Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (Jg. 2016).
E. 2 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren an- hängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 verbot die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) superprovi- sorisch, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum mit der gemeinsamen Tochter C._____ zu verlassen, verbunden mit der entsprechenden Eintragung in den rele- vanten Informationssystemen SIS und RIPOL. Ferner wurde die Gesuchsgegne- rin verpflichtet, die sich bei ihr befindlichen Reisepässe des Kindes bei der Vorin- stanz zu hinterlegen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte die Vor- instanz das Ausreiseverbot gemäss Verfügung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 30). Am 29. November 2021 erliess die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergege- bene Urteil (Urk. 60 S. 115 ff. = Urk. 64 S. 115 ff.).
E. 3 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 78) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Ge-
- 13 - such des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– für das Beru- fungsverfahren angesetzt (Urk. 68), welcher rechtzeitig einging (Urk. 69).
E. 3.1 Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder – wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fäl- len gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im Fall einer alter- nierenden Obhut steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden El- tern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige An- knüpfung ergibt. Der Fall der alternierenden Obhut stellt daher einen Anwen- dungsfall von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ZGB dar, so dass das Kind seinen
- 26 - Wohnsitz am Aufenthaltsort haben soll. Unter dem Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 ZGB wird dabei grundsätzlich derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind seine engsten Bindungen bzw. einen stärkeren Bezug aufweist (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.).
E. 3.2 C._____ steht unter einer 50:50-Obhut der Parteien (Urk. 64 S. 48 ff.) und besucht einen privaten Kindergarten (Urk. 63 S. 4 Rz. 2; Urk. 64 S. 51). Die Fest- legung ihres Wohnsitzes wirkt sich demnach weder auf ihren Schulort noch auf ih- ren Schulweg aus, zumal C._____ offenbar auch nach dem Kindergarten weiter- hin die E._____-Schule besuchen wird (Urk. 63 S. 4 Rz. 2). Des Weiteren ist ent- gegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszu- gehen (vgl. dazu oben Ziff. IV/A/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz sich bei der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ an den bisherigen Verhältnissen orientierte und jenen bei der Gesuchsgegnerin fest- setzte. D. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Gesuchstellers in allen Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft er- wachsenen Dispositivziffern – zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). V.
E. 3.3 Zur behaupteten fehlenden Verwurzelung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2021 auf die Frage "Wie sehen Sie Ihre Zukunft? Werden Sie in der Schweiz bleiben?" ausgeführt hatte, "Ja, hier bin ich zu Hause." (Prot. I S. 40). Soweit der Gesuchsteller ihr vorhält, sie habe diesbezüglich keine weiteren Anga- ben machen können, ist darauf hinzuweisen, dass dafür kein Anlass bestand, zumal keine entsprechende Nachfrage erfolgte. Abgesehen davon hat sich die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit ganz offensichtlich auf die neuen Umstände infolge der Trennung der Parteien eingerichtet, indem sie den Mittelpunkt ihrer Arbeitstätigkeit in die Schweiz verlegte. Des Weiteren anerkennt sie, dass die Tochter C._____ in der Schweiz verwurzelt ist und nach der Trennung der Partei- en auf stabile Verhältnisse im gewohnten Umfeld angewiesen ist (Urk. 49 S. 10 f. Rz. 21).
E. 3.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein von der Gesuchsgegnerin ge- gen den Willen des Gesuchstellers veranlasster Aufenthaltswechsel der Tochter C._____ eine Kindsentführung darstellen und entsprechende Konsequenzen – auch in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut – nach sich ziehen würde. Weshalb die Gesuchsgegnerin mit einer letztlich wohl kaum aussichtsreichen Ent- führung der Tochter – sowohl das Vereinigte Königreich (Staatsangehörige; frühe- rer Lebensmittelpunkt) als auch die Vereinigten Staaten (Staatsangehörige; Fami- lie lebt in I._____ [Urk. 49 S. 11 Rz. 24]) sind Vertragsstaaten des Haager Kin- desentführungsübereinkommens – zudem ihre berufliche Karriere massiv gefähr- den sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
E. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchstellers, die Vorin- stanz habe das Bestehen einer Fluchtgefahr zu Unrecht verneint, als offensicht- lich unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung des Ausreiseverbots für die Tochter C._____ nicht zu beanstanden. B. Herausgabe Reisepass
- 22 -
1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien verpflichtet, in Bezug auf die Ver- längerung und gegenseitige Aushändigung der Reisedokumente die Tochter be- treffend zusammenzuwirken, zumal sie die gemeinsame elterliche Sorge innehät- ten und C._____ unter die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung durch die Parteien zu stellen sei. Selbstverständlich müsse es beiden Elternteilen möglich sein, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Der Gesuchsgegnerin sei sodann auch insoweit zuzustimmen, als C._____ das gleiche Recht habe, ihre Verwandten väterlicher- wie mütterlicherseits zu sehen und ihr deshalb der Kon- takt insbesondere auch zu den in I._____ lebenden Grosseltern mütterlicherseits ermöglicht werden müsse. Der Gesuchsteller mache – bis auf seine unbegründe- ten Befürchtungen einer angeblichen Fluchtgefahr – keine Gründe geltend, wes- halb er seinerseits auf den Schweizer Reisepass von C._____ angewiesen sei. Innerhalb von Europa könne er sodann notorisch auch bloss mit der Schweizer Identitätskarte der Tochter verreisen. Ferner gehe mit der Herausgabe des Schweizer Reispasses an die Gesuchsgegnerin – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – auch kein erhöhtes Fluchtrisiko einher, zumal die Gesuchsgeg- nerin für eine Reise ins Ausland alleine mit der Tochter ohnehin auf die Einver- ständniserklärung des Gesuchstellers angewiesen sein dürfte. Zudem habe die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die Parteien zwar berechtigt sein sollen, mit der Tochter uneingeschränkt zu verreisen, der verreisende Elternteil den anderen El- ternteil indes über das Reiseziel zu informieren habe (mit Verweis auf Urk. 49 S. 2 Ziff. 3.2). Auch dies spreche gegen ein Fluchtrisiko. Die Gesuchsgegnerin habe sich weiter damit einverstanden erklärt, dass der Gesuchsteller im Gegenzug den Schweizer Identitätsausweis von C._____ bei sich aufbewahren dürfe. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheine es demnach angezeigt, den Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den Schweizer Reisepass von C._____ auf erstes Verlangen zur Aufbewahrung herauszugeben. Der Gesuch- steller sei seinerseits berechtigt, den Schweizer Identitätsausweis von C._____ aufzubewahren. Im Übrigen seien die Parteien infolge gemeinsamer elterlichen Sorge und alternierender Obhut gehalten, sich bei Bedarf die Reisedokumente der Tochter gegenseitig auszuhändigen und bei den notwendigen Amtshandlun- gen wie z.B. Verlängerung der Dokumente sowie Unterzeichnung von Einver-
- 23 - ständniserklärungen etc. mitzuwirken. Die Parteien seien sodann antragsgemäss zu verpflichten, bei anstehenden Auslandsreisen mit C._____ den anderen Eltern- teil im Voraus über das Reiseziel zu informieren (Urk. 64 S. 109 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verkenne, dass immer noch Fluchtge- fahr bestehe. Sei die Gesuchsgegnerin im Besitz des Schweizer Reisepasses, erhöhe sich die Fluchtgefahr, zumal die Zustimmungserklärung des nicht mitrei- senden Elternteils von den Zollbehörden notorischerweise nicht immer verlangt werde. Auch die Begründung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin für Rei- sen ins Ausland auf einen Reisepass angewiesen sei, vermöge die Aushändigung des Schweizer Reisepasses nicht zu rechtfertigen, da es beiden Elternteilen mög- lich sein müsse, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Er habe daher das Recht, im Besitz eines Reisepasses zu sein. Aufgrund seiner schweizeri- schen Staatsangehörigkeit sei der Schweizer Reisepass von C._____ bei ihm aufzubewahren (Urk. 63 S. 8 f.).
3. Wie oben unter Ziff. IV/A/3 dargelegt, ist vorliegend nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszugehen. Des Weiteren erscheint zweckmässig, dass der Reise- pass von C._____ von demjenigen Elternteil aufbewahrt wird, der ihn (mutmass- lich) häufiger benötigt. Dies dürfte vorliegend die Gesuchsgegnerin sein, welche den Pass – im Gegensatz zum Gesuchsteller – nicht nur für Ferienreisen, son- dern insbesondere auch für Besuche von Familie und Verwandten in den USA benötigt. Inwiefern vor diesem Hintergrund für die Aufbewahrung des Passes der Tochter dennoch auf die Staatsangehörigkeit der Parteien abgestellt werden soll- te, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller schliesslich gel- tend macht, er habe für Reisen mit C._____ ins Ausland ebenfalls Anrecht auf de- ren Pass, hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der beiden Parteien auferlegten Pflicht zur Aushändigung der notwendigen Reisedokumente für die Tochter C._____ (Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 2) bereits hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als offensicht- lich unbegründet.
- 24 - C. Wohnsitz der Tochter C._____
1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, beide Parteien beantragten, es sei festzuhalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim jeweiligen Elternteil habe (mit Verweis auf Urk. 26 S. 1 Ziff. 3 und Urk. 49 S. 1 Ziff. 2). Da C._____ für die weite- re Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen sei, sei zwingend ihr zivilrechtlicher Wohnsitz festzulegen. Im Hinblick auf das bei Kleinkindern wesentliche Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Ver- hältnisse sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin an der J._____-strasse … in … Zürich beizubehalten. Dies rechtfertige sich umso mehr, als der Gesuchsteller seinen Wohnsitz neu in K._____ habe (mit Verweis auf Prot. I S. 58). Die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ beim Gesuchsteller hätte damit eine Einschulung von C._____ in einem anderen Schulkreis zur Folge. Eine solche Entwurzlung aus dem gewohnten Umfeld er- scheine mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die seitens des Gesuchstellers vor- gebrachte Argumentation, die öffentlichen Schulen in K._____ seien notorisch von besserer Qualität als diejenigen in der Stadt Zürich, vermöge zudem nicht zu überzeugen (mit Verweis auf Prot. I S. 66). Des Weiteren seien die Befürchtungen des Gesuchstellers, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland umzie- hen könnte, nicht mehr begründet, zumal die Gesuchsgegnerin glaubhaft habe darlegen können, dass sie auch in Zukunft von Zürich aus arbeiten und in der Schweiz wohnen werde. Ein Umzug aus C._____s vertrauter Umgebung komme für sie nicht in Frage (mit Verweis auf Prot. I S. 40 sowie Urk. 49 S. 10 f. und Urk. 50/9+11). Sodann sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Ein Aufenthalts- wechsel unter Verletzung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein wider- rechtliches Verbringen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkom- mens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige unter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Daher sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin festzule- gen (Urk. 64 S. 42 f.).
- 25 -
2. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz stütze die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ auf eine falsch begründete Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse, indem sie seinen Wegzug nach K._____ anführe. Dabei verkenne sie, dass er die Wohnung an der J._____-strasse in Zürich nur wegen der durch eine Lüge der Gesuchsgegnerin erwirkten Wegweisung habe verlassen müssen. Indem die Vorinstanz ihm das grosszügige Überlassen der Wohnung im Nach- gang zur ungerechtfertigten Wegweisung entgegenhalte, überschreite die Vorin- stanz ihr Ermessen. Hinzu komme, dass C._____ bei einer Festlegung des Wohnsitzes bei ihm nicht durch Einschulung in einen anderen Schulkreis entwur- zelt werde. So besuche C._____ seit September 2019 den E._____ Kindergarten "D._____", welcher sich an der L._____-strasse … in Zürich befinde. Aus diesem Grund habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche freundschaftlichen Kontakte im Quartier zu finden. Des Weiteren sei der Kindergarten von seiner Wohnung aus signifikant schneller als von der Wohnung der Gesuchsgegnerin zu erreichen, so dass C._____ bei einem Wohnsitzwechsel von einem kürzeren und überdies sicheren Schulweg profitieren würde. Schliesslich seien auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch, wonach seine Befürchtungen eines Umzugs der Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland unbegründet seien. So vermöge der Hinweis auf Art. 301a Abs. 2 ZGB seine Befürchtungen nicht zu ent- kräften, zumal die Gesuchsgegnerin nicht davor zurückgeschreckt sei, ihn ge- stützt auf eine Lüge aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen zu lassen. Da die Gefahr einer Ausreise weiterhin bestehe, sei zum Wohl von C._____ deren Wohnsitz bei ihm festzulegen, zumal nur so die geforderte Kontinuität und Stabili- tät gewährleistet werden könne (Urk. 63 S. 4 f.).
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsklägers/Gesuchsgegners."
E. 4.1 Die Gerichtskosten für den Massnahmeentscheid sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Für das Massnahmeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 15 - III.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des vorinstanzlichen Ur- teils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, E. 5.2.3).
3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1).
- 16 - IV. A. Ausreiseverbot
1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die vom Gesuchsteller geltend gemach- te Entführungsgefahr, im Rahmen des Entscheids über superprovisorische Mass- nahmen vom 24. Dezember 2020 sei es dem Gesuchsteller zunächst gelungen, die Gefahr glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ nach Grossbritannien oder in ein anderes Land ausreisen könnte. Auch in der Verfü- gung vom 28. April 2021 sei die superprovisorisch verhängte Ausreisesperre auf- grund der damals noch unklaren beruflichen Zukunft (insb. Arbeitsort) der Ge- suchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigt worden (mit Verweis auf Urk. 30 E. II/E/2.3). Für die Zukunft habe sich eine Fluchtgefahr je- doch nicht erhärten lassen. Die Gesuchsgegnerin habe einen unbefristeten Schweizer Arbeitsvertrag mit F._____ per Januar 2022 vorgelegt (mit Verweis auf Urk. 50/11 i.V.m. Urk. 50/9) und damit glaubhaft machen können, dass sie ab
1. Januar 2022 unbefristet von den Büroräumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin in Zü- rich aus als Solution Managerin arbeiten und die Kundenbetreuung im Ausland entsprechend wegfallen werde. Die geäusserten Widersprüche des Gesuchstel- lers habe die Gesuchsgegnerin mit Verweis auf Urk. 46/1 plausibel erklären und aus der Welt schaffen können, weshalb das unbefristete Arbeitsverhältnis in der Schweiz glaubhaft erscheine. Die restlichen Zweifel des Gesuchstellers an der Echtheit bzw. Gültigkeit des Schweizer Arbeitsvertrages seien unsubstantiiert ge- blieben und überzeugten nicht. Auch im eherechtlichen Summarverfahren müsse Urkunden eine zentrale Bedeutung zukommen, weshalb die eingereichten Ar- beitsverträge durchaus als Beweis fungierten. Hinweise für deren offensichtliche Ungültigkeit seien nicht ersichtlich. Zudem stelle auch der Gesuchsteller bei sei- ner Unterhaltsberechnung auf den in Schweizer Franken ausbezahlten Grundlohn der Gesuchsgegnerin bei F._____ ab, weshalb seine Argumentation, dass der Schweizer Arbeitsvertrag gar nicht wirklich bestehe, widersprüchlich erscheine (mit Verweis auf Urk. 51 S. 2 ff.). Eine berufs- oder steuermotivierte Flucht ins Ausland erscheine aufgrund des unbefristeten Schweizer Arbeitsverhältnisses der Gesuchsgegnerin unwahrscheinlich. Sodann habe die Gesuchsgegnerin auch glaubhaft dargelegt, dass ihr Zuhause seit 2014 in der Schweiz sei und sie auch
- 17 - beabsichtige, in Zukunft in der Schweiz zu leben, und ein Umzug ins Ausland be- reits mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ für sie nicht in Frage komme (mit Verweis auf Prot. I S. 40 und Urk. 45 S. 10 f.). Des Weiteren sei darauf hinzuwei- sen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elter- lichen Sorge umfasst sei (Art. 301a ZGB). Ein Aufenthaltswechsel unter Verlet- zung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein widerrechtliches Verbrin- gen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die zivil- rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige un- ter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Aufgrund der festzule- genden alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung werde nun beiden Elterntei- len eine feste Betreuungsrolle zuteil, weshalb die Gesuchsgegnerin angehalten sein werde, die gegenseitigen wöchentlichen Übergaben in der Schweiz stets zu ermöglichen. Die Gefahr eines Wegzugs bzw. einer Flucht ins Ausland erscheine nach Würdigung der Gesamtumstände daher nicht (mehr) begründet (Urk. 64 S. 108 f.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich eine Fluchtgefahr für die Zukunft nicht erhärtet habe. Sie stütze sich dabei u.a. auf die unglaubhaften Aussagen der Gesuchsgegnerin vor Schranken. Dabei widerspreche die Vorinstanz sich diametral in ihrer Begründung. So bezie- he sie sich sowohl zur Begründung des Entscheids vom 28. April 2021 (Urk. 30) als auch des angefochtenen Entscheids auf S. 40 des vorinstanzlichen Protokolls, ziehe jedoch entgegengesetzte Schlüsse. Im Entscheid vom 28. April 2021 habe die Vorinstanz das Aufrechterhalten der Ausreisesperre mit den fehlenden Be- zugspunkten der Gesuchsgegnerin in der Schweiz begründet und explizit er- wähnt, dass die Gesuchsgegnerin zwar erklärt habe, dass sie in der Schweiz zu Hause sei, jedoch dazu keine weiteren, konkreten Angaben habe machen kön- nen. Ebenso wenig ändere die Benennung von einigen Kollegen in der Schweiz etwas daran, dass die Gesuchsgegnerin keine verfestigte Vorstellung eines künf- tigen familiären Lebens in der Schweiz gebildet habe (mit Verweis auf Urk. 30 S. 19 und Prot. I S. 40). Im angefochtenen Entscheid nehme die Vorinstanz auf
- 18 - dieselben Aussagen Bezug, erachte diese aber plötzlich und aus unerklärlichen Gründen als glaubhaft und ziehe daraus überdies den Schluss, dass eine Flucht ins Ausland nunmehr unwahrscheinlich erscheine, obschon sich an der Situation nichts Grundsätzliches verändert habe. Zudem verneine die Vorinstanz zu Un- recht eine Fluchtgefahr, da sie das Schreiben vom 27. September 2021 als unbe- fristeten Schweizer Arbeitsvertrag qualifiziere. Dabei verkenne sie, dass ein unbe- fristeter regulärer Arbeitsvertrag bei F._____ in der Schweiz kaum aus einem Zweizeiler bestehen dürfte (Urk. 50/11), welcher auf einen befristeten Arbeitsver- trag verweise (Urk. 50/9). Die diesbezüglich von ihm aufgedeckten Widersprüche habe die Gesuchsgegnerin nur insofern erklären können, als es sich angeblich um einen Fehler im Titel gehandelt habe und deshalb am 20. Januar 2021 eine zweite Version erstellt worden sei (mit Verweis auf Prot. I S. 88). Dies werfe aller- dings die Frage auf, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht den korrigierten Arbeits- vertrag ins Recht gereicht habe. Andererseits habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass es überhaupt keinen Fehler im Titel gebe, denn die Titel auf Urk. 46/1 und Urk. 50/9 seien identisch: "Time-limited Contract of Employment". Wenn die Ge- suchsgegnerin mit "Titel" die Jobbezeichnung gemeint haben sollte (was sich aber nicht aus ihren Ausführungen ergebe), so sei umso befremdlicher, dass sie einen Vertrag mit einer angeblich falschen Jobbezeichnung ins Recht gereicht habe. Damit habe die Vorinstanz aktenwidrig die Erklärung der Gesuchsgegnerin als plausibel erachtet (Urk. 63 S. 6 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Gesuchs- gegnerin sowohl den befristeten Vertrag als auch die Vertragsverlängerung erst an der Verhandlung am 30. September 2021 eingereicht habe, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 8. April 2021 im Besitz eines Arbeitsvertrags gewesen sei (mit Verweis auf Prot. I S. 38). Anläss- lich der ersten Verhandlung habe sie nur eine Bestätigung über die Rotation vom
15. Januar 2021 (Urk. 15/25) vorgelegt, obschon der befristete Vertrag vom 18./19. Januar 2021 bzw. 20. Januar 2021 damals bereits vorhanden gewesen sei. Ebenfalls ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz die Tatsache, dass die anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2021 eingereichte Vertragsver- längerung vom 27. September 2021 datiere, mithin nur drei Tage vor der zweiten
- 19 - Verhandlung und nach Kenntnis seiner Eingabe vom 16. September 2021 betref- fend präventive Ausschreibung (Urk. 45) erstellt worden sei. Falsch sei sodann, wenn die Vorinstanz gestützt auf den angeblich unbefristeten Schweizer Arbeits- vertrag mit Arbeitsort Zürich ab 1. Januar 2022 die Fluchtgefahr verneine. Sie ha- be verkannt, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin bei der globalen Firma F._____ arbeite und immer noch unter dem bis Ende Dezember 2021 befristeten Arbeits- vertrag stehe, gemäss welchem sich der Arbeitsort nach Ende der Rotation wie- der in G._____ befinde. Der angeblich unbefristete Vertrag trete erst ab 1. Januar 2022 in Kraft, so dass die Gesuchsgegnerin bis dahin jederzeit einen neuen Ver- trag mit ihrer Arbeitgeberin abschliessen könnte, welcher wieder auf kundenba- sierten Projekten beruhe und einen Arbeitsort ausserhalb der Schweiz vorsehe. Damit bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin ihren Arbeitsort ab Januar 2022 wieder im Ausland haben werde und sie ihre Drohung umsetze, mit der gemeinsamen Tochter in G._____ Wohnsitz zu nehmen (Urk. 63 S. 7). Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Aspekt der steuerlich begründeten Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Aufgrund des englischen Arbeits- vertrags der Gesuchsgegnerin ergebe sich eine namhafte Doppelbesteuerung. Mit E-Mail vom 22. November 2021 sowie mit Einschreiben vom 21. Dezember 2021 sei die Gesuchsgegnerin vom Steueranwalt des Gesuchstellers über die ausste- hende Steuerschuld für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 46'696.70 informiert und aufgefordert worden, die erste Rate per 30. November 2021 zu bezahlen. Diesen Aufforderungen sei die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Damit seien sei- ne Befürchtungen, dass die Gesuchsgegnerin sich auch aus steuerlichen Grün- den mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland absetzen könnte, weiterhin be- rechtigt. Insgesamt sei weiterhin von einer Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Ausreisesperre antragsgemäss aufrecht zu erhalten sei (Urk. 63 S. 7 f.; Urk. 70 S. 1).
E. 5 Da für Rechtsanwältin Y._____ keine Vollmacht der Gesuchsgegnerin vor- lag, wurde dieser mit Verfügung vom 11. Januar 2022 Nachfrist zum Einreichen einer Originalvollmacht angesetzt (Urk. 77), welche mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert angesetzter Nachfrist eingereicht wurde (Urk. 79 und 79A).
E. 6 Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen ei- ner Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann vom Einholen einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin abgesehen werden. II.
1. Soweit die Gesuchsgegnerin darum ersucht, der Gesuchsteller sei im Rah- men vorsorglicher Massnahme zur Herausgabe des abgelaufenen amerikani-
- 14 - schen Reisepasses von C._____ zu verpflichten (Massnahmebegehren Ziff. 2), ist ein schutzwürdiges Interesse weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorin- stanz auf den entsprechenden Antrag in der Hauptsache nicht eintrat (Urk. 64 S. 122 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 3), was unangefochten blieb und somit nicht Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildet.
2. Bezüglich der übrigen Massnahmeanträge führt die Gesuchsgegnerin zutref- fend aus, der Gesuchsteller sei bereits von der Vorinstanz verpflichtet worden, ihr bei Bedarf die weiteren notwendigen Reisedokumente von C._____ auszuhändi- gen und bei den diesbezüglich notwendigen Amtshandlungen mitzuwirken. Gleichwohl verweigere er sowohl die Aushändigung der Pässe als auch seine schriftliche Zustimmung zum Ausweisantrag (Urk. 74 S. 6 Rz. 14 mit Verweis auf Urk. 64 S. 121). Bezüglich dieser Anträge besteht somit bereits eine zwar ange- fochtene, aber gleichwohl vollstreckbare Anordnung der Vorinstanz (vgl. Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 1 und 2), zumal der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 abgewiesen wurde (Urk. 68 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Inwiefern dennoch ein schutz- würdiges Interesse an einer erneuten Verpflichtung des Gesuchstellers besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sofern die Gesuchsgegnerin um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen hätte ersuchen wollen, wäre die Rechtsmittel- instanz hierfür nicht zuständig.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Massnahmeanträge der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten.
Dispositiv
- Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). - 27 - Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 29. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf die Massnahmenanträge der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Massnahmeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.
- Für das Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 Satz 2, 9 bis 11 Abs. 1 sowie 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 28 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 73, 74, 75 und 76/1-5, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 63, 66, 67/1-5, 70, 71 und 72/1-2, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210071-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021 (EE200325-L)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 1 ff. i.V.m. Urk. 45 S. 1 und Urk. 51 S. 1 sowie Prot. I S. 63 und 80; sinngemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuch- steller seit 8. Dezember 2020 getrennt leben.
2. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zuzuteilen.
3. Es sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über die gemeinsa- me Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, zuzuweisen. C._____ hat den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Gesuchsteller.
4. Es sei der Gesuchsgegnerin folgendes Besuchsrecht einzuräumen: 4.1. Bis 31. Dezember 2021 bzw. solange sich die Gesuchsgegnerin in der Schweiz aufhält:
a. Jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 9:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr sowie in der Woche ohne Wochenend- betreuung von Donnerstagabend (Schulschluss) bis Freitagmor- gen (Schulbeginn) mit der Auflage, diese in der Schweiz zu ver- bringen;
b. während der Hälfte der Schulferien und Feiertage mit der Auf- lage, diese in der Schweiz zu verbringen. 4.2. Ab 1. Januar 2022 bzw. sobald sich die Gesuchsgegnerin dauer- haft im Ausland aufhält:
a. ein Wochenende pro Monat von Freitagabend bis Sonntag- abend mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen;
b. die Hälfte der Schulferien und Feiertage mit der Auflage, diese in der Schweiz zu verbringen.
5. …
6. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'356.– für die Be- treuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, zzgl. allfäl- lige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich auf den Ersten eines jeden Mo- nats.
7. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass gegenseitig keine persön- lichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
- 3 -
8. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, sich an den ausser- ordentlichen Kinderkosten zu zwei Drittel zu beteiligen, sofern nicht Dritte dafür aufkommen.
9. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, die auf ihrem Ein- kommen 2019 und allenfalls 2020 anfallenden Steuern zu bezahlen.
10. Es sei die Gütertrennung per 23. Dezember 2020 anzuordnen.
11. Es sei die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, im Sinne einer präventiven Ausschreibung nach Rechtskraft des Eheschutzentscheides während der Dauer des Getrenntlebens, eventualiter während eines Jahres, in den entspre- chenden Informationssystemen RIPOL und SIS einzutragen.
12. Es seien sämtliche anderslautende Begehren der Gesuchsgegnerin abzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MwSt) zu- lasten der Gesuchsgegnerin. Eventualbegehren des Gesuchstellers und Berufungsklägers betreffend Ob- hut, Betreuung und Unterhalt (Urk. 51 S. 1 sowie Prot. I S. 64)
1. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, mit nachfolgendem Betreuungs- plan: Die Parteien übernehmen die Betreuung von C._____ zur Hälfte. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montagmorgen Kindergartenbeginn bzw. 8:30 Uhr statt.
2. C._____ hat den zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater.
3. Es seien die Parteien zu verpflichten, diejenige Kosten des Kin- des, die während der Zeit anfallen, die es beim betreuenden El- ternteil verbringt (insbes. Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete und allfällige zusätzliche Fremdbetreuungskosten aus- serhalb D._____, ausgenommen die Prämien der Krankenkasse von C._____, welche durch den Gesuchsteller bezahlt werden, sowie des Schulgeldes der D._____, welches hälftig bezahlt wird) jeweils selber zu übernehmen.
4. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller folgende Beiträge zzgl. Kinderzulage an die Kinderkosten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, zu bezahlen: April und Mai 2021: monatlich CHF 3'154 zzgl. Kinderzulagen Juni-August 2021: monatlich CHF 2'610 zzgl. Kinderzulagen Ab 1. September 2021: monatlich CHF 1'396 zzgl. Kinderzulagen
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin. B. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 1 ff.): " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen. Es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
15. März 2021 getrennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und es sei davon Vor- merk zu nehmen, dass sie ihren Wohnsitz bei der Mutter hat.
3. Es sei folgende Betreuungsregelung für die Tochter C._____ festzulegen: 3.1. Die Eltern betreuen die Tochter C._____ wie folgt:
- der Vater in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag, Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr;
- der Vater in den ungeraden Kalenderwochen von Donners- tag, Schulschluss bzw. 16.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Gründon- nerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr;
- der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl über Auffahrt ab Mittwoch, 13.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- der Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl ab Pfingstfrei- tag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr;
- der Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnach- ten die erste Weihnachtsferienwoche ab letztem Schultag Schulschluss (gemäss offiziellem Schulferienkalender) bis Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwo- che bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bis Sonntag, 18.00 Uhr vor Schulbeginn (gemäss offiziellem Schulferienkalender);
- die Tochter C._____ verbringt die Hälfte der Schulferien mit dem Vater und die Hälfte der Schulferien mit der Mutter; können sich die Eltern nicht einigen, so dauert eine Ferien- woche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr;
- die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahres-
- 5 - zahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu;
- in der übrigen Zeit wird die Tochter C._____ von der Mutter betreut. 3.2. Die Eltern sind berechtigt, uneingeschränkt mit der Tochter C._____ zu reisen. Der verreisende Elternteil informiert den ande- ren Elternteil über das Reiseziel mit der Tochter C._____, sobald dieses feststeht. Der andere Elternteil verpflichtet sich, die not- wendigen Dokumente zu unterschreiben, damit der verreisende Elternteil alleine mit der Tochter C._____ verreisen kann. 3.3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, den Schweizer sowie den amerikanischen Pass der Tochter C._____ der Gesuchsgegnerin herauszugeben. Die Parteien seien zu verpflichten, sich gegen- seitig die jeweiligen Reisedokumente herauszugeben für den Fall, dass sie sie für Reisen oder Behördengänge benötigen. Die Par- teien seien zu verpflichten, bei der nahtlosen Verlängerung der Schweizer ID, des Schweizer Passes sowie des amerikanischen Passes mitzuwirken.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchgsgegnerin ab
1. April 2021 einen monatlichen Barunterhalt für die Tochter C._____ von mindestens CHF 5'361.– zuzüglich allfälliger gesetz- licher und vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Ausserordentliche Kosten für die Tochter C._____ (z.B. für Zahn- korrekturen, schulische Fördermassnahmen) seien von den Par- teien nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen je zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherun- gen, für diese Kosten aufkommen.
6. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
7. Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
8. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021: (Urk. 64 S. 115 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. Auf die Anträge der Parteien betreffend Festlegung des Trennungszeitpunk- tes wird nicht eingetreten.
- 6 -
2. Die Obhut über die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, wird beiden Parteien mit alternierender Betreuung übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter.
3. Die Parteien werden für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C._____ wie folgt alternierend zu betreuen: In ungeraden Kalenderwochen betreut
- der Gesuchsteller C._____ von Montagnachmittag (ab Kindergarten- schluss bzw. 16.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) und von Freitagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr) bis Montagnachmittag der folgenden Woche (Kindergarten- schluss bzw. 16.00 Uhr);
- die Gesuchsgegnerin C._____ am Montag bis Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr und von Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) bis Freitagnachmittag (Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr); In geraden Kalenderwochen betreut
- der Gesuchsteller C._____ am Montag bis Kindergartenschluss bzw. 16.00 Uhr und von Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) bis Freitagnachmittag (Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr);
- die Gesuchsgegnerin C._____ von Montagnachmittag (ab Kindergarten- schluss bzw. 16.00 Uhr) bis Mittwochmorgen (Kindergartenbeginn bzw. 8.30 Uhr) und von Freitagnachmittag (ab Kindergartenschluss bzw. 13.00 Uhr) bis Montagnachmittag der folgenden Woche (Kindergarten- schluss bzw. 16.00 Uhr). Die Parteien werden zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ gestützt auf die vereinbarte Ferien- sowie Feiertagsregelung für Weihnachten und Neujahr (die restlichen Feiertagsregelungen fallen mit der hälftigen Betreuungsregelung weg) wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- C._____ verbringt die Hälfte der Schulferien mit dem Gesuchsteller und die Hälfte der Schulferien mit der Gesuchsgegnerin;
- der Gesuchsteller übernimmt in Jahren mit gerader Jahreszahl über Weihnachten die erste Weihnachtsferienwoche ab letztem Schultag Schulschluss (gemäss offiziellem Schulferienkalender) bis Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bzw. in Jahren mit un- gerader Jahreszahl die zweite Weihnachtsferienwoche ab Samstag, 12.00 Uhr nach der ersten Weihnachtsferienwoche bis Sonntag, 18.00 Uhr vor Schulbeginn (gemäss offiziellem Schulferienkalender); im Übrigen ist C._____ bei der Gesuchsgegnerin.
- können sich die Parteien nicht einigen, so dauert eine Ferienwoche je- weils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr;
- die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus zwi- schen den Parteien abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Ge-
- 7 - suchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. Die Parteien werden verpflichtet, C._____ während ihren Betreuungszeiten jeweils in den E._____-Kindergarten D._____ zu bringen bzw. dort abzuho- len. Während den Betriebsferien bzw. sonstiger Schliessung des E._____- Kindergartens (z.B. an Ostern/Pfingsten) sowie bei persönlicher Betreuung von C._____ am Tag des Betreuungswechsels hat die betreuende Partei das Kind dem anderen Elternteil an dessen Wohnsitz zu übergeben. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem oben festgelegten Betreuungsplan – ausserhalb der Fremdbetreuungszeiten im E._____-Kindergarten – selber zu übernehmen, ist dieser verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die gemeinsa- me Tochter C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- April und Mai 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für April und Mai 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'800.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für die Monate April und Mai 2021 die Schulkosten von C._____ in der Höhe von monatlich CHF 2'000.– und die Krankenkassenprämien von C._____ über CHF 196.65 pro Monat direkt bezahlt hat.
- Juni bis August 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für Juni bis Au- gust 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge von CHF 500.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für den Monat Juni 2021 die Schulkosten von C._____ in der Höhe von CHF 2'000.– und die Krankenkassenprämien von C._____ für Ju- ni 2021 über CHF 196.65, für Juli 2021 über CHF 163.85 und Au- gust 2021 über CHF 180.25 direkt bezahlt hat.
- September bis November 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet rückwirkend für September bis November 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallen- den Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ einen monatli-
- 8 - chen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.– zu bezahlen. Ein Betreuungs- unterhalt ist nicht geschuldet. Es wird sodann davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller für September 2021 die Hälfte der Schulkosten von C._____ über CHF 1'000.– sowie die Krankenkassenprämien von C._____ über CHF 180.25 direkt bezahlt hat.
- Dezember 2021: Der Gesuchsteller wird verpflichtet für Dezember 2021, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchs- gegnerin für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'240.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
- Ab Januar 2022: Der Gesuchsteller wird verpflichtet ab Januar 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zusätzlich zur direkten Deckung der bei ihm anfallenden Kinderkosten, der Gesuchsgegnerin für C._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge von total CHF 1'800.– zuzüglich allfälliger Fami- lienzulagen zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem
1. Januar 2022. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Die Gesuchsgegnerin wird ihrerseits verpflichtet, die bei ihr direkt anfallen- den Kinderkosten sowie die restlichen Kinderkosten (insb. Gesundheits- und Fremdbetreuungskosten) mit den für C._____ zugesprochenen Unterhalts- beiträgen zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen. Es wird sodann Vormerk davon genommen, dass die Familienzulagen aktuell von der Gesuchsgegne- rin bezogen und von ihr für den Unterhalt der Tochter C._____ verwendet werden. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesund- heitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) überneh- men die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Jede Partei übernimmt zudem die Kosten für die Tochter C._____, die wäh- rend den 6.5 Wochen Ferien bei ihm/ihr anfallen (mit Ausnahme der einbe- rechneten Ferienbetreuung in der E._____-Schule), seien es die Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber.
- 9 -
5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: April und Mai 2021: Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 8'724.– (Arbeitslosentaggelder) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 4'299.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 4'857.– (davon CHF 4'497.– bei GGin und CHF 360.– bei GS) Juni bis August 2021: Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 8'724.– (Arbeitslosentaggelder) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 5'833.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.– (davon CHF 4'537.– bei GGin und CHF 1'612.– bei GS) September bis November 2021: Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 11'321.– (100% ohne Bonus) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'053.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.–
- 10 - (davon CHF 4'537.– bei GGin und CHF 1'612.– bei GS) Dezember 2021: Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 11'321.– (100% ohne Bonus) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'153.– − Gesuchsgegnerin: CHF 6'832.– − C._____: CHF 6'149.– (davon CHF 4'457.– bei GGin und CHF 1'692.– bei GS) ab Januar 2022: Einkommen: − Gesuchsteller: CHF 12'736.– (100% inkl. Bonusanteil) − Gesuchsgegnerin: CHF 12'078.– (100% inkl. Bonusanteil) − C._____: die Kinderzulage von derzeit Fr. 200.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 6'853.– − Gesuchsgegnerin: CHF 7'152.– − C._____: CHF 6'249.– (davon CHF 4'557.– bei GGin und CHF 1'692.– bei GS)
6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Ehegattenunterhaltsbeiträge wird Vormerk genommen.
7. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung per
23. Dezember 2020 wird abgewiesen.
8. Der ursprüngliche Antrag Ziffer 5 des Gesuchstellers um Zuweisung der ehemals ehelichen Wohnung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
9. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend Aufrechterhaltung des für die Tochter C._____ vorsorglich erlassenen Ausreiseverbotes wird abgewiesen.
10. Die Kantonspolizei Zürich wird angewiesen, das Ausreiseverbot für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, aus den entsprechenden Informationssystemen SIS und RIPOL zu entfernen.
- 11 -
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den Schweizer Reisepass von C._____ auf erstes Verlangen zur Aufbewahrung auszuhän- digen. Die Parteien werden zudem verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig die notwendigen Reisedokumente von C._____ auszuhändigen sowie bei den diesbezüglichen notwendigen Amtshandlungen mitzuwirken und bei einer anstehenden Reise ins Ausland alleine mit der Tochter den anderen Eltern- teil im Voraus über das Reiseziel zu informieren. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend die Herausgabe des abge- laufenen amerikanischen Reisepasses von C._____ wird nicht eingetreten.
12. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend die Verteilung der Steuerschulden wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'327.50 Dolmetscherkosten Fr. 7'327.50 Total
14. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. (Schriftliche Mitteilung)
17. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 63 S. 2): " 1. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
29. November 2021 teilweise, nämlich und ausschliesslich zweiter Satz, aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist beim Vater.»
2. Es sei Dispositivziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
29. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: «Die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfü- gung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, bleibt während der Dauer des Getrenntle- bens in den entsprechenden Informationssystemen RIPOL und SIS eingetragen.» Eventualiter sei wie folgt zu entscheiden: «Die mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 erlassene und mit Verfü- gung vom 28. April 2021 bestätigte Ausreisesperre für das Kind
- 12 - C._____, geb. tt.mm.2016, bleibt während eines weiteren Jahres in den entsprechenden Informationssystemen RIPOL und SIS eingetragen.»
3. Es sei Dispositivziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
29. November 2021 ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei Dispositivziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
29. November 2021 teilweise, nämlich und ausschliesslich Absatz 1, ersatzlos aufzuheben.
5. Es sei der vorliegenden Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO in Bezug auf Ziffern 2, 3 und 4 die aufschiebende Wirkung ohne Anhö- rung der Berufungsbeklagten im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt) zu- lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (Jg. 2016).
2. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren an- hängig (Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. Dezember 2020 verbot die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) superprovi- sorisch, die Schweiz bzw. den Schengen-Raum mit der gemeinsamen Tochter C._____ zu verlassen, verbunden mit der entsprechenden Eintragung in den rele- vanten Informationssystemen SIS und RIPOL. Ferner wurde die Gesuchsgegne- rin verpflichtet, die sich bei ihr befindlichen Reisepässe des Kindes bei der Vorin- stanz zu hinterlegen (Urk. 4). Mit Verfügung vom 28. April 2021 bestätigte die Vor- instanz das Ausreiseverbot gemäss Verfügung vom 24. Dezember 2020 (Urk. 30). Am 29. November 2021 erliess die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergege- bene Urteil (Urk. 60 S. 115 ff. = Urk. 64 S. 115 ff.).
3. Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 rechtzeitig (Art. 314 Abs. 1 ZPO und Urk. 78) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 63 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 wurde das Ge-
- 13 - such des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– für das Beru- fungsverfahren angesetzt (Urk. 68), welcher rechtzeitig einging (Urk. 69).
4. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 ersuchte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens der Gesuchsgegnerin um Erlass der folgenden superprovisorischen Massnahmen (Urk. 74 S. 2): " 1. Es sei der Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin sofort auf erstes Verlangen hin den Schweizer Reisepass der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, auszuhändigen.
2. Es sei der Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch zu verpflichten, der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin zusätzlich zum Schweizer Reisepass sofort auf erstes Verlangen hin den US-amerikanischen Reisepass sowie die schweizerische Identitätskarte von C._____ zum Zwecke der Ausstellung neuer gültiger Pässe und ID's auszuhändigen.
3. Es sei dem Berufungskläger/Gesuchsgegner superprovisorisch die Weisung zu erteilen, sofort auf erstes Verlangen hin seine schriftliche Zustimmung zur Ausstellung der neuen Pässe für die gemeinsame Tochter C._____ zu ertei- len, eventualiter sei die Zustimmung des Vaters durch das Obergericht des Kantons Zürich zu ersetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zulasten des Berufungsklägers/Gesuchsgegners."
5. Da für Rechtsanwältin Y._____ keine Vollmacht der Gesuchsgegnerin vor- lag, wurde dieser mit Verfügung vom 11. Januar 2022 Nachfrist zum Einreichen einer Originalvollmacht angesetzt (Urk. 77), welche mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert angesetzter Nachfrist eingereicht wurde (Urk. 79 und 79A).
6. Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen ei- ner Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann vom Einholen einer Stellungnahme des Gesuchstellers zum Massnahmebegehren der Gesuchsgegnerin abgesehen werden. II.
1. Soweit die Gesuchsgegnerin darum ersucht, der Gesuchsteller sei im Rah- men vorsorglicher Massnahme zur Herausgabe des abgelaufenen amerikani-
- 14 - schen Reisepasses von C._____ zu verpflichten (Massnahmebegehren Ziff. 2), ist ein schutzwürdiges Interesse weder dargetan noch ersichtlich, zumal die Vorin- stanz auf den entsprechenden Antrag in der Hauptsache nicht eintrat (Urk. 64 S. 122 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 3), was unangefochten blieb und somit nicht Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildet.
2. Bezüglich der übrigen Massnahmeanträge führt die Gesuchsgegnerin zutref- fend aus, der Gesuchsteller sei bereits von der Vorinstanz verpflichtet worden, ihr bei Bedarf die weiteren notwendigen Reisedokumente von C._____ auszuhändi- gen und bei den diesbezüglich notwendigen Amtshandlungen mitzuwirken. Gleichwohl verweigere er sowohl die Aushändigung der Pässe als auch seine schriftliche Zustimmung zum Ausweisantrag (Urk. 74 S. 6 Rz. 14 mit Verweis auf Urk. 64 S. 121). Bezüglich dieser Anträge besteht somit bereits eine zwar ange- fochtene, aber gleichwohl vollstreckbare Anordnung der Vorinstanz (vgl. Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 1 und 2), zumal der Antrag des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 abgewiesen wurde (Urk. 68 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1). Inwiefern dennoch ein schutz- würdiges Interesse an einer erneuten Verpflichtung des Gesuchstellers besteht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Sofern die Gesuchsgegnerin um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen hätte ersuchen wollen, wäre die Rechtsmittel- instanz hierfür nicht zuständig.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Massnahmeanträge der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 4.1. Die Gerichtskosten für den Massnahmeentscheid sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Massnahmeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 15 - III.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des vorinstanzlichen Ur- teils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3). Was nicht oder nicht in ei- ner den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, E. 5.2.3).
3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1).
- 16 - IV. A. Ausreiseverbot
1. Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die vom Gesuchsteller geltend gemach- te Entführungsgefahr, im Rahmen des Entscheids über superprovisorische Mass- nahmen vom 24. Dezember 2020 sei es dem Gesuchsteller zunächst gelungen, die Gefahr glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ nach Grossbritannien oder in ein anderes Land ausreisen könnte. Auch in der Verfü- gung vom 28. April 2021 sei die superprovisorisch verhängte Ausreisesperre auf- grund der damals noch unklaren beruflichen Zukunft (insb. Arbeitsort) der Ge- suchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bestätigt worden (mit Verweis auf Urk. 30 E. II/E/2.3). Für die Zukunft habe sich eine Fluchtgefahr je- doch nicht erhärten lassen. Die Gesuchsgegnerin habe einen unbefristeten Schweizer Arbeitsvertrag mit F._____ per Januar 2022 vorgelegt (mit Verweis auf Urk. 50/11 i.V.m. Urk. 50/9) und damit glaubhaft machen können, dass sie ab
1. Januar 2022 unbefristet von den Büroräumlichkeiten ihrer Arbeitgeberin in Zü- rich aus als Solution Managerin arbeiten und die Kundenbetreuung im Ausland entsprechend wegfallen werde. Die geäusserten Widersprüche des Gesuchstel- lers habe die Gesuchsgegnerin mit Verweis auf Urk. 46/1 plausibel erklären und aus der Welt schaffen können, weshalb das unbefristete Arbeitsverhältnis in der Schweiz glaubhaft erscheine. Die restlichen Zweifel des Gesuchstellers an der Echtheit bzw. Gültigkeit des Schweizer Arbeitsvertrages seien unsubstantiiert ge- blieben und überzeugten nicht. Auch im eherechtlichen Summarverfahren müsse Urkunden eine zentrale Bedeutung zukommen, weshalb die eingereichten Ar- beitsverträge durchaus als Beweis fungierten. Hinweise für deren offensichtliche Ungültigkeit seien nicht ersichtlich. Zudem stelle auch der Gesuchsteller bei sei- ner Unterhaltsberechnung auf den in Schweizer Franken ausbezahlten Grundlohn der Gesuchsgegnerin bei F._____ ab, weshalb seine Argumentation, dass der Schweizer Arbeitsvertrag gar nicht wirklich bestehe, widersprüchlich erscheine (mit Verweis auf Urk. 51 S. 2 ff.). Eine berufs- oder steuermotivierte Flucht ins Ausland erscheine aufgrund des unbefristeten Schweizer Arbeitsverhältnisses der Gesuchsgegnerin unwahrscheinlich. Sodann habe die Gesuchsgegnerin auch glaubhaft dargelegt, dass ihr Zuhause seit 2014 in der Schweiz sei und sie auch
- 17 - beabsichtige, in Zukunft in der Schweiz zu leben, und ein Umzug ins Ausland be- reits mit Blick auf das Kindeswohl von C._____ für sie nicht in Frage komme (mit Verweis auf Prot. I S. 40 und Urk. 45 S. 10 f.). Des Weiteren sei darauf hinzuwei- sen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elter- lichen Sorge umfasst sei (Art. 301a ZGB). Ein Aufenthaltswechsel unter Verlet- zung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein widerrechtliches Verbrin- gen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die zivil- rechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige un- ter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Aufgrund der festzule- genden alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung werde nun beiden Elterntei- len eine feste Betreuungsrolle zuteil, weshalb die Gesuchsgegnerin angehalten sein werde, die gegenseitigen wöchentlichen Übergaben in der Schweiz stets zu ermöglichen. Die Gefahr eines Wegzugs bzw. einer Flucht ins Ausland erscheine nach Würdigung der Gesamtumstände daher nicht (mehr) begründet (Urk. 64 S. 108 f.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass sich eine Fluchtgefahr für die Zukunft nicht erhärtet habe. Sie stütze sich dabei u.a. auf die unglaubhaften Aussagen der Gesuchsgegnerin vor Schranken. Dabei widerspreche die Vorinstanz sich diametral in ihrer Begründung. So bezie- he sie sich sowohl zur Begründung des Entscheids vom 28. April 2021 (Urk. 30) als auch des angefochtenen Entscheids auf S. 40 des vorinstanzlichen Protokolls, ziehe jedoch entgegengesetzte Schlüsse. Im Entscheid vom 28. April 2021 habe die Vorinstanz das Aufrechterhalten der Ausreisesperre mit den fehlenden Be- zugspunkten der Gesuchsgegnerin in der Schweiz begründet und explizit er- wähnt, dass die Gesuchsgegnerin zwar erklärt habe, dass sie in der Schweiz zu Hause sei, jedoch dazu keine weiteren, konkreten Angaben habe machen kön- nen. Ebenso wenig ändere die Benennung von einigen Kollegen in der Schweiz etwas daran, dass die Gesuchsgegnerin keine verfestigte Vorstellung eines künf- tigen familiären Lebens in der Schweiz gebildet habe (mit Verweis auf Urk. 30 S. 19 und Prot. I S. 40). Im angefochtenen Entscheid nehme die Vorinstanz auf
- 18 - dieselben Aussagen Bezug, erachte diese aber plötzlich und aus unerklärlichen Gründen als glaubhaft und ziehe daraus überdies den Schluss, dass eine Flucht ins Ausland nunmehr unwahrscheinlich erscheine, obschon sich an der Situation nichts Grundsätzliches verändert habe. Zudem verneine die Vorinstanz zu Un- recht eine Fluchtgefahr, da sie das Schreiben vom 27. September 2021 als unbe- fristeten Schweizer Arbeitsvertrag qualifiziere. Dabei verkenne sie, dass ein unbe- fristeter regulärer Arbeitsvertrag bei F._____ in der Schweiz kaum aus einem Zweizeiler bestehen dürfte (Urk. 50/11), welcher auf einen befristeten Arbeitsver- trag verweise (Urk. 50/9). Die diesbezüglich von ihm aufgedeckten Widersprüche habe die Gesuchsgegnerin nur insofern erklären können, als es sich angeblich um einen Fehler im Titel gehandelt habe und deshalb am 20. Januar 2021 eine zweite Version erstellt worden sei (mit Verweis auf Prot. I S. 88). Dies werfe aller- dings die Frage auf, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht den korrigierten Arbeits- vertrag ins Recht gereicht habe. Andererseits habe die Vorinstanz nicht erkannt, dass es überhaupt keinen Fehler im Titel gebe, denn die Titel auf Urk. 46/1 und Urk. 50/9 seien identisch: "Time-limited Contract of Employment". Wenn die Ge- suchsgegnerin mit "Titel" die Jobbezeichnung gemeint haben sollte (was sich aber nicht aus ihren Ausführungen ergebe), so sei umso befremdlicher, dass sie einen Vertrag mit einer angeblich falschen Jobbezeichnung ins Recht gereicht habe. Damit habe die Vorinstanz aktenwidrig die Erklärung der Gesuchsgegnerin als plausibel erachtet (Urk. 63 S. 6 f.). Des Weiteren habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Gesuchs- gegnerin sowohl den befristeten Vertrag als auch die Vertragsverlängerung erst an der Verhandlung am 30. September 2021 eingereicht habe, obwohl sie nach eigenen Angaben bereits im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 8. April 2021 im Besitz eines Arbeitsvertrags gewesen sei (mit Verweis auf Prot. I S. 38). Anläss- lich der ersten Verhandlung habe sie nur eine Bestätigung über die Rotation vom
15. Januar 2021 (Urk. 15/25) vorgelegt, obschon der befristete Vertrag vom 18./19. Januar 2021 bzw. 20. Januar 2021 damals bereits vorhanden gewesen sei. Ebenfalls ausser Acht gelassen habe die Vorinstanz die Tatsache, dass die anlässlich der Verhandlung vom 30. September 2021 eingereichte Vertragsver- längerung vom 27. September 2021 datiere, mithin nur drei Tage vor der zweiten
- 19 - Verhandlung und nach Kenntnis seiner Eingabe vom 16. September 2021 betref- fend präventive Ausschreibung (Urk. 45) erstellt worden sei. Falsch sei sodann, wenn die Vorinstanz gestützt auf den angeblich unbefristeten Schweizer Arbeits- vertrag mit Arbeitsort Zürich ab 1. Januar 2022 die Fluchtgefahr verneine. Sie ha- be verkannt, dass die Gesuchsgegnerin weiterhin bei der globalen Firma F._____ arbeite und immer noch unter dem bis Ende Dezember 2021 befristeten Arbeits- vertrag stehe, gemäss welchem sich der Arbeitsort nach Ende der Rotation wie- der in G._____ befinde. Der angeblich unbefristete Vertrag trete erst ab 1. Januar 2022 in Kraft, so dass die Gesuchsgegnerin bis dahin jederzeit einen neuen Ver- trag mit ihrer Arbeitgeberin abschliessen könnte, welcher wieder auf kundenba- sierten Projekten beruhe und einen Arbeitsort ausserhalb der Schweiz vorsehe. Damit bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin ihren Arbeitsort ab Januar 2022 wieder im Ausland haben werde und sie ihre Drohung umsetze, mit der gemeinsamen Tochter in G._____ Wohnsitz zu nehmen (Urk. 63 S. 7). Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Aspekt der steuerlich begründeten Fluchtgefahr auseinandergesetzt. Aufgrund des englischen Arbeits- vertrags der Gesuchsgegnerin ergebe sich eine namhafte Doppelbesteuerung. Mit E-Mail vom 22. November 2021 sowie mit Einschreiben vom 21. Dezember 2021 sei die Gesuchsgegnerin vom Steueranwalt des Gesuchstellers über die ausste- hende Steuerschuld für das Jahr 2019 in Höhe von Fr. 46'696.70 informiert und aufgefordert worden, die erste Rate per 30. November 2021 zu bezahlen. Diesen Aufforderungen sei die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Damit seien sei- ne Befürchtungen, dass die Gesuchsgegnerin sich auch aus steuerlichen Grün- den mit der gemeinsamen Tochter ins Ausland absetzen könnte, weiterhin be- rechtigt. Insgesamt sei weiterhin von einer Fluchtgefahr auszugehen, weshalb die Ausreisesperre antragsgemäss aufrecht zu erhalten sei (Urk. 63 S. 7 f.; Urk. 70 S. 1). 3.1. Zu den behaupteten Ungereimtheiten beim Arbeitsvertrag der Gesuchsgeg- nerin ist festzuhalten, dass H._____, COO von F1._____ (F1._____), der Ge- suchsgegnerin mit Schreiben vom 27. September 2021 mitteilte, "We are de-
- 20 - lighted to extend you a permanent contract of employment with F1._____." (Urk. 50/11). Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, ein unbefristeter re- gulärer Arbeitsvertrag bei F._____ werde wohl kaum aus einem Zweizeiler beste- hen, welcher auf einen befristeten Arbeitsvertrag verweise (Urk. 63 S. 6 Rz. 7). Er müsse davon ausgehen, dass die Verlängerung nur zu Prozesszwecken erstellt worden sei (Urk. 63 S. 7 Rz. 8). Selbst wenn dies zuträfe, wäre es ohne Belang, zumal der Gesuchsteller nicht geltend macht, das Schreiben vom 27. September 2021 sei gefälscht worden oder weise einen falschen Inhalt auf, und dafür im Üb- rigen auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Entsprechend bleibt der Inhalt der Erklärung massgebend, wonach die Gesuchsgegnerin ab Januar 2022 über eine unbefristete Anstellung bei F1._____ verfügt. Damit unterscheidet sich die aktuelle Situation der Gesuchsgegnerin grundlegend von derjenigen, welche dem vorinstanzlichen Massnahmeentscheid vom 28. April 2021 zugrunde lag. Vor die- sem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine berufsmotivierte Flucht ins Ausland wenig wahrscheinlich erscheint. 3.2. Die Befürchtung des Gesuchstellers betreffend steuerlich bedingter Flucht- gefahr beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bis anhin bei F2._____ angestellt war, was gemäss seiner Darstellung mit einer nam- haften Doppelbesteuerung einherging. Wie oben unter Ziff. 2.1 dargelegt, ist die Gesuchsgegnerin (spätestens) seit Januar 2022 bei F1._____ angestellt. Ent- sprechend dürfte die Doppelbesteuerungsproblematik inzwischen entfallen sein. Soweit der Gesuchsteller befürchtet, die Gesuchsgegnerin könnte sich aufgrund des auf sie entfallenden Anteils an den Staats- und Gemeindesteuern 2019 (in Höhe von Fr. 46'696.70 für beide Ehegatten; der auf die Gesuchsgegnerin entfal- lende Anteil beläuft sich nach Ansicht des Gesuchstellers auf 60% bzw. rund Fr. 28'000.– [Urk. 72/1 S. 10]) zu einer Flucht ins Ausland veranlasst sehen, be- ruht dies auf nicht nachvollziehbaren Mutmassungen, zumal die ausgebliebene Tilgung angesichts eines jährlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von Fr. 125'000.– zzgl. Bonus (Urk. 50/9 und Urk. 50/11) weniger auf die fehlende Möglichkeit als vielmehr den fehlenden Willen infolge Uneinigkeit über die Auftei- lung der Steuerschuld zwischen den Ehegatten (vgl. Urk. 70 S. 2 und Urk. 72/1
- 21 - letzte Seite [E-Mail der früheren Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin vom
18. Oktober 2021]) zurückzuführen sein dürfte. 3.3. Zur behaupteten fehlenden Verwurzelung der Gesuchsgegnerin in der Schweiz ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin anlässlich der Verhandlung vom 8. April 2021 auf die Frage "Wie sehen Sie Ihre Zukunft? Werden Sie in der Schweiz bleiben?" ausgeführt hatte, "Ja, hier bin ich zu Hause." (Prot. I S. 40). Soweit der Gesuchsteller ihr vorhält, sie habe diesbezüglich keine weiteren Anga- ben machen können, ist darauf hinzuweisen, dass dafür kein Anlass bestand, zumal keine entsprechende Nachfrage erfolgte. Abgesehen davon hat sich die Gesuchsgegnerin in der Zwischenzeit ganz offensichtlich auf die neuen Umstände infolge der Trennung der Parteien eingerichtet, indem sie den Mittelpunkt ihrer Arbeitstätigkeit in die Schweiz verlegte. Des Weiteren anerkennt sie, dass die Tochter C._____ in der Schweiz verwurzelt ist und nach der Trennung der Partei- en auf stabile Verhältnisse im gewohnten Umfeld angewiesen ist (Urk. 49 S. 10 f. Rz. 21). 3.4. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein von der Gesuchsgegnerin ge- gen den Willen des Gesuchstellers veranlasster Aufenthaltswechsel der Tochter C._____ eine Kindsentführung darstellen und entsprechende Konsequenzen – auch in Bezug auf die elterliche Sorge und Obhut – nach sich ziehen würde. Weshalb die Gesuchsgegnerin mit einer letztlich wohl kaum aussichtsreichen Ent- führung der Tochter – sowohl das Vereinigte Königreich (Staatsangehörige; frühe- rer Lebensmittelpunkt) als auch die Vereinigten Staaten (Staatsangehörige; Fami- lie lebt in I._____ [Urk. 49 S. 11 Rz. 24]) sind Vertragsstaaten des Haager Kin- desentführungsübereinkommens – zudem ihre berufliche Karriere massiv gefähr- den sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge des Gesuchstellers, die Vorin- stanz habe das Bestehen einer Fluchtgefahr zu Unrecht verneint, als offensicht- lich unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist die Aufhebung des Ausreiseverbots für die Tochter C._____ nicht zu beanstanden. B. Herausgabe Reisepass
- 22 -
1. Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien verpflichtet, in Bezug auf die Ver- längerung und gegenseitige Aushändigung der Reisedokumente die Tochter be- treffend zusammenzuwirken, zumal sie die gemeinsame elterliche Sorge innehät- ten und C._____ unter die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung durch die Parteien zu stellen sei. Selbstverständlich müsse es beiden Elternteilen möglich sein, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Der Gesuchsgegnerin sei sodann auch insoweit zuzustimmen, als C._____ das gleiche Recht habe, ihre Verwandten väterlicher- wie mütterlicherseits zu sehen und ihr deshalb der Kon- takt insbesondere auch zu den in I._____ lebenden Grosseltern mütterlicherseits ermöglicht werden müsse. Der Gesuchsteller mache – bis auf seine unbegründe- ten Befürchtungen einer angeblichen Fluchtgefahr – keine Gründe geltend, wes- halb er seinerseits auf den Schweizer Reisepass von C._____ angewiesen sei. Innerhalb von Europa könne er sodann notorisch auch bloss mit der Schweizer Identitätskarte der Tochter verreisen. Ferner gehe mit der Herausgabe des Schweizer Reispasses an die Gesuchsgegnerin – entgegen der Behauptung des Gesuchstellers – auch kein erhöhtes Fluchtrisiko einher, zumal die Gesuchsgeg- nerin für eine Reise ins Ausland alleine mit der Tochter ohnehin auf die Einver- ständniserklärung des Gesuchstellers angewiesen sein dürfte. Zudem habe die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die Parteien zwar berechtigt sein sollen, mit der Tochter uneingeschränkt zu verreisen, der verreisende Elternteil den anderen El- ternteil indes über das Reiseziel zu informieren habe (mit Verweis auf Urk. 49 S. 2 Ziff. 3.2). Auch dies spreche gegen ein Fluchtrisiko. Die Gesuchsgegnerin habe sich weiter damit einverstanden erklärt, dass der Gesuchsteller im Gegenzug den Schweizer Identitätsausweis von C._____ bei sich aufbewahren dürfe. Unter Würdigung der Gesamtumstände erscheine es demnach angezeigt, den Gesuch- steller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin den Schweizer Reisepass von C._____ auf erstes Verlangen zur Aufbewahrung herauszugeben. Der Gesuch- steller sei seinerseits berechtigt, den Schweizer Identitätsausweis von C._____ aufzubewahren. Im Übrigen seien die Parteien infolge gemeinsamer elterlichen Sorge und alternierender Obhut gehalten, sich bei Bedarf die Reisedokumente der Tochter gegenseitig auszuhändigen und bei den notwendigen Amtshandlun- gen wie z.B. Verlängerung der Dokumente sowie Unterzeichnung von Einver-
- 23 - ständniserklärungen etc. mitzuwirken. Die Parteien seien sodann antragsgemäss zu verpflichten, bei anstehenden Auslandsreisen mit C._____ den anderen Eltern- teil im Voraus über das Reiseziel zu informieren (Urk. 64 S. 109 ff.).
2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz verkenne, dass immer noch Fluchtge- fahr bestehe. Sei die Gesuchsgegnerin im Besitz des Schweizer Reisepasses, erhöhe sich die Fluchtgefahr, zumal die Zustimmungserklärung des nicht mitrei- senden Elternteils von den Zollbehörden notorischerweise nicht immer verlangt werde. Auch die Begründung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin für Rei- sen ins Ausland auf einen Reisepass angewiesen sei, vermöge die Aushändigung des Schweizer Reisepasses nicht zu rechtfertigen, da es beiden Elternteilen mög- lich sein müsse, mit der Tochter Ferien im Ausland zu verbringen. Er habe daher das Recht, im Besitz eines Reisepasses zu sein. Aufgrund seiner schweizeri- schen Staatsangehörigkeit sei der Schweizer Reisepass von C._____ bei ihm aufzubewahren (Urk. 63 S. 8 f.).
3. Wie oben unter Ziff. IV/A/3 dargelegt, ist vorliegend nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszugehen. Des Weiteren erscheint zweckmässig, dass der Reise- pass von C._____ von demjenigen Elternteil aufbewahrt wird, der ihn (mutmass- lich) häufiger benötigt. Dies dürfte vorliegend die Gesuchsgegnerin sein, welche den Pass – im Gegensatz zum Gesuchsteller – nicht nur für Ferienreisen, son- dern insbesondere auch für Besuche von Familie und Verwandten in den USA benötigt. Inwiefern vor diesem Hintergrund für die Aufbewahrung des Passes der Tochter dennoch auf die Staatsangehörigkeit der Parteien abgestellt werden soll- te, ist weder dargetan noch ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller schliesslich gel- tend macht, er habe für Reisen mit C._____ ins Ausland ebenfalls Anrecht auf de- ren Pass, hat die Vorinstanz diesem Umstand mit der beiden Parteien auferlegten Pflicht zur Aushändigung der notwendigen Reisedokumente für die Tochter C._____ (Urk. 64 S. 121 Dispositiv-Ziff. 11 Abs. 2) bereits hinreichend Rechnung getragen. Entsprechend erweist sich die Berufung in diesem Punkt als offensicht- lich unbegründet.
- 24 - C. Wohnsitz der Tochter C._____
1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, beide Parteien beantragten, es sei festzuhalten, dass C._____ ihren Wohnsitz beim jeweiligen Elternteil habe (mit Verweis auf Urk. 26 S. 1 Ziff. 3 und Urk. 49 S. 1 Ziff. 2). Da C._____ für die weite- re Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen sei, sei zwingend ihr zivilrechtlicher Wohnsitz festzulegen. Im Hinblick auf das bei Kleinkindern wesentliche Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität der Ver- hältnisse sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin an der J._____-strasse … in … Zürich beizubehalten. Dies rechtfertige sich umso mehr, als der Gesuchsteller seinen Wohnsitz neu in K._____ habe (mit Verweis auf Prot. I S. 58). Die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes von C._____ beim Gesuchsteller hätte damit eine Einschulung von C._____ in einem anderen Schulkreis zur Folge. Eine solche Entwurzlung aus dem gewohnten Umfeld er- scheine mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Die seitens des Gesuchstellers vor- gebrachte Argumentation, die öffentlichen Schulen in K._____ seien notorisch von besserer Qualität als diejenigen in der Stadt Zürich, vermöge zudem nicht zu überzeugen (mit Verweis auf Prot. I S. 66). Des Weiteren seien die Befürchtungen des Gesuchstellers, dass die Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland umzie- hen könnte, nicht mehr begründet, zumal die Gesuchsgegnerin glaubhaft habe darlegen können, dass sie auch in Zukunft von Zürich aus arbeiten und in der Schweiz wohnen werde. Ein Umzug aus C._____s vertrauter Umgebung komme für sie nicht in Frage (mit Verweis auf Prot. I S. 40 sowie Urk. 49 S. 10 f. und Urk. 50/9+11). Sodann sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohnehin von der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst (Art. 301a Abs. 2 ZGB). Ein Aufenthalts- wechsel unter Verletzung des Zustimmungserfordernisses würde damit ein wider- rechtliches Verbringen des Kindes ins Ausland gemäss Art. 3 des Übereinkom- mens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung darstellen (mit Verweis auf Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge / der Kindesschutz, Das Kindesvermögen, Minderjährige unter Vormundschaft, Bern 2016, N 16 zu Art. 301a ZGB). Daher sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Gesuchsgegnerin festzule- gen (Urk. 64 S. 42 f.).
- 25 -
2. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz stütze die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ auf eine falsch begründete Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse, indem sie seinen Wegzug nach K._____ anführe. Dabei verkenne sie, dass er die Wohnung an der J._____-strasse in Zürich nur wegen der durch eine Lüge der Gesuchsgegnerin erwirkten Wegweisung habe verlassen müssen. Indem die Vorinstanz ihm das grosszügige Überlassen der Wohnung im Nach- gang zur ungerechtfertigten Wegweisung entgegenhalte, überschreite die Vorin- stanz ihr Ermessen. Hinzu komme, dass C._____ bei einer Festlegung des Wohnsitzes bei ihm nicht durch Einschulung in einen anderen Schulkreis entwur- zelt werde. So besuche C._____ seit September 2019 den E._____ Kindergarten "D._____", welcher sich an der L._____-strasse … in Zürich befinde. Aus diesem Grund habe sie gar keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche freundschaftlichen Kontakte im Quartier zu finden. Des Weiteren sei der Kindergarten von seiner Wohnung aus signifikant schneller als von der Wohnung der Gesuchsgegnerin zu erreichen, so dass C._____ bei einem Wohnsitzwechsel von einem kürzeren und überdies sicheren Schulweg profitieren würde. Schliesslich seien auch die Schlussfolgerungen der Vorinstanz falsch, wonach seine Befürchtungen eines Umzugs der Gesuchsgegnerin mit C._____ ins Ausland unbegründet seien. So vermöge der Hinweis auf Art. 301a Abs. 2 ZGB seine Befürchtungen nicht zu ent- kräften, zumal die Gesuchsgegnerin nicht davor zurückgeschreckt sei, ihn ge- stützt auf eine Lüge aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen zu lassen. Da die Gefahr einer Ausreise weiterhin bestehe, sei zum Wohl von C._____ deren Wohnsitz bei ihm festzulegen, zumal nur so die geforderte Kontinuität und Stabili- tät gewährleistet werden könne (Urk. 63 S. 4 f.). 3.1. Der Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge befindet sich am Wohnsitz der Eltern oder – wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben – am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fäl- len gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im Fall einer alter- nierenden Obhut steht sowohl die elterliche Sorge als auch die Obhut beiden El- tern gemeinsam zu, so dass sich aus der Obhutsregelung keine eindeutige An- knüpfung ergibt. Der Fall der alternierenden Obhut stellt daher einen Anwen- dungsfall von Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ZGB dar, so dass das Kind seinen
- 26 - Wohnsitz am Aufenthaltsort haben soll. Unter dem Aufenthaltsort i.S.v. Art. 25 ZGB wird dabei grundsätzlich derjenige Ort verstanden, zu dem das Kind seine engsten Bindungen bzw. einen stärkeren Bezug aufweist (BGE 144 V 299 E. 5.3.3.1 f.). 3.2. C._____ steht unter einer 50:50-Obhut der Parteien (Urk. 64 S. 48 ff.) und besucht einen privaten Kindergarten (Urk. 63 S. 4 Rz. 2; Urk. 64 S. 51). Die Fest- legung ihres Wohnsitzes wirkt sich demnach weder auf ihren Schulort noch auf ih- ren Schulweg aus, zumal C._____ offenbar auch nach dem Kindergarten weiter- hin die E._____-Schule besuchen wird (Urk. 63 S. 4 Rz. 2). Des Weiteren ist ent- gegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht mehr von einer Fluchtgefahr auszu- gehen (vgl. dazu oben Ziff. IV/A/3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz sich bei der Festlegung des Wohnsitzes von C._____ an den bisherigen Verhältnissen orientierte und jenen bei der Gesuchsgegnerin fest- setzte. D. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Gesuchstellers in allen Punkten als offensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft er- wachsenen Dispositivziffern – zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). V.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 27 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 Satz 1, 3 bis 8, 11 Abs. 2 und 3 sowie 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 29. November 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf die Massnahmenanträge der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
3. Die Entscheidgebühr für das Massnahmeverfahren wird auf Fr. 500.– fest- gesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das Massnahmeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.
5. Für das Massnahmeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositivziffern 2 Satz 2, 9 bis 11 Abs. 1 sowie 13 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zü- rich, 5. Abteilung, vom 29. November 2021 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 28 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 73, 74, 75 und 76/1-5, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 63, 66, 67/1-5, 70, 71 und 72/1-2, sowie an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: sd