Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter E._____ (fortan E._____), geboren am tt.mm.2017, und des gemeinsamen Sohns F._____ (fortan F._____), geboren am tt.mm.2019. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1).
- 12 - Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf sei auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 40 S. 5 f.). Am 26. August 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29), dessen begründete Ausfer- tigung (Urk. 34 = Urk. 40) dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) am 5. November 2021 (Urk. 35/2) und der Gesuchstellerin am
10. November 2021 (Urk. 35/3) zugestellt wurde.
E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 39 S. 2; Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO; § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 7. März 2022 zudem de- ren Höhe, weshalb die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Urk. 40 S. 21 Dispositiv- Ziffer 11) zu bestätigen sind.
E. 1.3 Entsprechend der in der Vereinbarung vom 7. März 2022 getroffenen Rege- lung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr: Fr. 2'400.– und Dolmetscherkosten: Fr. 1'155.–; Urk. 40 S. 21 Dispositiv-Ziffer 11) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Zufolge der den Parteien je ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 40 S. 15) sind die Gerichtskosten unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.4 Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 2 Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 35/3) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 39). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 43 S. 5 Dispositiv- Ziffer 1). Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin darum, es seien ihr bis und mit dem 4. Januar 2022 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und danach Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (Urk. 44 S. 2). Der Gesuchsgegner beantragte seinerseits mit Eingabe vom 8. Februar 2022, es sei die Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages von Fr. 2'500.– zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Urk. 46). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde mit Vorladungen vom 18. Februar 2022 zur Vergleichsverhandlung vom
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der durchge- führten Vergleichsverhandlung (Prot. S. 7 f.) sowie der vergleichsweisen Erledi-
- 21 - gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzuset- zen. Als weitere Gerichtskosten kommen diejenigen der Dolmetscherin hinzu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 682.50 betragen (Prot. S. 8). Sämtliche Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Zufolge der den Parteien je zu ge- währenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. III.3.9.) sind die Gerichtskosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 2.2 Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2).
3. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 39 S. 2; Urk. 44 S. 2; Urk. 46 S. 1; Urk. 51 S. 1; Prot. S. 8). 3.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der – dazu subsidiären (BGE 127 I 202 E. 3b) – unentgeltlichen Rechtspfle- ge gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Eine Person hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie mittellos, ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu beja- hen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Mit- tel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1).
- 22 - 3.3. Die Gesuchstellerin hat per 1. November 2021 eine Erwerbstätigkeit im Um- fang von 50 % aufgenommen. Mit ihrem Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'300.– (brutto) bzw. ca. Fr. 2'024.– (netto; Urk. 42/4 S. 1; zur Umrechnung brutto / netto vgl. Jann Six, Eheschutz, S. 132) und dem Betreuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder (Fr. 418.– x 2; Urk. 40 S. 17) kann sie ihren Be- darf (Fr. 2'688.–; Urk. 40 S. 19) nicht nur decken, sondern es verbleibt ihr auch noch ein Überschuss von Fr. 172.– (Fr. 2'024.– + Fr. 836.– - Fr. 2'688.–). Der ver- bleibende Überschuss reicht jedoch nicht aus, um die ihr anfallenden Prozesskos- ten des Berufungsverfahrens innert angemessener Frist zu bezahlen. Daneben verfügt sie über kein Vermögen (Urk. 40 S. 20). 3.4. Mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 5'286.60 (Urk. 51 S. 2; Urk. 53/1-3) vermag der Gesuchsgegner nach Abzug seines im vorinstanzlichen Verfahren festgehaltenen Bedarfs von Fr. 3'048.– (Urk. 40 S. 20) sowie nach Ab- zug der geschuldeten Unterhaltszahlungen an die Kinder (2 x Fr. 1'091.–; Urk. 40 S. 18) nicht auch noch für einen Prozesskostenbeitrag oder seine Prozesskosten aufzukommen. Daneben verfügt er ebenfalls über kein Vermögen (Urk. 40 S. 20; Urk. 51 S. 3 f.). 3.5. Somit gelten beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb gegenseitig kein Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags besteht. 3.6. Da die Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. 3.7. Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 3.8. a) Die Gesuchstellerin beantragt zusätzlich mit Eingabe vom 4. Januar 2022, es sei ihr bis und mit dem 4. Januar 2022 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und danach Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Als Grund hierfür brachte sie vor, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ha-
- 23 - be die Berufungsschrift zur Fristwahrung verfasst und eingereicht. Parallel zum Eheschutzverfahren laufe noch ein Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner, in dem sie seitens des Verteidigers in ihrer Glaubwürdigkeit in Frage gestellt und angegriffen werde. Damit sie im Zivilverfahren ohne Nebengeräusche des Straf- verfahrens uneingeschränkt vertreten werden könne und insbesondere die Inte- ressen der Kinder losgelöst von den [recte: vom] strafrechtlichen Verfahren ge- wahrt werden könnten, habe sie sich zu diesem Anwaltswechsel veranlasst gese- hen (Urk. 44 S. 2).
b) Die Gesuchstellerin erhielt die begründete Ausfertigung des vorinstanzli- chen Urteils am 10. November 2021 zugestellt (Urk. 35/3). Am 18. November 2021 mandatierte sie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Urk. 45). Die Berufungs- schrift datiert vom 22. November 2021 (Urk. 39). An der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 liess sich die Gesuchstellerin mit Einverständnis von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten (Prot. S. 8). Abgesehen von der Berufungsschrift (Urk. 39), dem Antrag auf Ver- tretungswechsel (Urk. 44) und der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 (Prot. S. 7 f.) ergaben sich für die Gesuchstellerin bisher keine weiteren notwen- digen Prozesshandlungen. Sämtliches prozessuales Handeln der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren erfolgte demnach bis anhin durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____.
c) Ein Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist nur dann zu bewilligen, wenn die Partei dartun kann, dass sie das Vertrauen in den Rechtsbeistand verloren hat und dies als objektiv begründet erscheint; blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügen hierzu nicht und ein Wechsel ist nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 118 N 15). Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Grund, die Parteien stünden sich nebst dem Eheschutz auch noch in einem Strafverfah- ren gegenüber, reicht für einen Vertretungswechsel nicht aus.
d) Da sämtliche prozessuale Handlungen der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ erbracht wurden und kein Grund für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorliegt, ist das
- 24 - Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem 5. Januar 2022 abzuweisen. 3.9. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 7 März 2022 vorgeladen (Urk. 48 und 49). Vorgängig erklärte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ auf telefonische Nachfrage, sie werde die Gesuchstellerin allein an der Vergleichsverhandlung vertreten (Prot. S. 5).
3. Zu Beginn der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 erklärte die Ge- suchstellerin, dass sie mit der alleinigen Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die Vergleichsverhandlung einverstanden sei, sie mit Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hierüber gesprochen und er ebenfalls hierzu sein Einverständnis gegeben habe (Prot. S. 8). Weiter beantragte sie, dass der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten sei (Prot. S. 8). Der Ge- suchsgegner reichte seinerseits eine Ergänzung seiner Anträgen betreffend die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages bzw. die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ein (Urk. 51 - 53/5).
- 13 -
4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 8.; Urk. 54): '1. Die Parteien beantragen gemeinsamen, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 und 6 Urteil des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 (EE210035-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4 a) Für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, gebo- ren am tt.mm.2019, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
b) Der Beistandsperson werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt:
– die begleiteten Besuche gemäss Ziffer 6 nachstehend zu organisieren, zu überwachen und allenfalls für die unbegleiteten Besuche die Übergabe nöti- genfalls im Beisein einer Drittperson zu organisieren; die Begleitperson hat kein Familienmitglied zu sein;
– den Parteien bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht unterstützend und beratend zu Verfügung zu stehen sowie die Par- teien bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Besuchs- rechts zu unterstützen;
– Antragsstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehen- de Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; sowie
– allfällige Kosten für die obenstehenden Kindesschutzmassnahmen tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand/die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Fi- nanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
c) Die Ernennung einer geeigneten Beistandsperson sowie der Vollzug der Massnah- me wird der KESB des Bezirks Dielsdorf übertragen.
6. Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet für einen Monat ab Urteilsdatum die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am
- 14 - tt.mm.2019, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchs- recht am Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattzufinden. Phase II: Nach Ablauf von Phase I (frühestens nach dreimalig begleiteten Besuchen gemäss Phase I) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die gemein- samen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchs- recht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufinden. Phase III: Nach Ablauf der Phase II (frühestens nach neunmaligen begleiteten Besuchen in der Phase II) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die ge- meinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Über- gaben begleitet werden. Sollte am Sonntag keine Übergabebegleitung (aufgrund feh- lender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattzufinden. Phase IV: Nach Ablauf der Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die ge- meinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu be- treuen. Auf ein weitergehendes Besuchsrecht wird verzichtet."
2. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kos- ten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 15 -
3. Die Gesuchstellerin zieht ihre weiteren Berufungsanträge betreffend Kindesverfahrensvertre- tung (Berufungsantrag Ziffer 5), vorsorgliches Besuchsrecht (Berufungsantrag 6) und Abklä- rung eines kindergerechten persönlichen Kontakts des Gesuchsgegners zu den Kindern (Be- rufungsantrag 7) zurück.'
5. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 38) wurden beigezogen. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (Obhut), 3 (Wohnsitz der Kinder), 5 (Ernennung Beistand), 7 (Unterhalt), 8 (Vormerknahme des Mankos), 9 (Weisung betreffend Mietvertrag des Gesuchs- gegners) und 10 (Vormerknahme der Teilvereinbarung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Soweit es Kinderbelange (Beistandschaft, Besuchsrecht) zu regeln gibt, fin- det die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird voraus- gesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Kostenregelung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [ana- log], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
3. Vertretung der Kinder 3.1. Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO an, wenn dies notwendig erscheint. Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönli- chen Verkehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO) oder eine Vertretung beantragt
- 16 - wurde, sei es von der Kindesschutzbehörde oder einem Elternteil (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuord- nen ist, obliegt damit dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts unter Berück- sichtigung des Kindeswohls. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 11). 3.2. Die Parteien konnten ihre Standpunkte zum Besuchsrecht und zur Bestel- lung eines Beistands unter Einbezug der Interessen der Kinder sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend darlegen. Zusammen mit der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (vgl. E. II.2.) wurden die Kindesin- teressen angemessen berücksichtigt. Ein zusätzlicher Nutzen durch die Einset- zung einer Kindsvertretung ist vorliegend nicht ersichtlich. Folglich ist im Beru- fungsverfahren auf die Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 ZPO zu verzichten (vgl. BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 4.1.2).
4. Persönlicher Verkehr 4.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, die vorinstanzliche Besuchsrechtsre- gelung für E._____ und F._____ sei durch ein in vier Phasen gegliedertes Be- suchsrecht des Gesuchsgegners zu ersetzen. Zu Beginn sei das Besuchsrecht in Anwesenheit einer Drittperson und nur für zwei Stunden auszuüben. Die Besuche seien jeweils sonntags durchzuführen bzw. samstags, wenn am Sonntag keine Begleitperson verfügbar sei. Nach einem Monat, frühesten aber nach drei beglei- teten Besuchen, sei die Besuchszeit für vier Monate bzw. mindestens für neun Besuche auf vier Stunden auszuweiten. In der darauf folgenden dritten Phase sol- len sodann nur noch die Übergaben der Kinder begleitet sein und die Besuche seien auf sechs Stunden auszuweiten. Die dritte Phase sei auf vier Monate fest- zusetzen und danach (vierte Phase) sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, E._____ und F._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen (Urk. 54 S. 3 f.).
- 17 - 4.2. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elter- lichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwick- lung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu bei- den Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Ge- mäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchs- kontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Gewöhnlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzo- gen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Kri- sensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht sollte nur als Übergangslösung in Betracht gezogen werden, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2. m.w.H.). 4.3. Die Parteien führten aus, der Gesuchsgegner habe E._____ und F._____ seit der Trennung von der Gesuchstellerin am 21. Mai 2021 nur wenige Male se- hen können (Prot. I. S. 29; Urk. 39 S. 4). Die Kinder würden praktisch nie nach ih- rem Vater fragen und E._____ habe ein schwieriges Verhältnis zu ihm, was die
- 18 - Vorinstanz als Zeichen für eine gewisse Entfremdung der Kinder vom Gesuchs- gegner erachtete (Urk. 40 S. 13). 4.4. Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien ein tiefgreifender Vertrauensbruch besteht. Die Gesuchstellerin beschuldigte den Gesuchsgegner, sexuelle Übergrif- fe zum Nachteil der gemeinsamen Tochter begangen zu haben (Urk. 40 S. 12 f.). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafunter- suchung gegen den Gesuchsgegner ein, die sie jedoch mit Verfügung vom
14. September 2021 einstellte. Hierzu führte sie unter anderem aus, die Schilde- rungen der Gesuchstellerin liessen keine konkreten Rückschlüsse auf sexuelle Handlungen des Gesuchsgegners zum Nachteil seiner Tochter zu und es lasse sich bei dieser Ausgangslage kein Sachverhalt schildern, der nur einigermassen dem Anklagegrundsatz genügen würde (Urk. 33 S. 6). Die Befürchtung der Ge- suchstellerin, es sei zu sexuellen Übergriffen gekommen, besteht jedoch weiterhin (Urk. 39 S. 8 f.). Ausserdem herrscht bei ihr ein konstantes Misstrauen gegenüber dem Gesuchsgegner vor, mit dem sie E._____ zunehmend in einen Loyalitätskon- flikt drängt (Urk. 8/11 S. 13; Prot. I S. 22 ff.). 4.5. Angesichts der bereits eingesetzten Entfremdung der Kinder und ihrem Alter ist es angemessen, zu Beginn das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche zu beschränken. Die Gefahr einer Überforderung der Kinder erscheint nach einem Monat resp. nach drei Besuchen und bei einer Ausweitung des Besuchsrechts auf vier Stunden pro Woche äusserst gering. Zusätzlichen Schutz für die Kinder wird mit der Begleitung der Besuche durch eine Drittperson gewährleistet. Hervorzu- heben ist, dass das begleitete Besuchsrecht aber nicht allein auf eine Verbesse- rung des Verhältnisses zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner abzielt. Dies allein würde die Dauer von fünf Monaten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein längeres begleitetes Besuchsrecht vorliegend erforderlich, um das tiefgreifende Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner abzubauen und insbesondere um E._____ vor einem Loyalitätskonflikt zu schützen. Dem Ge- suchsgegner dient das begleitete Besuchsrecht zudem dazu, den Anschuldigun- gen der Gesuchstellerin die Wahrnehmung einer Drittperson entgegen halten zu können.
- 19 - 4.6. Die Übergabebegleitung in der dritten Phase ist dahingehend gerechtfertigt, als die Beziehung zwischen den Parteien äusserst konfliktbeladen ist (Urk. 8). 4.7. Die von den Parteien vereinbarte schrittweise Ausdehnung des Besuchs- rechts belässt den Kindern und den Parteien zudem hinreichend Zeit, um sich auf die Ausweitung einstellen resp. allenfalls Massnahmen zum Schutze der Kinder ergreifen zu können. 4.8. Vor diesem Hintergrund ist das von den Parteien vereinbarte Besuchsrecht zu genehmigen.
5. Beistandschaft 5.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die vorinstanzlich geregelten Aufgaben der Beistandsperson an die von ihnen vereinbarte Besuchsrechtsrege- lung anzupassen und den Aufgabenkatalog zusätzlich zu ergänzen (Urk. 54 S. 2). 5.2. Zwischen den Parteien besteht ein grosser gegenseitiger Vertrauensbruch aufgrund der von der Gesuchstellerin behaupteten sexuellen Übergriffe des Ge- suchsgegners zum Nachteil der gemeinsamen Tochter. Die Anordnung der Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Umsetzung des Be- suchsrechts und Unterstützung der Parteien in ihrer Sorge um ihre Kinder ist in Anbetracht der derzeitigen Unfähigkeit der Parteien, Angelegenheiten der Kinder gemeinsam zu besprechen und Lösungen zu finden, unumgänglich. 5.3. Die Parteien sind nicht nur im Zusammenhang mit der Organisation und der Überwachung der begleiteten Besuche auf die Hilfe einer Fachperson angewie- sen, sondern auch für die Beantragung von finanzieller Unterstützung für die Kin- desschutzmassnahmen bei den zuständigen Behörden. Aufgrund des bestehen- den Paarkonflikts sind die Parteien auch bei Fragen und Unklarheiten im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht und bei der Lösungsfindung bei Konflikten be- treffend die Ausübung des Besuchsrechts auf eine fachkundige Drittperson an- gewiesen. Darüber hinaus hat die Beistandsperson stets darauf zu achten, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft und die Kindesschutzbe-
- 20 - hörde zu informieren, falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehende Massnahmen aufdrängen sollten. 5.4. Die Anpassung des Aufgabenkatalogs des Beistands ist angemessen und ebenfalls zu genehmigen. III.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
- Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 werden aufgehoben.
- Die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 2022 wird hinsichtlich der Kin- derbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautete wie folgt: - 25 - '1. Die Parteien beantragen gemeinsamen, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 und 6 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Au- gust 2021 (EE210035-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4 a) Für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. b) Der Beistandsperson werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt: – die begleiteten Besuche gemäss Ziffer 6 nachstehend zu organisieren, zu überwachen und allenfalls für die unbegleiteten Besuche die Über- gabe nötigenfalls im Beisein einer Drittperson zu organisieren; die Be- gleitperson hat kein Familienmitglied zu sein; – den Parteien bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zu Verfügung zu stehen sowie die Parteien bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen; – Antragsstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen soll- ten; sowie – allfällige Kosten für die obenstehenden Kindesschutzmassnahmen tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand/die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu be- antragen. c) Die Ernennung einer geeigneten Beistandsperson sowie der Vollzug der Mass-nahme wird der KESB des Bezirks Dielsdorf übertragen.
- Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet für einen Monat ab Urteilsda- tum die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rah- men von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes - 26 - Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organi- sierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattzufinden. Phase II: Nach Ablauf von Phase I (frühestens nach dreimalig begleiteten Besuchen ge- mäss Phase I) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, gebo- ren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchs- recht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufin- den. Phase III: Nach Ablauf der Phase II (frühestens nach neunmaligen begleiteten Besuchen in der Phase II) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Mona- te die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu be- treuen, wobei die Übergaben begleitet werden. Sollte am Sonntag keine Über- gabebegleitung (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) orga- nisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattzufinden. Phase IV: Nach Ablauf der Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Auf ein weitergehendes Besuchsrecht wird verzichtet." - 27 -
- Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung.
- Die Gesuchstellerin zieht ihre weiteren Berufungsanträge betreffend Kindesverfah- rensvertretung (Berufungsantrag Ziffer 5), vorsorgliches Besuchsrecht (Berufungsan- trag 6) und Abklärung eines kindergerechten persönlichen Kontakts des Gesuchsgeg- ners zu den Kindern (Berufungsantrag 7) zurück.'
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 11) werden bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 682.50 Dolmetscherkosten.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 46 und Urk. 51 - 53/5, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Dop- pels von Urk. 44, an die KESB Bezirk Dielsdorf, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 28 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender i.V., Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 25. März 2022 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 (EE210035-D) __________________
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 13 S. 1 f.): " 1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, D._____ der Gesuch- stellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner die eheliche Wohnung bereits ver- lassen [hat].
4. Es sei die Obhut für die zwei Kinder E._____, geb. tt.mm.2017 und F._____, geb. tt.mm.2019 der Gesuchstellerin zu übertragen.
5. Es sei vorerst auf ein Besuchsrecht zu verzichten.
6. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten [,] der Gesuchstellerin für die zwei Kin- der je CHF 1 250 (davon CHF 530 Betreuungsunterhalt) Unterhaltsbeiträge rück- wirkend auf den 25. Mai 2021, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. Eines Mo- nates, rückwirkend seit dem 25. Mai 2021 zu bezahlen.
7. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner für alle Verpflichtungen der Familie (Mietkosten Juni 2021, Krankenkassenprämien, Versicherungsprämien für die Haushaltsversicherung, Zurich, Police Nr. …, Schuld bei der PostFinance für IBAN CH… inklusive Verzugszins sowie Cembra Money Bank AG Konto … inklu- sive Verzugszins; swisscom Rechnung April und Mai 2021, etc.) aufzukommen hat.
8. Es sei der Gesuchgegner anzuweisen, den Kellerschlüssel sowie den Schlafzim- merschlüssel der Wohnung in D._____ sowie das Auto der GSin, mindestens die Kindersitze und die Nummernschilder herauszugeben.
9. Es sei ein Kontakt- und Rayonverbot für die Gemeinde D._____ zu Lasten des Gesuchgegners gegenüber der Gesuchstellerin sowie der beiden Kinder, E._____ und F._____, für die Dauer des Getrenntlebens zu erlassen (Art. 172 Abs. 3 iVm 28b ZGB.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners."
- 3 - des Gesuchsgegners (Urk. 16 S. 1 ff.): " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 21. Mai 2021 getrennt leben.
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, D._____, der Gesuch- stellerin zur Benutzung zuzuweisen.
3. Es seien die beiden gemeinsamen Kinder
- E._____, geb. am tt.mm.2017, und
- F._____, geb. am tt.mm.2019, einstweilen unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
4. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, die beiden gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen:
- Jeweils am Samstag von 10 Uhr bis 18 Uhr,
- jeweils am Mittwoch von 17.30 Uhr bis 21.00 Uhr;
- jeweils am Geburtstag der Kinder von 17.30 bis 21.00 Uhr;
- jeweils in den geraden Jahren am Ostersonntag und am 24. Dezember und in den ungeraden Jahren am Pfingstsonntag und am 31. Dezember von 10 Uhr bis 21.00 Uhr. Ab dem 3. Geburtstag des jüngeren Kindes seien ausgedehnte Wochenend- und Feiertagsbesuch inkl. Übernachtungen sowie ein Ferienrecht zugunsten des Ge- suchsgegners anzuordnen.
5. Es sei für die beiden Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten und der Beistandsperson seien mindestens folgende Aufga- ben zu übertragen:
- Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort, -zeit, etc.);
- Organisation der Übergaben unter Einhaltung der angeordneten Gewaltschutz- massnahmen (Kontakt- und Rayonverbot zugunsten der Gesuchstellerin),(,) so- lange diese noch in Kraft ist;
- 4 -
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend,
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;
- Veranlassung von vertieften Abklärungen bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin;
- Antragstellung in Bezug auf Obhut und Besuchsrecht bei neuen Erkenntnissen, veränderten Verhältnissen oder veränderten Bedürfnissen. Eventualiter zum Abklärungsauftrag an die Beistandsperson sei die zuständige KESB durch das Gericht aufzufordern, nach Rechtskraft des Eheschutzurteils die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter vertieft abzuklären und allfällige Massnah- men zu ergreifen. Subeventualiter sei die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter durch das Ehe- schutzgericht abzuklären und das Eheschutzverfahren sei in der Zwischenzeit pendent zu halten.
6. Es sei die Mutter in Anwendung von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB im Sinne einer Weisung zu verpflichten, an der nächsten Durchführung des Kurses "Kinder im Blick" teilzunehmen.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2021 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher Kinderzulagen) im Betrag von CHF 1'580.00 zu bezahlen, be- stehend aus:
- CHF 730.00 je Kind als Barunterhaltsbeitrag;
- CHF 120.00 für den Sohn F._____ als Betreuungsunterhalt.
8. Es sei festzustellen, dass kein Unterhalt für die Gesuchstellerin persönlich ge- schuldet ist. 9 Es seien dem Gesuchsteller in jedem Fall nebst den persönlichen Gegenständen folgende Gegenstände zur alleinigen Benutzung zuzuweisen:
- Ein TV-Gerät
- Waschmaschine und Trockner (Eigentum der Schwester des Gesuchsgegners)
- 5 -
- Laptop
- sein Werkzeug, unter anderem eine Flex-Maschine.
- zwei Schränke, davon ein Kleider- und ein Dokumentenschrank
10. Das (geleaste) Fahrzeug Audi A7 Sportback (ZH …), lautend auf den Gesuchstel- ler, sei diesem zur alleinigen Benutzung zu belassen.
11. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
12. Im Übrigen seien die Anträge der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen, so- weit sie nicht mit den eigenen Anträgen übereinstimmen.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin. […]" Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021: (Urk. 34 S. 15 ff. = Urk. 40 S. 15 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 21. Mai 2021 getrennt leben.
2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, werden unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jewei- ligen Wohnsitz der Gesuchstellerin.
4. Für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wird insbesondere die Aufgabe erteilt, die begleiteten Besuche gemäss Zif- fer 6 nachstehend zu überwachen und zu organisieren und allenfalls für die unbegleiteten Besuche die Übergabe zu organisieren; mindestens solange wie das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der Gesuchstellerin be- steht. Die Ernennung einer geeigneten Beistandsperson sowie der Vollzug der Massnahme wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf übertragen.
- 6 -
5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf wird angewiesen, für die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, eine Beistandsperson gemäss Ziffer 4 vorstehend zu ernennen.
6. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und wird verpflichtet, nach Errichtung der Beistandschaft gemäss Ziffer 4 und 5 vorstehend während des gegen den Gesuchsgegner laufenden Straf- verfahrens betreffend sexuelle Handlungen zum Nachteil der gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt.mm.2017, die gemeinsamen Kinder E._____ und F._____ in Begleitung einer Fachperson mit Einzelbegleitung oder in einem Besuchstreff (BBT) für vier Stunden alle zwei Wochen auf eigene Kosten zu besuchen. Wird der Gesuchsgegner im gegen ihn laufenden Strafverfahren betreffend sexuelle Hand- lungen zum Nachteil der gemeinsamen Tochter E._____, geboren am tt.mm.2017, freige- sprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, so ist der Gesuchsgegner berechtigt und wird verpflichtet, die gemeinsamen Kinder ab diesem Zeitpunkt jede Woche für vier Stunden (Samstag oder Sonntag) auf eigene Kosten unbegleitet zu sich oder mit sich auf Besuch [zu] nehmen. Auf ein weitergehendes Besuchsrecht wird verzichtet.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats folgende Un- terhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu be- zahlen: In Phase I (ab 1. Juni 2021 bis Bezug einer eigenen Wohnung): Für E._____: Fr. 1'316.– (davon Fr. 643.– Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 1'316.– (davon Fr. 643.– Betreuungsunterhalt) Allfällig bezahlte Mietkosten für die eheliche Wohnung und Krankenkassenprämien der Ge- suchstellerin oder der gemeinsamen Kinder für den Monat Juni können von den für den Mo- nat Juni 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden. In Phase II (ab Bezug einer eigenen Wohnung): Für E._____: Fr. 1'091.– (davon Fr. 418.– Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 1'091.– (davon Fr. 418.– Betreuungsunterhalt)
- 7 -
8. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: In Phase I (ab 1. Juni 2021 bis Bezug einer eigenen Wohnung): Bei E._____: Fr. 701.– (davon Fr. 701.– Betreuungsunterhalt) Bei F._____: Fr. 701.– (davon Fr. 701.– Betreuungsunterhalt) In Phase II (ab Bezug einer eigenen Wohnung): Bei E._____: Fr. 926.– (davon Fr. 926.– Betreuungsunterhalt) Bei F._____: Fr. 926.– (davon Fr. 926.– Betreuungsunterhalt)
9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin vor Reduktion der Kinderunter- haltsbeiträge (Phase II) einen vollständig unterschriebenen Mietvertrag zuzustellen.
10. Von der Teilvereinbarung vom 31. Juli 2021 resp. 2. August 2021 wird im Übrigen Vormerk genommen. Diese lautet wie folgt: "Getrenntleben 1 Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit dem 21. Mai 2021 getrennt leben. Obhutszuteilung
2. Die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017 und F._____, geboren am tt.mm.2019, seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB solle sich am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchstellerin befinden. Kindesunterhalt
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 8 - In Phase I (ab 1. Juni 2021 bis Bezug einer eigenen Wohnung): Für E._____: Fr. 1'316.– (davon Fr. 643.– Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 1'316.– (davon Fr. 643.– Betreuungsunterhalt) Die Parteien halten fest, dass allfällig bezahlte Mietkosten für die eheliche Wohnung und Kran- kenkassenprämien für den Monat Juni in Abzug von den geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den Monat Juni 2021 gebracht werden können. In Phase II (ab Bezug einer eigenen Wohnung): Für E._____: Fr. 1'091.– (davon Fr. 418.– Betreuungsunterhalt) Für F._____: Fr. 1'091.– (davon Fr. 418.– Betreuungsunterhalt)
5. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen ist der Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des Un- terhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: In Phase I (ab 1. Juni 2021 bis Bezug einer eigenen Wohnung): Bei E._____: Fr. 701.– (davon Fr. 701.– Betreuungsunterhalt) Bei F._____: Fr. 701.– (davon Fr. 701.– Betreuungsunterhalt) In Phase II (ab Bezug einer eigenen Wohnung): Bei E._____: Fr. 926.– (davon Fr. 926.– Betreuungsunterhalt) Bei F._____: Fr. 926.– (davon Fr. 926.– Betreuungsunterhalt)
6. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich vor der Reduktion (Phase II) der Kinderunterhaltsbeiträge, der Gesuchstellerin einen vollständig unterschriebenen Mietvertrag zuzustellen. Persönlicher Unterhalt
7. Die Parteien stellen fest, dass der Gesuchsgegner mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Finanzielle Verhältnisse
8. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
a) Einkommen (netto pro Monat): Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: Fr. 5'230.– (100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): E._____ (Familienzulagen): Fr. 200.– F._____ (Familienzulagen): Fr. 200.–
- 9 -
b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab 1. Juni 2021 bis Bezug einer eigenen Wohnung): Gesuchstellerin: Fr. 2'688.– Gesuchsgegner: Fr. 2'598.– E._____: Fr. 873.– F._____: Fr. 873.– In Phase II (ab Bezug einer eigenen Wohnung): Gesuchstellerin: Fr. 2'688.– Gesuchsgegner: Fr. 3'048.– E._____: Fr. 873.– F._____: Fr. 873.–
c) Vermögen und Schulden: Keine nennenswerten Vermögen oder Schulden vorhanden. Zuweisung eheliche Wohnung und Mobiliar
9. Der Gesuchsgegner erklärt sich bereit, der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, D._____ für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zu überlassen. Der Gesuchsgegner hat die eheliche Wohnung bereits verlassen.
10. Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden, dass der Mietvertrag über die eheliche Wohnung auf die Gesuchstellerin alleine überschrieben wird, und er verpflichtet sich, das hierzu Nötige beizutragen, sofern es seiner Mitwirkung bedarf.
11. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner die folgenden Gegenstände auf ers- tes Verlangen herauszugeben: Werkzeuge insbesondere die Flex Maschine, elektrische Gerä- te insbesondere Kameras, persönlichen Gegenstände und einen Dokumentenschrank. Der Gesuchsgegner organisiert die Übergabe durch seine Schwester. Die Übergabe findet vor dem Haus statt. Zuweisung Auto
12. Dem Gesuchsteller sei das Auto Audi A7 Sportsback (ZH…) samt Winterpneu und Autozube- hör für die Dauer des Getrenntlebens auf eigene Kosten zuzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen
13. Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
- 10 -
14. Die Parteien verzichten auf eine gegenseitige Parteientschädigung."
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 1'155.00 Dolmetscherkosten Fr. 3'555.00 Total
12. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, je- doch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Mehrkosten für den begründeten Entscheid in Höhe von Fr. 800.– werden der Gesuchstellerin auferlegt jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
13. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk ge- nommen.
14. (Schriftliche Mitteilung).
15. (Rechtsmittelbelehrung).
16. (Hinweis auf Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO). Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 39 S. 2): " 1. Es seien Dispositivziffern 4. und 6. (Regelung des persönlichen Verkehrs, Aufga- ben Beistandsperson) des angefochtenen Urteils des Bezirksgericht[s] Dielsdorf, Einzelgericht vom 26. August 2021 aufzuheben;
2. Es sei der Gesuchsgegner für die Dauer der Trennung zu berechtigen, seine Kin- der E._____, geb. tt.mm.2017 und F._____, geb. tt.mm.2019 in einem Besuchs- treff für vier Stunden zweimal pro Monat auf eigene Kosten zu besuchen;
3. Es sei die Beistandsperson mit der Organisation, Überwachung und Organisation der Finanzierung des begleiteten persönlichen Kontaktes zu beauftrage.
- 11 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsgegners. [...] prozessuale Anträge:
4. Es sei die aufschiebende Wirkung für die Ziffer 6. Regelung des persönlichen Verkehrs, Urteil vom 26. August 2021 einzuräumen;
5. Es sei die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung für E._____ und F._____ zu prüfen und eine Kindesverfahrensvertretung einzusetzen;
6. Es sei für die Dauer des Verfahrens der Gesuchsgegner zu berechtigen, die Kin- der E._____, geb. tt.mm.2017 und F._____, geb. tt.mm.2019 zweimal pro Monat in einem begleiteten Besuchstreff im Umfang von vier Stunden auf eigene Kosten zu besuchen;
7. Es sei[en] beim kjz G._____ ergänzende Abklärungen über eine kindergerechte Ausgestaltung von persönlichem Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und den beiden Kindern E._____, geb. tt.mm.2017 und F._____, geb. tt.mm.2019 in Auf- trag zu geben; Alle[s] unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten des Gesuchsgegner[s]. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr auch für das Berufungsverfahren in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen." Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte)
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Tochter E._____ (fortan E._____), geboren am tt.mm.2017, und des gemeinsamen Sohns F._____ (fortan F._____), geboren am tt.mm.2019. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1).
- 12 - Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf sei auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 40 S. 5 f.). Am 26. August 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 29), dessen begründete Ausfer- tigung (Urk. 34 = Urk. 40) dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) am 5. November 2021 (Urk. 35/2) und der Gesuchstellerin am
10. November 2021 (Urk. 35/3) zugestellt wurde.
2. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 35/3) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 39). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 43 S. 5 Dispositiv- Ziffer 1). Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 ersuchte die Gesuchstellerin darum, es seien ihr bis und mit dem 4. Januar 2022 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und danach Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeistände zu bestellen (Urk. 44 S. 2). Der Gesuchsgegner beantragte seinerseits mit Eingabe vom 8. Februar 2022, es sei die Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrages von Fr. 2'500.– zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Urk. 46). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde mit Vorladungen vom 18. Februar 2022 zur Vergleichsverhandlung vom
7. März 2022 vorgeladen (Urk. 48 und 49). Vorgängig erklärte Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ auf telefonische Nachfrage, sie werde die Gesuchstellerin allein an der Vergleichsverhandlung vertreten (Prot. S. 5).
3. Zu Beginn der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 erklärte die Ge- suchstellerin, dass sie mit der alleinigen Vertretung durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ für die Vergleichsverhandlung einverstanden sei, sie mit Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ hierüber gesprochen und er ebenfalls hierzu sein Einverständnis gegeben habe (Prot. S. 8). Weiter beantragte sie, dass der Gesuchsgegner zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu verpflichten sei (Prot. S. 8). Der Ge- suchsgegner reichte seinerseits eine Ergänzung seiner Anträgen betreffend die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages bzw. die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ein (Urk. 51 - 53/5).
- 13 -
4. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 die folgende Vereinbarung (Prot. S. 8.; Urk. 54): '1. Die Parteien beantragen gemeinsamen, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 und 6 Urteil des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 (EE210035-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4 a) Für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, gebo- ren am tt.mm.2019, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
b) Der Beistandsperson werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt:
– die begleiteten Besuche gemäss Ziffer 6 nachstehend zu organisieren, zu überwachen und allenfalls für die unbegleiteten Besuche die Übergabe nöti- genfalls im Beisein einer Drittperson zu organisieren; die Begleitperson hat kein Familienmitglied zu sein;
– den Parteien bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht unterstützend und beratend zu Verfügung zu stehen sowie die Par- teien bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Besuchs- rechts zu unterstützen;
– Antragsstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehen- de Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; sowie
– allfällige Kosten für die obenstehenden Kindesschutzmassnahmen tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand/die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Fi- nanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
c) Die Ernennung einer geeigneten Beistandsperson sowie der Vollzug der Massnah- me wird der KESB des Bezirks Dielsdorf übertragen.
6. Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet für einen Monat ab Urteilsdatum die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am
- 14 - tt.mm.2019, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchs- recht am Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattzufinden. Phase II: Nach Ablauf von Phase I (frühestens nach dreimalig begleiteten Besuchen gemäss Phase I) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die gemein- samen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchs- recht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufinden. Phase III: Nach Ablauf der Phase II (frühestens nach neunmaligen begleiteten Besuchen in der Phase II) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die ge- meinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Über- gaben begleitet werden. Sollte am Sonntag keine Übergabebegleitung (aufgrund feh- lender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattzufinden. Phase IV: Nach Ablauf der Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die ge- meinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu be- treuen. Auf ein weitergehendes Besuchsrecht wird verzichtet."
2. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kos- ten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
- 15 -
3. Die Gesuchstellerin zieht ihre weiteren Berufungsanträge betreffend Kindesverfahrensvertre- tung (Berufungsantrag Ziffer 5), vorsorgliches Besuchsrecht (Berufungsantrag 6) und Abklä- rung eines kindergerechten persönlichen Kontakts des Gesuchsgegners zu den Kindern (Be- rufungsantrag 7) zurück.'
5. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 38) wurden beigezogen. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (Obhut), 3 (Wohnsitz der Kinder), 5 (Ernennung Beistand), 7 (Unterhalt), 8 (Vormerknahme des Mankos), 9 (Weisung betreffend Mietvertrag des Gesuchs- gegners) und 10 (Vormerknahme der Teilvereinbarung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Soweit es Kinderbelange (Beistandschaft, Besuchsrecht) zu regeln gibt, fin- det die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird voraus- gesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Kostenregelung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [ana- log], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).
3. Vertretung der Kinder 3.1. Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO an, wenn dies notwendig erscheint. Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönli- chen Verkehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO) oder eine Vertretung beantragt
- 16 - wurde, sei es von der Kindesschutzbehörde oder einem Elternteil (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuord- nen ist, obliegt damit dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts unter Berück- sichtigung des Kindeswohls. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 11). 3.2. Die Parteien konnten ihre Standpunkte zum Besuchsrecht und zur Bestel- lung eines Beistands unter Einbezug der Interessen der Kinder sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend darlegen. Zusammen mit der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (vgl. E. II.2.) wurden die Kindesin- teressen angemessen berücksichtigt. Ein zusätzlicher Nutzen durch die Einset- zung einer Kindsvertretung ist vorliegend nicht ersichtlich. Folglich ist im Beru- fungsverfahren auf die Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 ZPO zu verzichten (vgl. BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 4.1.2).
4. Persönlicher Verkehr 4.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, die vorinstanzliche Besuchsrechtsre- gelung für E._____ und F._____ sei durch ein in vier Phasen gegliedertes Be- suchsrecht des Gesuchsgegners zu ersetzen. Zu Beginn sei das Besuchsrecht in Anwesenheit einer Drittperson und nur für zwei Stunden auszuüben. Die Besuche seien jeweils sonntags durchzuführen bzw. samstags, wenn am Sonntag keine Begleitperson verfügbar sei. Nach einem Monat, frühesten aber nach drei beglei- teten Besuchen, sei die Besuchszeit für vier Monate bzw. mindestens für neun Besuche auf vier Stunden auszuweiten. In der darauf folgenden dritten Phase sol- len sodann nur noch die Übergaben der Kinder begleitet sein und die Besuche seien auf sechs Stunden auszuweiten. Die dritte Phase sei auf vier Monate fest- zusetzen und danach (vierte Phase) sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, E._____ und F._____ jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen (Urk. 54 S. 3 f.).
- 17 - 4.2. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben ge- mäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elter- lichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwick- lung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu bei- den Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Ge- mäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchs- kontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Gewöhnlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr aber gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzo- gen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Kri- sensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Das begleitete Besuchsrecht sollte nur als Übergangslösung in Betracht gezogen werden, weshalb es nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen ist (BGer 5A_68/2020 vom 2. September 2020, E. 3.2. m.w.H.). 4.3. Die Parteien führten aus, der Gesuchsgegner habe E._____ und F._____ seit der Trennung von der Gesuchstellerin am 21. Mai 2021 nur wenige Male se- hen können (Prot. I. S. 29; Urk. 39 S. 4). Die Kinder würden praktisch nie nach ih- rem Vater fragen und E._____ habe ein schwieriges Verhältnis zu ihm, was die
- 18 - Vorinstanz als Zeichen für eine gewisse Entfremdung der Kinder vom Gesuchs- gegner erachtete (Urk. 40 S. 13). 4.4. Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien ein tiefgreifender Vertrauensbruch besteht. Die Gesuchstellerin beschuldigte den Gesuchsgegner, sexuelle Übergrif- fe zum Nachteil der gemeinsamen Tochter begangen zu haben (Urk. 40 S. 12 f.). In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafunter- suchung gegen den Gesuchsgegner ein, die sie jedoch mit Verfügung vom
14. September 2021 einstellte. Hierzu führte sie unter anderem aus, die Schilde- rungen der Gesuchstellerin liessen keine konkreten Rückschlüsse auf sexuelle Handlungen des Gesuchsgegners zum Nachteil seiner Tochter zu und es lasse sich bei dieser Ausgangslage kein Sachverhalt schildern, der nur einigermassen dem Anklagegrundsatz genügen würde (Urk. 33 S. 6). Die Befürchtung der Ge- suchstellerin, es sei zu sexuellen Übergriffen gekommen, besteht jedoch weiterhin (Urk. 39 S. 8 f.). Ausserdem herrscht bei ihr ein konstantes Misstrauen gegenüber dem Gesuchsgegner vor, mit dem sie E._____ zunehmend in einen Loyalitätskon- flikt drängt (Urk. 8/11 S. 13; Prot. I S. 22 ff.). 4.5. Angesichts der bereits eingesetzten Entfremdung der Kinder und ihrem Alter ist es angemessen, zu Beginn das Besuchsrecht auf zwei Stunden pro Woche zu beschränken. Die Gefahr einer Überforderung der Kinder erscheint nach einem Monat resp. nach drei Besuchen und bei einer Ausweitung des Besuchsrechts auf vier Stunden pro Woche äusserst gering. Zusätzlichen Schutz für die Kinder wird mit der Begleitung der Besuche durch eine Drittperson gewährleistet. Hervorzu- heben ist, dass das begleitete Besuchsrecht aber nicht allein auf eine Verbesse- rung des Verhältnisses zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner abzielt. Dies allein würde die Dauer von fünf Monaten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist ein längeres begleitetes Besuchsrecht vorliegend erforderlich, um das tiefgreifende Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner abzubauen und insbesondere um E._____ vor einem Loyalitätskonflikt zu schützen. Dem Ge- suchsgegner dient das begleitete Besuchsrecht zudem dazu, den Anschuldigun- gen der Gesuchstellerin die Wahrnehmung einer Drittperson entgegen halten zu können.
- 19 - 4.6. Die Übergabebegleitung in der dritten Phase ist dahingehend gerechtfertigt, als die Beziehung zwischen den Parteien äusserst konfliktbeladen ist (Urk. 8). 4.7. Die von den Parteien vereinbarte schrittweise Ausdehnung des Besuchs- rechts belässt den Kindern und den Parteien zudem hinreichend Zeit, um sich auf die Ausweitung einstellen resp. allenfalls Massnahmen zum Schutze der Kinder ergreifen zu können. 4.8. Vor diesem Hintergrund ist das von den Parteien vereinbarte Besuchsrecht zu genehmigen.
5. Beistandschaft 5.1. Die Parteien beantragen gemeinsam, es seien die vorinstanzlich geregelten Aufgaben der Beistandsperson an die von ihnen vereinbarte Besuchsrechtsrege- lung anzupassen und den Aufgabenkatalog zusätzlich zu ergänzen (Urk. 54 S. 2). 5.2. Zwischen den Parteien besteht ein grosser gegenseitiger Vertrauensbruch aufgrund der von der Gesuchstellerin behaupteten sexuellen Übergriffe des Ge- suchsgegners zum Nachteil der gemeinsamen Tochter. Die Anordnung der Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zur Umsetzung des Be- suchsrechts und Unterstützung der Parteien in ihrer Sorge um ihre Kinder ist in Anbetracht der derzeitigen Unfähigkeit der Parteien, Angelegenheiten der Kinder gemeinsam zu besprechen und Lösungen zu finden, unumgänglich. 5.3. Die Parteien sind nicht nur im Zusammenhang mit der Organisation und der Überwachung der begleiteten Besuche auf die Hilfe einer Fachperson angewie- sen, sondern auch für die Beantragung von finanzieller Unterstützung für die Kin- desschutzmassnahmen bei den zuständigen Behörden. Aufgrund des bestehen- den Paarkonflikts sind die Parteien auch bei Fragen und Unklarheiten im Zusam- menhang mit dem Besuchsrecht und bei der Lösungsfindung bei Konflikten be- treffend die Ausübung des Besuchsrechts auf eine fachkundige Drittperson an- gewiesen. Darüber hinaus hat die Beistandsperson stets darauf zu achten, dass das Besuchsrecht dem Kindeswohl nicht zuwiderläuft und die Kindesschutzbe-
- 20 - hörde zu informieren, falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehende Massnahmen aufdrängen sollten. 5.4. Die Anpassung des Aufgabenkatalogs des Beistands ist angemessen und ebenfalls zu genehmigen. III.
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 39 S. 2; Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO; § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom 7. März 2022 zudem de- ren Höhe, weshalb die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Urk. 40 S. 21 Dispositiv- Ziffer 11) zu bestätigen sind. 1.3. Entsprechend der in der Vereinbarung vom 7. März 2022 getroffenen Rege- lung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Entscheidgebühr: Fr. 2'400.– und Dolmetscherkosten: Fr. 1'155.–; Urk. 40 S. 21 Dispositiv-Ziffer 11) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Zufolge der den Parteien je ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 40 S. 15) sind die Gerichtskosten unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.4. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2).
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund der durchge- führten Vergleichsverhandlung (Prot. S. 7 f.) sowie der vergleichsweisen Erledi-
- 21 - gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzuset- zen. Als weitere Gerichtskosten kommen diejenigen der Dolmetscherin hinzu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), welche Fr. 682.50 betragen (Prot. S. 8). Sämtliche Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2). Zufolge der den Parteien je zu ge- währenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. III.3.9.) sind die Gerichtskosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2.2. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 4 Ziffer 2).
3. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Beide Parteien haben im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht (Urk. 39 S. 2; Urk. 44 S. 2; Urk. 46 S. 1; Urk. 51 S. 1; Prot. S. 8). 3.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der – dazu subsidiären (BGE 127 I 202 E. 3b) – unentgeltlichen Rechtspfle- ge gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Eine Person hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn sie mittellos, ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu beja- hen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Mit- tel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1).
- 22 - 3.3. Die Gesuchstellerin hat per 1. November 2021 eine Erwerbstätigkeit im Um- fang von 50 % aufgenommen. Mit ihrem Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 2'300.– (brutto) bzw. ca. Fr. 2'024.– (netto; Urk. 42/4 S. 1; zur Umrechnung brutto / netto vgl. Jann Six, Eheschutz, S. 132) und dem Betreuungsunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder (Fr. 418.– x 2; Urk. 40 S. 17) kann sie ihren Be- darf (Fr. 2'688.–; Urk. 40 S. 19) nicht nur decken, sondern es verbleibt ihr auch noch ein Überschuss von Fr. 172.– (Fr. 2'024.– + Fr. 836.– - Fr. 2'688.–). Der ver- bleibende Überschuss reicht jedoch nicht aus, um die ihr anfallenden Prozesskos- ten des Berufungsverfahrens innert angemessener Frist zu bezahlen. Daneben verfügt sie über kein Vermögen (Urk. 40 S. 20). 3.4. Mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 5'286.60 (Urk. 51 S. 2; Urk. 53/1-3) vermag der Gesuchsgegner nach Abzug seines im vorinstanzlichen Verfahren festgehaltenen Bedarfs von Fr. 3'048.– (Urk. 40 S. 20) sowie nach Ab- zug der geschuldeten Unterhaltszahlungen an die Kinder (2 x Fr. 1'091.–; Urk. 40 S. 18) nicht auch noch für einen Prozesskostenbeitrag oder seine Prozesskosten aufzukommen. Daneben verfügt er ebenfalls über kein Vermögen (Urk. 40 S. 20; Urk. 51 S. 3 f.). 3.5. Somit gelten beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, weshalb gegenseitig kein Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags besteht. 3.6. Da die Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO waren, ist ihnen je die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. 3.7. Als rechtsunkundige Parteien waren sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren auf anwaltliche Vertretung angewiesen. 3.8. a) Die Gesuchstellerin beantragt zusätzlich mit Eingabe vom 4. Januar 2022, es sei ihr bis und mit dem 4. Januar 2022 Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und danach Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Als Grund hierfür brachte sie vor, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ha-
- 23 - be die Berufungsschrift zur Fristwahrung verfasst und eingereicht. Parallel zum Eheschutzverfahren laufe noch ein Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner, in dem sie seitens des Verteidigers in ihrer Glaubwürdigkeit in Frage gestellt und angegriffen werde. Damit sie im Zivilverfahren ohne Nebengeräusche des Straf- verfahrens uneingeschränkt vertreten werden könne und insbesondere die Inte- ressen der Kinder losgelöst von den [recte: vom] strafrechtlichen Verfahren ge- wahrt werden könnten, habe sie sich zu diesem Anwaltswechsel veranlasst gese- hen (Urk. 44 S. 2).
b) Die Gesuchstellerin erhielt die begründete Ausfertigung des vorinstanzli- chen Urteils am 10. November 2021 zugestellt (Urk. 35/3). Am 18. November 2021 mandatierte sie Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (Urk. 45). Die Berufungs- schrift datiert vom 22. November 2021 (Urk. 39). An der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 liess sich die Gesuchstellerin mit Einverständnis von Rechts- anwalt lic. iur. X2._____ von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten (Prot. S. 8). Abgesehen von der Berufungsschrift (Urk. 39), dem Antrag auf Ver- tretungswechsel (Urk. 44) und der Vergleichsverhandlung vom 7. März 2022 (Prot. S. 7 f.) ergaben sich für die Gesuchstellerin bisher keine weiteren notwen- digen Prozesshandlungen. Sämtliches prozessuales Handeln der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren erfolgte demnach bis anhin durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____.
c) Ein Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist nur dann zu bewilligen, wenn die Partei dartun kann, dass sie das Vertrauen in den Rechtsbeistand verloren hat und dies als objektiv begründet erscheint; blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügen hierzu nicht und ein Wechsel ist nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren (Huber, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 118 N 15). Der von der Gesuchstellerin vorgebrachte Grund, die Parteien stünden sich nebst dem Eheschutz auch noch in einem Strafverfah- ren gegenüber, reicht für einen Vertretungswechsel nicht aus.
d) Da sämtliche prozessuale Handlungen der Gesuchstellerin im Berufungs- verfahren durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ erbracht wurden und kein Grund für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vorliegt, ist das
- 24 - Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab dem 5. Januar 2022 abzuweisen. 3.9. Vor diesem Hintergrund ist in Anwendung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt.
3. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
4. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. August 2021 werden aufgehoben.
2. Die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 2022 wird hinsichtlich der Kin- derbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautete wie folgt:
- 25 - '1. Die Parteien beantragen gemeinsamen, es sei die Dispositiv-Ziffer 4 und 6 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. Au- gust 2021 (EE210035-D) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4 a) Für die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet.
b) Der Beistandsperson werden insbesondere folgende Aufgaben erteilt:
– die begleiteten Besuche gemäss Ziffer 6 nachstehend zu organisieren, zu überwachen und allenfalls für die unbegleiteten Besuche die Über- gabe nötigenfalls im Beisein einer Drittperson zu organisieren; die Be- gleitperson hat kein Familienmitglied zu sein;
– den Parteien bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zu Verfügung zu stehen sowie die Parteien bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Besuchsrechts zu unterstützen;
– Antragsstellung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), falls Anpassungen für das Besuchsrecht notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen soll- ten; sowie
– allfällige Kosten für die obenstehenden Kindesschutzmassnahmen tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand/die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu be- antragen.
c) Die Ernennung einer geeigneten Beistandsperson sowie der Vollzug der Mass-nahme wird der KESB des Bezirks Dielsdorf übertragen.
6. Phase I: Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet für einen Monat ab Urteilsda- tum die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rah- men von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes
- 26 - Besuchsrecht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organi- sierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr stattzufinden. Phase II: Nach Ablauf von Phase I (frühestens nach dreimalig begleiteten Besuchen ge- mäss Phase I) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Monate die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, gebo- ren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. Sollte am Sonntag kein begleitetes Besuchs- recht (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) organisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr stattzufin- den. Phase III: Nach Ablauf der Phase II (frühestens nach neunmaligen begleiteten Besuchen in der Phase II) ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet für vier Mona- te die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu be- treuen, wobei die Übergaben begleitet werden. Sollte am Sonntag keine Über- gabebegleitung (aufgrund fehlender Kapazitäten bei den Begleitpersonen) orga- nisierbar sein, hat das Besuchsrecht am Samstag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr stattzufinden. Phase IV: Nach Ablauf der Phase III ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Kinder E._____, geboren am tt.mm.2017, und F._____, geboren am tt.mm.2019, jeden Sonntag von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Auf ein weitergehendes Besuchsrecht wird verzichtet."
- 27 -
2. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten ge- genseitig auf eine Parteientschädigung.
3. Die Gesuchstellerin zieht ihre weiteren Berufungsanträge betreffend Kindesverfah- rensvertretung (Berufungsantrag Ziffer 5), vorsorgliches Besuchsrecht (Berufungsan- trag 6) und Abklärung eines kindergerechten persönlichen Kontakts des Gesuchsgeg- ners zu den Kindern (Berufungsantrag 7) zurück.'
3. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 11) werden bestätigt.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 682.50 Dolmetscherkosten.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 46 und Urk. 51 - 53/5, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Dop- pels von Urk. 44, an die KESB Bezirk Dielsdorf, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 28 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: st