Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Kindes C._____, geboren am tt.mm.2014, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien steht. Die Parteien heirateten am tt.mm.2014 in F._____, Bul- garien, lebten zu diesem Zeitpunkt jedoch in England. Am 26. Juni 2017 zogen sie zusammen mit C._____ in die Schweiz. Am 16. April 2019 reiste die Ge- suchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Ge- suchsgegnerin) mit C._____ zusammen nach Bulgarien und kehrte nicht mehr in die Schweiz zurück (Urk. 1, Urk. 33 und Prot. I S. 55, 62 f., 76 und 82).
E. 2 Mit Eingabe vom 6. August 2019 machte der Gesuchsteller, Erstberufungs- beklagte und Zweitberufungskläger (fortan: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1), das mit Urteil vom 20. April
- 12 - 2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 81) und hernach in begründeter Form erst- instanzlich abgeschlossen wurde (Urk. 98). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 101 S. 7 ff.).
E. 2.1 Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Obhut, die elterliche Sor- ge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Besuchsrecht des nicht obhuts- berechtigten Elternteils richtet sich nach dem Haager Kindesschutzübereinkom- men, HKsÜ. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnli- chen Aufenthaltsort der Kinder zum Erlass von Massnahmen zu deren Schutz zu- ständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes wechselt nach Art. 5 HKsÜ auch die Zuständigkeit des Gerichts zum neuen Aufenthaltsort. Sie wird demnach nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens nicht perpetuiert, sondern kann später dahinfallen, namentlich auch während eines hängigen Rechtsmittel- verfahrens (BGE 142 III 1 E. 2.1; BGE 143 III 193 E. 2; BGE 144 III 469 E. 4.2.2). Bei einem legalen Umzug von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertrags- staat erwirbt das Kind bereits mit Bezug der neuen Wohnung einen neuen ge- wöhnlichen Aufenthalt am Ort, an dem seine Eltern resp. sein Elternteil sich und das Kind bei den Behörden und bei der Schule angemeldet haben. Eine Zeit- spanne der Eingewöhnung ist nicht erforderlich. Bei widerrechtlichem Verbringen
- 16 - oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter An- trag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld- eingelebt hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ).
E. 2.2 Die Vorinstanz kam in Nachachtung dieser Grundsätze (vgl. Urk. 101 E.II/2.3 - 2.6) zum Schluss, die Gesuchsgegnerin habe C._____ ohne Einwilligung und unter Verletzung des Sorgerechts des Gesuchstellers in Bulgarien zurückbe- halten, womit das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ gewesen sei. Der Gesuchsteller habe ferner von Beginn an einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz gestellt und verlange die Rückfüh- rung auch heute noch (mit Verweis auf Urk. 1, Urk. 69 und Prot. I S. 19 ff.). Dar- über hinaus sei die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens von C._____ in Bulgari- en vom Amtsgericht in Sofia in erster Instanz bejaht und die Rückführung ange- ordnet worden (mit Verweis auf Urk. 39/2), wobei dieser Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen worden sei. Somit gelte der vom Gesuchsteller gestellte Antrag auf Rückgabe von C._____ nach wie vor als hängig, weshalb die Voraus- setzungen für die Begründung eines neuen Wohnsitzes von C._____ in Bulgarien nicht gegeben seien. Sein gewöhnlicher Aufenthalt liege nach wie vor in der Schweiz, weshalb sie zur Beurteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie von Kindesschutzmassnahmen zuständig sei (Urk. 101 E. II/2.7).
E. 2.3 Wie bereits eingangs erwähnt, hat vorliegend das zweitinstanzliche Gericht in Bulgarien am 20. April 2021 – und damit gleichentags wie die Vorinstanz – endgültig, d.h. ohne Anfechtungsmöglichkeit, über das Rückführungsgesuch ent- schieden und – im Widerspruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest-
- 17 - gehalten, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss. Ent- sprechend ist seit Ausfällung des Urteils vom 20. April 2021 des Appellationsge- richts Sofia kein Antrag auf Rückführung mehr hängig. Da C._____ sich zudem bereits seit mehr als einem Jahr (Einreise am 16. April 2019) in Bulgarien aufhält und sich unbestrittenermassen auch in Bulgarien eingelebt hat, ist die internatio- nale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn – wovon wie bereits erwähnt auch die Parteien ausgehen (vgl. E. II/A.1.) – am 20. April 2021 weggefallen. Die Vorinstanz war demnach – wenn auch für sie nicht erkennbar – im Urteilszeitpunkt nicht mehr befugt, über die Ob- hut, die elterliche Sorge sowie das Besuchsrecht zu entscheiden und hätte auf die entsprechenden Anträge der Parteien nicht eintreten dürfen. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021 sind somit aufzuheben und es ist auf die Begehren mit Bezug auf die Obhut, die elterliche Sorge, das Aufent- haltsbestimmungsrecht und das Besuchsrecht nicht einzutreten.
3. Kinder- und Ehegattenunterhalt
E. 3 Bereits am 18. Juli 2019 hatte die Gesuchsgegnerin ein Scheidungsverfah- ren in Bulgarien eingeleitet (Urk. 72/35). Da der Gesuchsteller am 25. Juli 2019 ein Verfahren betreffend Rückführung von C._____ nach HKsÜ einleitete (vgl. Urk. 3/19), wurde das Scheidungsverfahren am 28. Oktober 2019 vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Mit Urteil des Amtsgerichts Sofia vom 1. Juli 2020 wurde die Widerrechtlichkeit der Zurückhaltung von C._____ in Bulgarien erstinstanzlich be- jaht und die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet (Urk. 39/2). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin Berufung (Urk. 34/4 und Urk. 47/12). Gleichentags wie die Vorinstanz, d.h. ebenfalls mit Urteil vom 20. April 2021, entschied das Appellationsgericht in Sofia, Bulgarien, endgültig (keine Mög- lichkeit des Weiterzugs) über das Rückführungsgesuch und hielt – im Wider- spruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss (Urk. 88/1 und Urk. 104/3).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ (Annexzu- ständigkeit) auch für die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zuständig, da über mit dem Unterhalt zusammenhängende elterliche Verpflichtungen zu ent- scheiden sei (Urk. 101 E. II/2.9). Betreffend die Auswirkungen des bereits hängi- gen Scheidungsverfahrens in Bulgarien auf die Zuständigkeit machte sie keine Ausführungen, sondern berücksichtigte das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass es gemäss bulgarischem Familienrecht nicht möglich sei, für die Dauer des Verfahrens Ehegattenunterhalt zu beantragen, im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts (Urk. 101 E. II/2.10).
E. 3.2 Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit indes nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet wer- den (BGE 129 III 60 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch die Präzisierung dieser Recht- sprechung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird, in BGE 138 III 646 E. 3.3.2; auch BGer 5A_316/2018 vom 5. März
- 18 - 2019, E. 3.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese für Binnensachver- halte geltende Regel auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massge- bend ist (BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 2c, SJ 1991 S. 463). Vorlie- gend hat der Gesuchsteller das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als seinem Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 6. August 2019) ge- stellt, als die Scheidungsklage in Bulgarien (seit 18. Juli 2019 [Urk. 72/35]) bereits hängig war. Damit sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts ist allerdings vorbehalten, wenn von vornhe- rein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt wer- den kann (BGE 134 III 326 E. 3.2. und 3.3. mit weiteren Hinweisen) oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt.
E. 3.3 Die Anerkennung der Unterhaltsregelung eines bulgarischen Scheidungs- urteils richtet sich vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung, sofern keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 f. LugÜ einer solchen entgegenste- hen. Da Verweigerungsgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist von einer positiven Anerkennungsprognose hinsichtlich vorsorglich ange- ordneter Unterhaltszahlungen im bulgarischen Scheidungsverfahren auszugehen.
E. 3.4 Demnach gilt es zu prüfen, ob sich eine Zuständigkeit für den Erlass von Eheschutzmassnahmen durch ein schweizerisches Gericht auf Art. 10 IPRG (gilt auch für Art. 31 LugÜ, welcher auf Art. 10 IPRG verweist) stützen lässt. Das Bun- desgericht hat Fallgruppen aufgezählt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vor- sorglicher Massnahmen besteht. Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländi- schen Gericht anzuwendende Recht keine dem aArt. 136 ZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmeentscheide des aus- ländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Voll- streckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.)
- 19 - wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1.; BGer 5A_588/2014 vom 12. November 2014, E. 4.4).
E. 3.5 Wie sich im Berufungsverfahren zeigte – die Gesuchsgegnerin jedoch im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Frage nicht offenlegte (vgl. Prot. I S. 51) –, hatte die Gesuchsgegnerin das bulgarische Scheidungsgericht bereits am 4. September 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Sorge- recht, Wohnort und Unterhalt von C._____ ersucht (Urk. 115/4). Das bulgarische Scheidungsgericht hatte sodann bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 auf den 27. November 2019 eine Verhandlung anberaumt (Urk. 115/3). In der Folge wurde das Verfahren jedoch aufgrund des hängigen Antrags betreffend Rückfüh- rung von C._____ vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Es war somit von Anfang an klar, dass das bulgarische Scheidungsgericht nach dem endgültigen Entscheid im Rückführungsverfahren über die Anträge entscheiden würde. Dass das Verfah- ren in ungerechtfertigter Weise sistiert worden wäre, wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hatte diese vor Vorinstanz sogar selber beantragt, dass auf das Eheschutzgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten bzw. eventualiter bis zum Abschluss des Rückführungsverfahrens in Bulgarien zu sistieren sei (Urk. 33 S. 2). Es ist demnach einer zweckmässigen Sistierung ge- schuldet, dass nicht sogleich ein Entscheid hinsichtlich der vorsorglichen Mass- nahmen erging. Ein Anwendungsfall von Fallgruppe Nr. 5 liegt nicht vor. In der Zwischenzeit – und auch zeitnah zur Wiederaufnahme des Verfahrens – hat das bulgarische Scheidungsgericht über die vorsorglich gestellten Anträge der Ge- suchsgegnerin entschieden und hat dabei den Gesuchsteller – wie aus dem Pro- tokoll hervorgeht (Urk. 119 S. 2 f.) – unter anderem verpflichtet, ab dem
E. 3.6 Hinsichtlich der persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge beruft sich die Gesuchsgegnerin auf die Fallgruppe 1 bzw. macht – wie auch bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 71 Rz. 62; Prot. I S. 49) – geltend, dass es gemäss bulgari- schem Recht nicht möglich sei, während der Dauer des Verfahrens persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beantragen. Zur Untermauerung reichte sie eine Übersetzung der Art. 139 ff. Familiengesetzbuch ein (Urk. 72/36). Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin geht aus diesen Bestimmungen jedoch nicht hervor, dass in Bulgarien während der Dauer des Verfahrens kein Ehegattenun- terhalt gefordert werden kann. Vielmehr werden in Art. 139 ff. Familiengesetzbuch lediglich die Grundsätze des Unterhalts (Höhe, Dauer, Voraussetzungen etc.) ge- regelt. Entsprechend enthält etwa auch der in Art. 143 des bulgarischen Familien- gesetzbuchs geregelte Kinderunterhalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, diesen vorsorglich regeln zu können. Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuches sieht je- doch vor, dass die Klage auf Unterhalt im Schnellverfahren gemäss dem Zivilpro- zessbuch verhandelt wird (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, 243. Lieferung, Bulgarien, S. 73), was sinngemäss auf ein summarisches Verfahren oder eben vorsorgliche Massnahmen schliessen lässt. Die vorsorglichen Massnahmen sind auch im bulgarischen Recht in der Zi- vilprozessordnung geregelt und zwar, wie aus dem Urteil bzw. dem Protokoll zum Urteil vom 7. Oktober 2021 hervorgeht, in Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen Zivil- prozessordnung (Urk. 119/4 S. 2; Gesetz abrufbar unter www.justice.government.bg/Ministry/Regulations/Codes/Zivilprozessordnung). Ob nach dieser Bestimmung vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf eheliche Unter- haltsbeiträge tatsächlich ausgenommen sind – was zumindest eine vorläufige Übersetzung derselben nicht bestätigt (gemäss www.deepl.com lautet Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen ZPO wie folgt: "Auf Antrag einer der Parteien ordnet das mit der Klage auf Ehescheidung oder Ungültigerklärung der Ehe befasste Gericht einstweilige Massnahmen in Bezug auf den Unterhalt, die Familienwohnung und die Nutzung des während der Ehe erworbenen Vermögens sowie in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt der Kinder an.") – kann jedoch offen bleiben, zumal
- 21 - dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten, beglaubigt übersetzten Schei- dungsantrag vom 18. Juli 2019 zu entnehmen ist, dass die Gesuchsgegnerin "in Anbetracht unserer guten Verhältnisse in der Vergangenheit" explizit auf die Be- antragung von Ehegattenunterhalt gemäss Art. 145 des bulgarischen Familienge- setzbuchs verzichtet hat (Urk. 72/35 S. 5). Nachdem die Gesuchsgegnerin auf die Beantragung von Ehegattenunterhalt verzichtet hat, hat sie auch auf das diesbe- zügliche Schnellverfahren nach Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs verzich- tet. Entsprechend mangelte es der Gesuchsgegnerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse, welches den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Einleitung des Scheidungsverfahrens in Bulgarien durch ein Schweizer Gericht als notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechend besteht auch für die eheli- chen Unterhaltsbeiträge keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Die Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8 sind aufzuheben und auf die von der Gesuchsgegnerin mit Be- zug auf Ehegattenunterhalt gestellten Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
4. Weitere Anordnungen Soweit der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 28. September 2021 ergänzende Berufungsanträge stellt, ist er damit verspätet (vgl. Urk. 111/113 S. 2 und Urk. 99). Insbesondere liegt auch keine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO vor, zumal der Entscheid im Rückführungsverfahren in Bul- garien (vgl. Urk. 87/88 und Urk. 111/100) sowie die Kenntnis über das in Bulgari- en hängige Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 72/35) bereits bei Einreichung der Be- rufung vorlagen und es entsprechend am Erfordernis neuer Tatsachen oder Be- weismittel fehlt (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Nicht bzw. nicht rechtzeitig angefoch- ten und damit trotz abschliessender Natur der internationalen Zuständigkeitsord- nung und geltender Offizialmaxime in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung Getrenntleben/Trennungszeitpunkt) sowie die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021. Daran ändern auch die von der Ge- suchsgegnerin gestellten Berufungsanträge nichts, zumal sie lediglich für den Eventualfall eines neuen Entscheids betreffend Rückkehr von C._____ eine Zutei- lung der ehelichen Wohnung an sich beantragt (vgl. Urk. 100 S. 3).
- 22 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
E. 4 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien – die Gesuchsgeg- nerin mit Eingabe vom 19. Juni 2021 (Urk. 100), der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Urk. 111/100) – innert Frist (vgl. Urk. 99) Berufung mit den vor- ne zitierten Anträgen. Der vom Gesuchsteller einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 111/106). Mit Ver- fügung vom 1. Juli 2021 wurde auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 9, 13 und 14 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten (Urk. 105). Demgegenüber wurde ihrer Berufung betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 mit Verfügung vom 24. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 110). Auch der Gesuchsteller stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (betreff. Disp.-Ziff. 7 und 14), welches mit Verfügung vom 31. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 111/108). Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte der Gesuchstel- ler in prozessualer Hinsicht nebst der Verfahrensvereinigung, dass das Beru- fungsverfahren zunächst auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit zu be-
- 13 - schränken und vor Ansetzung der Fristen zur Erstattung der Berufungsantworten in den Verfahren LE210037 sowie LE210038 vorab über die (internationale) Zu- ständigkeit zu entscheiden sei (Urk. 111/113 S. 2). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurde die Zweitberufung des Gesuchstellers (LE210038-O) mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren (LE210037-O) vereinigt und als dadurch erledigt ab- geschrieben (Urk. 111/116 = Urk. 113). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 28. September 2021 bzw. zum Antrag des Gesuchstellers auf Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit Stel- lung zu nehmen (Urk. 112). Die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (Urk. 115) sowie deren Ergänzung vom 2. November 2021 (Urk. 118) erfolgten innert einmal erstreckter Frist (Urk. 114 und Prot. II S. 8) und wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 120). Der Ge- suchsteller nahm mit Eingabe vom 23. November 2021 Stellung (Urk. 121); seine Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin am 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-99). Das Verfahren erweist sich in Bezug auf die Frage der internationalen Zuständigkeit als spruch- reif. Da die Gesuchsgegnerin sich nicht gegen eine Beschränkung des Verfahrens aussprach und eine solche vorliegend auch zweckmässig erscheint (vgl. Art. 125 lit. a ZPO), sind die vereinigten Berufungsverfahren darauf zu beschränken. II. Internationale Zuständigkeit A. Vorbringen der Parteien
1. Die Parteien sind sich insofern einig, dass hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinne aufgrund des endgültigen Entscheids des Appellationsgerichts Sofia, Bulgarien, vom 20. April 2021 die Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte für Anordnungen betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne weggefal- len sei (Urk. 100 Rz. 10 ff.; Urk. 111/113 Rz. 10 ff. sowie Urk. 115 Rz. 12).
- 14 -
2. Der Gesuchsteller ist ferner der Auffassung, dass auf sämtliche Ehe- schutzbegehren der Parteien nicht einzutreten sei. Im Wesentlichen führt er hier- zu aus, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei nach Wiederaufnahme des bulgarischen Scheidungsverfahrens, worin die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. September 2019 auch Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen hin- sichtlich der Kinderbelange sowie Unterhalt gestellt habe, nachträglich weggefal- len. Die Schweizer Gerichte wären heute nur dann zuständig, wenn nicht damit gerechnet werden könnte, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist über die vorsorglichen Massnahmebegehren entscheide. In der Eingabe vom
28. September 2021 macht er geltend, eine erste Verhandlung vor dem bulgari- schen Familiengericht habe jedoch bereits stattgefunden und am 7. Oktober 2021 oder spätestens während des Monats Oktober 2021 werde der Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen erwartet und am 7. Oktober 2021 auch bereits die erste Verhandlung in der Hauptsache stattfinden (Urk. 111/113 Rz. 3 ff.).
3. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, da sich der Ge- suchsteller trotz Kenntnis des Scheidungsverfahrens in Bulgarien dazu entschie- den habe, ein Eheschutzgesuch bei der Vorinstanz einzuleiten, sei sein Berufen auf Unzuständigkeit rechtsmissbräuchlich. Auch als sie Ende Oktober 2020 die Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Kinderbelange bestritten habe, ha- be er sich weiterhin auf deren Zuständigkeit berufen. Der Gesuchsteller versuche sich lediglich seiner finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, da er realisiert ha- be, dass die Gerichte in Bulgarien regelmässig viel tiefere oder gar keine Unter- haltsbeiträge festlegen würden. Sodann sei die Auffassung des Gesuchstellers, dass eine Schweizer Zuständigkeit nur bestünde, wenn nicht innerhalb einer an- gemessenen Frist ein Entscheid eines bulgarischen Gerichts zu den vorsorglichen Massnahmen erwartet werden könne, unvollständig und blende die weiteren Fall- gruppen, welche ein besonderes Rechtsschutzinteresse und damit die Zuständig- keit der Schweizer Gerichte nach Art. 10 lit. b IPRG begründen würden, komplett aus. Es sei zwar mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 über die vorsorglichen Mas- snahmen im bulgarischen Verfahren entschieden worden, doch sei diesem klar zu entnehmen, dass sie keinen Unterhalt für sich selber beantragt habe und ihr auch kein solcher zugesprochen worden sei. Wie sie bereits mehrfach erwähnt habe,
- 15 - sei dies nach bulgarischem Familienrecht nicht möglich. Sie habe vor dem bulga- rischen Scheidungsgericht lediglich vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge, den Aufenthaltsort und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes beantragt. Somit falle aufgrund des bulgarischen Scheidungsverfahrens zwar ihr Antrag in Bezug auf den Kinderunterhalt weg, jedoch nicht in Bezug auf den Ehe- gattenunterhalt. Diesbezüglich sei sie auf das Schweizer Eheschutzverfahren an- gewiesen, um einen lückenlosen Rechtsschutz zu erhalten (Urk. 115 Rz. 6 ff.). B. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters
1. Bereits aufgrund des zwischen den Parteien in Bulgarien anhängig ge- machten Scheidungsverfahrens liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beur- teilung der Eheschutzbegehren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das In- ternationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Staatsverträgen.
2. Kinderbelange im engeren Sinne
E. 5.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'050.– zuzüglich Fr. 2'167.50 Dolmetscherkosten (Urk. 101 Dispositiv-Ziffer 12) und die volle Par- teientschädigung auf Fr. 10'350.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 101 E. VIII/8.3) fest- gesetzt, was unangefochten blieb.
E. 5.2 Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog die Vorinstanz, vorliegend sei von einem überwiegenden Obsiegen des Gesuchstellers auszugehen, weshalb die Gesuchsgegnerin zwei Drittel und der Gesuchsteller einen Drittel der Verfah- renskosten zu tragen habe (Urk. 101 E. VIII/8.2).
E. 5.3 Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wird sowohl auf die Begehren betreffend die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, elterliche Sorge, Besuchsrecht) als auch die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht eingetreten. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da jedoch erst der endgültige Entscheid im parallel laufen- den Rückführungsverfahren am Tag der Urteilsausfällung zur Unzuständigkeit der Vor-instanz und damit zum Nichteintreten hinsichtlich der Kinderbelange im enge- ren Sinn geführt hat, indes aufgrund des von der Gesuchsgegnerin in Bulgarien bereits im Juli 2019 eingereichten Scheidungsverfahrens von Beginn an keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Zusprechung von Kinder- und Ehe- gattenunterhalt bestand, erscheint es angemessen, von diesem Grundsatz abzu- weichen (Art. 107 lit. b und lit. c ZPO) und die Kosten analog der Vorinstanz zu verteilen. 5.4.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller ferner verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 101 Disp.-Ziff. 14). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, mangels Schwei- zer Zuständigkeit könne er nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ver- pflichtet werden (Urk. 111/113 Rz. 24). Überdies macht er, wie bereits vor Vo- rinstanz, geltend, es sei stossend, für die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin, welche durch ihr Handeln den Kontakt zwischen Sohn und Vater verhindere, auf- zukommen. Der Prozesskostenbeitrag habe seinen Ursprung in der ehelichen
- 23 - Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die eheliche Beistandspflicht habe aber hier ein Ende zu finden, habe die Gesuchsgegnerin diese mit ihrer egoisti- schen Entscheidung, C._____ gegen seinen ausdrücklichen Willen in Bulgarien zu behalten, doch selber verletzt. Das Verlangen eines Prozesskostenbeitrags sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn ihr Verhalten als nicht rechtsmiss- bräuchlich angesehen würde, habe sie – sollten ihr über den prozeduralen Zwangsbedarf hinausgehende (rückwirkende und zukünftige) Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden – diese zur Bezahlung ihrer eigenen Prozesskosten zu verwenden. Es wäre stossend, wenn er seinen Überschuss für seine Gerichts- und Anwaltskosten verwenden müsste, die Gesuchsgegnerin ihren Überschuss jedoch nicht (Urk. 111/100 Rz. 69 ff.). 5.4.2. Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abge- stützt. Die Beistandspflicht findet ihre Grenzen einerseits an der Leistungsfähig- keit des Pflichtigen und andererseits an der Zumutbarkeit der Leistung (vgl. Jent, Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, Diss. Basel, Bern 1985, S. 64 ff.; BK - Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 ZGB N 27; ZK -Bräm, Art. 159 ZGB N 112; Hausheer/Geiser, Zur Festsetzung des Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mit- teln im neuen Scheidungsrecht, ZBJV 134 [1998], S. 93 ff.). Es ist zwar zutref- fend, dass die Gesuchsgegnerin ihrerseits die ehelichen Pflichten verletzte, indem sie ohne Einwilligung des Gesuchstellers den Sohn C._____ in Bulgarien zurück- hielt. Allein dies vermag jedoch die Leistung eines Prozesskostenbeitrags für den Gesuchsteller noch nicht unzumutbar zu machen, zumal mit dieser Argumentation
– Verletzung ehelicher Pflichten – in nahezu allen Eheschutz- bzw. Scheidungs- verfahren ein Prozesskostenbeitrag ausser Betracht fallen würde. Vorliegend war gerade strittig, ob der Sohn C._____ zurückgeführt werden muss, weshalb nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ausgegangen werden kann. 5.4.3. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist
- 24 - demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten mög- lich sein, dem anderen die Mittel, die dieser zur Durchführung des Prozesses be- nötigt, zu bevorschussen (OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 6.2; OGer ZH LY170001 vom 25.04.2017, E. V.4). Aufgrund der besonderen Konstellation, dass betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne über das gesamte Verfahren eine Zuständigkeit der Vorinstanz bestand und erst am Urteilstag weggefallen ist, kann der Standpunkt der Gesuchsgegnerin jedenfalls in Bezug auf die Begehren zur Obhut, die elterlichen Sorge und das Besuchsrecht nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das vorinstanzlich festgestellte Einkommen der Ge- suchsgegnerin in Bulgarien in Höhe von BGN 581.98, umgerechnet Fr. 332.–, ist ausgewiesen (Urk. 55/5) und wird auch in den Berufungsschriften der Parteien (bis auf eine unbeachtliche Umrechnungsdifferenz) nicht beanstandet (Urk. 100 Rz. 113; Urk. 111/100 Rz. 36). Soweit der Gesuchsteller die fehlende Mittellosig- keit der Gesuchsgegnerin darauf zurückführt, dass sie Ehegattenunterhalt erhalte und auch am Überschuss partizipiere (Urk. 111/100 Rz. 74 ff.), ist ihm in Anbe- tracht des Nichteintretens auf die Unterhaltsbegehren nicht zu folgen. Weitere Beanstandungen an der vorinstanzlich festgestellten Mittellosigkeit der Gesuchs- gegnerin sind den Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, und auch seine eigene Leistungsfähigkeit stellt er nicht in Abrede. Entsprechend ist der vorinstanzlich zugesprochene Prozesskostenbeitrag zu bestätigen.
E. 5.5 Im Ergebnis ist somit das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Disp.-Ziff. 12 bis 15) zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'500.– festzusetzen.
- 25 -
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Kostenverteilung auf die mit Ein- gabe vom 28. September 2021 verspätet gestellten ergänzenden Berufungsan- träge (Urk. 111/113 S. 2) nicht abgestellt werden kann. Da bereits auf das Ehe- schutzgesuch nicht einzutreten gewesen wäre, unterliegen beide Parteien mit ih- ren Berufungen. Der Gesuchsteller unterliegt sodann vollumfänglich hinsichtlich der gestellten Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gesuchs- gegnerin teilweise (Gutheissung hinsichtlich zwei von sieben Dispositiv-Ziffern). Gesamthaft betrachtet ist damit von einem ausgeglichenen Unterliegen der Par- teien auszugehen, weshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
3. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Betrag von Fr. 12'000.–, eventualiter um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 100 S. 4 und Rz. 144 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. II./5.4.3), ist ein Prozesskostenbeitrag unter denselben Voraus- setzungen zu gewähren wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Gesagten muss die Berufung als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sowohl das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch jenes auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
E. 7 Oktober 2021 für den Sohn C._____ monatlich 800 Bulgarische Lew (entspre- chend Fr. 430.–) zu bezahlen. Aufgrund dessen spricht sich mittlerweile auch die Gesuchsgegnerin selber ein Rechtsschutzinteresse betreffend den Antrag auf Zu- sprechung von Kinderunterhalt ab ("Der Antrag betreffend Kinderunterhalt fällt weg", Urk. 115 Rz. 12). Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG zum Erlass von Massnahmen hinsichtlich des Kinderunterhalts
- 20 - ist somit nicht gegeben. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und auf die Rechtsbegehren betreffend Kinderunterhalt nicht einzutreten.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
- April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 26 - Es wird erkannt:
- Soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen wird auf das Eheschutzgesuch nicht eingetreten. Entsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 2-8 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 aufgehoben.
- Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 12 bis 15) wird bestätigt.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller ihren Kostenanteil (Fr. 1'750.–) zu ersetzen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 27 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____, betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 (EE190085-C)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1, Urk. 69 und Prot. I S. 19 ff., sinngemäss):
1. Es sei den Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. Es sei davon Vormerk zu neh- men, dass die Parteien seit dem 16. April 2019 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn, C._____, geb. tt.mm.2014, sei unter die al- leinige Sorge des Gesuchstellers zu stellen. Eventualiter sei die elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C._____ einzuschränken, indem das Aufenthaltsbestimmungsrecht von C._____ vollständig dem Gesuchsteller alleine zuzuteilen sei.
3. Dem Gesuchsteller sei somit auch die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn, C._____, zuzuteilen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des gemeinsamen Kindes sei beim Gesuchsteller beizu- behalten, eventualiter beim Gesuchsteller festzulegen.
4. Der Gesuchsgegnerin sei ein grosszügiges Besuchs- und Ferien- besuchsrecht in der Schweiz einzuräumen. 4.1 Eventualiter: Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin in die Schweiz zurückkehrt und die alternierende/geteilte Obhut angeordnet würde, sei der Wohnsitz beim Gesuchsteller festzulegen und es sei folgende Betreuungsregelung anzu- ordnen: Betreuung durch die Gesuchsgegnerin: − am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats je- weils ab Freitag, Kindergarten-/Schulschluss, bis Montag- morgen, Kindergarten-/Schulbeginn, − Jeden zweiten Mittwochnachmittag ab Kindergarten- /Schulschluss bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- /Schulbeginn, − Jährlich für 4 Wochen während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferien mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen sind. − Während der Hälfte der gesetzlichen/kantonalen Feiertage, − Die Betreuung von C._____ (Besuchs- und Ferienbesuchs- recht) durch die Gesuchsgegnerin sei bis auf Weiteres auf die Schweiz zu begrenzen.
- 3 - In der übrigen Zeit wird C._____ durch den Gesuchsteller be- treut. 4.2 Subeventualiter: Für den Fall, dass wider Erwarten der Ge- suchsgegnerin die alleinige Obhut zugeteilt wird, wird – ledig- lich aus Sorgfaltspflichtgründen – der Antrag gestellt, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, C._____ jedes zweite Wo- chenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 17:00 Uhr mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen. Ihm sei auch ein Ferienbesuchsrecht von 6 Wochen im Jahr ein- zuräumen. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, sein Ferienbesuchsrecht in der Schweiz auszuüben.
5. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Un- terlassungsfalle zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort nach Rechtskraft dieses Urteils in die Schweiz zurückzu- bringen und ihn zusammen mit sämtlichen in ihrem Besitz befind- lichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bulga- rischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewil- ligung B) des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller zu über- geben. 5.1 Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Unterlassungsfalle zu verpflichten, sämtli- chen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufe- nen) Reisedokumente (bulgarischer und britischer Pass so- wie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B) des gemeinsa- men Sohnes dem Gesuchsteller zu übergeben und schrift- lich zu bestätigen, dass der Gesuchsteller berechtigt sei, al- leine mit C._____ zu reisen.
6. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zuzuteilen.
7. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller in- nert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Schlüs- sel für die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ per 31. März 2021 zu übergeben.
8. Die Gesuchsgegnerin sei ab der Rückkehr von C._____ in die Schweiz zur Leistung angemessener monatlicher Beiträge, zahl- bar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, an den Unterhalt von C._____ (Barunterhalt) zu verpflichten.
9. Die gegenteiligen Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuwei- sen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.
- 4 - der Gesuchsgegnerin (Urk. 71, Urk. 79 und Prot. I. S. 22 ff., sinngemäss):
1. Die Anträge des Gesuchstellers in der Hauptsache und in den Massnahmegesuchen seien, soweit sie nicht mit den Anträgen der Gesuchsgegnerin übereinstimmen, umfassend abzuweisen;
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt aufgehoben haben und es sei der Gesuchsgegnerin das Ge- trenntleben auf unbestimmte Zeit zu genehmigen;
3. Der gemeinsame Sohn, C._____, geboren tt.mm.2014, sei unter die alleinige elterliche Sorge der Gesuchsgegnerin zu stellen;
4. Eventualiter zu Ziffer 3: Im Falle der gemeinsamen elterlichen Sorge sei der Gesuchsgegnerin das alleinige Aufenthaltsbestim- mungsrecht zuzuteilen;
5. Subeventualiter zu Ziffer 3 und eventualiter zu Ziffer 4: Der Ge- suchsgegnerin sei der Wegzug nach Bulgarien mit ihrem Sohn zu genehmigen;
6. Die eheliche Wohnung, D._____-strasse …, E._____, sowie Hausrat und Mobiliar, seien der Gesuchsgegnerin und dem ge- meinsamen Sohn zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, für den Fall, dass sie zur Rückkehr, beziehungsweise zur Rückführung ih- res Sohnes, in die Schweiz verpflichtet werden;
7. Der Gesuchsgegnerin sei die alleinige Obhut über den gemein- samen Sohn zuzuteilen;
8. Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzu- weisen;
9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltszahlungen, ein Jahr rückwirkend ab Einga- be beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 385.50 zu leisten, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
10. Eventualiter zu Ziffer 9: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Ziffer 3 oder den Eventual- und Sube- ventualanträgen in Ziffer 4 und 5 nicht folgt und der Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Gesuchsteller zu verpflich- ten, Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 385.50 für das vergangene Jahr und Fr. 4'154.55 für die Zukunft für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegne- rin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
11. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mo- natliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt, ein Jahr rück- wirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von
- 5 - mindestens Fr. 4'458.60 zu leisten, zahlbar an die Gesuchsgeg- nerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
12. Eventualiter zu Ziffer 11: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Ziffer 3 oder den Eventual- und Sube- ventualanträgen in Ziffer 4 und 5 nicht folgt und die Gesuchsgeg- nerin mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin persönlich Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens Fr. 4'458.60 für das vergangene Jahr und Fr. 3'765.– für die Zukunft jeweils monatlich zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
16. Es sei der Arbeitgeber des Gesuchstellers anzuweisen, allfällige sich aus dem Eheschutzurteil ergebende Unterhaltszahlungen di- rekt unter Abzug vom Lohn an die Gesuchsgegnerin zu leisten.
17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 (EE190085-C): (Urk. 98 S. 32 ff. = Urk. 101 S. 32 ff.) Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind und seit dem 16. April 2019 getrennt leben.
2. Dem Gesuchsteller wird die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C._____, geb. tt.mm.2014, übertragen.
3. Dem Gesuchsteller wird die alleinige Obhut für den Sohn C._____ zugeteilt.
4. Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.–) im Unterlassungsfalle verpflich- tet, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort nach Rechtskraft dieses Urteils in die Schweiz zurückzubringen und ihn zusammen mit sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bul- garischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B des gemeinsamen Sohnes dem Gesuchsteller zu übergeben.
- 6 -
5. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt, den Sohn C._____ während insge- samt vier Wochen pro Jahr innerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets mit sich oder zu sich auf Besuch respektive in die Ferien zu nehmen. Das Besuchs- und Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes beziehungsweise von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin mangels fi- nanzieller Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn C._____ zu bezahlen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 16. April 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 937.– für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen:
– Gesuchsteller (GS): Fr. 12'500.–* (100 % Pensum)
– Gesuchgegnerin (GGin): Fr. 332.–* (100 % Pensum)
– Kind C._____: Fr. 200.– (Familienzulagen)
* Nettoeinkommen pro Monat (ohne Familienzulagen, bereits nach Abzug der Quellen- [GS] resp. Staatssteuer [GGin]) Vermögen:
– irrelevant
9. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in E._____ wird samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller und dem Sohn C._____ zur alleini- gen Benützung zugeteilt.
- 7 -
10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils sämtliche Schlüssel für die eheliche Woh- nung an der D._____-strasse … in E._____ zu übergeben.
11. Im Übrigen werden die Anträge in der Hauptsache abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'050.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 180.– Dolmetscherkosten vom 8. Dezember 2019 (act. 14) Fr. 765.– Dolmetscherkosten vom 13. Januar 2020 (act. 16) Fr. 180.– Dolmetscherkosten vom 6. Februar 2020 (act. 19) Fr. 1'042.50 Dolmetscherkosten Verhandlung vom 23. März 2021 Fr. 6'217.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu einem Drittel und der Ge- suchsgegnerin zu zwei Drittel auferlegt.
14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
15. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’450.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
16. [Schriftliche Mitteilungen.]
17. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
- 8 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 100 S. 2 ff.): "1. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen, erst- instanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2021 mit der Verfahrensnummer EE190085 sei im Umfang der Be- rufungsanträge, hinsichtlich der Antragsziffern 2-18 mit Ausnahme der Antragsziffern 11-14 zu hemmen;
2. Es seien die Dispositivziffern 2 (Zuteilung der elterlichen Sorge), 3 (Zuteilung der Obhut), 4 (Verpflichtung Zurückbringen des Soh- nes), 5 (Besuchsrechtsregelung), 7 und 8 (Ehegattenunterhalt), 9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 13 (Gerichtskosten) und 14 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 20. April 2021 mit der Verfahrensnummer EE190085 aufzu- heben und es sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu ent- scheiden;
3. Das Obergericht sei sich für die Zuteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Regelung des Besuchsrechts als unzuständig zu erklären;
4. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 2 (Zuteilung der elterlichen Sorge) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren tt.mm.2014, zu übertragen;
5. Subeventualiter zu Antragsziffer 3 und eventualiter zu Antragszif- fer 4: Falls das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anord- net, sei der Berufungsklägerin das alleinige Aufenthaltsbestim- mungsrecht für den Sohn C._____ zuzuteilen;
6. Sub-subeventualiter zu Antragsziffer 3, subeventualiter zu An- tragsziffer 4 und eventualiter zu Antragsziffer 5: Falls das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge anordnet, sei der Berufungsklä- gerin der Wegzug nach Bulgarien mit dem gemeinsamen Sohn C._____ zu bewilligen;
7. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 3 (Zuteilung der Obhut) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn zuzuteilen;
8. Es sei Dispositivziffer 4 (Verpflichtung Zurückbringen des Sohnes) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben;
9. Eventualiter zu Antragsziffer 3: Es sei Dispositivziffer 5 (Besuchs- rechtsregelung) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen:
- 9 - "Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.";
10. Für den Fall, dass das Gericht den Sohn zur Rückkehr in die Schweiz verpflichtet, sei Dispositivziffer 9 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und die eheliche Wohnung, D._____-strasse …, E._____, sowie Hausrat und Mobiliar der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
11. Es seien Dispositivziffer 7 und 8 (Ehegattenunterhalt) des Urteils vom 20. April 2021 aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatliche Beiträge an ihren persönlichen Unterhalt, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens 3'750.00 CHF zu leisten, zahlbar an die Beru- fungsklägerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats.";
12. Eventualiter zu Antragsziffer 11: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Antragsziffer 4 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in den Antragsziffern 5 und 6 nicht folgt und die Berufungsklägerin mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, der Berufungsklägerin persönliche Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zu- kunft, in Höhe von mindestens CHF 3'750.00 (für das vergangene Jahr) und CHF 3'760.00 (für die Zukunft) zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormo- nats;
13. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge, ein Jahr rückwirkend ab Ein- gabe beim Gericht und für die Zukunft in Höhe von mindestens 1'737.00 CHF zu leisten, zahlbar an die Berufungsklägerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
14. Eventualiter zu Antragsziffer 13: Subsidiär, für den Fall, dass das Gericht dem Rechtsbegehren nach Antragsziffer 4 oder den Eventual- und Subeventualanträgen in den Antragsziffern 5 und 6 nicht folgt und der Sohn in die Schweiz zurückkehren muss, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge ein Jahr rückwirkend ab Eingabe beim Gericht und für die Zukunft, in Höhe von mindestens CHF 1'737.00 CHF (für das vergangene Jahr) und 4'154.00 CHF (für die Zukunft) für den gemeinsamen Sohn zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den 28. des Vormonats;
15. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens neu zu verteilen bzw. dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen;
- 10 -
16. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, gestützt auf seine fa- milienrechtliche Unterstützungspflicht der Berufungsklägerin die Kosten für das Berufungsverfahren und einen angemessenen Prozesskostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von mindestens CHF 12'000.00 zu bezahlen;
17. Eventualiter zu Antragsziffer 16: Subsidiär sei der Berufungsklä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und An- waltskosten zu gewähren unter Beiordnung von RA Dr. X._____ als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Von der Anforderung der Ge- richtsgebühren sei zunächst abzusehen;
18. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwert- steuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 111/100 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE190085-C) bezüglich Dispositivziffer 4 teilweise und bezüglich der Dispositivziffern 7, 13, 14 sowie 15 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB mit einer Busse (bis zu CHF 10'000.00) im Unterlassungsfalle zu verpflichten, den gemeinsamen Sohn C._____ sofort in die Schweiz zurückzubringen und ihn zusam- men mit sämtlichen in ihrem Besitz befindlichen (gültigen oder abgelaufenen) Reisedokumenten wie bulgarischer und britischer Pass sowie die Schweizer Aufenthaltsbewilligung B des gemein- samen Sohnes dem Gesuchsteller und Berufungskläger zu über- geben.
3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Bezahlung von Ehegatten- unterhalt sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter: Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab Rechtskraft des zweitinstanzlichen Urteils für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 248.00 zu bezahlen. Subeventualiter: Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 248.00, rückwirkend seit dem 23.03.2020 zu bezahlen. Es sei festzuhalten, dass der Gesuchsteller bereits CHF 4'629.50 an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin bezahlt hat.
- 11 -
4. Es seien der Gesuchsgegnerin sämtliche Gerichtskosten des erst- instanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.
5. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Bezahlung eines Prozess- kostenbeitrages sei abzuweisen.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger eine volle Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'350.00 zu bezahlen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Prozessuale Anträge des Gesuchstellers (Urk. 111/113 S. 2 f.): "1. Die Verfahren mit den Geschäfts-Nr. LE210037-O sowie LE210038-O seien zu vereinen.
2. Es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Frage der (inter- nationalen) Zuständigkeit zu beschränken und es sei vor Anset- zung der Fristen zur Erstattung der Berufungsantworten in den Verfahren mit den Geschäfts-Nr. LE210037-O sowie LE210038-O vorab über die (internationale) Zuständigkeit zu entscheiden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern des gemeinsamen Kindes C._____, geboren am tt.mm.2014, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien steht. Die Parteien heirateten am tt.mm.2014 in F._____, Bul- garien, lebten zu diesem Zeitpunkt jedoch in England. Am 26. Juni 2017 zogen sie zusammen mit C._____ in die Schweiz. Am 16. April 2019 reiste die Ge- suchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Ge- suchsgegnerin) mit C._____ zusammen nach Bulgarien und kehrte nicht mehr in die Schweiz zurück (Urk. 1, Urk. 33 und Prot. I S. 55, 62 f., 76 und 82).
2. Mit Eingabe vom 6. August 2019 machte der Gesuchsteller, Erstberufungs- beklagte und Zweitberufungskläger (fortan: Gesuchsteller) bei der Vorinstanz das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1), das mit Urteil vom 20. April
- 12 - 2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 81) und hernach in begründeter Form erst- instanzlich abgeschlossen wurde (Urk. 98). Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 101 S. 7 ff.).
3. Bereits am 18. Juli 2019 hatte die Gesuchsgegnerin ein Scheidungsverfah- ren in Bulgarien eingeleitet (Urk. 72/35). Da der Gesuchsteller am 25. Juli 2019 ein Verfahren betreffend Rückführung von C._____ nach HKsÜ einleitete (vgl. Urk. 3/19), wurde das Scheidungsverfahren am 28. Oktober 2019 vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Mit Urteil des Amtsgerichts Sofia vom 1. Juli 2020 wurde die Widerrechtlichkeit der Zurückhaltung von C._____ in Bulgarien erstinstanzlich be- jaht und die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet (Urk. 39/2). Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin Berufung (Urk. 34/4 und Urk. 47/12). Gleichentags wie die Vorinstanz, d.h. ebenfalls mit Urteil vom 20. April 2021, entschied das Appellationsgericht in Sofia, Bulgarien, endgültig (keine Mög- lichkeit des Weiterzugs) über das Rückführungsgesuch und hielt – im Wider- spruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss (Urk. 88/1 und Urk. 104/3).
4. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben beide Parteien – die Gesuchsgeg- nerin mit Eingabe vom 19. Juni 2021 (Urk. 100), der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. Juli 2021 (Urk. 111/100) – innert Frist (vgl. Urk. 99) Berufung mit den vor- ne zitierten Anträgen. Der vom Gesuchsteller einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 111/106). Mit Ver- fügung vom 1. Juli 2021 wurde auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei ihrer Berufung betreffend die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 9, 13 und 14 die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eingetreten (Urk. 105). Demgegenüber wurde ihrer Berufung betreffend Dispositiv-Ziffern 2 und 3 mit Verfügung vom 24. August 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 110). Auch der Gesuchsteller stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (betreff. Disp.-Ziff. 7 und 14), welches mit Verfügung vom 31. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 111/108). Mit Eingabe vom 28. September 2021 beantragte der Gesuchstel- ler in prozessualer Hinsicht nebst der Verfahrensvereinigung, dass das Beru- fungsverfahren zunächst auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit zu be-
- 13 - schränken und vor Ansetzung der Fristen zur Erstattung der Berufungsantworten in den Verfahren LE210037 sowie LE210038 vorab über die (internationale) Zu- ständigkeit zu entscheiden sei (Urk. 111/113 S. 2). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurde die Zweitberufung des Gesuchstellers (LE210038-O) mit dem vorlie- genden Berufungsverfahren (LE210037-O) vereinigt und als dadurch erledigt ab- geschrieben (Urk. 111/116 = Urk. 113). Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 28. September 2021 bzw. zum Antrag des Gesuchstellers auf Beschränkung des Berufungsverfahrens auf die Frage der (internationalen) Zuständigkeit Stel- lung zu nehmen (Urk. 112). Die Stellungnahme vom 28. Oktober 2021 (Urk. 115) sowie deren Ergänzung vom 2. November 2021 (Urk. 118) erfolgten innert einmal erstreckter Frist (Urk. 114 und Prot. II S. 8) und wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 10. November 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 120). Der Ge- suchsteller nahm mit Eingabe vom 23. November 2021 Stellung (Urk. 121); seine Stellungnahme wurde der Gesuchsgegnerin am 3. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-99). Das Verfahren erweist sich in Bezug auf die Frage der internationalen Zuständigkeit als spruch- reif. Da die Gesuchsgegnerin sich nicht gegen eine Beschränkung des Verfahrens aussprach und eine solche vorliegend auch zweckmässig erscheint (vgl. Art. 125 lit. a ZPO), sind die vereinigten Berufungsverfahren darauf zu beschränken. II. Internationale Zuständigkeit A. Vorbringen der Parteien
1. Die Parteien sind sich insofern einig, dass hinsichtlich der Kinderbelange im engeren Sinne aufgrund des endgültigen Entscheids des Appellationsgerichts Sofia, Bulgarien, vom 20. April 2021 die Zuständigkeit der schweizerischen Ge- richte für Anordnungen betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne weggefal- len sei (Urk. 100 Rz. 10 ff.; Urk. 111/113 Rz. 10 ff. sowie Urk. 115 Rz. 12).
- 14 -
2. Der Gesuchsteller ist ferner der Auffassung, dass auf sämtliche Ehe- schutzbegehren der Parteien nicht einzutreten sei. Im Wesentlichen führt er hier- zu aus, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sei nach Wiederaufnahme des bulgarischen Scheidungsverfahrens, worin die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 4. September 2019 auch Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen hin- sichtlich der Kinderbelange sowie Unterhalt gestellt habe, nachträglich weggefal- len. Die Schweizer Gerichte wären heute nur dann zuständig, wenn nicht damit gerechnet werden könnte, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist über die vorsorglichen Massnahmebegehren entscheide. In der Eingabe vom
28. September 2021 macht er geltend, eine erste Verhandlung vor dem bulgari- schen Familiengericht habe jedoch bereits stattgefunden und am 7. Oktober 2021 oder spätestens während des Monats Oktober 2021 werde der Entscheid betref- fend vorsorgliche Massnahmen erwartet und am 7. Oktober 2021 auch bereits die erste Verhandlung in der Hauptsache stattfinden (Urk. 111/113 Rz. 3 ff.).
3. Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, da sich der Ge- suchsteller trotz Kenntnis des Scheidungsverfahrens in Bulgarien dazu entschie- den habe, ein Eheschutzgesuch bei der Vorinstanz einzuleiten, sei sein Berufen auf Unzuständigkeit rechtsmissbräuchlich. Auch als sie Ende Oktober 2020 die Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug auf die Kinderbelange bestritten habe, ha- be er sich weiterhin auf deren Zuständigkeit berufen. Der Gesuchsteller versuche sich lediglich seiner finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, da er realisiert ha- be, dass die Gerichte in Bulgarien regelmässig viel tiefere oder gar keine Unter- haltsbeiträge festlegen würden. Sodann sei die Auffassung des Gesuchstellers, dass eine Schweizer Zuständigkeit nur bestünde, wenn nicht innerhalb einer an- gemessenen Frist ein Entscheid eines bulgarischen Gerichts zu den vorsorglichen Massnahmen erwartet werden könne, unvollständig und blende die weiteren Fall- gruppen, welche ein besonderes Rechtsschutzinteresse und damit die Zuständig- keit der Schweizer Gerichte nach Art. 10 lit. b IPRG begründen würden, komplett aus. Es sei zwar mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 über die vorsorglichen Mas- snahmen im bulgarischen Verfahren entschieden worden, doch sei diesem klar zu entnehmen, dass sie keinen Unterhalt für sich selber beantragt habe und ihr auch kein solcher zugesprochen worden sei. Wie sie bereits mehrfach erwähnt habe,
- 15 - sei dies nach bulgarischem Familienrecht nicht möglich. Sie habe vor dem bulga- rischen Scheidungsgericht lediglich vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge, den Aufenthaltsort und den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes beantragt. Somit falle aufgrund des bulgarischen Scheidungsverfahrens zwar ihr Antrag in Bezug auf den Kinderunterhalt weg, jedoch nicht in Bezug auf den Ehe- gattenunterhalt. Diesbezüglich sei sie auf das Schweizer Eheschutzverfahren an- gewiesen, um einen lückenlosen Rechtsschutz zu erhalten (Urk. 115 Rz. 6 ff.). B. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters
1. Bereits aufgrund des zwischen den Parteien in Bulgarien anhängig ge- machten Scheidungsverfahrens liegt ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Beur- teilung der Eheschutzbegehren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das In- ternationale Privatrecht (IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Staatsverträgen.
2. Kinderbelange im engeren Sinne 2.1. Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die Obhut, die elterliche Sor- ge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Besuchsrecht des nicht obhuts- berechtigten Elternteils richtet sich nach dem Haager Kindesschutzübereinkom- men, HKsÜ. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnli- chen Aufenthaltsort der Kinder zum Erlass von Massnahmen zu deren Schutz zu- ständig. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes wechselt nach Art. 5 HKsÜ auch die Zuständigkeit des Gerichts zum neuen Aufenthaltsort. Sie wird demnach nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens nicht perpetuiert, sondern kann später dahinfallen, namentlich auch während eines hängigen Rechtsmittel- verfahrens (BGE 142 III 1 E. 2.1; BGE 143 III 193 E. 2; BGE 144 III 469 E. 4.2.2). Bei einem legalen Umzug von einem Vertragsstaat in einen anderen Vertrags- staat erwirbt das Kind bereits mit Bezug der neuen Wohnung einen neuen ge- wöhnlichen Aufenthalt am Ort, an dem seine Eltern resp. sein Elternteil sich und das Kind bei den Behörden und bei der Schule angemeldet haben. Eine Zeit- spanne der Eingewöhnung ist nicht erforderlich. Bei widerrechtlichem Verbringen
- 16 - oder Zurückhalten des Kindes bleiben die Behörden des Vertragsstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat erlangt hat und jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle das Verbringen oder Zurückhalten genehmigt hat oder das Kind sich in diesem anderen Staat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen, kein während dieses Zeitraums gestellter An- trag auf Rückgabe mehr anhängig ist und das Kind sich in seinem neuen Umfeld- eingelebt hat (Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). 2.2. Die Vorinstanz kam in Nachachtung dieser Grundsätze (vgl. Urk. 101 E.II/2.3 - 2.6) zum Schluss, die Gesuchsgegnerin habe C._____ ohne Einwilligung und unter Verletzung des Sorgerechts des Gesuchstellers in Bulgarien zurückbe- halten, womit das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 HKsÜ gewesen sei. Der Gesuchsteller habe ferner von Beginn an einen Antrag auf Rückführung von C._____ in die Schweiz gestellt und verlange die Rückfüh- rung auch heute noch (mit Verweis auf Urk. 1, Urk. 69 und Prot. I S. 19 ff.). Dar- über hinaus sei die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens von C._____ in Bulgari- en vom Amtsgericht in Sofia in erster Instanz bejaht und die Rückführung ange- ordnet worden (mit Verweis auf Urk. 39/2), wobei dieser Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen worden sei. Somit gelte der vom Gesuchsteller gestellte Antrag auf Rückgabe von C._____ nach wie vor als hängig, weshalb die Voraus- setzungen für die Begründung eines neuen Wohnsitzes von C._____ in Bulgarien nicht gegeben seien. Sein gewöhnlicher Aufenthalt liege nach wie vor in der Schweiz, weshalb sie zur Beurteilung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs sowie von Kindesschutzmassnahmen zuständig sei (Urk. 101 E. II/2.7). 2.3. Wie bereits eingangs erwähnt, hat vorliegend das zweitinstanzliche Gericht in Bulgarien am 20. April 2021 – und damit gleichentags wie die Vorinstanz – endgültig, d.h. ohne Anfechtungsmöglichkeit, über das Rückführungsgesuch ent- schieden und – im Widerspruch zum vorliegend angefochtenen Entscheid – fest-
- 17 - gehalten, dass C._____ nicht in die Schweiz zurückgeführt werden muss. Ent- sprechend ist seit Ausfällung des Urteils vom 20. April 2021 des Appellationsge- richts Sofia kein Antrag auf Rückführung mehr hängig. Da C._____ sich zudem bereits seit mehr als einem Jahr (Einreise am 16. April 2019) in Bulgarien aufhält und sich unbestrittenermassen auch in Bulgarien eingelebt hat, ist die internatio- nale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte in Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn – wovon wie bereits erwähnt auch die Parteien ausgehen (vgl. E. II/A.1.) – am 20. April 2021 weggefallen. Die Vorinstanz war demnach – wenn auch für sie nicht erkennbar – im Urteilszeitpunkt nicht mehr befugt, über die Ob- hut, die elterliche Sorge sowie das Besuchsrecht zu entscheiden und hätte auf die entsprechenden Anträge der Parteien nicht eintreten dürfen. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021 sind somit aufzuheben und es ist auf die Begehren mit Bezug auf die Obhut, die elterliche Sorge, das Aufent- haltsbestimmungsrecht und das Besuchsrecht nicht einzutreten.
3. Kinder- und Ehegattenunterhalt 3.1. Die Vorinstanz erachtete sich gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 LugÜ (Annexzu- ständigkeit) auch für die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge zuständig, da über mit dem Unterhalt zusammenhängende elterliche Verpflichtungen zu ent- scheiden sei (Urk. 101 E. II/2.9). Betreffend die Auswirkungen des bereits hängi- gen Scheidungsverfahrens in Bulgarien auf die Zuständigkeit machte sie keine Ausführungen, sondern berücksichtigte das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass es gemäss bulgarischem Familienrecht nicht möglich sei, für die Dauer des Verfahrens Ehegattenunterhalt zu beantragen, im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts (Urk. 101 E. II/2.10). 3.2. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit indes nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet wer- den (BGE 129 III 60 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch die Präzisierung dieser Recht- sprechung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird, in BGE 138 III 646 E. 3.3.2; auch BGer 5A_316/2018 vom 5. März
- 18 - 2019, E. 3.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese für Binnensachver- halte geltende Regel auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massge- bend ist (BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 2c, SJ 1991 S. 463). Vorlie- gend hat der Gesuchsteller das Gesuch um Eheschutzmassnahmen in der Schweiz als seinem Wohnsitzstaat zu einem Zeitpunkt (am 6. August 2019) ge- stellt, als die Scheidungsklage in Bulgarien (seit 18. Juli 2019 [Urk. 72/35]) bereits hängig war. Damit sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts ist allerdings vorbehalten, wenn von vornhe- rein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt wer- den kann (BGE 134 III 326 E. 3.2. und 3.3. mit weiteren Hinweisen) oder sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt. 3.3. Die Anerkennung der Unterhaltsregelung eines bulgarischen Scheidungs- urteils richtet sich vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LugÜ gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung, sofern keine Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 f. LugÜ einer solchen entgegenste- hen. Da Verweigerungsgründe weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, ist von einer positiven Anerkennungsprognose hinsichtlich vorsorglich ange- ordneter Unterhaltszahlungen im bulgarischen Scheidungsverfahren auszugehen. 3.4. Demnach gilt es zu prüfen, ob sich eine Zuständigkeit für den Erlass von Eheschutzmassnahmen durch ein schweizerisches Gericht auf Art. 10 IPRG (gilt auch für Art. 31 LugÜ, welcher auf Art. 10 IPRG verweist) stützen lässt. Das Bun- desgericht hat Fallgruppen aufgezählt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vor- sorglicher Massnahmen besteht. Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländi- schen Gericht anzuwendende Recht keine dem aArt. 136 ZGB (neu Art. 276 ZPO) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmeentscheide des aus- ländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Voll- streckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.)
- 19 - wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (BGE 134 III 326 E. 3.5.1.; BGer 5A_588/2014 vom 12. November 2014, E. 4.4). 3.5. Wie sich im Berufungsverfahren zeigte – die Gesuchsgegnerin jedoch im vorinstanzlichen Verfahren auf entsprechende Frage nicht offenlegte (vgl. Prot. I S. 51) –, hatte die Gesuchsgegnerin das bulgarische Scheidungsgericht bereits am 4. September 2019 um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Sorge- recht, Wohnort und Unterhalt von C._____ ersucht (Urk. 115/4). Das bulgarische Scheidungsgericht hatte sodann bereits mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 auf den 27. November 2019 eine Verhandlung anberaumt (Urk. 115/3). In der Folge wurde das Verfahren jedoch aufgrund des hängigen Antrags betreffend Rückfüh- rung von C._____ vorübergehend sistiert (Urk. 115/3). Es war somit von Anfang an klar, dass das bulgarische Scheidungsgericht nach dem endgültigen Entscheid im Rückführungsverfahren über die Anträge entscheiden würde. Dass das Verfah- ren in ungerechtfertigter Weise sistiert worden wäre, wurde von der Gesuchsgeg- nerin nicht geltend gemacht. Im Gegenteil hatte diese vor Vorinstanz sogar selber beantragt, dass auf das Eheschutzgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten bzw. eventualiter bis zum Abschluss des Rückführungsverfahrens in Bulgarien zu sistieren sei (Urk. 33 S. 2). Es ist demnach einer zweckmässigen Sistierung ge- schuldet, dass nicht sogleich ein Entscheid hinsichtlich der vorsorglichen Mass- nahmen erging. Ein Anwendungsfall von Fallgruppe Nr. 5 liegt nicht vor. In der Zwischenzeit – und auch zeitnah zur Wiederaufnahme des Verfahrens – hat das bulgarische Scheidungsgericht über die vorsorglich gestellten Anträge der Ge- suchsgegnerin entschieden und hat dabei den Gesuchsteller – wie aus dem Pro- tokoll hervorgeht (Urk. 119 S. 2 f.) – unter anderem verpflichtet, ab dem
7. Oktober 2021 für den Sohn C._____ monatlich 800 Bulgarische Lew (entspre- chend Fr. 430.–) zu bezahlen. Aufgrund dessen spricht sich mittlerweile auch die Gesuchsgegnerin selber ein Rechtsschutzinteresse betreffend den Antrag auf Zu- sprechung von Kinderunterhalt ab ("Der Antrag betreffend Kinderunterhalt fällt weg", Urk. 115 Rz. 12). Eine Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gestützt auf Art. 10 IPRG zum Erlass von Massnahmen hinsichtlich des Kinderunterhalts
- 20 - ist somit nicht gegeben. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und auf die Rechtsbegehren betreffend Kinderunterhalt nicht einzutreten. 3.6. Hinsichtlich der persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge beruft sich die Gesuchsgegnerin auf die Fallgruppe 1 bzw. macht – wie auch bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 71 Rz. 62; Prot. I S. 49) – geltend, dass es gemäss bulgari- schem Recht nicht möglich sei, während der Dauer des Verfahrens persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu beantragen. Zur Untermauerung reichte sie eine Übersetzung der Art. 139 ff. Familiengesetzbuch ein (Urk. 72/36). Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin geht aus diesen Bestimmungen jedoch nicht hervor, dass in Bulgarien während der Dauer des Verfahrens kein Ehegattenun- terhalt gefordert werden kann. Vielmehr werden in Art. 139 ff. Familiengesetzbuch lediglich die Grundsätze des Unterhalts (Höhe, Dauer, Voraussetzungen etc.) ge- regelt. Entsprechend enthält etwa auch der in Art. 143 des bulgarischen Familien- gesetzbuchs geregelte Kinderunterhalt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, diesen vorsorglich regeln zu können. Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuches sieht je- doch vor, dass die Klage auf Unterhalt im Schnellverfahren gemäss dem Zivilpro- zessbuch verhandelt wird (Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, 243. Lieferung, Bulgarien, S. 73), was sinngemäss auf ein summarisches Verfahren oder eben vorsorgliche Massnahmen schliessen lässt. Die vorsorglichen Massnahmen sind auch im bulgarischen Recht in der Zi- vilprozessordnung geregelt und zwar, wie aus dem Urteil bzw. dem Protokoll zum Urteil vom 7. Oktober 2021 hervorgeht, in Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen Zivil- prozessordnung (Urk. 119/4 S. 2; Gesetz abrufbar unter www.justice.government.bg/Ministry/Regulations/Codes/Zivilprozessordnung). Ob nach dieser Bestimmung vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf eheliche Unter- haltsbeiträge tatsächlich ausgenommen sind – was zumindest eine vorläufige Übersetzung derselben nicht bestätigt (gemäss www.deepl.com lautet Art. 323 Abs. 1 der bulgarischen ZPO wie folgt: "Auf Antrag einer der Parteien ordnet das mit der Klage auf Ehescheidung oder Ungültigerklärung der Ehe befasste Gericht einstweilige Massnahmen in Bezug auf den Unterhalt, die Familienwohnung und die Nutzung des während der Ehe erworbenen Vermögens sowie in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt der Kinder an.") – kann jedoch offen bleiben, zumal
- 21 - dem von der Gesuchsgegnerin eingereichten, beglaubigt übersetzten Schei- dungsantrag vom 18. Juli 2019 zu entnehmen ist, dass die Gesuchsgegnerin "in Anbetracht unserer guten Verhältnisse in der Vergangenheit" explizit auf die Be- antragung von Ehegattenunterhalt gemäss Art. 145 des bulgarischen Familienge- setzbuchs verzichtet hat (Urk. 72/35 S. 5). Nachdem die Gesuchsgegnerin auf die Beantragung von Ehegattenunterhalt verzichtet hat, hat sie auch auf das diesbe- zügliche Schnellverfahren nach Art. 146 Abs. 2 des Familiengesetzbuchs verzich- tet. Entsprechend mangelte es der Gesuchsgegnerin von vornherein an einem Rechtsschutzinteresse, welches den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Einleitung des Scheidungsverfahrens in Bulgarien durch ein Schweizer Gericht als notwendig erscheinen lassen würde. Entsprechend besteht auch für die eheli- chen Unterhaltsbeiträge keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte. Die Disposi- tiv-Ziffern 7 und 8 sind aufzuheben und auf die von der Gesuchsgegnerin mit Be- zug auf Ehegattenunterhalt gestellten Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
4. Weitere Anordnungen Soweit der Gesuchsteller erst mit Eingabe vom 28. September 2021 ergänzende Berufungsanträge stellt, ist er damit verspätet (vgl. Urk. 111/113 S. 2 und Urk. 99). Insbesondere liegt auch keine zulässige Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO vor, zumal der Entscheid im Rückführungsverfahren in Bul- garien (vgl. Urk. 87/88 und Urk. 111/100) sowie die Kenntnis über das in Bulgari- en hängige Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 72/35) bereits bei Einreichung der Be- rufung vorlagen und es entsprechend am Erfordernis neuer Tatsachen oder Be- weismittel fehlt (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Nicht bzw. nicht rechtzeitig angefoch- ten und damit trotz abschliessender Natur der internationalen Zuständigkeitsord- nung und geltender Offizialmaxime in Rechtskraft erwachsen sind demnach die Dispositiv-Ziffer 1 (Feststellung Getrenntleben/Trennungszeitpunkt) sowie die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 (Zuteilung der ehelichen Wohnung) des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 20. April 2021. Daran ändern auch die von der Ge- suchsgegnerin gestellten Berufungsanträge nichts, zumal sie lediglich für den Eventualfall eines neuen Entscheids betreffend Rückkehr von C._____ eine Zutei- lung der ehelichen Wohnung an sich beantragt (vgl. Urk. 100 S. 3).
- 22 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens 5.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'050.– zuzüglich Fr. 2'167.50 Dolmetscherkosten (Urk. 101 Dispositiv-Ziffer 12) und die volle Par- teientschädigung auf Fr. 10'350.– (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 101 E. VIII/8.3) fest- gesetzt, was unangefochten blieb. 5.2. Zur Auferlegung der Prozesskosten erwog die Vorinstanz, vorliegend sei von einem überwiegenden Obsiegen des Gesuchstellers auszugehen, weshalb die Gesuchsgegnerin zwei Drittel und der Gesuchsteller einen Drittel der Verfah- renskosten zu tragen habe (Urk. 101 E. VIII/8.2). 5.3. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids wird sowohl auf die Begehren betreffend die Kinderbelange im engeren Sinn (Obhut, elterliche Sorge, Besuchsrecht) als auch die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht eingetreten. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da jedoch erst der endgültige Entscheid im parallel laufen- den Rückführungsverfahren am Tag der Urteilsausfällung zur Unzuständigkeit der Vor-instanz und damit zum Nichteintreten hinsichtlich der Kinderbelange im enge- ren Sinn geführt hat, indes aufgrund des von der Gesuchsgegnerin in Bulgarien bereits im Juli 2019 eingereichten Scheidungsverfahrens von Beginn an keine Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Zusprechung von Kinder- und Ehe- gattenunterhalt bestand, erscheint es angemessen, von diesem Grundsatz abzu- weichen (Art. 107 lit. b und lit. c ZPO) und die Kosten analog der Vorinstanz zu verteilen. 5.4.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller ferner verpflichtet, der Gesuchs- gegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 101 Disp.-Ziff. 14). Der Gesuchsteller ist der Auffassung, mangels Schwei- zer Zuständigkeit könne er nicht zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags ver- pflichtet werden (Urk. 111/113 Rz. 24). Überdies macht er, wie bereits vor Vo- rinstanz, geltend, es sei stossend, für die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin, welche durch ihr Handeln den Kontakt zwischen Sohn und Vater verhindere, auf- zukommen. Der Prozesskostenbeitrag habe seinen Ursprung in der ehelichen
- 23 - Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Die eheliche Beistandspflicht habe aber hier ein Ende zu finden, habe die Gesuchsgegnerin diese mit ihrer egoisti- schen Entscheidung, C._____ gegen seinen ausdrücklichen Willen in Bulgarien zu behalten, doch selber verletzt. Das Verlangen eines Prozesskostenbeitrags sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn ihr Verhalten als nicht rechtsmiss- bräuchlich angesehen würde, habe sie – sollten ihr über den prozeduralen Zwangsbedarf hinausgehende (rückwirkende und zukünftige) Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden – diese zur Bezahlung ihrer eigenen Prozesskosten zu verwenden. Es wäre stossend, wenn er seinen Überschuss für seine Gerichts- und Anwaltskosten verwenden müsste, die Gesuchsgegnerin ihren Überschuss jedoch nicht (Urk. 111/100 Rz. 69 ff.). 5.4.2. Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abge- stützt. Die Beistandspflicht findet ihre Grenzen einerseits an der Leistungsfähig- keit des Pflichtigen und andererseits an der Zumutbarkeit der Leistung (vgl. Jent, Die immaterielle Beistandspflicht zwischen Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes, Diss. Basel, Bern 1985, S. 64 ff.; BK - Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 ZGB N 27; ZK -Bräm, Art. 159 ZGB N 112; Hausheer/Geiser, Zur Festsetzung des Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mit- teln im neuen Scheidungsrecht, ZBJV 134 [1998], S. 93 ff.). Es ist zwar zutref- fend, dass die Gesuchsgegnerin ihrerseits die ehelichen Pflichten verletzte, indem sie ohne Einwilligung des Gesuchstellers den Sohn C._____ in Bulgarien zurück- hielt. Allein dies vermag jedoch die Leistung eines Prozesskostenbeitrags für den Gesuchsteller noch nicht unzumutbar zu machen, zumal mit dieser Argumentation
– Verletzung ehelicher Pflichten – in nahezu allen Eheschutz- bzw. Scheidungs- verfahren ein Prozesskostenbeitrag ausser Betracht fallen würde. Vorliegend war gerade strittig, ob der Sohn C._____ zurückgeführt werden muss, weshalb nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ausgegangen werden kann. 5.4.3. Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist
- 24 - demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten mög- lich sein, dem anderen die Mittel, die dieser zur Durchführung des Prozesses be- nötigt, zu bevorschussen (OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 6.2; OGer ZH LY170001 vom 25.04.2017, E. V.4). Aufgrund der besonderen Konstellation, dass betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne über das gesamte Verfahren eine Zuständigkeit der Vorinstanz bestand und erst am Urteilstag weggefallen ist, kann der Standpunkt der Gesuchsgegnerin jedenfalls in Bezug auf die Begehren zur Obhut, die elterlichen Sorge und das Besuchsrecht nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Das vorinstanzlich festgestellte Einkommen der Ge- suchsgegnerin in Bulgarien in Höhe von BGN 581.98, umgerechnet Fr. 332.–, ist ausgewiesen (Urk. 55/5) und wird auch in den Berufungsschriften der Parteien (bis auf eine unbeachtliche Umrechnungsdifferenz) nicht beanstandet (Urk. 100 Rz. 113; Urk. 111/100 Rz. 36). Soweit der Gesuchsteller die fehlende Mittellosig- keit der Gesuchsgegnerin darauf zurückführt, dass sie Ehegattenunterhalt erhalte und auch am Überschuss partizipiere (Urk. 111/100 Rz. 74 ff.), ist ihm in Anbe- tracht des Nichteintretens auf die Unterhaltsbegehren nicht zu folgen. Weitere Beanstandungen an der vorinstanzlich festgestellten Mittellosigkeit der Gesuchs- gegnerin sind den Ausführungen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, und auch seine eigene Leistungsfähigkeit stellt er nicht in Abrede. Entsprechend ist der vorinstanzlich zugesprochene Prozesskostenbeitrag zu bestätigen. 5.5. Im Ergebnis ist somit das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Disp.-Ziff. 12 bis 15) zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'500.– festzusetzen.
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2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für die Kostenverteilung auf die mit Ein- gabe vom 28. September 2021 verspätet gestellten ergänzenden Berufungsan- träge (Urk. 111/113 S. 2) nicht abgestellt werden kann. Da bereits auf das Ehe- schutzgesuch nicht einzutreten gewesen wäre, unterliegen beide Parteien mit ih- ren Berufungen. Der Gesuchsteller unterliegt sodann vollumfänglich hinsichtlich der gestellten Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gesuchs- gegnerin teilweise (Gutheissung hinsichtlich zwei von sieben Dispositiv-Ziffern). Gesamthaft betrachtet ist damit von einem ausgeglichenen Unterliegen der Par- teien auszugehen, weshalb die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuer- legen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen sind.
3. Die Gesuchsgegnerin ersucht im Berufungsverfahren um die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags im Betrag von Fr. 12'000.–, eventualiter um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 100 S. 4 und Rz. 144 ff.). Wie bereits erwähnt (vgl. E. II./5.4.3), ist ein Prozesskostenbeitrag unter denselben Voraus- setzungen zu gewähren wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Gesagten muss die Berufung als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb sowohl das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch jenes auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
20. April 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 26 - Es wird erkannt:
1. Soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen wird auf das Eheschutzgesuch nicht eingetreten. Entsprechend werden die Dispositiv-Ziffern 2-8 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2021 aufgehoben.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv-Ziffern 12 bis 15) wird bestätigt.
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller ihren Kostenanteil (Fr. 1'750.–) zu ersetzen.
6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 27 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: lm