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LE210028

Eheschutz

Zürich OG · 2021-11-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2004, und E._____, geboren tt. Juni 1996. Mit Eingabe vom 12. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

- 5 - (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 7. Mai 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 25 = Urk. 30).

E. 2 Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) innert First (vgl. Urk. 27) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 29). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wur- de dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 34), welcher fristgerecht einging (Urk. 37). In der Folge wurde der Gesuchstellerin, im Berufungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vgl. Urk. 38), mit Verfügung vom 23. Juni 2021 Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 40). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 41) erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Urk. 45), worauf mit Vorladungen vom 20. September 2021 zur Vergleichsverhandlung auf den 29. Oktober 2021 vorgeladen wurde (Urk. 46). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47).

E. 3 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn:

- Gesuchstellerin: Fr. 8'300.– bis 31. Juli 2021 (96% Arbeitspensum) Fr. 6'200.– ab 1. August 2021 (72% Arbeitspensum) Fr. 7'800.– ab 1. August 2022 (90% hyp. Arbeitspensum)

- Gesuchsgegner: Fr. 15'400.– (90% Arbeitspensum)

- C._____: Fr. 830.– bis 31. Juli 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen:

- Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- C._____ Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- 7 - Familienrechtliches Existenzminimum:

- Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022

- Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021

- C._____: Fr. 1'900.–

E. 4 Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E._____, geb. tt. Juni 1996, beteiligen.

E. 5 Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-28) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Betreuungsregelung), 6 (geleistete Unterhaltszahlungen), 7 (Zutei- lung eheliche Liegenschaft), 8 (Anträge zu Steuern) in Rechtskraft erwachsen ist. III.

1. Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines überein- stimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK- Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbe-

- 8 - lange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

2. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten beziehungsweise den zukünftigen Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 48 Ziff. 1). Dabei entspricht die Regelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 48 Ziff. 3). Die Regelung berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin zur Ausschöpfung ihrer Ei- genversorgungskapazität ab August 2022 ihr Arbeitspensum zu erhöhen haben wird und dass beide Parteien die sich in Erstausbildung befindende Tochter E._____ finanziell unterstützen (vgl. Urk. 48 Ziff. 4). Die finanziellen Verhältnisse ermöglichen nicht nur die Deckung des Barbedarfs von C._____, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Dieser Überschussanteil wird von beiden Parteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend übernommen. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prü- fung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

3. Die weiteren in der Vereinbarung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 48 Ziff. 2, 4 und 5) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 30, Disposi- tiv-Ziffer 9 und 10). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den ge- setzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom

29. Oktober 2021 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 48 Ziff. 5), weshalb diese zu bestätigen ist.

- 9 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 48 Ziff. 5). Sie ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 48 Ziff. 5). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Ab- teilung, vom 7. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021 werden aufgehoben.
  4. Die Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 wird genehmigt. Sie lautete wie folgt: "1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2004, monatlich folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Famili- enzulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'820.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 - 10 - - Fr. 1'980.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - Fr. 1'730.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
  5. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 1'680.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 2'520.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 - Fr. 1'950.– ab 1. August 2022 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats.
  6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn: - Gesuchstellerin: Fr. 8'300.– bis 31. Juli 2021 (96% Arbeitspensum) Fr. 6'200.– ab 1. August 2021 (72% Arbeitspensum) Fr. 7'800.– ab 1. August 2022 (90% hyp. Arbeitspensum) - Gesuchsgegner: Fr. 15'400.– (90% Arbeitspensum) - C._____: Fr. 830.– bis 31. Juli 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) - 11 - Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen - C._____ Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Familienrechtliches Existenzminimum: - Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022 - Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021 - C._____: Fr. 1'900.–
  7. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E._____, geb. tt. Juni 1996, beteiligen.
  8. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.
  12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 15. November 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021 (EE200290-L)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten: [Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 11 S. 1 f.] des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: [Urk. 13 S. 1 ff.] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021: (Urk. 25 S. 33 f. = Urk. 30 S. 33 f.)

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2020 getrennt leben.

2. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2004, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn C._____ jeweils am Dienstagabend sowie jedes zweite Wochenende auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weitergehende oder abweichen- de Besuche nach gegenseitiger Absprache der Parteien und C._____ blei- ben vorbehalten.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familien- /Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 2'070.-- ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021

- Fr. 1'980.-- ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Ehe- gattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 3 -

- Fr. 1'127.-- ab 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020

- Fr. 2'387.-- ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021

- Fr. 3'452.-- ab 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für sie persönlich sowie für C._____ im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Januar 2021 bereits Unterhaltszahlungen von Fr. 2'250.– pro Monat geleistet hat.

7. Die eheliche Liegenschaft am D._____-weg …, … Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewie- sen.

8. Die Anträge der Parteien betreffend allfällige noch offene Steuern für die Jahre der gemeinsamen Besteuerung, d.h. bis und mit Steuerjahr 2019, werden abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.--.

10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. [Mitteilungssatz]

13. [Rechtsmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2 f.): "1. Das Urteil vom 7. Mai 2021 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EE200290-L) sei bezüglich Dispositivziffer 4 [Kinderunterhaltsbei-

- 4 - träge], 5 [Ehegattenunterhaltsbeiträge], 9, 10 und 11 [Kosten- und Ent- schädigungsfolgen] aufzuheben und wie folgt abzuändern:

2. Der Berufungskläger/Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten/Gesuchstellerin für den gemeinsamen Sohn C._____ bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters des Sohnes monatliche Un- terhaltsbeiträge (zzgl. allfällige in dieser Zeit vom Gesuchsgegner be- zogenen Familien-/Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021: CHF 1'770.00 pro Monat;

- Ab 1. August 2021 bis zur Mündigkeit des Sohnes: CHF 1'680.00 pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Der Antrag der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen.

4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären von den der Ehefrau und C._____ zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ab 1. September 2020 monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 2'250.00 in Abzug zu bringen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 41 S. 2): " Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 27. Mai 2021 vollumfäng- lich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm.2004, und E._____, geboren tt. Juni 1996. Mit Eingabe vom 12. November 2020 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

- 5 - (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Ehe- schutzmassnahmen (Urk. 1). Mit Datum vom 7. Mai 2021 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 25 = Urk. 30).

2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob der Gesuchsgegner und Berufungs- kläger (fortan Gesuchsgegner) innert First (vgl. Urk. 27) Berufung, wobei er die oben aufgeführten Anträge stellte (Urk. 29). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wur- de dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'500.– angesetzt (Urk. 34), welcher fristgerecht einging (Urk. 37). In der Folge wurde der Gesuchstellerin, im Berufungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (vgl. Urk. 38), mit Verfügung vom 23. Juni 2021 Frist zur Einrei- chung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 40). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 41) erklärten sich die Parteien mit der Durchführung einer Vergleichsverhandlung einverstanden (Urk. 45), worauf mit Vorladungen vom 20. September 2021 zur Vergleichsverhandlung auf den 29. Oktober 2021 vorgeladen wurde (Urk. 46). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsgegner die Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 47).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 29. Oktober 2021 die folgen- de Vereinbarung (Prot. II S. 6 f.; Urk. 48): "1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2004, monatlich folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Famili- enzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'820.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021

- Fr. 1'980.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022

- Fr. 1'730.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.

- 6 - Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'680.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021

- Fr. 2'520.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022

- Fr. 1'950.– ab 1. August 2022 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn:

- Gesuchstellerin: Fr. 8'300.– bis 31. Juli 2021 (96% Arbeitspensum) Fr. 6'200.– ab 1. August 2021 (72% Arbeitspensum) Fr. 7'800.– ab 1. August 2022 (90% hyp. Arbeitspensum)

- Gesuchsgegner: Fr. 15'400.– (90% Arbeitspensum)

- C._____: Fr. 830.– bis 31. Juli 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen:

- Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- C._____ Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- 7 - Familienrechtliches Existenzminimum:

- Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022

- Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021

- C._____: Fr. 1'900.–

4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E._____, geb. tt. Juni 1996, beteiligen.

5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-28) wurden beigezogen. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vor- instanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Betreuungsregelung), 6 (geleistete Unterhaltszahlungen), 7 (Zutei- lung eheliche Liegenschaft), 8 (Anträge zu Steuern) in Rechtskraft erwachsen ist. III.

1. Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher un- terliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines überein- stimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK- Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbe-

- 8 - lange betroffen sind (Ehegattenunterhalt), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO [analog], BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 m.w.H.).

2. Die in der Vereinbarung vorgesehene Kinderunterhaltsregelung wird den ge- lebten beziehungsweise den zukünftigen Betreuungsverhältnissen gerecht (Urk. 48 Ziff. 1). Dabei entspricht die Regelung den ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen der Parteien (Urk. 48 Ziff. 3). Die Regelung berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin zur Ausschöpfung ihrer Ei- genversorgungskapazität ab August 2022 ihr Arbeitspensum zu erhöhen haben wird und dass beide Parteien die sich in Erstausbildung befindende Tochter E._____ finanziell unterstützen (vgl. Urk. 48 Ziff. 4). Die finanziellen Verhältnisse ermöglichen nicht nur die Deckung des Barbedarfs von C._____, sondern auch die Zuweisung eines Teils des familiären Überschusses. Dieser Überschussanteil wird von beiden Parteien ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend übernommen. Die getroffene Unterhaltsregelung erweist sich im Rahmen der vorzunehmenden Prü- fung als angemessen und liegt im Kindeswohl, weshalb sie zu genehmigen ist.

3. Die weiteren in der Vereinbarung vom 29. Oktober 2021 (Urk. 48 Ziff. 2, 4 und 5) geregelten Punkte unterliegen der Dispositionsmaxime. Sie sind klar, voll- ständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. IV.

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 30, Disposi- tiv-Ziffer 9 und 10). Sodann wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 30, Dispositiv-Ziffer 11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den ge- setzlichen Vorgaben und die Parteien anerkannten in der Vereinbarung vom

29. Oktober 2021 die vorinstanzliche Regelung (Urk. 48 Ziff. 5), weshalb diese zu bestätigen ist.

- 9 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der durchgeführten Vergleichsverhandlung sowie der vergleichsweisen Erledi- gung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Sie ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 48 Ziff. 5). Sie ist mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Kostenvorschusses zu ersetzen.

3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 48 Ziff. 5). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Ab- teilung, vom 7. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Mai 2021 werden aufgehoben.

2. Die Vereinbarung der Parteien vom 29. Oktober 2021 wird genehmigt. Sie lautete wie folgt: "1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____, geb. tt.mm.2004, monatlich folgende Unter- haltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Famili- enzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'820.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021

- 10 -

- Fr. 1'980.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022

- Fr. 1'730.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Voll- jährigkeit hinaus. Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, solange C._____ im Haushalt der Gesuchstellerin lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'680.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021

- Fr. 2'520.– ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022

- Fr. 1'950.– ab 1. August 2022 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Monatliches Nettoerwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn:

- Gesuchstellerin: Fr. 8'300.– bis 31. Juli 2021 (96% Arbeitspensum) Fr. 6'200.– ab 1. August 2021 (72% Arbeitspensum) Fr. 7'800.– ab 1. August 2022 (90% hyp. Arbeitspensum)

- Gesuchsgegner: Fr. 15'400.– (90% Arbeitspensum)

- C._____: Fr. 830.– bis 31. Juli 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage)

- 11 - Fr. 920.– ab 1. August 2021 (Lehrlingslohn + Kinderzulage) Vermögen:

- Gesuchstellerin: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- Gesuchsgegner: Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen

- C._____ Kein unterhaltsbeeinflussendes Vermögen Familienrechtliches Existenzminimum:

- Gesuchstellerin: Fr. 5'850.– bis 31. Juli 2021 Fr. 6'050.– ab 1. August 2021 Fr. 6'250.– ab 1. August 2022

- Gesuchsgegner: Fr. 6'820.– bis 31. Juli 2021 Fr. 8'220.– ab 1. August 2021

- C._____: Fr. 1'900.–

4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sich der Gesuchsgegner mit Fr. 1'400.– und die Gesuchstellerin mit Fr. 450.– an den monatlichen Lebenskosten der gemeinsamen Tochter E._____, geb. tt. Juni 1996, beteiligen.

5. Die Parteien anerkennen die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren. Sie übernehmen die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Ge- suchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Ge- suchsgegner Fr. 1'500.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: sd