Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt.mm.2014 geheiratet (Urk. 76 Rz. 4; siehe Urk. 83 S. 2). Der Ehe entsprangen zwei Kinder, C._____, geboren am tt. mm. 2016, und D._____, geboren am tt. mm. 2018 (Urk. 1; Urk. 26).
E. 1.1 Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– fest und auf- erlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 77 S. 44). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 76 S. 2 f.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 des angefochtenen Urteils sind da- her zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
E. 1.3 Der Gesuchsteller hat weder einen Prozesskostenbeitrag beantragt noch sich zu einem solchen geäussert (siehe Urk. 76 Rz. 55 f.). Indessen hat be- reits die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 77 S. 40) und die Unterhaltsberechnung zeigt, dass der Gesuchsteller über kein Einkommen verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen zu kön- nen. Die Bilanz der G._____ GmbH zeigt per 31. Dezember 2020 ein Eigenkapital von Fr. 13'574.36 (Urk. 80/7 S. 2), wobei auf den drei Konten gesamthaft Fr. 5'948.00 lagen (Urk. 80/7 S. 1). Das Konto CH1 der GmbH wies per 23. März 2021 ein Minus von Fr. 19'106.40 auf (Urk. 80/8 S. 1 = Urk. 96/4 S. 3). Auf den
- 44 - beiden anderen Konten der GmbH wurden zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 23. März 2021 keine Bewegungen ausgeführt (Urk. 80/9–10). Auf den beiden UBS-Konten befanden sich per 25. März 2021 insgesamt Fr. 1'950.29 (Urk. 80/13). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklä- rung 2019 wird das Kontokorrent CH1 bei der Postfinance mit einem Saldo per
31. Dezember 2019 von Fr. 15'633.– aufgeführt (Urk. 80/4 S. 19). Dieses Konto gehört offenbar zur GmbH; es wies gemäss Bilanz per 31. Dezember 2020 Fr. 0.– auf (Urk. 80/7 S. 1). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit glaubhaft. Seine Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos. Zudem ist die Bestellung einer Rechtsbeiständin erforderlich, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.
E. 1.4 Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegnerin
E. 1.5 Zusammenfassend hatte die Gesuchsgegnerin bis zum 31. März 2021 ein Einkommen von Fr. 5'900.– netto pro Monat; seit dem 1. April 2021 sind es Fr. 6'000.–.
2. Einkommen des Gesuchstellers
E. 2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 2 ff.). Am
21. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil in begründeter Form (Urk. 70 = Urk. 77).
E. 2.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 2.2 Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen.
- 47 - Es wird beschlossen:
E. 2.3 Auch die Gesuchsgegnerin hat keinen Prozesskostenbeitrag beantragt, was in der vorliegenden Konstellation nicht schadet (siehe E. IV.1.3.). Die vorste- hende Berechnung zeigt, dass sie unter Berücksichtigung der zu zahlenden Un- terhaltsbeiträge nicht in der Lage ist, mit ihrem Einkommen die Gerichts- und An- waltskosten zu bezahlen (E. III.9.). Ihr Privatkonto bei der Raiffeisenbank Zürich (CH2) wies per 31. März 2021 einen Saldo von Fr. 3'019.97 auf (Urk. 86/12). Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2019 sowie den angehängten Zinsabschlüssen ist ersichtlich, dass die Parteien über weitere
- 45 - Konten verfügten, so namentlich das Sparkonto 3 bei der Postfinance mit Fr. 34'103.88 (lautend auf beide Parteien) und das Sparkonto 4 bei der Postfi- nance mit Fr. 22'604.11 (lautend auf die Gesuchsgegnerin; Urk. 80/4). Zu diesen Konti äussert sich die Gesuchsgegnerin (wie übrigens auch der Gesuchsteller) nicht. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Fr. 34'000.– abgehoben hat. Nach seiner Darstellung hat er damit drei Darlehen bei seiner Tante getilgt (Urk. 77 S. 36). Dass Darlehen im Gesamtumfang von Fr. 30'000.– bestanden haben, erscheint aufgrund der einge- reichten Darlehensverträge (Urk. 19/28) und der Erwähnung in der Steuererklä- rung 2019 (Urk. 80/4 S. 14) glaubhaft. Das Sparkonto 4 bei der Postfinance lautet auf die Gesuchsgegnerin. Von diesem Konto flossen am 19. Dezember 2019 Fr. 2'000.– auf das Privatkonto 5 (lautend auf die Gesuchsgegnerin) bei der Post- finance, welches seinerseits per 31. Dezember 2019 gemäss Steuererklä- rung 2019 (gestützt auf den Zinsabschluss für das Jahr 2020) einen Saldo von Fr. 427.– aufwies (Urk. 55/2; Urk. 80/4). Im Juni und Juli 2020 wurden weitere Be- träge von insgesamt Fr. 20'000.– auf dasselbe Privatkonto überwiesen, sodass das Sparkonto per 16. August 2020 noch einen Saldo von Fr. 2'604.11 hatte (Urk. 55/2). Zum Schicksal der Fr. 20'000.– äussert sich die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren nicht (siehe Urk. 83 S. 13). Vor Vorinstanz machte sie indes- sen geltend, dass sie einen Grossteil des Guthabens für Anwaltskosten, Arzt- rechnungen, Wohnungskaution und Möblierung der neuen Wohnung verwendet habe (Urk. 54 S. 13). Dies erscheint vor dem Hintergrund der Trennung per
20. Mai 2020 (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 2) und dem Mietbeginn per 16. Juli 2020 (mit einer Kaution von Fr. 5'100.–; Urk. 23/12) als glaubhaft. Gemäss dem (fälschli- cherweise der Steuererklärung 2019 angehängten) Zinsabschluss per
31. Dezember 2020 befanden sich auf dem Sparkonto noch Fr. 426.78 (Urk. 80/4). Damit erscheint die Mittellosigkeit glaubhaft. Die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin sind sodann nicht aussichtslos und auch die Gegenseite ist anwaltlich vertreten.
E. 2.4 Zusammenfassend ist der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihr in der Person von
- 46 - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 2.5 Der Gesuchsteller versteuerte 2017 ein Einkommen aus Haupterwerb von Fr. 42'296.– (entsprechend dem Lohnausweis für die Zeit vom 1. bis
31. Dezember 2017; Urk. 19/2) und ein solches aus Nebenerwerb von Fr. 2'243.– (Urk. 19/1). Dies entspricht monatlich Fr. 3'712.–. Wenn er somit geltend macht, die Fr. 40'000.– nicht in einem einzigen Monat (nämlich Dezember 2017) erzielt zu haben (Urk. 76 Rz. 13), erscheint dies glaubhaft; auch die Gesuchsgegnerin hat dies im Übrigen vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I, S. 5, und Urk. 22 S. 13 f.). 2018 beliefen sich die Einkünfte des Gesuchstellers auf Fr. 41'846.– (Haupter- werb) + Fr. 2'243.– (Nebenerwerb) = Fr. 44'089.– (Urk. 15/7 S. 5), was monatlich Fr. 3'674.– entspricht. Für 2019 deklarierte der Gesuchsteller in der Steuererklä- rung Einnahmen aus Haupterwerb auf Fr. 39'000.– und jene aus Nebenerwerb auf Fr. 2'100.– (Urk. 80/4 S. 5), was monatlich Fr. 3'425.– entspricht. Per Febru- ar 2020 gab der Gesuchsteller seinen Nebenerwerb (Leitung eines einmal wö- chentlich stattfindenden, zweistündigen Fussballtrainings) auf (Urk. 21/31–32). Ob er dies tat, um die Gesuchsgegnerin zu entlasten, ist umstritten (Urk. 20 S. 4; Prot. I, S. 8). Die Gesuchsgegnerin anerkennt jedoch, dass sie dem Gesuchsteller dankbar dafür war, dass er ihr den Rücken freihielt; zudem hatte sie ihn offenbar gebeten, seine Trainertätigkeit auf den Montag zu verlegen, da sie freitags arbei- ten musste (Prot. I, S. 8). Zumindest nach aussen gab der Gesuchsteller bekannt, dass er seine Tätigkeit als Trainingsleiter wegen der familiären Situation aufgebe
- 17 - (Urk. 21/31 = Urk. 28/18). Die Gesuchsgegnerin machte sodann nicht geltend, dass sie sich dagegen gewehrt hätte (siehe Prot. I, S. 8 f.). Vor diesem Hinter- grund ist das (frühere) Nebeneinkommen vorliegend nicht zu berücksichtigen.
E. 2.6 Die G._____ GmbH wurde am tt.mm.2017 ins Handelsregister einge- tragen. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Zahlen: Jahr 2017 2018 2019 2020 Nettolohn (nur Haupterwerb) Fr. 42'296.– Fr. 41'846.– Fr. 39'000.– gemäss Steuer- (Urk. 19/1 S. 5) (Urk. 15/7 S. 5) (Urk. 80/4 S. 5) erklärung Bruttolohn ge- Fr. 45'000.– Fr. 45'600.– Fr. 42'535.– mäss Lohnaus- (Urk. 19/2) (Urk. 19/4) (Urk. 80/4) weis Lohn gemäss Er- Fr. 38'535.20 Fr. 36'334.75 Fr. 90'000.– (Urk. 19/6 S. 3) folgsrechnung (Urk. 21/33 S. 3) (Urk. 80/7 S. 4)
- Fr. 13'855.60 - Fr. 44'963.80 Gewinn / Verlust Fr. 52'393.76 (Urk. 19/6 S. 4) (Urk. 21/33 S. 5) (Urk. 80/7 S. 6) Fr. 72'393.76 [= Stammkapital + Fr. 58'538.16 Fr. 13'574.36 Eigenkapital Gewinn] (Urk. 19/6 S. 2) (Urk. 21/33 S. 2) (Urk. 80/7 S. 2) Gewinne oder Verluste wurden jeweils zum Eigenkapital geschlagen (Urk. 19/6 S. 2; Urk. 21/33 S. 2; Urk. 80/7 S. 2). Der Gewinn der Jahre 2017 und 2018 schmolz durch die Verluste der Jahre 2019 und 2020 wieder dahin. Es er- scheint daher in Abweichung von des bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- bracht, Gewinne und Verluste ausser Acht zu lassen und auf das Nettoeinkom- men abzustellen. Dies entspricht der vorliegend gelebten Wirklichkeit und recht- fertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller selber zuversicht- lich ist, bald wieder an grössere Aufträge zu gelangen (Urk. 94 Rz. 8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Gewinne und Verluste (insbesondere unter Berück- sichtigung der im Verhältnis zum Einkommen sehr hohen Spesenentschädigun- gen von Fr. 16'557.54 für 2017 und 2018 [Urk. 19/6 S. 3] und jener von
- 18 - Fr. 15'575.05 für 2019 [Urk. 21/33 S. 3]) in der massgebenden Periode (dazu so- gleich) in etwa die Waage halten. Das Einkommen Selbständigerwerbender ist sodann naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Der Gesuchsteller zahlte sich 2020 einen Lohn von brutto Fr. 36'334.75 aus (Urk. 80/7 S. 4). Aus dem Lohn- ausweis 2019 ergibt sich, dass die Sozialabzüge (Fr. 2'399.– + Fr. 1'136.–) / Fr. 42'535.– = 0.083 oder 8.3 % betragen (Urk. 80/4). 91.7 % von Fr. 36'334.75 entsprechen Fr. 33'318.95. Von Januar 2021 bis und mit Juli 2021 zahlte sich der Gesuchsteller vom Geschäftskonto folgende Beträge aus: Fr. 5'000.– am
29. Januar 2021, Fr. 5'000.– am 26. Februar 2021, Fr. 3'000.– am 29. März 2021, Fr. 3'500.– am 3. Mai 2021 und Fr. 2'500.– am 13. Juli 2021 (Urk. 96/4). Dies ent- spricht Fr. 19'000.– während sieben Monaten oder Fr. 2'714.– pro Monat. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass diese Auszahlungen nicht das ganze Jahr abbilden; sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Indessen ist auch das Jahr 2017 mit- einzubeziehen, um die Jahre 2019 und 2020, in denen der Gesuchsteller Aufträge abgelehnt hat (Urk. 20 S. 4 und 9; Prot. I, S. 30; Urk. 28/20), etwas zu glätten. Zu- sammenfassend erzielte der Gesuchsteller von 2017 bis 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von (Fr. 42'296.– + Fr. 41'846.– + Fr. 39'000.– + Fr. 33'320.–) / 48 = Fr. 3'260.–.
E. 2.7 Der Gesuchsteller antwortete am 18. September 2020 auf die Frage der Vorderrichterin, ob es stimme, dass er einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehe, mit "Ja, das ist richtig." (Prot. I, S. 29). Gleichzeitig machte er geltend, er habe die Kinder (bzw. C._____) ab 2017 hauptsächlich betreut (Urk. 20 S. 7 f.), mithin zu deutlich mehr als 50 %. Die Gesuchsgegnerin bestritt letzteres (Prot. I, S. 8). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin ab 2017 in einem Pensum von 60 % und nach D._____s Geburt (und dem Mutterschaftsur- laub) ab Oktober 2018 40 % arbeitete (Urk. 20 S. 8; Urk. 23/1). Per 1. Januar 2020 erhöhte sie ihr Pensum wieder auf 60 % (Urk. 23/1). Vor diesem Hintergrund erscheint es (insbesondere für die Zeit, in welcher sie 60 % gearbeitet hat) glaub- haft, wenn der Gesuchsteller geltend macht, er habe die Kinder hauptsächlich be- treut. Auch Drittpersonen bestätigten dies im Übrigen für den Zeitraum ab dem Einzug in die Wohnung in F._____ (das heisst ab 1. Oktober 2019 [Urk. 19/9]; Urk. 28/3; Urk. 28/6; Urk. 28/7). Fraglich ist, ob der Gesuchsteller in der Vergan-
- 19 - genheit 80 % arbeitete (siehe Urk. 76 Rz. 24). Unbestritten blieb, dass er 2018 / 2019 den CAS Immobilienbewerter absolvierte (Urk. 20 S. 8; siehe Prot. I, S. 11). Dies und die Kinderbetreuung zur Hauptsache lässt ein Pensum von 80 % nicht als glaubhaft erscheinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit deutlich weniger als 80 % gearbeitet hat. Wie hoch sein Ar- beitspensum effektiv war, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Es kann aber offenbleiben. Tatsache ist, dass er neben der überwiegenden Betreuung der Kin- der (und der Tätigkeit als Trainingsleiter) in der Lage war, mit der GmbH ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'260.– (E. III.2.6.) zu erzielen. 2017, als die Gesuchsgegnerin 60 % arbeitete, erwirtschaftete er sogar ein solches von Fr. 3'525.– pro Monat (siehe Urk. 19/1 S. 5).
E. 2.8 In seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 behauptet der Gesuch- steller unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2021 neu, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen der Kinderbetreuung auf 40 % eingeschränkt sei (Urk. 94 Rz. 4; Urk. 96/1). Gesundheitliche Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift mit derselben Begrün- dung ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50 % als zumutbar und möglich be- zeichnet (Urk. 76 Rz. 24). Der Gesuchsteller betreut die Kinder jede Woche von Mittwoch bis Freitag und alle vier Wochen an insgesamt drei Wochenendtagen (siehe Urk. 77 S. 41 f.). Sein Betreuungsanteil überwiegt jenen der Gesuchsgeg- nerin leicht (siehe E. III.6.5.). Er kann auch abends und nachts arbeiten (Urk. 20 S. 8) bzw. allenfalls an einem Samstag (an dem er die Kinder nicht betreut) Ak- quisitionsgespräche und Besprechungen anberaumen (Urk. 76 Rz. 24); zudem hat er auch in der Vergangenheit an den Wochenenden gearbeitet (Prot. I, S. 29). Gründe, weshalb der Gesuchsteller trotz gleichbleibender (wenn nicht gar im Ver- gleich zur Vergangenheit geringerer) Kinderbetreuung und Wegfall der Tätigkeit als Trainingsleiter nicht in der Lage sein sollte, im bisherigen Umfang für die GmbH tätig zu sein, sind nicht ersichtlich.
E. 2.9 Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller für die gesamte Zeit des Ge- trenntlebens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'260.– anzurechnen.
- 20 -
3. Autokosten der Gesuchsgegnerin
E. 3 Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. März 2021 fristgerecht (siehe Urk. 71/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergege- benen Anträge (Urk. 76). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist ange- setzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 82). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Mai 2021 (Urk. 83) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
- 11 -
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Berufsauslagen", dass der Ge- suchsgegnerin Fr. 96.– für ein ZVV-Abonnement anzurechnen seien. Zudem ha- be die Gesuchsgegnerin glaubhaft ausgeführt, dass sie jeweils jeden Freitag und einmal im Monat am Dienstag auf das Auto angewiesen sei, um die Kinder wie vereinbart zum Gesuchsteller zu bringen. Es sei von einer Kilometerentschädi- gung von Fr. 0.70 auszugehen. Der Arbeitsweg von H._____ nach I._____ betra- ge 7 km, was zu einem monatlichen Betrag von Fr. 49.– führe (Urk. 77 S. 29 f.).
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, dass gemäss der Regelung der Vor- instanz der jeweils betreuende Elternteil die Kinder dem anderen überbringe. Die Gesuchsgegnerin bringe die Kinder jeweils am Dienstagabend von zu Hause aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gesuchsgegnerin jeden Freitag und ein- mal im Monat am Dienstag auf ein Auto angewiesen sein sollte, um die Kinder zum Gesuchsteller zu bringen (Urk. 76 Rz. 32). Mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln dauere die Strecke eine halbe Stunde, weshalb die Autokosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu streichen seien (Urk. 76 Rz. 33).
E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie am Dienstag regelmässig Kli- nikleitersitzung habe, sodass sie die Kinder mit dem Auto holen müsse. Ausser- dem müsse sie C._____ zweimal pro Woche in den Kindergarten fahren und ein- mal pro Woche zum Gesuchsteller (Urk. 83 S. 8).
E. 3.4 Für den Bedarf bilden nunmehr die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Danach gehören (bei Fahrten zum Arbeitsplatz) die effektiven Auslagen für die öffentli- chen Verkehrsmittel oder ein Auto mit Kompetenzqualität zum betreibungsrechtli- chen Existenzminimum (BlSchK 2009, S. 194). Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts sind hingegen Teil des familien- und nicht des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2).
- 21 -
E. 3.5 Die Vorinstanz vermischt die Berufsauslagen mit Fahrtkosten für die Kinder und rechnet der Gesuchsgegnerin ohne ersichtlichen Grund sowohl ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr als auch Autokosten an (Urk. 77 S. 29 f.). Dabei hatte die Gesuchsgegnerin zu Protokoll gegeben, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehe (Prot. I, S. 45). Die Autokosten sind deshalb mangels Kompetenzqualität nicht zu berücksichtigen. Die Distanz zwi- schen den Wohnorten der Parteien beträgt gemäss map.search.ch 4.4 km. Allfäl- lige Wegkosten zur Ausübung der Kinderbetreuung sind deshalb vernachlässig- bar; sie fallen zudem bei beiden Parteien an, weil der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringen muss (Urk. 77 S. 42). Übliche Kosten für Fahrten zum Kindergarten sind sodann aus dem Kindergrundbetrag zu finan- zieren. Wie hoch diese vorliegend sein sollen, wurde nicht substantiiert vorgetra- gen (siehe Urk. 83 S. 8) und es ist auch nicht ersichtlich.
E. 3.6 Zusammenfassend sind lediglich Fr. 96.– (ZVV-Abonnement) für Mobi- lität einzusetzen.
4. Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass aus der Prämienübersicht ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 226.– an Krankenkassenprämien bezah- le (Urk. 77 S. 28). 4.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass die individuelle Prämienverbilli- gung von geschätzt 50 %, entsprechend Fr. 113.–, nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 76 Rz. 34). 4.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie nicht über eine individuelle Prämienverbilligung verfüge (Urk. 83 S. 8). 4.4. Der Gesuchsteller erläutert nicht, wie er zur Annahme gelangt, dass die Gesuchsgegnerin eine individuelle Prämienverbilligung von "geschätzt 50 % der Prämie" habe (siehe Urk. 76 Rz. 34). Damit genügt er den Begründungsanforde- rungen nicht (E. II.3.). Auch inhaltlich ist der Einwand unzutreffend:
- 22 - 4.5. Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer anspruchsbe- rechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ih- res massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (§ 3 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen, wobei gewisse Abzüge unberücksich- tigt bleiben (nicht jedoch jene für bezahlte Unterhaltsbeiträge; § 5 Abs. 1 EG KVG). Der Eigenanteil wird vom Regierungsrat festgelegt (§ 3 Abs. 2 EG KVG). Er beträgt 2021 für Verheiratete 14.6 % (Dispositiv-Ziffer II.1. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. November 2020 [abrufbar unter https://www.zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2020/1 058/RRB-2020-1058.pdf, besucht am 12. November 2021]). Der Eigenanteilssatz für Verheiratete, die rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, beläuft sich auf 80 % davon (§ 2 Abs. 3 VEG KVG). Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (§ 4 Abs. 1 EG KVG). 4.6. Das Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 72'000.– (E. III.1.5.). Abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 19'200.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), Berufsauslagen und Weiterbildungskosten von Fr. 10'000.– (siehe Urk. 80/4 S. 13 und 16) sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (siehe Urk. 80/4 S. 15). Ein (hälftiger) Kinderabzug kann nicht geltend gemacht werden, da die Gesuchsgegnerin wird Alimente zahlen müssen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG). Auszugehen ist mithin von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'200.–. Der Eigenanteilssatz beträgt 14.6 % oder Fr. 5'869.20; der Eigenan- teil beträgt vorliegend 80 % davon oder Fr. 4'695.36. Die regionale Durchschnitts- prämie für das Jahr 2021 beläuft sich für die Stadt Zürich (wo die Gesuchsgegne- rin lebt) auf monatlich Fr. 521.– (https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere- produkte/im-ueberblick/ergaenzungsleistungen/regionale- durchschnittspraemien.html, besucht am 12. November 2021) oder jährlich Fr. 6'252.–; 60 % davon entsprechen Fr. 3'751.20. Die Referenzprämie ist somit tiefer als der Eigenanteil von Fr. 4'695.36, weshalb der Gesuchsgegnerin keine individuelle Prämienverbilligung zusteht. Ob sie für das Jahr 2020 einen Anspruch darauf gehabt hätte, kann offenbleiben, weil sie einen solchen nicht mehr geltend machen könnte (§ 21 Abs. 1 EG KVG).
- 23 - 4.7. Zusammenfassend bleibt es bei den Krankenkassenkosten der Ge- suchsgegnerin von Fr. 226.–.
5. Wohnanteile der Kinder 5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin die volle Miete von Fr. 1'845.– an und schied keine Wohnanteile für die beiden Kinder aus (Urk. 77 S. 27 und 32 f.). 5.2. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Wohnanteile der Kinder von ei- nem Viertel der Mietkosten (je Fr. 461.25) von den Wohnkosten der Gesuchsgeg- nerin abzuziehen seien. Ihr Wohnkostenanteil betrage daher Fr. 922.50 (Urk. 76 Rz. 35). 5.3. Die Gesuchsgegnerin erachtet diese Überlegung als falsch, weil sie den vollen Mietzins bezahlen müsse. Mit dieser Berechnung würde in ihren Not- bedarf eingegriffen, was nicht statthaft sei (Urk. 83 S. 8 f.). 5.4. Es entspricht bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass für das Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.3.1; siehe BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019, E. 6.4). Ein obhutsberech- tigter Elternteil kann nur in dem Umfang unterhaltspflichtig werden, in dem er nach Abzug seines Bedarfs und des Barunterhalts der Kinder für die Zeit, die sie bei ihm verbringen, leistungsfähig ist. Damit wird nicht in den Notbedarf eingegrif- fen. 5.5. Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut angeordnet (Urk. 77 S. 41), was unangefochten geblieben ist (siehe Urk. 76 S. 2 f.). Entsprechend rechtfertigt es sich, die der Höhe nach unangefochten gebliebenen Mietkosten von Fr. 1'845.– (Urk. 77 S. 32; siehe Urk. 76 Rz. 35) zur Hälfte (oder Fr. 923.–) der Gesuchsgegnerin und zu je einem Viertel (oder Fr. 461.–) den Kindern anzurech- nen.
- 24 -
6. Grundbeträge der Kinder 6.1. Die Vorinstanz rechnete Grundbeträge von Fr. 400.– pro Kind als Bar- kosten für die Zeit, welche die Kinder bei der Gesuchsgegnerin verbringen, an (Urk. 77 S. 33). Da die Betreuung paritätisch aufgeteilt sei, habe sie bis zum
31. August 2021 die Hälfte des Grundbetrages an den Gesuchsteller zu überwei- sen (Urk. 77 S. 33 f.). 6.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass bei geteilter Obhut die Grundbe- träge im Verhältnis der effektiven Betreuungsanteile aufzuteilen seien (Urk. 76 Rz. 36). Demzufolge seien Fr. 220.– pro Kind für die Zeit, die es beim Vater ver- bringe, und Fr. 180.– für die Zeit bei der Mutter zu berücksichtigen (Urk. 76 Rz. 39 f.). 6.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies (Urk. 83 S. 9). 6.4. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten grundsätzlich um- gekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil zu tragen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1; BGE 147 III 265 E. 5.5). Je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessens- weise den hauptbetreuenden Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGer 5A_1032/2019 vom
9. Juni 2020, E. 5.4.1). 6.5. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder alle vier Wochen (28 Tage) während insgesamt 13 Tagen (siehe Urk. 77 S. 41 f.), somit zu 46 %. Demzufolge sind C._____ und D._____ für die Zeit, die sie bei der Gesuchsgegnerin verbrin- gen, je Fr. 184.– (46 % von Fr. 400.–) als Grundbetrag anzurechnen; die übrigen Fr. 216.– entfallen als Grundbetrag auf die Zeit, welche die Kinder beim Gesuch- steller sind.
7. Krankenkassenprämie der Kinder 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass die obligatorischen Krankenkassenprämien für C._____ Fr. 84.– und jene von D._____ Fr. 89.– betrügen (Urk. 77 S. 31 f.). Die Kosten der Zusatzversicherung beliefen sich auf je Fr. 27.–, könnten aber
- 25 - nicht berücksichtigt werden, da es sich bis zum 31. August 2021 um einen Man- kofall handle (Urk. 77 S. 31 f.). 7.2. Der Gesuchsteller rügt, dass die Krankenkassenprämien durch die in- dividuelle Prämienverbilligung gedeckt würden, welche für das ganze Jahr 2020 Fr. 1'308.– betragen habe (Urk. 76 Rz. 38). 7.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie seit Mai 2020 versuche, ihren Mann dazu zu bringen, ihr die Krankenkasse der Kinder zu überschreiben, was dieser verweigere. Da ausschliesslich der Gesuchsteller Inhaber der Policen sei, könne sie keine individuelle Prämienverbilligung beantragen (Urk. 83 S. 8). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Krankenkassenprämien der Kinder durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt seien (Urk. 83 S. 9). 7.4. Die Krankenkasse (KVG) der Kinder läuft über den Gesuchsteller (Urk. 19/12; Urk. 19/16). Dieser zahlt (zumindest teilweise; E. III.10.1.) auch die Prämien der obligatorischen Grundversicherung bei der J._____ (Urk. 80/12), während die Zusatzversicherungen der beiden Kinder (VVG) bei der K._____ auf die Gesuchsgegnerin lauten (Urk. 19/13; Urk. 19/17). Die jährliche individuelle Prämienverbilligung betrug 2019 Fr. 1'152.– pro Kind (Urk. 80/4). Dass sie sich 2020 auf Fr. 1'308.– belief (Urk. 76 Rz. 38), ist nicht belegt, mit Blick auf die indi- viduelle Prämienverbilligung 2019 aber glaubhaft. Wenn sowohl die Krankenkas- se als auch die individuelle Prämienverbilligung über den Gesuchsteller läuft, er- scheint es sinnvoll, diese Kosten in der Bedarfsaufstellung für die Zeit, welche die Kinder bei ihm verbringen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass er auch ins- künftig für die Prämien der Grundversicherung wird aufkommen müssen. Soweit er vorbringt, dass sie durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt seien, er- scheint dies glaubhaft: So beliefen sich die Krankenkassenkosten von C._____ (KVG) 2020 auf Fr. 83.55 x 12 = Fr. 1'002.60 (Urk. 19/12) und jene von D._____ auf Fr. 81.95 x 12 = Fr. 983.40 (Urk. 19/16). Die individuelle Prämienverbilligung deckt keine Kosten der Zusatzversicherung (§ 1 VEG KVG e contrario). Diese können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2), wozu vorliegend ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind (E. III.9.). Demzufolge sind die entsprechenden Kosten (Fr. 27.–
- 26 - pro Kind; Urk. 19/13 und Urk. 19/17) im Bedarf der Kinder (neben jenem der Ge- suchsgegnerin, die dafür aufzukommen hat) aufzuführen.
8. Psychotherapiekosten für C._____
E. 8 (Beistandschaft), 9 (Mediation) und 13 (Gütertrennung) des vorinstanzlichen Ur- teils (siehe Urk. 76 S. 2 f.; Urk. 77 S. 41 ff.). Diese Dispositiv-Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen
- 12 - sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). III. Materielle Beurteilung
1. Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 8.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin Fr. 160.– an Psycho- therapiekosten für C._____ geltend gemacht habe. Der Gesuchsteller habe dies nicht bestritten, weshalb die Kosten im Bedarf von C._____ aufzuführen seien (Urk. 77 S. 31).
E. 8.2 Der Gesuchsteller wendet ein, dass solche Kosten von der Kranken- kasse getragen würden. Zudem erschienen sie überhöht und seien nicht belegt (Urk. 76 Rz. 38).
E. 8.3 Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass die Kosten belegt worden seien (Urk. 83 S. 9).
E. 8.4 Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sodass er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Er müsste aufzeigen, wo er die Kosten bestritten hat. Die Gesuchsgegnerin hat den Beleg sodann tatsächlich bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 44/3). Aus die- sem ist ersichtlich, dass für den Zeitraum von Juni bis Juli 2020 insgesamt Fr. 560.– verrechnet wurden. Die Grundversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für Leistungen von Ärzten (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Dabei handelt es sich um Personen, die einen Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 20 MedBG haben (Art. 38 KVV). Die Psychotherapeutin L._____ verfügt über keinen medizinischen Abschluss (Urk. 44/3 = Urk. 86/9), womit sie ihre Leistun- gen grundsätzlich nicht über die Grundversicherung abrechnen kann. Weshalb dies bei Kindern anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechts- genügend dargetan (siehe Urk. 94 Rz. 18). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, beide Kinder verfügten über Zusatzversicherungen (Urk. 94 Rz. 18), zeigt er insbesondere nicht auf, unter welche Kategorie die vorliegenden Kosten fallen sollten. Die Zusatzversicherung umfasst eine Spitalversicherung, eine Versiche- rung bei Tod oder Invalidität durch Unfall, eine Heilungskostenversicherung bei
- 27 - Unfall und ein Gesundheitskonto (Urk. 19/13). Kosten für eine Psychotherapie lassen sich nicht darunter subsumieren.
E. 8.5 Zusammenfassend bleibt es bei den Fr. 160.– an Psychotherapiekos- ten für C._____.
9. Unterhaltsberechnung 9.1. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin beläuft sich bis zum 31. März 2021 auf Fr. 5'900.– und danach auf Fr. 6'000.– (E. III.1.5.). Dem Gesuchsteller ist ein solches von Fr. 3'260.– anzurechnen (E. III.2.9.). Beide Kinder haben die Kinderzulage von je Fr. 200.– als Einkommen (§ 4 Abs. 1 EG FamZG), welche von der Gesuchsgegnerin bezogen wird (Urk. 15/1; Urk. 86/2). 9.2. Die Vorinstanz erachtete es als nicht nötig, den Bedarf des Gesuchstel- lers festzustellen. Der Überschuss der Gesuchsgegnerin reiche nämlich nicht zur Deckung seines Bedarfs (Urk. 77 S. 35). Der Kinderunterhalt bemisst sich grund- sätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung; dies impliziert, dass der Bedarf sämtlicher beteiligter Familienmitglieder zu ermitteln ist (BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7). Die Bedarfspositionen des Gesuchstellers zusammen mit den Kindern gestalten sich wie folgt: Position Gesuchsteller C._____ D._____
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 216.00 Fr. 216.00
b) Miete Fr. 1'205.00 Fr. 603.00 Fr. 603.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 1'000.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00
c) Krankenkasse (KVG) Fr. 132.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
d) Gesundheitskosten Fr. 40.00 Fr. - Fr. -
e) Versicherung Fr. 30.00 Fr. - Fr. -
f) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. -
g) Mobilität Fr. 220.00 Fr. - Fr. -
- 28 -
h) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. -
i) Steuern Fr. 31.00 Fr. 7.00 Fr. 7.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 25.00 Fr. 5.00 Fr. 5.00 Total Fr. 3'158.00 Fr. 826.00 Fr. 826.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 2'947.00 Fr. 721.00 Fr. 721.00
a) Der Grundbetrag des Gesuchstellers ist unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.). Für die Grundbeträge der Kinder ist auf die vorstehenden Ausführungen (E. III.6.5.) zu verweisen.
b) Der Gesuchsteller macht eine Miete von Fr. 2'412.– bzw. einen Mietanteil von Fr. 1'206.– geltend (Urk. 76 Rz. 41). Die Gesuchsgegnerin anerkennt Fr. 1'845.– (Höhe der Mietkosten der Gesuchsgegnerin für eine 3.5-Zimmer-Wohnung). Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die 5.5-Zimmer-Wohnung des Gesuch- stellers zu teuer sei und die finanziellen Verhältnisse bei Weitem übersteige. Der Gesuchsteller habe im Verlauf des Trennungsjahrs genügend Zeit gehabt, um sich etwas Günstigeres zu suchen (Urk. 83 S. 10). Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Ist dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen, so ist er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzu- setzen (BlSchK 2009, S. 193). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beibehal- tung des ehelichen Standards (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Auch im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums müssen sich die Wohnkosten aber an den finanziellen Verhältnissen orientieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Fraglich ist, ob man die 5.5-Zimmer-Wohnung vorliegend als ehelichen Standard bezeichnen kann; die Parteien zogen nämlich erst am 1. Oktober 2019 dort ein (Urk. 19/9), am 20. Mai 2020 trennten sie sich (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 2). Die Frage kann offenbleiben, weil die Wohnkosten des Gesuchstellers in Anbe- tracht der finanziellen Verhältnisse überhöht sind. Unter Berücksichtigung der drei- monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines jeden Monats ausser Dezember (Urk. 19/9) erscheint es angemessen, bis 30. April 2022 die vollen Fr. 2'410.– und danach Fr. 2'000.– zu berücksichtigen. Gegebenenfalls wird sich der Gesuchsteller ausserhalb von F._____ eine Wohnung zu einem Mietzins in dieser Grössenord-
- 29 - nung suchen müssen (siehe Urk. 96/10). Zusammenfassend sind ihm nach Abzug der Wohnanteile der Kinder (je ein Viertel pro Kind) Fr. 1'205.– bzw. Fr. 1'000.– an- zurechnen; auf die Kinder entfallen je Fr. 603.– bzw. Fr. 500.–.
c) Die Krankenkassenprämie der Grundversicherung für den Gesuchsteller von Fr. 132.– (unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung) ist unbe- stritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.). Hinsichtlich der Kinder ist auf die vor- stehenden Ausführungen (E. III.7.4.) zu verweisen.
d) Der Selbstbehalt von Fr. 40.– ist unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.).
e) Die Fr. 30.– für die Hausratversicherung sind unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.).
f) Die Fr. 150.– für Kommunikation und Serafe sind unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; sie- he Urk. 83 S. 9 f.).
g) Der Gesuchsteller macht für den Arbeitsweg Fr. 450.– geltend. Er fahre mit dem Auto ein- bis zweimal wöchentlich in sein Büro in M._____. Das Auto benötige er für Akquisitionsbemühungen, Kundengespräche, Baubesichtigungen und Ortster- mine. Ein Weg von F._____ nach M._____ betrage 43 km, was bei Fr. 0.70 pro km monatlich Fr. 361.– ergebe. Hinzu kämen Parkgebühren und Auslagen für Akquisi- tionsbemühungen sowie die Auslagen, um die Kinder zur Gesuchsgegnerin zu bringen (Urk. 76 Rz. 41 und 43). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass die Kosten über das Geschäft abgebucht werden könnten, weshalb nur ein Minimalbetrag von Fr. 80.– zu berücksichtigen sei (Urk. 83 S. 10). Die Akquisitionsbemühungen, Kundengespräche, Baubesichtigungen und Ortster- mine gehören zur Arbeit selbst. Es geht nicht an, diesbezügliche Kosten auszula- gern. Wie bei der Gesuchsgegnerin (E. III.3.5.) sind auch beim Gesuchsteller keine Auslagen für Fahrten der Kinder zur Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Die Ar- beitswegstrecke von 43 km blieb unangefochten (Urk. 83 S. 10). Unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass der Gesuchsteller auch von zu Hause aus arbeiten kann (Prot. I, S. 35), erscheinen die implizit geltend gemachten zwölf Wegstrecken pro Monat (siehe Urk. 76 Rz. 43) angemessen. Die Kosten betragen gemäss einer Stu- die des TCS Fr. 0.70 pro Kilometer (https://www.tcs.ch/de/testberichte- ratgeber/ratgeber/
- 30 - kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php, besucht am 12. November 2021). 40 % (oder Fr. 0.28) davon entfallen indessen auf Amortisation und Wertverminderung; sie können nicht berücksichtigt werden (BlSchK 2009, S. 194; OGer ZH LC190020 vom 24.04.2020, E. II.5.4 [S. 22]). Einzusetzen sind demzufolge Kosten von 12 x 43 km x 0.42 Fr./km = (gerundet) Fr. 220.–.
h) Der Gesuchsteller macht Fr. 44.– an Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (bei einem Tag pro Woche) geltend (Urk. 76 Rz. 43). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass diese über die GmbH abgebucht würden (Urk. 83 S. 10). Der Gesuchsteller führte in der Erfolgsrechnung 2017 / 2018 eine Spesenentschä- digung von Fr. 16'557.54 (Urk. 19/6 S. 3) und in jener von 2019 eine solche von Fr. 15'575.05 auf (Urk. 21/33 S. 3). Erst in jener von 2020 reduzierte er sie auf Fr. 150.– (Urk. 80/7 S. 4). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, Mehr- auslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass der Gesuchsteller auch von zu Hause aus arbeitet (Prot. I, S. 35).
i) Wo es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Steuern gehö- ren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf eines je- den Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreu- enden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der da- raus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur Publikation vorgesehen). In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das jährliche Einkom- men des Gesuchstellers Fr. 39'120.– (siehe E. III.2.9.). Hinzu kommen Unterhalts- beiträge von geschätzt Fr. 19'200.– pro Jahr (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 10'000.– (siehe Urk. 80/4 S. 11) sowie Versi- cherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 3'100.–
- 31 - (direkte Bundessteuer; siehe Urk. 80/4 S. 15). Der Gesuchsteller kann sodann die gesamten Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) geltend machen, da er Alimente erhält. Sein steuerbares Einkommen beträgt somit Fr. 25'120.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 32'220.– für die direkte Bundessteuer. Steuerrechtlich relevantes Vermögen (siehe § 47 StG) oder Verrechnungssteuerguthaben hat der Gesuchsteller nicht (siehe E. IV.1.3.). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif [§ 35 Abs. 2 StG]; Konfession: andere [Urk. 80/4 S. 4]; Gemeinde: F._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 515.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 45.– pro Monat. Vom steuerba- ren Einkommen entfallen je rund Fr. 9'600.– (pro Jahr) auf den Barunterhalt. Der Steueranteil eines jeden Kindes beläuft sich mithin auf Fr. 9'600.– / (Fr. 39'120.– + Fr. 19'200.–) = 0.164 oder 16 %. 16 % von Fr. 45.– entsprechen (gerundet) Fr. 7.–. Der Steueranteil des Gesuchstellers beträgt mithin Fr. 45.– - Fr. 7.– - Fr. 7.– = Fr. 31.–, jener der Kinder je Fr. 7.–. In der Phase vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 bleiben die Unterhaltsbeiträ- ge im selben Rahmen wie in der vorherigen Zeitperiode. Auch die übrigen Steuer- faktoren sind gleich, insbesondere blieb der Steuerfuss für 2021 gegenüber 2020 unverändert. Daher sind beim Gesuchsteller wiederum Fr. 31.– und bei den Kin- dern je Fr. 7.– einzusetzen. Ab dem 1. Mai 2022 ist von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 16'800.– (anstelle der Fr. 19'200.– der vorherigen Phasen) auszugehen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich somit um Fr. 2'400.– auf Fr. 22'720.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 29'820.– (direkte Bundessteuer). Die übrigen Daten sind dieselben wie in der ersten Phase. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultiert für 2022 eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 392.10 und eine direk- te Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 35.– pro Monat. Vom steuerbaren Einkommen entfallen je Fr. 8'400.– auf den Barunterhalt. Der Steueranteil pro Kind beträgt somit Fr. 8'400.– / (Fr. 39'120.– + Fr. 16'800.–) = 0.15 oder 15 %. 15 % von Fr. 35.– sind (gerundet) Fr. 5.–. Der Steueranteil des Gesuch- stellers beläuft sich mithin Fr. 35.– - Fr. 5.– - Fr. 5.– = Fr. 25.–, jener der Kinder auf je Fr. 5.–.
- 32 - 9.3. Die Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kin- dern gestalten sich wie folgt:
- 33 - Position Gesuchsgegnerin C._____ D._____
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 184.00 Fr. 184.00
b) Miete Fr. 923.00 Fr. 461.00 Fr. 461.00
b) Krankenkasse (KVG) Fr. 226.00 Fr. - Fr. -
b) Krankenkasse (VVG) Fr. - Fr. 27.00 Fr. 27.00
c) Gesundheitskosten Fr. - Fr. 30.00 Fr. 25.00
b) Psychotherapie Fr. - Fr. 160.00 Fr. -
b) Versicherung Fr. 30.00 Fr. - Fr. -
b) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. -
b) Mobilität Fr. 96.00 Fr. - Fr. -
c) SVK Fr. 75.00 Fr. - Fr. -
d) Steuern Fr. 270.00 Fr. - Fr. - (ab 1. April 2021) Fr. 280.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 315.00 Total Fr. 3'120.00 Fr. 862.00 Fr. 697.00 (ab 1. April 2021) Fr. 3'130.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 3'165.00
a) Der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin (siehe Urk. 77 S. 32) blieb unangefochten. Hinsichtlich der Grundbeträge der Kinder ist auf die vorstehenden Ausführungen (E. III.6.5.) zu verweisen.
b) Bezüglich Miete (E. III.5.5.), Krankenkasse (E. III.4.7. und E. III.7.4.), Psychothera- pie (E. III.8.5.), Versicherung (E. III.9.2.), Kommunikation (E. III.9.2.) und Mobilität (E. III.3.6.) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
c) Die Gesundheitskosten und die Kosten für SVK, welche die Vorinstanz berücksich- tigt hat (Urk. 77 S. 32 f.), sind unangefochten geblieben (siehe Urk. 76 Rz. 31 ff.).
- 34 -
d) In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das jährliche Einkom- men der Gesuchsgegnerin Fr. 70'800.– (siehe E. III.1.5.). Abzuziehen sind Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 19'200.– pro Jahr (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), Berufsauslagen und Weiterbildungskosten von Fr. 10'000.– (sie- he Urk. 80/4 S. 13 und 16) sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer; siehe Urk. 80/4 S. 15). Die Gesuchsgegnerin kann keine Kinderabzüge geltend machen, da sie Alimente bezahlt (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Ihr steuerbares Einkommen beträgt somit Fr. 39'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 39'900.– für die direkte Bundessteuer. Steuerrechtlich relevantes Vermögen (siehe § 47 StG) oder Verrechnungssteuerguthaben hat die Gesuchsgegnerin nicht (siehe E. IV.2.3.). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif [§ 35 Abs. 2 StG e contrario]; Kon- fession: andere [siehe Urk. 80/4 S. 4]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'008.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 204.65 (die Gesuchsgegnerin wird zum Tarif für Alleinstehende besteuert, da sie Unterhalt bezahlt: Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 25). Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 270.– pro Monat. Da die Gesuchsgegnerin keine Alimente für die Kinder erhält, sind für diese keine Steueranteile auszuscheiden. In der Phase vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 beträgt das Einkommen der Gesuchsgegnerin neu Fr. 72'000.– (siehe E. III.1.5.). Die Unterhaltsbeiträge bleiben im selben Rahmen wie in der vorherigen Zeitperiode, ebenso die Abzüge. Somit erhöht sich das steuerbare Einkommen gegenüber der vorherigen Phase um Fr. 1'200.– auf Fr. 40'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 41'100.– (direk- te Bundessteuer). Gibt man die Daten für 2021 im Steuerrechner des Kantons Zü- rich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'166.65 und eine di- rekte Bundessteuer von Fr. 215.25. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 280.– pro Monat. Ab dem 1. Mai 2022 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um Fr. 2'400.– (E. III.9.2.). Das steuerbare Einkommen erhöht sich damit auf Fr. 42'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 43'500.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Da- ten für 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und
- 35 - Gemeindesteuer von Fr. 3'482.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 273.30. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 315.– pro Monat. 9.4. In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das Ge- samteinkommen Fr. 9'560.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'489.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Über- schuss von Fr. 71.–, der zu je einem Drittel (oder Fr. 24.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die Kinder zu verteilen ist. Da sie fast hälftig von den Par- teien betreut werden (E. III.6.5.), ist ein Zwölftel (oder Fr. 6.–) zum jeweiligen Bar- unterhalt hinzuzurechnen. Die Gesuchsgegnerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 5'900.– ihren Bedarf von Fr. 3'120.– decken. Dies gilt auch für den Barunter- halt der beiden Kinder für die Zeit, die sie bei ihr sind (nämlich Fr. 862.– - Fr. 200.– [Kinderzulage] = Fr. 662.– für C._____ und Fr. 697.– - Fr. 200.– = Fr. 497.– für D._____ [siehe E. III.9.3.]). Nach Abzug der Überschussanteile (Fr. 24.– für die Gesuchsgegnerin und Fr. 6.– pro Kind) verbleibt eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 1'585.–. Der Gesuchsteller kann mit seinem Einkommen von Fr. 3'260.– für seinen Bedarf von Fr. 3'158.– aufkommen; deshalb ist kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet. Der eigene Überschuss von Fr. 102.– übersteigt so- dann seinen Überschussanteil von Fr. 24.–, weshalb er keinen Anspruch auf ehe- lichen Unterhalt hat. Die restlichen Fr. 78.– sind hälftig an den Barunterhalt der Kinder anzurechnen. Damit ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunterhalt von je Fr. 793.– (Bedarf von Fr. 826.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tragender Anteil von Fr. 39.– zuzüglich Fr. 6.– Überschus- santeil [siehe E. III.9.2.]) zu bezahlen. Die Summe der Alimente entspricht (mit ei- ner vernachlässigbaren Rundungsdifferenz von Fr. 1.–) der vorerrechneten Leis- tungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'586.–. Die Unterhaltsbeiträge wer- den sofort fällig (Art. 75 OR). 9.5. In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 beträgt das Ge- samteinkommen Fr. 9'660.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'499.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Über- schuss von Fr. 161.–, welcher nach dem vorerwähnten Schlüssel (E. III.9.4.) auf- zuteilen ist. Demnach entfallen Fr. 54.– auf die Parteien und je 2 x Fr. 13.– auf die
- 36 - Kinder. Subtrahiert man vom Einkommen der Gesuchsgegnerin (Fr. 6'000.–) ihren Bedarf (Fr. 3'130.–), ihren Überschussanteil (Fr. 54.–) den Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von C._____ (Fr. 662.– + Fr. 13.–) und jenen von D._____ (Fr. 497.– + Fr. 13.–), resultiert eine massgebliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'631.–. Vom Lohn des Gesuchstellers (Fr. 3'260.–) verbleiben nach Abzug seines Bedarfs (Fr. 3'158.–) und seines Überschussanteils (Fr. 54.–) Fr. 48.–, die hälftig auf die Kinder zu verteilen sind. Dies bedeutet zugleich, dass weder ein Betreuungs- noch ein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Damit ist die Gesuchs- gegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunterhalt von je Fr. 815.– (Bedarf von Fr. 826.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tragender Anteil von Fr. 24.– zuzüglich Fr. 13.– Überschussanteil) zu bezahlen. Die Summe der Alimente entspricht (mit einer Rundungsdifferenz von Fr. 1.–) der vorerrechneten verbleibenden Leistungsfähigkeit von Fr. 1'631.–. Die Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig, soweit sie für bereits vergangene Monate geschuldet sind (Art. 75 OR); im Übrigen sind sie monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 9.6. Ab dem 1. Mai 2022 beläuft sich das Gesamteinkommen (wie in der vorhergehenden Phase) auf Fr. 9'660.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 9'113.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 547.–, welcher nach dem vorerwähnten Schlüssel (E. III.9.4.) aufzuteilen ist. Demnach entfallen Fr. 182.– auf die Parteien und je 2 x Fr. 46.– auf die Kinder. Subtrahiert man vom Einkommen der Gesuchsgegnerin (Fr. 6'000.–) ihren Bedarf (Fr. 3'165.–), ihren Überschussanteil (Fr. 182.–) den Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von C._____ (Fr. 662.– + Fr. 46.–) und jenen von D._____ (Fr. 497.– + Fr. 46.–), resultiert eine massgebliche Leistungs- fähigkeit von Fr. 1'402.–. Vom Lohn des Gesuchstellers (Fr. 3'260.–) verbleiben nach Abzug seines Bedarfs (Fr. 2'947.–) und seines Überschussanteils (Fr. 182.– ) Fr. 131.–, die hälftig auf die Kinder zu verteilen sind. Dies bedeutet zugleich, dass weder ein Betreuungs- noch ein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunter- halt von je Fr. 702.– (Bedarf von Fr. 721.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tra- gender Anteil von Fr. 65.– zuzüglich Fr. 46.– Überschussanteil) bzw. gerundet
- 37 - Fr. 700.– zu bezahlen. Die Summe der ungerundeten Alimente entspricht (mit ei- ner Rundungsdifferenz von Fr. 2.–) der vorerrechneten verbleibenden Leistungs- fähigkeit von Fr. 1'402.–. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahl- bar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9.7. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'290.– zugesprochen (Urk. 77 S. 43 f.). Gemäss dem Antrag des Gesuchstellers soll die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Juni 2020 den Fr. 2'735.50 des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (nach Ansicht des Gesuchstellers Fr. 6'050.– ab
1. April 2021) abzüglich der durch die zweite Instanz neu errechneten Kinderun- terhaltsbeiträge als persönlichen Unterhalt bezahlen (Urk. 94 S. 2). Bis zum
31. März 2021 betrug das Einkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 5'900.– pro Mo- nat (E. III.1.5.). Dies ergibt einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'900.– - Fr. 2'735.50 - Fr. 793.– - Fr. 793.– = Fr. 1'578.50 für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021. Für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 be- trägt er Fr. 6'050.– - Fr. 2'735.50 - Fr. 815.– - Fr. 815.– = Fr. 1'684.50. Der eheli- che Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (BGer 5A_592/2018 vom
E. 13 Februar 2019, E. 2.1; BGer 5A_511/2020 vom 23. November 2020, E. 4.1.2; BGE 147 III 301 E. 2.2). Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz das ange- fochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Beim Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) handelt es sich um ei- nen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot verstösst (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.1). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin be- läuft sich auf Fr. 1'350.– (Grundbetrag) + Fr. 923.– (Mietanteil) + Fr. 226.– (Kran- kenkasse KVG) + Fr. 96.– (Mobilität) = Fr. 2'595.– (siehe E. III.9.3.). In der Phase vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 hat sie dem Gesuchsteller einen Barun- terhalt von insgesamt Fr. 1'586.– zu bezahlen (E. III.9.4.). Zugleich hat sie für die Kosten der Kinder für die Zeit, die sie bei ihr befinden, aufzukommen. Unter Be- rücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 400.– handelt es sich dabei um insge- samt Fr. 1'159.– (siehe E. III.9.3.). In Nachachtung des Verbots der reformatio in
- 38 - peius müsste sie zusätzlich den vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunter- halt von Fr. 1'290.– bezahlen. Damit verblieben ihr in der Phase vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 Fr. 5'900.– - Fr. 1'586.– - Fr. 1'159.– - Fr. 1'290.– = Fr. 1'865.–. Analoges gälte für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021, in welcher ihr ein Betrag von Fr. 6'000.– - Fr. 1'630.– - Fr. 1'159.– - Fr. 1'290.– = Fr. 1'921.– verbliebe. Es würde in ihr betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum eingegriffen, während der Gesuchsteller durch die Alimente einen (noch grösseren) Überschuss erwirtschaften könnte. Ein solches Ergebnis wäre willkürlich (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 3.2 und 3.3.1). Es ent- spricht sodann konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der gebüh- rende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erwei- tern ist, soweit es die finanziellen Mittel zulassen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.4.2; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.3.1; BGer 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E. 8; BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.3.1); erst wenn das familienrechtliche Existenzminimum aller Familienmitglieder gedeckt ist, kann ein zu verteilender Überschuss entste- hen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3). Zu- sammenfassend führt sowohl die Beachtung als auch die Missachtung der Dispo- sitionsmaxime zu einem willkürlichen Ergebnis. Es stellt sich die Frage, ob der korrekten Betrachtungsweise des materiellen Rechts oder jener des Prozess- rechts der Vorzug zu geben ist. Das Prozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.3; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.5.2; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020, E. 1.3); es hat eine die- nende Funktion (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.5.2). Dies bedeutet, dass das Prozessrecht dem Zivilrecht den Vortritt lassen muss (Rusch/Wohlgemuth, Prozessrecht als dienendes Recht, ZZZ 2017, S. 107 ff., S. 109). Die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern geht der Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist die Dispositionsmaxime bei Ehegattenunter- haltsbeiträgen dahingehend einzuschränken, dass sich nur eine Erhöhung entge- gen den Anträgen der Parteien verbietet; werden indessen Kinderunterhaltsbei-
- 39 - träge angefochten und ergibt die Neuberechnung tiefere Ehegattenunterhaltsbei- träge, so müssen letztere in analoger Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO ange- passt werden können.
10. Bezahlte Krankenkassenprämien der Kinder 10.1. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe nach der Trennung für C._____ die KVG-Prämien für Juni 2020, August 2020, Oktober 2020 bis März 2021 von insgesamt Fr. 476.05 bezahlt. Für D._____ habe er die KVG- Prämien für Juni 2020 sowie August 2020 bis März 2021 von gesamthaft Fr. 558.– bezahlt. Da die Gesuchsgegnerin die Kosten rückwirkend ab Juni 2020 zu übernehmen habe, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Auslagen zu ersetzen (Urk. 76 Rz. 53). 10.2. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, dass die Rückerstattung nicht in der Berufung geltend gemacht werden könne, weil sie eine Frage der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils sei. Zudem habe die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 Fr. 655.60 an KVG-Prämien und auch das VVG bezahlt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller wegen der Prämienverbilligung weniger habe bezahlen müssen und zu viel bezahlte Beträge zurückerhalten habe (Urk. 83 S. 12 f.). 10.3. Der Gesuchsteller brachte an anderer Stelle seiner Berufung vor, dass die Krankenkassenprämien der Kinder durch die Individuelle Prämienverbilligung gedeckt würden (Urk. 76 Rz. 38). Dies erscheint glaubhaft (E. III.7.4.). Auf dem Schreiben der SVA Zürich vom 5. März 2020 figuriert der Gesuchsteller für die In- dividuelle Prämienverbilligung 2019 als Antragsteller (Urk. 80/4). Es ist daher glaubhaft, wenn die Gesuchsgegnerin vorbringt, sie habe keine Prämienverbilli- gung erhalten (Urk. 83 S. 9). Wenn der Gesuchsteller Krankenkassenprämien be- zahlt hat, die ihm durch die individuelle Prämienverbilligung vergütet wurden, kann die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet werden, dafür aufzukommen. Im Üb- rigen muss der Gesuchsteller für die Prämien der Grundversicherung (KVG) auf- kommen (E. III.7.4.).
- 40 - 10.4. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung, soweit der Gesuchsteller die Rückzahlung von Krankenkassenprämien für die Kinder verlangt, abzuweisen.
11. Laufende Kinderkosten 11.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Betreuungsaufteilung paritätisch sei. Demzufolge sei die Gesuchsgegnerin in der ersten Phase bis 31. August 2021 zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Barkostenunterhalt in der Höhe des hälfti- gen Grundbetrags (je Fr. 200.–) zu bezahlen; im Übrigen sei sie zu verpflichten, die laufenden Kosten für die Kinder alleine zu tragen (Urk. 77 S. 33 f.). 11.2. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ab 1. Juni 2020 sämtliche laufenden Kinderkosten zu übernehmen (Urk. 76 S. 2). Eine Begründung dafür ist nicht ersichtlich (siehe Urk. 76 Rz. 50 ff.), sodass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (E. II.3.). Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der Gesuchsteller die bei ihm anfallenden laufenden Kinderkosten (ins- besondere Nahrung, Kleidung und Krankenkasse [KVG]) mit den Unterhaltsbei- trägen bzw. der Prämienverbilligung wird bestreiten müssen.
12. Ergebnis 12.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen (E. III.9.): "10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Kin- der die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (ohne vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen: Vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021:
• Für C._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
- 41 -
• Für D._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022:
• Für C._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Ab dem 1. Mai 2022:
• Für C._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Krankenkassenprämien (KVG) sowie die individuelle Prämienverbilligung der Kinder über den Gesuchsteller und die Zusatzversicherungen (VVG) über die Gesuchs- gegnerin laufen. Für die ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (inklusive Psychotherapiekosten für C._____) hat die Gesuchsgegnerin (unter Vorbehalt ausserordentlicher Kosten) aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten je hälftig aufzukommen.
11. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung persönlicher Unter- haltsbeiträge wird abgewiesen.
12. Die Unterhaltsbeiträge basieren (ab 1. Mai 2022) auf folgenden finan- ziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage):
- 42 -
• Gesuchsteller: Fr. 3'260.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 6'000.– (60 %-Pensum)
• C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
• D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
• Gesuchsteller: Fr. 2'947.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 3'165.–
• C._____: Fr. 1'583.– (gesamter Bedarf)
• D._____: Fr. 1'418.– (gesamter Bedarf)" 12.2. Im Übrigen (siehe insbesondere E. III.10.4. und III.11.2.) ist die Beru- fung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Kin- der die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (ohne vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen: Vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021: • Für C._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) • Für D._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022: - 48 - • Für C._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) • Für D._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Ab dem 1. Mai 2022: • Für C._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) • Für D._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Krankenkassenprämien (KVG) sowie die individuelle Prämienverbilligung der Kinder über den Gesuchsteller und die Zusatzversicherungen (VVG) über die Gesuchs- gegnerin laufen. Für die ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (inklusive Psychotherapiekosten für C._____) hat die Gesuchsgegnerin (unter Vorbehalt ausserordentlicher Kosten) aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten je hälftig aufzukommen.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung persönlicher Unter- haltsbeiträge wird abgewiesen.
- Die Unterhaltsbeiträge basieren (ab 1. Mai 2022) auf folgenden finan- ziellen Grundlagen der Parteien: - 49 - Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage): • Gesuchsteller: Fr. 3'260.– • Gesuchsgegnerin: Fr. 6'000.– (60 %-Pensum) • C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) • D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum): • Gesuchsteller: Fr. 2'947.– • Gesuchsgegnerin: Fr. 3'165.– • C._____: Fr. 1'583.– (gesamter Bedarf) • D._____: Fr. 1'418.– (gesamter Bedarf)"
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 50 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 (EE200038-F)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 20 S. 1 f.; Prot. I, S. 4): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 20. Mai 2020 getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren tt. mm. 2016, und D._____, gebo- ren tt. mm. 2018, seien für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen und die Betreuung aufzuteilen wie folgt: Sonntagabend bis Dienstagabend: Betreuung durch die Ge- suchsgegnerin Dienstagabend bis Freitagabend: Betreuung durch den Gesuch- steller Betreuung an den Wochenenden von Freitagabend bis Sonntag- abend sowie während der Ferien und Feiertage alternierend.
3. Es sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsteller befindet.
4. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die alleinige Obhut zuzuteilen und der Gesuchsgegnerin ein angemessenes Betreuungsrecht (Besuchsrecht) einzuräumen. Dies nur, wenn die Gesuchsgegne- rin andere Anträge stellt oder das Gericht der Ansicht sein sollte, dass eine gemeinsame Obhut nicht dem Wohle der Kinder ent- spricht.
5. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse ... in F._____ sei für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zu- zuweisen.
6. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner [recte: Gesuchsteller] ab 1. Juli 2020 für die Kinder C._____ und D._____ angemessene Unterhaltsbeiträge von mindestens je Fr. 1'225.– (davon Fr. 842.– Barunterhalt, Fr. 383.– Betreuungs- unterhalt) zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt im Betrag von Fr. 1'540.– je Kind nicht gedeckt werden kann (Manko).
7. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an- gemessene persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, allenfalls sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit derzeit keine persönlichen Unterhalsbeiträge zugesprochen werden können.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und Ziff. 7 vorstehend seien bei steigendem Einkommen der Gesuchsgegnerin um den Netto- betrag der Einkommenserhöhung insgesamt zu erhöhen, wobei der Mehrbetrag vorab für die Deckung des Bar- und Betreuungs- unterhalts der Kinder und im Mehrbetrag für persönliche Unter- haltsbeiträge des Gesuchstellers zu verwenden sei.
- 3 -
9. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller den Lohnausweis 2020 und die monatlichen Lohnabrechnungen ab Januar 2021 jeweils nach Erhalt umgehend zugehen zu lassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Las- ten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin (Urk. 22 S. 2): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, wobei Vor- merk zu nehmen ist, dass sie seit dem 20. Mai 2020 getrennt le- ben.
2. Es seien die Kinder C._____, geboren tt. mm. 2016 und D._____, geboren tt. mm. 2018 unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
3. Es sei die Betreuungsregelung gemäss nachfolgendem Plan an- zuordnen. Die Kindsübergaben seien an einem neutrale[n] Ort durchzufüh- ren.
4. Kinderunterhalt: Es seien die Eltern zu verpflichten, gemeinsam und paritätisch für den Kinderunterhalt aufzukommen.
5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, Auskunft über den Verbleib der IDs und Pässe der Kinder zu geben. Und die Parteien seien zu pflichten, diese Dokumente für beide Parteien zugänglich zu ma- chen.
6. Es seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
7. Beschneidung C._____: Diese soll nur nach gemeinsamer Ab- sprache durchgeführt werden und sie soll bei einem Arzt nach Wahl der Gesuchsgegnerin in der Schweiz durchgeführt werden.
8. Es sei die Gütertrennung gemäss Eingabe der Sprechenden vom
16. Juni 2020 per diesem Datum anzuordnen.
9. Es sei die eheliche Wohnung zur alleinigen Benutzung und Zah- lung dem Gesuchsteller zuzuweisen.
10. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen die Gegenstände gemäss nachfolgender Liste herauszugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers."
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020: (Urk. 70 S. 41 ff. = Urk. 77 S. 41 ff.)
1. Der Antrag der Parteien um Zuteilung der ehelichen Wohnung wird als ge- genstandslos abgeschrieben.
2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin um Auskunft über den Verbleib der IDs und Pässe der Kinder und die Verpflichtung der Parteien, diese Dokumente für beide Parteien zugänglich zu machen, wird als gegenstandslos abge- schrieben.
3. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin um Festlegung der Modalitäten betref- fend die Beschneidung von C._____ wird nicht eingetreten.
4. Der Antrag des Gesuchstellers auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
5. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 20. Mai 2020 getrennt leben.
6. Die Kinder, C._____, geboren am tt. mm. 2016, und D._____, geboren am tt. mm. 2018, werden unter der alternierenden Obhut der Parteien belassen. Der Hauptwohnsitz der Kinder, C._____ und D._____ befindet sich beim Gesuchsteller.
7. Die Betreuungsaufteilung wird wie folgt geregelt: Die Mutter betreut die Kinder C._____ und D._____ innert eines Vierwo- chenturnus wie folgt: beginnend in der ersten und dritten Woche:
- jeweils vom Freitagabend, um 19.00 Uhr, bis Dienstagabend, um 19.00 Uhr beginnend in der zweiten Woche:
- jeweils vom Samstagabend, um 19.00 Uhr, bis Dienstagabend, um 19.00 Uhr
- 5 - beginnend in der vierten Woche:
- jeweils vom Sonntagabend, um 19.00 Uhr bis Dienstagabend, um 19.00 Uhr. Die Mutter ist zudem berechtigt und verpflichtet, die Kinder alternierend eine Woche über die Weihnachtsfeiertage und eine Woche über die Neujahrsfei- ertage zu betreuen. Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, der Kinder für die Dauer von je 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Mutter das Entschei- dungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jah- reszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch den Vater betreut. Die Parteien werden angewiesen, die Kinder jeweils anlässlich der Überga- ben zum anderen Elternteil zu bringen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
8. Für die Kinder C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson ist insbeson- dere die Aufgabe zu übertragen, die Eltern in der Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen, zwischen den Eltern zu vermitteln und wenn nötig die Modalitäten der persönlichen Kontakte im Interesse der Kinder festzulegen und einer allfällig veränderten Situation anzupassen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen wird mit der Ernen- nung der Beistandsperson und dem weiteren Vollzug beauftragt.
9. Der Antrag der Parteien um Anordnung einer unentgeltlichen Mediation im Sinne von Art. 214 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 218 Abs. 2 ZPO wird abge- wiesen.
10. a) 1. Phase von 1. Juni 2020 bis 31. August 2021
- 6 - Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Kin- der folgende Unterhaltsbeiträge (Barkostenunterhalt) zu bezahlen: Für C._____: CHF 200.– Für D._____: CHF 200.– Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Überdies wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, ab 1. Juni 2020 bis
31. August 2021 sämtliche laufenden Kinderkosten zu übernehmen. Es wird festgehalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
b) 2. Phase ab 1. September 2021 Ab 1. September 2021 wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Krankenkassenprämien sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteien verpflichtet, sämt- liche laufenden Kinderkosten je hälftig zu übernehmen.
c) Ausserordentliche Kinderkosten Die Parteien werden verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten je hälftig aufzukommen.
11. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller ab 1. Juni 2020 bis 31. August 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘290.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Vo- raus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffern 6 und 7 hiervor basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:
- 7 - Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Gesuchsteller: CHF 2‘305.– (bis 31. August 2021) CHF 5‘500.– (hypothetisch ab 1. September 2021, 80% Pensum) − Gesuchsgegnerin: CHF 5‘899.– (60%-Pensum) − C._____: die Familienzulage von derzeit CHF 200.– − D._____: die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen: − Gesuchsteller: ca. CHF 1‘220.– − Gesuchsgegnerin: ca. CHF 2‘600.– − C._____: CHF 0.– − D._____: CHF 0.–
13. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 16. Juni 2020 angeordnet.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4‘800.– (Pauschalgebühr).
15. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Gesuchsteller aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihm einbezahlen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2‘100.– zu verrechnen. Der Mehrbe- trag (CHF 300.–) sowie die der Gesuchsgegnerin aufzuerlegenden Kosten sind zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde, an die Ge- suchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Dezember 2020 (act. 65), sowie an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Horgen gegen Empfangsschein.
18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs-
- 8 - schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers gemäss Berufungsschrift (Urk. 76 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziff. 10 lit. a) und b) der Verfügung vom 21. Dezember 2020 seien abzuändern und durch folgende lit. a zu ersetzten: 'Die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungskläger/Gesuchsteller ab 1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für die Kinder folgende Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: für C._____: Fr. 1'114.-- (davon Fr. 822.-- Barunterhalt, Fr. 292.-- Betreuungsunterhalt) für D._____: Fr. 1'411.-- (davon Fr. 822.-- Barunterhalt, Fr. 292.-- Betreuungsunterhalt). Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Ueberdies wird die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, ab 1. Juni 2020 sämtliche laufenden Kinderkosten zu übernehmen und dem Berufungskläger/Gesuchsteller die von ihm ab 1. Juni 2020 für die Kinder bezahlten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 1'034.05 zu ersetzen.'
2. Dispositiv Ziff. 11 sei abzuändern und durch folgende Ziff.11 zu ersetzen: 'Die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungskläger/Gesuchsteller ab 1. Juni 2020 den Fr. 2'735.50 ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens überstei- genden Betrag abzüglich die gemäss Ziff.10 lit. a geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) als per- sönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträ- ge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 der Verfügung sei das Ein- kommen des Berufungsklägers/Gesuchstellers derzeit mit Fr. 0.-- und das Einkommen der Berufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2021 entsprechend ihrem tatsächlich erzielten Ein- kommen festzuhalten.
- 9 -
4. Die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, den Lohnausweis 2020 und die Lohnabrechnungen 2021 sowie eine allfällige Mitteilung der Arbeitgeberin über eine Lohnerhöhung einzureichen, im Weigerungsfall seien diese Unterlagen bei der Arbeitgeberin zu edieren, und dem Berufungsklä- ger/Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, seine Berufungsanträge Ziff. 1. – 3. nachzubeziffern und ergänzend zu begründen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsklägers gemäss Replik (Urk. 94 S. 1 f.): "1. Dispositiv Ziff. 10 lit. a) und b) der Verfügung vom 21. Dezember 2020 seien abzuändern und durch folgende lit. a zu ersetzten: 'Die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungskläger/Gesuchsteller für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens für die Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len: für C._____: ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021: Fr. 1'114.-- (davon Fr. 822.-- Barunterhalt, Fr. 292.-- Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2021: Fr. 1'189.-- (davon Fr. 822.-- Barunterhalt, Fr. 367.-- Betreuungsunterhalt) für D._____: ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021: Fr. 1'114.-- (davon Fr. 822 Barunterhalt, Fr. Betreuungsunterhalt). ab 1. April 2021: Fr. 1'189.-- (davon Fr. 822.-- Barunterhalt, Fr. 367.-- Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, je- weils auf den Ersten eines jeden Monats. Überdies wird die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin verpflich- tet, ab 1. Juni 2020 sämtliche laufenden Kinderkosten zu über- nehmen und dem Berufungskläger/Gesuchsteller die von ihm ab
1. Juni 2020 für die Kinder bezahlten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 1'034.05 zu ersetzen.'
2. Dispositiv Ziff. 11 sei abzuändern und durch folgende Ziff. 11 zu ersetzen: 'Die Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungskläger/Gesuchsteller ab 1. Juni 2020 den Fr. 2'735.50 ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens überstei- genden Betrag abzüglich die gemäss Ziff. 10 lit. a geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) als per-
- 10 - sönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträ- ge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.'
3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 der Verfügung sei das Ein- kommen des Berufungsklägers/Gesuchstellers derzeit mit Fr. 0.-- und das Einkommen der Berufungsbeklagten/Gesuchsgegnerin ab 1. April 2021 mit Fr. 6'050.-- festzuhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 83 S. 1): "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt.mm.2014 geheiratet (Urk. 76 Rz. 4; siehe Urk. 83 S. 2). Der Ehe entsprangen zwei Kinder, C._____, geboren am tt. mm. 2016, und D._____, geboren am tt. mm. 2018 (Urk. 1; Urk. 26).
2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 machte der Gesuchsteller und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 77 S. 2 ff.). Am
21. Dezember 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil in begründeter Form (Urk. 70 = Urk. 77).
3. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. März 2021 fristgerecht (siehe Urk. 71/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergege- benen Anträge (Urk. 76). Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde der Gesuchs- gegnerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist ange- setzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 82). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Mai 2021 (Urk. 83) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
- 11 -
8. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht; zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um sich zu den Noven vernehmen zu lassen (Urk. 92). Die Stellungnahme datiert vom
25. August 2021 (Urk. 94) und wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
20. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 97). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–75). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom
7. Oktober 2021 bereits mitgeteilt wurde (Urk. 98). II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Zuteilung der ehelichen Wohnung), 2 (Auskunftsbegehren), 3 (Beschneidung von C._____), 4 (Prozesskostenbeitrag), 5 (Getrenntleben), 6 (Obhut), 7 (Betreuungsaufteilung), 8 (Beistandschaft), 9 (Mediation) und 13 (Gütertrennung) des vorinstanzlichen Ur- teils (siehe Urk. 76 S. 2 f.; Urk. 77 S. 41 ff.). Diese Dispositiv-Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen
- 12 - sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (sie- he BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (siehe BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom
6. September 2016, E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGE 147 III 301 E. 2.2). III. Materielle Beurteilung
1. Einkommen der Gesuchsgegnerin 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegnerin ein Einkommen von Fr. 5'899.– für ein 60 %-Pensum anzurechnen sei (Urk. 77 S. 26 f.). 1.2. Der Gesuchsteller rügt, dass er die Vorinstanz mehrfach darauf hinge- wiesen habe, dass die Gesuchsgegnerin ab 2021 eine Lohnerhöhung erhalte. Dies sei nicht abgeklärt worden (Urk. 76 Rz. 7). Mit Blick auf die im Berufungsver-
- 13 - fahren neu eingereichten Unterlagen der Gesuchsgegnerin ergänzt der Gesuch- steller, dass das Einkommen der Gegenpartei ab April 2021 Fr. 6'049.85 (zuzüg- lich Kinderzulagen) betrage (Urk. 94 Rz. 2). Die Erhöhung sei bei den vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnissen zu berücksichtigen (Urk. 94 Rz. 1). 1.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie erst ab April 2021 eine Lohn- erhöhung von 2.5 % (oder Fr. 131.85 netto) erhalte, die aber nicht erheblich sei (Urk. 83 S. 2). 1.4. Die Gesuchsgegnerin verdiente 2020 gemäss Lohnausweis Fr. 75'676.– (Urk. 86/1), was Fr. 6'306.– pro Monat entspricht. Darin dürften aber auch die Kinderzulagen von Fr. 400.– monatlich enthalten sein, welche die Ge- suchsgegnerin bezieht (siehe Urk. 15/1). Auszugehen ist daher von einem Ein- kommen von (gerundet) Fr. 5'900.–. Von Januar 2021 bis März 2021 betrug ihr Einkommen (exklusive Kinderzulagen) netto Fr. 5'409.15 pro Monat (Urk. 86/2). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns resultieren Fr. 5'860.–. Die Diffe- renz zu den vorerwähnten Fr. 5'900.– ist vernachlässigbar. Seit April 2021 ver- dient die Gesuchsgegnerin bei einem Pensum von 60 % monatlich netto Fr. 5'541.60 (exklusive Kinderzulagen; Urk. 86/4). Dies entspricht inklusive
13. Monatslohn (Urk. 86/3) gerundet Fr. 6'000.–. 1.5. Zusammenfassend hatte die Gesuchsgegnerin bis zum 31. März 2021 ein Einkommen von Fr. 5'900.– netto pro Monat; seit dem 1. April 2021 sind es Fr. 6'000.–.
2. Einkommen des Gesuchstellers 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller gelernter Bauingenieur sei. Seit 2017 versuche er, sich als Selbständigerwerbender mit seiner im De- zember 2017 gegründeten Firma G._____ GmbH zu etablieren (Urk. 77 S. 22). Es sei glaubhaft, dass der Gesuchsteller in einem Pensum von 80 % arbeite. Dem Umstand, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH bis vor Kurzem heruntergefahren gewesen sei und die Kontakte nun wiederhergestellt werden müssten, sei gebüh- rend Rechnung zu tragen. In der ersten Phase ab 20. Mai 2020 sei deshalb von
- 14 - einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'305.– auszugehen (Urk. 77 S. 25). Es sei nicht glaubhaft, dass coronabedingt weniger Bauprojekte realisiert würden. Aufgrund der intensiven Akquisitionstätigkeit des Gesuchstellers sei davon aus- zugehen, dass es ihm nach einer gewissen Übergangsphase gelingen werde, wieder Einkünfte, wie er sie in den Jahren 2017 bis 2019 habe erzielen können, zu generieren (Urk. 77 S. 25). Ab September 2021 sei ihm ein Einkommen von Fr. 5'500.– anzurechnen (Urk. 77 S. 26). 2.2. Der Gesuchsteller wendet ein, sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 habe Fr. 41'047.– bzw. Fr. 3'420.60 netto pro Monat betra- gen (Urk. 76 Rz. 12). Die Vorinstanz rechne die Einnahmen des Gesuchstellers 2017 und 2018 auf 13 Monate ab 1. Dezember 2017 bis Ende 2018 um. Dies sei willkürlich, habe der Gesuchsteller doch stets darauf hingewiesen, dass er seine Tätigkeit bereits Anfang 2017 aufgenommen habe. Die Einnahmen 2017 und 2018 seien auf 24 (und nicht 13) Monate zu verteilen (Urk. 76 Rz. 13). Ebenso wenig könne überzeugen, dass die Vorinstanz 2017 und 2018 den Gewinnvortrag als monatlichen Lohnanteil zusätzlich zu den ausgewiesenen Löhnen als Ein- kommen berücksichtige, gleichzeitig aber den 2019 aus diesem Gewinnvortrag fi- nanzierten Lohn ebenfalls voll anrechne; der Gewinnvortrag werde so doppelt als Einkommen angerechnet (Urk. 76 Rz. 14). Der Gesuchsteller habe 2020 bis heute keine neuen Aufträge akquirieren können. Entsprechend seien keine weiteren Honorareinnahmen zu erwarten (Urk. 76 Rz. 19). Der Gesuchsteller könne nicht 80 % arbeiten und die Kinder betreuen. Seine diesbezügliche Angabe in der Par- teibefragung habe sich auf die Vergangenheit bezogen (Urk. 76 Rz. 24). Ein Ar- beitspensum von 80 % neben der Betreuung zweier Kleinkinder an drei Wochen- tagen und jedes zweite Wochenende sei dem Gesuchsteller nicht zumutbar, um- so mehr als der Gesuchsgegnerin bei zwei Betreuungstagen unter der Woche nur ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet werde. Neben der Kinderbetreuung sei dem Gesuchsteller ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50 % zumutbar und möglich (Urk. 76 Rz. 24). Davon ausgehend, dass er 2017 bis 2019 bei einem Pensum von etwa 80 % ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'400.– erzielt habe, sei ihm für die Zukunft nur ein Einkommen von maximal Fr. 1'900.– anre- chenbar (Urk. 76 Rz. 25). Dem Gesuchsteller sei es trotz von der Vorinstanz aus-
- 15 - drücklich als glaubhaft beurteilter intensiver Bemühungen bis heute nicht gelun- gen, an namhafte neue Aufträge zu gelangen. Solche zeichneten sich auch nicht ab und seine Stellensuchbemühungen seien erfolglos geblieben (Urk. 76 Rz. 28). Frühestens Mitte / Ende 2022 könne ein monatliches Einkommen von Fr. 2'000.– (bei einem Pensum von 40–50 %) erhofft werden (Urk. 76 Rz. 30). 2.3. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, dass die Einkommenssituation des Gesuchstellers sehr unübersichtlich sei. Es sei auf die Erwägungen der Vo- rinstanz zu verweisen (Urk. 83 S. 2 f.). Was das Arbeitspensum angehe, gehe aus dem Protokoll nicht hervor, dass der Gesuchsteller die Angabe von 80 % auf die Vergangenheit bezogen habe (Urk. 83 S. 6). Es stimme nicht, dass die Corona- Pandemie das Akquirieren neuer Aufträge erheblich einschränke. Die Baubranche sei nämlich davon gerade kaum betroffen (Urk. 83 S. 6). Bis heute habe der Ge- suchsteller keine Bemühungen für eine Arbeitsstelle eingereicht (Urk. 83 S. 7). Es werde bestritten, dass die Wiederaufbauphase länger dauere als von der Vo- rinstanz angenommen. Die Parteien lebten bereits seit Mai 2020 getrennt und die Vorinstanz habe mit einer Aufbauphase von Mai 2020 bis und mit August 2021 gerechnet. Es stelle sich vielmehr die Frage, weshalb überhaupt mit einer Wie- deraufbaufrist argumentiert werde, zumal der Gesuchsteller keinen vernünftigen Grund nennen könne, warum er seine geschäftliche Tätigkeit mit der Trennung hätte zurückfahren sollen (Urk. 83 S. 7). 2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmer- haushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einiger- massen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommens- schwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen
- 16 - mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst, besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Um- ständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträ- gen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, un- begründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGer 5P.342/2001 vom 20. De- zember 2001, E. 3a; BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; BGE 143 III 617 E. 5.1; BGer 5A_834/2016 und 5A_852/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5). In der Regel ist dem hauptbetreuenden Elternteil erst ab der obligatorischen Be- schulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), wobei davon im Einzelfall abgewichen werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). 2.5. Der Gesuchsteller versteuerte 2017 ein Einkommen aus Haupterwerb von Fr. 42'296.– (entsprechend dem Lohnausweis für die Zeit vom 1. bis
31. Dezember 2017; Urk. 19/2) und ein solches aus Nebenerwerb von Fr. 2'243.– (Urk. 19/1). Dies entspricht monatlich Fr. 3'712.–. Wenn er somit geltend macht, die Fr. 40'000.– nicht in einem einzigen Monat (nämlich Dezember 2017) erzielt zu haben (Urk. 76 Rz. 13), erscheint dies glaubhaft; auch die Gesuchsgegnerin hat dies im Übrigen vor Vorinstanz anerkannt (Prot. I, S. 5, und Urk. 22 S. 13 f.). 2018 beliefen sich die Einkünfte des Gesuchstellers auf Fr. 41'846.– (Haupter- werb) + Fr. 2'243.– (Nebenerwerb) = Fr. 44'089.– (Urk. 15/7 S. 5), was monatlich Fr. 3'674.– entspricht. Für 2019 deklarierte der Gesuchsteller in der Steuererklä- rung Einnahmen aus Haupterwerb auf Fr. 39'000.– und jene aus Nebenerwerb auf Fr. 2'100.– (Urk. 80/4 S. 5), was monatlich Fr. 3'425.– entspricht. Per Febru- ar 2020 gab der Gesuchsteller seinen Nebenerwerb (Leitung eines einmal wö- chentlich stattfindenden, zweistündigen Fussballtrainings) auf (Urk. 21/31–32). Ob er dies tat, um die Gesuchsgegnerin zu entlasten, ist umstritten (Urk. 20 S. 4; Prot. I, S. 8). Die Gesuchsgegnerin anerkennt jedoch, dass sie dem Gesuchsteller dankbar dafür war, dass er ihr den Rücken freihielt; zudem hatte sie ihn offenbar gebeten, seine Trainertätigkeit auf den Montag zu verlegen, da sie freitags arbei- ten musste (Prot. I, S. 8). Zumindest nach aussen gab der Gesuchsteller bekannt, dass er seine Tätigkeit als Trainingsleiter wegen der familiären Situation aufgebe
- 17 - (Urk. 21/31 = Urk. 28/18). Die Gesuchsgegnerin machte sodann nicht geltend, dass sie sich dagegen gewehrt hätte (siehe Prot. I, S. 8 f.). Vor diesem Hinter- grund ist das (frühere) Nebeneinkommen vorliegend nicht zu berücksichtigen. 2.6. Die G._____ GmbH wurde am tt.mm.2017 ins Handelsregister einge- tragen. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Zahlen: Jahr 2017 2018 2019 2020 Nettolohn (nur Haupterwerb) Fr. 42'296.– Fr. 41'846.– Fr. 39'000.– gemäss Steuer- (Urk. 19/1 S. 5) (Urk. 15/7 S. 5) (Urk. 80/4 S. 5) erklärung Bruttolohn ge- Fr. 45'000.– Fr. 45'600.– Fr. 42'535.– mäss Lohnaus- (Urk. 19/2) (Urk. 19/4) (Urk. 80/4) weis Lohn gemäss Er- Fr. 38'535.20 Fr. 36'334.75 Fr. 90'000.– (Urk. 19/6 S. 3) folgsrechnung (Urk. 21/33 S. 3) (Urk. 80/7 S. 4)
- Fr. 13'855.60 - Fr. 44'963.80 Gewinn / Verlust Fr. 52'393.76 (Urk. 19/6 S. 4) (Urk. 21/33 S. 5) (Urk. 80/7 S. 6) Fr. 72'393.76 [= Stammkapital + Fr. 58'538.16 Fr. 13'574.36 Eigenkapital Gewinn] (Urk. 19/6 S. 2) (Urk. 21/33 S. 2) (Urk. 80/7 S. 2) Gewinne oder Verluste wurden jeweils zum Eigenkapital geschlagen (Urk. 19/6 S. 2; Urk. 21/33 S. 2; Urk. 80/7 S. 2). Der Gewinn der Jahre 2017 und 2018 schmolz durch die Verluste der Jahre 2019 und 2020 wieder dahin. Es er- scheint daher in Abweichung von des bundesgerichtlichen Rechtsprechung ange- bracht, Gewinne und Verluste ausser Acht zu lassen und auf das Nettoeinkom- men abzustellen. Dies entspricht der vorliegend gelebten Wirklichkeit und recht- fertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller selber zuversicht- lich ist, bald wieder an grössere Aufträge zu gelangen (Urk. 94 Rz. 8). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Gewinne und Verluste (insbesondere unter Berück- sichtigung der im Verhältnis zum Einkommen sehr hohen Spesenentschädigun- gen von Fr. 16'557.54 für 2017 und 2018 [Urk. 19/6 S. 3] und jener von
- 18 - Fr. 15'575.05 für 2019 [Urk. 21/33 S. 3]) in der massgebenden Periode (dazu so- gleich) in etwa die Waage halten. Das Einkommen Selbständigerwerbender ist sodann naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Der Gesuchsteller zahlte sich 2020 einen Lohn von brutto Fr. 36'334.75 aus (Urk. 80/7 S. 4). Aus dem Lohn- ausweis 2019 ergibt sich, dass die Sozialabzüge (Fr. 2'399.– + Fr. 1'136.–) / Fr. 42'535.– = 0.083 oder 8.3 % betragen (Urk. 80/4). 91.7 % von Fr. 36'334.75 entsprechen Fr. 33'318.95. Von Januar 2021 bis und mit Juli 2021 zahlte sich der Gesuchsteller vom Geschäftskonto folgende Beträge aus: Fr. 5'000.– am
29. Januar 2021, Fr. 5'000.– am 26. Februar 2021, Fr. 3'000.– am 29. März 2021, Fr. 3'500.– am 3. Mai 2021 und Fr. 2'500.– am 13. Juli 2021 (Urk. 96/4). Dies ent- spricht Fr. 19'000.– während sieben Monaten oder Fr. 2'714.– pro Monat. Zu be- rücksichtigen ist jedoch, dass diese Auszahlungen nicht das ganze Jahr abbilden; sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Indessen ist auch das Jahr 2017 mit- einzubeziehen, um die Jahre 2019 und 2020, in denen der Gesuchsteller Aufträge abgelehnt hat (Urk. 20 S. 4 und 9; Prot. I, S. 30; Urk. 28/20), etwas zu glätten. Zu- sammenfassend erzielte der Gesuchsteller von 2017 bis 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von (Fr. 42'296.– + Fr. 41'846.– + Fr. 39'000.– + Fr. 33'320.–) / 48 = Fr. 3'260.–. 2.7. Der Gesuchsteller antwortete am 18. September 2020 auf die Frage der Vorderrichterin, ob es stimme, dass er einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehe, mit "Ja, das ist richtig." (Prot. I, S. 29). Gleichzeitig machte er geltend, er habe die Kinder (bzw. C._____) ab 2017 hauptsächlich betreut (Urk. 20 S. 7 f.), mithin zu deutlich mehr als 50 %. Die Gesuchsgegnerin bestritt letzteres (Prot. I, S. 8). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin ab 2017 in einem Pensum von 60 % und nach D._____s Geburt (und dem Mutterschaftsur- laub) ab Oktober 2018 40 % arbeitete (Urk. 20 S. 8; Urk. 23/1). Per 1. Januar 2020 erhöhte sie ihr Pensum wieder auf 60 % (Urk. 23/1). Vor diesem Hintergrund erscheint es (insbesondere für die Zeit, in welcher sie 60 % gearbeitet hat) glaub- haft, wenn der Gesuchsteller geltend macht, er habe die Kinder hauptsächlich be- treut. Auch Drittpersonen bestätigten dies im Übrigen für den Zeitraum ab dem Einzug in die Wohnung in F._____ (das heisst ab 1. Oktober 2019 [Urk. 19/9]; Urk. 28/3; Urk. 28/6; Urk. 28/7). Fraglich ist, ob der Gesuchsteller in der Vergan-
- 19 - genheit 80 % arbeitete (siehe Urk. 76 Rz. 24). Unbestritten blieb, dass er 2018 / 2019 den CAS Immobilienbewerter absolvierte (Urk. 20 S. 8; siehe Prot. I, S. 11). Dies und die Kinderbetreuung zur Hauptsache lässt ein Pensum von 80 % nicht als glaubhaft erscheinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit deutlich weniger als 80 % gearbeitet hat. Wie hoch sein Ar- beitspensum effektiv war, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Es kann aber offenbleiben. Tatsache ist, dass er neben der überwiegenden Betreuung der Kin- der (und der Tätigkeit als Trainingsleiter) in der Lage war, mit der GmbH ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3'260.– (E. III.2.6.) zu erzielen. 2017, als die Gesuchsgegnerin 60 % arbeitete, erwirtschaftete er sogar ein solches von Fr. 3'525.– pro Monat (siehe Urk. 19/1 S. 5). 2.8. In seiner Stellungnahme vom 25. August 2021 behauptet der Gesuch- steller unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 16. August 2021 neu, dass seine Arbeitsfähigkeit wegen der Kinderbetreuung auf 40 % eingeschränkt sei (Urk. 94 Rz. 4; Urk. 96/1). Gesundheitliche Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Zudem hat der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift mit derselben Begrün- dung ein Arbeitspensum von 40 bis maximal 50 % als zumutbar und möglich be- zeichnet (Urk. 76 Rz. 24). Der Gesuchsteller betreut die Kinder jede Woche von Mittwoch bis Freitag und alle vier Wochen an insgesamt drei Wochenendtagen (siehe Urk. 77 S. 41 f.). Sein Betreuungsanteil überwiegt jenen der Gesuchsgeg- nerin leicht (siehe E. III.6.5.). Er kann auch abends und nachts arbeiten (Urk. 20 S. 8) bzw. allenfalls an einem Samstag (an dem er die Kinder nicht betreut) Ak- quisitionsgespräche und Besprechungen anberaumen (Urk. 76 Rz. 24); zudem hat er auch in der Vergangenheit an den Wochenenden gearbeitet (Prot. I, S. 29). Gründe, weshalb der Gesuchsteller trotz gleichbleibender (wenn nicht gar im Ver- gleich zur Vergangenheit geringerer) Kinderbetreuung und Wegfall der Tätigkeit als Trainingsleiter nicht in der Lage sein sollte, im bisherigen Umfang für die GmbH tätig zu sein, sind nicht ersichtlich. 2.9. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller für die gesamte Zeit des Ge- trenntlebens ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'260.– anzurechnen.
- 20 -
3. Autokosten der Gesuchsgegnerin 3.1. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Berufsauslagen", dass der Ge- suchsgegnerin Fr. 96.– für ein ZVV-Abonnement anzurechnen seien. Zudem ha- be die Gesuchsgegnerin glaubhaft ausgeführt, dass sie jeweils jeden Freitag und einmal im Monat am Dienstag auf das Auto angewiesen sei, um die Kinder wie vereinbart zum Gesuchsteller zu bringen. Es sei von einer Kilometerentschädi- gung von Fr. 0.70 auszugehen. Der Arbeitsweg von H._____ nach I._____ betra- ge 7 km, was zu einem monatlichen Betrag von Fr. 49.– führe (Urk. 77 S. 29 f.). 3.2. Der Gesuchsteller macht geltend, dass gemäss der Regelung der Vor- instanz der jeweils betreuende Elternteil die Kinder dem anderen überbringe. Die Gesuchsgegnerin bringe die Kinder jeweils am Dienstagabend von zu Hause aus. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Gesuchsgegnerin jeden Freitag und ein- mal im Monat am Dienstag auf ein Auto angewiesen sein sollte, um die Kinder zum Gesuchsteller zu bringen (Urk. 76 Rz. 32). Mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln dauere die Strecke eine halbe Stunde, weshalb die Autokosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu streichen seien (Urk. 76 Rz. 33). 3.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie am Dienstag regelmässig Kli- nikleitersitzung habe, sodass sie die Kinder mit dem Auto holen müsse. Ausser- dem müsse sie C._____ zweimal pro Woche in den Kindergarten fahren und ein- mal pro Woche zum Gesuchsteller (Urk. 83 S. 8). 3.4. Für den Bedarf bilden nunmehr die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.) den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265 E. 7.2). Danach gehören (bei Fahrten zum Arbeitsplatz) die effektiven Auslagen für die öffentli- chen Verkehrsmittel oder ein Auto mit Kompetenzqualität zum betreibungsrechtli- chen Existenzminimum (BlSchK 2009, S. 194). Kosten für die Ausübung des Be- suchsrechts sind hingegen Teil des familien- und nicht des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2).
- 21 - 3.5. Die Vorinstanz vermischt die Berufsauslagen mit Fahrtkosten für die Kinder und rechnet der Gesuchsgegnerin ohne ersichtlichen Grund sowohl ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr als auch Autokosten an (Urk. 77 S. 29 f.). Dabei hatte die Gesuchsgegnerin zu Protokoll gegeben, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehe (Prot. I, S. 45). Die Autokosten sind deshalb mangels Kompetenzqualität nicht zu berücksichtigen. Die Distanz zwi- schen den Wohnorten der Parteien beträgt gemäss map.search.ch 4.4 km. Allfäl- lige Wegkosten zur Ausübung der Kinderbetreuung sind deshalb vernachlässig- bar; sie fallen zudem bei beiden Parteien an, weil der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringen muss (Urk. 77 S. 42). Übliche Kosten für Fahrten zum Kindergarten sind sodann aus dem Kindergrundbetrag zu finan- zieren. Wie hoch diese vorliegend sein sollen, wurde nicht substantiiert vorgetra- gen (siehe Urk. 83 S. 8) und es ist auch nicht ersichtlich. 3.6. Zusammenfassend sind lediglich Fr. 96.– (ZVV-Abonnement) für Mobi- lität einzusetzen.
4. Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, dass aus der Prämienübersicht ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 226.– an Krankenkassenprämien bezah- le (Urk. 77 S. 28). 4.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass die individuelle Prämienverbilli- gung von geschätzt 50 %, entsprechend Fr. 113.–, nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 76 Rz. 34). 4.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie nicht über eine individuelle Prämienverbilligung verfüge (Urk. 83 S. 8). 4.4. Der Gesuchsteller erläutert nicht, wie er zur Annahme gelangt, dass die Gesuchsgegnerin eine individuelle Prämienverbilligung von "geschätzt 50 % der Prämie" habe (siehe Urk. 76 Rz. 34). Damit genügt er den Begründungsanforde- rungen nicht (E. II.3.). Auch inhaltlich ist der Einwand unzutreffend:
- 22 - 4.5. Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer anspruchsbe- rechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ih- res massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (§ 3 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen, wobei gewisse Abzüge unberücksich- tigt bleiben (nicht jedoch jene für bezahlte Unterhaltsbeiträge; § 5 Abs. 1 EG KVG). Der Eigenanteil wird vom Regierungsrat festgelegt (§ 3 Abs. 2 EG KVG). Er beträgt 2021 für Verheiratete 14.6 % (Dispositiv-Ziffer II.1. des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 4. November 2020 [abrufbar unter https://www.zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2020/1 058/RRB-2020-1058.pdf, besucht am 12. November 2021]). Der Eigenanteilssatz für Verheiratete, die rechtlich oder tatsächlich getrennt sind, beläuft sich auf 80 % davon (§ 2 Abs. 3 VEG KVG). Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (§ 4 Abs. 1 EG KVG). 4.6. Das Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin beläuft sich auf Fr. 72'000.– (E. III.1.5.). Abzuziehen sind Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 19'200.– (§ 31 Abs. 1 lit. c StG), Berufsauslagen und Weiterbildungskosten von Fr. 10'000.– (siehe Urk. 80/4 S. 13 und 16) sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (siehe Urk. 80/4 S. 15). Ein (hälftiger) Kinderabzug kann nicht geltend gemacht werden, da die Gesuchsgegnerin wird Alimente zahlen müssen (§ 34 Abs. 1 lit. a StG). Auszugehen ist mithin von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'200.–. Der Eigenanteilssatz beträgt 14.6 % oder Fr. 5'869.20; der Eigenan- teil beträgt vorliegend 80 % davon oder Fr. 4'695.36. Die regionale Durchschnitts- prämie für das Jahr 2021 beläuft sich für die Stadt Zürich (wo die Gesuchsgegne- rin lebt) auf monatlich Fr. 521.– (https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere- produkte/im-ueberblick/ergaenzungsleistungen/regionale- durchschnittspraemien.html, besucht am 12. November 2021) oder jährlich Fr. 6'252.–; 60 % davon entsprechen Fr. 3'751.20. Die Referenzprämie ist somit tiefer als der Eigenanteil von Fr. 4'695.36, weshalb der Gesuchsgegnerin keine individuelle Prämienverbilligung zusteht. Ob sie für das Jahr 2020 einen Anspruch darauf gehabt hätte, kann offenbleiben, weil sie einen solchen nicht mehr geltend machen könnte (§ 21 Abs. 1 EG KVG).
- 23 - 4.7. Zusammenfassend bleibt es bei den Krankenkassenkosten der Ge- suchsgegnerin von Fr. 226.–.
5. Wohnanteile der Kinder 5.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin die volle Miete von Fr. 1'845.– an und schied keine Wohnanteile für die beiden Kinder aus (Urk. 77 S. 27 und 32 f.). 5.2. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Wohnanteile der Kinder von ei- nem Viertel der Mietkosten (je Fr. 461.25) von den Wohnkosten der Gesuchsgeg- nerin abzuziehen seien. Ihr Wohnkostenanteil betrage daher Fr. 922.50 (Urk. 76 Rz. 35). 5.3. Die Gesuchsgegnerin erachtet diese Überlegung als falsch, weil sie den vollen Mietzins bezahlen müsse. Mit dieser Berechnung würde in ihren Not- bedarf eingegriffen, was nicht statthaft sei (Urk. 83 S. 8 f.). 5.4. Es entspricht bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass für das Kind ein bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender Wohnkostenanteil einzusetzen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.3.1; siehe BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019, E. 6.4). Ein obhutsberech- tigter Elternteil kann nur in dem Umfang unterhaltspflichtig werden, in dem er nach Abzug seines Bedarfs und des Barunterhalts der Kinder für die Zeit, die sie bei ihm verbringen, leistungsfähig ist. Damit wird nicht in den Notbedarf eingegrif- fen. 5.5. Die Vorinstanz hat die alternierende Obhut angeordnet (Urk. 77 S. 41), was unangefochten geblieben ist (siehe Urk. 76 S. 2 f.). Entsprechend rechtfertigt es sich, die der Höhe nach unangefochten gebliebenen Mietkosten von Fr. 1'845.– (Urk. 77 S. 32; siehe Urk. 76 Rz. 35) zur Hälfte (oder Fr. 923.–) der Gesuchsgegnerin und zu je einem Viertel (oder Fr. 461.–) den Kindern anzurech- nen.
- 24 -
6. Grundbeträge der Kinder 6.1. Die Vorinstanz rechnete Grundbeträge von Fr. 400.– pro Kind als Bar- kosten für die Zeit, welche die Kinder bei der Gesuchsgegnerin verbringen, an (Urk. 77 S. 33). Da die Betreuung paritätisch aufgeteilt sei, habe sie bis zum
31. August 2021 die Hälfte des Grundbetrages an den Gesuchsteller zu überwei- sen (Urk. 77 S. 33 f.). 6.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass bei geteilter Obhut die Grundbe- träge im Verhältnis der effektiven Betreuungsanteile aufzuteilen seien (Urk. 76 Rz. 36). Demzufolge seien Fr. 220.– pro Kind für die Zeit, die es beim Vater ver- bringe, und Fr. 180.– für die Zeit bei der Mutter zu berücksichtigen (Urk. 76 Rz. 39 f.). 6.3. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies (Urk. 83 S. 9). 6.4. Bei alternierender Obhut sind die finanziellen Lasten grundsätzlich um- gekehrt proportional zum eigenen Betreuungsanteil zu tragen (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1; BGE 147 III 265 E. 5.5). Je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessens- weise den hauptbetreuenden Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken (BGer 5A_1032/2019 vom
9. Juni 2020, E. 5.4.1). 6.5. Die Gesuchsgegnerin betreut die Kinder alle vier Wochen (28 Tage) während insgesamt 13 Tagen (siehe Urk. 77 S. 41 f.), somit zu 46 %. Demzufolge sind C._____ und D._____ für die Zeit, die sie bei der Gesuchsgegnerin verbrin- gen, je Fr. 184.– (46 % von Fr. 400.–) als Grundbetrag anzurechnen; die übrigen Fr. 216.– entfallen als Grundbetrag auf die Zeit, welche die Kinder beim Gesuch- steller sind.
7. Krankenkassenprämie der Kinder 7.1. Die Vorinstanz erwog, dass die obligatorischen Krankenkassenprämien für C._____ Fr. 84.– und jene von D._____ Fr. 89.– betrügen (Urk. 77 S. 31 f.). Die Kosten der Zusatzversicherung beliefen sich auf je Fr. 27.–, könnten aber
- 25 - nicht berücksichtigt werden, da es sich bis zum 31. August 2021 um einen Man- kofall handle (Urk. 77 S. 31 f.). 7.2. Der Gesuchsteller rügt, dass die Krankenkassenprämien durch die in- dividuelle Prämienverbilligung gedeckt würden, welche für das ganze Jahr 2020 Fr. 1'308.– betragen habe (Urk. 76 Rz. 38). 7.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass sie seit Mai 2020 versuche, ihren Mann dazu zu bringen, ihr die Krankenkasse der Kinder zu überschreiben, was dieser verweigere. Da ausschliesslich der Gesuchsteller Inhaber der Policen sei, könne sie keine individuelle Prämienverbilligung beantragen (Urk. 83 S. 8). Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Krankenkassenprämien der Kinder durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt seien (Urk. 83 S. 9). 7.4. Die Krankenkasse (KVG) der Kinder läuft über den Gesuchsteller (Urk. 19/12; Urk. 19/16). Dieser zahlt (zumindest teilweise; E. III.10.1.) auch die Prämien der obligatorischen Grundversicherung bei der J._____ (Urk. 80/12), während die Zusatzversicherungen der beiden Kinder (VVG) bei der K._____ auf die Gesuchsgegnerin lauten (Urk. 19/13; Urk. 19/17). Die jährliche individuelle Prämienverbilligung betrug 2019 Fr. 1'152.– pro Kind (Urk. 80/4). Dass sie sich 2020 auf Fr. 1'308.– belief (Urk. 76 Rz. 38), ist nicht belegt, mit Blick auf die indi- viduelle Prämienverbilligung 2019 aber glaubhaft. Wenn sowohl die Krankenkas- se als auch die individuelle Prämienverbilligung über den Gesuchsteller läuft, er- scheint es sinnvoll, diese Kosten in der Bedarfsaufstellung für die Zeit, welche die Kinder bei ihm verbringen, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass er auch ins- künftig für die Prämien der Grundversicherung wird aufkommen müssen. Soweit er vorbringt, dass sie durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt seien, er- scheint dies glaubhaft: So beliefen sich die Krankenkassenkosten von C._____ (KVG) 2020 auf Fr. 83.55 x 12 = Fr. 1'002.60 (Urk. 19/12) und jene von D._____ auf Fr. 81.95 x 12 = Fr. 983.40 (Urk. 19/16). Die individuelle Prämienverbilligung deckt keine Kosten der Zusatzversicherung (§ 1 VEG KVG e contrario). Diese können nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2), wozu vorliegend ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind (E. III.9.). Demzufolge sind die entsprechenden Kosten (Fr. 27.–
- 26 - pro Kind; Urk. 19/13 und Urk. 19/17) im Bedarf der Kinder (neben jenem der Ge- suchsgegnerin, die dafür aufzukommen hat) aufzuführen.
8. Psychotherapiekosten für C._____ 8.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchsgegnerin Fr. 160.– an Psycho- therapiekosten für C._____ geltend gemacht habe. Der Gesuchsteller habe dies nicht bestritten, weshalb die Kosten im Bedarf von C._____ aufzuführen seien (Urk. 77 S. 31). 8.2. Der Gesuchsteller wendet ein, dass solche Kosten von der Kranken- kasse getragen würden. Zudem erschienen sie überhöht und seien nicht belegt (Urk. 76 Rz. 38). 8.3. Die Gesuchsgegnerin erwidert, dass die Kosten belegt worden seien (Urk. 83 S. 9). 8.4. Der Gesuchsteller setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sodass er den Begründungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Er müsste aufzeigen, wo er die Kosten bestritten hat. Die Gesuchsgegnerin hat den Beleg sodann tatsächlich bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 44/3). Aus die- sem ist ersichtlich, dass für den Zeitraum von Juni bis Juli 2020 insgesamt Fr. 560.– verrechnet wurden. Die Grundversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Kosten für Leistungen von Ärzten (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Dabei handelt es sich um Personen, die einen Weiterbildungstitel im Sinne von Art. 20 MedBG haben (Art. 38 KVV). Die Psychotherapeutin L._____ verfügt über keinen medizinischen Abschluss (Urk. 44/3 = Urk. 86/9), womit sie ihre Leistun- gen grundsätzlich nicht über die Grundversicherung abrechnen kann. Weshalb dies bei Kindern anders sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechts- genügend dargetan (siehe Urk. 94 Rz. 18). Soweit der Gesuchsteller geltend macht, beide Kinder verfügten über Zusatzversicherungen (Urk. 94 Rz. 18), zeigt er insbesondere nicht auf, unter welche Kategorie die vorliegenden Kosten fallen sollten. Die Zusatzversicherung umfasst eine Spitalversicherung, eine Versiche- rung bei Tod oder Invalidität durch Unfall, eine Heilungskostenversicherung bei
- 27 - Unfall und ein Gesundheitskonto (Urk. 19/13). Kosten für eine Psychotherapie lassen sich nicht darunter subsumieren. 8.5. Zusammenfassend bleibt es bei den Fr. 160.– an Psychotherapiekos- ten für C._____.
9. Unterhaltsberechnung 9.1. Das Einkommen der Gesuchsgegnerin beläuft sich bis zum 31. März 2021 auf Fr. 5'900.– und danach auf Fr. 6'000.– (E. III.1.5.). Dem Gesuchsteller ist ein solches von Fr. 3'260.– anzurechnen (E. III.2.9.). Beide Kinder haben die Kinderzulage von je Fr. 200.– als Einkommen (§ 4 Abs. 1 EG FamZG), welche von der Gesuchsgegnerin bezogen wird (Urk. 15/1; Urk. 86/2). 9.2. Die Vorinstanz erachtete es als nicht nötig, den Bedarf des Gesuchstel- lers festzustellen. Der Überschuss der Gesuchsgegnerin reiche nämlich nicht zur Deckung seines Bedarfs (Urk. 77 S. 35). Der Kinderunterhalt bemisst sich grund- sätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung; dies impliziert, dass der Bedarf sämtlicher beteiligter Familienmitglieder zu ermitteln ist (BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7). Die Bedarfspositionen des Gesuchstellers zusammen mit den Kindern gestalten sich wie folgt: Position Gesuchsteller C._____ D._____
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 216.00 Fr. 216.00
b) Miete Fr. 1'205.00 Fr. 603.00 Fr. 603.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 1'000.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00
c) Krankenkasse (KVG) Fr. 132.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
d) Gesundheitskosten Fr. 40.00 Fr. - Fr. -
e) Versicherung Fr. 30.00 Fr. - Fr. -
f) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. -
g) Mobilität Fr. 220.00 Fr. - Fr. -
- 28 -
h) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. - Fr. -
i) Steuern Fr. 31.00 Fr. 7.00 Fr. 7.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 25.00 Fr. 5.00 Fr. 5.00 Total Fr. 3'158.00 Fr. 826.00 Fr. 826.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 2'947.00 Fr. 721.00 Fr. 721.00
a) Der Grundbetrag des Gesuchstellers ist unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.). Für die Grundbeträge der Kinder ist auf die vorstehenden Ausführungen (E. III.6.5.) zu verweisen.
b) Der Gesuchsteller macht eine Miete von Fr. 2'412.– bzw. einen Mietanteil von Fr. 1'206.– geltend (Urk. 76 Rz. 41). Die Gesuchsgegnerin anerkennt Fr. 1'845.– (Höhe der Mietkosten der Gesuchsgegnerin für eine 3.5-Zimmer-Wohnung). Sie habe wiederholt darauf hingewiesen, dass die 5.5-Zimmer-Wohnung des Gesuch- stellers zu teuer sei und die finanziellen Verhältnisse bei Weitem übersteige. Der Gesuchsteller habe im Verlauf des Trennungsjahrs genügend Zeit gehabt, um sich etwas Günstigeres zu suchen (Urk. 83 S. 10). Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Ist dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen, so ist er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzu- setzen (BlSchK 2009, S. 193). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beibehal- tung des ehelichen Standards (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Auch im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums müssen sich die Wohnkosten aber an den finanziellen Verhältnissen orientieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Fraglich ist, ob man die 5.5-Zimmer-Wohnung vorliegend als ehelichen Standard bezeichnen kann; die Parteien zogen nämlich erst am 1. Oktober 2019 dort ein (Urk. 19/9), am 20. Mai 2020 trennten sie sich (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 2). Die Frage kann offenbleiben, weil die Wohnkosten des Gesuchstellers in Anbe- tracht der finanziellen Verhältnisse überhöht sind. Unter Berücksichtigung der drei- monatigen Kündigungsfrist auf Ende eines jeden Monats ausser Dezember (Urk. 19/9) erscheint es angemessen, bis 30. April 2022 die vollen Fr. 2'410.– und danach Fr. 2'000.– zu berücksichtigen. Gegebenenfalls wird sich der Gesuchsteller ausserhalb von F._____ eine Wohnung zu einem Mietzins in dieser Grössenord-
- 29 - nung suchen müssen (siehe Urk. 96/10). Zusammenfassend sind ihm nach Abzug der Wohnanteile der Kinder (je ein Viertel pro Kind) Fr. 1'205.– bzw. Fr. 1'000.– an- zurechnen; auf die Kinder entfallen je Fr. 603.– bzw. Fr. 500.–.
c) Die Krankenkassenprämie der Grundversicherung für den Gesuchsteller von Fr. 132.– (unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung) ist unbe- stritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.). Hinsichtlich der Kinder ist auf die vor- stehenden Ausführungen (E. III.7.4.) zu verweisen.
d) Der Selbstbehalt von Fr. 40.– ist unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.).
e) Die Fr. 30.– für die Hausratversicherung sind unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; siehe Urk. 83 S. 9 f.).
f) Die Fr. 150.– für Kommunikation und Serafe sind unbestritten (Urk. 76 Rz. 41; sie- he Urk. 83 S. 9 f.).
g) Der Gesuchsteller macht für den Arbeitsweg Fr. 450.– geltend. Er fahre mit dem Auto ein- bis zweimal wöchentlich in sein Büro in M._____. Das Auto benötige er für Akquisitionsbemühungen, Kundengespräche, Baubesichtigungen und Ortster- mine. Ein Weg von F._____ nach M._____ betrage 43 km, was bei Fr. 0.70 pro km monatlich Fr. 361.– ergebe. Hinzu kämen Parkgebühren und Auslagen für Akquisi- tionsbemühungen sowie die Auslagen, um die Kinder zur Gesuchsgegnerin zu bringen (Urk. 76 Rz. 41 und 43). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass die Kosten über das Geschäft abgebucht werden könnten, weshalb nur ein Minimalbetrag von Fr. 80.– zu berücksichtigen sei (Urk. 83 S. 10). Die Akquisitionsbemühungen, Kundengespräche, Baubesichtigungen und Ortster- mine gehören zur Arbeit selbst. Es geht nicht an, diesbezügliche Kosten auszula- gern. Wie bei der Gesuchsgegnerin (E. III.3.5.) sind auch beim Gesuchsteller keine Auslagen für Fahrten der Kinder zur Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Die Ar- beitswegstrecke von 43 km blieb unangefochten (Urk. 83 S. 10). Unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass der Gesuchsteller auch von zu Hause aus arbeiten kann (Prot. I, S. 35), erscheinen die implizit geltend gemachten zwölf Wegstrecken pro Monat (siehe Urk. 76 Rz. 43) angemessen. Die Kosten betragen gemäss einer Stu- die des TCS Fr. 0.70 pro Kilometer (https://www.tcs.ch/de/testberichte- ratgeber/ratgeber/
- 30 - kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php, besucht am 12. November 2021). 40 % (oder Fr. 0.28) davon entfallen indessen auf Amortisation und Wertverminderung; sie können nicht berücksichtigt werden (BlSchK 2009, S. 194; OGer ZH LC190020 vom 24.04.2020, E. II.5.4 [S. 22]). Einzusetzen sind demzufolge Kosten von 12 x 43 km x 0.42 Fr./km = (gerundet) Fr. 220.–.
h) Der Gesuchsteller macht Fr. 44.– an Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung (bei einem Tag pro Woche) geltend (Urk. 76 Rz. 43). Die Gesuchsgegnerin wendet ein, dass diese über die GmbH abgebucht würden (Urk. 83 S. 10). Der Gesuchsteller führte in der Erfolgsrechnung 2017 / 2018 eine Spesenentschä- digung von Fr. 16'557.54 (Urk. 19/6 S. 3) und in jener von 2019 eine solche von Fr. 15'575.05 auf (Urk. 21/33 S. 3). Erst in jener von 2020 reduzierte er sie auf Fr. 150.– (Urk. 80/7 S. 4). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, Mehr- auslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hin- zuweisen, dass der Gesuchsteller auch von zu Hause aus arbeitet (Prot. I, S. 35).
i) Wo es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wozu auch die Steuern gehö- ren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf eines je- den Kindes zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzu- rechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreu- enden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der da- raus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5, zur Publikation vorgesehen). In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das jährliche Einkom- men des Gesuchstellers Fr. 39'120.– (siehe E. III.2.9.). Hinzu kommen Unterhalts- beiträge von geschätzt Fr. 19'200.– pro Jahr (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Ab- zuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 10'000.– (siehe Urk. 80/4 S. 11) sowie Versi- cherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 3'100.–
- 31 - (direkte Bundessteuer; siehe Urk. 80/4 S. 15). Der Gesuchsteller kann sodann die gesamten Kinderabzüge von Fr. 18'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) geltend machen, da er Alimente erhält. Sein steuerbares Einkommen beträgt somit Fr. 25'120.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 32'220.– für die direkte Bundessteuer. Steuerrechtlich relevantes Vermögen (siehe § 47 StG) oder Verrechnungssteuerguthaben hat der Gesuchsteller nicht (siehe E. IV.1.3.). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif [§ 35 Abs. 2 StG]; Konfession: andere [Urk. 80/4 S. 4]; Gemeinde: F._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 515.90 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 45.– pro Monat. Vom steuerba- ren Einkommen entfallen je rund Fr. 9'600.– (pro Jahr) auf den Barunterhalt. Der Steueranteil eines jeden Kindes beläuft sich mithin auf Fr. 9'600.– / (Fr. 39'120.– + Fr. 19'200.–) = 0.164 oder 16 %. 16 % von Fr. 45.– entsprechen (gerundet) Fr. 7.–. Der Steueranteil des Gesuchstellers beträgt mithin Fr. 45.– - Fr. 7.– - Fr. 7.– = Fr. 31.–, jener der Kinder je Fr. 7.–. In der Phase vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 bleiben die Unterhaltsbeiträ- ge im selben Rahmen wie in der vorherigen Zeitperiode. Auch die übrigen Steuer- faktoren sind gleich, insbesondere blieb der Steuerfuss für 2021 gegenüber 2020 unverändert. Daher sind beim Gesuchsteller wiederum Fr. 31.– und bei den Kin- dern je Fr. 7.– einzusetzen. Ab dem 1. Mai 2022 ist von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 16'800.– (anstelle der Fr. 19'200.– der vorherigen Phasen) auszugehen. Das steuerbare Einkommen reduziert sich somit um Fr. 2'400.– auf Fr. 22'720.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 29'820.– (direkte Bundessteuer). Die übrigen Daten sind dieselben wie in der ersten Phase. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich resultiert für 2022 eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 392.10 und eine direk- te Bundessteuer von Fr. 0.–. Die Steuerlast beträgt (gerundet) Fr. 35.– pro Monat. Vom steuerbaren Einkommen entfallen je Fr. 8'400.– auf den Barunterhalt. Der Steueranteil pro Kind beträgt somit Fr. 8'400.– / (Fr. 39'120.– + Fr. 16'800.–) = 0.15 oder 15 %. 15 % von Fr. 35.– sind (gerundet) Fr. 5.–. Der Steueranteil des Gesuch- stellers beläuft sich mithin Fr. 35.– - Fr. 5.– - Fr. 5.– = Fr. 25.–, jener der Kinder auf je Fr. 5.–.
- 32 - 9.3. Die Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kin- dern gestalten sich wie folgt:
- 33 - Position Gesuchsgegnerin C._____ D._____
a) Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 184.00 Fr. 184.00
b) Miete Fr. 923.00 Fr. 461.00 Fr. 461.00
b) Krankenkasse (KVG) Fr. 226.00 Fr. - Fr. -
b) Krankenkasse (VVG) Fr. - Fr. 27.00 Fr. 27.00
c) Gesundheitskosten Fr. - Fr. 30.00 Fr. 25.00
b) Psychotherapie Fr. - Fr. 160.00 Fr. -
b) Versicherung Fr. 30.00 Fr. - Fr. -
b) Kommunikation Fr. 150.00 Fr. - Fr. -
b) Mobilität Fr. 96.00 Fr. - Fr. -
c) SVK Fr. 75.00 Fr. - Fr. -
d) Steuern Fr. 270.00 Fr. - Fr. - (ab 1. April 2021) Fr. 280.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 315.00 Total Fr. 3'120.00 Fr. 862.00 Fr. 697.00 (ab 1. April 2021) Fr. 3'130.00 (ab 1. Mai 2022) Fr. 3'165.00
a) Der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin (siehe Urk. 77 S. 32) blieb unangefochten. Hinsichtlich der Grundbeträge der Kinder ist auf die vorstehenden Ausführungen (E. III.6.5.) zu verweisen.
b) Bezüglich Miete (E. III.5.5.), Krankenkasse (E. III.4.7. und E. III.7.4.), Psychothera- pie (E. III.8.5.), Versicherung (E. III.9.2.), Kommunikation (E. III.9.2.) und Mobilität (E. III.3.6.) kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
c) Die Gesundheitskosten und die Kosten für SVK, welche die Vorinstanz berücksich- tigt hat (Urk. 77 S. 32 f.), sind unangefochten geblieben (siehe Urk. 76 Rz. 31 ff.).
- 34 -
d) In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das jährliche Einkom- men der Gesuchsgegnerin Fr. 70'800.– (siehe E. III.1.5.). Abzuziehen sind Unter- haltsbeiträge von geschätzt Fr. 19'200.– pro Jahr (§ 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG), Berufsauslagen und Weiterbildungskosten von Fr. 10'000.– (sie- he Urk. 80/4 S. 13 und 16) sowie Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer; siehe Urk. 80/4 S. 15). Die Gesuchsgegnerin kann keine Kinderabzüge geltend machen, da sie Alimente bezahlt (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG). Ihr steuerbares Einkommen beträgt somit Fr. 39'000.– für die Staats- und Gemeindesteuer bzw. Fr. 39'900.– für die direkte Bundessteuer. Steuerrechtlich relevantes Vermögen (siehe § 47 StG) oder Verrechnungssteuerguthaben hat die Gesuchsgegnerin nicht (siehe E. IV.2.3.). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif [§ 35 Abs. 2 StG e contrario]; Kon- fession: andere [siehe Urk. 80/4 S. 4]; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'008.95 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 204.65 (die Gesuchsgegnerin wird zum Tarif für Alleinstehende besteuert, da sie Unterhalt bezahlt: Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV], Kreisschreiben Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], S. 25). Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 270.– pro Monat. Da die Gesuchsgegnerin keine Alimente für die Kinder erhält, sind für diese keine Steueranteile auszuscheiden. In der Phase vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 beträgt das Einkommen der Gesuchsgegnerin neu Fr. 72'000.– (siehe E. III.1.5.). Die Unterhaltsbeiträge bleiben im selben Rahmen wie in der vorherigen Zeitperiode, ebenso die Abzüge. Somit erhöht sich das steuerbare Einkommen gegenüber der vorherigen Phase um Fr. 1'200.– auf Fr. 40'200.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 41'100.– (direk- te Bundessteuer). Gibt man die Daten für 2021 im Steuerrechner des Kantons Zü- rich ein, resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 3'166.65 und eine di- rekte Bundessteuer von Fr. 215.25. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 280.– pro Monat. Ab dem 1. Mai 2022 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um Fr. 2'400.– (E. III.9.2.). Das steuerbare Einkommen erhöht sich damit auf Fr. 42'600.– (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 43'500.– (direkte Bundessteuer). Gibt man die Da- ten für 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein, resultiert eine Staats- und
- 35 - Gemeindesteuer von Fr. 3'482.– und eine direkte Bundessteuer von Fr. 273.30. Die Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 315.– pro Monat. 9.4. In der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 beträgt das Ge- samteinkommen Fr. 9'560.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'489.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Über- schuss von Fr. 71.–, der zu je einem Drittel (oder Fr. 24.–) auf die Parteien und zu je einem Sechstel auf die Kinder zu verteilen ist. Da sie fast hälftig von den Par- teien betreut werden (E. III.6.5.), ist ein Zwölftel (oder Fr. 6.–) zum jeweiligen Bar- unterhalt hinzuzurechnen. Die Gesuchsgegnerin kann mit ihrem Einkommen von Fr. 5'900.– ihren Bedarf von Fr. 3'120.– decken. Dies gilt auch für den Barunter- halt der beiden Kinder für die Zeit, die sie bei ihr sind (nämlich Fr. 862.– - Fr. 200.– [Kinderzulage] = Fr. 662.– für C._____ und Fr. 697.– - Fr. 200.– = Fr. 497.– für D._____ [siehe E. III.9.3.]). Nach Abzug der Überschussanteile (Fr. 24.– für die Gesuchsgegnerin und Fr. 6.– pro Kind) verbleibt eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 1'585.–. Der Gesuchsteller kann mit seinem Einkommen von Fr. 3'260.– für seinen Bedarf von Fr. 3'158.– aufkommen; deshalb ist kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet. Der eigene Überschuss von Fr. 102.– übersteigt so- dann seinen Überschussanteil von Fr. 24.–, weshalb er keinen Anspruch auf ehe- lichen Unterhalt hat. Die restlichen Fr. 78.– sind hälftig an den Barunterhalt der Kinder anzurechnen. Damit ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunterhalt von je Fr. 793.– (Bedarf von Fr. 826.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tragender Anteil von Fr. 39.– zuzüglich Fr. 6.– Überschus- santeil [siehe E. III.9.2.]) zu bezahlen. Die Summe der Alimente entspricht (mit ei- ner vernachlässigbaren Rundungsdifferenz von Fr. 1.–) der vorerrechneten Leis- tungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'586.–. Die Unterhaltsbeiträge wer- den sofort fällig (Art. 75 OR). 9.5. In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022 beträgt das Ge- samteinkommen Fr. 9'660.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Gesamtbedarf von Fr. 9'499.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Über- schuss von Fr. 161.–, welcher nach dem vorerwähnten Schlüssel (E. III.9.4.) auf- zuteilen ist. Demnach entfallen Fr. 54.– auf die Parteien und je 2 x Fr. 13.– auf die
- 36 - Kinder. Subtrahiert man vom Einkommen der Gesuchsgegnerin (Fr. 6'000.–) ihren Bedarf (Fr. 3'130.–), ihren Überschussanteil (Fr. 54.–) den Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von C._____ (Fr. 662.– + Fr. 13.–) und jenen von D._____ (Fr. 497.– + Fr. 13.–), resultiert eine massgebliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'631.–. Vom Lohn des Gesuchstellers (Fr. 3'260.–) verbleiben nach Abzug seines Bedarfs (Fr. 3'158.–) und seines Überschussanteils (Fr. 54.–) Fr. 48.–, die hälftig auf die Kinder zu verteilen sind. Dies bedeutet zugleich, dass weder ein Betreuungs- noch ein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Damit ist die Gesuchs- gegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunterhalt von je Fr. 815.– (Bedarf von Fr. 826.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tragender Anteil von Fr. 24.– zuzüglich Fr. 13.– Überschussanteil) zu bezahlen. Die Summe der Alimente entspricht (mit einer Rundungsdifferenz von Fr. 1.–) der vorerrechneten verbleibenden Leistungsfähigkeit von Fr. 1'631.–. Die Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig, soweit sie für bereits vergangene Monate geschuldet sind (Art. 75 OR); im Übrigen sind sie monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. 9.6. Ab dem 1. Mai 2022 beläuft sich das Gesamteinkommen (wie in der vorhergehenden Phase) auf Fr. 9'660.– (siehe E. III.9.1.). Diesem steht ein Ge- samtbedarf von Fr. 9'113.– gegenüber (siehe E. III.9.2. und III.9.3.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 547.–, welcher nach dem vorerwähnten Schlüssel (E. III.9.4.) aufzuteilen ist. Demnach entfallen Fr. 182.– auf die Parteien und je 2 x Fr. 46.– auf die Kinder. Subtrahiert man vom Einkommen der Gesuchsgegnerin (Fr. 6'000.–) ihren Bedarf (Fr. 3'165.–), ihren Überschussanteil (Fr. 182.–) den Barunterhalt (inklusive Überschussanteil) von C._____ (Fr. 662.– + Fr. 46.–) und jenen von D._____ (Fr. 497.– + Fr. 46.–), resultiert eine massgebliche Leistungs- fähigkeit von Fr. 1'402.–. Vom Lohn des Gesuchstellers (Fr. 3'260.–) verbleiben nach Abzug seines Bedarfs (Fr. 2'947.–) und seines Überschussanteils (Fr. 182.– ) Fr. 131.–, die hälftig auf die Kinder zu verteilen sind. Dies bedeutet zugleich, dass weder ein Betreuungs- noch ein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Damit ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, für C._____ und D._____ einen Barunter- halt von je Fr. 702.– (Bedarf von Fr. 721.– abzüglich vom Gesuchsteller zu tra- gender Anteil von Fr. 65.– zuzüglich Fr. 46.– Überschussanteil) bzw. gerundet
- 37 - Fr. 700.– zu bezahlen. Die Summe der ungerundeten Alimente entspricht (mit ei- ner Rundungsdifferenz von Fr. 2.–) der vorerrechneten verbleibenden Leistungs- fähigkeit von Fr. 1'402.–. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahl- bar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9.7. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'290.– zugesprochen (Urk. 77 S. 43 f.). Gemäss dem Antrag des Gesuchstellers soll die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Juni 2020 den Fr. 2'735.50 des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens (nach Ansicht des Gesuchstellers Fr. 6'050.– ab
1. April 2021) abzüglich der durch die zweite Instanz neu errechneten Kinderun- terhaltsbeiträge als persönlichen Unterhalt bezahlen (Urk. 94 S. 2). Bis zum
31. März 2021 betrug das Einkommen der Gesuchsgegnerin Fr. 5'900.– pro Mo- nat (E. III.1.5.). Dies ergibt einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'900.– - Fr. 2'735.50 - Fr. 793.– - Fr. 793.– = Fr. 1'578.50 für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021. Für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021 be- trägt er Fr. 6'050.– - Fr. 2'735.50 - Fr. 815.– - Fr. 815.– = Fr. 1'684.50. Der eheli- che Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (BGer 5A_592/2018 vom
13. Februar 2019, E. 2.1; BGer 5A_511/2020 vom 23. November 2020, E. 4.1.2; BGE 147 III 301 E. 2.2). Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelinstanz das ange- fochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Beim Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) handelt es sich um ei- nen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot verstösst (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.1). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin be- läuft sich auf Fr. 1'350.– (Grundbetrag) + Fr. 923.– (Mietanteil) + Fr. 226.– (Kran- kenkasse KVG) + Fr. 96.– (Mobilität) = Fr. 2'595.– (siehe E. III.9.3.). In der Phase vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 hat sie dem Gesuchsteller einen Barun- terhalt von insgesamt Fr. 1'586.– zu bezahlen (E. III.9.4.). Zugleich hat sie für die Kosten der Kinder für die Zeit, die sie bei ihr befinden, aufzukommen. Unter Be- rücksichtigung der Kinderzulagen von Fr. 400.– handelt es sich dabei um insge- samt Fr. 1'159.– (siehe E. III.9.3.). In Nachachtung des Verbots der reformatio in
- 38 - peius müsste sie zusätzlich den vorinstanzlich zugesprochenen Ehegattenunter- halt von Fr. 1'290.– bezahlen. Damit verblieben ihr in der Phase vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 Fr. 5'900.– - Fr. 1'586.– - Fr. 1'159.– - Fr. 1'290.– = Fr. 1'865.–. Analoges gälte für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 31. August 2021, in welcher ihr ein Betrag von Fr. 6'000.– - Fr. 1'630.– - Fr. 1'159.– - Fr. 1'290.– = Fr. 1'921.– verbliebe. Es würde in ihr betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum eingegriffen, während der Gesuchsteller durch die Alimente einen (noch grösseren) Überschuss erwirtschaften könnte. Ein solches Ergebnis wäre willkürlich (BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 3.2 und 3.3.1). Es ent- spricht sodann konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der gebüh- rende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erwei- tern ist, soweit es die finanziellen Mittel zulassen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020, E. 5.4.2; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021, E. 7.3.1; BGer 5A_1023/2020 vom 20. April 2021, E. 8; BGer 5A_491/2020 vom 19. Mai 2021, E. 4.3.1); erst wenn das familienrechtliche Existenzminimum aller Familienmitglieder gedeckt ist, kann ein zu verteilender Überschuss entste- hen (BGE 147 III 265 E. 7.3; BGer 5A_581/2020 vom 1. April 2021, E. 4.1.3). Zu- sammenfassend führt sowohl die Beachtung als auch die Missachtung der Dispo- sitionsmaxime zu einem willkürlichen Ergebnis. Es stellt sich die Frage, ob der korrekten Betrachtungsweise des materiellen Rechts oder jener des Prozess- rechts der Vorzug zu geben ist. Das Prozessrecht bezweckt, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.3; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.5.2; BGer 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020, E. 1.3); es hat eine die- nende Funktion (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3; BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020, E. 2.5.2). Dies bedeutet, dass das Prozessrecht dem Zivilrecht den Vortritt lassen muss (Rusch/Wohlgemuth, Prozessrecht als dienendes Recht, ZZZ 2017, S. 107 ff., S. 109). Die Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern geht der Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller vor (Art. 276a Abs. 1 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist die Dispositionsmaxime bei Ehegattenunter- haltsbeiträgen dahingehend einzuschränken, dass sich nur eine Erhöhung entge- gen den Anträgen der Parteien verbietet; werden indessen Kinderunterhaltsbei-
- 39 - träge angefochten und ergibt die Neuberechnung tiefere Ehegattenunterhaltsbei- träge, so müssen letztere in analoger Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO ange- passt werden können.
10. Bezahlte Krankenkassenprämien der Kinder 10.1. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe nach der Trennung für C._____ die KVG-Prämien für Juni 2020, August 2020, Oktober 2020 bis März 2021 von insgesamt Fr. 476.05 bezahlt. Für D._____ habe er die KVG- Prämien für Juni 2020 sowie August 2020 bis März 2021 von gesamthaft Fr. 558.– bezahlt. Da die Gesuchsgegnerin die Kosten rückwirkend ab Juni 2020 zu übernehmen habe, sei sie zu verpflichten, dem Gesuchsteller die Auslagen zu ersetzen (Urk. 76 Rz. 53). 10.2. Die Gesuchsgegnerin entgegnet, dass die Rückerstattung nicht in der Berufung geltend gemacht werden könne, weil sie eine Frage der Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils sei. Zudem habe die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2020 Fr. 655.60 an KVG-Prämien und auch das VVG bezahlt. Schliesslich sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller wegen der Prämienverbilligung weniger habe bezahlen müssen und zu viel bezahlte Beträge zurückerhalten habe (Urk. 83 S. 12 f.). 10.3. Der Gesuchsteller brachte an anderer Stelle seiner Berufung vor, dass die Krankenkassenprämien der Kinder durch die Individuelle Prämienverbilligung gedeckt würden (Urk. 76 Rz. 38). Dies erscheint glaubhaft (E. III.7.4.). Auf dem Schreiben der SVA Zürich vom 5. März 2020 figuriert der Gesuchsteller für die In- dividuelle Prämienverbilligung 2019 als Antragsteller (Urk. 80/4). Es ist daher glaubhaft, wenn die Gesuchsgegnerin vorbringt, sie habe keine Prämienverbilli- gung erhalten (Urk. 83 S. 9). Wenn der Gesuchsteller Krankenkassenprämien be- zahlt hat, die ihm durch die individuelle Prämienverbilligung vergütet wurden, kann die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet werden, dafür aufzukommen. Im Üb- rigen muss der Gesuchsteller für die Prämien der Grundversicherung (KVG) auf- kommen (E. III.7.4.).
- 40 - 10.4. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung, soweit der Gesuchsteller die Rückzahlung von Krankenkassenprämien für die Kinder verlangt, abzuweisen.
11. Laufende Kinderkosten 11.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Betreuungsaufteilung paritätisch sei. Demzufolge sei die Gesuchsgegnerin in der ersten Phase bis 31. August 2021 zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Barkostenunterhalt in der Höhe des hälfti- gen Grundbetrags (je Fr. 200.–) zu bezahlen; im Übrigen sei sie zu verpflichten, die laufenden Kosten für die Kinder alleine zu tragen (Urk. 77 S. 33 f.). 11.2. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, ab 1. Juni 2020 sämtliche laufenden Kinderkosten zu übernehmen (Urk. 76 S. 2). Eine Begründung dafür ist nicht ersichtlich (siehe Urk. 76 Rz. 50 ff.), sodass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist (E. II.3.). Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass der Gesuchsteller die bei ihm anfallenden laufenden Kinderkosten (ins- besondere Nahrung, Kleidung und Krankenkasse [KVG]) mit den Unterhaltsbei- trägen bzw. der Prämienverbilligung wird bestreiten müssen.
12. Ergebnis 12.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung sind die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen (E. III.9.): "10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Kin- der die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (ohne vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen: Vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021:
• Für C._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
- 41 -
• Für D._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022:
• Für C._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Ab dem 1. Mai 2022:
• Für C._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Krankenkassenprämien (KVG) sowie die individuelle Prämienverbilligung der Kinder über den Gesuchsteller und die Zusatzversicherungen (VVG) über die Gesuchs- gegnerin laufen. Für die ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (inklusive Psychotherapiekosten für C._____) hat die Gesuchsgegnerin (unter Vorbehalt ausserordentlicher Kosten) aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten je hälftig aufzukommen.
11. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung persönlicher Unter- haltsbeiträge wird abgewiesen.
12. Die Unterhaltsbeiträge basieren (ab 1. Mai 2022) auf folgenden finan- ziellen Grundlagen der Parteien: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage):
- 42 -
• Gesuchsteller: Fr. 3'260.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 6'000.– (60 %-Pensum)
• C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
• D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
• Gesuchsteller: Fr. 2'947.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 3'165.–
• C._____: Fr. 1'583.– (gesamter Bedarf)
• D._____: Fr. 1'418.– (gesamter Bedarf)" 12.2. Im Übrigen (siehe insbesondere E. III.10.4. und III.11.2.) ist die Beru- fung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers 1.1. Der Gesuchsteller beantragt in seiner Berufungsschrift vom 29. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeistän- dung; Urk. 76 S. 3). 1.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rech- te notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (OGer ZH LE200021 vom 25.06.2020, E. 5.4.2 [S. 19]; OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. V.3.2. [S. 54]). Grundsätzlich darf man von einer anwaltlich vertretenen Partei erwarten, dass sie in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenbeitrag zu verzichten sei
- 43 - (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1; BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Ist die Mittellosigkeit der Gegenpartei aber unbestritten, manifest und ohne Durchsuchen der Akten greifbar, so ist es überspitzt formalistisch, eine for- male Erörterung zu verlangen (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). Die gesuchstellende Person muss ihre aktuelle finanzielle Situation darlegen und be- weisen (BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.3; BGer 4A_44/2018 vom
5. März 2018, E. 5.4; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es gilt ein durch die Mitwir- kungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016, E. 2.3; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzu- klären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbe- holfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un- vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertrete- ne Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019, E. 2.3). 1.3. Der Gesuchsteller hat weder einen Prozesskostenbeitrag beantragt noch sich zu einem solchen geäussert (siehe Urk. 76 Rz. 55 f.). Indessen hat be- reits die Vorinstanz beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 77 S. 40) und die Unterhaltsberechnung zeigt, dass der Gesuchsteller über kein Einkommen verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen zu kön- nen. Die Bilanz der G._____ GmbH zeigt per 31. Dezember 2020 ein Eigenkapital von Fr. 13'574.36 (Urk. 80/7 S. 2), wobei auf den drei Konten gesamthaft Fr. 5'948.00 lagen (Urk. 80/7 S. 1). Das Konto CH1 der GmbH wies per 23. März 2021 ein Minus von Fr. 19'106.40 auf (Urk. 80/8 S. 1 = Urk. 96/4 S. 3). Auf den
- 44 - beiden anderen Konten der GmbH wurden zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 23. März 2021 keine Bewegungen ausgeführt (Urk. 80/9–10). Auf den beiden UBS-Konten befanden sich per 25. März 2021 insgesamt Fr. 1'950.29 (Urk. 80/13). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklä- rung 2019 wird das Kontokorrent CH1 bei der Postfinance mit einem Saldo per
31. Dezember 2019 von Fr. 15'633.– aufgeführt (Urk. 80/4 S. 19). Dieses Konto gehört offenbar zur GmbH; es wies gemäss Bilanz per 31. Dezember 2020 Fr. 0.– auf (Urk. 80/7 S. 1). Die Mittellosigkeit des Gesuchstellers ist somit glaubhaft. Seine Rechtsbegehren sind sodann nicht aussichtslos. Zudem ist die Bestellung einer Rechtsbeiständin erforderlich, da auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. 1.4. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.
2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegnerin 2.1. Auch die Gesuchsgegnerin stellt in ihrer Berufungsantwort vom 31. Mai 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 83 S. 1). 2.2. Hinsichtlich der Voraussetzungen kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen (E. IV.1.2.) verwiesen werden. 2.3. Auch die Gesuchsgegnerin hat keinen Prozesskostenbeitrag beantragt, was in der vorliegenden Konstellation nicht schadet (siehe E. IV.1.3.). Die vorste- hende Berechnung zeigt, dass sie unter Berücksichtigung der zu zahlenden Un- terhaltsbeiträge nicht in der Lage ist, mit ihrem Einkommen die Gerichts- und An- waltskosten zu bezahlen (E. III.9.). Ihr Privatkonto bei der Raiffeisenbank Zürich (CH2) wies per 31. März 2021 einen Saldo von Fr. 3'019.97 auf (Urk. 86/12). Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2019 sowie den angehängten Zinsabschlüssen ist ersichtlich, dass die Parteien über weitere
- 45 - Konten verfügten, so namentlich das Sparkonto 3 bei der Postfinance mit Fr. 34'103.88 (lautend auf beide Parteien) und das Sparkonto 4 bei der Postfi- nance mit Fr. 22'604.11 (lautend auf die Gesuchsgegnerin; Urk. 80/4). Zu diesen Konti äussert sich die Gesuchsgegnerin (wie übrigens auch der Gesuchsteller) nicht. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist indessen zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Fr. 34'000.– abgehoben hat. Nach seiner Darstellung hat er damit drei Darlehen bei seiner Tante getilgt (Urk. 77 S. 36). Dass Darlehen im Gesamtumfang von Fr. 30'000.– bestanden haben, erscheint aufgrund der einge- reichten Darlehensverträge (Urk. 19/28) und der Erwähnung in der Steuererklä- rung 2019 (Urk. 80/4 S. 14) glaubhaft. Das Sparkonto 4 bei der Postfinance lautet auf die Gesuchsgegnerin. Von diesem Konto flossen am 19. Dezember 2019 Fr. 2'000.– auf das Privatkonto 5 (lautend auf die Gesuchsgegnerin) bei der Post- finance, welches seinerseits per 31. Dezember 2019 gemäss Steuererklä- rung 2019 (gestützt auf den Zinsabschluss für das Jahr 2020) einen Saldo von Fr. 427.– aufwies (Urk. 55/2; Urk. 80/4). Im Juni und Juli 2020 wurden weitere Be- träge von insgesamt Fr. 20'000.– auf dasselbe Privatkonto überwiesen, sodass das Sparkonto per 16. August 2020 noch einen Saldo von Fr. 2'604.11 hatte (Urk. 55/2). Zum Schicksal der Fr. 20'000.– äussert sich die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren nicht (siehe Urk. 83 S. 13). Vor Vorinstanz machte sie indes- sen geltend, dass sie einen Grossteil des Guthabens für Anwaltskosten, Arzt- rechnungen, Wohnungskaution und Möblierung der neuen Wohnung verwendet habe (Urk. 54 S. 13). Dies erscheint vor dem Hintergrund der Trennung per
20. Mai 2020 (Urk. 20 S. 1; Urk. 22 S. 2) und dem Mietbeginn per 16. Juli 2020 (mit einer Kaution von Fr. 5'100.–; Urk. 23/12) als glaubhaft. Gemäss dem (fälschli- cherweise der Steuererklärung 2019 angehängten) Zinsabschluss per
31. Dezember 2020 befanden sich auf dem Sparkonto noch Fr. 426.78 (Urk. 80/4). Damit erscheint die Mittellosigkeit glaubhaft. Die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin sind sodann nicht aussichtslos und auch die Gegenseite ist anwaltlich vertreten. 2.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und es ist ihr in der Person von
- 46 - Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'800.– fest und auf- erlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 77 S. 44). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 76 S. 2 f.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 des angefochtenen Urteils sind da- her zu bestätigen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.2. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Ver- fahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen.
- 47 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Gesuchsteller wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- verfahren bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Horgen vom 21. Dezember 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "10. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Kin- der die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (ohne vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen) zu be- zahlen: Vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021:
• Für C._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 793.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Vom 1. April 2021 bis zum 30. April 2022:
- 48 -
• Für C._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 815.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Ab dem 1. Mai 2022:
• Für C._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt)
• Für D._____: Fr. 700.– (davon Fr. 0.– Betreuungs- unterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Krankenkassenprämien (KVG) sowie die individuelle Prämienverbilligung der Kinder über den Gesuchsteller und die Zusatzversicherungen (VVG) über die Gesuchs- gegnerin laufen. Für die ungedeckten Gesundheitskosten der Kinder (inklusive Psychotherapiekosten für C._____) hat die Gesuchsgegnerin (unter Vorbehalt ausserordentlicher Kosten) aufzukommen. Die Parteien werden verpflichtet, für ausserordentliche Kinderkosten je hälftig aufzukommen.
11. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung persönlicher Unter- haltsbeiträge wird abgewiesen.
12. Die Unterhaltsbeiträge basieren (ab 1. Mai 2022) auf folgenden finan- ziellen Grundlagen der Parteien:
- 49 - Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage):
• Gesuchsteller: Fr. 3'260.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 6'000.– (60 %-Pensum)
• C._____: Fr. 200.– (Kinderzulage)
• D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum):
• Gesuchsteller: Fr. 2'947.–
• Gesuchsgegnerin: Fr. 3'165.–
• C._____: Fr. 1'583.– (gesamter Bedarf)
• D._____: Fr. 1'418.– (gesamter Bedarf)"
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Dezember 2020 wird bezüglich der Dispositiv-Ziffern 14 bis 16 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 50 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 BGG und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ya