Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 238/2) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. März 2021 mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 239 S. 2). Die Berufungsantwort da-
- 10 - tiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 245) und erfolgte innert der mit Verfügung vom
16. April 2021 angesetzten Frist (Urk. 244). Sie wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2021 zugestellt (Urk. 249). Am 28. Mai 2021 liess die Ge- suchsgegnerin dem Gericht eine persönliche Eingabe zukommen (Urk. 250). Nachdem der Gesuchsteller um Fristansetzung für eine Replik zu dieser Eingabe gebeten hatte (Urk. 254), wurde ihm eine solche mit Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzt (Urk. 255). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Gesuch- stellers vom 14. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 256). Schliesslich wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 der Beginn der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 261).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange (Festlegung des Wohnsitzes und Reisebeschränkungen) sowie der Prozesskostenbeitrag. Zwar unterliegt die Gesuchsgegnerin in den Kinderbelangen mit ihrer Berufung über-
- 29 - wiegend. Indes werden nach ständiger Praxis die Prozesskosten in nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteres- ses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. V./1; ZR 84 Nr. 41; KUKO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 107 N 4). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf den Prozesskostenbeitrag obsiegt die Ge- suchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel (Fr. 1'000.–) und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.–) aufzuerlegen.
E. 2.2.1 Obschon es sich beim Betreuungsunterhalt formell um einen dem Kind zu- stehenden Anspruch handelt, deckt er – nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet – das Manko bei der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7). Hier liegt der Unterschied zum Barunterhalt des Kindes, mit welchem die Auslagen des Kindes gedeckt werden. Sinn und Zweck des Betreu- ungsunterhaltes gebieten deshalb, diesen formell dem Kind zustehenden An- spruch auf der Aktivseite der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, han- delt es sich in tatsächlicher Hinsicht doch gewissermassen um "Erwerbsersatz- einkommen" des betreuenden Elternteils (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 246).
E. 2.2.2 Die Anrechnung des vom Gesuchsteller ab August 2021 insgesamt ge- schuldeten und an die Gesuchsgegnerin bezahlten Betreuungsunterhalts von Fr. 300.– auf ihrer Aktivseite ändert indes nichts an ihrer Bedürftigkeit. Im Jahre 2021 bezog sie gemäss Leistungsentscheid der Stadt Zürich ab 1. April 2021 mo- natlich wirtschaftliche Hilfe von (maximal) Fr. 3'097.45 (Fr. 4'688.45 ./. Fr. 1'591.– [auf maximal Fr. 1'650.– reduzierte Wohnkosten gem. Urk. 242/1]). Die finanzielle Unterstützung der Gesuchsgegnerin durch die Sozialbehörden wird vom Gesuch- steller nicht (rechtsgenügend) bestritten; soweit er in seiner Berufungsschrift die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren in Frage stellt, beruft er sich ausschliesslich auf – hier nicht weiter beachtliche – formelle Gründe (Substantiierungspflicht), ohne jedoch in materieller Hinsicht ihre Leistungsfähig- keit zu behaupten (vgl. Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20). Das von der Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin angerechnete monatliche Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 227/6; Urk. 240 S. 48 E. II.E.4.2) blieb unbestritten. Einem Gesamteinkommen von total Fr. 4'497.45 (Fr. 3'097.45 [wirtschaftliche Hilfe] + Fr. 1'100.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + Fr. 300.– [anrechenbarer Betreu- ungsunterhalt ab August 2021]) steht ein Bedarf von Fr. 4'383.– gegenüber; auch dies ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ab August 2021 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Urk. 240 S. 64 E. II.E.5.3). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein geringfügiger Überschuss von Fr. 114.45, welcher indes nicht ausreicht, um die Gerichts- und Anwaltskos- ten innert nützlicher Frist zu decken (siehe auch E. III.3.5).
- 28 -
E. 2.3 Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. Sie ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 800.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen (E. IV.2.3). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, und 6 bis 13 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden Dispo- sitiv-Ziffer 3 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Wohnsitz der Kinder ist Zürich. [...]
14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 40'000.– zu bezahlen."
- 30 -
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 5 und 15 bis 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 werden bestätigt.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'600.– zu bezahlen.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchsgegne- rin zu einem Drittel und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.– zu be- zahlen.
E. 2.5 Nach dem Ausgeführten gehen die diesbezüglichen Rügen der Gesuchs- gegnerin fehl. Die angefochtene Regelung der Vorinstanz ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Sodann ist der vorinstanzliche Entscheid auch sachgerecht, weil die Herbeiführung eines erneuten Kontaktabbruches der
- 19 - Kinder aus den dargelegten Gründen tatsächlich nicht unwahrscheinlich ist. Die Regelung der Vorinstanz erscheint somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles als zweckmässig, kindswohlgerecht und durch die zeitliche Beschränkung auch verhältnismässig.
3. Prozesskostenbeitrag im vorinstanzlichen Verfahren
E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-238). Alle Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Un- angemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermes- sensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständ- lich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6 und 36). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-
- 11 - gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisun- gen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung re- levant sind. 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungs- verfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Der Offizial- und der Untersuchungs- grundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grund- sätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. 1.4. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages ist eine vorsorgliche Massnahme. Es ist im summarischen Verfahren zu behan- deln. Zur Anwendung gelangt hier die eingeschränkte ("soziale") Untersuchungs- maxime (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, der hier geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Damit sind neue Tat-
- 12 - sachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ
– ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behaup- tungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie um- sichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, E. II.4; OGer ZH NP170025 vom 25.05.2018, E. I.3.3). 1.5. Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2 (Getrenntleben und Sorgerecht), 4 (Betreuungsregelung) und 6 bis 13 (u.a. Einschränkung Reisefrei- heit Gesuchsteller mit Kindern, Beistandschaft, Unterhaltsbeiträge und Gütertren- nung). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) erfolgt keine Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 3.1 Am 5. November 2018 und 20. Dezember 2018 hatte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 60'000.– gestellt (Urk. 36 S. 15 Ziff. 6 und Urk. 50 S. 50 Ziff. 6). Mit Eingabe vom
19. September 2019 erneuerte die Gesuchsgegnerin ihre bereits gestellten Anträ- ge, soweit diese infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches gegenstandslos ge- worden waren, und verwies auf die bisher eingereichten Begründungen und ent- sprechenden Belege (Urk. 123 S. 1).
E. 3.2 In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin ha- be mit dem Rückzug ihres Eheschutzgesuches am 4. Juli 2019 grundsätzlich auch die Geltendmachung des Prozesskostenbeitrages fallen gelassen. Indes sei das Verfahren bezüglich der nicht der (alleinigen) Dispositionsmaxime unterlie- genden Belange weiterzuführen gewesen, weshalb bei der Gesuchsgegnerin wei- tere Prozesskosten angefallen seien. Folglich lägen veränderte Verhältnisse vor und der Einwand der abgeurteilten Sache stehe dem erneuten Antrag der Ge- suchsgegnerin vom 19. September 2019 auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages nicht entgegen (Urk. 240 S. 7 f. E. I.8 und S. 70 E. III.A.4). In der Sache befand die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe ohne Weiteres glaubhaft gemacht, nicht aus eigenen Mitteln für Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und damit ihre Bedürftigkeit dargetan. Die Angaben des Gesuchstellers zu seinen liquiden Vermögenswerten würden gewisse Zweifel hin- sichtlich der von ihm behaupteten fehlenden Leistungsfähigkeit aufkommen las- sen. Es sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass er seit Beginn seiner beruflichen Auszeit im Sommer 2019 keine Erwerbseinkünfte mehr erziele. Mit seinem an- lässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 auf Fr. 185'000.– taxierten liquiden
- 20 - Vermögen habe er sowohl den eigenen als auch den Lebensunterhalt seiner Kin- der bestreiten müssen; hinzu kämen noch Rechnungen für das Rückführungsver- fahren und es seien weitere Posten offen. Unter diesen Umständen bestehe für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchsgegnerin kein Raum (Urk. 240 S. 70 f. E. III.A.4).
E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und verlangt nun- mehr für das erstinstanzliche Verfahren einen (reduzierten) Beitrag von Fr. 40'000.–. Die neue Bezifferung begründet sie damit, dass seit dem erneuten Antrag im vorinstanzlichen Verfahren Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– aufge- laufen und ihr Gerichtskosten in Höhe von Fr. 28'566.– auferlegt worden seien. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet sie insbesondere, dass keine verbindlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers getroffen worden seien. An der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 habe der Gesuchsteller angegeben, dass sich sein liquides Vermögen auf Fr. 185'000.– be- laufe. Damit wäre er ohne Weiteres zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Lage gewesen. Im Oktober 2020 habe der Gesuchsteller nicht angegeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe aber ausgeführt, dass seine Wohnung an der … [Strasse] in H._____, welche er per 1. Januar 2020 habe vermieten wollen, leer stünde. Aktenkundig verfüge der Gesuchsteller über meh- rere Immobilien in England und H._____. Er habe diesbezüglich jedoch nie be- hauptet, nicht in der Lage zu sein, diese zu belehnen oder zu verkaufen. Auch die Vorinstanz habe an den Angaben des Gesuchstellers zu seinen finanziellen Mit- teln gezweifelt. Jedoch habe sie daraus nicht den naheliegenden Schluss gezo- gen, er verfüge über ausreichende Mittel, um die Prozesskosten der Gesuchs- gegnerin zu tragen (Urk. 239 S. 7-9).
E. 3.4 Der Gesuchsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz ha- be ihm Liegenschaftserträge von insgesamt Fr. 2'365.– pro Monat angerechnet, was unangefochten geblieben sei. Zudem seien seine Immobilien bereits mit aus- ländischen Hypotheken belastet. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller, welcher in der Schweiz wohne, über keinen gültigen Arbeitsvertrag verfüge und
- 21 - seit bald zwei Jahren kein Erwerbseinkommen erziele, von den Banken keine wei- teren Kredite beantragen könne. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass er das am 2. Oktober 2019 verfügbare Vermögen von Fr. 185'000.– zur Beglei- chung von Schulden und zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie desjenigen der Kinder benötige. Mittlerweile verfüge er denn auch nur noch über liquide Mittel von Fr. 29'100.–. Diesen stünden aktuell noch weitere Schulden von insgesamt Fr. 224'985.– gegenüber. Es liege damit auf der Hand, dass nicht ein- mal mehr genügend liquide Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vor- handen seien. Geschweige denn sei er in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 245 S. 7-10).
E. 3.5 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materi- ellrechtlichen Anspruch dar (OGer ZH LE180072 vom 09.09.2019, E. II.B.5.3). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2; OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1). Er setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Die Leistungsfähigkeit jener Partei, die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person zur Anwendung gelangen (Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozes- sen, FamPra 2019, S. 845). Bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass der monatliche Überschuss es der ge- suchstellenden Partei ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwen- digen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222; BGE 135 I 221 E. 5.1). Aus dem Effektivitäts- grundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen berück- sichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder wenigs-
- 22 - tens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selbst tragen kann. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Partei zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Lage ist, muss deren gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte und ihr Bedarf als auch ihre Vermögenssituation berück- sichtigt werden (OGer ZH LE190049 vom 06.01.2020, E. F.4.3). Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, dürfen nicht bes- sergestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten belasten oder auch veräussern (z.B. Ferienliegenschaft). Erst wenn sie den Nachweis erbringen, dass dies nicht möglich ist, gilt ihre Mittellosigkeit als erstellt (vgl. OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.A.5.1 [zur unentgeltliche Rechtspflege]).
E. 3.6 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Gesuchsteller Eigentümer von vier Wohnungen und hälftiger Miteigentümer einer weiteren Wohnung ist. Die Vor- instanz berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung, indem sie dem Gesuchsteller die aus der Vermietung dieser Wohnungen erzielten Mietzinserträge als Einkommen anrechnete. Für die von der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren ins Feld geführte Wohnung an der … [Strasse] in H._____ (fortan … [Strasse]) wurden allerdings nur bis Ende Oktober 2018 Nettomietzins- erträge (monatlich Fr. 1'534.–) berücksichtigt, da der Gesuchsteller diese Zwei- zimmerwohnung ab dem 1. Dezember 2018 selbst bewohnte (vgl. Urk. 240 S. 43- 47 E. II.E.4.1). Im August 2019 nahm der Gesuchsteller in der Schweiz Wohnsitz (vgl. insb. Urk. 240 S. 8 E. I.8 und S. 53 E. II.E.5.1). Spätestens ab diesem Zeit- punkt wurde die Wohnung … [Strasse] damit nicht mehr genutzt. Zu den Ver- äusserungsmöglichkeiten dieser Liegenschaft und einem allfälligen Verkaufserlös hat sich der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend geäus- sert: In seinem Plädoyer vom 2. Oktober 2019 führte er dazu zwar noch aus, er wolle die Wohnung wieder vermieten und rechne damit, dass er sie ab dem
- 23 -
1. Januar 2020 auf den Markt bringen könne (Urk. 128 S. 12). Weitere Ausfüh- rungen zur Wohnung … [Strasse] liess der Gesuchsteller im darauffolgenden Ver- fahrensverlauf vermissen. Auf entsprechende Nachfrage gab er rund ein Jahr später in der persönlichen Befragung vom 29. Oktober 2020 lediglich zu Protokoll, er habe versucht, diese Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Wegen der Corona-Pandemie sei dies derzeit aber nicht möglich. Im Januar 2020 habe es einen Interessenten gegeben, der allerdings wieder abgesprungen sei, da der Gesuchsteller zu dieser Zeit nicht nach H._____ habe reisen können. Nunmehr wolle ein Freund von ihm die Wohnung mieten. Der Preis sei zwar nicht so gut, aber er werde es wohl akzeptieren müssen. Die Wohnung habe er für
E. 3.7 Da sich die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos er- weisen und sie im vorinstanzlichen Verfahren auf einen rechtskundigen Beistand angewiesen war, hat sie Anspruch darauf, vom Gesuchsteller für ihre Prozesskos- ten einen Beitrag zu erhalten.
E. 3.8 Der geschuldete Prozesskostenbeitrag ergibt sich grundsätzlich aus dem Teil der Entscheidgebühr, den die Gesuchsgegnerin zu tragen hat, und den Kos- ten für ihren Rechtsvertreter. Die Gesuchsgegnerin zog das am 28. Juni 2018 eingereichte Eheschutzbegehren (Urk. 1) am 4. Juli 2019 zurück (Urk. 82) und erneuerte ihre (früher gestellten) An- träge durch ihren neu mandatierten Vertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 (Urk. 123). Ihre bis 19. September 2019 entstandenen Anwaltskosten fallen daher ausser Betracht. Die Gesuchsgegnerin macht denn auch geltend, ihr seien seit 2019 neu entstandene Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– entstanden (Urk. 239 S. 9 Ziff. 6.12). Für die Gerichtskosten gilt, dass sie – von Kostenvorschüssen abgesehen – erst mit dem Endentscheid festgesetzt werden und entstehen, auch wenn ein Teil des Aufwandes des Gerichts vor dem 19. September 2019 anfiel. Das Gutachten wurde ohnehin nach dem 19. September 2019 in Auftrag gegeben
- 25 - (Urk. 146). Damit muss der Prozesskostenbeitrag die Parteikosten ab dem erneu- erten Gesuch (19. September 2019) und die der Gesuchsgegnerin hälftig aufer- legten Gerichtskosten von total Fr. 57'131.– abdecken. In nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten beträgt die Gebühr zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, wo- bei in Eheschutzsachen in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel erfolgt (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Die maximale Grundgebühr beträgt somit Fr. 10'666.–, wobei Schwierigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand des vor Vorinstanz geführten Prozesses die Ausschöpfung des ma- ximalen Rahmens rechtfertigt. Zudem gilt, dass
a) der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Be- antwortung der Klage entsteht und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV);
b) die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag für zusätzliche Verhandlungen und Rechtsschriften in der Regel höchstens die Gebühr und damit 100% betragen soll (§ 11 Abs. 3 AnwGebV);
c) bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen ist (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 20'000.– wurden nicht näher spezifiziert oder belegt. Sie sind der Höhe nach bestritten (Urk. 245 S. 7 Rz 19). Das Verfahren gestaltete sich aber auch nach dem 19. September 2019 als sehr aufwändig (Urk. 123 bis Urk. 234). Am 2. Okto- ber 2019 und am 29. Oktober 2020 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt (Prot. I S. 26 ff., S. 73 ff.) und es wurde ein interdisziplinäres Gutachten ein- geholt (Urk. 176, Urk. 177). Gestützt auf den Gebührentarif sind die Parteikosten ab dem 19. September 2019 auf annähernd den maximalen Pauschalzuschlag und damit auf Fr. 10'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Hinzu kom- men die Barauslagen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV) und die hälftigen Gerichtskosten von Fr. 28'565.50. Insgesamt belaufen sich die durch die Ge- suchsgegnerin zu tragenden Gerichts- und Parteikosten demnach auf rund
- 26 - Fr. 40'000.–. Es erscheint daher als angemessen, den Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag im beantragten Umfang von Fr. 40'000.– zu bezahlen. IV. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
1. Anträge im Berufungsverfahren Die Gesuchsgegnerin ersucht auch im Berufungsverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag des Gesuchstellers von Fr. 3'000.– und erstmals (eventualiter) um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 239 S. 2 Antrag 4). Der Gesuch- steller hält der Gesuchsgegnerin vor, dass sie ihre Bedürftigkeit weder mit Bele- gen zum Bedarf noch zu ihrem Vermögen dargetan habe. Damit sei sie ihrer Sub- stantiierungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht auf ihr Gesuch einzutre- ten (Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20).
2. Prozesskostenbeitrag
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 31 - Zürich, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: jo
Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2018 (präzisiert am 5. Novem- ber 2018), es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird, soweit sie für die Dauer ab 3. Juli 2018 bis 4. Juli 2019 beantragt wurden, zufolge Rückzug als erledigt abge- schrieben.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021: (Urk. 234 S. 73 ff. = Urk. 240 S. 73 ff.)
- Es wird festgehalten, dass die Parteien seit 18. Juli 2018 getrennt leben.
- Die Obhut für die beiden Töchter C._____, geb. tt.mm.2015, sowie D._____, geb. tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam übertragen.
- Es wird festgehalten, dass als Wohnsitz der Kinder - entsprechend der Re- gelung in Art. 25 Abs. 1 ZGB - der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder gilt. - 5 -
- Für den Fall, dass sich die Parteien nicht über eine andere Aufteilung der hälftigen Betreuung einigen, wird die folgende Betreuungsregelung festge- legt: - In den geraden Wochen betreut der Vater die Kinder von Montag bis Mittwochmittag, 12.15 Uhr, und ab Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Mitt- wochmittag, 12.15 Uhr, der (ungeraden) Folgewoche. - In den geraden Wochen betreut die Mutter die Kinder ab Mittwochmittag, 12.15 Uhr bis Samstagmorgen, 09.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen betreut die Mutter die Kinder ab Mittwochmittag, 12.15 Uhr bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr. - Die Nacht von Sonntag auf Monat [recte: Montag] verbringen die Kinder jeweils beim Vater; in den ungeraden Wochen ab 18.00 Uhr (unter Vor- behalt der Feiertags- und Ferienregelung). - Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so verbringen die Töchter auch den Karfreitag, ab 09.00 Uhr beim Vater. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so verbringen die Töchter Ostern bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, bei der Mutter. - Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, so verbringen die Töchter Pfingsten bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr, bei der Mut- ter. - Die Weihnachtstage vom 24. - 26.12. verbringen die Töchter in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter. - Die Neujahrsfeiertage vom 31.12. bis und mit 02.01. verbringen die Töch- ter bei Jahreswechseln von einer ungeraden Jahreszahl auf eine gerade Jahreszahl (z.B. 2021 auf 2022) bei der Mutter und bei einem Jahres- wechsel von einer geraden Jahreszahl auf eine ungerade Jahreszahl (z.B. 2022 auf 2023) beim Vater. - Die Betreuungsverantwortung während der Schulferien übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Sommerferien verbringen die Kinder während zweieinhalb Wochen mit der Mutter und während zweieinhalb Wochen mit dem Vater. Die Eltern sprechen sich im Übrigen über die Aufteilung der Ferien mindestens vier Wochen im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater. Die Wechsel der Kinder von einem zum anderen Elternteil finden jeweils auf dem Spielplatz des GZ F._____ statt.
- Der Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – verboten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, das Staats- gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verlassen. - 6 - Die Erfassung dieses Ausreisverbotes der Gesuchsgegnerin mit den Kin- dern in den Informationssystemen SIS und RIPOL bleibt bis zu einem an- derslautenden Entscheid bestehen.
- Dem Gesuchsteller wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – verboten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, Europa zu verlassen. Er wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfalle – verpflichtet, die ihm von der Beiständin für Reisen innerhalb Europas ausgehändigten ID-Karten der Kinder umgehend zur Aufbewahrung zurückzugeben.
- Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 angeordnete Beistandschaft wird mit den dort verfügten Aufgaben weitergeführt. Der Beiständin werden zu- sätzlich die folgenden Aufgaben übertragen: - Die Schweizer Pässe und ID-Karten der beiden Kinder C._____ und D._____ aufzubewahren, mit der ausdrücklichen Ermächtigung, die ID- Karten dem Gesuchsteller für Reisen während der Schulferien herauszu- geben, sofern eine Reise wegen der Pandemielage ohne Quarantänevor- schriften möglich ist. - Dafür besorgt zu sein, dass die Schweizer ID-Karten der Kinder möglichst nahtlos verlängert werden. Sollte eine der Parteien die notwendige Mit- wirkung dafür verweigern, so hätte die Beiständin einen Antrag auf Er- mächtigung der anderen Partei zu stellen, die Erneuerung ohne die Mit- wirkung des die Mitwirkung verweigernden Elternteils zu erwirken.
- Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird angewiesen, den Aufgaben- katalog der Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 7 zu erweitern.
- Beide Parteien werden verpflichtet, auf erste Aufforderung der Beiständin hin bei der nahtlosen Verlängerung der Schweizer ID-Karten mitzuwirken.
- Die Krankenkassenkarten der Kinder werden der Gesuchsgegnerin zuge- stellt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kin- der monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: a) für die Zeit ab August 2018 bis und mit Juli 2019: − CHF 5'115.00 für C._____ (davon CHF 2'065.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 5'115.00 für D._____ (davon CHF 2'065.00) als Betreuungsunterhalt) - 7 - Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller dieser Unterhaltspflicht für die Monate November 2018 bis und mit Juli 2019 im Umfang von CHF 3'000.00 pro Monat und Kind bereits nachgekommen ist. b) für die Zeit ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: − CHF 155.50 für C._____ (Krankenkassenprämie, inkl. VVG) − CHF 131.50 für D._____ (Krankenkassenprämie, inkl. VVG) c) für die Monate Januar 2020 und Februar 2020: − CHF 2'905.00 für C._____ (davon CHF 1'760.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 2'880.00 für D._____ (davon CHF 1'760.00) als Betreuungsunterhalt) d) für die Zeit ab März 2020 bis und mit Juli 2021: − CHF 2'385.00 für C._____ (davon CHF 1'240.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 2'360.00 für D._____ (davon CHF 1'240.00) als Betreuungsunterhalt) e) für die Zeit ab August 2021 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils: − CHF 1'390.00 für C._____ (davon CHF 150.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 1'365.00 für D._____ (davon CHF 150.00) als Betreuungsunterhalt) Die Parteien werden verpflichtet, ab August 2021 ausserordentlich an- fallende Kinderkosten im Verhältnis 80% (Gesuchsteller) zu 20% (Ge- suchsgegnerin) zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere anfallende Hortkosten für einen halben Tag pro Woche. Für die übrigen ausserordentlichen Kosten setzt die Aufteilung im ge- nannten Verhältnis voraus, dass beide Parteien der Auslage vorgängig zugestimmt haben, ansonsten der veranlassende Elternteil allein für die Kosten aufzukommen hat. Die laufenden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin vom 19. September 2019 (präzisiert am 2. Oktober 2019), es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird nicht eingetreten.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei mit Wirkung ab 2. Oktober 2019 die Gütertrennung anzuordnen, wird abgewiesen. - 8 -
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'325.00 Dolmetscherkosten CHF 45'206.00 Gutachterkosten
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Schriftliche Mitteilung]
- [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; Hinweis auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 239): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 3 aufzuheben und der Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Gesuchsgegnerin festzulegen.
- Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 5 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungs- falle – zu verbieten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, Europa zu verlassen. Sie sei – un- ter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – zu verpflichten, die ihr von der Beiständin für Reisen inner- halb Europas ausgehändigten ID-Karten der Kinder umgehend zur Aufbewahrung zurückzugeben. Es sei die Erfassung des bestehenden Ausreiseverbots in den Informationssystemen SIS und RIPOL zu lö- schen.
- Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 14 aufzuheben es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 40'000.-- zu bezahlen.
- Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 3'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen. - 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 245): " Die Berufung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
- März 2021 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ beim Ge- suchsteller und Berufungsbeklagten festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit Ende 2013 verheiratet und Eltern der beiden Töchter C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 2/1 S. 4). Am 28. Juni 2018 machte die Gesuchsgegnerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 240 S. 6 ff. E. I.4 ff.). Am 1. März 2021 erliess die Vor- instanz schliesslich den eingangs wiedergegebenen Entscheid. 1.2. Noch vor Fällung dieses Entscheids machten die Parteien beim Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, mit Einga- ben vom 31. Juli 2020 und 24. August 2020 je ein Scheidungsverfahren anhängig (Geschäfts-Nr. FE200489-L bzw. FE200542-L); diese Verfahren wurden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FE200489-L weitergeführt (Urk. 6 in FE200489-L). Am 24. August 2021 erging ein vorsorglicher Massnahmenentscheid (Urk. 48 in FE200489-L), gegen den ebenfalls Berufung erhoben wurde (Geschäfts- Nr. LY210039-O).
- Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 238/2) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. März 2021 mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 239 S. 2). Die Berufungsantwort da- - 10 - tiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 245) und erfolgte innert der mit Verfügung vom
- April 2021 angesetzten Frist (Urk. 244). Sie wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2021 zugestellt (Urk. 249). Am 28. Mai 2021 liess die Ge- suchsgegnerin dem Gericht eine persönliche Eingabe zukommen (Urk. 250). Nachdem der Gesuchsteller um Fristansetzung für eine Replik zu dieser Eingabe gebeten hatte (Urk. 254), wurde ihm eine solche mit Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzt (Urk. 255). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Gesuch- stellers vom 14. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 256). Schliesslich wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 der Beginn der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 261).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-238). Alle Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Un- angemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermes- sensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständ- lich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6 und 36). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- - 11 - gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisun- gen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung re- levant sind. 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungs- verfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Der Offizial- und der Untersuchungs- grundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grund- sätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. 1.4. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages ist eine vorsorgliche Massnahme. Es ist im summarischen Verfahren zu behan- deln. Zur Anwendung gelangt hier die eingeschränkte ("soziale") Untersuchungs- maxime (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, der hier geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Damit sind neue Tat- - 12 - sachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behaup- tungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie um- sichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, E. II.4; OGer ZH NP170025 vom 25.05.2018, E. I.3.3). 1.5. Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2 (Getrenntleben und Sorgerecht), 4 (Betreuungsregelung) und 6 bis 13 (u.a. Einschränkung Reisefrei- heit Gesuchsteller mit Kindern, Beistandschaft, Unterhaltsbeiträge und Gütertren- nung). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) erfolgt keine Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist das Eheschutzgericht für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung kompetent, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zu- ständig wird (BGE 129 III 60 E. 2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; siehe Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.2). Die Eheschutzmass- nahmen bleiben über die Rechtshängigkeit der Scheidung hinaus in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen des Scheidungsgerichts abgeändert werden. Diese zeitliche Zuständigkeitsspaltung gilt auch, wenn wie vorliegend das Schei- - 13 - dungsverfahren während eines noch hängigen Eheschutzverfahrens anhängig gemacht wird: In diesem Fall wird das Eheschutzverfahren nicht einfach gegen- standslos, sondern das Eheschutzgericht bleibt für Massnahmen bis zur Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage zuständig, selbst wenn es erst nach diesem Zeit- punkt darüber entscheiden kann (BGE 129 III 60 E. 2 f.; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3; BGer 5A_294/2021 vom
- Dezember 2021, E. 4.2). In BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.5 (zur Publ. bestimmt) hat das Bundesgericht präzisiert, dass das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Massnahmeverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelver- fahrens) auch dann ordentlich zu Ende zu führen hat, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wor- den ist. Ein Entscheid ist erst zu fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist, was den Einbezug sämtlicher nach Art. 229 ZPO und gegebenenfalls Art. 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. 2.2 Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 hatten sich die Parteien vor Vorinstanz damit einverstanden erklärt, dass Tatsachen bis zu diesem Datum berücksichtigt werden könnten (VI-Prot. S. 73 i.V.m. S. 98). Dies ist vor dem Hin- tergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt. Soweit Kin- derbelange im Streit stehen, sind neue Tatsachen bis zum Beginn der Urteilsbera- tung (10. Dezember 2021) zu berücksichtigen. Bezüglich des strittigen Prozess- kostenbeitrags für das vorinstanzliche Verfahren gilt, wie erwähnt, die Noven- schranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. III. Materielles
- Wohnsitz der Kinder 1.1. Die Vorinstanz befand, dass es für die Beibehaltung des sozialen Umfelds aus Sicht der Kinder nicht massgeblich sei, ob sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin oder beim Gesuchsteller befinde, denn beide Wohnun- gen seien zu Fuss jeweils in vier Minuten zu erreichen und im gleichen Schulkreis gelegen. Vor diesem Hintergrund bleibe einzig zu prüfen, ob die Festlegung des - 14 - zivilrechtlichen Wohnsitzes für die Unterstützung durch die Sozialen Dienste in Bezug auf die Krankenversicherung und Unterstützungsbeiträge für Kurse und Hobby-Kosten der Kinder von Belang sei, was indes zu verneinen sei. Denn ei- nerseits seien im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss den SKOS- Richtlinien Auslagen für Freizeit, Sport und Unterhaltung aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ausserdem werde der Gesuchsteller im Entscheid dazu verpflichtet, sowohl für den Barbedarf (und somit sämtliche Kran- kenkassenprämien) der Kinder im Haushalt der Gesuchsgegnerin als auch den Betreuungsunterhalt aufzukommen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Festle- gung des Wohnsitzes im vorliegenden Entscheid sei demnach nicht ersichtlich. Es bleibe daher bei der Regelung in Art. 25 Abs. 1 ZGB und es sei festzuhalten, dass der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder als Wohnsitz gelte (Urk. 240 S. 27 E. II.C.6b und S. 73 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es in symmetrischen Betreuungsverhältnissen und bei Uneinigkeit der Eltern gesetzlich vorgesehen, dass der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes von derjenigen In- stanz, welche das Betreuungsmodell angeordnet habe – hier also das Gericht –, festgelegt werde. Ein besonders schützenswertes Interesse sei hierfür nicht erfor- derlich und der Umstand, dass die Parteien im gleichen Schulkreis wohnen wür- den, sei ohne Belang. Mit Verweis auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz und unter Hinweis auf die Stabilität der Verhältnisse plädiert die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren dafür, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei ihr festzulegen sei (vgl. Urk. 239 S. 3-5 Rz 4.1-4.3). 1.3 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe das schutzwürdige Interesse an der Festlegung des Wohnsitzes der Kinder zu Recht verneint. Entsprechend verlangt er im Hauptantrag die Bestätigung der vo- rinstanzlichen Regelung. Eventualiter sei der Wohnsitz der Kinder bei ihm festzu- legen, zumal bei der Gesuchsgegnerin nach wie vor eine Fluchtgefahr bestehe (Urk. 245 S. 3-5 Rz 6-13). 1.4 Zwar ist zutreffend, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse der Kinder an der Festlegung des Wohnsitzes verneint hat. Entgegen der Auffassung - 15 - der Parteien hat die Vorinstanz aber dennoch eine Anordnung betreffend den Wohnsitz der Kinder getroffen, indem sie festhielt, dass – entsprechend der Rege- lung in Art. 25 Abs. 1 ZGB – der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder als Wohnsitz gelte. Dies würde beim Wechselmodell, bei dem sich die Kinder je hälftig beim ei- nen oder anderen Elternteil aufhalten, bedeuten, dass der Aufenthaltsort und da- mit der Wohnsitz ständig wechselt, womit der Wohnsitz aufgrund der engsten Bindungen festzulegen wäre (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 51). Al- lerdings lässt sich die Lösung der Vorinstanz, die an den (jeweiligen) Aufenthalt der Kinder anknüpft, vorliegend noch aus einem anderen Grund nicht aufrecht- erhalten: Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu und haben sie beide den gleichen Wohnsitz, teilt das Kind diesen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Dies gilt sowohl im Falle, dass die Eltern zusammenleben, als auch, wenn die Eltern bei Getrennt- leben zufällig am gleichen Ort ihren Wohnsitz haben (vgl. BGE 135 III 49 E. 5.3 mit Verweis auf BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N 34/14). Vorliegend haben beide Parteien ihren Wohnsitz in Zürich. Damit verfügen sie – auch wenn sie getrennt leben – über einen gemeinsamen Wohnsitz, welchen die Kinder tei- len. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Aufenthaltsort der Kinder keine Bedeu- tung zu. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern haben auch die Kin- der ihren Wohnsitz in Zürich. Insofern ist die vorinstanzliche Regelung zwar auf- zuheben. Allerdings ist der Wohnsitz der Kinder – entgegen den Anträgen der Parteien – nicht bei einer Partei festzulegen, sondern es ist klarzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder in Zürich befindet.
- Beschränkung der Reisefreiheit 2.1. Die Vorinstanz verbot der Gesuchsgegnerin, in Begleitung ihrer Kinder das Staatsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verlassen (Urk. 240 S. 74 Dispositiv-Ziffer 5). Zusammengefasst begründete sie dies damit, die Situa- tion der Gesuchsgegnerin in beruflicher und persönlicher Hinsicht erweise sich als noch nicht derart gefestigt, als dass die Herbeiführung eines erneuten Kontaktab- bruches zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller als unwahrscheinlich er- scheine. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin habe der Gesuchsteller nie auch nur ansatzweise Anstalten dazu getroffen, ihr die Kinder zu entziehen und mit - 16 - ihnen nach H._____ [Stadt in einem der Vereinigten Arabischen Emirate] zurück- zukehren. Da aber eine Reise mit den Kindern nach H._____ in Zeiten der Pan- demie weder sinnvoll noch notwendig sei, entschied die Vorinstanz, auch die Rei- sefreiheit des Gesuchstellers in Begleitung der Kinder auf Europa zu beschränken (Urk. 240 S. 23 f. E. II.C.5 und S. 74 Dispositiv-Ziffer 6). 2.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert die von der Vorinstanz unterschiedlich festge- legten Reisebeschränkungen als unsachgemäss, d.h. unangemessen. Im Sinne eines vertrauensvollen Miteinanders und einer Beziehung auf Augenhöhe zwi- schen ihr und dem Gesuchsteller sei es sinnvoller, die Reise- und Ferienmodalitä- ten gleichwertig, d.h. je auf Europa zu beschränken. Für dieses Vorbringen beruft sich die Gesuchstellerin auf das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene fachpsy- chiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. Juni 2020, wonach die Reiseerlaubnis für die Kindseltern in Begleitung der Kinder je auf Europa zu beschränken sei (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.5). Eventualiter sei eine vo- rübergehende, auf die Schweiz beschränkte Reiseerlaubnis für beide Elternteile denkbar (Urk. 239 S. 7 Rz. 5.6). Die Vorinstanz übersehe weiter, dass die Reisebeschränkung die Gesuchsgegne- rin über Gebühr treffe; ihre damalige Flucht nach I._____ [Stadt in einem asiati- schen Staat] mit den Kindern sei aus einer impulsiven Reaktion heraus erfolgt, weil sie gefürchtet habe, der Gesuchsteller könnte seine superprovisorisch bewil- ligten Ferien mit den Kindern zu einer Rückkehr nach H._____ nutzen (Urk. 239 S. 5 f. Rz. 5.2). Die vorinstanzliche Regelung trage ausserdem dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip nicht Rechnung, weil sich sämtliche europäischen Staaten dem Haager Rückführungsübereinkommen (HKÜ; SR 0.211.230.02) angeschlos- sen hätten. Eine Entführung innerhalb Europas sei bei dieser Ausgangslage fak- tisch ausgeschlossen. Mit einer Reisebeschränkung beider Parteien auf Europa werde dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan (S. 6 Rz. 5.3). Die Ge- suchsgegnerin habe dem Gesuchsteller vorgeschlagen, die britischen Reisepäs- se, über deren Verbleib sie keine Kenntnis habe, für ungültig erklären zu lassen; diesem Vorschlag habe sich der Gesuchsteller indes verschlossen, und hierfür dürfe sie nicht sanktioniert werden (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.4). - 17 - Ohnehin bestehe seitens des Gesuchstellers keine gefestigte Beziehung zur Schweiz. Neben seinen bestehenden Beziehungen zu den Vereinigten Arabi- schen Emiraten würde er in der Schweiz weder über eine (schweizerische) Kran- kenkasse, eine Arbeitsstelle noch soziale Kontakte verfügen. Auch Deutschkurse besuche er keine. Eventualiter sei eine vorübergehend auf die Schweiz be- schränkte Reiseerlaubnis für beide Elternteile denkbar (Urk. 239 S. 7 Rz. 5.6). 2.3 Die dem Gesuchsteller auferlegte Reisebeschränkung mit den Kindern auf Europa blieb unangefochten. 2.4.1 Im fachpsychiatrischen Gutachten fehlt eine ausdrückliche Empfehlung, die Reiseerlaubnis der Parteien mit den Kindern zwecks Kommunikation auf Augen- höhe je auf Europa zu beschränken. Die vage gehaltene Empfehlung lautet viel- mehr dahingehend, zu prüfen, ob allenfalls die Reiseerlaubnis für die Parteien gemeinsam mit den Kindern auf Europa beschränkt werden könnte (vgl. Urk. 180 S. 77). 2.4.2 Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
- April 2021 wurde die Gesuchsgegnerin der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig erklärt (Urk. 248/7); ob dieser Entscheid in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, steht nicht fest (Urk. 245 S. 4 Rz. 11). Ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung ist aktenkundig, dass die Gesuchs- gegnerin bereits zweimal einen vom Gesuchsteller nicht gewollten Kontaktab- bruch zu seinen Kindern herbeigeführt hat. Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller könnte ihr die Kinder entziehen, sind die Bedenken des Gesuchstellers auf tatsächlich gemachten Erfahrungen gegründet. 2.4.3 Gemäss dem Gutachten über die Gesuchsgegnerin vom 6. Mai 2020 ist ihr Verhaltens- und Erlebensmuster als histronische Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren, wobei die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei- en (Urk. 177 S. 63 f. Ziff. 5.3 f.). Die Gesuchsgegnerin selbst erklärt den zweiten Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller im Sommer 2019 mit einer "impulsiven Reaktion" ihrerseits aufgrund von Angstszenarien im Zu- sammenhang mit den superprovisorisch bewilligten Ferien (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.2). - 18 - Doch gerade um den Angstszenarien der Gesuchsgegnerin gerecht zu werden, beschränkte die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Juni 2019 das superprovi- sorisch angeordnete Ferienrecht auf Europa. Diesen Umstand nahm die Ge- suchsgegnerin offensichtlich nicht zur Kenntnis, reiste sie doch wenige Tage spä- ter mit den Kindern nach I._____, schien ihr Vorgehen also auf nicht rechtsgenü- gend erstellten Angstszenarien zu basieren (Urk. 74 S. 7 und S. 9 Dispositiv- Ziffer 1; E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein erneuter Kontaktabbruch nicht unwahrscheinlich erscheint. Es hilft der Ge- suchsgegnerin auch nicht, ihre gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsakzentu- ierung gegen eine Persönlichkeitsstörung des Gesuchstellers auszuspielen (vgl. Urk. 250 S. 5), denn hier geht es nur darum, die konkret von der Gesuchsgegne- rin ausgehende Fluchtgefahr mit den Kindern zu beurteilen. 2.4.4 Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.3) ist sodann hier nicht wesentlich, ob die europäischen Staaten dem HKÜ beigetreten sind oder nicht. Der Mitgliedstatus wirkt sich primär dahingehend aus, ob das Verbringen der Kinder gegen den Willen des anderen Elternteils in einen Nicht- Mitgliedsstaat dauerhaft gelingen kann. Dass aber selbst ein gelungenes Rück- führungsverfahren aus einem Mitgliedstaat mit erheblichem Kosten- und Zeitauf- wand verbunden sein kann, lässt die Gesuchsgegnerin in ihrer Argumentation un- berücksichtigt. 2.4.5 Dass die jetzige Regelung gemäss Vorinstanz bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens weiterzuführen ist (Urk. 240 S. 24), zeigt den zeitlich be- schränkten Charakter der Massnahme. Sie ist überdies mit dem Kindeswohl ver- einbar. So verfügt die Gesuchsgegnerin nach eigenen Aussagen über keinerlei persönliche Beziehungen in europäischen Staaten (vgl. Urk. 239 S. 6 Rz. 5.3), mithin existieren keinerlei Kontakte, welche für das Kindeswohl massgebend und durch ein Reiseverbot beschränkt sein könnten. 2.5 Nach dem Ausgeführten gehen die diesbezüglichen Rügen der Gesuchs- gegnerin fehl. Die angefochtene Regelung der Vorinstanz ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Sodann ist der vorinstanzliche Entscheid auch sachgerecht, weil die Herbeiführung eines erneuten Kontaktabbruches der - 19 - Kinder aus den dargelegten Gründen tatsächlich nicht unwahrscheinlich ist. Die Regelung der Vorinstanz erscheint somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles als zweckmässig, kindswohlgerecht und durch die zeitliche Beschränkung auch verhältnismässig.
- Prozesskostenbeitrag im vorinstanzlichen Verfahren 3.1. Am 5. November 2018 und 20. Dezember 2018 hatte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 60'000.– gestellt (Urk. 36 S. 15 Ziff. 6 und Urk. 50 S. 50 Ziff. 6). Mit Eingabe vom
- September 2019 erneuerte die Gesuchsgegnerin ihre bereits gestellten Anträ- ge, soweit diese infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches gegenstandslos ge- worden waren, und verwies auf die bisher eingereichten Begründungen und ent- sprechenden Belege (Urk. 123 S. 1). 3.2. In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin ha- be mit dem Rückzug ihres Eheschutzgesuches am 4. Juli 2019 grundsätzlich auch die Geltendmachung des Prozesskostenbeitrages fallen gelassen. Indes sei das Verfahren bezüglich der nicht der (alleinigen) Dispositionsmaxime unterlie- genden Belange weiterzuführen gewesen, weshalb bei der Gesuchsgegnerin wei- tere Prozesskosten angefallen seien. Folglich lägen veränderte Verhältnisse vor und der Einwand der abgeurteilten Sache stehe dem erneuten Antrag der Ge- suchsgegnerin vom 19. September 2019 auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages nicht entgegen (Urk. 240 S. 7 f. E. I.8 und S. 70 E. III.A.4). In der Sache befand die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe ohne Weiteres glaubhaft gemacht, nicht aus eigenen Mitteln für Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und damit ihre Bedürftigkeit dargetan. Die Angaben des Gesuchstellers zu seinen liquiden Vermögenswerten würden gewisse Zweifel hin- sichtlich der von ihm behaupteten fehlenden Leistungsfähigkeit aufkommen las- sen. Es sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass er seit Beginn seiner beruflichen Auszeit im Sommer 2019 keine Erwerbseinkünfte mehr erziele. Mit seinem an- lässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 auf Fr. 185'000.– taxierten liquiden - 20 - Vermögen habe er sowohl den eigenen als auch den Lebensunterhalt seiner Kin- der bestreiten müssen; hinzu kämen noch Rechnungen für das Rückführungsver- fahren und es seien weitere Posten offen. Unter diesen Umständen bestehe für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchsgegnerin kein Raum (Urk. 240 S. 70 f. E. III.A.4). 3.3. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und verlangt nun- mehr für das erstinstanzliche Verfahren einen (reduzierten) Beitrag von Fr. 40'000.–. Die neue Bezifferung begründet sie damit, dass seit dem erneuten Antrag im vorinstanzlichen Verfahren Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– aufge- laufen und ihr Gerichtskosten in Höhe von Fr. 28'566.– auferlegt worden seien. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet sie insbesondere, dass keine verbindlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers getroffen worden seien. An der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 habe der Gesuchsteller angegeben, dass sich sein liquides Vermögen auf Fr. 185'000.– be- laufe. Damit wäre er ohne Weiteres zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Lage gewesen. Im Oktober 2020 habe der Gesuchsteller nicht angegeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe aber ausgeführt, dass seine Wohnung an der … [Strasse] in H._____, welche er per 1. Januar 2020 habe vermieten wollen, leer stünde. Aktenkundig verfüge der Gesuchsteller über meh- rere Immobilien in England und H._____. Er habe diesbezüglich jedoch nie be- hauptet, nicht in der Lage zu sein, diese zu belehnen oder zu verkaufen. Auch die Vorinstanz habe an den Angaben des Gesuchstellers zu seinen finanziellen Mit- teln gezweifelt. Jedoch habe sie daraus nicht den naheliegenden Schluss gezo- gen, er verfüge über ausreichende Mittel, um die Prozesskosten der Gesuchs- gegnerin zu tragen (Urk. 239 S. 7-9). 3.4 Der Gesuchsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz ha- be ihm Liegenschaftserträge von insgesamt Fr. 2'365.– pro Monat angerechnet, was unangefochten geblieben sei. Zudem seien seine Immobilien bereits mit aus- ländischen Hypotheken belastet. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller, welcher in der Schweiz wohne, über keinen gültigen Arbeitsvertrag verfüge und - 21 - seit bald zwei Jahren kein Erwerbseinkommen erziele, von den Banken keine wei- teren Kredite beantragen könne. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass er das am 2. Oktober 2019 verfügbare Vermögen von Fr. 185'000.– zur Beglei- chung von Schulden und zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie desjenigen der Kinder benötige. Mittlerweile verfüge er denn auch nur noch über liquide Mittel von Fr. 29'100.–. Diesen stünden aktuell noch weitere Schulden von insgesamt Fr. 224'985.– gegenüber. Es liege damit auf der Hand, dass nicht ein- mal mehr genügend liquide Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vor- handen seien. Geschweige denn sei er in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 245 S. 7-10). 3.5 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materi- ellrechtlichen Anspruch dar (OGer ZH LE180072 vom 09.09.2019, E. II.B.5.3). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2; OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1). Er setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Die Leistungsfähigkeit jener Partei, die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person zur Anwendung gelangen (Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozes- sen, FamPra 2019, S. 845). Bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass der monatliche Überschuss es der ge- suchstellenden Partei ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwen- digen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222; BGE 135 I 221 E. 5.1). Aus dem Effektivitäts- grundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen berück- sichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder wenigs- - 22 - tens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selbst tragen kann. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Partei zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Lage ist, muss deren gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte und ihr Bedarf als auch ihre Vermögenssituation berück- sichtigt werden (OGer ZH LE190049 vom 06.01.2020, E. F.4.3). Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, dürfen nicht bes- sergestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten belasten oder auch veräussern (z.B. Ferienliegenschaft). Erst wenn sie den Nachweis erbringen, dass dies nicht möglich ist, gilt ihre Mittellosigkeit als erstellt (vgl. OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.A.5.1 [zur unentgeltliche Rechtspflege]). 3.6 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Gesuchsteller Eigentümer von vier Wohnungen und hälftiger Miteigentümer einer weiteren Wohnung ist. Die Vor- instanz berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung, indem sie dem Gesuchsteller die aus der Vermietung dieser Wohnungen erzielten Mietzinserträge als Einkommen anrechnete. Für die von der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren ins Feld geführte Wohnung an der … [Strasse] in H._____ (fortan … [Strasse]) wurden allerdings nur bis Ende Oktober 2018 Nettomietzins- erträge (monatlich Fr. 1'534.–) berücksichtigt, da der Gesuchsteller diese Zwei- zimmerwohnung ab dem 1. Dezember 2018 selbst bewohnte (vgl. Urk. 240 S. 43- 47 E. II.E.4.1). Im August 2019 nahm der Gesuchsteller in der Schweiz Wohnsitz (vgl. insb. Urk. 240 S. 8 E. I.8 und S. 53 E. II.E.5.1). Spätestens ab diesem Zeit- punkt wurde die Wohnung … [Strasse] damit nicht mehr genutzt. Zu den Ver- äusserungsmöglichkeiten dieser Liegenschaft und einem allfälligen Verkaufserlös hat sich der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend geäus- sert: In seinem Plädoyer vom 2. Oktober 2019 führte er dazu zwar noch aus, er wolle die Wohnung wieder vermieten und rechne damit, dass er sie ab dem - 23 -
- Januar 2020 auf den Markt bringen könne (Urk. 128 S. 12). Weitere Ausfüh- rungen zur Wohnung … [Strasse] liess der Gesuchsteller im darauffolgenden Ver- fahrensverlauf vermissen. Auf entsprechende Nachfrage gab er rund ein Jahr später in der persönlichen Befragung vom 29. Oktober 2020 lediglich zu Protokoll, er habe versucht, diese Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Wegen der Corona-Pandemie sei dies derzeit aber nicht möglich. Im Januar 2020 habe es einen Interessenten gegeben, der allerdings wieder abgesprungen sei, da der Gesuchsteller zu dieser Zeit nicht nach H._____ habe reisen können. Nunmehr wolle ein Freund von ihm die Wohnung mieten. Der Preis sei zwar nicht so gut, aber er werde es wohl akzeptieren müssen. Die Wohnung habe er für 3.7 Millionen Dirham gekauft, allerdings sei ihr Wert nun nur noch 1.9 Millionen Dirham (VI-Prot. S. 86 f.). Mit diesen Vorbringen hat der Gesuchsteller keine kon- krete Verkaufsbemühungen dargetan, geschweige denn eine nachvollziehbare Begründung für den behaupteten Wertverlust geliefert. Dass er durch einen Ver- kauf der Liegenschaft nicht einen Erlös erzielen könnte, welcher ihm die Bezah- lung des beantragten Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 40'000.– er- möglichen würde, wurde entsprechend nicht glaubhaft gemacht. Solches ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich: Im Hypothekarvertrag vom 9. April 2015 ist ein Schätzwert der Liegenschaft von AED 3'700'000 und eine ursprünglichen Hy- pothekarschuld von AED 2'775'000 aufgeführt (Urk. 35/25). Letztere belief sich aufgrund der geleisteten Amortisationszahlungen per 1. April 2019 noch auf rund AED 2'519'250 (vgl. Urk. 39/71), womit sich die in der Liegenschaft investierten Eigenmittel des Gesuchstellers auf rund AED 1'180'750 bzw. (bei Anwendung des vorinstanzlich berücksichtigten und nach wie vor aktuellen Wechselkurses [AED 1 = Fr. 0.25, vgl. Urk. 240 S. 46]) auf rund Fr. 295'000.– beziffern lassen. Mangels anderweitiger Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller durch ei- nen Verkauf der Wohnung … [Strasse] liquide Mittel in dieser Grössenordnung erzielen könnte. Angesichts der in der Liegenschaft … [Strasse] investierten Mittel vermag der Ge- suchsteller auch mit den im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Schulden von gesamthaft Fr. 224'985.– nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Soweit er dabei zwei im Juli bzw. September 2020 aufgenommene Darlehen im Gesamt- - 24 - betrag von rund Fr. 49'000.– ins Feld führt (vgl. Urk. 245 S. 9), ist mangels ent- sprechender Vorbringen bereits fraglich, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. dazu oben E. II.1.4 und E. II.2.2). Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt wären, wären die Darlehen im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht zu be- rücksichtigen, zumal er weder die Fälligkeit dieser Darlehensschulden behauptet, noch regelmässige Abzahlungen geltend macht (vgl. dazu Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz 339, mit weite- ren Hinweisen). Insofern dürften sich die zu berücksichtigenden aktuellen Schul- den des Gesuchstellers auf maximal Fr. 175'985.– (Fr. 28'566.– [vorinstanzlicher Gerichtskostenanteil], Fr. 125'000.– [ausstehende Unterhaltsbeiträge], Fr. 5'857.– + Fr. 16'562.– [Anwaltskosten], vgl. im Einzelnen Urk. 245 S. 9 f.) belaufen. Auch unter Einbezug dieser Schulden ist nach dem Gesagten ohne Weiteres von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 3.7 Da sich die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos er- weisen und sie im vorinstanzlichen Verfahren auf einen rechtskundigen Beistand angewiesen war, hat sie Anspruch darauf, vom Gesuchsteller für ihre Prozesskos- ten einen Beitrag zu erhalten. 3.8 Der geschuldete Prozesskostenbeitrag ergibt sich grundsätzlich aus dem Teil der Entscheidgebühr, den die Gesuchsgegnerin zu tragen hat, und den Kos- ten für ihren Rechtsvertreter. Die Gesuchsgegnerin zog das am 28. Juni 2018 eingereichte Eheschutzbegehren (Urk. 1) am 4. Juli 2019 zurück (Urk. 82) und erneuerte ihre (früher gestellten) An- träge durch ihren neu mandatierten Vertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 (Urk. 123). Ihre bis 19. September 2019 entstandenen Anwaltskosten fallen daher ausser Betracht. Die Gesuchsgegnerin macht denn auch geltend, ihr seien seit 2019 neu entstandene Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– entstanden (Urk. 239 S. 9 Ziff. 6.12). Für die Gerichtskosten gilt, dass sie – von Kostenvorschüssen abgesehen – erst mit dem Endentscheid festgesetzt werden und entstehen, auch wenn ein Teil des Aufwandes des Gerichts vor dem 19. September 2019 anfiel. Das Gutachten wurde ohnehin nach dem 19. September 2019 in Auftrag gegeben - 25 - (Urk. 146). Damit muss der Prozesskostenbeitrag die Parteikosten ab dem erneu- erten Gesuch (19. September 2019) und die der Gesuchsgegnerin hälftig aufer- legten Gerichtskosten von total Fr. 57'131.– abdecken. In nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten beträgt die Gebühr zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, wo- bei in Eheschutzsachen in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel erfolgt (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Die maximale Grundgebühr beträgt somit Fr. 10'666.–, wobei Schwierigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand des vor Vorinstanz geführten Prozesses die Ausschöpfung des ma- ximalen Rahmens rechtfertigt. Zudem gilt, dass a) der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Be- antwortung der Klage entsteht und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV); b) die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag für zusätzliche Verhandlungen und Rechtsschriften in der Regel höchstens die Gebühr und damit 100% betragen soll (§ 11 Abs. 3 AnwGebV); c) bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen ist (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 20'000.– wurden nicht näher spezifiziert oder belegt. Sie sind der Höhe nach bestritten (Urk. 245 S. 7 Rz 19). Das Verfahren gestaltete sich aber auch nach dem 19. September 2019 als sehr aufwändig (Urk. 123 bis Urk. 234). Am 2. Okto- ber 2019 und am 29. Oktober 2020 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt (Prot. I S. 26 ff., S. 73 ff.) und es wurde ein interdisziplinäres Gutachten ein- geholt (Urk. 176, Urk. 177). Gestützt auf den Gebührentarif sind die Parteikosten ab dem 19. September 2019 auf annähernd den maximalen Pauschalzuschlag und damit auf Fr. 10'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Hinzu kom- men die Barauslagen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV) und die hälftigen Gerichtskosten von Fr. 28'565.50. Insgesamt belaufen sich die durch die Ge- suchsgegnerin zu tragenden Gerichts- und Parteikosten demnach auf rund - 26 - Fr. 40'000.–. Es erscheint daher als angemessen, den Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag im beantragten Umfang von Fr. 40'000.– zu bezahlen. IV. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
- Anträge im Berufungsverfahren Die Gesuchsgegnerin ersucht auch im Berufungsverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag des Gesuchstellers von Fr. 3'000.– und erstmals (eventualiter) um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 239 S. 2 Antrag 4). Der Gesuch- steller hält der Gesuchsgegnerin vor, dass sie ihre Bedürftigkeit weder mit Bele- gen zum Bedarf noch zu ihrem Vermögen dargetan habe. Damit sei sie ihrer Sub- stantiierungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht auf ihr Gesuch einzutre- ten (Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20).
- Prozesskostenbeitrag 2.1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Prozesskostenbeitrag und die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchstellers kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. III.3.6). 2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. März 2021 wurde der Gesuch- steller für die Zeit bis Juli 2021 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'385.– für C._____ (davon Fr. 1'240.– als Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'360.– für D._____ (davon Fr. 1'240.– als Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Für die Zeit ab August 2021 setzte die Vorinstanz die Unterhaltszahlungen auf Fr. 1'390.– für C._____ (davon Fr. 150.– als Betreuungsunterhalt) und Fr. 1'365.– für D._____ (davon Fr. 150.– als Betreuungsunterhalt) fest; zahlbar jeweils mo- natlich an die Gesuchsgegnerin (Urk. 240 S. 75 f. Dispositiv-Ziffer 11). Diese Re- gelung blieb unangefochten und der Gesuchsteller bezahlt diese Unterhaltbeiträ- ge anerkanntermassen (vgl. Urk. 250 S. 1). Damit könnte eine Änderung ihrer fi- nanziellen Parameter einhergehen, weswegen ihre Bedürftigkeit ergänzend zu überprüfen ist: - 27 - 2.2.1. Obschon es sich beim Betreuungsunterhalt formell um einen dem Kind zu- stehenden Anspruch handelt, deckt er – nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet – das Manko bei der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7). Hier liegt der Unterschied zum Barunterhalt des Kindes, mit welchem die Auslagen des Kindes gedeckt werden. Sinn und Zweck des Betreu- ungsunterhaltes gebieten deshalb, diesen formell dem Kind zustehenden An- spruch auf der Aktivseite der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, han- delt es sich in tatsächlicher Hinsicht doch gewissermassen um "Erwerbsersatz- einkommen" des betreuenden Elternteils (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 246). 2.2.2. Die Anrechnung des vom Gesuchsteller ab August 2021 insgesamt ge- schuldeten und an die Gesuchsgegnerin bezahlten Betreuungsunterhalts von Fr. 300.– auf ihrer Aktivseite ändert indes nichts an ihrer Bedürftigkeit. Im Jahre 2021 bezog sie gemäss Leistungsentscheid der Stadt Zürich ab 1. April 2021 mo- natlich wirtschaftliche Hilfe von (maximal) Fr. 3'097.45 (Fr. 4'688.45 ./. Fr. 1'591.– [auf maximal Fr. 1'650.– reduzierte Wohnkosten gem. Urk. 242/1]). Die finanzielle Unterstützung der Gesuchsgegnerin durch die Sozialbehörden wird vom Gesuch- steller nicht (rechtsgenügend) bestritten; soweit er in seiner Berufungsschrift die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren in Frage stellt, beruft er sich ausschliesslich auf – hier nicht weiter beachtliche – formelle Gründe (Substantiierungspflicht), ohne jedoch in materieller Hinsicht ihre Leistungsfähig- keit zu behaupten (vgl. Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20). Das von der Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin angerechnete monatliche Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 227/6; Urk. 240 S. 48 E. II.E.4.2) blieb unbestritten. Einem Gesamteinkommen von total Fr. 4'497.45 (Fr. 3'097.45 [wirtschaftliche Hilfe] + Fr. 1'100.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + Fr. 300.– [anrechenbarer Betreu- ungsunterhalt ab August 2021]) steht ein Bedarf von Fr. 4'383.– gegenüber; auch dies ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ab August 2021 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Urk. 240 S. 64 E. II.E.5.3). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein geringfügiger Überschuss von Fr. 114.45, welcher indes nicht ausreicht, um die Gerichts- und Anwaltskos- ten innert nützlicher Frist zu decken (siehe auch E. III.3.5). - 28 - 2.3. Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsteller auch für das Berufungsver- fahren zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag zu be- zahlen. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags ergibt sich aus einem Drittel der Entscheidgebühr, welcher von der Gesuchsgegnerin zu tragen ist (Fr. 1'000.–; E. V.2.2.), und den Kosten für ihren Rechtsvertreter, welche in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'400.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen sind. Da ihr indes ausgangsgemäss eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 800.– (inkl. 7.7% MwSt.) zugesprochen wird (E. V.2.3), er- weist sich insgesamt ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– [Anteil Gerichtskosten] + Fr. 2'400.– [Kosten Rechtsvertretung] ./. Fr. 800.– [reduzierte Parteientschädigung]) als adäquat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Vorinstanzliches Verfahren Die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Urk. 240 S. 77 Dispositiv-Ziffer 15) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Ebenso sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) zu bestätigen, denn die teil- weise Gutheissung der Berufung durch die erkennende Kammer vermag eine an- dere Verteilung der Prozesskosten nach Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtferti- gen, insbesondere da vor Vorinstanz grossmehrheitlich Kinderbelange strittig wa- ren (vgl. Urk. 240 S. 72 E. III.B.3; E. 2).
- Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange (Festlegung des Wohnsitzes und Reisebeschränkungen) sowie der Prozesskostenbeitrag. Zwar unterliegt die Gesuchsgegnerin in den Kinderbelangen mit ihrer Berufung über- - 29 - wiegend. Indes werden nach ständiger Praxis die Prozesskosten in nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteres- ses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. V./1; ZR 84 Nr. 41; KUKO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 107 N 4). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf den Prozesskostenbeitrag obsiegt die Ge- suchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel (Fr. 1'000.–) und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.–) aufzuerlegen. 2.3. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. Sie ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 800.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen (E. IV.2.3). Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, und 6 bis 13 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden Dispo- sitiv-Ziffer 3 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Wohnsitz der Kinder ist Zürich. [...]
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 40'000.– zu bezahlen." - 30 -
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 5 und 15 bis 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 werden bestätigt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'600.– zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchsgegne- rin zu einem Drittel und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG - 31 - Zürich, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 31. März 2022 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 1. März 2021 (EE180214-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 128, VI-Prot. S. 95 f., Urk. 228):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 18. Juli 2018 getrennt leben.
2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ (nachfolgend C._____), geb. tt.mm.2015, sowie D._____ (nachfolgend D._____), geb. tt.mm.2017, während der Dauer des Getrenntle- bens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
3. Es seien die Kinder C._____ und D._____ unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsteller, E.______- Strasse …, … Zürich, befindet.
4. Es sei folgende Betreuungsregelung für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2015, und D._____, geb. tt.mm.2017, festzulegen:
- Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den geraden Kalen- derwochen.
- Die Gesuchstellerin betreut die Kinder in den ungeraden Ka- lenderwochen.
- Die Wechsel der Töchter von einem Elternteil zum anderen fin- den jeweils am Montag, um 12.15 Uhr, auf dem Spielplatz des GZ F._____ statt.
- Die Kinder verbringen je die Hälfte der Schulferien mit den El- tern. Können sich die Eltern betreffend Aufteilung der Ferien nicht einigen, kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit ungera- der und der Gesuchsgegnerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.
- Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, mit den Kindern C._____ und D._____ das Staatsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verlassen.
3. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Töchter C._____ und D._____ umgehend eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten; die KESB Zürich sei anzuweisen, eine englischsprachige Beistandsperson zu ernennen. Der Bei- standsperson seien einstweilen die folgenden Aufgaben zu über- tragen:
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;
- 3 -
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange und zwar durch Organisation einer El- ternberatung für die Eltern beim Verein G._____.
4. Es sei festzustellen, dass bis und mit Juli 2019 sämtlicher Unter- halt bezahlt und abgegolten ist. Für die Zeit ab August 2019 sei festzustellen, dass die Eltern jeweils für diejenigen Kosten der Kinder aufkommen, die während ihren Betreuungszeiten anfallen. Einmalige Kosten wie Krankenkassenprämien, Hobbys etc. seien nach vorgängiger Absprache je hälftig von den Eltern zu bezah- len.
5. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
6. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 50 S. 50, Urk. 123 Ziff. 7.2, Urk. 130 und VI-Prot. S. 27 f., Urk. 228):
1. Es sei der Gesuchsgegnerin das Getrenntleben zu gewähren; es sei festzustellen, dass die Parteien seit 16. Juni 2018 getrennt le- ben.
2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2015 (nachfolgend C._____) sowie D._____, geb. tt.mm..2017 (nachfolgend D._____), während der Dauer des Getrenntlebens unter die allei- nige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
3. Es sei die Betreuungsregelung wie folgt festzulegen: Die Mutter betreut die Kinder jeweils von Montagmorgen (08.30 Uhr) bis Freitagmorgen (08.30 Uhr) sowie das jeweils
3. Wochenende pro Monat von Samstagmorgen (08.30 Uhr) bis dann Donnerstagmorgen der nachfolgenden Woche (08.30 Uhr); in der übrigen Zeit betreut der Vater die Kinder.
4. Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei für die Töchter C._____ und D._____ umgehend eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten; die KESB Zürich sei anzuweisen, eine englischsprachige Beistandsperson zu ernennen. Der Bei- standsperson seien einstweilen die folgenden Aufgaben zu über- tragen:
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;
- 4 -
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange und zwar durch Organisation einer El- ternberatung für die Eltern beim Verein G._____.
5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 3'200.– (Barunter- halt) sowie einmal CHF 4'170.– (Betreuungsunterhalt) zu bezah- len, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend seit 3. Juli 2018.
6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 10'200.– zu bezahlen, erstmals rückwirkend seit 3. Juli 2018.
7. Es sei die Gütertrennung per 2. Oktober 2019 anzuordnen.
8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 60'000.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Gesuchstellers. Verfügung des Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021: (Urk. 234 S. 72 f. = Urk. 240 S. 72 f.)
1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin vom 3. Juli 2018 (präzisiert am 5. Novem- ber 2018), es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr monatliche Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird, soweit sie für die Dauer ab 3. Juli 2018 bis 4. Juli 2019 beantragt wurden, zufolge Rückzug als erledigt abge- schrieben.
2. [Schriftliche Mitteilung]
3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021: (Urk. 234 S. 73 ff. = Urk. 240 S. 73 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit 18. Juli 2018 getrennt leben.
2. Die Obhut für die beiden Töchter C._____, geb. tt.mm.2015, sowie D._____, geb. tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam übertragen.
3. Es wird festgehalten, dass als Wohnsitz der Kinder - entsprechend der Re- gelung in Art. 25 Abs. 1 ZGB - der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder gilt.
- 5 -
4. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht über eine andere Aufteilung der hälftigen Betreuung einigen, wird die folgende Betreuungsregelung festge- legt:
- In den geraden Wochen betreut der Vater die Kinder von Montag bis Mittwochmittag, 12.15 Uhr, und ab Samstagmorgen, 09.00 Uhr bis Mitt- wochmittag, 12.15 Uhr, der (ungeraden) Folgewoche.
- In den geraden Wochen betreut die Mutter die Kinder ab Mittwochmittag, 12.15 Uhr bis Samstagmorgen, 09.00 Uhr, und in den ungeraden Wochen betreut die Mutter die Kinder ab Mittwochmittag, 12.15 Uhr bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr.
- Die Nacht von Sonntag auf Monat [recte: Montag] verbringen die Kinder jeweils beim Vater; in den ungeraden Wochen ab 18.00 Uhr (unter Vor- behalt der Feiertags- und Ferienregelung).
- Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so verbringen die Töchter auch den Karfreitag, ab 09.00 Uhr beim Vater.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Ostern, so verbringen die Töchter Ostern bis und mit Ostermontag, 18.00 Uhr, bei der Mutter.
- Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, so verbringen die Töchter Pfingsten bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr, bei der Mut- ter.
- Die Weihnachtstage vom 24. - 26.12. verbringen die Töchter in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Vater und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter.
- Die Neujahrsfeiertage vom 31.12. bis und mit 02.01. verbringen die Töch- ter bei Jahreswechseln von einer ungeraden Jahreszahl auf eine gerade Jahreszahl (z.B. 2021 auf 2022) bei der Mutter und bei einem Jahres- wechsel von einer geraden Jahreszahl auf eine ungerade Jahreszahl (z.B. 2022 auf 2023) beim Vater.
- Die Betreuungsverantwortung während der Schulferien übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die Sommerferien verbringen die Kinder während zweieinhalb Wochen mit der Mutter und während zweieinhalb Wochen mit dem Vater. Die Eltern sprechen sich im Übrigen über die Aufteilung der Ferien mindestens vier Wochen im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung nicht einigen, kommt der Mutter in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Vater. Die Wechsel der Kinder von einem zum anderen Elternteil finden jeweils auf dem Spielplatz des GZ F._____ statt.
5. Der Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – verboten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, das Staats- gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verlassen.
- 6 - Die Erfassung dieses Ausreisverbotes der Gesuchsgegnerin mit den Kin- dern in den Informationssystemen SIS und RIPOL bleibt bis zu einem an- derslautenden Entscheid bestehen.
6. Dem Gesuchsteller wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle – verboten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, Europa zu verlassen. Er wird – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Wider- handlungsfalle – verpflichtet, die ihm von der Beiständin für Reisen innerhalb Europas ausgehändigten ID-Karten der Kinder umgehend zur Aufbewahrung zurückzugeben.
7. Die mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 angeordnete Beistandschaft wird mit den dort verfügten Aufgaben weitergeführt. Der Beiständin werden zu- sätzlich die folgenden Aufgaben übertragen:
- Die Schweizer Pässe und ID-Karten der beiden Kinder C._____ und D._____ aufzubewahren, mit der ausdrücklichen Ermächtigung, die ID- Karten dem Gesuchsteller für Reisen während der Schulferien herauszu- geben, sofern eine Reise wegen der Pandemielage ohne Quarantänevor- schriften möglich ist.
- Dafür besorgt zu sein, dass die Schweizer ID-Karten der Kinder möglichst nahtlos verlängert werden. Sollte eine der Parteien die notwendige Mit- wirkung dafür verweigern, so hätte die Beiständin einen Antrag auf Er- mächtigung der anderen Partei zu stellen, die Erneuerung ohne die Mit- wirkung des die Mitwirkung verweigernden Elternteils zu erwirken.
8. Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich wird angewiesen, den Aufgaben- katalog der Beiständin gemäss Dispositiv Ziffer 7 zu erweitern.
9. Beide Parteien werden verpflichtet, auf erste Aufforderung der Beiständin hin bei der nahtlosen Verlängerung der Schweizer ID-Karten mitzuwirken.
10. Die Krankenkassenkarten der Kinder werden der Gesuchsgegnerin zuge- stellt.
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kin- der monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Zeit ab August 2018 bis und mit Juli 2019: − CHF 5'115.00 für C._____ (davon CHF 2'065.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 5'115.00 für D._____ (davon CHF 2'065.00) als Betreuungsunterhalt)
- 7 - Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller dieser Unterhaltspflicht für die Monate November 2018 bis und mit Juli 2019 im Umfang von CHF 3'000.00 pro Monat und Kind bereits nachgekommen ist.
b) für die Zeit ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: − CHF 155.50 für C._____ (Krankenkassenprämie, inkl. VVG) − CHF 131.50 für D._____ (Krankenkassenprämie, inkl. VVG)
c) für die Monate Januar 2020 und Februar 2020: − CHF 2'905.00 für C._____ (davon CHF 1'760.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 2'880.00 für D._____ (davon CHF 1'760.00) als Betreuungsunterhalt)
d) für die Zeit ab März 2020 bis und mit Juli 2021: − CHF 2'385.00 für C._____ (davon CHF 1'240.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 2'360.00 für D._____ (davon CHF 1'240.00) als Betreuungsunterhalt)
e) für die Zeit ab August 2021 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils: − CHF 1'390.00 für C._____ (davon CHF 150.00) als Betreuungsunterhalt) − CHF 1'365.00 für D._____ (davon CHF 150.00) als Betreuungsunterhalt) Die Parteien werden verpflichtet, ab August 2021 ausserordentlich an- fallende Kinderkosten im Verhältnis 80% (Gesuchsteller) zu 20% (Ge- suchsgegnerin) zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere anfallende Hortkosten für einen halben Tag pro Woche. Für die übrigen ausserordentlichen Kosten setzt die Aufteilung im ge- nannten Verhältnis voraus, dass beide Parteien der Auslage vorgängig zugestimmt haben, ansonsten der veranlassende Elternteil allein für die Kosten aufzukommen hat. Die laufenden Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
12. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin vom 19. September 2019 (präzisiert am 2. Oktober 2019), es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr Ehegat- tenunterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird nicht eingetreten.
13. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei mit Wirkung ab 2. Oktober 2019 die Gütertrennung anzuordnen, wird abgewiesen.
- 8 -
14. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'325.00 Dolmetscherkosten CHF 45'206.00 Gutachterkosten
16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
18. [Schriftliche Mitteilung]
19. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; Hinweis auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 239): " 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 3 aufzuheben und der Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Gesuchsgegnerin festzulegen.
2. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 5 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin – unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungs- falle – zu verbieten, mit den Kindern C._____, geb. tt.mm.2015, und/oder D._____, geb. tt.mm.2017, Europa zu verlassen. Sie sei – un- ter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfalle – zu verpflichten, die ihr von der Beiständin für Reisen inner- halb Europas ausgehändigten ID-Karten der Kinder umgehend zur Aufbewahrung zurückzugeben. Es sei die Erfassung des bestehenden Ausreiseverbots in den Informationssystemen SIS und RIPOL zu lö- schen.
3. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. August 2019, Dispositiv Ziff. 14 aufzuheben es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 40'000.-- zu bezahlen.
4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 3'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr der Unterzeichnete als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 245): " Die Berufung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
1. März 2021 sei zu bestätigen. Eventualiter sei der Wohnsitz der Kinder C._____ und D._____ beim Ge- suchsteller und Berufungsbeklagten festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Ge- suchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit Ende 2013 verheiratet und Eltern der beiden Töchter C._____, geboren am tt.mm.2015, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (Urk. 2/1 S. 4). Am 28. Juni 2018 machte die Gesuchsgegnerin und Berufungs- klägerin (fortan Gesuchsgegnerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren an- hängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 240 S. 6 ff. E. I.4 ff.). Am 1. März 2021 erliess die Vor- instanz schliesslich den eingangs wiedergegebenen Entscheid. 1.2. Noch vor Fällung dieses Entscheids machten die Parteien beim Einzelge- richt im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, mit Einga- ben vom 31. Juli 2020 und 24. August 2020 je ein Scheidungsverfahren anhängig (Geschäfts-Nr. FE200489-L bzw. FE200542-L); diese Verfahren wurden vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. FE200489-L weitergeführt (Urk. 6 in FE200489-L). Am 24. August 2021 erging ein vorsorglicher Massnahmenentscheid (Urk. 48 in FE200489-L), gegen den ebenfalls Berufung erhoben wurde (Geschäfts- Nr. LY210039-O).
2. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 238/2) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. März 2021 mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 239 S. 2). Die Berufungsantwort da-
- 10 - tiert vom 10. Mai 2021 (Urk. 245) und erfolgte innert der mit Verfügung vom
16. April 2021 angesetzten Frist (Urk. 244). Sie wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2021 zugestellt (Urk. 249). Am 28. Mai 2021 liess die Ge- suchsgegnerin dem Gericht eine persönliche Eingabe zukommen (Urk. 250). Nachdem der Gesuchsteller um Fristansetzung für eine Replik zu dieser Eingabe gebeten hatte (Urk. 254), wurde ihm eine solche mit Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzt (Urk. 255). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Gesuch- stellers vom 14. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 256). Schliesslich wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 der Beginn der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 261).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-238). Alle Eingaben wurden den Parteien zugestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (An- gemessenheitsprüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Un- angemessenheit liegt vor, wenn ein Entscheid innerhalb des gerichtlichen Ermes- sensspielraumes liegt, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständ- lich ist, jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles aber trotzdem als unzweckmässig erscheint (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 310 N 6 und 36). 1.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-
- 11 - gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisun- gen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügen- der Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung re- levant sind. 1.3. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Ge- richt in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungs- verfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 2.2). Der Offizial- und der Untersuchungs- grundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grund- sätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. 1.4. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages ist eine vorsorgliche Massnahme. Es ist im summarischen Verfahren zu behan- deln. Zur Anwendung gelangt hier die eingeschränkte ("soziale") Untersuchungs- maxime (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO und Art. 272 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, der hier geltende (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Damit sind neue Tat-
- 12 - sachen und Beweismittel – resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) – nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ
– ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht oder neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behaup- tungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie um- sichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, E. II.4; OGer ZH NP170025 vom 25.05.2018, E. I.3.3). 1.5. Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 2 (Getrenntleben und Sorgerecht), 4 (Betreuungsregelung) und 6 bis 13 (u.a. Einschränkung Reisefrei- heit Gesuchsteller mit Kindern, Beistandschaft, Unterhaltsbeiträge und Gütertren- nung). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) erfolgt keine Vormerknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist das Eheschutzgericht für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung kompetent, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zu- ständig wird (BGE 129 III 60 E. 2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; siehe Art. 276 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.2). Die Eheschutzmass- nahmen bleiben über die Rechtshängigkeit der Scheidung hinaus in Kraft, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen des Scheidungsgerichts abgeändert werden. Diese zeitliche Zuständigkeitsspaltung gilt auch, wenn wie vorliegend das Schei-
- 13 - dungsverfahren während eines noch hängigen Eheschutzverfahrens anhängig gemacht wird: In diesem Fall wird das Eheschutzverfahren nicht einfach gegen- standslos, sondern das Eheschutzgericht bleibt für Massnahmen bis zur Rechts- hängigkeit der Scheidungsklage zuständig, selbst wenn es erst nach diesem Zeit- punkt darüber entscheiden kann (BGE 129 III 60 E. 2 f.; BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3; BGer 5A_294/2021 vom
7. Dezember 2021, E. 4.2). In BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021, E. 4.5 (zur Publ. bestimmt) hat das Bundesgericht präzisiert, dass das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Massnahmeverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelver- fahrens) auch dann ordentlich zu Ende zu führen hat, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren oder eine Scheidungsklage eingereicht wor- den ist. Ein Entscheid ist erst zu fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist, was den Einbezug sämtlicher nach Art. 229 ZPO und gegebenenfalls Art. 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. 2.2 Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 hatten sich die Parteien vor Vorinstanz damit einverstanden erklärt, dass Tatsachen bis zu diesem Datum berücksichtigt werden könnten (VI-Prot. S. 73 i.V.m. S. 98). Dies ist vor dem Hin- tergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt. Soweit Kin- derbelange im Streit stehen, sind neue Tatsachen bis zum Beginn der Urteilsbera- tung (10. Dezember 2021) zu berücksichtigen. Bezüglich des strittigen Prozess- kostenbeitrags für das vorinstanzliche Verfahren gilt, wie erwähnt, die Noven- schranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO. III. Materielles
1. Wohnsitz der Kinder 1.1. Die Vorinstanz befand, dass es für die Beibehaltung des sozialen Umfelds aus Sicht der Kinder nicht massgeblich sei, ob sich ihr zivilrechtlicher Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin oder beim Gesuchsteller befinde, denn beide Wohnun- gen seien zu Fuss jeweils in vier Minuten zu erreichen und im gleichen Schulkreis gelegen. Vor diesem Hintergrund bleibe einzig zu prüfen, ob die Festlegung des
- 14 - zivilrechtlichen Wohnsitzes für die Unterstützung durch die Sozialen Dienste in Bezug auf die Krankenversicherung und Unterstützungsbeiträge für Kurse und Hobby-Kosten der Kinder von Belang sei, was indes zu verneinen sei. Denn ei- nerseits seien im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe gemäss den SKOS- Richtlinien Auslagen für Freizeit, Sport und Unterhaltung aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu finanzieren. Ausserdem werde der Gesuchsteller im Entscheid dazu verpflichtet, sowohl für den Barbedarf (und somit sämtliche Kran- kenkassenprämien) der Kinder im Haushalt der Gesuchsgegnerin als auch den Betreuungsunterhalt aufzukommen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Festle- gung des Wohnsitzes im vorliegenden Entscheid sei demnach nicht ersichtlich. Es bleibe daher bei der Regelung in Art. 25 Abs. 1 ZGB und es sei festzuhalten, dass der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder als Wohnsitz gelte (Urk. 240 S. 27 E. II.C.6b und S. 73 Dispositiv-Ziffer 3). 1.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es in symmetrischen Betreuungsverhältnissen und bei Uneinigkeit der Eltern gesetzlich vorgesehen, dass der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes von derjenigen In- stanz, welche das Betreuungsmodell angeordnet habe – hier also das Gericht –, festgelegt werde. Ein besonders schützenswertes Interesse sei hierfür nicht erfor- derlich und der Umstand, dass die Parteien im gleichen Schulkreis wohnen wür- den, sei ohne Belang. Mit Verweis auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz und unter Hinweis auf die Stabilität der Verhältnisse plädiert die Gesuchsgegnerin auch im Berufungsverfahren dafür, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei ihr festzulegen sei (vgl. Urk. 239 S. 3-5 Rz 4.1-4.3). 1.3 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe das schutzwürdige Interesse an der Festlegung des Wohnsitzes der Kinder zu Recht verneint. Entsprechend verlangt er im Hauptantrag die Bestätigung der vo- rinstanzlichen Regelung. Eventualiter sei der Wohnsitz der Kinder bei ihm festzu- legen, zumal bei der Gesuchsgegnerin nach wie vor eine Fluchtgefahr bestehe (Urk. 245 S. 3-5 Rz 6-13). 1.4 Zwar ist zutreffend, dass die Vorinstanz ein schutzwürdiges Interesse der Kinder an der Festlegung des Wohnsitzes verneint hat. Entgegen der Auffassung
- 15 - der Parteien hat die Vorinstanz aber dennoch eine Anordnung betreffend den Wohnsitz der Kinder getroffen, indem sie festhielt, dass – entsprechend der Rege- lung in Art. 25 Abs. 1 ZGB – der jeweilige Aufenthaltsort der Kinder als Wohnsitz gelte. Dies würde beim Wechselmodell, bei dem sich die Kinder je hälftig beim ei- nen oder anderen Elternteil aufhalten, bedeuten, dass der Aufenthaltsort und da- mit der Wohnsitz ständig wechselt, womit der Wohnsitz aufgrund der engsten Bindungen festzulegen wäre (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298 ZGB N 51). Al- lerdings lässt sich die Lösung der Vorinstanz, die an den (jeweiligen) Aufenthalt der Kinder anknüpft, vorliegend noch aus einem anderen Grund nicht aufrecht- erhalten: Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu und haben sie beide den gleichen Wohnsitz, teilt das Kind diesen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZGB). Dies gilt sowohl im Falle, dass die Eltern zusammenleben, als auch, wenn die Eltern bei Getrennt- leben zufällig am gleichen Ort ihren Wohnsitz haben (vgl. BGE 135 III 49 E. 5.3 mit Verweis auf BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 162 ZGB N 34/14). Vorliegend haben beide Parteien ihren Wohnsitz in Zürich. Damit verfügen sie – auch wenn sie getrennt leben – über einen gemeinsamen Wohnsitz, welchen die Kinder tei- len. Bei dieser Ausgangslage kommt dem Aufenthaltsort der Kinder keine Bedeu- tung zu. Aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes der Eltern haben auch die Kin- der ihren Wohnsitz in Zürich. Insofern ist die vorinstanzliche Regelung zwar auf- zuheben. Allerdings ist der Wohnsitz der Kinder – entgegen den Anträgen der Parteien – nicht bei einer Partei festzulegen, sondern es ist klarzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder in Zürich befindet.
2. Beschränkung der Reisefreiheit 2.1. Die Vorinstanz verbot der Gesuchsgegnerin, in Begleitung ihrer Kinder das Staatsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft zu verlassen (Urk. 240 S. 74 Dispositiv-Ziffer 5). Zusammengefasst begründete sie dies damit, die Situa- tion der Gesuchsgegnerin in beruflicher und persönlicher Hinsicht erweise sich als noch nicht derart gefestigt, als dass die Herbeiführung eines erneuten Kontaktab- bruches zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller als unwahrscheinlich er- scheine. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin habe der Gesuchsteller nie auch nur ansatzweise Anstalten dazu getroffen, ihr die Kinder zu entziehen und mit
- 16 - ihnen nach H._____ [Stadt in einem der Vereinigten Arabischen Emirate] zurück- zukehren. Da aber eine Reise mit den Kindern nach H._____ in Zeiten der Pan- demie weder sinnvoll noch notwendig sei, entschied die Vorinstanz, auch die Rei- sefreiheit des Gesuchstellers in Begleitung der Kinder auf Europa zu beschränken (Urk. 240 S. 23 f. E. II.C.5 und S. 74 Dispositiv-Ziffer 6). 2.2 Die Gesuchsgegnerin kritisiert die von der Vorinstanz unterschiedlich festge- legten Reisebeschränkungen als unsachgemäss, d.h. unangemessen. Im Sinne eines vertrauensvollen Miteinanders und einer Beziehung auf Augenhöhe zwi- schen ihr und dem Gesuchsteller sei es sinnvoller, die Reise- und Ferienmodalitä- ten gleichwertig, d.h. je auf Europa zu beschränken. Für dieses Vorbringen beruft sich die Gesuchstellerin auf das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene fachpsy- chiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 9. Juni 2020, wonach die Reiseerlaubnis für die Kindseltern in Begleitung der Kinder je auf Europa zu beschränken sei (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.5). Eventualiter sei eine vo- rübergehende, auf die Schweiz beschränkte Reiseerlaubnis für beide Elternteile denkbar (Urk. 239 S. 7 Rz. 5.6). Die Vorinstanz übersehe weiter, dass die Reisebeschränkung die Gesuchsgegne- rin über Gebühr treffe; ihre damalige Flucht nach I._____ [Stadt in einem asiati- schen Staat] mit den Kindern sei aus einer impulsiven Reaktion heraus erfolgt, weil sie gefürchtet habe, der Gesuchsteller könnte seine superprovisorisch bewil- ligten Ferien mit den Kindern zu einer Rückkehr nach H._____ nutzen (Urk. 239 S. 5 f. Rz. 5.2). Die vorinstanzliche Regelung trage ausserdem dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip nicht Rechnung, weil sich sämtliche europäischen Staaten dem Haager Rückführungsübereinkommen (HKÜ; SR 0.211.230.02) angeschlos- sen hätten. Eine Entführung innerhalb Europas sei bei dieser Ausgangslage fak- tisch ausgeschlossen. Mit einer Reisebeschränkung beider Parteien auf Europa werde dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan (S. 6 Rz. 5.3). Die Ge- suchsgegnerin habe dem Gesuchsteller vorgeschlagen, die britischen Reisepäs- se, über deren Verbleib sie keine Kenntnis habe, für ungültig erklären zu lassen; diesem Vorschlag habe sich der Gesuchsteller indes verschlossen, und hierfür dürfe sie nicht sanktioniert werden (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.4).
- 17 - Ohnehin bestehe seitens des Gesuchstellers keine gefestigte Beziehung zur Schweiz. Neben seinen bestehenden Beziehungen zu den Vereinigten Arabi- schen Emiraten würde er in der Schweiz weder über eine (schweizerische) Kran- kenkasse, eine Arbeitsstelle noch soziale Kontakte verfügen. Auch Deutschkurse besuche er keine. Eventualiter sei eine vorübergehend auf die Schweiz be- schränkte Reiseerlaubnis für beide Elternteile denkbar (Urk. 239 S. 7 Rz. 5.6). 2.3 Die dem Gesuchsteller auferlegte Reisebeschränkung mit den Kindern auf Europa blieb unangefochten. 2.4.1 Im fachpsychiatrischen Gutachten fehlt eine ausdrückliche Empfehlung, die Reiseerlaubnis der Parteien mit den Kindern zwecks Kommunikation auf Augen- höhe je auf Europa zu beschränken. Die vage gehaltene Empfehlung lautet viel- mehr dahingehend, zu prüfen, ob allenfalls die Reiseerlaubnis für die Parteien gemeinsam mit den Kindern auf Europa beschränkt werden könnte (vgl. Urk. 180 S. 77). 2.4.2 Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom
21. April 2021 wurde die Gesuchsgegnerin der Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig erklärt (Urk. 248/7); ob dieser Entscheid in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen ist, steht nicht fest (Urk. 245 S. 4 Rz. 11). Ungeachtet der strafrechtlichen Würdigung ist aktenkundig, dass die Gesuchs- gegnerin bereits zweimal einen vom Gesuchsteller nicht gewollten Kontaktab- bruch zu seinen Kindern herbeigeführt hat. Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller könnte ihr die Kinder entziehen, sind die Bedenken des Gesuchstellers auf tatsächlich gemachten Erfahrungen gegründet. 2.4.3 Gemäss dem Gutachten über die Gesuchsgegnerin vom 6. Mai 2020 ist ihr Verhaltens- und Erlebensmuster als histronische Persönlichkeitsakzentuierung zu interpretieren, wobei die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei- en (Urk. 177 S. 63 f. Ziff. 5.3 f.). Die Gesuchsgegnerin selbst erklärt den zweiten Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Gesuchsteller im Sommer 2019 mit einer "impulsiven Reaktion" ihrerseits aufgrund von Angstszenarien im Zu- sammenhang mit den superprovisorisch bewilligten Ferien (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.2).
- 18 - Doch gerade um den Angstszenarien der Gesuchsgegnerin gerecht zu werden, beschränkte die Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Juni 2019 das superprovi- sorisch angeordnete Ferienrecht auf Europa. Diesen Umstand nahm die Ge- suchsgegnerin offensichtlich nicht zur Kenntnis, reiste sie doch wenige Tage spä- ter mit den Kindern nach I._____, schien ihr Vorgehen also auf nicht rechtsgenü- gend erstellten Angstszenarien zu basieren (Urk. 74 S. 7 und S. 9 Dispositiv- Ziffer 1; E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein erneuter Kontaktabbruch nicht unwahrscheinlich erscheint. Es hilft der Ge- suchsgegnerin auch nicht, ihre gutachterlich festgestellte Persönlichkeitsakzentu- ierung gegen eine Persönlichkeitsstörung des Gesuchstellers auszuspielen (vgl. Urk. 250 S. 5), denn hier geht es nur darum, die konkret von der Gesuchsgegne- rin ausgehende Fluchtgefahr mit den Kindern zu beurteilen. 2.4.4 Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (Urk. 239 S. 6 Rz. 5.3) ist sodann hier nicht wesentlich, ob die europäischen Staaten dem HKÜ beigetreten sind oder nicht. Der Mitgliedstatus wirkt sich primär dahingehend aus, ob das Verbringen der Kinder gegen den Willen des anderen Elternteils in einen Nicht- Mitgliedsstaat dauerhaft gelingen kann. Dass aber selbst ein gelungenes Rück- führungsverfahren aus einem Mitgliedstaat mit erheblichem Kosten- und Zeitauf- wand verbunden sein kann, lässt die Gesuchsgegnerin in ihrer Argumentation un- berücksichtigt. 2.4.5 Dass die jetzige Regelung gemäss Vorinstanz bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens weiterzuführen ist (Urk. 240 S. 24), zeigt den zeitlich be- schränkten Charakter der Massnahme. Sie ist überdies mit dem Kindeswohl ver- einbar. So verfügt die Gesuchsgegnerin nach eigenen Aussagen über keinerlei persönliche Beziehungen in europäischen Staaten (vgl. Urk. 239 S. 6 Rz. 5.3), mithin existieren keinerlei Kontakte, welche für das Kindeswohl massgebend und durch ein Reiseverbot beschränkt sein könnten. 2.5 Nach dem Ausgeführten gehen die diesbezüglichen Rügen der Gesuchs- gegnerin fehl. Die angefochtene Regelung der Vorinstanz ist weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft. Sodann ist der vorinstanzliche Entscheid auch sachgerecht, weil die Herbeiführung eines erneuten Kontaktabbruches der
- 19 - Kinder aus den dargelegten Gründen tatsächlich nicht unwahrscheinlich ist. Die Regelung der Vorinstanz erscheint somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten des konkreten Falles als zweckmässig, kindswohlgerecht und durch die zeitliche Beschränkung auch verhältnismässig.
3. Prozesskostenbeitrag im vorinstanzlichen Verfahren 3.1. Am 5. November 2018 und 20. Dezember 2018 hatte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 60'000.– gestellt (Urk. 36 S. 15 Ziff. 6 und Urk. 50 S. 50 Ziff. 6). Mit Eingabe vom
19. September 2019 erneuerte die Gesuchsgegnerin ihre bereits gestellten Anträ- ge, soweit diese infolge Rückzugs des Eheschutzgesuches gegenstandslos ge- worden waren, und verwies auf die bisher eingereichten Begründungen und ent- sprechenden Belege (Urk. 123 S. 1). 3.2. In prozessualer Hinsicht hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin ha- be mit dem Rückzug ihres Eheschutzgesuches am 4. Juli 2019 grundsätzlich auch die Geltendmachung des Prozesskostenbeitrages fallen gelassen. Indes sei das Verfahren bezüglich der nicht der (alleinigen) Dispositionsmaxime unterlie- genden Belange weiterzuführen gewesen, weshalb bei der Gesuchsgegnerin wei- tere Prozesskosten angefallen seien. Folglich lägen veränderte Verhältnisse vor und der Einwand der abgeurteilten Sache stehe dem erneuten Antrag der Ge- suchsgegnerin vom 19. September 2019 auf Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages nicht entgegen (Urk. 240 S. 7 f. E. I.8 und S. 70 E. III.A.4). In der Sache befand die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe ohne Weiteres glaubhaft gemacht, nicht aus eigenen Mitteln für Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen zu können, und damit ihre Bedürftigkeit dargetan. Die Angaben des Gesuchstellers zu seinen liquiden Vermögenswerten würden gewisse Zweifel hin- sichtlich der von ihm behaupteten fehlenden Leistungsfähigkeit aufkommen las- sen. Es sei jedoch in Betracht zu ziehen, dass er seit Beginn seiner beruflichen Auszeit im Sommer 2019 keine Erwerbseinkünfte mehr erziele. Mit seinem an- lässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 auf Fr. 185'000.– taxierten liquiden
- 20 - Vermögen habe er sowohl den eigenen als auch den Lebensunterhalt seiner Kin- der bestreiten müssen; hinzu kämen noch Rechnungen für das Rückführungsver- fahren und es seien weitere Posten offen. Unter diesen Umständen bestehe für die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages an die Gesuchsgegnerin kein Raum (Urk. 240 S. 70 f. E. III.A.4). 3.3. Die Gesuchsgegnerin wehrt sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihres Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages und verlangt nun- mehr für das erstinstanzliche Verfahren einen (reduzierten) Beitrag von Fr. 40'000.–. Die neue Bezifferung begründet sie damit, dass seit dem erneuten Antrag im vorinstanzlichen Verfahren Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– aufge- laufen und ihr Gerichtskosten in Höhe von Fr. 28'566.– auferlegt worden seien. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen beanstandet sie insbesondere, dass keine verbindlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers getroffen worden seien. An der Verhandlung vom 2. Oktober 2019 habe der Gesuchsteller angegeben, dass sich sein liquides Vermögen auf Fr. 185'000.– be- laufe. Damit wäre er ohne Weiteres zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Lage gewesen. Im Oktober 2020 habe der Gesuchsteller nicht angegeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe aber ausgeführt, dass seine Wohnung an der … [Strasse] in H._____, welche er per 1. Januar 2020 habe vermieten wollen, leer stünde. Aktenkundig verfüge der Gesuchsteller über meh- rere Immobilien in England und H._____. Er habe diesbezüglich jedoch nie be- hauptet, nicht in der Lage zu sein, diese zu belehnen oder zu verkaufen. Auch die Vorinstanz habe an den Angaben des Gesuchstellers zu seinen finanziellen Mit- teln gezweifelt. Jedoch habe sie daraus nicht den naheliegenden Schluss gezo- gen, er verfüge über ausreichende Mittel, um die Prozesskosten der Gesuchs- gegnerin zu tragen (Urk. 239 S. 7-9). 3.4 Der Gesuchsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz ha- be ihm Liegenschaftserträge von insgesamt Fr. 2'365.– pro Monat angerechnet, was unangefochten geblieben sei. Zudem seien seine Immobilien bereits mit aus- ländischen Hypotheken belastet. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Gesuchsteller, welcher in der Schweiz wohne, über keinen gültigen Arbeitsvertrag verfüge und
- 21 - seit bald zwei Jahren kein Erwerbseinkommen erziele, von den Banken keine wei- teren Kredite beantragen könne. Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass er das am 2. Oktober 2019 verfügbare Vermögen von Fr. 185'000.– zur Beglei- chung von Schulden und zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie desjenigen der Kinder benötige. Mittlerweile verfüge er denn auch nur noch über liquide Mittel von Fr. 29'100.–. Diesen stünden aktuell noch weitere Schulden von insgesamt Fr. 224'985.– gegenüber. Es liege damit auf der Hand, dass nicht ein- mal mehr genügend liquide Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vor- handen seien. Geschweige denn sei er in der Lage, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen (Urk. 245 S. 7-10). 3.5 Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materi- ellrechtlichen Anspruch dar (OGer ZH LE180072 vom 09.09.2019, E. II.B.5.3). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2; OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE150038 vom 24.11.2015, E. IV.2.2; OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. IV.B.2.1). Er setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135). Die Leistungsfähigkeit jener Partei, die einen Prozesskostenbeitrag leisten soll, ist nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, die bei der Prüfung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person zur Anwendung gelangen (Maier, Die Finanzierung von familienrechtlichen Prozes- sen, FamPra 2019, S. 845). Bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit geht die Rechtsprechung im Sinne einer groben Faustregel davon aus, dass der monatliche Überschuss es der ge- suchstellenden Partei ermöglichen sollte, die Prozesskosten bei weniger aufwen- digen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 222; BGE 135 I 221 E. 5.1). Aus dem Effektivitäts- grundsatz folgt, dass für die Beurteilung der Mittellosigkeit nur Vermögen berück- sichtigt werden darf, das tatsächlich vorhanden und frei verfügbar oder wenigs-
- 22 - tens realisierbar ist (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 68; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Der Prozesskostenbeitrag dient dazu, der ersuchenden Partei die Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen, die sie aufgrund fehlender Mittel nicht selbst tragen kann. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Partei zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Lage ist, muss deren gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte und ihr Bedarf als auch ihre Vermögenssituation berück- sichtigt werden (OGer ZH LE190049 vom 06.01.2020, E. F.4.3). Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, dürfen nicht bes- sergestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfahrenskosten belasten oder auch veräussern (z.B. Ferienliegenschaft). Erst wenn sie den Nachweis erbringen, dass dies nicht möglich ist, gilt ihre Mittellosigkeit als erstellt (vgl. OGer ZH LE200034 vom 28.10.2020, E. III.A.5.1 [zur unentgeltliche Rechtspflege]). 3.6 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Gesuchsteller Eigentümer von vier Wohnungen und hälftiger Miteigentümer einer weiteren Wohnung ist. Die Vor- instanz berücksichtigte diesen Umstand im Rahmen ihrer Unterhaltsberechnung, indem sie dem Gesuchsteller die aus der Vermietung dieser Wohnungen erzielten Mietzinserträge als Einkommen anrechnete. Für die von der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren ins Feld geführte Wohnung an der … [Strasse] in H._____ (fortan … [Strasse]) wurden allerdings nur bis Ende Oktober 2018 Nettomietzins- erträge (monatlich Fr. 1'534.–) berücksichtigt, da der Gesuchsteller diese Zwei- zimmerwohnung ab dem 1. Dezember 2018 selbst bewohnte (vgl. Urk. 240 S. 43- 47 E. II.E.4.1). Im August 2019 nahm der Gesuchsteller in der Schweiz Wohnsitz (vgl. insb. Urk. 240 S. 8 E. I.8 und S. 53 E. II.E.5.1). Spätestens ab diesem Zeit- punkt wurde die Wohnung … [Strasse] damit nicht mehr genutzt. Zu den Ver- äusserungsmöglichkeiten dieser Liegenschaft und einem allfälligen Verkaufserlös hat sich der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend geäus- sert: In seinem Plädoyer vom 2. Oktober 2019 führte er dazu zwar noch aus, er wolle die Wohnung wieder vermieten und rechne damit, dass er sie ab dem
- 23 -
1. Januar 2020 auf den Markt bringen könne (Urk. 128 S. 12). Weitere Ausfüh- rungen zur Wohnung … [Strasse] liess der Gesuchsteller im darauffolgenden Ver- fahrensverlauf vermissen. Auf entsprechende Nachfrage gab er rund ein Jahr später in der persönlichen Befragung vom 29. Oktober 2020 lediglich zu Protokoll, er habe versucht, diese Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Wegen der Corona-Pandemie sei dies derzeit aber nicht möglich. Im Januar 2020 habe es einen Interessenten gegeben, der allerdings wieder abgesprungen sei, da der Gesuchsteller zu dieser Zeit nicht nach H._____ habe reisen können. Nunmehr wolle ein Freund von ihm die Wohnung mieten. Der Preis sei zwar nicht so gut, aber er werde es wohl akzeptieren müssen. Die Wohnung habe er für 3.7 Millionen Dirham gekauft, allerdings sei ihr Wert nun nur noch 1.9 Millionen Dirham (VI-Prot. S. 86 f.). Mit diesen Vorbringen hat der Gesuchsteller keine kon- krete Verkaufsbemühungen dargetan, geschweige denn eine nachvollziehbare Begründung für den behaupteten Wertverlust geliefert. Dass er durch einen Ver- kauf der Liegenschaft nicht einen Erlös erzielen könnte, welcher ihm die Bezah- lung des beantragten Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 40'000.– er- möglichen würde, wurde entsprechend nicht glaubhaft gemacht. Solches ist denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich: Im Hypothekarvertrag vom 9. April 2015 ist ein Schätzwert der Liegenschaft von AED 3'700'000 und eine ursprünglichen Hy- pothekarschuld von AED 2'775'000 aufgeführt (Urk. 35/25). Letztere belief sich aufgrund der geleisteten Amortisationszahlungen per 1. April 2019 noch auf rund AED 2'519'250 (vgl. Urk. 39/71), womit sich die in der Liegenschaft investierten Eigenmittel des Gesuchstellers auf rund AED 1'180'750 bzw. (bei Anwendung des vorinstanzlich berücksichtigten und nach wie vor aktuellen Wechselkurses [AED 1 = Fr. 0.25, vgl. Urk. 240 S. 46]) auf rund Fr. 295'000.– beziffern lassen. Mangels anderweitiger Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller durch ei- nen Verkauf der Wohnung … [Strasse] liquide Mittel in dieser Grössenordnung erzielen könnte. Angesichts der in der Liegenschaft … [Strasse] investierten Mittel vermag der Ge- suchsteller auch mit den im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Schulden von gesamthaft Fr. 224'985.– nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen. Soweit er dabei zwei im Juli bzw. September 2020 aufgenommene Darlehen im Gesamt-
- 24 - betrag von rund Fr. 49'000.– ins Feld führt (vgl. Urk. 245 S. 9), ist mangels ent- sprechender Vorbringen bereits fraglich, ob es sich um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt (vgl. dazu oben E. II.1.4 und E. II.2.2). Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt wären, wären die Darlehen im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht zu be- rücksichtigen, zumal er weder die Fälligkeit dieser Darlehensschulden behauptet, noch regelmässige Abzahlungen geltend macht (vgl. dazu Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz 339, mit weite- ren Hinweisen). Insofern dürften sich die zu berücksichtigenden aktuellen Schul- den des Gesuchstellers auf maximal Fr. 175'985.– (Fr. 28'566.– [vorinstanzlicher Gerichtskostenanteil], Fr. 125'000.– [ausstehende Unterhaltsbeiträge], Fr. 5'857.– + Fr. 16'562.– [Anwaltskosten], vgl. im Einzelnen Urk. 245 S. 9 f.) belaufen. Auch unter Einbezug dieser Schulden ist nach dem Gesagten ohne Weiteres von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auszugehen. 3.7 Da sich die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht als aussichtslos er- weisen und sie im vorinstanzlichen Verfahren auf einen rechtskundigen Beistand angewiesen war, hat sie Anspruch darauf, vom Gesuchsteller für ihre Prozesskos- ten einen Beitrag zu erhalten. 3.8 Der geschuldete Prozesskostenbeitrag ergibt sich grundsätzlich aus dem Teil der Entscheidgebühr, den die Gesuchsgegnerin zu tragen hat, und den Kos- ten für ihren Rechtsvertreter. Die Gesuchsgegnerin zog das am 28. Juni 2018 eingereichte Eheschutzbegehren (Urk. 1) am 4. Juli 2019 zurück (Urk. 82) und erneuerte ihre (früher gestellten) An- träge durch ihren neu mandatierten Vertreter mit Eingabe vom 19. September 2019 (Urk. 123). Ihre bis 19. September 2019 entstandenen Anwaltskosten fallen daher ausser Betracht. Die Gesuchsgegnerin macht denn auch geltend, ihr seien seit 2019 neu entstandene Anwaltskosten von rund Fr. 20'000.– entstanden (Urk. 239 S. 9 Ziff. 6.12). Für die Gerichtskosten gilt, dass sie – von Kostenvorschüssen abgesehen – erst mit dem Endentscheid festgesetzt werden und entstehen, auch wenn ein Teil des Aufwandes des Gerichts vor dem 19. September 2019 anfiel. Das Gutachten wurde ohnehin nach dem 19. September 2019 in Auftrag gegeben
- 25 - (Urk. 146). Damit muss der Prozesskostenbeitrag die Parteikosten ab dem erneu- erten Gesuch (19. September 2019) und die der Gesuchsgegnerin hälftig aufer- legten Gerichtskosten von total Fr. 57'131.– abdecken. In nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten beträgt die Gebühr zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–, wo- bei in Eheschutzsachen in der Regel eine Herabsetzung auf einen bis zwei Drittel erfolgt (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 3 AnwGebV). Die maximale Grundgebühr beträgt somit Fr. 10'666.–, wobei Schwierigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand des vor Vorinstanz geführten Prozesses die Ausschöpfung des ma- ximalen Rahmens rechtfertigt. Zudem gilt, dass
a) der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Be- antwortung der Klage entsteht und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV);
b) die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag für zusätzliche Verhandlungen und Rechtsschriften in der Regel höchstens die Gebühr und damit 100% betragen soll (§ 11 Abs. 3 AnwGebV);
c) bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen ist (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). Die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 20'000.– wurden nicht näher spezifiziert oder belegt. Sie sind der Höhe nach bestritten (Urk. 245 S. 7 Rz 19). Das Verfahren gestaltete sich aber auch nach dem 19. September 2019 als sehr aufwändig (Urk. 123 bis Urk. 234). Am 2. Okto- ber 2019 und am 29. Oktober 2020 fanden weitere mündliche Verhandlungen statt (Prot. I S. 26 ff., S. 73 ff.) und es wurde ein interdisziplinäres Gutachten ein- geholt (Urk. 176, Urk. 177). Gestützt auf den Gebührentarif sind die Parteikosten ab dem 19. September 2019 auf annähernd den maximalen Pauschalzuschlag und damit auf Fr. 10'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festzusetzen. Hinzu kom- men die Barauslagen (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV) und die hälftigen Gerichtskosten von Fr. 28'565.50. Insgesamt belaufen sich die durch die Ge- suchsgegnerin zu tragenden Gerichts- und Parteikosten demnach auf rund
- 26 - Fr. 40'000.–. Es erscheint daher als angemessen, den Gesuchsteller zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag im beantragten Umfang von Fr. 40'000.– zu bezahlen. IV. Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege
1. Anträge im Berufungsverfahren Die Gesuchsgegnerin ersucht auch im Berufungsverfahren um einen Prozesskos- tenbeitrag des Gesuchstellers von Fr. 3'000.– und erstmals (eventualiter) um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 239 S. 2 Antrag 4). Der Gesuch- steller hält der Gesuchsgegnerin vor, dass sie ihre Bedürftigkeit weder mit Bele- gen zum Bedarf noch zu ihrem Vermögen dargetan habe. Damit sei sie ihrer Sub- stantiierungspflicht nicht nachgekommen und es sei nicht auf ihr Gesuch einzutre- ten (Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20).
2. Prozesskostenbeitrag 2.1. Für die rechtlichen Grundlagen zum Prozesskostenbeitrag und die Leis- tungsfähigkeit des Gesuchstellers kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E. III.3.6). 2.2. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. März 2021 wurde der Gesuch- steller für die Zeit bis Juli 2021 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'385.– für C._____ (davon Fr. 1'240.– als Betreuungsunterhalt) und Fr. 2'360.– für D._____ (davon Fr. 1'240.– als Betreuungsunterhalt) verpflichtet. Für die Zeit ab August 2021 setzte die Vorinstanz die Unterhaltszahlungen auf Fr. 1'390.– für C._____ (davon Fr. 150.– als Betreuungsunterhalt) und Fr. 1'365.– für D._____ (davon Fr. 150.– als Betreuungsunterhalt) fest; zahlbar jeweils mo- natlich an die Gesuchsgegnerin (Urk. 240 S. 75 f. Dispositiv-Ziffer 11). Diese Re- gelung blieb unangefochten und der Gesuchsteller bezahlt diese Unterhaltbeiträ- ge anerkanntermassen (vgl. Urk. 250 S. 1). Damit könnte eine Änderung ihrer fi- nanziellen Parameter einhergehen, weswegen ihre Bedürftigkeit ergänzend zu überprüfen ist:
- 27 - 2.2.1. Obschon es sich beim Betreuungsunterhalt formell um einen dem Kind zu- stehenden Anspruch handelt, deckt er – nach der Lebenshaltungskostenmethode berechnet – das Manko bei der Eigenversorgung des betreuenden Elternteils (vgl. BGE 144 III 377 E. 7). Hier liegt der Unterschied zum Barunterhalt des Kindes, mit welchem die Auslagen des Kindes gedeckt werden. Sinn und Zweck des Betreu- ungsunterhaltes gebieten deshalb, diesen formell dem Kind zustehenden An- spruch auf der Aktivseite der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen, han- delt es sich in tatsächlicher Hinsicht doch gewissermassen um "Erwerbsersatz- einkommen" des betreuenden Elternteils (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 246). 2.2.2. Die Anrechnung des vom Gesuchsteller ab August 2021 insgesamt ge- schuldeten und an die Gesuchsgegnerin bezahlten Betreuungsunterhalts von Fr. 300.– auf ihrer Aktivseite ändert indes nichts an ihrer Bedürftigkeit. Im Jahre 2021 bezog sie gemäss Leistungsentscheid der Stadt Zürich ab 1. April 2021 mo- natlich wirtschaftliche Hilfe von (maximal) Fr. 3'097.45 (Fr. 4'688.45 ./. Fr. 1'591.– [auf maximal Fr. 1'650.– reduzierte Wohnkosten gem. Urk. 242/1]). Die finanzielle Unterstützung der Gesuchsgegnerin durch die Sozialbehörden wird vom Gesuch- steller nicht (rechtsgenügend) bestritten; soweit er in seiner Berufungsschrift die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren in Frage stellt, beruft er sich ausschliesslich auf – hier nicht weiter beachtliche – formelle Gründe (Substantiierungspflicht), ohne jedoch in materieller Hinsicht ihre Leistungsfähig- keit zu behaupten (vgl. Urk. 245 S. 7 f. Rz. 20). Das von der Vorinstanz der Ge- suchsgegnerin angerechnete monatliche Erwerbseinkommen von netto rund Fr. 1'100.– (vgl. Urk. 227/6; Urk. 240 S. 48 E. II.E.4.2) blieb unbestritten. Einem Gesamteinkommen von total Fr. 4'497.45 (Fr. 3'097.45 [wirtschaftliche Hilfe] + Fr. 1'100.– [Einkommen Gesuchsgegnerin] + Fr. 300.– [anrechenbarer Betreu- ungsunterhalt ab August 2021]) steht ein Bedarf von Fr. 4'383.– gegenüber; auch dies ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Unterhaltsbe- rechnung ab August 2021 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (vgl. Urk. 240 S. 64 E. II.E.5.3). Der Gesuchsgegnerin verbleibt ein geringfügiger Überschuss von Fr. 114.45, welcher indes nicht ausreicht, um die Gerichts- und Anwaltskos- ten innert nützlicher Frist zu decken (siehe auch E. III.3.5).
- 28 - 2.3. Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsteller auch für das Berufungsver- fahren zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag zu be- zahlen. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags ergibt sich aus einem Drittel der Entscheidgebühr, welcher von der Gesuchsgegnerin zu tragen ist (Fr. 1'000.–; E. V.2.2.), und den Kosten für ihren Rechtsvertreter, welche in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 2'400.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen sind. Da ihr indes ausgangsgemäss eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 800.– (inkl. 7.7% MwSt.) zugesprochen wird (E. V.2.3), er- weist sich insgesamt ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– [Anteil Gerichtskosten] + Fr. 2'400.– [Kosten Rechtsvertretung] ./. Fr. 800.– [reduzierte Parteientschädigung]) als adäquat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Urk. 240 S. 77 Dispositiv-Ziffer 15) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Ebenso sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 15 bis 17) zu bestätigen, denn die teil- weise Gutheissung der Berufung durch die erkennende Kammer vermag eine an- dere Verteilung der Prozesskosten nach Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtferti- gen, insbesondere da vor Vorinstanz grossmehrheitlich Kinderbelange strittig wa- ren (vgl. Urk. 240 S. 72 E. III.B.3; E. 2).
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange (Festlegung des Wohnsitzes und Reisebeschränkungen) sowie der Prozesskostenbeitrag. Zwar unterliegt die Gesuchsgegnerin in den Kinderbelangen mit ihrer Berufung über-
- 29 - wiegend. Indes werden nach ständiger Praxis die Prozesskosten in nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen gestützt auf Art. 107 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte auferlegt, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteres- ses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben (OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. V./1; ZR 84 Nr. 41; KUKO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 107 N 4). Dies ist hier der Fall. In Bezug auf den Prozesskostenbeitrag obsiegt die Ge- suchsgegnerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel (Fr. 1'000.–) und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln (Fr. 2'000.–) aufzuerlegen. 2.3. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezah- len. Sie ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV auf Fr. 800.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen (E. IV.2.3). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, und 6 bis 13 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin werden Dispo- sitiv-Ziffer 3 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Der Wohnsitz der Kinder ist Zürich. [...]
14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 40'000.– zu bezahlen."
- 30 -
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 5 und 15 bis 17 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 werden bestätigt.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'600.– zu bezahlen.
4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
5. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden der Gesuchsgegne- rin zu einem Drittel und dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 800.– zu be- zahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 1 und 2 an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde KESB der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
- 31 - Zürich, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: jo