Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt.mm.2009 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016. Am 12. November 2019 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 60 S. 3 ff.). Am 14. September 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst in unbe- gründeter (Urk. 40) und hernach in begründeter Form (Urk. 56 = Urk. 60).
E. 2 Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) erhob am 31. Dezember 2020 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 59). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde dem Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 65). Am 1. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin eine Novenein- gabe ein (Urk. 66). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Februar 2021 (Urk. 69). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum prozessualen Begehren des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen, und dem Gesuchsgegner die gegnerische Noveneingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 71). Der Gesuchsgegner äusserte sich am 18. Februar 2021 zur Noveneingabe (Urk. 72), die Gesuchstellerin am 23. Februar 2021 zum beantragten Prozesskos- tenvorschuss (Urk. 74), was der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 4. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75). Am 4. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin erneut eine Noveneingabe ein (Urk. 76), zu der der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 80). Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ordnete die Kammer die Anhörung der Tochter an (Urk. 83). Am 23. Juni 2021 leitete die KESB Bülach Süd eine Verfügung der Kantonspolizei vom 10. Juni 2021 weiter (Urk. 84). Am 29. Juni 2021 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 88). Das rechtli- che Gehör wurde gewährt (Urk. 90). Zum Protokoll der Kinderanhörung äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 12. bzw. 15. Juli 2021 (Urk. 93 und 94). Mit
- 11 - Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 96).
E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 5 (Ehegattenunterhalt), 8 (Beistandschaft). Sie sind daher rechtskräftig, was vorzu- merken ist. Nicht angefochten wurde zudem die Dispositiv-Ziffer 6 betreffend die Angaben gemäss Art. 301a ZPO. Da diese Ziffer in untrennbarem Zusammen- hang zum strittigen Unterhaltsbeitrag steht, ist sie nicht als rechtskräftig vorzu- merken. Hinsichtlich der nur teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 3.1 Ein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ist unter denselben Voraus- setzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Pro- zesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf.
E. 3.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist es offensichtlich, dass sowohl die Ge- suchstellerin wie der Gesuchsgegner finanziell nicht in der Lage sind, für Ge- richts- und Anwaltskosten aufzukommen (Urk. 60 S. 36 f.) Nach dem unter Erw. II Ausgeführten hat die Gesuchstellerin als prozessual mittellos und in Bezug auf den gegnerischen Prozesskostenbeitrag als nicht leistungsfähig zu gelten. Der Antrag ist daher abzuweisen.
E. 3.3 Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, ist bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertretung je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E. 3.4 Entsprechend sind die Kostenanteile einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 3.5 Da die hälftige Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners diesbezüglich vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Ge-
- 27 - suchsgegners auf Parteientschädigung geht mit der Zahlung der Entschädigung an den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 4 Obhut
- 12 -
E. 4.1 Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder nach Abwägung der Vorbrin- gen der Parteien und Prüfung der einzelnen Zuteilungskriterien unter die Obhut des Gesuchsgegners. Sie erwog, E._____ habe im Rahmen der Kinderanhörung ausgeführt, dass sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin für sie da seien. Sie könne mit beiden Elternteilen über ihre Sorgen sprechen. Wenn die Richterin jemanden der Elternteile ermahnen müsste, müsste sie sowohl die Ge- suchstellerin als auch den Gesuchsgegner ermahnen. Sie fände es sodann am besten, wenn sie und ihr Bruder abwechslungsweise eine Woche bei der Ge- suchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner wohnen könnten. Die Vo- rinstanz argumentierte, dass die Obhut im Eheschutzverfahren nicht beiden El- ternteilen belassen werden könne und dass anzunehmen sei, dass beide Eltern- teile erziehungsfähig seien. E._____ habe sich in gleicher Weise für beide Eltern- teile ausgesprochen. Es sei davon auszugehen, dass für sie sowohl eine Obhuts- zuteilung an die Gesuchstellerin wie an den Gesuchsgegner in Frage kommen würde. Sodann seien beide Parteien in etwa im gleichen Umfang berufstätig. Dar- über hinaus sei zu einem gewissen Grad bereits ein Fremdbetreuungsmodell etabliert worden, welches die Kinderbetreuung sicherstelle. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spreche daher weder für die Obhutszuteilung an die Ge- suchstellerin noch an den Gesuchsgegner. Es sei jedoch hervorzuheben, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit trotz der vollen Erwerbstätigkeit einen Grossteil der Kinderbetreuung übernommen habe. Schliesslich werde als zentral angesehen, dass der Gesuchsgegner im alltäglichen Leben der Familie die Hauptansprechperson darzustellen scheine. So sei er unter anderem besser in der Lage, die Kinder in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und den Umgang mit Behörden und Lehrern zu pflegen, was für die Gesuchstellerin infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang möglich zu sein scheine. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgeg- ner die beiden Kinder in ihrer Entwicklung im Alltag derzeit besser unterstützen könne. Daher sei die alleinige Obhut für die beiden Kinder für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zuzuteilen (Urk. 60 S. 9).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin rügt die Schlussfolgerung bezüglich des Anteils der Kin- derbetreuung durch den Gesuchsgegner (Urk. 59 S. 8). Die Vorinstanz habe nicht
- 13 - berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner 100 % in Schichtarbeit tätig gewesen sei, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, einen grossen Anteil der Betreuung zu übernehmen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass sich die Gesuchstel- lerin während dieser Zeit wenig bis nicht um die Kinder und den Haushalt ge- kümmert habe, seien nicht glaubhaft. So habe der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass sie ihre Aufgaben als Mutter und Erzieherin gut gemacht habe (Urk. 59 S. 9). Es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin gelegentlich in Spätschichten sowie am Wochenende am G._____ arbeite. Aus diesem Grund sei die Familie auf die Fremdbetreuung angewiesen. Weiter arbeite die Gesuch- stellerin seit Monaten in Kurzarbeit, weniger als 60 %, seit März 2020 betreue sie vorwiegend die Kinder und kümmere sich um den Haushalt. Vom 15. Juli bis 1. August 2020 habe sich die Gesuchstellerin mit den Kindern in Portugal aufgehal- ten, vom 1. August bis 14. August 2020 seien die Kinder mit dem Gesuchsgegner in Portugal geblieben. Am 17. August 2020 sei F._____ in den Kindergarten ein- getreten, er gehe seither nicht mehr in die Krippe und werde von der Gesuchstel- lerin betreut. Die Arbeitssituation der Gesuchstellerin sei unsicher. Gemäss ihrem Arbeitsplan für Januar 2020 (recte 2021) sei sie für keinen Tag eingetragen wor- den, d.h. sie werde den ganzen Monat zu Hause bleiben. Aufgrund der aktuellen Arbeitsbedingungen, welche wegen der unsicheren Arbeitslage (Corona Pande- mie / Flugverkehr) im G._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit noch lange dauern würden, sei die Gesuchstellerin in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, was am besten dem Wohl der Kinder entsprechen werde (Urk. 59 S. 10). Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, der Gesuchsgegner setze seine Deutschkenntnisse nicht immer zum Wohl der Kinder ein, sondern um ein schlechtes Bild von ihr als Mutter gegenüber den Behörden zu geben. So habe er bei einer Einladung zu einem Standortgespräch im Kindergarten gesagt, die Ge- suchstellerin könne zu Hause bleiben, es sei kein wichtiges Gespräch. Am Ge- spräch selbst habe er der Kindergärtnerin erklärt, dass sich die Mutter nicht inte- ressiere, oft feiere, keine feste Wohnung habe und Horrorfilme mit F._____ schaue. Es treffe auch nicht zu, dass der Gesuchsgegner zu Hause mit F._____ Deutsch spreche, es werde zuhause Portugiesisch gesprochen (Urk. 59 S. 11 f.).
- 14 - Schliesslich wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er sei am 27. De- zember 2020 trotz der Corona-Pandemie nach Brasilien geflogen. Sie und F._____ würden unter Bronchitis leiden. Die Lage in Brasilien sei sehr unsicher. Der Gesuchsgegner zeige sich gegenüber seiner Familie rücksichtslos. Mit sei- nem Egoismus riskiere er das Wohlergehen der ganzen Familie (Urk. 59 S. 12). In einer Noveneingabe vom Mai 2021 machte die Gesuchstellerin geltend, dass sie und F._____ positiv auf COVID-19 getestet worden seien, der Gesuchsgegner je- doch nicht die Betreuung der Kinder und den Haushalt übernommen habe (Urk. 76 S. 2).
E. 4.3 Der Gesuchsgegner entgegnet in der Berufungsantwort vom 8. Februar 2021, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch resp. gar willkürlich ermittelt haben sollte. Die Gesuchstellerin argumentiere sinn- gemäss, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Annahmen der Vorinstanz nicht eingetreten seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Lage innerhalb des nächsten halben Jahres stabilisieren und normalisieren werde. Daher stelle die Pandemie per se keinen Grund dar, die vorinstanzlichen wohl überlegten Er- kenntnisse umzustossen. Tatsache sei, dass der Gesuchsgegner einen massge- benden resp. gar überwiegenden Teil der Kinderbetreuung wahrgenommen habe. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsgegner bei der persönli- chen Betreuung der Kinder eine tragende Rolle einnehmen würde, sei somit zu- treffend (Urk. 69 S. 4 ff.). Zwar treffe es zu, dass die Gesuchstellerin pandemie- bedingt seit März 2020 in Kurzarbeit sei und sich daher massgeblich um die bei- den Kinder und den Haushalt kümmern würde. Richtig sei auch, dass die beiden Kinder aktuell die Krippe nicht besuchen würden. Trotz dieser pandemiebedingten Umstände kümmere sich die Gesuchstellerin nicht mehr um die Kinder als vor dem Pandemieausbruch. Fakt sei auch, dass die Gesuchstellerin nicht willens resp. in der Lage sei, die beiden Kinder in ihrer Freizeit altersgerecht zu beschäf- tigen. Die Kinder würden oft vor dem Fernseher sitzen oder "gamen" mit dem Mo- bilitelefon resp. iPad (Urk. 69 S. 6). Was den Vorwurf betreffend die Deutschkenntnisse angeht, führt der Gesuchs- gegner aus, dass die Gesuchstellerin mittelfristig nicht in der Lage sein werde,
- 15 - sich auf Deutsch zu verständigen. Daher werde sie die beiden Kinder im Gegen- satz zu ihm auch nicht in schulischen Angelegenheiten unterstützen können. Auf die Teilnahme am Standortgespräch habe sie freiwillig verzichtet. Die von ihm gemachten Angaben hätten aus seiner Warte den Tatsachen entsprochen. Es werde jedenfalls bestritten, dass der Gesuchsgegner mit faktenwidrigen Behaup- tungen gegen die Gesuchstellerin arbeiten würde (Urk. 69 S. 7). Ebenso bestreitet der Gesuchsgegner, dass er sich mit der Reise nach Brasilien gegenüber der Familie rücksichtslos verhalten hätte. Der Aufenthalt habe kein Sicherheitsrisiko für die Familie dargestellt (Urk. 69 S. 8). Was die Covid-Erkrankung der Gesuch- stellerin betrifft, macht der Gesuchsgegner geltend, trotz Pandemie habe die Ge- suchstellerin regelmässig mit Freunden gefeiert und sich an einem Fest mit dem Virus infisziert und alsdann F._____ angesteckt. Er, der Gesuchsgegner, habe sich fürsorglich sowohl um die Gesuchstellerin als auch um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Im Übrigen erhebt (auch) er den Vorwurf, die Gesuchstelle- rin würde sich nicht um die Kinder und den Haushalt kümmern (Urk. 80 S. 1 f.).
E. 4.4 Die Vorbringen der Parteien zeigen deutlich, dass sich die Parteien gegen- seitig Schuldzuweisungen und Vorwürfe machen, welche hauptsächlich auf die Erziehungsfähigkeit zielen. Die jeweiligen Ereignisse liegen wenige Monate zu- rück und fallen in die Zeit der Corona-Pandemie, welche mit ihren starken Ein- schränkungen des öffentlichen Lebens auch erheblichen Einfluss auf den Bezie- hungsalltag und die Psyche hatte und hat. Dazu kommt die Eigenheit des vorlie- genden Falls. Die Gesuchstellerin stellte das Eheschutzbegehren im November
2019. Auch rund elf Monate nach Eröffnung des vorinstanzlichen unbegründeten Entscheids am 21./23. September 2020 (Urk. 41) leben die Parteien immer noch zusammen. Dies, obwohl die Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil verpflichtet wurde, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2020 zu verlassen. Dass diese Situation Auseinandersetzungen begünstigen kann, liegt auf der Hand. Die Streitereien wurden auch bereits an der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 thematisiert (vgl. Prot. I S. 36) und scheinen sich fortzusetzen. Auch E._____ äusserte den Wunsch, dass die Eltern weniger streiten würden (Prot. II S. 12). Andererseits sind die von den Parteien gegenseitig genannten Unzuläng- lichkeiten in Bezug auf die kritisierte Betreuung (Kinder sich selbst überlassen, zu
- 16 - viel "gamen": Urk. 69 S. 6; zu oft auf dem Tablet spielen: Urk. 76 S. 2) nicht ge- eignet, die Erziehungsfähigkeit der jeweiligen Gegenseite grundsätzlich in Frage zu stellen. Der von beiden Seiten behauptete Alkoholkonsum der jeweils anderen Partei hatte bei der Frage der Obhutszuteilung durch die Vorinstanz keinerlei Re- levanz gehabt, weshalb auf die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, nicht einzugehen ist. Auch im Berufungsverfahren wird aus dem gegenseitig vorgeworfenen (übermässigen) Al- koholkonsum (Urk. 76 S. 2, Urk. 93) keine konkrete Kindswohlgefährdung abge- leitet. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass beide Parteien grundsätzlich fähig und willens sind, die Kinder in einer dem Kindswohl entsprechenden Weise zu erziehen und sich um sie zu kümmern unter Beanspruchung der bereits etab- lierten Fremdbetreuung. Gleichwohl ist der Gesuchsgegner mit Nachdruck daran zu erinnern, weder gegenüber den Kindern noch gegenüber Dritten wie Lehrper- sonen die Gesuchstellerin schlecht zu reden, wie das die Sprachnachrichten (Urk. 67/1) und die Äusserungen beim Standortgespräch (Urk. 63/17) nahelegen. Auch geht es nicht an, die Tochter in den Konflikt einzubeziehen, wie das vorgefallen ist (Prot. I S. 21). Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unter- nehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Eltern- ebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elterlichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes aus- geübt werden können. Beide Elternteile haben mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig. In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstole- ranz (Urteil 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (vgl. BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1. mit Hinweisen).
- 17 -
E. 4.5 Die Parteien lebten keine klassische Rollenteilung. Nach der Geburt von F._____ im April 2016 war die Gesuchstellerin nach Angaben des Gesuchsgeg- ners bis zum zweiten Lebensjahr zu Hause gewesen, nahm dann zuerst eine Temporär- und alsdann eine Festanstellung am G._____ auf (Prot. I S. 19). Ge- mäss Arbeitsvertrag vom Oktober 2018 war die Gesuchstellerin bis zum Ausbruch der Pandemie zumindest zu 60 % (vgl. Urk. 3/5), eigenen Angaben zufolge sogar zu 80 % oder gar 100 % als Reinigungskraft tätig (vgl. Urk. 60 S. 21). Die Krippe in der H._____ besuchte F._____ erst ab Februar 2020, offenbar mit dem Ziel, seine Deutschkenntnisse zu verbessern (Urk. 31/16, Urk. 63/17). Der Gesuchs- gegner arbeitete bis zur Freistellung per 28. Juni 2021 Vollzeit bei H._____ Schweiz als Metallbauer (Urk. 16 S. 8), und zwar ursprünglich in einem Drei- Schichten-Modus (Prot. I S. 24). Den Drei-Schichten-Modus musste er krank- heitsbedingt aufgeben (Prot. I S. 23, Urk. 17/13). Zwar hat sich die Gesuchstelle- rin - pandemiebedingt - in den letzten Monaten mehr um die Kinder gekümmert, jedoch hat auch der Gesuchsgegner eine starke emotionale Beziehung und Bin- dung zu beiden Kindern. Es wurde seitens der Gesuchstellerin bestätigt, dass der Gesuchsgegner im Haushalt und der Kinderbetreuung mitgeholfen hat (Prot. I S. 13). Dass der Gesuchsgegner gar einen überwiegenden Teil wahrgenommen ha- ben soll, wie von ihm behauptet (Urk. 69 S. 5), erscheint dagegen angesichts der vollen Erwerbstätigkeit wenig glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass beide Parteien Hauptbetreuungspersonen sind.
E. 4.6 Nicht bestritten ist, dass der Gesuchsgegner die administrativen Angelegen- heiten der Familie geregelt hat und Ansprechperson für die Schulbehörden, Ämter etc. war und ist. Ebenfalls nicht substantiiert bestritten ist, dass der Gesuchsgeg- ner derjenige ist, der den Kindern (bzw. bis anhin E._____) in schulischen Belan- gen helfen kann und dies in der Vergangenheit auch tat (Prot. I S. 51), auch wenn E._____ im Herbst 2020 Nachhilfe in Mathematik nehmen musste (Urk. 61/14). Es ist zu begrüssen, dass die Gesuchstellerin einen Deutschkurs besucht (Urk. 63/20). Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach nach den gesamten Umständen der Gesuchsgegner besser Gewähr dafür bietet, dass er die Kinder in schulischen Angelegenheiten unterstützt.
- 18 -
E. 4.7 Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift geltend, der Gesuchsgeg- ner solle weiterhin im Schichtbetrieb arbeiten, um den Unterhalt der Familie zu si- chern. Mit dem angefochtenen Entscheid werde die Familie ohne Grund finanziell weiter belastet, indem sich das sichere Einkommen des Gesuchsgegners reduzie- re und unnötig teure Betreuungskosten entstehen würden (Urk. 59 S. 10). In ihrer Stellungnahme zur Kündigung trägt die Gesuchstellerin vor, es handle sich um ei- nen selbst verschuldeten Verlust der Arbeitsstelle, weshalb dieser nicht zu be- rücksichtigen sei (Urk. 94 S. 2). F._____ besucht seit rund einem Jahr den Kindergarten. Die obligatorische Schulpflicht des jüngsten Kindes verpflichtet die Gesuchstellerin ohnehin, zumin- dest 50 % zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Unter dem Aspekt des Kontinui- tätsprinzips muss sie sich gar behaften lassen, weiterhin zumindest 60 % zu ar- beiten (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5 und E. 4.7). Selbst bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin wäre dieser ein Erwerbseinkommen anzurechnen und es würden Fremdbetreuungskosten anfallen. Die Gesuchstellerin argumentiert wie- derholt mit der unsicheren Joblage. Es sei allgemein bekannt, dass die Raum- pflegerinnen seit anfangs der Pandemie entweder ihre Stelle verloren hätten oder ihr Arbeitspensum reduziert worden sei (Urk. 59 S. 10). Die Gesuchstellerin arbei- tet seit März 2020 in Kurzarbeit. Der primäre Zweck von Kurzarbeit ist, die Entlas- sung der Mitarbeitenden zu vermeiden. Gemäss den Lohnabrechnungen des Ar- beitgebers erhielt die Gesuchstellerin in den Monaten Oktober und November 2020 die vertraglich vereinbarten 60 % (vgl. Urk. 3/6) und mit dem Dezemberlohn zusätzlich den 13. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 63/10-63/12). Gemäss Eingabe vom 15. Juli 2021 arbeitet die Gesuchstellerin weiterhin Kurzarbeit (Urk. 94 S. 1). Die Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner leistungsfähiger sei, sind kein entscheidendes Kriterium für die Zuteilung. 5.1 E._____ antwortete auf die Frage der Vorderrichterin nach der künftigen Wohnsituation, dass sie es am besten fände, wenn sie und ihr Bruder abwechs- lungsweise eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchs- gegner wohnen könnten. Beide Parteien haben sich in der Stellungnahme zur Kindesanhörung gegen die alternierende Obhut ausgesprochen. Der Gesuchs-
- 19 - gegner meinte, dass die tatsächliche Umsetzung des Wechselmodells an- spruchsvoll sei und auch die verschiedenen Voraussetzungen wie Wohnsituation, Planbarkeit in Bezug auf die Betreuung gegeben sein müssten (Urk. 25 S. 2). Die Gesuchstellerin führte aus, dass "eine gute Interaktion der Eltern" nicht vorliegen würde (Urk. 26 S. 2), und meinte damit wohl, dass es an der Kooperationsfähig- keit fehlen würde. Zu bemerken ist jedoch, dass der Gesuchsgegner in der per- sönlichen Befragung ausführte, dass er die geteilte Obhut wünsche (Prot. I S. 23). In der Anhörung durch eine Delegation der Kammer erklärte E._____, dass ihr Wunsch geändert habe, sie bei der Mutter wohnen möchte und sich vorstellen könnte, von Freitag bis Sonntag beim Vater zu wohnen (Prot. II S. 10 f.). 5.2 Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Obhut nur einem Elternteil zugesprochen werden kann (Urk. 60 S. 8 f.), ist überholt. Gemäss dem seit 1. Ja- nuar 2017 in Kraft stehenden Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Beim Entscheid über die Obhut oder die Betreuungs- anteile ist das Recht des Kindes zu berücksichtigen, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 bis ZGB). Die al- ternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommu- nizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Ferner sind beim Entscheid die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt, zu berücksichtigen. Spricht die Abwägung der skizzierten Kriterien im Ergebnis für die alternierende Obhut, kann diese auch gegen den Willen eines Elternteils an- geordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.). Weil zum heutigen Zeitpunkt einerseits weder die Parteien noch deren Kinder ei- ne alternierende Obhut beantragen und andererseits die Parteien immer noch gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben, was eine Prüfung der geografischen Situation verunmöglicht, fehlt es bereits an den äusseren Rahmenbedingungen
- 20 - für eine alternierende Obhut, weshalb die weiteren Voraussetzungen gar nicht zu prüfen sind. 5.3 Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind nach Massgabe von Art. 133 Abs. 2 ZGB materiellrechtlich relevant (anstatt vieler: BGE 122 III 401 E 3b). Ge- stützt auf den Umstand, dass die Parteien seit rund 1 ½ Jahren in einem Ehe- schutzverfahren stehen, häufig Streitigkeiten austragen und immer noch in der gemeinsamen Wohnung leben, ist es offenkundig, dass E._____ zwar in einem grossen Loyalitätskonflikt steht, jedoch zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchte. Aufgrund der konkreten Situation können die von E._____ geäusserten Wünsche für die materiell-rechtliche Frage der Obhutszuteilung nicht ausschlag- gebend sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kinder- wunsch nicht vorrangig berücksichtigt (BGE 146 III 203 E. 3.3.3). 5.4 Das Eheschutzgericht soll für die Dauer des Getrenntlebens die notwendi- gen Massnahmen erlassen. Der vorinstanzliche Entscheid war mit seiner Ausfäl- lung vollstreckbar, weshalb grundsätzlich eine Regelung vorliegt. Eine definitive und dauerhafte Lösung steht nicht im Vordergrund. Aufgrund der erwähnten Ei- genheit ist vielmehr erforderlich, dass im Leben der Familie Ruhe einkehren kann und die Kinder nicht länger den stetigen Konflikten zwischen den Parteien ausge- setzt sind. Dem Sachgericht steht bei der Zuteilung der Obhut ein grosses Er- messen zu. Die angefochtene Regelung ist aufgrund der gegebenen Verhältnisse zu treffen. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin bei ihrem Arbeitgeber, Stand heute, Spätschicht (ab 16 Uhr bis 20 Uhr bzw. 21 Uhr) arbeitet, wie aus dem Ar- beitsplan hervorgeht (Urk. 95/1). Es ist daher fraglich, wie die Betreuung für die 12-jährige Tochter und den 5-jährigen Sohn am Abend erfolgen kann, zumal viele Fremdbetreuungsangebote wie Hort, Kita etc. abends geschlossen sind. Die Ge- suchstellerin machte zwar geltend, dass sie bei ihrem Arbeitgeber ein Gesuch stellen werde, um nur Frühdienst zu leisten, und dass eine Drittperson bei ihr übernachten werde, wenn sie Spätschicht habe (Urk. 94 S. 1). Dies sind Ab- sichtserklärungen. Konkrete Anfragen gegenüber dem Arbeitgeber liegen nicht vor. Und die Drittperson ging gemäss deren eigenen Erklärung von nur vier bis fünf Abenden pro Monat aus (Urk. 63/19). Demgegenüber ist davon auszugehen,
- 21 - dass der Gesuchsgegner, der sich in der Zeit der Freistellung zwar um eine neue Arbeitsstelle wird bemühen müssen, mit deren Antritt jedenfalls auf Fremdbetreu- ungsangebote wie Hort und Mittagstisch wird abstützen können, zumal er wegen seiner Erkrankung keine Tätigkeit in Schichtarbeit mehr annehmen kann (vgl. Urk. 86). Mit anderen Worten spricht das gegenwärtige Arbeitszeitmodell der Gesuch- stellerin und dessen Konsequenzen für die Betreuungsfähigkeit für eine Bestäti- gung der Zuteilung durch die Vorinstanz. Auch wenn E._____ als Teenager eine gewisse Selbständigkeit nicht abzusprechen ist, so ist der 5-jährige F._____ auf eine vollumfängliche Betreuung am Abend angewiesen. Ohnehin zu verneinen ist unter dem Aspekt des Kindswohls eine Trennung der Geschwister. Wenn es da- bei bleibt, dass die Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist, dann nicht deshalb, weil die Gesuchstellerin per se der weniger geeignetere El- ternteil wäre, um das Kindswohl zu wahren. Wie unter Erw. 4.4 ausgeführt, sind beim Gesuchsgegner zumindest leise Zweifel betreffend seine Bindungstoleranz angebracht. 5.5 Zusammenfassend ist die Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestä- tigen.
E. 6 Bei diesem Ergebnis ist auch Dispositiv-Ziffer 3 betreffend das Betreuungs- recht der Gesuchstellerin grundsätzlich zu bestätigen, wobei es im Kindswohl er- scheint, die Betreuungsregelung um den zweiten Doppelfeiertag Neujahr sowie um eine vierte Ferienwoche zu ergänzen. Selbstredend können die Parteien nach Gelegenheit und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller zusätzliche Kontak- te mit der Gesuchstellerin vereinbaren.
E. 7 Kinderunterhalt
E. 7.1 Einkommen und Bedarf Kinder E._____ ist inzwischen zwölf Jahre alt. Ihre Kinderzulage beläuft sich daher neu auf Fr. 250.–, jene von F._____ nach wie vor auf Fr. 200.– pro Monat (vgl. Urk. 60 S. 18).
- 22 - Die Vorinstanz setzte den Bedarf für E._____ auf Fr. 2'044.–, davon Fr. 1'000.– für die Fremdbetreuung, und für F._____ auf Fr. 1'367.–, davon Fr. 530.– für die Fremdbetreuung fest (Urk. 60 S. 19). Die Gesuchstellerin erachtet die Fremdbe- treuungskosten für nicht erforderlich, da sie die Kinder persönlich betreuen könne (Urk. 59 S. 12). Da es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, sind die Fremdbetreuungskosten im Grundsatz zu bestätigen. Substantiierte Rügen gegen deren Höhe werden nicht vorgebracht. Allerdings ist der Gesuchsgegner bis Ende Oktober 2021 freigestellt, weshalb er die Kinder bis dahin persönlich betreuen kann. Die Fremdbetreuungskosten sind daher erst ab November 2021 anzurech- nen. Für E._____ beläuft sich der Bedarf bis Ende Oktober 2021 auf Fr. 1'044.–, für F._____ auf Fr. 837.–; ab November 2021 ist der Bedarf gemäss Vorinstanz mit Fr. 2'044.– und Fr. 1'367.– zu bestätigen.
E. 7.2 Bedarf Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht für sich einen Bedarf von Fr. 2'842.– geltend (Urk. 59 S. 13). Sie rechnet dabei mit Wohnkosten von Fr. 822.–, jedoch unter der Prämis- se eines Wohnkostenanteils der Kinder. Da dies nicht der Fall ist, ist der Bedarf gemäss Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'280.– zu bestätigen (Urk. 60 S. 22 f.).
E. 7.3 Bedarf Gesuchsgegner Der Bedarf des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 3'347.– (Urk. 60 S. 25) ist ebenfalls zu bestätigen.
E. 7.4 Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– an. Sie stellte dabei auf die Lohnabrechnungen von August 2019 bis Oktober 2019 ab und ermittelte ein Durchschnittsgehalt von Fr. 3'303.–. Die ein- gereichten Lohnabrechnungen der Monate April 2020 bis Juni 2020 erachtete sie wegen der Corona-Pandemie nicht als aussagekräftig. Zum Betrag von
- 23 - Fr. 3'303.– zählte die Vorinstanz den Anteil 13. Monatslohn sowie einen Bonusan- teil von jährlich Fr. 1'000.– hinzu und veranschlagte das massgebliche monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 3'600.–. Ausgehend von diesem Betrag setzte sie das Einkommen für eine 100 %-Tätigkeit ermessensweise auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 60 S. 20 ff.). Die Gesuchstellerin hält diesen Betrag für willkürlich und unrealistisch, der aktuel- le Arbeitsmarkt sei nicht gewürdigt worden. Sie macht geltend, dass ihr der Arzt wegen chronischen Atemwegserkrankungen aufgrund der Pandemie empfohlen habe, nicht mehr als 60 % zu arbeiten (Urk. 59 S. 14 f.). Das Arztzeugnis datiert von September 2020 und der Arzt attestierte der Gesuchstellerin, dass sie "zurzeit nicht in der Lage" sei, ein Arbeitspensum von mehr als 60 % zu leisten (Urk. 63/16). In der Zwischenzeit hatten impfwillige Erwachsene die Möglichkeit, sich gegen Corona zu impfen. Ein aktuelles Zeugnis reichte die Gesuchstellerin nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie heute in der Lage ist, grundsätzlich wieder mehr zu arbeiten, wie sie das auch vor Ausbruch der Pandemie getan hat. Zu bedenken ist allerdings, dass ihr Arbeitgeber, der G._____, weiterhin unter den Auswirkungen der Pandemie zu leiden hat und sich die weitere Entwicklung des Fluggeschäfts, und mitunter auch die Tätigkeit der Gesuchstellerin, kaum voraus- sehen lässt. Ermessensweise erscheint es daher billig, der Gesuchstellerin bis Oktober 2021 ein 60 %-Pensum, ab November 2021 bis März 2022 ein 80 %- Pensum und ab April 2022 ein 100 %-Pensum anzurechnen. Stellt man auf die Lohnabrechnungen für Oktober und November 2020 mit einem Nettolohn von Fr. 2'201.– ab, sind der Gesuchstellerin unter Einrechnung des 13. Monatslohnes bis Oktober 2021 Fr. 2'400.– netto, ab November 2021 Fr. 3'200.– netto und ab April 2022 von Fr. 4'000.– netto anzurechnen.
E. 7.5 Leistungsfähigkeit Gesuchstellerin Bei einem Bedarf von Fr. 3'280.– ist die Gesuchstellerin bis März 2022 nicht leis- tungsfähig. Ab April 2022 resultiert ein Überschuss von Fr. 720.– und es ist der Unterhaltsbeitrag von je Fr. 360.– pro Kind gemäss angefochtenem Urteil zu be- stätigen.
- 24 - Dispositiv-Ziffer 4 ist daher aufzuheben und entsprechend neu abzufassen. Das- selbe gilt für den Fehlbetrag betreffend Kinderunterhalt.
E. 8 Einkommen Gesuchsgegner
E. 8.1 Die Vorinstanz veranschlagte das Einkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'000.–, inklusive 13. Monatslohn und Bonusanteil. Als Basis stellte sie auf den Bruttolohn ohne Schichtzulagen von Fr. 5'520.– brutto ab, der einem Netto- lohn von Fr. 4'400.– entspricht (Urk. 60 S. 24). Die Gesuchstellerin hält dafür, es seien dem Gesuchsgegner Fr. 6'176.– anzurechnen (Urk. 59 S. 15). Sie verkennt dabei, dass der Brutto- und nicht der Nettolohn Fr. 5'520.– beträgt (Urk. 3/9, 3/10). Die Rüge der Gesuchstellerin ist deshalb unbegründet.
E. 8.2 Der Gesuchsgegner macht im Zusammenhang mit dem Stellenverlust gel- tend, dass sein Einkommen ab August 2021 bis Oktober 2021 maximal Fr. 4'500.– betragen werde (Fr. 5'000.– abzüglich wegfallende Schichtpauschale von Fr. 520.–; Urk. 88 S. 2). Der Gesuchsgegner übersieht, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Schichtzulagen bereits ausser Acht liess. Wie erwähnt, beträgt der Monatslohn ohne die Schichtzulagen Fr. 5'520.– brutto (vgl. Urk. 3/9, 3/10, 3/11). Die Vorinstanz hat die Schichtzulagen gar nicht erst eingerechnet, weshalb es im Rahmen des Summarverfahrens beim Einkommen von Fr. 5'000.– bleibt.
E. 9 Dispositiv-Ziffer 6: Angaben gemäss Art. 301a lit. a und b ZPO Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind dem neu zu fällenden Entscheid anzupassen. Die Bestimmung von Art. 301a ZPO verlangt nicht zwingend, dass die Angaben zum Bedarf im Dispositiv festgehalten werden. Von der Wiedergabe der Bedarfszahlen (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) im Urteils- dispositiv kann daher abgesehen werden.
- 25 -
E. 10 Wohnungszuteilung Bei diesem Ergebnis ist auch die Wohnungszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestätigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass sie keine neue Woh- nung wird finden können (Urk. 59 S. 15), ist der Gesuchsgegner an die eheliche Solidarität zu erinnern, die ihn verpflichtet, die Gesuchstellerin bei der Wohnungs- suche bestmöglich zu unterstützen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2021 zu verlassen.
E. 11 Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ebenfalls zu bestätigen (Dispositiv- Ziffern 10 und 11); die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Die Gesuchstellerin ficht die Parteientschädi- gung ohnehin für den Fall an, dass die Berufungsinstanz den Entscheid revidiere (Urk. 59 S. 9), was in der Hauptsache betreffend Obhutszuteilung nicht zutrifft. III.
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'500.– festzule- gen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die volle Parteient- schädigung ist auf Fr. 3'200.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben, sind die Prozesskosten in den nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuer- legen. Dies trifft vorliegend für die Berufung der Gesuchstellerin betreffend Ob- hut/Besuchsrecht zu. Dagegen unterliegt die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag zum Kindesunterhalt und zur Wohnungszuteilung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu ei-
- 26 - nem Viertel aufzuerlegen. Folglich ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 60 S. 38). Im Berufungsverfahren erneuern sie ihre Gesuche bzw. stellt der Gesuchsgegner vorab ein Gesuch für einen Prozesskostenbeitrag (Urk. 59 S. 4, Urk. 69 S. 2).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zugeteilt.
- Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: - am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitag- abend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, - jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, - in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten, - während vier Wochen Schulferien pro Jahr. - 28 - Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht der Gesuchstellerin nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: 3.1 ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 360.– an E._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 360.– an F._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) je zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. 3.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3.1 und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu bezahlen. 3.3 Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. März 2022 wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin von der Fest- setzung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ und F._____ abgesehen. 3.4 Es wird festgestellt, dass der Barunterhalt der Kinder mit den errechneten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Ab Rechtskraft bis Ende Oktober 2021 E._____ Fr. 794.– F._____ Fr. 637.– Ab November 2021 bis März 2022 E._____ Fr. 1'794.– F._____ Fr. 1'167.– - 29 - ab April 2022 E._____ Fr. 1'434.– F._____ Fr. 807.–
- Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: ab Rechtskraft bis 31.10.2021 Fr. 2'400.– (60 %) vom 1.11.2021 - 31.03.2022 Fr. 3'200.– (80 %) * ab 01.04.2022 Fr. 4'000.– (100 %) * * hypothetisch Gesuchsgegner Fr. 5'000.– (100 %); ab 1.11.2021 * E._____ Fr. 250.– F._____ Fr. 200.– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: Fr. 0.– E._____: Fr. 0.– F._____: Fr. 0.–
- Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ samt Mobi- liar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2021 zu verlassen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 - 11) wird bestätigt.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 auferlegt. Die Kostenanteile werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 30 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine auf die Hälf- te reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'723.20 zu bezahlen. Der unent- geltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 1'723.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der An- spruch des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt, an die Vor- instanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz - 31 - versandt am: lee
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 8. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C) Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 und Prot. S. 5 f., sinngemäss)
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
- 2 -
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin und den gemeinsamen Kinder zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei dem Gesuchgeg- ner eine angemessene, aber kurze Auszugsfrist anzusetzen.
3. Die Obhut über die Kinder − E._____, geb. tt.mm.2009 − F._____, geb. tt.mm.2016 sei der Gesuchstellerin zuzuweisen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht ein- zuräumen.
5. Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder E._____ und F._____ angemessene Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
6. Auf die Zusprechung ehelicher Unterhaltsbeiträge sei gegenseitig zu verzichten.
7. Es sei für die Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2016, eine Beistandschaft zu errichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchgegners. Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 16, sinngemäss)
1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen; 2.1 Die Kinder
- E._____, geb. tt.mm.2009, und
- F._____, geb. tt.mm.2016 seien unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen; 2.2. der Gesuchstellerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferien- recht einzuräumen; 2.3. die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an- gemessene monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu leisten, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten des Monats;
3. auf die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen sei gegen- seitig zu verzichten;
4. die eheliche Wohnung an der C._____-strasse …, D._____, sei dem Gesuchsgegner samt Hausrat zur alleinigen Benutzung zuzu-
- 3 - weisen und der Gesuchstellerin sei eine Auszugsfrist bis längstens Ende Februar 2020 anzusetzen;
5. im Übrigen seien sämtliche anders lautenden Anträge der Gesuch- stellerin abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mwst. zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2020
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.
2. Die Obhut für die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zugeteilt.
3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jah- ren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht der Gesuchstellerin nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für E._____:
- 4 - − Fr. 360.– ab Rechtskraft des Eheschutzurteils (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für F._____: − Fr. 360.– ab Rechtskraft des Eheschutzurteils (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu bezahlen, solange die Kinder in dessen Haushalt leben, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen die Gesuchstellerin stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen. Es wird festgestellt, dass der Barunterhalt der Kinder mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Für den Barunterhalt von E._____, geboren am tt.mm.2009, fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'484.−. Für den Barunterhalt von F._____, geboren am tt.mm.2016, fehlt monatlich ein Be- trag von Fr. 807.–. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Eheschutzmassnahmen werden die Unterhaltsbeiträge nicht indexiert.
5. Es werden keine ehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
6. Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde von folgenden fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: − Gesuchstellerin*: Fr. 4'000.– − Gesuchsgegner**: Fr. 5'000.− − Kinder: Je die Familienzulagen von derzeit Fr. 200.–
- 5 -
* Hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat bei einem 100%-Pensum (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzulagen) ** Nettoeinkommen pro Monat bei einem Pensum von 100% (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Familienzulagen) Vermögen: − Gesuchstellerin: Fr. 0.– − Gesuchsgegner: Fr. 0.– − E._____: Fr. 0.– − F._____: Fr. 0.– Bedarfsberechnung Gesuchstellerin Gesuchsgegner E._____: F._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten und exkl. Pauschale für Radio/TV): Fr. 1'300.– Fr. 822.– Fr. 411.– Fr. 411.– Garage / Fr. 135.– / / Krankenkasse (KVG und VVG): Fr. 380.− Fr. 290.– Fr. 33.– Fr. 26.– (inkl. IPV) (inkl. IPV) (inkl. IPV) Gesundheitskosten / Fr. 100.− / / Haftpflicht- /Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– / / Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 150.– Fr. 150.– / / Arbeitsweg: / Fr. 250.– / / Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– / / Fremdbetreuung: / / 1'000.− Fr. 530.– Total: Fr. 3'280.– Fr. 3'347.– Fr. 2'044.– Fr. 1'367.–
7. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse ... in D._____ samt Mobi- liar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2020 zu verlassen.
8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Errichtung einer Beistandschaft wird ab- gewiesen.
- 6 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 622.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'622.50 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
11. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 6'156.80 (inklusive 7.7% MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerich- tet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Zahlung vollum- fänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
12. (Schriftliche Mitteilung)
13. (Berufung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 59): "1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C/U1) aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 2 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Die Obhut [über] die Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin zugeteilt. 3.
- 7 - Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C/U1) aufzuheben. 4. Es sei Ziffer 3 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter ist berechtigt, die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag [auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen] und sie ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf einigen [recte eigene] Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuch[srecht] ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagters nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 5. Es [sei] Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C/U1) aufzuheben. 6. Es sei Ziffer 4 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter wird verpflichtet, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E._____, geb. tt.mm.2009, und F._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen: Für E._____
- CHF 1'190.– ab Rechtskraft des Eheschutzurteils (davon CHF 146.35 als Betreuungsunterhalt) Für F._____
- CHF 1'190.– ab Rechtskraft des Eheschutzurteils (davon CHF 346.– als Betreuungsunterhalt)
- Zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu bezahlen, so- lange die Kinder in dessen [recte deren] Haushalt leben, keine selbstständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagter stellen und keine [andere] Zahlstelle bezeichnen. Es wird fest-
- 8 - gestellt, dass der Barunterhalt der Kinder mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträ- gen gedeckt ist. Aufgrund des vorläufigen Charakters der Eheschutzmassnahmen werden die Un- terhaltsbeiträge nicht indexiert. 7. Eventualiter Es sei die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin auf die Verpflichtung zur Bezah- lung von Kinderunterhaltsbeiträgen zu verzichten, weil diese wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. 8. Es [sei] Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C/U1) aufzuheben. 8. Es sei Ziffer 7 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse … in D._____ samt Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagter wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende März 2021 zu verlassen. 9. Eventualiter Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin wird verpflichtet, die eheliche Woh- nung bis spätestens Ende März 2021 zu verlassen.
- 9 - 10. Es [sei] Ziffer 11 des Entscheids des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2020 (EE190114-C/U1) aufzuheben. 11. Es sei Ziffer 11 durch eine neue Regelung zu ersetzen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von CHF 4'769.10 zu bezahlen. Diese Entschädigung wir[d] der unentgeltli- chen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, Advogada X._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Zahlung vollumfänglich auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 13. Es sei der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 69): "Die Berufung der Berufungsklägerin vom 31.12.2020 sei vollumfänglich abzuwei- sen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14.09.2020 (EE190114) sei in allen Punkten zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mwst. zu Lasten der Berufungsklägerin, eventualiter des Staates." Prozessuales Begehren "Es sei die Berufungsklägerin zur Leistung eines angemessenen Prozesskosten- beitrages an den Berufungsbeklagten in der Höhe von mindestens CHF 3'200.00 zu verpflichten; eventualiter sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichners einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen."
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt.mm.2009 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016. Am 12. November 2019 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 60 S. 3 ff.). Am 14. September 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zuerst in unbe- gründeter (Urk. 40) und hernach in begründeter Form (Urk. 56 = Urk. 60).
2. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) erhob am 31. Dezember 2020 fristgerecht Berufung mit den erwähnten Anträgen (Urk. 59). Mit Verfügung vom 25. Januar 2021 wurde dem Gesuchsgegner und Beru- fungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt (Urk. 65). Am 1. Februar 2021 reichte die Gesuchstellerin eine Novenein- gabe ein (Urk. 66). Die Berufungsantwort datiert vom 8. Februar 2021 (Urk. 69). Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum prozessualen Begehren des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen, und dem Gesuchsgegner die gegnerische Noveneingabe zur Kenntnis gebracht (Urk. 71). Der Gesuchsgegner äusserte sich am 18. Februar 2021 zur Noveneingabe (Urk. 72), die Gesuchstellerin am 23. Februar 2021 zum beantragten Prozesskos- tenvorschuss (Urk. 74), was der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 4. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 75). Am 4. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin erneut eine Noveneingabe ein (Urk. 76), zu der der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 17. Mai 2021 Stellung nahm (Urk. 80). Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 ordnete die Kammer die Anhörung der Tochter an (Urk. 83). Am 23. Juni 2021 leitete die KESB Bülach Süd eine Verfügung der Kantonspolizei vom 10. Juni 2021 weiter (Urk. 84). Am 29. Juni 2021 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden sei (Urk. 88). Das rechtli- che Gehör wurde gewährt (Urk. 90). Zum Protokoll der Kinderanhörung äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 12. bzw. 15. Juli 2021 (Urk. 93 und 94). Mit
- 11 - Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass sich das Verfahren in der Phase der Urteilsberatung befindet (Urk. 96).
3. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. II.
1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine un- richtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 5 (Ehegattenunterhalt), 8 (Beistandschaft). Sie sind daher rechtskräftig, was vorzu- merken ist. Nicht angefochten wurde zudem die Dispositiv-Ziffer 6 betreffend die Angaben gemäss Art. 301a ZPO. Da diese Ziffer in untrennbarem Zusammen- hang zum strittigen Unterhaltsbeitrag steht, ist sie nicht als rechtskräftig vorzu- merken. Hinsichtlich der nur teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11) erfolgt ohnehin keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
4. Obhut
- 12 - 4.1 Die Vorinstanz stellte die gemeinsamen Kinder nach Abwägung der Vorbrin- gen der Parteien und Prüfung der einzelnen Zuteilungskriterien unter die Obhut des Gesuchsgegners. Sie erwog, E._____ habe im Rahmen der Kinderanhörung ausgeführt, dass sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin für sie da seien. Sie könne mit beiden Elternteilen über ihre Sorgen sprechen. Wenn die Richterin jemanden der Elternteile ermahnen müsste, müsste sie sowohl die Ge- suchstellerin als auch den Gesuchsgegner ermahnen. Sie fände es sodann am besten, wenn sie und ihr Bruder abwechslungsweise eine Woche bei der Ge- suchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner wohnen könnten. Die Vo- rinstanz argumentierte, dass die Obhut im Eheschutzverfahren nicht beiden El- ternteilen belassen werden könne und dass anzunehmen sei, dass beide Eltern- teile erziehungsfähig seien. E._____ habe sich in gleicher Weise für beide Eltern- teile ausgesprochen. Es sei davon auszugehen, dass für sie sowohl eine Obhuts- zuteilung an die Gesuchstellerin wie an den Gesuchsgegner in Frage kommen würde. Sodann seien beide Parteien in etwa im gleichen Umfang berufstätig. Dar- über hinaus sei zu einem gewissen Grad bereits ein Fremdbetreuungsmodell etabliert worden, welches die Kinderbetreuung sicherstelle. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung spreche daher weder für die Obhutszuteilung an die Ge- suchstellerin noch an den Gesuchsgegner. Es sei jedoch hervorzuheben, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit trotz der vollen Erwerbstätigkeit einen Grossteil der Kinderbetreuung übernommen habe. Schliesslich werde als zentral angesehen, dass der Gesuchsgegner im alltäglichen Leben der Familie die Hauptansprechperson darzustellen scheine. So sei er unter anderem besser in der Lage, die Kinder in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und den Umgang mit Behörden und Lehrern zu pflegen, was für die Gesuchstellerin infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang möglich zu sein scheine. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgeg- ner die beiden Kinder in ihrer Entwicklung im Alltag derzeit besser unterstützen könne. Daher sei die alleinige Obhut für die beiden Kinder für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Gesuchsgegner zuzuteilen (Urk. 60 S. 9). 4.2 Die Gesuchstellerin rügt die Schlussfolgerung bezüglich des Anteils der Kin- derbetreuung durch den Gesuchsgegner (Urk. 59 S. 8). Die Vorinstanz habe nicht
- 13 - berücksichtigt, dass der Gesuchsgegner 100 % in Schichtarbeit tätig gewesen sei, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, einen grossen Anteil der Betreuung zu übernehmen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass sich die Gesuchstel- lerin während dieser Zeit wenig bis nicht um die Kinder und den Haushalt ge- kümmert habe, seien nicht glaubhaft. So habe der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selber eingeräumt, dass sie ihre Aufgaben als Mutter und Erzieherin gut gemacht habe (Urk. 59 S. 9). Es sei unbestritten, dass die Gesuchstellerin gelegentlich in Spätschichten sowie am Wochenende am G._____ arbeite. Aus diesem Grund sei die Familie auf die Fremdbetreuung angewiesen. Weiter arbeite die Gesuch- stellerin seit Monaten in Kurzarbeit, weniger als 60 %, seit März 2020 betreue sie vorwiegend die Kinder und kümmere sich um den Haushalt. Vom 15. Juli bis 1. August 2020 habe sich die Gesuchstellerin mit den Kindern in Portugal aufgehal- ten, vom 1. August bis 14. August 2020 seien die Kinder mit dem Gesuchsgegner in Portugal geblieben. Am 17. August 2020 sei F._____ in den Kindergarten ein- getreten, er gehe seither nicht mehr in die Krippe und werde von der Gesuchstel- lerin betreut. Die Arbeitssituation der Gesuchstellerin sei unsicher. Gemäss ihrem Arbeitsplan für Januar 2020 (recte 2021) sei sie für keinen Tag eingetragen wor- den, d.h. sie werde den ganzen Monat zu Hause bleiben. Aufgrund der aktuellen Arbeitsbedingungen, welche wegen der unsicheren Arbeitslage (Corona Pande- mie / Flugverkehr) im G._____ mit grosser Wahrscheinlichkeit noch lange dauern würden, sei die Gesuchstellerin in der Lage, die Kinder persönlich zu betreuen, was am besten dem Wohl der Kinder entsprechen werde (Urk. 59 S. 10). Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, der Gesuchsgegner setze seine Deutschkenntnisse nicht immer zum Wohl der Kinder ein, sondern um ein schlechtes Bild von ihr als Mutter gegenüber den Behörden zu geben. So habe er bei einer Einladung zu einem Standortgespräch im Kindergarten gesagt, die Ge- suchstellerin könne zu Hause bleiben, es sei kein wichtiges Gespräch. Am Ge- spräch selbst habe er der Kindergärtnerin erklärt, dass sich die Mutter nicht inte- ressiere, oft feiere, keine feste Wohnung habe und Horrorfilme mit F._____ schaue. Es treffe auch nicht zu, dass der Gesuchsgegner zu Hause mit F._____ Deutsch spreche, es werde zuhause Portugiesisch gesprochen (Urk. 59 S. 11 f.).
- 14 - Schliesslich wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, er sei am 27. De- zember 2020 trotz der Corona-Pandemie nach Brasilien geflogen. Sie und F._____ würden unter Bronchitis leiden. Die Lage in Brasilien sei sehr unsicher. Der Gesuchsgegner zeige sich gegenüber seiner Familie rücksichtslos. Mit sei- nem Egoismus riskiere er das Wohlergehen der ganzen Familie (Urk. 59 S. 12). In einer Noveneingabe vom Mai 2021 machte die Gesuchstellerin geltend, dass sie und F._____ positiv auf COVID-19 getestet worden seien, der Gesuchsgegner je- doch nicht die Betreuung der Kinder und den Haushalt übernommen habe (Urk. 76 S. 2). 4.3 Der Gesuchsgegner entgegnet in der Berufungsantwort vom 8. Februar 2021, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch resp. gar willkürlich ermittelt haben sollte. Die Gesuchstellerin argumentiere sinn- gemäss, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Annahmen der Vorinstanz nicht eingetreten seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Lage innerhalb des nächsten halben Jahres stabilisieren und normalisieren werde. Daher stelle die Pandemie per se keinen Grund dar, die vorinstanzlichen wohl überlegten Er- kenntnisse umzustossen. Tatsache sei, dass der Gesuchsgegner einen massge- benden resp. gar überwiegenden Teil der Kinderbetreuung wahrgenommen habe. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Gesuchsgegner bei der persönli- chen Betreuung der Kinder eine tragende Rolle einnehmen würde, sei somit zu- treffend (Urk. 69 S. 4 ff.). Zwar treffe es zu, dass die Gesuchstellerin pandemie- bedingt seit März 2020 in Kurzarbeit sei und sich daher massgeblich um die bei- den Kinder und den Haushalt kümmern würde. Richtig sei auch, dass die beiden Kinder aktuell die Krippe nicht besuchen würden. Trotz dieser pandemiebedingten Umstände kümmere sich die Gesuchstellerin nicht mehr um die Kinder als vor dem Pandemieausbruch. Fakt sei auch, dass die Gesuchstellerin nicht willens resp. in der Lage sei, die beiden Kinder in ihrer Freizeit altersgerecht zu beschäf- tigen. Die Kinder würden oft vor dem Fernseher sitzen oder "gamen" mit dem Mo- bilitelefon resp. iPad (Urk. 69 S. 6). Was den Vorwurf betreffend die Deutschkenntnisse angeht, führt der Gesuchs- gegner aus, dass die Gesuchstellerin mittelfristig nicht in der Lage sein werde,
- 15 - sich auf Deutsch zu verständigen. Daher werde sie die beiden Kinder im Gegen- satz zu ihm auch nicht in schulischen Angelegenheiten unterstützen können. Auf die Teilnahme am Standortgespräch habe sie freiwillig verzichtet. Die von ihm gemachten Angaben hätten aus seiner Warte den Tatsachen entsprochen. Es werde jedenfalls bestritten, dass der Gesuchsgegner mit faktenwidrigen Behaup- tungen gegen die Gesuchstellerin arbeiten würde (Urk. 69 S. 7). Ebenso bestreitet der Gesuchsgegner, dass er sich mit der Reise nach Brasilien gegenüber der Familie rücksichtslos verhalten hätte. Der Aufenthalt habe kein Sicherheitsrisiko für die Familie dargestellt (Urk. 69 S. 8). Was die Covid-Erkrankung der Gesuch- stellerin betrifft, macht der Gesuchsgegner geltend, trotz Pandemie habe die Ge- suchstellerin regelmässig mit Freunden gefeiert und sich an einem Fest mit dem Virus infisziert und alsdann F._____ angesteckt. Er, der Gesuchsgegner, habe sich fürsorglich sowohl um die Gesuchstellerin als auch um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Im Übrigen erhebt (auch) er den Vorwurf, die Gesuchstelle- rin würde sich nicht um die Kinder und den Haushalt kümmern (Urk. 80 S. 1 f.). 4.4 Die Vorbringen der Parteien zeigen deutlich, dass sich die Parteien gegen- seitig Schuldzuweisungen und Vorwürfe machen, welche hauptsächlich auf die Erziehungsfähigkeit zielen. Die jeweiligen Ereignisse liegen wenige Monate zu- rück und fallen in die Zeit der Corona-Pandemie, welche mit ihren starken Ein- schränkungen des öffentlichen Lebens auch erheblichen Einfluss auf den Bezie- hungsalltag und die Psyche hatte und hat. Dazu kommt die Eigenheit des vorlie- genden Falls. Die Gesuchstellerin stellte das Eheschutzbegehren im November
2019. Auch rund elf Monate nach Eröffnung des vorinstanzlichen unbegründeten Entscheids am 21./23. September 2020 (Urk. 41) leben die Parteien immer noch zusammen. Dies, obwohl die Gesuchstellerin im angefochtenen Urteil verpflichtet wurde, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2020 zu verlassen. Dass diese Situation Auseinandersetzungen begünstigen kann, liegt auf der Hand. Die Streitereien wurden auch bereits an der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 thematisiert (vgl. Prot. I S. 36) und scheinen sich fortzusetzen. Auch E._____ äusserte den Wunsch, dass die Eltern weniger streiten würden (Prot. II S. 12). Andererseits sind die von den Parteien gegenseitig genannten Unzuläng- lichkeiten in Bezug auf die kritisierte Betreuung (Kinder sich selbst überlassen, zu
- 16 - viel "gamen": Urk. 69 S. 6; zu oft auf dem Tablet spielen: Urk. 76 S. 2) nicht ge- eignet, die Erziehungsfähigkeit der jeweiligen Gegenseite grundsätzlich in Frage zu stellen. Der von beiden Seiten behauptete Alkoholkonsum der jeweils anderen Partei hatte bei der Frage der Obhutszuteilung durch die Vorinstanz keinerlei Re- levanz gehabt, weshalb auf die Rüge der Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, nicht einzugehen ist. Auch im Berufungsverfahren wird aus dem gegenseitig vorgeworfenen (übermässigen) Al- koholkonsum (Urk. 76 S. 2, Urk. 93) keine konkrete Kindswohlgefährdung abge- leitet. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass beide Parteien grundsätzlich fähig und willens sind, die Kinder in einer dem Kindswohl entsprechenden Weise zu erziehen und sich um sie zu kümmern unter Beanspruchung der bereits etab- lierten Fremdbetreuung. Gleichwohl ist der Gesuchsgegner mit Nachdruck daran zu erinnern, weder gegenüber den Kindern noch gegenüber Dritten wie Lehrper- sonen die Gesuchstellerin schlecht zu reden, wie das die Sprachnachrichten (Urk. 67/1) und die Äusserungen beim Standortgespräch (Urk. 63/17) nahelegen. Auch geht es nicht an, die Tochter in den Konflikt einzubeziehen, wie das vorgefallen ist (Prot. I S. 21). Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unter- nehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Eltern- ebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elterlichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes aus- geübt werden können. Beide Elternteile haben mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; ihre Beachtung ist für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Pflege und Erziehung wichtig. In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bindungstole- ranz (Urteil 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie ist ein Teilaspekt der Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils (vgl. BGer 5A_616/2020 vom 23. November 2020, E. 2.1.1. mit Hinweisen).
- 17 - 4.5 Die Parteien lebten keine klassische Rollenteilung. Nach der Geburt von F._____ im April 2016 war die Gesuchstellerin nach Angaben des Gesuchsgeg- ners bis zum zweiten Lebensjahr zu Hause gewesen, nahm dann zuerst eine Temporär- und alsdann eine Festanstellung am G._____ auf (Prot. I S. 19). Ge- mäss Arbeitsvertrag vom Oktober 2018 war die Gesuchstellerin bis zum Ausbruch der Pandemie zumindest zu 60 % (vgl. Urk. 3/5), eigenen Angaben zufolge sogar zu 80 % oder gar 100 % als Reinigungskraft tätig (vgl. Urk. 60 S. 21). Die Krippe in der H._____ besuchte F._____ erst ab Februar 2020, offenbar mit dem Ziel, seine Deutschkenntnisse zu verbessern (Urk. 31/16, Urk. 63/17). Der Gesuchs- gegner arbeitete bis zur Freistellung per 28. Juni 2021 Vollzeit bei H._____ Schweiz als Metallbauer (Urk. 16 S. 8), und zwar ursprünglich in einem Drei- Schichten-Modus (Prot. I S. 24). Den Drei-Schichten-Modus musste er krank- heitsbedingt aufgeben (Prot. I S. 23, Urk. 17/13). Zwar hat sich die Gesuchstelle- rin - pandemiebedingt - in den letzten Monaten mehr um die Kinder gekümmert, jedoch hat auch der Gesuchsgegner eine starke emotionale Beziehung und Bin- dung zu beiden Kindern. Es wurde seitens der Gesuchstellerin bestätigt, dass der Gesuchsgegner im Haushalt und der Kinderbetreuung mitgeholfen hat (Prot. I S. 13). Dass der Gesuchsgegner gar einen überwiegenden Teil wahrgenommen ha- ben soll, wie von ihm behauptet (Urk. 69 S. 5), erscheint dagegen angesichts der vollen Erwerbstätigkeit wenig glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass beide Parteien Hauptbetreuungspersonen sind. 4.6 Nicht bestritten ist, dass der Gesuchsgegner die administrativen Angelegen- heiten der Familie geregelt hat und Ansprechperson für die Schulbehörden, Ämter etc. war und ist. Ebenfalls nicht substantiiert bestritten ist, dass der Gesuchsgeg- ner derjenige ist, der den Kindern (bzw. bis anhin E._____) in schulischen Belan- gen helfen kann und dies in der Vergangenheit auch tat (Prot. I S. 51), auch wenn E._____ im Herbst 2020 Nachhilfe in Mathematik nehmen musste (Urk. 61/14). Es ist zu begrüssen, dass die Gesuchstellerin einen Deutschkurs besucht (Urk. 63/20). Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung der Vorinstanz, wonach nach den gesamten Umständen der Gesuchsgegner besser Gewähr dafür bietet, dass er die Kinder in schulischen Angelegenheiten unterstützt.
- 18 - 4.7 Die Gesuchstellerin macht in der Berufungsschrift geltend, der Gesuchsgeg- ner solle weiterhin im Schichtbetrieb arbeiten, um den Unterhalt der Familie zu si- chern. Mit dem angefochtenen Entscheid werde die Familie ohne Grund finanziell weiter belastet, indem sich das sichere Einkommen des Gesuchsgegners reduzie- re und unnötig teure Betreuungskosten entstehen würden (Urk. 59 S. 10). In ihrer Stellungnahme zur Kündigung trägt die Gesuchstellerin vor, es handle sich um ei- nen selbst verschuldeten Verlust der Arbeitsstelle, weshalb dieser nicht zu be- rücksichtigen sei (Urk. 94 S. 2). F._____ besucht seit rund einem Jahr den Kindergarten. Die obligatorische Schulpflicht des jüngsten Kindes verpflichtet die Gesuchstellerin ohnehin, zumin- dest 50 % zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Unter dem Aspekt des Kontinui- tätsprinzips muss sie sich gar behaften lassen, weiterhin zumindest 60 % zu ar- beiten (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5 und E. 4.7). Selbst bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin wäre dieser ein Erwerbseinkommen anzurechnen und es würden Fremdbetreuungskosten anfallen. Die Gesuchstellerin argumentiert wie- derholt mit der unsicheren Joblage. Es sei allgemein bekannt, dass die Raum- pflegerinnen seit anfangs der Pandemie entweder ihre Stelle verloren hätten oder ihr Arbeitspensum reduziert worden sei (Urk. 59 S. 10). Die Gesuchstellerin arbei- tet seit März 2020 in Kurzarbeit. Der primäre Zweck von Kurzarbeit ist, die Entlas- sung der Mitarbeitenden zu vermeiden. Gemäss den Lohnabrechnungen des Ar- beitgebers erhielt die Gesuchstellerin in den Monaten Oktober und November 2020 die vertraglich vereinbarten 60 % (vgl. Urk. 3/6) und mit dem Dezemberlohn zusätzlich den 13. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 63/10-63/12). Gemäss Eingabe vom 15. Juli 2021 arbeitet die Gesuchstellerin weiterhin Kurzarbeit (Urk. 94 S. 1). Die Vorbringen der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner leistungsfähiger sei, sind kein entscheidendes Kriterium für die Zuteilung. 5.1 E._____ antwortete auf die Frage der Vorderrichterin nach der künftigen Wohnsituation, dass sie es am besten fände, wenn sie und ihr Bruder abwechs- lungsweise eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchs- gegner wohnen könnten. Beide Parteien haben sich in der Stellungnahme zur Kindesanhörung gegen die alternierende Obhut ausgesprochen. Der Gesuchs-
- 19 - gegner meinte, dass die tatsächliche Umsetzung des Wechselmodells an- spruchsvoll sei und auch die verschiedenen Voraussetzungen wie Wohnsituation, Planbarkeit in Bezug auf die Betreuung gegeben sein müssten (Urk. 25 S. 2). Die Gesuchstellerin führte aus, dass "eine gute Interaktion der Eltern" nicht vorliegen würde (Urk. 26 S. 2), und meinte damit wohl, dass es an der Kooperationsfähig- keit fehlen würde. Zu bemerken ist jedoch, dass der Gesuchsgegner in der per- sönlichen Befragung ausführte, dass er die geteilte Obhut wünsche (Prot. I S. 23). In der Anhörung durch eine Delegation der Kammer erklärte E._____, dass ihr Wunsch geändert habe, sie bei der Mutter wohnen möchte und sich vorstellen könnte, von Freitag bis Sonntag beim Vater zu wohnen (Prot. II S. 10 f.). 5.2 Die vorinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Obhut nur einem Elternteil zugesprochen werden kann (Urk. 60 S. 8 f.), ist überholt. Gemäss dem seit 1. Ja- nuar 2017 in Kraft stehenden Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Beim Entscheid über die Obhut oder die Betreuungs- anteile ist das Recht des Kindes zu berücksichtigen, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 bis ZGB). Die al- ternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erzie- hungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommu- nizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Ferner sind beim Entscheid die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind allenfalls mit sich bringt, zu berücksichtigen. Spricht die Abwägung der skizzierten Kriterien im Ergebnis für die alternierende Obhut, kann diese auch gegen den Willen eines Elternteils an- geordnet werden (BGE 142 III 612 E. 4.). Weil zum heutigen Zeitpunkt einerseits weder die Parteien noch deren Kinder ei- ne alternierende Obhut beantragen und andererseits die Parteien immer noch gemeinsam in der ehelichen Wohnung leben, was eine Prüfung der geografischen Situation verunmöglicht, fehlt es bereits an den äusseren Rahmenbedingungen
- 20 - für eine alternierende Obhut, weshalb die weiteren Voraussetzungen gar nicht zu prüfen sind. 5.3 Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind nach Massgabe von Art. 133 Abs. 2 ZGB materiellrechtlich relevant (anstatt vieler: BGE 122 III 401 E 3b). Ge- stützt auf den Umstand, dass die Parteien seit rund 1 ½ Jahren in einem Ehe- schutzverfahren stehen, häufig Streitigkeiten austragen und immer noch in der gemeinsamen Wohnung leben, ist es offenkundig, dass E._____ zwar in einem grossen Loyalitätskonflikt steht, jedoch zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchte. Aufgrund der konkreten Situation können die von E._____ geäusserten Wünsche für die materiell-rechtliche Frage der Obhutszuteilung nicht ausschlag- gebend sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Kinder- wunsch nicht vorrangig berücksichtigt (BGE 146 III 203 E. 3.3.3). 5.4 Das Eheschutzgericht soll für die Dauer des Getrenntlebens die notwendi- gen Massnahmen erlassen. Der vorinstanzliche Entscheid war mit seiner Ausfäl- lung vollstreckbar, weshalb grundsätzlich eine Regelung vorliegt. Eine definitive und dauerhafte Lösung steht nicht im Vordergrund. Aufgrund der erwähnten Ei- genheit ist vielmehr erforderlich, dass im Leben der Familie Ruhe einkehren kann und die Kinder nicht länger den stetigen Konflikten zwischen den Parteien ausge- setzt sind. Dem Sachgericht steht bei der Zuteilung der Obhut ein grosses Er- messen zu. Die angefochtene Regelung ist aufgrund der gegebenen Verhältnisse zu treffen. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin bei ihrem Arbeitgeber, Stand heute, Spätschicht (ab 16 Uhr bis 20 Uhr bzw. 21 Uhr) arbeitet, wie aus dem Ar- beitsplan hervorgeht (Urk. 95/1). Es ist daher fraglich, wie die Betreuung für die 12-jährige Tochter und den 5-jährigen Sohn am Abend erfolgen kann, zumal viele Fremdbetreuungsangebote wie Hort, Kita etc. abends geschlossen sind. Die Ge- suchstellerin machte zwar geltend, dass sie bei ihrem Arbeitgeber ein Gesuch stellen werde, um nur Frühdienst zu leisten, und dass eine Drittperson bei ihr übernachten werde, wenn sie Spätschicht habe (Urk. 94 S. 1). Dies sind Ab- sichtserklärungen. Konkrete Anfragen gegenüber dem Arbeitgeber liegen nicht vor. Und die Drittperson ging gemäss deren eigenen Erklärung von nur vier bis fünf Abenden pro Monat aus (Urk. 63/19). Demgegenüber ist davon auszugehen,
- 21 - dass der Gesuchsgegner, der sich in der Zeit der Freistellung zwar um eine neue Arbeitsstelle wird bemühen müssen, mit deren Antritt jedenfalls auf Fremdbetreu- ungsangebote wie Hort und Mittagstisch wird abstützen können, zumal er wegen seiner Erkrankung keine Tätigkeit in Schichtarbeit mehr annehmen kann (vgl. Urk. 86). Mit anderen Worten spricht das gegenwärtige Arbeitszeitmodell der Gesuch- stellerin und dessen Konsequenzen für die Betreuungsfähigkeit für eine Bestäti- gung der Zuteilung durch die Vorinstanz. Auch wenn E._____ als Teenager eine gewisse Selbständigkeit nicht abzusprechen ist, so ist der 5-jährige F._____ auf eine vollumfängliche Betreuung am Abend angewiesen. Ohnehin zu verneinen ist unter dem Aspekt des Kindswohls eine Trennung der Geschwister. Wenn es da- bei bleibt, dass die Obhut über die Kinder dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist, dann nicht deshalb, weil die Gesuchstellerin per se der weniger geeignetere El- ternteil wäre, um das Kindswohl zu wahren. Wie unter Erw. 4.4 ausgeführt, sind beim Gesuchsgegner zumindest leise Zweifel betreffend seine Bindungstoleranz angebracht. 5.5 Zusammenfassend ist die Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestä- tigen.
6. Bei diesem Ergebnis ist auch Dispositiv-Ziffer 3 betreffend das Betreuungs- recht der Gesuchstellerin grundsätzlich zu bestätigen, wobei es im Kindswohl er- scheint, die Betreuungsregelung um den zweiten Doppelfeiertag Neujahr sowie um eine vierte Ferienwoche zu ergänzen. Selbstredend können die Parteien nach Gelegenheit und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller zusätzliche Kontak- te mit der Gesuchstellerin vereinbaren.
7. Kinderunterhalt 7.1 Einkommen und Bedarf Kinder E._____ ist inzwischen zwölf Jahre alt. Ihre Kinderzulage beläuft sich daher neu auf Fr. 250.–, jene von F._____ nach wie vor auf Fr. 200.– pro Monat (vgl. Urk. 60 S. 18).
- 22 - Die Vorinstanz setzte den Bedarf für E._____ auf Fr. 2'044.–, davon Fr. 1'000.– für die Fremdbetreuung, und für F._____ auf Fr. 1'367.–, davon Fr. 530.– für die Fremdbetreuung fest (Urk. 60 S. 19). Die Gesuchstellerin erachtet die Fremdbe- treuungskosten für nicht erforderlich, da sie die Kinder persönlich betreuen könne (Urk. 59 S. 12). Da es bei der vorinstanzlichen Obhutszuteilung bleibt, sind die Fremdbetreuungskosten im Grundsatz zu bestätigen. Substantiierte Rügen gegen deren Höhe werden nicht vorgebracht. Allerdings ist der Gesuchsgegner bis Ende Oktober 2021 freigestellt, weshalb er die Kinder bis dahin persönlich betreuen kann. Die Fremdbetreuungskosten sind daher erst ab November 2021 anzurech- nen. Für E._____ beläuft sich der Bedarf bis Ende Oktober 2021 auf Fr. 1'044.–, für F._____ auf Fr. 837.–; ab November 2021 ist der Bedarf gemäss Vorinstanz mit Fr. 2'044.– und Fr. 1'367.– zu bestätigen. 7.2 Bedarf Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin macht für sich einen Bedarf von Fr. 2'842.– geltend (Urk. 59 S. 13). Sie rechnet dabei mit Wohnkosten von Fr. 822.–, jedoch unter der Prämis- se eines Wohnkostenanteils der Kinder. Da dies nicht der Fall ist, ist der Bedarf gemäss Vorinstanz in der Höhe von Fr. 3'280.– zu bestätigen (Urk. 60 S. 22 f.). 7.3 Bedarf Gesuchsgegner Der Bedarf des Gesuchsgegners im Betrag von Fr. 3'347.– (Urk. 60 S. 25) ist ebenfalls zu bestätigen. 7.4 Einkommen Gesuchstellerin Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.– an. Sie stellte dabei auf die Lohnabrechnungen von August 2019 bis Oktober 2019 ab und ermittelte ein Durchschnittsgehalt von Fr. 3'303.–. Die ein- gereichten Lohnabrechnungen der Monate April 2020 bis Juni 2020 erachtete sie wegen der Corona-Pandemie nicht als aussagekräftig. Zum Betrag von
- 23 - Fr. 3'303.– zählte die Vorinstanz den Anteil 13. Monatslohn sowie einen Bonusan- teil von jährlich Fr. 1'000.– hinzu und veranschlagte das massgebliche monatliche Nettoeinkommen auf Fr. 3'600.–. Ausgehend von diesem Betrag setzte sie das Einkommen für eine 100 %-Tätigkeit ermessensweise auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 60 S. 20 ff.). Die Gesuchstellerin hält diesen Betrag für willkürlich und unrealistisch, der aktuel- le Arbeitsmarkt sei nicht gewürdigt worden. Sie macht geltend, dass ihr der Arzt wegen chronischen Atemwegserkrankungen aufgrund der Pandemie empfohlen habe, nicht mehr als 60 % zu arbeiten (Urk. 59 S. 14 f.). Das Arztzeugnis datiert von September 2020 und der Arzt attestierte der Gesuchstellerin, dass sie "zurzeit nicht in der Lage" sei, ein Arbeitspensum von mehr als 60 % zu leisten (Urk. 63/16). In der Zwischenzeit hatten impfwillige Erwachsene die Möglichkeit, sich gegen Corona zu impfen. Ein aktuelles Zeugnis reichte die Gesuchstellerin nicht ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie heute in der Lage ist, grundsätzlich wieder mehr zu arbeiten, wie sie das auch vor Ausbruch der Pandemie getan hat. Zu bedenken ist allerdings, dass ihr Arbeitgeber, der G._____, weiterhin unter den Auswirkungen der Pandemie zu leiden hat und sich die weitere Entwicklung des Fluggeschäfts, und mitunter auch die Tätigkeit der Gesuchstellerin, kaum voraus- sehen lässt. Ermessensweise erscheint es daher billig, der Gesuchstellerin bis Oktober 2021 ein 60 %-Pensum, ab November 2021 bis März 2022 ein 80 %- Pensum und ab April 2022 ein 100 %-Pensum anzurechnen. Stellt man auf die Lohnabrechnungen für Oktober und November 2020 mit einem Nettolohn von Fr. 2'201.– ab, sind der Gesuchstellerin unter Einrechnung des 13. Monatslohnes bis Oktober 2021 Fr. 2'400.– netto, ab November 2021 Fr. 3'200.– netto und ab April 2022 von Fr. 4'000.– netto anzurechnen. 7.5 Leistungsfähigkeit Gesuchstellerin Bei einem Bedarf von Fr. 3'280.– ist die Gesuchstellerin bis März 2022 nicht leis- tungsfähig. Ab April 2022 resultiert ein Überschuss von Fr. 720.– und es ist der Unterhaltsbeitrag von je Fr. 360.– pro Kind gemäss angefochtenem Urteil zu be- stätigen.
- 24 - Dispositiv-Ziffer 4 ist daher aufzuheben und entsprechend neu abzufassen. Das- selbe gilt für den Fehlbetrag betreffend Kinderunterhalt.
8. Einkommen Gesuchsgegner 8.1 Die Vorinstanz veranschlagte das Einkommen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'000.–, inklusive 13. Monatslohn und Bonusanteil. Als Basis stellte sie auf den Bruttolohn ohne Schichtzulagen von Fr. 5'520.– brutto ab, der einem Netto- lohn von Fr. 4'400.– entspricht (Urk. 60 S. 24). Die Gesuchstellerin hält dafür, es seien dem Gesuchsgegner Fr. 6'176.– anzurechnen (Urk. 59 S. 15). Sie verkennt dabei, dass der Brutto- und nicht der Nettolohn Fr. 5'520.– beträgt (Urk. 3/9, 3/10). Die Rüge der Gesuchstellerin ist deshalb unbegründet. 8.2 Der Gesuchsgegner macht im Zusammenhang mit dem Stellenverlust gel- tend, dass sein Einkommen ab August 2021 bis Oktober 2021 maximal Fr. 4'500.– betragen werde (Fr. 5'000.– abzüglich wegfallende Schichtpauschale von Fr. 520.–; Urk. 88 S. 2). Der Gesuchsgegner übersieht, dass die Vorinstanz bei ihrer Berechnung die Schichtzulagen bereits ausser Acht liess. Wie erwähnt, beträgt der Monatslohn ohne die Schichtzulagen Fr. 5'520.– brutto (vgl. Urk. 3/9, 3/10, 3/11). Die Vorinstanz hat die Schichtzulagen gar nicht erst eingerechnet, weshalb es im Rahmen des Summarverfahrens beim Einkommen von Fr. 5'000.– bleibt.
9. Dispositiv-Ziffer 6: Angaben gemäss Art. 301a lit. a und b ZPO Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind dem neu zu fällenden Entscheid anzupassen. Die Bestimmung von Art. 301a ZPO verlangt nicht zwingend, dass die Angaben zum Bedarf im Dispositiv festgehalten werden. Von der Wiedergabe der Bedarfszahlen (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils) im Urteils- dispositiv kann daher abgesehen werden.
- 25 -
10. Wohnungszuteilung Bei diesem Ergebnis ist auch die Wohnungszuteilung an den Gesuchsgegner zu bestätigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass sie keine neue Woh- nung wird finden können (Urk. 59 S. 15), ist der Gesuchsgegner an die eheliche Solidarität zu erinnern, die ihn verpflichtet, die Gesuchstellerin bei der Wohnungs- suche bestmöglich zu unterstützen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2021 zu verlassen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 9) wurde von keiner Partei angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ebenfalls zu bestätigen (Dispositiv- Ziffern 10 und 11); die Anpassung der Unterhaltsbeiträge durch die erkennende Kammer vermag eine andere Verteilung der Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Die Gesuchstellerin ficht die Parteientschädi- gung ohnehin für den Fall an, dass die Berufungsinstanz den Entscheid revidiere (Urk. 59 S. 9), was in der Hauptsache betreffend Obhutszuteilung nicht zutrifft. III.
1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'500.– festzule- gen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV). Die volle Parteient- schädigung ist auf Fr. 3'200.– zuzüglich 7.7 % MwSt. festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
2. Sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre jeweiligen Anträge haben, sind die Prozesskosten in den nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte aufzuer- legen. Dies trifft vorliegend für die Berufung der Gesuchstellerin betreffend Ob- hut/Besuchsrecht zu. Dagegen unterliegt die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag zum Kindesunterhalt und zur Wohnungszuteilung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten der Gesuchstellerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsgegner zu ei-
- 26 - nem Viertel aufzuerlegen. Folglich ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
3. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 60 S. 38). Im Berufungsverfahren erneuern sie ihre Gesuche bzw. stellt der Gesuchsgegner vorab ein Gesuch für einen Prozesskostenbeitrag (Urk. 59 S. 4, Urk. 69 S. 2). 3.1 Ein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ist unter denselben Voraus- setzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten eines Pro- zesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. 3.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat, ist es offensichtlich, dass sowohl die Ge- suchstellerin wie der Gesuchsgegner finanziell nicht in der Lage sind, für Ge- richts- und Anwaltskosten aufzukommen (Urk. 60 S. 36 f.) Nach dem unter Erw. II Ausgeführten hat die Gesuchstellerin als prozessual mittellos und in Bezug auf den gegnerischen Prozesskostenbeitrag als nicht leistungsfähig zu gelten. Der Antrag ist daher abzuweisen. 3.3 Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt sind, ist bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihrer Rechtsvertretung je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.4 Entsprechend sind die Kostenanteile einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3.5 Da die hälftige Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners diesbezüglich vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch des Ge-
- 27 - suchsgegners auf Parteientschädigung geht mit der Zahlung der Entschädigung an den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
3. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Obhut über die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zugeteilt.
2. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitag- abend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr,
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
- in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten,
- während vier Wochen Schulferien pro Jahr.
- 28 - Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Ein weitergehendes Besuchsrecht der Gesuchstellerin nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder E._____, geboren am tt.mm.2009, und F._____, geboren am tt.mm.2016, wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat: 3.1 ab 1. April 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 360.– an E._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 360.– an F._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) je zuzüglich allfällige von ihr bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. 3.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3.1 und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an den Gesuchsgegner zu bezahlen. 3.3 Für den Zeitraum ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. März 2022 wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin von der Fest- setzung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erziehung von E._____ und F._____ abgesehen. 3.4 Es wird festgestellt, dass der Barunterhalt der Kinder mit den errechneten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen monatlich die folgenden Beträge: Ab Rechtskraft bis Ende Oktober 2021 E._____ Fr. 794.– F._____ Fr. 637.– Ab November 2021 bis März 2022 E._____ Fr. 1'794.– F._____ Fr. 1'167.–
- 29 - ab April 2022 E._____ Fr. 1'434.– F._____ Fr. 807.–
4. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: ab Rechtskraft bis 31.10.2021 Fr. 2'400.– (60 %) vom 1.11.2021 - 31.03.2022 Fr. 3'200.– (80 %) * ab 01.04.2022 Fr. 4'000.– (100 %) *
* hypothetisch Gesuchsgegner Fr. 5'000.– (100 %); ab 1.11.2021 * E._____ Fr. 250.– F._____ Fr. 200.– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: Fr. 0.– E._____: Fr. 0.– F._____: Fr. 0.–
5. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ samt Mobi- liar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende Oktober 2021 zu verlassen.
6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9 - 11) wird bestätigt.
7. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 3/4 und dem Gesuchsgegner zu 1/4 auferlegt. Die Kostenanteile werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 30 -
10. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine auf die Hälf- te reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'723.20 zu bezahlen. Der unent- geltliche Rechtsbeistand des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 1'723.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der An- spruch des Gesuchsgegners auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt, an die Vor- instanz sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz
- 31 - versandt am: lee