Erwägungen (167 Absätze)
E. 1 Parteien und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2013 und haben einen gemein- samen Sohn, C._____, geboren am tt.mm 2016 (Urk. 10/2 und 10/3). Am
20. Januar 2019 trennten sich die Parteien (Prot. I S. 20 und 34). Im gleichen Mo- nat verlegte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seinen Wohnsitz nach D._____ (Frankreich; Urk. 51 S. 16). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) lebte nach der Trennung bis Ende
- 12 - März 2019 mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle (… in Zürich) und bezog mit ihm per 1. April 2019 eine eigene Wohnung in F._____ (Urk. 25 S. 16; Urk. 26; Urk. 40 S. 6; Urk. 41/2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägun- gen des eingangs wiedergegebenen und am 14. Dezember 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 136 S. 8 f. = Urk. 141 S. 8 f.).
E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 137) Berufung mit den vorstehend auf- geführten Anträgen (Urk. 140). Die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin erfolgten fristgerecht (Urk. 146-151). Mit Verfügung vom
15. März 2021 wurden dem Gesuchsgegner beide Eingaben und der Gesuchstel- lerin diejenige der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 146). Die – im Rahmen des (unbedingten) Replikrechts erfolgte – Eingabe des Gesuchsgeg- ners vom 26. März 2021 wurde der Gesuchstellerin sowie der Kindsvertreterin ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 155, Prot. S. 6). Zur Honorarnote der Kindsvertreterin vom 22. April 2021 liessen sich die Parteien nicht vernehmen (Urk. 159-161). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Dezember 2021 (Urk. 162) ist mit vorliegendem Entscheid der Gesuchstellerinn und der Kindsver- treterin zuzustellen.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-139). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Gesuchsgegner die (alleini- ge) Obhut, die Regelung eines Besuchsrechts für die Gesuchstellerin und die An- passung der Ferienregelung. Im Weiteren wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung, die im angefochtenen Urteil aufgeführten finanziellen Verhält-
- 13 - nisse der Parteien, die vermerkte Unterhaltsunterdeckung von C._____ und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 140 S. 2 ff.). Angefoch- ten sind damit die Dispositiv-Ziffern 3-9, 11, 14 und 15. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Um- fang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dis- positiv-Ziffern 1-2, 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen. Dies ist vorzumerken. Hiervon ausgenommen ist die ebenfalls nicht ange- fochtene erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13), die gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2.2 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis des blossen Glaubhaftmachens der rechtser- heblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 141 S. 10 f.).
E. 2.3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 2.4 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes
- 14 - wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; dies gilt auch im Berufungsverfahren, weshalb die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zum Tragen kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
E. 3 Sachverhalt vor der Trennung der Parteien
E. 3.1 Der Gesuchsgegner bringt zu Beginn seiner Berufung vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Streit zwischen den Parteien vom
1. Dezember 2018, ihren Umzugsplänen nach Frankreich und den Umzugswillen der Gesuchstellerin falsch festgestellt (Urk. 140 S. 6 ff.).
E. 3.2 Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen zum Vorfall vom
1. Dezember 2018 vorbringen will, C._____ habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt und es habe zwischen ihnen eine innige Beziehung bestanden, so wird dies we- der von Vorinstanz noch der Gesuchstellerin oder der Kindsvertreterin infrage ge- stellt (Urk. 141 S. 15; Urk. 148 S. 4; Urk. 151 S. 3). Seine diesbezügliche Äusse- rungen (Urk. 140 S. 7) bestätigen entsprechend nur, was nicht bestritten und von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt wurde, weshalb sein Einwand hierzu unbegründet ist.
E. 3.3 Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Frage, ob ursprünglich ein gemeinsamer Entschluss zur Auswanderung bestand, für die Kinderbelange offen bleiben kann (Urk. 141 S. 12). Die Parteien trennten sich am 20. Januar 2019 (Urk. 141 S. 61). Selbst wenn die Parteien vor diesem Zeitpunkt gemeinsam einen Umzug geplant hätten, was von der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 148 S. 5 und S. 7), änderten sich die Umstände mit der Trennung derart er- heblich, dass sich der Gesuchsgegner nicht mehr auf frühere Absichten, die im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft erfolgten, berufen kann (Urk. 140 S. 7; Urk. 155 S. 3). Entscheidend ist die aktuelle Sachlage, weshalb auf die weiteren hypothetischen Ausführungen des Gesuchsgegners, wie es sich verhalten hätte, wenn sich die Parteien erst nach der Wohnsitznahme in Frankreich getrennt hät- ten (Urk. 140 S. 10), nicht abzustellen ist.
- 15 -
E. 3.4 Auch ergibt sich vorliegend kein Unterschied, ob die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, bei den Umzugsvorbereitungen tatkräftig mitge- holfen habe (Urk. 140 S. 8), oder, wie von ihr behauptet, von ihm eingeschüchtert gewesen sei und gehorcht habe (Urk. 148 S. 5). Eine Täuschungsabsicht der Ge- suchstellerin kann der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft machen (Urk. 140 S. 8). Selbst wenn die Gesuchstellerin schon länger die Tren- nung vom Gesuchsgegner geplant hätte, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass nunmehr die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zu gross ist, um eine alternierende Obhut für C._____ unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden schulischen Verpflichtungen anzuordnen.
E. 3.5 Soweit der Gesuchsgegner es schliesslich unterlässt, seine weiteren Aus- führungen zum Sachverhalt in einen Zusammenhang zu seinen Berufungsanträ- gen resp. den vorinstanzlichen Erwägungen zu setzen (Urk. 140 S. 6 ff., Urk. 155 S. 3 ff.), erschöpfen sie sich in rein appellatorischer Kritik, mit der er seine eigene Sichtweise und Wahrnehmung wiedergibt und auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.3.).
E. 3.6 Zusammengefasst vermag der Gesuchsgegner mit seiner Rüge, die Vor- instanz habe den Sachverhalt zu den Geschehnissen bis zur Trennung der Par- teien falsch festgestellt, nicht durchzudringen.
E. 4 Obhut
E. 4.1 Die Vorinstanz beliess den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 141 S. 13 und S. 61) und prüfte im Anschluss, ob die Möglichkeit einer al- ternierenden Obhut für C._____ gegeben sei. Aufgrund der Wohnsituation der Parteien resp. der Distanz zwischen deren Wohnorten und dem anstehenden Kindergarteneintritt von C._____ erachtete sie eine alternierende Obhut als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Demzufolge prüfte sie ausführlich, welchem Eltern- teil die alleinige Obhut für C._____ zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 14 ff.). Sie erwog zusammengefasst, beide Elternteile wären bestens in der Lage, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei die Bindungstoleranz der Parteien. Diese sei bei der Gesuchstellerin höher einzu-
- 16 - schätzen als beim Gesuchsgegner. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin ihr Bestmögliches tun werde, um den Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und C._____ zu fördern, weshalb die Obhut für C._____ ihr zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 22).
E. 4.2 Für die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem ein- deutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1. m.w.H.). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 481 E. 2.8). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bin- dungstoleranz (BGE 142 III 481 E. 2.7) der bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4; BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1.).
E. 4.3 Erziehungsfähigkeit
E. 4.3.1 Der Gesuchsgegner geht davon aus, die Erziehungsfähigkeit sei bei bei- den Parteien mehrheitlich gegeben. Er hebt aber in der Berufung hervor, die Ge- suchstellerin fühle sich nach wie vor unsicher oder wisse nicht, welche Nah- rungsmittel beispielsweise für C._____ gesund bzw. ungesund seien. So habe sie nicht erkannt, dass C._____ übergewichtig gewesen sei, und habe dies abgestrit- ten (Urk. 140 S. 16). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, sie habe sich die Gewichtszunahme von C._____ nicht erklären können, da sie gesund koche. Erst
- 17 - die Abklärungen der Kinderärztin hätten gezeigt, dass C._____ vom Gesuchs- gegner falsch ernährt werde (Urk. 148 S. 13).
E. 4.3.2 Beide Parteien zeigten ihre Sorge um das Wohlbefinden von C._____. Wer nun wie zu seiner Gewichtszunahme beigetragen oder diese zuerst erkannt haben will, braucht mit Verweis auf die gegenseitigen Anschuldigungen nicht ge- klärt zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass dem Gesuchsgegner die Ge- wichtszunahme aufgefallen ist, die Gesuchstellerin diese Vermutung von der Kin- derärztin untersuchen liess und C._____ das überschüssige Gewicht, gemäss Gesuchstellerin fünf Kilogramm im Sommer 2020, ohne Beschwerden und blei- bende Schäden wieder verlieren konnte. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern braucht aufgrund dieses Vorfalls nicht angezweifelt zu werden.
E. 4.4 Familiäre und örtliche Verhältnisse
E. 4.4.1 Weiter bringt der Gesuchsgegner zu den familiären und örtlichen Verhält- nissen der Parteien vor, die Gesuchstellerin habe in der Schweiz keine Familie und nur einige wenige, vorwiegend ausländische Freunde. Die Mutter der Ge- suchstellerin sei ein einziges Mal in die Schweiz zu Besuch gekommen und seine Verwandten aus der Dominikanischen Republik kenne C._____ kaum. Demge- genüber lebten die Eltern und Geschwister des Gesuchsgegners in Frankreich, die er, seit er in Frankreich wohne, regelmässig mit C._____ besuche. C._____ kenne seine französischen Verwandten und habe eine stabile sowie enge Bezie- hung zu ihnen. Ausserdem fühle sich C._____ in D._____ sehr wohl. Er sei gut in- tegriert, habe viele Freunde und gehe seit dem Spätsommer 2019 wöchentlich in die Vorschule. Letzteres sei entgegen der Meinung der Vorinstanz hervorzuhe- ben, schliesslich würde er diesen ihm bestens bekannte Rahmen verlieren, würde er in F._____ in den Kindergarten eintreten. C._____ werde zudem einen grossen Nachteil bezüglich der französischen Sprache und der Integration in Frankreich erleiden, wenn er in der Schweiz den Kindergarten besuchen müsste. Deutsch bzw. Schweizerdeutsch seien für die Parteien Fremdsprachen. Eine Einschulung von C._____ in der Schweiz biete keine Gewähr auf eine bessere Situation für C._____, als wenn er Vollzeit in Frankreich zur Schule ginge (Urk. 140 S. 16 f.).
- 18 -
E. 4.4.2 Der Gesuchsgegner hat sich zu vergegenwärtigen, dass C._____ an zwei Orten zu Hause ist und sich an zwei Hauptbetreuungspersonen gewöhnt hat. Ob nun C._____ seine Verwandten in Frankreich mit dem Gesuchsgegner regelmäs- sig besucht oder diejenigen in der dominikanischen Republik kaum kennt, dürfte für C._____ weniger relevant sein, als dass er sowohl in D._____ als auch in F._____ nebst seinen Eltern über ein Umfeld verfügt, seien es nun Verwandte, Bekannte oder Spielkameraden, in dem er sich wohl fühlt. Entgegen der Befürch- tung des Gesuchsgegners, hat C._____ nicht nur in der Vorschule in D._____ Kameraden und Bezugs(lehr)personen, sondern auch in der Krippe in F._____. Ebenso hat er an beiden Orten einen strukturierten Alltag (vgl. Urk.148 S. 13; Urk. 151 S. 3).
E. 4.4.3 Als nicht glaubhaft ist die Behauptung des Gesuchsgegners einzustufen, C._____ könnte bei einer Beschulung in F._____ die französische Sprache derart verlernen, dass seine spätere Integration in Frankreich beeinträchtigt würde. Bis- her verständigte sich C._____ mit der Gesuchstellerin auf Spanisch und es wurde von den Parteien nicht behauptet, er verlerne diese Sprache, wenn er sich in Frankreich oder in F._____ mit seinen Spielgefährten auf Französisch oder auf Deutsch unterhält. Solange der Gesuchsgegner in Frankreich und die Gesuchstel- lerin in der Deutschschweiz wohnen, wird C._____ mit den drei Sprachen Franzö- sisch, Spanisch und Deutsch konfrontiert sein. Freilich dürfte C._____ fundierter Französischkenntnisse erlangen, wenn er in Frankreich zur Schule ginge. Der Gesuchsgegner setzt sich aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach bei einer Beschulung von C._____ auf Französisch die Gefahr bestünde, dass C._____ die deutsche Sprache sehr schnell verlernen könnte. Er wäre bei einer Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner seltener bei der Gesuch- stellerin und würde bei seinen Besuchen in F._____ mit ihr primär Spanisch spre- chen. Dies könnte dazu führen, dass er viel weniger am Umfeld der Gesuchstelle- rin teilhaben könnte, da er die Sprache an ihrem Wohnort nach einer Weile wohl nicht mehr sprechen würde und es wäre für C._____ nur erschwert möglich, mit Gleichaltrigen in F._____ zu kommunizieren (Urk. 141 S. 17 f.).
- 19 -
E. 4.4.4 Die Kindsvertreterin weist zwar darauf hin, dass die Einschulung von C._____ in Frankreich für die Obhut beim Gesuchsgegner spreche (Urk. 151 S. 10). Von der Vorinstanz wurde die Vorschule, die C._____ in Frankreich be- sucht, aber mit dem Kindergarten in der Schweiz verglichen (Urk. 141 S. 12 und S. 16) und sie führte weiter aus, dass in Frankreich die Vorschule früher starte als der Kindergarten in der Schweiz. Natürlich würde C._____ bei einer Obhutszutei- lung an den Gesuchsgegner die (Vor-)Schule in D._____ schon kennen. Dies füh- re im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass C._____ bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin den Nachteilen eines Schulwechsels ausgesetzt wäre. C._____ käme weder als "Neuling" in eine bereits fix zusammengesetzte Klasse, noch müsste er aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne verpassten Schulstoff nachholen. Würde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könnte C._____ im Sommer 2021 ganz regulär in den Kindergarten eintreten (Urk. 141 S. 16 f.).
E. 4.4.5 Zusammengefasst ändern die Einwände des Gesuchsgegners nichts am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, eine Beschulung von C._____ sei sowohl auf Französisch und damit in Frankreich als auch in F._____ auf Deutsch mit Vor- und Nachteilen verbunden. Dementsprechend vermag der Gesuchsgegner die Erwägung der Vorinstanz nicht umzustossen, dass die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse und damit verbunden die Schulsprache von C._____ für die Zuteilung der Obhut weder zu Gunsten des einen noch des anderen El- ternteils den Ausschlag gebe (Urk. 148 S. 18).
E. 4.5 Umfeldanalyse
E. 4.5.1 Weiter bemängelt der Gesuchsgegner, die Umfeldanalyse der Kindesver- treterin sei ungenügend gewesen, da sie kein Gespräch mit C._____ geführt und sich nicht für seine Aktivitäten und Freunde in D._____ interessiert habe. Medizi- nische oder psychologische Berichte seien ebenso wenig beigezogen worden, obwohl C._____ sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich in verschiedenen Therapien gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Belastung für C._____ bei der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht als verhältnismässig zu den daraus zu erwartenden Erkenntnissen erachtet und seinen (des Gesuchs- gegners) diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Es werde aber – so der Gesuchs-
- 20 - gegner – nicht begründet, wieso ein zu erstellendes Gutachten eine Belastung für C._____ darstellen würde. C._____ sei sich an verschiedene Bezugspersonen gewöhnt und zeige dadurch keine Belastungsanzeichen. Die Vorinstanz habe sich ausserdem zu sehr auf die Ausführungen der Kindsvertreterin abgestützt, ohne den eigentlichen Kindeswillen geklärt zu haben (Urk. 140 S. 17 f.).
E. 4.5.2 Dem hält die Kindsvertreterin entgegen, C._____ sei zum Zeitpunkt ihres letzten Besuches vier Jahre alt gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine Ge- fährdung seines Wohles gegeben. Sowohl beim Gesuchsgegner als auch bei der Gesuchstellerin, gehe es ihm sehr gut und er fühle sich wohl. Auch habe es für sie keinen Anlass gegeben, C._____ darauf anzusprechen, wo er lieber sei. Für sie (die Kindsvertreterin) sei es zentral, dass C._____ nicht das Gefühl bekomme, seine Äusserung könnte einen direkten Einfluss darauf haben, wo er zukünftig wohnen werde. Die Parteien hätten bis anhin C._____ aus ihrem Konflikt heraus- halten können. Sollte die Willensäusserung von C._____ als ausschlaggebend erachtet werden, könnte dies die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Be- einflussung von C._____ erhöhen. Ein direktes Gespräch mit C._____ über die Trennung der Parteien habe sie bei keinem Besuch als passend oder sinnvoll er- achtet. Sie habe sich einen guten Eindruck über das Verhältnis zwischen C._____ und seinen Eltern machen und seine Umgebung begutachten können (Urk. 151 S. 2 f.). C._____ habe sich insbesondere in Anwesenheit des Gesuchsgegners nur beschränkt auf direkte Interaktion mit ihr (der Kindsvertreterin) eingelassen. Seine Aufmerksamkeit sei jeweils auf den Gesuchsgegner gerichtet gewesen. Sie sei vor allem Beobachterin des (Zusammen)Spiels zwischen Vater und Sohn ge- wesen. Der Gesuchsgegner sei ausgesprochen geduldig, fördernd, liebevoll und lobend im Umgang mit C._____. C._____ geniesse die ungeteilte Aufmerksamkeit seines Vaters offensichtlich. Bei Treffen mit C._____ im Beisein der Gesuchstelle- rin habe es mehr Raum für direkte Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertrete- rin) und C._____ gegeben. Die Gesuchstellerin sei zwar ebenfalls präsent gewe- sen, doch sie habe eher von C._____ verlangt, dass er auch Rücksicht auf ihre
- 21 - Bedürfnisse nehme, und richte ihr Leben nicht ganz so stark an C._____ aus (Urk. 151 S. 3). Schliesslich vermutet die Kindsvertreterin, der Eindruck des Gesuchsgeg- ners, sie habe keine Umfeldanalyse erstellt, könne daher rühren, dass der Um- stand, C._____ habe auch in F._____ ein gutes Umfeld, für ihn schwer vorstellbar sei. Sie habe C._____ am 30. September 2020 in D._____ mit den Nachbarskin- dern erlebt. Dabei habe er sehr fröhlich und integriert gewirkt. Ebenso habe sie C._____ am 1. Oktober 2020 in der Kita in F._____ gesehen, wo er mit einer Gruppe von Kindern zufrieden herumgetollt sei. Anlässlich ihres ersten Besuches bei der Gesuchstellerin seien sie auf einem sehr schön gelegenen Spielplatz in F._____ gewesen, wo C._____ mit anderen Kindern gespielt habe. Es sei also durchaus so, dass C._____ in D._____ glücklich wirke. Das Gleiche treffe aber auch für F._____ zu (Urk. 151 S. 3).
E. 4.5.3 In Bezug auf die Umfeldanalyse der Kindsvertreterin ist fraglich, was der Gesuchsgegner mit seiner Rüge anstrebt, schliesslich wurde weder von der Kindsvertreterin noch von der Gesuchstellerin bestritten, dass es C._____ in D._____ gut geht (Urk. 148 S. 13). Weiter kann der Kindsvertreterin gefolgt wer- den, dass die Entscheidung, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werden soll, nicht C._____ aufzubürden ist. Der Entscheid der Vorinstanz, kein kinderpsycho- logisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist nicht zu beanstanden (Urk. 131 S. 4). Einerseits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Kindsvertreterin habe sich in altersgerechter Weise ein Bild von C._____ und seinem Umfeld gemacht (vgl. Urk. 141 S. 16). Auf der anderen Seite legt der Gesuchsgegner weder im vo- rinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dar, welche zusätzlichen Erkennt- nisse aus einem kinderpsychologischen Gutachten gewonnen werden könnten. Festzuhalten ist ausserdem, dass nicht der Gutachter zu entscheiden hat, bei welchem Elternteil das Kindswohl besser gewahrt wird und welche Obhutszutei- lung dem Kindesinteresse entspricht, sondern das Gericht. Dieses ist zum Schluss gekommen, die vorhandenen Informationen würden genügen, um einen Entscheid über die Obhutszuteilung von C._____ zu fällen (vgl. zudem BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3.; BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018,
- 22 - E. 2.3.). Die Rügen des Gesuchsgegners gegen die Umfeldanalyse der Kindsver- treterin sind somit unbegründet.
E. 4.6 Zeitliche Verfügbarkeit
E. 4.6.1 Betreffend die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien für die Betreuung von C._____ behauptet der Gesuchsgegner, er sei grundsätzlich flexibler als die Ge- suchstellerin. Derzeit sei er im Aufbau seiner Tätigkeit als selbständig erwerbstä- tiger Coach und arbeite mehrheitlich dann, wenn C._____ in der Schule sei oder wenn er abends schlafe. Sobald er einige Coaching- bzw. Mentoringprojekte ha- ben werde, werde er vermehrt auch tagsüber erwerbstätig sein. Er werde diese Projekte aber grundsätzlich so legen können, dass er C._____ ausserhalb der Schulzeit weiterhin persönlich betreuen könne und dies auch während den Schul- ferien. Da er seine Arbeitszeiten flexibler als die Gesuchstellerin gestalten könne, sei er bereit, C._____ regelmässig zu den Besuchen und zu den Ferien bei der Gesuchstellerin hinzufahren und ihn an der Grenze bei E._____ wieder abzuho- len, wenn ihm die alleinige Obhut zugeteilt würde (Urk. 140 S. 18).
E. 4.6.2 Allein mit dem Verweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, kann der Gesuchsgegner noch keine grössere zeitliche Flexibilität als die Gesuchstellerin glaubhaft machen. Grundsätzlich orientiert sich ein Dienstleiter an den Bedürfnis- sen seiner Kunden, entsprechend ist anzunehmen, dass sich auch der Gesuchs- gegner insbesondere in der Aufbauphase seiner Coaching-Tätigkeit in erhebli- chem Masse an die Zeitpläne seiner Klientel zu orientieren haben wird. Es kann somit im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden, wonach beide Elternteile im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut auf eine Fremdbetreuung für C._____ angewiesen sein werden. Die Möglichkeit zur vollständigen persönlichen Betreuung sei von der Rechtsprechung für die Ob- hutszuteilung nicht mehr gefordert. Eigen- und Fremdbetreuung werden als gleichwertig angesehen, jedenfalls soweit die Eltern in den Randzeiten und am Wochenende für das Kind zur Verfügung stehen (BGer 5A_707/2019 vom 18.08.2020 E. 3.1.1 m.w.H.; BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7 m.w.H.; siehe E. III.3.1.2 vorstehend). Vorliegend seien beide Elternteile in der Lage, C._____ frühmorgens und abends sowie am Wochenende und je nach konkretem Pensum
- 23 - und Arbeitszeiten auch an freien Nachmittagen persönlich zu betreuen. Es könne hieraus weder zu Gunsten des einen noch des andern Elternteils etwas für die Obhutszuteilung abgeleitet werden (Urk. 141 S. 18 f.).
E. 4.7 Bindungstoleranz
E. 4.7.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), erachtete die Vorinstanz die Bin- dungstoleranz der Parteien als ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut (Urk. 141 S. 22).
E. 4.7.2 Zur Bindungstoleranz der Gesuchstellerin hielt die Vorinstanz fest, sie ha- be in den Rechtsschriften (Urk. 25 S. 16 f. und 21, Urk. 40 S. 12) sowie in der persönlichen Befragung (Prot. I S. 22 und 29) zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine gute Beziehung zwischen Vater und Sohn wichtig sei. Sie zeige dies auch fortlaufend durch ihr Verhalten während des Prozesses. Die Gesuchstellerin habe sich zu Beginn des Verfahrens mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle auf- gehalten (Urk. 25 S. 16). Besuche und Kontakte zum Ehepartner bzw. Kindsvater unterstünden in solchen Institutionen strengen Regeln (Urk. 26/11). Es wäre für die Gesuchstellerin ein Leichtes gewesen, während ihres mehrmonatigen Aufent- halts in der Institution den damals zweieinhalbjährigen Sohn vom Vater zu ent- fremden und damit faktische Gegebenheiten zu schaffen, die eine spätere Ob- hutszuteilung an den Gesuchsgegner massiv erschwert hätten. Es sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Die Gesuchstellerin habe sich nachweislich dafür eingesetzt, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht zu ermöglichen (Urk. 26/2 S. 2), was schliesslich mit der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 gelungen sei (Urk. 24). Sodann habe die Gesuchstellerin eingewilligt, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens im Sinne der alternierenden Obhut betreut werde (Urk. 34; Prot. I S. 9), und anfänglich die alternierende Obhut beantragt (Urk. 40 S. 7). Erst nach Bekanntgabe der Anträge der Kindsvertreterin habe die Gesuchstellerin von dieser Position Abstand genommen und die alleinige Obhut für C._____ beantragt (Urk. 129 S. 2). Zugleich habe sie dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat zugestanden (Urk. 129 S. 2) und sei damit über das von der Kindsvertreterin beantragte Besuchsrecht hinaus gegangen (Urk. 119 S. 1 f.; Prot. I S. 91). Weiter habe die Gesuchstellerin in der persönlichen Befragung
- 24 - glaubhaft ausgeführt, sie versuche jeweils, C._____ auf den Wechsel zum Vater positiv einzustimmen, damit er gerne zum Vater gehe (Prot. I S. 83). Vorbehalte oder ein Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner als Va- ter seien in den Verhandlungen keine feststellbar gewesen. Schliesslich habe die Kindsvertreterin bei der Gesuchstellerin keinerlei Anzeichen feststellen können, dass sie den Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht unterstützen würde (Urk. 119 S. 5). Die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin sei als hoch einzu- schätzen. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, wenn ihr die Obhut zugeteilt würde, den Kontakt zwischen Vater und Sohn optimal unter- stützen und fördern würde (Urk. 141 S. 19 f.).
E. 4.7.3 Zur Bindungstoleranz des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, die Kindsvertreterin habe ausgeführt, der Gesuchsgegner habe sehr klare Vorstellun- gen, was für C._____ das Beste sei. Auf Alternativen zu seiner Meinung lasse er sich kaum ein (Urk. 119 S. 4). Als es während der Grenzschliessungen im Rah- men der Corona-Pandemie zu Spannungen zwischen den Eltern gekommen sei, habe der Gesuchsgegner länger als nötig am Ausnahmezustand festhalten wol- len. Er habe während seiner Betreuungszeiten von C._____ auf die Kontaktauf- nahmen seines Rechtsvertreters nicht reagiert, was eine Lösung dieses Konflikts erschwert habe (Urk. 119 S. 4 f.). Letztlich komme die Kindsvertreterin aufgrund vieler Einzeleindrücke zum Schluss, die Bindungstoleranz sei beim Gesuchsgeg- ner tiefer (Prot. I S. 91). Der Gesuchsgegner habe in seinen persönlichen Befra- gungen zwar betont, die Gesuchstellerin sei als Mutter für C._____ sehr wichtig (Prot. I S. 37). Zugleich sei aber stets ein gewisses Misstrauen gegenüber der Gesuchstellerin und F._____ als Wohnort von C._____ spürbar gewesen (Urk. 141 S. 20 f.).
– Beispielsweise habe der Gesuchsgegner ausgeführt, seiner Ansicht nach sei C._____ aufgrund der Überschreitung von statistischen Wer- ten übergewichtig bzw. sogar adipös, und er habe befürchtet, die Ge- suchstellerin habe ihm irgendwelche Empfehlungen des Kinderarztes vorenthalten (Prot. I S. 70 f.). Zufolge der glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin sei C._____ aber als normalgewichtig eingestuft
- 25 - worden und es habe keine Ernährungsempfehlungen des Kinderarztes gegeben (Prot. I S. 83; Urk. 141 S. 20).
– Der Gesuchsgegner habe weiter befürchtet, die Gesuchstellerin habe den Kinderarzt gewechselt, ohne dies mit ihm abgesprochen bzw. ihn darüber informiert zu haben, da der besagte Arzttermin nicht bei der üblichen Kinderärztin stattgefunden habe, woraufhin die Gesuchstelle- rin glaubhaft vorgebracht habe, die Kinderärztin sei in den Ferien ge- wesen und der Arzttermin habe deshalb bei ihrem Stellvertreter stattge- funden (Prot. I S. 89 f.; Urk. 141 S. 20 f.).
– Ferner habe der Gesuchsgegner die Befürchtung geäussert, C._____ könnte aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten in F._____ sozial isoliert sein (Prot. I S. 73 f.; Urk. 141 S. 21).
– Sodann habe der Gesuchsgegner auch erklärt, C._____ sei Franzose und sollte den Hauptteil seines Lebens in Frankreich verbringen (Prot. I S. 36; Urk. 141 S. 21). Die Einschätzung der Kindsvertreterin zur Bindungstoleranz des Ge- suchsgegners decke sich mit den Eindrücken des Gerichts anlässlich der Ver- handlungen. Was die Spannungen zwischen den Parteien im Rahmen des Aus- nahmezustands während der Corona-Pandemie betreffe, so sei für das Gericht der genaue Hergang der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Erkennbar sei zumin- dest, dass die am 11. April 2020 von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Regelung während des Ausnahmezustands für die Gesuchstellerin doch ziemlich unvorteilhaft gewesen sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die Übergabe von C._____ an der Landesgrenze von E._____ stattfinde und beide Elternteile den Reiseweg zur Übergabe auf eigene Kosten übernehmen müssen. Es sei also nicht vorgesehen gewesen, dass der Gesuchsgegner, wel- cher bis anhin die Kosten für die Reisen von C._____ zwischen seinen Eltern al- leine bestritten habe, sich an den Kosten der Gesuchstellerin beteiligen würde (Urk. 128/1). Die Gesuchstellerin verfüge über kein Auto. Sie habe die ÖV-Kosten für die Rückfahrttickets von F._____ nach E._____ selber berappen müssen. Da
- 26 - sie vom Sozialamt finanziell unterstützt werde (Urk. 121/10) und das Sozialamt solche ausserordentlichen Kosten praxisgemäss nicht übernehme (Prot. I S. 91), dürfte diese Vereinbarung die Gesuchstellerin finanziell massiv belastet haben. Während der Corona-Pandemie sei die Kindsvertreterin in regem Austausch mit den Parteien und den Parteienvertretern gestanden und über die aussergericht- lich geführten Diskussionen informiert worden (Urk. 119 S. 2; Urk. 133). Die Kindsvertreterin habe sich daher im Vergleich zum Gericht einen besseren Ein- druck vom Verhalten der Parteien während des durch die Corona-Pandemie ver- ursachten Ausnahmezustands machen können. Es sei daher sachgerecht, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kindsvertreterin abzustellen (Urk. 141 S. 21 f.). Zusammengefasst sei die Bindungstoleranz des Gesuchsgegners tiefer als die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin einzustufen (Urk. 141 S. 22).
E. 4.7.4 Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe seine Bindungstoleranz zu tief und diejenige der Gesuchstellerin zu hoch und damit für beide Parteien falsch eingeschätzt (Urk. 140 S. 16). Die Gesuchstellerin und die Kindsvertreterin halten dagegen (Urk. 148 S. 12 f., Urk. 151 S. 11).
E. 4.7.5 Aufenthalt in der Kriseninterventionsstelle
E. 4.7.5.1 Konkret rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin und C._____ in der Kriseninterventions- stelle nicht beachtet, dass die Gesuchstellerin C._____ nicht mit sich hätte neh- men müssen, sondern für sich alleine eine Bleibe hätte suchen können. C._____ sei von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut worden. Während seiner Arbeits- losigkeit habe er die Betreuung für C._____ zudem mehrheitlich übernommen, weshalb kein Vorrecht der Gesuchstellerin auf die Betreuung von C._____ be- standen habe. Sodann habe er alles in die Wege geleitet, um C._____ wieder se- hen zu können, und er habe die Betreuungssituation akzeptiert, ohne sie negativ gegenüber C._____ zu kommentieren (Urk. 140 S. 10; Urk. 155 S. 5).
- 27 -
E. 4.7.5.2 Es ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner den Wegzug der Ge- suchstellerin ins Kriseninterventionszentrum zusammen mit C._____ als Zeichen für eine geringe Bindungstoleranz erachtet. Ebenso ist es aber auch nachvoll- ziehbar, dass die Gesuchstellerin C._____ mit sich ins Kriseninterventionszent- rum nahm, um C._____, wie von ihr geltend gemacht, nach der Eskalation zwi- schen den Parteien eine gewisse Ruhe zu verschaffen (Urk. 148 S. 8). Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, wurde C._____ von beiden Elternteilen betreut. Eine erhebliche Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner wird von der Gesuch- stellerin bestritten (Urk. 148 S. 4) und kann vom Gesuchsgegner allein mit dem Verweis auf seine damalige Arbeitslosigkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist daher auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz ihr Augenmerk nicht auf den Zeitpunkt der Trennung und damit auf den Höhepunkt der Eskalation setzte, sondern auf das weitere Verhalten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts im Kriseninterventionszentrum und ihre Bereitschaft, dem Gesuchsgegner auch in dieser Situation ein Besuchsrecht zu ermöglichen.
E. 4.7.5.3 Im Rahmen seines unbedingten Replikrechts machte der Gesuchsgegner zudem geltend, die Gesuchstellerin habe ihn im Februar 2019 während drei Wo- chen nicht mit C._____ telefonieren lassen, obwohl er sich regelmässig bei ihr gemeldet habe (Urk. 155 S. 6). Diese Behauptung ist neu und erscheint unglaub- haft, da sich die Gesuchstellerin einerseits mit einem Besuchsrecht für den Ge- suchsgegner während ihrem Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum einver- standen erklärte und andererseits keine Telefonate zwischen ihm und dem Ge- suchsgegner zugelassen haben soll. Der Vorhalt des Gesuchsgegners ist im Üb- rigen zu wenig substantiiert, als dass er an der Bindungstoleranz der Gesuchstel- lerin Zweifel hervorzurufen vermöchte.
E. 4.7.6 Bereitschaft zur alternierenden Obhut
E. 4.7.6.1 Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Einwilligung der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut für die Dauer des Verfahrens könne nicht als Zeichen für eine hohe Bindungstoleranz gewichtet werden. Die Gesuchstellerin habe schliesslich gewusst, dass sie mit einem Antrag auf alleinige Obhut keine reellen Chancen gehabt hätte, da C._____ bis anhin von beiden Parteien gemeinsam be-
- 28 - treut worden sei. Ausserdem habe er ebenfalls einen Antrag auf alternierende Obhut gestellt. Zusätzlich wäre er damit einverstanden gewesen, seinen Wohnsitz näher an die französisch-schweizerische Grenze zu verlegen, um C._____ wei- terhin die alternierende Obhut zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin hätte ihrerseits nach E._____ oder in die nähere Umgebung ziehen können, wo sie bestimmt auch eine Anstellung gefunden hätte (Urk. 140 S. 11 f.). Die Idee, dass beide Par- teien in die Grenzregion ziehen werden, sei von den damaligen Rechtsvertretern an der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 10. März 2020 thematisiert und diskutiert worden (Urk. 155 S. 7 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Par- teien einen Umzug an die Grenze thematisiert hätten. Sie habe nie ihre Arbeits- stelle und ihr soziales Umfeld, welches sie mit C._____ teile, verlassen wollen. Der Gesuchsgegner bewohne eine Liegenschaft mit relativ geringen Wohnkosten (Urk. 148 S. 8 f.).
E. 4.7.6.2 Der Gesuchsgegner verkennt, dass nicht der Antrag an sich die Bin- dungstoleranz der Gesuchstellerin widerspiegelt, sondern dass sie sich während des vorinstanzlichen Verfahrens bereit erklärte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, und schliesslich auch ein weitergehendes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner beantragte, als es die Kindsvertreterin vorsah.
E. 4.7.6.3 Am 10. März 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der In- halt der geführten Vergleichsgespräche nicht protokolliert wurde (Prot. I S. 51 f.). Vergleichsgespräche sollen vertraulich bleiben, um eine einvernehmliche Erledi- gung des Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass danach eine Seite die andere auf bestimmte Aus- oder Zusagen bzw. Angebote im Rahmen der Vergleichsge- spräche behaften kann, die zu Vergleichszwecken und ohne Auswirkungen auf ein allfälliges Urteil des Gerichtes gemacht wurden. Ausserdem ist vorliegend nicht zu beurteilen, was die Parteien alles tun könnten, um die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut zu schaffen. Wie auch die Kindsvertreterin festhielt, ist es aus Sicht von C._____ zwar bedauerlich, dass keine der Parteien zu einem Wohnortswechsel bereit ist. Das Festhalten an den jeweiligen Wohnorten ist aus Sicht der Parteien aber ebenfalls nachvollziehbar (Urk. 151 S. 2) und spricht we- der für noch gegen ihre Bindungstoleranz.
- 29 -
E. 4.7.7 Lockdown
E. 4.7.7.1 Der Gesuchsgegner wendet ausserdem ein, die Gesuchstellerin habe sich während des Lockdowns mehrfach mit der Kindsvertreterin in Verbindung gesetzt, die sich aber nie bei ihm gemeldet habe, um sich ein objektives Bild von der Situation zu machen (Urk. 140 S. 13). Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund einzelner Äusserungen von Drittpersonen (gemeint ist die Kindsvertrete- rin), seine Bindungstoleranz weniger hoch als diejenige der Gesuchstellerin er- achte. Er habe sich immer darum bemüht, mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu bleiben. Die "Corona-Vereinbarung" vom 11. April 2020 sei nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin ausgefallen. Ebenso treffe es nicht zu, dass er länger als notwendig an der Regelung des Ausnahmezustandes habe festhalten wollen oder dass er auf die Kontaktaufnahme seines damaligen Rechtsvertreters nicht rea- giert habe. Die Vorinstanz stelle hierbei auf Äusserungen der Kindsvertreterin ab, die keine Belege dazu eingereicht habe. Tatsächlich sei die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bis 16. Juni 2020 geschlossen und Ausnahmen seien ab dem 6. Juni 2020 zugelassen gewesen. Er habe sich bereits am 5. Juni 2020 mit seinem damaligen Rechtsvertreter in Verbindung gesetzt, um sich über den mög- lichen Betreuungsrhythmus zu informieren (Urk. 140 S. 12 f.). Erst am 9. Juni 2020 abends habe sein damaliger Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass er (der Gesuchsgegner) C._____ am 11. Juni 2020 zurückbringen werde. In ihrer Antwortsemail habe die Gesuchstellerin verlangt, er habe C._____ sofort nach F._____ zu fahren. Dies habe er nicht getan, da er bereits einige Kinder zu einem Spielnachmittag in D._____ eingeladen gehabt habe und davon ausge- gangen sei, C._____ am Folgetag in die Schweiz zu fahren (Urk. 155 S. 7).
E. 4.7.7.2 Hiergegen wendet die Kindsvertreterin ein, einerseits habe sie die Ge- suchstellerin jeweils an ihre Rechtsvertreterin verwiesen, wenn diese mit ihr Kon- takt aufgenommen habe, und sie habe sich andererseits mit dem damaligen Ver- treter des Gesuchsgegners in Verbindung gesetzt (Urk. 151 S. 8).
E. 4.7.7.3 Zudem legt die Kindsvertreterin den Schriftenwechsel zwischen ihr und den Parteien für die Zeit der Grenzschliessung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie offen (Urk. 151 S. 3 ff.; Urk. 153/1-17). Diesem, so die Kinds-
- 30 - vertreterin, sei zusammengefasst zu entnehmen: C._____ sei im Zeitpunkt der Grenzschliessung im März 2020 beim Gesuchsgegner gewesen. Die Parteien hätten sich mit Hilfe ihrer Vertreter darauf einigen können, C._____ für die kom- mende Zeit wöchentlich von Samstag bis Samstag zu betreuen, wobei die Über- gabe jeweils an der Grenze G._____ – E._____ stattfinden sollte. Der Gesuchs- gegner habe eine Kostenbeteiligung an den Transportkosten der Gesuchstellerin abgelehnt. Am 6. Mai 2020 habe die Gesuchstellerin die Rückkehr zur gerichtli- chen Betreuungsregelung gefordert. Am darauf folgenden Samstag, 9. Mai 2020, habe der Gesuchsgegner C._____ bei der Gesuchstellerin abgeholt, ihn jedoch am kommenden Dienstag oder Mittwoch nicht mehr zurückgebracht. Bis zum
11. Juni 2020 habe sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt gestellt, die Corona-Vereinbarung sei gültig, solange Frankreich die Grenzen nicht wieder vollständig geöffnet habe. Der damalige Vertreter des Gesuchsgegners habe ge- genüber der Gegenpartei und gegenüber ihr (der Kindsvertreterin) auf die einge- schränkte Erreichbarkeit seines Klienten hingewiesen. Je länger je mehr habe die Gesuchstellerin das Gefühl gehabt, mit ihren Anliegen ignoriert zu werden, und C._____ habe zudem viermal die Kita in F._____ verpasst (Urk. 151 S. 8).
E. 4.7.7.4 Die Gesuchstellerin hält ihrerseits dem Gesuchsgegner entgegen, wäh- rend den letzten Monaten und insbesondere während der Ausnahmesituation be- dingt durch die Covid-19-Pandemie habe sich gezeigt, sobald Hindernisse zu be- wältigen seien, wenn zum Beispiel Verhandlungen und Anfragen für Spezialrege- lungen beim Zoll hätten erfragt werden müssen, habe die Bindungstoleranz beim Gesuchsgegner nachgelassen und er habe sich auf den Standpunkt gestellt, es gehe nicht und C._____ bleibe bei ihm (Urk. 148 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner sei weder für sie (die Gesuchstellerin) noch seinen Rechtsvertreter telefonisch oder per E-Mail erreichbar gewesen. Er habe verlauten lassen, wenn C._____ bei ihm sei, widme er sich ausschliesslich dem Kind. Vergeblich habe sie versucht mit der Kindsvertreterin den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen. Die "Corona Ver- einbarung" sei unter Zwang zustande gekommen, da sie andernfalls C._____ wo- chenweise nicht gesehen hätte. Mit der Vereinbarung sei sie in finanzieller sowie zeitlicher Hinsicht benachteiligt gewesen, weil sie die Wegkosten und -zeit auf
- 31 - sich habe nehmen müssen, um C._____ zu holen und zu bringen (Urk. 148 S. 10 f.).
E. 4.7.7.5 Sowohl die Ausführungen der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Kindsvertreterin stehen denjenigen des Gesuchsgegners entgegen. Dass es dem Gesuchsgegner vor dem 16. Juni 2020 nicht möglich gewesen sei, C._____ nach F._____ zu bringen oder ihn zu holen, erscheint nicht glaubhaft, da er ihn offenbar am 9. Mai 2020 in F._____ abholen konnte (vgl. Urk. 151 S. 6; Urk. 153/2). Her- vorzuheben ist weiter die E-Mail der Kindsvertreterin vom 26. Mai 2020 an die Parteien, in der sie darauf hinweist, die Vereinbarung vom 11. April 2020 gelte aus ihrer Sicht nur solange die Umsetzung der üblichen Betreuungsregelung auf- grund von durch Corona bedingten Restriktionen nicht möglich sei. Wenn die Ein- und Ausreise für den Gesuchsgegner mit C._____ tatsächlich wieder gestattet sei, sei ihres Erachtens wieder die übliche Betreuungsregelung umzusetzen (Urk. 153/13). In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter gleichentags der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin mit, der Gesuchsgegner wolle sich in der Zeit, während er C._____ betreue, voll auf ihn konzentrieren, weshalb er die An- waltskorrespondenz in der Regel erst an Mutter-Tagen (während C._____ bei der Gesuchstellerin ist) lese und beantworte. Ausserdem wünsche er nur schriftliche Kommunikation, weshalb er (sein damaliger Rechtsvertreter) ihn telefonisch nicht erreichen könne. Dies mache es für ihn unmöglich, innert der von ihm (dem da- maligen Rechtsvertreter) gewünschten Zeit Instruktionen vom Gesuchsgegner einzuholen (Urk. 153/2). Demnach schaffte der Gesuchsgegner bewusst zu sei- nen Gunsten Kommunikationsbarrieren, was ihm – entgegen seiner Meinung (vgl. Urk. 155 S. 7) – anzulasten ist. Ausserdem hätte der Gesuchsgegner, statt am geplanten Spielnachmittag mit den Freunden von C._____ in D._____ festzu- halten, diesen auch verschieben können.
E. 4.7.7.6 Der zeitliche und finanzielle Mehraufwand der Gesuchstellerin gemäss der Vereinbarung vom 11. April 2020 (Urk. 128) ist gegenüber demjenigen ge- mäss der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 (Urk. 24) offensichtlich.
E. 4.7.7.7 Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend.
- 32 -
E. 4.7.8 Ferien
E. 4.7.8.1 Sodann lastet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an, seine Rechts- vertretung habe am 1. April 2019 und im Juli 2020 intervenieren müssen, da die Gesuchstellerin ihm C._____ nicht für die Ferien habe übergeben wollen. Anfangs 2020 habe die Gesuchstellerin zudem eine weitere Ferienwoche mit C._____ ver- bringen wollen, ohne ihm (dem Gesuchsgegner) eine zusätzliche Ferienwoche einzuräumen (Urk. 140 S. 14).
E. 4.7.8.2 Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, in der ursprünglichen Vereinba- rung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutz sei als Ferienbeginn einmal der Freitag und einmal der Sonntag festgehalten worden. Nachdem sie (die Gesuchstellerin) auf die Übergabetage hingewiesen worden sei, hätten die Ferien jeweils ordnungsgemäss beginnen können (Urk. 148 S. 11).
E. 4.7.8.3 Die Kindsvertreterin führt zusätzlich aus, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2020 hätten sich die Parteien über die Ferienwochen gestritten, die der Gesuchstellerin noch zustehen würden. Der Gesuchsgegner habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin habe eine Woche zum Jahr 2019 ge- zählt, die aber im Januar 2020 stattgefunden habe. Er habe gleich viele Ferien gefordert, weshalb C._____, der in jenem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei, noch eine Woche länger bei ihm hätte bleiben sollen. Nach Diskussionen über einen Kompromiss, habe die Gesuchstellerin um des Friedens willen hierzu eingewilligt. Angesichts der speziellen Situation rund um die COVID-19-Pandemie und der hälftigen Betreuungsregelung habe sie das Beharren des Gesuchsgegner auf diese Woche erstaunt, schliesslich handle es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen Besuchsberechtigten, der sein Kind sehr wenig sehe. Diese Situation mit dem Beharren des Gesuchsgegners habe zudem den Eindruck bestätigt, dass die Gesuchstellerin eher zu Kompromissen bereit sei als er (Urk. 151 S. 11).
E. 4.7.8.4 Der Gesuchsgegner hält selbst fest, nach den Interventionen habe die Gesuchstellerin die Ferienregelung jeweils eingehalten. Es erscheint auch glaub- haft, dass die Gesuchstellerin den jeweiligen Beginn der Ferien verwechselt hat.
- 33 - Ob die strittige Ferienwoche nun dem Gesuchsgegner oder der Gesuchstellerin zugestanden hat, kann offenbleiben. Die Aussage der Kindsvertreterin hinsichtlich der Kompromissbereitschaft der Parteien, ist als ihr persönlicher Eindruck zur Kenntnis zu nehmen.
E. 4.7.9 Charakter der Parteien
E. 4.7.9.1 Zusätzlich fügt der Gesuchsgegner an, er versuche stets, flexibel zu sein und die Fragen der Gesuchstellerin zu ihren Gunsten zu beantworten. Es könne sein, dass er mit seiner klaren und sachlichen Art und den entsprechenden An- sichten weniger emotional wahrgenommen werde als die Gesuchstellerin. Diese sei jedoch oftmals auch aufgrund ihres Temperamentes unsachlich und benötige für viele Fragen eine klare Anleitung (Urk. 140 S. 13). Bezüglich des Gewichts von C._____ habe er nur seine Sorge geäussert, dass dieser gesundheitliche Probleme bekommen könnte. Er kümmere sich sehr um eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und merke, was C._____ für seine Gesundheit benötige. Die Gesuchstellerin verfüge hingegen nicht in allen Bereichen über die Kompetenz, um erkennen zu können, was C._____ im Mo- ment für seine Entwicklung benötige (Urk. 140 S. 14). Mit seinen Aussagen, er sehe die Zukunft von C._____ mehr in Frank- reich als in der Schweiz und C._____ sei Franzose, sei er nicht davon ausgegan- gen, C._____ dürfe keinen oder nur einen reduzierten Kontakt zur Gesuchstellerin haben. Es gehe ihm darum, dass sich C._____ optimal entwickeln und Selbstver- trauen aufbauen könne, was am einfachsten sei, wenn er die Sprache des Woh- nortes spreche. Seinem Eindruck nach sei C._____ in F._____ vermehrt isoliert. Für C._____, der mit der Gesuchstellerin Spanisch spreche, sei es eine sehr grosse Herausforderung, sich in der Deutschschweiz zu integrieren und zu sozia- lisieren (Urk. 140 S. 15).
E. 4.7.9.2 Die Gesuchstellerin bestreitet, sich unsachlich zu verhalten und für viele Fragen eine klare Anleitung zu benötigen. Die Anweisungen des Gesuchsgegners nehme sie vielmehr als Befehle war (Urk. 148 S. 11).
- 34 -
E. 4.7.9.3 Die Kindsvertreterin fügte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 als Ergänzung zu ihrer Einschätzung der Bindungstoleranz an, beim geplanten Um- zug nach Frankreich habe es sich nicht um einen langsam gereiften, gemeinsa- men Entscheid der Parteien gehandelt, wie den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners zu entnehmen sei (Urk. 140 S. 7), sondern um einen Entschluss, den der Gesuchsgegner für sich gefasst und der Gesuchstellerin mittgeilt und darlegt ha- be. Selbstverständlich seien die Überlegungen und Ziele des Gesuchsgegners sinnvoll gewesen und hätten aus seiner Sicht im Wohle der Familie gelegen. Es sei nicht so, dass der Gesuchsgegner eine unüberlegte oder unvernünftige Ent- scheidung getroffen habe und diese nun durchsetzen wolle. Aber es sei seine Entscheidung gewesen. Weil diese für ihn logisch gewesen und begründbar ge- wesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sie die einzig richtige für die Familie sei. Er scheine heute noch davon überzeugt zu sein, dass D._____ der (einzig) richtige Wohnort für C._____ sei (Urk. 151 S. 9). Weiter hält die Kindsvertreterin fest, der Gesuchsgegner habe C._____ in Frankreich in die Vorschule geschickt, ohne dies vorgängig mit der Gesuchstelle- rin besprochen zu haben. Die Gesuchstellerin habe ihr mitgeteilt, sie freue sich für C._____, dass er den Kindergarten besuchen könne. Sie (die Gesuchstellerin) bedaure aber, dass der Gesuchsgegner diesen Schritt nicht mit ihr besprochen habe. C._____ habe von der Gesuchstellerin positives Feedback zum Besuch des Kindergartens in D._____ bekommen, so die Kindsvertreterin. Umgekehrt habe die Kindsvertreterin aber nicht bemerkt, dass der Gesuchsgegner den Kita- Besuch von C._____ in F._____ unterstützt hätte. Durch sein Festhalten an der wochenweisen Betreuung habe C._____ die Kita mehrmals verpasst und der An- trag des Gesuchsgegners auf wöchentlich wechselnde Betreuung während der Zeit bis Juli bzw. August 2021 habe es C._____ verunmöglicht, die Kita in F._____ jede Woche zu besuchen (Urk. 151 S. 10). Es sei diese Haltung des Gesuchsgegners gewesen, die sie (die Kinds- vertreterin) dazu bewogen habe, die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchsgegner treffe Entscheidungen (im Kleinen wie im Grossen), die er für richtig halte und übertrage sie dann auf seine Umwelt. Diese
- 35 - Haltung bestehe auch gegenüber C._____. Aufgrund der Gespräche mit den Par- teien, ihren Beobachtungen und Eindrücken gehe sie davon aus, dass C._____ bei der Gesuchstellerin sehr viel mehr seine eigene Meinung entwickeln könne, als beim Gesuchsgegner. C._____ sei heute stark auf seinen Vater fixiert, was sich bei den Treffen mit ihm darin geäussert habe, dass sie eher Zuschauerin ge- wesen sei. Bei der Gesuchstellerin hätten mehr Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertreterin) und C._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner gebe C._____ mit seiner klaren Haltung zwar Stabilität und Sicherheit. Das sei in einem gewis- sen Masse durchaus positiv. Doch gleichzeitig könne seine Haltung C._____' Entwicklung zu einer selbständigen Persönlichkeit einengen. Gerade in der vor- liegenden Situation, da die Parteien getrennt voneinander lebten, sei die skepti- sche Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und vor allem gegenüber dem Wohn- und Schulort F._____ für C._____ schädlich. Die Gefahr, dass er die Ablehnung übernehme, sei gross. Der Gesuchsgegner vertrete sehr deutlich und fortgesetzt die Haltung, C._____ sei Franzose und müsse in Frank- reich beschult werden. C._____ sei anwesend gewesen, als der Gesuchsgegner ihr (der Kindsvertreterin) seinen Standpunkt dargelegt habe. In Bezug auf die deutsche Sprache habe der beschriebene Prozess wahrscheinlich bereits begon- nen. Anlässlich des Zusammentreffens vom 30. September 2020 habe sich C._____ sehr klar geäussert, der Gesuchsgegner solle sich mit ihr nicht auf Deutsch unterhalten (Urk. 151 S. 9 f.).
E. 4.7.9.4 Bei der Abwägung der Bindungstoleranz der Parteien geht es nicht da- rum, ob der Gesuchsgegner nun als sachliche oder die Gesuchstellerin als emoti- onale Person wahrgenommen werden, sondern allein darum, welcher Elternteil mehr Gewähr dafür bietet, dass C._____ die Beziehung zum anderen Elternteil und dessen Umfeld unbelastet leben kann. Die Sorge des Gesuchsgegners um die Gesundheit von C._____ ist bei seiner Erziehungsfähigkeit zu beachten. Demgegenüber sind seine Zweifel hinsichtlich der Erziehungskompetenz der Ge- suchstellerin im Rahmen der Bindungstoleranz zu berücksichtigen, insbesondere wenn wie vorliegend die Zweifel unbegründet erscheinen, zumal er die Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen vermag. Gleiches gilt es zu den Aussagen des Gesuchsgegners betreffend seine Ansicht
- 36 - zu den Entwicklungschancen von C._____ in Frankreich zu sagen. Eine Abwä- gung wurde hierzu bereits bei den familiären, den örtlichen Verhältnisse und der Umfeldanalyse durchgeführt, wobei sowohl von der Vorinstanz als auch vorste- hend festgehalten wurde, dass die Entwicklungschancen für C._____ sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz intakt sind, egal welcher Partei die Obhut zu- gesprochen wird. Im weiteren erscheinen die Ausführungen der Kindsvertreterin glaubhaft.
E. 4.7.10 Streit vom 13. Februar 2021 Auch dem Streit zwischen den Parteien vom 13. Februar 2021 betreffend die Übergabemodalitäten von C._____ (Urk. 155 S. 4) vermag der Gesuchsgeg- ner nichts Erhebliches in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin vor- zubringen. Die Gesuchstellerin beschwert sich nach Angabe des Gesuchsgeg- ners und den von ihm eingereichten Whats-App-Auszügen über dessen Verhal- ten, wenngleich in aufgebrachten Ton. In Bezug auf die Betreuung von C._____ lässt sie sich aber nicht aus, weshalb den weiteren Ausführungen des Gesuchs- gegners hierzu einzig eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf der Paarebene entnommen werden kann (vgl. Urk.157/2).
E. 4.7.11 Fazit
E. 4.7.11.1 Die Bindungstoleranz einer Partei kann nicht anhand einer einzelnen Si- tuation resp. Handlung gemessen werden. Die Vorinstanz hob jedoch gleich ei- nem Mosaik, einzelne Vorkommnisse und Anhaltspunkte hervor, welche einen hinreichenden Vergleich zwischen der Bindungstoleranz der Gesuchstellerin und derjenigen des Gesuchsgegners zulassen. Die gestützt auf diesen Erkenntnissen erfolgte Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Bindungstoleranz der Gesuch- stellerin höher einzuschätzen sei als diejenige des Gesuchsgegners, vermochte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht zu entkräften. Vielmehr zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren, dass der Gesuchsgegner ein fürsorglicher Vater ist, der mit Sicherheit nur das Beste für C._____ will, gleichzeitig aber der Gesuchstellerin nicht zutraut, sich ebenso wie er um C._____ kümmern zu kön-
- 37 - nen, wobei seine Zweifel auf keiner hinreichend glaubhaft gemachten Grundlage beruhen.
E. 4.7.11.2 Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Bestmögliches tun wird, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu fördern (vgl. Urk. 141 S. 22), während der Bin- dungstoleranz des Gesuchsgegners die vorgenannten Zweifel entgegenstehen. Die Rügen des Gesuchsgegners sind in diesem Punkt somit unbegründet und seine Berufung hierzu ist entsprechend abzuweisen. C._____ ist unter die alleini- ge Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
E. 5 Besuchsrechts- und Ferienregelung
E. 5.1 Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Obhut zu bestätigen ist (vgl. E. 4.7.11.2.), sind auch die Berufungsanträge 3 bis 5 des Gesuchsgegners betref- fend die vorinstanzlichen Besuchsrechts- und Ferienregelungen (Dispositiv-Ziffern 5-7) abzuweisen, da sie im Hinblick auf eine alleinige Obhut beim Gesuchsgegner gestellt wurden (Urk. 140 S. 19).
E. 5.2 Die von der Kindsvertreterin beantragte Anpassung der Übergabezeit bis Ende Juli 2021 (Urk. 151 S. 1) ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositiv-Ziffern 5-7 ist zu bestätigen.
E. 6 Unterhalt
E. 6.1 Ausgangslage
E. 6.1.1 Vorweg festzuhalten ist, dass auf die Rügen des Gesuchsgegners gegen die vorinstanzliche Unterhaltsfestsetzung nur soweit eingegangen wird, als sie mit der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin rele- vant sind.
E. 6.1.2 Die Vorinstanz orientierte sich bei der Phasenbildung an den Betreuungs- verhältnissen für C._____ und stellte auf drei Phasen ab, deren Aufteilung vom Gesuchsgegner nicht beanstandet wurde (Urk. 140 S. 19). Die erste Phase dau- erte von der Trennung der Parteien am 20. Januar 2019 bis 31. März 2019 als die
- 38 - Gesuchstellerin eine eigene Wohnung in F._____ bezog. In dieser Zeit konnte der Gesuchgegner C._____ nur sehr eingeschränkt sehen. In der zweiten Phase, ab dem 1. April 2019 bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (31. Juli 2021) teilten sich die Parteien die Betreuung von C._____ hälftig und in der dritten Pha- se ab dem 1. August 2021 steht dem Gesuchsgegner ein ausgeweitetes Woche- nend- und Ferienbesuchsrecht zu (Urk. 141 S. 27 f.).
E. 6.1.3 In den drei Phasen rechnete die Vorinstanz den Parteien und C._____ folgende Einkommen an (Urk. 141 S. 29, S. 30 und S. 36): Phase I Phase II Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Gesuchstellerin Fr. 0.– Fr. 900.– Fr. 1'350.– C._____ Fr. 0.– Fr. 690.– Fr. 200.– Gesuchsgegner Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'590.–
E. 6.1.4 Den monatlichen Bedarf der Parteien und von C._____ setzte die Vorin- stanz wie folgt fest (Urk. 141 S. 39, S. 40 f. und S. 45): Phase I Phase II Phase III Gesuchstellerin 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'275.– Fr. 1'350.– Wohnkosten inklusi- Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.– (KVG): Haftpflicht- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– /Mobiliarversicherun g: Kommunikation und Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 165.– Fr. 165.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 2'790.– Fr. 2'880.– Fr. 2'950.–
- 39 - Phase I Phase II Phase III C._____ 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusi- Fr. 490.– Fr. 613.– Fr. 490.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (inkl. Fr. 126.– Fr. 126.– Fr. 126.– VVG): Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 203.– Fr. 400.– kosten: Total (gerundet): Fr. 1'020.– Fr. 1'340.– Fr. 1'420.– Phase I Phase II Phase III Gesuchsgegner 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 816.– Fr. 867.– Fr. 816.– Wohnkosten inklusi- Fr. 368.– Fr. 245.– Fr. 368.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (KVG): Haftpflicht- Fr. 57.– Fr. 57.– Fr. 57.– /Mobiliarversicherun g: Kommunikation und Fr. 82.– Fr. 82.– Fr. 82.– Mediennutzung: Kosten der Besuchs- Fr. 408.– Fr. 408.– Fr. 383.– rechtsausübung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 34.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 1'790.– Fr. 1'720.– Fr. 1'950.–
E. 6.1.5 Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, gelangt bei der Berechnung des Barunterhalts des Kindes grundsätzlich die zweistufige Me- thode mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 147 III 265 E. 6.6). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen und entsprechend auf die nachfolgen- den Grundsätze bei der Unterhaltsberechnung abzustellen.
E. 6.1.5.1 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven o- der hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Un- terhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen
- 40 - Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessens- weise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesonde- re auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.).
E. 6.1.5.2 Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhalts- verpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnis- se des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermö- gensverzehr zumutbar sein. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, insbesondere die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1.).
E. 6.1.5.3 Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebühren- den Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs– und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums» (fortan Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu be- stimmen. Soweit es die finanziellen Mittel aber zulassen, ist der gebührende Un- terhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls ein Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2.).
- 41 - Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner ei- ne Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbil- dungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung dazu; bei gehobene- ren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeauf- wendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten fi- nanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschus- santeils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.).
E. 6.1.5.4 Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfal- les. Bei ungenügenden Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ist zuerst der Barunter- halt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.3.).
E. 6.2 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 6.2.1 Phase I Der Gesuchsgegner wendet zwar ein, die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Gesuchstellerin seien nie restlos geklärt worden, er bestreitet
- 42 - aber nicht, dass die Gesuchstellerin, während der ersten Phase keiner Erwerbstä- tigkeit nachgegangen sei, wie es bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 140 S. 19; Urk. 141 S. 28). Dementsprechend geht sein Einwand ins Leere.
E. 6.2.2 Phase II
E. 6.2.2.1 Die Vorinstanz erwog für die zweite Phase, die Gesuchstellerin arbeite seit Mai 2019 als Aushilfe im Stundenlohn in der Augenpraxis H._____ AG in I._____ (Urk. 81/1). Sie habe im Zeitraum von Mai 2019 bis und mit August 2020 netto Fr. 11'650.15 bzw. durchschnittlich Fr. 728.– pro Monat verdient (Urk. 81/2- 9; Urk. 124/6). Darin enthalten sei die Kinderzulage von Fr. 200.–. Nach Abzug der Kinderzulage habe die Gesuchstellerin mit ihrer Anstellung bei der Augenpra- xis ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 528.– erwirtschaftet. Von Oktober 2019 bis Mai 2020 habe die Gesuchstellerin zusätzlich als Reinigungskraft bei der J._____ Reinigung GmbH gearbeitet und ein Nettoeinkommen von total Fr. 5'842.80 bzw. Fr. 730.35 pro Monat erzielt (Urk. 124/4). Seit Mitte Oktober 2020 habe die Gesuchstellerin eine neue Arbeitsstelle bei K._____. Ihr Stunden- lohn betrage Fr. 21.–, wobei unklar sei, ob dieser brutto oder netto sowie mit oder ohne Ferien- und Feiertagszuschlag zu verstehen sei (Prot. I S. 86). Auch wie vie- le Stunden sie bei K._____ arbeiten werde, sei der persönlichen Befragung nicht klar zu entnehmen. Die Gesuchstellerin habe einerseits ausgeführt, sie habe ein 30 %-Pensum, und andererseits habe sie erklärt, sie arbeite ca. 24-30 Stunden pro Monat (Prot. I S. 86). Die Vorinstanz ging sodann davon aus, die Gesuchstel- lerin verdiene bei K._____ netto Fr. 21.– und könne – Ferien einkalkuliert – durchschnittlich 24 Stunden monatlich arbeiten, womit sie mit ihrer Anstellung bei K._____ netto ca. Fr. 500.– monatlich verdienen könne. Über die gesamte zweite Phase betrachtet verfüge die Gesuchstellerin mit diesen beiden Anstellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 378.– [= (Fr. 5'842.80 Totalein- kommen bei J._____ Reinigung GmbH + Fr. 4'750.– geschätztes Totaleinkom- men bei K._____ von Mitte Oktober 2020 bis und mit Juli 2021) / 28 Monate]. Zu- sammen mit ihrem Einkommen bei der Augenpraxis ergebe dies ein monatliches Durchschnittseinkommen in der zweiten Phase von netto gerundet Fr. 900.– (Urk. 141 S. 28 f.).
- 43 -
E. 6.2.2.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin habe an der Verhandlung vom 27. Oktober 2020 ausgeführt, sie habe eine neu Anstellung bei K._____, wo sie in einem Pensum von 30 % fix bzw. ca. 24-30 Stunden pro Monaten arbeiten werde. Wenn C._____ beim Gesuchsgegner sei, könne sie mehr arbeiten (Prot. I S. 86). Da C._____ regelmässig mindestens 60 % bei ihm wohne, sei davon aus- zugehen, die Gesuchstellerin habe einen Vertrag über eine Arbeitstätigkeit von mindestens 30 % abgeschlossen und dass sie alternierend mehr arbeiten könne, wenn C._____ erst am Mittwoch zu ihr zurückkehre (Urk. 140 S. 20). Bei einer 42 Stundenwoche, wie dies im Dienstleistungsbereich üblich sei, betrage ein 30 % Pensum 12,6 Arbeitsstunden pro Woche bzw. 51 Arbeitsstun- den pro Monat. Die Vorinstanz sei daher fälschlicherweise von durchschnittlich 24 Arbeitsstunden pro Monat ausgegangen (Urk. 140 S. 20). Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 21.– inkl. Ferienanteil und
13. Monatslohn, betrage das durchschnittlich Monatseinkommen bei einem Ar- beitspensum von 30 % Fr. 1'071.– brutto bzw. ca. Fr. 975.– netto. Hinzu komme eine Verkaufsprovision, wie dies im Verkauf (insbesondere auch bei K._____) üb- lich sei, von mindestens 12 % des Monatssalärs als auch Sonntags- und Über- zeitzulage. Entsprechend ergebe dies ein mögliches Mindestsalär von ca. Fr. 1'100.– bei einem Arbeitspensum von 30 % (ohne Sonntags- und Über- zeitenzulage; Urk. 140 S. 20). Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage für die Phase II daher mindestens Fr. 1'130.– (Fr. 528.– Augenpraxis H._____ AG + Fr. 208.70 J._____ Reinigung GmbH + Fr. 393.– K._____; Urk. 140 S. 20 f.).
E. 6.2.2.3 Die Gesuchstellerin hält dagegen, sie habe per 31. Dezember 2020 die Stelle bei der Augenpraxis H._____ AG aufgrund von Beschränkungen durch die Corona-Pandemie verloren und erhalte Arbeitslosengelder sowie zusätzliche Un- terstützung durch das Sozialamt. Ihre Eigenversorgungskapazität ab 1. April 2019 bis 30. Oktober 2020 setze sich aus ihrer Anstellung bei der Augenpraxis H._____ AG mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 528.– sowie ihrem monatlichen Einkommen bei der J._____ Reinigung GmbH von Oktober 2019 bis und mit April
- 44 - 2020 von Fr. 843.– zusammen. Dies ergebe ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 838.– ([Fr. 528.– x 19 + Fr. 843.30 x 7]/19 Monate). Im November und Dezember 2020 habe ihr Einkommen monatlich Fr. 1'671.20 (Fr. 1'143.20 bei K._____ und Fr. 528.– bei der Augenpraxis H._____ AG) betragen. Auf die Zeit- spanne vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 verteilt ergebe dies ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von Fr. 917.– ([Fr. 528.– x 19 + Fr. 843.30 x 7+Fr. 1'671.20 x 2] / 21), weshalb das von der Vorinstanz für sie be- rücksichtigte Einkommen von Fr. 900.– bis Ende Dezember 2020 angemessen sei. Seit Januar 2021 lebe sie von der Sozialhilfe. Entsprechend sei ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 kein Einkommen anzurechnen (Urk. 148 S. 16 f.).
E. 6.2.2.4 Die Vorinstanz ging, als sie das Einkommen der Gesuchstellerin für die zweite Phase bestimmte, von deren effektiven Einkommen aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hätte in der zweiten Phase unter Berücksichtigung einer angemessenen Über- gangsfrist (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2) kaum Raum bestanden resp. es hätte eine zusätzliche Phase gebildet werden müsse, was aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht sachgerecht gewesen wäre. Wie sich nachfolgend jedoch zeigt, ist aufgrund des Arbeitsstellenverlustes der Gesuchstellerin eine weitere zusätzliche Phase zu beachten.
E. 6.2.2.5 Der Gesuchstellerin sind folgende Einkommen für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 anzurechnen:
– Einkommen bei der Augenpraxis H._____ AG von 1. Mai 2019 bis
31. Dezember 2020: Fr. 10'560.– (20 x Fr. 528.–; Urk. 81/2-9, Urk. 124/6, Urk. 124/7, Urk. 141 S. 28, Urk. 150/5);
– Einkommen bei der J._____ Reinigung GmbH von 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020: Fr. 5'903.– (Fr. 948.50 + Fr. 1'297.50 + Fr. 1'411.– + Fr. 2'246.–; Urk. 81/11-13, Urk. 150/9);
– Einkommen bei K._____ vom 2. November 2020 bis
31. Dezember 2020: Fr. 2'286.40 (Urk. 150/10),
- 45 -
– Arbeitslosentaggelder vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 3'046.– (Urk. 150/7).
E. 6.2.2.6 Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 weist die Gesuchstellerin somit ein Erwerbs- und Ersatzeinkommen von gesamthaft Fr. 21'795.40 (netto, Fr. 10'560.– + Fr. 5'903.– + Fr. 2'286.40 + Fr. 3'046.–) aus, was für diesen Zeit- raum ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'037.90 (Fr. 21'795.40 / 21) ergibt. Auf die gesamte zweite Phase verteilt, beträgt das durchschnittliche Er- werbs- und Ersatzeinkommen der Gesuchstellerin Fr. 778.40 (Fr. 21'795.40 / 28). Würde auf letzteres abgestellt, ergäbe dies ein stark verzerrtes Bild der finanziel- len Situation der Gesuchstellerin, weshalb die vorinstanzliche zweite Phase auf- zuteilen ist. Entsprechend ist der Gesuchstellerin vom 1. April 2019 bis 31. De- zember 2020 (Phase II a) ein monatliches Einkommen von Fr. 1'037.90 und vom
1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase II b) kein Einkommen anzurechnen.
E. 6.2.3 Phase III
E. 6.2.3.1 Für die dritte Phase erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin wolle ihr Arbeitspensum bei K._____ ab dem Kindergarteneintritt von C._____ von 30 % auf 50 % aufstocken (Urk. 129 Rz. 9). Gehe man von einem Einkommen von Fr. 500.– bei einem 30 %-Pensum aus, würde ihr monatliches Nettoeinkommen bei einem 50 %-Pensum rund Fr. 830.– betragen. Sollte sich abzeichnen, dass sich eine Pensum-Erhöhung bei K._____ nicht realisieren lasse, könne die Ge- suchstellerin auch eine neue Stelle mit entsprechendem Arbeitspensum suchen. Bislang sei sie stets erwerbstätig gewesen und habe jeweils in kurzer Zeit eine neue Anstellung gefunden (Prot. I S. 28 f.). Es erscheine daher gerechtfertigt, da- von auszugehen, dass die Gesuchstellerin ab Kindergarteneintritt von C._____ ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 1'350.– werde steigern können (Urk. 141 S. 29).
E. 6.2.3.2 Dagegen wendet der Gesuchsgegner ein, der Gesuchstellerin sei ab Au- gust 2021 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2'368.– anzurech- nen. Dieses setze sich aus dem bestehenden Einkommen bei der Augenpraxis H._____ AG von monatlich Fr. 528.– als auch dem Einkommen bei K._____ von
- 46 - Fr. 1'840.– zusammen. Für Letzteres seien der Gesuchstellerin 85 Arbeitsstunden pro Monat – was einem Arbeitspensum von 50 % entspreche – à Fr. 21.– (brutto) resultierend Fr. 1'785.– bzw. Fr. 1'625.– (netto) anzurechnen; zuzüglich Verkaufs- provisionen von mindestens 12 %, entsprechend Fr. 215.– (Urk. 140 S. 21).
E. 6.2.3.3 Die Gesuchstellerin hofft, ab August 2021 eine 50 Prozent Stelle zu fin- den und akzeptiert das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Ein- kommen von Fr. 1'350.– (Urk. 148 S. 17).
E. 6.2.3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die unterhaltsberechtig- te oder unterhaltspflichtige Partei bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommens- steigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a). Nichts anderes gilt, wenn sich der Streit um den Kinderunterhalt dreht. Vorausge- setzt wird, dass die Einkommenssteigerung zumutbar und möglich sind. Zu be- achten sind dabei insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand der Partei sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1).
E. 6.2.3.5 Ab August 2021 und damit ab dem Kindergarteneintritt von C._____ ist die Gesuchstellerin gehalten, einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6.). Bei der Berechnung ihres hypothetischen Ein- kommens rechtfertigt es sich, auf ihr bisheriges Einkommen bei K._____ als Ver- käuferin mit einem Arbeitspensum von 30 % abzustellen und dieses auf ein Pen- sum von 50 % hochzurechnen, was auch die Vorinstanz tat, jedoch von einem falschen Einkommen bei einem Arbeitspensum von 30 % ausging. Tatsächlich kann dem Lohnausweis vom 26. Januar 2021 entnommen werden, dass die Ge- suchstellerin mit ihrer Anstellung von 30 Prozent bei K._____ in den beiden Mo- naten November und Dezember 2020 Fr. 2'286.40 (netto) verdiente (Urk. 150/10). Der Durchschnittslohn für diese beiden Monate beträgt Fr. 1'143.20 (Fr. 2'286.40 / 2). Darin enthalten sind bereits der variable Bonus sowie der 13. Monatslohn pro rata (Urk. 150/6). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Provision von 12 %
- 47 - erscheint hingegen für den Tätigkeitsbereich der Gesuchstellerin unrealistisch, wie auch ihrem bisherigen Arbeitsvertrag bei K._____ zu entnehmen ist (Urk. 150/6 S. 2). Folglich rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für die dritte Phase bei einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'905.– (netto; Fr. 1'143.20 / 3 x 5) anzurechnen.
E. 6.2.3.6 Zusammengefasst sind der Gesuchstellerin in den einzelnen Phasen fol- gende Einkommen anzurechnen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31.Dezember 2020 31.Juli 2021 (hypothetisch) Fr. 0.– Fr. 1'037.90 Fr. 0.– Fr. 1'905.–
E. 6.3 Einkommen C._____
E. 6.3.1 Phase I Die Parteien stimmen überein, dass C._____ in der ersten Phase entge- gen der vorinstanzlichen Feststellung, Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– an- zurechnen seien (Urk. 140 S. 22; Urk. 148 S. 17). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin sei im Januar noch erwerbstätig gewesen, weshalb zumindest für den Januar 2019 ein Anspruch auf Kinderzulagen bestanden habe. Da auch Nichterwerbstätige unter Umständen Anspruch auf Familienzulagen haben (vgl. Art. 19 FamZG) und die erste Phase lediglich drei Monate betrifft, ist auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien abzustellen und C._____ in der ers- ten Phase ein Einkommen von Fr. 200.– anzurechnen.
E. 6.3.2 Phasen II a + b
E. 6.3.2.1 Für die zweite Phase vermag der Gesuchsgegner hinreichend glaubhaft zu machen, dass die Zahlungen der französischen Familienzulagenkasse von ge- samthaft EUR 7'627.45 im Zeitraum von April 2019 bis und mit August 2020 für ihn persönlich als "revenu de solidarité active" geleistet wurden und nicht für C._____ (Urk. 140 S. 22; Urk. 122/12; Urk. 122/13). Die Behauptungen der Ge- suchstellerin sind hingegen nicht schlüssig. Einerseits geht sie von einem Ein- kommen von C._____ von Fr. 200.– für alle Phasen aus (Urk. 148 S. 17). Auf der anderen Seite bestreitet sie die Ausführungen des Gesuchsgegners zum "revenu
- 48 - de solidarité active" (Urk. 148 S. 18). Demzufolge ist C._____ entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 30) für die beiden Phasen II a und b le- diglich ein Einkommen von monatlich Fr. 200.– im Umfang der in der Schweiz ausbezahlten Kinderzulagen anzurechnen.
E. 6.3.3 Phase III Für die dritte Phase gehen die Parteien mit der Vorinstanz einig, dass bei einer Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin C._____ ein Einkommen im Um- fang der Kinderzulagen von Fr. 200.– anzurechnen sei (Urk. 140 S. 24; Urk. 141 S. 30; Urk. 148 S. 17).
E. 6.3.4 Zusammengefasst ist C._____ für alle Phasen ein monatliches Ein- kommen von Fr. 200.– anzurechnen.
E. 6.4 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 6.4.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die ersten beiden Pha- sen und damit vom 20. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 kein Einkommen an und in der dritten Phase ab 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'590.– (netto) pro Monat (Urk. 141 S. 36).
E. 6.4.2 Der Gesuchsgegner rügt, entgegen der Vermutung der Vorinstanz (vgl. Urk. 141 S. 32) gehe er davon aus, ab Sommer 2021 mehrheitlich von seiner selbständigen Coaching-Tätigkeit leben zu können. Er befinde sich noch in der Aufbauphase. Mit dieser habe er ab Juli 2019 begonnen und er habe stets mit ei- ner Anlaufphase von zwei bis drei Jahren gerechnet. Sein Konzept verfüge seit Januar 2020 über die Qualität, dass er es ab der Erneuerung seines Coach- Zertifikates im Juni 2021 verkaufen könne (Urk. 140 S. 24 f.). Seit Mai 2019 erhal- te er monatliche aktive Solidaritätseinkommensbeiträge ("revenu de solidarité ac- tive") von durchschnittlich EUR 465.–. Dies sei seit Mai 2019 sein einziges Ein- kommen. Zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zehre er sein voreheliches Vermögen resp. die Erbschaft seines verstorbenen Vaters an (Urk. 140 S. 26).
- 49 - Bei seiner Stellensuche von Juli 2017 bis August 2018 habe er sich an die Vorgaben des RAV gehalten. Trotz seiner hervorragenden beruflichen Qualifikati- onen und seiner Berufserfahrung habe er schweizweit keine neue Arbeitsstelle gefunden. Die Vorinstanz anerkenne zwar sein Alter als Handicap auf dem Ar- beitsmarkt, erachtete dies allerdings als unproblematisch bei der Bemessung ei- nes hypothetischen Einkommens. Dabei verkenne sie, dass er in Frankreich in drei Jahren pensioniert werde. Angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie und der damit einhergehenden grossen Arbeitslosigkeit, insbesondere in Frankreich, sowie seinem fortgeschrittenen Alter sei es illusorisch anzunehmen, er würde eine Anstellung finden. Selbst wenn er sich auf Arbeitsstellen bewerben werde, auf die sein Ausbildungsprofil nicht eindeutig passe, werde er solche Stellen kaum erhal- ten, da er dafür überqualifiziert oder zu alt sei. Demzufolge sei ihm in der dritten Phase kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 140 S. 25 f.). Ausserdem sei das von der Vorinstanz errechnete hypothetische Ein- kommen viel zu hoch. Der Einkommensvergleich mit L._____ [Stadt in Frank- reich], wie ihn die Vorinstanz getätigt habe (Urk. 141 S. 35), sei nicht realistisch, da bei über 50-jährigen Erwerbstätigen in D._____ das Lohnniveau mindestens ein Drittel tiefer sei, als bei einer Erwerbstätigkeit in L._____. D._____ sei nicht ein so grosses Wirtschaftszentrum wie L._____. Arbeitsplätze seien eher rar und sehr schlecht bezahlt (Urk. 140 S. 27, Urk. 155 S. 10). Zudem sei ihm ein volles Erwerbspensum angerechnet worden, obwohl ihm gleichzeitig alle Fahrten von C._____ von F._____ nach D._____ und zurück zugemutet würden. Sofern der Gesuchstellerin die alleinige Obhut zugeteilt würde, könne er lediglich ein Arbeits- pensum von 80-90 % erfüllen, da er C._____ jeweils dreimal pro Monat bereits am Freitagmittag in F._____ abholen und am Sonntagabend zurückbringen müs- se (Urk. 140 S. 27).
E. 6.4.3 Der Gesuchsgegner gibt für die Phasen I und II a + b an, über ein monat- liches Einkommen von durchschnittlich EUR 465.– entsprechend rund Fr. 506.– (EUR 465.– x 1.09 Fr./EUR) als "revenu de solidarité active" zu verfügen. Dass er diese Einkommen einmal dem Staat zurückzahlen müsste, bringt er nicht vor, weshalb dieses staatlich finanzierte Grundeinkommen nicht mit der Sozialhilfe in
- 50 - der Schweiz gleichzusetzen ist und es sich rechtfertigt, dem Gesuchsgegner für die Phasen I und II a + b ein Einkommen von Fr. 506.– anzurechnen.
E. 6.4.4 Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, seine Chancen, auf dem französi- schen Arbeitsmarkt eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden, seien illuso- risch. Effektive Suchbemühungen seit dem Umzug nach Frankreich machte der Gesuchsgegner aber nicht geltend. Somit vermag er auch die vorinstanzliche Er- wägungen nicht umzustossen, wonach er aufgrund seiner hervorragenden beruf- lichen Qualifikationen (Prot. I S. 39) und mit einer breit angelegten Suche, die auch Stelleninserate ohne Führungsverantwortung beinhalte, reelle Chancen ha- be, wieder eine Anstellung zu finden. Schliesslich sei er eine hervorragende Fachkraft mit viel Berufserfahrung, womit er das Handicap seines Alters wettma- chen könne. Sodann habe er stets betont, über ein gutes Netzwerk und viele Kon- takte zu verfügen (Prot. I S. 40, 42 und 76; Urk. 141 S. 33).
E. 6.4.5 Der Gesuchsgegner ist gehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, damit er auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber C._____ nachkommen kann, wobei seine berufliche Selbstverwirklichung vor der Unter- haltspflicht gegenüber C._____ zurückzutreten hat (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019, E. 4; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.3). Dies gilt insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.6; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020; E. 2.2.2). Dementspre- chend geht auch seine Rüge, wonach es – unter Verweis auf die allgemeine Aus- führung der Vorinstanz zum Abänderungsverfahren – unangemessen sei, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 140 S. 26), an der Sache vorbei.
E. 6.4.6 Zu seiner Behauptung zwischen L._____ und D._____ bestehe ein Lohn- gefälle von einem Drittel reichte der Gesuchsgegner einen Internetausdruck des Institut national de la statistique et des études économiques vom 16. Februar 2021 ein (Urk. 157/8). Es ist nicht hierauf abzustellen. Die Vorinstanz stellte auf das Lohnverhältnis zwischen Zürich und L._____ ab. Beide Städte sind grössere Wirtschafts-zentren als die Wohnorte der Parteien. Wie gross das Lohngefälle zwischen Zürich und F._____ ist, kann dabei offen bleiben, da auch die vom Ge- suchsgegner vorgebrachten statistischen Daten nicht einschlägig sind. Einerseits
- 51 - vergleicht er nicht L._____ mit D._____, sondern mit der Agglomeration von D._____ (D._____ …). Andererseits verfügt der Gesuchsgegner über ausseror- dentliche berufliche Qualifikationen, weshalb die durchschnittlichen Werte der Statistik für über 50-jährige Personen kaum den effektiven Lohnaussichten des Gesuchsgegners gerecht werden. Zudem wies die Vorinstanz in ihrem Vergleich zwischen L._____ und Zürich keine bestimmte Altersgruppe aus, sondern stellte auf das allgemeine Lohnniveau ab. Der Statistik "Salaire net horaire moyen selon la catégorie socioprofessionnelle, le sexe et l'âge en 2018 (en géographie au 01/01/2021) des Institut national de la statistique et des études économiques (einsehbar auf: https://www.insee.fr/fr/statistiques/2021266 [besucht am:
19. Oktober 2021]) ist sodann zu entnehmen, dass der Lohnunterschied von An- gestellten in L._____ und D._____ … nicht erheblich ist: Code géographique Libellé géographique Salaire net horaire moyen des employés en 2018 (€) 200046977 Métropole de 11.1 L._____ 200066009 CA D._____ … 10.5
E. 6.4.7 Es rechtfertigt sich daher und wurde zudem von der Vorinstanz auch hin- reichend dargelegt (vgl. Urk. 141 S. 35), für die Berechnung des hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners auf das Lohnverhältnis zwischen Zürich und L._____ abzustellen.
E. 6.4.8 Zutreffend wendet der Gesuchsgegner aber ein, dass ihm für die dritte Phase ein erhebliches Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen wurde, welches er mit einem Arbeitspensum von 100 % kaum werde ausüben können. Es er- scheint daher angemessen, ihm in der dritten Phase ein hypothetisches Einkom- men für eine Erwerbstätigkeit von 90 % und damit von monatlich Fr. 2'331.– (Fr. 2'590.– x 90 %) anzurechnen. Damit sollte es ihm möglich sein, sich soweit organisieren zu können, um das Besuchs- und Ferienrecht ausüben zu können. Einer weiteren Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehen die schlechten finanziel- len Verhältnisse der Parteien entgegen. Während die Gesuchstellerin C._____ unter der Woche und damit während den allgemein üblichen Arbeitstagen betreut, beschränkt sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegner auf Wochenenden und
- 52 - Ferientage, weshalb auch die unterschiedlichen Arbeitspensa der Parteien ange- zeigt sind.
E. 6.4.9 Zusammengefasst und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 141 S. 30 ff.) sind dem Gesuchsgegner in den einzelnen Phasen fol- gende Einkommen anzurechnen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 (hypothetisch) Fr. 506.– Fr. 506.– Fr. 506.– Fr. 2'331.–
E. 6.5 Vermögen
E. 6.5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vermögen der Parteien per Ok- tober 2020 wurden nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist (Urk. 141 S. 45 f.): Vermögen (exkl. Vorsorge- Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner guthaben) per Oktober 2020: Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.–
E. 6.6 Bedarf Gesuchstellerin
E. 6.6.1 Gegen die vorinstanzliche Bedarfsberechnung für die Gesuchstellerin bringt der Gesuchsgegner vor, der Gesuchstellerin sei für die erste Phase der Grundbetrag für Personen in einer Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Per- sonen von Fr. 1'225.– anzurechnen, da sie in dieser Phase in einer Kriseninter- ventionsstelle zusammen mit anderen Frauen gelebt habe. In der dritten Phase sei der Gesuchstellerin ebenfalls ein beschränkter Grundbetrag von Fr. 1'275.– anzurechnen, da C._____ in dieser Phase zu mindestens 40 % von ihm (dem Gesuchsgegner) betreut werde (Urk. 140 S. 28).
E. 6.6.2 Zutreffend hält die Gesuchstellerin dagegen, der Aufenthalt in einer Kri- seninterventionsstelle sei nicht mit dem effektiven Zusammenleben mit einer er- wachsenen Person zu vergleichen. Insofern ist der ihr angerechnete Grundbetrag für die erste Phase nicht zu beanstanden.
- 53 -
E. 6.6.3 Für die Phasen II a und b hat die Vorinstanz die bisherige Praxis der Kammer wiedergegeben (Urk. 141 S. 36), der auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entgegen steht. Betreuen die Eltern ihre Kinder in hälfti- gen Umfang, ist ihnen je das Mittel zwischen dem Grundbetrag eines alleinste- henden und dem erhöhten Grundbetrag eines allerziehenden Schuldners zuzu- sprechen (vgl. OGer ZH LE190009 vom 31.05.2019, E. C.2). Folglich sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner in den Phasen II a und b je Grundbe- träge von Fr. 1'275.– (Fr. 1'200.– + Fr. 1'350.– / 2) anzurechnen. Die Gesuchstel- lerin bringt zwar vor, in dieser Zeit hätten sich keine Kostenersparnisse durch die Mitbetreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner ergeben, sie unterlässt es jedoch diesen Einwand zu substantiieren und fügt zudem an, den ihr angerechne- ten Grundbetrag zu akzeptieren (Urk. 148 S. 20).
E. 6.6.4 Gemäss der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung ist der Gesuchs- gegner in der dritten Phase berechtigt, C._____ für drei Wochenende pro Monat zu sich zu Besuch zu nehmen, jeweils beginnend von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend. Zudem wurde ihm ein Ferienbesuchsrecht von 8 Wochen, ver- teilt auf die Frühlings-, Sommer- und Herbstferien, sowie zusätzlich eine Woche während den Weihnachts-/Neujahrsferien zugesprochen (Urk. 141 S. 61 f.). Damit betreut der Gesuchsgegner C._____ faktisch zu rund 40 Prozent ([2.33 Wochen- endtage x 3 x 12] + [9 x 7 Ferientage] / 365). Entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin (Urk. 148 S. 20) rechtfertigt es sich, den faktischen Betreuungsanteil des Gesuchgegners gleich wie in den Phasen II a + b prozentual beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Gesuchstellerin, weshalb ihr für die dritte Phase ein Grundbetrag von Fr. 1'290.– ([Fr. 1'350.– - Fr. 1'200.–] x 60 % + Fr. 1'200.–) anzurechnen ist.
E. 6.6.5 Die Gesuchstellerin reichte im Berufungsverfahren ihre Krankenkassen- police für das Jahr 2021 ein, wonach sie monatlich eine Prämie von Fr. 390.– zu leisten hat (Urk. 148 S. 21; Urk. 150/11), was für ihren Bedarf in den Phasen II b und III entsprechend zu beachten ist.
E. 6.6.6 Weiter führt die Gesuchstellerin in ihrer Bedarfstabelle in der Berufungs- ant-wort in der Zeit ab 1. August 2021 einen Betrag von Fr. 110.– für auswärtige
- 54 - Verpflegung auf, ohne diesen näher zu begründen (Urk. 148 S. 20), weshalb er ihr nicht anzurechnen ist.
E. 6.6.7 Ausserdem sind der Gesuchstellerin in der Phase II b keine berufsbeding- ten Kosten in ihrem Bedarf anzurechnen, wie der Gesuchsgegner zutreffend ein- wendet (Urk. 155 S. 10), da die Gesuchstellerin in dieser Zeit nicht erwerbstätig war.
E. 6.6.8 Schliesslich sind in allen Phasen aufgrund der knappen finanziellen Ver- hältnisse sämtliche von der Vorinstanz angerechneten Positionen zu streichen, die nicht von den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum erfasst sind und entsprechend das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Haftpflicht-/Mobiliarversicherung, Kommunikation und Mediennutzung).
E. 6.6.9 Zusammengefasst ergibt dies für die Gesuchstellerin unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 36 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfszahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchstellerin (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'275.– Fr. 1'275.– Fr. 1'290.– Wohnkosten inklusive Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 390.– Fr. 390.– Haftpflicht- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 165.– Fr. 0.– Fr. 165.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 2'642.– Fr. 2'732.– Fr. 2'665.– Fr. 2'845.–
E. 6.7 Bedarf Gesuchsgegner
E. 6.7.1 Gegen die für ihn aufgestellte vorinstanzliche Bedarfsrechnung wendet der Gesuchsgegner ein, ihm seien für die Wohnkosten Fr. 780.–, worin auch die ausgewiesenen Nebenkosten von Fr. [recte: EUR] 325.– enthalten seien, zuzüg- lich der Grundeigentumssteuer von Fr. 172.– sowie Fr. 55.– für den Gebäudeun-
- 55 - terhalt anzurechnen. Die Grundeigentumssteuer "taxes foncières" seien zu den Wohnkosten zu schlagen, da sie an das Grundeigentum geknüpft seien. Somit seien ihm in der ersten und dritten Phasen Fr. 1'007.– als Wohnkosten anzurech- nen und in der zweiten Phase Fr. 672.–. Die verbleibenden Wohnkosten von Fr. 335.– (Fr. 1'007.– - Fr. 672.–) seien dem Bedarf von C._____ als Wohnkos- tenanteil anzurechnen (Urk. 140 S. 31). Hinsichtlich der Kosten für die Besuchsrechtsausübung, rügt der Ge- suchsgegner, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten auf die Verhältnisse in Frankreich umgerechnet. Der Hauptteil des Weges liege in der Schweiz und er tanke vorwiegend auch in der Schweiz. Für die erste Phase seien ihm für die Be- suchsrechtsausübung Fr. 1'255.– und für die zweite und dritte Phase je Fr. 1'500.– anzurechnen (Urk. 140 S. 31 f.). Zusätzlich macht der Gesuchsgegner geltend, es sei seinem Bedarf seine Einkommenssteuer anzurechnen, deren Höhe ihm noch nicht bekannt sei, wes- halb er hierfür jeweils 10 % seines Bedarfs geltend mache (Urk. 140 S. 32).
E. 6.7.2 In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner in der dritten Phase einen seinem Betreuungsanteil entspre- chenden Grundbetrag anzurechnen (vgl. E. 6.6.4.), der an die französischen Ver- hältnisse angepasst (vgl. Urk. 141 S. 41) Fr. 857.– ([Fr. 1'350.– - Fr. 1'200.–] x 40 % + Fr. 1'200.–] / 1.471) beträgt.
E. 6.7.3 Weiter hat der Gesuchsgegner hinreichend glaubhaft gemacht, dass die "taxes foncières" im ausgewiesenen Betrag von Fr. 172.– (Urk. 122/30; EUR 1'892.– / 12 x 1.09 Fr./EUR) als Fixkosten seinen Wohnkosten anzurechnen sind. Die weiteren Kosten für den Gebäudeunterhalt sind hingegen nicht belegt und es ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner auf Wohnkosten von Fr. 780.– kommt. Entsprechend sind ihm für die erste Phase Fr. 540.– (vgl. Urk. 141 S. 41 f.; Fr. 368.– + Fr. 172.–) und für die die Phasen II a + b und III unter Berücksichti- gung der auf C._____ anfallenden Wohnkosten (ein Drittel) Fr. 360.– (Fr. 540.– x 2 / 3) als Wohnkosten anzurechnen. Dass C._____ auch in der dritten Phase ein
- 56 - Wohnkostenanteil beim Gesuchsgegner anzurechnen ist, ergibt sich aus dem er- heblichen Betreuungsanteil des Gesuchsgegners (vgl. E. 6.6.4.).
E. 6.7.4 Die Kosten für die Besuchsrechtsausübung sowie Steuern sind aufgrund der beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen.
E. 6.7.5 Zusammengefasst ergibt dies für den Gesuchsgegner unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 41 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfszahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchsgegner (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 816.– Fr. 867.– Fr. 867.– Fr. 857.– Wohnkosten inklusive Fr. 540.– Fr. 360.– Fr. 360.– Fr. 360.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Haftpflicht- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Mediennutzung: Kosten Besuchs- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– rechtsausübung Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 34.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 1'416.– Fr. 1'287.– Fr. 1'287.– Fr. 1'461.–
E. 6.8 Bedarf C._____
E. 6.8.1 Der Gesuchsgegner rügt, C._____ seien in der ersten Phase keine Kran- kenkassenkosten anzurechnen, da er diese bereits bezahlt habe. Ausserdem sei- en die Wohnkosten von C._____ in der zweiten und dritten Phase falsch berech- net worden. (Urk. 140 S. 30) und er bestreitet die Fremdbetreuungskosten für C._____ in der dritten Phase (Urk. 155 S. 10).
E. 6.8.2 Wie vorgängig dargelegt, fallen C._____ in den Phasen II a + b sowie III nicht nur Wohnkosten bei der Gesuchstellerin, sondern auch beim Gesuchsgeg- ner an. Letztere betragen monatlich Fr. 180.– (Fr. 540.– / 3; vgl. E. 6.3.3.), wes- halb C._____ in diesen Phasen jeweils Wohnkosten von monatlich Fr. 670.– (Fr. 490.– + Fr. 180.–; vgl. 141 S. 39) in seinem Bedarf anzurechnen sind.
- 57 -
E. 6.8.3 Zum Bedarf von C._____ weist die Gesuchstellerin darauf hin, seine mo- natliche Krankenkassenprämie für das Jahr 2021 betrage Fr. 99.55 (Urk. 148 S. 21; Urk. 150/12), was entsprechend in seinem Bedarf für die Phasen II a + b sowie III zu berücksichtigen ist. Ausserdem ist C._____ in der ersten Phase nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch die obligatorische Krankenkassenprämie anzurechnen, was einem Betrag von Fr. 101.50 entspricht (Urk. 26/33 S. 1). Ob der Gesuchsgegner die Krankenkassenkosten bereits be- zahlt hat, wurde – wie die Gesuchstellerin zur Recht vorbrachte (Urk. 148 S. 22) – nicht belegt. Ein allgemeiner Verweis auf vorangegangene Eingaben ohne Beleg- stelle (Urk. 155 S. 10), ist auch bei Anwendung der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend substantiiert.
E. 6.8.4 In der dritten Phase ist die Gesuchstellerin gehalten, einem Arbeitspen- sum von 50 Prozent nachzugehen, wobei der Betreuungsanteil des Gesuchsgeg- ners für C._____ auf die Wochenenden und Ferien entfällt. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auf Fremdbetreuung während ihrer Arbeitstage unter der Woche angewiesen, wie es bereits die Vorinstanz festhielt. In der Phase II b, als sie ar- beitslos war, sind ihr keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen.
E. 6.8.5 Zusammengefasst ergibt dies für C._____ unter Einbezug der vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 141 S. 36 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfs- zahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Fr. 490.– Fr. 670.– Fr. 670.– Fr. 670.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 101.50 Fr. 99.55 Fr. 99.55 Fr. 99.55 Fremdbetreuungskos- Fr. 0.– Fr. 203.– Fr. 0.– Fr. 400.– ten: Total (gerundet): Fr. 992.– Fr. 1'373.– Fr. 1'170.– Fr. 1'570.–
- 58 -
E. 6.9 Unterhaltsberechnung
E. 6.9.1 Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise, er sei für die erste Phase zu verpflichten, den ausgewiesenen Barbedarf von C._____ abzüglich der Kin- derzulagen und damit Fr. 690.– zu bezahlen (Urk. 140 S. 34). Für die zweite Phase habe er aufgrund der alternierenden Obhut die Hälf- te des Barunterhalts von C._____ zu bezahlen. Da die Gesuchstellerin die Kosten für die Krankenkasse für C._____ bezahle, würde bei ihm in dieser Phase leid- glich die Wohnkosten nebst der Ausstattung von C._____ anfallen. Demzufolge seien vom Gesamtbarbedarf von C._____ sowohl die Kinderzulagen von Fr. 200.– als auch die Wohnkosten in Frankreich in Abzug zu bringen, der Rest- betrag sei zu halbieren und er (der Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, für C._____ in der zweiten Phase Fr. 677.– zu bezahlen (Urk. 140 S. 34). Hinsichtlich der dritten Phase bringt der Gesuchsgegner vor, nicht leis- tungsfähig zu sein und C._____ keinen Unterhalt zahlen zu können. Sollte er aber wider Erwarten mehr Einkommen generieren, als er für die Deckung seines aus- gewiesenen Bedarfs benötige, werde er hiervon bis maximal Fr. 608.– an den monatlichen Barbedarf von C._____ leisten, da er C._____ mit seinem ausge- dehnten Besuchs- und Ferienrecht weiterhin mindestens zu 40 % betreuen werde (Urk. 140 S. 35).
E. 6.9.2 Die Parteien verfügen in den Phasen I und II a + b nicht über ausreichend Einkommen, um ihren Notbedarf und denjenigen von C._____ zu decken. Die Vo- rinstanz prüfte daher, ob das Vermögen des Gesuchsgegners für den Unterhalt von C._____ angezehrt werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, der Ge- suchsgegner verfüge per Oktober 2020 über liquide Mittel von Fr. 58'000.–. Von diesem Betrag sei sein Bedarf bis 1. August 2021 abzuziehen, da er diesen aus seinem Vermögen zu decken habe resp. ihm erst in der dritten Phase ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werde. Nach zusätzlichem Abzug des Barun- terhalts von C._____ für die erste und zweite Phase verbleibe dem Gesuchsgeg- ner ein Notgroschen von rund Fr. 20'000.–, weshalb es angemessen erscheine,
- 59 - den Gesuchsgegner zu verpflichten, den Barunterhalt von C._____ in der ersten und zweiten Phase aus dem Vermögen zu decken (Urk. 141 S. 51).
E. 6.9.3 Hiergegen wendet der Gesuchsgegner ein, es sei nicht angemessen, dass sein voreheliches Vermögen und seine Erbschaft rückwirkend zur vollstän- digen Deckung des Barunterhalts von C._____ herangezogen werden solle. Die Vorinstanz begründe dies mitunter damit, dass er seinen Bedarf nicht einge- schränkt habe und mehr als nötig von seinem Vermögen gezehrt haben soll, wäh- renddessen die Gesuchstellerin finanzielle Sozialhilfe habe beantragen müssen und seit der Trennung auf dem Existenzminimum lebe. Ihm könne aber bloss ein Vermögensverzehr für den hälftigen Barunterhalt von C._____ in der zweiten Phase angerechnet werden, wenn überhaupt, da er C._____ ab der zweiten Pha- se ebenso zur Hälfte betreut habe. Sein Vermögen sei bereits heute auf einem zu tiefen Stand, als dass es überhaupt für Kinderunterhaltsleistungen angezehrt werden könne und nicht als Notgroschen bestehen bleiben dürfe (Urk. 140 S. 26 f.).
E. 6.9.4 Als Beleg für seine aktuelle finanzielle Situation reichte der Gesuchsgeg- ner in der Berufung zwei Internetausdrucke ein, welche er mit "aktueller Auszug des Kontos bei M._____ [Bank] ..." und "Aktueller Kontoauszug von N._____ [Bank] ..." bezeichnete (Urk. 140 S. 27; Urk. 144/4; Urk. 144/5). Ersterem ist per 4. Januar 2021 ein Kontostand von EUR 27'246.60 und letzterem für das gleiche Datum ein solcher von EUR 3'572.84 zu entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen will, es handle sich dabei um seine gesamten flüssigen Mittel per
4. Januar 2021 bestätigt er, die vorinstanzliche Erwägung, er habe seinen Bedarf nicht ausreichend eingeschränkt (Urk. 141 S. 53). So hat er gemäss seinen Bele- gen in den drei Monaten von Anfang Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 Fr. 24'400.– (Fr. 58'000.– - [EUR 27'246.60 + EUR 3'572.84] x 1.09 Fr./EUR) oder über Fr. 8'000.– (Fr. 24'400.– / 3) pro Monat von seinem Vermögen verzehrt. Tat- sächlich ist aber nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht be- hauptet, er habe sämtliche Bankguthaben offengelegt, zumal er im Oktober 2020 noch über ein Bankkonto bei der O._____ verfügte (vgl. Urk. 141 S. 45). Selbst wenn dem aber so wäre, kann gegenwärtig nicht mehr angenommen werden, der
- 60 - Gesuchsgegner könne seine Wohnung nicht mit einer Hypothek belasten, wie dies noch die Vorinstanz tat (Urk. 141 S. 52). Es kann nicht angehen, dass der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit verneint und gleichzeitig über unbelaste- tes Wohneigentum verfügt oder seine liquiden Vermögenswerte in unangemesse- ner Weise schmälert, während der minimale Barunterhalt von C._____ nicht ge- deckt ist. Soweit der Gesuchsgegner die Angemessenheit der vorinstanzlichen Erwägungen ohne entsprechende Begründung beanstandet, beschränkt sich sei- ne Rüge auf eine rein appellatorische Kritik.
E. 6.9.5 Zusätzlich anerkennt der Gesuchsgegner aber, der Gesuchstellerin für den Unterhalt von C._____ in der ersten Phase Fr. 690.– und in der Phase II a + b Fr. 677.– zu leisten (Urk. 140 S. 3), womit er in diesem Umfang einen Vermö- gensverzehr anerkennt. Hinzuzurechnen ist der Vermögensverzehr, der beim Ge- suchsgegner während der Phase II a + b angefallenen Kosten des Grundbedarfs von monatlich Fr. 200.– sowie den Wohnkosten von Fr. 180.–. Ein weitergehen- der Vermögensverzehr lässt sich aufgrund des Alters des Gesuchsgegners, des eher bescheidenen liquiden Vermögens, dem relativ geringen Wert seines Wohn- eigentums und dem Umstand, dass der Gesuchsgegner auf keine erhebliche Al- tersvorsorge zurückgreifen kann, trotz der vorerwähnten Ausführungen nicht rechtfertigen.
E. 6.9.6 In der ersten Phase beträgt der monatliche Barbedarf von C._____ Fr. 792.– (Fr. 992.– - Fr. 200.–), wovon nach Abzug des vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeitrages von Fr. 690.– ein Betrag von Fr. 102.– ungedeckt bleibt.
E. 6.9.7 In der Phase II a beträgt der Barbedarf von C._____ Fr. 1'173.– (1'373.– - Fr. 200.–). Hiervon entfallen auf die Gesuchstellerin aufgrund der geleb- ten alternierenden Obhut während dieser Phase Fr. 993.– (Grundbetrag Fr. 200.– + Wohnkosten Fr. 490.– + Krankenkassenprämie Fr. 100.– + Fremdbetreuungs- kosten Fr. 203.–). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die Unterhaltskosten, für die Zeit in der C._____ bei ihm war, aus seinem Vermö- gen beglich, weshalb nach Abzug des Unterhaltsbeitrages an die Gesuchstellerin von Fr. 677.– sowie nach Abzug von C._____' Einkommen der Barbedarf von
- 61 - C._____ in der Phase II a im Betrag von Fr. 116.– (Fr- 993.– - Fr. 677.– - Fr. 200.–) nicht gedeckt war. In der Phase II b war der Barbedarf von C._____, für die Zeit in der er bei der Gesuchstellerin war, gedeckt (Grundbetrag Fr. 200.– + Wohnkosten Fr. 490.– + Krankenkassenprämie Fr. 100.– - Fr. 677.– - Fr. 200.–). Die C._____ über seinem Barunterhalt verbleibenden Fr. 87.– sind seinem Be- treuungsunterhalt anzurechnen (vgl. E. 6.9.11.).
E. 6.9.8 In der dritten Phase verfügt der Gesuchsgegner über einen Überschuss von Fr. 870.– (Fr. 2'331.– - Fr. 1'461.–) und erweist sich in diesem Umfang als leistungsfähig. Folglich hat er ab dem 1. August 2021 diesen Betrag an den Bar- unterhalt von C._____ zu leisten, womit sein Barunterhalt im Umfang von Fr. 500.– (Fr. 1'570.– - Fr. 200.– - Fr. 870.–) nicht gedeckt ist. Dabei ist zu beach- ten, dass C._____ zu rund 40 Prozent vom Gesuchsgegner betreut wird. Der Ge- suchsgegner ist darauf angewiesen, dass er die Wohnkosten für sich und für C._____ decken kann, ansonsten er Gefahr läuft, seine Wohnung zu verlieren. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass vom Überschuss des Gesuchsgegners die Wohnkosten von C._____ in Frankreich (Fr. 180.–) sowie Fr. 40.– zur Deckung von C._____' Grundbedarf beim Gesuchsgegner verbleiben und er den Restbe- trag von Fr. 650.– (Fr. 870.– - Fr. 180.– - Fr. 40.–) der Gesuchstellerin als Barun- terhaltsbeitrag für C._____ leistet.
E. 6.9.9 Seinen Antrag, wonach er für berechtigt zu erklären sei, die rückwirken- den Zahlungen in monatlichen Raten bis Ende 2021 abzubezahlen (Urk. 140 S. 4), begründete der Gesuchsgegner nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 6.9.10 Im Gegensatz zum Gesuchsgegner verfügt die Gesuchstellerin in keiner Phase über ein hinreichendes Einkommen, um ihren Notbedarf zu decken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dieses Manko betreuungsbedingt (Urk. 141 S. 48, S. 50 und S. 51), weshalb es durch einen entsprechend Betreuungsun- terhalt für C._____ auszugleichen wäre (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.4.4.; Urk. 141 S. 50 f.). Dementsprechend ergeben sich für die einzelnen Phasen folgende Betreuungsunterhalte:
- 62 - Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchstellerin (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Bedarf Fr. 2'642.– Fr. 2'732.– Fr. 2'665.– Fr. 2'845.– / Einkommen Fr. 0.– Fr. 1'038.– Fr. 0.– Fr. 1'905.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'642.– Fr. 1'694.– Fr. 2'665.– Fr. 940.–
E. 6.9.11 Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Unterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungs- zulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III Unterhalt C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Barunterhalt Fr. 690.– Fr. 677.– Fr. 677.– Fr. 650.– Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Phase I Phase II a Phase II b Phase III Manko C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Barunterhalt Fr. 102.– Fr. 116.– Fr. 0.– Fr. 500.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'642.– Fr. 1'694.– Fr. 2'665.– Fr. 940.– abzgl. Überschuss - Fr. 87.– (vgl. E.6.9.7.) Gesamt Fr. 2'744.– Fr. 1'810.– Fr. 2'578.– Fr. 1'440.–
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 140 S. 4) und ist somit zu bestätigen.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz erwog, in familienrechtlichen Verfahren könne von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten könnten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin habe hinsichtlich dem Hauptstreitpunkt der Kinderbelange, nämlich der Obhutszuteilung obsiegt. Hinsichtlich Unterhalt bewegten sich die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in der Mitte zwischen den Forderungen der Parteien. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Gesuchstellerin zu 75 % obsiege und
- 63 - der Gesuchsgegner zu 25 %. Entsprechend seien die Gerichtskosten zu 25 % und dem Gesuchsgegner zu 75 % aufzuerlegen. In diesem Verhältnis seien auch die Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 141 S. 57).
E. 7.1.3 Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Gerichtskosten- und der Parteientschädigung nicht substantiiert auseinander, sondern fordert lediglich für beide Verfahren, die Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. 7.7 % MwSt) seien ausgangsgemäss der Berufungsbeklagten aufzuer- legen (Urk. 140 S. 36). Da die Vorinstanz die Kosten nach Ermessen verteilte, hätte der Gesuchsgegner sich nicht einfach mit einer Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen begnügen dürfen, sondern darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Die im Berufungsverfahren erfolgten Anpassungen des erstinstanzlichen Ent- scheids sind zudem als dermassen gering zu qualifizieren, als dass die vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen.
E. 7.2 Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.2.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Als weitere Ge- richtskosten kommen diejenigen der Kindsvertreterin hinzu (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der von der Kindsvertreterin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'435.65 ist ausgewiesen (Urk. 160), erscheint als angemessen und wurde von den Partei- en nicht beanstandet (vgl. E. 1.3.). Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 140 S. 4; Urk. 148 S. 2), mithin auf Fr. 4'847.– festzusetzen.
E. 7.2.2 Nach der Praxis der Kammer sind die Prozesskosten in den nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre je-
- 64 - weiligen Anträge haben (ZR 84 Nr. 41; Art. 107 lit. c ZPO). Dies trifft vorliegend zu. Hinsichtlich Unterhalt unterlag der Gesuchsgegner beinahe vollständig. Da die nichtvermögensrechtlichen und die vermögensrechtlichen Streitigkeiten sich vor- liegend in etwa die Waage halten, unterliegt der Gesuchsgegner gesamthaft zu 75 % und die Gesuchstellerin zu 25 %. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner auch für das Berufungsverfahren zu 75 % und der Gesuchstellerin zu 25 % aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten der Gesuchstellerin eine auf 50 % reduzierte Parteientschädi- gung von gerundet Fr. 2'424.– (inkl. 7.7 % MWSt) zu bezahlen.
E. 7.2.3 Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ist für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'435.65, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 8 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 8.1 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 8.2 Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- lenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Partei hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der fi-
- 65 - nanziellen Situation durch die ersuchende Partei selbst gestellt werden, je kom- plexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbehol- fene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situa- tion nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss o- der wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3; BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 3.1.1; BGer 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1; BGer 4A_661/2010 vom 16. Feb- ruar 2011, E. 3.2).
E. 8.3 Der Gesuchsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in Frankreich. Dass er eine Hypothek aufgenommen hätte, wurde weder von ihm vorgebracht, noch ist dies den ins Recht gereichten Belegen zu entnehmen. Wie die Vorinstanz bereits ausführte (Urk. 140 S. 41 f.), ist daher davon auszugehen, dass die Wohnung nicht belehnt ist. Dem Gesuchsgegner als Grundeigentümer ist entsprechend entgegenzu- halten, dass ihm sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusse- rung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnah- me eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zuzumuten sind (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, 2001, S. 149; vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich sei, gilt die Mittellosig- keit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der hiesi- gen Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser ge- stellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch oder in Wert- schriften angelegt haben. Von diesen wird ohne weiteres erwartet, dass sie
- 66 - zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wert- schriften veräussern. Einen Grund, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Hypothek für seine Wohnung aufzunehmen, bringt der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb er nicht hinreichend darzulegen vermag, sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft zu haben. Entsprechend ist seine Prozessarmut zu ver- neinen und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen.
E. 8.4 Die Gesuchstellerin bringt ihrerseits betreffend ihre Mittellosigkeit vor, sie verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen und sei auf Sozialhilfe an- gewiesen, wie der Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe der Gemeinde Schwerzenbach vom 1. Oktober 2020 zu entnehmen sei (Urk. 38 S. 9 und Urk. 33/3). Wie bereits ausgeführt, vermag die Gesuchstellerin nicht, ihren betrei- bungsrechtlichen Existenzbedarf mit ihrem Einkommen zu decken (vgl. E. 6.9.10.). Zudem geht aus der besagten Bestätigung der Gemeinde Schwerzenbach hervor, dass die Gesuchstellerin seit dem 17. September 2020 mit wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt wird (Urk. 33/3). Über allfälli- ges Vermögen, auf welches sie für die Prozessfinanzierung zurückgreifen könnte, verfügt sie nicht (vgl. E. 6.5.). Die Vorinstanz erachtete zudem einen Prozesskos- tenbeitrag des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin als uneinbringlich und wies den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin ab (Urk. 141 S. 60), wes- halb ihr nicht anzulasten ist, kein erneutes Gesuch im Berufungsverfahren gestellt zu haben. Die Gesuchstellerin ist somit als mittellos i.S.v. Art. 117 ZPO zu erach- ten. Ihre Rechtsbegehren erweisen sich nicht als aussichtslos und der Beizug ei- ner Rechtsbeiständin ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendig. Der Gesuchstelle- rin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu ge- währen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
- 67 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 10 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfällig von ihm für C._____ bezogener gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: – Fr. 690.– ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt); – Fr. 677.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt); – Fr. 650.– ab 01.08.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.
- Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes bei der Gesuchstellerin nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von – Fr. 2'744.– (wovon Fr. 2'642.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 - 68 - – Fr. 1'810.– (wovon Fr. 1'694.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.04.2019 bis 31.12.2020 – Fr. 2'578.– (wovon Fr. 2'578.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.01.2021 bis 31.07.2021 – Fr. 1'440.– (wovon Fr. 940.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.08.2021.
- Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: 20.01.2019 bis 31.03.2019: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 506.– - Bedarf: Fr. 2'642.– Fr. 992.– Fr. 1'416.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'642.– - Fr. 792.– – 01.04.2019 bis 31.12.2020: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'038.– Fr. 200.– Fr. 506.– - Bedarf: Fr. 2'732.– Fr. 1'373.– Fr. 1'287.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'694.– - Fr. 1'173.– – 01.01.2021 bis 31.07.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 506.– - Bedarf: Fr. 2'665.– Fr. 1'170.– Fr. 1'287.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'665.– - Fr. 970.– – ab 01.08.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'905.– Fr. 200.– Fr. 2'331.– - Bedarf: Fr. 2'845.– Fr. 1'570.– Fr. 1'461.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 940.– - Fr. 1'370.– Fr. 870.– Vermögen (exkl. Vorsorgegut- GSin C._____ GG haben) per Oktober 2020: Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.– " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5-7 des angefochtenen Urteils werden damit bestä- tigt.
- Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv- Ziffern 14 und 15) werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 69 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'435.65 Kindsvertretung.
- Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Honorar Kindsvertreterin) für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 75 % und der Gesuchstellerin zu 25 % auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'424.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, der Gesuch- stellerin und der Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von Urk. 162, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Einwohnerkontrolle F._____ mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 70 - Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE210001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 (EE190003-C) ––––––––––––––––––––– Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin vom 27. Oktober 2020 (Urk. 129):
1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei und sie bereits seit dem 20. Januar 2019 getrennt lebt.
2. Es sei der Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.
3. Es sei zwischen dem Gesuchsgegner und dem Kind ein angemessenes Besuchsrecht und eine Feiertags- und Ferienregelung festzulegen. Der Gesuchsgegner soll berechtigt sein, C._____ an drei Wochenenden im Monat, am ersten, zweiten und dritten Wochen- ende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sodann soll der Gesuchsgegner berechtigt sein, C._____ für neun Wochen Ferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. An Weihnachten soll C._____ eine Woche bei der Gesuchstellerin und eine Woche beim Gesuchsgegner verbringen. Diese Regelung soll gelten ab der Einschulung von C._____. Bis zur Einschulung von C._____ soll die in der Vereinbarung festgehaltene, derzeit gelebte Besuchsrechtsrege- lung weitergelten.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 5. Januar 2019 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ auf den Ersten eines je- den Monats zum Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von mind. Fr. 1'300.– zuzüglich all- fälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen. Ein allfälliges Man- ko sei sodann festzuhalten.
5. Es sei die Gütertrennung per 11. Januar 2019 anzuordnen.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Las- ten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners vom 22. Mai 2019 (Urk. 51):
1. Es sei dem Gesuchsgegner das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit dem 20. Januar 2019 getrennt leben.
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2. Es sei dem Gesuchsgegner die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ zuzuteilen.
3. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner zu bewilligen, den Hauptwohnsitz von C._____ nach Frankreich, an die ... [Adresse] in … D._____, zu verlegen.
5. Es sei das Betreuungsrecht bei der alternierenden Obhut wie folgt zu regeln: 5.1. Der Gesuchsgegner soll berechtigt sein, den Sohn C._____ in geraden Wochen jeweils von Samstag, 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 20.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Sams- tag, 18.00 Uhr, bis Dienstag, 20.00 Uhr mit sich oder zu sich in die alternierende Obhut zu nehmen. 5.2. Ab obligatorischem Schuleintritt von C._____ in Frankreich soll die Gesuchstellerin be- rechtigt sein, C._____ in den geraden Wochen jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Samstag, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr zu sich oder mit sich zu Besuch zu nehmen.
6. Bei der alleinigen Obhut durch den Gesuchsgegner soll die Gesuchstellerin berechtigt sein, C._____ jeweils jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 20.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
7. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, C._____ jeweils entweder bei der Gesuchstellerin abzuholen oder zurück zu bringen. Der andere Wechsel hat die Gesuchstellerin vorzu- nehmen. Der Gesuchsgegner erklärt sich vergleichsweise bereit, C._____ jeweils auch in E._____ abzuholen bzw. dorthin zu bringen, wenn die Gesuchstellerin ebenfalls be- reit ist, C._____ nach E._____ zu bringen bzw. dort abzuholen.
8. Die Parteien seien für berechtigt zu erklären, C._____ jeweils für sechs Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Sofern dies mit dem Ferienplan der Schule übereinstimmt sind dies beim Gesuchsgegner folgende Wochen:
– von Freitag, 5. April, 18.00 Uhr bis Sonntag, 14. April, 20.00 Uhr
– von Freitag, 5. Juli, 18.00 Uhr bis Sonntag, 21. Juli, 18.00 Uhr
– von Freitag, 25. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 3. November, 20.00 Uhr sowie
– von Freitag, 13. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 29. Dezember, 18.00 Uhr. Bei der Gesuchstellerin sind dies folgende Wochen, sofern sie mit dem Ferienplan der Schule übereinstimmen:
– von Freitag, 19. April, 18.00 Uhr bis Sonntag, 28. April, 20.00 Uhr
– von Sonntag, 21. Juli, 18.00 Uhr bis Sonntag, 4. August, 20.00 Uhr
– von Freitag, 4. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 20. Oktober, 20.00 Uhr sowie
– von Freitag, 29. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 12. Januar, 20.00 Uhr (wobei die erste Woche dieser Ferien jeweils zu den Ferien des Vorjahres gezählt wird). Diejenige Partei, die C._____ jeweils nach den Ferien zur anderen Partei bringt, sei für berechtigt zu erklären, C._____ erst auf 20.00 Uhr zur anderen Partei zu bringen, an- statt bereits auf 18.00 Uhr. Sollte dieser Ferienplan im Übrigen nicht mit jenem der französischen Schule überein- stimmen, so verpflichten sich die Parteien, sich über andere Ferienwochen zu einigen. Kommt keine Einigung zustanden, verschieben sich die einzelnen Ferienwochen der Parteien in erster Priorität nach vorne, in zweiter Priorität zurück.
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9. Jede Partei sei für verpflichtet zu erklären, die Kosten von C._____, die während des Aufenthalts entstehen, selbst zu tragen.
10. Die Parteien seien beide zu verpflichten, der jeweils anderen Partei im Voraus den Fe- rienort bekannt zu geben, wenn sie die Ferien mit C._____ nicht bei sich zu Hause ver- bringen. Der Gesuchsgegner wird C._____ jeweils bei Ferienbeginn rechtzeitig bei der Gesuchstellerin abholen bzw. bringen.
11. Die Feiertage seien anzahlmässig je hälftig auf die Parteien aufzuteilen.
12. Bei Installation der alternierenden Obhut sei festzuhalten, dass keine Partei der ande- ren irgendwelche Unterhaltsbeiträge schuldet, da jede Partei für ihren Lebensbedarf und jenen von C._____ selbst aufkommen kann. Eventualiter sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann, allfällige Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und C._____ zu bezahlen und zwar bei alternierender Obhut als auch bei einer allfälligen alleinigen Obhut durch die Gesuchstellerin.
13. Bei alleiniger Obhut von C._____ beim Gesuchsgegner sei die Gesuchstellerin zu ver- pflichten, für den Sohn C._____ einen angemessenen Bar- und Betreuungsunterhalt von mindestens Fr. 500.– an den Gesuchsgegner zu bezahlen. Zahlbar jeweils im Vo- raus, auf den Ersten eines jeden Monats, zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertrag- licher Kinderzulagen.
14. Am Antrag auf Gütertrennung hält der Gesuchsgegner fest, allerdings nicht per Datum der Eingabe vom 28. Januar 2019, sondern per Ende April 2019 unter Berücksichtigung sämtlicher auch noch später eintreffenden Rechnungen, die das gemeinsame Familien- leben betreffen.
15. Im Übrigen seien alle Anträge der Gesuchstellerin ihrer Eingaben vom 11. Februar als auch vom 14. März 2019 abzuweisen, sofern sie nicht mit jenen des Gesuchsgegners identisch sind.
16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstel- lerin. des Gesuchsgegners vom 27. Oktober 2020 (Urk. 131):
1. Es sei an den Anträgen vom 22. Mai 2019 mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzun- gen festzuhalten:
2. In Abweisung von Ziffer 2 sei den Gesuchstellern bis Ende Juli 2021 die alternierende Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ mit folgender Regelung zuzusprechen: C._____ wird je eine Woche alternierend in Frankreich beim Kindsvater und eine Wo- che in F._____ bei der Kindsmutter wohnen. Die Wechsel werden jeweils am Sams- tag vorgenommen, wobei jeweils derjenige Elternteil C._____ zum anderen bringt, zu dem er hingehen wird.
3. In Abweisung von Ziffer 3 sei ab August 2021 dem Gesuchsteller die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen.
4. In Abweisung von Ziffer 5 und 6 sei die Gesuchstellerin zu folgendem Besuchs- und Ferienrecht für berechtigt zu erklären:
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– In den geraden Wochen jeweils von Freitagabend ab Schulschluss von C._____ bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und
– während 6 Wochen Ferien, wobei je eine Woche im Winter, im Frühling, im Herbst und über Weihnachten und je zwei im Sommer zu nehmen sind.
5. In Abweisung von Ziffer 7 seien beide Parteien zu verpflichten, jeweils ein Weg der Übergabe selbständig zu übernehmen, vorzugsweise jeweils jenen, um C._____ zum anderen Elternteil zu bringen.
6. Bis zu den Sommerferien 2021 haben sich die Parteien an folgenden bereits bei den vorsorglichen Massnahmen ausgesprochenen Ferienplan zu halten: Freitag, 23. Oktober, 18.00 Uhr bis Sonntag, 8. November 2020, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller; Freitag, 11. Dezember, 18.00 Uhr bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller; Freitag, 2. April 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 11. April, 20.00 Uhr sowie Freitag, 3. Juli 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18. Juli, 20.00 Uhr ist C._____ beim Gesuchsteller. Die Ferien der Gesuchstellerin sehen folgendermassen aus: Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18.00 Uhr; Freitag, 16. April 2021, 18.00 Uhr bis Sonntag, 25. April, 20.00 Uhr sowie Sonntag, 18. Juli 2021, 20.00 Uhr bis Sonntag, 1. August, 20.00 Uhr.
7. In Abweichung von Ziffer 7 sei jeweils derjenige Elternteil, der in die Ferien fährt, zu verpflichten, C._____ beim anderen Elternteil abzuholen und auch wieder rechtzeitig zurück zu bringen.
8. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu installieren und dem Bei- stand insbesondere folgende Aufträge zu erteilen:
– Einvernehmliche Ausarbeitung des Ferienbesuchsrechts für die Gesuchstelle- rin;
– Überwachung und Koordinierung des grundsätzlichen Besuchsrechts;
– Beratung für und Koordination zwischen den Parteien bei Missverständnissen und/oder Unklarheiten bezüglich der Ausübung des Besuchsrechts sowie
– Antragsstellung an die KESB, sofern notwendig.
9. In Abweichung zu Ziffer 12 sei festzuhalten, dass bei Weiterführung der alternieren- den Obhut keine der Partei zu Unterhaltszahlungen für C._____ an den anderen El- ternteil zu verpflichten ist.
10. Ab alleiniger Obhut durch den Gesuchsteller sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, für C._____ einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 500.– an den Gesuchsteller zu bezahlen, erstmals ab August 2021, jeweils zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Des Weitern sei in Abänderung von Ziffer 12 festzustellen, dass beide Parteien man- gels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten zu verpflichten sind.
- 6 - des Gesuchsgegners vom 27. Oktober 2020 (Prot. S. 96): Wenn die Obhut der Gesuchstellerin alleine zugewiesen werden sollte, sei der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten, ab dem Moment, ab welchem er über ein Einkommen verfügt, mit wel- chem er seinen Lebensunterhalt decken kann, alles, was darüber ist, als Kinderunterhalt zu bezahlen, bis maximal die beantragten Fr. 1'300.– abzüglich Kinderzulagen. Wenn dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut zugeteilt werden sollte, sei die Kindsmutter zu verpflichten, Fr. 200.– an den Barunterhalt zu bezahlen bzw. das Minimum für C._____ zu bezahlen, damit der Gesuchsgegner weiter Sozialhilfe für C._____ bekommt, solange er über kein oder ein zu tiefes Einkommen verfügt. Die Kindsmutter soll berechtigt sein, C._____ an drei Wochenenden pro Monat und mindestens sechs Wochen oder, wenn sie das kann, neun Wochen gemäss Einigung in die Ferien mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. der Kindsvertreterin vom 14. Oktober 2020 (Urk. 119):
1. C._____ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
2. Die Obhut für C._____ sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
3. Bis zum 31. Juli 2021 sei die aktuelle Betreuungsregelung fortzusetzen (gemäss Ver- fügung vom 4. März 2019, Übergabe am Samstag um 16.00 Uhr und am Diens- tag/Mittwoch jeweils um 18.00 Uhr). Ab 1. August 2021 sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ jeweils wie folgt zu betreuen:
– Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
– Während 9 Wochen Ferien pro Jahr;
– Für Weihnachten und die Neujahrsfeiertage sei eine den Interessen der Partei- en angemessene, alternierende Regelung zu treffen;
– Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreu- ungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 16.00 Uhr, und dauert bis Os- termontag, 18.00 Uhr;
– Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich sei- ne Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit soll der Sohn C._____ von der Mutter betreut werden.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge für C._____ zu bezahlen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020: (Urk. 136 S. 61 ff. = Urk. 141 S. 61 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit 20. Januar 2019 getrennt leben.
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2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der Sohn wird seinen Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.
4. Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juli 2021 berechtigt, den Sohn C._____ in geraden Wochen von Samstag, 18:00 Uhr, bis Mittwoch, 20:00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Samstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 20:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
5. Der Gesuchsgegner ist ab August 2021 berechtigt, den Sohn C._____ am ersten, zweiten und dritten Wochenende des Monats von Freitag ab Schul- bzw. Kindergar- tenschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Be- such zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt das Besuchsrecht bereits am Gründonnerstag, 16:00 Uhr, und dauert bis Os- termontag, 18:00 Uhr. Fällt das Besuchswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, dauert das Besuchsrecht bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr.
6. Ausserdem ist der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2022 berechtigt, den Sohn C._____ für acht Wochen jährlich während den Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht beginnt am Freitag ab Schul- bzw. Kindergartenschluss und dauert bis Sonntag, 18:00 Uhr. Zusätzlich ist der Ge- suchsgegner berechtigt, von den Schulferien über Weihnachten/Neujahr den Sohn C._____ in geraden Jahren in der ersten und in ungeraden Jahren in der zweiten Schulferienwoche auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Während den übrigen Schulferien entfallen die Besuchswochenenden des Gesuchs- gegners. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündi- gen. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in geraden Jahren und der Gesuchstellerin in ungeraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu.
7. Schliesslich ist der Gesuchsgegner berechtigt, den Sohn C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen: von Freitag, 11. Dezember 2020, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 27. Dezember 2020, 20:00 Uhr; von Karfreitag, 2. April 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 11. April 2021, 20:00 Uhr; von Freitag, 3. Juli 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18. Juli 2021, 20:00 Uhr; von Freitag, 8. Oktober 2021 ab Kindergartenschluss bis Sonntag, 24. Oktober 2021, 20:00 Uhr; und von Sonntag, 26. Dezember 2021, 18:00 Uhr bis Sonntag, 2. Januar 2022, 20:00 Uhr. In folgenden Zeiträumen entfallen die Besuchszeiten des Gesuchsgegners, da die Gesuchstellerin mit C._____ Ferien hat: von Sonntag, 27. Dezember 2020, 20:00 Uhr, bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18:00 Uhr; von Freitag, 16. April 2021, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 25. April 2021, 20:00 Uhr; von Sonntag, 18. Juli 2021, 20:00 Uhr, bis Sonn- tag, 1. August 2021, 20:00 Uhr; und von Sonntag, 19. Dezember 2021, 20:00 Uhr, bis Sonntag, 26. Dezember 2021, 18:00 Uhr.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 1'020.– rückwirkend ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 (davon Fr. 0.– als Be- treuungsunterhalt);
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– Fr. 650.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt); zuzüglich
– Fr. 170.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (teilweise Weiterleitung von Leistungen der französischen Familienzulagenkasse);
– Fr. 640.– ab 01.08.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt;
– ab 01.08.2021 zuzüglich allfällige von ihm bezogenen gesetzlichen oder ver- traglichen Familienzulagen inkl. Leistungen der französischen Familienzula- genkasse. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
9. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von
– Fr. 2'790.– (wovon Fr. 2'790.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 20.01.2019 bis 31.03.2019
– Fr. 1'980.– (wovon Fr. 1'980.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.04.2019 bis 31.07.2021
– Fr. 2'180.– (wovon Fr. 1'600.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.08.2021.
10. Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig nicht in der Lage sind, Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten.
11. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhält- nissen der Parteien ausgegangen: 20.01.2019 bis 31.03.2019: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
- Bedarf: Fr. 2'790.– Fr. 1'020.– Fr. 1'790.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'790.– - Fr. 1'020.– - Fr. 1'790.– 01.04.2019 bis 31.07.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 900.– Fr. 690.– Fr. 0.–
- Bedarf: Fr. 2'880.– Fr. 1'340.– Fr. 1'720.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'980.– - Fr. 650.– - Fr. 1'720.– ab 01.08.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'350.– Fr. 200.– Fr. 2'590.–
- Bedarf: Fr. 2'950.– Fr. 1'420.– Fr. 1'950.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'600.– - Fr. 1'220.– + Fr. 640.–
- 9 - Vermögen (exkl. Vorsorgegut- GSin C._____ GG haben) per Oktober 2020: Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.–
12. Die Anträge der Parteien auf Anordnung der Gütertrennung werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 4'162.50 Übersetzungskosten; Fr. 20'168.70 Honorar Kindsvertreterin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu 25% und dem Gesuchsgegner zu 75% auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
15. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 9'693.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Da diese Parteientschädigung vom Gesuchsgegner voraussichtlich nicht erhältlich sein wird, wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO angemessen aus der Ge- richtskasse entschädigt. Die Forderung geht auf die Gerichtskasse über. Die Nachfor- derung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
16. Schriftliche Mitteilung je mit Gerichtsurkunde an die Parteien und die Kindsvertreterin.
17. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage. Hinweis auf fehlenden Fristenstill- stand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 140 S. 2 ff.): " 1. Es sei Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzu- heben und es sei die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, dem Be- rufungskläger zuzuteilen. Zudem sei der Wohnsitz von C._____ zum Wohnsitz des Be- rufungsklägers an die … [Adresse] in D._____ zu verlegen.
2. Es sei in Abweichung von Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
14. Dezember 2020 die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, bis zu 1. August 2021 C._____ in geraden Wochen von Mittwoch, 20.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Dienstag, 20.00 Uhr bis Samstag, 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, C._____ jeweils zur Berufungsbeklagten nach F._____ zu fahren und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, C._____ jeweils an die Landesgrenze in G._____ zu bringen, von wo ihn der Berufungskläger sodann abholt.
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3. Es sei Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagten ab August 2021, ab Wiederaufnahme der Schule von C._____ in D._____ nach der Sommerpause, folgendes Besuchs- und Fe- rienrecht einzuräumen:
– In den geraden Wochen jeweils von Freitagabend nach Schulschluss von C._____ bis Sonntagabend, 20.00 Uhr und
– Ab Kalenderjahr 2022 während 6 Wochen Ferien, wobei je eine Woche im Win- ter, im Frühling, im Herbst und über Weihnachten/Neujahr und je zwei im Som- mer zu nehmen sind.
– Die Berufungsbeklagte sei für verpflichtet zu erklären, C._____ jeweils nach En- de der Besuchswochenenden bzw. Ferien wieder zum Berufungskläger bzw. an die Landesgrenze in G._____ zurückzubringen, von wo ihn der Berufungskläger sodann abholt.
– Das Ferienbesuchsrecht sei mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Ferienplanung nicht einigen, so soll dem Be- rufungskläger in geraden Jahren und der Berufungsbeklagten in ungeraden Jah- ren das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zukommen.
4. Es sei Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 aufzu- heben.
5. Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 wie folgt abzuändern: «Schliesslich sei der Berufungskläger für berechtig[t] zu erklären, mit dem Sohn C._____ Ferien während den folgenden Zeiträumen zu unternehmen... Während der Ferien des Berufungsklägers entfallen die Besuchszeiten der Beru- fungsbeklagten. Sie sei zudem im 2020/2021 für berechtigt zu erklären, C._____ während folgenden Zeiträumen mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen: Von Sonntag, 27. Dezember 2020, 20.00 Uhr bis Dienstag, 5. Januar 2021, 18.00 Uhr; von Freitag, 16. April 2021, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 25. April 2021, 20.00 Uhr, von Sonntag, 18. Juli 2021, 20.00 Uhr, bis Sonntag, 1. August 2021, 20.00 Uhr und von Sonntag, 19. Dezember 2021, 20.00 Uhr, bis Sonntag, 26. Dezember 2021, 18[.]00 Uhr.
6. Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 sei aufzuhe- ben und der Berufungskläger sei zu folgenden Unterhaltszahlung zu verpflichten
– CHF 690.00 rückwirkend ab 20. Januar 2019 bis 31.03.2019 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt);
– CHF 677.00 ab 1. April 2019 bis 31.07.2021 (davon CHF 0.00 als Betreuungs- unterhalt) sowie
– ab 1. August 2021 den Betrag bis maximal CHF 608.00 pro Monat, wenn er sei- nen monatlichen Minimalbedarf von CHF 4'039.20 durch eigenes Einkommen decken kann und C._____ wider Erwarten unter der alleinigen Obhut der Beru- fungsbeklagten bleibt. Bei alleiniger Obhut beim Berufungskläger seien keine Unterhaltsleistungen geschuldet.
– Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Berufungsbeklagte zu bezahlen.
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– Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die rückwirkenden Zahlungen in monatlichen Raten bis Ende 2021 abzubezahlen.
7. Ziffer 9, 11, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Dezember 2020 seien aufzuheben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zu Lasten der Berufungs- beklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 140 S. 4): "1. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 148 S. 2): "Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des BG Bülach vom 14. Dezember 2020 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag (Urk. 148 S. 2): "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." der Kindsvertreterin (Urk. 151 S. 1 f.; sinngemäss):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner ist bis Ende Juli 2021 berechtigt, den Sohn C._____ in geraden Wo- chen von Samstag, 16:00 Uhr, bis Mittwoch, 18:00 Uhr, und in ungeraden Wochen von Samstag, 16:00 Uhr, bis Dienstag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
2. Die Unterhaltsbeiträge seien soweit anzupassen, als dem Gesuchsgegner die Kosten für die Besuchsrechtsausübung (Fahrtkosten D._____ - F._____ und F._____ - D._____) im tat- sächlichen Ausmass angerechnet werden. Erwägungen:
1. Parteien und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2013 und haben einen gemein- samen Sohn, C._____, geboren am tt.mm 2016 (Urk. 10/2 und 10/3). Am
20. Januar 2019 trennten sich die Parteien (Prot. I S. 20 und 34). Im gleichen Mo- nat verlegte der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) seinen Wohnsitz nach D._____ (Frankreich; Urk. 51 S. 16). Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) lebte nach der Trennung bis Ende
- 12 - März 2019 mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle (… in Zürich) und bezog mit ihm per 1. April 2019 eine eigene Wohnung in F._____ (Urk. 25 S. 16; Urk. 26; Urk. 40 S. 6; Urk. 41/2). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägun- gen des eingangs wiedergegebenen und am 14. Dezember 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 136 S. 8 f. = Urk. 141 S. 8 f.). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 4. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 137) Berufung mit den vorstehend auf- geführten Anträgen (Urk. 140). Die Berufungsantwort und die Stellungnahme der Kindesvertreterin erfolgten fristgerecht (Urk. 146-151). Mit Verfügung vom
15. März 2021 wurden dem Gesuchsgegner beide Eingaben und der Gesuchstel- lerin diejenige der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 146). Die – im Rahmen des (unbedingten) Replikrechts erfolgte – Eingabe des Gesuchsgeg- ners vom 26. März 2021 wurde der Gesuchstellerin sowie der Kindsvertreterin ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 155, Prot. S. 6). Zur Honorarnote der Kindsvertreterin vom 22. April 2021 liessen sich die Parteien nicht vernehmen (Urk. 159-161). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 2. Dezember 2021 (Urk. 162) ist mit vorliegendem Entscheid der Gesuchstellerinn und der Kindsver- treterin zuzustellen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-139). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Gesuchsgegner die (alleini- ge) Obhut, die Regelung eines Besuchsrechts für die Gesuchstellerin und die An- passung der Ferienregelung. Im Weiteren wehrt er sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsregelung, die im angefochtenen Urteil aufgeführten finanziellen Verhält-
- 13 - nisse der Parteien, die vermerkte Unterhaltsunterdeckung von C._____ und die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 140 S. 2 ff.). Angefoch- ten sind damit die Dispositiv-Ziffern 3-9, 11, 14 und 15. Da die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Um- fang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die nicht angefochtenen Dis- positiv-Ziffern 1-2, 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwach- sen. Dies ist vorzumerken. Hiervon ausgenommen ist die ebenfalls nicht ange- fochtene erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 13), die gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2.2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis des blossen Glaubhaftmachens der rechtser- heblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 141 S. 10 f.). 2.3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streit- sache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.4. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes
- 14 - wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; dies gilt auch im Berufungsverfahren, weshalb die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zum Tragen kommt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Sachverhalt vor der Trennung der Parteien 3.1. Der Gesuchsgegner bringt zu Beginn seiner Berufung vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf den Streit zwischen den Parteien vom
1. Dezember 2018, ihren Umzugsplänen nach Frankreich und den Umzugswillen der Gesuchstellerin falsch festgestellt (Urk. 140 S. 6 ff.). 3.2. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen zum Vorfall vom
1. Dezember 2018 vorbringen will, C._____ habe sich bei ihm sehr wohl gefühlt und es habe zwischen ihnen eine innige Beziehung bestanden, so wird dies we- der von Vorinstanz noch der Gesuchstellerin oder der Kindsvertreterin infrage ge- stellt (Urk. 141 S. 15; Urk. 148 S. 4; Urk. 151 S. 3). Seine diesbezügliche Äusse- rungen (Urk. 140 S. 7) bestätigen entsprechend nur, was nicht bestritten und von der Vorinstanz angemessen berücksichtigt wurde, weshalb sein Einwand hierzu unbegründet ist. 3.3. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Frage, ob ursprünglich ein gemeinsamer Entschluss zur Auswanderung bestand, für die Kinderbelange offen bleiben kann (Urk. 141 S. 12). Die Parteien trennten sich am 20. Januar 2019 (Urk. 141 S. 61). Selbst wenn die Parteien vor diesem Zeitpunkt gemeinsam einen Umzug geplant hätten, was von der Gesuchstellerin bestritten wird (Urk. 148 S. 5 und S. 7), änderten sich die Umstände mit der Trennung derart er- heblich, dass sich der Gesuchsgegner nicht mehr auf frühere Absichten, die im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft erfolgten, berufen kann (Urk. 140 S. 7; Urk. 155 S. 3). Entscheidend ist die aktuelle Sachlage, weshalb auf die weiteren hypothetischen Ausführungen des Gesuchsgegners, wie es sich verhalten hätte, wenn sich die Parteien erst nach der Wohnsitznahme in Frankreich getrennt hät- ten (Urk. 140 S. 10), nicht abzustellen ist.
- 15 - 3.4. Auch ergibt sich vorliegend kein Unterschied, ob die Gesuchstellerin, wie vom Gesuchsgegner behauptet, bei den Umzugsvorbereitungen tatkräftig mitge- holfen habe (Urk. 140 S. 8), oder, wie von ihr behauptet, von ihm eingeschüchtert gewesen sei und gehorcht habe (Urk. 148 S. 5). Eine Täuschungsabsicht der Ge- suchstellerin kann der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft machen (Urk. 140 S. 8). Selbst wenn die Gesuchstellerin schon länger die Tren- nung vom Gesuchsgegner geplant hätte, vermag dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass nunmehr die Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien zu gross ist, um eine alternierende Obhut für C._____ unter Berücksichtigung seiner bevorstehenden schulischen Verpflichtungen anzuordnen. 3.5. Soweit der Gesuchsgegner es schliesslich unterlässt, seine weiteren Aus- führungen zum Sachverhalt in einen Zusammenhang zu seinen Berufungsanträ- gen resp. den vorinstanzlichen Erwägungen zu setzen (Urk. 140 S. 6 ff., Urk. 155 S. 3 ff.), erschöpfen sie sich in rein appellatorischer Kritik, mit der er seine eigene Sichtweise und Wahrnehmung wiedergibt und auf die nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.3.). 3.6. Zusammengefasst vermag der Gesuchsgegner mit seiner Rüge, die Vor- instanz habe den Sachverhalt zu den Geschehnissen bis zur Trennung der Par- teien falsch festgestellt, nicht durchzudringen.
4. Obhut 4.1. Die Vorinstanz beliess den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge (Urk. 141 S. 13 und S. 61) und prüfte im Anschluss, ob die Möglichkeit einer al- ternierenden Obhut für C._____ gegeben sei. Aufgrund der Wohnsituation der Parteien resp. der Distanz zwischen deren Wohnorten und dem anstehenden Kindergarteneintritt von C._____ erachtete sie eine alternierende Obhut als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Demzufolge prüfte sie ausführlich, welchem Eltern- teil die alleinige Obhut für C._____ zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 14 ff.). Sie erwog zusammengefasst, beide Elternteile wären bestens in der Lage, für das Wohl von C._____ zu sorgen. Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut sei die Bindungstoleranz der Parteien. Diese sei bei der Gesuchstellerin höher einzu-
- 16 - schätzen als beim Gesuchsgegner. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuch- stellerin ihr Bestmögliches tun werde, um den Kontakt zwischen dem Gesuchs- gegner und C._____ zu fördern, weshalb die Obhut für C._____ ihr zuzuteilen sei (Urk. 141 S. 22). 4.2. Für die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem ein- deutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1. m.w.H.). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Beide Elternteile haben deshalb mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 481 E. 2.8). In diesem Zusammenhang spricht die Rechtsprechung von Bin- dungstoleranz (BGE 142 III 481 E. 2.7) der bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (BGE 142 III 1 E. 3.4; BGer 5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1.). 4.3. Erziehungsfähigkeit 4.3.1. Der Gesuchsgegner geht davon aus, die Erziehungsfähigkeit sei bei bei- den Parteien mehrheitlich gegeben. Er hebt aber in der Berufung hervor, die Ge- suchstellerin fühle sich nach wie vor unsicher oder wisse nicht, welche Nah- rungsmittel beispielsweise für C._____ gesund bzw. ungesund seien. So habe sie nicht erkannt, dass C._____ übergewichtig gewesen sei, und habe dies abgestrit- ten (Urk. 140 S. 16). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, sie habe sich die Gewichtszunahme von C._____ nicht erklären können, da sie gesund koche. Erst
- 17 - die Abklärungen der Kinderärztin hätten gezeigt, dass C._____ vom Gesuchs- gegner falsch ernährt werde (Urk. 148 S. 13). 4.3.2. Beide Parteien zeigten ihre Sorge um das Wohlbefinden von C._____. Wer nun wie zu seiner Gewichtszunahme beigetragen oder diese zuerst erkannt haben will, braucht mit Verweis auf die gegenseitigen Anschuldigungen nicht ge- klärt zu werden. Entscheidend ist nämlich, dass dem Gesuchsgegner die Ge- wichtszunahme aufgefallen ist, die Gesuchstellerin diese Vermutung von der Kin- derärztin untersuchen liess und C._____ das überschüssige Gewicht, gemäss Gesuchstellerin fünf Kilogramm im Sommer 2020, ohne Beschwerden und blei- bende Schäden wieder verlieren konnte. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern braucht aufgrund dieses Vorfalls nicht angezweifelt zu werden. 4.4. Familiäre und örtliche Verhältnisse 4.4.1. Weiter bringt der Gesuchsgegner zu den familiären und örtlichen Verhält- nissen der Parteien vor, die Gesuchstellerin habe in der Schweiz keine Familie und nur einige wenige, vorwiegend ausländische Freunde. Die Mutter der Ge- suchstellerin sei ein einziges Mal in die Schweiz zu Besuch gekommen und seine Verwandten aus der Dominikanischen Republik kenne C._____ kaum. Demge- genüber lebten die Eltern und Geschwister des Gesuchsgegners in Frankreich, die er, seit er in Frankreich wohne, regelmässig mit C._____ besuche. C._____ kenne seine französischen Verwandten und habe eine stabile sowie enge Bezie- hung zu ihnen. Ausserdem fühle sich C._____ in D._____ sehr wohl. Er sei gut in- tegriert, habe viele Freunde und gehe seit dem Spätsommer 2019 wöchentlich in die Vorschule. Letzteres sei entgegen der Meinung der Vorinstanz hervorzuhe- ben, schliesslich würde er diesen ihm bestens bekannte Rahmen verlieren, würde er in F._____ in den Kindergarten eintreten. C._____ werde zudem einen grossen Nachteil bezüglich der französischen Sprache und der Integration in Frankreich erleiden, wenn er in der Schweiz den Kindergarten besuchen müsste. Deutsch bzw. Schweizerdeutsch seien für die Parteien Fremdsprachen. Eine Einschulung von C._____ in der Schweiz biete keine Gewähr auf eine bessere Situation für C._____, als wenn er Vollzeit in Frankreich zur Schule ginge (Urk. 140 S. 16 f.).
- 18 - 4.4.2. Der Gesuchsgegner hat sich zu vergegenwärtigen, dass C._____ an zwei Orten zu Hause ist und sich an zwei Hauptbetreuungspersonen gewöhnt hat. Ob nun C._____ seine Verwandten in Frankreich mit dem Gesuchsgegner regelmäs- sig besucht oder diejenigen in der dominikanischen Republik kaum kennt, dürfte für C._____ weniger relevant sein, als dass er sowohl in D._____ als auch in F._____ nebst seinen Eltern über ein Umfeld verfügt, seien es nun Verwandte, Bekannte oder Spielkameraden, in dem er sich wohl fühlt. Entgegen der Befürch- tung des Gesuchsgegners, hat C._____ nicht nur in der Vorschule in D._____ Kameraden und Bezugs(lehr)personen, sondern auch in der Krippe in F._____. Ebenso hat er an beiden Orten einen strukturierten Alltag (vgl. Urk.148 S. 13; Urk. 151 S. 3). 4.4.3. Als nicht glaubhaft ist die Behauptung des Gesuchsgegners einzustufen, C._____ könnte bei einer Beschulung in F._____ die französische Sprache derart verlernen, dass seine spätere Integration in Frankreich beeinträchtigt würde. Bis- her verständigte sich C._____ mit der Gesuchstellerin auf Spanisch und es wurde von den Parteien nicht behauptet, er verlerne diese Sprache, wenn er sich in Frankreich oder in F._____ mit seinen Spielgefährten auf Französisch oder auf Deutsch unterhält. Solange der Gesuchsgegner in Frankreich und die Gesuchstel- lerin in der Deutschschweiz wohnen, wird C._____ mit den drei Sprachen Franzö- sisch, Spanisch und Deutsch konfrontiert sein. Freilich dürfte C._____ fundierter Französischkenntnisse erlangen, wenn er in Frankreich zur Schule ginge. Der Gesuchsgegner setzt sich aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach bei einer Beschulung von C._____ auf Französisch die Gefahr bestünde, dass C._____ die deutsche Sprache sehr schnell verlernen könnte. Er wäre bei einer Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner seltener bei der Gesuch- stellerin und würde bei seinen Besuchen in F._____ mit ihr primär Spanisch spre- chen. Dies könnte dazu führen, dass er viel weniger am Umfeld der Gesuchstelle- rin teilhaben könnte, da er die Sprache an ihrem Wohnort nach einer Weile wohl nicht mehr sprechen würde und es wäre für C._____ nur erschwert möglich, mit Gleichaltrigen in F._____ zu kommunizieren (Urk. 141 S. 17 f.).
- 19 - 4.4.4. Die Kindsvertreterin weist zwar darauf hin, dass die Einschulung von C._____ in Frankreich für die Obhut beim Gesuchsgegner spreche (Urk. 151 S. 10). Von der Vorinstanz wurde die Vorschule, die C._____ in Frankreich be- sucht, aber mit dem Kindergarten in der Schweiz verglichen (Urk. 141 S. 12 und S. 16) und sie führte weiter aus, dass in Frankreich die Vorschule früher starte als der Kindergarten in der Schweiz. Natürlich würde C._____ bei einer Obhutszutei- lung an den Gesuchsgegner die (Vor-)Schule in D._____ schon kennen. Dies füh- re im Umkehrschluss aber nicht dazu, dass C._____ bei einer Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin den Nachteilen eines Schulwechsels ausgesetzt wäre. C._____ käme weder als "Neuling" in eine bereits fix zusammengesetzte Klasse, noch müsste er aufgrund unterschiedlicher Lehrpläne verpassten Schulstoff nachholen. Würde die Obhut der Gesuchstellerin zugeteilt, könnte C._____ im Sommer 2021 ganz regulär in den Kindergarten eintreten (Urk. 141 S. 16 f.). 4.4.5. Zusammengefasst ändern die Einwände des Gesuchsgegners nichts am zutreffenden Schluss der Vorinstanz, eine Beschulung von C._____ sei sowohl auf Französisch und damit in Frankreich als auch in F._____ auf Deutsch mit Vor- und Nachteilen verbunden. Dementsprechend vermag der Gesuchsgegner die Erwägung der Vorinstanz nicht umzustossen, dass die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse und damit verbunden die Schulsprache von C._____ für die Zuteilung der Obhut weder zu Gunsten des einen noch des anderen El- ternteils den Ausschlag gebe (Urk. 148 S. 18). 4.5. Umfeldanalyse 4.5.1. Weiter bemängelt der Gesuchsgegner, die Umfeldanalyse der Kindesver- treterin sei ungenügend gewesen, da sie kein Gespräch mit C._____ geführt und sich nicht für seine Aktivitäten und Freunde in D._____ interessiert habe. Medizi- nische oder psychologische Berichte seien ebenso wenig beigezogen worden, obwohl C._____ sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich in verschiedenen Therapien gewesen sei. Die Vorinstanz habe die Belastung für C._____ bei der Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht als verhältnismässig zu den daraus zu erwartenden Erkenntnissen erachtet und seinen (des Gesuchs- gegners) diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Es werde aber – so der Gesuchs-
- 20 - gegner – nicht begründet, wieso ein zu erstellendes Gutachten eine Belastung für C._____ darstellen würde. C._____ sei sich an verschiedene Bezugspersonen gewöhnt und zeige dadurch keine Belastungsanzeichen. Die Vorinstanz habe sich ausserdem zu sehr auf die Ausführungen der Kindsvertreterin abgestützt, ohne den eigentlichen Kindeswillen geklärt zu haben (Urk. 140 S. 17 f.). 4.5.2. Dem hält die Kindsvertreterin entgegen, C._____ sei zum Zeitpunkt ihres letzten Besuches vier Jahre alt gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine Ge- fährdung seines Wohles gegeben. Sowohl beim Gesuchsgegner als auch bei der Gesuchstellerin, gehe es ihm sehr gut und er fühle sich wohl. Auch habe es für sie keinen Anlass gegeben, C._____ darauf anzusprechen, wo er lieber sei. Für sie (die Kindsvertreterin) sei es zentral, dass C._____ nicht das Gefühl bekomme, seine Äusserung könnte einen direkten Einfluss darauf haben, wo er zukünftig wohnen werde. Die Parteien hätten bis anhin C._____ aus ihrem Konflikt heraus- halten können. Sollte die Willensäusserung von C._____ als ausschlaggebend erachtet werden, könnte dies die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Be- einflussung von C._____ erhöhen. Ein direktes Gespräch mit C._____ über die Trennung der Parteien habe sie bei keinem Besuch als passend oder sinnvoll er- achtet. Sie habe sich einen guten Eindruck über das Verhältnis zwischen C._____ und seinen Eltern machen und seine Umgebung begutachten können (Urk. 151 S. 2 f.). C._____ habe sich insbesondere in Anwesenheit des Gesuchsgegners nur beschränkt auf direkte Interaktion mit ihr (der Kindsvertreterin) eingelassen. Seine Aufmerksamkeit sei jeweils auf den Gesuchsgegner gerichtet gewesen. Sie sei vor allem Beobachterin des (Zusammen)Spiels zwischen Vater und Sohn ge- wesen. Der Gesuchsgegner sei ausgesprochen geduldig, fördernd, liebevoll und lobend im Umgang mit C._____. C._____ geniesse die ungeteilte Aufmerksamkeit seines Vaters offensichtlich. Bei Treffen mit C._____ im Beisein der Gesuchstelle- rin habe es mehr Raum für direkte Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertrete- rin) und C._____ gegeben. Die Gesuchstellerin sei zwar ebenfalls präsent gewe- sen, doch sie habe eher von C._____ verlangt, dass er auch Rücksicht auf ihre
- 21 - Bedürfnisse nehme, und richte ihr Leben nicht ganz so stark an C._____ aus (Urk. 151 S. 3). Schliesslich vermutet die Kindsvertreterin, der Eindruck des Gesuchsgeg- ners, sie habe keine Umfeldanalyse erstellt, könne daher rühren, dass der Um- stand, C._____ habe auch in F._____ ein gutes Umfeld, für ihn schwer vorstellbar sei. Sie habe C._____ am 30. September 2020 in D._____ mit den Nachbarskin- dern erlebt. Dabei habe er sehr fröhlich und integriert gewirkt. Ebenso habe sie C._____ am 1. Oktober 2020 in der Kita in F._____ gesehen, wo er mit einer Gruppe von Kindern zufrieden herumgetollt sei. Anlässlich ihres ersten Besuches bei der Gesuchstellerin seien sie auf einem sehr schön gelegenen Spielplatz in F._____ gewesen, wo C._____ mit anderen Kindern gespielt habe. Es sei also durchaus so, dass C._____ in D._____ glücklich wirke. Das Gleiche treffe aber auch für F._____ zu (Urk. 151 S. 3). 4.5.3. In Bezug auf die Umfeldanalyse der Kindsvertreterin ist fraglich, was der Gesuchsgegner mit seiner Rüge anstrebt, schliesslich wurde weder von der Kindsvertreterin noch von der Gesuchstellerin bestritten, dass es C._____ in D._____ gut geht (Urk. 148 S. 13). Weiter kann der Kindsvertreterin gefolgt wer- den, dass die Entscheidung, welchem Elternteil die Obhut zugeteilt werden soll, nicht C._____ aufzubürden ist. Der Entscheid der Vorinstanz, kein kinderpsycho- logisches Gutachten in Auftrag zu geben, ist nicht zu beanstanden (Urk. 131 S. 4). Einerseits hielt die Vorinstanz zutreffend fest, die Kindsvertreterin habe sich in altersgerechter Weise ein Bild von C._____ und seinem Umfeld gemacht (vgl. Urk. 141 S. 16). Auf der anderen Seite legt der Gesuchsgegner weder im vo- rinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren dar, welche zusätzlichen Erkennt- nisse aus einem kinderpsychologischen Gutachten gewonnen werden könnten. Festzuhalten ist ausserdem, dass nicht der Gutachter zu entscheiden hat, bei welchem Elternteil das Kindswohl besser gewahrt wird und welche Obhutszutei- lung dem Kindesinteresse entspricht, sondern das Gericht. Dieses ist zum Schluss gekommen, die vorhandenen Informationen würden genügen, um einen Entscheid über die Obhutszuteilung von C._____ zu fällen (vgl. zudem BGer 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014, E. 4.3.; BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018,
- 22 - E. 2.3.). Die Rügen des Gesuchsgegners gegen die Umfeldanalyse der Kindsver- treterin sind somit unbegründet. 4.6. Zeitliche Verfügbarkeit 4.6.1. Betreffend die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien für die Betreuung von C._____ behauptet der Gesuchsgegner, er sei grundsätzlich flexibler als die Ge- suchstellerin. Derzeit sei er im Aufbau seiner Tätigkeit als selbständig erwerbstä- tiger Coach und arbeite mehrheitlich dann, wenn C._____ in der Schule sei oder wenn er abends schlafe. Sobald er einige Coaching- bzw. Mentoringprojekte ha- ben werde, werde er vermehrt auch tagsüber erwerbstätig sein. Er werde diese Projekte aber grundsätzlich so legen können, dass er C._____ ausserhalb der Schulzeit weiterhin persönlich betreuen könne und dies auch während den Schul- ferien. Da er seine Arbeitszeiten flexibler als die Gesuchstellerin gestalten könne, sei er bereit, C._____ regelmässig zu den Besuchen und zu den Ferien bei der Gesuchstellerin hinzufahren und ihn an der Grenze bei E._____ wieder abzuho- len, wenn ihm die alleinige Obhut zugeteilt würde (Urk. 140 S. 18). 4.6.2. Allein mit dem Verweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, kann der Gesuchsgegner noch keine grössere zeitliche Flexibilität als die Gesuchstellerin glaubhaft machen. Grundsätzlich orientiert sich ein Dienstleiter an den Bedürfnis- sen seiner Kunden, entsprechend ist anzunehmen, dass sich auch der Gesuchs- gegner insbesondere in der Aufbauphase seiner Coaching-Tätigkeit in erhebli- chem Masse an die Zeitpläne seiner Klientel zu orientieren haben wird. Es kann somit im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden, wonach beide Elternteile im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut auf eine Fremdbetreuung für C._____ angewiesen sein werden. Die Möglichkeit zur vollständigen persönlichen Betreuung sei von der Rechtsprechung für die Ob- hutszuteilung nicht mehr gefordert. Eigen- und Fremdbetreuung werden als gleichwertig angesehen, jedenfalls soweit die Eltern in den Randzeiten und am Wochenende für das Kind zur Verfügung stehen (BGer 5A_707/2019 vom 18.08.2020 E. 3.1.1 m.w.H.; BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7 m.w.H.; siehe E. III.3.1.2 vorstehend). Vorliegend seien beide Elternteile in der Lage, C._____ frühmorgens und abends sowie am Wochenende und je nach konkretem Pensum
- 23 - und Arbeitszeiten auch an freien Nachmittagen persönlich zu betreuen. Es könne hieraus weder zu Gunsten des einen noch des andern Elternteils etwas für die Obhutszuteilung abgeleitet werden (Urk. 141 S. 18 f.). 4.7. Bindungstoleranz 4.7.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1), erachtete die Vorinstanz die Bin- dungstoleranz der Parteien als ausschlaggebendes Kriterium für die Zuteilung der Obhut (Urk. 141 S. 22). 4.7.2. Zur Bindungstoleranz der Gesuchstellerin hielt die Vorinstanz fest, sie ha- be in den Rechtsschriften (Urk. 25 S. 16 f. und 21, Urk. 40 S. 12) sowie in der persönlichen Befragung (Prot. I S. 22 und 29) zum Ausdruck gebracht, dass ihr eine gute Beziehung zwischen Vater und Sohn wichtig sei. Sie zeige dies auch fortlaufend durch ihr Verhalten während des Prozesses. Die Gesuchstellerin habe sich zu Beginn des Verfahrens mit C._____ in einer Kriseninterventionsstelle auf- gehalten (Urk. 25 S. 16). Besuche und Kontakte zum Ehepartner bzw. Kindsvater unterstünden in solchen Institutionen strengen Regeln (Urk. 26/11). Es wäre für die Gesuchstellerin ein Leichtes gewesen, während ihres mehrmonatigen Aufent- halts in der Institution den damals zweieinhalbjährigen Sohn vom Vater zu ent- fremden und damit faktische Gegebenheiten zu schaffen, die eine spätere Ob- hutszuteilung an den Gesuchsgegner massiv erschwert hätten. Es sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Die Gesuchstellerin habe sich nachweislich dafür eingesetzt, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht zu ermöglichen (Urk. 26/2 S. 2), was schliesslich mit der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 gelungen sei (Urk. 24). Sodann habe die Gesuchstellerin eingewilligt, dass C._____ für die Dauer des Verfahrens im Sinne der alternierenden Obhut betreut werde (Urk. 34; Prot. I S. 9), und anfänglich die alternierende Obhut beantragt (Urk. 40 S. 7). Erst nach Bekanntgabe der Anträge der Kindsvertreterin habe die Gesuchstellerin von dieser Position Abstand genommen und die alleinige Obhut für C._____ beantragt (Urk. 129 S. 2). Zugleich habe sie dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von drei Wochenenden pro Monat zugestanden (Urk. 129 S. 2) und sei damit über das von der Kindsvertreterin beantragte Besuchsrecht hinaus gegangen (Urk. 119 S. 1 f.; Prot. I S. 91). Weiter habe die Gesuchstellerin in der persönlichen Befragung
- 24 - glaubhaft ausgeführt, sie versuche jeweils, C._____ auf den Wechsel zum Vater positiv einzustimmen, damit er gerne zum Vater gehe (Prot. I S. 83). Vorbehalte oder ein Misstrauen der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner als Va- ter seien in den Verhandlungen keine feststellbar gewesen. Schliesslich habe die Kindsvertreterin bei der Gesuchstellerin keinerlei Anzeichen feststellen können, dass sie den Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht unterstützen würde (Urk. 119 S. 5). Die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin sei als hoch einzu- schätzen. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin, wenn ihr die Obhut zugeteilt würde, den Kontakt zwischen Vater und Sohn optimal unter- stützen und fördern würde (Urk. 141 S. 19 f.). 4.7.3. Zur Bindungstoleranz des Gesuchsgegners erwog die Vorinstanz, die Kindsvertreterin habe ausgeführt, der Gesuchsgegner habe sehr klare Vorstellun- gen, was für C._____ das Beste sei. Auf Alternativen zu seiner Meinung lasse er sich kaum ein (Urk. 119 S. 4). Als es während der Grenzschliessungen im Rah- men der Corona-Pandemie zu Spannungen zwischen den Eltern gekommen sei, habe der Gesuchsgegner länger als nötig am Ausnahmezustand festhalten wol- len. Er habe während seiner Betreuungszeiten von C._____ auf die Kontaktauf- nahmen seines Rechtsvertreters nicht reagiert, was eine Lösung dieses Konflikts erschwert habe (Urk. 119 S. 4 f.). Letztlich komme die Kindsvertreterin aufgrund vieler Einzeleindrücke zum Schluss, die Bindungstoleranz sei beim Gesuchsgeg- ner tiefer (Prot. I S. 91). Der Gesuchsgegner habe in seinen persönlichen Befra- gungen zwar betont, die Gesuchstellerin sei als Mutter für C._____ sehr wichtig (Prot. I S. 37). Zugleich sei aber stets ein gewisses Misstrauen gegenüber der Gesuchstellerin und F._____ als Wohnort von C._____ spürbar gewesen (Urk. 141 S. 20 f.).
– Beispielsweise habe der Gesuchsgegner ausgeführt, seiner Ansicht nach sei C._____ aufgrund der Überschreitung von statistischen Wer- ten übergewichtig bzw. sogar adipös, und er habe befürchtet, die Ge- suchstellerin habe ihm irgendwelche Empfehlungen des Kinderarztes vorenthalten (Prot. I S. 70 f.). Zufolge der glaubhaften Ausführungen der Gesuchstellerin sei C._____ aber als normalgewichtig eingestuft
- 25 - worden und es habe keine Ernährungsempfehlungen des Kinderarztes gegeben (Prot. I S. 83; Urk. 141 S. 20).
– Der Gesuchsgegner habe weiter befürchtet, die Gesuchstellerin habe den Kinderarzt gewechselt, ohne dies mit ihm abgesprochen bzw. ihn darüber informiert zu haben, da der besagte Arzttermin nicht bei der üblichen Kinderärztin stattgefunden habe, woraufhin die Gesuchstelle- rin glaubhaft vorgebracht habe, die Kinderärztin sei in den Ferien ge- wesen und der Arzttermin habe deshalb bei ihrem Stellvertreter stattge- funden (Prot. I S. 89 f.; Urk. 141 S. 20 f.).
– Ferner habe der Gesuchsgegner die Befürchtung geäussert, C._____ könnte aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten in F._____ sozial isoliert sein (Prot. I S. 73 f.; Urk. 141 S. 21).
– Sodann habe der Gesuchsgegner auch erklärt, C._____ sei Franzose und sollte den Hauptteil seines Lebens in Frankreich verbringen (Prot. I S. 36; Urk. 141 S. 21). Die Einschätzung der Kindsvertreterin zur Bindungstoleranz des Ge- suchsgegners decke sich mit den Eindrücken des Gerichts anlässlich der Ver- handlungen. Was die Spannungen zwischen den Parteien im Rahmen des Aus- nahmezustands während der Corona-Pandemie betreffe, so sei für das Gericht der genaue Hergang der Ereignisse nicht nachvollziehbar. Erkennbar sei zumin- dest, dass die am 11. April 2020 von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung betreffend die Regelung während des Ausnahmezustands für die Gesuchstellerin doch ziemlich unvorteilhaft gewesen sei. Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass die Übergabe von C._____ an der Landesgrenze von E._____ stattfinde und beide Elternteile den Reiseweg zur Übergabe auf eigene Kosten übernehmen müssen. Es sei also nicht vorgesehen gewesen, dass der Gesuchsgegner, wel- cher bis anhin die Kosten für die Reisen von C._____ zwischen seinen Eltern al- leine bestritten habe, sich an den Kosten der Gesuchstellerin beteiligen würde (Urk. 128/1). Die Gesuchstellerin verfüge über kein Auto. Sie habe die ÖV-Kosten für die Rückfahrttickets von F._____ nach E._____ selber berappen müssen. Da
- 26 - sie vom Sozialamt finanziell unterstützt werde (Urk. 121/10) und das Sozialamt solche ausserordentlichen Kosten praxisgemäss nicht übernehme (Prot. I S. 91), dürfte diese Vereinbarung die Gesuchstellerin finanziell massiv belastet haben. Während der Corona-Pandemie sei die Kindsvertreterin in regem Austausch mit den Parteien und den Parteienvertretern gestanden und über die aussergericht- lich geführten Diskussionen informiert worden (Urk. 119 S. 2; Urk. 133). Die Kindsvertreterin habe sich daher im Vergleich zum Gericht einen besseren Ein- druck vom Verhalten der Parteien während des durch die Corona-Pandemie ver- ursachten Ausnahmezustands machen können. Es sei daher sachgerecht, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kindsvertreterin abzustellen (Urk. 141 S. 21 f.). Zusammengefasst sei die Bindungstoleranz des Gesuchsgegners tiefer als die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin einzustufen (Urk. 141 S. 22). 4.7.4. Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe seine Bindungstoleranz zu tief und diejenige der Gesuchstellerin zu hoch und damit für beide Parteien falsch eingeschätzt (Urk. 140 S. 16). Die Gesuchstellerin und die Kindsvertreterin halten dagegen (Urk. 148 S. 12 f., Urk. 151 S. 11). 4.7.5. Aufenthalt in der Kriseninterventionsstelle 4.7.5.1. Konkret rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin und C._____ in der Kriseninterventions- stelle nicht beachtet, dass die Gesuchstellerin C._____ nicht mit sich hätte neh- men müssen, sondern für sich alleine eine Bleibe hätte suchen können. C._____ sei von beiden Eltern zu gleichen Teilen betreut worden. Während seiner Arbeits- losigkeit habe er die Betreuung für C._____ zudem mehrheitlich übernommen, weshalb kein Vorrecht der Gesuchstellerin auf die Betreuung von C._____ be- standen habe. Sodann habe er alles in die Wege geleitet, um C._____ wieder se- hen zu können, und er habe die Betreuungssituation akzeptiert, ohne sie negativ gegenüber C._____ zu kommentieren (Urk. 140 S. 10; Urk. 155 S. 5).
- 27 - 4.7.5.2. Es ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsgegner den Wegzug der Ge- suchstellerin ins Kriseninterventionszentrum zusammen mit C._____ als Zeichen für eine geringe Bindungstoleranz erachtet. Ebenso ist es aber auch nachvoll- ziehbar, dass die Gesuchstellerin C._____ mit sich ins Kriseninterventionszent- rum nahm, um C._____, wie von ihr geltend gemacht, nach der Eskalation zwi- schen den Parteien eine gewisse Ruhe zu verschaffen (Urk. 148 S. 8). Wie der Gesuchsgegner selbst vorbringt, wurde C._____ von beiden Elternteilen betreut. Eine erhebliche Mehrbetreuung durch den Gesuchsgegner wird von der Gesuch- stellerin bestritten (Urk. 148 S. 4) und kann vom Gesuchsgegner allein mit dem Verweis auf seine damalige Arbeitslosigkeit nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist daher auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz ihr Augenmerk nicht auf den Zeitpunkt der Trennung und damit auf den Höhepunkt der Eskalation setzte, sondern auf das weitere Verhalten der Gesuchstellerin während des Aufenthalts im Kriseninterventionszentrum und ihre Bereitschaft, dem Gesuchsgegner auch in dieser Situation ein Besuchsrecht zu ermöglichen. 4.7.5.3. Im Rahmen seines unbedingten Replikrechts machte der Gesuchsgegner zudem geltend, die Gesuchstellerin habe ihn im Februar 2019 während drei Wo- chen nicht mit C._____ telefonieren lassen, obwohl er sich regelmässig bei ihr gemeldet habe (Urk. 155 S. 6). Diese Behauptung ist neu und erscheint unglaub- haft, da sich die Gesuchstellerin einerseits mit einem Besuchsrecht für den Ge- suchsgegner während ihrem Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum einver- standen erklärte und andererseits keine Telefonate zwischen ihm und dem Ge- suchsgegner zugelassen haben soll. Der Vorhalt des Gesuchsgegners ist im Üb- rigen zu wenig substantiiert, als dass er an der Bindungstoleranz der Gesuchstel- lerin Zweifel hervorzurufen vermöchte. 4.7.6. Bereitschaft zur alternierenden Obhut 4.7.6.1. Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Einwilligung der Gesuchstellerin zur alternierenden Obhut für die Dauer des Verfahrens könne nicht als Zeichen für eine hohe Bindungstoleranz gewichtet werden. Die Gesuchstellerin habe schliesslich gewusst, dass sie mit einem Antrag auf alleinige Obhut keine reellen Chancen gehabt hätte, da C._____ bis anhin von beiden Parteien gemeinsam be-
- 28 - treut worden sei. Ausserdem habe er ebenfalls einen Antrag auf alternierende Obhut gestellt. Zusätzlich wäre er damit einverstanden gewesen, seinen Wohnsitz näher an die französisch-schweizerische Grenze zu verlegen, um C._____ wei- terhin die alternierende Obhut zu ermöglichen. Die Gesuchstellerin hätte ihrerseits nach E._____ oder in die nähere Umgebung ziehen können, wo sie bestimmt auch eine Anstellung gefunden hätte (Urk. 140 S. 11 f.). Die Idee, dass beide Par- teien in die Grenzregion ziehen werden, sei von den damaligen Rechtsvertretern an der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung am 10. März 2020 thematisiert und diskutiert worden (Urk. 155 S. 7 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass die Par- teien einen Umzug an die Grenze thematisiert hätten. Sie habe nie ihre Arbeits- stelle und ihr soziales Umfeld, welches sie mit C._____ teile, verlassen wollen. Der Gesuchsgegner bewohne eine Liegenschaft mit relativ geringen Wohnkosten (Urk. 148 S. 8 f.). 4.7.6.2. Der Gesuchsgegner verkennt, dass nicht der Antrag an sich die Bin- dungstoleranz der Gesuchstellerin widerspiegelt, sondern dass sie sich während des vorinstanzlichen Verfahrens bereit erklärte, den Kontakt zwischen Vater und Kind zu ermöglichen, und schliesslich auch ein weitergehendes Besuchsrecht für den Gesuchsgegner beantragte, als es die Kindsvertreterin vorsah. 4.7.6.3. Am 10. März 2020 fand eine Instruktionsverhandlung statt, wobei der In- halt der geführten Vergleichsgespräche nicht protokolliert wurde (Prot. I S. 51 f.). Vergleichsgespräche sollen vertraulich bleiben, um eine einvernehmliche Erledi- gung des Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass danach eine Seite die andere auf bestimmte Aus- oder Zusagen bzw. Angebote im Rahmen der Vergleichsge- spräche behaften kann, die zu Vergleichszwecken und ohne Auswirkungen auf ein allfälliges Urteil des Gerichtes gemacht wurden. Ausserdem ist vorliegend nicht zu beurteilen, was die Parteien alles tun könnten, um die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut zu schaffen. Wie auch die Kindsvertreterin festhielt, ist es aus Sicht von C._____ zwar bedauerlich, dass keine der Parteien zu einem Wohnortswechsel bereit ist. Das Festhalten an den jeweiligen Wohnorten ist aus Sicht der Parteien aber ebenfalls nachvollziehbar (Urk. 151 S. 2) und spricht we- der für noch gegen ihre Bindungstoleranz.
- 29 - 4.7.7. Lockdown 4.7.7.1. Der Gesuchsgegner wendet ausserdem ein, die Gesuchstellerin habe sich während des Lockdowns mehrfach mit der Kindsvertreterin in Verbindung gesetzt, die sich aber nie bei ihm gemeldet habe, um sich ein objektives Bild von der Situation zu machen (Urk. 140 S. 13). Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund einzelner Äusserungen von Drittpersonen (gemeint ist die Kindsvertrete- rin), seine Bindungstoleranz weniger hoch als diejenige der Gesuchstellerin er- achte. Er habe sich immer darum bemüht, mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu bleiben. Die "Corona-Vereinbarung" vom 11. April 2020 sei nicht zu Ungunsten der Gesuchstellerin ausgefallen. Ebenso treffe es nicht zu, dass er länger als notwendig an der Regelung des Ausnahmezustandes habe festhalten wollen oder dass er auf die Kontaktaufnahme seines damaligen Rechtsvertreters nicht rea- giert habe. Die Vorinstanz stelle hierbei auf Äusserungen der Kindsvertreterin ab, die keine Belege dazu eingereicht habe. Tatsächlich sei die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bis 16. Juni 2020 geschlossen und Ausnahmen seien ab dem 6. Juni 2020 zugelassen gewesen. Er habe sich bereits am 5. Juni 2020 mit seinem damaligen Rechtsvertreter in Verbindung gesetzt, um sich über den mög- lichen Betreuungsrhythmus zu informieren (Urk. 140 S. 12 f.). Erst am 9. Juni 2020 abends habe sein damaliger Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mitgeteilt, dass er (der Gesuchsgegner) C._____ am 11. Juni 2020 zurückbringen werde. In ihrer Antwortsemail habe die Gesuchstellerin verlangt, er habe C._____ sofort nach F._____ zu fahren. Dies habe er nicht getan, da er bereits einige Kinder zu einem Spielnachmittag in D._____ eingeladen gehabt habe und davon ausge- gangen sei, C._____ am Folgetag in die Schweiz zu fahren (Urk. 155 S. 7). 4.7.7.2. Hiergegen wendet die Kindsvertreterin ein, einerseits habe sie die Ge- suchstellerin jeweils an ihre Rechtsvertreterin verwiesen, wenn diese mit ihr Kon- takt aufgenommen habe, und sie habe sich andererseits mit dem damaligen Ver- treter des Gesuchsgegners in Verbindung gesetzt (Urk. 151 S. 8). 4.7.7.3. Zudem legt die Kindsvertreterin den Schriftenwechsel zwischen ihr und den Parteien für die Zeit der Grenzschliessung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie offen (Urk. 151 S. 3 ff.; Urk. 153/1-17). Diesem, so die Kinds-
- 30 - vertreterin, sei zusammengefasst zu entnehmen: C._____ sei im Zeitpunkt der Grenzschliessung im März 2020 beim Gesuchsgegner gewesen. Die Parteien hätten sich mit Hilfe ihrer Vertreter darauf einigen können, C._____ für die kom- mende Zeit wöchentlich von Samstag bis Samstag zu betreuen, wobei die Über- gabe jeweils an der Grenze G._____ – E._____ stattfinden sollte. Der Gesuchs- gegner habe eine Kostenbeteiligung an den Transportkosten der Gesuchstellerin abgelehnt. Am 6. Mai 2020 habe die Gesuchstellerin die Rückkehr zur gerichtli- chen Betreuungsregelung gefordert. Am darauf folgenden Samstag, 9. Mai 2020, habe der Gesuchsgegner C._____ bei der Gesuchstellerin abgeholt, ihn jedoch am kommenden Dienstag oder Mittwoch nicht mehr zurückgebracht. Bis zum
11. Juni 2020 habe sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt gestellt, die Corona-Vereinbarung sei gültig, solange Frankreich die Grenzen nicht wieder vollständig geöffnet habe. Der damalige Vertreter des Gesuchsgegners habe ge- genüber der Gegenpartei und gegenüber ihr (der Kindsvertreterin) auf die einge- schränkte Erreichbarkeit seines Klienten hingewiesen. Je länger je mehr habe die Gesuchstellerin das Gefühl gehabt, mit ihren Anliegen ignoriert zu werden, und C._____ habe zudem viermal die Kita in F._____ verpasst (Urk. 151 S. 8). 4.7.7.4. Die Gesuchstellerin hält ihrerseits dem Gesuchsgegner entgegen, wäh- rend den letzten Monaten und insbesondere während der Ausnahmesituation be- dingt durch die Covid-19-Pandemie habe sich gezeigt, sobald Hindernisse zu be- wältigen seien, wenn zum Beispiel Verhandlungen und Anfragen für Spezialrege- lungen beim Zoll hätten erfragt werden müssen, habe die Bindungstoleranz beim Gesuchsgegner nachgelassen und er habe sich auf den Standpunkt gestellt, es gehe nicht und C._____ bleibe bei ihm (Urk. 148 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner sei weder für sie (die Gesuchstellerin) noch seinen Rechtsvertreter telefonisch oder per E-Mail erreichbar gewesen. Er habe verlauten lassen, wenn C._____ bei ihm sei, widme er sich ausschliesslich dem Kind. Vergeblich habe sie versucht mit der Kindsvertreterin den Kontakt zu C._____ wieder herzustellen. Die "Corona Ver- einbarung" sei unter Zwang zustande gekommen, da sie andernfalls C._____ wo- chenweise nicht gesehen hätte. Mit der Vereinbarung sei sie in finanzieller sowie zeitlicher Hinsicht benachteiligt gewesen, weil sie die Wegkosten und -zeit auf
- 31 - sich habe nehmen müssen, um C._____ zu holen und zu bringen (Urk. 148 S. 10 f.). 4.7.7.5. Sowohl die Ausführungen der Gesuchstellerin als auch diejenigen der Kindsvertreterin stehen denjenigen des Gesuchsgegners entgegen. Dass es dem Gesuchsgegner vor dem 16. Juni 2020 nicht möglich gewesen sei, C._____ nach F._____ zu bringen oder ihn zu holen, erscheint nicht glaubhaft, da er ihn offenbar am 9. Mai 2020 in F._____ abholen konnte (vgl. Urk. 151 S. 6; Urk. 153/2). Her- vorzuheben ist weiter die E-Mail der Kindsvertreterin vom 26. Mai 2020 an die Parteien, in der sie darauf hinweist, die Vereinbarung vom 11. April 2020 gelte aus ihrer Sicht nur solange die Umsetzung der üblichen Betreuungsregelung auf- grund von durch Corona bedingten Restriktionen nicht möglich sei. Wenn die Ein- und Ausreise für den Gesuchsgegner mit C._____ tatsächlich wieder gestattet sei, sei ihres Erachtens wieder die übliche Betreuungsregelung umzusetzen (Urk. 153/13). In der Folge teilte der damalige Rechtsvertreter gleichentags der Gesuchstellerin und der Kindsvertreterin mit, der Gesuchsgegner wolle sich in der Zeit, während er C._____ betreue, voll auf ihn konzentrieren, weshalb er die An- waltskorrespondenz in der Regel erst an Mutter-Tagen (während C._____ bei der Gesuchstellerin ist) lese und beantworte. Ausserdem wünsche er nur schriftliche Kommunikation, weshalb er (sein damaliger Rechtsvertreter) ihn telefonisch nicht erreichen könne. Dies mache es für ihn unmöglich, innert der von ihm (dem da- maligen Rechtsvertreter) gewünschten Zeit Instruktionen vom Gesuchsgegner einzuholen (Urk. 153/2). Demnach schaffte der Gesuchsgegner bewusst zu sei- nen Gunsten Kommunikationsbarrieren, was ihm – entgegen seiner Meinung (vgl. Urk. 155 S. 7) – anzulasten ist. Ausserdem hätte der Gesuchsgegner, statt am geplanten Spielnachmittag mit den Freunden von C._____ in D._____ festzu- halten, diesen auch verschieben können. 4.7.7.6. Der zeitliche und finanzielle Mehraufwand der Gesuchstellerin gemäss der Vereinbarung vom 11. April 2020 (Urk. 128) ist gegenüber demjenigen ge- mäss der Vereinbarung vom 12. Februar 2019 (Urk. 24) offensichtlich. 4.7.7.7. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als zutreffend.
- 32 - 4.7.8. Ferien 4.7.8.1. Sodann lastet der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin an, seine Rechts- vertretung habe am 1. April 2019 und im Juli 2020 intervenieren müssen, da die Gesuchstellerin ihm C._____ nicht für die Ferien habe übergeben wollen. Anfangs 2020 habe die Gesuchstellerin zudem eine weitere Ferienwoche mit C._____ ver- bringen wollen, ohne ihm (dem Gesuchsgegner) eine zusätzliche Ferienwoche einzuräumen (Urk. 140 S. 14). 4.7.8.2. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, in der ursprünglichen Vereinba- rung betreffend vorsorgliche Massnahmen im Eheschutz sei als Ferienbeginn einmal der Freitag und einmal der Sonntag festgehalten worden. Nachdem sie (die Gesuchstellerin) auf die Übergabetage hingewiesen worden sei, hätten die Ferien jeweils ordnungsgemäss beginnen können (Urk. 148 S. 11). 4.7.8.3. Die Kindsvertreterin führt zusätzlich aus, anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2020 hätten sich die Parteien über die Ferienwochen gestritten, die der Gesuchstellerin noch zustehen würden. Der Gesuchsgegner habe sich auf den Standpunkt gestellt, die Gesuchstellerin habe eine Woche zum Jahr 2019 ge- zählt, die aber im Januar 2020 stattgefunden habe. Er habe gleich viele Ferien gefordert, weshalb C._____, der in jenem Zeitpunkt bei ihm gewesen sei, noch eine Woche länger bei ihm hätte bleiben sollen. Nach Diskussionen über einen Kompromiss, habe die Gesuchstellerin um des Friedens willen hierzu eingewilligt. Angesichts der speziellen Situation rund um die COVID-19-Pandemie und der hälftigen Betreuungsregelung habe sie das Beharren des Gesuchsgegner auf diese Woche erstaunt, schliesslich handle es sich beim Gesuchsgegner nicht um einen Besuchsberechtigten, der sein Kind sehr wenig sehe. Diese Situation mit dem Beharren des Gesuchsgegners habe zudem den Eindruck bestätigt, dass die Gesuchstellerin eher zu Kompromissen bereit sei als er (Urk. 151 S. 11). 4.7.8.4. Der Gesuchsgegner hält selbst fest, nach den Interventionen habe die Gesuchstellerin die Ferienregelung jeweils eingehalten. Es erscheint auch glaub- haft, dass die Gesuchstellerin den jeweiligen Beginn der Ferien verwechselt hat.
- 33 - Ob die strittige Ferienwoche nun dem Gesuchsgegner oder der Gesuchstellerin zugestanden hat, kann offenbleiben. Die Aussage der Kindsvertreterin hinsichtlich der Kompromissbereitschaft der Parteien, ist als ihr persönlicher Eindruck zur Kenntnis zu nehmen. 4.7.9. Charakter der Parteien 4.7.9.1. Zusätzlich fügt der Gesuchsgegner an, er versuche stets, flexibel zu sein und die Fragen der Gesuchstellerin zu ihren Gunsten zu beantworten. Es könne sein, dass er mit seiner klaren und sachlichen Art und den entsprechenden An- sichten weniger emotional wahrgenommen werde als die Gesuchstellerin. Diese sei jedoch oftmals auch aufgrund ihres Temperamentes unsachlich und benötige für viele Fragen eine klare Anleitung (Urk. 140 S. 13). Bezüglich des Gewichts von C._____ habe er nur seine Sorge geäussert, dass dieser gesundheitliche Probleme bekommen könnte. Er kümmere sich sehr um eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuung und merke, was C._____ für seine Gesundheit benötige. Die Gesuchstellerin verfüge hingegen nicht in allen Bereichen über die Kompetenz, um erkennen zu können, was C._____ im Mo- ment für seine Entwicklung benötige (Urk. 140 S. 14). Mit seinen Aussagen, er sehe die Zukunft von C._____ mehr in Frank- reich als in der Schweiz und C._____ sei Franzose, sei er nicht davon ausgegan- gen, C._____ dürfe keinen oder nur einen reduzierten Kontakt zur Gesuchstellerin haben. Es gehe ihm darum, dass sich C._____ optimal entwickeln und Selbstver- trauen aufbauen könne, was am einfachsten sei, wenn er die Sprache des Woh- nortes spreche. Seinem Eindruck nach sei C._____ in F._____ vermehrt isoliert. Für C._____, der mit der Gesuchstellerin Spanisch spreche, sei es eine sehr grosse Herausforderung, sich in der Deutschschweiz zu integrieren und zu sozia- lisieren (Urk. 140 S. 15). 4.7.9.2. Die Gesuchstellerin bestreitet, sich unsachlich zu verhalten und für viele Fragen eine klare Anleitung zu benötigen. Die Anweisungen des Gesuchsgegners nehme sie vielmehr als Befehle war (Urk. 148 S. 11).
- 34 - 4.7.9.3. Die Kindsvertreterin fügte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020 als Ergänzung zu ihrer Einschätzung der Bindungstoleranz an, beim geplanten Um- zug nach Frankreich habe es sich nicht um einen langsam gereiften, gemeinsa- men Entscheid der Parteien gehandelt, wie den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners zu entnehmen sei (Urk. 140 S. 7), sondern um einen Entschluss, den der Gesuchsgegner für sich gefasst und der Gesuchstellerin mittgeilt und darlegt ha- be. Selbstverständlich seien die Überlegungen und Ziele des Gesuchsgegners sinnvoll gewesen und hätten aus seiner Sicht im Wohle der Familie gelegen. Es sei nicht so, dass der Gesuchsgegner eine unüberlegte oder unvernünftige Ent- scheidung getroffen habe und diese nun durchsetzen wolle. Aber es sei seine Entscheidung gewesen. Weil diese für ihn logisch gewesen und begründbar ge- wesen sei, sei er davon ausgegangen, dass sie die einzig richtige für die Familie sei. Er scheine heute noch davon überzeugt zu sein, dass D._____ der (einzig) richtige Wohnort für C._____ sei (Urk. 151 S. 9). Weiter hält die Kindsvertreterin fest, der Gesuchsgegner habe C._____ in Frankreich in die Vorschule geschickt, ohne dies vorgängig mit der Gesuchstelle- rin besprochen zu haben. Die Gesuchstellerin habe ihr mitgeteilt, sie freue sich für C._____, dass er den Kindergarten besuchen könne. Sie (die Gesuchstellerin) bedaure aber, dass der Gesuchsgegner diesen Schritt nicht mit ihr besprochen habe. C._____ habe von der Gesuchstellerin positives Feedback zum Besuch des Kindergartens in D._____ bekommen, so die Kindsvertreterin. Umgekehrt habe die Kindsvertreterin aber nicht bemerkt, dass der Gesuchsgegner den Kita- Besuch von C._____ in F._____ unterstützt hätte. Durch sein Festhalten an der wochenweisen Betreuung habe C._____ die Kita mehrmals verpasst und der An- trag des Gesuchsgegners auf wöchentlich wechselnde Betreuung während der Zeit bis Juli bzw. August 2021 habe es C._____ verunmöglicht, die Kita in F._____ jede Woche zu besuchen (Urk. 151 S. 10). Es sei diese Haltung des Gesuchsgegners gewesen, die sie (die Kinds- vertreterin) dazu bewogen habe, die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin zu beantragen. Der Gesuchsgegner treffe Entscheidungen (im Kleinen wie im Grossen), die er für richtig halte und übertrage sie dann auf seine Umwelt. Diese
- 35 - Haltung bestehe auch gegenüber C._____. Aufgrund der Gespräche mit den Par- teien, ihren Beobachtungen und Eindrücken gehe sie davon aus, dass C._____ bei der Gesuchstellerin sehr viel mehr seine eigene Meinung entwickeln könne, als beim Gesuchsgegner. C._____ sei heute stark auf seinen Vater fixiert, was sich bei den Treffen mit ihm darin geäussert habe, dass sie eher Zuschauerin ge- wesen sei. Bei der Gesuchstellerin hätten mehr Interaktionen zwischen ihr (der Kindsvertreterin) und C._____ stattgefunden. Der Gesuchsgegner gebe C._____ mit seiner klaren Haltung zwar Stabilität und Sicherheit. Das sei in einem gewis- sen Masse durchaus positiv. Doch gleichzeitig könne seine Haltung C._____' Entwicklung zu einer selbständigen Persönlichkeit einengen. Gerade in der vor- liegenden Situation, da die Parteien getrennt voneinander lebten, sei die skepti- sche Haltung des Gesuchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und vor allem gegenüber dem Wohn- und Schulort F._____ für C._____ schädlich. Die Gefahr, dass er die Ablehnung übernehme, sei gross. Der Gesuchsgegner vertrete sehr deutlich und fortgesetzt die Haltung, C._____ sei Franzose und müsse in Frank- reich beschult werden. C._____ sei anwesend gewesen, als der Gesuchsgegner ihr (der Kindsvertreterin) seinen Standpunkt dargelegt habe. In Bezug auf die deutsche Sprache habe der beschriebene Prozess wahrscheinlich bereits begon- nen. Anlässlich des Zusammentreffens vom 30. September 2020 habe sich C._____ sehr klar geäussert, der Gesuchsgegner solle sich mit ihr nicht auf Deutsch unterhalten (Urk. 151 S. 9 f.). 4.7.9.4. Bei der Abwägung der Bindungstoleranz der Parteien geht es nicht da- rum, ob der Gesuchsgegner nun als sachliche oder die Gesuchstellerin als emoti- onale Person wahrgenommen werden, sondern allein darum, welcher Elternteil mehr Gewähr dafür bietet, dass C._____ die Beziehung zum anderen Elternteil und dessen Umfeld unbelastet leben kann. Die Sorge des Gesuchsgegners um die Gesundheit von C._____ ist bei seiner Erziehungsfähigkeit zu beachten. Demgegenüber sind seine Zweifel hinsichtlich der Erziehungskompetenz der Ge- suchstellerin im Rahmen der Bindungstoleranz zu berücksichtigen, insbesondere wenn wie vorliegend die Zweifel unbegründet erscheinen, zumal er die Erzie- hungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht glaubhaft in Zweifel zu ziehen vermag. Gleiches gilt es zu den Aussagen des Gesuchsgegners betreffend seine Ansicht
- 36 - zu den Entwicklungschancen von C._____ in Frankreich zu sagen. Eine Abwä- gung wurde hierzu bereits bei den familiären, den örtlichen Verhältnisse und der Umfeldanalyse durchgeführt, wobei sowohl von der Vorinstanz als auch vorste- hend festgehalten wurde, dass die Entwicklungschancen für C._____ sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz intakt sind, egal welcher Partei die Obhut zu- gesprochen wird. Im weiteren erscheinen die Ausführungen der Kindsvertreterin glaubhaft. 4.7.10. Streit vom 13. Februar 2021 Auch dem Streit zwischen den Parteien vom 13. Februar 2021 betreffend die Übergabemodalitäten von C._____ (Urk. 155 S. 4) vermag der Gesuchsgeg- ner nichts Erhebliches in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstellerin vor- zubringen. Die Gesuchstellerin beschwert sich nach Angabe des Gesuchsgeg- ners und den von ihm eingereichten Whats-App-Auszügen über dessen Verhal- ten, wenngleich in aufgebrachten Ton. In Bezug auf die Betreuung von C._____ lässt sie sich aber nicht aus, weshalb den weiteren Ausführungen des Gesuchs- gegners hierzu einzig eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien auf der Paarebene entnommen werden kann (vgl. Urk.157/2). 4.7.11. Fazit 4.7.11.1. Die Bindungstoleranz einer Partei kann nicht anhand einer einzelnen Si- tuation resp. Handlung gemessen werden. Die Vorinstanz hob jedoch gleich ei- nem Mosaik, einzelne Vorkommnisse und Anhaltspunkte hervor, welche einen hinreichenden Vergleich zwischen der Bindungstoleranz der Gesuchstellerin und derjenigen des Gesuchsgegners zulassen. Die gestützt auf diesen Erkenntnissen erfolgte Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Bindungstoleranz der Gesuch- stellerin höher einzuschätzen sei als diejenige des Gesuchsgegners, vermochte der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht zu entkräften. Vielmehr zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren, dass der Gesuchsgegner ein fürsorglicher Vater ist, der mit Sicherheit nur das Beste für C._____ will, gleichzeitig aber der Gesuchstellerin nicht zutraut, sich ebenso wie er um C._____ kümmern zu kön-
- 37 - nen, wobei seine Zweifel auf keiner hinreichend glaubhaft gemachten Grundlage beruhen. 4.7.11.2. Entsprechend ist der Vorinstanz zu folgen und davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Bestmögliches tun wird, um den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ zu fördern (vgl. Urk. 141 S. 22), während der Bin- dungstoleranz des Gesuchsgegners die vorgenannten Zweifel entgegenstehen. Die Rügen des Gesuchsgegners sind in diesem Punkt somit unbegründet und seine Berufung hierzu ist entsprechend abzuweisen. C._____ ist unter die alleini- ge Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
5. Besuchsrechts- und Ferienregelung 5.1. Da das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Obhut zu bestätigen ist (vgl. E. 4.7.11.2.), sind auch die Berufungsanträge 3 bis 5 des Gesuchsgegners betref- fend die vorinstanzlichen Besuchsrechts- und Ferienregelungen (Dispositiv-Ziffern 5-7) abzuweisen, da sie im Hinblick auf eine alleinige Obhut beim Gesuchsgegner gestellt wurden (Urk. 140 S. 19). 5.2. Die von der Kindsvertreterin beantragte Anpassung der Übergabezeit bis Ende Juli 2021 (Urk. 151 S. 1) ist aufgrund Zeitablaufs gegenstandslos geworden. Die vorinstanzliche Regelung gemäss Dispositiv-Ziffern 5-7 ist zu bestätigen.
6. Unterhalt 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Vorweg festzuhalten ist, dass auf die Rügen des Gesuchsgegners gegen die vorinstanzliche Unterhaltsfestsetzung nur soweit eingegangen wird, als sie mit der Bestätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin rele- vant sind. 6.1.2. Die Vorinstanz orientierte sich bei der Phasenbildung an den Betreuungs- verhältnissen für C._____ und stellte auf drei Phasen ab, deren Aufteilung vom Gesuchsgegner nicht beanstandet wurde (Urk. 140 S. 19). Die erste Phase dau- erte von der Trennung der Parteien am 20. Januar 2019 bis 31. März 2019 als die
- 38 - Gesuchstellerin eine eigene Wohnung in F._____ bezog. In dieser Zeit konnte der Gesuchgegner C._____ nur sehr eingeschränkt sehen. In der zweiten Phase, ab dem 1. April 2019 bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten (31. Juli 2021) teilten sich die Parteien die Betreuung von C._____ hälftig und in der dritten Pha- se ab dem 1. August 2021 steht dem Gesuchsgegner ein ausgeweitetes Woche- nend- und Ferienbesuchsrecht zu (Urk. 141 S. 27 f.). 6.1.3. In den drei Phasen rechnete die Vorinstanz den Parteien und C._____ folgende Einkommen an (Urk. 141 S. 29, S. 30 und S. 36): Phase I Phase II Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Gesuchstellerin Fr. 0.– Fr. 900.– Fr. 1'350.– C._____ Fr. 0.– Fr. 690.– Fr. 200.– Gesuchsgegner Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2'590.– 6.1.4. Den monatlichen Bedarf der Parteien und von C._____ setzte die Vorin- stanz wie folgt fest (Urk. 141 S. 39, S. 40 f. und S. 45): Phase I Phase II Phase III Gesuchstellerin 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'275.– Fr. 1'350.– Wohnkosten inklusi- Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 292.– (KVG): Haftpflicht- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– /Mobiliarversicherun g: Kommunikation und Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 165.– Fr. 165.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 2'790.– Fr. 2'880.– Fr. 2'950.–
- 39 - Phase I Phase II Phase III C._____ 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusi- Fr. 490.– Fr. 613.– Fr. 490.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse (inkl. Fr. 126.– Fr. 126.– Fr. 126.– VVG): Fremdbetreuungs- Fr. 0.– Fr. 203.– Fr. 400.– kosten: Total (gerundet): Fr. 1'020.– Fr. 1'340.– Fr. 1'420.– Phase I Phase II Phase III Gesuchsgegner 20. Januar 2019 - 1. April 2019 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 816.– Fr. 867.– Fr. 816.– Wohnkosten inklusi- Fr. 368.– Fr. 245.– Fr. 368.– ve Nebenkosten (je- doch ohne Strom- kosten): Krankenkasse Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (KVG): Haftpflicht- Fr. 57.– Fr. 57.– Fr. 57.– /Mobiliarversicherun g: Kommunikation und Fr. 82.– Fr. 82.– Fr. 82.– Mediennutzung: Kosten der Besuchs- Fr. 408.– Fr. 408.– Fr. 383.– rechtsausübung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 34.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 1'790.– Fr. 1'720.– Fr. 1'950.– 6.1.5. Gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, gelangt bei der Berechnung des Barunterhalts des Kindes grundsätzlich die zweistufige Me- thode mit Überschussverteilung zur Anwendung (BGE 147 III 265 E. 6.6). Hiervon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen und entsprechend auf die nachfolgen- den Grundsätze bei der Unterhaltsberechnung abzustellen. 6.1.5.1. Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung ste- henden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven o- der hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Un- terhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen
- 40 - Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessens- weise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesonde- re auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.). 6.1.5.2. Die Stufe der Einkommensermittlung betrifft in erster Linie die unterhalts- verpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die besonderen Verhältnis- se des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermö- gensverzehr zumutbar sein. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die in der Rechnung als dessen Einkommen einzusetzen sind, insbesondere die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.1.). 6.1.5.3. Ausgangspunkt zur Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebühren- den Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs– und Kon- kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums» (fortan Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.), wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien ge- nannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Be- wenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu be- stimmen. Soweit es die finanziellen Mittel aber zulassen, ist der gebührende Un- terhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls ein Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2.).
- 41 - Hierzu gehören bei den Elternteilen typischerweise die Steuern, ferner ei- ne Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbil- dungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung dazu; bei gehobene- ren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeauf- wendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten fi- nanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschus- santeils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2.). 6.1.5.4. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfal- les. Bei ungenügenden Mitteln ist das Verhältnis der zueinander in Konkurrenz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Diesbezüglich ist zuerst der Barunter- halt der minderjährigen Kinder und im Anschluss der Betreuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschliessend der Volljährigenunterhalt zu decken (BGE 147 III 265 E. 7.3.). 6.2. Einkommen der Gesuchstellerin 6.2.1. Phase I Der Gesuchsgegner wendet zwar ein, die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse der Gesuchstellerin seien nie restlos geklärt worden, er bestreitet
- 42 - aber nicht, dass die Gesuchstellerin, während der ersten Phase keiner Erwerbstä- tigkeit nachgegangen sei, wie es bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 140 S. 19; Urk. 141 S. 28). Dementsprechend geht sein Einwand ins Leere. 6.2.2. Phase II 6.2.2.1. Die Vorinstanz erwog für die zweite Phase, die Gesuchstellerin arbeite seit Mai 2019 als Aushilfe im Stundenlohn in der Augenpraxis H._____ AG in I._____ (Urk. 81/1). Sie habe im Zeitraum von Mai 2019 bis und mit August 2020 netto Fr. 11'650.15 bzw. durchschnittlich Fr. 728.– pro Monat verdient (Urk. 81/2- 9; Urk. 124/6). Darin enthalten sei die Kinderzulage von Fr. 200.–. Nach Abzug der Kinderzulage habe die Gesuchstellerin mit ihrer Anstellung bei der Augenpra- xis ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 528.– erwirtschaftet. Von Oktober 2019 bis Mai 2020 habe die Gesuchstellerin zusätzlich als Reinigungskraft bei der J._____ Reinigung GmbH gearbeitet und ein Nettoeinkommen von total Fr. 5'842.80 bzw. Fr. 730.35 pro Monat erzielt (Urk. 124/4). Seit Mitte Oktober 2020 habe die Gesuchstellerin eine neue Arbeitsstelle bei K._____. Ihr Stunden- lohn betrage Fr. 21.–, wobei unklar sei, ob dieser brutto oder netto sowie mit oder ohne Ferien- und Feiertagszuschlag zu verstehen sei (Prot. I S. 86). Auch wie vie- le Stunden sie bei K._____ arbeiten werde, sei der persönlichen Befragung nicht klar zu entnehmen. Die Gesuchstellerin habe einerseits ausgeführt, sie habe ein 30 %-Pensum, und andererseits habe sie erklärt, sie arbeite ca. 24-30 Stunden pro Monat (Prot. I S. 86). Die Vorinstanz ging sodann davon aus, die Gesuchstel- lerin verdiene bei K._____ netto Fr. 21.– und könne – Ferien einkalkuliert – durchschnittlich 24 Stunden monatlich arbeiten, womit sie mit ihrer Anstellung bei K._____ netto ca. Fr. 500.– monatlich verdienen könne. Über die gesamte zweite Phase betrachtet verfüge die Gesuchstellerin mit diesen beiden Anstellungen über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 378.– [= (Fr. 5'842.80 Totalein- kommen bei J._____ Reinigung GmbH + Fr. 4'750.– geschätztes Totaleinkom- men bei K._____ von Mitte Oktober 2020 bis und mit Juli 2021) / 28 Monate]. Zu- sammen mit ihrem Einkommen bei der Augenpraxis ergebe dies ein monatliches Durchschnittseinkommen in der zweiten Phase von netto gerundet Fr. 900.– (Urk. 141 S. 28 f.).
- 43 - 6.2.2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Gesuchstellerin habe an der Verhandlung vom 27. Oktober 2020 ausgeführt, sie habe eine neu Anstellung bei K._____, wo sie in einem Pensum von 30 % fix bzw. ca. 24-30 Stunden pro Monaten arbeiten werde. Wenn C._____ beim Gesuchsgegner sei, könne sie mehr arbeiten (Prot. I S. 86). Da C._____ regelmässig mindestens 60 % bei ihm wohne, sei davon aus- zugehen, die Gesuchstellerin habe einen Vertrag über eine Arbeitstätigkeit von mindestens 30 % abgeschlossen und dass sie alternierend mehr arbeiten könne, wenn C._____ erst am Mittwoch zu ihr zurückkehre (Urk. 140 S. 20). Bei einer 42 Stundenwoche, wie dies im Dienstleistungsbereich üblich sei, betrage ein 30 % Pensum 12,6 Arbeitsstunden pro Woche bzw. 51 Arbeitsstun- den pro Monat. Die Vorinstanz sei daher fälschlicherweise von durchschnittlich 24 Arbeitsstunden pro Monat ausgegangen (Urk. 140 S. 20). Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 21.– inkl. Ferienanteil und
13. Monatslohn, betrage das durchschnittlich Monatseinkommen bei einem Ar- beitspensum von 30 % Fr. 1'071.– brutto bzw. ca. Fr. 975.– netto. Hinzu komme eine Verkaufsprovision, wie dies im Verkauf (insbesondere auch bei K._____) üb- lich sei, von mindestens 12 % des Monatssalärs als auch Sonntags- und Über- zeitzulage. Entsprechend ergebe dies ein mögliches Mindestsalär von ca. Fr. 1'100.– bei einem Arbeitspensum von 30 % (ohne Sonntags- und Über- zeitenzulage; Urk. 140 S. 20). Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin betrage für die Phase II daher mindestens Fr. 1'130.– (Fr. 528.– Augenpraxis H._____ AG + Fr. 208.70 J._____ Reinigung GmbH + Fr. 393.– K._____; Urk. 140 S. 20 f.). 6.2.2.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, sie habe per 31. Dezember 2020 die Stelle bei der Augenpraxis H._____ AG aufgrund von Beschränkungen durch die Corona-Pandemie verloren und erhalte Arbeitslosengelder sowie zusätzliche Un- terstützung durch das Sozialamt. Ihre Eigenversorgungskapazität ab 1. April 2019 bis 30. Oktober 2020 setze sich aus ihrer Anstellung bei der Augenpraxis H._____ AG mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 528.– sowie ihrem monatlichen Einkommen bei der J._____ Reinigung GmbH von Oktober 2019 bis und mit April
- 44 - 2020 von Fr. 843.– zusammen. Dies ergebe ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 838.– ([Fr. 528.– x 19 + Fr. 843.30 x 7]/19 Monate). Im November und Dezember 2020 habe ihr Einkommen monatlich Fr. 1'671.20 (Fr. 1'143.20 bei K._____ und Fr. 528.– bei der Augenpraxis H._____ AG) betragen. Auf die Zeit- spanne vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 verteilt ergebe dies ein durch- schnittliches monatliches Einkommen von Fr. 917.– ([Fr. 528.– x 19 + Fr. 843.30 x 7+Fr. 1'671.20 x 2] / 21), weshalb das von der Vorinstanz für sie be- rücksichtigte Einkommen von Fr. 900.– bis Ende Dezember 2020 angemessen sei. Seit Januar 2021 lebe sie von der Sozialhilfe. Entsprechend sei ihr vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 kein Einkommen anzurechnen (Urk. 148 S. 16 f.). 6.2.2.4. Die Vorinstanz ging, als sie das Einkommen der Gesuchstellerin für die zweite Phase bestimmte, von deren effektiven Einkommen aus, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hätte in der zweiten Phase unter Berücksichtigung einer angemessenen Über- gangsfrist (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2) kaum Raum bestanden resp. es hätte eine zusätzliche Phase gebildet werden müsse, was aufgrund der kurzen Zeitspanne nicht sachgerecht gewesen wäre. Wie sich nachfolgend jedoch zeigt, ist aufgrund des Arbeitsstellenverlustes der Gesuchstellerin eine weitere zusätzliche Phase zu beachten. 6.2.2.5. Der Gesuchstellerin sind folgende Einkommen für die Zeit vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 anzurechnen:
– Einkommen bei der Augenpraxis H._____ AG von 1. Mai 2019 bis
31. Dezember 2020: Fr. 10'560.– (20 x Fr. 528.–; Urk. 81/2-9, Urk. 124/6, Urk. 124/7, Urk. 141 S. 28, Urk. 150/5);
– Einkommen bei der J._____ Reinigung GmbH von 1. Oktober 2019 bis 30. April 2020: Fr. 5'903.– (Fr. 948.50 + Fr. 1'297.50 + Fr. 1'411.– + Fr. 2'246.–; Urk. 81/11-13, Urk. 150/9);
– Einkommen bei K._____ vom 2. November 2020 bis
31. Dezember 2020: Fr. 2'286.40 (Urk. 150/10),
- 45 -
– Arbeitslosentaggelder vom 1. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020: Fr. 3'046.– (Urk. 150/7). 6.2.2.6. Vom 1. April 2019 bis 31. Dezember 2020 weist die Gesuchstellerin somit ein Erwerbs- und Ersatzeinkommen von gesamthaft Fr. 21'795.40 (netto, Fr. 10'560.– + Fr. 5'903.– + Fr. 2'286.40 + Fr. 3'046.–) aus, was für diesen Zeit- raum ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 1'037.90 (Fr. 21'795.40 / 21) ergibt. Auf die gesamte zweite Phase verteilt, beträgt das durchschnittliche Er- werbs- und Ersatzeinkommen der Gesuchstellerin Fr. 778.40 (Fr. 21'795.40 / 28). Würde auf letzteres abgestellt, ergäbe dies ein stark verzerrtes Bild der finanziel- len Situation der Gesuchstellerin, weshalb die vorinstanzliche zweite Phase auf- zuteilen ist. Entsprechend ist der Gesuchstellerin vom 1. April 2019 bis 31. De- zember 2020 (Phase II a) ein monatliches Einkommen von Fr. 1'037.90 und vom
1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Phase II b) kein Einkommen anzurechnen. 6.2.3. Phase III 6.2.3.1. Für die dritte Phase erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin wolle ihr Arbeitspensum bei K._____ ab dem Kindergarteneintritt von C._____ von 30 % auf 50 % aufstocken (Urk. 129 Rz. 9). Gehe man von einem Einkommen von Fr. 500.– bei einem 30 %-Pensum aus, würde ihr monatliches Nettoeinkommen bei einem 50 %-Pensum rund Fr. 830.– betragen. Sollte sich abzeichnen, dass sich eine Pensum-Erhöhung bei K._____ nicht realisieren lasse, könne die Ge- suchstellerin auch eine neue Stelle mit entsprechendem Arbeitspensum suchen. Bislang sei sie stets erwerbstätig gewesen und habe jeweils in kurzer Zeit eine neue Anstellung gefunden (Prot. I S. 28 f.). Es erscheine daher gerechtfertigt, da- von auszugehen, dass die Gesuchstellerin ab Kindergarteneintritt von C._____ ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 1'350.– werde steigern können (Urk. 141 S. 29). 6.2.3.2. Dagegen wendet der Gesuchsgegner ein, der Gesuchstellerin sei ab Au- gust 2021 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2'368.– anzurech- nen. Dieses setze sich aus dem bestehenden Einkommen bei der Augenpraxis H._____ AG von monatlich Fr. 528.– als auch dem Einkommen bei K._____ von
- 46 - Fr. 1'840.– zusammen. Für Letzteres seien der Gesuchstellerin 85 Arbeitsstunden pro Monat – was einem Arbeitspensum von 50 % entspreche – à Fr. 21.– (brutto) resultierend Fr. 1'785.– bzw. Fr. 1'625.– (netto) anzurechnen; zuzüglich Verkaufs- provisionen von mindestens 12 %, entsprechend Fr. 215.– (Urk. 140 S. 21). 6.2.3.3. Die Gesuchstellerin hofft, ab August 2021 eine 50 Prozent Stelle zu fin- den und akzeptiert das ihr von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Ein- kommen von Fr. 1'350.– (Urk. 148 S. 17). 6.2.3.4. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die unterhaltsberechtig- te oder unterhaltspflichtige Partei bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr verdie- nen könnte, als sie effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommens- steigerung fehlt, muss sie aber ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a). Nichts anderes gilt, wenn sich der Streit um den Kinderunterhalt dreht. Vorausge- setzt wird, dass die Einkommenssteigerung zumutbar und möglich sind. Zu be- achten sind dabei insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand der Partei sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_668/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1). 6.2.3.5. Ab August 2021 und damit ab dem Kindergarteneintritt von C._____ ist die Gesuchstellerin gehalten, einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachzugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6.). Bei der Berechnung ihres hypothetischen Ein- kommens rechtfertigt es sich, auf ihr bisheriges Einkommen bei K._____ als Ver- käuferin mit einem Arbeitspensum von 30 % abzustellen und dieses auf ein Pen- sum von 50 % hochzurechnen, was auch die Vorinstanz tat, jedoch von einem falschen Einkommen bei einem Arbeitspensum von 30 % ausging. Tatsächlich kann dem Lohnausweis vom 26. Januar 2021 entnommen werden, dass die Ge- suchstellerin mit ihrer Anstellung von 30 Prozent bei K._____ in den beiden Mo- naten November und Dezember 2020 Fr. 2'286.40 (netto) verdiente (Urk. 150/10). Der Durchschnittslohn für diese beiden Monate beträgt Fr. 1'143.20 (Fr. 2'286.40 / 2). Darin enthalten sind bereits der variable Bonus sowie der 13. Monatslohn pro rata (Urk. 150/6). Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Provision von 12 %
- 47 - erscheint hingegen für den Tätigkeitsbereich der Gesuchstellerin unrealistisch, wie auch ihrem bisherigen Arbeitsvertrag bei K._____ zu entnehmen ist (Urk. 150/6 S. 2). Folglich rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für die dritte Phase bei einem Arbeitspensum von 50 % ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'905.– (netto; Fr. 1'143.20 / 3 x 5) anzurechnen. 6.2.3.6. Zusammengefasst sind der Gesuchstellerin in den einzelnen Phasen fol- gende Einkommen anzurechnen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31.Dezember 2020 31.Juli 2021 (hypothetisch) Fr. 0.– Fr. 1'037.90 Fr. 0.– Fr. 1'905.– 6.3. Einkommen C._____ 6.3.1. Phase I Die Parteien stimmen überein, dass C._____ in der ersten Phase entge- gen der vorinstanzlichen Feststellung, Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.– an- zurechnen seien (Urk. 140 S. 22; Urk. 148 S. 17). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin sei im Januar noch erwerbstätig gewesen, weshalb zumindest für den Januar 2019 ein Anspruch auf Kinderzulagen bestanden habe. Da auch Nichterwerbstätige unter Umständen Anspruch auf Familienzulagen haben (vgl. Art. 19 FamZG) und die erste Phase lediglich drei Monate betrifft, ist auf die übereinstimmenden Vorbringen der Parteien abzustellen und C._____ in der ers- ten Phase ein Einkommen von Fr. 200.– anzurechnen. 6.3.2. Phasen II a + b 6.3.2.1. Für die zweite Phase vermag der Gesuchsgegner hinreichend glaubhaft zu machen, dass die Zahlungen der französischen Familienzulagenkasse von ge- samthaft EUR 7'627.45 im Zeitraum von April 2019 bis und mit August 2020 für ihn persönlich als "revenu de solidarité active" geleistet wurden und nicht für C._____ (Urk. 140 S. 22; Urk. 122/12; Urk. 122/13). Die Behauptungen der Ge- suchstellerin sind hingegen nicht schlüssig. Einerseits geht sie von einem Ein- kommen von C._____ von Fr. 200.– für alle Phasen aus (Urk. 148 S. 17). Auf der anderen Seite bestreitet sie die Ausführungen des Gesuchsgegners zum "revenu
- 48 - de solidarité active" (Urk. 148 S. 18). Demzufolge ist C._____ entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 30) für die beiden Phasen II a und b le- diglich ein Einkommen von monatlich Fr. 200.– im Umfang der in der Schweiz ausbezahlten Kinderzulagen anzurechnen. 6.3.3. Phase III Für die dritte Phase gehen die Parteien mit der Vorinstanz einig, dass bei einer Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin C._____ ein Einkommen im Um- fang der Kinderzulagen von Fr. 200.– anzurechnen sei (Urk. 140 S. 24; Urk. 141 S. 30; Urk. 148 S. 17). 6.3.4. Zusammengefasst ist C._____ für alle Phasen ein monatliches Ein- kommen von Fr. 200.– anzurechnen. 6.4. Einkommen des Gesuchsgegners 6.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die ersten beiden Pha- sen und damit vom 20. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 kein Einkommen an und in der dritten Phase ab 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'590.– (netto) pro Monat (Urk. 141 S. 36). 6.4.2. Der Gesuchsgegner rügt, entgegen der Vermutung der Vorinstanz (vgl. Urk. 141 S. 32) gehe er davon aus, ab Sommer 2021 mehrheitlich von seiner selbständigen Coaching-Tätigkeit leben zu können. Er befinde sich noch in der Aufbauphase. Mit dieser habe er ab Juli 2019 begonnen und er habe stets mit ei- ner Anlaufphase von zwei bis drei Jahren gerechnet. Sein Konzept verfüge seit Januar 2020 über die Qualität, dass er es ab der Erneuerung seines Coach- Zertifikates im Juni 2021 verkaufen könne (Urk. 140 S. 24 f.). Seit Mai 2019 erhal- te er monatliche aktive Solidaritätseinkommensbeiträge ("revenu de solidarité ac- tive") von durchschnittlich EUR 465.–. Dies sei seit Mai 2019 sein einziges Ein- kommen. Zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zehre er sein voreheliches Vermögen resp. die Erbschaft seines verstorbenen Vaters an (Urk. 140 S. 26).
- 49 - Bei seiner Stellensuche von Juli 2017 bis August 2018 habe er sich an die Vorgaben des RAV gehalten. Trotz seiner hervorragenden beruflichen Qualifikati- onen und seiner Berufserfahrung habe er schweizweit keine neue Arbeitsstelle gefunden. Die Vorinstanz anerkenne zwar sein Alter als Handicap auf dem Ar- beitsmarkt, erachtete dies allerdings als unproblematisch bei der Bemessung ei- nes hypothetischen Einkommens. Dabei verkenne sie, dass er in Frankreich in drei Jahren pensioniert werde. Angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie und der damit einhergehenden grossen Arbeitslosigkeit, insbesondere in Frankreich, sowie seinem fortgeschrittenen Alter sei es illusorisch anzunehmen, er würde eine Anstellung finden. Selbst wenn er sich auf Arbeitsstellen bewerben werde, auf die sein Ausbildungsprofil nicht eindeutig passe, werde er solche Stellen kaum erhal- ten, da er dafür überqualifiziert oder zu alt sei. Demzufolge sei ihm in der dritten Phase kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 140 S. 25 f.). Ausserdem sei das von der Vorinstanz errechnete hypothetische Ein- kommen viel zu hoch. Der Einkommensvergleich mit L._____ [Stadt in Frank- reich], wie ihn die Vorinstanz getätigt habe (Urk. 141 S. 35), sei nicht realistisch, da bei über 50-jährigen Erwerbstätigen in D._____ das Lohnniveau mindestens ein Drittel tiefer sei, als bei einer Erwerbstätigkeit in L._____. D._____ sei nicht ein so grosses Wirtschaftszentrum wie L._____. Arbeitsplätze seien eher rar und sehr schlecht bezahlt (Urk. 140 S. 27, Urk. 155 S. 10). Zudem sei ihm ein volles Erwerbspensum angerechnet worden, obwohl ihm gleichzeitig alle Fahrten von C._____ von F._____ nach D._____ und zurück zugemutet würden. Sofern der Gesuchstellerin die alleinige Obhut zugeteilt würde, könne er lediglich ein Arbeits- pensum von 80-90 % erfüllen, da er C._____ jeweils dreimal pro Monat bereits am Freitagmittag in F._____ abholen und am Sonntagabend zurückbringen müs- se (Urk. 140 S. 27). 6.4.3. Der Gesuchsgegner gibt für die Phasen I und II a + b an, über ein monat- liches Einkommen von durchschnittlich EUR 465.– entsprechend rund Fr. 506.– (EUR 465.– x 1.09 Fr./EUR) als "revenu de solidarité active" zu verfügen. Dass er diese Einkommen einmal dem Staat zurückzahlen müsste, bringt er nicht vor, weshalb dieses staatlich finanzierte Grundeinkommen nicht mit der Sozialhilfe in
- 50 - der Schweiz gleichzusetzen ist und es sich rechtfertigt, dem Gesuchsgegner für die Phasen I und II a + b ein Einkommen von Fr. 506.– anzurechnen. 6.4.4. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, seine Chancen, auf dem französi- schen Arbeitsmarkt eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu finden, seien illuso- risch. Effektive Suchbemühungen seit dem Umzug nach Frankreich machte der Gesuchsgegner aber nicht geltend. Somit vermag er auch die vorinstanzliche Er- wägungen nicht umzustossen, wonach er aufgrund seiner hervorragenden beruf- lichen Qualifikationen (Prot. I S. 39) und mit einer breit angelegten Suche, die auch Stelleninserate ohne Führungsverantwortung beinhalte, reelle Chancen ha- be, wieder eine Anstellung zu finden. Schliesslich sei er eine hervorragende Fachkraft mit viel Berufserfahrung, womit er das Handicap seines Alters wettma- chen könne. Sodann habe er stets betont, über ein gutes Netzwerk und viele Kon- takte zu verfügen (Prot. I S. 40, 42 und 76; Urk. 141 S. 33). 6.4.5. Der Gesuchsgegner ist gehalten, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, damit er auch seinen Unterhaltspflichten gegenüber C._____ nachkommen kann, wobei seine berufliche Selbstverwirklichung vor der Unter- haltspflicht gegenüber C._____ zurückzutreten hat (BGer 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019, E. 4; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.3). Dies gilt insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.6; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020; E. 2.2.2). Dementspre- chend geht auch seine Rüge, wonach es – unter Verweis auf die allgemeine Aus- führung der Vorinstanz zum Abänderungsverfahren – unangemessen sei, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 140 S. 26), an der Sache vorbei. 6.4.6. Zu seiner Behauptung zwischen L._____ und D._____ bestehe ein Lohn- gefälle von einem Drittel reichte der Gesuchsgegner einen Internetausdruck des Institut national de la statistique et des études économiques vom 16. Februar 2021 ein (Urk. 157/8). Es ist nicht hierauf abzustellen. Die Vorinstanz stellte auf das Lohnverhältnis zwischen Zürich und L._____ ab. Beide Städte sind grössere Wirtschafts-zentren als die Wohnorte der Parteien. Wie gross das Lohngefälle zwischen Zürich und F._____ ist, kann dabei offen bleiben, da auch die vom Ge- suchsgegner vorgebrachten statistischen Daten nicht einschlägig sind. Einerseits
- 51 - vergleicht er nicht L._____ mit D._____, sondern mit der Agglomeration von D._____ (D._____ …). Andererseits verfügt der Gesuchsgegner über ausseror- dentliche berufliche Qualifikationen, weshalb die durchschnittlichen Werte der Statistik für über 50-jährige Personen kaum den effektiven Lohnaussichten des Gesuchsgegners gerecht werden. Zudem wies die Vorinstanz in ihrem Vergleich zwischen L._____ und Zürich keine bestimmte Altersgruppe aus, sondern stellte auf das allgemeine Lohnniveau ab. Der Statistik "Salaire net horaire moyen selon la catégorie socioprofessionnelle, le sexe et l'âge en 2018 (en géographie au 01/01/2021) des Institut national de la statistique et des études économiques (einsehbar auf: https://www.insee.fr/fr/statistiques/2021266 [besucht am:
19. Oktober 2021]) ist sodann zu entnehmen, dass der Lohnunterschied von An- gestellten in L._____ und D._____ … nicht erheblich ist: Code géographique Libellé géographique Salaire net horaire moyen des employés en 2018 (€) 200046977 Métropole de 11.1 L._____ 200066009 CA D._____ … 10.5 6.4.7. Es rechtfertigt sich daher und wurde zudem von der Vorinstanz auch hin- reichend dargelegt (vgl. Urk. 141 S. 35), für die Berechnung des hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners auf das Lohnverhältnis zwischen Zürich und L._____ abzustellen. 6.4.8. Zutreffend wendet der Gesuchsgegner aber ein, dass ihm für die dritte Phase ein erhebliches Besuchs- und Ferienrecht zugesprochen wurde, welches er mit einem Arbeitspensum von 100 % kaum werde ausüben können. Es er- scheint daher angemessen, ihm in der dritten Phase ein hypothetisches Einkom- men für eine Erwerbstätigkeit von 90 % und damit von monatlich Fr. 2'331.– (Fr. 2'590.– x 90 %) anzurechnen. Damit sollte es ihm möglich sein, sich soweit organisieren zu können, um das Besuchs- und Ferienrecht ausüben zu können. Einer weiteren Reduktion seiner Erwerbstätigkeit stehen die schlechten finanziel- len Verhältnisse der Parteien entgegen. Während die Gesuchstellerin C._____ unter der Woche und damit während den allgemein üblichen Arbeitstagen betreut, beschränkt sich die Betreuungszeit des Gesuchsgegner auf Wochenenden und
- 52 - Ferientage, weshalb auch die unterschiedlichen Arbeitspensa der Parteien ange- zeigt sind. 6.4.9. Zusammengefasst und unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 141 S. 30 ff.) sind dem Gesuchsgegner in den einzelnen Phasen fol- gende Einkommen anzurechnen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III
20. Januar 2019 - 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
31. März 2019 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 (hypothetisch) Fr. 506.– Fr. 506.– Fr. 506.– Fr. 2'331.– 6.5. Vermögen 6.5.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Vermögen der Parteien per Ok- tober 2020 wurden nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen ist (Urk. 141 S. 45 f.): Vermögen (exkl. Vorsorge- Gesuchstellerin C._____ Gesuchsgegner guthaben) per Oktober 2020: Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.– 6.6. Bedarf Gesuchstellerin 6.6.1. Gegen die vorinstanzliche Bedarfsberechnung für die Gesuchstellerin bringt der Gesuchsgegner vor, der Gesuchstellerin sei für die erste Phase der Grundbetrag für Personen in einer Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Per- sonen von Fr. 1'225.– anzurechnen, da sie in dieser Phase in einer Kriseninter- ventionsstelle zusammen mit anderen Frauen gelebt habe. In der dritten Phase sei der Gesuchstellerin ebenfalls ein beschränkter Grundbetrag von Fr. 1'275.– anzurechnen, da C._____ in dieser Phase zu mindestens 40 % von ihm (dem Gesuchsgegner) betreut werde (Urk. 140 S. 28). 6.6.2. Zutreffend hält die Gesuchstellerin dagegen, der Aufenthalt in einer Kri- seninterventionsstelle sei nicht mit dem effektiven Zusammenleben mit einer er- wachsenen Person zu vergleichen. Insofern ist der ihr angerechnete Grundbetrag für die erste Phase nicht zu beanstanden.
- 53 - 6.6.3. Für die Phasen II a und b hat die Vorinstanz die bisherige Praxis der Kammer wiedergegeben (Urk. 141 S. 36), der auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entgegen steht. Betreuen die Eltern ihre Kinder in hälfti- gen Umfang, ist ihnen je das Mittel zwischen dem Grundbetrag eines alleinste- henden und dem erhöhten Grundbetrag eines allerziehenden Schuldners zuzu- sprechen (vgl. OGer ZH LE190009 vom 31.05.2019, E. C.2). Folglich sind der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner in den Phasen II a und b je Grundbe- träge von Fr. 1'275.– (Fr. 1'200.– + Fr. 1'350.– / 2) anzurechnen. Die Gesuchstel- lerin bringt zwar vor, in dieser Zeit hätten sich keine Kostenersparnisse durch die Mitbetreuung von C._____ durch den Gesuchsgegner ergeben, sie unterlässt es jedoch diesen Einwand zu substantiieren und fügt zudem an, den ihr angerechne- ten Grundbetrag zu akzeptieren (Urk. 148 S. 20). 6.6.4. Gemäss der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung ist der Gesuchs- gegner in der dritten Phase berechtigt, C._____ für drei Wochenende pro Monat zu sich zu Besuch zu nehmen, jeweils beginnend von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend. Zudem wurde ihm ein Ferienbesuchsrecht von 8 Wochen, ver- teilt auf die Frühlings-, Sommer- und Herbstferien, sowie zusätzlich eine Woche während den Weihnachts-/Neujahrsferien zugesprochen (Urk. 141 S. 61 f.). Damit betreut der Gesuchsgegner C._____ faktisch zu rund 40 Prozent ([2.33 Wochen- endtage x 3 x 12] + [9 x 7 Ferientage] / 365). Entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin (Urk. 148 S. 20) rechtfertigt es sich, den faktischen Betreuungsanteil des Gesuchgegners gleich wie in den Phasen II a + b prozentual beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Gesuchstellerin, weshalb ihr für die dritte Phase ein Grundbetrag von Fr. 1'290.– ([Fr. 1'350.– - Fr. 1'200.–] x 60 % + Fr. 1'200.–) anzurechnen ist. 6.6.5. Die Gesuchstellerin reichte im Berufungsverfahren ihre Krankenkassen- police für das Jahr 2021 ein, wonach sie monatlich eine Prämie von Fr. 390.– zu leisten hat (Urk. 148 S. 21; Urk. 150/11), was für ihren Bedarf in den Phasen II b und III entsprechend zu beachten ist. 6.6.6. Weiter führt die Gesuchstellerin in ihrer Bedarfstabelle in der Berufungs- ant-wort in der Zeit ab 1. August 2021 einen Betrag von Fr. 110.– für auswärtige
- 54 - Verpflegung auf, ohne diesen näher zu begründen (Urk. 148 S. 20), weshalb er ihr nicht anzurechnen ist. 6.6.7. Ausserdem sind der Gesuchstellerin in der Phase II b keine berufsbeding- ten Kosten in ihrem Bedarf anzurechnen, wie der Gesuchsgegner zutreffend ein- wendet (Urk. 155 S. 10), da die Gesuchstellerin in dieser Zeit nicht erwerbstätig war. 6.6.8. Schliesslich sind in allen Phasen aufgrund der knappen finanziellen Ver- hältnisse sämtliche von der Vorinstanz angerechneten Positionen zu streichen, die nicht von den Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum erfasst sind und entsprechend das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Haftpflicht-/Mobiliarversicherung, Kommunikation und Mediennutzung). 6.6.9. Zusammengefasst ergibt dies für die Gesuchstellerin unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 36 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfszahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchstellerin (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 1'275.– Fr. 1'275.– Fr. 1'290.– Wohnkosten inklusive Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Fr. 1'000.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 292.– Fr. 292.– Fr. 390.– Fr. 390.– Haftpflicht- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Mediennutzung: Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 165.– Fr. 0.– Fr. 165.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 2'642.– Fr. 2'732.– Fr. 2'665.– Fr. 2'845.– 6.7. Bedarf Gesuchsgegner 6.7.1. Gegen die für ihn aufgestellte vorinstanzliche Bedarfsrechnung wendet der Gesuchsgegner ein, ihm seien für die Wohnkosten Fr. 780.–, worin auch die ausgewiesenen Nebenkosten von Fr. [recte: EUR] 325.– enthalten seien, zuzüg- lich der Grundeigentumssteuer von Fr. 172.– sowie Fr. 55.– für den Gebäudeun-
- 55 - terhalt anzurechnen. Die Grundeigentumssteuer "taxes foncières" seien zu den Wohnkosten zu schlagen, da sie an das Grundeigentum geknüpft seien. Somit seien ihm in der ersten und dritten Phasen Fr. 1'007.– als Wohnkosten anzurech- nen und in der zweiten Phase Fr. 672.–. Die verbleibenden Wohnkosten von Fr. 335.– (Fr. 1'007.– - Fr. 672.–) seien dem Bedarf von C._____ als Wohnkos- tenanteil anzurechnen (Urk. 140 S. 31). Hinsichtlich der Kosten für die Besuchsrechtsausübung, rügt der Ge- suchsgegner, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Kosten auf die Verhältnisse in Frankreich umgerechnet. Der Hauptteil des Weges liege in der Schweiz und er tanke vorwiegend auch in der Schweiz. Für die erste Phase seien ihm für die Be- suchsrechtsausübung Fr. 1'255.– und für die zweite und dritte Phase je Fr. 1'500.– anzurechnen (Urk. 140 S. 31 f.). Zusätzlich macht der Gesuchsgegner geltend, es sei seinem Bedarf seine Einkommenssteuer anzurechnen, deren Höhe ihm noch nicht bekannt sei, wes- halb er hierfür jeweils 10 % seines Bedarfs geltend mache (Urk. 140 S. 32). 6.7.2. In Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner in der dritten Phase einen seinem Betreuungsanteil entspre- chenden Grundbetrag anzurechnen (vgl. E. 6.6.4.), der an die französischen Ver- hältnisse angepasst (vgl. Urk. 141 S. 41) Fr. 857.– ([Fr. 1'350.– - Fr. 1'200.–] x 40 % + Fr. 1'200.–] / 1.471) beträgt. 6.7.3. Weiter hat der Gesuchsgegner hinreichend glaubhaft gemacht, dass die "taxes foncières" im ausgewiesenen Betrag von Fr. 172.– (Urk. 122/30; EUR 1'892.– / 12 x 1.09 Fr./EUR) als Fixkosten seinen Wohnkosten anzurechnen sind. Die weiteren Kosten für den Gebäudeunterhalt sind hingegen nicht belegt und es ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner auf Wohnkosten von Fr. 780.– kommt. Entsprechend sind ihm für die erste Phase Fr. 540.– (vgl. Urk. 141 S. 41 f.; Fr. 368.– + Fr. 172.–) und für die die Phasen II a + b und III unter Berücksichti- gung der auf C._____ anfallenden Wohnkosten (ein Drittel) Fr. 360.– (Fr. 540.– x 2 / 3) als Wohnkosten anzurechnen. Dass C._____ auch in der dritten Phase ein
- 56 - Wohnkostenanteil beim Gesuchsgegner anzurechnen ist, ergibt sich aus dem er- heblichen Betreuungsanteil des Gesuchsgegners (vgl. E. 6.6.4.). 6.7.4. Die Kosten für die Besuchsrechtsausübung sowie Steuern sind aufgrund der beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht zu berücksichtigen. 6.7.5. Zusammengefasst ergibt dies für den Gesuchsgegner unter Einbezug der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 141 S. 41 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfszahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchsgegner (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 816.– Fr. 867.– Fr. 867.– Fr. 857.– Wohnkosten inklusive Fr. 540.– Fr. 360.– Fr. 360.– Fr. 360.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Haftpflicht- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Mediennutzung: Kosten Besuchs- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– rechtsausübung Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 34.– Auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– gung: Steuerbelastung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 1'416.– Fr. 1'287.– Fr. 1'287.– Fr. 1'461.– 6.8. Bedarf C._____ 6.8.1. Der Gesuchsgegner rügt, C._____ seien in der ersten Phase keine Kran- kenkassenkosten anzurechnen, da er diese bereits bezahlt habe. Ausserdem sei- en die Wohnkosten von C._____ in der zweiten und dritten Phase falsch berech- net worden. (Urk. 140 S. 30) und er bestreitet die Fremdbetreuungskosten für C._____ in der dritten Phase (Urk. 155 S. 10). 6.8.2. Wie vorgängig dargelegt, fallen C._____ in den Phasen II a + b sowie III nicht nur Wohnkosten bei der Gesuchstellerin, sondern auch beim Gesuchsgeg- ner an. Letztere betragen monatlich Fr. 180.– (Fr. 540.– / 3; vgl. E. 6.3.3.), wes- halb C._____ in diesen Phasen jeweils Wohnkosten von monatlich Fr. 670.– (Fr. 490.– + Fr. 180.–; vgl. 141 S. 39) in seinem Bedarf anzurechnen sind.
- 57 - 6.8.3. Zum Bedarf von C._____ weist die Gesuchstellerin darauf hin, seine mo- natliche Krankenkassenprämie für das Jahr 2021 betrage Fr. 99.55 (Urk. 148 S. 21; Urk. 150/12), was entsprechend in seinem Bedarf für die Phasen II a + b sowie III zu berücksichtigen ist. Ausserdem ist C._____ in der ersten Phase nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch die obligatorische Krankenkassenprämie anzurechnen, was einem Betrag von Fr. 101.50 entspricht (Urk. 26/33 S. 1). Ob der Gesuchsgegner die Krankenkassenkosten bereits be- zahlt hat, wurde – wie die Gesuchstellerin zur Recht vorbrachte (Urk. 148 S. 22) – nicht belegt. Ein allgemeiner Verweis auf vorangegangene Eingaben ohne Beleg- stelle (Urk. 155 S. 10), ist auch bei Anwendung der Untersuchungsmaxime nicht hinreichend substantiiert. 6.8.4. In der dritten Phase ist die Gesuchstellerin gehalten, einem Arbeitspen- sum von 50 Prozent nachzugehen, wobei der Betreuungsanteil des Gesuchsgeg- ners für C._____ auf die Wochenenden und Ferien entfällt. Entsprechend ist die Gesuchstellerin auf Fremdbetreuung während ihrer Arbeitstage unter der Woche angewiesen, wie es bereits die Vorinstanz festhielt. In der Phase II b, als sie ar- beitslos war, sind ihr keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 6.8.5. Zusammengefasst ergibt dies für C._____ unter Einbezug der vorinstanz- lichen Erwägungen (Urk. 141 S. 36 ff.) folgende Bedarfsaufstellung und Bedarfs- zahlen (Änderungen hervorgehoben): Phase I Phase II a Phase II b Phase III C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Grundbetrag: Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Fr. 490.– Fr. 670.– Fr. 670.– Fr. 670.– Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Krankenkasse (KVG): Fr. 101.50 Fr. 99.55 Fr. 99.55 Fr. 99.55 Fremdbetreuungskos- Fr. 0.– Fr. 203.– Fr. 0.– Fr. 400.– ten: Total (gerundet): Fr. 992.– Fr. 1'373.– Fr. 1'170.– Fr. 1'570.–
- 58 - 6.9. Unterhaltsberechnung 6.9.1. Der Gesuchsgegner beantragt berufungsweise, er sei für die erste Phase zu verpflichten, den ausgewiesenen Barbedarf von C._____ abzüglich der Kin- derzulagen und damit Fr. 690.– zu bezahlen (Urk. 140 S. 34). Für die zweite Phase habe er aufgrund der alternierenden Obhut die Hälf- te des Barunterhalts von C._____ zu bezahlen. Da die Gesuchstellerin die Kosten für die Krankenkasse für C._____ bezahle, würde bei ihm in dieser Phase leid- glich die Wohnkosten nebst der Ausstattung von C._____ anfallen. Demzufolge seien vom Gesamtbarbedarf von C._____ sowohl die Kinderzulagen von Fr. 200.– als auch die Wohnkosten in Frankreich in Abzug zu bringen, der Rest- betrag sei zu halbieren und er (der Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, für C._____ in der zweiten Phase Fr. 677.– zu bezahlen (Urk. 140 S. 34). Hinsichtlich der dritten Phase bringt der Gesuchsgegner vor, nicht leis- tungsfähig zu sein und C._____ keinen Unterhalt zahlen zu können. Sollte er aber wider Erwarten mehr Einkommen generieren, als er für die Deckung seines aus- gewiesenen Bedarfs benötige, werde er hiervon bis maximal Fr. 608.– an den monatlichen Barbedarf von C._____ leisten, da er C._____ mit seinem ausge- dehnten Besuchs- und Ferienrecht weiterhin mindestens zu 40 % betreuen werde (Urk. 140 S. 35). 6.9.2. Die Parteien verfügen in den Phasen I und II a + b nicht über ausreichend Einkommen, um ihren Notbedarf und denjenigen von C._____ zu decken. Die Vo- rinstanz prüfte daher, ob das Vermögen des Gesuchsgegners für den Unterhalt von C._____ angezehrt werden könne. Dabei kam sie zum Schluss, der Ge- suchsgegner verfüge per Oktober 2020 über liquide Mittel von Fr. 58'000.–. Von diesem Betrag sei sein Bedarf bis 1. August 2021 abzuziehen, da er diesen aus seinem Vermögen zu decken habe resp. ihm erst in der dritten Phase ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet werde. Nach zusätzlichem Abzug des Barun- terhalts von C._____ für die erste und zweite Phase verbleibe dem Gesuchsgeg- ner ein Notgroschen von rund Fr. 20'000.–, weshalb es angemessen erscheine,
- 59 - den Gesuchsgegner zu verpflichten, den Barunterhalt von C._____ in der ersten und zweiten Phase aus dem Vermögen zu decken (Urk. 141 S. 51). 6.9.3. Hiergegen wendet der Gesuchsgegner ein, es sei nicht angemessen, dass sein voreheliches Vermögen und seine Erbschaft rückwirkend zur vollstän- digen Deckung des Barunterhalts von C._____ herangezogen werden solle. Die Vorinstanz begründe dies mitunter damit, dass er seinen Bedarf nicht einge- schränkt habe und mehr als nötig von seinem Vermögen gezehrt haben soll, wäh- renddessen die Gesuchstellerin finanzielle Sozialhilfe habe beantragen müssen und seit der Trennung auf dem Existenzminimum lebe. Ihm könne aber bloss ein Vermögensverzehr für den hälftigen Barunterhalt von C._____ in der zweiten Phase angerechnet werden, wenn überhaupt, da er C._____ ab der zweiten Pha- se ebenso zur Hälfte betreut habe. Sein Vermögen sei bereits heute auf einem zu tiefen Stand, als dass es überhaupt für Kinderunterhaltsleistungen angezehrt werden könne und nicht als Notgroschen bestehen bleiben dürfe (Urk. 140 S. 26 f.). 6.9.4. Als Beleg für seine aktuelle finanzielle Situation reichte der Gesuchsgeg- ner in der Berufung zwei Internetausdrucke ein, welche er mit "aktueller Auszug des Kontos bei M._____ [Bank] ..." und "Aktueller Kontoauszug von N._____ [Bank] ..." bezeichnete (Urk. 140 S. 27; Urk. 144/4; Urk. 144/5). Ersterem ist per 4. Januar 2021 ein Kontostand von EUR 27'246.60 und letzterem für das gleiche Datum ein solcher von EUR 3'572.84 zu entnehmen. Soweit der Gesuchsgegner geltend machen will, es handle sich dabei um seine gesamten flüssigen Mittel per
4. Januar 2021 bestätigt er, die vorinstanzliche Erwägung, er habe seinen Bedarf nicht ausreichend eingeschränkt (Urk. 141 S. 53). So hat er gemäss seinen Bele- gen in den drei Monaten von Anfang Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 Fr. 24'400.– (Fr. 58'000.– - [EUR 27'246.60 + EUR 3'572.84] x 1.09 Fr./EUR) oder über Fr. 8'000.– (Fr. 24'400.– / 3) pro Monat von seinem Vermögen verzehrt. Tat- sächlich ist aber nicht ersichtlich und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht be- hauptet, er habe sämtliche Bankguthaben offengelegt, zumal er im Oktober 2020 noch über ein Bankkonto bei der O._____ verfügte (vgl. Urk. 141 S. 45). Selbst wenn dem aber so wäre, kann gegenwärtig nicht mehr angenommen werden, der
- 60 - Gesuchsgegner könne seine Wohnung nicht mit einer Hypothek belasten, wie dies noch die Vorinstanz tat (Urk. 141 S. 52). Es kann nicht angehen, dass der Gesuchsgegner seine Leistungsfähigkeit verneint und gleichzeitig über unbelaste- tes Wohneigentum verfügt oder seine liquiden Vermögenswerte in unangemesse- ner Weise schmälert, während der minimale Barunterhalt von C._____ nicht ge- deckt ist. Soweit der Gesuchsgegner die Angemessenheit der vorinstanzlichen Erwägungen ohne entsprechende Begründung beanstandet, beschränkt sich sei- ne Rüge auf eine rein appellatorische Kritik. 6.9.5. Zusätzlich anerkennt der Gesuchsgegner aber, der Gesuchstellerin für den Unterhalt von C._____ in der ersten Phase Fr. 690.– und in der Phase II a + b Fr. 677.– zu leisten (Urk. 140 S. 3), womit er in diesem Umfang einen Vermö- gensverzehr anerkennt. Hinzuzurechnen ist der Vermögensverzehr, der beim Ge- suchsgegner während der Phase II a + b angefallenen Kosten des Grundbedarfs von monatlich Fr. 200.– sowie den Wohnkosten von Fr. 180.–. Ein weitergehen- der Vermögensverzehr lässt sich aufgrund des Alters des Gesuchsgegners, des eher bescheidenen liquiden Vermögens, dem relativ geringen Wert seines Wohn- eigentums und dem Umstand, dass der Gesuchsgegner auf keine erhebliche Al- tersvorsorge zurückgreifen kann, trotz der vorerwähnten Ausführungen nicht rechtfertigen. 6.9.6. In der ersten Phase beträgt der monatliche Barbedarf von C._____ Fr. 792.– (Fr. 992.– - Fr. 200.–), wovon nach Abzug des vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeitrages von Fr. 690.– ein Betrag von Fr. 102.– ungedeckt bleibt. 6.9.7. In der Phase II a beträgt der Barbedarf von C._____ Fr. 1'173.– (1'373.– - Fr. 200.–). Hiervon entfallen auf die Gesuchstellerin aufgrund der geleb- ten alternierenden Obhut während dieser Phase Fr. 993.– (Grundbetrag Fr. 200.– + Wohnkosten Fr. 490.– + Krankenkassenprämie Fr. 100.– + Fremdbetreuungs- kosten Fr. 203.–). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner die Unterhaltskosten, für die Zeit in der C._____ bei ihm war, aus seinem Vermö- gen beglich, weshalb nach Abzug des Unterhaltsbeitrages an die Gesuchstellerin von Fr. 677.– sowie nach Abzug von C._____' Einkommen der Barbedarf von
- 61 - C._____ in der Phase II a im Betrag von Fr. 116.– (Fr- 993.– - Fr. 677.– - Fr. 200.–) nicht gedeckt war. In der Phase II b war der Barbedarf von C._____, für die Zeit in der er bei der Gesuchstellerin war, gedeckt (Grundbetrag Fr. 200.– + Wohnkosten Fr. 490.– + Krankenkassenprämie Fr. 100.– - Fr. 677.– - Fr. 200.–). Die C._____ über seinem Barunterhalt verbleibenden Fr. 87.– sind seinem Be- treuungsunterhalt anzurechnen (vgl. E. 6.9.11.). 6.9.8. In der dritten Phase verfügt der Gesuchsgegner über einen Überschuss von Fr. 870.– (Fr. 2'331.– - Fr. 1'461.–) und erweist sich in diesem Umfang als leistungsfähig. Folglich hat er ab dem 1. August 2021 diesen Betrag an den Bar- unterhalt von C._____ zu leisten, womit sein Barunterhalt im Umfang von Fr. 500.– (Fr. 1'570.– - Fr. 200.– - Fr. 870.–) nicht gedeckt ist. Dabei ist zu beach- ten, dass C._____ zu rund 40 Prozent vom Gesuchsgegner betreut wird. Der Ge- suchsgegner ist darauf angewiesen, dass er die Wohnkosten für sich und für C._____ decken kann, ansonsten er Gefahr läuft, seine Wohnung zu verlieren. Entsprechend rechtfertigt es sich, dass vom Überschuss des Gesuchsgegners die Wohnkosten von C._____ in Frankreich (Fr. 180.–) sowie Fr. 40.– zur Deckung von C._____' Grundbedarf beim Gesuchsgegner verbleiben und er den Restbe- trag von Fr. 650.– (Fr. 870.– - Fr. 180.– - Fr. 40.–) der Gesuchstellerin als Barun- terhaltsbeitrag für C._____ leistet. 6.9.9. Seinen Antrag, wonach er für berechtigt zu erklären sei, die rückwirken- den Zahlungen in monatlichen Raten bis Ende 2021 abzubezahlen (Urk. 140 S. 4), begründete der Gesuchsgegner nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.9.10. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner verfügt die Gesuchstellerin in keiner Phase über ein hinreichendes Einkommen, um ihren Notbedarf zu decken. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dieses Manko betreuungsbedingt (Urk. 141 S. 48, S. 50 und S. 51), weshalb es durch einen entsprechend Betreuungsun- terhalt für C._____ auszugleichen wäre (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.4.4.; Urk. 141 S. 50 f.). Dementsprechend ergeben sich für die einzelnen Phasen folgende Betreuungsunterhalte:
- 62 - Phase I Phase II a Phase II b Phase III Gesuchstellerin (20. Januar 2019 1. April 2019 - 1. Januar 2021 - ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Bedarf Fr. 2'642.– Fr. 2'732.– Fr. 2'665.– Fr. 2'845.– / Einkommen Fr. 0.– Fr. 1'038.– Fr. 0.– Fr. 1'905.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'642.– Fr. 1'694.– Fr. 2'665.– Fr. 940.– 6.9.11. Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ Unterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungs- zulagen, wie folgt zu bezahlen: Phase I Phase II a Phase II b Phase III Unterhalt C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Barunterhalt Fr. 690.– Fr. 677.– Fr. 677.– Fr. 650.– Betreuungsunterhalt Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Phase I Phase II a Phase II b Phase III Manko C._____ (20. Januar 2019 1. April 2019- 1. Januar 2021- ab 1. August 2021
- 31. März 2019) 31. Dezember 2020 31. Juli 2021 Barunterhalt Fr. 102.– Fr. 116.– Fr. 0.– Fr. 500.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'642.– Fr. 1'694.– Fr. 2'665.– Fr. 940.– abzgl. Überschuss - Fr. 87.– (vgl. E.6.9.7.) Gesamt Fr. 2'744.– Fr. 1'810.– Fr. 2'578.– Fr. 1'440.–
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht angefochten (Urk. 140 S. 4) und ist somit zu bestätigen. 7.1.2. Die Vorinstanz erwog, in familienrechtlichen Verfahren könne von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten könnten nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuch- stellerin habe hinsichtlich dem Hauptstreitpunkt der Kinderbelange, nämlich der Obhutszuteilung obsiegt. Hinsichtlich Unterhalt bewegten sich die festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge in der Mitte zwischen den Forderungen der Parteien. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Gesuchstellerin zu 75 % obsiege und
- 63 - der Gesuchsgegner zu 25 %. Entsprechend seien die Gerichtskosten zu 25 % und dem Gesuchsgegner zu 75 % aufzuerlegen. In diesem Verhältnis seien auch die Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 141 S. 57). 7.1.3. Der Gesuchsgegner setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den Gerichtskosten- und der Parteientschädigung nicht substantiiert auseinander, sondern fordert lediglich für beide Verfahren, die Kosten- und Entschädigungsfol- gen (zzgl. 7.7 % MwSt) seien ausgangsgemäss der Berufungsbeklagten aufzuer- legen (Urk. 140 S. 36). Da die Vorinstanz die Kosten nach Ermessen verteilte, hätte der Gesuchsgegner sich nicht einfach mit einer Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Obsiegen und Unterliegen begnügen dürfen, sondern darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen unrichtig ausgeübt hat. Die im Berufungsverfahren erfolgten Anpassungen des erstinstanzlichen Ent- scheids sind zudem als dermassen gering zu qualifizieren, als dass die vo- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden sind. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. 7.2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.2.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Als weitere Ge- richtskosten kommen diejenigen der Kindsvertreterin hinzu (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der von der Kindsvertreterin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'435.65 ist ausgewiesen (Urk. 160), erscheint als angemessen und wurde von den Partei- en nicht beanstandet (vgl. E. 1.3.). Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 4'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 140 S. 4; Urk. 148 S. 2), mithin auf Fr. 4'847.– festzusetzen. 7.2.2. Nach der Praxis der Kammer sind die Prozesskosten in den nicht vermö- gensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Aspekt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre je-
- 64 - weiligen Anträge haben (ZR 84 Nr. 41; Art. 107 lit. c ZPO). Dies trifft vorliegend zu. Hinsichtlich Unterhalt unterlag der Gesuchsgegner beinahe vollständig. Da die nichtvermögensrechtlichen und die vermögensrechtlichen Streitigkeiten sich vor- liegend in etwa die Waage halten, unterliegt der Gesuchsgegner gesamthaft zu 75 % und die Gesuchstellerin zu 25 %. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner auch für das Berufungsverfahren zu 75 % und der Gesuchstellerin zu 25 % aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten der Gesuchstellerin eine auf 50 % reduzierte Parteientschädi- gung von gerundet Fr. 2'424.– (inkl. 7.7 % MWSt) zu bezahlen. 7.2.3. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ ist für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'435.65, inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8. Unentgeltliche Rechtspflege 8.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Vorausset- zungen besteht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2. Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Le- bensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der pro- zessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstel- lenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersu- chende Partei hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwir- kungsobliegenheit (BGer 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der fi-
- 65 - nanziellen Situation durch die ersuchende Partei selbst gestellt werden, je kom- plexer diese Verhältnisse sind. Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbehol- fene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Legt eine Partei ihre finanzielle Situa- tion nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss o- der wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzurechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3; BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014, E. 3.1.1; BGer 5A_382/2010 vom 22. September 2010, E. 3.1; BGer 4A_661/2010 vom 16. Feb- ruar 2011, E. 3.2). 8.3. Der Gesuchsgegner ist Eigentümer einer Wohnung in Frankreich. Dass er eine Hypothek aufgenommen hätte, wurde weder von ihm vorgebracht, noch ist dies den ins Recht gereichten Belegen zu entnehmen. Wie die Vorinstanz bereits ausführte (Urk. 140 S. 41 f.), ist daher davon auszugehen, dass die Wohnung nicht belehnt ist. Dem Gesuchsgegner als Grundeigentümer ist entsprechend entgegenzu- halten, dass ihm sämtliche Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Veräusse- rung von selbstgenutztem Wohneigentum, durch Vermietung oder durch Aufnah- me eines zusätzlichen Hypothekarkredits grundsätzlich zuzumuten sind (Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, 2001, S. 149; vgl. BGE 119 Ia 11 E. 5). Erst wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung nicht möglich sei, gilt die Mittellosig- keit als erstellt. Massgebend ist dabei nach ständiger Rechtsprechung der hiesi- gen Kammer die Überlegung, dass Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser ge- stellt werden sollen als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch oder in Wert- schriften angelegt haben. Von diesen wird ohne weiteres erwartet, dass sie
- 66 - zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abheben oder die Wert- schriften veräussern. Einen Grund, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Hypothek für seine Wohnung aufzunehmen, bringt der Gesuchsgegner nicht vor, weshalb er nicht hinreichend darzulegen vermag, sämtliche eigenen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens ausgeschöpft zu haben. Entsprechend ist seine Prozessarmut zu ver- neinen und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. 8.4. Die Gesuchstellerin bringt ihrerseits betreffend ihre Mittellosigkeit vor, sie verfüge weder über Einkommen noch über Vermögen und sei auf Sozialhilfe an- gewiesen, wie der Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe der Gemeinde Schwerzenbach vom 1. Oktober 2020 zu entnehmen sei (Urk. 38 S. 9 und Urk. 33/3). Wie bereits ausgeführt, vermag die Gesuchstellerin nicht, ihren betrei- bungsrechtlichen Existenzbedarf mit ihrem Einkommen zu decken (vgl. E. 6.9.10.). Zudem geht aus der besagten Bestätigung der Gemeinde Schwerzenbach hervor, dass die Gesuchstellerin seit dem 17. September 2020 mit wirtschaftlichen Sozialhilfeleistungen unterstützt wird (Urk. 33/3). Über allfälli- ges Vermögen, auf welches sie für die Prozessfinanzierung zurückgreifen könnte, verfügt sie nicht (vgl. E. 6.5.). Die Vorinstanz erachtete zudem einen Prozesskos- tenbeitrag des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin als uneinbringlich und wies den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin ab (Urk. 141 S. 60), wes- halb ihr nicht anzulasten ist, kein erneutes Gesuch im Berufungsverfahren gestellt zu haben. Die Gesuchstellerin ist somit als mittellos i.S.v. Art. 117 ZPO zu erach- ten. Ihre Rechtsbegehren erweisen sich nicht als aussichtslos und der Beizug ei- ner Rechtsbeiständin ist angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit notwendig. Der Gesuchstelle- rin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu ge- währen und ihr ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
- 67 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 10 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Sohn C._____ monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich allfällig von ihm für C._____ bezogener gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- oder Familienzulagen wie folgt zu bezahlen:
– Fr. 690.– ab 20.01.2019 bis 31.03.2019 (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt);
– Fr. 677.– ab 01.04.2019 bis 31.07.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungs- unterhalt);
– Fr. 650.– ab 01.08.2021 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange C._____ in ihrem Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.
9. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes bei der Gesuchstellerin nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von
– Fr. 2'744.– (wovon Fr. 2'642.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 20.01.2019 bis 31.03.2019
- 68 -
– Fr. 1'810.– (wovon Fr. 1'694.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.04.2019 bis 31.12.2020
– Fr. 2'578.– (wovon Fr. 2'578.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.01.2021 bis 31.07.2021
– Fr. 1'440.– (wovon Fr. 940.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen) ab 01.08.2021.
11. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: 20.01.2019 bis 31.03.2019: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 506.–
- Bedarf: Fr. 2'642.– Fr. 992.– Fr. 1'416.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'642.– - Fr. 792.– – 01.04.2019 bis 31.12.2020: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'038.– Fr. 200.– Fr. 506.–
- Bedarf: Fr. 2'732.– Fr. 1'373.– Fr. 1'287.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 1'694.– - Fr. 1'173.– – 01.01.2021 bis 31.07.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 0.– Fr. 200.– Fr. 506.–
- Bedarf: Fr. 2'665.– Fr. 1'170.– Fr. 1'287.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 2'665.– - Fr. 970.– – ab 01.08.2021: GSin C._____ GG Einkommen: Fr. 1'905.– Fr. 200.– Fr. 2'331.–
- Bedarf: Fr. 2'845.– Fr. 1'570.– Fr. 1'461.– = Überschuss (+) / Manko (-) - Fr. 940.– - Fr. 1'370.– Fr. 870.– Vermögen (exkl. Vorsorgegut- GSin C._____ GG haben) per Oktober 2020: Flüssiges Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 58'000.– Eigentumswohnung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200'000.– Total: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 258'000.– " Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5-7 des angefochtenen Urteils werden damit bestä- tigt.
2. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteilsdispositiv- Ziffern 14 und 15) werden bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 69 - Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'435.65 Kindsvertretung.
4. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Honorar Kindsvertreterin) für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 75 % und der Gesuchstellerin zu 25 % auferlegt. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die der Gesuchstellerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbe- halten.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'424.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindsvertreterin, der Gesuch- stellerin und der Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels resp. einer Kopie von Urk. 162, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Einwohnerkontrolle F._____ mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 70 - Zürich, 8. Dezember 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: ip