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LE200065

Eheschutz

Zürich OG · 2021-10-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit August 2004 verheiratet und haben keine gemeinsa- men Kinder (vgl. Urk. 16 S. 3, Urk. 18 S. 3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f. = Urk. 56 S. 6 f.). Die Vorinstanz erliess am

22. Oktober 2020 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 56 S. 55 ff.).

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte die Gerichtskosten mit Fr. 4'500.– (Urk. 56 S. 53). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist.

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig den Parteien und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 56 S. 53 f.). Sie begründete dies damit, dass keine der Parteien vollständig obsiege. Der Gesuchsgegner rügt diese hälftige Aufteilung mit der Begründung, bei Gut- heissung seiner Berufungsanträge seien die Kosten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis 80% Gesuchstellerin und 20% Gesuchsgegner zu ver- teilen (Urk. 55 S. 16).

E. 1.3 Gemäss konstanter Praxis liegt es im Ermessen des Gerichts, in erstinstanz- lichen Eheschutzverfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Ge- richtskosten zu halbieren und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, weil ei- nem Eheschutzverfahren ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde liegt, für wel- chen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Jann Six, Eheschutz, ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 2014, N 1.68). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz begründet angewendet. Die sehr leichte Anpassung der im Berufungs- verfahren noch im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge vermag eine andere Vertei- lung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Entsprechend ist Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen und sind die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Parteient- schädigung auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Gesuchsgegner unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren praktisch vollumfänglich. In Bezug auf das Editionsbegehren ist die Berufung ab-

- 35 - zuweisen und der von ihm in der Berufung angefochtene Unterhaltsbeitrag ist nur unmassgeblich zu reduzieren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Sodann ist der Gesuchsgegner auf- grund seines praktisch vollständigen Unterliegens zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin die volle Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteu- er, total Fr. 5'385.–, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

22. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 gestellten Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Ent- scheids mit einem Zusatz zu ergänzen, wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend und für die Dauer des Getrenntlebens monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021: Fr. 8'490.– Ab 1. April 2021: Fr. 8'605.–

- 36 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in Anrech- nung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bereits Fr. 37'716.– bezahlt hat.

3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird bestätigt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7-9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.

- 37 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ip

E. 2 Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 53/1) Beru- fung, wobei er die oben genannten Anträge stellte (Urk. 55). Mit Verfügung vom

30. November 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 59), welcher fristgerecht ein- ging (Urk. 60). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

E. 2.1 Die Vorinstanz wies das Begehren des Gesuchsgegners, die Gesuchstelle- rin sei – im Sinne einer Stufenklage – zu verpflichten, Urkunden betreffend die Höhe des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und ihres Erbanteils sowie Bankauszüge für diverse Konten zu edieren (Urk. 18 S. 2 Ziff. 6), mit der Begrün- dung ab, die Gesuchstellerin sei ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ihres Bedarfes in rechtsgenügendem Umfang nachgekommen. Es sei im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich, ob die Gesuchstellerin über weitere Konten verfüge. Da bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin im Rahmen der einstufigen Berechnung auf die effektiven Kosten abzustellen sei, könne auch auf die Edition von Urkunden betreffend den Nachlass des Vaters der Gesuchstellerin und von weiteren Bankauszügen verzichtet werden (Urk. 56 S. 52 f.).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Editionsbegehrens im Sinne einer Stufenklage nicht berücksichtigt, dass er ge- mäss Art. 170 ZGB einen materiellrechtlichen Anspruch auf Kenntnis sämtlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin habe (Urk. 55 S. 4). In Bezug auf die Erbschaft des Vaters der Gesuchstellerin führt er aus, dass die Kenntnis der Vermögensverhältnisse unabdingbar sei für die Festsetzung ih- rer Leistungsfähigkeit und damit hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Unter- haltsbeiträge. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, obwohl der Antrag be- treffend Unterhaltsbeiträge unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Aus- kunftserteilung im Sinne einer Stufenklage angebracht worden sei. Das Editions- begehren in Bezug auf die Urkunden zum Nachlassvermögen sei im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht weiterzuverfolgen (Urk. 55 S. 4 f.). In Bezug auf die Bankkontoauszüge führt der Gesuchsgegner aus, die Vorinstanz habe seine Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin seit meh- reren Jahren aus dem von ihr vom gemeinsamen Konto unter dem Titel "Ta- schengeld" übertragenen Betrag von monatlich Fr. 4'500.– einen erheblichen Teil auf die Seite lege und spare, ausser Acht gelassen. Es sei dargelegt worden,

- 13 - dass sich die Gesuchstellerin seit 2018 weigere, ihre Bankkontoauszüge ihm res- pektive dem Treuhänder zur Ausfertigung der Steuererklärung auszuhändigen, obwohl sie gemäss Steuererklärungen über diese Konten verfüge (Urk. 55 S. 5). Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, einen Teil der Fr. 4'500.– gespart zu haben. Dieser Sparbetrag dürfe bei ihrem gebührenden Bedarf nicht berücksich- tigt werden, da die gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB zu be- zahlenden Unterhaltsbeiträge nicht das Bilden von Vermögen beinhalteten. Falls sich dies aus der Edition der Unterlagen ergebe, sei der im Eheschutzverfahren festzusetzende Bedarf der Gesuchstellerin um den Sparanteil zu reduzieren (Urk. 55 S. 5 f.).

E. 2.3 Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiellrechtlicher Anspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und ent- scheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpar- tei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (Art. 150 ff. ZPO). Im Rahmen von Art. 170 ZGB hat der um Auskunft ersuchende Ehegatte glaubhaft darzule- gen, für welche materiellrechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 04.02.2019, IV./E. 1., und OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 1.). Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmen sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Ertei- lung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche für den materiellrechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (vgl. zum Ganzen OGer LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 3.2.2.). Dabei ist stets auch die Verfahrensart

- 14 - zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es zur Berechnung allfälliger Unterhaltsbeiträ- ge die finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, und da- mit eines summarischen Verfahrens, zu bestimmen.

E. 2.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass es sich bei seinem Editionsbegehren um eine Stufenklage handle und dass er nach Edition der geforderten Urkunden seinen Antrag betref- fend Unterhaltsbeiträge neu beziffern würde, nicht eingegangen ist. Dieses Vor- gehen ist aufgrund ihrer zutreffenden Begründung, die Kontoauszüge seien im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung nicht massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 52 f.), nicht zu kritisieren. So ist eine Stufenklage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtli- cher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Sinne einer objektiven Klagehäufung

- 15 - mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Die Stufenklage ist dabei bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Sind die Voraussetzungen für den materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung nicht gegeben, kann auch keine Stufenklage vorliegen.

E. 2.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners zum Edi- tionsbegehren als unbegründet und es ist Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

3. Vorbemerkungen zu den Ehegattenunterhaltsbeiträgen 3.1. Den Ausführungen der Parteien folgend hielt die Vorinstanz fest, dass auf- grund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode zu erfolgen habe (Urk. 56 S. 22). Das Einkommen der Gesuchstellerin bei der G._____ AG von monatlich Fr. 8'368.80 sei ausgewiesen und werde von den Parteien überein- stimmend anerkannt (Urk. 56 S. 23). Der Gesuchsgegner verfüge neben seinem Einkommen von (monatlich) Fr. 8'657.70 und seinen Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge im Umfang von (monatlich) Fr. 4'286.– über weitere Ein- nahmen im Umfang von (monatlich) rund Fr. 33'468.– aus den Kontokorrent- Bezügen bei der G._____ AG und den Dividenden der G._____ AG. Er sei unter Berücksichtigung aller Einnahmen fähig, seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Gesuchstellerin nachzukommen und gelte damit im vorliegend relevan- ten Umfang als wirtschaftlich leistungsfähig (Urk. 56 S. 30). Der monatliche Be- darf der Gesuchstellerin betrage total Fr. 16'975.– (Urk. 56 S. 50). Auf die Erstel- lung des Bedarfs des Gesuchsgegners könne verzichtet werden, da dieser über genügend Leistungsfähigkeit verfüge, um sowohl den Bedarf der Gesuchstellerin als auch einen Bedarf in vergleichbarer Höhe für sich zu finanzieren (Urk. 56 S. 51). Da die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf nicht vollständig zu decken vermöge, habe der Gesuchsgegner den monatlichen Fehl- betrag in der Höhe von Fr. 8'606.20 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 56 S. 51 f.).

- 16 - 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift im Zusammen- hang mit dem Ehegattenunterhalt die vorinstanzliche Berechnung des monatli- chen Bedarfs der Gesuchstellerin, worauf nachfolgend im Detail eingegangen wird (vgl. E. III.5). Nicht gerügt werden die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode, die Berechnung des Einkommens respektive der Leistungsfähig- keit der Parteien, die Ausführungen zum Verzicht auf Berechnung des Bedarfs des Gesuchsgegners sowie der Beginn und die Dauer der Unterhaltspflicht. Da in den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind, sind diese Punkte grundsätzlich nicht Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2, Rügeprinzip). In ihrer Beru- fungsantwort macht die Gesuchstellerin nun aber geltend, dass ihr Arbeitsverhält- nis mit der G._____ AG per 31. März 2021 gekündigt worden sei (Urk. 64 S. 29 f.). Da es sich bei dieser Tatsachenbehauptung offensichtlich um ein echtes No- vum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, ist sie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; BGer 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 4.5). Mithin greift das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei ha- be ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsantwort als echtes Novum gel- tend, ihr Arbeitsverhältnis sei per 31. März 2021 gekündigt worden. Ihr Einkom- men falle per diesem Datum weg. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ihr gegenüber verpflichtet, den Einkommens- ausfall durch einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe zu kompensie- ren. Von dieser Verpflichtung sei Vormerk zu nehmen (Urk. 64 S. 29 f.). Der Ge- suchsgegner bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2021, dass die G._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin gekündigt habe. Die

- 17 - Gesuchstellerin habe seit über einem Jahr praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr verrichtet und aufgrund der familienrechtlichen Situation sei das Vertrauensver- hältnis massiv und unwiederbringlich erschüttert. Die Gesuchstellerin müsse nun alles ihr Zumutbare unternehmen, damit sie Arbeitslosentaggeld erhalte. Sollte sie nachweislich kein Arbeitslosentaggeld erhalten, sei er damit einverstanden, den weggefallenen Lohn von (monatlich) Fr. 8'368.80 für eine gewisse Übergangszeit durch Unterhaltsbeiträge zu kompensieren (Urk. 69 S. 9 f.). In ihrer Stellungnah- me vom 29. März 2021 führt die Gesuchstellerin sodann aus, dass sie die Kündi- gung angefochten habe. Zudem werde sie als Ehefrau des Gesuchsgegners kei- ne Arbeitslosentaggelder erhalten, da der Gesuchsgegner über die I._____ Hol- ding AG eine arbeitgeberähnliche Stellung in der G._____ AG inne habe (Urk. 74 S. 6 f.). 4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeiten- den Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Recht- sprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; BGer 8C_164/2016 vom

17. Oktober 2016, E. 4.2; BGer 8C_295/2014 vom 7. April 2015, E. 4). Zur Ver- hinderung des Missbrauchs ist dieser Ausschluss absolut. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädi- gung geht (BGE 142 V 263 E. 4.1). Da das Missbrauchsrisiko bei mitarbeitenden Ehegatten bis zum Scheidungsurteil persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtli- che Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (BGE 142 V 263 E. 5.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Trennung ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG ist (BGer 8C_74/2011 vom

3. Juni 2011, E. 5.3.2). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obers-

- 18 - ten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigen- schaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbe- fugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für wel- che das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehba- re, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beein- flussende Aufgaben vorschreibt (vgl. BGer 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2). 4.3. Die Gesuchstellerin arbeitete seit über 15 Jahren bei der G._____ AG, teil- weise auch als Mitglied des Verwaltungsrats (Urk. 16 S. 30 f., Urk. 18 S. 7 f.). Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners gehört die G._____ AG zu 100% der I._____ Holding AG und die I._____ Holding AG zu 100% ihm (Prot. I S. 50). Der Gesuchsgegner ist denn auch Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der G._____ AG und Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der I._____ Holding AG (Internet-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, besucht am 9. September 2021). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Ge- suchstellerin per 31. März 2021 gekündigt (Urk. 66/25). Aufgrund der Ausführun- gen des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass die Kündigung nicht aus rein wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien erfolgte und dass diese direkt von ihm veranlasst wur- de (vgl. auch Urk. 18 S. 7 f.). Ohne die Trennung wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Die Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin wurde somit durch den Ge- suchsgegner verursacht. Aufgrund der obgenannten Rechtsprechung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin als ehemals mitarbeitende Ehegattin im Betrieb des Gesuchsgegners keinen An- spruch auf Arbeitslosentaggeld hat. Des Weiteren wurde von keiner Seite vorge- bracht, dass es der Gesuchstellerin möglich wäre, anderweitig ein ähnliches Ein- kommen zu erzielen. Dies muss ohnehin als unwahrscheinlich betrachtet werden, ist die Gesuchstellerin doch 61 Jahre alt; sie steht nur gut zwei Jahre vor dem or- dentlichen Pensionsalter. Es wurde somit glaubhaft gemacht, dass die Gesuch-

- 19 - stellerin ab 1. April 2021 über kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit mehr verfügt. Dies scheint denn auch dem Gesuchsgegner bewusst zu sein, liess er doch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit- teilen, dass er nach Wegfall der Lohnzahlung denselben Nettobetrag zusätzlich als Unterhaltsbeitrag entrichten werde (Urk. 66/26). 4.4. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin bis 31. März 2021 von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'368.80 und ab 1. April 2021 von Fr. 0.– pro Monat auszugehen.

5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Bei der einstufigen Bedarfsberechnungsmethode wird auf die tatsächlich ge- lebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichti- gung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, d.h. durch Addition sämtli- cher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicher- zustellen vermögen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.24). Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzel- nen zu substantiieren und – da Eheschutzverfahren im summarischen Verfahren behandelt werden – glaubhaft zu machen (BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009, E. 2; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Das Gericht darf mithin weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.). Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgäng- lich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entspre- chenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c; vgl. auch BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.1). 5.2. Bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von den folgenden Beträgen aus (Urk. 56 S. 50): Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin

a) Wohnkosten Fr. 5'001.–

- 20 -

b) Kommunikation/TV Fr. 332.–

c) Auto/Mobilität Fr. 100.–

d) Haushaltskosten Fr. 1'120.–

e) Gesundheitskosten Fr. 961.–

f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten)

g) Taschengeld Fr. 4'500.–

h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.–

i) 3. Säule Fr. 564.–

j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf Fr. 16'975.–

a) Wohnkosten Gemäss Vorinstanz setzen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin aus dem Hypothekarzins von Fr. 2'959.–, den Stockwerkeigentümergebühren von Fr. 1'237.–, der Hausratversicherung von Fr. 83.–, den Kosten für den Gärtner von Fr. 667.– und den Stromkosten von Fr. 55.– zusammen (Urk. 56 S. 30 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt in der Berufung die Stockwerkeigentümerge- bühren, die Hausratversicherungskosten und die Stromkosten, weshalb die Höhe dieser Kosten mangels entsprechender Rüge nicht Thema des Beru- fungsverfahrens ist und bei der Bedarfsberechnung insoweit von den vor- instanzlich ermittelten Beträgen ausgegangen werden kann (Urk. 55 S. 8). Mit Verweis auf die E-Mail eines Mitarbeiters der Zürcher Kantonalbank vom

16. November 2020 (vgl. Urk. 58/2) führt der Gesuchsgegner zu den Hypo- thekarzinsen aus, dass sich diese per 1. Oktober 2020 auf monatlich Fr. 2'281.25 verringert hätten, da per diesem Datum eine neue Hypothek mit einem Zinssatz von 0.7 % bei der ZKB abgeschlossen worden sei (Urk. 55

- 21 - S. 8). Die Gesuchstellerin bestätigt in ihrer Berufungsantwort zwar den Ab- schluss der neuen Hypothek, wobei sie auch die entsprechende Produktbe- stätigung vom 30. September 2020 einreichte (Urk. 66/3), bestreitet aber, dass sich durch deren Abschluss die Hypothekarzinsen verringert haben. Die Wohnkosten seien aufgrund der variablen Hypothek respektive der ver- schiedenen Nebenkosten schwankend, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Hypothekarzinsen anzupassen (Urk. 64 S. 13 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenregelung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können der Abschluss der neuen Hypothek und die neue Tatsachenbehauptung, der Hypothekarzins habe sich verringert, im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Gemäss Produktbe- stätigung der ZKB vom 30. September 2020 wurde an diesem Tag die neue Hypothek abgeschlossen (vgl. Urk. 66/3). Der vorinstanzliche Entscheid da- tiert vom 22. Oktober 2020. Es wurde vom Gesuchsgegner in der Beru- fungsschrift nicht ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsachenbehauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Ent- sprechend sind die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Änderung des Hypothekarzinses nicht zu hören. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vor- instanz ermittelte Betrag von Fr. 2'959.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner rügt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für Gartenarbeiten seien zu hoch und es seien der Gesuchstellerin maximal Fr. 300.– pro Monat anzurechnen. Die Vorinstanz habe seine Aussage, dass er die reduzierten Gartenarbeitskosten vertretbar finde, falsch interpretiert. Bei den Kosten für den Gärtner für die Jahre 2018 und 2019 im Umfang von Fr. 16'008.25, von welchem Betrag die Vorinstanz ausgegangen sei, handle es sich nicht um die vom Gesuchsgegner erwähnten reduzierten Kosten (Urk. 55 S. 8 f.). Sodann sei aus Urk. 13/11 ersichtlich, dass die von der Ge- suchstellerin eingereichten Rechnungen des Gärtners den Zeitraum vom

14. Dezember 2017 bis zum 12. Dezember 2019 umfassten, mithin darin drei Wintergrossarbeiten enthalten seien, weshalb sich die Arbeitsperiode über die Jahre 2017, 2018 und 2019 erstrecke. Effektiv seien für die Arbei-

- 22 - ten in den Jahren 2018 und 2019 Kosten von Fr. 550.– pro Monat entstan- den (Urk. 55 S. 9). Des Weiteren habe die Gesuchstellerin nicht substantiiert ausgeführt, weshalb für eine Stockwerkeigentumswohnung auch inskünftig solch hohe Gärtnerkosten notwendig seien. So habe der Gärtner der Ge- suchstellerin im Sommer 2020 für die Arbeiten eines ganzen Jahres eine Of- ferte über Fr. 6'462.– unterbreitet, welche diese aber aus Kostengründen abgelehnt habe (Urk. 55 S. 9). Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz einen Kontoauszug mit Zahlun- gen an die J._____ Gartenbau zwischen dem 10. Januar 2018 und dem

16. Dezember 2019 ein (Urk. 13/11). Auch wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz die Höhe der Kosten für den Gärtner pauschal bestreiten liess (vgl. Prot. I S. 15), bestätigte er anlässlich der Befragung ausdrücklich, dass die Terrasse der ehelichen Liegenschaft seit dem Umzug von einem Gärtner gepflegt werde und dass die aktuellen Kosten vertretbar seien (Prot. I S. 55). Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass der regelmässige Einsatz eines Gärtners zum Lebensstandard der Ehegatten gehörte und dass der Gesuchsgegner die aktuellsten Zahlungen an den Gärtner gemäss Kontoauszug als vertretbar betrachtet. Die Rüge des Ge- suchsgegners, die Vorinstanz habe diese Aussagen falsch interpretiert, ist unbegründet, lässt sich dem eingereichten Kontoauszug doch nicht entneh- men, dass sich die Rechnungsbeträge über die daraus ersichtliche Zeitperi- ode von rund zwei Jahren reduzierten. Bezüglich der Berechnung der durchschnittlichen Kosten für die Jahre 2018 und 2019 ist dem Gesuchs- gegner jedoch zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Zahlung vom

E. 7 Januar 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 63). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 64) verzichteten die Par- teien auf telefonische Anfrage des zuständigen Gerichtsschreibers auf die Durch- führung einer Vergleichsverhandlung (Urk. 67). Sodann wurde die Berufungsant- wort dem Gesuchsgegner zugestellt, worauf dieser eine Stellungnahme vom

4. März 2021 einreichte (Urk. 69). Nach deren Zustellung reichte die Gesuchstel- lerin eine weitere Stellungnahme vom 29. März 2021 ins Recht (Urk. 74). Es ergingen keine weiteren Stellungnahmen (vgl. Urk. 77).

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-54). II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das

- 10 - vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (eheliche Wohnung), 3 (Fahrzeuge), und 4 (Reparaturkosten) in Rechts- kraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. September 2012, E. 9.2.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine ge- setzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru- fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3; BGer 5A_209/2014 vom

2. September 2014, E. 4.2.1; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei-

- 11 - vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vor- liegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

4. Die Gesuchstellerin stellt in der Berufungsantwort den Antrag, es sei in Er- gänzung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner sich ihr gegenüber mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 aussergerichtlich verpflichtet habe, ihr nach Wegfall der Lohnzahlung der G._____ AG von netto Fr. 8'368.80 pro Monat denselben Betrag als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu entrichten (Urk. 64 S. 2). Mit der Berufungsantwort kann der Berufungsbeklagte seine eigenen Anträge denjenigen des Berufungsklägers ge- genüberstellen. In der Sache lauten sie namentlich auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Will der Berufungsbeklagte mehr als das ihm von der Vorinstanz Zugesprochene, hätte er Anschlussberufung zu erheben (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 313 N 14). Diese ist im summarischen Verfahren jedoch nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Folglich ist auf den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin nicht einzutreten. III.

1. Gegenstand der Berufung Mit seiner Berufung wendet sich der Gesuchsgegner gegen die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Abweisung seines Editionsbegehrens (Dispositiv-Ziffer 6). In der Folge wird

- 12 - auf die einzelnen Rügen eingegangen, dem Aufbau der Berufungsschrift folgend zunächst auf diejenigen zum Editionsbegehren.

2. Editionsbegehren

E. 7.1 Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsschrift geltend, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er an die Bedarfskosten der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 23. November 2020 bereits folgende Zahlungen getätigt habe und dass die Unterhaltsschuld im entsprechenden Umfang getilgt sei (Urk. 55 S. 15 f.): Hypothekarzins vom 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 2'959.– Fr. 11'836 Haushaltshilfe K._____ 01.06.2020 – 30.09.2020 Fr. 2'540 à Fr. 635.– Mobilitätskosten 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 50.– (bzw. Fr. 200 Fr. 100.–, falls die Berufung in diesem Punkt abgewiesen wer- Fr. 400.

- 33 - de) Kommunikationskosten (2x Fr. 140.–) Fr. 280 Total Fr. 14'856. Fr. 15'056.

E. 7.2 Des Weiteren stellt der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom

4. März 2021 den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er für den Zeit- raum vom 23. November 2020 bis 4. März 2021 bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 23'200.– an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 69 S. 1 f.).

E. 7.3 Die Gesuchstellerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort die Zahlung der Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 11'836.– (Urk. 64 S. 13 und 32), die Zah- lung der Kosten für die Haushaltshilfe im Umfang von Fr. 2'540.– (Urk. 64 S. 22 f. und 32) sowie die Zahlung der Kommunikationskosten von Fr. 140.– (Urk. 64 S. 32). In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 anerkennt sie die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 23'200.– (Urk. 74 S. 1).

E. 7.4 In Bezug auf die Mobilitätskosten ist der vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Betrag nicht zu berücksichtigen, da er sich zur Glaubhaftmachung dieser Position auf Urkunden stützt, welche von vor dem vorinstanzlichen Entscheid da- tieren (vgl. Urk. 58/6) und er nicht ausführt, weshalb er diese Unterlagen nicht be- reits vor Vorinstanz eingereicht hat (Art. 317 ZPO). Zur geltend gemachten Zah- lung der Handy-Rechnung ist der Gesuchstellerin zu folgen (vgl. Urk. 64 S. 32), dass nur eine Rechnung in die zu berücksichtigende Zeitperiode fällt (vgl. Urk. 58/10), weshalb lediglich die anerkannten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind.

E. 7.5 Zusammenfassend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 37'716.– (Fr. 11'836.– + Fr. 2'540.– + Fr. 140.– + Fr. 23'200.–) bezahlt hat.

- 34 - IV.

E. 10 Januar 2018 über Fr. 2'698.60 für die Rechnung vom 14. Dezember 2017 berücksichtigte, obwohl damit Aufwendungen, die ausserhalb dieser Zweijahresperiode liegen, vergütet wurden (Urk. 13/11 S. 3). Entsprechend ist die Berechnung der durchschnittlichen Kosten anzupassen. Den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, dieser Einwand des Gesuchsgegners sei ver- spätet erfolgt (vgl. Urk. 64 S. 15 f.), ist nicht zu folgen, gab doch erst der vo- rinstanzliche Entscheid mit der falschen Berechnung Anlass für die Kritik. Die übrigen Rügen des Gesuchsgegners betreffend die Offerte des Gärtners

- 23 - (vgl. Urk. 58/3) sind hingegen nicht zu berücksichtigen, handelt es sich doch dabei um im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehaup- tungen, für welche nicht ausgeführt wird, weshalb sie nicht bereits vor Vorin- stanz ins Verfahren eingebracht wurden. Gleiches gilt für die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichten Gärtnerrechnungen für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 66/7-12), welche sie bereits vor Vorinstanz an- lässlich ihrer Stellungnahme vom 4. September 2020 (vgl. Urk. 48) hätte ins Verfahren einbringen können. Somit rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 550.– (Fr. 13'309.65 / 24 Monate; Urk. 13/11) als Kosten für den Gärtner anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht sodann allgemein zu den Wohnkosten geltend, dass der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 5'001.– mehr als 0.7 % des steuerlichen Wohnungswerts von Fr. 2'814'000.– ausmache, was zu korrigieren sei (Urk. 55 S. 10). Auch dieser Einwand ist nicht zu berück- sichtigen, setzt er sich doch nicht mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung, dass eine Mischrechnung unzulässig sei (vgl. Urk. 56 S. 33), auseinander. Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin die nachfolgenden Wohnkosten im Bedarf anzurechnen: Hypothekarzinsen Fr. 2'959. Stockwerkeigentümergebühren Fr. 1'237. Hausratversicherung Fr. 83.– Kosten Gärtner Fr. 550.– Strom Fr. 55.– Total Wohnkosten pro Monat Fr. 4'884.–

- 24 -

b) Kommunikationskosten Die vorinstanzlich berechneten Kommunikationskosten von Fr. 332.– pro Monat(Urk. 56 S. 35) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist.

c) Auto / Mobilität Die Vorinstanz führte aus, dass lediglich angemessene Benzinkosten im Umfang von monatlich Fr. 100.– unter der Bedarfsposition "Auto / Mobilität" zu berücksichtigen seien, da der Antrag der Gesuchstellerin auf unentgeltli- che Verwendung des Fahrzeugs gutgeheissen werde (Urk. 56 S. 35 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Benzinkosten entsprächen nicht dem tatsächlichen Bedarf. Anhand der Kilometerstände der Jahre 2014, 2017, 2019 und 2020 könne der monatliche Benzingebrauch berechnet werden. Dieser entspreche mo- natlichen Kosten von lediglich Fr. 20.–. Die Kontrolle der Benzinkartenrech- nungen der Gesuchstellerin für das von ihr gefahrene Fahrzeug der G._____ AG ergebe einen durchschnittlichen Wert von Fr. 28.98 pro Monat. Da er vor Vorinstanz lediglich Benzinkosten von Fr. 50.– pro Monat anerkannt habe, sei einzig dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz die massgebenden Behauptungen erhoben hat beziehungsweise aus welchen vorinstanzlichen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die Urkunden, auf welchen sich seine Ausführungen stützen, reichte er denn auch erst im Berufungsverfahren ein (vgl. Urk. 58/5+6), ohne sich dazu zu äussern, weshalb er diese nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess ein- brachte. Auf seine Rüge zu den Kosten für Auto und Mobilität ist entspre- chend nicht einzutreten und es ist der vorinstanzlich berechnete Betrag von Fr. 100.– pro Monat zu übernehmen.

- 25 -

d) Haushaltskosten Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Bedarfsposition "Haushaltskosten" Fr. 360.– pro Monat für Lebensmittel/Getränke, Fr. 635.– pro Monat für die Haushaltshilfe K._____ und Fr. 125.– pro Monat für die Haushaltshilfe L._____ (Urk. 56 S. 36 ff.). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass der Arbeitsvertrag mit der Haus- haltshilfe K._____ per 30. September 2021 gekündigt worden sei. Sodann sei es notorisch, dass eine Person weniger Haushaltsarbeiten verursache als ein Zweipersonenhaushalt. Anstelle von Fr. 635.– für die Haushaltshilfe K._____ seien lediglich Fr. 300.– zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 10 f.). Des Weiteren sei die zweite Haushaltshilfe nur für Bügelarbeiten zuständig ge- wesen. Es sei notorisch, dass im Erwerbsleben stehende Männer täglich neue Hemden bräuchten. Frauen würden nicht täglich Kleidung tragen, wel- che gebügelt werden müsse. Die Gesuchstellerin habe anders als der Ge- suchsgegner keine Kundenkontakte, weshalb sie nicht täglich auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Da nicht ersichtlich sei, weshalb eine zweite Haus- haltshilfe vonnöten sei, sei der Betrag für die zweite Haushaltshilfe aus der Bedarfsposition zu streichen (Urk. 55 S. 11). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Haushaltshilfe K._____ nicht von den Parteien, sondern von der G._____ AG angestellt gewesen sei, weshalb die Kündigung keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf die Haushaltshilfe habe. Deren Aufwand sei auch nach wie vor derselbe, würden sich die Arbeiten durch den Auszug des Ge- suchsgegners doch nicht verringern, da weiterhin die gesamte Wohnung ge- reinigt werden müsse. Auch die Kosten für die zweite Haushaltshilfe, die für Bügelarbeiten angestellt sei, seien weiterhin zu berücksichtigen, da einer- seits die Argumentation des Gesuchsgegners neu und deshalb nicht zu hö- ren sei und da andererseits die Gesuchstellerin weiterhin auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Dies habe zum Standard der Parteien gehört (Urk. 64 S. 22 ff.). Die Einwendungen des Gesuchsgegners zu den Kosten der Haushaltshilfen sind unbegründet. So setzt er sich insbesondere nicht mit der vorinstanzli-

- 26 - chen Erwägung, die beiden Haushaltshilfen hätten zum ehelichen Lebens- standard gehört, weshalb deren Kosten in der Bedarfsberechnung zu be- rücksichtigen seien, auseinander (Urk. 56 S. 37). Diese beruht nämlich auch auf seiner eigenen Aussage, dass die Parteien während der Ehe und auch noch während des Eheschutzverfahrens zwei Haushaltshilfen beschäftigt hätten (vgl. Prot. I S. 55). Da sich der Gesuchsgegner zudem nicht mit der vorinstanzlichen Berechnung zur Höhe der Kosten der beiden Haushaltshil- fen auseinandersetzt, sondern einzig pauschal vorbringt, die Kosten seien für einen Einpersonenhaushalt zu hoch, sind seine entsprechenden Rügen nicht zu hören. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Haushaltshilfe K._____ durch die G._____ AG keinen Einfluss auf die Höhe der anzurechnenden Kosten hat, wurde von der Vorinstanz doch bereits be- rücksichtigt, dass die Gesuchstellerin die Haushaltshilfe direkt anzustellen haben werde (vgl. Urk. 56 S. 37 f.). Entsprechend sind die vorinstanzlich be- rücksichtigen Kosten für die Position "Haushaltskosten" in der Höhe von Fr. 1'120.– pro Monat unverändert zu übernehmen.

e) Gesundheitskosten Die vorinstanzlich berechneten Gesundheitskosten von Fr. 961.– pro Monat (Urk. 56 S. 38 ff.) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Bedarfsbe- rechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist. f/g) Persönliche Ausgaben / Taschengeld Unter der Bedarfsposition "Persönliche Ausgaben" berücksichtigte die Vorin- stanz anhand verschiedener Ausgabenbelege einen monatlichen Betrag von total Fr. 1'347.–. Daneben erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Gesuchstellerin zusätzlich ein "Taschengeld" in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.– zur Verfügung gestanden haben, und berücksichtigte auch die- sen Betrag im Bedarf (Urk. 56 S. 42 ff.). Der Gesuchsgegner rügt, dass er die geltend gemachten Ausgaben der Po- sition "Persönliche Auslagen" vor Vorinstanz bestritten habe und dass sein

- 27 - Einwand, dass sämtliche dieser von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben aus dem Taschengeldbetrag von Fr. 4'500.– hätten bezahlt wer- den sollen, nicht berücksichtigt worden sei. So sei von der Gesuchstellerin nie in Abrede gestellt worden, dass die Fr. 4'500.– für sämtliche persönli- chen Bedürfnisse und Auslagen gedacht gewesen seien. Dass die Gesuch- stellerin die Haushalts-Kreditkarte für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet und zusätzliche Ausgaben getätigt habe, sei nicht vereinbart gewesen. Der Betrag von Fr. 1'347.– sei deshalb aus der Bedarfsberechnung zu streichen. Des Weiteren sei bezüglich Ausgaben wie Flüge/SBB/UBER/Taxi von Fr. 274.–, Reisen/Indien/Hotels von Fr. 132.–, Auslandreisen/Hotels von Fr. 405.–, Restaurants von Fr. 125.–, Schönheit/Massage von Fr. 18.–, Shopping von Fr. 124.–, Kultur/Paypal/Amazon von Fr. 161.–, Weiterbildun- gen/Abonnemente und Mitgliedschaften von Fr. 43.– nicht ersichtlich und nicht substantiiert geltend gemacht worden, weshalb diese nicht zusätzlich zum Taschengeld von Fr. 4'500.– zu berücksichtigen seien (Urk. 55 S. 11 f.). Das Taschengeld von Fr. 4'500.– stehe sodann unter dem Vorbehalt des geäufneten Sparanteils, welcher erst nach erfolgter Edition der Kontoauszü- ge der Gesuchstellerin beziffert werden könne (Urk. 55 S. 15; vgl. E. III.2.2). Den Rügen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen. Indem sich die Vorin- stanz mit sämtlichen von der Gesuchstellerin behaupteten Auslagen im De- tail auseinandersetzte, ging sie auf seine pauschale Bestreitung der Höhe der persönlichen Ausgaben sowie seinen Einwand, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht worden, ein. Diese Auseinandersetzung war möglich, da die Gesuchstellerin in ihrem Plädoyer vom 4. Februar 2020 ausführte, wie der von ihr für die persönli- chen Ausgaben eingesetzte Betrag zu berechnen sei, und zu sämtlichen Positionen Verweise auf die entsprechenden Kreditkartenzahlungen machte (vgl. Urk. 16 S. 32 bis 42). Mit diesem Vorgehen behandelte die Vorinstanz auch die Behauptung des Gesuchsgegners, die fraglichen Kosten hätten aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt werden sollen. Denn selbst wenn, wie vom Gesuchsgegner behauptet, zwischen den Parteien die Ab- machung gewesen sein sollte, dass die Gesuchstellerin ihre persönlichen

- 28 - Ausgaben mit diesem Taschengeld bezahlt, wurde glaubhaft gemacht, dass dies über mehrere Jahre hinweg faktisch anders gehandhabt wurde. Die zahlreichen Rechnungen belegen die mit der Haushalts-Kreditkarte getätig- ten Ausgaben (vgl. Urk. 17/36/1+2). Zudem anerkannte auch der Gesuchs- gegner, dass die Haushalts-Kreditkarte, wenn auch nicht immer mit seinem Einverständnis, allein von der Gesuchstellerin benutzt wurde, mithin diese Ausgaben von ihr getätigt wurden (Prot. I S. 54). Die Gesuchstellerin konnte somit glaubhaft machen, dass die unter der Position "Persönliche Auslagen" geltend gemachten Ausgaben nicht mit dem Taschengeld bezahlt wurden. Was die Höhe der einzelnen Teilpositionen anbelangt, setzt sich der Ge- suchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit den vor- instanzlichen Ausführungen auseinander. Die in der Berufungsschrift vorge- nommene Aufzählung der Positionen, mit denen er nicht einverstanden zu sein scheint, genügt den Rügeanforderungen nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Betreffend die Position "Taschengeld" und das damit zusammenhängende Editionsbegehren ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritt, dass die Gesuchstellerin monatlich Fr. 4'500.– zur Deckung der eigenen Bedürfnisse erhalten habe. Er machte denn auch nicht geltend, die von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden würden nicht ausrei- chen, das Taschengeld zu belegen. Vielmehr führte er an verschiedenen Stellen aus, dass diese Fr. 4'500.– genau dafür dagewesen seien, "sämtli- che privaten Auslagen" zu begleichen (vgl. Urk. 29 S. 6 f., Prot. I S. 7, 14, 16 und 60). Bei dieser Ausgangslage wäre es nun aber am Gesuchsgegner gewesen, glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchstellerin nicht das gesam- ten Taschengeld für die vorgenannten Auslagen benötigte (Art. 8 ZGB). Sei- ne entsprechenden Ausführungen vor Vorinstanz beschränkten sich jedoch auf die Behauptung, es werde davon ausgegangen, dass ein Grossteil der Fr. 4'500.– über mehrere Jahre auf die Seite gelegt und gespart worden sei, weshalb die Bankkontoauszüge einzureichen seien (vgl. Urk. 18 S. 9 f., Urk. 29 S. 5). Die Gesuchstellerin bestritt diese Behauptung (Prot. I S. 26) und machte mit Verweis auf diverse ins Recht gereichte Urkunden Ausfüh-

- 29 - rungen dazu, wofür das Taschengeld verwendet worden sei (Urk. 16 S. 57 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen Urkunden oder weitere Erklärun- gen, beispielsweise wie es der Gesuchstellerin hätte möglich sein sollen, neben der Bezahlung sämtlicher privater Auslagen einen substantiellen Sparbetrag zu generieren, lieferte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht. Allein das vorübergehende "auf die Seite legen" für eine grössere Auslage, beispielsweise für eine Uhr (vgl. Prot. I S. 45), ändert nichts am von den Par- teien vereinbarten Zweck des Taschengeldes. Entsprechend ging die Vorin- stanz zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerin glaubhaft machen konn- te, dass die Auszahlung von Fr. 4'500.– pro Monat für persönliche Auslagen zum ehelichen Standard gehörte (Urk. 56 S. 46 f.). Damit ist auch die Ab- weisung des Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, handelte es sich doch bei den Kontoauszügen nicht um eine für den Ent- scheid wesentliche Tatsache und fehlte dem Gesuchsgegner das nötige Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund ist es des Weiteren nicht von Bedeutung, dass die Gesuchstellerin zwar anbot, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. Prot. I S. 22), dies dann aber doch nicht tat. Die Einwendungen des Gesuchsgegners in der Berufungsschrift erweisen sich insoweit als unbegründet. Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Position "Persönliche Ausgaben" ein monatlicher Betrag von total Fr. 1'347.– und un- ter der Position "Taschengeld" ein monatlicher Betrag von Fr. 4'500.– zu be- rücksichtigen.

h) Treuhand / Steuerberatung Die vorinstanzlich berechneten Kosten für Treuhand / Steuerberatung von Fr. 50.– (Urk. 56 S. 47) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist.

- 30 -

i) 3. Säule Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag an die 3. Säule jeweils aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt. Er selber zahle seit 2019 nicht mehr in die 3. Säule ein. Zuvor habe er nur sei- nen eigenen Anteil einbezahlt. Ob die Gesuchstellerin den Maximalbetrag einbezahlt habe, sei ihm nicht bekannt. Zudem sei dieser Betrag ohnehin vermögensbildend und nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 12 f.). Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Berücksichtigung von freiwillig bezahlten Vorsorgebeiträgen bei guten finan- ziellen Verhältnissen auseinander (vgl. Urk. 56 S. 49). Zudem handelt es sich bei seinen Ausführungen, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag aus dem Taschengeld bezahlt und er habe nur seinen eigenen Anteil einbezahlt, um erst im Berufungsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen, welche nach Art. 317 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Die Rügen des Gesuchs- gegners sind, soweit auf diese einzutreten ist, nicht begründet. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 564.– im Bedarf anzurechnen.

j) Steuern Der Gesuchsgegner rügt, dass sich die Steuerbelastung der Gesuchstellerin verringere, wenn die von ihm in der Berufungsschrift vorgebrachten Anpas- sungen gemacht werden (Urk. 55 S. 14). Wie aus der nachfolgenden Auf- stellung ersichtlich ist (vgl. E. III.5.3), verändert sich der persönliche Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid nur unwe- sentlich (neu: Fr. 16'860.–, alt: Fr. 16'975.–). Da dieser Bedarf entweder durch Einkommen der Gesuchstellerin oder durch Unterhalt des Gesuchs- gegners gedeckt werden muss, verringert sich auch das von der Gesuch- stellerin zu versteuernde Einkommen nur in einem unwesentlichen Aus- mass. Eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten Steuerbelastung rechtfertigt sich daher nicht, zumal der Gesuchsgegner die Berechnung der

- 31 - Vorinstanz auch nicht beanstandet. Es ist der vorinstanzlich berechnete Steuerbetrag von Fr. 3'000.– zu übernehmen. 5.3. Der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin berechnet sich nach dem Ausge- führten wie folgt: Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin

a) Wohnkosten Fr. 4'884.–

b) Kommunikation/TV Fr. 332.–

c) Auto/Mobilität Fr. 100.–

d) Haushaltskosten Fr. 1'120.–

e) Gesundheitskosten Fr. 961.–

f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten)

g) Taschengeld Fr. 4'500.–

h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.–

i) 3. Säule Fr. 564.–

j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 16'860.–

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Für den Zeitraum von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 kann die Gesuchstelle- rin mit ihrem Einkommen von Fr. 8'368.80 den eigenen Bedarf von Fr. 16'860.– nicht decken. Da das Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht beanstandet wurde, hat er mit den ihm zur Verfügung stehen- den finanziellen Mitteln für den zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin feh- lenden Betrag aufzukommen. Entsprechend ist er für diesen Zeitraum zu ver- pflichten, den Differenzbetrag von (gerundet) Fr. 8'490.– als monatlichen Ehegat- tenunterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

- 32 - 6.2. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 ist davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin über kein Einkommen mehr verfügt, weshalb ihr Bedarf von Fr. 16'860.– ungedeckt ist. Aufgrund des Schreibens der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vom 18. Dezember 2020 (Urk. 66/26), seinen Ausführungen, dass er den wegfallenden Lohn der Gesuchstellerin durch Unterhaltsbeiträge kompensieren könne (Urk. 69 S. 10), sowie dem Umstand, dass er seine eigene Leistungsfähigkeit im Berufungsverfahren nicht thematisiert und insbesondere nicht vorbringt, dass diese zur Zahlung von höheren Unterhaltsbeiträgen nicht ausreichen würde, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch diesen Bedarf durch Unterhaltszahlungen vollständig decken könnte. Etwas anderes lässt sich auch den Verfahrensakten nicht entnehmen. Aufgrund des im vorlie- genden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. III.3.3) kann der Gesuchsgegner jedoch nicht zur Zahlung höherer Unterhaltsbeiträge, als sie vor Vorinstanz festgelegt wurden (gerundet Fr. 8'605.–, Urk. 55 Dispositiv- Ziffer 5), verpflichtet werden. Auch wenn damit der Bedarf der Gesuchstellerin nicht vollständig gedeckt wird, ist dies der maximal zuzusprechende Betrag. Ent- sprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'605.– zu bezahlen.

7. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge

Dispositiv
  1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'606.20 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  2. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– (Pauschalgebühr). - 7 -
  4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Vorschuss wird mit den der Gesuchstellerin aufer- legten Kosten verrechnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ge- suchstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungs- pflicht nachgefordert.
  5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  6. [Mitteilungssatz]
  7. [Rechtmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 55 S. 2 f. und Urk. 69 S. 1 f., sinngemäss):
  8. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom
  9. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 5. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'300.– zu bezah- len (Stufenklage). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner vom
  10. Juni 2020 bis 4. März 2021 insgesamt CHF 38'056.–, eventualiter Fr. 38'256.–, als Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.
  11. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom
  12. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 6. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, detaillierte Bankauszüge (alle Gutschriften und Belastungen) folgender Konten, lautend auf die Ge- suchstellerin, für die Zeit 01.01.2018 bis 31.01.2020 zu edieren: - Post Finance 2 - 8 - - Post Finance CH3 - Post Finance CH4 - Credit Suisse CH5 - Credit Suisse Investment Funds 12 FCP (Valoren-Nr 6) Alsdann sei dem Gesuchsgegner nach erfolgter Edition Frist anzuset- zen, um seinen Antrag gemäss Ziff. 1 hiervor neu zu beziffern.
  13. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom
  14. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 8. und 9. aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: Die Gerichtskosten werden zu 20% dem Gesuchsgegner und zu 80% der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, für den Gesuchsgegner eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich MwSt) zu entrichten.
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulas- ten der Gesuchstellerin. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2):
  16. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 1 abzuweisen, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und durch folgenden Zusatz zu ergänzen: "Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18.12.2020 ausser- gerichtlich verpflichtet hat, ihr nach Wegfall der Lohnzahlung der G._____ AG von netto CHF 8'368.80 pro Monat denselben Betrag als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu entrichten".
  17. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger seit
  18. Juni 2020 bis 23. November 2020 bereits CHF 14'516.00 an den Un- terhalt der Berufungsbeklagten bezahlt hat.
  19. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 2 abzuweisen.
  20. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen.
  21. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers. - 9 - Erwägungen: I.
  22. Die Parteien sind seit August 2004 verheiratet und haben keine gemeinsa- men Kinder (vgl. Urk. 16 S. 3, Urk. 18 S. 3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f. = Urk. 56 S. 6 f.). Die Vorinstanz erliess am
  23. Oktober 2020 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 56 S. 55 ff.).
  24. Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 53/1) Beru- fung, wobei er die oben genannten Anträge stellte (Urk. 55). Mit Verfügung vom
  25. November 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 59), welcher fristgerecht ein- ging (Urk. 60). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom
  26. Januar 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 63). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 64) verzichteten die Par- teien auf telefonische Anfrage des zuständigen Gerichtsschreibers auf die Durch- führung einer Vergleichsverhandlung (Urk. 67). Sodann wurde die Berufungsant- wort dem Gesuchsgegner zugestellt, worauf dieser eine Stellungnahme vom
  27. März 2021 einreichte (Urk. 69). Nach deren Zustellung reichte die Gesuchstel- lerin eine weitere Stellungnahme vom 29. März 2021 ins Recht (Urk. 74). Es ergingen keine weiteren Stellungnahmen (vgl. Urk. 77).
  28. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-54). II.
  29. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das - 10 - vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (eheliche Wohnung), 3 (Fahrzeuge), und 4 (Reparaturkosten) in Rechts- kraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.
  30. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. September 2012, E. 9.2.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine ge- setzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru- fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3; BGer 5A_209/2014 vom
  31. September 2014, E. 4.2.1; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei- - 11 - vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
  32. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vor- liegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2).
  33. Die Gesuchstellerin stellt in der Berufungsantwort den Antrag, es sei in Er- gänzung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner sich ihr gegenüber mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 aussergerichtlich verpflichtet habe, ihr nach Wegfall der Lohnzahlung der G._____ AG von netto Fr. 8'368.80 pro Monat denselben Betrag als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu entrichten (Urk. 64 S. 2). Mit der Berufungsantwort kann der Berufungsbeklagte seine eigenen Anträge denjenigen des Berufungsklägers ge- genüberstellen. In der Sache lauten sie namentlich auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Will der Berufungsbeklagte mehr als das ihm von der Vorinstanz Zugesprochene, hätte er Anschlussberufung zu erheben (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 313 N 14). Diese ist im summarischen Verfahren jedoch nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Folglich ist auf den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin nicht einzutreten. III.
  34. Gegenstand der Berufung Mit seiner Berufung wendet sich der Gesuchsgegner gegen die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Abweisung seines Editionsbegehrens (Dispositiv-Ziffer 6). In der Folge wird - 12 - auf die einzelnen Rügen eingegangen, dem Aufbau der Berufungsschrift folgend zunächst auf diejenigen zum Editionsbegehren.
  35. Editionsbegehren 2.1. Die Vorinstanz wies das Begehren des Gesuchsgegners, die Gesuchstelle- rin sei – im Sinne einer Stufenklage – zu verpflichten, Urkunden betreffend die Höhe des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und ihres Erbanteils sowie Bankauszüge für diverse Konten zu edieren (Urk. 18 S. 2 Ziff. 6), mit der Begrün- dung ab, die Gesuchstellerin sei ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ihres Bedarfes in rechtsgenügendem Umfang nachgekommen. Es sei im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich, ob die Gesuchstellerin über weitere Konten verfüge. Da bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin im Rahmen der einstufigen Berechnung auf die effektiven Kosten abzustellen sei, könne auch auf die Edition von Urkunden betreffend den Nachlass des Vaters der Gesuchstellerin und von weiteren Bankauszügen verzichtet werden (Urk. 56 S. 52 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Editionsbegehrens im Sinne einer Stufenklage nicht berücksichtigt, dass er ge- mäss Art. 170 ZGB einen materiellrechtlichen Anspruch auf Kenntnis sämtlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin habe (Urk. 55 S. 4). In Bezug auf die Erbschaft des Vaters der Gesuchstellerin führt er aus, dass die Kenntnis der Vermögensverhältnisse unabdingbar sei für die Festsetzung ih- rer Leistungsfähigkeit und damit hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Unter- haltsbeiträge. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, obwohl der Antrag be- treffend Unterhaltsbeiträge unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Aus- kunftserteilung im Sinne einer Stufenklage angebracht worden sei. Das Editions- begehren in Bezug auf die Urkunden zum Nachlassvermögen sei im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht weiterzuverfolgen (Urk. 55 S. 4 f.). In Bezug auf die Bankkontoauszüge führt der Gesuchsgegner aus, die Vorinstanz habe seine Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin seit meh- reren Jahren aus dem von ihr vom gemeinsamen Konto unter dem Titel "Ta- schengeld" übertragenen Betrag von monatlich Fr. 4'500.– einen erheblichen Teil auf die Seite lege und spare, ausser Acht gelassen. Es sei dargelegt worden, - 13 - dass sich die Gesuchstellerin seit 2018 weigere, ihre Bankkontoauszüge ihm res- pektive dem Treuhänder zur Ausfertigung der Steuererklärung auszuhändigen, obwohl sie gemäss Steuererklärungen über diese Konten verfüge (Urk. 55 S. 5). Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, einen Teil der Fr. 4'500.– gespart zu haben. Dieser Sparbetrag dürfe bei ihrem gebührenden Bedarf nicht berücksich- tigt werden, da die gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB zu be- zahlenden Unterhaltsbeiträge nicht das Bilden von Vermögen beinhalteten. Falls sich dies aus der Edition der Unterlagen ergebe, sei der im Eheschutzverfahren festzusetzende Bedarf der Gesuchstellerin um den Sparanteil zu reduzieren (Urk. 55 S. 5 f.). 2.3. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiellrechtlicher Anspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und ent- scheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpar- tei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (Art. 150 ff. ZPO). Im Rahmen von Art. 170 ZGB hat der um Auskunft ersuchende Ehegatte glaubhaft darzule- gen, für welche materiellrechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 04.02.2019, IV./E. 1., und OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 1.). Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmen sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Ertei- lung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche für den materiellrechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (vgl. zum Ganzen OGer LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 3.2.2.). Dabei ist stets auch die Verfahrensart - 14 - zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es zur Berechnung allfälliger Unterhaltsbeiträ- ge die finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, und da- mit eines summarischen Verfahrens, zu bestimmen. 2.4. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung die Abweisung seines Editi- onsbegehrens einzig in Bezug auf verschiedene Bankkontoauszüge der Gesuch- stellerin an (vgl. Urk. 55 S. 2). Entsprechend ist auch nur zu prüfen, ob die Vorin- stanz das Editionsbegehren betreffend diese Urkunden zu Recht abgewiesen hat. Im Zusammenhang mit den Bankkontoauszügen beschränkt sich die Argumenta- tion des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren zusammengefasst darauf, dass diese Auszüge zur Ermittlung des Bedarfs der Gesuchstellerin und damit für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags notwendig seien (vgl. E. III.2.2). Er macht damit im Vergleich zur Vorinstanz nicht mehr geltend, die Edition der Kontoaus- züge sei massgebend für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 18 S. 9). Was seine Ausführungen zur Notwendigkeit der Edition der Bankkontoauszüge für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin an- belangt, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu den Ehegattenunterhaltsbei- trägen zu verweisen (vgl. E. III.5.2.f/g). Wie sich daraus ergibt, konnte der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass die Bankkontoauszüge für die Bestimmung der Unterhaltsansprüche von Bedeutung sind. Damit hat die Vorinstanz, indem sie auf die Edition dieser Urkunden verzich- tete, weder die Auskunftsansprüche des Gesuchsgegners nach Art. 170 ZGB noch dessen Recht auf Beweis nach Art. 150 ff. ZPO verletzt. 2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass es sich bei seinem Editionsbegehren um eine Stufenklage handle und dass er nach Edition der geforderten Urkunden seinen Antrag betref- fend Unterhaltsbeiträge neu beziffern würde, nicht eingegangen ist. Dieses Vor- gehen ist aufgrund ihrer zutreffenden Begründung, die Kontoauszüge seien im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung nicht massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 52 f.), nicht zu kritisieren. So ist eine Stufenklage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtli- cher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Sinne einer objektiven Klagehäufung - 15 - mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Die Stufenklage ist dabei bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Sind die Voraussetzungen für den materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung nicht gegeben, kann auch keine Stufenklage vorliegen. 2.5. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners zum Edi- tionsbegehren als unbegründet und es ist Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.
  36. Vorbemerkungen zu den Ehegattenunterhaltsbeiträgen 3.1. Den Ausführungen der Parteien folgend hielt die Vorinstanz fest, dass auf- grund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode zu erfolgen habe (Urk. 56 S. 22). Das Einkommen der Gesuchstellerin bei der G._____ AG von monatlich Fr. 8'368.80 sei ausgewiesen und werde von den Parteien überein- stimmend anerkannt (Urk. 56 S. 23). Der Gesuchsgegner verfüge neben seinem Einkommen von (monatlich) Fr. 8'657.70 und seinen Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge im Umfang von (monatlich) Fr. 4'286.– über weitere Ein- nahmen im Umfang von (monatlich) rund Fr. 33'468.– aus den Kontokorrent- Bezügen bei der G._____ AG und den Dividenden der G._____ AG. Er sei unter Berücksichtigung aller Einnahmen fähig, seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Gesuchstellerin nachzukommen und gelte damit im vorliegend relevan- ten Umfang als wirtschaftlich leistungsfähig (Urk. 56 S. 30). Der monatliche Be- darf der Gesuchstellerin betrage total Fr. 16'975.– (Urk. 56 S. 50). Auf die Erstel- lung des Bedarfs des Gesuchsgegners könne verzichtet werden, da dieser über genügend Leistungsfähigkeit verfüge, um sowohl den Bedarf der Gesuchstellerin als auch einen Bedarf in vergleichbarer Höhe für sich zu finanzieren (Urk. 56 S. 51). Da die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf nicht vollständig zu decken vermöge, habe der Gesuchsgegner den monatlichen Fehl- betrag in der Höhe von Fr. 8'606.20 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 56 S. 51 f.). - 16 - 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift im Zusammen- hang mit dem Ehegattenunterhalt die vorinstanzliche Berechnung des monatli- chen Bedarfs der Gesuchstellerin, worauf nachfolgend im Detail eingegangen wird (vgl. E. III.5). Nicht gerügt werden die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode, die Berechnung des Einkommens respektive der Leistungsfähig- keit der Parteien, die Ausführungen zum Verzicht auf Berechnung des Bedarfs des Gesuchsgegners sowie der Beginn und die Dauer der Unterhaltspflicht. Da in den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind, sind diese Punkte grundsätzlich nicht Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2, Rügeprinzip). In ihrer Beru- fungsantwort macht die Gesuchstellerin nun aber geltend, dass ihr Arbeitsverhält- nis mit der G._____ AG per 31. März 2021 gekündigt worden sei (Urk. 64 S. 29 f.). Da es sich bei dieser Tatsachenbehauptung offensichtlich um ein echtes No- vum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, ist sie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; BGer 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 4.5). Mithin greift das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei ha- be ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
  37. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsantwort als echtes Novum gel- tend, ihr Arbeitsverhältnis sei per 31. März 2021 gekündigt worden. Ihr Einkom- men falle per diesem Datum weg. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ihr gegenüber verpflichtet, den Einkommens- ausfall durch einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe zu kompensie- ren. Von dieser Verpflichtung sei Vormerk zu nehmen (Urk. 64 S. 29 f.). Der Ge- suchsgegner bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2021, dass die G._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin gekündigt habe. Die - 17 - Gesuchstellerin habe seit über einem Jahr praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr verrichtet und aufgrund der familienrechtlichen Situation sei das Vertrauensver- hältnis massiv und unwiederbringlich erschüttert. Die Gesuchstellerin müsse nun alles ihr Zumutbare unternehmen, damit sie Arbeitslosentaggeld erhalte. Sollte sie nachweislich kein Arbeitslosentaggeld erhalten, sei er damit einverstanden, den weggefallenen Lohn von (monatlich) Fr. 8'368.80 für eine gewisse Übergangszeit durch Unterhaltsbeiträge zu kompensieren (Urk. 69 S. 9 f.). In ihrer Stellungnah- me vom 29. März 2021 führt die Gesuchstellerin sodann aus, dass sie die Kündi- gung angefochten habe. Zudem werde sie als Ehefrau des Gesuchsgegners kei- ne Arbeitslosentaggelder erhalten, da der Gesuchsgegner über die I._____ Hol- ding AG eine arbeitgeberähnliche Stellung in der G._____ AG inne habe (Urk. 74 S. 6 f.). 4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeiten- den Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Recht- sprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; BGer 8C_164/2016 vom
  38. Oktober 2016, E. 4.2; BGer 8C_295/2014 vom 7. April 2015, E. 4). Zur Ver- hinderung des Missbrauchs ist dieser Ausschluss absolut. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädi- gung geht (BGE 142 V 263 E. 4.1). Da das Missbrauchsrisiko bei mitarbeitenden Ehegatten bis zum Scheidungsurteil persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtli- che Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (BGE 142 V 263 E. 5.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Trennung ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG ist (BGer 8C_74/2011 vom
  39. Juni 2011, E. 5.3.2). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obers- - 18 - ten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigen- schaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbe- fugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für wel- che das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehba- re, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beein- flussende Aufgaben vorschreibt (vgl. BGer 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2). 4.3. Die Gesuchstellerin arbeitete seit über 15 Jahren bei der G._____ AG, teil- weise auch als Mitglied des Verwaltungsrats (Urk. 16 S. 30 f., Urk. 18 S. 7 f.). Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners gehört die G._____ AG zu 100% der I._____ Holding AG und die I._____ Holding AG zu 100% ihm (Prot. I S. 50). Der Gesuchsgegner ist denn auch Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der G._____ AG und Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der I._____ Holding AG (Internet-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, besucht am 9. September 2021). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Ge- suchstellerin per 31. März 2021 gekündigt (Urk. 66/25). Aufgrund der Ausführun- gen des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass die Kündigung nicht aus rein wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien erfolgte und dass diese direkt von ihm veranlasst wur- de (vgl. auch Urk. 18 S. 7 f.). Ohne die Trennung wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Die Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin wurde somit durch den Ge- suchsgegner verursacht. Aufgrund der obgenannten Rechtsprechung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin als ehemals mitarbeitende Ehegattin im Betrieb des Gesuchsgegners keinen An- spruch auf Arbeitslosentaggeld hat. Des Weiteren wurde von keiner Seite vorge- bracht, dass es der Gesuchstellerin möglich wäre, anderweitig ein ähnliches Ein- kommen zu erzielen. Dies muss ohnehin als unwahrscheinlich betrachtet werden, ist die Gesuchstellerin doch 61 Jahre alt; sie steht nur gut zwei Jahre vor dem or- dentlichen Pensionsalter. Es wurde somit glaubhaft gemacht, dass die Gesuch- - 19 - stellerin ab 1. April 2021 über kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit mehr verfügt. Dies scheint denn auch dem Gesuchsgegner bewusst zu sein, liess er doch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit- teilen, dass er nach Wegfall der Lohnzahlung denselben Nettobetrag zusätzlich als Unterhaltsbeitrag entrichten werde (Urk. 66/26). 4.4. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin bis 31. März 2021 von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'368.80 und ab 1. April 2021 von Fr. 0.– pro Monat auszugehen.
  40. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Bei der einstufigen Bedarfsberechnungsmethode wird auf die tatsächlich ge- lebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichti- gung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, d.h. durch Addition sämtli- cher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicher- zustellen vermögen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.24). Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzel- nen zu substantiieren und – da Eheschutzverfahren im summarischen Verfahren behandelt werden – glaubhaft zu machen (BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009, E. 2; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Das Gericht darf mithin weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.). Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgäng- lich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entspre- chenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c; vgl. auch BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.1). 5.2. Bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von den folgenden Beträgen aus (Urk. 56 S. 50): Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin a) Wohnkosten Fr. 5'001.– - 20 - b) Kommunikation/TV Fr. 332.– c) Auto/Mobilität Fr. 100.– d) Haushaltskosten Fr. 1'120.– e) Gesundheitskosten Fr. 961.– f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten) g) Taschengeld Fr. 4'500.– h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.– i) 3. Säule Fr. 564.– j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf Fr. 16'975.– a) Wohnkosten Gemäss Vorinstanz setzen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin aus dem Hypothekarzins von Fr. 2'959.–, den Stockwerkeigentümergebühren von Fr. 1'237.–, der Hausratversicherung von Fr. 83.–, den Kosten für den Gärtner von Fr. 667.– und den Stromkosten von Fr. 55.– zusammen (Urk. 56 S. 30 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt in der Berufung die Stockwerkeigentümerge- bühren, die Hausratversicherungskosten und die Stromkosten, weshalb die Höhe dieser Kosten mangels entsprechender Rüge nicht Thema des Beru- fungsverfahrens ist und bei der Bedarfsberechnung insoweit von den vor- instanzlich ermittelten Beträgen ausgegangen werden kann (Urk. 55 S. 8). Mit Verweis auf die E-Mail eines Mitarbeiters der Zürcher Kantonalbank vom
  41. November 2020 (vgl. Urk. 58/2) führt der Gesuchsgegner zu den Hypo- thekarzinsen aus, dass sich diese per 1. Oktober 2020 auf monatlich Fr. 2'281.25 verringert hätten, da per diesem Datum eine neue Hypothek mit einem Zinssatz von 0.7 % bei der ZKB abgeschlossen worden sei (Urk. 55 - 21 - S. 8). Die Gesuchstellerin bestätigt in ihrer Berufungsantwort zwar den Ab- schluss der neuen Hypothek, wobei sie auch die entsprechende Produktbe- stätigung vom 30. September 2020 einreichte (Urk. 66/3), bestreitet aber, dass sich durch deren Abschluss die Hypothekarzinsen verringert haben. Die Wohnkosten seien aufgrund der variablen Hypothek respektive der ver- schiedenen Nebenkosten schwankend, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Hypothekarzinsen anzupassen (Urk. 64 S. 13 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenregelung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können der Abschluss der neuen Hypothek und die neue Tatsachenbehauptung, der Hypothekarzins habe sich verringert, im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Gemäss Produktbe- stätigung der ZKB vom 30. September 2020 wurde an diesem Tag die neue Hypothek abgeschlossen (vgl. Urk. 66/3). Der vorinstanzliche Entscheid da- tiert vom 22. Oktober 2020. Es wurde vom Gesuchsgegner in der Beru- fungsschrift nicht ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsachenbehauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Ent- sprechend sind die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Änderung des Hypothekarzinses nicht zu hören. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vor- instanz ermittelte Betrag von Fr. 2'959.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner rügt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für Gartenarbeiten seien zu hoch und es seien der Gesuchstellerin maximal Fr. 300.– pro Monat anzurechnen. Die Vorinstanz habe seine Aussage, dass er die reduzierten Gartenarbeitskosten vertretbar finde, falsch interpretiert. Bei den Kosten für den Gärtner für die Jahre 2018 und 2019 im Umfang von Fr. 16'008.25, von welchem Betrag die Vorinstanz ausgegangen sei, handle es sich nicht um die vom Gesuchsgegner erwähnten reduzierten Kosten (Urk. 55 S. 8 f.). Sodann sei aus Urk. 13/11 ersichtlich, dass die von der Ge- suchstellerin eingereichten Rechnungen des Gärtners den Zeitraum vom
  42. Dezember 2017 bis zum 12. Dezember 2019 umfassten, mithin darin drei Wintergrossarbeiten enthalten seien, weshalb sich die Arbeitsperiode über die Jahre 2017, 2018 und 2019 erstrecke. Effektiv seien für die Arbei- - 22 - ten in den Jahren 2018 und 2019 Kosten von Fr. 550.– pro Monat entstan- den (Urk. 55 S. 9). Des Weiteren habe die Gesuchstellerin nicht substantiiert ausgeführt, weshalb für eine Stockwerkeigentumswohnung auch inskünftig solch hohe Gärtnerkosten notwendig seien. So habe der Gärtner der Ge- suchstellerin im Sommer 2020 für die Arbeiten eines ganzen Jahres eine Of- ferte über Fr. 6'462.– unterbreitet, welche diese aber aus Kostengründen abgelehnt habe (Urk. 55 S. 9). Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz einen Kontoauszug mit Zahlun- gen an die J._____ Gartenbau zwischen dem 10. Januar 2018 und dem
  43. Dezember 2019 ein (Urk. 13/11). Auch wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz die Höhe der Kosten für den Gärtner pauschal bestreiten liess (vgl. Prot. I S. 15), bestätigte er anlässlich der Befragung ausdrücklich, dass die Terrasse der ehelichen Liegenschaft seit dem Umzug von einem Gärtner gepflegt werde und dass die aktuellen Kosten vertretbar seien (Prot. I S. 55). Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass der regelmässige Einsatz eines Gärtners zum Lebensstandard der Ehegatten gehörte und dass der Gesuchsgegner die aktuellsten Zahlungen an den Gärtner gemäss Kontoauszug als vertretbar betrachtet. Die Rüge des Ge- suchsgegners, die Vorinstanz habe diese Aussagen falsch interpretiert, ist unbegründet, lässt sich dem eingereichten Kontoauszug doch nicht entneh- men, dass sich die Rechnungsbeträge über die daraus ersichtliche Zeitperi- ode von rund zwei Jahren reduzierten. Bezüglich der Berechnung der durchschnittlichen Kosten für die Jahre 2018 und 2019 ist dem Gesuchs- gegner jedoch zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Zahlung vom
  44. Januar 2018 über Fr. 2'698.60 für die Rechnung vom 14. Dezember 2017 berücksichtigte, obwohl damit Aufwendungen, die ausserhalb dieser Zweijahresperiode liegen, vergütet wurden (Urk. 13/11 S. 3). Entsprechend ist die Berechnung der durchschnittlichen Kosten anzupassen. Den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, dieser Einwand des Gesuchsgegners sei ver- spätet erfolgt (vgl. Urk. 64 S. 15 f.), ist nicht zu folgen, gab doch erst der vo- rinstanzliche Entscheid mit der falschen Berechnung Anlass für die Kritik. Die übrigen Rügen des Gesuchsgegners betreffend die Offerte des Gärtners - 23 - (vgl. Urk. 58/3) sind hingegen nicht zu berücksichtigen, handelt es sich doch dabei um im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehaup- tungen, für welche nicht ausgeführt wird, weshalb sie nicht bereits vor Vorin- stanz ins Verfahren eingebracht wurden. Gleiches gilt für die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichten Gärtnerrechnungen für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 66/7-12), welche sie bereits vor Vorinstanz an- lässlich ihrer Stellungnahme vom 4. September 2020 (vgl. Urk. 48) hätte ins Verfahren einbringen können. Somit rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 550.– (Fr. 13'309.65 / 24 Monate; Urk. 13/11) als Kosten für den Gärtner anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht sodann allgemein zu den Wohnkosten geltend, dass der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 5'001.– mehr als 0.7 % des steuerlichen Wohnungswerts von Fr. 2'814'000.– ausmache, was zu korrigieren sei (Urk. 55 S. 10). Auch dieser Einwand ist nicht zu berück- sichtigen, setzt er sich doch nicht mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung, dass eine Mischrechnung unzulässig sei (vgl. Urk. 56 S. 33), auseinander. Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin die nachfolgenden Wohnkosten im Bedarf anzurechnen: Hypothekarzinsen Fr. 2'959. Stockwerkeigentümergebühren Fr. 1'237. Hausratversicherung Fr. 83.– Kosten Gärtner Fr. 550.– Strom Fr. 55.– Total Wohnkosten pro Monat Fr. 4'884.– - 24 - b) Kommunikationskosten Die vorinstanzlich berechneten Kommunikationskosten von Fr. 332.– pro Monat(Urk. 56 S. 35) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist. c) Auto / Mobilität Die Vorinstanz führte aus, dass lediglich angemessene Benzinkosten im Umfang von monatlich Fr. 100.– unter der Bedarfsposition "Auto / Mobilität" zu berücksichtigen seien, da der Antrag der Gesuchstellerin auf unentgeltli- che Verwendung des Fahrzeugs gutgeheissen werde (Urk. 56 S. 35 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Benzinkosten entsprächen nicht dem tatsächlichen Bedarf. Anhand der Kilometerstände der Jahre 2014, 2017, 2019 und 2020 könne der monatliche Benzingebrauch berechnet werden. Dieser entspreche mo- natlichen Kosten von lediglich Fr. 20.–. Die Kontrolle der Benzinkartenrech- nungen der Gesuchstellerin für das von ihr gefahrene Fahrzeug der G._____ AG ergebe einen durchschnittlichen Wert von Fr. 28.98 pro Monat. Da er vor Vorinstanz lediglich Benzinkosten von Fr. 50.– pro Monat anerkannt habe, sei einzig dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz die massgebenden Behauptungen erhoben hat beziehungsweise aus welchen vorinstanzlichen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die Urkunden, auf welchen sich seine Ausführungen stützen, reichte er denn auch erst im Berufungsverfahren ein (vgl. Urk. 58/5+6), ohne sich dazu zu äussern, weshalb er diese nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess ein- brachte. Auf seine Rüge zu den Kosten für Auto und Mobilität ist entspre- chend nicht einzutreten und es ist der vorinstanzlich berechnete Betrag von Fr. 100.– pro Monat zu übernehmen. - 25 - d) Haushaltskosten Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Bedarfsposition "Haushaltskosten" Fr. 360.– pro Monat für Lebensmittel/Getränke, Fr. 635.– pro Monat für die Haushaltshilfe K._____ und Fr. 125.– pro Monat für die Haushaltshilfe L._____ (Urk. 56 S. 36 ff.). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass der Arbeitsvertrag mit der Haus- haltshilfe K._____ per 30. September 2021 gekündigt worden sei. Sodann sei es notorisch, dass eine Person weniger Haushaltsarbeiten verursache als ein Zweipersonenhaushalt. Anstelle von Fr. 635.– für die Haushaltshilfe K._____ seien lediglich Fr. 300.– zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 10 f.). Des Weiteren sei die zweite Haushaltshilfe nur für Bügelarbeiten zuständig ge- wesen. Es sei notorisch, dass im Erwerbsleben stehende Männer täglich neue Hemden bräuchten. Frauen würden nicht täglich Kleidung tragen, wel- che gebügelt werden müsse. Die Gesuchstellerin habe anders als der Ge- suchsgegner keine Kundenkontakte, weshalb sie nicht täglich auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Da nicht ersichtlich sei, weshalb eine zweite Haus- haltshilfe vonnöten sei, sei der Betrag für die zweite Haushaltshilfe aus der Bedarfsposition zu streichen (Urk. 55 S. 11). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Haushaltshilfe K._____ nicht von den Parteien, sondern von der G._____ AG angestellt gewesen sei, weshalb die Kündigung keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf die Haushaltshilfe habe. Deren Aufwand sei auch nach wie vor derselbe, würden sich die Arbeiten durch den Auszug des Ge- suchsgegners doch nicht verringern, da weiterhin die gesamte Wohnung ge- reinigt werden müsse. Auch die Kosten für die zweite Haushaltshilfe, die für Bügelarbeiten angestellt sei, seien weiterhin zu berücksichtigen, da einer- seits die Argumentation des Gesuchsgegners neu und deshalb nicht zu hö- ren sei und da andererseits die Gesuchstellerin weiterhin auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Dies habe zum Standard der Parteien gehört (Urk. 64 S. 22 ff.). Die Einwendungen des Gesuchsgegners zu den Kosten der Haushaltshilfen sind unbegründet. So setzt er sich insbesondere nicht mit der vorinstanzli- - 26 - chen Erwägung, die beiden Haushaltshilfen hätten zum ehelichen Lebens- standard gehört, weshalb deren Kosten in der Bedarfsberechnung zu be- rücksichtigen seien, auseinander (Urk. 56 S. 37). Diese beruht nämlich auch auf seiner eigenen Aussage, dass die Parteien während der Ehe und auch noch während des Eheschutzverfahrens zwei Haushaltshilfen beschäftigt hätten (vgl. Prot. I S. 55). Da sich der Gesuchsgegner zudem nicht mit der vorinstanzlichen Berechnung zur Höhe der Kosten der beiden Haushaltshil- fen auseinandersetzt, sondern einzig pauschal vorbringt, die Kosten seien für einen Einpersonenhaushalt zu hoch, sind seine entsprechenden Rügen nicht zu hören. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Haushaltshilfe K._____ durch die G._____ AG keinen Einfluss auf die Höhe der anzurechnenden Kosten hat, wurde von der Vorinstanz doch bereits be- rücksichtigt, dass die Gesuchstellerin die Haushaltshilfe direkt anzustellen haben werde (vgl. Urk. 56 S. 37 f.). Entsprechend sind die vorinstanzlich be- rücksichtigen Kosten für die Position "Haushaltskosten" in der Höhe von Fr. 1'120.– pro Monat unverändert zu übernehmen. e) Gesundheitskosten Die vorinstanzlich berechneten Gesundheitskosten von Fr. 961.– pro Monat (Urk. 56 S. 38 ff.) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Bedarfsbe- rechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist. f/g) Persönliche Ausgaben / Taschengeld Unter der Bedarfsposition "Persönliche Ausgaben" berücksichtigte die Vorin- stanz anhand verschiedener Ausgabenbelege einen monatlichen Betrag von total Fr. 1'347.–. Daneben erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Gesuchstellerin zusätzlich ein "Taschengeld" in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.– zur Verfügung gestanden haben, und berücksichtigte auch die- sen Betrag im Bedarf (Urk. 56 S. 42 ff.). Der Gesuchsgegner rügt, dass er die geltend gemachten Ausgaben der Po- sition "Persönliche Auslagen" vor Vorinstanz bestritten habe und dass sein - 27 - Einwand, dass sämtliche dieser von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben aus dem Taschengeldbetrag von Fr. 4'500.– hätten bezahlt wer- den sollen, nicht berücksichtigt worden sei. So sei von der Gesuchstellerin nie in Abrede gestellt worden, dass die Fr. 4'500.– für sämtliche persönli- chen Bedürfnisse und Auslagen gedacht gewesen seien. Dass die Gesuch- stellerin die Haushalts-Kreditkarte für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet und zusätzliche Ausgaben getätigt habe, sei nicht vereinbart gewesen. Der Betrag von Fr. 1'347.– sei deshalb aus der Bedarfsberechnung zu streichen. Des Weiteren sei bezüglich Ausgaben wie Flüge/SBB/UBER/Taxi von Fr. 274.–, Reisen/Indien/Hotels von Fr. 132.–, Auslandreisen/Hotels von Fr. 405.–, Restaurants von Fr. 125.–, Schönheit/Massage von Fr. 18.–, Shopping von Fr. 124.–, Kultur/Paypal/Amazon von Fr. 161.–, Weiterbildun- gen/Abonnemente und Mitgliedschaften von Fr. 43.– nicht ersichtlich und nicht substantiiert geltend gemacht worden, weshalb diese nicht zusätzlich zum Taschengeld von Fr. 4'500.– zu berücksichtigen seien (Urk. 55 S. 11 f.). Das Taschengeld von Fr. 4'500.– stehe sodann unter dem Vorbehalt des geäufneten Sparanteils, welcher erst nach erfolgter Edition der Kontoauszü- ge der Gesuchstellerin beziffert werden könne (Urk. 55 S. 15; vgl. E. III.2.2). Den Rügen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen. Indem sich die Vorin- stanz mit sämtlichen von der Gesuchstellerin behaupteten Auslagen im De- tail auseinandersetzte, ging sie auf seine pauschale Bestreitung der Höhe der persönlichen Ausgaben sowie seinen Einwand, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht worden, ein. Diese Auseinandersetzung war möglich, da die Gesuchstellerin in ihrem Plädoyer vom 4. Februar 2020 ausführte, wie der von ihr für die persönli- chen Ausgaben eingesetzte Betrag zu berechnen sei, und zu sämtlichen Positionen Verweise auf die entsprechenden Kreditkartenzahlungen machte (vgl. Urk. 16 S. 32 bis 42). Mit diesem Vorgehen behandelte die Vorinstanz auch die Behauptung des Gesuchsgegners, die fraglichen Kosten hätten aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt werden sollen. Denn selbst wenn, wie vom Gesuchsgegner behauptet, zwischen den Parteien die Ab- machung gewesen sein sollte, dass die Gesuchstellerin ihre persönlichen - 28 - Ausgaben mit diesem Taschengeld bezahlt, wurde glaubhaft gemacht, dass dies über mehrere Jahre hinweg faktisch anders gehandhabt wurde. Die zahlreichen Rechnungen belegen die mit der Haushalts-Kreditkarte getätig- ten Ausgaben (vgl. Urk. 17/36/1+2). Zudem anerkannte auch der Gesuchs- gegner, dass die Haushalts-Kreditkarte, wenn auch nicht immer mit seinem Einverständnis, allein von der Gesuchstellerin benutzt wurde, mithin diese Ausgaben von ihr getätigt wurden (Prot. I S. 54). Die Gesuchstellerin konnte somit glaubhaft machen, dass die unter der Position "Persönliche Auslagen" geltend gemachten Ausgaben nicht mit dem Taschengeld bezahlt wurden. Was die Höhe der einzelnen Teilpositionen anbelangt, setzt sich der Ge- suchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit den vor- instanzlichen Ausführungen auseinander. Die in der Berufungsschrift vorge- nommene Aufzählung der Positionen, mit denen er nicht einverstanden zu sein scheint, genügt den Rügeanforderungen nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Betreffend die Position "Taschengeld" und das damit zusammenhängende Editionsbegehren ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritt, dass die Gesuchstellerin monatlich Fr. 4'500.– zur Deckung der eigenen Bedürfnisse erhalten habe. Er machte denn auch nicht geltend, die von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden würden nicht ausrei- chen, das Taschengeld zu belegen. Vielmehr führte er an verschiedenen Stellen aus, dass diese Fr. 4'500.– genau dafür dagewesen seien, "sämtli- che privaten Auslagen" zu begleichen (vgl. Urk. 29 S. 6 f., Prot. I S. 7, 14, 16 und 60). Bei dieser Ausgangslage wäre es nun aber am Gesuchsgegner gewesen, glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchstellerin nicht das gesam- ten Taschengeld für die vorgenannten Auslagen benötigte (Art. 8 ZGB). Sei- ne entsprechenden Ausführungen vor Vorinstanz beschränkten sich jedoch auf die Behauptung, es werde davon ausgegangen, dass ein Grossteil der Fr. 4'500.– über mehrere Jahre auf die Seite gelegt und gespart worden sei, weshalb die Bankkontoauszüge einzureichen seien (vgl. Urk. 18 S. 9 f., Urk. 29 S. 5). Die Gesuchstellerin bestritt diese Behauptung (Prot. I S. 26) und machte mit Verweis auf diverse ins Recht gereichte Urkunden Ausfüh- - 29 - rungen dazu, wofür das Taschengeld verwendet worden sei (Urk. 16 S. 57 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen Urkunden oder weitere Erklärun- gen, beispielsweise wie es der Gesuchstellerin hätte möglich sein sollen, neben der Bezahlung sämtlicher privater Auslagen einen substantiellen Sparbetrag zu generieren, lieferte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht. Allein das vorübergehende "auf die Seite legen" für eine grössere Auslage, beispielsweise für eine Uhr (vgl. Prot. I S. 45), ändert nichts am von den Par- teien vereinbarten Zweck des Taschengeldes. Entsprechend ging die Vorin- stanz zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerin glaubhaft machen konn- te, dass die Auszahlung von Fr. 4'500.– pro Monat für persönliche Auslagen zum ehelichen Standard gehörte (Urk. 56 S. 46 f.). Damit ist auch die Ab- weisung des Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, handelte es sich doch bei den Kontoauszügen nicht um eine für den Ent- scheid wesentliche Tatsache und fehlte dem Gesuchsgegner das nötige Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund ist es des Weiteren nicht von Bedeutung, dass die Gesuchstellerin zwar anbot, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. Prot. I S. 22), dies dann aber doch nicht tat. Die Einwendungen des Gesuchsgegners in der Berufungsschrift erweisen sich insoweit als unbegründet. Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Position "Persönliche Ausgaben" ein monatlicher Betrag von total Fr. 1'347.– und un- ter der Position "Taschengeld" ein monatlicher Betrag von Fr. 4'500.– zu be- rücksichtigen. h) Treuhand / Steuerberatung Die vorinstanzlich berechneten Kosten für Treuhand / Steuerberatung von Fr. 50.– (Urk. 56 S. 47) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist. - 30 - i) 3. Säule Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag an die 3. Säule jeweils aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt. Er selber zahle seit 2019 nicht mehr in die 3. Säule ein. Zuvor habe er nur sei- nen eigenen Anteil einbezahlt. Ob die Gesuchstellerin den Maximalbetrag einbezahlt habe, sei ihm nicht bekannt. Zudem sei dieser Betrag ohnehin vermögensbildend und nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 12 f.). Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Berücksichtigung von freiwillig bezahlten Vorsorgebeiträgen bei guten finan- ziellen Verhältnissen auseinander (vgl. Urk. 56 S. 49). Zudem handelt es sich bei seinen Ausführungen, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag aus dem Taschengeld bezahlt und er habe nur seinen eigenen Anteil einbezahlt, um erst im Berufungsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen, welche nach Art. 317 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Die Rügen des Gesuchs- gegners sind, soweit auf diese einzutreten ist, nicht begründet. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 564.– im Bedarf anzurechnen. j) Steuern Der Gesuchsgegner rügt, dass sich die Steuerbelastung der Gesuchstellerin verringere, wenn die von ihm in der Berufungsschrift vorgebrachten Anpas- sungen gemacht werden (Urk. 55 S. 14). Wie aus der nachfolgenden Auf- stellung ersichtlich ist (vgl. E. III.5.3), verändert sich der persönliche Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid nur unwe- sentlich (neu: Fr. 16'860.–, alt: Fr. 16'975.–). Da dieser Bedarf entweder durch Einkommen der Gesuchstellerin oder durch Unterhalt des Gesuchs- gegners gedeckt werden muss, verringert sich auch das von der Gesuch- stellerin zu versteuernde Einkommen nur in einem unwesentlichen Aus- mass. Eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten Steuerbelastung rechtfertigt sich daher nicht, zumal der Gesuchsgegner die Berechnung der - 31 - Vorinstanz auch nicht beanstandet. Es ist der vorinstanzlich berechnete Steuerbetrag von Fr. 3'000.– zu übernehmen. 5.3. Der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin berechnet sich nach dem Ausge- führten wie folgt: Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin a) Wohnkosten Fr. 4'884.– b) Kommunikation/TV Fr. 332.– c) Auto/Mobilität Fr. 100.– d) Haushaltskosten Fr. 1'120.– e) Gesundheitskosten Fr. 961.– f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten) g) Taschengeld Fr. 4'500.– h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.– i) 3. Säule Fr. 564.– j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 16'860.–
  45. Unterhaltsberechnung 6.1. Für den Zeitraum von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 kann die Gesuchstelle- rin mit ihrem Einkommen von Fr. 8'368.80 den eigenen Bedarf von Fr. 16'860.– nicht decken. Da das Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht beanstandet wurde, hat er mit den ihm zur Verfügung stehen- den finanziellen Mitteln für den zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin feh- lenden Betrag aufzukommen. Entsprechend ist er für diesen Zeitraum zu ver- pflichten, den Differenzbetrag von (gerundet) Fr. 8'490.– als monatlichen Ehegat- tenunterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin zu bezahlen. - 32 - 6.2. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 ist davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin über kein Einkommen mehr verfügt, weshalb ihr Bedarf von Fr. 16'860.– ungedeckt ist. Aufgrund des Schreibens der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vom 18. Dezember 2020 (Urk. 66/26), seinen Ausführungen, dass er den wegfallenden Lohn der Gesuchstellerin durch Unterhaltsbeiträge kompensieren könne (Urk. 69 S. 10), sowie dem Umstand, dass er seine eigene Leistungsfähigkeit im Berufungsverfahren nicht thematisiert und insbesondere nicht vorbringt, dass diese zur Zahlung von höheren Unterhaltsbeiträgen nicht ausreichen würde, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch diesen Bedarf durch Unterhaltszahlungen vollständig decken könnte. Etwas anderes lässt sich auch den Verfahrensakten nicht entnehmen. Aufgrund des im vorlie- genden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. III.3.3) kann der Gesuchsgegner jedoch nicht zur Zahlung höherer Unterhaltsbeiträge, als sie vor Vorinstanz festgelegt wurden (gerundet Fr. 8'605.–, Urk. 55 Dispositiv- Ziffer 5), verpflichtet werden. Auch wenn damit der Bedarf der Gesuchstellerin nicht vollständig gedeckt wird, ist dies der maximal zuzusprechende Betrag. Ent- sprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'605.– zu bezahlen.
  46. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 7.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsschrift geltend, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er an die Bedarfskosten der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 23. November 2020 bereits folgende Zahlungen getätigt habe und dass die Unterhaltsschuld im entsprechenden Umfang getilgt sei (Urk. 55 S. 15 f.): Hypothekarzins vom 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 2'959.– Fr. 11'836 Haushaltshilfe K._____ 01.06.2020 – 30.09.2020 Fr. 2'540 à Fr. 635.– Mobilitätskosten 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 50.– (bzw. Fr. 200 Fr. 100.–, falls die Berufung in diesem Punkt abgewiesen wer- Fr. 400. - 33 - de) Kommunikationskosten (2x Fr. 140.–) Fr. 280 Total Fr. 14'856. Fr. 15'056. 7.2. Des Weiteren stellt der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom
  47. März 2021 den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er für den Zeit- raum vom 23. November 2020 bis 4. März 2021 bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 23'200.– an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 69 S. 1 f.). 7.3. Die Gesuchstellerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort die Zahlung der Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 11'836.– (Urk. 64 S. 13 und 32), die Zah- lung der Kosten für die Haushaltshilfe im Umfang von Fr. 2'540.– (Urk. 64 S. 22 f. und 32) sowie die Zahlung der Kommunikationskosten von Fr. 140.– (Urk. 64 S. 32). In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 anerkennt sie die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 23'200.– (Urk. 74 S. 1). 7.4. In Bezug auf die Mobilitätskosten ist der vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Betrag nicht zu berücksichtigen, da er sich zur Glaubhaftmachung dieser Position auf Urkunden stützt, welche von vor dem vorinstanzlichen Entscheid da- tieren (vgl. Urk. 58/6) und er nicht ausführt, weshalb er diese Unterlagen nicht be- reits vor Vorinstanz eingereicht hat (Art. 317 ZPO). Zur geltend gemachten Zah- lung der Handy-Rechnung ist der Gesuchstellerin zu folgen (vgl. Urk. 64 S. 32), dass nur eine Rechnung in die zu berücksichtigende Zeitperiode fällt (vgl. Urk. 58/10), weshalb lediglich die anerkannten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 7.5. Zusammenfassend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 37'716.– (Fr. 11'836.– + Fr. 2'540.– + Fr. 140.– + Fr. 23'200.–) bezahlt hat. - 34 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte die Gerichtskosten mit Fr. 4'500.– (Urk. 56 S. 53). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig den Parteien und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 56 S. 53 f.). Sie begründete dies damit, dass keine der Parteien vollständig obsiege. Der Gesuchsgegner rügt diese hälftige Aufteilung mit der Begründung, bei Gut- heissung seiner Berufungsanträge seien die Kosten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis 80% Gesuchstellerin und 20% Gesuchsgegner zu ver- teilen (Urk. 55 S. 16). 1.3. Gemäss konstanter Praxis liegt es im Ermessen des Gerichts, in erstinstanz- lichen Eheschutzverfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Ge- richtskosten zu halbieren und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, weil ei- nem Eheschutzverfahren ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde liegt, für wel- chen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Jann Six, Eheschutz, ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 2014, N 1.68). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz begründet angewendet. Die sehr leichte Anpassung der im Berufungs- verfahren noch im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge vermag eine andere Vertei- lung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Entsprechend ist Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen und sind die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
  48. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Parteient- schädigung auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Gesuchsgegner unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren praktisch vollumfänglich. In Bezug auf das Editionsbegehren ist die Berufung ab- - 35 - zuweisen und der von ihm in der Berufung angefochtene Unterhaltsbeitrag ist nur unmassgeblich zu reduzieren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Sodann ist der Gesuchsgegner auf- grund seines praktisch vollständigen Unterliegens zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin die volle Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteu- er, total Fr. 5'385.–, zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  49. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
  50. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  51. Auf den von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 gestellten Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Ent- scheids mit einem Zusatz zu ergänzen, wird nicht eingetreten.
  52. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  53. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend und für die Dauer des Getrenntlebens monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021: Fr. 8'490.– Ab 1. April 2021: Fr. 8'605.– - 36 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
  54. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in Anrech- nung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bereits Fr. 37'716.– bezahlt hat.
  55. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird bestätigt.
  56. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7-9) wird bestätigt.
  57. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  58. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  59. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.
  60. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  61. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. - 37 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200065-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 12. Oktober 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 (EE190081-F)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten im Eheschutzgesuch (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei der Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die im Miteigentum der Parteien stehende eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... D._____, spätes- tens bis 29. November 2019, 12:00 Uhr, unter Mitnahme seiner persön- lichen Effekten definitiv zu verlassen.

2. Es sei das Stadtammannamt E._____-D._____-F._____ gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d) ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Liegenschaft durch den Gesuchsgegner ab

29. November 2019, 12:00 Uhr, auf erstes Ersuchen der Gesuchstelle- rin durchzuführen.

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ab 29. November 2019 für unbestimmte Zeit getrennt leben.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. Dezember 2019 angemessene monat- liche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten des Gesuchsgegners. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung vom

4. Februar 2020 (Urk. 16 S. 1 f.):

1. Es sei die eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... D._____, spätes- tens ab 28. Februar 2020, 12.00 Uhr, inklusive Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung während des Getrenntlebens zuzuweisen und vorzumerken, dass die Parteien ab dem 28. Februar 2020 auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden.

2. Es sei der Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... D._____, spätestens 28. Februar 2020, 12:00 Uhr, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten definitiv zu verlassen.

3. Es sei das Stadtammannamt E._____-D._____-F._____ gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d) ZPO anzuweisen, die Räumung der ehelichen Liegenschaft durch den Gesuchsgegner ab

28. Februar 2020, 12:00 Uhr, auf erstes Ersuchen der Gesuchstellerin durchzuführen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. März 2020 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 18'338.00 zu bezahlen. 4.1 Eventualiter, falls der Antrag der Gesuchstellerin Ziffer 5 auf Zuweisung des Fahrzeuges Mercedes zum unentgeltlichen Gebrauch während der Dauer des Getrenntlebens gutgeheissen wird, sei der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ab 1. März 2020 auf CHF 17'590.00 pro Monat festzulegen.

- 3 - 4.2. Subeventualiter, falls der Antrag der Gesuchstellerin Ziffer 5 auf Zuwei- sung des Fahrzeuges Mercedes zum unentgeltlichen Gebrauch wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens nicht gutgeheissen wird, sei der Un- terhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ab 1. März 2020 auf CHF 18'965.00 pro Monat festzulegen und es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 11'940.00 als Zahlung für die erste (grosse) Leasingrate beim Ab- schluss eines Leasingvertrages zu bezahlen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin das von ihr benutzte und auf die Firma G._____ AG, Zürich, bei der … Versiche- rung versicherte Motorfahrzeug Mercedes Benz C 200 K. Avantgarde, ZH 1, für die Dauer des Getrenntlebens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie alle für Versicherung, Strassenverkehrsabgabe, Reparatu- ren und Service sowie Bereifung (Ersatz Sommer- und Winterreifen) für dieses Fahrzeug anfallenden Rechnungen zu bezahlen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners und Berufungsklägers anlässlich der Verhandlung vom

4. Februar 2020 (Urk. 18 S. 1 f., Prot. I S. 5)

1. Den Parteien sei das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2. Die eheliche Liegenschaft am C._____-weg ... in ... D._____, sei bis 31. Mai 2020 beiden Parteien zur gemeinsamen Benutzung zuzuteilen. Beide Parteien seien aufzufordern, ab 1. Juni 2020 eine Mietwohnung zu beziehen.

3. Beide Parteien seien zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spä- testens 31. Mai 2020 in sauberem und weiterhin gut gepflegtem Zu- stand zu verlassen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis 31. Dezember 2023 einen Unterhaltsbei- trag von CHF 7'500.- pro Monat zu bezahlen, sofern sie kein Einkom- men und kein Ersatzeinkommen erzielt, zahlbar ab Auszug beider Par- teien aus der ehelichen Liegenschaft. Dieser Antrag steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Änderung nach erfolgter Edition (Stufenklage). Es ist nach erfolgter Edition dem Gesuchsgegner gesondert Frist anzusetzen, um seinen Antrag neu zu beziffern. Sollte die Gesuchstellerin ein Einkommen oder Ersatzeinkommen (ins- besondere Arbeitslosenentschädigung) erzielen, entfällt die Pflicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang des Einkom- mens / Ersatzeinkommens. Sollte die Gesuchstellerin weniger als 10 Monate pro Jahr in der Schweiz und stattdessen in Indien leben, so sei dieser Unterhaltsbeitrag um einen Drittel zu reduzieren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) gemäss Verfahrensausgang.

- 4 - 5.1. Darüber hinausgehende Anträge der Gegenpartei seien abzuweisen. Insbesondere sei der Antrag der Strafandrohung und der Beauftragung des Stadtammannamtes abzuweisen. Editionsbegehren (gestützt auf Art. 170 ZGB):

6. Die Gesuchstellerin - im Sinne einer Stufenklage – sei zu verpflichten folgende Urkunden zu edieren und es sei nach erfolgter Edition dem Gesuchsgegner Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen und seine Anträge allenfalls anzupassen: − Urkunden betreffend Höhe des Nachlasses des verstorbenen Vaters der Gesuchstellerin und ihren Erbanteil (insbesondere Steuerinventar o.ä., Zusammenstellung der Nachlassaktiven, Erbteilungsvertrag, Tes- tament). − Detaillierter Bankauszug folgender Konten, lautend auf die Gesuchstel- lerin, für die Zeit 01.01.2018 – 31.01.2020:

• Post Finance 2

• Post Finance CH3

• Post Finance CH4

• Credit Suisse CH5

• Und andere auf die Gesuchstellerin lautende Bank- und Postkon- ten im In- und Ausland Formeller Antrag:

7. Die Gesuchstellerin sei im Sinne der Parteiaussage dazu zu befragen, welche Vermögenswerte ihr im Jahre 2015 oder 2016 verstorbener Va- ter hinterlassen hat und welche Geldbeträge sich auf ihren Bank- und Postkonten in der Schweiz und im Ausland (insbesondere, aber nicht nur in Indien) befinden. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten anlässlich der Stellungnahme vom

11. Mai 2020 (Urk. 30 S. 1 f.)

1. Es sei die eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... D._____, ab 1. Juni 2020, inklusive Mobiliar und Hausrat der Gesuchstellerin zur allei- nigen Benutzung während des Getrenntlebens zuzuweisen und vorzu- merken, dass die Parteien ab dem 1. Juni 2020 auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden. 1.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin alle in seinem Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel und Garagenöffner bis spätestens 15. Juni 2020 auszuhändigen.

2. Der ursprünglich gestellte Antrag Ziffer 2 (Befehl mit Strafandrohung) wird zurückgezogen.

3. Der ursprünglich gestellte Antrag Ziffer 3 (Anweisung Stadtammann- amt) wird zurückgezogen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. Juni 2020 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 18'338.00 zu bezahlen.

- 5 - 4.1. Eventualiter, falls der Antrag der Gesuchstellerin Ziffer 5 auf Zuweisung des Fahrzeuges Mercedes zum unentgeltlichen Gebrauch während der Dauer des Getrenntlebens gutgeheissen wird, sei der Unterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 auf CHF 17'590.00 pro Monat festzulegen. 4.2. Subeventualiter, falls der Antrag der Gesuchstellerin Ziffer 5 auf Zuwei- sung des Fahrzeuges Mercedes zum unentgeltlichen Gebrauch wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens nicht gutgeheissen wird, sei der Un- terhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin ab 1. Juni 2020 auf CHF 18'965.00 pro Monat festzulegen und es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 11'940.00 als Zahlung für die erste (grosse) Leasingrate beim Ab- schluss eines Leasingvertrages zu bezahlen.

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin das von ihr benutzte und auf die Firma G._____ AG, Zürich, bei der … Versiche- rung versicherte Motorfahrzeug Mercedes Benz C 200 K. Avantgarde, ZH 1, für die Dauer des Getrenntlebens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie alle für Versicherung, Strassenverkehrsabgabe, Reparatu- ren und Service sowie Bereifung (Ersatz Sommer- und Winterreifen) für dieses Fahrzeug anfallenden Rechnungen zu bezahlen. Ergänzung: Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis spä- testens 15. Juni 2020 den in seinem Besitz befindlichen Zweitschlüssel des Fahrzeuges Mercedes Benz C 200 K. Avantgarde herauszugeben. Neu:

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Reparatur der Elektro-Steuerung zur Bedienung des Storen-Systems in der eheli- chen Wohnung gemäss Offerte der Firma H._____ AG, Zürich, vom

16. April 2020, über CHF 12'125.95 sowie allfällige zusätzliche im Zu- sammenhang mit dieser Reparatur anfallende Kosten direkt zu bezah- len.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten des Gesuchsgegners. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020: (Urk. 52 S. 55 ff. = Urk. 56 S. 55 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2020 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung am C._____-weg ..., ... D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstel- lerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

- 6 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf erstes Verlan- gen sämtliche Wohnungsschlüssel und Garagenöffner herauszugeben.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Mercedes Benz C 200 K. Avantgarde, ZH 1, oder ein vergleichbares Fahr- zeug der gleichen Kategorie für die Dauer des Getrenntlebens unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zudem wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die mit dem Betrieb des Fahr- zeuges anfallenden Kosten (Versicherung, Strassenverkehrsabgabe, Repa- raturen und Service sowie Bereifung [Ersatz Sommer- und Winterreifen] für dieses Fahrzeug zu übernehmen. Es wird vorgemerkt, dass das Fahrzeug Mercedes Benz C 200 K. Avantgar- de, ZH 1, der Gesuchstellerin derzeit von der G._____ AG zur Benützung zur Verfügung gestellt wird und die mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten derzeit von der G._____ AG bezahlt werden.

4. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Kosten für die Reparaturen der Elektro-Steuerung zur Bedienung des Sto- ren-Systems in der ehelichen Wohnung gemäss Offerte der Firma H._____ AG, Zürich, vom 16. April 2020, über Fr. 12'125.95 sowie allfällige zusätzli- che im Zusammenhang mit dieser Reparatur anfallende Kosten direkt zu bezahlen, wird abgewiesen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab

1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 8'606.20 zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

6. Die Editionsbegehren der Parteien werden abgewiesen.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– (Pauschalgebühr).

- 7 -

8. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der von der Gesuchstellerin geleistete Vorschuss wird mit den der Gesuchstellerin aufer- legten Kosten verrechnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ge- suchstellerin einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungs- pflicht nachgefordert.

9. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

10. [Mitteilungssatz]

11. [Rechtmittel: Berufung; Frist: 10 Tage] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 55 S. 2 f. und Urk. 69 S. 1 f., sinngemäss):

1. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom

22. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 5. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'300.– zu bezah- len (Stufenklage). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner vom

1. Juni 2020 bis 4. März 2021 insgesamt CHF 38'056.–, eventualiter Fr. 38'256.–, als Unterhaltsbeiträge bezahlt hat.

2. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom

22. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 6. aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, detaillierte Bankauszüge (alle Gutschriften und Belastungen) folgender Konten, lautend auf die Ge- suchstellerin, für die Zeit 01.01.2018 bis 31.01.2020 zu edieren:

- Post Finance 2

- 8 -

- Post Finance CH3

- Post Finance CH4

- Credit Suisse CH5

- Credit Suisse Investment Funds 12 FCP (Valoren-Nr 6) Alsdann sei dem Gesuchsgegner nach erfolgter Edition Frist anzuset- zen, um seinen Antrag gemäss Ziff. 1 hiervor neu zu beziffern.

3. Das Urteil des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Horgen vom

22. Oktober 2020 (Geschäfts-Nr. EE190081-F) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 8. und 9. aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: Die Gerichtskosten werden zu 20% dem Gesuchsgegner und zu 80% der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, für den Gesuchsgegner eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung (zuzüglich MwSt) zu entrichten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zulas- ten der Gesuchstellerin. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 64 S. 2):

1. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 1 abzuweisen, Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zu bestätigen und durch folgenden Zusatz zu ergänzen: "Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner sich gegenüber der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 18.12.2020 ausser- gerichtlich verpflichtet hat, ihr nach Wegfall der Lohnzahlung der G._____ AG von netto CHF 8'368.80 pro Monat denselben Betrag als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu entrichten".

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungskläger seit

1. Juni 2020 bis 23. November 2020 bereits CHF 14'516.00 an den Un- terhalt der Berufungsbeklagten bezahlt hat.

3. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 2 abzuweisen.

4. Es sei der Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Berufungsklägers.

- 9 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit August 2004 verheiratet und haben keine gemeinsa- men Kinder (vgl. Urk. 16 S. 3, Urk. 18 S. 3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) an die Vorinstanz und ersuchte um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f. = Urk. 56 S. 6 f.). Die Vorinstanz erliess am

22. Oktober 2020 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 56 S. 55 ff.).

2. Mit Eingabe vom 23. November 2020 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (fortan Gesuchsgegner) hiergegen innert Frist (vgl. Urk. 53/1) Beru- fung, wobei er die oben genannten Anträge stellte (Urk. 55). Mit Verfügung vom

30. November 2020 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Zahlung eines Gerichts- kostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 59), welcher fristgerecht ein- ging (Urk. 60). In der Folge wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

7. Januar 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt (Urk. 63). Nach rechtzeitigem Eingang der Berufungsantwort (Urk. 64) verzichteten die Par- teien auf telefonische Anfrage des zuständigen Gerichtsschreibers auf die Durch- führung einer Vergleichsverhandlung (Urk. 67). Sodann wurde die Berufungsant- wort dem Gesuchsgegner zugestellt, worauf dieser eine Stellungnahme vom

4. März 2021 einreichte (Urk. 69). Nach deren Zustellung reichte die Gesuchstel- lerin eine weitere Stellungnahme vom 29. März 2021 ins Recht (Urk. 74). Es ergingen keine weiteren Stellungnahmen (vgl. Urk. 77).

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-54). II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das

- 10 - vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (eheliche Wohnung), 3 (Fahrzeuge), und 4 (Reparaturkosten) in Rechts- kraft erwachsen ist. Davon ist Vormerk zu nehmen.

2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollstän- dige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermes- sensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptun- gen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 4A_252/2012 vom 27. September 2012, E. 9.2.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine ge- setzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beru- fung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3; BGer 5A_209/2014 vom

2. September 2014, E. 4.2.1; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3, in: SJ 2012 I S. 232). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Partei-

- 11 - vorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in Verfahren, die – wie vor- liegend – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.2).

4. Die Gesuchstellerin stellt in der Berufungsantwort den Antrag, es sei in Er- gänzung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 5 davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner sich ihr gegenüber mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 aussergerichtlich verpflichtet habe, ihr nach Wegfall der Lohnzahlung der G._____ AG von netto Fr. 8'368.80 pro Monat denselben Betrag als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag zu entrichten (Urk. 64 S. 2). Mit der Berufungsantwort kann der Berufungsbeklagte seine eigenen Anträge denjenigen des Berufungsklägers ge- genüberstellen. In der Sache lauten sie namentlich auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Will der Berufungsbeklagte mehr als das ihm von der Vorinstanz Zugesprochene, hätte er Anschlussberufung zu erheben (vgl. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 313 N 14). Diese ist im summarischen Verfahren jedoch nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Folglich ist auf den diesbezüglichen Antrag der Gesuchstellerin nicht einzutreten. III.

1. Gegenstand der Berufung Mit seiner Berufung wendet sich der Gesuchsgegner gegen die Höhe der vorinstanzlich festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 5) sowie die Abweisung seines Editionsbegehrens (Dispositiv-Ziffer 6). In der Folge wird

- 12 - auf die einzelnen Rügen eingegangen, dem Aufbau der Berufungsschrift folgend zunächst auf diejenigen zum Editionsbegehren.

2. Editionsbegehren 2.1. Die Vorinstanz wies das Begehren des Gesuchsgegners, die Gesuchstelle- rin sei – im Sinne einer Stufenklage – zu verpflichten, Urkunden betreffend die Höhe des Nachlasses ihres verstorbenen Vaters und ihres Erbanteils sowie Bankauszüge für diverse Konten zu edieren (Urk. 18 S. 2 Ziff. 6), mit der Begrün- dung ab, die Gesuchstellerin sei ihrer Obliegenheit zur Glaubhaftmachung ihres Bedarfes in rechtsgenügendem Umfang nachgekommen. Es sei im vorliegenden Zusammenhang nicht massgeblich, ob die Gesuchstellerin über weitere Konten verfüge. Da bei der Berechnung des Bedarfs der Gesuchstellerin im Rahmen der einstufigen Berechnung auf die effektiven Kosten abzustellen sei, könne auch auf die Edition von Urkunden betreffend den Nachlass des Vaters der Gesuchstellerin und von weiteren Bankauszügen verzichtet werden (Urk. 56 S. 52 f.). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seines Editionsbegehrens im Sinne einer Stufenklage nicht berücksichtigt, dass er ge- mäss Art. 170 ZGB einen materiellrechtlichen Anspruch auf Kenntnis sämtlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin habe (Urk. 55 S. 4). In Bezug auf die Erbschaft des Vaters der Gesuchstellerin führt er aus, dass die Kenntnis der Vermögensverhältnisse unabdingbar sei für die Festsetzung ih- rer Leistungsfähigkeit und damit hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Unter- haltsbeiträge. Die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, obwohl der Antrag be- treffend Unterhaltsbeiträge unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Aus- kunftserteilung im Sinne einer Stufenklage angebracht worden sei. Das Editions- begehren in Bezug auf die Urkunden zum Nachlassvermögen sei im vorliegenden Berufungsverfahren jedoch nicht weiterzuverfolgen (Urk. 55 S. 4 f.). In Bezug auf die Bankkontoauszüge führt der Gesuchsgegner aus, die Vorinstanz habe seine Ausführungen, wonach davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin seit meh- reren Jahren aus dem von ihr vom gemeinsamen Konto unter dem Titel "Ta- schengeld" übertragenen Betrag von monatlich Fr. 4'500.– einen erheblichen Teil auf die Seite lege und spare, ausser Acht gelassen. Es sei dargelegt worden,

- 13 - dass sich die Gesuchstellerin seit 2018 weigere, ihre Bankkontoauszüge ihm res- pektive dem Treuhänder zur Ausfertigung der Steuererklärung auszuhändigen, obwohl sie gemäss Steuererklärungen über diese Konten verfüge (Urk. 55 S. 5). Die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, einen Teil der Fr. 4'500.– gespart zu haben. Dieser Sparbetrag dürfe bei ihrem gebührenden Bedarf nicht berücksich- tigt werden, da die gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB zu be- zahlenden Unterhaltsbeiträge nicht das Bilden von Vermögen beinhalteten. Falls sich dies aus der Edition der Unterlagen ergebe, sei der im Eheschutzverfahren festzusetzende Bedarf der Gesuchstellerin um den Sparanteil zu reduzieren (Urk. 55 S. 5 f.). 2.3. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Das Auskunftsrecht des Ehegatten ist kein prozessrechtlicher, sondern ein materiellrechtlicher Anspruch. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht. So hat beispielsweise jede Partei das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und ent- scheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpar- tei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet (Art. 150 ff. ZPO). Im Rahmen von Art. 170 ZGB hat der um Auskunft ersuchende Ehegatte glaubhaft darzule- gen, für welche materiellrechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht; vgl. hierzu OGer ZH LC180020 vom 04.02.2019, IV./E. 1., und OGer ZH LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 1.). Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmen sich nach dem materiellrechtlichen Anspruch, für welchen das Auskunftsbegehren gestellt wird. Das Gericht kann den auskunftsersuchten Ehegatten nur zur Ertei- lung der Auskünfte über Tatsachen und Umstände verpflichten, welche für den materiellrechtlichen Anspruch entscheidrelevant sind (vgl. zum Ganzen OGer LY180058 vom 20.01.2020, IV./E. 3.2.2.). Dabei ist stets auch die Verfahrensart

- 14 - zu berücksichtigen. Vorliegend gilt es zur Berechnung allfälliger Unterhaltsbeiträ- ge die finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, und da- mit eines summarischen Verfahrens, zu bestimmen. 2.4. Der Gesuchsgegner ficht mit seiner Berufung die Abweisung seines Editi- onsbegehrens einzig in Bezug auf verschiedene Bankkontoauszüge der Gesuch- stellerin an (vgl. Urk. 55 S. 2). Entsprechend ist auch nur zu prüfen, ob die Vorin- stanz das Editionsbegehren betreffend diese Urkunden zu Recht abgewiesen hat. Im Zusammenhang mit den Bankkontoauszügen beschränkt sich die Argumenta- tion des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren zusammengefasst darauf, dass diese Auszüge zur Ermittlung des Bedarfs der Gesuchstellerin und damit für die Berechnung des Unterhaltsbeitrags notwendig seien (vgl. E. III.2.2). Er macht damit im Vergleich zur Vorinstanz nicht mehr geltend, die Edition der Kontoaus- züge sei massgebend für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 18 S. 9). Was seine Ausführungen zur Notwendigkeit der Edition der Bankkontoauszüge für die Bestimmung des Bedarfs der Gesuchstellerin an- belangt, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu den Ehegattenunterhaltsbei- trägen zu verweisen (vgl. E. III.5.2.f/g). Wie sich daraus ergibt, konnte der Ge- suchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft machen, dass die Bankkontoauszüge für die Bestimmung der Unterhaltsansprüche von Bedeutung sind. Damit hat die Vorinstanz, indem sie auf die Edition dieser Urkunden verzich- tete, weder die Auskunftsansprüche des Gesuchsgegners nach Art. 170 ZGB noch dessen Recht auf Beweis nach Art. 150 ff. ZPO verletzt. 2.4. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass es sich bei seinem Editionsbegehren um eine Stufenklage handle und dass er nach Edition der geforderten Urkunden seinen Antrag betref- fend Unterhaltsbeiträge neu beziffern würde, nicht eingegangen ist. Dieses Vor- gehen ist aufgrund ihrer zutreffenden Begründung, die Kontoauszüge seien im Zusammenhang mit der Unterhaltsberechnung nicht massgeblich (vgl. Urk. 56 S. 52 f.), nicht zu kritisieren. So ist eine Stufenklage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiellrechtli- cher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung im Sinne einer objektiven Klagehäufung

- 15 - mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142 III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Die Stufenklage ist dabei bloss ein prozessualer Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Sind die Voraussetzungen für den materiellrechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung nicht gegeben, kann auch keine Stufenklage vorliegen. 2.5. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners zum Edi- tionsbegehren als unbegründet und es ist Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids zu bestätigen.

3. Vorbemerkungen zu den Ehegattenunterhaltsbeiträgen 3.1. Den Ausführungen der Parteien folgend hielt die Vorinstanz fest, dass auf- grund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien die Berechnung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Methode zu erfolgen habe (Urk. 56 S. 22). Das Einkommen der Gesuchstellerin bei der G._____ AG von monatlich Fr. 8'368.80 sei ausgewiesen und werde von den Parteien überein- stimmend anerkannt (Urk. 56 S. 23). Der Gesuchsgegner verfüge neben seinem Einkommen von (monatlich) Fr. 8'657.70 und seinen Renten aus der AHV und der beruflichen Vorsorge im Umfang von (monatlich) Fr. 4'286.– über weitere Ein- nahmen im Umfang von (monatlich) rund Fr. 33'468.– aus den Kontokorrent- Bezügen bei der G._____ AG und den Dividenden der G._____ AG. Er sei unter Berücksichtigung aller Einnahmen fähig, seiner Unterhaltsverpflichtung gegen- über der Gesuchstellerin nachzukommen und gelte damit im vorliegend relevan- ten Umfang als wirtschaftlich leistungsfähig (Urk. 56 S. 30). Der monatliche Be- darf der Gesuchstellerin betrage total Fr. 16'975.– (Urk. 56 S. 50). Auf die Erstel- lung des Bedarfs des Gesuchsgegners könne verzichtet werden, da dieser über genügend Leistungsfähigkeit verfüge, um sowohl den Bedarf der Gesuchstellerin als auch einen Bedarf in vergleichbarer Höhe für sich zu finanzieren (Urk. 56 S. 51). Da die Gesuchstellerin mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf nicht vollständig zu decken vermöge, habe der Gesuchsgegner den monatlichen Fehl- betrag in der Höhe von Fr. 8'606.20 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen, zahlbar ab 1. Juni 2020 für die Dauer des Getrenntlebens (Urk. 56 S. 51 f.).

- 16 - 3.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift im Zusammen- hang mit dem Ehegattenunterhalt die vorinstanzliche Berechnung des monatli- chen Bedarfs der Gesuchstellerin, worauf nachfolgend im Detail eingegangen wird (vgl. E. III.5). Nicht gerügt werden die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode, die Berechnung des Einkommens respektive der Leistungsfähig- keit der Parteien, die Ausführungen zum Verzicht auf Berechnung des Bedarfs des Gesuchsgegners sowie der Beginn und die Dauer der Unterhaltspflicht. Da in den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auch keine offensichtlichen rechtlichen Mängel erkennbar sind, sind diese Punkte grundsätzlich nicht Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. E. II.2, Rügeprinzip). In ihrer Beru- fungsantwort macht die Gesuchstellerin nun aber geltend, dass ihr Arbeitsverhält- nis mit der G._____ AG per 31. März 2021 gekündigt worden sei (Urk. 64 S. 29 f.). Da es sich bei dieser Tatsachenbehauptung offensichtlich um ein echtes No- vum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt, ist sie im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt der Dispositionsmaxime (BGE 129 III 417 E. 2.1.2; BGer 5A_441/2008 vom 29. Dezember 2008, E. 4.5). Mithin greift das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius). Dieses besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei ha- be ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.

4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufungsantwort als echtes Novum gel- tend, ihr Arbeitsverhältnis sei per 31. März 2021 gekündigt worden. Ihr Einkom- men falle per diesem Datum weg. Der Gesuchsgegner habe sich jedoch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ihr gegenüber verpflichtet, den Einkommens- ausfall durch einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag in gleicher Höhe zu kompensie- ren. Von dieser Verpflichtung sei Vormerk zu nehmen (Urk. 64 S. 29 f.). Der Ge- suchsgegner bestätigt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2021, dass die G._____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Gesuchstellerin gekündigt habe. Die

- 17 - Gesuchstellerin habe seit über einem Jahr praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr verrichtet und aufgrund der familienrechtlichen Situation sei das Vertrauensver- hältnis massiv und unwiederbringlich erschüttert. Die Gesuchstellerin müsse nun alles ihr Zumutbare unternehmen, damit sie Arbeitslosentaggeld erhalte. Sollte sie nachweislich kein Arbeitslosentaggeld erhalten, sei er damit einverstanden, den weggefallenen Lohn von (monatlich) Fr. 8'368.80 für eine gewisse Übergangszeit durch Unterhaltsbeiträge zu kompensieren (Urk. 69 S. 9 f.). In ihrer Stellungnah- me vom 29. März 2021 führt die Gesuchstellerin sodann aus, dass sie die Kündi- gung angefochten habe. Zudem werde sie als Ehefrau des Gesuchsgegners kei- ne Arbeitslosentaggelder erhalten, da der Gesuchsgegner über die I._____ Hol- ding AG eine arbeitgeberähnliche Stellung in der G._____ AG inne habe (Urk. 74 S. 6 f.). 4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit- gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeiten- den Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Recht- sprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb; BGer 8C_164/2016 vom

17. Oktober 2016, E. 4.2; BGer 8C_295/2014 vom 7. April 2015, E. 4). Zur Ver- hinderung des Missbrauchs ist dieser Ausschluss absolut. Das Missbrauchsrisiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenzentschädi- gung geht (BGE 142 V 263 E. 4.1). Da das Missbrauchsrisiko bei mitarbeitenden Ehegatten bis zum Scheidungsurteil persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtli- che Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden (BGE 142 V 263 E. 5.2). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Trennung ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG ist (BGer 8C_74/2011 vom

3. Juni 2011, E. 5.3.2). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obers-

- 18 - ten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigen- schaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbe- fugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für wel- che das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehba- re, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beein- flussende Aufgaben vorschreibt (vgl. BGer 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014, E. 2). 4.3. Die Gesuchstellerin arbeitete seit über 15 Jahren bei der G._____ AG, teil- weise auch als Mitglied des Verwaltungsrats (Urk. 16 S. 30 f., Urk. 18 S. 7 f.). Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners gehört die G._____ AG zu 100% der I._____ Holding AG und die I._____ Holding AG zu 100% ihm (Prot. I S. 50). Der Gesuchsgegner ist denn auch Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der G._____ AG und Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der I._____ Holding AG (Internet-Handelsregisterauszug, www.zefix.ch, besucht am 9. September 2021). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wurde der Ge- suchstellerin per 31. März 2021 gekündigt (Urk. 66/25). Aufgrund der Ausführun- gen des Gesuchsgegners ist davon auszugehen, dass die Kündigung nicht aus rein wirtschaftlichen, sondern aus persönlichen Gründen im Zusammenhang mit der Trennung der Parteien erfolgte und dass diese direkt von ihm veranlasst wur- de (vgl. auch Urk. 18 S. 7 f.). Ohne die Trennung wäre es nicht zur Kündigung gekommen. Die Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin wurde somit durch den Ge- suchsgegner verursacht. Aufgrund der obgenannten Rechtsprechung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin als ehemals mitarbeitende Ehegattin im Betrieb des Gesuchsgegners keinen An- spruch auf Arbeitslosentaggeld hat. Des Weiteren wurde von keiner Seite vorge- bracht, dass es der Gesuchstellerin möglich wäre, anderweitig ein ähnliches Ein- kommen zu erzielen. Dies muss ohnehin als unwahrscheinlich betrachtet werden, ist die Gesuchstellerin doch 61 Jahre alt; sie steht nur gut zwei Jahre vor dem or- dentlichen Pensionsalter. Es wurde somit glaubhaft gemacht, dass die Gesuch-

- 19 - stellerin ab 1. April 2021 über kein Einkommen aus Arbeitstätigkeit mehr verfügt. Dies scheint denn auch dem Gesuchsgegner bewusst zu sein, liess er doch mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin mit- teilen, dass er nach Wegfall der Lohnzahlung denselben Nettobetrag zusätzlich als Unterhaltsbeitrag entrichten werde (Urk. 66/26). 4.4. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin bis 31. März 2021 von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'368.80 und ab 1. April 2021 von Fr. 0.– pro Monat auszugehen.

5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Bei der einstufigen Bedarfsberechnungsmethode wird auf die tatsächlich ge- lebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichti- gung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, d.h. durch Addition sämtli- cher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicher- zustellen vermögen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 02.24). Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzel- nen zu substantiieren und – da Eheschutzverfahren im summarischen Verfahren behandelt werden – glaubhaft zu machen (BGer 5A_732/2007 vom 4. April 2008, E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6. Mai 2009, E. 2; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c). Das Gericht darf mithin weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.). Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgäng- lich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entspre- chenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.65c; vgl. auch BGer 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014, E. 6.1). 5.2. Bei der Berechnung des monatlichen Bedarfs der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz von den folgenden Beträgen aus (Urk. 56 S. 50): Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin

a) Wohnkosten Fr. 5'001.–

- 20 -

b) Kommunikation/TV Fr. 332.–

c) Auto/Mobilität Fr. 100.–

d) Haushaltskosten Fr. 1'120.–

e) Gesundheitskosten Fr. 961.–

f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten)

g) Taschengeld Fr. 4'500.–

h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.–

i) 3. Säule Fr. 564.–

j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf Fr. 16'975.–

a) Wohnkosten Gemäss Vorinstanz setzen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin aus dem Hypothekarzins von Fr. 2'959.–, den Stockwerkeigentümergebühren von Fr. 1'237.–, der Hausratversicherung von Fr. 83.–, den Kosten für den Gärtner von Fr. 667.– und den Stromkosten von Fr. 55.– zusammen (Urk. 56 S. 30 ff.). Der Gesuchsgegner anerkennt in der Berufung die Stockwerkeigentümerge- bühren, die Hausratversicherungskosten und die Stromkosten, weshalb die Höhe dieser Kosten mangels entsprechender Rüge nicht Thema des Beru- fungsverfahrens ist und bei der Bedarfsberechnung insoweit von den vor- instanzlich ermittelten Beträgen ausgegangen werden kann (Urk. 55 S. 8). Mit Verweis auf die E-Mail eines Mitarbeiters der Zürcher Kantonalbank vom

16. November 2020 (vgl. Urk. 58/2) führt der Gesuchsgegner zu den Hypo- thekarzinsen aus, dass sich diese per 1. Oktober 2020 auf monatlich Fr. 2'281.25 verringert hätten, da per diesem Datum eine neue Hypothek mit einem Zinssatz von 0.7 % bei der ZKB abgeschlossen worden sei (Urk. 55

- 21 - S. 8). Die Gesuchstellerin bestätigt in ihrer Berufungsantwort zwar den Ab- schluss der neuen Hypothek, wobei sie auch die entsprechende Produktbe- stätigung vom 30. September 2020 einreichte (Urk. 66/3), bestreitet aber, dass sich durch deren Abschluss die Hypothekarzinsen verringert haben. Die Wohnkosten seien aufgrund der variablen Hypothek respektive der ver- schiedenen Nebenkosten schwankend, weshalb es sich nicht rechtfertige, die Hypothekarzinsen anzupassen (Urk. 64 S. 13 ff.). Aufgrund der im Berufungsverfahren geltenden Novenregelung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können der Abschluss der neuen Hypothek und die neue Tatsachenbehauptung, der Hypothekarzins habe sich verringert, im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Gemäss Produktbe- stätigung der ZKB vom 30. September 2020 wurde an diesem Tag die neue Hypothek abgeschlossen (vgl. Urk. 66/3). Der vorinstanzliche Entscheid da- tiert vom 22. Oktober 2020. Es wurde vom Gesuchsgegner in der Beru- fungsschrift nicht ausgeführt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Tatsachenbehauptung bereits vor Vorinstanz vorzubringen. Ent- sprechend sind die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Änderung des Hypothekarzinses nicht zu hören. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vor- instanz ermittelte Betrag von Fr. 2'959.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner rügt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten für Gartenarbeiten seien zu hoch und es seien der Gesuchstellerin maximal Fr. 300.– pro Monat anzurechnen. Die Vorinstanz habe seine Aussage, dass er die reduzierten Gartenarbeitskosten vertretbar finde, falsch interpretiert. Bei den Kosten für den Gärtner für die Jahre 2018 und 2019 im Umfang von Fr. 16'008.25, von welchem Betrag die Vorinstanz ausgegangen sei, handle es sich nicht um die vom Gesuchsgegner erwähnten reduzierten Kosten (Urk. 55 S. 8 f.). Sodann sei aus Urk. 13/11 ersichtlich, dass die von der Ge- suchstellerin eingereichten Rechnungen des Gärtners den Zeitraum vom

14. Dezember 2017 bis zum 12. Dezember 2019 umfassten, mithin darin drei Wintergrossarbeiten enthalten seien, weshalb sich die Arbeitsperiode über die Jahre 2017, 2018 und 2019 erstrecke. Effektiv seien für die Arbei-

- 22 - ten in den Jahren 2018 und 2019 Kosten von Fr. 550.– pro Monat entstan- den (Urk. 55 S. 9). Des Weiteren habe die Gesuchstellerin nicht substantiiert ausgeführt, weshalb für eine Stockwerkeigentumswohnung auch inskünftig solch hohe Gärtnerkosten notwendig seien. So habe der Gärtner der Ge- suchstellerin im Sommer 2020 für die Arbeiten eines ganzen Jahres eine Of- ferte über Fr. 6'462.– unterbreitet, welche diese aber aus Kostengründen abgelehnt habe (Urk. 55 S. 9). Die Gesuchstellerin reichte vor Vorinstanz einen Kontoauszug mit Zahlun- gen an die J._____ Gartenbau zwischen dem 10. Januar 2018 und dem

16. Dezember 2019 ein (Urk. 13/11). Auch wenn der Gesuchsgegner vor Vorinstanz die Höhe der Kosten für den Gärtner pauschal bestreiten liess (vgl. Prot. I S. 15), bestätigte er anlässlich der Befragung ausdrücklich, dass die Terrasse der ehelichen Liegenschaft seit dem Umzug von einem Gärtner gepflegt werde und dass die aktuellen Kosten vertretbar seien (Prot. I S. 55). Die Vorinstanz durfte aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass der regelmässige Einsatz eines Gärtners zum Lebensstandard der Ehegatten gehörte und dass der Gesuchsgegner die aktuellsten Zahlungen an den Gärtner gemäss Kontoauszug als vertretbar betrachtet. Die Rüge des Ge- suchsgegners, die Vorinstanz habe diese Aussagen falsch interpretiert, ist unbegründet, lässt sich dem eingereichten Kontoauszug doch nicht entneh- men, dass sich die Rechnungsbeträge über die daraus ersichtliche Zeitperi- ode von rund zwei Jahren reduzierten. Bezüglich der Berechnung der durchschnittlichen Kosten für die Jahre 2018 und 2019 ist dem Gesuchs- gegner jedoch zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Zahlung vom

10. Januar 2018 über Fr. 2'698.60 für die Rechnung vom 14. Dezember 2017 berücksichtigte, obwohl damit Aufwendungen, die ausserhalb dieser Zweijahresperiode liegen, vergütet wurden (Urk. 13/11 S. 3). Entsprechend ist die Berechnung der durchschnittlichen Kosten anzupassen. Den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, dieser Einwand des Gesuchsgegners sei ver- spätet erfolgt (vgl. Urk. 64 S. 15 f.), ist nicht zu folgen, gab doch erst der vo- rinstanzliche Entscheid mit der falschen Berechnung Anlass für die Kritik. Die übrigen Rügen des Gesuchsgegners betreffend die Offerte des Gärtners

- 23 - (vgl. Urk. 58/3) sind hingegen nicht zu berücksichtigen, handelt es sich doch dabei um im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachte Tatsachenbehaup- tungen, für welche nicht ausgeführt wird, weshalb sie nicht bereits vor Vorin- stanz ins Verfahren eingebracht wurden. Gleiches gilt für die von der Ge- suchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichten Gärtnerrechnungen für das Jahr 2020 (vgl. Urk. 66/7-12), welche sie bereits vor Vorinstanz an- lässlich ihrer Stellungnahme vom 4. September 2020 (vgl. Urk. 48) hätte ins Verfahren einbringen können. Somit rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 550.– (Fr. 13'309.65 / 24 Monate; Urk. 13/11) als Kosten für den Gärtner anzurechnen. Der Gesuchsgegner macht sodann allgemein zu den Wohnkosten geltend, dass der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 5'001.– mehr als 0.7 % des steuerlichen Wohnungswerts von Fr. 2'814'000.– ausmache, was zu korrigieren sei (Urk. 55 S. 10). Auch dieser Einwand ist nicht zu berück- sichtigen, setzt er sich doch nicht mit der entsprechenden vorinstanzlichen Begründung, dass eine Mischrechnung unzulässig sei (vgl. Urk. 56 S. 33), auseinander. Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin die nachfolgenden Wohnkosten im Bedarf anzurechnen: Hypothekarzinsen Fr. 2'959. Stockwerkeigentümergebühren Fr. 1'237. Hausratversicherung Fr. 83.– Kosten Gärtner Fr. 550.– Strom Fr. 55.– Total Wohnkosten pro Monat Fr. 4'884.–

- 24 -

b) Kommunikationskosten Die vorinstanzlich berechneten Kommunikationskosten von Fr. 332.– pro Monat(Urk. 56 S. 35) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist.

c) Auto / Mobilität Die Vorinstanz führte aus, dass lediglich angemessene Benzinkosten im Umfang von monatlich Fr. 100.– unter der Bedarfsposition "Auto / Mobilität" zu berücksichtigen seien, da der Antrag der Gesuchstellerin auf unentgeltli- che Verwendung des Fahrzeugs gutgeheissen werde (Urk. 56 S. 35 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die von der Vorinstanz als angemessen bezeichneten Benzinkosten entsprächen nicht dem tatsächlichen Bedarf. Anhand der Kilometerstände der Jahre 2014, 2017, 2019 und 2020 könne der monatliche Benzingebrauch berechnet werden. Dieser entspreche mo- natlichen Kosten von lediglich Fr. 20.–. Die Kontrolle der Benzinkartenrech- nungen der Gesuchstellerin für das von ihr gefahrene Fahrzeug der G._____ AG ergebe einen durchschnittlichen Wert von Fr. 28.98 pro Monat. Da er vor Vorinstanz lediglich Benzinkosten von Fr. 50.– pro Monat anerkannt habe, sei einzig dieser Betrag zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 13 f.). Der Gesuchsgegner zeigt nicht auf, wo er vor Vorinstanz die massgebenden Behauptungen erhoben hat beziehungsweise aus welchen vorinstanzlichen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die Urkunden, auf welchen sich seine Ausführungen stützen, reichte er denn auch erst im Berufungsverfahren ein (vgl. Urk. 58/5+6), ohne sich dazu zu äussern, weshalb er diese nicht bereits vor Vorinstanz in den Prozess ein- brachte. Auf seine Rüge zu den Kosten für Auto und Mobilität ist entspre- chend nicht einzutreten und es ist der vorinstanzlich berechnete Betrag von Fr. 100.– pro Monat zu übernehmen.

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d) Haushaltskosten Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Bedarfsposition "Haushaltskosten" Fr. 360.– pro Monat für Lebensmittel/Getränke, Fr. 635.– pro Monat für die Haushaltshilfe K._____ und Fr. 125.– pro Monat für die Haushaltshilfe L._____ (Urk. 56 S. 36 ff.). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass der Arbeitsvertrag mit der Haus- haltshilfe K._____ per 30. September 2021 gekündigt worden sei. Sodann sei es notorisch, dass eine Person weniger Haushaltsarbeiten verursache als ein Zweipersonenhaushalt. Anstelle von Fr. 635.– für die Haushaltshilfe K._____ seien lediglich Fr. 300.– zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 10 f.). Des Weiteren sei die zweite Haushaltshilfe nur für Bügelarbeiten zuständig ge- wesen. Es sei notorisch, dass im Erwerbsleben stehende Männer täglich neue Hemden bräuchten. Frauen würden nicht täglich Kleidung tragen, wel- che gebügelt werden müsse. Die Gesuchstellerin habe anders als der Ge- suchsgegner keine Kundenkontakte, weshalb sie nicht täglich auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Da nicht ersichtlich sei, weshalb eine zweite Haus- haltshilfe vonnöten sei, sei der Betrag für die zweite Haushaltshilfe aus der Bedarfsposition zu streichen (Urk. 55 S. 11). Die Gesuchstellerin wendet ein, dass die Haushaltshilfe K._____ nicht von den Parteien, sondern von der G._____ AG angestellt gewesen sei, weshalb die Kündigung keinen Einfluss auf ihren Anspruch auf die Haushaltshilfe habe. Deren Aufwand sei auch nach wie vor derselbe, würden sich die Arbeiten durch den Auszug des Ge- suchsgegners doch nicht verringern, da weiterhin die gesamte Wohnung ge- reinigt werden müsse. Auch die Kosten für die zweite Haushaltshilfe, die für Bügelarbeiten angestellt sei, seien weiterhin zu berücksichtigen, da einer- seits die Argumentation des Gesuchsgegners neu und deshalb nicht zu hö- ren sei und da andererseits die Gesuchstellerin weiterhin auf gebügelte Kleider angewiesen sei. Dies habe zum Standard der Parteien gehört (Urk. 64 S. 22 ff.). Die Einwendungen des Gesuchsgegners zu den Kosten der Haushaltshilfen sind unbegründet. So setzt er sich insbesondere nicht mit der vorinstanzli-

- 26 - chen Erwägung, die beiden Haushaltshilfen hätten zum ehelichen Lebens- standard gehört, weshalb deren Kosten in der Bedarfsberechnung zu be- rücksichtigen seien, auseinander (Urk. 56 S. 37). Diese beruht nämlich auch auf seiner eigenen Aussage, dass die Parteien während der Ehe und auch noch während des Eheschutzverfahrens zwei Haushaltshilfen beschäftigt hätten (vgl. Prot. I S. 55). Da sich der Gesuchsgegner zudem nicht mit der vorinstanzlichen Berechnung zur Höhe der Kosten der beiden Haushaltshil- fen auseinandersetzt, sondern einzig pauschal vorbringt, die Kosten seien für einen Einpersonenhaushalt zu hoch, sind seine entsprechenden Rügen nicht zu hören. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Kündigung der Haushaltshilfe K._____ durch die G._____ AG keinen Einfluss auf die Höhe der anzurechnenden Kosten hat, wurde von der Vorinstanz doch bereits be- rücksichtigt, dass die Gesuchstellerin die Haushaltshilfe direkt anzustellen haben werde (vgl. Urk. 56 S. 37 f.). Entsprechend sind die vorinstanzlich be- rücksichtigen Kosten für die Position "Haushaltskosten" in der Höhe von Fr. 1'120.– pro Monat unverändert zu übernehmen.

e) Gesundheitskosten Die vorinstanzlich berechneten Gesundheitskosten von Fr. 961.– pro Monat (Urk. 56 S. 38 ff.) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Bedarfsbe- rechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist. f/g) Persönliche Ausgaben / Taschengeld Unter der Bedarfsposition "Persönliche Ausgaben" berücksichtigte die Vorin- stanz anhand verschiedener Ausgabenbelege einen monatlichen Betrag von total Fr. 1'347.–. Daneben erachtete die Vorinstanz als glaubhaft, dass der Gesuchstellerin zusätzlich ein "Taschengeld" in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.– zur Verfügung gestanden haben, und berücksichtigte auch die- sen Betrag im Bedarf (Urk. 56 S. 42 ff.). Der Gesuchsgegner rügt, dass er die geltend gemachten Ausgaben der Po- sition "Persönliche Auslagen" vor Vorinstanz bestritten habe und dass sein

- 27 - Einwand, dass sämtliche dieser von der Gesuchstellerin geltend gemachten Ausgaben aus dem Taschengeldbetrag von Fr. 4'500.– hätten bezahlt wer- den sollen, nicht berücksichtigt worden sei. So sei von der Gesuchstellerin nie in Abrede gestellt worden, dass die Fr. 4'500.– für sämtliche persönli- chen Bedürfnisse und Auslagen gedacht gewesen seien. Dass die Gesuch- stellerin die Haushalts-Kreditkarte für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet und zusätzliche Ausgaben getätigt habe, sei nicht vereinbart gewesen. Der Betrag von Fr. 1'347.– sei deshalb aus der Bedarfsberechnung zu streichen. Des Weiteren sei bezüglich Ausgaben wie Flüge/SBB/UBER/Taxi von Fr. 274.–, Reisen/Indien/Hotels von Fr. 132.–, Auslandreisen/Hotels von Fr. 405.–, Restaurants von Fr. 125.–, Schönheit/Massage von Fr. 18.–, Shopping von Fr. 124.–, Kultur/Paypal/Amazon von Fr. 161.–, Weiterbildun- gen/Abonnemente und Mitgliedschaften von Fr. 43.– nicht ersichtlich und nicht substantiiert geltend gemacht worden, weshalb diese nicht zusätzlich zum Taschengeld von Fr. 4'500.– zu berücksichtigen seien (Urk. 55 S. 11 f.). Das Taschengeld von Fr. 4'500.– stehe sodann unter dem Vorbehalt des geäufneten Sparanteils, welcher erst nach erfolgter Edition der Kontoauszü- ge der Gesuchstellerin beziffert werden könne (Urk. 55 S. 15; vgl. E. III.2.2). Den Rügen des Gesuchsgegners ist nicht zu folgen. Indem sich die Vorin- stanz mit sämtlichen von der Gesuchstellerin behaupteten Auslagen im De- tail auseinandersetzte, ging sie auf seine pauschale Bestreitung der Höhe der persönlichen Ausgaben sowie seinen Einwand, die Ausführungen der Gesuchstellerin seien unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht worden, ein. Diese Auseinandersetzung war möglich, da die Gesuchstellerin in ihrem Plädoyer vom 4. Februar 2020 ausführte, wie der von ihr für die persönli- chen Ausgaben eingesetzte Betrag zu berechnen sei, und zu sämtlichen Positionen Verweise auf die entsprechenden Kreditkartenzahlungen machte (vgl. Urk. 16 S. 32 bis 42). Mit diesem Vorgehen behandelte die Vorinstanz auch die Behauptung des Gesuchsgegners, die fraglichen Kosten hätten aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt werden sollen. Denn selbst wenn, wie vom Gesuchsgegner behauptet, zwischen den Parteien die Ab- machung gewesen sein sollte, dass die Gesuchstellerin ihre persönlichen

- 28 - Ausgaben mit diesem Taschengeld bezahlt, wurde glaubhaft gemacht, dass dies über mehrere Jahre hinweg faktisch anders gehandhabt wurde. Die zahlreichen Rechnungen belegen die mit der Haushalts-Kreditkarte getätig- ten Ausgaben (vgl. Urk. 17/36/1+2). Zudem anerkannte auch der Gesuchs- gegner, dass die Haushalts-Kreditkarte, wenn auch nicht immer mit seinem Einverständnis, allein von der Gesuchstellerin benutzt wurde, mithin diese Ausgaben von ihr getätigt wurden (Prot. I S. 54). Die Gesuchstellerin konnte somit glaubhaft machen, dass die unter der Position "Persönliche Auslagen" geltend gemachten Ausgaben nicht mit dem Taschengeld bezahlt wurden. Was die Höhe der einzelnen Teilpositionen anbelangt, setzt sich der Ge- suchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht rechtsgenügend mit den vor- instanzlichen Ausführungen auseinander. Die in der Berufungsschrift vorge- nommene Aufzählung der Positionen, mit denen er nicht einverstanden zu sein scheint, genügt den Rügeanforderungen nicht. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Betreffend die Position "Taschengeld" und das damit zusammenhängende Editionsbegehren ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht bestritt, dass die Gesuchstellerin monatlich Fr. 4'500.– zur Deckung der eigenen Bedürfnisse erhalten habe. Er machte denn auch nicht geltend, die von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden würden nicht ausrei- chen, das Taschengeld zu belegen. Vielmehr führte er an verschiedenen Stellen aus, dass diese Fr. 4'500.– genau dafür dagewesen seien, "sämtli- che privaten Auslagen" zu begleichen (vgl. Urk. 29 S. 6 f., Prot. I S. 7, 14, 16 und 60). Bei dieser Ausgangslage wäre es nun aber am Gesuchsgegner gewesen, glaubhaft darzulegen, dass die Gesuchstellerin nicht das gesam- ten Taschengeld für die vorgenannten Auslagen benötigte (Art. 8 ZGB). Sei- ne entsprechenden Ausführungen vor Vorinstanz beschränkten sich jedoch auf die Behauptung, es werde davon ausgegangen, dass ein Grossteil der Fr. 4'500.– über mehrere Jahre auf die Seite gelegt und gespart worden sei, weshalb die Bankkontoauszüge einzureichen seien (vgl. Urk. 18 S. 9 f., Urk. 29 S. 5). Die Gesuchstellerin bestritt diese Behauptung (Prot. I S. 26) und machte mit Verweis auf diverse ins Recht gereichte Urkunden Ausfüh-

- 29 - rungen dazu, wofür das Taschengeld verwendet worden sei (Urk. 16 S. 57 ff.). Eine Auseinandersetzung mit diesen Urkunden oder weitere Erklärun- gen, beispielsweise wie es der Gesuchstellerin hätte möglich sein sollen, neben der Bezahlung sämtlicher privater Auslagen einen substantiellen Sparbetrag zu generieren, lieferte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz nicht. Allein das vorübergehende "auf die Seite legen" für eine grössere Auslage, beispielsweise für eine Uhr (vgl. Prot. I S. 45), ändert nichts am von den Par- teien vereinbarten Zweck des Taschengeldes. Entsprechend ging die Vorin- stanz zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellerin glaubhaft machen konn- te, dass die Auszahlung von Fr. 4'500.– pro Monat für persönliche Auslagen zum ehelichen Standard gehörte (Urk. 56 S. 46 f.). Damit ist auch die Ab- weisung des Editionsbegehrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, handelte es sich doch bei den Kontoauszügen nicht um eine für den Ent- scheid wesentliche Tatsache und fehlte dem Gesuchsgegner das nötige Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund ist es des Weiteren nicht von Bedeutung, dass die Gesuchstellerin zwar anbot, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. Prot. I S. 22), dies dann aber doch nicht tat. Die Einwendungen des Gesuchsgegners in der Berufungsschrift erweisen sich insoweit als unbegründet. Zusammenfassend ist im Bedarf der Gesuchstellerin unter der Position "Persönliche Ausgaben" ein monatlicher Betrag von total Fr. 1'347.– und un- ter der Position "Taschengeld" ein monatlicher Betrag von Fr. 4'500.– zu be- rücksichtigen.

h) Treuhand / Steuerberatung Die vorinstanzlich berechneten Kosten für Treuhand / Steuerberatung von Fr. 50.– (Urk. 56 S. 47) wurden nicht gerügt, weshalb der Betrag in die Be- darfsberechnung der Gesuchstellerin zu übernehmen ist.

- 30 -

i) 3. Säule Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag an die 3. Säule jeweils aus dem Taschengeld von Fr. 4'500.– bezahlt. Er selber zahle seit 2019 nicht mehr in die 3. Säule ein. Zuvor habe er nur sei- nen eigenen Anteil einbezahlt. Ob die Gesuchstellerin den Maximalbetrag einbezahlt habe, sei ihm nicht bekannt. Zudem sei dieser Betrag ohnehin vermögensbildend und nicht zu berücksichtigen (Urk. 55 S. 12 f.). Der Gesuchsgegner setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Berücksichtigung von freiwillig bezahlten Vorsorgebeiträgen bei guten finan- ziellen Verhältnissen auseinander (vgl. Urk. 56 S. 49). Zudem handelt es sich bei seinen Ausführungen, die Gesuchstellerin habe ihren Beitrag aus dem Taschengeld bezahlt und er habe nur seinen eigenen Anteil einbezahlt, um erst im Berufungsverfahren erhobene Tatsachenbehauptungen, welche nach Art. 317 ZPO nicht zu berücksichtigen sind. Die Rügen des Gesuchs- gegners sind, soweit auf diese einzutreten ist, nicht begründet. Es ist der Gesuchstellerin der von der Vorinstanz berechnete Betrag von Fr. 564.– im Bedarf anzurechnen.

j) Steuern Der Gesuchsgegner rügt, dass sich die Steuerbelastung der Gesuchstellerin verringere, wenn die von ihm in der Berufungsschrift vorgebrachten Anpas- sungen gemacht werden (Urk. 55 S. 14). Wie aus der nachfolgenden Auf- stellung ersichtlich ist (vgl. E. III.5.3), verändert sich der persönliche Bedarf der Gesuchstellerin im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid nur unwe- sentlich (neu: Fr. 16'860.–, alt: Fr. 16'975.–). Da dieser Bedarf entweder durch Einkommen der Gesuchstellerin oder durch Unterhalt des Gesuchs- gegners gedeckt werden muss, verringert sich auch das von der Gesuch- stellerin zu versteuernde Einkommen nur in einem unwesentlichen Aus- mass. Eine Anpassung der von der Vorinstanz festgelegten Steuerbelastung rechtfertigt sich daher nicht, zumal der Gesuchsgegner die Berechnung der

- 31 - Vorinstanz auch nicht beanstandet. Es ist der vorinstanzlich berechnete Steuerbetrag von Fr. 3'000.– zu übernehmen. 5.3. Der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin berechnet sich nach dem Ausge- führten wie folgt: Monatlicher Bedarf der Gesuchstellerin

a) Wohnkosten Fr. 4'884.–

b) Kommunikation/TV Fr. 332.–

c) Auto/Mobilität Fr. 100.–

d) Haushaltskosten Fr. 1'120.–

e) Gesundheitskosten Fr. 961.–

f) Persönliche Ausgaben (bisher mittels Haushalts- Fr. 1'347.– kreditkarte gedeckte Kosten)

g) Taschengeld Fr. 4'500.–

h) Treuhand / Steuerberatung Fr. 50.–

i) 3. Säule Fr. 564.–

j) Steuern Fr. 3'000.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 16'860.–

6. Unterhaltsberechnung 6.1. Für den Zeitraum von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 kann die Gesuchstelle- rin mit ihrem Einkommen von Fr. 8'368.80 den eigenen Bedarf von Fr. 16'860.– nicht decken. Da das Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ge- suchsgegners nicht beanstandet wurde, hat er mit den ihm zur Verfügung stehen- den finanziellen Mitteln für den zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin feh- lenden Betrag aufzukommen. Entsprechend ist er für diesen Zeitraum zu ver- pflichten, den Differenzbetrag von (gerundet) Fr. 8'490.– als monatlichen Ehegat- tenunterhaltsbeitrag an die Gesuchstellerin zu bezahlen.

- 32 - 6.2. Für den Zeitraum ab dem 1. April 2021 ist davon auszugehen, dass die Ge- suchstellerin über kein Einkommen mehr verfügt, weshalb ihr Bedarf von Fr. 16'860.– ungedeckt ist. Aufgrund des Schreibens der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vom 18. Dezember 2020 (Urk. 66/26), seinen Ausführungen, dass er den wegfallenden Lohn der Gesuchstellerin durch Unterhaltsbeiträge kompensieren könne (Urk. 69 S. 10), sowie dem Umstand, dass er seine eigene Leistungsfähigkeit im Berufungsverfahren nicht thematisiert und insbesondere nicht vorbringt, dass diese zur Zahlung von höheren Unterhaltsbeiträgen nicht ausreichen würde, ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch diesen Bedarf durch Unterhaltszahlungen vollständig decken könnte. Etwas anderes lässt sich auch den Verfahrensakten nicht entnehmen. Aufgrund des im vorlie- genden Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. III.3.3) kann der Gesuchsgegner jedoch nicht zur Zahlung höherer Unterhaltsbeiträge, als sie vor Vorinstanz festgelegt wurden (gerundet Fr. 8'605.–, Urk. 55 Dispositiv- Ziffer 5), verpflichtet werden. Auch wenn damit der Bedarf der Gesuchstellerin nicht vollständig gedeckt wird, ist dies der maximal zuzusprechende Betrag. Ent- sprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. April 2021 und für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8'605.– zu bezahlen.

7. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge 7.1. Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsschrift geltend, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er an die Bedarfskosten der Gesuchstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 23. November 2020 bereits folgende Zahlungen getätigt habe und dass die Unterhaltsschuld im entsprechenden Umfang getilgt sei (Urk. 55 S. 15 f.): Hypothekarzins vom 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 2'959.– Fr. 11'836 Haushaltshilfe K._____ 01.06.2020 – 30.09.2020 Fr. 2'540 à Fr. 635.– Mobilitätskosten 01.06.2020 – 30.09.2020 à Fr. 50.– (bzw. Fr. 200 Fr. 100.–, falls die Berufung in diesem Punkt abgewiesen wer- Fr. 400.

- 33 - de) Kommunikationskosten (2x Fr. 140.–) Fr. 280 Total Fr. 14'856. Fr. 15'056. 7.2. Des Weiteren stellt der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom

4. März 2021 den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er für den Zeit- raum vom 23. November 2020 bis 4. März 2021 bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von total Fr. 23'200.– an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 69 S. 1 f.). 7.3. Die Gesuchstellerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort die Zahlung der Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 11'836.– (Urk. 64 S. 13 und 32), die Zah- lung der Kosten für die Haushaltshilfe im Umfang von Fr. 2'540.– (Urk. 64 S. 22 f. und 32) sowie die Zahlung der Kommunikationskosten von Fr. 140.– (Urk. 64 S. 32). In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2021 anerkennt sie die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Betrag von Fr. 23'200.– (Urk. 74 S. 1). 7.4. In Bezug auf die Mobilitätskosten ist der vom Gesuchsgegner geltend ge- machte Betrag nicht zu berücksichtigen, da er sich zur Glaubhaftmachung dieser Position auf Urkunden stützt, welche von vor dem vorinstanzlichen Entscheid da- tieren (vgl. Urk. 58/6) und er nicht ausführt, weshalb er diese Unterlagen nicht be- reits vor Vorinstanz eingereicht hat (Art. 317 ZPO). Zur geltend gemachten Zah- lung der Handy-Rechnung ist der Gesuchstellerin zu folgen (vgl. Urk. 64 S. 32), dass nur eine Rechnung in die zu berücksichtigende Zeitperiode fällt (vgl. Urk. 58/10), weshalb lediglich die anerkannten Fr. 140.– zu berücksichtigen sind. 7.5. Zusammenfassend ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 37'716.– (Fr. 11'836.– + Fr. 2'540.– + Fr. 140.– + Fr. 23'200.–) bezahlt hat.

- 34 - IV. 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz bezifferte die Gerichtskosten mit Fr. 4'500.– (Urk. 56 S. 53). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 1.2. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig den Parteien und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 56 S. 53 f.). Sie begründete dies damit, dass keine der Parteien vollständig obsiege. Der Gesuchsgegner rügt diese hälftige Aufteilung mit der Begründung, bei Gut- heissung seiner Berufungsanträge seien die Kosten entsprechend Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis 80% Gesuchstellerin und 20% Gesuchsgegner zu ver- teilen (Urk. 55 S. 16). 1.3. Gemäss konstanter Praxis liegt es im Ermessen des Gerichts, in erstinstanz- lichen Eheschutzverfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Ge- richtskosten zu halbieren und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, weil ei- nem Eheschutzverfahren ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde liegt, für wel- chen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen (BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Jann Six, Eheschutz, ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 2014, N 1.68). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz begründet angewendet. Die sehr leichte Anpassung der im Berufungs- verfahren noch im Streit liegenden Unterhaltsbeiträge vermag eine andere Vertei- lung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht zu rechtfertigen. Entsprechend ist Berufungsantrag Ziffer 3 abzuweisen und sind die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) und die volle Parteient- schädigung auf Fr. 5'000.– festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Gesuchsgegner unterliegt im zweitinstanzlichen Verfahren praktisch vollumfänglich. In Bezug auf das Editionsbegehren ist die Berufung ab-

- 35 - zuweisen und der von ihm in der Berufung angefochtene Unterhaltsbeitrag ist nur unmassgeblich zu reduzieren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von ihm geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen. Sodann ist der Gesuchsgegner auf- grund seines praktisch vollständigen Unterliegens zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin die volle Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteu- er, total Fr. 5'385.–, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

22. Oktober 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf den von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort vom 1. Februar 2021 gestellten Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Ent- scheids mit einem Zusatz zu ergänzen, wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend und für die Dauer des Getrenntlebens monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von 1. Juni 2020 bis 31. März 2021: Fr. 8'490.– Ab 1. April 2021: Fr. 8'605.–

- 36 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner in Anrech- nung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bereits Fr. 37'716.– bezahlt hat.

3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Oktober 2020 wird bestätigt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7-9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'385.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.

- 37 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Wild versandt am: ip