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LE200056

Eheschutz

Zürich OG · 2021-09-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2021, zog der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) seine Berufung zurück (Urk. 54). Das Berufungsverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). II. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Ver- fahren zu bezahlen (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor- liegend ist die Verantwortung der Vertreterin der Gesuchstellerin sowie die Schwierigkeit des Falls trotz internationalem Bezug als durchschnittlich zu be- zeichnen. Der Aufwand für die Beantwortung der Berufung ist sodann eher im un- teren Bereich für familienrechtliche Verfahren anzusiedeln. Hinzu kommt der ver- gleichsweise geringe Aufwand für die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom

19. November 2020 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32) sowie für ihre Noveneingabe vom 28. Juli 2021 (Urk. 48). Dementspre- chend ist die Parteientschädigung der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'908.– (Fr. 2'700.– zzgl. 7.7 % MWST) festzusetzen.

- 3 - III. (Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege)

1. Die Gesuchstellerin beantragte unter anderem die Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2).

2. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Gerichts- kosten auferlegt werden und der Gesuchsgegner ihr eine volle Parteientschädi- gung zu leisten hat (vgl. E. II.2. und 3.), sind ihre Prozesskosten bereits gedeckt. Ihr Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), sind folglich als gegen- standslos abzuschreiben.

3. Da die Solvenz des Gesuchsgegners aber nicht zweifelsfrei feststeht (Urk. 50 S. 3 und Urk. 52/4), ist noch über das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu entscheiden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2.). 3.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 10; Prot. I S.8; Urk. 27 S. 13 f. und S. 16; Urk. 38 S. 9) und unter Berücksichtigung der Bestätigung der Gemeinde Schwerzenbach vom 1. Oktober 2020, wonach die Gesuchstellerin Sozialhilfe bezieht (Urk. 33/3), ist davon auszugehen, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um auch noch für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung auf- zukommen. Die Gesuchstellerin ist daher als mittellos im Sinne des Gesetzes an- zusehen. Ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und es ist davon auszu-

- 4 - gehen, dass sie als rechtsunkundige Partei für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen war. 3.3. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgeschrieben.
  2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
  3. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'908.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 3 an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB des Bezirks Uster sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 9. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lee
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss vom 9. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2020 (EE200060-I)

- 2 - Erwägungen: I. (Rückzug) Mit Eingabe vom 27. August 2021, beim Obergericht eingegangen am

30. August 2021, zog der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchs- gegner) seine Berufung zurück (Urk. 54). Das Berufungsverfahren ist entspre- chend abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). II. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig.

2. Für das Berufungsverfahren ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Ver- fahren zu bezahlen (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor- liegend ist die Verantwortung der Vertreterin der Gesuchstellerin sowie die Schwierigkeit des Falls trotz internationalem Bezug als durchschnittlich zu be- zeichnen. Der Aufwand für die Beantwortung der Berufung ist sodann eher im un- teren Bereich für familienrechtliche Verfahren anzusiedeln. Hinzu kommt der ver- gleichsweise geringe Aufwand für die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom

19. November 2020 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 32) sowie für ihre Noveneingabe vom 28. Juli 2021 (Urk. 48). Dementspre- chend ist die Parteientschädigung der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 2'908.– (Fr. 2'700.– zzgl. 7.7 % MWST) festzusetzen.

- 3 - III. (Prozesskostenbeitrag und unentgeltliche Rechtspflege)

1. Die Gesuchstellerin beantragte unter anderem die Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. Urk. 32 S. 2 und Urk. 38 S. 2).

2. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Gerichts- kosten auferlegt werden und der Gesuchsgegner ihr eine volle Parteientschädi- gung zu leisten hat (vgl. E. II.2. und 3.), sind ihre Prozesskosten bereits gedeckt. Ihr Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), sind folglich als gegen- standslos abzuschreiben.

3. Da die Solvenz des Gesuchsgegners aber nicht zweifelsfrei feststeht (Urk. 50 S. 3 und Urk. 52/4), ist noch über das Gesuch der Gesuchstellerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu entscheiden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2.). 3.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin (Urk. 14 S. 10; Prot. I S.8; Urk. 27 S. 13 f. und S. 16; Urk. 38 S. 9) und unter Berücksichtigung der Bestätigung der Gemeinde Schwerzenbach vom 1. Oktober 2020, wonach die Gesuchstellerin Sozialhilfe bezieht (Urk. 33/3), ist davon auszugehen, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um auch noch für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung auf- zukommen. Die Gesuchstellerin ist daher als mittellos im Sinne des Gesetzes an- zusehen. Ihre im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und es ist davon auszu-

- 4 - gehen, dass sie als rechtsunkundige Partei für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen war. 3.3. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgeschrieben.

2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

3. Das Verfahren wird abgeschrieben.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'908.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, im Dispositivauszug Ziffer 3 an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde KESB des Bezirks Uster sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 9. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lee