Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Sachverhalt/Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Gesuchstellerin wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ übertragen resp. belassen.
E. 1.2 Bis zum 30. Juni 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu be- treuen.
E. 1.3 Vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt er- klärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Übergaben begleitet werden.
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E. 1.4 Vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen.
E. 1.5 Vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr (unverpflegt), zu betreuen.
E. 1.6 Vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend (17.00 Uhr resp. nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen.
E. 1.7 Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den alternierenden Wochen von Donnerstag, Schulbeginn bis 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen.
E. 1.8 Am 23. April 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe ein (Urk. 106), welche der Gesuchstellerin zu Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 14), und am 26. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Honorarnote ein (Urk. 111 und 112). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht.
E. 1.10 Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am 25. Dezember 2021, 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu betreuen.
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E. 1.11 Die Parteien vereinbaren, dass der Geburtstag von C._____ am tt.mm.2021, 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, vom Gesuchsgegner organisiert und durchgeführt wird. Für die weiteren Geburtstage vereinbaren die Parteien, diese zusammen zu feiern.
E. 2 Die Parteien verpflichten sich, bis zum 30. November 2021 eine Mediation durchzufüh- ren. Ziel der Mediation ist, dass die Parteien lernen sachlich und konstruktiv über die Kinderbelange zu kommunizieren und den Kindern zu vermitteln, dass sie sich im El- ternkonflikt nicht positionieren müssen sowie die Kinder in der Beziehung zum anderen Elternteil zu unterstützen.
E. 2.1 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
E. 2.2 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretens- voraussetzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. Novem-
- 14 - ber 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
E. 2.3 Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge und tatsächli- chen Vorbringe der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf aber weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.).
E. 2.4 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Beru- fungsverfahren zudem auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
E. 2.5 Aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages zudem der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-
- 15 - Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird.
E. 2.6 Vertretung der Kinder Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes an, wenn dies notwendig erscheint (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern un- terschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Ver- kehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO) oder eine Vertretung beantragt wurde, sei es von der Kindesschutzbehörde oder einem Elternteil (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, ob- liegt damit dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 11). C._____ und D._____ konnten sich stets gegenüber den involvierten Fachpersonen äussern (namentlich der Familienbegleitung, der Besuchsbegleitung, der Schulsozialarbeiterin, den Abklärenden im Rahmen des von der Fachstelle "F._____" erstellten Berichts so- wie der Fachpsychologin resp. dem Fachpsychologen der Beratungsstelle … [Name]; vgl. Urk. 21/1, Urk. 26/1, Urk. 39/4). Ausserdem waren die Kinder wäh- rend des Verfahrens in Kontakt mit ihrer Beiständin, Frau G._____, und hernach mit deren Nachfolgerin, Frau H._____, die beide ihrer Aufgabe nachgingen, die Interessen der Kinder pflichtgemäss zu schützen (vgl. Urk. 81/1-2; Urk. 99). Es bestand ein überdurchschnittlich vielschichtiges und gut dokumentiertes Betreu- ungssetting sowohl für die Kinder als auch die Parteien. Bei bestehender Bei- standschaft nach Art. 308 ZGB und sofern dem Gericht durch den Beistand ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Ge- schwistern etc.) geliefert wird, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). So- wohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren drängte sich
- 16 - die Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO nicht auf. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog (Urk. 104 Ziff. 3).
E. 2.7 Kinderanhörung Die Vorinstanz verzichtete auf die Anhörung von C._____ und D._____ und hielt zutreffend fest, dass im familienrechtlichen Verfahren Kinder durch das Ge- richt oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört wür- den (Art. 298 Abs. 1 ZPO), sofern das Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprächen. Wie aus dem Gesetzestext hervorgehe, bestünden auch Aus- nahmen von der Pflicht zur Anhörung. Unter anderem könne von ihr abgesehen werden, sofern die Anhörung eine übermässige Belastung und Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde (Urk. 63 S. 7; BGE 131 III 553, E. 1.3.1; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005, E. 6.3.3; BGer 5P.322/2003 vom
18. Dezember 2003, E. 3.1; BGer 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011, E. 2.4). Die Parteien erachten eine Anhörung der Kinder nicht als erforderlich resp. der Ge- suchsgegner zog seinen diesbezüglichen Antrag zurück (Urk. 104 Ziff. 4). Eine Anhörung von C._____ und D._____ ist mit Blick auf die besonderen Umstände, insbesondere der nunmehr gefundenen einvernehmlichen Betreuungsregelung nicht notwendig.
E. 2.8 Vorsorgliche Massnahmen Im Rahmen der Vergleichsgespräche konnten sich die Parteien auch da- rauf einigen, dass der Gesuchsgegner die Kinder bis 30. November 2021 nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin ausserhalb des festgesetzten Besuchs- rechts kontaktieren oder treffen werde. Die Gesuchstellerin zog ihrerseits ihr dies- bezügliches Massnahmebegehren zurück (vgl. Urk. 104 Ziff. 5). Da die Parteien eine gemeinsame Lösung finden konnten, besteht mit Abschluss des Verfahrens kein Bedarf, die Besuchsrechtsregelung zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen zu untermauern.
- 17 -
3. Besuchsrecht
E. 3 Die Parteien halten fest, dass sie auf eine alternierende Obhut hinarbeiten wollen und sich darum bemühen, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten.
E. 3.1 Die Vorinstanz änderte die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 und mit den Beschlüssen der KESB vom 18. Februar 2020 festgelegte Be- treuung von C._____, D._____ und E._____ und übertrug resp. beliess die Be- treuungsverantwortung der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 39, Dispositiv-Ziffer 1). Sie berechtigte den Gesuchsgegner, die Kinder für die Dauer von sechs Monaten je- des zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen und 30 Minuten pro Woche mit ihnen zu telefonieren (Urk. 63 S. 39). Dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit folgend befristete sie das vollbegleitete Besuchsrecht vorerst auf eine Dauer von sechs Monaten (Urk. 63 S. 18 f.).
E. 3.2 Die bisherige Anordnung des begleiteten Besuchsrechts durch die Vo- rinstanz scheint gerechtfertigt (vgl. insbesondere Urk. 63 S. 13 ff., Urk. 3/5, Urk. 3/8a-c sowie Urk. 26/1). Das Gleiche gilt für dessen Weiterführung entspre- chend der Vereinbarung der Parteien (Urk. 104 Ziff. 1.1.2. und 1.1.3.).
E. 3.2.1 Hervorzuheben ist, dass sich die von der KESB und der Vorinstanz ange- ordneten begleiteten Besuche positiv auf das Wohl der Kinder auswirken. So äus- serte sich die Familienbegleiterin am 8. September 2020 anlässlich des zweiten Standortgesprächs dahingehend, dass sich die familiäre Situation wesentlich be- ruhigt habe und die Kinder bereits etwas mehr Boden unter den Füssen spürten. Sie geht davon aus, dass dies unter anderem auch sehr stark mit der neuen Re- gelung der Besuche beim Gesuchsgegner zusammenhänge. Dadurch, dass die Besuche begleitet werden, fühlten sich die Kinder sicher und viel weniger ge- stresst. Die Kinder akzeptierten die Regeln immer besser und seien im Umgang mit Erwachsenen wesentlich respektvoller (Urk. 70/4 S. 1).
E. 3.2.2 Bedenklich ist aber, dass der Gesuchsgegner sich trotz des begleiteten Besuchsrechts wiederholt unbegleitet und ohne Einverständnis der Gesuchstelle- rin mit den Kindern traf (vgl. Urk. 83). Mit solchen Treffen stellt er den Sinn dieser einschneidenden Massnahme in Frage und erweckt den Eindruck, er wolle sich vor der Problematik verschliessen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Ansicht
- 18 - vertritt, dem Handeln der Kinder machtlos ausgesetzt zu sein und aufgrund seiner elterlichen Pflicht die Kinder nicht ignorieren dürfe (Urk. 83 S. 3). Damit schiebt er seine Verantwortung auf die Kinder ab, anstatt sie zu schützen und zu entlasten. C._____ und D._____ sind alt genug, um sich an die Besuchsrechtsregeln zu hal- ten resp. nicht mehr beim Gesuchsgegner ausserhalb der Besuchszeit zu läuten, wenn ihnen dies von beiden Elternteilen erklärt wird.
E. 3.3 Da sich ein begleitetes Besuchsrecht längerfristig aber auch nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt und die Parteien eine wechselnde Betreuung grundsätz- lich als erstrebenswert erachten (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.3.), sofern die entsprechen- den Voraussetzungen gegeben sind, rechtfertigt sich bereits zum jetzigen Zeit- punkt eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts festzulegen. Damit sich die Kinder und die Parteien auf die Ausweitung des Besuchsrechts einstellen resp. allenfalls Massnahmen zum Schutze der Kinder ergriffen werden können, rechtfertigt sich eine langsame Ausweitung des Besuchsrechts. Den von den Par- teien vereinbarten Phasen ist dieser Leitgedanke zu entnehmen. So wird eine Ausweitung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners angestrebt, wobei dies nur gerechtfertigt ist, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Sollte sich im Laufe der Ausweitung des Besuchsrechts eine Gefährdung des Kindeswohls abzeich- nen, sind die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kinder von der zustän- digen Behörde unter Mitwirkung der Parteien sowie der Beiständin zu ergreifen.
E. 3.4 Entsprechend erscheint es angemessen, die Besuchsbeistandschaft für die Kinder aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.4.) und die Beiständin um die Ein- reichung von entsprechenden Berichten, insbesondere für die ersten beiden Pha- sen, zu ersuchen (vgl. 104 Ziff. 5.).
E. 3.5 Da hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung des Kindeswohls in der gestaffelten Ausweitung des Besuchsrechts vorhanden sind, ist die von den Parteien vereinbarte Besuchsrechtsregelung (Urk. 104 Ziff. 1.1.2. - 1.1.7.) zu ge- nehmigen.
E. 3.6 Solange das Besuchsrecht des Gesuchsgegners erheblich eingeschränkt ist, rechtfertigt sich auch eine einschränkende Regelung der Telefonkontakte zwi-
- 19 - schen dem Gesuchsgegner und den Kindern. Aufgrund ihres Alters, ihren schuli- schen Verpflichtungen und ihren Freizeitbedürfnissen können mehrere Telefonate pro Woche oder Telefonate von mehr als 30 Minuten kaum durchgesetzt werden. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich anlässlich der Vergleichsverhandlung aber, die Telefonkontakte der Kinder zum Gesuchsgegner zu fördern. Der Gesuchs- gegner hat sich seinerseits bewusst zu sein, dass es für die Kinder zuweilen schwierig ist, eine halbe Stunde am Stück zu telefonieren. Ab dem 30. November 2021 ist das Besuchsrecht soweit ausgebaut, dass sich eine Regelung der Tele- fonkontakte nicht mehr aufdrängt, insbesondere da die Parteien ab diesem Zeit- punkt voraussichtlich eine hinreichend funktionierende Kommunikation betreffend die Kinderbelange erreicht haben sollten. Die Vereinbarung der Parteien ist dem- nach auch in Bezug auf die Regelung der Telefonkontakte (Urk. 104 Ziff. 1.1.8.) zu bestätigen.
E. 3.7 Ein Ferienrecht ist nur zuzusprechen, wenn keine Hinweise auf eine kon- krete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2.A., 2014, S. 75 N 2.16). Während das Besuchsrecht des Ge- suchsgegners bis zum 1. Juni 2022 noch erheblich eingeschränkt ist, können die Kinder ab diesem Datum jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schul- schluss bis Montagmorgen vom Gesuchsgegner betreut werden (Urk. 104 Ziff. 1.1.7.), weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich sind, die ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht ausschliessen würden. Die von den Parteien vereinbarte Ferienregelung (Urk. 104 Ziff. 1.1.9.) erscheint daher angemessen und ist zu bestätigen.
E. 3.8 Damit vereinbar ist auch die Regelung der Parteien, wonach der Gesuchs- gegner für berechtigt zu erklären sei, die gemeinsamen Kinder am 25. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Ge- suchsgegner bereits berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Sams- tag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen (Urk. 104 Ziff. 1.1.5.). Da der
25. Dezember 2021 auf einen Samstag fällt, würde es sich – selbst wenn die Kin- der nicht bereits vom Gesuchsgegner zu betreuen wären – um eine sehr geringe Ausweitung des Besuchsrechts handeln. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist
- 20 - nicht ersichtlich, weshalb die Besuchsrechtsregelung der Parteien für den
25. Dezember 2021 zu bestätigen ist.
E. 3.9 Gleiches trifft für die Vereinbarung der Parteien betreffend den Geburtstag von C._____ vom tt.mm.2021 zu (Urk. 104 Ziff. 1.1.11.). Zu diesem Zeitpunkt ist der Gesuchgegner zwar erst berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen (Urk. 104 Ziff. 1.1.4.). Da die Besuche aber bereits unbegleitet sowie ohne beglei- tete Übergabe erfolgen sollten und der tt.mm.2021 auf einen Sonntag fällt, ist auch hier keine erhebliche Ausweitung des Besuchsrechts erkennbar, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Zu begrüssen ist zudem, dass die Parteien be- absichtigen, die weiteren Geburtstage der Kinder gemeinsam mit ihnen zu feiern (Urk. 104 Ziff. 1.1.11.).
4. Mediation
E. 4 Die bestehende Beistandschaft wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Ziffer
E. 4.1 Die Betreuungsregelung der Parteien ist darauf ausgerichtet, sowohl ihnen als auch den Kindern eine Perspektive zu verschaffen. Gleichzeitig sind die Par- teien zum Wohle der Kinder gehalten, die Kinder nicht in ihre Konflikte hinein zu ziehen, eine minimale sachliche und konstruktive Kommunikation über die Kin- derbelange miteinander aufzubauen, den Kindern die Freiheit zu garantieren, ihre Gefühle für beide Elternteile zeigen zu können, und die Kinder beim Aufbau der Beziehung zum anderen Elternteil zu unterstützen. Entsprechend ist die von den Parteien angestrebte Mediation (Urk. 104 Ziff. 1.2.) zu begrüssen und davon Vormerk zu nehmen.
E. 4.2 Die Parteien haben zum jetzigen Zeitpunkt noch keine hinreichende Kom- munikation zueinander aufgebaut, um eine Mediation ohne zusätzliche Hilfe in die Wege leiten zu können, weshalb ihnen die Beiständin der Kinder zur Seite zu stel- len ist, die sich auch in ihrem Bericht vom 16. März 2021 für die Anordnung einer Mediation aussprach (Urk. 99 S. 5). Die Beiständin ist daher zu beauftragen, mit den zuständigen Stellen die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit ei- ne Mediation mit den Parteien betreffend die genannten Ziele durchgeführt und abgeschlossen werden kann, bevor die Besuchsrechtsphase mit Übernachtungen
- 21 - beim Gesuchsgegner beginnt, somit vor dem 1. Dezember 2021 (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.4.).
5. Unterhalt
E. 5 Die Parteien sind sich darüber einig, dass das vorstehend geregelte Besuchsrecht (Ziffer 1) der Entwicklung und der Entfaltung der Kinder dient und den Kindern klare und geregelte Strukturen bieten soll. Ohne Zustimmung der Gesuchstellerin unterlässt der Gesuchsgegner ausserhalb des vorstehend geregelten Besuchsrechts bis 30. November 2021, die Kinder zu kontaktieren oder sie zu treffen. Er weist die Kinder zudem darauf hin, ihn nicht während die- ser Zeit zu kontaktieren. Die Gesuchstellerin zieht ihre Gesuche vom 18. Dezember 2020 und
11. Februar 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen, betreffend die Treffen des Gesuchs- gegners mit den Kindern ausserhalb der Besuchszeiten, zurück.
E. 5.1 Eine Einigung der Parteien in Bezug auf den Unterhalt konnte anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. April 2021 nicht erzielt werden, weshalb die Parteien das Gericht ersuchten, die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kin- der festzulegen (Urk. 104 Ziff. 2.). Im Berufungsverfahren ist diesbezüglich allein die Anrechnung sowie die Höhe eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners strittig.
E. 5.2 Hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners
E. 5.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab Januar 2021 ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat bei einem Arbeitspensum von 100 % an (Urk. 63 S. 41). Als Begründung für die Anrechnung führte sie unter an- derem aus, der Gesuchsgegner habe eine Unterhaltspflicht, der er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten nachkommen müsse. Insofern sei er in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schienen intakt zu sein und es bestehe vielmehr der Eindruck, er wolle nicht mehr oder nicht zu anderen Konditionen als bisher arbeiten, insbesondere in der (vagen) Hoffnung, die Kinder in naher Zukunft wieder im Rahmen einer geteilten Obhut betreuen zu können (Urk. 63 S. 27 f.).
E. 5.2.2 Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift weitgehend sei- ne Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und rügt, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– ab 1. Januar 2021 anrech- nen dürfen, da sowohl er als auch die Gesuchstellerin erwerbstätig gewesen sei- en und sie sich beide um die Kinder gekümmert hätten. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einem 100 % Pensum setze die Vorinstanz ein Faktum. Sie zeige damit, dass er seine Kinder auch in Zukunft nicht mehr zur Hälfte betreuen dürfe und zum Wochenendvater alle zwei Wochen degradiert werde. Die derzeitige Situation mit dem begleiteten Besuchsrecht stelle aber nur eine vorübergehende Massnahme dar. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht
- 22 - mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es ihm nicht möglich sei, bei seiner jetzigen Arbeitgeberin, bei welcher er seit 2018 arbeite, mehr als 60 % zu arbeiten (Urk. 62 S. 19).
E. 5.2.3 Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe mit der An- nahme eines hypothetischen Einkommens ein Faktum für die Zukunft gesetzt und zeige damit, dass er die Kinder in der Zukunft nicht mehr hälftig betreuen dürfe, trifft nicht zu. Die Betreuungsregelung folgt vorliegend nicht der Erwerbssituation der Parteien. Vielmehr ist der Gesuchsgegner verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit seiner Unterhaltspflicht anzupassen. Ob eine hälftige Betreuung der Kinder zu- künftig festgelegt werden kann, ist gegenwärtig nicht zu entscheiden, zumal der Gesuchsgegner eine solche Regelung auch nicht beantragte. Die Parteien sind sich zwar einig, dass sie auf eine alternierende Obhut hinarbeiten und sich darum bemühen wollen, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten (Urk. 104 Ziff. 3). Gegenwärtig sind sie jedoch nicht an diesem Punkt angelangt.
E. 5.2.4 Die Bescheinigung seiner derzeitigen Arbeitgeberin, wonach er bei ihr le- diglich im Umfang einer 60 %-Anstellung arbeiten könne (Urk. 65/11), entbindet den Gesuchsgegner nicht davon, bei einem anderen Arbeitgeber eine zusätzliche Arbeit zu suchen oder seine Arbeitgeberin zu wechseln. Wie die Vorinstanz be- reits festhielt, hat er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten darum bemüht zu sein, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Entsprechend ist ihm auch zu- zumuten, eine Stelle zu suchen, in welcher er in einem höheren Pensum arbeiten und entsprechend auch mehr verdienen kann, was ihm ebenso von der Vo- rinstanz bereits vorgehalten wurde (Urk. 63 S. 27).
E. 5.2.5 Den bisherigen Bemühungen des Gesuchsgegners, sein Arbeitspensum zu erhöhen resp. eine Anstellung mit höherem Arbeitspensum zu finden (Urk. 106 und 107), ist entgegenzuhalten, dass den eingereichten Unterlangen nicht zu ent- nehmen ist, welche Anforderungen für die einzelnen Stellenangebote bestanden haben und wie er sich auf diese hin beworben hat. Seine Behauptung, er habe sich intensiv um eine andere Anstellung bemüht und sich entsprechend auf diver- se offene Stellen beworben (Urk. 106 S. 1), ist zu pauschal und damit unzu- reichend (vgl. E. 2.3.). Im Übrigen reicht der Gesuchsgegner lediglich E-Mails mit
- 23 - Absagen ein. Die Gründe für die Absagen sind durchaus durchmischt. Ein Gross- teil von ihnen bezieht sich aber darauf, dass der Gesuchsgegner die Stellenanfor- derungen nicht erfülle resp. weitere Bewerber diese besser erfüllten. Solange aber nicht ersichtlich ist, welche Stellanforderungen bestanden und welche er von diesen gemäss seiner Bewerbungsunterlagen erfüllen konnte, vermag der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich sei, eine An- stellung im IT-Bereich zu finden. Anstellungsbemühungen in einem anderen Ar- beitsbereich macht der Gesuchsgegner zudem nicht geltend.
E. 5.2.6 Unter Hinweis auf die vorgenannten Bewerbungen wendet der Gesuchs- gegner zudem ein, die Anrechnung des hypothetischen Einkommens dürfe nicht rückwirkend per 1. Januar 2021 erfolgen (Urk. 106 S. 2). Tatsächlich ist bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der betroffenen Partei eine hin- reichende Übergangsfrist zu belassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umsetzen zu können (BGE 144 III 481 E. 4.6). Hierbei sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Insbesondere muss aber berücksichtigt werden, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4). Da es für den Ge- suchsgegner spätestens mit der Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom
E. 5.2.7 Damit bleibt es dabei, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Ge- suchsgegner nicht in der Lage sein sollte, ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 ei- ner Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, zumal weder die Branche, in welcher der Gesuchsgegner tätig ist (IT-Bereich), noch die Region Zürich in Bezug auf den Stellenmarkt übermässig von der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Die
- 24 - weiteren Ausführungen zur Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkom- mens (Urk. 63 S. 27 f.) wurden nicht substantiiert gerügt, weshalb dem Gesuchs- gegner bis 31. Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto bei einem Arbeitspensum von 100 % anzurechnen ist.
E. 5.2.8 Gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten und zu genehmigenden Betreuungsregelung wird der Gesuchsgegner ab dem 1. Juni 2022 berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder jedes zweite Wochenen- de sowie zusätzlich in den alternierenden Wochen am Donnerstag von Schulbe- ginn bis abends 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen (Urk. 104 Ziff. 1.1.7.). Damit der Gesuchsgegner seinen Betreuungsverpflichtungen unter der Woche nach- kommen kann, ist ihm ab diesem Zeitpunkt ein geringeres Arbeitspensum anzu- rechnen. Betroffen ist jeweils jeder zweite Donnerstag, weshalb es sich rechtfer- tig, ab dem 1. Juni 2022 dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat bei einem Arbeitspensum von 90 % anzurechnen (90 % x Fr. 5'000.–).
E. 5.3 Notbedarf des Gesuchsgegners Die Reduktion des dem Gesuchsgegner anrechenbaren Arbeitspensums ab dem
1. Juni 2022 wirkt sich dahingehend auf seinen Notbedarf aus, als ihm ab diesem Zeitpunkt Fr. 200.– (20 x Fr. 10.–) für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind.
E. 5.4 Unterhaltsberechnung
E. 5.4.1 Mit Ausnahme des hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners ab dem 1. Juni 2022 und der damit verbunden Anpassung des familienrechtlichen Notbedarfs des Gesuchsgegners ergeben sich im Berufungsverfahren keine wei- teren Änderungen der finanziellen Verhältnisse der Parteien. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Familie (Urk. 63 S. 41 f.) und deren Berechnung der Unterhaltsbeiträge der Kinder (Urk. 63 S. 20 ff. und S. 34 f.) abgestellt werden (vgl. BGE 103 Ia 409 E. 3a). Gleiches gilt für die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners bis 31. Dezember 2020 (Urk. 63 S. 35), den ungedeckten Barbedarf der Kinder bis 31. Mai 2022 (Urk. 63
- 25 - S. 35) sowie den Anspruch der Gesuchstellerin auf die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen seit dem 1. März 2020 (Urk. 63 S. 36). Ergänzend und teil- weise wiederholend sei das Folgende angefügt:
E. 5.4.2 a) Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt bei einer Erwerbstätigkeit von 60 Prozent Fr. 3'634.– (Urk. 63 S. 22 f.). Die Einkommen der Kinder betragen je Fr. 200.– pro Monat (Urk. 63 S. 30). Der Notbedarf der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'277.–, derjenige von C._____ Fr. 819.–, von D._____ Fr. 840.–, von E._____ Fr. 744.– und derjenige des Gesuchsgegners bis 31. Dezember 2020 Fr. 3'024.– sowie ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 3'234.– und ab 1. Juni 2022 Fr. 3'224.– (Urk. 63 S. 30 und 33).
b) Bis Dezember 2020 ist der Gesuchsgegner nicht in der Lage Unterhalt für die Kinder zu bezahlen.
c) Ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 beträgt die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Fr. 1'766.– (Fr. 5'000.– - Fr. 3'234.–). Zuzüglich allfälliger Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen hat der Gesuchsgegner ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 an den monatlichen Unterhalt von C._____ Fr. 607.–, von D._____ Fr. 628.– und von E._____ Fr. 532.– zu bezahlen, wobei er den Bedarf der Kinder im Umfang von je Fr. 12.– nicht zu decken vermag.
d) Ab dem 1. Juni 2022 ist der Gesuchsgegner nur noch in der Lage im Umfang von Fr. 1'276.– Unterhalt zu bezahlen, da ihm ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– bei einem Notbedarf von Fr. 3'224.– anzurechnen ist (Fr. 4'500.– - Fr. 3'224.–). Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder fallen daher im Verhältnis zur vorangegangen Phase um insgesamt Fr. 490.– tiefer aus (Fr. 1'766.– - Fr. 1'276.–). Bei einer gleichmässigen Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge (Fr. 490.– : 3 = ~Fr. 163.–) hat der Gesuchsgegner somit ab dem 1. Juni 2022 zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen an den monatlichen Unterhalt von C._____ Fr. 444.–, von D._____ Fr. 465.– und von E._____ Fr. 369.– zu bezahlen, wobei er den Bedarf der Kinder im Umfang von je Fr. 175.– nicht zu decken vermag.
- 26 -
e) Tabellarische Zusammenfassung: Notbedarf der Gesuchstellerin und der Kinder (Urk. 63 S. 30) Gesuchstellerin C._____ D._____ E._____
1) Grundbetrag (in Fr.) 1'350.– 400.– 400.– 400.–
2) Wohnkosten (in Fr.) 303.– 152.– 152.– 152.–
3) Krankenkasse (KVG; in Fr.) 228.– 18.– 18.– 0.–
4) Krankenkasse (VVG; in Fr.) 0.– 33.– 35.– 25.–
5) Gesundheitskosten (in Fr.) 0.– 10.– 29.– 21.–
6) Kommunikation/Serafe (in Fr.) 150.–
7) Versicherungen (in Fr.) 20.–
8) öffentlicher Verkehr (in Fr.) 100.– 2.– 2.– 2.–
9) auswärtige Verpflegung (in Fr.) 126.–
10) … [Beratungsstelle] (in Fr.) 45.– 45.–
11) Fremdbetreuungskosten (in Fr.) 159.– 159.– 144.– Total (in Fr.) 2'277.– 819.– 840.– 744.– Notbedarf des Gesuchsgegners (Urk. 63 S. 33 i.V.m. E. 5.3.) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022
1) Grundbetrag (in Fr.) 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten (in Fr.) 1'160.– 1'160.– 1'160.–
3) Krankenkasse (KVG; in Fr.) 407.– 407.– 407.–
4) Kommunikation/Serafe (in Fr.) 150.– 150.– 150.–
5) Versicherungen (in Fr.) 22.– 22.– 22.–
6) öffentlicher Verkehr (in Fr.) 85.– 85.– 85.–
7) auswärtige Verpflegung (in Fr.) 0.– 210.– 200.– Total (in Fr.) 3'024.– 3'234.– 3'224.– Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (Urk. 63 i.V.m. E. 5.2. und 5.3.) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022 Einkommen Gesuchsgegner Fr. 1'732.– Fr. 5'000.– Fr. 4'500.– abzl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 3'024.– Fr. 3'234.– Fr. 3'224.– Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner – Fr. 1'292.– Fr. 1'766.– Fr. 1'276.–
- 27 - Unterdeckung (Urk. 63 S. 35) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022 Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner Fr. 0.– Fr. 1'766.– Fr. 1'276.– abzl. Bedarf Kinder zzgl. Fam.Zulagen - Fr. 1'803.– - Fr. 1'803.– - Fr. 1'803.– (Fr. 600.– - [Fr. 819 + Fr. 840 + Fr. 744.–]) Unterdeckung gesamt – Fr. 1'803.– – Fr. 37.– – Fr. 527.–
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6 Die Parteien vereinbaren, die Kinder gemeinsam zusammen mit der Beiständin über die heu- te getroffenen Regelungen kindsgerecht zu informieren.
E. 6.1 Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und erhob keine weiteren Gerichtskosten (Urk. 63 S. 38 und S. 42 Dispositiv-Ziffer 5).
E. 6.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb die erstinstanzli- chen Gerichtskosten zu bestätigen sind.
E. 6.3 Vereinbarungsgemäss sind die Parteien zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu übernehmen (Urk. 104 Ziff. 7.).
E. 6.4 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urk. 89), der durchge- führten Vergleichsverhandlung sowie der teilweisen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Als weitere Gerichts- kosten kommen diejenigen der Dolmetscherin von Fr. 795.– hinzu (Urk. 105, Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Sämtliche Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 104 Ziff. 8.).
E. 6.5 Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 104 Ziff. 7. und 8.).
- 28 -
7. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
E. 7 Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens seien zu bestätigen.
E. 7.1 Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 63 S. 36 ff.). Im Rechtsmitteverfahren beantragten die Parteien je die Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrages und erneuerten eventualiter ihre Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 62 S. 3; Urk. 68 S. 2).
E. 7.2 An der engen finanziellen Situation der Parteien hat sich seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids nichts geändert (Urk. 62 S. 20; Urk. 68 S. 16). Der Gesuchsgegner macht zusätzlich geltend, mit seinen Einkünften von durchschnitt- lich Fr. 1'500.– bei der I._____ AG resp. Fr. 1'919.95 für den September 2020 und seinem Nebenerwerb bei der J._____ AG von 348.– könne er seinen Bedarf von Fr. 3'024.– nicht decken. Über Vermögen verfüge er nicht (Urk. 62 S. 20 f.). Die Gesuchstellerin reichte ihre Lohnabrechnungen für den August bis Oktober 2020 ein, welchen ein Nettolohn von Fr. 3'291.50 zuzüglich Fr. 600.– Kinder- und Aus- bildungszulagen zu entnehmen ist, womit sie zwar ihren Bedarf aber nicht auch noch denjenigen der Kinder decken könne (Urk. 68 S. 16; Urk. 63 S. 41 f.; Urk. 70/8a-c). Da beide Parteien somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bezeichnen sind, vermögen sie der Gegenseite keinen Prozesskostenbei- trag zu leisten, weshalb ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
E. 7.3 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 7.4 Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen (vgl. E. 7.2.). Weiter sind die Rechtsbegehren der Parteien nicht als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten. Eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Par- teien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Somit ist den Parteien auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
- 29 - für die Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und für den Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____. Es wird beschlossen:
E. 8 Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.'
E. 11 August 2020 vorhersehbar war, dass er seinen Erwerbsumfang resp. sein Einkommen ab dem 1. Januar 2021 zu erhöhen habe, kann er sich nunmehr im Berufungsverfahren nicht darauf berufen, eine Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit sei nur für die Zukunft möglich. Die vorinstanzliche Übergangsfrist erscheint insgesamt sowohl ihrem Zweck wie auch den gegebe- nen Umständen nach als angemessen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist daher nicht angebracht
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 6'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages von Fr. 6'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewie- sen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. August 2020 werden durch folgende Fassung ersetzt:
- In Abänderung von Ziffer 3.2.c) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 resp. Ziffer 3 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 wird die Betreuung wie folgt festgelegt: 1.1. Der Gesuchstellerin wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ übertragen resp. belassen. 1.2. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder - 30 - am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu be- treuen. 1.3. Vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt er- klärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Übergaben begleitet werden. 1.4. Vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. 1.5. Vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (unverpflegt) zu betreuen. 1.6 Vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend (17.00 Uhr resp. nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. 1.7. Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den alternierenden Wochen Donnerstag von Schul- beginn bis 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen. 1.8. Bis zum 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner zudem für berechtigt erklärt, mit den Kindern C._____, D._____ und E._____ am Donnerstag um 17:30 Uhr 30 Minuten pro Woche zu telefonieren. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin verpflichtet, die Te- lefonkontakte zum Gesuchsgegner zu fördern. 1.9. Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsgegner bis 1. Juni 2022 kein Feiertags- oder Ferienbesuchsrecht zusteht. - 31 - Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den Herbst-, Weihnachts-, Sport- und Frühlingsferi- en während einer Woche und in Jahren mit gerader Jahreszahl während zwei und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während drei Wochen in den Sommerferien auf eige- ne Kosten zu betreuen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienzeit nicht einigen, hat die Beiständin der Kinder diese festzulegen. 1.10. Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am 25. Dezember 2021, 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu betreuen. 1.11. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Geburtstag von C._____ am tt.mm.2021, 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zu organisieren und durchzuführen. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien vereinbarten, die weiteren Geburtstage zusammen zu feiern. 2.a) Es wird Vormerk genommen, dass sich die Parteien verpflichten, bis zum 30. Novem- ber 2021 eine Mediation durchzuführen. 2.b) Die bestehende Beistandschaft wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Ziffer 5 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom
- Februar 2020 weitergeführt. Ziffer 5 lit. b des Aufgabenkatalogs wird wie folgt angepasst bzw. ergänzt: b) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) gemäss vorstehender Ziffer 1.2 und begleitete Übergaben ge- mäss vorstehender Ziffer 1.3 sowie bei Bedarf Festlegung der Besuchsmodalitä- ten (Zeit, Ort, etc.) sowie Festlegung der Telefonzeit pro Woche. i) Die Beiständin wird beauftragt, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, damit mit den Parteien bis 30. November 2021 eine Mediation durchgeführt werden kann, mit den vorgenannten Zielen (Ziffer. 2).
- Die Beiständin der Kinder wird ersucht, der zuständigen Behörde rechtzeitig (spätes- tens eine Woche vor Ablauf der jeweiligen Phase) für die begleiteten Besuche und Übergaben Berichte über den Verlauf sowie einen Antrag bezüglich der Zukunft einzu- reichen." - 32 -
- Ziffer 3.4. und 3.6. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 werden wie folgt abgeändert: 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrennt- lebens für die gemeinsamen Kinder C._____, geb.tt.mm. 2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, die nachfolgend aufgeführten Kinderunter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbil- dungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals ab dem 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022: – Fr. 607.– pro Monat für C._____ – Fr. 628.– pro Monat für D._____ – Fr. 532.– pro Monat für E._____ sowie ab 1. Juni 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: – Fr. 444.– pro Monat für C._____ – Fr. 465.– pro Monat für D._____ – Fr. 369.– pro Monat für E._____ 4.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis 31. Dezember 2020 mangels Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Barunterhalt von C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen. 4.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin seit 1. März 2020 die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen vollumfänglich zustehen. 4.4. Es wird festgehalten, dass der Barbedarf von C._____ Fr. 819.–, der Barbedarf von D._____ Fr. 840.– und der Barbedarf von E._____ Fr. 744.– beträgt. – Bis zum 31. Dezember 2020 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts für C._____ Fr. 619.–, für D._____ Fr. 640.– und für E._____ Fr. 544.– pro Monat. – Ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 fehlen zur Deckung des gebührenden Un- terhalts monatlich Fr. 12.– pro Kind. - 33 - – Ab dem 1. Juni 2022 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich Fr. 175.– pro Kind. 4.5. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Gesuchstellerin: Fr. 3'634.– (60 % Pensum) – Gesuchsgegner: Fr. 1'732.– bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 5'000.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 (100 % Pensum; hypothetisch) Fr. 4'500.– ab 1. Juni 2022 (90 % Pensum, hypothetisch) – Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: – Gesuchstellerin: Fr. 0.– – Gesuchsgegner: Fr. 0.– – Kinder: Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf: – Gesuchstellerin: Fr. 2'277.– – Gesuchsgegner: Fr. 3'024.– bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 3'234.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 3'224.– ab 1. Juni 2022 – C._____: Fr. 819.– – D._____: Fr. 840.– – E._____: Fr. 744.– Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5-7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 795.– Übersetzungskosten. - 34 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien sowohl für das erstin- stanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin der Kinder C._____, D._____ und E._____, Frau H._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 35 - Zürich, 8. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 8. Juni 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. August 2020 (EE200119-L)
- 2 - Rechtsbegehren: A. der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 2 f.): "1. Es sei von der in Abänderung von Disp. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich vom 3. Juli 2019, Gesch. Nr. EE190095, zwischen den Parteien vor der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich am 10. Februar 2020 ge- troffenen Vereinbarung bezüglich Obhutsumteilung an die Gesuchstellerin (=Disp. Ziff. 1 der Beschlüsse Nr. 900 (betreffend C._____), 901 (betreffend D._____) und 902 (betreffend E._____) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020) Vormerk zu nehmen.
2. In Abänderung der Beschlüsse Nr. 900 – 902 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 und in Gutheissung des Antrages der Beiständin vom 6. August 2020 sei dem Gesuchsgegner mit soforti- ger Wirkung lediglich ein begleitetes Besuchsrecht, nämlich alle zwei Wochen während 7 Stunden, zu gestatten.
3. Ferner sei dem Gesuchsgegner zu gestatten, 30 Minuten pro Woche mit seinen Kindern zu telefonieren, wobei die Telefonzeit unter Mitwirkung der Beiständin festzulegen sei.
4. Einstweilen sei es dem Gesuchsgegner nicht zu gestatten, seine Kinder zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
5. Die bestehende Beistandschaft sei weiterzuführen und die Kompetenz der Bei- ständin sei wie folgt zu ergänzen: "Der Beiständin sei die Aufgabe zu übertragen, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Besuchs- und Ferienregelung zu beantragen, soweit dies im Inte- resse und zum Wohl der Kinder angezeigt ist."
6. In Abänderung von Disp. Ziff. 3, Unterziffer 4 "Kinderunterhalt" des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, spätestens per Oktober 2020 angemessene Unterhaltsbeiträge für seine Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, sowie E._____, geb. tt.mm.2020 [recte: 2017], zu bezahlen. Daneben sei die Gesuchstellerin von ihrer Verpflichtung zur Bezahlung der Hälfte der Familienzulagen an den Gesuchsgeg- ner rückwirkend per 1. März 2020 zu befreien.
7. Auf eine Anhörung der Kinder C._____ und D._____ sei zu verzichten.
8. Die Anträge des Gesuchsgegners Nr. 1, 2 und 3 seiner Stellungnahme vom
13. Juli 2020, bzw. Anträge Nr. 1-4 seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 seien abzuweisen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Ge- suchsgegners."
- 3 - B. des Gesuchsgegners (Urk. 16 S. 2 f.): "1. Betreuung:
- Das mit Beschlüssen Nr. 900-902 der KESB Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 Dispositiv-Ziffer 3 angeordnete Besuchsrecht für den Gesuchsgegner sei bis Ende August 2020 beizubehalten.
- Ab September 2020 bis Ende Juli 2021 sei der Gesuchsgegner berechtigt zu er- klären, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen, wobei die Übergaben von E._____ zu begleiten seien. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder in der alter- nierenden Woche von Mittwoch 12.00 Uhr resp. Schulschluss bis 18.00 Uhr zu betreuen, wobei die Rückgabe der Kinder zur Gesuchstellerin zu begleiten sei.
- Ab August 2021 sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder un- begleitet jedes zweite Wochenende von Donnerstag Schulschluss bis Montag- morgen Schulbeginn zu betreuen. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder in der alter- nierenden Woche von Mittwoch Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbe- ginn zu betreuen.
2. Ferien:
- Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, die Kinder in den Schulsportferi- en 2021 eine Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
- Ab Sommer 2021 sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, die Kinder während der Hälfte der Schulferienzeit zu betreuen und mit ihnen in die Ferien zu gehen. Insbesondere sei dem Gesuchsgegner zuzugestehen, mit den Kin- dern zwei Wochen pro Jahr nach Indien zu reisen.
3. Die der Beiständin mit Beschlüssen Nr. 900-902 der KESB Stadt Zürich vom
18. Februar 2020 Dispositiv-Ziffer 5 übertragenen Aufgaben sollen bis Ende Juli 2021 beibehalten werden. Ab August 2021 soll Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des vorerwähnten Beschlusses auf- gehoben werden.
4. Von der Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei mangels Leistungsfähig- keit des Gesuchsgegners abzusehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. August 2020: (unbegründete Ausfertigung: Urk. 46; begründete Ausfertigung: Urk. 56 = Urk. 63)
1. In Abänderung von Ziffer 3.2.c) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 resp. Ziffer 3 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich vom 18. Februar 2020 wird die Betreuung wie folgt festgelegt:
- 4 - Der Gesuchstellerin wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ übertragen resp. belassen. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ für die Dauer von sechs Monaten jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Be- suchen zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, mit den Kindern 30 Minuten pro Woche zu telefonieren. Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsgegner kein Feiertags- oder Ferienbesuchs- recht zusteht.
2. Die bestehende Beistandschaft wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Ziffer 5 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom
18. Februar 2020 weitergeführt. Ziffer 5 lit. b des Aufgabenkatalogs wird wie folgt angepasst bzw. ergänzt:
b) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Fi- nanzierung) sowie bei Bedarf Festlegung der Besuchsmodalitäten (Zeit, Ort, etc.) sowie Festlegung einer 30-minütigen Telefonzeit pro Woche.
3. Der Beistand oder die Beiständin wird zudem ersucht, der zuständigen Behörde recht- zeitig vor Ablauf von sechs Monaten für die begleiteten Besuche einen Bericht über den Verlauf sowie einen Antrag bezüglich der Zukunft einzureichen.
4. Ziffer 3.4. und 3.6. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 werden wie folgt abgeändert: 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 607.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2021. 4.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 628.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2021. 4.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 532.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab 1. Januar 2021. 4.4. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner derzeit resp. bis 31. Dezember 2020 man- gels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Barunterhalt von C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen. 4.5. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin seit 1.März 2020 die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen vollumfänglich zustehen. 4.6. Es wird festgehalten, dass der Barbedarf von C._____ CHF 819.–, der Barbedarf von D._____ CHF 840.– und der Barbedarf von E._____ CHF 744.– beträgt. Bis zum 31.
- 5 - Dezember 2020 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts somit für C._____ CHF 619.– (CHF 819.– abzüglich CHF 200.-- Familienzulagen), für D._____ CHF 640.– (CHF 840.– abzüglich CHF 200.-- Familienzulagen) und für E._____ CHF 544.– (CHF 744.– abzüglich CHF 200.-- Familienzulagen) pro Monat. Ab 1. Januar 2021 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich CHF 12.– pro Kind. 4.7. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: − Gesuchstellerin: CHF 3'634.– (60 % Pensum) − Gesuchsgegner: CHF 1'732.– bis und mit 31. Dezember 2020 CHF 5'000.– ab 1. Januar 2021 (100 % Pensum; hypothetisch) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen: − Gesuchstellerin: CHF 0.– − Gesuchsgegner: CHF 0.– − Kinder: CHF 0.– familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchstellerin: CHF 2'277.– − Gesuchsgegner: CHF 3'024.– bis und mit 31. Dezember 2020 CHF 3'234.– ab 1. Januar 2021 − C._____: CHF 819.– − D._____: CHF 840.– − E._____: CHF 744.–
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'400.–.
6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nach- forderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. (Schriftliche Mitteilung).
9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 10 Tage; sowie Hinweis auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 62 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EE200119-L) aufzuheben und es sei ab sofort bis Ende Juli 2021 der Berufungsklä- ger für berechtigt zu erklären, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite
- 6 - Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen, wobei die Übergaben von E._____ zu begleiten seien. Zusätzlich sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Kinder in der alternieren- den Woche von Mittwoch, 12.00 Uhr resp. Schulschluss bis 18.00 Uhr zu betreuen, wo- bei die Rückgabe der Kinder zur Berufungsbeklagten zu begleiten sei. Ab August 2021 sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Kinder unbegleitet jedes zweite Wochenende von Donnerstag Schulschluss bis Montagmorgen Schulbe- ginn zu betreuen. Zusätzlich sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Kinder in der alternieren- den Woche von Mittwoch Schulschluss bis Donnerstagmorgen Schulbeginn zu betreuen. Der Berufungskläger sei zudem für berechtigt zu erklären, die Kinder in den Schulsport- ferien 2021 eine Woche zu sich zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Und ab Som- mer 2021 sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, die Kinder während der Hälfte der Schulferienzeit zu betreuen und mit ihnen in die Ferien zu gehen. Insbesondere sei dem Berufungskläger zuzugestehen, mit den Kindern zwei Wochen pro Jahr nach Indien zu reisen.
2. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts- Nr. EE200119-L) aufzuheben und es sei die bestehende Beistandschaft mit den beste- henden Kompetenzen gemäss Ziffer 5 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 bis Ende Juli 2021 weiterzufüh- ren. Ab August 2021 sei Dispositiv-Ziffer 5 lit. b des vorerwähnten Beschlusses aufzuheben.
3. In Gutheissung der vorstehenden Anträge sei Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirks- gerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE200119-L) ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 4 (Dispositiv Ziff. 4.1 - 4.7) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE200119-L) vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
5. Eventualiter seien Dispositiv Ziffer 1 - 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Ge- schäfts-Nr. EE200119-L) aufzuheben und das Verfahren sei zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Ver- fahrens. prozessuale Anträge
1. Es sei eine Kindesanhörung durchzuführen und es seien C._____ und D._____ vom Ge- richt anzuhören.
2. Es sei den Kindern C._____, D._____ und E._____ für das vorliegende Verfahren ein Prozessbeistand zu bestellen.
3. Es seien die erstinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. EE20019-L) beizuziehen.
4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 6'000.– zuzüglich MWST zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Eventualiter sei dem Berufungskläger
- 7 - für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und dem Berufungskläger in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): "1. Es seien die Berufung des Gesuchsgegners (materiellen Anträge Nr. 1-5) sowie die pro- zessuale Anträge Nr. 1, 2, 4) vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Ge- suchsgegners. prozessuale Anträge:
1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 6'000.00 zu bezahlen unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu be- stellen." Erwägungen:
1. Sachverhalt/Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind verheiratet und haben drei Kinder, C._____, geboren am tt.mm.2011 (fortan C._____), D._____, geboren am tt.mm.2013 (fortan D._____), und E._____, geboren am tt.mm.2017 (fortan E._____). Mit Urteil vom 3. Juli 2019 wurde im Eheschutzverfahren der Parteien die Obhut für die Kinder beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Zudem wurde eine Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder angeordnet. Unterhaltsbei- träge wurden keine zugesprochen (Urk. 9/20). 1.2. Mit den Beschlüssen Nr. 900-902, je vom 18. Februar 2020, übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) die Ob- hut für die Kinder alleine der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Ge- suchstellerin), schränkte das Besuchsrecht des Gesuchsgegners und Berufungs- klägers (fortan Gesuchsgegner) ein und ergänzte die Kompetenzen der Beistän- din der Kinder (Urk. 3/8a-c).
- 8 - 1.3. Mit Eingabe vom 27. April 2020 machte die Gesuchstellerin bei der Vo- rinstanz die Abänderung der vorgenannten Entscheide mit den obgenannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwä- gungen des eingangs wiedergegebenen und am 11. August 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 56 S. 4 f. = Urk. 63 S. 4 f.), dessen begründete Ausfertigung dem Gesuchsgegner am 21. September 2020 zugestellt wurde (Urk. 58). 1.4. Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 62). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-61). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wur- de verzichtet (Art. 98 ZPO). Die Berufungsantwort datiert vom 2. November 2020 (Urk. 68) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 71). Am 16. Dezember 2020 reichte der Ge- suchsgegner eine Replik ein (Urk. 74) und am 18. Dezember 2020 erfolgte eine Noveneingabe der Gesuchstellerin, in welcher sie zugleich um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen ersuchte (Urk. 77). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurden diese Eingaben jeweils der Gegenpartei zusammen mit Kopien der am 11. und 22. Dezember 2020 eingegangen Unterlagen der KESB zugestellt (Urk. 72, 73-1-2, 80, 81/1-2, 82). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen erfolgte am 7. Januar 2021 (Urk. 83). Am
15. Februar 2021 erfolgte eine weitere Noveneingabe der Gesuchstellerin, mit welcher sie ihr Gesuch vom 18. Dezember 2020 (Urk.77) erneut – jedoch super- provisorisch – stellte (Urk. 86). 1.5. In der Folge wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2021 der persönliche Verkehr des Gesuchsgegners mit den Kindern vorsorglich für das weitere Verfah- ren entsprechend der vorinstanzlichen Regelung festgesetzt. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen. Weiter wurde das Ge- such der Gesuchstellerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewie- sen und dem Gesuchgegner Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorg- lichen Massnahmen angesetzt. Abschliessend wurde der Beiständin der Kinder Frist zur Einreichung eines Berichts betreffend den bisherigen Verlauf des beglei-
- 9 - teten Besuchsrechts angesetzt (Urk. 89). Die Stellungnahme des Gesuchsgeg- ners zum Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen wur- de der Gegenpartei mit Verfügung vom 9. März 2021 zugestellt (Urk. 93 und 95). Beide Parteien reichten zudem eine Stellungnahme zur vorsorglich erlassenen Besuchsrechtsregelung ein (Urk. 92 und 96). Am 18. März 2021 ging sodann der Bericht der Beiständin betreffend das begleitete Besuchsrecht ein (Urk. 99). 1.6. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde zu einer Vergleichsverhandlung auf den 16. April 2021 vorgeladen (Urk. 103) und den Parteien wurden die bis zu diesem Zeitpunkt nicht versandten Doppel der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 102). 1.7. An der Vergleichsverhandlung vom 16. April 2021 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 104): «1. Die Parteien beantragen dem Gericht übereinstimmend, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren, 8. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2020 durch folgende Fassung zu ersetzen. " 1. In Abänderung von Ziffer 3.2.c) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 resp. Ziffer 3 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 wird die Betreuung wie folgt festgelegt: 1.1. Der Gesuchstellerin wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ übertragen resp. belassen. 1.2. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu be- treuen. 1.3. Vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt er- klärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Übergaben begleitet werden.
- 10 - 1.4. Vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. 1.5. Vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr (unverpflegt), zu betreuen. 1.6 Vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend (17.00 Uhr resp. nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. 1.7. Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den alternierenden Wochen von Donnerstag, Schulbeginn bis 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen. 1.8. Bis zum 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner zudem für berechtigt erklärt, mit den Kindern C._____, D._____ und E._____ am Donnerstag um 17:30 Uhr 30 Minuten pro Woche zu telefonieren. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die Telefonkontakte zum Gesuchsgegner zu fördern. 1.9. Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsgegner bis 1. Juni 2022 kein Feiertags- oder Ferienbesuchsrecht zusteht. Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den Herbst-, Weih- nachts-, Sport- und Frühlingsferien während einer Woche und in Jahren mit gerader Jahreszahl während zwei und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während drei Wo- chen in den Sommerferien auf eigene Kosten zu betreuen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienzeit nicht einigen, hat die Beiständin der Kinder diese festzulegen. 1.10. Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am 25. Dezember 2021, 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu betreuen.
- 11 - 1.11. Die Parteien vereinbaren, dass der Geburtstag von C._____ am tt.mm.2021, 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, vom Gesuchsgegner organisiert und durchgeführt wird. Für die weiteren Geburtstage vereinbaren die Parteien, diese zusammen zu feiern.
2. Die Parteien verpflichten sich, bis zum 30. November 2021 eine Mediation durchzufüh- ren. Ziel der Mediation ist, dass die Parteien lernen sachlich und konstruktiv über die Kinderbelange zu kommunizieren und den Kindern zu vermitteln, dass sie sich im El- ternkonflikt nicht positionieren müssen sowie die Kinder in der Beziehung zum anderen Elternteil zu unterstützen.
3. Die Parteien halten fest, dass sie auf eine alternierende Obhut hinarbeiten wollen und sich darum bemühen, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten.
4. Die bestehende Beistandschaft wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Ziffer 5 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom
18. Februar 2020 weitergeführt. Ziffer 5 lit. b des Aufgabenkatalogs wird wie folgt angepasst bzw. ergänzt:
b) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) gemäss vorstehender Ziffer 1.2 und begleitete Übergaben ge- mäss vorstehender Ziffer 1.3 sowie bei Bedarf Festlegung der Besuchsmodalitä- ten (Zeit, Ort, etc.) sowie Festlegung der Telefonzeit pro Woche.
i) Die Beiständin wird beauftragt, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, damit mit den Parteien bis 30. November 2021 eine Mediation durchgeführt werden kann, mit den vorgenannten Zielen (Ziffer. 2).
5. Die Beiständin der Kinder wird ersucht, der zuständigen Behörde rechtzeitig (spätes- tens eine Woche vor Ablauf der jeweiligen Phase) für die begleiteten Besuche und Übergaben Berichte über den Verlauf sowie einen Antrag bezüglich der Zukunft einzu- reichen."
2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass das Gericht die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder C._____, D._____ und E._____ festlegt.
- 12 -
3. Die Parteien erachten eine Kindsvertretung mit Abschluss der vorliegend Vereinbarung als nicht erforderlich. Der Gesuchsgegner zieht seinen Antrag auf eine Vertretung der Kinder i.S.v. Art. 299 ZPO zurück.
4. Die Parteien erachten eine Anhörung der Kinder C._____ und D._____ mit Abschluss der vorliegend Vereinbarung als nicht erforderlich. Der Gesuchsgegner zieht seinen Antrag auf Anhörung von C._____ und D._____ zurück.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das vorstehend geregelte Besuchsrecht (Ziffer 1) der Entwicklung und der Entfaltung der Kinder dient und den Kindern klare und geregelte Strukturen bieten soll. Ohne Zustimmung der Gesuchstellerin unterlässt der Gesuchsgegner ausserhalb des vorstehend geregelten Besuchsrechts bis 30. November 2021, die Kinder zu kontaktieren oder sie zu treffen. Er weist die Kinder zudem darauf hin, ihn nicht während die- ser Zeit zu kontaktieren. Die Gesuchstellerin zieht ihre Gesuche vom 18. Dezember 2020 und
11. Februar 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen, betreffend die Treffen des Gesuchs- gegners mit den Kindern ausserhalb der Besuchszeiten, zurück.
6. Die Parteien vereinbaren, die Kinder gemeinsam zusammen mit der Beiständin über die heu- te getroffenen Regelungen kindsgerecht zu informieren.
7. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens seien zu bestätigen.
8. Die Parteien übernehmen die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.' 1.8. Am 23. April 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe ein (Urk. 106), welche der Gesuchstellerin zu Kenntnisnahme zugestellt wurde (Prot. S. 14), und am 26. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Honorarnote ein (Urk. 111 und 112). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht. 1.9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
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2. Verfahrensgrundlagen 2.1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). 2.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochte- nen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretens- voraussetzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägun- gen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. Novem-
- 14 - ber 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.3. Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demnach nicht an die Anträge und tatsächli- chen Vorbringe der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf aber weder blosse Behaup- tungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.). 2.4. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Beru- fungsverfahren zudem auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 2.5. Aufgrund der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages zudem der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-
- 15 - Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. 2.6. Vertretung der Kinder Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes an, wenn dies notwendig erscheint (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern un- terschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Ver- kehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO) oder eine Vertretung beantragt wurde, sei es von der Kindesschutzbehörde oder einem Elternteil (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, ob- liegt damit dem pflichtgemässen Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen (FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 299 N 11). C._____ und D._____ konnten sich stets gegenüber den involvierten Fachpersonen äussern (namentlich der Familienbegleitung, der Besuchsbegleitung, der Schulsozialarbeiterin, den Abklärenden im Rahmen des von der Fachstelle "F._____" erstellten Berichts so- wie der Fachpsychologin resp. dem Fachpsychologen der Beratungsstelle … [Name]; vgl. Urk. 21/1, Urk. 26/1, Urk. 39/4). Ausserdem waren die Kinder wäh- rend des Verfahrens in Kontakt mit ihrer Beiständin, Frau G._____, und hernach mit deren Nachfolgerin, Frau H._____, die beide ihrer Aufgabe nachgingen, die Interessen der Kinder pflichtgemäss zu schützen (vgl. Urk. 81/1-2; Urk. 99). Es bestand ein überdurchschnittlich vielschichtiges und gut dokumentiertes Betreu- ungssetting sowohl für die Kinder als auch die Parteien. Bei bestehender Bei- standschaft nach Art. 308 ZGB und sofern dem Gericht durch den Beistand ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Ge- schwistern etc.) geliefert wird, bedarf es nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). So- wohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren drängte sich
- 16 - die Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. 1 ZPO nicht auf. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner seinen diesbezüglichen Antrag zurückzog (Urk. 104 Ziff. 3). 2.7. Kinderanhörung Die Vorinstanz verzichtete auf die Anhörung von C._____ und D._____ und hielt zutreffend fest, dass im familienrechtlichen Verfahren Kinder durch das Ge- richt oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört wür- den (Art. 298 Abs. 1 ZPO), sofern das Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprächen. Wie aus dem Gesetzestext hervorgehe, bestünden auch Aus- nahmen von der Pflicht zur Anhörung. Unter anderem könne von ihr abgesehen werden, sofern die Anhörung eine übermässige Belastung und Gefährdung des Kindeswohls darstellen würde (Urk. 63 S. 7; BGE 131 III 553, E. 1.3.1; BGer 5C.247/2004 vom 10. Februar 2005, E. 6.3.3; BGer 5P.322/2003 vom
18. Dezember 2003, E. 3.1; BGer 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011, E. 2.4). Die Parteien erachten eine Anhörung der Kinder nicht als erforderlich resp. der Ge- suchsgegner zog seinen diesbezüglichen Antrag zurück (Urk. 104 Ziff. 4). Eine Anhörung von C._____ und D._____ ist mit Blick auf die besonderen Umstände, insbesondere der nunmehr gefundenen einvernehmlichen Betreuungsregelung nicht notwendig. 2.8. Vorsorgliche Massnahmen Im Rahmen der Vergleichsgespräche konnten sich die Parteien auch da- rauf einigen, dass der Gesuchsgegner die Kinder bis 30. November 2021 nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin ausserhalb des festgesetzten Besuchs- rechts kontaktieren oder treffen werde. Die Gesuchstellerin zog ihrerseits ihr dies- bezügliches Massnahmebegehren zurück (vgl. Urk. 104 Ziff. 5). Da die Parteien eine gemeinsame Lösung finden konnten, besteht mit Abschluss des Verfahrens kein Bedarf, die Besuchsrechtsregelung zusätzlich mit strafrechtlichen Sanktionen zu untermauern.
- 17 -
3. Besuchsrecht 3.1. Die Vorinstanz änderte die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 und mit den Beschlüssen der KESB vom 18. Februar 2020 festgelegte Be- treuung von C._____, D._____ und E._____ und übertrug resp. beliess die Be- treuungsverantwortung der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 39, Dispositiv-Ziffer 1). Sie berechtigte den Gesuchsgegner, die Kinder für die Dauer von sechs Monaten je- des zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen und 30 Minuten pro Woche mit ihnen zu telefonieren (Urk. 63 S. 39). Dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit folgend befristete sie das vollbegleitete Besuchsrecht vorerst auf eine Dauer von sechs Monaten (Urk. 63 S. 18 f.). 3.2. Die bisherige Anordnung des begleiteten Besuchsrechts durch die Vo- rinstanz scheint gerechtfertigt (vgl. insbesondere Urk. 63 S. 13 ff., Urk. 3/5, Urk. 3/8a-c sowie Urk. 26/1). Das Gleiche gilt für dessen Weiterführung entspre- chend der Vereinbarung der Parteien (Urk. 104 Ziff. 1.1.2. und 1.1.3.). 3.2.1. Hervorzuheben ist, dass sich die von der KESB und der Vorinstanz ange- ordneten begleiteten Besuche positiv auf das Wohl der Kinder auswirken. So äus- serte sich die Familienbegleiterin am 8. September 2020 anlässlich des zweiten Standortgesprächs dahingehend, dass sich die familiäre Situation wesentlich be- ruhigt habe und die Kinder bereits etwas mehr Boden unter den Füssen spürten. Sie geht davon aus, dass dies unter anderem auch sehr stark mit der neuen Re- gelung der Besuche beim Gesuchsgegner zusammenhänge. Dadurch, dass die Besuche begleitet werden, fühlten sich die Kinder sicher und viel weniger ge- stresst. Die Kinder akzeptierten die Regeln immer besser und seien im Umgang mit Erwachsenen wesentlich respektvoller (Urk. 70/4 S. 1). 3.2.2. Bedenklich ist aber, dass der Gesuchsgegner sich trotz des begleiteten Besuchsrechts wiederholt unbegleitet und ohne Einverständnis der Gesuchstelle- rin mit den Kindern traf (vgl. Urk. 83). Mit solchen Treffen stellt er den Sinn dieser einschneidenden Massnahme in Frage und erweckt den Eindruck, er wolle sich vor der Problematik verschliessen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Ansicht
- 18 - vertritt, dem Handeln der Kinder machtlos ausgesetzt zu sein und aufgrund seiner elterlichen Pflicht die Kinder nicht ignorieren dürfe (Urk. 83 S. 3). Damit schiebt er seine Verantwortung auf die Kinder ab, anstatt sie zu schützen und zu entlasten. C._____ und D._____ sind alt genug, um sich an die Besuchsrechtsregeln zu hal- ten resp. nicht mehr beim Gesuchsgegner ausserhalb der Besuchszeit zu läuten, wenn ihnen dies von beiden Elternteilen erklärt wird. 3.3. Da sich ein begleitetes Besuchsrecht längerfristig aber auch nachteilig auf das Kindeswohl auswirkt und die Parteien eine wechselnde Betreuung grundsätz- lich als erstrebenswert erachten (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.3.), sofern die entsprechen- den Voraussetzungen gegeben sind, rechtfertigt sich bereits zum jetzigen Zeit- punkt eine schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts festzulegen. Damit sich die Kinder und die Parteien auf die Ausweitung des Besuchsrechts einstellen resp. allenfalls Massnahmen zum Schutze der Kinder ergriffen werden können, rechtfertigt sich eine langsame Ausweitung des Besuchsrechts. Den von den Par- teien vereinbarten Phasen ist dieser Leitgedanke zu entnehmen. So wird eine Ausweitung des Besuchsrechts des Gesuchsgegners angestrebt, wobei dies nur gerechtfertigt ist, soweit das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Sollte sich im Laufe der Ausweitung des Besuchsrechts eine Gefährdung des Kindeswohls abzeich- nen, sind die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kinder von der zustän- digen Behörde unter Mitwirkung der Parteien sowie der Beiständin zu ergreifen. 3.4. Entsprechend erscheint es angemessen, die Besuchsbeistandschaft für die Kinder aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.4.) und die Beiständin um die Ein- reichung von entsprechenden Berichten, insbesondere für die ersten beiden Pha- sen, zu ersuchen (vgl. 104 Ziff. 5.). 3.5. Da hinreichende Schutzmechanismen zur Wahrung des Kindeswohls in der gestaffelten Ausweitung des Besuchsrechts vorhanden sind, ist die von den Parteien vereinbarte Besuchsrechtsregelung (Urk. 104 Ziff. 1.1.2. - 1.1.7.) zu ge- nehmigen. 3.6. Solange das Besuchsrecht des Gesuchsgegners erheblich eingeschränkt ist, rechtfertigt sich auch eine einschränkende Regelung der Telefonkontakte zwi-
- 19 - schen dem Gesuchsgegner und den Kindern. Aufgrund ihres Alters, ihren schuli- schen Verpflichtungen und ihren Freizeitbedürfnissen können mehrere Telefonate pro Woche oder Telefonate von mehr als 30 Minuten kaum durchgesetzt werden. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich anlässlich der Vergleichsverhandlung aber, die Telefonkontakte der Kinder zum Gesuchsgegner zu fördern. Der Gesuchs- gegner hat sich seinerseits bewusst zu sein, dass es für die Kinder zuweilen schwierig ist, eine halbe Stunde am Stück zu telefonieren. Ab dem 30. November 2021 ist das Besuchsrecht soweit ausgebaut, dass sich eine Regelung der Tele- fonkontakte nicht mehr aufdrängt, insbesondere da die Parteien ab diesem Zeit- punkt voraussichtlich eine hinreichend funktionierende Kommunikation betreffend die Kinderbelange erreicht haben sollten. Die Vereinbarung der Parteien ist dem- nach auch in Bezug auf die Regelung der Telefonkontakte (Urk. 104 Ziff. 1.1.8.) zu bestätigen. 3.7. Ein Ferienrecht ist nur zuzusprechen, wenn keine Hinweise auf eine kon- krete Gefährdung des Kindeswohls vorliegen (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2.A., 2014, S. 75 N 2.16). Während das Besuchsrecht des Ge- suchsgegners bis zum 1. Juni 2022 noch erheblich eingeschränkt ist, können die Kinder ab diesem Datum jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schul- schluss bis Montagmorgen vom Gesuchsgegner betreut werden (Urk. 104 Ziff. 1.1.7.), weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich sind, die ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht ausschliessen würden. Die von den Parteien vereinbarte Ferienregelung (Urk. 104 Ziff. 1.1.9.) erscheint daher angemessen und ist zu bestätigen. 3.8. Damit vereinbar ist auch die Regelung der Parteien, wonach der Gesuchs- gegner für berechtigt zu erklären sei, die gemeinsamen Kinder am 25. Dezember 2021 von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Ge- suchsgegner bereits berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Sams- tag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu betreuen (Urk. 104 Ziff. 1.1.5.). Da der
25. Dezember 2021 auf einen Samstag fällt, würde es sich – selbst wenn die Kin- der nicht bereits vom Gesuchsgegner zu betreuen wären – um eine sehr geringe Ausweitung des Besuchsrechts handeln. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist
- 20 - nicht ersichtlich, weshalb die Besuchsrechtsregelung der Parteien für den
25. Dezember 2021 zu bestätigen ist. 3.9. Gleiches trifft für die Vereinbarung der Parteien betreffend den Geburtstag von C._____ vom tt.mm.2021 zu (Urk. 104 Ziff. 1.1.11.). Zu diesem Zeitpunkt ist der Gesuchgegner zwar erst berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen (Urk. 104 Ziff. 1.1.4.). Da die Besuche aber bereits unbegleitet sowie ohne beglei- tete Übergabe erfolgen sollten und der tt.mm.2021 auf einen Sonntag fällt, ist auch hier keine erhebliche Ausweitung des Besuchsrechts erkennbar, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Zu begrüssen ist zudem, dass die Parteien be- absichtigen, die weiteren Geburtstage der Kinder gemeinsam mit ihnen zu feiern (Urk. 104 Ziff. 1.1.11.).
4. Mediation 4.1. Die Betreuungsregelung der Parteien ist darauf ausgerichtet, sowohl ihnen als auch den Kindern eine Perspektive zu verschaffen. Gleichzeitig sind die Par- teien zum Wohle der Kinder gehalten, die Kinder nicht in ihre Konflikte hinein zu ziehen, eine minimale sachliche und konstruktive Kommunikation über die Kin- derbelange miteinander aufzubauen, den Kindern die Freiheit zu garantieren, ihre Gefühle für beide Elternteile zeigen zu können, und die Kinder beim Aufbau der Beziehung zum anderen Elternteil zu unterstützen. Entsprechend ist die von den Parteien angestrebte Mediation (Urk. 104 Ziff. 1.2.) zu begrüssen und davon Vormerk zu nehmen. 4.2. Die Parteien haben zum jetzigen Zeitpunkt noch keine hinreichende Kom- munikation zueinander aufgebaut, um eine Mediation ohne zusätzliche Hilfe in die Wege leiten zu können, weshalb ihnen die Beiständin der Kinder zur Seite zu stel- len ist, die sich auch in ihrem Bericht vom 16. März 2021 für die Anordnung einer Mediation aussprach (Urk. 99 S. 5). Die Beiständin ist daher zu beauftragen, mit den zuständigen Stellen die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, damit ei- ne Mediation mit den Parteien betreffend die genannten Ziele durchgeführt und abgeschlossen werden kann, bevor die Besuchsrechtsphase mit Übernachtungen
- 21 - beim Gesuchsgegner beginnt, somit vor dem 1. Dezember 2021 (vgl. Urk. 104 Ziff. 1.4.).
5. Unterhalt 5.1. Eine Einigung der Parteien in Bezug auf den Unterhalt konnte anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 16. April 2021 nicht erzielt werden, weshalb die Parteien das Gericht ersuchten, die Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kin- der festzulegen (Urk. 104 Ziff. 2.). Im Berufungsverfahren ist diesbezüglich allein die Anrechnung sowie die Höhe eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners strittig. 5.2. Hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab Januar 2021 ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat bei einem Arbeitspensum von 100 % an (Urk. 63 S. 41). Als Begründung für die Anrechnung führte sie unter an- derem aus, der Gesuchsgegner habe eine Unterhaltspflicht, der er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten nachkommen müsse. Insofern sei er in seiner Lebensgestaltung eingeschränkt. Seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt schienen intakt zu sein und es bestehe vielmehr der Eindruck, er wolle nicht mehr oder nicht zu anderen Konditionen als bisher arbeiten, insbesondere in der (vagen) Hoffnung, die Kinder in naher Zukunft wieder im Rahmen einer geteilten Obhut betreuen zu können (Urk. 63 S. 27 f.). 5.2.2. Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Berufungsschrift weitgehend sei- ne Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und rügt, die Vorinstanz hätte ihm kein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– ab 1. Januar 2021 anrech- nen dürfen, da sowohl er als auch die Gesuchstellerin erwerbstätig gewesen sei- en und sie sich beide um die Kinder gekümmert hätten. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einem 100 % Pensum setze die Vorinstanz ein Faktum. Sie zeige damit, dass er seine Kinder auch in Zukunft nicht mehr zur Hälfte betreuen dürfe und zum Wochenendvater alle zwei Wochen degradiert werde. Die derzeitige Situation mit dem begleiteten Besuchsrecht stelle aber nur eine vorübergehende Massnahme dar. Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht
- 22 - mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es ihm nicht möglich sei, bei seiner jetzigen Arbeitgeberin, bei welcher er seit 2018 arbeite, mehr als 60 % zu arbeiten (Urk. 62 S. 19). 5.2.3. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe mit der An- nahme eines hypothetischen Einkommens ein Faktum für die Zukunft gesetzt und zeige damit, dass er die Kinder in der Zukunft nicht mehr hälftig betreuen dürfe, trifft nicht zu. Die Betreuungsregelung folgt vorliegend nicht der Erwerbssituation der Parteien. Vielmehr ist der Gesuchsgegner verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit seiner Unterhaltspflicht anzupassen. Ob eine hälftige Betreuung der Kinder zu- künftig festgelegt werden kann, ist gegenwärtig nicht zu entscheiden, zumal der Gesuchsgegner eine solche Regelung auch nicht beantragte. Die Parteien sind sich zwar einig, dass sie auf eine alternierende Obhut hinarbeiten und sich darum bemühen wollen, die entsprechenden Voraussetzungen zu erarbeiten (Urk. 104 Ziff. 3). Gegenwärtig sind sie jedoch nicht an diesem Punkt angelangt. 5.2.4. Die Bescheinigung seiner derzeitigen Arbeitgeberin, wonach er bei ihr le- diglich im Umfang einer 60 %-Anstellung arbeiten könne (Urk. 65/11), entbindet den Gesuchsgegner nicht davon, bei einem anderen Arbeitgeber eine zusätzliche Arbeit zu suchen oder seine Arbeitgeberin zu wechseln. Wie die Vorinstanz be- reits festhielt, hat er mit Einsatz all seiner Kräfte und Möglichkeiten darum bemüht zu sein, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Entsprechend ist ihm auch zu- zumuten, eine Stelle zu suchen, in welcher er in einem höheren Pensum arbeiten und entsprechend auch mehr verdienen kann, was ihm ebenso von der Vo- rinstanz bereits vorgehalten wurde (Urk. 63 S. 27). 5.2.5. Den bisherigen Bemühungen des Gesuchsgegners, sein Arbeitspensum zu erhöhen resp. eine Anstellung mit höherem Arbeitspensum zu finden (Urk. 106 und 107), ist entgegenzuhalten, dass den eingereichten Unterlangen nicht zu ent- nehmen ist, welche Anforderungen für die einzelnen Stellenangebote bestanden haben und wie er sich auf diese hin beworben hat. Seine Behauptung, er habe sich intensiv um eine andere Anstellung bemüht und sich entsprechend auf diver- se offene Stellen beworben (Urk. 106 S. 1), ist zu pauschal und damit unzu- reichend (vgl. E. 2.3.). Im Übrigen reicht der Gesuchsgegner lediglich E-Mails mit
- 23 - Absagen ein. Die Gründe für die Absagen sind durchaus durchmischt. Ein Gross- teil von ihnen bezieht sich aber darauf, dass der Gesuchsgegner die Stellenanfor- derungen nicht erfülle resp. weitere Bewerber diese besser erfüllten. Solange aber nicht ersichtlich ist, welche Stellanforderungen bestanden und welche er von diesen gemäss seiner Bewerbungsunterlagen erfüllen konnte, vermag der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft zu machen, dass es ihm nicht möglich sei, eine An- stellung im IT-Bereich zu finden. Anstellungsbemühungen in einem anderen Ar- beitsbereich macht der Gesuchsgegner zudem nicht geltend. 5.2.6. Unter Hinweis auf die vorgenannten Bewerbungen wendet der Gesuchs- gegner zudem ein, die Anrechnung des hypothetischen Einkommens dürfe nicht rückwirkend per 1. Januar 2021 erfolgen (Urk. 106 S. 2). Tatsächlich ist bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der betroffenen Partei eine hin- reichende Übergangsfrist zu belassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umsetzen zu können (BGE 144 III 481 E. 4.6). Hierbei sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls massgebend. Insbesondere muss aber berücksichtigt werden, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4). Da es für den Ge- suchsgegner spätestens mit der Zustellung des vorinstanzlichen Urteils vom
11. August 2020 vorhersehbar war, dass er seinen Erwerbsumfang resp. sein Einkommen ab dem 1. Januar 2021 zu erhöhen habe, kann er sich nunmehr im Berufungsverfahren nicht darauf berufen, eine Pflicht zur Aufnahme oder Auswei- tung der Erwerbstätigkeit sei nur für die Zukunft möglich. Die vorinstanzliche Übergangsfrist erscheint insgesamt sowohl ihrem Zweck wie auch den gegebe- nen Umständen nach als angemessen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist ist daher nicht angebracht 5.2.7. Damit bleibt es dabei, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der Ge- suchsgegner nicht in der Lage sein sollte, ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 ei- ner Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, zumal weder die Branche, in welcher der Gesuchsgegner tätig ist (IT-Bereich), noch die Region Zürich in Bezug auf den Stellenmarkt übermässig von der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Die
- 24 - weiteren Ausführungen zur Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkom- mens (Urk. 63 S. 27 f.) wurden nicht substantiiert gerügt, weshalb dem Gesuchs- gegner bis 31. Mai 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.– netto bei einem Arbeitspensum von 100 % anzurechnen ist. 5.2.8. Gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten und zu genehmigenden Betreuungsregelung wird der Gesuchsgegner ab dem 1. Juni 2022 berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder jedes zweite Wochenen- de sowie zusätzlich in den alternierenden Wochen am Donnerstag von Schulbe- ginn bis abends 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen (Urk. 104 Ziff. 1.1.7.). Damit der Gesuchsgegner seinen Betreuungsverpflichtungen unter der Woche nach- kommen kann, ist ihm ab diesem Zeitpunkt ein geringeres Arbeitspensum anzu- rechnen. Betroffen ist jeweils jeder zweite Donnerstag, weshalb es sich rechtfer- tig, ab dem 1. Juni 2022 dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat bei einem Arbeitspensum von 90 % anzurechnen (90 % x Fr. 5'000.–). 5.3. Notbedarf des Gesuchsgegners Die Reduktion des dem Gesuchsgegner anrechenbaren Arbeitspensums ab dem
1. Juni 2022 wirkt sich dahingehend auf seinen Notbedarf aus, als ihm ab diesem Zeitpunkt Fr. 200.– (20 x Fr. 10.–) für auswärtige Verpflegung anzurechnen sind. 5.4. Unterhaltsberechnung 5.4.1. Mit Ausnahme des hypothetischen Einkommens des Gesuchsgegners ab dem 1. Juni 2022 und der damit verbunden Anpassung des familienrechtlichen Notbedarfs des Gesuchsgegners ergeben sich im Berufungsverfahren keine wei- teren Änderungen der finanziellen Verhältnisse der Parteien. Im Übrigen kann auf die zutreffenden und nicht beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz zu den fi- nanziellen Verhältnissen der Familie (Urk. 63 S. 41 f.) und deren Berechnung der Unterhaltsbeiträge der Kinder (Urk. 63 S. 20 ff. und S. 34 f.) abgestellt werden (vgl. BGE 103 Ia 409 E. 3a). Gleiches gilt für die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners bis 31. Dezember 2020 (Urk. 63 S. 35), den ungedeckten Barbedarf der Kinder bis 31. Mai 2022 (Urk. 63
- 25 - S. 35) sowie den Anspruch der Gesuchstellerin auf die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen seit dem 1. März 2020 (Urk. 63 S. 36). Ergänzend und teil- weise wiederholend sei das Folgende angefügt: 5.4.2. a) Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt bei einer Erwerbstätigkeit von 60 Prozent Fr. 3'634.– (Urk. 63 S. 22 f.). Die Einkommen der Kinder betragen je Fr. 200.– pro Monat (Urk. 63 S. 30). Der Notbedarf der Gesuchstellerin beträgt Fr. 2'277.–, derjenige von C._____ Fr. 819.–, von D._____ Fr. 840.–, von E._____ Fr. 744.– und derjenige des Gesuchsgegners bis 31. Dezember 2020 Fr. 3'024.– sowie ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 3'234.– und ab 1. Juni 2022 Fr. 3'224.– (Urk. 63 S. 30 und 33).
b) Bis Dezember 2020 ist der Gesuchsgegner nicht in der Lage Unterhalt für die Kinder zu bezahlen.
c) Ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 beträgt die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners Fr. 1'766.– (Fr. 5'000.– - Fr. 3'234.–). Zuzüglich allfälliger Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen hat der Gesuchsgegner ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 an den monatlichen Unterhalt von C._____ Fr. 607.–, von D._____ Fr. 628.– und von E._____ Fr. 532.– zu bezahlen, wobei er den Bedarf der Kinder im Umfang von je Fr. 12.– nicht zu decken vermag.
d) Ab dem 1. Juni 2022 ist der Gesuchsgegner nur noch in der Lage im Umfang von Fr. 1'276.– Unterhalt zu bezahlen, da ihm ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– bei einem Notbedarf von Fr. 3'224.– anzurechnen ist (Fr. 4'500.– - Fr. 3'224.–). Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Kinder fallen daher im Verhältnis zur vorangegangen Phase um insgesamt Fr. 490.– tiefer aus (Fr. 1'766.– - Fr. 1'276.–). Bei einer gleichmässigen Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge (Fr. 490.– : 3 = ~Fr. 163.–) hat der Gesuchsgegner somit ab dem 1. Juni 2022 zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen an den monatlichen Unterhalt von C._____ Fr. 444.–, von D._____ Fr. 465.– und von E._____ Fr. 369.– zu bezahlen, wobei er den Bedarf der Kinder im Umfang von je Fr. 175.– nicht zu decken vermag.
- 26 -
e) Tabellarische Zusammenfassung: Notbedarf der Gesuchstellerin und der Kinder (Urk. 63 S. 30) Gesuchstellerin C._____ D._____ E._____
1) Grundbetrag (in Fr.) 1'350.– 400.– 400.– 400.–
2) Wohnkosten (in Fr.) 303.– 152.– 152.– 152.–
3) Krankenkasse (KVG; in Fr.) 228.– 18.– 18.– 0.–
4) Krankenkasse (VVG; in Fr.) 0.– 33.– 35.– 25.–
5) Gesundheitskosten (in Fr.) 0.– 10.– 29.– 21.–
6) Kommunikation/Serafe (in Fr.) 150.–
7) Versicherungen (in Fr.) 20.–
8) öffentlicher Verkehr (in Fr.) 100.– 2.– 2.– 2.–
9) auswärtige Verpflegung (in Fr.) 126.–
10) … [Beratungsstelle] (in Fr.) 45.– 45.–
11) Fremdbetreuungskosten (in Fr.) 159.– 159.– 144.– Total (in Fr.) 2'277.– 819.– 840.– 744.– Notbedarf des Gesuchsgegners (Urk. 63 S. 33 i.V.m. E. 5.3.) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022
1) Grundbetrag (in Fr.) 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten (in Fr.) 1'160.– 1'160.– 1'160.–
3) Krankenkasse (KVG; in Fr.) 407.– 407.– 407.–
4) Kommunikation/Serafe (in Fr.) 150.– 150.– 150.–
5) Versicherungen (in Fr.) 22.– 22.– 22.–
6) öffentlicher Verkehr (in Fr.) 85.– 85.– 85.–
7) auswärtige Verpflegung (in Fr.) 0.– 210.– 200.– Total (in Fr.) 3'024.– 3'234.– 3'224.– Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners (Urk. 63 i.V.m. E. 5.2. und 5.3.) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022 Einkommen Gesuchsgegner Fr. 1'732.– Fr. 5'000.– Fr. 4'500.– abzl. Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 3'024.– Fr. 3'234.– Fr. 3'224.– Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner – Fr. 1'292.– Fr. 1'766.– Fr. 1'276.–
- 27 - Unterdeckung (Urk. 63 S. 35) bis 31. 12. 2020 1. 1. 2021 bis 31. 5. 2022 ab 1. 6. 2022 Leistungsfähigkeit Gesuchsgegner Fr. 0.– Fr. 1'766.– Fr. 1'276.– abzl. Bedarf Kinder zzgl. Fam.Zulagen - Fr. 1'803.– - Fr. 1'803.– - Fr. 1'803.– (Fr. 600.– - [Fr. 819 + Fr. 840 + Fr. 744.–]) Unterdeckung gesamt – Fr. 1'803.– – Fr. 37.– – Fr. 527.–
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Vorinstanz setzte ihre Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– fest und erhob keine weiteren Gerichtskosten (Urk. 63 S. 38 und S. 42 Dispositiv-Ziffer 5). 6.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb die erstinstanzli- chen Gerichtskosten zu bestätigen sind. 6.3. Vereinbarungsgemäss sind die Parteien zu verpflichten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu übernehmen (Urk. 104 Ziff. 7.). 6.4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Urk. 89), der durchge- führten Vergleichsverhandlung sowie der teilweisen vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Als weitere Gerichts- kosten kommen diejenigen der Dolmetscherin von Fr. 795.– hinzu (Urk. 105, Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Sämtliche Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 104 Ziff. 8.). 6.5. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 104 Ziff. 7. und 8.).
- 28 -
7. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege 7.1. Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 63 S. 36 ff.). Im Rechtsmitteverfahren beantragten die Parteien je die Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrages und erneuerten eventualiter ihre Gesu- che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 62 S. 3; Urk. 68 S. 2). 7.2. An der engen finanziellen Situation der Parteien hat sich seit Erlass des erstinstanzlichen Entscheids nichts geändert (Urk. 62 S. 20; Urk. 68 S. 16). Der Gesuchsgegner macht zusätzlich geltend, mit seinen Einkünften von durchschnitt- lich Fr. 1'500.– bei der I._____ AG resp. Fr. 1'919.95 für den September 2020 und seinem Nebenerwerb bei der J._____ AG von 348.– könne er seinen Bedarf von Fr. 3'024.– nicht decken. Über Vermögen verfüge er nicht (Urk. 62 S. 20 f.). Die Gesuchstellerin reichte ihre Lohnabrechnungen für den August bis Oktober 2020 ein, welchen ein Nettolohn von Fr. 3'291.50 zuzüglich Fr. 600.– Kinder- und Aus- bildungszulagen zu entnehmen ist, womit sie zwar ihren Bedarf aber nicht auch noch denjenigen der Kinder decken könne (Urk. 68 S. 16; Urk. 63 S. 41 f.; Urk. 70/8a-c). Da beide Parteien somit als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu bezeichnen sind, vermögen sie der Gegenseite keinen Prozesskostenbei- trag zu leisten, weshalb ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. 7.3. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.4. Die Mittellosigkeit der Parteien ist ausgewiesen (vgl. E. 7.2.). Weiter sind die Rechtsbegehren der Parteien nicht als aussichtlos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten. Eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Par- teien erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Somit ist den Parteien auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
- 29 - für die Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ und für den Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 6'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages von Fr. 6'000.– für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewie- sen.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. August 2020 werden durch folgende Fassung ersetzt:
1. In Abänderung von Ziffer 3.2.c) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 resp. Ziffer 3 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 18. Februar 2020 wird die Betreuung wie folgt festgelegt: 1.1. Der Gesuchstellerin wird die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ übertragen resp. belassen. 1.2. Bis zum 30. Juni 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder
- 30 - am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen von begleiteten Besuchen zu be- treuen. 1.3. Vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt er- klärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen, wobei die Übergaben begleitet werden. 1.4. Vom 1. Oktober 2021 bis 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende entweder am Samstag oder am Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu betreuen. 1.5. Vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr (unverpflegt) zu betreuen. 1.6 Vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend (17.00 Uhr resp. nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. 1.7. Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) zu betreuen. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den alternierenden Wochen Donnerstag von Schul- beginn bis 19:00 Uhr (verpflegt) zu übernehmen. 1.8. Bis zum 30. November 2021 wird der Gesuchsgegner zudem für berechtigt erklärt, mit den Kindern C._____, D._____ und E._____ am Donnerstag um 17:30 Uhr 30 Minuten pro Woche zu telefonieren. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchstellerin verpflichtet, die Te- lefonkontakte zum Gesuchsgegner zu fördern. 1.9. Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsgegner bis 1. Juni 2022 kein Feiertags- oder Ferienbesuchsrecht zusteht.
- 31 - Ab dem 1. Juni 2022 wird der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____, D._____ und E._____ in den Herbst-, Weihnachts-, Sport- und Frühlingsferi- en während einer Woche und in Jahren mit gerader Jahreszahl während zwei und in Jahren mit ungerader Jahreszahl während drei Wochen in den Sommerferien auf eige- ne Kosten zu betreuen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienzeit nicht einigen, hat die Beiständin der Kinder diese festzulegen. 1.10. Der Gesuchsgegner wird zudem für berechtigt erklärt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ am 25. Dezember 2021, 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu betreuen. 1.11. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Geburtstag von C._____ am tt.mm.2021, 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr, zu organisieren und durchzuführen. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien vereinbarten, die weiteren Geburtstage zusammen zu feiern. 2.a) Es wird Vormerk genommen, dass sich die Parteien verpflichten, bis zum 30. Novem- ber 2021 eine Mediation durchzuführen. 2.b) Die bestehende Beistandschaft wird mit den bestehenden Kompetenzen gemäss Ziffer 5 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom
18. Februar 2020 weitergeführt. Ziffer 5 lit. b des Aufgabenkatalogs wird wie folgt angepasst bzw. ergänzt:
b) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) gemäss vorstehender Ziffer 1.2 und begleitete Übergaben ge- mäss vorstehender Ziffer 1.3 sowie bei Bedarf Festlegung der Besuchsmodalitä- ten (Zeit, Ort, etc.) sowie Festlegung der Telefonzeit pro Woche.
i) Die Beiständin wird beauftragt, die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, damit mit den Parteien bis 30. November 2021 eine Mediation durchgeführt werden kann, mit den vorgenannten Zielen (Ziffer. 2).
3. Die Beiständin der Kinder wird ersucht, der zuständigen Behörde rechtzeitig (spätes- tens eine Woche vor Ablauf der jeweiligen Phase) für die begleiteten Besuche und Übergaben Berichte über den Verlauf sowie einen Antrag bezüglich der Zukunft einzu- reichen."
- 32 -
4. Ziffer 3.4. und 3.6. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 werden wie folgt abgeändert: 4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrennt- lebens für die gemeinsamen Kinder C._____, geb.tt.mm. 2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, die nachfolgend aufgeführten Kinderunter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbil- dungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, erstmals ab dem 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022:
– Fr. 607.– pro Monat für C._____
– Fr. 628.– pro Monat für D._____
– Fr. 532.– pro Monat für E._____ sowie ab 1. Juni 2022 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
– Fr. 444.– pro Monat für C._____
– Fr. 465.– pro Monat für D._____
– Fr. 369.– pro Monat für E._____ 4.2 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis 31. Dezember 2020 mangels Leis- tungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Barunterhalt von C._____, D._____ und E._____ zu bezahlen. 4.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchstellerin seit 1. März 2020 die Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen vollumfänglich zustehen. 4.4. Es wird festgehalten, dass der Barbedarf von C._____ Fr. 819.–, der Barbedarf von D._____ Fr. 840.– und der Barbedarf von E._____ Fr. 744.– beträgt.
– Bis zum 31. Dezember 2020 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts für C._____ Fr. 619.–, für D._____ Fr. 640.– und für E._____ Fr. 544.– pro Monat.
– Ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 fehlen zur Deckung des gebührenden Un- terhalts monatlich Fr. 12.– pro Kind.
- 33 -
– Ab dem 1. Juni 2022 fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts monatlich Fr. 175.– pro Kind. 4.5. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Gesuchstellerin: Fr. 3'634.– (60 % Pensum)
– Gesuchsgegner: Fr. 1'732.– bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 5'000.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 (100 % Pensum; hypothetisch) Fr. 4'500.– ab 1. Juni 2022 (90 % Pensum, hypothetisch)
– Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen:
– Gesuchstellerin: Fr. 0.–
– Gesuchsgegner: Fr. 0.–
– Kinder: Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf:
– Gesuchstellerin: Fr. 2'277.–
– Gesuchsgegner: Fr. 3'024.– bis und mit 31. Dezember 2020 Fr. 3'234.– ab 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 3'224.– ab 1. Juni 2022
– C._____: Fr. 819.–
– D._____: Fr. 840.–
– E._____: Fr. 744.– Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5-7) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 795.– Übersetzungskosten.
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4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien sowohl für das erstin- stanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichtet haben.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beiständin der Kinder C._____, D._____ und E._____, Frau H._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 35 - Zürich, 8. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: lm