Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Juli 2012 geheiratet und sind Eltern des gemein- same Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012 (Urk. 1 S. 4). Seit dem 1. August 2019 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 28. April 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 2020 schlos-
- 8 - sen die Parteien eine Teilvereinbarung (Getrenntleben per 1. August 2019, ge- meinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut, Betreuungsregelung [Urk. 31]), welche mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 genehmigt wurde (Urk. 34). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am
24. Juli 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 42 S. 4 f.)
E. 1.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Be- rechnungsmethode. Dabei ging sie auf Seiten des Gesuchstellers von einem Net- toeinkommen von Fr. 5'575.– aus; seinen Bedarf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 3'302.–. Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 5'795.– an, den Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 5'292.– (1. Juni 2020 bis
31. März 2021; Phase I) bzw. Fr. 4'992.– (ab 1. April 2021; Phase II) fest. Sodann ging sie hinsichtlich des Sohnes C._____ von einem Einkommen von Fr. 450.– sowie einem Bedarf auf Seiten des Gesuchstellers von Fr. 702.–, auf Seiten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'017.– (1. Juni 2020 bis 31. März 2021; Phase I) bzw. Fr. 867.– (ab 1. April 2021; Phase II) aus (Urk. 42 S. 32 f.). In der Folge verpflich- tete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Leistung von monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen (Barunterhalt) an den Sohn C._____ von Fr. 617.– ab dem 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 und Fr. 452.– ab 1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Ferner hat der Gesuchsteller gemäss angefochtenem Ent- scheid der Gesuchsgegnerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträgen von
- 12 - Fr. 200.– ab dem 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 und Fr. 141.– ab dem
1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 42, Dis- positivziffer 1 und 4).
E. 1.2 Der Gesuchsteller beantragt, nicht er, sondern die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm an den Unterhalt des Sohnes C._____ ab 1. Juli 2020 monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Auf die Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen sei sodann zu verzichten, eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 300.– an den Ge- suchsteller zu verpflichten (Urk. 41 S. 2). Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Ab- weisung der Berufungsanträge (Urk. 51 S. 2).
E. 1.3 Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Einkommen sowie diverse Bedarfspositionen der Parteien. Ferner richtet sich der Gesuchsteller ge- gen die Verteilung des Überschusses.
2. Einkommen des Gesuchstellers
E. 2 Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig ersuchte er um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 4 des an- gefochtenen Entscheids (Urk. 41 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 46), welche innert Frist am 26. August 2020 erstattet wurde. Gleichzeitig stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 48). Ebenfalls mit Verfügung vom
14. August 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig einging (Urk. 47). Die Berufungsantwort vom 21. September 2020 (Urk. 51) erfolgte innert der mit Verfügung vom 7. September 2020 angesetzten Frist (Urk. 50) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. September 2020 zugestellt (Urk. 52). Am 9. Oktober 2020 ging eine Noveneingabe der Ge- suchsgegnerin ein (Urk. 53), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 zugestellt wurde (Urk. 56). Die fristgerecht eingereichte Stel- lungnahme des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2020 (Urk. 57) wurde der Ge- suchsgegnerin am 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 9). Letzte- re nahm mit Eingabe vom 17. November 2020 Stellung (Urk. 61), wovon der Ge- suchsteller am 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Prot. II S. 10). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht.
E. 2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 5'575.–, bestehend aus Fr. 4'192.– Einkommen aus Anstellung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, Fr. 383.– Entschädigung des Winterpikett- diensts und Fr. 1'000.– Einkommen aus Gartenarbeiten für Dritte, an (Urk. 42 S. 12 ff.). Nicht bestritten wird vom Gesuchsteller die Höhe der Winterpikettdienst- Entschädigung. Indes will er sich aus Anstellung lediglich ein Einkommen von Fr. 3'747.60 anrechnen lassen und macht geltend, dass darin auch das Salär für Gartenarbeit für Dritte enthalten sei. Gesamthaft sei ihm demnach ein Einkommen von Fr. 4'130.60 anzurechnen (Urk. 41 S. 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen be- laufe sich auf weit mehr als Fr. 5'575.– pro Monat (Urk. 51 Rz. 28 ff.).
- 13 -
E. 2.2 Einkommen aus der Anstellung
E. 2.2.1 Gemäss den unstrittigen Erwägungen der Vorinstanz war der Gesuchsteller bis im April 2019 in einem Pensum von 50% im Landwirtschaftsbetrieb seiner El- tern angestellt und erhöhte ab Mai 2019 auf 80%. Mit Blick auf die Höhe des ak- tuellen Einkommens aus dieser 80%-Anstellung kam die Vorinstanz zum Schluss, auf das vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommen von Fr. 3'747.50 könne angesichts diverser unerklärlicher Widersprüche nicht abgestellt werden. Insbe- sondere zeige ein Vergleich mit dem Nettoeinkommen des Jahres 2017, dass es dem Gesuchsteller offensichtlich möglich sei, im Betrieb seiner Eltern mehr zu verdienen als zuletzt vorgebracht. Der Lohnausweis für das Jahr 2017 weise ein Nettoeinkommen von Fr. 36'106.– bei einem 50%-Pensum aus. Abzüglich der da- rin enthaltenen Winterpikettentschädigung von jährlich Fr. 4'600.– resultiere ein Betrag von Fr. 2'620.–. Werde dieses Einkommen auf das aktuelle 80%-Pensum aufgerechnet, ergebe dies einen Betrag von Fr. 4'192.–. Darauf könne abgestellt werden, zumal der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung in der persön- lichen Befragung ausgeführt habe, es habe im Betrieb keine Lohnsenkungen, sondern höchstens Lohnerhöhungen gegeben (Urk. 42 E. III.2.2).
E. 2.2.2 Der Gesuchsteller rügt im Wesentlich, die Vorinstanz habe sich mit der An- nahme eines höheren Nettoeinkommens in Widerspruch zu den eingereichten Be- legen und zum aktuellen Lohn gesetzt (Urk. 41 S. 5 f.). Sie gehe fälschlicherweise davon aus, dass er bzw. seine Eltern seinen Lohn beliebig festlegen könnten. Der Lohn und die Anstellungsbedingungen müssten jedoch gemäss den in der Land- wirtschaft geltenden Bestimmungen festgelegt werden. Der Grund liege in den Di- rektzahlungen, welche nicht zweckentfremdet werden dürften. Der Entschei- dungsspielraum seiner Eltern sei innerhalb der strengen gesetzlichen Vorgaben stark eingeschränkt. Massgebend seien die Richtlöhne des Schweizer Bauern- verbandes 2020 (Urk. 29/33). Der Gesuchsteller verfüge lediglich über ein Fähig- keitszeugnis. Innerhalb der relevanten Lohnklasse 6 hätten die Eltern des Ge- suchstellers die Bandbreite vollständig genutzt und als Grundlage das Maximum (Fr. 5'170.– brutto bei 100 % bzw. Fr. 4'160.– bei einem Pensum von 80 %) her- angezogen. Entsprechend betrage, wie aus der Lohnabrechnung Juni 2020 her-
- 14 - vorgehe, das Nettoeinkommen für die Festanstellung als landwirtschaftlicher Mit- arbeiter des Gesuchstellers im elterlichen Betrieb ab 1. Juni 2020 Fr. 3'747.60 netto pro Monat. Einzig darauf sei abzustellen (Urk. 41 S. 5 f.).
E. 2.2.3 Die Höhe des im Lohnausweis 2017 ausgewiesenen Nettoeinkommens von Fr. 2'620.– für ein 50%-Pensum bestreitet der Gesuchsteller nicht. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb das im elterlichen Betrieb erzielte Einkommen aktuell – hochgerechnet auf ein 80%-Pensum – deutlich tiefer sein soll als damals, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Die Richtlöhne für das Personal in der Landwirtschaft sind auf familienfremde Arbeitnehmende ausgelegt. Dies kann der Lohnrichtlinie, welche der Tabelle "Richtlöhne" vorgelagert ist, entnommen werden (abrufbar unter www.agrimpuls.ch > Service > Arbeitsrecht >Lohnrichtlinie > Archiv > Richtlöhne 2020, besucht am 24. Februar 2021). Somit sind diese Richtlöhne – wie auch die Gesuchsgegnerin vorbringt (Urk. 51 Rz. 56) – auf den Lohn des Gesuchstellers ohnehin nicht direkt anwendbar. Abgesehen davon han- delt es sich dabei um blosse Empfehlungen, die den konkreten Einzelverträgen und allfälligen Normal- und Gesamtarbeitsverträgen nachgehen. Der Verweis auf die Richtlöhne ist aber auch deshalb nicht zielführend, als der Lohn im Jahr 2017 ebenfalls von diesen Richtlinien abwich und der Gesuchsteller nicht erläutert, weshalb eine Abweichung neu nicht mehr möglich sein soll. Der Gesuchsteller macht zu Recht nicht geltend, dass die Richtlöhne tiefer seien als im Jahr 2017. Im Gegenteil ist etwa der Richtlohn in der gemäss Angaben des Gesuchstellers massgebenden Stufe 6 gar um Fr. 100.– gestiegen im Vergleich zum Jahr 2017 (vgl. www.agrimpuls.ch > Service > Arbeitsrecht >Lohnrichtlinie > Archiv > Richt- löhne 2017; besucht am 24. Februar 2021). Sodann bestünde selbst bei Geltung der Richtlöhne sehr wohl ein gewisser Spielraum bei der Lohngestaltung, zumal für die Einstufung in die Lohnklassen nicht die Ausbildung, sondern die im Betrieb ausgeführte Funktion massgebend ist (vgl. Urk. 29/33). Nachdem, wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 51 Rz. 56), seitens des Gesuchstellers unbestritten blieb, dass er die Nachfolge des Betriebs antreten wird, kann auch ohne weiteres gefolgert werden, dass er bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Ver- antwortung trägt, die eine Einstufung in einer höheren Lohnklasse zulässt. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im elterlichen Be-
- 15 - trieb tatsächlich mehr verdienen könnte, als in den Lohnabrechnungen 2020 und dem korrigierten Lohnausweis 2019 ausgewiesen wird. Somit und insbesondere unter Berücksichtigung seiner unbestritten gebliebenen Aussage, wonach es in den letzten Jahren im elterlichen Betrieb keine Lohnsenkungen, sondern höchs- tens Lohnerhöhungen gegeben habe (Urk. 20A S. 15), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller einen dem Niveau 2017 entsprechenden Lohn für ein 80%-Pensum von Fr. 4'192.– anrechnete.
E. 2.2.4 Soweit die Gesuchsgegnerin die Anrechnung eines höheren Einkommens des Gesuchstellers aus dessen Anstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter an- strebt (Urk. 51 Rz. 29 ff.), kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsteller im Eheschutzgesuch noch angab, seit Mai 2019 bei einem Arbeitspensum von 80% Fr. 4'972.– netto zu verdienen, doch liess er anlässlich der Hauptverhandlung korrigierend ausführen, dieses Einkommen habe sich auf ein 100%-Pensum bezogen (Urk. 20A S. 3). Diese Korrektur erscheint plausibel, zumal der Gesuchsteller bereits im Eheschutzgesuch erwähnte, dass in diesen Fr. 4'972.– die Entschädigung für die Kontrollarbeiten, welche er vorübergehend während der Bauarbeiten der Überbauung H._____ leiste, bereits enthalten seien und nach Abschluss der Bauarbeiten wegfallen würden (Urk. 1 S. 10). Dies wurde auch von seinem Vater schriftlich bestätigt (Urk. 16/30). Die Gesuchsgegnerin will zwar einen Zufall darin erblicken, dass die Kontrollarbeiten genau per Beginn der Unterhaltspflicht entfallen, doch bestreitet sie nicht, dass die Überbauung tatsäch- lich auf diesen Zeitpunkt fertiggestellt wurde (Urk. 51 Rz. 31). Daran bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, hat doch der Gesuchsteller per 1. Juni 2020 eine Wohnung in dieser Überbauung gemietet (vgl. Urk. 3/5), was auch in dessen Be- darf berücksichtigt wurde (vgl. nachfolgend E. III.4). Nicht zu beanstanden ist fer- ner, dass die Vorinstanz für die Hochrechnung des im Lohnausweis 2017 ausge- wiesenen 50%-Salärs auf das Einkommen für ein 80%-Pensum die Pikettwinter- dienstentschädigung in Abzug brachte. Dass diese im Lohnausweis bereits ent- halten ist, wurde von der E._____ AG schriftlich bestätigt (Urk. 29/34) und auch in der Steuererklärung 2017 (Urk. 3/23) wurde kein weiteres Einkommen deklariert. Zwar hat der Gesuchsteller in der Vergangenheit unbestrittenermassen auch schon Einkünfte nicht ordnungsgemäss deklariert (vgl. Urk. 44/6), doch gilt es zu
- 16 - berücksichtigen, dass die Pikettwinterdienstentschädigung von der Stadt F._____, die zugleich Steuerbehörde ist, ausbezahlt wird. Vor diesem Hintergrund kann ei- ne Falschdeklaration ausgeschlossen werden.
E. 2.3 Höhe der Pikettwinterdienstentschädigung
E. 2.3.1 Die Höhe der von der Vorinstanz monatlich angerechneten Pikettwinter- dienstentschädigung von Fr. 383.– wird vom Gesuchsteller nicht beanstandet. Die Gesuchsgegnerin macht indes geltend, der Betrag sei zu tief angesetzt worden, da der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, die Pi- kettentschädigung betrage Fr. 4'700.– oder Fr. 4'900.– pro Jahr. Demzufolge sei- en ihm mindestens Fr. 408.– pro Monat als Pikettwinterdienstentschädigung an- zurechnen (Urk. 51 Rz. 39).
E. 2.3.2 Es trifft zu, dass der Gesuchsteller in der persönlichen Befragung noch an- gab, Fr. 4'700.– oder Fr. 4'900.– als Pikettdienstentschädigung zu erhalten, doch führte er auch aus, auf den Monat gerechnet ergebe dies in etwa den in der Tren- nungsvereinbarung festgehaltenen Betrag von Fr. 333.35 (Urk. 20A S. 13). An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung liess er ausführen, die Pikettdiens- tentschädigung betrage Fr. 4'600.– pro Jahr bzw. Fr. 383.– pro Monat (Urk. 32 S. 7). Dieser Betrag wurde vom Gesuchsteller zwar nicht weiter belegt, doch blie- ben seine Ausführungen zur Höhe der Pikettdienstentschädigungen seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten (Urk. 32 S. 18 und 20), weshalb die Vorinstanz da- rauf abstellen durfte. Die anzurechnende Pikettwinterdienstentschädigung ist da- mit nicht zu erhöhen.
E. 2.4 Gartenarbeiten für Dritte
E. 2.4.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es bestünden entgegen der Behaup- tung des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte, dass die Gartenarbeiten für Dritte zukünftig bzw. seit 2020 durch den elterlichen Betrieb abgerechnet würden und im Lohn des Gesuchstellers als landwirtschaftlicher Mitarbeiter enthalten seien, zu- mal dies in den vergangenen drei Jahren auch nicht der Fall gewesen sei. Aus den eingereichten Rechnungen, die im Übrigen auf den Namen des Gesuchstel- lers und nicht seines Vaters oder des Betriebs lauten würden, ergebe sich, dass
- 17 - der Gesuchsteller für G._____ Gartenbau im Jahr 2017 Gartenarbeiten im Ge- samtbetrag von Fr. 8'490.–, im Jahr 2018 von Fr. 480.– und im Jahr 2019 von Fr. 9'780.– ausgeführt habe. Da der Gesuchsteller jedoch selber angegeben ha- be, dass er seine Einkünfte aus den Gartenarbeiten gegenüber den Steuerbehör- den jeweils nicht deklariert habe, könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Gesuchsteller mit Einreichung dieser Belege alle in den letzten Jahren durch zusätzliche Gartenarbeiten erzielten Einkünfte wahrheitsgetreu offengelegt habe. Abgesehen davon sei den Rechnungen auch nicht zu entnehmen, was er konkret an Arbeit geleistet habe und wie die damit zusammenhängenden Ent- schädigungen genau abgerechnet worden seien. Folglich sei in diesem Zusam- menhang auf die Angaben in der Trennungsvereinbarung abzustellen, da diese bereits kurz nach der Trennung von den Parteien selbst aufgesetzt worden sei und die darin enthaltenen Angaben somit glaubhafter erscheinen würden als die- jenigen in den genannten Rechnungen oder der erstellten Lohnübersicht. Dem- nach könne dem Gesuchsteller durchaus zugemutet werden, mit der Erledigung diverser Gartenarbeiten für Dritte ein monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 1'000.– zu erzielen. Die Höhe dieses Zusatzeinkommens entspreche damit mehr oder weniger dem in der Lohnübersicht angegebenen Betrag von Fr. 815.– für das Jahr 2019 und erscheine dementsprechend plausibel. Angesichts des Ar- beitspensums von 80% im elterlichen Betrieb könne denn auch nicht die Rede davon sein, der Gesuchsteller würde somit verpflichtet, einem 120%-Pensum nachzugehen (Urk. 42 E. III.2.2.3.1. ff.).
E. 2.4.2 Der Gesuchsteller bringt vor, mit der Erhöhung seines Pensums per 1. Mai 2019 von 50% auf 80% im 2019 hätten seine Eltern bzw. der Betrieb die SAK (Standardarbeitskraft) von 1.6 überschritten. Dazu seien sie weder verpflichtet noch länger bereit. Dass die Festanstellung dennoch im Umfang von 80% belas- sen werden könne, sei nur dadurch möglich, dass der Hof Aufträge für Dritte übernehme. Deshalb müssten die vom Gesuchsteller bisher direkt abgerechneten Aufträge (diverse Gartenarbeiten) ab Januar 2020 über den Hof abgerechnet werden. Andernfalls müsse entweder die Anstellung des Gesuchstellers wieder auf 50% reduziert werden oder der Bio-Betrieb H._____ bekomme aufgrund der ihm gewährten Direktzahlungen ernsthafte Probleme mit den Kontrollbehörden.
- 18 - Der Gesuchsteller profitiere davon, dass er eine Festanstellung mit garantiertem Lohn und den entsprechenden Sozialleistungen habe. Er arbeite 80% in Festan- stellung und übernehme den Winterpikettdienst, zu einem höheren Arbeitspen- sum könne er nicht verpflichtet werden. Durch die Anrechnung der Fr. 1'000.– Zu- satzverdienst aus Gartenarbeit werde von ihm ein Pensum von über 100% ver- langt, wodurch die Betreuung von C._____ durch das Gericht faktisch gestrichen worden sei (Urk. 41 S. 4 ff.).
E. 2.4.3 Diese Erklärung des Gesuchstellers hinsichtlich der SAK überzeugt nicht. Gemäss dem Bundesamt für Landwirtschaft ist die Standardarbeitskraft SAK eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse. Dabei wird die für verschiedene landwirtschaftliche Aktivitäten (Pflanzenbau, Tierhaltung) ermittelte Arbeitszeit durch 2600 Stunden geteilt, um sie in SAK umzurechnen. Die in SAK bestimmte Betriebsgrösse wird unter anderem als Kriterium verwendet, um zu definieren, ob ein Betrieb von Direktzahlungen profitieren kann, wobei dies für Betriebe mit mehr als 0.2 SAK der Fall ist (www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/grundlagen- und-querschnittsthemen/sak.html; besucht am 24. Februar 2021). Ein direkter Zu- sammenhang mit dem Pensum des Gesuchstellers ist nicht auszumachen und wird von diesem auch nicht näher dargelegt. Insbesondere macht er keinerlei An- gaben, inwiefern die zugestandene Arbeitszeit bereits durch andere Arbeitskräfte auf dem Betrieb belegt sein soll. Ohnehin ist fraglich, ob sich die Überschreitung dieses SAK-Werts überhaupt so einfach bestimmen lässt, handelt es sich dabei doch um eine rein theoretisch errechnete Grösse und nicht um ein Abbild des ef- fektiven Aufwands eines landwirtschaftlichen Betriebs. Demzufolge hat der Ge- suchsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass seinen Eltern allfällige Probleme mit den Kontrollbehörden drohen würden, wenn die Gartenarbeiten nicht über den Betrieb abgerechnet würden. Damit fehlt es weiterhin an einer plausiblen Erklärung, weshalb die Gartenarbeiten ab Januar 2020 im Lohn des Gesuchstellers enthalten sein sollen. Daran ändert auch nichts, dass die neu ein- gereichten Rechnungen von G._____ Gartenbau nunmehr auf den Namen des Vaters des Gesuchstellers, I._____, ausgestellt sind. Die Entschädigung kann dennoch an den Gesuchsteller weitergeleitet werden, wie dies etwa auch mit der Pikettwinterdienstentschädigung gehandhabt wird. Damit ist, wie die Vorinstanz
- 19 - zu Recht erwogen hat, davon auszugehen, dass der Gesuchsteller weiterhin eine zusätzliche monatliche Entschädigung aufgrund von Gartenarbeiten für Dritte er- zielt.
E. 2.4.4 Die Vorinstanz hat ausgehend von den Angaben in der Vereinbarung vom
27. August 2019 bzw. 11. September 2019 (Urk. 3/1) ein Zusatzeinkommen von Fr. 1'000.– angenommen. Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht (Urk. 41 S. 9), kann nicht unbesehen auf diese Zahlen abgestellt werden, zumal sowohl die angeführten Gesamteinkünfte des Gesuchstellers als auch der Gesuchsgeg- nerin in dieser Vereinbarung nicht den effektiven Zahlen entsprachen. Wie den eingereichten Belegen entnommen werden kann, betrugen die Zusatzeinnahmen der Gartenarbeiten im Jahr 2019 denn auch nur Fr. 815.–. Einzig aufgrund der fehlenden Deklaration gegenüber den Steuerbehörden darf nicht auf weit höhere Einnahmen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller mit Selbstanzeige vom 20. Juli 2020 (Urk. 44/6) diese Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pensen in der Vergangenheit erscheint es sachgerecht, nur auf die im Jahr 2019 generierten Einkünfte aus Gartenarbeiten für Dritte abzustellen. Nachdem der Gesuchsteller von Mai bis Dezember 2019 in einem 100%-Pensum tätig war und dennoch durchschnittliche Einkünfte aus Gartenarbeiten Dritter im Umfang von Fr. 815.– erwirtschaften konnte, darf auch für das nunmehr geltende 80%-Pensum von die- sem Betrag ausgegangen werden. Wie der Gesuchsteller sodann zutreffend aus- führt (Urk. 41 S. 9), fallen bei ordnungsgemässer Abrechnung – wovon für die Zu- kunft auszugehen ist – Sozialbeiträge auf den Einnahmen an. Folglich resultiert nach Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO (5.3%) ein Zusatzeinkommen aus Gar- tenarbeiten für Dritte von gerundet Fr. 772.– pro Monat.
E. 2.5 Fazit Zusammengefasst ist beim Gesuchsteller von einem leicht reduzierten Einkom- men von Fr. 5'347.– auszugehen.
- 20 -
3. Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsteller die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 10 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsant- wort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (vgl. Urk. 48 S. 2 und Urk. 51 Rz. 82 f.).
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung zu berücksichtigen (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die anfallenden Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei auf- wändigeren innert zwei Jahren zu tilgen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger Bundesgerichtspraxis zu bewilligen (vgl. statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistands- pflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehe- gatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eine ge- suchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Ver- fahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüs- sigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsu- chen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit ei-
- 38 - nes Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15.04.2019, E. 4).
E. 3.3 Bei der Bestimmung des Einkommens wird grundsätzlich vom tatsächlich Vorhandenen ausgegangen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen. Sind kontinuierlich sinkende oder steigende Einnah- men ausgewiesen, so ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen (ZK- Bräm/Hasenböhler, Das Familienrecht, 3. A., Zürich 1993, N 77 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf ZR 90 Nr. 82). Anhand der eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass das monatliche Bruttosalär der Gesuchsgegnerin ab April 2020 von Fr. 5'833.55 auf Fr. 6'000.– erhöht wurde (Urk. 19/13). Dass dieses z.B. auf- grund unregelmässig geleisteter Überstunden oder Nachtarbeit Schwankungen unterliegen würde oder nur vorübergehend erhöht worden wäre, macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend, weshalb kein Anlass besteht, auf die Jahresein- kommen der Vorjahre abzustellen. Die Bonuszahlungen unterliegen zwar Schwankungen, doch geht aus den Lohnausweisen 2018 (Urk. 19/15) und 2019
- 21 - (Urk. 19/14) sowie der Lohnabrechnung März 2020 (Urk. 19/13) hervor, dass die- se kontinuierlich um Fr. 1'000.– pro Jahr angestiegen sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Durchschnittswert der Vorjahre bildete, sondern vom Bonus des Jahres 2020 im Umfang von Fr. 8'000.– ausging. Aller- dings hat es die Vorinstanz unterlassen, von diesem Betrag die Sozial- sowie Sparbeiträge gemäss der Lohnabrechnung von rund 10% (vgl. Urk. 19/13) in Ab- zug zu bringen sind, was es zu korrigieren gilt. Insgesamt resultiert damit ein mo- natlicher Bonusbetrag von Fr. 600.– netto, womit sich das der Gesuchsgegerin anzurechnende Nettoeinkommen auf Fr. 5'728.– pro Monat beläuft.
4. Bedarf des Gesuchstellers
E. 3.3.1 Die Gesuchsgegnerin führt an, ein Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags durch den Gesuchsteller sei aussichtslos, zumal dieser über kein Vermögen verfüge (Urk. 51 Rz. 82).
E. 3.3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob eine Partei zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Lage ist, ist deren gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte und ihr Bedarf als auch ihre Vermögenssituation zu berücksichti- gen. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (Urk. 3/21; Urk. 42 E. III.3). Nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm in der Phase I ein Überschuss von Fr. 556.–, in der Phase II ab April 2021 ein Überschuss von Fr. 736.– und ab
1. Juli 2021 ein solcher von Fr. 850.– (Phase III). Zu beachten ist hingegen, dass der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag, d.h. gerundet Fr. 340.–, vorzunehmen. Damit verblei- ben ihm nur noch Überschüsse von Fr. 216.– (Phase I), Fr. 396.– (Phase II) sowie Fr. 510.– (Phase III). Ferner gilt es in Betracht zu ziehen, dass keine Pflicht zum Ansparen der für eine prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs erforderli- chen Mittel besteht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19 m.H. und N 26), womit nur die fortlaufenden Überschüsse relevant sind. Damit kann der Gesuch- steller die anfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.– und des Berufungsverfahrens von Fr. 2'400.– (Gerichtskosten), Fr. 1'500.– (Par- teientschädigung an die Gesuchsgegnerin) und die eigenen Anwaltskosten nicht in rund einem Jahr bezahlen. Er ist mittellos im Sinne des Gesetzes und kann der Gesuchsgegnerin keinen Prozesskostenbeitrag bezahlen. Auch die Gesuchsgeg- nerin verfügt über kein Vermögen (vgl. Urk. 19/10). Bei ihr resultieren zwar eben- falls die obgenannten Freibeträge, indes wird in ihrem Bedarf ab 1. April 2021 ein hypothetischer Mietzins berücksichtigt, auf welchen aufgrund des Effektivitäts- grundsatzes im zivilprozessualen Notbedarf nicht abgestellt werden darf. Ferner unterliegt ihr Einkommen aktuell bis spätestens Oktober 2021 einer Lohnpfän- dung (Urk. 55/1). Sie ist damit mittellos im Sinne des Gesetzes. Da ihr Prozess-
- 39 - standpunkt nicht aussichtslos war und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege zu bewilligen. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 4 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), anderer- seits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, S. 5-7; OGer ZH LY110022 vom
29. November 2011, S. 5 f.). Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhalts- beiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Ehe- schutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit
- 11 - schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermitt- lung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.
E. 4.1 Mietkosten
E. 4.1.1 Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, die Unterstützung seiner Eltern bei der Miete der Wohnung im Betrag von Fr. 1'500.– werde ihm als Erbvorbezug angerechnet. Es handle sich nicht um eine Schenkung an die Eheleute und es bestehe auch kein Anspruch des Gesuchstellers auf dieses Geld. Seine Eltern könnten den Erbvorbezug jederzeit widerrufen. Sie seien ferner nicht gewillt und schon gar nicht verpflichtet, den übermässigen Lebensstandard der Gesuchsgeg- nerin durch Quersubventionen zu unterstützen. Die Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 1'100.– beim Gesuchsteller sei als Entgegenkommen zu werten, das ent- weder durch Anrechnung eines marktgerechten Mietzinses in gleicher Höhe wie bei der Gesuchsgegnerin oder bei der Aufteilung des Freibetrages zu berücksich- tigen sei, was die Vorinstanz nicht getan habe (Urk. 41 S. 12).
E. 4.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beiträge Dritter bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn dies dem Wil- len der zuwendenden Drittperson entspricht und/oder die Zuwendung auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht beruht (BGE 128 III 161 E. 2c und BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 3.4; OGer ZH LQ100086 vom 19. Sep- tember 2012, E. III/6.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., 2010, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 N 53; FamKomm Scheidung-Schwenzer, Art. 125 N 28). Vorinstanzlich
- 22 - liess der Gesuchsteller einzig ausführen, seine Eltern würden ihn mit Fr. 1'500.– unterstützen, weshalb sein Wohnkostenanteil nur noch Fr. 1'100.– betrage (Urk. 20A S. 3). Von einem Entgegenkommen bzw. dass die Unterstützung an bestimmte Bedingungen geknüpft sei, war keine Rede. Auch berufungsweise be- hauptet er nur unsubstantiiert, dass seine Eltern nicht weiter gewillt seien, diesen Beitrag an den Mietzins – gemäss Angaben des Gesuchstellers in Anrechnung an seinen Erbanteil – zu leisten. Vorliegend gilt es überdies zu berücksichtigen, dass der Vater des Gesuchstellers, I._____, als Bürge bzw. Solidarhafter für den Miet- zins von Fr. 2'600.– fungiert (vgl. Urk. 3/5; Urk. 1 S. 9). Damit hat dieser auch ein eigenes Interesse daran, dass die Mietzinse gedeckt sind, und es erscheint, zu- mindest während der Dauer des Eheschutzes, angemessen, diese elterliche Un- terstützung unbeschränkt zu berücksichtigen. Dem Gesuchsteller analog der Ge- suchsgegnerin Fr. 2'000.– für einen angemessenen Mietzins anzurechnen, erwie- se sich zudem auch insofern als nicht angezeigt, als der Gesuchsteller offenbar aufgrund des Immobilienbesitzes seiner Familie die Möglichkeiten hat, eine an- gemessene Wohnung zu einem weit tieferen Mietzins zu erhalten, bezahlte er für seine bisherige Wohnung doch lediglich Fr. 1'000.– inkl. Nebenkosten (vgl. Urk. 3/4).
E. 4.2 Mobilitätskosten
E. 4.2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für die Benutzung des öffentli- chen Verkehrs Fr. 100.– an. Dabei erwog sie, der Gesuchsteller habe ausgeführt, über kein eigenen Auto zu verfügen und entgegen der Behauptung der Gesuchs- gegnerin nicht jederzeit das Auto seiner Eltern nutzen zu können (Urk. 20A S. 13). Um seine aus der alternierenden Obhut resultierenden Verpflichtungen wahrneh- men zu können, würden daher auch bei ihm Mobilitätskosten anfallen (Urk. 42 E. III.4.10).
E. 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin rügt, es gebe keinerlei Anlass, dem Gesuchsteller Mobilitätskosten von Fr. 100.– anzurechnen, da weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern er im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit die Vorausset- zungen für eine solche Anrechnung erfüllen würde. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm für die Wahrnehmung seiner Obhutsverpflich-
- 23 - tungen Mobilitätskosten anfallen würden, zumal die Betreuungswechsel gemäss der abgeschlossenen Teilvereinbarung jeweils in K._____ stattfinden würden (Urk. 51 Rz. 46).
E. 4.2.3 Dass der Gesuchsteller für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto ange- wiesen wäre, wurde von ihm nicht geltend gemacht und steht auch angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage. Da gemäss vorliegender Berechnung in allen Phasen ein Überschuss verbleibt (vgl. dazu unter E. III.7), dürfen jedoch Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel – anders als im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – auch unabhängig von der Not- wendigkeit für die Berufsausübung im Bedarf berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 176 N 35; vgl. auch BGer 5A_311/2019 vom
E. 4.3 Fazit Die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchstellers wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Da- mit bleibt es bei folgendem vorinstanzlich festgelegten Bedarf: Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 733.– Krankenkasse KVG Fr. 428.– und VVG Versicherungskosten Fr. 30.– Serafe Fr. 31.– Kommunikationskosten Fr. 130.– Mobilitätskosten Fr. 100.– Steuern Fr. 500.– Total Fr. 3'302.–
5. Bedarf der Gesuchsgegnerin
E. 5 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren können die Parteien auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 51 Rz. 10,16) zu berücksichtigen.
E. 5.1 Mietzins
E. 5.1.1 Die Vorinstanz erwog, der Mietzins der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'450.– erscheine unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, im Vergleich zu den Wohnkosten des Gesuchstellers von Fr. 1'100.– sowie ange- sichts des bisherigen massgeblichen Lebensstandards der Parteien als übermäs- sig hoch. Er sei nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, mithin per
1. April 2021, auf Fr. 2'000.– zu reduzieren (Urk. 42 E. III.4.4.3).
E. 5.1.2 Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Gesuchsgegnerin habe diesen hohen Mietzins mit ihrem Umzug nach D._____ selber verschuldet, weshalb er sich auch nicht während einer Übergangszeit an diesen Kosten zu beteiligen habe (Urk. 41 S. 12 f.).
E. 5.1.3 Einem Ehegatten kann ein hypothetischer Wohnungsmietzins angerechnet werden, wenn der Wohnaufwand zu hoch ist, insbesondere im Vergleich mit dem anderen Ehegatten, und ihm die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet werden kann. Die effektiven Wohnkosten müssen unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemessene Übergangsfrist einzu-
- 25 - räumen. Erhöht eine Person mutwillig ihre Wohnkosten, so sind diese nicht zu be- rücksichtigen und es ist ohne Übergangsfrist der frühere, niedrigere Mietzins im Bedarf anzurechnen (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprü- chen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit In- kraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch. 2014, S. 302, 321 f.). Der Gesuchsteller führt nicht näher aus, inwiefern im Umzug der Gesuchsgegnerin nach D._____ Mutwilligkeit zu erblicken ist. Einzig der Umstand, dass der Mietzins höher ist, als angemessen erscheint, bedeutet jedenfalls nicht, dass die Erhöhung auch mutwil- lig herbeigeführt wurde, zumal ein Umzug vielerlei Gründe haben kann. Die Aus- führungen der Gesuchsgegnerin, die Wohnung in K._____ sei für ihren Arbeitsort und die Betreuung von C._____ ungünstig gelegen gewesen, blieben zudem un- widersprochen. Damit hat es sein Bewenden und der tiefere angemessene Miet- zins von Fr. 2'000.– ist ab 1. April 2021 anzurechnen.
E. 5.2 Schuldenabzahlungsraten
E. 5.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der vorinstanzlich im Bedarf der Ge- suchsgegnerin berücksichtigte Betrag von Fr. 463.– für Schuldentilgung offener Steuerschulden sei von der Gesuchsgegnerin weder behauptet noch belegt wor- den. Die Vorinstanz sei in freier Würdigung der Übersicht vom 9. Juni 2020 (Urk. 19/12) davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin alle in der Konto- übersicht des Steueramts F._____ aufgeführten Zahlungen selber vorgenommen habe. Dies habe nicht einmal die Gesuchsgegnerin selber behauptet. Gemäss den Kontoauszügen des Steueramts F._____ sei Stand 4. August 2020 (recte:
5. August 2020) bei den Steuern 2017 ein Saldo von Fr. 567.20 und bei den Steuern 2018 ein Saldo von Fr. 2'305.65 offen. Aus den Kontoauszügen dieser beider Jahre ergebe sich damit ein offener Betrag von Fr. 2'872.85, der durch die Gesuchsgegnerin zu leisten sei. Wenn überhaupt, sei ihr somit höchstens eine Steuerschuldabzahlung von Fr. 250.– während der nächsten elf Monate anzu- rechnen (Urk. 41 S. 12 f.).
E. 5.2.2 Dieser Einwand ist berechtigt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Ge- suchsgegnerin an, monatlich Fr. 250.– Steuerschulden abzuzahlen (Urk. 18 S. 22 f.). Etwas anderes geht auch aus der Kontoübersicht der Stadt F._____
- 26 - (Urk. 19/12), auf welche sich die Vorinstanz bezieht, nicht hervor, zumal die darin aufgelisteten Zahlungen nicht einer Partei zugeordnet werden können. Dass die meisten Zahlungen im relevanten Zeitraum vom Gesuchsteller geleistet wurden und die Gesuchsgegnerin tatsächlich nur Fr. 250.– monatlich an die Steuerschul- den zahlte, zeigt denn auch ein Vergleich der über das J._____-Konto des Ge- suchstellers im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 10. August 2020 ausgeführ- ten Zahlungen an die Stadtverwaltung (Urk. 44/3) und der Kontoübersichten der Stadt F._____ zu den Staats- und Gemeindesteuern 2017 und 2018 (Urk. 44/4-5). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 51 Rz. 15 ff.) ist der Zu- sammenhang dieser Zahlungen mit den Steuerangelegenheiten der Parteien of- fensichtlich. So ist stets die Stadtverwaltung als Begünstigte aufgeführt und die entsprechenden Beträge gingen jeweils an dem auf die Zahlung folgenden Tag bei der Stadt F._____ ein. Demzufolge sind der Gesuchsgegnerin nur Fr. 250.– für Schuldenabzahlungen im Bedarf zu berücksichtigen. Angesichts des offenen Saldos von Fr. 2'872.85 fallen diese Raten nach 12 Monaten, mithin per Juli 2021 weg.
E. 5.3 Lohnpfändung
E. 5.3.1 Die Gesuchsgegnerin macht im Berufungsverfahren neu geltend, gemäss Lohnpfändungsanzeige vom 2. Oktober 2020 des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach werde ihr monatliches Nettoeinkommen im das betreibungs- rechtliche Existenzminimum von Fr. 4'888.– übersteigenden Betrag gepfändet. Da sich ihr effektives Einkommen gemäss Vorinstanz auf Fr. 5'218.– (recte: Fr. 5'128.–) belaufe, sei von einer monatlich abzuliefernden Pfändungsquote von mindestens Fr. 240.– auszugehen, die in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 53 Rz. 1 ff.; Urk. 55/1).
E. 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehen persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtli- chen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Über- schussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen
- 27 - regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 893; 5A_452/2010 vom tt.mm.2010 E. 3.2, in: FamP- ra.ch 2011 S. 169; 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2). Massgebend ist somit einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder dient, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7, je m.w.H.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.43 f.).
E. 5.3.3 Die Gesuchsgegnerin führt aus, die der Einkommenspfändung zu Grunde liegende Schuld sei vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für den Unter- halt beider Parteien begründet worden. Die Parteien hätten in ihrem gemeinsa- men Haushalt diverse Geräte der Firma L._____ AG, darunter auch ein TV-Gerät des Typus UHD LED TV Panasonic …, gemietet. Nachdem sie im Frühjahr 2019 mit der Zahlung der Mietzinse in Verzug gekommen seien, hätten sie gemeinsam entschieden, die Mietverträge zu kündigen und die Geräte zum Occasionswert zu übernehmen, um künftig keine Mietzinse mehr bezahlen zu müssen. Nach der Trennung habe die Gesuchsgegnerin das besagte TV-Gerät aus dem gemeinsa- men Haushalt mitgenommen, der Gesuchsteller habe eine vollautomatische Kaf- feemaschine der Marke Delonghi behalten. Sie hätten ausdrücklich vereinbart, dass die für die Geräte geschuldeten Beträge weiterhin von den Parteien gemein- sam getragen werden sollten. Die Pfändungsforderung betreffe das erwähnte TV- Gerät aus dem gemeinsamen Haushalt der Parteien, namentlich für Mietzinse Mai bis Juli 2019 und den Occasionswert des Geräts. Die Gesamtforderung sei vom Betreibungsamt auf Fr. 4'326.30 per 1. Oktober 2020 beziffert worden. Da sich der Gesuchsteller entgegen der Abmachung mit der Gesuchsgegnerin geweigert habe, sich an den Zahlungen betreffend das TV-Gerät zu beteiligen, und die Ge- suchsgegnerin auch noch mit der Abzahlung anderer gemeinsamer Schulden zu kämpfen gehabt habe, habe sie in der Vergangenheit keine Abzahlungen an die gegenständliche Forderung der Firma L._____ leisten können. Hinzu komme, dass sich der Gesuchsteller ab Juni 2020 geweigert habe, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, obschon diese inzwischen gerichtlich festgelegt und seiner Berufung
- 28 - die aufschiebende Wirkung verweigert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass sich ihre finanzielle Situation noch mehr verschärft habe und sie den Gesuchstel- ler habe betreiben müssen (Urk. 53 Rz. 2 ff.).
E. 5.3.4 Aus dem Schreiben der Firma L._____ AG vom 17. Oktober 2019 geht her- vor, dass der Mietvertrag für das besagte TV-Gerät am 24. August 2018 und da- mit noch vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgeschlossen wurde (Urk. 55/2). Der Gesuchsteller macht zwar geltend, die Gesuchsgegnerin habe das TV-Gerät angeschafft und er habe erst durch die Eingabe erfahren, wie teuer dieses sei (Urk. 57 S. 3), doch bringt er nicht vor, das TV-Gerät sei einzig von der Gesuchsgegnerin genutzt worden. Damit ist ausreichend dargelegt, dass der Ab- schluss dieses Mietvertrags im Interesse beider Parteien lag. Belegt ist auch, dass ein Teil der offenen Schuld, welche letztlich zur Lohnpfändung führte, offene Mietzinse der Monate Mai bis Juli 2019 im Betrag von Fr. 426.–– betraf. Dabei handelt es sich zweifellos um gemeinsame Schulden, die im Bedarf der Gesuchs- gegnerin zu berücksichtigen sind.
E. 5.3.5 Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, entstand je- doch die der Einkommenspfändung zugrunde liegende Hauptschuld erst nach Aufteilung der entsprechenden Gegenstände. Die Kündigung des Mietvertrags er- folgte – entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin – nicht durch die Partei- en, sondern am 22. Juli 2019 durch die Firma L._____ AG infolge Zahlungsver- zugs gestützt auf Art. 257 d OR (Urk. 55/2). Gemäss dem Schreiben vom
17. Oktober 2019 der Firma L._____ AG hat sich die Gesuchsgegnerin in der Fol- ge geweigert, das TV-Gerät zurückzubringen, worauf sie für den der Vermieterin daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig gemacht wurde. Die Schadener- satzforderung setzt sich – nebst den bereits erwähnten offenen Mietzinsen – aus dem Occasionswert des TV-Geräts von Fr. 2'682.– sowie Fr. 196.– Umtriebsent- schädigung für zwei erfolglose Abholversuche vom 26. August 2019 und
17. September 2019 zusammen (Urk. 55/2 S. 2). Diese Schuld hätte damit, wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Urk. 57 S. 4), von der Gesuchsgegnerin durch Rückgabe des TV-Geräts verhindert werden können. Da die Geräte zu die- sem Zeitpunkt bereits aufgeteilt worden waren und sich das TV-Gerät unbestritte-
- 29 - nermassen bei der Gesuchsgegnerin befand, lag dies nicht mehr im Einflussbe- reich des Gesuchstellers. Dass die Parteien vereinbart hätten, den Occasionswert des Gerätes gemeinsam abzubezahlen, wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 57 S. 3 f.) und erscheint angesichts der klaren Aufteilung der Geräte auch nicht plausibel. Von einer gemeinsam getragenen Entscheidung, das TV-Gerät zu diesem Preis zu übernehmen, kann nicht ausgegangen werden, zumal der Ge- suchsteller davon offenkundig nicht profitiert hätte. Für eine Anrechnung der Lohnpfändung für diese Forderung besteht damit dem Gesagten zufolge kein Raum.
E. 5.3.6 Um die Bildung unnötiger Phasen zu vermeiden, sind praktikabilitätshalber die Schuldenabzahlungsraten von Fr. 250.– um gerundet Fr. 35.– (Fr. 426.–/12) auf insgesamt Fr. 285.– zu erhöhen.
E. 5.4 Fazit Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten, weshalb neu folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin resultiert:
- 30 - Phase I Phase II Phase III
1. Juni 2020 bis 1. April 2021 bis ab. 1. Juli 2021
31. März 2021 30. Juni 2021 Grundbetrag Fr. 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'633.– 1'333.– 1'333.– Krankenkasse KVG Fr. 450.– 450.– 450.– und VVG Zusätzliche Gesund- Fr. 145.– 145.– 145.– heitskosten Versicherungskosten Fr. 30.– 30.– 30.– Serafe Fr. 31.– 31.– 31.– Kommunikationskosten Fr. 170.– 170.– 170.– Mobilitätskosten Fr. 200.– 200.– 200.– Kosten ausw. Verpfle- Fr. 220.– 220.– 220.– gung Steuern Fr. 600.– 600.– 600.– Schulden Fr. 285.– 285.– 0.– Total Fr. 5'114.– 4'814.– 4'529.–
6. Bedarf C._____
E. 6 Letztlich gilt es festzuhalten, dass sich das Verschlechterungsverbot im Un- terhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer 5A_1665/2018 vom 25. Sep- tember 2018, E. 3.4; BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Ausgangslage
E. 6.1 Die Vorinstanz rechnete den Grundbetrag von C._____ im Betrag von Fr. 400.– in dessen Barbedarf auf Seiten beider Parteien je zur Hälfte an. Der Ge- suchsteller bringt vor, damit habe die Vorinstanz die tatsächlichen Betreuungs- verhältnisse, wie sie in Teilurteil und Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 34) fest- gehalten worden seien, nicht berücksichtigt (Urk. 41 S. 12). C._____ werde jeden Mittag und zudem bereits am Dienstag nach Schulschluss vom Vater betreut. Damit reduziere sich die Betreuungszeit der Mutter um einen Abend bzw. eine Übernachtung pro Woche. Berechne man die Betreuung anhand der Übernach- tungen, betreue der Vater C._____ zu 64.3% (9 von 14 Tagen) und die Mutter zu 35.7% (5 von 14 Tagen). Werde die tägliche Mittagsbetreuung durch den Vater miteinbezogen, betreue er C._____ gar zu rund 70% (Urk. 41 S. 10).
E. 6.2 Dieser Berechnungsweise des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Gemäss der mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 genehmigten Vereinbarung übernehmen die Par- teien die Betreuung des Sohnes je zur Hälfte, wobei C._____ Montag und Diens- tag von der Mutter, Mittwoch und Donnerstag vom Vater und von Freitag bis Sonntag wöchentlich alternierend vom Vater oder der Mutter betreut wird. Die Ta- ge sind damit genau hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Dass der Betreu-
- 31 - ungswechsel bereits am Dienstagabend nach Schulschluss stattfindet, führt zu vernachlässigbaren Mehrkosten (ein zusätzliches Abend- und Morgenessen), die mitnichten eine überhälftige Aufteilung des Grundbetrags zu Gunsten des Ge- suchstellers rechtfertigen würden. Das Argument, wonach C._____ überdies wäh- rend den unterwöchigen Betreuungstagen der Mutter bei ihm das Mittagessen einnehme, verfängt ebenfalls nicht. Vor Vorinstanz führte der Gesuchsteller selber aus, dass C._____ jeden Tag bei den Grosseltern zum Mittagessen gehe (Urk. 1 S. 4). Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren blieben unwidersprochen (Urk. 51 Rz. 25). Die hälftige Aufteilung des Grundbetrags von C._____ entspricht der vereinbarten Betreuungsregelung und ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 6.3 Die übrigen Bedarfspositionen blieben unangefochten und erscheinen ange- messen. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Bedarf von C._____, der sich wie folgt präsentiert: bei GS bei GGin Phase I Phase II über alle Phasen
1. Juni 2020 bis ab 1. April 2021
31. März 2021 Grundbetrag Fr. 200.– 200.– 200.– Wohnkosten Fr. 367.– 817.– 667.– Krankenkasse KVG Fr. 95.– 0.– 0.– Zusätzliche Gesund- Fr. 40.– 0.– 0.– heitskosten Total Fr. 702.– 1'017.– 867.–
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Be- treuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Bei- trägen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwer- tig (BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die El- tern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern
- 32 - sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfä- higkeit abhängt. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind – wie vor- liegend – je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pfle- ge und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleicher- massen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; BGer 5A_386/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3 und 4). 7.2. Gemäss der zweistufigen Berechnungsmethode ist der Gesamtbedarf der Parteien dem Familieneinkommen gegenüberzustellen. Ein (allenfalls) verblei- bender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Gemäss bundesgerichtli- che Rechtsprechung ist die Verteilung des Überschusses grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstren- gungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ent- sprechend diesem Grundsatz sprach die Vorinstanz dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je 40% sowie dem Sohn C._____ 20% des Freibetrags zu, wo- bei Letzterer aufgrund der hälftigen Betreuung zu je 10% auf Seiten der Parteien angerechnet wurde (Urk. 42 E. III.6.1). 7.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers besteht vorliegend kein Anlass, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere kann ihm, wie bereits vor- stehend beim Grundbedarf des Sohnes C._____ erläutert (vgl. E. III.6.2), nicht ge- folgt werden, wenn er für sich einen Betreuungsanteil von 70% beansprucht (Urk. 41 S. 14). Ebenso wenig verfangen demnach seine Ausführungen, wonach er als hauptbetreuender Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe lediglich einem 50%-Pensum nachgehen müsste (Urk. 41 S. 11). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Über- schussverteilung.
- 33 - 7.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Einkommen und Bedarfen der Parteien und C._____ ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 7.4.1. Phase I: 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -5'114.– -3'302.– -1'017.– -702.– -10'135.– Überschuss/Manko 614.– 2'045.– -567.– -702.– 1'390.– Überschussanteil -556.– -556.– -139.– -139.– Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 706.– 841.– Soweit der Gesuchsteller den Beginn der Unterhaltspflicht in Abweichung des vor- instanzlichen Urteils per 1. Juli 2020 beantragt, ohne diese Divergenz näher zu begründen (Urk. 41, Rechtsmittelantrag 1), ist nicht weiter darauf einzugehen und die Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2020 zuzusprechen. Bei der Gesuchsgegnerin verbleibt auch nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 58.–, die sie für den Barbedarf von C._____ einzusetzen hat. Im Umfang des verbleibenden Mankos von Fr. 648.– hat sich der Gesuchstel- ler an den bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarfskosten von C._____ zu beteiligen. 7.4.2. Phase II: 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -4'814.– -3'302.– -867.– -702.– -9'685.– Überschuss/Manko 914.– 2'045.– -417.– -702.– 1'840.– Überschussanteil -736.– -736.– -184.– -184.– Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 601.– 886.– Die Gesuchsgegnerin vermag wiederum sowohl ihren Bedarf als auch ihren Überschussanteil mit ihrem Einkommen zu decken. Der verbleibende Überschuss von Fr. 178.– ist an die Barbedarfskosten von C._____ anzurechnen, womit die bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarfskosten von C._____ im Betrag von Fr. 423.– ungedeckt sind. In diesem Umfang hat der Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
- 34 - 7.4.3. Phase III: ab Juli 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -4'529.– -3'302.– -867.– -702.– -9'400.– Überschuss/Manko 1'199.– 2'045.– -417.– -702.– 2'125.– Überschussanteil -850.– -850.– -212.50 -212.50 Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 629.50 914.50 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beträgt nach Abzug ihres Bedarfs und Überschussanteils Fr. 349.–. In diesem Umfang ist sie in der Lage, die Bar- bedarfskosten für C._____ selber zu tragen. Im verbleibenden Betrag von gerun- det Fr. 280.– hat sich der Gesuchsteller an den bei der Gesuchsgegnerin anfal- lenden Barbedarfskosten von C._____ zu beteiligen.
- 35 - 7.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 648.– vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 423.– vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 − Fr. 280.– ab 1. Juli 2021 Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin sind keine geschuldet.
8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 42 S. 45, Dispositivziffer 9). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil jedoch zufolge der ihr für das erstinstanzliche Verfahren bewil- ligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 42 S. 45, Disposi- tivziffer 10). Der Gesuchsteller beantragt, die Verteilung der Gerichtskosten sei nach Ermessen des Gerichts neu festzulegen (Urk. 41 S. 2). 8.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der im Streit liegen- den Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist kein Grund ersichtlich, um vorliegend von dieser Praxis abzuweichen, zumal sich die Parteien in Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2020 gar vollumfänglich einigten (Urk. 42 E. V.2.2). Mit Blick auf die Unterhaltsstreitigkeit beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 350.– zu bezahlen. Ausgehend von einer mutmassliche Gel- tungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Juni 2020 verlangte er damit die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von ins- gesamt Fr. 8'400.– (24 x Fr. 350.–). Die Gesuchsgegnerin verlangte demgegen- über, der Gesuchsteller sei zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 630.– sowie persönlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 950.– zu verpflichten. Ge-
- 36 - samthaft verlangte sie demnach Unterhaltsbeiträge von Fr. 37'920.–. Mit nachfol- gendem Erkenntnis wird der Gesuchsteller verpflichtet, innert der mutmasslichen Geltungsdauer Kinderunterhalt von insgesamt Fr. 10'829.– ([10 x Fr. 648.–] + [3 x Fr. 423.– ] + [11 x Fr. 280.– ]) zu bezahlen. In Anbetracht des nur leichten Unter- liegens der Gesuchsgegnerin (58%) hinsichtlich der Unterhaltsansprüche und da betreffend die weiteren Anträge die Kosten praxisgemäss hälftig zu teilen sind, erweist sich eine insgesamt hälftige Kostenauflage als angemessen. 8.3. Im Ergebnis sind auch die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 2'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 51 S. 2), mithin auf Fr. 2'693.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen von Fr. 12'498.– ([10 x Fr. 617.– ] + [14 x Fr. 452.–]) und persönlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'974.– ([10 x Fr. 200.–] + [14 x Fr. 141.–]), mithin ge- samthaft Fr. 16'472.–. Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 9'600.– (24 x Fr. 400.–). Die vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsverpflich- tung ist zu reduzieren auf insgesamt Fr. 10'829.– (vgl. vorstehend E. III.8.2). Da- mit unterliegt der Gesuchsteller zu rund 80%. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'615.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 37 -
E. 11 November 2020, E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss der Teilverein- barung vom 7. Juli 2020 (Urk. 31; genehmigt mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 [Urk. 34]) finden die Betreuungswechsel jeweils nach Schulschluss statt (Urk. 31). Da C._____ in K._____ zur Schule geht, dürften zumindest bei den Betreu- ungstagen des Gesuchstellers keine Mobilitätskosten anfallen. Nicht geregelt wurde indes, ob die Gesuchsgegnerin C._____ nach Schulschluss an ihren Be- treuungstagen abholt oder der Gesuchsteller diesen jeweils nach D._____ fährt. Nachdem selbst die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich ausführte, der Gesuchsteller könne das elterliche Auto nutzen, um C._____ abzuholen oder zu bringen (vgl. Urk. 218 S. 21), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ebenfalls ei- nige der Fahrten übernimmt. Unweigerlich werden ihm dabei Mobilitätskosten, sei es für die Nutzung des elterlichen Fahrzeugs oder die öffentlichen Verkehrsmittel, entstehen. Nachdem auch die der Gesuchsgegnerin zugestandenen Fr. 200.– im Umfang von Fr. 75.– allein auf die Ausübung der Betreuungspflichten zurückzu- führen sind (vgl. Urk. 42 E. III.4.10.1), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller Fr. 100.– Mobilitätskosten im Bedarf berück- sichtigte.
- 24 -
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 3 sowie 6 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2020 (EE200024-G) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, monatlich wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 648.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021; − Fr. 423.– ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 − Fr. 280.– ab 1. Juli 2021 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
- Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. - 40 -
- Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien und von C._____ zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Kinder- und Familienzulagen separat: − Gesuchsteller: Fr. 5'347.– (Pensum von 80 % inkl. diverse Zusatzverdienste) − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'728.– (Pensum von 100 %) − C._____: Fr. 450.– (Kinder- und Familienzulagen) Vermögen: − Gesuchsteller: Fr. 0.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– − C._____: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: Fr. 3'302.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'114.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 Fr. 4'814.– ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 Fr. 4'529.– ab 1. Juli 2021 − C._____: Fr. 1'719.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 Fr. 1'569.– ab 1. April 2021
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 9-11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 auferlegt und im Umfang von 4/5 mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.– zu bezahlen. - 41 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: cs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 12. März 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2020 (EE200024-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 15 S. 1 ff.): " 1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. Regelung der Kinderkosten von C._____:
a) Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit C._____ oder während der Ferien anfallenden Kinderkosten wie Wohnen, Essen, Alltagbe- kleidung etc. selber übernimmt.
b) Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche weite- ren Kosten von C._____, wie Krankenkassenprämien, Ge- sundheitskosten, Zahnarztkosten, Hobby-Kosten, Schul- kosten etc. zu übernehmen.
c) Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ab 1. Juli 2020 einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 350 pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus. Die Kinderzulagen und die Familienzulage verbleiben bei der Gesuchgegnerin.
d) Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, über die bisher vom Gesuchsteller bezahlten Kinderkosten von CHF 300 / Monat Auskunft zu erteilen.
e) Ausserordentliche Auslagen von C._____, wie anfallende Kosten für Zahnkorrekturen, Nachhilfeunterricht etc., seien durch die Parteien je zur Hälfte zu tragen, sofern sie vor- gängig durch die Parteien abgesprochen und schriftlich vereinbart wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung not- wendiger Auslagen bleibt vorbehalten.
6. Auf die Zusprechung eines persönlichen Unterhalts ab 1. Juni 2020 sei zu verzichten.
7. Eventualiter: Sollte das Gericht keinen Kinderunterhaltsbeitrag zusprechen, so ist die Gesuchgegnerin zu einem persönlichen Unterhaltsbeitrag an den Gesuchsteller von CHF 350 zu verpflich- ten.
8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuch- gegnerin."
- 3 - der Gesuchsgegnerin (Urk. 18 S. 1 ff.): " 1. […]
2. […]
3. […]
4. […]
5. Regelung der Kinderkosten von C._____:
a. Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit C._____ oder während der Ferien mit C._____ anfallenden Kinderkosten wie Wohnen, Es- sen, Alltagskleidung etc. selber übernimmt.
b. Es sei der Gesuchsteller überdies zu verpflichten, ab
1. Juni 2020 der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Kin- derunterhaltsbeitrag für C._____ zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin, jeweils monatlich im Voraus: Im Betrag von monatlich CHF 630; eventualiter, für den Fall, dass das Gericht den obigen An- trag zur Feststellung/Festlegung des Wohnsitzes von C._____ in D._____ nicht gutheissen sollte: Im Betrag von monatlich CHF 1'690 (beinhaltend CHF 650 Bar- und CHF 1'040 Betreuungsunterhalt). Die Kinder- und Familienzulage verbleibt bei der Gesuchs- gegnerin.
c. Auf den Auskunftsantrag betreffend Kinderkosten sei nicht einzutreten; eventualiter sei er als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben.
d. Ausserordentliche Auslagen von C._____ wie anfallende Kosten für Zahnkorrekturen, Nachhilfeunterricht etc., seien durch die Parteien je zur Hälfte zu tragen, sofern sie vor- gängig durch die Parteien abgesprochen und schriftlich vereinbart wurden. Eine gerichtliche Geltendmachung not- wendiger Auslagen bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ab 1. Juni 2020 der Ge- suchsgegnerin für diese persönlich monatliche Unterhaltsbeträge zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus: im Betrag von monatlich CHF 950; eventualiter, für den Fall, dass das Gericht den obigen Antrag zur Feststellung/Festlegung des Wohnsitzes von C._____ in D._____ nicht gutheissen sollte: Im Betrag von monatlich CHF 1'030.
7. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4 - All dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuerzusatz) zulasten des Gesuchstellers." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin: (Urk. 18) " Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person des Sprechenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2020: (Urk. 37 S. 43 ff. = Urk. 42 S. 43 ff.)
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, monatlich wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) CHF 617.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021;
b) CHF 452.– ab 1. April 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für C._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete und Alltagsbekleidung), jeweils selber.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, zusätzlich zu den monatlichen Kinderun- terhaltsbeiträgen die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) und zusätzli- chen Gesundheitskosten von C._____ zu bezahlen.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönlich monat- lich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) CHF 200.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021;
- 5 -
b) CHF 141.– ab 1. April 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
5. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien und von C._____ zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Kinder- und Familienzulagen separat: − Gesuchsteller: CHF 5'575.– (Pensum von 80 % inkl. diverse Zusatzverdienste) − Gesuchsgegnerin: CHF 5'795.– (Pensum von 100 %) − C._____: CHF 450.– (Kinder- und Familienzulagen) Vermögen: − Gesuchsteller: CHF 0.– − Gesuchsgegnerin: CHF 0.– − C._____: CHF 0.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: CHF 3'302.– − Gesuchsgegnerin: CHF 5'292.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 CHF 4'992.– ab 1. April 2021 − C._____: CHF 1'017.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 CHF 867.– ab 1. April 2021
6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einen aktuellen Auszug des J._____-Kinderkontos von C._____ auszuhändigen.
7. Die übrigen oder darüber hinausgehenden Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
8. Der Gesuchsgegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege in der Form der Befreiung von den Gerichtskosten bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- 6 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.–.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. [Schriftliche Mitteilungen.]
13. [Rechtsmittel.] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 41 S. 2 f.): "1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, ab 1. Juli 2020 monatlich einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 400 zu bezahlen. Eventualiter: Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuch- steller an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, ab 1. Juli 2020 monatlich einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 100 zu bezahlen. ……………………….
2. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: Auf die Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge sei zu verzichten. Eventualtier: Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller ab 1. Juli 2020 monatlich einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von CHF 300 zu bezahlen.
3. Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Entscheides wie folgt abzuändern: Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Partei- en und von C._____ zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Kinder- und Familienzulagen separat: Gesuchsteller: CHF 4'130.60 (Pensum von 80 % inkl. Zusatzverdienst Winter- pikettdienst)
- 7 - ……………… Familienrechtlicher Bedarf: …………………. Gesuchsgegnerin: CHF 4'779.– C._____: CHF 867.– ………………….
4. Es seien die Auflegung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Parteientschädigungen gemäss Ziff. 10 und 11 des angefochtenen Entscheides nach Ermessen des Gerichts neu festzulegen.
5. Es sei bezüglich der angefochtenen Unterhaltspflichten die aufschie- bende Wirkung zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt 7.7 %) zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuerzusatz) zulasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin: (Urk. 48 S. 2) " Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Juli 2012 geheiratet und sind Eltern des gemein- same Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012 (Urk. 1 S. 4). Seit dem 1. August 2019 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 31). Mit Eingabe vom 28. April 2020 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsteller) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Anlässlich der Fortsetzung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Juli 2020 schlos-
- 8 - sen die Parteien eine Teilvereinbarung (Getrenntleben per 1. August 2019, ge- meinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut, Betreuungsregelung [Urk. 31]), welche mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 genehmigt wurde (Urk. 34). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am
24. Juli 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 42 S. 4 f.)
2. Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhob der Gesuchsteller fristgerecht Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen. Gleichzeitig ersuchte er um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 4 des an- gefochtenen Entscheids (Urk. 41 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 46), welche innert Frist am 26. August 2020 erstattet wurde. Gleichzeitig stellte die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 48). Ebenfalls mit Verfügung vom
14. August 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig einging (Urk. 47). Die Berufungsantwort vom 21. September 2020 (Urk. 51) erfolgte innert der mit Verfügung vom 7. September 2020 angesetzten Frist (Urk. 50) und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. September 2020 zugestellt (Urk. 52). Am 9. Oktober 2020 ging eine Noveneingabe der Ge- suchsgegnerin ein (Urk. 53), welche dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
15. Oktober 2020 zugestellt wurde (Urk. 56). Die fristgerecht eingereichte Stel- lungnahme des Gesuchstellers vom 30. Oktober 2020 (Urk. 57) wurde der Ge- suchsgegnerin am 5. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 9). Letzte- re nahm mit Eingabe vom 17. November 2020 Stellung (Urk. 61), wovon der Ge- suchsteller am 23. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Prot. II S. 10). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-40). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
- 9 - II. Prozessuales
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivzif- fern 1, 4, 5, 10 und 11 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 2-3 und 6-8 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieb die Dispositivziffer 9 (erstinstanzliche Entscheidgebühr). Diesbezüglich erfolgt indes- sen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsteller die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er-
- 10 - hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsant- wort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), anderer- seits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, S. 5-7; OGer ZH LY110022 vom
29. November 2011, S. 5 f.). Sind sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhalts- beiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Ehe- schutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit
- 11 - schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermitt- lung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.
5. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren können die Parteien auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 51 Rz. 10,16) zu berücksichtigen.
6. Letztlich gilt es festzuhalten, dass sich das Verschlechterungsverbot im Un- terhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer 5A_1665/2018 vom 25. Sep- tember 2018, E. 3.4; BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.1). III. Materielle Beurteilung
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Be- rechnungsmethode. Dabei ging sie auf Seiten des Gesuchstellers von einem Net- toeinkommen von Fr. 5'575.– aus; seinen Bedarf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 3'302.–. Der Gesuchsgegnerin rechnete die Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 5'795.– an, den Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 5'292.– (1. Juni 2020 bis
31. März 2021; Phase I) bzw. Fr. 4'992.– (ab 1. April 2021; Phase II) fest. Sodann ging sie hinsichtlich des Sohnes C._____ von einem Einkommen von Fr. 450.– sowie einem Bedarf auf Seiten des Gesuchstellers von Fr. 702.–, auf Seiten der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'017.– (1. Juni 2020 bis 31. März 2021; Phase I) bzw. Fr. 867.– (ab 1. April 2021; Phase II) aus (Urk. 42 S. 32 f.). In der Folge verpflich- tete die Vorinstanz den Gesuchsteller zur Leistung von monatlichen Kinderunter- haltsbeiträgen (Barunterhalt) an den Sohn C._____ von Fr. 617.– ab dem 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 und Fr. 452.– ab 1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Ferner hat der Gesuchsteller gemäss angefochtenem Ent- scheid der Gesuchsgegnerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträgen von
- 12 - Fr. 200.– ab dem 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 und Fr. 141.– ab dem
1. April 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen (Urk. 42, Dis- positivziffer 1 und 4). 1.2. Der Gesuchsteller beantragt, nicht er, sondern die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm an den Unterhalt des Sohnes C._____ ab 1. Juli 2020 monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 400.– zu bezahlen. Auf die Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen sei sodann zu verzichten, eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 300.– an den Ge- suchsteller zu verpflichten (Urk. 41 S. 2). Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Ab- weisung der Berufungsanträge (Urk. 51 S. 2). 1.3. Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Einkommen sowie diverse Bedarfspositionen der Parteien. Ferner richtet sich der Gesuchsteller ge- gen die Verteilung des Überschusses.
2. Einkommen des Gesuchstellers 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 5'575.–, bestehend aus Fr. 4'192.– Einkommen aus Anstellung im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb, Fr. 383.– Entschädigung des Winterpikett- diensts und Fr. 1'000.– Einkommen aus Gartenarbeiten für Dritte, an (Urk. 42 S. 12 ff.). Nicht bestritten wird vom Gesuchsteller die Höhe der Winterpikettdienst- Entschädigung. Indes will er sich aus Anstellung lediglich ein Einkommen von Fr. 3'747.60 anrechnen lassen und macht geltend, dass darin auch das Salär für Gartenarbeit für Dritte enthalten sei. Gesamthaft sei ihm demnach ein Einkommen von Fr. 4'130.60 anzurechnen (Urk. 41 S. 3 ff.). Die Gesuchsgegnerin macht demgegenüber geltend, das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen be- laufe sich auf weit mehr als Fr. 5'575.– pro Monat (Urk. 51 Rz. 28 ff.).
- 13 - 2.2. Einkommen aus der Anstellung 2.2.1. Gemäss den unstrittigen Erwägungen der Vorinstanz war der Gesuchsteller bis im April 2019 in einem Pensum von 50% im Landwirtschaftsbetrieb seiner El- tern angestellt und erhöhte ab Mai 2019 auf 80%. Mit Blick auf die Höhe des ak- tuellen Einkommens aus dieser 80%-Anstellung kam die Vorinstanz zum Schluss, auf das vom Gesuchsteller geltend gemachte Einkommen von Fr. 3'747.50 könne angesichts diverser unerklärlicher Widersprüche nicht abgestellt werden. Insbe- sondere zeige ein Vergleich mit dem Nettoeinkommen des Jahres 2017, dass es dem Gesuchsteller offensichtlich möglich sei, im Betrieb seiner Eltern mehr zu verdienen als zuletzt vorgebracht. Der Lohnausweis für das Jahr 2017 weise ein Nettoeinkommen von Fr. 36'106.– bei einem 50%-Pensum aus. Abzüglich der da- rin enthaltenen Winterpikettentschädigung von jährlich Fr. 4'600.– resultiere ein Betrag von Fr. 2'620.–. Werde dieses Einkommen auf das aktuelle 80%-Pensum aufgerechnet, ergebe dies einen Betrag von Fr. 4'192.–. Darauf könne abgestellt werden, zumal der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung in der persön- lichen Befragung ausgeführt habe, es habe im Betrieb keine Lohnsenkungen, sondern höchstens Lohnerhöhungen gegeben (Urk. 42 E. III.2.2). 2.2.2. Der Gesuchsteller rügt im Wesentlich, die Vorinstanz habe sich mit der An- nahme eines höheren Nettoeinkommens in Widerspruch zu den eingereichten Be- legen und zum aktuellen Lohn gesetzt (Urk. 41 S. 5 f.). Sie gehe fälschlicherweise davon aus, dass er bzw. seine Eltern seinen Lohn beliebig festlegen könnten. Der Lohn und die Anstellungsbedingungen müssten jedoch gemäss den in der Land- wirtschaft geltenden Bestimmungen festgelegt werden. Der Grund liege in den Di- rektzahlungen, welche nicht zweckentfremdet werden dürften. Der Entschei- dungsspielraum seiner Eltern sei innerhalb der strengen gesetzlichen Vorgaben stark eingeschränkt. Massgebend seien die Richtlöhne des Schweizer Bauern- verbandes 2020 (Urk. 29/33). Der Gesuchsteller verfüge lediglich über ein Fähig- keitszeugnis. Innerhalb der relevanten Lohnklasse 6 hätten die Eltern des Ge- suchstellers die Bandbreite vollständig genutzt und als Grundlage das Maximum (Fr. 5'170.– brutto bei 100 % bzw. Fr. 4'160.– bei einem Pensum von 80 %) her- angezogen. Entsprechend betrage, wie aus der Lohnabrechnung Juni 2020 her-
- 14 - vorgehe, das Nettoeinkommen für die Festanstellung als landwirtschaftlicher Mit- arbeiter des Gesuchstellers im elterlichen Betrieb ab 1. Juni 2020 Fr. 3'747.60 netto pro Monat. Einzig darauf sei abzustellen (Urk. 41 S. 5 f.). 2.2.3. Die Höhe des im Lohnausweis 2017 ausgewiesenen Nettoeinkommens von Fr. 2'620.– für ein 50%-Pensum bestreitet der Gesuchsteller nicht. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb das im elterlichen Betrieb erzielte Einkommen aktuell – hochgerechnet auf ein 80%-Pensum – deutlich tiefer sein soll als damals, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Die Richtlöhne für das Personal in der Landwirtschaft sind auf familienfremde Arbeitnehmende ausgelegt. Dies kann der Lohnrichtlinie, welche der Tabelle "Richtlöhne" vorgelagert ist, entnommen werden (abrufbar unter www.agrimpuls.ch > Service > Arbeitsrecht >Lohnrichtlinie > Archiv > Richtlöhne 2020, besucht am 24. Februar 2021). Somit sind diese Richtlöhne – wie auch die Gesuchsgegnerin vorbringt (Urk. 51 Rz. 56) – auf den Lohn des Gesuchstellers ohnehin nicht direkt anwendbar. Abgesehen davon han- delt es sich dabei um blosse Empfehlungen, die den konkreten Einzelverträgen und allfälligen Normal- und Gesamtarbeitsverträgen nachgehen. Der Verweis auf die Richtlöhne ist aber auch deshalb nicht zielführend, als der Lohn im Jahr 2017 ebenfalls von diesen Richtlinien abwich und der Gesuchsteller nicht erläutert, weshalb eine Abweichung neu nicht mehr möglich sein soll. Der Gesuchsteller macht zu Recht nicht geltend, dass die Richtlöhne tiefer seien als im Jahr 2017. Im Gegenteil ist etwa der Richtlohn in der gemäss Angaben des Gesuchstellers massgebenden Stufe 6 gar um Fr. 100.– gestiegen im Vergleich zum Jahr 2017 (vgl. www.agrimpuls.ch > Service > Arbeitsrecht >Lohnrichtlinie > Archiv > Richt- löhne 2017; besucht am 24. Februar 2021). Sodann bestünde selbst bei Geltung der Richtlöhne sehr wohl ein gewisser Spielraum bei der Lohngestaltung, zumal für die Einstufung in die Lohnklassen nicht die Ausbildung, sondern die im Betrieb ausgeführte Funktion massgebend ist (vgl. Urk. 29/33). Nachdem, wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 51 Rz. 56), seitens des Gesuchstellers unbestritten blieb, dass er die Nachfolge des Betriebs antreten wird, kann auch ohne weiteres gefolgert werden, dass er bereits im jetzigen Zeitpunkt eine Ver- antwortung trägt, die eine Einstufung in einer höheren Lohnklasse zulässt. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im elterlichen Be-
- 15 - trieb tatsächlich mehr verdienen könnte, als in den Lohnabrechnungen 2020 und dem korrigierten Lohnausweis 2019 ausgewiesen wird. Somit und insbesondere unter Berücksichtigung seiner unbestritten gebliebenen Aussage, wonach es in den letzten Jahren im elterlichen Betrieb keine Lohnsenkungen, sondern höchs- tens Lohnerhöhungen gegeben habe (Urk. 20A S. 15), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller einen dem Niveau 2017 entsprechenden Lohn für ein 80%-Pensum von Fr. 4'192.– anrechnete. 2.2.4. Soweit die Gesuchsgegnerin die Anrechnung eines höheren Einkommens des Gesuchstellers aus dessen Anstellung als landwirtschaftlicher Mitarbeiter an- strebt (Urk. 51 Rz. 29 ff.), kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsteller im Eheschutzgesuch noch angab, seit Mai 2019 bei einem Arbeitspensum von 80% Fr. 4'972.– netto zu verdienen, doch liess er anlässlich der Hauptverhandlung korrigierend ausführen, dieses Einkommen habe sich auf ein 100%-Pensum bezogen (Urk. 20A S. 3). Diese Korrektur erscheint plausibel, zumal der Gesuchsteller bereits im Eheschutzgesuch erwähnte, dass in diesen Fr. 4'972.– die Entschädigung für die Kontrollarbeiten, welche er vorübergehend während der Bauarbeiten der Überbauung H._____ leiste, bereits enthalten seien und nach Abschluss der Bauarbeiten wegfallen würden (Urk. 1 S. 10). Dies wurde auch von seinem Vater schriftlich bestätigt (Urk. 16/30). Die Gesuchsgegnerin will zwar einen Zufall darin erblicken, dass die Kontrollarbeiten genau per Beginn der Unterhaltspflicht entfallen, doch bestreitet sie nicht, dass die Überbauung tatsäch- lich auf diesen Zeitpunkt fertiggestellt wurde (Urk. 51 Rz. 31). Daran bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, hat doch der Gesuchsteller per 1. Juni 2020 eine Wohnung in dieser Überbauung gemietet (vgl. Urk. 3/5), was auch in dessen Be- darf berücksichtigt wurde (vgl. nachfolgend E. III.4). Nicht zu beanstanden ist fer- ner, dass die Vorinstanz für die Hochrechnung des im Lohnausweis 2017 ausge- wiesenen 50%-Salärs auf das Einkommen für ein 80%-Pensum die Pikettwinter- dienstentschädigung in Abzug brachte. Dass diese im Lohnausweis bereits ent- halten ist, wurde von der E._____ AG schriftlich bestätigt (Urk. 29/34) und auch in der Steuererklärung 2017 (Urk. 3/23) wurde kein weiteres Einkommen deklariert. Zwar hat der Gesuchsteller in der Vergangenheit unbestrittenermassen auch schon Einkünfte nicht ordnungsgemäss deklariert (vgl. Urk. 44/6), doch gilt es zu
- 16 - berücksichtigen, dass die Pikettwinterdienstentschädigung von der Stadt F._____, die zugleich Steuerbehörde ist, ausbezahlt wird. Vor diesem Hintergrund kann ei- ne Falschdeklaration ausgeschlossen werden. 2.3. Höhe der Pikettwinterdienstentschädigung 2.3.1. Die Höhe der von der Vorinstanz monatlich angerechneten Pikettwinter- dienstentschädigung von Fr. 383.– wird vom Gesuchsteller nicht beanstandet. Die Gesuchsgegnerin macht indes geltend, der Betrag sei zu tief angesetzt worden, da der Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung angegeben habe, die Pi- kettentschädigung betrage Fr. 4'700.– oder Fr. 4'900.– pro Jahr. Demzufolge sei- en ihm mindestens Fr. 408.– pro Monat als Pikettwinterdienstentschädigung an- zurechnen (Urk. 51 Rz. 39). 2.3.2. Es trifft zu, dass der Gesuchsteller in der persönlichen Befragung noch an- gab, Fr. 4'700.– oder Fr. 4'900.– als Pikettdienstentschädigung zu erhalten, doch führte er auch aus, auf den Monat gerechnet ergebe dies in etwa den in der Tren- nungsvereinbarung festgehaltenen Betrag von Fr. 333.35 (Urk. 20A S. 13). An- lässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung liess er ausführen, die Pikettdiens- tentschädigung betrage Fr. 4'600.– pro Jahr bzw. Fr. 383.– pro Monat (Urk. 32 S. 7). Dieser Betrag wurde vom Gesuchsteller zwar nicht weiter belegt, doch blie- ben seine Ausführungen zur Höhe der Pikettdienstentschädigungen seitens der Gesuchsgegnerin unbestritten (Urk. 32 S. 18 und 20), weshalb die Vorinstanz da- rauf abstellen durfte. Die anzurechnende Pikettwinterdienstentschädigung ist da- mit nicht zu erhöhen. 2.4. Gartenarbeiten für Dritte 2.4.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, es bestünden entgegen der Behaup- tung des Gesuchstellers keine Anhaltspunkte, dass die Gartenarbeiten für Dritte zukünftig bzw. seit 2020 durch den elterlichen Betrieb abgerechnet würden und im Lohn des Gesuchstellers als landwirtschaftlicher Mitarbeiter enthalten seien, zu- mal dies in den vergangenen drei Jahren auch nicht der Fall gewesen sei. Aus den eingereichten Rechnungen, die im Übrigen auf den Namen des Gesuchstel- lers und nicht seines Vaters oder des Betriebs lauten würden, ergebe sich, dass
- 17 - der Gesuchsteller für G._____ Gartenbau im Jahr 2017 Gartenarbeiten im Ge- samtbetrag von Fr. 8'490.–, im Jahr 2018 von Fr. 480.– und im Jahr 2019 von Fr. 9'780.– ausgeführt habe. Da der Gesuchsteller jedoch selber angegeben ha- be, dass er seine Einkünfte aus den Gartenarbeiten gegenüber den Steuerbehör- den jeweils nicht deklariert habe, könne nicht zweifelsfrei angenommen werden, dass der Gesuchsteller mit Einreichung dieser Belege alle in den letzten Jahren durch zusätzliche Gartenarbeiten erzielten Einkünfte wahrheitsgetreu offengelegt habe. Abgesehen davon sei den Rechnungen auch nicht zu entnehmen, was er konkret an Arbeit geleistet habe und wie die damit zusammenhängenden Ent- schädigungen genau abgerechnet worden seien. Folglich sei in diesem Zusam- menhang auf die Angaben in der Trennungsvereinbarung abzustellen, da diese bereits kurz nach der Trennung von den Parteien selbst aufgesetzt worden sei und die darin enthaltenen Angaben somit glaubhafter erscheinen würden als die- jenigen in den genannten Rechnungen oder der erstellten Lohnübersicht. Dem- nach könne dem Gesuchsteller durchaus zugemutet werden, mit der Erledigung diverser Gartenarbeiten für Dritte ein monatliches Zusatzeinkommen von Fr. 1'000.– zu erzielen. Die Höhe dieses Zusatzeinkommens entspreche damit mehr oder weniger dem in der Lohnübersicht angegebenen Betrag von Fr. 815.– für das Jahr 2019 und erscheine dementsprechend plausibel. Angesichts des Ar- beitspensums von 80% im elterlichen Betrieb könne denn auch nicht die Rede davon sein, der Gesuchsteller würde somit verpflichtet, einem 120%-Pensum nachzugehen (Urk. 42 E. III.2.2.3.1. ff.). 2.4.2. Der Gesuchsteller bringt vor, mit der Erhöhung seines Pensums per 1. Mai 2019 von 50% auf 80% im 2019 hätten seine Eltern bzw. der Betrieb die SAK (Standardarbeitskraft) von 1.6 überschritten. Dazu seien sie weder verpflichtet noch länger bereit. Dass die Festanstellung dennoch im Umfang von 80% belas- sen werden könne, sei nur dadurch möglich, dass der Hof Aufträge für Dritte übernehme. Deshalb müssten die vom Gesuchsteller bisher direkt abgerechneten Aufträge (diverse Gartenarbeiten) ab Januar 2020 über den Hof abgerechnet werden. Andernfalls müsse entweder die Anstellung des Gesuchstellers wieder auf 50% reduziert werden oder der Bio-Betrieb H._____ bekomme aufgrund der ihm gewährten Direktzahlungen ernsthafte Probleme mit den Kontrollbehörden.
- 18 - Der Gesuchsteller profitiere davon, dass er eine Festanstellung mit garantiertem Lohn und den entsprechenden Sozialleistungen habe. Er arbeite 80% in Festan- stellung und übernehme den Winterpikettdienst, zu einem höheren Arbeitspen- sum könne er nicht verpflichtet werden. Durch die Anrechnung der Fr. 1'000.– Zu- satzverdienst aus Gartenarbeit werde von ihm ein Pensum von über 100% ver- langt, wodurch die Betreuung von C._____ durch das Gericht faktisch gestrichen worden sei (Urk. 41 S. 4 ff.). 2.4.3. Diese Erklärung des Gesuchstellers hinsichtlich der SAK überzeugt nicht. Gemäss dem Bundesamt für Landwirtschaft ist die Standardarbeitskraft SAK eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse. Dabei wird die für verschiedene landwirtschaftliche Aktivitäten (Pflanzenbau, Tierhaltung) ermittelte Arbeitszeit durch 2600 Stunden geteilt, um sie in SAK umzurechnen. Die in SAK bestimmte Betriebsgrösse wird unter anderem als Kriterium verwendet, um zu definieren, ob ein Betrieb von Direktzahlungen profitieren kann, wobei dies für Betriebe mit mehr als 0.2 SAK der Fall ist (www.blw.admin.ch/blw/de/home/instrumente/grundlagen- und-querschnittsthemen/sak.html; besucht am 24. Februar 2021). Ein direkter Zu- sammenhang mit dem Pensum des Gesuchstellers ist nicht auszumachen und wird von diesem auch nicht näher dargelegt. Insbesondere macht er keinerlei An- gaben, inwiefern die zugestandene Arbeitszeit bereits durch andere Arbeitskräfte auf dem Betrieb belegt sein soll. Ohnehin ist fraglich, ob sich die Überschreitung dieses SAK-Werts überhaupt so einfach bestimmen lässt, handelt es sich dabei doch um eine rein theoretisch errechnete Grösse und nicht um ein Abbild des ef- fektiven Aufwands eines landwirtschaftlichen Betriebs. Demzufolge hat der Ge- suchsteller nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass seinen Eltern allfällige Probleme mit den Kontrollbehörden drohen würden, wenn die Gartenarbeiten nicht über den Betrieb abgerechnet würden. Damit fehlt es weiterhin an einer plausiblen Erklärung, weshalb die Gartenarbeiten ab Januar 2020 im Lohn des Gesuchstellers enthalten sein sollen. Daran ändert auch nichts, dass die neu ein- gereichten Rechnungen von G._____ Gartenbau nunmehr auf den Namen des Vaters des Gesuchstellers, I._____, ausgestellt sind. Die Entschädigung kann dennoch an den Gesuchsteller weitergeleitet werden, wie dies etwa auch mit der Pikettwinterdienstentschädigung gehandhabt wird. Damit ist, wie die Vorinstanz
- 19 - zu Recht erwogen hat, davon auszugehen, dass der Gesuchsteller weiterhin eine zusätzliche monatliche Entschädigung aufgrund von Gartenarbeiten für Dritte er- zielt. 2.4.4. Die Vorinstanz hat ausgehend von den Angaben in der Vereinbarung vom
27. August 2019 bzw. 11. September 2019 (Urk. 3/1) ein Zusatzeinkommen von Fr. 1'000.– angenommen. Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht (Urk. 41 S. 9), kann nicht unbesehen auf diese Zahlen abgestellt werden, zumal sowohl die angeführten Gesamteinkünfte des Gesuchstellers als auch der Gesuchsgeg- nerin in dieser Vereinbarung nicht den effektiven Zahlen entsprachen. Wie den eingereichten Belegen entnommen werden kann, betrugen die Zusatzeinnahmen der Gartenarbeiten im Jahr 2019 denn auch nur Fr. 815.–. Einzig aufgrund der fehlenden Deklaration gegenüber den Steuerbehörden darf nicht auf weit höhere Einnahmen geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsteller mit Selbstanzeige vom 20. Juli 2020 (Urk. 44/6) diese Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden offengelegt hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pensen in der Vergangenheit erscheint es sachgerecht, nur auf die im Jahr 2019 generierten Einkünfte aus Gartenarbeiten für Dritte abzustellen. Nachdem der Gesuchsteller von Mai bis Dezember 2019 in einem 100%-Pensum tätig war und dennoch durchschnittliche Einkünfte aus Gartenarbeiten Dritter im Umfang von Fr. 815.– erwirtschaften konnte, darf auch für das nunmehr geltende 80%-Pensum von die- sem Betrag ausgegangen werden. Wie der Gesuchsteller sodann zutreffend aus- führt (Urk. 41 S. 9), fallen bei ordnungsgemässer Abrechnung – wovon für die Zu- kunft auszugehen ist – Sozialbeiträge auf den Einnahmen an. Folglich resultiert nach Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO (5.3%) ein Zusatzeinkommen aus Gar- tenarbeiten für Dritte von gerundet Fr. 772.– pro Monat. 2.5. Fazit Zusammengefasst ist beim Gesuchsteller von einem leicht reduzierten Einkom- men von Fr. 5'347.– auszugehen.
- 20 -
3. Einkommen der Gesuchsgegnerin 3.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchsgegnerin aus ihrer 100%-Anstellung bei der J._____ ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 5'795.– an, be- stehend aus dem Fixsalär von Fr. 5'128.– sowie einem Bonusanteil von Fr. 667.–. Das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach aufgrund der gravierenden Auswir- kungen der "Corona-Krise" in den kommenden Jahren nicht mit Bonuszahlungen zu rechnen sei, liess sie nicht gelten, sondern kam zum Schluss, dass der Bonus Lohnbestandteil darstelle, da er drei Jahre in Folge ausgerichtet worden sei (Urk. 42 E. III.2.3.3). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, wenn die Vorinstanz trotz der anste- henden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Höhe des Einkommens in den Vorjahren abstelle, müsse auch tatsächlich von den betreffenden Einkom- mensbeträgen ausgegangen werden. Rechne man die betreffenden Jahresein- kommen von Fr. 62'085.– (2018) und Fr. 69'978.– (2019), in welchen lediglich Bonuszahlungen von Fr. 6'000.– bzw. Fr. 7'000.– enthalten seien, auf einen ein- zelnen Monat um, resultiere lediglich ein Nettoeinkommen von Fr. 5'503.–. Der Gesuchsgegnerin sei somit höchstens ein Einkommen von Fr. 5'503.– anzurech- nen (Urk. 51 Rz. 44 f.). 3.3. Bei der Bestimmung des Einkommens wird grundsätzlich vom tatsächlich Vorhandenen ausgegangen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnittswert früherer Jahre abzustellen. Sind kontinuierlich sinkende oder steigende Einnah- men ausgewiesen, so ist auf das aktuelle Einkommen abzustellen (ZK- Bräm/Hasenböhler, Das Familienrecht, 3. A., Zürich 1993, N 77 zu Art. 163 ZGB mit Verweis auf ZR 90 Nr. 82). Anhand der eingereichten Lohnabrechnungen ist ersichtlich, dass das monatliche Bruttosalär der Gesuchsgegnerin ab April 2020 von Fr. 5'833.55 auf Fr. 6'000.– erhöht wurde (Urk. 19/13). Dass dieses z.B. auf- grund unregelmässig geleisteter Überstunden oder Nachtarbeit Schwankungen unterliegen würde oder nur vorübergehend erhöht worden wäre, macht die Ge- suchsgegnerin nicht geltend, weshalb kein Anlass besteht, auf die Jahresein- kommen der Vorjahre abzustellen. Die Bonuszahlungen unterliegen zwar Schwankungen, doch geht aus den Lohnausweisen 2018 (Urk. 19/15) und 2019
- 21 - (Urk. 19/14) sowie der Lohnabrechnung März 2020 (Urk. 19/13) hervor, dass die- se kontinuierlich um Fr. 1'000.– pro Jahr angestiegen sind. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Durchschnittswert der Vorjahre bildete, sondern vom Bonus des Jahres 2020 im Umfang von Fr. 8'000.– ausging. Aller- dings hat es die Vorinstanz unterlassen, von diesem Betrag die Sozial- sowie Sparbeiträge gemäss der Lohnabrechnung von rund 10% (vgl. Urk. 19/13) in Ab- zug zu bringen sind, was es zu korrigieren gilt. Insgesamt resultiert damit ein mo- natlicher Bonusbetrag von Fr. 600.– netto, womit sich das der Gesuchsgegerin anzurechnende Nettoeinkommen auf Fr. 5'728.– pro Monat beläuft.
4. Bedarf des Gesuchstellers 4.1. Mietkosten 4.1.1. Der Gesuchsteller führt diesbezüglich aus, die Unterstützung seiner Eltern bei der Miete der Wohnung im Betrag von Fr. 1'500.– werde ihm als Erbvorbezug angerechnet. Es handle sich nicht um eine Schenkung an die Eheleute und es bestehe auch kein Anspruch des Gesuchstellers auf dieses Geld. Seine Eltern könnten den Erbvorbezug jederzeit widerrufen. Sie seien ferner nicht gewillt und schon gar nicht verpflichtet, den übermässigen Lebensstandard der Gesuchsgeg- nerin durch Quersubventionen zu unterstützen. Die Anrechnung eines Mietzinses von Fr. 1'100.– beim Gesuchsteller sei als Entgegenkommen zu werten, das ent- weder durch Anrechnung eines marktgerechten Mietzinses in gleicher Höhe wie bei der Gesuchsgegnerin oder bei der Aufteilung des Freibetrages zu berücksich- tigen sei, was die Vorinstanz nicht getan habe (Urk. 41 S. 12). 4.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Beiträge Dritter bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, wenn dies dem Wil- len der zuwendenden Drittperson entspricht und/oder die Zuwendung auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht beruht (BGE 128 III 161 E. 2c und BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 3.4; OGer ZH LQ100086 vom 19. Sep- tember 2012, E. III/6.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., 2010, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 N 53; FamKomm Scheidung-Schwenzer, Art. 125 N 28). Vorinstanzlich
- 22 - liess der Gesuchsteller einzig ausführen, seine Eltern würden ihn mit Fr. 1'500.– unterstützen, weshalb sein Wohnkostenanteil nur noch Fr. 1'100.– betrage (Urk. 20A S. 3). Von einem Entgegenkommen bzw. dass die Unterstützung an bestimmte Bedingungen geknüpft sei, war keine Rede. Auch berufungsweise be- hauptet er nur unsubstantiiert, dass seine Eltern nicht weiter gewillt seien, diesen Beitrag an den Mietzins – gemäss Angaben des Gesuchstellers in Anrechnung an seinen Erbanteil – zu leisten. Vorliegend gilt es überdies zu berücksichtigen, dass der Vater des Gesuchstellers, I._____, als Bürge bzw. Solidarhafter für den Miet- zins von Fr. 2'600.– fungiert (vgl. Urk. 3/5; Urk. 1 S. 9). Damit hat dieser auch ein eigenes Interesse daran, dass die Mietzinse gedeckt sind, und es erscheint, zu- mindest während der Dauer des Eheschutzes, angemessen, diese elterliche Un- terstützung unbeschränkt zu berücksichtigen. Dem Gesuchsteller analog der Ge- suchsgegnerin Fr. 2'000.– für einen angemessenen Mietzins anzurechnen, erwie- se sich zudem auch insofern als nicht angezeigt, als der Gesuchsteller offenbar aufgrund des Immobilienbesitzes seiner Familie die Möglichkeiten hat, eine an- gemessene Wohnung zu einem weit tieferen Mietzins zu erhalten, bezahlte er für seine bisherige Wohnung doch lediglich Fr. 1'000.– inkl. Nebenkosten (vgl. Urk. 3/4). 4.2. Mobilitätskosten 4.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für die Benutzung des öffentli- chen Verkehrs Fr. 100.– an. Dabei erwog sie, der Gesuchsteller habe ausgeführt, über kein eigenen Auto zu verfügen und entgegen der Behauptung der Gesuchs- gegnerin nicht jederzeit das Auto seiner Eltern nutzen zu können (Urk. 20A S. 13). Um seine aus der alternierenden Obhut resultierenden Verpflichtungen wahrneh- men zu können, würden daher auch bei ihm Mobilitätskosten anfallen (Urk. 42 E. III.4.10). 4.2.2. Die Gesuchsgegnerin rügt, es gebe keinerlei Anlass, dem Gesuchsteller Mobilitätskosten von Fr. 100.– anzurechnen, da weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern er im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit die Vorausset- zungen für eine solche Anrechnung erfüllen würde. Entgegen der Vorinstanz sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm für die Wahrnehmung seiner Obhutsverpflich-
- 23 - tungen Mobilitätskosten anfallen würden, zumal die Betreuungswechsel gemäss der abgeschlossenen Teilvereinbarung jeweils in K._____ stattfinden würden (Urk. 51 Rz. 46). 4.2.3. Dass der Gesuchsteller für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto ange- wiesen wäre, wurde von ihm nicht geltend gemacht und steht auch angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen ausser Frage. Da gemäss vorliegender Berechnung in allen Phasen ein Überschuss verbleibt (vgl. dazu unter E. III.7), dürfen jedoch Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel – anders als im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – auch unabhängig von der Not- wendigkeit für die Berufsausübung im Bedarf berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 176 N 35; vgl. auch BGer 5A_311/2019 vom
11. November 2020, E. 7.2 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss der Teilverein- barung vom 7. Juli 2020 (Urk. 31; genehmigt mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 [Urk. 34]) finden die Betreuungswechsel jeweils nach Schulschluss statt (Urk. 31). Da C._____ in K._____ zur Schule geht, dürften zumindest bei den Betreu- ungstagen des Gesuchstellers keine Mobilitätskosten anfallen. Nicht geregelt wurde indes, ob die Gesuchsgegnerin C._____ nach Schulschluss an ihren Be- treuungstagen abholt oder der Gesuchsteller diesen jeweils nach D._____ fährt. Nachdem selbst die Gesuchsgegnerin vorinstanzlich ausführte, der Gesuchsteller könne das elterliche Auto nutzen, um C._____ abzuholen oder zu bringen (vgl. Urk. 218 S. 21), ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller ebenfalls ei- nige der Fahrten übernimmt. Unweigerlich werden ihm dabei Mobilitätskosten, sei es für die Nutzung des elterlichen Fahrzeugs oder die öffentlichen Verkehrsmittel, entstehen. Nachdem auch die der Gesuchsgegnerin zugestandenen Fr. 200.– im Umfang von Fr. 75.– allein auf die Ausübung der Betreuungspflichten zurückzu- führen sind (vgl. Urk. 42 E. III.4.10.1), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller Fr. 100.– Mobilitätskosten im Bedarf berück- sichtigte.
- 24 - 4.3. Fazit Die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchstellers wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Da- mit bleibt es bei folgendem vorinstanzlich festgelegten Bedarf: Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 733.– Krankenkasse KVG Fr. 428.– und VVG Versicherungskosten Fr. 30.– Serafe Fr. 31.– Kommunikationskosten Fr. 130.– Mobilitätskosten Fr. 100.– Steuern Fr. 500.– Total Fr. 3'302.–
5. Bedarf der Gesuchsgegnerin 5.1. Mietzins 5.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Mietzins der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'450.– erscheine unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse, im Vergleich zu den Wohnkosten des Gesuchstellers von Fr. 1'100.– sowie ange- sichts des bisherigen massgeblichen Lebensstandards der Parteien als übermäs- sig hoch. Er sei nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, mithin per
1. April 2021, auf Fr. 2'000.– zu reduzieren (Urk. 42 E. III.4.4.3). 5.1.2. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, die Gesuchsgegnerin habe diesen hohen Mietzins mit ihrem Umzug nach D._____ selber verschuldet, weshalb er sich auch nicht während einer Übergangszeit an diesen Kosten zu beteiligen habe (Urk. 41 S. 12 f.). 5.1.3. Einem Ehegatten kann ein hypothetischer Wohnungsmietzins angerechnet werden, wenn der Wohnaufwand zu hoch ist, insbesondere im Vergleich mit dem anderen Ehegatten, und ihm die Miete einer günstigeren Wohnung zugemutet werden kann. Die effektiven Wohnkosten müssen unter Berücksichtigung der per- sönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes als übersetzt erscheinen. Für die Anpassung (Wohnungssuche) ist eine angemessene Übergangsfrist einzu-
- 25 - räumen. Erhöht eine Person mutwillig ihre Wohnkosten, so sind diese nicht zu be- rücksichtigen und es ist ohne Übergangsfrist der frühere, niedrigere Mietzins im Bedarf anzurechnen (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprü- chen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit In- kraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch. 2014, S. 302, 321 f.). Der Gesuchsteller führt nicht näher aus, inwiefern im Umzug der Gesuchsgegnerin nach D._____ Mutwilligkeit zu erblicken ist. Einzig der Umstand, dass der Mietzins höher ist, als angemessen erscheint, bedeutet jedenfalls nicht, dass die Erhöhung auch mutwil- lig herbeigeführt wurde, zumal ein Umzug vielerlei Gründe haben kann. Die Aus- führungen der Gesuchsgegnerin, die Wohnung in K._____ sei für ihren Arbeitsort und die Betreuung von C._____ ungünstig gelegen gewesen, blieben zudem un- widersprochen. Damit hat es sein Bewenden und der tiefere angemessene Miet- zins von Fr. 2'000.– ist ab 1. April 2021 anzurechnen. 5.2. Schuldenabzahlungsraten 5.2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, der vorinstanzlich im Bedarf der Ge- suchsgegnerin berücksichtigte Betrag von Fr. 463.– für Schuldentilgung offener Steuerschulden sei von der Gesuchsgegnerin weder behauptet noch belegt wor- den. Die Vorinstanz sei in freier Würdigung der Übersicht vom 9. Juni 2020 (Urk. 19/12) davon ausgegangen, dass die Gesuchsgegnerin alle in der Konto- übersicht des Steueramts F._____ aufgeführten Zahlungen selber vorgenommen habe. Dies habe nicht einmal die Gesuchsgegnerin selber behauptet. Gemäss den Kontoauszügen des Steueramts F._____ sei Stand 4. August 2020 (recte:
5. August 2020) bei den Steuern 2017 ein Saldo von Fr. 567.20 und bei den Steuern 2018 ein Saldo von Fr. 2'305.65 offen. Aus den Kontoauszügen dieser beider Jahre ergebe sich damit ein offener Betrag von Fr. 2'872.85, der durch die Gesuchsgegnerin zu leisten sei. Wenn überhaupt, sei ihr somit höchstens eine Steuerschuldabzahlung von Fr. 250.– während der nächsten elf Monate anzu- rechnen (Urk. 41 S. 12 f.). 5.2.2. Dieser Einwand ist berechtigt. Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Ge- suchsgegnerin an, monatlich Fr. 250.– Steuerschulden abzuzahlen (Urk. 18 S. 22 f.). Etwas anderes geht auch aus der Kontoübersicht der Stadt F._____
- 26 - (Urk. 19/12), auf welche sich die Vorinstanz bezieht, nicht hervor, zumal die darin aufgelisteten Zahlungen nicht einer Partei zugeordnet werden können. Dass die meisten Zahlungen im relevanten Zeitraum vom Gesuchsteller geleistet wurden und die Gesuchsgegnerin tatsächlich nur Fr. 250.– monatlich an die Steuerschul- den zahlte, zeigt denn auch ein Vergleich der über das J._____-Konto des Ge- suchstellers im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 10. August 2020 ausgeführ- ten Zahlungen an die Stadtverwaltung (Urk. 44/3) und der Kontoübersichten der Stadt F._____ zu den Staats- und Gemeindesteuern 2017 und 2018 (Urk. 44/4-5). Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 51 Rz. 15 ff.) ist der Zu- sammenhang dieser Zahlungen mit den Steuerangelegenheiten der Parteien of- fensichtlich. So ist stets die Stadtverwaltung als Begünstigte aufgeführt und die entsprechenden Beträge gingen jeweils an dem auf die Zahlung folgenden Tag bei der Stadt F._____ ein. Demzufolge sind der Gesuchsgegnerin nur Fr. 250.– für Schuldenabzahlungen im Bedarf zu berücksichtigen. Angesichts des offenen Saldos von Fr. 2'872.85 fallen diese Raten nach 12 Monaten, mithin per Juli 2021 weg. 5.3. Lohnpfändung 5.3.1. Die Gesuchsgegnerin macht im Berufungsverfahren neu geltend, gemäss Lohnpfändungsanzeige vom 2. Oktober 2020 des Betreibungsamtes Meilen- Herrliberg-Erlenbach werde ihr monatliches Nettoeinkommen im das betreibungs- rechtliche Existenzminimum von Fr. 4'888.– übersteigenden Betrag gepfändet. Da sich ihr effektives Einkommen gemäss Vorinstanz auf Fr. 5'218.– (recte: Fr. 5'128.–) belaufe, sei von einer monatlich abzuliefernden Pfändungsquote von mindestens Fr. 240.– auszugehen, die in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 53 Rz. 1 ff.; Urk. 55/1). 5.3.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehen persönliche, nur einen der Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtli- chen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Über- schussaufteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen
- 27 - regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen hatten (Urteile 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2, in: FamPra.ch 2007 S. 893; 5A_452/2010 vom tt.mm.2010 E. 3.2, in: FamP- ra.ch 2011 S. 169; 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2). Massgebend ist somit einzig, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einem Ehegatten diente oder dient, sondern für den Unterhalt beider Ehegatten eingesetzt wurde (BGer 5A_923/2012 vom 15. März 2013, E. 3.1; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7, je m.w.H.; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.43 f.). 5.3.3. Die Gesuchsgegnerin führt aus, die der Einkommenspfändung zu Grunde liegende Schuld sei vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für den Unter- halt beider Parteien begründet worden. Die Parteien hätten in ihrem gemeinsa- men Haushalt diverse Geräte der Firma L._____ AG, darunter auch ein TV-Gerät des Typus UHD LED TV Panasonic …, gemietet. Nachdem sie im Frühjahr 2019 mit der Zahlung der Mietzinse in Verzug gekommen seien, hätten sie gemeinsam entschieden, die Mietverträge zu kündigen und die Geräte zum Occasionswert zu übernehmen, um künftig keine Mietzinse mehr bezahlen zu müssen. Nach der Trennung habe die Gesuchsgegnerin das besagte TV-Gerät aus dem gemeinsa- men Haushalt mitgenommen, der Gesuchsteller habe eine vollautomatische Kaf- feemaschine der Marke Delonghi behalten. Sie hätten ausdrücklich vereinbart, dass die für die Geräte geschuldeten Beträge weiterhin von den Parteien gemein- sam getragen werden sollten. Die Pfändungsforderung betreffe das erwähnte TV- Gerät aus dem gemeinsamen Haushalt der Parteien, namentlich für Mietzinse Mai bis Juli 2019 und den Occasionswert des Geräts. Die Gesamtforderung sei vom Betreibungsamt auf Fr. 4'326.30 per 1. Oktober 2020 beziffert worden. Da sich der Gesuchsteller entgegen der Abmachung mit der Gesuchsgegnerin geweigert habe, sich an den Zahlungen betreffend das TV-Gerät zu beteiligen, und die Ge- suchsgegnerin auch noch mit der Abzahlung anderer gemeinsamer Schulden zu kämpfen gehabt habe, habe sie in der Vergangenheit keine Abzahlungen an die gegenständliche Forderung der Firma L._____ leisten können. Hinzu komme, dass sich der Gesuchsteller ab Juni 2020 geweigert habe, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, obschon diese inzwischen gerichtlich festgelegt und seiner Berufung
- 28 - die aufschiebende Wirkung verweigert worden sei. Dies habe dazu geführt, dass sich ihre finanzielle Situation noch mehr verschärft habe und sie den Gesuchstel- ler habe betreiben müssen (Urk. 53 Rz. 2 ff.). 5.3.4. Aus dem Schreiben der Firma L._____ AG vom 17. Oktober 2019 geht her- vor, dass der Mietvertrag für das besagte TV-Gerät am 24. August 2018 und da- mit noch vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgeschlossen wurde (Urk. 55/2). Der Gesuchsteller macht zwar geltend, die Gesuchsgegnerin habe das TV-Gerät angeschafft und er habe erst durch die Eingabe erfahren, wie teuer dieses sei (Urk. 57 S. 3), doch bringt er nicht vor, das TV-Gerät sei einzig von der Gesuchsgegnerin genutzt worden. Damit ist ausreichend dargelegt, dass der Ab- schluss dieses Mietvertrags im Interesse beider Parteien lag. Belegt ist auch, dass ein Teil der offenen Schuld, welche letztlich zur Lohnpfändung führte, offene Mietzinse der Monate Mai bis Juli 2019 im Betrag von Fr. 426.–– betraf. Dabei handelt es sich zweifellos um gemeinsame Schulden, die im Bedarf der Gesuchs- gegnerin zu berücksichtigen sind. 5.3.5. Wie den eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, entstand je- doch die der Einkommenspfändung zugrunde liegende Hauptschuld erst nach Aufteilung der entsprechenden Gegenstände. Die Kündigung des Mietvertrags er- folgte – entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin – nicht durch die Partei- en, sondern am 22. Juli 2019 durch die Firma L._____ AG infolge Zahlungsver- zugs gestützt auf Art. 257 d OR (Urk. 55/2). Gemäss dem Schreiben vom
17. Oktober 2019 der Firma L._____ AG hat sich die Gesuchsgegnerin in der Fol- ge geweigert, das TV-Gerät zurückzubringen, worauf sie für den der Vermieterin daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig gemacht wurde. Die Schadener- satzforderung setzt sich – nebst den bereits erwähnten offenen Mietzinsen – aus dem Occasionswert des TV-Geräts von Fr. 2'682.– sowie Fr. 196.– Umtriebsent- schädigung für zwei erfolglose Abholversuche vom 26. August 2019 und
17. September 2019 zusammen (Urk. 55/2 S. 2). Diese Schuld hätte damit, wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (Urk. 57 S. 4), von der Gesuchsgegnerin durch Rückgabe des TV-Geräts verhindert werden können. Da die Geräte zu die- sem Zeitpunkt bereits aufgeteilt worden waren und sich das TV-Gerät unbestritte-
- 29 - nermassen bei der Gesuchsgegnerin befand, lag dies nicht mehr im Einflussbe- reich des Gesuchstellers. Dass die Parteien vereinbart hätten, den Occasionswert des Gerätes gemeinsam abzubezahlen, wird vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 57 S. 3 f.) und erscheint angesichts der klaren Aufteilung der Geräte auch nicht plausibel. Von einer gemeinsam getragenen Entscheidung, das TV-Gerät zu diesem Preis zu übernehmen, kann nicht ausgegangen werden, zumal der Ge- suchsteller davon offenkundig nicht profitiert hätte. Für eine Anrechnung der Lohnpfändung für diese Forderung besteht damit dem Gesagten zufolge kein Raum. 5.3.6. Um die Bildung unnötiger Phasen zu vermeiden, sind praktikabilitätshalber die Schuldenabzahlungsraten von Fr. 250.– um gerundet Fr. 35.– (Fr. 426.–/12) auf insgesamt Fr. 285.– zu erhöhen. 5.4. Fazit Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten, weshalb neu folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin resultiert:
- 30 - Phase I Phase II Phase III
1. Juni 2020 bis 1. April 2021 bis ab. 1. Juli 2021
31. März 2021 30. Juni 2021 Grundbetrag Fr. 1'350.– 1'350.– 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'633.– 1'333.– 1'333.– Krankenkasse KVG Fr. 450.– 450.– 450.– und VVG Zusätzliche Gesund- Fr. 145.– 145.– 145.– heitskosten Versicherungskosten Fr. 30.– 30.– 30.– Serafe Fr. 31.– 31.– 31.– Kommunikationskosten Fr. 170.– 170.– 170.– Mobilitätskosten Fr. 200.– 200.– 200.– Kosten ausw. Verpfle- Fr. 220.– 220.– 220.– gung Steuern Fr. 600.– 600.– 600.– Schulden Fr. 285.– 285.– 0.– Total Fr. 5'114.– 4'814.– 4'529.–
6. Bedarf C._____ 6.1. Die Vorinstanz rechnete den Grundbetrag von C._____ im Betrag von Fr. 400.– in dessen Barbedarf auf Seiten beider Parteien je zur Hälfte an. Der Ge- suchsteller bringt vor, damit habe die Vorinstanz die tatsächlichen Betreuungs- verhältnisse, wie sie in Teilurteil und Verfügung vom 14. Juli 2020 (Urk. 34) fest- gehalten worden seien, nicht berücksichtigt (Urk. 41 S. 12). C._____ werde jeden Mittag und zudem bereits am Dienstag nach Schulschluss vom Vater betreut. Damit reduziere sich die Betreuungszeit der Mutter um einen Abend bzw. eine Übernachtung pro Woche. Berechne man die Betreuung anhand der Übernach- tungen, betreue der Vater C._____ zu 64.3% (9 von 14 Tagen) und die Mutter zu 35.7% (5 von 14 Tagen). Werde die tägliche Mittagsbetreuung durch den Vater miteinbezogen, betreue er C._____ gar zu rund 70% (Urk. 41 S. 10). 6.2. Dieser Berechnungsweise des Gesuchstellers ist nicht zu folgen. Gemäss der mit Teilurteil vom 14. Juli 2020 genehmigten Vereinbarung übernehmen die Par- teien die Betreuung des Sohnes je zur Hälfte, wobei C._____ Montag und Diens- tag von der Mutter, Mittwoch und Donnerstag vom Vater und von Freitag bis Sonntag wöchentlich alternierend vom Vater oder der Mutter betreut wird. Die Ta- ge sind damit genau hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Dass der Betreu-
- 31 - ungswechsel bereits am Dienstagabend nach Schulschluss stattfindet, führt zu vernachlässigbaren Mehrkosten (ein zusätzliches Abend- und Morgenessen), die mitnichten eine überhälftige Aufteilung des Grundbetrags zu Gunsten des Ge- suchstellers rechtfertigen würden. Das Argument, wonach C._____ überdies wäh- rend den unterwöchigen Betreuungstagen der Mutter bei ihm das Mittagessen einnehme, verfängt ebenfalls nicht. Vor Vorinstanz führte der Gesuchsteller selber aus, dass C._____ jeden Tag bei den Grosseltern zum Mittagessen gehe (Urk. 1 S. 4). Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchsgegnerin im Beru- fungsverfahren blieben unwidersprochen (Urk. 51 Rz. 25). Die hälftige Aufteilung des Grundbetrags von C._____ entspricht der vereinbarten Betreuungsregelung und ist demnach nicht zu beanstanden. 6.3. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unangefochten und erscheinen ange- messen. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgelegten Bedarf von C._____, der sich wie folgt präsentiert: bei GS bei GGin Phase I Phase II über alle Phasen
1. Juni 2020 bis ab 1. April 2021
31. März 2021 Grundbetrag Fr. 200.– 200.– 200.– Wohnkosten Fr. 367.– 817.– 667.– Krankenkasse KVG Fr. 95.– 0.– 0.– Zusätzliche Gesund- Fr. 40.– 0.– 0.– heitskosten Total Fr. 702.– 1'017.– 867.–
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Be- treuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Bei- trägen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwer- tig (BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die El- tern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern
- 32 - sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfä- higkeit abhängt. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind – wie vor- liegend – je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pfle- ge und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleicher- massen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; BGer 5A_386/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3 und 4). 7.2. Gemäss der zweistufigen Berechnungsmethode ist der Gesamtbedarf der Parteien dem Familieneinkommen gegenüberzustellen. Ein (allenfalls) verblei- bender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Gemäss bundesgerichtli- che Rechtsprechung ist die Verteilung des Überschusses grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstren- gungen, spezielle Bedarfspositionen etc. zu berücksichtigen sind (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ent- sprechend diesem Grundsatz sprach die Vorinstanz dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin je 40% sowie dem Sohn C._____ 20% des Freibetrags zu, wo- bei Letzterer aufgrund der hälftigen Betreuung zu je 10% auf Seiten der Parteien angerechnet wurde (Urk. 42 E. III.6.1). 7.3. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers besteht vorliegend kein Anlass, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Insbesondere kann ihm, wie bereits vor- stehend beim Grundbedarf des Sohnes C._____ erläutert (vgl. E. III.6.2), nicht ge- folgt werden, wenn er für sich einen Betreuungsanteil von 70% beansprucht (Urk. 41 S. 14). Ebenso wenig verfangen demnach seine Ausführungen, wonach er als hauptbetreuender Elternteil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bis zum Übertritt von C._____ in die Oberstufe lediglich einem 50%-Pensum nachgehen müsste (Urk. 41 S. 11). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Über- schussverteilung.
- 33 - 7.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu den Einkommen und Bedarfen der Parteien und C._____ ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 7.4.1. Phase I: 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -5'114.– -3'302.– -1'017.– -702.– -10'135.– Überschuss/Manko 614.– 2'045.– -567.– -702.– 1'390.– Überschussanteil -556.– -556.– -139.– -139.– Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 706.– 841.– Soweit der Gesuchsteller den Beginn der Unterhaltspflicht in Abweichung des vor- instanzlichen Urteils per 1. Juli 2020 beantragt, ohne diese Divergenz näher zu begründen (Urk. 41, Rechtsmittelantrag 1), ist nicht weiter darauf einzugehen und die Unterhaltsbeiträge per 1. Juni 2020 zuzusprechen. Bei der Gesuchsgegnerin verbleibt auch nach Abzug ihres Bedarfs und ihres Überschussanteils eine Leis- tungsfähigkeit von Fr. 58.–, die sie für den Barbedarf von C._____ einzusetzen hat. Im Umfang des verbleibenden Mankos von Fr. 648.– hat sich der Gesuchstel- ler an den bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarfskosten von C._____ zu beteiligen. 7.4.2. Phase II: 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -4'814.– -3'302.– -867.– -702.– -9'685.– Überschuss/Manko 914.– 2'045.– -417.– -702.– 1'840.– Überschussanteil -736.– -736.– -184.– -184.– Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 601.– 886.– Die Gesuchsgegnerin vermag wiederum sowohl ihren Bedarf als auch ihren Überschussanteil mit ihrem Einkommen zu decken. Der verbleibende Überschuss von Fr. 178.– ist an die Barbedarfskosten von C._____ anzurechnen, womit die bei der Gesuchsgegnerin anfallenden Barbedarfskosten von C._____ im Betrag von Fr. 423.– ungedeckt sind. In diesem Umfang hat der Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen.
- 34 - 7.4.3. Phase III: ab Juli 2021 GGin GS C._____ Total bei der GGin beim GS Einkommen 5'728.– 5'347.– 450.– 0.– 11'525.– Bedarf -4'529.– -3'302.– -867.– -702.– -9'400.– Überschuss/Manko 1'199.– 2'045.– -417.– -702.– 2'125.– Überschussanteil -850.– -850.– -212.50 -212.50 Unterhaltsanspruch 0.– 0.– 629.50 914.50 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beträgt nach Abzug ihres Bedarfs und Überschussanteils Fr. 349.–. In diesem Umfang ist sie in der Lage, die Bar- bedarfskosten für C._____ selber zu tragen. Im verbleibenden Betrag von gerun- det Fr. 280.– hat sich der Gesuchsteller an den bei der Gesuchsgegnerin anfal- lenden Barbedarfskosten von C._____ zu beteiligen.
- 35 - 7.5. Zusammenfassend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegne- rin für den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 648.– vom 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 − Fr. 423.– vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 − Fr. 280.– ab 1. Juli 2021 Persönliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin sind keine geschuldet.
8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– fest (Urk. 42 S. 45, Dispositivziffer 9). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil jedoch zufolge der ihr für das erstinstanzliche Verfahren bewil- ligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 42 S. 45, Disposi- tivziffer 10). Der Gesuchsteller beantragt, die Verteilung der Gerichtskosten sei nach Ermessen des Gerichts neu festzulegen (Urk. 41 S. 2). 8.2. Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bezüglich der im Streit liegen- den Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist kein Grund ersichtlich, um vorliegend von dieser Praxis abzuweichen, zumal sich die Parteien in Bezug auf die Kinderbelange im engeren Sinn anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 7. Juli 2020 gar vollumfänglich einigten (Urk. 42 E. V.2.2). Mit Blick auf die Unterhaltsstreitigkeit beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihm monatliche Kinderunter- haltsbeiträge von Fr. 350.– zu bezahlen. Ausgehend von einer mutmassliche Gel- tungsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Juni 2020 verlangte er damit die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen von ins- gesamt Fr. 8'400.– (24 x Fr. 350.–). Die Gesuchsgegnerin verlangte demgegen- über, der Gesuchsteller sei zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 630.– sowie persönlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 950.– zu verpflichten. Ge-
- 36 - samthaft verlangte sie demnach Unterhaltsbeiträge von Fr. 37'920.–. Mit nachfol- gendem Erkenntnis wird der Gesuchsteller verpflichtet, innert der mutmasslichen Geltungsdauer Kinderunterhalt von insgesamt Fr. 10'829.– ([10 x Fr. 648.–] + [3 x Fr. 423.– ] + [11 x Fr. 280.– ]) zu bezahlen. In Anbetracht des nur leichten Unter- liegens der Gesuchsgegnerin (58%) hinsichtlich der Unterhaltsansprüche und da betreffend die weiteren Anträge die Kosten praxisgemäss hälftig zu teilen sind, erweist sich eine insgesamt hälftige Kostenauflage als angemessen. 8.3. Im Ergebnis sind auch die Dispositivziffern 10 und 11 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 auf Fr. 2'500.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 51 S. 2), mithin auf Fr. 2'693.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen von Fr. 12'498.– ([10 x Fr. 617.– ] + [14 x Fr. 452.–]) und persönlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'974.– ([10 x Fr. 200.–] + [14 x Fr. 141.–]), mithin ge- samthaft Fr. 16'472.–. Der Gesuchsteller beantragt die Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 9'600.– (24 x Fr. 400.–). Die vorinstanzlich festgesetzte Unterhaltsverpflich- tung ist zu reduzieren auf insgesamt Fr. 10'829.– (vgl. vorstehend E. III.8.2). Da- mit unterliegt der Gesuchsteller zu rund 80%. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Gesuchsteller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 aufzuerlegen. Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'615.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 37 - 3.1. Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltli- che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ (vgl. Urk. 48 S. 2 und Urk. 51 Rz. 82 f.). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung zu berücksichtigen (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). Ist es dem Gesuchsteller nicht möglich, die anfallenden Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei auf- wändigeren innert zwei Jahren zu tilgen, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger Bundesgerichtspraxis zu bewilligen (vgl. statt vieler BGE 141 III 369 E. 4.1). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistands- pflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann somit die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehe- gatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Eine ge- suchstellende Partei hat daher entweder auch einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Ver- fahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, so dass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann (BGer 5D_83/2015 vom 06.01.2016, E. 2.1). Auf diese Ausführungen kann verzichtet werden, wenn die Mittellosigkeit der angesprochenen Partei und demnach die Aussichtslosigkeit eines Gesuches um Prozesskostenbeitrag bzw. die Überflüs- sigkeit einer entsprechenden Erörterung derart augenfällig und ohne Durchsu- chen der Akten greifbar ist, dass es überspitzt formalistisch wäre, weil blossem Selbstzweck dienend, dennoch eine formale Erörterung der Aussichtslosigkeit ei-
- 38 - nes Prozesskostenbeitragsgesuches zu verlangen (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15.04.2019, E. 4). 3.3.1. Die Gesuchsgegnerin führt an, ein Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags durch den Gesuchsteller sei aussichtslos, zumal dieser über kein Vermögen verfüge (Urk. 51 Rz. 82). 3.3.2. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Partei zur Leistung eines Prozesskos- tenbeitrags in der Lage ist, ist deren gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte und ihr Bedarf als auch ihre Vermögenssituation zu berücksichti- gen. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht (Urk. 3/21; Urk. 42 E. III.3). Nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge verbleibt ihm in der Phase I ein Überschuss von Fr. 556.–, in der Phase II ab April 2021 ein Überschuss von Fr. 736.– und ab
1. Juli 2021 ein solcher von Fr. 850.– (Phase III). Zu beachten ist hingegen, dass der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum liegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Zuschlag von 25% auf den Grundbetrag, d.h. gerundet Fr. 340.–, vorzunehmen. Damit verblei- ben ihm nur noch Überschüsse von Fr. 216.– (Phase I), Fr. 396.– (Phase II) sowie Fr. 510.– (Phase III). Ferner gilt es in Betracht zu ziehen, dass keine Pflicht zum Ansparen der für eine prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs erforderli- chen Mittel besteht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19 m.H. und N 26), womit nur die fortlaufenden Überschüsse relevant sind. Damit kann der Gesuch- steller die anfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'000.– und des Berufungsverfahrens von Fr. 2'400.– (Gerichtskosten), Fr. 1'500.– (Par- teientschädigung an die Gesuchsgegnerin) und die eigenen Anwaltskosten nicht in rund einem Jahr bezahlen. Er ist mittellos im Sinne des Gesetzes und kann der Gesuchsgegnerin keinen Prozesskostenbeitrag bezahlen. Auch die Gesuchsgeg- nerin verfügt über kein Vermögen (vgl. Urk. 19/10). Bei ihr resultieren zwar eben- falls die obgenannten Freibeträge, indes wird in ihrem Bedarf ab 1. April 2021 ein hypothetischer Mietzins berücksichtigt, auf welchen aufgrund des Effektivitäts- grundsatzes im zivilprozessualen Notbedarf nicht abgestellt werden darf. Ferner unterliegt ihr Einkommen aktuell bis spätestens Oktober 2021 einer Lohnpfän- dung (Urk. 55/1). Sie ist damit mittellos im Sinne des Gesetzes. Da ihr Prozess-
- 39 - standpunkt nicht aussichtslos war und sie als rechtsunkundige Person für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf an- waltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege zu bewilligen. Die der Gesuchsgegnerin auferlegten Kosten für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 3 sowie 6 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. Juli 2020 (EE200024-G) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2012, monatlich wie folgt Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 648.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021; − Fr. 423.– ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 − Fr. 280.– ab 1. Juli 2021 Die Kinderunterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
2. Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- 40 -
3. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien und von C._____ zu Grunde: Einkommen netto pro Monat, Kinder- und Familienzulagen separat: − Gesuchsteller: Fr. 5'347.– (Pensum von 80 % inkl. diverse Zusatzverdienste) − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'728.– (Pensum von 100 %) − C._____: Fr. 450.– (Kinder- und Familienzulagen) Vermögen: − Gesuchsteller: Fr. 0.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 0.– − C._____: Fr. 0.– Familienrechtlicher Bedarf: − Gesuchsteller: Fr. 3'302.– − Gesuchsgegnerin: Fr. 5'114.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 Fr. 4'814.– ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 Fr. 4'529.– ab 1. Juli 2021 − C._____: Fr. 1'719.– ab 1. Juni 2020 bis 31. März 2021 Fr. 1'569.– ab 1. April 2021
4. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 9-11) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 auferlegt und im Umfang von 4/5 mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Der auf die Gesuchsgegnerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.– zu bezahlen.
- 41 -
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: cs