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LE200039

Eheschutz

Zürich OG · 2020-10-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 2014 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, F._____, geb. tt.mm.2014, und G._____, geb. tt.mm.2015 (Urk. 13). Mit Eingabe vom 30. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 54 S. 3 f.). Am 10. Juli 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 46 = Urk. 54).

E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits-

- 7 - prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3, zur Publikation vorgese- hen). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

E. 2.1 Grundsätzlich muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Am Erfordernis bezif- ferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderun- terhalts nichts. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geld- betrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

E. 2.2 In Bezug auf die angefochtene Unterhaltsverpflichtung ergibt sich weder aus dem Rechtsbegehren noch der Begründung, in welcher konkreten Höhe die Ehe- gatten- und Kinderunterhaltsbeiträge nach Ansicht des Gesuchsgegners festzu- setzen sind. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen richtet.

E. 2.3 Abgesehen davon setzt der Gesuchsgegner sich nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb ihm bis zum 1. Juli 2020 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 8'378.– (80%-Pensum) und ab dann ein solcher in der Höhe von Fr. 10'472.– (100%-Pensum) anzurechnen ist (vgl. Urk. 54 S. 28 ff. E. 7.5). Vielmehr wiederholt er bloss seine Ausführungen vor Vorinstanz, ihm sei lediglich der Fixlohn in Höhe von Fr. 6'810.– pro Monat, nicht aber ein allfälliger Bonus anzurechnen, wobei er erneut offen lässt, ob er weiterhin bei seiner bishe- rigen Arbeitgeberin tätig ist oder ob er eine neue Arbeitsstelle angetreten hat resp. antreten wird (vgl. Urk. 53 S. 5 f.). Soweit der Gesuchsgegner schliesslich geltend macht, wegen der Corona-Pandemie könne nicht davon ausgegangen werden, dass weiterhin Boni ausgerichtet würden (Urk. 53 S. 6), handelt es sich um eine blosse Mutmassung, zumal er nicht einmal ansatzweise darlegt, dass und inwie- fern seine Arbeitgeberin von der Corona-Pandemie konkret betroffen sein soll.

- 21 - Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten wäre, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen richtet. F. Gütertrennung

1. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechende Erwä- gung (Urk. 54 S. 44 f. E. 8.1) zu verweisen ist. Sie erwog, eine Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen bei Beibehaltung des Güterstands sei weder dargetan noch ersichtlich. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Parteien nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften könnten. Auch mache der Ge- suchsgegner weder finanzielle Risiken bei Fortsetzung der Errungenschaftsbetei- ligung noch wirtschaftliche Vorteile bei Anordnung von Gütertrennung geltend. Es seien daher keine Umstände ersichtlich, welche rechtfertigten, die Gütertrennung anzuordnen (Urk. 54 S. 45 f.).

2. Der Gesuchsgegner setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern bringt lediglich vor, obschon er Vorkehrungen getroffen habe, indem er der Gesuchstellerin die Vollmacht entzogen habe, habe diese Fr. 18'000.– "ent- wendet" (Urk. 53 S. 6 mit Verweis auf Urk. 56/2). Dabei handelt es sich allerdings um ein unbeachtliches neues Vorbringen, da die entsprechenden Überweisungen bereits am 26. März 2020 erfolgt waren (Urk. 56/2) und weder dargetan noch er- sichtlich ist, weshalb der Gesuchsgegner dies nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. oben Ziff. II/3). Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Gütertrennung angeordnet, erweist sich des- halb als unbegründet und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. G. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Vorinstanz erwog, im Wesentlichen sei zwischen den Parteien die Obhut über die beiden Kinder strittig gewesen. Es habe zwar auch grosse Differenzen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge gegeben, doch diese seien die Folge der unter- schiedlichen Anträge zur Obhut gewesen. Entsprechend der Praxis des Oberge-

- 22 - richts rechtfertige es sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 46 f.).

2. Der Gesuchsgegner beantragt, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben und es sei beiden Parteien die unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Die finanzielle Situation der Parteien habe sich durch das Getrenntleben signifikant verschlechtert und man habe auf den Notgroschen zurückgreifen müssen. Es fehlten die Mittel, um neben dem Unterhalt für sich und die Familie Prozesskosten finanzieren zu können. Überdies sei der Prozess keinesfalls aussichtslos (Urk. 53 S. 8 f.).

E. 3 Der Gesuchsgegner verlangt somit die Aufhebung der vorinstanzlichen Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, begründet dies jedoch nicht und stellt auch keinen Antrag, welche konkrete Regelung zu treffen sei. Beides wäre jedoch notwendig gewesen, da die Sache spruchreif ist und die allfällige Gewäh- rung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) keinen Einfluss auf die Kostenverlegung im Verhältnis der Prozessparteien hat, welche ausschliesslich nach den Art. 106-109 ZPO vorzunehmen ist (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 1). Der Gesuchsgegner genügt somit seiner Begrün- dungspflicht nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet.

E. 3.1 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerech- ten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen. Besteht Streit über das Besuchsrecht, tendiert die Praxis in der Deutschschweiz bei Schulkindern zu zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 15 m.w.H.). Dem entspricht die vorinstanzliche Re- gelung des Besuchsrechts. Inwiefern sie dennoch nicht mit dem Kindeswohl ver- einbar sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.

E. 3.2 Bezüglich der beantragten Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts um eine zweite Übernachtung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsgegner dies nicht begründet. Insofern genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht. Des Wei- teren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt ha- ben könnte, indem sie den Beginn des Wochenendbesuchsrechts auf Samstag- morgen und nicht bereits auf Freitagabend festsetzte. Die vorinstanzliche Rege- lung erweist sich vielmehr als angemessen vor dem Hintergrund, dass die Kinder bis anhin nicht beim Gesuchsgegner übernachtet haben und dieser die von der Gesuchstellerin gebotene Möglichkeit, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen, demnach nicht ausgeschöpft hat (Urk. 40 S. 4 f. und Prot. I S. 16). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner abge- sprochene Betreuungszeiten offenbar nicht immer wahrgenommen hat (vgl. die diesbezüglichen, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 40 S. 4 f.). Es ist nicht mit dem Wohl der Kinder vereinbar, dass sie sich für Besuche beim Vater bereit halten müssen, welche dann von diesem nicht oder nicht im vereinbarten Umfang wahrgenommen werden.

- 18 -

E. 3.3 Zur beantragten Ausdehnung der Betreuung unter der Woche ist festzuhal- ten, dass eine solche faktisch zu einer alternierenden Obhut führte. Die entspre- chenden Voraussetzungen sind indes – wie oben unter Abschnitt B dargelegt – nicht erfüllt. Der entsprechende Antrag ist daher mit Verweis auf diese Ausfüh- rungen ohne Weiteres abzuweisen.

E. 3.4 Bezüglich der beantragten Erweiterung des Ferienbesuchsrechts um eine Woche ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner diesen Antrag wiederum nicht begründet und insofern seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Sodann erge- ben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche Anlass gäben, von der vorinstanzlichen, gerichtsüblichen Ferienbesuchsregelung abzuweichen.

E. 3.5 Schliesslich begründete der Gesuchsgegner auch die beantragte Anpas- sung der Feiertagsregelung nicht. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern Grund bestände, von der angeordneten gerichtsüblichen Feiertagsregelung abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist.

E. 3.6 Zusammenfassend erweist sich die Berufung im Hinblick auf die vorinstanz- liche Besuchsrechtsregelung in allen Punkten als unbegründet und ist entspre- chend abzuweisen. D. Mediation

1. Der Gesuchsgegner beantragt, die Parteien seien zu einem Mediationsver- such aufzufordern, und begründet dies damit, dass sich eine Mediation empfehle, wenn sich bereits während des Trennungsverfahrens abzeichne, dass die Aus- übung des Besuchsrechts Probleme bereiten werde (Urk. 53 S. 7).

2. Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZPO können die Parteien vom Gericht zu einer Me- diation aufgefordert werden. Die Mediation ist aber auch in diesem Bereich freiwil- lig und kann nicht verbindlich angeordnet werden (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 297 N 11 mit Verweis auf BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011, E. 3). Die Gesuchstellerin hatte sich bereits vor Vorinstanz klar gegen eine Mediation aus- gesprochen (Prot. I S. 19). Bereits aus diesem Grund ist von einer entsprechen- den Aufforderung abzusehen. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersicht-

- 19 - lich, weshalb trotz des Verlaufs der Vergleichsgespräche vor Vorinstanz dennoch Erfolgsaussichten für eine Mediation bestehen sollen. Schliesslich liesse sich eine mit einer gestützt auf Art. 297 Abs. 2 ZPO angeordneten Mediation einhergehen- de Sistierung des Verfahrens (Art. 214 Abs. 3 ZPO) nicht rechtfertigen, da das vorliegende Verfahren spruchreif ist. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Partei- en seien zu einem Mediationsversuch im Sinne von Art. 297 Abs. 2 ZPO aufzu- fordern, ist daher abzuweisen.

E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist bei der- jenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt und daher auch über das Gesuch entscheiden wird (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 1). Dementsprechend ist die Gesuchstellung nach der Entscheideröffnung ausgeschlossen (KUKO ZPO- Jent-Sørensen, Art. 119 N 8; vgl. auch OGer ZH PC180008 vom 19. April 2018, E. 4d; a.A. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, S. 286 f.). Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfah- ren ist nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 23 - H. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als of- fensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern – zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) auch für das zweitin- stanzliche Verfahren (Urk. 53 S. 2 und S. 8 f.). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 8, 10 bis 12 sowie 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Parteien seien zu einem Mediations- versuch aufzufordern, wird abgewiesen. - 24 -
  3. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
  4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  6. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 bis 7, 9, 13 sowie 15 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 werden bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 53, 55 und 56/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 25 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 12. Oktober 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 (EE200028-I)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 40 S. 1): " 1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 30. März 2020 ge- trennt leben;

2. Es sei die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in D._____ [Ort] der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Nut- zung für sich und die Kinder zuzuweisen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin seinen Wohnungsschlüssel herauszu- geben;

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die für die Verlängerung der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek bei der E._____ AG Konto Nr. 1 über den Betrag von CHF 415'000.00 notwendigen Un- terschriften zu leisten;

4. Es sei das Fahrzeug SKODA Octavia 1.6TDI mit dem Nummernschild ZH 2 der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Fahrzeug- schlüssel zu übergeben;

5. Es seien die Kinder F._____, geb. tt.mm.2014 und G._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen;

6. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Bertreuungsrecht bzw. eine angemessene Betreuungspflicht einzuräumen;

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. April 2020 für sich und die Kinder angemessene Unterhalts- beiträge zu bezahlen;

8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich an den ausserordentli- chen Kinderkosten ab einem Betrag von CHF 300.00 pro Ausgabenpo- sition hälftig zu beteiligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Gesuchsgegners." B. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Prot. I S. 8 ff.; sinngemäss):

1. Es sei das Fahrzeug SKODA Octavia 1.6 TDI der Gesuchstellerin und das Fahrzeug Ford Focus dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;

2. Es seien die Kinder F._____, geb. tt.mm.2014, und G._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen;

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1. April 2020 für sich und die Kinder angemessene Unterhalts- beiträge zu bezahlen;

- 3 -

4. Es sei die sofortige Gütertrennung anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020: (Urk. 54 S. 48 ff.)

1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

2. Auf das Begehren der Gesuchstellerin um Vormerknahme des Trennungs- zeitpunktes wird nicht eingetreten.

3. Die Obhut über die Kinder F._____, geboren am tt.mm.2014, und G._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Gesuch–stellerin zugeteilt.

4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Kinder F._____ und G._____ − in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, − in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag, − in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, − am 26. Dezember, − in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar (massgebend ist der 31. Dezember) und in ungeraden Jahren am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, die Kinder für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Gesuch- stellerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzu- sprechen. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gera- der Jahreszahl der Gesuchstellerin.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 für das Kind F._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'993.– (davon Fr. 1'226.– als Betreu- ungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, und für das Kind G._____ ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'106.– (davon Fr. 1'226.– als Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu be- zahlen.

- 4 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Es wird festgehalten, dass den Kindern zur Deckung des gebührenden Be- darfs in dieser Phase jeweils monatlich ein Betrag von Fr. 267.– fehlt, wel- che je auf den Betreuungsunterhalt entfallen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2021 für F._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'482.– (davon Fr. 1'568.– als Betreuungs- unterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, und für G._____ Fr. 2'460.– (da- von Fr. 1'568.– Betreuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu be- zahlen. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum ab 1. September 2021 für F._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'105.– (davon Fr. 530.– als Betreuungsunterhalt), zuzüg- lich der Familienzulagen, und für G._____ Fr. 2'083.– (davon Fr. 530.– Be- treuungsunterhalt), zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Beide Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Aus- bildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich zugestimmt haben und die den Betrag von Fr. 300.– übersteigen, je zur Hälfte zu beteiligen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum von 1. Juli 2020 bis 31. August 2021 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträ- ge in der Höhe von Fr. 343.– zu bezahlen. Weiter wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum ab 1. September 2021 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 555.– zu bezahlen.

10. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in D._____ wird inklusive Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, seine persönlichen Effekten mitzuneh- men. Sodann wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Wohnungsschlüssel der ehelichen Wohnung herauszugeben.

- 5 -

11. Der Skoda Octavia der Parteien wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin sich allenfalls in seinem Besitz befindliche Autoschlüssel für den Skoda Octavia herauszuge- ben.

12. Der Ford Focus der Parteien wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner sich allenfalls in ihrem Besitz befindliche Autoschlüssel für den Ford Focus herauszugeben.

13. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird ab- gewiesen.

14. Der Antrag der Gesuchstellerin zur Verpflichtung des Gesuchsgegner zur Leistung der notwendigen Unterschriften für die Verlängerung der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek wird abgewiesen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und gesamthaft mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den von ihr geleis- teten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu erstatten.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

18. (Schriftliche Mitteilung)

19. (Berufung) Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2): " - Ziffer 4 sei aufzuheben und neu zu fassen bezüglich einem dem Kindeswohl dienlichen und gerechten Besuchsrecht, welches das für Kleinkinder wichtige & optimale Bezugsverhältnis zu beiden Elternteilen sicherstellt.

- Ziffer 5, 6, 7, 9 sei aufzuheben und neu zu fassen und die Unterhaltsbeiträge auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit neu festzusetzen unter Berücksichtigung bereits erfolgten Leistungen.

- Ziffer 13 sei aufzuheben und die Gütertrennung ab Rechtshängigkeit des Ehe- schutzverfahrens anzuordnen.

- Ziffer 15, 16 sei aufzuheben, und neu zu fassen und die unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Beistand) wird für beide Parteien beantragt.

- 6 -

- Ziffer 3 sei aufzuheben und neu zu fassen und die gemeinsamen Kinder F._____, geb. tt.mm.2014 und G._____, geb. 5. November 205 eventualiter un- ter die alternierende Obhut zu stellen, eine Mediation sei anzuordnen.

- Ziffer 2 sei aufzuheben, und das Getrenntleben sei ab 24. März 2020 vorzu- merken" Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. April 2014 verheiratet und haben zwei gemein- same Kinder, F._____, geb. tt.mm.2014, und G._____, geb. tt.mm.2015 (Urk. 13). Mit Eingabe vom 30. März 2020 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 54 S. 3 f.). Am 10. Juli 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 46 = Urk. 54).

2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. Juli 2020 (Datum Poststempel: 24. Juli 2020) rechtzeitig (vgl. Urk. 47 S. 1) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 53). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-52). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispo- sitiv-Ziffern 1, 8, 10, 11, 12 und 14 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits-

- 7 - prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3, zur Publikation vorgese- hen). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Be- weismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). III. A. Getrenntleben

1. Die Vorinstanz erwog, der Trennungswille der Parteien habe sich insofern manifestiert, als sie bereits getrennt lebten und der Gesuchsgegner sich scheiden lassen wolle. Ihnen sei daher das Getrenntleben zu bewilligen. Hingegen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Parteien an einer Feststellung des Zeitpunkts der Aufnahme des Getrenntlebens hätten, zumal dieses Datum weder für die Zu-

- 8 - weisung der ehelichen Liegenschaft noch für die Anordnung der Gütertrennung noch für die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen relevant sei. Die Gesuchstellerin beantrage zwar die Zusprechung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen, aller- dings seien sich die Parteien bezüglich des Datums der Aufhebung des gemein- samen Haushalts grundsätzlich einig. Es bestehe daher kein rechtliches Interesse an der Feststellung des Trennungszeitpunkts, weshalb auf das entsprechende Begehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 5 ff.).

2. Gemäss der Praxis der erkennenden Kammer haben die Parteien im Rah- men eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtli- chen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Ehe- schutzverfahren hat. Denn das Scheidungsgericht wäre im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III/A/3.1; OGer ZH LE170019 vom 13. Juli 2017, E. III/B/3; OGer ZH LE150076 vom 25. April 2016, E. II/4; ZR 102 [2003] Nr. 13).

3. Der Gesuchsgegner verlangt ohne jegliche Begründung, es sei das Ge- trenntleben ab dem 24. März 2020 vorzumerken (Urk. 53 S. 9). Mit den entspre- chenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid setzt er sich nicht ansatz- weise auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass der Zeitpunkt der Auf- nahme des Getrenntlebens vorliegend einen konkreten Einfluss auf die anzuord- nenden Nebenfolgen hätte. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er trotz der unbe- stritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin, er habe letztmals in der Nacht vom 28. auf den 29. März 2020 in der ehelichen Liegenschaft übernachtet (Urk. 40 S. 2), von einer Aufnahme des Getrenntlebens am 24. März 2020 aus- geht. Da der Gesuchsgegner somit nicht aufzuzeigen vermag, dass er ein recht- lich geschütztes Interesse an einer Feststellung des Trennungszeitpunkts hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen nicht bestimmt hat. In der Folge ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

- 9 - B. Obhut

1. Bezüglich der vom Gesuchsgegner erstinstanzlich im Eventualstandpunkt beantragten alternierenden Obhut erwog die Vorinstanz, bei keiner Partei bestün- den Anhaltspunkte, dass sie nur eingeschränkt erziehungsfähig sei. Zur Kommu- nikations- und Kooperationsfähigkeit hätten die Parteien sich nicht konkret geäus- sert. Allerdings gebe es diverse Anzeichen, welche auf eine beeinträchtigte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien schliessen liessen. So hätten beide geäussert, an einer Vereinbarung interessiert zu sein. Dennoch hätten die Parteien keine gemeinsame Lösung erarbeiten können. An- lässlich der Eheschutzverhandlung sei sodann keinerlei Kooperationswille der Parteien spürbar gewesen. Der Gesuchsgegner habe nicht einmal konkrete An- träge hinsichtlich der Betreuungsregelung vorgebracht, habe sich im Rahmen der Vergleichsgespräche nicht auf Diskussionen zum Thema Kinderbetreuung einge- lassen und habe sogar ermahnt werden müssen, die Verhandlung nicht vorzeitig zu verlassen. Dies lasse darauf schliessen, dass bei ihm wenig Kooperationswille bestehe. Weiter hätten die Parteien sich offenbar nicht bezüglich der Kosten für eine Zahnarztbehandlung der Tochter G._____ einigen können. Hinzu komme, dass es den Anschein mache, dass die Parteien in zahlreichen Belangen nicht klar miteinander kommunizieren könnten. So habe die Gesuchstellerin ihrer Aus- sage zufolge während der ersten sechs Wochen nach der Trennung nicht ge- wusst, wo sich der Gesuchsgegner aufgehalten habe. Kaum nachvollziehbar sei schliesslich, dass der Gesuchsgegner das Zuhause der Kinder ohne weiteres ha- be verkaufen wollen und sich auch nicht bezüglich seines angeblich wegfallenden Einkommens habe erklären wollen. Damit habe er eine wenig kooperative, eher destruktive Haltung an den Tag gelegt, welche befürchten lasse, dass eine ge- meinsame Planung der Parteien für die Betreuung der Kinder mit zahlreichen Entscheidungen auch ganz alltäglicher Dinge schwierig wäre. In diesem Zusam- menhang sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder erst vier- bzw. sechsjäh- rig seien und daher ihre Bedürfnisse nicht immer klar kommunizieren könnten. Umso wichtiger erscheine die Bereitschaft zur gegenseitigen Kommunikation. Diese wie auch der Wille zur Kooperation seien bei den Parteien derzeit für eine alternierende Obhut nicht ausreichend (Urk. 2 S. 8 ff.).

- 10 -

2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ausgegangen. Anlässlich der Verhandlung habe sich die Anwältin der Gesuchstellerin sehr aggressiv verhalten, was zu einer sehr angespannten Stimmung geführt habe. Er habe aber immer wieder seine Bereitschaft für eine aussergerichtliche Mediation und damit einer professionellen Schlichtung des Konflikts betont. Die Parteien führten seit mehr als zehn Jahren eine Beziehung mit dem üblichen Auf und Ab und guter Koopera- tion. Bei Problemen könnten entlastende Massnahmen ergriffen werden, welche unter dem Begriff "parallele Elternschaft" bekannt seien. Darunter fielen etwa Übergaben ohne persönlichen Kontakt der Eltern in der Kita oder Schule, Aus- tausch per E-Mail oder Whatsapp sowie das Führen eines Betreuungsheftes. Selbst mit wenig Kommunikation könne eine alternierende Obhut gut funktionie- ren. Im Übrigen seien auch die weiteren Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben. Beide Eltern seien erziehungsfähig und wohnten im selben Orts- teil. Die Akzeptanz von Homeoffice sei gestiegen, so dass die Kinder auch in die- ser Form betreut werden könnten. Schliesslich hätten die Kinder in seiner neuen Wohnung ausreichend Platz zum Spielen und Übernachten (Urk. 53 S. 3 f.). 3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein El- ternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur prak- tisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatori- schen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern auch hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, na-

- 11 - mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, die mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung gegebe- nenfalls einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher an- gezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu Ge- schwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüg- lich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriteri- um der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient be- sondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwi- schen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreu- ungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig ak- tiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzu- legen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindes- wohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige El- ternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur des- halb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Kon-

- 12 - zept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und 170). 3.2.1. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien wird nicht in Frage gestellt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder Gesuchsgegners aufkommen lies- sen. 3.2.2. Die Distanz zwischen den Wohnungen der Parteien steht einer alternieren- den Obhut ebenfalls nicht entgegen, denn beide wohnen in H._____ [Ort]. 3.2.3. Mit Blick auf die Stabilität und Kontinuität der familiären Verhältnisse und der Betreuungssituation ist festzuhalten, dass die Parteien vor der Trennung ein klassisches Rollenmodell lebten und die Kinder überwiegend von der nicht ar- beitstätigen Gesuchstellerin betreut wurden, während der Gesuchsgegner einer 80%-Arbeitstätigkeit nachging und darüber hinaus eine Management-Ausbildung machte (Urk. 19/4; Urk. 40 S. 4; Prot. I S. 9 ff., 13 und 15 f.), weshalb er sehr viel arbeitete (Prot. I S. 15; gemäss Darstellung des Gesuchsgegners gar im Umfang eines 200%-Pensums [Prot. I S. 11]). Demnach wurden die Kinder vor der Tren- nung nicht von den Parteien gemeinsam oder abwechselnd, sondern weit über- wiegend von der Gesuchstellerin betreut. Der Gesuchsgegner hätte daher darzu- legen gehabt, wie er die beantragte Betreuung wahrnehmen will und wie das Kin- deswohl gewahrt ist (vgl. oben Ziff. 3.1), was er jedoch unterliess (Prot. I S. 10 und S. 14). Vielmehr beschränkte er sich auf die Aussage, die Gesuchstellerin habe die Trennung gewollt. Daher habe sie einer Arbeit nachzugehen und das klassische Rollenmodell könne nicht mehr gelebt werden (Prot. I S. 9). In der Be- rufung bringt der Gesuchsgegner ergänzend vor, Homeoffice sei inzwischen ak- zeptiert, die Kinder könnten daher in dieser Form betreut werden (Urk. 53 S. 3). Abgesehen davon, dass er sich nach wie vor offensichtlich bewusst nicht dazu äussert, ob er weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig ist oder eine neue Arbeitsstelle angetreten hat resp. antreten wird (vgl. Prot. I S. 11 f. und Urk. 53 S. 6), stellt die blosse Behauptung der Möglichkeit von Homeoffice jeden- falls kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Inwiefern der Gesuchsgegner Berufstätigkeit, Ausbildung und Kinderbe-

- 13 - treuung vereinbaren will, obschon sich dies bereits während des Zusammenle- bens seiner eigenen Darstellung nach als schwierig bzw. unmöglich erwies (vgl. Prot. I S. 17) und er die Corona-Krise, die Trennung und das Studium als sehr be- lastend empfand (Prot. I S. 12), erschliesst sich nicht, zumal der Lebensunterhalt der Familie bei der von ihm angestrebten Beibehaltung eines 80%-Pensums (vgl. dazu Prot. I S. 17) angesichts der trennungsbedingten Mehrkosten nicht gewähr- leistet wäre (vgl. Urk. 54 S. 37 E. 7.8.12). Infolgedessen sowie aufgrund des Um- stands, dass der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben bereits bis anhin ein deutlich höheres als das arbeitsvertraglich vereinbarte Pensum leistete (vgl. Prot. I S. 11), ist sehr konkret zu befürchten, dass er nicht ausreichend Kapazitä- ten für die angestrebte Betreuung der beiden Kinder jeweils an zwei Arbeitstagen pro Woche hat. Fehlt dem Gesuchsgegner aber die für eine qualitativ adäquate Kinderbetreuung notwendige Zeit, wirkt sich dies über kurz oder lang negativ auf das Kindeswohl aus. Hinzu kommt, dass die Kinder bei Anordnung der vom Gesuchsgegner konkret beantragten Regelung (Betreuung durch den Gesuchsgegner jeweils ab Dienstagnachmittag bis Mittwochmorgen und Donnerstagnachmittag bis Freitag- morgen) unter der Woche täglich ihr Zuhause bzw. von einem zum andern Elter wechseln müssten. Auch dies ist nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, da davon auszugehen ist, dass solch übermässig häufige Wechsel für die Kinder verunsi- chernd, belastend und mit Stress verbunden wären. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass vorliegend das Interesse der Kinder nach Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung wie auch das fehlende tragfähige Betreuungskonzept des Ge- suchsgegners gegen eine alternierende Obhut sprechen. 3.2.4.1. Bezüglich Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit hatte die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz ausgeführt, sie habe dem Gesuchsgegner angebo- ten, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntag- abend zu betreuen. Dieser mache jedoch einfach, was er wolle. Er scheine nicht zu verstehen, dass sie darauf angewiesen sei, frühzeitig zu erfahren, ob und wann er die Betreuung der Kinder wahrnehmen könne und wolle, damit sie die organisatorisch notwendigen Vorkehrungen treffen könne. So reagiere er weder

- 14 - innert angemessener Frist auf entsprechende Anfragen von ihr noch halte er sich an die mit ihr abgesprochenen Betreuungszeiten, sondern bringe die Kinder nach Belieben zu früh oder zu spät zurück. Weiter meine er, kurzfristig bestimmen zu können, wann er die Kinder sehen wolle, auch wenn die Kinder bereits andere Pläne hätten. Dies bringe sie regelmässig in organisatorische Schwierigkeiten. Seit der Trennung bespreche er nur noch das Notwendigste mit ihr, nach der Trennung habe sie nicht einmal gewusst, wo er sich aufhalte (Urk. 40 S. 4 f.). Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, er habe ein alternierendes Familienle- ben leben wollen. Dies habe aber nicht funktioniert, was in Ordnung für ihn gewe- sen sei. Jetzt habe sich die Situation verändert und er verfüge über die besseren erzieherischen Fähigkeiten als die Gesuchstellerin (Prot. I S. 9 ff., insb. S. 17). 3.2.4.2. Eine alternierende Obhut ist nur umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und zu ko- operieren (vgl. oben Ziff. 3.1). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise, dass sie dazu nicht in der Lage wären. Aufhorchen lassen allerdings die Vorbrin- gen des Gesuchsgegners, selbst mit wenig Kommunikation könne eine alternie- rende Obhut gut funktionieren. Ausserdem könnten Massnahmen getroffen wer- den, welche unter dem Begriff "parallele Elternschaft" bekannt seien (Urk. 53 S. 4). Diese Form der Konfliktregelung für hochstrittige oder chronisch streitende Eltern sieht vor, dass die Eltern ihre Interaktionen auf ein Minimum reduzieren, um dadurch das elterliche Konfliktniveau zu senken (FamKomm Scheidung- Schreiner, Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung, S. 1009 f., Rz. 314). Angestrebt wird ein «relativ friedli- ches Nebeneinanderher», wobei die notwendigsten Informationen über eine rechtlich legitimierte Drittperson (Beistandschaft) indirekt ausgetauscht werden («Shuttle-Kommunikation», Schreiner, a.a.O., S. 983, Rz. 249). Dass der Ge- suchsgegner direkt ein solches Modell zu favorisieren scheint, weckt erhebliche Zweifel an seiner Bereitschaft zu Kooperation und Kommunikation mit der Ge- suchstellerin in Kinderbelangen. Ebenfalls zur Vorsicht mahnt der Umstand, dass die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz der deeska- lierend und vermittelnd wirkenden Leitung der Vergleichsgespräche durch den Vorderrichter sich nicht einmal über die Regelung der Kinderbelange unterhalten,

- 15 - geschweige denn auch nur ansatzweise verständigen konnten (Urk. 54 S. 16; Prot. I S. 14 und S. 17). Schliesslich stellte der Gesuchsgegner die von der Ge- suchstellerin angeführten Schwierigkeiten bei Absprachen betreffend Kinderbe- treuung (u.a. keine Reaktion innert angemessener Frist bei Anfragen, ob und wann er die Betreuung der Kinder wahrnehmen wolle [Urk. 40 S. 4 f.]) nicht in Ab- rede. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Kommunikati- onsbereitschaft der Parteien in Kinderbelangen. 3.2.4.3. In Bezug auf die Kooperationsbereitschaft der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin angeführten Probleme bei der Or- ganisation der Kinderbetreuung (vgl. dazu oben Ziff. 3.2.4.1) vom Gesuchsgegner nicht bestritten wurden. Sodann führte dieser selbst aus, das von ihm (während des Zusammenlebens) angestrebte alternierende Familienleben habe nicht funk- tioniert (Prot. I S. 17). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aus- führte, die Gesuchstellerin sei aus der ehelichen Liegenschaft auszuweisen, damit er einziehen und die Vaterrolle übernehmen könne, bzw. die eheliche Liegen- schaft sei zu verkaufen (Prot. I S. 9), womit er in Kauf nähme, dass die Kinder oh- ne Not ihr Zuhause verlieren würden. Selbst wenn der Gesuchsgegner nicht ernsthaft auf eine Kündigung der Hypothek und des Darlehens hingewirkt, son- dern dies nur angedroht haben sollte (vgl. Prot. I S. 7 und S. 18), liesse dies stark an seiner Kooperationsbereitschaft zweifeln. 3.2.4.4. Nicht alle der vorgenannten Schwierigkeiten wirken sich direkt auf das Wohl der Kinder aus. Unmittelbar betroffen sind sie allerdings, wenn sie aufgrund des Elternkonflikts um ihr Zuhause fürchten müssen. Zumindest verunsichernd wirkt sodann auch, wenn der Gesuchsgegner sich nicht an vereinbarte Übergabe- zeiten hält und sie zu früh oder zu spät zur Gesuchstellerin zurückbringt. Zu be- rücksichtigen ist schliesslich auch, dass im Erleben von Kindern im Alter von sechs bis zwölf Jahren Verlässlichkeit, Gerechtigkeit und Regelmässigkeit eine bedeutsame Rolle spielen, weshalb sich eine fest vereinbarte Kontaktstruktur mit der Option der individuellen Anpassung bei Bedarf empfiehlt (Schreiner, a.a.O., S. 964, Rz. 207). Die Möglichkeit für flexible Anpassungen im Interesse der Kin- der scheint vorliegend bei den Parteien angesichts der ungenügenden Bereit-

- 16 - schaft zu Kommunikation und Kooperation zumindest beeinträchtigt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ungenü- gende Bereitschaft der Parteien zu Kommunikation und Kooperation in Kinderbe- langen gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spricht. 3.3. Zusammenfassend ist die Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund des fehlenden Betreuungskonzepts des Gesuchsgegners sowie der ungenügen- den Bereitschaft der Parteien zu Kommunikation und Kooperation nicht mit dem Wohl der beiden Kinder der Parteien vereinbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine alternierende Obhut angeordnet, erweist sich daher als unbegrün- det und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. C. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz erwog, angesichts des Fehlens konkreter Anträge des Ge- suchsgegners zum Besuchsrecht erscheine es als notwendig, ihm lediglich ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. Insbesondere vor dem Hintergrund des noch jungen Alters der Kinder und der starken Bindung an die Gesuchstelle- rin erscheine dies im Sinne einer Minimalregel als ausreichend. Zwar hätten die Kinder bisher selten auswärts übernachtet, dennoch sei dies für die Gesuchstelle- rin denkbar (Urk. 54 S. 18 f.).

2. Der Gesuchsgegner beantragt, sein Besuchsrecht sei wie folgt auszugestal- ten (Urk. 53 S. 5): − in geraden Kalenderwochen von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, eventualiter bis Montagmorgen Schulbeginn − ab Dienstagnachmittag bis Mittwochmorgen, Schulbeginn − ab Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen, Schulbeginn − während vier Wochen Ferien pro Jahr − während der Feiertage (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) in geraden Jahren Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei eine dem Kindeswohl dienliche und gerechte Besuchsrechtsregelung vorzunehmen, welche das für Kleinkinder wichtige und optimale Bezugsverhältnis zu beiden Elternteilen sicher- stelle. Ein Besuchsrecht nur alle zwei Wochen sei für Kleinkinder eine halbe

- 17 - Ewigkeit, für die Tragfähigkeit einer guten Beziehung ungenügend und entspre- che auch nicht dem bisher gelebten Modell (Urk. 53 S. 2). 3.1. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerech- ten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen. Besteht Streit über das Besuchsrecht, tendiert die Praxis in der Deutschschweiz bei Schulkindern zu zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 15 m.w.H.). Dem entspricht die vorinstanzliche Re- gelung des Besuchsrechts. Inwiefern sie dennoch nicht mit dem Kindeswohl ver- einbar sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. 3.2. Bezüglich der beantragten Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts um eine zweite Übernachtung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsgegner dies nicht begründet. Insofern genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht. Des Wei- teren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt ha- ben könnte, indem sie den Beginn des Wochenendbesuchsrechts auf Samstag- morgen und nicht bereits auf Freitagabend festsetzte. Die vorinstanzliche Rege- lung erweist sich vielmehr als angemessen vor dem Hintergrund, dass die Kinder bis anhin nicht beim Gesuchsgegner übernachtet haben und dieser die von der Gesuchstellerin gebotene Möglichkeit, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen, demnach nicht ausgeschöpft hat (Urk. 40 S. 4 f. und Prot. I S. 16). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner abge- sprochene Betreuungszeiten offenbar nicht immer wahrgenommen hat (vgl. die diesbezüglichen, unbestritten gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin in Urk. 40 S. 4 f.). Es ist nicht mit dem Wohl der Kinder vereinbar, dass sie sich für Besuche beim Vater bereit halten müssen, welche dann von diesem nicht oder nicht im vereinbarten Umfang wahrgenommen werden.

- 18 - 3.3. Zur beantragten Ausdehnung der Betreuung unter der Woche ist festzuhal- ten, dass eine solche faktisch zu einer alternierenden Obhut führte. Die entspre- chenden Voraussetzungen sind indes – wie oben unter Abschnitt B dargelegt – nicht erfüllt. Der entsprechende Antrag ist daher mit Verweis auf diese Ausfüh- rungen ohne Weiteres abzuweisen. 3.4. Bezüglich der beantragten Erweiterung des Ferienbesuchsrechts um eine Woche ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner diesen Antrag wiederum nicht begründet und insofern seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt. Sodann erge- ben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, welche Anlass gäben, von der vorinstanzlichen, gerichtsüblichen Ferienbesuchsregelung abzuweichen. 3.5. Schliesslich begründete der Gesuchsgegner auch die beantragte Anpas- sung der Feiertagsregelung nicht. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern Grund bestände, von der angeordneten gerichtsüblichen Feiertagsregelung abzuweichen, weshalb diese zu bestätigen ist. 3.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung im Hinblick auf die vorinstanz- liche Besuchsrechtsregelung in allen Punkten als unbegründet und ist entspre- chend abzuweisen. D. Mediation

1. Der Gesuchsgegner beantragt, die Parteien seien zu einem Mediationsver- such aufzufordern, und begründet dies damit, dass sich eine Mediation empfehle, wenn sich bereits während des Trennungsverfahrens abzeichne, dass die Aus- übung des Besuchsrechts Probleme bereiten werde (Urk. 53 S. 7).

2. Gemäss Art. 297 Abs. 2 ZPO können die Parteien vom Gericht zu einer Me- diation aufgefordert werden. Die Mediation ist aber auch in diesem Bereich freiwil- lig und kann nicht verbindlich angeordnet werden (ZK ZPO-Schweighauser, Art. 297 N 11 mit Verweis auf BGer 5A_72/2011 vom 22. Juni 2011, E. 3). Die Gesuchstellerin hatte sich bereits vor Vorinstanz klar gegen eine Mediation aus- gesprochen (Prot. I S. 19). Bereits aus diesem Grund ist von einer entsprechen- den Aufforderung abzusehen. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersicht-

- 19 - lich, weshalb trotz des Verlaufs der Vergleichsgespräche vor Vorinstanz dennoch Erfolgsaussichten für eine Mediation bestehen sollen. Schliesslich liesse sich eine mit einer gestützt auf Art. 297 Abs. 2 ZPO angeordneten Mediation einhergehen- de Sistierung des Verfahrens (Art. 214 Abs. 3 ZPO) nicht rechtfertigen, da das vorliegende Verfahren spruchreif ist. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Partei- en seien zu einem Mediationsversuch im Sinne von Art. 297 Abs. 2 ZPO aufzu- fordern, ist daher abzuweisen.

3. Zu prüfen bleibt, ob die Parteien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB zu einer Mediation zu verpflichten sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Konflikt der Parteien mit der definiti- ven gerichtlichen Regelung der Trennungsfolgen entschärft wird, und der Ge- suchsgegner nichts ausführt, was diese Erwartung in Frage stellte. Vielmehr hat er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 2020 und damit bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids die Kinder mindestens alle zwei Wo- chen sehen können (Prot. I S. 17). Soweit der Gesuchsgegner erneut (vgl. die Eingabe an die Vorinstanz vom 13. Juli 2020 [Urk. 48]) geltend macht, die Ge- suchstellerin habe ihm seit dem 25. Juni 2020 das Besuchsrecht regelmässig verweigert (Urk. 53 S. 6), ist festzuhalten, dass das Besuchsrecht erst mit dem angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2020 gerichtlich geregelt wurde. Wie die Gesuchstellerin das angeordnete vierzehntägliche Besuchsrecht bis am 21. Juli 2020 (Datum Berufungsschrift) bereits mehrfach hätte verweigern können, ist we- der konkret dargetan noch ersichtlich. Inwiefern dennoch von einer Kindeswohlge- fährdung auszugehen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass, die Parteien im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen zu einer Mediation zu verpflichten. Der entsprechende Antrag des Gesuchsgegners ist ab- zuweisen. E. Unterhalt

1. Der Gesuchsgegner beantragt, die vorinstanzlich festgelegten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 54 S. 49 f. Dispositiv-Ziff. 5 bis 7 sowie 9) sei- en unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 6'810.–

- 20 - netto pro Monat sowie der bereits erfolgten Zahlungen neu festzusetzen (Urk. 53 S. 2 und S. 5 f.). 2.1. Grundsätzlich muss ein Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Am Erfordernis bezif- ferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderun- terhalts nichts. Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist aber dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbin- dung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geld- betrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). 2.2. In Bezug auf die angefochtene Unterhaltsverpflichtung ergibt sich weder aus dem Rechtsbegehren noch der Begründung, in welcher konkreten Höhe die Ehe- gatten- und Kinderunterhaltsbeiträge nach Ansicht des Gesuchsgegners festzu- setzen sind. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen richtet. 2.3. Abgesehen davon setzt der Gesuchsgegner sich nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, weshalb ihm bis zum 1. Juli 2020 ein monatlicher Nettolohn von Fr. 8'378.– (80%-Pensum) und ab dann ein solcher in der Höhe von Fr. 10'472.– (100%-Pensum) anzurechnen ist (vgl. Urk. 54 S. 28 ff. E. 7.5). Vielmehr wiederholt er bloss seine Ausführungen vor Vorinstanz, ihm sei lediglich der Fixlohn in Höhe von Fr. 6'810.– pro Monat, nicht aber ein allfälliger Bonus anzurechnen, wobei er erneut offen lässt, ob er weiterhin bei seiner bishe- rigen Arbeitgeberin tätig ist oder ob er eine neue Arbeitsstelle angetreten hat resp. antreten wird (vgl. Urk. 53 S. 5 f.). Soweit der Gesuchsgegner schliesslich geltend macht, wegen der Corona-Pandemie könne nicht davon ausgegangen werden, dass weiterhin Boni ausgerichtet würden (Urk. 53 S. 6), handelt es sich um eine blosse Mutmassung, zumal er nicht einmal ansatzweise darlegt, dass und inwie- fern seine Arbeitgeberin von der Corona-Pandemie konkret betroffen sein soll.

- 21 - Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht nach, weshalb auch aus diesem Grund auf die Berufung nicht einzutreten wäre, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen richtet. F. Gütertrennung

1. Die Vorinstanz gab die Voraussetzungen zur Anordnung der Gütertrennung zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechende Erwä- gung (Urk. 54 S. 44 f. E. 8.1) zu verweisen ist. Sie erwog, eine Gefährdung wirt- schaftlicher Interessen bei Beibehaltung des Güterstands sei weder dargetan noch ersichtlich. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Parteien nicht mehr vernünftig miteinander wirtschaften könnten. Auch mache der Ge- suchsgegner weder finanzielle Risiken bei Fortsetzung der Errungenschaftsbetei- ligung noch wirtschaftliche Vorteile bei Anordnung von Gütertrennung geltend. Es seien daher keine Umstände ersichtlich, welche rechtfertigten, die Gütertrennung anzuordnen (Urk. 54 S. 45 f.).

2. Der Gesuchsgegner setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern bringt lediglich vor, obschon er Vorkehrungen getroffen habe, indem er der Gesuchstellerin die Vollmacht entzogen habe, habe diese Fr. 18'000.– "ent- wendet" (Urk. 53 S. 6 mit Verweis auf Urk. 56/2). Dabei handelt es sich allerdings um ein unbeachtliches neues Vorbringen, da die entsprechenden Überweisungen bereits am 26. März 2020 erfolgt waren (Urk. 56/2) und weder dargetan noch er- sichtlich ist, weshalb der Gesuchsgegner dies nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. oben Ziff. II/3). Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Gütertrennung angeordnet, erweist sich des- halb als unbegründet und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. G. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Vorinstanz erwog, im Wesentlichen sei zwischen den Parteien die Obhut über die beiden Kinder strittig gewesen. Es habe zwar auch grosse Differenzen in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge gegeben, doch diese seien die Folge der unter- schiedlichen Anträge zur Obhut gewesen. Entsprechend der Praxis des Oberge-

- 22 - richts rechtfertige es sich daher, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 54 S. 46 f.).

2. Der Gesuchsgegner beantragt, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei aufzuheben und es sei beiden Parteien die unent- geltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Die finanzielle Situation der Parteien habe sich durch das Getrenntleben signifikant verschlechtert und man habe auf den Notgroschen zurückgreifen müssen. Es fehlten die Mittel, um neben dem Unterhalt für sich und die Familie Prozesskosten finanzieren zu können. Überdies sei der Prozess keinesfalls aussichtslos (Urk. 53 S. 8 f.).

3. Der Gesuchsgegner verlangt somit die Aufhebung der vorinstanzlichen Re- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, begründet dies jedoch nicht und stellt auch keinen Antrag, welche konkrete Regelung zu treffen sei. Beides wäre jedoch notwendig gewesen, da die Sache spruchreif ist und die allfällige Gewäh- rung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 4) keinen Einfluss auf die Kostenverlegung im Verhältnis der Prozessparteien hat, welche ausschliesslich nach den Art. 106-109 ZPO vorzunehmen ist (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 1). Der Gesuchsgegner genügt somit seiner Begrün- dungspflicht nicht, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist bei der- jenigen Instanz einzureichen, die das Verfahren führt und daher auch über das Gesuch entscheiden wird (ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 1). Dementsprechend ist die Gesuchstellung nach der Entscheideröffnung ausgeschlossen (KUKO ZPO- Jent-Sørensen, Art. 119 N 8; vgl. auch OGer ZH PC180008 vom 19. April 2018, E. 4d; a.A. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Diss. Zürich/St. Gallen 2015, S. 286 f.). Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfah- ren ist nach dem Gesagten mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

- 23 - H. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners als of- fensichtlich unbegründet. Sie ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist – vorbehältlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern – zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). IV.

1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Par- teientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterlie- gens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) auch für das zweitin- stanzliche Verfahren (Urk. 53 S. 2 und S. 8 f.). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 8, 10 bis 12 sowie 14 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Antrag des Gesuchsgegners, die Parteien seien zu einem Mediations- versuch aufzufordern, wird abgewiesen.

- 24 -

3. Auf das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 bis 7, 9, 13 sowie 15 bis 17 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 10. Juli 2020 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 53, 55 und 56/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 25 - Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: lb