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LE200027

Eheschutz

Zürich OG · 2021-02-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

falsch festgestellt, geltendes Recht falsch angewendet oder ihr Ermessen in unzu- lässiger Weise ausgeübt hat, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Auch bringt er nicht vor, inwieweit für die vorliegend zu beurteilende Frage des Ehegattenunter- halts ein Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht bestehe. Stattdessen behauptet er, im Rahmen der Scheidung nur dann ein Begehren auf vorsorgliche Massnahmen betreffend die Reduktion der Unterhalbeiträge an die Gesuchstellerin anstreben zu können, wenn sich während des Verfahrens etwas an den tatsächlichen Verhältnissen ändern würde, was aber nicht absehbar sei (Urk. 186 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, die im Eheschutzurteil nicht mehr berücksichtigt werden konnten, dem Scheidungsgericht vorbehalten ist (vgl. E. II.3.2.). Entsprechend be- darf es hierzu auch keiner Äusserung des Eheschutzgerichts.

- 17 - 2.4. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ebenfalls zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsverfahren unterschei- det, steht der vorinstanzlichen Begründung, weshalb der Gesuchstellerin kein hy- pothetisches Einkommen für den vom Eheschutzgericht zu beurteilenden Zeitraum anzurechnen ist, nicht entgegen (Urk. 186 S. 5; BGE 130 III 537 E.3.2.). So ist der haushaltsführende und kinderbetreuende Ehegatte im Eheschutzverfahren nur dann zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn kei- ne Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar ist (BGE 130 III 537 E. 3.2.). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Voraussetzungen eingehend und zutreffend auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk.187 S. 23 ff.). Festzuhalten ist, dass der Ge- suchsgegner die vorinstanzlich festgestellten Sparquoten der Parteien für die Jahre 2014 (Fr. 150'000.–), 2015 (Fr. 120'000.–) und 2016 (Fr. 130'000.–) nicht bestreitet (Urk. 200 S. 6; Urk. 187 S. 35 ff.). Weiter gibt er an, er habe gewollt, dass die Ge- suchstellerin einer Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens nachgehe. Gleichzeitig fügt er aber hinzu, sie sei seinem Wunsch nicht nachgekommen (Urk. 186 S. 6), worauf schliesslich abzustellen ist. Hinzu kommt, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 30'400.– ausreichend Mittel vorhanden sind, um die Kosten zweier Haushalte zu decken. 2.5. Demnach ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchstellerin im Eheschutz- verfahren kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und ihr Verweis auf das hängige Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung der Kompetenzregelung zwi- schen den beiden Verfahren (vgl. E. II.3.2.) nicht zu beanstanden.

3. Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin 3.1. Den Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin be- gründete die Vorinstanz mit dem gehobenen Lebensstandard der Parteien in Be- zug auf Verpflegung und Bekleidung. Dass ein gehobener Lebensstandard gelebt

- 18 - worden sei, habe die Gesuchstellerin glaubhaft machen können. So hätten die Par- teien über eine Haushaltshilfe und der Gesuchsgegner über mehrere kostspielige Fahrzeuge verfügt. Ausserdem hätten die Parteien diverse Hobbies gepflegt und einen Verbrauch von rund Fr. 20'000.– pro Monat gehabt (Urk. 187 S. 38 f. und S. 44 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner moniert hiergegen, die Gesuchstellerin habe lediglich ausgeführt, es sei ein gehobener Lebensstandard gelebt worden, was er jedoch bestreite. Zu den Kosten für Kleidung, Schuhe oder Kosmetika habe die Gesuch- stellerin nichts gesagt. Der Umstand, dass die Parteien eine Haushaltshilfe und zwei Autos hatten, lasse keine Rückschlüsse auf den Grundbetrag zu. Teure Hob- bies seien nicht gepflegt worden. Für sich habe er ein Fitnessjahresabonnement von Fr. 690.– und seinen jährlichen Mitgliederbeitrag beim Schlittschuhklub H._____ von Fr. 676.– geltend gemacht. Die Gesuchstellerin habe ihrerseits ledig- lich Kosten von Fr. 100.– pro Monat für Boxstunden vorgebracht, wobei sie dieses Hobby während der Ehe noch nicht ausgeübt habe. Ausserdem lasse die Vo- rinstanz bei ihrer Berechnung, wonach der monatliche Verbrauch der Parteien aus- gehend von ihrem Einkommen abzüglich der Sparquote Fr. 20'000.– betragen ha- be, ausser Acht, dass sie erhebliche und teils auch zu viele Steuern bezahlt hätten. Tatsächlich hätten sie monatlich Fr. 10'500.– ausgegeben, was pro Person und Monat einen Betrag von Fr. 2'100.– ergebe. Zusammengefasst sei von der Ge- suchstellerin nichts vorgebracht worden, was eine Verdopplung des Grundbetrages rechtfertigen würde, weshalb diese willkürlich und damit unzulässig erscheine (Urk. 186 S. 9 ff.). 3.3. Die Gesuchstellerin äussert sich im Berufungsverfahren nicht konkret zu den Kosten, die ihr die Vorinstanz pauschal mit dem Zuschlag von 100 Prozent auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag anrechnete. Stattdessen hält sie dem Ge- suchsgegner ihre vorinstanzlichen Behauptungen entgegen. Demnach sei entspre- chend dem Einkommen ein gehobener Lebensstandard gelebt und seien viele Ausgaben bar bezahlt worden. Ein zahlenmässiger Antrag für die Verdoppelung des Grundbetrages sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich gewesen, da ihre materiellen Ausführungen zum hohen Lebensstandard genügten und der

- 19 - Gesuchsgegner keine detaillierten Bankauszüge für die Jahre 2015-2017 vorgelegt habe. Tatsache sei, dass die Parteien monatlich mindestens Fr. 20'000.– ver- braucht hätten; nach ihrer Berechnung sogar deutlich mehr. Sie hätten je einen Personenwagen zur Verfügung gehabt. Man sei oft und auch unter der Woche auswärts essen gegangen. Sie erinnere sich an ein familiäres Nachtessen in den Ferien an der Côte d’Azur, welches ca. EUR 1'000.– gekostet habe. Für das Essen zu Hause habe sie monatlich Fr. 1'500.– ausgegeben. Die zweijährliche Revision der Cartier Schmuckuhr habe ebenfalls zu den Selbstverständlichkeiten gehört und zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– gekostet. Jahrelange Aufzeichnungen über ihre Ausgaben für Kosmetika, Kleider und Schuhe habe sie nicht geführt (Urk. 193 S. 12 ff.). 3.4. Der Bedarf der Parteien ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tat- sächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumverteilung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhalts- berechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, bezif- fern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 283 und S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.2.4.). 3.5. Die Vorinstanz wandte zur Berechnung des gebührenden Unterhalts für die Gesuchstellerin und C._____ die einstufig-konkrete Methode an (Urk. 187 S. 37). Diese unterscheidet sich unter anderem dadurch von der zweistufigen Berech- nungsmethode (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung), dass an die Stelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben treten. Gewisse Pauschalisierungen sind aber auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die ent- sprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig ist

- 20 - beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016; E. 5.1.; BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; Six, a.a.O., S. 108 N 2.68). Da bei der Vervielfachung von Grundbe- trägen aber stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird, werden an die Begründungs- dichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid will- kürlich erscheint (vgl. OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist insbesondere darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen ei- ne Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss aus der Begrün- dung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.6. Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Beanspruchung einer Haus- haltshilfe, der Besitz zweier Autos, wenngleich es sich um gehobene Marken han- delt (einen BMW und einen Maserati; Urk. 17 S. 38), sowie die Pflege mehrerer Hobbies, die zudem keine aussergewöhnlich hohen Kosten mit sich bringen (Urk. 186 S. 10), für sich allein keinen Schluss auf die Kosten der Gesuchstellerin für Verpflegung und Bekleidung zulassen. Auch der monatliche Gesamtverbrauch der Parteien, ob er nun Fr. 10'500.–, wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 186 S. 11), Fr. 20'000.–, wie von der Vorinstanz errechnet (Urk. 187 S. 39), oder deut- lich mehr betrug, wie von der Gesuchstellerin behauptet (Urk. 193 S. 17), vermag nur dann einen Schluss auf den Grundbetrag zuzulassen, wenn dargelegt wird, welche Ausgaben unter diesen sog. "Verbrauch" fallen. Die Gesuchstellerin offe- rierte zwar zusätzlich die Edition sämtlicher Bankauszüge aller Konten und Kredit- kartenabrechnungen des Gesuchsgegners für die Jahre 2014-2017, hierzu wurde aber bereits ausgeführt, dass ihre Editionsbegehren nicht mit dem Bestimmtheits- gebot vereinbar sind (vgl. E. II.4.5.). Ausserdem wäre es nicht die Aufgabe der Be- rufungsinstanz, die Bankunterlagen zu durchforsten, um Anhaltspunkte für den nicht näher bestimmten Bedarf der Gesuchstellerin zu suchen. Schliesslich ist noch anzufügen, dass – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 193 S. 14) –

- 21 - nicht anhand der vorgebrachten Auslagen des Gesuchsgegners vor und nach der Trennung pauschal auf die ihrigen geschlossen werden kann. 3.7. Andererseits waren und sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien über- durchschnittlich gut, weshalb es schlicht unglaubhaft erscheint, sie hätten auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelebt. Entsprechend recht- fertigt es sich, der Gesuchstellerin einen Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewäh- ren. Dass dieser gleich wie beim unbestritten gebliebenen Zuschlag für C._____ 100 Prozent betragen soll, vermag die Gesuchstellerin jedoch nicht darzulegen. 3.8. Die Vorinstanz hielt fest, mit dem Zuschlag werde der gehobene Lebensstan- dard der Parteien in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung abgegolten. Zu Letzte- rem ist den Akten nichts zu entnehmen. Die Revisionskosten für die Cartieruhr dürften, sofern eine Revision notwendig würde, nicht bei der Gesuchstellerin anfal- len, da der Gesuchsgegner vorbringt, es handle sich dabei um ein Erbstück von seiner Mutter (Urk. 109 S. 22), weshalb er wohl auch für deren Unterhalt aufzu- kommen hätte. Hinsichtlich der Kosten von monatlich Fr. 1'500.– allein für Nah- rungsmittel, macht die Gesuchstellerin einen Betrag geltend, wie er bei einer vier- köpfigen Familien des (oberen) Mittelstandes durchaus anfallen kann, insbesonde- re da der Betrag sich nur auf die Lebensmittel bezog und sie geltend machte, die Familienmitglieder hätten gelegentlich auch auswärts gegessen. 3.9. Den Ausführungen des Gesuchsgegners, womit er darzulegen versucht, die Gesuchstellerin habe lediglich das Existenzminimum geltend gemacht (Urk. 186 S. 9), ist hingegen nicht zu folgen. Es erscheint schlicht nicht glaubhaft, dass er der Gesuchstellerin jeweils ein Haushaltsgeld von Fr. 1'500.– pro Monat bezahlt habe für die Kosten des Haushalts inkl. Nahrung für die Familie, die Kleidung der Kinder, ihre eigene Kleidung sowie sämtliche persönlichen Bedürfnisse wie Kosmetika, Coiffeur, Hobbies, Freizeit etc. (Urk. 186 S. 9). Im Zuge einer vertretbaren Pau- schalisierung ist vielmehr davon auszugehen, dass nebst den Nahrungskosten auch die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für die Auslagen des täglichen Kon- sums wie Kleider, Kosmetika und Coiffeur etc. während des Zusammenlebens mit dem Gesuchsgegner oberhalb ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums la-

- 22 - gen, wobei ein höherer Lebensstandard als derjenige einer Mittelschichtfamilie für diese Konsumgüter von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht wurde. 3.10. Da die Vorinstanz die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für Hobbies, Frei- zeit, Ferien und die Putzfrau von ihrem Grundbetrag ausnahm, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung lediglich einen Zu- schlag von 50 Prozent auf ihren Grundbetrag (entsprechend Fr. 675.– pro Monat) zu gewähren, da sie für diese beiden Positionen in etwa den Lebensstandard einer Person des (oberen) Mittelstandes glaubhaft machen konnte.

4. Ferienkosten 4.1. Zu den Ferienkosten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, sie habe pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien geltend gemacht. Den vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Kontoauszügen sei für das Trennungsjahr 2017 zudem zu ent- nehmen, dass rund Fr. 4'000.– für Ferien resp. Wellness ausgegeben worden sei- en, weshalb seine Bestreitung, keine teuren Ferien mit der Familie verbracht zu haben, wenig glaubhaft erscheine. Insgesamt sei der Ferienbetrag nach pflichtge- mässem Ermessen festzusetzen, wobei ein Betrag von Fr. 500.– pro Monat für die Gesuchstellerin als dem gehobenen Lebensstandard der Parteien angemessen er- scheine (Urk. 187 S. 45 f.). 4.2. Der Gesuchgegner bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach die Familie pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien gemacht haben soll. In der Re- gel seien sie einmal pro Jahr für drei Wochen in Brasilien in den Ferien gewesen. Das Leben in Brasilien habe praktisch nichts gekostet und für den Hin- und Rück- flug seien pro Person Fr. 800.– angefallen, da er die Flugtickets jeweils frühzeitig gebucht habe. Die von der Vorinstanz genannten Kosten für das Jahr 2017 von rund Fr. 4'000.– beträfen zudem nur im Umfang von Fr. 1'908.– Ferienausgaben. Die weitere Zahlung sei für die Reparatur des Swimmingpools erfolgt und habe nichts mit Ferien zu tun. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- hauptungen der Gesuchstellerin glaubhafter sein sollten als die seinen oder wie die Vorinstanz von den angeblichen Ferienkosten von Fr. 4'000.– für die gesamte Fa- milie auf Ferienkosten von Fr. 6'000.– allein für die Gesuchstellerin schliessen kön-

- 23 - ne. Die Gesuchstellerin habe ihre Ferienkosten weder substantiiert vorgebracht noch Kosten über Fr. 1'200.– glaubhaft gemacht, weshalb der Schluss der Vor- instanz, es seien im Bedarf der Gesuchstellerin monatlich Fr. 500.– an Ferienkos- ten zu berücksichtigen, willkürlich sei (Urk. 187 S. 12 ff.; Urk. 189/2). 4.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, keine Belege für die Flugkosten etc. zu be- sitzen. Die entsprechenden Zahlen könnten jedoch den Kontoauszügen des Ge- suchsgegners entnommen werden. Obwohl die angeführte Rechnung für die Repa- ratur des Pools nicht zu den Ferien gehöre, könne sie dennoch dem Bereich Well- ness zugeordnet werden. Ausserdem sei den Eingaben des Gesuchsgegners zu entnehmen, dass viel für Ferien ausgegeben worden sei. So habe er Wochenend- besuche in St. Moritz und Ferien in Monaco angegeben (Urk. 193 S. 21 f.). Konkre- te Behauptungen zu den Ferienorten oder den Reisekosten stellte die Gesuchstel- lerin – obgleich vom Gesuchsgegner hierzu aufgefordert (Urk. 200 S. 23) – auch im Berufungsverfahren nicht auf, stattdessen verwies sie auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und ihre Berufungsantwort, der aber keine konkreten Behauptungen dazu zu entnehmen sind (Urk. 193 S. 22). 4.4. Auch wenn dem Gesuchsgegner dahingehend gefolgt werden kann, dass die Kosten für ein Flugticket je nach Buchungszeitpunkt unterschiedlich hoch ausfallen, ist damit dennoch nicht dargetan, die Parteien hätten, wie von ihm behauptet, für die jährlichen Ferien nach Brasilien auch stets von solch tiefen Flugkosten profitie- ren können. Einen Beleg hierzu reichte er jedenfalls nicht ein. Demgegenüber sind für C._____ Flugkosten für die Brasilienferien von Fr. 1'801.75 ausgewiesen (Urk. 34 S. 22; Urk. 36/114), welche die von der Gesuchstellerin behaupteten Flug- kosten glaubhaft erscheinen lassen. Ob es sich hierbei tatsächlich, wie vom Ge- suchsgegner vorgebracht, um einmalig hohe Kosten gehandelt hat, da das Flugti- cket kurzfristig organisiert werden musste (Urk. 186 S. 13), kann offenbleiben, da es am Gesuchsgegner gewesen wäre, tiefere Flugkosten glaubhaft zu machen. 4.5. Abgesehen von den Brasilienferien werden von der Gesuchstellerin keine weiteren Feriendestinationen der Familie genannt oder Behauptungen zu den Feri- en aufgestellt, welche den Schluss zuliessen, dass ihr weitere ferienbezogene Kos- ten angefallen sind, wie z.B. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Ausflugs- o-

- 24 - der Ausrüstungskosten etc. Die Reparaturkosten für den Pool in der ehelichen Lie- genschaft können dabei nicht als Wellnesskosten im Zusammenhang mit den Feri- en angerechnet werden. Der Gesuchsgegner legt seinerseits glaubhaft dar, erst nach der Trennung und alleine nach Monaco gereist zu sein, da seine neue Partne- rin dort lebe. Gleiches gilt für seine Behauptung, jeweils alleine nach St. Moritz ge- reist zu sein und bei einer Bekannten gewohnt zu haben (Urk. 200 S. 22; vgl. Urk. 18/1). Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den weiteren Ferienkosten des Gesuchsgegners nach der Trennung braucht schliesslich nicht näher einge- gangen zu werden (Urk. 193 S. 22), da sie nicht für den früheren Lebensstandard der Parteien herangezogen werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz bestätigte, die Familie habe nicht nur in Brasilien Ferien gemacht. Wenn sie einmal in einem Hotel gewesen seien, habe es sich aber höchstens um eines in der Mittelklasse gehandelt (Urk. 17 S. 28). 4.6. Mangels anderslautender Anhaltspunkte ergibt sich zusammengefasst, dass die Parteien jährlich nach Brasilien reisten und die Ferien zuweilen auch in einem Mittelklassehotel verbrachten. Für die Ferien der Parteien kann daher nicht von ei- nem gehobenen Lebensstandard ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfer- tigt, im Bedarf der Gesuchstellerin Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– zu berück- sichtigen.

5. Kosten für Haushaltshilfe 5.1. Zu den angerechneten Kosten für die Haushaltshilfe erwog die Vorinstanz, keine der Parteien habe neben den eigenen Behauptungen irgendwelche Beweise offeriert. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Haushaltshilfe habe lediglich zwei Stunden in der Woche für Fr. 25.– pro Stunde gearbeitet, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Parteien über ein Einfamilienhaus in F._____ verfügten, wel- ches für den wöchentlichen Unterhalt sicherlich mehr als zwei Stunden Arbeit ver- ursache. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten sechs Stunden pro Wo- che erschienen daher deutlich glaubhafter, wobei nicht auf den von ihr geltend ge- machten Stundenansatz von Fr. 30.–, sondern den vom Gesuchsgegner vorge- brachten abzustellen sei (Urk. 187 S. 46).

- 25 - 5.2. Der Gesuchsgegner wendet auch für diese Bedarfsposition der Gesuchstelle- rin ein, es stünden sich widersprechende Aussagen gegenüber und es gebe keine Anhaltspunkte, welche die Aussagen der Gesuchstellerin glaubhafter erscheinen liessen als die seinen. Es sei nicht behauptet worden, das Haus in F._____ sei ausschliesslich von der Haushaltshilfe gereinigt worden. Die Haushaltshilfe habe lediglich eine kleine Entlastung für die Gesuchstellerin dargestellt. Aufgrund der Beweislastverteilung sei auf seine Angaben abzustellen (Urk. 186 S. 15 f.). 5.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, aufgrund der Grösse der Liegenschaft ha- be deren Reinigung wesentlich mehr als sechs Stunden pro Woche in Anspruch genommen. Weiter bestreitet sie, die Haushaltshilfe sei lediglich eine kleine Entlas- tung gewesen. Aufgrund ihrer zahlreichen Aufgaben im Haushalt der Parteien und der Betreuung der Kinder habe sie (die Gesuchstellerin) zu wenig Zeit gehabt, um die gesamte Reinigungsarbeit selbst zu erledigen. Ebenso habe der Gesuchsgeg- ner keine Zeit für Hausarbeit gehabt (Urk. 193 S. 23). 5.4. Dass die Vorinstanz auf eine Befragung der Parteien zur Haushaltshilfe ver- zichtete, was der Gesuchsgegners rügt (Urk. 186 S. 15), ist nicht zu bemängeln, da beide Parteien es unterliessen, ihre Vorbringen zu substantiieren, d.h. zum Beispiel darzulegen, wer an welchen Wochentagen zu welchen Stunden Reinigungsarbei- ten erbrachte. Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, eine fehlende Substantiierung nachzuholen. Unter Berücksichtigung der Grösse der ehelichen Liegenschaft samt Pool erscheint es tatsächlich weniger glaubhaft, dass nur für zwei Stunden pro Wo- che eine Haushaltshilfe beigezogen wurde, zumal die Gesuchstellerin zusätzlich geltend macht, mehr als eine kleine Entlastung im Haushalt in Anspruch genom- men zu haben, um ihren Alltagserledigungen nachgehen zu können. Zudem macht der Gesuchsgegner nur geltend, die Gesuchstellerin habe genügend Zeit gehabt, das Haus zu putzen (Urk. 186 S. 15), ohne konkret zu behaupten, dass sie dies auch tat. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung.

6. Betreuungsunterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat C._____ einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'810.– mit der Begründung zugesprochen, die Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und widme

- 26 - sich hauptsächlich seiner Betreuung. Ergänzend fügte sie an, würde aufgrund des Alters von C._____ auf eine Zusprechung eines Betreuungsunterhalts verzichtet, so wäre derselbe Geldbetrag als Ehegattenunterhalt geschuldet. Die Frage, ob ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist, sei damit (für die insgesamt zuzusprechen- den Unterhaltbeiträge) nicht entscheidrelevant (Urk. 187 S. 41). 6.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin könnte ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– ohne Weiteres decken, würde sie zusätzlich zu ihren Mieteinnahmen in einem Pensum von 80 Prozent erwerbstätig sein, was mit der Betreuung von C._____ aufgrund seines Alters vereinbar wäre. Ein allfälliges Ei- genversorgungsdefizit hinsichtlich der Lebenshaltenskosten sei somit nicht betreu- ungsbedingt, sondern Folge der Annahme, die Gesuchstellerin müsse keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Urk. 186 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien zutreffend. Ausserdem benötige C._____ noch intensive Betreuung (Urk. 193 S. 11 f.). 6.3. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit dem 1. Januar 2017 (AS 2015

4299) auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmög- liche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in: BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Er soll die Lebens- haltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft, S. 551 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3.; BGE 144 III 377; BGE 144 III 481 E. 4.4). Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bleibt der Be- treuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, BGE 481 E. 4.8.3), da hier die persönliche Betreuung sicher- gestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2.). Die

- 27 - Berechnungsmethode der Vorinstanz für den Betreuungsunterhalt (Urk. 187 S.42 f.) entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 III 377 E. 7) und ist nicht zu beanstanden. 6.4. Vorliegend ist nicht näher zu klären, in welchem Umfang C._____ gegenwär- tig einer Betreuung bedarf, weshalb auf die unterschiedlichen Ansichten der Partei- en (Urk. 186 S. 8; Urk. 193 S. 11; Urk. 200 S. 16; Urk. 204 S. 10 f.) nicht weiter einzugehen ist. Stattdessen ist auf die Verhältnisse vor der Einleitung des Schei- dungsverfahrens am 16. November 2019 abzustellen (vgl. E. II.3.2.). Nach der ge- lebten Rollenverteilung war die Gesuchstellerin hauptsächlich für die Betreuung von C._____ zuständig. Obgleich aufgrund des Alters von C._____ nur noch be- schränkte Betreuungspflichten anstanden, musste die Gesuchstellerin keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, was vorliegend zu beachten ist. Somit ging die Vo- rinstanz zu Recht davon aus, die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen von Fr. 400.– aus der Vermietung der Ferienwohnung in Rio de Janeiro ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– nicht decken (Urk. 187 S. 42 f.), weshalb es beim vo- rinstanzlichen Betreuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (Fr. 3'210.– - Fr. 400.–) bleibt.

7. Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin 7.1. Schliesslich ist der angemessene persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen zu errechnen. Dabei kann auf die Bedarfsaufstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 187 S. 43 f.). Abweichend hiervon sind im Bedarf der Gesuchstellerin aber le- diglich ein Zuschlag von 50 Prozent auf dem Grundbetrag, entsprechend Fr. 675.– (vgl. E. III.3.7.), und Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– (vgl. E. III.4.6.) zu be- rücksichtigen. Demnach ist bei der Unterhaltsberechnung für die Gesuchstellerin auf folgende Bedarfspositionen und Beträge abzustellen (Anpassungen zur vo- rinstanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben): Bedarf Gesuchstellerin Grundbetrag Fr. 1'350.– Zuschlag zum Grundbetrag Fr. 675.– Hypothek (2/3) Fr. 152.–

- 28 - Nebenkosten (2/3) Fr. 815.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 478.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Versicherungen Fr. 150.– Kommunikationskosten Fr. 150.– Mobilitätskosten Fr. 470.– Hobbies/Freizeit Fr. 100.– Ferien Fr. 300.– Putzfrau Fr. 600.– Unterhalt Ferienwohnung Fr. 0.– Steuern Fr. 900.– Bedarf Fr. 6'140.– 7.2. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 6'140.– und einem Einkommen von Fr. 400.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (vgl. E. III.6.1.) resultiert ein persön- licher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 2'930.– (Fr. 6'140.– - Fr. 400.– - Fr. 2'810.–). 7.3. Da der Gesuchsgegner erst ab 1. September 2020 eine Reduktion des Unter- haltsbeitrags der Gesuchstellerin beantragt (vgl. zur geltenden Dispositionsmaxime E. II.2.3.), ist das angefochtene Urteil mit einer zweiten Phase zu ergänzen. Dem- nach bleibt es während der ersten Phase ab dem 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 bei den vorinstanzlich festgestellten Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'805.–, die der Gesuchsteller der Gesuchstellerin zu leisten hat. Für die zweite Phase ab dem 1. September 2020 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 2'930.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Mo- nats zu bezahlen.

- 29 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die erstinstanzlichen Kosten unangefochten auf Fr. 15'718.15 fest. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie unter Verweis auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 4. und 6. Dezember 2019 sowie

8. Januar 2020, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Urk. 187 S. 50). Diese Regelung erscheint auch unter Be- rücksichtigung des vorliegenden Erkenntnisses nach wie vor angemessen. Dem- nach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10-13), welches als solches nicht beanstandet wurde, zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächli- chen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. 2.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren aber von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 2). Es kann unter anderem in Anwendung seiner Billig- keitskompetenz auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4).

- 30 - 2.3. Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch der Betreuungsunterhalt für C._____ und die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin. Der Ge- suchsteller strebte gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid eine Reduktion sei- ner Unterhaltspflicht um Fr. 2'810.– seit dem 15. Februar 2018 (Betreuungsunter- halt für C._____) sowie eine stufenweise Reduktion der persönlichen Unterhaltsbei- träge der Gesuchstellerin ab 1. September 2020 bis 1. August 2021 um Fr. 3'004.– und für die weitere Dauer des Getrenntlebens um Fr. 3'805.– an. Die Gesuchstelle- rin verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Ab- änderung des angefochtenen Entscheids reduziert sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin lediglich um Fr. 875.– ab dem 1. September 2020. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner grossmehrheitlich. Da der Gesuchsgegner zudem finanziell sehr viel besser gestellt ist als die Gesuchstellerin, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Gesuchs- gegner gesamthaft aufzuerlegen. 2.4. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung – mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 193 S. 2) – von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Söhne, D._____, geboren am tt. Dezember 1999, und C._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 4/8 S. 4). Mit Ein- gabe vom 14. Februar 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 27. April 2020 ergan- genen erstinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Urk. 187 S. 10 ff.).

E. 1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 1.2 Die Vorinstanz setzte die erstinstanzlichen Kosten unangefochten auf Fr. 15'718.15 fest. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie unter Verweis auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 4. und 6. Dezember 2019 sowie

E. 2 Allgemeine prozessuale Vorbemerkungen

E. 2.1 Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächli- chen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.

E. 2.2 Grundsätzlich werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren aber von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 2). Es kann unter anderem in Anwendung seiner Billig- keitskompetenz auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4).

- 30 -

E. 2.3 Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch der Betreuungsunterhalt für C._____ und die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin. Der Ge- suchsteller strebte gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid eine Reduktion sei- ner Unterhaltspflicht um Fr. 2'810.– seit dem 15. Februar 2018 (Betreuungsunter- halt für C._____) sowie eine stufenweise Reduktion der persönlichen Unterhaltsbei- träge der Gesuchstellerin ab 1. September 2020 bis 1. August 2021 um Fr. 3'004.– und für die weitere Dauer des Getrenntlebens um Fr. 3'805.– an. Die Gesuchstelle- rin verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Ab- änderung des angefochtenen Entscheids reduziert sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin lediglich um Fr. 875.– ab dem 1. September 2020. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner grossmehrheitlich. Da der Gesuchsgegner zudem finanziell sehr viel besser gestellt ist als die Gesuchstellerin, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Gesuchs- gegner gesamthaft aufzuerlegen.

E. 2.4 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung – mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 193 S. 2) – von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 2.5 Demnach ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchstellerin im Eheschutz- verfahren kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und ihr Verweis auf das hängige Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung der Kompetenzregelung zwi- schen den beiden Verfahren (vgl. E. II.3.2.) nicht zu beanstanden.

3. Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin

E. 3 Zuständigkeit des Eheschutzgerichts

E. 3.1 Den Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin be- gründete die Vorinstanz mit dem gehobenen Lebensstandard der Parteien in Be- zug auf Verpflegung und Bekleidung. Dass ein gehobener Lebensstandard gelebt

- 18 - worden sei, habe die Gesuchstellerin glaubhaft machen können. So hätten die Par- teien über eine Haushaltshilfe und der Gesuchsgegner über mehrere kostspielige Fahrzeuge verfügt. Ausserdem hätten die Parteien diverse Hobbies gepflegt und einen Verbrauch von rund Fr. 20'000.– pro Monat gehabt (Urk. 187 S. 38 f. und S. 44 f.).

E. 3.2 Der Gesuchsgegner moniert hiergegen, die Gesuchstellerin habe lediglich ausgeführt, es sei ein gehobener Lebensstandard gelebt worden, was er jedoch bestreite. Zu den Kosten für Kleidung, Schuhe oder Kosmetika habe die Gesuch- stellerin nichts gesagt. Der Umstand, dass die Parteien eine Haushaltshilfe und zwei Autos hatten, lasse keine Rückschlüsse auf den Grundbetrag zu. Teure Hob- bies seien nicht gepflegt worden. Für sich habe er ein Fitnessjahresabonnement von Fr. 690.– und seinen jährlichen Mitgliederbeitrag beim Schlittschuhklub H._____ von Fr. 676.– geltend gemacht. Die Gesuchstellerin habe ihrerseits ledig- lich Kosten von Fr. 100.– pro Monat für Boxstunden vorgebracht, wobei sie dieses Hobby während der Ehe noch nicht ausgeübt habe. Ausserdem lasse die Vo- rinstanz bei ihrer Berechnung, wonach der monatliche Verbrauch der Parteien aus- gehend von ihrem Einkommen abzüglich der Sparquote Fr. 20'000.– betragen ha- be, ausser Acht, dass sie erhebliche und teils auch zu viele Steuern bezahlt hätten. Tatsächlich hätten sie monatlich Fr. 10'500.– ausgegeben, was pro Person und Monat einen Betrag von Fr. 2'100.– ergebe. Zusammengefasst sei von der Ge- suchstellerin nichts vorgebracht worden, was eine Verdopplung des Grundbetrages rechtfertigen würde, weshalb diese willkürlich und damit unzulässig erscheine (Urk. 186 S. 9 ff.).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin äussert sich im Berufungsverfahren nicht konkret zu den Kosten, die ihr die Vorinstanz pauschal mit dem Zuschlag von 100 Prozent auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag anrechnete. Stattdessen hält sie dem Ge- suchsgegner ihre vorinstanzlichen Behauptungen entgegen. Demnach sei entspre- chend dem Einkommen ein gehobener Lebensstandard gelebt und seien viele Ausgaben bar bezahlt worden. Ein zahlenmässiger Antrag für die Verdoppelung des Grundbetrages sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich gewesen, da ihre materiellen Ausführungen zum hohen Lebensstandard genügten und der

- 19 - Gesuchsgegner keine detaillierten Bankauszüge für die Jahre 2015-2017 vorgelegt habe. Tatsache sei, dass die Parteien monatlich mindestens Fr. 20'000.– ver- braucht hätten; nach ihrer Berechnung sogar deutlich mehr. Sie hätten je einen Personenwagen zur Verfügung gehabt. Man sei oft und auch unter der Woche auswärts essen gegangen. Sie erinnere sich an ein familiäres Nachtessen in den Ferien an der Côte d’Azur, welches ca. EUR 1'000.– gekostet habe. Für das Essen zu Hause habe sie monatlich Fr. 1'500.– ausgegeben. Die zweijährliche Revision der Cartier Schmuckuhr habe ebenfalls zu den Selbstverständlichkeiten gehört und zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– gekostet. Jahrelange Aufzeichnungen über ihre Ausgaben für Kosmetika, Kleider und Schuhe habe sie nicht geführt (Urk. 193 S. 12 ff.).

E. 3.4 Der Bedarf der Parteien ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tat- sächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumverteilung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhalts- berechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, bezif- fern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 283 und S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.2.4.).

E. 3.5 Die Vorinstanz wandte zur Berechnung des gebührenden Unterhalts für die Gesuchstellerin und C._____ die einstufig-konkrete Methode an (Urk. 187 S. 37). Diese unterscheidet sich unter anderem dadurch von der zweistufigen Berech- nungsmethode (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung), dass an die Stelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben treten. Gewisse Pauschalisierungen sind aber auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die ent- sprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig ist

- 20 - beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016; E. 5.1.; BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; Six, a.a.O., S. 108 N 2.68). Da bei der Vervielfachung von Grundbe- trägen aber stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird, werden an die Begründungs- dichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid will- kürlich erscheint (vgl. OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist insbesondere darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen ei- ne Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss aus der Begrün- dung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1).

E. 3.6 Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Beanspruchung einer Haus- haltshilfe, der Besitz zweier Autos, wenngleich es sich um gehobene Marken han- delt (einen BMW und einen Maserati; Urk. 17 S. 38), sowie die Pflege mehrerer Hobbies, die zudem keine aussergewöhnlich hohen Kosten mit sich bringen (Urk. 186 S. 10), für sich allein keinen Schluss auf die Kosten der Gesuchstellerin für Verpflegung und Bekleidung zulassen. Auch der monatliche Gesamtverbrauch der Parteien, ob er nun Fr. 10'500.–, wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 186 S. 11), Fr. 20'000.–, wie von der Vorinstanz errechnet (Urk. 187 S. 39), oder deut- lich mehr betrug, wie von der Gesuchstellerin behauptet (Urk. 193 S. 17), vermag nur dann einen Schluss auf den Grundbetrag zuzulassen, wenn dargelegt wird, welche Ausgaben unter diesen sog. "Verbrauch" fallen. Die Gesuchstellerin offe- rierte zwar zusätzlich die Edition sämtlicher Bankauszüge aller Konten und Kredit- kartenabrechnungen des Gesuchsgegners für die Jahre 2014-2017, hierzu wurde aber bereits ausgeführt, dass ihre Editionsbegehren nicht mit dem Bestimmtheits- gebot vereinbar sind (vgl. E. II.4.5.). Ausserdem wäre es nicht die Aufgabe der Be- rufungsinstanz, die Bankunterlagen zu durchforsten, um Anhaltspunkte für den nicht näher bestimmten Bedarf der Gesuchstellerin zu suchen. Schliesslich ist noch anzufügen, dass – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 193 S. 14) –

- 21 - nicht anhand der vorgebrachten Auslagen des Gesuchsgegners vor und nach der Trennung pauschal auf die ihrigen geschlossen werden kann.

E. 3.7 Andererseits waren und sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien über- durchschnittlich gut, weshalb es schlicht unglaubhaft erscheint, sie hätten auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelebt. Entsprechend recht- fertigt es sich, der Gesuchstellerin einen Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewäh- ren. Dass dieser gleich wie beim unbestritten gebliebenen Zuschlag für C._____ 100 Prozent betragen soll, vermag die Gesuchstellerin jedoch nicht darzulegen.

E. 3.8 Die Vorinstanz hielt fest, mit dem Zuschlag werde der gehobene Lebensstan- dard der Parteien in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung abgegolten. Zu Letzte- rem ist den Akten nichts zu entnehmen. Die Revisionskosten für die Cartieruhr dürften, sofern eine Revision notwendig würde, nicht bei der Gesuchstellerin anfal- len, da der Gesuchsgegner vorbringt, es handle sich dabei um ein Erbstück von seiner Mutter (Urk. 109 S. 22), weshalb er wohl auch für deren Unterhalt aufzu- kommen hätte. Hinsichtlich der Kosten von monatlich Fr. 1'500.– allein für Nah- rungsmittel, macht die Gesuchstellerin einen Betrag geltend, wie er bei einer vier- köpfigen Familien des (oberen) Mittelstandes durchaus anfallen kann, insbesonde- re da der Betrag sich nur auf die Lebensmittel bezog und sie geltend machte, die Familienmitglieder hätten gelegentlich auch auswärts gegessen.

E. 3.9 Den Ausführungen des Gesuchsgegners, womit er darzulegen versucht, die Gesuchstellerin habe lediglich das Existenzminimum geltend gemacht (Urk. 186 S. 9), ist hingegen nicht zu folgen. Es erscheint schlicht nicht glaubhaft, dass er der Gesuchstellerin jeweils ein Haushaltsgeld von Fr. 1'500.– pro Monat bezahlt habe für die Kosten des Haushalts inkl. Nahrung für die Familie, die Kleidung der Kinder, ihre eigene Kleidung sowie sämtliche persönlichen Bedürfnisse wie Kosmetika, Coiffeur, Hobbies, Freizeit etc. (Urk. 186 S. 9). Im Zuge einer vertretbaren Pau- schalisierung ist vielmehr davon auszugehen, dass nebst den Nahrungskosten auch die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für die Auslagen des täglichen Kon- sums wie Kleider, Kosmetika und Coiffeur etc. während des Zusammenlebens mit dem Gesuchsgegner oberhalb ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums la-

- 22 - gen, wobei ein höherer Lebensstandard als derjenige einer Mittelschichtfamilie für diese Konsumgüter von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht wurde.

E. 3.10 Da die Vorinstanz die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für Hobbies, Frei- zeit, Ferien und die Putzfrau von ihrem Grundbetrag ausnahm, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung lediglich einen Zu- schlag von 50 Prozent auf ihren Grundbetrag (entsprechend Fr. 675.– pro Monat) zu gewähren, da sie für diese beiden Positionen in etwa den Lebensstandard einer Person des (oberen) Mittelstandes glaubhaft machen konnte.

4. Ferienkosten 4.1. Zu den Ferienkosten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, sie habe pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien geltend gemacht. Den vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Kontoauszügen sei für das Trennungsjahr 2017 zudem zu ent- nehmen, dass rund Fr. 4'000.– für Ferien resp. Wellness ausgegeben worden sei- en, weshalb seine Bestreitung, keine teuren Ferien mit der Familie verbracht zu haben, wenig glaubhaft erscheine. Insgesamt sei der Ferienbetrag nach pflichtge- mässem Ermessen festzusetzen, wobei ein Betrag von Fr. 500.– pro Monat für die Gesuchstellerin als dem gehobenen Lebensstandard der Parteien angemessen er- scheine (Urk. 187 S. 45 f.). 4.2. Der Gesuchgegner bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach die Familie pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien gemacht haben soll. In der Re- gel seien sie einmal pro Jahr für drei Wochen in Brasilien in den Ferien gewesen. Das Leben in Brasilien habe praktisch nichts gekostet und für den Hin- und Rück- flug seien pro Person Fr. 800.– angefallen, da er die Flugtickets jeweils frühzeitig gebucht habe. Die von der Vorinstanz genannten Kosten für das Jahr 2017 von rund Fr. 4'000.– beträfen zudem nur im Umfang von Fr. 1'908.– Ferienausgaben. Die weitere Zahlung sei für die Reparatur des Swimmingpools erfolgt und habe nichts mit Ferien zu tun. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- hauptungen der Gesuchstellerin glaubhafter sein sollten als die seinen oder wie die Vorinstanz von den angeblichen Ferienkosten von Fr. 4'000.– für die gesamte Fa- milie auf Ferienkosten von Fr. 6'000.– allein für die Gesuchstellerin schliessen kön-

- 23 - ne. Die Gesuchstellerin habe ihre Ferienkosten weder substantiiert vorgebracht noch Kosten über Fr. 1'200.– glaubhaft gemacht, weshalb der Schluss der Vor- instanz, es seien im Bedarf der Gesuchstellerin monatlich Fr. 500.– an Ferienkos- ten zu berücksichtigen, willkürlich sei (Urk. 187 S. 12 ff.; Urk. 189/2). 4.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, keine Belege für die Flugkosten etc. zu be- sitzen. Die entsprechenden Zahlen könnten jedoch den Kontoauszügen des Ge- suchsgegners entnommen werden. Obwohl die angeführte Rechnung für die Repa- ratur des Pools nicht zu den Ferien gehöre, könne sie dennoch dem Bereich Well- ness zugeordnet werden. Ausserdem sei den Eingaben des Gesuchsgegners zu entnehmen, dass viel für Ferien ausgegeben worden sei. So habe er Wochenend- besuche in St. Moritz und Ferien in Monaco angegeben (Urk. 193 S. 21 f.). Konkre- te Behauptungen zu den Ferienorten oder den Reisekosten stellte die Gesuchstel- lerin – obgleich vom Gesuchsgegner hierzu aufgefordert (Urk. 200 S. 23) – auch im Berufungsverfahren nicht auf, stattdessen verwies sie auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und ihre Berufungsantwort, der aber keine konkreten Behauptungen dazu zu entnehmen sind (Urk. 193 S. 22). 4.4. Auch wenn dem Gesuchsgegner dahingehend gefolgt werden kann, dass die Kosten für ein Flugticket je nach Buchungszeitpunkt unterschiedlich hoch ausfallen, ist damit dennoch nicht dargetan, die Parteien hätten, wie von ihm behauptet, für die jährlichen Ferien nach Brasilien auch stets von solch tiefen Flugkosten profitie- ren können. Einen Beleg hierzu reichte er jedenfalls nicht ein. Demgegenüber sind für C._____ Flugkosten für die Brasilienferien von Fr. 1'801.75 ausgewiesen (Urk. 34 S. 22; Urk. 36/114), welche die von der Gesuchstellerin behaupteten Flug- kosten glaubhaft erscheinen lassen. Ob es sich hierbei tatsächlich, wie vom Ge- suchsgegner vorgebracht, um einmalig hohe Kosten gehandelt hat, da das Flugti- cket kurzfristig organisiert werden musste (Urk. 186 S. 13), kann offenbleiben, da es am Gesuchsgegner gewesen wäre, tiefere Flugkosten glaubhaft zu machen. 4.5. Abgesehen von den Brasilienferien werden von der Gesuchstellerin keine weiteren Feriendestinationen der Familie genannt oder Behauptungen zu den Feri- en aufgestellt, welche den Schluss zuliessen, dass ihr weitere ferienbezogene Kos- ten angefallen sind, wie z.B. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Ausflugs- o-

- 24 - der Ausrüstungskosten etc. Die Reparaturkosten für den Pool in der ehelichen Lie- genschaft können dabei nicht als Wellnesskosten im Zusammenhang mit den Feri- en angerechnet werden. Der Gesuchsgegner legt seinerseits glaubhaft dar, erst nach der Trennung und alleine nach Monaco gereist zu sein, da seine neue Partne- rin dort lebe. Gleiches gilt für seine Behauptung, jeweils alleine nach St. Moritz ge- reist zu sein und bei einer Bekannten gewohnt zu haben (Urk. 200 S. 22; vgl. Urk. 18/1). Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den weiteren Ferienkosten des Gesuchsgegners nach der Trennung braucht schliesslich nicht näher einge- gangen zu werden (Urk. 193 S. 22), da sie nicht für den früheren Lebensstandard der Parteien herangezogen werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz bestätigte, die Familie habe nicht nur in Brasilien Ferien gemacht. Wenn sie einmal in einem Hotel gewesen seien, habe es sich aber höchstens um eines in der Mittelklasse gehandelt (Urk. 17 S. 28). 4.6. Mangels anderslautender Anhaltspunkte ergibt sich zusammengefasst, dass die Parteien jährlich nach Brasilien reisten und die Ferien zuweilen auch in einem Mittelklassehotel verbrachten. Für die Ferien der Parteien kann daher nicht von ei- nem gehobenen Lebensstandard ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfer- tigt, im Bedarf der Gesuchstellerin Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– zu berück- sichtigen.

E. 5 Kosten für Haushaltshilfe

E. 5.1 Zu den angerechneten Kosten für die Haushaltshilfe erwog die Vorinstanz, keine der Parteien habe neben den eigenen Behauptungen irgendwelche Beweise offeriert. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Haushaltshilfe habe lediglich zwei Stunden in der Woche für Fr. 25.– pro Stunde gearbeitet, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Parteien über ein Einfamilienhaus in F._____ verfügten, wel- ches für den wöchentlichen Unterhalt sicherlich mehr als zwei Stunden Arbeit ver- ursache. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten sechs Stunden pro Wo- che erschienen daher deutlich glaubhafter, wobei nicht auf den von ihr geltend ge- machten Stundenansatz von Fr. 30.–, sondern den vom Gesuchsgegner vorge- brachten abzustellen sei (Urk. 187 S. 46).

- 25 -

E. 5.2 Der Gesuchsgegner wendet auch für diese Bedarfsposition der Gesuchstelle- rin ein, es stünden sich widersprechende Aussagen gegenüber und es gebe keine Anhaltspunkte, welche die Aussagen der Gesuchstellerin glaubhafter erscheinen liessen als die seinen. Es sei nicht behauptet worden, das Haus in F._____ sei ausschliesslich von der Haushaltshilfe gereinigt worden. Die Haushaltshilfe habe lediglich eine kleine Entlastung für die Gesuchstellerin dargestellt. Aufgrund der Beweislastverteilung sei auf seine Angaben abzustellen (Urk. 186 S. 15 f.).

E. 5.3 Die Gesuchstellerin hält dagegen, aufgrund der Grösse der Liegenschaft ha- be deren Reinigung wesentlich mehr als sechs Stunden pro Woche in Anspruch genommen. Weiter bestreitet sie, die Haushaltshilfe sei lediglich eine kleine Entlas- tung gewesen. Aufgrund ihrer zahlreichen Aufgaben im Haushalt der Parteien und der Betreuung der Kinder habe sie (die Gesuchstellerin) zu wenig Zeit gehabt, um die gesamte Reinigungsarbeit selbst zu erledigen. Ebenso habe der Gesuchsgeg- ner keine Zeit für Hausarbeit gehabt (Urk. 193 S. 23).

E. 5.4 Dass die Vorinstanz auf eine Befragung der Parteien zur Haushaltshilfe ver- zichtete, was der Gesuchsgegners rügt (Urk. 186 S. 15), ist nicht zu bemängeln, da beide Parteien es unterliessen, ihre Vorbringen zu substantiieren, d.h. zum Beispiel darzulegen, wer an welchen Wochentagen zu welchen Stunden Reinigungsarbei- ten erbrachte. Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, eine fehlende Substantiierung nachzuholen. Unter Berücksichtigung der Grösse der ehelichen Liegenschaft samt Pool erscheint es tatsächlich weniger glaubhaft, dass nur für zwei Stunden pro Wo- che eine Haushaltshilfe beigezogen wurde, zumal die Gesuchstellerin zusätzlich geltend macht, mehr als eine kleine Entlastung im Haushalt in Anspruch genom- men zu haben, um ihren Alltagserledigungen nachgehen zu können. Zudem macht der Gesuchsgegner nur geltend, die Gesuchstellerin habe genügend Zeit gehabt, das Haus zu putzen (Urk. 186 S. 15), ohne konkret zu behaupten, dass sie dies auch tat. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung.

E. 6 Betreuungsunterhalt

E. 6.1 Die Vorinstanz hat C._____ einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'810.– mit der Begründung zugesprochen, die Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und widme

- 26 - sich hauptsächlich seiner Betreuung. Ergänzend fügte sie an, würde aufgrund des Alters von C._____ auf eine Zusprechung eines Betreuungsunterhalts verzichtet, so wäre derselbe Geldbetrag als Ehegattenunterhalt geschuldet. Die Frage, ob ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist, sei damit (für die insgesamt zuzusprechen- den Unterhaltbeiträge) nicht entscheidrelevant (Urk. 187 S. 41).

E. 6.2 Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin könnte ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– ohne Weiteres decken, würde sie zusätzlich zu ihren Mieteinnahmen in einem Pensum von 80 Prozent erwerbstätig sein, was mit der Betreuung von C._____ aufgrund seines Alters vereinbar wäre. Ein allfälliges Ei- genversorgungsdefizit hinsichtlich der Lebenshaltenskosten sei somit nicht betreu- ungsbedingt, sondern Folge der Annahme, die Gesuchstellerin müsse keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Urk. 186 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien zutreffend. Ausserdem benötige C._____ noch intensive Betreuung (Urk. 193 S. 11 f.).

E. 6.3 Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit dem 1. Januar 2017 (AS 2015

4299) auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmög- liche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in: BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Er soll die Lebens- haltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft, S. 551 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3.; BGE 144 III 377; BGE 144 III 481 E. 4.4). Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bleibt der Be- treuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, BGE 481 E. 4.8.3), da hier die persönliche Betreuung sicher- gestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2.). Die

- 27 - Berechnungsmethode der Vorinstanz für den Betreuungsunterhalt (Urk. 187 S.42 f.) entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 III 377 E. 7) und ist nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Vorliegend ist nicht näher zu klären, in welchem Umfang C._____ gegenwär- tig einer Betreuung bedarf, weshalb auf die unterschiedlichen Ansichten der Partei- en (Urk. 186 S. 8; Urk. 193 S. 11; Urk. 200 S. 16; Urk. 204 S. 10 f.) nicht weiter einzugehen ist. Stattdessen ist auf die Verhältnisse vor der Einleitung des Schei- dungsverfahrens am 16. November 2019 abzustellen (vgl. E. II.3.2.). Nach der ge- lebten Rollenverteilung war die Gesuchstellerin hauptsächlich für die Betreuung von C._____ zuständig. Obgleich aufgrund des Alters von C._____ nur noch be- schränkte Betreuungspflichten anstanden, musste die Gesuchstellerin keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, was vorliegend zu beachten ist. Somit ging die Vo- rinstanz zu Recht davon aus, die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen von Fr. 400.– aus der Vermietung der Ferienwohnung in Rio de Janeiro ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– nicht decken (Urk. 187 S. 42 f.), weshalb es beim vo- rinstanzlichen Betreuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (Fr. 3'210.– - Fr. 400.–) bleibt.

E. 7 Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin

E. 7.1 Schliesslich ist der angemessene persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen zu errechnen. Dabei kann auf die Bedarfsaufstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 187 S. 43 f.). Abweichend hiervon sind im Bedarf der Gesuchstellerin aber le- diglich ein Zuschlag von 50 Prozent auf dem Grundbetrag, entsprechend Fr. 675.– (vgl. E. III.3.7.), und Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– (vgl. E. III.4.6.) zu be- rücksichtigen. Demnach ist bei der Unterhaltsberechnung für die Gesuchstellerin auf folgende Bedarfspositionen und Beträge abzustellen (Anpassungen zur vo- rinstanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben): Bedarf Gesuchstellerin Grundbetrag Fr. 1'350.– Zuschlag zum Grundbetrag Fr. 675.– Hypothek (2/3) Fr. 152.–

- 28 - Nebenkosten (2/3) Fr. 815.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 478.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Versicherungen Fr. 150.– Kommunikationskosten Fr. 150.– Mobilitätskosten Fr. 470.– Hobbies/Freizeit Fr. 100.– Ferien Fr. 300.– Putzfrau Fr. 600.– Unterhalt Ferienwohnung Fr. 0.– Steuern Fr. 900.– Bedarf Fr. 6'140.–

E. 7.2 Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 6'140.– und einem Einkommen von Fr. 400.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (vgl. E. III.6.1.) resultiert ein persön- licher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 2'930.– (Fr. 6'140.– - Fr. 400.– - Fr. 2'810.–).

E. 7.3 Da der Gesuchsgegner erst ab 1. September 2020 eine Reduktion des Unter- haltsbeitrags der Gesuchstellerin beantragt (vgl. zur geltenden Dispositionsmaxime E. II.2.3.), ist das angefochtene Urteil mit einer zweiten Phase zu ergänzen. Dem- nach bleibt es während der ersten Phase ab dem 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 bei den vorinstanzlich festgestellten Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'805.–, die der Gesuchsteller der Gesuchstellerin zu leisten hat. Für die zweite Phase ab dem 1. September 2020 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 2'930.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Mo- nats zu bezahlen.

- 29 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 Januar 2020, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Urk. 187 S. 50). Diese Regelung erscheint auch unter Be- rücksichtigung des vorliegenden Erkenntnisses nach wie vor angemessen. Dem- nach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10-13), welches als solches nicht beanstandet wurde, zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
  2. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 31 - Es wird erkannt:
  5. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntle- bens monatlich wie folgt Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 Fr. 3'805.– ab 1. September 2020 Fr. 2'930.– Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - monatlich im Voraus je auf den Ersten eines Monats zu bezahlen.
  6. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen: Der Gesuchstellerin: Fr. 400.– pro Monat Des Gesuchsgegners: Fr. 29'500.– pro Monat Von C._____ (Kinderzulagen): Fr. 500.– pro Monat Erweiterter Bedarf: Der Gesuchstellerin: ab 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 Fr. 7'015.– pro Monat ab 1. September 2020 Fr. 6'140.– pro Monat Von C._____ (Barbedarf): Fr. 2'510.– pro Monat Vermögen: nicht entscheidrelevant." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Dispositiv- Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 27. April 2020 bestätigt.
  7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. - 32 -
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2020 (EE190012-G)

- 2 - Ursprüngliche Rechtsbegehren und Anträge: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 1):

1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute seit dem 15. November 2017 getrennt leben.

2. Die elterliche Obhut über C._____, geboren tt.mm.2005, sei der Gesuchstellerin zu- zuteilen. Es sei festzustellen, dass der mündige Sohn D._____, geboren tt. Dezember 1999, der sich noch in Ausbildung befindet, bei der Gesuchstellerin wohnt.

3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____, auf eigene Kosten wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen: Jedes 2. Wochenende sowie an Ostern/Pfingsten alternierend, erstmals 2019 nach Absprache zwischen den Parteien. Dem Gesuchsgegner sei ein Ferienbesuchsrecht von 3 Wochen in den Schulferien zuzusprechen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:

– ab dem 15. Februar 2018 CHF 2'993.30 pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen;

– ab dem 1. Januar 2019 [einen monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen von CHF 4'184.20 [zu bezah- len].

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D._____ folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:

– ab dem 15. Februar 2018 bis 31. August 2018 CHF 5'273.95 pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzula- gen;

– ab dem 1. September 2018 einen monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen von CHF 2'860.75 [zu bezah- len]. Die Unterhaltsbeiträge seien an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange der Sohn in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die gesamten Kosten für die Ausbildung von Axel zu übernehmen und die Kosten für das Eishockey, soweit sie in der Unterhalts- berechnung nicht berücksichtigt wurden. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle allfällig anfallenden ausserordentlichen Kosten (Zahnarzt, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen etc.) für beide Kinder zu übernehmen, soweit sie in der Unterhaltsberechnung für C._____ (Zahnarzt) nicht

- 3 - bereits berücksichtigt worden sind. Jeweils nach vorgängiger Information und Vorlage entsprechender Rechnungen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:

– vom 15. Februar 2018 bis 30. April 2018: CHF 10'300.80

– ab 1. Mai 2018 bis 15. Februar 2019: CHF 11'380.80

– vom 16. Februar 2019 monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 11'380.80.

8. An die ausstehenden Unterhaltsbeiträge seien geleistete Zahlungen in der Höhe von CHF 33'787.60 anzurechnen.

9. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____ sei der Gesuchstelle- rin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

10. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 33'042.40 zu be- zahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Prozessualer Antrag: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe der Gerichtskaution zuzüglich CHF 10'000 zu bezahlen. B. Des Gesuchsgegners (Urk. 17):

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15. November 2017 getrennt leben.

2. Die Obhut über C._____, geboren tt.mm.2005, sei dem Gesuchsgegner spätestens ab August 2019 zuzuteilen, notfalls als vorsorgliche Massnahme. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass der mündige Sohn D._____, geboren tt. Dezember 1999, der sich noch in Ausbildung befindet, bei der Gesuchstellerin wohnt, sei nicht einzutreten.

3. C._____ sei noch vor der mündlichen Verhandlung durch das Gericht anzuhören. Weiter sei C._____ ein eigener Rechtsvertreter zu bestellen.

4. Die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen:

– Jedes zweite Wochenende von Freitag Schulschluss bis Sonntagabend

– In geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten

– Jährlich über Silvester/Neujahr

– Während sechs Wochen Ferien pro Jahr.

5. Eventualiter, sollte C._____ unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt werden, sei der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

– Jede zweite Woche von Donnerstagabend bis Montagmorgen Schulbeginn

- 4 -

– In geraden Jahren an Ostern und in ungeraden Jahren an Pfingsten

– Jährlich über Weihnachten (24. bis 26. Dezember)

– Während fünf Wochen pro Jahr in den Schulferien.

6. Für die Zeit ab 15. Februar 2018 bis zur Zuteilung der Obhut über C._____ an den Gesuchsgegner sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbei- trägen maximal von CHF 450.– zzgl. Kinder- und Familienzulagen an C._____ zu verpflichten. Für die Zeit, ab Unterstellung von C._____ unter die Obhut des Ge- suchsgegners sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner für die Kosten von C._____ aufkommt. Im darüber hinausgehenden Umfang sei Antrag Ziffer 4 der Gesuchstellerin abzuwei- sen.

7. Auf Antrag Ziffer 5 der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzu- weisen.

8. Auf Antrag Ziffer 6 der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzu- weisen.

9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin von 15. Februar 2018 bis April 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 360.– und von Mai 2018 bis längstens Juli 2019 CHF 2'420.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Um- fang sei Antrag Ziffer 7 der Gesuchstellerin abzuweisen.

10. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit 15. Februar 2018 bereits mindes- tens CHF 55'013.75 an den Unterhalt der Gesuchstellerin und mindestens CHF 18'246.67 an den Unterhalt von Sohn C._____ geleistet hat und seine Unter- haltspflicht (vergl. Ziffer 6 und 9) in diesem Umfang erfüllt hat. Die abschliessende Bezifferung der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen unmittelbar vor Erlass des Urteils wird vorbehalten.

11. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-strasse …, F._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

12. Es sei per Datum dieser Eingabe [3. Mai 2019] die Gütertrennung anzuordnen.

13. Antrag Ziffer 10 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

14. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin. C. Der Kindsvertreterin (Urk. 108):

1. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2005, unter die elterliche Obhut der Gesuch- stellerin zu stellen.

2. Im Hinblick auf das Alter von C._____ sei auf die Festlegung einer Kontaktregelung zu verzichten und es sei festzuhalten, dass C._____ seine Kontakte mit dem Kinds- vater jeweils selbst abspricht, er jedoch das Recht hat, den Kindsvater mindestens 14-täglich am Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend sowie

- 5 - während mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr und alternierend an den Festtagen zu besuchen.

3. Nötigenfalls sei eine psychotherapeutische Begleitung von C._____ bei einer auf Familienkonflikte spezialisierten Fachperson, z.B. bei einem der Therapeuten der Praxis G._____, H._____, anzuordnen und den Kindseltern die Weisung zu erteilen, diese umgehend an die Hand zu nehmen.

4. Es sei der Kindsmutter das Recht einzuräumen, C._____ weiterhin in der Privatschu- le I._____, J._____-strasse …, K._____, beschulen zu lassen.

5. Eventualiter zu Ziff. 1 - 4 sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Kindseltern anzuordnen und erst danach über die Obhut zu entscheiden. Modifizierte Rechtsbegehren und Anträge nach Teilrückzug der Gesuchstellerin (Urk. 34) und Teilvereinbarung (Urk. 125, 128 und 147): A. Der Gesuchstellerin (Urk. 1 und Urk. 34 i.V.m. Urk. 125, sinngemäss):

1. Von der Teilvereinbarung der Parteien und der Kinderprozessbeiständin bezüglich Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge, Woh- nung, Mobiliar und Hausrat und Kosten- und Entschädigungsfolgen sei Vormerk zu nehmen und die Teilvereinbarung der Parteien bezüglich elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung sowie Kindesschutzmassnahmen sei zu genehmigen.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ folgende Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen:

– ab dem 15. Februar 2018 CHF 2'993.30 pro Monat zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen;

– ab dem 1. Januar 2019 [einen] monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen von CHF 4'184.20 [zu bezah- len].

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, alle allfällig anfallenden ausserordentlichen Kosten (Zahnarzt, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen etc.) für C._____ zu übernehmen, soweit sie in der Unterhaltsberechnung (Zahnarzt) nicht bereits berück- sichtigt worden sind. Jeweils nach vorgängiger Information und Vorlage entspre- chender Rechnungen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:

– vom 15. Februar 2018 bis 30. April 2018: CHF 10'300.80

– ab 1. Mai 2018 bis 15. Februar 2019: CHF 11'380.80

– vom 16. Februar 2019 monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 11'380.80.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin CHF 33'042.40 zu bezah- len.

- 6 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners. Prozessualer Antrag: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe der Gerichts htskaution zuzüglich CHF 10'000 zu bezahlen. B. Des Gesuchsgegners (Urk. 17 i.V.m. Urk. 147 und Urk. 176, sinngemäss):

1. Von der Teilvereinbarung der Parteien bezüglich Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge, Wohnung, Mobiliar und Hausrat und Kosten- und Entschädigungsfolgen sei Vormerk zu nehmen und die Teilvereinbarung der Parteien und der Kinderprozessbeiständin bezüglich elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung sowie Kindesschutzmassnahmen sei zu genehmigen.

2. Für die Zeit ab 15. Februar 2018 sei der Gesuchsgegner zur Zahlung von monatli- chen Unterhaltsbeiträgen maximal von CHF 450.– zzgl. Kinder- und Familienzulagen an C._____ zu verpflichten. Im darüber hinausgehenden Umfang sei Antrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin abzuwei- sen.

3. Auf Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin sei nicht einzutreten, eventualiter sei er abzu- weisen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin von 15. Februar 2018 bis April 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 360.– und von Mai 2018 bis längstens Juli 2019 CHF 2'420.– zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Um- fang sei Antrag Ziffer 4 der Gesuchstellerin abzuweisen.

5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit 19. November 2019 an die Unter- haltsbeiträge der Gesuchstellerin und von C._____ bis 20. April 2020 bereits CHF 57'072.85 bezahlt hat.

6. Es sei per 3. Mai 2019 die Gütertrennung anzuordnen.

7. Antrag Ziffer 5 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

8. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin. C. Der Kinderprozessbeiständin (Urk. 128, sinngemäss): Die Teilvereinbarung der Parteien und der Kinderprozessbeiständin bezüglich elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung sowie Kindesschutzmassnahmen sei zu geneh- migen

- 7 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2020: (Urk. 183 = Urk. 187)

1. Der gemeinsame Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2005, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die Obhut der Ge- suchstellerin gestellt.

2. Die Teilvereinbarung vom 4. und 6. Dezember 2019 sowie vom 8. Januar 2020 wird bezüglich der übrigen Kinderbelangen genehmigt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2005, monatliche Kinderunter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 4'820.– (davon CHF 2'810.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Zahlbar jeweils mo- natlich im Voraus, auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend auf den 15. Februar 2018.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten der beim gemein- samen Sohn der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2005, anstehenden Zahnkorrektur innert 10 Tagen nach Vorlage der Rechnung zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens mo- natliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von CHF 3'805.– zu bezahlen. Zahlbar jeweils monatlich im Voraus, auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend auf den 15. Februar 2018.

6. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen: Der Gesuchstellerin: CHF 400.– pro Monat Des Gesuchsgegners: CHF 29'500.– pro Monat Von C._____ (Kinderzulagen): CHF500.– pro Monat Erweiterter Bedarf: Der Gesuchstellerin: CHF 7'015.– pro Monat Von C._____ (Barbedarf): CHF 2'510.– pro Monat Vermögen: nicht entscheidrelevant

7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die der Gesuchstellerin gemäss Dispositivziffern 3 und 5 hiervor bis zum Urteilszeitpunkt zustehenden Unterhaltsbeiträge im Um- fang von CHF 100'000.– bereits getilgt hat. Zahlungen nach dem 19. November 2019 wurden im vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt.

8. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien (insbesondere der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung) werden abgewiesen.

9. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Kinderprozessbei- ständin mit CHF 7'288.15 (gesetzliche MwSt. darin enthalten) entschädigt und die Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids entsprechend zur Zahlung angewiesen.

- 8 -

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'288.15 Kosten für die Vertretung des Kindes CHF 930.– Übersetzungskosten CHF 15'718.15 Kosten total.

11. Die Kosten für die Vertretung des Kindes und ein Anteil von CHF 4'500.– der Entscheidgebühr werden den Parteien nach Massgabe der Teilvereinbarung je hälftig auferlegt. Die übrigen Gerichtskosten (Entscheidgebühr von CHF 3'000.– und die Übersetzungskosten von CHF 930.–) werden den Parteien ebenfalls je hälftig auferlegt.

12. In Bezug auf die durch die Teilvereinbarung der Parteien geregelten Punkte wird vom gegenseiti- gen Verzicht auf eine Parteientschädigung Vormerk genommen. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.

14. (Schriftliche Mitteilung).

15. (Hinweis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: A. Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 186): "1. Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2020 (EE190012-G) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei lediglich zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2005, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 2'010.00 (davon CHF 0.00 als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Zahlbar jeweils monatlich im Voraus, auf den Monatsersten, erstmals rückwirkend auf den 15. Februar 2018.

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2020 (EE190012-G) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei lediglich zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge von 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 von CHF 3'805.00, [von] ab 1. Sep- tember 2020 bis Ende Juli 2021 von CHF 801.00 und ab 1. August 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens von CHF 0.00 zu bezahlen. Zahlbar jeweils mo- natlich im Voraus, auf den Monatsersten.

3. Dispositivziffer 6 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 27. April 2020 (EE190012-G) sei dahingehend zu ändern, dass von einem Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 400.00 bis Ende August 2020, von CHF 4'080.00 vom

1. September 2020 bis Ende Juli 2021 und CHF 5'000.00 ab 1. August 2021 pro Mo- nat ausgegangen wird.

- 9 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklag- ten." B. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 193): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Prozessuale Anträge:

1. Edition aller detaillierten und ungeschwärzten Bankauszüge aller Konten des Ge- suchsgegners (auch ausländischer insb. L._____) einschliesslich der detaillierten Kreditkartenabrechnungen aller von ihm verwendeten Kreditkarten für die Jahre 2014

- 2017 beantragt. Sowie Edition der Vertragsgrundlagen für die Zahlungseingänge mit dem Vermerk „mortage payback" auf dem Kt. M._____ Kt.Nr. 1 Joint Account durch den Gesuchsgegner.

2. Edition des Kontoauszuges des Kontos auf welches der CHF Betrag des Devisen- kassengeschäftes ge(m)äss dem Kontoauszug der M._____ (d)es Kontokorrent Nr. 2, Kontokorrent GBP vom 31.12.14, in CHF gutgeschrieben wurde, durch den Ge- suchsgegner oder die M._____." Erwägungen: I. (Prozessgeschichte)

1. Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Söhne, D._____, geboren am tt. Dezember 1999, und C._____, geboren am tt.mm.2005 (Urk. 4/8 S. 4). Mit Ein- gabe vom 14. Februar 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 27. April 2020 ergan- genen erstinstanzlichen Entscheids verwiesen werden (Urk. 187 S. 10 ff.).

2. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2020 erhob der Gesuchsgeg- ner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 184/4) Beru- fung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 186). Der Kostenvorschuss ging recht- zeitig ein (Urk. 190 und 191). Die Berufungsantwort datiert vom 29. Juni 2020 (Urk. 193) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. Juli 2020 zuge- stellt (Urk. 196). Hernach replizierten die Parteien je einmal (Urk. 200 und 204). Die vom Gericht nicht verlangten Eingaben wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt;

- 10 - letztmals am 24. August 2020 (Prot. S. 8). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-185). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Prozessuale Vorbemerkungen)

1. Verfahrensgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die vom Gesuchs- gegner angefochtenen Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge für den gemeinsamen noch minderjährigen Sohn der Parteien, C._____, und die Unterhaltsbeiträge für die Ge- suchstellerin. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 7-9 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Für die erstinstanzliche Kostenauflage – obgleich ebenfalls unangefochten geblieben – gilt dies nicht (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Allgemeine prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (BGer 5A_20/2017 vom

29. November 2017, E. 4.2). 2.2. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den ange- fochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsge-

- 11 - nügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rah- men ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 2.3. Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert aber für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend ebenfalls zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Ausserdem können die Parteien aufgrund der umfassenden Untersuchungsmaxime bei Verfahren betreffend Kin- derbelange auch dann neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhalts- beiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime ge- mäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, E. B.2; OGer ZH LY110022 vom 29. November 2011, E II/2). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berech- nung durchzuführen (Jan Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch. Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind demnach im Berufungsver- fahren zu berücksichtigen. 2.4. Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien aber das Tat- sächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweis- mittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und

- 12 - E. 2.3.2). Aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens ge- nügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht darf aber weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014, E. 1.3.).

3. Zuständigkeit des Eheschutzgerichts 3.1. Am 16. November 2019 reichte der Gesuchsgegner beim Bezirksgericht Uster eine Scheidungsklage ein (Urk. 144/1-2), weshalb eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht vorzunehmen ist. Die Vor- instanz gab hierzu die bundesgerichtliche Rechtsprechung und diejenige der Kammer zutreffend wieder (Urk. 187 S. 14 f.). 3.2. Ein Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfäl- lig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeit- punkt entscheiden kann (BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 129 III 60 E. 3 und E. 4.2). Die Eheschutzmassnahmen wirken aber über den Ent- scheid – und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfügt (BGE 138 III 646 E. 3.3.2; BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3; BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2.). Gemäss Praxis der Kammer fliessen dabei Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen ein (vgl. statt vieler ZR 101 [2002] Nr. 25; OGer ZH LP04015 vom 27. Oktober 2005, E. II.A.; OGer ZH LP100095 vom 25. April 2012, E. II.4.; OGer ZH LE140026 vom 14. November 2014, E. 4.2.; OGer ZH LE170039 vom 14. März 2018, E. II.3.1.; OGer ZH LE190012 vom 16. Juli 2019, E.8.3.; OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II.A.3.1.; OGer ZH LE190046 vom

5. Februar 2020, E. B.1.3.; OGer ZH LE190053 vom 16. April 2020, E. 5.3.). Will eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhängigma- chung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid bereits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsrichter stellen. Dies bedeutet mit

- 13 - anderen Worten, dass sämtliche Umstände, welche sich nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 16. November 2019 (Urk. 144/1-2) ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht Bestandteil der eheschutzrichterlichen Beurteilung sein können.

4. Editionsbegehren der Gesuchstellerin 4.1. Die Gesuchstellerin stellte für den Nachweis des Lebensstandards des Ge- suchsgegners (Urk. 193 S. 14), ihrer Ausgaben, die vorinstanzlich mit dem Grund- betrag und dem Zuschlag darauf pauschal berücksichtigt wurden (Urk. 193 S. 15), ihrer Ferienkosten (Urk. 193 S. 21 f.) sowie ihrer Ausführungen, es habe keine Sparquote bestanden (Urk. 193 S. 17 ff.), die eingangs aufgeführten Editionsbe- gehren (Urk. 193 S. 2). 4.2. Eine Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, hat substantiierte Tat- sachenbehauptungen aufzustellen, die mittels den zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollen. Ausserdem ist im Falle eines beantragten Urkun- denbeweises (Art. 177 ff. ZPO) das zu edierende Schriftstück nach Art und Inhalt der Urkunde genau zu bezeichnen (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.4.1; ZK ZPO- Leuenberger, Art. 221 N 53; BSK ZPO-Schmid, Art. 160 N 23 f.). 4.3. Den Ausführungen der Gesuchstellerin ist demgegenüber nicht näher zu ent- nehmen, welche Behauptungen sie mit den Editionsofferten bewiesen haben will. Während sie betreffend den Lebensstandard des Gesuchsgegners vorbringt, den zu edierenden Bankauszügen und den Kreditkartenabrechnungen seien weitere Ausgaben von ihm zu entnehmen (Urk. 193 S. 14), unterlässt sie es gänzlich, in Bezug auf die allgemeinen Lebenshaltungs- und die Ferienkosten konkrete Be- hauptungen aufzustellen (Urk. 193 S. 15, S. 21 f.). Hinzukommt, dass die Gesuch- stellerin mit ihrem Antrag, es seien alle Bankauszüge aller Konten des Gesuchs- gegners einschliesslich der detaillierten Kreditkartenabrechnungen aller von ihm verwendeten Kreditkarten für die Jahre 2014-2017 zu edieren, offensichtlich das Bestimmtheitsgebot verletzt.

- 14 - 4.4. In welchem Zusammenhang die Vertragsgrundlagen für die Zahlungseingän- ge mit dem Vermerk "mortage payback" zu den Lebenshaltungs- und Ferienkosten stehen sollen, ist den Vorbringen der Gesuchstellerin ebenfalls nicht zu entneh- men. Demgegenüber behauptet der Gesuchsgegner hierzu, es handle sich ledig- lich um von ihm getätigte Überweisungen von einem auf das andere Konto, wobei es keine zu edierende "Vertragsgrundlagen" gebe (Urk. 200 S. 5). 4.5. Somit ist das erste Editionsbegehren der Gesuchstellerin in Bezug auf die Edition aller Bankauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners für die Jahre 2014-2017 als unzulässig abzuweisen und im Übrigen (Edition der Ver- tragsgrundlagen für die Zahlungseingänge mit dem Vermerk "mortage payback") als gegenstandslos abzuschreiben. 4.6. Dem zweiten Editionsbegehren der Gesuchstellerin, wonach der Kontoauszug "des Kontos, auf welches der CHF Betrag des Devisenkassengeschäftes gemäss dem Kontoauszug der M._____-bank des Kontokorrent Nr. 2, Kontokorrent GBP vom 31.12.14, in CHF gutgeschrieben wurde", zu edieren sei, hält der Gesuchs- gegner entgegen, am 31. Dezember 2014 sei kein "Devisenkassengeschäft" er- folgt. Ein solches habe aber am 2. Juli 2014 stattgefunden und die Gutschrift sei auf das gemeinsame M._____ Privatkonto der Parteien gutgeschrieben worden, was bereits den vorinstanzlich eingereichten Unterlagen entnommen werden könne (Urk. 200 S. 6; Urk. 116/9 und Urk. 177/9). Die Gesuchstellerin fügte dem im Rah- men ihres Replikrechts lediglich an, die Unterlagen seien im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen (Urk. 204 S. 5). 4.7. Unter Verweis auf die prozessualen Grundlagen im Eheschutzverfahren (vgl. E. II.2.3. und II.3.2.) und mangels gegenteiliger Behauptung ist den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegner zu folgen, womit das zweite Editionsbegehren der Ge- suchstellerin als gegenstandslos dahinfällt.

- 15 - III. (Materielle Beurteilung der Berufung)

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner gestützt auf die einstufig-konkrete Be- rechnungsmethode verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhalts- beitrag für sie persönlich von Fr. 3'805.– zu bezahlen. Weiter setzte sie für den Sohn C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'820.– (davon Fr. 2'810.– als Betreuungsunterhalt) fest. Der Unterhaltsberechnung liegt ein mo- natlicher Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 7'015.– sowie ein solcher für C._____ von Fr. 2'510.– zu Grunde. Die Vorinstanz ging zudem von einem monatlichen Ein- kommen der Gesuchstellerin von Fr. 400.–, des Gesuchsgegners von Fr. 29'500.– sowie Kinderzulagen von Fr. 500.– für C._____ aus (Urk. 187 S. 53). 1.2. Umstritten sind im Berufungsverfahren das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen der Gesuchstellerin, der Betreuungsunterhalt für C._____ sowie die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung für die Gesuchstellerin in Bezug auf den Zuschlag von 100 Prozent auf dem Grundbetrag, die Ferienkosten und die Kosten für die Haushaltshilfe.

2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 400.– durch die Vermietung ihrer Ferienwohnung in Rio de Janeiro aus. In Bezug auf weiteres Einkommen hielt sie fest, es sei insbesondere mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien und da die Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe nichts zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie beigetragen habe, nicht zu erwarten, dass sie aktuell einer Erwerbstätigkeit nach- gehen müsse bzw. ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei [sic!]. Viel- mehr dürfe sie sich weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen, zumal die Parteien die Scheidung bereits an- hängig gemacht hätten und im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Schei- dungsverfahren eine Anpassung an neue Verhältnisse verlangen könnten. Vor die- sem Hintergrund sei die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

- 16 - auf Seiten der Gesuchstellerin dem Scheidungsgericht zu überlassen (Urk. 187 S. 23 ff.). 2.2. Hiergegen wendet der Gesuchsgegner ein, das Scheidungsverfahren zwi- schen den Parteien sei seit dem 16. November 2019 rechtshängig. Soweit es um Unterhaltsbeiträge für die Zukunft gehe, sei die Situation vorliegend nicht anders zu beurteilen als in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Schei- dungsverfahren. Die Gesuchstellerin sei erst 47 Jahre alt und bei bester Gesund- heit. Der jüngste Sohn, C._____, werde am tt.mm. 2021 16 Jahre alt, weshalb nach dem Stufenmodell von der Gesuchstellerin ab diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätig- keit in einem 100-Prozent-Pensum und bis dahin in einem 80-Prozent-Pensum er- wartet werden könne. Aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens könne sich die Gesuchstellerin nicht mehr auf die während des ehelichen Zusammenlebens gelebte Rollenverteilung berufen und müsse vielmehr ihre wirtschaftliche Selbstän- digkeit anstreben (Urk. 186 S. 3 ff.). 2.3. Zur Frage, ob der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen sei, verwies die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Praxis der Kammer (vgl. E. II.3.2.) auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im bereits hängigen Scheidungsverfahren der Parteien. Dass die Vorinstanz dadurch den Sachverhalt falsch festgestellt, geltendes Recht falsch angewendet oder ihr Ermessen in unzu- lässiger Weise ausgeübt hat, legt der Gesuchsgegner nicht dar. Auch bringt er nicht vor, inwieweit für die vorliegend zu beurteilende Frage des Ehegattenunter- halts ein Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht bestehe. Stattdessen behauptet er, im Rahmen der Scheidung nur dann ein Begehren auf vorsorgliche Massnahmen betreffend die Reduktion der Unterhalbeiträge an die Gesuchstellerin anstreben zu können, wenn sich während des Verfahrens etwas an den tatsächlichen Verhältnissen ändern würde, was aber nicht absehbar sei (Urk. 186 S. 5). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, die im Eheschutzurteil nicht mehr berücksichtigt werden konnten, dem Scheidungsgericht vorbehalten ist (vgl. E. II.3.2.). Entsprechend be- darf es hierzu auch keiner Äusserung des Eheschutzgerichts.

- 17 - 2.4. Die vom Gesuchsgegner vorgebrachte bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ebenfalls zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsverfahren unterschei- det, steht der vorinstanzlichen Begründung, weshalb der Gesuchstellerin kein hy- pothetisches Einkommen für den vom Eheschutzgericht zu beurteilenden Zeitraum anzurechnen ist, nicht entgegen (Urk. 186 S. 5; BGE 130 III 537 E.3.2.). So ist der haushaltsführende und kinderbetreuende Ehegatte im Eheschutzverfahren nur dann zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn kei- ne Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des Arbeitsmarktes zumutbar ist (BGE 130 III 537 E. 3.2.). Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Voraussetzungen eingehend und zutreffend auseinander, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk.187 S. 23 ff.). Festzuhalten ist, dass der Ge- suchsgegner die vorinstanzlich festgestellten Sparquoten der Parteien für die Jahre 2014 (Fr. 150'000.–), 2015 (Fr. 120'000.–) und 2016 (Fr. 130'000.–) nicht bestreitet (Urk. 200 S. 6; Urk. 187 S. 35 ff.). Weiter gibt er an, er habe gewollt, dass die Ge- suchstellerin einer Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens nachgehe. Gleichzeitig fügt er aber hinzu, sie sei seinem Wunsch nicht nachgekommen (Urk. 186 S. 6), worauf schliesslich abzustellen ist. Hinzu kommt, dass bei einem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 30'400.– ausreichend Mittel vorhanden sind, um die Kosten zweier Haushalte zu decken. 2.5. Demnach ist der Schluss der Vorinstanz, der Gesuchstellerin im Eheschutz- verfahren kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, und ihr Verweis auf das hängige Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung der Kompetenzregelung zwi- schen den beiden Verfahren (vgl. E. II.3.2.) nicht zu beanstanden.

3. Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin 3.1. Den Zuschlag von 100 Prozent auf den Grundbetrag der Gesuchstellerin be- gründete die Vorinstanz mit dem gehobenen Lebensstandard der Parteien in Be- zug auf Verpflegung und Bekleidung. Dass ein gehobener Lebensstandard gelebt

- 18 - worden sei, habe die Gesuchstellerin glaubhaft machen können. So hätten die Par- teien über eine Haushaltshilfe und der Gesuchsgegner über mehrere kostspielige Fahrzeuge verfügt. Ausserdem hätten die Parteien diverse Hobbies gepflegt und einen Verbrauch von rund Fr. 20'000.– pro Monat gehabt (Urk. 187 S. 38 f. und S. 44 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner moniert hiergegen, die Gesuchstellerin habe lediglich ausgeführt, es sei ein gehobener Lebensstandard gelebt worden, was er jedoch bestreite. Zu den Kosten für Kleidung, Schuhe oder Kosmetika habe die Gesuch- stellerin nichts gesagt. Der Umstand, dass die Parteien eine Haushaltshilfe und zwei Autos hatten, lasse keine Rückschlüsse auf den Grundbetrag zu. Teure Hob- bies seien nicht gepflegt worden. Für sich habe er ein Fitnessjahresabonnement von Fr. 690.– und seinen jährlichen Mitgliederbeitrag beim Schlittschuhklub H._____ von Fr. 676.– geltend gemacht. Die Gesuchstellerin habe ihrerseits ledig- lich Kosten von Fr. 100.– pro Monat für Boxstunden vorgebracht, wobei sie dieses Hobby während der Ehe noch nicht ausgeübt habe. Ausserdem lasse die Vo- rinstanz bei ihrer Berechnung, wonach der monatliche Verbrauch der Parteien aus- gehend von ihrem Einkommen abzüglich der Sparquote Fr. 20'000.– betragen ha- be, ausser Acht, dass sie erhebliche und teils auch zu viele Steuern bezahlt hätten. Tatsächlich hätten sie monatlich Fr. 10'500.– ausgegeben, was pro Person und Monat einen Betrag von Fr. 2'100.– ergebe. Zusammengefasst sei von der Ge- suchstellerin nichts vorgebracht worden, was eine Verdopplung des Grundbetrages rechtfertigen würde, weshalb diese willkürlich und damit unzulässig erscheine (Urk. 186 S. 9 ff.). 3.3. Die Gesuchstellerin äussert sich im Berufungsverfahren nicht konkret zu den Kosten, die ihr die Vorinstanz pauschal mit dem Zuschlag von 100 Prozent auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag anrechnete. Stattdessen hält sie dem Ge- suchsgegner ihre vorinstanzlichen Behauptungen entgegen. Demnach sei entspre- chend dem Einkommen ein gehobener Lebensstandard gelebt und seien viele Ausgaben bar bezahlt worden. Ein zahlenmässiger Antrag für die Verdoppelung des Grundbetrages sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht erforderlich gewesen, da ihre materiellen Ausführungen zum hohen Lebensstandard genügten und der

- 19 - Gesuchsgegner keine detaillierten Bankauszüge für die Jahre 2015-2017 vorgelegt habe. Tatsache sei, dass die Parteien monatlich mindestens Fr. 20'000.– ver- braucht hätten; nach ihrer Berechnung sogar deutlich mehr. Sie hätten je einen Personenwagen zur Verfügung gehabt. Man sei oft und auch unter der Woche auswärts essen gegangen. Sie erinnere sich an ein familiäres Nachtessen in den Ferien an der Côte d’Azur, welches ca. EUR 1'000.– gekostet habe. Für das Essen zu Hause habe sie monatlich Fr. 1'500.– ausgegeben. Die zweijährliche Revision der Cartier Schmuckuhr habe ebenfalls zu den Selbstverständlichkeiten gehört und zwischen Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– gekostet. Jahrelange Aufzeichnungen über ihre Ausgaben für Kosmetika, Kleider und Schuhe habe sie nicht geführt (Urk. 193 S. 12 ff.). 3.4. Der Bedarf der Parteien ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tat- sächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumverteilung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zufliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhalts- berechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, bezif- fern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 283 und S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten lediglich glaubhaft zu machen (vgl. E. II.2.4.). 3.5. Die Vorinstanz wandte zur Berechnung des gebührenden Unterhalts für die Gesuchstellerin und C._____ die einstufig-konkrete Methode an (Urk. 187 S. 37). Diese unterscheidet sich unter anderem dadurch von der zweistufigen Berech- nungsmethode (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung), dass an die Stelle der einzelnen Positionen des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben treten. Gewisse Pauschalisierungen sind aber auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die ent- sprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen. Zulässig ist

- 20 - beispielsweise eine Vermehrfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages; vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016; E. 5.1.; BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4; BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; Six, a.a.O., S. 108 N 2.68). Da bei der Vervielfachung von Grundbe- trägen aber stets die Gefahr besteht, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird, werden an die Begründungs- dichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, ansonsten der Entscheid will- kürlich erscheint (vgl. OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist insbesondere darzulegen, gestützt auf welche glaubhaft gemachten Tatsachen ei- ne Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt ist. Ausserdem muss aus der Begrün- dung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.6. Dem Gesuchsgegner ist beizupflichten, dass die Beanspruchung einer Haus- haltshilfe, der Besitz zweier Autos, wenngleich es sich um gehobene Marken han- delt (einen BMW und einen Maserati; Urk. 17 S. 38), sowie die Pflege mehrerer Hobbies, die zudem keine aussergewöhnlich hohen Kosten mit sich bringen (Urk. 186 S. 10), für sich allein keinen Schluss auf die Kosten der Gesuchstellerin für Verpflegung und Bekleidung zulassen. Auch der monatliche Gesamtverbrauch der Parteien, ob er nun Fr. 10'500.–, wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 186 S. 11), Fr. 20'000.–, wie von der Vorinstanz errechnet (Urk. 187 S. 39), oder deut- lich mehr betrug, wie von der Gesuchstellerin behauptet (Urk. 193 S. 17), vermag nur dann einen Schluss auf den Grundbetrag zuzulassen, wenn dargelegt wird, welche Ausgaben unter diesen sog. "Verbrauch" fallen. Die Gesuchstellerin offe- rierte zwar zusätzlich die Edition sämtlicher Bankauszüge aller Konten und Kredit- kartenabrechnungen des Gesuchsgegners für die Jahre 2014-2017, hierzu wurde aber bereits ausgeführt, dass ihre Editionsbegehren nicht mit dem Bestimmtheits- gebot vereinbar sind (vgl. E. II.4.5.). Ausserdem wäre es nicht die Aufgabe der Be- rufungsinstanz, die Bankunterlagen zu durchforsten, um Anhaltspunkte für den nicht näher bestimmten Bedarf der Gesuchstellerin zu suchen. Schliesslich ist noch anzufügen, dass – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 193 S. 14) –

- 21 - nicht anhand der vorgebrachten Auslagen des Gesuchsgegners vor und nach der Trennung pauschal auf die ihrigen geschlossen werden kann. 3.7. Andererseits waren und sind die finanziellen Verhältnisse der Parteien über- durchschnittlich gut, weshalb es schlicht unglaubhaft erscheint, sie hätten auf dem Niveau des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gelebt. Entsprechend recht- fertigt es sich, der Gesuchstellerin einen Zuschlag auf dem Grundbetrag zu gewäh- ren. Dass dieser gleich wie beim unbestritten gebliebenen Zuschlag für C._____ 100 Prozent betragen soll, vermag die Gesuchstellerin jedoch nicht darzulegen. 3.8. Die Vorinstanz hielt fest, mit dem Zuschlag werde der gehobene Lebensstan- dard der Parteien in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung abgegolten. Zu Letzte- rem ist den Akten nichts zu entnehmen. Die Revisionskosten für die Cartieruhr dürften, sofern eine Revision notwendig würde, nicht bei der Gesuchstellerin anfal- len, da der Gesuchsgegner vorbringt, es handle sich dabei um ein Erbstück von seiner Mutter (Urk. 109 S. 22), weshalb er wohl auch für deren Unterhalt aufzu- kommen hätte. Hinsichtlich der Kosten von monatlich Fr. 1'500.– allein für Nah- rungsmittel, macht die Gesuchstellerin einen Betrag geltend, wie er bei einer vier- köpfigen Familien des (oberen) Mittelstandes durchaus anfallen kann, insbesonde- re da der Betrag sich nur auf die Lebensmittel bezog und sie geltend machte, die Familienmitglieder hätten gelegentlich auch auswärts gegessen. 3.9. Den Ausführungen des Gesuchsgegners, womit er darzulegen versucht, die Gesuchstellerin habe lediglich das Existenzminimum geltend gemacht (Urk. 186 S. 9), ist hingegen nicht zu folgen. Es erscheint schlicht nicht glaubhaft, dass er der Gesuchstellerin jeweils ein Haushaltsgeld von Fr. 1'500.– pro Monat bezahlt habe für die Kosten des Haushalts inkl. Nahrung für die Familie, die Kleidung der Kinder, ihre eigene Kleidung sowie sämtliche persönlichen Bedürfnisse wie Kosmetika, Coiffeur, Hobbies, Freizeit etc. (Urk. 186 S. 9). Im Zuge einer vertretbaren Pau- schalisierung ist vielmehr davon auszugehen, dass nebst den Nahrungskosten auch die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für die Auslagen des täglichen Kon- sums wie Kleider, Kosmetika und Coiffeur etc. während des Zusammenlebens mit dem Gesuchsgegner oberhalb ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums la-

- 22 - gen, wobei ein höherer Lebensstandard als derjenige einer Mittelschichtfamilie für diese Konsumgüter von der Gesuchstellerin nicht glaubhaft gemacht wurde. 3.10. Da die Vorinstanz die weiteren Kosten der Gesuchstellerin für Hobbies, Frei- zeit, Ferien und die Putzfrau von ihrem Grundbetrag ausnahm, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin in Bezug auf Verpflegung und Bekleidung lediglich einen Zu- schlag von 50 Prozent auf ihren Grundbetrag (entsprechend Fr. 675.– pro Monat) zu gewähren, da sie für diese beiden Positionen in etwa den Lebensstandard einer Person des (oberen) Mittelstandes glaubhaft machen konnte.

4. Ferienkosten 4.1. Zu den Ferienkosten der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, sie habe pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien geltend gemacht. Den vom Gesuchsgeg- ner eingereichten Kontoauszügen sei für das Trennungsjahr 2017 zudem zu ent- nehmen, dass rund Fr. 4'000.– für Ferien resp. Wellness ausgegeben worden sei- en, weshalb seine Bestreitung, keine teuren Ferien mit der Familie verbracht zu haben, wenig glaubhaft erscheine. Insgesamt sei der Ferienbetrag nach pflichtge- mässem Ermessen festzusetzen, wobei ein Betrag von Fr. 500.– pro Monat für die Gesuchstellerin als dem gehobenen Lebensstandard der Parteien angemessen er- scheine (Urk. 187 S. 45 f.). 4.2. Der Gesuchgegner bestreitet die Behauptung der Gesuchstellerin, wonach die Familie pro Jahr sieben bis acht Wochen Ferien gemacht haben soll. In der Re- gel seien sie einmal pro Jahr für drei Wochen in Brasilien in den Ferien gewesen. Das Leben in Brasilien habe praktisch nichts gekostet und für den Hin- und Rück- flug seien pro Person Fr. 800.– angefallen, da er die Flugtickets jeweils frühzeitig gebucht habe. Die von der Vorinstanz genannten Kosten für das Jahr 2017 von rund Fr. 4'000.– beträfen zudem nur im Umfang von Fr. 1'908.– Ferienausgaben. Die weitere Zahlung sei für die Reparatur des Swimmingpools erfolgt und habe nichts mit Ferien zu tun. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be- hauptungen der Gesuchstellerin glaubhafter sein sollten als die seinen oder wie die Vorinstanz von den angeblichen Ferienkosten von Fr. 4'000.– für die gesamte Fa- milie auf Ferienkosten von Fr. 6'000.– allein für die Gesuchstellerin schliessen kön-

- 23 - ne. Die Gesuchstellerin habe ihre Ferienkosten weder substantiiert vorgebracht noch Kosten über Fr. 1'200.– glaubhaft gemacht, weshalb der Schluss der Vor- instanz, es seien im Bedarf der Gesuchstellerin monatlich Fr. 500.– an Ferienkos- ten zu berücksichtigen, willkürlich sei (Urk. 187 S. 12 ff.; Urk. 189/2). 4.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, keine Belege für die Flugkosten etc. zu be- sitzen. Die entsprechenden Zahlen könnten jedoch den Kontoauszügen des Ge- suchsgegners entnommen werden. Obwohl die angeführte Rechnung für die Repa- ratur des Pools nicht zu den Ferien gehöre, könne sie dennoch dem Bereich Well- ness zugeordnet werden. Ausserdem sei den Eingaben des Gesuchsgegners zu entnehmen, dass viel für Ferien ausgegeben worden sei. So habe er Wochenend- besuche in St. Moritz und Ferien in Monaco angegeben (Urk. 193 S. 21 f.). Konkre- te Behauptungen zu den Ferienorten oder den Reisekosten stellte die Gesuchstel- lerin – obgleich vom Gesuchsgegner hierzu aufgefordert (Urk. 200 S. 23) – auch im Berufungsverfahren nicht auf, stattdessen verwies sie auf die Erwägungen der Vo- rinstanz und ihre Berufungsantwort, der aber keine konkreten Behauptungen dazu zu entnehmen sind (Urk. 193 S. 22). 4.4. Auch wenn dem Gesuchsgegner dahingehend gefolgt werden kann, dass die Kosten für ein Flugticket je nach Buchungszeitpunkt unterschiedlich hoch ausfallen, ist damit dennoch nicht dargetan, die Parteien hätten, wie von ihm behauptet, für die jährlichen Ferien nach Brasilien auch stets von solch tiefen Flugkosten profitie- ren können. Einen Beleg hierzu reichte er jedenfalls nicht ein. Demgegenüber sind für C._____ Flugkosten für die Brasilienferien von Fr. 1'801.75 ausgewiesen (Urk. 34 S. 22; Urk. 36/114), welche die von der Gesuchstellerin behaupteten Flug- kosten glaubhaft erscheinen lassen. Ob es sich hierbei tatsächlich, wie vom Ge- suchsgegner vorgebracht, um einmalig hohe Kosten gehandelt hat, da das Flugti- cket kurzfristig organisiert werden musste (Urk. 186 S. 13), kann offenbleiben, da es am Gesuchsgegner gewesen wäre, tiefere Flugkosten glaubhaft zu machen. 4.5. Abgesehen von den Brasilienferien werden von der Gesuchstellerin keine weiteren Feriendestinationen der Familie genannt oder Behauptungen zu den Feri- en aufgestellt, welche den Schluss zuliessen, dass ihr weitere ferienbezogene Kos- ten angefallen sind, wie z.B. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Ausflugs- o-

- 24 - der Ausrüstungskosten etc. Die Reparaturkosten für den Pool in der ehelichen Lie- genschaft können dabei nicht als Wellnesskosten im Zusammenhang mit den Feri- en angerechnet werden. Der Gesuchsgegner legt seinerseits glaubhaft dar, erst nach der Trennung und alleine nach Monaco gereist zu sein, da seine neue Partne- rin dort lebe. Gleiches gilt für seine Behauptung, jeweils alleine nach St. Moritz ge- reist zu sein und bei einer Bekannten gewohnt zu haben (Urk. 200 S. 22; vgl. Urk. 18/1). Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den weiteren Ferienkosten des Gesuchsgegners nach der Trennung braucht schliesslich nicht näher einge- gangen zu werden (Urk. 193 S. 22), da sie nicht für den früheren Lebensstandard der Parteien herangezogen werden können. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Gesuchsgegner gegenüber der Vorinstanz bestätigte, die Familie habe nicht nur in Brasilien Ferien gemacht. Wenn sie einmal in einem Hotel gewesen seien, habe es sich aber höchstens um eines in der Mittelklasse gehandelt (Urk. 17 S. 28). 4.6. Mangels anderslautender Anhaltspunkte ergibt sich zusammengefasst, dass die Parteien jährlich nach Brasilien reisten und die Ferien zuweilen auch in einem Mittelklassehotel verbrachten. Für die Ferien der Parteien kann daher nicht von ei- nem gehobenen Lebensstandard ausgegangen werden, weshalb es sich rechtfer- tigt, im Bedarf der Gesuchstellerin Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– zu berück- sichtigen.

5. Kosten für Haushaltshilfe 5.1. Zu den angerechneten Kosten für die Haushaltshilfe erwog die Vorinstanz, keine der Parteien habe neben den eigenen Behauptungen irgendwelche Beweise offeriert. Die Behauptung des Gesuchsgegners, die Haushaltshilfe habe lediglich zwei Stunden in der Woche für Fr. 25.– pro Stunde gearbeitet, erscheine nicht glaubhaft, zumal die Parteien über ein Einfamilienhaus in F._____ verfügten, wel- ches für den wöchentlichen Unterhalt sicherlich mehr als zwei Stunden Arbeit ver- ursache. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten sechs Stunden pro Wo- che erschienen daher deutlich glaubhafter, wobei nicht auf den von ihr geltend ge- machten Stundenansatz von Fr. 30.–, sondern den vom Gesuchsgegner vorge- brachten abzustellen sei (Urk. 187 S. 46).

- 25 - 5.2. Der Gesuchsgegner wendet auch für diese Bedarfsposition der Gesuchstelle- rin ein, es stünden sich widersprechende Aussagen gegenüber und es gebe keine Anhaltspunkte, welche die Aussagen der Gesuchstellerin glaubhafter erscheinen liessen als die seinen. Es sei nicht behauptet worden, das Haus in F._____ sei ausschliesslich von der Haushaltshilfe gereinigt worden. Die Haushaltshilfe habe lediglich eine kleine Entlastung für die Gesuchstellerin dargestellt. Aufgrund der Beweislastverteilung sei auf seine Angaben abzustellen (Urk. 186 S. 15 f.). 5.3. Die Gesuchstellerin hält dagegen, aufgrund der Grösse der Liegenschaft ha- be deren Reinigung wesentlich mehr als sechs Stunden pro Woche in Anspruch genommen. Weiter bestreitet sie, die Haushaltshilfe sei lediglich eine kleine Entlas- tung gewesen. Aufgrund ihrer zahlreichen Aufgaben im Haushalt der Parteien und der Betreuung der Kinder habe sie (die Gesuchstellerin) zu wenig Zeit gehabt, um die gesamte Reinigungsarbeit selbst zu erledigen. Ebenso habe der Gesuchsgeg- ner keine Zeit für Hausarbeit gehabt (Urk. 193 S. 23). 5.4. Dass die Vorinstanz auf eine Befragung der Parteien zur Haushaltshilfe ver- zichtete, was der Gesuchsgegners rügt (Urk. 186 S. 15), ist nicht zu bemängeln, da beide Parteien es unterliessen, ihre Vorbringen zu substantiieren, d.h. zum Beispiel darzulegen, wer an welchen Wochentagen zu welchen Stunden Reinigungsarbei- ten erbrachte. Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, eine fehlende Substantiierung nachzuholen. Unter Berücksichtigung der Grösse der ehelichen Liegenschaft samt Pool erscheint es tatsächlich weniger glaubhaft, dass nur für zwei Stunden pro Wo- che eine Haushaltshilfe beigezogen wurde, zumal die Gesuchstellerin zusätzlich geltend macht, mehr als eine kleine Entlastung im Haushalt in Anspruch genom- men zu haben, um ihren Alltagserledigungen nachgehen zu können. Zudem macht der Gesuchsgegner nur geltend, die Gesuchstellerin habe genügend Zeit gehabt, das Haus zu putzen (Urk. 186 S. 15), ohne konkret zu behaupten, dass sie dies auch tat. Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung.

6. Betreuungsunterhalt 6.1. Die Vorinstanz hat C._____ einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'810.– mit der Begründung zugesprochen, die Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und widme

- 26 - sich hauptsächlich seiner Betreuung. Ergänzend fügte sie an, würde aufgrund des Alters von C._____ auf eine Zusprechung eines Betreuungsunterhalts verzichtet, so wäre derselbe Geldbetrag als Ehegattenunterhalt geschuldet. Die Frage, ob ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen ist, sei damit (für die insgesamt zuzusprechen- den Unterhaltbeiträge) nicht entscheidrelevant (Urk. 187 S. 41). 6.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin könnte ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– ohne Weiteres decken, würde sie zusätzlich zu ihren Mieteinnahmen in einem Pensum von 80 Prozent erwerbstätig sein, was mit der Betreuung von C._____ aufgrund seines Alters vereinbar wäre. Ein allfälliges Ei- genversorgungsdefizit hinsichtlich der Lebenshaltenskosten sei somit nicht betreu- ungsbedingt, sondern Folge der Annahme, die Gesuchstellerin müsse keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Urk. 186 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, die vorinstanzlichen Erwägun- gen seien zutreffend. Ausserdem benötige C._____ noch intensive Betreuung (Urk. 193 S. 11 f.). 6.3. Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit dem 1. Januar 2017 (AS 2015

4299) auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmög- liche Betreuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinderunterhalt, in: BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Er soll die Lebens- haltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft, S. 551 ff.; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3.; BGE 144 III 377; BGE 144 III 481 E. 4.4). Auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen bleibt der Be- treuungsunterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4, BGE 481 E. 4.8.3), da hier die persönliche Betreuung sicher- gestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leistungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2.). Die

- 27 - Berechnungsmethode der Vorinstanz für den Betreuungsunterhalt (Urk. 187 S.42 f.) entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 III 377 E. 7) und ist nicht zu beanstanden. 6.4. Vorliegend ist nicht näher zu klären, in welchem Umfang C._____ gegenwär- tig einer Betreuung bedarf, weshalb auf die unterschiedlichen Ansichten der Partei- en (Urk. 186 S. 8; Urk. 193 S. 11; Urk. 200 S. 16; Urk. 204 S. 10 f.) nicht weiter einzugehen ist. Stattdessen ist auf die Verhältnisse vor der Einleitung des Schei- dungsverfahrens am 16. November 2019 abzustellen (vgl. E. II.3.2.). Nach der ge- lebten Rollenverteilung war die Gesuchstellerin hauptsächlich für die Betreuung von C._____ zuständig. Obgleich aufgrund des Alters von C._____ nur noch be- schränkte Betreuungspflichten anstanden, musste die Gesuchstellerin keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, was vorliegend zu beachten ist. Somit ging die Vo- rinstanz zu Recht davon aus, die Gesuchstellerin könne mit ihrem Einkommen von Fr. 400.– aus der Vermietung der Ferienwohnung in Rio de Janeiro ihre Lebenshal- tungskosten von Fr. 3'210.– nicht decken (Urk. 187 S. 42 f.), weshalb es beim vo- rinstanzlichen Betreuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (Fr. 3'210.– - Fr. 400.–) bleibt.

7. Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin 7.1. Schliesslich ist der angemessene persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen zu errechnen. Dabei kann auf die Bedarfsaufstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 187 S. 43 f.). Abweichend hiervon sind im Bedarf der Gesuchstellerin aber le- diglich ein Zuschlag von 50 Prozent auf dem Grundbetrag, entsprechend Fr. 675.– (vgl. E. III.3.7.), und Ferienkosten von monatlich Fr. 300.– (vgl. E. III.4.6.) zu be- rücksichtigen. Demnach ist bei der Unterhaltsberechnung für die Gesuchstellerin auf folgende Bedarfspositionen und Beträge abzustellen (Anpassungen zur vo- rinstanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben): Bedarf Gesuchstellerin Grundbetrag Fr. 1'350.– Zuschlag zum Grundbetrag Fr. 675.– Hypothek (2/3) Fr. 152.–

- 28 - Nebenkosten (2/3) Fr. 815.– Krankenkasse (KVG und VVG) Fr. 478.– Zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 0.– Versicherungen Fr. 150.– Kommunikationskosten Fr. 150.– Mobilitätskosten Fr. 470.– Hobbies/Freizeit Fr. 100.– Ferien Fr. 300.– Putzfrau Fr. 600.– Unterhalt Ferienwohnung Fr. 0.– Steuern Fr. 900.– Bedarf Fr. 6'140.– 7.2. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 6'140.– und einem Einkommen von Fr. 400.– sowie einem ihre Lebenshaltungskosten deckenden Be- treuungsunterhalt für C._____ von Fr. 2'810.– (vgl. E. III.6.1.) resultiert ein persön- licher Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin von Fr. 2'930.– (Fr. 6'140.– - Fr. 400.– - Fr. 2'810.–). 7.3. Da der Gesuchsgegner erst ab 1. September 2020 eine Reduktion des Unter- haltsbeitrags der Gesuchstellerin beantragt (vgl. zur geltenden Dispositionsmaxime E. II.2.3.), ist das angefochtene Urteil mit einer zweiten Phase zu ergänzen. Dem- nach bleibt es während der ersten Phase ab dem 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 bei den vorinstanzlich festgestellten Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 3'805.–, die der Gesuchsteller der Gesuchstellerin zu leisten hat. Für die zweite Phase ab dem 1. September 2020 ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge für sie persönlich von Fr. 2'930.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines Mo- nats zu bezahlen.

- 29 - IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz setzte die erstinstanzlichen Kosten unangefochten auf Fr. 15'718.15 fest. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie unter Verweis auf die Teilvereinbarung der Parteien vom 4. und 6. Dezember 2019 sowie

8. Januar 2020, die Gerichtskosten seien hälftig zu teilen und die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (Urk. 187 S. 50). Diese Regelung erscheint auch unter Be- rücksichtigung des vorliegenden Erkenntnisses nach wie vor angemessen. Dem- nach ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 10-13), welches als solches nicht beanstandet wurde, zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Für das Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichtes (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächli- chen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. 2.2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren aber von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 2). Es kann unter anderem in Anwendung seiner Billig- keitskompetenz auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4).

- 30 - 2.3. Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch der Betreuungsunterhalt für C._____ und die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin. Der Ge- suchsteller strebte gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid eine Reduktion sei- ner Unterhaltspflicht um Fr. 2'810.– seit dem 15. Februar 2018 (Betreuungsunter- halt für C._____) sowie eine stufenweise Reduktion der persönlichen Unterhaltsbei- träge der Gesuchstellerin ab 1. September 2020 bis 1. August 2021 um Fr. 3'004.– und für die weitere Dauer des Getrenntlebens um Fr. 3'805.– an. Die Gesuchstelle- rin verlangte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Ab- änderung des angefochtenen Entscheids reduziert sich die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners gegenüber C._____ und der Gesuchstellerin lediglich um Fr. 875.– ab dem 1. September 2020. Demzufolge unterliegt der Gesuchsgegner grossmehrheitlich. Da der Gesuchsgegner zudem finanziell sehr viel besser gestellt ist als die Gesuchstellerin, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Gesuchs- gegner gesamthaft aufzuerlegen. 2.4. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung – mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 193 S. 2) – von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 7-9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

27. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 31 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntle- bens monatlich wie folgt Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen: ab 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 Fr. 3'805.– ab 1. September 2020 Fr. 2'930.– Die Unterhaltsbeiträge sind - soweit nicht rückwirkend geschuldet - monatlich im Voraus je auf den Ersten eines Monats zu bezahlen.

6. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Einkommen: Der Gesuchstellerin: Fr. 400.– pro Monat Des Gesuchsgegners: Fr. 29'500.– pro Monat Von C._____ (Kinderzulagen): Fr. 500.– pro Monat Erweiterter Bedarf: Der Gesuchstellerin: ab 15. Februar 2018 bis 31. August 2020 Fr. 7'015.– pro Monat ab 1. September 2020 Fr. 6'140.– pro Monat Von C._____ (Barbedarf): Fr. 2'510.– pro Monat Vermögen: nicht entscheidrelevant." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die angefochtene Dispositiv- Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 27. April 2020 bestätigt.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

- 32 -

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. O. Hug versandt am: la