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LE200025

Eheschutz

Zürich OG · 2020-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Juli 2019 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 17 und Urk. 28 S. 5). Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wie- dergegebenen und am 3. Februar 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 28 S. 5 f.)

E. 1.1 Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahr-

- 14 - scheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegat- ten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausi- bel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren sind die von der Vor- instanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge sowie die der Gesuchstellerin zu- gesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge. Diesbezüglich beanstandet die Gesuchstellerin insbesondere das ihr angerechnete hypothetische Einkommen, mehrere Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien sowie die von der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung angewandte Methode.

2. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 2 Mit Eingabe vom 24. April 2020 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 27 S. 2 f.). Auf die Einho- lung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 98 ZPO). Die Berufungsant- wort vom 18. Juni 2020 (Urk. 35) und deren Ergänzung vom 22. Juni 2020

- 11 - (Urk. 36) erfolgten innert der mit Verfügung vom 9. Juni 2020 angesetzten Frist (Urk. 34). Beide Eingaben wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

26. Juni 2020 zugestellt (Urk. 37). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. Juli 2020 (Urk. 38) wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 14. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). Letzterer nahm mit Eingabe vom

20. August 2020 innert einmal erstreckter Frist Stellung (Urk. 43), wovon die Ge- suchstellerin mit Verfügung vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Prot. II S. 6). In der Folge liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen.

E. 2.1 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allen- falls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er- füllt sein (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 19a, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II.3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B.4.3.). Wie schnell und wie ka- tegorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunter-

- 15 - bruch oder bloss um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspensums einfacher ist als der Wieder- einstieg ins Berufsleben. Massgebend sind somit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob der betroffenen Person zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Ge- sundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m. H.).

E. 2.2 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. ab September 2019 war die Gesuchstellerin gerade dabei, sich nebst ihrem 40%-Pensum im Anstellungs- verhältnis im ...spital G._____ mit einem Pensum von 10% in der N._____ AG in H._____ selbständig zu machen. Sie hatte ihre Anstellung im ...spital G._____ per Ende Februar 2020 gekündigt und beabsichtigte, ab März 2020 zu 50% der selb- ständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Zwischenschritt reduzierte sie ihr Pensum im ...spital G._____ ab November 2019 auf 20%, um die Selbständigkeit zunächst auf 30% ausbauen zu können. Gestützt auf diese Ausgangslage erwog die Vorinstanz, der Gesuchstellerin sei ein 50%-Pensum ab September 2019 zu- mutbar, da die Tochter E._____ am 20. August 2019 in den Kindergarten eintrete. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Gesuchstellerin, wie dies der Ge- suchsgegner fordere, sei angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Par- teien nicht angezeigt. Überdies habe die Gesuchstellerin auch angegeben, dass diese höheren Pensen Ausnahmen gewesen seien und sie auch überfordert hät- ten. Für die Monate Juli und August 2019 rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin noch ihr effektiv erzieltes Einkommen im 40%-Pensum im ...spital G._____ von Fr. 2'389.– an. Weiter erwog sie, da die Gesuchstellerin ihre Selb- ständigkeit gerade erst aufnehme und demnach Unterlagen wie Steuererklärung, Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, anhand welcher übli- cherweise das Einkommen eines selbständig Erwerbenden zu ermitteln sei, noch

- 16 - nicht vorliegen würden, sei für die Höhe der Einkünfte aus der Selbständigkeit der Gesuchstellerin von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Da die Ge- suchstellerin bei einem 10%-Pensum bereits im Monat September 2019 ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 565.– und im Monat Oktober 2019 ein solches von Fr. 780.– schätze, sei davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf diesem Niveau wirtschaften könne. Entsprechend rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin ab Oktober 2019 den von ihr selbst aufgestellten Nettolohn von Fr. 780.– für ein 10% Pensum als hypothetisches Einkommen an und rechnete dieses pro- zentual auf die einzelnen Phasen hoch. Dies ergab folgende Übersicht (Urk. 28 S. 22 ff.): G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. Juli 2019 bis 31. August 2019 total Fr. 2'389.– G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. September 2019 bis 30. September 2019 H._____, 10% Fr. 565.– total Fr. 2'954.– G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 H._____, 10% Fr. 780.– total Fr. 3'169.– G._____, 20% Fr. 1'195.–

1. November 2019 bis 29. Februar 2020 H._____, 30% Fr. 2'340.– total Fr. 3'535.– H._____, 50% Fr. 3'900.– Ab 1. März 2020 total Fr. 3'900.–

E. 2.3 Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich berufungsweise geltend, der Start in die Selbständigkeit sei schwieriger gewesen als ursprünglich gedacht und die

- 17 - erhofften Einkünfte hätten nicht erwirtschaftet werden können. Sie habe in den Monaten September 2019 und Oktober 2019 insgesamt Ausgaben von Fr. 4'937.35 für den Aufbau ihrer "Ernährungsberatungspraxis" gehabt. Diesen Ausgaben stünden Bruttoeinkünfte von insgesamt lediglich Fr. 2'717.– gegenüber. Sie habe somit zu Beginn ihrer Selbständigkeit gar keine Nettoeinkünfte erzielt, weshalb ihr für die Monate September 2019 und Oktober 2019 – entsprechend einem 40%-Pensum im ...spital G._____ – nur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'389.– anzurechnen sei. In den Monaten November 2019 bis Februar 2020 habe sie sodann lediglich Nettoeinkünfte von durchschnittlich monatlich Fr. 118.– erzielt (Bruttoeinkünfte von Fr. 11'656.–; Ausgaben von Fr. 11'184.–). In- folge der Corona-Krise hätten die Patienten gefehlt, weshalb sie auch im Monat März keine Nettoeinkünfte erzielt habe. Aufgrund dieser ausserordentlichen Situa- tion bemühe sie sich aktuell gar wieder um eine Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 30/57). Deshalb sei ihr ab November 2019 bis auf Weiteres ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen. Dies entspreche dem Einkom- men, welches sie in einem Spital als angestellte Ernährungsberaterin in einem 50%-Pensum erzielen könne (Urk. 27 S. 6 ff.).

E. 2.4 Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die von der Gesuchstellerin eingereichten Tabellen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit seien in keiner Weise aussagekräftig. Die Arztpraxis sei während der Corona- Zeit zudem nicht geschlossen gewesen und es sei auch nicht klar, wie wirklich zwischen der Gesuchstellerin und ihrem neuen Partner Dr. I._____, welcher ihr die Fälle zuweise, abgerechnet werde. Ferner falle auf, dass die Gesuchstellerin rund Fr. 8'000.– für eine Website, Visitenkarten, Flyer etc. aufliste. Es könne aber nicht seine Aufgabe sein, über Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zu welcher er gar nie seine Zustimmung erteilt habe. Die Gesuchstellerin habe eine sehr gute Ausbildung in einem heute sehr gesuchten Bereich (CAS in Nahrungsmittelallergien und Intole- ranzen) und habe während der ganzen Ehe immer gearbeitet. Auch nach der Ge- burt der Tochter sei sie in unterschiedlichen Pensen bis zu 80% berufstätig gewe- sen. Ihr Pensum habe die Gesuchstellerin aufgrund der geplanten Trennung be- wusst auf 40% reduziert. Im Jahr 2018 habe sie bei durchschnittlich rund 65%

- 18 - Fr. 3'894.– netto erzielt. Von einem Pensum in diesem Umfang sei weiterhin aus- zugehen, zumal der Gesuchstellerin ein solches mit nur einem Kind auch zumut- bar sei. Der Gesuchstellerin sei somit ab März 2020 – ungeachtet der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit – mit der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 3'900.– anzurechnen (Urk. 35 S. 5 f.).

E. 2.5 Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Bruttoeinkünf- te gehen aus den Tabellen "Statistik Patienten" hervor (Urk. 30/53a und Urk. 30/53b). Der Aufwand ist aufgeteilt in Barauslagen (Urk. 30/54a), Auslagen ver- bucht über das Geschäftskonto bei der Credit Suisse (Urk. 30/54c) sowie Ausla- gen verbucht über das Privatkonto bei der Postfinance (Urk. 30/54b). Aus dieser "Buchhaltung" geht hervor, dass die Gesuchstellerin in den beiden Monaten Sep- tember 2019 und Oktober 2019 keine Nettoeinnahmen verbuchen konnte bzw. das Minus des Monats Oktober von Fr. 2'913.– das Plus des Monats September von Fr. 708.70 erheblich übersteigt. In der Folge schwankten die Einnahmen und Ausgaben teilweise stark, doch zeigt eine Gegenüberstellung der über den ge- samten Zeitraum von September 2019 bis April 2020 geltend gemachten Brutto- einkünfte von Fr. 19'123.– und Auslagen von Fr. 20'252.30, dass die Gesuchstel- lerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit bislang insgesamt betrachtet noch ro- te Zahlen schreibt. Gestützt auf diese Unterlagen erscheint glaubhaft, dass sich die noch anlässlich der Hauptverhandlung von der Gesuchstellerin ausgeführten Ziele bzw. Prognosen hinsichtlich der Höhe der Einnahmen für den Beginn der Selbständigkeit nicht verwirklicht haben. Anhaltspunkte, dass auf diese Auflistung der Gesuchstellerin nicht abgestellt werden könnte, liegen keine vor. Insbesonde- re kann gerade zu Beginn der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf theoretische Medianwerte abgestellt werden (vgl. Urk. 14/19). Der Gesuchs- gegner führt zwar ins Feld, dass in diesen Ausgaben auch diverse Positionen enthalten sind, die mit dem Aufbau der Selbständigkeit zusammenhängen (Bewil- ligung Selbständigkeit, diverse Anschaffungen [Drucker, Aktenschrank, Laminier- gerät], Website, Visitenkarten) oder aber zwar regelmässig, zu Beginn jedoch vermehrt (Fachbücher, Berufsbekleidung, Visitenkarten) anfallen, doch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kosten in einem Jahresabschluss auch ihre Be- rücksichtigung finden würden. Diese Auslagen dürfen demnach nicht einfach un-

- 19 - berücksichtigt bleiben, zumal deren Anfall bei Aufbau einer Selbständigkeit üblich ist und gerade auch daran erkennbar ist, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch mit viel zu unrealistischen Zahlen gerechnet hatte. Ab Ende Februar 2020 wurden zudem in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Virus Covid-19 gemeldet, was sich ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Auch wenn Arztpraxen von der verordneten Schliessung im Zuge der Covid-19- Pandemie ausdrücklich ausgenommen waren (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Stand 17.03.2020), wurden gemäss einer Umfrage der ZHAW und der Universität Zürich in den ers- ten Wochen des "Lockdowns" sechs von zehn medizinischen Behandlungen (Haus- oder Zahnarzt, Spital, Psychologen) nicht beansprucht (vgl. Medienmitte- lung vom 17. April 2020 der ZHAW School of Management and Law und Universi- tät Zürich, https://www.zhaw.ch/storage/hochschule/medien/news/2020/medien- mitteilung-covid-19-social-monitor.pdf). Im Bereich der Ernährungsberatung kann durchaus von ähnlichen – wenn nicht gar noch höheren – Ausfallraten ausgegan- gen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit im März 2020 nicht wie geplant auf 50% auszubauen vermochte. Dies ist auch aus den Geschäfts- zahlen ersichtlich, erzielte die Gesuchstellerin im März 2020 doch lediglich Brut- toeinkünfte von Fr. 2'783.– und blieb damit auch vor Abzug allfälliger Auslagen in erheblichem Mass unter den ihr angerechneten Fr. 3'900.– für ein 50%-Pensum. Insgesamt ist ausreichend glaubhaft dargetan, dass die von der Vorinstanz (an- hand der Schätzungen der Gesuchstellerin) angenommene Einkommenssteige- rung durch die selbständige Erwerbstätigkeit nicht eingetreten ist.

E. 2.6 Es stellt sich demnach die Frage, von welchem hypothetischen Einkom- men neu auszugehen ist. Beizupflichten ist dem Gesuchsgegner, wenn er zu be- denken gibt, dass sich das mit der Selbständigkeit einhergehende finanzielle Risi- ko nicht zu seinen Lasten auswirken darf, da sich die Gesuchstellerin unbestritten erst nach der Trennung zum Schritt in die Selbständigkeit entschieden hat. Dass von den effektiven, tieferen Einnahmen auszugehen ist, macht indes nicht einmal die Gesuchstellerin geltend. Vielmehr will sie sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.–, entsprechend einem 50%-Pensum als angestellte Ernährungsbe-

- 20 - raterin in einem Spital, anrechnen lassen. Dieser Vorschlag erscheint angemes- sen, zumal anhand der früheren Anstellung ohne Weiteres ausgewiesen ist, dass sie ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen in der Lage ist. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein 65%-Pensum, wie dies der Gesuchsteller fordert, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits aufgrund der finanziellen Verhält- nisse der Parteien nicht angezeigt. Im Übrigen lässt sich aus den Unterlagen auch das vom Gesuchsgegner gezeichnete Bild, wonach die Gesuchstellerin ihr Pen- sum einzig im Hinblick auf die Trennung reduziert hätte, nicht ersehen. Nach der Geburt der Tochter E._____ begann die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2017 in ei- nem 20%-Pensum im ...spital G._____ zu arbeiten (Urk. 2/7). Dass dieses Pen- sum zwischenzeitlich auf 80% (Januar bis Juni) bzw. 60% (Juli bis September) erhöht wurde, bestritt die Gesuchstellerin nicht, doch legte sie glaubhaft dar, dass die Aufstockung jeweils infolge ausserordentlicher Umstände im Betrieb notwen- dig wurde bzw. sie sich als loyale Mitarbeiterin zu dieser Mehrleistung bereit er- klärt habe (Prot. I S. 19). Aus dieser kurzfristigen Aufstockung kann nicht ge- schlossen werden, dass die Gesuchstellerin während der Dauer der Ehe stets in einem solchen Pensum tätig gewesen wäre. Eine Ausdehnung der Erwerbstätig- keit erscheint ferner auch angesichts des Alters von E._____ nicht angezeigt.

E. 2.7 Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGE 117 II 16 E. 1b S. 17). Nachdem die Gesuch- stellerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie im September 2019 und Oktober 2019 keine Nettoeinkünfte erzielte bzw. das Minus im Oktober die Einnahmen bei Weitem überstieg, kommt es einer rückwirkenden Festsetzung eines hypotheti- schen Einkommens gleich, wenn dennoch sogleich von den Mehreinnahmen aus dem 50%-Pensum ausgegangen wird, hatte die Gesuchstellerin doch noch bis im August 2019 in einem 40%-Pensum gearbeitet. Insofern ist ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr ab Novem- ber 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen sei. Dies erscheint sachgerecht, ist sie doch auch gewillt, ein gewisses sich aus der Selb- ständigkeit ergebendes Risiko zu tragen (Urk. 27 S. 8).

- 21 -

3. Wahl der Berechnungsmethode

E. 3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be-

- 12 - zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. Novem- ber 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners – ausgehend von einem Familieneinkommen von monatlich mind. Fr. 21'529.– netto (Fr. 18'940.– Einkommen Gesuchsgegner; Fr. 2'389.– Einkommen Gesuchstelle- rin; Fr. 200.– Kinderzulagen) – anhand der einstufig-konkreten Berechnungsme- thode bestimmt. Zur Begründung hat sie angeführt, es sei zwischen den Parteien unstrittig, dass eine Sparquote vorliege und die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen solle (Urk. 28 E. 2.5.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin moniert, es stimme nicht, dass es unstrittig gewesen sei, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelange. Die Vor- instanz übersehe, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs über keine aktuellen Einkommenszahlen des Gesuchsgegners verfügt habe und aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen von einem monatli- chen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 36'443.– habe ausgehen dürfen. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe der Gesuchsgegner bestä- tigt, dass er monatlich aufgrund wegfallender Bonuszahlungen nur noch Fr. 18'940.– netto verdiene. Wenn sich ein Einkommen – sei es noch so hoch – innert kurzer Zeit auf die Hälfte reduziere, sei gerichtsnotorisch, dass nicht einfach die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen könne. Aufgrund dieses massiven "Einkommenseinbruchs" seitens des Gesuchsgegners sei es nicht gerechtfertigt, die einseitige Berechnungsmethode anzuwenden. Es sei so- dann weder wahr noch belegt, dass der Gesuchsgegner seit der Heirat Fr. 1'500'000.– gespart haben soll. Das hohe Vermögen des Gesuchsgegners von über Fr. 6'000'000.– gehe nicht auf seinen sparsamen Lebensstil zurück, sondern auf ein Erbe seines Vaters (Urk. 27 S. 15 f.).

E. 3.3 Der Gesuchsgegner plädiert für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode. Er führt zusammengefasst aus, es sei irrelevant, ob die Gesuch- stellerin – was ohnehin bestritten werde – bei Einreichung des Eheschutzgesuchs von anderen Grundlagen ausgegangen sei. Sie hätte im Rahmen ihres Parteivor- trags anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2019 darauf reagieren und ihre Forderungen anpassen können. Dies gelte umso mehr, als der Ge-

- 22 - suchsgegner die relevanten Lohnausweise bereits vor der Verhandlung mit Ein- gabe vom 13. September 2019 eingereicht habe. Eine nachträgliche Korrektur im Rahmen des Berufungsverfahrens sei nicht zulässig. Irrelevant sei auch, ob ein Einkommen auf die Hälfte schrumpfe, entscheidend sei lediglich die Frage, ob die Parteien bescheiden gelebt oder das ganze Einkommen verbraucht hätten. Die Behauptung, dass eine Sparquote nicht ausgewiesen sei, sei falsch. Hinsichtlich der Erbschaft führte der Gesuchsgegner aus, sein Vater sei erst am tt.mm.2019 verstorben, weshalb sich eine allfällige Erbschaft in den eingereichten Unterlagen am 18. September 2019 noch gar nicht manifestiert hätte. Es werde bestritten, dass das hohe Vermögen des Gesuchsgegners nur auf eine Erbschaft vom Vater in Millionenhöhe zurückgehe (Urk. 35 S. 9 f.).

E. 3.4 Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig- konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Be- rechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grundbe- darfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 485 festgehalten, dass die Be- darfsberechnung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlichen Ausgaben zu erfolgen hat. Präzisierend wurde angefügt, dass die zweistufige Methode je- denfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - auch bei guten finanziellen Verhältnissen - nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Damit hat das Bun- desgericht klare Kriterien für die Methodenwahl geschaffen: Die Berechnungsme- thode wird massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote bestimmt (vgl. Arndt, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FS Geiser, Zü- rich 2017, S. 49 f.). Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaf- tet hat (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 31). Die Behauptungs- und Be-

- 23 - weislast dafür, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard nicht gänzlich aufgebraucht haben, trägt der Gesuchsgegner (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.3). Absolut zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsme- thode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzel- fall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016, E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 8. Dezember 2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 02.66).

E. 3.5 Die Frage, ob die ein- oder zweistufige Berechnungsmethode Anwendung findet, ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, welche Methode die Parteien jeweils favorisier(t)en und ob sie sich im erstinstanzlichen Verfahren explizit zu beiden Methoden geäussert haben bzw. aufgrund des neuen reduzierten Einkommens des Gesuchsgegners die Vorbringen angepasst wurden (vgl. Urk. 35 S. 8 f.; Urk. 43 S. 3). Die Kritik der Gesuchstellerin an der Anwendung der Berechnungsmethode beschränkt sich da- rauf, dass die Vorinstanz trotz Einkommenseinbruch beim Gesuchsgegner wei- terhin von einer unbestrittenen Sparquote ausging. Es mag zwar sein, dass der Gesuchsgegner für sein tieferes Einkommen von Fr. 18'940.– keine Sparquote darlegte, doch macht die Gesuchsgegnerin – zumindest unter diesem Titel – auch nicht konkret geltend, dass keine Sparquote mehr vorliegt. Im Gegenteil argumen- tiert sie auch im Berufungsverfahren, dass beiden Parteien die Säule 3a-Beiträge anzurechnen seien, die als vermögensbildende Auslagen der Sparquote zuzu- rechnen sind (Arndt, a.a.O., S. 52). Vorliegend machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ihren Bedarf zudem – wenn auch unter anderen Prämissen – selber einstufig konkret geltend. Die Vorinstanz stellte dem von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten Bedarf von Fr. 4'499.– bzw. ab 1. März 2020 Fr. 4'935.– sowie der Tochter E._____ von Fr. 2'278.– den vom Gesuchsgegner geltend ge- machten und unbestritten gebliebenen Bedarf im Sinne einer Kontrollrechnung gegenüber. Nachdem anhand der Gegenüberstellung ersichtlich war, dass die Parteien mit dem Gesamtfamilieneinkommen ihre (glaubhaft gemachten) Bedarfe inklusive trennungsbedingter Mehrkosten ohne Weiteres zu decken vermögen,

- 24 - durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die einstufige Berechnungsmethode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Dies gilt umso mehr, als noch nicht ein- mal die Gesuchstellerin selber einen besonders gehobenen Lebensstil beschrieb. So führte sie etwa auf die Frage nach ihrem Lebensstandard aus, am meisten Geld habe sie als Ernährungsberaterin für Essen ausgegeben. Sie habe jeden Tag frisch gekocht, mit frischen Zutaten und gutem Fleisch etc. Sie hätten auch für Ferien Geld ausgegeben. Als Beispiel für den Lebensstandard fügte sie so- dann an, der Gesuchsgegner habe ihr beim Einzug einen Schrank für Fr. 9'000.– gekauft. Es gehöre für sie auch zum Lebensstandard, dass ein Schrank nicht wackle (Prot. I S. 21). Dementsprechend vermochte die Gesuchstellerin, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.4.15 und E. III.5.4), auch nach Korrektur gewisser Positionen keinen übermässigen Bedarf für sich und die Toch- ter E._____ glaubhaft zu machen, womit grundsätzlich ausgewiesen ist, dass die Anwendung der zweistufigen Methode zu einer Umverteilung des Vermögens füh- ren würde, was es gerade zu vermeiden gilt. Infolgedessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die einstufige Methode angewandt, als unbegrün- det.

4. Bedarf der Gesuchstellerin

E. 4 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die

- 13 - Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), anderer- seits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, S. 5-7; OGer ZH LY110022 vom

29. November 2011, S. 5 f.). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.

E. 4.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'499.– bzw. ab

1. März 2020 von Fr. 4'935.– ausgegangen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 15). Die Gesuch- stellerin kritisiert die Bedarfspositionen Rechtsschutzversicherung, Radio/TV, Mo- bilitätskosten, auswärtige Verpflegung, Steuern, Säule 3a-Beitrag, Beauty, Ferien und Unterstützungszahlungen (Urk. 27 S. 16 ff.). Der Gesuchsgegner bean- standet in seiner Berufungsantwort ebenfalls gewisse Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin (Grundbetrag, Wohnkosten, Hausratversicherung, Kommunikati- onskosten und Hobbies/Freizeit, vgl. Urk. 35 S. 10 ff.), was prozessual durchaus zulässig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). Dies gilt vorlie- gend ohnehin umso mehr, als die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime – wie

- 25 - bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.4.) – auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durchschlägt.

E. 4.2 Grundbetrag

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleiner- ziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ge- mäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 28 E.V.3.1. S. 15). Diese Vorgehensweise wurde von keiner der Parteien kritisiert bzw. weist der Gesuchsgegner sogar darauf hin, dass er trotz eigentlicher Metho- denvermischung damit einverstanden ist, dass von einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben ausgegangen wird (vgl. Urk. 35 S. 11).

E. 4.2.2 Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner neu geltend, dass der Gesuchstellerin nur noch der hälftige Ehepaarbeitrag von Fr. 850.– anzurechnen sei (Urk. 43 S. 13 f.). Zur Begründung führt er an, die Gesuchstellerin habe ihn am

19. Juni 2020 informiert, dass sie mit ihrem Partner, Dr. med. I._____, im August 2020 in ein gemietetes Einfamilienhaus am J._____ ... in H._____ zusammenzie- he (Urk. 36). Dies gehe auch aus dem Anmeldeformular der Tagesstruktur H._____ hervor, in welchem die Gesuchstellerin selber explizit darauf hinweise, ab dem 6. August 2020 neu an obgenannter Adresse zu wohnen (Urk. 45/5). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 mit kei- nem Wort zu ihrer neuen bzw. neu behaupteten Wohnsituation (vgl. Urk. 38). Auch die vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. August 2020 daraus gezoge- nen Schlüsse hinsichtlich Kosteneinsparungen und Anrechnung eines reduzierten Grundbetrags (vgl. Urk. 43) blieben unwidersprochen. Insofern wurde ausrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin seit August 2020 neu mit ih- rem Partner zusammenwohnt.

E. 4.2.3 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Berechnungsmethode wären grundsätzlich die darin enthaltenen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Hygieneartikel einzeln darzutun. Eine gewisse Pauschali-

- 26 - sierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entspre- chenden Zahlen noch zu ermitteln. Der Grundbetrag dient demnach im Anwen- dungsbereich der einstufigen Berechnungsmethode nicht als Ausgangspunkt zur Ermittlung des Notbedarfs, sondern als Vereinfachung bei der Ermittlung des tat- sächlichen Bedarfs der ansprechenden Person, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht. Insofern wäre es verfehlt, vorliegend – wie vom Gesuchs- gegner beantragt – einzig mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts zur einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin nur noch den hälftigen Ehegattenbeitrag von Fr. 850.– zuzugestehen, zumal sich auch diese Rechtsprechung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien anlehnt. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin etwa für Kleidung oder Nahrungsmit- tel keinen über den Grundbetrag hinausgehenden Betrag geltend macht, obwohl sie etwa in Bezug auf Letzteres mehrfach betonte, stets auf die besten Zutaten geachtet zu haben, was bei einer Ernährungsberaterin auch ohne weiteres glaub- haft erscheint. Ein Grundbetrag von Fr.1'350.– erscheint sodann auch im Lichte der finanziellen Verhältnisse der Parteien auch keineswegs überrissen, weshalb kein Anlass für eine Reduktion besteht.

E. 4.3 Mietkosten

E. 4.3.1 Die Vorinstanz ging von Mietkosten der Gesuchstellerin gestützt auf den eingereichten Mietvertrag der Wohnung an der H._____-Str. …, K._____ (Urk. 2/3) von insgesamt Fr. 2'090.– pro Monat aus. Davon rechnete sie im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'393.– (2/3) und im Bedarf der Tochter E._____ Fr. 697.– (1/3) an (Urk. 28 E. V.3.1 S. 15).

E. 4.3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, ausgehend von einem Mietzins von Fr. 3'750.– für das 7 ½-Zimmer Einfamilienhaus, welches die Gesuchstellerin neu mit ihrem Partner und dessen 6-jährigen Sohn und 2-jährigen Tochter bewohne, sei von einem Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin und ihrer Tochter von 40% auszugehen. Dieser Betrag von Fr. 1'500.– sei zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 der Tochter E._____ anzurechnen (Urk. 43).

- 27 -

E. 4.3.3 Aus den eingereichten Unterlagen geht – wie bereits erwähnt – eindeutig hervor, dass die Gesuchstellerin neu ab dem 6. August 2020 an der Adresse J._____ ..., in H._____ wohnhaft ist (vgl. Urk. 44/5). Die Ausführungen des Ge- suchsgegners zum Mietzins und der konkreten Aufteilung auf die Gesuchstellerin und ihre Tochter E._____ blieben sodann unwidersprochen. Die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen erscheint auch angemessen, weshalb im Bedarf der Ge- suchstellerin für die neue Wohnsituation ab August 2020 Wohnkosten von Fr. 1'000.– und für E._____ Fr. 500.– anzurechnen sind.

E. 4.4 Kommunikationskosten

E. 4.4.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Kommunikationskosten wür- den sich aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem neuen Partner auf Fr. 80.– re- duzieren (Urk. 43 S. 14).

E. 4.4.2 Vor Vorinstanz anerkannte der Gesuchsgegner den von der Gesuchstelle- rin pauschal für Handy, Internet und TV geltend gemachten Betrag von Fr.120.–. Zu welchen Teilen sich dieser Betrag zusammensetzt, geht aus den Unterlagen nicht hervor, weshalb nicht ohne Weiteres auf eine Reduktion infolge der Wohn- gemeinschaft geschlossen werden kann. Solche Kosten sind in der Regel denn auch vertragsgebunden und können nicht unverzüglich angepasst werden. Ange- sichts des vorübergehenden Charakters des im summarischen Verfahren erge- henden Massnahmeentscheids erscheint eine Reduktion infolge der erst kürzlich eingegangenen Wohngemeinschaft nicht angezeigt, zumal sich auch der Betrag von Fr. 120.– in einem gerichtsüblichen Rahmen bewegt. Der vorinstanzlich fest- gesetzte Betrag von Fr.120.– ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen.

E. 4.5 Hausrat- und Haftpflichtversicherung

E. 4.5.1 Unter diesem Titel rügt der Gesuchsgegner, zufolge Zusammenzugs der Gesuchstellerin mit ihrem neuen Partner seien die Kosten für Hausrat- und Haft- pflichtversicherung zu halbieren (Urk. 43 S. 14).

E. 4.5.2 Auch diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass für eine allfällige Zu- sammenlegung die Fälligkeit der jeweiligen Policen relevant sind und dies in der

- 28 - Regel nicht unverzüglich geschehen kann. Selbst wenn die beiden Policen zu- sammengelegt würden, würden sich im Übrigen die Kosten je nach gewünschter Deckung auch nicht automatisch halbieren. Allein auf die Behauptung des Ge- suchsgegners kann somit nicht abgestellt werden. Der Gesuchstellerin sind wei- terhin Fr. 41.– im Bedarf anzurechnen.

E. 4.6 Rechtsschutzversicherung

E. 4.6.1 Die Vorinstanz erwog, aus der eingereichten Zahlungsbestätigung (Urk. 2/23) gehe nicht glaubhaft hervor, dass eine Rechtsschutzversicherung zum ehelichen Lebensstandard gehört habe. Die Zahlung sei erst am 28. November 2018 erfolgt und gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Ge- suchsgegners habe die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Ende 2018 mitge- teilt, dass sie sich trennen wolle. Die Zahlung sei somit erst in einem Zeitpunkt er- folgt, als sich die Gesuchstellerin bereits habe trennen wollen. Im Übrigen sei aus der Zahlungsbestätigung nicht ersichtlich, für wen die Versicherung abgeschlos- sen worden sei. Die Gesuchstellerin hätte diese Position ohne Weiteres belegen können, indem sie den entsprechenden Vertrag oder die entsprechende Rech- nung ins Recht gelegt hätte. Diese Ausgabe sei demnach nicht genügend sub- stantiiert belegt und überdies werde vom Gesuchsgegner bestritten, dass eine Rechtschutzversicherung zum ehelichen Standard gehört hätte. Sie hätten nie ei- ne Rechtsschutzversicherung gehabt (Urk. 28 E. V.3.1., S. 17).

E. 4.6.2 Auf diese vorinstanzlichen Feststellungen geht die Gesuchstellerin nicht ein, sondern rügt lediglich, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Zah- lungsbeleg vom 28. November 2018 als Beweis nicht genügen sollte. Unverständ- lich sei ebenfalls, weshalb die Vorinstanz der Behauptung des Gesuchsgegners folge, wonach diese Rechtsschutzversicherung nicht zum Lebensstandard der Parteien gehört habe (Urk. 27 S. 17). Damit genügt sie den Begründungsanforde- rungen im Berufungsverfahren nicht, weshalb es bei den vorinstanzlichen Fest- stellungen sein Bewenden hat.

- 29 -

E. 4.7 Mobilitätskosten

E. 4.7.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Fr. 185.– für ÖV-Kosten bzw. ab März 2020 zusätzlich Kosten für das Auto von Fr. 436.– an, bestehend aus Fr. 136.– für Versicherung und Verkehrsabgaben sowie Fr. 300.– für Betriebskos- ten (Urk. 28 E. V.3.1 S. 18).

E. 4.7.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner habe Mobilitätskos- ten von Fr. 200.– anerkannt, weshalb ihr ab dem 1. Juli 2019 im Bedarf Fr. 200.– und ab dem 1. März 2020 Fr. 621.– anzurechnen seien (Urk. 27 S. 17). Demge- genüber bringt der Gesuchsgegner vor, für die Position Mobilität sei ab dem

1. März 2020 maximal ein Betrag von Fr. 300.– einzusetzen. Er habe vor Vor- instanz darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug "Mini" erst vor Kurzem ange- schafft worden sei und keinerlei Servicekosten habe, da die ersten 100'000 Kilo- meter inbegriffen seien. Die Verkehrssteuer betrage Fr. 300.– und die Versiche- rung Fr. 1'400.– (Prot. I S. 30; Urk. 35 S. 12). Die Gesuchstellerin habe selber an- gegeben, dass sie das Auto vor allem benötige, um einzukaufen und die Tochter E._____ zu den Hobbies zu fahren. Sie fahre demnach wenige Kilometer und be- nötige entsprechend wenig Benzin. Hinzukomme, dass die ÖV-Kosten wegfallen bzw. wesentlich tiefer ausfallen würden, da sie nunmehr gänzlich in H._____ tätig sei (Urk. 35 S. 12 f.).

E. 4.7.3 Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, dass die Gesuchstellerin mehrheitlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei und er insofern ein Jahresabonnement Swisspass akzeptiere. Da überdies ein Abonnement für alle Zonen im Kanton Zürich Fr. 185.– koste, sei ein Pauschalbetrag von monat- lich Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 14). Das Gericht ist im Anwendungs- bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime zwar an eine solche Anerken- nung grundsätzlich nicht gebunden, angesichts der guten finanziellen Verhältnis- se darf der Gesuchsgegner indes auf diesen pauschal anerkannten Betrag behaf- tet werden. Die ÖV-Kosten sind auch in diesem Umfang zu belassen, zumal der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin diesen Betrag zugestand, obwohl auch schon vor Vorinstanz klar war, dass sie ab März 2020 nur noch wenige Zonen benötigen würde, um von K._____ nach H._____ zu pendeln. Hinsichtlich der

- 30 - Kosten des Mini Countryman ist festzuhalten, dass auch ohne das Zurücklegen von langen Distanzen Kosten für den Treibstoff und die Betriebskosten von mo- natlich Fr. 300.– für ein Fahrzeug dieser Klasse angemessen erscheinen. Die Ge- suchstellerin benutzte das Fahrzeug zwar bisher unbestrittenermassen nicht, um zur Arbeit zu fahren (Prot. I S. 23), doch macht sie jedenfalls einen regelmässigen Gebrauch in der Freizeit (Einkaufen, Fitness, Hobbies E._____, private Besuche) geltend (Prot. I S. 22). Dass aktuell, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, keine Servicekosten anfallen würden, mag zwar sein, doch werden mit den Be- triebskosten auch noch weitere Kosten wie Benzin, Reparaturen etc. abgegolten. Sodann sind auch die Kosten der Versicherung – Motorfahrzeugversicherung OPTIMA bei der AXA Winterthur (Jahresprämie Fr. 1'335.16, Urk. 14/32) – und die Strassenverkehrssteuern (Jahresbeitrag Fr. 659.– Urk. 14/32) ausgewiesen und betragen Fr.166.– pro Monat. Damit schlagen diese Kosten gar mit Fr. 30.– mehr als von der Vorinstanz festgestellt zu Buche. Dem Gesagten zufolge und in Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz für sich selber ins- gesamt Kosten von Fr. 1'438.– für öffentliche Verkehrsmittel und seine Fahrzeuge geltend macht, erscheint der Betrag von Fr. 621.– als den Verhältnissen der Par- teien angemessen und ist in diesem Umfang im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- lassen.

E. 4.8 Auswärtige Verpflegung

E. 4.8.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ausgehend von einem 50%- Pensum Fr. 110.– für auswärtige Verpflegung an. Dies begründete sie damit, dass noch unklar sei, wie die Gesuchstellerin inskünftig im Rahmen ihrer selb- ständigen Erwerbstätigkeit abrechnen werde. Dem Gesuchsgegner gestand sie Fr. 320.– zu, da diese Kosten von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei- en (Urk. 28 E.V.3.1. S. 18).

E. 4.8.2 Die Gesuchstellerin moniert, es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Ge- suchsgegner Fr. 320.– zugestanden würden, obwohl er keinen einzigen Beleg eingereicht habe, der es rechtfertigen würde, den üblichen Pauschalansatz zu er- höhen (Urk. 27 S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet hingegen, bei der Ge- suchstellerin seien lediglich Kosten von Fr. 88.– einzusetzen, da sie in keiner Art

- 31 - und Weise belegt habe, dass sie effektiv auswärts esse, und sie ohnehin bloss zwei Tage ganztags arbeite (Urk. 35 S. 14).

E. 4.8.3 Im summarischen Verfahren sind die Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Besonders wenn die finanziel- len Verhältnisse gut sind, rechtfertigt sich auch eine gewisse Pauschalisierung. Dass demnach die Vorinstanz der Gesuchstellerin über die gesamte Dauer den gerichtsübliche Betrag von Fr. 110.– für ein 50%-Pensum angerechnet hat, ob- wohl sie in den Monaten Juli und August 2019 noch in einem Pensum von 40% erwerbstätig war, erscheint angesichts der geringen betragsmässigen Differenz sachgerecht und ist demnach nicht zu beanstanden. Letztlich vermögen auch die mit vorliegendem Entscheid festgelegten Änderungen hinsichtlich des ihr anzu- rechnenden Einkommens eine Reduzierung nicht zu rechtfertigen, zumal sie nur die erwarteten Mehreinnahmen nicht generieren konnte, aber dennoch seit Sep- tember 2019 in einem Pensum von 50% gearbeitet hat. Im Rahmen der einstufi- gen Berechnungsmethode ist eine Gegenüberstellung mit dem Bedarf des Ge- suchsgegners irrelevant.

E. 4.9 Beauty

E. 4.9.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin unter dieser Bedarfsposition Fr. 50.– an. Zur Begründung führt sie aus, es seien lediglich die Kosten für Auf- enthalte im Hürlimann Areal belegt (Urk. 2/27). Der Gesuchsgegner anerkenne nur Fr. 15.–. Dies sei aber nicht glaubhaft, zumal er selber in der persönlichen Be- fragung ausgeführt habe, dass bei der Gesuchstellerin Kosmetik- und Coiffeur- kosten angefallen seien (Urk. 28 E.V.3.1. S. 20).

E. 4.9.2 Die Gesuchstellerin rügt diesen Betrag als völlig realitätsfremd. Die Vor- instanz habe auch ihre regelmässigen Auszeiten im Spa der Brauerei Hürlimann (inklusive Übernachtung) überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl diese belegt sei- en. Es sei ein Betrag von Fr. 450.– einzusetzen (Urk. 27 S. 19). Demgegenüber macht der Gesuchsgegner geltend, Coiffeur- und Kosmetikkosten seien vom Grundbetrag gedeckt, weshalb selbst die von der Vorinstanz eingesetzten

- 32 - Fr. 50.– zu hoch bemessen seien und der Gesuchstellerin lediglich die von ihm anerkannten Kosten von monatlich Fr. 15.– anzurechnen seien (Urk. 35 S. 16).

E. 4.9.3 Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass die Gesuchstellerin sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 im Boutique Hotel + Spa Hürlimann jeweils einen zweitägigen Aufenthalt hatte. Damit ist ausreichend glaubhaft ge- macht, dass jährlich ein Aufenthalt in diesem Umfang zum ehelichen Standard gehörte. Alleine daraus resultieren durchschnittliche Kosten von monatlich Fr. 40.–. Die Gesuchstellerin führte weiter aus, sie gehe regelmässig zum Coiffeur und in die Pediküre (Prot. I S. 21 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, aner- kannte auch der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin Coiffeur- und Kosme- tikkosten hatte (Prot. I S. 30). Im Grundbetrag ist zwar ein Anteil für Körperpflege vorgesehen, doch gehen insbesondere Kosmetikbehandlungen und Pediküren darüber hinaus. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für solche Behandlungen zusätzlich einen Betrag von Fr. 80.– zuzugestehen. Insgesamt er- scheint es somit angemessen, im Bedarf der Gesuchstellerin für die Position "Beauty" ein Betrag von Fr. 120.– zu berücksichtigen.

E. 4.10 Ferien

E. 4.10.1 Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Parteien zur Häufigkeit der Feriendestinationen würden sich grundsätzlich decken. Der Gesuchsgegner habe angeführt, dass jährliche Kosten von Fr. 4'000.– angefallen seien, wobei man Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– für die grösseren Ferien und den Rest für Aufenthalte in der Slowakei ausgegeben habe. Diese Ausführungen seien in Anbetracht der Häufigkeit und der Feriendestinationen glaubhaft, weshalb der Gesuchstellerin Fr. 180.– und der Tochter E._____ Fr. 50.– anzurechnen seien (Urk. 28 E.V.3.1. S. 21).

E. 4.10.2 Die Gesuchstellerin moniert, der vom Gesuchsgegner angegebene Betrag für die jährlichen Ferienkosten der Familie sei untertrieben und nicht glaubwürdig. Auch der Gesuchsgegner habe bestätigt, dass sie mehrmals pro Jahr Ferien ge- macht hätten. Zudem habe er Gutscheine für die Bezahlung der Ferien verwen- det, wodurch ausgewiesen sei, dass die Kosten für die Ferien höher als nur

- 33 - Fr. 4'000.– gewesen seien. Sie hätten durchschnittlich im Jahr pro erwachsene Person Fr. 6'300.– und für E._____ Fr. 940.– für Ferien ausgegeben, entspre- chend seien in ihrem Bedarf Fr. 525.– und im Bedarf von E._____ Fr. 80.– für die Ferien einzusetzen (Urk. 27 S. 20 und Urk. 30/59).

E. 4.10.3 Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ausführungen der Parteien zur Häufigkeit der Ferien übereinstimmen würden, ist unzutreffend. So gab der Gesuchsgegner etwa zu Protokoll, dass sie durchschnittlich einmal pro Jahr eine oder zwei Wochen in den Ferien gewesen wären. Den Angaben der Gesuchstel- lerin zufolge haben die Parteien jedoch regelmässig Ferien gemacht und sei sie drei bis vier Mal pro Jahr in der Slowakei gewesen. In den letzten Jahren seien sie im Südtirol, auf Mallorca, in Spanien und Italien und in den Winterferien in Ös- terreich gewesen (Prot. I S. 21). Insofern erscheint es auch nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz einzig auf die Ausführungen des Gesuchstellers abstellte, zumal seine Behauptung, dass die Parteien lediglich Fr. 4'000.– pro Jahr für Feri- en ausgegeben hätten, auch angesichts seines damaligen Jahreseinkommens nicht glaubhaft ist. Der Gesuchsgegner führte sodann selber aus, dass er noch die jeweiligen Kuoni-Belege habe (Prot. I S. 28), reichte diese jedoch nicht ein. Da die Gesuchstellerin demnach unbestrittenermassen nicht über die entsprechen- den Unterlagen verfügte und den Gesuchsgegner auch eine Mitwirkungspflicht trifft, dürfen an die Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5), sind die neu eingereichten Unterlagen - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 38 Rz. 46 und Urk. 43 Rz. 28) – im Anwendungsbereich der Offizialmaxime zu berücksichtigen. Die in der Ferien-Übersichtstabelle (Urk. 30/59) aufgelisteten Aufenthalte stimmen

– abgesehen von einigen Kurzaufenthalten im Schwarzwald und Familienbesu- chen – grundsätzlich mit den Angaben der Gesuchstellerin vor Vorinstanz über- ein. Die Gesuchstellerin berechnet die durchschnittlichen Jahreskosten ohne das Trennungsjahr und begründet dies damit, dass in diesem Jahr eher weniger Feri- en gemacht worden seien. Dies erscheint sachgerecht, im Gegenzug ist jedoch auch das Jahr 2016, in welchem sie doppelt so hohe Ferienkosten wie in den Jah- ren 2015 und 2018 geltend macht, nicht zu berücksichtigen. Auch die im Zusam- menhang mit den aufgeführten Familienbesuchen anfallenden Zugtickets fallen

- 34 - aus der Berechnung, da solche Fahrten durch die grosszügig berechneten Mobili- tätskosten abgedeckt sein sollten. Dass bei den Kosten für E._____ nur auf die Jahre 2017 und 2018 abgestellt wird, wie die Gesuchstellerin geltend macht, ist nicht zu beanstanden, da die geringeren Kosten aus den früheren Jahren auf ihr Alter zurückzuführen sind und dieses Preisniveau mit steigendem Alter nicht mehr erreicht werden kann. Dies führt zu Durchschnittskosten für beide Parteien pro Jahr von Fr. 6'890.–, für E._____ von Fr. 940.–. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind diese durchschnittlichen Kosten der Parteien jedoch zu hal- bieren. Es mag zwar zutreffen, dass bei Hotelzimmerpreisen keine erhebliche Reduktion für eine statt zwei erwachsene Personen resultiert, doch ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Zukunft immer alleine mit der Tochter reisen wird und andererseits werden alle anderen Kosten (Transport, Reisekosten, Diverses) sehr wohl nur noch zur Hälfte anfallen. Dies ergibt dem- nach durchschnittliche monatliche Kosten von rund Fr. 285.–. Da indes die ge- schätzten Positionen "Shopping" und "Diverses" schwer nachvollziehbar sind und auch von eher grosszügig geschätzten Beträgen ausgegangen werden darf, er- scheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin unter der Position Ferien Fr. 250.– und der Tochter E._____ Fr. 80.– anzurechnen.

E. 4.11 Hobbykosten

E. 4.11.1 Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz übersehe, dass die Kosten für das Fitness-Abonnement von jährlich Fr. 875.– bzw. monatlich gerundet Fr. 73.– vom 13. November 2018 bis 12. November 2020 bereits bezahlt seien. Sie seien wenn dann erst ab dem 1. Dezember 2020 zu berücksichtigen. Hinsicht- lich der Höhe habe die Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt, dass die Kranken- kasse 50% an diese Kosten bezahle, schliesslich reiche die Gesuchstellerin ja den entsprechenden Beleg ein, den sie für die Krankenkasse verlangt habe (Urk. 35 S. 15).

E. 4.11.2 Nicht ersichtlich ist, was der Gesuchsgegner daraus ableiten will, dass diese Kosten bereits bezahlt seien, macht er doch nicht etwa geltend, dass er diese Kosten bis im November 2020 übernommen hätte. Berechtigt ist hingegen sein Einwand, dass die Vorinstanz die Beteiligung der Krankenkasse an den Kos-

- 35 - ten des Fitnessabonnements nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchstellerin verfügt gemäss der Prämienübersicht 2019 über die Zusatzleistung "Gesundheitskonto Balance" (Urk. 2/18), welche eine Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten des Fitnessabonnements von jährlich Fr. 250.– beinhaltet (vgl. www.css.ch/ ge- sundheitskonto). Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Hobbykosten im Umfang von Fr. 52.– einzusetzen.

E. 4.12 Säule 3a

E. 4.12.1 Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsgegner bestreite diese Kosten mit der Begründung, die Gesuchstellerin leiste keine regelmässigen Einzahlungen, es habe sich um eine einmalige Zahlung gehandelt. Aus dem von der Gesuchstelle- rin eingereichten Beleg gehe zudem nicht hervor, ob im Jahr 2019 ebenfalls Ein- zahlungen geleistet worden seien. Es wäre der Gesuchstellerin möglich gewesen, allfällige Zahlungen im Jahr 2019 zu belegen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 19).

E. 4.12.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, beide Parteien seien erwerbstätig und beide Parteien hätten ein Säule 3a-Konto. Es sei unbestritten, dass die Gesuch- stellerin für das Jahr 2018 den gesamten möglichen Beitrag im Umfang von Fr. 6'788.50 auf ihr Vorsorgekonto 3a bei der Postfinance einbezahlt habe. Zu- dem könne man bekanntlich jedes Jahr bis zur Weihnachtszeit den Betrag auf sein Säule 3a-Konto einzahlen (Urk. 27 S. 19).

E. 4.12.3 Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Kontosaldo per 31.12.2018 Fr. 6'804.91 betrug (Urk. 2/24). Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (vgl. Urk. 35 S. 15), kann diesem Kontoauszug aber auch entnommen werden, dass im Jahr 2018 keine Einzahlung erfolgt ist, wird doch ein Saldovortrag von Fr. 6'788.50 per 01.01.2018 ausgewiesen. Anhand der angefallenen Zinsen sowie den eingereichten Steuererklärungen 2017 und 2018, worin für die Gesuchstelle- rin keine Beiträge an die Säule 3a deklariert werden, kann jedoch geschlossen werden, dass die Einzahlung im Jahre 2016 erfolgt sein muss. Mit dieser einmali- gen Zahlung zwei Jahre vor der Trennung vermag die Gesuchstellerin grundsätz- lich nicht glaubhaft zu machen, dass diese Kosten in ihrem Bedarf zum zuletzt ge- lebten ehelichen Lebensstandard gehörten. Allerdings ist unbestritten und auch in

- 36 - den Steuererklärungen ausgewiesen, dass der Gesuchsgegner in sein Säule 3a- Konto jedes Jahr den maximal möglichen Betrag von Fr. 6'768.– einbezahlt hat. Der Gesuchstellerin die Anrechnung dieses Betrags zu versagen, da jeweils nur in das Konto des Gesuchsgegners einbezahlt wurde, obwohl es die finanziellen Verhältnisse ohne Weiteres zugelassen hätten, auch ihre Beiträge an die gebun- dene Vorsorge zu leisten, erscheint stossend. Dies gilt umso mehr, als die Partei- en die Gütertrennung vereinbart haben und die Gesuchstellerin auch insofern nicht an den Einzahlungen des Gesuchsgegners in sein Konto wird partizipieren können. Überdies war die Gesuchstellerin stets erwerbstätig und wird dies auch weiterhin sein. Als selbständig Erwerbende ist die Gesuchstellerin im Übrigen auch nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt, weshalb die freiwillige Vorsorge an Bedeutung gewinnt. Da der Gesuchstellerin auch weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, erscheint es im Sinne der Gleichbehandlung und vor dem Hintergrund, dass es die finanziellen Verhältnisse auch weiterhin zulassen, angemessen, auch der Gesuchstellerin den Betrag für die Säule 3a von monatlich Fr. 565.– anzurechnen.

E. 4.13 Unterstützungszahlungen

E. 4.13.1 Die Vorinstanz hielt fest, aus den eingereichten Belegen (Urk. 2/28) der Gesuchstellerin gehe nicht hervor, inwiefern regelmässige Zahlungen erfolgt sein sollen. Diese Position sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, vom Gesuchs- gegner bestritten und folglich nicht zu berücksichtigen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 21).

E. 4.13.2 Die Gesuchstellerin hält an ihrem Standpunkt fest, dass sie seit Jahren regelmässig durchschnittlich Fr. 250.– in die Slowakei an ihre Mutter (L._____) und Oma (M._____) sende. Diese regelmässigen Zahlungen würden klar zu den "freiwilligen Verpflichtungen" der Parteien gehören (Urk. 27 S. 21). Der Gesuchs- gegner bestreitet diese Kosten weiterhin. Zudem würde es sich dabei um Schen- kungen handeln, zu welchen er keine Zustimmung gegeben und entsprechend auch nicht über den Unterhalt zu finanzieren habe (Urk. 35 S. 17).

E. 4.13.3 Aus der eingereichten Beilage Urk. 2/28 sind lediglich zwei internationale Zahlungen betragsmässig ausgewiesen. Eine Überweisung von Fr. 200.– an

- 37 - L._____ datiert vom 21. Juni 2018, eine weitere von Fr. 300.– an L._____ datiert vom 14. Februar 2019. Damit lassen sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zahlungen nicht glaubhaft machten, müssten doch angesichts der gel- tend gemachten Fr. 250.– pro Monat vielmehr monatlich Zahlungen in dieser Hö- he auf dem Kontoauszug ersichtlich sein. Der Vorinstanz ist demnach zuzustim- men, dass diese Position im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung finden darf.

E. 4.14 Steuern

E. 4.14.1 Die Gesuchstellerin moniert, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz ihr lediglich Fr. 500.– für die Position Steuern angerechnet habe. Da der Gesuchs- gegner seine an die Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von den Steuern abziehen könne und sie diese demgegenüber zu versteuern habe, recht- fertige es sich, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 3'000.– (Urk. 14/33) den Parteien je hälftig anzurechnen sei (Urk. 27 S. 18).

E. 4.14.2 Nachdem der Bedarf einstufig konkret berechnet wurde, besteht selbstre- dend für die gleichmässige Aufteilung der vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Steuerbelastung kein Raum. Im Übrigen hatte der Gesuchsgegner bei seiner eigenen Steuerberechnung bereits einen Abzug der mutmasslich anfallenden Un- terhaltsverpflichtung vorgenommen (vgl. Urk. 15). Angesichts der Veränderungen im Bedarf bzw. der Unterhaltszahlungen ist eine neue Steuerberechnung vorzu- nehmen. Ausgehend von einem maximalen Gesamtbedarf der Gesuchstellerin und der Tochter E._____ vor Steuern von Fr. 7'367.–, lässt sich ein Jahresein- kommen der Gesuchstellerin – zusammengesetzt aus eigenem Einkommen und Unterhaltsbeiträgen – von Fr. 88'404.– errechnen. Abzüglich Versicherungsprä- mien, Berufsauslagen (ÖV-Kosten, auswärtige Verpflegung, zusätzliche Berufs- kosten), Beiträge an die Säule 3a, Kinderabzug und Fremdbetreuungskosten ergibt dies ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 60'000.–. Demnach erscheint der vorinstanzlich festgelegte durchschnittliche Steueraufwand der Gesuchstelle- rin von Fr. 500.– nach wie vor als angemessen (vgl. https://www.zh.ch/de/steuern-

- 38 - finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerrechnung-natuerliche- personen.html).

E. 4.15 Übersicht Der Bedarf der Gesuchstellerin präsentiert sich demnach wie folgt: ab März 2020 ab August 2020 Bedarf Gesuchstellerin bis 29. Feb. 2020 bis Juli 2020 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'393.– Fr. 1'393.– Fr. 1'000.– Krankenkasse KVG Fr. 264.– Fr. 264.– Fr. 264.– zus. Gesundheitskosten Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Versicherungen Fr. 41.– Fr. 41.– Fr. 41.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilitätskosten Fr. 200.– Fr. 621.– Fr. 621.– (Im rechnerischer Notbedarf nur Betrag von Fr. 200.–) ausw. Verpflegung Fr. 110.– Fr. 110.– Fr. 110.– zus. Berufskosten Fr. 35.– Fr. 35.– Fr. 35.– Krankenkasse VVG Fr. 88.– Fr. 88.– Fr. 88.– Steuern Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.–

3. Säule Fr. 565.– Fr. 565.– Fr. 565.– Hobbies / Freizeit Fr. 52.– Fr. 52.– Fr. 52.– Beauty Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Ferien Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 250.– Total Bedarf Fr. 5'138.– Fr. 5'559.– Fr. 5'166.–

- 39 -

5. Bedarf von E._____

E. 5 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungs- verfahren zudem auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren zu berücksichtigen.

E. 5.1 Vorbemerkung Wie bereits im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin dargelegt, sind E._____ bei den Wohnkosten ab August 2020 Fr. 500.– anzu- rechnen (vgl. vorstehend E. III.4.3.) und für die Ferien ein Betrag von Fr. 80.– (vgl. vorstehend E. III.4.10) zu berücksichtigen. Weiter beanstandet der Gesuchsgeg- ner die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für Hobbies von Fr. 132.– sowie die Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 848.–.

E. 5.2 Hobbykosten

E. 5.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe sich vor Vorinstanz bereit erklärt, Hobbykosten zu bezahlen, sofern sie konkret anfallen würden. Dass dies Sinn mache, zeige sich daran, dass E._____ heute keinen Ballettunterricht mehr besu- che und keinen Hobbies mehr nachgehe. Deshalb seien für E._____ übliche Hobbykosten von Fr. 50.– einzusetzen (Urk. 35). Von der Gesuchstellerin blieben diese Ausführungen unwidersprochen.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass es nicht sachdienlich erscheine, wenn die Gesuchstellerin die Kosten im Streitfall immer wieder aufs Neue belegen müs- se (Urk. 28 E.V.3.1. S. 20). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, zumal gerade Sinn und Zweck des Eheschutzverfahrens ist, klare Regelungen zu erlangen. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass gerade die Interessen von jüngeren Kindern bezüglich Freizeitaktivitäten häufig wechseln und demnach die Freizeitkosten auch gewissen Schwankungen unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht angezeigt, den durchaus angemessenen Betrag von Fr. 132.– zu re- duzieren, selbst wenn E._____ aktuell keiner Freizeitaktivität nachgehen sollte.

E. 5.3 Fremdbetreuungskosten

E. 5.3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei nicht klar gewesen, wie hoch die Fremdbetreuungskosten in Zu- kunft sein würden, weshalb er beantragt habe, diese bis zu einem maximalen Be- trag von Fr. 900.– direkt zu bezahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

- 40 - habe er die eingesetzten Fr. 848.– demnach nicht anerkannt. Die Fremdbetreu- ungskosten würden angesichts des Einkommens der Gesuchstellerin wesentlich tiefer ausfallen. Die konkreten Abrechnungen habe sie nicht eingereicht (Urk. 35 S. 12). Da die Gesuchstellerin zudem nach H._____ umgezogen sei, wo sie auch arbeite und E._____ nun teilweise auch nachmittags Kindergarten habe, würden nun lediglich noch 3 Mal Mittagsbetreuung à Fr. 18.– benötigt, was bei geschätz- ten 50 Wochen Fr. 225.– pro Monat ergebe (Urk. 43 S. 14).

E. 5.3.2 Aus der Anmeldung zur schulergänzenden Betreuung für das Schuljahr 2019/2020 geht hervor, dass E._____ am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils für die Morgenbetreuung von 7 bis 8 Uhr für Fr. 6.– pro Tag sowie den Mittags- tisch von 12 bis 13 Uhr für Fr. 18.– pro Tag, am Montag und Freitag zusätzlich für die Nachmittagsbetreuung für max. Fr. 70.– pro Tag angemeldet wurde (Urk. 2/6). Werden die Kosten der einzelnen Angebote zusammengezählt, ergibt dies die vo- rinstanzlich berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 848.–. Dass die Ge- suchstellerin von einem günstigeren Tarif profitierte, wie dies der Gesuchsgegner geltend macht, ist überdies äusserst unwahrscheinlich, da sie im Zeitpunkt der Anmeldung noch mit dem Gesuchsgegner zusammenwohnte und für die Beurtei- lung, ob ein Anspruch auf einen günstigeren Tarif besteht, auf das Einkommen und Vermögen der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Partnerin oder Partner abgestellt wird (vgl. Reglement "Schulergänzende Tagesstrukturen", www.K._____.ch/ schule- K._____/dokumente/tagestrukturen). Insofern wurde dieser Betrag von Fr. 848.– für das Schuljahr 2019/2020 von der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft ge- macht.

E. 5.3.3 Der Einwand des Gesuchsgegners hinsichtlich der aktuellen Fremdbetreu- ungskosten ist jedoch berechtigt. Aus der Bestätigung der Mittagsbetreuung der Primarschule H._____ geht hervor, dass die Gesuchstellerin für E._____ ab dem

1. August 2020 nur noch drei Mal pro Woche die Mittagsbetreuung von 11:50- 14:00 Uhr beansprucht (Urk. 45/7). Die Fremdbetreuung nachmittags fällt gänzlich weg (vgl. Urk. 45/5). Die Kosten für die Mittagsbetreuung betragen in H._____ je-

- 41 - doch Fr. 21.– (vgl. www….-H._____.ch/mittagstisch), weshalb ab August 2020 grundsätzlich Fremdbetreuungskosten im Umfang von rund Fr. 265.– anfallen.

E. 5.4 Übersicht Zusammenfassend ist somit bei E._____ von folgendem Bedarf auszugehen: Barbedarf E._____ bis 31. Juli 2020 ab August 2020 Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 697.– Fr. 500.– Krankenkasse KVG Fr. 85.– Fr. 85.– Fremdbetreuungskosten Fr. 848.– Fr. 265.– Krankenkasse VVG Fr. 66.– Fr. 66.– Hobbies / Freizeit Fr. 132.– Fr. 132.– Ferien Fr. 80.– Fr. 80.– Total Bedarf Fr. 2'308.– Fr. 1'528.–

E. 6 Bedarf des Gesuchsgegners Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III.3.4). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen der Gesuch- stellerin am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur im Sinne einer Kontrollrechnung vorgenommen.

E. 7 Unterhaltsberechnung

E. 7.1 Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzuspre- chen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen

- 42 - ist. Der Barunterhalt der Tochter E._____ ergibt sich aus ihrem Barbedarf abzüg- lich Kinderzulagen. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach der Lebenshal- tungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 384 f.) und ist anhand der Dif- ferenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils zu seinem Grund- bedarf zu ermitteln ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3).

E. 7.1.1 Die Lebenshaltungskosten beinhalten den familienrechtlichen Existenzbe- darf zuzüglich einer Steuerpauschale von rund Fr. 150.– auf diesen Kosten und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen die VVG-Prämien (BGE 144 III 377 E. 7; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfaden neues Unterhaltsrecht, S. 8; Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 01/2017 S. 236 ff., 238). Der von der Vorinstanz festgestell- te "rechnerische Notbedarf" (Urk. 28 S. 14 f., Pos. 1-11) der Gesuchstellerin ist entsprechend anzupassen. Unberücksichtigt blieben in der vorinstanzlichen Be- rechnung die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 50.–, die allerdings auch dem Existenzminimum anzurechnen sind. Bei den Mobilitätskosten sind in Über- einstimmung mit der Vorinstanz lediglich Fr. 185.– den Lebenshaltungskosten zu- zurechnen.

E. 7.1.2 Für die Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 resultieren bei der Ge- suchstellerin ausgehend von den vorstehend aufgeführten Bedarfszahlen (vgl. E. III.4.15) Lebenshaltungskosten von Fr. 3'786.–, ab dem 1. August 2020 solche von Fr. 3'393.–. Davon ist das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. Wie vorstehend ausgeführt (E. III.2.3 und 2.5 ff.), ist der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 2'389.– und ab dem 1. November 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen. Der Barbedarf der Tochter E._____ beträgt abzüglich der Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.– vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 Fr. 2'108.– und ab 1. August 2020 Fr. 1'328.–. Dieser ist vom Gesuchsgegner zu decken. Dies führt zu folgenden, durch den Gesuchsgegner zu leistenden monat- lichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter E._____: − 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 3'505.– (davon Fr. 1'397.– als Betreuungsunterhalt)

- 43 - − 1. November 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'909.– (davon Fr. 801.– als Betreuungsunterhalt) − ab 1. August 2020: Fr. 1'736.– (davon Fr. 408.– als Betreuungsunterhalt)

E. 7.2 Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen, der vorliegend ihrem erweiterten Bedarf entspricht, zumal sie mit ihrem Einkom- men über den gesamten Zeitraum ihren Notbedarf nicht zu decken vermag. An- gesichts der variierenden Bedarfs- und Einkommenszahlen sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge in drei Phasen zu berechnen: − Vom 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2020: Fr. 1'352.– (Fr. 5'138.– ./. Fr. 3'786.–) − Vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 1'773.– (Fr. 5'559.– ./. Fr. 3'786.–) − Ab 1. August 2020: Fr. 1'773.– (Fr. 5'166.– ./. Fr. 3'393.–)

E. 7.3 Die Unterhaltsbeiträge für E._____ und die Gesuchstellerin persönlich so- wie die Familienzulagen sind zahlbar an die Gesuchstellerin, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 8 September 2010 (AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 3, 5 und 8 - 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 (EE190043-E) in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für E._____ monatliche Unterhaltsbei- träge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Von 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 3'505.– (davon Fr. 1'397.– als Betreuungsunterhalt) - 46 - Von 1. November 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'909.– (davon Fr. 801.– als Betreuungsunterhalt) Ab 1. August 2020: Fr. 1'736.– (davon Fr. 408.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche mo- natliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Von 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2020: Fr. 1'352.– Ab 1. März 2020: Fr. 1'773.– Die persönlichen Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  5. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen: Von 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: (40% Spital G._____; 10% selbständig erwerbend ohne Nettoeinkünfte) Fr. 2'389.–. Von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020: (20% Spital G._____; 30% selbständig erwerbend; bzw. hypothetisch 50% Spital G._____) Fr. 2'985.– Ab 1. März 2020: (50% selbständig erwerbend bzw. hypothetisch 50% Spital G._____) Fr. 2'985.– - 47 - Vermögen (ca.) Fr. 8'770.– Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. Vermögensertrag) Fr. 18'940.– Vermögen (ca.) Fr. 6'542'000.– E._____: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.–
  6. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 11 - 13) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 48 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 5. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sd
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 5. November 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. LL.M. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 (EE190043-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 und Urk. 11):

1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2019 getrennt leben.

2. Die Familienwohnung an der C._____-Str. ..., D._____ SZ , sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchgegner zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.

3. Das Familienauto Marke Mini Countryman, (aktuell: SZ ...), sei der Gesuch- stellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

4. Die gemeinsame Tochter E._____ geb. tt.mm.2015, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

5. Dem Gesuchgegner sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienbesuchs- recht zu gewähren.

6. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemein- same Tochter E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Barunterhalt von CHF 2'678 und Betreuungsunterhalt von CHF 3'852 nebst Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem 1. Juli 2019.

7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'104 zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem 1. Juli 2019.

8. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des Eheschutzes ihren Verdienst nicht an ihren Unterhalt anzurechnen hat.

9. Der Gesuchgegner sei im Weiteren zu verpflichten, der Gesuchstellerin be- treffend der gemeinsamen Tochter E._____ rückwirkend für die Zeit von Ap- ril 2019 bis Juni 2019 die Kosten für den dritten Kita-Tag in der Kindertages- stätte F._____, ... [Adresse], im Umfang von CHF 1'560 (3 Monate à CHF 520), nebst 5% Zins nachzuzahlen.

10. Der Gesuchgegner sei im Weiteren zu verpflichten, der Gesuchstellerin die wohnsitzwechsel-bedingten Unkosten im Betrag von CHF 9'202 (Kauf von Einrichtungsgegenständen von CHF 6'095, Zügelkosten (Transport) von CHF 2000 sowie Betreuung von Tochter E._____ im Juli 2019 von CHF 1'107) sowie weitere offene umzugsbedingte Kosten und Betreuungs- kosten von Fr. 2'581.15 zu bezahlen.

11. Die ausserordentlichen Kinderkosten (z .B. Zahnarztkosten etc.) seien vom Gesuchgegner zu bezahlen (hohe Finanzkraft), soweit nicht Dritte, insbe- sondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

12. Der Gesuchgegner sei im Rahmen seiner familienrechtlichen Unterstüt- zungspflicht aufzufordern, den Gerichtskostenvorschuss sowie einen An- waltskostenvorschuss von CHF 6'000 zu leisten.

- 3 -

13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners. des Gesuchstellers (Urk. 13): "1. Es sei vom Getrenntleben der Parteien seit 1. Juli 2019 Vormerk zu nehmen.

2. Die Wohnung an der C._____-Str. ... in D._____ sei inkl. des sich darin be- findlichen Mobiliars dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, einer Übertragung der Mietwohnung C._____-Str. ..., D._____, inkl. aller Nebenräume und Parkplätze auf den Gesuchsgegner alleine zuzustimmen und allfällige notwendigen Unterschrif- ten zu leisten.

4. Die Tochter E._____, geb. tt.mm.2015, sei unter die Obhut der Gesuchstel- lerin zu stellen.

5. Der Kontakt zwischen Gesuchsgegner und Tochter sei der Absprache der Parteien zu überlassen. Für den Streitfall sei folgende Kontaktregelung fest- zulegen:

- an jedem zweiten Wochenende von Freitag-Abend bis Sonntag-Abend, sowie

- einmal unter der Woche, jeweils mittwochs ab 16.00 Uhr bis abends 20.00 Uhr

- Ostern, Pfingsten, Weihnachten gemäss Ausführungen.

6. Dem Gesuchsgegner einerseits und der Tochter andererseits sei ein Ferien- besuchsrecht von vier Wochen im Jahr einzuräumen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Juli bis September 2019 Fr. 1'995.– (hiervon Fr. 895.– Betreuungsunterhalt)

- danach Fr. 1'100.–

- zuzüglich jeweilige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, je- weils auf den Ersten eines jeden Monates. Des Weiteren verpflichtet sich der Gesuchsgegner für E._____, nach Vorla- ge der Rechnungen, jährliche Hobbykosten von Fr. 1'800.– zu bezahlen, sowie nach Vorlage der Rechnungen jährliche Betreuungskosten von maxi- mal Fr. 10'800.–.

8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persön- lich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates:

- Juli bis September 2019 Fr. 950.–

- Oktober 2019 bis Dezember 2019 Fr. 250.–

- 4 - Es sei vorzumerken, dass an Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und die Tochter ab Juli 2019 insgesamt Fr. 9'000.– bezahlt wurden.

9. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, bis spätestens 30.09.2019 das For- mular Rückzahlung Steuern zu Gunsten des Gesuchsgegners zu unter- zeichnen. Eventualiter sei gerichtlich festzuhalten, dass die Rückzahlung von geleiste- ten Steuerzahlungen - während der Zeit der gemeinsamen Besteuerung - dem Gesuchsgegner auszurichten sind.

10. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, alle detaillierten Kontounterlagen ab

1. Juli 2018 bis heute vorzulegen:

- PostFinance Konto Nr. 1

- PostFinance Konto Nr. 2

- PostFinance Konto Nr. 3

- PostFinance Konto Nr. 4

- sowie allfällige neue Konti im In- und Ausland.

11. Im Übrigen seien alle weiteren Anträge der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen.

12. Eventualiter seien die geleisteten Vorschusszahlungen von Fr. 15'000.– an den Unterhalt seit 1. Juli 2019 anzurechnen.

13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020: Es wird erkannt:

1. E._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. September 2019 wird vorgemerkt und genehmigt, sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben Die Parteien erklären, seit dem 1. Juli 2019 getrennt zu leben.

- 5 -

2. Obhut Die Parteien vereinbaren, es sei E._____, geboren am tt.mm.2015, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Betreuung Über das Besuchsrecht einigen sich die Parteien untereinander, unter der Berück- sichtigung des Wohles von E._____. Für den Konfliktfall ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, E._____ wie folgt zu betreuen:

- jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr

- einmal unter der Woche, jeweils Mittwochs ab 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr

- in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 24. Dezember sowie über den Jah- reswechsel (31. Dezember und 1. Januar)

- in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 25. und 26. Dezember. Fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwor- tung am Gründonnerstag, 18:30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungs- verantwortung bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Ferner ist er berechtigt und verpflichtet, E._____ jährlich während 4 Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner teilt der Gesuchstellerin mindestens 3 Monate im Voraus mit, wann er das Ferienbesuchsrecht ausüben will. Können sie sich über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gera- der Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. In der übrigen Zeit wird E._____ durch die Gesuchstellerin betreut.

4. Wohnung Der Gesuchsgegner übernimmt die eheliche Wohnung an der C._____-Str. ..., D._____ SZ, inklusive des sich darin befindlichen Mobiliars zur alleinigen Benüt- zung. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, einer Übertragung des Mietvertrages für die Wohnung an der C._____-Str. ... in D._____ SZ inklusive aller Nebenräume und

- 6 - Parkplätze auf den Gesuchsgegner alleine zuzustimmen und allfällige notwendige Unterschriften zu leisten."

3. Das Auto Marke Mini Countryman (derzeit eingelöst SZ ...) wird für die Dau- er des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuge- wiesen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für E._____ monatliche Unterhaltsbei- träge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Von 01. Juli 2019 bis 31. August 2019:

• Fr. 3'188.– (davon Fr. 1'110.– als Betreuungsunterhalt). Von 01. September 2019 bis 30. September 2019:

• Fr. 2'623.– (davon Fr. 545.– als Betreuungsunterhalt). Von 01. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019:

• Fr. 2'407.– (davon Fr. 329.– als Betreuungsunterhalt). Ab 01. November 2019:

• Fr. 2'078.– (kein Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich an ausserordentlichen Kinderkos- ten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) über welche sich die Parteien vorgängig verständigt haben zu drei Vier- teln zu beteiligen (sofern nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die- se Kosten aufkommen).

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche mo- natliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 7 - Von 01. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019:

• Fr. 1'001.– Von 01. November 2019 bis 29. Februar 2020:

• Fr. 964.– Ab 01. März 2020:

• Fr. 1'035.– Die persönlichen Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

7. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen:

• Von 01. Juli 2019 bis 31. August 2019: (40% Spital G._____): Fr. 2'389.–.

• Von 01. September 2019 bis 30. September 2019: (40% Spital G._____, 10% selbständig erwerbstätig) Fr. 2'954.–

• Von 01. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019: (40% Spital G._____, 10% selbständig erwerbstätig) Fr. 3'169.–.

• Von 01. November 2019 bis 29. Februar 2020: (20% Spital G._____, 30% selbständig erwerbstätig) Fr. 3'535.–

• Ab 01. März 2020: (50% selbständig erwerbstätig) Fr. 3'900.– Vermögen (ca.) Fr. 8'770.– Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. Vermögensertrag) Fr. 18'940.– Vermögen (ca.) Fr. 6'542'000.–

- 8 - E._____: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.–

8. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, von den rückwirkend an die Gesuchstel- lerin und E._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen bereits erbrachte Leis- tungen ab Juli 2019 in der Höhe von Fr. 9'000.– in Abzug zu bringen.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

10. Im Übrigen werden die Anträge beider Parteien abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

12. Die Kosten des Urteils werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

14. [Schriftliche Mitteilung]

15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 27 S. 2 f.): "1. Die Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungsbeklagte (Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin (Gesuchstellerin) für die gemeinsame Tochter E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Von 01. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019

- Barunterhalt von CHF 3'372 (inkl. Anteil Überschuss von CHF 1'344) und

- Betreuungsunterhalt von CHF 2'916 Von 01. November 2019 bis Februar 2020

- Barunterhalt von CHF 3'491 (inkl. Anteil Überschuss von CHF 1'463) und

- 9 -

- Betreuungsunterhalt von CHF 2'320 Ab März 2020

- Barunterhalt von CHF 3'407 (inkl. Anteil Überschuss von CHF 1'379) und

- Betreuungsunterhalt von CHF 2'741 Nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zahlbar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem 1. Juli 2019.

2. Die Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2020 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungsbeklagte (Gesuchsgegner) sei zu verpflichten, der Berufungs- klägerin (Gesuchstellerin) persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Vom 01. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: CHF 2'688 Von 01. November 2019 bis 29. Februar 2020 CHF 2'926 Ab 1. März 2020 CHF 2'758 Die persönlichen Unterhaltsbeiträge seien an die Berufungsklägerin (Ge- suchstellerin) zahlbar und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Die Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2020 sei wie folgt abzuändern: Dem Urteil seien seitens der Berufungsklägerin (Gesuchstellerin) folgende Nettoeinkommen zugrunde zu legen:

• Vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 (40% Spital G._____) CHF 2'389

• Vom 1. September 2019 bis 30. September 2019 (40% Spital G._____, 10% selbständig erwerbend) CHF 2'389

• Vom 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 (40% Spital G._____, 10% selbständig erwerbend) CHF 2'389

- 10 -

• Vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 (20% Spital G._____, 30% selbständig erwerbend) CHF 2'985

• Ab 1. März 2020 (50% selbständig erwerbend) CHF 2'985

4. Der Prozesskostenvorschuss sei vom Berufungsbeklagten zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklag- ten. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 35 S. 2): "1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. August 2015 geheiratet und sind Eltern der ge- meinsamen Tochter E._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. Urk. 2/2). Seit dem

1. Juli 2019 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 17 und Urk. 28 S. 5). Mit Eingabe vom 6. Juli 2019 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhän- gig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wie- dergegebenen und am 3. Februar 2020 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 28 S. 5 f.)

2. Mit Eingabe vom 24. April 2020 erhob die Gesuchstellerin fristgerecht Beru- fung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 27 S. 2 f.). Auf die Einho- lung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet (Art. 98 ZPO). Die Berufungsant- wort vom 18. Juni 2020 (Urk. 35) und deren Ergänzung vom 22. Juni 2020

- 11 - (Urk. 36) erfolgten innert der mit Verfügung vom 9. Juni 2020 angesetzten Frist (Urk. 34). Beide Eingaben wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

26. Juni 2020 zugestellt (Urk. 37). Die fristgerecht eingereichte Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. Juli 2020 (Urk. 38) wurde dem Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Verfügung vom 14. Juli 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41). Letzterer nahm mit Eingabe vom

20. August 2020 innert einmal erstreckter Frist Stellung (Urk. 43), wovon die Ge- suchstellerin mit Verfügung vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Prot. II S. 6). In der Folge liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivzif- fern 4, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 sowie 8 bis 10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenauflage.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be-

- 12 - zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. Novem- ber 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachen- material mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die

- 13 - Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. Au- gust 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Bezüglich der Abänderung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), anderer- seits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (OGer ZH LY150052 vom 21. Januar 2016, S. 5-7; OGer ZH LY110022 vom

29. November 2011, S. 5 f.). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch.

5. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungs- verfahren zudem auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Be- rufungsverfahren zu berücksichtigen.

6. Letztlich gilt es festzuhalten, dass sich das Verschlechterungsverbot im Un- terhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer 5A_1665/2018 vom 25. Sep- tember 2018, E. 3.4; BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017, E. 2.2.1). Der Ge- suchstellerin kann demnach nicht gefolgt werden, wenn sie dafür hält, die von ihr selber nicht kritisierten Bedarfspositionen seien rechtskräftig (Urk. 38 S. 11 f.). III.

1. Allgemeines 1.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahr-

- 14 - scheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegat- ten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausi- bel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren sind die von der Vor- instanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge sowie die der Gesuchstellerin zu- gesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge. Diesbezüglich beanstandet die Gesuchstellerin insbesondere das ihr angerechnete hypothetische Einkommen, mehrere Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien sowie die von der Vorinstanz zur Unterhaltsberechnung angewandte Methode.

2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allen- falls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er- füllt sein (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 19a, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II.3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B.4.3.). Wie schnell und wie ka- tegorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunter-

- 15 - bruch oder bloss um eine Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspensums einfacher ist als der Wieder- einstieg ins Berufsleben. Massgebend sind somit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob der betroffenen Person zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Ge- sundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m. H.). 2.2. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. ab September 2019 war die Gesuchstellerin gerade dabei, sich nebst ihrem 40%-Pensum im Anstellungs- verhältnis im ...spital G._____ mit einem Pensum von 10% in der N._____ AG in H._____ selbständig zu machen. Sie hatte ihre Anstellung im ...spital G._____ per Ende Februar 2020 gekündigt und beabsichtigte, ab März 2020 zu 50% der selb- ständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Als Zwischenschritt reduzierte sie ihr Pensum im ...spital G._____ ab November 2019 auf 20%, um die Selbständigkeit zunächst auf 30% ausbauen zu können. Gestützt auf diese Ausgangslage erwog die Vorinstanz, der Gesuchstellerin sei ein 50%-Pensum ab September 2019 zu- mutbar, da die Tochter E._____ am 20. August 2019 in den Kindergarten eintrete. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Gesuchstellerin, wie dies der Ge- suchsgegner fordere, sei angesichts der guten finanziellen Verhältnisse der Par- teien nicht angezeigt. Überdies habe die Gesuchstellerin auch angegeben, dass diese höheren Pensen Ausnahmen gewesen seien und sie auch überfordert hät- ten. Für die Monate Juli und August 2019 rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin noch ihr effektiv erzieltes Einkommen im 40%-Pensum im ...spital G._____ von Fr. 2'389.– an. Weiter erwog sie, da die Gesuchstellerin ihre Selb- ständigkeit gerade erst aufnehme und demnach Unterlagen wie Steuererklärung, Geschäftsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, anhand welcher übli- cherweise das Einkommen eines selbständig Erwerbenden zu ermitteln sei, noch

- 16 - nicht vorliegen würden, sei für die Höhe der Einkünfte aus der Selbständigkeit der Gesuchstellerin von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Da die Ge- suchstellerin bei einem 10%-Pensum bereits im Monat September 2019 ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 565.– und im Monat Oktober 2019 ein solches von Fr. 780.– schätze, sei davon auszugehen, dass sie auch weiterhin auf diesem Niveau wirtschaften könne. Entsprechend rechnete die Vorinstanz der Gesuch- stellerin ab Oktober 2019 den von ihr selbst aufgestellten Nettolohn von Fr. 780.– für ein 10% Pensum als hypothetisches Einkommen an und rechnete dieses pro- zentual auf die einzelnen Phasen hoch. Dies ergab folgende Übersicht (Urk. 28 S. 22 ff.): G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. Juli 2019 bis 31. August 2019 total Fr. 2'389.– G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. September 2019 bis 30. September 2019 H._____, 10% Fr. 565.– total Fr. 2'954.– G._____, 40% Fr. 2'389.–

1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019 H._____, 10% Fr. 780.– total Fr. 3'169.– G._____, 20% Fr. 1'195.–

1. November 2019 bis 29. Februar 2020 H._____, 30% Fr. 2'340.– total Fr. 3'535.– H._____, 50% Fr. 3'900.– Ab 1. März 2020 total Fr. 3'900.– 2.3. Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich berufungsweise geltend, der Start in die Selbständigkeit sei schwieriger gewesen als ursprünglich gedacht und die

- 17 - erhofften Einkünfte hätten nicht erwirtschaftet werden können. Sie habe in den Monaten September 2019 und Oktober 2019 insgesamt Ausgaben von Fr. 4'937.35 für den Aufbau ihrer "Ernährungsberatungspraxis" gehabt. Diesen Ausgaben stünden Bruttoeinkünfte von insgesamt lediglich Fr. 2'717.– gegenüber. Sie habe somit zu Beginn ihrer Selbständigkeit gar keine Nettoeinkünfte erzielt, weshalb ihr für die Monate September 2019 und Oktober 2019 – entsprechend einem 40%-Pensum im ...spital G._____ – nur ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'389.– anzurechnen sei. In den Monaten November 2019 bis Februar 2020 habe sie sodann lediglich Nettoeinkünfte von durchschnittlich monatlich Fr. 118.– erzielt (Bruttoeinkünfte von Fr. 11'656.–; Ausgaben von Fr. 11'184.–). In- folge der Corona-Krise hätten die Patienten gefehlt, weshalb sie auch im Monat März keine Nettoeinkünfte erzielt habe. Aufgrund dieser ausserordentlichen Situa- tion bemühe sie sich aktuell gar wieder um eine Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 30/57). Deshalb sei ihr ab November 2019 bis auf Weiteres ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen. Dies entspreche dem Einkom- men, welches sie in einem Spital als angestellte Ernährungsberaterin in einem 50%-Pensum erzielen könne (Urk. 27 S. 6 ff.). 2.4. Der Gesuchsgegner bringt demgegenüber vor, die von der Gesuchstellerin eingereichten Tabellen hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit seien in keiner Weise aussagekräftig. Die Arztpraxis sei während der Corona- Zeit zudem nicht geschlossen gewesen und es sei auch nicht klar, wie wirklich zwischen der Gesuchstellerin und ihrem neuen Partner Dr. I._____, welcher ihr die Fälle zuweise, abgerechnet werde. Ferner falle auf, dass die Gesuchstellerin rund Fr. 8'000.– für eine Website, Visitenkarten, Flyer etc. aufliste. Es könne aber nicht seine Aufgabe sein, über Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu finanzieren, zu welcher er gar nie seine Zustimmung erteilt habe. Die Gesuchstellerin habe eine sehr gute Ausbildung in einem heute sehr gesuchten Bereich (CAS in Nahrungsmittelallergien und Intole- ranzen) und habe während der ganzen Ehe immer gearbeitet. Auch nach der Ge- burt der Tochter sei sie in unterschiedlichen Pensen bis zu 80% berufstätig gewe- sen. Ihr Pensum habe die Gesuchstellerin aufgrund der geplanten Trennung be- wusst auf 40% reduziert. Im Jahr 2018 habe sie bei durchschnittlich rund 65%

- 18 - Fr. 3'894.– netto erzielt. Von einem Pensum in diesem Umfang sei weiterhin aus- zugehen, zumal der Gesuchstellerin ein solches mit nur einem Kind auch zumut- bar sei. Der Gesuchstellerin sei somit ab März 2020 – ungeachtet der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit – mit der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 3'900.– anzurechnen (Urk. 35 S. 5 f.). 2.5. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten monatlichen Bruttoeinkünf- te gehen aus den Tabellen "Statistik Patienten" hervor (Urk. 30/53a und Urk. 30/53b). Der Aufwand ist aufgeteilt in Barauslagen (Urk. 30/54a), Auslagen ver- bucht über das Geschäftskonto bei der Credit Suisse (Urk. 30/54c) sowie Ausla- gen verbucht über das Privatkonto bei der Postfinance (Urk. 30/54b). Aus dieser "Buchhaltung" geht hervor, dass die Gesuchstellerin in den beiden Monaten Sep- tember 2019 und Oktober 2019 keine Nettoeinnahmen verbuchen konnte bzw. das Minus des Monats Oktober von Fr. 2'913.– das Plus des Monats September von Fr. 708.70 erheblich übersteigt. In der Folge schwankten die Einnahmen und Ausgaben teilweise stark, doch zeigt eine Gegenüberstellung der über den ge- samten Zeitraum von September 2019 bis April 2020 geltend gemachten Brutto- einkünfte von Fr. 19'123.– und Auslagen von Fr. 20'252.30, dass die Gesuchstel- lerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit bislang insgesamt betrachtet noch ro- te Zahlen schreibt. Gestützt auf diese Unterlagen erscheint glaubhaft, dass sich die noch anlässlich der Hauptverhandlung von der Gesuchstellerin ausgeführten Ziele bzw. Prognosen hinsichtlich der Höhe der Einnahmen für den Beginn der Selbständigkeit nicht verwirklicht haben. Anhaltspunkte, dass auf diese Auflistung der Gesuchstellerin nicht abgestellt werden könnte, liegen keine vor. Insbesonde- re kann gerade zu Beginn der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf theoretische Medianwerte abgestellt werden (vgl. Urk. 14/19). Der Gesuchs- gegner führt zwar ins Feld, dass in diesen Ausgaben auch diverse Positionen enthalten sind, die mit dem Aufbau der Selbständigkeit zusammenhängen (Bewil- ligung Selbständigkeit, diverse Anschaffungen [Drucker, Aktenschrank, Laminier- gerät], Website, Visitenkarten) oder aber zwar regelmässig, zu Beginn jedoch vermehrt (Fachbücher, Berufsbekleidung, Visitenkarten) anfallen, doch ist dem entgegenzuhalten, dass diese Kosten in einem Jahresabschluss auch ihre Be- rücksichtigung finden würden. Diese Auslagen dürfen demnach nicht einfach un-

- 19 - berücksichtigt bleiben, zumal deren Anfall bei Aufbau einer Selbständigkeit üblich ist und gerade auch daran erkennbar ist, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz noch mit viel zu unrealistischen Zahlen gerechnet hatte. Ab Ende Februar 2020 wurden zudem in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Virus Covid-19 gemeldet, was sich ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Auch wenn Arztpraxen von der verordneten Schliessung im Zuge der Covid-19- Pandemie ausdrücklich ausgenommen waren (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m der Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Stand 17.03.2020), wurden gemäss einer Umfrage der ZHAW und der Universität Zürich in den ers- ten Wochen des "Lockdowns" sechs von zehn medizinischen Behandlungen (Haus- oder Zahnarzt, Spital, Psychologen) nicht beansprucht (vgl. Medienmitte- lung vom 17. April 2020 der ZHAW School of Management and Law und Universi- tät Zürich, https://www.zhaw.ch/storage/hochschule/medien/news/2020/medien- mitteilung-covid-19-social-monitor.pdf). Im Bereich der Ernährungsberatung kann durchaus von ähnlichen – wenn nicht gar noch höheren – Ausfallraten ausgegan- gen werden. Vor diesem Hintergrund ist auch ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit im März 2020 nicht wie geplant auf 50% auszubauen vermochte. Dies ist auch aus den Geschäfts- zahlen ersichtlich, erzielte die Gesuchstellerin im März 2020 doch lediglich Brut- toeinkünfte von Fr. 2'783.– und blieb damit auch vor Abzug allfälliger Auslagen in erheblichem Mass unter den ihr angerechneten Fr. 3'900.– für ein 50%-Pensum. Insgesamt ist ausreichend glaubhaft dargetan, dass die von der Vorinstanz (an- hand der Schätzungen der Gesuchstellerin) angenommene Einkommenssteige- rung durch die selbständige Erwerbstätigkeit nicht eingetreten ist. 2.6. Es stellt sich demnach die Frage, von welchem hypothetischen Einkom- men neu auszugehen ist. Beizupflichten ist dem Gesuchsgegner, wenn er zu be- denken gibt, dass sich das mit der Selbständigkeit einhergehende finanzielle Risi- ko nicht zu seinen Lasten auswirken darf, da sich die Gesuchstellerin unbestritten erst nach der Trennung zum Schritt in die Selbständigkeit entschieden hat. Dass von den effektiven, tieferen Einnahmen auszugehen ist, macht indes nicht einmal die Gesuchstellerin geltend. Vielmehr will sie sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.–, entsprechend einem 50%-Pensum als angestellte Ernährungsbe-

- 20 - raterin in einem Spital, anrechnen lassen. Dieser Vorschlag erscheint angemes- sen, zumal anhand der früheren Anstellung ohne Weiteres ausgewiesen ist, dass sie ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen in der Lage ist. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf ein 65%-Pensum, wie dies der Gesuchsteller fordert, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits aufgrund der finanziellen Verhält- nisse der Parteien nicht angezeigt. Im Übrigen lässt sich aus den Unterlagen auch das vom Gesuchsgegner gezeichnete Bild, wonach die Gesuchstellerin ihr Pen- sum einzig im Hinblick auf die Trennung reduziert hätte, nicht ersehen. Nach der Geburt der Tochter E._____ begann die Gesuchstellerin ab 1. Januar 2017 in ei- nem 20%-Pensum im ...spital G._____ zu arbeiten (Urk. 2/7). Dass dieses Pen- sum zwischenzeitlich auf 80% (Januar bis Juni) bzw. 60% (Juli bis September) erhöht wurde, bestritt die Gesuchstellerin nicht, doch legte sie glaubhaft dar, dass die Aufstockung jeweils infolge ausserordentlicher Umstände im Betrieb notwen- dig wurde bzw. sie sich als loyale Mitarbeiterin zu dieser Mehrleistung bereit er- klärt habe (Prot. I S. 19). Aus dieser kurzfristigen Aufstockung kann nicht ge- schlossen werden, dass die Gesuchstellerin während der Dauer der Ehe stets in einem solchen Pensum tätig gewesen wäre. Eine Ausdehnung der Erwerbstätig- keit erscheint ferner auch angesichts des Alters von E._____ nicht angezeigt. 2.7. Eine rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich unzulässig, da eine reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGE 117 II 16 E. 1b S. 17). Nachdem die Gesuch- stellerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie im September 2019 und Oktober 2019 keine Nettoeinkünfte erzielte bzw. das Minus im Oktober die Einnahmen bei Weitem überstieg, kommt es einer rückwirkenden Festsetzung eines hypotheti- schen Einkommens gleich, wenn dennoch sogleich von den Mehreinnahmen aus dem 50%-Pensum ausgegangen wird, hatte die Gesuchstellerin doch noch bis im August 2019 in einem 40%-Pensum gearbeitet. Insofern ist ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. Die Gesuchstellerin beantragt, dass ihr ab Novem- ber 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen sei. Dies erscheint sachgerecht, ist sie doch auch gewillt, ein gewisses sich aus der Selb- ständigkeit ergebendes Risiko zu tragen (Urk. 27 S. 8).

- 21 -

3. Wahl der Berechnungsmethode 3.1. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners – ausgehend von einem Familieneinkommen von monatlich mind. Fr. 21'529.– netto (Fr. 18'940.– Einkommen Gesuchsgegner; Fr. 2'389.– Einkommen Gesuchstelle- rin; Fr. 200.– Kinderzulagen) – anhand der einstufig-konkreten Berechnungsme- thode bestimmt. Zur Begründung hat sie angeführt, es sei zwischen den Parteien unstrittig, dass eine Sparquote vorliege und die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen solle (Urk. 28 E. 2.5.). 3.2. Die Gesuchstellerin moniert, es stimme nicht, dass es unstrittig gewesen sei, dass die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelange. Die Vor- instanz übersehe, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs über keine aktuellen Einkommenszahlen des Gesuchsgegners verfügt habe und aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen von einem monatli- chen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 36'443.– habe ausgehen dürfen. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung habe der Gesuchsgegner bestä- tigt, dass er monatlich aufgrund wegfallender Bonuszahlungen nur noch Fr. 18'940.– netto verdiene. Wenn sich ein Einkommen – sei es noch so hoch – innert kurzer Zeit auf die Hälfte reduziere, sei gerichtsnotorisch, dass nicht einfach die einstufige Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen könne. Aufgrund dieses massiven "Einkommenseinbruchs" seitens des Gesuchsgegners sei es nicht gerechtfertigt, die einseitige Berechnungsmethode anzuwenden. Es sei so- dann weder wahr noch belegt, dass der Gesuchsgegner seit der Heirat Fr. 1'500'000.– gespart haben soll. Das hohe Vermögen des Gesuchsgegners von über Fr. 6'000'000.– gehe nicht auf seinen sparsamen Lebensstil zurück, sondern auf ein Erbe seines Vaters (Urk. 27 S. 15 f.). 3.3. Der Gesuchsgegner plädiert für die Anwendung der einstufigen Berech- nungsmethode. Er führt zusammengefasst aus, es sei irrelevant, ob die Gesuch- stellerin – was ohnehin bestritten werde – bei Einreichung des Eheschutzgesuchs von anderen Grundlagen ausgegangen sei. Sie hätte im Rahmen ihres Parteivor- trags anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2019 darauf reagieren und ihre Forderungen anpassen können. Dies gelte umso mehr, als der Ge-

- 22 - suchsgegner die relevanten Lohnausweise bereits vor der Verhandlung mit Ein- gabe vom 13. September 2019 eingereicht habe. Eine nachträgliche Korrektur im Rahmen des Berufungsverfahrens sei nicht zulässig. Irrelevant sei auch, ob ein Einkommen auf die Hälfte schrumpfe, entscheidend sei lediglich die Frage, ob die Parteien bescheiden gelebt oder das ganze Einkommen verbraucht hätten. Die Behauptung, dass eine Sparquote nicht ausgewiesen sei, sei falsch. Hinsichtlich der Erbschaft führte der Gesuchsgegner aus, sein Vater sei erst am tt.mm.2019 verstorben, weshalb sich eine allfällige Erbschaft in den eingereichten Unterlagen am 18. September 2019 noch gar nicht manifestiert hätte. Es werde bestritten, dass das hohe Vermögen des Gesuchsgegners nur auf eine Erbschaft vom Vater in Millionenhöhe zurückgehe (Urk. 35 S. 9 f.). 3.4. Das Gesetz schreibt zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatz nach stehen die einstufig- konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufigen Be- rechnungsweise werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstandards konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom 20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode werden von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst die beidseitigen familienrechtlichen Grundbe- darfe abgezogen. Ein (allenfalls) verbleibender Überschuss ist unter den Parteien aufzuteilen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 485 festgehalten, dass die Be- darfsberechnung grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlichen Ausgaben zu erfolgen hat. Präzisierend wurde angefügt, dass die zweistufige Methode je- denfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten - auch bei guten finanziellen Verhältnissen - nichts angespart haben oder die bisherige Sparquote von den scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Damit hat das Bun- desgericht klare Kriterien für die Methodenwahl geschaffen: Die Berechnungsme- thode wird massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote bestimmt (vgl. Arndt, Die Sparquote - Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: FS Geiser, Zü- rich 2017, S. 49 f.). Weil das Unterhaltsrecht nicht auf eine Umverteilung von Vermögen abzielt, steht diese Sparquote jenem Ehegatten zu, der sie erwirtschaf- tet hat (BSK ZGB I-Isenring/Kessler, Art. 163 N 31). Die Behauptungs- und Be-

- 23 - weislast dafür, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Auf- rechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandard nicht gänzlich aufgebraucht haben, trägt der Gesuchsgegner (BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.3). Absolut zwingend ist die Wahl der einstufigen Berechnungsme- thode indes auch bei einer belegten Sparquote nicht. Es ist stets auf den Einzel- fall abzustellen und die für die konkreten Umstände geeignetste Vorgehensweise zu wählen (OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016, E. II.B.3.3.3; OGer ZH LE150035 vom 8. Dezember 2015, E. III.C.4.1; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 02.66). 3.5. Die Frage, ob die ein- oder zweistufige Berechnungsmethode Anwendung findet, ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, welche Methode die Parteien jeweils favorisier(t)en und ob sie sich im erstinstanzlichen Verfahren explizit zu beiden Methoden geäussert haben bzw. aufgrund des neuen reduzierten Einkommens des Gesuchsgegners die Vorbringen angepasst wurden (vgl. Urk. 35 S. 8 f.; Urk. 43 S. 3). Die Kritik der Gesuchstellerin an der Anwendung der Berechnungsmethode beschränkt sich da- rauf, dass die Vorinstanz trotz Einkommenseinbruch beim Gesuchsgegner wei- terhin von einer unbestrittenen Sparquote ausging. Es mag zwar sein, dass der Gesuchsgegner für sein tieferes Einkommen von Fr. 18'940.– keine Sparquote darlegte, doch macht die Gesuchsgegnerin – zumindest unter diesem Titel – auch nicht konkret geltend, dass keine Sparquote mehr vorliegt. Im Gegenteil argumen- tiert sie auch im Berufungsverfahren, dass beiden Parteien die Säule 3a-Beiträge anzurechnen seien, die als vermögensbildende Auslagen der Sparquote zuzu- rechnen sind (Arndt, a.a.O., S. 52). Vorliegend machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ihren Bedarf zudem – wenn auch unter anderen Prämissen – selber einstufig konkret geltend. Die Vorinstanz stellte dem von der Gesuchstellerin glaubhaft gemachten Bedarf von Fr. 4'499.– bzw. ab 1. März 2020 Fr. 4'935.– sowie der Tochter E._____ von Fr. 2'278.– den vom Gesuchsgegner geltend ge- machten und unbestritten gebliebenen Bedarf im Sinne einer Kontrollrechnung gegenüber. Nachdem anhand der Gegenüberstellung ersichtlich war, dass die Parteien mit dem Gesamtfamilieneinkommen ihre (glaubhaft gemachten) Bedarfe inklusive trennungsbedingter Mehrkosten ohne Weiteres zu decken vermögen,

- 24 - durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die einstufige Berechnungsmethode zu einem angemessenen Ergebnis führt. Dies gilt umso mehr, als noch nicht ein- mal die Gesuchstellerin selber einen besonders gehobenen Lebensstil beschrieb. So führte sie etwa auf die Frage nach ihrem Lebensstandard aus, am meisten Geld habe sie als Ernährungsberaterin für Essen ausgegeben. Sie habe jeden Tag frisch gekocht, mit frischen Zutaten und gutem Fleisch etc. Sie hätten auch für Ferien Geld ausgegeben. Als Beispiel für den Lebensstandard fügte sie so- dann an, der Gesuchsgegner habe ihr beim Einzug einen Schrank für Fr. 9'000.– gekauft. Es gehöre für sie auch zum Lebensstandard, dass ein Schrank nicht wackle (Prot. I S. 21). Dementsprechend vermochte die Gesuchstellerin, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.4.15 und E. III.5.4), auch nach Korrektur gewisser Positionen keinen übermässigen Bedarf für sich und die Toch- ter E._____ glaubhaft zu machen, womit grundsätzlich ausgewiesen ist, dass die Anwendung der zweistufigen Methode zu einer Umverteilung des Vermögens füh- ren würde, was es gerade zu vermeiden gilt. Infolgedessen erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht die einstufige Methode angewandt, als unbegrün- det.

4. Bedarf der Gesuchstellerin 4.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz ist von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'499.– bzw. ab

1. März 2020 von Fr. 4'935.– ausgegangen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 15). Die Gesuch- stellerin kritisiert die Bedarfspositionen Rechtsschutzversicherung, Radio/TV, Mo- bilitätskosten, auswärtige Verpflegung, Steuern, Säule 3a-Beitrag, Beauty, Ferien und Unterstützungszahlungen (Urk. 27 S. 16 ff.). Der Gesuchsgegner bean- standet in seiner Berufungsantwort ebenfalls gewisse Positionen im Bedarf der Gesuchstellerin (Grundbetrag, Wohnkosten, Hausratversicherung, Kommunikati- onskosten und Hobbies/Freizeit, vgl. Urk. 35 S. 10 ff.), was prozessual durchaus zulässig ist (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 12 mit Verweis auf BGE 134 III 332 E. 2.3; vgl. auch BGer 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2). Dies gilt vorlie- gend ohnehin umso mehr, als die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime – wie

- 25 - bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.4.) – auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durchschlägt. 4.2. Grundbetrag 4.2.1. Die Vorinstanz hat für diese Position auf den Grundbetrag für eine alleiner- ziehende Person ohne Haushaltgemeinschaft mit einer erwachsenen Person ge- mäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1'350.– abgestellt (Urk. 28 E.V.3.1. S. 15). Diese Vorgehensweise wurde von keiner der Parteien kritisiert bzw. weist der Gesuchsgegner sogar darauf hin, dass er trotz eigentlicher Metho- denvermischung damit einverstanden ist, dass von einem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben ausgegangen wird (vgl. Urk. 35 S. 11). 4.2.2. Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner neu geltend, dass der Gesuchstellerin nur noch der hälftige Ehepaarbeitrag von Fr. 850.– anzurechnen sei (Urk. 43 S. 13 f.). Zur Begründung führt er an, die Gesuchstellerin habe ihn am

19. Juni 2020 informiert, dass sie mit ihrem Partner, Dr. med. I._____, im August 2020 in ein gemietetes Einfamilienhaus am J._____ ... in H._____ zusammenzie- he (Urk. 36). Dies gehe auch aus dem Anmeldeformular der Tagesstruktur H._____ hervor, in welchem die Gesuchstellerin selber explizit darauf hinweise, ab dem 6. August 2020 neu an obgenannter Adresse zu wohnen (Urk. 45/5). Die Gesuchstellerin äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 mit kei- nem Wort zu ihrer neuen bzw. neu behaupteten Wohnsituation (vgl. Urk. 38). Auch die vom Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. August 2020 daraus gezoge- nen Schlüsse hinsichtlich Kosteneinsparungen und Anrechnung eines reduzierten Grundbetrags (vgl. Urk. 43) blieben unwidersprochen. Insofern wurde ausrei- chend glaubhaft gemacht, dass die Gesuchstellerin seit August 2020 neu mit ih- rem Partner zusammenwohnt. 4.2.3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nach der einstufig-konkreten Berechnungsmethode wären grundsätzlich die darin enthaltenen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Hygieneartikel einzeln darzutun. Eine gewisse Pauschali-

- 26 - sierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entspre- chenden Zahlen noch zu ermitteln. Der Grundbetrag dient demnach im Anwen- dungsbereich der einstufigen Berechnungsmethode nicht als Ausgangspunkt zur Ermittlung des Notbedarfs, sondern als Vereinfachung bei der Ermittlung des tat- sächlichen Bedarfs der ansprechenden Person, wie er dem ehelichen Lebens- standard entspricht. Insofern wäre es verfehlt, vorliegend – wie vom Gesuchs- gegner beantragt – einzig mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts zur einfachen Wohn- und Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin nur noch den hälftigen Ehegattenbeitrag von Fr. 850.– zuzugestehen, zumal sich auch diese Rechtsprechung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien anlehnt. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin etwa für Kleidung oder Nahrungsmit- tel keinen über den Grundbetrag hinausgehenden Betrag geltend macht, obwohl sie etwa in Bezug auf Letzteres mehrfach betonte, stets auf die besten Zutaten geachtet zu haben, was bei einer Ernährungsberaterin auch ohne weiteres glaub- haft erscheint. Ein Grundbetrag von Fr.1'350.– erscheint sodann auch im Lichte der finanziellen Verhältnisse der Parteien auch keineswegs überrissen, weshalb kein Anlass für eine Reduktion besteht. 4.3. Mietkosten 4.3.1. Die Vorinstanz ging von Mietkosten der Gesuchstellerin gestützt auf den eingereichten Mietvertrag der Wohnung an der H._____-Str. …, K._____ (Urk. 2/3) von insgesamt Fr. 2'090.– pro Monat aus. Davon rechnete sie im Bedarf der Gesuchstellerin Fr. 1'393.– (2/3) und im Bedarf der Tochter E._____ Fr. 697.– (1/3) an (Urk. 28 E. V.3.1 S. 15). 4.3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, ausgehend von einem Mietzins von Fr. 3'750.– für das 7 ½-Zimmer Einfamilienhaus, welches die Gesuchstellerin neu mit ihrem Partner und dessen 6-jährigen Sohn und 2-jährigen Tochter bewohne, sei von einem Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin und ihrer Tochter von 40% auszugehen. Dieser Betrag von Fr. 1'500.– sei zu 2/3 der Gesuchstellerin und zu 1/3 der Tochter E._____ anzurechnen (Urk. 43).

- 27 - 4.3.3. Aus den eingereichten Unterlagen geht – wie bereits erwähnt – eindeutig hervor, dass die Gesuchstellerin neu ab dem 6. August 2020 an der Adresse J._____ ..., in H._____ wohnhaft ist (vgl. Urk. 44/5). Die Ausführungen des Ge- suchsgegners zum Mietzins und der konkreten Aufteilung auf die Gesuchstellerin und ihre Tochter E._____ blieben sodann unwidersprochen. Die Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen erscheint auch angemessen, weshalb im Bedarf der Ge- suchstellerin für die neue Wohnsituation ab August 2020 Wohnkosten von Fr. 1'000.– und für E._____ Fr. 500.– anzurechnen sind. 4.4. Kommunikationskosten 4.4.1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Kommunikationskosten wür- den sich aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem neuen Partner auf Fr. 80.– re- duzieren (Urk. 43 S. 14). 4.4.2. Vor Vorinstanz anerkannte der Gesuchsgegner den von der Gesuchstelle- rin pauschal für Handy, Internet und TV geltend gemachten Betrag von Fr.120.–. Zu welchen Teilen sich dieser Betrag zusammensetzt, geht aus den Unterlagen nicht hervor, weshalb nicht ohne Weiteres auf eine Reduktion infolge der Wohn- gemeinschaft geschlossen werden kann. Solche Kosten sind in der Regel denn auch vertragsgebunden und können nicht unverzüglich angepasst werden. Ange- sichts des vorübergehenden Charakters des im summarischen Verfahren erge- henden Massnahmeentscheids erscheint eine Reduktion infolge der erst kürzlich eingegangenen Wohngemeinschaft nicht angezeigt, zumal sich auch der Betrag von Fr. 120.– in einem gerichtsüblichen Rahmen bewegt. Der vorinstanzlich fest- gesetzte Betrag von Fr.120.– ist im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 4.5. Hausrat- und Haftpflichtversicherung 4.5.1. Unter diesem Titel rügt der Gesuchsgegner, zufolge Zusammenzugs der Gesuchstellerin mit ihrem neuen Partner seien die Kosten für Hausrat- und Haft- pflichtversicherung zu halbieren (Urk. 43 S. 14). 4.5.2. Auch diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass für eine allfällige Zu- sammenlegung die Fälligkeit der jeweiligen Policen relevant sind und dies in der

- 28 - Regel nicht unverzüglich geschehen kann. Selbst wenn die beiden Policen zu- sammengelegt würden, würden sich im Übrigen die Kosten je nach gewünschter Deckung auch nicht automatisch halbieren. Allein auf die Behauptung des Ge- suchsgegners kann somit nicht abgestellt werden. Der Gesuchstellerin sind wei- terhin Fr. 41.– im Bedarf anzurechnen. 4.6. Rechtsschutzversicherung 4.6.1. Die Vorinstanz erwog, aus der eingereichten Zahlungsbestätigung (Urk. 2/23) gehe nicht glaubhaft hervor, dass eine Rechtsschutzversicherung zum ehelichen Lebensstandard gehört habe. Die Zahlung sei erst am 28. November 2018 erfolgt und gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Ge- suchsgegners habe die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Ende 2018 mitge- teilt, dass sie sich trennen wolle. Die Zahlung sei somit erst in einem Zeitpunkt er- folgt, als sich die Gesuchstellerin bereits habe trennen wollen. Im Übrigen sei aus der Zahlungsbestätigung nicht ersichtlich, für wen die Versicherung abgeschlos- sen worden sei. Die Gesuchstellerin hätte diese Position ohne Weiteres belegen können, indem sie den entsprechenden Vertrag oder die entsprechende Rech- nung ins Recht gelegt hätte. Diese Ausgabe sei demnach nicht genügend sub- stantiiert belegt und überdies werde vom Gesuchsgegner bestritten, dass eine Rechtschutzversicherung zum ehelichen Standard gehört hätte. Sie hätten nie ei- ne Rechtsschutzversicherung gehabt (Urk. 28 E. V.3.1., S. 17). 4.6.2. Auf diese vorinstanzlichen Feststellungen geht die Gesuchstellerin nicht ein, sondern rügt lediglich, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb der Zah- lungsbeleg vom 28. November 2018 als Beweis nicht genügen sollte. Unverständ- lich sei ebenfalls, weshalb die Vorinstanz der Behauptung des Gesuchsgegners folge, wonach diese Rechtsschutzversicherung nicht zum Lebensstandard der Parteien gehört habe (Urk. 27 S. 17). Damit genügt sie den Begründungsanforde- rungen im Berufungsverfahren nicht, weshalb es bei den vorinstanzlichen Fest- stellungen sein Bewenden hat.

- 29 - 4.7. Mobilitätskosten 4.7.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Fr. 185.– für ÖV-Kosten bzw. ab März 2020 zusätzlich Kosten für das Auto von Fr. 436.– an, bestehend aus Fr. 136.– für Versicherung und Verkehrsabgaben sowie Fr. 300.– für Betriebskos- ten (Urk. 28 E. V.3.1 S. 18). 4.7.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner habe Mobilitätskos- ten von Fr. 200.– anerkannt, weshalb ihr ab dem 1. Juli 2019 im Bedarf Fr. 200.– und ab dem 1. März 2020 Fr. 621.– anzurechnen seien (Urk. 27 S. 17). Demge- genüber bringt der Gesuchsgegner vor, für die Position Mobilität sei ab dem

1. März 2020 maximal ein Betrag von Fr. 300.– einzusetzen. Er habe vor Vor- instanz darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug "Mini" erst vor Kurzem ange- schafft worden sei und keinerlei Servicekosten habe, da die ersten 100'000 Kilo- meter inbegriffen seien. Die Verkehrssteuer betrage Fr. 300.– und die Versiche- rung Fr. 1'400.– (Prot. I S. 30; Urk. 35 S. 12). Die Gesuchstellerin habe selber an- gegeben, dass sie das Auto vor allem benötige, um einzukaufen und die Tochter E._____ zu den Hobbies zu fahren. Sie fahre demnach wenige Kilometer und be- nötige entsprechend wenig Benzin. Hinzukomme, dass die ÖV-Kosten wegfallen bzw. wesentlich tiefer ausfallen würden, da sie nunmehr gänzlich in H._____ tätig sei (Urk. 35 S. 12 f.). 4.7.3. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, dass die Gesuchstellerin mehrheitlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei und er insofern ein Jahresabonnement Swisspass akzeptiere. Da überdies ein Abonnement für alle Zonen im Kanton Zürich Fr. 185.– koste, sei ein Pauschalbetrag von monat- lich Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 14). Das Gericht ist im Anwendungs- bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime zwar an eine solche Anerken- nung grundsätzlich nicht gebunden, angesichts der guten finanziellen Verhältnis- se darf der Gesuchsgegner indes auf diesen pauschal anerkannten Betrag behaf- tet werden. Die ÖV-Kosten sind auch in diesem Umfang zu belassen, zumal der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin diesen Betrag zugestand, obwohl auch schon vor Vorinstanz klar war, dass sie ab März 2020 nur noch wenige Zonen benötigen würde, um von K._____ nach H._____ zu pendeln. Hinsichtlich der

- 30 - Kosten des Mini Countryman ist festzuhalten, dass auch ohne das Zurücklegen von langen Distanzen Kosten für den Treibstoff und die Betriebskosten von mo- natlich Fr. 300.– für ein Fahrzeug dieser Klasse angemessen erscheinen. Die Ge- suchstellerin benutzte das Fahrzeug zwar bisher unbestrittenermassen nicht, um zur Arbeit zu fahren (Prot. I S. 23), doch macht sie jedenfalls einen regelmässigen Gebrauch in der Freizeit (Einkaufen, Fitness, Hobbies E._____, private Besuche) geltend (Prot. I S. 22). Dass aktuell, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, keine Servicekosten anfallen würden, mag zwar sein, doch werden mit den Be- triebskosten auch noch weitere Kosten wie Benzin, Reparaturen etc. abgegolten. Sodann sind auch die Kosten der Versicherung – Motorfahrzeugversicherung OPTIMA bei der AXA Winterthur (Jahresprämie Fr. 1'335.16, Urk. 14/32) – und die Strassenverkehrssteuern (Jahresbeitrag Fr. 659.– Urk. 14/32) ausgewiesen und betragen Fr.166.– pro Monat. Damit schlagen diese Kosten gar mit Fr. 30.– mehr als von der Vorinstanz festgestellt zu Buche. Dem Gesagten zufolge und in Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz für sich selber ins- gesamt Kosten von Fr. 1'438.– für öffentliche Verkehrsmittel und seine Fahrzeuge geltend macht, erscheint der Betrag von Fr. 621.– als den Verhältnissen der Par- teien angemessen und ist in diesem Umfang im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- lassen. 4.8. Auswärtige Verpflegung 4.8.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ausgehend von einem 50%- Pensum Fr. 110.– für auswärtige Verpflegung an. Dies begründete sie damit, dass noch unklar sei, wie die Gesuchstellerin inskünftig im Rahmen ihrer selb- ständigen Erwerbstätigkeit abrechnen werde. Dem Gesuchsgegner gestand sie Fr. 320.– zu, da diese Kosten von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei- en (Urk. 28 E.V.3.1. S. 18). 4.8.2. Die Gesuchstellerin moniert, es sei nicht nachvollziehbar, dass dem Ge- suchsgegner Fr. 320.– zugestanden würden, obwohl er keinen einzigen Beleg eingereicht habe, der es rechtfertigen würde, den üblichen Pauschalansatz zu er- höhen (Urk. 27 S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet hingegen, bei der Ge- suchstellerin seien lediglich Kosten von Fr. 88.– einzusetzen, da sie in keiner Art

- 31 - und Weise belegt habe, dass sie effektiv auswärts esse, und sie ohnehin bloss zwei Tage ganztags arbeite (Urk. 35 S. 14). 4.8.3. Im summarischen Verfahren sind die Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zu beweisen, sondern glaubhaft zu machen. Besonders wenn die finanziel- len Verhältnisse gut sind, rechtfertigt sich auch eine gewisse Pauschalisierung. Dass demnach die Vorinstanz der Gesuchstellerin über die gesamte Dauer den gerichtsübliche Betrag von Fr. 110.– für ein 50%-Pensum angerechnet hat, ob- wohl sie in den Monaten Juli und August 2019 noch in einem Pensum von 40% erwerbstätig war, erscheint angesichts der geringen betragsmässigen Differenz sachgerecht und ist demnach nicht zu beanstanden. Letztlich vermögen auch die mit vorliegendem Entscheid festgelegten Änderungen hinsichtlich des ihr anzu- rechnenden Einkommens eine Reduzierung nicht zu rechtfertigen, zumal sie nur die erwarteten Mehreinnahmen nicht generieren konnte, aber dennoch seit Sep- tember 2019 in einem Pensum von 50% gearbeitet hat. Im Rahmen der einstufi- gen Berechnungsmethode ist eine Gegenüberstellung mit dem Bedarf des Ge- suchsgegners irrelevant. 4.9. Beauty 4.9.1. Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin unter dieser Bedarfsposition Fr. 50.– an. Zur Begründung führt sie aus, es seien lediglich die Kosten für Auf- enthalte im Hürlimann Areal belegt (Urk. 2/27). Der Gesuchsgegner anerkenne nur Fr. 15.–. Dies sei aber nicht glaubhaft, zumal er selber in der persönlichen Be- fragung ausgeführt habe, dass bei der Gesuchstellerin Kosmetik- und Coiffeur- kosten angefallen seien (Urk. 28 E.V.3.1. S. 20). 4.9.2. Die Gesuchstellerin rügt diesen Betrag als völlig realitätsfremd. Die Vor- instanz habe auch ihre regelmässigen Auszeiten im Spa der Brauerei Hürlimann (inklusive Übernachtung) überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl diese belegt sei- en. Es sei ein Betrag von Fr. 450.– einzusetzen (Urk. 27 S. 19). Demgegenüber macht der Gesuchsgegner geltend, Coiffeur- und Kosmetikkosten seien vom Grundbetrag gedeckt, weshalb selbst die von der Vorinstanz eingesetzten

- 32 - Fr. 50.– zu hoch bemessen seien und der Gesuchstellerin lediglich die von ihm anerkannten Kosten von monatlich Fr. 15.– anzurechnen seien (Urk. 35 S. 16). 4.9.3. Aus den eingereichten Rechnungen geht hervor, dass die Gesuchstellerin sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2018 im Boutique Hotel + Spa Hürlimann jeweils einen zweitägigen Aufenthalt hatte. Damit ist ausreichend glaubhaft ge- macht, dass jährlich ein Aufenthalt in diesem Umfang zum ehelichen Standard gehörte. Alleine daraus resultieren durchschnittliche Kosten von monatlich Fr. 40.–. Die Gesuchstellerin führte weiter aus, sie gehe regelmässig zum Coiffeur und in die Pediküre (Prot. I S. 21 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, aner- kannte auch der Gesuchsgegner, dass die Gesuchstellerin Coiffeur- und Kosme- tikkosten hatte (Prot. I S. 30). Im Grundbetrag ist zwar ein Anteil für Körperpflege vorgesehen, doch gehen insbesondere Kosmetikbehandlungen und Pediküren darüber hinaus. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin für solche Behandlungen zusätzlich einen Betrag von Fr. 80.– zuzugestehen. Insgesamt er- scheint es somit angemessen, im Bedarf der Gesuchstellerin für die Position "Beauty" ein Betrag von Fr. 120.– zu berücksichtigen. 4.10. Ferien 4.10.1. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen der Parteien zur Häufigkeit der Feriendestinationen würden sich grundsätzlich decken. Der Gesuchsgegner habe angeführt, dass jährliche Kosten von Fr. 4'000.– angefallen seien, wobei man Fr. 2'500.– bis Fr. 3'000.– für die grösseren Ferien und den Rest für Aufenthalte in der Slowakei ausgegeben habe. Diese Ausführungen seien in Anbetracht der Häufigkeit und der Feriendestinationen glaubhaft, weshalb der Gesuchstellerin Fr. 180.– und der Tochter E._____ Fr. 50.– anzurechnen seien (Urk. 28 E.V.3.1. S. 21). 4.10.2. Die Gesuchstellerin moniert, der vom Gesuchsgegner angegebene Betrag für die jährlichen Ferienkosten der Familie sei untertrieben und nicht glaubwürdig. Auch der Gesuchsgegner habe bestätigt, dass sie mehrmals pro Jahr Ferien ge- macht hätten. Zudem habe er Gutscheine für die Bezahlung der Ferien verwen- det, wodurch ausgewiesen sei, dass die Kosten für die Ferien höher als nur

- 33 - Fr. 4'000.– gewesen seien. Sie hätten durchschnittlich im Jahr pro erwachsene Person Fr. 6'300.– und für E._____ Fr. 940.– für Ferien ausgegeben, entspre- chend seien in ihrem Bedarf Fr. 525.– und im Bedarf von E._____ Fr. 80.– für die Ferien einzusetzen (Urk. 27 S. 20 und Urk. 30/59). 4.10.3. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Ausführungen der Parteien zur Häufigkeit der Ferien übereinstimmen würden, ist unzutreffend. So gab der Gesuchsgegner etwa zu Protokoll, dass sie durchschnittlich einmal pro Jahr eine oder zwei Wochen in den Ferien gewesen wären. Den Angaben der Gesuchstel- lerin zufolge haben die Parteien jedoch regelmässig Ferien gemacht und sei sie drei bis vier Mal pro Jahr in der Slowakei gewesen. In den letzten Jahren seien sie im Südtirol, auf Mallorca, in Spanien und Italien und in den Winterferien in Ös- terreich gewesen (Prot. I S. 21). Insofern erscheint es auch nicht gerechtfertigt, dass die Vorinstanz einzig auf die Ausführungen des Gesuchstellers abstellte, zumal seine Behauptung, dass die Parteien lediglich Fr. 4'000.– pro Jahr für Feri- en ausgegeben hätten, auch angesichts seines damaligen Jahreseinkommens nicht glaubhaft ist. Der Gesuchsgegner führte sodann selber aus, dass er noch die jeweiligen Kuoni-Belege habe (Prot. I S. 28), reichte diese jedoch nicht ein. Da die Gesuchstellerin demnach unbestrittenermassen nicht über die entsprechen- den Unterlagen verfügte und den Gesuchsgegner auch eine Mitwirkungspflicht trifft, dürfen an die Glaubhaftmachung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. II.5), sind die neu eingereichten Unterlagen - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 38 Rz. 46 und Urk. 43 Rz. 28) – im Anwendungsbereich der Offizialmaxime zu berücksichtigen. Die in der Ferien-Übersichtstabelle (Urk. 30/59) aufgelisteten Aufenthalte stimmen

– abgesehen von einigen Kurzaufenthalten im Schwarzwald und Familienbesu- chen – grundsätzlich mit den Angaben der Gesuchstellerin vor Vorinstanz über- ein. Die Gesuchstellerin berechnet die durchschnittlichen Jahreskosten ohne das Trennungsjahr und begründet dies damit, dass in diesem Jahr eher weniger Feri- en gemacht worden seien. Dies erscheint sachgerecht, im Gegenzug ist jedoch auch das Jahr 2016, in welchem sie doppelt so hohe Ferienkosten wie in den Jah- ren 2015 und 2018 geltend macht, nicht zu berücksichtigen. Auch die im Zusam- menhang mit den aufgeführten Familienbesuchen anfallenden Zugtickets fallen

- 34 - aus der Berechnung, da solche Fahrten durch die grosszügig berechneten Mobili- tätskosten abgedeckt sein sollten. Dass bei den Kosten für E._____ nur auf die Jahre 2017 und 2018 abgestellt wird, wie die Gesuchstellerin geltend macht, ist nicht zu beanstanden, da die geringeren Kosten aus den früheren Jahren auf ihr Alter zurückzuführen sind und dieses Preisniveau mit steigendem Alter nicht mehr erreicht werden kann. Dies führt zu Durchschnittskosten für beide Parteien pro Jahr von Fr. 6'890.–, für E._____ von Fr. 940.–. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin sind diese durchschnittlichen Kosten der Parteien jedoch zu hal- bieren. Es mag zwar zutreffen, dass bei Hotelzimmerpreisen keine erhebliche Reduktion für eine statt zwei erwachsene Personen resultiert, doch ist einerseits nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Zukunft immer alleine mit der Tochter reisen wird und andererseits werden alle anderen Kosten (Transport, Reisekosten, Diverses) sehr wohl nur noch zur Hälfte anfallen. Dies ergibt dem- nach durchschnittliche monatliche Kosten von rund Fr. 285.–. Da indes die ge- schätzten Positionen "Shopping" und "Diverses" schwer nachvollziehbar sind und auch von eher grosszügig geschätzten Beträgen ausgegangen werden darf, er- scheint es gerechtfertigt, der Gesuchstellerin unter der Position Ferien Fr. 250.– und der Tochter E._____ Fr. 80.– anzurechnen. 4.11. Hobbykosten 4.11.1. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz übersehe, dass die Kosten für das Fitness-Abonnement von jährlich Fr. 875.– bzw. monatlich gerundet Fr. 73.– vom 13. November 2018 bis 12. November 2020 bereits bezahlt seien. Sie seien wenn dann erst ab dem 1. Dezember 2020 zu berücksichtigen. Hinsicht- lich der Höhe habe die Vorinstanz sodann nicht berücksichtigt, dass die Kranken- kasse 50% an diese Kosten bezahle, schliesslich reiche die Gesuchstellerin ja den entsprechenden Beleg ein, den sie für die Krankenkasse verlangt habe (Urk. 35 S. 15). 4.11.2. Nicht ersichtlich ist, was der Gesuchsgegner daraus ableiten will, dass diese Kosten bereits bezahlt seien, macht er doch nicht etwa geltend, dass er diese Kosten bis im November 2020 übernommen hätte. Berechtigt ist hingegen sein Einwand, dass die Vorinstanz die Beteiligung der Krankenkasse an den Kos-

- 35 - ten des Fitnessabonnements nicht berücksichtigt hat. Die Gesuchstellerin verfügt gemäss der Prämienübersicht 2019 über die Zusatzleistung "Gesundheitskonto Balance" (Urk. 2/18), welche eine Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten des Fitnessabonnements von jährlich Fr. 250.– beinhaltet (vgl. www.css.ch/ ge- sundheitskonto). Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin Hobbykosten im Umfang von Fr. 52.– einzusetzen. 4.12. Säule 3a 4.12.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Gesuchsgegner bestreite diese Kosten mit der Begründung, die Gesuchstellerin leiste keine regelmässigen Einzahlungen, es habe sich um eine einmalige Zahlung gehandelt. Aus dem von der Gesuchstelle- rin eingereichten Beleg gehe zudem nicht hervor, ob im Jahr 2019 ebenfalls Ein- zahlungen geleistet worden seien. Es wäre der Gesuchstellerin möglich gewesen, allfällige Zahlungen im Jahr 2019 zu belegen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 19). 4.12.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, beide Parteien seien erwerbstätig und beide Parteien hätten ein Säule 3a-Konto. Es sei unbestritten, dass die Gesuch- stellerin für das Jahr 2018 den gesamten möglichen Beitrag im Umfang von Fr. 6'788.50 auf ihr Vorsorgekonto 3a bei der Postfinance einbezahlt habe. Zu- dem könne man bekanntlich jedes Jahr bis zur Weihnachtszeit den Betrag auf sein Säule 3a-Konto einzahlen (Urk. 27 S. 19). 4.12.3. Vorliegend ist ausgewiesen, dass der Kontosaldo per 31.12.2018 Fr. 6'804.91 betrug (Urk. 2/24). Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (vgl. Urk. 35 S. 15), kann diesem Kontoauszug aber auch entnommen werden, dass im Jahr 2018 keine Einzahlung erfolgt ist, wird doch ein Saldovortrag von Fr. 6'788.50 per 01.01.2018 ausgewiesen. Anhand der angefallenen Zinsen sowie den eingereichten Steuererklärungen 2017 und 2018, worin für die Gesuchstelle- rin keine Beiträge an die Säule 3a deklariert werden, kann jedoch geschlossen werden, dass die Einzahlung im Jahre 2016 erfolgt sein muss. Mit dieser einmali- gen Zahlung zwei Jahre vor der Trennung vermag die Gesuchstellerin grundsätz- lich nicht glaubhaft zu machen, dass diese Kosten in ihrem Bedarf zum zuletzt ge- lebten ehelichen Lebensstandard gehörten. Allerdings ist unbestritten und auch in

- 36 - den Steuererklärungen ausgewiesen, dass der Gesuchsgegner in sein Säule 3a- Konto jedes Jahr den maximal möglichen Betrag von Fr. 6'768.– einbezahlt hat. Der Gesuchstellerin die Anrechnung dieses Betrags zu versagen, da jeweils nur in das Konto des Gesuchsgegners einbezahlt wurde, obwohl es die finanziellen Verhältnisse ohne Weiteres zugelassen hätten, auch ihre Beiträge an die gebun- dene Vorsorge zu leisten, erscheint stossend. Dies gilt umso mehr, als die Partei- en die Gütertrennung vereinbart haben und die Gesuchstellerin auch insofern nicht an den Einzahlungen des Gesuchsgegners in sein Konto wird partizipieren können. Überdies war die Gesuchstellerin stets erwerbstätig und wird dies auch weiterhin sein. Als selbständig Erwerbende ist die Gesuchstellerin im Übrigen auch nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt, weshalb die freiwillige Vorsorge an Bedeutung gewinnt. Da der Gesuchstellerin auch weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, erscheint es im Sinne der Gleichbehandlung und vor dem Hintergrund, dass es die finanziellen Verhältnisse auch weiterhin zulassen, angemessen, auch der Gesuchstellerin den Betrag für die Säule 3a von monatlich Fr. 565.– anzurechnen. 4.13. Unterstützungszahlungen 4.13.1. Die Vorinstanz hielt fest, aus den eingereichten Belegen (Urk. 2/28) der Gesuchstellerin gehe nicht hervor, inwiefern regelmässige Zahlungen erfolgt sein sollen. Diese Position sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht, vom Gesuchs- gegner bestritten und folglich nicht zu berücksichtigen (Urk. 28 E.V.3.1. S. 21). 4.13.2. Die Gesuchstellerin hält an ihrem Standpunkt fest, dass sie seit Jahren regelmässig durchschnittlich Fr. 250.– in die Slowakei an ihre Mutter (L._____) und Oma (M._____) sende. Diese regelmässigen Zahlungen würden klar zu den "freiwilligen Verpflichtungen" der Parteien gehören (Urk. 27 S. 21). Der Gesuchs- gegner bestreitet diese Kosten weiterhin. Zudem würde es sich dabei um Schen- kungen handeln, zu welchen er keine Zustimmung gegeben und entsprechend auch nicht über den Unterhalt zu finanzieren habe (Urk. 35 S. 17). 4.13.3. Aus der eingereichten Beilage Urk. 2/28 sind lediglich zwei internationale Zahlungen betragsmässig ausgewiesen. Eine Überweisung von Fr. 200.– an

- 37 - L._____ datiert vom 21. Juni 2018, eine weitere von Fr. 300.– an L._____ datiert vom 14. Februar 2019. Damit lassen sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zahlungen nicht glaubhaft machten, müssten doch angesichts der gel- tend gemachten Fr. 250.– pro Monat vielmehr monatlich Zahlungen in dieser Hö- he auf dem Kontoauszug ersichtlich sein. Der Vorinstanz ist demnach zuzustim- men, dass diese Position im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung finden darf. 4.14. Steuern 4.14.1. Die Gesuchstellerin moniert, es sei nicht korrekt, dass die Vorinstanz ihr lediglich Fr. 500.– für die Position Steuern angerechnet habe. Da der Gesuchs- gegner seine an die Gesuchstellerin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von den Steuern abziehen könne und sie diese demgegenüber zu versteuern habe, recht- fertige es sich, dass die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 3'000.– (Urk. 14/33) den Parteien je hälftig anzurechnen sei (Urk. 27 S. 18). 4.14.2. Nachdem der Bedarf einstufig konkret berechnet wurde, besteht selbstre- dend für die gleichmässige Aufteilung der vom Gesuchsgegner geltend gemach- ten Steuerbelastung kein Raum. Im Übrigen hatte der Gesuchsgegner bei seiner eigenen Steuerberechnung bereits einen Abzug der mutmasslich anfallenden Un- terhaltsverpflichtung vorgenommen (vgl. Urk. 15). Angesichts der Veränderungen im Bedarf bzw. der Unterhaltszahlungen ist eine neue Steuerberechnung vorzu- nehmen. Ausgehend von einem maximalen Gesamtbedarf der Gesuchstellerin und der Tochter E._____ vor Steuern von Fr. 7'367.–, lässt sich ein Jahresein- kommen der Gesuchstellerin – zusammengesetzt aus eigenem Einkommen und Unterhaltsbeiträgen – von Fr. 88'404.– errechnen. Abzüglich Versicherungsprä- mien, Berufsauslagen (ÖV-Kosten, auswärtige Verpflegung, zusätzliche Berufs- kosten), Beiträge an die Säule 3a, Kinderabzug und Fremdbetreuungskosten ergibt dies ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 60'000.–. Demnach erscheint der vorinstanzlich festgelegte durchschnittliche Steueraufwand der Gesuchstelle- rin von Fr. 500.– nach wie vor als angemessen (vgl. https://www.zh.ch/de/steuern-

- 38 - finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/steuerrechnung-natuerliche- personen.html). 4.15. Übersicht Der Bedarf der Gesuchstellerin präsentiert sich demnach wie folgt: ab März 2020 ab August 2020 Bedarf Gesuchstellerin bis 29. Feb. 2020 bis Juli 2020 Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'393.– Fr. 1'393.– Fr. 1'000.– Krankenkasse KVG Fr. 264.– Fr. 264.– Fr. 264.– zus. Gesundheitskosten Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Versicherungen Fr. 41.– Fr. 41.– Fr. 41.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilitätskosten Fr. 200.– Fr. 621.– Fr. 621.– (Im rechnerischer Notbedarf nur Betrag von Fr. 200.–) ausw. Verpflegung Fr. 110.– Fr. 110.– Fr. 110.– zus. Berufskosten Fr. 35.– Fr. 35.– Fr. 35.– Krankenkasse VVG Fr. 88.– Fr. 88.– Fr. 88.– Steuern Fr. 500.– Fr. 500.– Fr. 500.–

3. Säule Fr. 565.– Fr. 565.– Fr. 565.– Hobbies / Freizeit Fr. 52.– Fr. 52.– Fr. 52.– Beauty Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 120.– Ferien Fr. 250.– Fr. 250.– Fr. 250.– Total Bedarf Fr. 5'138.– Fr. 5'559.– Fr. 5'166.–

- 39 -

5. Bedarf von E._____ 5.1. Vorbemerkung Wie bereits im Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin dargelegt, sind E._____ bei den Wohnkosten ab August 2020 Fr. 500.– anzu- rechnen (vgl. vorstehend E. III.4.3.) und für die Ferien ein Betrag von Fr. 80.– (vgl. vorstehend E. III.4.10) zu berücksichtigen. Weiter beanstandet der Gesuchsgeg- ner die von der Vorinstanz eingesetzten Kosten für Hobbies von Fr. 132.– sowie die Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 848.–. 5.2. Hobbykosten 5.2.1. Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe sich vor Vorinstanz bereit erklärt, Hobbykosten zu bezahlen, sofern sie konkret anfallen würden. Dass dies Sinn mache, zeige sich daran, dass E._____ heute keinen Ballettunterricht mehr besu- che und keinen Hobbies mehr nachgehe. Deshalb seien für E._____ übliche Hobbykosten von Fr. 50.– einzusetzen (Urk. 35). Von der Gesuchstellerin blieben diese Ausführungen unwidersprochen. 5.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es nicht sachdienlich erscheine, wenn die Gesuchstellerin die Kosten im Streitfall immer wieder aufs Neue belegen müs- se (Urk. 28 E.V.3.1. S. 20). Dieser Auffassung ist zuzustimmen, zumal gerade Sinn und Zweck des Eheschutzverfahrens ist, klare Regelungen zu erlangen. Zu- dem gilt es zu berücksichtigen, dass gerade die Interessen von jüngeren Kindern bezüglich Freizeitaktivitäten häufig wechseln und demnach die Freizeitkosten auch gewissen Schwankungen unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht angezeigt, den durchaus angemessenen Betrag von Fr. 132.– zu re- duzieren, selbst wenn E._____ aktuell keiner Freizeitaktivität nachgehen sollte. 5.3. Fremdbetreuungskosten 5.3.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sei nicht klar gewesen, wie hoch die Fremdbetreuungskosten in Zu- kunft sein würden, weshalb er beantragt habe, diese bis zu einem maximalen Be- trag von Fr. 900.– direkt zu bezahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

- 40 - habe er die eingesetzten Fr. 848.– demnach nicht anerkannt. Die Fremdbetreu- ungskosten würden angesichts des Einkommens der Gesuchstellerin wesentlich tiefer ausfallen. Die konkreten Abrechnungen habe sie nicht eingereicht (Urk. 35 S. 12). Da die Gesuchstellerin zudem nach H._____ umgezogen sei, wo sie auch arbeite und E._____ nun teilweise auch nachmittags Kindergarten habe, würden nun lediglich noch 3 Mal Mittagsbetreuung à Fr. 18.– benötigt, was bei geschätz- ten 50 Wochen Fr. 225.– pro Monat ergebe (Urk. 43 S. 14). 5.3.2. Aus der Anmeldung zur schulergänzenden Betreuung für das Schuljahr 2019/2020 geht hervor, dass E._____ am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils für die Morgenbetreuung von 7 bis 8 Uhr für Fr. 6.– pro Tag sowie den Mittags- tisch von 12 bis 13 Uhr für Fr. 18.– pro Tag, am Montag und Freitag zusätzlich für die Nachmittagsbetreuung für max. Fr. 70.– pro Tag angemeldet wurde (Urk. 2/6). Werden die Kosten der einzelnen Angebote zusammengezählt, ergibt dies die vo- rinstanzlich berücksichtigten Fremdbetreuungskosten von Fr. 848.–. Dass die Ge- suchstellerin von einem günstigeren Tarif profitierte, wie dies der Gesuchsgegner geltend macht, ist überdies äusserst unwahrscheinlich, da sie im Zeitpunkt der Anmeldung noch mit dem Gesuchsgegner zusammenwohnte und für die Beurtei- lung, ob ein Anspruch auf einen günstigeren Tarif besteht, auf das Einkommen und Vermögen der mit den zu betreuenden Kindern in einem Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten und deren Partnerin oder Partner abgestellt wird (vgl. Reglement "Schulergänzende Tagesstrukturen", www.K._____.ch/ schule- K._____/dokumente/tagestrukturen). Insofern wurde dieser Betrag von Fr. 848.– für das Schuljahr 2019/2020 von der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft ge- macht. 5.3.3. Der Einwand des Gesuchsgegners hinsichtlich der aktuellen Fremdbetreu- ungskosten ist jedoch berechtigt. Aus der Bestätigung der Mittagsbetreuung der Primarschule H._____ geht hervor, dass die Gesuchstellerin für E._____ ab dem

1. August 2020 nur noch drei Mal pro Woche die Mittagsbetreuung von 11:50- 14:00 Uhr beansprucht (Urk. 45/7). Die Fremdbetreuung nachmittags fällt gänzlich weg (vgl. Urk. 45/5). Die Kosten für die Mittagsbetreuung betragen in H._____ je-

- 41 - doch Fr. 21.– (vgl. www….-H._____.ch/mittagstisch), weshalb ab August 2020 grundsätzlich Fremdbetreuungskosten im Umfang von rund Fr. 265.– anfallen. 5.4. Übersicht Zusammenfassend ist somit bei E._____ von folgendem Bedarf auszugehen: Barbedarf E._____ bis 31. Juli 2020 ab August 2020 Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 697.– Fr. 500.– Krankenkasse KVG Fr. 85.– Fr. 85.– Fremdbetreuungskosten Fr. 848.– Fr. 265.– Krankenkasse VVG Fr. 66.– Fr. 66.– Hobbies / Freizeit Fr. 132.– Fr. 132.– Ferien Fr. 80.– Fr. 80.– Total Bedarf Fr. 2'308.– Fr. 1'528.–

6. Bedarf des Gesuchsgegners Bei der einstufigen Methode wird der angemessene Unterhaltsbeitrag einzig durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Person ermittelt (vgl. vorstehend E. III.3.4). Der Bedarf des Unterhaltsverpflichteten ist nicht zu eruieren. Demzufolge sind die konkreten Beanstandungen der Gesuch- stellerin am von der Vorinstanz aufgestellten Bedarf des Gesuchstellers nicht zu prüfen. Diese Bedarfsberechnung wurde von der Vorinstanz denn auch nur im Sinne einer Kontrollrechnung vorgenommen.

7. Unterhaltsberechnung 7.1. Gestützt auf die gemachten Ausführungen ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehegatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzuspre- chen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen

- 42 - ist. Der Barunterhalt der Tochter E._____ ergibt sich aus ihrem Barbedarf abzüg- lich Kinderzulagen. Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach der Lebenshal- tungskostenmethode (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2 S. 384 f.) und ist anhand der Dif- ferenz zwischen dem Einkommen des betreuenden Elternteils zu seinem Grund- bedarf zu ermitteln ist (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). 7.1.1. Die Lebenshaltungskosten beinhalten den familienrechtlichen Existenzbe- darf zuzüglich einer Steuerpauschale von rund Fr. 150.– auf diesen Kosten und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen die VVG-Prämien (BGE 144 III 377 E. 7; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfaden neues Unterhaltsrecht, S. 8; Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 01/2017 S. 236 ff., 238). Der von der Vorinstanz festgestell- te "rechnerische Notbedarf" (Urk. 28 S. 14 f., Pos. 1-11) der Gesuchstellerin ist entsprechend anzupassen. Unberücksichtigt blieben in der vorinstanzlichen Be- rechnung die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 50.–, die allerdings auch dem Existenzminimum anzurechnen sind. Bei den Mobilitätskosten sind in Über- einstimmung mit der Vorinstanz lediglich Fr. 185.– den Lebenshaltungskosten zu- zurechnen. 7.1.2. Für die Phase vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 resultieren bei der Ge- suchstellerin ausgehend von den vorstehend aufgeführten Bedarfszahlen (vgl. E. III.4.15) Lebenshaltungskosten von Fr. 3'786.–, ab dem 1. August 2020 solche von Fr. 3'393.–. Davon ist das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in Abzug zu bringen. Wie vorstehend ausgeführt (E. III.2.3 und 2.5 ff.), ist der Gesuchstellerin vom 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019 das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 2'389.– und ab dem 1. November 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'985.– anzurechnen. Der Barbedarf der Tochter E._____ beträgt abzüglich der Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.– vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 Fr. 2'108.– und ab 1. August 2020 Fr. 1'328.–. Dieser ist vom Gesuchsgegner zu decken. Dies führt zu folgenden, durch den Gesuchsgegner zu leistenden monat- lichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter E._____: − 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 3'505.– (davon Fr. 1'397.– als Betreuungsunterhalt)

- 43 - − 1. November 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'909.– (davon Fr. 801.– als Betreuungsunterhalt) − ab 1. August 2020: Fr. 1'736.– (davon Fr. 408.– als Betreuungsunterhalt) 7.2. Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchstellerin zu errechnen, der vorliegend ihrem erweiterten Bedarf entspricht, zumal sie mit ihrem Einkom- men über den gesamten Zeitraum ihren Notbedarf nicht zu decken vermag. An- gesichts der variierenden Bedarfs- und Einkommenszahlen sind die persönlichen Unterhaltsbeiträge in drei Phasen zu berechnen: − Vom 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2020: Fr. 1'352.– (Fr. 5'138.– ./. Fr. 3'786.–) − Vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 1'773.– (Fr. 5'559.– ./. Fr. 3'786.–) − Ab 1. August 2020: Fr. 1'773.– (Fr. 5'166.– ./. Fr. 3'393.–) 7.3. Die Unterhaltsbeiträge für E._____ und die Gesuchstellerin persönlich so- wie die Familienzulagen sind zahlbar an die Gesuchstellerin, und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

8. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 4'500.– fest . Hin- sichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass bei Verfahren mit zu regelnden Kinderbelangen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxis- gemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten hälftig auf- zuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien. Diese Regelung erscheint nach wie vor angemessen, zumal der Gesuchstellerin auch ein Pro-

- 44 - zesskostenbeitrag von Fr. 6'000.– zugesprochen wurde. Entsprechend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 11-13) zu bestätigen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

2. Grundsätzlich werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung, Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Vertei- lungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gericht steht bei der Anwendung der als Kann- Vorschrift ausgestalteten Bestimmung von Art. 107 ZPO ein grosses Ermessen zu (BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 2). Bei der Verteilung der Kosten der familienrecht- lichen Verfahren kann das Gericht, das von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch macht, u.a. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellen (ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 16 N 36; vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4; vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, N 03.80).

3. Im Berufungsverfahren umstritten waren nur noch die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin und der Tochter E._____ – ausgehend von einer Geltungsdauer der Eheschutzmassnahmen von 24 Monaten – Unter- haltsleistungen von insgesamt Fr. 79'606.– zu. Die Gesuchstellerin strebt eine Er- höhung auf Fr. 213'348.– an. Der Gesuchsgegner verlangt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Ent- scheids beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die Gesuchstellerin und die Tochter E._____ Fr. 98'481.–. Demzufolge unterliegt die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zwar mehrheitlich; wie aus dem vorliegenden Entscheid hervorgeht, ist der Gesuchsgegner einkommens- und vermögensmässig aber sehr viel besser gestellt als die Gesuchstellerin. Während der Gesuchsgegner

- 45 - über ein Vermögen von Fr. 6'542'000.– verfügt, beläuft sich das Vermögen der Gesuchstellerin auf lediglich Fr. 8'770.– (vgl. Urk. 28 S. 39). Angesichts dieses erheblichen finanziellen Ungleichgewichts rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, obwohl die Gesuchstellerin mehrheitlich un- terliegt. Die direkte Kostenauferlegung an den Gesuchsgegner rechtfertigt sich vorliegend auch deshalb, weil eine Parteientschädigung aufgrund der Gütertren- nung der Parteien nicht auf Anrechnung an die güterrechtliche Auseinanderset- zung zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen: ZR 85 Nr. 32 und BK- Spühler/Bühler, 1980, aArt. 145 ZGB N 303).

4. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten an den Gesuchsgegner ist dieser überdies zu verpflichten, der Gesuchstelleriin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung – mangels Antrag ohne Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 27 S. 3) – zu bezahlen. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV) ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 - 3, 5 und 8 - 10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 3. Februar 2020 (EE190043-E) in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für E._____ monatliche Unterhaltsbei- träge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Von 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 3'505.– (davon Fr. 1'397.– als Betreuungsunterhalt)

- 46 - Von 1. November 2019 bis 31. Juli 2020: Fr. 2'909.– (davon Fr. 801.– als Betreuungsunterhalt) Ab 1. August 2020: Fr. 1'736.– (davon Fr. 408.– als Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche mo- natliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Von 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2020: Fr. 1'352.– Ab 1. März 2020: Fr. 1'773.– Die persönlichen Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen: Von 1. Juli 2019 bis 31. Oktober 2019: (40% Spital G._____; 10% selbständig erwerbend ohne Nettoeinkünfte) Fr. 2'389.–. Von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020: (20% Spital G._____; 30% selbständig erwerbend; bzw. hypothetisch 50% Spital G._____) Fr. 2'985.– Ab 1. März 2020: (50% selbständig erwerbend bzw. hypothetisch 50% Spital G._____) Fr. 2'985.–

- 47 - Vermögen (ca.) Fr. 8'770.– Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. Vermögensertrag) Fr. 18'940.– Vermögen (ca.) Fr. 6'542'000.– E._____: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.–

4. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 11 - 13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 48 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 5. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: sd