Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien haben im Jahr 1999 geheiratet und sind Eltern der gemeinsa- men Kinder C._____, geboren am tt.mm 2005, und D._____, geboren am tt.mm
2012. Mit Eingabe vom 26. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah- ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 12. Februar 2020 ergange- nen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 52 S. 4 f.).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind einzig die Disposi- tivziffern 5 und 7 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 1-4, 6, 8-9 und 12 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenauflage.
- 8 -
E. 2.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
E. 2.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom
25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die darge-
- 9 - legten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
E. 2.4 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Die Untersu- chungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersu- chungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom
18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.6 Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen können somit grundsätzlich berücksichtigt werden.
E. 3 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 3.1 Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die vorinstanzliche Berechnungs- weise seines Einkommens. Aus den zwischenzeitlich vorliegenden Lohnauswei- sen ergebe sich für das Jahr 2019 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3'398.–. Mit der Annahme von monatlich effektiv erzielten Fr. 3'766.– habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ebenso indem sie bei ihm unter dem Titel 13. Monatslohn ein zusätzliches Einkommen von jährlich Fr. 510.–
- 10 - berücksichtigt habe. Hinsichtlich des ihm angerechneten hypothetischen Ein- kommens von monatlich Fr. 300.– weist der Gesuchsgegner auf seine erfolglosen Bewerbungen hin. Weiter hält er fest, es fehle in den zur Verfügung stehenden Zeiten an der Nachfrage nach Chauffeur-Dienstleistungen. Darüber hinaus sei sein Auto zu alt, um damit für UberX Fahrten zu erledigen. Einen Fahrtenschrei- ber könne er sich zudem nicht leisten. Infolge der in Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen Massnahmen habe sich sein Einkommen bei der G._____ auf monatlich Fr. 2'407.74 und beim H._____ Hotel I._____ [Ortschaft] auf monatlich Fr. 642.86 reduziert. Bis und mit August 2020 sei bei ihm deshalb mit einem Einkommen von lediglich Fr. 3'051.– zu rechnen. Aufgrund der Corona- Krise bestehe zudem keine Nachfrage nach Kunstgegenständen, weshalb er auch die ihm in diesem Zusammenhang angerechneten Fr. 167.– nicht erwirt- schaften könne. Im Übrigen habe er aufgrund der erwirkten GSG-Massnahmen ohnehin keinen Zugang zu seinen Kunstgegenständen. Sofern ihm ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werde, sei hierfür eine Übergangsfrist bis nach erfolgter Normalisierung der Lage vorzusehen (Urk. 51 S. 4 ff. und Urk. 62).
E. 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Gesuchsgegner gehe unter Berücksich- tigung beider Jobs einem Arbeitspensum von 70 % nach. Unter der Woche sei er von 6:30 Uhr bis 8:45 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 bzw. 17:30 Uhr als Schul- busfahrer tätig. Teilweise erledige er dabei zusätzliche Arbeiten. An den Wochen- enden leiste er kurze Einsätze für das H._____ Hotel in I._____. Da sich das Ein- kommen des Gesuchsgegners während der Sommerferien verringere, sei die Hö- he nicht gestützt auf die aktuellen Lohnabrechnungen, sondern anhand der Lohn- ausweise des Jahres 2018 zu ermitteln. Abzüglich der Kinderzulagen resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'766.–. Zusätzlich seien monatlich Fr. 209.– aus dem Verkauf von Bildern/Kunstwerken und als 13. Monatslohn des H._____ Hotels zu berücksichtigen. Schliesslich rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner ab dem 1. Juni 2020 ein zusätzliches hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 300.– an, das zu erzielen sie aufgrund der verbleibenden mo- natlichen Arbeitszeiten von 60 Stunden als möglich und zumutbar erachtete (Urk. 52 S. 25 ff.).
- 11 -
E. 3.3 Massgebend bei der Einkommensberechnung ist in erster Linie das tatsäch- lich erzielte Nettoerwerbseinkommen inklusive aller Zulagen (BSK ZGB-Gloor/ Spycher, Art. 125 N 7). Einkommensschwankungen ist dadurch Rechnung zu tra- gen, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeit- spanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010, E. 3.2). Vom tatsächlichen Leistungsvermögen der unterhaltsberechtigten (wie auch der unter- haltsverpflichteten) Person ist abzuweichen und stattdessen von einem hypotheti- schen Einkommen auszugehen, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich erscheint. Sind diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben vorzuse- hen (BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a).
E. 3.4 Vom Gesuchsgegner effektiv erwirtschaftetes Einkommen
E. 3.4.1 Es ist mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass die Berücksichtigung eines 13. Monatslohns der H1._____ AG (nachfolgend: H._____) von Fr. 510.– nicht schlüssig erscheint, zumal ein solcher im entsprechenden Lohnausweis be- reits enthalten wäre. Ebenso erweist sich durch die Vorlage der Lohnausweise (Urk. 55/3-4) für das Jahr 2019 ein tieferer Lohn von gesamthaft Fr. 40'779.55 (Fr. 34'914.– [Urk. 55/3] + Fr. 11'265.55 [Urk. 55/4] - Fr. 5'400.– [Kinder- und Ausbil- dungszulagen]) bzw. monatlich Fr. 3'398.30 als ausgewiesen. Die Mutmassungen der Gesuchstellerin, wonach es zusätzliche nicht in den Lohnausweisen berück- sichtigte Zahlungen einzurechnen gelte (Gratifikation, Trinkgeld; Urk. 58 S. 4 f.), erweisen sich als unbegründet. Es ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen H._____ gewisse Zahlungen in Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht ausrichten und der ausgestellte Lohnausweis demnach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte. Die von der Gesuchstellerin als Gratifikation qualifizierte Zahlung von Fr. 589.10 wurde im Januar 2020 sozialver- sicherungsrechtlich berücksichtigt und danach vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug gebracht (Urk. 64/12). Es handelte sich hierbei folglich nicht um ein zusätz- lich zum Lohn geleistetes Entgelt. Ebenso ist aufgrund des Tätigkeitsumfangs nicht davon auszugehen, der Gesuchsgegner erwirtschafte bei seinen sporadi-
- 12 - schen Einsätzen für H._____ regelmässig vorliegend zu beachtende Trinkgeld- einnahmen.
E. 3.4.2 Wie dargelegt ist zur zuverlässigen Ermittlung von schwankenden Einkom- men auf eine längere Vergleichsperiode abzustellen und mit entsprechenden Durchschnittswerten zu operieren. In der Steuererklärung 2017 (Urk. 28/2) dekla- rierte der Gesuchsgegner einen Nettojahreslohn von Fr. 49'491.–, woraus sich abzüglich der Kinderzulagen ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 3'715.90 ([Fr. 49'491.– - 22 x Fr. 200.– - 2 x Fr. 250.–] / 12; die Kinderzulagen von C._____ erhöhen sich ab November 2017 zufolge Vollendung des zwölften Altersjahrs [§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH) errechnen lässt. Unter Berücksichtigung der durchschnitt- lich monatlich erwirtschafteten Fr. 3'766.– ([Fr. 35'424.– (Urk. 26/1) + Fr. 15'168.10 (Urk. 26/2) - Fr. 5'400.– (Kinderzulagen)] / 12) im Jahr 2018 und Fr. 3'398.30 ([Fr. 34'914.– (Urk. 55/3) + Fr. 11'265.55 (Urk. 55/4) - Fr. 5'400.– (Kinderzulagen)] / 12) im Jahr 2019 ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'626.75 ([Fr. 3'715.90 + Fr. 3'766.– + Fr. 3'398.30] / 3) auszugehen, wel- ches der Gesuchsgegner mit seinen gegenwärtigen Anstellungen durchschnittlich erzielt. Die neuerlich eingereichten Lohnabrechnungen stehen dieser Annahme nicht entgegen. Das bei der G._____ (nachfolgend: G._____) bislang im Jahr 2020 erzielte Einkommen liegt nur leicht unter dem Durchschnittswert der Vorjah- re (vgl. Urk. 26/1 und Urk. 55/3 sowie Urk. 64/11). Ebenso spricht der durch- schnittliche Monatslohn der letzten sechs bzw. zwölf Monate von Fr. 1'067.35, welcher der in der Lohnabrechnung von H._____ für April 2020 ausgewiesenen Kurzarbeitsentschädigung zugrunde gelegt wurde (Urk. 64/12; Art. 8f Abs. 2 Ver- ordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam- menhang mit dem Coronavirus, SR 837.033 [nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung]), für die Plausibilität der vorstehenden Berechnungs- weise. Zuzüglich des grundsätzlich anerkannten Zusatzverdienstes aus dem Ver- kauf von Kunstwerken von monatlich Fr. 167.– (Urk. 51 S. 9) resultiert beim Ge- suchsgegner demnach ein effektiv erzieltes monatliches Nettoeinkommen von ge- rundet Fr. 3'795.–.
- 13 -
E. 3.5 Hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners
E. 3.5.1 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen (Urk. 58 S. 6 f.), dass die vom Ge- suchsgegner zur Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen aufgelegten Bewer- bungen (Urk. 55/5) insbesondere aufgrund derer geringen Anzahl der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegenstehen. Zutreffend mag sein, dass die eingeschränkte Verfügbarkeit des Gesuchsgegners seine Stellensuche erschwert. Der Behauptung, wonach zu besagten Zeiten kein Bedarf an entspre- chenden Dienstleistungen bestehen soll (Urk. 51 S. 6 f.), kann indes nicht gefolgt werden. Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, gemäss welchen dem Gesuchsgegner jeweils zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr mindestens drei Stunden täglich bzw. rund 60 Stunden monatlich zur Verfügung stehen (Urk. 52 S. 28; vgl. auch Prot. VI S. 44 f. und S. 50), ist die Erzielung eines weiteren Einkommens als zumutbar zu erachten. Ebenso existieren tatsächliche Arbeitsmöglichkeiten mit durchaus nicht unbeachtlichem Personalbedarf. Nebst der Kuriertätigkeit im Gastronomiebereich, nach welcher notorischerweise über Mittag jeweils erhöhte Nachfrage besteht und die selbständig und äusserst flexi- bel ausgeübt werden kann, sind auch weitere zeitlich ungebundene Tätigkeiten denkbar, wie etwa das Austragen von Zeitungen oder gewisse einfache Aushilfs- tätigkeiten in diversen Branchen.
E. 3.5.2 Es liegt auf der Hand, dass die meisten der in Frage kommenden Tätigkei- ten im Tieflohnbereich liegen und nur eine geringe Einkommenssteigerung zulas- sen (Bruttolöhne gemäss Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2020: Limousinenfahrer, Fahrten zwischen Mon- tag und Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr Fr. 25.– / Stunde [S. 271], Taxifahrer, ab
1. Anstellungsjahr Fr. 13.70 / Stunde [S. 272], Kurierfahrer im 1. Anstellungsjahr Fr. 19.85 / Stunde [S. 314], Zeitungszusteller ab dem 20. Altersjahr Fr. 18.50.– / Stunde [S. 315]). Die vorinstanzlich angenommenen netto Fr. 300.– monatlich lassen sich indes bereits durch vereinzelte Einsätze erzielen und erscheinen inso- fern als realistisch und zumutbar. Angesichts der bei Kindesunterhaltsfragen an die Ausnützung der Erwerbstätigkeit zu stellenden besonders hohen Anforderun- gen (BGE 137 III 118 E. 3.1) ist der Gesuchsgegner darüber hinaus gehalten, für
- 14 - ausgebliebene zusätzliche Aufträge von seinen bisherigen Arbeitgebern ander- weitige Ersatzarbeiten zu beschaffen bzw. in der ihm zusätzlich zu den vorste- hend erwähnten arbeitsfreien Stunden zur Verfügung stehenden freien Zeit (insb. Schulferien) ein Zusatzeinkommen zu generieren. In Anbetracht der Tatsache, dass es dem Gesuchsgegner im Jahr 2018 möglich war, bei H._____ gegenüber dem Jahr 2019 insgesamt Fr. 3'902.55 (Fr. 15'168.10 - Fr. 11'265.55; Urk. 26/2 und Urk. 55/4) mehr zu erwirtschaften, und da die Lohnabrechnungen (Urk. 26/3), der Arbeitsvertrag (Urk. 55/7) und der Ferienplan (Urk. 60/4) die unwidersproche- ne Behauptung der Gesuchstellerin stützen, wonach der Gesuchsgegner während der Schulferien – insbesondere während acht Wochen im Sommer – bei vollem Lohn von seiner Arbeit für die G._____ befreit sei (vgl. Urk. 58 S. 8), erscheint ein weiterer Zusatzverdienst von jährlich Fr. 2'000.– netto als zumutbar und möglich. Dem Gesuchsgegner ist deshalb monatlich ein hypothetisches Einkommen von insgesamt Fr. 465.– anzurechnen.
E. 3.6 Pandemiebedingte Lohnreduktion / Übergangsfrist
E. 3.6.1 Der Gesuchsgegner macht unter Bezugnahme auf die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 (nachfolgend: Coronavirus) erlassenen Massnahmen zum einen ei- ne Reduktion des monatlich effektiv erzielten Einkommens auf Fr. 3'051.– gel- tend, zum andern verlangt er, entsprechende Gegebenheiten seien bei der Be- messung der Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, sollte die Erzielung eines solchen als möglich und zumutbar erachtet werden (Urk. 51 S. 7 ff. und Urk. 62).
E. 3.6.2 Entsprechend Art. 8f COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wur- de dem Gesuchsgegner im April 2020 von H._____ eine Kurzarbeitsentschädi- gung von Fr. 773.15 ausgerichtet (Urk. 64/12). Gemäss Angaben der H._____ wird der Hotelleriebetrieb voraussichtlich erst wieder am 28. Juni 2020 aufge- nommen (vgl. https://www. H._____.com/de/europe/switzerland/zurich/ hotel-zurich-I._____/overview/; besucht am 18. Juni 2020, 08:45 Uhr), weshalb beim Gesuchsgegner auch im Mai und Juni 2020 aufgrund der Kurzarbeit noch mit einem reduzierten Einkommen zu rechnen ist.
- 15 -
E. 3.6.3 Zumal der Gesuchsgegner selbst trotz Coronavirus von gleichbleibenden Einkünften aus seiner Tätigkeit bei der G._____ ausgeht (Urk. 62), sind einzig bei seiner Tätigkeit für H._____ in den Monaten April bis Juni 2020 pandemiebeding- te Lohneinbussen von rund Fr. 330.– (Differenz zwischen der Kurzarbeitsent- schädigung von netto Fr. 773.15 und dem bei H._____ in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich monatlich erwirtschafteten Einkommen von Fr. 1'101.40 [(Fr. 15'168.10 + Fr. 11'265.55) / 24; Urk. 26/2 und Urk. 55/4) zu berücksichtigen. Gleiches kann für den Monat März 2020 angenommen werden, in welchem er- wiesenermassen die Einkünfte des Gesuchsgegners bei H._____ nur marginal über der Kurzarbeitsentschädigung lagen (vgl. Urk. 64/12). Die vom Gesuchsgeg- ner erst nachträglich bemängelten Einnahmen aus Kunstverkäufen von monatlich Fr. 167.– (vgl. Urk. 51 S. 9 und Urk. 62 S. 2) sind ihm trotz der pandemiebeding- ten Einschränkungen und den gegen ihn verhängten Schutzmassnahmen nach GSG anzurechnen. Es wurde nicht schlüssig dargelegt und erscheint insofern nicht glaubhaft, dass aufgrund der erwähnten Einschränkungen diese auf jährlich Fr. 2'000.– bezifferten und naturgemäss nicht monatlich erzielten Einnahmen im laufenden Jahr nur reduziert zu realisieren wären.
E. 3.6.4 Die negativen Auswirkungen des Coronavirus auf den Arbeitsmarkt können als notorisch vorausgesetzt werden. Indes waren nicht alle Branchen gleicher- massen betroffen, wenngleich der Bewerbungsprozess als solcher aufgrund der Pandemie generell erschwert worden sein dürfte. Auf die für den Gesuchsgegner in Frage kommenden Tätigkeiten zeitigten die erlassenen Massnahmen ver- gleichsweise geringe Auswirkungen, zumal es sich dabei nicht primär um perso- nenbezogene Dienstleistungen handelt. Hinsichtlich der Kuriertätigkeit im Gastro- nomiebereich ist gar von einer Nachfrageerhöhung auszugehen. Da jedoch auch in den wenig betroffenen Branchen die Stellensuche durch die Pandemie zumin- dest bis zum 11. Mai 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. April 2020, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78948.html) erschwert wurde und dem Ge- suchsgegner auch Mehreinnahmen aus einer Tätigkeit im Personentransport zu- gemutet werden (vgl. vorstehende Erwägung 3.5.2), rechtfertigt es sich, die dem Gesuchsgegner vorinstanzlich zugestandene Übergangsfrist um einen Monat zu
- 16 - verlängern und ihm folglich ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Übergangsfrist er- scheint namentlich aufgrund der dem Gesuchsgegner bereits seit dem 17. Febru- ar 2020 (Urk. 42) bekannten und durch vorliegendes Erkenntnis zu bestätigende Verpflichtung zur Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht angezeigt.
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzlich angenommene Monatseinkommen des Gesuchsgegners in den Monaten März bis Juni 2020 auf Fr. 3'465.– (Fr. 3'795.– - Fr. 330.–) zu reduzieren und die Berufung in dieser Hin- sicht gutzuheissen ist. Ab dem 1. Juli 2020 wäre beim Gesuchsgegner von einem Monatslohn von netto Fr. 4'260.– (Fr. 3'795.– [effektiv erzieltes Einkommen] + Fr. 465.– [hypothetisches Einkommen]) auszugehen. In Anbetracht der geringen Differenz zu den vorinstanzlich angenommenen Einkommenszahlen bzw. auf- grund der daraus folgenden minimalen Reduktion der Unterhaltsbeiträge erweist sich eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Entscheids als nicht ange- zeigt. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt.
E. 4 Unterhaltsberechnung
E. 4.1 Aufgrund der vorstehend erörterten Korrekturen reduziert sich die Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners in den Monaten März bis Juni 2020 auf Fr. 297.– (Fr. 3'465.– [Einkommen] - Fr. 3'168.– [Bedarf; vgl. Urk. 52 S. 30 f.]). Entspre- chend den jeweiligen Bedarfszahlen (D._____: Fr. 1'010.75; C._____: Fr. 1'484.07 [Urk. 52 S. 33 ff.]) ist der Gesuchsgegner folglich in den Monaten Ap- ril bis Juni 2020 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von D._____ monatlich Fr. 120.– und an jenen von C._____ Fr. 177.– zu bezahlen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner für die zweite Mo- natshälfte März 2020 den Kindern einen hälftigen Unterhaltsbeitrag schulde (Urk. 52 S. 36), blieben dem Grundsatz nach unbestritten. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat März 2020 an den Barunterhalt von D._____ Fr. 60.– und an jenen von C._____ Fr. 89.– zu bezahlen.
- 17 -
E. 4.2 Sämtliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten ei- nes jeden Monats zu bezahlen.
E. 4.3 Nebst der Höhe der Unterhaltsbeiträge ändern sich in den Monaten März bis Juni 2020 auch die deklarationspflichtigen Angaben gemäss Art. 301a ZPO ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen. Namentlich erhöht sich in der Zeit bis Ende Juni 2020 der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen- de Betrag. In diesem Zusammenhang ist zudem von Amtes wegen das Versäum- nis der Vorinstanz zu korrigieren und bei der Ermittlung des Mankos im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO vom Barbedarf der Kinder nebst den Kinderzulagen und dem Unterhaltsbeitrag des Gesuchsgegners auch der von der Gesuchstellerin gene- rierte Überschuss von Fr. 180.– in Abzug zu bringen (vgl. Maier, Die konkrete Be- rechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 374 f.). Für die Zeit von Mitte März bis Ende Juni 2020 gilt es folglich bei C._____ ein Manko von Fr. 949.– (Fr. 1'484.– [Barbedarf] - Fr. 250.– [Kinderzulagen] - Fr. 177.– [Unter- haltsbeitrag] - Fr. 108.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) und bei D._____ ein solches von Fr. 618.– (Fr. 1'010.– [Barbedarf] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 120.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 72.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) zu be- achten. Ab Juli 2020 beträgt das Manko bei C._____ Fr. 458.– (Fr. 1'484.– [Bar- bedarf] - Fr. 250.– [Kinderzulagen] - Fr. 668.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 108.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) und bei D._____ Fr. 299.– (Fr. 1'010.– [Barbe- darf] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 439.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 72.– [Über- schuss der Gesuchstellerin]).
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Nachdem die Berufung teilweise gutzuheissen ist, sind vorliegend sowohl die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 5.2 Mit vorliegendem Erkenntnis wird einzig der vom Gesuchsgegner an seine zwei Kinder geschuldete Unterhaltsbeitrag in den Monaten März bis Juni 2020 um gesamthaft Fr. 2'060.50 reduziert (Fr. 3'100.50 [Fr. 160.– + 2 x Fr. 320.– +
- 18 - Fr. 439.– + Fr. 219.50 + 2 x Fr. 487.– + Fr. 668.–] - Fr. 1'040.– [Fr. 60.– + 3 x Fr. 120.– + Fr. 89.– + 3 x Fr. 177.–]). Bei einer mutmasslichen Dauer der mit vor- liegendem Erkenntnis begründeten Zahlungspflicht von rund drei Jahren (bis En- de März 2023) bedeutet diese Modifikation eine Reduktion der vorinstanzlich ge- sprochenen Verpflichtung um lediglich 5 %, weshalb das zutreffend begründete erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 52 S. 37 und S. 41), welches als solches nicht beanstandet wurde, zu bestätigen ist.
E. 5.3 Wie eben dargelegt unterliegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Ihm ist folglich die in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzende Entscheidgebühr aufzuerlegen. Weiter ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzule- gende Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'231.–, zu bezahlen. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 5.4 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 5.4.1 Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 51 S. 2) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 58 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
E. 5.4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht
- 19 - fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Sofern kein Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags ge- stellt wird, ist im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zumindest darzulegen, weshalb auf die Beantragung verzichtet werden kann (BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nur dann nicht ohne weiteres abzuweisen, wenn die Mit- tellosigkeit der Gegenpartei evident ist (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.).
E. 5.4.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wäre den Parteien nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu gewähren, da beide weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt noch den entsprechenden Verzicht begrün- det haben. Aufgrund des vorstehend festgehaltenen Mankos (Erwägung E. 4.3; vgl. auch Urk. 52 S. 36) und weil beiden Parteien bereits vor erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist die prozessrechtliche Mittellosig- keit in Anlehnung an die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als evident zu erachten. Da das vorliegende Berufungsverfahren im Weiteren nicht aussichtslos war und die Parteien zu dessen Bewältigung auf die Unterstüt- zung eines Rechtsvertreters angewiesen waren, ist ihnen für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sind die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Parteien auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen.
- 20 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-4, 6, 8-9 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 12. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an den Barbedarf wie folgt zu bezahlen: für D._____: Fr. 120.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 439.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für C._____: Fr. 177.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 668.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den
- April 2020. - 21 - Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung für die zweite Monatshälfte März 2020 an die Gesuchstellerin für den Sohn D._____ einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.– an den Barbedarf und für die Tochter C._____ einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 89.– an den Barbedarf (je zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des Barbedarfs bei der Tochter C._____ mo- natlich ein Betrag von Fr. 949.- bis Ende Juni 2020, danach von Fr. 458.– und bei dem Sohn D._____ monatlich ein Betrag von Fr. 618.– bis Ende Juni 2020, danach von Fr. 299.– fehlt.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziellen Grund- lagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Nebeneinkünfte, Familienzu- lagen separat: - Gesuchstellerin Fr. 2'916.– (50% Pensum) - Gesuchsgegner Fr. 3'465.– bis Ende Juni 2020 (ca. 70% Pensum, bestehend aus zwei Teilzeitstellen, und gelegent- liche Bilderverkäufe) Fr. 4'260.– ab 1. Juni 2020 (effektives Einkommen von Fr. 3'795.– und ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 465.–) - D._____ Fr. 200.– Familienzulage - C._____ Fr. 250.– Familienzulage Nettovermögen: - Gesuchstellerin Fr. 0.– - Gesuchsgegner Fr. 0.– - D._____ Fr. 0.– - C._____ Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf: - Gesuchstellerin Fr. 2'736.– (ohne VVG, Steuern) - Gesuchsgegner Fr. 3'168.– (ab Auszug; ohne VVG, Steuern) - D._____ Fr. 1'010.– (inkl. VVG und Hobbys) - C._____ Fr. 1'484.– (inkl. VVG und Hobbys)
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 22 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Rechtsbeiständin der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichts- kasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 25. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2020 (EE190332-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 31 S. 1 f.): "1.-4. […].
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder folgende Beiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin, erstmals ab Auszug aus der ehelichen Wohnung spätestens per 1. März 2020:
- Für C._____ Fr. 315.– und ab Juni 2020 Fr. 960.–
- Für D._____ Fr. 185.– und ab Juni 2020 Fr. 564.– 6.-8. […]." des Gesuchsgegners (Urk. 33 S. 1 f.) "1.-3.4. […]. 3.5. Falls beide Kinder unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt werden, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner an [recte: den] Unterhalt der Kinder monatliche Kin- derunterhaltsbeiträge von je CHF 300 zu bezahlen.
4. […]. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2020: (Urk. 47 = Urk. 52)
1. Der Gesuchstellerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.
2. Der Sohn D._____, geb. am tt.mm 2012, und die Tochter C._____, geb. am tt.mm 2005, werden während des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter C._____ wird in Anbetracht ihres Alters verzichtet.
4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn D._____ während des Getrenntlebens wie folgt auf eigene Kosten zu sich bzw. mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 3 - bis zum Bezug einer eigenen Wohnung: − wöchentlich an einem der Gesuchstellerin bis Sonntag, 18.00 Uhr, der Vorwoche bekanntzugebenden Tag zum Mittagessen (zwischen Schul- schluss morgens bis Schulbeginn nachmittags) sowie − in den ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Samstag, 10.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr; ab Bezug einer eigenen Wohnung: − wöchentlich an einem der Gesuchstellerin bis Sonntag, 18.00 Uhr, der Vorwoche bekanntzugebenden Tag zum Mittagessen (zwischen Schul- schluss morgens bis Schulbeginn nachmittags), − in den ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, − am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie − in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn D._____ während des Getrenntlebens in den Schulferien jeweils für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf eigenen Kosten zu sich bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei der Gesuchsgegner die Ausübung des Feri- enbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus der Gesuchstellerin anzuzeigen hat. Können sie sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. Weitergehende oder abweichende Kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntle- bens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an den Barbedarf wie folgt zu bezahlen: für D._____: Fr. 320.– erstmals 1. April 2020 Fr. 439.– ab 1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens
- 4 - für C._____: Fr. 487.– erstmals 1. April 2020 Fr. 668.– ab 1. Juni 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. April 2020. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung für die zweite Monatshälfte März 2020 für den Sohn D._____ ei- nen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 160.– an den Barbedarf und für die Tochter C._____ einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 219.50 an den Barbedarf (je zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen. Diese einmaligen Unter- haltsbeiträge und die Familienzulagen (für die zweite Monatshälfte März
2020) sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar auf den 16. März 2020. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des Barbedarfs bei der Tochter C._____ monatlich ein Betrag von Fr. 747.- bis Ende Mai 2020, danach von Fr. 566.– und bei dem Sohn D._____ monatlich ein Betrag von Fr. 490.– bis Ende Mai 2020, danach von Fr. 371.– fehlt.
6. Der Gesuchstellerin werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zuge- sprochen.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziel- len Grundlagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Nebeneinkünfte, Familienzulagen separat:
- Gesuchstellerin Fr. 2'916.– (50% Pensum)
- Gesuchsgegner Fr. 3'975.– bis und mit Ende Mai 2020 (ca. 70% Pensum, bestehend aus zwei Teilzeitstellen, und gelegent- liche Bilderverkäufe) Fr. 4'275.– ab 1. Juni 2020 (vorstehendes Einkommen, zzgl. hypothetisches [Zusatz-]Ein- kommen von Fr. 300.–)
- D._____ Fr. 200.– Familienzulage
- C._____ Fr. 250.– Familienzulage
- 5 - Nettovermögen:
- Gesuchstellerin Fr. 0.–
- Gesuchsgegner Fr. 0.–
- D._____ Fr. 0.–
- C._____ Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf:
- Gesuchstellerin Fr. 2'736.– (ohne VVG, Steuern)
- Gesuchsgegner Fr. 3'168.– (ab Auszug; ohne VVG, Steuern)
- D._____ Fr. 1'010.– (inkl. VVG und Hobbys)
- C._____ Fr. 1'484.– (inkl. VVG und Hobbys)
8. Die eheliche Wohnung an der E._____-Str. 1 in F._____ [Ortschaft] wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstel- lerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens
15. März 2020 zu verlassen und der Gesuchstellerin seine Wohnungs- und Briefkastenschlüssel zu übergeben. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, beim Auszug aus der ehelichen Wohnung seine persönlichen Gegenstände (in der Wohnung und im Keller) mitzunehmen. Holt er diese nicht innert 3 Monaten nach Auszug ab, so ist die Gesuchstellerin berechtigt, diese auf Kosten des Gesuchsgegners einzu- lagern.
9. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 2'100.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jeweils einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
- 6 -
12. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags wird abgewiesen.
13. (Mitteilung).
14. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 51 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 5 sei vollumfänglich aufzuheben und durch folgen- de Fassung zu ersetzen: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ ab Sep- tember 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 200 (zzgl. Familienzulagen) an den Barbedarf zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstellerin im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bis und mit August 2020 ist der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die Familienzulagen von insgesamt CHF 450 zu bezahlen, erstmals anteilsmässig für die zweite Monatshälfte März 2020 nach Aufnahme des Getrenntlebens. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des Barbedarfs der Tochter C._____ monatlich ein Betrag von CHF 1'234 bis Ende August 2020 und danach von CHF 1'034 und beim Sohn D._____ monatlich ein Betrag von CHF 810 bis Ende August 2020 und danach von CHF 610 fehlt."
2. In Dispositiv-Ziffer 7 seien die Einkommenspositionen des Ge- suchsgegners wie folgt anzupassen: CHF 2'331 bis Ende August 2020 und CHF 3'565 ab September 2020.
3. Es sei dem Appellanten und Gesuchsgegner auch für das Beru- fungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechts- beistand beizugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Appellatin und Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- 7 -
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien haben im Jahr 1999 geheiratet und sind Eltern der gemeinsa- men Kinder C._____, geboren am tt.mm 2005, und D._____, geboren am tt.mm
2012. Mit Eingabe vom 26. November 2019 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfah- ren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 12. Februar 2020 ergange- nen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 52 S. 4 f.).
2. Unter dem 26. März 2020 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den vorstehend aufge- führten Anträgen (Urk. 49 und Urk. 51). Die Berufungsantwort vom 29. April 2020 (Urk. 58) wurde von der Gesuchstellerin innert der ihr mit Verfügung vom 14. April 2020 angesetzten Frist (Urk. 57) erstattet und dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. Mai 2020 zugestellt (Urk. 61). Nachdem die daraufhin erfolgte Eingabe des Gesuchsgegners vom 28. Mai 2020 der Gesuchstellerin zur Kenntnis ge- bracht (Urk. 62 bis Urk. 64/11-12) und die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden sind (Urk. 1-50), erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind einzig die Disposi- tivziffern 5 und 7 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 1-4, 6, 8-9 und 12 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenauflage.
- 8 - 2.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). 2.3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom
25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die darge-
- 9 - legten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.4 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Die Untersu- chungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersu- chungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom
18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen). 2.6 Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen können somit grundsätzlich berücksichtigt werden.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Der Gesuchsgegner wendet sich gegen die vorinstanzliche Berechnungs- weise seines Einkommens. Aus den zwischenzeitlich vorliegenden Lohnauswei- sen ergebe sich für das Jahr 2019 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 3'398.–. Mit der Annahme von monatlich effektiv erzielten Fr. 3'766.– habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ebenso indem sie bei ihm unter dem Titel 13. Monatslohn ein zusätzliches Einkommen von jährlich Fr. 510.–
- 10 - berücksichtigt habe. Hinsichtlich des ihm angerechneten hypothetischen Ein- kommens von monatlich Fr. 300.– weist der Gesuchsgegner auf seine erfolglosen Bewerbungen hin. Weiter hält er fest, es fehle in den zur Verfügung stehenden Zeiten an der Nachfrage nach Chauffeur-Dienstleistungen. Darüber hinaus sei sein Auto zu alt, um damit für UberX Fahrten zu erledigen. Einen Fahrtenschrei- ber könne er sich zudem nicht leisten. Infolge der in Zusammenhang mit dem Coronavirus erlassenen Massnahmen habe sich sein Einkommen bei der G._____ auf monatlich Fr. 2'407.74 und beim H._____ Hotel I._____ [Ortschaft] auf monatlich Fr. 642.86 reduziert. Bis und mit August 2020 sei bei ihm deshalb mit einem Einkommen von lediglich Fr. 3'051.– zu rechnen. Aufgrund der Corona- Krise bestehe zudem keine Nachfrage nach Kunstgegenständen, weshalb er auch die ihm in diesem Zusammenhang angerechneten Fr. 167.– nicht erwirt- schaften könne. Im Übrigen habe er aufgrund der erwirkten GSG-Massnahmen ohnehin keinen Zugang zu seinen Kunstgegenständen. Sofern ihm ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werde, sei hierfür eine Übergangsfrist bis nach erfolgter Normalisierung der Lage vorzusehen (Urk. 51 S. 4 ff. und Urk. 62). 3.2 Die Vorinstanz ging davon aus, der Gesuchsgegner gehe unter Berücksich- tigung beider Jobs einem Arbeitspensum von 70 % nach. Unter der Woche sei er von 6:30 Uhr bis 8:45 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 bzw. 17:30 Uhr als Schul- busfahrer tätig. Teilweise erledige er dabei zusätzliche Arbeiten. An den Wochen- enden leiste er kurze Einsätze für das H._____ Hotel in I._____. Da sich das Ein- kommen des Gesuchsgegners während der Sommerferien verringere, sei die Hö- he nicht gestützt auf die aktuellen Lohnabrechnungen, sondern anhand der Lohn- ausweise des Jahres 2018 zu ermitteln. Abzüglich der Kinderzulagen resultiere ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'766.–. Zusätzlich seien monatlich Fr. 209.– aus dem Verkauf von Bildern/Kunstwerken und als 13. Monatslohn des H._____ Hotels zu berücksichtigen. Schliesslich rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner ab dem 1. Juni 2020 ein zusätzliches hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 300.– an, das zu erzielen sie aufgrund der verbleibenden mo- natlichen Arbeitszeiten von 60 Stunden als möglich und zumutbar erachtete (Urk. 52 S. 25 ff.).
- 11 - 3.3 Massgebend bei der Einkommensberechnung ist in erster Linie das tatsäch- lich erzielte Nettoerwerbseinkommen inklusive aller Zulagen (BSK ZGB-Gloor/ Spycher, Art. 125 N 7). Einkommensschwankungen ist dadurch Rechnung zu tra- gen, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeit- spanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010, E. 3.2). Vom tatsächlichen Leistungsvermögen der unterhaltsberechtigten (wie auch der unter- haltsverpflichteten) Person ist abzuweichen und stattdessen von einem hypotheti- schen Einkommen auszugehen, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich erscheint. Sind diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben vorzuse- hen (BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a). 3.4 Vom Gesuchsgegner effektiv erwirtschaftetes Einkommen 3.4.1 Es ist mit dem Gesuchsgegner einig zu gehen, dass die Berücksichtigung eines 13. Monatslohns der H1._____ AG (nachfolgend: H._____) von Fr. 510.– nicht schlüssig erscheint, zumal ein solcher im entsprechenden Lohnausweis be- reits enthalten wäre. Ebenso erweist sich durch die Vorlage der Lohnausweise (Urk. 55/3-4) für das Jahr 2019 ein tieferer Lohn von gesamthaft Fr. 40'779.55 (Fr. 34'914.– [Urk. 55/3] + Fr. 11'265.55 [Urk. 55/4] - Fr. 5'400.– [Kinder- und Ausbil- dungszulagen]) bzw. monatlich Fr. 3'398.30 als ausgewiesen. Die Mutmassungen der Gesuchstellerin, wonach es zusätzliche nicht in den Lohnausweisen berück- sichtigte Zahlungen einzurechnen gelte (Gratifikation, Trinkgeld; Urk. 58 S. 4 f.), erweisen sich als unbegründet. Es ist nicht einsichtig, aus welchen Gründen H._____ gewisse Zahlungen in Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Abgabepflicht ausrichten und der ausgestellte Lohnausweis demnach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen sollte. Die von der Gesuchstellerin als Gratifikation qualifizierte Zahlung von Fr. 589.10 wurde im Januar 2020 sozialver- sicherungsrechtlich berücksichtigt und danach vom Lohn des Gesuchsgegners in Abzug gebracht (Urk. 64/12). Es handelte sich hierbei folglich nicht um ein zusätz- lich zum Lohn geleistetes Entgelt. Ebenso ist aufgrund des Tätigkeitsumfangs nicht davon auszugehen, der Gesuchsgegner erwirtschafte bei seinen sporadi-
- 12 - schen Einsätzen für H._____ regelmässig vorliegend zu beachtende Trinkgeld- einnahmen. 3.4.2 Wie dargelegt ist zur zuverlässigen Ermittlung von schwankenden Einkom- men auf eine längere Vergleichsperiode abzustellen und mit entsprechenden Durchschnittswerten zu operieren. In der Steuererklärung 2017 (Urk. 28/2) dekla- rierte der Gesuchsgegner einen Nettojahreslohn von Fr. 49'491.–, woraus sich abzüglich der Kinderzulagen ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 3'715.90 ([Fr. 49'491.– - 22 x Fr. 200.– - 2 x Fr. 250.–] / 12; die Kinderzulagen von C._____ erhöhen sich ab November 2017 zufolge Vollendung des zwölften Altersjahrs [§ 4 Abs. 1 EG FamZG ZH) errechnen lässt. Unter Berücksichtigung der durchschnitt- lich monatlich erwirtschafteten Fr. 3'766.– ([Fr. 35'424.– (Urk. 26/1) + Fr. 15'168.10 (Urk. 26/2) - Fr. 5'400.– (Kinderzulagen)] / 12) im Jahr 2018 und Fr. 3'398.30 ([Fr. 34'914.– (Urk. 55/3) + Fr. 11'265.55 (Urk. 55/4) - Fr. 5'400.– (Kinderzulagen)] / 12) im Jahr 2019 ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'626.75 ([Fr. 3'715.90 + Fr. 3'766.– + Fr. 3'398.30] / 3) auszugehen, wel- ches der Gesuchsgegner mit seinen gegenwärtigen Anstellungen durchschnittlich erzielt. Die neuerlich eingereichten Lohnabrechnungen stehen dieser Annahme nicht entgegen. Das bei der G._____ (nachfolgend: G._____) bislang im Jahr 2020 erzielte Einkommen liegt nur leicht unter dem Durchschnittswert der Vorjah- re (vgl. Urk. 26/1 und Urk. 55/3 sowie Urk. 64/11). Ebenso spricht der durch- schnittliche Monatslohn der letzten sechs bzw. zwölf Monate von Fr. 1'067.35, welcher der in der Lohnabrechnung von H._____ für April 2020 ausgewiesenen Kurzarbeitsentschädigung zugrunde gelegt wurde (Urk. 64/12; Art. 8f Abs. 2 Ver- ordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusam- menhang mit dem Coronavirus, SR 837.033 [nachfolgend: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung]), für die Plausibilität der vorstehenden Berechnungs- weise. Zuzüglich des grundsätzlich anerkannten Zusatzverdienstes aus dem Ver- kauf von Kunstwerken von monatlich Fr. 167.– (Urk. 51 S. 9) resultiert beim Ge- suchsgegner demnach ein effektiv erzieltes monatliches Nettoeinkommen von ge- rundet Fr. 3'795.–.
- 13 - 3.5 Hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners 3.5.1 Der Gesuchstellerin ist zuzustimmen (Urk. 58 S. 6 f.), dass die vom Ge- suchsgegner zur Dokumentation seiner Arbeitsbemühungen aufgelegten Bewer- bungen (Urk. 55/5) insbesondere aufgrund derer geringen Anzahl der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegenstehen. Zutreffend mag sein, dass die eingeschränkte Verfügbarkeit des Gesuchsgegners seine Stellensuche erschwert. Der Behauptung, wonach zu besagten Zeiten kein Bedarf an entspre- chenden Dienstleistungen bestehen soll (Urk. 51 S. 6 f.), kann indes nicht gefolgt werden. Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, gemäss welchen dem Gesuchsgegner jeweils zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr mindestens drei Stunden täglich bzw. rund 60 Stunden monatlich zur Verfügung stehen (Urk. 52 S. 28; vgl. auch Prot. VI S. 44 f. und S. 50), ist die Erzielung eines weiteren Einkommens als zumutbar zu erachten. Ebenso existieren tatsächliche Arbeitsmöglichkeiten mit durchaus nicht unbeachtlichem Personalbedarf. Nebst der Kuriertätigkeit im Gastronomiebereich, nach welcher notorischerweise über Mittag jeweils erhöhte Nachfrage besteht und die selbständig und äusserst flexi- bel ausgeübt werden kann, sind auch weitere zeitlich ungebundene Tätigkeiten denkbar, wie etwa das Austragen von Zeitungen oder gewisse einfache Aushilfs- tätigkeiten in diversen Branchen. 3.5.2 Es liegt auf der Hand, dass die meisten der in Frage kommenden Tätigkei- ten im Tieflohnbereich liegen und nur eine geringe Einkommenssteigerung zulas- sen (Bruttolöhne gemäss Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2020: Limousinenfahrer, Fahrten zwischen Mon- tag und Freitag von 07:00 bis 19:00 Uhr Fr. 25.– / Stunde [S. 271], Taxifahrer, ab
1. Anstellungsjahr Fr. 13.70 / Stunde [S. 272], Kurierfahrer im 1. Anstellungsjahr Fr. 19.85 / Stunde [S. 314], Zeitungszusteller ab dem 20. Altersjahr Fr. 18.50.– / Stunde [S. 315]). Die vorinstanzlich angenommenen netto Fr. 300.– monatlich lassen sich indes bereits durch vereinzelte Einsätze erzielen und erscheinen inso- fern als realistisch und zumutbar. Angesichts der bei Kindesunterhaltsfragen an die Ausnützung der Erwerbstätigkeit zu stellenden besonders hohen Anforderun- gen (BGE 137 III 118 E. 3.1) ist der Gesuchsgegner darüber hinaus gehalten, für
- 14 - ausgebliebene zusätzliche Aufträge von seinen bisherigen Arbeitgebern ander- weitige Ersatzarbeiten zu beschaffen bzw. in der ihm zusätzlich zu den vorste- hend erwähnten arbeitsfreien Stunden zur Verfügung stehenden freien Zeit (insb. Schulferien) ein Zusatzeinkommen zu generieren. In Anbetracht der Tatsache, dass es dem Gesuchsgegner im Jahr 2018 möglich war, bei H._____ gegenüber dem Jahr 2019 insgesamt Fr. 3'902.55 (Fr. 15'168.10 - Fr. 11'265.55; Urk. 26/2 und Urk. 55/4) mehr zu erwirtschaften, und da die Lohnabrechnungen (Urk. 26/3), der Arbeitsvertrag (Urk. 55/7) und der Ferienplan (Urk. 60/4) die unwidersproche- ne Behauptung der Gesuchstellerin stützen, wonach der Gesuchsgegner während der Schulferien – insbesondere während acht Wochen im Sommer – bei vollem Lohn von seiner Arbeit für die G._____ befreit sei (vgl. Urk. 58 S. 8), erscheint ein weiterer Zusatzverdienst von jährlich Fr. 2'000.– netto als zumutbar und möglich. Dem Gesuchsgegner ist deshalb monatlich ein hypothetisches Einkommen von insgesamt Fr. 465.– anzurechnen. 3.6 Pandemiebedingte Lohnreduktion / Übergangsfrist 3.6.1 Der Gesuchsgegner macht unter Bezugnahme auf die zur Eindämmung von SARS-CoV-2 (nachfolgend: Coronavirus) erlassenen Massnahmen zum einen ei- ne Reduktion des monatlich effektiv erzielten Einkommens auf Fr. 3'051.– gel- tend, zum andern verlangt er, entsprechende Gegebenheiten seien bei der Be- messung der Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, sollte die Erzielung eines solchen als möglich und zumutbar erachtet werden (Urk. 51 S. 7 ff. und Urk. 62). 3.6.2 Entsprechend Art. 8f COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wur- de dem Gesuchsgegner im April 2020 von H._____ eine Kurzarbeitsentschädi- gung von Fr. 773.15 ausgerichtet (Urk. 64/12). Gemäss Angaben der H._____ wird der Hotelleriebetrieb voraussichtlich erst wieder am 28. Juni 2020 aufge- nommen (vgl. https://www. H._____.com/de/europe/switzerland/zurich/ hotel-zurich-I._____/overview/; besucht am 18. Juni 2020, 08:45 Uhr), weshalb beim Gesuchsgegner auch im Mai und Juni 2020 aufgrund der Kurzarbeit noch mit einem reduzierten Einkommen zu rechnen ist.
- 15 - 3.6.3 Zumal der Gesuchsgegner selbst trotz Coronavirus von gleichbleibenden Einkünften aus seiner Tätigkeit bei der G._____ ausgeht (Urk. 62), sind einzig bei seiner Tätigkeit für H._____ in den Monaten April bis Juni 2020 pandemiebeding- te Lohneinbussen von rund Fr. 330.– (Differenz zwischen der Kurzarbeitsent- schädigung von netto Fr. 773.15 und dem bei H._____ in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich monatlich erwirtschafteten Einkommen von Fr. 1'101.40 [(Fr. 15'168.10 + Fr. 11'265.55) / 24; Urk. 26/2 und Urk. 55/4) zu berücksichtigen. Gleiches kann für den Monat März 2020 angenommen werden, in welchem er- wiesenermassen die Einkünfte des Gesuchsgegners bei H._____ nur marginal über der Kurzarbeitsentschädigung lagen (vgl. Urk. 64/12). Die vom Gesuchsgeg- ner erst nachträglich bemängelten Einnahmen aus Kunstverkäufen von monatlich Fr. 167.– (vgl. Urk. 51 S. 9 und Urk. 62 S. 2) sind ihm trotz der pandemiebeding- ten Einschränkungen und den gegen ihn verhängten Schutzmassnahmen nach GSG anzurechnen. Es wurde nicht schlüssig dargelegt und erscheint insofern nicht glaubhaft, dass aufgrund der erwähnten Einschränkungen diese auf jährlich Fr. 2'000.– bezifferten und naturgemäss nicht monatlich erzielten Einnahmen im laufenden Jahr nur reduziert zu realisieren wären. 3.6.4 Die negativen Auswirkungen des Coronavirus auf den Arbeitsmarkt können als notorisch vorausgesetzt werden. Indes waren nicht alle Branchen gleicher- massen betroffen, wenngleich der Bewerbungsprozess als solcher aufgrund der Pandemie generell erschwert worden sein dürfte. Auf die für den Gesuchsgegner in Frage kommenden Tätigkeiten zeitigten die erlassenen Massnahmen ver- gleichsweise geringe Auswirkungen, zumal es sich dabei nicht primär um perso- nenbezogene Dienstleistungen handelt. Hinsichtlich der Kuriertätigkeit im Gastro- nomiebereich ist gar von einer Nachfrageerhöhung auszugehen. Da jedoch auch in den wenig betroffenen Branchen die Stellensuche durch die Pandemie zumin- dest bis zum 11. Mai 2020 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. April 2020, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/ medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78948.html) erschwert wurde und dem Ge- suchsgegner auch Mehreinnahmen aus einer Tätigkeit im Personentransport zu- gemutet werden (vgl. vorstehende Erwägung 3.5.2), rechtfertigt es sich, die dem Gesuchsgegner vorinstanzlich zugestandene Übergangsfrist um einen Monat zu
- 16 - verlängern und ihm folglich ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Übergangsfrist er- scheint namentlich aufgrund der dem Gesuchsgegner bereits seit dem 17. Febru- ar 2020 (Urk. 42) bekannten und durch vorliegendes Erkenntnis zu bestätigende Verpflichtung zur Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht angezeigt. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzlich angenommene Monatseinkommen des Gesuchsgegners in den Monaten März bis Juni 2020 auf Fr. 3'465.– (Fr. 3'795.– - Fr. 330.–) zu reduzieren und die Berufung in dieser Hin- sicht gutzuheissen ist. Ab dem 1. Juli 2020 wäre beim Gesuchsgegner von einem Monatslohn von netto Fr. 4'260.– (Fr. 3'795.– [effektiv erzieltes Einkommen] + Fr. 465.– [hypothetisches Einkommen]) auszugehen. In Anbetracht der geringen Differenz zu den vorinstanzlich angenommenen Einkommenszahlen bzw. auf- grund der daraus folgenden minimalen Reduktion der Unterhaltsbeiträge erweist sich eine entsprechende Korrektur des angefochtenen Entscheids als nicht ange- zeigt. Hierfür spricht letztlich auch der Umstand, dass sich die Festsetzung des Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht und massgeblich auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt.
4. Unterhaltsberechnung 4.1 Aufgrund der vorstehend erörterten Korrekturen reduziert sich die Leistungs- fähigkeit des Gesuchsgegners in den Monaten März bis Juni 2020 auf Fr. 297.– (Fr. 3'465.– [Einkommen] - Fr. 3'168.– [Bedarf; vgl. Urk. 52 S. 30 f.]). Entspre- chend den jeweiligen Bedarfszahlen (D._____: Fr. 1'010.75; C._____: Fr. 1'484.07 [Urk. 52 S. 33 ff.]) ist der Gesuchsgegner folglich in den Monaten Ap- ril bis Juni 2020 zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt von D._____ monatlich Fr. 120.– und an jenen von C._____ Fr. 177.– zu bezahlen. Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner für die zweite Mo- natshälfte März 2020 den Kindern einen hälftigen Unterhaltsbeitrag schulde (Urk. 52 S. 36), blieben dem Grundsatz nach unbestritten. Dementsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Monat März 2020 an den Barunterhalt von D._____ Fr. 60.– und an jenen von C._____ Fr. 89.– zu bezahlen.
- 17 - 4.2 Sämtliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Familienzulagen, sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten ei- nes jeden Monats zu bezahlen. 4.3 Nebst der Höhe der Unterhaltsbeiträge ändern sich in den Monaten März bis Juni 2020 auch die deklarationspflichtigen Angaben gemäss Art. 301a ZPO ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen. Namentlich erhöht sich in der Zeit bis Ende Juni 2020 der zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlen- de Betrag. In diesem Zusammenhang ist zudem von Amtes wegen das Versäum- nis der Vorinstanz zu korrigieren und bei der Ermittlung des Mankos im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO vom Barbedarf der Kinder nebst den Kinderzulagen und dem Unterhaltsbeitrag des Gesuchsgegners auch der von der Gesuchstellerin gene- rierte Überschuss von Fr. 180.– in Abzug zu bringen (vgl. Maier, Die konkrete Be- rechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 374 f.). Für die Zeit von Mitte März bis Ende Juni 2020 gilt es folglich bei C._____ ein Manko von Fr. 949.– (Fr. 1'484.– [Barbedarf] - Fr. 250.– [Kinderzulagen] - Fr. 177.– [Unter- haltsbeitrag] - Fr. 108.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) und bei D._____ ein solches von Fr. 618.– (Fr. 1'010.– [Barbedarf] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 120.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 72.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) zu be- achten. Ab Juli 2020 beträgt das Manko bei C._____ Fr. 458.– (Fr. 1'484.– [Bar- bedarf] - Fr. 250.– [Kinderzulagen] - Fr. 668.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 108.– [Überschuss der Gesuchstellerin]) und bei D._____ Fr. 299.– (Fr. 1'010.– [Barbe- darf] - Fr. 200.– [Kinderzulagen] - Fr. 439.– [Unterhaltsbeitrag] - Fr. 72.– [Über- schuss der Gesuchstellerin]).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1 Nachdem die Berufung teilweise gutzuheissen ist, sind vorliegend sowohl die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu beurteilen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 5.2 Mit vorliegendem Erkenntnis wird einzig der vom Gesuchsgegner an seine zwei Kinder geschuldete Unterhaltsbeitrag in den Monaten März bis Juni 2020 um gesamthaft Fr. 2'060.50 reduziert (Fr. 3'100.50 [Fr. 160.– + 2 x Fr. 320.– +
- 18 - Fr. 439.– + Fr. 219.50 + 2 x Fr. 487.– + Fr. 668.–] - Fr. 1'040.– [Fr. 60.– + 3 x Fr. 120.– + Fr. 89.– + 3 x Fr. 177.–]). Bei einer mutmasslichen Dauer der mit vor- liegendem Erkenntnis begründeten Zahlungspflicht von rund drei Jahren (bis En- de März 2023) bedeutet diese Modifikation eine Reduktion der vorinstanzlich ge- sprochenen Verpflichtung um lediglich 5 %, weshalb das zutreffend begründete erstinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 52 S. 37 und S. 41), welches als solches nicht beanstandet wurde, zu bestätigen ist. 5.3 Wie eben dargelegt unterliegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren beinahe vollständig. Ihm ist folglich die in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzende Entscheidgebühr aufzuerlegen. Weiter ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festzule- gende Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'231.–, zu bezahlen. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5.4 Unentgeltliche Rechtspflege 5.4.1 Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 51 S. 2) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 58 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 5.4.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht
- 19 - fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016, E. 2.1). Einem bedürftigen Ehegatten kann so- mit im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Sofern kein Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags ge- stellt wird, ist im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zumindest darzulegen, weshalb auf die Beantragung verzichtet werden kann (BGer 5A_49/2017 vom
18. Juli 2017, E. 3.1. und 3.2.). Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege nur dann nicht ohne weiteres abzuweisen, wenn die Mit- tellosigkeit der Gegenpartei evident ist (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1.). 5.4.3 Die unentgeltliche Rechtspflege wäre den Parteien nach dem Gesagten grundsätzlich nicht zu gewähren, da beide weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt noch den entsprechenden Verzicht begrün- det haben. Aufgrund des vorstehend festgehaltenen Mankos (Erwägung E. 4.3; vgl. auch Urk. 52 S. 36) und weil beiden Parteien bereits vor erster Instanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist die prozessrechtliche Mittellosig- keit in Anlehnung an die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend als evident zu erachten. Da das vorliegende Berufungsverfahren im Weiteren nicht aussichtslos war und die Parteien zu dessen Bewältigung auf die Unterstüt- zung eines Rechtsvertreters angewiesen waren, ist ihnen für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Weiter sind die dem Gesuchsgegner auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und die Parteien auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzu- weisen.
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-4, 6, 8-9 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
2. Abteilung, vom 12. Februar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchstellerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositivziffern 5 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. Februar 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an den Barbedarf wie folgt zu bezahlen: für D._____: Fr. 120.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 439.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für C._____: Fr. 177.– rückwirkend ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 Fr. 668.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den
1. April 2020.
- 21 - Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung für die zweite Monatshälfte März 2020 an die Gesuchstellerin für den Sohn D._____ einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.– an den Barbedarf und für die Tochter C._____ einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 89.– an den Barbedarf (je zzgl. Familienzulagen) zu bezahlen. Es wird festgehalten, dass zur Deckung des Barbedarfs bei der Tochter C._____ mo- natlich ein Betrag von Fr. 949.- bis Ende Juni 2020, danach von Fr. 458.– und bei dem Sohn D._____ monatlich ein Betrag von Fr. 618.– bis Ende Juni 2020, danach von Fr. 299.– fehlt.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den folgenden finanziellen Grund- lagen der Parteien: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Nebeneinkünfte, Familienzu- lagen separat:
- Gesuchstellerin Fr. 2'916.– (50% Pensum)
- Gesuchsgegner Fr. 3'465.– bis Ende Juni 2020 (ca. 70% Pensum, bestehend aus zwei Teilzeitstellen, und gelegent- liche Bilderverkäufe) Fr. 4'260.– ab 1. Juni 2020 (effektives Einkommen von Fr. 3'795.– und ein hypotheti- sches Einkommen von Fr. 465.–)
- D._____ Fr. 200.– Familienzulage
- C._____ Fr. 250.– Familienzulage Nettovermögen:
- Gesuchstellerin Fr. 0.–
- Gesuchsgegner Fr. 0.–
- D._____ Fr. 0.–
- C._____ Fr. 0.– familienrechtlicher Bedarf:
- Gesuchstellerin Fr. 2'736.– (ohne VVG, Steuern)
- Gesuchsgegner Fr. 3'168.– (ab Auszug; ohne VVG, Steuern)
- D._____ Fr. 1'010.– (inkl. VVG und Hobbys)
- C._____ Fr. 1'484.– (inkl. VVG und Hobbys)
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
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4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Rechtsbeiständin der Gesuchstel- lerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ aus der Gerichts- kasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf den Kanton Zürich über.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 23 - Zürich, 25. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: sl