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LE200018

Eheschutz

Zürich OG · 2020-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Die Parteien heirateten im Mai 2018 und lebten ab 1. September 2018 in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Urk. 25 Rz. 7). Am 15. Mai 2019 trennten sich die Parteien (vgl. Urk. 58 E. III./1.2. S. 6) und die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) zog aus der ehelichen Wohnung aus (Urk. 25 Rz. 10). Am tt.mm.2019 – d.h. nach Eingang des Eheschutzgesuchs – wurde das gemeinsame Kind C._____ geboren (Urk. 60/5). Der Gesuchsgegner, Berufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) hat bereits einen Sohn aus einer früheren Beziehung namens D._____, geboren am tt.mm.2013. Dieser lebt bei der Kindsmutter (vgl. Urk. 61/4).

E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

E. 1.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Besuchsrechtsregelung sowie der (Ehegatten- und Kinder-)Unterhalt. Die Besuchsrechtsfrage sowie der Unterhaltsstreit sind mit je 50 % zu gewichten. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. In Bezug auf den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 2/3. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin im Umfang von 60 % und dem Gesuchsgegner von 40 % aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'185.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

2. Prozesskostenbeitrag/Unentgeltliche Rechtspflege

E. 2 Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 58 E. I S. 4). Am 4. März 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 50 = Urk. 58). Mit Urteil vom 12. März 2020 berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils vom 4. März 2020 (Urk. 52 = Urk. 58A).

E. 2.1 Beide Parteien ersuchen um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das (vereinigte) Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 3 f.; Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 71/57 S. 5 f.; Urk. 71/64 S. 2 f.; s.a. Urk. 62).

E. 2.2 Nach der Praxis der erkennenden Kammer ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses – sofern er nicht ausdrücklich als Massnahmeantrag

- 44 - bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom

E. 2.3 Mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse kann von der Mittellosigkeit beider Parteien ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ziffern III./B./2-6; s.a. Urk. 74/1; Urk. 79/2; Urk. 66/20), zumal auf der Einkommensseite angesichts der Geltung des Effektivitätsgrundsatzes die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben hat (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 f. m.w.H.; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 16; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Insofern kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 72 S. 3) – für seine beiden Söhne bislang keine Unterhaltsbeiträge entrichtet hat und in diesem Umfang über freie Mittel verfügt. Damit ist sowohl der Antrag der Gesuchstellerin als auch der Antrag des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Im Weiteren kann nicht gesagt werden, dass der jeweilige Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos war. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG X._____ und dem Gesuchsgegner in

- 45 - der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er aufgrund verschiedener Umstände (Erkrankung, Inhaftierung, Verunglimpfungen durch die Gesuchstellerin) in der Vergangenheit lediglich in einem reduzierten Pensum habe arbeiten können (Urk. 64 Rz. 12 S. 7 f.). Dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ein höheres als das bisher erzielte Einkommen zu erwirtschaften, und ihm daher ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist, stellt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift zu Recht nicht in Abrede. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, welches Einkommen für den Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht erzielbar ist.

E. 2.5 Die Vorinstanz orientierte sich im angefochtenen Entscheid an den von der Gesuchstellerin eingereichten Berechnungen von www.lohncheck.ch und www.lohnanalyse.ch (vgl. Urk. 58 E. IX./3.6. S. 24 f. mit Verweis auf Urk. 24/11- 12). Indes berücksichtigen diese beide Statistiken – wie der Gesuchsgegner im Ergebnis zu Recht moniert – die konkreten Umstände des Einzelfalles nur ungenügend. So nimmt die Statistik gemäss www.lohncheck.ch (Urk. 24/11) keine Differenzierung nach Alter, Berufserfahrung, Ausbildung, Wohnort etc. vor, diejenige gemäss www.lohnanalyse.ch geht ebenfalls nur von einem (Gesamt-) Durchschnittswert aus (vgl. Urk. 24/12). Sie erweisen sich damit zur Bestimmung, welches Einkommen der Gesuchsgegner konkret zu erzielen vermag, als ungeeignet. Vorliegend schloss der Gesuchsgegner seine Ausbildung als Fahrlehrer unbestrittenermassen im Jahr 2018 ab. Als Fahrlehrer war er aber offenbar bereits im Rahmen seiner Ausbildung seit 2016 tätig (vgl. Urk. 64 Rz. 17). Der statistisch erfasste Medianlohn für einen 31-jährigen Fahrlehrer mit abgeschlossener Berufsausbildung und vierjähriger Berufserfahrung beträgt gemäss Salarium 2018 bei 40 Wochenstunden (Pensum von rund 100 %) im Kanton Zürich brutto Fr. 4'706.– pro Monat bzw. nach Abzug von rund 13 % Sozialabgaben netto Fr. 4'094.– pro Monat (weitere angewandte Kriterien: Branche: Erziehung und Unterricht; Berufsgruppe: Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Schweizer). Vorliegend hielt der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aber einen Lohn von Fr. 4'500.– pro Monat für erzielbar (Prot. I S. 15).

- 23 - Darauf ist er zu behaften. Entsprechend ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen als angestellter oder aber als selbstständig erwerbender Fahrlehrer in Höhe von Fr. 4'500.– pro Monat (100 %-Pensum) anzurechnen.

E. 2.6.1 Beide Parteien kritisieren im Berufungsverfahren die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz gewährte (Übergangs-)Frist bis 1. Mai 2020. Während der Gesuchsgegner die von der Vorinstanz zugestandene Übergangsfrist als zu kurz bemessen moniert und die Gewährung einer Frist von insgesamt sieben Monaten ab Aufhebung der vom Bundesrat zur Bekämpfung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen verlangt (vgl. Urk. 71/57 Rz. 22; s.a. Urk. 64 Rz. 10), will die Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen bereits ab Geburt von C._____ angerechnet wissen (Urk. 57 Rz. 4 und Urk. 71/64 S. 8 f.).

E. 2.6.2 Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 m.H.).

- 24 -

E. 2.6.3 Ein unredliches Verhalten des Gesuchsgegners kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Einkommen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich gering gehalten hätte. Auch kann nicht gesagt werden, dass die vom Gesuchsgegner geforderte Umstellung für ihn bereits aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin voraussehbar gewesen wäre. Die Gesuchstellerin ging bis zur Geburt einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 % nach und vermochte mit ihrem Einkommen für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (Einkommen: rund Fr. 3'900.– netto; Bedarf [indes unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten]: Fr. 2'416.–; vgl. Urk. 22/3; Prot. I S. 26; nachfolgend Ziff. III./B./5.4.). Dass die Parteien bereits bei Eintritt der Schwangerschaft übereingekommen seien, die Gesuchstellerin werde nach der Geburt von C._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, womit der Gesuchsgegner für den gesamten Bedarf der Familie bzw. von C._____ aufzukommen habe, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr brachte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selbst vor, dass noch offen sei, ob und in welchem Pensum sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten gehen werde (vgl. Prot. I S. 18 und S. 25). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf den Zeitpunkt der Geburt von C._____ fällt damit ausser Betracht. Die Verpflichtung zur Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit wurde dem Gesuchsgegner erstmals mit Zustellung des angefochtenen Entscheids am

E. 2.7 Im Weiteren ist zu prüfen, von welchem Einkommen des Gesuchsgegners in der Zeit vom tt.mm.2019 bis zum 1. Juli 2020 auszugehen ist. Die Vorinstanz ging

– wie erwähnt – gestützt auf die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 von einem tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 314.– pro Monat aus (siehe vorstehende Ziff. III./B./2.1.).

E. 2.7.1 Die Gesuchstellerin moniert im Wesentlichen, die weitgehend widersprüchlichen Behauptungen und Belege des Gesuchsgegners seien praktisch kritiklos als glaubhaft erachtet und die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 nahezu unbesehen "zum Mass aller Dinge erhoben" worden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Gesuchstellerin sehr wohl auf Anhaltspunkte hingewiesen, die gegen die Richtigkeit der Buchhaltung des Gesuchsgegners sprächen. Dass dem Gesuchsgegner gestützt auf die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 ein Einkommen von "momentan" lediglich Fr. 314.– angerechnet worden sei, sei mehrfach aktenwidrig und verstosse gegen die Untersuchungs- und Offizialmaxime: (a) Der Gesuchsgegner habe keine vollständige Buchhaltung 2018 und 2019 eingereicht, sondern einzig eine Bilanz und Erfolgsrechnung betreffend das erste Halbjahr 2019. Diese weise einen Gewinn von Fr. 3'762.30 aus, was nach Lesart der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 314.– ergebe. Allerdings wäre erstens der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Personalaufwand von Fr. 3'520.– ebenfalls als Einkommen des Einmannbetriebs hinzuzurechnen. Zweitens habe der Gesuchsgegner lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum Januar bis Ende August 2019 belegt. Und drittens habe die Gesuchstellerin ein Flugblatt des Einzelunternehmens sowie

- 26 - Urkunden bezüglich seiner Autoverkaufsaktivitäten vorgelegt, welche auf rege Erwerbstätigkeiten des Gesuchsgegners hinweisen würden. Die im Rahmen der Berufung eingereichten Urkunden belegten weitere Arbeitstätigkeiten des Gesuchsgegners (zusätzliche Arbeitstätigkeit für die Fahrschule E._____ sowie eine weitere Fahrschule mit dem Namen "G._____"). Insofern sei nicht einsichtig, weshalb auf Seiten des Gesuchsgegners momentan lediglich von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 314.– auszugehen und erst nach einer Übergangszeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– anzunehmen sei. (b) Der Gesuchsgegner habe es trotz gerichtlicher Aufforderung (mit Verweis auf Urk. 5 S. 2; Urk. 9 i.V.m. Urk. 8; Urk. 14 S. 2) unterlassen, die von der Vor- instanz verlangten Urkunden einzureichen. Eingereicht habe der Gesuchsgegner am 6. September 2019 einen Mietvertrag. Dabei falle auf, dass der darin ausgewiesene Wohnungsmietzins von Fr. 1'720.– per 1. Juli 2018 in einem krassen Missverhältnis zum deklarierten Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners in der Steuererklärung 2017 stehe. In der gleichen Eingabe habe der Gesuchsgegner zudem mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Krankheit weder die Bilanz 2018 noch die Steuererklärung 2018 habe erstellen können. Die hierzu eingereichte ärztliche Stellungnahme attestiere ihm allerdings lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit und vermöge daher nicht zu belegen, dass der Gesuchsgegner nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei bzw. ausser Stande gewesen sei, die Bilanz oder die Steuererklärung 2018 zu erstellen. (c) Der Gesuchsgegner habe behauptet, er werde von der Familie finanziell unterstützt, wobei er diese Behauptungen weder substanziiert noch belegt habe. (d) Weiter falle auf, dass im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2017 kein Konto einer Bank oder der Postfinance angegeben sei, obschon auf dem Deckblatt eine zu einem H._____-Konto zugehörige IBAN-Nummer vermerkt sei. (e) Im zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ geschlossenen Unterhaltsvertrag vom

E. 2.7.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der

- 28 - Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (vgl. BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; 5A_346/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.1; 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; und die Zustimmung zu diesen beiden Bundesgerichtsurteilen bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.34). Bestehen Hinweise dafür, dass das deklarierte nicht mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen übereinstimmt, darf von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden (Six, a.a.O., Rz. 2.137; vgl. auch BGer 5A_72/2012 vom 12. April 2012, E. 2; ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 76, wonach auf die Lebenshaltung abgestellt werden könne, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, sofern die Behauptungen zur Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig sind). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens der fraglichen Tatsachen reicht aus (Maier, a.a.O., S. 341; vgl. auch ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 76; Hausheer/ Spycher, a.a.O., Rz. 01.34; BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3).

E. 2.7.3 Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, mit seiner Einzelunternehmung "I._____" im Jahr 2018 einen Reingewinn von Fr. 3'367.45, mithin Fr. 280.60 pro Monat, erzielt zu haben (Urk. 25 Rz. 28). Zur Untermauerung seiner Behauptung legte er eine "provisorische" Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 ins Recht (Urk. 26/3). Auf gerichtliche Aufforderung (Urk. 35) hin reichte er zudem eine (provisorische) Steuererklärung 2018 mit

- 29 - einem deklarierten Einkommen von Fr. 3'667.– (Urk. 45/3) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 mit einem ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 3'762.– (Urk. 45/4), mithin Fr. 617.– (Fr. 3'762.– / 6) pro Monat (und nicht – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging – Fr. 314.– pro Monat [Fr. 3'762.– / 12]), ein. Das geringe deklarierte Einkommen wirft – wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet – in der Tat die Frage auf, wie der Gesuchsgegner seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, zumal er im Jahr 2019

– auch während des Zusammenlebens – gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien bereits überwiegend für die Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 1'720.– pro Monat aufgekommen sei (vgl. Urk. 19/1; Prot. I S. 17; Prot. I S. 35). Der Gesuchsgegner behauptete, seine Familie habe ihm 2018 und 2019 finanziell ausgeholfen (Urk. 25 Rz. 28; Prot. I S. 35 und S. 47; vgl. auch Urk. 64 Rz. 21 und Rz. 32), ohne jedoch zu konkretisieren, von wem und in welchem Umfang er unterstützt worden sei, oder entsprechende Unterlagen einzureichen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Darlehensverträge sowie die H._____- Kontoauszüge vermögen die behauptete finanzielle Unterstützung – zumindest im Jahr 2019 – ebenfalls nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, zumal sie andere Zeiträume (2015-2017; vgl. Urk. 66/9-12; Urk. 66/15; Urk. 66/17-19) betreffen. Die im Jahr 2020 gewährten Darlehen wurden überdies explizit "für die vom Bundesrat am 16. März 2020 ausgerufene ausserordentliche Lage" gewährt (vgl. Urk. 66/17-19), was darauf schliessen lässt, dass der Gesuchsgegner erst aufgrund der vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem grassierenden Corona- Virus beschlossenen Massnahmen im März 2020 auf finanzielle Hilfe angewiesen war. Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz einräumte, dass er die von seinen Fahrschülern bar bezahlten Fahrstunden jeweils in der Kasse verbucht und nicht auf ein Konto einbezahlt und von diesen Einnahmen gelebt habe (Prot. I S. 51), wobei er im Weiteren jedoch keine Ausführungen zur Höhe dieser "Privatbezüge" machte, sondern auf eine "Liste" verwies (vgl. Prot. I S. 51). Welche Liste dies sein soll, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners im ersten Halbjahr 2019 widerspiegelt. Nachdem der Gesuchsgegner – trotz Aufforderung

- 30 - (vgl. auch die Vorladung zur Verhandlung in Urk. 14, worin der Gesuchsgegner zur Einreichung einer lückenloser Aufstellung seiner Privatbezüge im laufenden Jahr aufgefordert wurde) – keine Angaben zu seinen tatsächlichen (Bar-)Bezügen machte bzw. keine Belege einreichte und im vorliegenden summarischen Verfahren umfangreiche Abklärungen zu unterbleiben haben, ist das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (vgl. auch Six, a.a.O., Rz. 2.139 mit Verweis auf Art. 164 ZPO). Wie es sich diesbezüglich mit der "provisorischen" Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 verhält, kann offenbleiben, zumal die Fahrschule des Gesuchsgegners erst 2018 gegründet worden und dieses Jahr damit nicht aussagekräftig ist, dürften doch nach einer Unternehmensgründung die Erträge erfahrungsgemäss erst im Laufe der Zeit steigen. Auf die Beanstandungen und Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Jahresrechnung 2018 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 64 Rz. 24 ff.; Urk. 57 Rz. 2 lit. f S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz einzig auf die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 abstellte, weshalb für sie keine Veranlassung bestand, weitere Unterlagen betreffend das Jahr 2018 einzuverlangen.

E. 2.7.4 Im ersten Halbjahr 2019 lebten die Parteien nur bis zum 15. Mai 2019 zusammen, danach zog die Gesuchstellerin wieder zu ihren Eltern. Da die Gesuchstellerin bis zur Geburt von C._____ ein eigenes Einkommen erzielte, kann davon ausgegangen werden, dass sie – mit Ausnahme der Wohnungsmiete

– grundsätzlich für ihre eigenen Ausgaben bzw. ihren Bedarf aufgekommen ist (vgl. auch Prot. I S. 17). Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner im ersten Halbjahr 2019 die (Bar-)Einnahmen seiner Fahrschule jeweils zur Deckung seines anfallenden Bedarfs verwendete. Da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Parteien bzw. der Gesuchsgegner einen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehenden Lebensstil pflegten oder der Gesuchsgegner sparen konnte, ist daher schätzungsweise davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ein Einkommen maximal in Höhe seines monatlichen (Not-)Bedarfs generierte. Diese Annahme rechtfertigt sich

- 31 - auch vor dem Hintergrund, dass sich die vom Gesuchsgegner erst im Jahr 2018 gegründete Fahrschule im Jahr 2019 noch im Aufbau befand und der Gesuchsgegner zudem glaubhafterweise aufgrund diverser Gründe (Inhaftierung und gesundheitliche Einschränkungen; vgl. Urk. 64 Rz. 12; Urk. 71/57 Rz. 8; Urk. 13/2 = Urk. 42/3; Urk. 42/1-22 und 4) nur in einem reduzierten Pensum arbeitete, weshalb nicht von einem viel höheren (tatsächlichen) Ertrag der Fahrschule ausgegangen werden kann. Dass die vom Gesuchsgegner eingereichten Arztzeugnisse lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten, schadet im Übrigen entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 71/64 S. 4) in diesem Zusammenhang nicht, zumal jedenfalls bescheinigt wird, dass der Gesuchsgegner gesundheitlich eingeschränkt war. Auch liegt es auf der Hand, dass der Kläger als Selbstständigerwerbender und ohne Verdienstausfallversicherung (so der Gesuchsgegner in Urk. 64 Rz. 15, was in der Folge unwidersprochen blieb) kein Arztzeugnis braucht, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner Flugblätter drucken und verteilen liess, spricht ebenfalls nicht ohne Weiteres für ein höheres Einkommen. Sodann lässt sich auch der – vor Vorinstanz teilweise abgedeckt eingereichten – Vereinbarung vom 13. Juni 2019 nichts entnehmen, was auf ein höheres Einkommen schliessen lassen würde (vgl. die nunmehr vollständig eingereichte Vereinbarung in Urk. 61/4). Ohnedies kann ein Klagerückzug im Verfahren betreffend Abänderung von Kinderunterhalt aus verschiedenen Gründen erfolgen und nicht nur deshalb, weil der Unterhaltspflichtige nach Ansicht des Gerichts über genügend Einkommen verfügt (vgl. auch Urk. 64 Rz. 23). Auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (tt.mm.2019 bis 30. Juni 2020) ist von einem maximalen (tatsächlichen) Einkommen in Höhe des (Not-) Bedarfs auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für einen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehenden Lebensstil des Gesuchsgegners bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsgegner aufgrund der vom Bundesrat am 14. März 2020 infolge des grassierenden Corona-Virus beschlossenen Massnahmen von Mitte März bis Mitte Mai 2020 – mithin während des "Lockdowns" – nachweislich keinen Fahrunterricht mehr erteilen und in dieser Zeit

- 32 - kein eigenes Einkommen generieren konnte (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom

8. Mai 2020). Dass der Gesuchsgegner während dieser Zeit nicht als Fahrlehrer hat arbeiten können, anerkennt auch die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 71/64 S. 8). Soweit sie der Ansicht ist, der Gesuchsgegner hätte für diese Zeit einen Überbrückungskredit beantragen oder eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen können, belässt sie es zum einen bei einer pauschalen Behauptung, ohne näher zu konkretisieren, weshalb und in welcher Höhe der Gesuchsgegner einen solchen Kredit oder eine Erwerbsersatzentschädigung hätte erhältlich machen können. Zum anderen dürfte notorisch sein, dass die Höhe der gewährten Kredite von den bisher erzielten Umsätzen abhängt. Mit Blick auf die ausgewiesenen Umsätze kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner mit einer seinen Bedarf übersteigenden Kreditsumme rechnen könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesuchsgegner zur Sicherung seiner Liquidität bis Ende April 2020 von der Stadt F._____, Corona- Soforthilfe, lediglich ein Darlehen in Höhe von Fr. 5'300.– erhalten hatte (vgl. Urk. 67 S. 2), was seitens der Gesuchsgegnerin unwidersprochen blieb. Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, der Gesuchsgegner hätte während dieser Zeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können, zum Beispiel als Fahrer im Transportbereich oder Anbieter von Fahrdiensten etc. über die Stellenvermittlung des "COROSOL - der Coronavirus Solidaritätsfonds" oder aber als Erntehelfer bei … .com (Urk. 71/64 S. 8 f.). Diesbezüglich legt sie jedoch weder dar noch ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner mit einer solchen Tätigkeit ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen hätte erzielen können. Insgesamt ist daher schätzungsweise davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer bei seiner Fahrschule "I._____" in tatsächlicher Hinsicht ein Einkommen (maximal) in Höhe seines Bedarfs (Fr. 3'542.–; vgl. nachfolgend Ziff. III./B./4.6.) erzielte.

E. 2.7.5 Soweit die Gesuchstellerin schliesslich geltend macht, der Gesuchsgegner verfüge über weitere (verdeckte) Einkommensquellen, kann ihr nicht gefolgt werden. So kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner drei Fahrzeuge auf einer Onlineplattform inseriert (vgl. Urk. 48/4), nicht ohne Weiteres auf einen

- 33 - allfälligen Handel mit Fahrzeugen geschlossen werden. Zudem erscheint insbesondere mit Blick auf den Verkäufernamen "I._____" (= I._____) plausibel, dass es sich hierbei um Fahrschulautos gehandelt hat, welche wiederum durch neue ersetzt werden müssen (so Urk. 64 Rz. 16). Hinsichtlich der behaupteten Erwerbstätigkeiten für die "Fahrschule E._____" (siehe auch Urk. 71/64 S. 4) hat der Gesuchsgegner sodann glaubhaft dargetan, dass er für die nämliche Fahrschule im Januar 2020 lediglich eine Ferienvertretung übernommen hatte (vgl. Urk. 66/4 und Urk. 79/1). Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit für die Fahrschule E._____ vermochte die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend darzutun. Das von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Foto (Urk. 74/2) zeigt lediglich ein Auto mit einem Werbebanner der Fahrschule "E._____". Wo, wann und in welchem Zusammenhang dieses Foto – und nicht der Screenshot – aufgenommen worden ist, wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Dass der Gesuchsgegner eine weitere Fahrschule, die "G._____", betreibt (vgl. Urk. 71/64 S. 4), erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. Bei den von der Gesuchstellerin hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 71/66/4-6) handelt es sich zum einen um eine Rechnung für im Jahr 2016 – mithin noch vor Gründung der Fahrschule "I._____"

– erbrachte Fahrstunden (Urk. 71/66/4). Zum anderen wird die "G._____" stets in Zusammenhang mit der Fahrschule "I._____" erwähnt (vgl. Urk. 71/66/6 = Urk. 60/4/2 sowie den Einzahlungsschein in Urk. 71/66/5, worin als Zahlungszweck "Fahrschule I._____" aufgeführt ist). Insofern erscheint die Erklärung des Gesuchsgegners, er habe aufgrund des "Imageverlusts" infolge der "negativen Propaganda" der Gesuchstellerin lediglich prüfen wollen, ob er mit einem Namenswechsel mehr Fahrschüler und damit mehr Einnahmen generieren könne (Urk. 64 Rz. 19), durchaus plausibel. Ohnedies legte die Gesuchstellerin aber nicht substantiiert dar, welches Einkommen der Gesuchsteller ihrer Ansicht nach aus diesen Tätigkeiten konkret generiert haben soll.

E. 2.7.6 Der Gesuchsgegner räumte ein, im Januar 2020 eine (einmalige) Ferienvertretung bei der Fahrschule "E._____" übernommen zu haben, wofür ihm

– unter Verrechnung von Ausbildungskosten – eine Vergütung von Fr. 270.– ausbezahlt worden sei. Dies erscheint gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft (Urk. 77 S. 2; vgl. auch Urk. 79/1). In Berücksichtigung, dass er in

- 34 - dieser Zeit keine eigenen Schüler unterrichten und damit keinen (eigenen) Verdienst erzielen konnte, erscheint eine (zusätzliche) Anrechnung dieser Vergütung aber nicht sachgerecht.

E. 2.8 Zusammenfassend ist damit in Bezug auf den Gesuchsgegner für die Zeit von tt.mm.2019 bis 30. Juni 2020 von einem (geschätzten) tatsächlichen Einkommen von (maximal) Fr. 3'542.– pro Monat auszugehen. Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen.

3. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 3 Dagegen erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, innert Frist (vgl. Urk. 51 und Urk. 53) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 57 S. 2 ff. und Urk. 71/57 S. 2 ff.). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen

- 9 - betreffend das Besuchsrecht wurde mit Beschluss vom 31. März 2020 abgewiesen (Urk. 71/63; vgl. die entsprechenden Anträge in Urk. 71/57 S. 4 f.). Die Berufungsantworten datieren vom 14. April 2020 (Urk. 71/64) bzw. 4. Mai 2020 (Urk. 64). Am 9. Mai 2020 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein, worin er eine Korrektur zu Randziffer 25 seiner Berufungsantwort anbrachte sowie neue Tatsachenbehauptungen aufstellte und eine neue Urkunde einreichte (Urk. 67-68). Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 wurde die Zweitberufung des Gesuchsgegners (LE200020-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE200018-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden den Parteien die Berufungsantwortschriften der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und beide Parteien aufgefordert, zum Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu seinem Einkommen bei der Fahrschule "E._____" Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 69-70). Diesen Aufforderungen kamen beide Parteien in der Folge nach (Urk. 72-77), wobei das gegenseitige rechtliche Gehör gewährt wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin werde ab Geburt von C._____ ihren Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen beziehen. Die ihr für diese Zeit ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung in Höhe von Fr. 3'387.– pro Monat sei ihr als Einkommen anzurechnen. Um eine kurze Phase zu verhindern, in welcher die Gesuchstellerin nur über 2 Wochen Einkommen verfüge, sei die gesamte Entschädigung auf vier Monate – d.h. Januar bis April 2020 – zu verteilen. Damit resultiere für die Monate Januar bis April 2020 ein anrechenbares monatliches Einkommen von 2'964.– (Fr. 3'387 x 3.5 : 4). Hernach sei der Gesuchstellerin zuzugestehen, C._____ bis zum Eintritt in den Kindergarten selber zu betreuen. Entsprechend sei ihr ab 1. Mai 2020 kein Einkommen mehr anzurechnen (Urk. 58 E. IX./2. S. 21 f.).

E. 3.2 Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beanstanden das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei der Gesuchstellerin – mit Blick auf die bisher gelebte Rollenverteilung und die nur sehr kurze Ehedauer – ab 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'234.– pro Monat anzurechnen (Urk. 71/57 Rz. 20 ff.). Die Gesuchstellerin weist hingegen darauf hin, dass die von ihr bezogene Mutterschaftsentschädigung lediglich für den Zeitraum tt.mm.2019 bis 27. März

- 35 - 2020 angerechnet werden könne, jedenfalls nicht bis 15. April 2020 (Urk. 57 Rz. 3).

E. 3.3 Der Gesuchstellerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Mutterschaftsentschädigung angesichts der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 nur bis Ende März 2020 ausbezahlt wurde und daher grundsätzlich lediglich bis zu diesem Zeitpunkt als Einkommen berücksichtigt werden kann. Allerdings ist ihr für diese Zeit auch der volle ihr zustehende Betrag in Höhe von Fr. 3'387.– pro Monat (vgl. zur Berechnung Urk. 58 E. IX./2.4. S. 22) anzurechnen und nicht der von der Vorinstanz der Einfachheit halber auf 16 (anstatt 14) Wochen aufgeteilte Betrag von durchschnittlich Fr. 2'964.–.

E. 3.4 Was die geforderte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anbelangt, so lässt der Gesuchsgegner ausser Acht, dass die Parteien nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Eltern eines Kindes geworden sind. Angesichts der neuen Lebensverhältnisse kann daher nicht ohne Weiteres auf die während des Zusammenlebens gelebte Rollenverteilung abgestellt werden. Die unbelegt gebliebene Behauptung des Gesuchsgegners, die Parteien hätten geplant, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ wieder in einem Pensum von 70 % arbeiten gehe (Urk. 71/57 Rz. 12), wurde seitens der Gesuchstellerin ausdrücklich bestritten (Urk. 71/64 S. 8). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen zudem Kleinkinder grundsätzlich vollumfänglich persönlich betreut werden. Insbesondere wenn ein Wechsel in der häuslichen Umgebung stattfindet, sollte sichergestellt sein, dass eine geeignete und nicht wechselnde Person ganztägig zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht. Hingegen ist nach dem ersten Lebensjahr eine vollumfängliche persönliche Betreuung eines gesunden Kindes für dessen körperliche, geistige und soziale Entwicklung nicht mehr unabdingbar (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 337). Angesichts des Alters von C._____ und seines noch erhöhten persönlichen Betreuungsbedarfs ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzes von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin absah (siehe hierzu auch BGer

- 36 - 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.1.; 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7.).

E. 3.5 Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin damit vom tt.mm.2019 bis

31. März 2020 ein Einkommen von Fr. 3'387.– pro Monat anzurechnen. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist – zumindest im Rahmen des Eheschutzes – abzusehen.

4. Bedarf des Gesuchsgegners

E. 4 Die erste Phase ist im heutigen Zeitpunkt bereits verstrichen, womit sich Weiterungen erübrigen. In Bezug auf die zweite Phase hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Besuchsrechts den vorstehenden Kriterien durchaus angemessen Rechnung getragen. Inwiefern das Kindeswohl ein weitergehendes Besuchsrecht gebieten soll, ist nicht ersichtlich. Der Beziehungsaufbau wird dem Gesuchsgegner auch mit dem vorgesehenen Besuchsrecht ohne Zweifel ermöglicht. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgesehene dritte Phase ist zu berücksichtigen, dass sich nach kinderpsychologischen Erkenntnissen bei Kindern im Alter von C._____ aufgrund der sich zunehmend etablierenden Bindungen ein regelmässiger Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil empfiehlt. Dies ermöglicht Vater und Kind die Bildung einer überdauernden emotionalen Verknüpfung und legt den Grundstein für eine stabile Beziehung. Idealerweise sollte das Arrangement aus mehreren kürzeren, dafür häufigeren Kontakten bestehen. Längere Trennungen (z.B. über Nacht) von der primären Bindungsperson in der sensiblen Phase der Bindungsetablierung im Alter von ca.

E. 4.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 3'542.– pro Monat (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'650.– Wohnkosten + Fr. 332.– Krankenkassenkosten + Fr. 150.– Kommunikationskosten + Fr. 30.– Versicherungskosten + Fr. 0.– Mobilitätskosten + Fr. 200.– Auswärtige Verpflegung).

E. 4.2 Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift die berücksichtigten Krankenkassenprämien sowie die Mobilitätskosten. Überdies will er in seinem Bedarf den gegenüber seinem Sohn D._____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat angerechnet wissen (Urk. 71/57 Rz. 25 ff.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Bedarfsberechnungen des Gesuchsgegners und verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71/64 S. 10).

E. 4.3 Bezüglich der Krankenkassenprämien macht der Gesuchsgegner geltend, diese würden ab 1. Januar 2020 nunmehr monatlich Fr. 358.– (Urk. 71/57 Rz. 26) betragen, und legt eine Prämienrechnung seiner Krankenkasse ins Recht (Urk. 71/61/8). Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind bei knappen finanziellen Verhältnissen in der Notbedarfsrechnung lediglich die Kosten für die Grundversicherung zu berücksichtigen. Die Prämie für die Grundversicherung beträgt gemäss eingereichter Rechnung auch im Jahr 2020 monatlich Fr. 331.55 (Fr. 338.– abzüglich Fr. 6.45; vgl. Urk. 71/61/8). Entsprechend bleibt es bei zu berücksichtigenden Krankenkassenprämien von gerundet Fr. 332.– pro Monat.

- 37 -

E. 4.4 In Bezug auf die Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache für die Ausübung seines Besuchsrechts "Mobilitätskosten" von Fr. 100.– geltend. Da aber unter diesem Titel nur Kosten zu entschädigen seien, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stünden, seien im Bedarf des Gesuchsgegners keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen (Urk. 58 E. IX./4.1./6. S. 27). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die Anrechnung von Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 200.– pro Monat. Dies begründet er damit, dass er selbstständig erwerbend sei und ihm deshalb ein Privatanteil für das Auto angerechnet werden müsse. Überdies sei ihm ein angemessener Betrag aufgrund der erhöhten Wegkosten für die Besuchsrechtsausübung in J._____ einzusetzen (pro Besuchstag: 2 x 50 km à 70 Rp. = 70.–; Urk. 71/57 Rz. 28). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind nur die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Insofern berücksichtigte die Vorinstanz unter diesem Titel zu Recht keine im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung entstehenden Fahrtkosten. Inwiefern ihm für seine Berufsausübung Mobilitätskosten im Umfang von Fr. 130.– pro Monat anfallen (Fr. 200.– abzüglich Fr. 70.– für die Besuchsrechtskosten), legt der Gesuchsgegner sodann nicht konkret dar. Sein (pauschaler) Hinweis darauf, dass er selbstständig erwerbend sei, genügt nicht. Entsprechend bleibt es dabei, dass ihm keine Mobilitätskosten anzurechnen sind. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen geltend machen will, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Besuchsrechtskosten im Bedarf angerechnet, ist darauf hinzuweisen, dass Besuchsrechtskosten im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position darstellen. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen

- 38 - Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 3.2.). Vorliegend ist zwar offensichtlich, dass der Weg vom Wohnort des Gesuchsgegner (F._____) zum Wohnort der Gesuchstellerin (J._____) lang und daher auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Angesichts der vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnisse ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz auf eine Anrechnung der Autokosten auch (implizit) unter diesem Titel verzichtete.

E. 4.5 Der Gesuchsgegner macht schliesslich geltend, der von ihm für seinen (vorehelichen) Sohn D._____ gestützt auf den eingereichten Unterhaltsvertrag (Urk. 42/8) zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– sei in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 71/57 Rz. 28). Bei der Feststellung des familienrechtlichen Existenzminimums eines jeden Ehegatten ist einzig der individuelle Bedarf des Unterhaltsschuldners, nicht auch derjenige seiner (zweiten) Familie oder weiterer Kinder, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist, massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 19). Die Anrechnung des vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages für seinen Sohn D._____ fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Im Übrigen würde eine Anrechnung auch dem im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung zuwiderlaufen, zumal diesfalls zunächst die (finanziellen) Bedürfnisse von D._____ vollständig befriedigt und C._____ auf die verbleibende Leistungsfähigkeit verwiesen würde. Abgesehen davon hat der Gesuchsgegner auch nicht dargelegt, dass er den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– auch tatsächlich bezahlt.

E. 4.6 In seiner Berufungsschrift weist der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsaufstellung die Wohnkosten mit Fr. 1'650.– pro Monat aus (Urk. 71/57 Rz. 25), wohingegen die Vorinstanz von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'630.– pro Monat ausging (Urk. 58 E. IX./4.1./1. S. 25 f.). Der Gesuchsgegner begründet in der Folge nicht, weshalb – entgegen der Vorinstanz – von Wohnkosten von Fr. 1'650.– auszugehen ist, womit er den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend bleibt es bei den von der

- 39 - Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'630.– pro Monat. Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Damit bleibt es in Bezug auf den Gesuchsgegner bei einem zu berücksichtigenden (Not-)Bedarf von Fr. 3'542.– pro Monat.

5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'416.– (Fr. 1'250.– Grundbetrag + Fr. 666.– Wohnkosten + Fr. 335.– Krankenkassenkosten + Fr. 135.– Kommunikationskosten + Fr. 15.– Versicherungskosten + Fr. 0.– Mobilitätskosten + Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung) aus (Urk. 58 E. IX./4.1. S. 25 ff.). Der Gesuchsgegner moniert diesbezüglich einzig die Positionen "Kommunikationskosten" (Urk. 71/57 Rz. 27). 5.2. In Bezug auf die Kommunikationskosten erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin lebe mit ihren Eltern zusammen, weshalb für Kommunikationskosten ein Betrag von Fr. 80.– (inkl. Serafe-Gebühren) einzusetzen sei. In der zusammenfassenden Tabelle rechnete die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstellerin schliesslich Fr. 135.– pro Monat an (vgl. Urk. 58 E. IX./4.1./4. S. 25 f.). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise, der Betrag sei auf Fr. 120.– (inkl. Serafe-Anteil) herabzusetzen, da die Gesuchstellerin in einer Hausgemeinschaft lebe (Urk. 71/57 Rz. 27). Die Vorinstanz rechnete auf Seiten des Gesuchsgegners den "gerichtsüblichen Maximalbetrag" von Fr. 150.– an (Urk. 58 E. IX./4.1./4. S. 26). Angesichts dessen, dass in der heutigen Zeit insbesondere die von jeder Person zu tragenden Handykosten ins Gewicht fallen dürften, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft – letztlich einen Betrag von Fr. 135.– (inkl. Anteil Serafe) pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin anrechnete. Entsprechend bleibt es bei einem im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigenden Betrag für Kommunikationskosten von Fr. 135.– pro Monat.

- 40 - 5.3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsschrift Ausführungen zu den anrechenbaren Mobilitätskosten sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung für den Fall, dass die Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden sollte (vgl. Urk. 71/57 Rz. 28). Da im vorliegenden Verfahren indes von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen ist (siehe hierzu vorstehende Ziff. III./B./3.5.), braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners eingegangen zu werden. 5.4. Die übrigen Bedarfspositionen blieben zu Recht unbeanstandet. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Bedarf von Fr. 2'416.– pro Monat. Die Vorinstanz hielt im Dispositiv – in Widerspruch zu ihren Erwägungen – einen Bedarf von Fr. 2'580.– fest (vgl. Urk. 58 Disp. Ziff. 8). Dieser offensichtliche Schreibfehler ist zu korrigieren.

6. Einkommen und Bedarf von C._____ Die Gesuchstellerin geht in ihren Berechnungen von einem Bedarf von C._____ in Höhe von Fr. 914.– pro Monat aus (vgl. Urk. 57 S. 3). Sie begründet jedoch nicht, weshalb der Bedarf von C._____ in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 914.– festzusetzen ist. Insoweit kommt die Gesuchstellerin den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht rechtsgenügend nach. Entsprechend bleibt es bei den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 E. IX./4.1. und 5.2.).

7. Unterhaltsberechnung Vom tt.mm.2019 bis 31. März 2020 kann der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden (vgl. vorstehende Ziff. III./B./2.8. und 4.6.). Da die Gesuchstellerin angesichts ihres Einkommens von Fr. 3'387.– (vorstehend Ziff. III./B./3.5.) für ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'416.– (vorstehend Ziff. III./B./5.4.) selbst aufkommen und überdies mit ihrem Überschuss von Fr. 971.– den Barunterhalt von C._____ nach Abzug der Zulage (Fr. 614.– pro Monat) bestreiten kann, ist für

- 41 - diese Zeitspanne kein Manko im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO festzuhalten. Die Gesuchstellerin verlangt für diese Zeitspanne überdies die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags (vgl. Urk. 57 S. 2), begründet aber ihren Antrag in der Folge nicht näher (vgl. Urk. 57 Rz. 4). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Angesichts der fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners besteht für die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages aber ohnehin kein Raum. In der Zeitspanne vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 verfügt die Gesuchstellerin über kein Einkommen mehr und weist ein (betreuungsbedingtes) Manko von Fr. 2'416.– auf, das vom Gesuchsgegner in Form von Bereuungsunterhalt zu decken wäre. Mangels Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehende Ziff. III./B./2.8. und Ziff. III./B./4.6.) kann der Gesuchsgegner in dieser Zeitspanne aber zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten), dass der Unterhalt von C._____ in dieser Zeit im Umfang von Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) ungedeckt bleibt. Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen. Angesichts seines Bedarfs von Fr. 3'542.– resultiert ein Überschuss von Fr. 958.– pro Monat. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufungsschrift eine Überschussverteilung im Verhältnis 1:2 auf seine Söhne C._____ und D._____ (vgl. Urk. 71/57 Rz. 29). Indes ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, weshalb die von der Vor- instanz vorgesehene hälftige Aufteilung vorliegend nicht angemessen sein soll. Damit bleibt es bei einer gleichmässigen Aufteilung des Überschusses (vgl. Urk. 58 E. IX./5.2. S. 28). Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass eine (gleichmässige) Aufteilung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht einen Unterhaltsbeitrag für D._____ bezahlt oder nicht. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab 1. Juli 2020 einen Betrag in Höhe von gerundet Fr. 480.– pro Monat an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Bezüglich der Gesuchstellerin ergeben sich keine Änderungen, womit es auch in dieser Phase bei einem ungedeckt bleibenden

- 42 - Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'416.– pro Monat bleibt. Entsprechend ist im Dispositiv ein ungedeckt bleibender Unterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 2'550.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) festzuhalten. Die Gesuchstellerin verlangt schliesslich, der Gesuchsgegner sei ab 1. April 2020 zur Geltendmachung der Familienzulage gemäss FamZG zu verpflichten, da ihr Anspruch aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit entfallen sein dürfte (Urk. 57 Rz. 4 S. 11). Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin jedoch darauf hinzuweisen, dass auch Nichterwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulage berechtigt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 FamZG; FamZWL, Stand: 1. August 2020, Rz. 601 ff.). Dass die Gesuchstellerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, legt sie weder rechtsgenügend dar noch ist dies ersichtlich. Eine Verpflichtung des Gesuchsgegners fällt damit ausser Betracht. C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'800.– (vgl. Urk. 58 Disp. Ziff. 14) blieb zu Recht unbeanstandet (vgl. Urk. 57 und Urk. 71/57) und ist zu bestätigen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es anerkannter Praxis entspreche, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Vorliegend sei kein triftiger Grund ersichtlich, um von dieser Praxis abzuweichen (Urk. 58 E. XVI./2. S. 34). Diese hälftige Kostenauferlegung wird ebenfalls von keiner Partei beanstandet und erweist sich vorliegend – auch bei Korrektur des Unterhaltsbeitrages – nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es daher bei einer hälftigen Kostenauferlegung sowie Wettschlagung der Parteientschädigungen.

- 43 - IV.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8 bis 24 Monaten können für das Kind unter Umständen immer dann zur

- 16 - Belastung werden, wenn der betreuende Erwachsene das Kind bei Stress nicht ausreichend beruhigen kann. Bei Kleinkindern kann der Umgang bei zu langer Aufenthaltsdauer zu einer Überforderung führen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 197 f.). In Berücksichtigung von C._____s Alter sowie der zuvor dargelegten entwicklungspsychologischen Erkenntnisse drängt sich daher aus Sicht des Kindeswohls auch ab Juli 2021 die Beibehaltung eines wöchentliches Besuchsrecht mit einer kürzeren Besuchszeit auf. Der Gesuchsgegner hat die langen Anfahrtswege sowie den Umstand, dass C._____ angesichts seines Alters noch viel schläft und er ihn daher häufig schlafend antreffend dürfte, in Kauf zu nehmen. Was den Besuchstag betrifft, so erweist sich mit Blick auf die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners als Fahrlehrer ein Besuchsrecht am Samstag in der Tat als nicht praktikabel, zumal die Nachfrage nach Fahrstunden – wie der Gesuchsgegner geltend macht – erfahrungsgemäss insbesondere am Samstag sehr hoch sein dürfte. Um das Besuchsrecht wahrzunehmen, muss der Gesuchsgegner aber eine Strecke von rund 50 km zurücklegen, für welche er selbst bei geringem Verkehrsaufkommen rund 50 Minuten mit dem Auto benötigt (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Ein am Samstag auszuübendes Besuchsrecht würde daher dazu führen, dass der Gesuchsgegner an diesem Tag nur noch eingeschränkt Fahrstunden anbieten könnte, was sich angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung letztlich auch zulasten der Gesuchstellerin sowie insbesondere von C._____ auswirken würde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner – wie er auch selbst beantragt – ein Besuchsrecht am Sonntag einzuräumen, zumal auch seitens der Gesuchsgegnerin keine Gründe geltend gemacht wurden, die gegen ein Besuchsrecht am Sonntagmorgen sprechen würden. Bezüglich der Besuchszeiten ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner aktuell seinen Sohn D._____ am Sonntagnachmittag betreut (derzeit offenbar jedes zweite Wochenende am Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; vgl. Urk. 71/57 Rz. 16; Urk. 61/4). Damit der Gesuchsgegner sowohl mit seinem Sohn D._____ als auch mit C._____ alleine Zeit verbringen kann, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner (ab der zweiten Phase) ein Besuchsrecht am Sonntag von 9.00

- 17 - Uhr bis 13.00 Uhr zu gewähren. Ab dem 1. Juli 2021 ist dem Gesuchsgegner zudem – wie beantragt – ein Besuchsrecht am Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuräumen. Damit soll es dem Gesuchsgegner ermöglicht werden, die Vater-Kind-Beziehung weiter aufzubauen und von C._____ noch intensiver als Elternteil wahrgenommen zu werden. Angesichts seiner (selbstständigen) Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer dürfte er überdies über die notwendigen zeitlichen Kapazitäten am Mittwochmorgen verfügen.

5. Die von der Vorinstanz vorgesehene erste Phase ist – wie erwähnt – im heutigen Zeitpunkt bereits verstrichen. Der Gesuchsgegner hat aber nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gesuchstellerin sein Besuchsrecht bisher – wenngleich unregelmässig – wahrgenommen (vgl. Urk. 66/2; vgl. auch Urk. 71/57, wonach die Gesuchstellerin auf mehrfache Nachfrage gelegentliche Besuche bei sich zu Hause ermöglicht habe und der Gesuchsgegner C._____ nun auch wickeln dürfe; Urk. 71/64 S. 4 oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner mit vorliegendem Entscheid das ausgedehnte Besuchsrecht gemäss der zweiten Phase – unter entsprechender Anpassung von Besuchstag und -zeit – einzuräumen.

6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu berechtigen und zu verpflichten, das gemeinsame Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- bis 30. Juni 2021: jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

- ab 1. Juli 2021: jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. B. Unterhalt

1. Ausgangslage

E. 11 März 2020 verbindlich mitgeteilt (vgl. Urk. 51 Blatt 1). Bereits ab Mitte März 2020 war jedoch aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämpfung des grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen die Durchführung von Aus- und Weiterbildungen im Strassenverkehr nicht mehr möglich. Erste Lockerungen erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom

8. Mai 2020). Weshalb dem Gesuchsgegner weitere sechs Monate nach Aufhebung der Massnahmen als Übergangsfrist zugestanden werden sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsgegner näher ausgeführt. Zu berücksichtigen ist überdies das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben der

- 25 - Fahrschule "E._____", wonach sich der Gesuchsgegner bei Schwierigkeiten mit seiner Fahrschule jederzeit beim Inhaber melden dürfe und dieser dann prüfen werde, ob der Gesuchsgegner in dessen Fahrschule eingesetzt werden könne (Urk. 66/4; vgl. auch Urk. 64 Rz. 18, worin der Gesuchsgegner lediglich in Frage stellt, ob ihm eine Vollzeitstelle angeboten werden könne, dies aber offenbar selbst nicht ausschliesst). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Einräumung einer Umstellungsfrist bis zum 1. Juli 2020.

E. 16 Oktober 2013 sei von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'316.– ausgegangen worden. Vor Vorinstanz habe der Gesuchsgegner sodann eine zu weiten Teilen abgedeckte Unterhaltsvereinbarung vom 13. Juni 2019 ins Recht gelegt, wobei die abgedeckten Passagen mutmasslich Angaben über das gegenwärtige Einkommen des Gesuchsgegners enthalten dürften. Die Vorinstanz habe es in

- 27 - Verletzung der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime unterlassen, eine vollständige, nicht geschwärzte Ausfertigung zu verlangen. Angesichts des Klagerückzugs sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über genügend Einkommen verfüge, um neben seinem Lebensunterhalt auch noch für den Kinderunterhalt aufzukommen. (f) Ohne kritische weitere Nachfragen oder Einforderung von akkuraten Unterlagen des Gesuchsgegners sei die "offenbar eilig zusammengezimmerte" provisorische Bilanz per 31. Dezember 2018 (Urk. 26/3) geblieben, welche vom Gesuchsgegner selbst und nicht von einer Fachperson verfasst worden sei und unglaubwürdige Zahlen enthalte (siehe hierzu im Detail Urk. 57 Rz. 2 lit. f S. 8 f.). (g) An der Eheschutzverhandlung habe die Gesuchstellerin auf viele dieser Ungereimtheiten hingewiesen und eingewandt, dass von dem ausgewiesenen Einkommen niemand leben könne und die eingereichten Belege völlig unglaubwürdig seien, zumal weder substanzierte Behauptungen noch Belege hinsichtlich einer Verwandtenunterstützung oder Sozialhilfe vorlägen. Auch seien in der Zeit vom

26. Juli bis 4. September 2019 auf dem mutmasslichen Geschäftskonto des Gesuchsgegners bei der H._____ [Bank] lediglich Fr. 1'610.– eingegangen. Der Gesuchsgegner habe zudem die Behauptung der Gesuchstellerin, er (der Gesuchsgegner) beziehe das Geld für Einzellektionen sowie für Abonnemente jeweils "Bar im Voraus", wobei diese Einnahmen auf seinem H._____-Konto offensichtlich keinen Eingang gefunden hätten, auf mehrfache Nachfrage der Gerichtsvorsitzenden nicht bestritten bzw. sogar zugegeben. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner durchaus in der Lage sei, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– pro Monat zu erzielen (Urk. 57 Rz. 1 ff.; s.a. Urk. 71/64 S. 4 f. und S. 8 f.).

E. 17 September 2013 E. 3d; OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzubeziehen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3, 5-6 und 9-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Der Gesuchstellerin wird für das vereinigte Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Dem Gesuchsgegner wird für das vereinigte Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: - bis 30. Juni 2021: jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr - ab 1. Juli 2021: jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
  6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit ab Geburt des Kindes bis zum 30. Juni 2020 nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Unterhalt ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 im Umfang von monatlich Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist. - 46 - Ab 1. Juli 2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für das gemeinsame Kind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 480.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulage zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Unterhalt des gemeinsamen Kindes ab
  7. Juli 2020 im Umfang von monatlich Fr. 2'550.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.
  8. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (Mutterschaftsentschädigung, ohne Kinderzulagen von Januar bis Ende März 2020) Fr. 3'387.– ab April 2020 Fr. 0.– Bedarf Fr. 2'416.– Vermögen nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen von Januar 2020 bis Ende Juni 2020 Fr. 3'542.– ab Juli 2020 (hypothetisch) Fr. 4'500.– Bedarf Fr. 3'542.– Vermögen nicht relevant Kind: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.– Bedarf Fr. 814.– Vermögen nicht relevant
  9. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  10. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 14-16) wird bestätigt. - 47 -
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 60 % der Gesuchstellerin und zu 40 % dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihnen beiden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  13. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das vereinigte zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'185.– zu bezahlen.
  14. Die Gesuche der Parteien auf Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung von Prozesskostenbeiträgen für beide zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 48 - Zürich,17. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200018-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE200020-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2020, berichtigt mit Urteil vom

12. März 2020 (EE190035-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 58 S. 2 f.) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 4. März 2020: (Urk. 50 S. 36 ff. = Urk. 58 S. 36 ff. i.V.m. Urk. 52 = Urk. 58A)

1. Den Parteien wird auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben bewilligt.

2. Das gemeinsame Kind der Parteien wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

3. Das gemeinsame Kind der Parteien wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- vorerst jedes Wochenende am Samstag jeweils von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr;

- ab dem 1. August 2020 jedes Wochenende am Samstag jeweils von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

- ab dem 1. Juli 2021 jedes zweite Wochenende am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

5. Es wird für das gemeinsame Kind eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der einzusetzende Beistand wird insbesondere beauftragt,

- den Parteien bei der Umsetzung der Besuchsregelung die nötige Unterstützung zu bieten und bei Konflikten zwischen ihnen zu vermitteln;

- im Konfliktfall die Modalitäten, welche für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts erforderlich sind (z.B. Festlegung von Übergabeort und -zeit), für die Parteien verbindlich festzulegen;

- bei Bedarf Anträge an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder das Besuchsrecht veränderten Verhältnissen anzupassen ist.

6. Die KESB Bezirk Hinwil wird ersucht, einen Beistand einzusetzen.

7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit ab Geburt des Kindes bis zum 30. April 2020 nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt in dieser Phase im Umfang von Fr. 66.– nicht gedeckt ist.

- 3 - Ab 1. Mai 2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für das gemeinsame Kind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 914.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt des gemeinsamen Kindes ab 1. Mai 2020 im Umfang von Fr. 2'051.– nicht gedeckt ist.

8. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (Mutterschaftsentschädigung, ohne Kinderzulagen von Januar bis Ende April 2020) Fr. 2'964.– ab Mai 2020 Fr. 0.– Bedarf Fr. 2'580.– Vermögen nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen von Januar 2020 bis Ende April 2020 Fr. 0'314.– ab Mai 2020 (hypothetisch) Fr. 5'500.– Bedarf Fr. 3'290.– Vermögen nicht relevant Kind: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 0'200.– Bedarf Fr. 0'814.– Vermögen nicht relevant

9. Das Begehren der Gesuchstellerin um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

10. Das Begehren, dass die Parteien zu verpflichten seien, sich auf einen gemeinsamen Vornamen zu einigen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Autoschlüssel des Audi A3, die zwischengelagerte Schachtel der Gesuchstellerin sowie die zwei sich in der Wohnung des Gesuchsgegners befindenden Kleider auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin herauszugeben.

- 4 -

12. Im Übrigen wird der Antrag, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Sachen, insbesondere ihre Kleider und ihren Schmuck sowie es sei Hausrat und Mobiliar der ehelichen Wohnung gemäss nachstehender Aufstellung aufzuteilen, abgewiesen.

13. Der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner die persönlichen Sachen gemäss Beilage 4 auf erstes Verlangen herauszugeben, wird abgewiesen.

14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.

15. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen je bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

16. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

17. [Schriftliche Mitteilung.]

18. [Rechtsmittel.] Berufungsanträge zur Erstberufung: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2 f.): "Es seien Disp.-Ziff. 7. und 8. des Urteiles des Bezirksgerichtes Hinwil vom 4. März 2020 (Geschäfts Nr. EE190035-E) aufzuheben und durch folgende Fassungen zu ersetzen:

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab dem tt.mm.2019 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monates zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten des gemeinsamen Kindes C._____ Fr. 914.00, ab 1. April 2020 zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen,

- bis zum 31. März 2020 an die Gesuchstellerin persönlich Fr. 98.00 als ehelichen Unterhaltsbeitrag und ab dem 1. April 2020 einen Betreuungsunterhalt von Fr. 130.00. Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt ab dem 1. April 2020 im Umfang von Fr. 2'286.00 nicht gedeckt ist.

8. Diesem Urteil liegen folgende finanziellen Verhältnisse der Parteien zugrunde:

- 5 - Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (Mutterschaftsentschädigung, Fr. 2'964.00 ohne Familienzulagen, vom 20. Dezember bis

31. März 2020) ab 1. April 2020 Fr. 0'000.00 Bedarf Fr. 2'416.00 Vermögen nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen Fr. 5'500.00 Bedarf Fr. 3'542.00 Vermögen nicht relevant Kind C._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 0'200.00 Bedarf Fr. 0'914.00 Vermögen nicht relevant unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Prozessualer Antrag (Urk. 57 S. 3 f.): "1. Es sei der Gesuchsgegner zu einem Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin von einstweilen Fr. 4'000.– zu verpflichten;

2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 64 S. 2): "1. Es seien die Anträge der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Im Übrigen hält der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 23. März 2020 vollumfänglich fest.

- 6 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin." Prozessuale Anträge (Urk. 64 S. 2 f.): "1. Es sei die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten einen angemessenen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Berufungsanträge zur Zweitberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 71/57 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen und berichtigten Entscheides vom 4. März 2020 bzw. 12. März 2020 wie folgt abzuändern: Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gemeinsame Kind auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie die ersten vier Wochenenden im Monat jeweils Sonntag von 09:00 bis 11:00 Uhr,

- ab dem 1. August 2020 jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie jeden Sonntag von 09:00 bis 13:00 Uhr

- ab dem 1. Juli 2021 jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende Sonntag von 08:30 bis 17:00 Uhr.

2. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen und berichtigten Entscheides vom 4. März 2020 bzw. 12. März 2020 wie folgt abzuändern: Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner und Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit ab Geburt des Kindes bis sieben Monate nach Aufhebung der Restriktionen durch den Bundesrat und das BAG, insbesondere des Social Distancing, nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. (Abs. 2 unverändert)

- 7 - Sieben Monate nach Aufhebung der Restriktionen durch den Bundesrat und das BAG, insbesondere des Social Distancing, sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten an die Kosten für das gemeinsame Kind monatlich in Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen in Höhe von Fr. 170.00 zu bezahlen.

3. Es sei Dispositivziffer 8 des angefochtenen und berichtigten Entscheides vom 4. März 2020 bzw. 12. März 2020 betreffend der finanziellen Grundlagen wie folgt abzuändern: Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte: Nettoeinkommen ab 1. August 2020 Fr. 4'234.00 Bedarf ab 1. August 2020 Fr. 2'201.00 Gesuchsgegner und Berufungskläger: Nettoeinkommen sieben Monate nach Aufhebung der Restriktionen durch den Bundesrat: Fr. 4'300.00 (hypothetisch) Bedarf: Fr. 4'788.00 Kind: Einkommen: Fr. 0'200.00 Bedarf: Fr. 0'813.00

4. Es sei der angefochtenen Dispositivziffer 7 des Entscheides vom Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2020 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 71/57 S. 6 f.): "1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen angemessenen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 71/64 S. 2): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen;

- 8 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers." Prozessuale Anträge (Urk. 71/64 S. 2 f.): "1. Es sei der Berufungskläger zu einem Prozesskostenbeitrag an die Berufungsbeklagte von einstweilen Fr. 5'000.00 zu verpflichten;

2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien heirateten im Mai 2018 und lebten ab 1. September 2018 in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Urk. 25 Rz. 7). Am 15. Mai 2019 trennten sich die Parteien (vgl. Urk. 58 E. III./1.2. S. 6) und die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchstellerin) zog aus der ehelichen Wohnung aus (Urk. 25 Rz. 10). Am tt.mm.2019 – d.h. nach Eingang des Eheschutzgesuchs – wurde das gemeinsame Kind C._____ geboren (Urk. 60/5). Der Gesuchsgegner, Berufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (nachfolgend Gesuchsgegner) hat bereits einen Sohn aus einer früheren Beziehung namens D._____, geboren am tt.mm.2013. Dieser lebt bei der Kindsmutter (vgl. Urk. 61/4).

2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 58 E. I S. 4). Am 4. März 2020 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 50 = Urk. 58). Mit Urteil vom 12. März 2020 berichtigte die Vorinstanz die Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils vom 4. März 2020 (Urk. 52 = Urk. 58A).

3. Dagegen erhoben sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner, innert Frist (vgl. Urk. 51 und Urk. 53) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 57 S. 2 ff. und Urk. 71/57 S. 2 ff.). Das Gesuch des Gesuchsgegners um Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen

- 9 - betreffend das Besuchsrecht wurde mit Beschluss vom 31. März 2020 abgewiesen (Urk. 71/63; vgl. die entsprechenden Anträge in Urk. 71/57 S. 4 f.). Die Berufungsantworten datieren vom 14. April 2020 (Urk. 71/64) bzw. 4. Mai 2020 (Urk. 64). Am 9. Mai 2020 ging eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein, worin er eine Korrektur zu Randziffer 25 seiner Berufungsantwort anbrachte sowie neue Tatsachenbehauptungen aufstellte und eine neue Urkunde einreichte (Urk. 67-68). Mit Beschluss vom 25. Mai 2020 wurde die Zweitberufung des Gesuchsgegners (LE200020-O) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren (LE200018-O) vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden den Parteien die Berufungsantwortschriften der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und beide Parteien aufgefordert, zum Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Zudem wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zu seinem Einkommen bei der Fahrschule "E._____" Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 69-70). Diesen Aufforderungen kamen beide Parteien in der Folge nach (Urk. 72-77), wobei das gegenseitige rechtliche Gehör gewährt wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-56). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Besuchsrechtsregelung sowie die vom Gesuchsgegner geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Dispositiv- Ziffern 1-3, 5-6 und 9-13 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Im

- 10 - Berufungsverfahren gilt sodann auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

3. Zu berücksichtigen ist überdies, dass bei Verfahren betreffend Kinderbelange der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen ist. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III. A. Besuchsrecht

1. Die Vorinstanz stellte das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin (Urk. 58 E. V. S. 8 ff. und Disp. Ziff. 3) und räumte dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht ein. Hinsichtlich des Besuchsrechts erwog die Vorinstanz Folgendes: Die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richte sich vor allem nach dem Alter des Kindes. Bei der Festlegung eines konkreten Betreuungsmodells gelte es alters- und entwicklungsbezogene Kriterien des Kindes zu berücksichtigen. Vorliegend spiele es eine massgebliche Rolle, dass sich die

- 11 - Eltern bereits vor der Geburt des Kindes getrennt hätten und ihre Rollenaufteilung gänzlich neu finden müssten. Die Gesuchstellerin habe Bedenken geäussert, dass der Gesuchsgegner das Kind beeinflussen könnte. Diese Bedenken würden jedoch nicht ausreichen, um eine Kindswohlgefährdung während der Besuche anzunehmen. Hinzu komme, dass eine Beeinflussung des Kindes in Anbetracht des Alters unwahrscheinlich erscheine. Um ihren Bedenken Nachdruck zu verleihen, habe die Gesuchstellerin geltend gemacht, der Gesuchsgegner habe sich nie um D._____, sein Kind aus einer früheren Beziehung, gekümmert. Der Gesuchsgegner habe diese Behauptung bestritten und ausgeführt, er habe nach dem Mutterschaftsurlaub seiner damaligen Partnerin die Kinderbetreuung übernommen und sich um ein geregeltes Besuchsrecht bemüht. Insgesamt – so die Vorinstanz weiter – seien keine Umstände vorhanden, die auf eine Kindswohlgefährdung schliessen lassen würden. Dem Gesuchsgegner sei daher ein gerichtsübliches Besuchsrecht zuzugestehen. Unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und des Umstands, dass es mehrmals täglich gestillt werden und es sich zunächst an den Gesuchsgegner gewöhnen müsse, erscheine es angemessen, dem Gesuchsgegner in einer ersten Phase kürzere Besuchszeiten jeweils am Samstag von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr einzuräumen. Ab 1. Oktober 2020, d.h. wenn das Kind ungefähr 10 Monate alt sei, sei in einer zweiten Phase das samstägliche Besuchsrecht auf 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr auszuweiten. Damit solle es dem Gesuchsgegner ermöglicht werden, die Bindung zum gemeinsamen Kind weiter aufzubauen und es ihm auch unter Berücksichtigung der grösseren Distanz zwischen den Wohnorten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, um es auch in einer für ihn gewohnten Umgebung betreuen zu können. Ab dem 1. Juli 2021 (dritte Phase) erscheine es unter Berücksichtigung des fortschreitenden Alters des Kindes angemessen, den Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, das gemeinsame Kind jedes zweite Wochenende am

- 12 - Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Kind sollte sich zu diesem Zeitpunkt bereits an den Gesuchsgegner gewöhnt haben. Zudem werde es zu diesem Zeitpunkt ein regelmässiges Ess-, Trink- und Schlafverhalten haben. Eine ganztägige Betreuung ermögliche es dem Gesuchsgegner überdies, sich noch intensiver mit dem Kind auseinanderzusetzen und noch mehr Verantwortung in dessen Alltag zu übernehmen. Das stetig auszubauende Besuchsrecht solle es dem gemeinsamen Kind ermöglichen, eine eigenständige und von den elterlichen Konflikten losgelöste sowie unbeschwerte Beziehung zum Gesuchsgegner zu führen (Urk. 58 E. VI. S. 12 ff.; vgl. auch Urk. 58A).

2. Der Gesuchsgegner beantragt, sein Besuchsrecht sei wie folgt auszugestalten (Urk. 71/57 S. 2): − jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie die ersten vier Wochenenden im Monat jeweils Sonntag von 09:00 bis 11:00 Uhr − ab dem 1. August 2020 jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie jeden Sonntag von 09:00 bis 13:00 Uhr − ab dem 1. Juli 2021 jeden Mittwoch von 09:00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende Sonntag von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrechtsregelung sei willkürlich und unzureichend. Die Vorinstanz übersehe, dass für sehr junge Kinder von eminenter Bedeutung sei, dass der Vater trotz Aufhebung des gemeinsamen Haushalts früh eine emotionale Bindung zu seinem Kind aufbauen und erhalten wolle bzw. müsse. Mit einer Besuchsrechtsregelung von nur einer Stunde pro Woche sei ein Beziehungsaufbau, der gerade in der Anfangszeit von grosser Bedeutung sei, schlichtweg nicht möglich. Insbesondere übergehe die Vorinstanz, dass Kinder bereits nach der Geburt qualitativ gute Beziehungen zu beiden Elternteilen aus dem unmittelbaren Umfeld aufbauen würden, mit denen sie in Interaktion stünden. Die Vorinstanz missachte den Wunsch des Gesuchsgegners, einen substanziellen Beitrag zur Kinderbetreuung und Kindererziehung zu leisten, und unterstütze das eher noch traditionell geprägte Rollenverständnis, wonach sich die Mutter um das Kind kümmere und der Vater arbeite. Eine Besuchszeit um

- 13 - 14:00 Uhr trage zudem dem aktuellen Wach- und Schlafrhythmus nicht genügend Rechnung. Bekanntermassen hätten Babys eine lange Wachphase am Vormittag und würden nach dem Stillen bzw. Füttern gegen 11:00 Uhr/12:00 Uhr einen längeren Mittagsschlaf machen. Um 14.00 Uhr würde der Gesuchsgegner das Kind damit meist schlafend antreffen. Eine Stunde Besuchszeit sei auch mit Blick auf die lange Fahrzeit vom Wohnort des Gesuchsgegners zum Wohnort der Gesuchstellerin zu kurz bemessen. Darüber hinaus arbeite der Gesuchsgegner als Fahrlehrer und habe mitunter am Samstag die stärkste Nachfrage nach Fahrstunden. Um zur Gesuchstellerin zu gelangen, benötige er mit dem Auto 1.5 Stunden. Bei der von der Vorinstanz vorgesehenen Besuchsrechtsregelung könnte er damit am Samstag nur bis 12:00 Uhr und danach erst wieder ab 17:00 Uhr Fahrstunden anbieten, zumal Fahrstunden immer nur zur vollen Stunde beginnen würden. Die vom Gesuchsgegner beantragten Besuchszeiten würden nicht nur den vorgenannten Umständen Rechnung tragen, sondern auch die für seinen Sohn D._____ festgelegten Besuchszeiten am Sonntagnachmittag berücksichtigen. Sollte die Gesuchstellerin C._____ noch stillen, so könnte sie etwas Milch abpumpen und dem Gesuchsgegner mitgeben. Mit seinen Anträgen betreffend gemeinsame Obhut habe der Gesuchsgegner deutlich gemacht, dass er willens sei, sich um das Kind zu kümmern. Er sei sogar bereit, in die Nähe der Gesuchstellerin zu ziehen, um zu einem späteren Zeitpunkt die alternierende Obhut beantragen zu können. Zudem habe der Gesuchsgegner zu Protokoll gegeben, seine berufliche Tätigkeit weitgehend der Betreuung des Kindes anzupassen (Urk. 71/57 Rz. 11 ff.). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, von Willkür könne keine Rede sein. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei C._____ in den ersten Monaten um einen Säugling handle, der gestillt werden müsse und dessen Wach- und Schlafrhythmus noch nicht abgeschätzt werden könne, habe der Gesuchsgegner eine alternierende Obhut sowie ein Betreuungsrecht von Montagnachmittag bis Montagvormittag der darauffolgenden Woche und – bis zum Eintritt in den Kindergarten – während sechs Wochen Ferien im Jahr beantragt. Damit habe der Gesuchsgegner die Bedürfnisse von C._____ völlig ausser Acht gelassen. Das treffe auch auf das im Berufungsverfahren beantragte Besuchsrecht von je zwei

- 14 - Stunden am Mittwoch und Sonntag (09.00 Uhr - 11.00 Uhr) bzw. ab 1. August 2020 jeden Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie jeden Sonntag von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr zu. Die vom Gesuchsgegner angeführten "Einsichten", wonach der Aufbau einer emotionalen Bindung für äusserst junge Kinder von eminenter Bedeutung sei, dürften eher für Kleinkinder und nicht für Säuglinge gelten. Die Gesuchstellerin habe im Berufungsverfahren mit der "Beilage 2" dargetan, dass sie dem Gesuchsgegner sogar ein über die erstinstanzliche Regelung hinausgehendes Besuchsrecht gewährt habe. Von einem Zurückdrängen des Ge- suchsgegners bzw. einem Ausschluss von der Kinderbetreuung könne keine Rede sein, zumal die Vorinstanz eine stufenweise Erweiterung des Besuchsrechts nach knapp acht Monaten vorgesehen und ihr Ermessen damit "im wohlverstandenem Kindesinteresse eines erst ein paar Monate alten Säuglings" pflichtgemäss ausgeübt habe. Wenn der Gesuchsgegner im Weiteren moniere, die Vorinstanz habe den Bedürfnissen eines Babys "betreffend den aktuellen Wach- und Schlafrhythmus keine Rechnung" getragen, so erfolge dies ohne sachliche Grundlage und ohne fundierte Erfahrung. Mit Blick auf die Häufigkeit und Regelmässigkeit der Besuche könne sich der Gesuchsgegner zu dieser Frage gar kein Urteil bilden. Zudem sei es eine Binsenwahrheit, dass nicht jedes Kind gleich sei. Die vom Gesuchsgegner geäusserte Meinung, mit den vorinstanzlich festgelegten Besuchszeiten würde er C._____ nur schlafend antreffen, sei daher ein Zirkelschluss. Aus dem im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten tabellarischen Verlauf der Entwicklung von C._____ gehe hervor, dass er tagsüber sehr unterschiedliche Schlaf- und Wachphasen habe und abends ab ca. 21.00 Uhr schlafe. Wie der Gesuchsgegner C._____ angesichts seiner Erwerbstätigkeit im Raum F._____ sowie des langen Anfahrtsweges bedürfnisgerecht umsorgen können sollte, sei mehr als zweifelhaft. Auch würden die eingereichten Tabellen zeigen, dass C._____ zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr meistens nicht schlafe. Ausserdem habe die Vorinstanz Kenntnis vom Besuchsrecht des vorehelichen Kindes D._____ gehabt. Es sei dem Gesuchsgegner zuzumuten, sich auf die gerichtlich geregelten Besuchsvorgaben einzurichten (Urk. 71/64 S. 3 und S. 5 ff.).

- 15 -

3. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1. m.w.H.). Bei der Ausgestaltung des persönlichen Kontakts ist dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit Rechnung zu tragen.

4. Die erste Phase ist im heutigen Zeitpunkt bereits verstrichen, womit sich Weiterungen erübrigen. In Bezug auf die zweite Phase hat die Vorinstanz bei der Festlegung des Besuchsrechts den vorstehenden Kriterien durchaus angemessen Rechnung getragen. Inwiefern das Kindeswohl ein weitergehendes Besuchsrecht gebieten soll, ist nicht ersichtlich. Der Beziehungsaufbau wird dem Gesuchsgegner auch mit dem vorgesehenen Besuchsrecht ohne Zweifel ermöglicht. In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgesehene dritte Phase ist zu berücksichtigen, dass sich nach kinderpsychologischen Erkenntnissen bei Kindern im Alter von C._____ aufgrund der sich zunehmend etablierenden Bindungen ein regelmässiger Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil empfiehlt. Dies ermöglicht Vater und Kind die Bildung einer überdauernden emotionalen Verknüpfung und legt den Grundstein für eine stabile Beziehung. Idealerweise sollte das Arrangement aus mehreren kürzeren, dafür häufigeren Kontakten bestehen. Längere Trennungen (z.B. über Nacht) von der primären Bindungsperson in der sensiblen Phase der Bindungsetablierung im Alter von ca. 8 bis 24 Monaten können für das Kind unter Umständen immer dann zur

- 16 - Belastung werden, wenn der betreuende Erwachsene das Kind bei Stress nicht ausreichend beruhigen kann. Bei Kleinkindern kann der Umgang bei zu langer Aufenthaltsdauer zu einer Überforderung führen (vgl. FamKomm Scheidung/Schreiner, Anh. Psych N 197 f.). In Berücksichtigung von C._____s Alter sowie der zuvor dargelegten entwicklungspsychologischen Erkenntnisse drängt sich daher aus Sicht des Kindeswohls auch ab Juli 2021 die Beibehaltung eines wöchentliches Besuchsrecht mit einer kürzeren Besuchszeit auf. Der Gesuchsgegner hat die langen Anfahrtswege sowie den Umstand, dass C._____ angesichts seines Alters noch viel schläft und er ihn daher häufig schlafend antreffend dürfte, in Kauf zu nehmen. Was den Besuchstag betrifft, so erweist sich mit Blick auf die Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners als Fahrlehrer ein Besuchsrecht am Samstag in der Tat als nicht praktikabel, zumal die Nachfrage nach Fahrstunden – wie der Gesuchsgegner geltend macht – erfahrungsgemäss insbesondere am Samstag sehr hoch sein dürfte. Um das Besuchsrecht wahrzunehmen, muss der Gesuchsgegner aber eine Strecke von rund 50 km zurücklegen, für welche er selbst bei geringem Verkehrsaufkommen rund 50 Minuten mit dem Auto benötigt (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Ein am Samstag auszuübendes Besuchsrecht würde daher dazu führen, dass der Gesuchsgegner an diesem Tag nur noch eingeschränkt Fahrstunden anbieten könnte, was sich angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung letztlich auch zulasten der Gesuchstellerin sowie insbesondere von C._____ auswirken würde. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner – wie er auch selbst beantragt – ein Besuchsrecht am Sonntag einzuräumen, zumal auch seitens der Gesuchsgegnerin keine Gründe geltend gemacht wurden, die gegen ein Besuchsrecht am Sonntagmorgen sprechen würden. Bezüglich der Besuchszeiten ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner aktuell seinen Sohn D._____ am Sonntagnachmittag betreut (derzeit offenbar jedes zweite Wochenende am Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr; vgl. Urk. 71/57 Rz. 16; Urk. 61/4). Damit der Gesuchsgegner sowohl mit seinem Sohn D._____ als auch mit C._____ alleine Zeit verbringen kann, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner (ab der zweiten Phase) ein Besuchsrecht am Sonntag von 9.00

- 17 - Uhr bis 13.00 Uhr zu gewähren. Ab dem 1. Juli 2021 ist dem Gesuchsgegner zudem – wie beantragt – ein Besuchsrecht am Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr einzuräumen. Damit soll es dem Gesuchsgegner ermöglicht werden, die Vater-Kind-Beziehung weiter aufzubauen und von C._____ noch intensiver als Elternteil wahrgenommen zu werden. Angesichts seiner (selbstständigen) Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer dürfte er überdies über die notwendigen zeitlichen Kapazitäten am Mittwochmorgen verfügen.

5. Die von der Vorinstanz vorgesehene erste Phase ist – wie erwähnt – im heutigen Zeitpunkt bereits verstrichen. Der Gesuchsgegner hat aber nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Gesuchstellerin sein Besuchsrecht bisher – wenngleich unregelmässig – wahrgenommen (vgl. Urk. 66/2; vgl. auch Urk. 71/57, wonach die Gesuchstellerin auf mehrfache Nachfrage gelegentliche Besuche bei sich zu Hause ermöglicht habe und der Gesuchsgegner C._____ nun auch wickeln dürfe; Urk. 71/64 S. 4 oben). Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner mit vorliegendem Entscheid das ausgedehnte Besuchsrecht gemäss der zweiten Phase – unter entsprechender Anpassung von Besuchstag und -zeit – einzuräumen.

6. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu berechtigen und zu verpflichten, das gemeinsame Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

- bis 30. Juni 2021: jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

- ab 1. Juli 2021: jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. B. Unterhalt

1. Ausgangslage 1.1. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages für den gemeinsamen Sohn C._____ ging die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstellerin für die Zeit bis Ende April 2020 von Einkünften aus Mutterschaftsentschädigung in Höhe von (durchschnittlich) Fr. 2'964.– pro Monat aus. Für die Zeit ab 1. Mai 2020 rechnete

- 18 - sie der Gesuchstellerin aufgrund der persönlichen Betreuung von C._____ kein Einkommen mehr an. In Bezug auf den selbstständig erwerbenden Gesuchsgegner stellte die Vorinstanz auf die von ihm eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 ab und ging von einem monatlichen Einkommen von Fr. 314.– aus. Ab 15. April 2020 rechnete sie ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– pro Monat an. Den Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 2'416.– und denjenigen von C._____ auf Fr. 814.–. In Bezug auf den Gesuchsgegner ging die Vorinstanz von einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'542.– aus. Den beim Gesuchsgegner ab

1. Mai 2020 resultierenden Überschuss von monatlich Fr. 1'958.– teilte die Vorinstanz gleichmässig auf D._____ und C._____ auf und verpflichtete den Gesuchsgegner zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Mai 2020 in Höhe von Fr. 914.–. Zudem hielt sie fest, dass der Unterhalt von C._____ ab diesem Zeitpunkt im Umfang von Fr. 2'051.– (Betreuungsunterhalt) ungedeckt bleibe. Von der Zusprechung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages sah die Vor- instanz mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ab (Urk. 58 E. VI. S. 12 ff. und Disp. Ziff. 7 und 8). 1.2. Der Gesuchsgegner bemängelt die Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens, die ihm gewährte Übergangsfrist sowie mehrere Positionen in seinem Bedarf sowie demjenigen der Gesuchstellerin. Überdies fordert er die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin ab 1. Mai 2020 (Urk. 71/57). Die Gesuchstellerin beanstandet hingegen die Höhe des dem Gesuchsgegner aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit angerechneten (tatsächlichen) Einkommens sowie die ihm gewährte Übergangsfrist für die Erzielung des höheren (hypothetischen) Einkommens. Zudem verlangt sie die Zusprechung von Ehegattenunterhalt für die Zeit von tt.mm.2019 bis 31. März 2020 (Urk. 57).

2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner sei unbestrittenermassen ein gelernter Detailhandelskaufmann. Nachdem er jedoch während zwei Jahren keine Anstellung mehr habe finden können, habe er sich zu einer beruflichen

- 19 - Neuorientierung als Fahrlehrer entschlossen. Zur Überbrückung habe er 2017 als Fahrer für ein Taxiunternehmen gearbeitet und zudem Schulbusfahrten übernommen. Seit 2018 arbeite er als selbstständiger Fahrlehrer. Der Gesuchsgegner habe hierzu eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2019 eingereicht. Von deren Richtigkeit sei grundsätzlich auszugehen, zumal die Gesuchstellerin mit ihren Vorbringen keine genügenden Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken vermöge. Von einer Begutachtung des Geschäftsabschlusses könne daher abgesehen werden. Zudem würde eine Begutachtung wohl zu keinem anderen Ergebnis führen, da der Gesuchsteller allenfalls eingenommene Einkünfte nicht deklariert habe. Diesem Umstand könne aber zumindest für die Zukunft mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechnung getragen werden. Der Gesuchsgegner habe in den letzten beiden Jahren unter seinen Inhaftierungen gelitten, was mit diversen Arztzeugnissen belegt sei und zu einer erheblichen Einkommenseinbusse geführt habe. Entsprechend sei ab Geburt des Kindes von seinem Einkommen gemäss eingereichter Erfolgsrechnung auszugehen. Ob sich der Gesuchsgegner letztendlich selbst die Lohnzahlungen ausbezahlt habe, könne vorliegend offenbleiben, da er selbst bei Berücksichtigung dieser nicht im Stande gewesen wäre, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es sei dem Gesuchsgegner deshalb momentan ein Einkommen von Fr. 314.– anzurechnen. Bevor dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, sei ihm eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren. In Anbetracht dessen, dass er seit dem 12. November 2019 "nicht mehr ärztlich belegt arbeitsunfähig" sei, sei es zumutbar, "bis die Gesuchstellerin über kein Einkommen mehr verfüg[e] (per 1. April 2020)", ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Bei den [von der Gesuchstellerin] eingereichten Lohnstatistiken für Fahrlehrer handle es sich um durchschnittlich erzielbare Bruttoeinkommen. Von diesen seien demzufolge noch die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in nächster Zeit Fr. 7'000.– netto pro Monat verdienen könne. Die Vorzeichen seien in Anbetracht des langen Erwerbsausfalls schlecht. Der Gesuchsgegner sei jedoch verpflichtet, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen,

- 20 - damit er seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem neugeborenen Kind und D._____ nachkommen könne. Es rechtfertige sich daher, von einem hypothetischen Einkommen ab 15. April 2020 von Fr. 5'500.– pro Monat auszugehen. Damit sei zusammenfassend in Bezug auf den Gesuchsgegner derzeit von einem Einkommen von Fr. 314.– auszugehen. Ab 1. Mai 2020 sei ihm ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– anzurechnen (Urk. 58 E. IX./3. S. 22 ff.). 2.2. Der Gesuchsgegner moniert berufungsweise das ihm angerechnete hypothetische Einkommen als zu hoch. Konkret bringt er vor, die Vorinstanz habe diesbezüglich zu Unrecht einzig auf die Behauptung der Gesuchstellerin sowie die von ihr eingereichten Unterlagen abgestellt. Es handle sich bei ihm nicht um einen angestellten Fahrlehrer mit 9.3 Jahre Berufserfahrung und 12 Monatslöhnen. Zwar habe die Vorinstanz in der Folge das (hypothetisch) erzielbare Einkommen auf Fr. 5'500.– pro Monat reduziert. Allerdings sei auch dieses Einkommen für einen noch jungen Fahrlehrer, dessen Fahrschule sich im Aufbau befinde, unrealistisch und viel zu hoch. Der Gesuchsgegner habe die Fahrlehrerprüfung erst im Jahre 2018 abgelegt. Im Jahr 2019 habe er unter Depressionen gelitten und sei in Untersuchungshaft gewesen. Gemäss Lohncheck würde die Hälfte aller Fahrlehrer zwischen Fr. 4'402.– und Fr. 6'432.– brutto pro Monat erzielen. Gemäss Salarium 2016 würden Lehrkräfte durchschnittlich Fr. 4'763.– brutto (12 Monatslöhne) verdienen. Entsprechend sei von einem erzielbaren Lohn von maximal Fr. 4'300.– pro Monat auszugehen (Urk. 71/57 Rz. 24 ff.). Die Gesuchstellerin ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– angerechnet habe (Urk. 57 Rz. 4 und Urk. 71/64 S. 8 f.). 2.3. Von einem (höheren) hypothetischen Einkommen darf ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist (BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 18). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem

- 21 - Aufwand und gutem Willen tatsächlich möglich ist. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Gesuchsgegner zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Gegebenenfalls ist dann die Höhe dieses Einkommens zu bestimmen. Schliesslich ist zu klären, ob dieses Einkommen tatsächlich erzielbar ist. Dabei ist auf entsprechende Tatsachenfeststellungen oder die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (BGE 128 III 4 E. 4a ff.). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung können bei der Beantwortung dieser Fragen statistische Daten angewendet werden. Diese müssen aber in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich abgestellt werden. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dauert es grundsätzlich zwei bis drei Jahre, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Beschliesst ein unterhaltspflichtiger Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, selbständig zu werden, und gibt er dazu seine bisherige Stelle auf, führt das zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Ist der Schritt in die Selbständigkeit aber noch während des Zusammenlebens und somit im Rahmen der einvernehmlichen Rollenverteilung der Ehegatten erfolgt, führt ein vermindertes Einkommen in den ersten zwei bis drei Jahren noch nicht zur Aufrechnung. Stellt sich aber heraus, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit voraussichtlich auch nach einer Übergangsfrist nicht das Niveau erreicht, das ein Ehegatte als Angestellter erzielen könnte, ist wiederum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.149).

- 22 - 2.4. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er aufgrund verschiedener Umstände (Erkrankung, Inhaftierung, Verunglimpfungen durch die Gesuchstellerin) in der Vergangenheit lediglich in einem reduzierten Pensum habe arbeiten können (Urk. 64 Rz. 12 S. 7 f.). Dass es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ein höheres als das bisher erzielte Einkommen zu erwirtschaften, und ihm daher ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen ist, stellt der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift zu Recht nicht in Abrede. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, welches Einkommen für den Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht erzielbar ist. 2.5. Die Vorinstanz orientierte sich im angefochtenen Entscheid an den von der Gesuchstellerin eingereichten Berechnungen von www.lohncheck.ch und www.lohnanalyse.ch (vgl. Urk. 58 E. IX./3.6. S. 24 f. mit Verweis auf Urk. 24/11- 12). Indes berücksichtigen diese beide Statistiken – wie der Gesuchsgegner im Ergebnis zu Recht moniert – die konkreten Umstände des Einzelfalles nur ungenügend. So nimmt die Statistik gemäss www.lohncheck.ch (Urk. 24/11) keine Differenzierung nach Alter, Berufserfahrung, Ausbildung, Wohnort etc. vor, diejenige gemäss www.lohnanalyse.ch geht ebenfalls nur von einem (Gesamt-) Durchschnittswert aus (vgl. Urk. 24/12). Sie erweisen sich damit zur Bestimmung, welches Einkommen der Gesuchsgegner konkret zu erzielen vermag, als ungeeignet. Vorliegend schloss der Gesuchsgegner seine Ausbildung als Fahrlehrer unbestrittenermassen im Jahr 2018 ab. Als Fahrlehrer war er aber offenbar bereits im Rahmen seiner Ausbildung seit 2016 tätig (vgl. Urk. 64 Rz. 17). Der statistisch erfasste Medianlohn für einen 31-jährigen Fahrlehrer mit abgeschlossener Berufsausbildung und vierjähriger Berufserfahrung beträgt gemäss Salarium 2018 bei 40 Wochenstunden (Pensum von rund 100 %) im Kanton Zürich brutto Fr. 4'706.– pro Monat bzw. nach Abzug von rund 13 % Sozialabgaben netto Fr. 4'094.– pro Monat (weitere angewandte Kriterien: Branche: Erziehung und Unterricht; Berufsgruppe: Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen; Stellung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion; Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftigte; 12 Monatslöhne, keine Sonderzahlungen, Schweizer). Vorliegend hielt der Gesuchsgegner vor Vorinstanz aber einen Lohn von Fr. 4'500.– pro Monat für erzielbar (Prot. I S. 15).

- 23 - Darauf ist er zu behaften. Entsprechend ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen als angestellter oder aber als selbstständig erwerbender Fahrlehrer in Höhe von Fr. 4'500.– pro Monat (100 %-Pensum) anzurechnen. 2.6. 2.6.1. Beide Parteien kritisieren im Berufungsverfahren die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz gewährte (Übergangs-)Frist bis 1. Mai 2020. Während der Gesuchsgegner die von der Vorinstanz zugestandene Übergangsfrist als zu kurz bemessen moniert und die Gewährung einer Frist von insgesamt sieben Monaten ab Aufhebung der vom Bundesrat zur Bekämpfung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen verlangt (vgl. Urk. 71/57 Rz. 22; s.a. Urk. 64 Rz. 10), will die Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen bereits ab Geburt von C._____ angerechnet wissen (Urk. 57 Rz. 4 und Urk. 71/64 S. 8 f.). 2.6.2. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Dabei muss die Übergangsfrist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 417 E. 2.2). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 m.H.).

- 24 - 2.6.3. Ein unredliches Verhalten des Gesuchsgegners kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sein Einkommen im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich gering gehalten hätte. Auch kann nicht gesagt werden, dass die vom Gesuchsgegner geforderte Umstellung für ihn bereits aufgrund der Schwangerschaft der Gesuchstellerin voraussehbar gewesen wäre. Die Gesuchstellerin ging bis zur Geburt einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 % nach und vermochte mit ihrem Einkommen für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (Einkommen: rund Fr. 3'900.– netto; Bedarf [indes unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten]: Fr. 2'416.–; vgl. Urk. 22/3; Prot. I S. 26; nachfolgend Ziff. III./B./5.4.). Dass die Parteien bereits bei Eintritt der Schwangerschaft übereingekommen seien, die Gesuchstellerin werde nach der Geburt von C._____ keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, womit der Gesuchsgegner für den gesamten Bedarf der Familie bzw. von C._____ aufzukommen habe, macht die Gesuchstellerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr brachte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz selbst vor, dass noch offen sei, ob und in welchem Pensum sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten gehen werde (vgl. Prot. I S. 18 und S. 25). Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens auf den Zeitpunkt der Geburt von C._____ fällt damit ausser Betracht. Die Verpflichtung zur Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit wurde dem Gesuchsgegner erstmals mit Zustellung des angefochtenen Entscheids am

11. März 2020 verbindlich mitgeteilt (vgl. Urk. 51 Blatt 1). Bereits ab Mitte März 2020 war jedoch aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämpfung des grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen die Durchführung von Aus- und Weiterbildungen im Strassenverkehr nicht mehr möglich. Erste Lockerungen erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom

8. Mai 2020). Weshalb dem Gesuchsgegner weitere sechs Monate nach Aufhebung der Massnahmen als Übergangsfrist zugestanden werden sollen, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Gesuchsgegner näher ausgeführt. Zu berücksichtigen ist überdies das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben der

- 25 - Fahrschule "E._____", wonach sich der Gesuchsgegner bei Schwierigkeiten mit seiner Fahrschule jederzeit beim Inhaber melden dürfe und dieser dann prüfen werde, ob der Gesuchsgegner in dessen Fahrschule eingesetzt werden könne (Urk. 66/4; vgl. auch Urk. 64 Rz. 18, worin der Gesuchsgegner lediglich in Frage stellt, ob ihm eine Vollzeitstelle angeboten werden könne, dies aber offenbar selbst nicht ausschliesst). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Einräumung einer Umstellungsfrist bis zum 1. Juli 2020. 2.7. Im Weiteren ist zu prüfen, von welchem Einkommen des Gesuchsgegners in der Zeit vom tt.mm.2019 bis zum 1. Juli 2020 auszugehen ist. Die Vorinstanz ging

– wie erwähnt – gestützt auf die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 von einem tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 314.– pro Monat aus (siehe vorstehende Ziff. III./B./2.1.). 2.7.1. Die Gesuchstellerin moniert im Wesentlichen, die weitgehend widersprüchlichen Behauptungen und Belege des Gesuchsgegners seien praktisch kritiklos als glaubhaft erachtet und die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 nahezu unbesehen "zum Mass aller Dinge erhoben" worden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe die Gesuchstellerin sehr wohl auf Anhaltspunkte hingewiesen, die gegen die Richtigkeit der Buchhaltung des Gesuchsgegners sprächen. Dass dem Gesuchsgegner gestützt auf die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 ein Einkommen von "momentan" lediglich Fr. 314.– angerechnet worden sei, sei mehrfach aktenwidrig und verstosse gegen die Untersuchungs- und Offizialmaxime: (a) Der Gesuchsgegner habe keine vollständige Buchhaltung 2018 und 2019 eingereicht, sondern einzig eine Bilanz und Erfolgsrechnung betreffend das erste Halbjahr 2019. Diese weise einen Gewinn von Fr. 3'762.30 aus, was nach Lesart der Vorinstanz ein Einkommen von Fr. 314.– ergebe. Allerdings wäre erstens der in der Erfolgsrechnung aufgeführte Personalaufwand von Fr. 3'520.– ebenfalls als Einkommen des Einmannbetriebs hinzuzurechnen. Zweitens habe der Gesuchsgegner lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum Januar bis Ende August 2019 belegt. Und drittens habe die Gesuchstellerin ein Flugblatt des Einzelunternehmens sowie

- 26 - Urkunden bezüglich seiner Autoverkaufsaktivitäten vorgelegt, welche auf rege Erwerbstätigkeiten des Gesuchsgegners hinweisen würden. Die im Rahmen der Berufung eingereichten Urkunden belegten weitere Arbeitstätigkeiten des Gesuchsgegners (zusätzliche Arbeitstätigkeit für die Fahrschule E._____ sowie eine weitere Fahrschule mit dem Namen "G._____"). Insofern sei nicht einsichtig, weshalb auf Seiten des Gesuchsgegners momentan lediglich von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 314.– auszugehen und erst nach einer Übergangszeit ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'500.– anzunehmen sei. (b) Der Gesuchsgegner habe es trotz gerichtlicher Aufforderung (mit Verweis auf Urk. 5 S. 2; Urk. 9 i.V.m. Urk. 8; Urk. 14 S. 2) unterlassen, die von der Vor- instanz verlangten Urkunden einzureichen. Eingereicht habe der Gesuchsgegner am 6. September 2019 einen Mietvertrag. Dabei falle auf, dass der darin ausgewiesene Wohnungsmietzins von Fr. 1'720.– per 1. Juli 2018 in einem krassen Missverhältnis zum deklarierten Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners in der Steuererklärung 2017 stehe. In der gleichen Eingabe habe der Gesuchsgegner zudem mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Krankheit weder die Bilanz 2018 noch die Steuererklärung 2018 habe erstellen können. Die hierzu eingereichte ärztliche Stellungnahme attestiere ihm allerdings lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit und vermöge daher nicht zu belegen, dass der Gesuchsgegner nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei bzw. ausser Stande gewesen sei, die Bilanz oder die Steuererklärung 2018 zu erstellen. (c) Der Gesuchsgegner habe behauptet, er werde von der Familie finanziell unterstützt, wobei er diese Behauptungen weder substanziiert noch belegt habe. (d) Weiter falle auf, dass im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2017 kein Konto einer Bank oder der Postfinance angegeben sei, obschon auf dem Deckblatt eine zu einem H._____-Konto zugehörige IBAN-Nummer vermerkt sei. (e) Im zwischen dem Gesuchsgegner und D._____ geschlossenen Unterhaltsvertrag vom

16. Oktober 2013 sei von einem Nettoeinkommen von Fr. 4'316.– ausgegangen worden. Vor Vorinstanz habe der Gesuchsgegner sodann eine zu weiten Teilen abgedeckte Unterhaltsvereinbarung vom 13. Juni 2019 ins Recht gelegt, wobei die abgedeckten Passagen mutmasslich Angaben über das gegenwärtige Einkommen des Gesuchsgegners enthalten dürften. Die Vorinstanz habe es in

- 27 - Verletzung der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime unterlassen, eine vollständige, nicht geschwärzte Ausfertigung zu verlangen. Angesichts des Klagerückzugs sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über genügend Einkommen verfüge, um neben seinem Lebensunterhalt auch noch für den Kinderunterhalt aufzukommen. (f) Ohne kritische weitere Nachfragen oder Einforderung von akkuraten Unterlagen des Gesuchsgegners sei die "offenbar eilig zusammengezimmerte" provisorische Bilanz per 31. Dezember 2018 (Urk. 26/3) geblieben, welche vom Gesuchsgegner selbst und nicht von einer Fachperson verfasst worden sei und unglaubwürdige Zahlen enthalte (siehe hierzu im Detail Urk. 57 Rz. 2 lit. f S. 8 f.). (g) An der Eheschutzverhandlung habe die Gesuchstellerin auf viele dieser Ungereimtheiten hingewiesen und eingewandt, dass von dem ausgewiesenen Einkommen niemand leben könne und die eingereichten Belege völlig unglaubwürdig seien, zumal weder substanzierte Behauptungen noch Belege hinsichtlich einer Verwandtenunterstützung oder Sozialhilfe vorlägen. Auch seien in der Zeit vom

26. Juli bis 4. September 2019 auf dem mutmasslichen Geschäftskonto des Gesuchsgegners bei der H._____ [Bank] lediglich Fr. 1'610.– eingegangen. Der Gesuchsgegner habe zudem die Behauptung der Gesuchstellerin, er (der Gesuchsgegner) beziehe das Geld für Einzellektionen sowie für Abonnemente jeweils "Bar im Voraus", wobei diese Einnahmen auf seinem H._____-Konto offensichtlich keinen Eingang gefunden hätten, auf mehrfache Nachfrage der Gerichtsvorsitzenden nicht bestritten bzw. sogar zugegeben. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner durchaus in der Lage sei, ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'500.– pro Monat zu erzielen (Urk. 57 Rz. 1 ff.; s.a. Urk. 71/64 S. 4 f. und S. 8 f.). 2.7.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der

- 28 - Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (vgl. BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; 5A_346/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.1; 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2; und die Zustimmung zu diesen beiden Bundesgerichtsurteilen bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.34). Bestehen Hinweise dafür, dass das deklarierte nicht mit dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen übereinstimmt, darf von den eingereichten Jahresrechnungen abgewichen werden (Six, a.a.O., Rz. 2.137; vgl. auch BGer 5A_72/2012 vom 12. April 2012, E. 2; ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 76, wonach auf die Lebenshaltung abgestellt werden könne, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, sofern die Behauptungen zur Höhe des Einkommens nicht glaubhaft oder die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig sind). Im Summarverfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens der fraglichen Tatsachen reicht aus (Maier, a.a.O., S. 341; vgl. auch ZK ZGB-Bräm, Art. 163 N 76; Hausheer/ Spycher, a.a.O., Rz. 01.34; BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). 2.7.3. Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, mit seiner Einzelunternehmung "I._____" im Jahr 2018 einen Reingewinn von Fr. 3'367.45, mithin Fr. 280.60 pro Monat, erzielt zu haben (Urk. 25 Rz. 28). Zur Untermauerung seiner Behauptung legte er eine "provisorische" Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 ins Recht (Urk. 26/3). Auf gerichtliche Aufforderung (Urk. 35) hin reichte er zudem eine (provisorische) Steuererklärung 2018 mit

- 29 - einem deklarierten Einkommen von Fr. 3'667.– (Urk. 45/3) sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 mit einem ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 3'762.– (Urk. 45/4), mithin Fr. 617.– (Fr. 3'762.– / 6) pro Monat (und nicht – wovon die Vorinstanz fälschlicherweise ausging – Fr. 314.– pro Monat [Fr. 3'762.– / 12]), ein. Das geringe deklarierte Einkommen wirft – wie die Gesuchstellerin zu Recht einwendet – in der Tat die Frage auf, wie der Gesuchsgegner seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, zumal er im Jahr 2019

– auch während des Zusammenlebens – gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien bereits überwiegend für die Wohnungsmiete in Höhe von Fr. 1'720.– pro Monat aufgekommen sei (vgl. Urk. 19/1; Prot. I S. 17; Prot. I S. 35). Der Gesuchsgegner behauptete, seine Familie habe ihm 2018 und 2019 finanziell ausgeholfen (Urk. 25 Rz. 28; Prot. I S. 35 und S. 47; vgl. auch Urk. 64 Rz. 21 und Rz. 32), ohne jedoch zu konkretisieren, von wem und in welchem Umfang er unterstützt worden sei, oder entsprechende Unterlagen einzureichen. Die im Berufungsverfahren eingereichten Darlehensverträge sowie die H._____- Kontoauszüge vermögen die behauptete finanzielle Unterstützung – zumindest im Jahr 2019 – ebenfalls nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, zumal sie andere Zeiträume (2015-2017; vgl. Urk. 66/9-12; Urk. 66/15; Urk. 66/17-19) betreffen. Die im Jahr 2020 gewährten Darlehen wurden überdies explizit "für die vom Bundesrat am 16. März 2020 ausgerufene ausserordentliche Lage" gewährt (vgl. Urk. 66/17-19), was darauf schliessen lässt, dass der Gesuchsgegner erst aufgrund der vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem grassierenden Corona- Virus beschlossenen Massnahmen im März 2020 auf finanzielle Hilfe angewiesen war. Kommt hinzu, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz einräumte, dass er die von seinen Fahrschülern bar bezahlten Fahrstunden jeweils in der Kasse verbucht und nicht auf ein Konto einbezahlt und von diesen Einnahmen gelebt habe (Prot. I S. 51), wobei er im Weiteren jedoch keine Ausführungen zur Höhe dieser "Privatbezüge" machte, sondern auf eine "Liste" verwies (vgl. Prot. I S. 51). Welche Liste dies sein soll, ist nicht ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist in der Tat nicht davon auszugehen, dass die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners im ersten Halbjahr 2019 widerspiegelt. Nachdem der Gesuchsgegner – trotz Aufforderung

- 30 - (vgl. auch die Vorladung zur Verhandlung in Urk. 14, worin der Gesuchsgegner zur Einreichung einer lückenloser Aufstellung seiner Privatbezüge im laufenden Jahr aufgefordert wurde) – keine Angaben zu seinen tatsächlichen (Bar-)Bezügen machte bzw. keine Belege einreichte und im vorliegenden summarischen Verfahren umfangreiche Abklärungen zu unterbleiben haben, ist das tatsächliche Einkommen des Gesuchsgegners nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (vgl. auch Six, a.a.O., Rz. 2.139 mit Verweis auf Art. 164 ZPO). Wie es sich diesbezüglich mit der "provisorischen" Bilanz und Erfolgsrechnung 2018 verhält, kann offenbleiben, zumal die Fahrschule des Gesuchsgegners erst 2018 gegründet worden und dieses Jahr damit nicht aussagekräftig ist, dürften doch nach einer Unternehmensgründung die Erträge erfahrungsgemäss erst im Laufe der Zeit steigen. Auf die Beanstandungen und Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Jahresrechnung 2018 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 64 Rz. 24 ff.; Urk. 57 Rz. 2 lit. f S. 8 f.). Der Vollständigkeit halber sei dennoch darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz einzig auf die Bilanz und Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2019 abstellte, weshalb für sie keine Veranlassung bestand, weitere Unterlagen betreffend das Jahr 2018 einzuverlangen. 2.7.4. Im ersten Halbjahr 2019 lebten die Parteien nur bis zum 15. Mai 2019 zusammen, danach zog die Gesuchstellerin wieder zu ihren Eltern. Da die Gesuchstellerin bis zur Geburt von C._____ ein eigenes Einkommen erzielte, kann davon ausgegangen werden, dass sie – mit Ausnahme der Wohnungsmiete

– grundsätzlich für ihre eigenen Ausgaben bzw. ihren Bedarf aufgekommen ist (vgl. auch Prot. I S. 17). Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner im ersten Halbjahr 2019 die (Bar-)Einnahmen seiner Fahrschule jeweils zur Deckung seines anfallenden Bedarfs verwendete. Da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die Parteien bzw. der Gesuchsgegner einen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehenden Lebensstil pflegten oder der Gesuchsgegner sparen konnte, ist daher schätzungsweise davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner ein Einkommen maximal in Höhe seines monatlichen (Not-)Bedarfs generierte. Diese Annahme rechtfertigt sich

- 31 - auch vor dem Hintergrund, dass sich die vom Gesuchsgegner erst im Jahr 2018 gegründete Fahrschule im Jahr 2019 noch im Aufbau befand und der Gesuchsgegner zudem glaubhafterweise aufgrund diverser Gründe (Inhaftierung und gesundheitliche Einschränkungen; vgl. Urk. 64 Rz. 12; Urk. 71/57 Rz. 8; Urk. 13/2 = Urk. 42/3; Urk. 42/1-22 und 4) nur in einem reduzierten Pensum arbeitete, weshalb nicht von einem viel höheren (tatsächlichen) Ertrag der Fahrschule ausgegangen werden kann. Dass die vom Gesuchsgegner eingereichten Arztzeugnisse lediglich eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigten, schadet im Übrigen entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 71/64 S. 4) in diesem Zusammenhang nicht, zumal jedenfalls bescheinigt wird, dass der Gesuchsgegner gesundheitlich eingeschränkt war. Auch liegt es auf der Hand, dass der Kläger als Selbstständigerwerbender und ohne Verdienstausfallversicherung (so der Gesuchsgegner in Urk. 64 Rz. 15, was in der Folge unwidersprochen blieb) kein Arztzeugnis braucht, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner Flugblätter drucken und verteilen liess, spricht ebenfalls nicht ohne Weiteres für ein höheres Einkommen. Sodann lässt sich auch der – vor Vorinstanz teilweise abgedeckt eingereichten – Vereinbarung vom 13. Juni 2019 nichts entnehmen, was auf ein höheres Einkommen schliessen lassen würde (vgl. die nunmehr vollständig eingereichte Vereinbarung in Urk. 61/4). Ohnedies kann ein Klagerückzug im Verfahren betreffend Abänderung von Kinderunterhalt aus verschiedenen Gründen erfolgen und nicht nur deshalb, weil der Unterhaltspflichtige nach Ansicht des Gerichts über genügend Einkommen verfügt (vgl. auch Urk. 64 Rz. 23). Auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (tt.mm.2019 bis 30. Juni 2020) ist von einem maximalen (tatsächlichen) Einkommen in Höhe des (Not-) Bedarfs auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte für einen über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinausgehenden Lebensstil des Gesuchsgegners bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesuchsgegner aufgrund der vom Bundesrat am 14. März 2020 infolge des grassierenden Corona-Virus beschlossenen Massnahmen von Mitte März bis Mitte Mai 2020 – mithin während des "Lockdowns" – nachweislich keinen Fahrunterricht mehr erteilen und in dieser Zeit

- 32 - kein eigenes Einkommen generieren konnte (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom

8. Mai 2020). Dass der Gesuchsgegner während dieser Zeit nicht als Fahrlehrer hat arbeiten können, anerkennt auch die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 71/64 S. 8). Soweit sie der Ansicht ist, der Gesuchsgegner hätte für diese Zeit einen Überbrückungskredit beantragen oder eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beanspruchen können, belässt sie es zum einen bei einer pauschalen Behauptung, ohne näher zu konkretisieren, weshalb und in welcher Höhe der Gesuchsgegner einen solchen Kredit oder eine Erwerbsersatzentschädigung hätte erhältlich machen können. Zum anderen dürfte notorisch sein, dass die Höhe der gewährten Kredite von den bisher erzielten Umsätzen abhängt. Mit Blick auf die ausgewiesenen Umsätze kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner mit einer seinen Bedarf übersteigenden Kreditsumme rechnen könnte. Dies zeigt sich auch daran, dass der Gesuchsgegner zur Sicherung seiner Liquidität bis Ende April 2020 von der Stadt F._____, Corona- Soforthilfe, lediglich ein Darlehen in Höhe von Fr. 5'300.– erhalten hatte (vgl. Urk. 67 S. 2), was seitens der Gesuchsgegnerin unwidersprochen blieb. Die Gesuchstellerin bringt schliesslich vor, der Gesuchsgegner hätte während dieser Zeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen können, zum Beispiel als Fahrer im Transportbereich oder Anbieter von Fahrdiensten etc. über die Stellenvermittlung des "COROSOL - der Coronavirus Solidaritätsfonds" oder aber als Erntehelfer bei … .com (Urk. 71/64 S. 8 f.). Diesbezüglich legt sie jedoch weder dar noch ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner mit einer solchen Tätigkeit ein seinen Bedarf übersteigendes Einkommen hätte erzielen können. Insgesamt ist daher schätzungsweise davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Fahrlehrer bei seiner Fahrschule "I._____" in tatsächlicher Hinsicht ein Einkommen (maximal) in Höhe seines Bedarfs (Fr. 3'542.–; vgl. nachfolgend Ziff. III./B./4.6.) erzielte. 2.7.5. Soweit die Gesuchstellerin schliesslich geltend macht, der Gesuchsgegner verfüge über weitere (verdeckte) Einkommensquellen, kann ihr nicht gefolgt werden. So kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner drei Fahrzeuge auf einer Onlineplattform inseriert (vgl. Urk. 48/4), nicht ohne Weiteres auf einen

- 33 - allfälligen Handel mit Fahrzeugen geschlossen werden. Zudem erscheint insbesondere mit Blick auf den Verkäufernamen "I._____" (= I._____) plausibel, dass es sich hierbei um Fahrschulautos gehandelt hat, welche wiederum durch neue ersetzt werden müssen (so Urk. 64 Rz. 16). Hinsichtlich der behaupteten Erwerbstätigkeiten für die "Fahrschule E._____" (siehe auch Urk. 71/64 S. 4) hat der Gesuchsgegner sodann glaubhaft dargetan, dass er für die nämliche Fahrschule im Januar 2020 lediglich eine Ferienvertretung übernommen hatte (vgl. Urk. 66/4 und Urk. 79/1). Eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit für die Fahrschule E._____ vermochte die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend darzutun. Das von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Foto (Urk. 74/2) zeigt lediglich ein Auto mit einem Werbebanner der Fahrschule "E._____". Wo, wann und in welchem Zusammenhang dieses Foto – und nicht der Screenshot – aufgenommen worden ist, wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt. Dass der Gesuchsgegner eine weitere Fahrschule, die "G._____", betreibt (vgl. Urk. 71/64 S. 4), erscheint ebenfalls nicht glaubhaft. Bei den von der Gesuchstellerin hierzu eingereichten Unterlagen (Urk. 71/66/4-6) handelt es sich zum einen um eine Rechnung für im Jahr 2016 – mithin noch vor Gründung der Fahrschule "I._____"

– erbrachte Fahrstunden (Urk. 71/66/4). Zum anderen wird die "G._____" stets in Zusammenhang mit der Fahrschule "I._____" erwähnt (vgl. Urk. 71/66/6 = Urk. 60/4/2 sowie den Einzahlungsschein in Urk. 71/66/5, worin als Zahlungszweck "Fahrschule I._____" aufgeführt ist). Insofern erscheint die Erklärung des Gesuchsgegners, er habe aufgrund des "Imageverlusts" infolge der "negativen Propaganda" der Gesuchstellerin lediglich prüfen wollen, ob er mit einem Namenswechsel mehr Fahrschüler und damit mehr Einnahmen generieren könne (Urk. 64 Rz. 19), durchaus plausibel. Ohnedies legte die Gesuchstellerin aber nicht substantiiert dar, welches Einkommen der Gesuchsteller ihrer Ansicht nach aus diesen Tätigkeiten konkret generiert haben soll. 2.7.6. Der Gesuchsgegner räumte ein, im Januar 2020 eine (einmalige) Ferienvertretung bei der Fahrschule "E._____" übernommen zu haben, wofür ihm

– unter Verrechnung von Ausbildungskosten – eine Vergütung von Fr. 270.– ausbezahlt worden sei. Dies erscheint gestützt auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft (Urk. 77 S. 2; vgl. auch Urk. 79/1). In Berücksichtigung, dass er in

- 34 - dieser Zeit keine eigenen Schüler unterrichten und damit keinen (eigenen) Verdienst erzielen konnte, erscheint eine (zusätzliche) Anrechnung dieser Vergütung aber nicht sachgerecht. 2.8. Zusammenfassend ist damit in Bezug auf den Gesuchsgegner für die Zeit von tt.mm.2019 bis 30. Juni 2020 von einem (geschätzten) tatsächlichen Einkommen von (maximal) Fr. 3'542.– pro Monat auszugehen. Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen.

3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin werde ab Geburt von C._____ ihren Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen beziehen. Die ihr für diese Zeit ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung in Höhe von Fr. 3'387.– pro Monat sei ihr als Einkommen anzurechnen. Um eine kurze Phase zu verhindern, in welcher die Gesuchstellerin nur über 2 Wochen Einkommen verfüge, sei die gesamte Entschädigung auf vier Monate – d.h. Januar bis April 2020 – zu verteilen. Damit resultiere für die Monate Januar bis April 2020 ein anrechenbares monatliches Einkommen von 2'964.– (Fr. 3'387 x 3.5 : 4). Hernach sei der Gesuchstellerin zuzugestehen, C._____ bis zum Eintritt in den Kindergarten selber zu betreuen. Entsprechend sei ihr ab 1. Mai 2020 kein Einkommen mehr anzurechnen (Urk. 58 E. IX./2. S. 21 f.). 3.2. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin beanstanden das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, es sei der Gesuchstellerin – mit Blick auf die bisher gelebte Rollenverteilung und die nur sehr kurze Ehedauer – ab 1. Mai 2020 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'234.– pro Monat anzurechnen (Urk. 71/57 Rz. 20 ff.). Die Gesuchstellerin weist hingegen darauf hin, dass die von ihr bezogene Mutterschaftsentschädigung lediglich für den Zeitraum tt.mm.2019 bis 27. März

- 35 - 2020 angerechnet werden könne, jedenfalls nicht bis 15. April 2020 (Urk. 57 Rz. 3). 3.3. Der Gesuchstellerin ist grundsätzlich zuzustimmen, dass die Mutterschaftsentschädigung angesichts der Geburt von C._____ am tt.mm.2019 nur bis Ende März 2020 ausbezahlt wurde und daher grundsätzlich lediglich bis zu diesem Zeitpunkt als Einkommen berücksichtigt werden kann. Allerdings ist ihr für diese Zeit auch der volle ihr zustehende Betrag in Höhe von Fr. 3'387.– pro Monat (vgl. zur Berechnung Urk. 58 E. IX./2.4. S. 22) anzurechnen und nicht der von der Vorinstanz der Einfachheit halber auf 16 (anstatt 14) Wochen aufgeteilte Betrag von durchschnittlich Fr. 2'964.–. 3.4. Was die geforderte Anrechnung eines hypothetischen Einkommens anbelangt, so lässt der Gesuchsgegner ausser Acht, dass die Parteien nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Eltern eines Kindes geworden sind. Angesichts der neuen Lebensverhältnisse kann daher nicht ohne Weiteres auf die während des Zusammenlebens gelebte Rollenverteilung abgestellt werden. Die unbelegt gebliebene Behauptung des Gesuchsgegners, die Parteien hätten geplant, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ wieder in einem Pensum von 70 % arbeiten gehe (Urk. 71/57 Rz. 12), wurde seitens der Gesuchstellerin ausdrücklich bestritten (Urk. 71/64 S. 8). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts sollen zudem Kleinkinder grundsätzlich vollumfänglich persönlich betreut werden. Insbesondere wenn ein Wechsel in der häuslichen Umgebung stattfindet, sollte sichergestellt sein, dass eine geeignete und nicht wechselnde Person ganztägig zur persönlichen Betreuung zur Verfügung steht. Hingegen ist nach dem ersten Lebensjahr eine vollumfängliche persönliche Betreuung eines gesunden Kindes für dessen körperliche, geistige und soziale Entwicklung nicht mehr unabdingbar (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 337). Angesichts des Alters von C._____ und seines noch erhöhten persönlichen Betreuungsbedarfs ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des Eheschutzes von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin absah (siehe hierzu auch BGer

- 36 - 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.1.; 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7.). 3.5. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin damit vom tt.mm.2019 bis

31. März 2020 ein Einkommen von Fr. 3'387.– pro Monat anzurechnen. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist – zumindest im Rahmen des Eheschutzes – abzusehen.

4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 3'542.– pro Monat (Fr. 1'200.– Grundbetrag + Fr. 1'650.– Wohnkosten + Fr. 332.– Krankenkassenkosten + Fr. 150.– Kommunikationskosten + Fr. 30.– Versicherungskosten + Fr. 0.– Mobilitätskosten + Fr. 200.– Auswärtige Verpflegung). 4.2. Der Gesuchsgegner beanstandet in seiner Berufungsschrift die berücksichtigten Krankenkassenprämien sowie die Mobilitätskosten. Überdies will er in seinem Bedarf den gegenüber seinem Sohn D._____ geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat angerechnet wissen (Urk. 71/57 Rz. 25 ff.). Die Gesuchstellerin bestreitet die Bedarfsberechnungen des Gesuchsgegners und verweist auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71/64 S. 10). 4.3. Bezüglich der Krankenkassenprämien macht der Gesuchsgegner geltend, diese würden ab 1. Januar 2020 nunmehr monatlich Fr. 358.– (Urk. 71/57 Rz. 26) betragen, und legt eine Prämienrechnung seiner Krankenkasse ins Recht (Urk. 71/61/8). Wie aber bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind bei knappen finanziellen Verhältnissen in der Notbedarfsrechnung lediglich die Kosten für die Grundversicherung zu berücksichtigen. Die Prämie für die Grundversicherung beträgt gemäss eingereichter Rechnung auch im Jahr 2020 monatlich Fr. 331.55 (Fr. 338.– abzüglich Fr. 6.45; vgl. Urk. 71/61/8). Entsprechend bleibt es bei zu berücksichtigenden Krankenkassenprämien von gerundet Fr. 332.– pro Monat.

- 37 - 4.4. In Bezug auf die Mobilitätskosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner mache für die Ausübung seines Besuchsrechts "Mobilitätskosten" von Fr. 100.– geltend. Da aber unter diesem Titel nur Kosten zu entschädigen seien, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stünden, seien im Bedarf des Gesuchsgegners keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen (Urk. 58 E. IX./4.1./6. S. 27). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise die Anrechnung von Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 200.– pro Monat. Dies begründet er damit, dass er selbstständig erwerbend sei und ihm deshalb ein Privatanteil für das Auto angerechnet werden müsse. Überdies sei ihm ein angemessener Betrag aufgrund der erhöhten Wegkosten für die Besuchsrechtsausübung in J._____ einzusetzen (pro Besuchstag: 2 x 50 km à 70 Rp. = 70.–; Urk. 71/57 Rz. 28). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind nur die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Insofern berücksichtigte die Vorinstanz unter diesem Titel zu Recht keine im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung entstehenden Fahrtkosten. Inwiefern ihm für seine Berufsausübung Mobilitätskosten im Umfang von Fr. 130.– pro Monat anfallen (Fr. 200.– abzüglich Fr. 70.– für die Besuchsrechtskosten), legt der Gesuchsgegner sodann nicht konkret dar. Sein (pauschaler) Hinweis darauf, dass er selbstständig erwerbend sei, genügt nicht. Entsprechend bleibt es dabei, dass ihm keine Mobilitätskosten anzurechnen sind. Soweit der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen geltend machen will, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Besuchsrechtskosten im Bedarf angerechnet, ist darauf hinzuweisen, dass Besuchsrechtskosten im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position darstellen. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit weiteren Hinweisen). Ob der Sachrichter dem Besuchsberechtigten im familienrechtlichen Streit um die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen

- 38 - Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens (BGer 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 3.2.). Vorliegend ist zwar offensichtlich, dass der Weg vom Wohnort des Gesuchsgegner (F._____) zum Wohnort der Gesuchstellerin (J._____) lang und daher auch mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Angesichts der vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnisse ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz auf eine Anrechnung der Autokosten auch (implizit) unter diesem Titel verzichtete. 4.5. Der Gesuchsgegner macht schliesslich geltend, der von ihm für seinen (vorehelichen) Sohn D._____ gestützt auf den eingereichten Unterhaltsvertrag (Urk. 42/8) zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– sei in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 71/57 Rz. 28). Bei der Feststellung des familienrechtlichen Existenzminimums eines jeden Ehegatten ist einzig der individuelle Bedarf des Unterhaltsschuldners, nicht auch derjenige seiner (zweiten) Familie oder weiterer Kinder, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist, massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 19). Die Anrechnung des vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages für seinen Sohn D._____ fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Im Übrigen würde eine Anrechnung auch dem im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatz der Geschwistergleichbehandlung zuwiderlaufen, zumal diesfalls zunächst die (finanziellen) Bedürfnisse von D._____ vollständig befriedigt und C._____ auf die verbleibende Leistungsfähigkeit verwiesen würde. Abgesehen davon hat der Gesuchsgegner auch nicht dargelegt, dass er den geltend gemachten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– auch tatsächlich bezahlt. 4.6. In seiner Berufungsschrift weist der Gesuchsgegner in seiner Bedarfsaufstellung die Wohnkosten mit Fr. 1'650.– pro Monat aus (Urk. 71/57 Rz. 25), wohingegen die Vorinstanz von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'630.– pro Monat ausging (Urk. 58 E. IX./4.1./1. S. 25 f.). Der Gesuchsgegner begründet in der Folge nicht, weshalb – entgegen der Vorinstanz – von Wohnkosten von Fr. 1'650.– auszugehen ist, womit er den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügt. Entsprechend bleibt es bei den von der

- 39 - Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 1'630.– pro Monat. Die weiteren Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Damit bleibt es in Bezug auf den Gesuchsgegner bei einem zu berücksichtigenden (Not-)Bedarf von Fr. 3'542.– pro Monat.

5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin in Höhe von Fr. 2'416.– (Fr. 1'250.– Grundbetrag + Fr. 666.– Wohnkosten + Fr. 335.– Krankenkassenkosten + Fr. 135.– Kommunikationskosten + Fr. 15.– Versicherungskosten + Fr. 0.– Mobilitätskosten + Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung) aus (Urk. 58 E. IX./4.1. S. 25 ff.). Der Gesuchsgegner moniert diesbezüglich einzig die Positionen "Kommunikationskosten" (Urk. 71/57 Rz. 27). 5.2. In Bezug auf die Kommunikationskosten erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin lebe mit ihren Eltern zusammen, weshalb für Kommunikationskosten ein Betrag von Fr. 80.– (inkl. Serafe-Gebühren) einzusetzen sei. In der zusammenfassenden Tabelle rechnete die Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstellerin schliesslich Fr. 135.– pro Monat an (vgl. Urk. 58 E. IX./4.1./4. S. 25 f.). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise, der Betrag sei auf Fr. 120.– (inkl. Serafe-Anteil) herabzusetzen, da die Gesuchstellerin in einer Hausgemeinschaft lebe (Urk. 71/57 Rz. 27). Die Vorinstanz rechnete auf Seiten des Gesuchsgegners den "gerichtsüblichen Maximalbetrag" von Fr. 150.– an (Urk. 58 E. IX./4.1./4. S. 26). Angesichts dessen, dass in der heutigen Zeit insbesondere die von jeder Person zu tragenden Handykosten ins Gewicht fallen dürften, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft – letztlich einen Betrag von Fr. 135.– (inkl. Anteil Serafe) pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin anrechnete. Entsprechend bleibt es bei einem im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigenden Betrag für Kommunikationskosten von Fr. 135.– pro Monat.

- 40 - 5.3. Der Gesuchsgegner macht in seiner Berufungsschrift Ausführungen zu den anrechenbaren Mobilitätskosten sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung für den Fall, dass die Gesuchstellerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden sollte (vgl. Urk. 71/57 Rz. 28). Da im vorliegenden Verfahren indes von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen ist (siehe hierzu vorstehende Ziff. III./B./3.5.), braucht an dieser Stelle nicht weiter auf die entsprechenden Ausführungen des Gesuchsgegners eingegangen zu werden. 5.4. Die übrigen Bedarfspositionen blieben zu Recht unbeanstandet. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Bedarf von Fr. 2'416.– pro Monat. Die Vorinstanz hielt im Dispositiv – in Widerspruch zu ihren Erwägungen – einen Bedarf von Fr. 2'580.– fest (vgl. Urk. 58 Disp. Ziff. 8). Dieser offensichtliche Schreibfehler ist zu korrigieren.

6. Einkommen und Bedarf von C._____ Die Gesuchstellerin geht in ihren Berechnungen von einem Bedarf von C._____ in Höhe von Fr. 914.– pro Monat aus (vgl. Urk. 57 S. 3). Sie begründet jedoch nicht, weshalb der Bedarf von C._____ in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid auf Fr. 914.– festzusetzen ist. Insoweit kommt die Gesuchstellerin den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht rechtsgenügend nach. Entsprechend bleibt es bei den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 E. IX./4.1. und 5.2.).

7. Unterhaltsberechnung Vom tt.mm.2019 bis 31. März 2020 kann der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden (vgl. vorstehende Ziff. III./B./2.8. und 4.6.). Da die Gesuchstellerin angesichts ihres Einkommens von Fr. 3'387.– (vorstehend Ziff. III./B./3.5.) für ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'416.– (vorstehend Ziff. III./B./5.4.) selbst aufkommen und überdies mit ihrem Überschuss von Fr. 971.– den Barunterhalt von C._____ nach Abzug der Zulage (Fr. 614.– pro Monat) bestreiten kann, ist für

- 41 - diese Zeitspanne kein Manko im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO festzuhalten. Die Gesuchstellerin verlangt für diese Zeitspanne überdies die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags (vgl. Urk. 57 S. 2), begründet aber ihren Antrag in der Folge nicht näher (vgl. Urk. 57 Rz. 4). Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. Angesichts der fehlenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners besteht für die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages aber ohnehin kein Raum. In der Zeitspanne vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 verfügt die Gesuchstellerin über kein Einkommen mehr und weist ein (betreuungsbedingtes) Manko von Fr. 2'416.– auf, das vom Gesuchsgegner in Form von Bereuungsunterhalt zu decken wäre. Mangels Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehende Ziff. III./B./2.8. und Ziff. III./B./4.6.) kann der Gesuchsgegner in dieser Zeitspanne aber zu keinen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werden. Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten), dass der Unterhalt von C._____ in dieser Zeit im Umfang von Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) ungedeckt bleibt. Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.– pro Monat anzurechnen. Angesichts seines Bedarfs von Fr. 3'542.– resultiert ein Überschuss von Fr. 958.– pro Monat. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Berufungsschrift eine Überschussverteilung im Verhältnis 1:2 auf seine Söhne C._____ und D._____ (vgl. Urk. 71/57 Rz. 29). Indes ist nicht ersichtlich und wird auch vom Gesuchsgegner nicht dargelegt, weshalb die von der Vor- instanz vorgesehene hälftige Aufteilung vorliegend nicht angemessen sein soll. Damit bleibt es bei einer gleichmässigen Aufteilung des Überschusses (vgl. Urk. 58 E. IX./5.2. S. 28). Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass eine (gleichmässige) Aufteilung unabhängig davon zu erfolgen hat, ob der Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht einen Unterhaltsbeitrag für D._____ bezahlt oder nicht. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, ab 1. Juli 2020 einen Betrag in Höhe von gerundet Fr. 480.– pro Monat an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. Bezüglich der Gesuchstellerin ergeben sich keine Änderungen, womit es auch in dieser Phase bei einem ungedeckt bleibenden

- 42 - Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 2'416.– pro Monat bleibt. Entsprechend ist im Dispositiv ein ungedeckt bleibender Unterhalt in Höhe von insgesamt Fr. 2'550.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) festzuhalten. Die Gesuchstellerin verlangt schliesslich, der Gesuchsgegner sei ab 1. April 2020 zur Geltendmachung der Familienzulage gemäss FamZG zu verpflichten, da ihr Anspruch aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit entfallen sein dürfte (Urk. 57 Rz. 4 S. 11). Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin jedoch darauf hinzuweisen, dass auch Nichterwerbstätige unter bestimmten Voraussetzungen zum Bezug der Familienzulage berechtigt sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 FamZG; FamZWL, Stand: 1. August 2020, Rz. 601 ff.). Dass die Gesuchstellerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, legt sie weder rechtsgenügend dar noch ist dies ersichtlich. Eine Verpflichtung des Gesuchsgegners fällt damit ausser Betracht. C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 4'800.– (vgl. Urk. 58 Disp. Ziff. 14) blieb zu Recht unbeanstandet (vgl. Urk. 57 und Urk. 71/57) und ist zu bestätigen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es anerkannter Praxis entspreche, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Vorliegend sei kein triftiger Grund ersichtlich, um von dieser Praxis abzuweichen (Urk. 58 E. XVI./2. S. 34). Diese hälftige Kostenauferlegung wird ebenfalls von keiner Partei beanstandet und erweist sich vorliegend – auch bei Korrektur des Unterhaltsbeitrages – nicht als offensichtlich unangemessen. Entsprechend bleibt es daher bei einer hälftigen Kostenauferlegung sowie Wettschlagung der Parteientschädigungen.

- 43 - IV.

1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Einbezug der Tatsache, dass eine Doppelberufung vorliegt, die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 5'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. 1.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Besuchsrechtsregelung sowie der (Ehegatten- und Kinder-)Unterhalt. Die Besuchsrechtsfrage sowie der Unterhaltsstreit sind mit je 50 % zu gewichten. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) sind die Kosten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. In Bezug auf den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt unterliegt die Gesuchstellerin zu rund 2/3. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Gesuchstellerin im Umfang von 60 % und dem Gesuchsgegner von 40 % aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20 % reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'185.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

2. Prozesskostenbeitrag/Unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Beide Parteien ersuchen um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das (vereinigte) Berufungsverfahren (Urk. 57 S. 3 f.; Urk. 64 S. 2 f.; Urk. 71/57 S. 5 f.; Urk. 71/64 S. 2 f.; s.a. Urk. 62). 2.2. Nach der Praxis der erkennenden Kammer ist ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses – sofern er nicht ausdrücklich als Massnahmeantrag

- 44 - bezeichnet ist – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Endentscheid aufzufassen (OGer ZH RE130016 vom

17. September 2013 E. 3d; OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Zusätzlich muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). Mittellos ist eine Person, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Bei der entsprechenden Prüfung ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Partei einzubeziehen. 2.3. Mit Blick auf die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse kann von der Mittellosigkeit beider Parteien ausgegangen werden (vgl. vorstehende Ziffern III./B./2-6; s.a. Urk. 74/1; Urk. 79/2; Urk. 66/20), zumal auf der Einkommensseite angesichts der Geltung des Effektivitätsgrundsatzes die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben hat (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 8 f. m.w.H.; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 117 N 16; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 19). Insofern kann auch offenbleiben, ob der Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 72 S. 3) – für seine beiden Söhne bislang keine Unterhaltsbeiträge entrichtet hat und in diesem Umfang über freie Mittel verfügt. Damit ist sowohl der Antrag der Gesuchstellerin als auch der Antrag des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Im Weiteren kann nicht gesagt werden, dass der jeweilige Standpunkt der Parteien im Berufungsverfahren aussichtslos war. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchstellerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG X._____ und dem Gesuchsgegner in

- 45 - der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____. Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3, 5-6 und 9-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Gesuchstellerin wird für das vereinigte Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. HSG X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Dem Gesuchsgegner wird für das vereinigte Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

- bis 30. Juni 2021: jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

- ab 1. Juli 2021: jeden Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie jeden Sonntag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit ab Geburt des Kindes bis zum 30. Juni 2020 nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Unterhalt ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 im Umfang von monatlich Fr. 3'030.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

- 46 - Ab 1. Juli 2020 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an die Kosten für das gemeinsame Kind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 480.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulage zu bezahlen. Überdies wird festgestellt, dass der Unterhalt des gemeinsamen Kindes ab

1. Juli 2020 im Umfang von monatlich Fr. 2'550.– (hiervon Fr. 2'416.– Betreuungsunterhalt) nicht gedeckt ist.

3. Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (Mutterschaftsentschädigung, ohne Kinderzulagen von Januar bis Ende März 2020) Fr. 3'387.– ab April 2020 Fr. 0.– Bedarf Fr. 2'416.– Vermögen nicht relevant Gesuchsgegner: Nettoeinkommen von Januar 2020 bis Ende Juni 2020 Fr. 3'542.– ab Juli 2020 (hypothetisch) Fr. 4'500.– Bedarf Fr. 3'542.– Vermögen nicht relevant Kind: Einkommen (Kinderzulagen) Fr. 200.– Bedarf Fr. 814.– Vermögen nicht relevant

4. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 14-16) wird bestätigt.

- 47 -

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 60 % der Gesuchstellerin und zu 40 % dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der ihnen beiden gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das vereinigte zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'185.– zu bezahlen.

9. Die Gesuche der Parteien auf Verpflichtung der Gegenseite zur Leistung von Prozesskostenbeiträgen für beide zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 48 - Zürich,17. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: la