Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geb. am tt.mm.2003, und D._____, geb. am tt.mm.2009. Für die beiden Töchter besteht seit dem 31. Dezember 2019 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Urk. 7/4/1-2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 7/1). Nachdem der Gesuchsgegner
- 9 - und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom
28. Januar 2020 seinerseits ebenfalls ein Eheschutzgesuch eingereicht und gleichzeitig das eingangs wiedergegebene Massnahmebegehren gestellt hatte (Urk. 7/8/1; Geschäfts-Nr. EE200003-D), vereinigte die Vorinstanz die beiden Ver- fahren mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/5). Am 19. Februar 2020 wur- den die beiden Töchter der Parteien durch das Gericht angehört (Urk. 24). Die Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 24. Februar 2020 statt (Prot. I S. 3 ff.). Am 27. Februar 2020 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Urk. 7/22/1 = Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2020 innert Frist Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Das von der Gesuchstellerin gleichzeitig gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 abgewiesen (Urk. 9).
E. 2.1 Die Gesuchstellerin beanstandet, die Vorinstanz habe den von den beiden Kindern klar und wiederholt geäusserten Wunsch nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens der Parteien weiterhin bei ihr als bislang für die Betreuung verant- wortlichen Person bleiben zu wollen, ignoriert (Urk. 1 Rz. 1.1.7). Wie Urk. 7/23 zu entnehmen sei, habe C._____ auch gegenüber dem Gericht explizit zum Aus- druck gebracht, dass sie einerseits mit dem in Aussicht gestellten Entscheid des Gerichts überhaupt nicht einverstanden und andererseits dringend auf eine Ver- tretung angewiesen sei, die ihre Anliegen und Bedürfnisse - im Gegensatz zur Beiständin H._____ - ernst nehme und in das Verfahren einbringe. C._____ habe mit Schreiben an das Obergericht vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sogar persönlich "Berufung" gegen die ihre Interessen und ihren noch einmal klar geäusserten und bestätigten Willen sträflich missachtende vorinstanzliche Verfügung erhoben (Urk. 1 Rz. 5.8). Die Vorinstanz erwog bezüglich dem Kindeswillen im Wesentlichen, dass sich die beiden Töchter in einem Loyalitätskonflikt befänden, weshalb aufgrund der für die Töchter bestehenden Drucksituation nicht (bloss) auf deren Äusserungen abge- stellt werden könne (Urk. 2 E. II.2.5 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich Ge- suchstellerin im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander, sondern wieder- holt bloss ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die Kinder in allen Befragungen und Gesprächen mitgeteilt hätten, dass sie bei ihr bleiben wollten (Prot. I S. 20 ff.). Damit kommt die Gesuchstellerin ihrer Begründungs- pflicht nicht nach (vgl. E. II.4.1). Vollständigkeitshalber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der von der Vorinstanz angeführte Loyalitätskonflikt - wie auch in der vorinstanzlichen Erwägung II.2.5 betont wird - auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 3, 6) sowie den Aus- führungen der Beiständin H._____ vom 11. bzw. 20. Februar 2020 (Urk. 7/10)
- 15 - ergibt, mithin objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ausdruck des Loyalitäts- konfliktes, in dem die beiden Töchter stecken, ist denn auch, dass sie in den ver- gangenen Monaten hinsichtlich der Obhutszuteilung bzw. ihres künftigen Aufent- haltsortes sowohl gegenüber der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16) als auch gegenüber den abklärenden Personen des kjz J._____ (vgl. Urk. 7/8/5/12 S. 5) immer wieder unterschiedliche Standpunkte vertraten. Daher kann die Gesuchstellerin auch weder aus der angeführten Aktennotiz vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/23) noch aus dem den Titel "Berufung" tragenden Schreiben von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/25) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Prot. I S. 14, 18), sprachen sich die beiden Töchter anlässlich der Anhörung durch die Vorderrichte- rin sodann keineswegs deutlich für einen Verbleib bei der Gesuchstellerin aus, sondern wollten vielmehr keine Entscheidung treffen müssen (vgl. Urk. 24 S. 8 f., 13). Ohnehin gilt es zwar insbesondere bei älteren Kindern einen konstant und nachdrücklich geäusserten Willen ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; BGer 5A_107/2007 vom 16. No- vember 2007, E. 3.2). Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes zu entscheiden, bei wel- chem Elternteil es aufwachsen möchte (vgl. BGE 134 III 88 E. 4; BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010, E. 5.5; BGer 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 5.7). Weiter bildet der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Obhutsregelung, an- dernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_719/2013 vom
17. Oktober 2014, E. 4.4; BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2). Ins- besondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Rege- lung der Obhutszuteilung zu übertragen.
E. 2.2 Die Gesuchstellerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den Parteien zwar mit Verfügung vom 27. Februar 2020 Frist angesetzt, um sich zur vorge- schlagenen Kindesvertretung zu äussern, doch unverständlicherweise bereits gleichentags den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erlassen. Mit anderen Worten habe die Vorinstanz den beiden Kindern das ihnen gemäss
- 16 - Art. 299 Abs. 3 ZPO zustehende Recht, ihre Anliegen und Bedürfnisse durch eine Kindesvertretung in den Prozess einzubringen, verwehrt. Eine gesetzeskonforme, d.h. wirkungsvolle Kindesvertretung sei freilich nur gewährleistet, wenn diese vor dem Erlass eines derart präjudizierenden Entscheides auch tätig werden und sich mit Anträgen betreffend die Kinderbelange einbringen könne. Indem die Vor- instanz den Sachverhalt durch die Kindesvertretung nicht aktualisieren sowie ver- vollständigen liess und von dieser auch keine Anträge bezüglich Obhutszuteilung und persönlichen Verkehr einholte, habe sie nicht nur Art. 299 Abs. 3 ZPO ver- letzt. Vielmehr habe sie den angefochtenen Entscheid auch gestützt auf einen unkorrekten und unvollständigen Sachverhalt erlassen (Urk. 1 Rz. 5.9 ff.). Dass die Vorinstanz nicht schon vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids ei- ne Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO bestellte, ist wohl primär der hin- sichtlich der zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen bestehenden zeitlichen Dringlichkeit zuzuschreiben, welche von der Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde. Zwar ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 142 III 153, dass ei- ne Kindesvertretung grundsätzlich bereits in ein vorsorgliches Massnahmeverfah- ren einzubeziehen ist (vgl. E. 5.2.3.3). In E. 5.1.2 des besagten Entscheides wird allerdings auch Folgendes festgehalten: "Im Lichte der für Kinderbelange gelten- den strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertre- tung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorge- recht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegen- steht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der In- formationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindes- vertretung". In casu bestand nicht nur bereits die mit Entscheiden der KESB Dielsdorf vom 31. Dezember 2019 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Töchter (vgl. Urk. 7/4/1-2). Die Beiständin
- 17 - H._____ wurde auch wiederholt ins vorliegende Eheschutzverfahren einbezogen. So fanden am 11., 20. und 25. Februar 2020 diverse ausführliche Telefonate mit der Vorderrichterin bzw. Angehörigen des Gerichts statt, in welchen die Beistän- din nach mehreren Gesprächen mit den Kindern und den Parteien ein umfassen- des Bild von der konkreten Situation der Kinder vermittelte und die Vorinstanz über laufende Entwicklungen und von den Kindern geäusserte Wünsche unter- richtete (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16). Überdies konnte sich die Vorderrichterin im Rahmen der Kinderanhörung vom 19. Februar 2020 einen persönlichen Eindruck von der Verfassung der Kinder, von ihrem Verhältnis zu beiden Elternteilen und ihren Anliegen verschaffen (Urk. 7/24). Schliesslich lag auch der erst vom 19. No- vember 2019 datierende und somit sehr aktuelle Abklärungsbericht des kjz J._____ im Recht, der sich nach diversen Gesprächen mit den Parteien, den Kin- dern, der Lehrperson von D._____ und der Psychologin K._____ sowie einem Hausbesuch zur familiären Situation äussert, im Recht (Urk. 7/8/5/12). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf einen unvollständigen oder nicht mehr aktuellen Sachverhalt traf. Der beantragte vorsorgliche Rechtsschutz im Eheschutzverfahren wurde mit dem Kindeswohl be- gründet (Urk. 7/8/1 S. 10). Die Vorinstanz hat im Falle einer weiteren Verzögerung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne einer Kindeswohlgefähr- dung (weitere Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit) be- jaht (Urk. 2 S. 7, S. 9 f.). Die Gesuchstellerin zeigt in der Berufungsschrift nicht auf, welche konkreten Sachverhaltselemente eine Kindesvertretung eingebracht hätte und die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Die Gesuchstellerin stellte ihren Antrag denn auch nicht an der Verhandlung vom 24. Februar 2020 (Prot. I S. 3 ff., Urk. 11) sondern erst, nachdem die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahmen zu den Aussagen der Beiständin einen Entscheid in Aussicht gestellt hatte (Prot. I S. 36). Als der Antrag gestellt war und auch C._____ am 27. Februar 2020 einen gleichlautenden Antrag gestellt hatte (Urk. 23), schritt die Vorinstanz unverzüglich zur Einsetzung bzw. Ernennung der Kindesvertretung.
E. 2.3 Demnach war für den vorliegenden Entscheid betreffend vorsorgliche Ob- hutszuteilung für die Dauer des Eheschutzverfahrens weder der Einbezug einer Kindesvertretung noch die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz
- 18 - geboten. Der Berufungshauptantrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) ist damit abzuweisen.
E. 3 Mit (separater) Verfügung vom 27. Februar 2020 schlug die Vorinstanz den Parteien E._____ als Kindesvertreterin vor (Urk. 26), nachdem die Gesuchstelle- rin mit Eingabe vom 26. Februar 2020 und C._____ am 27. Februar 2020 (telefo- nisch) den Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung gestellt hatten (Urk. 21, Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde für C._____ und D._____ eine Kindesvertretung angeordnet und E._____ als Kindesvertreterin bestellt (Urk. 31). Die angefochtene Verfügung wurde am 8. April 2020 an die Kindesvertreterin ver- sandt (Urk. 33).
E. 3.1 Die Gesuchstellerin moniert, im vorinstanzlichen Entscheid werde unter Hinweis auf den Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 aus- geführt, dass C._____ angeblich seit 2015 unter einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion leide und in der jetzigen Situation gefährdet sei. Um die Situation verbessern zu können, brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung. Diese Sachverhaltsdar- stellung der Vorinstanz sei offensichtlich aktenwidrig und willkürlich. Richtig sei, wie sich aus dem Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychi- atrie und Psychotherapie (KJPP) vom 11. August 2016 ergebe, dass C._____ durch den vom Gesuchsgegner im Frühjahr 2015 ohne Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche der Familie kurzfristig durchgesetzten Umzug von L._____ BL [Ort] nach J._____ erstmals in ihrem Leben mit erheblichen psychi- schen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Im Abklärungsbericht seien die Fach- ärzte zum eindeutigen Befund gelangt, dass C._____ "nach überstürztem Umzug (von L._____ BL nach J._____) und unter hohem schulischen Druck vorüberge- hend Symptome einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion hatte". Eine ärztlich verordnete Verabreichung von Medikamenten sei in der Folge ebenso wenig erfolgt wie eine Fortführung einer fakultativen, von C._____ und den Parteien auch nicht als gewinnbringend erachteten therapeuti- schen Begleitung. Entgegen der unzutreffenden Mutmassung der Vorinstanz finde sich in den Akten kein einziger Hinweis darauf, dass diese im Jahr 2016 aus den vom Gesuchsgegner zu vertretenden Gründen manifestierten, vorübergehenden psychischen Probleme von C._____ aufgrund eines Fehlverhaltens ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt oder gar aktuell wieder aufgetreten sein sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.1. f.). Während die Gesuchstellerin bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 ausführte, C._____ befinde sich nicht mehr in psychologi- scher Behandlung (vgl. Prot. I S. 24), gab der Gesuchsgegner bekannt, er habe
- 19 - C._____ nach einer riesigen Eskalation zwischen der Gesuchstellerin und C._____ vor einem Jahr wieder in der Psychiatrie angemeldet. C._____ leide an Panikattacken und er habe mit der Psychologin K._____ herausfinden wollen, woher diese Angst komme (Prot. I S. 29). Aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 geht denn auch hervor, dass die Gesuchstelle- rin nicht über die Termine mit der Psychologin von C._____ informiert worden sei (Urk. 7/8/5/12 S. 4). Die Psychologin K._____ vom Ambulatorium Zürich … sah sich am 27. September 2019 bzw. am 7. November 2019 schliesslich auch in der Lage, gegenüber den abklärenden Fachpersonen des kjz J._____ einen aktuellen Bericht abzugeben (vgl Urk. 7/8/5/12 S. 1). Wie aus dem - im Gegensatz zum von der Gesuchstellerin erwähnten Dokument lediglich wenige Monate alten - Abklä- rungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 hervorgeht, informierte die Psychologin K._____ in dieser aktuellen Auswertung darüber, dass sich die de- pressive Episode herauszögere und sich ein depressiver Zustand entwickelt ha- be, mit den Symptomen von Tagesmüdigkeit und Schlafbedürfnis, obwohl dafür keine somatische Ursache gefunden worden sei. Das Bewältigen von alterstypi- schen normalen Entwicklungsschritten wie Schule (längere Schulabsenz im Früh- ling 2019), Freundschaften (nur 1-2 Freundschaften), Autonomie und Selbstwert (C._____ erscheint sehr zurückhaltend, spricht mit leiser Stimme, schnell verunsi- chert) sei stark erschwert. Dies sei vor allem durch die starke Belastung des sozi- alen Systems entstanden. Kognitiv habe sie zwar schlecht abgeschnitten in den Tests, doch sei dies bei den familiären Belastungen nachvollziehbar. Den Wunsch nach einem langsamen Tod mittels Verzicht auf Lebensmittel habe C._____ ihr gegenüber geäussert. Sie gehe deshalb davon aus, dass C._____ mit dieser Äusserung keine Fürsorge mehr für sich übernehmen wolle. Dies passe auch zur Entwicklung, dass sich C._____ wünsche, sich unauffällig zu machen und sich von Gruppen zurückzuziehen. Sie sehe keine akute Gefahr von Suizid aufgrund ihrer Äusserungen, doch C._____ brauche ihrer Meinung nach dringend positive Bindungserfahrungen. Sie sehe C._____ in der jetzigen Situation als gefährdet. Für eine Verbesserung der Situation brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung (Urk. 7/8/5/12 S. 3). Die Psy- chologin K._____ empfahl zudem auch eine Weiterführung der Therapie von
- 20 - C._____ zur Stärkung des Selbstvertrauens respektive Ablösung von den Eltern (Urk. 7/8/5/12 S. 7). Überdies berichtete C._____ selbst im Rahmen der vo- rinstanzlichen Kinderanhörung davon, sie sei momentan ziemlich müde (Urk. 24 S. 3). Die vorinstanzlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung von C._____ erweisen sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin somit kei- neswegs als aktenwidrig. Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die Gesuchstelle- rin (wie bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 7/11 S. 11) in Rz. 1.1.4 der Berufungs- schrift (Urk. 1) selber ausführen lässt, C._____ sei im Frühjahr 2019 erneut in ei- ne depressive Verstimmung gefallen, habe sich nicht wohlgefühlt und ihre Motiva- tion verloren und sei tageweise vom Schulunterricht ferngeblieben. Damit hat es sein Bewenden.
E. 3.2 Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz gehe in Erwägung II.2.6 des angefochtenen Entscheides unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Abklärungen davon aus, dass der Gesuchsgegner einstweilen besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und - nicht näher substanti- ierte - dringend notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten. Diese für den vorinstanzlichen Entscheid offenbar wesentliche Annahme sei nicht nachvollzieh- bar, ja schlicht willkürlich. Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, welche drin- gend notwendigen Massnahmen durch die Parteien in die Wege geleitet werden sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.5 f.). Zwar trifft es zu, dass die dringend notwendigen Massnahmen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Es liegt indessen auf der Hand, was die Vorinstanz damit meinte. Gilt es nämlich, wie sich insbesondere auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. Novem- ber 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 6 f.) ergibt, für die unter der schwierigen familiären Ge- samtsituation leidenden Töchter ein stabiles und unterstützendes Umfeld zu schaffen, damit sie sich besser auf ihre eigenen Bedürfnisse und ihre Zukunft konzentrieren können. Dies insbesondere auch durch eine Zusammenarbeit der Parteien mit den involvierten Fachpersonen. Eine Bereitschaft hierzu und seine konkreten Überlegungen hinsichtlich einer Verbesserung der Situation der Töch- ter signalisierte der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
- 21 - vom 24. Februar 2020 deutlich. So führte er aus, er habe C._____ in der Psychi- atrie angemeldet, da er mit der Psychologin K._____ den Ursachen der Panikat- tacken von C._____ habe auf den Grund gehen wollen (Prot. I S. 29). So könne C._____ keine Fachmittelschule machen. Er habe mit C._____ auch die Privat- schule M._____ besichtigt. Sodann habe er mit der Beiständin H._____ bespro- chen, dass ein neuer Psychiater gefunden werden soll. Sie habe ihm N._____ empfohlen. Es mache Sinn, den Therapeuten zu wechseln, damit man den Ängs- ten auf den Grund gehen könne (Prot. I S. 29 f.). Weiter führte der Gesuchsgeg- ner aus, er werde mit C._____ sprechen, wenn sie eine Panikattacke habe. Er sei auch an den Elternabenden gewesen, die Gesuchstellerin habe nicht mitkommen wollen. Er versuche, C._____ zu beruhigen und ihr Beispiele zu geben. Er sei auch zu Beratungen für Privatschulen gegangen. C._____ vermisse Harmonie und Liebe. Was die Situation nach den Sommerferien anbelange, sei es extrem schwierig. C._____ habe alles abgelehnt, was mit dem Beruf zu tun habe, auch heute noch. Er habe ihr verschiedene Sachen gezeigt. C._____ habe kreative Fähigkeiten. Er habe ihr Wege aufgezeigt. Es sei so schwierig, weil sie kein Ziel habe. Sie sage immer, dass sie sich nicht konzentrieren könne, dass sie sehr müde sei. Sie könne nicht lesen, weil sie sich nicht konzentrieren könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie auf der französischen Seite etwas machen würden. Es gäbe anscheinend auch Motivationssemester (Prot. I S. 31). Weiter gab der Gesuchsgegner an, er habe mit der Beiständin gesprochen und wäre mit einer Familienbegleitung einverstanden. Eine Familienbegleitung sehe die Situation von aussen und er von innen. Dann könnten sich die Töchter auch mit der Familien- begleitung austauschen. Es wäre Teamwork (Prot. I S. 32 f.). Demgegenüber sucht man in den Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 24. Februar 2020 vergeblich nach konstruktiven Lösungs- vorschlägen für eine Verbesserung der Situation von C._____. So gab sie bloss zu Protokoll, C._____ habe sie bezüglich der Therapie wie auch bezüglich der von ihr initiierten Berufsberatung auf die Zeit nach der Trennung vertröstet (Prot. I S. 24 f.). Die Gesuchstellerin beanstandete sodann das zu forsche Vorgehen und die mangelnde Information durch die Beiständin H._____ (Prot. I S. 26). Auf die Frage der Vorderrichterin, ob sie sich in der Lage fühle, inskünftig wirklich adä-
- 22 - quat zu handeln, gab die Gesuchstellerin folgende, sehr allgemein gehaltene Antwort; "ja natürlich, wenn wir nicht mehr zusammen sind, habe ich weniger Druck. Dann gibt es nur noch mich und die Kinder und ich habe mehr Kraft. Wir schaffen es leider nicht unter einem Dach. Getrennt ist es ganz etwas anderes. Ich habe es bis jetzt geschafft, die Kinder zu erziehen" (Prot. I S. 27 f.). Augenfäl- lig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 zwar ihre Bereitschaft signa- lisierte, nach gewissen anfänglichen Schwierigkeiten inskünftig mit der Beiständin H._____ zusammenzuarbeiten (Prot. I S. 26). Demgegenüber liess sie aber be- reits in der zwei Wochen später verfassten Berufungsschrift vom 11. März 2020 die Fachkompetenz und die Unvoreingenommenheit der Beiständin in Frage stel- len und deren Auswechslung verlangen (Urk. 1 Rz. 5.4 ff.). Der aufgrund der vor- instanzlichen Ausführungen der Parteien entstehende Eindruck deckt sich sodann mit den Beurteilungen durch die involvierten Fachpersonen. So führte die Bei- ständin H._____ am 25. Februar 2020 gegenüber der Vorderrichterin aus, wäh- rend die Mutter nicht zwischen ihren eigenen Gefühlen und Bedürfnissen und der- jenigen der Kinder unterscheiden könne, sei der Vater in der Lage, zwischen sei- nen und den Gefühlen der Kinder zu unterscheiden, und er erkenne die Not der Kinder. Aus ihrer Sicht sei nach all den Gesprächen der Vater weniger in seiner Sichtweise gefangen (Urk. 7/16 S. 2). Auch die Psychologin K._____ beschreibt hinsichtlich der Beziehung vom Kindsvater zu den Töchtern, dass seine Versu- che, den Kontakt zu den Töchtern herzustellen und die Verantwortung zu über- nehmen, sichtbar seien (Urk. 7/8/5/12 S. 5). Auch im Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 wird schliesslich im Ergebnis eine Obhutszutei- lung an den Gesuchsgegner empfohlen (Urk. 7/8/5/12 S. 7).
E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung hinsicht- lich der Obhutszuteilung als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auf den (Eventual-) Berufungsantrag Ziffer 5.1 der Gesuchstellerin be- treffend Obhut überhaupt einzutreten wäre, da dieser nach dem Wortlaut nicht als vorsorgliche Massnahme ("für die Dauer des Verfahrens"), sondern als Antrag in der Hauptsache ("für die Dauer des Getrenntlebens") gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2).
- 23 - B) Persönlicher Verkehr / Zuteilung der ehelichen Wohnung Für den Fall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat die Ge- suchstellerin keine Eventualanträge hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es bleibt daher bei der - sachgerechten - Regelung der Vorinstanz. C) Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2020 ist zu bestätigen. IV.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-33). Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Berufungsantworten des Gesuchsgegners und der Verfahrensbeteiligten verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-
- 10 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichte Schreiben der Kammer vom 10. März 2020 samt der Beilage "Berufung" von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
E. 4.1 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 12 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.).
E. 4.2 Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift an mehreren Stellen
- mehrheitlich wörtlich - bloss, was sie bereits anlässlich der Verhandlung vom
- 13 -
24. Februar 2020 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. zur physischen Gewalt gegenüber den Töchtern [Urk. 1 Rz. 1.1.3 f., vgl. Urk. 7/11 S. 8 f., 12]; zum Ver- halten des Gesuchsgegners in Zusammenhang mit der weiteren Beschulung von C._____ im Sommer 2019 [Urk. 1 Rz. 1.1.6, vgl. Urk. 7/11 S. 11; Prot. I S. 5]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholun- gen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Gesuchstellerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt un- richtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem Vorhin in E. II.4.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet. III. A) Obhutszuteilung
1. Die Vorinstanz stellte die beiden Töchter der Parteien als vorsorgliche Mass- nahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut des Gesuchsgeg- ners (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Sie begründete die Notwendigkeit und Dringlich- keit einer vorsorglichen Obhutszuteilung im Wesentlichen damit, dass sowohl aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12) als auch aus den Ausführungen der Beiständin der Töchter (Urk. 7/10 und 7/16) hervorgehe, dass dringender Handlungsbedarf bestehe und bei einem Verbleib der Töchter in der bisherigen Betreuungssituation (Hauptbetreuung durch die Ge- suchstellerin) deren Wohl gefährdet wäre, weshalb eine vorsorgliche Obhutszutei- lung vorzunehmen sei, zumal es bis zum Eheschutzendentscheid noch mehrere Monate dauern könnte (Urk. 2 E. II.1.4). Betreffend die Zuteilung der Obhut erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Behauptungen und Wahrnehmungen der Parteien diametral auseinander gingen, weshalb auf die Einschätzungen der Beiständin und die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 19. November 2019 abzustellen und daher davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner einstwei- len besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Töchter einzugehen und die
- 14 - dringend notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, dass die beiden Töchter sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden und enorm unter Druck stünden, womit es ihnen nicht möglich sei, nach ihrem freien Willen eine Entscheidung zu treffen, welche nur ihren Interessen (und damit ihrem Wohl) diene (Urk. 2 E. II.2.3 ff.).
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen.
- Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 6, 30 ff.). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen. - 24 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Februar 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − E._____, … [Adresse], unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − die Beiständin H._____, kjz J._____, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, Postfach 9, 8157 Dielsdorf, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 25 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch E._____,
- 2 - betreffend Eheschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Februar 2020 (EE200002-D)
- 3 - Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen: des Gesuchsgegners (Urk. 7/8/1 S. 2 f.):
1. […]
2. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2003 und D._____, geb. tt.mm.2009 für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Ge- suchsgegners zu stellen.
3. Es sei dem Gesuchsgegner die eheliche Wohnung an der F._____- strasse … in G._____ [Ort] samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung sofort, spä- testens aber bis am 17. Februar 2020, zu verlassen und die Woh- nungsschlüssel auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners abzugeben.
4. Es sei der Gesuchstellerin ab ihrem Auszug aus der ehelichen Woh- nung für die Dauer von sechs Monaten zu verbieten, den Gesuchsgeg- ner sowie die Töchter C._____ und D._____ an ihrem Wohnort an der F._____-strasse … in G._____ aufzusuchen.
5. […]
6. Es sei der Gesuchstellerin betreffend die Betreuung von D._____ ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, dessen konkrete Ausge- staltung der Beiständin H._____ in Absprache mit den Parteien über- lassen wird; eventualiter die Beiständin bei der KESB Dielsdorf einen Antrag auf konkrete Regelung des Besuchsrecht zu stellen hat. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung von C._____ durch die Ge- suchstellerin sei mit Rücksicht auf deren Alter zu verzichten.
7. […]
8. […]
9. Es seien die vorgenannten Ziffern 2, 3, 4 und 6 für die Dauer des vor- liegenden Verfahrens als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.
10. […] der Gesuchstellerin (Prot. I S. 9, 11): Es sei das Gesuch des Gesuchsgegners um Erlass vorsorglicher Massnah- men abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
- 4 - Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Dielsdorf vom 27. Februar 2020: (Urk 7/22/1 = Urk. 2)
1. Die gemeinsamen Töchter, C._____, geb. am tt.mm.2003 und D._____, geb. am tt.mm.2009, werden für die Dauer des vorliegenden Verfahrens un- ter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.
2. Die eheliche Wohnung an der F._____-strasse … in G._____ samt Hausrat, Mobiliar und Auto (BMW 318i Touring) wird für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der F._____- strasse … in G._____ bis spätestens 10. März 2020 zu verlassen und die Wohnungsschlüssel anschliessend auf erstes Verlangen dem Gesuchsgeg- ner abzugeben.
4. In Anbetracht des Alters der gemeinsamen Tochter C._____ wird auf eine Regelung des Besuchsrechts verzichtet.
5. Die Gesuchstellerin ist berechtigt und wird verpflichtet, D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- jedes zweite Wochenende ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr; Für den Fall, dass die Gesuchstellerin lediglich ein einzelnes Zimmer mietet:
- jeder zweite Samstag und Sonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
6. Die bereits bestehenden Beistandschaften für C._____ und D._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden fortgeführt. Es wird für D._____ zusätz- lich eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Es ist dem Besuchsrechtsbeistand die Kompetenz einzuräumen, die Aus- übung des Besuchsrechts von D._____ zu organisieren und die Parteien in der Umsetzung zu unterstützen.
- 5 -
7. Mit der Errichtung der Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne der vorste- henden Ziff. 6 wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dielsdorf beauftragt.
8. (Mitteilungssatz) 9./10. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 ff.): "1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1–6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf vom 27. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE200002) vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf im Rahmen der Rückweisung des Entscheides anzuweisen, im Verfahren EE200002 die für den Entscheid über die Zuteilung der beiden ehelichen Kinder C._____, geb. tt.mm.2003, sowie D._____, geb. tt.mm.2009, massgeblichen aktuellen Sachverhalte umfassend abzuklären sowie vor dem Erlass eines neues Entscheides Anträge der Kindsvertretung der beiden ehelichen Kinder in Bezug auf die Obhuts- zuteilung und den persönlichen Verkehr einzuholen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Be- rufungsverfahren eine gestützt auf die AnwGebVo zu bemessende Par- teientschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen. Eventualiter:
5. Es seien Dispositiv-Ziffern 1–6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf vom 27. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE200002) vollumfänglich aufzuheben und wie folgt zu ändern: 5.1. Es seien die ehelichen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2003, sowie D._____, geb. tt.mm.2009, während der Dauer des Getrenntlebens un- ter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 5.2. Es sei angesichts des Alters der ehelichen Tochter C._____ von einer förmlichen Regelung eines sie betreffenden Besuchsrechts abzusehen. 5.3. Der Gesuchsgegner sei während der Dauer des Getrenntlebens für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die eheliche Tochter D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- 6 - 5.3.1. in den geraden Kalenderwochen: jeweils von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; 5.3.2. in den ungeraden Kalenderjahren: an Pfingsten (Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr) sowie vom
24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 14.00 Uhr sowie vom
30. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar des darauf folgenden Jahres, 18.00 Uhr; 5.3.3. in den geraden Kalenderjahren: an Ostern (Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr), sowie vom 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 28. Dezember, 18.00 Uhr; 5.3.4. jährlich: während je der ersten Woche der Winter-, Frühlings-, und Herbst- schulferien sowie während den letzten zwei Wochen während den Sommerschulferien der ehelichen Tochter D._____; Sollten sich die Parteien über den Bezug von Ferienwochen nicht ei- nigen können, so sei der Gesuchstellerin in Jahren mit gerader Jah- reszahl das diesbezügliche Entscheidungsrecht zuzuteilen, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner. 5.3.5. Sollte der Gesuchsgegner – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sein, die Betreuung der ehelichen Tochter während den Besuchstagen persönlich zu übernehmen, sei er für verpflichtet zu erklären, für eine angemessene Betreuung durch hierfür geeignete Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. 5.4.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, bis zur effektiven Aufnah- me des Getrenntlebens der Parteien – mit Ausnahme der Auslagen für Lebensmittel, Haushaltswaren, Körperpflegeprodukte, Kleider und Schuhe – sämtliche die beiden ehelichen Töchter und/oder die Ge- suchstellerin betreffenden Rechnungen und Auslagen – und zwar un- abhängig vom effektiven Rechnungsadressaten – insbesondere (nicht abschliessend) zu bezahlen:
- den Mietzins für die eheliche Wohnung an der F._____-strasse … in G._____ (einschliesslich Autoabstellplätze und Nebenkosten) und alle mit der Nutzung der Wohnung verbundenen Kosten wie Strom, Festnetz, Internet, Radio/TV, Kabelan- schluss etc.;
- die Krankenkassenprämien
- allfällige Franchise- und Selbstbehaltskosten
- die Mobilitätskosten (ZVV-Monatsabo C._____ sowie Versicherung und Strassen- verkehrsabgabe für den BMW 318i Touring, ZH …)
- das Schulgeld für die von C._____ besuchte Privatschule (I._____ in Zürich)
- Steuerrechnungen der Parteien 5.4.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Betreuung der ehelichen Kinder, mo-
- 7 - natliche, jeweils per Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzu- lagen, wie folgt zu bezahlen: (a) Für die Zeit ab Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien, spä- testens aber ab 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 (Phase 2): Für C._____ insgesamt CHF 3'500.–* (CHF 3'500.– Barunterhalt und CHF 0.– Betreuungsunterhalt)
* vor Verrechnung des vom Gesuchsgegner zu bezahlenden Schulgeldes der von C._____ besuchten Privatschule «I._____ Zürich» von maximal CHF 2'580.– pro Monat Für D._____ insgesamt CHF 1'360.– (CHF 1'360.– Barunterhalt und CHF 0.– Betreuungsunterhalt) (b) Für die Zeit ab 1. September 2020 (Phase 3): Für C._____ insgesamt CHF 945.– (CHF 950.– Barunterhalt und CHF 0.– Betreuungsunterhalt) Für D._____ insgesamt CHF 2'800.– (CHF 1'360.– Barunterhalt und CHF 0.– Betreuungsunterhalt) 5.4.3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die beiden ehelichen Kinder über deren Mündigkeit hinaus weiterhin der Gesuchstellerin zu bezahlen, solange sich das betreffende Kind noch in einer Erstausbildung befindet, nach wie vor bei der Gesuchstellerin wohnt und nicht selbständig Ansprüche gegenüber dem Gesuchs- gegner geltend macht oder eine andere Zahlstelle bezeichnet. 5.4.4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass in der Phase 2 der Bedarf der beiden ehelichen Kinder (Bar- und Betreuungsunterhalt) im Um- fang von je CHF 985.80 pro Monat, in der Phase 3 der Betreuungsun- terhalt für D._____ im Umfang von CHF 506.65 pro Monat nicht ge- deckt ist. 5.4.5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner zufolge seiner gegenwärtig nicht ausreichenden wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit einstweilen noch nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin ei- nen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 5.5.1. Es sei die ehelichen Wohnung an der F._____-strasse …, G._____- J._____ [Ort], mitsamt dem darin befindlichen Hausrat, den Neben- räumen und dem Garagenplatz, und Auto (BMW 318i Touring), für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung und Kostentragung zuzuweisen. 5.5.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der F._____-strasse …, G._____-J._____, innert einer durch das Ge- richt anzusetzenden, angemessenen Frist, spätestens aber bis Don- nerstag, 30. April 2020, 14.00 Uhr, unter Mitnahme seiner persönli- chen Effekten zu verlassen und der Gesuchstellerin sämtliche sich in
- 8 - seinem Besitz befindlichen Schlüssel für die eheliche Wohnung, für die Nebenräume, den Briefkasten und für das Fahrzeug BMW 318i Touring auf erstes Verlangen – gegen Quittung – auszuhändigen. 5.6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Gesuchsgegner auf- zuerlegen. 5.7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Be- rufungsverfahren eine gestützt auf die AnwGebVo zu bemessende Par- teientschädigung, zuzüglich 7,7% MWST, zu bezahlen. Prozessuale Anträge: 1.1. Die Vollstreckbarkeit der im angefochtenen Entscheid aufgeführten vorsorglichen Massnahmen sei gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens aufzuschie- ben. 1.2. Über den Antrag betreffend den Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei vorab zu befinden.
2. Für den Fall, dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen soll- te, seien vor dem Erlass eines Entscheides im Berufungsverfahren die Anträge der Kindsvertretung der beiden ehelichen Kinder in Bezug auf die Obhutszuteilung und den persönlichen Verkehr einzuholen und die- se den Parteien zur Stellungnahme vorzulegen. 3.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Deckung der Aufwendungen ihrer anwaltschaftlichen Vertretung im Be- rufungsverfahren einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 3'000.– (zzgl. 7.7% MWST), sowie den vom Oberge- richt allenfalls festgesetzten Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 3.2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, C._____, geb. am tt.mm.2003, und D._____, geb. am tt.mm.2009. Für die beiden Töchter besteht seit dem 31. Dezember 2019 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB (Urk. 7/4/1-2). Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) vor Vorinstanz ein Eheschutzgesuch ein (Urk. 7/1). Nachdem der Gesuchsgegner
- 9 - und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegner) mit Eingabe vom
28. Januar 2020 seinerseits ebenfalls ein Eheschutzgesuch eingereicht und gleichzeitig das eingangs wiedergegebene Massnahmebegehren gestellt hatte (Urk. 7/8/1; Geschäfts-Nr. EE200003-D), vereinigte die Vorinstanz die beiden Ver- fahren mit Verfügung vom 30. Januar 2020 (Urk. 7/5). Am 19. Februar 2020 wur- den die beiden Töchter der Parteien durch das Gericht angehört (Urk. 24). Die Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen fand am 24. Februar 2020 statt (Prot. I S. 3 ff.). Am 27. Februar 2020 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Urk. 7/22/1 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. März 2020 innert Frist Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 ff.). Das von der Gesuchstellerin gleichzeitig gestellte Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 abgewiesen (Urk. 9).
3. Mit (separater) Verfügung vom 27. Februar 2020 schlug die Vorinstanz den Parteien E._____ als Kindesvertreterin vor (Urk. 26), nachdem die Gesuchstelle- rin mit Eingabe vom 26. Februar 2020 und C._____ am 27. Februar 2020 (telefo- nisch) den Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung gestellt hatten (Urk. 21, Urk. 23). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde für C._____ und D._____ eine Kindesvertretung angeordnet und E._____ als Kindesvertreterin bestellt (Urk. 31). Die angefochtene Verfügung wurde am 8. April 2020 an die Kindesvertreterin ver- sandt (Urk. 33).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1-33). Da sich die Berufung - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung von Berufungsantworten des Gesuchsgegners und der Verfahrensbeteiligten verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.
1. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-
- 10 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Das von der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu eingereichte Schreiben der Kammer vom 10. März 2020 samt der Beilage "Berufung" von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Gesuchstellerin sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 2.1. Obschon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keine Unterhaltsrege- lung getroffen hat (vgl. Urk. 2), beantragt die Gesuchstellerin in ihrer Berufung eventualiter die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 1, Eventualanträ- ge Ziffern 5.4.1. ff). 2.2. Indes sind im Eheschutz vorsorglich angeordnete Geldzahlungen aus fol- genden Überlegungen ausgeschlossen: Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen richten sich nach Art. 261 ff. ZPO. Bezüglich deren Inhalts enthält Art. 262 ZPO eine Generalklausel - im Eheschutzverfahren einge- schränkt durch Art. 172 Abs. 3 ZGB - und führt einzelne Massnahmen exempla- risch auf (Art. 262 lit. a bis e ZPO). Ausdrücklich erwähnt ist die Leistung einer Geldzahlung indes nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Eine solche Regelung findet sich im Gesetz für das Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) und bei Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO), nicht aber für das Ehe- schutzverfahren (Art. 271 ff. ZPO). Aus den Materialien zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung erhellt, dass der Gesetzgeber bewusst von einer allgemeinen Einführung vorsorglicher Akonto-Zahlungen abgesehen hat (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Folglich han- delt es sich bei der fehlenden Bestimmung zu vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren nicht um eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des Gesetzes (vgl. BK-Emmenegger/Tschentscher, Art. 1 ZGB N 344; BSK ZGB I- Honsell, Art. 1 N 27), sondern um qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Entsprechend bleibt für richterliche Lückenfüllung und analoge Gesetzesanwen- dung kein Raum. Die vorsorgliche Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Ehe- schutzverfahren mag daher bei langer Verfahrensdauer aus praktischer Sicht wünschbar erscheinen, ist jedoch aus rechtlichen Erwägungen unzulässig (vgl.
- 11 - OGer ZH LE110069 vom 08.02.2012, E. 2.4.2; OGer ZH LE130032 vom 02.07.2013, E. II.3.2; OGer ZH LE130066 vom 05.05.2014, E. 4.3; OGer ZH LE150003 vom 27.03.2015, E. II.5; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. III.4; OGer ZH LE160038 vom 07.09.2016, E. C.6; OGer ZH LE170033 vom 30.10.2017, E. III.3.1; OGer ZH LE180065 vom 30. Januar 2019, E. 3.3.2). 2.3. Auf die Eventualanträge gemäss den Ziffern 5.4.1 - 5.4.5 der Gesuchstelle- rin (Urk. 1 S. 4 f.) ist deshalb von Vornherein nicht einzutreten.
3. Die Gesuchstellerin kritisiert in den Rz. 5.4 ff. ihrer Berufungsschrift (Urk. 1) die Amtsführung der von der KESB Bezirk Dielsdorf mit Entscheid vom 31. De- zember 2019 (Urk. 7/4/1-2) ernannten Beiständin H._____ und macht geltend, die Vorinstanz hätte die mit der Erfüllung der ihr von der KESB Bezirk Dielsdorf über- tragenen Aufgaben offensichtlich völlig überforderte und gesetzeswidrig agieren- de Beiständin in Nachachtung der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offi- zialmaxime von Amtes wegen entlassen und durch eine fähige Beistandsperson ersetzen müssen. Diese unabdingbare Anordnung sei entweder im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz von derselben nachzuholen oder im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu erlassen. Die Gesuchstellerin verkennt, dass gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (von Amtes wegen, vgl. FamKomm Erwachsenen- schutz - Rosch, Art. 423 ZGB N 4) einen Beistand entlässt, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht oder wenn andere wichtige Gründe für die Entlas- sung vorliegen. Gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB kann sodann von der betroffenen Person oder einer ihr nahestehenden Person bei ebendieser Behörde die Entlas- sung eines Beistandes beantragt werden. Demzufolge ist hinsichtlich eines Bei- standswechsels die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz respektive der Kam- mer zu verneinen, was ein Nichteintreten auf die Berufung in diesem Punkt zur Folge hat (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO). 4.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 12 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 4.2. Die Gesuchstellerin wiederholt in ihrer Berufungsschrift an mehreren Stellen
- mehrheitlich wörtlich - bloss, was sie bereits anlässlich der Verhandlung vom
- 13 -
24. Februar 2020 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. zur physischen Gewalt gegenüber den Töchtern [Urk. 1 Rz. 1.1.3 f., vgl. Urk. 7/11 S. 8 f., 12]; zum Ver- halten des Gesuchsgegners in Zusammenhang mit der weiteren Beschulung von C._____ im Sommer 2019 [Urk. 1 Rz. 1.1.6, vgl. Urk. 7/11 S. 11; Prot. I S. 5]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholun- gen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch keine erkennbare Mitteilung von Überlegungen der Gesuchstellerin an die Rechtsmittelinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen bestimmten Sachverhalt un- richtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausführungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem Vorhin in E. II.4.1 Dargelegten er- weist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als unbegründet. III. A) Obhutszuteilung
1. Die Vorinstanz stellte die beiden Töchter der Parteien als vorsorgliche Mass- nahme für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut des Gesuchsgeg- ners (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Sie begründete die Notwendigkeit und Dringlich- keit einer vorsorglichen Obhutszuteilung im Wesentlichen damit, dass sowohl aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12) als auch aus den Ausführungen der Beiständin der Töchter (Urk. 7/10 und 7/16) hervorgehe, dass dringender Handlungsbedarf bestehe und bei einem Verbleib der Töchter in der bisherigen Betreuungssituation (Hauptbetreuung durch die Ge- suchstellerin) deren Wohl gefährdet wäre, weshalb eine vorsorgliche Obhutszutei- lung vorzunehmen sei, zumal es bis zum Eheschutzendentscheid noch mehrere Monate dauern könnte (Urk. 2 E. II.1.4). Betreffend die Zuteilung der Obhut erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass die Behauptungen und Wahrnehmungen der Parteien diametral auseinander gingen, weshalb auf die Einschätzungen der Beiständin und die Ausführungen im Abklärungsbericht vom 19. November 2019 abzustellen und daher davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner einstwei- len besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Töchter einzugehen und die
- 14 - dringend notwendigen Massnahmen in die Wege zu leiten. Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, dass die beiden Töchter sich in einem massiven Loyalitätskonflikt befänden und enorm unter Druck stünden, womit es ihnen nicht möglich sei, nach ihrem freien Willen eine Entscheidung zu treffen, welche nur ihren Interessen (und damit ihrem Wohl) diene (Urk. 2 E. II.2.3 ff.). 2.1. Die Gesuchstellerin beanstandet, die Vorinstanz habe den von den beiden Kindern klar und wiederholt geäusserten Wunsch nach der Aufnahme des Ge- trenntlebens der Parteien weiterhin bei ihr als bislang für die Betreuung verant- wortlichen Person bleiben zu wollen, ignoriert (Urk. 1 Rz. 1.1.7). Wie Urk. 7/23 zu entnehmen sei, habe C._____ auch gegenüber dem Gericht explizit zum Aus- druck gebracht, dass sie einerseits mit dem in Aussicht gestellten Entscheid des Gerichts überhaupt nicht einverstanden und andererseits dringend auf eine Ver- tretung angewiesen sei, die ihre Anliegen und Bedürfnisse - im Gegensatz zur Beiständin H._____ - ernst nehme und in das Verfahren einbringe. C._____ habe mit Schreiben an das Obergericht vom 4. März 2020 (Urk. 5/26) sogar persönlich "Berufung" gegen die ihre Interessen und ihren noch einmal klar geäusserten und bestätigten Willen sträflich missachtende vorinstanzliche Verfügung erhoben (Urk. 1 Rz. 5.8). Die Vorinstanz erwog bezüglich dem Kindeswillen im Wesentlichen, dass sich die beiden Töchter in einem Loyalitätskonflikt befänden, weshalb aufgrund der für die Töchter bestehenden Drucksituation nicht (bloss) auf deren Äusserungen abge- stellt werden könne (Urk. 2 E. II.2.5 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich Ge- suchstellerin im Rahmen der Berufungsschrift nicht auseinander, sondern wieder- holt bloss ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wonach die Kinder in allen Befragungen und Gesprächen mitgeteilt hätten, dass sie bei ihr bleiben wollten (Prot. I S. 20 ff.). Damit kommt die Gesuchstellerin ihrer Begründungs- pflicht nicht nach (vgl. E. II.4.1). Vollständigkeitshalber bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der von der Vorinstanz angeführte Loyalitätskonflikt - wie auch in der vorinstanzlichen Erwägung II.2.5 betont wird - auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 3, 6) sowie den Aus- führungen der Beiständin H._____ vom 11. bzw. 20. Februar 2020 (Urk. 7/10)
- 15 - ergibt, mithin objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen. Ausdruck des Loyalitäts- konfliktes, in dem die beiden Töchter stecken, ist denn auch, dass sie in den ver- gangenen Monaten hinsichtlich der Obhutszuteilung bzw. ihres künftigen Aufent- haltsortes sowohl gegenüber der Beiständin H._____ (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16) als auch gegenüber den abklärenden Personen des kjz J._____ (vgl. Urk. 7/8/5/12 S. 5) immer wieder unterschiedliche Standpunkte vertraten. Daher kann die Gesuchstellerin auch weder aus der angeführten Aktennotiz vom 27. Februar 2020 (Urk. 7/23) noch aus dem den Titel "Berufung" tragenden Schreiben von C._____ vom 4. März 2020 (Urk. 5/25) etwas zu ihren Gunsten ableiten. Wie der Gesuchsgegner bereits vor Vorinstanz zu Recht bemerkte (vgl. Prot. I S. 14, 18), sprachen sich die beiden Töchter anlässlich der Anhörung durch die Vorderrichte- rin sodann keineswegs deutlich für einen Verbleib bei der Gesuchstellerin aus, sondern wollten vielmehr keine Entscheidung treffen müssen (vgl. Urk. 24 S. 8 f., 13). Ohnehin gilt es zwar insbesondere bei älteren Kindern einen konstant und nachdrücklich geäusserten Willen ernst zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 III 401 E. 3b; BGer 5A_107/2007 vom 16. No- vember 2007, E. 3.2). Indes steht es gemäss der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung letztlich nicht im Belieben des Kindes zu entscheiden, bei wel- chem Elternteil es aufwachsen möchte (vgl. BGE 134 III 88 E. 4; BGer 5A_764/2009 vom 11. Januar 2010, E. 5.5; BGer 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 5.7). Weiter bildet der vom Kind geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der richterlichen Entscheidfindung betreffend Obhutsregelung, an- dernfalls der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt würde, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können (BGer 5A_719/2013 vom
17. Oktober 2014, E. 4.4; BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 5.2). Ins- besondere kann es nicht darum gehen, dem Kind die Verantwortung für die Rege- lung der Obhutszuteilung zu übertragen. 2.2. Die Gesuchstellerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe den Parteien zwar mit Verfügung vom 27. Februar 2020 Frist angesetzt, um sich zur vorge- schlagenen Kindesvertretung zu äussern, doch unverständlicherweise bereits gleichentags den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen erlassen. Mit anderen Worten habe die Vorinstanz den beiden Kindern das ihnen gemäss
- 16 - Art. 299 Abs. 3 ZPO zustehende Recht, ihre Anliegen und Bedürfnisse durch eine Kindesvertretung in den Prozess einzubringen, verwehrt. Eine gesetzeskonforme, d.h. wirkungsvolle Kindesvertretung sei freilich nur gewährleistet, wenn diese vor dem Erlass eines derart präjudizierenden Entscheides auch tätig werden und sich mit Anträgen betreffend die Kinderbelange einbringen könne. Indem die Vor- instanz den Sachverhalt durch die Kindesvertretung nicht aktualisieren sowie ver- vollständigen liess und von dieser auch keine Anträge bezüglich Obhutszuteilung und persönlichen Verkehr einholte, habe sie nicht nur Art. 299 Abs. 3 ZPO ver- letzt. Vielmehr habe sie den angefochtenen Entscheid auch gestützt auf einen unkorrekten und unvollständigen Sachverhalt erlassen (Urk. 1 Rz. 5.9 ff.). Dass die Vorinstanz nicht schon vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids ei- ne Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO bestellte, ist wohl primär der hin- sichtlich der zu erlassenden vorsorglichen Massnahmen bestehenden zeitlichen Dringlichkeit zuzuschreiben, welche von der Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde. Zwar ergibt sich aus dem von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Entscheid BGE 142 III 153, dass ei- ne Kindesvertretung grundsätzlich bereits in ein vorsorgliches Massnahmeverfah- ren einzubeziehen ist (vgl. E. 5.2.3.3). In E. 5.1.2 des besagten Entscheides wird allerdings auch Folgendes festgehalten: "Im Lichte der für Kinderbelange gelten- den strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertre- tung grundsätzlich aber nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorge- recht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegen- steht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der In- formationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindes- vertretung". In casu bestand nicht nur bereits die mit Entscheiden der KESB Dielsdorf vom 31. Dezember 2019 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die beiden Töchter (vgl. Urk. 7/4/1-2). Die Beiständin
- 17 - H._____ wurde auch wiederholt ins vorliegende Eheschutzverfahren einbezogen. So fanden am 11., 20. und 25. Februar 2020 diverse ausführliche Telefonate mit der Vorderrichterin bzw. Angehörigen des Gerichts statt, in welchen die Beistän- din nach mehreren Gesprächen mit den Kindern und den Parteien ein umfassen- des Bild von der konkreten Situation der Kinder vermittelte und die Vorinstanz über laufende Entwicklungen und von den Kindern geäusserte Wünsche unter- richtete (vgl. Urk. 7/10; Urk. 7/16). Überdies konnte sich die Vorderrichterin im Rahmen der Kinderanhörung vom 19. Februar 2020 einen persönlichen Eindruck von der Verfassung der Kinder, von ihrem Verhältnis zu beiden Elternteilen und ihren Anliegen verschaffen (Urk. 7/24). Schliesslich lag auch der erst vom 19. No- vember 2019 datierende und somit sehr aktuelle Abklärungsbericht des kjz J._____ im Recht, der sich nach diversen Gesprächen mit den Parteien, den Kin- dern, der Lehrperson von D._____ und der Psychologin K._____ sowie einem Hausbesuch zur familiären Situation äussert, im Recht (Urk. 7/8/5/12). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf einen unvollständigen oder nicht mehr aktuellen Sachverhalt traf. Der beantragte vorsorgliche Rechtsschutz im Eheschutzverfahren wurde mit dem Kindeswohl be- gründet (Urk. 7/8/1 S. 10). Die Vorinstanz hat im Falle einer weiteren Verzögerung nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinne einer Kindeswohlgefähr- dung (weitere Verschlechterung der psychischen und physischen Gesundheit) be- jaht (Urk. 2 S. 7, S. 9 f.). Die Gesuchstellerin zeigt in der Berufungsschrift nicht auf, welche konkreten Sachverhaltselemente eine Kindesvertretung eingebracht hätte und die Vorinstanz unberücksichtigt liess. Die Gesuchstellerin stellte ihren Antrag denn auch nicht an der Verhandlung vom 24. Februar 2020 (Prot. I S. 3 ff., Urk. 11) sondern erst, nachdem die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahmen zu den Aussagen der Beiständin einen Entscheid in Aussicht gestellt hatte (Prot. I S. 36). Als der Antrag gestellt war und auch C._____ am 27. Februar 2020 einen gleichlautenden Antrag gestellt hatte (Urk. 23), schritt die Vorinstanz unverzüglich zur Einsetzung bzw. Ernennung der Kindesvertretung. 2.3 Demnach war für den vorliegenden Entscheid betreffend vorsorgliche Ob- hutszuteilung für die Dauer des Eheschutzverfahrens weder der Einbezug einer Kindesvertretung noch die Vornahme weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz
- 18 - geboten. Der Berufungshauptantrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens (Urk. 1 S. 2) ist damit abzuweisen. 3.1. Die Gesuchstellerin moniert, im vorinstanzlichen Entscheid werde unter Hinweis auf den Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 aus- geführt, dass C._____ angeblich seit 2015 unter einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion leide und in der jetzigen Situation gefährdet sei. Um die Situation verbessern zu können, brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung. Diese Sachverhaltsdar- stellung der Vorinstanz sei offensichtlich aktenwidrig und willkürlich. Richtig sei, wie sich aus dem Untersuchungsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychi- atrie und Psychotherapie (KJPP) vom 11. August 2016 ergebe, dass C._____ durch den vom Gesuchsgegner im Frühjahr 2015 ohne Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche der Familie kurzfristig durchgesetzten Umzug von L._____ BL [Ort] nach J._____ erstmals in ihrem Leben mit erheblichen psychi- schen Problemen zu kämpfen gehabt habe. Im Abklärungsbericht seien die Fach- ärzte zum eindeutigen Befund gelangt, dass C._____ "nach überstürztem Umzug (von L._____ BL nach J._____) und unter hohem schulischen Druck vorüberge- hend Symptome einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion hatte". Eine ärztlich verordnete Verabreichung von Medikamenten sei in der Folge ebenso wenig erfolgt wie eine Fortführung einer fakultativen, von C._____ und den Parteien auch nicht als gewinnbringend erachteten therapeuti- schen Begleitung. Entgegen der unzutreffenden Mutmassung der Vorinstanz finde sich in den Akten kein einziger Hinweis darauf, dass diese im Jahr 2016 aus den vom Gesuchsgegner zu vertretenden Gründen manifestierten, vorübergehenden psychischen Probleme von C._____ aufgrund eines Fehlverhaltens ihrerseits zu einem späteren Zeitpunkt oder gar aktuell wieder aufgetreten sein sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.1. f.). Während die Gesuchstellerin bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 ausführte, C._____ befinde sich nicht mehr in psychologi- scher Behandlung (vgl. Prot. I S. 24), gab der Gesuchsgegner bekannt, er habe
- 19 - C._____ nach einer riesigen Eskalation zwischen der Gesuchstellerin und C._____ vor einem Jahr wieder in der Psychiatrie angemeldet. C._____ leide an Panikattacken und er habe mit der Psychologin K._____ herausfinden wollen, woher diese Angst komme (Prot. I S. 29). Aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 geht denn auch hervor, dass die Gesuchstelle- rin nicht über die Termine mit der Psychologin von C._____ informiert worden sei (Urk. 7/8/5/12 S. 4). Die Psychologin K._____ vom Ambulatorium Zürich … sah sich am 27. September 2019 bzw. am 7. November 2019 schliesslich auch in der Lage, gegenüber den abklärenden Fachpersonen des kjz J._____ einen aktuellen Bericht abzugeben (vgl Urk. 7/8/5/12 S. 1). Wie aus dem - im Gegensatz zum von der Gesuchstellerin erwähnten Dokument lediglich wenige Monate alten - Abklä- rungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 hervorgeht, informierte die Psychologin K._____ in dieser aktuellen Auswertung darüber, dass sich die de- pressive Episode herauszögere und sich ein depressiver Zustand entwickelt ha- be, mit den Symptomen von Tagesmüdigkeit und Schlafbedürfnis, obwohl dafür keine somatische Ursache gefunden worden sei. Das Bewältigen von alterstypi- schen normalen Entwicklungsschritten wie Schule (längere Schulabsenz im Früh- ling 2019), Freundschaften (nur 1-2 Freundschaften), Autonomie und Selbstwert (C._____ erscheint sehr zurückhaltend, spricht mit leiser Stimme, schnell verunsi- chert) sei stark erschwert. Dies sei vor allem durch die starke Belastung des sozi- alen Systems entstanden. Kognitiv habe sie zwar schlecht abgeschnitten in den Tests, doch sei dies bei den familiären Belastungen nachvollziehbar. Den Wunsch nach einem langsamen Tod mittels Verzicht auf Lebensmittel habe C._____ ihr gegenüber geäussert. Sie gehe deshalb davon aus, dass C._____ mit dieser Äusserung keine Fürsorge mehr für sich übernehmen wolle. Dies passe auch zur Entwicklung, dass sich C._____ wünsche, sich unauffällig zu machen und sich von Gruppen zurückzuziehen. Sie sehe keine akute Gefahr von Suizid aufgrund ihrer Äusserungen, doch C._____ brauche ihrer Meinung nach dringend positive Bindungserfahrungen. Sie sehe C._____ in der jetzigen Situation als gefährdet. Für eine Verbesserung der Situation brauche es dringend eine Klärung der Wohnsituation sowie der elterlichen Paarbeziehung (Urk. 7/8/5/12 S. 3). Die Psy- chologin K._____ empfahl zudem auch eine Weiterführung der Therapie von
- 20 - C._____ zur Stärkung des Selbstvertrauens respektive Ablösung von den Eltern (Urk. 7/8/5/12 S. 7). Überdies berichtete C._____ selbst im Rahmen der vo- rinstanzlichen Kinderanhörung davon, sie sei momentan ziemlich müde (Urk. 24 S. 3). Die vorinstanzlichen Feststellungen zur psychischen Verfassung von C._____ erweisen sich entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin somit kei- neswegs als aktenwidrig. Im Übrigen bleibt zu bemerken, dass die Gesuchstelle- rin (wie bereits vor Vorinstanz, vgl. Urk. 7/11 S. 11) in Rz. 1.1.4 der Berufungs- schrift (Urk. 1) selber ausführen lässt, C._____ sei im Frühjahr 2019 erneut in ei- ne depressive Verstimmung gefallen, habe sich nicht wohlgefühlt und ihre Motiva- tion verloren und sei tageweise vom Schulunterricht ferngeblieben. Damit hat es sein Bewenden. 3.2. Weiter bringt die Gesuchstellerin vor, die Vorinstanz gehe in Erwägung II.2.6 des angefochtenen Entscheides unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Abklärungen davon aus, dass der Gesuchsgegner einstweilen besser in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen und - nicht näher substanti- ierte - dringend notwendige Massnahmen in die Wege zu leiten. Diese für den vorinstanzlichen Entscheid offenbar wesentliche Annahme sei nicht nachvollzieh- bar, ja schlicht willkürlich. Die Vorinstanz führe mit keinem Wort aus, welche drin- gend notwendigen Massnahmen durch die Parteien in die Wege geleitet werden sollten (Urk. 1 Rz. 1.1.5 f.). Zwar trifft es zu, dass die dringend notwendigen Massnahmen in Erwägung 6 des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) nicht ausdrücklich aufgeführt wurden. Es liegt indessen auf der Hand, was die Vorinstanz damit meinte. Gilt es nämlich, wie sich insbesondere auch aus dem Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. Novem- ber 2019 (Urk. 7/8/5/12 S. 6 f.) ergibt, für die unter der schwierigen familiären Ge- samtsituation leidenden Töchter ein stabiles und unterstützendes Umfeld zu schaffen, damit sie sich besser auf ihre eigenen Bedürfnisse und ihre Zukunft konzentrieren können. Dies insbesondere auch durch eine Zusammenarbeit der Parteien mit den involvierten Fachpersonen. Eine Bereitschaft hierzu und seine konkreten Überlegungen hinsichtlich einer Verbesserung der Situation der Töch- ter signalisierte der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
- 21 - vom 24. Februar 2020 deutlich. So führte er aus, er habe C._____ in der Psychi- atrie angemeldet, da er mit der Psychologin K._____ den Ursachen der Panikat- tacken von C._____ habe auf den Grund gehen wollen (Prot. I S. 29). So könne C._____ keine Fachmittelschule machen. Er habe mit C._____ auch die Privat- schule M._____ besichtigt. Sodann habe er mit der Beiständin H._____ bespro- chen, dass ein neuer Psychiater gefunden werden soll. Sie habe ihm N._____ empfohlen. Es mache Sinn, den Therapeuten zu wechseln, damit man den Ängs- ten auf den Grund gehen könne (Prot. I S. 29 f.). Weiter führte der Gesuchsgeg- ner aus, er werde mit C._____ sprechen, wenn sie eine Panikattacke habe. Er sei auch an den Elternabenden gewesen, die Gesuchstellerin habe nicht mitkommen wollen. Er versuche, C._____ zu beruhigen und ihr Beispiele zu geben. Er sei auch zu Beratungen für Privatschulen gegangen. C._____ vermisse Harmonie und Liebe. Was die Situation nach den Sommerferien anbelange, sei es extrem schwierig. C._____ habe alles abgelehnt, was mit dem Beruf zu tun habe, auch heute noch. Er habe ihr verschiedene Sachen gezeigt. C._____ habe kreative Fähigkeiten. Er habe ihr Wege aufgezeigt. Es sei so schwierig, weil sie kein Ziel habe. Sie sage immer, dass sie sich nicht konzentrieren könne, dass sie sehr müde sei. Sie könne nicht lesen, weil sie sich nicht konzentrieren könne. Er habe ihr vorgeschlagen, dass sie auf der französischen Seite etwas machen würden. Es gäbe anscheinend auch Motivationssemester (Prot. I S. 31). Weiter gab der Gesuchsgegner an, er habe mit der Beiständin gesprochen und wäre mit einer Familienbegleitung einverstanden. Eine Familienbegleitung sehe die Situation von aussen und er von innen. Dann könnten sich die Töchter auch mit der Familien- begleitung austauschen. Es wäre Teamwork (Prot. I S. 32 f.). Demgegenüber sucht man in den Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzli- chen Verhandlung vom 24. Februar 2020 vergeblich nach konstruktiven Lösungs- vorschlägen für eine Verbesserung der Situation von C._____. So gab sie bloss zu Protokoll, C._____ habe sie bezüglich der Therapie wie auch bezüglich der von ihr initiierten Berufsberatung auf die Zeit nach der Trennung vertröstet (Prot. I S. 24 f.). Die Gesuchstellerin beanstandete sodann das zu forsche Vorgehen und die mangelnde Information durch die Beiständin H._____ (Prot. I S. 26). Auf die Frage der Vorderrichterin, ob sie sich in der Lage fühle, inskünftig wirklich adä-
- 22 - quat zu handeln, gab die Gesuchstellerin folgende, sehr allgemein gehaltene Antwort; "ja natürlich, wenn wir nicht mehr zusammen sind, habe ich weniger Druck. Dann gibt es nur noch mich und die Kinder und ich habe mehr Kraft. Wir schaffen es leider nicht unter einem Dach. Getrennt ist es ganz etwas anderes. Ich habe es bis jetzt geschafft, die Kinder zu erziehen" (Prot. I S. 27 f.). Augenfäl- lig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Gesuchstellerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 24. Februar 2020 zwar ihre Bereitschaft signa- lisierte, nach gewissen anfänglichen Schwierigkeiten inskünftig mit der Beiständin H._____ zusammenzuarbeiten (Prot. I S. 26). Demgegenüber liess sie aber be- reits in der zwei Wochen später verfassten Berufungsschrift vom 11. März 2020 die Fachkompetenz und die Unvoreingenommenheit der Beiständin in Frage stel- len und deren Auswechslung verlangen (Urk. 1 Rz. 5.4 ff.). Der aufgrund der vor- instanzlichen Ausführungen der Parteien entstehende Eindruck deckt sich sodann mit den Beurteilungen durch die involvierten Fachpersonen. So führte die Bei- ständin H._____ am 25. Februar 2020 gegenüber der Vorderrichterin aus, wäh- rend die Mutter nicht zwischen ihren eigenen Gefühlen und Bedürfnissen und der- jenigen der Kinder unterscheiden könne, sei der Vater in der Lage, zwischen sei- nen und den Gefühlen der Kinder zu unterscheiden, und er erkenne die Not der Kinder. Aus ihrer Sicht sei nach all den Gesprächen der Vater weniger in seiner Sichtweise gefangen (Urk. 7/16 S. 2). Auch die Psychologin K._____ beschreibt hinsichtlich der Beziehung vom Kindsvater zu den Töchtern, dass seine Versu- che, den Kontakt zu den Töchtern herzustellen und die Verantwortung zu über- nehmen, sichtbar seien (Urk. 7/8/5/12 S. 5). Auch im Abklärungsbericht des kjz J._____ vom 19. November 2019 wird schliesslich im Ergebnis eine Obhutszutei- lung an den Gesuchsgegner empfohlen (Urk. 7/8/5/12 S. 7). 3.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung hinsicht- lich der Obhutszuteilung als unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auf den (Eventual-) Berufungsantrag Ziffer 5.1 der Gesuchstellerin be- treffend Obhut überhaupt einzutreten wäre, da dieser nach dem Wortlaut nicht als vorsorgliche Massnahme ("für die Dauer des Verfahrens"), sondern als Antrag in der Hauptsache ("für die Dauer des Getrenntlebens") gestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2).
- 23 - B) Persönlicher Verkehr / Zuteilung der ehelichen Wohnung Für den Fall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat die Ge- suchstellerin keine Eventualanträge hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs sowie der Zuteilung der ehelichen Wohnung gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es bleibt daher bei der - sachgerechten - Regelung der Vorinstanz. C) Ergebnis Die Berufung ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2020 ist zu bestätigen. IV.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen; der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen.
2. Die Gesuchstellerin ersucht um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 3'000.–, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 6, 30 ff.). Diese Anträge sind jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages von Fr. 3'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- rufungsverfahren wird abgewiesen.
- 24 -
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Ver- fügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Februar 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − E._____, … [Adresse], unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/26, − die Beiständin H._____, kjz J._____, … [Adresse], − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, Postfach 9, 8157 Dielsdorf, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 25 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf