Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 wurde das Getrenntle- ben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 genehmigt bzw. vorgemerkt. Dabei wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, ab 1. August 2018 für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von je Fr. 1'288.- (davon Fr. 768.- als Betreuungsunterhalt) zuzüg- lich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen. Überdies wurde festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbei-
- 6 - trägen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt sei und monatlich ein Betrag von Fr. 859.- pro Kind fehle, wovon je Fr. 859.- auf den Betreuungsunter- halt entfielen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7).
E. 1.1 Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lohnreduktion, welche er erfahren habe,
- 8 - bereits im Verlaufe des vorangegangenen Eheschutzverfahrens im Sinne der Lehre und Rechtsprechung voraussehbar gewesen wäre, weshalb kein Anspruch auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ bestehe. Er sei der Ansicht, dass diese Lohnreduktion im Sinne der Leh- re und Rechtsprechung eben nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb in Wirk- lichkeit ein Herabsetzungsgrund bestehe (Urk. 29 S. 3 ff.).
E. 1.2 Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. August 2018 wurde gestützt auf die genehmigte bzw. vorgemerk- te Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 der Gesuchsteller ver- pflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7). Mit seinem gegen die Gesuchsgegnerin gerichte- ten Abänderungsbegehren vom 2. September 2019 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ seien auf je Fr. 533.- zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom 23. Novem- ber 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3; OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.4).
E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, für sie und die beiden Kin- der C._____ und D._____ sei per 15. August 2019 bis Frühjahr 2020 ein Aufent- halt in einer Mutter-Kind Institution angeordnet worden. Die Tagestaxen dieser In- stitution betrügen für sie Fr. 270.- und für die beiden Kinder Fr. 190.- und Fr. 160.- . Sie sei auf Sozialhilfe angewiesen und ihr aktueller Bedarf belaufe sich, wie sich aus dem Entscheid betreffend Kostengutsprache für den Aufenthalt im betreuten Wohnen vom 23. September 2019 ergebe, auf Fr. 18'840.- monatlich (Prot. I S. 5; Urk. 17 S. 5 f.). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort brachte die Gesuchsgegnerin
- 9 - vor, mit Entscheid der KESB Kreis Bülach-Süd vom 13. Februar 2020 sei ange- ordnet worden, dass der Aufenthalt von C._____ und D._____ mit ihr in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ zur Sicherung des Kindswohls für weitere zwölf Mo- nate notwendig sei. Die monatlichen Kosten beliefen sich, wie aus der Kostenin- formation des kjz F._____ vom 14. Januar 2020 hervorgehe, auf insgesamt Fr. 18'840.-, womit der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem über- steige (Urk. 39 S. 5).
E. 1.4 Aufgrund dieser Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellt sich vorliegend vorab die Frage nach deren Passivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2; BGE 126 III 59; BGE 118 Ia 129 E. 1).
E. 1.5 Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (unabhängig davon, ob der Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder ei- nem eherechtlichen Verfahren festgesetzt worden ist; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 4 mit Hinweis auf BGE 112 II 201 E. 4). Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht für den Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Gemeinwesen ist ei- ne gesetzliche Subrogation oder Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 77; BGE 123 III 161 E. 4b; BGer 8D_4/2013 vom
19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Diese Wirkung tritt von Gesetzes wegen ein, sobald, soweit und solange das Gemein- wesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 87; BJM 1983 S. 6; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 9). Das trifft zu, wenn es wirtschaftliche Sozialhilfe (Armenunterstützung) leistet oder auf andere Weise, z.B. im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme, Unterhaltsleis- tungen erbringt, ebenso wenn es Unterhaltsbeiträge bevorschusst (BK ZGB- Hegnauer, Art. 289 N 80; BJM 1983 S. 6; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Zu allen Rechten, die auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die abtretungsfähigen Nebenrechte zu zählen (BGE 106 III 18 E. 2; BGE 137 III 193 E. 3.8). Dazu gehören das Recht, die Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) zu erheben
- 10 - sowie die Erhöhung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB), Anweisungen an die Schuldner (Art. 291 ZGB) und Sicherstellung (Art. 292 ZGB) zu verlangen (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 89 ff.; BSK ZGB I-Foun- toulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Der auf das Gemein- wesen übergehende Anspruch bezieht sich in erster Linie auf fällige sowie auf früher erbrachte Leistungen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/ Kamp, Art. 289 N 11; BGE 123 III 161 E. 4b). Dem Gemeinwesen wird die Klagelegitima- tion aber auch für zukünftige Forderungen eingeräumt, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein werden (BGE 143 III 177 E. 6.3.2; BGE 137 III 193 E. 3.8; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Bei einer Herabsetzungs- klage des unterhaltspflichtigen Elters ist das bevorschussende Gemeinwesen passivlegitimiert (BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f.; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 11a; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1 f.); die Klage des Unterhaltsschuldners muss aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets auch gegen das Kind als Gläubiger des Schuldverhältnis- ses resp. gegen dessen Vertreter gerichtet sein, selbst wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subro- giert. Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der ein- zelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession ver- liert, tangiert die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befug- nisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nämlich nicht (BGE 143 III 177 E. 6.3.3).
E. 1.6 Die Unterbringung der beiden Kinder und der Gesuchsgegnerin in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ per 15. August 2019 für sechs Monate bzw. deren Verlängerung um weitere zwölf Monate am 13. Februar 2020 sind ebenso unbe- stritten wie belegt (vgl. den Entscheid betreffend Kostengutsprache der Sozialbe- hörde der Stadt H._____ vom 23. September 2019 [Urk. 18/1]; den Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 13. Februar 2020 betreffend Verlängerung der Kin- desschutzmassnahme [Urk. 41/1] und die Kosteninformation des kjz F._____ vom
14. Januar 2020 [Urk. 41/2]) wie auch die (subsidiäre) Übernahme der hierfür an- fallenden Kosten von Fr. 18'840.- monatlich durch die Sozialbehörde der Stadt
- 11 - H._____ (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Prot. I S. 6; Urk. 25 S. 6). Die Tagestaxen betragen für C._____ Fr. 190.- und für D._____ Fr. 160.-. Dazu kommen Nebenkosten von Fr. 360.- bzw. Fr. 280.- monatlich (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Die Leistungen der Sozial- behörde der Stadt H._____ sind somit höher als die (umstrittenen) Unterhaltsan- sprüche der Kinder von je Fr. 1'288.- monatlich (vgl. Urk. 3/32, Dispositiv- Ziffer 1.7). Die Sozialbehörde der Stadt H._____ subrogiert aufgrund ihrer Sozialhilfeleistun- gen respektive ihrer (subsidiären) Übernahme der Kosten der Kindesschutzmass- nahme während der Zeitspanne, für welche der Gesuchsteller die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, (vollständig) in die Unterhaltsansprüche der Kinder. Die Klage auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.7 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 kann daher nicht gegen die Gesuchs- gegnerin allein gerichtet werden. Sie ist demzufolge wegen fehlender Passivlegi- timation abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2). Der Gesuchsteller hat neben den Kindern resp. nebst der Gesuchstellerin als deren Vertreterin (zur Prozessstand- schaft vgl. BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f. und Art. 279/280 N 133 f.; ferner Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1488) auch die Stadt H._____ als bevorschussendes Gemeinwesen ins Recht zu fassen, wenn er den Umfang sei- ner Unterhaltsverpflichtung reduzieren lassen will, da diese nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. III.1.5) nebeneinander passivlegitimiert sind. Daran ändert auch Art. 167 OR, auf welchen sich der Gesuchsteller in seiner Stel- lungnahme vom 6. April 2020 beruft (Urk. 46 S. 6), nichts. Diese Bestimmung be- trifft nämlich nicht die Gläubigerstellung an sich. Art. 167 OR regelt vielmehr die - vorliegend nicht Thema bildende - Frage der befreienden Erfüllung im Falle einer Leistung des Schuldners an einen nicht materiell-rechtlichen Gläubiger. Demnach muss der Unterhaltsschuldner an das Gemeinwesen zahlen, sobald er von der Subrogation Kenntnis hat oder (unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens) haben kann (Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1360). Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass dem Gesuchsteller bereits im Oktober 2018 mitgeteilt wurde, er solle die Alimente auch inskünftig an die Sozialbehörde G._____ über- weisen, da diese nun die Gesuchsgegnerin ausbezahle (Urk. 48/20). Sodann
- 12 - wurde mit dem Entscheid vom 23. September 2019, welcher dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, nicht nur die subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution durch die Sozialbehörde der Stadt H._____ erteilt, sondern explizit auch auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hingewiesen (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Dass er seit März 2020 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 48/21) die Unterhaltsbei- träge an das Amt für Jugend- und Berufsberatung überweist, räumte der Gesuch- steller in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 selbst ein (Urk. 46 S. 6). Er wandte sich hinsichtlich seines Anliegens um Reduktion der Unterhaltsverpflich- tung denn auch an ebendiese Stelle (vgl. Urk. 48/21 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist von einer Notifikation der Abtretung an den Gesuchsteller auszugehen. Mindestens hätte der Gesuchsteller aber aufgrund besagter Urkunden unter dem Aspekt des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2 ZGB) abklären müssen, wer sein Gläu- biger ist.
E. 1.7 Bei diesem Ausgang besteht auch kein Anlass, die unangefochten gebliebe- ne Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 2-4) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist.
E. 1.8 Dementsprechend ist die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
E. 2 Mit Eingabe vom 2. September 2019 begehrte der Gesuchsteller vor Vor- instanz die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte die Redukti- on der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 553.- (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung schloss die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) auf Abweisung dieses Begehrens (Urk. 17 S. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 26 = Urk. 30). Mit Urteil vom 4. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers um Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. August 2018 ab. Aus- gangsgemäss auferlegte sie ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, die Ge- suchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Urk. 26, Dis- positiv-Ziffern 1-4 des Urteils). Mit Verfügung gleichen Datums wies sie das Ge- such des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab, bestellte der Ge- suchsgegnerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und schrieb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen als gegenstandslos ab (Urk. 26, Disposi- tiv-Ziffern 1-2 der Verfügung).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
E. 2.2 Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
E. 3 Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 26. Februar 2020 innert Frist Be- rufung gegen das Urteil bzw. Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urk. 49/34) und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträ- ge. Zusätzlich ersuchte er in prozessualer Hinsicht für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 2 f.). Die Berufungs- antwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. März 2020 (Urk. 39). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 42) zur Kenntnisnah- me zugestellt. Mit Verfügung vom 26. März 2020 wurde beiden Parteien - unter Hinweis auf die erfolgte (subsidiäre) Kostengutsprache der Sozialbehörde der Stadt H._____ für den Aufenthalt der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder in der Mutter-Kind-Institution E._____ im Betrag von gesamthaft Fr. 18'840.- monat- lich - Frist angesetzt, um sich zur Frage der gesetzlichen Subrogation der Stadt H._____ sowie deren Passivlegitimation zu äussern. Die entsprechende Stellung-
- 7 - nahme der Gesuchsgegnerin datiert vom 1. April 2020 (Urk. 44) und wurde dem Gesuchsteller am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 44). Die Stellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen ging am 7. April 2020 ein und ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (Urk. 46- 48/16-21). II.
1. Für die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Abweisung seines Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Februar 2020) wurde ein separates Verfahren angelegt (RE20004-O). Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sa- che betreffen, sind die beiden Verfahren nunmehr in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwer- deverfahrens sind als Urk. 49 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz als Vertreterin des Be- schwerdegegners wird verzichtet (Art. 324 ZPO).
E. 3.1 Der Gesuchsteller ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 3). Nachdem dargelegt wurde, dass das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers von Beginn an aussichtslos war, hat dies auch für die Berufung sowie die Beschwerde zu gelten. Folglich sind seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin stellt im Berufungsverfahren den prozessualen An- trag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39 S. 2). Sie führt aus, angesichts der Kos- ten für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution E._____ von monatlich Fr. 18'840.- übersteige der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem. Angesichts des Bedarfs von Fr. 18'840.- und mangels eines Erwerbseinkommens sei sie offensichtlich bedürftig. Mangels genügender Rechts- und Sprachkenntnis- se sei sie im vorliegenden Verfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf- grund ihrer Ausführungen in der Berufungsantwort sowie des Urteils der Vor- instanz seien ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Der gu- ten Ordnung halber werde angesichts der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags gestellt. Auf- grund der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten finanziellen Verhältnisse
- 15 - des Gesuchstellers sei dieser vermutlich jedoch nicht zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages imstande, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege habe (Urk. 39 S. 5 f.). 3.2.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungs- entscheides (ZR 90/1991 Nr. 57). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin bezieht Sozialhilfe (vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3) und ist demnach mittellos. Zugleich kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Wie vorstehend dargetan, ist der Gesuchsteller jedoch leistungsunfähig (vgl. E. IV.2.2). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren ist dem- nach abzuweisen. 3.2.4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Sodann wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV.2.1 f.). Damit ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteient- schädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der fehlenden Aus- sichtlosigkeit ihrer Begehren und des Umstandes, dass nicht gesagt werden kann, die anwaltliche Vertretung sei zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig gewe- sen, ist der Gesuchsgegnerin auch für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RE200004 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LE200013 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden abge- wiesen.
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
5. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung und Beschwerde werden abgewiesen und das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Februar 2020 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'184.70 zu bezahlen.
- 17 - Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 46-48/16-21, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
E. 8 September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen. Zu- sätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 84.70, geschuldet (vgl. Urk. 39 S. 2). Die Parteientschädigung ist voraussicht- lich uneinbringlich. Zwar prozessiert der Gesuchsteller vorliegend wegen Aus- sichtslosigkeit nicht im Armenrecht (vgl. sogleich nachfolgend E. IV.3.1), ihm wur-
- 14 - de jedoch im dem vorliegenden Verfahren vorgegangenen Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Geschäfts-Nr. EE180079-C; Urk. 3/32). Angesichts seiner effektiven (vgl. Urk. 2/8; Urk. 16/1-2; Urk. 32/13) bzw. infolge der Anmeldung beim RAV (Urk. 48/19) nach seinem erneuten Stellenverlust per
31. März 2020 (Urk. 48/16) noch reduzierten Einkünfte und der durch den Aufent- halt der Kinder im Mutter-Kind-Wohnen als Kindesschutzmassnahme entstehen- den erheblichen Kosten (für die Höhe dieser Kosten vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3), welche letztendlich die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht zu tragen haben (vgl. Urk. 41/1 S. 3), verbleibt dem Gesuchsteller kein monatlicher Über- schuss. Deshalb ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsteller auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
- In Abänderung von Ziff. 1.7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 20. August 2018 (Geschäfts-Nr.: EE180079) sei der Unterhaltsbeitrag für die Kinder C._____ und D._____ auf je Fr. 553.00 zu reduzieren;
- Im Übrigen sei der Entscheid unverändert zu belassen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Prozessuale Anträge:
- Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
- Entsprechend sei der Kläger von der Pflicht zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses zu befreien. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 17 S. 2, sinngemäss):
- Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). Prozessualer Antrag: Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zu gewähren. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Februar 2020 (Urk. 26 = Urk. 30): Es wird verfügt:
- Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (ein- schliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
- Der Gesuchsgegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
- (Mitteilungssatz)
- (Beschwerde, 10 Tage) - 4 - Es wird erkannt:
- Das Gesuch um Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
- August 2018 wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 300.– Dolmetscherkosten Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht vollumfänglich auf die Gerichtskasse über.
- (Mitteilungssatz)
- (Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2 f.): "1. Es seien Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
- Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE190089) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'In Abänderung von Ziff. 1.7 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 20. August 2018 (Geschäfts-Nr. EE180079) wird der Unterhaltsbeitrag der Kinder C._____ und D._____ auf je CHF 697.00 reduziert. Im Übrigen bleiben Urteil und Verfügung unverändert.'
- Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom
- Februar 2020 (Geschäfts-Nr.: EE190089) aufzuheben und stattdes- - 5 - sen dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Begehren: "1. Es sei dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das Berufungsver- fahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zur Seite zu stellen;
- Entsprechend sei der Gesuchsteller und Berufungskläger von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
- Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.- zu bezahlen;
- Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
- Unter Kosten- und Entschädigungen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 wurde das Getrenntle- ben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 genehmigt bzw. vorgemerkt. Dabei wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, ab 1. August 2018 für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von je Fr. 1'288.- (davon Fr. 768.- als Betreuungsunterhalt) zuzüg- lich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen. Überdies wurde festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbei- - 6 - trägen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt sei und monatlich ein Betrag von Fr. 859.- pro Kind fehle, wovon je Fr. 859.- auf den Betreuungsunter- halt entfielen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7).
- Mit Eingabe vom 2. September 2019 begehrte der Gesuchsteller vor Vor- instanz die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte die Redukti- on der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 553.- (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung schloss die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) auf Abweisung dieses Begehrens (Urk. 17 S. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 26 = Urk. 30). Mit Urteil vom 4. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers um Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. August 2018 ab. Aus- gangsgemäss auferlegte sie ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, die Ge- suchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Urk. 26, Dis- positiv-Ziffern 1-4 des Urteils). Mit Verfügung gleichen Datums wies sie das Ge- such des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab, bestellte der Ge- suchsgegnerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und schrieb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen als gegenstandslos ab (Urk. 26, Disposi- tiv-Ziffern 1-2 der Verfügung).
- Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 26. Februar 2020 innert Frist Be- rufung gegen das Urteil bzw. Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urk. 49/34) und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträ- ge. Zusätzlich ersuchte er in prozessualer Hinsicht für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 2 f.). Die Berufungs- antwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. März 2020 (Urk. 39). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 42) zur Kenntnisnah- me zugestellt. Mit Verfügung vom 26. März 2020 wurde beiden Parteien - unter Hinweis auf die erfolgte (subsidiäre) Kostengutsprache der Sozialbehörde der Stadt H._____ für den Aufenthalt der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder in der Mutter-Kind-Institution E._____ im Betrag von gesamthaft Fr. 18'840.- monat- lich - Frist angesetzt, um sich zur Frage der gesetzlichen Subrogation der Stadt H._____ sowie deren Passivlegitimation zu äussern. Die entsprechende Stellung- - 7 - nahme der Gesuchsgegnerin datiert vom 1. April 2020 (Urk. 44) und wurde dem Gesuchsteller am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 44). Die Stellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen ging am 7. April 2020 ein und ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (Urk. 46- 48/16-21). II.
- Für die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Abweisung seines Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Februar 2020) wurde ein separates Verfahren angelegt (RE20004-O). Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sa- che betreffen, sind die beiden Verfahren nunmehr in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwer- deverfahrens sind als Urk. 49 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz als Vertreterin des Be- schwerdegegners wird verzichtet (Art. 324 ZPO). 2.1. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dementsprechend sind die von den Parteien neu eingereichten Urkun- den (Urk. 41/1-2; Urk. 48/16-21) im vorliegenden Berufungsverfahren zu berück- sichtigen. 2.2. Gemäss Art. 326 ZPO ist das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachen- behauptungen oder Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. III. 1.1. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lohnreduktion, welche er erfahren habe, - 8 - bereits im Verlaufe des vorangegangenen Eheschutzverfahrens im Sinne der Lehre und Rechtsprechung voraussehbar gewesen wäre, weshalb kein Anspruch auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ bestehe. Er sei der Ansicht, dass diese Lohnreduktion im Sinne der Leh- re und Rechtsprechung eben nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb in Wirk- lichkeit ein Herabsetzungsgrund bestehe (Urk. 29 S. 3 ff.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. August 2018 wurde gestützt auf die genehmigte bzw. vorgemerk- te Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 der Gesuchsteller ver- pflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7). Mit seinem gegen die Gesuchsgegnerin gerichte- ten Abänderungsbegehren vom 2. September 2019 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ seien auf je Fr. 533.- zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom 23. Novem- ber 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3; OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.4). 1.3. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, für sie und die beiden Kin- der C._____ und D._____ sei per 15. August 2019 bis Frühjahr 2020 ein Aufent- halt in einer Mutter-Kind Institution angeordnet worden. Die Tagestaxen dieser In- stitution betrügen für sie Fr. 270.- und für die beiden Kinder Fr. 190.- und Fr. 160.- . Sie sei auf Sozialhilfe angewiesen und ihr aktueller Bedarf belaufe sich, wie sich aus dem Entscheid betreffend Kostengutsprache für den Aufenthalt im betreuten Wohnen vom 23. September 2019 ergebe, auf Fr. 18'840.- monatlich (Prot. I S. 5; Urk. 17 S. 5 f.). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort brachte die Gesuchsgegnerin - 9 - vor, mit Entscheid der KESB Kreis Bülach-Süd vom 13. Februar 2020 sei ange- ordnet worden, dass der Aufenthalt von C._____ und D._____ mit ihr in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ zur Sicherung des Kindswohls für weitere zwölf Mo- nate notwendig sei. Die monatlichen Kosten beliefen sich, wie aus der Kostenin- formation des kjz F._____ vom 14. Januar 2020 hervorgehe, auf insgesamt Fr. 18'840.-, womit der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem über- steige (Urk. 39 S. 5). 1.4. Aufgrund dieser Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellt sich vorliegend vorab die Frage nach deren Passivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2; BGE 126 III 59; BGE 118 Ia 129 E. 1). 1.5. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (unabhängig davon, ob der Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder ei- nem eherechtlichen Verfahren festgesetzt worden ist; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 4 mit Hinweis auf BGE 112 II 201 E. 4). Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht für den Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Gemeinwesen ist ei- ne gesetzliche Subrogation oder Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 77; BGE 123 III 161 E. 4b; BGer 8D_4/2013 vom
- März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Diese Wirkung tritt von Gesetzes wegen ein, sobald, soweit und solange das Gemein- wesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 87; BJM 1983 S. 6; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 9). Das trifft zu, wenn es wirtschaftliche Sozialhilfe (Armenunterstützung) leistet oder auf andere Weise, z.B. im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme, Unterhaltsleis- tungen erbringt, ebenso wenn es Unterhaltsbeiträge bevorschusst (BK ZGB- Hegnauer, Art. 289 N 80; BJM 1983 S. 6; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Zu allen Rechten, die auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die abtretungsfähigen Nebenrechte zu zählen (BGE 106 III 18 E. 2; BGE 137 III 193 E. 3.8). Dazu gehören das Recht, die Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) zu erheben - 10 - sowie die Erhöhung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB), Anweisungen an die Schuldner (Art. 291 ZGB) und Sicherstellung (Art. 292 ZGB) zu verlangen (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 89 ff.; BSK ZGB I-Foun- toulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Der auf das Gemein- wesen übergehende Anspruch bezieht sich in erster Linie auf fällige sowie auf früher erbrachte Leistungen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/ Kamp, Art. 289 N 11; BGE 123 III 161 E. 4b). Dem Gemeinwesen wird die Klagelegitima- tion aber auch für zukünftige Forderungen eingeräumt, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein werden (BGE 143 III 177 E. 6.3.2; BGE 137 III 193 E. 3.8; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Bei einer Herabsetzungs- klage des unterhaltspflichtigen Elters ist das bevorschussende Gemeinwesen passivlegitimiert (BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f.; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 11a; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1 f.); die Klage des Unterhaltsschuldners muss aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets auch gegen das Kind als Gläubiger des Schuldverhältnis- ses resp. gegen dessen Vertreter gerichtet sein, selbst wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subro- giert. Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der ein- zelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession ver- liert, tangiert die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befug- nisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nämlich nicht (BGE 143 III 177 E. 6.3.3). 1.6. Die Unterbringung der beiden Kinder und der Gesuchsgegnerin in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ per 15. August 2019 für sechs Monate bzw. deren Verlängerung um weitere zwölf Monate am 13. Februar 2020 sind ebenso unbe- stritten wie belegt (vgl. den Entscheid betreffend Kostengutsprache der Sozialbe- hörde der Stadt H._____ vom 23. September 2019 [Urk. 18/1]; den Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 13. Februar 2020 betreffend Verlängerung der Kin- desschutzmassnahme [Urk. 41/1] und die Kosteninformation des kjz F._____ vom
- Januar 2020 [Urk. 41/2]) wie auch die (subsidiäre) Übernahme der hierfür an- fallenden Kosten von Fr. 18'840.- monatlich durch die Sozialbehörde der Stadt - 11 - H._____ (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Prot. I S. 6; Urk. 25 S. 6). Die Tagestaxen betragen für C._____ Fr. 190.- und für D._____ Fr. 160.-. Dazu kommen Nebenkosten von Fr. 360.- bzw. Fr. 280.- monatlich (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Die Leistungen der Sozial- behörde der Stadt H._____ sind somit höher als die (umstrittenen) Unterhaltsan- sprüche der Kinder von je Fr. 1'288.- monatlich (vgl. Urk. 3/32, Dispositiv- Ziffer 1.7). Die Sozialbehörde der Stadt H._____ subrogiert aufgrund ihrer Sozialhilfeleistun- gen respektive ihrer (subsidiären) Übernahme der Kosten der Kindesschutzmass- nahme während der Zeitspanne, für welche der Gesuchsteller die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, (vollständig) in die Unterhaltsansprüche der Kinder. Die Klage auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.7 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 kann daher nicht gegen die Gesuchs- gegnerin allein gerichtet werden. Sie ist demzufolge wegen fehlender Passivlegi- timation abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2). Der Gesuchsteller hat neben den Kindern resp. nebst der Gesuchstellerin als deren Vertreterin (zur Prozessstand- schaft vgl. BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f. und Art. 279/280 N 133 f.; ferner Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1488) auch die Stadt H._____ als bevorschussendes Gemeinwesen ins Recht zu fassen, wenn er den Umfang sei- ner Unterhaltsverpflichtung reduzieren lassen will, da diese nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. III.1.5) nebeneinander passivlegitimiert sind. Daran ändert auch Art. 167 OR, auf welchen sich der Gesuchsteller in seiner Stel- lungnahme vom 6. April 2020 beruft (Urk. 46 S. 6), nichts. Diese Bestimmung be- trifft nämlich nicht die Gläubigerstellung an sich. Art. 167 OR regelt vielmehr die - vorliegend nicht Thema bildende - Frage der befreienden Erfüllung im Falle einer Leistung des Schuldners an einen nicht materiell-rechtlichen Gläubiger. Demnach muss der Unterhaltsschuldner an das Gemeinwesen zahlen, sobald er von der Subrogation Kenntnis hat oder (unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens) haben kann (Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1360). Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass dem Gesuchsteller bereits im Oktober 2018 mitgeteilt wurde, er solle die Alimente auch inskünftig an die Sozialbehörde G._____ über- weisen, da diese nun die Gesuchsgegnerin ausbezahle (Urk. 48/20). Sodann - 12 - wurde mit dem Entscheid vom 23. September 2019, welcher dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, nicht nur die subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution durch die Sozialbehörde der Stadt H._____ erteilt, sondern explizit auch auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hingewiesen (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Dass er seit März 2020 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 48/21) die Unterhaltsbei- träge an das Amt für Jugend- und Berufsberatung überweist, räumte der Gesuch- steller in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 selbst ein (Urk. 46 S. 6). Er wandte sich hinsichtlich seines Anliegens um Reduktion der Unterhaltsverpflich- tung denn auch an ebendiese Stelle (vgl. Urk. 48/21 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist von einer Notifikation der Abtretung an den Gesuchsteller auszugehen. Mindestens hätte der Gesuchsteller aber aufgrund besagter Urkunden unter dem Aspekt des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2 ZGB) abklären müssen, wer sein Gläu- biger ist. 1.7. Bei diesem Ausgang besteht auch kein Anlass, die unangefochten gebliebe- ne Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 2-4) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist. 1.8. Dementsprechend ist die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2020 schliesslich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung vom 4. Februar 2020 (Urk. 26) betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 2). Seine Mittellosigkeit sei offensichtlich und eine Aus- sichtslosigkeit nicht gegeben. Es sei im vorliegenden Verfahren keineswegs von Anfang an klar gewesen, dass das Abänderungsbegehren abgewiesen werden würde. Die Abweisung sei lediglich aufgrund einer - seiner Ansicht nach unzutref- fenden - Interpretation des Begriffes der Vorhersehbarkeit durch die Vorinstanz erfolgt, welche selbst dann, wenn sie zutreffen würde, keineswegs zu erwarten gewesen sei (Urk. 29 S. 9). 2.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wies der Vorderrichter das Ab- änderungsbegehren des Gesuchstellers im Ergebnis zu Recht ab. Wie bereits - 13 - dargelegt, hätte der Gesuchsteller sein Abänderungsbegehren nicht gegen die Gesuchsgegnerin, sondern gegen die Stadt H._____ und die beiden Kinder (resp. die Gesuchsgegnerin) richten müssen. Aufgrund der ihm bereits im Oktober 2018 bekannten Auszahlungssituation (Urk. 48/20) und des mit seinem Einverständnis im August 2019 angeordneten begleiteten Wohnens in der Institution E._____ (Urk. 1 S. 3) musste der Gesuchsteller bereits bei Einleitung der Klage von einer Bestreitung des Unterhalts durch die Sozialbehörde, von einer Subrogation und damit von einer Passivlegitimation des Gemeinwesens ausgehen. Die Gewinn- aussichten für sein Abänderungsbegehren waren somit bereits bei Prozessbeginn geringer als die Verlustgefahren und sind daher als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 117 lit. b ZPO). Folglich ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV.
- Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitin- stanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2.2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
- September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen. Zu- sätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 84.70, geschuldet (vgl. Urk. 39 S. 2). Die Parteientschädigung ist voraussicht- lich uneinbringlich. Zwar prozessiert der Gesuchsteller vorliegend wegen Aus- sichtslosigkeit nicht im Armenrecht (vgl. sogleich nachfolgend E. IV.3.1), ihm wur- - 14 - de jedoch im dem vorliegenden Verfahren vorgegangenen Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Geschäfts-Nr. EE180079-C; Urk. 3/32). Angesichts seiner effektiven (vgl. Urk. 2/8; Urk. 16/1-2; Urk. 32/13) bzw. infolge der Anmeldung beim RAV (Urk. 48/19) nach seinem erneuten Stellenverlust per
- März 2020 (Urk. 48/16) noch reduzierten Einkünfte und der durch den Aufent- halt der Kinder im Mutter-Kind-Wohnen als Kindesschutzmassnahme entstehen- den erheblichen Kosten (für die Höhe dieser Kosten vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3), welche letztendlich die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht zu tragen haben (vgl. Urk. 41/1 S. 3), verbleibt dem Gesuchsteller kein monatlicher Über- schuss. Deshalb ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsteller auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 3). Nachdem dargelegt wurde, dass das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers von Beginn an aussichtslos war, hat dies auch für die Berufung sowie die Beschwerde zu gelten. Folglich sind seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin stellt im Berufungsverfahren den prozessualen An- trag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39 S. 2). Sie führt aus, angesichts der Kos- ten für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution E._____ von monatlich Fr. 18'840.- übersteige der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem. Angesichts des Bedarfs von Fr. 18'840.- und mangels eines Erwerbseinkommens sei sie offensichtlich bedürftig. Mangels genügender Rechts- und Sprachkenntnis- se sei sie im vorliegenden Verfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf- grund ihrer Ausführungen in der Berufungsantwort sowie des Urteils der Vor- instanz seien ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Der gu- ten Ordnung halber werde angesichts der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags gestellt. Auf- grund der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten finanziellen Verhältnisse - 15 - des Gesuchstellers sei dieser vermutlich jedoch nicht zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages imstande, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege habe (Urk. 39 S. 5 f.). 3.2.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungs- entscheides (ZR 90/1991 Nr. 57). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin bezieht Sozialhilfe (vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3) und ist demnach mittellos. Zugleich kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Wie vorstehend dargetan, ist der Gesuchsteller jedoch leistungsunfähig (vgl. E. IV.2.2). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren ist dem- nach abzuweisen. 3.2.4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Sodann wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV.2.1 f.). Damit ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteient- schädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der fehlenden Aus- sichtlosigkeit ihrer Begehren und des Umstandes, dass nicht gesagt werden kann, die anwaltliche Vertretung sei zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig gewe- sen, ist der Gesuchsgegnerin auch für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. - 16 - Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren RE200004 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LE200013 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden abge- wiesen.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung und Beschwerde werden abgewiesen und das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Februar 2020 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'184.70 zu bezahlen. - 17 - Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über.
- Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 46-48/16-21, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200013-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RE200004-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 27. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz
- 2 - Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Feb- ruar 2020 (EE190089-C)
- 3 - Rechtsbegehren: Des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 2):
1. In Abänderung von Ziff. 1.7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht) vom 20. August 2018 (Geschäfts-Nr.: EE180079) sei der Unterhaltsbeitrag für die Kinder C._____ und D._____ auf je Fr. 553.00 zu reduzieren;
2. Im Übrigen sei der Entscheid unverändert zu belassen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Prozessuale Anträge:
1. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2. Entsprechend sei der Kläger von der Pflicht zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses zu befreien. Der Gesuchsgegnerin (Urk. 17 S. 2, sinngemäss):
1. Die Anträge des Gesuchstellers seien vollumfänglich abzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). Prozessualer Antrag: Es sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zu gewähren. Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 4. Februar 2020 (Urk. 26 = Urk. 30): Es wird verfügt:
1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege (ein- schliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
2. Der Gesuchsgegnerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben.
3. (Mitteilungssatz)
4. (Beschwerde, 10 Tage)
- 4 - Es wird erkannt:
1. Das Gesuch um Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
20. August 2018 wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 300.– Dolmetscherkosten Fr. 3'300.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Ent- schädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht vollumfänglich auf die Gerichtskasse über.
5. (Mitteilungssatz)
6. (Berufung, 10 Tage) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 29 S. 2 f.): "1. Es seien Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach vom
4. Februar 2020 (Geschäfts-Nr. EE190089) aufzuheben und wie folgt abzuändern: 'In Abänderung von Ziff. 1.7 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach (Einzelgericht) vom 20. August 2018 (Geschäfts-Nr. EE180079) wird der Unterhaltsbeitrag der Kinder C._____ und D._____ auf je CHF 697.00 reduziert. Im Übrigen bleiben Urteil und Verfügung unverändert.'
2. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom
4. Februar 2020 (Geschäfts-Nr.: EE190089) aufzuheben und stattdes-
- 5 - sen dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegne- rin und Berufungsbeklagten." Prozessuale Begehren: "1. Es sei dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das Berufungsver- fahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zur Seite zu stellen;
2. Entsprechend sei der Gesuchsteller und Berufungskläger von der Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 39 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 3'000.- zu bezahlen;
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
4. Unter Kosten- und Entschädigungen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2016, hervor. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 wurde das Getrenntle- ben geregelt und die Vereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 genehmigt bzw. vorgemerkt. Dabei wurde der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) verpflichtet, ab 1. August 2018 für die Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge von je Fr. 1'288.- (davon Fr. 768.- als Betreuungsunterhalt) zuzüg- lich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen. Überdies wurde festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbei-
- 6 - trägen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt sei und monatlich ein Betrag von Fr. 859.- pro Kind fehle, wovon je Fr. 859.- auf den Betreuungsunter- halt entfielen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7).
2. Mit Eingabe vom 2. September 2019 begehrte der Gesuchsteller vor Vor- instanz die Abänderung des obgenannten Entscheids und verlangte die Redukti- on der Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 553.- (Urk. 1 S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung schloss die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegnerin) auf Abweisung dieses Begehrens (Urk. 17 S. 2). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 26 = Urk. 30). Mit Urteil vom 4. Februar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch des Ge- suchstellers um Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. August 2018 ab. Aus- gangsgemäss auferlegte sie ihm die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, die Ge- suchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen (Urk. 26, Dis- positiv-Ziffern 1-4 des Urteils). Mit Verfügung gleichen Datums wies sie das Ge- such des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege ab, bestellte der Ge- suchsgegnerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und schrieb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Übrigen als gegenstandslos ab (Urk. 26, Disposi- tiv-Ziffern 1-2 der Verfügung).
3. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 26. Februar 2020 innert Frist Be- rufung gegen das Urteil bzw. Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz (vgl. Urk. 49/34) und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträ- ge. Zusätzlich ersuchte er in prozessualer Hinsicht für das Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 2 f.). Die Berufungs- antwort der Gesuchsgegnerin datiert vom 17. März 2020 (Urk. 39). Sie wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 19. März 2020 (Urk. 42) zur Kenntnisnah- me zugestellt. Mit Verfügung vom 26. März 2020 wurde beiden Parteien - unter Hinweis auf die erfolgte (subsidiäre) Kostengutsprache der Sozialbehörde der Stadt H._____ für den Aufenthalt der Gesuchsgegnerin und der beiden Kinder in der Mutter-Kind-Institution E._____ im Betrag von gesamthaft Fr. 18'840.- monat- lich - Frist angesetzt, um sich zur Frage der gesetzlichen Subrogation der Stadt H._____ sowie deren Passivlegitimation zu äussern. Die entsprechende Stellung-
- 7 - nahme der Gesuchsgegnerin datiert vom 1. April 2020 (Urk. 44) und wurde dem Gesuchsteller am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 44). Die Stellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen ging am 7. April 2020 ein und ist der Gesuchsgegnerin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen (Urk. 46- 48/16-21). II.
1. Für die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Abweisung seines Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 26, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Februar 2020) wurde ein separates Verfahren angelegt (RE20004-O). Da sowohl die Berufung als auch die Beschwerde die gleiche Sa- che betreffen, sind die beiden Verfahren nunmehr in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen, das Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt abzuschreiben und unter dem vorliegenden Geschäft weiterzuführen. Die Akten des Beschwer- deverfahrens sind als Urk. 49 zu den Akten des Berufungsverfahrens zu nehmen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz als Vertreterin des Be- schwerdegegners wird verzichtet (Art. 324 ZPO). 2.1. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dementsprechend sind die von den Parteien neu eingereichten Urkun- den (Urk. 41/1-2; Urk. 48/16-21) im vorliegenden Berufungsverfahren zu berück- sichtigen. 2.2. Gemäss Art. 326 ZPO ist das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachen- behauptungen oder Beweismitteln im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. III. 1.1. Der Gesuchsteller macht mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Lohnreduktion, welche er erfahren habe,
- 8 - bereits im Verlaufe des vorangegangenen Eheschutzverfahrens im Sinne der Lehre und Rechtsprechung voraussehbar gewesen wäre, weshalb kein Anspruch auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C._____ und D._____ bestehe. Er sei der Ansicht, dass diese Lohnreduktion im Sinne der Leh- re und Rechtsprechung eben nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb in Wirk- lichkeit ein Herabsetzungsgrund bestehe (Urk. 29 S. 3 ff.). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. August 2018 wurde gestützt auf die genehmigte bzw. vorgemerk- te Trennungsvereinbarung der Parteien vom 18. Juli 2018 der Gesuchsteller ver- pflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ von je Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchsgegnerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellen und keine andere Zahlstelle bezeichnen (Urk. 3/32, Dispositiv-Ziffer 1.7). Mit seinem gegen die Gesuchsgegnerin gerichte- ten Abänderungsbegehren vom 2. September 2019 beantragte der Gesuchsteller vor Vorinstanz, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ seien auf je Fr. 533.- zu reduzieren (Urk. 1 S. 2). Die Abänderung wirkt in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur für die Zukunft. Aus Billigkeitserwägungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuches zurückwirkt (vgl. BGer 5P.385/2004 vom 23. Novem- ber 2004, E. 1.1; bestätigt in BGer 5A_681/2014 vom 14. April 2015, E. 4.3; OGer ZH LY180003 vom 10.07.2018, E. II.4). 1.3. Die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, für sie und die beiden Kin- der C._____ und D._____ sei per 15. August 2019 bis Frühjahr 2020 ein Aufent- halt in einer Mutter-Kind Institution angeordnet worden. Die Tagestaxen dieser In- stitution betrügen für sie Fr. 270.- und für die beiden Kinder Fr. 190.- und Fr. 160.- . Sie sei auf Sozialhilfe angewiesen und ihr aktueller Bedarf belaufe sich, wie sich aus dem Entscheid betreffend Kostengutsprache für den Aufenthalt im betreuten Wohnen vom 23. September 2019 ergebe, auf Fr. 18'840.- monatlich (Prot. I S. 5; Urk. 17 S. 5 f.). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort brachte die Gesuchsgegnerin
- 9 - vor, mit Entscheid der KESB Kreis Bülach-Süd vom 13. Februar 2020 sei ange- ordnet worden, dass der Aufenthalt von C._____ und D._____ mit ihr in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ zur Sicherung des Kindswohls für weitere zwölf Mo- nate notwendig sei. Die monatlichen Kosten beliefen sich, wie aus der Kostenin- formation des kjz F._____ vom 14. Januar 2020 hervorgehe, auf insgesamt Fr. 18'840.-, womit der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem über- steige (Urk. 39 S. 5). 1.4. Aufgrund dieser Ausführungen der Gesuchsgegnerin stellt sich vorliegend vorab die Frage nach deren Passivlegitimation. Diese ist als materiellrechtliche Voraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012, E. 4.2; BGE 130 III 550 E. 2; BGE 126 III 59; BGE 118 Ia 129 E. 1). 1.5. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu (unabhängig davon, ob der Unterhalt in einem Unterhaltsprozess oder ei- nem eherechtlichen Verfahren festgesetzt worden ist; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 4 mit Hinweis auf BGE 112 II 201 E. 4). Nach Art. 289 Abs. 2 ZGB geht für den Fall, dass das Gemeinwesen für den Unterhalt aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Gemeinwesen ist ei- ne gesetzliche Subrogation oder Legalzession im Sinne von Art. 166 OR (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 77; BGE 123 III 161 E. 4b; BGer 8D_4/2013 vom
19. März 2014, E. 5.3; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Diese Wirkung tritt von Gesetzes wegen ein, sobald, soweit und solange das Gemein- wesen für den Unterhalt des Kindes aufkommt (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 87; BJM 1983 S. 6; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 9). Das trifft zu, wenn es wirtschaftliche Sozialhilfe (Armenunterstützung) leistet oder auf andere Weise, z.B. im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme, Unterhaltsleis- tungen erbringt, ebenso wenn es Unterhaltsbeiträge bevorschusst (BK ZGB- Hegnauer, Art. 289 N 80; BJM 1983 S. 6; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Zu allen Rechten, die auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die abtretungsfähigen Nebenrechte zu zählen (BGE 106 III 18 E. 2; BGE 137 III 193 E. 3.8). Dazu gehören das Recht, die Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) zu erheben
- 10 - sowie die Erhöhung bzw. Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages (Art. 286 Abs. 2 ZGB), Anweisungen an die Schuldner (Art. 291 ZGB) und Sicherstellung (Art. 292 ZGB) zu verlangen (BK ZGB-Hegnauer, Art. 289 N 89 ff.; BSK ZGB I-Foun- toulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10; BGer 8D_4/2013 vom 19. März 2014, E. 5.3; BGE 138 III 145 E. 3.3.1; BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Der auf das Gemein- wesen übergehende Anspruch bezieht sich in erster Linie auf fällige sowie auf früher erbrachte Leistungen (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/ Kamp, Art. 289 N 11; BGE 123 III 161 E. 4b). Dem Gemeinwesen wird die Klagelegitima- tion aber auch für zukünftige Forderungen eingeräumt, von denen feststeht, dass sie zu bevorschussen sein werden (BGE 143 III 177 E. 6.3.2; BGE 137 III 193 E. 3.8; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1). Bei einer Herabsetzungs- klage des unterhaltspflichtigen Elters ist das bevorschussende Gemeinwesen passivlegitimiert (BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f.; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 11a; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014, E. 4.1 f.); die Klage des Unterhaltsschuldners muss aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets auch gegen das Kind als Gläubiger des Schuldverhältnis- ses resp. gegen dessen Vertreter gerichtet sein, selbst wenn das Gemeinwesen in zeitlicher und qualitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subro- giert. Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der ein- zelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession ver- liert, tangiert die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befug- nisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nämlich nicht (BGE 143 III 177 E. 6.3.3). 1.6. Die Unterbringung der beiden Kinder und der Gesuchsgegnerin in der Mut- ter-Kind-Institution E._____ per 15. August 2019 für sechs Monate bzw. deren Verlängerung um weitere zwölf Monate am 13. Februar 2020 sind ebenso unbe- stritten wie belegt (vgl. den Entscheid betreffend Kostengutsprache der Sozialbe- hörde der Stadt H._____ vom 23. September 2019 [Urk. 18/1]; den Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 13. Februar 2020 betreffend Verlängerung der Kin- desschutzmassnahme [Urk. 41/1] und die Kosteninformation des kjz F._____ vom
14. Januar 2020 [Urk. 41/2]) wie auch die (subsidiäre) Übernahme der hierfür an- fallenden Kosten von Fr. 18'840.- monatlich durch die Sozialbehörde der Stadt
- 11 - H._____ (vgl. Urk. 1 S. 3 f.; Prot. I S. 6; Urk. 25 S. 6). Die Tagestaxen betragen für C._____ Fr. 190.- und für D._____ Fr. 160.-. Dazu kommen Nebenkosten von Fr. 360.- bzw. Fr. 280.- monatlich (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Die Leistungen der Sozial- behörde der Stadt H._____ sind somit höher als die (umstrittenen) Unterhaltsan- sprüche der Kinder von je Fr. 1'288.- monatlich (vgl. Urk. 3/32, Dispositiv- Ziffer 1.7). Die Sozialbehörde der Stadt H._____ subrogiert aufgrund ihrer Sozialhilfeleistun- gen respektive ihrer (subsidiären) Übernahme der Kosten der Kindesschutzmass- nahme während der Zeitspanne, für welche der Gesuchsteller die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt, (vollständig) in die Unterhaltsansprüche der Kinder. Die Klage auf Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.7 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 20. August 2018 kann daher nicht gegen die Gesuchs- gegnerin allein gerichtet werden. Sie ist demzufolge wegen fehlender Passivlegi- timation abzuweisen (BGE 138 III 737 E. 2). Der Gesuchsteller hat neben den Kindern resp. nebst der Gesuchstellerin als deren Vertreterin (zur Prozessstand- schaft vgl. BK ZGB-Hegnauer, Art. 286 N 63 f. und Art. 279/280 N 133 f.; ferner Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1488) auch die Stadt H._____ als bevorschussendes Gemeinwesen ins Recht zu fassen, wenn er den Umfang sei- ner Unterhaltsverpflichtung reduzieren lassen will, da diese nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. III.1.5) nebeneinander passivlegitimiert sind. Daran ändert auch Art. 167 OR, auf welchen sich der Gesuchsteller in seiner Stel- lungnahme vom 6. April 2020 beruft (Urk. 46 S. 6), nichts. Diese Bestimmung be- trifft nämlich nicht die Gläubigerstellung an sich. Art. 167 OR regelt vielmehr die - vorliegend nicht Thema bildende - Frage der befreienden Erfüllung im Falle einer Leistung des Schuldners an einen nicht materiell-rechtlichen Gläubiger. Demnach muss der Unterhaltsschuldner an das Gemeinwesen zahlen, sobald er von der Subrogation Kenntnis hat oder (unter dem Gesichtspunkt des guten Glaubens) haben kann (Meier/Stettler, Droit de filiation, Zürich 2019, N 1360). Ohnehin geht aus den Akten hervor, dass dem Gesuchsteller bereits im Oktober 2018 mitgeteilt wurde, er solle die Alimente auch inskünftig an die Sozialbehörde G._____ über- weisen, da diese nun die Gesuchsgegnerin ausbezahle (Urk. 48/20). Sodann
- 12 - wurde mit dem Entscheid vom 23. September 2019, welcher dem Gesuchsteller mitgeteilt wurde, nicht nur die subsidiäre Kostengutsprache für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution durch die Sozialbehörde der Stadt H._____ erteilt, sondern explizit auch auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hingewiesen (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Dass er seit März 2020 aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 48/21) die Unterhaltsbei- träge an das Amt für Jugend- und Berufsberatung überweist, räumte der Gesuch- steller in seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 selbst ein (Urk. 46 S. 6). Er wandte sich hinsichtlich seines Anliegens um Reduktion der Unterhaltsverpflich- tung denn auch an ebendiese Stelle (vgl. Urk. 48/21 S. 2). Vor diesem Hinter- grund ist von einer Notifikation der Abtretung an den Gesuchsteller auszugehen. Mindestens hätte der Gesuchsteller aber aufgrund besagter Urkunden unter dem Aspekt des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2 ZGB) abklären müssen, wer sein Gläu- biger ist. 1.7. Bei diesem Ausgang besteht auch kein Anlass, die unangefochten gebliebe- ne Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 2-4) abzuändern, weshalb diese zu bestätigen ist. 1.8. Dementsprechend ist die Berufung des Gesuchstellers abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt mit seiner Beschwerdeschrift vom 26. Februar 2020 schliesslich die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung vom 4. Februar 2020 (Urk. 26) betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 2). Seine Mittellosigkeit sei offensichtlich und eine Aus- sichtslosigkeit nicht gegeben. Es sei im vorliegenden Verfahren keineswegs von Anfang an klar gewesen, dass das Abänderungsbegehren abgewiesen werden würde. Die Abweisung sei lediglich aufgrund einer - seiner Ansicht nach unzutref- fenden - Interpretation des Begriffes der Vorhersehbarkeit durch die Vorinstanz erfolgt, welche selbst dann, wenn sie zutreffen würde, keineswegs zu erwarten gewesen sei (Urk. 29 S. 9). 2.2. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wies der Vorderrichter das Ab- änderungsbegehren des Gesuchstellers im Ergebnis zu Recht ab. Wie bereits
- 13 - dargelegt, hätte der Gesuchsteller sein Abänderungsbegehren nicht gegen die Gesuchsgegnerin, sondern gegen die Stadt H._____ und die beiden Kinder (resp. die Gesuchsgegnerin) richten müssen. Aufgrund der ihm bereits im Oktober 2018 bekannten Auszahlungssituation (Urk. 48/20) und des mit seinem Einverständnis im August 2019 angeordneten begleiteten Wohnens in der Institution E._____ (Urk. 1 S. 3) musste der Gesuchsteller bereits bei Einleitung der Klage von einer Bestreitung des Unterhalts durch die Sozialbehörde, von einer Subrogation und damit von einer Passivlegitimation des Gemeinwesens ausgehen. Die Gewinn- aussichten für sein Abänderungsbegehren waren somit bereits bei Prozessbeginn geringer als die Verlustgefahren und sind daher als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 117 lit. b ZPO). Folglich ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. IV.
1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitin- stanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.- festzusetzen. Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten vollständig dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 2.2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 1'100.- zu bezahlen. Zu- sätzlich zur Parteientschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 84.70, geschuldet (vgl. Urk. 39 S. 2). Die Parteientschädigung ist voraussicht- lich uneinbringlich. Zwar prozessiert der Gesuchsteller vorliegend wegen Aus- sichtslosigkeit nicht im Armenrecht (vgl. sogleich nachfolgend E. IV.3.1), ihm wur-
- 14 - de jedoch im dem vorliegenden Verfahren vorgegangenen Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Geschäfts-Nr. EE180079-C; Urk. 3/32). Angesichts seiner effektiven (vgl. Urk. 2/8; Urk. 16/1-2; Urk. 32/13) bzw. infolge der Anmeldung beim RAV (Urk. 48/19) nach seinem erneuten Stellenverlust per
31. März 2020 (Urk. 48/16) noch reduzierten Einkünfte und der durch den Aufent- halt der Kinder im Mutter-Kind-Wohnen als Kindesschutzmassnahme entstehen- den erheblichen Kosten (für die Höhe dieser Kosten vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3), welche letztendlich die Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht zu tragen haben (vgl. Urk. 41/1 S. 3), verbleibt dem Gesuchsteller kein monatlicher Über- schuss. Deshalb ist die Parteientschädigung dem Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin aus der Gerichtskasse zu bezahlen, unter Legalzession des Anspruchs gegenüber dem Gesuchsteller auf den Kanton (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das zweitinstanzliche Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 29 S. 3). Nachdem dargelegt wurde, dass das Abänderungsbegehren des Gesuchstellers von Beginn an aussichtslos war, hat dies auch für die Berufung sowie die Beschwerde zu gelten. Folglich sind seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungs- wie auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin stellt im Berufungsverfahren den prozessualen An- trag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 39 S. 2). Sie führt aus, angesichts der Kos- ten für den Aufenthalt in der Mutter-Kind-Institution E._____ von monatlich Fr. 18'840.- übersteige der Bedarf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge bei weitem. Angesichts des Bedarfs von Fr. 18'840.- und mangels eines Erwerbseinkommens sei sie offensichtlich bedürftig. Mangels genügender Rechts- und Sprachkenntnis- se sei sie im vorliegenden Verfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen. Auf- grund ihrer Ausführungen in der Berufungsantwort sowie des Urteils der Vor- instanz seien ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Der gu- ten Ordnung halber werde angesichts der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags gestellt. Auf- grund der im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten finanziellen Verhältnisse
- 15 - des Gesuchstellers sei dieser vermutlich jedoch nicht zur Leistung eines Prozess- kostenbeitrages imstande, weshalb sie Anspruch auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege habe (Urk. 39 S. 5 f.). 3.2.2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19.08.2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungs- entscheides (ZR 90/1991 Nr. 57). Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos er- scheinen. 3.2.3. Die Gesuchsgegnerin bezieht Sozialhilfe (vgl. Urk. 18/1 S. 2; Urk. 41/2 S. 3) und ist demnach mittellos. Zugleich kann ihr Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Wie vorstehend dargetan, ist der Gesuchsteller jedoch leistungsunfähig (vgl. E. IV.2.2). Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren ist dem- nach abzuweisen. 3.2.4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden vollumfänglich dem Gesuchsteller auferlegt. Sodann wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Ge- suchsgegnerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. vorstehend E. IV.2.1 f.). Damit ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteient- schädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der fehlenden Aus- sichtlosigkeit ihrer Begehren und des Umstandes, dass nicht gesagt werden kann, die anwaltliche Vertretung sei zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig gewe- sen, ist der Gesuchsgegnerin auch für das Berufungsverfahren Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RE200004 wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LE200013 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren werden abge- wiesen.
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
5. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung und Beschwerde werden abgewiesen und das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 4. Februar 2020 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'184.70 zu bezahlen.
- 17 - Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage der Doppel von Urk. 46-48/16-21, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, − die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am