Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Januar 2012 (Urk. 1 S. 3; Urk. 15 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 7. August 2019 (Poststempel gleichentags) machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 31 S. 3 f.). Mit Verfügung und Urteil vom 27. Januar 2020 fällte die Vorinstanz die (auszugsweise) eingangs angeführten Entscheide (vgl. vorne und Urk. 31 S. 53 ff.).
E. 2 Gegen die Verfügung und das Urteil vom 27. Januar 2020 hat die Ge- suchstellerin Berufung erhoben (Urk. 30). Die erstinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 1-29). Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 37; Urk. 38). Die Berufungsantwort des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 30. Januar 2020 (Urk. 40). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden der Gegenpartei je- weils zur Kenntnis- und/oder Stellungnahme zugestellt (Urk. 43; Urk. 44-46/1-2; Urk. 48-49/1-2; Urk. 51-53; Urk. 55-56; Urk. 58; Urk. 60-61/1-2; Urk. 63; Urk. 65- 67/1-3; Urk. 69; Urk. 71-73; Urk. 75; Urk. 77-79/1-10; Urk. 81). Mit Verfügung vom
13. November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (vgl. Urk. 84).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz hat unter der Annahme, dass der vorliegende Eheschutzentscheid ab Juli 2020 noch für weitere zwei Jahre zur Anwendung gelangt, der Gesuchstellerin ab dem 7. August 2019 bis Ende Juni 2022 (gerundet) Fr. 75'000.– zugesprochen. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 209'000.–. Es ergibt sich eine Differenz von Fr. 134'000.–. Mit dem vorliegenden Urteil zuge- sprochen erhält die Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 108'000.–, damit Fr. 33'000.– mehr als vor Vorinstanz. Die Gesuchstellerin obsiegt somit mit einem Viertel. Es erscheint angemessen (auch unter Berücksichtigung des Abschreibungsentschei- des mit Bezug auf die vormals eheliche Wohnung) ihr drei Viertel (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner einen Viertel (Fr. 1'250.–) der Kosten aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird ihr von der Kasse des Obergerichts Rechnung gestellt.
E. 2.2 Entsprechend hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühr ist um die Hälfte, mithin Fr. 2'250.– zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Hiervon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Fr. 1'125.– zuzüglich Fr. 86.60 (7,7 % Mehrwertsteuer), da- mit Fr. 1'211.60 zu bezahlen.
- 52 - Es wird beschlossen:
E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die
- 10 - Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier- ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechts- schriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par-
- 11 - teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
E. 3.1 Der Gesuchsgegner arbeitet bei der F.______ AG in einem Vollzeitpen- sum als "Senior Manager …" (Urk. 23/6). Die Vorinstanz ging von Januar bis Sep- tember 2019 von einem durchschnittlichen Nettolohn (inkl. Spesen) von
- 16 - Fr. 8'689.90 aus. Zu diesem Betrag seien einerseits Fr. 3'424.40 pro Monat als Anteil des im März erhaltenen Nettobonusses von Fr. 41'092.70 hinzuzurechnen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner im Dezember 2018 nochmals zwei "bonusähnliche" Zusatzzahlungen ausbezahlt worden seien, namentlich ein "… Credit" von Fr. 4'000.– brutto und ein "Thank-you bonus" von Fr. 2'018.– brutto. Davon ausgehend, dass diese oder vergleichbare Zusatzzah- lungen alljährlich ausgerichtet würden, sei das Einkommen anteilsmässig um den Nettobetrag dieser Bonuszahlungen zu erhöhen. Die Vorinstanz brachte von den Fr. 6'018.– Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 309.35 in Abzug. Den Differenz- betrag von Fr. 5'708.65 verteilte sie auf das "Verdienstjahr". Entsprechend rech- nete sie dem Gesuchsgegner weitere Einkünfte von monatlich Fr. 475.70 an. Es ergab sich ein massgebliches Einkommen von Fr. 12'590.– netto pro Monat (= Fr. 8'689.90 + Fr. 3'424.40 + Fr. 475.70; vgl. Urk. 31 S. 20 ff.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Unterhaltsberechnung seien hinsichtlich seines Einkommens (netto, pro Monat) neu drei Phasen zugrunde zu legen (Urk. 40 S. 15): 07.08.201[9] bis 31.12.2019 max. Fr. 11'037.– 01.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 8'477.70 (reiner Nettolohn) ab 01.07.2020 Fr. 6'358.25 (Kurzarbeit/Arbeitslosigkeit) 3.3.1. Der Gesuchsgegner anerkennt mit der Berufung gestützt auf die Lohnabrechnung "September 2019" einen aktuellen Nettolohn von Fr. 8'477.70 (ohne Spesen; Urk. 40 S. 10). Er hat vor Vorinstanz nicht behauptet, den ihm mo- natlich ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 500.– würden effektive Auslagen im gleichen Umfange gegenüberstehen (vgl. Prot. Vi S. 7; Urk. 18 S. 23). Auch in der Berufung bringt er nichts solches vor, weshalb die Fr. 500.– als Lohnbestandteil anzusehen sind (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, S. 132, N 2.128). Die Vorinstanz hat denn auch unter Hinweis darauf, dass dem Ge- suchsgegner die Pauschalspesen als Lohnbestandteil angerechnet würden, in dessen Bedarf Kosten für "auswärtige Verpflegung" berücksichtigt (vgl. Urk. 31 S. 37). Auch dies beanstandet der Gesuchsgegner nicht. Damit ist für das Jahr 2019 ein Nettolohn von Fr. 8'977.70 (inkl. Pauschalspesen) glaubhaft.
- 17 - Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, wurde das Grundsalär des Ge- suchsgegners im Jahre 2020 von vormals Fr. 10'043.– brutto pro Monat auf Fr. 10'295.–erhöht (Urk. 44 S. 10). Gestützt auf die Lohnabrechnung August 2020 (zur Zulässigkeit des Novums vgl. nachfolgend) erscheint ein monatlicher Grund- lohn von Fr. 8'677.70 netto als glaubhaft (Urk. 67/3). Zuzüglich der Pauschalspe- sen von Fr. 500.– ist somit ab dem 1. Januar 2020 von einem Nettolohn von Fr. 9'177.70 auszugehen. Seit dem 25. März 2020 leistet der Gesuchsgegner zufolge der Corona-Krise Kurzarbeit (Urk. 40 S. 13; Urk. 44 S. 10 ff.). Es erscheint glaubhaft, dass er bis zum 30. Juni 2020 (vgl. Urk. 42/6) und auch fortan bis mindestens Ende März 2021 lediglich zu 20 % arbeitet (vgl. Urk. 61/1; Urk. 67/3). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin wurde die Lohnabrechnung August 2020 nicht verspätet ein- gereicht (vgl. Urk. 71 S. 4). Es handelt sich um ein zulässiges Novum. Weil die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners bis Ende Juni 2020 ihren Arbeitnehmern trotz Kurzarbeit die Bezahlung "des vertraglichen Salärs" zusicherte (vgl. Urk. 42/4), und der Abzug aufgrund der Kurzarbeit jeweils erst nach Monatsende gemacht werden kann und somit erst im darauffolgenden Monat für den Vormonat berück- sichtigt wird (vgl. Urk. 65 S. 1), wurde in der Lohnabrechnung August 2020 erst- mals ein Abzug für die Kurzarbeit ausgewiesen. Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen Zweifel daran bestehen sollten, dass es sich beim die Kurzarbeit bescheinigenden G.______ um den Vorgesetzten des Gesuchsgegners handelt (Urk. 63 S. 3). Demnach ist dem Gesuchsgegner bis Ende Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'677.70 anzurechnen. Ab dem 1. August 2020 reduziert sich das Einkommen zufolge Kurzarbeit um Fr. 1'413.25 (vgl. Urk. 67/3) pro Monat auf Fr. 7'264.45. Die Spesen von Fr. 500.– pro Monat werden dem Gesuchsgegner trotz Kurzarbeit weiterhin ausbezahlt (vgl. Urk. 67/2+3). Entsprechend ist im Bedarf des Gesuchsgegners die Position "aus- wärtige Verpflegung" unverändert bei Fr. 250.– pro Monat zu belassen (vgl. Urk. 44 S. 12). Damit ist bis zum 31. Juli 2020 von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'177.70 und ab dem 1. August 2020 von Fr. 7'764.45 auszuge- hen. Gemäss E-Mail des Vorgesetzten des Gesuchsgegners vom 13. August 2020 dauert die auf 20 % reduzierte Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners mindes-
- 18 - tens bis Ende März 2021 an (vgl. Urk. 61/1). Damit erscheint glaubhaft, dass bis zu diesem Zeitpunkt von einem reduzierten Einkommen auszugehen ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass die …-Gesellschaften enorm unter der derzeitigen Corona-Krise leiden, und es nicht absehbar ist, wann und wie sich die Branche erholen wird. Der Gesuchsgegner hat zwischenzeitlich die Scheidungsklage ein- gereicht. Mithin erscheint es angemessen, auch über den April 2021 hinaus von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'764.45 auszugehen. Nicht zu be- rücksichtigen ist zum jetzigen Zeitpunkt eine allfällige spätere Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 40 S. 14). Der primäre Zweck von Kurzarbeit ist, die Entlassung von Mitarbeitern zu vermeiden. Entsprechend hatte sich der Ge- suchsgegner - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 44 S. 10) - aber auch nicht bereits per 1. Juli 2020 um eine neue Anstellung mit ver- gleichbar hohem Einkommen zu bemühen. 3.3.2. Mit Bezug auf den berücksichtigen Bonus von Fr. 3'424.40 pro Monat rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich lediglich auf das Jahr 2019 und führe aus, es sei davon auszugehen, dass diese Zahlung auch in Zukunft entrichtet würde. Dies sei in zweierlei Hinsicht falsch. Einerseits schwanke die Höhe des Bonus von Jahr zu Jahr beträchtlich. So sei der Bonus 2018 von brutto Fr. 43'649.45, welcher im März 2019 ausbezahlt worden sei, aus- sergewöhnlich hoch gewesen. Andererseits bestehe kein Anspruch auf einen Bo- nus. Sollte der Bonus überhaupt als Lohnbestandteil qualifiziert werden, sei daher vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen. Der für das Jahr 2019 aus- bezahlte Bonus von brutto Fr. 24'404.– sei massiv tiefer als der Bonus 2018 ge- wesen. Die Höhe des massgeblichen Bonus sei daher auf maximal Fr. 38'000.– pro Jahr bzw. Fr. 3'173.25 pro Monat (Durchschnitt der Jahre 2020, 2019 und
2018) festzusetzen (Urk. 40 S. 10 f.). Weiter beruft sich der Gesuchsgegner da- rauf, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in den nächsten Jahren mit Sicherheit kein Bonus ausbezahlt werde (Urk. 40 S. 13) und beziffert sein Einkommen ab dem 1. Januar 2020 in der Höhe seines Nettolohns, damit ohne Bonusanteil (vgl. Urk. 40 S. 15).
- 19 - Bonuszahlungen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnitt früherer Jahre abzustellen (vgl. BGer 5A_686/2010 vom 06.12.2010, E. 2.3). Dies gilt jedoch nur für die Berechnung von zukünftigen Bonuszahlungen. Denn der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist - soweit möglich - das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Entsprechend sind die Boni in dem Jahr anzurechnen, in welchem sie effektiv ausbezahlt werden. Der Bonus für das Jahr 2018 von brutto Fr. 43'649.45 (Urk. 23/1) wurde im März 2019 und derjenige von brutto Fr. 24'404.– für das Jahr 2019 im März 2020 (Urk. 42/1/4) ausbezahlt. Letzteres ist als zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. vorne II./E. 3.2. und 4.). Entsprechend ist im Jahre 2019 ein Bonus von netto Fr. 3'424.40 pro Monat anzurechnen (vgl. Urk. 31 S. 21). Für das Jahr 2020 ergibt sich abzüglich der So- zialversicherungsleistungen von (angemessenen) 5.7686 % (vgl. hierzu Urk. 23/1: AHV contribution 5.1250, Addt'I UI contribution 0.5000 und Voluntary insurance 0.1436) ein Bonus von netto Fr. 22'996.25 bzw. verteilt auf das ganze Jahr von Fr. 1'916.35 pro Monat. Mit Bezug auf den ab dem Jahre 2021 anrechenbaren Bonusanteil beruft sich die Gesuchstellerin darauf, die F.______ AG habe dem Gesuchsgegner das vertragliche Salär zugesichert. Mit Vertragsänderung vom Dezember 2018 habe der Gesuchsgegner neu einen fixen Jahreslohn von Fr. 144'619.20, zuzüglich weitere 2.63 % erhalten. Dieser Gesamtjahreslohn unterteile sich in einen in zwölf monatlichen Raten ausbezahlten Grundlohn von damals Fr. 120'516.– bzw. Fr. 10'043.– sowie "20% H.______-Success". Die 20 % H.______-Success wür- den sich auf 20 % des Jahreslohnes von Fr. 120'516.– beziehen, was Fr. 24'103.20 ergebe. Zusammengezählt resultiere ein Jahresfixlohn von Fr. 144'619.20. Folglich habe die Arbeitgeberin dem Gesuchsgegner mit Ver- tragsänderung vom Dezember 2018 einen H.______-Success von Fr. 24'102.30 garantiert, weshalb dieser Lohn und nicht Gratifikation sei. Entsprechend habe der Gesuchsgegner auch bei Kurzarbeit einen Anspruch darauf (Urk. 44 S. 10 f.). Aus der Vertragsänderung vom Dezember 2018 geht hervor, dass das "new total cash" im Jahre 2019 Fr. 144'619.20 (+ 2.63 %) sein werde; Fr. 120'516.–
- 20 - "annual salary" plus 20 % H.______-Success. Weiter hält das Dokument fest, dass alle weiteren Bestimmungen und Bedingungen des Arbeitsvertrags gültig und unverändert blieben (Urk. 23/8: "All further terms and conditions of your employment contract remain valid and unchanged"). Gemäss Arbeitsvertrag vom
15. März 2007 wurde ein "Annual Salary" von Fr. 103'200.– vereinbart. Betreffend dem variablen Lohnbestandteil ("Performance-linked variable salary component") wurde festgehalten, dass die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen gel- ten würden ("The provisions of the relevant regualtions shall apply"; vgl. Urk. 23/6). Gemäss Anstellungsvertrag wird somit zwischen einem Jahresgehalt und einem variablen Lohnbestandteil unterschieden. Mit der Vertragsänderung vom Dezember 2018 wurde lediglich das Jahresgehalt um 2.63 % auf Fr. 120'516.– erhöht. Für den variablen Teil sollten weiterhin die einschlägigen Verordnungen gelten. Die F.______ AG gehört zum H.______ Konzern. Mit dem variablen Teil ist damit der H.______-Success gemäss dem vom Gesuchsgegner eingereichten Bonus System der H.______ Group gemeint (vgl. Urk. 23/6 und Urk. 42/5). Der H.______-Success koppelt die Bonuszahlung vollständig an die Errei- chung der wirtschaftlichen Ziele der H.______ Group (Urk. 23/6 und Urk. 42/5 [Deutsche Version] S. 2). Für jede Managementebene wird ein Zielbonus defi- niert. Er kommt bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % zur Auszahlung und wird in Prozent der Grundvergütung ausgedrückt. Liegt die Gesamtzielerreichung unter 100 %, so wird ein entsprechend geringerer Bonus ausbezahlt. Als Ober- grenze gilt eine Zielerreichung von 200 % und damit ein Maximalbonus, der dem Doppelten des Zielbonus entspricht. Generell ist eine wirtschaftliche Gesamtziel- erreichung von mindestens 30 % Voraussetzung dafür, dass es zu einer Auszah- lung kommt (Urk. 23/6 S. 3). Mit E-Mail vom 20. März 2020 wurde der Gesuchsgegner über den Bonus 2019, ausbezahlt im März 2020, informiert. Gleichzeitig teilte ihm die Arbeitgebe- rin mit, dass sie schon jetzt darauf hinweise, "dass eine Auszahlung von H.______-Success für das Geschäftsjahr 2020 unter den aktuellen Umständen im kommenden Jahr äusserst unwahrscheinlich" sei (Urk. 42/3). Mit E-Mail vom
- 21 -
16. Juli 2020 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass er damit rechnen solle, dass eine Auszahlung "in geringer Form oder gar nicht" stattfinden werde (vgl. Urk. 56). Gestützt auf das vorab Erwähnte und die (gerichtsnotorische) Tatsache, dass sowohl die F.______ AG als auch die H.______ Group aufgrund der aktuel- len Lage Staatshilfen in Milliardenhöhe beantragt bzw. erhalten haben, erscheint glaubhaft, dass die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners für das Geschäftsjahr 2020 keine Boni auszahlen wird. Offenbleiben kann, ob es sich beim Bonus des Gesuchsgegners um eine Gratifikation oder einen variablen Lohnbestandteil han- delt (vgl. BGE 139 III E. 3.1. ff.), denn auch Letzterer kann sich auf Fr. 0.– redu- zieren. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsgegner Mitteilungen zugesandt werden, die nicht für seine Kaderstufe gedacht sind, ergeben sich nicht (vgl. Urk. 44 S. 11). Es ist dem Gesuchsgegner im Jahre 2021 kein Bonusanteil als Einkommen anzurechnen. Für die darauffolgenden Jahre müssen keine Annah- men mehr getroffen werden, da der Gesuchsgegner nunmehr die Scheidungskla- ge eingereicht hat und derzeit nicht davon auszugehen ist, dass sich die Flug- branche schnell von der existenzbedrohenden Krise erholen wird. 3.3.3.1. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz gehe unbese- hen davon aus, dass es sich auch bei den beiden Zahlungen "… Credit" und "Thank-you-bonus" um "bonusähnliche Zahlungen" handle, welche er alljährlich erhalte. Das treffe nicht zu und die Zahlungen seien gemäss seinem Arbeitsver- trag nicht vorgesehen. Der "… Credit" sei sodann nicht eine Zahlung im eigentli- chen Sinne, vielmehr finanziere die F.______ AG ihren Mitarbeitern zusammen mit einem Partner einen Flug pro Jahr in der Höhe von maximal Fr. 3'800.–. Die- ser Betrag müsse aus steuerlichen Gründen in der Lohnabrechnung aufgeführt werden. Er werde ihm aber nicht ausbezahlt, weshalb er nicht als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sei. Der "Thank-you-bonus" sei eine vollkommen freiwillige Zahlung, eine Art "Weihnachtsgeschenk". In der Vergangenheit sei daher regel- mässig zu diesem Anlass keine Zahlung geleistet, sondern ein Geschenk in realo übergeben worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er auf diese bei- den Zahlungen keinerlei Anspruch habe, geschweige denn in der berücksichtigten Höhe, und ihm diese folglich auch nicht alljährlich ausbezahlt würden. Dies wür- den die Lohnabrechnungen Dezember 2017 und Dezember 2019 bestätigen
- 22 - (Urk. 40 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner stellt weiter in Abrede, dass ihm die Zah- lungen aufgrund der aktuellen Lage inskünftig noch entrichtet würden (Urk. 40 S. 13). 3.3.3.2. Der Gesuchsgegner hat sich vor Vorinstanz zu diesen beiden Zah- lungen nicht geäussert. Zu beachten ist hingegen, dass mit Verfügung vom
27. November 2019 dem Gesuchsgegner Frist angesetzt wurde, um die Lohnab- rechnungen der Monate November 2018 bis und mit März 2019 sowie einen ak- tuellen Arbeitsvertrag (inkl. sämtlicher Vertragsänderungen) einzureichen (Urk. 20 S. 3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Gesuchsgegner die verlangten Dokumente ein. Die Gesuchstellerin nahm am 23. Januar 2020 dazu Stellung und bezifferte ihre Unterhaltsansprüche neu auf Fr. 6'430.90 pro Monat (Urk. 1 S. 2, Antrag 3; Urk. 15 S. 2, Antrag 4; Urk. 25 S. 2, Antrag 3). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner erst mit dem Endentscheid zugesandt. Damit wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt, was von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre, und da die Verletzung formeller Natur ist, zur Rückweisung des Verfahrens führen müsste. Hingegen hatte der Gesuchsgegner Gelegenheit, in der Berufungsantwort zu den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Einga- be vom 23. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme damit einem formellen Leerlauf gleich, was es zu vermei- den gilt (vgl. BGer 4A_27/2018 vom 3.1.2019, E. 3.2.4). Entsprechend sind je- doch die Behauptungen des Gesuchsgegners sowie die neu eingereichten Ur- kunden im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3.3.3. Der Gesuchsgegner hat im Dezember 2019 einen "Thank-you- bonus" von Fr. 1'500.– erhalten (Urk. 42/2/4). Der Betrag wurde ihm effektiv von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt. Er ist ihm als Einkommen anzurechnen. Abzüg- lich der von der Vorinstanz berechneten Sozialversicherungsleistungen auf diese Position von 5.14 % (Urk. 31 S. 22), was unangefochten blieb, sind damit im Jah- re 2019 netto Fr. 1'422.90 bzw. Fr. 118.60 pro Monat zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner wurde im Jahre 2014 ein "Thank-you bonus" von Fr. 500.– (Urk. 42/2/1), im Jahre 2016 von Fr. 777.– (Urk. 42/2/2), im Jahre 2017 von Fr. 2'017.– (Urk. 42/2/3), im Jahre 2018 von Fr. 2'018.– (Urk. 23/4) und im
- 23 - Jahre 2019 von Fr. 1'500.– (Urk. 42/2/4) ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgten jeweils im Dezember. Daraus erhellt, dass zumindest seit dem Jahre 2015 keine Geschenke mehr "in realo" ausgehändigt wurden. Hingegen erscheint aufgrund der derzeitigen Krise, in welcher sich die Arbeitgeberin des Gesuchstellers befin- det, wenig glaubhaft, dass sich diese auch inskünftig solch grosszügige Weih- nachtsgeschenke leisten kann. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich kein Anspruch auf diese Zahlung (vgl. Urk. 23/6). Entsprechend ist ab dem Jahr 2020 kein "Thank-you-bonus" mehr zu berücksichtigen. 3.3.3.4. Mit dem "… Credit" erhält der Gesuchsgegner pro Jahr einen Flug für sich und eine Partnerin bezahlt bzw. rückvergütet. Er erhält somit in diesem Umfang Naturalleistungen. Diese sind als Lohnbestandteil anzurechnen (Six, a.a.O., S. 134, N 2.133), ansonsten bei der Verteilung des Überschusses berück- sichtigt werden müsste, dass der Gesuchsgegner einen Teil seiner Ferienausla- gen bereits durch den "… Credit" bestreiten konnte. Den auf den Partnerflug ent- fallen Anteil hat der Gesuchsgegner von seiner Partnerin einzufordern. Sie hat für ihre Reisekosten selbst aufzukommen. Im Jahre 2019 wurden dem Gesuchsgegner Fr. 3'600.– erstattet (Urk. 42/2/4). Unangefochten blieben auch hier die Sozialversicherungsleistungen von 5.14 % (Urk. 31 S. 22), womit Fr. 3'414.95 bzw. Fr. 284.60 pro Monat zu be- rücksichtigen sind. Gemäss E-Mail der F.______ AG vom 16. Juli 2020 wird der …-Credit von Fr. 1'800.– pro Person auf Fr. 900.– gekürzt (Urk. 56). Damit ist dem Gesuchsgegner ab dem Jahre 2020 unter diesem Titel noch ein monatliches Einkommen von Fr. 142.30 (94.86 % von Fr. 1'800.– : 12) anzurechnen.
E. 3.4 Zusammengefasst erscheinen folgende Einkommen des Gesuchsgeg- ners als glaubhaft (gerundet): 2019 Fr. 12'800.– (Fr. 8'977.70 + Fr. 3'424.40 + Fr. 118.60 + Fr. 284.60) 01.01.-31.07.2020 Fr. 11'240.– (Fr. 9'177.70 + Fr. 1'916.35 + Fr. 142.30) 01.08.-31.12.2020 Fr. 9'820.– (Fr. 7'764.45 + Fr. 1'916.35 + Fr. 142.30) ab 01.01.2021 Fr. 7'910.– (Fr. 7'764.45 + Fr. 142.30)
- 24 - Da die Gesuchstellerin das von der Vorinstanz für das Jahr 2019 berück- sichtigte Gesamteinkommen von netto Fr. 12'590.– nicht angefochten hat (vgl. Urk. 30), ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hiervon auszugehen.
4. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 4 Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin zwar die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2020 (vgl. Urk. 30 S. 2, Antrag 1). Hingegen fehlt es ihr mit Bezug auf die Dispositivzif- fer 4 Absatz 2 an der notwendigen Beschwer, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 30 S. 4 ff.). Im Weiteren ist die Gesuchstellerin so- wohl durch die Nichteintretensverfügung als auch das Urteil der Vorinstanz be- schwert. Es liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, womit die Ent- scheide berufungsfähig sind (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 236 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 29/2; Urk. 30) und der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (Urk. 37; Urk. 38). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich ein- zutreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz wies mit Bezug auf die Einkünfte der Gesuchstellerin vorab darauf hin, dass sich ihre Erwerbssituation im Verlauf der Ehe sukzessive verändert habe. Die wesentlichen Aspekte, welche zu dieser Veränderung beige- tragen hätten, seien aufzuzeigen. Die Vorinstanz führte in der Folge die von der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen an, dass sie bis zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts in der Ukraine im Jahre 2014 einen eigenen Kleiderladen in I._____, den sie bereits aus vorehelicher Zeit besessen habe, geführt und damit ein Einkommen von umgerechnet durchschnittlich Fr. 800.– pro Monat erzielt ha- be. Während dieser Zeit habe sie sich "mit einem 100 %-Pensum für ihr Kleider- geschäft eingesetzt" (Urk. 31 S. 22). Für die Vorinstanz erschien es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zu jener Zeit in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 31 S. 22 f.). Die Einkommenssituation der Gesuchstellerin, so die Vorinstanz weiter, habe sich infolge der politischen Unruhen in der Ukraine unfreiwillig - und nicht, weil die Ehegatten die gelebte Ehestruktur hätten verändern wollen - verän- dert. So habe die Gesuchstellerin zunächst erfolglos versucht, in der Schweiz ei- ne Arbeitsstelle zu finden. Weil sie keine Arbeit gefunden habe, hätten die Partei- en schliesslich in J._____ einen ersten – und nach dessen wirtschaftlichem Miss- erfolg und Schliessung – einen zweiten Kleiderladen eröffnet. Die Kleidergeschäf- te seien jeweils von der Gesuchstellerin geführt worden. Ob der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – bei der Führung der Kleidergeschäf- te finanziell unterstützt oder gar von ihr verlangt habe, die Geschäfte zu führen, müsse und könne nicht näher geprüft werden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich und unbestrittenermassen willens geblieben sei, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen, sei dies nun in der Ukrai- ne oder in der Schweiz. Nachdem auch der zweite Kleiderladen in J._____ erfolg- los geblieben sei, habe die Gesuchstellerin wiederum versucht, auf dem Schwei-
- 25 - zer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Sie habe verschiedene Anstellungen als Haus- angestellte finden können (Urk. 31 S. 23 f.). Hernach machte die Vorinstanz Ausführungen zu den von der Gesuchstelle- rin seit anfangs Februar 2019 inne gehabten Anstellungen als Hausangestellte und schloss auf ein durchschnittliches Einkommen von Februar bis November 2019 von Fr. 457.90 netto pro Monat (Urk. 31 S. 24 f.). Gemäss Vorinstanz wür- den die "obige(n)" Ausführungen wiederholt klarstellen, dass die im November 2019 eingetroffene Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin nicht der von den Partei- en gelebten Ehestruktur entspreche. Vielmehr seien beide Ehegatten seit jeher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – oder hätten dies zumindest beabsichtigt. Dass die Gesuchstellerin im November 2019 keine Arbeitsstelle mehr gehabt ha- be, sei nicht dem Willen der Parteien, die gelebte Ehestruktur zu verändern, zu- zuschreiben. Dafür verantwortlich seien äussere Umstände, namentlich die politi- schen Unruhen in der Ukraine gewesen, welche die Gesuchstellerin – verständli- cherweise – dazu bewegt hätten, eine Arbeitsstelle hier in der Schweiz zu suchen. Aufgrund dessen wäre es nicht sachgerecht, so die Vorinstanz, bei der Bestim- mung des massgeblichen Einkommens der Gesuchstellerin allein auf die Situation seit November 2019 abzustellen. Vielmehr sei der Gesuchstellerin unter Gewäh- rung einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen, dessen Erzielen ihr zumutbar und möglich sei (Urk. 31 S. 25). Die Vorinstanz berechnete für die Zeit seit Einreichung des Eheschutzbe- gehrens (7. August 2019) bis zum Eintritt der Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin (31. Oktober 2019) ein Einkommen von Fr. 670.– pro Monat. Ab dem 1. Novem- ber 2019 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2020, während welcher sie ihr kein Einkommen anrechnete. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es der Gesuchstellerin innerhalb dieser zweiten Phase zumutbar und möglich sei, wieder eine oder mehrere Arbeitsstellen als Hausangestellte (zumindest im Teilzeitpensum) zu finden. Nach Ablauf dieser zweiten Phase sprach sich die Vorinstanz für die Ansetzung einer dritten "Zwi- schenphase" aus, welche sie aufgrund des Alters der Gesuchstellerin und der damit erfahrungsgemäss einhergehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche
- 26 - auf fünf Monate (1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020) festlegte. Innert dieser dritten Phase rechnete sie der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen für eine Teilzeitbeschäftigung als Hausangestellte an. Die Höhe des Einkommens legte die Vorinstanz auf Fr. 500.– pro Monat fest. Die Gesuchstellerin habe während dieser Zeit ihre Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum auszuweiten (Urk. 31 S. 26 f.). Ab dem 1. Juli 2020 (Phase IV) rechnete die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin aufgrund ihrer Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen für eine An- stellung im Verkauf an. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes- amtes für Statistik, Salarium, ging sie von "einem realisierbaren und zumutbaren" Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.– aus. Nach Abzug der Sozialversicherungsleis- tungen und Pensionskassenbeiträge ergab sich ein anrechenbares hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat (Urk. 31 S. 27 f.). 4.2.1. Nicht angefochten werden von der Gesuchstellerin die für die Phase I und III berücksichtigen Einkommen von netto Fr. 670.– bzw. Fr. 500.– pro Monat. Für die Phase II anerkennt die Gesuchstellerin mit der Berufung ein Einkommen von Fr. 523.80 netto pro Monat. Für die Phase IV beruft sie sich darauf, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 500.– anzurechnen (vgl. Urk. 30 S. 12 und 18). 4.2.2. Der Gesuchsgegner schliesst sich den Ausführungen der Gesuchstel- lerin betreffend das Einkommen für die Phase II von Fr. 523.80 netto pro Monat grundsätzlich an (vgl. Urk. 40 S. 32). Er beruft sich jedoch darauf, dass der Ge- suchstellerin bereits ab September 2018 (Urk. 40 S. 25) bzw. spätestens ab Au- gust 2019 (Urk. 40 S. 22) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat hätte angerechnet werden müssen. Hingegen legt der Gesuchsgegner in der Berufungsantwort nicht dar, wo vor Vorinstanz er diese Behauptungen be- reits aufgestellt haben will, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. vorne I./E. 3). Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners, es hätte bei der Festlegung der Einnahmen der Gesuchstellerin ihr Vermögen in der Ukraine, die Einnahmen aus den in ihrem Eigentum stehenden Büroräumlichkei- ten und dem Supermarkt in I._____ sowie allfällige Mieteinnahmen aus den bei- den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Liegenschaften in I._____ und der Woh-
- 27 - nung in J._____ miteinbezogen werden müssen (Urk. 40 S. 17). Nichts leitet der Gesuchsgegner aus der von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 neu vorgebrachten Tatsache ab, dass sie in den Monaten April bis Juni 2020 wesentlich mehr als Fr. 500.– verdient hat (vgl. Urk. 77 S. 3 f.; Urk. 81). Da der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 3'580.– angerechnet wird (vgl. nachfolgend), erscheint es angemessen, ihr Einkommen vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei Fr. 500.– zu belas- sen. 4.2.3. Damit ist der Gesuchstellerin vom 7. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 ein Einkommen von netto Fr. 670.–, vom 1. November 2019 bis zum 31. Ja- nuar 2020 von (gerundet) Fr. 520.– sowie vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 von Fr. 500.– pro Monat anzurechnen. Umstritten ist das der Gesuchstelle- rin ab dem 1. Juli 2020 anrechenbare hypothetische Einkommen.
E. 4.3 Das Gericht darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tat- sächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unter- haltsverpflichteten) abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Ein- kommen ausgehen, sofern es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und mög- lich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen. Ob ei- nem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hin- gegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemei- ne Lebenserfahrung beantwortet wird (vgl. BGer 5A_592/2018 vom 13.02.2019, E. 3.1. m.H.).
E. 4.4 Zumutbarkeit
E. 4.4.1 Betreffend die Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Er- werbstätigkeit zumutbar ist, kann auf die Ausführungen der Kammer in den Urtei- len LY180017 vom 19. November 2018 (S. 21 ff., Erwägung III./2.2.; betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit Hinweis auf die einschlägige Literatur und Recht- sprechung), LE150071 vom 10. Februar 2016 (S. 13 ff., Erwägung III./4.) und
- 28 - LE170034 vom 22. November 2017 (S. 19 ff., Erwägung II./3.3.2.; beide betref- fend Eheschutzmassnahmen) verwiesen werden, welche nach wie vor Bestand haben. Aus ihnen erhellt, dass beim Entscheid über die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Ehe- bande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet. Es ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lasten- verteilung auszugehen. Das Gericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabentei- lung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend, nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln. Diesfalls gewinnt (neben der eheli- chen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeu- tung, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 30 S. 16 f.) - beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind. Das bedeutet […] aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehelichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsrege- lung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzie- lung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist. Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz er-
- 29 - halten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls; mitunter die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt.
E. 4.4.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz lasse bei ihrer Argumentation, dass es "nicht sachgerecht" sei, bei der Bestimmung ihres massgeblichen Ein- kommens allein auf die Situation seit November 2019 abzustellen, ausser Acht, dass sie bereits seit Kriegsausbruch im Februar 2014 faktisch arbeitslos bzw. oh- ne eigenes Einkommen gewesen sei. Die Vorinstanz habe unter Erwägung III.D.b.7.4. noch zutreffend festgehalten, dass die ursprüngliche Ehestruktur mit zwei erwerbstätigen Parteien sich aufgrund der politischen Unruhen in der Ukrai- ne, welche sie, die Gesuchstellerin, in nachvollziehbarer Weise dazu bewegt hät- ten, ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine aufzugeben, in die Schweiz zu ziehen und zu versuchen, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, aufgebro- chen habe. In diesem Sinne gehe die Vorinstanz dann von einer falschen sich selbst widersprechenden Sachverhaltsfeststellung aus, wenn sie ausführe, sie sei erst am 1. September 2018 in die eheliche Wohnung gezogen. Korrekterweise sei sie auch nicht erst im Jahre 2014 zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen, sondern gleich nach der Eheschliessung im Jahre 2012. Die Auffassung der Vor- instanz, wonach sie bis zum Ausbruch des Krieges noch oft in der Ukraine geweilt habe, insbesondere beruflich, könne sie jedoch akzeptieren (m.H. auf E. III.D.b.7.2.). Sie sei folglich nicht erst seit dem November 2019 arbeitslos, son- dern seit sieben Jahren (Urk. 30 S. 11). Anhand der Steuererklärungen ergebe sich, dass sie in all den Jahren kein Einkommen erzielt habe (Urk. 30 S. 12). So- dann habe der Gesuchsgegner durch seine vorinstanzlichen Ausführungen aner- kannt, dass er bereits vor der Trennung mit seinem Einkommen für ihre Auslagen für die Miete der ehelichen Wohnung, die Krankenkassenprämie, die Hausrat-
- 30 - und Haftpflichtversicherung, die Serafe-Gebühr und die Kreditkartenabrechnun- gen aufgekommen sei (Urk. 30 S. 13). Es erschliesse sich nicht, weshalb es nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Gesuchsgegner nicht sachgerecht sein solle, ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Sodann wende die Vorinstanz das Recht falsch an, wenn sie sich auf Sachgerechtigkeit berufe. Es sei irrelevant, dass sie ihre Arbeitsstelle (ihren Laden in I._____) im Jahre 2014 durch äussere, von keiner der Parteien kontrollierbare Umstände, und nicht auf- grund eines gemeinsamen Entscheids der Parteien verloren habe. Die Erwägung der Vorinstanz gehe an der Realität vorbei, wenn sie annehme, die gelebte Ehestruktur bestimme sich einzig nach dem Willen der Ehegatten (Urk. 30 S. 13). Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, wenn sie die zutreffenden rechtlichen Erwägungen, wonach das Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel während des ehelichen Zusammenlebens unter sich aufgeteilt hätten, auszugehen habe, so verstehen wolle, dass einzig der Parteiwille - ungeachtet der tatsächlich gelebten Realität - massgebend sein solle. Vielmehr trage ein jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum gebührenden Unter- halt der Familie bei und es seien die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Dem ehelichen Einvernehmen im Sinne des Gesetzes entspreche dabei nicht die Wunschvorstellung der Parteien, sondern die tatsächlich gelebte Aufgabenteilung. Dies gelte auch betreffend die Ehestruktur der Parteien (Urk. 30 S. 13 f.). Tatsa- che sei, dass sie in den ersten beiden Ehejahren in der Ukraine ein Einkommen von Fr. 800.– erzielt habe, welches in den Steuererklärungen der Parteien nie de- klariert worden sei, da das Geld für ihre Wohnung in I._____ und für das Pendeln zwischen der Schweiz und I._____ aufgebraucht worden sei. Sie habe letztend- lich über gar kein Einkommen verfügt. Von Anfang 2014 bis Anfang 2019 habe sie kein Einkommen erzielt, sondern sich erfolglos in der Schweiz beworben und ver- sucht zwei Läden in der Ukraine aufzubauen (Urk. 30 S. 14). Seit Anfang 2019 habe sie mit Gelegenheitsstellen durchschnittlich Fr. 457.90 pro Monat erzielt. Während des gesamten ehelichen Zusammenlebens habe ihr erzieltes Einkom-
- 31 - men höchstens Fr. 800.– pro Monat betragen und während der letzten sechs Ehe- jahre sei sie faktisch arbeitslos gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es irrele- vant, dass sie wieder 100 % habe arbeiten wollen. Sie sei sowohl in der Schweiz als auch in der Ukraine kläglich gescheitert, weshalb die einvernehmliche Ehestruktur der Parteien im Alltag darin bestanden habe, dass der Gesuchsgeg- ner mit seinem Einkommen für den Lebensstandard der Ehegatten aufgekommen sei. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Ehegatten hätten während eines wesentli- chen Teils ihrer Ehe eine von der aktuellen Lebenssituation abweichende Ehestruktur gelebt, stelle sie den Sachverhalt falsch dar (Urk. 30 S. 15).
E. 4.4.3 Umstritten ist die während der Ehe zwischen den Parteien gelebte bzw. vereinbarte Ehestruktur und Lastenverteilung. Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie zu Beginn der Ehe, als sie noch ihren Kleiderladen in I._____ besass, in einem Vollzeitpensum gearbeitet hat (Urk. 31 S. 22 f. E. 3.2.2.). Ent- sprechend führt sie in der Berufung an, nach dem Verlust ihres Geschäfts in I._____ willens gewesen zu sein, "wieder 100 % zu arbeiten" (Urk. 30 S. 10). Of- fensichtlich war somit ihr erster Versuch, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, auf eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Weiter liess die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz ausführen, dass die Parteien, nachdem sie in der Schweiz (nach dem Verlust des Geschäftes der Gesuchstellerin in I._____) keine Arbeit gefunden habe, in J._____ einen ersten - und nach dessen wirtschaftli- chem Misserfolg und Schliessung - einen zweiten Kleiderladen eröffnet hätten. Die Kleidergeschäfte seien jeweils von ihr geführt worden (Urk. 15 S. 5 ff.). Das zweite Kleidergeschäft existierte zum Trennungszeitpunkt noch. So machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner habe die Zahlung der Miete für den Laden eingestellt, als er sich Ende August 2018 von ihr getrennt habe (Urk. 15 S. 7). Sodann bestritt die Gesuchstellerin, in den vergangenen Jahren vom eige- nen Einkommen gelebt zu haben. Sie sei vom Gesuchsgegner finanziell unter- stützt worden. Zwar habe sie sich mit einem 100 %-Pensum für ihr Kleiderge- schäft eingesetzt, diese Geschäftstätigkeit sei jedoch nie rentabel gewesen (Prot. Vi S. 9). Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist glaubhaft, dass sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien ein Arbeitspensum von 100 % leistete. Dies erscheint auch realistisch. Will man ein Kleidergeschäft erfolgreich
- 32 - aufbauen und etablieren, verlangt dies in der Regel einen 100 %-igen persönli- chen Einsatz. Die Vorinstanz erwog denn im Zusammenhang mit der Frage, ob der Gesuchstellerin überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustehe, hinsichtlich der gelebten Ehestruktur sei zentral, dass die Ehegatten vor und auch nach der Heirat
– vorwiegend aus beruflichen Gründen – häufig geografisch voneinander getrennt und somit eine Art Fernbeziehung gelebt hätten. Ob die Gesuchstellerin im Zeit- raum Januar 2015 bis Oktober 2018 nun tatsächlich – wie vom Gesuchsgegner behauptet – insgesamt nur während 212 Tagen bzw. 30 bis 50 Tagen pro Jahr in der Schweiz bei ihm geweilt habe, könne weder restlos geklärt werden noch sei dies erforderlich. Denn auch in Unkenntnis der genauen Anzahl Tage, welche die Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner in der Schweiz verbracht haben soll, lasse sich anhand der Akten und Parteiausführungen erkennen, dass zentrale Aspekte des Lebens der Gesuchstellerin (z.B. Erwerbstätigkeit, Familie, Immobilien etc.) auch nach der Eheschliessung in der Ukraine geblieben seien. Es erscheine da- her plausibel, dass die Gesuchstellerin einen Grossteil ihrer Zeit – örtlich getrennt vom Gesuchsgegner – in der Ukraine verbracht habe (Urk. 31 S. 13 f. E. III.D.b.7.2.). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift hat damit die Vorinstanz nicht (bloss) festgestellt, dass die Gesuchstellerin "bis zum Ausbruch des Krieges noch oft in der Ukraine weilte, insbesondere beruflich" (vgl. Urk. 30 S. 11). Vielmehr sah sie es als glaubhaft an, was mit der Berufung nicht rechtsge- nügend gerügt wird und somit Bestand hat, dass die Gesuchstellerin bis zur Tren- nung der Parteien Ende August 2018 einen Grossteil ihrer Zeit in der Ukraine ver- brachte. Damit erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Trennung der Parteien in der Ukraine einer Erwerbstätigkeit in einem 100 % Pen- sum nachging. Von einer faktischen Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin seit Feb- ruar 2014 bzw. seit beinahe sieben Jahren kann damit keine Rede sein. Vielmehr war die Gesuchstellerin bis zur Trennung der Parteien, mit Ausnahme der Zeit, als sie in der Schweiz erstmals auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen wollte, immer voll erwerbstätig. Die von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Vereinbarung während der Ehe ging somit dahin, dass die Gesuchstellerin in ei- nem 100 % Pensum arbeitet, wenn auch in der Ukraine. Gibt nun die Gesuchstel- lerin ihre Arbeitstätigkeit nach der Trennung auf oder verliert sie ihre Anstellung
- 33 - bzw. ihr Unternehmen, hat sie grundsätzlich wiederum im gleichen Umfang er- werbstätig zu sein wie zuvor. Dies ist ihr ohne weiteres zumutbar. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren Behauptungen während der Ehe mit den Einkünf- ten aus ihren Läden in der Ukraine keinen finanziellen Anteil an den Lebensunter- halt der Parteien (insbesondere hier in der Schweiz) beitragen konnte. Die Ge- suchstellerin geniesst nach der Trennung zwar einen dahingehenden Schutz, dass die bisher gelebten Strukturen und Lastenverteilungen nicht umgehend gänzlich verändert werden sollen. Vorliegend gab die Gesuchstellerin hingegen den Laden in J._____ - sei dies nun freiwillig, oder weil der Gesuchsgegner die Miete nicht mehr beglich - nach der Trennung der Parteien Ende August 2018 auf. Danach lebte sie gemäss ihren Behauptungen in der vormals ehelichen Wohnung in D.______. Lebensmittelpunkt sollte die Schweiz sein. Die bisher gelebte Struk- tur, dass die Gesuchstellerin einen Laden in der Ukraine führt und sich auch einen Grossteil des Jahres in ihrem Heimatland aufhält, hatte somit keinen Bestand mehr. Unter diesen Umständen ist es mit Blick auf die nach der Scheidung anzu- strebende wirtschaftliche Selbständigkeit der Parteien nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Gesuchstellerin inskünftig ihre Ar- beitskraft zu 100 % in der Schweiz einzusetzen hat und ihr per 1. Juli 2020, damit knapp zwei Jahre nach der erfolgten Trennung, ein Einkommen basierend auf ei- ner 100 %-igen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anrechnete. Dem Umstand, dass die Parteien wohl während der Ehe überwiegend von den Einkünften des Ge- suchsgegners gelebt haben, hat die Vorinstanz durch die von ihr gewährten, di- versen Übergangsfristen genügend Rechnung getragen.
E. 4.4.4 Damit verfangen die Rügen der Gesuchstellerin im Ergebnis nicht. Das Alter der Gesuchstellerin spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer 100 %- igen Erwerbstätigkeit. Sie war, wie dargelegt, bis Ende August 2018 voll arbeitstä- tig. Sodann erwähnt die Gesuchstellerin zwar im Jahre 2017 aufgetretene Herz- probleme, leitet daraus aber keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit ab (vgl. Urk. 15 S. 7). Unangefochten blieb, dass der Ge- suchstellerin Arbeitsstellen als Haus- oder Reinigungsangestellte oder im Verkauf
- 34 - zumutbar sind. Zeitweise war sie zudem im Service (Urk. 35/4) und als Erntehel- ferin tätig (vgl. Urk. 79/8-10).
E. 4.5 Tatsächliche Möglichkeit
E. 4.5.1 Gemäss Vorinstanz ist aufgrund der Berufserfahrung der Gesuchstel- lerin von einer Anstellung im Verkauf, z.B. in einem Modegeschäft, auszugehen. Gemäss Salarium könne eine 58-jährige Detailhandelsangestellte mit Aufent- haltsbewilligung Kategorie C, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit einer Festanstellung in einem mittelgrossen Betrieb im Raum Zürich bei ca. 41 Wochenstunden und zwölf Monatslöhnen bis zu ca. Fr. 4'600.– brutto verdienen. Ausgehend von einem realisierbaren und zumutbaren Bruttoein- kommen von Fr. 4'200.– ergebe sich unter Berücksichtigung eines angemesse- nen Abzugs für die Sozialbeiträge (5,775 %) und die Pensionskassenbeiträge BVG (18 % : 2 = 9 %) ein Nettolohn von ca. Fr. 3'580.– (Urk. 31 S. 27 f.). Voran- gehend hatte die Vorinstanz mit Bezug auf die Phase II (1. November 2019 bis
31. Januar 2020) ausgeführt, dass es der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihre Deutschkenntnisse inzwischen verbessert und bereits erste Erfahrungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können sowie keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen würden, zumutbar und möglich sei, wieder eine oder mehrere Arbeitsstellen als Hausangestellte (zumindest im Teil- zeitpensum) zu finden (Urk. 31 S. 26 f.).
E. 4.5.2 Die Gesuchstellerin rügt, sie könne gerade noch mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach es ihr möglich sein solle, mit einer oder mehreren Teilzeitstel- len als Hausangestellte ein Einkommen von Fr. 500.– pro Monat zu erzielen, ein- hergehen. Wie es ihr aber nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit, mit schlechten Deutschkenntnissen und im Alter von beinahe 58 Jahren aufgrund ihrer Beru- fungserfahrung möglich sein solle, eine 100 % Stelle im Verkauf zu finden, er- schliesse sich nicht und die Vorinstanz erläutere dies auch nicht näher. Die Vorin- stanz stelle damit den Sachverhalt falsch fest und komme ihrer Begründungpflicht nicht nach (Urk. 30 S. 15 f.). Weiter beruft sich die Gesuchstellerin darauf, sie ha- be sich sieben Jahre lang erfolglos um Arbeit bemüht. Sie sei beinahe 58 Jahre alt, womit sie auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der damit verbundenen hohen Sozi-
- 35 - albeiträge ohnehin unerwünscht sei. Sie spreche kaum Deutsch, womit sie auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich benachteiligt sei. Eine Anstellung als Verkäuferin sei damit ausgeschlossen, müsste sie dafür doch in der Lage sein, mit Kunden zu kommunizieren. Es blieben ihr nur einfachste Erwerbsmöglichkeiten in Berufen, die keine Sprachkenntnisse verlangten, wie Reinigungs- oder Hausangestellte. Solche Arbeiten würden hingegen einen hohen körperlichen Einsatz verlangen, den sie aufgrund ihres Alters nicht mehr so erbringen könne, wie eine jüngere Stellensuchende. Somit blieben ihr nur gelegentliche Aushilfsarbeiten (Urk. 30 S. 16).
E. 4.5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt un- ter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss insbesondere kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat lei- ten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem nach- vollziehbar darlegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Ent- scheid gelangte. Die Vorinstanz stützt die Annahme, dass die Gesuchstellerin ei- ne Anstellung im Verkauf finden kann, insbesondere auf deren Berufungserfah- rung, ihre verbesserten Deutschkenntnisse, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gesammelten Erfahrungen sowie deren gute Gesundheit.
E. 4.5.4 Die Gesuchstellerin ist 58 Jahre alt. Sie ist in der Tat für den Arbeits- markt aufgrund der hohen Pensionskassenbeiträge eine teure Fachkraft. Die Ge- suchstellerin kann jedoch im Detailhandel, insbesondere in der Modebranche, auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. Sodann war sie Geschäftsführerin. Die (noch) nicht sehr guten Deutschkenntnisse der Gesuchstellerin müssen nicht zwingend nur ein Nachteil sein, gerade auch in der Modebranche sind Mitarbeiter, die Fremdsprachen beherrschen, gesucht. Mit dem Gesuchsgegner unterhielt sich bzw. korrespondierte denn die Gesuchstellerin offenbar in Englisch (vgl. bei- spielsweise Urk. 17/16+17). Sodann sind gute Deutschkenntnisse als Reini-
- 36 - gungskraft und Hausangestellte nicht im gleichen Masse erforderlich. Gesundheit- lich ist die Gesuchstellerin vital. Sie mag zwar körperlich nicht mehr so tüchtig sein wie eine jüngere Angestellte, dafür verfügt sie über mehr Erfahrung und ist vertrauenswürdiger. Damit erscheint es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin eine 100 % Stelle als Verkäuferin, Reinigungskraft oder Hausangestellte (allenfalls auch in Kombination mit gewissen Pflegetätigkeiten) finden kann. Zwar mag der Arbeitsmarkt mit Bezug auf Stellen als Detailhandelsangestellte derzeit nicht flo- rieren. Hingegen sind Hilfskräfte (auch ungelernte) im Rahmen von Reinigungs- und Pflegearbeiten gesucht. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz keine konkre- ten, erfolglosen Bewerbungen angeführt. Neu machte sie mit Eingabe vom 9. Ok- tober 2020 geltend, sie habe mit Unterstützung des "RAV" eine Vielzahl von Be- werbungen geschrieben. Bislang habe dies nichts gebracht (Urk. 77 S. 3). Die Gesuchstellerin reichte sodann Tabellen betreffend den "Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen" für die Monate März, April, Mai, Juni, August und Sep- tember 2020 ins Recht (Urk. 79/2-7). Die Unterlagen wurden verspätet ins Recht gelegt. Wie bereits erwähnt, sind Noven unverzüglich einzureichen (vgl. vorne II./E. 4.). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wieso sie die Tabellen (zumindest bis und mit August 2020) nicht bereits mit ihrer Eingabe vom 17. September 2020 (Urk. 71) eingereicht hat. Insoweit sind diese Noven nicht mehr zu beachten. Kommt hinzu, dass sich aus den Unterlagen nicht ergibt (abgesehen von der Ta- belle von März 2020; Urk. 79/2), dass die Gesuchstellerin diese bei der Arbeitslo- senversicherung eingereicht hätte. Da die Gesuchstellerin, wie sie selbst anführt (vgl. Urk. 77 S. 3), keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, ist der Beweiswert der Tabellen somit gering. Effektive Suchbemühungen vermögen damit nicht glaubhaft gemacht zu werden. Auffallend ist sodann, dass sich in den behaupteten Bewerbungsbemühungen zeitliche Lücken von jeweils mehreren Wochen finden (11.03.-23.03.2020, 01.04-15.04.2020, 19.04.-27.04.2020, 01.05- 24.05.2020, 01.06-17.06.2020, ganzer Juli 2020, 01.08-14.08.2020, 01.09- 06.09.2020 und 08.09-21.09.2020; vgl. Urk. 79/2-7). Damit würde, selbst unter Beachtung der Noven, nicht glaubhaft erscheinen, dass sich die Gesuchstellerin in der Schweiz mit der notwendigen Intensität um eine adäquate Arbeitsstelle be- müht hätte.
- 37 - Die von der Vorinstanz für eine Verkäuferin errechneten Einkommenszahlen werden in der Berufung nicht beanstandet. Gibt man die von der Vorinstanz ange- führten und nicht angefochtenen Kriterien im Salarium (Aufenthaltsbewilligung Ka- tegorie C, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit einer Festanstellung in einem mittelgrossen Betrieb im Raum Zürich bei ca. 41 Wochenstunden und zwölf Monatslöhnen etc.) mit Bezug auf eine Reini- gungskraft im Gesundheitswesen ein, resultiert ein "Zentralwert (Median)" von brutto Fr. 4'906.–, im Gastgewerbe von brutto Fr. 4'406.– und bei "Sonstige über- wiegend private Dienstleistungen" von Fr. 4'785.–. Damit erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 4'200.– brutto als angemessen. Nicht angefochten wurde die Höhe der Sozialabzüge. Entsprechend ist der Gesuchstellerin ab dem
1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat anzu- rechnen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. Juli 2020 basierend auf einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit war für die Gesuchstellerin spätestens mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 5. Februar 2020 voraussehbar (Urk. 29/2), weshalb das Einkommen rückwirkend angerechnet werden darf.
E. 5 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 5.1 Grundbetrag Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– für eine alleinstehende Person, welche nicht in einer Haushaltsge- meinschaft lebt, eingesetzt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, II./1.2.; fort- an Kreisschreiben). Seit dem 1. September 2020 wohnt die Gesuchstellerin zur Untermiete an der K._____-Strasse … in L._____ (vgl. Urk. 79/1). Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptmieter M._____ und die Gesuchstellerin ein Paar sind, werden vom Gesuchsgegner weder konkret behauptet noch erge- ben sie sich aus den Akten (vgl. Urk. 75; Urk. 81). Hingegen sieht das Kreis- schreiben für Parteien, welche in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen
- 38 - Person wohnen, einen auf Fr. 1'100.– reduzierten Grundbetrag vor. Die Reduktion wird damit gerechtfertigt, dass gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen nicht vom Schuldner allein bestritten werden müssen, sondern von der im glei- chen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3.). Zwar verfügt das von der Gesuchstellerin gemietete "Wohn- /Praxiszimmer" über einen separaten Eingang (vgl. Urk. 79/1), doch ist sie be- rechtigt, das Badezimmer und die Küche mitzubenutzen und hat zusätzlich ein Schlafzimmer gemietet. Der Untermietvertrag hält denn auch fest, dass die lau- fenden Kosten wie Internet, TV-Provider, Strom und Abfallgebühren hälftig geteilt würden. Es erscheint daher angemessen, den Grundbetrag der Gesuchstellerin - wie vom Gesuchsgegner beantragt (vgl. Urk. 75 S. 2) - per 1. September 2020 auf Fr. 1'100.– zu senken. Hingegen legt der Gesuchsgegner nicht dar, weshalb sich eine Senkung der Bedarfspositionen "Kommunikation" und "Versicherungen" auf je Fr. 0.– rechtfertigen würde. Allein gestützt auf die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin neu zur Untermiete wohnt, erscheint dies nicht angezeigt. Kommt hinzu, dass die Position "Kommunikation" bereits bei der Senkung des Grundbetrages berücksichtigt wurde. Die Positionen sind im Umfang von Fr. 150.40 und Fr. 33.20 im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen.
E. 5.2 Wohnkosten Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin für die Phasen I-III "Miet-/Wohnkosten" (inkl. Fr. 130.– für den Garagenparkplatz) von Fr. 2'300.– pro Monat (vgl. Urk. 31 S. 40). Mit Bezug auf die Kosten von Fr. 2'170.– (inklusive Fr. 230.– Nebenkosten) für die Wohnung hielt die Vorinstanz dafür, die Mietkos- ten seien, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, sehr hoch und liessen sich nicht durch das Argument der Gesuchstellerin, sie habe einen Anspruch auf den ehelichen Standard, rechtfertigen. Die Argumentation der Gesuchstellerin greife zu kurz, verkenne sie doch, dass es – wenn überhaupt – dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprechen würde, zu zweit in einer 3.5-Zimmerwohnung mit ca. 120-Quadratmetern zu wohnen. Die Mietkosten von Fr. 2'170.– seien daher als im Hinblick auf den ehelichen Standard übersetzt zu betrachten. Sie seien nach Gewährung einer Übergangsfrist auf ein Normalmass herabzusetzen. In An-
- 39 - betracht des ehelichen Standards seien der Gesuchstellerin Wohnkosten für eine zirka 1.5- bis 2-Zimmerwohnung mit ca. 60-Quadratmetern anzurechnen. Die Vor- instanz berücksichtigte ab dem 1. Juli 2020 (Phase IV) einen herabgesetzten, hypothetischen Mietzins von Fr. 1'525.– (vgl. Urk. 31 S. 29 f. und S. 40). Die Gesuchstellerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. Im Eheschutz- verfahren sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und die Mietkos- ten seien nicht überhöht. In der Phase IV seien Fr. 2'170.– einzusetzen (Urk. 30 S. 18). Auch für die Zeit ab dem 1. September 2020 beansprucht die Gesuchstel- lerin Fr. 2'170.– pro Monat. Sie habe die eheliche Wohnung kündigen müssen, weil sie mit den viel zu tiefen Unterhaltsbeiträgen den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können. Die Untermiete bei M._____ sei nur eine temporäre Lösung. Sie wolle wieder alleine wohnen. Dabei habe sie, wie der Gesuchsgegner, An- spruch auf eine dem Standard der vormaligen ehelichen Wohnung entsprechende Wohnung (vgl. Urk. 71 S. 3). Wie die Gesuchstellerin zu Recht anführt, haben die Parteien grundsätzlich Anspruch darauf, nach der Trennung in einer Wohnung zu leben, die dem eheli- chen Standard entspricht. Berücksichtigt werden können hingegen nur die Kosten für Wohnungen, die von ihrer Grösse und Anzahl Zimmer her dem eigentlichen Wohnzweck dienen. Dies schliesst nicht aus, dass eine Wohnung über ein multi- funktionales Zimmer für Gäste, Büroarbeiten, Hobbys usw. verfügt (vgl. Six, a.a.O., S. 118, Nr. 2.95). Es macht keine Partei geltend, dass ein Zimmer der 3 ½-Zimmerwohnung in D.______ zu Arbeitszwecken verwendet worden wäre. Damit gehörten dreieinhalb Zimmer zum ehelichen Standard. Bei Anwesenheit der Gesuchstellerin in der Schweiz lebten die Parteien gemeinsam in der Woh- nung in D.______. Sie entspricht damit dem ehelichen Standard in der Schweiz. Auf diesen hat die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zumindest solange Anspruch, als sie sich mehrheitlich in der Schweiz aufhält bzw. hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Die Gesuchstellerin weist denn zu Recht da- rauf hin, dass auch der Gesuchsgegner mit seiner neuen Partnerin wiederum in einer 3 ½-Zimmerwohnung lebe und sein (hälftiger) Mietzinsanteil Fr. 1'862.50 pro Monat betrage (vgl. Urk. 30 S. 18). Es sind bei der Gesuchstellerin Mietkosten
- 40 - von Fr. 2'170.– zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. September 2020 zur Untermiete wohnt. Denn von einem Betrag für angemessene Wohnkosten ist auch dann auszugehen, wenn ein Ehegatte seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig einschränkt, ohne dass dies objektiv geboten gewesen wäre (vgl. Six, a.a.O., S. 122, N 2.103 m.H. auf die einschlägi- ge Rechtsprechung). Wie dargelegt, erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuch- stellerin und M._____ ein Paar sind. Entsprechend ist die Rüge gutzuheissen. Im Bedarf der Gesuchstellerin ist ab dem 1. Juli 2020 ein Mietzins von Fr. 2'170.– zu berücksichtigen. Der Ge- suchsgegner legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass der Gesuchstellerin bereits ab April 2020 ein tieferer Mietzins anzurechnen wäre (vgl. Urk. 40 S. 33). Auf diese Ausführungen muss daher nicht weiter eingegangen werden.
E. 5.3 Mobilität und auswärtige Verpflegung Da der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2020 ein Einkommen basierend auf einem 100 %-igen Arbeitspensum angerechnet wird, sind die (gegenüber den Phasen I-III erhöhten) Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung unverän- dert zu berücksichtigen (vgl. Urk. 30 S. 18 f.; Urk. 31 S. 35). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz die Behauptung aufgestellt hat, dass im Be- darf der Gesuchstellerin auch nach deren Aufnahme einer 100 %-igen Erwerbstä- tigkeit keine Kosten für auswärtige Verpflegung und weiterhin Mobilitätskosten von Fr. 102.75 zu berücksichtigen wären (Urk. 40 S. 33).
E. 5.4 Bei der Gesuchstellerin resultiert damit vom 7. August 2019 bis zum
30. Juni 2020 ein Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 4'122.35. Ab dem 1. Juli 2020 beträgt der Bedarf Fr. 4'224.60 (Fr. 3'579.60 - Fr. 1'525.– + Fr. 2'170.–) und ab dem 1. September 2020 Fr. 4'124.60 (Fr. 4'224.60 - Fr. 100.–). Er erscheint an- gemessen, den Bedarf der Gesuchstellerin für die ganze Dauer des Getrenntle- bens auf Fr. 4'130.– festzusetzen.
- 41 -
E. 6 Bedarf Gesuchsgegner Der Bedarf des Gesuchsgegners (ohne Steuern) beträgt (unangefochten) ab dem 7. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 4'012.10.
E. 7 Überschussbeteiligung
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt dafür, es rechtfertige sich, keine hälftige Über- schussverteilung vorzunehmen. Die Festsetzung der geschuldeten Unterhaltszah- lungen sei an der gelebten Ehestruktur der Parteien zu orientieren. Dabei sei ins- besondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin zwar übergangsweise auf Unterhaltszahlungen angewiesen sei, danach müsse aber wieder das Ziel ihrer finanziellen (Teil-)Unabhängigkeit im Vordergrund stehen. Insofern sei der Ge- suchstellerin ein Anteil am Überschuss zuzusprechen, welcher es ihr erlaube, den ehelichen Standard weiterzuleben, ihre Steuern zu bezahlen sowie allfällige Schulden zurückzubezahlen. Nicht angemessen erscheine es, der Gesuchstelle- rin einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des Gesuchsgegners zuzusprechen. Ein solcher Anspruch sei angesichts der von den Ehegatten gelebten Ehestruktur nicht zu rechtfertigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung erscheine auch deshalb angemessen, weil der Gesuchsgegner während der Ehedauer offenbar in der Lage gewesen sei, ein Vermögen von Fr. 104'061.– anzusparen. Entsprechend sei zumindest ein Teil des Einkommens des Gesuchsgegners nicht für die Lebenshaltungskosten der Ehegatten verwendet worden, sondern habe dem Gesuchsgegner nach seinem freien Ermessen (vorliegend zur Vermögensbildung) zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz wendete in der Folge keine prozentuale Überschussverteilung an, sondern ging von einer betragsmässigen Überschusspartizipation der Gesuchstel- lerin aus, die es ihr erlaube, ihren Steuer- und Schuldverpflichtungen (Fr. 370.– und Fr. 412.73 pro Monat) nachzukommen. Sie sah einen Überschussanteil von Fr. 1'000.– als angemessen an. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Schuld von Fr. 5'159.90 "aufgrund der in der Zwischenzeit vermutungsweise erfolgten Ratenzahlungen wesentlich tiefer" sein dürfte (Urk. 31 S. 41 ff.).
- 42 - 7.2.1. Die Gesuchstellerin rügt zu Recht, dass bei der zweistufigen Methode, soweit kein Mankofall vorliegt, vor der Berechnung und Verteilung des Über- schusses die Steuerbelastungen im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 30 S. 23 f.). Die Steuerlast ist im Eheschutzverfahren vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz ge- tan hat, auf den Steuerrechner des Kantons Zürich abgestellt werden (Urk. 31 S. 31). 7.2.2. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergeben sich neu grundsätzlich sieben Phasen: Phase I: 7. August 2019 - 31. Oktober 2019 Phase II: 1. November 2019 - 31. Dezember 2019 Phase III: 1. Januar 2020 - 31. Januar 2020 Phase IV: 1. Februar 2020 - 30. Juni 2020 Phase V: 1. Juli 2020 - 31. Juli 2020 Phase VI: 1. August 2020 - 31. Dezember 2020 Phase VII: ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens 7.2.3. Bei der Gesuchstellerin ist gestützt auf die ihr massgeblich zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge sowie der von ihr selbst erzielten bzw. zu erzielenden Einkünfte von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen für alle Phasen von (ge- schätzt) Fr. 5'700.– pro Monat, mithin Fr. 68'400.– pro Jahr auszugehen. Hiervon sind die Berufsauslagen sowie die Versicherungsprämien in Abzug zu bringen, womit das von der Gesuchstellerin behauptete steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.– pro Jahr als glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 30 S. 19). Die Gesuchstel- lerin versteuert in der Schweiz kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, konfessionslos [vgl. Urk. 17/14], Steuerjahr 2019, D.______) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 5'421.65 sowie Di- rekte Bundessteuern (Alleinstehende, Steuerjahr 2019) von Fr. 724.75, damit total Fr. 6'146.40 bzw. Fr. 512.20 pro Monat. Da die Steuern durch den Wegzug der Gesuchstellerin nach L._____ leicht sinken, erscheint es angemessen, in ihrem Bedarf Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. 7.2.4. Im Jahr 2019 (Phasen I und II) ist beim Gesuchsgegner von einem Nettoeinkommen von Fr. 12'590.– pro Monat oder Fr. 151'080.– pro Jahr auszu-
- 43 - gehen. Hiervon sind die durchschnittlich in diesen Phasen an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'090.– pro Monat (Fr. 5'700.– - Fr. 610.– [Durchschnitt eigene Einkünfte Gesuchstellerin]) bzw. Fr. 25'450.– (für fünf Mona- te), die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– [Urk. 17/39] in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 114'080.– resultiert. Die Vermögenssteuer wird vernachlässigt. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, konfessionslos [vgl. Urk. 17/14], Steuerjahr 2019, Zürich) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 16'755.60 sowie Direkte Bundessteuern von Fr. 4'026.80, damit total Fr. 20'782.40 bzw. (gerundet) Fr. 1'730.– pro Monat. Im Jahr 2020 (Phasen III bis VI) ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 127'780.– netto (7 x Fr. 11'240.– + 5 x Fr. 9'820.–) auszugehen. Hiervon sind die in diesen Phasen an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von (geschätzten) Fr. 43'800.– ([6 x Fr. 5'200.–] + [6 x Fr. 2'100.–]), die Versiche- rungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 72'430.– resultiert. Es erge- ben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 8'323.85 sowie Direkte Bundes- steuern von Fr. 1'093.–, damit total Fr. 9'416.85 bzw. (gerundet) Fr. 780.– pro Monat. Im Jahr 2021 (Phase VII) ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 94'920.– netto (12 x Fr. 7'910.–) auszugehen. Hiervon sind die (geschätzten) an die Ge- suchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'200.– (12 x Fr. 2'100.–), die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 58'170.– resul- tiert. Es ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 5'877.85 sowie Direk- te Bundessteuern von Fr. 668.30, damit total Fr. 6'546.15 bzw. (gerundet) Fr. 550.– pro Monat. 7.3.1. Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichti-
- 44 - gen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regel- mässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (vgl. BGer 5A_926/2016 vom 11.08.2017, E. 2.2.3). Entgegen der Ansicht der Gesuchstelle- rin verfällt die Vorinstanz damit nicht in eine unzulässige Methodenvermischung (einstufig-konkrete und zweistufige Methode), wenn sie die Höhe der von ihr gel- tend gemachten Schulden im Rahmen der Überschussverteilung bzw. bei der Festsetzung der Höhe des Überschusses mitberücksichtigt (vgl. Urk. 30 S. 22 f.). 7.3.2. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, der Ge- suchsgegner habe, als er sich Ende August 2018 von ihr getrennt habe, die Zah- lung der Miete für den Laden in J._____ eingestellt. Sie habe die Miete nicht be- zahlen können und im Februar 2019 sei der Laden wegen Zahlungsverzug ge- schlossen worden. Sie habe mit dem Ladenbesitzer einen Abzahlungsvertrag vereinbaren müssen. Die Schuld für die ausstehenden Mietzinse belaufe sich auf insgesamt 125'000.– UAH (Ukrainische Hrywnja), was umgerechnet Fr. 5'159.09 entspreche. Sie müsse monatlich UAH 10'000.– bzw. Fr. 412.73 bezahlen (Urk. 15 S. 7). Die Behauptungen wurden vor Vorinstanz nicht explizit bestritten (Prot. Vi S. 4 ff.). Der Gesuchsgegner legt denn auch in der Berufung nicht dar, wo vor Vorinstanz er die behaupteten Schulden in Abrede gestellt haben will (vgl. Urk. 40 S. 39), weshalb seine Bestreitung in der Berufungsantwort unbeachtlich ist (vgl. vorne I./E. 3.). Sodann sind die Schulden glaubhaft belegt (vgl. Urk. 17/18). Die letzte Ratenzahlung hatte per 31. Juli 2020 zu erfolgen, wobei sie nur noch UAH 5'000.– betrug (vgl. Urk. 17/18, Ziffer 2.1.). Belegt ist zudem die Leistung der Zahlungen von Juli 2019 bis und mit Oktober 2019 (vgl. Urk. 17/19). Hingegen legt die Gesuchstellerin in der Berufung nicht dar, wo sie vor Vorinstanz behaup- tet hat, dass es sich bei den Schulden um gemeinsame Schulden der Parteien bzw. um Schulden, welche die Parteien zur Bestreitung des gemeinsamen Le- bensunterhaltes aufgenommen hätten, handeln würde. Offenbar entstanden die Schulden denn auch erst nach der Trennung der Parteien. Sie sind daher, wie
- 45 - von der Vorinstanz korrekt angeführt, höchstens im Rahmen der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen.
E. 7.4 Es ergeben sich folgende Bedarfe für die Parteien: Gesuchstellerin: Phase I- VII: Fr. 4'630.– (Fr. 4'130.– + Fr. 500.–) Gesuchsgegner (gerundet): Phase I-II: Fr. 5'740.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 1'730.–) Phase III-VI: Fr. 4'790.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 780.–) Phase VII: Fr. 4'560.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 550.–) Damit resultieren folgende Überschüsse: Gesamtbedarf (♀+ ♂): Gesamteinkommen (♀+ ♂): Überschuss: Phase I: Fr. 10'370.– Fr. 13'260.– Fr. 2'890.– Phase II: Fr. 10'370.– Fr. 13'110.– Fr. 2'740.– Phase III: Fr. 9'420.– Fr. 11'760.– Fr. 2'340.– Phase IV: Fr. 9'420.– Fr. 11'740.– Fr. 2'320.– Phase V: Fr. 9'420.– Fr. 14'820.– Fr. 5'400.– Phase VI: Fr. 9'420.– Fr. 13'400.– Fr. 3'980.– Phase VII: Fr. 9'190.– Fr. 11'490.– Fr. 2'300.– 7.5.1. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung die hälftige Aufteilung des Überschusses unter den Parteien und rügt eine falsche Sachverhaltsfeststel- lung (Urk. 30 S. 21 f.). Gemäss Gesuchsgegner rechtfertigen seine veränderten Verhältnisse eine pauschale Beteiligung der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'000.– am Überschuss nicht mehr. Die von der Vorinstanz zugesprochene Beteiligung habe ab August 2019 bis und mit Juni 2020 rund einen Fünftel und hernach etwas weniger als einen Achtel ausgemacht. Dieses Verhältnis sei bei- zubehalten, jedoch den neuen Überschusszahlen anzupassen (vgl. Urk. 40 S. 39).
- 46 - 7.5.2. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Sind keine unmündigen Kinder vorhanden, wird er regelmässig je hälftig aufgeteilt. Diente vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, son- dern der Vermögensbildung, und können auch die Mehrkosten des Getrenntle- bens ohne weiteres gedeckt werden, darf keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten besteht im Eheschutzverfahren nicht. Eine Abweichung von der hälftigen Verteilung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn feststeht, dass ein Ehegatte vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen erheblich höheren Freibetrag für seine persönlichen Bedürfnisse (z.B. für ein kostspieliges Hobby) zur Verfügung hatte (vgl. hierzu Six, a.a.O., S. 154, N 2.171). Der Über- schuss muss somit nicht zwingend hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt wer- den und bei einer begründeten Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Auftei- lung liegt - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 30 S. 22 f.) - keine Vermischung der einstufig-konkreten und zweistufigen Berechnungsmethode vor. 7.5.3.1. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin einen über den Be- trag der (geschätzten) Steuern sowie zur (noch zeitweisen) Schuldentilgung hin- ausgehenden Anteil am Überschuss unter anderem mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner einen Teil seines Einkommens während der Ehe zur Vermö- gensbildung verwendet habe (Urk. 31 S. 42). 7.5.3.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz mit keinem Wort vorgebracht, dass er gespart habe. Hätte eine angebliche Spar- quote bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden sollen, hätte sie der Gesuchsteller substantiiert behaupten müssen (m.H. auf OGer ZH LE120011 vom 30.07.2013, E. 1.3.). In dem vom Dispositivgrundsatz beherrschten Ehegattenun- terhalt gehe es keinesfalls an, dass die Vorinstanz eigene Vermutungen zuguns- ten einer Partei anstelle. Schliesslich könne einzig aus der Steuererklärung 2018 nicht vermutet werden, dass die Ehegatten während der Ehe gespart hätten. Eine Sparquote würde sich allenfalls aus einer Gegenüberstellung des Vermögens-
- 47 - standes vor der Eheschliessung im Jahr 2012 mit dem aktuellen Vermögensstand ergeben. Sie bestreite, dass während der Ehe gespart worden sei (Urk. 30 S. 22 f.). 7.5.3.3. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, son- dern den Sachverhalt grundsätzlich auf Grundlage der Vorbringen der Parteien festzustellen hat (vgl. BSK ZPO-Bähler, Art. 272 N 1). Die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime ermöglicht jedoch die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden und die Abnahme von Beweisen, die keine Partei beantragt hat (BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 4). Die Vorinstanz durfte somit eine allfällige Vermögensbildung während der Ehe - auch ohne entsprechende Be- hauptungen durch den Gesuchsgegner - berücksichtigen. Die Dispositionsmaxi- me ändert daran nichts. 7.5.3.4. Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen belief sich das Vermögen der Parteien per Ende 2012 auf Fr. 72'372.– (Urk. 17/3), per Ende 2013 auf Fr. 82'100.– (Urk. 17/4), per Ende 2014 auf Fr. 53'372.– (Urk. 17/5), per Ende 2015 auf Fr. 46'336.– (Urk. 17/14), per Ende 2016 auf Fr. 5'003.– (Urk. 17/15, wobei diese Angaben unvollständig waren, da nur die Mietzinskaution deklariert wurde [vgl. Urk. 17/38]), per Ende 2017 auf Fr. 93'419.– (Urk. 17/38) und per Ende 2018 auf Fr. 104'061.– (Urk. 17/39). Die Parteien konnten offensichtlich zu Beginn der Ehe sparen. Der Ge- suchsgegner hat denn auch in den Jahren 2013 und 2014 noch den höchstmögli- chen Betrag von Fr. 6'739.– in die Säule 3a einbezahlt (vgl. Urk. 17/4+5). Ab dem Jahre 2014, dem Zeitpunkt als die Gesuchstellerin ihr Geschäft in I._____ aufgab, wurden die Ersparnisse angezehrt. Hernach konnten jedoch per Ende 2017 im Vergleich zum Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahre 2012 wiederum Fr. 21'047.– angespart werden. Von Ende 2017 bis Ende 2018 stiegen die Er- sparnisse um weitere Fr. 10'642.–, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass sich die Parteien per Ende August 2018 trennten und hernach zwei Haushalte in der Schweiz zu finanzieren waren. Die Parteien konnten somit zirka ab dem Jahre
- 48 - 2016 wiederum Vermögen in der Schweiz bilden, dies obwohl das Einkommen des Gesuchsgegners dazumal noch wesentlich tiefer als im Jahre 2018 und 2019 war (2016 Fr. 121'052.–, 2017 Fr. 127'169.–, 2018 Fr. 149'127.–, 2019 Fr. 151'080.– [12 x Fr. 12'590.–]) und die Parteien per Ende 2016 eine Wohnung in J._____ kauften und in den Jahren 2016 und 2017 zwei Kleidergeschäfte eröff- neten (Urk. 15 S. 5 f.). Es erscheint somit glaubhaft, dass während der zweiten Phase der Ehe der Parteien bis zu deren Trennung nicht das ganze Einkommen des Gesuchsgegners zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Parteien verwendet wurde. Die verbleibenden Einkünfte wurden im Jahre 2018 auch nicht vollständig zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbraucht. Dies ist mitunter darauf zurückzuführen, dass in dieser Phase das Einkommen des Ge- suchsgegners merklich anstieg (vom Jahre 2017 auf 2018 um Fr. 21'958.–). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf beide in J._____ er- öffneten Kleidergeschäfte behauptet, der Gesuchsgegner habe jeweils den Miet- zins und (zumindest) teilweise auch den Einkauf von Kleidern finanziert (vgl. Urk. 15 S. 6 f.). Für das Jahr 2016 macht die Gesuchstellerin Kleidereinkäufe für total Fr. 7'108.56, damit Fr. 592.40 pro Monat geltend. Hinzu kam die monatliche Miete für die Läden. Gemäss der Gesuchstellerin wurden somit während des Zu- sammenlebens der Parteien monatlich mehrere hundert Franken des Einkom- mens des Gesuchsgegners in ihre Kleidergeschäfte in J._____ investiert. Diese Kosten fallen heute nicht mehr an und es erscheint nicht angemessen, einen An- teil davon der Gesuchstellerin zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards zu- kommen zu lassen. Sie hat nach der Trennung der Parteien und ihrer beruflichen Übersiedlung in die Schweiz keinen Anspruch mehr auf diese Zahlungen. Zu beachten ist hingegen, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners ab dem August 2020 wesentlich verringert hat. Zwar mag diese Einkommensre- duktion bis Ende 2020 noch dadurch ausgeglichen werden, dass ab Juli 2020 die Gesuchstellerin einer - gegenüber ihren angeblich früher erzielten Einkünften - erheblich einträglicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Es hätte an der Ge- suchstellerin gelegen, bei einer Fortführung der Ehe, einen Teil des Lebensstan- dards, an den sie zuvor nichts beigetragen haben will, aus diesen Einkünften zu
- 49 - bestreiten. Das Gesamteinkommen der Parteien bewegt sich somit weiterhin auf dem Niveau von 2019. Ab dem Januar 2021 verringert sich das Gesamteinkom- men der Parteien jedoch nochmals erheblich. Ab diesem Zeitpunkt erscheint eine Sparquote nicht mehr als glaubhaft.
E. 7.6 Gestützt auf das Gesagte ist in den Jahren 2019 und 2020 ein Drittel des Überschusses der Gesuchstellerin und zwei Drittel dem Gesuchsgegner zu- zuweisen. Ab dem Jahre 2021 ist der Überschuss zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen. Dem Gedanken, dass die Gesuchstellerin die wirtschaftliche Selb- ständigkeit anzustreben hat, wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie ab dem 1. Juli 2020 einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Der Ge- suchsgegner führt sodann in der Berufungsantwort nicht an, wo er vor Vorinstanz die entsprechenden Tatsachen behauptet haben will, aus denen zu schliessen wäre, dass die hälftige Aufteilung des Überschusses klar als "treuwidrig" oder "rechtsmissbräuchlich" anzusehen wäre, und die Behauptung aufgestellt hat, dass die Gesuchstellerin "mit ihren diversen Einnahmequellen in ihrer Heimat" nach wie vor selbst in der Lage sei, ihren bisherigen Standard aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 40 S. 37 f.). Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne I./E. 3.). Gesamthaft gesehen wird durch die vorgenommene Aufteilung des Über- schusses den Schulden, welche die Gesuchstellerin bis Ende Juli 2020 noch zu bezahlen hatte, genügend Rechnung getragen. Die Steuern sind bereits in den Bedarfszahlen enthalten.
E. 7.7 Es ergeben sich folgende Überschussanteile der Gesuchstellerin (ge- rundet): Phase I: Fr. 2'890.– : 3 = Fr. 960.– Phase II: Fr. 2'740.– : 3 = Fr. 910.– Phase III: Fr. 2'340.– : 3 = Fr. 780.– Phase IV: Fr. 2'320.– : 3 = Fr. 780.– Phase V: Fr. 5'400.– : 3 = Fr. 1'800.– Phase VI: Fr. 3'980.– : 3 = Fr. 1'330.– Phase VII: Fr. 2'300.– : 2 = Fr. 1'150.–
- 50 -
E. 8 Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin berechnet sich somit wie folgt (jeweils in Franken): Phase I: Phase II: Phase III: Phase IV: Phase V: Phase VI: Phase VII: Bedarf: 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– Anteil Über- 960.– 910.– 780.– 780.– 1'800.– 1'330.– 1'150.– schuss: abzüglich 670.– 520.– 520.– 500.– 3'580.– 3'580.– 3'580.– Einkommen: Anspruch: 4'920.– 5'020.– 4'890.– 4'910.– 2'850.– 2'380.– 2'200.– Gestützt auf diese Ansprüche ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 7. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'960.– ([3 x Fr. 4'920.–] + [2 x Fr. 5'020.–] : 5), vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 von (gerundet) Fr. 4'610.– (Fr. 4'890.– + [5 x Fr. 4'910.–] + Fr. 2'850.– : 7), vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von Fr. 2'380.– und ab dem 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Die Unterhaltbei- träge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Da ge- samthaft höhere Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz zugesprochen werden, ist das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (vgl. vorne II./E. 3.2.).
E. 9 Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend den be- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen anzupassen. Dabei ist den neuen Unterhaltsphasen Rechnung zu tragen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zuzüglich Fr. 1'095.– "Kosten für die Übersetzung", damit total Fr. 3'495.–, festgesetzt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Partei-
- 51 - entschädigungen zugesprochen (Urk. 31 S. 51 f. und 56, Dispositivziffern 5 bis 7). Diese Regelungen blieben unangefochten (vgl. Urk. 30 S. 25; Urk. 40 S. 40) und sind zu bestätigen.
Dispositiv
- Auf die Berufung wird, insoweit damit die Aufhebung von Dispositivziffer 4 Absatz 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2020 beantragt wird, nicht eingetre- ten.
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
- Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung der Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens und die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Herausgabe der sich noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel (inkl. Garagenöffner) wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- August bis 31. Dezember 2019: Fr. 4'960.–
- Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 4'610.–
- August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 2'380.– ab dem 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 2'200.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats. - 53 -
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Monatlicher Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 4'630.– Gesuchsgegner: 2019: Fr. 5'740.– 2020: Fr. 4'790.– 2021: Fr. 4'560.– Einkommen (netto): Einkommen Gesuchstellerin:
- August 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 670.–
- November 2019 bis 31. Januar 2020: Fr. 520.–
- Februar 2020 bis 30. Juni 2020: Fr. 500.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 3'580.– Einkommen Gesuchsgegner: 2019: Fr. 12'590.–
- Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 11'240.–
- August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 9'820.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 7'910.– Vermögen/Schulden: Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 104'061.– Schulden Gesuchsgegner: Fr. 0.– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 8'198.33 (exkl. Immobilien in der Ukraine) Schulden Gesuchstellerin: Fr. 5'159.90
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vier- teln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag wird ihr von der Kasse des Oberge- richts Rechnung gestellt. - 54 -
- Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'211.60 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (EE190058-D)
- 2 - Rechtsbegehren: Anträge der Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 1):
1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrennt- lebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstelle- rin sämtliche sich noch in seinem Besitz befindenden Schlüssel zur Wohnung auf erstes Verlangen auszuhändigen.
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'430.90 zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. September 2018 jeweils auf den ersten eines jeden Monats an die Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu- lasten des Gesuchsgegners. Anträge des Gesuchsgegners (Urk. 18 S. 1 f.):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. September 2018 getrennt sind und es sei ihnen gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, den Mietver- trag über die Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ per 31. März 2020 zu kündigen.
3. Der Gesuchstellerin sei zu befehlen, die Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ (inkl. Hausrat und Mobiliar) per
31. März 2020 endgültig zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel zu übergeben, unter Androhung der Zwangs- vollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt E.______, … [Ad- resse], sei anzuweisen, diesen Befehl auf erstes Verlangen des Gesuchsgegners zu vollstrecken.
4. Es sei von der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen an die Ge- suchstellerin abzusehen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils bis
31. März 2020 angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von maximal Fr. 662.45 an den Unterhalt der Gesuchstellerin zu be- zahlen.
- 3 -
5. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
6. […]. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin. Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (Urk. 31 S. 53 ff.): Es wird verfügt:
1. […]
2. […]
3. […]
4. Auf das Begehren der Gesuchstellerin, wonach ihr die eheliche Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen sei und der Gesuchsgegner zu ver- pflichten sei, der Gesuchstellerin sämtliche sich noch in seinem Besitz be- findenden Schlüssel zur Wohnung auf erstes Verlangen auszuhändigen, wird nicht eingetreten. Ebenfalls nicht eingetreten wird auf das Begehren des Gesuchsgegners, wonach
- er für berechtigt zu erklären sei, den Mietvertrag über die Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ per 31. März 2020 zu kündigen;
- der Gesuchstellerin zu befehlen sei, die Wohnung an der C.______- Strasse … in D.______ per 31. März 2020 endgültig zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel zu übergeben, unter Andro- hung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Unterlas- sungsfall sowie
- 4 -
- das Betreibungs- und Gemeindeammannamt E.______, … [Adresse], anzuweisen sei, diesen Befehl auf erstes Verlangen des Gesuchsgeg- ners zu vollstrecken.
5. (Rechtsmittelbelehrung für die Dispositivziffer 4: Berufung)
6. Zufolge Klageanerkennung wird das Verfahren betreffend das Begehren der Gesuchstellerin, wonach ihr der sich in der Wohnung an der C.______- Strasse … in D.______ befindliche Hausrat und das Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen sei, abgeschrieben. 7.+8. (Rechtsmittelbelehrungen für die Dispositivziffer 6: Revision und Be- schwerde)
9. (Mitteilungssatz) Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrennt- leben berechtigt sind und seit dem 1. September 2018 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase I (ab 7. August bis 31. Oktober 2019): Fr. 4'450.–; Phase II (ab 1. November 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 5'120.–; Phase III (ab 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020): Fr. 4'620.–; Phase IV (ab 1. Juli 2020): Fr. 1'000.–; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
3. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Grundlagen zugrunde: Monatlicher Bedarf:
- Bedarf Gesuchstellerin (Phasen I-III): Fr. 4'122.35
- Bedarf Gesuchstellerin (Phase IV): Fr. 3'579.60
- 5 -
- Bedarf Gesuchsgegner (Phasen I-IV): Fr. 4'012.10 Einkommen (netto):
- Einkommen Gesuchstellerin (Phase I): Fr. 670.– (Stundenlohn als Hausangestellte)
- Einkommen Gesuchstellerin (Phase II): Fr. 0.– (Ohne Erwerbstätigkeit)
- Einkommen Gesuchstellerin (Phase III): Fr. 500.– (Stundenlohn als Hausangestellte)
- Einkommen Gesuchstellerin (Phase IV): Fr. 3'580.– (hypth. Einkommen, 100 % als Detailhandelsfachfrau, exkl. 13 ML)
- Einkommen Gesuchsgegner (Phasen I-IV): Fr. 12'590.– (Arbeitspensum 100 % inkl. Boni, exkl. 13 ML) Vermögen/Schulden:
- Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 104'061.– (Steuererklärung 2018)
- Schulden Gesuchsgegner: Fr. 0.– (Parteiaussage und Steuererklärung 2018)
- Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 8'198.33 (Parteiaussage, exkl. Immobilien in der Ukraine)
- Schulden Gesuchstellerin: Fr. 5'159.90 (Parteiaussage)
4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 7. August 2019 die Gütertren- nung angeordnet.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'095.00 Kosten für die Übersetzung Fr. 3'495.00 Total
6. Die Kosten für den begründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. (Mitteilungssatz)
- 6 -
9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung)
10. (Belehrung Kostenbeschwerde)
11. (Hinweis Fristenstillstand) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin: in der Berufungsschrift (Urk. 30 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Diels- dorf vom 27. Januar 2020 (Geschäfts-Nr.: EE190058-D) aufzuhe- ben und es sei der Berufungsklägerin die eheliche Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ für die Dauer des Getrennt- lebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und es sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin sämtliche sich noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zur Wohnung auf erstes Verlangen herauszugeben.
2. Es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (Geschäfts-Nr.: EE190058-D) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin für die Dauer des Getrenntlebens persönliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Phase I (ab 7. August 2019 bis 31. Oktober 2019): Fr. 5'982.15
- Phase II (ab 1. November 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 6'055.60
- Phase III (ab 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020): Fr. 6'067.15
- Phase IV (ab 1. Juli 2020): Fr. 6'001.60
3. Es sei Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (Geschäfts-Nr.: EE190058-D) aufzuheben und es seien dem Entscheid die folgenden finanziellen Grundla- gen zugrunde zu legen: Monatlicher Bedarf:
- der Berufungsklägerin (Phase I-III): Fr. 4'634.55
- der Berufungsklägerin (Phase IV): Fr. 4'504.55
- des Berufungsbeklagten (Phasen I-IV): Fr. 4'590.25
- 7 - Einkommen netto:
- der Berufungsklägerin (Phase I): Fr. 670.00
- der Berufungsklägerin (Phase II): Fr. 523.80
- der Berufungsklägerin (Phase III-IV): Fr. 500.00
- des Berufungsbeklagten (Phasen I-IV): Fr. 12'590.00 Vermögen/Schulden:
- Vermögen Berufungsbeklagter: Fr. 104'061.00
- Schulden Berufungsbeklagter: Fr. 0.00
- Vermögen Berufungsklägerin: Fr. 8'198.33
- Schulden Berufungsklägerin: Fr. 5'159.90
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zulas- ten des Berufungsbeklagten. in der Stellungnahme vom 20. April 2020 (Urk. 44 S. 2 ff.): "[…]
4. Die Anträge des Berufungsbeklagten seien vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. […]". des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 40 S. 2 f.):
1. Es sei Ziff. 1 der Berufungsanträge der Berufungsklägerin abzu- weisen und die Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (EE190058-D) zu bestäti- gen.
2. Es sei Ziff. 2 der Berufungsanträge der Berufungsklägerin abzu- weisen, Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (EE190058-D) aufzuheben und der Beru- fungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin wie folgt Unterhalt zu bezahlen: Phase I (07.08.2019-31.10.2019): Fr. 4'450.00 Phase II a (01.11.2019-31.12.2019): Fr. 4'596.20 Phase II b (01.01.2020-31.01.2020): Fr. 3'771.55 Phase III (01.02.2020-30.06.2020): Fr. 3'790.35 Phase IV (ab 01.07.2020): Fr. 67.35
- 8 - Eventualiter sei Ziff. 2 der Berufungsanträge abzuweisen und das Verfahren aufgrund der neu eingetretenen Einkommenssituation des Berufungsbeklagten zur neuen Beurteilung der Unterhaltsbei- träge an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei Ziff. 3 der Berufungsanträge abzuweisen, Dispositivziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 27. Januar 2020 (EE190058-D) aufzuheben und es seien dem Entscheid die fol- genden finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen: Monatlicher Bedarf:
- Bedarf Ehefrau (Phasen I-III): Fr. 4'122.35
- Bedarf Ehefrau (Phase IV): Fr. 3'347.35
- Bedarf Ehemann (Phasen I-IV): Fr. 4'012.10 Einkommen (netto):
- Einkommen Ehefrau (Phase I): Fr. 670.00 (Stundenlohn als Hausangestellte)
- Einkommen Ehefrau (Phase IIa und IIb): Fr. 523.80 (Ohne Erwerbstätigkeit)
- Einkommen Ehefrau (Phase III): Fr. 500.00 (Stundenlohn als Hausangestellte)
- Einkommen Ehefrau (Phase IV): Fr. 3'580.00 (hyp. Einkommen, 100 % als Detailhandelsfachfrau, exkl. 13. ML)
- Einkommen Ehemann (Phase I-IIa): Fr. 12'590.00 (Arbeitspensum 100 %, inkl. Boni, exkl. 13. ML)
- Einkommen Ehemann (Phase IIb-III): Fr. 8'477.70 (reiner Nettolohn)
- Einkommen Ehemann (Phase IV): Fr. 6'358.25 (Kurzarbeit) Vermögen/Schulden:
- Vermögen Ehemann: Fr. 104'061.00 (Steuererklärung 2018)
- Schulden Ehemann: Fr. 0.00 (Parteiaussage und Steuererklärung 2018)
- Vermögen Ehefrau: Fr. 8'198.33 (Parteiaussage, exkl. Immobilien in der Ukraine)
- Schulden Ehefrau: Fr. 5'159.90 (Parteiaussage) Eventualiter sei Ziff. 3 der Berufungsanträge der Berufungsklägerin ab- zuweisen und das Verfahren aufgrund der neu eingetretenen Einkom-
- 9 - menssituation des Berufungsbeklagten zur neuen Beurteilung der Grundlagen der Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Januar 2012 (Urk. 1 S. 3; Urk. 15 S. 3). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 7. August 2019 (Poststempel gleichentags) machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 31 S. 3 f.). Mit Verfügung und Urteil vom 27. Januar 2020 fällte die Vorinstanz die (auszugsweise) eingangs angeführten Entscheide (vgl. vorne und Urk. 31 S. 53 ff.).
2. Gegen die Verfügung und das Urteil vom 27. Januar 2020 hat die Ge- suchstellerin Berufung erhoben (Urk. 30). Die erstinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (Urk. 1-29). Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet (Urk. 37; Urk. 38). Die Berufungsantwort des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) datiert vom 30. Januar 2020 (Urk. 40). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden der Gegenpartei je- weils zur Kenntnis- und/oder Stellungnahme zugestellt (Urk. 43; Urk. 44-46/1-2; Urk. 48-49/1-2; Urk. 51-53; Urk. 55-56; Urk. 58; Urk. 60-61/1-2; Urk. 63; Urk. 65- 67/1-3; Urk. 69; Urk. 71-73; Urk. 75; Urk. 77-79/1-10; Urk. 81). Mit Verfügung vom
13. November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (vgl. Urk. 84).
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die
- 10 - Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier- ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechts- schriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par-
- 11 - teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
4. Mit ihrer Berufung verlangt die Gesuchstellerin zwar die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2020 (vgl. Urk. 30 S. 2, Antrag 1). Hingegen fehlt es ihr mit Bezug auf die Dispositivzif- fer 4 Absatz 2 an der notwendigen Beschwer, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 30 S. 4 ff.). Im Weiteren ist die Gesuchstellerin so- wohl durch die Nichteintretensverfügung als auch das Urteil der Vorinstanz be- schwert. Es liegt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit vor, womit die Ent- scheide berufungsfähig sind (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO und Art. 236 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erho- ben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 29/2; Urk. 30) und der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (Urk. 37; Urk. 38). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich ein- zutreten.
5. Mit der Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1 und 4 des Urteils vom 27. Januar 2020. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vor- zumerken. II.
1. Der Gesuchsgegner macht geltend, seine Einkommenssituation habe sich derart verändert, dass dieser Umstand im Sinne eines echten Novums, allenfalls auch zulasten der Gesuchstellerin, zu berücksichtigen sei. Mit den gestellten (ein- gangs angeführten) Anträgen werde nur dort eine Änderung der Unterhaltsbeiträ- ge beantragt, wo sich eine solche direkt aus seiner neuen Einkommenssituation ergebe. Diese Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zu seinen Gunsten sei zu- lässig, obwohl er keine Berufung erhoben habe. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Einbezug der veränderten Einkommensverhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 40 S. 4 f.).
- 12 -
2. Der Gesuchsgegner erhebt mit seinen Ausführungen keine Anschlussbe- rufung. Eine solche wäre denn im vorliegenden, summarischen Verfahren auch unzulässig (vgl. Art. 314 Abs. 2 ZPO). 3.1. Nach dem sich aus der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) erge- benden Verbot der reformatio in peius darf der Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden als gemäss erstinstanzlichem Entscheid. Im ungünstigsten Fall muss er daher einzig mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Berufungsinstanz rechnen. Von diesem Grundsatz abgewichen werden darf nur dann, wenn es sich um Ansprüche handelt, die der Offizialmaxime unterlie- gen, wenn die Gegenpartei ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den erstinstanzli- chen Entscheid eingereicht hat oder wenn es um Prozessvoraussetzungen geht (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). 3.2. Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten unterliegt auch im Eheschutzver- fahren der Dispositionsmaxime (BGer 5A_478/2017 vom 07.06.2018, E. 5), der Gesuchsgegner hat keine selbständige Berufung erhoben und das Vorliegen ei- ner Prozessvoraussetzung steht nicht in Frage. Mithin kommt das Verschlechte- rungsgebot zum Tragen, weshalb von vornherein kein Raum für eine Reduktion der von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltszahlungen besteht. Auch eine Rückweisung des Verfahrens ist nicht möglich. Hingegen bezieht sich das Ver- schlechterungsgebot im Unterhaltskontext - entgegen der Ansicht der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 44 S. 8 f.) - nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositio- nen, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. hierzu BGer 5A_165/2018 vom 25.09.2018, E. 3.4; BGer 5A_926/2016 vom 11.08.2017, E. 2.2.1). Dies be- deutet für das Rechtsmittelverfahren, dass betreffend die einzelnen Bedarfspositi- onen und der Einkommen der Parteien von der Vorinstanz abweichende Beträge eingesetzt und selbst für einzelne Phasen tiefere Unterhaltsbeiträge zuerkannt werden können, soweit im Gesamtergebnis nicht weniger als von der Vorinstanz zugesprochen wird. Insoweit sind die vom Gesuchsgegner in der Berufung vorge- brachten Noven betreffend seine Einkünfte grundsätzlich zu beachten.
4. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
- 13 - vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Noven können in der Berufung jedoch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4). Wer sich auf neue Tatsachen beruft, hat zu substanziieren und zu bewei- sen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vor- gebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 34). Vorliegend sind keine Kinderbelange zu regeln. Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt auch bei der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. BGE 138 III 625).
5. Der Gesuchsgegner hat mit Eingabe vom 3. September 2020 eine Schei- dungsklage beim Bezirksgericht Zürich angehoben (vgl. Urk. 69; Urk. 71 S. 2). Ein Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechts- hängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann. Die Eheschutzmassnahmen wirken über den Entscheid - und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens - hinaus, bis das Scheidungsgericht etwas anderes verfügt (vgl. BGer 5A_316/2018 vom 05.03.2019, E. 3.2. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). III. A) Zuteilung Wohnung Die Gesuchstellerin wohnt seit dem 1. September 2020 nicht mehr in der vormals ehelichen Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______, weshalb ihr Antrag auf Zuweisung der Wohnung (vgl. Urk. 25 S. 2, Antrag 1) mangels Rechtsschutzinteresse gegenstandslos geworden ist. Er ist entsprechend abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).
- 14 - B) Unterhalt
1. Vor Vorinstanz war umstritten, ob den Gesuchsgegner überhaupt eine Unterhaltspflicht gegenüber der Gesuchstellerin trifft. Die Vorinstanz hat diese be- jaht (vgl. Urk. 31 S. 11 ff., III./E. D.b.). Der Gesuchsgegner führt in der Berufungs- antwort zwar an, dass "richtigerweise" auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträ- gen an die Gesuchstellerin hätte verzichtet werden müssen (vgl. Urk. 40 S. 21). Er setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen auseinander und unterlässt es, mittels klarem Verweis auf die Ausführun- gen vor Vorinstanz aufzuzeigen, wo er die massgebenden Behauptungen bereits erhoben hat. Damit genügen seine Vorbringen den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht (vgl. vorne I./E. 3.), weshalb nicht weiter auf sie ein- zugehen ist. 2.1. Die Höhe des Unterhalts berechnete die Vorinstanz anhand der zwei- stufigen Methode (Urk. 31 S. 16 ff.), was unangefochten blieb (Urk. 30; Urk. 40). Sie nahm eine vierphasige Berechnung vor: 7. August 2019 bis 31. Oktober 2019 (Phase I), 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 (Phase II), 1. Februar 2020 bis
30. Juni 2020 (Phase III) und ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens (Phase IV; Urk. 31 S. 18 und S. 55, Dispositivziffer 2). Beim Gesuchsgeg- ner ging die Vorinstanz von einem monatlichen Einkommen während allen vier Phasen von netto Fr. 12'590.– aus (Urk. 31 S. 20 ff.). Bei der Gesuchstellerin be- rücksichtigte sie für die Phase I ein Einkommen von Fr. 670.– netto pro Monat, für die Phase II von Fr. 0.–, für die Phase III von Fr. 500.– und für die Phase IV von (hypothetisch) Fr. 3'580.– (Urk. 31 S. 22 ff.). Die Bedarfe der Parteien setzte die Vorinstanz wie folgt fest (vgl. Urk. 31 S. 40): Gesuchstellerin Gesuchstellerin Gesuchsgegner (Phase I-III): (Phase IV): (Phase I-IV): Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'100.– Miet-/ Wohnkosten: Fr. 2'300.– Fr. 1'525.– Fr. 1'862.50 Kommunikation: Fr. 150.40 Fr. 150.40 Fr. 92.20
- 15 - Gesuchstellerin Gesuchstellerin Gesuchsgegner (Phase I-III): (Phase IV): (Phase I-IV): Krankenkasse: Fr. 336.– Fr. 336.– Fr. 302.– zusätzliche Gesund- Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 266.65 heitskosten: Versicherungen: Fr. 33.20 Fr. 33.20 Fr. 13.75 Mobilitätskosten: Fr. 102.75 Fr. 125.– Fr. 125.– auswärtige Verpfle- Fr. 0.– Fr. 210.– Fr. 250.– gung: Massgeblicher Bedarf: Fr. 4'122.35 Fr. 3'579.60 Fr. 4'012.10 Nicht berücksichtigt wurden die Steuern sowie allfällige Mittel zur Schulden- tilgung. Diese Positionen sind gemäss Vorinstanz aus dem Überschussanteil zu bezahlen (vgl. Urk. 31 S. 40 f.). Aufgrund der festgelegten Einkommens- und Bedarfszahlen resultierte für die Phase I ein Überschuss von Fr. 5'125.55, für die Phase II von Fr. 4'455.55, für die Phase III von Fr. 4'955.55 und für die Phase IV von Fr. 8'578.30 (vgl. Urk. 31 S. 41). Hiervon sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– bzw. für die Phase IV Fr. 1'000.40 zu (vgl. Urk. 31 S. 41 ff.). Es ergaben sich Unterhaltsan- sprüche für die Phase I von Fr. 4'450.–, die Phase II von Fr. 5'120.–, die Phase III Fr. 4'620.– und Phase IV von Fr. 1'000.– (vgl. Urk. 31 S. 45). 2.2. Die Gesuchstellerin beantragt eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge in der Phase I auf Fr. 5'982.15, in der Phase II auf Fr. 6'055.60, in der Phase III auf Fr. 6'067.15 und in der Phase IV auf Fr. 6'001.60 (Urk. 30 S. 2, Antrag 2, und S. 24).
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1. Der Gesuchsgegner arbeitet bei der F.______ AG in einem Vollzeitpen- sum als "Senior Manager …" (Urk. 23/6). Die Vorinstanz ging von Januar bis Sep- tember 2019 von einem durchschnittlichen Nettolohn (inkl. Spesen) von
- 16 - Fr. 8'689.90 aus. Zu diesem Betrag seien einerseits Fr. 3'424.40 pro Monat als Anteil des im März erhaltenen Nettobonusses von Fr. 41'092.70 hinzuzurechnen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass dem Gesuchsgegner im Dezember 2018 nochmals zwei "bonusähnliche" Zusatzzahlungen ausbezahlt worden seien, namentlich ein "… Credit" von Fr. 4'000.– brutto und ein "Thank-you bonus" von Fr. 2'018.– brutto. Davon ausgehend, dass diese oder vergleichbare Zusatzzah- lungen alljährlich ausgerichtet würden, sei das Einkommen anteilsmässig um den Nettobetrag dieser Bonuszahlungen zu erhöhen. Die Vorinstanz brachte von den Fr. 6'018.– Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 309.35 in Abzug. Den Differenz- betrag von Fr. 5'708.65 verteilte sie auf das "Verdienstjahr". Entsprechend rech- nete sie dem Gesuchsgegner weitere Einkünfte von monatlich Fr. 475.70 an. Es ergab sich ein massgebliches Einkommen von Fr. 12'590.– netto pro Monat (= Fr. 8'689.90 + Fr. 3'424.40 + Fr. 475.70; vgl. Urk. 31 S. 20 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, der Unterhaltsberechnung seien hinsichtlich seines Einkommens (netto, pro Monat) neu drei Phasen zugrunde zu legen (Urk. 40 S. 15): 07.08.201[9] bis 31.12.2019 max. Fr. 11'037.– 01.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 8'477.70 (reiner Nettolohn) ab 01.07.2020 Fr. 6'358.25 (Kurzarbeit/Arbeitslosigkeit) 3.3.1. Der Gesuchsgegner anerkennt mit der Berufung gestützt auf die Lohnabrechnung "September 2019" einen aktuellen Nettolohn von Fr. 8'477.70 (ohne Spesen; Urk. 40 S. 10). Er hat vor Vorinstanz nicht behauptet, den ihm mo- natlich ausbezahlten Pauschalspesen von Fr. 500.– würden effektive Auslagen im gleichen Umfange gegenüberstehen (vgl. Prot. Vi S. 7; Urk. 18 S. 23). Auch in der Berufung bringt er nichts solches vor, weshalb die Fr. 500.– als Lohnbestandteil anzusehen sind (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, S. 132, N 2.128). Die Vorinstanz hat denn auch unter Hinweis darauf, dass dem Ge- suchsgegner die Pauschalspesen als Lohnbestandteil angerechnet würden, in dessen Bedarf Kosten für "auswärtige Verpflegung" berücksichtigt (vgl. Urk. 31 S. 37). Auch dies beanstandet der Gesuchsgegner nicht. Damit ist für das Jahr 2019 ein Nettolohn von Fr. 8'977.70 (inkl. Pauschalspesen) glaubhaft.
- 17 - Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, wurde das Grundsalär des Ge- suchsgegners im Jahre 2020 von vormals Fr. 10'043.– brutto pro Monat auf Fr. 10'295.–erhöht (Urk. 44 S. 10). Gestützt auf die Lohnabrechnung August 2020 (zur Zulässigkeit des Novums vgl. nachfolgend) erscheint ein monatlicher Grund- lohn von Fr. 8'677.70 netto als glaubhaft (Urk. 67/3). Zuzüglich der Pauschalspe- sen von Fr. 500.– ist somit ab dem 1. Januar 2020 von einem Nettolohn von Fr. 9'177.70 auszugehen. Seit dem 25. März 2020 leistet der Gesuchsgegner zufolge der Corona-Krise Kurzarbeit (Urk. 40 S. 13; Urk. 44 S. 10 ff.). Es erscheint glaubhaft, dass er bis zum 30. Juni 2020 (vgl. Urk. 42/6) und auch fortan bis mindestens Ende März 2021 lediglich zu 20 % arbeitet (vgl. Urk. 61/1; Urk. 67/3). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin wurde die Lohnabrechnung August 2020 nicht verspätet ein- gereicht (vgl. Urk. 71 S. 4). Es handelt sich um ein zulässiges Novum. Weil die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners bis Ende Juni 2020 ihren Arbeitnehmern trotz Kurzarbeit die Bezahlung "des vertraglichen Salärs" zusicherte (vgl. Urk. 42/4), und der Abzug aufgrund der Kurzarbeit jeweils erst nach Monatsende gemacht werden kann und somit erst im darauffolgenden Monat für den Vormonat berück- sichtigt wird (vgl. Urk. 65 S. 1), wurde in der Lohnabrechnung August 2020 erst- mals ein Abzug für die Kurzarbeit ausgewiesen. Die Gesuchstellerin legt sodann nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen Zweifel daran bestehen sollten, dass es sich beim die Kurzarbeit bescheinigenden G.______ um den Vorgesetzten des Gesuchsgegners handelt (Urk. 63 S. 3). Demnach ist dem Gesuchsgegner bis Ende Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'677.70 anzurechnen. Ab dem 1. August 2020 reduziert sich das Einkommen zufolge Kurzarbeit um Fr. 1'413.25 (vgl. Urk. 67/3) pro Monat auf Fr. 7'264.45. Die Spesen von Fr. 500.– pro Monat werden dem Gesuchsgegner trotz Kurzarbeit weiterhin ausbezahlt (vgl. Urk. 67/2+3). Entsprechend ist im Bedarf des Gesuchsgegners die Position "aus- wärtige Verpflegung" unverändert bei Fr. 250.– pro Monat zu belassen (vgl. Urk. 44 S. 12). Damit ist bis zum 31. Juli 2020 von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'177.70 und ab dem 1. August 2020 von Fr. 7'764.45 auszuge- hen. Gemäss E-Mail des Vorgesetzten des Gesuchsgegners vom 13. August 2020 dauert die auf 20 % reduzierte Arbeitstätigkeit des Gesuchsgegners mindes-
- 18 - tens bis Ende März 2021 an (vgl. Urk. 61/1). Damit erscheint glaubhaft, dass bis zu diesem Zeitpunkt von einem reduzierten Einkommen auszugehen ist. Es ist gerichtsnotorisch, dass die …-Gesellschaften enorm unter der derzeitigen Corona-Krise leiden, und es nicht absehbar ist, wann und wie sich die Branche erholen wird. Der Gesuchsgegner hat zwischenzeitlich die Scheidungsklage ein- gereicht. Mithin erscheint es angemessen, auch über den April 2021 hinaus von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'764.45 auszugehen. Nicht zu be- rücksichtigen ist zum jetzigen Zeitpunkt eine allfällige spätere Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 40 S. 14). Der primäre Zweck von Kurzarbeit ist, die Entlassung von Mitarbeitern zu vermeiden. Entsprechend hatte sich der Ge- suchsgegner - entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 44 S. 10) - aber auch nicht bereits per 1. Juli 2020 um eine neue Anstellung mit ver- gleichbar hohem Einkommen zu bemühen. 3.3.2. Mit Bezug auf den berücksichtigen Bonus von Fr. 3'424.40 pro Monat rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz stütze sich diesbezüglich lediglich auf das Jahr 2019 und führe aus, es sei davon auszugehen, dass diese Zahlung auch in Zukunft entrichtet würde. Dies sei in zweierlei Hinsicht falsch. Einerseits schwanke die Höhe des Bonus von Jahr zu Jahr beträchtlich. So sei der Bonus 2018 von brutto Fr. 43'649.45, welcher im März 2019 ausbezahlt worden sei, aus- sergewöhnlich hoch gewesen. Andererseits bestehe kein Anspruch auf einen Bo- nus. Sollte der Bonus überhaupt als Lohnbestandteil qualifiziert werden, sei daher vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen. Der für das Jahr 2019 aus- bezahlte Bonus von brutto Fr. 24'404.– sei massiv tiefer als der Bonus 2018 ge- wesen. Die Höhe des massgeblichen Bonus sei daher auf maximal Fr. 38'000.– pro Jahr bzw. Fr. 3'173.25 pro Monat (Durchschnitt der Jahre 2020, 2019 und
2018) festzusetzen (Urk. 40 S. 10 f.). Weiter beruft sich der Gesuchsgegner da- rauf, dass ihm aufgrund der aktuellen Lage in den nächsten Jahren mit Sicherheit kein Bonus ausbezahlt werde (Urk. 40 S. 13) und beziffert sein Einkommen ab dem 1. Januar 2020 in der Höhe seines Nettolohns, damit ohne Bonusanteil (vgl. Urk. 40 S. 15).
- 19 - Bonuszahlungen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen; bei Schwankungen ist auf einen Durchschnitt früherer Jahre abzustellen (vgl. BGer 5A_686/2010 vom 06.12.2010, E. 2.3). Dies gilt jedoch nur für die Berechnung von zukünftigen Bonuszahlungen. Denn der Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist - soweit möglich - das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen zugrunde zu legen. Entsprechend sind die Boni in dem Jahr anzurechnen, in welchem sie effektiv ausbezahlt werden. Der Bonus für das Jahr 2018 von brutto Fr. 43'649.45 (Urk. 23/1) wurde im März 2019 und derjenige von brutto Fr. 24'404.– für das Jahr 2019 im März 2020 (Urk. 42/1/4) ausbezahlt. Letzteres ist als zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. vorne II./E. 3.2. und 4.). Entsprechend ist im Jahre 2019 ein Bonus von netto Fr. 3'424.40 pro Monat anzurechnen (vgl. Urk. 31 S. 21). Für das Jahr 2020 ergibt sich abzüglich der So- zialversicherungsleistungen von (angemessenen) 5.7686 % (vgl. hierzu Urk. 23/1: AHV contribution 5.1250, Addt'I UI contribution 0.5000 und Voluntary insurance 0.1436) ein Bonus von netto Fr. 22'996.25 bzw. verteilt auf das ganze Jahr von Fr. 1'916.35 pro Monat. Mit Bezug auf den ab dem Jahre 2021 anrechenbaren Bonusanteil beruft sich die Gesuchstellerin darauf, die F.______ AG habe dem Gesuchsgegner das vertragliche Salär zugesichert. Mit Vertragsänderung vom Dezember 2018 habe der Gesuchsgegner neu einen fixen Jahreslohn von Fr. 144'619.20, zuzüglich weitere 2.63 % erhalten. Dieser Gesamtjahreslohn unterteile sich in einen in zwölf monatlichen Raten ausbezahlten Grundlohn von damals Fr. 120'516.– bzw. Fr. 10'043.– sowie "20% H.______-Success". Die 20 % H.______-Success wür- den sich auf 20 % des Jahreslohnes von Fr. 120'516.– beziehen, was Fr. 24'103.20 ergebe. Zusammengezählt resultiere ein Jahresfixlohn von Fr. 144'619.20. Folglich habe die Arbeitgeberin dem Gesuchsgegner mit Ver- tragsänderung vom Dezember 2018 einen H.______-Success von Fr. 24'102.30 garantiert, weshalb dieser Lohn und nicht Gratifikation sei. Entsprechend habe der Gesuchsgegner auch bei Kurzarbeit einen Anspruch darauf (Urk. 44 S. 10 f.). Aus der Vertragsänderung vom Dezember 2018 geht hervor, dass das "new total cash" im Jahre 2019 Fr. 144'619.20 (+ 2.63 %) sein werde; Fr. 120'516.–
- 20 - "annual salary" plus 20 % H.______-Success. Weiter hält das Dokument fest, dass alle weiteren Bestimmungen und Bedingungen des Arbeitsvertrags gültig und unverändert blieben (Urk. 23/8: "All further terms and conditions of your employment contract remain valid and unchanged"). Gemäss Arbeitsvertrag vom
15. März 2007 wurde ein "Annual Salary" von Fr. 103'200.– vereinbart. Betreffend dem variablen Lohnbestandteil ("Performance-linked variable salary component") wurde festgehalten, dass die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen gel- ten würden ("The provisions of the relevant regualtions shall apply"; vgl. Urk. 23/6). Gemäss Anstellungsvertrag wird somit zwischen einem Jahresgehalt und einem variablen Lohnbestandteil unterschieden. Mit der Vertragsänderung vom Dezember 2018 wurde lediglich das Jahresgehalt um 2.63 % auf Fr. 120'516.– erhöht. Für den variablen Teil sollten weiterhin die einschlägigen Verordnungen gelten. Die F.______ AG gehört zum H.______ Konzern. Mit dem variablen Teil ist damit der H.______-Success gemäss dem vom Gesuchsgegner eingereichten Bonus System der H.______ Group gemeint (vgl. Urk. 23/6 und Urk. 42/5). Der H.______-Success koppelt die Bonuszahlung vollständig an die Errei- chung der wirtschaftlichen Ziele der H.______ Group (Urk. 23/6 und Urk. 42/5 [Deutsche Version] S. 2). Für jede Managementebene wird ein Zielbonus defi- niert. Er kommt bei einer Gesamtzielerreichung von 100 % zur Auszahlung und wird in Prozent der Grundvergütung ausgedrückt. Liegt die Gesamtzielerreichung unter 100 %, so wird ein entsprechend geringerer Bonus ausbezahlt. Als Ober- grenze gilt eine Zielerreichung von 200 % und damit ein Maximalbonus, der dem Doppelten des Zielbonus entspricht. Generell ist eine wirtschaftliche Gesamtziel- erreichung von mindestens 30 % Voraussetzung dafür, dass es zu einer Auszah- lung kommt (Urk. 23/6 S. 3). Mit E-Mail vom 20. März 2020 wurde der Gesuchsgegner über den Bonus 2019, ausbezahlt im März 2020, informiert. Gleichzeitig teilte ihm die Arbeitgebe- rin mit, dass sie schon jetzt darauf hinweise, "dass eine Auszahlung von H.______-Success für das Geschäftsjahr 2020 unter den aktuellen Umständen im kommenden Jahr äusserst unwahrscheinlich" sei (Urk. 42/3). Mit E-Mail vom
- 21 -
16. Juli 2020 wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass er damit rechnen solle, dass eine Auszahlung "in geringer Form oder gar nicht" stattfinden werde (vgl. Urk. 56). Gestützt auf das vorab Erwähnte und die (gerichtsnotorische) Tatsache, dass sowohl die F.______ AG als auch die H.______ Group aufgrund der aktuel- len Lage Staatshilfen in Milliardenhöhe beantragt bzw. erhalten haben, erscheint glaubhaft, dass die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners für das Geschäftsjahr 2020 keine Boni auszahlen wird. Offenbleiben kann, ob es sich beim Bonus des Gesuchsgegners um eine Gratifikation oder einen variablen Lohnbestandteil han- delt (vgl. BGE 139 III E. 3.1. ff.), denn auch Letzterer kann sich auf Fr. 0.– redu- zieren. Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsgegner Mitteilungen zugesandt werden, die nicht für seine Kaderstufe gedacht sind, ergeben sich nicht (vgl. Urk. 44 S. 11). Es ist dem Gesuchsgegner im Jahre 2021 kein Bonusanteil als Einkommen anzurechnen. Für die darauffolgenden Jahre müssen keine Annah- men mehr getroffen werden, da der Gesuchsgegner nunmehr die Scheidungskla- ge eingereicht hat und derzeit nicht davon auszugehen ist, dass sich die Flug- branche schnell von der existenzbedrohenden Krise erholen wird. 3.3.3.1. Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz gehe unbese- hen davon aus, dass es sich auch bei den beiden Zahlungen "… Credit" und "Thank-you-bonus" um "bonusähnliche Zahlungen" handle, welche er alljährlich erhalte. Das treffe nicht zu und die Zahlungen seien gemäss seinem Arbeitsver- trag nicht vorgesehen. Der "… Credit" sei sodann nicht eine Zahlung im eigentli- chen Sinne, vielmehr finanziere die F.______ AG ihren Mitarbeitern zusammen mit einem Partner einen Flug pro Jahr in der Höhe von maximal Fr. 3'800.–. Die- ser Betrag müsse aus steuerlichen Gründen in der Lohnabrechnung aufgeführt werden. Er werde ihm aber nicht ausbezahlt, weshalb er nicht als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sei. Der "Thank-you-bonus" sei eine vollkommen freiwillige Zahlung, eine Art "Weihnachtsgeschenk". In der Vergangenheit sei daher regel- mässig zu diesem Anlass keine Zahlung geleistet, sondern ein Geschenk in realo übergeben worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er auf diese bei- den Zahlungen keinerlei Anspruch habe, geschweige denn in der berücksichtigten Höhe, und ihm diese folglich auch nicht alljährlich ausbezahlt würden. Dies wür- den die Lohnabrechnungen Dezember 2017 und Dezember 2019 bestätigen
- 22 - (Urk. 40 S. 11 f.). Der Gesuchsgegner stellt weiter in Abrede, dass ihm die Zah- lungen aufgrund der aktuellen Lage inskünftig noch entrichtet würden (Urk. 40 S. 13). 3.3.3.2. Der Gesuchsgegner hat sich vor Vorinstanz zu diesen beiden Zah- lungen nicht geäussert. Zu beachten ist hingegen, dass mit Verfügung vom
27. November 2019 dem Gesuchsgegner Frist angesetzt wurde, um die Lohnab- rechnungen der Monate November 2018 bis und mit März 2019 sowie einen ak- tuellen Arbeitsvertrag (inkl. sämtlicher Vertragsänderungen) einzureichen (Urk. 20 S. 3). Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 reichte der Gesuchsgegner die verlangten Dokumente ein. Die Gesuchstellerin nahm am 23. Januar 2020 dazu Stellung und bezifferte ihre Unterhaltsansprüche neu auf Fr. 6'430.90 pro Monat (Urk. 1 S. 2, Antrag 3; Urk. 15 S. 2, Antrag 4; Urk. 25 S. 2, Antrag 3). Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsgegner erst mit dem Endentscheid zugesandt. Damit wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners verletzt, was von Amtes wegen zu be- rücksichtigen wäre, und da die Verletzung formeller Natur ist, zur Rückweisung des Verfahrens führen müsste. Hingegen hatte der Gesuchsgegner Gelegenheit, in der Berufungsantwort zu den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Einga- be vom 23. Januar 2020 Stellung zu nehmen. Die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme damit einem formellen Leerlauf gleich, was es zu vermei- den gilt (vgl. BGer 4A_27/2018 vom 3.1.2019, E. 3.2.4). Entsprechend sind je- doch die Behauptungen des Gesuchsgegners sowie die neu eingereichten Ur- kunden im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. 3.3.3.3. Der Gesuchsgegner hat im Dezember 2019 einen "Thank-you- bonus" von Fr. 1'500.– erhalten (Urk. 42/2/4). Der Betrag wurde ihm effektiv von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt. Er ist ihm als Einkommen anzurechnen. Abzüg- lich der von der Vorinstanz berechneten Sozialversicherungsleistungen auf diese Position von 5.14 % (Urk. 31 S. 22), was unangefochten blieb, sind damit im Jah- re 2019 netto Fr. 1'422.90 bzw. Fr. 118.60 pro Monat zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner wurde im Jahre 2014 ein "Thank-you bonus" von Fr. 500.– (Urk. 42/2/1), im Jahre 2016 von Fr. 777.– (Urk. 42/2/2), im Jahre 2017 von Fr. 2'017.– (Urk. 42/2/3), im Jahre 2018 von Fr. 2'018.– (Urk. 23/4) und im
- 23 - Jahre 2019 von Fr. 1'500.– (Urk. 42/2/4) ausbezahlt. Die Auszahlungen erfolgten jeweils im Dezember. Daraus erhellt, dass zumindest seit dem Jahre 2015 keine Geschenke mehr "in realo" ausgehändigt wurden. Hingegen erscheint aufgrund der derzeitigen Krise, in welcher sich die Arbeitgeberin des Gesuchstellers befin- det, wenig glaubhaft, dass sich diese auch inskünftig solch grosszügige Weih- nachtsgeschenke leisten kann. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich kein Anspruch auf diese Zahlung (vgl. Urk. 23/6). Entsprechend ist ab dem Jahr 2020 kein "Thank-you-bonus" mehr zu berücksichtigen. 3.3.3.4. Mit dem "… Credit" erhält der Gesuchsgegner pro Jahr einen Flug für sich und eine Partnerin bezahlt bzw. rückvergütet. Er erhält somit in diesem Umfang Naturalleistungen. Diese sind als Lohnbestandteil anzurechnen (Six, a.a.O., S. 134, N 2.133), ansonsten bei der Verteilung des Überschusses berück- sichtigt werden müsste, dass der Gesuchsgegner einen Teil seiner Ferienausla- gen bereits durch den "… Credit" bestreiten konnte. Den auf den Partnerflug ent- fallen Anteil hat der Gesuchsgegner von seiner Partnerin einzufordern. Sie hat für ihre Reisekosten selbst aufzukommen. Im Jahre 2019 wurden dem Gesuchsgegner Fr. 3'600.– erstattet (Urk. 42/2/4). Unangefochten blieben auch hier die Sozialversicherungsleistungen von 5.14 % (Urk. 31 S. 22), womit Fr. 3'414.95 bzw. Fr. 284.60 pro Monat zu be- rücksichtigen sind. Gemäss E-Mail der F.______ AG vom 16. Juli 2020 wird der …-Credit von Fr. 1'800.– pro Person auf Fr. 900.– gekürzt (Urk. 56). Damit ist dem Gesuchsgegner ab dem Jahre 2020 unter diesem Titel noch ein monatliches Einkommen von Fr. 142.30 (94.86 % von Fr. 1'800.– : 12) anzurechnen. 3.4. Zusammengefasst erscheinen folgende Einkommen des Gesuchsgeg- ners als glaubhaft (gerundet): 2019 Fr. 12'800.– (Fr. 8'977.70 + Fr. 3'424.40 + Fr. 118.60 + Fr. 284.60) 01.01.-31.07.2020 Fr. 11'240.– (Fr. 9'177.70 + Fr. 1'916.35 + Fr. 142.30) 01.08.-31.12.2020 Fr. 9'820.– (Fr. 7'764.45 + Fr. 1'916.35 + Fr. 142.30) ab 01.01.2021 Fr. 7'910.– (Fr. 7'764.45 + Fr. 142.30)
- 24 - Da die Gesuchstellerin das von der Vorinstanz für das Jahr 2019 berück- sichtigte Gesamteinkommen von netto Fr. 12'590.– nicht angefochten hat (vgl. Urk. 30), ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge hiervon auszugehen.
4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz wies mit Bezug auf die Einkünfte der Gesuchstellerin vorab darauf hin, dass sich ihre Erwerbssituation im Verlauf der Ehe sukzessive verändert habe. Die wesentlichen Aspekte, welche zu dieser Veränderung beige- tragen hätten, seien aufzuzeigen. Die Vorinstanz führte in der Folge die von der Gesuchstellerin gemachten Ausführungen an, dass sie bis zum Ausbruch des bewaffneten Konflikts in der Ukraine im Jahre 2014 einen eigenen Kleiderladen in I._____, den sie bereits aus vorehelicher Zeit besessen habe, geführt und damit ein Einkommen von umgerechnet durchschnittlich Fr. 800.– pro Monat erzielt ha- be. Während dieser Zeit habe sie sich "mit einem 100 %-Pensum für ihr Kleider- geschäft eingesetzt" (Urk. 31 S. 22). Für die Vorinstanz erschien es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin zu jener Zeit in einem Vollzeitpensum gearbeitet habe (Urk. 31 S. 22 f.). Die Einkommenssituation der Gesuchstellerin, so die Vorinstanz weiter, habe sich infolge der politischen Unruhen in der Ukraine unfreiwillig - und nicht, weil die Ehegatten die gelebte Ehestruktur hätten verändern wollen - verän- dert. So habe die Gesuchstellerin zunächst erfolglos versucht, in der Schweiz ei- ne Arbeitsstelle zu finden. Weil sie keine Arbeit gefunden habe, hätten die Partei- en schliesslich in J._____ einen ersten – und nach dessen wirtschaftlichem Miss- erfolg und Schliessung – einen zweiten Kleiderladen eröffnet. Die Kleidergeschäf- te seien jeweils von der Gesuchstellerin geführt worden. Ob der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin – wie von ihr behauptet – bei der Führung der Kleidergeschäf- te finanziell unterstützt oder gar von ihr verlangt habe, die Geschäfte zu führen, müsse und könne nicht näher geprüft werden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gesuchstellerin grundsätzlich und unbestrittenermassen willens geblieben sei, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen, sei dies nun in der Ukrai- ne oder in der Schweiz. Nachdem auch der zweite Kleiderladen in J._____ erfolg- los geblieben sei, habe die Gesuchstellerin wiederum versucht, auf dem Schwei-
- 25 - zer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Sie habe verschiedene Anstellungen als Haus- angestellte finden können (Urk. 31 S. 23 f.). Hernach machte die Vorinstanz Ausführungen zu den von der Gesuchstelle- rin seit anfangs Februar 2019 inne gehabten Anstellungen als Hausangestellte und schloss auf ein durchschnittliches Einkommen von Februar bis November 2019 von Fr. 457.90 netto pro Monat (Urk. 31 S. 24 f.). Gemäss Vorinstanz wür- den die "obige(n)" Ausführungen wiederholt klarstellen, dass die im November 2019 eingetroffene Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin nicht der von den Partei- en gelebten Ehestruktur entspreche. Vielmehr seien beide Ehegatten seit jeher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – oder hätten dies zumindest beabsichtigt. Dass die Gesuchstellerin im November 2019 keine Arbeitsstelle mehr gehabt ha- be, sei nicht dem Willen der Parteien, die gelebte Ehestruktur zu verändern, zu- zuschreiben. Dafür verantwortlich seien äussere Umstände, namentlich die politi- schen Unruhen in der Ukraine gewesen, welche die Gesuchstellerin – verständli- cherweise – dazu bewegt hätten, eine Arbeitsstelle hier in der Schweiz zu suchen. Aufgrund dessen wäre es nicht sachgerecht, so die Vorinstanz, bei der Bestim- mung des massgeblichen Einkommens der Gesuchstellerin allein auf die Situation seit November 2019 abzustellen. Vielmehr sei der Gesuchstellerin unter Gewäh- rung einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen, dessen Erzielen ihr zumutbar und möglich sei (Urk. 31 S. 25). Die Vorinstanz berechnete für die Zeit seit Einreichung des Eheschutzbe- gehrens (7. August 2019) bis zum Eintritt der Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin (31. Oktober 2019) ein Einkommen von Fr. 670.– pro Monat. Ab dem 1. Novem- ber 2019 gewährte die Vorinstanz der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2020, während welcher sie ihr kein Einkommen anrechnete. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es der Gesuchstellerin innerhalb dieser zweiten Phase zumutbar und möglich sei, wieder eine oder mehrere Arbeitsstellen als Hausangestellte (zumindest im Teilzeitpensum) zu finden. Nach Ablauf dieser zweiten Phase sprach sich die Vorinstanz für die Ansetzung einer dritten "Zwi- schenphase" aus, welche sie aufgrund des Alters der Gesuchstellerin und der damit erfahrungsgemäss einhergehenden Schwierigkeiten bei der Stellensuche
- 26 - auf fünf Monate (1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020) festlegte. Innert dieser dritten Phase rechnete sie der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen für eine Teilzeitbeschäftigung als Hausangestellte an. Die Höhe des Einkommens legte die Vorinstanz auf Fr. 500.– pro Monat fest. Die Gesuchstellerin habe während dieser Zeit ihre Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum auszuweiten (Urk. 31 S. 26 f.). Ab dem 1. Juli 2020 (Phase IV) rechnete die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin aufgrund ihrer Berufserfahrung ein hypothetisches Einkommen für eine An- stellung im Verkauf an. Gestützt auf den statistischen Lohnrechner des Bundes- amtes für Statistik, Salarium, ging sie von "einem realisierbaren und zumutbaren" Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.– aus. Nach Abzug der Sozialversicherungsleis- tungen und Pensionskassenbeiträge ergab sich ein anrechenbares hypotheti- sches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat (Urk. 31 S. 27 f.). 4.2.1. Nicht angefochten werden von der Gesuchstellerin die für die Phase I und III berücksichtigen Einkommen von netto Fr. 670.– bzw. Fr. 500.– pro Monat. Für die Phase II anerkennt die Gesuchstellerin mit der Berufung ein Einkommen von Fr. 523.80 netto pro Monat. Für die Phase IV beruft sie sich darauf, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 500.– anzurechnen (vgl. Urk. 30 S. 12 und 18). 4.2.2. Der Gesuchsgegner schliesst sich den Ausführungen der Gesuchstel- lerin betreffend das Einkommen für die Phase II von Fr. 523.80 netto pro Monat grundsätzlich an (vgl. Urk. 40 S. 32). Er beruft sich jedoch darauf, dass der Ge- suchstellerin bereits ab September 2018 (Urk. 40 S. 25) bzw. spätestens ab Au- gust 2019 (Urk. 40 S. 22) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat hätte angerechnet werden müssen. Hingegen legt der Gesuchsgegner in der Berufungsantwort nicht dar, wo vor Vorinstanz er diese Behauptungen be- reits aufgestellt haben will, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. vorne I./E. 3). Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners, es hätte bei der Festlegung der Einnahmen der Gesuchstellerin ihr Vermögen in der Ukraine, die Einnahmen aus den in ihrem Eigentum stehenden Büroräumlichkei- ten und dem Supermarkt in I._____ sowie allfällige Mieteinnahmen aus den bei- den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Liegenschaften in I._____ und der Woh-
- 27 - nung in J._____ miteinbezogen werden müssen (Urk. 40 S. 17). Nichts leitet der Gesuchsgegner aus der von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 neu vorgebrachten Tatsache ab, dass sie in den Monaten April bis Juni 2020 wesentlich mehr als Fr. 500.– verdient hat (vgl. Urk. 77 S. 3 f.; Urk. 81). Da der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen von netto Fr. 3'580.– angerechnet wird (vgl. nachfolgend), erscheint es angemessen, ihr Einkommen vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 bei Fr. 500.– zu belas- sen. 4.2.3. Damit ist der Gesuchstellerin vom 7. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 ein Einkommen von netto Fr. 670.–, vom 1. November 2019 bis zum 31. Ja- nuar 2020 von (gerundet) Fr. 520.– sowie vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 von Fr. 500.– pro Monat anzurechnen. Umstritten ist das der Gesuchstelle- rin ab dem 1. Juli 2020 anrechenbare hypothetische Einkommen. 4.3. Das Gericht darf bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tat- sächlichen Leistungsvermögen der Unterhaltsberechtigten (wie auch des Unter- haltsverpflichteten) abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Ein- kommen ausgehen, sofern es für den betroffenen Ehegatten zumutbar und mög- lich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen. Ob ei- nem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage; ob dessen Erzielung auch als tatsächlich möglich erscheint, ist hin- gegen Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemei- ne Lebenserfahrung beantwortet wird (vgl. BGer 5A_592/2018 vom 13.02.2019, E. 3.1. m.H.). 4.4. Zumutbarkeit 4.4.1. Betreffend die Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Er- werbstätigkeit zumutbar ist, kann auf die Ausführungen der Kammer in den Urtei- len LY180017 vom 19. November 2018 (S. 21 ff., Erwägung III./2.2.; betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit Hinweis auf die einschlägige Literatur und Recht- sprechung), LE150071 vom 10. Februar 2016 (S. 13 ff., Erwägung III./4.) und
- 28 - LE170034 vom 22. November 2017 (S. 19 ff., Erwägung II./3.3.2.; beide betref- fend Eheschutzmassnahmen) verwiesen werden, welche nach wie vor Bestand haben. Aus ihnen erhellt, dass beim Entscheid über die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Ehe- bande und damit die gegenseitigen Beistands- und Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet. Es ist daher bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lasten- verteilung auszugehen. Das Gericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabentei- lung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn wie vorliegend, nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln. Diesfalls gewinnt (neben der eheli- chen Solidarität) jedoch das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit an Bedeu- tung, weshalb - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 30 S. 16 f.) - beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind. Das bedeutet […] aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehelichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsrege- lung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzie- lung eines eigenen oder höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist. Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz er-
- 29 - halten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten. Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls; mitunter die Ehedauer, die bisher gelebte Aufgabenverteilung, die zeitliche Verfügbarkeit, das Alter, die Ausbildung, die Berufserfahrung, die gesundheitliche Verfassung und die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien. Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt. 4.4.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz lasse bei ihrer Argumentation, dass es "nicht sachgerecht" sei, bei der Bestimmung ihres massgeblichen Ein- kommens allein auf die Situation seit November 2019 abzustellen, ausser Acht, dass sie bereits seit Kriegsausbruch im Februar 2014 faktisch arbeitslos bzw. oh- ne eigenes Einkommen gewesen sei. Die Vorinstanz habe unter Erwägung III.D.b.7.4. noch zutreffend festgehalten, dass die ursprüngliche Ehestruktur mit zwei erwerbstätigen Parteien sich aufgrund der politischen Unruhen in der Ukrai- ne, welche sie, die Gesuchstellerin, in nachvollziehbarer Weise dazu bewegt hät- ten, ihre Geschäftstätigkeit in der Ukraine aufzugeben, in die Schweiz zu ziehen und zu versuchen, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, aufgebro- chen habe. In diesem Sinne gehe die Vorinstanz dann von einer falschen sich selbst widersprechenden Sachverhaltsfeststellung aus, wenn sie ausführe, sie sei erst am 1. September 2018 in die eheliche Wohnung gezogen. Korrekterweise sei sie auch nicht erst im Jahre 2014 zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen, sondern gleich nach der Eheschliessung im Jahre 2012. Die Auffassung der Vor- instanz, wonach sie bis zum Ausbruch des Krieges noch oft in der Ukraine geweilt habe, insbesondere beruflich, könne sie jedoch akzeptieren (m.H. auf E. III.D.b.7.2.). Sie sei folglich nicht erst seit dem November 2019 arbeitslos, son- dern seit sieben Jahren (Urk. 30 S. 11). Anhand der Steuererklärungen ergebe sich, dass sie in all den Jahren kein Einkommen erzielt habe (Urk. 30 S. 12). So- dann habe der Gesuchsgegner durch seine vorinstanzlichen Ausführungen aner- kannt, dass er bereits vor der Trennung mit seinem Einkommen für ihre Auslagen für die Miete der ehelichen Wohnung, die Krankenkassenprämie, die Hausrat-
- 30 - und Haftpflichtversicherung, die Serafe-Gebühr und die Kreditkartenabrechnun- gen aufgekommen sei (Urk. 30 S. 13). Es erschliesse sich nicht, weshalb es nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit und finanzieller Abhängigkeit vom Gesuchsgegner nicht sachgerecht sein solle, ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht näher begründet. Sodann wende die Vorinstanz das Recht falsch an, wenn sie sich auf Sachgerechtigkeit berufe. Es sei irrelevant, dass sie ihre Arbeitsstelle (ihren Laden in I._____) im Jahre 2014 durch äussere, von keiner der Parteien kontrollierbare Umstände, und nicht auf- grund eines gemeinsamen Entscheids der Parteien verloren habe. Die Erwägung der Vorinstanz gehe an der Realität vorbei, wenn sie annehme, die gelebte Ehestruktur bestimme sich einzig nach dem Willen der Ehegatten (Urk. 30 S. 13). Weiter rügt die Gesuchstellerin, die Vorinstanz wende das Recht falsch an, wenn sie die zutreffenden rechtlichen Erwägungen, wonach das Eheschutzgericht bei der Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten, wie sie die Aufgaben und die Geldmittel während des ehelichen Zusammenlebens unter sich aufgeteilt hätten, auszugehen habe, so verstehen wolle, dass einzig der Parteiwille - ungeachtet der tatsächlich gelebten Realität - massgebend sein solle. Vielmehr trage ein jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum gebührenden Unter- halt der Familie bei und es seien die persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Dem ehelichen Einvernehmen im Sinne des Gesetzes entspreche dabei nicht die Wunschvorstellung der Parteien, sondern die tatsächlich gelebte Aufgabenteilung. Dies gelte auch betreffend die Ehestruktur der Parteien (Urk. 30 S. 13 f.). Tatsa- che sei, dass sie in den ersten beiden Ehejahren in der Ukraine ein Einkommen von Fr. 800.– erzielt habe, welches in den Steuererklärungen der Parteien nie de- klariert worden sei, da das Geld für ihre Wohnung in I._____ und für das Pendeln zwischen der Schweiz und I._____ aufgebraucht worden sei. Sie habe letztend- lich über gar kein Einkommen verfügt. Von Anfang 2014 bis Anfang 2019 habe sie kein Einkommen erzielt, sondern sich erfolglos in der Schweiz beworben und ver- sucht zwei Läden in der Ukraine aufzubauen (Urk. 30 S. 14). Seit Anfang 2019 habe sie mit Gelegenheitsstellen durchschnittlich Fr. 457.90 pro Monat erzielt. Während des gesamten ehelichen Zusammenlebens habe ihr erzieltes Einkom-
- 31 - men höchstens Fr. 800.– pro Monat betragen und während der letzten sechs Ehe- jahre sei sie faktisch arbeitslos gewesen. Vor diesem Hintergrund sei es irrele- vant, dass sie wieder 100 % habe arbeiten wollen. Sie sei sowohl in der Schweiz als auch in der Ukraine kläglich gescheitert, weshalb die einvernehmliche Ehestruktur der Parteien im Alltag darin bestanden habe, dass der Gesuchsgeg- ner mit seinem Einkommen für den Lebensstandard der Ehegatten aufgekommen sei. Wenn die Vorinstanz festhalte, die Ehegatten hätten während eines wesentli- chen Teils ihrer Ehe eine von der aktuellen Lebenssituation abweichende Ehestruktur gelebt, stelle sie den Sachverhalt falsch dar (Urk. 30 S. 15). 4.4.3. Umstritten ist die während der Ehe zwischen den Parteien gelebte bzw. vereinbarte Ehestruktur und Lastenverteilung. Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie zu Beginn der Ehe, als sie noch ihren Kleiderladen in I._____ besass, in einem Vollzeitpensum gearbeitet hat (Urk. 31 S. 22 f. E. 3.2.2.). Ent- sprechend führt sie in der Berufung an, nach dem Verlust ihres Geschäfts in I._____ willens gewesen zu sein, "wieder 100 % zu arbeiten" (Urk. 30 S. 10). Of- fensichtlich war somit ihr erster Versuch, auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, auf eine 100 %-ige Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Weiter liess die Ge- suchstellerin vor Vorinstanz ausführen, dass die Parteien, nachdem sie in der Schweiz (nach dem Verlust des Geschäftes der Gesuchstellerin in I._____) keine Arbeit gefunden habe, in J._____ einen ersten - und nach dessen wirtschaftli- chem Misserfolg und Schliessung - einen zweiten Kleiderladen eröffnet hätten. Die Kleidergeschäfte seien jeweils von ihr geführt worden (Urk. 15 S. 5 ff.). Das zweite Kleidergeschäft existierte zum Trennungszeitpunkt noch. So machte die Gesuchstellerin geltend, der Gesuchsgegner habe die Zahlung der Miete für den Laden eingestellt, als er sich Ende August 2018 von ihr getrennt habe (Urk. 15 S. 7). Sodann bestritt die Gesuchstellerin, in den vergangenen Jahren vom eige- nen Einkommen gelebt zu haben. Sie sei vom Gesuchsgegner finanziell unter- stützt worden. Zwar habe sie sich mit einem 100 %-Pensum für ihr Kleiderge- schäft eingesetzt, diese Geschäftstätigkeit sei jedoch nie rentabel gewesen (Prot. Vi S. 9). Gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin ist glaubhaft, dass sie im Zeitpunkt der Trennung der Parteien ein Arbeitspensum von 100 % leistete. Dies erscheint auch realistisch. Will man ein Kleidergeschäft erfolgreich
- 32 - aufbauen und etablieren, verlangt dies in der Regel einen 100 %-igen persönli- chen Einsatz. Die Vorinstanz erwog denn im Zusammenhang mit der Frage, ob der Gesuchstellerin überhaupt ein Unterhaltsanspruch zustehe, hinsichtlich der gelebten Ehestruktur sei zentral, dass die Ehegatten vor und auch nach der Heirat
– vorwiegend aus beruflichen Gründen – häufig geografisch voneinander getrennt und somit eine Art Fernbeziehung gelebt hätten. Ob die Gesuchstellerin im Zeit- raum Januar 2015 bis Oktober 2018 nun tatsächlich – wie vom Gesuchsgegner behauptet – insgesamt nur während 212 Tagen bzw. 30 bis 50 Tagen pro Jahr in der Schweiz bei ihm geweilt habe, könne weder restlos geklärt werden noch sei dies erforderlich. Denn auch in Unkenntnis der genauen Anzahl Tage, welche die Gesuchstellerin beim Gesuchsgegner in der Schweiz verbracht haben soll, lasse sich anhand der Akten und Parteiausführungen erkennen, dass zentrale Aspekte des Lebens der Gesuchstellerin (z.B. Erwerbstätigkeit, Familie, Immobilien etc.) auch nach der Eheschliessung in der Ukraine geblieben seien. Es erscheine da- her plausibel, dass die Gesuchstellerin einen Grossteil ihrer Zeit – örtlich getrennt vom Gesuchsgegner – in der Ukraine verbracht habe (Urk. 31 S. 13 f. E. III.D.b.7.2.). Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift hat damit die Vorinstanz nicht (bloss) festgestellt, dass die Gesuchstellerin "bis zum Ausbruch des Krieges noch oft in der Ukraine weilte, insbesondere beruflich" (vgl. Urk. 30 S. 11). Vielmehr sah sie es als glaubhaft an, was mit der Berufung nicht rechtsge- nügend gerügt wird und somit Bestand hat, dass die Gesuchstellerin bis zur Tren- nung der Parteien Ende August 2018 einen Grossteil ihrer Zeit in der Ukraine ver- brachte. Damit erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Trennung der Parteien in der Ukraine einer Erwerbstätigkeit in einem 100 % Pen- sum nachging. Von einer faktischen Arbeitslosigkeit der Gesuchstellerin seit Feb- ruar 2014 bzw. seit beinahe sieben Jahren kann damit keine Rede sein. Vielmehr war die Gesuchstellerin bis zur Trennung der Parteien, mit Ausnahme der Zeit, als sie in der Schweiz erstmals auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen wollte, immer voll erwerbstätig. Die von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend getroffene Vereinbarung während der Ehe ging somit dahin, dass die Gesuchstellerin in ei- nem 100 % Pensum arbeitet, wenn auch in der Ukraine. Gibt nun die Gesuchstel- lerin ihre Arbeitstätigkeit nach der Trennung auf oder verliert sie ihre Anstellung
- 33 - bzw. ihr Unternehmen, hat sie grundsätzlich wiederum im gleichen Umfang er- werbstätig zu sein wie zuvor. Dies ist ihr ohne weiteres zumutbar. Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit zu berücksichtigen ist, dass die Gesuchstellerin gemäss ihren Behauptungen während der Ehe mit den Einkünf- ten aus ihren Läden in der Ukraine keinen finanziellen Anteil an den Lebensunter- halt der Parteien (insbesondere hier in der Schweiz) beitragen konnte. Die Ge- suchstellerin geniesst nach der Trennung zwar einen dahingehenden Schutz, dass die bisher gelebten Strukturen und Lastenverteilungen nicht umgehend gänzlich verändert werden sollen. Vorliegend gab die Gesuchstellerin hingegen den Laden in J._____ - sei dies nun freiwillig, oder weil der Gesuchsgegner die Miete nicht mehr beglich - nach der Trennung der Parteien Ende August 2018 auf. Danach lebte sie gemäss ihren Behauptungen in der vormals ehelichen Wohnung in D.______. Lebensmittelpunkt sollte die Schweiz sein. Die bisher gelebte Struk- tur, dass die Gesuchstellerin einen Laden in der Ukraine führt und sich auch einen Grossteil des Jahres in ihrem Heimatland aufhält, hatte somit keinen Bestand mehr. Unter diesen Umständen ist es mit Blick auf die nach der Scheidung anzu- strebende wirtschaftliche Selbständigkeit der Parteien nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Gesuchstellerin inskünftig ihre Ar- beitskraft zu 100 % in der Schweiz einzusetzen hat und ihr per 1. Juli 2020, damit knapp zwei Jahre nach der erfolgten Trennung, ein Einkommen basierend auf ei- ner 100 %-igen Erwerbstätigkeit in der Schweiz anrechnete. Dem Umstand, dass die Parteien wohl während der Ehe überwiegend von den Einkünften des Ge- suchsgegners gelebt haben, hat die Vorinstanz durch die von ihr gewährten, di- versen Übergangsfristen genügend Rechnung getragen. 4.4.4. Damit verfangen die Rügen der Gesuchstellerin im Ergebnis nicht. Das Alter der Gesuchstellerin spricht nicht gegen die Zumutbarkeit einer 100 %- igen Erwerbstätigkeit. Sie war, wie dargelegt, bis Ende August 2018 voll arbeitstä- tig. Sodann erwähnt die Gesuchstellerin zwar im Jahre 2017 aufgetretene Herz- probleme, leitet daraus aber keine gesundheitlichen Einschränkungen mit Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit ab (vgl. Urk. 15 S. 7). Unangefochten blieb, dass der Ge- suchstellerin Arbeitsstellen als Haus- oder Reinigungsangestellte oder im Verkauf
- 34 - zumutbar sind. Zeitweise war sie zudem im Service (Urk. 35/4) und als Erntehel- ferin tätig (vgl. Urk. 79/8-10). 4.5. Tatsächliche Möglichkeit 4.5.1. Gemäss Vorinstanz ist aufgrund der Berufserfahrung der Gesuchstel- lerin von einer Anstellung im Verkauf, z.B. in einem Modegeschäft, auszugehen. Gemäss Salarium könne eine 58-jährige Detailhandelsangestellte mit Aufent- haltsbewilligung Kategorie C, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit einer Festanstellung in einem mittelgrossen Betrieb im Raum Zürich bei ca. 41 Wochenstunden und zwölf Monatslöhnen bis zu ca. Fr. 4'600.– brutto verdienen. Ausgehend von einem realisierbaren und zumutbaren Bruttoein- kommen von Fr. 4'200.– ergebe sich unter Berücksichtigung eines angemesse- nen Abzugs für die Sozialbeiträge (5,775 %) und die Pensionskassenbeiträge BVG (18 % : 2 = 9 %) ein Nettolohn von ca. Fr. 3'580.– (Urk. 31 S. 27 f.). Voran- gehend hatte die Vorinstanz mit Bezug auf die Phase II (1. November 2019 bis
31. Januar 2020) ausgeführt, dass es der Gesuchstellerin unter Berücksichtigung dessen, dass sie ihre Deutschkenntnisse inzwischen verbessert und bereits erste Erfahrungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt habe sammeln können sowie keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen würden, zumutbar und möglich sei, wieder eine oder mehrere Arbeitsstellen als Hausangestellte (zumindest im Teil- zeitpensum) zu finden (Urk. 31 S. 26 f.). 4.5.2. Die Gesuchstellerin rügt, sie könne gerade noch mit der Erwägung der Vorinstanz, wonach es ihr möglich sein solle, mit einer oder mehreren Teilzeitstel- len als Hausangestellte ein Einkommen von Fr. 500.– pro Monat zu erzielen, ein- hergehen. Wie es ihr aber nach sieben Jahren Arbeitslosigkeit, mit schlechten Deutschkenntnissen und im Alter von beinahe 58 Jahren aufgrund ihrer Beru- fungserfahrung möglich sein solle, eine 100 % Stelle im Verkauf zu finden, er- schliesse sich nicht und die Vorinstanz erläutere dies auch nicht näher. Die Vorin- stanz stelle damit den Sachverhalt falsch fest und komme ihrer Begründungpflicht nicht nach (Urk. 30 S. 15 f.). Weiter beruft sich die Gesuchstellerin darauf, sie ha- be sich sieben Jahre lang erfolglos um Arbeit bemüht. Sie sei beinahe 58 Jahre alt, womit sie auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der damit verbundenen hohen Sozi-
- 35 - albeiträge ohnehin unerwünscht sei. Sie spreche kaum Deutsch, womit sie auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich benachteiligt sei. Eine Anstellung als Verkäuferin sei damit ausgeschlossen, müsste sie dafür doch in der Lage sein, mit Kunden zu kommunizieren. Es blieben ihr nur einfachste Erwerbsmöglichkeiten in Berufen, die keine Sprachkenntnisse verlangten, wie Reinigungs- oder Hausangestellte. Solche Arbeiten würden hingegen einen hohen körperlichen Einsatz verlangen, den sie aufgrund ihres Alters nicht mehr so erbringen könne, wie eine jüngere Stellensuchende. Somit blieben ihr nur gelegentliche Aushilfsarbeiten (Urk. 30 S. 16). 4.5.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt un- ter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss insbesondere kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat lei- ten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem nach- vollziehbar darlegt wird, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Ent- scheid gelangte. Die Vorinstanz stützt die Annahme, dass die Gesuchstellerin ei- ne Anstellung im Verkauf finden kann, insbesondere auf deren Berufungserfah- rung, ihre verbesserten Deutschkenntnisse, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gesammelten Erfahrungen sowie deren gute Gesundheit. 4.5.4. Die Gesuchstellerin ist 58 Jahre alt. Sie ist in der Tat für den Arbeits- markt aufgrund der hohen Pensionskassenbeiträge eine teure Fachkraft. Die Ge- suchstellerin kann jedoch im Detailhandel, insbesondere in der Modebranche, auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen. Sodann war sie Geschäftsführerin. Die (noch) nicht sehr guten Deutschkenntnisse der Gesuchstellerin müssen nicht zwingend nur ein Nachteil sein, gerade auch in der Modebranche sind Mitarbeiter, die Fremdsprachen beherrschen, gesucht. Mit dem Gesuchsgegner unterhielt sich bzw. korrespondierte denn die Gesuchstellerin offenbar in Englisch (vgl. bei- spielsweise Urk. 17/16+17). Sodann sind gute Deutschkenntnisse als Reini-
- 36 - gungskraft und Hausangestellte nicht im gleichen Masse erforderlich. Gesundheit- lich ist die Gesuchstellerin vital. Sie mag zwar körperlich nicht mehr so tüchtig sein wie eine jüngere Angestellte, dafür verfügt sie über mehr Erfahrung und ist vertrauenswürdiger. Damit erscheint es glaubhaft, dass die Gesuchstellerin eine 100 % Stelle als Verkäuferin, Reinigungskraft oder Hausangestellte (allenfalls auch in Kombination mit gewissen Pflegetätigkeiten) finden kann. Zwar mag der Arbeitsmarkt mit Bezug auf Stellen als Detailhandelsangestellte derzeit nicht flo- rieren. Hingegen sind Hilfskräfte (auch ungelernte) im Rahmen von Reinigungs- und Pflegearbeiten gesucht. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz keine konkre- ten, erfolglosen Bewerbungen angeführt. Neu machte sie mit Eingabe vom 9. Ok- tober 2020 geltend, sie habe mit Unterstützung des "RAV" eine Vielzahl von Be- werbungen geschrieben. Bislang habe dies nichts gebracht (Urk. 77 S. 3). Die Gesuchstellerin reichte sodann Tabellen betreffend den "Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen" für die Monate März, April, Mai, Juni, August und Sep- tember 2020 ins Recht (Urk. 79/2-7). Die Unterlagen wurden verspätet ins Recht gelegt. Wie bereits erwähnt, sind Noven unverzüglich einzureichen (vgl. vorne II./E. 4.). Die Gesuchstellerin legt nicht dar, wieso sie die Tabellen (zumindest bis und mit August 2020) nicht bereits mit ihrer Eingabe vom 17. September 2020 (Urk. 71) eingereicht hat. Insoweit sind diese Noven nicht mehr zu beachten. Kommt hinzu, dass sich aus den Unterlagen nicht ergibt (abgesehen von der Ta- belle von März 2020; Urk. 79/2), dass die Gesuchstellerin diese bei der Arbeitslo- senversicherung eingereicht hätte. Da die Gesuchstellerin, wie sie selbst anführt (vgl. Urk. 77 S. 3), keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung hat, ist der Beweiswert der Tabellen somit gering. Effektive Suchbemühungen vermögen damit nicht glaubhaft gemacht zu werden. Auffallend ist sodann, dass sich in den behaupteten Bewerbungsbemühungen zeitliche Lücken von jeweils mehreren Wochen finden (11.03.-23.03.2020, 01.04-15.04.2020, 19.04.-27.04.2020, 01.05- 24.05.2020, 01.06-17.06.2020, ganzer Juli 2020, 01.08-14.08.2020, 01.09- 06.09.2020 und 08.09-21.09.2020; vgl. Urk. 79/2-7). Damit würde, selbst unter Beachtung der Noven, nicht glaubhaft erscheinen, dass sich die Gesuchstellerin in der Schweiz mit der notwendigen Intensität um eine adäquate Arbeitsstelle be- müht hätte.
- 37 - Die von der Vorinstanz für eine Verkäuferin errechneten Einkommenszahlen werden in der Berufung nicht beanstandet. Gibt man die von der Vorinstanz ange- führten und nicht angefochtenen Kriterien im Salarium (Aufenthaltsbewilligung Ka- tegorie C, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit einer Festanstellung in einem mittelgrossen Betrieb im Raum Zürich bei ca. 41 Wochenstunden und zwölf Monatslöhnen etc.) mit Bezug auf eine Reini- gungskraft im Gesundheitswesen ein, resultiert ein "Zentralwert (Median)" von brutto Fr. 4'906.–, im Gastgewerbe von brutto Fr. 4'406.– und bei "Sonstige über- wiegend private Dienstleistungen" von Fr. 4'785.–. Damit erscheinen die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 4'200.– brutto als angemessen. Nicht angefochten wurde die Höhe der Sozialabzüge. Entsprechend ist der Gesuchstellerin ab dem
1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'580.– netto pro Monat anzu- rechnen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. Juli 2020 basierend auf einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit war für die Gesuchstellerin spätestens mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids am 5. Februar 2020 voraussehbar (Urk. 29/2), weshalb das Einkommen rückwirkend angerechnet werden darf.
5. Bedarf der Gesuchstellerin 5.1. Grundbetrag Die Vorinstanz hat bei der Gesuchstellerin einen Grundbetrag von Fr. 1'200.– für eine alleinstehende Person, welche nicht in einer Haushaltsge- meinschaft lebt, eingesetzt (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, II./1.2.; fort- an Kreisschreiben). Seit dem 1. September 2020 wohnt die Gesuchstellerin zur Untermiete an der K._____-Strasse … in L._____ (vgl. Urk. 79/1). Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptmieter M._____ und die Gesuchstellerin ein Paar sind, werden vom Gesuchsgegner weder konkret behauptet noch erge- ben sie sich aus den Akten (vgl. Urk. 75; Urk. 81). Hingegen sieht das Kreis- schreiben für Parteien, welche in Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen
- 38 - Person wohnen, einen auf Fr. 1'100.– reduzierten Grundbetrag vor. Die Reduktion wird damit gerechtfertigt, dass gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen nicht vom Schuldner allein bestritten werden müssen, sondern von der im glei- chen Haushalt lebenden Person mitgetragen werden (vgl. BGE 132 III 483 E. 4.3.). Zwar verfügt das von der Gesuchstellerin gemietete "Wohn- /Praxiszimmer" über einen separaten Eingang (vgl. Urk. 79/1), doch ist sie be- rechtigt, das Badezimmer und die Küche mitzubenutzen und hat zusätzlich ein Schlafzimmer gemietet. Der Untermietvertrag hält denn auch fest, dass die lau- fenden Kosten wie Internet, TV-Provider, Strom und Abfallgebühren hälftig geteilt würden. Es erscheint daher angemessen, den Grundbetrag der Gesuchstellerin - wie vom Gesuchsgegner beantragt (vgl. Urk. 75 S. 2) - per 1. September 2020 auf Fr. 1'100.– zu senken. Hingegen legt der Gesuchsgegner nicht dar, weshalb sich eine Senkung der Bedarfspositionen "Kommunikation" und "Versicherungen" auf je Fr. 0.– rechtfertigen würde. Allein gestützt auf die Tatsache, dass die Gesuch- stellerin neu zur Untermiete wohnt, erscheint dies nicht angezeigt. Kommt hinzu, dass die Position "Kommunikation" bereits bei der Senkung des Grundbetrages berücksichtigt wurde. Die Positionen sind im Umfang von Fr. 150.40 und Fr. 33.20 im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. 5.2. Wohnkosten Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin für die Phasen I-III "Miet-/Wohnkosten" (inkl. Fr. 130.– für den Garagenparkplatz) von Fr. 2'300.– pro Monat (vgl. Urk. 31 S. 40). Mit Bezug auf die Kosten von Fr. 2'170.– (inklusive Fr. 230.– Nebenkosten) für die Wohnung hielt die Vorinstanz dafür, die Mietkos- ten seien, wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht, sehr hoch und liessen sich nicht durch das Argument der Gesuchstellerin, sie habe einen Anspruch auf den ehelichen Standard, rechtfertigen. Die Argumentation der Gesuchstellerin greife zu kurz, verkenne sie doch, dass es – wenn überhaupt – dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprechen würde, zu zweit in einer 3.5-Zimmerwohnung mit ca. 120-Quadratmetern zu wohnen. Die Mietkosten von Fr. 2'170.– seien daher als im Hinblick auf den ehelichen Standard übersetzt zu betrachten. Sie seien nach Gewährung einer Übergangsfrist auf ein Normalmass herabzusetzen. In An-
- 39 - betracht des ehelichen Standards seien der Gesuchstellerin Wohnkosten für eine zirka 1.5- bis 2-Zimmerwohnung mit ca. 60-Quadratmetern anzurechnen. Die Vor- instanz berücksichtigte ab dem 1. Juli 2020 (Phase IV) einen herabgesetzten, hypothetischen Mietzins von Fr. 1'525.– (vgl. Urk. 31 S. 29 f. und S. 40). Die Gesuchstellerin rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. Im Eheschutz- verfahren sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und die Mietkos- ten seien nicht überhöht. In der Phase IV seien Fr. 2'170.– einzusetzen (Urk. 30 S. 18). Auch für die Zeit ab dem 1. September 2020 beansprucht die Gesuchstel- lerin Fr. 2'170.– pro Monat. Sie habe die eheliche Wohnung kündigen müssen, weil sie mit den viel zu tiefen Unterhaltsbeiträgen den Mietzins nicht mehr habe bezahlen können. Die Untermiete bei M._____ sei nur eine temporäre Lösung. Sie wolle wieder alleine wohnen. Dabei habe sie, wie der Gesuchsgegner, An- spruch auf eine dem Standard der vormaligen ehelichen Wohnung entsprechende Wohnung (vgl. Urk. 71 S. 3). Wie die Gesuchstellerin zu Recht anführt, haben die Parteien grundsätzlich Anspruch darauf, nach der Trennung in einer Wohnung zu leben, die dem eheli- chen Standard entspricht. Berücksichtigt werden können hingegen nur die Kosten für Wohnungen, die von ihrer Grösse und Anzahl Zimmer her dem eigentlichen Wohnzweck dienen. Dies schliesst nicht aus, dass eine Wohnung über ein multi- funktionales Zimmer für Gäste, Büroarbeiten, Hobbys usw. verfügt (vgl. Six, a.a.O., S. 118, Nr. 2.95). Es macht keine Partei geltend, dass ein Zimmer der 3 ½-Zimmerwohnung in D.______ zu Arbeitszwecken verwendet worden wäre. Damit gehörten dreieinhalb Zimmer zum ehelichen Standard. Bei Anwesenheit der Gesuchstellerin in der Schweiz lebten die Parteien gemeinsam in der Woh- nung in D.______. Sie entspricht damit dem ehelichen Standard in der Schweiz. Auf diesen hat die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens zumindest solange Anspruch, als sie sich mehrheitlich in der Schweiz aufhält bzw. hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Die Gesuchstellerin weist denn zu Recht da- rauf hin, dass auch der Gesuchsgegner mit seiner neuen Partnerin wiederum in einer 3 ½-Zimmerwohnung lebe und sein (hälftiger) Mietzinsanteil Fr. 1'862.50 pro Monat betrage (vgl. Urk. 30 S. 18). Es sind bei der Gesuchstellerin Mietkosten
- 40 - von Fr. 2'170.– zu berücksichtigen. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. September 2020 zur Untermiete wohnt. Denn von einem Betrag für angemessene Wohnkosten ist auch dann auszugehen, wenn ein Ehegatte seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig einschränkt, ohne dass dies objektiv geboten gewesen wäre (vgl. Six, a.a.O., S. 122, N 2.103 m.H. auf die einschlägi- ge Rechtsprechung). Wie dargelegt, erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuch- stellerin und M._____ ein Paar sind. Entsprechend ist die Rüge gutzuheissen. Im Bedarf der Gesuchstellerin ist ab dem 1. Juli 2020 ein Mietzins von Fr. 2'170.– zu berücksichtigen. Der Ge- suchsgegner legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz geltend gemacht hat, dass der Gesuchstellerin bereits ab April 2020 ein tieferer Mietzins anzurechnen wäre (vgl. Urk. 40 S. 33). Auf diese Ausführungen muss daher nicht weiter eingegangen werden. 5.3. Mobilität und auswärtige Verpflegung Da der Gesuchstellerin ab dem 1. Juli 2020 ein Einkommen basierend auf einem 100 %-igen Arbeitspensum angerechnet wird, sind die (gegenüber den Phasen I-III erhöhten) Kosten für Mobilität und auswärtige Verpflegung unverän- dert zu berücksichtigen (vgl. Urk. 30 S. 18 f.; Urk. 31 S. 35). Der Gesuchsgegner legt nicht dar, wo er vor Vorinstanz die Behauptung aufgestellt hat, dass im Be- darf der Gesuchstellerin auch nach deren Aufnahme einer 100 %-igen Erwerbstä- tigkeit keine Kosten für auswärtige Verpflegung und weiterhin Mobilitätskosten von Fr. 102.75 zu berücksichtigen wären (Urk. 40 S. 33). 5.4. Bei der Gesuchstellerin resultiert damit vom 7. August 2019 bis zum
30. Juni 2020 ein Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 4'122.35. Ab dem 1. Juli 2020 beträgt der Bedarf Fr. 4'224.60 (Fr. 3'579.60 - Fr. 1'525.– + Fr. 2'170.–) und ab dem 1. September 2020 Fr. 4'124.60 (Fr. 4'224.60 - Fr. 100.–). Er erscheint an- gemessen, den Bedarf der Gesuchstellerin für die ganze Dauer des Getrenntle- bens auf Fr. 4'130.– festzusetzen.
- 41 -
6. Bedarf Gesuchsgegner Der Bedarf des Gesuchsgegners (ohne Steuern) beträgt (unangefochten) ab dem 7. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 4'012.10.
7. Überschussbeteiligung 7.1. Die Vorinstanz hielt dafür, es rechtfertige sich, keine hälftige Über- schussverteilung vorzunehmen. Die Festsetzung der geschuldeten Unterhaltszah- lungen sei an der gelebten Ehestruktur der Parteien zu orientieren. Dabei sei ins- besondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin zwar übergangsweise auf Unterhaltszahlungen angewiesen sei, danach müsse aber wieder das Ziel ihrer finanziellen (Teil-)Unabhängigkeit im Vordergrund stehen. Insofern sei der Ge- suchstellerin ein Anteil am Überschuss zuzusprechen, welcher es ihr erlaube, den ehelichen Standard weiterzuleben, ihre Steuern zu bezahlen sowie allfällige Schulden zurückzubezahlen. Nicht angemessen erscheine es, der Gesuchstelle- rin einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des Gesuchsgegners zuzusprechen. Ein solcher Anspruch sei angesichts der von den Ehegatten gelebten Ehestruktur nicht zu rechtfertigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung erscheine auch deshalb angemessen, weil der Gesuchsgegner während der Ehedauer offenbar in der Lage gewesen sei, ein Vermögen von Fr. 104'061.– anzusparen. Entsprechend sei zumindest ein Teil des Einkommens des Gesuchsgegners nicht für die Lebenshaltungskosten der Ehegatten verwendet worden, sondern habe dem Gesuchsgegner nach seinem freien Ermessen (vorliegend zur Vermögensbildung) zur Verfügung gestanden. Die Vorinstanz wendete in der Folge keine prozentuale Überschussverteilung an, sondern ging von einer betragsmässigen Überschusspartizipation der Gesuchstel- lerin aus, die es ihr erlaube, ihren Steuer- und Schuldverpflichtungen (Fr. 370.– und Fr. 412.73 pro Monat) nachzukommen. Sie sah einen Überschussanteil von Fr. 1'000.– als angemessen an. Dabei berücksichtigte sie auch, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Schuld von Fr. 5'159.90 "aufgrund der in der Zwischenzeit vermutungsweise erfolgten Ratenzahlungen wesentlich tiefer" sein dürfte (Urk. 31 S. 41 ff.).
- 42 - 7.2.1. Die Gesuchstellerin rügt zu Recht, dass bei der zweistufigen Methode, soweit kein Mankofall vorliegt, vor der Berechnung und Verteilung des Über- schusses die Steuerbelastungen im erweiterten Bedarf zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 30 S. 23 f.). Die Steuerlast ist im Eheschutzverfahren vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann, wie dies die Vorinstanz ge- tan hat, auf den Steuerrechner des Kantons Zürich abgestellt werden (Urk. 31 S. 31). 7.2.2. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ergeben sich neu grundsätzlich sieben Phasen: Phase I: 7. August 2019 - 31. Oktober 2019 Phase II: 1. November 2019 - 31. Dezember 2019 Phase III: 1. Januar 2020 - 31. Januar 2020 Phase IV: 1. Februar 2020 - 30. Juni 2020 Phase V: 1. Juli 2020 - 31. Juli 2020 Phase VI: 1. August 2020 - 31. Dezember 2020 Phase VII: ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Verfahrens 7.2.3. Bei der Gesuchstellerin ist gestützt auf die ihr massgeblich zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge sowie der von ihr selbst erzielten bzw. zu erzielenden Einkünfte von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen für alle Phasen von (ge- schätzt) Fr. 5'700.– pro Monat, mithin Fr. 68'400.– pro Jahr auszugehen. Hiervon sind die Berufsauslagen sowie die Versicherungsprämien in Abzug zu bringen, womit das von der Gesuchstellerin behauptete steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.– pro Jahr als glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 30 S. 19). Die Gesuchstel- lerin versteuert in der Schweiz kein Vermögen. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, konfessionslos [vgl. Urk. 17/14], Steuerjahr 2019, D.______) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 5'421.65 sowie Di- rekte Bundessteuern (Alleinstehende, Steuerjahr 2019) von Fr. 724.75, damit total Fr. 6'146.40 bzw. Fr. 512.20 pro Monat. Da die Steuern durch den Wegzug der Gesuchstellerin nach L._____ leicht sinken, erscheint es angemessen, in ihrem Bedarf Fr. 500.– pro Monat zu berücksichtigen. 7.2.4. Im Jahr 2019 (Phasen I und II) ist beim Gesuchsgegner von einem Nettoeinkommen von Fr. 12'590.– pro Monat oder Fr. 151'080.– pro Jahr auszu-
- 43 - gehen. Hiervon sind die durchschnittlich in diesen Phasen an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'090.– pro Monat (Fr. 5'700.– - Fr. 610.– [Durchschnitt eigene Einkünfte Gesuchstellerin]) bzw. Fr. 25'450.– (für fünf Mona- te), die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– [Urk. 17/39] in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 114'080.– resultiert. Die Vermögenssteuer wird vernachlässigt. Basierend auf dem Steuerrechner des Kantons Zürich (Grundtarif, konfessionslos [vgl. Urk. 17/14], Steuerjahr 2019, Zürich) ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 16'755.60 sowie Direkte Bundessteuern von Fr. 4'026.80, damit total Fr. 20'782.40 bzw. (gerundet) Fr. 1'730.– pro Monat. Im Jahr 2020 (Phasen III bis VI) ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 127'780.– netto (7 x Fr. 11'240.– + 5 x Fr. 9'820.–) auszugehen. Hiervon sind die in diesen Phasen an die Gesuchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von (geschätzten) Fr. 43'800.– ([6 x Fr. 5'200.–] + [6 x Fr. 2'100.–]), die Versiche- rungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 72'430.– resultiert. Es erge- ben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 8'323.85 sowie Direkte Bundes- steuern von Fr. 1'093.–, damit total Fr. 9'416.85 bzw. (gerundet) Fr. 780.– pro Monat. Im Jahr 2021 (Phase VII) ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 94'920.– netto (12 x Fr. 7'910.–) auszugehen. Hiervon sind die (geschätzten) an die Ge- suchstellerin zu leistenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 25'200.– (12 x Fr. 2'100.–), die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– und die Berufsauslagen von Fr. 8'950.– in Abzug zu bringen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 58'170.– resul- tiert. Es ergeben sich Gemeinde- und Staatssteuern von Fr. 5'877.85 sowie Direk- te Bundessteuern von Fr. 668.30, damit total Fr. 6'546.15 bzw. (gerundet) Fr. 550.– pro Monat. 7.3.1. Nach der Rechtsprechung gehen persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum. Sie sind nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichti-
- 44 - gen. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind somit grundsätzlich nur diejenigen regel- mässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen haben oder für die sie solidarisch haften (vgl. BGer 5A_926/2016 vom 11.08.2017, E. 2.2.3). Entgegen der Ansicht der Gesuchstelle- rin verfällt die Vorinstanz damit nicht in eine unzulässige Methodenvermischung (einstufig-konkrete und zweistufige Methode), wenn sie die Höhe der von ihr gel- tend gemachten Schulden im Rahmen der Überschussverteilung bzw. bei der Festsetzung der Höhe des Überschusses mitberücksichtigt (vgl. Urk. 30 S. 22 f.). 7.3.2. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, der Ge- suchsgegner habe, als er sich Ende August 2018 von ihr getrennt habe, die Zah- lung der Miete für den Laden in J._____ eingestellt. Sie habe die Miete nicht be- zahlen können und im Februar 2019 sei der Laden wegen Zahlungsverzug ge- schlossen worden. Sie habe mit dem Ladenbesitzer einen Abzahlungsvertrag vereinbaren müssen. Die Schuld für die ausstehenden Mietzinse belaufe sich auf insgesamt 125'000.– UAH (Ukrainische Hrywnja), was umgerechnet Fr. 5'159.09 entspreche. Sie müsse monatlich UAH 10'000.– bzw. Fr. 412.73 bezahlen (Urk. 15 S. 7). Die Behauptungen wurden vor Vorinstanz nicht explizit bestritten (Prot. Vi S. 4 ff.). Der Gesuchsgegner legt denn auch in der Berufung nicht dar, wo vor Vorinstanz er die behaupteten Schulden in Abrede gestellt haben will (vgl. Urk. 40 S. 39), weshalb seine Bestreitung in der Berufungsantwort unbeachtlich ist (vgl. vorne I./E. 3.). Sodann sind die Schulden glaubhaft belegt (vgl. Urk. 17/18). Die letzte Ratenzahlung hatte per 31. Juli 2020 zu erfolgen, wobei sie nur noch UAH 5'000.– betrug (vgl. Urk. 17/18, Ziffer 2.1.). Belegt ist zudem die Leistung der Zahlungen von Juli 2019 bis und mit Oktober 2019 (vgl. Urk. 17/19). Hingegen legt die Gesuchstellerin in der Berufung nicht dar, wo sie vor Vorinstanz behaup- tet hat, dass es sich bei den Schulden um gemeinsame Schulden der Parteien bzw. um Schulden, welche die Parteien zur Bestreitung des gemeinsamen Le- bensunterhaltes aufgenommen hätten, handeln würde. Offenbar entstanden die Schulden denn auch erst nach der Trennung der Parteien. Sie sind daher, wie
- 45 - von der Vorinstanz korrekt angeführt, höchstens im Rahmen der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. 7.4. Es ergeben sich folgende Bedarfe für die Parteien: Gesuchstellerin: Phase I- VII: Fr. 4'630.– (Fr. 4'130.– + Fr. 500.–) Gesuchsgegner (gerundet): Phase I-II: Fr. 5'740.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 1'730.–) Phase III-VI: Fr. 4'790.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 780.–) Phase VII: Fr. 4'560.– (Fr. 4'012.10 + Fr. 550.–) Damit resultieren folgende Überschüsse: Gesamtbedarf (♀+ ♂): Gesamteinkommen (♀+ ♂): Überschuss: Phase I: Fr. 10'370.– Fr. 13'260.– Fr. 2'890.– Phase II: Fr. 10'370.– Fr. 13'110.– Fr. 2'740.– Phase III: Fr. 9'420.– Fr. 11'760.– Fr. 2'340.– Phase IV: Fr. 9'420.– Fr. 11'740.– Fr. 2'320.– Phase V: Fr. 9'420.– Fr. 14'820.– Fr. 5'400.– Phase VI: Fr. 9'420.– Fr. 13'400.– Fr. 3'980.– Phase VII: Fr. 9'190.– Fr. 11'490.– Fr. 2'300.– 7.5.1. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung die hälftige Aufteilung des Überschusses unter den Parteien und rügt eine falsche Sachverhaltsfeststel- lung (Urk. 30 S. 21 f.). Gemäss Gesuchsgegner rechtfertigen seine veränderten Verhältnisse eine pauschale Beteiligung der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'000.– am Überschuss nicht mehr. Die von der Vorinstanz zugesprochene Beteiligung habe ab August 2019 bis und mit Juni 2020 rund einen Fünftel und hernach etwas weniger als einen Achtel ausgemacht. Dieses Verhältnis sei bei- zubehalten, jedoch den neuen Überschusszahlen anzupassen (vgl. Urk. 40 S. 39).
- 46 - 7.5.2. Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Sind keine unmündigen Kinder vorhanden, wird er regelmässig je hälftig aufgeteilt. Diente vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, son- dern der Vermögensbildung, und können auch die Mehrkosten des Getrenntle- bens ohne weiteres gedeckt werden, darf keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten besteht im Eheschutzverfahren nicht. Eine Abweichung von der hälftigen Verteilung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn feststeht, dass ein Ehegatte vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einen erheblich höheren Freibetrag für seine persönlichen Bedürfnisse (z.B. für ein kostspieliges Hobby) zur Verfügung hatte (vgl. hierzu Six, a.a.O., S. 154, N 2.171). Der Über- schuss muss somit nicht zwingend hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt wer- den und bei einer begründeten Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Auftei- lung liegt - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 30 S. 22 f.) - keine Vermischung der einstufig-konkreten und zweistufigen Berechnungsmethode vor. 7.5.3.1. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin einen über den Be- trag der (geschätzten) Steuern sowie zur (noch zeitweisen) Schuldentilgung hin- ausgehenden Anteil am Überschuss unter anderem mit der Begründung, dass der Gesuchsgegner einen Teil seines Einkommens während der Ehe zur Vermö- gensbildung verwendet habe (Urk. 31 S. 42). 7.5.3.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe vor Vorinstanz mit keinem Wort vorgebracht, dass er gespart habe. Hätte eine angebliche Spar- quote bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden sollen, hätte sie der Gesuchsteller substantiiert behaupten müssen (m.H. auf OGer ZH LE120011 vom 30.07.2013, E. 1.3.). In dem vom Dispositivgrundsatz beherrschten Ehegattenun- terhalt gehe es keinesfalls an, dass die Vorinstanz eigene Vermutungen zuguns- ten einer Partei anstelle. Schliesslich könne einzig aus der Steuererklärung 2018 nicht vermutet werden, dass die Ehegatten während der Ehe gespart hätten. Eine Sparquote würde sich allenfalls aus einer Gegenüberstellung des Vermögens-
- 47 - standes vor der Eheschliessung im Jahr 2012 mit dem aktuellen Vermögensstand ergeben. Sie bestreite, dass während der Ehe gespart worden sei (Urk. 30 S. 22 f.). 7.5.3.3. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen fest (Art. 272 ZPO). Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, son- dern den Sachverhalt grundsätzlich auf Grundlage der Vorbringen der Parteien festzustellen hat (vgl. BSK ZPO-Bähler, Art. 272 N 1). Die eingeschränkte Unter- suchungsmaxime ermöglicht jedoch die Berücksichtigung von Tatsachen, die von keiner Partei behauptet wurden und die Abnahme von Beweisen, die keine Partei beantragt hat (BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 4). Die Vorinstanz durfte somit eine allfällige Vermögensbildung während der Ehe - auch ohne entsprechende Be- hauptungen durch den Gesuchsgegner - berücksichtigen. Die Dispositionsmaxi- me ändert daran nichts. 7.5.3.4. Gemäss den im Recht liegenden Steuererklärungen belief sich das Vermögen der Parteien per Ende 2012 auf Fr. 72'372.– (Urk. 17/3), per Ende 2013 auf Fr. 82'100.– (Urk. 17/4), per Ende 2014 auf Fr. 53'372.– (Urk. 17/5), per Ende 2015 auf Fr. 46'336.– (Urk. 17/14), per Ende 2016 auf Fr. 5'003.– (Urk. 17/15, wobei diese Angaben unvollständig waren, da nur die Mietzinskaution deklariert wurde [vgl. Urk. 17/38]), per Ende 2017 auf Fr. 93'419.– (Urk. 17/38) und per Ende 2018 auf Fr. 104'061.– (Urk. 17/39). Die Parteien konnten offensichtlich zu Beginn der Ehe sparen. Der Ge- suchsgegner hat denn auch in den Jahren 2013 und 2014 noch den höchstmögli- chen Betrag von Fr. 6'739.– in die Säule 3a einbezahlt (vgl. Urk. 17/4+5). Ab dem Jahre 2014, dem Zeitpunkt als die Gesuchstellerin ihr Geschäft in I._____ aufgab, wurden die Ersparnisse angezehrt. Hernach konnten jedoch per Ende 2017 im Vergleich zum Zeitpunkt der Eheschliessung im Jahre 2012 wiederum Fr. 21'047.– angespart werden. Von Ende 2017 bis Ende 2018 stiegen die Er- sparnisse um weitere Fr. 10'642.–, wobei diesbezüglich zu beachten ist, dass sich die Parteien per Ende August 2018 trennten und hernach zwei Haushalte in der Schweiz zu finanzieren waren. Die Parteien konnten somit zirka ab dem Jahre
- 48 - 2016 wiederum Vermögen in der Schweiz bilden, dies obwohl das Einkommen des Gesuchsgegners dazumal noch wesentlich tiefer als im Jahre 2018 und 2019 war (2016 Fr. 121'052.–, 2017 Fr. 127'169.–, 2018 Fr. 149'127.–, 2019 Fr. 151'080.– [12 x Fr. 12'590.–]) und die Parteien per Ende 2016 eine Wohnung in J._____ kauften und in den Jahren 2016 und 2017 zwei Kleidergeschäfte eröff- neten (Urk. 15 S. 5 f.). Es erscheint somit glaubhaft, dass während der zweiten Phase der Ehe der Parteien bis zu deren Trennung nicht das ganze Einkommen des Gesuchsgegners zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Parteien verwendet wurde. Die verbleibenden Einkünfte wurden im Jahre 2018 auch nicht vollständig zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten verbraucht. Dies ist mitunter darauf zurückzuführen, dass in dieser Phase das Einkommen des Ge- suchsgegners merklich anstieg (vom Jahre 2017 auf 2018 um Fr. 21'958.–). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin mit Bezug auf beide in J._____ er- öffneten Kleidergeschäfte behauptet, der Gesuchsgegner habe jeweils den Miet- zins und (zumindest) teilweise auch den Einkauf von Kleidern finanziert (vgl. Urk. 15 S. 6 f.). Für das Jahr 2016 macht die Gesuchstellerin Kleidereinkäufe für total Fr. 7'108.56, damit Fr. 592.40 pro Monat geltend. Hinzu kam die monatliche Miete für die Läden. Gemäss der Gesuchstellerin wurden somit während des Zu- sammenlebens der Parteien monatlich mehrere hundert Franken des Einkom- mens des Gesuchsgegners in ihre Kleidergeschäfte in J._____ investiert. Diese Kosten fallen heute nicht mehr an und es erscheint nicht angemessen, einen An- teil davon der Gesuchstellerin zur Aufrechterhaltung ihres Lebensstandards zu- kommen zu lassen. Sie hat nach der Trennung der Parteien und ihrer beruflichen Übersiedlung in die Schweiz keinen Anspruch mehr auf diese Zahlungen. Zu beachten ist hingegen, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners ab dem August 2020 wesentlich verringert hat. Zwar mag diese Einkommensre- duktion bis Ende 2020 noch dadurch ausgeglichen werden, dass ab Juli 2020 die Gesuchstellerin einer - gegenüber ihren angeblich früher erzielten Einkünften - erheblich einträglicheren Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Es hätte an der Ge- suchstellerin gelegen, bei einer Fortführung der Ehe, einen Teil des Lebensstan- dards, an den sie zuvor nichts beigetragen haben will, aus diesen Einkünften zu
- 49 - bestreiten. Das Gesamteinkommen der Parteien bewegt sich somit weiterhin auf dem Niveau von 2019. Ab dem Januar 2021 verringert sich das Gesamteinkom- men der Parteien jedoch nochmals erheblich. Ab diesem Zeitpunkt erscheint eine Sparquote nicht mehr als glaubhaft. 7.6. Gestützt auf das Gesagte ist in den Jahren 2019 und 2020 ein Drittel des Überschusses der Gesuchstellerin und zwei Drittel dem Gesuchsgegner zu- zuweisen. Ab dem Jahre 2021 ist der Überschuss zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen. Dem Gedanken, dass die Gesuchstellerin die wirtschaftliche Selb- ständigkeit anzustreben hat, wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie ab dem 1. Juli 2020 einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. Der Ge- suchsgegner führt sodann in der Berufungsantwort nicht an, wo er vor Vorinstanz die entsprechenden Tatsachen behauptet haben will, aus denen zu schliessen wäre, dass die hälftige Aufteilung des Überschusses klar als "treuwidrig" oder "rechtsmissbräuchlich" anzusehen wäre, und die Behauptung aufgestellt hat, dass die Gesuchstellerin "mit ihren diversen Einnahmequellen in ihrer Heimat" nach wie vor selbst in der Lage sei, ihren bisherigen Standard aufrecht zu erhalten (vgl. Urk. 40 S. 37 f.). Auf diese Ausführungen ist nicht weiter einzugehen (vgl. vorne I./E. 3.). Gesamthaft gesehen wird durch die vorgenommene Aufteilung des Über- schusses den Schulden, welche die Gesuchstellerin bis Ende Juli 2020 noch zu bezahlen hatte, genügend Rechnung getragen. Die Steuern sind bereits in den Bedarfszahlen enthalten. 7.7. Es ergeben sich folgende Überschussanteile der Gesuchstellerin (ge- rundet): Phase I: Fr. 2'890.– : 3 = Fr. 960.– Phase II: Fr. 2'740.– : 3 = Fr. 910.– Phase III: Fr. 2'340.– : 3 = Fr. 780.– Phase IV: Fr. 2'320.– : 3 = Fr. 780.– Phase V: Fr. 5'400.– : 3 = Fr. 1'800.– Phase VI: Fr. 3'980.– : 3 = Fr. 1'330.– Phase VII: Fr. 2'300.– : 2 = Fr. 1'150.–
- 50 -
8. Der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin berechnet sich somit wie folgt (jeweils in Franken): Phase I: Phase II: Phase III: Phase IV: Phase V: Phase VI: Phase VII: Bedarf: 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– 4'630.– Anteil Über- 960.– 910.– 780.– 780.– 1'800.– 1'330.– 1'150.– schuss: abzüglich 670.– 520.– 520.– 500.– 3'580.– 3'580.– 3'580.– Einkommen: Anspruch: 4'920.– 5'020.– 4'890.– 4'910.– 2'850.– 2'380.– 2'200.– Gestützt auf diese Ansprüche ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 7. August 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'960.– ([3 x Fr. 4'920.–] + [2 x Fr. 5'020.–] : 5), vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2020 von (gerundet) Fr. 4'610.– (Fr. 4'890.– + [5 x Fr. 4'910.–] + Fr. 2'850.– : 7), vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von Fr. 2'380.– und ab dem 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Die Unterhaltbei- träge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Da ge- samthaft höhere Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz zugesprochen werden, ist das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (vgl. vorne II./E. 3.2.).
9. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend den be- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen anzupassen. Dabei ist den neuen Unterhaltsphasen Rechnung zu tragen. IV.
1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– zuzüglich Fr. 1'095.– "Kosten für die Übersetzung", damit total Fr. 3'495.–, festgesetzt. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Partei-
- 51 - entschädigungen zugesprochen (Urk. 31 S. 51 f. und 56, Dispositivziffern 5 bis 7). Diese Regelungen blieben unangefochten (vgl. Urk. 30 S. 25; Urk. 40 S. 40) und sind zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 der GebV OG auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Vorinstanz hat unter der Annahme, dass der vorliegende Eheschutzentscheid ab Juli 2020 noch für weitere zwei Jahre zur Anwendung gelangt, der Gesuchstellerin ab dem 7. August 2019 bis Ende Juni 2022 (gerundet) Fr. 75'000.– zugesprochen. Die Gesuchstellerin beantragt mit der Berufung die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 209'000.–. Es ergibt sich eine Differenz von Fr. 134'000.–. Mit dem vorliegenden Urteil zuge- sprochen erhält die Gesuchstellerin (gerundet) Fr. 108'000.–, damit Fr. 33'000.– mehr als vor Vorinstanz. Die Gesuchstellerin obsiegt somit mit einem Viertel. Es erscheint angemessen (auch unter Berücksichtigung des Abschreibungsentschei- des mit Bezug auf die vormals eheliche Wohnung) ihr drei Viertel (Fr. 3'750.–) und dem Gesuchsgegner einen Viertel (Fr. 1'250.–) der Kosten aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird ihr von der Kasse des Obergerichts Rechnung gestellt. 2.2. Entsprechend hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 1 auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Gebühr ist um die Hälfte, mithin Fr. 2'250.– zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Hiervon hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner Fr. 1'125.– zuzüglich Fr. 86.60 (7,7 % Mehrwertsteuer), da- mit Fr. 1'211.60 zu bezahlen.
- 52 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird, insoweit damit die Aufhebung von Dispositivziffer 4 Absatz 2 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Januar 2020 beantragt wird, nicht eingetre- ten.
2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom
27. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung der Wohnung an der C.______-Strasse … in D.______ zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens und die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Herausgabe der sich noch in seinem Besitz befindlichen Schlüssel (inkl. Garagenöffner) wird abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
7. August bis 31. Dezember 2019: Fr. 4'960.–
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 4'610.–
1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 2'380.– ab dem 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 2'200.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
- 53 -
2. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Monatlicher Bedarf: Gesuchstellerin: Fr. 4'630.– Gesuchsgegner: 2019: Fr. 5'740.– 2020: Fr. 4'790.– 2021: Fr. 4'560.– Einkommen (netto): Einkommen Gesuchstellerin:
7. August 2019 bis 31. Oktober 2019: Fr. 670.–
1. November 2019 bis 31. Januar 2020: Fr. 520.–
1. Februar 2020 bis 30. Juni 2020: Fr. 500.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 3'580.– Einkommen Gesuchsgegner: 2019: Fr. 12'590.–
1. Januar 2020 bis 31. Juli 2020: Fr. 11'240.–
1. August 2020 bis 31. Dezember 2020: Fr. 9'820.– ab 1. Januar 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 7'910.– Vermögen/Schulden: Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 104'061.– Schulden Gesuchsgegner: Fr. 0.– Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 8'198.33 (exkl. Immobilien in der Ukraine) Schulden Gesuchstellerin: Fr. 5'159.90
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung (Dispositivziffern 5 bis 7) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vier- teln der Gesuchstellerin und zu einem Viertel dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Anteil der Gesuchstellerin wird mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Im Mehrbetrag wird ihr von der Kasse des Oberge- richts Rechnung gestellt.
- 54 -
6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'211.60 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: