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LE200011

Eheschutz

Zürich OG · 2020-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

E. 1.1 Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 schloss das Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf (fortan "Vorinstanz") das am 23. November 2017 vom Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan "Gesuchsteller") eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab (Urk. 4/57). Im Zusammenhang mit den Prozesskosten setzte die Vor- instanz die Entscheidgebühr für das Eheschutzurteil auf Fr. 6'000.– fest und aufer- legte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 9 und 10). Parteientschädi- gungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 11). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine separate Verfügung – vorab in unbegründeter Form – mit folgen- dem Inhalt (Urk. 4/58):

E. 1.2 Sowohl das Eheschutzurteil als auch die Verfügung betreffend Prozesskos- tenbeitrag wurde den Parteien zeitgleich am 13. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 4/61). Noch gleichentags richtete der Gesuchsteller eine Eingabe an die Vor- instanz, worin er die Begründung der vorstehenden Verfügung beantragte (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Gesuchsteller zudem Berufung gegen den (bereits begründeten) Eheschutzentscheid (Urk. 4/63 E. I.3). Mit Beschluss und Urteil vom 9. September 2019 schloss die hiesige Kammer das erwähnte Berufungsverfahren ab, wobei das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv bestätigt wurde (Urk. 4/63 S. 33, Dispositivziffer 5).

E. 1.3 Nachdem der erwähnte Berufungsentscheid in Rechtskraft erwachsen war, fragte die Vorinstanz am 20. November 2019 beim Gesuchsteller telefonisch nach, ob er nach wie vor an der Begründung der Verfügung vom 10. Dezember 2018 bezüglich Prozesskostenbeitrag – die irrtümlicherweise nie erfolgt sei – fest- halten wolle, was dieser bestätigte (Urk. 4/64). Die begründete Fassung der Ver-

- 3 - fügung vom 10. Dezember 2018 wurde sodann am 28. Januar 2020 an die Par- teien versandt (Urk. 4/65 = Urk. 2).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Poststempel: 5. Februar 2020) erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 [recte: 2018] (Urk. 1). Mit derselben Eingabe erhob der Gesuchsteller auch Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. De- zember 2019, mit welcher den Parteien durch die Vorinstanz nachträglich zusätz- liche Gerichtskosten auferlegt wurden. Diesbezüglich wurde unter der Geschäfts- Nr. RE200002 ein separates Beschwerdeverfahren angelegt. Entsprechend ist auf diese Rügen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht näher einzugehen.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan "Gesuchsgegnerin") Frist angesetzt, um die Berufung des Gesuchstellers schriftlich zu beantworten (Urk. 5). Mit ihrer fristgerecht erstatteten Berufungsantwort vom 20. April 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers (Urk. 6).

E. 1.6 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Berufungsantwort ist dem Gesuchsteller aufgrund des Verfahrensausgangs zusammen mit dem vorliegen- den Endentscheid zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-67).

2. Prozessuales

E. 2 [Mitteilungssatz].

E. 2.1 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). Die Beru- fung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittel- anträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsanträge sollen zu- sammen mit der Berufungsbegründung aufzeigen, wie – bei Laien wenigstens dem Sinn nach – die Berufungsinstanz entscheiden soll, das heisst, welche Punk-

- 4 - te des erstinstanzlichen Entscheides angefochten resp. als fehlerhaft erachtet werden und inwiefern sie abzuändern sind (OGer ZH LF190058 vom 04.10.2019, E. II.2; OGer ZH LE130061 vom 15.04.2014, E II.4.1). Die Berufungsschrift des Gesuchstellers enthält zwar keine formellen Rechtsmittelanträge. Aus seiner Ein- gabe geht allerdings klar und deutlich hervor, dass er mit dem ihm von der Vor- instanz auferlegten Prozesskostenbeitrag nicht einverstanden ist und entspre- chend die "Befreiung [von] der Verpflichtung zur Beteiligung an den Prozesskos- ten der Gesuchsgegnerin" beantragt. Er sei nicht in der Lage, diese Summe zu bezahlen und überdies sei die Gesuchsgegnerin auch definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsschrift des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers genügt somit sowohl dem Antragserfordernis als auch der Begrün- dungspflicht. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen in casu erfüllt sind, ist nach dem Gesagten auf die Berufung einzutreten.

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Gutheissung des ge- suchsgegnerischen Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags. Über die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (wie allgemein im Eheschutzver- fahren) entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren und es gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich von Art. 272 ZPO gilt eine gesteigerte Frage- pflicht; die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt. Sinn und Zweck des eingeschränkten Unter- suchungsgrundsatzes ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Sie greift nur zum Ausgleich eines Machtgefälles oder eines ungleichen Know-hows. Wie unter der im ordentlichen Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime müssen die Par- teien den Prozessstoff selbst beschaffen, und die Parteien sind weder von ihrer Behauptungs- noch Beweislast befreit. Sind die Parteien – so wie im vorinstanzli- chen Verfahren – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hostettler, Art. 272 N 14; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3; OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E. III.4.1).

- 5 -

3. Materielle Beurteilung

E. 3 [Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach innert 10 Tagen eine Be- gründung verlangt werden kann].

E. 3.1 Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom

E. 3.2 Die Vorinstanz bejahte sowohl die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers als auch die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin und hiess das Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 9'000.– gut. Zur Mit- tellosigkeit erwog die Vorderrichterin allerdings lediglich, die Gesuchsgegnerin ge- he keiner Erwerbstätigkeit nach und es sei ihr – unter Hinweis auf das Eheschutz- urteil vom 10. Dezember 2018 (Urk. 4/57) – auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Überdies verfüge sie über kein nennenswertes Vermögen. Zwar lasse die Gesuchsgegnerin ausführen, dass sie eine Wohnung in Peru besitze, diese sich allerdings aufgrund eines Wohnrechts ihrer Mutter nicht verkaufen las- se. Vermutungsweise gelte dieses Wohnrecht bis zum Tod der Begünstigten, weshalb die Wohnung zurzeit nicht liquidiert und somit auch nicht zum Vermögen der Gesuchsgegnerin hinzugerechnet werden könne. Zudem bringe die Gesuchs- gegnerin vor, dass ihr kürzlich verstorbener Vater einen Barbetrag in Höhe von USD 15'000.– hinterlassen habe, welcher jedoch integral an die Mutter gegangen sei. Dies erscheine glaubhaft. Nach dem Gesagten sei die Gesuchsgegnerin als mittellos zu qualifizieren – so die Vorinstanz resümierend (Urk. 2 E. IV.3.1).

E. 3.3 Der Gesuchsteller macht vor Obergericht betreffend die Mittellosigkeit im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin verfüge über monatlich rund USD 1'000.– Mieteinnahmen aus ihrer Eigentumswohnung in Lima, Peru. Die Wohnung liege im Stadtteil ..., eines der besten Quartiere mit den höchsten Immobilien- und Mietpreisen. Der Wert der Wohnung liege weit über USD 100'000.–. Die Mutter der Gesuchsgegnerin habe noch nie in dieser Wohnung gelebt und wohne auch aktuell nicht dort, weshalb diese sehr wohl liquidiert werden könne. Überdies habe die Gesuchsgegnerin zugegeben, dass sie noch über Barvermögen auf einem Konto der C._____ Bank verfüge. Insgesamt müsse man sich fragen, weshalb die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin lediglich aufgrund ihrer Behauptungen von

- 7 - einer Vermögenslosigkeit ausgegangen sei. Sie habe im gesamten Eheschutzver- fahren nie Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch keine Steuererklärung eingereicht. Sie sei auch vom Gericht nie zu einer entsprechenden Edition aufgefordert worden. Nach dem Gesagten sei die Ge- suchsgegnerin definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren und es stelle sich die Frage, gestützt auf welche Grundlagen die Vorinstanz zu einem solchen Ent- scheid gekommen sei (Urk. 1).

E. 3.4 Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe die behauptete Mittellosigkeit zu Recht bejaht. Sie weist im Zusammenhang mit ihrer Bedürftigkeit darauf hin, dass sie ihre finanzielle Situation, insbesondere auch ihre Vermögenlage, vor Vorinstanz bereits dargelegt habe. Im Übrigen wer- de diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Wie damals erwähnt, sei die Liegenschaft durch eine Nutzniessung "belegt". Damit sei sie nicht oder kaum verwertbar. Das Bankkonto sei ebenfalls offengelegt worden (Urk. 6 S. 3-5).

E. 3.5 Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob es der Gesuchsgegnerin im erstinstanzli- chen Verfahren – entgegen den Vorbringen in der Berufungsschrift – gelungen ist, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen.

E. 3.5.1 Mit Bezug auf ihr Vermögen machte die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres Gesuches um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2018 lediglich Folgendes geltend: Aus der dargelegten Bedarfsrechnung ergebe sich keine Sparquote. Zudem verfüge die Gesuchsgegnerin über kein "Erspartes". Sie besitze zwar eine Wohnung in Peru. Diese sei allerdings nicht verkäuflich, weil ihre Mutter darin ein Wohnrecht habe. Überdies sei ihr Vater kürzlich verstorben. Der von ihm hinterlassene Be- trag von USD 15'000.– sei allerdings integral an die Mutter geflossen. Die Ge- suchsgegnerin sei damit mittellos (Urk. 4/21 S. 8). Als Beleg im Zusammenhang mit ihrem Vermögen reichte die Gesuchsgegnerin einzig einen Nutzniessungsver- trag bezüglich der Eigentumswohnung in Peru ein (Urk. 22/10).

- 8 -

E. 3.5.2 Verfügt die um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ersuchende Partei über Grundeigentum, hat sie sich die für den Prozess benötigten Mittel al- lenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hy- pothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Lie- genschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 8). Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (OGer ZH LE190044 vom 18. De- zember 2019; E. II.5.2; OGer ZH LE170027 vom 17.01.2018, S. 51, E. H.1c).

E. 3.5.3 Die Gesuchsgegnerin unterliess es im vorinstanzlichen Verfahren (und auch vor Obergericht) gänzlich, sich zum Wert, der Lage, der Beschaffenheit und allfäl- lig bestehenden Belastungen ihrer Liegenschaft zu äussern. Mangels entspre- chender Vorbringen kann nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Um- fang ihr die Beanspruchung ihres Vermögens – etwa durch entsprechende Kredit- aufnahme bzw. Hypothekarbelastung oder Verkauf der Liegenschaft – es ermög- licht hätte, die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Eheschutzprozesses erforderlich waren. Bereits damit ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend die umfassende Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht hinrei- chend nachgekommen (vgl. dazu oben E. 3.1 und E. 3.5.2). Dasselbe gilt im Übri- gen auch für die von der Gesuchsgegnerin selbst vorgebrachte Erbschaft ihres Vaters. Weder die Höhe des Nachlasses noch die Stellung der Mutter als (angeb- liche) Alleinerbin sind in irgendeiner Weise belegt. Eine Beurteilung, ob und gege- benenfalls in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin von ihrem kürzlich verstor- benen Vater geerbt hat, ist mangels entsprechender Belege nicht möglich. Aus diesem Grund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die nicht wei- ter substantiierte und auch nicht belegte Behauptung der Gesuchsgegnerin, wo- nach sie aus dem Nachlass ihres Vaters nichts erhalten habe, als "glaubhaft" qua- lifiziert hat (Urk. 2 E. IV.3.1). Glaubhaftmachen bedeutet jedenfalls mehr als blos-

- 9 - ses Behaupten (OGer ZH PS180201 vom 07.12.2018, E. 3.1). Schliesslich hat es die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren auch versäumt, ihre Vermö- genssituation hinsichtlich ihres Bankkontos bei der C._____ Bank in Peru offenzu- legen. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 6 S. 4) finden sich in den Eheschutzakten soweit ersichtlich keine entspre- chenden Bankbelege. Überdies wäre ein derart pauschaler Verweis auf die Vorak- ten bzw. auf die Akten des Berufungsverfahrens LY200009 (vgl. Urk. 6 S. 3) oh- nehin ungenügend. Die Parteien haben die Aktenstellen, auf die sie verweisen, genau zu bezeichnen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (vgl. statt vieler OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.3.3).

E. 3.6 Was die erwähnte Mitwirkungsobliegenheit anbelangt, wurde die Gesuchs- gegnerin auch im Berufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE180072) auf ihre diesbezüglichen Pflichten hingewiesen. Die hiesige Kammer wies damals mit ihrem Berufungsentscheid vom 9. September 2019 den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit folgender – nach wie vor zutreffender – Begründung ab (Urk. 4/63 S. 29): 5.4. […] Betreffend die Wohnung in Lima brachte die Gesuchsgegne- rin unter Einreichung eines entsprechenden Belegs einzig vor, dass diese mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten ihrer Mutter belegt sei (Urk. 93 S. 17 und 95/3). 5.5. Die Gesuchsgegnerin hätte zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Mittellosigkeit ihre Vermögensverhältnisse vollständig of- fenlegen müssen. Sie hätte insbesondere nähere Ausführungen zu dem vom Gesuchsteller behaupteten Konto bei der C._____ Bank ma- chen und entsprechende Belege einreichen müssen. Weiter hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Beschaffung von flüssigen Mitteln durch Veräusserung der Wohnung in Lima oder deren hypothekarische Belastung unzumutbar sei. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertre- ten ist, konnte auf die Fristansetzung zur Ergänzung der Gesuchsbe- gründung beziehungsweise auf die Edition weiterer Belege verzichtet werden (vgl. BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2). Dement- sprechend ist ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

- 10 -

E. 3.7 Diesen Erwägungen ist zu folgen. Auch im erstinstanzlichen Eheschutzver- fahren ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenü- gend nachgekommen. Dies, obwohl der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2018 zur Vermögenslage der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf den zweiten Teil der Hauptverhandlung ein entsprechendes Editionsbegehren gestellt hat. Der er- wähnten Rechtsschrift ist folgende Passage zu entnehmen (Urk. 4/31 S. 2 f.): "3. Unbesehen unter welchem Titel die Verhandlung vom 6. August 2018 fortge- führt wird (als Eheschutz oder als vorsorgliche Massnahme), bitte ich Sie je- doch, Frau B._____, die Gesuchsgegnerin, aufzufordern, folgende Unterlagen an die Verhandlung vom 6. August 2018 mitzubringen:

a. Unterlagen bezüglich ihrem Grundeigentum in Peru;

b. Unterlagen bezüglich der Erbschaft ihres Vaters (Nachlassunterlagen);

c. aktuelle Kontounterlagen bezüglich ihres Kontos bei der C._____ Bank in Lima (Peru), mit Saldoständen per Ende Jahr und heute;

d. […]." Somit bildete die Vermögenssituation der Gesuchsgegnerin seit der Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Juni 2018 im vorinstanzlichen Verfahren ein Thema. Dennoch hat es die Gesuchsgegnerin unterlassen, für die Beurteilung ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit ihre aktuellen Vermögensverhältnisse bezüglich der Liegenschaft, der Erbschaft sowie des Bankkontos in Peru darzutun und zu bele- gen. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, war die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet, die Gesuchsgegnerin zur weiteren Substantiierung bzw. Ergänzung ihres Gesuches betreffend Prozesskostenbeitrag oder zur Einreichung von weiteren Belegen aufzufordern (OGer ZH LE160074 vom 13.07.2017, E. III.D.1.3.2; BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 6.2.2). Vielmehr hätte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres ebenfalls zum Schluss kommen müssen, dass mangels substantiierter Angaben zur finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin nicht von einer Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. Es fehlen vorliegend nicht nur Ausführungen zum Wert der Liegenschaft in Peru und zu einer allfällig bereits bestehenden Hypothekarbelastung, sondern auch diesbezügliche Belege. Weshalb ein Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht der Mutter der Gesuchsgegnerin eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft

- 11 - ausschliessen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. diesbezüglich OGer ZH LC190013 vom 23.07.2019, E. 7.3). Dass ein Verkauf der Liegenschaft (mög- licherweise auch an die Mutter) ausgeschlossen ist, ist ebenso wenig belegt und somit auch nicht nachprüfbar. Schliesslich fehlen wie bereits erwogen auch jegli- che Nachweise und Belege zur Erbschaft bzw. zum Nachlass des verstorbenen Vaters sowie zum Bankkonto der Gesuchsgegnerin in Peru.

E. 3.8 Nach dem Gesagten vermochte die Gesuchsgegnerin ihre Mittellosigkeit mangels ausreichender Substantiierung ihrer Vermögensverhältnisse sowie man- gels entsprechender Belege nicht genügend glaubhaft zu machen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu Unrecht gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einkommens- verhältnissen der Parteien sowie zur Vermögenssituation des Gesuchstellers.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 [Hinweis auf Art. 145 ZPO; Fristenstillstände gelten nicht].

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Einen An- trag auf Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat der Gesuch- steller nicht gestellt. Eine Umtriebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertre- tene Partei wäre ohnehin nur in "begründeten Fällen" zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine entsprechende Begründung fehlt ebenfalls.

E. 4.2 Unklar ist, ob der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (vgl. Urk. 1 S. 2, Ab- satz 2 zu "Punkt 4"). Auf Weiterungen kann indes verzichtet werden, da dem Ge- suchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ohnehin keine Kosten auferlegt werden und er auch keine Auslagen für eine anwaltliche Vertretung hatte.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. De- zember 2018 (EE170102-D) wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am

Dispositiv
  1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 schloss das Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf (fortan "Vorinstanz") das am 23. November 2017 vom Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan "Gesuchsteller") eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab (Urk. 4/57). Im Zusammenhang mit den Prozesskosten setzte die Vor- instanz die Entscheidgebühr für das Eheschutzurteil auf Fr. 6'000.– fest und aufer- legte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 9 und 10). Parteientschädi- gungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 11). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine separate Verfügung – vorab in unbegründeter Form – mit folgen- dem Inhalt (Urk. 4/58):
  2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.
  3. [Mitteilungssatz].
  4. [Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach innert 10 Tagen eine Be- gründung verlangt werden kann].
  5. [Hinweis auf Art. 145 ZPO; Fristenstillstände gelten nicht]. 1.2. Sowohl das Eheschutzurteil als auch die Verfügung betreffend Prozesskos- tenbeitrag wurde den Parteien zeitgleich am 13. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 4/61). Noch gleichentags richtete der Gesuchsteller eine Eingabe an die Vor- instanz, worin er die Begründung der vorstehenden Verfügung beantragte (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Gesuchsteller zudem Berufung gegen den (bereits begründeten) Eheschutzentscheid (Urk. 4/63 E. I.3). Mit Beschluss und Urteil vom 9. September 2019 schloss die hiesige Kammer das erwähnte Berufungsverfahren ab, wobei das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv bestätigt wurde (Urk. 4/63 S. 33, Dispositivziffer 5). 1.3. Nachdem der erwähnte Berufungsentscheid in Rechtskraft erwachsen war, fragte die Vorinstanz am 20. November 2019 beim Gesuchsteller telefonisch nach, ob er nach wie vor an der Begründung der Verfügung vom 10. Dezember 2018 bezüglich Prozesskostenbeitrag – die irrtümlicherweise nie erfolgt sei – fest- halten wolle, was dieser bestätigte (Urk. 4/64). Die begründete Fassung der Ver- - 3 - fügung vom 10. Dezember 2018 wurde sodann am 28. Januar 2020 an die Par- teien versandt (Urk. 4/65 = Urk. 2). 1.4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Poststempel: 5. Februar 2020) erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 [recte: 2018] (Urk. 1). Mit derselben Eingabe erhob der Gesuchsteller auch Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. De- zember 2019, mit welcher den Parteien durch die Vorinstanz nachträglich zusätz- liche Gerichtskosten auferlegt wurden. Diesbezüglich wurde unter der Geschäfts- Nr. RE200002 ein separates Beschwerdeverfahren angelegt. Entsprechend ist auf diese Rügen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht näher einzugehen. 1.5. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan "Gesuchsgegnerin") Frist angesetzt, um die Berufung des Gesuchstellers schriftlich zu beantworten (Urk. 5). Mit ihrer fristgerecht erstatteten Berufungsantwort vom 20. April 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers (Urk. 6). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Berufungsantwort ist dem Gesuchsteller aufgrund des Verfahrensausgangs zusammen mit dem vorliegen- den Endentscheid zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-67).
  6. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). Die Beru- fung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittel- anträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsanträge sollen zu- sammen mit der Berufungsbegründung aufzeigen, wie – bei Laien wenigstens dem Sinn nach – die Berufungsinstanz entscheiden soll, das heisst, welche Punk- - 4 - te des erstinstanzlichen Entscheides angefochten resp. als fehlerhaft erachtet werden und inwiefern sie abzuändern sind (OGer ZH LF190058 vom 04.10.2019, E. II.2; OGer ZH LE130061 vom 15.04.2014, E II.4.1). Die Berufungsschrift des Gesuchstellers enthält zwar keine formellen Rechtsmittelanträge. Aus seiner Ein- gabe geht allerdings klar und deutlich hervor, dass er mit dem ihm von der Vor- instanz auferlegten Prozesskostenbeitrag nicht einverstanden ist und entspre- chend die "Befreiung [von] der Verpflichtung zur Beteiligung an den Prozesskos- ten der Gesuchsgegnerin" beantragt. Er sei nicht in der Lage, diese Summe zu bezahlen und überdies sei die Gesuchsgegnerin auch definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsschrift des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers genügt somit sowohl dem Antragserfordernis als auch der Begrün- dungspflicht. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen in casu erfüllt sind, ist nach dem Gesagten auf die Berufung einzutreten. 2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Gutheissung des ge- suchsgegnerischen Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags. Über die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (wie allgemein im Eheschutzver- fahren) entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren und es gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich von Art. 272 ZPO gilt eine gesteigerte Frage- pflicht; die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt. Sinn und Zweck des eingeschränkten Unter- suchungsgrundsatzes ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Sie greift nur zum Ausgleich eines Machtgefälles oder eines ungleichen Know-hows. Wie unter der im ordentlichen Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime müssen die Par- teien den Prozessstoff selbst beschaffen, und die Parteien sind weder von ihrer Behauptungs- noch Beweislast befreit. Sind die Parteien – so wie im vorinstanzli- chen Verfahren – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hostettler, Art. 272 N 14; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3; OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E. III.4.1). - 5 -
  7. Materielle Beurteilung 3.1. Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
  8. Januar 2016, E. 2.1). Während Letzterer verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtlichen Pflichten (je nach dogmatischer Begründung auf Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gegen den anderen Ehegatten gerichtet (OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E.III.1.2). Beide Ansprüche beruhen auf der Bedürftigkeit der ansprechenden Person (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3). Es ist demnach in beiden Fällen zu klä- ren, ob die ansprechende Partei tatsächlich prozessarm ist. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden. Die Beistands- bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung ihrer Le- bensführung zugemutet werden (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs zu würdigen. Die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Mass- gebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellen- den Person Rechnung zu tragen, und es sind andererseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person beacht- lich (BGE 119 Ia 11 E. 3a; BGE 118 Ia 369 E. 4, m.w.H.). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann namentlich beurteilt wer- den, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zu- mutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4A_330/2011 vom
  9. August 2011, E. 1.1). Die gesuchstellende Partei hat somit ihre Bedürftigkeit - 6 - zu behaupten und rechtsgenügend zu substantiieren. Ferner hat sie ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu untermauern und so das Nichtvorhandensein ge- nügender finanzieller Eigenmittel als glaubhaft darzustellen. Es trifft sie diesbe- züglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018, E. 2, m.w.H.; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6). 3.2. Die Vorinstanz bejahte sowohl die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers als auch die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin und hiess das Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 9'000.– gut. Zur Mit- tellosigkeit erwog die Vorderrichterin allerdings lediglich, die Gesuchsgegnerin ge- he keiner Erwerbstätigkeit nach und es sei ihr – unter Hinweis auf das Eheschutz- urteil vom 10. Dezember 2018 (Urk. 4/57) – auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Überdies verfüge sie über kein nennenswertes Vermögen. Zwar lasse die Gesuchsgegnerin ausführen, dass sie eine Wohnung in Peru besitze, diese sich allerdings aufgrund eines Wohnrechts ihrer Mutter nicht verkaufen las- se. Vermutungsweise gelte dieses Wohnrecht bis zum Tod der Begünstigten, weshalb die Wohnung zurzeit nicht liquidiert und somit auch nicht zum Vermögen der Gesuchsgegnerin hinzugerechnet werden könne. Zudem bringe die Gesuchs- gegnerin vor, dass ihr kürzlich verstorbener Vater einen Barbetrag in Höhe von USD 15'000.– hinterlassen habe, welcher jedoch integral an die Mutter gegangen sei. Dies erscheine glaubhaft. Nach dem Gesagten sei die Gesuchsgegnerin als mittellos zu qualifizieren – so die Vorinstanz resümierend (Urk. 2 E. IV.3.1). 3.3. Der Gesuchsteller macht vor Obergericht betreffend die Mittellosigkeit im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin verfüge über monatlich rund USD 1'000.– Mieteinnahmen aus ihrer Eigentumswohnung in Lima, Peru. Die Wohnung liege im Stadtteil ..., eines der besten Quartiere mit den höchsten Immobilien- und Mietpreisen. Der Wert der Wohnung liege weit über USD 100'000.–. Die Mutter der Gesuchsgegnerin habe noch nie in dieser Wohnung gelebt und wohne auch aktuell nicht dort, weshalb diese sehr wohl liquidiert werden könne. Überdies habe die Gesuchsgegnerin zugegeben, dass sie noch über Barvermögen auf einem Konto der C._____ Bank verfüge. Insgesamt müsse man sich fragen, weshalb die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin lediglich aufgrund ihrer Behauptungen von - 7 - einer Vermögenslosigkeit ausgegangen sei. Sie habe im gesamten Eheschutzver- fahren nie Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch keine Steuererklärung eingereicht. Sie sei auch vom Gericht nie zu einer entsprechenden Edition aufgefordert worden. Nach dem Gesagten sei die Ge- suchsgegnerin definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren und es stelle sich die Frage, gestützt auf welche Grundlagen die Vorinstanz zu einem solchen Ent- scheid gekommen sei (Urk. 1). 3.4. Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe die behauptete Mittellosigkeit zu Recht bejaht. Sie weist im Zusammenhang mit ihrer Bedürftigkeit darauf hin, dass sie ihre finanzielle Situation, insbesondere auch ihre Vermögenlage, vor Vorinstanz bereits dargelegt habe. Im Übrigen wer- de diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Wie damals erwähnt, sei die Liegenschaft durch eine Nutzniessung "belegt". Damit sei sie nicht oder kaum verwertbar. Das Bankkonto sei ebenfalls offengelegt worden (Urk. 6 S. 3-5). 3.5. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob es der Gesuchsgegnerin im erstinstanzli- chen Verfahren – entgegen den Vorbringen in der Berufungsschrift – gelungen ist, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. 3.5.1. Mit Bezug auf ihr Vermögen machte die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres Gesuches um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2018 lediglich Folgendes geltend: Aus der dargelegten Bedarfsrechnung ergebe sich keine Sparquote. Zudem verfüge die Gesuchsgegnerin über kein "Erspartes". Sie besitze zwar eine Wohnung in Peru. Diese sei allerdings nicht verkäuflich, weil ihre Mutter darin ein Wohnrecht habe. Überdies sei ihr Vater kürzlich verstorben. Der von ihm hinterlassene Be- trag von USD 15'000.– sei allerdings integral an die Mutter geflossen. Die Ge- suchsgegnerin sei damit mittellos (Urk. 4/21 S. 8). Als Beleg im Zusammenhang mit ihrem Vermögen reichte die Gesuchsgegnerin einzig einen Nutzniessungsver- trag bezüglich der Eigentumswohnung in Peru ein (Urk. 22/10). - 8 - 3.5.2. Verfügt die um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ersuchende Partei über Grundeigentum, hat sie sich die für den Prozess benötigten Mittel al- lenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hy- pothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Lie- genschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 8). Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (OGer ZH LE190044 vom 18. De- zember 2019; E. II.5.2; OGer ZH LE170027 vom 17.01.2018, S. 51, E. H.1c). 3.5.3. Die Gesuchsgegnerin unterliess es im vorinstanzlichen Verfahren (und auch vor Obergericht) gänzlich, sich zum Wert, der Lage, der Beschaffenheit und allfäl- lig bestehenden Belastungen ihrer Liegenschaft zu äussern. Mangels entspre- chender Vorbringen kann nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Um- fang ihr die Beanspruchung ihres Vermögens – etwa durch entsprechende Kredit- aufnahme bzw. Hypothekarbelastung oder Verkauf der Liegenschaft – es ermög- licht hätte, die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Eheschutzprozesses erforderlich waren. Bereits damit ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend die umfassende Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht hinrei- chend nachgekommen (vgl. dazu oben E. 3.1 und E. 3.5.2). Dasselbe gilt im Übri- gen auch für die von der Gesuchsgegnerin selbst vorgebrachte Erbschaft ihres Vaters. Weder die Höhe des Nachlasses noch die Stellung der Mutter als (angeb- liche) Alleinerbin sind in irgendeiner Weise belegt. Eine Beurteilung, ob und gege- benenfalls in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin von ihrem kürzlich verstor- benen Vater geerbt hat, ist mangels entsprechender Belege nicht möglich. Aus diesem Grund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die nicht wei- ter substantiierte und auch nicht belegte Behauptung der Gesuchsgegnerin, wo- nach sie aus dem Nachlass ihres Vaters nichts erhalten habe, als "glaubhaft" qua- lifiziert hat (Urk. 2 E. IV.3.1). Glaubhaftmachen bedeutet jedenfalls mehr als blos- - 9 - ses Behaupten (OGer ZH PS180201 vom 07.12.2018, E. 3.1). Schliesslich hat es die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren auch versäumt, ihre Vermö- genssituation hinsichtlich ihres Bankkontos bei der C._____ Bank in Peru offenzu- legen. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 6 S. 4) finden sich in den Eheschutzakten soweit ersichtlich keine entspre- chenden Bankbelege. Überdies wäre ein derart pauschaler Verweis auf die Vorak- ten bzw. auf die Akten des Berufungsverfahrens LY200009 (vgl. Urk. 6 S. 3) oh- nehin ungenügend. Die Parteien haben die Aktenstellen, auf die sie verweisen, genau zu bezeichnen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (vgl. statt vieler OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.3.3). 3.6. Was die erwähnte Mitwirkungsobliegenheit anbelangt, wurde die Gesuchs- gegnerin auch im Berufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE180072) auf ihre diesbezüglichen Pflichten hingewiesen. Die hiesige Kammer wies damals mit ihrem Berufungsentscheid vom 9. September 2019 den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit folgender – nach wie vor zutreffender – Begründung ab (Urk. 4/63 S. 29): 5.4. […] Betreffend die Wohnung in Lima brachte die Gesuchsgegne- rin unter Einreichung eines entsprechenden Belegs einzig vor, dass diese mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten ihrer Mutter belegt sei (Urk. 93 S. 17 und 95/3). 5.5. Die Gesuchsgegnerin hätte zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Mittellosigkeit ihre Vermögensverhältnisse vollständig of- fenlegen müssen. Sie hätte insbesondere nähere Ausführungen zu dem vom Gesuchsteller behaupteten Konto bei der C._____ Bank ma- chen und entsprechende Belege einreichen müssen. Weiter hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Beschaffung von flüssigen Mitteln durch Veräusserung der Wohnung in Lima oder deren hypothekarische Belastung unzumutbar sei. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertre- ten ist, konnte auf die Fristansetzung zur Ergänzung der Gesuchsbe- gründung beziehungsweise auf die Edition weiterer Belege verzichtet werden (vgl. BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2). Dement- sprechend ist ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen. - 10 - 3.7. Diesen Erwägungen ist zu folgen. Auch im erstinstanzlichen Eheschutzver- fahren ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenü- gend nachgekommen. Dies, obwohl der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2018 zur Vermögenslage der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf den zweiten Teil der Hauptverhandlung ein entsprechendes Editionsbegehren gestellt hat. Der er- wähnten Rechtsschrift ist folgende Passage zu entnehmen (Urk. 4/31 S. 2 f.): "3. Unbesehen unter welchem Titel die Verhandlung vom 6. August 2018 fortge- führt wird (als Eheschutz oder als vorsorgliche Massnahme), bitte ich Sie je- doch, Frau B._____, die Gesuchsgegnerin, aufzufordern, folgende Unterlagen an die Verhandlung vom 6. August 2018 mitzubringen: a. Unterlagen bezüglich ihrem Grundeigentum in Peru; b. Unterlagen bezüglich der Erbschaft ihres Vaters (Nachlassunterlagen); c. aktuelle Kontounterlagen bezüglich ihres Kontos bei der C._____ Bank in Lima (Peru), mit Saldoständen per Ende Jahr und heute; d. […]." Somit bildete die Vermögenssituation der Gesuchsgegnerin seit der Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Juni 2018 im vorinstanzlichen Verfahren ein Thema. Dennoch hat es die Gesuchsgegnerin unterlassen, für die Beurteilung ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit ihre aktuellen Vermögensverhältnisse bezüglich der Liegenschaft, der Erbschaft sowie des Bankkontos in Peru darzutun und zu bele- gen. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, war die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet, die Gesuchsgegnerin zur weiteren Substantiierung bzw. Ergänzung ihres Gesuches betreffend Prozesskostenbeitrag oder zur Einreichung von weiteren Belegen aufzufordern (OGer ZH LE160074 vom 13.07.2017, E. III.D.1.3.2; BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 6.2.2). Vielmehr hätte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres ebenfalls zum Schluss kommen müssen, dass mangels substantiierter Angaben zur finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin nicht von einer Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. Es fehlen vorliegend nicht nur Ausführungen zum Wert der Liegenschaft in Peru und zu einer allfällig bereits bestehenden Hypothekarbelastung, sondern auch diesbezügliche Belege. Weshalb ein Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht der Mutter der Gesuchsgegnerin eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft - 11 - ausschliessen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. diesbezüglich OGer ZH LC190013 vom 23.07.2019, E. 7.3). Dass ein Verkauf der Liegenschaft (mög- licherweise auch an die Mutter) ausgeschlossen ist, ist ebenso wenig belegt und somit auch nicht nachprüfbar. Schliesslich fehlen wie bereits erwogen auch jegli- che Nachweise und Belege zur Erbschaft bzw. zum Nachlass des verstorbenen Vaters sowie zum Bankkonto der Gesuchsgegnerin in Peru. 3.8. Nach dem Gesagten vermochte die Gesuchsgegnerin ihre Mittellosigkeit mangels ausreichender Substantiierung ihrer Vermögensverhältnisse sowie man- gels entsprechender Belege nicht genügend glaubhaft zu machen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu Unrecht gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einkommens- verhältnissen der Parteien sowie zur Vermögenssituation des Gesuchstellers.
  10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Einen An- trag auf Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat der Gesuch- steller nicht gestellt. Eine Umtriebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertre- tene Partei wäre ohnehin nur in "begründeten Fällen" zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine entsprechende Begründung fehlt ebenfalls. 4.2. Unklar ist, ob der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (vgl. Urk. 1 S. 2, Ab- satz 2 zu "Punkt 4"). Auf Weiterungen kann indes verzichtet werden, da dem Ge- suchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ohnehin keine Kosten auferlegt werden und er auch keine Auslagen für eine anwaltliche Vertretung hatte. - 12 - Es wird erkannt:
  11. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. De- zember 2018 (EE170102-D) wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
  12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
  14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 13 - Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 27. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. Dezember 2018 (EE170102-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 schloss das Einzelgericht am Bezirksge- richt Dielsdorf (fortan "Vorinstanz") das am 23. November 2017 vom Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan "Gesuchsteller") eingeleitete Eheschutzverfahren der Parteien ab (Urk. 4/57). Im Zusammenhang mit den Prozesskosten setzte die Vor- instanz die Entscheidgebühr für das Eheschutzurteil auf Fr. 6'000.– fest und aufer- legte diese den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 9 und 10). Parteientschädi- gungen wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer 11). Gleichentags erliess die Vorinstanz eine separate Verfügung – vorab in unbegründeter Form – mit folgen- dem Inhalt (Urk. 4/58):

1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Pro- zesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 9'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen.

2. [Mitteilungssatz].

3. [Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO, wonach innert 10 Tagen eine Be- gründung verlangt werden kann].

4. [Hinweis auf Art. 145 ZPO; Fristenstillstände gelten nicht]. 1.2. Sowohl das Eheschutzurteil als auch die Verfügung betreffend Prozesskos- tenbeitrag wurde den Parteien zeitgleich am 13. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 4/61). Noch gleichentags richtete der Gesuchsteller eine Eingabe an die Vor- instanz, worin er die Begründung der vorstehenden Verfügung beantragte (Urk. 4/60). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhob der Gesuchsteller zudem Berufung gegen den (bereits begründeten) Eheschutzentscheid (Urk. 4/63 E. I.3). Mit Beschluss und Urteil vom 9. September 2019 schloss die hiesige Kammer das erwähnte Berufungsverfahren ab, wobei das erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsdispositiv bestätigt wurde (Urk. 4/63 S. 33, Dispositivziffer 5). 1.3. Nachdem der erwähnte Berufungsentscheid in Rechtskraft erwachsen war, fragte die Vorinstanz am 20. November 2019 beim Gesuchsteller telefonisch nach, ob er nach wie vor an der Begründung der Verfügung vom 10. Dezember 2018 bezüglich Prozesskostenbeitrag – die irrtümlicherweise nie erfolgt sei – fest- halten wolle, was dieser bestätigte (Urk. 4/64). Die begründete Fassung der Ver-

- 3 - fügung vom 10. Dezember 2018 wurde sodann am 28. Januar 2020 an die Par- teien versandt (Urk. 4/65 = Urk. 2). 1.4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Poststempel: 5. Februar 2020) erhob der Gesuchsteller fristgerecht Berufung gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2019 [recte: 2018] (Urk. 1). Mit derselben Eingabe erhob der Gesuchsteller auch Berufung [recte: Beschwerde] gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. De- zember 2019, mit welcher den Parteien durch die Vorinstanz nachträglich zusätz- liche Gerichtskosten auferlegt wurden. Diesbezüglich wurde unter der Geschäfts- Nr. RE200002 ein separates Beschwerdeverfahren angelegt. Entsprechend ist auf diese Rügen im vorliegenden Berufungsverfahren nicht näher einzugehen. 1.5. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsbeklagten (fortan "Gesuchsgegnerin") Frist angesetzt, um die Berufung des Gesuchstellers schriftlich zu beantworten (Urk. 5). Mit ihrer fristgerecht erstatteten Berufungsantwort vom 20. April 2020 beantragt die Gesuchsgegnerin die Abwei- sung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers (Urk. 6). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Berufungsantwort ist dem Gesuchsteller aufgrund des Verfahrensausgangs zusammen mit dem vorliegen- den Endentscheid zuzustellen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-67).

2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013, E. 3.1). Die Beru- fung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittel- anträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Die Berufungsanträge sollen zu- sammen mit der Berufungsbegründung aufzeigen, wie – bei Laien wenigstens dem Sinn nach – die Berufungsinstanz entscheiden soll, das heisst, welche Punk-

- 4 - te des erstinstanzlichen Entscheides angefochten resp. als fehlerhaft erachtet werden und inwiefern sie abzuändern sind (OGer ZH LF190058 vom 04.10.2019, E. II.2; OGer ZH LE130061 vom 15.04.2014, E II.4.1). Die Berufungsschrift des Gesuchstellers enthält zwar keine formellen Rechtsmittelanträge. Aus seiner Ein- gabe geht allerdings klar und deutlich hervor, dass er mit dem ihm von der Vor- instanz auferlegten Prozesskostenbeitrag nicht einverstanden ist und entspre- chend die "Befreiung [von] der Verpflichtung zur Beteiligung an den Prozesskos- ten der Gesuchsgegnerin" beantragt. Er sei nicht in der Lage, diese Summe zu bezahlen und überdies sei die Gesuchsgegnerin auch definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2). Die Berufungsschrift des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers genügt somit sowohl dem Antragserfordernis als auch der Begrün- dungspflicht. Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen in casu erfüllt sind, ist nach dem Gesagten auf die Berufung einzutreten. 2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Gutheissung des ge- suchsgegnerischen Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags. Über die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (wie allgemein im Eheschutzver- fahren) entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren und es gelangt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO). Im Geltungsbereich von Art. 272 ZPO gilt eine gesteigerte Frage- pflicht; die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt. Sinn und Zweck des eingeschränkten Unter- suchungsgrundsatzes ist die Unterstützung der schwächeren Partei. Sie greift nur zum Ausgleich eines Machtgefälles oder eines ungleichen Know-hows. Wie unter der im ordentlichen Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime müssen die Par- teien den Prozessstoff selbst beschaffen, und die Parteien sind weder von ihrer Behauptungs- noch Beweislast befreit. Sind die Parteien – so wie im vorinstanzli- chen Verfahren – durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hostettler, Art. 272 N 14; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3; OGer ZH PC170014 vom 15.09.2017, E. III.4.1).

- 5 -

3. Materielle Beurteilung 3.1. Der Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag geht dem Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom

6. Januar 2016, E. 2.1). Während Letzterer verfahrensrechtlicher Natur ist und sich in erster Linie gegen den Staat richtet, ist der auf eherechtlichen Pflichten (je nach dogmatischer Begründung auf Art. 159 Abs. 3 ZGB oder Art. 163 ZGB) gründende Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gegen den anderen Ehegatten gerichtet (OGer ZH LY170042 vom 25.01.2018, E.III.1.2). Beide Ansprüche beruhen auf der Bedürftigkeit der ansprechenden Person (BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 4.3). Es ist demnach in beiden Fällen zu klä- ren, ob die ansprechende Partei tatsächlich prozessarm ist. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze sinngemäss anzuwenden. Die Beistands- bedürftigkeit ist zu bejahen, wenn die ansprechende Partei ohne unzumutbare Beeinträchtigung des angemessenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügt, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung ihrer Le- bensführung zugemutet werden (OGer ZH LE180044 vom 28.06.2019, E. G.3). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs zu würdigen. Die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Mass- gebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellen- den Person Rechnung zu tragen, und es sind andererseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person beacht- lich (BGE 119 Ia 11 E. 3a; BGE 118 Ia 369 E. 4, m.w.H.). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse kann namentlich beurteilt wer- den, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zu- mutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse erforderlich sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 4A_330/2011 vom

15. August 2011, E. 1.1). Die gesuchstellende Partei hat somit ihre Bedürftigkeit

- 6 - zu behaupten und rechtsgenügend zu substantiieren. Ferner hat sie ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu untermauern und so das Nichtvorhandensein ge- nügender finanzieller Eigenmittel als glaubhaft darzustellen. Es trifft sie diesbe- züglich eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018, E. 2, m.w.H.; ZK ZPO-Emmel, Art. 119 N 6). 3.2. Die Vorinstanz bejahte sowohl die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers als auch die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin und hiess das Gesuch um Zu- sprechung eines Prozesskostenbeitrages im Umfang von Fr. 9'000.– gut. Zur Mit- tellosigkeit erwog die Vorderrichterin allerdings lediglich, die Gesuchsgegnerin ge- he keiner Erwerbstätigkeit nach und es sei ihr – unter Hinweis auf das Eheschutz- urteil vom 10. Dezember 2018 (Urk. 4/57) – auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Überdies verfüge sie über kein nennenswertes Vermögen. Zwar lasse die Gesuchsgegnerin ausführen, dass sie eine Wohnung in Peru besitze, diese sich allerdings aufgrund eines Wohnrechts ihrer Mutter nicht verkaufen las- se. Vermutungsweise gelte dieses Wohnrecht bis zum Tod der Begünstigten, weshalb die Wohnung zurzeit nicht liquidiert und somit auch nicht zum Vermögen der Gesuchsgegnerin hinzugerechnet werden könne. Zudem bringe die Gesuchs- gegnerin vor, dass ihr kürzlich verstorbener Vater einen Barbetrag in Höhe von USD 15'000.– hinterlassen habe, welcher jedoch integral an die Mutter gegangen sei. Dies erscheine glaubhaft. Nach dem Gesagten sei die Gesuchsgegnerin als mittellos zu qualifizieren – so die Vorinstanz resümierend (Urk. 2 E. IV.3.1). 3.3. Der Gesuchsteller macht vor Obergericht betreffend die Mittellosigkeit im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin verfüge über monatlich rund USD 1'000.– Mieteinnahmen aus ihrer Eigentumswohnung in Lima, Peru. Die Wohnung liege im Stadtteil ..., eines der besten Quartiere mit den höchsten Immobilien- und Mietpreisen. Der Wert der Wohnung liege weit über USD 100'000.–. Die Mutter der Gesuchsgegnerin habe noch nie in dieser Wohnung gelebt und wohne auch aktuell nicht dort, weshalb diese sehr wohl liquidiert werden könne. Überdies habe die Gesuchsgegnerin zugegeben, dass sie noch über Barvermögen auf einem Konto der C._____ Bank verfüge. Insgesamt müsse man sich fragen, weshalb die Vorinstanz bei der Gesuchsgegnerin lediglich aufgrund ihrer Behauptungen von

- 7 - einer Vermögenslosigkeit ausgegangen sei. Sie habe im gesamten Eheschutzver- fahren nie Unterlagen bezüglich ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere auch keine Steuererklärung eingereicht. Sie sei auch vom Gericht nie zu einer entsprechenden Edition aufgefordert worden. Nach dem Gesagten sei die Ge- suchsgegnerin definitiv nicht als mittellos zu qualifizieren und es stelle sich die Frage, gestützt auf welche Grundlagen die Vorinstanz zu einem solchen Ent- scheid gekommen sei (Urk. 1). 3.4. Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe die behauptete Mittellosigkeit zu Recht bejaht. Sie weist im Zusammenhang mit ihrer Bedürftigkeit darauf hin, dass sie ihre finanzielle Situation, insbesondere auch ihre Vermögenlage, vor Vorinstanz bereits dargelegt habe. Im Übrigen wer- de diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Wie damals erwähnt, sei die Liegenschaft durch eine Nutzniessung "belegt". Damit sei sie nicht oder kaum verwertbar. Das Bankkonto sei ebenfalls offengelegt worden (Urk. 6 S. 3-5). 3.5. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob es der Gesuchsgegnerin im erstinstanzli- chen Verfahren – entgegen den Vorbringen in der Berufungsschrift – gelungen ist, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. 3.5.1. Mit Bezug auf ihr Vermögen machte die Gesuchsgegnerin im Rahmen ihres Gesuches um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2018 lediglich Folgendes geltend: Aus der dargelegten Bedarfsrechnung ergebe sich keine Sparquote. Zudem verfüge die Gesuchsgegnerin über kein "Erspartes". Sie besitze zwar eine Wohnung in Peru. Diese sei allerdings nicht verkäuflich, weil ihre Mutter darin ein Wohnrecht habe. Überdies sei ihr Vater kürzlich verstorben. Der von ihm hinterlassene Be- trag von USD 15'000.– sei allerdings integral an die Mutter geflossen. Die Ge- suchsgegnerin sei damit mittellos (Urk. 4/21 S. 8). Als Beleg im Zusammenhang mit ihrem Vermögen reichte die Gesuchsgegnerin einzig einen Nutzniessungsver- trag bezüglich der Eigentumswohnung in Peru ein (Urk. 22/10).

- 8 - 3.5.2. Verfügt die um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ersuchende Partei über Grundeigentum, hat sie sich die für den Prozess benötigten Mittel al- lenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hy- pothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Lie- genschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015, E. 4.2; BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010, E. 1.3; ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 8). Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt (OGer ZH LE190044 vom 18. De- zember 2019; E. II.5.2; OGer ZH LE170027 vom 17.01.2018, S. 51, E. H.1c). 3.5.3. Die Gesuchsgegnerin unterliess es im vorinstanzlichen Verfahren (und auch vor Obergericht) gänzlich, sich zum Wert, der Lage, der Beschaffenheit und allfäl- lig bestehenden Belastungen ihrer Liegenschaft zu äussern. Mangels entspre- chender Vorbringen kann nicht beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Um- fang ihr die Beanspruchung ihres Vermögens – etwa durch entsprechende Kredit- aufnahme bzw. Hypothekarbelastung oder Verkauf der Liegenschaft – es ermög- licht hätte, die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Eheschutzprozesses erforderlich waren. Bereits damit ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend die umfassende Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse nicht hinrei- chend nachgekommen (vgl. dazu oben E. 3.1 und E. 3.5.2). Dasselbe gilt im Übri- gen auch für die von der Gesuchsgegnerin selbst vorgebrachte Erbschaft ihres Vaters. Weder die Höhe des Nachlasses noch die Stellung der Mutter als (angeb- liche) Alleinerbin sind in irgendeiner Weise belegt. Eine Beurteilung, ob und gege- benenfalls in welchem Umfang die Gesuchsgegnerin von ihrem kürzlich verstor- benen Vater geerbt hat, ist mangels entsprechender Belege nicht möglich. Aus diesem Grund ist es auch nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die nicht wei- ter substantiierte und auch nicht belegte Behauptung der Gesuchsgegnerin, wo- nach sie aus dem Nachlass ihres Vaters nichts erhalten habe, als "glaubhaft" qua- lifiziert hat (Urk. 2 E. IV.3.1). Glaubhaftmachen bedeutet jedenfalls mehr als blos-

- 9 - ses Behaupten (OGer ZH PS180201 vom 07.12.2018, E. 3.1). Schliesslich hat es die Gesuchsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren auch versäumt, ihre Vermö- genssituation hinsichtlich ihres Bankkontos bei der C._____ Bank in Peru offenzu- legen. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 6 S. 4) finden sich in den Eheschutzakten soweit ersichtlich keine entspre- chenden Bankbelege. Überdies wäre ein derart pauschaler Verweis auf die Vorak- ten bzw. auf die Akten des Berufungsverfahrens LY200009 (vgl. Urk. 6 S. 3) oh- nehin ungenügend. Die Parteien haben die Aktenstellen, auf die sie verweisen, genau zu bezeichnen. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (vgl. statt vieler OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.3.3). 3.6. Was die erwähnte Mitwirkungsobliegenheit anbelangt, wurde die Gesuchs- gegnerin auch im Berufungsverfahren betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. LE180072) auf ihre diesbezüglichen Pflichten hingewiesen. Die hiesige Kammer wies damals mit ihrem Berufungsentscheid vom 9. September 2019 den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages mit folgender – nach wie vor zutreffender – Begründung ab (Urk. 4/63 S. 29): 5.4. […] Betreffend die Wohnung in Lima brachte die Gesuchsgegne- rin unter Einreichung eines entsprechenden Belegs einzig vor, dass diese mit einem Nutzniessungsrecht zu Gunsten ihrer Mutter belegt sei (Urk. 93 S. 17 und 95/3). 5.5. Die Gesuchsgegnerin hätte zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Mittellosigkeit ihre Vermögensverhältnisse vollständig of- fenlegen müssen. Sie hätte insbesondere nähere Ausführungen zu dem vom Gesuchsteller behaupteten Konto bei der C._____ Bank ma- chen und entsprechende Belege einreichen müssen. Weiter hätte sie darlegen müssen, inwiefern die Beschaffung von flüssigen Mitteln durch Veräusserung der Wohnung in Lima oder deren hypothekarische Belastung unzumutbar sei. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertre- ten ist, konnte auf die Fristansetzung zur Ergänzung der Gesuchsbe- gründung beziehungsweise auf die Edition weiterer Belege verzichtet werden (vgl. BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013 E. 6.2.2). Dement- sprechend ist ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen.

- 10 - 3.7. Diesen Erwägungen ist zu folgen. Auch im erstinstanzlichen Eheschutzver- fahren ist die Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtsgenü- gend nachgekommen. Dies, obwohl der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2018 zur Vermögenslage der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf den zweiten Teil der Hauptverhandlung ein entsprechendes Editionsbegehren gestellt hat. Der er- wähnten Rechtsschrift ist folgende Passage zu entnehmen (Urk. 4/31 S. 2 f.): "3. Unbesehen unter welchem Titel die Verhandlung vom 6. August 2018 fortge- führt wird (als Eheschutz oder als vorsorgliche Massnahme), bitte ich Sie je- doch, Frau B._____, die Gesuchsgegnerin, aufzufordern, folgende Unterlagen an die Verhandlung vom 6. August 2018 mitzubringen:

a. Unterlagen bezüglich ihrem Grundeigentum in Peru;

b. Unterlagen bezüglich der Erbschaft ihres Vaters (Nachlassunterlagen);

c. aktuelle Kontounterlagen bezüglich ihres Kontos bei der C._____ Bank in Lima (Peru), mit Saldoständen per Ende Jahr und heute;

d. […]." Somit bildete die Vermögenssituation der Gesuchsgegnerin seit der Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Juni 2018 im vorinstanzlichen Verfahren ein Thema. Dennoch hat es die Gesuchsgegnerin unterlassen, für die Beurteilung ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit ihre aktuellen Vermögensverhältnisse bezüglich der Liegenschaft, der Erbschaft sowie des Bankkontos in Peru darzutun und zu bele- gen. Da die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist, war die Vorinstanz denn auch nicht verpflichtet, die Gesuchsgegnerin zur weiteren Substantiierung bzw. Ergänzung ihres Gesuches betreffend Prozesskostenbeitrag oder zur Einreichung von weiteren Belegen aufzufordern (OGer ZH LE160074 vom 13.07.2017, E. III.D.1.3.2; BGer 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 6.2.2). Vielmehr hätte die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen ohne Weiteres ebenfalls zum Schluss kommen müssen, dass mangels substantiierter Angaben zur finanziellen Lage der Gesuchsgegnerin nicht von einer Mittellosigkeit ausgegangen werden kann. Es fehlen vorliegend nicht nur Ausführungen zum Wert der Liegenschaft in Peru und zu einer allfällig bereits bestehenden Hypothekarbelastung, sondern auch diesbezügliche Belege. Weshalb ein Wohn- bzw. Nutzniessungsrecht der Mutter der Gesuchsgegnerin eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft

- 11 - ausschliessen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. diesbezüglich OGer ZH LC190013 vom 23.07.2019, E. 7.3). Dass ein Verkauf der Liegenschaft (mög- licherweise auch an die Mutter) ausgeschlossen ist, ist ebenso wenig belegt und somit auch nicht nachprüfbar. Schliesslich fehlen wie bereits erwogen auch jegli- che Nachweise und Belege zur Erbschaft bzw. zum Nachlass des verstorbenen Vaters sowie zum Bankkonto der Gesuchsgegnerin in Peru. 3.8. Nach dem Gesagten vermochte die Gesuchsgegnerin ihre Mittellosigkeit mangels ausreichender Substantiierung ihrer Vermögensverhältnisse sowie man- gels entsprechender Belege nicht genügend glaubhaft zu machen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Verpflichtung des Ge- suchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages zu Unrecht gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Einkommens- verhältnissen der Parteien sowie zur Vermögenssituation des Gesuchstellers.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Einen An- trag auf Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung hat der Gesuch- steller nicht gestellt. Eine Umtriebsentschädigung an eine nicht anwaltlich vertre- tene Partei wäre ohnehin nur in "begründeten Fällen" zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine entsprechende Begründung fehlt ebenfalls. 4.2. Unklar ist, ob der Gesuchsteller für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen wollte (vgl. Urk. 1 S. 2, Ab- satz 2 zu "Punkt 4"). Auf Weiterungen kann indes verzichtet werden, da dem Ge- suchsteller im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ohnehin keine Kosten auferlegt werden und er auch keine Auslagen für eine anwaltliche Vertretung hatte.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. De- zember 2018 (EE170102-D) wird aufgehoben und der Antrag der Gesuchs- gegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 13 - Zürich, 27. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: am