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LE200009

Eheschutz

Zürich OG · 2021-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (119 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 17. August 2018 stehen sie sich in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 71 S. 4 ff.). Am

18. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Verfügung und Urteil, Urk. 71 S. 103 ff.).

E. 1.1 Wie bereits erwähnt (vorstehend E. III.A) sprach die Vorinstanz der Ge- suchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zu. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung von substantiellen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 10'979.– vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2019; Fr. 18'626.– ab 1. August 2019 bis und mit März 2020; Fr. 20'918.– ab April 2020 bis und mit Juni 2020; Fr. 12'566.– ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Urk. 70 S. 2 und Urk. 86 S. 4]).

E. 1.2 Umstritten sind dabei sämtliche Parameter der vorinstanzlichen Unter- haltsberechnung. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin neu eine (teilweise) Ar- beitsunfähigkeit infolge Erkrankung (rezidivierende Depression) geltend macht.

2. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 1.3 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs.

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

24. Januar 2020 (Urk. 70) innert Frist (vgl. Urk. 68/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Beschluss vom 3. März 2020 wurde das Verfahren auf Er- suchen der Parteien (vgl. Urk. 78; Urk. 79) zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis am 4. Mai 2020 sistiert (Urk. 80). Nachdem der Gesuch- steller auf entsprechende Nachfrage am 15. Mai 2020 mitteilte, dass die Ver- gleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 82), wurde diesem mit Verfügung vom

25. Mai 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 83). Die Beru-

- 9 - fungsantwortschrift datiert vom 15. Juni 2020 (Urk. 88). Unter demselben Datum reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (Urk. 86). Mit Verfügung vom

26. Juni 2020 wurden diese Rechtsschriften je der Gegenseite zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 91). Die entsprechenden Stellungnahmen gin- gen innert angesetzter Frist – jene des Gesuchstellers am 13. Juli 2020 (Urk. 92), jene der Gesuchstellerin am 30. Juli 2020 (Urk. 98) – ein und wurden der Gegen- partei je zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom 24. August 2020 (Urk. 103), 24. September 2020 (Urk. 111), 23. Oktober 2020 (Urk. 118), 6. November 2020 (Urk. 124) und 23. November 2020 (Urk. 128). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde den Parteien angekün- digt, dass die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei (Urk. 131). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt.

E. 2.1 Seit dem Jahr 2012 ist die Gesuchstellerin mit ihrem Architektur- und Im- mobilienunternehmen selbständig erwerbstätig. Hinsichtlich des damit erzielten Einkommens stellte die Vorinstanz auf die Jahresdurchschnittseinkommen der Jahre 2015, 2016 und 2017 von Fr. 65'419.– ab und setzte demnach ein Monats- einkommen von Fr. 5'452.– fest. Im Zusammenhang mit der selbständigen Er- werbstätigkeit rechnete sie der Gesuchstellerin sodann Privatbezüge im Umfang von Fr. 2'525.– als Einkommen auf. Davon umfasst sind Fr. 557.– Mietanteil für die geschäftliche Nutzung des Büros in der ehelichen Liegenschaft, Fr. 218.– über das Geschäft abgerechnete Kosten des Mini Cooper, Fr. 1'300.– für die rein pri- vate Nutzung der über die Firma abgerechneten Wohnung an der F._____- Strasse sowie Fr. 450.– Anteil privater Telefon- und Bürokosten etc. Ferner rech- nete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Liegenschaftserträge im Betrag von Fr. 5'608.– als Einkommen an, und stellte eine bestehende effektive Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 13'585.– fest (Urk. 71 E. VII.6.1 - 6.4).

E. 2.2 In Bezug auf das vorinstanzlich ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt die Gesuchstellerin aus, sie sei – wie schon im vorinstanzli-

- 17 - chen Verfahren – trotz Verluste im Jahr 2018 bereit, sich den durchschnittlichen Lohn aus den Jahren 2015 bis 2017 im Betrag von Fr. 5'438.– anrechnen zu las- sen (Urk. 70 Rz. 109). Woraus diese Diskrepanz zum Betrag der Vorinstanz von Fr. 5'452.–, welcher auf denselben Grundlagen (Durchschnitt der Jahre 2015-

2017) errechnet wurde, resultiert, zeigt sie jedoch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden.

E. 2.3 Die aufgerechneten Privatbezüge beanstandet die Gesuchstellerin sodann nur insofern, als für die Wohnung F._____-Strasse Fr. 1'170.– einzusetzen seien (Urk. 70 Rz. 109 ff.). Dieser Einwand ist berechtigt, ging doch die Vorinstanz fälschlicherweise weiterhin von der ursprünglich getroffenen Annahme des Ge- suchsgegners von Fr. 1'300.– aus, obwohl der effektive Mietzins mittels Mietver- trag im Umfang von Fr. 1'170.– ausgewiesen war (Urk. 27/10). Dies ist zu korrigie- ren, was im Übrigen auch vom Gesuchsgegner anerkannt wird (Urk. 88 Rz. 67). Es verbleiben damit leicht reduzierte Privatbezüge von Fr. 2'395.–. 2.4.1. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Liegenschaftserträge von Fr. 5'608.– seien um Fr. 4'000.– zu reduzieren (Urk. 86 Rz. 10 f.). Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Sinne einer vom Gesuchsgegner geschuldeten anteilsmässigen Abgeltung der Benützung der zur Hälfte im Mitei- gentum stehenden ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … als Einkom- men an (Urk. 71 E. VII. 6.2.4). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei per Ende März 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag entgegen den vorinstanzli- chen Ausführungen nicht auszahle, weshalb die Liegenschaftserträge entspre- chend zu reduzieren seien (Urk. 86 Rz. 10 f.). 2.4.2. Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, der Gesuchstellerin diesen Be- trag nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Gesuchstellerin habe dieses Novum erst mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und damit verspätet geltend gemacht. Sodann sei die Gesuchstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht voll- ständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Sie habe diverse persönli- che Sachen in der Wohnung und diverse Umzugskartons im Keller herumliegen lassen. Überdies habe sie ihre Büroräumlichkeiten abgeschlossen und den

- 18 - Schlüssel mitgenommen, sodass der Gesuchsgegner keine Benutzungsmöglich- keit habe. Die Fr. 4'000.– seien gemäss vorinstanzlichem Entscheid – wenn über- haupt – erst dann geschuldet, wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Benutzung aller Räumlichkeiten der vormals ehelichen Wohnung überlasse (Urk. 92 Rz. 33 ff.). 2.4.3. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Berufungsschrift im Januar 2020 konn- te die Gesuchstellerin noch nicht voraussehen, dass die Auszahlung dieses Be- trags ein Thema sein würde. Ob das Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juni 2020 verspätet war, kann jedoch ohnehin offen bleiben, zumal sich in dieser Hin- sicht eine Korrektur von Amtes wegen aufdrängt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Zuständigkeit des Eheschutzrichters, den Gesuchsgegner zu einer solchen Benutzungsgebühr zu verpflichten. Auch die Gesuchstellerin hat vorderhand keine Möglichkeit, diesen Betrag von monatlich Fr. 4'000.– einzutrei- ben, verfügt sie diesbezüglich doch über keinen direkten Rechtstitel. Offenbar stellt der Gesuchsgegner die Leistungspflicht dieser Fr. 4'000.– denn auch in all- gemeiner Weise in Frage ("wenn überhaupt geschuldet"). Es kann nicht angehen, der Gesuchstellerin ein Einkommen anzurechnen, über welches sie im ungüns- tigsten Fall erst nach einem durchlaufenen Rechtsstreit effektiv verfügen kann, geht es bei der Festsetzung des Unterhalts doch um die Deckung laufender Kos- ten. Im Ergebnis ändert sich sodann nichts, ob der Gesuchsteller die Fr. 4'000.– unter dem Titel "Benutzungsgebühr" oder unter dem Titel "Unterhalt" infolge ver- ringerter Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin leistet. Dieser Umweg über eine der Gesuchstellerin als Einkommen aufgerechnete vom Gesuchsgegner zu leistende Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Liegenschaft ist demnach nicht sachgerecht. Dies zeigt sich augenscheinlich an der ausführlich vorgetragenen Streitigkeit hinsichtlich liegen gebliebener Gegen- stände etc. und der Frage, ab wann die Gesuchstellerin vollständig aus der eheli- chen Liegenschaft ausgezogen sei (Urk. 92 Rz. 33 ff.; Urk. 94/1-5; Urk. 98 Rz. 298 ff.; Urk. 103 Rz. 158 ff.; Urk. 111 Rz. 121 ff.; Urk. 118 Rz. 68 ff.; Urk. 124 67 ff.; Urk. 128 Rz. 68 f.). Selbst wenn man davon ausginge, die Gesuchstellerin habe die eheliche Wohnung noch nicht verlassen, könnten ihr dennoch keine Fr. 4'000.– als Einkommen aufgerechnet werden, zumal dies einer Aufrechnung

- 19 - eines Eigenmietwerts gleichkäme, was unzulässig ist, da es sich dabei um kein real existierendes Einkommen handelt (OGer ZH LE180060 vom 28. Februar 2019, E. 2.3). Dem Gesagten zufolge ist damit der Gesuchstellerin in Bezug mit der ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … kein Einkommen an- zurechnen und im Gegenzug schuldet der Gesuchsgegner auch nichts für die Nutzung derselben.

E. 2.5 Arbeitsunfähigkeit ab August 2019

E. 2.5.1 Neu bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei vom 5. August 2019 bis am

27. September 2019 in stationär-psychiatrischer Behandlung im G._____ gewe- sen und seither aufgrund einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33) bis Ende Juni 2020 100% arbeitsun- fähig gewesen, weshalb ihr für diesen Zeitraum kein Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit angerechnet werden könne. Entsprechend entfalle auch die damit einhergehende Aufrechnung von Privatbezügen bzw. Privatanteilen als Ein- kommen (Urk. 70 Rz. 109 ff.).

E. 2.5.2 Der stationäre Klinikaufenthalt hat damit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 18. Dezember 2020 stattgefunden, weshalb sich die Frage der Zuläs- sigkeit dieses Novums stellt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. auch E. II.1.3). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei bereits seit April 2018 in regelmässiger psy- chotherapeutischer Behandlung, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen ge- macht habe. Durch die anhaltenden Trennungskonflikte und insbesondere nach dem Gerichtstermin im April 2019 hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand immer mehr akzentuiert, bis es im Sommer 2019 zu einem eigentlichen Zusam- menbruch gekommen sei. Die behandelnden Ärzte hätten eine stationäre Thera-

- 20 - pie als unumgänglich gesehen. Da nicht absehbar gewesen sei, wie sich der Ge- sundheitszustand der Gesuchstellerin entwickeln würde und weil sie eine Stigma- tisierung und weiteren Druck durch den Gesuchsteller gefürchtet habe, habe sie das Ausmass ihrer Beschwerde und insbesondere ihre eingeschränkte Leistungs- fähigkeit zunächst nicht im Prozess einbringen wollen. Nach dem Klinikaustritt am

27. September 2019 sei jedoch klar geworden, dass sie weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt sein würde, da die deutlich depressive Symptomatik weiter fortbe- standen habe und dies Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit ha- be. Um diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, habe sich die Rechtsver- treterin der Gesuchstellerin am 27. September 2019 umgehend telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigt, ob der Aktenschluss schon eingetreten und die Beratungsphase begonnen habe, weil andernfalls umgehend eine Noveneingabe erforderlich sei. Am 4. Oktober 2019 sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass die Beratungsphase bereits begonnen habe. Angesichts dieser Formulierung müsse davon ausgegangen werden, dass der Aktenschluss bereits früher eingetreten sei. Denselben Schluss liessen die in früheren Telefonaten erteilten Auskünfte der Vorinstanz zu. So sei ihr etwa am 27. August 2019 mitgeteilt worden, dass das Urteil nicht fertig und zurückgestellt worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Entsprechend könnten die Entwicklungen seit Austritt der Gesuchstellerin aus dem G._____ Ende September 2019 als echte Noven in den Prozess eingebracht werden (Urk. 70 S. 5 ff., Rz. 10-19).

E. 2.5.3 Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, nach dem Anwalts- wechsel der Gesuchstellerin per 29. Mai 2019 hätte die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin ausreichend Zeit gehabt, die neue gesundheitliche Situation, insbe- sondere die Tatsache der Behandlung in der Klinik G._____ und die behauptete damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. Der Aktenschluss sei erst per 4. Oktober 2019 erfolgt. Beide Rechtsvertreterinnen seien vorgängig über die- ses beabsichtigte Vorgehen des Gerichts informiert worden. Die behaupteten Noven hätten also im Laufe von August und September 2019, spätestens gerade nach dem Telefonat mit dem Gerichtsschreiber am 27. September 2019 ohne weiteres noch in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht werden können. Es handle sich dabei deshalb um unechte Noven, die im vorliegenden Berufungsver-

- 21 - fahren nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend sei nach wie vor davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin arbeitsfähig sei (Urk. 88 Rz. 65 ff.).

E. 2.5.4 Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, nachdem sich herauskristalli- siert habe, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche nicht erfolgsver- sprechend verlaufen würden, sei den Parteien am 4. Oktober 2019 der Akten- schluss mitgeteilt worden (Urk. 71 E. I.). Nachdem den Parteien zuvor die Phase der Urteilsberatung unbestrittenermassen noch nicht angezeigt wurde bzw. im Gegenteil gemäss Angaben der Gesuchstellerin gar noch am 27. August 2019 die Auskunft erteilt worden sei, das Urteil werde zurückgestellt (vgl. Urk. 98 Rz. 10), kann entgegen deren Ausführungen nicht geschlossen werden, der Aktenschluss sei in Tat und Wahrheit schon früher eingetreten. Sodann ist zwar aus der Ge- sprächsnotiz vom 27. September 2019 ersichtlich, dass sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin danach erkundigte, ob der Aktenschluss bereits eingetreten sei (Urk. 59). Damit vermag die Gesuchstellerin allerdings nicht ausreichend glaubhaft zu machen, dass sie am 27. September 2019 tatsächlich darum bemüht war, diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, zumal die Initiative dieses Te- lefonats offenbar seitens des Gerichts kam ("RAin X._____ ruft zurück" [Urk. 59]). Auch die Behauptung, die Aktennotiz des Gerichtsschreibers sei insofern unvoll- ständig, als sie nicht erwähne, dass sie eine Noveneingabe angekündigt habe, ist unbehelflich, zumal es in ihrer Verantwortung steht, mittels schriftlicher Eingaben für die entsprechende Dokumentation besorgt zu sein. Nicht zielführend ist weiter das Argument der Gesuchstellerin, selbst wenn der Aktenschluss tatsächlich erst am 4. Oktober 2019 eingetreten wäre, hätte sie die neuen Tatsachen trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren einbringen können, da ihr damit ab Kenntnis der neuen Tatsachen nach dem Klinikaustritt der Gesuch- stellerin am 27. September 2019 bis zum spätmöglichsten Eintritt des Akten- schlusses am 4. Oktober 2019 für eine Noveneingabe lediglich sieben Tage Zeit verblieben wären, was nicht ausreichend sei (Urk. 98 Rz. 18 f.). Die Gesuchstelle- rin verkennt dabei, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem

- 22 -

E. 2.5.5 Dem Gesagten zufolge gelingt der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass sie diese Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können, weshalb sie gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Damit ist weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Gesuchstelle- rin auszugehen.

E. 2.6 Ausdehnung der Erwerbstätigkeit / Hypothetisches Einkommen

E. 2.6.1 Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, weshalb die Gesuch- stellerin keinen Betreuungsaufgaben nachzugehen habe. Sie sei 42 Jahre alt und von Beruf diplomierte Architektin SIA, habe 2012/2013 darüber hinaus den Master in Real Estate erworben und habe während der ganzen Dauer ihrer Beziehung mit dem Gesuchsgegner stets gearbeitet. In den Jahren vor 2012, d.h. vor ihrer Weiterbildung und als sie noch mit einem Partner zusammen eine Firma gehabt habe, habe sie weit mehr verdient als mit ihrer Einzelfirma H._____, so etwa Fr. 216'400.– im Jahr 2011. Nachdem sie nun noch über eine Zusatzausbildung verfüge, sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr in unselbständiger Anstellung nicht ähnlich hohe Saläre wie vor dem Jahr 2012 erzielen könne. Sie selber

- 23 - schliesse denn auch eine Anstellung offenbar nicht länger aus und gehe immerhin selber von einem Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.– brutto aus. Auch eine Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% scheine zumutbar, da die bisherige Verwaltung der ehelichen Liegenschaft in Zukunft entfalle. Ohne das der Gesuch- stellerin anzurechnende Einkommen abschliessend festzulegen, sei davon aus- zugehen, dass dieses ausreichen werde, um die errechnete Differenz von Bedarf und bisherigem Einkommen auszugleichen (Urk. 71 E. VII.6.6).

E. 2.6.2 Die Gesuchstellerin moniert, indem die Vorinstanz weder die Höhe des hy- pothetischen Einkommens, welches die Gesuchstellerin bei einer Ausdehnung auf eine 100% Erwerbstätigkeit erzielen könne, ermittelt noch eine Übergangsfrist festgelegt habe, habe sie den Sachverhalt nicht bzw. nicht richtig festgestellt (Urk. 70 Rz. 112).

E. 2.6.3 Nachdem – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.C.3) – der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Gesuchstellerin leicht zu korrigieren und zu- dem der Gesuchstellerin auch keine Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigen- tum stehenden ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'000.– als Einkommen aufzu- rechnen ist (vgl. vorstehend E. III.C.2.4.1 ff.), muss ohnehin zahlenmässig festge- legt werden, welches hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin angerechnet werden kann. Sodann ist auch eine Übergangsfrist zu berücksichtigen.

E. 2.6.4 Einhergehend mit den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 70 Rz. 114) kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids implizit entnom- men werden, dass es die Vorinstanz als der Gesuchstellerin zumutbar und mög- lich erachtete, ihre Eigenversorgungskapazität im Rahmen einer unselbständigen Anstellung in einem 100%-Pensum auf Fr. 11'460.– netto (Fr. 17'067.85 Bedarf abzüglich Fr. 5'608.– Liegenschaftserträge) zu erhöhen. Gegen die Aufstockung auf ein 100%-Pensum stellt sich die Gesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht (vgl. Urk. 70 Rz. 122), und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auch nicht auseinander. Nachdem inzwischen auch die Verwaltung der Liegenschaften an eine Drittperson vergeben wurde (vgl. Urk. 88 Rz. 69; Urk. 101/26-27), ist die- se Aufstockung auf ein 100%-Pensum nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Höhe des zumutbaren hypothetischen Einkommens stützte sich die Vorinstanz

- 24 - generell auf die Jahre vor ihrer Selbständigkeit und führte als Beispiel das Jah- reseinkommen 2011 von Fr. 216'400.– an. Damals war die Gesuchstellerin jedoch unbestrittenermassen nebst des Anstellungsverhältnisses zu 50% Teilinhaberin und damit massgeblich am Geschäftsgewinn beteiligt, weshalb dieses Einkom- men als Referenzgrösse ohnehin ausser Betracht fallen muss. Wie die Gesuch- stellerin sodann zu Recht einbringt, geht aus den Steuererklärungen (Urk. 3/4-8) und der darauf basierenden Tabelle (Urk. 3/3) deutlich hervor, dass es sich dabei um ein ausserordentlich hohes Einkommen handelte, das in all den anderen Jah- ren nie erreicht wurde. Auch das (implizit) angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 11'460.– erzielte die Gesuchstellerin bisher noch nie. Einzig der Hinweis, dass sie nun noch über eine weitere Ausbildung verfüge, genügt nicht um davon aus- zugehen, dass sie bei einem Wiedereinstieg in eine Anstellung nach achtjähriger Selbständigkeit direkt wieder an die ursprünglich erzielten Einkommen anknüpfen bzw. diese gar übertreffen kann. In der Zwischenzeit hat die Gesuchstellerin per

1. Juli 2020 bei der I._____ AG eine 80%-Anstellung als Bauherrenvertreterin und Projektmanagerin gefunden, wobei ab September 2020 eine Erhöhung auf ein 90%-Pensum stattfand (vgl. Urk. 114/4). Aus dem Arbeitsvertrag und den einge- reichten Lohnabrechnungen der Monate August und September geht für ein 100%-Pensum ein Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn von brutto Fr. 144'000.– und damit monatlich Fr. 12'000.– brutto bzw. Fr. 10'440.– netto (nach Abzug der übli- chen Sozialversicherungsbeiträge von rund 13%) hervor (Urk. 86 Rz. 7 ff.; Urk. 87/4; Urk. 114/4-5). Dass die vereinbarte Autospesenpauschale von Fr. 300.– keinen Lohnbestandteil darstellt, wurde vom Arbeitgeber bestätigt (Urk. 114/6) und auch aufgrund der von der Gesuchstellerin detailliert aufgeliste- ten Projektorte (u.a. in Mettmenstetten, Küsnacht, Herrliberg, Lengg, Rorschach, St. Gallen, Zürich Wollishofen, Luzern) ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Pauschale jeweils aufgebraucht bzw. zumindest annähernd aufgebraucht wird (Urk. 98 Rz. 297). Es erscheint angemessen, sich zur Beurteilung des erzielbaren Einkommens an diesem Salär zu orientieren, zumal dieses die effektiven Bege- benheiten auf dem Arbeitsmarkt wiedergibt. Somit ist von einem möglichen und zumutbaren hypothetischen Einkommen im Rahmen einer 100%-Anstellung von Fr. 10'440.– netto pro Monat auszugehen. Soweit der Gesuchsgegner geltend

- 25 - macht, die Gesuchstellerin werde nach wie vor über ihre Firma Einkünfte erzielen (Urk. 88 Rz. 69), weshalb diese und auch die damit einhergehenden Privatbezüge weiterhin aufzurechnen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal in diesem Fall von der Gesuchstellerin ein Pensum von über 100% verlangt würde, was selbstredend nicht angeht. Selbst wenn die Gesuchstellerin sodann – wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 88 Rz. 69; Urk. 103 Rz. 114 ff.; Urk. 118 Rz. 53), von ihr indes bestritten (vgl. Urk. 98 Rz. 215 ff.; Urk. 111 Rz. 88 ff.; Urk. 124 Rz. 56) – über ihre Firma bzw. die Vermietung von Büroräumlichkeiten etc. noch gewisse Einkünfte generieren sollte, besteht kein Anlass, diese zusätzlich zum hypothetischen 100%-Lohn zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich vielmehr um ein hypothetisch anzurechnendes Maximaleinkommen, welches die Gesuch- stellerin in erster Linie überhaupt erreichen muss.

E. 2.6.5 Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Ein von dem erwähnten Grundsatz ab- weichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstel- lungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vor- liegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorher- sehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2).

E. 2.6.6 Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Übergangsfrist gewährt, son- dern ging davon aus, dass sie sofort in der Lage sein werde, mit einem höheren hypothetischen Einkommen ihr Manko zu decken. Dies ist, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, nicht zulässig. Soweit der Gesuchsgeg-

- 26 - ner geltend macht, die Gesuchstellerin habe seit Erhalt der Klageantwortschrift (Urk. 19) erkennen können, dass sie sich um ein Einkommen für eine Tätigkeit von 100% bemühen müsse bzw. spätestens seit der Verhandlung vom 12. April 2019, anlässlich welcher das Gericht ihr dargelegt habe, dass es eine Unterhalts- pflicht des Gesuchsgegners nicht sehe (Urk. 88 Rz. 68 und Rz. 71), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Wissen bzw. eine Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids be- jaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3.). Klarerweise von keiner Relevanz sind diesbezügliche gegnerische Parteivorbringen sowie eine nicht protokollierte vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht (vgl. auch OGer ZH LE120019 vom 15. Okto- ber 2012, E. 4.5.2). Abgesehen davon bestreitet die Gesuchstellerin diese Ein- schätzung seitens des Gerichts; im Gegenteil sei Letzteres damals noch der An- sicht gewesen, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestehe kein Anlass (Urk. 98 Rz. 230 f.). Die Gesuchstellerin will sich ein 100%-Pensum erst neun Monate nach ihrem Auszug im März 2020 bzw. ab Dezember 2020 an- rechnen lassen (vgl. Urk. 70 Rz. 122). Im vorliegenden Fall drängt sich durchaus eine grosszügige Übergangsfrist auf. Zum einen besteht angesichts der sehr gu- ten finanziellen Verhältnisse der Parteien keinerlei Dringlichkeit für eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin. Zum anderen war die Gesuchstel- lerin nun acht Jahre selbständig erwerbstätig, weshalb ein Wechsel auf eine An- stellung eine grosse Umstellung darstellt, für die ihr genügend Zeit zu gewähren ist. Dies gilt umso mehr, als die Selbständigkeit trotz Mindereinnahmen eine ge- meinsam getragene Entscheidung war bzw. zumindest als solche zu gelten hat. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden indes die pauschal behaupteten zu- sätzlichen Schwierigkeiten beim Bewerbungsprozess zufolge der Covid-19- Pandemie (Urk. 86 Rz. 5 f.). Zusammenfassend erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren, weshalb ihr per 1. Juli 2020 ein (teilweise) hypothetisches Einkommen von Fr. 10'440.– netto anzurechnen ist.

- 27 -

E. 2.7 Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen:

1. April 2018 bis 30. Juni 2020: Fr. 5'452.– Einkommen Selbständigkeit Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 9'455.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 10'440.– Teilw. hyp. Einkommen 100% unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 12'048.–

3. Bedarf der Gesuchstellerin

E. 3 Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijähri- ge Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III.A.3.1.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interesse an der Feststellung des Trennungszeitpunktes, was selbst die Vorinstanz aner- kannte, hielt sie doch fest, der Trennungszeitpunkt der Parteien habe – zumindest was die Unterhaltsbeiträge anbetreffe – Auswirkungen auf das anwendbare Recht und damit auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge und müsse folglich festgelegt wer- den (Urk. 71 E. V.3.2.). Indem sie es dennoch unterliess, ein Datum festzulegen,

- 14 - verhält sie sich widersprüchlich. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen.

E. 3.1 Die Vorinstanz ist von einem Bedarf von Fr. 17'067.85 ausgegangen (Urk. 71 E. VII.5.2). Die Gesuchstellerin kritisiert die Positionen Grundbetrag, Mie- te, Nebenkosten, Raumpflege, Parkplatz, Massagekosten, zusätzliche Gesund- heitskosten, Ferien, Auto Mini Cooper sowie Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung. Der Gesuchsgegner beanstandet insbesondere die Höhe der Mietkosten, die Höhe des Betrags für Ferien sowie generell die Positionen Auto Porsche Ca- yenne und Ferienhaus E._____.

E. 3.2 Grundbetrag

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Ausgaben der Gesuchstellerin für im Grundbetrag enthaltene Positionen wie Lebensmittel, Wein/Champagner, Klei- dung, Instandhaltung, Kosmetikerin, Coiffeurkosten, Geschenke, Ausrichten von Festen und Kulturelles eine Verdoppelung des Grundbetrags gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für eine alleinstehende

- 28 - Person von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– als angemessen erachtet (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50).

E. 3.2.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei ein rund dreifa- cher Grundbetrag von Fr. 3'806.– anzurechnen (Urk. 70 Rz. 65). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Vorinstanz sehr grosszügig gerech- net habe und der von der Gesuchstellerin angeführte Grundbetrag von Fr. 3'806.– den Lebensstandard der Parteien, welchen sie während ihres Zusammenlebens und insbesondere im Jahr 2017 gehabt hätten, bei Weitem übersteigen würde. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin explizit damit einverstanden gewesen, dass die einstufige Berechnungsmethode Anwendung finde, weshalb die Kosten für die einzelnen Posten nachzuweisen seien und grundsätzlich nicht vom Grundbedarf gemäss Kreisschreiben des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 88 S. 24 ff.).

E. 3.2.3 Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, treten bei der einstufigen Me- thode an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben. Eine gewisse Pauschalisierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln. Ist glaubhaft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdop- pelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E.5.1; BGer 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom 19. November 2010, E.6.4.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, N 02.65c; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, an- sonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf wel- che glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt

- 29 - ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1).

E. 3.2.4 Vorliegend handelte die Vorinstanz die Bedarfs- und Ausgabepositionen zwar einzeln ab, wie die Gesuchstellerin aber zu Recht beanstandet, blieb sie insgesamt dennoch sehr vage, in welchem Ausmass ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. So gestand sie der Gesuchstellerin gegen- über der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote etwa für die Position Klei- dung/Schuhe/Accessoires eine "deutlich erhöhte Grösse" und für Wein und Champagner einen "leicht erhöhten Anteil" zu und hielt ferner fest, betreffend der Position "Kulturelles" sei auch klar, dass die Auslagen durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien. Zusammenfassend kam sie letztlich zum Schluss, dass der einfache Grundbetrag bei Weitem nicht ausreiche, um den ge- bührenden Unterhalt der Gesuchstellerin auch in Zukunft sicherstellen zu können. Dabei würden die in den Bereichen "Kleidung" und "Kosten der Kosmetikerin" zu- gestandenen Erhöhungen des einfachen Grundbetrags quantitativ am meisten ins Gewicht fallen. Nachdem aber auch bei den meisten der anderen Teilpositionen eine Erhöhung gegenüber dem einfachen Grundbetrag resultiere, rechtfertige es sich, den Grundbetrag zu verdoppeln (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50).

E. 3.2.5 Die Gesuchstellerin beanstandet konkret, dass die blosse Verdoppelung des Grundbetrags im Widerspruch zu den Ausführungen und (in Worten ausge- drückten) Zugeständnissen der Vorinstanz stehe und damit willkürlich sei. Sodann seien die von der Vorinstanz ermittelten Zuschläge teilweise unzureichend bzw. willkürlich tief (Urk. 70 S. 10 ff.). Diese Rügen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – teilweise begründet:

E. 3.2.6 Lebensmittel

E. 3.2.6.1 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Lebensmittelkosten auf die vom Ge- suchsgegner eingereichte Kostenaufstellung des Jahres 2017 (Urk. 17/46) ab und erwog, da unbestritten geblieben sei, dass diese Kosten teilweise auch zwei Per-

- 30 - sonen betreffen würden, seien diese Gesamtkosten zu halbieren, womit im Bedarf der Gesuchstellerin für Lebensmittel ein Betrag von Fr. 473.45 anzurechnen sei (Urk. 71 E. VII.5.3, S. 39 ff.).

E. 3.2.6.2 Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihr damit noch nicht einmal den im Grundbetrag für Lebensmittel vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– (50% von Fr. 1'200.–) zugestanden. Fehl gehe dabei die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Gesuchstellerin für die Führung eines Einpersonenhaushalts nur die Hälfte der bisherigen Kosten anfallen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Einpersonenhaushalt mehr koste, weshalb auch der Grundbetrag für ei- ne alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– nicht die Hälfte, sondern 70.6% des Grundbetrags für ein Ehepaar (Fr. 1'700.–) ausmache. Willkürlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz lediglich auf die unvollständigen und teilweise falsch kategorisierten Ausgaben der Liste des Gesuchsgegners für das Jahr 2017 abgestellt habe. Die Kosten im Vorjahr seien viel höher gewesen. Rechne man 70.6% der vom Gesuchsteller in seinen Listen für das Jahr 2016 markierten gemeinsamen Kosten ("g"), sowie den vollen Betrag der der Gesuch- stellerin zugewiesenen Kategorie "d" zusammen, ergebe dies Fr. 9'112.– bzw. monatlich Fr. 760.–. Realitätsfremd und willkürlich sei sodann, dass die Vo- rinstanz keinen Betrag für Bareinkäufe eingerechnet habe, obwohl sie solche glaubhaft dargelegt habe, zumal es naturgemäss für diese mehrere Jahre zurück- liegenden Einkäufe keine Belege mehr gebe. Es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtliche Ausgaben per Karte bezahlt würden. Überdies gehe auch aus den Auswertungen des Gesuchsgegners zu den Ausgaben 2015, 2016 und 2017 her- vor, dass die Gesuchstellerin regelmässig Barbezüge getätigt habe. Es seien für Bareinkäufe monatlich mindestens Fr. 200.– zu berücksichtigen und es sei dem- nach insgesamt ein Zuschlag für Lebensmittel von Fr. 360.– vorzunehmen (Urk. 70 S. 10 f.; Urk. 98 Rz. 119; Urk. 111 Rz. 43).

E. 3.2.6.3 Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass seine Darstellung, wonach die aufgelisteten Lebensmittel- kosten für zwei Personen seien und der Betrag zu halbieren sei, im erstinstanzli- chen Verfahren unbestritten geblieben sei. Der Einwand der Gesuchstellerin,

- 31 - ausgehend von den vorgesehenen Grundbeträgen sei für eine alleinstehende Person nicht von der Hälfte, sondern von 70.6% der Kosten eines Ehepaars aus- zugehen, sei deshalb neu und unzulässig. Die Gesuchstellerin zeige nicht auf, wo sie vor Vorinstanz diese Rechnung vorgenommen habe. Die Gesuchstellerin habe den Nachweis gerade nicht erbracht, dass sie für Lebensmittel mehr als die vo- rinstanzlich errechneten Fr. 473.– aufgewendet habe. Es sei auch keine Willkür der Vorinstanz darin zu sehen, dass sie nur auf die Kostenzusammenstellung des Jahres 2017 abgestellt habe. Einerseits habe die Gesuchstellerin nicht nachge- wiesen, wo sie vor Vorinstanz die Liste "Lebensmittel" des Gesuchstellers bestrit- ten und als unvollständig und teilweise falsch kategorisiert habe, andererseits lie- ge es im Ermessen des Gerichts, welche Zeitperiode des Zusammenlebens be- rücksichtigt werde für die Feststellung des gebührenden Bedarfs. Unzutreffend sei sodann die Ansicht der Gesuchstellerin, es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtli- che Ausgaben per Karte bezahlt würden. Weiter seien auch Belege über Cash- Bezüge kein rechtsgenügender Nachweis, dass damit Lebensmittel gekauft wor- den seien. Die Gesuchstellerin habe nie bar Lebensmittel bezahlt (Urk. 88 Rz. 28 ff.; Urk. 103 Rz. 60 ff.).

E. 3.2.6.4 Für die Ermittlung des bisherigen Lebensstandards ist grundsätzlich auf den Zeitraum von rund einem Jahr vor der Trennung abzustellen (Maier, Berech- nung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Jahres 2017 herangezogen hat. Einzig der Umstand, dass die Ausgaben im Jahr 2017 tiefer lagen als im Jahr 2016, vermag jedenfalls keine Willkür der Vorinstanz zu begründen, können solche Kosteneinsparungen doch vielerlei – auch sachliche – Gründe haben. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern die Kostenauflistung des Jahres 2017 falsch sein soll bzw. wo sie dies vor Vorinstanz näher dargelegt haben will. Der von der Gesuchstellerin nur gestützt auf die höhe- ren Ausgaben des Jahres 2016 errechnete Zuschlag ist deshalb abzulehnen; wenn überhaupt, wäre ohnehin ein Durchschnittswert zu bilden. Berechtigt ist hin- gegen der Einwand der Gesuchstellerin, dass eine hälftige Teilung der Kosten zu keinem angemessenen Resultat führt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der von

- 32 - der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 473.– bedeutend unter den Fr. 600.– liegt, die im Rahmen des Existenzminimums für Nahrung zugestanden werden (vgl. Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Mit dieser Rüge ist die Gesuch- stellerin entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch nicht ausgeschlos- sen, anerkannte sie vor Vorinstanz doch einzig, dass die vom Gesuchsteller auf- gelisteten Kosten teilweise beide Parteien betreffen würden. Etwas anderes geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz steht einer Überprüfung selbstredend offen. Vorliegend erscheint es sachgerecht, von 60% der gemeinsamen Kosten (Fr. 8'172.90) aus- zugehen, da bereits ein Betrag für die Gesuchstellerin separat ausgewiesen wur- de, der voll anzurechnen ist (Fr. 1'063.25). Dies ergibt Ausgaben von monatlich rund Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin rügt des Weiteren zu Recht, dass die Vo- rinstanz keinerlei Bareinkäufe aufgerechnet hat. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin gar nicht auseinandergesetzt. Aus der Aufstellung des Gesuchstellers vom Jahr 2017 gehen immerhin nicht zu- rechenbare Barbezüge der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'397.80 hervor und es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Teil davon für Lebensmittelein- käufe verwendet hat. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 200.– entsprechen rund 10% dieses Betrags, was plausibel erscheint. Insgesamt sind damit Kosten für Lebensmittel von rund Fr. 700.– pro Monat glaubhaft gemacht. Damit liegen sie Fr. 100.– über dem im einfachen Grundbetrag für Nahrung vor- gesehenen Betrag. Ein Zuschlag in dieser Höhe erscheint jedoch sachgerecht, zumal den eingereichten Listen entnommen werden kann, dass die Lebensmitte- leinkäufe zur Hauptsache bei den gängigen Grossverteilern Migros, Coop, Denner und Aldi getätigt wurden und nicht etwa ausschliesslich in gehobenen Lebensmit- telgeschäften eingekauft wurde, was einen bedeutenden Zuschlag eher rechtferti- gen würde. Überdies sind der Gesuchstellerin für Champagner/Wein und das Ausrichten von Festen zusätzlich separate Beträge zuzugestehen (vgl. nachfol- gend E. III.C.3.2.7 und E. III.C.3.2.10).

- 33 -

E. 3.2.7 Champagner / Wein

E. 3.2.7.1 In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin trinke selber zwar anerkanntermassen wegen ihrer Erkrankung selten Alkohol, doch seien ihr für die Bewirtung ihrer Gäste monatlich ca. 8 Flaschen Wein zuzugestehen. Dies rechtfertige es, unter diesem Titel einen gegenüber dem Grundbetrag leicht er- höhten Anteil für Getränke anzurechnen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 43 f.).

E. 3.2.7.2 Die Gesuchstellerin rügt die mangelnde Bezifferung der vorinstanzlichen Zugeständnisse und fordert – ausgehend von Kosten von 2x Fr. 50.– für Cham- pagner und 6x Fr. 30.– Wein – einen Zuschlag von monatlich Fr. 280.– (Urk. 70 Rz. 49; Urk. 98 Rz. 129, Urk. 111 Rz. 44).

E. 3.2.7.3 Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe die Kosten für einzelne Weinflaschen und Champagnerflaschen vor Vorinstanz nicht belegt, sondern lediglich auf jährliche Gesamtkosten der Weineinkäufe hingewiesen. Es sei nicht Sache des Gerichts, selber Annahmen über Weinpreise zu treffen. Die Pauschalisierung im Sinne einer leichten Erhöhung des Grundbetrags sei auf die mangelhafte Begründung der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Nachbeziffe- rung im Berufungsverfahren sei unzulässig (Urk. 88 Rz. 33; Urk. 103 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 28).

E. 3.2.7.4 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat die Gesuchstelle- rin die monatlichen Kosten für Wein und Champagner vor Vorinstanz beziffert. Sie machte geltend, pro Woche durchschnittlich je eine Flasche Champagner, Weisswein und Rotwein gekauft und hierfür monatlich Fr. 500.– ausgegeben zu haben. Diesen Betrag schätzte sie ausgehend von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2017 den Parteien für Weinkosten zugewiesenen monatlichen Betrag von Fr. 333.– (Urk. 17/46) und der Annahme, dass diese Listen nicht ganz voll- ständig seien (Urk. 44 Rz. 74; vgl. auch Urk. 98 Rz. 129). Ein Nachweis der ein- zelnen Preise pro Flasche ist naturgemäss anhand von Belegen und Kontoaus- zügen kaum möglich und im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht erforderlich. Die Nachbezifferung einzelner Flaschenpreise im Beru- fungsverfahren erfolgt lediglich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen. Nach-

- 34 - dem sich die Vorinstanz in der Lage sah, eine Annahme in Bezug auf die zuzuge- stehende Anzahl Weinflaschen zu treffen, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich des Preises der Flaschen bzw. des hierfür zu gewährenden Zuschlags festzulegen. Nachdem vom Gesuchsgegner die Anzahl von acht Flaschen grundsätzlich nicht bestritten wird, erscheint ein Zu- schlag von rund Fr. 280.–, wie dies die Gesuchstellerin fordert, angesichts der gehobenen Weinhandlungen, in welchen eingekauft wurde, realistisch und glaub- haft.

E. 3.2.8 Kleidung / Schuhe / Accessoires

E. 3.2.8.1 Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin unter diesem Titel eine ge- genüber der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote "deutlich erhöhte Grös- se" zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, es falle auf, dass die Gesuchstellerin aus einzelnen Belegen eine Regelmässigkeit der entsprechenden Ausgaben zu konstruieren versuche und ferner das daraus resultierende Endergebnis grosszü- gig aufrunde. Trotz des Beweismasses des Glaubhaftmachens wäre eine weiter- gehende Unterlegung ihrer geltend gemachten Auslagen wünschenswert gewe- sen, indes sei festzuhalten, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhält- nissen gelebt hätten und allein schon von daher nicht ausschliesslich im Bil- ligsegment der jeweiligen Anbieter eingekauft haben dürften (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 44 ff.).

E. 3.2.8.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe detailliert substantiiert, wel- che Einkäufe sie im Schnitt pro Jahr tätige und basierend auf den eingereichten Belegen die durchschnittlichen Kosten für diese Einkäufe auf Fr. 1'000.– ge- schätzt. Die Vorinstanz habe ihr denn auch eine "deutlich erhöhte Grösse" ge- genüber dem Grundbetrag zugestanden, es jedoch unterlassen, diesen Betrag zu bestimmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig bzw. gar nicht festge- stellt. Gehe man davon aus, dass im einfachen Grundbetrag für Kleidung ein Be- trag von Fr. 250.– vorgesehen sei, resultiere ein Zuschlag von Fr. 750.– (Urk. 70 Rz. 51 ff.; Urk. 98 Rz. 131 ff.; Urk. 111 Rz. 45).

- 35 -

E. 3.2.8.3 Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Bezifferungs- pflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb der Vorinstanz nichts anderes übrig geblieben sei, als den Posten Kleidung pauschal festzustellen. Die von der Gesuchstellerin erstellte Auflistung habe er sodann bestritten und gestützt auf die von ihr eingereichten Belegen Fr. 232.40 pro Monat anerkannt (Urk. 88 Rz. 35 ff.; Urk. 103 Rz. 65 f.).

E. 3.2.8.4 Auch diesbezüglich ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass es in Be- zug auf den Ausdruck "deutlich erhöhte Grösse" an ausreichender Transparenz fehlt. Eine klare Äusserung hätte sich aber insbesondere deshalb aufgedrängt, als die Parteien mit ihren Standpunkten sehr weit auseinanderlagen, verlangte die Gesuchstellerin doch die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 1'000.–, während der Gesuchsgegner ihr lediglich Fr. 232.40 zugestand. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Erwägungen nicht annähernd erahnt werden kann, was unter dem Zugeständnis zu verstehen ist, zumal die Vorinstanz auf die einge- reichten Belege und Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen ist. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, was an dieser Stelle nachzuholen ist.

E. 3.2.8.5 Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz detailliert ausgeführt und aufgelis- tet, was für Einkäufe sie jeweils tätigte (Urk. 44 Rz. 75 ff.), und diverse Belege aus den Jahren 2009 bis 2017 eingereicht (Urk. 45/30-38). In Bezug auf Ausgaben im Luxusbereich, welche selbstredend vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt sind, machte die Gesuchstellerin geltend, pro Jahr durchschnittlich rund Fr. 7'450.– auszugeben (Kleidung 3, Schuhe 3, Handtasche 1 und Accessoires 1). Da solche teureren Anschaffungen in unregelmässigeren Abständen als übli- che Kleidereinkäufe stattfinden, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt dreier Jahre abzustellen. Für das Jahr 2015 sind Luxuseinkäufe im Betrag von rund Fr. 5'800.–, für das Jahr 2016 keine und für das Jahr 2017 solche von rund Fr. 2'300.– ausgewiesen (Urk. 45/36-49). Daraus resultiert ein Jahresschnitt von Fr. 2'700.–, mithin monatlich Fr. 225.–. Wenngleich die weiter zurückliegenden Belege für die Ermittlung des aktuellen ehelichen Standards nicht relevant sind, lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin noch über Quittungen aus dem Jahr

- 36 - 2009 verfügt, jedenfalls darauf schliessen, dass nebst den belegten keine weite- ren Luxuseinkäufe stattgefunden haben. Darüber hinausgehende Ausgaben für Einkäufe im Luxusbereich vermag die Gesuchstellerin demnach nicht glaubhaft zu machen. Für "normale" Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und Strumpfhosen macht sie weitere monatliche Kosten von insgesamt Fr. 387.50 geltend. Diesbezüglich reicht die Gesuchstellerin zwar nur wenige Belege ein (Urk. 45/32-37), im Rah- men des Glaubhaftmachens darf jedoch auch nicht verlangt werden, dass sie in Bezug auf Einkäufe in preiswerteren Shops noch über sämtliche Quittungen ver- fügt. Nachdem beide Parteien in sachgerechter Weise davon ausgehen, dass im einfachen Grundbetrag ein Anteil von rund Fr. 250.– für Kleidung, Schuhe etc. vorgesehen ist (vgl. Urk. 70 Rz. 39; Urk. 88 Rz. 43), erscheinen Ausgaben im gel- tend gemachten Umfang von Fr. 387.50 im Normalpreissegment angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der Ausgaben im Luxus- bereich sehr realistisch und sind damit ausreichend glaubhaft gemacht. Demnach ist der Gesuchstellerin für Kleidung ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 600.– , und damit ein Zuschlag von Fr. 350.– zum einfachen Grundbetrag zuzugeste- hen.

E. 3.2.9 Kosmetikerin/Kosmetik

E. 3.2.9.1 Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Kosmetikerin seien weitgehend ausgewiesen. Zu beanstanden sei insofern lediglich, dass sie im Jahr 2018 ge- genüber den Vorjahren deutlich zugenommen hätten, was die Frage prozesstakti- scher Überlegungen in den Raum stelle. Hinsichtlich der Kosmetikartikel würden hingegen sämtliche Belege fehlen. Ferner sei dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass medizinisch bedingte Kosmetikartikel über die Krankenkasse abgerechnet werden könnten und diese Kosten lediglich im Umfang des Selbstbehalts sowie der Franchise ins Gewicht fallen würden. Die üblichen Kosmetikkosten seien so- dann im Grundbetrag enthalten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertige es sich demnach, den Grundbetrag im Umfang der leicht reduzierten Kosten der Kosmetikerin sowie geringfügig für Kosmetikartikel zu erhöhen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 47 f.).

- 37 -

E. 3.2.9.2 Die Gesuchstellerin moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einer- seits davon ausgehe, dass die Parteien gar noch nicht getrennt lebten, gleichzei- tig jedoch die im Jahre 2018 angefallenen Kosten nicht als massgeblich für den zuletzt gelebten ehelichen Standard akzeptieren wolle. Die Kosmetikerkosten der Gesuchstellerin seien seit 2015 jedes Jahr gestiegen. Aber auch der Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017 belege einen Betrag von Fr. 603.–, worauf mindestens abzustellen sei. Betreffend der Kosmetikartikel sei es realitätsfremd und willkür- lich, anzunehmen, dass jemand, der anerkanntermassen monatlich über Fr. 600.– für den Kosmetiker ausgebe, die Kosten für Kosmetikartikel mit dem im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag für übliche Kosmetika decken könne. Die Ge- suchstellerin habe sodann einzig ausgeführt, dass sie aufgrund der …- Erkrankung auf richtige Pflege angewiesen sei. Daraus zu schliessen, dass die Krankenkasse sich an diesen Beautyprodukten wie Sonnencrème, Parfum, Lid- schatten, Lippenstift oder Nagellack beteilige, sei abwegig. Sie habe vor Vo- rinstanz detailliert dargetan, welche Produkte sie verwende, und deren Preis ge- nannt. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners (Urk. 54 Rz. 47 f.) sei un- genügend. Deshalb seien ihr monatliche Ausgaben von Fr. 300.– zuzugestehen. Zusammen mit den Kosten für die Kosmetikerin von Fr. 600.– pro Monat und den zugestandenen Coiffeurkosten von Fr. 82.–, bereinigt um die im üblichen Grundbetrag enthaltenen Fr. 100.– für Kör- per- und Gesundheitspflege, resultiere ein Zuschlag von Fr. 882.– (Urk. 70 Rz. 57 ff.; Urk. 98 Rz. 134 ff.; Urk. 111 Rz. 46).

E. 3.2.9.3 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auflistung von Produkten und de- ren Kosten sei kein Nachweis, dass der Gesuchstellerin diese Kosten entstanden seien. Deshalb sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, einen Betrag zu be- ziffern. Sodann enthalte die Auflistung der Gesuchstellerin auch einzelne Produk- te, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge im Grossverteiler Coop einkaufe. Gerade solche Produkte seien Bestandteil des Grundbetrags, weshalb keine zu- sätzlichen Kosten zu berücksichtigen seien. Ferner habe die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass sie keine Vergütung erhalte von der Krankenkasse, und reiche nicht einmal die angeblich negativen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ein (Urk. 88 Rz. 39 f.; Urk. 103 Rz. 67 f.).

- 38 -

E. 3.2.9.4 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der durchschnitt- lich höheren Kosten für das Jahr 2018 eine leichte Reduktion der von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Fr. 643.– vornahm, zumal für das Jahr 2018 zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht die Kosten des gesamten Jahres vorlagen und sie damit einen weniger verlässlichen Durchschnitt abbildeten. Indes ist der Ge- suchstellerin beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betragsmäs- sig ausgedrückt einen Zuschlag für Kosmetikerkosten von mindestens Fr. 600.– entsprechend dem Durchschnittswert der Jahre 2016 und 2017 nach sich ziehen müssen, stellte sie doch einzig in Frage, ob die höheren Auslagen des Jahres 2018 in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten und erachtete ansonsten die Kosmetikerkosten – zu Recht (Urk. 45/50 - 51A) – als ausgewiesen. Diese Kosten sind zweifelsohne vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt und damit als Zu- schlag anzurechnen. Hinsichtlich der Ausgaben für Kosmetikartikel ist dem Ge- suchsgegner zwar insofern Recht zu geben, als dass die Auflistung von Produk- ten keinen Nachweis effektiv entstandener Kosten darstellt, doch ist ein solcher im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht gefordert. Hin- zu kommt, dass in Bezug auf Produkte des Alltaggebrauchs üblicherweise Belege nicht mehr vorhanden sind und auch Kontobelastungen in der Regel keine direk- ten Rückschlüsse auf die einzelnen gekauften Produkte zulassen. Die Gesuch- stellerin hat jedoch substantiiert ausgeführt, welche Pflege- und Kosmetikprodukte sie für welche Körperpartien benutzt und wie viel diese Produkte kosten. Ange- sichts ihrer Hautkrankheit und der hohen Ausgaben für die Kosmetikerin erscheint es zudem auch glaubhaft, dass sie dabei jeweils auf die von ihr aufgeführte Mar- ken des höheren Preissegments (Clinique, La Roche Posay, Lancôme, Chanel, Armani etc.) zurückgreift, die nicht aus dem einfachen Grundbedarf bezahlt wer- den können. Dabei ist von einem üblichen Verbrauch auszugehen, zumal sie vor Vorinstanz angab, diese nach Bedarf neu anzuschaffen. Die Behauptung, Ge- sichts- und Augencrème sowie Körperöl müssten jeden Monat, Sonnencrème alle zwei Monate nachgekauft werden, ist neu und damit verspätet. Die Gesuchstelle- rin hat in ihrer Aufteilung dem Posten "Körper- und Gesundheitspflege" im einfa- chen Grundbetrag Fr. 100.– zugewiesen (Urk. 70 Rz. 39). Dies ist plausibel und wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Eine Verdoppelung dieser Kosten

- 39 - erscheint dem Gesagten zufolge gerechtfertigt. Selbst der Gesuchsgegner aner- kannte vor Vorinstanz – jedoch im Rahmen der zusätzlichen Gesundheitskosten – um Fr. 100.– teurere Kosmetikartikel aufgrund der Hautkrankheit der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 71 E. VII.5.8. S. 57 und S. 60). Letztlich ist entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die- se Kosten über die Krankenkasse abrechnen kann. Abgesehen von der pauscha- len Behauptung des Gesuchsgegners bestanden und bestehen keinerlei Anhalts- punkte, dass es sich dabei um medizinisch bedingte Kosmetikkosten handelt. Insgesamt ergibt sich demnach ein Zuschlag für Kosmetikerkosten und Auslagen für Kosmetikprodukte von Fr. 700.–.

E. 3.2.10 Geschenke / Ausrichten von Festen

E. 3.2.10.1 Die Vorinstanz erwog, dass zu dieser Ausgabeposition keinerlei Belege und Unterlagen im Recht liegen würden, immerhin aber aufgrund des bisherigen Lebensstandards der Parteien als glaubhaft erscheine, dass die angesprochenen Aufwendungen ein Mass erreicht hätten, welches nicht mehr durch den einfachen Grundbetrag abgedeckt sei. Allerdings dürften diese zukünftig nur noch halb so viel ausmachen (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 48 f.).

E. 3.2.10.2 Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu bezif- fern, von welchem Betrag sie der Gesuchstellerin die Hälfte anrechne, weshalb sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (Urk. 70 Rz. 63; Urk. 98 Rz. 139). Nachdem beide Parteien im Berufungsverfahren letztlich von einem Zu- schlag von Fr. 228.– ausgehen (vgl. Urk. 70 Rz. 64, Urk. 88 Rz. 42 und Urk. 103 Rz. 69), dieser Zuschlag angemessen erscheint und auch die Vorinstanz vermu- tungsweise von diesem Betrag ausging, kann ohne Weiterungen darauf abgestellt werden.

- 40 -

E. 3.2.11 Kulturelles

E. 3.2.11.1 Die Vorinstanz zog in Betracht, die Gesuchstellerin habe ihre bisherigen Aufwendungen für Kulturelles ziemlich substantiiert dargetan, während die ent- sprechenden Bestreitungen des Gesuchsgegners pauschal geblieben seien. Ein- leuchtend seien hingegen seine Ausführungen, was die Reduktion der geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte anbelange. Unter dem Strich sei aber auch insofern klar, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Auslagen für Kulturelles getätigt habe, die durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 49).

E. 3.2.11.2 Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich wiederum, dass die Vorinstanz keine Bezifferung des Zuschlags vorgenommen hat und geht davon aus, dass ihr ausgehend von den Ausführungen der Vorinstanz ein Zuschlag von Fr. 106.– zu- stehe (Urk. 70 Rz. 36 und Rz. 65). Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstelle- rin in seiner Berechnung einen solchen von Fr. 28.– zu (Urk. 88 Rz. 43).

E. 3.2.11.3 Auch bei dieser Teilbedarfsposition blieb die Vorinstanz intransparent, inwiefern ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. Un- genügend ist insbesondere der blosse Hinweis, die Überlegung des Gesuchsgeg- ners, wonach die geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte zu reduzieren seien, leuchte ein, ohne die Konsequenzen in Bezug auf die von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Auslagen darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Gesuch- stellerin ihre eigenen Auslagen von durchschnittlich Fr. 156.– bereits unter Be- rücksichtigung von Einzeleintrittspreisen dargelegt hatte und diese von der Vo- rinstanz als ausreichend substantiiert erachtet wurden. Unter der Annahme, dass bereits rund Fr. 50.– im einfachen Grundbetrag für Kulturelles vorgesehen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 39), ergibt dies einen Zuschlag von gerundet Fr. 100.–.

- 41 -

E. 3.2.12 Fazit Grundbetrag Einfacher Grundbetrag Fr. 1'200.– Zuschlag Lebensmittel Fr. 100.– Zuschlag Wein/Champagner Fr. 280.– Zuschlag Kleidung Fr. 350.– Zuschlag Körper- und Gesundheitspflege Fr. 700.– Zuschlag Coiffeur Fr. 41.– Zuschlag Geschenke / Feste Fr. 228.– Zuschlag Kulturelles Fr. 100.– Total Grundbetrag gerundet Fr. 3'000.– Folglich erscheint es angemessen, von einem um das 2.5-fache erhöhten Grund- betrag auszugehen.

E. 3.3 Wohn- und Parkplatzkosten

E. 3.3.1 Bis Auszug aus der ehelichen Liegenschaft

E. 3.3.1.1 Wohnkosten für die Nutzung der ehelichen Liegenschaft sind der Ge- suchstellerin unbestrittenermassen keine entstanden (vgl. Urk. 70 Rz. 108). Die Gesuchstellerin rügt unter diesem Titel jedoch, in ihrem Bedarf seien für die Zeit bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse Wohnkos- ten von Fr. 1'170.– für das Studio F._____-Strasse zu berücksichtigen, da ihr die- ser Betrag – bzw. aktenwidrig Fr. 1'300.– – spiegelbildlich auch als Einkommen angerechnet worden sei (Urk. 70 Rz. 71).

E. 3.3.1.2 Die Vorinstanz erwog, die Wohnung an der F._____-Strasse werde aner- kanntermassen spätestens seit Juni 2018 für rein private Zwecke der Gesuchstel- lerin genutzt und stelle folglich, weil die Miete der Wohnung von der H._____ di- rekt bezahlt werde, Lohnbestandteil dar. Einhergehend mit der Auffassung der Gesuchstellerin wird mit diesem direkten Zahlungsfluss lediglich umgangen, dass der Gesuchstellerin von der H._____ der Lohn in der Höhe des Mietzinses ausbe- zahlt wird, mit welchem sie den Mietzins der Wohnung begleichen würde. Ent- sprechend muss der Mietzins im gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt werden, andernfalls der Betrag der Gesuchstellerin doppelt, mithin einmal als höheres Einkommen und einmal als im Bedarf unberücksichtigt geblie- bener effektiver Aufwand, in Rechnung gestellt wird (vgl. auch Urk. 98 Rz. 148).

- 42 - Diese Ansicht teilte im Übrigen auch der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Ver- fahren (Urk. 19 Rz. 28). Die Gesuchstellerin hat sodann vor Vorinstanz den Miet- vertrag eingereicht und damit den effektiven Mietzins von Fr. 1'170.– belegt (vgl. auch vorstehend E. VII.C.2.3). Nicht korrekt ist demnach, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Einkommens der Gesuchstellerin weiterhin von der ursprüng- lich getroffenen Annahme des Gesuchsgegners ausging, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 1'170.– für die Wohnung an der F._____- Strasse, wie beantragt bis zum 31. März 2020, zu berücksichtigen ist.

E. 3.3.2 Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft

E. 3.3.2.1 Die Vorinstanz erachtete, ausgehend von den Kosten für die (ehemals) eheliche Liegenschaft von Fr. 8'000.–, für die Gesuchstellerin allein einen Wohn- kostenbetrag von Fr. 4'000.– als angemessen (Urk. 71 S. 53), was die Gesuch- stellerin nicht beanstandet. Indes macht sie geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keine Wohnnebenkosten berücksichtigt (Urk. 70 Rz. 72 ff.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, auf diesen hypothetischen Posten sei ohnehin nicht mehr einzugehen, da die Gesuchstellerin per Ende März 2020 eine eigene Wohnung bezogen habe und sie nun weit tiefere – die genaue Höhe sei im nicht bekannt – Wohnkosten habe, als ihr im angefochtenen Entscheid ab Auszug zugestanden worden sei. Aufgrund des echten Novums des Auszugs und des Kaufs einer Eigentumswohnung sei eine Korrektur der Wohnkosten vorzu- nehmen (Urk. 88 Rz. 47). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Höhe ihrer tatsächlichen Wohn- und Nebenkosten seit ihrem Auszug Ende März 2020 – welche sie mit Fr. 2'772.80 bezifferte (vgl. nachfolgend E. 3.3.4. f) – irrelevant seien, da sie freiwillig auf die Miete einer angemessenen Wohnung für Fr. 4'000.– zuzüglich Nebenkosten verzichte. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil ge- reichen (Urk. 98 S. 24).

E. 3.3.2.2 Im familienrechtlichen Bedarf sind grundsätzlich die effektiven Wohnkos- ten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ih- res Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um ei-

- 43 - ne vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. OGer ZH LE180019 vom

20. Dezember 2019, E.2.3.4.; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Bei guten finan- ziellen Verhältnissen ist einzig entscheidend, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt (vgl. OGer ZH LE20007 vom 22. April 2020, E. 3.3.4.). Ge- mäss eigener Angaben hat sich die Gesuchstellerin für Fr. 1'960'000.– eine 4 ½- Zimmerwohnung an der J._____-Strasse … in Zürich mit einer 100 m2 grossen Dachterrasse gekauft (Urk. 98 Rz. 151). Nachdem sie zuvor zusammen mit dem Gesuchsgegner eine 8-Zimmerwohnung bewohnte, kann – insofern ist dem Ge- suchsgegner beizupflichten (vgl. Urk. 88 S. 32) – von einer Einschränkung des Wohnkomforts keine Rede sein. Die Gesuchstellerin macht denn auch nichts der- gleichen geltend. Die Einsparung erfolgt demnach nicht aufgrund einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort, sondern aufgrund tieferer Hypothekar- und Ne- benkosten. In diesem Fall sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1300). Entsprechend ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten effektiven Kosten näher einzugehen (vgl. Urk. 98 Rz. 151 ff.).

E. 3.3.2.3 Die Gesuchstellerin führt aus, ihre tatsächlichen Wohnkosten beliefen sich seit 1. April 2020 auf insgesamt Fr. 2'772.80 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 1'056.40 Hypothekarzinsen, Fr. 1'143.30 Nebenkos- ten/Unterhalt, Fr. 250.– Unterhalt Dachterrasse sowie Fr. 323.10 Parkplatz Park- haus … (Urk. 98 Rz. 153; Urk. 111 Rz. 50 und Urk. 124 Rz. 37).

E. 3.3.2.4 Die Hypothekarzinsen sind in diesem Umfang belegt und anerkannt (vgl. Urk. 100/16; Urk. 103 S. 33 Rz. 78 und Urk. 111 S. 6. Rz. 50). Die Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 hat die Gesuchstellerin im Einklang mit der verbreite- ten Praxis errechnet, wonach die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1% und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7% des Werts der Liegen- schaft veranschlagt werden (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der

- 44 - neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322; OGer LE190025 vom 5. September 2019 E. III.1.5.b; OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. C.2.5.; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.4.). Diese Vorgehensweise ist folglich nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten könnten zwar – wie dies der Gesuchs- gegner verlangt (vgl. Urk. 103 S. 33 f. Rz.70 f.) – auch konkret bestimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach und erscheint insbe- sondere nur dann sinnvoll, wenn effektiv auf bereits vorhandene Zahlen abgestellt werden kann und nicht, wie vorliegend, diverse Annahmen getroffen werden müssten. Folglich ist mit der Gesuchstellerin von Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 pro Monat auszugehen.

E. 3.3.2.5 Umstritten sind weiter die beanspruchten Gärtnerkosten. Die Gesuchstel- lerin macht diesbezüglich geltend, sie benötige für den Unterhalt der ca. 100 m2 grossen Dachterrasse einen Gärtner. Für ihren Gartenanteil in der ehelichen Lie- genschaft hätten die Parteien während des Zusammenlebens ebenfalls einen Gärtner beschäftigt, wofür sie vor Vorinstanz auch einen Anteil von Fr. 120.– be- antragt habe. Sie beschäftige den bisherigen Gärtner, Herrn K._____, zu den gleichen Konditionen weiter. Sie rechne mit einem Aufwand von im Schnitt vier Stunden pro Monat à Fr. 50.– zuzüglich Fr. 20.– Anfahrtsweg, Miete von Maschi- nen und Geräten sowie Material. Dies ergebe monatlich einen Betrag von Fr. 250.– (Urk. 98 S. 25 Rz. 157 ff.). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten und stellt in Abrede, dass eine Dachterrasse eine Bewirtschaftung durch einen Gärtner notwendig mache. Es könne auch nicht auf die bisherigen Kosten abge- stellt werden, zumal diese für einen Garten von 1000m2 angefallen seien und sich bei einer Dachterrasse etwa auch Schneeräumungsarbeiten oder Rasenpflege erübrigen würden (Urk. 103 Rz. 83).

E. 3.3.2.6 Es ist evident, dass für eine Dachterrasse von rund 100m2 nicht gleich viel Arbeiten anfallen, wie für einen Garten von rund 1000m2. Die Gesuchstellerin macht indes auch nicht gleich viel Aufwand geltend, geht doch aus dem einge- reichten Unterhaltsprotokoll für die Liegenschaft an der C._____-Strasse … her- vor, dass für die Gartenpflege der ehelichen Liegenschaft für das erste Quartal

- 45 - 2019 55 Stunden Arbeit aufgewendet wurden, was monatlich durchschnittlich rund 14 Stunden entspricht (Urk. 101/18). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus angemessen und im Rahmen des bisherigen ehelichen Lebensstan- dards, der Gesuchstellerin die geltend gemachten vier Stunden pro Monat, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– für den Unterhalt der Dachterrasse anzu- rechnen.

E. 3.3.2.7 Mit Blick auf die Parkplatzkosten bringt die Gesuchstellerin zusammenge- fasst vor, sie habe einen Garagenparkplatz im Parkhaus … in Aussicht, welchen sie nach Fertigstellung dessen Sanierung ab Herbst 2020 mieten könne. Da sich die Dauer der Sanierung verlängert habe, sei sie für den Winter – nachdem sie sich zunächst noch mit einer Parkkarte in der blauen Zone begnügt habe – auf ei- ne Zwischenlösung in einem anderen Parkhaus ausgewichen, in welchem sie je- doch einen Parkplatz zum selben Preis, mithin Fr. 323.10 pro Monat, mieten kön- ne (Urk. 98 Rz. 161 f.; Urk. 101/19; Urk. 111 Rz. 62 ff.; Urk. 124 Rz. 34 ff.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, solange die Gesuchstellerin keinen Garagenpark- platz habe, seien in ihrem Bedarf keine Kosten auf Vorrat zu berücksichtigen, im Eventualfall seien höchstens Fr. 250.– einzusetzen (Urk. 88 Rz. 84 ff.).

E. 3.3.2.8 Ein gedeckter Garagenparkplatz gehörte zweifelsohne zum ehelichen Le- bensstandard, blieben doch die Ausführungen der Gesuchstellerin, sie hätten während des Zusammenlebens über einen Carport, eine Garage sowie zwei Aus- senabstellplätze verfügt (Urk. 98 Rz. 161), vom Gesuchsgegner unbestritten (vgl. Urk. 103 Rz. 84 ff.). Der Gesuchstellerin ist im Weiteren Recht zu geben, dass sie sich durch die vorübergehende Nutzung der Parkkarte für die blaue Zone in ihrem Komfort freiwillig einschränkt, muss sie dadurch doch, anders als bei einem fest zugewiesenen Parkhausparkplatz, jedes Mal aufs Neue nach einem freien Park- platz Ausschau halten. Zum Grund dieser Übergangslösung führte die Gesuch- stellerin sodann plausibel und glaubhaft aus, dass sie sich bereits für eine Dau- ermiete im Parkhaus … angemeldet habe, wegen dessen Sanierung aber noch keinen Parkplatz mieten könne und ihr eine Ausweichlösung bis im Herbst 2020 – der ursprünglich angepeilte Zeitpunkt der Fertigstellung – zu umständlich gewe- sen sei (Urk. 98 Rz. 161). Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn

- 46 - er vorbringt, die Gesuchstellerin verfüge bereits über einen Parkplatz bei ihrem Büro, weshalb ihr keine zusätzlichen Parkkosten anzurechnen seien (Urk. 103 Rz. 85; Urk. 118 Rz. 39 f.), hatte die Gesuchstellerin diesen Büroparkplatz doch nachweislich (Mietbeginn 1.7.2015, Urk. 101/27) bereits während des ehelichen Zusammenlebens zusätzlich zu den anderen Parkmöglichkeiten. Daran ändert auch die Nähe dieses Parkplatzes zu ihrer neuen Wohnung nichts (vgl. Urk. 103 Rz. 85; Urk. 103/2; Urk. 111 Rz. 64), ebenso wenig ob die Gesuchstellerin – wie der Gesuchsgegner behauptet – grundsätzlich dauerhaft dort parken könnte (Urk. 111 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 39). Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Porsche Ca- yenne in naher Zukunft verkauft wird (vgl. Urk. 118 Rz. 38). Fakt ist, dass die Ge- suchstellerin weiterhin mindestens ein Auto (Mini Cooper) fahren wird und dafür entsprechend dem ehelichen Lebensstandard Anspruch auf einen Garagenplatz hat. Demzufolge ist ihr trotz anfänglich günstigeren Parkkosten von Beginn an ein angemessener Betrag für einen gedeckten Parkplatz zuzugestehen. Den Preis der Dauermiete im Parkhaus … bezifferte die Gesuchstellerin letztlich – zunächst ging sie noch von Kosten von Fr. 398.50 aus – auf Fr. 323.10 und stützt sich da- bei auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Parkhausverwaltung vom 29. Oktober bzw. 2. November 2020 (Urk. 126/2). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der Miete und beruft sich dabei auf eine auf der Homepage der L._____ AG abrufbare Übersicht zu den Tarifen für eine "7/24h fix"-Dauermiete, woraus ein Monatspreis von Fr. 280.– hervorgeht (Urk. 130/2). Aktuell werden jedoch aufgrund des Um- baus für das Parkhaus … gar keine Tarife mehr aufgeführt (vgl. www.L._____.ch, besucht am 7. Januar 2021). Dass die Preise nach dem Umbau neu beurteilt werden, bestätigte denn auch der Objektverwalter (Urk. 126/2), weshalb auf des- sen Auskunft hinsichtlich des Mietzinses abgestellt werden kann. Der Preis von Fr. 323.10 für eine Dauermiete in einem Parkhaus mitten in der Stadt Zürich ist denn auch keineswegs unrealistisch. Dies zeigt sich bereits daran, dass der aktu- ell von ihr für den Winter benutzte Parkplatz im Parkhaus M._____-Strasse … denselben Preis aufweist (vgl. Urk. 126/3).

E. 3.3.2.9 Zusammenfassend sind im Bedarf der Gesuchstellerin somit ab April 2020 Wohn- und Parkplatzkosten im Umfang von gerundet Fr. 2'775.– pro Monat zu berücksichtigen.

- 47 -

E. 3.4 Raumpflege

E. 3.4.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe überzeugend dargelegt, dass künftig von deutlich tieferen Kosten für die Reinigungsfachfrau auszugehen sei, da diese aktuell noch für beide Parteien arbeite und auch die Wäsche des Gesuchsgegners mache. Überdies habe sie bisher eine 6.5-Zimmerwohnung zu- züglich eines weiteren als Büro benutzten Raums gereinigt. Die Gesuchstellerin werde zukünftig nur noch in einer 4-Zimmerwohnung wohnen. Weiter sei bisher ein Teil der Kosten der Putzfrau als Nebenkosten (z.B. für Treppenreinigung) auf die beiden Mietparteien abgewälzt worden. Die Gesuchstellerin habe diese Aus- führungen nur unsubstantiiert bestritten, weshalb ihr mit dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 250.– zuzugestehen sei (Urk. 71 E. VII.5.5).

E. 3.4.2 Die Gesuchstellerin erachtet diese vorinstanzliche Feststellungen als will- kürlich. Es habe zum ehelichen Standard gehört, die Wohnung wöchentlich durch eine Putzfrau reinigen zu lassen. Hinzu komme wie bisher der Zeitaufwand für Waschen und Bügeln. Die aktuelle Putzfrau koste Fr. 35.– pro Stunde. Mit einem monatlichen Betrag von Fr. 250.– könne sie diese nicht einmal zwei Stunden pro Woche beschäftigen. Dies reiche nicht aus, um ihre Vierzimmerwohnung einmal pro Woche zu reinigen sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln. Es sei auch notorisch, dass die Reinigung einer Vierzimmerwohnung nicht halb so lange dau- re wie die Reinigung einer 6.5 bis 7-Zimmerwohnung, zumal die aufwändigen Räume Bad und Küche seien und die zusätzlichen Zimmer keinen grossen Mehr- aufwand verursachen würden. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchstellerin drei Stunden pro Woche à Fr. 35.–, mithin Fr. 420.– pro Monat, einzusetzen (Urk. 70 Rz. 75 ff.; Urk. 98 Rz. 163 f.).

E. 3.4.3 Es mag zutreffen, dass für die Reinigung einer 4-Zimmerwohnung nicht le- diglich die Hälfte der für eine 7-Zimmerwohnung benötigten Stunden erforderlich ist. Die Vorinstanz hat aber auch in Erwägung gezogen, dass nebst der Reinigung des Hauses auch die Wäsche des Gesuchsgegners sowie die Reinigung des Treppenhauses in den bisher benötigten bzw. geltend gemachten 4.5 Stunden er- ledigt worden seien und dieser Aufwand wegfalle. Auf diese Erwägungen ist die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 88 Rz. 49),

- 48 - nicht eingegangen und genügt damit der Begründungspflicht nicht. Auch der gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 35.– ist neu bzw. zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, an welcher Stelle vor Vorinstanz sie dergleichen ausgeführt hätte. Im Übrigen wurde der Lohn der Raumpflegerin auch nicht weiter belegt. Ausgehend von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 30.– pro Stunde inkl. Sozialabgaben und Versicherung kann die Gesuchstellerin für rund 2.3 Stunden pro Woche eine Reinigungsfachkraft anstellen, was durchaus angemessen erscheint. Es bleibt bei den vorinstanzlich zugestandenen Fr. 250.– pro Monat ab Auszug der Gesuch- stellerin aus der ehelichen Wohnung bzw. ab 1. April 2020.

E. 3.5 Massagekosten

E. 3.5.1 Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Gesuchstellerin keine Massagekos- ten ein, da sie lediglich Belege eingereicht habe, welche Massagen für das Jahr 2018 ausweisen würden. Damit habe sie nicht dargetan, dass solche Massagen zum Lebensstandard gehört hätten, als sich die ehelichen Probleme der Parteien noch nicht akzentuiert hätten, d.h. vor dem Jahr 2018 (Urk. 71 E. VII. 5.8.3).

E. 3.5.2 In diesem Zusammenhang bringt die Gesuchstellerin berufungsweise vor, sie habe dargetan, dass sie während des Zusammenlebens diese Massagen in Anspruch genommen habe. Sogar der Gesuchsgegner selber habe eingestanden, dass sie im Herbst 2017 mit Massagen begonnen habe. Dabei stütze er sich wahrscheinlich auf die erste Rechnung für Massagen, die am 7. September 2017 bezahlt worden sei (Urk. 17/46, Position N._____ Kinesiologie und Hypnose). In Tat und Wahrheit habe sie bereits im Juni 2017 mit Massagen begonnen, wes- halb die Rechnung vom 7. September 2017 bereits Kosten von Fr. 672.– umfas- se. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Massagekosten ohnehin um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten für die Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Diesbezüglich habe die Vo- rinstanz das Recht falsch angewandt (Urk. 70 Rz. 81 ff.; Urk. 98 Rz. 165 ff.).

E. 3.5.3 Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin ergibt sich aus den von ihr eingereichten Belegen gerade nicht, dass es sich bei den Massagekosten um er- forderliche Gesundheitskosten handelt. Der vor Vorinstanz angebrachte Hinweis

- 49 - einer beginnenden Fehlstellung der Wirbelsäule ist jedenfalls für sich allein nicht ausreichend, zumal der Gesuchsgegner eine gesundheitliche Notwendigkeit ex- plizit bestritten hat (Urk. 19 Rz. 60). Die von ihr eingereichten Rechnungen weisen als Behandlung lediglich eine "Klassische Massage" aus, was auch keine Rück- schlüsse zulässt, ob die Massagen medizinisch bedingt waren. Aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin selber die Massagekosten unter dem Titel "Ge- sundheitskosten" aufführt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit stellt sich die Frage, ob die Massagekosten allenfalls zum ehelichen Lebensstandard gehörten. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz grundsätzlich anerkannt, dass die Gesuchstellerin bereits im Herbst 2017 mit den Massagebehandlungen begonnen hat (Urk. 19 Rz. 44). Auch im Be- rufungsverfahren bringt er nichts Gegenteiliges vor (Urk. 88 Rz. 50). Nachdem auch im Zusammenhang mit diversen anderen Positionen – insbesondere auch seitens des Gesuchsgegners – für die Beurteilung des gelebten ehelichen Stan- dards auf die Zahlen des Jahres 2017 abgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, wes- halb in Bezug auf die Massagekosten dieser Zeitraum nicht relevant sein soll. Die Massagekosten des Jahres 2017 (Urk. 17/46) sowie des Jahres 2018 (Urk. 3/23; Urk. 27/19) sind sodann allesamt belegt. Vor Vorinstanz machte die Gesuchstelle- rin geltend, drei Mal pro Monat zu je Fr. 154.– in die Massage zu gehen, was mo- natlich insgesamt Fr. 462.– ausmache. Aus den eingereichten Rechnungen des Jahres 2018 resultiert indes lediglich ein Schnitt von zwei Mal pro Monat, weshalb lediglich von monatlichen Kosten von Fr. 308.– auszugehen ist. Da die Zusatzver- sicherung zudem 80% der Massagekosten bis Fr. 1'500.– übernimmt, sind im Be- darf der Gesuchstellerin Fr. 208.– pro Monat zu berücksichtigen.

E. 3.6 Zusätzliche Gesundheitskosten

E. 3.6.1 Psychotherapie und psychiatrische Behandlung

E. 3.6.1.1 Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin keine The- rapiekosten. Sie erwog, gemäss Darstellung des Gesuchsgegners sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2015-2017 keine Einzelthera- pie besucht habe. Entsprechend würden Einzeltherapien auch nicht zum eheli- chen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehören. Die von ihr angesprochenen,

- 50 - vorgehenden Paartherapien dürften sodann klar eine andere Zielrichtung gehabt haben als ihre nunmehrige Einzeltherapie. Auch die eingereichten Belege erwie- sen sich als dürftig, wiesen diese doch lediglich Sitzungen ab dem 5. April 2018 aus. Sodann sei die Gesuchstellerin eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb es sich bei diesen Einzelberatungen nicht um delegierte (und somit nicht kran- kenkassenpflichtige) Therapien handeln soll (Urk. 71 E. VII.5.8.3).

E. 3.6.1.2 Die Gesuchstellerin führt aus, bei den geltend gemachten Therapiekosten handle es sich um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten zur Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Sie habe vor Vorinstanz ausreichend dargelegt (Urk. 1 Rz. 35; Urk. 26 Rz. 148; Urk. 44 Rz. 99), dass sie sich seit April 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand- lung befinde, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen mache. Die Rechnungen aus dem Jahr 2018 würden im Recht liegen (Urk. 3/27; Urk. 27/20). Zu Beginn der Therapie sei sie Selbstzahlerin gewesen. Am 6. November 2018 habe sie sich durch ihre Hausärztin eine Überweisung ausstellen lassen, damit die Zusatzversi- cherung einen Teil der Kosten (80% bis Fr. 1'500.– maximal) übernehme. Bis im August 2019 seien ihr damit die bereits vor Vorinstanz ausgeführten Kosten von Fr. 476.– monatlich entstanden (Urk. 70 Rz. 88 f.). Seit ihrem Klinikaufenthalt im Jahr 2019 bestehe eine delegierte Psychotherapie, weshalb sie seither die jährli- chen Kosten von Fr. 6'912.– nur noch im Rahmen der Franchise und des Selbst- behalts zu tragen habe. Beide schöpfe sie voll aus, weshalb ab August 2019 pro Monat Fr. 125.– Franchise sowie Fr. 58.30 Selbstbehalt im Bedarf zu berücksich- tigen seien (Urk. 70 Rz. 91 ff.; Urk. 98 Rz. 168 ff.).

E. 3.6.1.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht moniert, gehen die vorinstanzlichen Er- wägungen zum ehelichen Lebensstandard – und damit auch die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (vgl. insb. Urk. 88 Rz. 53 ff.) – an der Sache vorbei. Die Gesuchstellerin machte nie geltend, diese Einzeltherapie bereits wäh- rend des Zusammenlebens in Anspruch genommen zu haben, geht es dabei doch ihren Angaben zufolge gerade um die Verarbeitung der Trennung (vgl. Urk. 1 Rz. 35). Aus demselben Grund kann ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, dass Therapiesitzungen "erst" ab dem 5. April 2018 belegt sind bzw. waren (Urk. 3/27).

- 51 - Die Gesuchstellerin hat mit den Rechnungen des Jahres 2018 (Urk. 3/27, Urk. 27/20) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich in regelmässiger thera- peutischer Behandlung befindet. Sodann wurde die Notwendigkeit der Behand- lung an sich vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54 Rz. 55 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass die Gesuchstellerin nicht ausreichend darlegte, weshalb es sich bei den Einzelberatungen nicht um dele- gierte Therapien handeln soll, welche von der Krankenkasse übernommen wer- den. Dies macht sie im Übrigen auch in der Berufungsschrift nicht, wiederholt sie doch – zumindest für den Zeitraum bis August 2019 – lediglich das bereits vor Vo- rinstanz Ausgeführte (Urk. 70 Rz. 89). Vor Vorinstanz machte sie geltend, sie ha- be sich am 6. November 2018 eine Überweisung durch ihre Hausärztin ausstellen lassen, damit die Zusatzversicherung einen Teil der Kosten übernehme; diese decke 80% bis Fr. 1'500.– (Urk. 44 Rz. 99; Urk. 27/21). Mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 54 Rz. 55) ist jedoch festzuhalten, dass die Überweisung der Hausärztin vom 6. November 2018 gerade für eine Delegation bzw. eine kassenpflichtige Behandlung spricht. Jedenfalls ist nicht von vornherein ersichtlich, dass eine hausärztliche Überweisung lediglich dazu führt, dass die Zusatzversicherung ei- nen Teil der Kosten übernimmt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz es nicht als ausreichend glaubhaft gemacht erachtete, dass der Gesuch- stellerin diese Kosten zusätzlich anfallen bzw. sie diese nicht über die Kranken- kasse abrechnen konnte, nachdem sie sich hierzu nicht mehr vernehmen liess. Überdies ist auch dem nunmehr eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Januar 2020 zu entnehmen, dass offenbar eine Überweisung der Hausärztin dazu führte, dass die Kosten für die Therapie nach der stationären Behandlung von der Kran- kenkasse übernommen wurden (vgl. Urk. 73/1 S. 2).

E. 3.6.2 Franchise/Selbstbehalt Damit ist aber immerhin zu prüfen, inwiefern diese Kosten im Rahmen des Selbstbehaltes und der Franchise zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 93 und 94 f.). Für das Jahr 2019 ist anhand der Leistungsabrechnung vom 10. Dezember 2019 ausgewiesen, dass sowohl die Franchise als auch der Selbstbehalt voll- ständig ausgeschöpft wurden (Urk. 73/14). Wenngleich fraglich ist, ob der Ge-

- 52 - suchstellerin tatsächlich Kosten im vorinstanzlich geltend gemachten Umfang von Fr. 6'912.– entstanden sind, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2018 zumindest die Franchise und Selbstbehalt ausgeschöpft wur- den, zumal aus den im Recht liegenden Rechnungen des Jahres 2018 für sechs Monate – die Rechnungen der Monate Juni bis August liegen nicht vor – bereits ein Betrag von Fr. 2'400.– hervorgeht. Dies schlägt insgesamt mit Fr. 183.30 (Fr.125.– Franchise und Fr. 58.30 Selbstbehalt) zu Buche.

E. 3.6.3 Gynäkologie

E. 3.6.3.1 Auch hinsichtlich der Gynäkologiekosten kam die Vorinstanz zum Schluss, mangels Erklärung seitens der Gesuchstellerin, weshalb diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen würden, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 71 E. VII.5.8.3.).

E. 3.6.3.2 Mit der Gesuchstellerin ist davon ausgehen, dass die Kosten der jährli- chen Kontrolluntersuchungen von der Krankenkasse notorisch nicht (bzw. nur alle drei Jahre) übernommen werden (Urk. 70 Rz. 96). Belegt wurden je eine Kontroll- untersuchung des Jahres 2016 zu Fr. 187.60 sowie des Jahres 2017 zu Fr. 134.35 (Urk. 17/41; Urk. 44 Rz. 101). Daraus resultieren durchschnittliche mo- natliche Kosten von Fr. 13.40, die im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind.

E. 3.6.4 Fazit Unangefochten blieben die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten für Linsen von monatlich Fr. 51.–. Insgesamt sind somit zusätzliche Gesundheitskosten im Be- trag von insgesamt Fr. 247.70 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen.

E. 3.7 Auto Mini Cooper

- 53 -

E. 3.7.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin 50% der Kosten des Mini Cooper S von insgesamt Fr. 436.30 über ihre Firma H._____ abrechnet, was zur entsprechenden Aufrechnung als Einkommen im Betrag von Fr. 218.– führte. Spiegelbildlich wurde die andere Hälfte der Kosten im Bedarf der Gesuch- stellerin berücksichtigt (Urk. 71 E. VII.5.9.3).

E. 3.7.2 Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, ist diese Vorgehensweise nur so lange rechtmässig, als sie mit ihrer Firma H._____ Aufträge abwickeln und Einkünfte generieren kann bzw. könnte; die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. III.C.2.5). Nach- dem der Gesuchstellerin ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen aus einer 100%-Anstellung angerechnet wird, fällt das Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit weg und demzufolge auch die damit im Zusammenhang stehenden Privatbezüge (vgl. E. III.C.2.6). Folglich sind ab Juli 2020 die gesamten Kosten des Mini Cooper S von Fr. 463.30 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen.

E. 3.8 Ferien

E. 3.8.1 Die Gesuchstellerin akzeptiert den durch die Vorinstanz eingerechneten monatlichen Betrag für Flugkosten von Fr. 1'550.– und ebenfalls die durchschnitt- liche Anzahl von 78 Hotelübernachtungen pro Jahr. Sie rügt hingegen die darauf basierende Berechnung der hierfür anfallenden Kosten als falsch. Es sei willkür- lich, wenn die Vorinstanz lediglich die Hälfte der durchschnittlich errechneten Ho- telkosten anrechne, da solche Hotelkosten nicht billiger seien, wenn man als Ein- zelperson buche. Selbst der Gesuchsgegner habe anerkannt, dass ein Einzel- zimmer mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers koste. Dies sei auch notorisch. Entsprechend sei der vorinstanzlich festgelegte Wert für die Hotelübernachtungen von Fr. 1'950.– auf Fr. 3'900.– zu verdoppeln, eventualiter auf Fr. 3'120.– (ent- sprechend 80% der gemeinsamen Kosten) festzusetzen (Urk. 70 Rz. 101 ff.; Urk. 98 Rz. 184 ff.). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Kos- ten für die Hotelübernachtungen seien – ausgehend von seinem unbestritten ge- bliebenen Vorbringen, wonach nebst den Übernachtungskosten auch noch Es- senkosten, Kosten für Spa oder Golf abgebucht worden seien – nochmals um

- 54 - 50% auf Fr. 975.– zu reduzieren. Sodann seien der Gesuchstellerin lediglich Fr. 700.– für Flugkosten pro Monat anzurechnen (Urk. 88 Rz. 60 f.; Urk. 103 Rz. 99 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.)

E. 3.8.2 Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als allgemein bekannt sein dürfte, dass der Preis für ein Hotelzimmer für eine Einzelperson in der Regel nur unwesentlich unter dem Preis für ein Doppelzimmer liegt. Die Vorinstanz hat in- des diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die Ausführung des Gesuchsgeg- ners, wonach die Gesuchstellerin nie alleine in die Ferien gereist sei und jeweils ein Doppelzimmer geteilt habe, unbestritten geblieben sei. Soweit die Gesuchstel- lerin die Ansicht vertritt, diesen Vortrag des Gesuchstellers habe sie nicht mehr bestreiten müssen, nachdem sie bereits gegenteilige Ausführungen gemacht ha- be (Urk. 70 Rz. 103), ist ihr nicht zuzustimmen. Dabei handelte es sich um eine neue Behauptung des Gesuchstellers und nicht nur um eine Bestreitung des bis- her Vorgetragenen. Diese Ausführungen des Gesuchsgegners erscheinen denn auch plausibel, weshalb es im Ermessen der Vorinstanz lag, darauf abzustellen. Mit ihren Einwänden ist die Gesuchstellerin demnach im Berufungsverfahren ver- spätet. Ihre Ausführungen, wonach sie sich damit freiwillig einschränke und es unzumutbar sei, wenn sie sich den bisher gelebten Standard nicht leisten könne, wenn sie alleine verreise, überzeugen ebenfalls nicht (Urk. 98 Rz. 191). Wenn die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens nie alleine verreiste, weil ihr das z.B. nicht behagt, schränkt die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für ein Dop- pelzimmer auch nach der Trennung ihren Komfort nicht ein. Die vorinstanzlich festgesetzten Fr. 300.– sind damit nicht zu verdoppeln. Soweit der Gesuchsgeg- ner eine nochmalige Reduktion um die Hälfte fordert, kann ihm jedoch nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat zwar auf die unbestritten gebliebenen Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners, wonach nebst der Halbierung der Kosten für eine Einzelperson nochmals eine Reduktion um mindestens 50% vorzunehmen sei, da nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch Essenskosten, Kosten des Spa oder Golf, abgebucht worden seien, hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sie jedoch nicht ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten der Gesuchstellerin in doppelter Hinsicht zu halbieren, sondern lediglich, dass sie deutlich nach unten zu korrigieren seien. Ohnehin handelte es sich dabei

- 55 - lediglich um pauschale Behauptungen des Gesuchsgegners. Letztlich hat die Vo- rinstanz ausgehend von den von der Gesuchstellerin aufgelisteten und unbestrit- ten gebliebenen Hotelkosten einen Durchschnittswert von Fr. 300.– pro Hotel- übernachtung pro Person pro Nacht als angemessen erachtet, was – insofern ist der Gesuchstellerin beizupflichten (Urk. 98 Rz. 189) – angesichts der Spannbreite von gut Fr. 200.– bis vereinzelt Fr. 1'500.– pro Person pro Hotelübernachtung be- reits eher am unteren Rand liegt. Eine weitere Reduktion auf Fr. 150.– erweist sich damit als nicht angezeigt.

E. 3.8.3 Hinsichtlich der Flugkosten moniert der Gesuchsgegner konkret, dass ge- mäss Kreditkartenabrechnungen lediglich Fr. 8'342.90 an Flugkosten für drei Jah- re ausgewiesen seien. Er habe die vorgenommene Kostenrechnung der Gesuch- stellerin detailliert bestritten und es gehe nicht an, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin aufgrund der Behauptung, die Kostenlisten der drei Kreditkarten sei- en nicht vollständig, einen derart massiven Zuschlag gewähre (Urk. 88 Rz. 60).

E. 3.8.4 Diese Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vo- rinstanz führte aus, dass entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch die mittels Flugmeilen bezahlten Langstreckenflüge in der Business Class zum eheli- chen Lebensstandard gehören würden, die ihr, da sie künftig nicht mehr von Flugmeilen werde profitieren können, anderweitig zu vergüten seien. Diese Aus- führungen betrachtet auch der Gesuchsgegner als einleuchtend (Urk. 88 Rz. 60). Damit war bereits klar, dass die durch die Kreditkartenabrechnungen ausgewie- senen Fr. 8'342.90 nicht die tatsächlichen Flugkosten während des Zusammenle- bens wiedergaben, weshalb die Vorinstanz darauf nicht abstellen konnte. Damit erübrigt es sich auch, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren über vollständige Kontolisten- und Kreditkartenabrechnungen verfügte (vgl. Urk. 103 Rz. 100 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.; Urk. 118 Rz. 45), sowie die hierzu eingereichten Mailkonversationen (Urk. 101/11; Urk. 101/12; Urk. 101/6 und Urk.105/3) näher einzugehen. Die Vorinstanz erachtete den von der Gesuchstel- lerin für Flugkosten eingesetzten Betrag von Fr. 1'550.– angesichts der Vielzahl der Flüge und der angeflogenen, zum Teil weit entfernten Destinationen als realis-

- 56 - tisch (Urk. 71 E. VII.5.11.3). Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz aus, pro Jahr sei sie durchschnittlich 12 Mal kürzere Strecken zu ca. Fr. 300.– pro Flug sowie zwei Mal Langstrecke in der Business Class zu ungefähr Fr. 8'000.– pro Flug geflogen. Insgesamt habe sie damit jährlich Flugkosten von Fr. 18'600.– (Urk. 44 Rz. 124). Dieses Ausführungen wurden vom Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt (vgl. Urk. 98 Rz. 185) – nicht ausreichend sub- stantiiert bestritten. Lediglich pauschal bestritt er die Anzahl Flüge und Flugkosten und wies dabei insbesondere darauf hin, dass Businessflüge nur über Flugmeilen gebucht worden seien und dann praktisch nichts gekostet hätten (Urk. 54 Rz. 59). Nicht bestritten wurde, dass sie pro Jahr zwei Langstreckenflüge in der Business Class buchten. Auch aus der Auflistung der Gesuchstellerin geht hervor, dass die Parteien pro Jahr mindestens zwei Langstreckendestinationen bereisten (Antibes, Korea, Vietnam [2015]; Vietnam, Miami/Costa Rica [2016] und Miami/Costa Rica, Südafrika [2017]). Diese Auflistung bestritt der Gesuchsgegner denn auch ledig- lich insofern, als die Gesuchstellerin teils auch Wochenendausflüge als Ferien bezeichnet habe (vgl. Urk. 54 Rz. 58 ff.), nicht jedoch in Bezug auf die erwähnten Destinationen. Ferner erscheint auch der eingesetzte Preis von Fr. 8'000.– für ei- nen Langstrecken Business Class Flug realistisch. Schlägt man auf die vom Ge- suchsgegner anerkannten Fr. 2'780.– pro Jahr Fr. 16'000.– Kosten für zwei Busi- ness Class Flüge hinzu, resultiert überdies derselbe monatliche Betrag, wie die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind damit nicht zu beanstanden.

E. 3.9 Ferienhaus E._____ und Porsche Cayenne

E. 3.9.1 Für die Kosten des Ferienhauses in E._____ (Kosten für Gebäudeversiche- rung, Strom, Kehricht, Abwasser etc.) gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 255.– pro Monat zu, für die Benützung des Porsche Ca- yenne Fr. 300.– pro Monat (Urk. 71 E. VII.5.9 und 5.10).

E. 3.9.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Ferienwohnung in E._____ sei per

15. Juli 2020 verkauft worden. Per gleichem Datum werde er den Porsche Ca- yenne verkaufen, zumal dieser wegen des Vierradantriebs insbesondere für Fahr- ten nach E._____ im Winter benutzt werde. Die Vorinstanz habe auch die Benüt-

- 57 - zung des Porsche Cayenne explizit an das Aufsuchen der Ferienwohnung ge- knüpft. Beide Positionen würden damit per 15. Juli 2020 entfallen. Da jedoch auf- grund der Covid-19-Pandemie auch viele andere Kosten (Restaurantbesuche, Fe- rien etc.) weggefallen seien, rechtfertige es sich im Sinne eines Ausgleichs, diese Positionen bereits per April 2020 nicht mehr im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen (Urk. 88 Rz. 76; Urk. 103 Rz. 53; Urk. 118 Rz. 61).

E. 3.9.3 Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Ferienwohnung per

15. Juli 2020 verkauft wurde. Indes sei dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant, die hälftigen Kosten des Ferienhauses und des Porsche Cayenne wür- den zu ihrem gebührenden Bedarf gehören. Da sie ab dem 15. Juli 2020 keine Wochenenden und Ferien mehr in E._____ verbringen könne, würden ihr zukünf- tig Kosten für eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer anfallen. Zudem werde sie auch zukünftig ein berg- und schneetaugliches Auto benötigen. Die Vorinstanz habe denn auch nur die Benutzungsregelung für den Porsche an die Benutzungs- regelung für das Ferienhaus in E._____ geknüpft. Es werde bestritten, dass auf- grund der Covid-19-Pandemie keine Ferien hätten gemacht werden können und keine Restaurantbesuche möglich gewesen seien. Zudem hätten Restaurants al- ternativ Heimlieferungen angeboten. Ohnehin seien allfällige Einsparungen, wel- che sie freiwillig tätige, nicht zu Gunsten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 98 Rz. 234 f.; Urk. 111 Rz. 104; Urk. 124 Rz. 62).

E. 3.9.4 Durch den Verkauf des Ferienhauses in E._____ und den Porsche Ca- yenne fallen die damit zusammenhängenden Kosten nicht mehr an. Wie die Ge- suchstellerin aber zu Recht geltend macht, gehören Winterferien sowie ein winter- taugliches Fahrzeug dennoch zu ihrem gebührenden Lebensstandard. Die vielen Aufenthalte in E._____ wurden im Rahmen der Ferien denn auch nicht berück- sichtigt, da der Gesuchsteller geltend machte, bei diesen Aufenthalten würden – nebst den Betriebskosten – keine Kosten anfallen (Urk. 71 E. VII.5.11.2 f.). Selbstredend wird die Gesuchstellerin bei zukünftigen Aufenthalten in den Bergen

– im Jahr 2017 waren es immerhin unbestrittenermassen 28 Nächte in E._____ (Urk. 44 Rz. 114) – Kosten von mindestens monatlich Fr. 254.90 haben. Auch die Kosten für ein wintertaugliches Fahrzeug werden sich in etwa im eingerechneten

- 58 - Rahmen von Fr. 300.– pro Monat bewegen. Das Argument des Gesuchsgegners, aufgrund der Covid-19-Pandemie seien Kosten eingespart worden, verfängt nicht. Mit der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass diese bei guten finanziellen Verhält- nissen Anspruch darauf hat, freiwillige Einsparungen anderweitig zu verwenden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Einschränkungen nicht freiwillig, sondern behördlich auferlegt sind. Diese beiden Ausgabepositionen sind demnach unver- ändert im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.

E. 3.10 Zuschlag für auswärtiges Essen

E. 3.10.1 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz gestützt auf die vom Gesuchs- gegner eingereichten Kreditkartenabrechnungen für das Jahr 2017 (Urk. 17/46), welche Gesamtkosten von Fr. 20'430.05 für Restaurantbesuche ausweisen, Kos- ten von monatlich Fr. 851.25 geltend. Die Vorinstanz folgte dieser Berechnung, reduzierte diese jedoch um Fr. 600.– mit der Begründung, dass bereits ein Anteil für Essenskosten im Grundbetrag enthalten und der vom Gesuchsgegner hierfür geltend gemachte Betrag (Fr. 600.–) unbestritten geblieben sei (Urk. 71 E. VII.5.13).

E. 3.10.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz rügt die Gesuchstellerin zu Recht. Richtig ist zwar, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur noch Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Allerdings geht aus den Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchsgegners (Urk. 17/44-46) eindeutig hervor, dass die gesamten geltend ge- machten Restaurantausgaben den Parteien zusätzlich zu den üblichen Lebens- mittelkosten entstanden sind, hat doch der Gesuchsgegner die entsprechenden Kosten mittels klarer Bezeichnung auseinandergehalten ("Lebensmittelkosten" "Restaurant"). Den gesamten im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– in Abzug zu bringen, entbehrte aber ohnehin jeglicher Grundlage. Zum einen gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich Fr. 473.45 für Le- bensmittelkosten zu, zum anderen würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin ausschliesslich in Restaurants speisen würde, was von keiner der Parteien be- hauptet wurde und auch nicht realistisch erscheint. In diesem Fall darf sich die Vorinstanz auch nicht einfach auf unbestritten gebliebene Aussagen stützen.

- 59 - Nachdem, wie bereits erwähnt, zusätzliche Kosten für auswärtiges Essen von Fr. 851.– ausreichend glaubhaft gemacht wurden, sind diese im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen.

E. 3.11 Fazit Bedarf Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten, weshalb von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszugehen ist:

- 60 - von 01.04.2018 von 01.04.2020 ab 01.07.2020 bis 31.03.2020 bis 30.06.2020 Grundbetrag Fr. 3'000.– 3'000.– 3'000.– Wohn- und Parkplatz- Fr. 1'170.– 2'775.– 2'775.– kosten Raumpflege Fr. 0.– 250.– 250.– Hausrat- und Haft- Fr. 40.– 40.– 40.– pflichtversicherung Rechtsschutzversiche- Fr. 30.40 30.40 30.40 rung Krankenkasse KVG Fr. 352.40 352.40 352.40 Krankenkasse VVG Fr. 115.30 115.30 115.30 Zusätzliche Gesund- Fr. 247.70 247.70 247.70 heitskosten Massagekosten Fr. 208.– 208.– 208.– Auto Mini Cooper S Fr. 218.– 218.– 436.30 Auto Porsche Cayenne resp. ab 01.07.2020 Fr. 300.– 300.– 300.– entsprechender Ersatz TCS Mitgliedschaft Fr. 8.50 8.50 8.50 Halbtax Fr. 13.75 13.75 13.75 Kosten Ferienhaus E._____ resp. ab Fr. 254.90 254.90 254.90 01.07.2020 entspre- chender Ersatz Ferien Fr. 3'500.– 3'500.– 3'500.– Zuschlag auswärtiges Fr. 851.– 851.– 851.– Essen Billag Fr. 30.40 30.40 30.40 Kommunikation (Han- Fr. 110.– 110.– 110.– dy [CH, DE], Festnetz) Steuern Fr. 3'812.– 3'812.– 3'812.– Weiterbildung (Eng- Fr. 130.– 130.– 130.– lischkurs) Mitgliederbeitrag … Fr. 12.50 12.50 12.50 Hatha Yoga Fr. 59.85 59.85 59.85 Pilates Fr. 350.– 350.– 350.–

- 61 - Golf (Mitgliedschaft Fr. 65.– 65.– 65.– und Greenfees) Skiabo Fr. 55.50 55.50 55.50 Vorsorge Fr. 550.– 550.– 550.– Total Fr. 15'485.20 17'340.20 17'558.50

4. Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rin:

1. April 2018 bis 31. März 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 15'485.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 6'030.–

1. April 2020 bis 30. Juni 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'340.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 7'885.–

1. Juli 2020 für weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'558.50 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 12'048.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 5'510.–

E. 4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht allein der Umstand, dass die Parteien noch in derselben Wohnung bzw. demselben Haus wohnen, ei- nem Getrenntleben nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass kein gemein- samer Haushalt im Sinne einer körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftli- chen Gemeinschaft geführt wird (BGer 5P.26/2007 vom 25.06.2007, E. 3.3.; BSK ZGB I-Steck, Art. 114 N 7; Fankhauser-FammKomm Scheidung, Band I, Art. 114 N 14 f.). Somit erschliesst sich der Begriff des Getrenntlebens im Einzelfall haupt- sächlich als Gegensatz zum Zusammenleben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemein- samkeit aufweist, als das, was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.3.3.). Die Begründung der Vo- rinstanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend, stützt sie sich doch einzig darauf, dass die Parteien noch im selben Haus wohnen, ohne auf die über- einstimmend dargelegte konkrete Ausgestaltung mit alternierender Nutzung ein- zugehen. Den Angaben der Parteien zufolge hatte jeder "seine Tage", an welchen er sich alleine im ehelichen Haus aufhielt (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 19 Rz. 21). Nicht re- levant erscheint vor diesem Hintergrund, dass sie sich noch dieselben Räume teil- ten, hielten sie sich doch grundsätzlich nicht mehr gemeinsam darin auf. An die- ser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Parteien trotz Aufteilung der Wochenenden auch mal am Wochenende im Haus begegnet sind, bezieht sich die Vorinstanz dabei doch auf von der Gesuchstellerin geschilderte Ausnahme- vorkommnisse, wobei sie diese Besuche des Gesuchsgegners jeweils als unge- rechtfertigt empfand (vgl. Urk. 26 Rz. 37; Urk. 44 Rz. 12). Auch der Gesuchsgeg- ner hielt explizit fest, die Parteien würden seit dem 31. März 2018 in der ehelichen Wohnung getrennt leben (Urk. 19 Rz. 21). Offensichtlich bestand auch keine wirt- schaftliche Gemeinschaft mehr im bisher gelebten Sinn, zumal neu der Gesuchs- gegner einen gewissen Betrag auf das Haushaltskonto zum Verbrauch einzahlte und die Gesuchstellerin nicht mehr eigenständig auf die Kreditkartenkonten des Gesuchsgegners zugreifen konnte (Urk. 54 Rz. 68). Das Bundesgericht hat mit seiner neueren Rechtsprechung zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass

- 15 - insbesondere die konkrete Vorstellung der Ehegatten vom ehelichen Zusammen- leben entscheidend ist, weshalb auch im Lichte der Untersuchungsmaxime kein Grund besteht, von der übereinstimmenden Empfindung der Parteien, wonach sie ab 31. März 2018 bzw. 1. April 2018 getrennt leben, abzuweichen. Dementspre- chend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 ge- trennt leben.

E. 5 Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden von der Gesuchstellerin – bzw. im Umfang von Fr. 5'000.– von dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss – bezogen. Sie sind ihr vom Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

E. 5.1 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/ Reus- ser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der

- 62 - Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1).

E. 5.2 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner auf das Haus- haltskonto bis im August 2018 monatlich Fr. 6'000.– und ab September 2018 bis und mit März 2020 der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– auf das Haushaltskonto über- wiesen hat (Urk. 88 Rz. 79; Urk. 45/4). Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, dieses Geld sei aber für beide Parteien verwendet worden, weshalb die Unterhaltspflicht entsprechend bis August 2018 im Umfang von Fr. 3'000.– und ab September 2018 im Umfang von Fr. 500.– bereits beglichen worden sei (Urk. 70 Rz. 127 ff.). Wo sie dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt haben will, zeigt sie nicht auf, bezieht sie sich dabei doch lediglich auf Ausführungen des Gesuchs- gegners, welcher diese Ansicht in der erwähnten Passage jedoch nicht teilte (Urk. 54 Rz. 68). Soweit der Gesuchsgegner seinerseits behauptet, er habe nebst diesen überwiesenen Beträgen auch sämtliche anderen Rechnungen wie etwa Krankenkassenprämien und weitere Versicherungskosten, Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Steuern etc. von seinem Hauptkonto bei der CS bezahlt, ohne aufzuzeigen, inwiefern er dies bereits vor Vorinstanz thematisiert hat und ohne diese Zahlungen mittels entsprechendem Kontoauszug nachzuweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts des Antrags der Gesuchstellerin auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge wäre er bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehalten gewesen, solche zusätzlichen Zahlungen zu belegen. Dass die Vorinstanz keine rückwirkende Unterhaltspflicht sah, ändert nichts daran. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Ge- suchstellerin verschweige, dass nach wie vor nebst diesem Betrag auch Wohn- kosten inklusive Nebenkosten abgedeckt gewesen seien (Urk. 88 Rz. 79), zumal dies bereits im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt wurde (vgl. vorste- hend E. III.C.3.11; vgl. auch Urk. 98 Rz. 243).

- 63 -

E. 5.3 Insgesamt resultiert damit ein Gesamtbetrag an erbrachten Unterhaltsleis- tungen von Fr. 49'000.–. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, vom Ge- samtbetrag der erbrachten Unterhaltsleistungen Vormerk zu nehmen. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich der Gesuchstellerin. Sodann verpflichtete sie die Ge- suchstellerin zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Gesuchsgeg- ner in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.; Urk. 71 Disp.Ziff. 11-14).

2. Die Gesuchstellerin beantragt, die Dispositivziffern 12 und 14 seien aufzu- heben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 70 S. 3). Was die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr (Fr. 10'000.–) sowie der vollen Parteientschädigung (Fr. 12'000.–) angeht, stellt die Gesuchstellerin keine abweichenden Anträge, weshalb es diesbezüglich mit dem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat.

3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Hinsicht- lich der nicht vermögensrechtlichen Belange hält sich das Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien in etwa die Waage. In Bezug auf den Unterhaltsstreit verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab 1. April 2018 für die Dauer des Getrenntle- bens monatliche Unterhaltsbeiträge von (mindestens) Fr. 28'000.– (Urk. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis Ende August 2021 gesamthaft Fr. 1'148'000.– (Fr. 28'000.– x 41) ent- spricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, es seien keine Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Zugesprochen werden insgesamt Fr. 245'515.– ([Fr. 6'030.– x 24] + [Fr. 7'885.– x 3] + [Fr. 5'510.– x 14]). Ausgehend von den An- trägen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die vermögensrechtlichen Belange damit zu rund 80 %. In Anbetracht des verursachten Aufwandes sind die vermögensrechtlichen Belange bei der Be-

- 64 - messung von Obsiegen und Unterliegen mit 3/4 und die übrigen Streitpunkte mit 1/4 zu gewichten. Unter Berücksichtigung dieser Gewichtung unterliegt die Ge- suchstellerin insgesamt mit 72.5%. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vo- rinstanz die verspätete Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2019 bzw. den damit einhergehenden Mehraufwand bei der Kostenauflage mitberücksichtig- te (Urk. 71 E. XIII). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin auch nicht auseinander (vgl. Urk. 70 Rz. 132). Es erscheint sachgerecht, aufgrund des verursachten Mehraufwands das Unterliegen auf 80% zu erhöhen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich demzufolge, die erstinstanzlichen Ge- richtskosten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 2'000.– aufzuerlegen.

4. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 ZPO), dem Gesuchsgegner eine auf 60% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen, wobei die Mehrwertsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist (vgl. Urk. 71 Dispositivziffer 14). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanz- liche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), die Entscheidgebühr auf Fr. 8'500.– festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge, der Tren- nungszeitpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens. Aufwandmässig sind die letzten beiden Punkte vernachlässig- bar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang betreffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Die Ge- suchstellerin verlangt mit der Berufung – bei einer angenommenen Gültigkeits-

- 65 - dauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende August 2021 – Unter- halts-beiträge von insgesamt Fr. 563'350.– ([Fr. 10'979.– x 16] + [Fr. 18'626.– x 8] + [Fr. 20'918.– x 3] + [Fr. 12'566.– x 14]). Die Vorinstanz sprach keine Unterhalts- beiträge zu. Festzusetzen sind Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 245'515.– (vgl. vorstehend E. IV.2.2.). Die Gesuchstellerin unterliegt demnach mit ihren Be- rufungsanträgen zu rund 60%. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 3'400.– aufzuerlegen.

3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädi- gung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 12'000.– einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 88 S. 2) anzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensaus- gangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (einschliesslich MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Rechtsmittelantrag Ziffer 2 (Verlängerung Auszugsfrist aus ehelicher Wohnung) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 66 - Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 getrennt leben.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 6'030.– ab 1. April 2018 bis 31. März 2020 − Fr. 7'885.– ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 − Fr. 5'510.– ab 1. Juli 2020 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 2 bereits Fr. 49'000.– bezahlt hat.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

E. 6 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

E. 7 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

E. 8 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von

- 67 - Fr. 3'400.– auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kos- tenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber vom Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 3'400.– zu ersetzen.

E. 9 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

E. 10 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 11 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: st

Dispositiv
  1. April 2018 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens, noch für die Zeit da- nach.
  2. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 17. August 2018 die Gütertren- nung angeordnet.
  3. Sämtliche übrigen, von vorstehenden Anordnungen abweichenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00.
  5. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  6. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezogen.
  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 12'000.– (Mehrwertsteuer in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen.
  8. [Schriftliche Mitteilungen.]
  9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]
  10. [Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde, 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 f. und Urk. 86 S. 4):
  11. Es sei Dispositivziffer 3 (Bewilligung Getrenntleben) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2018 getrennt leben und es wird ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt."
  12. Es sei Dispositivziffer 4 (Zuteilung eheliche Wohnung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: - 7 - "4. Die eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Berufungsbeklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vorbehalten bleiben, was den Hausrat anbetrifft, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 nachfolgend. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die genannte Wohnung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffer zu verlassen und dem Berufungsbeklagten sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung auszuhändigen."
  13. Es sei Dispositivziffer 8 (Unterhaltsregelung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "8. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats: - CHF 10'979 ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2019 - CHF 18'626 ab 1. August 2019 bis und mit März 2020 - CHF 20'918 ab April 2020 bis und mit Juni 2020 - CHF 12'566 ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens Eventualiter sei Dispositivziffer 8 aufzuheben und zur Sachver- haltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  14. Es sei Dispositivziffer 12 aufzuheben und durch folgende Neure- gelung zu ersetzen: "12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt."
  15. Es sei Dispositivziffer 14 aufzuheben und durch folgende Neure- gelung zu ersetzen: "14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten." - 8 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2): "1. Der Antrag Ziffer 1 sei vollumfänglich abzuweisen.
  17. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 1 ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- weisen. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 2 sei ersatzlos zu streichen.
  18. Der Antrag Ziffer 3 sei abzuweisen.
  19. Der Antrag Ziffer 4 sei abzuweisen.
  20. Der Antrag Ziffer 5 sei abzuweisen.
  21. Der Antrag Ziffer 6 sei abzuweisen, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  22. Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 17. August 2018 stehen sie sich in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 71 S. 4 ff.). Am
  23. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Verfügung und Urteil, Urk. 71 S. 103 ff.).
  24. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
  25. Januar 2020 (Urk. 70) innert Frist (vgl. Urk. 68/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Beschluss vom 3. März 2020 wurde das Verfahren auf Er- suchen der Parteien (vgl. Urk. 78; Urk. 79) zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis am 4. Mai 2020 sistiert (Urk. 80). Nachdem der Gesuch- steller auf entsprechende Nachfrage am 15. Mai 2020 mitteilte, dass die Ver- gleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 82), wurde diesem mit Verfügung vom
  26. Mai 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 83). Die Beru- - 9 - fungsantwortschrift datiert vom 15. Juni 2020 (Urk. 88). Unter demselben Datum reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (Urk. 86). Mit Verfügung vom
  27. Juni 2020 wurden diese Rechtsschriften je der Gegenseite zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 91). Die entsprechenden Stellungnahmen gin- gen innert angesetzter Frist – jene des Gesuchstellers am 13. Juli 2020 (Urk. 92), jene der Gesuchstellerin am 30. Juli 2020 (Urk. 98) – ein und wurden der Gegen- partei je zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom 24. August 2020 (Urk. 103), 24. September 2020 (Urk. 111), 23. Oktober 2020 (Urk. 118), 6. November 2020 (Urk. 124) und 23. November 2020 (Urk. 128). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde den Parteien angekün- digt, dass die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei (Urk. 131). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt.
  28. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Parteivorbringen ist nur inso- fern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. Prozessuales
  29. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivzif- fern 3, 4 und 8 des angefochtenen Entscheids sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 11-14, [Urk. 70 S. 2]). Als mitange- fochten hat die Dispositivziffer 1 zu gelten. Die Dispositivziffern 2, 5 bis 7, 9 und 10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vo- - 10 - rinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom
  30. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. 1.3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.). Darauf wird später im Rahmen der neu geltend gemachten Arbeitsunfä- higkeit der Gesuchstellerin zurückzukommen sein (vgl. E. III.C.2.5). - 11 -
  31. Zuständigkeitsabgrenzung Eheschutz- und Scheidungsgericht 2.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 haben die Parteien beim Bezirksgericht Meilen das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht (vgl. Urk. 121; Urk. 122). Es ist daher eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht vorzunehmen. 2.2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der Eheschutzrichter zu- ständig für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Abgrenzung der sachlichen Zustän- digkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, kön- nen daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während laufendem Eheschutzverfahren anhängig ge- macht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Ehe- schutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es auf- grund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Ur- teil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). 2.3. Mit Blick auf die Streitgegenstand bildenden Unterhaltsbeiträge werden diese gemäss ständiger Praxis der Kammer – auch wenn über sie erst nach Ein- leitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird – für die weitere Dauer des - 12 - Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. III. Materielle Beurteilung A. Ausgangslage Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Auszugsfrist aus der ehe- lichen Wohnung, der Zeitpunkt des Getrenntlebens bzw. dessen Festlegung so- wie die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Parteien noch im selben Haushalt wohnen würden, weshalb sie auf die Festlegung eines Trennungszeitpunktes verzichtete und den Parteien das Getrenntleben lediglich für die Zukunft bewilligte. Gestützt auf diese Überlegungen prüfte sie sodann ei- nen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 176 ZGB erst ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung (Urk. 71 E. V). Zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die sog. einstufig-konkrete Methode an. Den Bedarf der Gesuchstellerin setzte sie dabei auf Fr. 17'067.85 fest (Urk. 71 E. VII.5) und ging von einer aktuellen Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin bestehend aus Erwerbseinkommen, Liegen- schaftserträgen sowie über die Firma laufende Privatauslagen von Fr. 13'585.– aus. Unter Berücksichtigung eines (betragsmässig nicht festgelegten) hypotheti- schen Einkommens hielt die Vorinstanz dafür, dass die Gesuchstellerin in der La- ge sei, für ihren Bedarf selber aufzukommen und kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (Urk. 71 E. VII.6.6 und Dispositivziffer 8). B. Getrenntleben
  32. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien wür- den noch unter demselben Dach leben und sich offenbar Küche, sanitäre Anlagen und sogar das eheliche Bett teilen. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge liefen sich die Parteien zudem auch an den Wochenenden in der Wohnung über den Weg. Sodann benütze die Gesuchstellerin Teile der ehelichen Wohnung auch dann, wenn sie sich in ihrem sich an der C._____-Strasse … befindlichen Büro - 13 - aufhalte, da Letzteres über keine Toilette und keine Küche verfüge. Zumindest bis Ende August 2018 hätten die Parteien ferner füreinander eingekauft. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushal- tes gesprochen werden, weshalb die gerichtliche Festlegung eines Trennungs- zeitpunktes zu unterbleiben habe und den Parteien das Getrenntleben für die Zu- kunft zu bewilligen sei (Urk. 71 E. V.3.4).
  33. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sie seit dem 31. März 2018 getrennt leben würden. Sie hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die eheliche Wohnung nicht mehr gleichzeitig, sondern abwechselnd bewohnt worden sei und auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden sei. Dass die Vorinstanz den von beiden Parteien klar mitge- teilten Sachverhalt ignoriere und den Trennungszeitpunkt nicht festhalte, sondern vielmehr erst ab Auszug der Gesuchstellerin von einem Getrenntleben ausgehe, stelle eine willkürliche Sachverhaltsermittlung und eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 70 Rz. 20 ff.).
  34. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijähri- ge Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III.A.3.1.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interesse an der Feststellung des Trennungszeitpunktes, was selbst die Vorinstanz aner- kannte, hielt sie doch fest, der Trennungszeitpunkt der Parteien habe – zumindest was die Unterhaltsbeiträge anbetreffe – Auswirkungen auf das anwendbare Recht und damit auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge und müsse folglich festgelegt wer- den (Urk. 71 E. V.3.2.). Indem sie es dennoch unterliess, ein Datum festzulegen, - 14 - verhält sie sich widersprüchlich. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen.
  35. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht allein der Umstand, dass die Parteien noch in derselben Wohnung bzw. demselben Haus wohnen, ei- nem Getrenntleben nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass kein gemein- samer Haushalt im Sinne einer körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftli- chen Gemeinschaft geführt wird (BGer 5P.26/2007 vom 25.06.2007, E. 3.3.; BSK ZGB I-Steck, Art. 114 N 7; Fankhauser-FammKomm Scheidung, Band I, Art. 114 N 14 f.). Somit erschliesst sich der Begriff des Getrenntlebens im Einzelfall haupt- sächlich als Gegensatz zum Zusammenleben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemein- samkeit aufweist, als das, was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.3.3.). Die Begründung der Vo- rinstanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend, stützt sie sich doch einzig darauf, dass die Parteien noch im selben Haus wohnen, ohne auf die über- einstimmend dargelegte konkrete Ausgestaltung mit alternierender Nutzung ein- zugehen. Den Angaben der Parteien zufolge hatte jeder "seine Tage", an welchen er sich alleine im ehelichen Haus aufhielt (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 19 Rz. 21). Nicht re- levant erscheint vor diesem Hintergrund, dass sie sich noch dieselben Räume teil- ten, hielten sie sich doch grundsätzlich nicht mehr gemeinsam darin auf. An die- ser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Parteien trotz Aufteilung der Wochenenden auch mal am Wochenende im Haus begegnet sind, bezieht sich die Vorinstanz dabei doch auf von der Gesuchstellerin geschilderte Ausnahme- vorkommnisse, wobei sie diese Besuche des Gesuchsgegners jeweils als unge- rechtfertigt empfand (vgl. Urk. 26 Rz. 37; Urk. 44 Rz. 12). Auch der Gesuchsgeg- ner hielt explizit fest, die Parteien würden seit dem 31. März 2018 in der ehelichen Wohnung getrennt leben (Urk. 19 Rz. 21). Offensichtlich bestand auch keine wirt- schaftliche Gemeinschaft mehr im bisher gelebten Sinn, zumal neu der Gesuchs- gegner einen gewissen Betrag auf das Haushaltskonto zum Verbrauch einzahlte und die Gesuchstellerin nicht mehr eigenständig auf die Kreditkartenkonten des Gesuchsgegners zugreifen konnte (Urk. 54 Rz. 68). Das Bundesgericht hat mit seiner neueren Rechtsprechung zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass - 15 - insbesondere die konkrete Vorstellung der Ehegatten vom ehelichen Zusammen- leben entscheidend ist, weshalb auch im Lichte der Untersuchungsmaxime kein Grund besteht, von der übereinstimmenden Empfindung der Parteien, wonach sie ab 31. März 2018 bzw. 1. April 2018 getrennt leben, abzuweichen. Dementspre- chend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 ge- trennt leben.
  36. Dem Umstand, dass dennoch gewisse Ausgaben weiterhin vom Gesuchstel- ler abgedeckt wurden, ist im Rahmen der Anrechnung bereits bezahlter Unter- haltsbeiträge Rechnung zu tragen (vgl. E. III.C.5). Sodann ist bei der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen, dass der Gesuchstellerin bis zu ihrem Auszug im März 2020 keine Miet- und Nebenkosten für die C._____-Strasse … entstanden sind (vgl. E. III.C.3.11). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung Nachdem die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … ausgezogen ist, ist der Rechtsmittelantrag Ziffer 2, mit welchem die Gesuchstellerin eine Verlängerung der Auszugsfrist von 30 Tagen auf drei Monate anstrebt, gegenstandslos geworden (so auch der Gesuchsgeg- ner, vgl. Urk. 98 Rz. 114). Soweit die Gesuchstellerin lediglich in einer Klammer- bemerkung noch festhält, das von ihr genutzte, sich ebenfalls an der C._____- Strasse … befindliche Büro sei von der vorinstanzlichen Zuweisung der ehelichen Wohnung und der Auszugsfrist nicht mitumfasst (Urk. 70 Rz. 25), ist sie nicht zu hören. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz dies festgehalten haben soll – der genannte Verweis auf S. 28 Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu – und legt auch nicht näher dar, weshalb das Büro nicht zur ehelichen Liegenschaft gehören soll. Weiterungen erübrigen sich dem- nach. - 16 - C. Unterhalt
  37. Ausgangslage 1.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. III.A) sprach die Vorinstanz der Ge- suchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zu. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung von substantiellen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 10'979.– vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2019; Fr. 18'626.– ab 1. August 2019 bis und mit März 2020; Fr. 20'918.– ab April 2020 bis und mit Juni 2020; Fr. 12'566.– ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Urk. 70 S. 2 und Urk. 86 S. 4]). 1.2. Umstritten sind dabei sämtliche Parameter der vorinstanzlichen Unter- haltsberechnung. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin neu eine (teilweise) Ar- beitsunfähigkeit infolge Erkrankung (rezidivierende Depression) geltend macht.
  38. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Seit dem Jahr 2012 ist die Gesuchstellerin mit ihrem Architektur- und Im- mobilienunternehmen selbständig erwerbstätig. Hinsichtlich des damit erzielten Einkommens stellte die Vorinstanz auf die Jahresdurchschnittseinkommen der Jahre 2015, 2016 und 2017 von Fr. 65'419.– ab und setzte demnach ein Monats- einkommen von Fr. 5'452.– fest. Im Zusammenhang mit der selbständigen Er- werbstätigkeit rechnete sie der Gesuchstellerin sodann Privatbezüge im Umfang von Fr. 2'525.– als Einkommen auf. Davon umfasst sind Fr. 557.– Mietanteil für die geschäftliche Nutzung des Büros in der ehelichen Liegenschaft, Fr. 218.– über das Geschäft abgerechnete Kosten des Mini Cooper, Fr. 1'300.– für die rein pri- vate Nutzung der über die Firma abgerechneten Wohnung an der F._____- Strasse sowie Fr. 450.– Anteil privater Telefon- und Bürokosten etc. Ferner rech- nete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Liegenschaftserträge im Betrag von Fr. 5'608.– als Einkommen an, und stellte eine bestehende effektive Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 13'585.– fest (Urk. 71 E. VII.6.1 - 6.4). 2.2. In Bezug auf das vorinstanzlich ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt die Gesuchstellerin aus, sie sei – wie schon im vorinstanzli- - 17 - chen Verfahren – trotz Verluste im Jahr 2018 bereit, sich den durchschnittlichen Lohn aus den Jahren 2015 bis 2017 im Betrag von Fr. 5'438.– anrechnen zu las- sen (Urk. 70 Rz. 109). Woraus diese Diskrepanz zum Betrag der Vorinstanz von Fr. 5'452.–, welcher auf denselben Grundlagen (Durchschnitt der Jahre 2015- 2017) errechnet wurde, resultiert, zeigt sie jedoch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden. 2.3. Die aufgerechneten Privatbezüge beanstandet die Gesuchstellerin sodann nur insofern, als für die Wohnung F._____-Strasse Fr. 1'170.– einzusetzen seien (Urk. 70 Rz. 109 ff.). Dieser Einwand ist berechtigt, ging doch die Vorinstanz fälschlicherweise weiterhin von der ursprünglich getroffenen Annahme des Ge- suchsgegners von Fr. 1'300.– aus, obwohl der effektive Mietzins mittels Mietver- trag im Umfang von Fr. 1'170.– ausgewiesen war (Urk. 27/10). Dies ist zu korrigie- ren, was im Übrigen auch vom Gesuchsgegner anerkannt wird (Urk. 88 Rz. 67). Es verbleiben damit leicht reduzierte Privatbezüge von Fr. 2'395.–. 2.4.1. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Liegenschaftserträge von Fr. 5'608.– seien um Fr. 4'000.– zu reduzieren (Urk. 86 Rz. 10 f.). Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Sinne einer vom Gesuchsgegner geschuldeten anteilsmässigen Abgeltung der Benützung der zur Hälfte im Mitei- gentum stehenden ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … als Einkom- men an (Urk. 71 E. VII. 6.2.4). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei per Ende März 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag entgegen den vorinstanzli- chen Ausführungen nicht auszahle, weshalb die Liegenschaftserträge entspre- chend zu reduzieren seien (Urk. 86 Rz. 10 f.). 2.4.2. Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, der Gesuchstellerin diesen Be- trag nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Gesuchstellerin habe dieses Novum erst mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und damit verspätet geltend gemacht. Sodann sei die Gesuchstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht voll- ständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Sie habe diverse persönli- che Sachen in der Wohnung und diverse Umzugskartons im Keller herumliegen lassen. Überdies habe sie ihre Büroräumlichkeiten abgeschlossen und den - 18 - Schlüssel mitgenommen, sodass der Gesuchsgegner keine Benutzungsmöglich- keit habe. Die Fr. 4'000.– seien gemäss vorinstanzlichem Entscheid – wenn über- haupt – erst dann geschuldet, wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Benutzung aller Räumlichkeiten der vormals ehelichen Wohnung überlasse (Urk. 92 Rz. 33 ff.). 2.4.3. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Berufungsschrift im Januar 2020 konn- te die Gesuchstellerin noch nicht voraussehen, dass die Auszahlung dieses Be- trags ein Thema sein würde. Ob das Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juni 2020 verspätet war, kann jedoch ohnehin offen bleiben, zumal sich in dieser Hin- sicht eine Korrektur von Amtes wegen aufdrängt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Zuständigkeit des Eheschutzrichters, den Gesuchsgegner zu einer solchen Benutzungsgebühr zu verpflichten. Auch die Gesuchstellerin hat vorderhand keine Möglichkeit, diesen Betrag von monatlich Fr. 4'000.– einzutrei- ben, verfügt sie diesbezüglich doch über keinen direkten Rechtstitel. Offenbar stellt der Gesuchsgegner die Leistungspflicht dieser Fr. 4'000.– denn auch in all- gemeiner Weise in Frage ("wenn überhaupt geschuldet"). Es kann nicht angehen, der Gesuchstellerin ein Einkommen anzurechnen, über welches sie im ungüns- tigsten Fall erst nach einem durchlaufenen Rechtsstreit effektiv verfügen kann, geht es bei der Festsetzung des Unterhalts doch um die Deckung laufender Kos- ten. Im Ergebnis ändert sich sodann nichts, ob der Gesuchsteller die Fr. 4'000.– unter dem Titel "Benutzungsgebühr" oder unter dem Titel "Unterhalt" infolge ver- ringerter Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin leistet. Dieser Umweg über eine der Gesuchstellerin als Einkommen aufgerechnete vom Gesuchsgegner zu leistende Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Liegenschaft ist demnach nicht sachgerecht. Dies zeigt sich augenscheinlich an der ausführlich vorgetragenen Streitigkeit hinsichtlich liegen gebliebener Gegen- stände etc. und der Frage, ab wann die Gesuchstellerin vollständig aus der eheli- chen Liegenschaft ausgezogen sei (Urk. 92 Rz. 33 ff.; Urk. 94/1-5; Urk. 98 Rz. 298 ff.; Urk. 103 Rz. 158 ff.; Urk. 111 Rz. 121 ff.; Urk. 118 Rz. 68 ff.; Urk. 124 67 ff.; Urk. 128 Rz. 68 f.). Selbst wenn man davon ausginge, die Gesuchstellerin habe die eheliche Wohnung noch nicht verlassen, könnten ihr dennoch keine Fr. 4'000.– als Einkommen aufgerechnet werden, zumal dies einer Aufrechnung - 19 - eines Eigenmietwerts gleichkäme, was unzulässig ist, da es sich dabei um kein real existierendes Einkommen handelt (OGer ZH LE180060 vom 28. Februar 2019, E. 2.3). Dem Gesagten zufolge ist damit der Gesuchstellerin in Bezug mit der ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … kein Einkommen an- zurechnen und im Gegenzug schuldet der Gesuchsgegner auch nichts für die Nutzung derselben. 2.5. Damit reduziert sich die effektive Eigenversorgungskapazität der Gesuch- stellerin auf Fr. 9'455.– (Fr. 5'452.– Erwerbseinkommen Selbständigkeit; Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge; Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge). 2.5. Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 2.5.1. Neu bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei vom 5. August 2019 bis am
  39. September 2019 in stationär-psychiatrischer Behandlung im G._____ gewe- sen und seither aufgrund einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33) bis Ende Juni 2020 100% arbeitsun- fähig gewesen, weshalb ihr für diesen Zeitraum kein Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit angerechnet werden könne. Entsprechend entfalle auch die damit einhergehende Aufrechnung von Privatbezügen bzw. Privatanteilen als Ein- kommen (Urk. 70 Rz. 109 ff.). 2.5.2. Der stationäre Klinikaufenthalt hat damit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 18. Dezember 2020 stattgefunden, weshalb sich die Frage der Zuläs- sigkeit dieses Novums stellt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. auch E. II.1.3). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei bereits seit April 2018 in regelmässiger psy- chotherapeutischer Behandlung, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen ge- macht habe. Durch die anhaltenden Trennungskonflikte und insbesondere nach dem Gerichtstermin im April 2019 hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand immer mehr akzentuiert, bis es im Sommer 2019 zu einem eigentlichen Zusam- menbruch gekommen sei. Die behandelnden Ärzte hätten eine stationäre Thera- - 20 - pie als unumgänglich gesehen. Da nicht absehbar gewesen sei, wie sich der Ge- sundheitszustand der Gesuchstellerin entwickeln würde und weil sie eine Stigma- tisierung und weiteren Druck durch den Gesuchsteller gefürchtet habe, habe sie das Ausmass ihrer Beschwerde und insbesondere ihre eingeschränkte Leistungs- fähigkeit zunächst nicht im Prozess einbringen wollen. Nach dem Klinikaustritt am
  40. September 2019 sei jedoch klar geworden, dass sie weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt sein würde, da die deutlich depressive Symptomatik weiter fortbe- standen habe und dies Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit ha- be. Um diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, habe sich die Rechtsver- treterin der Gesuchstellerin am 27. September 2019 umgehend telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigt, ob der Aktenschluss schon eingetreten und die Beratungsphase begonnen habe, weil andernfalls umgehend eine Noveneingabe erforderlich sei. Am 4. Oktober 2019 sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass die Beratungsphase bereits begonnen habe. Angesichts dieser Formulierung müsse davon ausgegangen werden, dass der Aktenschluss bereits früher eingetreten sei. Denselben Schluss liessen die in früheren Telefonaten erteilten Auskünfte der Vorinstanz zu. So sei ihr etwa am 27. August 2019 mitgeteilt worden, dass das Urteil nicht fertig und zurückgestellt worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Entsprechend könnten die Entwicklungen seit Austritt der Gesuchstellerin aus dem G._____ Ende September 2019 als echte Noven in den Prozess eingebracht werden (Urk. 70 S. 5 ff., Rz. 10-19). 2.5.3. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, nach dem Anwalts- wechsel der Gesuchstellerin per 29. Mai 2019 hätte die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin ausreichend Zeit gehabt, die neue gesundheitliche Situation, insbe- sondere die Tatsache der Behandlung in der Klinik G._____ und die behauptete damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. Der Aktenschluss sei erst per 4. Oktober 2019 erfolgt. Beide Rechtsvertreterinnen seien vorgängig über die- ses beabsichtigte Vorgehen des Gerichts informiert worden. Die behaupteten Noven hätten also im Laufe von August und September 2019, spätestens gerade nach dem Telefonat mit dem Gerichtsschreiber am 27. September 2019 ohne weiteres noch in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht werden können. Es handle sich dabei deshalb um unechte Noven, die im vorliegenden Berufungsver- - 21 - fahren nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend sei nach wie vor davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin arbeitsfähig sei (Urk. 88 Rz. 65 ff.). 2.5.4. Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, nachdem sich herauskristalli- siert habe, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche nicht erfolgsver- sprechend verlaufen würden, sei den Parteien am 4. Oktober 2019 der Akten- schluss mitgeteilt worden (Urk. 71 E. I.). Nachdem den Parteien zuvor die Phase der Urteilsberatung unbestrittenermassen noch nicht angezeigt wurde bzw. im Gegenteil gemäss Angaben der Gesuchstellerin gar noch am 27. August 2019 die Auskunft erteilt worden sei, das Urteil werde zurückgestellt (vgl. Urk. 98 Rz. 10), kann entgegen deren Ausführungen nicht geschlossen werden, der Aktenschluss sei in Tat und Wahrheit schon früher eingetreten. Sodann ist zwar aus der Ge- sprächsnotiz vom 27. September 2019 ersichtlich, dass sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin danach erkundigte, ob der Aktenschluss bereits eingetreten sei (Urk. 59). Damit vermag die Gesuchstellerin allerdings nicht ausreichend glaubhaft zu machen, dass sie am 27. September 2019 tatsächlich darum bemüht war, diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, zumal die Initiative dieses Te- lefonats offenbar seitens des Gerichts kam ("RAin X._____ ruft zurück" [Urk. 59]). Auch die Behauptung, die Aktennotiz des Gerichtsschreibers sei insofern unvoll- ständig, als sie nicht erwähne, dass sie eine Noveneingabe angekündigt habe, ist unbehelflich, zumal es in ihrer Verantwortung steht, mittels schriftlicher Eingaben für die entsprechende Dokumentation besorgt zu sein. Nicht zielführend ist weiter das Argument der Gesuchstellerin, selbst wenn der Aktenschluss tatsächlich erst am 4. Oktober 2019 eingetreten wäre, hätte sie die neuen Tatsachen trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren einbringen können, da ihr damit ab Kenntnis der neuen Tatsachen nach dem Klinikaustritt der Gesuch- stellerin am 27. September 2019 bis zum spätmöglichsten Eintritt des Akten- schlusses am 4. Oktober 2019 für eine Noveneingabe lediglich sieben Tage Zeit verblieben wären, was nicht ausreichend sei (Urk. 98 Rz. 18 f.). Die Gesuchstelle- rin verkennt dabei, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem - 22 -
  41. August 2019 bestanden hatte (Urk. 73/2) und bereits mit ärztlichem Zeugnis vom 23. September 2019 nochmals für einen Monat bescheinigt worden war (Urk. 73/4). Die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin lag damit bereits lange vor Aktenschluss vor und hätte demzufolge ohne Weiteres früher ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht werden können und auch müssen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, wie sie selber angibt, am
  42. August 2019 mitgeteilt worden sei, das Gericht könne nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Aus welchen Gründen die Gesuchstellerin diese Tatsache der Arbeitsunfähigkeit nicht früher in den Prozess einbringen wollte, ist dabei unbe- achtlich. Das Zuwarten bis nach Klinikaustritt steht sodann auch insofern einer sorgfältigen Prozessführung entgegen, als seit der Hauptverhandlung im April 2019 bereits bei Vorliegen des ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vier Monate vergangen waren. 2.5.5. Dem Gesagten zufolge gelingt der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass sie diese Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können, weshalb sie gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Damit ist weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Gesuchstelle- rin auszugehen. 2.6. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit / Hypothetisches Einkommen 2.6.1. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, weshalb die Gesuch- stellerin keinen Betreuungsaufgaben nachzugehen habe. Sie sei 42 Jahre alt und von Beruf diplomierte Architektin SIA, habe 2012/2013 darüber hinaus den Master in Real Estate erworben und habe während der ganzen Dauer ihrer Beziehung mit dem Gesuchsgegner stets gearbeitet. In den Jahren vor 2012, d.h. vor ihrer Weiterbildung und als sie noch mit einem Partner zusammen eine Firma gehabt habe, habe sie weit mehr verdient als mit ihrer Einzelfirma H._____, so etwa Fr. 216'400.– im Jahr 2011. Nachdem sie nun noch über eine Zusatzausbildung verfüge, sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr in unselbständiger Anstellung nicht ähnlich hohe Saläre wie vor dem Jahr 2012 erzielen könne. Sie selber - 23 - schliesse denn auch eine Anstellung offenbar nicht länger aus und gehe immerhin selber von einem Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.– brutto aus. Auch eine Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% scheine zumutbar, da die bisherige Verwaltung der ehelichen Liegenschaft in Zukunft entfalle. Ohne das der Gesuch- stellerin anzurechnende Einkommen abschliessend festzulegen, sei davon aus- zugehen, dass dieses ausreichen werde, um die errechnete Differenz von Bedarf und bisherigem Einkommen auszugleichen (Urk. 71 E. VII.6.6). 2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, indem die Vorinstanz weder die Höhe des hy- pothetischen Einkommens, welches die Gesuchstellerin bei einer Ausdehnung auf eine 100% Erwerbstätigkeit erzielen könne, ermittelt noch eine Übergangsfrist festgelegt habe, habe sie den Sachverhalt nicht bzw. nicht richtig festgestellt (Urk. 70 Rz. 112). 2.6.3. Nachdem – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.C.3) – der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Gesuchstellerin leicht zu korrigieren und zu- dem der Gesuchstellerin auch keine Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigen- tum stehenden ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'000.– als Einkommen aufzu- rechnen ist (vgl. vorstehend E. III.C.2.4.1 ff.), muss ohnehin zahlenmässig festge- legt werden, welches hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin angerechnet werden kann. Sodann ist auch eine Übergangsfrist zu berücksichtigen. 2.6.4. Einhergehend mit den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 70 Rz. 114) kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids implizit entnom- men werden, dass es die Vorinstanz als der Gesuchstellerin zumutbar und mög- lich erachtete, ihre Eigenversorgungskapazität im Rahmen einer unselbständigen Anstellung in einem 100%-Pensum auf Fr. 11'460.– netto (Fr. 17'067.85 Bedarf abzüglich Fr. 5'608.– Liegenschaftserträge) zu erhöhen. Gegen die Aufstockung auf ein 100%-Pensum stellt sich die Gesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht (vgl. Urk. 70 Rz. 122), und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auch nicht auseinander. Nachdem inzwischen auch die Verwaltung der Liegenschaften an eine Drittperson vergeben wurde (vgl. Urk. 88 Rz. 69; Urk. 101/26-27), ist die- se Aufstockung auf ein 100%-Pensum nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Höhe des zumutbaren hypothetischen Einkommens stützte sich die Vorinstanz - 24 - generell auf die Jahre vor ihrer Selbständigkeit und führte als Beispiel das Jah- reseinkommen 2011 von Fr. 216'400.– an. Damals war die Gesuchstellerin jedoch unbestrittenermassen nebst des Anstellungsverhältnisses zu 50% Teilinhaberin und damit massgeblich am Geschäftsgewinn beteiligt, weshalb dieses Einkom- men als Referenzgrösse ohnehin ausser Betracht fallen muss. Wie die Gesuch- stellerin sodann zu Recht einbringt, geht aus den Steuererklärungen (Urk. 3/4-8) und der darauf basierenden Tabelle (Urk. 3/3) deutlich hervor, dass es sich dabei um ein ausserordentlich hohes Einkommen handelte, das in all den anderen Jah- ren nie erreicht wurde. Auch das (implizit) angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 11'460.– erzielte die Gesuchstellerin bisher noch nie. Einzig der Hinweis, dass sie nun noch über eine weitere Ausbildung verfüge, genügt nicht um davon aus- zugehen, dass sie bei einem Wiedereinstieg in eine Anstellung nach achtjähriger Selbständigkeit direkt wieder an die ursprünglich erzielten Einkommen anknüpfen bzw. diese gar übertreffen kann. In der Zwischenzeit hat die Gesuchstellerin per
  43. Juli 2020 bei der I._____ AG eine 80%-Anstellung als Bauherrenvertreterin und Projektmanagerin gefunden, wobei ab September 2020 eine Erhöhung auf ein 90%-Pensum stattfand (vgl. Urk. 114/4). Aus dem Arbeitsvertrag und den einge- reichten Lohnabrechnungen der Monate August und September geht für ein 100%-Pensum ein Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn von brutto Fr. 144'000.– und damit monatlich Fr. 12'000.– brutto bzw. Fr. 10'440.– netto (nach Abzug der übli- chen Sozialversicherungsbeiträge von rund 13%) hervor (Urk. 86 Rz. 7 ff.; Urk. 87/4; Urk. 114/4-5). Dass die vereinbarte Autospesenpauschale von Fr. 300.– keinen Lohnbestandteil darstellt, wurde vom Arbeitgeber bestätigt (Urk. 114/6) und auch aufgrund der von der Gesuchstellerin detailliert aufgeliste- ten Projektorte (u.a. in Mettmenstetten, Küsnacht, Herrliberg, Lengg, Rorschach, St. Gallen, Zürich Wollishofen, Luzern) ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Pauschale jeweils aufgebraucht bzw. zumindest annähernd aufgebraucht wird (Urk. 98 Rz. 297). Es erscheint angemessen, sich zur Beurteilung des erzielbaren Einkommens an diesem Salär zu orientieren, zumal dieses die effektiven Bege- benheiten auf dem Arbeitsmarkt wiedergibt. Somit ist von einem möglichen und zumutbaren hypothetischen Einkommen im Rahmen einer 100%-Anstellung von Fr. 10'440.– netto pro Monat auszugehen. Soweit der Gesuchsgegner geltend - 25 - macht, die Gesuchstellerin werde nach wie vor über ihre Firma Einkünfte erzielen (Urk. 88 Rz. 69), weshalb diese und auch die damit einhergehenden Privatbezüge weiterhin aufzurechnen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal in diesem Fall von der Gesuchstellerin ein Pensum von über 100% verlangt würde, was selbstredend nicht angeht. Selbst wenn die Gesuchstellerin sodann – wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 88 Rz. 69; Urk. 103 Rz. 114 ff.; Urk. 118 Rz. 53), von ihr indes bestritten (vgl. Urk. 98 Rz. 215 ff.; Urk. 111 Rz. 88 ff.; Urk. 124 Rz. 56) – über ihre Firma bzw. die Vermietung von Büroräumlichkeiten etc. noch gewisse Einkünfte generieren sollte, besteht kein Anlass, diese zusätzlich zum hypothetischen 100%-Lohn zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich vielmehr um ein hypothetisch anzurechnendes Maximaleinkommen, welches die Gesuch- stellerin in erster Linie überhaupt erreichen muss. 2.6.5. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Ein von dem erwähnten Grundsatz ab- weichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstel- lungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vor- liegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorher- sehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). 2.6.6. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Übergangsfrist gewährt, son- dern ging davon aus, dass sie sofort in der Lage sein werde, mit einem höheren hypothetischen Einkommen ihr Manko zu decken. Dies ist, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, nicht zulässig. Soweit der Gesuchsgeg- - 26 - ner geltend macht, die Gesuchstellerin habe seit Erhalt der Klageantwortschrift (Urk. 19) erkennen können, dass sie sich um ein Einkommen für eine Tätigkeit von 100% bemühen müsse bzw. spätestens seit der Verhandlung vom 12. April 2019, anlässlich welcher das Gericht ihr dargelegt habe, dass es eine Unterhalts- pflicht des Gesuchsgegners nicht sehe (Urk. 88 Rz. 68 und Rz. 71), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Wissen bzw. eine Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids be- jaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3.). Klarerweise von keiner Relevanz sind diesbezügliche gegnerische Parteivorbringen sowie eine nicht protokollierte vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht (vgl. auch OGer ZH LE120019 vom 15. Okto- ber 2012, E. 4.5.2). Abgesehen davon bestreitet die Gesuchstellerin diese Ein- schätzung seitens des Gerichts; im Gegenteil sei Letzteres damals noch der An- sicht gewesen, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestehe kein Anlass (Urk. 98 Rz. 230 f.). Die Gesuchstellerin will sich ein 100%-Pensum erst neun Monate nach ihrem Auszug im März 2020 bzw. ab Dezember 2020 an- rechnen lassen (vgl. Urk. 70 Rz. 122). Im vorliegenden Fall drängt sich durchaus eine grosszügige Übergangsfrist auf. Zum einen besteht angesichts der sehr gu- ten finanziellen Verhältnisse der Parteien keinerlei Dringlichkeit für eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin. Zum anderen war die Gesuchstel- lerin nun acht Jahre selbständig erwerbstätig, weshalb ein Wechsel auf eine An- stellung eine grosse Umstellung darstellt, für die ihr genügend Zeit zu gewähren ist. Dies gilt umso mehr, als die Selbständigkeit trotz Mindereinnahmen eine ge- meinsam getragene Entscheidung war bzw. zumindest als solche zu gelten hat. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden indes die pauschal behaupteten zu- sätzlichen Schwierigkeiten beim Bewerbungsprozess zufolge der Covid-19- Pandemie (Urk. 86 Rz. 5 f.). Zusammenfassend erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren, weshalb ihr per 1. Juli 2020 ein (teilweise) hypothetisches Einkommen von Fr. 10'440.– netto anzurechnen ist. - 27 - 2.7. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen:
  44. April 2018 bis 30. Juni 2020: Fr. 5'452.– Einkommen Selbständigkeit Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 9'455.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 10'440.– Teilw. hyp. Einkommen 100% unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 12'048.–
  45. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf von Fr. 17'067.85 ausgegangen (Urk. 71 E. VII.5.2). Die Gesuchstellerin kritisiert die Positionen Grundbetrag, Mie- te, Nebenkosten, Raumpflege, Parkplatz, Massagekosten, zusätzliche Gesund- heitskosten, Ferien, Auto Mini Cooper sowie Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung. Der Gesuchsgegner beanstandet insbesondere die Höhe der Mietkosten, die Höhe des Betrags für Ferien sowie generell die Positionen Auto Porsche Ca- yenne und Ferienhaus E._____. 3.2. Grundbetrag 3.2.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Ausgaben der Gesuchstellerin für im Grundbetrag enthaltene Positionen wie Lebensmittel, Wein/Champagner, Klei- dung, Instandhaltung, Kosmetikerin, Coiffeurkosten, Geschenke, Ausrichten von Festen und Kulturelles eine Verdoppelung des Grundbetrags gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für eine alleinstehende - 28 - Person von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– als angemessen erachtet (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei ein rund dreifa- cher Grundbetrag von Fr. 3'806.– anzurechnen (Urk. 70 Rz. 65). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Vorinstanz sehr grosszügig gerech- net habe und der von der Gesuchstellerin angeführte Grundbetrag von Fr. 3'806.– den Lebensstandard der Parteien, welchen sie während ihres Zusammenlebens und insbesondere im Jahr 2017 gehabt hätten, bei Weitem übersteigen würde. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin explizit damit einverstanden gewesen, dass die einstufige Berechnungsmethode Anwendung finde, weshalb die Kosten für die einzelnen Posten nachzuweisen seien und grundsätzlich nicht vom Grundbedarf gemäss Kreisschreiben des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 88 S. 24 ff.). 3.2.3. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, treten bei der einstufigen Me- thode an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben. Eine gewisse Pauschalisierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln. Ist glaubhaft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdop- pelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E.5.1; BGer 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom 19. November 2010, E.6.4.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, N 02.65c; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, an- sonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf wel- che glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt - 29 - ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.2.4. Vorliegend handelte die Vorinstanz die Bedarfs- und Ausgabepositionen zwar einzeln ab, wie die Gesuchstellerin aber zu Recht beanstandet, blieb sie insgesamt dennoch sehr vage, in welchem Ausmass ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. So gestand sie der Gesuchstellerin gegen- über der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote etwa für die Position Klei- dung/Schuhe/Accessoires eine "deutlich erhöhte Grösse" und für Wein und Champagner einen "leicht erhöhten Anteil" zu und hielt ferner fest, betreffend der Position "Kulturelles" sei auch klar, dass die Auslagen durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien. Zusammenfassend kam sie letztlich zum Schluss, dass der einfache Grundbetrag bei Weitem nicht ausreiche, um den ge- bührenden Unterhalt der Gesuchstellerin auch in Zukunft sicherstellen zu können. Dabei würden die in den Bereichen "Kleidung" und "Kosten der Kosmetikerin" zu- gestandenen Erhöhungen des einfachen Grundbetrags quantitativ am meisten ins Gewicht fallen. Nachdem aber auch bei den meisten der anderen Teilpositionen eine Erhöhung gegenüber dem einfachen Grundbetrag resultiere, rechtfertige es sich, den Grundbetrag zu verdoppeln (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.5. Die Gesuchstellerin beanstandet konkret, dass die blosse Verdoppelung des Grundbetrags im Widerspruch zu den Ausführungen und (in Worten ausge- drückten) Zugeständnissen der Vorinstanz stehe und damit willkürlich sei. Sodann seien die von der Vorinstanz ermittelten Zuschläge teilweise unzureichend bzw. willkürlich tief (Urk. 70 S. 10 ff.). Diese Rügen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – teilweise begründet: 3.2.6. Lebensmittel 3.2.6.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Lebensmittelkosten auf die vom Ge- suchsgegner eingereichte Kostenaufstellung des Jahres 2017 (Urk. 17/46) ab und erwog, da unbestritten geblieben sei, dass diese Kosten teilweise auch zwei Per- - 30 - sonen betreffen würden, seien diese Gesamtkosten zu halbieren, womit im Bedarf der Gesuchstellerin für Lebensmittel ein Betrag von Fr. 473.45 anzurechnen sei (Urk. 71 E. VII.5.3, S. 39 ff.). 3.2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihr damit noch nicht einmal den im Grundbetrag für Lebensmittel vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– (50% von Fr. 1'200.–) zugestanden. Fehl gehe dabei die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Gesuchstellerin für die Führung eines Einpersonenhaushalts nur die Hälfte der bisherigen Kosten anfallen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Einpersonenhaushalt mehr koste, weshalb auch der Grundbetrag für ei- ne alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– nicht die Hälfte, sondern 70.6% des Grundbetrags für ein Ehepaar (Fr. 1'700.–) ausmache. Willkürlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz lediglich auf die unvollständigen und teilweise falsch kategorisierten Ausgaben der Liste des Gesuchsgegners für das Jahr 2017 abgestellt habe. Die Kosten im Vorjahr seien viel höher gewesen. Rechne man 70.6% der vom Gesuchsteller in seinen Listen für das Jahr 2016 markierten gemeinsamen Kosten ("g"), sowie den vollen Betrag der der Gesuch- stellerin zugewiesenen Kategorie "d" zusammen, ergebe dies Fr. 9'112.– bzw. monatlich Fr. 760.–. Realitätsfremd und willkürlich sei sodann, dass die Vo- rinstanz keinen Betrag für Bareinkäufe eingerechnet habe, obwohl sie solche glaubhaft dargelegt habe, zumal es naturgemäss für diese mehrere Jahre zurück- liegenden Einkäufe keine Belege mehr gebe. Es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtliche Ausgaben per Karte bezahlt würden. Überdies gehe auch aus den Auswertungen des Gesuchsgegners zu den Ausgaben 2015, 2016 und 2017 her- vor, dass die Gesuchstellerin regelmässig Barbezüge getätigt habe. Es seien für Bareinkäufe monatlich mindestens Fr. 200.– zu berücksichtigen und es sei dem- nach insgesamt ein Zuschlag für Lebensmittel von Fr. 360.– vorzunehmen (Urk. 70 S. 10 f.; Urk. 98 Rz. 119; Urk. 111 Rz. 43). 3.2.6.3. Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass seine Darstellung, wonach die aufgelisteten Lebensmittel- kosten für zwei Personen seien und der Betrag zu halbieren sei, im erstinstanzli- chen Verfahren unbestritten geblieben sei. Der Einwand der Gesuchstellerin, - 31 - ausgehend von den vorgesehenen Grundbeträgen sei für eine alleinstehende Person nicht von der Hälfte, sondern von 70.6% der Kosten eines Ehepaars aus- zugehen, sei deshalb neu und unzulässig. Die Gesuchstellerin zeige nicht auf, wo sie vor Vorinstanz diese Rechnung vorgenommen habe. Die Gesuchstellerin habe den Nachweis gerade nicht erbracht, dass sie für Lebensmittel mehr als die vo- rinstanzlich errechneten Fr. 473.– aufgewendet habe. Es sei auch keine Willkür der Vorinstanz darin zu sehen, dass sie nur auf die Kostenzusammenstellung des Jahres 2017 abgestellt habe. Einerseits habe die Gesuchstellerin nicht nachge- wiesen, wo sie vor Vorinstanz die Liste "Lebensmittel" des Gesuchstellers bestrit- ten und als unvollständig und teilweise falsch kategorisiert habe, andererseits lie- ge es im Ermessen des Gerichts, welche Zeitperiode des Zusammenlebens be- rücksichtigt werde für die Feststellung des gebührenden Bedarfs. Unzutreffend sei sodann die Ansicht der Gesuchstellerin, es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtli- che Ausgaben per Karte bezahlt würden. Weiter seien auch Belege über Cash- Bezüge kein rechtsgenügender Nachweis, dass damit Lebensmittel gekauft wor- den seien. Die Gesuchstellerin habe nie bar Lebensmittel bezahlt (Urk. 88 Rz. 28 ff.; Urk. 103 Rz. 60 ff.). 3.2.6.4. Für die Ermittlung des bisherigen Lebensstandards ist grundsätzlich auf den Zeitraum von rund einem Jahr vor der Trennung abzustellen (Maier, Berech- nung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Jahres 2017 herangezogen hat. Einzig der Umstand, dass die Ausgaben im Jahr 2017 tiefer lagen als im Jahr 2016, vermag jedenfalls keine Willkür der Vorinstanz zu begründen, können solche Kosteneinsparungen doch vielerlei – auch sachliche – Gründe haben. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern die Kostenauflistung des Jahres 2017 falsch sein soll bzw. wo sie dies vor Vorinstanz näher dargelegt haben will. Der von der Gesuchstellerin nur gestützt auf die höhe- ren Ausgaben des Jahres 2016 errechnete Zuschlag ist deshalb abzulehnen; wenn überhaupt, wäre ohnehin ein Durchschnittswert zu bilden. Berechtigt ist hin- gegen der Einwand der Gesuchstellerin, dass eine hälftige Teilung der Kosten zu keinem angemessenen Resultat führt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der von - 32 - der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 473.– bedeutend unter den Fr. 600.– liegt, die im Rahmen des Existenzminimums für Nahrung zugestanden werden (vgl. Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Mit dieser Rüge ist die Gesuch- stellerin entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch nicht ausgeschlos- sen, anerkannte sie vor Vorinstanz doch einzig, dass die vom Gesuchsteller auf- gelisteten Kosten teilweise beide Parteien betreffen würden. Etwas anderes geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz steht einer Überprüfung selbstredend offen. Vorliegend erscheint es sachgerecht, von 60% der gemeinsamen Kosten (Fr. 8'172.90) aus- zugehen, da bereits ein Betrag für die Gesuchstellerin separat ausgewiesen wur- de, der voll anzurechnen ist (Fr. 1'063.25). Dies ergibt Ausgaben von monatlich rund Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin rügt des Weiteren zu Recht, dass die Vo- rinstanz keinerlei Bareinkäufe aufgerechnet hat. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin gar nicht auseinandergesetzt. Aus der Aufstellung des Gesuchstellers vom Jahr 2017 gehen immerhin nicht zu- rechenbare Barbezüge der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'397.80 hervor und es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Teil davon für Lebensmittelein- käufe verwendet hat. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 200.– entsprechen rund 10% dieses Betrags, was plausibel erscheint. Insgesamt sind damit Kosten für Lebensmittel von rund Fr. 700.– pro Monat glaubhaft gemacht. Damit liegen sie Fr. 100.– über dem im einfachen Grundbetrag für Nahrung vor- gesehenen Betrag. Ein Zuschlag in dieser Höhe erscheint jedoch sachgerecht, zumal den eingereichten Listen entnommen werden kann, dass die Lebensmitte- leinkäufe zur Hauptsache bei den gängigen Grossverteilern Migros, Coop, Denner und Aldi getätigt wurden und nicht etwa ausschliesslich in gehobenen Lebensmit- telgeschäften eingekauft wurde, was einen bedeutenden Zuschlag eher rechtferti- gen würde. Überdies sind der Gesuchstellerin für Champagner/Wein und das Ausrichten von Festen zusätzlich separate Beträge zuzugestehen (vgl. nachfol- gend E. III.C.3.2.7 und E. III.C.3.2.10). - 33 - 3.2.7. Champagner / Wein 3.2.7.1. In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin trinke selber zwar anerkanntermassen wegen ihrer Erkrankung selten Alkohol, doch seien ihr für die Bewirtung ihrer Gäste monatlich ca. 8 Flaschen Wein zuzugestehen. Dies rechtfertige es, unter diesem Titel einen gegenüber dem Grundbetrag leicht er- höhten Anteil für Getränke anzurechnen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 43 f.). 3.2.7.2. Die Gesuchstellerin rügt die mangelnde Bezifferung der vorinstanzlichen Zugeständnisse und fordert – ausgehend von Kosten von 2x Fr. 50.– für Cham- pagner und 6x Fr. 30.– Wein – einen Zuschlag von monatlich Fr. 280.– (Urk. 70 Rz. 49; Urk. 98 Rz. 129, Urk. 111 Rz. 44). 3.2.7.3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe die Kosten für einzelne Weinflaschen und Champagnerflaschen vor Vorinstanz nicht belegt, sondern lediglich auf jährliche Gesamtkosten der Weineinkäufe hingewiesen. Es sei nicht Sache des Gerichts, selber Annahmen über Weinpreise zu treffen. Die Pauschalisierung im Sinne einer leichten Erhöhung des Grundbetrags sei auf die mangelhafte Begründung der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Nachbeziffe- rung im Berufungsverfahren sei unzulässig (Urk. 88 Rz. 33; Urk. 103 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 28). 3.2.7.4. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat die Gesuchstelle- rin die monatlichen Kosten für Wein und Champagner vor Vorinstanz beziffert. Sie machte geltend, pro Woche durchschnittlich je eine Flasche Champagner, Weisswein und Rotwein gekauft und hierfür monatlich Fr. 500.– ausgegeben zu haben. Diesen Betrag schätzte sie ausgehend von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2017 den Parteien für Weinkosten zugewiesenen monatlichen Betrag von Fr. 333.– (Urk. 17/46) und der Annahme, dass diese Listen nicht ganz voll- ständig seien (Urk. 44 Rz. 74; vgl. auch Urk. 98 Rz. 129). Ein Nachweis der ein- zelnen Preise pro Flasche ist naturgemäss anhand von Belegen und Kontoaus- zügen kaum möglich und im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht erforderlich. Die Nachbezifferung einzelner Flaschenpreise im Beru- fungsverfahren erfolgt lediglich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen. Nach- - 34 - dem sich die Vorinstanz in der Lage sah, eine Annahme in Bezug auf die zuzuge- stehende Anzahl Weinflaschen zu treffen, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich des Preises der Flaschen bzw. des hierfür zu gewährenden Zuschlags festzulegen. Nachdem vom Gesuchsgegner die Anzahl von acht Flaschen grundsätzlich nicht bestritten wird, erscheint ein Zu- schlag von rund Fr. 280.–, wie dies die Gesuchstellerin fordert, angesichts der gehobenen Weinhandlungen, in welchen eingekauft wurde, realistisch und glaub- haft. 3.2.8. Kleidung / Schuhe / Accessoires 3.2.8.1. Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin unter diesem Titel eine ge- genüber der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote "deutlich erhöhte Grös- se" zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, es falle auf, dass die Gesuchstellerin aus einzelnen Belegen eine Regelmässigkeit der entsprechenden Ausgaben zu konstruieren versuche und ferner das daraus resultierende Endergebnis grosszü- gig aufrunde. Trotz des Beweismasses des Glaubhaftmachens wäre eine weiter- gehende Unterlegung ihrer geltend gemachten Auslagen wünschenswert gewe- sen, indes sei festzuhalten, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhält- nissen gelebt hätten und allein schon von daher nicht ausschliesslich im Bil- ligsegment der jeweiligen Anbieter eingekauft haben dürften (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 44 ff.). 3.2.8.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe detailliert substantiiert, wel- che Einkäufe sie im Schnitt pro Jahr tätige und basierend auf den eingereichten Belegen die durchschnittlichen Kosten für diese Einkäufe auf Fr. 1'000.– ge- schätzt. Die Vorinstanz habe ihr denn auch eine "deutlich erhöhte Grösse" ge- genüber dem Grundbetrag zugestanden, es jedoch unterlassen, diesen Betrag zu bestimmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig bzw. gar nicht festge- stellt. Gehe man davon aus, dass im einfachen Grundbetrag für Kleidung ein Be- trag von Fr. 250.– vorgesehen sei, resultiere ein Zuschlag von Fr. 750.– (Urk. 70 Rz. 51 ff.; Urk. 98 Rz. 131 ff.; Urk. 111 Rz. 45). - 35 - 3.2.8.3. Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Bezifferungs- pflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb der Vorinstanz nichts anderes übrig geblieben sei, als den Posten Kleidung pauschal festzustellen. Die von der Gesuchstellerin erstellte Auflistung habe er sodann bestritten und gestützt auf die von ihr eingereichten Belegen Fr. 232.40 pro Monat anerkannt (Urk. 88 Rz. 35 ff.; Urk. 103 Rz. 65 f.). 3.2.8.4. Auch diesbezüglich ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass es in Be- zug auf den Ausdruck "deutlich erhöhte Grösse" an ausreichender Transparenz fehlt. Eine klare Äusserung hätte sich aber insbesondere deshalb aufgedrängt, als die Parteien mit ihren Standpunkten sehr weit auseinanderlagen, verlangte die Gesuchstellerin doch die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 1'000.–, während der Gesuchsgegner ihr lediglich Fr. 232.40 zugestand. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Erwägungen nicht annähernd erahnt werden kann, was unter dem Zugeständnis zu verstehen ist, zumal die Vorinstanz auf die einge- reichten Belege und Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen ist. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, was an dieser Stelle nachzuholen ist. 3.2.8.5. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz detailliert ausgeführt und aufgelis- tet, was für Einkäufe sie jeweils tätigte (Urk. 44 Rz. 75 ff.), und diverse Belege aus den Jahren 2009 bis 2017 eingereicht (Urk. 45/30-38). In Bezug auf Ausgaben im Luxusbereich, welche selbstredend vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt sind, machte die Gesuchstellerin geltend, pro Jahr durchschnittlich rund Fr. 7'450.– auszugeben (Kleidung 3, Schuhe 3, Handtasche 1 und Accessoires 1). Da solche teureren Anschaffungen in unregelmässigeren Abständen als übli- che Kleidereinkäufe stattfinden, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt dreier Jahre abzustellen. Für das Jahr 2015 sind Luxuseinkäufe im Betrag von rund Fr. 5'800.–, für das Jahr 2016 keine und für das Jahr 2017 solche von rund Fr. 2'300.– ausgewiesen (Urk. 45/36-49). Daraus resultiert ein Jahresschnitt von Fr. 2'700.–, mithin monatlich Fr. 225.–. Wenngleich die weiter zurückliegenden Belege für die Ermittlung des aktuellen ehelichen Standards nicht relevant sind, lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin noch über Quittungen aus dem Jahr - 36 - 2009 verfügt, jedenfalls darauf schliessen, dass nebst den belegten keine weite- ren Luxuseinkäufe stattgefunden haben. Darüber hinausgehende Ausgaben für Einkäufe im Luxusbereich vermag die Gesuchstellerin demnach nicht glaubhaft zu machen. Für "normale" Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und Strumpfhosen macht sie weitere monatliche Kosten von insgesamt Fr. 387.50 geltend. Diesbezüglich reicht die Gesuchstellerin zwar nur wenige Belege ein (Urk. 45/32-37), im Rah- men des Glaubhaftmachens darf jedoch auch nicht verlangt werden, dass sie in Bezug auf Einkäufe in preiswerteren Shops noch über sämtliche Quittungen ver- fügt. Nachdem beide Parteien in sachgerechter Weise davon ausgehen, dass im einfachen Grundbetrag ein Anteil von rund Fr. 250.– für Kleidung, Schuhe etc. vorgesehen ist (vgl. Urk. 70 Rz. 39; Urk. 88 Rz. 43), erscheinen Ausgaben im gel- tend gemachten Umfang von Fr. 387.50 im Normalpreissegment angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der Ausgaben im Luxus- bereich sehr realistisch und sind damit ausreichend glaubhaft gemacht. Demnach ist der Gesuchstellerin für Kleidung ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 600.– , und damit ein Zuschlag von Fr. 350.– zum einfachen Grundbetrag zuzugeste- hen. 3.2.9. Kosmetikerin/Kosmetik 3.2.9.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Kosmetikerin seien weitgehend ausgewiesen. Zu beanstanden sei insofern lediglich, dass sie im Jahr 2018 ge- genüber den Vorjahren deutlich zugenommen hätten, was die Frage prozesstakti- scher Überlegungen in den Raum stelle. Hinsichtlich der Kosmetikartikel würden hingegen sämtliche Belege fehlen. Ferner sei dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass medizinisch bedingte Kosmetikartikel über die Krankenkasse abgerechnet werden könnten und diese Kosten lediglich im Umfang des Selbstbehalts sowie der Franchise ins Gewicht fallen würden. Die üblichen Kosmetikkosten seien so- dann im Grundbetrag enthalten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertige es sich demnach, den Grundbetrag im Umfang der leicht reduzierten Kosten der Kosmetikerin sowie geringfügig für Kosmetikartikel zu erhöhen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 47 f.). - 37 - 3.2.9.2. Die Gesuchstellerin moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einer- seits davon ausgehe, dass die Parteien gar noch nicht getrennt lebten, gleichzei- tig jedoch die im Jahre 2018 angefallenen Kosten nicht als massgeblich für den zuletzt gelebten ehelichen Standard akzeptieren wolle. Die Kosmetikerkosten der Gesuchstellerin seien seit 2015 jedes Jahr gestiegen. Aber auch der Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017 belege einen Betrag von Fr. 603.–, worauf mindestens abzustellen sei. Betreffend der Kosmetikartikel sei es realitätsfremd und willkür- lich, anzunehmen, dass jemand, der anerkanntermassen monatlich über Fr. 600.– für den Kosmetiker ausgebe, die Kosten für Kosmetikartikel mit dem im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag für übliche Kosmetika decken könne. Die Ge- suchstellerin habe sodann einzig ausgeführt, dass sie aufgrund der …- Erkrankung auf richtige Pflege angewiesen sei. Daraus zu schliessen, dass die Krankenkasse sich an diesen Beautyprodukten wie Sonnencrème, Parfum, Lid- schatten, Lippenstift oder Nagellack beteilige, sei abwegig. Sie habe vor Vo- rinstanz detailliert dargetan, welche Produkte sie verwende, und deren Preis ge- nannt. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners (Urk. 54 Rz. 47 f.) sei un- genügend. Deshalb seien ihr monatliche Ausgaben von Fr. 300.– zuzugestehen. Zusammen mit den Kosten für die Kosmetikerin von Fr. 600.– pro Monat und den zugestandenen Coiffeurkosten von Fr. 82.–, bereinigt um die im üblichen Grundbetrag enthaltenen Fr. 100.– für Kör- per- und Gesundheitspflege, resultiere ein Zuschlag von Fr. 882.– (Urk. 70 Rz. 57 ff.; Urk. 98 Rz. 134 ff.; Urk. 111 Rz. 46). 3.2.9.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auflistung von Produkten und de- ren Kosten sei kein Nachweis, dass der Gesuchstellerin diese Kosten entstanden seien. Deshalb sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, einen Betrag zu be- ziffern. Sodann enthalte die Auflistung der Gesuchstellerin auch einzelne Produk- te, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge im Grossverteiler Coop einkaufe. Gerade solche Produkte seien Bestandteil des Grundbetrags, weshalb keine zu- sätzlichen Kosten zu berücksichtigen seien. Ferner habe die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass sie keine Vergütung erhalte von der Krankenkasse, und reiche nicht einmal die angeblich negativen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ein (Urk. 88 Rz. 39 f.; Urk. 103 Rz. 67 f.). - 38 - 3.2.9.4. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der durchschnitt- lich höheren Kosten für das Jahr 2018 eine leichte Reduktion der von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Fr. 643.– vornahm, zumal für das Jahr 2018 zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht die Kosten des gesamten Jahres vorlagen und sie damit einen weniger verlässlichen Durchschnitt abbildeten. Indes ist der Ge- suchstellerin beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betragsmäs- sig ausgedrückt einen Zuschlag für Kosmetikerkosten von mindestens Fr. 600.– entsprechend dem Durchschnittswert der Jahre 2016 und 2017 nach sich ziehen müssen, stellte sie doch einzig in Frage, ob die höheren Auslagen des Jahres 2018 in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten und erachtete ansonsten die Kosmetikerkosten – zu Recht (Urk. 45/50 - 51A) – als ausgewiesen. Diese Kosten sind zweifelsohne vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt und damit als Zu- schlag anzurechnen. Hinsichtlich der Ausgaben für Kosmetikartikel ist dem Ge- suchsgegner zwar insofern Recht zu geben, als dass die Auflistung von Produk- ten keinen Nachweis effektiv entstandener Kosten darstellt, doch ist ein solcher im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht gefordert. Hin- zu kommt, dass in Bezug auf Produkte des Alltaggebrauchs üblicherweise Belege nicht mehr vorhanden sind und auch Kontobelastungen in der Regel keine direk- ten Rückschlüsse auf die einzelnen gekauften Produkte zulassen. Die Gesuch- stellerin hat jedoch substantiiert ausgeführt, welche Pflege- und Kosmetikprodukte sie für welche Körperpartien benutzt und wie viel diese Produkte kosten. Ange- sichts ihrer Hautkrankheit und der hohen Ausgaben für die Kosmetikerin erscheint es zudem auch glaubhaft, dass sie dabei jeweils auf die von ihr aufgeführte Mar- ken des höheren Preissegments (Clinique, La Roche Posay, Lancôme, Chanel, Armani etc.) zurückgreift, die nicht aus dem einfachen Grundbedarf bezahlt wer- den können. Dabei ist von einem üblichen Verbrauch auszugehen, zumal sie vor Vorinstanz angab, diese nach Bedarf neu anzuschaffen. Die Behauptung, Ge- sichts- und Augencrème sowie Körperöl müssten jeden Monat, Sonnencrème alle zwei Monate nachgekauft werden, ist neu und damit verspätet. Die Gesuchstelle- rin hat in ihrer Aufteilung dem Posten "Körper- und Gesundheitspflege" im einfa- chen Grundbetrag Fr. 100.– zugewiesen (Urk. 70 Rz. 39). Dies ist plausibel und wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Eine Verdoppelung dieser Kosten - 39 - erscheint dem Gesagten zufolge gerechtfertigt. Selbst der Gesuchsgegner aner- kannte vor Vorinstanz – jedoch im Rahmen der zusätzlichen Gesundheitskosten – um Fr. 100.– teurere Kosmetikartikel aufgrund der Hautkrankheit der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 71 E. VII.5.8. S. 57 und S. 60). Letztlich ist entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die- se Kosten über die Krankenkasse abrechnen kann. Abgesehen von der pauscha- len Behauptung des Gesuchsgegners bestanden und bestehen keinerlei Anhalts- punkte, dass es sich dabei um medizinisch bedingte Kosmetikkosten handelt. Insgesamt ergibt sich demnach ein Zuschlag für Kosmetikerkosten und Auslagen für Kosmetikprodukte von Fr. 700.–. 3.2.10. Geschenke / Ausrichten von Festen 3.2.10.1. Die Vorinstanz erwog, dass zu dieser Ausgabeposition keinerlei Belege und Unterlagen im Recht liegen würden, immerhin aber aufgrund des bisherigen Lebensstandards der Parteien als glaubhaft erscheine, dass die angesprochenen Aufwendungen ein Mass erreicht hätten, welches nicht mehr durch den einfachen Grundbetrag abgedeckt sei. Allerdings dürften diese zukünftig nur noch halb so viel ausmachen (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 48 f.). 3.2.10.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu bezif- fern, von welchem Betrag sie der Gesuchstellerin die Hälfte anrechne, weshalb sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (Urk. 70 Rz. 63; Urk. 98 Rz. 139). Nachdem beide Parteien im Berufungsverfahren letztlich von einem Zu- schlag von Fr. 228.– ausgehen (vgl. Urk. 70 Rz. 64, Urk. 88 Rz. 42 und Urk. 103 Rz. 69), dieser Zuschlag angemessen erscheint und auch die Vorinstanz vermu- tungsweise von diesem Betrag ausging, kann ohne Weiterungen darauf abgestellt werden. - 40 - 3.2.11. Kulturelles 3.2.11.1. Die Vorinstanz zog in Betracht, die Gesuchstellerin habe ihre bisherigen Aufwendungen für Kulturelles ziemlich substantiiert dargetan, während die ent- sprechenden Bestreitungen des Gesuchsgegners pauschal geblieben seien. Ein- leuchtend seien hingegen seine Ausführungen, was die Reduktion der geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte anbelange. Unter dem Strich sei aber auch insofern klar, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Auslagen für Kulturelles getätigt habe, die durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 49). 3.2.11.2. Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich wiederum, dass die Vorinstanz keine Bezifferung des Zuschlags vorgenommen hat und geht davon aus, dass ihr ausgehend von den Ausführungen der Vorinstanz ein Zuschlag von Fr. 106.– zu- stehe (Urk. 70 Rz. 36 und Rz. 65). Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstelle- rin in seiner Berechnung einen solchen von Fr. 28.– zu (Urk. 88 Rz. 43). 3.2.11.3. Auch bei dieser Teilbedarfsposition blieb die Vorinstanz intransparent, inwiefern ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. Un- genügend ist insbesondere der blosse Hinweis, die Überlegung des Gesuchsgeg- ners, wonach die geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte zu reduzieren seien, leuchte ein, ohne die Konsequenzen in Bezug auf die von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Auslagen darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Gesuch- stellerin ihre eigenen Auslagen von durchschnittlich Fr. 156.– bereits unter Be- rücksichtigung von Einzeleintrittspreisen dargelegt hatte und diese von der Vo- rinstanz als ausreichend substantiiert erachtet wurden. Unter der Annahme, dass bereits rund Fr. 50.– im einfachen Grundbetrag für Kulturelles vorgesehen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 39), ergibt dies einen Zuschlag von gerundet Fr. 100.–. - 41 - 3.2.12. Fazit Grundbetrag Einfacher Grundbetrag Fr. 1'200.– Zuschlag Lebensmittel Fr. 100.– Zuschlag Wein/Champagner Fr. 280.– Zuschlag Kleidung Fr. 350.– Zuschlag Körper- und Gesundheitspflege Fr. 700.– Zuschlag Coiffeur Fr. 41.– Zuschlag Geschenke / Feste Fr. 228.– Zuschlag Kulturelles Fr. 100.– Total Grundbetrag gerundet Fr. 3'000.– Folglich erscheint es angemessen, von einem um das 2.5-fache erhöhten Grund- betrag auszugehen. 3.3. Wohn- und Parkplatzkosten 3.3.1. Bis Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.1.1. Wohnkosten für die Nutzung der ehelichen Liegenschaft sind der Ge- suchstellerin unbestrittenermassen keine entstanden (vgl. Urk. 70 Rz. 108). Die Gesuchstellerin rügt unter diesem Titel jedoch, in ihrem Bedarf seien für die Zeit bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse Wohnkos- ten von Fr. 1'170.– für das Studio F._____-Strasse zu berücksichtigen, da ihr die- ser Betrag – bzw. aktenwidrig Fr. 1'300.– – spiegelbildlich auch als Einkommen angerechnet worden sei (Urk. 70 Rz. 71). 3.3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Wohnung an der F._____-Strasse werde aner- kanntermassen spätestens seit Juni 2018 für rein private Zwecke der Gesuchstel- lerin genutzt und stelle folglich, weil die Miete der Wohnung von der H._____ di- rekt bezahlt werde, Lohnbestandteil dar. Einhergehend mit der Auffassung der Gesuchstellerin wird mit diesem direkten Zahlungsfluss lediglich umgangen, dass der Gesuchstellerin von der H._____ der Lohn in der Höhe des Mietzinses ausbe- zahlt wird, mit welchem sie den Mietzins der Wohnung begleichen würde. Ent- sprechend muss der Mietzins im gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt werden, andernfalls der Betrag der Gesuchstellerin doppelt, mithin einmal als höheres Einkommen und einmal als im Bedarf unberücksichtigt geblie- bener effektiver Aufwand, in Rechnung gestellt wird (vgl. auch Urk. 98 Rz. 148). - 42 - Diese Ansicht teilte im Übrigen auch der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Ver- fahren (Urk. 19 Rz. 28). Die Gesuchstellerin hat sodann vor Vorinstanz den Miet- vertrag eingereicht und damit den effektiven Mietzins von Fr. 1'170.– belegt (vgl. auch vorstehend E. VII.C.2.3). Nicht korrekt ist demnach, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Einkommens der Gesuchstellerin weiterhin von der ursprüng- lich getroffenen Annahme des Gesuchsgegners ausging, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 1'170.– für die Wohnung an der F._____- Strasse, wie beantragt bis zum 31. März 2020, zu berücksichtigen ist. 3.3.2. Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete, ausgehend von den Kosten für die (ehemals) eheliche Liegenschaft von Fr. 8'000.–, für die Gesuchstellerin allein einen Wohn- kostenbetrag von Fr. 4'000.– als angemessen (Urk. 71 S. 53), was die Gesuch- stellerin nicht beanstandet. Indes macht sie geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keine Wohnnebenkosten berücksichtigt (Urk. 70 Rz. 72 ff.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, auf diesen hypothetischen Posten sei ohnehin nicht mehr einzugehen, da die Gesuchstellerin per Ende März 2020 eine eigene Wohnung bezogen habe und sie nun weit tiefere – die genaue Höhe sei im nicht bekannt – Wohnkosten habe, als ihr im angefochtenen Entscheid ab Auszug zugestanden worden sei. Aufgrund des echten Novums des Auszugs und des Kaufs einer Eigentumswohnung sei eine Korrektur der Wohnkosten vorzu- nehmen (Urk. 88 Rz. 47). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Höhe ihrer tatsächlichen Wohn- und Nebenkosten seit ihrem Auszug Ende März 2020 – welche sie mit Fr. 2'772.80 bezifferte (vgl. nachfolgend E. 3.3.4. f) – irrelevant seien, da sie freiwillig auf die Miete einer angemessenen Wohnung für Fr. 4'000.– zuzüglich Nebenkosten verzichte. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil ge- reichen (Urk. 98 S. 24). 3.3.2.2. Im familienrechtlichen Bedarf sind grundsätzlich die effektiven Wohnkos- ten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ih- res Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um ei- - 43 - ne vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. OGer ZH LE180019 vom
  46. Dezember 2019, E.2.3.4.; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Bei guten finan- ziellen Verhältnissen ist einzig entscheidend, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt (vgl. OGer ZH LE20007 vom 22. April 2020, E. 3.3.4.). Ge- mäss eigener Angaben hat sich die Gesuchstellerin für Fr. 1'960'000.– eine 4 ½- Zimmerwohnung an der J._____-Strasse … in Zürich mit einer 100 m2 grossen Dachterrasse gekauft (Urk. 98 Rz. 151). Nachdem sie zuvor zusammen mit dem Gesuchsgegner eine 8-Zimmerwohnung bewohnte, kann – insofern ist dem Ge- suchsgegner beizupflichten (vgl. Urk. 88 S. 32) – von einer Einschränkung des Wohnkomforts keine Rede sein. Die Gesuchstellerin macht denn auch nichts der- gleichen geltend. Die Einsparung erfolgt demnach nicht aufgrund einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort, sondern aufgrund tieferer Hypothekar- und Ne- benkosten. In diesem Fall sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1300). Entsprechend ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten effektiven Kosten näher einzugehen (vgl. Urk. 98 Rz. 151 ff.). 3.3.2.3. Die Gesuchstellerin führt aus, ihre tatsächlichen Wohnkosten beliefen sich seit 1. April 2020 auf insgesamt Fr. 2'772.80 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 1'056.40 Hypothekarzinsen, Fr. 1'143.30 Nebenkos- ten/Unterhalt, Fr. 250.– Unterhalt Dachterrasse sowie Fr. 323.10 Parkplatz Park- haus … (Urk. 98 Rz. 153; Urk. 111 Rz. 50 und Urk. 124 Rz. 37). 3.3.2.4. Die Hypothekarzinsen sind in diesem Umfang belegt und anerkannt (vgl. Urk. 100/16; Urk. 103 S. 33 Rz. 78 und Urk. 111 S. 6. Rz. 50). Die Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 hat die Gesuchstellerin im Einklang mit der verbreite- ten Praxis errechnet, wonach die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1% und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7% des Werts der Liegen- schaft veranschlagt werden (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der - 44 - neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322; OGer LE190025 vom 5. September 2019 E. III.1.5.b; OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. C.2.5.; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.4.). Diese Vorgehensweise ist folglich nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten könnten zwar – wie dies der Gesuchs- gegner verlangt (vgl. Urk. 103 S. 33 f. Rz.70 f.) – auch konkret bestimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach und erscheint insbe- sondere nur dann sinnvoll, wenn effektiv auf bereits vorhandene Zahlen abgestellt werden kann und nicht, wie vorliegend, diverse Annahmen getroffen werden müssten. Folglich ist mit der Gesuchstellerin von Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 pro Monat auszugehen. 3.3.2.5. Umstritten sind weiter die beanspruchten Gärtnerkosten. Die Gesuchstel- lerin macht diesbezüglich geltend, sie benötige für den Unterhalt der ca. 100 m2 grossen Dachterrasse einen Gärtner. Für ihren Gartenanteil in der ehelichen Lie- genschaft hätten die Parteien während des Zusammenlebens ebenfalls einen Gärtner beschäftigt, wofür sie vor Vorinstanz auch einen Anteil von Fr. 120.– be- antragt habe. Sie beschäftige den bisherigen Gärtner, Herrn K._____, zu den gleichen Konditionen weiter. Sie rechne mit einem Aufwand von im Schnitt vier Stunden pro Monat à Fr. 50.– zuzüglich Fr. 20.– Anfahrtsweg, Miete von Maschi- nen und Geräten sowie Material. Dies ergebe monatlich einen Betrag von Fr. 250.– (Urk. 98 S. 25 Rz. 157 ff.). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten und stellt in Abrede, dass eine Dachterrasse eine Bewirtschaftung durch einen Gärtner notwendig mache. Es könne auch nicht auf die bisherigen Kosten abge- stellt werden, zumal diese für einen Garten von 1000m2 angefallen seien und sich bei einer Dachterrasse etwa auch Schneeräumungsarbeiten oder Rasenpflege erübrigen würden (Urk. 103 Rz. 83). 3.3.2.6. Es ist evident, dass für eine Dachterrasse von rund 100m2 nicht gleich viel Arbeiten anfallen, wie für einen Garten von rund 1000m2. Die Gesuchstellerin macht indes auch nicht gleich viel Aufwand geltend, geht doch aus dem einge- reichten Unterhaltsprotokoll für die Liegenschaft an der C._____-Strasse … her- vor, dass für die Gartenpflege der ehelichen Liegenschaft für das erste Quartal - 45 - 2019 55 Stunden Arbeit aufgewendet wurden, was monatlich durchschnittlich rund 14 Stunden entspricht (Urk. 101/18). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus angemessen und im Rahmen des bisherigen ehelichen Lebensstan- dards, der Gesuchstellerin die geltend gemachten vier Stunden pro Monat, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– für den Unterhalt der Dachterrasse anzu- rechnen. 3.3.2.7. Mit Blick auf die Parkplatzkosten bringt die Gesuchstellerin zusammenge- fasst vor, sie habe einen Garagenparkplatz im Parkhaus … in Aussicht, welchen sie nach Fertigstellung dessen Sanierung ab Herbst 2020 mieten könne. Da sich die Dauer der Sanierung verlängert habe, sei sie für den Winter – nachdem sie sich zunächst noch mit einer Parkkarte in der blauen Zone begnügt habe – auf ei- ne Zwischenlösung in einem anderen Parkhaus ausgewichen, in welchem sie je- doch einen Parkplatz zum selben Preis, mithin Fr. 323.10 pro Monat, mieten kön- ne (Urk. 98 Rz. 161 f.; Urk. 101/19; Urk. 111 Rz. 62 ff.; Urk. 124 Rz. 34 ff.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, solange die Gesuchstellerin keinen Garagenpark- platz habe, seien in ihrem Bedarf keine Kosten auf Vorrat zu berücksichtigen, im Eventualfall seien höchstens Fr. 250.– einzusetzen (Urk. 88 Rz. 84 ff.). 3.3.2.8. Ein gedeckter Garagenparkplatz gehörte zweifelsohne zum ehelichen Le- bensstandard, blieben doch die Ausführungen der Gesuchstellerin, sie hätten während des Zusammenlebens über einen Carport, eine Garage sowie zwei Aus- senabstellplätze verfügt (Urk. 98 Rz. 161), vom Gesuchsgegner unbestritten (vgl. Urk. 103 Rz. 84 ff.). Der Gesuchstellerin ist im Weiteren Recht zu geben, dass sie sich durch die vorübergehende Nutzung der Parkkarte für die blaue Zone in ihrem Komfort freiwillig einschränkt, muss sie dadurch doch, anders als bei einem fest zugewiesenen Parkhausparkplatz, jedes Mal aufs Neue nach einem freien Park- platz Ausschau halten. Zum Grund dieser Übergangslösung führte die Gesuch- stellerin sodann plausibel und glaubhaft aus, dass sie sich bereits für eine Dau- ermiete im Parkhaus … angemeldet habe, wegen dessen Sanierung aber noch keinen Parkplatz mieten könne und ihr eine Ausweichlösung bis im Herbst 2020 – der ursprünglich angepeilte Zeitpunkt der Fertigstellung – zu umständlich gewe- sen sei (Urk. 98 Rz. 161). Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn - 46 - er vorbringt, die Gesuchstellerin verfüge bereits über einen Parkplatz bei ihrem Büro, weshalb ihr keine zusätzlichen Parkkosten anzurechnen seien (Urk. 103 Rz. 85; Urk. 118 Rz. 39 f.), hatte die Gesuchstellerin diesen Büroparkplatz doch nachweislich (Mietbeginn 1.7.2015, Urk. 101/27) bereits während des ehelichen Zusammenlebens zusätzlich zu den anderen Parkmöglichkeiten. Daran ändert auch die Nähe dieses Parkplatzes zu ihrer neuen Wohnung nichts (vgl. Urk. 103 Rz. 85; Urk. 103/2; Urk. 111 Rz. 64), ebenso wenig ob die Gesuchstellerin – wie der Gesuchsgegner behauptet – grundsätzlich dauerhaft dort parken könnte (Urk. 111 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 39). Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Porsche Ca- yenne in naher Zukunft verkauft wird (vgl. Urk. 118 Rz. 38). Fakt ist, dass die Ge- suchstellerin weiterhin mindestens ein Auto (Mini Cooper) fahren wird und dafür entsprechend dem ehelichen Lebensstandard Anspruch auf einen Garagenplatz hat. Demzufolge ist ihr trotz anfänglich günstigeren Parkkosten von Beginn an ein angemessener Betrag für einen gedeckten Parkplatz zuzugestehen. Den Preis der Dauermiete im Parkhaus … bezifferte die Gesuchstellerin letztlich – zunächst ging sie noch von Kosten von Fr. 398.50 aus – auf Fr. 323.10 und stützt sich da- bei auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Parkhausverwaltung vom 29. Oktober bzw. 2. November 2020 (Urk. 126/2). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der Miete und beruft sich dabei auf eine auf der Homepage der L._____ AG abrufbare Übersicht zu den Tarifen für eine "7/24h fix"-Dauermiete, woraus ein Monatspreis von Fr. 280.– hervorgeht (Urk. 130/2). Aktuell werden jedoch aufgrund des Um- baus für das Parkhaus … gar keine Tarife mehr aufgeführt (vgl. www.L._____.ch, besucht am 7. Januar 2021). Dass die Preise nach dem Umbau neu beurteilt werden, bestätigte denn auch der Objektverwalter (Urk. 126/2), weshalb auf des- sen Auskunft hinsichtlich des Mietzinses abgestellt werden kann. Der Preis von Fr. 323.10 für eine Dauermiete in einem Parkhaus mitten in der Stadt Zürich ist denn auch keineswegs unrealistisch. Dies zeigt sich bereits daran, dass der aktu- ell von ihr für den Winter benutzte Parkplatz im Parkhaus M._____-Strasse … denselben Preis aufweist (vgl. Urk. 126/3). 3.3.2.9. Zusammenfassend sind im Bedarf der Gesuchstellerin somit ab April 2020 Wohn- und Parkplatzkosten im Umfang von gerundet Fr. 2'775.– pro Monat zu berücksichtigen. - 47 - 3.4. Raumpflege 3.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe überzeugend dargelegt, dass künftig von deutlich tieferen Kosten für die Reinigungsfachfrau auszugehen sei, da diese aktuell noch für beide Parteien arbeite und auch die Wäsche des Gesuchsgegners mache. Überdies habe sie bisher eine 6.5-Zimmerwohnung zu- züglich eines weiteren als Büro benutzten Raums gereinigt. Die Gesuchstellerin werde zukünftig nur noch in einer 4-Zimmerwohnung wohnen. Weiter sei bisher ein Teil der Kosten der Putzfrau als Nebenkosten (z.B. für Treppenreinigung) auf die beiden Mietparteien abgewälzt worden. Die Gesuchstellerin habe diese Aus- führungen nur unsubstantiiert bestritten, weshalb ihr mit dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 250.– zuzugestehen sei (Urk. 71 E. VII.5.5). 3.4.2. Die Gesuchstellerin erachtet diese vorinstanzliche Feststellungen als will- kürlich. Es habe zum ehelichen Standard gehört, die Wohnung wöchentlich durch eine Putzfrau reinigen zu lassen. Hinzu komme wie bisher der Zeitaufwand für Waschen und Bügeln. Die aktuelle Putzfrau koste Fr. 35.– pro Stunde. Mit einem monatlichen Betrag von Fr. 250.– könne sie diese nicht einmal zwei Stunden pro Woche beschäftigen. Dies reiche nicht aus, um ihre Vierzimmerwohnung einmal pro Woche zu reinigen sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln. Es sei auch notorisch, dass die Reinigung einer Vierzimmerwohnung nicht halb so lange dau- re wie die Reinigung einer 6.5 bis 7-Zimmerwohnung, zumal die aufwändigen Räume Bad und Küche seien und die zusätzlichen Zimmer keinen grossen Mehr- aufwand verursachen würden. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchstellerin drei Stunden pro Woche à Fr. 35.–, mithin Fr. 420.– pro Monat, einzusetzen (Urk. 70 Rz. 75 ff.; Urk. 98 Rz. 163 f.). 3.4.3. Es mag zutreffen, dass für die Reinigung einer 4-Zimmerwohnung nicht le- diglich die Hälfte der für eine 7-Zimmerwohnung benötigten Stunden erforderlich ist. Die Vorinstanz hat aber auch in Erwägung gezogen, dass nebst der Reinigung des Hauses auch die Wäsche des Gesuchsgegners sowie die Reinigung des Treppenhauses in den bisher benötigten bzw. geltend gemachten 4.5 Stunden er- ledigt worden seien und dieser Aufwand wegfalle. Auf diese Erwägungen ist die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 88 Rz. 49), - 48 - nicht eingegangen und genügt damit der Begründungspflicht nicht. Auch der gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 35.– ist neu bzw. zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, an welcher Stelle vor Vorinstanz sie dergleichen ausgeführt hätte. Im Übrigen wurde der Lohn der Raumpflegerin auch nicht weiter belegt. Ausgehend von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 30.– pro Stunde inkl. Sozialabgaben und Versicherung kann die Gesuchstellerin für rund 2.3 Stunden pro Woche eine Reinigungsfachkraft anstellen, was durchaus angemessen erscheint. Es bleibt bei den vorinstanzlich zugestandenen Fr. 250.– pro Monat ab Auszug der Gesuch- stellerin aus der ehelichen Wohnung bzw. ab 1. April 2020. 3.5. Massagekosten 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Gesuchstellerin keine Massagekos- ten ein, da sie lediglich Belege eingereicht habe, welche Massagen für das Jahr 2018 ausweisen würden. Damit habe sie nicht dargetan, dass solche Massagen zum Lebensstandard gehört hätten, als sich die ehelichen Probleme der Parteien noch nicht akzentuiert hätten, d.h. vor dem Jahr 2018 (Urk. 71 E. VII. 5.8.3). 3.5.2. In diesem Zusammenhang bringt die Gesuchstellerin berufungsweise vor, sie habe dargetan, dass sie während des Zusammenlebens diese Massagen in Anspruch genommen habe. Sogar der Gesuchsgegner selber habe eingestanden, dass sie im Herbst 2017 mit Massagen begonnen habe. Dabei stütze er sich wahrscheinlich auf die erste Rechnung für Massagen, die am 7. September 2017 bezahlt worden sei (Urk. 17/46, Position N._____ Kinesiologie und Hypnose). In Tat und Wahrheit habe sie bereits im Juni 2017 mit Massagen begonnen, wes- halb die Rechnung vom 7. September 2017 bereits Kosten von Fr. 672.– umfas- se. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Massagekosten ohnehin um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten für die Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Diesbezüglich habe die Vo- rinstanz das Recht falsch angewandt (Urk. 70 Rz. 81 ff.; Urk. 98 Rz. 165 ff.). 3.5.3. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin ergibt sich aus den von ihr eingereichten Belegen gerade nicht, dass es sich bei den Massagekosten um er- forderliche Gesundheitskosten handelt. Der vor Vorinstanz angebrachte Hinweis - 49 - einer beginnenden Fehlstellung der Wirbelsäule ist jedenfalls für sich allein nicht ausreichend, zumal der Gesuchsgegner eine gesundheitliche Notwendigkeit ex- plizit bestritten hat (Urk. 19 Rz. 60). Die von ihr eingereichten Rechnungen weisen als Behandlung lediglich eine "Klassische Massage" aus, was auch keine Rück- schlüsse zulässt, ob die Massagen medizinisch bedingt waren. Aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin selber die Massagekosten unter dem Titel "Ge- sundheitskosten" aufführt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit stellt sich die Frage, ob die Massagekosten allenfalls zum ehelichen Lebensstandard gehörten. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz grundsätzlich anerkannt, dass die Gesuchstellerin bereits im Herbst 2017 mit den Massagebehandlungen begonnen hat (Urk. 19 Rz. 44). Auch im Be- rufungsverfahren bringt er nichts Gegenteiliges vor (Urk. 88 Rz. 50). Nachdem auch im Zusammenhang mit diversen anderen Positionen – insbesondere auch seitens des Gesuchsgegners – für die Beurteilung des gelebten ehelichen Stan- dards auf die Zahlen des Jahres 2017 abgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, wes- halb in Bezug auf die Massagekosten dieser Zeitraum nicht relevant sein soll. Die Massagekosten des Jahres 2017 (Urk. 17/46) sowie des Jahres 2018 (Urk. 3/23; Urk. 27/19) sind sodann allesamt belegt. Vor Vorinstanz machte die Gesuchstelle- rin geltend, drei Mal pro Monat zu je Fr. 154.– in die Massage zu gehen, was mo- natlich insgesamt Fr. 462.– ausmache. Aus den eingereichten Rechnungen des Jahres 2018 resultiert indes lediglich ein Schnitt von zwei Mal pro Monat, weshalb lediglich von monatlichen Kosten von Fr. 308.– auszugehen ist. Da die Zusatzver- sicherung zudem 80% der Massagekosten bis Fr. 1'500.– übernimmt, sind im Be- darf der Gesuchstellerin Fr. 208.– pro Monat zu berücksichtigen. 3.6. Zusätzliche Gesundheitskosten 3.6.1. Psychotherapie und psychiatrische Behandlung 3.6.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin keine The- rapiekosten. Sie erwog, gemäss Darstellung des Gesuchsgegners sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2015-2017 keine Einzelthera- pie besucht habe. Entsprechend würden Einzeltherapien auch nicht zum eheli- chen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehören. Die von ihr angesprochenen, - 50 - vorgehenden Paartherapien dürften sodann klar eine andere Zielrichtung gehabt haben als ihre nunmehrige Einzeltherapie. Auch die eingereichten Belege erwie- sen sich als dürftig, wiesen diese doch lediglich Sitzungen ab dem 5. April 2018 aus. Sodann sei die Gesuchstellerin eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb es sich bei diesen Einzelberatungen nicht um delegierte (und somit nicht kran- kenkassenpflichtige) Therapien handeln soll (Urk. 71 E. VII.5.8.3). 3.6.1.2. Die Gesuchstellerin führt aus, bei den geltend gemachten Therapiekosten handle es sich um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten zur Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Sie habe vor Vorinstanz ausreichend dargelegt (Urk. 1 Rz. 35; Urk. 26 Rz. 148; Urk. 44 Rz. 99), dass sie sich seit April 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand- lung befinde, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen mache. Die Rechnungen aus dem Jahr 2018 würden im Recht liegen (Urk. 3/27; Urk. 27/20). Zu Beginn der Therapie sei sie Selbstzahlerin gewesen. Am 6. November 2018 habe sie sich durch ihre Hausärztin eine Überweisung ausstellen lassen, damit die Zusatzversi- cherung einen Teil der Kosten (80% bis Fr. 1'500.– maximal) übernehme. Bis im August 2019 seien ihr damit die bereits vor Vorinstanz ausgeführten Kosten von Fr. 476.– monatlich entstanden (Urk. 70 Rz. 88 f.). Seit ihrem Klinikaufenthalt im Jahr 2019 bestehe eine delegierte Psychotherapie, weshalb sie seither die jährli- chen Kosten von Fr. 6'912.– nur noch im Rahmen der Franchise und des Selbst- behalts zu tragen habe. Beide schöpfe sie voll aus, weshalb ab August 2019 pro Monat Fr. 125.– Franchise sowie Fr. 58.30 Selbstbehalt im Bedarf zu berücksich- tigen seien (Urk. 70 Rz. 91 ff.; Urk. 98 Rz. 168 ff.). 3.6.1.3. Wie die Gesuchstellerin zu Recht moniert, gehen die vorinstanzlichen Er- wägungen zum ehelichen Lebensstandard – und damit auch die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (vgl. insb. Urk. 88 Rz. 53 ff.) – an der Sache vorbei. Die Gesuchstellerin machte nie geltend, diese Einzeltherapie bereits wäh- rend des Zusammenlebens in Anspruch genommen zu haben, geht es dabei doch ihren Angaben zufolge gerade um die Verarbeitung der Trennung (vgl. Urk. 1 Rz. 35). Aus demselben Grund kann ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, dass Therapiesitzungen "erst" ab dem 5. April 2018 belegt sind bzw. waren (Urk. 3/27). - 51 - Die Gesuchstellerin hat mit den Rechnungen des Jahres 2018 (Urk. 3/27, Urk. 27/20) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich in regelmässiger thera- peutischer Behandlung befindet. Sodann wurde die Notwendigkeit der Behand- lung an sich vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54 Rz. 55 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass die Gesuchstellerin nicht ausreichend darlegte, weshalb es sich bei den Einzelberatungen nicht um dele- gierte Therapien handeln soll, welche von der Krankenkasse übernommen wer- den. Dies macht sie im Übrigen auch in der Berufungsschrift nicht, wiederholt sie doch – zumindest für den Zeitraum bis August 2019 – lediglich das bereits vor Vo- rinstanz Ausgeführte (Urk. 70 Rz. 89). Vor Vorinstanz machte sie geltend, sie ha- be sich am 6. November 2018 eine Überweisung durch ihre Hausärztin ausstellen lassen, damit die Zusatzversicherung einen Teil der Kosten übernehme; diese decke 80% bis Fr. 1'500.– (Urk. 44 Rz. 99; Urk. 27/21). Mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 54 Rz. 55) ist jedoch festzuhalten, dass die Überweisung der Hausärztin vom 6. November 2018 gerade für eine Delegation bzw. eine kassenpflichtige Behandlung spricht. Jedenfalls ist nicht von vornherein ersichtlich, dass eine hausärztliche Überweisung lediglich dazu führt, dass die Zusatzversicherung ei- nen Teil der Kosten übernimmt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz es nicht als ausreichend glaubhaft gemacht erachtete, dass der Gesuch- stellerin diese Kosten zusätzlich anfallen bzw. sie diese nicht über die Kranken- kasse abrechnen konnte, nachdem sie sich hierzu nicht mehr vernehmen liess. Überdies ist auch dem nunmehr eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Januar 2020 zu entnehmen, dass offenbar eine Überweisung der Hausärztin dazu führte, dass die Kosten für die Therapie nach der stationären Behandlung von der Kran- kenkasse übernommen wurden (vgl. Urk. 73/1 S. 2). 3.6.2. Franchise/Selbstbehalt Damit ist aber immerhin zu prüfen, inwiefern diese Kosten im Rahmen des Selbstbehaltes und der Franchise zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 93 und 94 f.). Für das Jahr 2019 ist anhand der Leistungsabrechnung vom 10. Dezember 2019 ausgewiesen, dass sowohl die Franchise als auch der Selbstbehalt voll- ständig ausgeschöpft wurden (Urk. 73/14). Wenngleich fraglich ist, ob der Ge- - 52 - suchstellerin tatsächlich Kosten im vorinstanzlich geltend gemachten Umfang von Fr. 6'912.– entstanden sind, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2018 zumindest die Franchise und Selbstbehalt ausgeschöpft wur- den, zumal aus den im Recht liegenden Rechnungen des Jahres 2018 für sechs Monate – die Rechnungen der Monate Juni bis August liegen nicht vor – bereits ein Betrag von Fr. 2'400.– hervorgeht. Dies schlägt insgesamt mit Fr. 183.30 (Fr.125.– Franchise und Fr. 58.30 Selbstbehalt) zu Buche. 3.6.3. Gynäkologie 3.6.3.1. Auch hinsichtlich der Gynäkologiekosten kam die Vorinstanz zum Schluss, mangels Erklärung seitens der Gesuchstellerin, weshalb diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen würden, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 71 E. VII.5.8.3.). 3.6.3.2. Mit der Gesuchstellerin ist davon ausgehen, dass die Kosten der jährli- chen Kontrolluntersuchungen von der Krankenkasse notorisch nicht (bzw. nur alle drei Jahre) übernommen werden (Urk. 70 Rz. 96). Belegt wurden je eine Kontroll- untersuchung des Jahres 2016 zu Fr. 187.60 sowie des Jahres 2017 zu Fr. 134.35 (Urk. 17/41; Urk. 44 Rz. 101). Daraus resultieren durchschnittliche mo- natliche Kosten von Fr. 13.40, die im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind. 3.6.4. Fazit Unangefochten blieben die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten für Linsen von monatlich Fr. 51.–. Insgesamt sind somit zusätzliche Gesundheitskosten im Be- trag von insgesamt Fr. 247.70 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen. 3.7. Auto Mini Cooper - 53 - 3.7.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin 50% der Kosten des Mini Cooper S von insgesamt Fr. 436.30 über ihre Firma H._____ abrechnet, was zur entsprechenden Aufrechnung als Einkommen im Betrag von Fr. 218.– führte. Spiegelbildlich wurde die andere Hälfte der Kosten im Bedarf der Gesuch- stellerin berücksichtigt (Urk. 71 E. VII.5.9.3). 3.7.2. Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, ist diese Vorgehensweise nur so lange rechtmässig, als sie mit ihrer Firma H._____ Aufträge abwickeln und Einkünfte generieren kann bzw. könnte; die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. III.C.2.5). Nach- dem der Gesuchstellerin ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen aus einer 100%-Anstellung angerechnet wird, fällt das Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit weg und demzufolge auch die damit im Zusammenhang stehenden Privatbezüge (vgl. E. III.C.2.6). Folglich sind ab Juli 2020 die gesamten Kosten des Mini Cooper S von Fr. 463.30 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen. 3.8. Ferien 3.8.1. Die Gesuchstellerin akzeptiert den durch die Vorinstanz eingerechneten monatlichen Betrag für Flugkosten von Fr. 1'550.– und ebenfalls die durchschnitt- liche Anzahl von 78 Hotelübernachtungen pro Jahr. Sie rügt hingegen die darauf basierende Berechnung der hierfür anfallenden Kosten als falsch. Es sei willkür- lich, wenn die Vorinstanz lediglich die Hälfte der durchschnittlich errechneten Ho- telkosten anrechne, da solche Hotelkosten nicht billiger seien, wenn man als Ein- zelperson buche. Selbst der Gesuchsgegner habe anerkannt, dass ein Einzel- zimmer mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers koste. Dies sei auch notorisch. Entsprechend sei der vorinstanzlich festgelegte Wert für die Hotelübernachtungen von Fr. 1'950.– auf Fr. 3'900.– zu verdoppeln, eventualiter auf Fr. 3'120.– (ent- sprechend 80% der gemeinsamen Kosten) festzusetzen (Urk. 70 Rz. 101 ff.; Urk. 98 Rz. 184 ff.). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Kos- ten für die Hotelübernachtungen seien – ausgehend von seinem unbestritten ge- bliebenen Vorbringen, wonach nebst den Übernachtungskosten auch noch Es- senkosten, Kosten für Spa oder Golf abgebucht worden seien – nochmals um - 54 - 50% auf Fr. 975.– zu reduzieren. Sodann seien der Gesuchstellerin lediglich Fr. 700.– für Flugkosten pro Monat anzurechnen (Urk. 88 Rz. 60 f.; Urk. 103 Rz. 99 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.) 3.8.2. Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als allgemein bekannt sein dürfte, dass der Preis für ein Hotelzimmer für eine Einzelperson in der Regel nur unwesentlich unter dem Preis für ein Doppelzimmer liegt. Die Vorinstanz hat in- des diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die Ausführung des Gesuchsgeg- ners, wonach die Gesuchstellerin nie alleine in die Ferien gereist sei und jeweils ein Doppelzimmer geteilt habe, unbestritten geblieben sei. Soweit die Gesuchstel- lerin die Ansicht vertritt, diesen Vortrag des Gesuchstellers habe sie nicht mehr bestreiten müssen, nachdem sie bereits gegenteilige Ausführungen gemacht ha- be (Urk. 70 Rz. 103), ist ihr nicht zuzustimmen. Dabei handelte es sich um eine neue Behauptung des Gesuchstellers und nicht nur um eine Bestreitung des bis- her Vorgetragenen. Diese Ausführungen des Gesuchsgegners erscheinen denn auch plausibel, weshalb es im Ermessen der Vorinstanz lag, darauf abzustellen. Mit ihren Einwänden ist die Gesuchstellerin demnach im Berufungsverfahren ver- spätet. Ihre Ausführungen, wonach sie sich damit freiwillig einschränke und es unzumutbar sei, wenn sie sich den bisher gelebten Standard nicht leisten könne, wenn sie alleine verreise, überzeugen ebenfalls nicht (Urk. 98 Rz. 191). Wenn die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens nie alleine verreiste, weil ihr das z.B. nicht behagt, schränkt die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für ein Dop- pelzimmer auch nach der Trennung ihren Komfort nicht ein. Die vorinstanzlich festgesetzten Fr. 300.– sind damit nicht zu verdoppeln. Soweit der Gesuchsgeg- ner eine nochmalige Reduktion um die Hälfte fordert, kann ihm jedoch nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat zwar auf die unbestritten gebliebenen Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners, wonach nebst der Halbierung der Kosten für eine Einzelperson nochmals eine Reduktion um mindestens 50% vorzunehmen sei, da nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch Essenskosten, Kosten des Spa oder Golf, abgebucht worden seien, hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sie jedoch nicht ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten der Gesuchstellerin in doppelter Hinsicht zu halbieren, sondern lediglich, dass sie deutlich nach unten zu korrigieren seien. Ohnehin handelte es sich dabei - 55 - lediglich um pauschale Behauptungen des Gesuchsgegners. Letztlich hat die Vo- rinstanz ausgehend von den von der Gesuchstellerin aufgelisteten und unbestrit- ten gebliebenen Hotelkosten einen Durchschnittswert von Fr. 300.– pro Hotel- übernachtung pro Person pro Nacht als angemessen erachtet, was – insofern ist der Gesuchstellerin beizupflichten (Urk. 98 Rz. 189) – angesichts der Spannbreite von gut Fr. 200.– bis vereinzelt Fr. 1'500.– pro Person pro Hotelübernachtung be- reits eher am unteren Rand liegt. Eine weitere Reduktion auf Fr. 150.– erweist sich damit als nicht angezeigt. 3.8.3. Hinsichtlich der Flugkosten moniert der Gesuchsgegner konkret, dass ge- mäss Kreditkartenabrechnungen lediglich Fr. 8'342.90 an Flugkosten für drei Jah- re ausgewiesen seien. Er habe die vorgenommene Kostenrechnung der Gesuch- stellerin detailliert bestritten und es gehe nicht an, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin aufgrund der Behauptung, die Kostenlisten der drei Kreditkarten sei- en nicht vollständig, einen derart massiven Zuschlag gewähre (Urk. 88 Rz. 60). 3.8.4. Diese Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vo- rinstanz führte aus, dass entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch die mittels Flugmeilen bezahlten Langstreckenflüge in der Business Class zum eheli- chen Lebensstandard gehören würden, die ihr, da sie künftig nicht mehr von Flugmeilen werde profitieren können, anderweitig zu vergüten seien. Diese Aus- führungen betrachtet auch der Gesuchsgegner als einleuchtend (Urk. 88 Rz. 60). Damit war bereits klar, dass die durch die Kreditkartenabrechnungen ausgewie- senen Fr. 8'342.90 nicht die tatsächlichen Flugkosten während des Zusammenle- bens wiedergaben, weshalb die Vorinstanz darauf nicht abstellen konnte. Damit erübrigt es sich auch, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren über vollständige Kontolisten- und Kreditkartenabrechnungen verfügte (vgl. Urk. 103 Rz. 100 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.; Urk. 118 Rz. 45), sowie die hierzu eingereichten Mailkonversationen (Urk. 101/11; Urk. 101/12; Urk. 101/6 und Urk.105/3) näher einzugehen. Die Vorinstanz erachtete den von der Gesuchstel- lerin für Flugkosten eingesetzten Betrag von Fr. 1'550.– angesichts der Vielzahl der Flüge und der angeflogenen, zum Teil weit entfernten Destinationen als realis- - 56 - tisch (Urk. 71 E. VII.5.11.3). Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz aus, pro Jahr sei sie durchschnittlich 12 Mal kürzere Strecken zu ca. Fr. 300.– pro Flug sowie zwei Mal Langstrecke in der Business Class zu ungefähr Fr. 8'000.– pro Flug geflogen. Insgesamt habe sie damit jährlich Flugkosten von Fr. 18'600.– (Urk. 44 Rz. 124). Dieses Ausführungen wurden vom Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt (vgl. Urk. 98 Rz. 185) – nicht ausreichend sub- stantiiert bestritten. Lediglich pauschal bestritt er die Anzahl Flüge und Flugkosten und wies dabei insbesondere darauf hin, dass Businessflüge nur über Flugmeilen gebucht worden seien und dann praktisch nichts gekostet hätten (Urk. 54 Rz. 59). Nicht bestritten wurde, dass sie pro Jahr zwei Langstreckenflüge in der Business Class buchten. Auch aus der Auflistung der Gesuchstellerin geht hervor, dass die Parteien pro Jahr mindestens zwei Langstreckendestinationen bereisten (Antibes, Korea, Vietnam [2015]; Vietnam, Miami/Costa Rica [2016] und Miami/Costa Rica, Südafrika [2017]). Diese Auflistung bestritt der Gesuchsgegner denn auch ledig- lich insofern, als die Gesuchstellerin teils auch Wochenendausflüge als Ferien bezeichnet habe (vgl. Urk. 54 Rz. 58 ff.), nicht jedoch in Bezug auf die erwähnten Destinationen. Ferner erscheint auch der eingesetzte Preis von Fr. 8'000.– für ei- nen Langstrecken Business Class Flug realistisch. Schlägt man auf die vom Ge- suchsgegner anerkannten Fr. 2'780.– pro Jahr Fr. 16'000.– Kosten für zwei Busi- ness Class Flüge hinzu, resultiert überdies derselbe monatliche Betrag, wie die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind damit nicht zu beanstanden. 3.9. Ferienhaus E._____ und Porsche Cayenne 3.9.1. Für die Kosten des Ferienhauses in E._____ (Kosten für Gebäudeversiche- rung, Strom, Kehricht, Abwasser etc.) gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 255.– pro Monat zu, für die Benützung des Porsche Ca- yenne Fr. 300.– pro Monat (Urk. 71 E. VII.5.9 und 5.10). 3.9.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Ferienwohnung in E._____ sei per
  47. Juli 2020 verkauft worden. Per gleichem Datum werde er den Porsche Ca- yenne verkaufen, zumal dieser wegen des Vierradantriebs insbesondere für Fahr- ten nach E._____ im Winter benutzt werde. Die Vorinstanz habe auch die Benüt- - 57 - zung des Porsche Cayenne explizit an das Aufsuchen der Ferienwohnung ge- knüpft. Beide Positionen würden damit per 15. Juli 2020 entfallen. Da jedoch auf- grund der Covid-19-Pandemie auch viele andere Kosten (Restaurantbesuche, Fe- rien etc.) weggefallen seien, rechtfertige es sich im Sinne eines Ausgleichs, diese Positionen bereits per April 2020 nicht mehr im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen (Urk. 88 Rz. 76; Urk. 103 Rz. 53; Urk. 118 Rz. 61). 3.9.3. Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Ferienwohnung per
  48. Juli 2020 verkauft wurde. Indes sei dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant, die hälftigen Kosten des Ferienhauses und des Porsche Cayenne wür- den zu ihrem gebührenden Bedarf gehören. Da sie ab dem 15. Juli 2020 keine Wochenenden und Ferien mehr in E._____ verbringen könne, würden ihr zukünf- tig Kosten für eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer anfallen. Zudem werde sie auch zukünftig ein berg- und schneetaugliches Auto benötigen. Die Vorinstanz habe denn auch nur die Benutzungsregelung für den Porsche an die Benutzungs- regelung für das Ferienhaus in E._____ geknüpft. Es werde bestritten, dass auf- grund der Covid-19-Pandemie keine Ferien hätten gemacht werden können und keine Restaurantbesuche möglich gewesen seien. Zudem hätten Restaurants al- ternativ Heimlieferungen angeboten. Ohnehin seien allfällige Einsparungen, wel- che sie freiwillig tätige, nicht zu Gunsten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 98 Rz. 234 f.; Urk. 111 Rz. 104; Urk. 124 Rz. 62). 3.9.4. Durch den Verkauf des Ferienhauses in E._____ und den Porsche Ca- yenne fallen die damit zusammenhängenden Kosten nicht mehr an. Wie die Ge- suchstellerin aber zu Recht geltend macht, gehören Winterferien sowie ein winter- taugliches Fahrzeug dennoch zu ihrem gebührenden Lebensstandard. Die vielen Aufenthalte in E._____ wurden im Rahmen der Ferien denn auch nicht berück- sichtigt, da der Gesuchsteller geltend machte, bei diesen Aufenthalten würden – nebst den Betriebskosten – keine Kosten anfallen (Urk. 71 E. VII.5.11.2 f.). Selbstredend wird die Gesuchstellerin bei zukünftigen Aufenthalten in den Bergen – im Jahr 2017 waren es immerhin unbestrittenermassen 28 Nächte in E._____ (Urk. 44 Rz. 114) – Kosten von mindestens monatlich Fr. 254.90 haben. Auch die Kosten für ein wintertaugliches Fahrzeug werden sich in etwa im eingerechneten - 58 - Rahmen von Fr. 300.– pro Monat bewegen. Das Argument des Gesuchsgegners, aufgrund der Covid-19-Pandemie seien Kosten eingespart worden, verfängt nicht. Mit der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass diese bei guten finanziellen Verhält- nissen Anspruch darauf hat, freiwillige Einsparungen anderweitig zu verwenden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Einschränkungen nicht freiwillig, sondern behördlich auferlegt sind. Diese beiden Ausgabepositionen sind demnach unver- ändert im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 3.10. Zuschlag für auswärtiges Essen 3.10.1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz gestützt auf die vom Gesuchs- gegner eingereichten Kreditkartenabrechnungen für das Jahr 2017 (Urk. 17/46), welche Gesamtkosten von Fr. 20'430.05 für Restaurantbesuche ausweisen, Kos- ten von monatlich Fr. 851.25 geltend. Die Vorinstanz folgte dieser Berechnung, reduzierte diese jedoch um Fr. 600.– mit der Begründung, dass bereits ein Anteil für Essenskosten im Grundbetrag enthalten und der vom Gesuchsgegner hierfür geltend gemachte Betrag (Fr. 600.–) unbestritten geblieben sei (Urk. 71 E. VII.5.13). 3.10.2. Dieses Vorgehen der Vorinstanz rügt die Gesuchstellerin zu Recht. Richtig ist zwar, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur noch Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Allerdings geht aus den Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchsgegners (Urk. 17/44-46) eindeutig hervor, dass die gesamten geltend ge- machten Restaurantausgaben den Parteien zusätzlich zu den üblichen Lebens- mittelkosten entstanden sind, hat doch der Gesuchsgegner die entsprechenden Kosten mittels klarer Bezeichnung auseinandergehalten ("Lebensmittelkosten" "Restaurant"). Den gesamten im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– in Abzug zu bringen, entbehrte aber ohnehin jeglicher Grundlage. Zum einen gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich Fr. 473.45 für Le- bensmittelkosten zu, zum anderen würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin ausschliesslich in Restaurants speisen würde, was von keiner der Parteien be- hauptet wurde und auch nicht realistisch erscheint. In diesem Fall darf sich die Vorinstanz auch nicht einfach auf unbestritten gebliebene Aussagen stützen. - 59 - Nachdem, wie bereits erwähnt, zusätzliche Kosten für auswärtiges Essen von Fr. 851.– ausreichend glaubhaft gemacht wurden, sind diese im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. 3.11. Fazit Bedarf Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten, weshalb von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszugehen ist: - 60 - von 01.04.2018 von 01.04.2020 ab 01.07.2020 bis 31.03.2020 bis 30.06.2020 Grundbetrag Fr. 3'000.– 3'000.– 3'000.– Wohn- und Parkplatz- Fr. 1'170.– 2'775.– 2'775.– kosten Raumpflege Fr. 0.– 250.– 250.– Hausrat- und Haft- Fr. 40.– 40.– 40.– pflichtversicherung Rechtsschutzversiche- Fr. 30.40 30.40 30.40 rung Krankenkasse KVG Fr. 352.40 352.40 352.40 Krankenkasse VVG Fr. 115.30 115.30 115.30 Zusätzliche Gesund- Fr. 247.70 247.70 247.70 heitskosten Massagekosten Fr. 208.– 208.– 208.– Auto Mini Cooper S Fr. 218.– 218.– 436.30 Auto Porsche Cayenne resp. ab 01.07.2020 Fr. 300.– 300.– 300.– entsprechender Ersatz TCS Mitgliedschaft Fr. 8.50 8.50 8.50 Halbtax Fr. 13.75 13.75 13.75 Kosten Ferienhaus E._____ resp. ab Fr. 254.90 254.90 254.90 01.07.2020 entspre- chender Ersatz Ferien Fr. 3'500.– 3'500.– 3'500.– Zuschlag auswärtiges Fr. 851.– 851.– 851.– Essen Billag Fr. 30.40 30.40 30.40 Kommunikation (Han- Fr. 110.– 110.– 110.– dy [CH, DE], Festnetz) Steuern Fr. 3'812.– 3'812.– 3'812.– Weiterbildung (Eng- Fr. 130.– 130.– 130.– lischkurs) Mitgliederbeitrag … Fr. 12.50 12.50 12.50 Hatha Yoga Fr. 59.85 59.85 59.85 Pilates Fr. 350.– 350.– 350.– - 61 - Golf (Mitgliedschaft Fr. 65.– 65.– 65.– und Greenfees) Skiabo Fr. 55.50 55.50 55.50 Vorsorge Fr. 550.– 550.– 550.– Total Fr. 15'485.20 17'340.20 17'558.50
  49. Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rin:
  50. April 2018 bis 31. März 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 15'485.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 6'030.–
  51. April 2020 bis 30. Juni 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'340.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 7'885.–
  52. Juli 2020 für weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'558.50 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 12'048.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 5'510.–
  53. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/ Reus- ser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der - 62 - Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). 5.2. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner auf das Haus- haltskonto bis im August 2018 monatlich Fr. 6'000.– und ab September 2018 bis und mit März 2020 der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– auf das Haushaltskonto über- wiesen hat (Urk. 88 Rz. 79; Urk. 45/4). Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, dieses Geld sei aber für beide Parteien verwendet worden, weshalb die Unterhaltspflicht entsprechend bis August 2018 im Umfang von Fr. 3'000.– und ab September 2018 im Umfang von Fr. 500.– bereits beglichen worden sei (Urk. 70 Rz. 127 ff.). Wo sie dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt haben will, zeigt sie nicht auf, bezieht sie sich dabei doch lediglich auf Ausführungen des Gesuchs- gegners, welcher diese Ansicht in der erwähnten Passage jedoch nicht teilte (Urk. 54 Rz. 68). Soweit der Gesuchsgegner seinerseits behauptet, er habe nebst diesen überwiesenen Beträgen auch sämtliche anderen Rechnungen wie etwa Krankenkassenprämien und weitere Versicherungskosten, Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Steuern etc. von seinem Hauptkonto bei der CS bezahlt, ohne aufzuzeigen, inwiefern er dies bereits vor Vorinstanz thematisiert hat und ohne diese Zahlungen mittels entsprechendem Kontoauszug nachzuweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts des Antrags der Gesuchstellerin auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge wäre er bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehalten gewesen, solche zusätzlichen Zahlungen zu belegen. Dass die Vorinstanz keine rückwirkende Unterhaltspflicht sah, ändert nichts daran. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Ge- suchstellerin verschweige, dass nach wie vor nebst diesem Betrag auch Wohn- kosten inklusive Nebenkosten abgedeckt gewesen seien (Urk. 88 Rz. 79), zumal dies bereits im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt wurde (vgl. vorste- hend E. III.C.3.11; vgl. auch Urk. 98 Rz. 243). - 63 - 5.3. Insgesamt resultiert damit ein Gesamtbetrag an erbrachten Unterhaltsleis- tungen von Fr. 49'000.–. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, vom Ge- samtbetrag der erbrachten Unterhaltsleistungen Vormerk zu nehmen. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
  54. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich der Gesuchstellerin. Sodann verpflichtete sie die Ge- suchstellerin zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Gesuchsgeg- ner in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.; Urk. 71 Disp.Ziff. 11-14).
  55. Die Gesuchstellerin beantragt, die Dispositivziffern 12 und 14 seien aufzu- heben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 70 S. 3). Was die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr (Fr. 10'000.–) sowie der vollen Parteientschädigung (Fr. 12'000.–) angeht, stellt die Gesuchstellerin keine abweichenden Anträge, weshalb es diesbezüglich mit dem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat.
  56. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Hinsicht- lich der nicht vermögensrechtlichen Belange hält sich das Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien in etwa die Waage. In Bezug auf den Unterhaltsstreit verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab 1. April 2018 für die Dauer des Getrenntle- bens monatliche Unterhaltsbeiträge von (mindestens) Fr. 28'000.– (Urk. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis Ende August 2021 gesamthaft Fr. 1'148'000.– (Fr. 28'000.– x 41) ent- spricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, es seien keine Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Zugesprochen werden insgesamt Fr. 245'515.– ([Fr. 6'030.– x 24] + [Fr. 7'885.– x 3] + [Fr. 5'510.– x 14]). Ausgehend von den An- trägen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die vermögensrechtlichen Belange damit zu rund 80 %. In Anbetracht des verursachten Aufwandes sind die vermögensrechtlichen Belange bei der Be- - 64 - messung von Obsiegen und Unterliegen mit 3/4 und die übrigen Streitpunkte mit 1/4 zu gewichten. Unter Berücksichtigung dieser Gewichtung unterliegt die Ge- suchstellerin insgesamt mit 72.5%. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vo- rinstanz die verspätete Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2019 bzw. den damit einhergehenden Mehraufwand bei der Kostenauflage mitberücksichtig- te (Urk. 71 E. XIII). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin auch nicht auseinander (vgl. Urk. 70 Rz. 132). Es erscheint sachgerecht, aufgrund des verursachten Mehraufwands das Unterliegen auf 80% zu erhöhen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich demzufolge, die erstinstanzlichen Ge- richtskosten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 2'000.– aufzuerlegen.
  57. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 ZPO), dem Gesuchsgegner eine auf 60% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen, wobei die Mehrwertsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist (vgl. Urk. 71 Dispositivziffer 14). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  58. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanz- liche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), die Entscheidgebühr auf Fr. 8'500.– festzusetzen.
  59. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge, der Tren- nungszeitpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens. Aufwandmässig sind die letzten beiden Punkte vernachlässig- bar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang betreffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Die Ge- suchstellerin verlangt mit der Berufung – bei einer angenommenen Gültigkeits- - 65 - dauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende August 2021 – Unter- halts-beiträge von insgesamt Fr. 563'350.– ([Fr. 10'979.– x 16] + [Fr. 18'626.– x 8] + [Fr. 20'918.– x 3] + [Fr. 12'566.– x 14]). Die Vorinstanz sprach keine Unterhalts- beiträge zu. Festzusetzen sind Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 245'515.– (vgl. vorstehend E. IV.2.2.). Die Gesuchstellerin unterliegt demnach mit ihren Be- rufungsanträgen zu rund 60%. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 3'400.– aufzuerlegen.
  60. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädi- gung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 12'000.– einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 88 S. 2) anzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensaus- gangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (einschliesslich MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen:
  61. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  62. Der Rechtsmittelantrag Ziffer 2 (Verlängerung Auszugsfrist aus ehelicher Wohnung) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  63. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 66 - Es wird erkannt:
  64. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 getrennt leben.
  65. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 6'030.– ab 1. April 2018 bis 31. März 2020 − Fr. 7'885.– ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 − Fr. 5'510.– ab 1. Juli 2020 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
  66. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 2 bereits Fr. 49'000.– bezahlt hat.
  67. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.
  68. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden von der Gesuchstellerin – bzw. im Umfang von Fr. 5'000.– von dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss – bezogen. Sie sind ihr vom Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
  69. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.
  70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
  71. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von - 67 - Fr. 3'400.– auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kos- tenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber vom Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 3'400.– zu ersetzen.
  72. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.
  73. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  74. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2021 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2019 (EE180049-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung (C._____- Strasse …, D._____) inkl. Hausrat während der Dauer der Tren- nung zur alleinigen Benützung zuzuweisen und der Gesuchsgeg- ner sei anzuweisen, bis spätestens 1. Oktober 2018 aus der ge- meinsamen Wohnung auszuziehen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unter- haltszahlungen in der Höhe von mindestens CHF 28'000.00 zu bezahlen.

4. Es sei der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntle- bens der Mini Cooper S Cabriolet sowie der Porsche Cayenne zur alleinigen Benutzung zuzuteilen.

5. Es sei die Benutzung des Ferienhauses in E._____ für die Dauer des Getrenntlebens im wöchentlichen Wechsel festzulegen.

6. Es sei per Einleitung des Gesuchs Gütertrennung anzuordnen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Gesuchsgegners. Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Bei- trag an die Prozesskosten in der Höhe von einstweilen CHF 20'000.00 zu bezahlen.

2. Es sei der Gesuchsgegner bereits vor Durchführung der Haupt- verhandlung zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zu edieren:

– Auszüge (Kontostand und Saldoverlauf) sämtlicher Bank- konti in der Schweiz und im Ausland vom 1. Januar 2016 bis heute

– sämtliche Lohnabrechnungen 2018

– aktueller Arbeitsvertrag inkl. sämtliche Reglemente und Ne- benvereinbarungen

– Kreditkartenabrechnungen sämtlicher Kreditkarten in der Schweiz und im Ausland von 1. Januar 2016 bis heute

– allfällige Darlehensverträge

- 3 -

– Auflistung über Schliessfächer, Tresore, Bargeldbestände und Bekanntgabe der sich darin befindlichen Vermögens- werte" des Gesuchsgegners (Urk. 19): "1. Vom Getrenntleben der Parteien ab dem 31. März 2018 sei Vormerk zu nehmen, Eventualiter: Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

2. Der Antrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin sei abzuweisen, und es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat während der Dauer der Tren- nung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist anzusetzen, die eheliche Wohnung zu verlassen, spätestens per Ende März 2018. Eventualiter: Für den Fall, dass die eheliche Wohnung wider aller Erwarten der Gesuchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin] für die Dauer des Ge- trenntlebens zur Benützung überlassen wird, sei

a) dem Gesuchsgegner eine Auszugsfrist bis Ende März 2019 anzusetzen

b) die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner nebst seinen persönlichen Effekten die Gegenstände von Mobiliar und Hausrat für die Möblierung einer eigenen Woh- nung gemäss separater Liste zu überlassen.

3. Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin sei abzuweisen.

4. Der Antrag Ziffer 4 der Gesuchstellerin sei insofern abzuweisen, als ihr für die Dauer der Trennung nur der PW Mini Cooper S zur Benützung zuzuteilen ist. Der Porsche Cayenne ist den Parteien für die Zeit, in welcher sie gemäss Ziffer 5 nachfolgend die Benüt- zung des Ferienhauses innehaben, je zur Benützung zuzuteilen.

5. Es sei die Benützung des Ferienhauses E._____ den Parteien in den Monaten Dezember bis und mit April abwechselnd im Vier- zehntagerhythmus zu überlassen, je von Samstag, 18.00 Uhr bis Samstag 18 Uhr zwei Wochen später, wobei für die 2. Dezem- berhälfte sich die Benutzung bis zum 2. Januar, 18 Uhr erstreckt. Die Benutzung für diese fünf Monate sei alternierend zu regeln, so dass jede Partei die Wohnung alle zwei Jahre an Weihnach-

- 4 - ten/Neujahr zum Gebrauch hat, in geraden Jahren die Gesuch- stellerin, in ungeraden Jahren der Gesuchsteller [recte: Gesuchs- gegner]. In den weiteren Monaten sei die Benützung im Monats- rhythmus den Parteien alternierend zu überlassen. Es sei der Porsche Cayenne den Parteien alternierend für die Dauer je der Benützung des Ferienhauses in E._____ zu überlas- sen.

6. Mit der Anordnung der Gütertrennung per Datum Einleitung des Gesuchs ist der Gesuchsgegner einverstanden.

7. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Verwaltung der beiden Liegenschaften in D._____ sowie des Ferienhauses in E._____ per Ende 2018 abzugeben und einer von beiden Partei- en gemeinsam zu bestimmenden neutralen Treuhandfirma samt allen notwendigen Unterlagen zu übergeben.

8. Der Antrag Ziffer 7 der Gesuchstellerin sei abzuweisen, und es seien die Kosten des Trennungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die Gesuchstellerin sei zu ver- pflichten, den Gesuchsgegner für das Verfahren vollumfänglich (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Zu den prozessualen Anträgen der Gesuchstellerin: Diese seien vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehr- wertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summari- schen Verfahren vom 18. Dezember 2019 (Urk. 67 S. 103 ff. = Urk. 71 S. 103 ff.) Das Einzelgericht verfügt und erkennt:

1. Auf den Antrag Ziff. 7 des Gesuchsgegners sowie dessen Antrag, es sei vorzumerken, dass die Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab April 2018 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung bereits bezahlt sei- en, wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird betreffend die Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 9'265.– als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

- 5 -

3. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

4. Die eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vorbehalten bleiben, was den Hausrat anbetrifft, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 nachfolgend. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die genannte Wohnung innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffer zu verlassen und dem Gesuchsgegner sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung auszu- händigen.

5. Der Gesuchstellerin wird der PW Mini Cooper S für die Dauer des Getrennt- lebens zur alleinigen Benützung zugewiesen.

6. Der Porsche Cayenne wird den Parteien jeweilen für die Zeit zur alleinigen Benützung zugewiesen, während welcher ihnen die alleinige Benützung des Ferienhauses in E._____ (vgl. Dispositiv-Ziff. 7) zusteht.

7. Das Ferienhaus der Parteien in E._____ wird diesen abwechselnd zur allei- nigen Benützung wie folgt zugewiesen:

– in den Monaten Dezember bis und mit April im Vierzehntagerhytmus, je von Samstag, 18.00 Uhr, bis Samstag, 18.00 Uhr, zwei Wochen später, wo- bei für die 2. Dezemberhälfte sich die Benutzung bis zum 2. Januar des Folgejahres, 18.00 Uhr, erstreckt. Die Benutzung der Ferienwohnung für diese fünf Monate versteht sich derart alternierend, dass jede Partei die Wohnung alle zwei Jahre an Weihnachten/Neujahr zum Gebrauch hat, in geraden Jahren die Gesuchstellerin, in ungeraden Jahren der Gesuchsgeg- ner.

– in den Monaten Mai bis und mit November im Monatsrhythmus alternie- rend.

- 6 -

8. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen, weder für die Zeit vom

1. April 2018 bis zur Aufnahme des Getrenntlebens, noch für die Zeit da- nach.

9. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 17. August 2018 die Gütertren- nung angeordnet.

10. Sämtliche übrigen, von vorstehenden Anordnungen abweichenden bzw. darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.00.

12. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

13. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 bezogen.

14. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 12'000.– (Mehrwertsteuer in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen.

15. [Schriftliche Mitteilungen.]

16. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage.]

17. [Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde, 10 Tage.] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 70 S. 2 f. und Urk. 86 S. 4):

1. Es sei Dispositivziffer 3 (Bewilligung Getrenntleben) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "3. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 1. April 2018 getrennt leben und es wird ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt."

2. Es sei Dispositivziffer 4 (Zuteilung eheliche Wohnung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

- 7 - "4. Die eheliche Wohnung der Parteien an der C._____-Strasse … in D._____ inkl. Mobiliar und Hausrat wird für die Dauer des Ge- trenntlebens dem Berufungsbeklagten zur alleinigen Benützung zugewiesen. Vorbehalten bleiben, was den Hausrat anbetrifft, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 nachfolgend. Die Berufungsklägerin wird angewiesen, die genannte Wohnung innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv- Ziffer zu verlassen und dem Berufungsbeklagten sämtliche Schlüssel für die eheliche Wohnung auszuhändigen."

3. Es sei Dispositivziffer 8 (Unterhaltsregelung) aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "8. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für die Dauer des Getrenntlebens folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats:

- CHF 10'979 ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2019

- CHF 18'626 ab 1. August 2019 bis und mit März 2020

- CHF 20'918 ab April 2020 bis und mit Juni 2020

- CHF 12'566 ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens Eventualiter sei Dispositivziffer 8 aufzuheben und zur Sachver- haltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei Dispositivziffer 12 aufzuheben und durch folgende Neure- gelung zu ersetzen: "12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt."

5. Es sei Dispositivziffer 14 aufzuheben und durch folgende Neure- gelung zu ersetzen: "14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten."

- 8 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2): "1. Der Antrag Ziffer 1 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 1 ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- weisen. Der Antrag Ziffer 2, Absatz 2 sei ersatzlos zu streichen.

3. Der Antrag Ziffer 3 sei abzuweisen.

4. Der Antrag Ziffer 4 sei abzuweisen.

5. Der Antrag Ziffer 5 sei abzuweisen.

6. Der Antrag Ziffer 6 sei abzuweisen, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. Juni 2006 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit 17. August 2018 stehen sie sich in einem Ehe- schutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 71 S. 4 ff.). Am

18. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Verfügung und Urteil, Urk. 71 S. 103 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

24. Januar 2020 (Urk. 70) innert Frist (vgl. Urk. 68/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Mit Beschluss vom 3. März 2020 wurde das Verfahren auf Er- suchen der Parteien (vgl. Urk. 78; Urk. 79) zwecks Führung aussergerichtlicher Vergleichsgespräche bis am 4. Mai 2020 sistiert (Urk. 80). Nachdem der Gesuch- steller auf entsprechende Nachfrage am 15. Mai 2020 mitteilte, dass die Ver- gleichsgespräche gescheitert seien (Urk. 82), wurde diesem mit Verfügung vom

25. Mai 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 83). Die Beru-

- 9 - fungsantwortschrift datiert vom 15. Juni 2020 (Urk. 88). Unter demselben Datum reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (Urk. 86). Mit Verfügung vom

26. Juni 2020 wurden diese Rechtsschriften je der Gegenseite zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 91). Die entsprechenden Stellungnahmen gin- gen innert angesetzter Frist – jene des Gesuchstellers am 13. Juli 2020 (Urk. 92), jene der Gesuchstellerin am 30. Juli 2020 (Urk. 98) – ein und wurden der Gegen- partei je zur Kenntnis gebracht. Weitere Eingaben erfolgten unter dem Datum vom 24. August 2020 (Urk. 103), 24. September 2020 (Urk. 111), 23. Oktober 2020 (Urk. 118), 6. November 2020 (Urk. 124) und 23. November 2020 (Urk. 128). Mit Verfügung vom 25. November 2020 wurde den Parteien angekün- digt, dass die Phase der Urteilsberatung eingetreten sei (Urk. 131). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-69). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die umfangreichen Parteivorbringen ist nur inso- fern einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. Prozessuales

1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivzif- fern 3, 4 und 8 des angefochtenen Entscheids sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffer 11-14, [Urk. 70 S. 2]). Als mitange- fochten hat die Dispositivziffer 1 zu gelten. Die Dispositivziffern 2, 5 bis 7, 9 und 10 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die einge- schränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vo-

- 10 - rinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. 1.3. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.). Darauf wird später im Rahmen der neu geltend gemachten Arbeitsunfä- higkeit der Gesuchstellerin zurückzukommen sein (vgl. E. III.C.2.5).

- 11 -

2. Zuständigkeitsabgrenzung Eheschutz- und Scheidungsgericht 2.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 haben die Parteien beim Bezirksgericht Meilen das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht (vgl. Urk. 121; Urk. 122). Es ist daher eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht vorzunehmen. 2.2. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist der Eheschutzrichter zu- ständig für den Erlass von Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, während das Scheidungsgericht (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Abgrenzung der sachlichen Zustän- digkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, kön- nen daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während laufendem Eheschutzverfahren anhängig ge- macht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Ehe- schutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es auf- grund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Ur- teil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Februar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). 2.3. Mit Blick auf die Streitgegenstand bildenden Unterhaltsbeiträge werden diese gemäss ständiger Praxis der Kammer – auch wenn über sie erst nach Ein- leitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird – für die weitere Dauer des

- 12 - Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen. III. Materielle Beurteilung A. Ausgangslage Umstritten sind im vorliegenden Berufungsverfahren die Auszugsfrist aus der ehe- lichen Wohnung, der Zeitpunkt des Getrenntlebens bzw. dessen Festlegung so- wie die Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Parteien noch im selben Haushalt wohnen würden, weshalb sie auf die Festlegung eines Trennungszeitpunktes verzichtete und den Parteien das Getrenntleben lediglich für die Zukunft bewilligte. Gestützt auf diese Überlegungen prüfte sie sodann ei- nen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 176 ZGB erst ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung (Urk. 71 E. V). Zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die sog. einstufig-konkrete Methode an. Den Bedarf der Gesuchstellerin setzte sie dabei auf Fr. 17'067.85 fest (Urk. 71 E. VII.5) und ging von einer aktuellen Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin bestehend aus Erwerbseinkommen, Liegen- schaftserträgen sowie über die Firma laufende Privatauslagen von Fr. 13'585.– aus. Unter Berücksichtigung eines (betragsmässig nicht festgelegten) hypotheti- schen Einkommens hielt die Vorinstanz dafür, dass die Gesuchstellerin in der La- ge sei, für ihren Bedarf selber aufzukommen und kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Gesuchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind (Urk. 71 E. VII.6.6 und Dispositivziffer 8). B. Getrenntleben

1. Die Vorinstanz hielt zum Getrenntleben der Parteien fest, die Parteien wür- den noch unter demselben Dach leben und sich offenbar Küche, sanitäre Anlagen und sogar das eheliche Bett teilen. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge liefen sich die Parteien zudem auch an den Wochenenden in der Wohnung über den Weg. Sodann benütze die Gesuchstellerin Teile der ehelichen Wohnung auch dann, wenn sie sich in ihrem sich an der C._____-Strasse … befindlichen Büro

- 13 - aufhalte, da Letzteres über keine Toilette und keine Küche verfüge. Zumindest bis Ende August 2018 hätten die Parteien ferner füreinander eingekauft. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von einer Aufhebung des gemeinsamen Haushal- tes gesprochen werden, weshalb die gerichtliche Festlegung eines Trennungs- zeitpunktes zu unterbleiben habe und den Parteien das Getrenntleben für die Zu- kunft zu bewilligen sei (Urk. 71 E. V.3.4).

2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass sie seit dem 31. März 2018 getrennt leben würden. Sie hätten übereinstimmend ausgeführt, dass die eheliche Wohnung nicht mehr gleichzeitig, sondern abwechselnd bewohnt worden sei und auch kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden sei. Dass die Vorinstanz den von beiden Parteien klar mitge- teilten Sachverhalt ignoriere und den Trennungszeitpunkt nicht festhalte, sondern vielmehr erst ab Auszug der Gesuchstellerin von einem Getrenntleben ausgehe, stelle eine willkürliche Sachverhaltsermittlung und eine Rechtsverweigerung dar (Urk. 70 Rz. 20 ff.).

3. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijähri- ge Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (vgl. ZR 102/2003 Nr. 13; OGer ZH LE150076 vom 25.04.2016, E. II.4; OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017, E. III.B.3; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III.A.3.1.; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.03). Vorliegend haben die Parteien allerdings durchaus ein Interesse an der Feststellung des Trennungszeitpunktes, was selbst die Vorinstanz aner- kannte, hielt sie doch fest, der Trennungszeitpunkt der Parteien habe – zumindest was die Unterhaltsbeiträge anbetreffe – Auswirkungen auf das anwendbare Recht und damit auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge und müsse folglich festgelegt wer- den (Urk. 71 E. V.3.2.). Indem sie es dennoch unterliess, ein Datum festzulegen,

- 14 - verhält sie sich widersprüchlich. Es ist demnach der Zeitpunkt des Getrenntlebens gerichtlich festzulegen.

4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht allein der Umstand, dass die Parteien noch in derselben Wohnung bzw. demselben Haus wohnen, ei- nem Getrenntleben nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, dass kein gemein- samer Haushalt im Sinne einer körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftli- chen Gemeinschaft geführt wird (BGer 5P.26/2007 vom 25.06.2007, E. 3.3.; BSK ZGB I-Steck, Art. 114 N 7; Fankhauser-FammKomm Scheidung, Band I, Art. 114 N 14 f.). Somit erschliesst sich der Begriff des Getrenntlebens im Einzelfall haupt- sächlich als Gegensatz zum Zusammenleben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn ihre aktuelle Lebensorganisation in erheblichem Ausmass weniger Gemein- samkeit aufweist, als das, was sie gemeinsam unter Zusammenleben verstehen (BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015, E. 3.3.3.). Die Begründung der Vo- rinstanz erweist sich unter diesem Aspekt als ungenügend, stützt sie sich doch einzig darauf, dass die Parteien noch im selben Haus wohnen, ohne auf die über- einstimmend dargelegte konkrete Ausgestaltung mit alternierender Nutzung ein- zugehen. Den Angaben der Parteien zufolge hatte jeder "seine Tage", an welchen er sich alleine im ehelichen Haus aufhielt (Urk. 1 Rz. 7; Urk. 19 Rz. 21). Nicht re- levant erscheint vor diesem Hintergrund, dass sie sich noch dieselben Räume teil- ten, hielten sie sich doch grundsätzlich nicht mehr gemeinsam darin auf. An die- ser Einschätzung ändert auch nichts, dass sich die Parteien trotz Aufteilung der Wochenenden auch mal am Wochenende im Haus begegnet sind, bezieht sich die Vorinstanz dabei doch auf von der Gesuchstellerin geschilderte Ausnahme- vorkommnisse, wobei sie diese Besuche des Gesuchsgegners jeweils als unge- rechtfertigt empfand (vgl. Urk. 26 Rz. 37; Urk. 44 Rz. 12). Auch der Gesuchsgeg- ner hielt explizit fest, die Parteien würden seit dem 31. März 2018 in der ehelichen Wohnung getrennt leben (Urk. 19 Rz. 21). Offensichtlich bestand auch keine wirt- schaftliche Gemeinschaft mehr im bisher gelebten Sinn, zumal neu der Gesuchs- gegner einen gewissen Betrag auf das Haushaltskonto zum Verbrauch einzahlte und die Gesuchstellerin nicht mehr eigenständig auf die Kreditkartenkonten des Gesuchsgegners zugreifen konnte (Urk. 54 Rz. 68). Das Bundesgericht hat mit seiner neueren Rechtsprechung zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass

- 15 - insbesondere die konkrete Vorstellung der Ehegatten vom ehelichen Zusammen- leben entscheidend ist, weshalb auch im Lichte der Untersuchungsmaxime kein Grund besteht, von der übereinstimmenden Empfindung der Parteien, wonach sie ab 31. März 2018 bzw. 1. April 2018 getrennt leben, abzuweichen. Dementspre- chend ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 ge- trennt leben.

5. Dem Umstand, dass dennoch gewisse Ausgaben weiterhin vom Gesuchstel- ler abgedeckt wurden, ist im Rahmen der Anrechnung bereits bezahlter Unter- haltsbeiträge Rechnung zu tragen (vgl. E. III.C.5). Sodann ist bei der Bedarfsbe- rechnung zu berücksichtigen, dass der Gesuchstellerin bis zu ihrem Auszug im März 2020 keine Miet- und Nebenkosten für die C._____-Strasse … entstanden sind (vgl. E. III.C.3.11). B. Zuteilung der ehelichen Wohnung Nachdem die Gesuchstellerin in der Zwischenzeit aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … ausgezogen ist, ist der Rechtsmittelantrag Ziffer 2, mit welchem die Gesuchstellerin eine Verlängerung der Auszugsfrist von 30 Tagen auf drei Monate anstrebt, gegenstandslos geworden (so auch der Gesuchsgeg- ner, vgl. Urk. 98 Rz. 114). Soweit die Gesuchstellerin lediglich in einer Klammer- bemerkung noch festhält, das von ihr genutzte, sich ebenfalls an der C._____- Strasse … befindliche Büro sei von der vorinstanzlichen Zuweisung der ehelichen Wohnung und der Auszugsfrist nicht mitumfasst (Urk. 70 Rz. 25), ist sie nicht zu hören. Sie zeigt nicht auf, wo die Vorinstanz dies festgehalten haben soll – der genannte Verweis auf S. 28 Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids lässt diesen Schluss jedenfalls nicht zu – und legt auch nicht näher dar, weshalb das Büro nicht zur ehelichen Liegenschaft gehören soll. Weiterungen erübrigen sich dem- nach.

- 16 - C. Unterhalt

1. Ausgangslage 1.1. Wie bereits erwähnt (vorstehend E. III.A) sprach die Vorinstanz der Ge- suchstellerin keine Unterhaltsbeiträge zu. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung von substantiellen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 10'979.– vom 1. April 2018 bis 31. Juli 2019; Fr. 18'626.– ab 1. August 2019 bis und mit März 2020; Fr. 20'918.– ab April 2020 bis und mit Juni 2020; Fr. 12'566.– ab Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens [Urk. 70 S. 2 und Urk. 86 S. 4]). 1.2. Umstritten sind dabei sämtliche Parameter der vorinstanzlichen Unter- haltsberechnung. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin neu eine (teilweise) Ar- beitsunfähigkeit infolge Erkrankung (rezidivierende Depression) geltend macht.

2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Seit dem Jahr 2012 ist die Gesuchstellerin mit ihrem Architektur- und Im- mobilienunternehmen selbständig erwerbstätig. Hinsichtlich des damit erzielten Einkommens stellte die Vorinstanz auf die Jahresdurchschnittseinkommen der Jahre 2015, 2016 und 2017 von Fr. 65'419.– ab und setzte demnach ein Monats- einkommen von Fr. 5'452.– fest. Im Zusammenhang mit der selbständigen Er- werbstätigkeit rechnete sie der Gesuchstellerin sodann Privatbezüge im Umfang von Fr. 2'525.– als Einkommen auf. Davon umfasst sind Fr. 557.– Mietanteil für die geschäftliche Nutzung des Büros in der ehelichen Liegenschaft, Fr. 218.– über das Geschäft abgerechnete Kosten des Mini Cooper, Fr. 1'300.– für die rein pri- vate Nutzung der über die Firma abgerechneten Wohnung an der F._____- Strasse sowie Fr. 450.– Anteil privater Telefon- und Bürokosten etc. Ferner rech- nete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Liegenschaftserträge im Betrag von Fr. 5'608.– als Einkommen an, und stellte eine bestehende effektive Eigenversor- gungskapazität der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 13'585.– fest (Urk. 71 E. VII.6.1 - 6.4). 2.2. In Bezug auf das vorinstanzlich ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt die Gesuchstellerin aus, sie sei – wie schon im vorinstanzli-

- 17 - chen Verfahren – trotz Verluste im Jahr 2018 bereit, sich den durchschnittlichen Lohn aus den Jahren 2015 bis 2017 im Betrag von Fr. 5'438.– anrechnen zu las- sen (Urk. 70 Rz. 109). Woraus diese Diskrepanz zum Betrag der Vorinstanz von Fr. 5'452.–, welcher auf denselben Grundlagen (Durchschnitt der Jahre 2015-

2017) errechnet wurde, resultiert, zeigt sie jedoch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden. 2.3. Die aufgerechneten Privatbezüge beanstandet die Gesuchstellerin sodann nur insofern, als für die Wohnung F._____-Strasse Fr. 1'170.– einzusetzen seien (Urk. 70 Rz. 109 ff.). Dieser Einwand ist berechtigt, ging doch die Vorinstanz fälschlicherweise weiterhin von der ursprünglich getroffenen Annahme des Ge- suchsgegners von Fr. 1'300.– aus, obwohl der effektive Mietzins mittels Mietver- trag im Umfang von Fr. 1'170.– ausgewiesen war (Urk. 27/10). Dies ist zu korrigie- ren, was im Übrigen auch vom Gesuchsgegner anerkannt wird (Urk. 88 Rz. 67). Es verbleiben damit leicht reduzierte Privatbezüge von Fr. 2'395.–. 2.4.1. Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, die Liegenschaftserträge von Fr. 5'608.– seien um Fr. 4'000.– zu reduzieren (Urk. 86 Rz. 10 f.). Diesen Betrag rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin im Sinne einer vom Gesuchsgegner geschuldeten anteilsmässigen Abgeltung der Benützung der zur Hälfte im Mitei- gentum stehenden ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … als Einkom- men an (Urk. 71 E. VII. 6.2.4). Die Gesuchstellerin bringt vor, sie sei per Ende März 2020 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag entgegen den vorinstanzli- chen Ausführungen nicht auszahle, weshalb die Liegenschaftserträge entspre- chend zu reduzieren seien (Urk. 86 Rz. 10 f.). 2.4.2. Der Gesuchsgegner stellt nicht in Abrede, der Gesuchstellerin diesen Be- trag nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Gesuchstellerin habe dieses Novum erst mit Eingabe vom 15. Juni 2020 und damit verspätet geltend gemacht. Sodann sei die Gesuchstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht voll- ständig aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Sie habe diverse persönli- che Sachen in der Wohnung und diverse Umzugskartons im Keller herumliegen lassen. Überdies habe sie ihre Büroräumlichkeiten abgeschlossen und den

- 18 - Schlüssel mitgenommen, sodass der Gesuchsgegner keine Benutzungsmöglich- keit habe. Die Fr. 4'000.– seien gemäss vorinstanzlichem Entscheid – wenn über- haupt – erst dann geschuldet, wenn die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner die Benutzung aller Räumlichkeiten der vormals ehelichen Wohnung überlasse (Urk. 92 Rz. 33 ff.). 2.4.3. Im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Berufungsschrift im Januar 2020 konn- te die Gesuchstellerin noch nicht voraussehen, dass die Auszahlung dieses Be- trags ein Thema sein würde. Ob das Vorbringen mit der Eingabe vom 15. Juni 2020 verspätet war, kann jedoch ohnehin offen bleiben, zumal sich in dieser Hin- sicht eine Korrektur von Amtes wegen aufdrängt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, besteht keine Zuständigkeit des Eheschutzrichters, den Gesuchsgegner zu einer solchen Benutzungsgebühr zu verpflichten. Auch die Gesuchstellerin hat vorderhand keine Möglichkeit, diesen Betrag von monatlich Fr. 4'000.– einzutrei- ben, verfügt sie diesbezüglich doch über keinen direkten Rechtstitel. Offenbar stellt der Gesuchsgegner die Leistungspflicht dieser Fr. 4'000.– denn auch in all- gemeiner Weise in Frage ("wenn überhaupt geschuldet"). Es kann nicht angehen, der Gesuchstellerin ein Einkommen anzurechnen, über welches sie im ungüns- tigsten Fall erst nach einem durchlaufenen Rechtsstreit effektiv verfügen kann, geht es bei der Festsetzung des Unterhalts doch um die Deckung laufender Kos- ten. Im Ergebnis ändert sich sodann nichts, ob der Gesuchsteller die Fr. 4'000.– unter dem Titel "Benutzungsgebühr" oder unter dem Titel "Unterhalt" infolge ver- ringerter Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin leistet. Dieser Umweg über eine der Gesuchstellerin als Einkommen aufgerechnete vom Gesuchsgegner zu leistende Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigentum stehenden ehelichen Liegenschaft ist demnach nicht sachgerecht. Dies zeigt sich augenscheinlich an der ausführlich vorgetragenen Streitigkeit hinsichtlich liegen gebliebener Gegen- stände etc. und der Frage, ab wann die Gesuchstellerin vollständig aus der eheli- chen Liegenschaft ausgezogen sei (Urk. 92 Rz. 33 ff.; Urk. 94/1-5; Urk. 98 Rz. 298 ff.; Urk. 103 Rz. 158 ff.; Urk. 111 Rz. 121 ff.; Urk. 118 Rz. 68 ff.; Urk. 124 67 ff.; Urk. 128 Rz. 68 f.). Selbst wenn man davon ausginge, die Gesuchstellerin habe die eheliche Wohnung noch nicht verlassen, könnten ihr dennoch keine Fr. 4'000.– als Einkommen aufgerechnet werden, zumal dies einer Aufrechnung

- 19 - eines Eigenmietwerts gleichkäme, was unzulässig ist, da es sich dabei um kein real existierendes Einkommen handelt (OGer ZH LE180060 vom 28. Februar 2019, E. 2.3). Dem Gesagten zufolge ist damit der Gesuchstellerin in Bezug mit der ehemals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … kein Einkommen an- zurechnen und im Gegenzug schuldet der Gesuchsgegner auch nichts für die Nutzung derselben. 2.5. Damit reduziert sich die effektive Eigenversorgungskapazität der Gesuch- stellerin auf Fr. 9'455.– (Fr. 5'452.– Erwerbseinkommen Selbständigkeit; Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge; Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge). 2.5. Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 2.5.1. Neu bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei vom 5. August 2019 bis am

27. September 2019 in stationär-psychiatrischer Behandlung im G._____ gewe- sen und seither aufgrund einer diagnostizierten mittelgradigen depressiven Epi- sode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33) bis Ende Juni 2020 100% arbeitsun- fähig gewesen, weshalb ihr für diesen Zeitraum kein Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit angerechnet werden könne. Entsprechend entfalle auch die damit einhergehende Aufrechnung von Privatbezügen bzw. Privatanteilen als Ein- kommen (Urk. 70 Rz. 109 ff.). 2.5.2. Der stationäre Klinikaufenthalt hat damit vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils am 18. Dezember 2020 stattgefunden, weshalb sich die Frage der Zuläs- sigkeit dieses Novums stellt. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. auch E. II.1.3). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin vor, sie sei bereits seit April 2018 in regelmässiger psy- chotherapeutischer Behandlung, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen ge- macht habe. Durch die anhaltenden Trennungskonflikte und insbesondere nach dem Gerichtstermin im April 2019 hätte sich ihr psychischer Gesundheitszustand immer mehr akzentuiert, bis es im Sommer 2019 zu einem eigentlichen Zusam- menbruch gekommen sei. Die behandelnden Ärzte hätten eine stationäre Thera-

- 20 - pie als unumgänglich gesehen. Da nicht absehbar gewesen sei, wie sich der Ge- sundheitszustand der Gesuchstellerin entwickeln würde und weil sie eine Stigma- tisierung und weiteren Druck durch den Gesuchsteller gefürchtet habe, habe sie das Ausmass ihrer Beschwerde und insbesondere ihre eingeschränkte Leistungs- fähigkeit zunächst nicht im Prozess einbringen wollen. Nach dem Klinikaustritt am

27. September 2019 sei jedoch klar geworden, dass sie weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt sein würde, da die deutlich depressive Symptomatik weiter fortbe- standen habe und dies Auswirkungen auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit ha- be. Um diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, habe sich die Rechtsver- treterin der Gesuchstellerin am 27. September 2019 umgehend telefonisch bei der Vorinstanz danach erkundigt, ob der Aktenschluss schon eingetreten und die Beratungsphase begonnen habe, weil andernfalls umgehend eine Noveneingabe erforderlich sei. Am 4. Oktober 2019 sei ihr telefonisch bestätigt worden, dass die Beratungsphase bereits begonnen habe. Angesichts dieser Formulierung müsse davon ausgegangen werden, dass der Aktenschluss bereits früher eingetreten sei. Denselben Schluss liessen die in früheren Telefonaten erteilten Auskünfte der Vorinstanz zu. So sei ihr etwa am 27. August 2019 mitgeteilt worden, dass das Urteil nicht fertig und zurückgestellt worden sei. Das Gericht könne jedoch nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Entsprechend könnten die Entwicklungen seit Austritt der Gesuchstellerin aus dem G._____ Ende September 2019 als echte Noven in den Prozess eingebracht werden (Urk. 70 S. 5 ff., Rz. 10-19). 2.5.3. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, nach dem Anwalts- wechsel der Gesuchstellerin per 29. Mai 2019 hätte die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin ausreichend Zeit gehabt, die neue gesundheitliche Situation, insbe- sondere die Tatsache der Behandlung in der Klinik G._____ und die behauptete damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. Der Aktenschluss sei erst per 4. Oktober 2019 erfolgt. Beide Rechtsvertreterinnen seien vorgängig über die- ses beabsichtigte Vorgehen des Gerichts informiert worden. Die behaupteten Noven hätten also im Laufe von August und September 2019, spätestens gerade nach dem Telefonat mit dem Gerichtsschreiber am 27. September 2019 ohne weiteres noch in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht werden können. Es handle sich dabei deshalb um unechte Noven, die im vorliegenden Berufungsver-

- 21 - fahren nicht zu berücksichtigen seien. Entsprechend sei nach wie vor davon aus- zugehen, dass die Gesuchstellerin arbeitsfähig sei (Urk. 88 Rz. 65 ff.). 2.5.4. Hat das Gericht den Sachverhalt – wie im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Im angefochtenen Urteil wird festgehalten, nachdem sich herauskristalli- siert habe, dass die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche nicht erfolgsver- sprechend verlaufen würden, sei den Parteien am 4. Oktober 2019 der Akten- schluss mitgeteilt worden (Urk. 71 E. I.). Nachdem den Parteien zuvor die Phase der Urteilsberatung unbestrittenermassen noch nicht angezeigt wurde bzw. im Gegenteil gemäss Angaben der Gesuchstellerin gar noch am 27. August 2019 die Auskunft erteilt worden sei, das Urteil werde zurückgestellt (vgl. Urk. 98 Rz. 10), kann entgegen deren Ausführungen nicht geschlossen werden, der Aktenschluss sei in Tat und Wahrheit schon früher eingetreten. Sodann ist zwar aus der Ge- sprächsnotiz vom 27. September 2019 ersichtlich, dass sich die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin danach erkundigte, ob der Aktenschluss bereits eingetreten sei (Urk. 59). Damit vermag die Gesuchstellerin allerdings nicht ausreichend glaubhaft zu machen, dass sie am 27. September 2019 tatsächlich darum bemüht war, diese Tatsachen in den Prozess einzubringen, zumal die Initiative dieses Te- lefonats offenbar seitens des Gerichts kam ("RAin X._____ ruft zurück" [Urk. 59]). Auch die Behauptung, die Aktennotiz des Gerichtsschreibers sei insofern unvoll- ständig, als sie nicht erwähne, dass sie eine Noveneingabe angekündigt habe, ist unbehelflich, zumal es in ihrer Verantwortung steht, mittels schriftlicher Eingaben für die entsprechende Dokumentation besorgt zu sein. Nicht zielführend ist weiter das Argument der Gesuchstellerin, selbst wenn der Aktenschluss tatsächlich erst am 4. Oktober 2019 eingetreten wäre, hätte sie die neuen Tatsachen trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz ins Verfahren einbringen können, da ihr damit ab Kenntnis der neuen Tatsachen nach dem Klinikaustritt der Gesuch- stellerin am 27. September 2019 bis zum spätmöglichsten Eintritt des Akten- schlusses am 4. Oktober 2019 für eine Noveneingabe lediglich sieben Tage Zeit verblieben wären, was nicht ausreichend sei (Urk. 98 Rz. 18 f.). Die Gesuchstelle- rin verkennt dabei, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bereits seit dem

- 22 -

5. August 2019 bestanden hatte (Urk. 73/2) und bereits mit ärztlichem Zeugnis vom 23. September 2019 nochmals für einen Monat bescheinigt worden war (Urk. 73/4). Die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin lag damit bereits lange vor Aktenschluss vor und hätte demzufolge ohne Weiteres früher ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht werden können und auch müssen. Dies gilt umso mehr, als der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, wie sie selber angibt, am

27. August 2019 mitgeteilt worden sei, das Gericht könne nicht ewig zuwarten (Urk. 98 Rz. 10). Aus welchen Gründen die Gesuchstellerin diese Tatsache der Arbeitsunfähigkeit nicht früher in den Prozess einbringen wollte, ist dabei unbe- achtlich. Das Zuwarten bis nach Klinikaustritt steht sodann auch insofern einer sorgfältigen Prozessführung entgegen, als seit der Hauptverhandlung im April 2019 bereits bei Vorliegen des ersten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vier Monate vergangen waren. 2.5.5. Dem Gesagten zufolge gelingt der Gesuchstellerin nicht, glaubhaft zu ma- chen, dass sie diese Tatsachen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können, weshalb sie gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben haben. Damit ist weiterhin von der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Gesuchstelle- rin auszugehen. 2.6. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit / Hypothetisches Einkommen 2.6.1. Die Vorinstanz erwog mit Blick auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, weshalb die Gesuch- stellerin keinen Betreuungsaufgaben nachzugehen habe. Sie sei 42 Jahre alt und von Beruf diplomierte Architektin SIA, habe 2012/2013 darüber hinaus den Master in Real Estate erworben und habe während der ganzen Dauer ihrer Beziehung mit dem Gesuchsgegner stets gearbeitet. In den Jahren vor 2012, d.h. vor ihrer Weiterbildung und als sie noch mit einem Partner zusammen eine Firma gehabt habe, habe sie weit mehr verdient als mit ihrer Einzelfirma H._____, so etwa Fr. 216'400.– im Jahr 2011. Nachdem sie nun noch über eine Zusatzausbildung verfüge, sei nicht ersichtlich, weshalb sie nunmehr in unselbständiger Anstellung nicht ähnlich hohe Saläre wie vor dem Jahr 2012 erzielen könne. Sie selber

- 23 - schliesse denn auch eine Anstellung offenbar nicht länger aus und gehe immerhin selber von einem Erwerbseinkommen von Fr. 9'000.– brutto aus. Auch eine Aus- dehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% scheine zumutbar, da die bisherige Verwaltung der ehelichen Liegenschaft in Zukunft entfalle. Ohne das der Gesuch- stellerin anzurechnende Einkommen abschliessend festzulegen, sei davon aus- zugehen, dass dieses ausreichen werde, um die errechnete Differenz von Bedarf und bisherigem Einkommen auszugleichen (Urk. 71 E. VII.6.6). 2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, indem die Vorinstanz weder die Höhe des hy- pothetischen Einkommens, welches die Gesuchstellerin bei einer Ausdehnung auf eine 100% Erwerbstätigkeit erzielen könne, ermittelt noch eine Übergangsfrist festgelegt habe, habe sie den Sachverhalt nicht bzw. nicht richtig festgestellt (Urk. 70 Rz. 112). 2.6.3. Nachdem – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird (vgl. E. III.C.3) – der vorinstanzlich errechnete Bedarf der Gesuchstellerin leicht zu korrigieren und zu- dem der Gesuchstellerin auch keine Benutzungsgebühr der im hälftigen Miteigen- tum stehenden ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'000.– als Einkommen aufzu- rechnen ist (vgl. vorstehend E. III.C.2.4.1 ff.), muss ohnehin zahlenmässig festge- legt werden, welches hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin angerechnet werden kann. Sodann ist auch eine Übergangsfrist zu berücksichtigen. 2.6.4. Einhergehend mit den Ausführungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 70 Rz. 114) kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids implizit entnom- men werden, dass es die Vorinstanz als der Gesuchstellerin zumutbar und mög- lich erachtete, ihre Eigenversorgungskapazität im Rahmen einer unselbständigen Anstellung in einem 100%-Pensum auf Fr. 11'460.– netto (Fr. 17'067.85 Bedarf abzüglich Fr. 5'608.– Liegenschaftserträge) zu erhöhen. Gegen die Aufstockung auf ein 100%-Pensum stellt sich die Gesuchstellerin dem Grundsatze nach nicht (vgl. Urk. 70 Rz. 122), und setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen auch nicht auseinander. Nachdem inzwischen auch die Verwaltung der Liegenschaften an eine Drittperson vergeben wurde (vgl. Urk. 88 Rz. 69; Urk. 101/26-27), ist die- se Aufstockung auf ein 100%-Pensum nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Höhe des zumutbaren hypothetischen Einkommens stützte sich die Vorinstanz

- 24 - generell auf die Jahre vor ihrer Selbständigkeit und führte als Beispiel das Jah- reseinkommen 2011 von Fr. 216'400.– an. Damals war die Gesuchstellerin jedoch unbestrittenermassen nebst des Anstellungsverhältnisses zu 50% Teilinhaberin und damit massgeblich am Geschäftsgewinn beteiligt, weshalb dieses Einkom- men als Referenzgrösse ohnehin ausser Betracht fallen muss. Wie die Gesuch- stellerin sodann zu Recht einbringt, geht aus den Steuererklärungen (Urk. 3/4-8) und der darauf basierenden Tabelle (Urk. 3/3) deutlich hervor, dass es sich dabei um ein ausserordentlich hohes Einkommen handelte, das in all den anderen Jah- ren nie erreicht wurde. Auch das (implizit) angerechnete Nettoeinkommen von Fr. 11'460.– erzielte die Gesuchstellerin bisher noch nie. Einzig der Hinweis, dass sie nun noch über eine weitere Ausbildung verfüge, genügt nicht um davon aus- zugehen, dass sie bei einem Wiedereinstieg in eine Anstellung nach achtjähriger Selbständigkeit direkt wieder an die ursprünglich erzielten Einkommen anknüpfen bzw. diese gar übertreffen kann. In der Zwischenzeit hat die Gesuchstellerin per

1. Juli 2020 bei der I._____ AG eine 80%-Anstellung als Bauherrenvertreterin und Projektmanagerin gefunden, wobei ab September 2020 eine Erhöhung auf ein 90%-Pensum stattfand (vgl. Urk. 114/4). Aus dem Arbeitsvertrag und den einge- reichten Lohnabrechnungen der Monate August und September geht für ein 100%-Pensum ein Jahresgehalt inkl. 13. Monatslohn von brutto Fr. 144'000.– und damit monatlich Fr. 12'000.– brutto bzw. Fr. 10'440.– netto (nach Abzug der übli- chen Sozialversicherungsbeiträge von rund 13%) hervor (Urk. 86 Rz. 7 ff.; Urk. 87/4; Urk. 114/4-5). Dass die vereinbarte Autospesenpauschale von Fr. 300.– keinen Lohnbestandteil darstellt, wurde vom Arbeitgeber bestätigt (Urk. 114/6) und auch aufgrund der von der Gesuchstellerin detailliert aufgeliste- ten Projektorte (u.a. in Mettmenstetten, Küsnacht, Herrliberg, Lengg, Rorschach, St. Gallen, Zürich Wollishofen, Luzern) ist ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Pauschale jeweils aufgebraucht bzw. zumindest annähernd aufgebraucht wird (Urk. 98 Rz. 297). Es erscheint angemessen, sich zur Beurteilung des erzielbaren Einkommens an diesem Salär zu orientieren, zumal dieses die effektiven Bege- benheiten auf dem Arbeitsmarkt wiedergibt. Somit ist von einem möglichen und zumutbaren hypothetischen Einkommen im Rahmen einer 100%-Anstellung von Fr. 10'440.– netto pro Monat auszugehen. Soweit der Gesuchsgegner geltend

- 25 - macht, die Gesuchstellerin werde nach wie vor über ihre Firma Einkünfte erzielen (Urk. 88 Rz. 69), weshalb diese und auch die damit einhergehenden Privatbezüge weiterhin aufzurechnen seien, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal in diesem Fall von der Gesuchstellerin ein Pensum von über 100% verlangt würde, was selbstredend nicht angeht. Selbst wenn die Gesuchstellerin sodann – wie vom Gesuchsgegner behauptet (Urk. 88 Rz. 69; Urk. 103 Rz. 114 ff.; Urk. 118 Rz. 53), von ihr indes bestritten (vgl. Urk. 98 Rz. 215 ff.; Urk. 111 Rz. 88 ff.; Urk. 124 Rz. 56) – über ihre Firma bzw. die Vermietung von Büroräumlichkeiten etc. noch gewisse Einkünfte generieren sollte, besteht kein Anlass, diese zusätzlich zum hypothetischen 100%-Lohn zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich vielmehr um ein hypothetisch anzurechnendes Maximaleinkommen, welches die Gesuch- stellerin in erster Linie überhaupt erreichen muss. 2.6.5. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Ein von dem erwähnten Grundsatz ab- weichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstel- lungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vor- liegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredli- ches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorher- sehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2). 2.6.6. Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin keine Übergangsfrist gewährt, son- dern ging davon aus, dass sie sofort in der Lage sein werde, mit einem höheren hypothetischen Einkommen ihr Manko zu decken. Dies ist, wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, nicht zulässig. Soweit der Gesuchsgeg-

- 26 - ner geltend macht, die Gesuchstellerin habe seit Erhalt der Klageantwortschrift (Urk. 19) erkennen können, dass sie sich um ein Einkommen für eine Tätigkeit von 100% bemühen müsse bzw. spätestens seit der Verhandlung vom 12. April 2019, anlässlich welcher das Gericht ihr dargelegt habe, dass es eine Unterhalts- pflicht des Gesuchsgegners nicht sehe (Urk. 88 Rz. 68 und Rz. 71), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein solches Wissen bzw. eine Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids be- jaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3.). Klarerweise von keiner Relevanz sind diesbezügliche gegnerische Parteivorbringen sowie eine nicht protokollierte vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht (vgl. auch OGer ZH LE120019 vom 15. Okto- ber 2012, E. 4.5.2). Abgesehen davon bestreitet die Gesuchstellerin diese Ein- schätzung seitens des Gerichts; im Gegenteil sei Letzteres damals noch der An- sicht gewesen, für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestehe kein Anlass (Urk. 98 Rz. 230 f.). Die Gesuchstellerin will sich ein 100%-Pensum erst neun Monate nach ihrem Auszug im März 2020 bzw. ab Dezember 2020 an- rechnen lassen (vgl. Urk. 70 Rz. 122). Im vorliegenden Fall drängt sich durchaus eine grosszügige Übergangsfrist auf. Zum einen besteht angesichts der sehr gu- ten finanziellen Verhältnisse der Parteien keinerlei Dringlichkeit für eine Ausdeh- nung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin. Zum anderen war die Gesuchstel- lerin nun acht Jahre selbständig erwerbstätig, weshalb ein Wechsel auf eine An- stellung eine grosse Umstellung darstellt, für die ihr genügend Zeit zu gewähren ist. Dies gilt umso mehr, als die Selbständigkeit trotz Mindereinnahmen eine ge- meinsam getragene Entscheidung war bzw. zumindest als solche zu gelten hat. Nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden indes die pauschal behaupteten zu- sätzlichen Schwierigkeiten beim Bewerbungsprozess zufolge der Covid-19- Pandemie (Urk. 86 Rz. 5 f.). Zusammenfassend erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren, weshalb ihr per 1. Juli 2020 ein (teilweise) hypothetisches Einkommen von Fr. 10'440.– netto anzurechnen ist.

- 27 - 2.7. Zusammenfassend ist bei der Gesuchstellerin von folgenden monatlichen Nettoeinkommen auszugehen:

1. April 2018 bis 30. Juni 2020: Fr. 5'452.– Einkommen Selbständigkeit Fr. 2'395.– Aufrechnung Privatbezüge Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 9'455.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 10'440.– Teilw. hyp. Einkommen 100% unselbständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'608.– Liegenschaftserträge Fr. 12'048.–

3. Bedarf der Gesuchstellerin 3.1. Die Vorinstanz ist von einem Bedarf von Fr. 17'067.85 ausgegangen (Urk. 71 E. VII.5.2). Die Gesuchstellerin kritisiert die Positionen Grundbetrag, Mie- te, Nebenkosten, Raumpflege, Parkplatz, Massagekosten, zusätzliche Gesund- heitskosten, Ferien, Auto Mini Cooper sowie Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung. Der Gesuchsgegner beanstandet insbesondere die Höhe der Mietkosten, die Höhe des Betrags für Ferien sowie generell die Positionen Auto Porsche Ca- yenne und Ferienhaus E._____. 3.2. Grundbetrag 3.2.1. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die Ausgaben der Gesuchstellerin für im Grundbetrag enthaltene Positionen wie Lebensmittel, Wein/Champagner, Klei- dung, Instandhaltung, Kosmetikerin, Coiffeurkosten, Geschenke, Ausrichten von Festen und Kulturelles eine Verdoppelung des Grundbetrags gemäss Kreis- schreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich be- treffend die Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.) für eine alleinstehende

- 28 - Person von Fr. 1'200.– auf Fr. 2'400.– als angemessen erachtet (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr sei ein rund dreifa- cher Grundbetrag von Fr. 3'806.– anzurechnen (Urk. 70 Rz. 65). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Vorinstanz sehr grosszügig gerech- net habe und der von der Gesuchstellerin angeführte Grundbetrag von Fr. 3'806.– den Lebensstandard der Parteien, welchen sie während ihres Zusammenlebens und insbesondere im Jahr 2017 gehabt hätten, bei Weitem übersteigen würde. Des Weiteren sei die Gesuchstellerin explizit damit einverstanden gewesen, dass die einstufige Berechnungsmethode Anwendung finde, weshalb die Kosten für die einzelnen Posten nachzuweisen seien und grundsätzlich nicht vom Grundbedarf gemäss Kreisschreiben des Obergerichts auszugehen sei (Urk. 88 S. 24 ff.). 3.2.3. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, treten bei der einstufigen Me- thode an die Stelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzmini- mums die effektiven (höheren) Ausgaben. Eine gewisse Pauschalisierung ist aber auch im Rahmen der einstufig-konkreten Berechnungsmethode zulässig, da es nahezu unmöglich ist, für Auslagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) die entsprechenden Zahlen zu ermitteln. Ist glaubhaft, dass für solche Positionen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden, kann hier zum Beispiel eine Verdop- pelung des Grundbetrages oder eine Vervielfachung erfolgen (BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E.5.1; BGer 5A_310/2010 und 5A_327/2010 vom 19. November 2010, E.6.4.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. Bern 2010, N 02.65c; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, 2014, N 2.68). Bei der Vervielfachung von Grundbeträgen besteht hingegen stets die Gefahr, dass wenig transparent ist, aufgrund welcher Kriterien der Vervielfachungsfaktor festgesetzt wird. Es werden daher an die Begründungsdichte solcher Urteile hohe Anforderungen gestellt, an- sonsten der Entscheid willkürlich erscheint (vgl. hierzu insbesondere OGer ZH LE120056 vom 13. Dezember 2012, E. 2.4). So ist darzulegen, gestützt auf wel- che glaubhaft gemachten Tatsachen eine Erhöhung um wieviel Prozent angezeigt

- 29 - ist. Sodann muss aus der Begründung klar ersichtlich sein, welche von der Partei geltend gemachten Bedarfs- bzw. Auslagepositionen in welchem Umfang mit dem erhöhten Grundbetrag abgegolten werden (OGer ZH LE150019 vom 4. April 2016, E. 5.2.1). 3.2.4. Vorliegend handelte die Vorinstanz die Bedarfs- und Ausgabepositionen zwar einzeln ab, wie die Gesuchstellerin aber zu Recht beanstandet, blieb sie insgesamt dennoch sehr vage, in welchem Ausmass ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. So gestand sie der Gesuchstellerin gegen- über der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote etwa für die Position Klei- dung/Schuhe/Accessoires eine "deutlich erhöhte Grösse" und für Wein und Champagner einen "leicht erhöhten Anteil" zu und hielt ferner fest, betreffend der Position "Kulturelles" sei auch klar, dass die Auslagen durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien. Zusammenfassend kam sie letztlich zum Schluss, dass der einfache Grundbetrag bei Weitem nicht ausreiche, um den ge- bührenden Unterhalt der Gesuchstellerin auch in Zukunft sicherstellen zu können. Dabei würden die in den Bereichen "Kleidung" und "Kosten der Kosmetikerin" zu- gestandenen Erhöhungen des einfachen Grundbetrags quantitativ am meisten ins Gewicht fallen. Nachdem aber auch bei den meisten der anderen Teilpositionen eine Erhöhung gegenüber dem einfachen Grundbetrag resultiere, rechtfertige es sich, den Grundbetrag zu verdoppeln (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 50). 3.2.5. Die Gesuchstellerin beanstandet konkret, dass die blosse Verdoppelung des Grundbetrags im Widerspruch zu den Ausführungen und (in Worten ausge- drückten) Zugeständnissen der Vorinstanz stehe und damit willkürlich sei. Sodann seien die von der Vorinstanz ermittelten Zuschläge teilweise unzureichend bzw. willkürlich tief (Urk. 70 S. 10 ff.). Diese Rügen sind – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – teilweise begründet: 3.2.6. Lebensmittel 3.2.6.1. Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Lebensmittelkosten auf die vom Ge- suchsgegner eingereichte Kostenaufstellung des Jahres 2017 (Urk. 17/46) ab und erwog, da unbestritten geblieben sei, dass diese Kosten teilweise auch zwei Per-

- 30 - sonen betreffen würden, seien diese Gesamtkosten zu halbieren, womit im Bedarf der Gesuchstellerin für Lebensmittel ein Betrag von Fr. 473.45 anzurechnen sei (Urk. 71 E. VII.5.3, S. 39 ff.). 3.2.6.2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe ihr damit noch nicht einmal den im Grundbetrag für Lebensmittel vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– (50% von Fr. 1'200.–) zugestanden. Fehl gehe dabei die vorinstanzliche Feststel- lung, wonach der Gesuchstellerin für die Führung eines Einpersonenhaushalts nur die Hälfte der bisherigen Kosten anfallen würden. Es sei gerichtsnotorisch, dass ein Einpersonenhaushalt mehr koste, weshalb auch der Grundbetrag für ei- ne alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.– nicht die Hälfte, sondern 70.6% des Grundbetrags für ein Ehepaar (Fr. 1'700.–) ausmache. Willkürlich sei des Weiteren, dass die Vorinstanz lediglich auf die unvollständigen und teilweise falsch kategorisierten Ausgaben der Liste des Gesuchsgegners für das Jahr 2017 abgestellt habe. Die Kosten im Vorjahr seien viel höher gewesen. Rechne man 70.6% der vom Gesuchsteller in seinen Listen für das Jahr 2016 markierten gemeinsamen Kosten ("g"), sowie den vollen Betrag der der Gesuch- stellerin zugewiesenen Kategorie "d" zusammen, ergebe dies Fr. 9'112.– bzw. monatlich Fr. 760.–. Realitätsfremd und willkürlich sei sodann, dass die Vo- rinstanz keinen Betrag für Bareinkäufe eingerechnet habe, obwohl sie solche glaubhaft dargelegt habe, zumal es naturgemäss für diese mehrere Jahre zurück- liegenden Einkäufe keine Belege mehr gebe. Es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtliche Ausgaben per Karte bezahlt würden. Überdies gehe auch aus den Auswertungen des Gesuchsgegners zu den Ausgaben 2015, 2016 und 2017 her- vor, dass die Gesuchstellerin regelmässig Barbezüge getätigt habe. Es seien für Bareinkäufe monatlich mindestens Fr. 200.– zu berücksichtigen und es sei dem- nach insgesamt ein Zuschlag für Lebensmittel von Fr. 360.– vorzunehmen (Urk. 70 S. 10 f.; Urk. 98 Rz. 119; Urk. 111 Rz. 43). 3.2.6.3. Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, die Vorinstanz weise zu Recht darauf hin, dass seine Darstellung, wonach die aufgelisteten Lebensmittel- kosten für zwei Personen seien und der Betrag zu halbieren sei, im erstinstanzli- chen Verfahren unbestritten geblieben sei. Der Einwand der Gesuchstellerin,

- 31 - ausgehend von den vorgesehenen Grundbeträgen sei für eine alleinstehende Person nicht von der Hälfte, sondern von 70.6% der Kosten eines Ehepaars aus- zugehen, sei deshalb neu und unzulässig. Die Gesuchstellerin zeige nicht auf, wo sie vor Vorinstanz diese Rechnung vorgenommen habe. Die Gesuchstellerin habe den Nachweis gerade nicht erbracht, dass sie für Lebensmittel mehr als die vo- rinstanzlich errechneten Fr. 473.– aufgewendet habe. Es sei auch keine Willkür der Vorinstanz darin zu sehen, dass sie nur auf die Kostenzusammenstellung des Jahres 2017 abgestellt habe. Einerseits habe die Gesuchstellerin nicht nachge- wiesen, wo sie vor Vorinstanz die Liste "Lebensmittel" des Gesuchstellers bestrit- ten und als unvollständig und teilweise falsch kategorisiert habe, andererseits lie- ge es im Ermessen des Gerichts, welche Zeitperiode des Zusammenlebens be- rücksichtigt werde für die Feststellung des gebührenden Bedarfs. Unzutreffend sei sodann die Ansicht der Gesuchstellerin, es sei gerichtsnotorisch, dass nie sämtli- che Ausgaben per Karte bezahlt würden. Weiter seien auch Belege über Cash- Bezüge kein rechtsgenügender Nachweis, dass damit Lebensmittel gekauft wor- den seien. Die Gesuchstellerin habe nie bar Lebensmittel bezahlt (Urk. 88 Rz. 28 ff.; Urk. 103 Rz. 60 ff.). 3.2.6.4. Für die Ermittlung des bisherigen Lebensstandards ist grundsätzlich auf den Zeitraum von rund einem Jahr vor der Trennung abzustellen (Maier, Berech- nung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1279). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Jahres 2017 herangezogen hat. Einzig der Umstand, dass die Ausgaben im Jahr 2017 tiefer lagen als im Jahr 2016, vermag jedenfalls keine Willkür der Vorinstanz zu begründen, können solche Kosteneinsparungen doch vielerlei – auch sachliche – Gründe haben. Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, hat es die Gesuchstellerin auch unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern die Kostenauflistung des Jahres 2017 falsch sein soll bzw. wo sie dies vor Vorinstanz näher dargelegt haben will. Der von der Gesuchstellerin nur gestützt auf die höhe- ren Ausgaben des Jahres 2016 errechnete Zuschlag ist deshalb abzulehnen; wenn überhaupt, wäre ohnehin ein Durchschnittswert zu bilden. Berechtigt ist hin- gegen der Einwand der Gesuchstellerin, dass eine hälftige Teilung der Kosten zu keinem angemessenen Resultat führt. Dies zeigt sich bereits daran, dass der von

- 32 - der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 473.– bedeutend unter den Fr. 600.– liegt, die im Rahmen des Existenzminimums für Nahrung zugestanden werden (vgl. Kreisschreiben II. Ziff. 2.2. i.V.m. IV. Ziff. 1). Mit dieser Rüge ist die Gesuch- stellerin entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch nicht ausgeschlos- sen, anerkannte sie vor Vorinstanz doch einzig, dass die vom Gesuchsteller auf- gelisteten Kosten teilweise beide Parteien betreffen würden. Etwas anderes geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz steht einer Überprüfung selbstredend offen. Vorliegend erscheint es sachgerecht, von 60% der gemeinsamen Kosten (Fr. 8'172.90) aus- zugehen, da bereits ein Betrag für die Gesuchstellerin separat ausgewiesen wur- de, der voll anzurechnen ist (Fr. 1'063.25). Dies ergibt Ausgaben von monatlich rund Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin rügt des Weiteren zu Recht, dass die Vo- rinstanz keinerlei Bareinkäufe aufgerechnet hat. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin gar nicht auseinandergesetzt. Aus der Aufstellung des Gesuchstellers vom Jahr 2017 gehen immerhin nicht zu- rechenbare Barbezüge der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 2'397.80 hervor und es darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchstellerin tatsächlich einen Teil davon für Lebensmittelein- käufe verwendet hat. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Fr. 200.– entsprechen rund 10% dieses Betrags, was plausibel erscheint. Insgesamt sind damit Kosten für Lebensmittel von rund Fr. 700.– pro Monat glaubhaft gemacht. Damit liegen sie Fr. 100.– über dem im einfachen Grundbetrag für Nahrung vor- gesehenen Betrag. Ein Zuschlag in dieser Höhe erscheint jedoch sachgerecht, zumal den eingereichten Listen entnommen werden kann, dass die Lebensmitte- leinkäufe zur Hauptsache bei den gängigen Grossverteilern Migros, Coop, Denner und Aldi getätigt wurden und nicht etwa ausschliesslich in gehobenen Lebensmit- telgeschäften eingekauft wurde, was einen bedeutenden Zuschlag eher rechtferti- gen würde. Überdies sind der Gesuchstellerin für Champagner/Wein und das Ausrichten von Festen zusätzlich separate Beträge zuzugestehen (vgl. nachfol- gend E. III.C.3.2.7 und E. III.C.3.2.10).

- 33 - 3.2.7. Champagner / Wein 3.2.7.1. In dieser Hinsicht erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin trinke selber zwar anerkanntermassen wegen ihrer Erkrankung selten Alkohol, doch seien ihr für die Bewirtung ihrer Gäste monatlich ca. 8 Flaschen Wein zuzugestehen. Dies rechtfertige es, unter diesem Titel einen gegenüber dem Grundbetrag leicht er- höhten Anteil für Getränke anzurechnen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 43 f.). 3.2.7.2. Die Gesuchstellerin rügt die mangelnde Bezifferung der vorinstanzlichen Zugeständnisse und fordert – ausgehend von Kosten von 2x Fr. 50.– für Cham- pagner und 6x Fr. 30.– Wein – einen Zuschlag von monatlich Fr. 280.– (Urk. 70 Rz. 49; Urk. 98 Rz. 129, Urk. 111 Rz. 44). 3.2.7.3. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe die Kosten für einzelne Weinflaschen und Champagnerflaschen vor Vorinstanz nicht belegt, sondern lediglich auf jährliche Gesamtkosten der Weineinkäufe hingewiesen. Es sei nicht Sache des Gerichts, selber Annahmen über Weinpreise zu treffen. Die Pauschalisierung im Sinne einer leichten Erhöhung des Grundbetrags sei auf die mangelhafte Begründung der Gesuchstellerin zurückzuführen. Die Nachbeziffe- rung im Berufungsverfahren sei unzulässig (Urk. 88 Rz. 33; Urk. 103 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 28). 3.2.7.4. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners hat die Gesuchstelle- rin die monatlichen Kosten für Wein und Champagner vor Vorinstanz beziffert. Sie machte geltend, pro Woche durchschnittlich je eine Flasche Champagner, Weisswein und Rotwein gekauft und hierfür monatlich Fr. 500.– ausgegeben zu haben. Diesen Betrag schätzte sie ausgehend von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2017 den Parteien für Weinkosten zugewiesenen monatlichen Betrag von Fr. 333.– (Urk. 17/46) und der Annahme, dass diese Listen nicht ganz voll- ständig seien (Urk. 44 Rz. 74; vgl. auch Urk. 98 Rz. 129). Ein Nachweis der ein- zelnen Preise pro Flasche ist naturgemäss anhand von Belegen und Kontoaus- zügen kaum möglich und im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht erforderlich. Die Nachbezifferung einzelner Flaschenpreise im Beru- fungsverfahren erfolgt lediglich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen. Nach-

- 34 - dem sich die Vorinstanz in der Lage sah, eine Annahme in Bezug auf die zuzuge- stehende Anzahl Weinflaschen zu treffen, ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, sich hinsichtlich des Preises der Flaschen bzw. des hierfür zu gewährenden Zuschlags festzulegen. Nachdem vom Gesuchsgegner die Anzahl von acht Flaschen grundsätzlich nicht bestritten wird, erscheint ein Zu- schlag von rund Fr. 280.–, wie dies die Gesuchstellerin fordert, angesichts der gehobenen Weinhandlungen, in welchen eingekauft wurde, realistisch und glaub- haft. 3.2.8. Kleidung / Schuhe / Accessoires 3.2.8.1. Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin unter diesem Titel eine ge- genüber der im Grundbetrag dafür vorgesehenen Quote "deutlich erhöhte Grös- se" zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, es falle auf, dass die Gesuchstellerin aus einzelnen Belegen eine Regelmässigkeit der entsprechenden Ausgaben zu konstruieren versuche und ferner das daraus resultierende Endergebnis grosszü- gig aufrunde. Trotz des Beweismasses des Glaubhaftmachens wäre eine weiter- gehende Unterlegung ihrer geltend gemachten Auslagen wünschenswert gewe- sen, indes sei festzuhalten, dass die Parteien in sehr guten finanziellen Verhält- nissen gelebt hätten und allein schon von daher nicht ausschliesslich im Bil- ligsegment der jeweiligen Anbieter eingekauft haben dürften (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 44 ff.). 3.2.8.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe detailliert substantiiert, wel- che Einkäufe sie im Schnitt pro Jahr tätige und basierend auf den eingereichten Belegen die durchschnittlichen Kosten für diese Einkäufe auf Fr. 1'000.– ge- schätzt. Die Vorinstanz habe ihr denn auch eine "deutlich erhöhte Grösse" ge- genüber dem Grundbetrag zugestanden, es jedoch unterlassen, diesen Betrag zu bestimmen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig bzw. gar nicht festge- stellt. Gehe man davon aus, dass im einfachen Grundbetrag für Kleidung ein Be- trag von Fr. 250.– vorgesehen sei, resultiere ein Zuschlag von Fr. 750.– (Urk. 70 Rz. 51 ff.; Urk. 98 Rz. 131 ff.; Urk. 111 Rz. 45).

- 35 - 3.2.8.3. Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin sei ihrer Bezifferungs- pflicht nicht genügend nachgekommen, weshalb der Vorinstanz nichts anderes übrig geblieben sei, als den Posten Kleidung pauschal festzustellen. Die von der Gesuchstellerin erstellte Auflistung habe er sodann bestritten und gestützt auf die von ihr eingereichten Belegen Fr. 232.40 pro Monat anerkannt (Urk. 88 Rz. 35 ff.; Urk. 103 Rz. 65 f.). 3.2.8.4. Auch diesbezüglich ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass es in Be- zug auf den Ausdruck "deutlich erhöhte Grösse" an ausreichender Transparenz fehlt. Eine klare Äusserung hätte sich aber insbesondere deshalb aufgedrängt, als die Parteien mit ihren Standpunkten sehr weit auseinanderlagen, verlangte die Gesuchstellerin doch die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 1'000.–, während der Gesuchsgegner ihr lediglich Fr. 232.40 zugestand. Dies gilt umso mehr, als selbst aus den Erwägungen nicht annähernd erahnt werden kann, was unter dem Zugeständnis zu verstehen ist, zumal die Vorinstanz auf die einge- reichten Belege und Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter eingegangen ist. Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt, was an dieser Stelle nachzuholen ist. 3.2.8.5. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz detailliert ausgeführt und aufgelis- tet, was für Einkäufe sie jeweils tätigte (Urk. 44 Rz. 75 ff.), und diverse Belege aus den Jahren 2009 bis 2017 eingereicht (Urk. 45/30-38). In Bezug auf Ausgaben im Luxusbereich, welche selbstredend vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt sind, machte die Gesuchstellerin geltend, pro Jahr durchschnittlich rund Fr. 7'450.– auszugeben (Kleidung 3, Schuhe 3, Handtasche 1 und Accessoires 1). Da solche teureren Anschaffungen in unregelmässigeren Abständen als übli- che Kleidereinkäufe stattfinden, rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt dreier Jahre abzustellen. Für das Jahr 2015 sind Luxuseinkäufe im Betrag von rund Fr. 5'800.–, für das Jahr 2016 keine und für das Jahr 2017 solche von rund Fr. 2'300.– ausgewiesen (Urk. 45/36-49). Daraus resultiert ein Jahresschnitt von Fr. 2'700.–, mithin monatlich Fr. 225.–. Wenngleich die weiter zurückliegenden Belege für die Ermittlung des aktuellen ehelichen Standards nicht relevant sind, lässt die Tatsache, dass die Gesuchstellerin noch über Quittungen aus dem Jahr

- 36 - 2009 verfügt, jedenfalls darauf schliessen, dass nebst den belegten keine weite- ren Luxuseinkäufe stattgefunden haben. Darüber hinausgehende Ausgaben für Einkäufe im Luxusbereich vermag die Gesuchstellerin demnach nicht glaubhaft zu machen. Für "normale" Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und Strumpfhosen macht sie weitere monatliche Kosten von insgesamt Fr. 387.50 geltend. Diesbezüglich reicht die Gesuchstellerin zwar nur wenige Belege ein (Urk. 45/32-37), im Rah- men des Glaubhaftmachens darf jedoch auch nicht verlangt werden, dass sie in Bezug auf Einkäufe in preiswerteren Shops noch über sämtliche Quittungen ver- fügt. Nachdem beide Parteien in sachgerechter Weise davon ausgehen, dass im einfachen Grundbetrag ein Anteil von rund Fr. 250.– für Kleidung, Schuhe etc. vorgesehen ist (vgl. Urk. 70 Rz. 39; Urk. 88 Rz. 43), erscheinen Ausgaben im gel- tend gemachten Umfang von Fr. 387.50 im Normalpreissegment angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse der Parteien sowie der Ausgaben im Luxus- bereich sehr realistisch und sind damit ausreichend glaubhaft gemacht. Demnach ist der Gesuchstellerin für Kleidung ein monatlicher Betrag von gerundet Fr. 600.– , und damit ein Zuschlag von Fr. 350.– zum einfachen Grundbetrag zuzugeste- hen. 3.2.9. Kosmetikerin/Kosmetik 3.2.9.1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Kosmetikerin seien weitgehend ausgewiesen. Zu beanstanden sei insofern lediglich, dass sie im Jahr 2018 ge- genüber den Vorjahren deutlich zugenommen hätten, was die Frage prozesstakti- scher Überlegungen in den Raum stelle. Hinsichtlich der Kosmetikartikel würden hingegen sämtliche Belege fehlen. Ferner sei dem Gesuchsgegner zuzustimmen, dass medizinisch bedingte Kosmetikartikel über die Krankenkasse abgerechnet werden könnten und diese Kosten lediglich im Umfang des Selbstbehalts sowie der Franchise ins Gewicht fallen würden. Die üblichen Kosmetikkosten seien so- dann im Grundbetrag enthalten. Gestützt auf diese Überlegungen rechtfertige es sich demnach, den Grundbetrag im Umfang der leicht reduzierten Kosten der Kosmetikerin sowie geringfügig für Kosmetikartikel zu erhöhen (Urk. 71 E. VII.5.3. S. 47 f.).

- 37 - 3.2.9.2. Die Gesuchstellerin moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einer- seits davon ausgehe, dass die Parteien gar noch nicht getrennt lebten, gleichzei- tig jedoch die im Jahre 2018 angefallenen Kosten nicht als massgeblich für den zuletzt gelebten ehelichen Standard akzeptieren wolle. Die Kosmetikerkosten der Gesuchstellerin seien seit 2015 jedes Jahr gestiegen. Aber auch der Durchschnitt der Jahre 2016 und 2017 belege einen Betrag von Fr. 603.–, worauf mindestens abzustellen sei. Betreffend der Kosmetikartikel sei es realitätsfremd und willkür- lich, anzunehmen, dass jemand, der anerkanntermassen monatlich über Fr. 600.– für den Kosmetiker ausgebe, die Kosten für Kosmetikartikel mit dem im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag für übliche Kosmetika decken könne. Die Ge- suchstellerin habe sodann einzig ausgeführt, dass sie aufgrund der …- Erkrankung auf richtige Pflege angewiesen sei. Daraus zu schliessen, dass die Krankenkasse sich an diesen Beautyprodukten wie Sonnencrème, Parfum, Lid- schatten, Lippenstift oder Nagellack beteilige, sei abwegig. Sie habe vor Vo- rinstanz detailliert dargetan, welche Produkte sie verwende, und deren Preis ge- nannt. Die pauschale Bestreitung des Gesuchsgegners (Urk. 54 Rz. 47 f.) sei un- genügend. Deshalb seien ihr monatliche Ausgaben von Fr. 300.– zuzugestehen. Zusammen mit den Kosten für die Kosmetikerin von Fr. 600.– pro Monat und den zugestandenen Coiffeurkosten von Fr. 82.–, bereinigt um die im üblichen Grundbetrag enthaltenen Fr. 100.– für Kör- per- und Gesundheitspflege, resultiere ein Zuschlag von Fr. 882.– (Urk. 70 Rz. 57 ff.; Urk. 98 Rz. 134 ff.; Urk. 111 Rz. 46). 3.2.9.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auflistung von Produkten und de- ren Kosten sei kein Nachweis, dass der Gesuchstellerin diese Kosten entstanden seien. Deshalb sei es der Vorinstanz nicht möglich gewesen, einen Betrag zu be- ziffern. Sodann enthalte die Auflistung der Gesuchstellerin auch einzelne Produk- te, welche sie ihren eigenen Angaben zufolge im Grossverteiler Coop einkaufe. Gerade solche Produkte seien Bestandteil des Grundbetrags, weshalb keine zu- sätzlichen Kosten zu berücksichtigen seien. Ferner habe die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass sie keine Vergütung erhalte von der Krankenkasse, und reiche nicht einmal die angeblich negativen Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ein (Urk. 88 Rz. 39 f.; Urk. 103 Rz. 67 f.).

- 38 - 3.2.9.4. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der durchschnitt- lich höheren Kosten für das Jahr 2018 eine leichte Reduktion der von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Fr. 643.– vornahm, zumal für das Jahr 2018 zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht die Kosten des gesamten Jahres vorlagen und sie damit einen weniger verlässlichen Durchschnitt abbildeten. Indes ist der Ge- suchstellerin beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betragsmäs- sig ausgedrückt einen Zuschlag für Kosmetikerkosten von mindestens Fr. 600.– entsprechend dem Durchschnittswert der Jahre 2016 und 2017 nach sich ziehen müssen, stellte sie doch einzig in Frage, ob die höheren Auslagen des Jahres 2018 in vollem Umfang berücksichtigt werden sollten und erachtete ansonsten die Kosmetikerkosten – zu Recht (Urk. 45/50 - 51A) – als ausgewiesen. Diese Kosten sind zweifelsohne vom einfachen Grundbetrag nicht gedeckt und damit als Zu- schlag anzurechnen. Hinsichtlich der Ausgaben für Kosmetikartikel ist dem Ge- suchsgegner zwar insofern Recht zu geben, als dass die Auflistung von Produk- ten keinen Nachweis effektiv entstandener Kosten darstellt, doch ist ein solcher im Rahmen des Beweismasses des Glaubhaftmachens auch nicht gefordert. Hin- zu kommt, dass in Bezug auf Produkte des Alltaggebrauchs üblicherweise Belege nicht mehr vorhanden sind und auch Kontobelastungen in der Regel keine direk- ten Rückschlüsse auf die einzelnen gekauften Produkte zulassen. Die Gesuch- stellerin hat jedoch substantiiert ausgeführt, welche Pflege- und Kosmetikprodukte sie für welche Körperpartien benutzt und wie viel diese Produkte kosten. Ange- sichts ihrer Hautkrankheit und der hohen Ausgaben für die Kosmetikerin erscheint es zudem auch glaubhaft, dass sie dabei jeweils auf die von ihr aufgeführte Mar- ken des höheren Preissegments (Clinique, La Roche Posay, Lancôme, Chanel, Armani etc.) zurückgreift, die nicht aus dem einfachen Grundbedarf bezahlt wer- den können. Dabei ist von einem üblichen Verbrauch auszugehen, zumal sie vor Vorinstanz angab, diese nach Bedarf neu anzuschaffen. Die Behauptung, Ge- sichts- und Augencrème sowie Körperöl müssten jeden Monat, Sonnencrème alle zwei Monate nachgekauft werden, ist neu und damit verspätet. Die Gesuchstelle- rin hat in ihrer Aufteilung dem Posten "Körper- und Gesundheitspflege" im einfa- chen Grundbetrag Fr. 100.– zugewiesen (Urk. 70 Rz. 39). Dies ist plausibel und wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Eine Verdoppelung dieser Kosten

- 39 - erscheint dem Gesagten zufolge gerechtfertigt. Selbst der Gesuchsgegner aner- kannte vor Vorinstanz – jedoch im Rahmen der zusätzlichen Gesundheitskosten – um Fr. 100.– teurere Kosmetikartikel aufgrund der Hautkrankheit der Gesuchstel- lerin (vgl. Urk. 71 E. VII.5.8. S. 57 und S. 60). Letztlich ist entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz auch nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die- se Kosten über die Krankenkasse abrechnen kann. Abgesehen von der pauscha- len Behauptung des Gesuchsgegners bestanden und bestehen keinerlei Anhalts- punkte, dass es sich dabei um medizinisch bedingte Kosmetikkosten handelt. Insgesamt ergibt sich demnach ein Zuschlag für Kosmetikerkosten und Auslagen für Kosmetikprodukte von Fr. 700.–. 3.2.10. Geschenke / Ausrichten von Festen 3.2.10.1. Die Vorinstanz erwog, dass zu dieser Ausgabeposition keinerlei Belege und Unterlagen im Recht liegen würden, immerhin aber aufgrund des bisherigen Lebensstandards der Parteien als glaubhaft erscheine, dass die angesprochenen Aufwendungen ein Mass erreicht hätten, welches nicht mehr durch den einfachen Grundbetrag abgedeckt sei. Allerdings dürften diese zukünftig nur noch halb so viel ausmachen (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 48 f.). 3.2.10.2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu bezif- fern, von welchem Betrag sie der Gesuchstellerin die Hälfte anrechne, weshalb sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt habe (Urk. 70 Rz. 63; Urk. 98 Rz. 139). Nachdem beide Parteien im Berufungsverfahren letztlich von einem Zu- schlag von Fr. 228.– ausgehen (vgl. Urk. 70 Rz. 64, Urk. 88 Rz. 42 und Urk. 103 Rz. 69), dieser Zuschlag angemessen erscheint und auch die Vorinstanz vermu- tungsweise von diesem Betrag ausging, kann ohne Weiterungen darauf abgestellt werden.

- 40 - 3.2.11. Kulturelles 3.2.11.1. Die Vorinstanz zog in Betracht, die Gesuchstellerin habe ihre bisherigen Aufwendungen für Kulturelles ziemlich substantiiert dargetan, während die ent- sprechenden Bestreitungen des Gesuchsgegners pauschal geblieben seien. Ein- leuchtend seien hingegen seine Ausführungen, was die Reduktion der geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte anbelange. Unter dem Strich sei aber auch insofern klar, dass die Gesuchstellerin in der Vergangenheit Auslagen für Kulturelles getätigt habe, die durch den einfachen Grundbetrag nicht abgedeckt seien (Urk. 71 E. VII.5.3 S. 49). 3.2.11.2. Die Gesuchstellerin rügt diesbezüglich wiederum, dass die Vorinstanz keine Bezifferung des Zuschlags vorgenommen hat und geht davon aus, dass ihr ausgehend von den Ausführungen der Vorinstanz ein Zuschlag von Fr. 106.– zu- stehe (Urk. 70 Rz. 36 und Rz. 65). Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstelle- rin in seiner Berechnung einen solchen von Fr. 28.– zu (Urk. 88 Rz. 43). 3.2.11.3. Auch bei dieser Teilbedarfsposition blieb die Vorinstanz intransparent, inwiefern ein Zuschlag zum einfachen Grundbetrag gerechtfertigt erscheint. Un- genügend ist insbesondere der blosse Hinweis, die Überlegung des Gesuchsgeg- ners, wonach die geltend gemachten Eintrittspreise auf die Hälfte zu reduzieren seien, leuchte ein, ohne die Konsequenzen in Bezug auf die von der Gesuchstel- lerin geltend gemachten Auslagen darzutun. Dies gilt umso mehr, als die Gesuch- stellerin ihre eigenen Auslagen von durchschnittlich Fr. 156.– bereits unter Be- rücksichtigung von Einzeleintrittspreisen dargelegt hatte und diese von der Vo- rinstanz als ausreichend substantiiert erachtet wurden. Unter der Annahme, dass bereits rund Fr. 50.– im einfachen Grundbetrag für Kulturelles vorgesehen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 39), ergibt dies einen Zuschlag von gerundet Fr. 100.–.

- 41 - 3.2.12. Fazit Grundbetrag Einfacher Grundbetrag Fr. 1'200.– Zuschlag Lebensmittel Fr. 100.– Zuschlag Wein/Champagner Fr. 280.– Zuschlag Kleidung Fr. 350.– Zuschlag Körper- und Gesundheitspflege Fr. 700.– Zuschlag Coiffeur Fr. 41.– Zuschlag Geschenke / Feste Fr. 228.– Zuschlag Kulturelles Fr. 100.– Total Grundbetrag gerundet Fr. 3'000.– Folglich erscheint es angemessen, von einem um das 2.5-fache erhöhten Grund- betrag auszugehen. 3.3. Wohn- und Parkplatzkosten 3.3.1. Bis Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.1.1. Wohnkosten für die Nutzung der ehelichen Liegenschaft sind der Ge- suchstellerin unbestrittenermassen keine entstanden (vgl. Urk. 70 Rz. 108). Die Gesuchstellerin rügt unter diesem Titel jedoch, in ihrem Bedarf seien für die Zeit bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse Wohnkos- ten von Fr. 1'170.– für das Studio F._____-Strasse zu berücksichtigen, da ihr die- ser Betrag – bzw. aktenwidrig Fr. 1'300.– – spiegelbildlich auch als Einkommen angerechnet worden sei (Urk. 70 Rz. 71). 3.3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Wohnung an der F._____-Strasse werde aner- kanntermassen spätestens seit Juni 2018 für rein private Zwecke der Gesuchstel- lerin genutzt und stelle folglich, weil die Miete der Wohnung von der H._____ di- rekt bezahlt werde, Lohnbestandteil dar. Einhergehend mit der Auffassung der Gesuchstellerin wird mit diesem direkten Zahlungsfluss lediglich umgangen, dass der Gesuchstellerin von der H._____ der Lohn in der Höhe des Mietzinses ausbe- zahlt wird, mit welchem sie den Mietzins der Wohnung begleichen würde. Ent- sprechend muss der Mietzins im gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin be- rücksichtigt werden, andernfalls der Betrag der Gesuchstellerin doppelt, mithin einmal als höheres Einkommen und einmal als im Bedarf unberücksichtigt geblie- bener effektiver Aufwand, in Rechnung gestellt wird (vgl. auch Urk. 98 Rz. 148).

- 42 - Diese Ansicht teilte im Übrigen auch der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Ver- fahren (Urk. 19 Rz. 28). Die Gesuchstellerin hat sodann vor Vorinstanz den Miet- vertrag eingereicht und damit den effektiven Mietzins von Fr. 1'170.– belegt (vgl. auch vorstehend E. VII.C.2.3). Nicht korrekt ist demnach, dass die Vorinstanz bei der Festlegung des Einkommens der Gesuchstellerin weiterhin von der ursprüng- lich getroffenen Annahme des Gesuchsgegners ausging, weshalb im Bedarf der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 1'170.– für die Wohnung an der F._____- Strasse, wie beantragt bis zum 31. März 2020, zu berücksichtigen ist. 3.3.2. Ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft 3.3.2.1. Die Vorinstanz erachtete, ausgehend von den Kosten für die (ehemals) eheliche Liegenschaft von Fr. 8'000.–, für die Gesuchstellerin allein einen Wohn- kostenbetrag von Fr. 4'000.– als angemessen (Urk. 71 S. 53), was die Gesuch- stellerin nicht beanstandet. Indes macht sie geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Bedarf zu Unrecht keine Wohnnebenkosten berücksichtigt (Urk. 70 Rz. 72 ff.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, auf diesen hypothetischen Posten sei ohnehin nicht mehr einzugehen, da die Gesuchstellerin per Ende März 2020 eine eigene Wohnung bezogen habe und sie nun weit tiefere – die genaue Höhe sei im nicht bekannt – Wohnkosten habe, als ihr im angefochtenen Entscheid ab Auszug zugestanden worden sei. Aufgrund des echten Novums des Auszugs und des Kaufs einer Eigentumswohnung sei eine Korrektur der Wohnkosten vorzu- nehmen (Urk. 88 Rz. 47). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Höhe ihrer tatsächlichen Wohn- und Nebenkosten seit ihrem Auszug Ende März 2020 – welche sie mit Fr. 2'772.80 bezifferte (vgl. nachfolgend E. 3.3.4. f) – irrelevant seien, da sie freiwillig auf die Miete einer angemessenen Wohnung für Fr. 4'000.– zuzüglich Nebenkosten verzichte. Dies dürfe ihr nicht zum Nachteil ge- reichen (Urk. 98 S. 24). 3.3.2.2. Im familienrechtlichen Bedarf sind grundsätzlich die effektiven Wohnkos- ten zu berücksichtigen. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ih- res Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um ei-

- 43 - ne vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. OGer ZH LE180019 vom

20. Dezember 2019, E.2.3.4.; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Bei guten finan- ziellen Verhältnissen ist einzig entscheidend, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt (vgl. OGer ZH LE20007 vom 22. April 2020, E. 3.3.4.). Ge- mäss eigener Angaben hat sich die Gesuchstellerin für Fr. 1'960'000.– eine 4 ½- Zimmerwohnung an der J._____-Strasse … in Zürich mit einer 100 m2 grossen Dachterrasse gekauft (Urk. 98 Rz. 151). Nachdem sie zuvor zusammen mit dem Gesuchsgegner eine 8-Zimmerwohnung bewohnte, kann – insofern ist dem Ge- suchsgegner beizupflichten (vgl. Urk. 88 S. 32) – von einer Einschränkung des Wohnkomforts keine Rede sein. Die Gesuchstellerin macht denn auch nichts der- gleichen geltend. Die Einsparung erfolgt demnach nicht aufgrund einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort, sondern aufgrund tieferer Hypothekar- und Ne- benkosten. In diesem Fall sind die effektiven Kosten zu berücksichtigen (Maier, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020, S. 1276 ff., S. 1300). Entsprechend ist nachfolgend auf die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten effektiven Kosten näher einzugehen (vgl. Urk. 98 Rz. 151 ff.). 3.3.2.3. Die Gesuchstellerin führt aus, ihre tatsächlichen Wohnkosten beliefen sich seit 1. April 2020 auf insgesamt Fr. 2'772.80 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Fr. 1'056.40 Hypothekarzinsen, Fr. 1'143.30 Nebenkos- ten/Unterhalt, Fr. 250.– Unterhalt Dachterrasse sowie Fr. 323.10 Parkplatz Park- haus … (Urk. 98 Rz. 153; Urk. 111 Rz. 50 und Urk. 124 Rz. 37). 3.3.2.4. Die Hypothekarzinsen sind in diesem Umfang belegt und anerkannt (vgl. Urk. 100/16; Urk. 103 S. 33 Rz. 78 und Urk. 111 S. 6. Rz. 50). Die Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 hat die Gesuchstellerin im Einklang mit der verbreite- ten Praxis errechnet, wonach die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1% und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7% des Werts der Liegen- schaft veranschlagt werden (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familien- recht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der

- 44 - neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322; OGer LE190025 vom 5. September 2019 E. III.1.5.b; OGer ZH LE190037 vom 7. Mai 2020 E. C.2.5.; OGer ZH LE180050 vom 8. Februar 2019 E. III.6.2.4.). Diese Vorgehensweise ist folglich nicht zu beanstanden. Die Nebenkosten könnten zwar – wie dies der Gesuchs- gegner verlangt (vgl. Urk. 103 S. 33 f. Rz.70 f.) – auch konkret bestimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach und erscheint insbe- sondere nur dann sinnvoll, wenn effektiv auf bereits vorhandene Zahlen abgestellt werden kann und nicht, wie vorliegend, diverse Annahmen getroffen werden müssten. Folglich ist mit der Gesuchstellerin von Nebenkosten im Betrag von Fr. 1'143.30 pro Monat auszugehen. 3.3.2.5. Umstritten sind weiter die beanspruchten Gärtnerkosten. Die Gesuchstel- lerin macht diesbezüglich geltend, sie benötige für den Unterhalt der ca. 100 m2 grossen Dachterrasse einen Gärtner. Für ihren Gartenanteil in der ehelichen Lie- genschaft hätten die Parteien während des Zusammenlebens ebenfalls einen Gärtner beschäftigt, wofür sie vor Vorinstanz auch einen Anteil von Fr. 120.– be- antragt habe. Sie beschäftige den bisherigen Gärtner, Herrn K._____, zu den gleichen Konditionen weiter. Sie rechne mit einem Aufwand von im Schnitt vier Stunden pro Monat à Fr. 50.– zuzüglich Fr. 20.– Anfahrtsweg, Miete von Maschi- nen und Geräten sowie Material. Dies ergebe monatlich einen Betrag von Fr. 250.– (Urk. 98 S. 25 Rz. 157 ff.). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten und stellt in Abrede, dass eine Dachterrasse eine Bewirtschaftung durch einen Gärtner notwendig mache. Es könne auch nicht auf die bisherigen Kosten abge- stellt werden, zumal diese für einen Garten von 1000m2 angefallen seien und sich bei einer Dachterrasse etwa auch Schneeräumungsarbeiten oder Rasenpflege erübrigen würden (Urk. 103 Rz. 83). 3.3.2.6. Es ist evident, dass für eine Dachterrasse von rund 100m2 nicht gleich viel Arbeiten anfallen, wie für einen Garten von rund 1000m2. Die Gesuchstellerin macht indes auch nicht gleich viel Aufwand geltend, geht doch aus dem einge- reichten Unterhaltsprotokoll für die Liegenschaft an der C._____-Strasse … her- vor, dass für die Gartenpflege der ehelichen Liegenschaft für das erste Quartal

- 45 - 2019 55 Stunden Arbeit aufgewendet wurden, was monatlich durchschnittlich rund 14 Stunden entspricht (Urk. 101/18). Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus angemessen und im Rahmen des bisherigen ehelichen Lebensstan- dards, der Gesuchstellerin die geltend gemachten vier Stunden pro Monat, mithin einen monatlichen Betrag von Fr. 250.– für den Unterhalt der Dachterrasse anzu- rechnen. 3.3.2.7. Mit Blick auf die Parkplatzkosten bringt die Gesuchstellerin zusammenge- fasst vor, sie habe einen Garagenparkplatz im Parkhaus … in Aussicht, welchen sie nach Fertigstellung dessen Sanierung ab Herbst 2020 mieten könne. Da sich die Dauer der Sanierung verlängert habe, sei sie für den Winter – nachdem sie sich zunächst noch mit einer Parkkarte in der blauen Zone begnügt habe – auf ei- ne Zwischenlösung in einem anderen Parkhaus ausgewichen, in welchem sie je- doch einen Parkplatz zum selben Preis, mithin Fr. 323.10 pro Monat, mieten kön- ne (Urk. 98 Rz. 161 f.; Urk. 101/19; Urk. 111 Rz. 62 ff.; Urk. 124 Rz. 34 ff.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, solange die Gesuchstellerin keinen Garagenpark- platz habe, seien in ihrem Bedarf keine Kosten auf Vorrat zu berücksichtigen, im Eventualfall seien höchstens Fr. 250.– einzusetzen (Urk. 88 Rz. 84 ff.). 3.3.2.8. Ein gedeckter Garagenparkplatz gehörte zweifelsohne zum ehelichen Le- bensstandard, blieben doch die Ausführungen der Gesuchstellerin, sie hätten während des Zusammenlebens über einen Carport, eine Garage sowie zwei Aus- senabstellplätze verfügt (Urk. 98 Rz. 161), vom Gesuchsgegner unbestritten (vgl. Urk. 103 Rz. 84 ff.). Der Gesuchstellerin ist im Weiteren Recht zu geben, dass sie sich durch die vorübergehende Nutzung der Parkkarte für die blaue Zone in ihrem Komfort freiwillig einschränkt, muss sie dadurch doch, anders als bei einem fest zugewiesenen Parkhausparkplatz, jedes Mal aufs Neue nach einem freien Park- platz Ausschau halten. Zum Grund dieser Übergangslösung führte die Gesuch- stellerin sodann plausibel und glaubhaft aus, dass sie sich bereits für eine Dau- ermiete im Parkhaus … angemeldet habe, wegen dessen Sanierung aber noch keinen Parkplatz mieten könne und ihr eine Ausweichlösung bis im Herbst 2020 – der ursprünglich angepeilte Zeitpunkt der Fertigstellung – zu umständlich gewe- sen sei (Urk. 98 Rz. 161). Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsgegner, wenn

- 46 - er vorbringt, die Gesuchstellerin verfüge bereits über einen Parkplatz bei ihrem Büro, weshalb ihr keine zusätzlichen Parkkosten anzurechnen seien (Urk. 103 Rz. 85; Urk. 118 Rz. 39 f.), hatte die Gesuchstellerin diesen Büroparkplatz doch nachweislich (Mietbeginn 1.7.2015, Urk. 101/27) bereits während des ehelichen Zusammenlebens zusätzlich zu den anderen Parkmöglichkeiten. Daran ändert auch die Nähe dieses Parkplatzes zu ihrer neuen Wohnung nichts (vgl. Urk. 103 Rz. 85; Urk. 103/2; Urk. 111 Rz. 64), ebenso wenig ob die Gesuchstellerin – wie der Gesuchsgegner behauptet – grundsätzlich dauerhaft dort parken könnte (Urk. 111 Rz. 64; Urk. 118 Rz. 39). Ebenfalls unbeachtlich ist, ob der Porsche Ca- yenne in naher Zukunft verkauft wird (vgl. Urk. 118 Rz. 38). Fakt ist, dass die Ge- suchstellerin weiterhin mindestens ein Auto (Mini Cooper) fahren wird und dafür entsprechend dem ehelichen Lebensstandard Anspruch auf einen Garagenplatz hat. Demzufolge ist ihr trotz anfänglich günstigeren Parkkosten von Beginn an ein angemessener Betrag für einen gedeckten Parkplatz zuzugestehen. Den Preis der Dauermiete im Parkhaus … bezifferte die Gesuchstellerin letztlich – zunächst ging sie noch von Kosten von Fr. 398.50 aus – auf Fr. 323.10 und stützt sich da- bei auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Parkhausverwaltung vom 29. Oktober bzw. 2. November 2020 (Urk. 126/2). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der Miete und beruft sich dabei auf eine auf der Homepage der L._____ AG abrufbare Übersicht zu den Tarifen für eine "7/24h fix"-Dauermiete, woraus ein Monatspreis von Fr. 280.– hervorgeht (Urk. 130/2). Aktuell werden jedoch aufgrund des Um- baus für das Parkhaus … gar keine Tarife mehr aufgeführt (vgl. www.L._____.ch, besucht am 7. Januar 2021). Dass die Preise nach dem Umbau neu beurteilt werden, bestätigte denn auch der Objektverwalter (Urk. 126/2), weshalb auf des- sen Auskunft hinsichtlich des Mietzinses abgestellt werden kann. Der Preis von Fr. 323.10 für eine Dauermiete in einem Parkhaus mitten in der Stadt Zürich ist denn auch keineswegs unrealistisch. Dies zeigt sich bereits daran, dass der aktu- ell von ihr für den Winter benutzte Parkplatz im Parkhaus M._____-Strasse … denselben Preis aufweist (vgl. Urk. 126/3). 3.3.2.9. Zusammenfassend sind im Bedarf der Gesuchstellerin somit ab April 2020 Wohn- und Parkplatzkosten im Umfang von gerundet Fr. 2'775.– pro Monat zu berücksichtigen.

- 47 - 3.4. Raumpflege 3.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe überzeugend dargelegt, dass künftig von deutlich tieferen Kosten für die Reinigungsfachfrau auszugehen sei, da diese aktuell noch für beide Parteien arbeite und auch die Wäsche des Gesuchsgegners mache. Überdies habe sie bisher eine 6.5-Zimmerwohnung zu- züglich eines weiteren als Büro benutzten Raums gereinigt. Die Gesuchstellerin werde zukünftig nur noch in einer 4-Zimmerwohnung wohnen. Weiter sei bisher ein Teil der Kosten der Putzfrau als Nebenkosten (z.B. für Treppenreinigung) auf die beiden Mietparteien abgewälzt worden. Die Gesuchstellerin habe diese Aus- führungen nur unsubstantiiert bestritten, weshalb ihr mit dem Gesuchsgegner ein Betrag von Fr. 250.– zuzugestehen sei (Urk. 71 E. VII.5.5). 3.4.2. Die Gesuchstellerin erachtet diese vorinstanzliche Feststellungen als will- kürlich. Es habe zum ehelichen Standard gehört, die Wohnung wöchentlich durch eine Putzfrau reinigen zu lassen. Hinzu komme wie bisher der Zeitaufwand für Waschen und Bügeln. Die aktuelle Putzfrau koste Fr. 35.– pro Stunde. Mit einem monatlichen Betrag von Fr. 250.– könne sie diese nicht einmal zwei Stunden pro Woche beschäftigen. Dies reiche nicht aus, um ihre Vierzimmerwohnung einmal pro Woche zu reinigen sowie die Wäsche zu waschen und zu bügeln. Es sei auch notorisch, dass die Reinigung einer Vierzimmerwohnung nicht halb so lange dau- re wie die Reinigung einer 6.5 bis 7-Zimmerwohnung, zumal die aufwändigen Räume Bad und Küche seien und die zusätzlichen Zimmer keinen grossen Mehr- aufwand verursachen würden. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchstellerin drei Stunden pro Woche à Fr. 35.–, mithin Fr. 420.– pro Monat, einzusetzen (Urk. 70 Rz. 75 ff.; Urk. 98 Rz. 163 f.). 3.4.3. Es mag zutreffen, dass für die Reinigung einer 4-Zimmerwohnung nicht le- diglich die Hälfte der für eine 7-Zimmerwohnung benötigten Stunden erforderlich ist. Die Vorinstanz hat aber auch in Erwägung gezogen, dass nebst der Reinigung des Hauses auch die Wäsche des Gesuchsgegners sowie die Reinigung des Treppenhauses in den bisher benötigten bzw. geltend gemachten 4.5 Stunden er- ledigt worden seien und dieser Aufwand wegfalle. Auf diese Erwägungen ist die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 88 Rz. 49),

- 48 - nicht eingegangen und genügt damit der Begründungspflicht nicht. Auch der gel- tend gemachte Stundenansatz von Fr. 35.– ist neu bzw. zeigt die Gesuchstellerin nicht auf, an welcher Stelle vor Vorinstanz sie dergleichen ausgeführt hätte. Im Übrigen wurde der Lohn der Raumpflegerin auch nicht weiter belegt. Ausgehend von einem üblichen Stundenansatz von Fr. 30.– pro Stunde inkl. Sozialabgaben und Versicherung kann die Gesuchstellerin für rund 2.3 Stunden pro Woche eine Reinigungsfachkraft anstellen, was durchaus angemessen erscheint. Es bleibt bei den vorinstanzlich zugestandenen Fr. 250.– pro Monat ab Auszug der Gesuch- stellerin aus der ehelichen Wohnung bzw. ab 1. April 2020. 3.5. Massagekosten 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Gesuchstellerin keine Massagekos- ten ein, da sie lediglich Belege eingereicht habe, welche Massagen für das Jahr 2018 ausweisen würden. Damit habe sie nicht dargetan, dass solche Massagen zum Lebensstandard gehört hätten, als sich die ehelichen Probleme der Parteien noch nicht akzentuiert hätten, d.h. vor dem Jahr 2018 (Urk. 71 E. VII. 5.8.3). 3.5.2. In diesem Zusammenhang bringt die Gesuchstellerin berufungsweise vor, sie habe dargetan, dass sie während des Zusammenlebens diese Massagen in Anspruch genommen habe. Sogar der Gesuchsgegner selber habe eingestanden, dass sie im Herbst 2017 mit Massagen begonnen habe. Dabei stütze er sich wahrscheinlich auf die erste Rechnung für Massagen, die am 7. September 2017 bezahlt worden sei (Urk. 17/46, Position N._____ Kinesiologie und Hypnose). In Tat und Wahrheit habe sie bereits im Juni 2017 mit Massagen begonnen, wes- halb die Rechnung vom 7. September 2017 bereits Kosten von Fr. 672.– umfas- se. Sodann handle es sich bei den geltend gemachten Massagekosten ohnehin um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten für die Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Diesbezüglich habe die Vo- rinstanz das Recht falsch angewandt (Urk. 70 Rz. 81 ff.; Urk. 98 Rz. 165 ff.). 3.5.3. Entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin ergibt sich aus den von ihr eingereichten Belegen gerade nicht, dass es sich bei den Massagekosten um er- forderliche Gesundheitskosten handelt. Der vor Vorinstanz angebrachte Hinweis

- 49 - einer beginnenden Fehlstellung der Wirbelsäule ist jedenfalls für sich allein nicht ausreichend, zumal der Gesuchsgegner eine gesundheitliche Notwendigkeit ex- plizit bestritten hat (Urk. 19 Rz. 60). Die von ihr eingereichten Rechnungen weisen als Behandlung lediglich eine "Klassische Massage" aus, was auch keine Rück- schlüsse zulässt, ob die Massagen medizinisch bedingt waren. Aus dem Um- stand, dass die Gesuchstellerin selber die Massagekosten unter dem Titel "Ge- sundheitskosten" aufführt, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit stellt sich die Frage, ob die Massagekosten allenfalls zum ehelichen Lebensstandard gehörten. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat der Gesuchsgegner vor Vorinstanz grundsätzlich anerkannt, dass die Gesuchstellerin bereits im Herbst 2017 mit den Massagebehandlungen begonnen hat (Urk. 19 Rz. 44). Auch im Be- rufungsverfahren bringt er nichts Gegenteiliges vor (Urk. 88 Rz. 50). Nachdem auch im Zusammenhang mit diversen anderen Positionen – insbesondere auch seitens des Gesuchsgegners – für die Beurteilung des gelebten ehelichen Stan- dards auf die Zahlen des Jahres 2017 abgestellt wurde, ist nicht ersichtlich, wes- halb in Bezug auf die Massagekosten dieser Zeitraum nicht relevant sein soll. Die Massagekosten des Jahres 2017 (Urk. 17/46) sowie des Jahres 2018 (Urk. 3/23; Urk. 27/19) sind sodann allesamt belegt. Vor Vorinstanz machte die Gesuchstelle- rin geltend, drei Mal pro Monat zu je Fr. 154.– in die Massage zu gehen, was mo- natlich insgesamt Fr. 462.– ausmache. Aus den eingereichten Rechnungen des Jahres 2018 resultiert indes lediglich ein Schnitt von zwei Mal pro Monat, weshalb lediglich von monatlichen Kosten von Fr. 308.– auszugehen ist. Da die Zusatzver- sicherung zudem 80% der Massagekosten bis Fr. 1'500.– übernimmt, sind im Be- darf der Gesuchstellerin Fr. 208.– pro Monat zu berücksichtigen. 3.6. Zusätzliche Gesundheitskosten 3.6.1. Psychotherapie und psychiatrische Behandlung 3.6.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin keine The- rapiekosten. Sie erwog, gemäss Darstellung des Gesuchsgegners sei unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2015-2017 keine Einzelthera- pie besucht habe. Entsprechend würden Einzeltherapien auch nicht zum eheli- chen Lebensstandard der Gesuchstellerin gehören. Die von ihr angesprochenen,

- 50 - vorgehenden Paartherapien dürften sodann klar eine andere Zielrichtung gehabt haben als ihre nunmehrige Einzeltherapie. Auch die eingereichten Belege erwie- sen sich als dürftig, wiesen diese doch lediglich Sitzungen ab dem 5. April 2018 aus. Sodann sei die Gesuchstellerin eine Erklärung schuldig geblieben, weshalb es sich bei diesen Einzelberatungen nicht um delegierte (und somit nicht kran- kenkassenpflichtige) Therapien handeln soll (Urk. 71 E. VII.5.8.3). 3.6.1.2. Die Gesuchstellerin führt aus, bei den geltend gemachten Therapiekosten handle es sich um aktuelle, medizinisch erforderliche Gesundheitskosten und nicht um Kosten zur Fortführung des ehelichen Lebensstandards. Sie habe vor Vorinstanz ausreichend dargelegt (Urk. 1 Rz. 35; Urk. 26 Rz. 148; Urk. 44 Rz. 99), dass sie sich seit April 2018 in regelmässiger psychotherapeutischer Behand- lung befinde, da ihr die Trennung psychisch zu schaffen mache. Die Rechnungen aus dem Jahr 2018 würden im Recht liegen (Urk. 3/27; Urk. 27/20). Zu Beginn der Therapie sei sie Selbstzahlerin gewesen. Am 6. November 2018 habe sie sich durch ihre Hausärztin eine Überweisung ausstellen lassen, damit die Zusatzversi- cherung einen Teil der Kosten (80% bis Fr. 1'500.– maximal) übernehme. Bis im August 2019 seien ihr damit die bereits vor Vorinstanz ausgeführten Kosten von Fr. 476.– monatlich entstanden (Urk. 70 Rz. 88 f.). Seit ihrem Klinikaufenthalt im Jahr 2019 bestehe eine delegierte Psychotherapie, weshalb sie seither die jährli- chen Kosten von Fr. 6'912.– nur noch im Rahmen der Franchise und des Selbst- behalts zu tragen habe. Beide schöpfe sie voll aus, weshalb ab August 2019 pro Monat Fr. 125.– Franchise sowie Fr. 58.30 Selbstbehalt im Bedarf zu berücksich- tigen seien (Urk. 70 Rz. 91 ff.; Urk. 98 Rz. 168 ff.). 3.6.1.3. Wie die Gesuchstellerin zu Recht moniert, gehen die vorinstanzlichen Er- wägungen zum ehelichen Lebensstandard – und damit auch die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgegners (vgl. insb. Urk. 88 Rz. 53 ff.) – an der Sache vorbei. Die Gesuchstellerin machte nie geltend, diese Einzeltherapie bereits wäh- rend des Zusammenlebens in Anspruch genommen zu haben, geht es dabei doch ihren Angaben zufolge gerade um die Verarbeitung der Trennung (vgl. Urk. 1 Rz. 35). Aus demselben Grund kann ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, dass Therapiesitzungen "erst" ab dem 5. April 2018 belegt sind bzw. waren (Urk. 3/27).

- 51 - Die Gesuchstellerin hat mit den Rechnungen des Jahres 2018 (Urk. 3/27, Urk. 27/20) ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie sich in regelmässiger thera- peutischer Behandlung befindet. Sodann wurde die Notwendigkeit der Behand- lung an sich vom Gesuchsgegner auch nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 54 Rz. 55 ff.). Der Vorinstanz ist jedoch beizupflichten, dass die Gesuchstellerin nicht ausreichend darlegte, weshalb es sich bei den Einzelberatungen nicht um dele- gierte Therapien handeln soll, welche von der Krankenkasse übernommen wer- den. Dies macht sie im Übrigen auch in der Berufungsschrift nicht, wiederholt sie doch – zumindest für den Zeitraum bis August 2019 – lediglich das bereits vor Vo- rinstanz Ausgeführte (Urk. 70 Rz. 89). Vor Vorinstanz machte sie geltend, sie ha- be sich am 6. November 2018 eine Überweisung durch ihre Hausärztin ausstellen lassen, damit die Zusatzversicherung einen Teil der Kosten übernehme; diese decke 80% bis Fr. 1'500.– (Urk. 44 Rz. 99; Urk. 27/21). Mit dem Gesuchsgegner (vgl. Urk. 54 Rz. 55) ist jedoch festzuhalten, dass die Überweisung der Hausärztin vom 6. November 2018 gerade für eine Delegation bzw. eine kassenpflichtige Behandlung spricht. Jedenfalls ist nicht von vornherein ersichtlich, dass eine hausärztliche Überweisung lediglich dazu führt, dass die Zusatzversicherung ei- nen Teil der Kosten übernimmt. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz es nicht als ausreichend glaubhaft gemacht erachtete, dass der Gesuch- stellerin diese Kosten zusätzlich anfallen bzw. sie diese nicht über die Kranken- kasse abrechnen konnte, nachdem sie sich hierzu nicht mehr vernehmen liess. Überdies ist auch dem nunmehr eingereichten ärztlichen Bericht vom 21. Januar 2020 zu entnehmen, dass offenbar eine Überweisung der Hausärztin dazu führte, dass die Kosten für die Therapie nach der stationären Behandlung von der Kran- kenkasse übernommen wurden (vgl. Urk. 73/1 S. 2). 3.6.2. Franchise/Selbstbehalt Damit ist aber immerhin zu prüfen, inwiefern diese Kosten im Rahmen des Selbstbehaltes und der Franchise zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 70 Rz. 93 und 94 f.). Für das Jahr 2019 ist anhand der Leistungsabrechnung vom 10. Dezember 2019 ausgewiesen, dass sowohl die Franchise als auch der Selbstbehalt voll- ständig ausgeschöpft wurden (Urk. 73/14). Wenngleich fraglich ist, ob der Ge-

- 52 - suchstellerin tatsächlich Kosten im vorinstanzlich geltend gemachten Umfang von Fr. 6'912.– entstanden sind, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2018 zumindest die Franchise und Selbstbehalt ausgeschöpft wur- den, zumal aus den im Recht liegenden Rechnungen des Jahres 2018 für sechs Monate – die Rechnungen der Monate Juni bis August liegen nicht vor – bereits ein Betrag von Fr. 2'400.– hervorgeht. Dies schlägt insgesamt mit Fr. 183.30 (Fr.125.– Franchise und Fr. 58.30 Selbstbehalt) zu Buche. 3.6.3. Gynäkologie 3.6.3.1. Auch hinsichtlich der Gynäkologiekosten kam die Vorinstanz zum Schluss, mangels Erklärung seitens der Gesuchstellerin, weshalb diese Kosten nicht von der Krankenkasse übernommen würden, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen (Urk. 71 E. VII.5.8.3.). 3.6.3.2. Mit der Gesuchstellerin ist davon ausgehen, dass die Kosten der jährli- chen Kontrolluntersuchungen von der Krankenkasse notorisch nicht (bzw. nur alle drei Jahre) übernommen werden (Urk. 70 Rz. 96). Belegt wurden je eine Kontroll- untersuchung des Jahres 2016 zu Fr. 187.60 sowie des Jahres 2017 zu Fr. 134.35 (Urk. 17/41; Urk. 44 Rz. 101). Daraus resultieren durchschnittliche mo- natliche Kosten von Fr. 13.40, die im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind. 3.6.4. Fazit Unangefochten blieben die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten für Linsen von monatlich Fr. 51.–. Insgesamt sind somit zusätzliche Gesundheitskosten im Be- trag von insgesamt Fr. 247.70 pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen. 3.7. Auto Mini Cooper

- 53 - 3.7.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchstellerin 50% der Kosten des Mini Cooper S von insgesamt Fr. 436.30 über ihre Firma H._____ abrechnet, was zur entsprechenden Aufrechnung als Einkommen im Betrag von Fr. 218.– führte. Spiegelbildlich wurde die andere Hälfte der Kosten im Bedarf der Gesuch- stellerin berücksichtigt (Urk. 71 E. VII.5.9.3). 3.7.2. Wie die Gesuchstellerin zutreffend festhält, ist diese Vorgehensweise nur so lange rechtmässig, als sie mit ihrer Firma H._____ Aufträge abwickeln und Einkünfte generieren kann bzw. könnte; die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben (vgl. E. III.C.2.5). Nach- dem der Gesuchstellerin ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen aus einer 100%-Anstellung angerechnet wird, fällt das Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit weg und demzufolge auch die damit im Zusammenhang stehenden Privatbezüge (vgl. E. III.C.2.6). Folglich sind ab Juli 2020 die gesamten Kosten des Mini Cooper S von Fr. 463.30 im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichti- gen. 3.8. Ferien 3.8.1. Die Gesuchstellerin akzeptiert den durch die Vorinstanz eingerechneten monatlichen Betrag für Flugkosten von Fr. 1'550.– und ebenfalls die durchschnitt- liche Anzahl von 78 Hotelübernachtungen pro Jahr. Sie rügt hingegen die darauf basierende Berechnung der hierfür anfallenden Kosten als falsch. Es sei willkür- lich, wenn die Vorinstanz lediglich die Hälfte der durchschnittlich errechneten Ho- telkosten anrechne, da solche Hotelkosten nicht billiger seien, wenn man als Ein- zelperson buche. Selbst der Gesuchsgegner habe anerkannt, dass ein Einzel- zimmer mehr als die Hälfte eines Doppelzimmers koste. Dies sei auch notorisch. Entsprechend sei der vorinstanzlich festgelegte Wert für die Hotelübernachtungen von Fr. 1'950.– auf Fr. 3'900.– zu verdoppeln, eventualiter auf Fr. 3'120.– (ent- sprechend 80% der gemeinsamen Kosten) festzusetzen (Urk. 70 Rz. 101 ff.; Urk. 98 Rz. 184 ff.). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Kos- ten für die Hotelübernachtungen seien – ausgehend von seinem unbestritten ge- bliebenen Vorbringen, wonach nebst den Übernachtungskosten auch noch Es- senkosten, Kosten für Spa oder Golf abgebucht worden seien – nochmals um

- 54 - 50% auf Fr. 975.– zu reduzieren. Sodann seien der Gesuchstellerin lediglich Fr. 700.– für Flugkosten pro Monat anzurechnen (Urk. 88 Rz. 60 f.; Urk. 103 Rz. 99 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.) 3.8.2. Der Gesuchstellerin ist insofern zuzustimmen, als allgemein bekannt sein dürfte, dass der Preis für ein Hotelzimmer für eine Einzelperson in der Regel nur unwesentlich unter dem Preis für ein Doppelzimmer liegt. Die Vorinstanz hat in- des diesbezüglich zutreffend erwogen, dass die Ausführung des Gesuchsgeg- ners, wonach die Gesuchstellerin nie alleine in die Ferien gereist sei und jeweils ein Doppelzimmer geteilt habe, unbestritten geblieben sei. Soweit die Gesuchstel- lerin die Ansicht vertritt, diesen Vortrag des Gesuchstellers habe sie nicht mehr bestreiten müssen, nachdem sie bereits gegenteilige Ausführungen gemacht ha- be (Urk. 70 Rz. 103), ist ihr nicht zuzustimmen. Dabei handelte es sich um eine neue Behauptung des Gesuchstellers und nicht nur um eine Bestreitung des bis- her Vorgetragenen. Diese Ausführungen des Gesuchsgegners erscheinen denn auch plausibel, weshalb es im Ermessen der Vorinstanz lag, darauf abzustellen. Mit ihren Einwänden ist die Gesuchstellerin demnach im Berufungsverfahren ver- spätet. Ihre Ausführungen, wonach sie sich damit freiwillig einschränke und es unzumutbar sei, wenn sie sich den bisher gelebten Standard nicht leisten könne, wenn sie alleine verreise, überzeugen ebenfalls nicht (Urk. 98 Rz. 191). Wenn die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens nie alleine verreiste, weil ihr das z.B. nicht behagt, schränkt die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für ein Dop- pelzimmer auch nach der Trennung ihren Komfort nicht ein. Die vorinstanzlich festgesetzten Fr. 300.– sind damit nicht zu verdoppeln. Soweit der Gesuchsgeg- ner eine nochmalige Reduktion um die Hälfte fordert, kann ihm jedoch nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz hat zwar auf die unbestritten gebliebenen Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners, wonach nebst der Halbierung der Kosten für eine Einzelperson nochmals eine Reduktion um mindestens 50% vorzunehmen sei, da nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch Essenskosten, Kosten des Spa oder Golf, abgebucht worden seien, hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners hat sie jedoch nicht ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten der Gesuchstellerin in doppelter Hinsicht zu halbieren, sondern lediglich, dass sie deutlich nach unten zu korrigieren seien. Ohnehin handelte es sich dabei

- 55 - lediglich um pauschale Behauptungen des Gesuchsgegners. Letztlich hat die Vo- rinstanz ausgehend von den von der Gesuchstellerin aufgelisteten und unbestrit- ten gebliebenen Hotelkosten einen Durchschnittswert von Fr. 300.– pro Hotel- übernachtung pro Person pro Nacht als angemessen erachtet, was – insofern ist der Gesuchstellerin beizupflichten (Urk. 98 Rz. 189) – angesichts der Spannbreite von gut Fr. 200.– bis vereinzelt Fr. 1'500.– pro Person pro Hotelübernachtung be- reits eher am unteren Rand liegt. Eine weitere Reduktion auf Fr. 150.– erweist sich damit als nicht angezeigt. 3.8.3. Hinsichtlich der Flugkosten moniert der Gesuchsgegner konkret, dass ge- mäss Kreditkartenabrechnungen lediglich Fr. 8'342.90 an Flugkosten für drei Jah- re ausgewiesen seien. Er habe die vorgenommene Kostenrechnung der Gesuch- stellerin detailliert bestritten und es gehe nicht an, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin aufgrund der Behauptung, die Kostenlisten der drei Kreditkarten sei- en nicht vollständig, einen derart massiven Zuschlag gewähre (Urk. 88 Rz. 60). 3.8.4. Diese Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vo- rinstanz führte aus, dass entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners auch die mittels Flugmeilen bezahlten Langstreckenflüge in der Business Class zum eheli- chen Lebensstandard gehören würden, die ihr, da sie künftig nicht mehr von Flugmeilen werde profitieren können, anderweitig zu vergüten seien. Diese Aus- führungen betrachtet auch der Gesuchsgegner als einleuchtend (Urk. 88 Rz. 60). Damit war bereits klar, dass die durch die Kreditkartenabrechnungen ausgewie- senen Fr. 8'342.90 nicht die tatsächlichen Flugkosten während des Zusammenle- bens wiedergaben, weshalb die Vorinstanz darauf nicht abstellen konnte. Damit erübrigt es sich auch, auf die weitschweifigen Ausführungen der Parteien zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren über vollständige Kontolisten- und Kreditkartenabrechnungen verfügte (vgl. Urk. 103 Rz. 100 ff.; Urk. 111 Rz. 73 ff.; Urk. 118 Rz. 45), sowie die hierzu eingereichten Mailkonversationen (Urk. 101/11; Urk. 101/12; Urk. 101/6 und Urk.105/3) näher einzugehen. Die Vorinstanz erachtete den von der Gesuchstel- lerin für Flugkosten eingesetzten Betrag von Fr. 1'550.– angesichts der Vielzahl der Flüge und der angeflogenen, zum Teil weit entfernten Destinationen als realis-

- 56 - tisch (Urk. 71 E. VII.5.11.3). Die Gesuchstellerin führte vor Vorinstanz aus, pro Jahr sei sie durchschnittlich 12 Mal kürzere Strecken zu ca. Fr. 300.– pro Flug sowie zwei Mal Langstrecke in der Business Class zu ungefähr Fr. 8'000.– pro Flug geflogen. Insgesamt habe sie damit jährlich Flugkosten von Fr. 18'600.– (Urk. 44 Rz. 124). Dieses Ausführungen wurden vom Gesuchsgegner – wie die Gesuchstellerin zu Recht ausführt (vgl. Urk. 98 Rz. 185) – nicht ausreichend sub- stantiiert bestritten. Lediglich pauschal bestritt er die Anzahl Flüge und Flugkosten und wies dabei insbesondere darauf hin, dass Businessflüge nur über Flugmeilen gebucht worden seien und dann praktisch nichts gekostet hätten (Urk. 54 Rz. 59). Nicht bestritten wurde, dass sie pro Jahr zwei Langstreckenflüge in der Business Class buchten. Auch aus der Auflistung der Gesuchstellerin geht hervor, dass die Parteien pro Jahr mindestens zwei Langstreckendestinationen bereisten (Antibes, Korea, Vietnam [2015]; Vietnam, Miami/Costa Rica [2016] und Miami/Costa Rica, Südafrika [2017]). Diese Auflistung bestritt der Gesuchsgegner denn auch ledig- lich insofern, als die Gesuchstellerin teils auch Wochenendausflüge als Ferien bezeichnet habe (vgl. Urk. 54 Rz. 58 ff.), nicht jedoch in Bezug auf die erwähnten Destinationen. Ferner erscheint auch der eingesetzte Preis von Fr. 8'000.– für ei- nen Langstrecken Business Class Flug realistisch. Schlägt man auf die vom Ge- suchsgegner anerkannten Fr. 2'780.– pro Jahr Fr. 16'000.– Kosten für zwei Busi- ness Class Flüge hinzu, resultiert überdies derselbe monatliche Betrag, wie die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin berücksichtigte. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind damit nicht zu beanstanden. 3.9. Ferienhaus E._____ und Porsche Cayenne 3.9.1. Für die Kosten des Ferienhauses in E._____ (Kosten für Gebäudeversiche- rung, Strom, Kehricht, Abwasser etc.) gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 255.– pro Monat zu, für die Benützung des Porsche Ca- yenne Fr. 300.– pro Monat (Urk. 71 E. VII.5.9 und 5.10). 3.9.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Ferienwohnung in E._____ sei per

15. Juli 2020 verkauft worden. Per gleichem Datum werde er den Porsche Ca- yenne verkaufen, zumal dieser wegen des Vierradantriebs insbesondere für Fahr- ten nach E._____ im Winter benutzt werde. Die Vorinstanz habe auch die Benüt-

- 57 - zung des Porsche Cayenne explizit an das Aufsuchen der Ferienwohnung ge- knüpft. Beide Positionen würden damit per 15. Juli 2020 entfallen. Da jedoch auf- grund der Covid-19-Pandemie auch viele andere Kosten (Restaurantbesuche, Fe- rien etc.) weggefallen seien, rechtfertige es sich im Sinne eines Ausgleichs, diese Positionen bereits per April 2020 nicht mehr im Bedarf der Gesuchstellerin zu be- rücksichtigen (Urk. 88 Rz. 76; Urk. 103 Rz. 53; Urk. 118 Rz. 61). 3.9.3. Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Ferienwohnung per

15. Juli 2020 verkauft wurde. Indes sei dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant, die hälftigen Kosten des Ferienhauses und des Porsche Cayenne wür- den zu ihrem gebührenden Bedarf gehören. Da sie ab dem 15. Juli 2020 keine Wochenenden und Ferien mehr in E._____ verbringen könne, würden ihr zukünf- tig Kosten für eine Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer anfallen. Zudem werde sie auch zukünftig ein berg- und schneetaugliches Auto benötigen. Die Vorinstanz habe denn auch nur die Benutzungsregelung für den Porsche an die Benutzungs- regelung für das Ferienhaus in E._____ geknüpft. Es werde bestritten, dass auf- grund der Covid-19-Pandemie keine Ferien hätten gemacht werden können und keine Restaurantbesuche möglich gewesen seien. Zudem hätten Restaurants al- ternativ Heimlieferungen angeboten. Ohnehin seien allfällige Einsparungen, wel- che sie freiwillig tätige, nicht zu Gunsten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen (Urk. 98 Rz. 234 f.; Urk. 111 Rz. 104; Urk. 124 Rz. 62). 3.9.4. Durch den Verkauf des Ferienhauses in E._____ und den Porsche Ca- yenne fallen die damit zusammenhängenden Kosten nicht mehr an. Wie die Ge- suchstellerin aber zu Recht geltend macht, gehören Winterferien sowie ein winter- taugliches Fahrzeug dennoch zu ihrem gebührenden Lebensstandard. Die vielen Aufenthalte in E._____ wurden im Rahmen der Ferien denn auch nicht berück- sichtigt, da der Gesuchsteller geltend machte, bei diesen Aufenthalten würden – nebst den Betriebskosten – keine Kosten anfallen (Urk. 71 E. VII.5.11.2 f.). Selbstredend wird die Gesuchstellerin bei zukünftigen Aufenthalten in den Bergen

– im Jahr 2017 waren es immerhin unbestrittenermassen 28 Nächte in E._____ (Urk. 44 Rz. 114) – Kosten von mindestens monatlich Fr. 254.90 haben. Auch die Kosten für ein wintertaugliches Fahrzeug werden sich in etwa im eingerechneten

- 58 - Rahmen von Fr. 300.– pro Monat bewegen. Das Argument des Gesuchsgegners, aufgrund der Covid-19-Pandemie seien Kosten eingespart worden, verfängt nicht. Mit der Gesuchstellerin ist festzuhalten, dass diese bei guten finanziellen Verhält- nissen Anspruch darauf hat, freiwillige Einsparungen anderweitig zu verwenden. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn die Einschränkungen nicht freiwillig, sondern behördlich auferlegt sind. Diese beiden Ausgabepositionen sind demnach unver- ändert im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. 3.10. Zuschlag für auswärtiges Essen 3.10.1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz gestützt auf die vom Gesuchs- gegner eingereichten Kreditkartenabrechnungen für das Jahr 2017 (Urk. 17/46), welche Gesamtkosten von Fr. 20'430.05 für Restaurantbesuche ausweisen, Kos- ten von monatlich Fr. 851.25 geltend. Die Vorinstanz folgte dieser Berechnung, reduzierte diese jedoch um Fr. 600.– mit der Begründung, dass bereits ein Anteil für Essenskosten im Grundbetrag enthalten und der vom Gesuchsgegner hierfür geltend gemachte Betrag (Fr. 600.–) unbestritten geblieben sei (Urk. 71 E. VII.5.13). 3.10.2. Dieses Vorgehen der Vorinstanz rügt die Gesuchstellerin zu Recht. Richtig ist zwar, dass die üblichen Kosten für Nahrung bereits im Grundbetrag enthalten sind, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur noch Mehrkosten zu berücksichtigen sind. Allerdings geht aus den Kreditkartenabrechnungen des Ge- suchsgegners (Urk. 17/44-46) eindeutig hervor, dass die gesamten geltend ge- machten Restaurantausgaben den Parteien zusätzlich zu den üblichen Lebens- mittelkosten entstanden sind, hat doch der Gesuchsgegner die entsprechenden Kosten mittels klarer Bezeichnung auseinandergehalten ("Lebensmittelkosten" "Restaurant"). Den gesamten im einfachen Grundbetrag vorgesehenen Betrag von Fr. 600.– in Abzug zu bringen, entbehrte aber ohnehin jeglicher Grundlage. Zum einen gestand die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich Fr. 473.45 für Le- bensmittelkosten zu, zum anderen würde dies bedeuten, dass die Gesuchstellerin ausschliesslich in Restaurants speisen würde, was von keiner der Parteien be- hauptet wurde und auch nicht realistisch erscheint. In diesem Fall darf sich die Vorinstanz auch nicht einfach auf unbestritten gebliebene Aussagen stützen.

- 59 - Nachdem, wie bereits erwähnt, zusätzliche Kosten für auswärtiges Essen von Fr. 851.– ausreichend glaubhaft gemacht wurden, sind diese im Bedarf der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. 3.11. Fazit Bedarf Die restlichen Bedarfspositionen blieben unangefochten, weshalb von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszugehen ist:

- 60 - von 01.04.2018 von 01.04.2020 ab 01.07.2020 bis 31.03.2020 bis 30.06.2020 Grundbetrag Fr. 3'000.– 3'000.– 3'000.– Wohn- und Parkplatz- Fr. 1'170.– 2'775.– 2'775.– kosten Raumpflege Fr. 0.– 250.– 250.– Hausrat- und Haft- Fr. 40.– 40.– 40.– pflichtversicherung Rechtsschutzversiche- Fr. 30.40 30.40 30.40 rung Krankenkasse KVG Fr. 352.40 352.40 352.40 Krankenkasse VVG Fr. 115.30 115.30 115.30 Zusätzliche Gesund- Fr. 247.70 247.70 247.70 heitskosten Massagekosten Fr. 208.– 208.– 208.– Auto Mini Cooper S Fr. 218.– 218.– 436.30 Auto Porsche Cayenne resp. ab 01.07.2020 Fr. 300.– 300.– 300.– entsprechender Ersatz TCS Mitgliedschaft Fr. 8.50 8.50 8.50 Halbtax Fr. 13.75 13.75 13.75 Kosten Ferienhaus E._____ resp. ab Fr. 254.90 254.90 254.90 01.07.2020 entspre- chender Ersatz Ferien Fr. 3'500.– 3'500.– 3'500.– Zuschlag auswärtiges Fr. 851.– 851.– 851.– Essen Billag Fr. 30.40 30.40 30.40 Kommunikation (Han- Fr. 110.– 110.– 110.– dy [CH, DE], Festnetz) Steuern Fr. 3'812.– 3'812.– 3'812.– Weiterbildung (Eng- Fr. 130.– 130.– 130.– lischkurs) Mitgliederbeitrag … Fr. 12.50 12.50 12.50 Hatha Yoga Fr. 59.85 59.85 59.85 Pilates Fr. 350.– 350.– 350.–

- 61 - Golf (Mitgliedschaft Fr. 65.– 65.– 65.– und Greenfees) Skiabo Fr. 55.50 55.50 55.50 Vorsorge Fr. 550.– 550.– 550.– Total Fr. 15'485.20 17'340.20 17'558.50

4. Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstelle- rin:

1. April 2018 bis 31. März 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 15'485.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 6'030.–

1. April 2020 bis 30. Juni 2020: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'340.20 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 9'455.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 7'885.–

1. Juli 2020 für weitere Dauer des Getrenntlebens: Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 17'558.50 ./. Eigenversorgungskapazität Gesuchstellerin: Fr. 12'048.– Unterhaltsanspruch total (gerundet): Fr. 5'510.–

5. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 5.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksichti- gen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/ Reus- ser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der

- 62 - Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). 5.2. Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Gesuchsgegner auf das Haus- haltskonto bis im August 2018 monatlich Fr. 6'000.– und ab September 2018 bis und mit März 2020 der Gesuchstellerin Fr. 1'000.– auf das Haushaltskonto über- wiesen hat (Urk. 88 Rz. 79; Urk. 45/4). Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich geltend, dieses Geld sei aber für beide Parteien verwendet worden, weshalb die Unterhaltspflicht entsprechend bis August 2018 im Umfang von Fr. 3'000.– und ab September 2018 im Umfang von Fr. 500.– bereits beglichen worden sei (Urk. 70 Rz. 127 ff.). Wo sie dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt haben will, zeigt sie nicht auf, bezieht sie sich dabei doch lediglich auf Ausführungen des Gesuchs- gegners, welcher diese Ansicht in der erwähnten Passage jedoch nicht teilte (Urk. 54 Rz. 68). Soweit der Gesuchsgegner seinerseits behauptet, er habe nebst diesen überwiesenen Beträgen auch sämtliche anderen Rechnungen wie etwa Krankenkassenprämien und weitere Versicherungskosten, Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Steuern etc. von seinem Hauptkonto bei der CS bezahlt, ohne aufzuzeigen, inwiefern er dies bereits vor Vorinstanz thematisiert hat und ohne diese Zahlungen mittels entsprechendem Kontoauszug nachzuweisen bzw. wenigstens glaubhaft zu machen, kann ihm nicht gefolgt werden. Angesichts des Antrags der Gesuchstellerin auf rückwirkende Unterhaltsbeiträge wäre er bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehalten gewesen, solche zusätzlichen Zahlungen zu belegen. Dass die Vorinstanz keine rückwirkende Unterhaltspflicht sah, ändert nichts daran. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen des Gesuchsgegners, die Ge- suchstellerin verschweige, dass nach wie vor nebst diesem Betrag auch Wohn- kosten inklusive Nebenkosten abgedeckt gewesen seien (Urk. 88 Rz. 79), zumal dies bereits im Rahmen der Bedarfsrechnung berücksichtigt wurde (vgl. vorste- hend E. III.C.3.11; vgl. auch Urk. 98 Rz. 243).

- 63 - 5.3. Insgesamt resultiert damit ein Gesamtbetrag an erbrachten Unterhaltsleis- tungen von Fr. 49'000.–. Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, vom Ge- samtbetrag der erbrachten Unterhaltsleistungen Vormerk zu nehmen. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.– fest und aufer- legte diese vollumfänglich der Gesuchstellerin. Sodann verpflichtete sie die Ge- suchstellerin zur Leistung einer vollen Parteientschädigung an den Gesuchsgeg- ner in der Höhe von Fr. 12'000.– (inkl. MwSt.; Urk. 71 Disp.Ziff. 11-14).

2. Die Gesuchstellerin beantragt, die Dispositivziffern 12 und 14 seien aufzu- heben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 70 S. 3). Was die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr (Fr. 10'000.–) sowie der vollen Parteientschädigung (Fr. 12'000.–) angeht, stellt die Gesuchstellerin keine abweichenden Anträge, weshalb es diesbezüglich mit dem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden hat.

3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Hinsicht- lich der nicht vermögensrechtlichen Belange hält sich das Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien in etwa die Waage. In Bezug auf den Unterhaltsstreit verlangte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ab 1. April 2018 für die Dauer des Getrenntle- bens monatliche Unterhaltsbeiträge von (mindestens) Fr. 28'000.– (Urk. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis Ende August 2021 gesamthaft Fr. 1'148'000.– (Fr. 28'000.– x 41) ent- spricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, es seien keine Unterhalts- beiträge zuzusprechen. Zugesprochen werden insgesamt Fr. 245'515.– ([Fr. 6'030.– x 24] + [Fr. 7'885.– x 3] + [Fr. 5'510.– x 14]). Ausgehend von den An- trägen der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren unterliegt die Gesuchstellerin in Bezug auf die vermögensrechtlichen Belange damit zu rund 80 %. In Anbetracht des verursachten Aufwandes sind die vermögensrechtlichen Belange bei der Be-

- 64 - messung von Obsiegen und Unterliegen mit 3/4 und die übrigen Streitpunkte mit 1/4 zu gewichten. Unter Berücksichtigung dieser Gewichtung unterliegt die Ge- suchstellerin insgesamt mit 72.5%. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vo- rinstanz die verspätete Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2019 bzw. den damit einhergehenden Mehraufwand bei der Kostenauflage mitberücksichtig- te (Urk. 71 E. XIII). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin auch nicht auseinander (vgl. Urk. 70 Rz. 132). Es erscheint sachgerecht, aufgrund des verursachten Mehraufwands das Unterliegen auf 80% zu erhöhen. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO rechtfertigt es sich demzufolge, die erstinstanzlichen Ge- richtskosten der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 2'000.– aufzuerlegen.

4. In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Gesuchstellerin zudem zu verpflichten (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 ZPO), dem Gesuchsgegner eine auf 60% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen, wobei die Mehrwertsteuer in diesem Betrag bereits enthalten ist (vgl. Urk. 71 Dispositivziffer 14). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als verhältnismässig umfangreich und aufwändig. Für das zweitinstanz- liche Verfahren rechtfertigt sich daher in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), die Entscheidgebühr auf Fr. 8'500.– festzusetzen.

2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge, der Tren- nungszeitpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzli- chen Verfahrens. Aufwandmässig sind die letzten beiden Punkte vernachlässig- bar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang betreffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Die Ge- suchstellerin verlangt mit der Berufung – bei einer angenommenen Gültigkeits-

- 65 - dauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen bis Ende August 2021 – Unter- halts-beiträge von insgesamt Fr. 563'350.– ([Fr. 10'979.– x 16] + [Fr. 18'626.– x 8] + [Fr. 20'918.– x 3] + [Fr. 12'566.– x 14]). Die Vorinstanz sprach keine Unterhalts- beiträge zu. Festzusetzen sind Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 245'515.– (vgl. vorstehend E. IV.2.2.). Die Gesuchstellerin unterliegt demnach mit ihren Be- rufungsanträgen zu rund 60%. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 3'400.– aufzuerlegen.

3. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht nach Tarifen im Sinne von Art. 96 ZPO eine Parteientschädigung zu und verlegt diese in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die für die Festsetzung der Parteientschädi- gung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 12'000.– einschliesslich 7.7% Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 88 S. 2) anzusetzen. In Anbetracht des Verfahrensaus- gangs ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (einschliesslich MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 5 bis 7 sowie 9 und 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Rechtsmittelantrag Ziffer 2 (Verlängerung Auszugsfrist aus ehelicher Wohnung) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 66 - Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. April 2018 getrennt leben.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 6'030.– ab 1. April 2018 bis 31. März 2020 − Fr. 7'885.– ab 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 − Fr. 5'510.– ab 1. Juli 2020 für die Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monat- lich im Voraus, auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht gemäss Dispositivziffer 2 bereits Fr. 49'000.– bezahlt hat.

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Dispositivziffer 11) wird bestätigt.

5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 8'000.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– auferlegt. Die Gerichtskosten werden von der Gesuchstellerin – bzw. im Umfang von Fr. 5'000.– von dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss – bezogen. Sie sind ihr vom Gesuchsgegner im Betrag von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'200.– zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Betrag von Fr. 5'100.– und dem Gesuchsgegner im Betrag von

- 67 - Fr. 3'400.– auferlegt. Die Kosten werden aus dem zweitinstanzlichen Kos- tenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen, sind ihr aber vom Gesuchsgeg- ner im Betrag von Fr. 3'400.– zu ersetzen.

9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Februar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Meisel versandt am: st