Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016 (vgl. Urk. 64). Seit dem 10. April 2019 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom
16. Mai 2019, am 17. Mai 2019 bei der Vorinstanz eingegangen, machte der Ge- suchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 43 S. 4). Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs angeführten Ent- scheid.
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'200.– festzusetzen (Urk. 43 S. 32). In Dispositivziffer 9 setzte sie die Gebühr hingegen auf Fr. 4'500.– fest (Urk. 43 S. 35). Dieser offensichtliche Verschrieb ist, wie vom Gesuchsteller beantragt (vgl. Urk. 42 S. 4), zu berichtigen (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO).
E. 1.2 Die Kosten von Fr. 4'200.– wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 43 S. 32 und S. 35, Disposi-
- 40 - tivziffern 10 und 11). Diese Regelungen blieben unangefochten und sind zu be- stätigen.
E. 2 Gegen das Urteil hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2020 Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen erhoben (Urk. 42). Die erstin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 49). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 16. März 2020 (Urk. 51). Die weiteren Eingaben der Parteien (samt Beilagen) wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- und/oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54; Urk. 56-58/1-10; Urk. 60-62/1-4; Urk. 65, Urk. 67-69/1-4).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Betreffend Regelung der Obhut sowie der Be- treuungszeiten ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinen Anträgen zum Unterhalt unter- liegt der Gesuchsteller vollständig und mit den Herausgabebegehren zur Hälfte. Es erscheint daher angemessen, ihm drei Viertel der Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Ge- suchsteller hiervon Fr. 1'375.– zu erstatten.
E. 2.2 Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Hiervon hat der Gesuchstel- ler der Gesuchsgegnerin ausgangsgemäss die Hälfte zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer (Fr. 154.–), damit Fr. 2'154.– zu bezahlen.
E. 3 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier-
- 9 - ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechts- schriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par- teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin beantragt, der Gesuchsteller habe ihr einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 7'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltli- che Prozessführung zu gewährleisten und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 51 S. 2, prozessua- ler Antrag). Der Gesuchsteller ersucht um Abweisung des Antrags auf Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 56 S. 9).
E. 3.1.1 Die Vorinstanz rechnete, wie bereits erwähnt, dem Gesuchsteller bis und mit 31. August 2020 ein Einkommen von netto Fr. 8'457.– (inkl. Anteil
13. Monatslohn und Kinderzulagen) basierend auf einer 100 % Tätigkeit an. Sie erwog, in finanziell engen Verhältnissen seien, wenn Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen seien, besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu stellen. Die Anrechnung eines hypothetischen (höheren) Einkommens erfolge, wenn dem Unterhaltsverpflichte- ten zugemutet werden könne, aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und sei- ner Gesundheit ein höheres Einkommen zu erzielen, und wenn er dieses höhere Einkommen tatsächlich erzielen könnte. Dabei bedürfe es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, wenn der Unterhaltspflichtige bis zu einem freiwilligen Stellen- wechsel einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (m.H. auf die Lite- ratur und Rechtsprechung). Es sei unstrittig, dass der Gesuchsteller bis Ende Januar 2019 in einem 100 % Pensum erwerbstätig gewesen sei. Bis zu seinem Wechsel Ende 2013 zur J._____ habe er gemäss seinen Angaben in einem tieferen Pensum gearbeitet. Es möge durchaus sein, dass er seine Berufskarriere darauf ausgelegt habe, so bald wie möglich wieder in einem tieferen Pensum erwerbstätig zu sein, um die gewonnene Zeit für seine Familie einzusetzen. Allerdings gestehe der Gesuch- steller selbst ein, die beiden kurz nacheinander erfolgten Pensumsreduktionen im Jahr 2019 (im Februar von 100 % auf 90 % und im Mai von 90 % auf 80 %) ei- genmächtig beschlossen zu haben, und dies in einem Zeitpunkt, als die Parteien zwar noch zusammengelebt hätten, es in ihrer Partnerschaft aber bereits erheb- lich gekriselt habe.
- 28 - Ausgangspunkt für die Frage des Unterhalts bilde die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten. Die Parteien hätten in einer klassischen Einverdienerehe gelebt. Die Gesuchsgegnerin habe sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert und sei (noch) nicht erwerbstätig gewesen. Es sei in einer solchen Situation nicht op- portun, wenn der Gesuchsteller in Anbetracht einer sich anbahnenden Trennung seine Betreuungsvorstellungen einseitig durchzusetzen versuche, indem er ohne jegliche Absprache sein Pensum sukzessive von 100 % auf 90 % und danach auf 80 % reduziere und die Gesuchsgegnerin auf diese Weise vor vollendete Tatsa- chen stelle. Auch bei einer 100 %-Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers und bei ei- ner straffen Bedarfsberechnung, wie sie vorliegend vorgenommen worden sei, werde zumindest in einer ersten Phase ein letztlich von der Gesuchsgegnerin zu tragendes Manko resultieren. Aus diesem Grund und wegen der strengen Anfor- derungen an den unterhaltspflichtigen Elternteil sei dem Gesuchsteller – zumin- dest vorerst – ein 100 %-Pensum anzurechnen (Urk. 43 S. 22 f.).
E. 3.1.2 Der Gesuchsteller rügt eine Rechtsverletzung. Gemäss stehender Rechtsprechung sei eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nur bei ausgewiesener Schädigungsabsicht zulässig. Weder die Ge- suchsgegnerin noch die Vorinstanz habe solches behauptet. Vielmehr sei die Pensumsreduktion in der Absicht erhöhter Verfügbarkeit für die Familie erfolgt. Es sei daher offensichtlich unzulässig, ihm für die zurückliegende Zeit eine höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen für ein 80 % Pensum anzurechnen. Das Einkommen beziffert der Gesuchsteller "aktuell" mit Fr. 6'324.– (inkl. 13. Monats- lohn, ohne Kinderzulagen; vgl. Urk. 42 S. 10 f.).
E. 3.1.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung der Kinderalimente grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Un- terhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann das Gericht von einem hypotheti- schen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (vgl. statt vieler BGer 5A_403/2019 vom 12.03.2020, E. 4.1). Im Verhält- nis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die
- 29 - Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Ein hypothetisches Ein- kommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich er- zielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkom- mensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Ein- kommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12.03.2020, E. 4.1 m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichte- ten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbeson- dere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unter- haltspflicht nachzukommen. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der - schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen - in der Vergangenheit liegt. Denn das Kind kann auf Leistung des Unterhalts nicht nur für die Zukunft klagen, sondern auch
- 30 - für ein Jahr vor Klageerhebung (vgl. zum Ganzen BGer 5A_59/2016 vom 01.06.2016, E. 3.1 f. m.H.).
E. 3.1.4 Die Rechtsprechung bezüglich einer allfälligen rückwirkenden An- rechnung eines hypothetischen Einkommens basiert auf einer Unterhaltsklage. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte. Es sind überwiegend Kinderunterhaltsbeiträge um- stritten. Diese wurden ab der Trennung der Parteien verlangt und von der Vorin- stanz korrekterweise rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zugesprochen, was unan- gefochten blieb. Wie dargelegt, kam der Gesuchsteller bis zur Trennung der Par- teien vollumfänglich für den Unterhalt der Familie auf. Sein Arbeitspensum redu- zierte er zu einem Zeitpunkt, als die Trennung der Parteien greifbar bzw. bereits vollzogen war. Er sprach die Pensumsreduktionen nicht mit der Gesuchsgegnerin ab (vgl. vorne II./E. A.6.5.2.) und wusste um seine Unterhaltspflicht. Wie bereits dargelegt, ist dem Gesuchsteller zwar grundsätzlich das Recht zuzusprechen, in Abweichung zu der bisherigen Rollenverteilung, C._____ und D._____ auch unter der Woche zu betreuen, doch darf er dies nicht eigenmächtig und ohne der Ge- suchsgegnerin Zeit für eine Umstellung zu gewähren, durchsetzen (vgl. vorne II./E. A.6.5.1.). Es war ihm daher auch nach der Trennung der Parteien zumutbar, weiterhin einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Gesuchsteller führt zwar an, dass weder eine Aufstockung in seiner jetzigen Stelle möglich sei noch eine Rückkehr an seine frühere Stelle, da diese inzwischen neu besetzt worden sei (Urk. 42 S. 10). Damit erscheint hingegen nicht glaubhaft, dass es dem Ge- suchsteller nicht möglich gewesen wäre bzw. wäre, eine andere Anstellung (allen- falls bei einem anderen Arbeitgeber) mit einem 100 % Pensum zu finden. Dies behauptet denn der Gesuchsteller auch nicht. Im Ergebnis hat daher die Vorin- stanz dem Gesuchsteller im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu Recht eine Übergangsfrist zur Erhöhung seines Arbeitspensums verweigert und ihm be- reits ab dem 1. Mai 2019 ein Einkommen basierend auf einem 100 % Pensum angerechnet. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers muss er, da die Reduktion seiner Pensen umkehrbar erscheint, nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt ha- ben. Die Rüge des Gesuchstellers ist unbegründet. Er hat denn auch vor Vorin- stanz geltend gemacht, notfalls sei er zur Realisierung des von ihm beantragten
- 31 - Betreuungsmodells dazu bereit, sein Eigengutsvermögen anzuzehren (Guthaben bei der Personalkasse G._____ [Urk. 32 S. 2], Stand per 31. Dezember 2018 Fr. 88'546.–; Urk. 12/2). Die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Ein- kommens von Fr. 8'457.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen) blieb unangefochten. Es ist davon auszugehen.
E. 3.2 Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nö- tigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist - wie bei der unent- geltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 04.06.2014, E. 6 m.H.). Gleiches gilt bei der Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages. Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrages die für die Gewährung der unentgeltlichen
- 41 - Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Zur wirtschaftlichen Situation gehören einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, S. 9, E. 2.3.2). Die gesuchstellende Partei hat ihre Bedürftigkeit zu behaupten. Ferner hat sie ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu untermauern und so das Nichtvorhanden- sein genügender finanzieller Mittel als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Die Gesuchsgegnerin trifft somit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2018 vom 7.5.2018, E. 2, und Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Voll- streckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 683).
E. 3.2.1 Der Gesuchsteller rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin die Handkreissäge für den Instandstellungsbedarf der Liegenschaft benötige, finde in den Akten keine Grundlage. Die Gesuchsgegnerin habe nur ausgeführt, dass sie Teppiche selber herausreissen, die Böden schleifen und ölen sowie die Wände und Decken ver- putzen werde. Für diese Vorkehrungen sei die Handkreissäge nicht notwendig. Die Gesuchsgegnerin mache damit kein Rechtsschutzinteresse geltend, welches die Herausgabe rechtfertigen würde (Urk. 42 S. 13).
E. 3.2.2 Die Gesuchsgegnerin machte vor Vorinstanz geltend, sie könne einige Arbeiten im Haus zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern erledigen, "z.B. Teppiche herausreissen, die Böden schleifen und ölen und die Wände und De- cken verputzen". Dafür sei sie auf das Werkzeug angewiesen (Urk. 15 S. 3). Da- mit zählte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich beispielhaft Arbeiten auf, welche im bzw. am Haus zu erledigen waren. Die Vorinstanz durfte gestützt auf diese Behauptungen und die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Fotos (vgl. Urk. 16/1-9) den Schluss ziehen, dass es nachvollziehbar erscheine, dass sie zwecks Instandstellung bzw. Renovation auf die herausverlangten Werkzeuge, damit auch die Handkreissäge mit Schiene, angewiesen sei. Eine falsche Sach- verhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchs- gegnerin an der Herausgabe ist zu bejahen. In diesem Zusammenhang blieb un-
- 39 - widersprochen, dass die sich im Besitze des Gesuchstellers befindliche Hand- kreissäge im Gegensatz zur im Haus der Gesuchsgegnerin vorhandenen "Hand- kreissäge Bosch" eine Schiene (für gerade Schnitte) besitze, was deren Verwen- dung stark erleichtere (Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 5). 3.3.1. Weiter rügt der Gesuchsteller eine willkürliche Rechtsanwendung, da die Interessen der Parteien völlig falsch gewichtet worden seien. Er sei bisher der Hauptnutzer der Werkzeuge gewesen und habe damit Gestelle und Möbel ange- fertigt. Er habe ein der Gesuchsgegnerin vorgehendes Interesse an der Kreissäge (Urk. 42 S. 13). 3.3.2. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz zwar geltend gemacht, er sei bislang der Hauptnutzer der Werkzeuge gewesen. Hingegen führte er nicht an, wofür er die Werkzeuge, insbesondere die Handkreissäge mit Schiene, derzeit benötigt (vgl. Prot. S. 17). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es keine Rolle spielt, wer die Werkzeuge vor der Trennung benutzte. Eine Rechtsverlet- zung ist nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen die Stichsä- ge und die Handkreissäge mit Schiene herauszugeben. III.
E. 3.2.3 Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung (vgl. II./E. B.3.1.3.) so- wie das Erwogene erscheint es nicht unzumutbar, wenn der Gesuchsteller nun- mehr eine 100 % bzw. ab September 2020 eine 90 % Stelle suchen muss. Die vom Gesuchsteller übernommene Betreuung unter der Woche befreit diesen nicht
- 32 - in deren gesamten Umfang von einer Arbeitsleistung. Die Gesuchsgegnerin muss einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl sie (durchschnittlich) 80 % der Betreuung von Montag bis Freitag zu bewältigen hat. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien sind weiterhin sehr eng (vgl. nachfolgend II./E. B.5. f.). Die An- zehrung von Vermögen kann für eine gewisse Zeit zur Überbrückung von finanzi- ellen Engpässen herangezogen werden. Auf unbestimmte Zeit ist sie hingegen nicht angezeigt, zumal (zumindest) die Gesuchsgegnerin, nicht über erhebliche fi- nanzielle Reserven verfügt (vgl. nachfolgend III./E. 3.1. ff.). Die Rüge des Ge- suchstellers ist unbegründet.
E. 3.2.4 Hingegen ist es nicht notwendig, dass der Gesuchsteller, nachdem die Gesuchsgegnerin per 1. September 2020 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben wird, weiterhin 100 % arbeitet, damit der bisherige Lebensstandard weiter- geführt werden kann (Urk. 51 S. 8). Bei den von der Vorinstanz errechneten Be- darfen der Parteien für die zweite Phase sind die Steuern miteinbezogen (vgl. Urk. 43 S. 27). Die Freizeitausgaben von C._____ werden berücksichtigt (vgl. Urk. 43 S. 26 f.). Sodann sind diese Ausgaben grundsätzlich aus dem Grundbe- trag zu bezahlen und die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz keine erhöhten Auslagen geltend gemacht. Ebenso wenig hat sie Kosten für eine Altersvorsorge behauptet. Weiter ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass zufolge der Trennung Mehrkosten anfallen. Zur Deckung dieser Kosten hat auch sie, soweit zumutbar und möglich, mit einem Erwerbseinkommen beizutragen.
E. 3.2.5 Die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens von Fr. 7'150.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exklusive Fr. 308.– und Fr. 205.– Kinder- zulagen) wird nicht angefochten. Es hat Bestand.
4. Unangefochten blieb, dass der Gesuchsgegnerin basierend auf einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ab 1. September 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 2'500.– netto anzurechnen ist (Urk. 42; Urk. 43 S. 24 ff.; Urk. 51).
- 33 -
5. Bedarfe der Parteien
E. 3.3 Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist umstritten.
E. 3.3.1 Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Ge- suchsgegnerin gestützt auf die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge bis und mit August 2020 ein Manko aufweisen wird. Ab September 2020 re- sultiert ein geringer Überschuss. Die Gesuchsgegnerin wird die Kosten für das vorliegende Verfahren (Anteil Gerichtskosten und Anwaltskosten) nicht innert ei- nes Jahres aus den laufenden Einnahmen begleichen können (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; Urk. 51 S. 10).
E. 3.3.2 Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin per 12. März 2020 noch über Vermögen von Fr. 5'511.57 und Euro 9'294.23 verfügen konnte (Urk. 51 S. 8; Urk. 53/1). Unbestritten blieb, dass ab dem Konto "Haus" (Privat- konto CH…) lautend auf die Parteien im März noch knapp Fr. 2'000.– Hypothe- karzinsen bezahlt werden mussten und dass rund Euro 1'540.– des Guthabens
- 42 - des …-Girokontos lautend auf die Gesuchsgegnerin den Kindern zusteht (Ge- schenke der Grosseltern zu Geburts- und Namenstag sowie Weihnachten; Urk. 51 S. 8; Urk. 56 S. 8). Mithin verfügt die Gesuchsgegnerin noch über rund Fr. 11'800.– ([Fr. 5'511.57 - Fr. 2'000.–] +[{Euro 9'294.23 - Euro 1'540.–} x 1.07 Umrechnungskurs per 15. Juni 2020]). Dem stehen die von der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu tragenden Kosten von Fr. 2'100.– gegenüber. Nicht belegt sind die geltend gemachten ausstehenden Anwaltskosten von (bis zum Zeitpunkt der Berufungsantwort, 16. März 2020) Fr. 4'500.– (Urk. 51 S. 11; Urk. 56 S. 9). Es ergibt sich ein Vermögen von rund Fr. 9'700.–. Im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchsgegnerin einen Kostenanteil von Fr. 1'375.– zu tragen. Sodann muss sie für Anwaltskosten von Fr. 2'154.– aufkommen. Er ergeben sich von der Gesuchsgegnerin zu tragende Kosten von insgesamt Fr. 3'529.– und da- mit ein verbleibendes Vermögen von Fr. 6'171.–.
E. 3.3.3 Der Gesuchsteller wendet ein, das …-Girokonto der Gesuchsgegnerin habe gemäss vorinstanzlicher Urkunde 14/22 (Steuererklärung 2018) noch ein Guthaben von Euro 30'000.– aufgewiesen. Mangels ausgewiesenen bzw. geltend gemachten Ausgaben ab diesem Konto sei davon auszugehen, dass der Diffe- renzbetrag zum aktuellen Saldo andernorts noch vorhanden sei (Urk. 56 S. 9 f.). Gemäss Urkunde 14/22 wies das Konto per Ende Dezember 2018 einen Saldo von Fr. 30'150.– auf. Ab dem Konto wurden per 21. August 2019 Fr. 13'445.19 (Euro 12'500.– bei einem Umrechnungskurs von 1.075615) auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der Zürcher Kantonalbank (CH…) überwiesen (vgl. Urk. 69/3). Ab diesem Konto wurden zwischen dem 22. August 2019 und dem
18. Oktober 2019 total Fr. 8'808.05 auf das auf beide Parteien lautende Konto "Bau" (CH… Yoga) überwiesen (Urk. 63/4; Urk. 69/4). Das Konto wies per 22. Ap- ril 2020 einen Stand von Fr. 789.47 auf, welcher in den vorgenannten Fr. 3'300.– nicht enthalten ist (vgl. Urk. 62/4 und 53/1). Die Gesuchsgegnerin beruft sich da- rauf, dass die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen seien und hierfür noch ein Betrag erforderlich sei (Urk. 60 S. 5). Die Verschiebung der Fr. 13'445.19 erklärt hingegen noch nicht, weshalb der Kontostand des …-Girokontos vom 31. De- zember 2018 bis zum 12. März 2020 um total Fr. 20'205.15 von Fr. 30'150.– auf
- 43 - Fr. 9'944.80 (Euro 9'294.23 x 1.07) gesunken ist. Es besteht eine Diskrepanz von knapp Fr. 7'000.–. Weiter ist unklar, was mit der Differenz zwischen Fr. 13'445.19 und Fr. 8'808.05, damit weiteren Fr. 4'637.15 geschah. Das Konto Yoga wies per
E. 4 Der Gesuchsteller ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 38; Urk. 42) und der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (Urk. 48; Urk. 49). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich ein- zutreten.
- 10 -
E. 5 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine al- ternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur prak- tisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatori- schen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit ge- zeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, na- mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Be-
- 15 - ziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Ei- gen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfä- higkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreu- ungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig ak- tiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzu- legen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindes- wohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige El- ternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur des- halb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Kon- zept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und 170). Die alternierende Obhut setzt voraus, dass beide Eltern einen substantiellen Bei- trag bei der Betreuung des Kindes (im Alltag) leisten (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26.05.2015, E. 4.4.3). Von alternierender Obhut spricht man in der Praxis, wenn der eine Elternteil zumindest im Umfang von einem Drittel oder zwei Fünfteln Be-
- 16 - treuungsaufgaben (bzw. Betreuungsverantwortung) übernimmt (vgl. LGVE 2016 II Nr. 10; Bucher/Clausen, Die elterliche Sorge - Entwicklung in Lehre und Recht- sprechung, in: FamPra.ch 2018 S. 1 ff., 10, FN 43). Damit sind im Rahmen der Prüfung der alternierenden Obhut auch die (allenfalls umstrittenen) Betreuungs- anteile zu regeln. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien - und damit auch bei der Regelung der Betreuungszeiten - verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (vgl. statt vieler BGer 5A_312/2019 vom 17.10.2019, E. 2.1.3).
E. 5.1 Der Gesuchsteller bezahlt ab 1. Januar 2020 eine Krankenkassenprä- mie KVG von neu Fr. 330.– (+ Fr. 22.–; Urk. 58/9). Die Prämie der Gesuchsgeg- nerin hat sich auf Fr. 227.– (+ Fr. 12.–), diejenige von C._____ (inkl. VVG; vgl. Urk. 43 S. 21) auf Fr. 111.– (+ Fr. 3.–) und jene von D._____ auf Fr. 83.– (+ Fr. 3.–) erhöht (vgl. Urk. 53/2). Es sind die neuen Positionen zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Veränderung und des seitens der Gesuchsgegnerin be- stehenden Mankos, erscheint es hingegen angezeigt, die Beträge erst ab dem
1. September 2020 einzusetzen.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat sowohl beim Gesuchsteller als auch der Gesuchs- gegnerin zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– berücksichtigt (Urk. 43 S. 16 und S. 20). Der Gesuchsteller beantragt die Erhöhung der Position auf Fr. 80.–. Zur Begründung führt er lediglich an "(Gesundheitskostenbeleg lag zum Zeitpunkt der Berufungseinreichung noch nicht vor)" und offeriert als Beweis "Be- leg Gesundheitskosten" (Urk. 56 S. 8; Urk. 58/10). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsteller in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zu seinen geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitskosten auseinan- der (vgl. Urk. 43 S. 16), weshalb auf die Berufung insoweit mangels rechtsgenü- gender Rüge nicht einzutreten ist. Die geltend gemachten Mehrkosten sind nicht zu berücksichtigen. 5.3.1. Die Vorinstanz hat bei C._____ für beide Phasen Schulkosten (I._____-Schule) von Fr. 660.– eingesetzt. Sie erwog, die Parteien würden bereits einen reduzierten Betrag von monatlich Fr. 1'000.– bezahlen. Für das laufende Schuljahr hätten sie eine weitere Reduktion des Schulgelds auf Fr. 660.– bean- tragt. Da sich die Parteien nicht gegenteilig geäussert hätten, sei anzunehmen, dass ihr Reduktionsgesuch inzwischen bewilligt worden sei (Urk. 43 S. 21). Die Gesuchsgegnerin geht von aktuellen Schulkosten für C._____ von Fr. 700.– aus (Urk. 51 S. 8). Hingegen reicht sie diesbezüglich keine Belege ein und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, weshalb der Be-
- 34 - trag nicht als glaubhaft erscheint. Für die erste Phase hat es bei den eingesetzten Fr. 660.– sein Bewenden. 5.3.2. Ab dem September 2020 setzt die Gesuchsgegnerin für D._____ ein zusätzliches Schulgeld von Fr. 600.– ein. Die Schulkosten würden angesichts des gestiegenen Arbeitspensums der Parteien gegenüber den aktuellen Beiträgen wieder erheblich ansteigen. Allein bei einem 100 % Pensum des Gesuchstellers habe sich der Familienbeitrag auf Fr. 1'600.– pro Monat beziffert. Einzusetzen seien daher mindestens Fr. 1'300.– pro Monat (Urk. 51 S. 9). Gemäss Gesuch- steller besteht kein Anlass von gesamthaft höheren Schulkosten auszugehen (Urk. 56 S. 9). Unbestritten blieb, dass für die I._____-Schule ein Schulkostenbeitrag pro Fami- lie, unabhängig davon, wie viele Kinder die Schule besuchen, zu bezahlen ist. Der Familienbeitrag berechnet sich anhand der Einkünfte der Parteien (Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 4). Aufgrund der im Recht liegenden Urkunden (vgl. Urk. 14/28) erscheint glaubhaft, dass die Parteien basierend auf den Einkünften des Gesuchstellers für das Jahr 2018 (Fr. 103'089.–; Urk. 14/28 Blatt 2, Vorder- seite) für das Schuljahr 2018/2019 einen Familienbeitrag von Fr. 1'560.– pro Mo- nat hätten bezahlen müssen. Sie beantragten eine Reduktion auf Fr. 960.–, wel- che bewilligt wurde (vgl. Prot. Vi S. 9; Urk. 34). Für das Schuljahr 2019/2020 gin- gen die Parteien in ihrem "Begleitbrief zum Stipendienfonds-Gesuch" vom
21. April 2019 von einem Nettoeinkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 80'000.– aus. Zusätzlich beriefen sie sich auf die Abzugsmöglichkeit von Fr. 12'000.– in Trennungsfällen, womit ein Einkommen von Fr. 68'000.– resultiere (Urk. 14/28 Blatt 1, Vorderseite). Basierend auf diesen Zahlen errechneten sie ei- nen Familienbeitrag (ohne Reduktion) von Fr. 1'020.– und beantragen eine Kür- zung auf Fr. 660.– pro Monat (Urk. 14/28 Blatt 1, Rückseite). Beim Gesuchsteller ist ab 1. September 2020 von einem Jahreseinkommen ba- sierend auf 90% von rund Fr. 92'000.– (12 x [Fr. 7'150.– + Fr. 308.– + Fr. 205.–]) auszugehen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin erzielten Fr. 30'000.– auf- zurechnen (12 x Fr. 2'500.-). Es resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 122'000.- bzw. abzüglich Fr. 12'000.– von Fr. 110'000.–. Gestützt auf die oben
- 35 - angeführten Zahlen erscheint es angezeigt, ab dem 1. September 2020 für D._____ und C._____ ein Schulgeld von gesamthaft Fr. 1'000.– einzusetzen. Es sind Fr. 660.– im Bedarf von C._____ zu belassen. Die restlichen Fr. 340.– sind bei D._____ einzusetzen.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin ab September 2020 keine Kosten für den Arbeitsweg einberechnet. Sie erwog, die Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin seien während dem Fortbestand der Ehe durch das Gene- ralabonnement, welches sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Gesuchstel- lers bei der G._____ beziehen könne, gedeckt (Urk. 43 S. 20). In der Berufung blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegnerin entgegen der An- nahme der Vorinstanz kein Generalabonnement mehr zur Verfügung steht (Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9). Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin, wie von ihr geltend gemacht, ab 1. September 2020 Kosten für den Arbeitsweg bzw. Mobilität zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller wendet zu Recht ein, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr geltend gemachten Fr. 400.– pro Monat nicht näher substantiiert habe (vgl. Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9). Es erscheint angemes- sen, in ihrem Bedarf die Kosten für eine Monatskarte des ZVV (alle Zonen, per- sönlich) von Fr. 242.– einzusetzen. Dabei ist die angespannte finanzielle Lage der Familie zu berücksichtigen, welche es der Gesuchsgegnerin - zumindest nicht problemlos - erlaubt, ein Jahresabonnement zu kaufen (vgl. Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 4).
E. 5.5 Die Gesuchsgegnerin setzt in der Berufung neu Steuern beim Gesuch- steller von Fr. 300.– und bei sich selbst von Fr. 350.– ein (vgl. Urk. 51 S. 10). Die Vorinstanz hat ab September 2020 beim Gesuchsteller Fr. 300.- und bei der Ge- suchsgegnerin Fr. 250.– (Urk. 43 S. 27) berücksichtigt. Zuvor wurden die Steuern im Bedarf der Parteien zufolge des anfallenden Mankos korrekterweise nicht ein- gesetzt. Die Gesuchsgegnerin begründet die Erhöhung ihrer Steuerlast um Fr. 100.– nicht (vgl. Urk. 51 S. 9 f.). Eine Erhöhung ist nicht angezeigt.
E. 5.6 Damit verbleiben die Bedarfe bis und mit 31. August 2020 wie von der Vorinstanz festgesetzt. Ab dem 1. September 2020 ist beim Gesuchsgegner von
- 36 - einem Bedarf von Fr. 3'773.– (Fr. 3'751.– + Fr. 22.–) und bei der Gesuchsgegne- rin von Fr. 3'375.– (Fr. 3'121.– + Fr. 12.– + Fr. 242.–) auszugehen. Die Lebens- haltungskosten der Gesuchsgegnerin betragen Fr. 3'225.– (Fr. 2'971.– + Fr. 12.– + Fr. 242.–). Der Bedarf von C._____ erhöht sich auf Fr. 1'659.– (Fr. 1'656.– + Fr. 3.–) und jener von D._____ auf Fr. 1'191.– (Fr. 848.– + Fr. 3.– + Fr. 340.–).
E. 6 Zuteilungskriterien
E. 6.1 Aufgrund des Gesagten verbleibt es für die erste Phase (1. Mai 2019 bis
31. August 2020) bei der Unterhaltsberechnung gemäss Vorinstanz. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
E. 6.2 Ab dem 1. September 2020 berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Gesamteinkommen der Parteien, inkl. Kinderzulagen Fr. 10'163.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 9'998.– Freibetrag Fr. 165.– Überschussverteilung: je 15 % (Fr. 25.–) pro Kind, je 35 % (Fr. 57.50) pro Elternteil Barunterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil Fr. 1'684.– von Fr. 25.–) Barunterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil Fr. 1'216.– von Fr. 25.–) Betreuungsunterhalt (bei D._____ angerechnet; Lebens- Fr. 725.– haltungskosten von Fr. 3'225.– abzüglich Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'500.–) Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 308.– bzw. Fr. 205.– resultieren Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'376.– für C._____ (reiner Barunterhalt) und von Fr. 1'736.– für D._____ (Fr. 1'011.– Barunterhalt sowie Fr. 725.– Betreuungsunterhalt). Die Kinderzulagen hat der Gesuchsteller in der zweiten Phase zusätzlich zu den ge- nannten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Sodann resultiert ein persönlicher Un- terhaltsbeitrag der Gesuchsgegnerin von Fr. 207.50 (Fr. 3'375.– - Fr. 3'225.– + Fr. 57.50). Es ergeben sich Unterhaltszahlungen von total Fr. 3'319.50 (Fr. 1'376.– + Fr. 1'736.– + Fr. 207.50) zuzüglich Fr. 513.– Kinderzulagen
- 37 - (Fr. 308.– + Fr. 205.–). Die Vorinstanz sprach in der zweiten Phase der Gesuchs- gegnerin und den Kindern gesamthaft Fr. 3'141.– (Fr. 1'466.– + Fr. 1'250.– + Fr. 425.–) zuzüglich Fr. 513.– Kinderzulagen zu, mithin Fr. 178.50 weniger. Die reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gilt nicht mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsteller die Kinder inskünftig in einem nicht unerheblichen Teil betreuen wird, hingegen die Grundbeträge für D._____ und C._____ von je Fr. 400.– über die Kinderunterhaltsbeiträge vollumfänglich in den Haushalt der Gesuchsgegnerin fliessen, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung jedoch nach wie vor als angemessen. Es sei an dieser Stelle sodann erwähnt, dass bei den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder indirekte Amortisationskosten von Fr. 569.– pro Monat mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 43 S. 19).
E. 6.4 Beide Parteien leben in F._____. Der Gesuchsteller wohnt auf dem Ge- lände der I._____-Schule, welche C._____ besucht. D._____ wird dort nach den Sommerferien in den Kindergarten eintreten (Urk. 51 S. 4). Es kann dem Gesuch- steller nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die Wohnung gewählt hat, um bei den Kindern mit einem kurzen Schulweg "zu Punkten" und sie allenfalls auch einmal vor oder nach der Schule zu sehen (Urk. 51 S. 4). Ihm aufgrund dieser Handlung unterstellen zu wollen, dass er die Kinder "bewusst oder unbewusst" beeinflussen wolle, geht nicht an. Die örtliche Nähe der Wohnung zur Schule er- leichtert den Kindern das Hin und Her zwischen den Parteien. Sodann erübrigen sich dadurch zumindest teilweise die konfliktbeladenen Übergaben durch die Par- teien. Die Kinder können nach Schulschluss problemlos zum Gesuchsteller gehen und am Morgen direkt von ihm aus in die Schule.
E. 6.5 Es sind die (umstrittenen) Betreuungszeiten der Parteien festzulegen (vgl. vorne II./E. A.5.). In diesem Zusammenhang ist auf die weiteren Zuteilungs- kriterien, wie die Stabilität, die Wünsche der Kinder (insbesondere von C._____) und die finanziellen Einflüsse der Trennung auf die Betreuungsmöglichkeiten, ein- zugehen.
- 19 -
E. 6.5.1 C._____ und D._____ wurden bis anhin mehrheitlich von der nicht er- werbstätigen Gesuchsgegnerin betreut. Unangefochten blieb die Folgerung der Vorinstanz, es erscheine glaubhaft, dass der Gesuchsteller während des Zusam- menlebens der Parteien in nicht unerheblichem Masse an der Betreuung der Kin- der beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz spricht von einer "mutmasslich über- durchschnittlichen Betreuungsleistung" (vgl. Urk. 43 S. 11; Urk. 42 S. 7; Urk. 51 S. 5). Der Gesuchsteller hat sich somit bereits während des Zusammenlebens der Parteien, soweit neben seiner Erwerbstätigkeit möglich, um die Kinder geküm- mert. Dies soll - wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 42 S. 7) - im Entscheid über die Festlegung der Betreuungszeiten berücksichtigt werden. Hin- gegen ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Entscheid 5A_888/2016 vom
20. April 2018 zwar festgehalten hat, dass grundsätzlich beide Eltern gleicher- massen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Es liege im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Dies gelte auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergan- genheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sei, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möch- te. Deshalb sei unerheblich, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit bislang zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sei. Abzustellen sei darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung der Kinder verfügbar sein werde (E. 3.3.2.). Hingegen beinhaltet das Kindeswohl auch, dass (grundsätzlich) beide Elternteile zusammen dafür sorgen, dass im Umfang ihrer Möglichkeiten genü- gend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit sich das Kind körperlich und geistig altersgerecht entwickeln kann. Kündigt ein bis anhin zu 100 % erwerbstäti- ger Elternteil seine Anstellung oder reduziert er sie in einem Ausmass, dass ein finanzieller Engpass entsteht, welcher die Gewährleistung des Vorgenannten nicht mehr sicherstellt, steht dies nicht im Einklang mit dem Kindeswohl. Damit soll dem bisher haupterwerbstätigen Elternteil, der nach der Trennung einen hö- heren Betreuungsanteil beanspruchen möchte, eine Reduktion seiner Erwerbstä- tigkeit, wenn dies zu finanziellen Engpässen führt bzw. führen würde, nicht per se versagt werden. Doch hat er sein Vorhaben mit dem anderen Elternteil abzuspre- chen und zu koordinieren, so dass die finanziellen Einbussen durch die Aufnahme
- 20 - oder die Erweiterung von dessen Erwerbstätigkeit aufgefangen werden können. Denn auch dem Ehepartner ist eine Übergangsphase zur Umstellung der bisheri- gen Rollenverteilung zu gewähren.
E. 6.5.2 Der Gesuchsteller hat inzwischen einen unbefristeten Arbeitsvertrag als "Fachprojektleiter Junior" mit Arbeitsort Bern erhalten. Die Stelle besetzte er zuvor im Rahmen einer Stage. Er arbeitet in einem 80 %-Pensum (Urk. 46/1). Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Heirat sowie der Ge- burt von C._____ in einem 85 % Pensum als "Teamleiter Stellvertreter Siche- rungsanlagen" bei der G._____ arbeitete. Anfangs 2014 wechselte er zur J._____. Fortan war er zu 100 % erwerbstätig (Prot. Vi S. 7 und 20 f.; Urk. 14/6). Per Februar 2019 reduzierte der Gesuchsteller sein Pensum auf 90 % und per Mai 2019 auf 80 %. Die Pensumsreduktionen waren nicht mit der Gesuchsgegne- rin abgesprochen (vgl. Prot. Vi S. 7, S. 20 f.). Die Reduktion auf 80 % erfolgte nach der Trennung der Parteien am 10. April 2019. Die Gesuchsgegnerin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Wie sich aus der nachfolgenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Par- teien ergibt (vgl. II./E. B.3.2.1. ff.), wird der Gesuchsteller auch ab September 2020 verpflichtet sein, einer 90 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 23. Januar 2020 sind in der Abteilung des Gesuchstellers "ungeplante, kurzfristige Erhöhungen" bis auf weiteres nicht möglich (vgl. Urk. 46/2; wobei die Gesuchsgegnerin das Dokument in Frage stellt [vgl. Urk. 51 S. 7]). Entsprechend hat der Gesuchsteller allenfalls eine neue An- stellung zu suchen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird er indes aufgrund des 90 %-Pensums an einem halben Tag pro Woche die Kinder betreuen können. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller aufgrund sei- ner bisherigen Laufbahn bei der G._____ verbleiben wird (vgl. Urk. 14/6). Der Ge- suchsteller hat bereits anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2019 glaubhaft ausgeführt, dass er bei seiner Arbeitgeberin flexible Arbeitszeiten hat und er zu- mindest teilweise von zu Hause aus arbeiten kann (vgl. Prot. Vi S. 5). Es ist zu- treffend, wenn die Gesuchsgegnerin anführt, dass insbesondere auch die Corona- Krise aufgezeigt habe, dass es kaum möglich sei, über längere Dauer neben der
- 21 - Kinderbetreuung konzentriert im Homeoffice zu arbeiten (Urk. 51 S. 5; Urk. 60 S. 3). Homeoffice ermöglicht jedoch eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten, in- dem auch einmal an einem Abend oder an einem Wochenende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt werden kann. Der Arbeitsort des Gesuchstellers wird aufgrund des allenfalls anstehenden Wechsels vielleicht nicht mehr in Bern sein, sondern wieder näher bei F._____. Es erscheint angemessen, davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller (auch nach einem Stellenwechsel) möglich sein wird, einen wöchentlichen Betreuungsanteil von 20 % abzudecken. Ob der Gesuchsteller die Kinder während diesen 20 % immer selbst betreuen wird können, muss und kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dieselbe Ungewissheit besteht auch mit Bezug auf die Gesuchsgegnerin. Sie wird ab dem 1. September 2020 (Eintritt von D._____ in den Kindergarten) einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. nachfolgend II./E. B.4.), obwohl sie unter der Woche einen Betreu- ungsanteil von rund 80 % inne hat. Es ist derzeit noch nicht bekannt, ob sie ihre Arbeitszeiten vollumfänglich mit den notwendigen Betreuungszeiten der Kinder in Einklang wird bringen können (immer, wenn diese in der Schule sind). Da, soweit bekannt, weder spezifische Bedürfnisse von C._____ oder D._____ eine Eigenbe- treuung als notwendig erscheinen lassen, noch davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchsgegnerin in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung der Kinder stünden, darf jedoch von einer Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausge- gangen werden (vgl. vorne II./E. A.5.1.).
E. 6.5.3 Nach dem bisher Gesagten spricht nichts dagegen, dass der Gesuch- steller die Kinder nicht auch unter der Woche und mit Übernachtungen betreut. Gemäss seinem Antrag, dass er die Kinder jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn) und jede zweite Wo- che von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss) bis Montagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn) betreut, wären C._____ und D._____ durchschnitt- lich jede Woche rund einen Tag und an jedem zweiten Wochenende beim Ge- suchsteller. Eine solche Regelung erscheint angemessen. Sie beinhaltet kein übermässiges Hin und Her zwischen den Eltern. So sind die Kinder (auf zwei Wo-
- 22 - chen gesehen) jeweils 3 ½ Tage bei der Gesuchsgegnerin (Montagmorgen bis Donnerstag Mittag), dann (gut) einen ½ Tag beim Gesuchsteller (Donnerstag Mit- tag mit Übernachtung bis Freitagmorgen), wieder 6 ½ Tage bei der Gesuchsgeg- nerin (Freitagmorgen bis Donnerstag Mittag) und hernach (gut) 3 ½ Tage beim Gesuchsteller (Donnerstag Mittag bis Montagmorgen). C._____ ist achteinviertel Jahre alt, D._____ ist knapp vier Jahre alt. Das Alter der Kinder spricht nicht ge- gen eine ausgedehntere Betreuung durch den Gesuchsteller. Die Parteien haben sich getrennt. Die bisherige Familienstruktur, insbesondere auch die Betreuung der Kinder durch Vater und Mutter, wurde aufgebrochen. Es bilden sich zwangs- läufig neue Strukturen. Beim Alter von C._____ und D._____ dürfen diese bein- halten, dass die Kinder nicht nur jedes zweite Wochenende beim Gesuchsteller übernachten. Es ist davon auszugehen, dass C._____ sich bereits ein wenig von beiden Eltern gelöst hat und insoweit ein eigenständiges Leben führt. D._____ kommt im Sommer in den Kindergarten. Dies wird einen Ablösungsprozess, ins- besondere von der Gesuchsgegnerin, auslösen. Es ist in diesem Zusammenhang anzeigt, wenn er sich vor diesem Schritt bereits in der neuen Umgebung des Ge- suchstellers eingelebt hat. Eine Festlegung der Betreuungszeiten im vorgenann- ten Umfang erscheint dem Kindeswohl nicht abträglich. Hingegen sollte kein übermässiges Hin und Her zwischen den Eltern entstehen. Dies wäre wohl der Fall, wenn die Kinder noch zusätzlich jeden Dienstag von 16.45 Uhr bis 20.00 Uhr beim Gesuchsteller zum Abendessen wären. Zumal C._____ während dieser Zeit noch das Kinderorchester in H._____ besucht und der Gesuchsteller offensicht- lich beabsichtigt, sie dorthin zu bringen und auch wieder abzuholen (vgl. Urk. 51 S. 3). Die Regelung, dass die Kinder mindestens einen Nachmittag pro Woche in- klusive Übernachtung auf den Folgetag vom Gesuchsteller betreut werden, sollte denn auch Gewähr dafür bieten, dass sich Streitereien über das Nachholen von Betreuungszeiten inskünftig erübrigen.
E. 6.5.4 Der Wunsch der Kinder steht einer Betreuung durch den Gesuchstel- ler im obgenannten Umfang nicht entgegen. C._____ wurde von der Vorinstanz am 3. Juli 2019 angehört. Sie führte an, es sei abgemacht worden, dass sie und D._____ jeden Dienstagabend für das Abendessen zum Vater gingen. Dies wolle sie nicht, weil es beim Vater langweilig sei (Urk. 21 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zu
- 23 - Recht ausführt, darf die erwähnte "Langeweile" beim Gesuchsteller nicht überbe- wertet werden, weil C._____ die Aussage selbst sogleich relativierte, indem sie anfügte, es sei manchmal auch nicht langweilig beim Vater. Sodann machte sie dieselbe Bemerkung auch über ihren sonstigen Tagesablauf (vgl. Urk. 43 S. 10). Kommt hinzu, dass es Kindern im Alter von C._____ ab und an langweilig ist. Dies gehört zu einer normalen Entwicklung des Kindes und ist gut so. Die Kinder sollen, wie auch der Gesuchsteller anführt (vgl. Prot. Vi S. 18), lernen, sich mit sich selbst zu beschäftigten. Der Vorinstanz zu folgen ist, da sie die Anhörung von C._____ durchgeführt hat, dass in dieser das Unwohlsein von C._____ mit dem dienstäglichen Abendessen beim Vater zum Ausdruck gekommen sei (vgl. Urk. 43 S. 10). Die Vorinstanz führt denn auch zutreffend aus, es sei offen zutage getreten, dass die Streitigkeiten ihrer Eltern C._____ belasteten und sie das Ge- fühl habe, - ob zu Recht oder Unrecht -, dass sie der Gesuchsgegerin aus Loyali- tätsgründen nicht alles erzählen dürfe, was sie mit dem Gesuchsteller erlebt habe. Damit kann jedoch das Unwohlsein auch darauf zurückzuführen sein, dass die Gesuchsgegnerin offensichtlich gegenüber den Abendessen an den Dienstag- abenden nicht mehr positiv eingestellt ist. Daraus ableiten zu wollen, dass es nicht C._____ Wunsch entsprechen würde, einmal pro Woche einen halben Tag inklusive Übernachtung oder jede zweite Woche eineinhalb Tage beim Gesuch- steller zu verbringen, geht nicht an. C._____ äussert während der ganzen Anhö- rung keine Bedenken gegen die stattfindenden Wochenendbesuche (mit Über- nachtungen) beim Gesuchsteller. Sie freut sich auf die anstehenden gemeinsa- men Ferien. Dass die Besuche beim Gesuchsteller für die Kinder mit "positive(n) Erlebnisse(n)" und "schwierigen Themen" behaftet sind, wie die Gesuchsgegnerin aus den ihr gegenüber gemachten Äusserungen folgert (vgl. Urk. 51 S. 4), ist normal. Eine Eltern-Kind-Beziehung beinhaltet zwangsläufig positive und negative Gefühle und ist von friedlicheren und schwierigeren Zeiten und Themen gekenn- zeichnet. Dies ändert sich bei einer Trennung der Eltern nicht, sondern wird mit Bezug auf das Empfinden des Kindes noch zusätzlich dadurch akzentuiert, dass es mehr oder weniger in den Elternkonflikt hineingezogen wird und damit in einen Loyalitätskonflikt gerät. Es kann daher durchaus sein, dass sich sowohl C._____ als auch D._____ gegenüber beiden Eltern unterschiedlich über ihre Bedürfnisse
- 24 - und Wünsche äussern, sei es, um es beiden Recht zu machen oder sie gegenei- nander auszuspielen. Aus der Anhörung von C._____ ist hingegen nichts ersicht- lich, woraus abzuleiten wäre, dass sie eine grosse Abneigung dagegen hätte, nebst den Wochenendbesuchen auch einmal unter der Woche beim Gesuchstel- ler zu übernachten. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen ist es weder ange- zeigt, C._____ nochmals anzuhören, noch muss ein Kinderanwalt "zur Erwahrung des Willens von C._____" bestellt werden (vgl. Urk. 42 S. 7). D._____ wurde auf- grund seines Alters zu Recht noch nicht angehört.
E. 6.5.5 Der Gesuchsteller beantragt, dass das von der Vorinstanz festgesetz- te Feiertagsbesuchsrecht gestrichen, im Gegenzug jedoch das Ferienbesuchs- recht von fünf Wochen auf die Hälfte der Ferien der Kinder erhöht wird (Urk. 42 S. 2, Antrag 2). Er begründet diese Anträge jedoch mit keinem Wort, weshalb in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne II./E. 3).
E. 7 Im Ergebnis ist die Berufung des Gesuchstellers gegen die Dispositivzif- fern 4 und 5 abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. C. Herausgabe von Gegenständen:
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller dazu, der Gesuchsgegne- rin die Stichsäge, die Handkreissäge mit Schiene, den Hochdruckreiniger Kärcher sowie die Kapp- und Gehrungssäge herauszugeben (Urk. 43 S. 29 f. und 34 f., Dispositivziffer 7).
2. Der Gesuchsteller rügt betreffend den Hochdruckreiniger sowie die Kapp- und Gehrungssäge eine falsche Sachverhaltsdarstellung. Die Gegenstände wür- den sich bereits bei der Gesuchsgegnerin befinden. Er könne sie nicht herausge- ben (Urk. 42 S. 13). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin nicht, auch wenn sie geltend macht, sich die Säge selbst als Occasionsmodell beschafft zu haben (Urk. 51 S. 10). Gegen die Herausgabe der Stichsäge opponiert der Gesuchsteller nicht (Urk. 42 S. 13).
E. 12 März 2020 noch einen Stand von Fr. 1'712.39 auf (Urk. 53/1). Auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Mai 2019 ein Manko von Fr. 153.– zu decken hatte, besteht damit weiterhin Ungewissheit über den Verbleib eines nicht unerheblichen Teils des Vermögens der Gesuchsgegne- rin. Gemäss der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht hätte die Ge- suchsgegnerin nach dem Hinweis des Gesuchstellers (vgl. Urk. 56 S. 10) umfas- send über den Verbleib dieser Gelder Auskunft geben müssen. Das hat sie ver- säumt (vgl. Urk. 60 S. 5), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Es kann denn offenbleiben, ob sie ab dem 22. August 2019, notabene zu einem Zeitpunkt als das Eheschutzverfahren bereits anhängig war und sie um ihre Kostenpflicht wusste, überhaupt noch ihr Vermögen für den Umbau bzw. die Renovation des Hauses verwenden durfte.
4. Entsprechend ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Ebenso ist ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes mangels rechtsgenügend behaupteter und belegter Mittel- losigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 6 und 8 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
- Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgewiesen. - 44 -
- Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgelt- lichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin.
- Der Gesuchsteller betreut C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt: - jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]); - jede zweite Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schul- schluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Mon- tagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]); - in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (von Don- nerstagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), am 26. Dezember von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 1. Januar ab 9.00 Uhr bis am
- Januar um 19.00 Uhr; - in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), vom 24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am 25. Dezember um 19.00 Uhr, sowie an Silvester ab 9.00 Uhr bis am 1. Januar um 19.00 Uhr. Ausserdem betreut der Gesuchsteller C._____ und D. auf eigene Kosten während fünf Wochen Ferien pro Jahr. - 45 - Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Mona- te vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegne- rin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuch- steller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, die Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die folgenden Ge- genstände auf erstes Verlangen herauszugeben: - Stichsäge - Handkreissäge mit Schiene." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufer- legt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'375.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen. - 46 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 71, an das Migrationsamt des Kantons Zürich so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 25. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Dezember 2019 (EE190029-E)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 1; Prot. Vi S. 4 ff., sinngemäss; Urk. 26 S. 2): Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller berechtigt ist, von der Gesuchsgegnerin getrennt zu leben, unter Regelung der Neben- folgen. Die Betreuung sei wie folgt auszugestalten: "- Die Kinder essen jede Woche beim Vater am Dienstag Znacht (von 16.45 bis 20.00 Uhr).
- Die Kinder sind jede Woche von Donnerstag-Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____]) beim Vater.
- Jede zweite Woche werden die Kinder von Donnerstag- Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Sonntagabend (20.00 Uhr; verpflegt) vom Vater betreut.
- Die Kinder verbringen die Hälfte ihrer Ferien pro Jahr beim Vater (fünf Wochen Ferien gemäss Arbeitsvertrag; Möglich- keit unbezahlten Urlaubs für zwei weitere Wochen); die El- tern verpflichten sich, die Ferienaufteilung für das jeweilige Jahr jeweils bis Ende November des Vorjahres in gegensei- tiger Absprache zu regeln, wobei bei Unstimmigkeiten dem Vater in geraden Jahren und der Mutter in ungeraden Jah- ren das Entscheidungsrecht zukommt; das auf die Ferien folgende Wochenende verbringen die Kinder jeweils beim Elternteil, wo sie die Ferien nicht verbracht haben, womit die alternierende Wochenendbetreuung neu beginnt.
- In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
- Abweichende Vereinbarungen in gegenseitiger Absprache der Eltern mit Blick namentlich auf das Kindswohl (z.B. Cevi- Wochenenden möchte C._____ grundsätzlich beim Vater verbringen) bleiben vorbehalten." der Gesuchsgegnerin (Urk. 15 S. 1 f.): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit dem 10. April 2019 getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in F._____ [Ortschaft] sei für die Dauer des Getrenntlebens der [Gesuchsgegnerin] samt Hausrat und Mobiliar zur aus- schliesslichen Benutzung zuzuweisen.
3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende Gegenstände zur Benutzung zu überlassen und
- 3 - auszuhändigen: Stichsäge, Handkreissäge mit Schiene, Hochdruckreiniger Kärcher, Kapp- und Gehrungssäge.
4. Die Kinder C._____, geboren tt.mm 2012, und D._____, ge- boren tt.mm 2016, seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
5. Dem Gesuchsteller sei folgendes Besuchsrecht einzuräu- men (auf eigene Kosten):
- jedes zweite Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;
- zusätzlich jeden Dienstag Abend von 17.00 bis 20.00 Uhr;
- ein angemessenes Ferienbesuchsrecht (mindestens bezüglich C._____, wahrscheinlich bezüglich beiden Kindern).
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ab 1. Mai 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je monatlich und zum Voraus:
- für C._____: Barunterhalt Fr. 1'640.–;
- für D._____: Barunterhalt Fr. 590.–, Betreuungsunter- halt Fr. 2'630.–;
- für die Gesuchsgegnerin persönlich: Fr. 0.–. Gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen seien zusätz- lich zu bezahlen. [7.] Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin folgende Auskünfte zu erteilen:
a) alle Barauszahlungen über das ZKB-Konto "Zahlun- gen" seit 1.1.2019;
b) die Kreditkartenabrechnungen der Cembra Bank seit 1.1.2018;
c) wie wurde die Kaution für die Wohnung des Gesuch- stellers bezahlt und wie der Mietzins seit 1.5.2019? Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchstellers."
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. Dezember 2019 (Urk. 43 S. 33 ff.):
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind und bereits seit dem 10. April 2019 getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; − zusätzlich jeden Dienstagabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr; − in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (von Donnerstagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), am 26. De- zember von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 1. Januar ab 9.00 Uhr bis am 2. Januar um 19.00 Uhr; − in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), vom
24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am 25. Dezember um 19.00 Uhr, sowie an Silvester ab 9.00 Uhr bis am 1. Januar um 19.00 Uhr. Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Mo- nate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchs- gegnerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuchsteller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, die Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungera- der Jahreszahl. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- 5 -
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für C._____ und D._____ folgende mo- natliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Ge- suchsgegnerin zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C._____: − ab 1. Mai 2019 bis 31. August 2020: Fr. 1'536.– (inkl. Kinderzulagen); − ab 1. September 2020: Fr. 1'466.– (zuzüglich Kinderzulagen). für D._____: − ab 1. Mai 2019 bis 31. August 2020: Fr. 3'566.– (inkl. Kinderzulagen; davon Fr. 848.– Barunterhalt und Fr. 2'718.– Betreuungsunterhalt); − ab 1. September 2020: Fr. 1'250.– (zuzüglich Kinderzulagen; Fr. 779.– Barunterhalt und Fr. 471.– Betreuungsunterhalt) Der Gesuchsteller wird zudem verpflichtet, alle ihm für den Zeitraum ab
1. September 2020 ausgerichteten gesetzlich oder vertraglich geregelten Kinderzulagen zusätzlich zu den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin weiterzuleiten. Es wird festgestellt, dass der Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende August 2020 im Betrag von monatlich Fr. 153.– nicht gedeckt ist.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab 1. September 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 425.– pro Monat zu be- zahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
6. Die eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse 1 in F._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegne- rin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Gesuchsteller ist allerdings berechtigt, seine persönlichen Gegenstände nach Voranmeldung bei der Gesuchsgegnerin abzuholen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die folgenden Ge- genstände auf erstes Verlangen herauszugeben: − Stichsäge − Handkreissäge mit Schiene − Hochdruckreiniger Kärcher
- 6 - − Kapp- und Gehrungssäge
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin unverzüglich sämtliche Kreditkartenabrechnungen der Cembra Bank seit 1. Januar 2018 auszuhändigen bzw. ihr Zugang dazu zu verschaffen. Zudem wird der Ge- suchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin mittels eines geeigneten Be- legs aufzuzeigen, wie er die Kaution für seine neue Wohnung bezahlt hat. Die übrigen Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
12. (Mitteilungssatz)
13. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 42 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen beiden Parteien die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung der Kinder zuzuteilen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen die Betreuung der Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu regeln:
- Die Kinder essen jede Woche beim Vater am Dienstag Znacht (von 16.45 Uhr bis 20.00 Uhr).
- Die Kinder sind jede Woche von Donnerstag-Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____]) beim Vater.
- Jede zweite Woche werden die Kinder von Donnerstag-Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Montagmor- gen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn) vom Vater betreut.
- 7 -
- Die Kinder verbringen die Hälfte ihrer Ferien pro Jahr beim Va- ter; die Eltern sind verpflichtet, die Ferienaufteilung für das je- weilige Jahr jeweils bis Ende November des Vorjahres in ge- genseitiger Absprache zu regeln, wobei bei Unstimmigkeiten dem Vater in geraden Jahren und der Mutter in ungeraden Jah- ren das Entscheidungsrecht zukommt; das auf die Ferien fol- gende Wochenende verbringen die Kinder jeweils beim Eltern- teil, wo sie die Ferien nicht verbracht haben, womit die alternie- rende Wochenendbetreuung neu beginnt.
- In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen der Berufungskläger zu verpflichten, für C._____ und D._____ folgende monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Berufungsbeklagte zahlba- re Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. für C._____:
- ab Mai 2019 bis 31. August 2020: CHF 1'234.– zzgl. Kinderzu- lagen;
- ab September 2020: CHF 1'351.– zzgl. Kinderzulagen; für D._____:
- ab Mai 2019 bis 31. August 2020: CHF 1'661.– zzgl. Kinderzu- lagen (davon CHF 618.– Barunterhalt und CHF 1'117.– Be- treuungsunterhalt);
- ab September 2020: CHF 989.– zzgl. Kinderzulagen (davon CHF 618.– Barunterhalt und CHF 371 Betreuungsunterhalt).
4. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben und stattdessen der Beru- fungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Sep- tember 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 243 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Es sei Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids aufzu- heben und stattdessen der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten die Stichsäge auf erstes Verlangen hin her- auszugeben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers."
- 8 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016 (vgl. Urk. 64). Seit dem 10. April 2019 leben die Parteien getrennt. Mit Eingabe vom
16. Mai 2019, am 17. Mai 2019 bei der Vorinstanz eingegangen, machte der Ge- suchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 43 S. 4). Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs angeführten Ent- scheid.
2. Gegen das Urteil hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Januar 2020 Berufung mit den eingangs angeführten Anträgen erhoben (Urk. 42). Die erstin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-41). Der Gesuchsteller hat einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– geleistet (Urk. 49). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 16. März 2020 (Urk. 51). Die weiteren Eingaben der Parteien (samt Beilagen) wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellung- und/oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 54; Urk. 56-58/1-10; Urk. 60-62/1-4; Urk. 65, Urk. 67-69/1-4).
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgese- hen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz- liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisier-
- 9 - ten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechts- schriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsub- stitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). Die Anforde- rungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). In diesem Rahmen ist auf die Par- teivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
4. Der Gesuchsteller ist durch den Endentscheid der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht er- hoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 38; Urk. 42) und der einverlangte Kostenvor- schuss ging rechtzeitig ein (Urk. 48; Urk. 49). Unter dem Vorbehalt rechtsgenü- gender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung grundsätzlich ein- zutreten.
- 10 -
5. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivzif- fern 1, 6 und 8. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. II. A. Obhut/Betreuungsregelung:
1. Die Vorinstanz stellte C._____ und D._____ für die Dauer des Getrennt- lebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 43 S. 7 f. und S. 33, Dispositivziffer 2). Sie berech- tigte und verpflichtete den Gesuchsteller, die Kinder an jedem zweiten Wochen- ende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, und zusätzlich jeden Diens- tagabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen. Weiter sprach sie dem Ge- suchsteller ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht und ein fünfwöchiges Fe- rienbesuchsrecht zu (Urk. 43 S. 8 ff. und S. 33, Dispositivziffer 3).
2. Der Gesuchsteller verlangt mit der Berufung eine Ausdehnung des Be- treuungsrechts. Er beantragt, die Kinder jeweils jede Woche am Dienstag zum "Znacht" (von 16.45 Uhr bis 20.00 Uhr), jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____]) und jede zweite Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____]) bis Montagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn) zu betreuen. Weiter hätten die Kinder die Hälfte ihrer Ferien pro Jahr bei ihm zu verbringen. In der übrigen Zeit würden sie von der Gesuchsgeg- nerin betreut (Urk. 42 S. 2, Antrag 2). Gestützt auf die ausgeweitete Betreuung sei die alternierende Obhut anzuordnen (Urk. 42 S. 2, Antrag 1, und S. 9). 3.1. Gemäss Vorinstanz sind beide Parteien grundsätzlich fähig, die Kinder in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zu erziehen und sich um sie zu kümmern. Der Gesuchsteller habe sich damit einverstanden erklärt, dass die Kin- der hauptsächlich bei der Gesuchsgegnerin wohnen würden. Er habe somit die derzeit faktisch bereits gelebte Obhutsregelung nicht in Frage gestellt. C._____
- 11 - habe sich in der Kinderanhörung nicht dahingehend geäussert, dass sie lieber bei ihrem Vater wohnen wolle. Das vom Gesuchsteller beantragte Betreuungsmodell, welches nach seinen Ausführungen "gleichsam alternierend" sein solle, beschla- ge nicht die Frage der Obhutszuteilung, sondern jene eines (erweiterten) Be- suchsrechts. Die Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleini- ge Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen (Urk. 43 S. 8). 3.2. Zur Betreuung durch den Gesuchsgegner hielt die Vorinstanz fest, es sei mehr als deutlich geworden, dass es den Parteien bislang nur unzureichend gelungen sei, die Kinder aus ihrem Paarkonflikt herauszuhalten. Beide Parteien würden in ihren Eingaben wiederholte unschöne Vorkommnisse, gerade auch bei den Kindsübergaben, schildern. Es sei von lauten Diskussionen, Provokationen und Beschimpfungen die Rede, von kurzfristigen einseitigen Abänderungen von zuvor getroffenen Abmachungen und gar von Tätlichkeiten zwischen den Partei- en. Es sei unumstritten, dass es zu solchen Vorkommnissen gekommen sei. Nicht zu erörtern oder beweismässig abzuklären sei, welcher Elternteil in welchem ge- nauen Umfang für die Vorkommnisse verantwortlich sei. Offensichtlich sei indes, dass die Kinder – jedenfalls C._____, vermutlich aber auch D._____ – sich auf- grund dieser unschönen Ereignisse in einem nicht unerheblichen Loyalitätskonflikt befänden. Unter diesen Voraussetzungen sei ein fruchtbares und auf die Kinder hin orientiertes Zusammenwirken der Parteien, welches als Grundlage für eine er- folgreiche Umsetzung eines ausgedehnten Besuchsrechts zwingend vorhanden sein müsste, derzeit unrealistisch. Dem Willen des Kindes komme namentlich bei der bald 8-jährigen C._____ er- hebliche Bedeutung zu. Der erst dreieinhalbjährige D._____ sei noch zu jung, um bezüglich der Kinderbelange einen eigenen Willen zu bilden und zu artikulieren. Aus dem Protokoll der Kinderanhörung schliesst die Vorinstanz, dass C._____s Beziehung zum Gesuchsteller grundsätzlich intakt sei. Die von C._____ erwähnte "Langeweile" beim Gesuchsteller dürfe nicht überbewertet werden. Sie relativiere diese Aussage selbst sogleich (es sei manchmal auch nicht langweilig beim Va- ter) und habe dieselbe Bemerkung über ihren sonstigen Tagesablauf gemacht. Es trete allerdings offen zutage, dass C._____ durch die Streitigkeiten ihrer Eltern
- 12 - belastet sei und das Gefühl habe – ob zu Recht oder zu Unrecht –, dass sie der Gesuchsgegnerin aus Loyalitätsgründen nicht alles erzählen dürfe, was sie mit dem Gesuchsteller erlebe. Zudem komme ihr Unwohlsein mit dem dienstäglichen Abendessen beim Vater auch in der Anhörung zum Ausdruck. Es greife zu kurz, solche Äusserungen als Folge der Beeinflussung durch den obhutsberechtigten Elternteil zu deuten und deshalb ein Besuchsrecht allenfalls auch gegen den Wil- len des Kindes durchzusetzen. Andererseits sei ein regelmässiger Kontakt unter der Woche wünschbar und für die Kinder durchaus zumutbar, zumal C._____ ihre negative Aussage betreffend die zusätzlichen Abendessen beim Gesuchsteller selbst abgeschwächt habe. Insgesamt ergebe sich auch aus der Anhörung von C._____, dass ein sehr ausgedehntes Besuchsrecht mit weiteren Übernachtun- gen derzeit nicht sinnvoll sei. Ein leichter Ausbau gegenüber einem gerichtsübli- chen Besuchsrecht werde die Kinder aber voraussichtlich nicht überfordern. Die Vorinstanz sah es als glaubhaft an, dass der Gesuchsteller sich während des Zusammenlebens der Parteien in nicht unerheblichem Masse an der Betreuung der Kinder beteiligt hat. Da die Gesuchsgegnerin in den vergangenen Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei, sei allerdings davon auszugehen, dass sie "be- sonders D._____, aber auch C._____" stets in erheblich grösserem Umfang als der Gesuchsteller betreut habe. Damit solle nicht die mutmasslich überdurch- schnittliche Betreuungsleistung des Gesuchstellers in Abrede gestellt oder in ih- rem Wert geschmälert werden. Heutzutage übernähmen Väter indes häufiger als früher eine aktive Rolle innerhalb der Familie bei der Kindererziehung und - betreuung. Die Aufnahme des ehelichen Getrenntlebens werde gerade in solchen Fällen als gravierender Einschnitt empfunden. Die Folge davon könne nicht sein, dass ungeachtet der bisherigen ehelichen Rollenverteilung und der Wünsche der Kinder eine alternierende Betreuungslösung gewählt werde und so das Interesse eines Elternteils an einer "gerechten" hälftigen Aufteilung der Besuchszeiten einer am Kindswohl orientierten Regelung vorgezogen werde. Die Arbeitssituation des Gesuchstellers sah die Vorinstanz als im Zeitpunkt der Fällung des Urteils und in näherer Zukunft nicht restlos geklärt an. Der Gesuch- steller absolviere einen befristeten firmeninternen Stage mit Arbeitsort Bern, wo-
- 13 - bei die Option im Raum gestanden habe, per Ende 2019 in die Zürcher G._____- Niederlassung zurückzuwechseln. Es sei unklar, welchen Einfluss der relativ weit entfernte Arbeitsort des Gesuchstellers auf die Möglichkeit zur Kinderbetreuung in einem Modell mit einem ausgedehnten Besuchsrecht hätte, wenngleich dies nicht zum vornherein als unmöglich erscheine. Es sei schwierig zu vertreten, im Wissen darum, dass der Gesuchsteller bei einer Anpassung seines Stellenprofils allenfalls nicht mehr genügend flexibel wäre, um den übernommenen Betreuungspflichten nachzukommen, ein beinahe alternierendes Besuchsrecht einzurichten. Im Inte- resse der Kinder sei eine wenigstens mittelfristig einigermassen stabile Betreu- ungsregelung anzustreben. Eine hauptsächliche Betreuung durch die Gesuchs- gegnerin biete hierfür am ehesten Gewähr. Letztlich sei aus dem Blickwinkel der Kinder zu fragen, so die Vorinstanz weiter, welche Besuchsrechtsregelung verträglich und praktikabel sei. Die bisherige überwiegende Betreuung durch die Gesuchsgegnerin und die damit verbundene Kontinuität für die Kinder, die Konflikte zwischen den Parteien, aber in einem ge- wissen Masse auch die etwas unklare Arbeitssituation des Gesuchstellers und die bestehenden finanziellen Zwänge, liessen ein sehr weitgehendes Besuchsrecht nicht als angezeigt erscheinen. Das ständige Hin und Her, welches ein solches Betreuungsmodell zwangsläufig mit sich bringen würde, wäre für die Kinder in der jetzigen, immer noch relativ neuen und ungefestigten, Situation mit viel Stress verbunden. Dies würde einer weiteren Verweigerungshaltung der Kinder Vor- schub leisten, was zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien führen könnte. Aus diesem Teufelskreis könnten sich die Parteien letztlich nur selbst be- freien. Die Anordnung eines weitreichenden Besuchsrechts, welches die Rei- bungsflächen zwischen den Parteien vergrössere und die Kinder mit grosser Wahrscheinlichkeit überfordern werde, sei der falsche Weg, um die Situation zu befrieden. Trotz der Konflikte zwischen den Parteien lasse sich nicht von einem hochstritti- gen Elternpaar sprechen. Eine Einschränkung der Besuchskontakte gegenüber einem gerichtsüblichen Besuchsrecht rechtfertige sich daher nicht. In Anbetracht der Umstände seien die Besuchszeiten aber nicht allzu stark auszuweiten. Der
- 14 - Tatsache, dass der Gesuchsteller bislang einen nicht unerheblichen Teil der Be- treuung der Kinder übernommen habe, sei insofern Rechnung zu tragen, dass er die Kinder an einem zusätzlichen Abend pro Woche betreue. Von einer Verpflich- tung zu zusätzlichen Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller unter der Woche sah die Vorinstanz "derzeit" ab (Urk. 43 S. 9 ff.). Weiter sprach die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Feiertags- besuchsrecht sowie ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen pro Jahr zu (Urk. 43 S. 13 f.).
4. Der Gesuchsteller rügt eine mehrfache falsche Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung (Willkür, Ermessensmissbrauch) durch die Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 4 ff.).
5. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine al- ternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2 m.H.). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur prak- tisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatori- schen Vorkehrungen zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit ge- zeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, na- mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Be-
- 15 - ziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Ei- gen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfä- higkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternie- renden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.H.). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreu- ungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht oder nur wenig ak- tiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzu- legen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindes- wohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige El- ternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur des- halb übernehmen oder ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Kon- zept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra 2017, S. 163 ff. und 170). Die alternierende Obhut setzt voraus, dass beide Eltern einen substantiellen Bei- trag bei der Betreuung des Kindes (im Alltag) leisten (vgl. BGer 5A_46/2015 vom 26.05.2015, E. 4.4.3). Von alternierender Obhut spricht man in der Praxis, wenn der eine Elternteil zumindest im Umfang von einem Drittel oder zwei Fünfteln Be-
- 16 - treuungsaufgaben (bzw. Betreuungsverantwortung) übernimmt (vgl. LGVE 2016 II Nr. 10; Bucher/Clausen, Die elterliche Sorge - Entwicklung in Lehre und Recht- sprechung, in: FamPra.ch 2018 S. 1 ff., 10, FN 43). Damit sind im Rahmen der Prüfung der alternierenden Obhut auch die (allenfalls umstrittenen) Betreuungs- anteile zu regeln. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien - und damit auch bei der Regelung der Betreuungszeiten - verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (vgl. statt vieler BGer 5A_312/2019 vom 17.10.2019, E. 2.1.3).
6. Zuteilungskriterien 6.1. Ein Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der alternierenden Obhut liegt vor (Prot. Vi. S. 4 ff., sinngemäss; Urk. 42 S. 2, Antrag 1). 6.2. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien wird nicht in Frage gestellt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, welche ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchsgegnerin aufkom- men liessen. Sodann blieb unangefochten, dass C._____ eine intakte Beziehung zum Gesuchsteller hat (vgl. Urk. 43 S. 10; Urk. 51). Auch bezüglich D._____ sind aus den Akten und den Behauptungen der Parteien keine andere Schlüsse zu ziehen. Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Beziehung der Kinder zur Ge- suchsgegnerin werden weder behauptet noch ergeben sie sich aus den Akten. 6.3.1. Wie bereits die Vorinstanz festhielt (vgl. Urk. 43 S. 9), kommt es zwi- schen den Parteien, insbesondere auch bei der Übergabe der Kinder, immer wie- der zu unschönen Vorkommnissen. Die Kinder bekommen diese Konflikte teilwei- se persönlich mit. Gemäss Gesuchsgegnerin tragen beide Parteien zu diesen Szenen bei (vgl. Urk. 29 S. 4). Der Gesuchsteller beruft sich auf ein deeskalieren- des Verhalten seinerseits (vgl. Urk. 33 S. 7). In welchem genauen Umfang die Parteien für die Vorfälle verantwortlich sind, kann, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. Urk. 43 S. 9), offenbleiben. Denn wie der in der Berufung aufgeworfe- ne Vorfall anlässlich der Übergabe der Kinder am 28. Februar 2020, bei welchem der Gesuchsteller die Polizei einschaltete, nachdem die Gesuchsgegnerin, was glaubhaft erscheint (vgl. Urk. 58/8), über Minuten an der Haustür geklingelt hatte,
- 17 - aufzeigt, sind solche Eskalationen nicht die Folge von Streitigkeiten über Kinder- belange. Vielmehr ging es beim genannten Vorfall um die Unterzeichnung eines Formulars durch den Gesuchsteller betreffend die Festnetznummer in der (vor- mals) ehelichen Liegenschaft (vgl. Urk. 51 S. 7; Urk. 56 S. 7; Urk. 60 S. 4). Wie sich die Parteien nach derartigen Vorkommnissen gegenüber den Kindern verhal- ten, was C._____ und D._____ von diesen Vorfällen jeweils mitbekommen und wie sie diese verarbeiten (vgl. beispielhaft die jeweils bestrittenen Schilderungen der Parteien zum 28. Februar 2020; Urk. 51 S. 6 f. und Urk. 56 S. 7), ist eine an- dere Frage. Es ist nachvollziehbar, dass die Streitereien für den bei den Kindern in einem gewissen Umfang sicherlich bereits vorhandenen Loyalitätskonflikt (vgl. Urk. 43 S. 9) nicht förderlich sind. Hingegen geht es zu weit, daraus ableiten zu wollen, dass derzeit ein "fruchtbares und auf die Kinder hin orientiertes Zusam- menwirken der Parteien" nicht realistisch sei (vgl. Urk. 43 S. 9 f.). Zwischen den Parteien sind die Betreuungszeiten strittig. Es kommt zu Auseinandersetzungen über Übergabezeiten und Übernachtungen der Kinder beim Gesuchsteller unter der Woche (vgl. Urk. 51 S. 6; Urk. 56 S. 3 f.; Urk. 60 S. 2 f.). Im Weiteren drehten sich die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien in Kinderbelangen jedoch lediglich darum, welche Spielsachen und Kleider zum Gesuchsteller mitgenom- men werden sollen bzw. dürfen (vgl. Prot. Vi S. 7, 12, 15 und 18). Keine Partei macht geltend, man habe sich ernsthaft über die schulischen Belange von C._____ oder die Einschulung von D._____ gestritten (vgl. Prot. Vi S. 12 f. und 15, zum jeweiligen Vorwurf der mangelnden Information über Schule und Cevi). Konflikte über Erziehungsfragen scheinen, soweit bekannt, nicht zu bestehen. Bezeichnenderweise entflammte zwischen den Parteien zwar ein Zwist, weil C._____ nunmehr am Dienstagabend, wenn sie beim Gesuchsteller zum Abend- essen wäre (16.55 Uhr bis 17.55 Uhr), ein Kinderorchester in H._____ [Ortschaft] besucht. Der Streit dreht sich jedoch nur darum, ob der Gesuchsteller ein Anrecht darauf hat, die Besuchszeit, welche auf die Probe entfällt, mittels Übernachtungen von Dienstag auf Mittwoch nachzuholen (vgl. Urk. 51 S. 3; Urk. 56 S. 3; Urk. 60 S. 1 f.). Einig sind sich die Parteien darin, dass dem Wunsch von C._____, dieses Orchester zu besuchen, gefolgt werden soll. Aufgrund des Gesagten ist nicht da- von auszugehen, dass das Verhältnis der Parteien hinsichtlich anderer Kinderbe-
- 18 - lange als der Betreuung derart von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde C._____ und D._____ dem gravie- renden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die ihren Interessen offensichtlich zuwider laufen würde. 6.3.2. Die Rüge des Gesuchstellers, gesamthaft gesehen liege kein hoch- strittiges Ehepaar vor, weshalb die für die Betreuungsregelung gemäss Rechts- begehren notwendige Kooperation gegeben sei (vgl. Urk. 42 S. 5), ist begründet. Dennoch seien die Parteien darauf hingewiesen, dass sie die ehelichen Streitig- keiten von den Kindern fernhalten sollten. Es ist, wie die Vorinstanz erwägt, ein Teufelskreis, bei welchem die Kinder als schwächstes Glied regelmässig am meisten leiden. Es liegt in der Verantwortung beider Parteien, dafür zu sorgen, dass die Elternkonflikte von der Betreuung ferngehalten werden, um so (insbe- sondere) der teilweise bestehenden Verweigerungshaltung der Kinder entgegen- zuwirken (vgl. hierzu Urk. 43 S. 12 f.). 6.4. Beide Parteien leben in F._____. Der Gesuchsteller wohnt auf dem Ge- lände der I._____-Schule, welche C._____ besucht. D._____ wird dort nach den Sommerferien in den Kindergarten eintreten (Urk. 51 S. 4). Es kann dem Gesuch- steller nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die Wohnung gewählt hat, um bei den Kindern mit einem kurzen Schulweg "zu Punkten" und sie allenfalls auch einmal vor oder nach der Schule zu sehen (Urk. 51 S. 4). Ihm aufgrund dieser Handlung unterstellen zu wollen, dass er die Kinder "bewusst oder unbewusst" beeinflussen wolle, geht nicht an. Die örtliche Nähe der Wohnung zur Schule er- leichtert den Kindern das Hin und Her zwischen den Parteien. Sodann erübrigen sich dadurch zumindest teilweise die konfliktbeladenen Übergaben durch die Par- teien. Die Kinder können nach Schulschluss problemlos zum Gesuchsteller gehen und am Morgen direkt von ihm aus in die Schule. 6.5. Es sind die (umstrittenen) Betreuungszeiten der Parteien festzulegen (vgl. vorne II./E. A.5.). In diesem Zusammenhang ist auf die weiteren Zuteilungs- kriterien, wie die Stabilität, die Wünsche der Kinder (insbesondere von C._____) und die finanziellen Einflüsse der Trennung auf die Betreuungsmöglichkeiten, ein- zugehen.
- 19 - 6.5.1. C._____ und D._____ wurden bis anhin mehrheitlich von der nicht er- werbstätigen Gesuchsgegnerin betreut. Unangefochten blieb die Folgerung der Vorinstanz, es erscheine glaubhaft, dass der Gesuchsteller während des Zusam- menlebens der Parteien in nicht unerheblichem Masse an der Betreuung der Kin- der beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz spricht von einer "mutmasslich über- durchschnittlichen Betreuungsleistung" (vgl. Urk. 43 S. 11; Urk. 42 S. 7; Urk. 51 S. 5). Der Gesuchsteller hat sich somit bereits während des Zusammenlebens der Parteien, soweit neben seiner Erwerbstätigkeit möglich, um die Kinder geküm- mert. Dies soll - wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 42 S. 7) - im Entscheid über die Festlegung der Betreuungszeiten berücksichtigt werden. Hin- gegen ist zu beachten, dass das Bundesgericht im Entscheid 5A_888/2016 vom
20. April 2018 zwar festgehalten hat, dass grundsätzlich beide Eltern gleicher- massen Anspruch darauf haben, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Es liege im Interesse des Kindes, eine Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen. Dies gelte auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergan- genheit zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sei, sich in Zukunft aber durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möch- te. Deshalb sei unerheblich, dass der Gesuchsteller in der Vergangenheit bislang zu hundert Prozent erwerbstätig gewesen sei. Abzustellen sei darauf, in welchem Ausmass er in Zukunft für die Betreuung der Kinder verfügbar sein werde (E. 3.3.2.). Hingegen beinhaltet das Kindeswohl auch, dass (grundsätzlich) beide Elternteile zusammen dafür sorgen, dass im Umfang ihrer Möglichkeiten genü- gend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, damit sich das Kind körperlich und geistig altersgerecht entwickeln kann. Kündigt ein bis anhin zu 100 % erwerbstäti- ger Elternteil seine Anstellung oder reduziert er sie in einem Ausmass, dass ein finanzieller Engpass entsteht, welcher die Gewährleistung des Vorgenannten nicht mehr sicherstellt, steht dies nicht im Einklang mit dem Kindeswohl. Damit soll dem bisher haupterwerbstätigen Elternteil, der nach der Trennung einen hö- heren Betreuungsanteil beanspruchen möchte, eine Reduktion seiner Erwerbstä- tigkeit, wenn dies zu finanziellen Engpässen führt bzw. führen würde, nicht per se versagt werden. Doch hat er sein Vorhaben mit dem anderen Elternteil abzuspre- chen und zu koordinieren, so dass die finanziellen Einbussen durch die Aufnahme
- 20 - oder die Erweiterung von dessen Erwerbstätigkeit aufgefangen werden können. Denn auch dem Ehepartner ist eine Übergangsphase zur Umstellung der bisheri- gen Rollenverteilung zu gewähren. 6.5.2. Der Gesuchsteller hat inzwischen einen unbefristeten Arbeitsvertrag als "Fachprojektleiter Junior" mit Arbeitsort Bern erhalten. Die Stelle besetzte er zuvor im Rahmen einer Stage. Er arbeitet in einem 80 %-Pensum (Urk. 46/1). Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Heirat sowie der Ge- burt von C._____ in einem 85 % Pensum als "Teamleiter Stellvertreter Siche- rungsanlagen" bei der G._____ arbeitete. Anfangs 2014 wechselte er zur J._____. Fortan war er zu 100 % erwerbstätig (Prot. Vi S. 7 und 20 f.; Urk. 14/6). Per Februar 2019 reduzierte der Gesuchsteller sein Pensum auf 90 % und per Mai 2019 auf 80 %. Die Pensumsreduktionen waren nicht mit der Gesuchsgegne- rin abgesprochen (vgl. Prot. Vi S. 7, S. 20 f.). Die Reduktion auf 80 % erfolgte nach der Trennung der Parteien am 10. April 2019. Die Gesuchsgegnerin war während der Ehe nicht erwerbstätig. Wie sich aus der nachfolgenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse der Par- teien ergibt (vgl. II./E. B.3.2.1. ff.), wird der Gesuchsteller auch ab September 2020 verpflichtet sein, einer 90 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gemäss dem Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 23. Januar 2020 sind in der Abteilung des Gesuchstellers "ungeplante, kurzfristige Erhöhungen" bis auf weiteres nicht möglich (vgl. Urk. 46/2; wobei die Gesuchsgegnerin das Dokument in Frage stellt [vgl. Urk. 51 S. 7]). Entsprechend hat der Gesuchsteller allenfalls eine neue An- stellung zu suchen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird er indes aufgrund des 90 %-Pensums an einem halben Tag pro Woche die Kinder betreuen können. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller aufgrund sei- ner bisherigen Laufbahn bei der G._____ verbleiben wird (vgl. Urk. 14/6). Der Ge- suchsteller hat bereits anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2019 glaubhaft ausgeführt, dass er bei seiner Arbeitgeberin flexible Arbeitszeiten hat und er zu- mindest teilweise von zu Hause aus arbeiten kann (vgl. Prot. Vi S. 5). Es ist zu- treffend, wenn die Gesuchsgegnerin anführt, dass insbesondere auch die Corona- Krise aufgezeigt habe, dass es kaum möglich sei, über längere Dauer neben der
- 21 - Kinderbetreuung konzentriert im Homeoffice zu arbeiten (Urk. 51 S. 5; Urk. 60 S. 3). Homeoffice ermöglicht jedoch eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten, in- dem auch einmal an einem Abend oder an einem Wochenende Arbeitszeit vor- oder nachgeholt werden kann. Der Arbeitsort des Gesuchstellers wird aufgrund des allenfalls anstehenden Wechsels vielleicht nicht mehr in Bern sein, sondern wieder näher bei F._____. Es erscheint angemessen, davon auszugehen, dass es dem Gesuchsteller (auch nach einem Stellenwechsel) möglich sein wird, einen wöchentlichen Betreuungsanteil von 20 % abzudecken. Ob der Gesuchsteller die Kinder während diesen 20 % immer selbst betreuen wird können, muss und kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dieselbe Ungewissheit besteht auch mit Bezug auf die Gesuchsgegnerin. Sie wird ab dem 1. September 2020 (Eintritt von D._____ in den Kindergarten) einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen (vgl. nachfolgend II./E. B.4.), obwohl sie unter der Woche einen Betreu- ungsanteil von rund 80 % inne hat. Es ist derzeit noch nicht bekannt, ob sie ihre Arbeitszeiten vollumfänglich mit den notwendigen Betreuungszeiten der Kinder in Einklang wird bringen können (immer, wenn diese in der Schule sind). Da, soweit bekannt, weder spezifische Bedürfnisse von C._____ oder D._____ eine Eigenbe- treuung als notwendig erscheinen lassen, noch davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchsgegnerin in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung der Kinder stünden, darf jedoch von einer Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausge- gangen werden (vgl. vorne II./E. A.5.1.). 6.5.3. Nach dem bisher Gesagten spricht nichts dagegen, dass der Gesuch- steller die Kinder nicht auch unter der Woche und mit Übernachtungen betreut. Gemäss seinem Antrag, dass er die Kinder jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn) und jede zweite Wo- che von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss) bis Montagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn) betreut, wären C._____ und D._____ durchschnitt- lich jede Woche rund einen Tag und an jedem zweiten Wochenende beim Ge- suchsteller. Eine solche Regelung erscheint angemessen. Sie beinhaltet kein übermässiges Hin und Her zwischen den Eltern. So sind die Kinder (auf zwei Wo-
- 22 - chen gesehen) jeweils 3 ½ Tage bei der Gesuchsgegnerin (Montagmorgen bis Donnerstag Mittag), dann (gut) einen ½ Tag beim Gesuchsteller (Donnerstag Mit- tag mit Übernachtung bis Freitagmorgen), wieder 6 ½ Tage bei der Gesuchsgeg- nerin (Freitagmorgen bis Donnerstag Mittag) und hernach (gut) 3 ½ Tage beim Gesuchsteller (Donnerstag Mittag bis Montagmorgen). C._____ ist achteinviertel Jahre alt, D._____ ist knapp vier Jahre alt. Das Alter der Kinder spricht nicht ge- gen eine ausgedehntere Betreuung durch den Gesuchsteller. Die Parteien haben sich getrennt. Die bisherige Familienstruktur, insbesondere auch die Betreuung der Kinder durch Vater und Mutter, wurde aufgebrochen. Es bilden sich zwangs- läufig neue Strukturen. Beim Alter von C._____ und D._____ dürfen diese bein- halten, dass die Kinder nicht nur jedes zweite Wochenende beim Gesuchsteller übernachten. Es ist davon auszugehen, dass C._____ sich bereits ein wenig von beiden Eltern gelöst hat und insoweit ein eigenständiges Leben führt. D._____ kommt im Sommer in den Kindergarten. Dies wird einen Ablösungsprozess, ins- besondere von der Gesuchsgegnerin, auslösen. Es ist in diesem Zusammenhang anzeigt, wenn er sich vor diesem Schritt bereits in der neuen Umgebung des Ge- suchstellers eingelebt hat. Eine Festlegung der Betreuungszeiten im vorgenann- ten Umfang erscheint dem Kindeswohl nicht abträglich. Hingegen sollte kein übermässiges Hin und Her zwischen den Eltern entstehen. Dies wäre wohl der Fall, wenn die Kinder noch zusätzlich jeden Dienstag von 16.45 Uhr bis 20.00 Uhr beim Gesuchsteller zum Abendessen wären. Zumal C._____ während dieser Zeit noch das Kinderorchester in H._____ besucht und der Gesuchsteller offensicht- lich beabsichtigt, sie dorthin zu bringen und auch wieder abzuholen (vgl. Urk. 51 S. 3). Die Regelung, dass die Kinder mindestens einen Nachmittag pro Woche in- klusive Übernachtung auf den Folgetag vom Gesuchsteller betreut werden, sollte denn auch Gewähr dafür bieten, dass sich Streitereien über das Nachholen von Betreuungszeiten inskünftig erübrigen. 6.5.4. Der Wunsch der Kinder steht einer Betreuung durch den Gesuchstel- ler im obgenannten Umfang nicht entgegen. C._____ wurde von der Vorinstanz am 3. Juli 2019 angehört. Sie führte an, es sei abgemacht worden, dass sie und D._____ jeden Dienstagabend für das Abendessen zum Vater gingen. Dies wolle sie nicht, weil es beim Vater langweilig sei (Urk. 21 S. 3 f.). Wie die Vorinstanz zu
- 23 - Recht ausführt, darf die erwähnte "Langeweile" beim Gesuchsteller nicht überbe- wertet werden, weil C._____ die Aussage selbst sogleich relativierte, indem sie anfügte, es sei manchmal auch nicht langweilig beim Vater. Sodann machte sie dieselbe Bemerkung auch über ihren sonstigen Tagesablauf (vgl. Urk. 43 S. 10). Kommt hinzu, dass es Kindern im Alter von C._____ ab und an langweilig ist. Dies gehört zu einer normalen Entwicklung des Kindes und ist gut so. Die Kinder sollen, wie auch der Gesuchsteller anführt (vgl. Prot. Vi S. 18), lernen, sich mit sich selbst zu beschäftigten. Der Vorinstanz zu folgen ist, da sie die Anhörung von C._____ durchgeführt hat, dass in dieser das Unwohlsein von C._____ mit dem dienstäglichen Abendessen beim Vater zum Ausdruck gekommen sei (vgl. Urk. 43 S. 10). Die Vorinstanz führt denn auch zutreffend aus, es sei offen zutage getreten, dass die Streitigkeiten ihrer Eltern C._____ belasteten und sie das Ge- fühl habe, - ob zu Recht oder Unrecht -, dass sie der Gesuchsgegerin aus Loyali- tätsgründen nicht alles erzählen dürfe, was sie mit dem Gesuchsteller erlebt habe. Damit kann jedoch das Unwohlsein auch darauf zurückzuführen sein, dass die Gesuchsgegnerin offensichtlich gegenüber den Abendessen an den Dienstag- abenden nicht mehr positiv eingestellt ist. Daraus ableiten zu wollen, dass es nicht C._____ Wunsch entsprechen würde, einmal pro Woche einen halben Tag inklusive Übernachtung oder jede zweite Woche eineinhalb Tage beim Gesuch- steller zu verbringen, geht nicht an. C._____ äussert während der ganzen Anhö- rung keine Bedenken gegen die stattfindenden Wochenendbesuche (mit Über- nachtungen) beim Gesuchsteller. Sie freut sich auf die anstehenden gemeinsa- men Ferien. Dass die Besuche beim Gesuchsteller für die Kinder mit "positive(n) Erlebnisse(n)" und "schwierigen Themen" behaftet sind, wie die Gesuchsgegnerin aus den ihr gegenüber gemachten Äusserungen folgert (vgl. Urk. 51 S. 4), ist normal. Eine Eltern-Kind-Beziehung beinhaltet zwangsläufig positive und negative Gefühle und ist von friedlicheren und schwierigeren Zeiten und Themen gekenn- zeichnet. Dies ändert sich bei einer Trennung der Eltern nicht, sondern wird mit Bezug auf das Empfinden des Kindes noch zusätzlich dadurch akzentuiert, dass es mehr oder weniger in den Elternkonflikt hineingezogen wird und damit in einen Loyalitätskonflikt gerät. Es kann daher durchaus sein, dass sich sowohl C._____ als auch D._____ gegenüber beiden Eltern unterschiedlich über ihre Bedürfnisse
- 24 - und Wünsche äussern, sei es, um es beiden Recht zu machen oder sie gegenei- nander auszuspielen. Aus der Anhörung von C._____ ist hingegen nichts ersicht- lich, woraus abzuleiten wäre, dass sie eine grosse Abneigung dagegen hätte, nebst den Wochenendbesuchen auch einmal unter der Woche beim Gesuchstel- ler zu übernachten. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen ist es weder ange- zeigt, C._____ nochmals anzuhören, noch muss ein Kinderanwalt "zur Erwahrung des Willens von C._____" bestellt werden (vgl. Urk. 42 S. 7). D._____ wurde auf- grund seines Alters zu Recht noch nicht angehört. 6.5.5. Der Gesuchsteller beantragt, dass das von der Vorinstanz festgesetz- te Feiertagsbesuchsrecht gestrichen, im Gegenzug jedoch das Ferienbesuchs- recht von fünf Wochen auf die Hälfte der Ferien der Kinder erhöht wird (Urk. 42 S. 2, Antrag 2). Er begründet diese Anträge jedoch mit keinem Wort, weshalb in- soweit auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne II./E. 3).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beide Parteien erziehungsfähig sind. Die Konflikte und die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien sprechen nicht gegen eine alternierende Obhut. Die für eine alternierende Obhut erforderli- chen geografischen Verhältnisse sind gegeben. Gemäss obiger Regelung betreut der Gesuchsteller die Kinder jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn) und jede zweite Woche von Don- nerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss) bis Montagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn), damit knapp fünf Tage in zwei Wochen. Zuzüglich der Betreu- ung während der Ferien- und Feiertage ist davon auszugehen, dass die Kinder genug Zeit beim Gesuchsteller verbringen, um von einer alternierenden Obhut zu sprechen. Entsprechend sind C._____ und D._____ unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Die Betreuung ist wie oben angeführt zu regeln. Antrags- gemäss haben die Kinder während der Dauer des Getrenntlebens ihren Wohnsitz weiterhin bei der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 42 S. 4; Urk. 51). In diesem Sinne ist die Berufung gegen die Dispositivziffern 2 und 3 (teilweise) gutzuheissen.
- 25 - B. Unterhalt:
1. Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Methode (Urk. 43 S. 14 f.). Sie setzte den familienrechtlichen Bedarf des Gesuch- stellers für eine erste Phase bis Ende August 2020 (ohne Steuern und Gebühren VVG) auf Fr. 3'355.– (Urk. 43 S. 15) und denjenigen der Gesuchsgegnerin (wel- cher in dieser Phase den Lebenshaltungskosten entspricht) auf Fr. 2'871.– fest (Urk. 43 S. 18). Für C._____ berechnete sie einen Bedarf von Fr. 1'536.– und für D._____ von Fr. 848.– (Urk. 43 S. 20). Beim Gesuchsteller ging die Vorinstanz in dieser Phase basierend auf einer 100 % Erwerbstätigkeit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'457.– aus (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzula- gen; Urk. 43 S. 24). Der Gesuchsgegnerin rechnete sie kein Einkommen an. Für die erste Phase ergab sich folgende Unterhaltsberechnung (Urk. 43 S. 26): Gesamteinkommen der Parteien Fr. 8'457.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 8'610.– Fehlbetrag Fr. 153.– Barunterhalt von C._____ (inkl. Kinderzulagen) Fr. 1'536.– Barunterhalt von D._____ (inkl. Kinderzulagen) Fr. 848.– Betreuungsunterhalt (vollumfänglich bei D._____ Fr. 2'718.– angerechnet) Entsprechend sprach die Vorinstanz C._____ ab dem 1. Mai 2019 bis zum
31. August 2020 einen Unterhalt von Fr. 1'536.– (inkl. Kinderzulagen) und D._____ von Fr. 3'566.– zu (inkl. Kinderzulagen, davon Fr. 848.– Barunterhalt und Fr. 2'718.– Betreuungsunterhalt). Zudem stellte sie fest, dass der Bedarf der Ge- suchsgegnerin bis Ende August 2020 im Betrag von monatlich Fr. 153.– nicht ge- deckt sei (Urk. 43 S. 34, Dispositivziffer 4). Für die zweite Phase ab September 2020 setzte die Vorinstanz den Bedarf des Gesuchstellers (inkl. Fr. 300.– Steuern und Fr. 96.– Gebühren VVG) auf Fr. 3'751.– und jenen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 3'121.– (inkl. Fr. 250.– Steu- ern) fest. Den Bedarf von C._____ erhöhte sie um Fr. 120.– für Hobbies auf
- 26 - Fr. 1'656.– und die Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin um Fr. 100.– für Steuern auf Fr. 2'971.– (vgl. Urk. 43 S. 26 f.). Beim Gesuchsteller ging die Vorin- stanz neu von einem Einkommen basierend auf einem 90 % Pensum aus, mithin netto Fr. 7'150.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Fr. 308.– bzw. Fr. 205.– Kinder- zulagen, Urk. 43 S. 27 f.). Der Gesuchsgegnerin rechnete sie ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem 50 % Pensum von Fr. 2'500.– an (Urk. 43 S. 26). Gemäss Vorinstanz ergab sich folgende Unterhaltsberechnung (Urk. 43 S. 28): Gesamteinkommen der Parteien, inkl. Kinderzulagen Fr. 10'163.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 9'376.– Freibetrag Fr. 787.– Überschussverteilung: je 15 % (Fr. 118.–) pro Kind, je 35 % (Fr. 275.–) pro Elternteil Barunterhalt von C._____ (zuzüglich Überschussanteil Fr. 1'774.– von Fr. 118.–) Barunterhalt von D._____ (zuzüglich Überschussanteil Fr. 984.– von Fr. 136.–) Betreuungsunterhalt (bei D._____ angerechnet; Lebens- Fr. 471.– haltungskosten von Fr. 2'971.– abzüglich Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'500.–) Die Vorinstanz sprach C._____ ab dem 1. September 2020 einen Unterhalt von Fr. 1'466.– zuzüglich Fr. 308.– Kinderzulagen zu. Den Unterhalt für D._____ setz- te sie auf Fr. 1'250.– (Fr. 779.– Barunterhalt und Fr. 471.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich Fr. 205.– Kinderzulagen fest (Urk. 43 S. 28 und S. 34, Dispositivziffer 4). Der Gesuchsgegnerin sprach die Vorinstanz einen persönlichen Unterhalt von Fr. 425.– zu (Urk. 43 S. 28 und S. 34, Dispositivziffer 5).
2. Der Gesuchsteller beantragt mit der Berufung die Reduktion der Unter- haltsbeiträge für C._____ in der ersten Phase (ab 1. Mai 2019 bis 31. August
2020) auf Fr. 1'234.– und für D._____ auf Fr. 1'661.– (davon Fr. 618.– Barunter- halt und Fr. 1'117.– Betreuungsunterhalt), je zuzüglich Kinderzulage. Ab dem
1. September 2020 sei der Unterhaltsbeitrag für C._____ auf Fr. 1'351.– und jener für D._____ auf Fr. 989.– (davon Fr. 618.– Barunterhalt und Fr. 371.– Betreu-
- 27 - ungsunterhalt), je zuzüglich Kinderzulagen, festzusetzen. Sodann sei er zu ver- pflichten, der Gesuchsgegnerin ab dem 1. September 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 42 S. 3, Anträge 3 und 4).
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1.1. Die Vorinstanz rechnete, wie bereits erwähnt, dem Gesuchsteller bis und mit 31. August 2020 ein Einkommen von netto Fr. 8'457.– (inkl. Anteil
13. Monatslohn und Kinderzulagen) basierend auf einer 100 % Tätigkeit an. Sie erwog, in finanziell engen Verhältnissen seien, wenn Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen seien, besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu stellen. Die Anrechnung eines hypothetischen (höheren) Einkommens erfolge, wenn dem Unterhaltsverpflichte- ten zugemutet werden könne, aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und sei- ner Gesundheit ein höheres Einkommen zu erzielen, und wenn er dieses höhere Einkommen tatsächlich erzielen könnte. Dabei bedürfe es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, wenn der Unterhaltspflichtige bis zu einem freiwilligen Stellen- wechsel einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (m.H. auf die Lite- ratur und Rechtsprechung). Es sei unstrittig, dass der Gesuchsteller bis Ende Januar 2019 in einem 100 % Pensum erwerbstätig gewesen sei. Bis zu seinem Wechsel Ende 2013 zur J._____ habe er gemäss seinen Angaben in einem tieferen Pensum gearbeitet. Es möge durchaus sein, dass er seine Berufskarriere darauf ausgelegt habe, so bald wie möglich wieder in einem tieferen Pensum erwerbstätig zu sein, um die gewonnene Zeit für seine Familie einzusetzen. Allerdings gestehe der Gesuch- steller selbst ein, die beiden kurz nacheinander erfolgten Pensumsreduktionen im Jahr 2019 (im Februar von 100 % auf 90 % und im Mai von 90 % auf 80 %) ei- genmächtig beschlossen zu haben, und dies in einem Zeitpunkt, als die Parteien zwar noch zusammengelebt hätten, es in ihrer Partnerschaft aber bereits erheb- lich gekriselt habe.
- 28 - Ausgangspunkt für die Frage des Unterhalts bilde die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten. Die Parteien hätten in einer klassischen Einverdienerehe gelebt. Die Gesuchsgegnerin habe sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert und sei (noch) nicht erwerbstätig gewesen. Es sei in einer solchen Situation nicht op- portun, wenn der Gesuchsteller in Anbetracht einer sich anbahnenden Trennung seine Betreuungsvorstellungen einseitig durchzusetzen versuche, indem er ohne jegliche Absprache sein Pensum sukzessive von 100 % auf 90 % und danach auf 80 % reduziere und die Gesuchsgegnerin auf diese Weise vor vollendete Tatsa- chen stelle. Auch bei einer 100 %-Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers und bei ei- ner straffen Bedarfsberechnung, wie sie vorliegend vorgenommen worden sei, werde zumindest in einer ersten Phase ein letztlich von der Gesuchsgegnerin zu tragendes Manko resultieren. Aus diesem Grund und wegen der strengen Anfor- derungen an den unterhaltspflichtigen Elternteil sei dem Gesuchsteller – zumin- dest vorerst – ein 100 %-Pensum anzurechnen (Urk. 43 S. 22 f.). 3.1.2. Der Gesuchsteller rügt eine Rechtsverletzung. Gemäss stehender Rechtsprechung sei eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nur bei ausgewiesener Schädigungsabsicht zulässig. Weder die Ge- suchsgegnerin noch die Vorinstanz habe solches behauptet. Vielmehr sei die Pensumsreduktion in der Absicht erhöhter Verfügbarkeit für die Familie erfolgt. Es sei daher offensichtlich unzulässig, ihm für die zurückliegende Zeit eine höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen für ein 80 % Pensum anzurechnen. Das Einkommen beziffert der Gesuchsteller "aktuell" mit Fr. 6'324.– (inkl. 13. Monats- lohn, ohne Kinderzulagen; vgl. Urk. 42 S. 10 f.). 3.1.3. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung der Kinderalimente grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Un- terhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann das Gericht von einem hypotheti- schen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (vgl. statt vieler BGer 5A_403/2019 vom 12.03.2020, E. 4.1). Im Verhält- nis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die
- 29 - Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Ein hypothetisches Ein- kommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich er- zielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkom- mensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensverminderung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Ein- kommen nach der (jüngsten) Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12.03.2020, E. 4.1 m.H.). Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit und verlangt von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, ist der verpflichte- ten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Anders verhält es sich, wenn der Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt hat. Denn in diesem Fall bedarf der Schuldner keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebensverhältnisse umstellen zu können. Vielmehr muss der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende tun und insbeson- dere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unter- haltspflicht nachzukommen. Versagt das Gericht der unterhaltspflichtigen Partei aus den beschriebenen Gründen eine Übergangs- oder Anpassungsfrist, so muss sich diese ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gegebenenfalls von einem Zeitpunkt an anrechnen lassen, der - schon vom Datum der Erhebung der Unterhaltsklage aus gesehen - in der Vergangenheit liegt. Denn das Kind kann auf Leistung des Unterhalts nicht nur für die Zukunft klagen, sondern auch
- 30 - für ein Jahr vor Klageerhebung (vgl. zum Ganzen BGer 5A_59/2016 vom 01.06.2016, E. 3.1 f. m.H.). 3.1.4. Die Rechtsprechung bezüglich einer allfälligen rückwirkenden An- rechnung eines hypothetischen Einkommens basiert auf einer Unterhaltsklage. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnte. Es sind überwiegend Kinderunterhaltsbeiträge um- stritten. Diese wurden ab der Trennung der Parteien verlangt und von der Vorin- stanz korrekterweise rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zugesprochen, was unan- gefochten blieb. Wie dargelegt, kam der Gesuchsteller bis zur Trennung der Par- teien vollumfänglich für den Unterhalt der Familie auf. Sein Arbeitspensum redu- zierte er zu einem Zeitpunkt, als die Trennung der Parteien greifbar bzw. bereits vollzogen war. Er sprach die Pensumsreduktionen nicht mit der Gesuchsgegnerin ab (vgl. vorne II./E. A.6.5.2.) und wusste um seine Unterhaltspflicht. Wie bereits dargelegt, ist dem Gesuchsteller zwar grundsätzlich das Recht zuzusprechen, in Abweichung zu der bisherigen Rollenverteilung, C._____ und D._____ auch unter der Woche zu betreuen, doch darf er dies nicht eigenmächtig und ohne der Ge- suchsgegnerin Zeit für eine Umstellung zu gewähren, durchsetzen (vgl. vorne II./E. A.6.5.1.). Es war ihm daher auch nach der Trennung der Parteien zumutbar, weiterhin einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Gesuchsteller führt zwar an, dass weder eine Aufstockung in seiner jetzigen Stelle möglich sei noch eine Rückkehr an seine frühere Stelle, da diese inzwischen neu besetzt worden sei (Urk. 42 S. 10). Damit erscheint hingegen nicht glaubhaft, dass es dem Ge- suchsteller nicht möglich gewesen wäre bzw. wäre, eine andere Anstellung (allen- falls bei einem anderen Arbeitgeber) mit einem 100 % Pensum zu finden. Dies behauptet denn der Gesuchsteller auch nicht. Im Ergebnis hat daher die Vorin- stanz dem Gesuchsteller im Sinne der obgenannten Rechtsprechung zu Recht eine Übergangsfrist zur Erhöhung seines Arbeitspensums verweigert und ihm be- reits ab dem 1. Mai 2019 ein Einkommen basierend auf einem 100 % Pensum angerechnet. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers muss er, da die Reduktion seiner Pensen umkehrbar erscheint, nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt ha- ben. Die Rüge des Gesuchstellers ist unbegründet. Er hat denn auch vor Vorin- stanz geltend gemacht, notfalls sei er zur Realisierung des von ihm beantragten
- 31 - Betreuungsmodells dazu bereit, sein Eigengutsvermögen anzuzehren (Guthaben bei der Personalkasse G._____ [Urk. 32 S. 2], Stand per 31. Dezember 2018 Fr. 88'546.–; Urk. 12/2). Die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Ein- kommens von Fr. 8'457.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderzulagen) blieb unangefochten. Es ist davon auszugehen. 3.2.1. Ab dem 1. September 2020 (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin) sah es die Vorinstanz als vertretbar an, aufseiten des Ge- suchstellers von einem 90 % Pensum auszugehen, da nunmehr die finanziellen Grundbedürfnisse sämtlicher Familienmitglieder gedeckt seien. Auch die Ge- suchsgegnerin habe eine künftige Pensumsreduktion des Gesuchstellers nicht zum vornherein kategorisch ausgeschlossen. Die Vorinstanz errechnete einen Lohn von netto Fr. 7'150.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exklusive Kinderzulagen von Fr. 308.– und Fr. 205.–; Urk. 43 S. 27 f.). 3.2.2. Der Gesuchsteller rügt eine Rechtsverletzung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die finanzielle Notwendigkeit für eine Aufstockung des Pensums von 80 % auf 90 % sei nicht gegeben, zumal sie zulasten der Kinderbe- treuung ginge. Werde von einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit ausgegangen, was zu einem Manko führe, sei dieses nicht auszuweisen, da beide Parteien über Ver- mögen verfügen würden. Dieses sei nach Massgabe der alternierenden Obhut je zu gleichen Teilen anzuzehren, sofern tatsächlich ein entsprechender Bedarf be- stehen sollte. Hinzu komme, dass zufolge der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Gesuchsgegnerin "in einem guten halben Jahr" (auch bei Annahme ei- nes 80 %-Pensums) kein Manko mehr bestehe. Es sei offensichtlich unzumutbar, dass er seine jetzige 80 % Stelle aufgebe, eine 100 % Stelle suche (wofür ihm ei- ne Übergangsfrist von üblicherweise bis zu sechs Monaten zu gewähren wäre), welche er dann nach maximal ein paar Monaten wieder reduzieren bzw. kündigen müsste, um eine neue niederprozentige Stelle zu suchen (Urk. 42 S. 10). 3.2.3. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung (vgl. II./E. B.3.1.3.) so- wie das Erwogene erscheint es nicht unzumutbar, wenn der Gesuchsteller nun- mehr eine 100 % bzw. ab September 2020 eine 90 % Stelle suchen muss. Die vom Gesuchsteller übernommene Betreuung unter der Woche befreit diesen nicht
- 32 - in deren gesamten Umfang von einer Arbeitsleistung. Die Gesuchsgegnerin muss einer 50 %-igen Erwerbstätigkeit nachgehen, obwohl sie (durchschnittlich) 80 % der Betreuung von Montag bis Freitag zu bewältigen hat. Die finanziellen Verhält- nisse der Parteien sind weiterhin sehr eng (vgl. nachfolgend II./E. B.5. f.). Die An- zehrung von Vermögen kann für eine gewisse Zeit zur Überbrückung von finanzi- ellen Engpässen herangezogen werden. Auf unbestimmte Zeit ist sie hingegen nicht angezeigt, zumal (zumindest) die Gesuchsgegnerin, nicht über erhebliche fi- nanzielle Reserven verfügt (vgl. nachfolgend III./E. 3.1. ff.). Die Rüge des Ge- suchstellers ist unbegründet. 3.2.4. Hingegen ist es nicht notwendig, dass der Gesuchsteller, nachdem die Gesuchsgegnerin per 1. September 2020 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben wird, weiterhin 100 % arbeitet, damit der bisherige Lebensstandard weiter- geführt werden kann (Urk. 51 S. 8). Bei den von der Vorinstanz errechneten Be- darfen der Parteien für die zweite Phase sind die Steuern miteinbezogen (vgl. Urk. 43 S. 27). Die Freizeitausgaben von C._____ werden berücksichtigt (vgl. Urk. 43 S. 26 f.). Sodann sind diese Ausgaben grundsätzlich aus dem Grundbe- trag zu bezahlen und die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz keine erhöhten Auslagen geltend gemacht. Ebenso wenig hat sie Kosten für eine Altersvorsorge behauptet. Weiter ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass zufolge der Trennung Mehrkosten anfallen. Zur Deckung dieser Kosten hat auch sie, soweit zumutbar und möglich, mit einem Erwerbseinkommen beizutragen. 3.2.5. Die Höhe des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens von Fr. 7'150.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exklusive Fr. 308.– und Fr. 205.– Kinder- zulagen) wird nicht angefochten. Es hat Bestand.
4. Unangefochten blieb, dass der Gesuchsgegnerin basierend auf einer 50%-igen Erwerbstätigkeit ab 1. September 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 2'500.– netto anzurechnen ist (Urk. 42; Urk. 43 S. 24 ff.; Urk. 51).
- 33 -
5. Bedarfe der Parteien 5.1. Der Gesuchsteller bezahlt ab 1. Januar 2020 eine Krankenkassenprä- mie KVG von neu Fr. 330.– (+ Fr. 22.–; Urk. 58/9). Die Prämie der Gesuchsgeg- nerin hat sich auf Fr. 227.– (+ Fr. 12.–), diejenige von C._____ (inkl. VVG; vgl. Urk. 43 S. 21) auf Fr. 111.– (+ Fr. 3.–) und jene von D._____ auf Fr. 83.– (+ Fr. 3.–) erhöht (vgl. Urk. 53/2). Es sind die neuen Positionen zu berücksichtigen. Aufgrund der geringen Veränderung und des seitens der Gesuchsgegnerin be- stehenden Mankos, erscheint es hingegen angezeigt, die Beträge erst ab dem
1. September 2020 einzusetzen. 5.2. Die Vorinstanz hat sowohl beim Gesuchsteller als auch der Gesuchs- gegnerin zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– berücksichtigt (Urk. 43 S. 16 und S. 20). Der Gesuchsteller beantragt die Erhöhung der Position auf Fr. 80.–. Zur Begründung führt er lediglich an "(Gesundheitskostenbeleg lag zum Zeitpunkt der Berufungseinreichung noch nicht vor)" und offeriert als Beweis "Be- leg Gesundheitskosten" (Urk. 56 S. 8; Urk. 58/10). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Gesuchsteller in keiner Art und Weise mit den vorinstanzlichen Ausfüh- rungen zu seinen geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitskosten auseinan- der (vgl. Urk. 43 S. 16), weshalb auf die Berufung insoweit mangels rechtsgenü- gender Rüge nicht einzutreten ist. Die geltend gemachten Mehrkosten sind nicht zu berücksichtigen. 5.3.1. Die Vorinstanz hat bei C._____ für beide Phasen Schulkosten (I._____-Schule) von Fr. 660.– eingesetzt. Sie erwog, die Parteien würden bereits einen reduzierten Betrag von monatlich Fr. 1'000.– bezahlen. Für das laufende Schuljahr hätten sie eine weitere Reduktion des Schulgelds auf Fr. 660.– bean- tragt. Da sich die Parteien nicht gegenteilig geäussert hätten, sei anzunehmen, dass ihr Reduktionsgesuch inzwischen bewilligt worden sei (Urk. 43 S. 21). Die Gesuchsgegnerin geht von aktuellen Schulkosten für C._____ von Fr. 700.– aus (Urk. 51 S. 8). Hingegen reicht sie diesbezüglich keine Belege ein und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, weshalb der Be-
- 34 - trag nicht als glaubhaft erscheint. Für die erste Phase hat es bei den eingesetzten Fr. 660.– sein Bewenden. 5.3.2. Ab dem September 2020 setzt die Gesuchsgegnerin für D._____ ein zusätzliches Schulgeld von Fr. 600.– ein. Die Schulkosten würden angesichts des gestiegenen Arbeitspensums der Parteien gegenüber den aktuellen Beiträgen wieder erheblich ansteigen. Allein bei einem 100 % Pensum des Gesuchstellers habe sich der Familienbeitrag auf Fr. 1'600.– pro Monat beziffert. Einzusetzen seien daher mindestens Fr. 1'300.– pro Monat (Urk. 51 S. 9). Gemäss Gesuch- steller besteht kein Anlass von gesamthaft höheren Schulkosten auszugehen (Urk. 56 S. 9). Unbestritten blieb, dass für die I._____-Schule ein Schulkostenbeitrag pro Fami- lie, unabhängig davon, wie viele Kinder die Schule besuchen, zu bezahlen ist. Der Familienbeitrag berechnet sich anhand der Einkünfte der Parteien (Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 4). Aufgrund der im Recht liegenden Urkunden (vgl. Urk. 14/28) erscheint glaubhaft, dass die Parteien basierend auf den Einkünften des Gesuchstellers für das Jahr 2018 (Fr. 103'089.–; Urk. 14/28 Blatt 2, Vorder- seite) für das Schuljahr 2018/2019 einen Familienbeitrag von Fr. 1'560.– pro Mo- nat hätten bezahlen müssen. Sie beantragten eine Reduktion auf Fr. 960.–, wel- che bewilligt wurde (vgl. Prot. Vi S. 9; Urk. 34). Für das Schuljahr 2019/2020 gin- gen die Parteien in ihrem "Begleitbrief zum Stipendienfonds-Gesuch" vom
21. April 2019 von einem Nettoeinkommen des Gesuchstellers von rund Fr. 80'000.– aus. Zusätzlich beriefen sie sich auf die Abzugsmöglichkeit von Fr. 12'000.– in Trennungsfällen, womit ein Einkommen von Fr. 68'000.– resultiere (Urk. 14/28 Blatt 1, Vorderseite). Basierend auf diesen Zahlen errechneten sie ei- nen Familienbeitrag (ohne Reduktion) von Fr. 1'020.– und beantragen eine Kür- zung auf Fr. 660.– pro Monat (Urk. 14/28 Blatt 1, Rückseite). Beim Gesuchsteller ist ab 1. September 2020 von einem Jahreseinkommen ba- sierend auf 90% von rund Fr. 92'000.– (12 x [Fr. 7'150.– + Fr. 308.– + Fr. 205.–]) auszugehen. Weiter sind die von der Gesuchsgegnerin erzielten Fr. 30'000.– auf- zurechnen (12 x Fr. 2'500.-). Es resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 122'000.- bzw. abzüglich Fr. 12'000.– von Fr. 110'000.–. Gestützt auf die oben
- 35 - angeführten Zahlen erscheint es angezeigt, ab dem 1. September 2020 für D._____ und C._____ ein Schulgeld von gesamthaft Fr. 1'000.– einzusetzen. Es sind Fr. 660.– im Bedarf von C._____ zu belassen. Die restlichen Fr. 340.– sind bei D._____ einzusetzen. 5.4. Die Vorinstanz hat im Bedarf der Gesuchsgegnerin ab September 2020 keine Kosten für den Arbeitsweg einberechnet. Sie erwog, die Mobilitätskosten der Gesuchsgegnerin seien während dem Fortbestand der Ehe durch das Gene- ralabonnement, welches sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Gesuchstel- lers bei der G._____ beziehen könne, gedeckt (Urk. 43 S. 20). In der Berufung blieb unbestritten, dass der Gesuchsgegnerin entgegen der An- nahme der Vorinstanz kein Generalabonnement mehr zur Verfügung steht (Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9). Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin, wie von ihr geltend gemacht, ab 1. September 2020 Kosten für den Arbeitsweg bzw. Mobilität zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller wendet zu Recht ein, dass die Gesuchsgegnerin die von ihr geltend gemachten Fr. 400.– pro Monat nicht näher substantiiert habe (vgl. Urk. 51 S. 9; Urk. 56 S. 9). Es erscheint angemes- sen, in ihrem Bedarf die Kosten für eine Monatskarte des ZVV (alle Zonen, per- sönlich) von Fr. 242.– einzusetzen. Dabei ist die angespannte finanzielle Lage der Familie zu berücksichtigen, welche es der Gesuchsgegnerin - zumindest nicht problemlos - erlaubt, ein Jahresabonnement zu kaufen (vgl. Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 4). 5.5. Die Gesuchsgegnerin setzt in der Berufung neu Steuern beim Gesuch- steller von Fr. 300.– und bei sich selbst von Fr. 350.– ein (vgl. Urk. 51 S. 10). Die Vorinstanz hat ab September 2020 beim Gesuchsteller Fr. 300.- und bei der Ge- suchsgegnerin Fr. 250.– (Urk. 43 S. 27) berücksichtigt. Zuvor wurden die Steuern im Bedarf der Parteien zufolge des anfallenden Mankos korrekterweise nicht ein- gesetzt. Die Gesuchsgegnerin begründet die Erhöhung ihrer Steuerlast um Fr. 100.– nicht (vgl. Urk. 51 S. 9 f.). Eine Erhöhung ist nicht angezeigt. 5.6. Damit verbleiben die Bedarfe bis und mit 31. August 2020 wie von der Vorinstanz festgesetzt. Ab dem 1. September 2020 ist beim Gesuchsgegner von
- 36 - einem Bedarf von Fr. 3'773.– (Fr. 3'751.– + Fr. 22.–) und bei der Gesuchsgegne- rin von Fr. 3'375.– (Fr. 3'121.– + Fr. 12.– + Fr. 242.–) auszugehen. Die Lebens- haltungskosten der Gesuchsgegnerin betragen Fr. 3'225.– (Fr. 2'971.– + Fr. 12.– + Fr. 242.–). Der Bedarf von C._____ erhöht sich auf Fr. 1'659.– (Fr. 1'656.– + Fr. 3.–) und jener von D._____ auf Fr. 1'191.– (Fr. 848.– + Fr. 3.– + Fr. 340.–). 6.1. Aufgrund des Gesagten verbleibt es für die erste Phase (1. Mai 2019 bis
31. August 2020) bei der Unterhaltsberechnung gemäss Vorinstanz. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 6.2. Ab dem 1. September 2020 berechnet sich der Unterhalt wie folgt: Gesamteinkommen der Parteien, inkl. Kinderzulagen Fr. 10'163.– Gesamtbedarf der Parteien Fr. 9'998.– Freibetrag Fr. 165.– Überschussverteilung: je 15 % (Fr. 25.–) pro Kind, je 35 % (Fr. 57.50) pro Elternteil Barunterhalt von C._____ (inkl. Überschussanteil Fr. 1'684.– von Fr. 25.–) Barunterhalt von D._____ (inkl. Überschussanteil Fr. 1'216.– von Fr. 25.–) Betreuungsunterhalt (bei D._____ angerechnet; Lebens- Fr. 725.– haltungskosten von Fr. 3'225.– abzüglich Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'500.–) Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 308.– bzw. Fr. 205.– resultieren Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'376.– für C._____ (reiner Barunterhalt) und von Fr. 1'736.– für D._____ (Fr. 1'011.– Barunterhalt sowie Fr. 725.– Betreuungsunterhalt). Die Kinderzulagen hat der Gesuchsteller in der zweiten Phase zusätzlich zu den ge- nannten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Sodann resultiert ein persönlicher Un- terhaltsbeitrag der Gesuchsgegnerin von Fr. 207.50 (Fr. 3'375.– - Fr. 3'225.– + Fr. 57.50). Es ergeben sich Unterhaltszahlungen von total Fr. 3'319.50 (Fr. 1'376.– + Fr. 1'736.– + Fr. 207.50) zuzüglich Fr. 513.– Kinderzulagen
- 37 - (Fr. 308.– + Fr. 205.–). Die Vorinstanz sprach in der zweiten Phase der Gesuchs- gegnerin und den Kindern gesamthaft Fr. 3'141.– (Fr. 1'466.– + Fr. 1'250.– + Fr. 425.–) zuzüglich Fr. 513.– Kinderzulagen zu, mithin Fr. 178.50 weniger. Die reformatio in peius (sog. Verschlechterungsverbot) gilt nicht mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ge- suchsteller die Kinder inskünftig in einem nicht unerheblichen Teil betreuen wird, hingegen die Grundbeträge für D._____ und C._____ von je Fr. 400.– über die Kinderunterhaltsbeiträge vollumfänglich in den Haushalt der Gesuchsgegnerin fliessen, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung jedoch nach wie vor als angemessen. Es sei an dieser Stelle sodann erwähnt, dass bei den Wohnkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder indirekte Amortisationskosten von Fr. 569.– pro Monat mitberücksichtigt wurden (vgl. Urk. 43 S. 19).
7. Im Ergebnis ist die Berufung des Gesuchstellers gegen die Dispositivzif- fern 4 und 5 abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. C. Herausgabe von Gegenständen:
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller dazu, der Gesuchsgegne- rin die Stichsäge, die Handkreissäge mit Schiene, den Hochdruckreiniger Kärcher sowie die Kapp- und Gehrungssäge herauszugeben (Urk. 43 S. 29 f. und 34 f., Dispositivziffer 7).
2. Der Gesuchsteller rügt betreffend den Hochdruckreiniger sowie die Kapp- und Gehrungssäge eine falsche Sachverhaltsdarstellung. Die Gegenstände wür- den sich bereits bei der Gesuchsgegnerin befinden. Er könne sie nicht herausge- ben (Urk. 42 S. 13). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin nicht, auch wenn sie geltend macht, sich die Säge selbst als Occasionsmodell beschafft zu haben (Urk. 51 S. 10). Gegen die Herausgabe der Stichsäge opponiert der Gesuchsteller nicht (Urk. 42 S. 13). 3.1. Die Vorinstanz erwog, im Normalfall gehörten Werkzeuge aus dem Hobbyraum nicht zu jenen Gegenständen, deren einer der Ehegatten zwingend bedürfe und die deshalb im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zuzuteilen seien.
- 38 - Vorliegend verhalte es sich anders. Die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Fotos würden aufzeigen, dass die eheliche Liegenschaft einen erheblichen In- standstellungsbedarf aufweise. Es sei nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin wenigstens die nötigsten Arbeiten erledigen möchte und dafür auf die herausver- langten Gegenstände angewiesen sei. Aufgrund ihrer derzeit knappen finanziellen Mittel könne sie nicht ohne Weiteres Ersatzanschaffungen tätigen. Umgekehrt seien keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb diese Gegenstände dem Gesuch- steller besser dienen würden. Unter diesem Aspekt sei nicht von Bedeutung, wer die Werkzeuge bisher hauptsächlich genutzt habe. Weiter ging die Vorinstanz da- von aus, dass die Gesuchsgegnerin die herausverlangten Werkzeuge fachmän- nisch benutzen könne (Urk. 43 S. 30 f.). 3.2.1. Der Gesuchsteller rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin die Handkreissäge für den Instandstellungsbedarf der Liegenschaft benötige, finde in den Akten keine Grundlage. Die Gesuchsgegnerin habe nur ausgeführt, dass sie Teppiche selber herausreissen, die Böden schleifen und ölen sowie die Wände und Decken ver- putzen werde. Für diese Vorkehrungen sei die Handkreissäge nicht notwendig. Die Gesuchsgegnerin mache damit kein Rechtsschutzinteresse geltend, welches die Herausgabe rechtfertigen würde (Urk. 42 S. 13). 3.2.2. Die Gesuchsgegnerin machte vor Vorinstanz geltend, sie könne einige Arbeiten im Haus zusammen mit ihrem Bruder und ihren Eltern erledigen, "z.B. Teppiche herausreissen, die Böden schleifen und ölen und die Wände und De- cken verputzen". Dafür sei sie auf das Werkzeug angewiesen (Urk. 15 S. 3). Da- mit zählte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich beispielhaft Arbeiten auf, welche im bzw. am Haus zu erledigen waren. Die Vorinstanz durfte gestützt auf diese Behauptungen und die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Fotos (vgl. Urk. 16/1-9) den Schluss ziehen, dass es nachvollziehbar erscheine, dass sie zwecks Instandstellung bzw. Renovation auf die herausverlangten Werkzeuge, damit auch die Handkreissäge mit Schiene, angewiesen sei. Eine falsche Sach- verhaltsfeststellung ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchs- gegnerin an der Herausgabe ist zu bejahen. In diesem Zusammenhang blieb un-
- 39 - widersprochen, dass die sich im Besitze des Gesuchstellers befindliche Hand- kreissäge im Gegensatz zur im Haus der Gesuchsgegnerin vorhandenen "Hand- kreissäge Bosch" eine Schiene (für gerade Schnitte) besitze, was deren Verwen- dung stark erleichtere (Urk. 56 S. 9; Urk. 60 S. 5). 3.3.1. Weiter rügt der Gesuchsteller eine willkürliche Rechtsanwendung, da die Interessen der Parteien völlig falsch gewichtet worden seien. Er sei bisher der Hauptnutzer der Werkzeuge gewesen und habe damit Gestelle und Möbel ange- fertigt. Er habe ein der Gesuchsgegnerin vorgehendes Interesse an der Kreissäge (Urk. 42 S. 13). 3.3.2. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz zwar geltend gemacht, er sei bislang der Hauptnutzer der Werkzeuge gewesen. Hingegen führte er nicht an, wofür er die Werkzeuge, insbesondere die Handkreissäge mit Schiene, derzeit benötigt (vgl. Prot. S. 17). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es keine Rolle spielt, wer die Werkzeuge vor der Trennung benutzte. Eine Rechtsverlet- zung ist nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten ist der Gesuchsteller in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen die Stichsä- ge und die Handkreissäge mit Schiene herauszugeben. III. 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'200.– festzusetzen (Urk. 43 S. 32). In Dispositivziffer 9 setzte sie die Gebühr hingegen auf Fr. 4'500.– fest (Urk. 43 S. 35). Dieser offensichtliche Verschrieb ist, wie vom Gesuchsteller beantragt (vgl. Urk. 42 S. 4), zu berichtigen (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). 1.2. Die Kosten von Fr. 4'200.– wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Urk. 43 S. 32 und S. 35, Disposi-
- 40 - tivziffern 10 und 11). Diese Regelungen blieben unangefochten und sind zu be- stätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Betreffend Regelung der Obhut sowie der Be- treuungszeiten ist praxisgemäss von einem je hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit seinen Anträgen zum Unterhalt unter- liegt der Gesuchsteller vollständig und mit den Herausgabebegehren zur Hälfte. Es erscheint daher angemessen, ihm drei Viertel der Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– bezogen. Die Gesuchsgegnerin hat dem Ge- suchsteller hiervon Fr. 1'375.– zu erstatten. 2.2. Die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Hiervon hat der Gesuchstel- ler der Gesuchsgegnerin ausgangsgemäss die Hälfte zuzüglich 7,7 % Mehrwert- steuer (Fr. 154.–), damit Fr. 2'154.– zu bezahlen. 3.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, der Gesuchsteller habe ihr einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 7'000.– zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltli- che Prozessführung zu gewährleisten und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 51 S. 2, prozessua- ler Antrag). Der Gesuchsteller ersucht um Abweisung des Antrags auf Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 56 S. 9). 3.2. Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses unter Ehegatten setzt unter anderem voraus, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst über die nö- tigen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen. Verlangt ist - wie bei der unent- geltlichen Rechtspflege - eine tatsächliche Bedürftigkeit (vgl. BGer 5A_103/2014 vom 04.06.2014, E. 6 m.H.). Gleiches gilt bei der Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages. Entsprechend sind nach der Praxis der Kammer bei der Zuspre- chung eines Prozesskostenbeitrages die für die Gewährung der unentgeltlichen
- 41 - Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwen- den. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen. Zur wirtschaftlichen Situation gehören einerseits sämtliche finanziel- len Verpflichtungen und andererseits die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse (vgl. zum Ganzen OGer ZH LY180041 vom 19.12.2018, S. 9, E. 2.3.2). Die gesuchstellende Partei hat ihre Bedürftigkeit zu behaupten. Ferner hat sie ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu untermauern und so das Nichtvorhanden- sein genügender finanzieller Mittel als überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Die Gesuchsgegnerin trifft somit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_247/2018 vom 7.5.2018, E. 2, und Denise Weingart, Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Voll- streckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 683). 3.3. Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist umstritten. 3.3.1. Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Ge- suchsgegnerin gestützt auf die vom Gesuchsteller zu bezahlenden Unterhaltsbei- träge bis und mit August 2020 ein Manko aufweisen wird. Ab September 2020 re- sultiert ein geringer Überschuss. Die Gesuchsgegnerin wird die Kosten für das vorliegende Verfahren (Anteil Gerichtskosten und Anwaltskosten) nicht innert ei- nes Jahres aus den laufenden Einnahmen begleichen können (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; Urk. 51 S. 10). 3.3.2. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin per 12. März 2020 noch über Vermögen von Fr. 5'511.57 und Euro 9'294.23 verfügen konnte (Urk. 51 S. 8; Urk. 53/1). Unbestritten blieb, dass ab dem Konto "Haus" (Privat- konto CH…) lautend auf die Parteien im März noch knapp Fr. 2'000.– Hypothe- karzinsen bezahlt werden mussten und dass rund Euro 1'540.– des Guthabens
- 42 - des …-Girokontos lautend auf die Gesuchsgegnerin den Kindern zusteht (Ge- schenke der Grosseltern zu Geburts- und Namenstag sowie Weihnachten; Urk. 51 S. 8; Urk. 56 S. 8). Mithin verfügt die Gesuchsgegnerin noch über rund Fr. 11'800.– ([Fr. 5'511.57 - Fr. 2'000.–] +[{Euro 9'294.23 - Euro 1'540.–} x 1.07 Umrechnungskurs per 15. Juni 2020]). Dem stehen die von der Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zu tragenden Kosten von Fr. 2'100.– gegenüber. Nicht belegt sind die geltend gemachten ausstehenden Anwaltskosten von (bis zum Zeitpunkt der Berufungsantwort, 16. März 2020) Fr. 4'500.– (Urk. 51 S. 11; Urk. 56 S. 9). Es ergibt sich ein Vermögen von rund Fr. 9'700.–. Im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchsgegnerin einen Kostenanteil von Fr. 1'375.– zu tragen. Sodann muss sie für Anwaltskosten von Fr. 2'154.– aufkommen. Er ergeben sich von der Gesuchsgegnerin zu tragende Kosten von insgesamt Fr. 3'529.– und da- mit ein verbleibendes Vermögen von Fr. 6'171.–. 3.3.3. Der Gesuchsteller wendet ein, das …-Girokonto der Gesuchsgegnerin habe gemäss vorinstanzlicher Urkunde 14/22 (Steuererklärung 2018) noch ein Guthaben von Euro 30'000.– aufgewiesen. Mangels ausgewiesenen bzw. geltend gemachten Ausgaben ab diesem Konto sei davon auszugehen, dass der Diffe- renzbetrag zum aktuellen Saldo andernorts noch vorhanden sei (Urk. 56 S. 9 f.). Gemäss Urkunde 14/22 wies das Konto per Ende Dezember 2018 einen Saldo von Fr. 30'150.– auf. Ab dem Konto wurden per 21. August 2019 Fr. 13'445.19 (Euro 12'500.– bei einem Umrechnungskurs von 1.075615) auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der Zürcher Kantonalbank (CH…) überwiesen (vgl. Urk. 69/3). Ab diesem Konto wurden zwischen dem 22. August 2019 und dem
18. Oktober 2019 total Fr. 8'808.05 auf das auf beide Parteien lautende Konto "Bau" (CH… Yoga) überwiesen (Urk. 63/4; Urk. 69/4). Das Konto wies per 22. Ap- ril 2020 einen Stand von Fr. 789.47 auf, welcher in den vorgenannten Fr. 3'300.– nicht enthalten ist (vgl. Urk. 62/4 und 53/1). Die Gesuchsgegnerin beruft sich da- rauf, dass die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen seien und hierfür noch ein Betrag erforderlich sei (Urk. 60 S. 5). Die Verschiebung der Fr. 13'445.19 erklärt hingegen noch nicht, weshalb der Kontostand des …-Girokontos vom 31. De- zember 2018 bis zum 12. März 2020 um total Fr. 20'205.15 von Fr. 30'150.– auf
- 43 - Fr. 9'944.80 (Euro 9'294.23 x 1.07) gesunken ist. Es besteht eine Diskrepanz von knapp Fr. 7'000.–. Weiter ist unklar, was mit der Differenz zwischen Fr. 13'445.19 und Fr. 8'808.05, damit weiteren Fr. 4'637.15 geschah. Das Konto Yoga wies per
12. März 2020 noch einen Stand von Fr. 1'712.39 auf (Urk. 53/1). Auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin ab dem 1. Mai 2019 ein Manko von Fr. 153.– zu decken hatte, besteht damit weiterhin Ungewissheit über den Verbleib eines nicht unerheblichen Teils des Vermögens der Gesuchsgegne- rin. Gemäss der sie treffenden umfassenden Mitwirkungspflicht hätte die Ge- suchsgegnerin nach dem Hinweis des Gesuchstellers (vgl. Urk. 56 S. 10) umfas- send über den Verbleib dieser Gelder Auskunft geben müssen. Das hat sie ver- säumt (vgl. Urk. 60 S. 5), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie mittellos im Sinne des Gesetzes ist. Es kann denn offenbleiben, ob sie ab dem 22. August 2019, notabene zu einem Zeitpunkt als das Eheschutzverfahren bereits anhängig war und sie um ihre Kostenpflicht wusste, überhaupt noch ihr Vermögen für den Umbau bzw. die Renovation des Hauses verwenden durfte.
4. Entsprechend ist das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Ebenso ist ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes mangels rechtsgenügend behaupteter und belegter Mittel- losigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 6 und 8 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
19. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trages wird abgewiesen.
- 44 -
3. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgelt- lichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Hinwil vom 19. Dezember 2019 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut des Gesuchstellers und der Gesuchsgegnerin gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Gesuchsgegnerin.
3. Der Gesuchsteller betreut C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt:
- jede Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schulschluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Freitagmorgen (08.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]);
- jede zweite Woche von Donnerstag Mittag (von 12.30 Uhr bzw. Schul- schluss [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]) bis Mon- tagmorgen (8.15 Uhr bzw. Schulbeginn [C._____ und ab Schuleintritt D._____ auch D._____]);
- in den geraden Kalenderjahren über die ganzen Osterfeiertage (von Don- nerstagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), am 26. Dezember von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr und vom 1. Januar ab 9.00 Uhr bis am
2. Januar um 19.00 Uhr;
- in den ungeraden Kalenderjahren über die ganzen Pfingstfeiertage (von Freitagabend 17.00 Uhr bis Montagabend 19.00 Uhr), vom 24. Dezember ab 9.00 Uhr bis am 25. Dezember um 19.00 Uhr, sowie an Silvester ab 9.00 Uhr bis am 1. Januar um 19.00 Uhr. Ausserdem betreut der Gesuchsteller C._____ und D. auf eigene Kosten während fünf Wochen Ferien pro Jahr.
- 45 - Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Mona- te vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegne- rin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so hat der Gesuch- steller das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl, die Gesuchsgegnerin in Jahren mit ungerader Jah- reszahl. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die folgenden Ge- genstände auf erstes Verlangen herauszugeben:
- Stichsäge
- Handkreissäge mit Schiene." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsverteilung (Dispositivziffern 10 und 11) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufer- legt. Sie werden mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1'375.– zu ersetzen.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.– zu bezahlen.
- 46 -
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 71, an das Migrationsamt des Kantons Zürich so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: am