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LE200007

Eheschutz

Zürich OG · 2020-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2008. Sie haben keine gemeinsamen Kinder.

E. 1.2 Seit dem 29. Mai 2019 standen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

20. November 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der Zuweisung des Computers iMac) sowie über die Anordnung der Gütertrennung (Urk. 44). Mit gleichentags ergangenem Urteil genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung bzw. nahm davon Vormerk und fällte über den strittig gebliebenen Unterhalt, die Zuweisung des Computers sowie über den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags einen Entscheid (Urk. 49 = Urk. 54).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 53). Die Berufungsantwort des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) datiert vom 23. März 2020 (Urk. 58) und wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59).

- 7 -

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-37). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Mit ihrer Berufung ficht die Gesuchstellerin die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Unterhaltspflicht (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 9 und 10) an (Urk. 53 S. 2). Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz blieben im Berufungsverfahren unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen.

E. 2.2 Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde innert gebotener (zehntägiger) Frist erhoben (Art. 142 f., Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO; Urk. 51/2). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde zwar nach Ablauf der mit Verfügung vom 4. Februar 2020 angesetzten Frist, aber vor Ansetzen einer Nachfrist und damit rechtzeitig geleistet (Urk. 55 und 56). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

E. 2.3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des

- 8 - vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom

29. September 2015, E. 5.2.2).

E. 2.4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 19. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'463.– zu bezahlen (Urk. 54 S. 40). Sie legte der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 14'997.– zu Grunde (Urk. 54 S. 24–26). Auf Seiten der Gesuchstellerin sah sie von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab (Urk. 54 S. 15–19). Den Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'943.– (Urk. 54 S. 23), denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 6'015.– (Urk. 54 S. 32). Den Freibetrag von Fr. 3'039.– teilte die Vorinstanz hälftig auf die Parteien auf. Die Einkommensberechnung und die Freibetragsaufteilung werden im Berufungsverfahren nicht angefochten. Hingegen beanstandet die Gesuchstellerin, dass in ihrem Bedarf zu tiefe Gesundheitskosten und ein zu tiefer Steuerbetrag berücksichtigt worden seien (Urk. 53 S. 4). Sodann wendet sich die Gesuchstellerin gegen die dem Gesuchsgegner zugestanden Mietkosten, den Grundbetrag sowie die Höhe der angerechneten Steuern (Urk. 53 S. 4 f.). Diese Positionen sind im Folgenden zu prüfen.

- 9 -

E. 3.2 Gesundheitskosten der Gesuchstellerin

E. 3.2.1 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Gesundheitskosten von Fr. 361.50 pro Monat (Fr. 73.50 für Selbstbehalt und Franchise, Fr. 150.– für Kontaktlinsen und Fr. 138.– für nicht kassenpflichtige Eisenpräparate und Mineralstoffe) geltend (Urk. 1 S. 22; Urk. 41 Rz. 27). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin in deren Bedarf einen monatlichen Betrag von Fr. 74.– für ungedeckte Gesundheitskosten an, da nicht von der obligatorischen Krankenversicherung erfasste Kosten nicht zu berücksichtigen seien und im Übrigen keine über Franchise und Selbstbehalt geltend gemachten Gesundheitskosten ausgewiesen seien (Urk. 54 S. 21).

E. 3.2.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie ihr lediglich Fr. 74.– an Gesundheitskosten angerechnet habe, obschon der Gesuchsgegner Fr. 100.– anerkannt habe (Urk. 53 S. 4 und Urk. 16 S. 7).

E. 3.2.3 Die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime ist unbegründet. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Richter dem Ansprecher mehr (oder anderes) zuspricht, als dieser im Rechtsbegehren verlangt hat (oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat). Der Dispositionsgrundsatz betrifft mithin nur die Rechtsbegehren bzw. deren Anerkennung (vgl. Art. 58 ZPO), nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden einzelnen Bedarfspositionen (BGer 5A_310/2010 vom

19. November 2010 E. 6.4.3; BGer 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.7; BK ZPO-Hurni Art. 58 N 30). Die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'463.– unterschreiten den Antrag des Gesuchsgegners (Fr. 5'482.65 bzw. Fr. 1'307.65; Urk. 16) nicht. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten werden von der Gesuchstellerin nicht beanstandet. Sie sind denn auch zutreffend. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner Gesundheitskosten von Fr. 100. – anerkannte (Urk. 16 S. 7.) Indes ging er davon aus, dass der Bedarf der Parteien einstufig, d.h. ohne Freibetragsaufteilung zu berechnen sei (Urk. 16 S. 8, S. 10). Unter dieser Prämisse muss auch seine Prozesserklärung betrachtet werde. Die Vorinstanz hat dann aber die Methode des betreibungsrechtlichen bzw. familienrechtlichen

- 10 - Existenzminimums (Notbedars) mit hälftiger Überschussbeteiligung zu Anwendung gebracht (Urk. 54 S. 14 f., S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog denn auch, nebst den Prämien könnten im Rahmen des Notbedarfs nur Franchise und Selbstbehalt, nicht aber darüber hinausgehende Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst würden, angerechnet werden (Urk. 54 S. 21). Sie verwies dabei auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum eine Art numerus clausus der Bedarfspositionen herrsche und alle übrigen Auslagen bei der zweistufigen Methode aus dem Überschuss zu bezahlen seien (Urk. 41 S. 7 f. Rz 27). Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Demzufolge kann der Gesuchsgegner auch nicht auf Gesundheitskosten von Fr. 100. – behaftet werden. Es bleibt daher bei Gesundheitskosten von Fr. 74. – (Urk. 54 S. 13 f.).

E. 3.3 Grundbetrag und Wohnkosten des Gesuchsgegners

E. 3.3.1 Die Vorintanz rechnete dem Gesuchsgegner den Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft an (Ziff. II.1.2. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Sie erwog, dass der Gesuchsgegner seine Kosten durch den Einzug in eine Wohngemeinschaft im Vergleich zu dem während der Ehe gelebten Lebensstandard freiwillig eingeschränkt habe, was ihm nicht zur Last fallen solle. Da der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass seine aktuelle Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft nur temporär und er momentan auf Wohnungssuche sei, sei ihm der Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen. Indem sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens in der ehelichen Wohnung bleibe (Urk. 44 Ziff. 2) und somit den ehelichen Standard beibehalten könne, sei dieser eheliche Standard auch dem Gesuchsgegner zuzugestehen. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien es erlaubten, seien dem Gesuchsgegner ebenfalls monatliche Wohnkosten von Fr. 2'997.– anzurechnen (Urk. 54 S. 27 f.).

- 11 -

E. 3.3.2 Die Gesuchstellerin stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass dem Gesuchsgegner lediglich die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'113.– (1/3 des Mietzinses von Fr. 3'500.–) und der Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen seien, da bei der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung auf die effektiven Ausgaben abzustellen sei (Urk. 53 S. 5 f.). Ohnehin könne nicht mehr von einer temporären Wohnsituation gesprochen werden, da der Gesuchsgegner bereits seit ca. 1,5 Jahren aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass ihm zwischen August 2018 und Ende Februar 2019 Wohnkosten angefallen seien. Auch habe er keinerlei Belege über seine Wohnkosten in diesem Zeitraum eingereicht (Urk. 53 S. 5).

E. 3.3.3 Der Gesuchsgegner hält demgegenüber – wie bereits vor Vorinstanz – dafür, es seien ihm dieselben Wohnkosten wie der Gesuchstellerin und der Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft anzurechnen (Urk. 58 S. 4 ).

E. 3.3.4 Es stellt sich die Rechtsfrage, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPrach.ch 2014, S. 302 ff., S. 321). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGer 5A_845/2012 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1.1 m.w.H.). Der Gesuchstellerin ist insofern beizupflichten, als dass im familienrechtlichen Bedarf grundsätzlich die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigten sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es jedoch aufgrund des während bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres (Not-)bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte (vgl. Urk. 54 S. 27). Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens einschränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Die Berücksichtigung eines hypothetischen

- 12 - Notbedarfs wird also gleichermassen als zulässig anerkannt wie umgekehrt die Anrechnung eines möglichen, aus selbst zu vertretenden Gründen aber nicht erzielten Einkommens (ZR 87/1988 Nr. 114). Der höhere hypothetische Betrag hat sich an den der Gegenpartei als angemessen zugestandenen Kosten zu orientieren. Die Vorinstanz machte die Anrechnung eines hypothetisch höheren Mietzinses zusätzlich davon abhängig, ob die Wohnsituation des Gesuchsgegners nur temporär ist, was die Gesuchstellerin bestreitet. Dieses Kriterium kann jedoch bei den vorliegend günstigen finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht massgeblich sein, da der Sinn und Zweck der Anrechnung von hypothetisch höheren Wohnkosten – wie ausgeführt – darin besteht, dass der sich bezüglich des Wohnens einschränkende Ehegatte den dadurch eingesparten Betrag anderweitig verwenden können soll. Würde vorliegend für die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses zusätzlich vorausgesetzt, dass die Wohnsituation des Gesuchsgegners nur vorübergehend ist und würde dies verneint und als Folge davon nur die aktuellen tatsächlichen Wohnkosten angerechnet, würde die Gesuchstellerin aufgrund des dadurch resultierenden höheren Überschusses an der Kosteneinsparung des Gesuchsgegners partizipieren. Folglich könnte der Gesuchsgegner nicht den gesamten durch die Einschränkung im Wohnkomfort eingesparten Betrag für sich verwenden. Entsprechend kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Wohnkomfortseinschränkung nur vorübergehend ist, sondern es ist einzig massgeblich, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt.

E. 3.3.5 Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz beim Gesuchsgegner eine freiwillige Einschränkung des Wohnkomforts zu Unrecht bejaht hat. Eine solche liegt denn auch fraglos vor, lebten die Parteien doch während ungetrennter Ehe in einer sehr grosszügigen 2.5-Zimmerwohnung (Urk. 3/4). Im Gegensatz dazu wohnt der Gesuchsgegner aktuell in einer 3.5- Zimmerwohnung mit einem guten Freund und dessen Frau samt deren Hunden (Prot. I S. 15). Weil vorliegend nicht auf die effektiven Wohnkosten abgestellt wird, ist sodann das Vorbringen, der Gesuchsgegner habe seine Wohnkosten in der Periode vom August 2018 bis Februar 2019 nicht belegt (Urk. 53 S. 4), unbehelflich.

- 13 -

E. 3.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner zutreffend die gleichen Wohnkosten wie der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'997.– anrechnete. Weil der Gesuchsgegner Anspruch darauf hat, alleine zu wohnen, ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen anzurechnen.

E. 3.4 Steuerbelastung der Parteien

E. 3.4.1 Die Vorinstanz schätzte die Steuern bei der Gesuchstellerin auf Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner auf Fr. 1'015.–.

E. 3.4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner als berufstätige Person höhere Steuerabzüge geltend machen könne, weshalb ihre Steuerbelastung bedeutend höher sei als diejenige des Gesuchsgegners. Gestützt auf das Unterhaltsberechnungsprogramm ergebe sich "bei der Verwendung der richtigen Bedarfszahlen […] und der korrekten Abzüge" auf Seiten der Gesuchstellerin eine Steuerbelastung von Fr. 1'200.40 und beim Gesuchsgegner eine solche von Fr. 715.60 (Urk. 53 S. 6 f.).

E. 3.4.3 Die Vorinstanz hat ihre Schätzung nicht weiter begründet (Urk. 54 S. 31). Die Steuerberechnung der Gesuchstellerin basiert auf korrigierten Bedarfszahlen und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 101'580. – pro Jahr bzw. 8'465. – pro Monat (Urk. 53 S. 7). Wie dargelegt wurde, erfahren die von der Gesuchstellerin kritisierten Positionen (Gesundheit, Grundbetrag, Mietkosten) keine Änderung. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, inwiefern die Steuerbetreffnisse unter dieser Voraussetzung (d.h. bei ansonsten gleichbleibendem Bedarf) zu korrigieren wären und sich die Schätzung der Vorinstanz als unzutreffend erweist. Insofern ist die Berufung ungenügend begründet worden. Im Übrigen ist die Steuerschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, nachdem die Bedarfsrechnung keine Anpassung erfährt. Werden bei beiden Parteien die Abzüge, welche die Gesuchstellerin in ihren Steuerberechnungen aufführt, berücksichtigt (vgl. Urk. 53

- 14 - S. 7), resultiert beim Gesuchsgegner bei den Staats- und Gemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'704.– (Einkünfte: Fr. 179'964.– ./. Unterhaltsbeiträge von Fr. 89'556.– ./. weitere Abzüge von Fr. 10'704.–) und bei den direkten Bundessteuern ein solches von Fr. 80'604.–. Auf Seiten der Gesuchstellerin beläuft sich das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 86'956.– (Einkünfte: Fr. 89'556.– ./. Abzüge von Fr. 2'600.–) und bei der direkten Bundessteuer auf. Fr. 86'056.– (Einkünfte: Fr. 89'556.– ./. Abzüge von Fr. 1'700.–). Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (vgl. www.steueramt.zh.ch -> Steuerberechnung) ergibt sich bei beiden Parteien aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte dieselbe Steuerbelastung von gerundet monatlich Fr. 960.– (Gesuchstellerin: Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 9'545.95, direkte Bundessteuern: Fr. 1'950.–; Gesuchsgegner: Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 9'896.50, direkte Bundessteuern: Fr. 1'593.60). Auch bei der vorinstanzlichen Steuerschätzung ist die Differenz zwischen den Steuerbeträgen der Parteien mit Fr. 15.– nur sehr geringfügig (Gesuchstellerin: Fr. 1'000.–; Gesuchsgegner: Fr. 1'015.–). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die Steuerbeträge anzupassen.

E. 3.5 Damit erfährt die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners keine Anpassung. Die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist folglich zu bestätigen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Erstinstanzliches Verfahren

E. 4.1.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Sie erwog, dass die Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt würden, wobei das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der vorliegend gestellten Anträge habe keine Partei vollständig obsiegt, weshalb es angebracht sei, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen (Urk. 54 S. 38).

- 15 -

E. 4.1.2 Die Gesuchstellerin beantragt eine vollumfängliche Kostenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) gestztüt auf die allgemeinen Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO. Sie macht geltend, dass sie – unabhängig vom Ergebnis der vorliegenden Berufung – vor Vorinstanz im Wesentlichen obsiegt habe, betrage die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten Unterhaltsbeiträgen auf Seiten des Gesuchsgegners doch monatlich Fr. 7'463.– (19. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019) bzw. monatlich Fr. 6'200.– (ab. 1 Januar 2020), auf Seiten der Gesuchstellerin dagegen lediglich Fr. 1'500.–. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihr der Computer iMac zugewiesen worden sei (Urk. 53 S. 9).

E. 4.1.3 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend als Billigkeitspunkt die wirtschaftliche Leistungsfähgkeit in die Frage der Kostenverteilung miteinzubeziehen sei, weshalb sich aufgrund der hälftigen Überschussverteilung eine hälftige Kostenteilung rechtfertige (Urk. 58 S. 6).

E. 4.1.4 Im Grundsatz hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis als unbillig erweist. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts. Die langjährige Praxis zur hälftigen Teilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren betrifft Verfahren betreffend Obhut, elterliche Sorge und Besuchsrecht, nicht hingegen Unterhaltsstreitigkeiten. Überdies wird sie nur in denjenigen Fällen angewandt, da beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4). Das vorliegende Eheschutzverfahren betrifft eine Unterhaltstreitigkeit, weshalb die erstinstanzliche Kostenverlegung gestützt auf Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen hat.

E. 4.1.5 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die Zuweisung der ehelichen Wohnung (samt Hausrat und Mobiliar), die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, das Begehren um Anordnung der Gütertrennung sowie der Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Die Unterhaltsfrage ist aufwandmässig mit 7/10 zu gewichten. Über die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme des Computers iMac) sowie

- 16 - die Anordnung der Gütertrennung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, wobei sie diesbezüglich bereits zu Beginn des Verfahrens übereinstimmende Anträge gestellt haben (Urk. 16 und Urk. 41). Die Teilvereinbarung, das Gesuch um Prozesskostenvorschuss und der Antrag des Gesuchsgegners um Zuweisung des Computers iMac sind mit je 1/10 der Kosten zu gewichten. Betreffend die Teilvereinbarung sind die Parteien je zur Hälfte als obsiegend zu betrachten. Der Gesuchsgegner unterlag mit seinem Antrag auf Zuweisung des Computers iMac. Dagegen wurde dem Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 12'000.– nicht entsprochen. Was sodann den Unterhalt betrifft, beantragte die Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 9'085.–, während der Gesuchsgegner die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'482.65 (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Dezember

2019) bzw. Fr. 1'307.65 (ab 1. Januar 2020) verlangte. Die erstinstanzliche Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 7'463.– wird bestätigt, weshalb der Gesuchsgegner hinsichtlich des Unterhalts zu rund 4/5 unterliegt. Gesamthaft betrachtet unterlag der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren damit zu rund 7/10. Dem Gesuchsgegner sind daher 7/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Sodann ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine auf auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'938.60, zu bezahlen.

E. 4.2 Berufungsverfahren

E. 4.2.1 Die Kosten des Berufungsverfahens sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im zweitinstanzlichen Verfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

- 17 - erstinstanzlichen Verfahrens. Aufwandmässig fallen Letztere jedoch nur wenig ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, der in der Unterhaltsfrage vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin 4/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 4.2.2 Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 969.30, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1–4 sowie 6–8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 wird bestätigt.
  4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 7/10 und der Gesuchstellerin zu 3/10 auferlegt.
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 4/5 und dem Gesuchsgegner zu 1/5 auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der - 18 - Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.
  8. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 969.30 zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus - 19 - versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 22. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 (EE190037-F)

- 2 - Rechtsbegehren A. Der Gesuchstellerin (Urk. 41 S. 2 und Pro. I S. 5 f): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 19. Juli 2018 aufgehoben haben und es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... in ... D._____ samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchsgegners) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Das Begehren des Gesuchsgegners auf Herausgabe von Computer und Bilder (Rechtsbegehren Ziffer 3) sei abzuweisen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eheliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 9'085.00 rückwirkend seit dem 19. Juli 2018 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten Tag jeden Monats.

5. Es sei per 29. Mai 2019 die Gütertrennung anzuordnen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchgegners." Prozessualer Antrag (Urk. 41 S. 3 und Prot. I S. 6): "1. Der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages in Höhe von einstweilen CHF 12'000.00 an die Gesuchstellerin zu verpflichten. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Gesuchsgegners." B. Des Gesuchsgegner (Urk.16): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien seit dem 14. Juni 2018 getrennt leben.

2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... in ... D._____ samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar (mit

- 3 - Ausnahme gemäss Antrag 3.) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen folgendes herauszugeben: − Computer iMac − Sämtliche (ca. 4 bis 5 Bilder im Wohn- und Schlafzimmer, die der Gesuchsgegner von seinem Vater erhalten hat) − Persönliche Effekten des Gesuchsgegners (vor allem Kleider und Anzüge)

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'482.65 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31.12.2019 bzw. danach CHF 1'307.65 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

5. Es sei per 29. Mai 2019 die Gütertrennung anzuordnen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. 7.7% MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Prozessualer Antrag (Prot. I S. 20, sinngemäss) Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags der Gesuchstellerin sei abzuweisen. Übereinstimmende Schlussanträge anlässlich der Hauptverhandlung: (Prot. I S. 18, sinngemäss) Genehmigung beziehungsweise Vormerknahme der teilweisen Trennungsvereinbarung vom 20. November 2019 (Urk. 44). Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019: (Urk. 49 S. 39 ff. = Urk. 54 S. 39 ff.)

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 19. Juli 2018 getrennt leben.

- 4 -

2. Der Computer iMac wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugewiesen.

3. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 31. Mai 2019 angeordnet.

4. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. November 2019 wird genehmigt beziehungsweise vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, dass sie seit 19. Juli 2018 getrennt leben. Sie vereinbaren, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.

2. Familienwohnung, Mobiliar und Hausrat Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung (Adresse: C._____-strasse ..., ... D._____) samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung, mit Ausnahme der folgenden Gegenstände, welche die Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung an den Gesuchsgegner herausgibt:

- 2 der 4 Bilder im Wohn- und Schlafzimmer (zwei Bilder, ein Rotes und ein Braunes, bleiben bei der Gesuchstellerin)

- Persönliche Effekten des Gesuchsgegners (vor allem Kleider und Anzüge) Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, die obigen Gegenstände zur Abholung durch den Gesuchsgegner am 30. November 2019, 14.00 Uhr, bereitzuhalten und auszuhändigen. Die Gesuchsteller beantragen, dass das Gericht über die Herausgabe des Computers entscheiden wird.

3. Gütertrennung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei per 31. Mai 2019 der Güterstand der Gütertrennung anzuordnen."

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 19. Juli 2018 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jedes Monats Fr. 7'463.– als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner wird berechtigt, vom Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositivziffer 5 die für diesen Zeitraum bereits erbrachten Leistungen

- 5 - (einschliesslich allfällige Direktzahlungen) in Abzug zu bringen, sofern er diese Leistungen schriftlich gegenüber der Gesuchstellerin belegen kann und schriftlich die Verrechnung erklärt.

7. Der Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 12'000.– wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 592.50 Dolmetscherkosten Fr. 4'192.50 Total

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. (Mitteilungssatz.)

12. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 53 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 5 (Unterhalt), 9 (Kostenverteilung), und 10 (Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

2. Es sei der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab dem 19. Juli 2018 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jedes Monats CHF 8'707.40 als Ehegattenunterhalt zu bezahlen.

3. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsgegner aufzuerlegen.

4. Es sei der Berufungsführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsgegners zuzusprechen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten des Berufungsgegners."

- 6 - des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 58 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin mit Eingabe vom

27. Januar 2020 seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 (EE190037-F) sei vollumfänglich zu bestätigen;

2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Oktober 2008. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. 1.2. Seit dem 29. Mai 2019 standen die Parteien vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom

20. November 2019 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die Zuteilung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der Zuweisung des Computers iMac) sowie über die Anordnung der Gütertrennung (Urk. 44). Mit gleichentags ergangenem Urteil genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung bzw. nahm davon Vormerk und fällte über den strittig gebliebenen Unterhalt, die Zuweisung des Computers sowie über den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags einen Entscheid (Urk. 49 = Urk. 54). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhob die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Gesuchstellerin) Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 53). Die Berufungsantwort des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchsgegner) datiert vom 23. März 2020 (Urk. 58) und wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 59).

- 7 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 10/1-37). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

2. Prozessuales 2.1. Mit ihrer Berufung ficht die Gesuchstellerin die im vorinstanzlichen Urteil festgesetzte Unterhaltspflicht (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Verteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 9 und 10) an (Urk. 53 S. 2). Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz blieben im Berufungsverfahren unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Davon ist Vormerk zu nehmen. 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde innert gebotener (zehntägiger) Frist erhoben (Art. 142 f., Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO; Urk. 51/2). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde zwar nach Ablauf der mit Verfügung vom 4. Februar 2020 angesetzten Frist, aber vor Ansetzen einer Nachfrist und damit rechtzeitig geleistet (Urk. 55 und 56). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Kon- zeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 S. 414 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Es ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll. Dazu sind in der Berufungsschrift die zur Begründung der Berufungsanträge wesentlichen Argumente vorzutragen. Dies setzt voraus, dass – unter Vorbehalt des Novenrechts – mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz aufgezeigt wird, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden, und die Aktenstücke bezeichnet werden, auf denen die Kritik beruht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und Rechtsschriften des

- 8 - vorinstanzlichen Verfahrens zu durchforsten um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Den gesetzlichen Begründungsanforderungen ist weder durch eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch durch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage Genüge getan, welche nicht darauf eingeht, was vor Vorinstanz vorgebracht und von dieser erwogen worden ist (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_382/2015 vom 4. Januar 2016, E. 11.3.1; BGer 4A_263/2015 vom

29. September 2015, E. 5.2.2). 2.4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 19. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'463.– zu bezahlen (Urk. 54 S. 40). Sie legte der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 14'997.– zu Grunde (Urk. 54 S. 24–26). Auf Seiten der Gesuchstellerin sah sie von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab (Urk. 54 S. 15–19). Den Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'943.– (Urk. 54 S. 23), denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 6'015.– (Urk. 54 S. 32). Den Freibetrag von Fr. 3'039.– teilte die Vorinstanz hälftig auf die Parteien auf. Die Einkommensberechnung und die Freibetragsaufteilung werden im Berufungsverfahren nicht angefochten. Hingegen beanstandet die Gesuchstellerin, dass in ihrem Bedarf zu tiefe Gesundheitskosten und ein zu tiefer Steuerbetrag berücksichtigt worden seien (Urk. 53 S. 4). Sodann wendet sich die Gesuchstellerin gegen die dem Gesuchsgegner zugestanden Mietkosten, den Grundbetrag sowie die Höhe der angerechneten Steuern (Urk. 53 S. 4 f.). Diese Positionen sind im Folgenden zu prüfen.

- 9 - 3.2. Gesundheitskosten der Gesuchstellerin 3.2.1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz Gesundheitskosten von Fr. 361.50 pro Monat (Fr. 73.50 für Selbstbehalt und Franchise, Fr. 150.– für Kontaktlinsen und Fr. 138.– für nicht kassenpflichtige Eisenpräparate und Mineralstoffe) geltend (Urk. 1 S. 22; Urk. 41 Rz. 27). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin in deren Bedarf einen monatlichen Betrag von Fr. 74.– für ungedeckte Gesundheitskosten an, da nicht von der obligatorischen Krankenversicherung erfasste Kosten nicht zu berücksichtigen seien und im Übrigen keine über Franchise und Selbstbehalt geltend gemachten Gesundheitskosten ausgewiesen seien (Urk. 54 S. 21). 3.2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem sie ihr lediglich Fr. 74.– an Gesundheitskosten angerechnet habe, obschon der Gesuchsgegner Fr. 100.– anerkannt habe (Urk. 53 S. 4 und Urk. 16 S. 7). 3.2.3. Die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime ist unbegründet. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Richter dem Ansprecher mehr (oder anderes) zuspricht, als dieser im Rechtsbegehren verlangt hat (oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat). Der Dispositionsgrundsatz betrifft mithin nur die Rechtsbegehren bzw. deren Anerkennung (vgl. Art. 58 ZPO), nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden einzelnen Bedarfspositionen (BGer 5A_310/2010 vom

19. November 2010 E. 6.4.3; BGer 5A_899/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.7; BK ZPO-Hurni Art. 58 N 30). Die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'463.– unterschreiten den Antrag des Gesuchsgegners (Fr. 5'482.65 bzw. Fr. 1'307.65; Urk. 16) nicht. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zu den Gesundheitskosten werden von der Gesuchstellerin nicht beanstandet. Sie sind denn auch zutreffend. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner Gesundheitskosten von Fr. 100. – anerkannte (Urk. 16 S. 7.) Indes ging er davon aus, dass der Bedarf der Parteien einstufig, d.h. ohne Freibetragsaufteilung zu berechnen sei (Urk. 16 S. 8, S. 10). Unter dieser Prämisse muss auch seine Prozesserklärung betrachtet werde. Die Vorinstanz hat dann aber die Methode des betreibungsrechtlichen bzw. familienrechtlichen

- 10 - Existenzminimums (Notbedars) mit hälftiger Überschussbeteiligung zu Anwendung gebracht (Urk. 54 S. 14 f., S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog denn auch, nebst den Prämien könnten im Rahmen des Notbedarfs nur Franchise und Selbstbehalt, nicht aber darüber hinausgehende Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst würden, angerechnet werden (Urk. 54 S. 21). Sie verwies dabei auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum eine Art numerus clausus der Bedarfspositionen herrsche und alle übrigen Auslagen bei der zweistufigen Methode aus dem Überschuss zu bezahlen seien (Urk. 41 S. 7 f. Rz 27). Darauf geht die Gesuchstellerin nicht ein. Demzufolge kann der Gesuchsgegner auch nicht auf Gesundheitskosten von Fr. 100. – behaftet werden. Es bleibt daher bei Gesundheitskosten von Fr. 74. – (Urk. 54 S. 13 f.). 3.3. Grundbetrag und Wohnkosten des Gesuchsgegners 3.3.1. Die Vorintanz rechnete dem Gesuchsgegner den Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft an (Ziff. II.1.2. des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Sie erwog, dass der Gesuchsgegner seine Kosten durch den Einzug in eine Wohngemeinschaft im Vergleich zu dem während der Ehe gelebten Lebensstandard freiwillig eingeschränkt habe, was ihm nicht zur Last fallen solle. Da der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht habe, dass seine aktuelle Wohnsituation in einer Wohngemeinschaft nur temporär und er momentan auf Wohnungssuche sei, sei ihm der Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen. Indem sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens in der ehelichen Wohnung bleibe (Urk. 44 Ziff. 2) und somit den ehelichen Standard beibehalten könne, sei dieser eheliche Standard auch dem Gesuchsgegner zuzugestehen. Da die finanziellen Verhältnisse der Parteien es erlaubten, seien dem Gesuchsgegner ebenfalls monatliche Wohnkosten von Fr. 2'997.– anzurechnen (Urk. 54 S. 27 f.).

- 11 - 3.3.2. Die Gesuchstellerin stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass dem Gesuchsgegner lediglich die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'113.– (1/3 des Mietzinses von Fr. 3'500.–) und der Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen seien, da bei der zweistufigen Methode zur Unterhaltsberechnung auf die effektiven Ausgaben abzustellen sei (Urk. 53 S. 5 f.). Ohnehin könne nicht mehr von einer temporären Wohnsituation gesprochen werden, da der Gesuchsgegner bereits seit ca. 1,5 Jahren aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass ihm zwischen August 2018 und Ende Februar 2019 Wohnkosten angefallen seien. Auch habe er keinerlei Belege über seine Wohnkosten in diesem Zeitraum eingereicht (Urk. 53 S. 5). 3.3.3. Der Gesuchsgegner hält demgegenüber – wie bereits vor Vorinstanz – dafür, es seien ihm dieselben Wohnkosten wie der Gesuchstellerin und der Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft anzurechnen (Urk. 58 S. 4 ). 3.3.4. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob dem Gesuchsgegner ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, nämlich jener (höhere) Betrag, der angemessenen Mietkosten entspricht (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPrach.ch 2014, S. 302 ff., S. 321). Dabei sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (BGer 5A_845/2012 vom 2. Oktober 2013, E. 3.1.1 m.w.H.). Der Gesuchstellerin ist insofern beizupflichten, als dass im familienrechtlichen Bedarf grundsätzlich die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigten sind. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es jedoch aufgrund des während bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres (Not-)bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte (vgl. Urk. 54 S. 27). Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens einschränkt, hat sie Anspruch darauf, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden. Die Berücksichtigung eines hypothetischen

- 12 - Notbedarfs wird also gleichermassen als zulässig anerkannt wie umgekehrt die Anrechnung eines möglichen, aus selbst zu vertretenden Gründen aber nicht erzielten Einkommens (ZR 87/1988 Nr. 114). Der höhere hypothetische Betrag hat sich an den der Gegenpartei als angemessen zugestandenen Kosten zu orientieren. Die Vorinstanz machte die Anrechnung eines hypothetisch höheren Mietzinses zusätzlich davon abhängig, ob die Wohnsituation des Gesuchsgegners nur temporär ist, was die Gesuchstellerin bestreitet. Dieses Kriterium kann jedoch bei den vorliegend günstigen finanziellen Verhältnissen der Parteien nicht massgeblich sein, da der Sinn und Zweck der Anrechnung von hypothetisch höheren Wohnkosten – wie ausgeführt – darin besteht, dass der sich bezüglich des Wohnens einschränkende Ehegatte den dadurch eingesparten Betrag anderweitig verwenden können soll. Würde vorliegend für die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses zusätzlich vorausgesetzt, dass die Wohnsituation des Gesuchsgegners nur vorübergehend ist und würde dies verneint und als Folge davon nur die aktuellen tatsächlichen Wohnkosten angerechnet, würde die Gesuchstellerin aufgrund des dadurch resultierenden höheren Überschusses an der Kosteneinsparung des Gesuchsgegners partizipieren. Folglich könnte der Gesuchsgegner nicht den gesamten durch die Einschränkung im Wohnkomfort eingesparten Betrag für sich verwenden. Entsprechend kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Wohnkomfortseinschränkung nur vorübergehend ist, sondern es ist einzig massgeblich, ob eine freiwillige Einschränkung im Wohnkomfort vorliegt. 3.3.5. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass die Vorinstanz beim Gesuchsgegner eine freiwillige Einschränkung des Wohnkomforts zu Unrecht bejaht hat. Eine solche liegt denn auch fraglos vor, lebten die Parteien doch während ungetrennter Ehe in einer sehr grosszügigen 2.5-Zimmerwohnung (Urk. 3/4). Im Gegensatz dazu wohnt der Gesuchsgegner aktuell in einer 3.5- Zimmerwohnung mit einem guten Freund und dessen Frau samt deren Hunden (Prot. I S. 15). Weil vorliegend nicht auf die effektiven Wohnkosten abgestellt wird, ist sodann das Vorbringen, der Gesuchsgegner habe seine Wohnkosten in der Periode vom August 2018 bis Februar 2019 nicht belegt (Urk. 53 S. 4), unbehelflich.

- 13 - 3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner zutreffend die gleichen Wohnkosten wie der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'997.– anrechnete. Weil der Gesuchsgegner Anspruch darauf hat, alleine zu wohnen, ist ihm – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – der Grundbetrag von Fr. 1'200.– für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen anzurechnen. 3.4. Steuerbelastung der Parteien 3.4.1. Die Vorinstanz schätzte die Steuern bei der Gesuchstellerin auf Fr. 1'000.– und beim Gesuchsgegner auf Fr. 1'015.–. 3.4.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Gesuchsgegner als berufstätige Person höhere Steuerabzüge geltend machen könne, weshalb ihre Steuerbelastung bedeutend höher sei als diejenige des Gesuchsgegners. Gestützt auf das Unterhaltsberechnungsprogramm ergebe sich "bei der Verwendung der richtigen Bedarfszahlen […] und der korrekten Abzüge" auf Seiten der Gesuchstellerin eine Steuerbelastung von Fr. 1'200.40 und beim Gesuchsgegner eine solche von Fr. 715.60 (Urk. 53 S. 6 f.). 3.4.3. Die Vorinstanz hat ihre Schätzung nicht weiter begründet (Urk. 54 S. 31). Die Steuerberechnung der Gesuchstellerin basiert auf korrigierten Bedarfszahlen und Unterhaltsbeiträgen von Fr. 101'580. – pro Jahr bzw. 8'465. – pro Monat (Urk. 53 S. 7). Wie dargelegt wurde, erfahren die von der Gesuchstellerin kritisierten Positionen (Gesundheit, Grundbetrag, Mietkosten) keine Änderung. Die Gesuchstellerin zeigt nicht auf, inwiefern die Steuerbetreffnisse unter dieser Voraussetzung (d.h. bei ansonsten gleichbleibendem Bedarf) zu korrigieren wären und sich die Schätzung der Vorinstanz als unzutreffend erweist. Insofern ist die Berufung ungenügend begründet worden. Im Übrigen ist die Steuerschätzung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, nachdem die Bedarfsrechnung keine Anpassung erfährt. Werden bei beiden Parteien die Abzüge, welche die Gesuchstellerin in ihren Steuerberechnungen aufführt, berücksichtigt (vgl. Urk. 53

- 14 - S. 7), resultiert beim Gesuchsgegner bei den Staats- und Gemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 79'704.– (Einkünfte: Fr. 179'964.– ./. Unterhaltsbeiträge von Fr. 89'556.– ./. weitere Abzüge von Fr. 10'704.–) und bei den direkten Bundessteuern ein solches von Fr. 80'604.–. Auf Seiten der Gesuchstellerin beläuft sich das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern auf Fr. 86'956.– (Einkünfte: Fr. 89'556.– ./. Abzüge von Fr. 2'600.–) und bei der direkten Bundessteuer auf. Fr. 86'056.– (Einkünfte: Fr. 89'556.– ./. Abzüge von Fr. 1'700.–). Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (vgl. www.steueramt.zh.ch -> Steuerberechnung) ergibt sich bei beiden Parteien aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte dieselbe Steuerbelastung von gerundet monatlich Fr. 960.– (Gesuchstellerin: Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 9'545.95, direkte Bundessteuern: Fr. 1'950.–; Gesuchsgegner: Staats- und Gemeindesteuern: Fr. 9'896.50, direkte Bundessteuern: Fr. 1'593.60). Auch bei der vorinstanzlichen Steuerschätzung ist die Differenz zwischen den Steuerbeträgen der Parteien mit Fr. 15.– nur sehr geringfügig (Gesuchstellerin: Fr. 1'000.–; Gesuchsgegner: Fr. 1'015.–). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die Steuerbeträge anzupassen. 3.5. Damit erfährt die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners keine Anpassung. Die Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils ist folglich zu bestätigen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Erstinstanzliches Verfahren 4.1.1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Sie erwog, dass die Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt würden, wobei das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinsichtlich der vorliegend gestellten Anträge habe keine Partei vollständig obsiegt, weshalb es angebracht sei, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen (Urk. 54 S. 38).

- 15 - 4.1.2. Die Gesuchstellerin beantragt eine vollumfängliche Kostenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) gestztüt auf die allgemeinen Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 ZPO. Sie macht geltend, dass sie – unabhängig vom Ergebnis der vorliegenden Berufung – vor Vorinstanz im Wesentlichen obsiegt habe, betrage die Differenz zwischen den zugesprochenen und den beantragten Unterhaltsbeiträgen auf Seiten des Gesuchsgegners doch monatlich Fr. 7'463.– (19. Juli 2018 bis 31. Dezember 2019) bzw. monatlich Fr. 6'200.– (ab. 1 Januar 2020), auf Seiten der Gesuchstellerin dagegen lediglich Fr. 1'500.–. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihr der Computer iMac zugewiesen worden sei (Urk. 53 S. 9). 4.1.3. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend als Billigkeitspunkt die wirtschaftliche Leistungsfähgkeit in die Frage der Kostenverteilung miteinzubeziehen sei, weshalb sich aufgrund der hälftigen Überschussverteilung eine hälftige Kostenteilung rechtfertige (Urk. 58 S. 6). 4.1.4. Im Grundsatz hat die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis als unbillig erweist. Der Entscheid liegt im Ermessen des Gerichts. Die langjährige Praxis zur hälftigen Teilung der Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren betrifft Verfahren betreffend Obhut, elterliche Sorge und Besuchsrecht, nicht hingegen Unterhaltsstreitigkeiten. Überdies wird sie nur in denjenigen Fällen angewandt, da beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (vgl. KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4). Das vorliegende Eheschutzverfahren betrifft eine Unterhaltstreitigkeit, weshalb die erstinstanzliche Kostenverlegung gestützt auf Art. 106 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen hat. 4.1.5. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten die Zuweisung der ehelichen Wohnung (samt Hausrat und Mobiliar), die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, das Begehren um Anordnung der Gütertrennung sowie der Antrag um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses. Die Unterhaltsfrage ist aufwandmässig mit 7/10 zu gewichten. Über die Zuweisung der ehelichen Wohnung samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme des Computers iMac) sowie

- 16 - die Anordnung der Gütertrennung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, wobei sie diesbezüglich bereits zu Beginn des Verfahrens übereinstimmende Anträge gestellt haben (Urk. 16 und Urk. 41). Die Teilvereinbarung, das Gesuch um Prozesskostenvorschuss und der Antrag des Gesuchsgegners um Zuweisung des Computers iMac sind mit je 1/10 der Kosten zu gewichten. Betreffend die Teilvereinbarung sind die Parteien je zur Hälfte als obsiegend zu betrachten. Der Gesuchsgegner unterlag mit seinem Antrag auf Zuweisung des Computers iMac. Dagegen wurde dem Antrag der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags in der Höhe von Fr. 12'000.– nicht entsprochen. Was sodann den Unterhalt betrifft, beantragte die Gesuchstellerin monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 9'085.–, während der Gesuchsgegner die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 5'482.65 (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Dezember

2019) bzw. Fr. 1'307.65 (ab 1. Januar 2020) verlangte. Die erstinstanzliche Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners von monatlich Fr. 7'463.– wird bestätigt, weshalb der Gesuchsgegner hinsichtlich des Unterhalts zu rund 4/5 unterliegt. Gesamthaft betrachtet unterlag der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren damit zu rund 7/10. Dem Gesuchsgegner sind daher 7/10 der erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. Sodann ist er zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine auf auf 2/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'938.60, zu bezahlen. 4.2. Berufungsverfahren 4.2.1. Die Kosten des Berufungsverfahens sind ebenfalls nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens im zweitinstanzlichen Verfahren zu regeln (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

- 17 - erstinstanzlichen Verfahrens. Aufwandmässig fallen Letztere jedoch nur wenig ins Gewicht, weshalb es sich rechtfertigt, der in der Unterhaltsfrage vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin 4/5 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner in Anwendung von § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 969.30, zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1–4 sowie 6–8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. November 2019 wird bestätigt.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu 7/10 und der Gesuchstellerin zu 3/10 auferlegt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezahlen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 4/5 und dem Gesuchsgegner zu 1/5 auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

- 18 - Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.

6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 969.30 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus

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