Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm 2016. Seit dem 30. April 2019 (Urk. 1/1-2) standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 E. I = Urk. 21 E. I). Die Vorinstanz fällte am 16. De- zember 2019 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 18).
E. 1.1 Vorbemerkung Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, ent- hält die Berufungsschrift hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge keinen beziffer- ten Berufungsantrag (vgl. Urk. 20 S. 2 ff.). Allerdings ergibt sich aus der Beru- fungsbegründung, dass der Gesuchsteller mit der Unterhaltsberechnung der Vo- rinstanz nicht in allen Punkten einverstanden ist und nebst der Berücksichtigung anderer Einkommenszahlen (dazu nachfolgend unter E. 1.3) die Erhöhung des auf seiner Seite berücksichtigten Bedarfs – mit entsprechenden Folgen für die Un- terhaltsberechnung – verlangt. Konkret ist seines Erachtens ab dem Umzug in ei- ne eigene Wohnung ein Grundbetrag von Fr. 1'350.- einzusetzen und der Grund- betrag für den Sohn C._____ je hälftig unter den Parteien aufzuteilen, und sind
- 23 - bei den Wohnkosten für die Phasen II und III Fr. 1'200.- pro Monat (Fr. 900.- für ihn persönlich und Fr. 300.- für den Sohn C._____) anstatt Fr. 750.- pro Monat sowie in den Phasen II und III Kommunikationskosten von Fr. 105.- anstatt von Fr. 50.- pro Monat anzurechnen (Urk. 20 S. 15 ff.). Ferner möchte der Gesuchsteller ab Aufnahme der Arbeitstätigkeit in seinem Bedarf Fr. 150.- pro Monat für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt haben (Urk. 20 S. 19).
E. 1.2 Änderungen im Bedarf der Parteien Der Gesuchsteller verlangt die Berücksichtigung eines monatlichen Grundbetrags von Fr. 1'350.- für eine alleinerziehende Person, welche mit einem unmündigen Kind zusammenwohnt, für den Zeitpunkt ab Bezug einer eigenen Wohnung (Urk. 20 S. 17). Da der Sohn C._____ indes für die weitere Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen ist, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Grundbetrags für C._____ (vgl. Urk. 20 S. 17). Was die Wohnkosten angeht (vgl. Urk. 20 S. 17 f.), hat der Gesuchsteller in der vom 23. Januar 2020 datierenden Berufungs- schrift behauptet, intensiv auf Wohnungssuche zu sein (Urk. 20 S. 10). Wie sich aus seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 ergibt, wurde aber seither kein Mietvertrag abgeschlossen und steht der Umzug in eine eigene Wohnung auch nicht in Aussicht. Dass, wie der Gesuchsteller geltend macht (Urk. 36 S. 10), die Wohnungssuche durch den (beschränkten) Lockdown sowie durch seine Arbeits- losigkeit erschwert ist, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ge- suchsteller weiterhin in der Wohnung seiner Eltern lebt und eine in absehbarer Zeit erfolgende Änderung in seinen Wohnverhältnissen nicht glaubhaft gemacht wurde. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag kann auch nicht aufgrund der gemäss Besuchsrecht vorgesehenen Übernachtungen des Sohns C._____ in der Wohnung der Eltern des Gesuchstellers erhöht werden, denn diese Über- nachtungen haben entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers keinen Ein- fluss auf den vorhandenen Wohnraum. Insbesondere wird nicht behauptet, dass die Eltern des Gesuchstellers dafür ein Zimmer geräumt hätten und dieses nun exklusiv C._____ zur Verfügung stehe. Demzufolge ist auf die Angaben des Ge- suchstellers in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach
- 24 - C._____ jeweils in dessen Zimmer oder in demjenigen seiner Grossmutter über- nachtet (Prot. I S. 14). Daher hat es mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 750.- pro Monat sein Bewenden. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung angeht (vgl. Urk. 20 S. 19) fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass dafür Mehrkosten anfallen resp. in Zu- kunft anfallen werden, weshalb solche nicht berücksichtigt werden können. Insbe- sondere ist offen, ob er sich überhaupt auswärtig verpflegen muss. Auch ist denk- bar, dass sein Arbeitgeber verbilligte Mahlzeiten anbietet und deshalb trotz aus- wärtiger Verpflegung keine Mehrkosten anfallen. Hingegen ist dem Gesuchsteller zuzustimmen (vgl. Urk. 20 S. 18 f.), dass für Kommunikation in den Phasen II und III ein zu niedriger Betrag in seinem Bedarf eingesetzt wurde. Wird ein Handy- Abonnement berücksichtigt, fallen die Kosten dafür grundsätzlich unabhängig da- von an, ob der Gesuchsteller mit anderen Personen zusammenlebt oder nicht. Für die Phasen II und III sind daher, wie vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 20 S. 18 f.), Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 105.- (inkl. Serafe) pro Monat einzusetzen. Die Gesuchsgegnerin führte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die ent- sprechenden Belege (Urk. 29/2-5) aus, ihr Mietzins habe sich per 1. Februar 2020 auf Fr. 1'205.- reduziert (bisher: Fr. 1´590.- [vgl. Urk. 8/5]) und sie bezahle infolge ihres Umzugs nur noch Fr. 341.95 pro Monat für die Grundversicherung ihrer Krankenkasse (bisher: Fr. 440.- [vgl. Urk. 11/6]). Da sie das Geld nicht habe auf- bringen können, müsse sie zudem der J._____ AG nun jährlich Fr. 201.80 bzw. monatlich Fr. 17.55 für die Mietkaution von Fr. 3´615.- bezahlen (Urk. 27 S. 6 ff.; Urk. 32 S. 10 f.). Diese von der Gesuchsgegnerin neu vorgebrachten Tatsachen sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. II.3).
E. 1.3 Änderungen in den Einkommen der Parteien Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchstellers wird von diesem geltend ge- macht, dass er nach wie vor arbeitslos sei, weil er effektiv auf der Suche nach ei- ner Anstellung im Rahmen eines 70 %-Pensums sei. Zudem habe er seinen Füh- rerschein abgeben müssen, weshalb er als Disponent aufgrund der unregelmäs- sigen Arbeitszeiten praktisch nicht vermittelbar bzw. eine Arbeitssuche erheblich
- 25 - erschwert sei. Es sei ihm daher eine längere Zeit für die Suche einer geeigneten Arbeitsstelle bis mindestens 1. Oktober 2020 zu gewähren (Urk. 20 S. 16). Seine noch in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, er sei effektiv auf der Su- che nach einer Anstellung mit 70 %-Pensum, wird durch die von ihm eingereich- ten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen, die er dem RAV einzu- reichen hatte (Urk. 24/4; Urk. 38/1-3), widerlegt. In seiner Stellungnahme vom
14. April 2020 legt der Gesuchsteller denn auch selber dar, eine 100%-Stelle zu suchen, sich aber auch auf Arbeitsstellen mit einem geringeren Beschäftigungs- grad zu bewerben (Urk. 36 S. 8). Dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, bis zum 1. März 2020 eine Stelle mit dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen anzutreten, weil er seinen Führerschein hat abgeben müssen, ist nicht glaubhaft gemacht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei einer Tä- tigkeit als Disponent zwingend auf seinen Führerschein angewiesen sein sollte. Die vom Gesuchsteller zur Begründung angegebenen unregelmässigen Arbeits- zeiten (Urk. 20 S. 16) lassen das Vorhandensein eines Führerscheins jedenfalls nicht als zwingend erscheinen. Zudem hat der Gesuchsteller sich in der Vergan- genheit auch im Verkaufsbereich beworben (Urk. 24/4). In diesem Bereich ist ein Führerschein in aller Regel ohnehin nicht erforderlich. Auch die in der Stellung- nahme vom 14. April 2020 neu vorgebrachte Argumentation, er könne aufgrund des Lockdowns keine Stelle finden, ist nicht stichhaltig. Bis zum 1. März 2020, dem Zeitpunkt, von dem an die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen anrechnete, wurde der Arbeitsmarkt durch den erst seit 16. März 2020 geltenden (beschränkten) Lockdown nicht beeinträchtigt. Es fällt auf, dass der Gesuchsteller immer wieder neue Begründungen vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Stelle zu finden. Zudem weisen die von ihm eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 38/4) allesamt Fehler auf, was bei potentiellen neuen Arbeitgebern einen schlechten Eindruck hinterlassen dürfte. Vom Gesuchsteller darf erwartet werden, dass er sich mit vollem Einsatz der Stellensuche widmet und dabei auch Hilfe von Dritten in Anspruch nimmt, wenn er solche (beispiels- weise) beim Verfassen von Bewerbungsschreiben benötigt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat es auf Seiten des Gesuchstellers bei den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Einkommenszahlen zu bleiben.
- 26 - Was das Einkommen der Gesuchgegnerin angeht, sind, da der Sohn C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter ihre Obhut zu stellen ist, die Ausfüh- rungen des Gesuchstellers zur alternierenden Obhut und einer dadurch mögli- chen Erhöhung des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin (Urk. 20 S. 15) obso- let. Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller bemängelte Berechnung des Einkom- mens der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) ist festzuhalten, dass diese gemäss ihren Erwägungen auf den Durchschnittswert der ihr vorlie- genden Lohnabrechnungen August 2018 bis und mit August 2019 abstellte (Urk. 18 E. III.B.III.2.2 unter Verweis auf Urk. 11/5 und 17/3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem die Gesuchsgegnerin im Stundenlohn angestellt ist und ein schwankendes Arbeitspensum hat. Der Gesuchsteller erklärt denn auch nicht, weshalb der von ihm unberücksichtigt gebliebene Monat August 2018 nicht in die Berechnung mit einzubeziehen sein soll. Zudem lässt der Gesuchsteller bei seiner Berechnungsweise (Urk. 20 S. 15) unberücksichtigt, dass der Ferien- und Feiertagslohn der Gesuchsgegnerin bereits in den ausbezahlten Löhnen enthal- ten ist (Urk. 11/5; Urk. 17/3) und sie somit während den ihr zustehenden Ferien sowie an Feiertagen, an denen sie nicht arbeiten kann, keinen Lohn ausbezahlt erhält. Unbestritten und glaubhaft ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2019 in einem höheren Ar- beitspensum arbeitete, weil der Gesuchsteller nicht genügend Unterhalt bezahlte und sie nicht Sozialhilfe beziehen wollte (Urk. 27 S. 5 und S. 9 f.; Urk. 32 S. 6 und S. 15; Urk. 29/6; Urk. 34/7; Urk. 36 S. 11). Aus diesem Grund ist nicht auf die von ihr im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen September 2019 bis Februar 2020 (Urk. 29/6; Urk. 34/7) abzustellen. Ihr von der Vorinstanz ange- nommenes Einkommen liegt im Übrigen über demjenigen, das sie bei Leistung eines 50%-Pensums, zu welchem sie nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) ab der Einschulung von C._____ angehalten werden könnte, erzielen würde. Daher hat es auch mit dem von der Vorinstanz auf Seiten der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Einkommen sein Bewenden.
- 27 -
E. 2 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 14 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
E. 2.1 Phase I: ab 1. Dezember 2018 bis und mit Mai 2019 Da der Umzug der Gesuchsgegnerin erst per 1. Februar 2020 erfolgt ist, bleibt es in der Phase I beim von der Vorinstanz festgelegten monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 1'965.- (davon Fr. 730.- Barunterhalt und Fr. 1'235.- Betreu- ungsunterhalt).
E. 2.2 Phase II: ab 1. Juni 2019 während der Dauer der Arbeitslosigkeit des Ge- suchstellers, spätestens jedoch bis und mit Februar 2020 Zur Vermeidung einer zusätzlichen Unterhaltsphase infolge der neuen Wohnkos- ten von gerundet Fr. 1'223.- (Fr. 1´205.- [neuer Mietzins] + Fr. 17.55 [monatliche Prämie Mietkaution]) bzw. Krankenkassenprämie von Fr. 342.- seitens der Ge- suchsgegnerin ab 1. Februar 2020 ist der Bedarfsberechnung der Gesuchsgegne- rin bzw. von C._____ für diese Positionen der jeweilige monatliche Durch- schnittswert zugrunde zu legen. Es ergeben sich für die Phase II - ausgehend von einer Aufteilung auf die Gesuchsgegnerin und C._____ im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (vgl. Urk. 18 E. III.E.II.2.3) - durchschnittliche monatliche Wohnkostenanteile der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'032.- ([8 x Fr. 1´060.-] + [1 x Fr. 815.-] geteilt durch 9) bzw. von C._____ von Fr. 516.- ([8 x Fr. 530.-] + [1 x Fr. 408.-] geteilt durch 9). Die durchschnittliche Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin beträgt monat- lich Fr. 429.- ([8 x Fr. 440.-] + [1 x Fr. 342.-] geteilt durch 9). Es resultiert somit für diese Phase neu ein Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'121.- (Fr. 1´350.- [Grundbetrag] + Fr. 1´032.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 429.- [Krankenkasse] + Fr. 150.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität]) sowie ein Bedarf von C._____ von Fr. 1'081.- (Fr. 400.- [Grundbetrag] + Fr. 516.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 165.- [Krankenkasse]). Seitens des Gesuchstellers ergibt sich zufolge der Berücksichtigung der höheren Kommunikationskosten in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'590.- (Fr. 1´100.- [Grundbetrag] + Fr. 750.- [Wohnkosten] + Fr. 325.- [Krankenkasse] + Fr. 105.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität] + Fr. 150.- [Bewerbungskosten]).
- 28 - Dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6´792.- (Fr. 2´590.- [Gesuch- steller] + Fr. 3´121.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 1´081.- [C._____]) steht ein Ein- kommen von gesamthaft Fr. 6'700.- (Fr. 4'500.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Ge- suchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) gegenüber. Damit liegt ein monatliches Manko in der Höhe von Fr. 92.- vor, welches - wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.2) - vom Unterhalts- berechtigten zu tragen ist. Der Gesuchsteller ist entsprechend seiner Leistungsfä- higkeit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1´745.- (Fr. 1´910.- [Freibetrag des Gesuchstellers] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) zu verpflich- ten. Da der Barunterhalt - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.2) - dem Betreuungsunterhalt vorgeht, sind in dieser Pha- se Fr. 716.- (Barunterhalt; Fr. 1´081.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen]
- Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 1´029.- (Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen.
E. 2.3 Phase III: ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller, spä- testens jedoch ab 1. März 2020, während des Verbleibs des Gesuchstellers in der elterlichen Wohnung Unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten beziehungsweise Krankenkas- senprämie der Gesuchsgegnerin beläuft sich ihr monatlicher Bedarf in dieser Phase auf Fr. 2´817.- (Fr. 1´350.- [Grundbetrag] + Fr. 815.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 342.- [Krankenkasse] + Fr. 150.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität]) und derjenige von C._____ auf Fr. 973.- (Fr. 400.- [Grund- betrag] + Fr. 408.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 165.- [Krankenkasse]). Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt unter Berücksichtigung des höheren Be- trages für die Kommunikation in dieser Phase Fr. 2'915.- (Fr. 1´100.- [Grundbe- trag] + Fr. 750.- [Wohnkosten] + Fr. 325.- [Krankenkasse] + Fr. 105.- [Kommuni- kation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 600.- [Mobilität]). Dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6´705.- (Fr. 2´915.- [Gesuch- steller] + Fr. 2´817.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 973.- [C._____]) steht ein Einkom- men von gesamthaft Fr. 7´500.- (Fr. 5'300.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Ge-
- 29 - suchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) gegenüber. Es re- sultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 795.-, welcher mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.3) hälftig aufzuteilen ist. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von ins- gesamt Fr. 1´822.50, nämlich Fr. 608.- (Barunterhalt; Fr. 973.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 1´214.50 (Betreuungsunterhalt; Fr. 817.- [Bedarf Gesuchsgegnerin von Fr. 2'817.- abzüg- lich Einkommen Gesuchsgegnerin von Fr. 2'000.-] + Fr. 397.50 [hälftiger Über- schussanteil]) zu verpflichten.
E. 2.4 Phase IV: ab Auszug des Gesuchstellers aus der elterlichen Wohnung Der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin beläuft sich - infolge der tieferen Wohnkosten beziehungsweise Krankenkassenprämie - in dieser Phase nach wie vor auf Fr. 2´817.- und derjenige von C._____ auf Fr. 973.-. Die Gegenüberstellung des gesamten familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 7´700.- (Fr. 3´910.- [Gesuchsteller; Urk. 18 E. III.E.II.11] + Fr. 2´817.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 973.- [C._____]) und des Einkommens von gesamthaft Fr. 7´500.- (Fr. 5'300.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) ergibt nunmehr ein (reduziertes) Manko von Fr. 200.-. Der Gesuchsteller ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1´225.- (Fr. 1´390.- [Freibetrag des Gesuch- stellers] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) zu verpflichten. Da der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht, sind in dieser Phase Fr. 608.- (Barunterhalt; Fr. 973.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 617.- (Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
3. Bemessungsgrundlagen der Unterhaltsbeiträge / fehlender Betrag zur De- ckung des gebührenden Unterhalts Infolge besagter Änderungen im Bedarf der Parteien und von C._____ sind neben den Unterhaltsbeiträgen auch die im Dispositiv gemäss Art. 301a lit. a und c ZPO
- 30 - festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Parteien (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 9) und der fehlende Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 7) anzupassen. Es ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten für die Phase II neu ein Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Un- terhalts von C._____ von Fr. 92.- und für die Phase IV ein solcher von Fr. 200.-. Neu betragen in der Phase II der Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 3´121.-, derje- nige von C._____ Fr. 1'081.- und derjenige des Gesuchstellers Fr. 2'590.-. In der Phase III beträgt der Bedarf des Gesuchstellers Fr. 2'915.-, während sich derjeni- ge der Gesuchstellerin bzw. von C._____ sowohl in Phase III als auch in Phase IV auf Fr. 2´817.- bzw. Fr. 973.- belaufen. D) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'500.- festgesetzt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung blieb unan- gefochten und ist zu bestätigen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 14). Entsprechend wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 15). Das nunmeh- rige geringfügig höhere Obsiegen des Gesuchstellers mit Bezug auf seine Unter- haltsverpflichtung von Fr. 1'745.- während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit, spä- testens jedoch bis und mit Februar 2020 (Phase II) bzw. von Fr. 1'822.50 für die Zeitspanne ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch ab 1. März 2020 während seines Verbleibs in der ehelichen Wohnung (Phase III), rechtfertigt keine anderweitige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 E. V.3).
- 31 - IV. A) Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-.
2. Die Kosten werden in der Regel nach dem Ausmass des Unterliegens aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie können in familienrechtlichen Verfahren aber auch nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesem Licht sind den Parteien gemäss ständiger Praxis der Kammer die Kosten des Ver- fahrens mit Bezug auf die Kinderbelange je zur Hälfte aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Umstritten war im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutszuteilung. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge trat aufwandmässig deutlich in den Hintergrund, beide Parteien drangen mit ihren Standpunkten nicht vollumfänglich durch und es ging einzig um Kinderunterhalts- beiträge, mithin ebenfalls um Kinderbelange. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. B) Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Beide Parteien ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.-, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 20 S. 5; Urk. 32 S. 2).
2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der - dazu subsidiären (BGE 127 I 202 E. 3b) - unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei
- 32 - bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne zumutbare Beeinträchtigung des ange- messenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemu- tet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichts- los gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 13).
3. Mit Verweis auf die unter E. III.C.2.3 gemachten Ausführungen stehen den Parteien derzeit Fr. 795.- aus der Überschussverteilung zur Verfügung. Allerdings resultiert dieser Überschuss nur aufgrund des im Rahmen der Unterhaltsberech- nung berücksichtigten hypothetischen Einkommens des Gesuchstellers (vgl. Urk. 18 E. III.E.III.2.1; vorstehende E. III.C.1.3), welches aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei der Prüfung des Prozesskostenbeitrages nicht einbezogen werden darf (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5; BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. IV.3.1). Ab der Phase IV der Unterhaltsberech- nung resultiert sodann ohnehin eine Mankosituation (vgl. E. III.C.2.4). Die Vermö- genslosigkeit der Parteien ergibt sich im Übrigen aus der im Recht liegenden Steuererklärung 2017 (Urk. 8/4) sowie dem Kontoauszug der Gesuchsgegnerin per 31. Januar 2020 (Urk. 34/8) bzw. des Gesuchstellers per 14. April 2020 (Urk. 38/5). Die Parteien sind insofern mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage, die auf sie entfallenden Gerichts- und Rechtsvertre- tungskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Angesichts deren Mittellosigkeit sind ihre jeweiligen Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ab- zuweisen. Da das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen sind, ist ihnen - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffern 3-4 der Verfügung) - die unentgeltliche Rechtspflege im
- 33 - Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsver- beiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 3 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-
- 15 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkun- den (Urk. 24/4-6; Urk. 29/1-6; Urk. 34/7-8; Urk. 38/1-5) sowie die daraus abgelei- teten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichti- gen. III. A) Obhutszuteilung
1. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Anordnung einer alternieren- den Obhut (Urk. 20 S. 2). Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufungsant- wort die Abweisung der Berufungsanträge des Gesuchstellers und somit die Be- stätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 32 S. 2).
2. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (Urk. 18 E. III.C.2.4 f.).
E. 3.1 Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Berufungsschrift über weite Strecken
- teilweise wörtlich - bloss, was er bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom
16. August 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. dass die Gesuchsgegnerin ihm nach der Trennung grundlos das Besuchsrecht entzogen haben soll [Urk. 20 Rz. 8, Urk. 36 Rz. 7, vgl. Urk. 12 Rz. 3]; dass er eine zentrale und sehr wichtige Bezugsperson für C._____ sei [Urk. 20 Rz. 13, vgl. Urk. 12 Rz. 10, Prot. I S. 10]; dass sich die Gesuchsgegnerin bei einem alternierenden Betreuungsmodell voll und ganz auf ihren beruflichen Werdegang konzentrieren könne [Urk. 20 Rz. 14 und 19, vgl. Urk. 12 Rz. 18]; dass - auch nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung - eine auf beide Eltern aufgeteilte Betreuungsverantwortung das Beste für das Wohl des Kindes sei [Urk. 20 Rz. 17 f., Urk. 36 Rz. 26, vgl. Urk. 12 Rz. 15, Prot. I S. 10]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vo- rinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch kei-
- 16 - ne erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Gesuchstellers an die Rechtsmit- telinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen be- stimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausfüh- rungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.2 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als un- begründet. Ebenso wenig vermag der Gesuchsteller mit seinem pauschalen Vor- wurf, die Vorinstanz habe bei der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen auf deren bestrittene Behauptungen abgestellt (Urk. 20 Rz. 8), sei- ner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das im Rahmen der Obhutszuteilung bei Kleinkindern wie C._____ besonders relevante Kriterium der Stabilität und Konti- nuität der familiären Verhältnisse, die Parteien hätten widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem die Betreuung des Kindes bis anhin übernommen wor- den sei. Aufgrund des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers gelebten klassischen Familienmodells, wobei unbestrittenermassen der Gesuchsteller voll und die Gesuchsgegnerin lediglich teilweise erwerbstätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zur Hauptsache von der Gesuchsgegnerin wahrgenommen worden seien, weshalb sie als C._____ Hauptbezugsperson zu betrachten sei (Urk. 18 E. III.C.4.3). Die vorinstanzliche Feststellung, dass vorliegend von einem klassischen Famili- enmodell auszugehen sei, vermag der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen, dass die Parteien nur die ersten 1 ½ Jahre zusammengelebt hätten und die Gesuchs- gegnerin schon bald einer Erwerbstätigkeit nachzugehen begonnen habe (Urk. 20 Rz. 8; Urk. 36 Rz. 6) bzw. die Trennung der Parteien bereits Mitte November 2018, als C._____ gerade mal ein 1 Jahr und 9 Monate alt gewesen sei, erfolgt sei (Urk. 20 Rz. 11), nicht zu entkräften. Dass die Gesuchsgegnerin noch wäh- rend des Zusammenlebens der Parteien eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wird von der Vorinstanz gar nicht in Abrede gestellt. Entscheidend ist aber, dass die Ge- suchsgegnerin, wie seitens des Gesuchstellers unbestritten (vgl. Urk. 12 Rz. 21) und im Übrigen auch durch den Arbeitsvertrag (Urk. 11/4) und die Lohnabrech-
- 17 - nungen der Monate August bis November 2018 (Urk. 11/5) der Gesuchsgegnerin belegt, lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war, während der Gesuch- steller während des Zusammenlebens der Parteien - wie im Übrigen auch wäh- rend des Getrenntlebens der Parteien bis zum Verlust seiner bisherigen Arbeits- stelle per 31. Mai 2019 (vgl. Urk. 12 Rz. 25) - in einem Vollzeitpensum angestellt war. Der Gesuchsteller räumte vor Vorinstanz denn auch ausdrücklich ein, er ha- be vor der Trennung nach seiner Arbeit die Betreuung des Kindes übernommen, wenn die Gesuchsgegnerin gearbeitet habe (Urk. 12 Rz. 11), bzw. er habe in der Vergangenheit nicht so viel Zeit für C._____ gehabt, weil er viel habe arbeiten müssen (Prot. I S. 13, 19). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass C._____ im November 2018 bereits zwei Jahre und neun Monate alt war. Aller- dings bleibt ohnehin unklar, was der Gesuchsteller aus dem Alter des Kindes hin- sichtlich des Betreuungsmodells der Parteien zu seinen Gunsten ableiten möchte. Dass die Vor-instanz die Schlussfolgerung zog, die Betreuungsaufgabe sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers zur Hauptsache von der Gesuchs- gegnerin übernommen worden, ist demnach nicht zu beanstanden. Fehl geht vor diesem Hintergrund auch die in Rz. 15 der Berufungsschrift (Urk. 20) erhobene Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz verkenne, dass C._____ mit seinen fast drei (recte: vier) Jahren mehrheitlich wechselnd betreut worden sei, zumal der Gesuchsteller eine hälftige Betreuung von C._____ durch ihn auch für die Zeit- spanne nach der Trennung der Parteien nicht glaubhaft zu machen vermochte. Nach dem 1. Dezember 2018 war die Gesuchsgegnerin, wie den im Recht lie- genden Lohnabrechnungen ab Dezember 2018 (vgl. Urk. 11/5; Urk. 29/6; Urk. 34/7) zu entnehmen ist, nämlich ebenfalls nur in einem Teilzeitpensum erwerbstä- tig, während der Gesuchsteller bis im Mai 2019 weiterhin in einem 100%-Pensum angestellt war. Der Gesuchsteller führte vor Vorinstanz sodann selber aus, seine Eltern kümmerten sich um das Kind, wenn die Gesuchsgegnerin arbeite (Prot. I S. 10). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er jetzt, wo er arbeitslos sei, den Sohn vollumfänglich betreue, während die Gesuchsgegnerin ihrer Arbeitstätigkeit nachgehe (Urk. 20 Rz. 9, 38; Urk. 36 Rz. 22), wurde zudem von der Gesuchs- gegnerin - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5, 7) - unter Hinweis auf die durch die Eltern des Gesuchstellers erfolgende Betreuung ausdrücklich bestritten
- 18 - (Urk. 32 Rz. 8, 25). Dasselbe gilt hinsichtlich der undifferenzierten Behauptungen des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin bringe C._____ jeweils bereits am Vor- abend zu ihm, wenn sie Frühdienst habe, und hole das Kind an den Tagen, an denen sie Frühdienst habe, gar nicht erst in H._____ [Ortschaft] ab (Urk. 20 Rz. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin stellte sich in ihrer Berufungsantwort auf den Stand- punkt, sie bringe den gemeinsamen Sohn immer am Morgen zu den Eltern des Gesuchstellers. Es sei lediglich einige wenige Male vorgekommen, dass C._____ bei den Eltern des Gesuchstellers übernachtet habe, weil sie zwei Tage nachei- nander gearbeitet habe (Urk. 32 Rz. 10). Es werde auch bestritten, dass sie an den Tagen, an denen sie Frühdienst habe, C._____ gar nicht in H._____ abhole (Urk. 32 Rz. 14).
E. 3.3 Beim Vorhalt des Gesuchstellers, dass sich die Gesuchsgegnerin keine Wohnung in seiner Nähe, sondern in E._____ gesucht habe, um die alternierende Obhut zu torpedieren (Urk. 20 Rz. 12), handelt es sich um eine blosse Mutmas- sung seinerseits. Ausserdem befand sich bereits die zuletzt von der Gesuchsgeg- nerin bewohnte - in der auch vom Gesuchsteller unterzeichneten Teilvereinbarung vom 16. August 2019 ausdrücklich als solche bezeichnete (vgl. Urk. 15, Ziffer 3) - eheliche Wohnung der Parteien in E._____. Es ist zudem notorisch und vom Ge- suchsteller auch anerkannt (vgl. Urk. 36 Rz. 32), dass es sich schwierig gestaltet, an bevorzugten Wohnlagen wie I._____ [Ortschaft] bezahlbaren Wohnraum zu finden. Die Gesuchsgegnerin befand sich darüber hinaus in Zeitnot, hatte sie ihre vormalige Wohnung doch per 31. März 2020 zu verlassen (vgl. Urk. 17/2 S. 1). Der Gesuchsteller beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, die alternierende Obhut sei angesichts der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht optimal. Er bringt diesbezüglich vor, die Betreuung von C._____ werde ohnehin durch seine Eltern in H._____ sichergestellt, wenn beide Elternteile am gleichen Tag arbeiteten. Bereits heute müsse C._____ mehr- fach in der Woche zwischen ihren Wohnorten hin- und herreisen. C._____ sei es gewohnt, wechselnde Betreuungspersonen zu haben. Zudem habe er oftmals den Fahrdienst übernommen. Eine Fahrzeit von rund 20 Minuten erlaube eine alter- nierende Obhut problemlos (Urk. 20 Rz. 13). Hiermit übersieht der Gesuchsteller
- 19 - zunächst, dass die Fahrzeit zwischen den aktuellen Wohnorten der Parteien nur mit dem Auto rund 20 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen rund 30 Minuten beträgt (vgl. www.google.ch/maps/dir, besucht am 14. April 2020). Die Gesuchsgegnerin besitzt nebstdem kein Fahrzeug und der Gesuch- steller brachte im Berufungsverfahren selber vor, in den kommenden Monaten nicht im Besitze eines Führerscheins zu sein (vgl. Urk. 20 Rz. 26; Urk. 36 Rz. 11). Zudem blendet der Gesuchsteller in seinen Ausführungen zu Unrecht vollständig aus, dass die Vorinstanz die Distanz gerade in Hinblick auf den baldigen Kinder- garteneintritt von C._____ als zu gross erachtete und darüber hinaus den Um- stand, dass der künftige Wohnort des Gesuchstellers derzeit noch unbekannt ist, mitberücksichtigte (vgl. Urk. 18 E. III.C.4.4). So ist - entgegen dem Gesuchsteller - momentan nach wie vor noch offen, ob der Gesuchsteller tatsächlich nach E._____ ziehen wird, wie er dies nunmehr in der Stellungnahme vom 14. April 2020 geltend macht (Urk. 36 Rz. 21, 29, 32), nachdem er in der Berufungsschrift vom 23. Januar 2020 und vor Vorinstanz noch vorgebracht hat, er sei auf der in- tensiven Suche nach einer Wohnung in der Nähe seiner Eltern (Urk. 20 Rz. 9; Urk. 12 Rz. 18; Prot. I S. 19). Der Gesuchsteller hat - wie die Gesuchsgegnerin zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 32 Rz. 12, 19) und er auch nicht in Abrede stellt (Urk. 36 Rz. 13) - zudem keinerlei Suchbemühungen für seine Wohnungssuche vorzuwei- sen vermocht, weshalb es sich hierbei ohnehin um blosse Behauptungen des Ge- suchstellers handelt.
E. 3.4 Die Vorinstanz prüfte des Weiteren die Betreuungsfähigkeit beider Parteien. Sie führte aus, hinsichtlich der Möglichkeit, C._____ persönlich zu betreuen, lägen unklare Verhältnisse vor. Gemäss Angaben des Gesuchstellers sei er derzeit ar- beitslos und suche eine 70%-Stelle; zuvor sei er voll erwerbstätig gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass er wohl unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Allerdings seien nicht nur die künftigen Arbeitszeiten des Gesuchstellers unklar, sondern auch dessen Arbeitsort. Aufgrund der unstabilen Situation lasse sich die Betreu- ungsmöglichkeit des Gesuchstellers nicht ohne Weiteres bestätigen. Vielmehr scheine es zweifelhaft, ob er die Betreuungsaufgabe in einem zeitlich grösseren Ausmass als bei einer gerichtsüblichen bzw. ausgedehnten Besuchsrechtsrege- lung werde wahrnehmen können, zumal es dem gelebten Standard entspreche,
- 20 - dass der Gesuchsteller voll erwerbstätig sei. Als Vorteil könne indes gewertet werden, dass seine Eltern zugegen seien und bei der Betreuung unterstützend mitwirken könnten. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin sei sie stets erwerbstätig gewesen, habe in letzter Zeit aus wirtschaftlichen Gründen jedoch mehr arbeiten müssen. Zuvor habe sie aufgrund ihres Arbeitspensums genügend Zeit gehabt, um die Kinderbetreuung zur Hauptsache zu übernehmen. Die Bereit- schaft, C._____ persönlich zu betreuen, liege vermutungsweise bei beiden Par- teien gleichermassen vor. Werde aufgrund der ungeklärten Verhältnisse auf die ursprünglich gelebten und mutmasslich geplanten Verhältnisse abgestellt, sei die Betreuungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegend gesamthaft stärker zu ge- wichten (Urk. 18 E. III.C.4.2). Nach dem Dargelegten, so die Vorinstanz in E. III.C.5 des angefochtenen Entscheides (Urk. 18) weiter, erscheine es in Aus- übung des pflichtgemässen Ermessens angemessen, für C._____ im Sinne des Kindeswohls die alleinige Obhut durch die Gesuchsgegnerin anzuordnen. Zu- gunsten der Stabilität und Kontinuität solle vom ursprünglich gelebten Rollenmo- dell des voll erwerbstätigen Gesuchstellers und der hauptsächlich kinderbetreu- enden Gesuchsgegnerin in diesem Eheschutzverfahren nicht abgewichen wer- den. Es seien ausserdem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Änderung der gelebten Verhältnisse geplant gewesen sei. Dem Gesuchsteller sei ohne Wei- teres zuzumuten, wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen - im Übrigen sei auch dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu entnehmen, dass er sich bis anhin tatsächlich beinahe ausschliesslich für Vollzeitstellen be- worben habe. Eine 100%-Stelle zu finden, gestalte sich zudem vermutungsweise einfacher, als eine 70%-Stelle zu finden. Schliesslich werde der provisorische Charakter dieser Regelung hervorgehoben, zumal es sich um ein scheidungsvor- bereitendes Eheschutzverfahren handle. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Gesuchsteller nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es in den Rz. 9, 15 und 17 f. seiner Berufungs- schrift (Urk. 20) dabei, seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wo- nach er auf der Suche nach einer 70%-Anstellung, die Betreuung von C._____ durch seine Eltern gewährleistet und der Entscheid eines Ehemannes, nach der Trennung das Arbeitspensum zu Gunsten einer Übernahme der Betreuung zu re-
- 21 - duzieren, vom Bundesgericht geschützt worden sei, zu wiederholen (vgl. Urk. 12 Rz. 16 f. und 22, Prot. I S. 10 f.). Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.2 genannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem vom Gesuchsteller angeführten Entscheid BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 eine andere Ausgangslage zugrunde lag. Im Zeitpunkt dieses bundesgerichtlichen Entscheides wurde nämlich der gemeinsame Sohn der Parteien bereits während knapp zwei Jahren von den Parteien abwechselnd betreut. Das Bundesgericht folgerte in E. 3.3.4 des Entscheides, dass angesichts des dem Kindsvater wäh- rend des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens bereits zugestandenen ausge- dehnten Besuchsrechts mit der Anordnung einer alternierenden Obhut die Fort- führung des Kontakts des Sohnes zu beiden Elternteilen und damit die Stabilität der Verhältnisse besser gewährleistet sei als mit dem von der Kindsmutter bean- tragten restriktiven Besuchsrecht für den Kindsvater. Das Bundesgericht hob in besagtem Entscheid denn auch in E. 3.2.1 ausdrücklich hervor, dass die Stabili- tät, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind mit sich brin- ge, zu berücksichtigen sei und in diesem Sinne die alternierende Obhut eher in Betracht falle, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung wechselnd be- treut hätten. Dies war vorliegend nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. III.A.3.2) weder vor noch nach der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien der Fall. Die vorinstanzliche Auffassung, dass zugunsten der Stabilität und Kontinuität vom ur- sprünglich gelebten Rollenmodell des voll erwerbstätigen Gesuchstellers und der hauptsächlich kinderbetreuenden Gesuchsgegnerin in diesem Eheschutzverfah- ren nicht abgewichen werden soll, ist demnach zu schützen. Der Gesuchsteller bringt im Berufungsverfahren ferner vor, er suche eine Teilzeitarbeitsstelle, bei der er überwiegend erst am Abend, in der Nacht oder sehr früh am Morgen mit der Arbeit beginnen bzw. bei der er im Home Office arbeiten könne, um möglichst viel freie Zeit für die Betreuung von C._____ zu haben (Urk. 20 Rz. 17; Urk. 36 Rz. 8, 16, 31). Nicht nur handelt es sich hierbei aktuell bloss um Wunschvorstel- lungen des Gesuchstellers, von denen - insbesondere angesichts der sich nach seiner eigenen Darstellung äusserst schwierig gestaltenden Stellensuche als Dis- ponent (Urk. 36 Rz. 8 f., 13) - völlig unklar ist, ob sie sich tatsächlich in Zukunft
- 22 - werden umsetzen lassen. Hinzu kommt, dass Arbeit im Home Office sich mit der Betreuung eines Kindes im Alter von C._____ nicht ohne Weiteres verträgt, wie die Gesuchstellerin zu Recht geltend machte (Urk. 40 S. 3). Wie die Gesuchs- gegnerin im vor-instanzlichen Verfahren bereits zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Prot. I S. 7), ist die zeitliche Flexibilität des Gesuchstellers sodann nicht nur vom Arbeitspensum abhängig, sondern auch von den konkreten Umständen ei- nes Arbeitgebers und im Speziellen davon, ob der Gesuchsteller wieder im Schichtdienst arbeiten wird.
E. 4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Obhutszuteilung in Abweisung des Berufungsantrages Ziffer 1 des Gesuchstellers zu bestätigen und das Kind C._____ für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen ist. B) Besuchsrecht Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Gesuchsteller die Regelung seines Besuchsrechts (Urk. 18, Dispositiv- Ziffer 4) nicht angefochten (vgl. Urk. 20 S. 13 f.), weshalb es bei der - sachgerech- ten - Regelung der Vorinstanz bleibt. C) Unterhalt
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 6, 8 und 10-12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C._____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zugeteilt. Der gemeinsame Sohn C._____ hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin.
- Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchstellers zum ge- meinsamen Sohn C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgen- des: - 34 - Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, den gemein- samen Sohn C._____ − an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr; − jeweils mittwochs den ganzen Tag, solange der Gesuchsteller arbeitslos ist; ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jeweils am Mittwochabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon- tag), am 24. Dezember und über Silvester; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 25. Dezember; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller wird zudem für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____ jährlich für vier Wochen, wovon zwei zusammenhängend, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller teilt der Gesuchsgegnerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während der Ferien ausüben will. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jah- reszahl dem Gesuchsteller bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ge- suchsgegnerin zu.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: a) Fr. 1'965.– (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 1'235.– Betreu- ungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis und mit Mai 2019, - 35 - b) Fr. 1'745.– (davon Fr. 716.– Barunterhalt und Fr. 1'029.– Betreu- ungsunterhalt) ab 1. Juni 2019 während der Dauer der Arbeitslo- sigkeit des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit Februar 2020, c) Fr. 1'822.50 (davon Fr. 608.– Barunterhalt und Fr. 1'214.50 Be- treuungsunterhalt) ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller, spätestens jedoch ab 1. März 2020, während des Verbleibs des Gesuchstellers in der elterlichen Wohnung, d) Fr. 1'225.– (davon Fr. 608.– Barunterhalt und Fr. 617.– Betreu- ungsunterhalt) ab Auszug des Gesuchstellers aus der elterlichen Wohnung. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller vom
- Dezember 2018 bis und mit August 2019 bereits Fr. 9'900.– an den Un- terhalt von C._____ bezahlt hat, womit für diese Zeitperiode ein Unterhalts- beitrag von gesamthaft noch Fr. 7'125.– geschuldet ist. Ferner wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziffer 9 der Teil- vereinbarung vom 16. August 2019 dazu verpflichtet hat, für die Dauer des Eheschutzverfahrens auf Beginn eines jeden Monats Fr. 1'000.– an die Ge- suchsgegnerin zu bezahlen, erstmals per 1. September 2019. Der Gesuchsteller wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____ im Sinne der Erwägungen zu verrechnen.
- Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den vorab genannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: a) in Phase II: Fr. 92.– (davon Fr. 92.– Betreuungsunterhalt) b) in Phase IV: Fr. 200.– (davon Fr. 200.– Betreuungsunterhalt)
- Die Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 3 basie- ren auf folgenden finanziellen Grundlagen: - 36 - a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I - Gesuchsteller (100%-Pensum): Fr. 5'285.– - Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.– - C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase II - Gesuchsteller (Arbeitslosenentschädigung, ca. 80%): Fr. 4'500.– - Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.– - C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase III - Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.– - Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.– - C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase IV - Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.– - Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.– - C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– b) Bedarf (pro Monat): Phase I - Gesuchsteller: Fr. 3'080.– - Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.– - C._____ Fr. 1'095.– Phase II - Gesuchsteller: Fr. 2'590.– - Gesuchsgegnerin: Fr. 3'121.– - C._____ Fr. 1'081.– Phase III - Gesuchsteller: Fr. 2'915.– - Gesuchsgegnerin: Fr. 2'817.– - C._____ Fr. 973.– Phase IV - Gesuchsteller: Fr. 3'910.– - 37 - - Gesuchsgegnerin: Fr. 2'817.– - C._____ Fr. 973.–
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 13-15) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ mit Formular so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 38 - Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Dezember 2019 (EE190035-D)
- 2 - Rechtsbegehren: I. des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 12 S. 1 ff.):
1. Es sei dem Gesuchsteller das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Mitte November 2018 ge- trennt leben.
3. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn C._____, gebo- ren am tt.mm 2016, bei den Parteien zu belassen.
4. Der gemeinsame Sohn C._____ sei unter die alternierende bzw. ge- meinsame Obhut der Parteien zu stellen.
5. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____, wie folgt zu betreuen:
- In den geraden Kalenderwochen von Montagnachmittag bis zur darauffol- genden Woche Montagvormittag, wobei die Übergaben am Wohnsitz der El- tern des Gesuchstellers erfolgen;
- jeweils am 2. der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
- jeweils alternierend an Ostern und Pfingsten, wobei die Betreuungsverant- wortung der Gesuchsgegnerin an Ostern jeweils an Gründonnerstag um 17:00 Uhr beginnt und am Ostermontag um 18:00 Uhr endet, sowie an Pfingsten jeweils von Freitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,
- bis zum Eintritt in den Kindergarten jeweils während sechs Wochen pro Jahr Ferien, wobei der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin die Ferien min- destens zwei Wochen im Voraus mitzuteilen hat.
6. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn ab 20. August 2019 bis und mit 8. September 2019 in den Ferien zu betreuen.
7. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich keinen gegenseitigen eheli- chen Unterhalt schulden.
8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die Kosten für die Kranken- kasse für den Sohn C._____ direkt zu bezahlen. Im Übrigen seien die Parteien zu verpflichten, jeweils die Kosten der Betreuung für den Sohn C._____ während ihrer Betreuungswoche voll- ständig zu übernehmen.
9. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin Unterhaltsbeiträge für den Sohn rückwirkend zugesprochen erhält, sei der Gesuchsteller für be- rechtigt zu erklären, bisherige Zahlungen an die Gesuchsgegnerin bzw. Direktzahlungen an Dritte für den Kinderunterhalt mit dem vom Gericht festzulegenden Unterhalt zu verrechnen.
10. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, ein allfälliges Steu- erguthaben sich allein auszahlen zu lassen.
- 3 -
11. Es sei die Gütertrennung ab Datum der Rechtshängigkeit anzuordnen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Prozessuale Anträge:
1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 4'000.00 (zzgl. 7.7% Mwst) zu bezahlen.
2. Eventualiter für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin als nicht leistungs- fähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenbeitrag nicht ein- bringlich ist, sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X._____ ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. II. der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 14 S. 1 f.):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
14. Dezember 2018 getrennt leben und es sei ihnen das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Es sei die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn C._____, geb. tt.mm 2016, bei den Parteien zu belassen.
3. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm 2016 sei unter die alleini- ge Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
4. Es sei dem Gesuchsteller für den Sohn C._____, geb. tt.mm 2016, ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.
5. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse …, E._____ [Ortschaft], samt Mobiliar und Hausrat, der Gesuchsgegnerin zur allei- nigen Benützung zuzuweisen.
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und Erziehung des gemeinsamen Sohnes rück- wirkend per 15. Dezember 2018 und für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) von mindestens CHF 900.- (zzgl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) zu bezahlen; zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
7. Der Gesuchsteller sei weiter zu verpflichten, der Gesuchgegnerin für die Hälfte der ausserordentlichen Kosten für die gemeinsamen Töchter [recte: den gemeinsamen Sohn] (insbesondere allfällige Therapien, schulische Fördermassnahmen, Sehhilfen, Zahnarztkosten etc.) zu be- zahlen, soweit solche Kosten nicht von Dritten (insbesondere Versiche- rungen) gedeckt sind.
8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwir- kend per 15. Dezember 2018 persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge per 15. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 und ab 1. Oktober 2019 von mindestens CHF 1'800.- pro Monat; und von 1. Juni bis 30. September
- 4 - 2019 CHF 1'400.- pro Monat zu bezahlen; zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats.
9. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, bisherige Zahlun- gen an die Gesuchsgegnerin bzw. an Dritte für den Unterhalt der Ge- suchsgegnerin und den gemeinsamen Sohn mit dem vom Gericht fest- zulegenden Unterhalt zu verrechnen.
10. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einleitung des Eheschutzbe- gehrens anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers. Prozessuale Anträge:
1. Es sei der prozessuale Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung ei- nes Prozesskostenbeitrags abzuweisen und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 4'000.- (zzgl. MWST) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihr in der Person des Sprechenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Dielsdorf vom 16. Dezember 2019 (Urk. 18 = Urk. 21):
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits seit 1. Dezember 2018 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C._____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zugeteilt. Der gemeinsame Sohn C._____ hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin.
4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchstellers zum ge- meinsamen Sohn C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgen- des: Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, den gemein- samen Sohn C._____
- 5 -
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr;
- jeweils mittwochs den ganzen Tag, solange der Gesuchsteller arbeitslos ist; ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jeweils am Mittwochabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon- tag), am 24. Dezember und über Silvester;
- in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 25. Dezember; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller wird zudem für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____ jährlich für vier Wochen, wovon zwei zusammenhängend, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller teilt der Gesuchsgegnerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während der Ferien ausüben will. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jah- reszahl dem Gesuchsteller bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ge- suchsgegnerin zu.
5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1'965.– (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 1'235.– Betreuungsun- terhalt) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis und mit Mai 2019,
b) Fr. 1'770.– (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 1'040.– Betreuungsun- terhalt) ab 1. Juni 2019 während der Dauer der Arbeitslosigkeit des Ge- suchstellers, spätestens jedoch bis und mit Februar 2020,
- 6 -
c) Fr. 2'067.50 (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 1'337.50 Betreuungs- unterhalt) ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller, spätestens jedoch ab 1. März 2020, während des Verbleibs des Ge- suchstellers in der elterlichen Wohnung,
d) Fr. 1'225.– (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 495.– Betreuungsun- terhalt) ab Auszug des Gesuchstellers aus der elterlichen Wohnung. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller vom
1. Dezember 2018 bis und mit August 2019 bereits Fr. 9'900.– an den Un- terhalt von C._____ bezahlt hat, womit für diese Zeitperiode ein Unterhalts- beitrag von gesamthaft noch Fr. 7'200.– geschuldet ist. Ferner wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziffer 9 der Teil- vereinbarung vom 16. August 2019 dazu verpflichtet hat, für die Dauer des Eheschutzverfahrens auf Beginn eines jeden Monats Fr. 1'000.– an die Ge- suchsgegnerin zu bezahlen, erstmals per 1. September 2019. Der Gesuchsteller wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____ im Sinne der Erwägungen zu verrechnen.
6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) für C._____ in Höhe von monatlich Fr. 165.– zu übernehmen und di- rekt an die betreffende Krankenkasse zu bezahlen.
7. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den vorab genannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:
a) in Phase II: Fr. 120.– (davon Fr. 120.– Betreuungsunterhalt)
b) in Phase IV: Fr. 665.– (davon Fr. 665.– Betreuungsunterhalt)
8. Der Antrag zur Verpflichtung des Gesuchstellers auf Bezahlung von persön- lichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin wird abgewiesen. Es wer- den keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
- 7 -
9. Die Unterhaltszahlungen gemäss den vorstehenden Ziffern 4 und 5 basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:
a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I
- Gesuchsteller (100%-Pensum): Fr. 5'285.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase II
- Gesuchsteller (Arbeitslosenentschädigung, ca. 80%): Fr. 4'500.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase III
- Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase IV
- Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.–
b) Bedarf (pro Monat): Phase I
- Gesuchsteller: Fr. 3'080.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.–
- C._____ Fr. 1'095.– Phase II
- Gesuchsteller: Fr. 2'565.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.–
- C._____ Fr. 1'095.– Phase III
- Gesuchsteller: Fr. 2'890.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.–
- C._____ Fr. 1'095.–
- 8 - Phase IV
- Gesuchsteller: Fr. 3'910.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.–
- C._____ Fr. 1'095.–
10. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition; bspw. Zahnkorrekturen, Schullager etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die ent- sprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
11. Von der Teilvereinbarung der Parteien vom 16. August 2019 wird im Übrigen Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
1. […] Einmalige Ferienregelung
2. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr zum gemeinsamen Kind während der Ferien von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall soll Fol- gendes gelten: Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, das gemeinsame Kind während der Ferien am Samstag, 31. August 2019, 14.00 Uhr, am Wohnsitz der Eltern der Gesuchsgegnerin ab- zuholen und bis am Freitag, 6. September 2019, 20.00 Uhr, auf ei- gene Kosten zu betreuen. Zuweisung eheliche Wohnung
3. Der Gesuchsteller erklärt sich bereit, die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Be- nützung zu überlassen.
- 9 -
4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, die ausstehenden Mietzinse für die eheliche Wohnung und die dazugehörige Garage der Monate Ju- li 2019 und August 2019 in Höhe von pro Monat je Fr. 1'590.– und Fr. 120.– fristgerecht an den Vermieter zu bezahlen; unter der Be- dingung, dass der Gesuchsteller von F._____ AG die Mietkaution für die letzte Familienwohnung in G._____ [Ortschaft] erhalten hat.
5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, alle notwendigen Vorkehrungen zu veranlassen, um das Mietverhältnis (Mietvertrag) für die eheliche Wohnung (Familienwohnung) an der D._____-Strasse … in E._____ abzuschliessen (Mietbeginn 1. September 2019).
6. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, erstmals ab 1. September 2019, die derzeitige Miete der ehelichen Wohnung in Höhe von Fr. 1'590.– pro Monat zu bezahlen.
7. Die Parteien erklären, dass sie sich über die Aufteilung des Mobiliars aussergerichtlich einigen werden. Krankenkassenprämien C._____
8. Der Gesuchsteller verpflichtet sich für die Dauer des Eheschutzver- fahrens, erstmals ab 1. September 2019, die Krankenkassenprä- mien (KVG und VVG) direkt zu bezahlen. Geldzahlung während des Verfahrens
9. Der Gesuchsteller verpflichtet sich unpräjudiziell, für die Dauer des Eheschutzverfahrens, erstmals ab 1. September 2019, auf Beginn eines jeden Monats Fr. 1'000.– an die Gesuchsgegnerin zu bezah- len; unter Anrechnung allfälliger rückwirkender Unterhaltsverpflich- tungen. Anordnung Gütertrennung
10. Es sei zwischen den Parteien mit Wirkung per 30. April 2019 die Gü- tertrennung anzuordnen."
12. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 30. April 2019 die Gütertren- nung angeordnet.
13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- 10 -
14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
16. (Mitteilungssatz) 17./18. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 20 S. 2 ff.): "1. Es sei Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides wie folgt ab- zuändern: Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm 2016, für die Dauer des Getrennlebens unter die alternierende bzw. gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen. Der gemeinsame Sohn hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsklägers.
2. Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides wie folgt ab- zuändern: Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr der Berufungsbeklagten für den gemeinsamen Sohn C._____ von Fall zu Fall selbst. Für den Fall, dass sie keine Einigung erzielen können, gilt Folgendes: Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn C._____ auf eigene Kosten zu betreuen
- In den geraden Kalenderwochen von Montagnachmittag bis zur darauffolgenden Woche Montagvormittag, wobei die Übergaben am Wohnsitz der Eltern des Berufungsklägers bzw. am jeweiligen Wohnsitz des Berufungsklägers erfolgen;
- jeweils am 2. der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
- jeweils alternierend an Ostern und Pfingsten, wobei die Betreu- ungsverantwortung der Gesuchsgegnerin an Ostern jeweils an Gründonnerstag um 17:00 Uhr beginnt und am Ostermontag um 18:00 Uhr endet, sowie an Pfingsten jeweils von Freitag, 18:00 Uhr bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,
- bis zum Eintritt in den Kindergarten jeweils während sechs Wo- chen pro Jahr Ferien, wobei die Berufungsbeklagte dem Beru-
- 11 - fungskläger die Ferien mindestens drei Monate im Voraus mitzu- teilen hat. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Berufungsbeklagten bzw. in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl dem Berufungskläger zu.
3. Es sei Dispositivziffer 5 abzuändern: Die Berufungsbeklagte [recte: Der Berufungskläger] sei zu verpflichten, dem Berufungskläger [recte: der Berufungsbeklagten] während der Dauer des Getrenntlebens für C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbare Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszu- lagen) wie folgt zu bezahlen:
- Phase 1 ….(unverändert)…..
- Phase 2: Fr. 300.00 Barunterhalt sowie Fr. 740.00 Betreuungsunter- halt
- Phase 3: Fr. 300.00 Barunterhalt sowie Fr. 518.00 Betreuungsunter- halt Ab der Phase 4 tragen die Parteien die Kosten für C._____ jeweils selbst. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger in der Phase 5 für den Sohn C._____ einen monatlichen Unterhaltsbei- trag in der Höhe von Fr. 400.00 zzgl. einer allfälligen gesetzlichen Kin- derzulage zu bezahlen. Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge ab 1. September 2019 für den gemeinsa- men Sohn zu verrechnen.
4. Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheides wie folgt ab- zuändern: Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den vorab genannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur De- ckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich noch folgende Be- träge: Phase 5: Fr. 1'185.00 (Bar- und Betreuungsunterhalt)
5. Es sei den angefochtenen Dispositivziffern des Entscheides vom
16. Dezember 2019 umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: "1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger ei- nen angemessenen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- 12 -
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozesskos- tenhilfe zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): "1. Es seien die Anträge 1 bis 4 des Gesuchstellers und Berufungsklägers abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Dezember 2019 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Antrag des Gesuchstellers und Berufungsklägers auf Pro- zesskostenbeitrag abzuweisen und er sei zu verpflichten, der Beru- fungsbeklagten für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenbei- trag von einstweilen CHF 5'000.– zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm 2016. Seit dem 30. April 2019 (Urk. 1/1-2) standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 E. I = Urk. 21 E. I). Die Vorinstanz fällte am 16. De- zember 2019 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 18).
2. Dagegen erhob der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchstel- ler) innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 20 S. 2 ff.). Zeitgleich stellte der Gesuchsteller den prozessualen Antrag, es sei der Berufung bezüglich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern 3-5 und 7 des Urteils vom 16. Dezember 2019 die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 20 S. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurde der Gesuchsgegnerin und Berufungsbe- klagten (fortan Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung
- 13 - der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 26). Innert Frist nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2020 zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung (Urk. 27). Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde der Berufung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils im Fr. 1'935.- übersteigenden Betrag und hinsichtlich der ausstehenden Unterhalts- beiträge in der Höhe von Fr. 7'200.- für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis und mit August 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen wurde das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 30). Die von der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. März 2020 (Urk. 31) eingeholte Berufungsantwort datiert vom 26. März 2020 (Urk. 32). Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort samt Beilagen angesetzt (Urk. 35). Die entsprechende Stel- lungnahme des Gesuchstellers wurde am 14. April 2020 erstattet (Urk. 36) und der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 36). Die Gesuchs- gegnerin reichte daraufhin eine weitere Stellungnahme, datierend vom 27. April 2020, samt Beilagen (Urk. 40-42/1-3) ein, welche wiederum dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 40). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Obhutszutei- lung, die Regelung des Besuchsrechts sowie die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1-2, 6, 8 und 10-12 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids (Bemessungsgrundlagen der Unterhaltsbeiträge) wurden zwar keine Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittelbar mit den angefochtenen Unter- haltsbeiträgen zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur
- 14 - Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt er- hebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be-
- 15 - rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren neu eingereichten Urkun- den (Urk. 24/4-6; Urk. 29/1-6; Urk. 34/7-8; Urk. 38/1-5) sowie die daraus abgelei- teten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichti- gen. III. A) Obhutszuteilung
1. Der Gesuchsteller verlangt berufungsweise die Anordnung einer alternieren- den Obhut (Urk. 20 S. 2). Die Gesuchsgegnerin beantragt in der Berufungsant- wort die Abweisung der Berufungsanträge des Gesuchstellers und somit die Be- stätigung der vorinstanzlichen Obhutszuteilung an sie (Urk. 32 S. 2).
2. Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (Urk. 18 E. III.C.2.4 f.). 3.1. Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Berufungsschrift über weite Strecken
- teilweise wörtlich - bloss, was er bereits im Rahmen der Hauptverhandlung vom
16. August 2019 vor Vorinstanz vorgetragen hat (insb. dass die Gesuchsgegnerin ihm nach der Trennung grundlos das Besuchsrecht entzogen haben soll [Urk. 20 Rz. 8, Urk. 36 Rz. 7, vgl. Urk. 12 Rz. 3]; dass er eine zentrale und sehr wichtige Bezugsperson für C._____ sei [Urk. 20 Rz. 13, vgl. Urk. 12 Rz. 10, Prot. I S. 10]; dass sich die Gesuchsgegnerin bei einem alternierenden Betreuungsmodell voll und ganz auf ihren beruflichen Werdegang konzentrieren könne [Urk. 20 Rz. 14 und 19, vgl. Urk. 12 Rz. 18]; dass - auch nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung - eine auf beide Eltern aufgeteilte Betreuungsverantwortung das Beste für das Wohl des Kindes sei [Urk. 20 Rz. 17 f., Urk. 36 Rz. 26, vgl. Urk. 12 Rz. 15, Prot. I S. 10]). Ein erkennbarer (geschweige denn näherer) Bezug zum vo- rinstanzlichen Entscheid wird dabei nie hergestellt; es enthalten die sich deshalb in blossen Wiederholungen erschöpfenden Ausführungen zwangsläufig auch kei-
- 16 - ne erkennbare Mitteilung von Überlegungen des Gesuchstellers an die Rechtsmit- telinstanz dazu, inwiefern die Vorinstanz Recht falsch angewendet oder einen be- stimmten Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Den entsprechenden Ausfüh- rungen kommt insoweit auch keine selbständige Bedeutung zu. Nach dem vorhin in E. II.2 Dargelegten erweist sich die Berufung in diesen Teilen deshalb als un- begründet. Ebenso wenig vermag der Gesuchsteller mit seinem pauschalen Vor- wurf, die Vorinstanz habe bei der Obhutszuteilung an die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen auf deren bestrittene Behauptungen abgestellt (Urk. 20 Rz. 8), sei- ner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO zu genügen. Entsprechend ist nicht weiter auf seine diesbezügliche Kritik einzugehen. 3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das im Rahmen der Obhutszuteilung bei Kleinkindern wie C._____ besonders relevante Kriterium der Stabilität und Konti- nuität der familiären Verhältnisse, die Parteien hätten widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem die Betreuung des Kindes bis anhin übernommen wor- den sei. Aufgrund des vor Eintritt der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers gelebten klassischen Familienmodells, wobei unbestrittenermassen der Gesuchsteller voll und die Gesuchsgegnerin lediglich teilweise erwerbstätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zur Hauptsache von der Gesuchsgegnerin wahrgenommen worden seien, weshalb sie als C._____ Hauptbezugsperson zu betrachten sei (Urk. 18 E. III.C.4.3). Die vorinstanzliche Feststellung, dass vorliegend von einem klassischen Famili- enmodell auszugehen sei, vermag der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen, dass die Parteien nur die ersten 1 ½ Jahre zusammengelebt hätten und die Gesuchs- gegnerin schon bald einer Erwerbstätigkeit nachzugehen begonnen habe (Urk. 20 Rz. 8; Urk. 36 Rz. 6) bzw. die Trennung der Parteien bereits Mitte November 2018, als C._____ gerade mal ein 1 Jahr und 9 Monate alt gewesen sei, erfolgt sei (Urk. 20 Rz. 11), nicht zu entkräften. Dass die Gesuchsgegnerin noch wäh- rend des Zusammenlebens der Parteien eine Erwerbstätigkeit aufnahm, wird von der Vorinstanz gar nicht in Abrede gestellt. Entscheidend ist aber, dass die Ge- suchsgegnerin, wie seitens des Gesuchstellers unbestritten (vgl. Urk. 12 Rz. 21) und im Übrigen auch durch den Arbeitsvertrag (Urk. 11/4) und die Lohnabrech-
- 17 - nungen der Monate August bis November 2018 (Urk. 11/5) der Gesuchsgegnerin belegt, lediglich in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war, während der Gesuch- steller während des Zusammenlebens der Parteien - wie im Übrigen auch wäh- rend des Getrenntlebens der Parteien bis zum Verlust seiner bisherigen Arbeits- stelle per 31. Mai 2019 (vgl. Urk. 12 Rz. 25) - in einem Vollzeitpensum angestellt war. Der Gesuchsteller räumte vor Vorinstanz denn auch ausdrücklich ein, er ha- be vor der Trennung nach seiner Arbeit die Betreuung des Kindes übernommen, wenn die Gesuchsgegnerin gearbeitet habe (Urk. 12 Rz. 11), bzw. er habe in der Vergangenheit nicht so viel Zeit für C._____ gehabt, weil er viel habe arbeiten müssen (Prot. I S. 13, 19). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass C._____ im November 2018 bereits zwei Jahre und neun Monate alt war. Aller- dings bleibt ohnehin unklar, was der Gesuchsteller aus dem Alter des Kindes hin- sichtlich des Betreuungsmodells der Parteien zu seinen Gunsten ableiten möchte. Dass die Vor-instanz die Schlussfolgerung zog, die Betreuungsaufgabe sei vor Eintritt der Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers zur Hauptsache von der Gesuchs- gegnerin übernommen worden, ist demnach nicht zu beanstanden. Fehl geht vor diesem Hintergrund auch die in Rz. 15 der Berufungsschrift (Urk. 20) erhobene Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz verkenne, dass C._____ mit seinen fast drei (recte: vier) Jahren mehrheitlich wechselnd betreut worden sei, zumal der Gesuchsteller eine hälftige Betreuung von C._____ durch ihn auch für die Zeit- spanne nach der Trennung der Parteien nicht glaubhaft zu machen vermochte. Nach dem 1. Dezember 2018 war die Gesuchsgegnerin, wie den im Recht lie- genden Lohnabrechnungen ab Dezember 2018 (vgl. Urk. 11/5; Urk. 29/6; Urk. 34/7) zu entnehmen ist, nämlich ebenfalls nur in einem Teilzeitpensum erwerbstä- tig, während der Gesuchsteller bis im Mai 2019 weiterhin in einem 100%-Pensum angestellt war. Der Gesuchsteller führte vor Vorinstanz sodann selber aus, seine Eltern kümmerten sich um das Kind, wenn die Gesuchsgegnerin arbeite (Prot. I S. 10). Die Behauptung des Gesuchsgegners, dass er jetzt, wo er arbeitslos sei, den Sohn vollumfänglich betreue, während die Gesuchsgegnerin ihrer Arbeitstätigkeit nachgehe (Urk. 20 Rz. 9, 38; Urk. 36 Rz. 22), wurde zudem von der Gesuchs- gegnerin - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5, 7) - unter Hinweis auf die durch die Eltern des Gesuchstellers erfolgende Betreuung ausdrücklich bestritten
- 18 - (Urk. 32 Rz. 8, 25). Dasselbe gilt hinsichtlich der undifferenzierten Behauptungen des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin bringe C._____ jeweils bereits am Vor- abend zu ihm, wenn sie Frühdienst habe, und hole das Kind an den Tagen, an denen sie Frühdienst habe, gar nicht erst in H._____ [Ortschaft] ab (Urk. 20 Rz. 9 f.). Die Gesuchsgegnerin stellte sich in ihrer Berufungsantwort auf den Stand- punkt, sie bringe den gemeinsamen Sohn immer am Morgen zu den Eltern des Gesuchstellers. Es sei lediglich einige wenige Male vorgekommen, dass C._____ bei den Eltern des Gesuchstellers übernachtet habe, weil sie zwei Tage nachei- nander gearbeitet habe (Urk. 32 Rz. 10). Es werde auch bestritten, dass sie an den Tagen, an denen sie Frühdienst habe, C._____ gar nicht in H._____ abhole (Urk. 32 Rz. 14). 3.3. Beim Vorhalt des Gesuchstellers, dass sich die Gesuchsgegnerin keine Wohnung in seiner Nähe, sondern in E._____ gesucht habe, um die alternierende Obhut zu torpedieren (Urk. 20 Rz. 12), handelt es sich um eine blosse Mutmas- sung seinerseits. Ausserdem befand sich bereits die zuletzt von der Gesuchsgeg- nerin bewohnte - in der auch vom Gesuchsteller unterzeichneten Teilvereinbarung vom 16. August 2019 ausdrücklich als solche bezeichnete (vgl. Urk. 15, Ziffer 3) - eheliche Wohnung der Parteien in E._____. Es ist zudem notorisch und vom Ge- suchsteller auch anerkannt (vgl. Urk. 36 Rz. 32), dass es sich schwierig gestaltet, an bevorzugten Wohnlagen wie I._____ [Ortschaft] bezahlbaren Wohnraum zu finden. Die Gesuchsgegnerin befand sich darüber hinaus in Zeitnot, hatte sie ihre vormalige Wohnung doch per 31. März 2020 zu verlassen (vgl. Urk. 17/2 S. 1). Der Gesuchsteller beanstandet im Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, die alternierende Obhut sei angesichts der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien nicht optimal. Er bringt diesbezüglich vor, die Betreuung von C._____ werde ohnehin durch seine Eltern in H._____ sichergestellt, wenn beide Elternteile am gleichen Tag arbeiteten. Bereits heute müsse C._____ mehr- fach in der Woche zwischen ihren Wohnorten hin- und herreisen. C._____ sei es gewohnt, wechselnde Betreuungspersonen zu haben. Zudem habe er oftmals den Fahrdienst übernommen. Eine Fahrzeit von rund 20 Minuten erlaube eine alter- nierende Obhut problemlos (Urk. 20 Rz. 13). Hiermit übersieht der Gesuchsteller
- 19 - zunächst, dass die Fahrzeit zwischen den aktuellen Wohnorten der Parteien nur mit dem Auto rund 20 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hingegen rund 30 Minuten beträgt (vgl. www.google.ch/maps/dir, besucht am 14. April 2020). Die Gesuchsgegnerin besitzt nebstdem kein Fahrzeug und der Gesuch- steller brachte im Berufungsverfahren selber vor, in den kommenden Monaten nicht im Besitze eines Führerscheins zu sein (vgl. Urk. 20 Rz. 26; Urk. 36 Rz. 11). Zudem blendet der Gesuchsteller in seinen Ausführungen zu Unrecht vollständig aus, dass die Vorinstanz die Distanz gerade in Hinblick auf den baldigen Kinder- garteneintritt von C._____ als zu gross erachtete und darüber hinaus den Um- stand, dass der künftige Wohnort des Gesuchstellers derzeit noch unbekannt ist, mitberücksichtigte (vgl. Urk. 18 E. III.C.4.4). So ist - entgegen dem Gesuchsteller - momentan nach wie vor noch offen, ob der Gesuchsteller tatsächlich nach E._____ ziehen wird, wie er dies nunmehr in der Stellungnahme vom 14. April 2020 geltend macht (Urk. 36 Rz. 21, 29, 32), nachdem er in der Berufungsschrift vom 23. Januar 2020 und vor Vorinstanz noch vorgebracht hat, er sei auf der in- tensiven Suche nach einer Wohnung in der Nähe seiner Eltern (Urk. 20 Rz. 9; Urk. 12 Rz. 18; Prot. I S. 19). Der Gesuchsteller hat - wie die Gesuchsgegnerin zu Recht bemerkt (vgl. Urk. 32 Rz. 12, 19) und er auch nicht in Abrede stellt (Urk. 36 Rz. 13) - zudem keinerlei Suchbemühungen für seine Wohnungssuche vorzuwei- sen vermocht, weshalb es sich hierbei ohnehin um blosse Behauptungen des Ge- suchstellers handelt. 3.4. Die Vorinstanz prüfte des Weiteren die Betreuungsfähigkeit beider Parteien. Sie führte aus, hinsichtlich der Möglichkeit, C._____ persönlich zu betreuen, lägen unklare Verhältnisse vor. Gemäss Angaben des Gesuchstellers sei er derzeit ar- beitslos und suche eine 70%-Stelle; zuvor sei er voll erwerbstätig gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass er wohl unfreiwillig arbeitslos geworden sei. Allerdings seien nicht nur die künftigen Arbeitszeiten des Gesuchstellers unklar, sondern auch dessen Arbeitsort. Aufgrund der unstabilen Situation lasse sich die Betreu- ungsmöglichkeit des Gesuchstellers nicht ohne Weiteres bestätigen. Vielmehr scheine es zweifelhaft, ob er die Betreuungsaufgabe in einem zeitlich grösseren Ausmass als bei einer gerichtsüblichen bzw. ausgedehnten Besuchsrechtsrege- lung werde wahrnehmen können, zumal es dem gelebten Standard entspreche,
- 20 - dass der Gesuchsteller voll erwerbstätig sei. Als Vorteil könne indes gewertet werden, dass seine Eltern zugegen seien und bei der Betreuung unterstützend mitwirken könnten. Gemäss den Ausführungen der Gesuchsgegnerin sei sie stets erwerbstätig gewesen, habe in letzter Zeit aus wirtschaftlichen Gründen jedoch mehr arbeiten müssen. Zuvor habe sie aufgrund ihres Arbeitspensums genügend Zeit gehabt, um die Kinderbetreuung zur Hauptsache zu übernehmen. Die Bereit- schaft, C._____ persönlich zu betreuen, liege vermutungsweise bei beiden Par- teien gleichermassen vor. Werde aufgrund der ungeklärten Verhältnisse auf die ursprünglich gelebten und mutmasslich geplanten Verhältnisse abgestellt, sei die Betreuungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegend gesamthaft stärker zu ge- wichten (Urk. 18 E. III.C.4.2). Nach dem Dargelegten, so die Vorinstanz in E. III.C.5 des angefochtenen Entscheides (Urk. 18) weiter, erscheine es in Aus- übung des pflichtgemässen Ermessens angemessen, für C._____ im Sinne des Kindeswohls die alleinige Obhut durch die Gesuchsgegnerin anzuordnen. Zu- gunsten der Stabilität und Kontinuität solle vom ursprünglich gelebten Rollenmo- dell des voll erwerbstätigen Gesuchstellers und der hauptsächlich kinderbetreu- enden Gesuchsgegnerin in diesem Eheschutzverfahren nicht abgewichen wer- den. Es seien ausserdem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Änderung der gelebten Verhältnisse geplant gewesen sei. Dem Gesuchsteller sei ohne Wei- teres zuzumuten, wieder einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen - im Übrigen sei auch dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu entnehmen, dass er sich bis anhin tatsächlich beinahe ausschliesslich für Vollzeitstellen be- worben habe. Eine 100%-Stelle zu finden, gestalte sich zudem vermutungsweise einfacher, als eine 70%-Stelle zu finden. Schliesslich werde der provisorische Charakter dieser Regelung hervorgehoben, zumal es sich um ein scheidungsvor- bereitendes Eheschutzverfahren handle. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Gesuchsteller nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es in den Rz. 9, 15 und 17 f. seiner Berufungs- schrift (Urk. 20) dabei, seinen bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, wo- nach er auf der Suche nach einer 70%-Anstellung, die Betreuung von C._____ durch seine Eltern gewährleistet und der Entscheid eines Ehemannes, nach der Trennung das Arbeitspensum zu Gunsten einer Übernahme der Betreuung zu re-
- 21 - duzieren, vom Bundesgericht geschützt worden sei, zu wiederholen (vgl. Urk. 12 Rz. 16 f. und 22, Prot. I S. 10 f.). Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.2 genannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem vom Gesuchsteller angeführten Entscheid BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018 eine andere Ausgangslage zugrunde lag. Im Zeitpunkt dieses bundesgerichtlichen Entscheides wurde nämlich der gemeinsame Sohn der Parteien bereits während knapp zwei Jahren von den Parteien abwechselnd betreut. Das Bundesgericht folgerte in E. 3.3.4 des Entscheides, dass angesichts des dem Kindsvater wäh- rend des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens bereits zugestandenen ausge- dehnten Besuchsrechts mit der Anordnung einer alternierenden Obhut die Fort- führung des Kontakts des Sohnes zu beiden Elternteilen und damit die Stabilität der Verhältnisse besser gewährleistet sei als mit dem von der Kindsmutter bean- tragten restriktiven Besuchsrecht für den Kindsvater. Das Bundesgericht hob in besagtem Entscheid denn auch in E. 3.2.1 ausdrücklich hervor, dass die Stabili- tät, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind mit sich brin- ge, zu berücksichtigen sei und in diesem Sinne die alternierende Obhut eher in Betracht falle, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung wechselnd be- treut hätten. Dies war vorliegend nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. III.A.3.2) weder vor noch nach der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien der Fall. Die vorinstanzliche Auffassung, dass zugunsten der Stabilität und Kontinuität vom ur- sprünglich gelebten Rollenmodell des voll erwerbstätigen Gesuchstellers und der hauptsächlich kinderbetreuenden Gesuchsgegnerin in diesem Eheschutzverfah- ren nicht abgewichen werden soll, ist demnach zu schützen. Der Gesuchsteller bringt im Berufungsverfahren ferner vor, er suche eine Teilzeitarbeitsstelle, bei der er überwiegend erst am Abend, in der Nacht oder sehr früh am Morgen mit der Arbeit beginnen bzw. bei der er im Home Office arbeiten könne, um möglichst viel freie Zeit für die Betreuung von C._____ zu haben (Urk. 20 Rz. 17; Urk. 36 Rz. 8, 16, 31). Nicht nur handelt es sich hierbei aktuell bloss um Wunschvorstel- lungen des Gesuchstellers, von denen - insbesondere angesichts der sich nach seiner eigenen Darstellung äusserst schwierig gestaltenden Stellensuche als Dis- ponent (Urk. 36 Rz. 8 f., 13) - völlig unklar ist, ob sie sich tatsächlich in Zukunft
- 22 - werden umsetzen lassen. Hinzu kommt, dass Arbeit im Home Office sich mit der Betreuung eines Kindes im Alter von C._____ nicht ohne Weiteres verträgt, wie die Gesuchstellerin zu Recht geltend machte (Urk. 40 S. 3). Wie die Gesuchs- gegnerin im vor-instanzlichen Verfahren bereits zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Prot. I S. 7), ist die zeitliche Flexibilität des Gesuchstellers sodann nicht nur vom Arbeitspensum abhängig, sondern auch von den konkreten Umständen ei- nes Arbeitgebers und im Speziellen davon, ob der Gesuchsteller wieder im Schichtdienst arbeiten wird.
4. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der vorinstanzliche Ent- scheid betreffend die Obhutszuteilung in Abweisung des Berufungsantrages Ziffer 1 des Gesuchstellers zu bestätigen und das Kind C._____ für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen ist. B) Besuchsrecht Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, hat der Gesuchsteller die Regelung seines Besuchsrechts (Urk. 18, Dispositiv- Ziffer 4) nicht angefochten (vgl. Urk. 20 S. 13 f.), weshalb es bei der - sachgerech- ten - Regelung der Vorinstanz bleibt. C) Unterhalt 1.1. Vorbemerkung Für den Eventualfall, dass die vorinstanzliche Obhutszuteilung bestätigt wird, ent- hält die Berufungsschrift hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge keinen beziffer- ten Berufungsantrag (vgl. Urk. 20 S. 2 ff.). Allerdings ergibt sich aus der Beru- fungsbegründung, dass der Gesuchsteller mit der Unterhaltsberechnung der Vo- rinstanz nicht in allen Punkten einverstanden ist und nebst der Berücksichtigung anderer Einkommenszahlen (dazu nachfolgend unter E. 1.3) die Erhöhung des auf seiner Seite berücksichtigten Bedarfs – mit entsprechenden Folgen für die Un- terhaltsberechnung – verlangt. Konkret ist seines Erachtens ab dem Umzug in ei- ne eigene Wohnung ein Grundbetrag von Fr. 1'350.- einzusetzen und der Grund- betrag für den Sohn C._____ je hälftig unter den Parteien aufzuteilen, und sind
- 23 - bei den Wohnkosten für die Phasen II und III Fr. 1'200.- pro Monat (Fr. 900.- für ihn persönlich und Fr. 300.- für den Sohn C._____) anstatt Fr. 750.- pro Monat sowie in den Phasen II und III Kommunikationskosten von Fr. 105.- anstatt von Fr. 50.- pro Monat anzurechnen (Urk. 20 S. 15 ff.). Ferner möchte der Gesuchsteller ab Aufnahme der Arbeitstätigkeit in seinem Bedarf Fr. 150.- pro Monat für aus- wärtige Verpflegung berücksichtigt haben (Urk. 20 S. 19). 1.2. Änderungen im Bedarf der Parteien Der Gesuchsteller verlangt die Berücksichtigung eines monatlichen Grundbetrags von Fr. 1'350.- für eine alleinerziehende Person, welche mit einem unmündigen Kind zusammenwohnt, für den Zeitpunkt ab Bezug einer eigenen Wohnung (Urk. 20 S. 17). Da der Sohn C._____ indes für die weitere Dauer des Getrenntle- bens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen ist, ist darauf nicht näher einzugehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Grundbetrags für C._____ (vgl. Urk. 20 S. 17). Was die Wohnkosten angeht (vgl. Urk. 20 S. 17 f.), hat der Gesuchsteller in der vom 23. Januar 2020 datierenden Berufungs- schrift behauptet, intensiv auf Wohnungssuche zu sein (Urk. 20 S. 10). Wie sich aus seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 ergibt, wurde aber seither kein Mietvertrag abgeschlossen und steht der Umzug in eine eigene Wohnung auch nicht in Aussicht. Dass, wie der Gesuchsteller geltend macht (Urk. 36 S. 10), die Wohnungssuche durch den (beschränkten) Lockdown sowie durch seine Arbeits- losigkeit erschwert ist, mag zutreffen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ge- suchsteller weiterhin in der Wohnung seiner Eltern lebt und eine in absehbarer Zeit erfolgende Änderung in seinen Wohnverhältnissen nicht glaubhaft gemacht wurde. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag kann auch nicht aufgrund der gemäss Besuchsrecht vorgesehenen Übernachtungen des Sohns C._____ in der Wohnung der Eltern des Gesuchstellers erhöht werden, denn diese Über- nachtungen haben entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers keinen Ein- fluss auf den vorhandenen Wohnraum. Insbesondere wird nicht behauptet, dass die Eltern des Gesuchstellers dafür ein Zimmer geräumt hätten und dieses nun exklusiv C._____ zur Verfügung stehe. Demzufolge ist auf die Angaben des Ge- suchstellers in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach
- 24 - C._____ jeweils in dessen Zimmer oder in demjenigen seiner Grossmutter über- nachtet (Prot. I S. 14). Daher hat es mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von Fr. 750.- pro Monat sein Bewenden. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung angeht (vgl. Urk. 20 S. 19) fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass dafür Mehrkosten anfallen resp. in Zu- kunft anfallen werden, weshalb solche nicht berücksichtigt werden können. Insbe- sondere ist offen, ob er sich überhaupt auswärtig verpflegen muss. Auch ist denk- bar, dass sein Arbeitgeber verbilligte Mahlzeiten anbietet und deshalb trotz aus- wärtiger Verpflegung keine Mehrkosten anfallen. Hingegen ist dem Gesuchsteller zuzustimmen (vgl. Urk. 20 S. 18 f.), dass für Kommunikation in den Phasen II und III ein zu niedriger Betrag in seinem Bedarf eingesetzt wurde. Wird ein Handy- Abonnement berücksichtigt, fallen die Kosten dafür grundsätzlich unabhängig da- von an, ob der Gesuchsteller mit anderen Personen zusammenlebt oder nicht. Für die Phasen II und III sind daher, wie vom Gesuchsteller beantragt (Urk. 20 S. 18 f.), Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 105.- (inkl. Serafe) pro Monat einzusetzen. Die Gesuchsgegnerin führte im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die ent- sprechenden Belege (Urk. 29/2-5) aus, ihr Mietzins habe sich per 1. Februar 2020 auf Fr. 1'205.- reduziert (bisher: Fr. 1´590.- [vgl. Urk. 8/5]) und sie bezahle infolge ihres Umzugs nur noch Fr. 341.95 pro Monat für die Grundversicherung ihrer Krankenkasse (bisher: Fr. 440.- [vgl. Urk. 11/6]). Da sie das Geld nicht habe auf- bringen können, müsse sie zudem der J._____ AG nun jährlich Fr. 201.80 bzw. monatlich Fr. 17.55 für die Mietkaution von Fr. 3´615.- bezahlen (Urk. 27 S. 6 ff.; Urk. 32 S. 10 f.). Diese von der Gesuchsgegnerin neu vorgebrachten Tatsachen sind im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. II.3). 1.3. Änderungen in den Einkommen der Parteien Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchstellers wird von diesem geltend ge- macht, dass er nach wie vor arbeitslos sei, weil er effektiv auf der Suche nach ei- ner Anstellung im Rahmen eines 70 %-Pensums sei. Zudem habe er seinen Füh- rerschein abgeben müssen, weshalb er als Disponent aufgrund der unregelmäs- sigen Arbeitszeiten praktisch nicht vermittelbar bzw. eine Arbeitssuche erheblich
- 25 - erschwert sei. Es sei ihm daher eine längere Zeit für die Suche einer geeigneten Arbeitsstelle bis mindestens 1. Oktober 2020 zu gewähren (Urk. 20 S. 16). Seine noch in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, er sei effektiv auf der Su- che nach einer Anstellung mit 70 %-Pensum, wird durch die von ihm eingereich- ten Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen, die er dem RAV einzu- reichen hatte (Urk. 24/4; Urk. 38/1-3), widerlegt. In seiner Stellungnahme vom
14. April 2020 legt der Gesuchsteller denn auch selber dar, eine 100%-Stelle zu suchen, sich aber auch auf Arbeitsstellen mit einem geringeren Beschäftigungs- grad zu bewerben (Urk. 36 S. 8). Dass es dem Gesuchsteller nicht möglich war, bis zum 1. März 2020 eine Stelle mit dem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen anzutreten, weil er seinen Führerschein hat abgeben müssen, ist nicht glaubhaft gemacht, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb er bei einer Tä- tigkeit als Disponent zwingend auf seinen Führerschein angewiesen sein sollte. Die vom Gesuchsteller zur Begründung angegebenen unregelmässigen Arbeits- zeiten (Urk. 20 S. 16) lassen das Vorhandensein eines Führerscheins jedenfalls nicht als zwingend erscheinen. Zudem hat der Gesuchsteller sich in der Vergan- genheit auch im Verkaufsbereich beworben (Urk. 24/4). In diesem Bereich ist ein Führerschein in aller Regel ohnehin nicht erforderlich. Auch die in der Stellung- nahme vom 14. April 2020 neu vorgebrachte Argumentation, er könne aufgrund des Lockdowns keine Stelle finden, ist nicht stichhaltig. Bis zum 1. März 2020, dem Zeitpunkt, von dem an die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen anrechnete, wurde der Arbeitsmarkt durch den erst seit 16. März 2020 geltenden (beschränkten) Lockdown nicht beeinträchtigt. Es fällt auf, dass der Gesuchsteller immer wieder neue Begründungen vorbringt, weshalb es ihm nicht möglich sei, eine Stelle zu finden. Zudem weisen die von ihm eingereichten Bewerbungsschreiben (Urk. 38/4) allesamt Fehler auf, was bei potentiellen neuen Arbeitgebern einen schlechten Eindruck hinterlassen dürfte. Vom Gesuchsteller darf erwartet werden, dass er sich mit vollem Einsatz der Stellensuche widmet und dabei auch Hilfe von Dritten in Anspruch nimmt, wenn er solche (beispiels- weise) beim Verfassen von Bewerbungsschreiben benötigt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund hat es auf Seiten des Gesuchstellers bei den von der Vorinstanz be- rücksichtigten Einkommenszahlen zu bleiben.
- 26 - Was das Einkommen der Gesuchgegnerin angeht, sind, da der Sohn C._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens unter ihre Obhut zu stellen ist, die Ausfüh- rungen des Gesuchstellers zur alternierenden Obhut und einer dadurch mögli- chen Erhöhung des Arbeitspensums der Gesuchsgegnerin (Urk. 20 S. 15) obso- let. Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller bemängelte Berechnung des Einkom- mens der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz (Urk. 20 S. 15) ist festzuhalten, dass diese gemäss ihren Erwägungen auf den Durchschnittswert der ihr vorlie- genden Lohnabrechnungen August 2018 bis und mit August 2019 abstellte (Urk. 18 E. III.B.III.2.2 unter Verweis auf Urk. 11/5 und 17/3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, nachdem die Gesuchsgegnerin im Stundenlohn angestellt ist und ein schwankendes Arbeitspensum hat. Der Gesuchsteller erklärt denn auch nicht, weshalb der von ihm unberücksichtigt gebliebene Monat August 2018 nicht in die Berechnung mit einzubeziehen sein soll. Zudem lässt der Gesuchsteller bei seiner Berechnungsweise (Urk. 20 S. 15) unberücksichtigt, dass der Ferien- und Feiertagslohn der Gesuchsgegnerin bereits in den ausbezahlten Löhnen enthal- ten ist (Urk. 11/5; Urk. 17/3) und sie somit während den ihr zustehenden Ferien sowie an Feiertagen, an denen sie nicht arbeiten kann, keinen Lohn ausbezahlt erhält. Unbestritten und glaubhaft ist sodann, dass die Gesuchsgegnerin seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2019 in einem höheren Ar- beitspensum arbeitete, weil der Gesuchsteller nicht genügend Unterhalt bezahlte und sie nicht Sozialhilfe beziehen wollte (Urk. 27 S. 5 und S. 9 f.; Urk. 32 S. 6 und S. 15; Urk. 29/6; Urk. 34/7; Urk. 36 S. 11). Aus diesem Grund ist nicht auf die von ihr im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen September 2019 bis Februar 2020 (Urk. 29/6; Urk. 34/7) abzustellen. Ihr von der Vorinstanz ange- nommenes Einkommen liegt im Übrigen über demjenigen, das sie bei Leistung eines 50%-Pensums, zu welchem sie nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) ab der Einschulung von C._____ angehalten werden könnte, erzielen würde. Daher hat es auch mit dem von der Vorinstanz auf Seiten der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Einkommen sein Bewenden.
- 27 - 2.1. Phase I: ab 1. Dezember 2018 bis und mit Mai 2019 Da der Umzug der Gesuchsgegnerin erst per 1. Februar 2020 erfolgt ist, bleibt es in der Phase I beim von der Vorinstanz festgelegten monatlichen Kinderunter- haltsbeitrag von Fr. 1'965.- (davon Fr. 730.- Barunterhalt und Fr. 1'235.- Betreu- ungsunterhalt). 2.2. Phase II: ab 1. Juni 2019 während der Dauer der Arbeitslosigkeit des Ge- suchstellers, spätestens jedoch bis und mit Februar 2020 Zur Vermeidung einer zusätzlichen Unterhaltsphase infolge der neuen Wohnkos- ten von gerundet Fr. 1'223.- (Fr. 1´205.- [neuer Mietzins] + Fr. 17.55 [monatliche Prämie Mietkaution]) bzw. Krankenkassenprämie von Fr. 342.- seitens der Ge- suchsgegnerin ab 1. Februar 2020 ist der Bedarfsberechnung der Gesuchsgegne- rin bzw. von C._____ für diese Positionen der jeweilige monatliche Durch- schnittswert zugrunde zu legen. Es ergeben sich für die Phase II - ausgehend von einer Aufteilung auf die Gesuchsgegnerin und C._____ im Verhältnis 2/3 zu 1/3 (vgl. Urk. 18 E. III.E.II.2.3) - durchschnittliche monatliche Wohnkostenanteile der Gesuchsgegnerin von Fr. 1'032.- ([8 x Fr. 1´060.-] + [1 x Fr. 815.-] geteilt durch 9) bzw. von C._____ von Fr. 516.- ([8 x Fr. 530.-] + [1 x Fr. 408.-] geteilt durch 9). Die durchschnittliche Krankenkassenprämie der Gesuchsgegnerin beträgt monat- lich Fr. 429.- ([8 x Fr. 440.-] + [1 x Fr. 342.-] geteilt durch 9). Es resultiert somit für diese Phase neu ein Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 3'121.- (Fr. 1´350.- [Grundbetrag] + Fr. 1´032.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 429.- [Krankenkasse] + Fr. 150.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität]) sowie ein Bedarf von C._____ von Fr. 1'081.- (Fr. 400.- [Grundbetrag] + Fr. 516.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 165.- [Krankenkasse]). Seitens des Gesuchstellers ergibt sich zufolge der Berücksichtigung der höheren Kommunikationskosten in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'590.- (Fr. 1´100.- [Grundbetrag] + Fr. 750.- [Wohnkosten] + Fr. 325.- [Krankenkasse] + Fr. 105.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität] + Fr. 150.- [Bewerbungskosten]).
- 28 - Dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6´792.- (Fr. 2´590.- [Gesuch- steller] + Fr. 3´121.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 1´081.- [C._____]) steht ein Ein- kommen von gesamthaft Fr. 6'700.- (Fr. 4'500.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Ge- suchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) gegenüber. Damit liegt ein monatliches Manko in der Höhe von Fr. 92.- vor, welches - wie die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.2) - vom Unterhalts- berechtigten zu tragen ist. Der Gesuchsteller ist entsprechend seiner Leistungsfä- higkeit zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1´745.- (Fr. 1´910.- [Freibetrag des Gesuchstellers] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) zu verpflich- ten. Da der Barunterhalt - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.2) - dem Betreuungsunterhalt vorgeht, sind in dieser Pha- se Fr. 716.- (Barunterhalt; Fr. 1´081.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen]
- Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 1´029.- (Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen. 2.3. Phase III: ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller, spä- testens jedoch ab 1. März 2020, während des Verbleibs des Gesuchstellers in der elterlichen Wohnung Unter Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten beziehungsweise Krankenkas- senprämie der Gesuchsgegnerin beläuft sich ihr monatlicher Bedarf in dieser Phase auf Fr. 2´817.- (Fr. 1´350.- [Grundbetrag] + Fr. 815.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 342.- [Krankenkasse] + Fr. 150.- [Kommunikation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 125.- [Mobilität]) und derjenige von C._____ auf Fr. 973.- (Fr. 400.- [Grund- betrag] + Fr. 408.- [Wohnkostenanteil] + Fr. 165.- [Krankenkasse]). Der Bedarf des Gesuchstellers beträgt unter Berücksichtigung des höheren Be- trages für die Kommunikation in dieser Phase Fr. 2'915.- (Fr. 1´100.- [Grundbe- trag] + Fr. 750.- [Wohnkosten] + Fr. 325.- [Krankenkasse] + Fr. 105.- [Kommuni- kation] + Fr. 35.- [Versicherungen] + Fr. 600.- [Mobilität]). Dem gesamten familienrechtlichen Bedarf von Fr. 6´705.- (Fr. 2´915.- [Gesuch- steller] + Fr. 2´817.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 973.- [C._____]) steht ein Einkom- men von gesamthaft Fr. 7´500.- (Fr. 5'300.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Ge-
- 29 - suchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) gegenüber. Es re- sultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 795.-, welcher mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 18 E. III.E.V.3.3) hälftig aufzuteilen ist. Der Gesuchsteller ist entsprechend zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von ins- gesamt Fr. 1´822.50, nämlich Fr. 608.- (Barunterhalt; Fr. 973.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 1´214.50 (Betreuungsunterhalt; Fr. 817.- [Bedarf Gesuchsgegnerin von Fr. 2'817.- abzüg- lich Einkommen Gesuchsgegnerin von Fr. 2'000.-] + Fr. 397.50 [hälftiger Über- schussanteil]) zu verpflichten. 2.4. Phase IV: ab Auszug des Gesuchstellers aus der elterlichen Wohnung Der monatliche Bedarf der Gesuchsgegnerin beläuft sich - infolge der tieferen Wohnkosten beziehungsweise Krankenkassenprämie - in dieser Phase nach wie vor auf Fr. 2´817.- und derjenige von C._____ auf Fr. 973.-. Die Gegenüberstellung des gesamten familienrechtlichen Bedarfs von Fr. 7´700.- (Fr. 3´910.- [Gesuchsteller; Urk. 18 E. III.E.II.11] + Fr. 2´817.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 973.- [C._____]) und des Einkommens von gesamthaft Fr. 7´500.- (Fr. 5'300.- [Gesuchsteller] + Fr. 2´000.- [Gesuchsgegnerin] + Fr. 200.- [C._____]); vgl. Urk. 18 E. III.E.IV) ergibt nunmehr ein (reduziertes) Manko von Fr. 200.-. Der Gesuchsteller ist entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu monatlichen Un- terhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 1´225.- (Fr. 1´390.- [Freibetrag des Gesuch- stellers] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) zu verpflichten. Da der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgeht, sind in dieser Phase Fr. 608.- (Barunterhalt; Fr. 973.- [Bedarf C._____] - Fr. 200.- [Kinderzulagen] - Fr. 165.- [Krankenkasse C._____]) und Fr. 617.- (Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
3. Bemessungsgrundlagen der Unterhaltsbeiträge / fehlender Betrag zur De- ckung des gebührenden Unterhalts Infolge besagter Änderungen im Bedarf der Parteien und von C._____ sind neben den Unterhaltsbeiträgen auch die im Dispositiv gemäss Art. 301a lit. a und c ZPO
- 30 - festgehaltenen finanziellen Verhältnisse der Parteien (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 9) und der fehlende Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts von C._____ (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 7) anzupassen. Es ergibt sich nach dem vorstehend Gesagten für die Phase II neu ein Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Un- terhalts von C._____ von Fr. 92.- und für die Phase IV ein solcher von Fr. 200.-. Neu betragen in der Phase II der Bedarf der Gesuchsgegnerin Fr. 3´121.-, derje- nige von C._____ Fr. 1'081.- und derjenige des Gesuchstellers Fr. 2'590.-. In der Phase III beträgt der Bedarf des Gesuchstellers Fr. 2'915.-, während sich derjeni- ge der Gesuchstellerin bzw. von C._____ sowohl in Phase III als auch in Phase IV auf Fr. 2´817.- bzw. Fr. 973.- belaufen. D) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'500.- festgesetzt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 13). Diese Regelung blieb unan- gefochten und ist zu bestätigen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 14). Entsprechend wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 15). Das nunmeh- rige geringfügig höhere Obsiegen des Gesuchstellers mit Bezug auf seine Unter- haltsverpflichtung von Fr. 1'745.- während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit, spä- testens jedoch bis und mit Februar 2020 (Phase II) bzw. von Fr. 1'822.50 für die Zeitspanne ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch ab 1. März 2020 während seines Verbleibs in der ehelichen Wohnung (Phase III), rechtfertigt keine anderweitige Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 E. V.3).
- 31 - IV. A) Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.-.
2. Die Kosten werden in der Regel nach dem Ausmass des Unterliegens aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie können in familienrechtlichen Verfahren aber auch nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In diesem Licht sind den Parteien gemäss ständiger Praxis der Kammer die Kosten des Ver- fahrens mit Bezug auf die Kinderbelange je zur Hälfte aufzuerlegen und die Par- teientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Dies war vorliegend der Fall. Umstritten war im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhutszuteilung. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge trat aufwandmässig deutlich in den Hintergrund, beide Parteien drangen mit ihren Standpunkten nicht vollumfänglich durch und es ging einzig um Kinderunterhalts- beiträge, mithin ebenfalls um Kinderbelange. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Dementsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. B) Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Beide Parteien ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.-, eventualiter um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 20 S. 5; Urk. 32 S. 2).
2. Bei der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sind die für die Gewäh- rung der - dazu subsidiären (BGE 127 I 202 E. 3b) - unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013, E. II.C.4.4; OGer ZH LE120025 vom 12.06.2012, E. IV.2). Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei
- 32 - bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 135; ZR 90/1991 Nr. 57). Die Beistandsbedürftigkeit ist zu beja- hen, wenn die ansprechende Partei ohne zumutbare Beeinträchtigung des ange- messenen Lebensunterhalts nicht über eigene Mittel verfügen kann, um die Ge- richts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Der ansprechenden Partei kann dabei aber eine gewisse Einschränkung der Lebensführung zugemu- tet werden. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichts- los gelten nur Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich ge- ringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 13).
3. Mit Verweis auf die unter E. III.C.2.3 gemachten Ausführungen stehen den Parteien derzeit Fr. 795.- aus der Überschussverteilung zur Verfügung. Allerdings resultiert dieser Überschuss nur aufgrund des im Rahmen der Unterhaltsberech- nung berücksichtigten hypothetischen Einkommens des Gesuchstellers (vgl. Urk. 18 E. III.E.III.2.1; vorstehende E. III.C.1.3), welches aufgrund des Effektivi- tätsgrundsatzes in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei der Prüfung des Prozesskostenbeitrages nicht einbezogen werden darf (vgl. ZK ZPO-Emmel, Art. 117 N 5; BGer 5P.346/2005 vom 15. November 2005, E. 4.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. IV.3.1). Ab der Phase IV der Unterhaltsberech- nung resultiert sodann ohnehin eine Mankosituation (vgl. E. III.C.2.4). Die Vermö- genslosigkeit der Parteien ergibt sich im Übrigen aus der im Recht liegenden Steuererklärung 2017 (Urk. 8/4) sowie dem Kontoauszug der Gesuchsgegnerin per 31. Januar 2020 (Urk. 34/8) bzw. des Gesuchstellers per 14. April 2020 (Urk. 38/5). Die Parteien sind insofern mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage, die auf sie entfallenden Gerichts- und Rechtsvertre- tungskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Angesichts deren Mittellosigkeit sind ihre jeweiligen Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ab- zuweisen. Da das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen sind, ist ihnen - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 18, Dispositiv-Ziffern 3-4 der Verfügung) - die unentgeltliche Rechtspflege im
- 33 - Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen je eine unentgeltliche Rechtsver- beiständung in der Person ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2, 6, 8 und 10-12 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Begehren des Gesuchstellers um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn C._____ wird für die Dauer des Ge- trenntlebens der Gesuchsgegnerin zugeteilt. Der gemeinsame Sohn C._____ hat seinen Wohnsitz am jeweiligen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin.
2. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr des Gesuchstellers zum ge- meinsamen Sohn C._____ von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgen- des:
- 34 - Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt und verpflichtet, den gemein- samen Sohn C._____ − an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonn- tag, 18.00 Uhr; − jeweils mittwochs den ganzen Tag, solange der Gesuchsteller arbeitslos ist; ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit jeweils am Mittwochabend von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag bis Ostermon- tag), am 24. Dezember und über Silvester; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) sowie am 25. Dezember; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchsteller wird zudem für berechtigt erklärt und verpflichtet, C._____ jährlich für vier Wochen, wovon zwei zusammenhängend, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller teilt der Gesuchsgegnerin jeweils mindestens drei Monate im Voraus mit, wann er die Betreuung während der Ferien ausüben will. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jah- reszahl dem Gesuchsteller bzw. in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ge- suchsgegnerin zu.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
a) Fr. 1'965.– (davon Fr. 730.– Barunterhalt und Fr. 1'235.– Betreu- ungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Dezember 2018 bis und mit Mai 2019,
- 35 -
b) Fr. 1'745.– (davon Fr. 716.– Barunterhalt und Fr. 1'029.– Betreu- ungsunterhalt) ab 1. Juni 2019 während der Dauer der Arbeitslo- sigkeit des Gesuchstellers, spätestens jedoch bis und mit Februar 2020,
c) Fr. 1'822.50 (davon Fr. 608.– Barunterhalt und Fr. 1'214.50 Be- treuungsunterhalt) ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller, spätestens jedoch ab 1. März 2020, während des Verbleibs des Gesuchstellers in der elterlichen Wohnung,
d) Fr. 1'225.– (davon Fr. 608.– Barunterhalt und Fr. 617.– Betreu- ungsunterhalt) ab Auszug des Gesuchstellers aus der elterlichen Wohnung. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller vom
1. Dezember 2018 bis und mit August 2019 bereits Fr. 9'900.– an den Un- terhalt von C._____ bezahlt hat, womit für diese Zeitperiode ein Unterhalts- beitrag von gesamthaft noch Fr. 7'125.– geschuldet ist. Ferner wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller gemäss Ziffer 9 der Teil- vereinbarung vom 16. August 2019 dazu verpflichtet hat, für die Dauer des Eheschutzverfahrens auf Beginn eines jeden Monats Fr. 1'000.– an die Ge- suchsgegnerin zu bezahlen, erstmals per 1. September 2019. Der Gesuchsteller wird berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn C._____ im Sinne der Erwägungen zu verrechnen.
4. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C._____ mit den vorab genannten Unterhaltsbeiträgen nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:
a) in Phase II: Fr. 92.– (davon Fr. 92.– Betreuungsunterhalt)
b) in Phase IV: Fr. 200.– (davon Fr. 200.– Betreuungsunterhalt)
5. Die Unterhaltszahlungen gemäss der vorstehenden Dispositiv-Ziffer 3 basie- ren auf folgenden finanziellen Grundlagen:
- 36 -
a) Einkommen (pro Monat, netto): Phase I
- Gesuchsteller (100%-Pensum): Fr. 5'285.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase II
- Gesuchsteller (Arbeitslosenentschädigung, ca. 80%): Fr. 4'500.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase III
- Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.– Phase IV
- Gesuchsteller (100%-Pensum, hypothetisch als Disponent): Fr. 5'300.–
- Gesuchsgegnerin (Teilzeitpensum, ca. 50%-Pensum): Fr. 2'000.–
- C._____ (Kinderzulagen): Fr. 200.–
b) Bedarf (pro Monat): Phase I
- Gesuchsteller: Fr. 3'080.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'160.–
- C._____ Fr. 1'095.– Phase II
- Gesuchsteller: Fr. 2'590.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 3'121.–
- C._____ Fr. 1'081.– Phase III
- Gesuchsteller: Fr. 2'915.–
- Gesuchsgegnerin: Fr. 2'817.–
- C._____ Fr. 973.– Phase IV
- Gesuchsteller: Fr. 3'910.–
- 37 -
- Gesuchsgegnerin: Fr. 2'817.–
- C._____ Fr. 973.–
6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 13-15) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____ mit Formular so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 38 - Zürich, 26. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sf