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LE200003

Eheschutz

Zürich OG · 2020-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. März 2007 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2010, D._____, geboren am tt. mm. 2012, und E._____, geboren am tt. mm. 2015 (Urk. 142 S. 12). Seit dem

25. Juni 2017 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 101 S. 1 und Urk. 142 S. 79). Mit Eingabe vom 7. September 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am

- 11 -

17. Dezember 2019 ergangenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 142 S. 5 ff.)

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 140/1 und Urk. 141). Der mit Verfügung vom 4. Februar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss wurde per Valuta 14. Februar 2020 geleistet (Urk. 146 und Urk. 147). Die Berufungsantwort vom

E. 2.1 Der Gesuchsgegner bemängelt die von der Vorinstanz angewandte zweistufige Berechnungsmethode mit der Begründung, eine dadurch bewirkte antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sparquote während des Expat-Status indiziere, dass auch in der Schweiz gespart worden wäre. Richtigerweise sei bei den vorliegenden Verhältnissen deshalb die einstufige Berechnungsmethode angezeigt, dies ganz unabhängig vom Umstand ob eine Sparquote glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz habe zudem eine Sparquote von Fr. 1'420.– anerkannt, aber nicht berücksichtig. Tatsächlich hätten die Parteien in den letzten fünf Ehejahren durchschnittlich Fr. 5'711.90 monatlich gespart. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Berechnungsmethoden vermischt, was unzulässig sei (Urk. 141 S. 8 ff.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin hält in Anlehnung an die vorinstanzliche Begründung fest, dass die Methodenwahl im Ermessen des Gerichtes liege und es hierfür

- 20 - keine Vorschriften gäbe. Die Vorinstanz habe sich entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners mit der Problematik der antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung befasst und eine solche zu Recht verneint. Dies weil keine Sparquote habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert. Die einstufige Berechnungsmethode bedinge eine Sparquote, welche vom Unterhaltspflichtigen zu beweisen sei, so die Gesuchstellerin. Da dies nicht gelungen sei, sei zu Recht die zweistufige Methode zur Anwendung gelangt. Bestritten wird weiter, dass die Vorinstanz eine unzulässige Vermischung der Methoden vorgenommen habe. Zutreffend sei die Vorinstanz davon ausgegangen, die errechnete Sparquote könne aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner sei schliesslich in diesem Zusammenhang sowie betreffend eine Sparquote im Allgemeinen seiner Berufungsbegründungsobliegenheit nur ungenügend nachkomme (Urk. 152 S. 6 ff.).

E. 2.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 142 S. 22) hält die Gesuchstellerin zutreffend fest, dass die Anwendung der einstufigen Methode nach den vom Bundesgericht geschaffenen Kriterien massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote abhängt (vgl. BSK ZGB I-Gloor/Spycher Art. 125 N 36d; FamKomm Scheidung/Aeschli- mann/Bähler, Anhang UB S. 512 N 90). Anderslautende Behauptungen des Gesuchsgegner widersprechen dieser gefestigten Rechtsprechung und finden auch in den von ihm angeführten Entscheiden keine Stütze (In BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 war eine Sparquote vorhanden; in BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 war genauso wie in BGer 5A_593/2014 vom

23. Dezember 2014 die Wahl der Berechnungsmethode nicht strittig, ebenso in OGer ZH LE110045 vom 15. März 2013 und in OGer ZH LC110036 vom

7. November 2011; in OGer ZH LE150038 vom 24. November 2015 war eine Sparquote in Form von Beiträgen an Drittpersonen ausgewiesen; vgl. Urk. 141 S. 10 f.). Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (Urk. 142 S. 22), dass die einstufige Methode auch bei Vorliegen einer Sparquote ausser Betracht fällt, sofern diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde, oder der zuletzt gelebte Lebensstandard sich nicht zuverlässig ermitteln lasse (vgl.

- 21 - BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Gegenüberstellung der geltend gemachten Sparquote von Fr. 6'019.05 und der trennungs- bzw. umzugsbedingten Mehrkosten macht deutlich, dass die Sparquote bereits aufgrund der nunmehr nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'632.10 (Fr. 5'025.– [Wohnungskosten Gesuchstellerin und Kinder] + Fr. 443.60 + Fr. 145.20 [Krankenkasse Gesuchstellerin] + Fr. 249.90 + Fr. 86.10 [Krankenkasse Gesuchsgegner] + Fr. 161.10 + Fr. 161.10 + Fr. 160.10 [Krankenkasse Kinder] + Fr. 200.– [Fahrzeugkosten Gesuchsgegner]) restlos aufgebraucht wird (Urk. 142 S. 30; zur Anrechnung der trennungsbedingten Mehrkosten an die Sparquote vgl. BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3.2; OGer ZH LE180021 vom 12. Oktober 2018, E. III.7.2). Zu dieser Feststellung äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Seine Ausführungen zur Einstellung der Parteien und die Hypothesen, wie sie ihr Leben in der Schweiz gestaltet hätten (Urk. 141 S. 9 f.), tun dabei nichts zur Sache. Wie eben ausgeführt und entgegen dem Gesuchsgegner geht die Vorinstanz nicht davon aus, eine allenfalls in Südafrika erwirtschaftete Sparquote sei unbeachtlich, da nicht auf entsprechende Verhältnisse abgestellt werden könne (vgl. Urk. 141 S. 9), sondern sie hält schlichtweg fest, dass aufgrund des Wegfalls des Expat-Status Mehrkosten angefallen seien, welche die Sparquote übersteigen würden. Bereits diese zutreffenden Erwägungen rechtfertigen die Methodenwahl der Vorinstanz. Diese ist demnach richtig.

E. 2.4 Darüber hinaus fällt auf, dass der gebührende Lebensstandard der Parteien in der Schweiz unbestrittenermassen faktisch nicht festgestellt werden kann, da die Ehe nach der Rückkehr nicht mehr gelebt wurde. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, es sei gerichtsnotorisch, dass Expats nach ihrer Rückkehr Einbussen im Lebensstandard hinzunehmen hätten. Der Grund hierfür sei der höhere Lohn und zahlreiche Zusatzleistungen, die mit einem Expat-Status einhergehen würden. Der den Expats dennoch zustehende Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards sei daher den im Heimatland veränderten Verhältnissen anzupassen (Urk. 142 S. 28). Dieser Umstand wird von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 141 S. 8 und Urk. 152 S. 8). Mit anderen

- 22 - Worten gehen die Parteien mit der Vorinstanz einig, dass eine konkrete Bedarfsermittlung nach einstufiger Methode vorliegend zumindest grundsätzlich nicht möglich ist. Diesem Umstand trägt die Vorinstanz Rechnung, indem sie die zweistufige Methode zur Anwendung bringt mit der Begründung, durch die Überschussverteilung erfolge eine Anpassung des hohen Lebensstandards auf Schweizer Verhältnisse. Zudem sei eine zuverlässige Ermittlung des Lebensstandards vorliegend schlicht nicht möglich (Urk. 142 S. 29). Dies überzeugt, denn weder finden sich die nötigen Ausführungen und Belege zum gelebten Lebensstandard noch erhellt sich, wie eine Anpassung an Schweizer Verhältnisse erfolgen sollte. Sämtliche denkbaren Ansätze würden sich naturgemäss vom der einstufigen Methode zugrunde liegenden konkreten Ansatz entfernen und unweigerlich zu spekulativen Annahmen führen. Die zweistufige Methode ist in der vorliegenden Angelegenheit demnach nicht nur ein vertretbarer, sondern der einzig denkbare Ansatz. So hält auch das Bundesgericht fest, dass zweistufig zu rechnen sei, wenn sich der gelebte Lebensstandard nicht zuverlässig ermitteln lasse (5A_267/2014 vom

15. September 2014 E. 5.1, in: FamPra.ch 2015 S. 212; BGer 5A_24/2016 vom

23. August 2016, E. 3.5.4; BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1205, 1209).

E. 2.5 Im Weitern ist betreffend die geltend gemachte Gehörsverletzung (Urk. 141 S. 9) festzuhalten, dass sich die Frage einer antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung erst bei Vorliegen einer Sparquote stellt (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2/a/bb m.w.H.) und vorinstanzlich demzufolge zu Recht nicht abgehandelt wurde. Ebenso erscheint die nicht weiter substantiierte Kritik betreffend fehlerhafte Anwendung der zweistufigen Methode (Stichwort: Mischform; Urk. 141 S. 12) unberechtigt. Nur bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen ist vom betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen, ansonsten dieser je nach den konkreten Umständen um gewisse Bedarfspositionen zu erweitern ist (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 114 II 393 E. 3; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.6.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N 03.139).

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E. 2.6 Da dargelegt wurde, dass die vor erster Instanz geltend gemachte Sparquote von Fr. 6'019.05 durch die trennungs- bzw. umzugsbedingten Mehrkosten restlos aufgebraucht wird, hat dies umso mehr für die berufungsweise geltend gemachte tiefere Sparquote von Fr. 5'711.90 zu gelten. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zur Zusammensetzung der Sparquote (Urk. 141 S. 13 ff.) erübrigt sich in diesem Sinne. Einzig erwähnt sei, dass der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Konten bei der H._____ [Bank] und der I._____ [Bank] nicht rechtsgenügend nachkommt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass aus einer blossen Mittelzunahme auf einem Konto nicht ohne weiteres auf eine generelle Vermögenszunahme bzw. Sparquote geschlossen werden könne. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass Vermögen auch zwischen verschiedenen Konten verschoben werden könne (Urk. 142 S. 31). Anstatt sich mit diesen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen, wiederholt der Gesuchsgegner lediglich die geltend gemachten Beträge und vernachlässigt Ausführungen zur möglichen Vermögensverschiebung bzw. zur Herkunft der Gelder gänzlich (Urk. 141 S. 14 ff.). Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist demnach nicht erfolgt. Ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Renault Laguna der Sparquote zuzurechnen wären, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Zu bedenken wäre in diesem Zusammenhang indes, dass der zuletzt erreichte Lebensstandard massgebend ist (BGE 134 III 577 E. 8) und insofern nicht mehrere Jahre zurückliegende Investitionen zu berücksichtigen sind, ebenso nicht solche, die nach der Trennung erfolgten. Der Kaufvertrag vom 9. Dezember 2012 (Urk. 77/70) sowie die Prämienrechnung für das Jahr 2018 (Urk. 77/71) wären daher bereits aus diesen Gründen nicht weiterführend.

3. Bonus des Gesuchsgegners 3.1 Aufgrund der Höhe des Bonus und des erwarteten weiteren Anstiegs erachtet der Gesuchsgegner dessen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen als antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese Problematik sei von

- 24 - der Vorinstanz unkommentiert geblieben. Eine Aufteilung des Bonus bedinge, dass der eheliche Lebensstandard, welcher durch den Bonausanteil gedeckt werden solle, definiert werde. Dies sei im angefochtenen Entscheid jedoch nicht geschehen (Urk. 141 S. 17). 3.2 Aus dem vorinstanzlich festgestellten Umstand, dass keine Sparquote gebildet worden sei, folgert die Gesuchstellerin, dass auch der Bonus stets verbraucht wurde. Zu einer unzulässigen Vermögensbildung könne es folglich nicht kommen und eine Aufteilung sei daher angezeigt und zu Recht erfolgt. Der Gesuchsgegner versäume es im Weiteren, die konkrete Höhe anzugeben, auf welche der Bonus zu begrenzen sei (Urk. 152 S. 12). 3.3 Soweit der Gesuchsgegner in Zusammenhang mit der Frage der Bonusaufteilung mit der einstufigen Methode argumentiert (Urk. 141 S. 17), ist er mit Verweis auf vorstehende Erwägungen damit nicht zu hören. Die Kritik, wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Lebensstandard der Gesuchstellerin zu definieren, und ihr nur den hierfür benötigten Bonusanteil hätte zusprechen dürfen (Urk. 141 S. 17), verkennt, dass die zweistufige Methode grundsätzlich unter der Prämisse angewandt wird, dass sämtliches Einkommen zur Bestreitung des Lebensstandards benötigt wird. Mangels Sparquote entspricht der bisherige Lebensstandard insofern zumindest dem gesamten Haushaltseinkommen. Folgerichtig ist unter diesen Umständen nicht von einer Sparquote auszugehen. Eine solche vermochte der Gesuchsgegner zudem nicht glaubhaft zu machen, ansonsten grundsätzlich einstufig zu rechnen gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung E.2.3 f.). Der Umstand, dass keine relevante Vermögensbildung erfolgte, schliesst – wie bereits gesagt – eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung a priori aus, weshalb die Argumentation des Gesuchsgegners ins Leere läuft. 3.4 Ob ab einer gewissen Höhe des Bonus auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung geschlossen werden müsste, obgleich während gelebter ehelicher Gemeinschaft keine Sparquote gebildet wurde (vgl. Urk. 141 S. 17), muss mangels substantiierten Vorbringen (u.a. keine Bezifferung der konkreten Höhe) nicht geprüft werden.

- 25 -

4. Fremdbetreuungskosten bis August 2020 4.1 Da die Vorinstanz festgehalten habe, die Expat-Verhältnisse seien nicht auf die Situation in der Schweiz übertragbar, erachtet es der Gesuchsgegner als unverständlich, dass Fremdbetreuungskosten vor Kindergarteneintritt von E._____ mit der Begründung berücksichtigt worden seien, dies sei in Südafrika auch so gewesen. Betreuungskosten seien nur anzurechnen, wenn die Gesuchstellerin einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Infolgedessen seien die vor dem

1. September 2020 von der Vorinstanz angerechneten Fremdbetreuungskosten unberücksichtigt zu lassen (Urk. 141 S. 18 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner stellt sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Kinder durchwegs zu einem grossen Teil fremdbetreut wurden und dies dem von den Parteien gewählten (Betreuungs-)Modell entsprochen habe (Urk. 142 S. 59 f.). Offensichtlich prägte die Fremdbetreuung nicht nur das Dasein der Gesuchstellerin, sondern auch jenes der Kinder. Es ist in diesem Sinne nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Sinne des Kontinuitätsprinzips das Vertrauen auf diese bisherige Lebensweise schützte, zumal die Finanzlage der Parteien dies auch ohne weiteres erlaubt. Abgesehen von den finanziellen Aspekten vermag der Gesuchsteller keine Argumente vorzubringen, welche gegen die Anwendung des Kontinuitätsprinzips sprechen. Da es nun aber aus finanzieller Sicht nicht notwendig erscheint, vom bisherigen Betreuungskonzept abzuweichen, ist das Kontinuitätsprinzip vorliegend stärker zu gewichtiger.

5. Mobilitätskosten der Gesuchstellerin 5.1 Der Gesuchsgegner rügt, Mobilitätskosten seien nur zu berücksichtigen, wenn diese infolge einer Arbeitstätigkeit anfallen würden. Die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin seien zudem nicht bewiesen. Weiter sei die Berechnung der Vor– instanz unhaltbar und seien die Kosten insgesamt unsubstantiiert. Schliesslich habe es die Vorinstanz versäumt, den Kostenunterscheid zwischen einem VW Touareg und einem Toyota Fortuner zu berücksichtigen. Mangels Belegen seien der Gesuchstellerin deshalb einzig die anerkannten Mobilitätskosten von Fr. 200.– anzurechnen (Urk. 141 S. 20 f.).

- 26 - 5.2 Die Gesuchstellerin lässt ausführen, dass unbestrittenermassen die Benützung jeweils eines Fahrzeugs dem ehelichen Lebensstandard entspreche. Die guten finanziellen Verhältnisse würden vorliegend auch bei der zweistufigen Berechnungsmethode die Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen erlauben. Die Vorinstanz habe entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners nicht die höheren Kosten berücksichtigt, sondern die Parteien entsprechend der bisherigen Lebenshaltung gleich behandelt. Im Übrigen könne aufgrund eines tieferen Kaufpreises nicht ohne weiteres von geringeren Betriebskosten ausgegangen werden (Urk. 152 S. 13). 5.4 Wenngleich der Gesuchsgegner festhält, der Gesuchstellerin seien grundsätzlich keine Mobilitätskosten anzurechnen, zieht er letztlich einzig deren Höhe in Zweifel. Inwieweit die vorinstanzlich berücksichtigen Autokosten von Fr. 743.– glaubhaft gemacht sein sollen, vermag die Gesuchstellerin einzig durch Erwähnung des Gleichbehandlungsprinzips nicht zu begründen. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass bis auf Fr. 222.25 (Urk. 22/24, Urk. 22/26 und Urk. 51/36) entsprechende Kosten nicht ausgewiesen sind. Die Berechnungsweise der Vorinstanz überzeugt des weiteren nicht, insoweit sie die dem Gesuchsgegner im Bruttolohn unter der Position 'Aufrechnung Anteil Geschäftswagen' eingerechneten Fr. 521.– auch bei der Gesuchstellerin zusätzlich zu den ausgewiesenen Kosten berücksichtigt (Urk. 142 S. 54). Beim besagten Betrag handelt es sich einzig um eine rechnerische Grösse, welche grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit beim Gesuchsgegner anfallenden, geschweige denn von ihm zu bezahlenden Betriebskosten steht und noch viel weniger mit Kosten, die bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären. Tatsächlich substantiiert die Gesuchstellerin die geltend gemachten Mobilitätskosten von Fr. 1'200.– bis auf die erwähnten Fr. 222.25 nicht. So fehlen namentlich etwelche Kilometerangaben oder Angaben zu regelmässig zurückgelegte Strecken (vgl. Urk. 21 S. 21 f. und Urk. 50 S. 32). Bei der Gesuchstellerin sind somit reduzierte Mobilitätskosten von Fr. 222.25 zu berücksichtigen. Eine weitergehende Reduktion auf Fr. 200.– ist dagegen aufgrund der vorgelegten Belege (Urk. 22/24, Urk. 22/26 und Urk. 51/36) nicht angezeigt.

- 27 -

6. Steuern des Gesuchsgegners

E. 6 März 2020 (Urk. 152) erfolgte innert der mit Verfügung vom 21. Februar 2020 angesetzten Frist (Urk. 148) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom

E. 6.1 Der Gesuchsgegner hält fest, dass aufgrund der geltend gemachten Reduktion der Unterhaltsbeiträge auch seine Steuerlast zu korrigieren sei. Die konkrete Höhe würde sich aus den Berechnungen der J._____ ergeben (Urk. 141 S. 21).

E. 6.2 Nachdem die Bedarfsaufstellung der Vorinstanz einzig hinsichtlich der Mobilitätskosten der Gesuchstellerin zu korrigieren ist und dies die gesamthaft vom Gesuchsgegner zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase um Fr.148.– und in den folgenden Phase um Fr. 196.– reduziert, erweist sich die vorinstanzlich berücksichtigte Steuerlast beim Gesuchsgegner weiterhin als angemessen. Zum selben Ergebnis führt auch eine Kontrollrechnung anhand des kantonalen Steuerrechners unter Berücksichtigung der modifizierten Unter- haltsbeiträge (Grundlagen: Alleinstehend/Gemeinde K._____/konfessionslos; https://steuern.L._____.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche _personen/staats_gemeindesteuern).

7. Unterhaltsberechnung 7.1 Die Unterhaltsberechnung des Gesuchsgegners (Urk. 141 S. 21 ff.) ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies namentlich wegen diverser Modifikationen gegenüber der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung, die zu erklären, geschweige denn zu substantiieren unterlassen wurden. Zudem scheint der Gesuchsgegner an der von ihm vorinstanzlich eingebrachten und in der Folge berücksichtigten Reduktion des Betreuungsunterhalts zufolge Fremdbetreuung (vgl. Urk. 142 S. 65) ohne weitere Ausführungen nicht festzuhalten. Insgesamt kann der Berechnungsweise des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden. 7.2 Auf die Bedarfsaufstellung sowie auf die Aufstellung des Betreuungsunterhalts im angefochtenen Entscheid kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 142 S. 46 f., S. 66 f.). Diese sind mit der vorstehend abgehandelten Modifikation betreffend die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin zu übernehmen. Erwähnt sei, dass die Vorinstanz im Rahmen des Betreuungsunterhalts, entgegen

- 28 - ihren eigenen Ausführungen, zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. August 2020 einzig die ausgewiesenen Mobilitätskosten von Fr. 222.25 berücksichtigte, weshalb in diesen Phasen keine Modifikation nötig ist (vgl. Urk. 142 S. 54 f. und S. 66 f.). 7.3 Es ist nach dem Gesagten von einem Bedarf der Gesuchstellerin in der Phase von 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 von Fr. 6'350.05 (Fr. 6'870.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]), in der Phase von 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 von Fr. 6'150.05 (Fr. 6'670.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]), in der Phase von 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 6'100.05 (Fr. 6'620.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) und in der Phase ab 1. September 2020 von Fr. 6'460.05 (Fr. 6'980.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) auszugehen. Der vorinstanzlich festgestellte Betreuungsunterhalt ist einzig in der Phase ab

1. September 2020 auf Fr. 1'573.95 (Fr. 2'094.70 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) zu reduzieren. 7.4 Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung selbst ist wie folgt zu korrigieren: 7.4.1 Phase 1 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und

28. Februar 2018: GSin GG C. D. E. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'350.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 20'300.65 Anteil 1'395.05 1'395.05 697.55 697.55 697.55 4'882.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'799.50 2'776.55 2'710.05 5'535.65 16'821.75 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ .

- 29 - 7.4.2 Phase 2 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und

30. April 2018: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 600.– 20'700.65 Anteil 1'120.70 1'120.70 560.35 560.35 560.35 560.35 4'482.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'325.15 2'639.35 2'572.85 5'398.45 15'935.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.4.3 Phase 3 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'000.– 21'100.65 Anteil 1'020.70 1'020.70 510.35 510.35 510.35 510.35 4082.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'225.15 2'589.35 2'522.85 5'348.45 15'685.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____

- 30 - 7.4.4 Phase 4 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und

31. August 2020: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'100.05 6'466.60 1'934.40 1'900.40 2'660.50 1'420.– 20'481.95 Anteil 1'175.35 1'175.35 587.70 587.70 587.70 587.70 4'701.45 Überschuss Betreuungsu 2'918.40 2'918.40 nterhalt Unterhalt 4'357.– 2'322.10 2'288.10 5'966.60 14'933.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.4.5 Phase 5 – Berechnung für die Zeit ab dem 1. September 2020: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 3'400.– 24'583.40 200.– 200.– 200.– 28'583.40 Bedarf 6'460.05 6'866.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'600.– 22'510.65 Anteil 1'518.20 1'518.20 759.10 759.10 759.10 759.10 6'072.75 Überschuss Betreuungsu 1'573.95 1'573.95 nterhalt Unterhalt 3'004.30 2'838.10 2'771.60 5'225.55 13'839.55 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner gemäss vorstehender Darstellung zu verpflichten ist, folgende monatlich im

- 31 - Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: 7.5.1 Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und 28. Februar 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'800.– C._____ : Fr. 2'777.– D._____ : Fr. 2'710.– E._____ : Fr. 5'536.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.2 Für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und 30. April 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'325.– C._____ : Fr. 2'639.– D._____ : Fr. 2'573.– E._____ : Fr. 5'398.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.3 Für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'225.– C._____ : Fr. 2'589.– D._____ : Fr. 2'523.– E._____ : Fr. 5'348.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.4 Für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und 31. August 2020 (gerundet):

- 32 - Gesuchstellerin: Fr. 4'357.– C._____ : Fr. 2'322.– D._____ : Fr. 2'288.– E._____ : Fr. 5'967.– (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.5 Für die Zeit ab dem 1. September 2020 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 3'004.– C._____ : Fr. 2'838.– D._____ : Fr. 2'772.– E._____ : Fr. 5'226.– (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt) 7.6 Hinsichtlich den gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhöhten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der letzten Phase gilt es anzumerken, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der reformatio in peius erst vorliegt, wenn die entsprechende Unterhaltsverpflichtung insgesamt erhöht wird (BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.4). Der ab September 2020 zu bezahlende Mehrbetrag von monatlich Fr. 130.– (Fr. 3'004.– - Fr. 2'874.–) steht einer Reduktion in den vorhergehenden Phasen von insgesamt Fr. 15'706.– gegenüber. Es liegt deshalb auch bei einer sehr langen Geltungsdauer des vorliegenden Massnahmeentscheids keine gesamthafte Verschlechterung vor. F. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

1. Die Berufung richtet sich gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufungsschrift (Urk. 141 S. 2) auch gegen die vorinstanzliche Vormerknahme der durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Dabei weist der Gesuchsgegner hinsichtlich des von der Vorinstanz bis Dezember 2019 berücksichtigten Betrags einzig darauf hin, sämtliche Belege eingereicht zu haben. Die zusätzlich in Aussicht gestellte aktualisierte Aufstellung und die

- 33 - entsprechenden E-Banking Unterlagen sind bis dato nicht eingegangen (vgl. Urk. 141 S. 26).

2. Unter Verweis auf die eingangs gemachten Erwägungen ist festzuhalten, dass die blosse Wiederholung der vor erster Instanz vorgebrachten Argumente für sich genommen keine rechtsgenügende Berufungsbegründung darstellt und ein Nichteintreten zur Folge hat. Der vom Gesuchsgegner angebrachte Pauschalverweis auf die von ihm vorinstanzlich eingereichten Beweismittel vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen weichen die geltend gemachten Zahlen gehäuft von jenen in den angerufenen Belegen ab (vgl. Urk. 141 S. 26 sowie Urk. 77/98-99 und Urk. 77/106). Die Gesuchstellerin ihrerseits anerkennt nebst den in der Steuererklärung (Urk. 77/106) und den Bankbelegen (Urk. 77/99) ausgewiesenen Beträgen zusätzlich nicht weiter belegte Zahlungen für die Krankenkassen und die Hortkosten von E._____ (Urk. 107 S. 10 ff.). Zu Recht ist die Vorinstanz demnach vom anerkannten Betrag ausgegangen und erachtete die weiter geltend gemachten Zahlungen als unsubstantiiert (Urk. 142 S. 75 ff.) Die Berufung wäre in diesem Punkt folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

3. Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten ist aufgrund der Reduktion der Unterhaltsbeiträge die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 9 festgehaltene offene Unterhaltspflicht bis Dezember 2019 auf Fr. 133'865.60 (Fr. 474'897.– minus Fr. 341'031.40) zu reduzieren. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der geringfügigen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanzliche

- 34 - Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 142 Dispositivziffern 14 und 15) ist daher zu bestätigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 3.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen. 3.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Erstere sind mit einem Drittel und letztere mit zwei Drittel der Kosten zu gewichten. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 23.05.2017, E. F.3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, um von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Den Parteien sind demnach je ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge klar (Phase 1: 96 %, Phase 2: 94%, Phase 3: 93%, Phase 4: 91%, Phase 5: 78%) und bezüglich der Frage der Bonusaufteilung vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die auf Unterhaltsfragen entfallenden Gerichtskosten von zwei Dritteln vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Kosten sind demnach zu einem Sechstel zu Lasten der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln zu Lasten des Gesuchsgegners zu liquidieren und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 917.– (Fr. 5'500 : 6) zu ersetzten. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'769.50, zu bezahlen.

- 35 - Es wird beschlossen:

E. 9 März 2020 zugestellt (Urk. 153).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-140). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 7-11 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 1-3 und 5-6 sowie 12-13 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenauflage.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu

- 12 - prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das

- 13 - Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

5. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (BGer 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018, E. 5; OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, E. B.2, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, E. II.2). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (OGer ZH LE190019 vom 3. Oktober 2019, E. II.3.1).

6. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das nach Angaben des Gesuchsgegners am Bezirksgericht Kriens hängige Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 126 S. 4) an der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nichts ändert und die Eheschutzmassnahmen grundsätzlich über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus ihre Wirkung zeitigen (BGer 5A_316/2018 vom

5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

- 14 - C. Zeitpunkt und Entscheidungsrecht betreffend die Aufteilung der Ferien

1. Der Gesuchsgegner macht geltend, aufgrund seiner geschäftlichen Termine müsse die Ferienplanung spätestens am 31. Dezember des Vorjahres geregelt sein. Die Gesuchstellerin könne andernfalls unter Berücksichtigung der bekannten Geschäftstermine das Ferienrecht des Gesuchsgegners verunmöglichen. Weshalb die vorinstanzlich getroffene Regelung praktikabler sein solle, sei nicht ersichtlich. Einzig mögliche Ferienaktivitäten der Kinder würden zumindest nicht gegen einen fixen Stichtag sprechen. Bei Uneinigkeit über die Ferienplanung solle das Entscheidungsrecht ihm zukommen, da er im Gegensatz zur Gesuchstellerin arbeitstätig sei (Urk. 141 S. 5 f.).

2. Die Gesuchstellerin weist hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufteilung der Ferien darauf hin, dass der berufungsweise geltend gemachte Stichtag vom Gesuchsgegner letztmals in seiner Eingabe vom 10. Februar 2019 wiederholt worden sei. Eine Begründung für den entsprechenden Antrag sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, was der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht mehr korrigieren könne. Der Antrag, das Entscheidungsrecht habe im Streitfall stets beim Gesuchsgegner zu liegen, sei gänzlich neu und deshalb nicht zu hören. Im Übrigen würden dadurch einzig die geschäftlichen Interessen des Gesuchsgegners berücksichtigt, was zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führe. Zudem würde vernachlässigt, dass der Gesuchstellerin ab September 2020 ebenfalls eine Erwerbstätigkeit angerechnet werde (Urk. 152 S. 4 f.)

3. Wie bereits abgehandelt, sind Noven im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin nicht verfangen. Auch der von der Vorinstanz aufgenommene Einwand der Gesuchstellerin, wonach die vom Gesuchsgegner beantragte Regelung den Interessen der Kinder widersprechen würde, da durch die weit vorgeschobene Ferienplanung ihre Freizeitaktivitäten tangiert würden (Urk. 107 S. 4 und Urk. 142 S. 16), überzeugt nicht. Die zahlreichen Freizeitaktivitäten mögen die Kinder in diversen Belangen fördern, es liegt jedoch auf der Hand, dass sie vorwiegend ausserhalb der Ferien

- 15 - ausgeübt werden. Die Ferienzeit des Gesuchsgegners steht im Übrigen allfälligen Ferienaktivitäten im Rahmen der jeweiligen Hobbys nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urk. 141 S. 6). Darüber hinaus ist die Ferienzeit mit dem Vater im Zweifelsfall höher zu gewichten als die zusätzliche Ausübung der Hobbys auch während der Ferien.

4. Im Sinne des Kindeswohls erfordern die vorliegenden Umstände – zumindest im Rahmen eines vorläufigen Massnahmeentscheids – eine möglichst weitgehende Reduktion von unnötigen Diskussionen zwischen den Parteien. So äussert die Gesuchstellerin selbst mehrfach den Wunsch nach Kontinuität und möglichst fixen Vereinbarungen, damit ständige Diskussionen vermieden werden könnten (Urk. 50 S. 12 und S. 15; Urk. 53 S. 6 f.). Die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene und von der Vorinstanz angeordnete Regelung erfordert allerdings stetige Absprachen zwischen den Parteien, die sich augenscheinlich als schwierig erweisen (vgl. exemplarisch für unzählige, teils hochemotionale Beispiele: Urk. 51/13-18). Wenngleich ein fixer Stichtag betreffend die Aufteilung der Ferien eher als unüblich bezeichnet werden kann, erscheint eine derartige Regelung unter den vorliegenden Umständen als angezeigt. Dadurch kann laufend neu aufflammenden Diskussionen vorgebeugt werden, was direkt dem Wohl der Kinder zugute kommt. Die mit einem fixen Stichtag unweigerlich einhergehende ungleich lange Planungsdauer der jeweiligen Ferien ist vorliegend aus den erwähnten Gründen hinzunehmen.

5. Das vorinstanzlich festgelegte alternierende Entscheidungsrecht im Konfliktfall ist zu belassen. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint ein ausschliesslich beim Gesuchsgegner liegendes Entscheidungsrecht unhaltbar. Zudem bestünde dabei naturgemäss die Gefahr einer negativen Auswirkung auf die Einigungsbereitschaft des Gesuchsgegners.

6. Da der festzulegende Stichtag betreffend das laufende Jahr bereits verstrichen ist, ist die vorinstanzlich angeordnete Regelung für das Jahr 2020 beizubehalten. Die Parteien sind demnach zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien im Jahr 2020, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei

- 16 - fehlender Einigung der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zukommt. Betreffend die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2021 sind die Parteien zu verpflichten, sich bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, abzusprechen. Bei fehlender Einigung kommt das Entscheidungsrecht für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu. D. Telefonkontakt

1. Der Gesuchsgegner führt aus, der mit der Beiständin vereinbarte zweimalige Telefonkontakt zwischen den Besuchswochenenden werde von der Gesuchstellerin vereitelt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf diese Problematik eingegangen, obgleich sie nicht von der Teilvereinbarung umfasst sei. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Urk. 141 S. 6 f.)

2. Die Gesuchstellerin hält fest, die Kinderbelange seien mit der Teilvereinbarung abschliessend geregelt worden. Einzig die Bestimmungsmodalitäten in Zusammenhang mit der Ferienaufteilung seien der gerichtlichen Beurteilung überlassen worden. Ein regelmässiger telefonischer Kontakt sei im Rahmen der Vergleichsgespräche diskutiert und in der Folge bewusst fallen gelassen worden. Die Vorinstanz habe sich demnach zu Recht nicht zu besagtem Themenkomplex geäussert und der Beiständin stehe dies ebenso nicht zu (Urk. 152 S. 6).

3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid keine Erwägungen zu allfälligen Telefonkontakten enthält. Diesem kann einzig ein Hinweis auf die in der Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Juni 2019 erwähnten Probleme in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht entnommen werden (Urk. 142 S. 18). In besagter Eingabe führt der Gesuchsgegner unter Hinweis auf diverse Emails aus, die Gesuchstellerin vereitle die Telefonkontakte weiterhin (Urk. 116 S. 10). Die Gesuchstellerin ihrerseits stellt mit Eingabe vom 28. Juni 2019 klar, dass Telefonkontakte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018 diskutiert, im folgenden Entwurf der Teilvereinbarung vom 26. Oktober 2018

- 17 - genauso wie in der gerichtlich verfügten vorsorglichen Betreuungsregelung jedoch explizit keinen Niederschlag gefunden hätten. Gleiches gelte schliesslich für die Teilvereinbarung vom 16. April 2019, welche bewusst keine Telefonkontakte enthalte (Urk. 122 S. 11). Schliesslich kann den auch im Berufungsverfahren vorgelegten Emails bzw. der Email der Gesuchstellerin an die Beiständin vom 27. Mai 2019 entnommen werden, dass ihrer Ansicht nach vor erster Instanz vereinbart worden sei, dass die Kinder ihre Eltern jederzeit anrufen dürften, die Eltern jedoch den telefonischen Kontakt unterlassen sollten (Urk. 117/111).

4. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob die Telefonkontakte anlässlich der Unterzeichnung der Teilvereinbarung vom 16. April 2019 thematisiert wurden und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen dies geschah. Eine Auslegung der Teilvereinbarung legt nahe, dass bewusst keine Regelung zu fixen Telefonkontakten getroffen wurde und auch eine entsprechende Anordnung durch das Gericht nicht vorgesehen war. Hierfür spricht, dass die Regelung betreffend Ferienplanung explizit der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten wurde und eine Regelung betreffend Telefonkontakte nicht (Urk. 101). Letztlich kann offenbleiben, ob bzw. wie sich die Parteien hinsichtlich der Telefonkontakte vor Vorinstanz geeinigt haben. Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Maximen steht nämlich einer Beurteilung dieser aufgeworfenen Frage so oder anders vorliegend nichts entgegen.

5. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern, wobei darunter nicht nur das Besuchsrecht, sondern jegliche Arten des Kontakts, d.h. insbesondere auch mittels (Video-)Telefonie, zu subsumieren sind (BGE 143 I 21 E. 5.3; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 6). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung mehrfach hervorgehoben (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso ist unbestritten, dass als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl zu beachten ist (statt vieler: BGE 131 III 209 E. 5). Oftmals mit einer Trennung einhergehenden

- 18 - Loyalitätskonflikten sollte das Kind nicht unbeschränkt ausgesetzt werden (BGer 5C.176/2001 vom 15. November 2001, E. 2c).

6. Die Beiständin hält in ihrem Bericht vom 19. März 2019 fest, eine direkte Kommunikation unter den Parteien sei kaum möglich (Urk. 87). Eindrücklich wird dieser Umstand in der Kinderanhörung bestätigt, als D._____ sich erstaunt darüber zeigt, dass beide Eltern gleichzeitig vor Gericht gewesen seien, und sie sich erkundigt, ob sie denn auch zusammen gesprochen hätten (Urk. 98). Eine direkte Kommunikation wird indes bei regelmässigen Telefonkontakten kaum verhindert werden können. Es ist daher jeweils mit Konflikten der Eltern zu rechnen. Gerade in Situationen, in welchen sich das Besuchsrecht als strittig erweist, ist eine klare Abgrenzung der Sphären von entscheidender Bedeutung. Damit soll eine Vermischung der Paar- mit der Elternebene vermieden bzw. reduziert und einer zusätzlichen Problemeskalation entgegengewirkt werden (vgl. Zobrist/Wider/Zürcher Sibold, Zerstrittene Eltern im Kontext des Kindesschutzes: «Die Kinder sind gefährdet und die Eltern in der Pflicht», in: ZKE 2019 S. 481, 485; Gloor/Umbricht Lukas, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 555 N 14.19). Eine nicht zwingend notwendige Telefonkommunikation während des Aufenthalts beim anderen Elternteil erweist sich insofern als ungünstig. Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Telefonkontakt gegen den Willen eines Elternteils faktisch nicht möglich ist, zumindest solange die Kinder nicht über eigene Kommunikationsgeräte verfügen. Selbst wenn den Kinder unter solchen Umständen das Telefonieren ermöglicht wird, ist für eine entspannte Gesprächsatmosphäre der gute Wille des anderen Elternteils unabdingbar. Findet das Gespräch dagegen unter angespannten Umständen statt, wirkt sich dies für alle Beteiligten kontraproduktiv aus. Gleiches kann betreffend verbindlich festgelegte konkrete Modalitäten gesagt werden, denn ein Kind, das gegen den Willen des anderen Elternteils telefoniert, wird unweigerlich einem tiefen und toxischen Loyalitätskonflikt ausgesetzt (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in Urk. 76 S. 13). Es erscheint demnach vorliegend nicht im Sinne des Kindeswohls, fixe Telefonkontakte anzuordnen. Nichtsdestotrotz wäre es für die Entwicklung der Kinder sicherlich

- 19 - wünschenswert, dass unter entspannten Umständen regelmässig telefoniert werden kann. E. Unterhalt

1. Nebst der angewandten Berechnungsmethode, der angeblich glaubhaft gemachten Sparquote und der Aufteilung des Bonus moniert der Gesuchsgegner die Bedarfsaufstellung der Vorinstanz einzig hinsichtlich seiner Steuerlast, der Fremdbetreuungskosten sowie der bei der Gesuchstellerin berücksichtigten Mobilitätskosten. Die (hypothetischen) Einkommen der Parteien sowie die weiteren Bedarfspositionen sind demnach unverändert beizubehalten. In diesem Sinne kann vorab festgehalten werden, dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist, als dass der Gesuchsgegner in seiner Unterhaltsberechnung unbegründet von jener der vorinstanzlichen abweicht (vgl. Urk. 141 S. 21 ff.). Offensichtlich ist er dadurch der einleitend erörterten Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen.

2. Berechnungsmethode

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3, 5-6 und 12-13 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien im Jahr 2020, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen. Bei fehlender Einigung kommt das Entscheidungsrecht der Gesuchstellerin zu. Die Parteien werden weiter verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2021, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres abzusprechen. Bei fehlender Einigung der Parteien kommt das Entscheidungsrecht für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____ : Fr. 2'777.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'639.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'589.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'322.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; - 36 - Fr. 2'838.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für D._____ : Fr. 2'710.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'573.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'523.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'288.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 2'772.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für E._____ : Fr. 5'536.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'398.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'348.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'967.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'226.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar. - 37 -
  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5'800.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 5'325.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 5'225.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 4'357.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 3'004.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.
  6. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die gemäss Dispositivziffer 2 und 3 dieses Urteils im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2019 geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 341'031.40 bereits getilgt hat. In entsprechendem Zeitraum resultiert eine offene Unterhaltspflicht von Fr. 133'865.60.
  7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 werden bestätigt.
  8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Sechstel der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 917.– zu ersetzen. - 38 -
  11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezahlen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 24. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 (EE170056-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Gesuchstellerin (Urk. 122): " 1. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien gemäss Teilvereinbarung vom 16. April 2019, lit. c) mindestens fünf Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu. 2.1 Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für die Kinder folgende monatlichen Barunterhaltsbeträge zuzüglich vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich zu bezahlen: rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2019:

– für C._____ CHF 2'855;

– für D._____ CHF 2'575;

– für E._____ CHF 3'360, ab dem 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2019:

– für C._____ CHF 2'600;

– für D._____ CHF 2'355;

– für E._____ CHF 3'165, ab dem 1. Juli 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:

– für C._____ CHF 2'615;

– für D._____ CHF 2'370;

– für E._____ CHF 3'035. 2.2 Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter für die Kinder rückwirkend ab 1. Juli 2017 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Betreuungsunterhalt von CHF 4'000 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich. 2.3 Der Vater sei zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für kieferorthopädische Massnahmen [Zahnspange], Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Privatschulen, Therapien etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder Dritten übernommen werden.

- 3 -

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgenden monatlichen Ehegattenunterhalt zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates und ab Verfall zu 5% verzinslich, zu bezahlen: rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2019:

– CHF 7'600 ab dem 1. Juni 2019 bis zum 30. Juni 2019:

– CHF 7'930 ab dem 1. Juli 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:

– CHF 7'980

4. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Zahlungen gemäss Ziff. 2 und 3 vorstehend zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung der Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation, 13. Monatslohn, Provisionen etc.) zwei Drittel des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die Gesuchstellerin auszubezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners." B. Gesuchsgegner (Urk. 76): " 1.-2. […]

3. […]

– Ferien: […] Dabei haben sich die Parteien jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres über die Aufteilung abzusprechen. […]

4. Kindesunterhalt 4.1. Variante 1: mit Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) für jedes der Kinder wie folgt zu bezahlen:

– C._____ : CHF 2'309.85

– D._____ : CHF 2'161.15

- 4 -

– E._____ : CHF 2'940.25 Die Unterhaltsbeiträge seien zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals und rückwirkend per 1. Juli 2017. Der Gesuchsgegner sei weiter zu verpflichten, für das jüngste Kind E._____ zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 3'849.40 zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt sei an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, erstmals und rückwirkend auf den

1. Juli 2017. 4.2. Eventualiter Variante 2: ohne Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) für jedes der Kinder wie folgt zu bezahlen:

– C._____ : CHF 1'594.75

– D._____ : CHF 1'511.05

– E._____ : CHF 1'404.25 Die Unterhaltsbeiträge seien zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals und rückwirkend per 1. Juli 2017. Eventualiter sei der Gesuchsgegner weiter verpflichtet, für das jüngste Kind E._____ zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 7'102.40 zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt sei an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, erstmals und rückwirkend auf den

1. Juli 2017.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 folgende monatliche, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen:

– Variante A gem. Ziff. 4: CHF 1'368.55

– Eventualiter Variante B gem. Ziff. 4: CHF 1'245.55

- 5 -

6. Die durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge seit Juli 2017 seien mit den errechneten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin." Urteil und Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem 25. Juni 2017 getrennt leben.

2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. am tt. mm. 2010, D._____, geb. am tt. mm. 2012, und E._____, geb. am tt. mm. 2015, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt bei beiden Parteien.

3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 16. April 2019 wird, was die übrigen Kinderbelange betrifft, genehmigt.

4. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin (Dispositiv-Ziff. 5 respektive 6 nachstehend) mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen. Bei fehlender Einigung der Parteien kommt das Entscheidungsrecht in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu.

5. Für die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. am tt. mm. 2010, D._____, geb. am tt. mm. 2012, und E._____, geb. am tt. mm. 2015, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- 6 -

a) die Parteien bei der Umsetzung der Betreuungsregelung gemäss Teilvereinbarung vom 16. April 2019 respektive Dispositiv Ziffern 3 und 4 zu unterstützen;

b) im Konfliktfall zu vermitteln und soweit nötig im Rahmen der Betreuungsregelung gemäss Teilvereinbarung vom 16. April 2019 respektive Dispositiv Ziffern 3 und 4 die entsprechenden Modalitäten zu regeln.

6. Als Beiständin für die gemeinsamen Kinder der Parteien wird ernannt: F._____, Sozialarbeiterin FH, c/o kjz G._____, …-Strasse …, … H._____.

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____ : CHF 2'702.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; CHF 2'574.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; CHF 2'524.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; CHF 2'257.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; CHF 2'773.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für D._____ : CHF 2'636.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; CHF 2'508.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; CHF 2'458.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; CHF 2'223.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020;

- 7 - CHF 2'707.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für E._____ : CHF 5'461.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 (davon CHF 1'946.– als Betreuungsunterhalt); CHF 5'333.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018 (davon CHF 1'946.– als Betreuungsunterhalt); CHF 5'283.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019 (davon CHF 1'946.– als Betreuungsunterhalt); CHF 5'902.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 (davon CHF 2'918.– als Betreuungsunterhalt); CHF 5'681.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon CHF 2'095.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 6'172.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; CHF 5'716.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; CHF 5'616.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; CHF 4'748.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; CHF 2'874.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

- 8 - Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Dispositiv Ziffern 7 und 8 im Betrag von CHF 341'031.40 bereits nachgekommen ist. Es resultiert eine offene Unterhaltspflicht für die Zeit bis und mit Dezember 2019 von CHF 139'361.60.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, unter Beilage der entsprechenden Lohnabrechnungen vom Bonus für das Jahr 2017 und vom Bonus für das Jahr 2018 je fünf Achtel der entsprechenden Nettobeträge für die Gesuchstellerin persönlich und für die gemeinsamen Kinder an die Gesuchstellerin zu überweisen.

11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Auszahlung eines allfälligen Bonus (erstmals im Jahr 2020 für das Jahr 2019) sowie unter Beilage der entsprechenden Lohnabrechnungen jeweils fünf Achtel des entsprechenden Nettobetrages für die Gesuchstellerin persönlich und für die gemeinsamen Kinder an die Gesuchstellerin zu überweisen.

12. Die übrigen oder darüber hinausgehenden Begehren bzw. Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf 10'000.–.

14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird – soweit ausreichend – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen.

15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

16. (Mitteilung)

17. (Rechtsmittel)

- 9 - Berufungsanträge: A. Gesuchsgegner und Berufungskläger (Urk. 141 S. 2 f.): "1. Die Ziffern 4, 7, 8, 9, 10 und 11 des Rechtsspruchs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. EE170056-G/U/ha) vom 17. Dezember 2019 seien aufzuheben.

2. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin bis spätestens

31. Dezember des Vorjahres abzusprechen. Bei fehlender Einigung der Parteien fällt das Entscheidungsrecht dem Berufungskläger zu.

3. Der Berufungskläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, jede Woche am Dienstag und am Donnerstag zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr mit seinen Kindern kurz zu telefonieren. Wenn die Kinder über das Wochenende bei der Berufungsbeklagten sind, ist der Berufungskläger zu berechtigen, sich entweder am Samstag oder Sonntag zur selben Zeit bei seinen Kindern telefonisch zu melden.

4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) für jedes der Kinder wie folgt zu bezahlen: Bis 31.08.2020:

– C._____ : CHF 1'594.75

– D._____ : CHF 1'511.05

– E._____ : CHF 1'404.25 Die Unterhaltsbeiträge seien zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals und rückwirkend per 1. Juli 2017. Der Berufungskläger sei weiter zu verpflichten, für das jüngste Kind, E._____ , zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 7'100.00 zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt sei an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats, erstmals und rückwirkend auf den 1. Juli 2017. Ab 01.09.2020

– C._____ : CHF 2'309.85

– D._____ : CHF 2'161.15

– E._____ : CHF 2'940.25

- 10 - Die Unterhaltsbeiträge seien zusammen mit den Kinderzulagen von CHF 200.00 je Kind an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Berufungskläger sei weiter zu verpflichten, für das jüngste Kind, E._____ , zusätzlich einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 4'450.00 zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt sei an die Berufungsbeklagte zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

5. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten persönlich rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 einen monatlichen, vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

6. Die durch den Berufungskläger bereits geleisteten Unterhaltbeiträge seit Juli 2017 seien mit den errechneten Unterhaltbeiträgen zu verrechnen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten." B. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (Urk. 152 S. 2): " Die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Dezember 2019 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers." Erwägungen: A. Prozessgeschichte

1. Die Parteien haben am tt. März 2007 geheiratet und sind Eltern der gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2010, D._____, geboren am tt. mm. 2012, und E._____, geboren am tt. mm. 2015 (Urk. 142 S. 12). Seit dem

25. Juni 2017 leben die Ehegatten getrennt (Urk. 101 S. 1 und Urk. 142 S. 79). Mit Eingabe vom 7. September 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am

- 11 -

17. Dezember 2019 ergangenen erstinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 142 S. 5 ff.)

2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den vorstehend aufgeführten Anträgen (Urk. 140/1 und Urk. 141). Der mit Verfügung vom 4. Februar 2020 eingeforderte Kostenvorschuss wurde per Valuta 14. Februar 2020 geleistet (Urk. 146 und Urk. 147). Die Berufungsantwort vom

6. März 2020 (Urk. 152) erfolgte innert der mit Verfügung vom 21. Februar 2020 angesetzten Frist (Urk. 148) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom

9. März 2020 zugestellt (Urk. 153).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-140). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositivziffern 4 und 7-11 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositivziffern 1-3 und 5-6 sowie 12-13 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erstinstanzliche Kostenauflage.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu

- 12 - prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO- Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das

- 13 - Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).

5. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (BGer 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018, E. 5; OGer ZH LY150052 vom 21.01.2016, E. B.2, OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011, E. II.2). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 104 N 2.61). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (OGer ZH LE190019 vom 3. Oktober 2019, E. II.3.1).

6. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

7. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das nach Angaben des Gesuchsgegners am Bezirksgericht Kriens hängige Scheidungsverfahren (vgl. Urk. 126 S. 4) an der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts nichts ändert und die Eheschutzmassnahmen grundsätzlich über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus ihre Wirkung zeitigen (BGer 5A_316/2018 vom

5. März 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

- 14 - C. Zeitpunkt und Entscheidungsrecht betreffend die Aufteilung der Ferien

1. Der Gesuchsgegner macht geltend, aufgrund seiner geschäftlichen Termine müsse die Ferienplanung spätestens am 31. Dezember des Vorjahres geregelt sein. Die Gesuchstellerin könne andernfalls unter Berücksichtigung der bekannten Geschäftstermine das Ferienrecht des Gesuchsgegners verunmöglichen. Weshalb die vorinstanzlich getroffene Regelung praktikabler sein solle, sei nicht ersichtlich. Einzig mögliche Ferienaktivitäten der Kinder würden zumindest nicht gegen einen fixen Stichtag sprechen. Bei Uneinigkeit über die Ferienplanung solle das Entscheidungsrecht ihm zukommen, da er im Gegensatz zur Gesuchstellerin arbeitstätig sei (Urk. 141 S. 5 f.).

2. Die Gesuchstellerin weist hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufteilung der Ferien darauf hin, dass der berufungsweise geltend gemachte Stichtag vom Gesuchsgegner letztmals in seiner Eingabe vom 10. Februar 2019 wiederholt worden sei. Eine Begründung für den entsprechenden Antrag sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgt, was der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nicht mehr korrigieren könne. Der Antrag, das Entscheidungsrecht habe im Streitfall stets beim Gesuchsgegner zu liegen, sei gänzlich neu und deshalb nicht zu hören. Im Übrigen würden dadurch einzig die geschäftlichen Interessen des Gesuchsgegners berücksichtigt, was zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führe. Zudem würde vernachlässigt, dass der Gesuchstellerin ab September 2020 ebenfalls eine Erwerbstätigkeit angerechnet werde (Urk. 152 S. 4 f.)

3. Wie bereits abgehandelt, sind Noven im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin nicht verfangen. Auch der von der Vorinstanz aufgenommene Einwand der Gesuchstellerin, wonach die vom Gesuchsgegner beantragte Regelung den Interessen der Kinder widersprechen würde, da durch die weit vorgeschobene Ferienplanung ihre Freizeitaktivitäten tangiert würden (Urk. 107 S. 4 und Urk. 142 S. 16), überzeugt nicht. Die zahlreichen Freizeitaktivitäten mögen die Kinder in diversen Belangen fördern, es liegt jedoch auf der Hand, dass sie vorwiegend ausserhalb der Ferien

- 15 - ausgeübt werden. Die Ferienzeit des Gesuchsgegners steht im Übrigen allfälligen Ferienaktivitäten im Rahmen der jeweiligen Hobbys nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urk. 141 S. 6). Darüber hinaus ist die Ferienzeit mit dem Vater im Zweifelsfall höher zu gewichten als die zusätzliche Ausübung der Hobbys auch während der Ferien.

4. Im Sinne des Kindeswohls erfordern die vorliegenden Umstände – zumindest im Rahmen eines vorläufigen Massnahmeentscheids – eine möglichst weitgehende Reduktion von unnötigen Diskussionen zwischen den Parteien. So äussert die Gesuchstellerin selbst mehrfach den Wunsch nach Kontinuität und möglichst fixen Vereinbarungen, damit ständige Diskussionen vermieden werden könnten (Urk. 50 S. 12 und S. 15; Urk. 53 S. 6 f.). Die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene und von der Vorinstanz angeordnete Regelung erfordert allerdings stetige Absprachen zwischen den Parteien, die sich augenscheinlich als schwierig erweisen (vgl. exemplarisch für unzählige, teils hochemotionale Beispiele: Urk. 51/13-18). Wenngleich ein fixer Stichtag betreffend die Aufteilung der Ferien eher als unüblich bezeichnet werden kann, erscheint eine derartige Regelung unter den vorliegenden Umständen als angezeigt. Dadurch kann laufend neu aufflammenden Diskussionen vorgebeugt werden, was direkt dem Wohl der Kinder zugute kommt. Die mit einem fixen Stichtag unweigerlich einhergehende ungleich lange Planungsdauer der jeweiligen Ferien ist vorliegend aus den erwähnten Gründen hinzunehmen.

5. Das vorinstanzlich festgelegte alternierende Entscheidungsrecht im Konfliktfall ist zu belassen. Bereits aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint ein ausschliesslich beim Gesuchsgegner liegendes Entscheidungsrecht unhaltbar. Zudem bestünde dabei naturgemäss die Gefahr einer negativen Auswirkung auf die Einigungsbereitschaft des Gesuchsgegners.

6. Da der festzulegende Stichtag betreffend das laufende Jahr bereits verstrichen ist, ist die vorinstanzlich angeordnete Regelung für das Jahr 2020 beizubehalten. Die Parteien sind demnach zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien im Jahr 2020, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei

- 16 - fehlender Einigung der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht zukommt. Betreffend die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2021 sind die Parteien zu verpflichten, sich bis spätestens am 31. Dezember des Vorjahres, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, abzusprechen. Bei fehlender Einigung kommt das Entscheidungsrecht für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu. D. Telefonkontakt

1. Der Gesuchsgegner führt aus, der mit der Beiständin vereinbarte zweimalige Telefonkontakt zwischen den Besuchswochenenden werde von der Gesuchstellerin vereitelt. Die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf diese Problematik eingegangen, obgleich sie nicht von der Teilvereinbarung umfasst sei. Dies stelle eine Gehörsverletzung dar (Urk. 141 S. 6 f.)

2. Die Gesuchstellerin hält fest, die Kinderbelange seien mit der Teilvereinbarung abschliessend geregelt worden. Einzig die Bestimmungsmodalitäten in Zusammenhang mit der Ferienaufteilung seien der gerichtlichen Beurteilung überlassen worden. Ein regelmässiger telefonischer Kontakt sei im Rahmen der Vergleichsgespräche diskutiert und in der Folge bewusst fallen gelassen worden. Die Vorinstanz habe sich demnach zu Recht nicht zu besagtem Themenkomplex geäussert und der Beiständin stehe dies ebenso nicht zu (Urk. 152 S. 6).

3. Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid keine Erwägungen zu allfälligen Telefonkontakten enthält. Diesem kann einzig ein Hinweis auf die in der Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Juni 2019 erwähnten Probleme in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht entnommen werden (Urk. 142 S. 18). In besagter Eingabe führt der Gesuchsgegner unter Hinweis auf diverse Emails aus, die Gesuchstellerin vereitle die Telefonkontakte weiterhin (Urk. 116 S. 10). Die Gesuchstellerin ihrerseits stellt mit Eingabe vom 28. Juni 2019 klar, dass Telefonkontakte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2018 diskutiert, im folgenden Entwurf der Teilvereinbarung vom 26. Oktober 2018

- 17 - genauso wie in der gerichtlich verfügten vorsorglichen Betreuungsregelung jedoch explizit keinen Niederschlag gefunden hätten. Gleiches gelte schliesslich für die Teilvereinbarung vom 16. April 2019, welche bewusst keine Telefonkontakte enthalte (Urk. 122 S. 11). Schliesslich kann den auch im Berufungsverfahren vorgelegten Emails bzw. der Email der Gesuchstellerin an die Beiständin vom 27. Mai 2019 entnommen werden, dass ihrer Ansicht nach vor erster Instanz vereinbart worden sei, dass die Kinder ihre Eltern jederzeit anrufen dürften, die Eltern jedoch den telefonischen Kontakt unterlassen sollten (Urk. 117/111).

4. Aufgrund der Akten lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob die Telefonkontakte anlässlich der Unterzeichnung der Teilvereinbarung vom 16. April 2019 thematisiert wurden und gegebenenfalls mit welchen Konsequenzen dies geschah. Eine Auslegung der Teilvereinbarung legt nahe, dass bewusst keine Regelung zu fixen Telefonkontakten getroffen wurde und auch eine entsprechende Anordnung durch das Gericht nicht vorgesehen war. Hierfür spricht, dass die Regelung betreffend Ferienplanung explizit der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten wurde und eine Regelung betreffend Telefonkontakte nicht (Urk. 101). Letztlich kann offenbleiben, ob bzw. wie sich die Parteien hinsichtlich der Telefonkontakte vor Vorinstanz geeinigt haben. Aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Maximen steht nämlich einer Beurteilung dieser aufgeworfenen Frage so oder anders vorliegend nichts entgegen.

5. Das Recht auf persönlichen Verkehr dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern, wobei darunter nicht nur das Besuchsrecht, sondern jegliche Arten des Kontakts, d.h. insbesondere auch mittels (Video-)Telefonie, zu subsumieren sind (BGE 143 I 21 E. 5.3; FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 6). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung mehrfach hervorgehoben (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenso ist unbestritten, dass als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts das Kindeswohl zu beachten ist (statt vieler: BGE 131 III 209 E. 5). Oftmals mit einer Trennung einhergehenden

- 18 - Loyalitätskonflikten sollte das Kind nicht unbeschränkt ausgesetzt werden (BGer 5C.176/2001 vom 15. November 2001, E. 2c).

6. Die Beiständin hält in ihrem Bericht vom 19. März 2019 fest, eine direkte Kommunikation unter den Parteien sei kaum möglich (Urk. 87). Eindrücklich wird dieser Umstand in der Kinderanhörung bestätigt, als D._____ sich erstaunt darüber zeigt, dass beide Eltern gleichzeitig vor Gericht gewesen seien, und sie sich erkundigt, ob sie denn auch zusammen gesprochen hätten (Urk. 98). Eine direkte Kommunikation wird indes bei regelmässigen Telefonkontakten kaum verhindert werden können. Es ist daher jeweils mit Konflikten der Eltern zu rechnen. Gerade in Situationen, in welchen sich das Besuchsrecht als strittig erweist, ist eine klare Abgrenzung der Sphären von entscheidender Bedeutung. Damit soll eine Vermischung der Paar- mit der Elternebene vermieden bzw. reduziert und einer zusätzlichen Problemeskalation entgegengewirkt werden (vgl. Zobrist/Wider/Zürcher Sibold, Zerstrittene Eltern im Kontext des Kindesschutzes: «Die Kinder sind gefährdet und die Eltern in der Pflicht», in: ZKE 2019 S. 481, 485; Gloor/Umbricht Lukas, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, S. 555 N 14.19). Eine nicht zwingend notwendige Telefonkommunikation während des Aufenthalts beim anderen Elternteil erweist sich insofern als ungünstig. Darüber hinaus ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Telefonkontakt gegen den Willen eines Elternteils faktisch nicht möglich ist, zumindest solange die Kinder nicht über eigene Kommunikationsgeräte verfügen. Selbst wenn den Kinder unter solchen Umständen das Telefonieren ermöglicht wird, ist für eine entspannte Gesprächsatmosphäre der gute Wille des anderen Elternteils unabdingbar. Findet das Gespräch dagegen unter angespannten Umständen statt, wirkt sich dies für alle Beteiligten kontraproduktiv aus. Gleiches kann betreffend verbindlich festgelegte konkrete Modalitäten gesagt werden, denn ein Kind, das gegen den Willen des anderen Elternteils telefoniert, wird unweigerlich einem tiefen und toxischen Loyalitätskonflikt ausgesetzt (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Gesuchsgegners in Urk. 76 S. 13). Es erscheint demnach vorliegend nicht im Sinne des Kindeswohls, fixe Telefonkontakte anzuordnen. Nichtsdestotrotz wäre es für die Entwicklung der Kinder sicherlich

- 19 - wünschenswert, dass unter entspannten Umständen regelmässig telefoniert werden kann. E. Unterhalt

1. Nebst der angewandten Berechnungsmethode, der angeblich glaubhaft gemachten Sparquote und der Aufteilung des Bonus moniert der Gesuchsgegner die Bedarfsaufstellung der Vorinstanz einzig hinsichtlich seiner Steuerlast, der Fremdbetreuungskosten sowie der bei der Gesuchstellerin berücksichtigten Mobilitätskosten. Die (hypothetischen) Einkommen der Parteien sowie die weiteren Bedarfspositionen sind demnach unverändert beizubehalten. In diesem Sinne kann vorab festgehalten werden, dass auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist, als dass der Gesuchsgegner in seiner Unterhaltsberechnung unbegründet von jener der vorinstanzlichen abweicht (vgl. Urk. 141 S. 21 ff.). Offensichtlich ist er dadurch der einleitend erörterten Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen.

2. Berechnungsmethode 2.1 Der Gesuchsgegner bemängelt die von der Vorinstanz angewandte zweistufige Berechnungsmethode mit der Begründung, eine dadurch bewirkte antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht geprüft worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sparquote während des Expat-Status indiziere, dass auch in der Schweiz gespart worden wäre. Richtigerweise sei bei den vorliegenden Verhältnissen deshalb die einstufige Berechnungsmethode angezeigt, dies ganz unabhängig vom Umstand ob eine Sparquote glaubhaft gemacht worden sei. Die Vorinstanz habe zudem eine Sparquote von Fr. 1'420.– anerkannt, aber nicht berücksichtig. Tatsächlich hätten die Parteien in den letzten fünf Ehejahren durchschnittlich Fr. 5'711.90 monatlich gespart. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Berechnungsmethoden vermischt, was unzulässig sei (Urk. 141 S. 8 ff.). 2.2 Die Gesuchstellerin hält in Anlehnung an die vorinstanzliche Begründung fest, dass die Methodenwahl im Ermessen des Gerichtes liege und es hierfür

- 20 - keine Vorschriften gäbe. Die Vorinstanz habe sich entgegen den Behauptungen des Gesuchsgegners mit der Problematik der antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung befasst und eine solche zu Recht verneint. Dies weil keine Sparquote habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus habe der Gesuchsgegner eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert. Die einstufige Berechnungsmethode bedinge eine Sparquote, welche vom Unterhaltspflichtigen zu beweisen sei, so die Gesuchstellerin. Da dies nicht gelungen sei, sei zu Recht die zweistufige Methode zur Anwendung gelangt. Bestritten wird weiter, dass die Vorinstanz eine unzulässige Vermischung der Methoden vorgenommen habe. Zutreffend sei die Vorinstanz davon ausgegangen, die errechnete Sparquote könne aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsgegner sei schliesslich in diesem Zusammenhang sowie betreffend eine Sparquote im Allgemeinen seiner Berufungsbegründungsobliegenheit nur ungenügend nachkomme (Urk. 152 S. 6 ff.). 2.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 142 S. 22) hält die Gesuchstellerin zutreffend fest, dass die Anwendung der einstufigen Methode nach den vom Bundesgericht geschaffenen Kriterien massgeblich vom Vorliegen einer Sparquote abhängt (vgl. BSK ZGB I-Gloor/Spycher Art. 125 N 36d; FamKomm Scheidung/Aeschli- mann/Bähler, Anhang UB S. 512 N 90). Anderslautende Behauptungen des Gesuchsgegner widersprechen dieser gefestigten Rechtsprechung und finden auch in den von ihm angeführten Entscheiden keine Stütze (In BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 war eine Sparquote vorhanden; in BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 war genauso wie in BGer 5A_593/2014 vom

23. Dezember 2014 die Wahl der Berechnungsmethode nicht strittig, ebenso in OGer ZH LE110045 vom 15. März 2013 und in OGer ZH LC110036 vom

7. November 2011; in OGer ZH LE150038 vom 24. November 2015 war eine Sparquote in Form von Beiträgen an Drittpersonen ausgewiesen; vgl. Urk. 141 S. 10 f.). Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin (Urk. 142 S. 22), dass die einstufige Methode auch bei Vorliegen einer Sparquote ausser Betracht fällt, sofern diese durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht werde, oder der zuletzt gelebte Lebensstandard sich nicht zuverlässig ermitteln lasse (vgl.

- 21 - BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Gegenüberstellung der geltend gemachten Sparquote von Fr. 6'019.05 und der trennungs- bzw. umzugsbedingten Mehrkosten macht deutlich, dass die Sparquote bereits aufgrund der nunmehr nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlten Aufwendungen von insgesamt Fr. 6'632.10 (Fr. 5'025.– [Wohnungskosten Gesuchstellerin und Kinder] + Fr. 443.60 + Fr. 145.20 [Krankenkasse Gesuchstellerin] + Fr. 249.90 + Fr. 86.10 [Krankenkasse Gesuchsgegner] + Fr. 161.10 + Fr. 161.10 + Fr. 160.10 [Krankenkasse Kinder] + Fr. 200.– [Fahrzeugkosten Gesuchsgegner]) restlos aufgebraucht wird (Urk. 142 S. 30; zur Anrechnung der trennungsbedingten Mehrkosten an die Sparquote vgl. BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3.2; OGer ZH LE180021 vom 12. Oktober 2018, E. III.7.2). Zu dieser Feststellung äussert sich der Gesuchsgegner nicht. Seine Ausführungen zur Einstellung der Parteien und die Hypothesen, wie sie ihr Leben in der Schweiz gestaltet hätten (Urk. 141 S. 9 f.), tun dabei nichts zur Sache. Wie eben ausgeführt und entgegen dem Gesuchsgegner geht die Vorinstanz nicht davon aus, eine allenfalls in Südafrika erwirtschaftete Sparquote sei unbeachtlich, da nicht auf entsprechende Verhältnisse abgestellt werden könne (vgl. Urk. 141 S. 9), sondern sie hält schlichtweg fest, dass aufgrund des Wegfalls des Expat-Status Mehrkosten angefallen seien, welche die Sparquote übersteigen würden. Bereits diese zutreffenden Erwägungen rechtfertigen die Methodenwahl der Vorinstanz. Diese ist demnach richtig. 2.4 Darüber hinaus fällt auf, dass der gebührende Lebensstandard der Parteien in der Schweiz unbestrittenermassen faktisch nicht festgestellt werden kann, da die Ehe nach der Rückkehr nicht mehr gelebt wurde. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, es sei gerichtsnotorisch, dass Expats nach ihrer Rückkehr Einbussen im Lebensstandard hinzunehmen hätten. Der Grund hierfür sei der höhere Lohn und zahlreiche Zusatzleistungen, die mit einem Expat-Status einhergehen würden. Der den Expats dennoch zustehende Anspruch auf Fortführung des bisherigen Lebensstandards sei daher den im Heimatland veränderten Verhältnissen anzupassen (Urk. 142 S. 28). Dieser Umstand wird von keiner Partei in Frage gestellt (Urk. 141 S. 8 und Urk. 152 S. 8). Mit anderen

- 22 - Worten gehen die Parteien mit der Vorinstanz einig, dass eine konkrete Bedarfsermittlung nach einstufiger Methode vorliegend zumindest grundsätzlich nicht möglich ist. Diesem Umstand trägt die Vorinstanz Rechnung, indem sie die zweistufige Methode zur Anwendung bringt mit der Begründung, durch die Überschussverteilung erfolge eine Anpassung des hohen Lebensstandards auf Schweizer Verhältnisse. Zudem sei eine zuverlässige Ermittlung des Lebensstandards vorliegend schlicht nicht möglich (Urk. 142 S. 29). Dies überzeugt, denn weder finden sich die nötigen Ausführungen und Belege zum gelebten Lebensstandard noch erhellt sich, wie eine Anpassung an Schweizer Verhältnisse erfolgen sollte. Sämtliche denkbaren Ansätze würden sich naturgemäss vom der einstufigen Methode zugrunde liegenden konkreten Ansatz entfernen und unweigerlich zu spekulativen Annahmen führen. Die zweistufige Methode ist in der vorliegenden Angelegenheit demnach nicht nur ein vertretbarer, sondern der einzig denkbare Ansatz. So hält auch das Bundesgericht fest, dass zweistufig zu rechnen sei, wenn sich der gelebte Lebensstandard nicht zuverlässig ermitteln lasse (5A_267/2014 vom

15. September 2014 E. 5.1, in: FamPra.ch 2015 S. 212; BGer 5A_24/2016 vom

23. August 2016, E. 3.5.4; BGer 5A_390/2018 vom 29. Mai 2019, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 1205, 1209). 2.5 Im Weitern ist betreffend die geltend gemachte Gehörsverletzung (Urk. 141 S. 9) festzuhalten, dass sich die Frage einer antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung erst bei Vorliegen einer Sparquote stellt (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2/a/bb m.w.H.) und vorinstanzlich demzufolge zu Recht nicht abgehandelt wurde. Ebenso erscheint die nicht weiter substantiierte Kritik betreffend fehlerhafte Anwendung der zweistufigen Methode (Stichwort: Mischform; Urk. 141 S. 12) unberechtigt. Nur bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen ist vom betreibungsrechtlichen Notbedarf auszugehen, ansonsten dieser je nach den konkreten Umständen um gewisse Bedarfspositionen zu erweitern ist (BGE 140 III 337 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 114 II 393 E. 3; BGer 5A_24/2016 vom 23. August 2016, E. 4.6.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N 03.139).

- 23 - 2.6 Da dargelegt wurde, dass die vor erster Instanz geltend gemachte Sparquote von Fr. 6'019.05 durch die trennungs- bzw. umzugsbedingten Mehrkosten restlos aufgebraucht wird, hat dies umso mehr für die berufungsweise geltend gemachte tiefere Sparquote von Fr. 5'711.90 zu gelten. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zur Zusammensetzung der Sparquote (Urk. 141 S. 13 ff.) erübrigt sich in diesem Sinne. Einzig erwähnt sei, dass der Gesuchsgegner seiner Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den Konten bei der H._____ [Bank] und der I._____ [Bank] nicht rechtsgenügend nachkommt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass aus einer blossen Mittelzunahme auf einem Konto nicht ohne weiteres auf eine generelle Vermögenszunahme bzw. Sparquote geschlossen werden könne. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass Vermögen auch zwischen verschiedenen Konten verschoben werden könne (Urk. 142 S. 31). Anstatt sich mit diesen Erwägungen konkret auseinanderzusetzen, wiederholt der Gesuchsgegner lediglich die geltend gemachten Beträge und vernachlässigt Ausführungen zur möglichen Vermögensverschiebung bzw. zur Herkunft der Gelder gänzlich (Urk. 141 S. 14 ff.). Eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist demnach nicht erfolgt. Ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Renault Laguna der Sparquote zuzurechnen wären, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Zu bedenken wäre in diesem Zusammenhang indes, dass der zuletzt erreichte Lebensstandard massgebend ist (BGE 134 III 577 E. 8) und insofern nicht mehrere Jahre zurückliegende Investitionen zu berücksichtigen sind, ebenso nicht solche, die nach der Trennung erfolgten. Der Kaufvertrag vom 9. Dezember 2012 (Urk. 77/70) sowie die Prämienrechnung für das Jahr 2018 (Urk. 77/71) wären daher bereits aus diesen Gründen nicht weiterführend.

3. Bonus des Gesuchsgegners 3.1 Aufgrund der Höhe des Bonus und des erwarteten weiteren Anstiegs erachtet der Gesuchsgegner dessen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen als antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung. Diese Problematik sei von

- 24 - der Vorinstanz unkommentiert geblieben. Eine Aufteilung des Bonus bedinge, dass der eheliche Lebensstandard, welcher durch den Bonausanteil gedeckt werden solle, definiert werde. Dies sei im angefochtenen Entscheid jedoch nicht geschehen (Urk. 141 S. 17). 3.2 Aus dem vorinstanzlich festgestellten Umstand, dass keine Sparquote gebildet worden sei, folgert die Gesuchstellerin, dass auch der Bonus stets verbraucht wurde. Zu einer unzulässigen Vermögensbildung könne es folglich nicht kommen und eine Aufteilung sei daher angezeigt und zu Recht erfolgt. Der Gesuchsgegner versäume es im Weiteren, die konkrete Höhe anzugeben, auf welche der Bonus zu begrenzen sei (Urk. 152 S. 12). 3.3 Soweit der Gesuchsgegner in Zusammenhang mit der Frage der Bonusaufteilung mit der einstufigen Methode argumentiert (Urk. 141 S. 17), ist er mit Verweis auf vorstehende Erwägungen damit nicht zu hören. Die Kritik, wonach die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den Lebensstandard der Gesuchstellerin zu definieren, und ihr nur den hierfür benötigten Bonusanteil hätte zusprechen dürfen (Urk. 141 S. 17), verkennt, dass die zweistufige Methode grundsätzlich unter der Prämisse angewandt wird, dass sämtliches Einkommen zur Bestreitung des Lebensstandards benötigt wird. Mangels Sparquote entspricht der bisherige Lebensstandard insofern zumindest dem gesamten Haushaltseinkommen. Folgerichtig ist unter diesen Umständen nicht von einer Sparquote auszugehen. Eine solche vermochte der Gesuchsgegner zudem nicht glaubhaft zu machen, ansonsten grundsätzlich einstufig zu rechnen gewesen wäre (vgl. vorstehende Erwägung E.2.3 f.). Der Umstand, dass keine relevante Vermögensbildung erfolgte, schliesst – wie bereits gesagt – eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung a priori aus, weshalb die Argumentation des Gesuchsgegners ins Leere läuft. 3.4 Ob ab einer gewissen Höhe des Bonus auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung geschlossen werden müsste, obgleich während gelebter ehelicher Gemeinschaft keine Sparquote gebildet wurde (vgl. Urk. 141 S. 17), muss mangels substantiierten Vorbringen (u.a. keine Bezifferung der konkreten Höhe) nicht geprüft werden.

- 25 -

4. Fremdbetreuungskosten bis August 2020 4.1 Da die Vorinstanz festgehalten habe, die Expat-Verhältnisse seien nicht auf die Situation in der Schweiz übertragbar, erachtet es der Gesuchsgegner als unverständlich, dass Fremdbetreuungskosten vor Kindergarteneintritt von E._____ mit der Begründung berücksichtigt worden seien, dies sei in Südafrika auch so gewesen. Betreuungskosten seien nur anzurechnen, wenn die Gesuchstellerin einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Infolgedessen seien die vor dem

1. September 2020 von der Vorinstanz angerechneten Fremdbetreuungskosten unberücksichtigt zu lassen (Urk. 141 S. 18 f.). 4.2 Der Gesuchsgegner stellt sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Kinder durchwegs zu einem grossen Teil fremdbetreut wurden und dies dem von den Parteien gewählten (Betreuungs-)Modell entsprochen habe (Urk. 142 S. 59 f.). Offensichtlich prägte die Fremdbetreuung nicht nur das Dasein der Gesuchstellerin, sondern auch jenes der Kinder. Es ist in diesem Sinne nachvollziehbar, dass die Vorinstanz im Sinne des Kontinuitätsprinzips das Vertrauen auf diese bisherige Lebensweise schützte, zumal die Finanzlage der Parteien dies auch ohne weiteres erlaubt. Abgesehen von den finanziellen Aspekten vermag der Gesuchsteller keine Argumente vorzubringen, welche gegen die Anwendung des Kontinuitätsprinzips sprechen. Da es nun aber aus finanzieller Sicht nicht notwendig erscheint, vom bisherigen Betreuungskonzept abzuweichen, ist das Kontinuitätsprinzip vorliegend stärker zu gewichtiger.

5. Mobilitätskosten der Gesuchstellerin 5.1 Der Gesuchsgegner rügt, Mobilitätskosten seien nur zu berücksichtigen, wenn diese infolge einer Arbeitstätigkeit anfallen würden. Die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin seien zudem nicht bewiesen. Weiter sei die Berechnung der Vor– instanz unhaltbar und seien die Kosten insgesamt unsubstantiiert. Schliesslich habe es die Vorinstanz versäumt, den Kostenunterscheid zwischen einem VW Touareg und einem Toyota Fortuner zu berücksichtigen. Mangels Belegen seien der Gesuchstellerin deshalb einzig die anerkannten Mobilitätskosten von Fr. 200.– anzurechnen (Urk. 141 S. 20 f.).

- 26 - 5.2 Die Gesuchstellerin lässt ausführen, dass unbestrittenermassen die Benützung jeweils eines Fahrzeugs dem ehelichen Lebensstandard entspreche. Die guten finanziellen Verhältnisse würden vorliegend auch bei der zweistufigen Berechnungsmethode die Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen erlauben. Die Vorinstanz habe entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners nicht die höheren Kosten berücksichtigt, sondern die Parteien entsprechend der bisherigen Lebenshaltung gleich behandelt. Im Übrigen könne aufgrund eines tieferen Kaufpreises nicht ohne weiteres von geringeren Betriebskosten ausgegangen werden (Urk. 152 S. 13). 5.4 Wenngleich der Gesuchsgegner festhält, der Gesuchstellerin seien grundsätzlich keine Mobilitätskosten anzurechnen, zieht er letztlich einzig deren Höhe in Zweifel. Inwieweit die vorinstanzlich berücksichtigen Autokosten von Fr. 743.– glaubhaft gemacht sein sollen, vermag die Gesuchstellerin einzig durch Erwähnung des Gleichbehandlungsprinzips nicht zu begründen. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass bis auf Fr. 222.25 (Urk. 22/24, Urk. 22/26 und Urk. 51/36) entsprechende Kosten nicht ausgewiesen sind. Die Berechnungsweise der Vorinstanz überzeugt des weiteren nicht, insoweit sie die dem Gesuchsgegner im Bruttolohn unter der Position 'Aufrechnung Anteil Geschäftswagen' eingerechneten Fr. 521.– auch bei der Gesuchstellerin zusätzlich zu den ausgewiesenen Kosten berücksichtigt (Urk. 142 S. 54). Beim besagten Betrag handelt es sich einzig um eine rechnerische Grösse, welche grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit beim Gesuchsgegner anfallenden, geschweige denn von ihm zu bezahlenden Betriebskosten steht und noch viel weniger mit Kosten, die bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären. Tatsächlich substantiiert die Gesuchstellerin die geltend gemachten Mobilitätskosten von Fr. 1'200.– bis auf die erwähnten Fr. 222.25 nicht. So fehlen namentlich etwelche Kilometerangaben oder Angaben zu regelmässig zurückgelegte Strecken (vgl. Urk. 21 S. 21 f. und Urk. 50 S. 32). Bei der Gesuchstellerin sind somit reduzierte Mobilitätskosten von Fr. 222.25 zu berücksichtigen. Eine weitergehende Reduktion auf Fr. 200.– ist dagegen aufgrund der vorgelegten Belege (Urk. 22/24, Urk. 22/26 und Urk. 51/36) nicht angezeigt.

- 27 -

6. Steuern des Gesuchsgegners 6.1 Der Gesuchsgegner hält fest, dass aufgrund der geltend gemachten Reduktion der Unterhaltsbeiträge auch seine Steuerlast zu korrigieren sei. Die konkrete Höhe würde sich aus den Berechnungen der J._____ ergeben (Urk. 141 S. 21). 6.2 Nachdem die Bedarfsaufstellung der Vorinstanz einzig hinsichtlich der Mobilitätskosten der Gesuchstellerin zu korrigieren ist und dies die gesamthaft vom Gesuchsgegner zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase um Fr.148.– und in den folgenden Phase um Fr. 196.– reduziert, erweist sich die vorinstanzlich berücksichtigte Steuerlast beim Gesuchsgegner weiterhin als angemessen. Zum selben Ergebnis führt auch eine Kontrollrechnung anhand des kantonalen Steuerrechners unter Berücksichtigung der modifizierten Unter- haltsbeiträge (Grundlagen: Alleinstehend/Gemeinde K._____/konfessionslos; https://steuern.L._____.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche _personen/staats_gemeindesteuern).

7. Unterhaltsberechnung 7.1 Die Unterhaltsberechnung des Gesuchsgegners (Urk. 141 S. 21 ff.) ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Dies namentlich wegen diverser Modifikationen gegenüber der vorinstanzlichen Bedarfsaufstellung, die zu erklären, geschweige denn zu substantiieren unterlassen wurden. Zudem scheint der Gesuchsgegner an der von ihm vorinstanzlich eingebrachten und in der Folge berücksichtigten Reduktion des Betreuungsunterhalts zufolge Fremdbetreuung (vgl. Urk. 142 S. 65) ohne weitere Ausführungen nicht festzuhalten. Insgesamt kann der Berechnungsweise des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden. 7.2 Auf die Bedarfsaufstellung sowie auf die Aufstellung des Betreuungsunterhalts im angefochtenen Entscheid kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 142 S. 46 f., S. 66 f.). Diese sind mit der vorstehend abgehandelten Modifikation betreffend die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin zu übernehmen. Erwähnt sei, dass die Vorinstanz im Rahmen des Betreuungsunterhalts, entgegen

- 28 - ihren eigenen Ausführungen, zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. August 2020 einzig die ausgewiesenen Mobilitätskosten von Fr. 222.25 berücksichtigte, weshalb in diesen Phasen keine Modifikation nötig ist (vgl. Urk. 142 S. 54 f. und S. 66 f.). 7.3 Es ist nach dem Gesagten von einem Bedarf der Gesuchstellerin in der Phase von 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 von Fr. 6'350.05 (Fr. 6'870.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]), in der Phase von 1. März 2018 bis 31. Mai 2019 von Fr. 6'150.05 (Fr. 6'670.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]), in der Phase von 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 von Fr. 6'100.05 (Fr. 6'620.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) und in der Phase ab 1. September 2020 von Fr. 6'460.05 (Fr. 6'980.80 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) auszugehen. Der vorinstanzlich festgestellte Betreuungsunterhalt ist einzig in der Phase ab

1. September 2020 auf Fr. 1'573.95 (Fr. 2'094.70 - Fr. 520.75 [Fr. 743.– - Fr. 222.25]) zu reduzieren. 7.4 Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung selbst ist wie folgt zu korrigieren: 7.4.1 Phase 1 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und

28. Februar 2018: GSin GG C. D. E. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'350.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 20'300.65 Anteil 1'395.05 1'395.05 697.55 697.55 697.55 4'882.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'799.50 2'776.55 2'710.05 5'535.65 16'821.75 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ .

- 29 - 7.4.2 Phase 2 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und

30. April 2018: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 600.– 20'700.65 Anteil 1'120.70 1'120.70 560.35 560.35 560.35 560.35 4'482.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'325.15 2'639.35 2'572.85 5'398.45 15'935.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.4.3 Phase 3 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'150.05 6'366.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'000.– 21'100.65 Anteil 1'020.70 1'020.70 510.35 510.35 510.35 510.35 4082.75 Überschuss Betreuungsu 1'945.60 1'945.60 nterhalt Unterhalt 5'225.15 2'589.35 2'522.85 5'348.45 15'685.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____

- 30 - 7.4.4 Phase 4 – Berechnung für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und

31. August 2020: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 24'583.40 200.– 200.– 200.– 25'183.40 Bedarf 6'100.05 6'466.60 1'934.40 1'900.40 2'660.50 1'420.– 20'481.95 Anteil 1'175.35 1'175.35 587.70 587.70 587.70 587.70 4'701.45 Überschuss Betreuungsu 2'918.40 2'918.40 nterhalt Unterhalt 4'357.– 2'322.10 2'288.10 5'966.60 14'933.80 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.4.5 Phase 5 – Berechnung für die Zeit ab dem 1. September 2020: GSin GG C. D. E. M. Total Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 3'400.– 24'583.40 200.– 200.– 200.– 28'583.40 Bedarf 6'460.05 6'866.60 2'279.– 2'212.50 3'092.50 1'600.– 22'510.65 Anteil 1'518.20 1'518.20 759.10 759.10 759.10 759.10 6'072.75 Überschuss Betreuungsu 1'573.95 1'573.95 nterhalt Unterhalt 3'004.30 2'838.10 2'771.60 5'225.55 13'839.55 Legende: GSin = Gesuchstellerin; GG = Gesuchsgegner; C. = C._____ ; D. = D._____ ; E. = E._____ ; M. = M._____ 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner gemäss vorstehender Darstellung zu verpflichten ist, folgende monatlich im

- 31 - Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen: 7.5.1 Für die Zeit zwischen dem 1. Juli 2017 und 28. Februar 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'800.– C._____ : Fr. 2'777.– D._____ : Fr. 2'710.– E._____ : Fr. 5'536.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.2 Für die Zeit zwischen dem 1. März 2018 und 30. April 2018 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'325.– C._____ : Fr. 2'639.– D._____ : Fr. 2'573.– E._____ : Fr. 5'398.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.3 Für die Zeit zwischen dem 1. Mai 2018 und 31. Mai 2019 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 5'225.– C._____ : Fr. 2'589.– D._____ : Fr. 2'523.– E._____ : Fr. 5'348.– (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.4 Für die Zeit zwischen dem 1. Juni 2019 und 31. August 2020 (gerundet):

- 32 - Gesuchstellerin: Fr. 4'357.– C._____ : Fr. 2'322.– D._____ : Fr. 2'288.– E._____ : Fr. 5'967.– (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt) 7.5.5 Für die Zeit ab dem 1. September 2020 (gerundet): Gesuchstellerin: Fr. 3'004.– C._____ : Fr. 2'838.– D._____ : Fr. 2'772.– E._____ : Fr. 5'226.– (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt) 7.6 Hinsichtlich den gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhöhten Ehegattenunterhaltsbeiträgen in der letzten Phase gilt es anzumerken, dass ein Verstoss gegen den Grundsatz der reformatio in peius erst vorliegt, wenn die entsprechende Unterhaltsverpflichtung insgesamt erhöht wird (BGer 5A_165/2018 vom 25. September 2018, E. 3.4). Der ab September 2020 zu bezahlende Mehrbetrag von monatlich Fr. 130.– (Fr. 3'004.– - Fr. 2'874.–) steht einer Reduktion in den vorhergehenden Phasen von insgesamt Fr. 15'706.– gegenüber. Es liegt deshalb auch bei einer sehr langen Geltungsdauer des vorliegenden Massnahmeentscheids keine gesamthafte Verschlechterung vor. F. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltszahlungen

1. Die Berufung richtet sich gemäss Rechtsbegehren Ziffer 1 der Berufungsschrift (Urk. 141 S. 2) auch gegen die vorinstanzliche Vormerknahme der durch den Gesuchsgegner bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Dabei weist der Gesuchsgegner hinsichtlich des von der Vorinstanz bis Dezember 2019 berücksichtigten Betrags einzig darauf hin, sämtliche Belege eingereicht zu haben. Die zusätzlich in Aussicht gestellte aktualisierte Aufstellung und die

- 33 - entsprechenden E-Banking Unterlagen sind bis dato nicht eingegangen (vgl. Urk. 141 S. 26).

2. Unter Verweis auf die eingangs gemachten Erwägungen ist festzuhalten, dass die blosse Wiederholung der vor erster Instanz vorgebrachten Argumente für sich genommen keine rechtsgenügende Berufungsbegründung darstellt und ein Nichteintreten zur Folge hat. Der vom Gesuchsgegner angebrachte Pauschalverweis auf die von ihm vorinstanzlich eingereichten Beweismittel vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen weichen die geltend gemachten Zahlen gehäuft von jenen in den angerufenen Belegen ab (vgl. Urk. 141 S. 26 sowie Urk. 77/98-99 und Urk. 77/106). Die Gesuchstellerin ihrerseits anerkennt nebst den in der Steuererklärung (Urk. 77/106) und den Bankbelegen (Urk. 77/99) ausgewiesenen Beträgen zusätzlich nicht weiter belegte Zahlungen für die Krankenkassen und die Hortkosten von E._____ (Urk. 107 S. 10 ff.). Zu Recht ist die Vorinstanz demnach vom anerkannten Betrag ausgegangen und erachtete die weiter geltend gemachten Zahlungen als unsubstantiiert (Urk. 142 S. 75 ff.) Die Berufung wäre in diesem Punkt folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könnte.

3. Ungeachtet des vorstehend Ausgeführten ist aufgrund der Reduktion der Unterhaltsbeiträge die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 9 festgehaltene offene Unterhaltspflicht bis Dezember 2019 auf Fr. 133'865.60 (Fr. 474'897.– minus Fr. 341'031.40) zu reduzieren. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der geringfügigen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanzliche

- 34 - Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 142 Dispositivziffern 14 und 15) ist daher zu bestätigen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 3.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen. 3.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Kinderbelange und Unterhaltsfragen. Erstere sind mit einem Drittel und letztere mit zwei Drittel der Kosten zu gewichten. Nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 23.05.2017, E. F.3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend besteht kein Anlass, um von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Den Parteien sind demnach je ein Sechstel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge klar (Phase 1: 96 %, Phase 2: 94%, Phase 3: 93%, Phase 4: 91%, Phase 5: 78%) und bezüglich der Frage der Bonusaufteilung vollumfänglich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, ihm die auf Unterhaltsfragen entfallenden Gerichtskosten von zwei Dritteln vollumfänglich aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Kosten sind demnach zu einem Sechstel zu Lasten der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln zu Lasten des Gesuchsgegners zu liquidieren und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 917.– (Fr. 5'500 : 6) zu ersetzten. Weiter ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'769.50, zu bezahlen.

- 35 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1-3, 5-6 und 12-13 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Parteien werden verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien im Jahr 2020, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, mindestens fünf Monate im Voraus abzusprechen. Bei fehlender Einigung kommt das Entscheidungsrecht der Gesuchstellerin zu. Die Parteien werden weiter verpflichtet, sich über die Aufteilung der Ferien ab dem Jahr 2021, soweit nötig mit Unterstützung durch die Beiständin, bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres abzusprechen. Bei fehlender Einigung der Parteien kommt das Entscheidungsrecht für Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin und für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsgegner zu.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen: Für C._____ : Fr. 2'777.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'639.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'589.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'322.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020;

- 36 - Fr. 2'838.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für D._____ : Fr. 2'710.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 2'573.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 2'523.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 2'288.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 2'772.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Für E._____ : Fr. 5'536.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'398.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'348.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019 (davon Fr. 1'946.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'967.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 (davon Fr. 2'918.– als Betreuungsunterhalt); Fr. 5'226.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'574.– als Betreuungsunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

- 37 -

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatlich wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 5'800.– ab 1. Juli 2017 bis 28. Februar 2018; Fr. 5'325.– ab 1. März 2018 bis 30. April 2018; Fr. 5'225.– ab 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2019; Fr. 4'357.– ab 1. Juni 2019 bis 31. August 2020; Fr. 3'004.– ab 1. September 2020 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind – soweit nicht rückwirkend geschuldet – monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar.

4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner die gemäss Dispositivziffer 2 und 3 dieses Urteils im Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2019 geschuldeten Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 341'031.40 bereits getilgt hat. In entsprechendem Zeitraum resultiert eine offene Unterhaltspflicht von Fr. 133'865.60.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen Dispositivziffern 10 und 11 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. Dezember 2019 werden bestätigt.

6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Sechstel der Gesuchstellerin und zu fünf Sechsteln dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 917.– zu ersetzen.

- 38 -

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'769.50 zu bezahlen.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc