Erwägungen (54 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2009 miteinander verheiratet. Aus die- ser Ehe sind die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2009, sowie der Sohn D._____, geboren am tt.mm 2011, hervorgegangen (siehe Urk. 17).
E. 1.1 Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegat- ten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausi- bel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren bilden die von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich beanstandet die Gesuchsgegnerin insbesondere das ihr angerechnete hypothetische Einkommen,
- 9 - mehrere Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien sowie die ange- wandte Bemessungsmethode bei der Feststellung des Bedarfs der Kinder. Dar- über hinaus moniert die Gesuchsgegnerin die Verteilung der vorinstanzlichen Ge- richtskosten.
2. Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 2 Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzver- fahren anhängig (Urk. 1). Am 21. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung statt, anlässlich derer die Parteien eine Trennungsverein- barung mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Urk. 3 und 20). Diese Trennungsver- einbarung wurde von der (damals nicht anwaltlich vertretenen) Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) gleichentags widerrufen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der von der Gesuchsgegne- rin neu mandatierte Rechtsvertreter ein Gesuch um Akteneinsicht sowie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein (Urk. 26). Ebenfalls mit Datum vom 7. November 2019 erliess die Vorinstanz den unbegründeten Endent- scheid (Urk. 28). Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte die Gesuchsgeg- nerin um Begründung des Entscheids vom 7. November 2019 und begründete ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung näher (Urk. 34). Am 9. Januar 2020 wurde den Parteien der begründete Entscheid zu- gestellt (Urk. 39 und 42/1-2). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 entschied
- 6 - die Vorinstanz (separat) über das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 41).
E. 2.1 Die Vorinstanz rechnete auf Seiten der Gesuchsgegnerin bis und mit De- zember 2019 kein Einkommen an. Ab Januar 2020 berücksichtigte sie ein hypo- thetisches Einkommen in Höhe von Fr. 2'800.– pro Monat. Hierzu erwog sie, die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer Selbstkündi- gung im Juli 2019 aktuell über kein Einkommen verfüge und ihr Arbeitspensum of- fensichtlich freiwillig und einseitig auf 0 % reduziert habe. Da die Gesuchsgegne- rin gegenüber ihren Kindern auch eine Unterhaltspflicht treffe, sei die freiwillige Aufgabe ihrer Existenzgrundlage unzulässig und sie müsse die Folgen davon tra- gen, weshalb von ihrer bisherigen höheren Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Während der Ehe habe die Gesuchsgegnerin gemäss übereinstimmenden Aus- sagen in einem 50 %-Pensum gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die bei- den gemeinsamen Kinder zu einem beträchtlichen Teil fremdbetreut würden und jeden Tag ausser mittwochs nach der Schule den Mittagstisch und den Nachmit- tagshort besuchten, erscheine eine künftige Erwerbstätigkeit in ähnlichem Um- fang unter Berücksichtigung der Betreuungsaufgaben als zumutbar und realis- tisch. Angesichts ihrer Berufserfahrung im Service verfüge sie über gute Chan- cen, künftig eine solche Stelle zu finden. Der Nettolohn der Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2018 rund Fr. 3'284.– pro Monat betragen. Mit Blick auf die branchenüblichen Löhne im Service erscheine dies für ein 50 %-Pensum jedoch als zu hoch. Es sei ihr daher lediglich ein Ein- kommen von netto Fr. 2'800.– inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, anzurechnen. Aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit habe die Gesuchsgegnerin ab Ja- nuar 2020 die Möglichkeit, sich bei der Arbeitslosenkasse ohne Prüfung des Selbstverschuldens anzumelden. Dort würde sie als alleinerziehende Mutter 80 %
- 10 - des versicherten Verdienstes (Bruttolohn) erhalten. Aus diesem Grund sei der Gesuchsgegnerin lediglich bis Januar 2020 eine Übergangsfrist anzusetzen. Die- se kurze Übergangsfrist würde sich indessen auch bereits deshalb rechtfertigen, da die Gesuchsgegnerin freiwillig und in Kenntnis ihrer finanziellen Situation ihre Arbeit gekündigt habe und ihr deshalb bewusst gewesen sein müsse, dass sie ei- ne neue Arbeit suchen bzw. ihre Erwerbstätigkeit ausweiten müsse (Urk. 46 Erw. B./5.7. S. 28 ff.).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin bemängelt, aus der vorinstanzlichen Begründung ge- he nicht hervor, worauf sich der Betrag von Fr. 2'800.– stütze. Auf die anwendba- ren Kriterien zur Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens gehe die Vorinstanz nur ungenügend ein. Der Betrag mute willkürlich an, jedenfalls sei er deutlich zu hoch angesetzt. Zwar habe die Gesuchsgegnerin im Jahre 2018 ein Einkommen von Fr. 3'248.– erzielen können. Die Erzielung eines solchen Ein- kommens sei im heutigen Zeitpunkt jedoch weder möglich noch zumutbar. Die Gesuchsgegnerin verfüge über keine Ausbildung, sei Inhaberin der Niederlas- sungsbewilligung C, spreche kaum Deutsch und sei bereits 40 Jahre alt. Die Gastronomiebranche – in welcher sie gemäss Vorinstanz eine Stelle finden könne
– weise zudem die tiefsten Löhne und die höchste Arbeitslosenquote auf. Darüber hinaus müsse sie neben der Erwerbstätigkeit zwei schulpflichtige Kinder be- treuen. Eine Stelle im Service, bei der die Arbeitszeiten unregelmässig und/oder zu Randzeiten stattfänden, sei mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar. Sie sei folglich bei ihrer Suche auf Arbeitsstellen beschränkt, bei welchen sie während den Fremdbetreuungszeiten arbeiten könne. Diesen Umständen zum Trotz habe die Vorinstanz das hypothetische Einkommen auf Fr. 2'800.– beziffert, was bei ei- nem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 5'600.– netto entsprechen würde. Dies zu erreichen erscheine abwegig. Gestützt auf den statistischen Lohn- rechner "Salarium" betrage der Medianlohn für eine 40-jährige Frau im Gastro- nomiebereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit den Dienstjahren der Gesuchsgegnerin bei 20 Wochenstunden Fr. 1'658.– brutto. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin könne realistischerweise höchstens von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'500.– brutto, mithin Fr. 1'400.– netto, ausgegangen werden. Auch könne der Vorinstanz nicht gefolgt
- 11 - werden, wenn sie die Chancen der Gesuchsgegnerin, künftig eine Stelle im Ser- vice zu finden, als gut bezeichne. Angesichts des erwähnten Profils der Gesuchs- gegnerin werde sie im ohnehin schwierigen Gastronomiebereich erhebliche Prob- leme haben, eine geeignete und zumutbare Stelle zu finden. Es sei zu bezweifeln, dass ihr das gelinge. Zumindest sei ihr aber eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2020 zu gewähren. Was die von der Vorinstanz erwähnten Arbeitslosentaggelder be- treffe, gehe die Vorinstanz weder darauf ein, dass lediglich 80 % des versicherten Verdienstes ausbezahlt werde, noch wie hoch Letzterer wäre. Dass die Gesuchs- gegnerin ihre letzte Arbeitsstelle freiwillig gekündigt habe, könne ebenfalls nicht zur Begründung einer fast gänzlich fehlenden Übergangsfrist herangezogen wer- den. Ob eine Kündigung freiwillig erfolgt sei, habe keinen Einfluss auf die Beurtei- lung, welches hypothetische Einkommen möglich sei (Urk. 45 Rz. 26 ff.).
E. 2.3 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 46 Erw. B./5.7.2. S. 29). Hierauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen zu- mutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Parteien seit rund 11 Jahren verheiratet sind und die Gesuchsgegnerin bereits während des gemeinsamen Haushalts ei- ner (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nachgegangen ist (Prot. I S. 12, 18, 20 f.). Ihre letzte Anstellung als Servicemitarbeiterin bei der E._____ GmbH kündigte sie nach eigenen Angaben per Ende Juni 2019 (Prot. I S. 20). Die Gesuchsgegnerin verfügt damit bereits über eine mehrjährige, in der Schweiz er- worbene Berufserfahrung als Servicemitarbeiterin. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Gesuchsgegnerin über eine entsprechende Ausbildung verfügt oder nicht (vgl. Urk. 45 Rz. 29; Urk. 51 Rz. 28; Urk. 68 Rz. 9), grundsätzlich of- fenbleiben. Indes erscheint mit Blick auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin über keine relevante Ausbildung verfügt (siehe insbe-
- 12 - sondere Urk. 70/5 S. 1). Da die Gesuchsgegnerin bereits mehrere Jahre in der Deutschschweiz im Service arbeitete, dürfte sie über die im Gastronomiebereich zur Verständigung erforderlichen sprachlichen Grundkenntnisse verfügen, sodass ihre mangelhaften Sprachkenntnisse (vgl Urk. 51 Rz. 29) nicht wesentlich ins Ge- wicht fallen. In Bezug auf die geltend gemachten Betreuungspflichten gegenüber den beiden neun- bzw. elfjährigen Kinder ist schliesslich festzuhalten, dass diese
– wie bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkte – schulpflichtig sind und zudem nach Schulschluss bis 18.00 Uhr fremdbetreut werden (vgl. Prot. I S. 17 f.). Über- dies werden die Kinder an den Wochenenden zeitweise vom Gesuchsteller be- treut (vgl. Urk. 46 Disp. Ziff. 3). Während diesen Zeiten kann die Gesuchs- gegnerin damit ohne Weiteres einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % im Gastronomiebereich nachgehen. Wie der Gesuchsteller zudem zu Recht be- merkt (Urk. 51 Rz. 27), bieten viele Restaurationsbetriebe, wie insbesondere Ca- feterias, Bäckereien oder Imbissstände, ihre Dienstleistungen ganztags an und benötigen damit auch vormittags sowie nachmittags Personal. Der Gesuchsgeg- nerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass gerade das Gastgewerbe über eine höhere Arbeitslosenquote als andere Wirtschaftszweige verfügt. Gleichzeitig wer- den aber gerade auch in diesem Bereich erfahrungsgemäss viele Teilzeitstellen angeboten (vgl. www.jobs.ch). Dass sich die Gesuchsgegnerin bereits erfolglos beworben hätte, macht sie denn auch nicht geltend. Inwiefern der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin aus China stamme und über eine Niederlassungsbewilli- gung C verfüge, einer Anstellung entgegenstehen könnte, ist schliesslich nicht er- sichtlich und wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht näher begründet. Ange- sichts dieser Umstände erachtete die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum in der Gastronomie, insbesondere als Servicemitarbeiterin, zu Recht als möglich und zumutbar.
E. 2.5 Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens sind die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) heranzuziehen. Der statistisch erfass- te Medianlohn für eine 41-jährige Serviceangestellte im Gastronomiebereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung und mit dreijähriger Berufserfahrung beträgt gemäss Salarium 2016 bei 20 Wochenstunden (Pensum von rund 50 %) im Kan-
- 13 - ton Zürich brutto Fr. 1'919.– pro Monat bzw. nach Abzug von 15 % Sozialabgaben netto Fr. 1'631.– pro Monat (Weitere angewandte Kriterien: Branche: Gastrono- mie, Berufsgruppe: Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Stel- lung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Be- schäftigte, 13. Monatslohn, keine Sonderzahlungen, Aufenthaltsbewilligung C). Entgegen den Berechnungen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 49/2) ist ein im Gastgewerbe grundsätzlich üblicher 13. Monatslohn zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 70/5 S. 2 mit Verweis auf Art. 12 L-GAV). Zudem darf als notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich üblicherweise ein zusätzliches Trink- geld – das unter der Belegschaft geteilt wird – ausgerichtet wird, obschon dieses an sich im Preis inbegriffen ist. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie in An- betracht dessen, dass die Gesuchsgegnerin "früher" nach eigenen Angaben je- weils ein (Netto-)Einkommen zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 2'800.– bei einem Pen- sum von 40-50 % habe erzielen können (Prot. I S. 21), dürfte es ihr trotz unbestrit- tenermassen vorhandenen Sprachschwierigkeiten möglich sein, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 1'900.– (Pensum von 50 %) zu erwirt- schaften. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin bei der E._____ GmbH in der Zeit von Januar bis Juni 2019 zwar rund Fr. 3'330.– netto bzw. Fr. 3'665.– brutto pro Monat verdiente. Indes zeigt sich gestützt auf die hierzu eingereichten Unterlagen, dass sie dort rund 159 Stunden pro Monat bzw. 40 Stunden pro Woche arbeitete und damit im Ergebnis ein 100 %-Pensum ver- sah (vgl. Urk. 70/3 und Urk. 70/5: Fr. 22'000.– [Bruttoeinkommen während 6 Mo- naten] dividiert durch 23.– [Bruttostundenlohn] ergibt 954 Stunden während 6 Mo- naten, mithin 159 Stunden pro Monat). Dies dürfte wohl auch auf ihren Verdienst im Jahr 2018 bei der E._____ GmbH zutreffen, wo sie rund Fr. 3'284.– pro Monat verdiente (vgl. Urk. 16 S. 10 und Urk. 18/2; Urk. 46 Erw. B./5.7.4. S. 30).
E. 2.6 Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die betroffene
- 14 - Partei muss hinreichend Zeit haben, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat um- zusetzen (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2). Die Vorinstanz gewährte der Gesuchs- gegnerin lediglich eine (kurze) Umstellungsfrist, unter anderem mit dem Hinweis, sie könne die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung erhältlich machen. Die Gesuchsgegnerin moniert in diesem Zusammenhang einzig, die Vorinstanz gehe weder darauf ein, dass lediglich 80 % des versicherten Verdienstes ausbezahlt würden, noch wie hoch dieser wäre. Dies trifft nicht zu. In der Begründung hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass die Gesuchsgegnerin "als alleinerziehende Mutter 80 % des versicherten Verdienstes (Bruttolohn) erhalten" würde (Urk. 46 Erw. B./5.7.5. S. 30). Dem Dispositiv lässt sich sodann entnehmen, dass die Vor- instanz ab 1. Januar 2020 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 2'800.– (Arbeitslosentaggeldern bzw. hypothetisches Einkommen bei einem 50 %- Pensum) ausging (Urk. 46 Disp. Ziff. 6; Urk. 28 Disp. Ziff. 6), mithin die Arbeitslo- senentschädigung auf Fr. 2'800.– bezifferte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sie aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Arbeitslo- senentschädigung habe, stellt die Gesuchsgegnerin nicht in Abrede. Zur konkre- ten Höhe einer Arbeitslosenentschädigung äussert sich die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht und sie macht auch nicht geltend, die Arbeitslosenentschädigung sei tiefer zu veranschlagen als ein ihr angerechnetes hypothetisches Einkommen (Urk. 45 Rz 33). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz der Gesuchsgegnerin lediglich eine kurze (Anpassungs-)Frist für die Er- zielung eines Einkommens gewährte. Der Gesuchsgegnerin konnte sodann der unbegründet ergangene Entscheid am 11. November 2019, der begründete Ent- scheid am 9. Januar 2020 zugestellt werden (Urk. 29/2 und Urk. 40/1). Zwar konnte die Gesuchsgegnerin bereits dem unbegründet ergangenen Entscheid entnehmen, dass ihr per 1. Januar 2020 Arbeitslosentaggelder (bzw. ein hypothe- tisches Einkommen) angerechnet werden (vgl. Urk. 28 Disp. Ziff. 6 und Urk. 46 Disp. Ziff. 6). Die tatsächliche Tragweite dürfte ihr allerdings erst mit Zustellung des begründeten Entscheids bewusst geworden sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin das (hypothetische) Einkommen von Fr. 1'900.– pro Monat ab 1. Februar 2020 anzurechnen.
- 15 -
3. Einkommen des Gesuchstellers In Bezug auf den Gesuchsteller ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von einem effektiv erzielten Einkommen als Koch in einem 100 %-Pensum von Fr. 4'151.30 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus (Urk. 46 Erw. B./5.3. S. 21). Dies blieb in der Berufungsschrift grundsätzlich unbeanstandet (vgl. Urk. 45 Rz. 14).
E. 3 Gegen den Entscheid vom 7. November 2019 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 42/3) Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 45 S. 2 f.). Für die gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2019 (Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung) erhobene Beschwerde wurde ein separates Verfah- ren unter der Prozessnummer RE200001-O angelegt. Die Berufungsantwort da- tiert vom 24. Februar 2020 (Urk. 51). Diese wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Der Gesuchsteller reichte am 10. März 2020 sowie am 9. April 2020 jeweils eine (Noven-)Eingabe ein, wobei er in der Eingabe vom 9. April 2020 seine in der Berufungsantwort gestellten Rechtsmittelanträge modifizierte (Urk. 56; Urk. 61). Hierzu nahm die Gesuchsgegnerin jeweils Stellung (Urk. 59; Urk. 65). Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zu ihrer Einkommenssituation im Jahr 2019 Stellung zu neh- men und entsprechende Beilagen einzureichen (Urk. 66). Die innert erstreckter Frist eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67-70). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurtei- lung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu be- trachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti- gen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5).
E. 3.2 In Bezug auf die Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass sie in tat- sächlicher Hinsicht über keine Einkünfte und auch kein Vermögen verfügt, die es ihr erlauben würden, für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen (vgl. vorstehende Erw. III./2. und 4.; Urk. 45 Rz. 42; Urk. 18/2; Urk. 19/1 i.V.m. Prot. I S. 22 f.). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit zu bejahen. Auch der Gesuchsteller ist in Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten (vgl. vor- stehende Erw. III./3. und 5.) als mittellos zu betrachten, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass er über namhafte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 18/2;
- 36 - Urk. 54/1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegeh- ren können sodann auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchsgegnerin in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____. Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen.
E. 3.3 Da – wie gesehen – beide Parteien als offensichtlich mittellos anzusehen sind, erübrigte sich augenfällig ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses resp. -beitrages (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4; vgl. auch Urk. 45 Rz. 43). Es wird beschlossen:
E. 3.3.1 Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft an- gerechnet werden. In der Regel ist eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. vorste- hend Ziff. III./2.6.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn
- 17 - es für den Unterhaltsverpflichteten deutlich voraussehbar war, dass er seine Le- bensumstände anpassen muss, oder wenn er sich rechtsmissbräuchlich und un- redlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; je m.w.H.). Ging die betroffene Person schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nach und hat sie ihre vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt, bedarf sie in der Regel allerdings keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine neue Er- werbstätigkeit aufzunehmen oder die bestehende auszuweiten. Diesfalls ist eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht notwendig. Die betroffene Person muss vielmehr alles in ihrer Macht Stehende tun, um ihrer Unterhaltspflicht nachzu- kommen. Dies gilt auch im Falle des unfreiwilligen Stellenwechsels (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 6.2. m.w.H.).
E. 3.3.2 Der Gesuchsteller wurde mit Urteil vom 7. November 2019, welches ihm in unbegründeter Form am 11. November 2019 zugestellt wurde (Urk. 29/1), zu Un- terhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind und Monat verpflichtet. Entspre- chend musste es ihm im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung im Dezember 2019 (vgl. Urk. 56 Rz. 2) bewusst gewesen sein, dass er sich intensiv um eine An- schlusslösung zu bemühen habe, um seinen Unterhaltsverpflichtungen gegen- über seinen beiden Kindern nachkommen zu können. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, sich um eine neue Stelle erfolglos bemüht zu haben. Zur Untermauerung seiner Behauptung legt er im Berufungsverfahren ein selbst aus- gefülltes Formular für die Arbeitslosenversicherung betreffend Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen ins Recht (Urk. 63/2). Diesem lässt sich entneh- men, dass sich der Gesuchsteller im Januar 2020 bei drei Unternehmen, im Feb- ruar 2020 bei sechs Unternehmen und im März 2020 bei fünf Unternehmen tele- fonisch beworben hatte. Angesichts der geringen Anzahl von "Bewerbungen" ist der Gesuchsgegnerin zwar beizupflichten, dass grundsätzlich nicht von intensiven Suchbemühungen gesprochen werden kann. Indes ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 noch die Feiertage Weih- nachten und Neujahr lagen. Überdies weist – wie die Gesuchsgegnerin in Bezug auf ihr eigenes Einkommen ausführte – gerade das Gastgewerbe eine höhere Ar- beitslosenquote als andere Wirtschaftszweige aus und der Gesuchsteller sucht –
- 18 - im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin – eine Stelle im Vollzeitpensum. Ab Ende Februar 2020 wurden zudem in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 (fortan Coronavirus) gemeldet, was sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Aufgrund der sehr schnellen Zunahme der Erkrankungsfälle wurden in der Folge aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämp- fung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen sämtliche Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Imbiss- Betrieben (Take-Away), Betriebskantinen, Lieferdiensten für Mahlzeiten und Res- taurationsbetrieben für Hotelgäste auf unbestimmte Zeit geschlossen (Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]). Erste Lockerungen in Bezug auf die Restaurationsbetriebe erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom 8. Mai 2020). In Berücksichtigung dieser Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller das hypothetische Erwerbseinkommen von rund Fr. 4'151.– für ein 100 %-Pensum als Koch per 1. Juli 2020 anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass der Ge- suchsteller verpflichtet gewesen wäre, sich nach erfolgter Kündigung umgehend um die ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosentaggelder zu bemühen. Daran ändert nichts, dass er seine Stelle nicht freiwillig aufgegeben hatte und seither auf Stellensuche war. Sein Versäumnis lässt sich auch nicht mit dem Einwand recht- fertigen, der Gesuchsteller sei mit dem schweizerischen Sozialversicherungssys- tem nicht vertraut. Er war seit dem Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs anwaltlich vertreten, weshalb er die kurz nach Zustellung des vorinstanzlichen (unbegründe- ten) Entscheids erfolgte Kündigung zumindest seiner Rechtsanwältin hätte mittei- len können und müssen. Die Folgen des (freiwilligen) Verzichts auf das Erwerbs- ersatzeinkommen hat der Gesuchsteller zu tragen. Unter diesen Umständen ist ihm die Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 3'320.– (80 % von Fr. 4'151.–) bereits ab 1. Februar 2020 anzurechnen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller nach dem Ausgeführten folgendes monatliches Nettoeinkommen anzurechnen:
- 19 - − 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: Fr. 4'151.– − 1. Februar bis 30. Juni 2020: Fr. 3'320.– − Ab 1. Juli 2020: Fr. 4'151.–.
E. 4 Bedarf der Gesuchsgegnerin
E. 4.1 Die Vorinstanz setzte den monatlichen Notbedarf der Gesuchsgegnerin auf insgesamt Fr. 3'178.40 fest. Die Gesuchsgegnerin bringt Beanstandungen in Zu- sammenhang mit den Wohnkosten, den Mobilitätskosten sowie den Kosten für die auswärtige Verpflegung vor.
E. 4.2 Wohnkosten
E. 4.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die Wohnkosten gestützt auf den eingereichten Mietvertrag auf insgesamt Fr. 1'829.–. Davon berücksichtigte sie 3/5 im Bedarf der Gesuchsgegnerin, mithin Fr. 1'097.40, und je 1/5 im Bedarf der Kinder, mithin je Fr. 365.80 (Urk. 46 Erw. B./5.6.2. S. 25).
E. 4.2.2 Die Gesuchsgegnerin moniert berufungsweise, den Kindern sei je 1/4 der gesamten Wohnkosten zuzuweisen. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchs- gegnerin Wohnkosten von rund Fr. 915.– anzurechnen (1/2 von Fr. 1'829.–; vgl. Urk. 45 Rz. 17 und 22).
E. 4.2.3 Die Gesuchsgegnerin führt nicht konkret aus, weshalb die von der Vor- instanz vorgesehene Aufteilung der Wohnkosten vorliegend nicht angemessen sein soll, sondern verlangt pauschal eine andere Aufteilung. Damit genügt sie je- doch den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorste- hende Erw. II./2.). Nachdem sich die vorinstanzliche Aufteilung nicht als offen- sichtlich unangemessen erweist, bleibt es bei einem im Bedarf der Gesuchsgeg- nerin zu berücksichtigenden Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'097.40 pro Monat.
E. 4.3 Mobilitätskosten
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin wohne in F._____ und arbeite zu unregelmässigen Arbeitszeiten am G._____, wo sie bei einem Unternehmen einen auch heute noch gültigen Vertrag auf Abruf unterzeichnet habe. Darüber
- 20 - hinaus suche sie eine zusätzliche Stelle, da sie bisher lediglich eine Woche am G._____ habe arbeiten können und keine garantierten Mindeststunden habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es verhältnismässig, ihr Auto als Kompetenzstück anzuerkennen, um ihr die Wiederaufnahme der Arbeit am G._____ oder einer ähnlichen Tätigkeit im Service zu ermöglichen. Aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten bei der aktuellen Stelle sowie potentiell auch bei einem künftigen Arbeitgeber benötige sie das Fahrzeug für die Fahrten zum Arbeitsplatz. In der Gastronomiebranche sei es nicht üblich, dass ihr dieses vom Arbeitgeber zur Ver- fügung gestellt werde. Es erscheine daher angemessen, der Gesuchsgegnerin gestützt auf das Kreisschreiben einen Pauschalbetrag von Fr. 250.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 46 Erw. B./5.6.4. S. 25 f.).
E. 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin moniert den berücksichtigten Betrag als deutlich zu niedrig. Bereits die Fixkosten (Versicherung, Anwohnerparkkarte in der blauen Zone, Wartungskosten und Verkehrsabgaben) würden sich auf jährlich Fr. 2'793.90 bzw. monatlich Fr. 233.– belaufen. Die weiteren (Betriebs-)Kosten für Benzin, Reifen, Autobahnvignette, Reparaturen würden nicht nur Fr. 17.– betra- gen, sondern seien auf mindestens Fr. 200.– zu veranschlagen. Dies ergebe ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 430.– pro Monat, der im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sei (Urk. 45 Rz. 23).
E. 4.3.3 Der Gesuchsteller bestreitet, dass dem Auto der Gesuchsgegnerin Kompe- tenzqualität zukomme. Die von der Vorinstanz berücksichtigten unregelmässigen Arbeitszeiten am G._____ sowie ein künftiger Job im Service würden nicht per se die Anrechnung von Autokosten rechtfertigen, erst recht nicht bei den vorliegend knappen Verhältnissen. Der Gesuchsgegnerin sei daher ein Betrag von maximal Fr. 185.50 für ein ZVV-Abo (alle Zonen) im Bedarf anzurechnen. Sollten der Ge- suchsgegnerin dennoch Kosten für ein Auto angerechnet werden, sei die vor- instanzliche Berechnung nicht zu beanstanden. Es könne nicht von den effektiven Kosten ausgegangen werden, vielmehr dränge sich eine Pauschalisierung auf- grund des unbestimmten Arbeitswegs der Gesuchsgegnerin auf. Ein Betrag von Fr. 250.– für ein hypothetisches Arbeitspensum von 50 % stehe im Einklang mit den vorgesehenen Beträgen im entsprechenden Kreisschreiben. Soweit die Ge-
- 21 - suchsgegnerin der Ansicht sei, die Autokosten seien konkret zu berechnen, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie auch die geltend gemachten Fr. 200.– für Benzin etc. näher zu konkretisieren bzw. glaubhaft zu machen hätte, was sie jedoch un- terlassen habe (Urk. 51 Rz. 18 ff.).
E. 4.3.4 Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz sind als Teil der unumgänglichen Berufskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Abzu- stellen ist dabei grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Pri- vatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist lediglich dann der Fall, wenn das Fahrzeug für das Zurücklegen des Arbeitswegs unentbehrlich und notwendig ist. Unregelmässige Arbeitszeiten führen dabei nicht ohne Weiteres zur Bejahung der Kompetenzqualität eines Fahrzeugs. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114 f.).
E. 4.3.5 Der Wohnort der Gesuchsgegnerin in der Stadt Zürich ist mit dem öffentli- chen Verkehr gut erschlossen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchs- gegnerin weder im heutigen Zeitpunkt noch in Zukunft ihren Arbeitsweg zu Zeiten wird zurücklegen müssen, zu welchen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr verkehren, zumal sie in diesen (Rand-)Zeiten ohnehin ihre beiden Kinder be- treuen muss (vgl. Urk. 56 Rz. 29; siehe auch vorstehend Ziff. III./2.4.). Bei ihrer früheren Anstellung (gemeint wohl: bei der E._____ GmbH) legte sie den Arbeits- weg jeweils mit dem Fahrrad zurück (vgl. Prot. I S. 21). Auch der Umstand, dass der Sohn Heuschnupfen und Asthma habe und sie ihn für Lungentests "alle zwei bis drei Monate" ins Kinderspital fahren müsse (Prot. I S. 22 und 26), lassen ihr Fahrzeug nicht zum Kompetenzstück werden. Abgesehen davon kann das Kin- derspital Zürich vom Wohnort der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Vorliegend kann damit weder von einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglichkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für ihren (künftigen) Arbeitsweg ausgegangen werden, womit das Fahr- zeug nicht als Kompetenzstück zu qualifizieren ist. Entsprechend sind sowohl für
- 22 - die Arbeitssuche als auch für die Zurücklegung ihres (künftigen) Arbeitswegs im Bedarf der Gesuchsgegnerin lediglich die Auslagen für die Benützung des öffent- lichen Verkehrs zu berücksichtigen. Die Kosten für ein Abonnement für sämtliche Zonen im Kanton Zürich betragen Fr. 185.50 pro Monat (siehe zvv.ch → Abos und Tickets → Abonnemente → Netzpass; Fr. 2'226.– geteilt durch 12). Dies er- laubt es der Gesuchsgegnerin, im ganzen Kanton Zürich nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu suchen. Dieser Betrag wird der Gesuchsgegnerin auch vom Ge- suchsteller zugestanden. Entsprechend ist für Mobilitätskosten ein Betrag von Fr. 185.50 pro Monat im Bedarf anzurechnen. Die darüber hinausgehenden (ef- fektiven) Kosten für ihr Fahrzeug hat die Gesuchsgegnerin aus ihrem Grundbe- trag zu bestreiten.
E. 4.4 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz führte aus, für auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes sei in der Regel ein Betrag von Fr. 10.– pro Mahlzeit zu den bereits im Grundbetrag eingerechneten Verpflegungskosten hinzuzurechnen, was bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen im Monat (Vollzeitpensum) einen Be- trag von Fr. 210.– ergebe. Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Pensums von 50 % für auswärtige Verpfle- gung einen Betrag von Fr. 105.– pro Monat (Urk. 46 Erw. B./5.6.7. S. 27). Die Ge- suchsgegnerin will berufungsweise einen Betrag von Fr. 110.– pro Monat ange- rechnet wissen (Urk. 45 Rz. 24). Nachdem sie jedoch nicht weiter darlegt, wes- halb der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag nicht angemessen sein soll, und dies auch nicht ersichtlich ist, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berück- sichtigten Betrag von Fr. 105.– pro Monat.
E. 4.5 Fazit Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht bemängelt und sind nicht zu bean- standen. Damit resultiert ein monatlicher (Not-)Bedarf von gerundet Fr. 3'114.– (Fr. 1'350.– [Grundbetrag] + Fr. 1'097.40 [Wohnkostenanteil] + Fr. 196.– [Kran- kenkassenprämien] + Fr. 30.– [Versicherungen] + Fr. 30.– [Radio/TV] + Fr. 120.–
- 23 - [Kommunikationskosten] + Fr. 185.50 [Mobilitätskosten] + Fr. 105.– [Auswärtige Verpflegung]; vgl. hierzu auch Urk. 46 Erw. B./5.6. S. 24 ff.).
E. 5 Bedarf des Gesuchstellers
E. 5.1 Im Zusammenhang mit den Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der Gesuch- steller habe belegt, dass er in einem Zimmer in Horgen wohne und hierfür Fr. 600.– pro Monat bezahle. Er habe ausserdem ausgeführt, dass dieses Studio eher als Büroräumlichkeit konzipiert sei und über keine Küche verfüge. Zudem gebe es keine Privatsphäre, da Bad und WC keine Türen hätten. Dieses Studio sei lediglich eine Übergangslösung, und er sei derzeit auf der Suche nach einer neuen Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes. Die neue Wohnung sollte etwas grösser sein und auch über eine Küche und ein Bad verfügen, weshalb es ange- zeigt erscheine, dem Gesuchsteller künftig einen höheren Mietzins anzurechnen. Der Gesuchsteller selbst gehe von (künftigen) Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– für eine 3.5-Zimmerwohnung aus. Beide Ehegatten hätten Anspruch auf eine ihren finanziellen Verhältnissen angepasste Wohnsituation. Aufgrund der regelmässigen Besuche seiner Kinder sei der Gesuchsteller auf eine Wohnung mit mehr als einem Zimmer sowie mit Küche und abschliessbarem Bad angewie- sen. Da die Kinder hauptsächlich bei der Gesuchsgegnerin wohnten, reiche aller- dings eine 3-Zimmerwohnung. Es erscheine deshalb angemessen, dem Gesuch- steller einen Betrag von Fr. 1'200.– für die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) ein- zusetzen. Da er sich bereits um eine neue Wohnung bemühe, sei keine Über- gangsfrist vorzusehen (Urk. 46 Erw. B./5.2.2. S. 16 f.).
E. 5.2 Die Gesuchsgegnerin beanstandet, dem Gesuchsteller seien lediglich die ef- fektiven Wohnkosten in Höhe von Fr. 600.– pro Monat und nicht hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen. Sollten hypothetische Wohnkosten in Betracht gezogen werden, so dürften diese jedenfalls nicht höher als jene der Gesuchsgegnerin sein, ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbe- handlung vorliegen würde (Urk. 45 Rz. 12).
E. 5.3 Zutreffend ist, dass Wohnkosten grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berücksichtigen sind. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der
- 24 - Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrau- chen dürfte. Dabei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen er- achtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2010, Rz. 02.34; OGer ZH LE150021 vom 21.09.2015, E. 2.1. S. 6; OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.3.5.).
E. 5.4 Der Gesuchsteller lebt aktuell in einem Zimmer ohne Küche und ohne ab- schliessbare Badezimmertür. Damit schränkt er sich ohne Zweifel (freiwillig) be- züglich seines Wohnkomforts ein. Zudem ist er unbestrittenermassen auf der Su- che nach einer geeigneten Wohnung. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf einen (höheren) Betrag für angemessene Wohnkosten berücksichtigte. Eine 3-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'200.– er- scheint zudem den persönlichen Verhältnissen (wahrzunehmendes Besuchs- recht) sowie den örtlichen Gegebenheiten (Wohnungsmarkt im Raum Zürich) durchaus angemessen. Dies umso mehr, als auch die Gesuchsgegnerin (mit den beiden Kindern) in einer 4-Zimmerwohnung in der Stadt Zürich lebt, deren Miet- zins monatlich Fr. 1'829.– beträgt (vgl. Urk. 19/5). Inwiefern vor diesem Hinter- grund eine Ungleichbehandlung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Dass im Bedarf der Gesuchsgegnerin rechnerisch lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'097.40 berücksichtigt wurden, ändert nichts.
E. 5.5 Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen im Bedarf des Gesuchstellers (Grundbetrag, Krankenkasse, Versicherungen, Radio/TV, Kom- munikationskosten, Mobilitätskosten sowie auswärtige Verpflegung) wurden zu Recht nicht bemängelt. Insgesamt bleibt es damit beim vorinstanzlich festgestell- ten Bedarf des Gesuchstellers in Höhe von gerundet Fr. 2'903.– pro Monat.
E. 6 Bedarf und Einkünfte der gemeinsamen Kinder
E. 6.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der beiden Kinder auf Fr. 1'105.80 (für C._____) bzw. Fr. 905.80 (für D._____). Dabei ging sie vom betreibungsrechtli-
- 25 - chen Grundbedarf aus (Fr. 600.– für C._____ bzw. Fr. 400.– für D._____) und addierte bestimmte tatsächlich anfallende Bedarfspositionen hinzu (nämlich Wohnkosten [je Fr. 365.80], Krankenkassenkosten [je Fr. 10.–] und Fremdbetreu- ungskosten [je Fr. 130.–]; vgl. die Übersicht in Urk. 46 Erw. B./5.4.5. S. 23 f.). Die Gesuchsgegnerin moniert, der monatliche Bedarf der beiden Kinder sei anhand der statistischen Vergleichswerte der Zürcher Kinderkostentabelle zu er- mitteln. Diese seien durch die Fremdbetreuungskosten und die effektiven ausge- wiesenen Aufwände zu ergänzen. Entsprechend betrage der monatliche Bedarf der beiden Kinder je Fr. 1'397.– (siehe Urk. 45 Rz. 16 ff.). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2 ff.). Das Bundesgericht schreibt ebenfalls keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.1.). In der Praxis finden verschiedene Be- messungsmethoden Anwendung, wie die (abstrakte) Prozentmethode, die Zür- cher Tabellen oder die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 4 ff.; Bähler, Un- terhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 321 f.). Vorliegend wählte die Vorinstanz für die Berechnung des Bedarfs der Kinder die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Über- schussverteilung. Dies ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich nicht zu bean- standen und erweist sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse auch als angemessen. Inwiefern ein Abstellen auf die Zürcher Tabel- len zu angemesseneren Ergebnissen führen würde, legt die Gesuchsgegnerin weder dar noch ist dies ersichtlich, liegt doch den Zürcher Tabellen ein monatli- ches Haushaltseinkommen von rund Fr. 8'000.– netto bzw. Fr. 11'000.– brutto zu- grunde (vgl. Erläuterungen zur Kinderkostentabelle, unter "Berechnungsgrundla- gen"), währenddem im vorliegenden Fall das (gesamte) Haushaltseinkommen bei
- 26 - maximal Fr. 6'000.– netto zu liegen kommt (vgl. nachstehende Ziff. III./7). Die Rü- ge der Gesuchsgegnerin geht damit ins Leere. Die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen der Grundbedarfsrechnung wurden nicht konkret bemängelt (vgl. Urk. 45 Rz. 16 ff.; zu den monierten Wohnkosten siehe vorstehende Erw. III./4.2.) und erweisen sich als angemessen. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten monat- lichen Bedarf von gerundet Fr. 1'106.– (für C._____) bzw. Fr. 906.– (für D._____).
E. 6.2 Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Kinder Einkünfte (Familienzu- lagen) in Höhe von Fr. 200.– pro Kind und Monat. Dies blieb zu Recht unbean- standet, weshalb es dabei bleibt.
E. 7 Unterhaltsberechnung
E. 7.1 Betreuungsunterhalt Der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB dient auch der Gewähr- leistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Der Betreu- ungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sicherge- stellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu un- terscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kos- ten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Kranken- kassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung eines Elternteils entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils be- treuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkom-
- 27 - mens der Hauptbetreuungsperson. Der Betreuungsunterhalt ist subsidiär zum Barunterhalt. Liegt – wie vorliegend – ein Mankofall vor, ist zunächst der Barun- terhalt sämtlicher minderjähriger Kinder zu sichern (BGer 5A_708/2017 vom
13. März 2018, E. 4.9.; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 57). Praxisgemäss ist der Betreuungsunterhalt in der Regel dem jüngsten Kind anzurechnen, vorliegend damit D._____ (vgl. z.B. Arndt, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lö- sungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017 S. 242).
E. 7.2 15. März 2019 bis 31. Oktober 2019
E. 7.2.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen ab 1. November 2019 (vgl. Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Für die davor liegende Zeit sah sie von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, die Parteien hätten sich vor dem Auszug des Gesuchstellers aus der eheli- chen Wohnung dahingehend geeinigt, dass sich die Gesuchsgegnerin einen Be- trag von monatlich Fr. 2'400.– vom Konto des Gesuchstellers abbuchen dürfe. Mit diesem Geld habe sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder bestritten. Am
30. August 2019 habe sie sich einen Betrag von Fr. 2'700.– und am 1. Juli 2019 einen solchen von Fr. 2'600.– überwiesen. Im September und Oktober 2019 habe der Gesuchsteller nochmals zwei Überweisungen im Umfang von Fr. 2'400.– bzw. Fr. 2'000.– getätigt. Insgesamt habe der Gesuchsteller damit für die Zeit von März 2019 bis Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 19'300.– geleistet. Die bezahlten Beträge lägen dabei deutlich über den durch den Ge- suchsteller gemäss seiner Leistungsfähigkeit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträ- gen, womit der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bereits bis und mit Oktober 2019 nachgekommen sei. Entsprechend seien erst ab November 2019 Unter- haltsbeiträge geschuldet (Urk. 46 Erw. B./5.8.3. S. 33 f.).
E. 7.2.2 Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufungsschrift pauschal die Zu- sprechung von Unterhalt ab 15. März 2019 (vgl. Urk. 45, Ziffer 2 der Anträge). Mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich rückwirkend geschulde- ter Unterhaltsbeiträge (Zeit vom 15. März bis 31. Oktober 2019) setzt sie sich in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und kommt insoweit den Begründungs-
- 28 - anforderungen nicht rechtsgenügend nach (vgl. Ziff. II./2.). Soweit sie der Ansicht ist, entgegen der Vorinstanz seien noch nicht sämtliche (rückwirkend) geschulde- ten Unterhaltsbeiträge getilgt, geht sie aber ohnehin fehl:
a) Für die Zeit vom 15. März bis 30. Juni 2019 ist gestützt auf die Akten erstellt, dass die Gesuchsgegnerin bis Ende Juni 2019 bei der E._____ GmbH gearbeitet und dabei einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'330.– (Fr. 19'983.80 / 6 Monate) bezogen hatte (Urk. 68 Rz. 1; Urk. 70/3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist ihr in dieser Zeit erzielter Lohn nicht auf das ge- samte Jahr umzurechnen (Urk. 68 Rz. 3 ff.), sondern lediglich auf die Zeitspanne, in der sie dort auch tätig war. Auch ist kein weiterer Abzug für Essen, Getränke und die berufliche Vorsorge vorzunehmen (vgl. Urk. 68 Rz. 4), wird doch im ein- gereichten Lohnausweis bereits das Nettoeinkommen deklariert. Ihrem Einkom- men stand dabei ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'114.– gegenüber. Folglich konnte sie mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken, womit in dieser Zeit kein Betreuungsunterhalt geschuldet war. Die beiden Kinder wiesen in dieser Zeit einen Barbedarf von Fr. 906.– bzw. Fr. 706.– aus. Da der Gesuchsteller in dieser Zeit über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'248.– (Fr. 4'151.– [Einkommen] abzüglich Fr. 2'903.– [Bedarf]) verfügte, wäre er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Leistung von Barunterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind zu verpflichten.
b) In den Monaten Juli und August 2019 erzielte die Gesuchsgegnerin ein Net- toeinkommen von rund Fr. 520.– pro Monat (vgl. Urk. 68 Rz. 2; Urk. 19/1 S. 2; Urk. 70/4), während ihr monatlicher Bedarf Fr. 3'114.– betrug. In diesen Monaten wäre es der Gesuchsgegnerin trotz ihrer Betreuungspflichten grundsätzlich mög- lich und zumutbar gewesen, einem Pensum von 50 % nachzugehen und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'900.– zu erwirtschaften, zumal das jüngere Kind D._____ in diesem Zeitpunkt bereits knapp achtjährig und damit schulpflich- tig war (vgl. vorstehende Erw. III./2.4. und 2.5.; BGE 144 III 481, E. 4.7.6 ). Somit verfügte die Gesuchsgegnerin lediglich über ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'214.– (Fr. 3'114.– abzüglich Fr. 1'900.–). Dieser Betrag entspricht damit dem in dieser Zeitspanne geschuldeten Betreuungsunterhalt. Die beiden Kinder
- 29 - C._____ und D._____ wiesen in dieser Zeit einen Barbedarf von Fr. 906.– bzw. Fr. 706.– aus. Da der Gesuchsteller aber in dieser Zeit lediglich im Umfang von Fr. 1'248.– leistungsfähig war, wäre er auch für diese Zeit im Rahmen seiner Leis- tungsfähigkeit zu Barunterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind zu ver- pflichten.
c) Was die Monate September und Oktober 2019 betrifft, so kann betreffend den grundsätzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf die Erwägungen in nachfol- gender Ziffer 7.3. verwiesen werden, zumal in den Monaten September und Ok- tober vom gleichen Sachverhalt und damit auch von den gleichen Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen ist. Entsprechend wäre der Gesuchsteller zu ver- pflichten, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für beide Kinder einen monatli- chen Barunterhaltsbeitrag von je Fr. 624.– zu bezahlen.
d) Insgesamt betrug nach dem Ausgeführten der vom Gesuchsteller in der Zeit von 15. März bis 31. Oktober 2019 im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu leis- tende Unterhalt Fr. 9'360.–. Der gesamte Unterhaltsanspruch der Kinder belief sich auf insgesamt Fr. 16'946.– (7.5 Monate x 1'612 [Fr. 906.– + Fr. 706.–] + 4 x Fr. 1'214.– [Betreuungsunterhalt]). Anerkanntermassen leistete der Gesuchsteller in dieser Zeitspanne Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 19'300.– (vgl. Urk. 45 Rz. 38) und damit – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – weit mehr, als er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen verpflichtet gewesen wäre.
E. 7.3 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 4'151.– 0.– 200.– 200.– 4'551.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 1'248.– -3'114.– -906.– -706.– -3'478.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 624.– 624.- 1'248.– In dieser Zeitspanne erwirtschaftet die Gesuchsgegnerin kein Einkommen und weist ein Eigenversorgungsmanko von Fr. 3'114.– auf. Indes wäre es der Ge- suchsgegnerin grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, trotz Betreuungs- pflichten einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachzugehen und da-
- 30 - bei ein Einkommen von Fr. 1'900.– pro Monat zu erwirtschaften (vgl. vorstehende Erw. III./2.4. und 2.5.). Soweit sie auf die Erzielung dieses Einkommens verzichte- te, liegt keine betreuungsbedingte Einbusse vor. Der Umstand, dass die Ge- suchsgegnerin ihre frühere gutbezahlte (Vollzeit-)Stelle (vgl. vorstehend Ziff. III./2.5.) selbst kündete und nunmehr kein ihren Bedarf deckendes Einkom- men mehr erzielt, rechtfertigt es – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 Erw. B./5.8.2.1. S. 32 f.) – nicht, den beiden Kindern keinen Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Folglich beträgt der für beide Kinder insgesamt geschuldete mo- natliche Betreuungsunterhalt in dieser Phase Fr. 1'214.– (Fr. 3'114.– und abzüg- lich Fr. 1'900.–). Der Gesuchsteller ist in dieser Phase lediglich im Umfang von Fr. 1'248.– leistungsfähig. Er ist daher zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 624.– pro Kind zu leisten. Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten), dass der Unterhalt von C._____ im Umfang von gerundet Fr. 282.– und jener von D._____ im Umfang von gerundet Fr. 1'296.– (hiervon Fr. 1'214.– Betreuungsunterhalt) ungedeckt bleibt.
E. 7.4 1. Februar bis 30. Juni 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 3'320.– 1'900.– 200.– 200.– 5'620.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 417.– -1'214.– -906.– -706.– -2'409.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 208.– 208.- 416.– Ab Februar 2020 ist der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum in Höhe von Fr. 1'900.– anzurechnen (vgl. vorstehende Erw. III./2.6.), womit noch ein Eigenversorgungsmanko von Fr. 1'214.– resultiert. Bei diesem Betrag handelt es sich gleichzeitig um den Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Dem Gesuchsteller ist ab dem 1. Februar 2020 ein Er- werbsersatzeinkommen in Höhe von Fr. 3'320.– anzurechnen. In dieser Phase verfügt er damit über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 416.–. Entspre- chend ist er zu verpflichten, für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von ge- rundet je Fr. 208.– zu bezahlen. Damit bleibt in dieser Phase zusätzlich zum Be- treuungsunterhalt von Fr. 1'214.– der Barunterhalt von C._____ im Umfang von
- 31 - gerundet Fr. 698.– und jener von D._____ im Umfang von gerundet Fr. 498.– un- gedeckt. Soweit die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, den Unterhalt für die beiden Kinder habe der Gesuchsteller während der Dauer seiner "Arbeitslosigkeit" aus seinem Vermögen zu kompensieren (Urk. 59 Rz. 11), geht sie fehl: Die Anzeh- rung von Vermögen ist im Eheschutzverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt oder wenn die Ehegat- ten im vorgerückten Alter sind (BGer 5P.343/2005 vom 16. März 2006, E. 3.3.4). Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Ge- suchsteller über ein namhaftes Vermögen verfügt, welches er für den Kinderun- terhalt anzehren könnte (vgl. insbesondere Urk. 18/2).
E. 7.5 Ab 1. Juli 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 4'151.– 1'900.– 200.– 200.– 6'451.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 1'248.– -1'214.– -906.– -706.– -1'578.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 624.– 624.- 1'248.– Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'151.– anzurechnen, womit er wieder über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'248.– verfügt. Folglich ist er wieder in der Lage, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 624.– zu bezahlen. Damit bleibt der Bar- unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 282.– und jener von D._____ im Um- fang von Fr. 82.– ungedeckt. Da sich in Bezug auf die Gesuchsgegnerin keine Änderungen ergeben, bleibt es auch in dieser Phase bei einem ungedeckt blei- benden Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'214.–.
- 32 -
E. 7.6 Fazit Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsteller verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der beiden Kinder monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: je Fr. 624.– − 1. Februar bis 30. Juni 2020: je Fr. 208.– − ab 1. Juli 2020: je Fr. 624.–. Zudem ist festzustellen, dass zur Deckung des Unterhalts der beiden Kinder vom
1. November 2019 bis 31. Januar 2020 monatlich für C._____ Fr. 282.– und für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–), vom 1. Februar bis
30. Juni 2020 für C._____ Fr. 698.– und für D._____ Fr. 1'712.– (hiervon Betreu- ungsunterhalt Fr. 1'214.–) sowie ab 1. Juli 2020 für C._____ Fr. 282.– und für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–) fehlen.
E. 8 Die Entscheidgebühr wird zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sämtliche Kosten werden je- doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
E. 8.1 Die Vorinstanz erliess mit ihrem unbegründeten Entscheid folgendes Kos- tendispositiv (Urk. 28 S. 7): "7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total Wird auf die Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
E. 8.2 Die Gesuchsgegnerin stösst sich an der vorinstanzlichen Kostenverteilung und verlangt eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten entsprechend dem Ver- fahrensausgang. Diesbezüglich moniert sie zum einen die nachträgliche Abände- rung des Dispositivs. Zum anderen erachtet sie es als unstatthaft, einer Partei einzig deshalb höhere Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie eine Begründung des in Anwendung von Art. 239 ZPO zunächst unbegründeten ergangenen Ent- scheids verlangt habe (Urk. 45 Rz. 39 ff. mit Verweis auf OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017).
E. 8.3 Ob von einer unzulässigen nachträglichen Abänderung des Dispositivs ge- sprochen werden kann, wenn das Gericht aufgrund eines Begehrens um Begrün- dung mit Blick auf die definitive Kostenliquidation und Rechnungsstellung seinen Kostenentscheid nachführt, kann offenbleiben, da die Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht geltend macht, der zusätzliche Drittel für die Begründung sei falsch berech- net oder der falschen Partei belastet worden.
E. 8.4 Die Vorinstanz auferlegte die Mehrkosten für die Begründung im Umfang von 1/3 der Entscheidgebühr der um Begründung ersuchenden Partei. Nachdem
– wie erwähnt – die Gesuchsgegnerin die (schriftliche) Begründung des Ent- scheids verlangte, wären die Kosten damit durch sie zu tragen. In diesem Zu- sammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Verteilung der Pro- zesskosten nach den bundesrechtlichen Vorschriften in Art. 106 ZPO richtet. Wel-
- 34 - che Partei um eine (schriftliche) Begründung des Entscheids ersuchte, ist nicht massgeblich (vgl. BK ZPO I-Killias, Art. 239 N 14). Abgesehen davon hatte die Gesuchsgegnerin auch ein legitimes Interesse an der Entscheidbegründung, nachdem ihre Anträge bezüglich des Unterhalts nicht vollumfänglich gutgeheissen worden waren. Entsprechend ist die gesamte Entscheidgebühr für das vorinstanz- liche Verfahren, inklusive der Mehrkosten für die schriftliche Begründung, den Parteien gemäss dem Verfahrensausgang aufzuerlegen. Angesichts der überein- stimmenden Anträge betreffend Obhut und Zuteilung der ehelichen Wohnung, des vollumfänglichen Unterliegens der Gesuchsgegnerin betreffend den Ehegattenun- terhalt sowie in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren korrigierten Kin- derunterhaltsbeiträge erscheint vorliegend eine hälftige Auferlegung der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als angemessen. Diese sind zu- folge der im erstinstanzlichen Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 46 Disp. Ziff. 1 der Verfügung) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Parteientschädigungen sind, wie dies bereits die Vorinstanz angeordnet hat (Dispositivziffer 9), keine zuzusprechen. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren waren die Höhe der zuzusprechenden Kinderunter- haltsbeiträge sowie die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten strittig. Letzteres ist dabei mit 10 % und die Unterhaltsfrage mit 90 % zu gewichten. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von rund Fr. 20'500.– zu (15. März 2019 bis 14. März 2021). Die Ge- suchsgegnerin begehrte im Berufungsverfahren die Festsetzung von Unterhalts- leistungen, welche bei einer Geltungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt rund 44'500.– zu liegen kommen würden. Der Gesuchsteller schloss auf Abweisung der Berufung, womit er sich grundsätzlich mit dem vorinstanzlichen Urteil identifi-
- 35 - zierte. Nach erfolgter Anpassung im Berufungsverfahren resultiert ein Gesamtun- terhaltsbetrag von rund Fr. 16'500.–. Damit unterliegt die Gesuchsgegnerin in Be- zug auf die strittigen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich. Hingegen obsiegt sie in Bezug auf die ebenfalls strittige Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten zu 1/10 dem Gesuchsteller und zu 9/10 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zudem hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen, womit die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'015.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 45 S. 3; Urk. 51 S. 2; Urk. 61 S. 5 f.).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2019 in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 37 - Es wird erkannt:
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin während der Dau- er des Getrenntlebens für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge (inkl. Fr. 130.– Fremdbetreuungskosten, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: je Fr. 624.– - 1. Februar bis 30. Juni 2020: je Fr. 208.– - ab 1. Juli 2020: je Fr. 624.–. Der Barbedarf und der Betreuungsunterhalt der Kinder C._____ und D._____ kann mit den Unterhaltsbeiträgen mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht vollumfänglich gedeckt werden. Zur Deckung des Un- terhalts fehlen folgende monatlichen Beträge: - 1. November bis 31. Januar 2020: für C._____ Fr. 0'282.– für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–) - 1. Februar bis 30. Juni 2020: für C._____ Fr. 0'698.– für D._____ Fr. 1'714.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–) - ab 1. Juli 2020: für C._____ Fr. 0'282.– für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–).
- Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 0'000.– (bis zum 31. Januar 2020) - 38 - Fr. 1'900.– (ab 1. Februar 2020 Arbeitslosentag- gelder bzw. hypothetisches Einkom- men bei 50 %-Pensum) Ehemann: Fr. 4'151.– (bis 31. Januar 2020) Fr. 3'320.– (bis 31. Mai 2020) Fr. 4'151.– (ab 1. Juli 2020) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: Ehefrau: Fr. 0'000.– Ehemann: Fr. 0'000.–
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'115.–) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 der Gesuchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 39 -
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'015.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE200002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 29. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2019 (EE190064-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. angefochtenes Urteil, Urk. 46 S. 2 f.) Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. November 2019: (Urk. 39 S. 39 ff. = Urk. 46 S. 39 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem tt. März 2019 getrennt leben.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm 2009, und D._____, geboren am tt.mm 2011, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Ob- hut der Gesuchsgegnerin gestellt.
3. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- jede Woche von Mittwochnachmittag nach Schulschluss bis 19.30 Uhr (Ankunft bei der Gesuchsgegnerin);
- die Betreuung an den Wochenenden wird zwischen den Parteien direkt abgesprochen. Falls sie sich nicht einigen können, gilt fol- gende Regelung: Der Gesuchsteller betreut die beiden Kinder an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Sonntag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Wenn der Ge- suchsteller am Samstagabend frei hat, ist er berechtigt, die Kinder über Nacht bei sich zu behalten;
- Betreffend die Betreuung an Weihnachten, Neujahr, Ostern und Pfingsten sprechen sich der Gesuchsteller und die Gesuchsgeg- nerin untereinander ab. Können sich die Parteien nicht einigen, betreut der Gesuchsteller die Kinder jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in geraden Jah- ren über die ganzen Osterfeiertage, von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die gan- zen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr. Auf den Dienstplan des Gesuchstellers ist Rücksicht zu nehmen. Ausserdem wird der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, die Kin- der für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so kommt der Gesuchsgegnerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchsgegnerin be- treut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Feri- enkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- 3 - Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die bisherige Betreuung der Kinder durch Mittagstisch und Hort jeden Mittwoch dem Besuchsrecht anzupassen, indem sie die hierfür notwendige Willenserklärung für die Abmeldung abgibt. Ausserdem wird sie verpflichtet, die Kinder bei Aus- übung des Ferienbesuchsrechts durch den Gesuchsteller jeweils recht- zeitig vom Hort abzumelden.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge von je CHF 624.00 (inkl. CHF 130.00 Fremdbetreuungskosten, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbil- dungszulagen) zu bezahlen, erstmals auf den 1. November 2019. Der Barbedarf der Kinder C._____ und D._____ kann mit den verein- barten Unterhaltsbeiträgen mangels Leistungsfähigkeit nicht gedeckt werden. Es fehlt bei C._____ monatlich ein Betrag von CHF 282.00 und bei D._____ ein Betrag von CHF 82.00. Der Betreuungsunterhalt für den Sohn D._____ in der Höhe von monat- lich CHF 378.00 kann mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen man- gels Leistungsfähigkeit nicht gedeckt werden.
5. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeträge geschuldet sind.
6. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzula- gen separat: Ehefrau: CHF 0'000.00 (bis zum 31. Dezember 2019) CHF 2'800.00 (ab 1. Januar 2020 Arbeitslosentaggelder bzw. hypothetisches Einkommen bei 50%- Pensum) Ehemann: CHF 4'151.30 (100%-Pensum) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.00 Vermögen: Ehefrau: CHF 0'000.00 Ehemann: CHF 0'000.00
7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total
8. Die Entscheidgebühr wird zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden den Parteien hälftig auferlegt. Sämtliche Kosten werden jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 4 -
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. [Schriftliche Mitteilung.]
11. [Rechtsmittelbelehrung: Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand.] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 45 S. 2 f.): "1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Horgen vom 7. November 2019 (Geschäfts-Nr. EE190064-F) sei betreffend Dispositiv-Ziffern 4, 6, 7 und 8 aufzuheben.
2. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab
15. März 2019 für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen:
- für C._____ Fr. 924.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt)
- für D._____ Fr. 924.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen seien jeweils auf den Ers- ten eines Monats im Voraus an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Es fehlen folgende monatliche Beträge: von 15. März 2019 bis 31. Juni 2020
- für C._____ Fr. 0'273.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt)
- für D._____ Fr. 3'454.- (davon Fr. 3'181.- als Betreuungsunterhalt) ab 1. Juli 2020
- für C._____ Fr. 0'273.- (davon Fr. 0.- als Betreuungsunterhalt)
- für D._____ Fr. 2'054.- (davon Fr. 1'781.- als Betreuungsunterhalt)
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer zulasten des Gesuchstellers." Prozessualer Antrag:
- 5 - "Es sei der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 51 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 7. November 2019 (EE190064-F) in den von der Beru- fungsklägerin angefochtenen Punkten zu bestätigen. 2 Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2009 miteinander verheiratet. Aus die- ser Ehe sind die Tochter C._____, geboren am tt.mm 2009, sowie der Sohn D._____, geboren am tt.mm 2011, hervorgegangen (siehe Urk. 17).
2. Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzver- fahren anhängig (Urk. 1). Am 21. Oktober 2019 fand die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung statt, anlässlich derer die Parteien eine Trennungsverein- barung mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Urk. 3 und 20). Diese Trennungsver- einbarung wurde von der (damals nicht anwaltlich vertretenen) Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) gleichentags widerrufen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte der von der Gesuchsgegne- rin neu mandatierte Rechtsvertreter ein Gesuch um Akteneinsicht sowie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein (Urk. 26). Ebenfalls mit Datum vom 7. November 2019 erliess die Vorinstanz den unbegründeten Endent- scheid (Urk. 28). Mit Eingabe vom 20. November 2019 ersuchte die Gesuchsgeg- nerin um Begründung des Entscheids vom 7. November 2019 und begründete ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung näher (Urk. 34). Am 9. Januar 2020 wurde den Parteien der begründete Entscheid zu- gestellt (Urk. 39 und 42/1-2). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 entschied
- 6 - die Vorinstanz (separat) über das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 41).
3. Gegen den Entscheid vom 7. November 2019 erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. Januar 2020 rechtzeitig (vgl. Urk. 42/3) Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 45 S. 2 f.). Für die gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2019 (Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung) erhobene Beschwerde wurde ein separates Verfah- ren unter der Prozessnummer RE200001-O angelegt. Die Berufungsantwort da- tiert vom 24. Februar 2020 (Urk. 51). Diese wurde der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55). Der Gesuchsteller reichte am 10. März 2020 sowie am 9. April 2020 jeweils eine (Noven-)Eingabe ein, wobei er in der Eingabe vom 9. April 2020 seine in der Berufungsantwort gestellten Rechtsmittelanträge modifizierte (Urk. 56; Urk. 61). Hierzu nahm die Gesuchsgegnerin jeweils Stellung (Urk. 59; Urk. 65). Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zu ihrer Einkommenssituation im Jahr 2019 Stellung zu neh- men und entsprechende Beilagen einzureichen (Urk. 66). Die innert erstreckter Frist eingereichte Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67-70). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-44) wurden beigezogen. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II.
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Streit liegen vorliegend einzig die Kinderunterhalts- beiträge sowie die erstinstanzliche Kostenverteilung. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Um- fang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumer- ken ist.
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru-
- 7 - fungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO be- stimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klage- schrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist näm- lich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verwei- sung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerli- che Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Ebenso wenig genügt es zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzli- chen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzu- stellen. Soweit die Einwände des Berufungsklägers diesen Anforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 37 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36).
3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru-
- 8 - fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Somit handelt es sich entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 59 Rz. 1 ff. und Urk. 65 S. 1) sowohl in Bezug auf die erstmals in der Noven- eingabe vom 10. März 2020 erhobene Behauptung des Gesuchstellers, ihm sei per 31. Januar 2020 gekündigt worden und er sei nun seit dem 1. Februar 2020 arbeitslos, als auch bei den mit Eingabe vom 9. April 2020 in diesem Zusammen- hang eingereichten Beweismitteln (vgl. Urk. 61 und 62) um zulässige und damit im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachtende Noven.
4. Ob die mit Eingabe vom 9. April 2020 gestellten Rechtsmittelanträge zuläs- sig sind, kann offenbleiben, nachdem das Berufungsverfahren gültig eingeleitet wurde, Noven zu beachten und das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträ- ge gebunden ist bzw. von diesen abweichen kann, zumal das Verschlechterungs- verbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620). III.
1. Allgemeines 1.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahr- scheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegat- ten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausi- bel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Streitgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren bilden die von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge. Diesbezüglich beanstandet die Gesuchsgegnerin insbesondere das ihr angerechnete hypothetische Einkommen,
- 9 - mehrere Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien sowie die ange- wandte Bemessungsmethode bei der Feststellung des Bedarfs der Kinder. Dar- über hinaus moniert die Gesuchsgegnerin die Verteilung der vorinstanzlichen Ge- richtskosten.
2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 2.1. Die Vorinstanz rechnete auf Seiten der Gesuchsgegnerin bis und mit De- zember 2019 kein Einkommen an. Ab Januar 2020 berücksichtigte sie ein hypo- thetisches Einkommen in Höhe von Fr. 2'800.– pro Monat. Hierzu erwog sie, die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer Selbstkündi- gung im Juli 2019 aktuell über kein Einkommen verfüge und ihr Arbeitspensum of- fensichtlich freiwillig und einseitig auf 0 % reduziert habe. Da die Gesuchsgegne- rin gegenüber ihren Kindern auch eine Unterhaltspflicht treffe, sei die freiwillige Aufgabe ihrer Existenzgrundlage unzulässig und sie müsse die Folgen davon tra- gen, weshalb von ihrer bisherigen höheren Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Während der Ehe habe die Gesuchsgegnerin gemäss übereinstimmenden Aus- sagen in einem 50 %-Pensum gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass die bei- den gemeinsamen Kinder zu einem beträchtlichen Teil fremdbetreut würden und jeden Tag ausser mittwochs nach der Schule den Mittagstisch und den Nachmit- tagshort besuchten, erscheine eine künftige Erwerbstätigkeit in ähnlichem Um- fang unter Berücksichtigung der Betreuungsaufgaben als zumutbar und realis- tisch. Angesichts ihrer Berufserfahrung im Service verfüge sie über gute Chan- cen, künftig eine solche Stelle zu finden. Der Nettolohn der Gesuchsgegnerin habe im Jahr 2018 rund Fr. 3'284.– pro Monat betragen. Mit Blick auf die branchenüblichen Löhne im Service erscheine dies für ein 50 %-Pensum jedoch als zu hoch. Es sei ihr daher lediglich ein Ein- kommen von netto Fr. 2'800.– inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, anzurechnen. Aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit habe die Gesuchsgegnerin ab Ja- nuar 2020 die Möglichkeit, sich bei der Arbeitslosenkasse ohne Prüfung des Selbstverschuldens anzumelden. Dort würde sie als alleinerziehende Mutter 80 %
- 10 - des versicherten Verdienstes (Bruttolohn) erhalten. Aus diesem Grund sei der Gesuchsgegnerin lediglich bis Januar 2020 eine Übergangsfrist anzusetzen. Die- se kurze Übergangsfrist würde sich indessen auch bereits deshalb rechtfertigen, da die Gesuchsgegnerin freiwillig und in Kenntnis ihrer finanziellen Situation ihre Arbeit gekündigt habe und ihr deshalb bewusst gewesen sein müsse, dass sie ei- ne neue Arbeit suchen bzw. ihre Erwerbstätigkeit ausweiten müsse (Urk. 46 Erw. B./5.7. S. 28 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bemängelt, aus der vorinstanzlichen Begründung ge- he nicht hervor, worauf sich der Betrag von Fr. 2'800.– stütze. Auf die anwendba- ren Kriterien zur Festsetzung der Höhe des hypothetischen Einkommens gehe die Vorinstanz nur ungenügend ein. Der Betrag mute willkürlich an, jedenfalls sei er deutlich zu hoch angesetzt. Zwar habe die Gesuchsgegnerin im Jahre 2018 ein Einkommen von Fr. 3'248.– erzielen können. Die Erzielung eines solchen Ein- kommens sei im heutigen Zeitpunkt jedoch weder möglich noch zumutbar. Die Gesuchsgegnerin verfüge über keine Ausbildung, sei Inhaberin der Niederlas- sungsbewilligung C, spreche kaum Deutsch und sei bereits 40 Jahre alt. Die Gastronomiebranche – in welcher sie gemäss Vorinstanz eine Stelle finden könne
– weise zudem die tiefsten Löhne und die höchste Arbeitslosenquote auf. Darüber hinaus müsse sie neben der Erwerbstätigkeit zwei schulpflichtige Kinder be- treuen. Eine Stelle im Service, bei der die Arbeitszeiten unregelmässig und/oder zu Randzeiten stattfänden, sei mit ihren Betreuungspflichten nicht vereinbar. Sie sei folglich bei ihrer Suche auf Arbeitsstellen beschränkt, bei welchen sie während den Fremdbetreuungszeiten arbeiten könne. Diesen Umständen zum Trotz habe die Vorinstanz das hypothetische Einkommen auf Fr. 2'800.– beziffert, was bei ei- nem Pensum von 100 % einem Einkommen von Fr. 5'600.– netto entsprechen würde. Dies zu erreichen erscheine abwegig. Gestützt auf den statistischen Lohn- rechner "Salarium" betrage der Medianlohn für eine 40-jährige Frau im Gastro- nomiebereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit den Dienstjahren der Gesuchsgegnerin bei 20 Wochenstunden Fr. 1'658.– brutto. Angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten der Gesuchsgegnerin könne realistischerweise höchstens von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'500.– brutto, mithin Fr. 1'400.– netto, ausgegangen werden. Auch könne der Vorinstanz nicht gefolgt
- 11 - werden, wenn sie die Chancen der Gesuchsgegnerin, künftig eine Stelle im Ser- vice zu finden, als gut bezeichne. Angesichts des erwähnten Profils der Gesuchs- gegnerin werde sie im ohnehin schwierigen Gastronomiebereich erhebliche Prob- leme haben, eine geeignete und zumutbare Stelle zu finden. Es sei zu bezweifeln, dass ihr das gelinge. Zumindest sei ihr aber eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2020 zu gewähren. Was die von der Vorinstanz erwähnten Arbeitslosentaggelder be- treffe, gehe die Vorinstanz weder darauf ein, dass lediglich 80 % des versicherten Verdienstes ausbezahlt werde, noch wie hoch Letzterer wäre. Dass die Gesuchs- gegnerin ihre letzte Arbeitsstelle freiwillig gekündigt habe, könne ebenfalls nicht zur Begründung einer fast gänzlich fehlenden Übergangsfrist herangezogen wer- den. Ob eine Kündigung freiwillig erfolgt sei, habe keinen Einfluss auf die Beurtei- lung, welches hypothetische Einkommen möglich sei (Urk. 45 Rz. 26 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens grundsätzlich zutreffend dargelegt (Urk. 46 Erw. B./5.7.2. S. 29). Hierauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Rechtsfrage ist, welche Tätigkeit aufzunehmen zu- mutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Parteien seit rund 11 Jahren verheiratet sind und die Gesuchsgegnerin bereits während des gemeinsamen Haushalts ei- ner (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich nachgegangen ist (Prot. I S. 12, 18, 20 f.). Ihre letzte Anstellung als Servicemitarbeiterin bei der E._____ GmbH kündigte sie nach eigenen Angaben per Ende Juni 2019 (Prot. I S. 20). Die Gesuchsgegnerin verfügt damit bereits über eine mehrjährige, in der Schweiz er- worbene Berufserfahrung als Servicemitarbeiterin. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Gesuchsgegnerin über eine entsprechende Ausbildung verfügt oder nicht (vgl. Urk. 45 Rz. 29; Urk. 51 Rz. 28; Urk. 68 Rz. 9), grundsätzlich of- fenbleiben. Indes erscheint mit Blick auf die eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin über keine relevante Ausbildung verfügt (siehe insbe-
- 12 - sondere Urk. 70/5 S. 1). Da die Gesuchsgegnerin bereits mehrere Jahre in der Deutschschweiz im Service arbeitete, dürfte sie über die im Gastronomiebereich zur Verständigung erforderlichen sprachlichen Grundkenntnisse verfügen, sodass ihre mangelhaften Sprachkenntnisse (vgl Urk. 51 Rz. 29) nicht wesentlich ins Ge- wicht fallen. In Bezug auf die geltend gemachten Betreuungspflichten gegenüber den beiden neun- bzw. elfjährigen Kinder ist schliesslich festzuhalten, dass diese
– wie bereits die Vorinstanz zu Recht bemerkte – schulpflichtig sind und zudem nach Schulschluss bis 18.00 Uhr fremdbetreut werden (vgl. Prot. I S. 17 f.). Über- dies werden die Kinder an den Wochenenden zeitweise vom Gesuchsteller be- treut (vgl. Urk. 46 Disp. Ziff. 3). Während diesen Zeiten kann die Gesuchs- gegnerin damit ohne Weiteres einer Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % im Gastronomiebereich nachgehen. Wie der Gesuchsteller zudem zu Recht be- merkt (Urk. 51 Rz. 27), bieten viele Restaurationsbetriebe, wie insbesondere Ca- feterias, Bäckereien oder Imbissstände, ihre Dienstleistungen ganztags an und benötigen damit auch vormittags sowie nachmittags Personal. Der Gesuchsgeg- nerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass gerade das Gastgewerbe über eine höhere Arbeitslosenquote als andere Wirtschaftszweige verfügt. Gleichzeitig wer- den aber gerade auch in diesem Bereich erfahrungsgemäss viele Teilzeitstellen angeboten (vgl. www.jobs.ch). Dass sich die Gesuchsgegnerin bereits erfolglos beworben hätte, macht sie denn auch nicht geltend. Inwiefern der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin aus China stamme und über eine Niederlassungsbewilli- gung C verfüge, einer Anstellung entgegenstehen könnte, ist schliesslich nicht er- sichtlich und wird von der Gesuchsgegnerin auch nicht näher begründet. Ange- sichts dieser Umstände erachtete die Vorinstanz eine Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum in der Gastronomie, insbesondere als Servicemitarbeiterin, zu Recht als möglich und zumutbar. 2.5. Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens sind die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) heranzuziehen. Der statistisch erfass- te Medianlohn für eine 41-jährige Serviceangestellte im Gastronomiebereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung und mit dreijähriger Berufserfahrung beträgt gemäss Salarium 2016 bei 20 Wochenstunden (Pensum von rund 50 %) im Kan-
- 13 - ton Zürich brutto Fr. 1'919.– pro Monat bzw. nach Abzug von 15 % Sozialabgaben netto Fr. 1'631.– pro Monat (Weitere angewandte Kriterien: Branche: Gastrono- mie, Berufsgruppe: Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen, Stel- lung im Betrieb: Ohne Kaderfunktion, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Be- schäftigte, 13. Monatslohn, keine Sonderzahlungen, Aufenthaltsbewilligung C). Entgegen den Berechnungen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 49/2) ist ein im Gastgewerbe grundsätzlich üblicher 13. Monatslohn zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 70/5 S. 2 mit Verweis auf Art. 12 L-GAV). Zudem darf als notorisch gelten, dass in der Schweiz im Gastronomiebereich üblicherweise ein zusätzliches Trink- geld – das unter der Belegschaft geteilt wird – ausgerichtet wird, obschon dieses an sich im Preis inbegriffen ist. In Berücksichtigung dieser Umstände sowie in An- betracht dessen, dass die Gesuchsgegnerin "früher" nach eigenen Angaben je- weils ein (Netto-)Einkommen zwischen Fr. 2'500.– bis Fr. 2'800.– bei einem Pen- sum von 40-50 % habe erzielen können (Prot. I S. 21), dürfte es ihr trotz unbestrit- tenermassen vorhandenen Sprachschwierigkeiten möglich sein, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 1'900.– (Pensum von 50 %) zu erwirt- schaften. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin bei der E._____ GmbH in der Zeit von Januar bis Juni 2019 zwar rund Fr. 3'330.– netto bzw. Fr. 3'665.– brutto pro Monat verdiente. Indes zeigt sich gestützt auf die hierzu eingereichten Unterlagen, dass sie dort rund 159 Stunden pro Monat bzw. 40 Stunden pro Woche arbeitete und damit im Ergebnis ein 100 %-Pensum ver- sah (vgl. Urk. 70/3 und Urk. 70/5: Fr. 22'000.– [Bruttoeinkommen während 6 Mo- naten] dividiert durch 23.– [Bruttostundenlohn] ergibt 954 Stunden während 6 Mo- naten, mithin 159 Stunden pro Monat). Dies dürfte wohl auch auf ihren Verdienst im Jahr 2018 bei der E._____ GmbH zutreffen, wo sie rund Fr. 3'284.– pro Monat verdiente (vgl. Urk. 16 S. 10 und Urk. 18/2; Urk. 46 Erw. B./5.7.4. S. 30). 2.6. Bejaht der Richter die Pflicht zur Aufnahme bzw. Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit und verlangt er von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat er ihr eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die betroffene
- 14 - Partei muss hinreichend Zeit haben, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat um- zusetzen (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2). Die Vorinstanz gewährte der Gesuchs- gegnerin lediglich eine (kurze) Umstellungsfrist, unter anderem mit dem Hinweis, sie könne die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung erhältlich machen. Die Gesuchsgegnerin moniert in diesem Zusammenhang einzig, die Vorinstanz gehe weder darauf ein, dass lediglich 80 % des versicherten Verdienstes ausbezahlt würden, noch wie hoch dieser wäre. Dies trifft nicht zu. In der Begründung hielt die Vorinstanz ausdrücklich fest, dass die Gesuchsgegnerin "als alleinerziehende Mutter 80 % des versicherten Verdienstes (Bruttolohn) erhalten" würde (Urk. 46 Erw. B./5.7.5. S. 30). Dem Dispositiv lässt sich sodann entnehmen, dass die Vor- instanz ab 1. Januar 2020 von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 2'800.– (Arbeitslosentaggeldern bzw. hypothetisches Einkommen bei einem 50 %- Pensum) ausging (Urk. 46 Disp. Ziff. 6; Urk. 28 Disp. Ziff. 6), mithin die Arbeitslo- senentschädigung auf Fr. 2'800.– bezifferte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sie aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine Arbeitslo- senentschädigung habe, stellt die Gesuchsgegnerin nicht in Abrede. Zur konkre- ten Höhe einer Arbeitslosenentschädigung äussert sich die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht und sie macht auch nicht geltend, die Arbeitslosenentschädigung sei tiefer zu veranschlagen als ein ihr angerechnetes hypothetisches Einkommen (Urk. 45 Rz 33). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz der Gesuchsgegnerin lediglich eine kurze (Anpassungs-)Frist für die Er- zielung eines Einkommens gewährte. Der Gesuchsgegnerin konnte sodann der unbegründet ergangene Entscheid am 11. November 2019, der begründete Ent- scheid am 9. Januar 2020 zugestellt werden (Urk. 29/2 und Urk. 40/1). Zwar konnte die Gesuchsgegnerin bereits dem unbegründet ergangenen Entscheid entnehmen, dass ihr per 1. Januar 2020 Arbeitslosentaggelder (bzw. ein hypothe- tisches Einkommen) angerechnet werden (vgl. Urk. 28 Disp. Ziff. 6 und Urk. 46 Disp. Ziff. 6). Die tatsächliche Tragweite dürfte ihr allerdings erst mit Zustellung des begründeten Entscheids bewusst geworden sein. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin das (hypothetische) Einkommen von Fr. 1'900.– pro Monat ab 1. Februar 2020 anzurechnen.
- 15 -
3. Einkommen des Gesuchstellers In Bezug auf den Gesuchsteller ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von einem effektiv erzielten Einkommen als Koch in einem 100 %-Pensum von Fr. 4'151.30 pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus (Urk. 46 Erw. B./5.3. S. 21). Dies blieb in der Berufungsschrift grundsätzlich unbeanstandet (vgl. Urk. 45 Rz. 14). 3.1. Mit Noveneingabe vom 10. März 2020 machte der Gesuchsteller geltend, ihm sei per 31. Januar 2020 gekündigt worden und seine Stellensuche sei bislang erfolglos geblieben. Entsprechend sei er aktuell arbeitslos. Er gehe aber davon aus, dass er per Juli 2020 wieder eine Anstellung mit einem monatlichen Salär von Fr. 4'150.– finden könne. Eine Übergangsfrist von drei Monaten erscheine angesichts der aktuell unsicheren Wirtschaftslage (Ausbreitung des Corona-Virus) als angemessen. Er (der Gesuchsteller) werde sich aber beim RAV anmelden, wobei ihm schätzungsweise frühestens im April 2020 eine Arbeitslosenentschädi- gung in Höhe von 80 % seines versicherten Verdienstes ausbezahlt werden wür- de. Daher sei ihm von April bis Juni 2020 ein (reduziertes) Einkommen von maxi- mal Fr. 3'320.– pro Monat anzurechnen (0.8 x Fr. 4'150.–). Für die Monate Febru- ar und März 2020 sei ihm kein Einkommen anzurechnen. Dies wäre unbillig, da er seine bisherige Stelle nicht freiwillig aufgegeben habe und er seit der erfolgten Kündigung auf Stellensuche gewesen sei. Auch sei der Gesuchsteller mit dem schweizerischen Sozialversicherungssystem nicht vertraut, weshalb ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, sich nicht schon früher bei der Arbeitslo- senkasse gemeldet zu haben (Urk. 56; siehe auch Urk. 61). 3.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet demgegenüber, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2020 arbeitslos sei und über kein Einkommen verfüge. Zudem wäre er verpflichtet gewesen, sich umgehend um die Auszahlung einer Arbeitslo- senentschädigung zu kümmern und sich ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die Folgen eines etwaigen Versäumnisses seien vom Gesuchsteller, nicht von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Die vom Gesuchsteller geltend ge- machten erfolglosen Suchbemühungen seien unsubstantiiert und zudem – wie der Gesuchsteller selbst einräume – unbelegt geblieben. Er nenne lediglich drei
- 16 - Restaurants, in welchen er sich beworben haben wolle, ohne jegliche Angaben darüber, wann, wo und wie er sich beworben habe und welche Reaktionen auf diese Bewerbungen erfolgt seien. Beweismittel habe er – abgesehen von seiner Befragung – keine offeriert. Zwar habe der Gesuchsteller in der Folge das von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellte und von ihm selbst ausgefüllte Formu- lar betreffend Nachweis seiner Suchbemühungen ins Recht gelegt. Dieses stelle jedoch lediglich eine reine Parteibehauptung dar. Damit habe er keine rechtsge- nügenden Suchbemühungen nachgewiesen. Auch werde bestritten, dass der Ge- suchsteller erst ab Juli 2020 wieder eine Anstellung finden könne. Die derzeitige Situation in der Gastronomie habe darauf keinen Einfluss. Der Gesuchsteller hätte sich nach Erhalt der Kündigung ernsthaft und unter zumutbarer Anstrengung um eine neue Stelle bemühen müssen. Dass er dies trotz Kenntnis seiner Unterhalts- pflicht sowie der prekären finanziellen Situation seitens der Gesuchsgegnerin und der gemeinsamen Kinder unterlassen habe, sei ihm anzulasten und führe zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens. Sollte er tatsächlich ab dem
1. Februar 2020 arbeitslos geworden sein, müsse ihm folglich ab Eintritt der Ar- beitslosigkeit, spätestens ab 1. April 2020 ein hypothetisches Einkommen im Um- fang seines früheren Lohnes von Fr. 4'151.30 angerechnet werden (Urk. 59; Urk. 65 S. 2). 3.3. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 57 und Urk. 63/1) erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller seine bisherige Arbeitsstelle als Koch per
31. Januar 2020 infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung verloren hat und aktuell arbeitslos ist. Beide Parteien gehen aber zu Recht davon aus, dass es dem Gesuchsteller sowohl möglich als auch zumutbar ist, wieder ei- ne Anstellung in einem 100 %-Pensum als Koch zu finden und dabei ein Er- werbseinkommen von rund Fr. 4'151.– netto pro Monat zu erzielen (vgl. Urk. 56 Rz. 7 und Urk. 59 sinngemäss). Strittig und zu prüfen ist einzig, ab wann ihm die- ses (hypothetische) Einkommen anzurechnen ist. 3.3.1. Grundsätzlich kann ein hypothetisches Einkommen nur für die Zukunft an- gerechnet werden. In der Regel ist eine Übergangsfrist zu gewähren (vgl. vorste- hend Ziff. III./2.6.). Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn
- 17 - es für den Unterhaltsverpflichteten deutlich voraussehbar war, dass er seine Le- bensumstände anpassen muss, oder wenn er sich rechtsmissbräuchlich und un- redlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; je m.w.H.). Ging die betroffene Person schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbs- tätigkeit nach und hat sie ihre vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt, bedarf sie in der Regel allerdings keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, um eine neue Er- werbstätigkeit aufzunehmen oder die bestehende auszuweiten. Diesfalls ist eine Umstellung der Lebensverhältnisse nicht notwendig. Die betroffene Person muss vielmehr alles in ihrer Macht Stehende tun, um ihrer Unterhaltspflicht nachzu- kommen. Dies gilt auch im Falle des unfreiwilligen Stellenwechsels (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 6.2. m.w.H.). 3.3.2. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil vom 7. November 2019, welches ihm in unbegründeter Form am 11. November 2019 zugestellt wurde (Urk. 29/1), zu Un- terhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind und Monat verpflichtet. Entspre- chend musste es ihm im Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung im Dezember 2019 (vgl. Urk. 56 Rz. 2) bewusst gewesen sein, dass er sich intensiv um eine An- schlusslösung zu bemühen habe, um seinen Unterhaltsverpflichtungen gegen- über seinen beiden Kindern nachkommen zu können. Der Gesuchsteller macht diesbezüglich geltend, sich um eine neue Stelle erfolglos bemüht zu haben. Zur Untermauerung seiner Behauptung legt er im Berufungsverfahren ein selbst aus- gefülltes Formular für die Arbeitslosenversicherung betreffend Nachweis der per- sönlichen Arbeitsbemühungen ins Recht (Urk. 63/2). Diesem lässt sich entneh- men, dass sich der Gesuchsteller im Januar 2020 bei drei Unternehmen, im Feb- ruar 2020 bei sechs Unternehmen und im März 2020 bei fünf Unternehmen tele- fonisch beworben hatte. Angesichts der geringen Anzahl von "Bewerbungen" ist der Gesuchsgegnerin zwar beizupflichten, dass grundsätzlich nicht von intensiven Suchbemühungen gesprochen werden kann. Indes ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass zwischen Dezember 2019 und Januar 2020 noch die Feiertage Weih- nachten und Neujahr lagen. Überdies weist – wie die Gesuchsgegnerin in Bezug auf ihr eigenes Einkommen ausführte – gerade das Gastgewerbe eine höhere Ar- beitslosenquote als andere Wirtschaftszweige aus und der Gesuchsteller sucht –
- 18 - im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin – eine Stelle im Vollzeitpensum. Ab Ende Februar 2020 wurden zudem in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Coronavirus COVID-19 (fortan Coronavirus) gemeldet, was sich – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Aufgrund der sehr schnellen Zunahme der Erkrankungsfälle wurden in der Folge aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämp- fung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen sämtliche Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Imbiss- Betrieben (Take-Away), Betriebskantinen, Lieferdiensten für Mahlzeiten und Res- taurationsbetrieben für Hotelgäste auf unbestimmte Zeit geschlossen (Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]). Erste Lockerungen in Bezug auf die Restaurationsbetriebe erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom 8. Mai 2020). In Berücksichtigung dieser Umständen rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller das hypothetische Erwerbseinkommen von rund Fr. 4'151.– für ein 100 %-Pensum als Koch per 1. Juli 2020 anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin ist jedoch insoweit zuzustimmen, als dass der Ge- suchsteller verpflichtet gewesen wäre, sich nach erfolgter Kündigung umgehend um die ihm gesetzlich zustehenden Arbeitslosentaggelder zu bemühen. Daran ändert nichts, dass er seine Stelle nicht freiwillig aufgegeben hatte und seither auf Stellensuche war. Sein Versäumnis lässt sich auch nicht mit dem Einwand recht- fertigen, der Gesuchsteller sei mit dem schweizerischen Sozialversicherungssys- tem nicht vertraut. Er war seit dem Zeitpunkt des Eheschutzgesuchs anwaltlich vertreten, weshalb er die kurz nach Zustellung des vorinstanzlichen (unbegründe- ten) Entscheids erfolgte Kündigung zumindest seiner Rechtsanwältin hätte mittei- len können und müssen. Die Folgen des (freiwilligen) Verzichts auf das Erwerbs- ersatzeinkommen hat der Gesuchsteller zu tragen. Unter diesen Umständen ist ihm die Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 3'320.– (80 % von Fr. 4'151.–) bereits ab 1. Februar 2020 anzurechnen. 3.4. Zusammenfassend ist dem Gesuchsteller nach dem Ausgeführten folgendes monatliches Nettoeinkommen anzurechnen:
- 19 - − 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: Fr. 4'151.– − 1. Februar bis 30. Juni 2020: Fr. 3'320.– − Ab 1. Juli 2020: Fr. 4'151.–.
4. Bedarf der Gesuchsgegnerin 4.1. Die Vorinstanz setzte den monatlichen Notbedarf der Gesuchsgegnerin auf insgesamt Fr. 3'178.40 fest. Die Gesuchsgegnerin bringt Beanstandungen in Zu- sammenhang mit den Wohnkosten, den Mobilitätskosten sowie den Kosten für die auswärtige Verpflegung vor. 4.2. Wohnkosten 4.2.1. Die Vorinstanz bezifferte die Wohnkosten gestützt auf den eingereichten Mietvertrag auf insgesamt Fr. 1'829.–. Davon berücksichtigte sie 3/5 im Bedarf der Gesuchsgegnerin, mithin Fr. 1'097.40, und je 1/5 im Bedarf der Kinder, mithin je Fr. 365.80 (Urk. 46 Erw. B./5.6.2. S. 25). 4.2.2. Die Gesuchsgegnerin moniert berufungsweise, den Kindern sei je 1/4 der gesamten Wohnkosten zuzuweisen. Entsprechend seien im Bedarf der Gesuchs- gegnerin Wohnkosten von rund Fr. 915.– anzurechnen (1/2 von Fr. 1'829.–; vgl. Urk. 45 Rz. 17 und 22). 4.2.3. Die Gesuchsgegnerin führt nicht konkret aus, weshalb die von der Vor- instanz vorgesehene Aufteilung der Wohnkosten vorliegend nicht angemessen sein soll, sondern verlangt pauschal eine andere Aufteilung. Damit genügt sie je- doch den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorste- hende Erw. II./2.). Nachdem sich die vorinstanzliche Aufteilung nicht als offen- sichtlich unangemessen erweist, bleibt es bei einem im Bedarf der Gesuchsgeg- nerin zu berücksichtigenden Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'097.40 pro Monat. 4.3. Mobilitätskosten 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin wohne in F._____ und arbeite zu unregelmässigen Arbeitszeiten am G._____, wo sie bei einem Unternehmen einen auch heute noch gültigen Vertrag auf Abruf unterzeichnet habe. Darüber
- 20 - hinaus suche sie eine zusätzliche Stelle, da sie bisher lediglich eine Woche am G._____ habe arbeiten können und keine garantierten Mindeststunden habe. Vor diesem Hintergrund erscheine es verhältnismässig, ihr Auto als Kompetenzstück anzuerkennen, um ihr die Wiederaufnahme der Arbeit am G._____ oder einer ähnlichen Tätigkeit im Service zu ermöglichen. Aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten bei der aktuellen Stelle sowie potentiell auch bei einem künftigen Arbeitgeber benötige sie das Fahrzeug für die Fahrten zum Arbeitsplatz. In der Gastronomiebranche sei es nicht üblich, dass ihr dieses vom Arbeitgeber zur Ver- fügung gestellt werde. Es erscheine daher angemessen, der Gesuchsgegnerin gestützt auf das Kreisschreiben einen Pauschalbetrag von Fr. 250.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 46 Erw. B./5.6.4. S. 25 f.). 4.3.2. Die Gesuchsgegnerin moniert den berücksichtigten Betrag als deutlich zu niedrig. Bereits die Fixkosten (Versicherung, Anwohnerparkkarte in der blauen Zone, Wartungskosten und Verkehrsabgaben) würden sich auf jährlich Fr. 2'793.90 bzw. monatlich Fr. 233.– belaufen. Die weiteren (Betriebs-)Kosten für Benzin, Reifen, Autobahnvignette, Reparaturen würden nicht nur Fr. 17.– betra- gen, sondern seien auf mindestens Fr. 200.– zu veranschlagen. Dies ergebe ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 430.– pro Monat, der im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sei (Urk. 45 Rz. 23). 4.3.3. Der Gesuchsteller bestreitet, dass dem Auto der Gesuchsgegnerin Kompe- tenzqualität zukomme. Die von der Vorinstanz berücksichtigten unregelmässigen Arbeitszeiten am G._____ sowie ein künftiger Job im Service würden nicht per se die Anrechnung von Autokosten rechtfertigen, erst recht nicht bei den vorliegend knappen Verhältnissen. Der Gesuchsgegnerin sei daher ein Betrag von maximal Fr. 185.50 für ein ZVV-Abo (alle Zonen) im Bedarf anzurechnen. Sollten der Ge- suchsgegnerin dennoch Kosten für ein Auto angerechnet werden, sei die vor- instanzliche Berechnung nicht zu beanstanden. Es könne nicht von den effektiven Kosten ausgegangen werden, vielmehr dränge sich eine Pauschalisierung auf- grund des unbestimmten Arbeitswegs der Gesuchsgegnerin auf. Ein Betrag von Fr. 250.– für ein hypothetisches Arbeitspensum von 50 % stehe im Einklang mit den vorgesehenen Beträgen im entsprechenden Kreisschreiben. Soweit die Ge-
- 21 - suchsgegnerin der Ansicht sei, die Autokosten seien konkret zu berechnen, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie auch die geltend gemachten Fr. 200.– für Benzin etc. näher zu konkretisieren bzw. glaubhaft zu machen hätte, was sie jedoch un- terlassen habe (Urk. 51 Rz. 18 ff.). 4.3.4. Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz sind als Teil der unumgänglichen Berufskosten im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Abzu- stellen ist dabei grundsätzlich auf die effektiven Auslagen für die Benützung des öffentlichen Verkehrs. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Pri- vatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist lediglich dann der Fall, wenn das Fahrzeug für das Zurücklegen des Arbeitswegs unentbehrlich und notwendig ist. Unregelmässige Arbeitszeiten führen dabei nicht ohne Weiteres zur Bejahung der Kompetenzqualität eines Fahrzeugs. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114 f.). 4.3.5. Der Wohnort der Gesuchsgegnerin in der Stadt Zürich ist mit dem öffentli- chen Verkehr gut erschlossen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gesuchs- gegnerin weder im heutigen Zeitpunkt noch in Zukunft ihren Arbeitsweg zu Zeiten wird zurücklegen müssen, zu welchen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr verkehren, zumal sie in diesen (Rand-)Zeiten ohnehin ihre beiden Kinder be- treuen muss (vgl. Urk. 56 Rz. 29; siehe auch vorstehend Ziff. III./2.4.). Bei ihrer früheren Anstellung (gemeint wohl: bei der E._____ GmbH) legte sie den Arbeits- weg jeweils mit dem Fahrrad zurück (vgl. Prot. I S. 21). Auch der Umstand, dass der Sohn Heuschnupfen und Asthma habe und sie ihn für Lungentests "alle zwei bis drei Monate" ins Kinderspital fahren müsse (Prot. I S. 22 und 26), lassen ihr Fahrzeug nicht zum Kompetenzstück werden. Abgesehen davon kann das Kin- derspital Zürich vom Wohnort der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln erreicht werden. Vorliegend kann damit weder von einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglichkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für ihren (künftigen) Arbeitsweg ausgegangen werden, womit das Fahr- zeug nicht als Kompetenzstück zu qualifizieren ist. Entsprechend sind sowohl für
- 22 - die Arbeitssuche als auch für die Zurücklegung ihres (künftigen) Arbeitswegs im Bedarf der Gesuchsgegnerin lediglich die Auslagen für die Benützung des öffent- lichen Verkehrs zu berücksichtigen. Die Kosten für ein Abonnement für sämtliche Zonen im Kanton Zürich betragen Fr. 185.50 pro Monat (siehe zvv.ch → Abos und Tickets → Abonnemente → Netzpass; Fr. 2'226.– geteilt durch 12). Dies er- laubt es der Gesuchsgegnerin, im ganzen Kanton Zürich nach einer geeigneten Arbeitsstelle zu suchen. Dieser Betrag wird der Gesuchsgegnerin auch vom Ge- suchsteller zugestanden. Entsprechend ist für Mobilitätskosten ein Betrag von Fr. 185.50 pro Monat im Bedarf anzurechnen. Die darüber hinausgehenden (ef- fektiven) Kosten für ihr Fahrzeug hat die Gesuchsgegnerin aus ihrem Grundbe- trag zu bestreiten. 4.4. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz führte aus, für auswärtige Verpflegung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes sei in der Regel ein Betrag von Fr. 10.– pro Mahlzeit zu den bereits im Grundbetrag eingerechneten Verpflegungskosten hinzuzurechnen, was bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen im Monat (Vollzeitpensum) einen Be- trag von Fr. 210.– ergebe. Entsprechend berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres Pensums von 50 % für auswärtige Verpfle- gung einen Betrag von Fr. 105.– pro Monat (Urk. 46 Erw. B./5.6.7. S. 27). Die Ge- suchsgegnerin will berufungsweise einen Betrag von Fr. 110.– pro Monat ange- rechnet wissen (Urk. 45 Rz. 24). Nachdem sie jedoch nicht weiter darlegt, wes- halb der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag nicht angemessen sein soll, und dies auch nicht ersichtlich ist, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berück- sichtigten Betrag von Fr. 105.– pro Monat. 4.5. Fazit Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht bemängelt und sind nicht zu bean- standen. Damit resultiert ein monatlicher (Not-)Bedarf von gerundet Fr. 3'114.– (Fr. 1'350.– [Grundbetrag] + Fr. 1'097.40 [Wohnkostenanteil] + Fr. 196.– [Kran- kenkassenprämien] + Fr. 30.– [Versicherungen] + Fr. 30.– [Radio/TV] + Fr. 120.–
- 23 - [Kommunikationskosten] + Fr. 185.50 [Mobilitätskosten] + Fr. 105.– [Auswärtige Verpflegung]; vgl. hierzu auch Urk. 46 Erw. B./5.6. S. 24 ff.).
5. Bedarf des Gesuchstellers 5.1. Im Zusammenhang mit den Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der Gesuch- steller habe belegt, dass er in einem Zimmer in Horgen wohne und hierfür Fr. 600.– pro Monat bezahle. Er habe ausserdem ausgeführt, dass dieses Studio eher als Büroräumlichkeit konzipiert sei und über keine Küche verfüge. Zudem gebe es keine Privatsphäre, da Bad und WC keine Türen hätten. Dieses Studio sei lediglich eine Übergangslösung, und er sei derzeit auf der Suche nach einer neuen Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes. Die neue Wohnung sollte etwas grösser sein und auch über eine Küche und ein Bad verfügen, weshalb es ange- zeigt erscheine, dem Gesuchsteller künftig einen höheren Mietzins anzurechnen. Der Gesuchsteller selbst gehe von (künftigen) Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– für eine 3.5-Zimmerwohnung aus. Beide Ehegatten hätten Anspruch auf eine ihren finanziellen Verhältnissen angepasste Wohnsituation. Aufgrund der regelmässigen Besuche seiner Kinder sei der Gesuchsteller auf eine Wohnung mit mehr als einem Zimmer sowie mit Küche und abschliessbarem Bad angewie- sen. Da die Kinder hauptsächlich bei der Gesuchsgegnerin wohnten, reiche aller- dings eine 3-Zimmerwohnung. Es erscheine deshalb angemessen, dem Gesuch- steller einen Betrag von Fr. 1'200.– für die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) ein- zusetzen. Da er sich bereits um eine neue Wohnung bemühe, sei keine Über- gangsfrist vorzusehen (Urk. 46 Erw. B./5.2.2. S. 16 f.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin beanstandet, dem Gesuchsteller seien lediglich die ef- fektiven Wohnkosten in Höhe von Fr. 600.– pro Monat und nicht hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen. Sollten hypothetische Wohnkosten in Betracht gezogen werden, so dürften diese jedenfalls nicht höher als jene der Gesuchsgegnerin sein, ansonsten eine ungerechtfertigte Ungleichbe- handlung vorliegen würde (Urk. 45 Rz. 12). 5.3. Zutreffend ist, dass Wohnkosten grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berücksichtigen sind. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der
- 24 - Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrau- chen dürfte. Dabei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen er- achtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, 2010, Rz. 02.34; OGer ZH LE150021 vom 21.09.2015, E. 2.1. S. 6; OGer ZH LE190021 vom 01.11.2019, E. 3.3.5.). 5.4. Der Gesuchsteller lebt aktuell in einem Zimmer ohne Küche und ohne ab- schliessbare Badezimmertür. Damit schränkt er sich ohne Zweifel (freiwillig) be- züglich seines Wohnkomforts ein. Zudem ist er unbestrittenermassen auf der Su- che nach einer geeigneten Wohnung. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in seinem Bedarf einen (höheren) Betrag für angemessene Wohnkosten berücksichtigte. Eine 3-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'200.– er- scheint zudem den persönlichen Verhältnissen (wahrzunehmendes Besuchs- recht) sowie den örtlichen Gegebenheiten (Wohnungsmarkt im Raum Zürich) durchaus angemessen. Dies umso mehr, als auch die Gesuchsgegnerin (mit den beiden Kindern) in einer 4-Zimmerwohnung in der Stadt Zürich lebt, deren Miet- zins monatlich Fr. 1'829.– beträgt (vgl. Urk. 19/5). Inwiefern vor diesem Hinter- grund eine Ungleichbehandlung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Dass im Bedarf der Gesuchsgegnerin rechnerisch lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'097.40 berücksichtigt wurden, ändert nichts. 5.5. Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen im Bedarf des Gesuchstellers (Grundbetrag, Krankenkasse, Versicherungen, Radio/TV, Kom- munikationskosten, Mobilitätskosten sowie auswärtige Verpflegung) wurden zu Recht nicht bemängelt. Insgesamt bleibt es damit beim vorinstanzlich festgestell- ten Bedarf des Gesuchstellers in Höhe von gerundet Fr. 2'903.– pro Monat.
6. Bedarf und Einkünfte der gemeinsamen Kinder 6.1. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der beiden Kinder auf Fr. 1'105.80 (für C._____) bzw. Fr. 905.80 (für D._____). Dabei ging sie vom betreibungsrechtli-
- 25 - chen Grundbedarf aus (Fr. 600.– für C._____ bzw. Fr. 400.– für D._____) und addierte bestimmte tatsächlich anfallende Bedarfspositionen hinzu (nämlich Wohnkosten [je Fr. 365.80], Krankenkassenkosten [je Fr. 10.–] und Fremdbetreu- ungskosten [je Fr. 130.–]; vgl. die Übersicht in Urk. 46 Erw. B./5.4.5. S. 23 f.). Die Gesuchsgegnerin moniert, der monatliche Bedarf der beiden Kinder sei anhand der statistischen Vergleichswerte der Zürcher Kinderkostentabelle zu er- mitteln. Diese seien durch die Fremdbetreuungskosten und die effektiven ausge- wiesenen Aufwände zu ergänzen. Entsprechend betrage der monatliche Bedarf der beiden Kinder je Fr. 1'397.– (siehe Urk. 45 Rz. 16 ff.). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2 ff.). Das Bundesgericht schreibt ebenfalls keine bestimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor und gewährt den Sachgerichten einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.1.). In der Praxis finden verschiedene Be- messungsmethoden Anwendung, wie die (abstrakte) Prozentmethode, die Zür- cher Tabellen oder die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 4 ff.; Bähler, Un- terhaltsberechnungen - von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 321 f.). Vorliegend wählte die Vorinstanz für die Berechnung des Bedarfs der Kinder die Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Über- schussverteilung. Dies ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich nicht zu bean- standen und erweist sich vorliegend insbesondere mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse auch als angemessen. Inwiefern ein Abstellen auf die Zürcher Tabel- len zu angemesseneren Ergebnissen führen würde, legt die Gesuchsgegnerin weder dar noch ist dies ersichtlich, liegt doch den Zürcher Tabellen ein monatli- ches Haushaltseinkommen von rund Fr. 8'000.– netto bzw. Fr. 11'000.– brutto zu- grunde (vgl. Erläuterungen zur Kinderkostentabelle, unter "Berechnungsgrundla- gen"), währenddem im vorliegenden Fall das (gesamte) Haushaltseinkommen bei
- 26 - maximal Fr. 6'000.– netto zu liegen kommt (vgl. nachstehende Ziff. III./7). Die Rü- ge der Gesuchsgegnerin geht damit ins Leere. Die einzelnen von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen der Grundbedarfsrechnung wurden nicht konkret bemängelt (vgl. Urk. 45 Rz. 16 ff.; zu den monierten Wohnkosten siehe vorstehende Erw. III./4.2.) und erweisen sich als angemessen. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten monat- lichen Bedarf von gerundet Fr. 1'106.– (für C._____) bzw. Fr. 906.– (für D._____). 6.2. Die Vorinstanz berücksichtigte auf Seiten der Kinder Einkünfte (Familienzu- lagen) in Höhe von Fr. 200.– pro Kind und Monat. Dies blieb zu Recht unbean- standet, weshalb es dabei bleibt.
7. Unterhaltsberechnung 7.1. Betreuungsunterhalt Der Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB dient auch der Gewähr- leistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Der Betreu- ungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sicherge- stellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu un- terscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kos- ten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Kranken- kassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung eines Elternteils entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils be- treuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem fami- lienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkom-
- 27 - mens der Hauptbetreuungsperson. Der Betreuungsunterhalt ist subsidiär zum Barunterhalt. Liegt – wie vorliegend – ein Mankofall vor, ist zunächst der Barun- terhalt sämtlicher minderjähriger Kinder zu sichern (BGer 5A_708/2017 vom
13. März 2018, E. 4.9.; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 57). Praxisgemäss ist der Betreuungsunterhalt in der Regel dem jüngsten Kind anzurechnen, vorliegend damit D._____ (vgl. z.B. Arndt, Berechnung des Betreuungsunterhalts - ein Lö- sungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017 S. 242). 7.2. 15. März 2019 bis 31. Oktober 2019 7.2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller im angefochtenen Entscheid zur Bezahlung von (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen ab 1. November 2019 (vgl. Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Für die davor liegende Zeit sah sie von der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ab, im Wesentlichen mit der Begrün- dung, die Parteien hätten sich vor dem Auszug des Gesuchstellers aus der eheli- chen Wohnung dahingehend geeinigt, dass sich die Gesuchsgegnerin einen Be- trag von monatlich Fr. 2'400.– vom Konto des Gesuchstellers abbuchen dürfe. Mit diesem Geld habe sie den Lebensunterhalt für sich und die Kinder bestritten. Am
30. August 2019 habe sie sich einen Betrag von Fr. 2'700.– und am 1. Juli 2019 einen solchen von Fr. 2'600.– überwiesen. Im September und Oktober 2019 habe der Gesuchsteller nochmals zwei Überweisungen im Umfang von Fr. 2'400.– bzw. Fr. 2'000.– getätigt. Insgesamt habe der Gesuchsteller damit für die Zeit von März 2019 bis Oktober 2019 Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 19'300.– geleistet. Die bezahlten Beträge lägen dabei deutlich über den durch den Ge- suchsteller gemäss seiner Leistungsfähigkeit zu bezahlenden Unterhaltsbeiträ- gen, womit der Gesuchsteller seiner Unterhaltspflicht bereits bis und mit Oktober 2019 nachgekommen sei. Entsprechend seien erst ab November 2019 Unter- haltsbeiträge geschuldet (Urk. 46 Erw. B./5.8.3. S. 33 f.). 7.2.2. Die Gesuchsgegnerin verlangt in ihrer Berufungsschrift pauschal die Zu- sprechung von Unterhalt ab 15. März 2019 (vgl. Urk. 45, Ziffer 2 der Anträge). Mit den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich rückwirkend geschulde- ter Unterhaltsbeiträge (Zeit vom 15. März bis 31. Oktober 2019) setzt sie sich in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander und kommt insoweit den Begründungs-
- 28 - anforderungen nicht rechtsgenügend nach (vgl. Ziff. II./2.). Soweit sie der Ansicht ist, entgegen der Vorinstanz seien noch nicht sämtliche (rückwirkend) geschulde- ten Unterhaltsbeiträge getilgt, geht sie aber ohnehin fehl:
a) Für die Zeit vom 15. März bis 30. Juni 2019 ist gestützt auf die Akten erstellt, dass die Gesuchsgegnerin bis Ende Juni 2019 bei der E._____ GmbH gearbeitet und dabei einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'330.– (Fr. 19'983.80 / 6 Monate) bezogen hatte (Urk. 68 Rz. 1; Urk. 70/3). Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist ihr in dieser Zeit erzielter Lohn nicht auf das ge- samte Jahr umzurechnen (Urk. 68 Rz. 3 ff.), sondern lediglich auf die Zeitspanne, in der sie dort auch tätig war. Auch ist kein weiterer Abzug für Essen, Getränke und die berufliche Vorsorge vorzunehmen (vgl. Urk. 68 Rz. 4), wird doch im ein- gereichten Lohnausweis bereits das Nettoeinkommen deklariert. Ihrem Einkom- men stand dabei ein monatlicher Bedarf von Fr. 3'114.– gegenüber. Folglich konnte sie mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken, womit in dieser Zeit kein Betreuungsunterhalt geschuldet war. Die beiden Kinder wiesen in dieser Zeit einen Barbedarf von Fr. 906.– bzw. Fr. 706.– aus. Da der Gesuchsteller in dieser Zeit über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 1'248.– (Fr. 4'151.– [Einkommen] abzüglich Fr. 2'903.– [Bedarf]) verfügte, wäre er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Leistung von Barunterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind zu verpflichten.
b) In den Monaten Juli und August 2019 erzielte die Gesuchsgegnerin ein Net- toeinkommen von rund Fr. 520.– pro Monat (vgl. Urk. 68 Rz. 2; Urk. 19/1 S. 2; Urk. 70/4), während ihr monatlicher Bedarf Fr. 3'114.– betrug. In diesen Monaten wäre es der Gesuchsgegnerin trotz ihrer Betreuungspflichten grundsätzlich mög- lich und zumutbar gewesen, einem Pensum von 50 % nachzugehen und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1'900.– zu erwirtschaften, zumal das jüngere Kind D._____ in diesem Zeitpunkt bereits knapp achtjährig und damit schulpflich- tig war (vgl. vorstehende Erw. III./2.4. und 2.5.; BGE 144 III 481, E. 4.7.6 ). Somit verfügte die Gesuchsgegnerin lediglich über ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'214.– (Fr. 3'114.– abzüglich Fr. 1'900.–). Dieser Betrag entspricht damit dem in dieser Zeitspanne geschuldeten Betreuungsunterhalt. Die beiden Kinder
- 29 - C._____ und D._____ wiesen in dieser Zeit einen Barbedarf von Fr. 906.– bzw. Fr. 706.– aus. Da der Gesuchsteller aber in dieser Zeit lediglich im Umfang von Fr. 1'248.– leistungsfähig war, wäre er auch für diese Zeit im Rahmen seiner Leis- tungsfähigkeit zu Barunterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 624.– pro Kind zu ver- pflichten.
c) Was die Monate September und Oktober 2019 betrifft, so kann betreffend den grundsätzlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag auf die Erwägungen in nachfol- gender Ziffer 7.3. verwiesen werden, zumal in den Monaten September und Ok- tober vom gleichen Sachverhalt und damit auch von den gleichen Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen ist. Entsprechend wäre der Gesuchsteller zu ver- pflichten, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für beide Kinder einen monatli- chen Barunterhaltsbeitrag von je Fr. 624.– zu bezahlen.
d) Insgesamt betrug nach dem Ausgeführten der vom Gesuchsteller in der Zeit von 15. März bis 31. Oktober 2019 im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu leis- tende Unterhalt Fr. 9'360.–. Der gesamte Unterhaltsanspruch der Kinder belief sich auf insgesamt Fr. 16'946.– (7.5 Monate x 1'612 [Fr. 906.– + Fr. 706.–] + 4 x Fr. 1'214.– [Betreuungsunterhalt]). Anerkanntermassen leistete der Gesuchsteller in dieser Zeitspanne Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 19'300.– (vgl. Urk. 45 Rz. 38) und damit – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – weit mehr, als er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. 7.3. 1. November 2019 bis 31. Januar 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 4'151.– 0.– 200.– 200.– 4'551.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 1'248.– -3'114.– -906.– -706.– -3'478.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 624.– 624.- 1'248.– In dieser Zeitspanne erwirtschaftet die Gesuchsgegnerin kein Einkommen und weist ein Eigenversorgungsmanko von Fr. 3'114.– auf. Indes wäre es der Ge- suchsgegnerin grundsätzlich möglich und zumutbar gewesen, trotz Betreuungs- pflichten einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % nachzugehen und da-
- 30 - bei ein Einkommen von Fr. 1'900.– pro Monat zu erwirtschaften (vgl. vorstehende Erw. III./2.4. und 2.5.). Soweit sie auf die Erzielung dieses Einkommens verzichte- te, liegt keine betreuungsbedingte Einbusse vor. Der Umstand, dass die Ge- suchsgegnerin ihre frühere gutbezahlte (Vollzeit-)Stelle (vgl. vorstehend Ziff. III./2.5.) selbst kündete und nunmehr kein ihren Bedarf deckendes Einkom- men mehr erzielt, rechtfertigt es – entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 Erw. B./5.8.2.1. S. 32 f.) – nicht, den beiden Kindern keinen Betreuungsunterhalt zuzusprechen. Folglich beträgt der für beide Kinder insgesamt geschuldete mo- natliche Betreuungsunterhalt in dieser Phase Fr. 1'214.– (Fr. 3'114.– und abzüg- lich Fr. 1'900.–). Der Gesuchsteller ist in dieser Phase lediglich im Umfang von Fr. 1'248.– leistungsfähig. Er ist daher zu verpflichten, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 624.– pro Kind zu leisten. Entsprechend ist im Dispositiv festzuhalten (vgl. Art. 301a ZPO, Deklarationspflichten), dass der Unterhalt von C._____ im Umfang von gerundet Fr. 282.– und jener von D._____ im Umfang von gerundet Fr. 1'296.– (hiervon Fr. 1'214.– Betreuungsunterhalt) ungedeckt bleibt. 7.4. 1. Februar bis 30. Juni 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 3'320.– 1'900.– 200.– 200.– 5'620.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 417.– -1'214.– -906.– -706.– -2'409.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 208.– 208.- 416.– Ab Februar 2020 ist der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen für ein 50 %-Pensum in Höhe von Fr. 1'900.– anzurechnen (vgl. vorstehende Erw. III./2.6.), womit noch ein Eigenversorgungsmanko von Fr. 1'214.– resultiert. Bei diesem Betrag handelt es sich gleichzeitig um den Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Dem Gesuchsteller ist ab dem 1. Februar 2020 ein Er- werbsersatzeinkommen in Höhe von Fr. 3'320.– anzurechnen. In dieser Phase verfügt er damit über eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 416.–. Entspre- chend ist er zu verpflichten, für die beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von ge- rundet je Fr. 208.– zu bezahlen. Damit bleibt in dieser Phase zusätzlich zum Be- treuungsunterhalt von Fr. 1'214.– der Barunterhalt von C._____ im Umfang von
- 31 - gerundet Fr. 698.– und jener von D._____ im Umfang von gerundet Fr. 498.– un- gedeckt. Soweit die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, den Unterhalt für die beiden Kinder habe der Gesuchsteller während der Dauer seiner "Arbeitslosigkeit" aus seinem Vermögen zu kompensieren (Urk. 59 Rz. 11), geht sie fehl: Die Anzeh- rung von Vermögen ist im Eheschutzverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den Grundbedarf der Ehegatten auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist und es sich um eine vorübergehende Massnahme handelt oder wenn die Ehegat- ten im vorgerückten Alter sind (BGer 5P.343/2005 vom 16. März 2006, E. 3.3.4). Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass der Ge- suchsteller über ein namhaftes Vermögen verfügt, welches er für den Kinderun- terhalt anzehren könnte (vgl. insbesondere Urk. 18/2). 7.5. Ab 1. Juli 2020 GS GGin C._____ D._____ Total Einkommen Fr. 4'151.– 1'900.– 200.– 200.– 6'451.– ./. Bedarf Fr. 2'903.– 3'114.– 1'106.– 906.– 8'029.– Überschuss/Manko Fr. 1'248.– -1'214.– -906.– -706.– -1'578.– Unterhaltsbeitrag Fr. – – 624.– 624.- 1'248.– Ab 1. Juli 2020 ist dem Gesuchsteller ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'151.– anzurechnen, womit er wieder über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'248.– verfügt. Folglich ist er wieder in der Lage, für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 624.– zu bezahlen. Damit bleibt der Bar- unterhalt von C._____ im Umfang von Fr. 282.– und jener von D._____ im Um- fang von Fr. 82.– ungedeckt. Da sich in Bezug auf die Gesuchsgegnerin keine Änderungen ergeben, bleibt es auch in dieser Phase bei einem ungedeckt blei- benden Betreuungsunterhalt in Höhe von Fr. 1'214.–.
- 32 - 7.6. Fazit Nach dem Ausgeführten ist der Gesuchsteller verpflichten, an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung der beiden Kinder monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und vertraglicher Kinder-, Familien- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: je Fr. 624.– − 1. Februar bis 30. Juni 2020: je Fr. 208.– − ab 1. Juli 2020: je Fr. 624.–. Zudem ist festzustellen, dass zur Deckung des Unterhalts der beiden Kinder vom
1. November 2019 bis 31. Januar 2020 monatlich für C._____ Fr. 282.– und für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–), vom 1. Februar bis
30. Juni 2020 für C._____ Fr. 698.– und für D._____ Fr. 1'712.– (hiervon Betreu- ungsunterhalt Fr. 1'214.–) sowie ab 1. Juli 2020 für C._____ Fr. 282.– und für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–) fehlen.
8. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Vorinstanz erliess mit ihrem unbegründeten Entscheid folgendes Kos- tendispositiv (Urk. 28 S. 7): "7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total Wird auf die Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
8. Die Kosten des unbegründeten Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforde- rung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten."
- 33 - Im begründeten Entscheid lautete das Kostendispositiv sodann wie folgt (Urk. 46 S. 42): "7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total
8. Die Entscheidgebühr wird zu einem Drittel dem Gesuchsteller und zu zwei Dritteln der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Sämtliche Kosten werden je- doch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten." 8.2. Die Gesuchsgegnerin stösst sich an der vorinstanzlichen Kostenverteilung und verlangt eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten entsprechend dem Ver- fahrensausgang. Diesbezüglich moniert sie zum einen die nachträgliche Abände- rung des Dispositivs. Zum anderen erachtet sie es als unstatthaft, einer Partei einzig deshalb höhere Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie eine Begründung des in Anwendung von Art. 239 ZPO zunächst unbegründeten ergangenen Ent- scheids verlangt habe (Urk. 45 Rz. 39 ff. mit Verweis auf OGer ZH LE170019 vom 13.07.2017). 8.3. Ob von einer unzulässigen nachträglichen Abänderung des Dispositivs ge- sprochen werden kann, wenn das Gericht aufgrund eines Begehrens um Begrün- dung mit Blick auf die definitive Kostenliquidation und Rechnungsstellung seinen Kostenentscheid nachführt, kann offenbleiben, da die Gesuchsgegnerin jedenfalls nicht geltend macht, der zusätzliche Drittel für die Begründung sei falsch berech- net oder der falschen Partei belastet worden. 8.4. Die Vorinstanz auferlegte die Mehrkosten für die Begründung im Umfang von 1/3 der Entscheidgebühr der um Begründung ersuchenden Partei. Nachdem
– wie erwähnt – die Gesuchsgegnerin die (schriftliche) Begründung des Ent- scheids verlangte, wären die Kosten damit durch sie zu tragen. In diesem Zu- sammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich die Verteilung der Pro- zesskosten nach den bundesrechtlichen Vorschriften in Art. 106 ZPO richtet. Wel-
- 34 - che Partei um eine (schriftliche) Begründung des Entscheids ersuchte, ist nicht massgeblich (vgl. BK ZPO I-Killias, Art. 239 N 14). Abgesehen davon hatte die Gesuchsgegnerin auch ein legitimes Interesse an der Entscheidbegründung, nachdem ihre Anträge bezüglich des Unterhalts nicht vollumfänglich gutgeheissen worden waren. Entsprechend ist die gesamte Entscheidgebühr für das vorinstanz- liche Verfahren, inklusive der Mehrkosten für die schriftliche Begründung, den Parteien gemäss dem Verfahrensausgang aufzuerlegen. Angesichts der überein- stimmenden Anträge betreffend Obhut und Zuteilung der ehelichen Wohnung, des vollumfänglichen Unterliegens der Gesuchsgegnerin betreffend den Ehegattenun- terhalt sowie in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren korrigierten Kin- derunterhaltsbeiträge erscheint vorliegend eine hälftige Auferlegung der erstin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen als angemessen. Diese sind zu- folge der im erstinstanzlichen Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 46 Disp. Ziff. 1 der Verfügung) einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men. Parteientschädigungen sind, wie dies bereits die Vorinstanz angeordnet hat (Dispositivziffer 9), keine zuzusprechen. IV.
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Im Berufungsverfahren waren die Höhe der zuzusprechenden Kinderunter- haltsbeiträge sowie die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten strittig. Letzteres ist dabei mit 10 % und die Unterhaltsfrage mit 90 % zu gewichten. Mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegne- rin Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von rund Fr. 20'500.– zu (15. März 2019 bis 14. März 2021). Die Ge- suchsgegnerin begehrte im Berufungsverfahren die Festsetzung von Unterhalts- leistungen, welche bei einer Geltungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt rund 44'500.– zu liegen kommen würden. Der Gesuchsteller schloss auf Abweisung der Berufung, womit er sich grundsätzlich mit dem vorinstanzlichen Urteil identifi-
- 35 - zierte. Nach erfolgter Anpassung im Berufungsverfahren resultiert ein Gesamtun- terhaltsbetrag von rund Fr. 16'500.–. Damit unterliegt die Gesuchsgegnerin in Be- zug auf die strittigen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich. Hingegen obsiegt sie in Bezug auf die ebenfalls strittige Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten zu 1/10 dem Gesuchsteller und zu 9/10 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Zudem hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung der § 6 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.– fest- zusetzen, womit die Gesuchsgegnerin zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 3'015.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 45 S. 3; Urk. 51 S. 2; Urk. 61 S. 5 f.). 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurtei- lung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu be- trachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichti- gen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). 3.2. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin ist davon auszugehen, dass sie in tat- sächlicher Hinsicht über keine Einkünfte und auch kein Vermögen verfügt, die es ihr erlauben würden, für die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzukommen (vgl. vorstehende Erw. III./2. und 4.; Urk. 45 Rz. 42; Urk. 18/2; Urk. 19/1 i.V.m. Prot. I S. 22 f.). Die Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit zu bejahen. Auch der Gesuchsteller ist in Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten (vgl. vor- stehende Erw. III./3. und 5.) als mittellos zu betrachten, zumal auch nicht davon auszugehen ist, dass er über namhafte Vermögenswerte verfügt (vgl. Urk. 18/2;
- 36 - Urk. 54/1). Die von den Parteien im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegeh- ren können sodann auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem waren die rechtsunkundigen Parteien für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit ist beiden Partei- en die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und es ist ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der Gesuchsgegnerin in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ und dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____. Beide Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. 3.3. Da – wie gesehen – beide Parteien als offensichtlich mittellos anzusehen sind, erübrigte sich augenfällig ein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses resp. -beitrages (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4; vgl. auch Urk. 45 Rz. 43). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 7. November 2019 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 37 - Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin während der Dau- er des Getrenntlebens für die Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Barunterhaltsbeiträge (inkl. Fr. 130.– Fremdbetreuungskosten, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 1. November 2019 bis 31. Januar 2020: je Fr. 624.–
- 1. Februar bis 30. Juni 2020: je Fr. 208.–
- ab 1. Juli 2020: je Fr. 624.–. Der Barbedarf und der Betreuungsunterhalt der Kinder C._____ und D._____ kann mit den Unterhaltsbeiträgen mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht vollumfänglich gedeckt werden. Zur Deckung des Un- terhalts fehlen folgende monatlichen Beträge:
- 1. November bis 31. Januar 2020: für C._____ Fr. 0'282.– für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–)
- 1. Februar bis 30. Juni 2020: für C._____ Fr. 0'698.– für D._____ Fr. 1'714.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–)
- ab 1. Juli 2020: für C._____ Fr. 0'282.– für D._____ Fr. 1'296.– (hiervon Betreuungsunterhalt Fr. 1'214.–).
2. Diesem Urteil liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Ehefrau: Fr. 0'000.– (bis zum 31. Januar 2020)
- 38 - Fr. 1'900.– (ab 1. Februar 2020 Arbeitslosentag- gelder bzw. hypothetisches Einkom- men bei 50 %-Pensum) Ehemann: Fr. 4'151.– (bis 31. Januar 2020) Fr. 3'320.– (bis 31. Mai 2020) Fr. 4'151.– (ab 1. Juli 2020) Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 200.– Vermögen: Ehefrau: Fr. 0'000.– Ehemann: Fr. 0'000.–
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: CHF 3'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 615.00 Dolmetscherkosten CHF 4'115.00 Total
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'115.–) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 der Gesuchsgegnerin und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Ein Nachforderungsrecht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- 39 -
8. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'015.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: am