Erwägungen (78 Absätze)
E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 2017 ihre Partnerschaft eintragen lassen (Urk. 1 S. 3). Seit dem 8. März 2019 leben sie getrennt (Urk. 18 S. 32). Mit Einga- be vom 10. Mai 2019 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfol- gend: Gesuchsteller) das vorliegende Partnerschaftsschutzverfahren bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem am 31. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzliche Entscheid entnommen werden (Urk. 18 S. 5).
E. 2 Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den ein- gangs genannten Anträgen (Urk. 16 und Urk. 17). Nach Eingang der Stellung- nahme des Gesuchstellers zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 24), welche innert der mit Verfügung vom
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 1'800.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 457.50 Dolmetscherkosten dem Gesuchsteller zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen (Urk. 18 S. 33).
- 29 -
E. 2.2 Vor erster Instanz verlangte der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von min- destens Fr. 3'730.– pro Monat (Urk. 1 und Prot. VI S. 7). Der Gesuchsgegner ver- langte im Hauptstandpunkt die Abweisung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 12 S. 1).
E. 2.3 Die mit vorliegendem Urteil zu sprechenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'070.– pro Monat für die Phase vom 8. März bis 30 November 2019 und von Fr. 1'170.– für die Phase ab 1. Dezember 2019 liegen Fr. 1'660.– respektive Fr. 2'560.– unter dem Antrag des Gesuchstellers, weshalb er diesbezüglich bei einer mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren zu rund 3/5 unterliegt. Da der Gesuchsteller hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe des Passes, der Iden- titätskarte und der Logindaten (Urk. 1 S. 2 und Prot. VI S. 7) vollumfänglich ob- siegt, erweist sich eine hälftige Kostenauflage als angemessen. Entsprechend ist auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Da dem Gesuch- steller für das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18 S. 32), ist der auf ihn entfal- lende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens
E. 3 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht
- 8 - überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
E. 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen.
E. 3.2 Der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt die Abwei- sung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 17 S. 2). Der Gesuchsteller ver- langte die Abweisung der Berufung (Urk. 29 S. 2).
E. 3.3 Angesichts der dem Gesuchsteller mit nachfolgendem Erkenntnis zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge obsiegt der Gesuchsgegner, ausgehend von einer
- 30 - mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren, zu rund 41 %, weshalb im zweit- instanzlichen Verfahren die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 ZPO zu 3/5 dem Gesuchsgegner und zu 2/5 dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Ferner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 11 und § 13 Anw- GebV auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die vom Gesuchsgegner an den Rechtsvertre- ter des Gesuchstellers zu leistende Parteientschädigung ist mithin auf Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, somit auf Fr. 646.20, zu beziffern.
4. Progzesskostenbeitrag
E. 3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen eines Partners, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Partner bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Sofern die Erzielung eines hypothetischen Einkommens als mög- lich und zumutbar erachtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umset- zung der rechtlichen Vorgaben vorzusehen. Fehlt indes die reale Möglichkeit ei- ner Einkommenssteigerung, muss eine solche jedenfalls in Fällen, in denen keine böswillige Einkommensreduktion vorliegt, ausser Betracht bleiben. Diesen Grund- satz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten und
- 11 - dies hat auch für das Partnerschaftsrecht zu gelten (im Eheschutz: BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/ Vetterli, Art. 13 N 56).
E. 3.5 Bisherige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers
E. 3.5.1 Die Vorinstanz verwendete in ihrer Zusammenfassung zur Frage eines hy- pothetischen Einkommens einleitend – offensichtlich versehentlich – den Begriff "erwerbsfähig" anstatt "erwerbstätig" (Urk. 18 S. 17). Es kann indes ohne Weite- res davon ausgegangen werden, dass beide Parteien dieses Versehen erkannt haben und es keine Auswirkungen auf ihre Ausführungen hatte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 3.5.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz nicht davon aus, es sei nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller keine Reinigungsarbei- ten erbracht habe. Sie hielt solche in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für nicht massgebend (Urk. 18 S. 16 f.). Zutreffend mag sein, dass zufolge vereinzel- ter Putzeinsätze nicht auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit geschlossen wer- den kann. Unter diesen Umständen eine Erwerbstätigkeit gänzlich zu verneinen, erscheint dagegen nicht schlüssig.
E. 3.5.3 Aus den vom Gesuchsgegner vorgelegten Textnachrichten (Urk. 13/14) ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 4. Juli 2019 – das Jahr ist zwar nicht an- gegeben, ergibt sich aber aus den Umständen – mitteilte, er reinige eine Woh- nung in Zürich sechs Stunden pro Woche für Fr. 25.– pro Stunde. Im zusätzlich vorgelegten Chat-Protokoll vom 9. Dezember 2018 erklärt der Gesuchsteller, während ungefähr vier Stunden eine Wohnung in Zürich … zu reinigen (Urk. 13/15). Den Beweiswert der vorgelegten Urkunden stellt der Gesuchsteller nicht in Frage. Es kann demnach als unbestritten gelten, dass die Nachrichten vom Gesuchsteller stammen und am 8. Dezember 2018 bzw. 4. Juli 2019 verfasst wurden (vgl. Urk. 12 S. 6). Mit dem Gesuchsteller kann festgehalten werden, dass die Urkunden nicht eine regelmässige Erwerbstätigkeit zu belegen vermögen (vgl. Urk. 29 S. 5). Indes erscheint gestützt darauf durchaus glaubhaft, dass der Ge- suchsteller sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 vereinzelt Reinigungsar-
- 12 - beiten erledigte. Dahingehend sind auch die Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu verstehen (Prot. VI S. 18 f.). Dass diese Reinigungsarbeiten allenfalls nicht korrekt deklariert wurden (vgl. Urk. 18 S. 16 und Urk. 29 S. 5), beschlägt einen anderen Problemkreis und ändert nichts an vorgenannter Feststellung.
E. 3.5.4 Dass der Gesuchsteller (im Rahmen eines Arbeitsvertrags des Gesuchs- gegners) für die E._____ AG Zeitungen verteilte, ist unbestritten und wurde auch im angefochtenen Urteil so festgehalten (Urk. 18 S. 16). Soweit in der Berufungs- schrift in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe während vier Monaten Zeitungen ausgetragen (Urk. 17 S. 6), fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsteller diese Tätigkeit während zwei Monaten ausgeführt habe (Urk. 18 S. 16). Auf die entsprechende Behauptung ist demnach nicht weiter einzugehen und diesbezüglich von der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung auszugehen.
E. 3.5.5 Wie das Gesagte erhellt, moniert der Gesuchsgegner zu Recht die Erwä- gungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller während der Partnerschaft nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Inwiefern die glaubhaft gemachten Tä- tigkeiten des Gesuchstellers nicht massgeblich sein sollen, wie dies die Vo- rinstanz festhält (Urk. 18 S. 17), bleibt unklar. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich aus diesen zwei letztlich unbestritten gebliebenen Tätigkeiten ableiten, dass es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich war, in beschränktem Umfang zu arbeiten.
E. 3.6 Gesundheitliche Einschränkungen des Gesuchstellers
E. 3.6.1 Die Vorinstanz erachtete als glaubhaft, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stark beein- trächtige (Urk. 18 S. 17). Zutreffend weist der Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass die vorgängig abgehandelten Tätigkeiten durch den Gesuchsteller nach seinem Unfall vom 9. September 2018 ausgeführt wurden (Urk. 17 S. 6). Diese Behauptung wird vom Gesuchsteller nicht bestritten (Urk. 29
- 13 - S. 5). Die vorstehende Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt daher trotz der unfallbedingten Ein- schränkungen des rechten Arms des Gesuchstellers.
E. 3.6.2 Weiter wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers urkundlich nicht ausgewiesen und geht eine solche auch aus dem Kurzaustritts- bericht des Zentrums F._____ vom 28. Mai 2019 (Urk. 10/7) nicht hervor. Weitere Arztberichte oder dergleichen liegen trotz geltend gemachter intensiver ärztlicher Behandlung nicht vor. Die Aussage des Gesuchstellers, er habe vor drei Wochen erfahren, dass er oft krank sei, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Prot. VI S. 20), ist derart vage, dass gestützt darauf ein die Erwerbstätigkeit beeinträchti- gender Umstand nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. Dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Folge betonte, der Gesuchsteller sei häufig müde und anfällig für Grippeerkrankungen (Prot. VI S. 29), ändert daran nichts. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu den medikamentösen Nebenwir- kungen (Prot. VI S. 20) stehen in Widerspruch zum Austrittsbericht des Zentrums F._____ (Urk. 10/7) und sind damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu Unrecht ist die Vorinstanz demnach von einer gesundheitsbedingten starken Beeinträchti- gung der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen.
E. 3.7 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller mög- lich erscheint. Im weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers sprechen. Den tatsächlichen Gegebenheiten (u.a. fehlende abgeschlossene Ausbildung, fehlenden Deutschkenntnisse) ist im Rahmen der nachfolgenden Bemessung des hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen.
E. 3.8 Bemessung des hypothetischen Einkommens
E. 3.8.1 Zur Ermittlung der Höhe des zumutbaren Einkommens sind die Lohnstruk- turerhebungen des Bundesamts für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der be-
- 14 - treffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1).
E. 3.8.2 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung verfügt und kein Deutsch spricht (Urk. 18 S. 15 f.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist auf die gemachten Erörterungen zu verweisen. Entgegen der Vorinstanz ist folglich nicht von einer gesundheitlich bedingten Ein- schränkung auszugehen, welche die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit stark beeinträchtigen würde. Aufgrund der unfallbedingten Läsion des Ner- vus radialis des rechten Arms (vgl. Urk. 10/7) fallen allerdings gewisse Tätigkeiten ausser Betracht. Da es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit trotz seiner Ver- letzung möglich war, als Reinigungskraft tätig zu sein, ist von einer Tätigkeit in dieser Branche auszugehen.
E. 3.8.3 Der Medianlohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte in der Altersgruppe des Gesuchstellers liegt in der Region Zürich gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) bei monatlich Fr. 3'362.– brutto (angewandte Kriterien: Region: Zürich, Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, Berufsgruppe: Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion], Wochenstunden: 40, ohne abgeschlossene Berufsausbil- dung, Alter: 33, Dienstjahre: 0, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftig- te, Aufenthaltsbewilligung Kat. B). Aufgrund der geringen Berufserfahrung und un- ter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist beim Gesuchsteller von einem etwas geringeren monatlichen Einkommen auszugehen. Das vom Gesuchsgeg- ner in der Berufungsbegründung behauptete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 2'800.– (Urk. 17 S. 9; im vorinstanzlichen Verfahren war der Gesuchsgegner noch von Fr. 3'400.– ausgegangen: Urk. 12 S. 6) erscheint aber als lebensnah und erzielbar. Hiervon ist demnach auszugehen.
E. 3.9 Übergangsfrist Dem Gesuchsteller ist hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist muss in Anbetracht des
- 15 - Zwecks und der Umstände angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten muss davon ausgegangen wer- den, dass es dem Gesuchsteller nicht umgehend gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden bzw. Kunden für seine Reinigungstätigkeit zu akquirieren. Es erweist sich deshalb als notwendig, ihm eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zu gewähren, um dann in einem Arbeitspensum von zunächst 30 % monatlich netto Fr. 840.– zu erwirtschaften. Dies erscheint als zumutbar und realistisch. In dieser zweiten Phase wird der Gesuchsteller gehalten sein, das Arbeitspensum auszu- bauen, weshalb nach weiteren sechs Monaten mit einem Pensum von 60 % und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'680.– zu rechnen ist. Darüberhin- ausgehende Regelungen erscheinen angesichts der mutmasslichen Geltungs- dauer einer Partnerschaftsschutzmassnahme als nicht notwendig.
E. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchstellers als teilweise begründet erweist. Es ist diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen und, ausgehend von einer Tätigkeit als Reinigungskraft, für die Phase ab
1. Oktober 2020 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 840.– netto pro Monat sowie für die für die Phase ab 1. April 2021 von einem solchen von Fr. 1'680.– pro Monat auszugehen.
4. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 4 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
E. 4.1 Der Gesuchsteller ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspfleg, eventualiter um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags von Fr. 6'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14).
E. 4.2 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt der Gesuchsstellung voraus. Auf zukünftige Verhältnisse darf nur ausnahmsweise abgestellt werden (Maier, Die Finanzierung von familienrechtli- chen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 818, 843 und 845). Es sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden, wobei nach dem Effektivitäts- grundsatz nur effektiv erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist und demnach noch im Streit liegende Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen sind (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635, 655) .
E. 4.3 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung C. 7.2 kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner zum relevanten Zeitpunkt einen Überschuss von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30) erzielte und über kein liquides Vermögen
- 31 - verfügte (Urk. 21/3). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags auf den Grundbe- trag von Fr. 300.– (Fr. 1'200 x 0.25; vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1 und BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6), der glaubhaft er- scheinenden Steuerlast von monatlich Fr. 550.– (Urk. 21/3) und der eigenen Pro- zess- und Anwaltskosten ist der Gesuchsgegner als nicht leistungsfähig einzu- schätzen und das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ohne weitere Erwägungen abzuweisen.
5. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 5 Bedarf des Gesuchstellers
E. 5.1 Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 17 S. 2) als auch der Gesuchsteller (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
E. 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die aus der partnerschaftlichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrags an den anderen Partner geht jedoch der unentgeltli- chen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Janu- ar 2016, E. 2.1; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/ Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Einem bedürftigen Partner kann somit im Partnerschaftsschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Partner nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstel- lende Partei hat daher entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskos- tenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar- zulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskosten- beitrages verzichtet werden kann. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann nicht ohne weiteres abzuweisen, wenn die Mittellosigkeit der Gegenpartei evident ist (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass aufgrund des vom Gesuchsteller vorgelegten
- 32 - Leistungsentscheids des Sozialamts D._____ Stadt vom 18. Juni 2019 (Urk. 10/9) die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als offensichtlich zu qualifizieren ist, wes- halb dennoch über das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege zu befinden ist. Auch die grundsätzlich falsche Reihenfolge der Anträge des Gesuchstellers (Antrag auf Prozesskostenbeitrag als Eventualbegehren zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege) schadet vorliegend nicht weiter.
E. 5.2.1 Der Gesuchsgegner lässt ausführen, es sei bei den Wohnkosten des Ge- suchstellers von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Ein Zimmer in ei- ner Wohngemeinschaft sei angesichts des Alters und Standes des Gesuchstellers angemessen. In D._____ und Umgebung seien (Stand 25. November 2019) 64 Zimmer für Fr. 750.– oder weniger verfügbar (Urk. 17 S. 8).
- 17 -
E. 5.2.2 Die Behauptung betreffend Wohngemeinschaft wurde erstmals in der Beru- fungsschrift aufgestellt und ist deshalb als Novum zu qualifizieren. Es ist nicht er- sichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Ausführungen bereits vorinstanzlich vorzubringen. Folglich hat diese Behauptung entsprechend der Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben.
E. 5.2.3 Der Gesuchsgegner argumentiert ferner widersprüchlich, wenn er einerseits unbesehen der tatsächlichen Gegebenheiten ein Zimmer in einer Wohngemein- schaft für angemessen hält, andererseits aber die tatsächlichen Wohnkosten be- rücksichtigt haben will. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller in ei- nem Notzimmer untergebracht war und das Sozialamt der Stadt D._____ hierfür monatlich Fr. 2'573.– bezahlte (Prot. VI S. 8 und Urk. 10/8-9). Dieser Betrag kann zur Bestimmung der Wohnkosten namentlich aufgrund des vorläufigen Charakters (http://www.G._____.ch/….html) nicht massgeblich sein. Folglich kann nicht von den tatsächlichen Wohnkosten ausgegangen werden und es ist eine entspre- chende Schätzung angezeigt. Die nachvollziehbaren Überlegungen der Vo- rinstanz, welche zur Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 1'300.– pro Monat führen (Urk. 18 S. 20), wurden vom Gesuchsgegner berufungsweise nicht weiter beanstandet. Es ist deshalb auch in vorliegendem Verfahren von diesem Betrag auszugehen.
E. 5.3 Im Anschluss an das soeben Ausgeführte erübrigen sich weitere Ausführun- gen zur Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Zudem ist angesichts der unter den Erwägungen C. 7.2 ff. und D. 4.3 gemachten Ausführungen auch die Mittellosig- keit des Gesuchsgegners ausgewiesen.
E. 5.3.1 Der Gesuchsgegner macht beim Gesuchsteller wie vor erster Instanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– geltend. Die damals unbegründet gebliebene Höhe wird in der Berufungsschrift mit dem Umstand begründet, dass beim Gesuchstel- ler der Einzug in eine Wohngemeinschaft angemessen sei (Urk. 17 S. 8).
E. 5.3.2 Die Begründung des Grundbetrags für alleinstehende Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist als Novum zu qualifizieren und der Gesuchsgegner aufgrund der Einschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren damit nicht zu hören. Es ist gerade Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass die Parteien Tatsachenbehauptungen vor Erstinstanz vorbringen und dadurch der
- 18 - Prozess zweitinstanzlich nicht im Gesamten wiederholt werden muss (KU- KO ZPO-Brunner, Art. 317 N 4).
E. 5.4 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos war und die Par- teien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch einen Rechts- vertreter angewiesen waren, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____. Weiter sind die den Parteien auferlegten Gerichtskos- ten unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 31. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
- 33 - Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'070.– rückwirkend ab 8. März 2019 bis 30. November 2019; − Fr. 1'170.– ab 1. Dezember 2019. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Gesuchsteller zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'257.50 wer- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.
- 34 -
E. 5.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, was bedarfsreduzierend zu berücksichtigen sei. Weiter habe er in den Monaten März 2019 bis Mai 2019 die Krankenkassenprä- mien für den Gesuchsteller bezahlt, was ebenso berücksichtigt werden müsse (Urk. 17 S. 8).
E. 5.4.2 Diese Behauptungen bringt der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsver- fahren vor, weshalb sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt wer- den können. Es wird weder ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss der er- wähnten Bestimmung seien erfüllt, noch ist dies ersichtlich.
E. 5.5 Gesundheitskosten
E. 5.5.1 Der Gesuchsgegner moniert, die vorinstanzlich im Bedarf des Gesuchstel- lers berücksichtigten Gesundheitskosten seien nicht ausgewiesen. Die auf den Unfall zurückzuführenden Kosten würden im Übrigen von der Unfallversicherung getragen. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Krank- heit des Gesuchstellers sei glaubhaft gemacht worden (Urk. 18 S. 20).
E. 5.5.2 Zutreffend führt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aus, der Ge- suchsgegner habe vorinstanzlich selbst ausgeführt, die Franchise des Gesuch- stellers von Fr. 2'500.– sei im Jahr 2018 aufgebraucht worden und zudem seien Kosten für den Selbstbehalt von Fr. 700.– hinzugekommen (Urk. 29 S. 8 und Prot. VI S. 25 f.). Weshalb in Anbetracht dieses Umstands die Anrechnung der Franchise von Fr. 300.– und eines Selbstbehaltes von Fr. 700.– falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, auf welchen Umständen diese Gesundheitskosten gründen, zumal der Betrag explizit auch vom Gesuchsgegner bestätigt wurde. Die vorinstanzlich angerechneten Gesundheitskosten sind dem- nach zu belassen.
- 19 -
E. 5.6 Kommunikation Sowohl die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigten Kommunikationskosten und Serafe-Gebühren als auch die Kosten für die Haus- rat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 18 S. 20 f.) liegen unter den gerichtsübli- chen Ansätzen. Dennoch werden sie vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 17 S. 8). Soweit dies mit dem möglichen Einzug in eine Wohngemeinschaft begrün- det wird, ist der Gesuchsgegner aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO damit nicht zu hören (vgl. vorstehende Erwägung C. 5.2). Die weiter vorgebrachte Behauptung hinsichtlich eines günstigeren Mobilfunkvertrags bleibt von pauschaler Natur. Es wird weder ein konkreter Vertrag genannt, noch wird der Grund erklärt, der in vor- liegendem Fall eine Abweichung von den gerichtsüblichen Pauschalen rechtferti- gen würde. Mangels rechtsgenügender Rüge ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen.
E. 5.7 Mobilität
E. 5.7.1 Der Gesuchsgegner beanstandet die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz angerechneten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 85.–, da dieser nicht arbeitstätig sei (Urk. 17 S. 9).
E. 5.7.2 Es ist zutreffend, dass Mobilitätskosten als unumgängliche Berufsauslagen grundsätzlich nur bei erwerbstätigen Personen berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, nachfolgend: Kreisschreiben). Die geltend gemachten Therapiebesuche vermögen für sich genommen ein Abonnement nicht zu rechtfertigen, zumal die Kadenz und die weiteren Modalitäten gänzlich unklar bleiben und auch weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht an seinem Wohnort zum Arzt oder in die Therapie gehen kann. Die Behauptung wonach ein ZVV-Abonnement zum partnerschaftlichen Standard gehört habe (Urk. 29 S. 9),
- 20 - ist aufgrund des resultierenden Mankos (vgl. nachfolgende Erwägung C. 7.4) ebenfalls nicht weiterführend, denn in erster Linie ist der partnerschaftsrechtliche Notbedarf der Parteien massgeblich und erst danach der gelebte Lebensstandard (FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 17 N 9 f.). Beim Ge- suchsteller sind mithin für die Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweist sich die Berufung als begründet.
E. 5.7.3 Nachdem beim Gesuchsteller ab 1. Oktober 2020 von einem hypotheti- schen Arbeitspensum von 30 % und ab 1. April 2021 von einem solchen von 60 % auszugehen ist, sind vom 1. Oktober 2020 an auch Mobilitätskosten zu berück- sichtigen. Aufgrund des Umstands, dass Reinigungseinsätze zumeist nicht so ko- ordiniert werden können, dass sie sich nahtlos aneinanderreihen, und da vermu- tungsweise auch Haushalte ausserhalb von D._____ bedient werden sollen, er- scheinen die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 85.– für Mobilitätskosten für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 als angemessen. Hingegen ist auf die Berück- sichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu verzichten. Zum einen wurden solche nicht geltend gemacht – auch nicht in einem Eventualstand- punkt –, zum anderen ist von einem Teilzeitpensum auszugehen, bei welchem Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend anfallen.
E. 5.8 Im Lichte der gemachten Erwägungen ist die vorinstanzliche Bedarfsaufstel- lung (Urk. 18 S. 22) einzig hinsichtlich der Position Mobilität und nur für die Phase bis 30. September 2020 zu ändern. Es ist demnach bis zum 30. September 2020 von einem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'077.40 (Fr. 1'200.– [Grund- betrag] + Fr. 1'300.– [Wohnkosten] + Fr. 394.10 [Krankenkasse] + Fr. 83.30 [Zu- sätzliche Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation inkl. Serafe-Gebühr] + Fr. 20.– [Versicherung]) auszugehen. Für die Phase ab 1. Oktober 2020 ist dieser Grundbedarf mit Mobilitätskosten von Fr. 85.– zu ergänzen und beläuft sich dem- nach auf die vorinstanzlich errechneten Fr. 3'162.40.
E. 6 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 6.1 Mobilitätskosten
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E. 6.1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die berücksichtigten Kosten für sein Au- to seien zu tief ausgefallen. Nebst Parkplatz und Benzinkosten würden auch Be- triebskosten (Versicherung, Steuern, Autobahnabgabe, Unterhalt, Ersatzreifen, Reparaturen, Service) anfallen. Bei 12'384 km pro Jahr sei zumindest eine Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 angemessen. Es seien ihm deshalb gemäss Kreis- schreiben Fr. 600.– anzurechnen. Alleine die Fahrzeugversicherung seines BMW 220 D koste jährlich Fr. 1'586.– (Urk. 17 S. 10).
E. 6.1.2 Vorinstanzlich wurden vom Gesuchsgegner Fr. 812.– als Mobilitätskosten und Fr. 130.– für den Parkplatz geltend gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte Fahrtkosten von Fr. 170.– pro Monat sowie die Parkplatzkosten in Höhe von Fr. 130.– monatlich (Urk. 18 S. 24). Dabei ging sie davon aus, dass der Gesuchs- gegner für seinen Arbeitsweg 48 km pro Arbeitstag zurücklegt. Geht man wie die Steuerbehörden von 240 Arbeitstagen pro Jahr aus und zieht man geschätzte 10 Tage pro Jahr ab, an denen der Gesuchsgegner mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zur Arbeit fahren kann (vgl. Prot. VI S. 25), sind dies 11'040 km pro Jahr. Al- lerdings ist der Kilometeransatz, mit dem die Vorinstanz rechnete, klar zu tief (vgl. BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3), und die Kritik des Gesuchs- gegners insoweit berechtigt. Unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten, ebenfalls unter den gerichtsüblichen Ansätzen liegenden Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 belaufen sich seine Arbeitswegskosten auf (gerun- det) Fr. 570.– pro Monat und liegen somit innerhalb des vom Kreisschreiben vor- gegebenen Rahmens. Dass diese Kosten beim Gesuchsgegner tatsächlich anfal- len, hat die Vorinstanz angesichts dessen Berufs und der damit verbundenen Schichtarbeit zu Recht als glaubhaft betrachtet. Dem Gesuchsgegner sind dem- zufolge Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 570.– pro Monat und private Parkplatz- kosten in Höhe von Fr. 130.– pro Monat im Bedarf anzurechnen.
E. 6.2 Verpflegungskosten des Gesuchsgegners
E. 6.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner Fr. 220.– für auswärti- ge Verpflegung (Urk. 18 S. 24 und S. 26).
- 22 -
E. 6.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei beruflich im ganzen Land unter- wegs und könne keine Esssachen mit sich tragen. Er sei auf die Verpflegung in den Kantinen der H._____ angewiesen. Hierfür seien ihm zumindest die Fr. 360.– anzurechnen, die ihm sein Arbeitgeber hierfür, als "Regionalzulage" in der Lohn- abrechnung deklariert, zur Verfügung stelle (Urk. 17 S. 10). Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesuchsgegner sein Essen von zuhause mitnehmen könne und stellt in Abrede, dass dieser vom Arbeitgeber für das Es- sen eine als "Regionalzulage" in der Lohnabrechnung deklarierte Entschädigung erhalte (Urk. 29 S. 12).
E. 6.2.3 Ob der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber eine in der Lohnabrech- nung als "Regionalzulage" deklarierte Essensentschädigung erhält oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Regionalzulage wurde von der Vorinstanz und wird auch im vorliegenden Verfahren als Einkommensbestandteil auf Seiten des Gesuchsgegners berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf hat derjenige Anrecht, dem aufgrund der Be- rufsausübung tatsächlich entsprechende Mehrkosten entstehen (Kreisschreiben III./3.2.). Dass solche Mehrkosten die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat übersteigen würden, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anderseits besteht aber auch kein Raum für die vom Gesuchsteller vorgebrachte Argumentation. Dass der Gesuchsgegner sich wäh- rend seiner Arbeitstätigkeit auswärtig verpflegt, wird vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen hat er einen Anspruch darauf, dass Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf berücksichtigt werden und muss er sich nicht damit begnügen, Esswaren von zuhause mitzunehmen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass andernfalls die entsprechende Regelung im Kreisschreiben entbehrlich wäre. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz für auswärtige Verpflegung berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat.
E. 6.3 Gesundheitskosten des Gesuchsgegners
E. 6.3.1 Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe es unterlassen, von ihm behauptete Gesundheitskosten zu berücksichtigen (Urk. 17 S. 11), ist unbe- gründet. Anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2019 wurden von seinem
- 23 - Rechtsvertreter einzig die Krankenkassenprämien als im Bedarf zu berücksichti- gende Gesundheitskosten aufgeführt (Prot. VI S. 11 ff. i.V.m. Urk. 12 S. 9). Die durch eine Frage des Gerichts veranlasste Angabe des Gesuchsgegners persön- lich, dass von den in der Steuererklärung 2018 aufgeführten Gesundheitskosten für das Jahr 2018 ca. Fr. 1'500.– auf ihn entfallen seien (Prot. VI S. 25), stellt kei- ne Behauptung dar, solche Kosten würden während des Getrenntlebens, das erst im März des Folgejahres begonnen hat, anfallen und seien im Bedarf zu berück- sichtigen. In der Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner zwar Ausführungen zu einer Zahnbehandlung (dazu nachfolgend unter Erw. C. 6.3.2. ff.), konkrete Angaben zu anderweitigen Gesundheitskosten fehlen aber. Aus dem alleinigen Hinweis, der Gesuchsteller sei "mitunter" hospitalisiert gewesen (Urk. 17 S. 11), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.3.2 Der Gesuchsgegner macht weiter mit Verweis auf drei Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 (Urk. 21/7) zwar monatliche Kosten von über Fr. 1'000.– für eine Zahnbehandlung geltend, führt aber in seiner nachfolgenden Bedarfsauf- stellung nur Fr. 900.– auf (Urk. 17 S. 11 und S. 13).
E. 6.3.3 Mit Bezug auf Zahnbehandlungen verhält es sich so, dass nur die üblichen Kontrolluntersuchungen aus dem Grundbetrag zu leisten sind. Weitere Kosten für Zahnarztbehandlungen sind praxisgemäss separat zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007 S. 1236).
E. 6.3.4 Der Gesuchsteller wendet vorab ein, es handle sich bei den behaupteten Kosten und den Kostenvoranschlägen um unechte Noven, welche nicht berück- sichtigt werden dürften (Urk. 29 S. 13). Angesichts dessen, dass die Kostenvor- anschläge vom 18. November 2019 datieren und somit nach Erlass des erstin- stanzlichen Entscheids erstellt wurden (Urk. 21/7), handelt es sich bei den geltend gemachten Zahnarztkosten offensichtlich um echte Noven, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO einzig ohne Verzug vorgebracht werden müssen. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit, nach- dem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen muss. Hat sich die neue
- 24 - Tatsache vor Beginn oder während laufender Berufungsfrist verwirklicht oder wurde das neue Beweismittel in dieser Zeitspanne entdeckt, ist es mit der Beru- fungsschrift bzw. in der Berufungsantwort geltend zu machen (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7). Da die vorgelegten Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 mit der Berufungsschrift eingereicht wurden, wurden sie im genannten Sinne un- verzüglich vorgebracht, weshalb sie zu berücksichtigen sind.
E. 6.3.5 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (Urk. 29 S. 13) liess der Gesuchsgegner bereits erstinstanzlich vorbringen, eine Zahnbehandlung sei an- stehend und dringend nötig (Urk. 12 S. 8). Soweit die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung in Frage gestellt wird (Urk. 29 S. 13), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner sich einer derart kostenintensiven und umfassenden Behandlung unterziehen würde, wenn dies nicht seine Notwendig- keit hätte. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesuchsgegner sich Zähne ersetzen lassen würde, um seinen Bedarf in die Höhe zu treiben, wie dies der Gesuchstel- ler behauptet (Urk. 29 S. 13). Auch die Offerte durch die Zahnärztin und den Zahntechniker sprechen hiergegen (Urk. 21/7). Im Übrigen fanden erste Behand- lungen bereits in einem Zeitpunkt statt, in dem der Vertreter des Gesuchsgegners das vorinstanzliche Urteil noch gar nicht entgegengenommen hatte (Urk. 16 S. 2; Urk. 21/7 S. 1 und S. 2)
E. 6.3.6 Die eingereichten Kostenvoranschläge belaufen sich auf gesamthaft Fr. 41'451.90 (vgl. Urk. 21/7). Gemäss Angaben auf dem Kostenvoranschlag in der Höhe von Fr. 21'433.35 wurde mit der Vorbereitungsphase bereits begonnen (Urk. 21/7 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest diese Kosten si- cherlich anfallen werden. Allerdings weisen auch die weiteren zwei Kostenvoran- schläge Zahnbehandlungen und Zahntechnikarbeiten aus, deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint (Urk. 21/7 S. 2 f.). Der vom Gesuchsgegner in der Bedarfs- aufstellung geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 900.– (Urk. 17 S. 13) ist daher zu berücksichtigen, allerdings erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2019 an, weil er vorher nicht anfiel. Eine befristete Anrechnung dieses Betrags erweist sich aufgrund der Gesamthöhe und der beschränkten Wirkungsdauer der vorliegenden Massnahme nicht als angezeigt.
- 25 -
E. 6.4 Steuern
E. 6.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei stossend, dass die Steuern nicht in seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Aufgrund der erwarteten hohen Ei- genständigkeit der Partner könnten diese, anders als im Eheschutz, im Partner- schaftsschutz nicht verpflichtet werden, sich zugunsten ihres Partners beim Fis- kus zu verschulden. Entsprechend seien ihm monatlich Fr. 550.– für die Steuern anzurechnen (Urk. 17 S. 11 f.).
E. 6.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhalts- verpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so- lange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Per- sonen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zu- nächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten und alsdann jenes des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen. Je knapper die fi- nanziellen Verhältnisse also sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen. Dies bedeutet, dass vorliegend die klare Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zum Tragen kommt und folglich Steuern unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll. Diesem Anliegen ist auch im Partnerschaftsrecht Geltung zu ver- schaffen, ungeachtet der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Unterschiede des Partnerschaftsrechts (vgl. Urk. 17 S. 11 f.). Da vorliegend ein Manko besteht
- 26 - (dazu nachfolgende Erwägung C. 7.4), können im Bedarf des Gesuchsgegners keine Steuern berücksichtigt werden.
E. 6.5 Einbürgerungskosten und Wehrpflichtersatz Der Gesuchsgegner spricht zwar Einbürgerungskosten an, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 17 S. 12). Zudem wurden sie gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 21/8) allesamt vor der Fällung des angefochtenen Entscheids bezahlt, wes- halb sie als unechte Noven zu gelten haben. Das Schreiben des Amts für Militär und Zivilschutz datiert vom 7. Oktober 2019 und ist deshalb ebenfalls als unech- tes Novum zu qualifizieren (Urk. 21/9). Da es der Gesuchsgegner unterlässt dar- zulegen, weshalb die Einreichung der erwähnten Urkunden und das Aufstellen der damit zusammenhängenden Behauptungen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre, haben diese Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7).
E. 6.6 Nach den vorstehenden Erwägungen sind in der Bedarfsaufstellung der Vor- instanz beim Gesuchsgegner (Urk. 18 S. 25 f.) die Mobilitätskosten von Fr. 170.– auf Fr. 570.– zu erhöhen und ist diese für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 mit Zahnarztkosten von Fr. 900.– zu ergänzen. Für den Zeitraum vom 8. März bis
30. November 2019 resultiert demnach beim Gesuchsgegner ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 4'129.30 (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 1'495.– [Wohnkos- ten] + Fr. 384.30 [Krankenkasse] + Fr. 50.– [Versicherung] + Fr. 80.– [Kommuni- kation] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 130.– [Parkplatz] + Fr. 570.– [Mobilitätskosten], für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 liegt er aufgrund der zu berücksichtigenden Zahnarztkosten um Fr. 900.– höher und beträgt Fr. 5'029.30.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommen die Art. 163 - 165 ZGB im Partnerschaftsschutz sinngemäss zur Anwendung (vgl. Art. 13 Abs. 1 PartG und Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG; Urk. 18 S. 10). Es wird vom Gesuchsgegner ver- schiedentlich auf die Unterschiede zum Eheschutz hingewiesen (Urk. 17 S. 7 und S. 11) und auch von der Vorinstanz ausgeführt, getrenntlebende Partner würden
- 27 - nicht mehr eine Versorgungsgemeinschaft bilden, jedoch noch in einer Solidar- gemeinschaft stehen (Urk. 18 S. 11 f.). Ungeachtet der in diesem Zusammenhang in der Literatur vielfach als massgeblich erachteten Vereinbarung der Partner über die Aufgabenteilung (vgl. u.a. FamKomm Eingetragene Partner- schaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 6 und N 9; Tuor/ Schnyder/Jungo, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 326; ZK-Freiburghaus, Art. 17 PartG N 16) kann der Grundsatz des Vorrangs der partnerschaftlichen Un- terhaltspflicht gegenüber den Sozialdiensten nicht ernstlich in Frage gestellt wer- den (vgl. Grütter/Summermatter, Das Partnerschaftsgesetz, in: FamPra.ch 2014, S. 452 und FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun eine Versorgungs- oder Solidarge- meinschaft anzunehmen ist und wie die Aufgabenteilung konkret vereinbart wur- de. Wäre dem nicht so, stünde es den Partnern frei, einvernehmlich die persönli- che Unterhaltspflicht auf die Sozialdienste abzuwälzen. Wie im Scheidungsrecht (vgl. KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 279 N 10) kann dies auch unter dem PartG nicht zulässig sein. Es kann folglich für die vorliegenden Verhältnisse festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, mit den nach Deckung seines Existenzminimums verfügbaren Mitteln den Gesuchsteller durch Unterhaltszah- lungen zumindest im Umfang einer resultierenden Unterdeckung zu unterstützen.
E. 7.2 Beim Gesuchsgegner resultiert nach der Deckung seines Grundbedarfs für die Zeitspanne vom 8. März bis 30. November 2019 ein Überschuss von Fr. 2'070.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 4'129.30), und für die Zeitspanne ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30).
E. 7.3 Da dem Gesuchsteller erst ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 840.– anzurechnen ist und zuvor kein Einkommen berücksichtigt werden kann, resultiert bei ihm in der Phase bis 30. September 2020 eine dem Grundbedarf entsprechende Unterdeckung von Fr. 3'077.40. Ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 reduziert sich die Unterdeckung aufgrund des hypo- thetischen Einkommens auf Fr. 2'322.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 840.–). Schliesslich ist in der Phase ab 1. April 2021 unter Berücksichtigung des höheren hypothetischen
- 28 - Einkommens von einer Unterdeckung von Fr. 1'482.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 1'680.–) auszugehen.
E. 7.4 Die Gegenüberstellung der Gesamteinkommen und der Grundbedarfe macht deutlich, dass vorliegend in sämtlichen Phasen ein Manko besteht. In der ersten Phase vom 8. März 2019 bis 30. November 2019 beläuft sich dieses mo- natlich auf Fr. 1'006.70, in der zweiten Phase vom 1. Dezember 2019 bis 30. Sep- tember 2020 monatlich auf Fr. 1'906.70, in der dritten Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 monatlich auf Fr. 1'151.70 und in der letzten Phase ab 1. April 2021 monatlich auf Fr. 311.70.
E. 7.5 Der Gesuchsgegner ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend für die Phase vom 8. März bis 30. November 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'070.– und sodann für die Phase ab 1. Dezem- ber 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'170.– zu bezahlen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da die Berufung teilweise gutzuheissen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO sowohl über die erstinstanzlichen als auch über die zweitinstanzlichen Prozess- kosten zu entscheiden. Dabei sind die nicht weiter begründeten Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2) mangels anderweitiger Hinwei- se als Anträge zu den Kostenfolgen zu interpretieren.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 8. März 2019 ge- trennt leben.
- Die Wohnung an der C._____-strasse … in … D._____ wird dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Logindaten für folgende Online-Konten − E-Mail B1._____@hotmail.com; - 4 - − E-Mail B2._____@gmail.com; − Facebook B._____; − Instagram B._____; innert zehn Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'570.70 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
- März 2019.
- Das Begehren des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'257.50 Total
- Die Kosten werden zu drei Viertel dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'692.50 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilung)
- (Rechtsmittel) - 5 - Berufungsanträge: A. Gesuchsgegner und Berufungskläger (Urk. 17 S. 2): "1. Es sei der Antrag auf Unterhalt des Gesuchstellers vollumfänglich ab- zuweisen. Eventualiter sei ein Unterhalt für die Dauer von drei Monaten in der Höhe von CHF 800 festzulegen.
- Es sei dem Berufungskläger eine Prozesskostenentschädigung zuzu- sprechen und diese dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- Es seien dem Gesuchsteller die unnötig verursachten Prozesskosten aufzuerlegen.
- Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
- Oktober 2019 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der nachfolgenden Begründung zu überweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungfolgen zu lasten des Gesuch- stellers und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 17 S. 2): "II. Verfahrensantrag
- Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen sei aufzuschieben.
- Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
- Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt X._____, St. Gallen, ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizugeben." B. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter (Urk. 29 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MWST." Prozessuale Anträge (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14 [sinngemäss]):
- Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. - 6 -
- Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens ausmachend Fr. 6'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, sowie einen gerichtlich bestimmten Betrag für die Gerichtskosten zu bezahlen. Erwägungen: A. Prozessgeschichte
- Die Parteien haben am tt. Juni 2017 ihre Partnerschaft eintragen lassen (Urk. 1 S. 3). Seit dem 8. März 2019 leben sie getrennt (Urk. 18 S. 32). Mit Einga- be vom 10. Mai 2019 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfol- gend: Gesuchsteller) das vorliegende Partnerschaftsschutzverfahren bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem am 31. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzliche Entscheid entnommen werden (Urk. 18 S. 5).
- Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den ein- gangs genannten Anträgen (Urk. 16 und Urk. 17). Nach Eingang der Stellung- nahme des Gesuchstellers zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 24), welche innert der mit Verfügung vom
- Dezember 2019 angesetzten Frist erfolgte (Urk. 23), wurde mit Verfügung vom
- Januar 2020 für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und das diesbezügliche Gesuch im Übrigen abgewiesen (Urk. 26). Die Berufungsantwort vom 31. Januar 2020 (Urk. 29) erfolgte innert der mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angesetzten Frist (Urk. 27) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt (Urk. 30). Die dem Gesuchsgegner mit gleicher Verfügung eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Gesuchstellers betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 30) verstrich ungenutzt; ein entsprechendes Frister- streckungsgesuch (Urk. 31) wurde aufgrund der bereits abgelaufenen Frist mit Verfügung vom 6. März 2020 abgewiesen (Urk. 32). - 7 -
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales
- Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind einzig die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Die Dis- positivziffern 1-3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Partnerschaftsschutzent- scheids blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erst- instanzlichen Kostenauflagen. Es ist demnach vorzumerken, dass Dispositivzif- fern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwach- sen sind.
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
- In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
- Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht - 8 - überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
- Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
- September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
- Zwar gilt im Partnerschaftsschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 306 ZPO in Ver- bindung mit Art. 272 ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die rele- vanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 63; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3). - 9 - C. Unterhalt
- Den Parteien ist vorab zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Darlegung der Grundsätze des Unterhaltsrechts nach PartG zutreffend ist (Urk. 17 S. 5 und Urk. 29 S. 3). Es kann insoweit auf entsprechende Ausführungen verwiesen wer- den (Urk. 18 S. 10 ff.). Ebenso sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Verfahrensgrundsätzen des Partnerschaftschutzverfahrens und insbeson- dere zum dabei geltenden Beweismass und der vorliegend anzuwendenden Be- messungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung; Urk. 18 S. 5 f. und S. 12 f.) richtig, weshalb auch darauf zu verweisen ist.
- Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise in erster Linie, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Wei- ter moniert er die vorinstanzliche Berechnungsweise seines eigenen Einkommens und alsdann gewisse Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien. In ebendieser Reihenfolge sind diese Vorbringen nachfolgend abzuhandeln.
- Einkommen des Gesuchstellers 3.1 Die Vorinstanz ging mit Verweis auf den Leistungsentscheid des Sozialamts der Stadt D._____ (Urk. 10/9) davon aus, dass der Gesuchsteller gegenwärtig keine Einkünfte erziele und bislang in der Schweiz auch nie einer geregelten Ar- beit nachgegangen sei. Da dieser über keine abgeschlossene Ausbildung verfü- ge, kaum Deutsch spreche und diverse gesundheitliche Probleme habe, werde es ihm in absehbarer Zeit nicht möglich sein, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei deshalb weder möglich noch zumutbar (Urk. 18 S. 14 ff.). 3.2 Der Gesuchsgegner argumentiert, die Vorinstanz habe es unterlassen fest- zustellen, dass der Gesuchsteller zumutbare Arbeitsbemühungen mutwillig unter- lassen habe. Ausserdem seien die vom Gesuchsteller ausgeführten regelmässi- gen Reinigungsarbeiten durch die eingereichten Textnachrichten (Urk. 13/14-15) belegt worden, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, diese seien nicht bewiesen. Eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei weiter - 10 - nicht belegt, was namentlich die nach dem Unfall durch den Gesuchsteller ausge- führten Reinigungsarbeiten und die Tätigkeit als Zeitungsverteiler zeigten. Die Parteien hätten vor der Einreise des Gesuchstellers vereinbart, dass dieser noch im Ausland einen Sprachkurs absolvieren und in der Schweiz eine Arbeit aufneh- men würde. Es sei in diesem Sinne eine Teilung der Arbeitslast vereinbart gewe- sen, der Gesuchsteller habe sich daran jedoch nicht gehalten. Ausserdem habe er dem Gesuchsteller finanzielle Mittel für einen Deutschkurs zur Verfügung ge- stellt, letzterer habe diese jedoch anderweitig verwendet. Dem Gesuchsteller sei es aus diesen Gründen und namentlich auch aufgrund seiner guten Englisch- kenntnisse zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 17 S. 5 ff.). 3.3 Der Gesuchsteller schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und betont zusätzlich die unfallbedingte deutliche Mobilitätseinschränkung seines rechten Arms. Er sei deshalb nicht arbeitsfähig, wobei er zudem weitere gesund- heitliche Probleme habe und auch psychisch belastet sei. Er habe im Übrigen auch zahlreiche Bewerbungen geschrieben und auch bei einfachen Arbeiten stets Absagen erhalten. Weiter bestreitet der Gesuchsteller, regelmässig Reinigungs- arbeiten ausgeführt zu haben. Die Erledigung solcher Arbeiten würden auch die erwähnten Textnachrichten nicht beweisen. Insgesamt sei ihm demnach zu Recht mangels Zumutbarkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden (Urk. 29 S. 4 f.). 3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen eines Partners, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Partner bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Sofern die Erzielung eines hypothetischen Einkommens als mög- lich und zumutbar erachtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umset- zung der rechtlichen Vorgaben vorzusehen. Fehlt indes die reale Möglichkeit ei- ner Einkommenssteigerung, muss eine solche jedenfalls in Fällen, in denen keine böswillige Einkommensreduktion vorliegt, ausser Betracht bleiben. Diesen Grund- satz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten und - 11 - dies hat auch für das Partnerschaftsrecht zu gelten (im Eheschutz: BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/ Vetterli, Art. 13 N 56). 3.5 Bisherige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers 3.5.1 Die Vorinstanz verwendete in ihrer Zusammenfassung zur Frage eines hy- pothetischen Einkommens einleitend – offensichtlich versehentlich – den Begriff "erwerbsfähig" anstatt "erwerbstätig" (Urk. 18 S. 17). Es kann indes ohne Weite- res davon ausgegangen werden, dass beide Parteien dieses Versehen erkannt haben und es keine Auswirkungen auf ihre Ausführungen hatte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.5.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz nicht davon aus, es sei nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller keine Reinigungsarbei- ten erbracht habe. Sie hielt solche in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für nicht massgebend (Urk. 18 S. 16 f.). Zutreffend mag sein, dass zufolge vereinzel- ter Putzeinsätze nicht auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit geschlossen wer- den kann. Unter diesen Umständen eine Erwerbstätigkeit gänzlich zu verneinen, erscheint dagegen nicht schlüssig. 3.5.3 Aus den vom Gesuchsgegner vorgelegten Textnachrichten (Urk. 13/14) ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 4. Juli 2019 – das Jahr ist zwar nicht an- gegeben, ergibt sich aber aus den Umständen – mitteilte, er reinige eine Woh- nung in Zürich sechs Stunden pro Woche für Fr. 25.– pro Stunde. Im zusätzlich vorgelegten Chat-Protokoll vom 9. Dezember 2018 erklärt der Gesuchsteller, während ungefähr vier Stunden eine Wohnung in Zürich … zu reinigen (Urk. 13/15). Den Beweiswert der vorgelegten Urkunden stellt der Gesuchsteller nicht in Frage. Es kann demnach als unbestritten gelten, dass die Nachrichten vom Gesuchsteller stammen und am 8. Dezember 2018 bzw. 4. Juli 2019 verfasst wurden (vgl. Urk. 12 S. 6). Mit dem Gesuchsteller kann festgehalten werden, dass die Urkunden nicht eine regelmässige Erwerbstätigkeit zu belegen vermögen (vgl. Urk. 29 S. 5). Indes erscheint gestützt darauf durchaus glaubhaft, dass der Ge- suchsteller sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 vereinzelt Reinigungsar- - 12 - beiten erledigte. Dahingehend sind auch die Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu verstehen (Prot. VI S. 18 f.). Dass diese Reinigungsarbeiten allenfalls nicht korrekt deklariert wurden (vgl. Urk. 18 S. 16 und Urk. 29 S. 5), beschlägt einen anderen Problemkreis und ändert nichts an vorgenannter Feststellung. 3.5.4 Dass der Gesuchsteller (im Rahmen eines Arbeitsvertrags des Gesuchs- gegners) für die E._____ AG Zeitungen verteilte, ist unbestritten und wurde auch im angefochtenen Urteil so festgehalten (Urk. 18 S. 16). Soweit in der Berufungs- schrift in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe während vier Monaten Zeitungen ausgetragen (Urk. 17 S. 6), fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsteller diese Tätigkeit während zwei Monaten ausgeführt habe (Urk. 18 S. 16). Auf die entsprechende Behauptung ist demnach nicht weiter einzugehen und diesbezüglich von der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung auszugehen. 3.5.5 Wie das Gesagte erhellt, moniert der Gesuchsgegner zu Recht die Erwä- gungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller während der Partnerschaft nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Inwiefern die glaubhaft gemachten Tä- tigkeiten des Gesuchstellers nicht massgeblich sein sollen, wie dies die Vo- rinstanz festhält (Urk. 18 S. 17), bleibt unklar. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich aus diesen zwei letztlich unbestritten gebliebenen Tätigkeiten ableiten, dass es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich war, in beschränktem Umfang zu arbeiten. 3.6 Gesundheitliche Einschränkungen des Gesuchstellers 3.6.1 Die Vorinstanz erachtete als glaubhaft, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stark beein- trächtige (Urk. 18 S. 17). Zutreffend weist der Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass die vorgängig abgehandelten Tätigkeiten durch den Gesuchsteller nach seinem Unfall vom 9. September 2018 ausgeführt wurden (Urk. 17 S. 6). Diese Behauptung wird vom Gesuchsteller nicht bestritten (Urk. 29 - 13 - S. 5). Die vorstehende Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt daher trotz der unfallbedingten Ein- schränkungen des rechten Arms des Gesuchstellers. 3.6.2 Weiter wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers urkundlich nicht ausgewiesen und geht eine solche auch aus dem Kurzaustritts- bericht des Zentrums F._____ vom 28. Mai 2019 (Urk. 10/7) nicht hervor. Weitere Arztberichte oder dergleichen liegen trotz geltend gemachter intensiver ärztlicher Behandlung nicht vor. Die Aussage des Gesuchstellers, er habe vor drei Wochen erfahren, dass er oft krank sei, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Prot. VI S. 20), ist derart vage, dass gestützt darauf ein die Erwerbstätigkeit beeinträchti- gender Umstand nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. Dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Folge betonte, der Gesuchsteller sei häufig müde und anfällig für Grippeerkrankungen (Prot. VI S. 29), ändert daran nichts. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu den medikamentösen Nebenwir- kungen (Prot. VI S. 20) stehen in Widerspruch zum Austrittsbericht des Zentrums F._____ (Urk. 10/7) und sind damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu Unrecht ist die Vorinstanz demnach von einer gesundheitsbedingten starken Beeinträchti- gung der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen. 3.7 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller mög- lich erscheint. Im weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers sprechen. Den tatsächlichen Gegebenheiten (u.a. fehlende abgeschlossene Ausbildung, fehlenden Deutschkenntnisse) ist im Rahmen der nachfolgenden Bemessung des hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen. 3.8 Bemessung des hypothetischen Einkommens 3.8.1 Zur Ermittlung der Höhe des zumutbaren Einkommens sind die Lohnstruk- turerhebungen des Bundesamts für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der be- - 14 - treffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1). 3.8.2 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung verfügt und kein Deutsch spricht (Urk. 18 S. 15 f.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist auf die gemachten Erörterungen zu verweisen. Entgegen der Vorinstanz ist folglich nicht von einer gesundheitlich bedingten Ein- schränkung auszugehen, welche die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit stark beeinträchtigen würde. Aufgrund der unfallbedingten Läsion des Ner- vus radialis des rechten Arms (vgl. Urk. 10/7) fallen allerdings gewisse Tätigkeiten ausser Betracht. Da es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit trotz seiner Ver- letzung möglich war, als Reinigungskraft tätig zu sein, ist von einer Tätigkeit in dieser Branche auszugehen. 3.8.3 Der Medianlohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte in der Altersgruppe des Gesuchstellers liegt in der Region Zürich gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) bei monatlich Fr. 3'362.– brutto (angewandte Kriterien: Region: Zürich, Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, Berufsgruppe: Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion], Wochenstunden: 40, ohne abgeschlossene Berufsausbil- dung, Alter: 33, Dienstjahre: 0, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftig- te, Aufenthaltsbewilligung Kat. B). Aufgrund der geringen Berufserfahrung und un- ter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist beim Gesuchsteller von einem etwas geringeren monatlichen Einkommen auszugehen. Das vom Gesuchsgeg- ner in der Berufungsbegründung behauptete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 2'800.– (Urk. 17 S. 9; im vorinstanzlichen Verfahren war der Gesuchsgegner noch von Fr. 3'400.– ausgegangen: Urk. 12 S. 6) erscheint aber als lebensnah und erzielbar. Hiervon ist demnach auszugehen. 3.9 Übergangsfrist Dem Gesuchsteller ist hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist muss in Anbetracht des - 15 - Zwecks und der Umstände angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten muss davon ausgegangen wer- den, dass es dem Gesuchsteller nicht umgehend gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden bzw. Kunden für seine Reinigungstätigkeit zu akquirieren. Es erweist sich deshalb als notwendig, ihm eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zu gewähren, um dann in einem Arbeitspensum von zunächst 30 % monatlich netto Fr. 840.– zu erwirtschaften. Dies erscheint als zumutbar und realistisch. In dieser zweiten Phase wird der Gesuchsteller gehalten sein, das Arbeitspensum auszu- bauen, weshalb nach weiteren sechs Monaten mit einem Pensum von 60 % und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'680.– zu rechnen ist. Darüberhin- ausgehende Regelungen erscheinen angesichts der mutmasslichen Geltungs- dauer einer Partnerschaftsschutzmassnahme als nicht notwendig. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchstellers als teilweise begründet erweist. Es ist diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen und, ausgehend von einer Tätigkeit als Reinigungskraft, für die Phase ab
- Oktober 2020 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 840.– netto pro Monat sowie für die für die Phase ab 1. April 2021 von einem solchen von Fr. 1'680.– pro Monat auszugehen.
- Einkommen des Gesuchsgegners 4.1 Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners wird von diesem nur hinsichtlich der berücksichtigten Gehaltsnebenleistung 'GA FVP' bemängelt und im Übrigen nicht in Zweifel gezogen (Urk. 17 S. 9). 4.2 Die Vorinstanz zog die Gehaltsnebenleistung GA FVP, welche auf der Lohnabrechnung des Gesuchsgegners mit Fr. 134.15 pro Monat erscheint (Urk. 8/4), nicht von dessen ausgewiesenen Nettolohn ab. Dies wird vom Ge- suchsgegner zu Recht bemängelt. Der genannte Betrag steht im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter-Generalabonnement, das er von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhält, und erscheint aus steuer- und sozialversicherungsrecht- lichen Gründen in seinen Lohnabrechnungen; zur Verfügung steht ihm dieser Be- - 16 - trag nicht. Ein Verzicht auf das Generalabonnement würde dem Gesuchsteller nichts bringen – der Gesuchsgegner erhielte deswegen nicht mehr Lohn (vgl. Prot. VI S. 27). Verwertbar dürfte es auch nicht sein, handelt es sich doch wie gesagt um ein Mitarbeiter-Generalabonnement. Dies hat zur Folge, dass auf seiner Seite nicht von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'300.–, sondern, wie von ihm beantragt (Urk. 17 S. 10), von einem solchen von Fr. 6'200.– pro Monat aus- zugehen ist. 4.3 Der Gesuchsteller vertritt in seiner Berufungsantwort die Ansicht, das vom Gesuchsgegner bei der E._____ AG erzielte Einkommen wäre korrekterweise für die Monate März 2019 bis Oktober 2019 anzurechnen gewesen. Zugleich betont er, die Einkommensberechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (Urk. 29 S. 11). Wollte der Gesuchsteller entgegen dem Wortlaut seiner Ausführungen gel- tend machen, das Einkommen aus dem Nebenerwerb sei für die fraglichen Mona- te anzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erörterte die spe- ziellen Hintergründe dieses Arbeitsverhältnisses zutreffend. Auch die daraus ge- zogene Konsequenz ist einleuchtend und nachvollziehbar (Urk. 18 S. 18). Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander. Es hat daher dabei zu bleiben, dass dieser vorübergehende Nebenverdienst nicht zu berücksichtigen ist.
- Bedarf des Gesuchstellers 5.1 Der Gesuchsgegner moniert die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz an- gerechnete Höhe des Grundbetrags und der Wohnkosten, die Höhe der Kranken- kassenkosten, der weiteren Gesundheitskosten, der Kommunikationskosten so- wie der Kosten für den öffentlichen Verkehr (Urk. 17 S. 7 ff.). 5.2 Wohnkosten 5.2.1 Der Gesuchsgegner lässt ausführen, es sei bei den Wohnkosten des Ge- suchstellers von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Ein Zimmer in ei- ner Wohngemeinschaft sei angesichts des Alters und Standes des Gesuchstellers angemessen. In D._____ und Umgebung seien (Stand 25. November 2019) 64 Zimmer für Fr. 750.– oder weniger verfügbar (Urk. 17 S. 8). - 17 - 5.2.2 Die Behauptung betreffend Wohngemeinschaft wurde erstmals in der Beru- fungsschrift aufgestellt und ist deshalb als Novum zu qualifizieren. Es ist nicht er- sichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Ausführungen bereits vorinstanzlich vorzubringen. Folglich hat diese Behauptung entsprechend der Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben. 5.2.3 Der Gesuchsgegner argumentiert ferner widersprüchlich, wenn er einerseits unbesehen der tatsächlichen Gegebenheiten ein Zimmer in einer Wohngemein- schaft für angemessen hält, andererseits aber die tatsächlichen Wohnkosten be- rücksichtigt haben will. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller in ei- nem Notzimmer untergebracht war und das Sozialamt der Stadt D._____ hierfür monatlich Fr. 2'573.– bezahlte (Prot. VI S. 8 und Urk. 10/8-9). Dieser Betrag kann zur Bestimmung der Wohnkosten namentlich aufgrund des vorläufigen Charakters (http://www.G._____.ch/….html) nicht massgeblich sein. Folglich kann nicht von den tatsächlichen Wohnkosten ausgegangen werden und es ist eine entspre- chende Schätzung angezeigt. Die nachvollziehbaren Überlegungen der Vo- rinstanz, welche zur Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 1'300.– pro Monat führen (Urk. 18 S. 20), wurden vom Gesuchsgegner berufungsweise nicht weiter beanstandet. Es ist deshalb auch in vorliegendem Verfahren von diesem Betrag auszugehen. 5.3 Grundbetrag 5.3.1 Der Gesuchsgegner macht beim Gesuchsteller wie vor erster Instanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– geltend. Die damals unbegründet gebliebene Höhe wird in der Berufungsschrift mit dem Umstand begründet, dass beim Gesuchstel- ler der Einzug in eine Wohngemeinschaft angemessen sei (Urk. 17 S. 8). 5.3.2 Die Begründung des Grundbetrags für alleinstehende Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist als Novum zu qualifizieren und der Gesuchsgegner aufgrund der Einschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren damit nicht zu hören. Es ist gerade Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass die Parteien Tatsachenbehauptungen vor Erstinstanz vorbringen und dadurch der - 18 - Prozess zweitinstanzlich nicht im Gesamten wiederholt werden muss (KU- KO ZPO-Brunner, Art. 317 N 4). 5.4 Krankenkassenkosten 5.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, was bedarfsreduzierend zu berücksichtigen sei. Weiter habe er in den Monaten März 2019 bis Mai 2019 die Krankenkassenprä- mien für den Gesuchsteller bezahlt, was ebenso berücksichtigt werden müsse (Urk. 17 S. 8). 5.4.2 Diese Behauptungen bringt der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsver- fahren vor, weshalb sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt wer- den können. Es wird weder ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss der er- wähnten Bestimmung seien erfüllt, noch ist dies ersichtlich. 5.5 Gesundheitskosten 5.5.1 Der Gesuchsgegner moniert, die vorinstanzlich im Bedarf des Gesuchstel- lers berücksichtigten Gesundheitskosten seien nicht ausgewiesen. Die auf den Unfall zurückzuführenden Kosten würden im Übrigen von der Unfallversicherung getragen. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Krank- heit des Gesuchstellers sei glaubhaft gemacht worden (Urk. 18 S. 20). 5.5.2 Zutreffend führt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aus, der Ge- suchsgegner habe vorinstanzlich selbst ausgeführt, die Franchise des Gesuch- stellers von Fr. 2'500.– sei im Jahr 2018 aufgebraucht worden und zudem seien Kosten für den Selbstbehalt von Fr. 700.– hinzugekommen (Urk. 29 S. 8 und Prot. VI S. 25 f.). Weshalb in Anbetracht dieses Umstands die Anrechnung der Franchise von Fr. 300.– und eines Selbstbehaltes von Fr. 700.– falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, auf welchen Umständen diese Gesundheitskosten gründen, zumal der Betrag explizit auch vom Gesuchsgegner bestätigt wurde. Die vorinstanzlich angerechneten Gesundheitskosten sind dem- nach zu belassen. - 19 - 5.6 Kommunikation Sowohl die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigten Kommunikationskosten und Serafe-Gebühren als auch die Kosten für die Haus- rat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 18 S. 20 f.) liegen unter den gerichtsübli- chen Ansätzen. Dennoch werden sie vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 17 S. 8). Soweit dies mit dem möglichen Einzug in eine Wohngemeinschaft begrün- det wird, ist der Gesuchsgegner aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO damit nicht zu hören (vgl. vorstehende Erwägung C. 5.2). Die weiter vorgebrachte Behauptung hinsichtlich eines günstigeren Mobilfunkvertrags bleibt von pauschaler Natur. Es wird weder ein konkreter Vertrag genannt, noch wird der Grund erklärt, der in vor- liegendem Fall eine Abweichung von den gerichtsüblichen Pauschalen rechtferti- gen würde. Mangels rechtsgenügender Rüge ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. 5.7 Mobilität 5.7.1 Der Gesuchsgegner beanstandet die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz angerechneten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 85.–, da dieser nicht arbeitstätig sei (Urk. 17 S. 9). 5.7.2 Es ist zutreffend, dass Mobilitätskosten als unumgängliche Berufsauslagen grundsätzlich nur bei erwerbstätigen Personen berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, nachfolgend: Kreisschreiben). Die geltend gemachten Therapiebesuche vermögen für sich genommen ein Abonnement nicht zu rechtfertigen, zumal die Kadenz und die weiteren Modalitäten gänzlich unklar bleiben und auch weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht an seinem Wohnort zum Arzt oder in die Therapie gehen kann. Die Behauptung wonach ein ZVV-Abonnement zum partnerschaftlichen Standard gehört habe (Urk. 29 S. 9), - 20 - ist aufgrund des resultierenden Mankos (vgl. nachfolgende Erwägung C. 7.4) ebenfalls nicht weiterführend, denn in erster Linie ist der partnerschaftsrechtliche Notbedarf der Parteien massgeblich und erst danach der gelebte Lebensstandard (FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 17 N 9 f.). Beim Ge- suchsteller sind mithin für die Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweist sich die Berufung als begründet. 5.7.3 Nachdem beim Gesuchsteller ab 1. Oktober 2020 von einem hypotheti- schen Arbeitspensum von 30 % und ab 1. April 2021 von einem solchen von 60 % auszugehen ist, sind vom 1. Oktober 2020 an auch Mobilitätskosten zu berück- sichtigen. Aufgrund des Umstands, dass Reinigungseinsätze zumeist nicht so ko- ordiniert werden können, dass sie sich nahtlos aneinanderreihen, und da vermu- tungsweise auch Haushalte ausserhalb von D._____ bedient werden sollen, er- scheinen die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 85.– für Mobilitätskosten für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 als angemessen. Hingegen ist auf die Berück- sichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu verzichten. Zum einen wurden solche nicht geltend gemacht – auch nicht in einem Eventualstand- punkt –, zum anderen ist von einem Teilzeitpensum auszugehen, bei welchem Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend anfallen. 5.8 Im Lichte der gemachten Erwägungen ist die vorinstanzliche Bedarfsaufstel- lung (Urk. 18 S. 22) einzig hinsichtlich der Position Mobilität und nur für die Phase bis 30. September 2020 zu ändern. Es ist demnach bis zum 30. September 2020 von einem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'077.40 (Fr. 1'200.– [Grund- betrag] + Fr. 1'300.– [Wohnkosten] + Fr. 394.10 [Krankenkasse] + Fr. 83.30 [Zu- sätzliche Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation inkl. Serafe-Gebühr] + Fr. 20.– [Versicherung]) auszugehen. Für die Phase ab 1. Oktober 2020 ist dieser Grundbedarf mit Mobilitätskosten von Fr. 85.– zu ergänzen und beläuft sich dem- nach auf die vorinstanzlich errechneten Fr. 3'162.40.
- Bedarf des Gesuchsgegners 6.1 Mobilitätskosten - 21 - 6.1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die berücksichtigten Kosten für sein Au- to seien zu tief ausgefallen. Nebst Parkplatz und Benzinkosten würden auch Be- triebskosten (Versicherung, Steuern, Autobahnabgabe, Unterhalt, Ersatzreifen, Reparaturen, Service) anfallen. Bei 12'384 km pro Jahr sei zumindest eine Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 angemessen. Es seien ihm deshalb gemäss Kreis- schreiben Fr. 600.– anzurechnen. Alleine die Fahrzeugversicherung seines BMW 220 D koste jährlich Fr. 1'586.– (Urk. 17 S. 10). 6.1.2 Vorinstanzlich wurden vom Gesuchsgegner Fr. 812.– als Mobilitätskosten und Fr. 130.– für den Parkplatz geltend gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte Fahrtkosten von Fr. 170.– pro Monat sowie die Parkplatzkosten in Höhe von Fr. 130.– monatlich (Urk. 18 S. 24). Dabei ging sie davon aus, dass der Gesuchs- gegner für seinen Arbeitsweg 48 km pro Arbeitstag zurücklegt. Geht man wie die Steuerbehörden von 240 Arbeitstagen pro Jahr aus und zieht man geschätzte 10 Tage pro Jahr ab, an denen der Gesuchsgegner mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zur Arbeit fahren kann (vgl. Prot. VI S. 25), sind dies 11'040 km pro Jahr. Al- lerdings ist der Kilometeransatz, mit dem die Vorinstanz rechnete, klar zu tief (vgl. BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3), und die Kritik des Gesuchs- gegners insoweit berechtigt. Unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten, ebenfalls unter den gerichtsüblichen Ansätzen liegenden Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 belaufen sich seine Arbeitswegskosten auf (gerun- det) Fr. 570.– pro Monat und liegen somit innerhalb des vom Kreisschreiben vor- gegebenen Rahmens. Dass diese Kosten beim Gesuchsgegner tatsächlich anfal- len, hat die Vorinstanz angesichts dessen Berufs und der damit verbundenen Schichtarbeit zu Recht als glaubhaft betrachtet. Dem Gesuchsgegner sind dem- zufolge Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 570.– pro Monat und private Parkplatz- kosten in Höhe von Fr. 130.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. 6.2 Verpflegungskosten des Gesuchsgegners 6.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner Fr. 220.– für auswärti- ge Verpflegung (Urk. 18 S. 24 und S. 26). - 22 - 6.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei beruflich im ganzen Land unter- wegs und könne keine Esssachen mit sich tragen. Er sei auf die Verpflegung in den Kantinen der H._____ angewiesen. Hierfür seien ihm zumindest die Fr. 360.– anzurechnen, die ihm sein Arbeitgeber hierfür, als "Regionalzulage" in der Lohn- abrechnung deklariert, zur Verfügung stelle (Urk. 17 S. 10). Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesuchsgegner sein Essen von zuhause mitnehmen könne und stellt in Abrede, dass dieser vom Arbeitgeber für das Es- sen eine als "Regionalzulage" in der Lohnabrechnung deklarierte Entschädigung erhalte (Urk. 29 S. 12). 6.2.3 Ob der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber eine in der Lohnabrech- nung als "Regionalzulage" deklarierte Essensentschädigung erhält oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Regionalzulage wurde von der Vorinstanz und wird auch im vorliegenden Verfahren als Einkommensbestandteil auf Seiten des Gesuchsgegners berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf hat derjenige Anrecht, dem aufgrund der Be- rufsausübung tatsächlich entsprechende Mehrkosten entstehen (Kreisschreiben III./3.2.). Dass solche Mehrkosten die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat übersteigen würden, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anderseits besteht aber auch kein Raum für die vom Gesuchsteller vorgebrachte Argumentation. Dass der Gesuchsgegner sich wäh- rend seiner Arbeitstätigkeit auswärtig verpflegt, wird vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen hat er einen Anspruch darauf, dass Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf berücksichtigt werden und muss er sich nicht damit begnügen, Esswaren von zuhause mitzunehmen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass andernfalls die entsprechende Regelung im Kreisschreiben entbehrlich wäre. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz für auswärtige Verpflegung berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat. 6.3 Gesundheitskosten des Gesuchsgegners 6.3.1 Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe es unterlassen, von ihm behauptete Gesundheitskosten zu berücksichtigen (Urk. 17 S. 11), ist unbe- gründet. Anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2019 wurden von seinem - 23 - Rechtsvertreter einzig die Krankenkassenprämien als im Bedarf zu berücksichti- gende Gesundheitskosten aufgeführt (Prot. VI S. 11 ff. i.V.m. Urk. 12 S. 9). Die durch eine Frage des Gerichts veranlasste Angabe des Gesuchsgegners persön- lich, dass von den in der Steuererklärung 2018 aufgeführten Gesundheitskosten für das Jahr 2018 ca. Fr. 1'500.– auf ihn entfallen seien (Prot. VI S. 25), stellt kei- ne Behauptung dar, solche Kosten würden während des Getrenntlebens, das erst im März des Folgejahres begonnen hat, anfallen und seien im Bedarf zu berück- sichtigen. In der Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner zwar Ausführungen zu einer Zahnbehandlung (dazu nachfolgend unter Erw. C. 6.3.2. ff.), konkrete Angaben zu anderweitigen Gesundheitskosten fehlen aber. Aus dem alleinigen Hinweis, der Gesuchsteller sei "mitunter" hospitalisiert gewesen (Urk. 17 S. 11), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3.2 Der Gesuchsgegner macht weiter mit Verweis auf drei Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 (Urk. 21/7) zwar monatliche Kosten von über Fr. 1'000.– für eine Zahnbehandlung geltend, führt aber in seiner nachfolgenden Bedarfsauf- stellung nur Fr. 900.– auf (Urk. 17 S. 11 und S. 13). 6.3.3 Mit Bezug auf Zahnbehandlungen verhält es sich so, dass nur die üblichen Kontrolluntersuchungen aus dem Grundbetrag zu leisten sind. Weitere Kosten für Zahnarztbehandlungen sind praxisgemäss separat zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007 S. 1236). 6.3.4 Der Gesuchsteller wendet vorab ein, es handle sich bei den behaupteten Kosten und den Kostenvoranschlägen um unechte Noven, welche nicht berück- sichtigt werden dürften (Urk. 29 S. 13). Angesichts dessen, dass die Kostenvor- anschläge vom 18. November 2019 datieren und somit nach Erlass des erstin- stanzlichen Entscheids erstellt wurden (Urk. 21/7), handelt es sich bei den geltend gemachten Zahnarztkosten offensichtlich um echte Noven, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO einzig ohne Verzug vorgebracht werden müssen. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit, nach- dem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen muss. Hat sich die neue - 24 - Tatsache vor Beginn oder während laufender Berufungsfrist verwirklicht oder wurde das neue Beweismittel in dieser Zeitspanne entdeckt, ist es mit der Beru- fungsschrift bzw. in der Berufungsantwort geltend zu machen (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7). Da die vorgelegten Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 mit der Berufungsschrift eingereicht wurden, wurden sie im genannten Sinne un- verzüglich vorgebracht, weshalb sie zu berücksichtigen sind. 6.3.5 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (Urk. 29 S. 13) liess der Gesuchsgegner bereits erstinstanzlich vorbringen, eine Zahnbehandlung sei an- stehend und dringend nötig (Urk. 12 S. 8). Soweit die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung in Frage gestellt wird (Urk. 29 S. 13), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner sich einer derart kostenintensiven und umfassenden Behandlung unterziehen würde, wenn dies nicht seine Notwendig- keit hätte. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesuchsgegner sich Zähne ersetzen lassen würde, um seinen Bedarf in die Höhe zu treiben, wie dies der Gesuchstel- ler behauptet (Urk. 29 S. 13). Auch die Offerte durch die Zahnärztin und den Zahntechniker sprechen hiergegen (Urk. 21/7). Im Übrigen fanden erste Behand- lungen bereits in einem Zeitpunkt statt, in dem der Vertreter des Gesuchsgegners das vorinstanzliche Urteil noch gar nicht entgegengenommen hatte (Urk. 16 S. 2; Urk. 21/7 S. 1 und S. 2) 6.3.6 Die eingereichten Kostenvoranschläge belaufen sich auf gesamthaft Fr. 41'451.90 (vgl. Urk. 21/7). Gemäss Angaben auf dem Kostenvoranschlag in der Höhe von Fr. 21'433.35 wurde mit der Vorbereitungsphase bereits begonnen (Urk. 21/7 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest diese Kosten si- cherlich anfallen werden. Allerdings weisen auch die weiteren zwei Kostenvoran- schläge Zahnbehandlungen und Zahntechnikarbeiten aus, deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint (Urk. 21/7 S. 2 f.). Der vom Gesuchsgegner in der Bedarfs- aufstellung geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 900.– (Urk. 17 S. 13) ist daher zu berücksichtigen, allerdings erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2019 an, weil er vorher nicht anfiel. Eine befristete Anrechnung dieses Betrags erweist sich aufgrund der Gesamthöhe und der beschränkten Wirkungsdauer der vorliegenden Massnahme nicht als angezeigt. - 25 - 6.4 Steuern 6.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei stossend, dass die Steuern nicht in seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Aufgrund der erwarteten hohen Ei- genständigkeit der Partner könnten diese, anders als im Eheschutz, im Partner- schaftsschutz nicht verpflichtet werden, sich zugunsten ihres Partners beim Fis- kus zu verschulden. Entsprechend seien ihm monatlich Fr. 550.– für die Steuern anzurechnen (Urk. 17 S. 11 f.). 6.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhalts- verpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so- lange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Per- sonen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zu- nächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten und alsdann jenes des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen. Je knapper die fi- nanziellen Verhältnisse also sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen. Dies bedeutet, dass vorliegend die klare Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zum Tragen kommt und folglich Steuern unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll. Diesem Anliegen ist auch im Partnerschaftsrecht Geltung zu ver- schaffen, ungeachtet der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Unterschiede des Partnerschaftsrechts (vgl. Urk. 17 S. 11 f.). Da vorliegend ein Manko besteht - 26 - (dazu nachfolgende Erwägung C. 7.4), können im Bedarf des Gesuchsgegners keine Steuern berücksichtigt werden. 6.5 Einbürgerungskosten und Wehrpflichtersatz Der Gesuchsgegner spricht zwar Einbürgerungskosten an, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 17 S. 12). Zudem wurden sie gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 21/8) allesamt vor der Fällung des angefochtenen Entscheids bezahlt, wes- halb sie als unechte Noven zu gelten haben. Das Schreiben des Amts für Militär und Zivilschutz datiert vom 7. Oktober 2019 und ist deshalb ebenfalls als unech- tes Novum zu qualifizieren (Urk. 21/9). Da es der Gesuchsgegner unterlässt dar- zulegen, weshalb die Einreichung der erwähnten Urkunden und das Aufstellen der damit zusammenhängenden Behauptungen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre, haben diese Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7). 6.6 Nach den vorstehenden Erwägungen sind in der Bedarfsaufstellung der Vor- instanz beim Gesuchsgegner (Urk. 18 S. 25 f.) die Mobilitätskosten von Fr. 170.– auf Fr. 570.– zu erhöhen und ist diese für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 mit Zahnarztkosten von Fr. 900.– zu ergänzen. Für den Zeitraum vom 8. März bis
- November 2019 resultiert demnach beim Gesuchsgegner ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 4'129.30 (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 1'495.– [Wohnkos- ten] + Fr. 384.30 [Krankenkasse] + Fr. 50.– [Versicherung] + Fr. 80.– [Kommuni- kation] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 130.– [Parkplatz] + Fr. 570.– [Mobilitätskosten], für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 liegt er aufgrund der zu berücksichtigenden Zahnarztkosten um Fr. 900.– höher und beträgt Fr. 5'029.30.
- Unterhaltsberechnung 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommen die Art. 163 - 165 ZGB im Partnerschaftsschutz sinngemäss zur Anwendung (vgl. Art. 13 Abs. 1 PartG und Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG; Urk. 18 S. 10). Es wird vom Gesuchsgegner ver- schiedentlich auf die Unterschiede zum Eheschutz hingewiesen (Urk. 17 S. 7 und S. 11) und auch von der Vorinstanz ausgeführt, getrenntlebende Partner würden - 27 - nicht mehr eine Versorgungsgemeinschaft bilden, jedoch noch in einer Solidar- gemeinschaft stehen (Urk. 18 S. 11 f.). Ungeachtet der in diesem Zusammenhang in der Literatur vielfach als massgeblich erachteten Vereinbarung der Partner über die Aufgabenteilung (vgl. u.a. FamKomm Eingetragene Partner- schaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 6 und N 9; Tuor/ Schnyder/Jungo, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 326; ZK-Freiburghaus, Art. 17 PartG N 16) kann der Grundsatz des Vorrangs der partnerschaftlichen Un- terhaltspflicht gegenüber den Sozialdiensten nicht ernstlich in Frage gestellt wer- den (vgl. Grütter/Summermatter, Das Partnerschaftsgesetz, in: FamPra.ch 2014, S. 452 und FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun eine Versorgungs- oder Solidarge- meinschaft anzunehmen ist und wie die Aufgabenteilung konkret vereinbart wur- de. Wäre dem nicht so, stünde es den Partnern frei, einvernehmlich die persönli- che Unterhaltspflicht auf die Sozialdienste abzuwälzen. Wie im Scheidungsrecht (vgl. KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 279 N 10) kann dies auch unter dem PartG nicht zulässig sein. Es kann folglich für die vorliegenden Verhältnisse festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, mit den nach Deckung seines Existenzminimums verfügbaren Mitteln den Gesuchsteller durch Unterhaltszah- lungen zumindest im Umfang einer resultierenden Unterdeckung zu unterstützen. 7.2 Beim Gesuchsgegner resultiert nach der Deckung seines Grundbedarfs für die Zeitspanne vom 8. März bis 30. November 2019 ein Überschuss von Fr. 2'070.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 4'129.30), und für die Zeitspanne ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30). 7.3 Da dem Gesuchsteller erst ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 840.– anzurechnen ist und zuvor kein Einkommen berücksichtigt werden kann, resultiert bei ihm in der Phase bis 30. September 2020 eine dem Grundbedarf entsprechende Unterdeckung von Fr. 3'077.40. Ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 reduziert sich die Unterdeckung aufgrund des hypo- thetischen Einkommens auf Fr. 2'322.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 840.–). Schliesslich ist in der Phase ab 1. April 2021 unter Berücksichtigung des höheren hypothetischen - 28 - Einkommens von einer Unterdeckung von Fr. 1'482.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 1'680.–) auszugehen. 7.4 Die Gegenüberstellung der Gesamteinkommen und der Grundbedarfe macht deutlich, dass vorliegend in sämtlichen Phasen ein Manko besteht. In der ersten Phase vom 8. März 2019 bis 30. November 2019 beläuft sich dieses mo- natlich auf Fr. 1'006.70, in der zweiten Phase vom 1. Dezember 2019 bis 30. Sep- tember 2020 monatlich auf Fr. 1'906.70, in der dritten Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 monatlich auf Fr. 1'151.70 und in der letzten Phase ab 1. April 2021 monatlich auf Fr. 311.70. 7.5 Der Gesuchsgegner ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend für die Phase vom 8. März bis 30. November 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'070.– und sodann für die Phase ab 1. Dezem- ber 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'170.– zu bezahlen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Da die Berufung teilweise gutzuheissen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO sowohl über die erstinstanzlichen als auch über die zweitinstanzlichen Prozess- kosten zu entscheiden. Dabei sind die nicht weiter begründeten Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2) mangels anderweitiger Hinwei- se als Anträge zu den Kostenfolgen zu interpretieren.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 1'800.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 457.50 Dolmetscherkosten dem Gesuchsteller zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen (Urk. 18 S. 33). - 29 - 2.2 Vor erster Instanz verlangte der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von min- destens Fr. 3'730.– pro Monat (Urk. 1 und Prot. VI S. 7). Der Gesuchsgegner ver- langte im Hauptstandpunkt die Abweisung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 12 S. 1). 2.3 Die mit vorliegendem Urteil zu sprechenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'070.– pro Monat für die Phase vom 8. März bis 30 November 2019 und von Fr. 1'170.– für die Phase ab 1. Dezember 2019 liegen Fr. 1'660.– respektive Fr. 2'560.– unter dem Antrag des Gesuchstellers, weshalb er diesbezüglich bei einer mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren zu rund 3/5 unterliegt. Da der Gesuchsteller hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe des Passes, der Iden- titätskarte und der Logindaten (Urk. 1 S. 2 und Prot. VI S. 7) vollumfänglich ob- siegt, erweist sich eine hälftige Kostenauflage als angemessen. Entsprechend ist auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Da dem Gesuch- steller für das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18 S. 32), ist der auf ihn entfal- lende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. 3.2 Der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt die Abwei- sung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 17 S. 2). Der Gesuchsteller ver- langte die Abweisung der Berufung (Urk. 29 S. 2). 3.3 Angesichts der dem Gesuchsteller mit nachfolgendem Erkenntnis zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge obsiegt der Gesuchsgegner, ausgehend von einer - 30 - mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren, zu rund 41 %, weshalb im zweit- instanzlichen Verfahren die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 ZPO zu 3/5 dem Gesuchsgegner und zu 2/5 dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Ferner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 11 und § 13 Anw- GebV auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die vom Gesuchsgegner an den Rechtsvertre- ter des Gesuchstellers zu leistende Parteientschädigung ist mithin auf Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, somit auf Fr. 646.20, zu beziffern.
- Progzesskostenbeitrag 4.1 Der Gesuchsteller ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspfleg, eventualiter um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags von Fr. 6'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14). 4.2 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt der Gesuchsstellung voraus. Auf zukünftige Verhältnisse darf nur ausnahmsweise abgestellt werden (Maier, Die Finanzierung von familienrechtli- chen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 818, 843 und 845). Es sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden, wobei nach dem Effektivitäts- grundsatz nur effektiv erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist und demnach noch im Streit liegende Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen sind (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635, 655) . 4.3 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung C. 7.2 kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner zum relevanten Zeitpunkt einen Überschuss von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30) erzielte und über kein liquides Vermögen - 31 - verfügte (Urk. 21/3). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags auf den Grundbe- trag von Fr. 300.– (Fr. 1'200 x 0.25; vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1 und BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6), der glaubhaft er- scheinenden Steuerlast von monatlich Fr. 550.– (Urk. 21/3) und der eigenen Pro- zess- und Anwaltskosten ist der Gesuchsgegner als nicht leistungsfähig einzu- schätzen und das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ohne weitere Erwägungen abzuweisen.
- Unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 17 S. 2) als auch der Gesuchsteller (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die aus der partnerschaftlichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrags an den anderen Partner geht jedoch der unentgeltli- chen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Janu- ar 2016, E. 2.1; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/ Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Einem bedürftigen Partner kann somit im Partnerschaftsschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Partner nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstel- lende Partei hat daher entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskos- tenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar- zulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskosten- beitrages verzichtet werden kann. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann nicht ohne weiteres abzuweisen, wenn die Mittellosigkeit der Gegenpartei evident ist (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass aufgrund des vom Gesuchsteller vorgelegten - 32 - Leistungsentscheids des Sozialamts D._____ Stadt vom 18. Juni 2019 (Urk. 10/9) die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als offensichtlich zu qualifizieren ist, wes- halb dennoch über das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege zu befinden ist. Auch die grundsätzlich falsche Reihenfolge der Anträge des Gesuchstellers (Antrag auf Prozesskostenbeitrag als Eventualbegehren zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege) schadet vorliegend nicht weiter. 5.3 Im Anschluss an das soeben Ausgeführte erübrigen sich weitere Ausführun- gen zur Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Zudem ist angesichts der unter den Erwägungen C. 7.2 ff. und D. 4.3 gemachten Ausführungen auch die Mittellosig- keit des Gesuchsgegners ausgewiesen. 5.4 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos war und die Par- teien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch einen Rechts- vertreter angewiesen waren, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____. Weiter sind die den Parteien auferlegten Gerichtskos- ten unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 31. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
- Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt. - 33 - Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'070.– rückwirkend ab 8. März 2019 bis 30. November 2019; − Fr. 1'170.– ab 1. Dezember 2019. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Gesuchsteller zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'257.50 wer- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen. - 34 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190061-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 15. April 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Partnerschaftsschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2019 (EG190001-K)
- 2 - Rechtsbegehren: A. Gesuchsteller (Urk. 1 und Prot. VI S. 6 f.):
1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 08. März 2019 aufgehoben sei und die Parteien seien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären;
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller innert einer kurzen, nicht erstreckbaren Frist Auskunft über sein Ein- kommen, Vermögen und Schulden zu geben und insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: − Sämtliche Lohnausweise 2017 und 2018 Gesuchsgegner; − Sämtliche Lohnabrechnungen Gesuchsgegner der letzten zwölf Monate; − Arbeitsverträge Gesuchsgegner; − Übersicht über sämtliche Vermögenswerte Gesuchsgegner; − Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti und Depots Gesuchsgegner der letzten zwei Monate inkl. aktuellem Kontostand; − Letzte zwei definitive Steuerveranlagungen Gesuchsgegner; − Steuererklärung 2018 Gesuchsgegner, sofern schon erstellt; − Krankenkassenpolice Gesuchsteller und Gesuchsgegner; − Mietvertrag Gesuchsgegner;
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller innert einer gerichtlich festgesetzten Frist die Logindaten der folgenden Konti aus- zuhändigen: − E-Mail B1._____@hotmail.com; − E-Mail B2._____@gmail.com; − Facebook B._____; − Instagram B._____.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller innert einer gerichtlich festgesetzten Frist folgende Dokumente auszu- händigen: − Peruanischer Pass Gesuchsteller; − Peruanische ID Gesuchsteller.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, dem Gesuchsteller während der Trennungszeit seit dem 08. März 2019 rückwirkend resp. monatlich vo- rauszahlbare Unterhaltsbeiträge in – nach Gewährung der Auskunft
- 3 - über die finanzielle Situation des Gesuchsgegners – noch zu beziffern- der Höhe, jedoch mindestens betragend CHF 3'730.– zu bezahlen;
6. Die Verpflichtung nach Rechtsbegehren Ziff. 5 (Trennungsunterhalt) sei nach Anhörung des Gesuchsgegners mit kurzer, nicht erstreckbarer Frist vorläufig bis zur Eheschutzverhandlung zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7% MWST. B. Gesuchsgegner (Urk. 12 S. 1): "1. Es sei von der Trennung per 8. März 2019 Vormerk zu nehmen.
2. Die partnerschaftliche Wohnung sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3. Das Gesuch auf Festlegung eines Unterhalts vom Gesuchsgegner an den Gesuchsteller sei abzuweisen. Eventualiter sei ein Unterhalt für die Dauer von drei Monaten in der Höhe von CHF 800 festzulegen.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen.
5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen und seine Lebenshaltungskosten offenzulegen.
6. Die Anträge betreffend Logindaten und Ausweispapieren seien als ge- genstandslos abzuschreiben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstel- lers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 31. Oktober 2019:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit dem 8. März 2019 ge- trennt leben.
2. Die Wohnung an der C._____-strasse … in … D._____ wird dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Logindaten für folgende Online-Konten − E-Mail B1._____@hotmail.com;
- 4 - − E-Mail B2._____@gmail.com; − Facebook B._____; − Instagram B._____; innert zehn Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'570.70 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
8. März 2019.
5. Das Begehren des Gesuchstellers um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 457.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'257.50 Total
7. Die Kosten werden zu drei Viertel dem Gesuchsgegner und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt, der Anteil des Gesuchstellers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'692.50 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel)
- 5 - Berufungsanträge: A. Gesuchsgegner und Berufungskläger (Urk. 17 S. 2): "1. Es sei der Antrag auf Unterhalt des Gesuchstellers vollumfänglich ab- zuweisen. Eventualiter sei ein Unterhalt für die Dauer von drei Monaten in der Höhe von CHF 800 festzulegen.
2. Es sei dem Berufungskläger eine Prozesskostenentschädigung zuzu- sprechen und diese dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3. Es seien dem Gesuchsteller die unnötig verursachten Prozesskosten aufzuerlegen.
4. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
31. Oktober 2019 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung im Sinne der nachfolgenden Begründung zu überweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungfolgen zu lasten des Gesuch- stellers und Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge (Urk. 17 S. 2): "II. Verfahrensantrag
1. Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen sei aufzuschieben.
2. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. III. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
1. Es sei dem Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt X._____, St. Gallen, ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizugeben." B. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter (Urk. 29 S. 2): "Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MWST." Prozessuale Anträge (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14 [sinngemäss]):
1. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
- 6 -
2. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungs- beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens ausmachend Fr. 6'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, sowie einen gerichtlich bestimmten Betrag für die Gerichtskosten zu bezahlen. Erwägungen: A. Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Juni 2017 ihre Partnerschaft eintragen lassen (Urk. 1 S. 3). Seit dem 8. März 2019 leben sie getrennt (Urk. 18 S. 32). Mit Einga- be vom 10. Mai 2019 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (nachfol- gend: Gesuchsteller) das vorliegende Partnerschaftsschutzverfahren bei der Vor- instanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem am 31. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzliche Entscheid entnommen werden (Urk. 18 S. 5).
2. Mit Eingabe vom 25. November 2019 erhob der Gesuchsgegner und Beru- fungskläger (nachfolgend: Gesuchsgegner) fristgerecht Berufung mit den ein- gangs genannten Anträgen (Urk. 16 und Urk. 17). Nach Eingang der Stellung- nahme des Gesuchstellers zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 24), welche innert der mit Verfügung vom
3. Dezember 2019 angesetzten Frist erfolgte (Urk. 23), wurde mit Verfügung vom
13. Januar 2020 für die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und das diesbezügliche Gesuch im Übrigen abgewiesen (Urk. 26). Die Berufungsantwort vom 31. Januar 2020 (Urk. 29) erfolgte innert der mit Verfügung vom 20. Januar 2020 angesetzten Frist (Urk. 27) und wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. Februar 2020 zugestellt (Urk. 30). Die dem Gesuchsgegner mit gleicher Verfügung eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Gesuchstellers betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 30) verstrich ungenutzt; ein entsprechendes Frister- streckungsgesuch (Urk. 31) wurde aufgrund der bereits abgelaufenen Frist mit Verfügung vom 6. März 2020 abgewiesen (Urk. 32).
- 7 -
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Prozessuales
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind einzig die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids. Die Dis- positivziffern 1-3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Partnerschaftsschutzent- scheids blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO gilt dies nicht für die erst- instanzlichen Kostenauflagen. Es ist demnach vorzumerken, dass Dispositivzif- fern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwach- sen sind.
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht
- 8 - überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern er- fährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwen- dung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
4. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumula- tiv ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom
24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
5. Zwar gilt im Partnerschaftsschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 306 ZPO in Ver- bindung mit Art. 272 ZPO). Dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. So tragen die Parteien wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die rele- vanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 63; OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3).
- 9 - C. Unterhalt
1. Den Parteien ist vorab zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Darlegung der Grundsätze des Unterhaltsrechts nach PartG zutreffend ist (Urk. 17 S. 5 und Urk. 29 S. 3). Es kann insoweit auf entsprechende Ausführungen verwiesen wer- den (Urk. 18 S. 10 ff.). Ebenso sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Verfahrensgrundsätzen des Partnerschaftschutzverfahrens und insbeson- dere zum dabei geltenden Beweismass und der vorliegend anzuwendenden Be- messungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung; Urk. 18 S. 5 f. und S. 12 f.) richtig, weshalb auch darauf zu verweisen ist.
2. Der Gesuchsgegner beanstandet berufungsweise in erster Linie, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller kein hypothetisches Einkommen anrechnete. Wei- ter moniert er die vorinstanzliche Berechnungsweise seines eigenen Einkommens und alsdann gewisse Positionen bei der Bedarfsberechnung der Parteien. In ebendieser Reihenfolge sind diese Vorbringen nachfolgend abzuhandeln.
3. Einkommen des Gesuchstellers 3.1 Die Vorinstanz ging mit Verweis auf den Leistungsentscheid des Sozialamts der Stadt D._____ (Urk. 10/9) davon aus, dass der Gesuchsteller gegenwärtig keine Einkünfte erziele und bislang in der Schweiz auch nie einer geregelten Ar- beit nachgegangen sei. Da dieser über keine abgeschlossene Ausbildung verfü- ge, kaum Deutsch spreche und diverse gesundheitliche Probleme habe, werde es ihm in absehbarer Zeit nicht möglich sein, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei deshalb weder möglich noch zumutbar (Urk. 18 S. 14 ff.). 3.2 Der Gesuchsgegner argumentiert, die Vorinstanz habe es unterlassen fest- zustellen, dass der Gesuchsteller zumutbare Arbeitsbemühungen mutwillig unter- lassen habe. Ausserdem seien die vom Gesuchsteller ausgeführten regelmässi- gen Reinigungsarbeiten durch die eingereichten Textnachrichten (Urk. 13/14-15) belegt worden, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, diese seien nicht bewiesen. Eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei weiter
- 10 - nicht belegt, was namentlich die nach dem Unfall durch den Gesuchsteller ausge- führten Reinigungsarbeiten und die Tätigkeit als Zeitungsverteiler zeigten. Die Parteien hätten vor der Einreise des Gesuchstellers vereinbart, dass dieser noch im Ausland einen Sprachkurs absolvieren und in der Schweiz eine Arbeit aufneh- men würde. Es sei in diesem Sinne eine Teilung der Arbeitslast vereinbart gewe- sen, der Gesuchsteller habe sich daran jedoch nicht gehalten. Ausserdem habe er dem Gesuchsteller finanzielle Mittel für einen Deutschkurs zur Verfügung ge- stellt, letzterer habe diese jedoch anderweitig verwendet. Dem Gesuchsteller sei es aus diesen Gründen und namentlich auch aufgrund seiner guten Englisch- kenntnisse zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 17 S. 5 ff.). 3.3 Der Gesuchsteller schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und betont zusätzlich die unfallbedingte deutliche Mobilitätseinschränkung seines rechten Arms. Er sei deshalb nicht arbeitsfähig, wobei er zudem weitere gesund- heitliche Probleme habe und auch psychisch belastet sei. Er habe im Übrigen auch zahlreiche Bewerbungen geschrieben und auch bei einfachen Arbeiten stets Absagen erhalten. Weiter bestreitet der Gesuchsteller, regelmässig Reinigungs- arbeiten ausgeführt zu haben. Die Erledigung solcher Arbeiten würden auch die erwähnten Textnachrichten nicht beweisen. Insgesamt sei ihm demnach zu Recht mangels Zumutbarkeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet worden (Urk. 29 S. 4 f.). 3.4 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen eines Partners, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Partner bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er ef- fektiv verdient. Sofern die Erzielung eines hypothetischen Einkommens als mög- lich und zumutbar erachtet wird, ist eine angemessene Übergangsfrist zur Umset- zung der rechtlichen Vorgaben vorzusehen. Fehlt indes die reale Möglichkeit ei- ner Einkommenssteigerung, muss eine solche jedenfalls in Fällen, in denen keine böswillige Einkommensreduktion vorliegt, ausser Betracht bleiben. Diesen Grund- satz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten und
- 11 - dies hat auch für das Partnerschaftsrecht zu gelten (im Eheschutz: BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/ Vetterli, Art. 13 N 56). 3.5 Bisherige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers 3.5.1 Die Vorinstanz verwendete in ihrer Zusammenfassung zur Frage eines hy- pothetischen Einkommens einleitend – offensichtlich versehentlich – den Begriff "erwerbsfähig" anstatt "erwerbstätig" (Urk. 18 S. 17). Es kann indes ohne Weite- res davon ausgegangen werden, dass beide Parteien dieses Versehen erkannt haben und es keine Auswirkungen auf ihre Ausführungen hatte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.5.2 Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners ging die Vorinstanz nicht davon aus, es sei nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller keine Reinigungsarbei- ten erbracht habe. Sie hielt solche in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit für nicht massgebend (Urk. 18 S. 16 f.). Zutreffend mag sein, dass zufolge vereinzel- ter Putzeinsätze nicht auf eine regelmässige Erwerbstätigkeit geschlossen wer- den kann. Unter diesen Umständen eine Erwerbstätigkeit gänzlich zu verneinen, erscheint dagegen nicht schlüssig. 3.5.3 Aus den vom Gesuchsgegner vorgelegten Textnachrichten (Urk. 13/14) ergibt sich, dass der Gesuchsteller am 4. Juli 2019 – das Jahr ist zwar nicht an- gegeben, ergibt sich aber aus den Umständen – mitteilte, er reinige eine Woh- nung in Zürich sechs Stunden pro Woche für Fr. 25.– pro Stunde. Im zusätzlich vorgelegten Chat-Protokoll vom 9. Dezember 2018 erklärt der Gesuchsteller, während ungefähr vier Stunden eine Wohnung in Zürich … zu reinigen (Urk. 13/15). Den Beweiswert der vorgelegten Urkunden stellt der Gesuchsteller nicht in Frage. Es kann demnach als unbestritten gelten, dass die Nachrichten vom Gesuchsteller stammen und am 8. Dezember 2018 bzw. 4. Juli 2019 verfasst wurden (vgl. Urk. 12 S. 6). Mit dem Gesuchsteller kann festgehalten werden, dass die Urkunden nicht eine regelmässige Erwerbstätigkeit zu belegen vermögen (vgl. Urk. 29 S. 5). Indes erscheint gestützt darauf durchaus glaubhaft, dass der Ge- suchsteller sowohl im Jahr 2018 als auch im Jahr 2019 vereinzelt Reinigungsar-
- 12 - beiten erledigte. Dahingehend sind auch die Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung zu verstehen (Prot. VI S. 18 f.). Dass diese Reinigungsarbeiten allenfalls nicht korrekt deklariert wurden (vgl. Urk. 18 S. 16 und Urk. 29 S. 5), beschlägt einen anderen Problemkreis und ändert nichts an vorgenannter Feststellung. 3.5.4 Dass der Gesuchsteller (im Rahmen eines Arbeitsvertrags des Gesuchs- gegners) für die E._____ AG Zeitungen verteilte, ist unbestritten und wurde auch im angefochtenen Urteil so festgehalten (Urk. 18 S. 16). Soweit in der Berufungs- schrift in Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe während vier Monaten Zeitungen ausgetragen (Urk. 17 S. 6), fehlt es an einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Gesuchsteller diese Tätigkeit während zwei Monaten ausgeführt habe (Urk. 18 S. 16). Auf die entsprechende Behauptung ist demnach nicht weiter einzugehen und diesbezüglich von der vorinstanzlichen Sachverhalts- feststellung auszugehen. 3.5.5 Wie das Gesagte erhellt, moniert der Gesuchsgegner zu Recht die Erwä- gungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller während der Partnerschaft nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Inwiefern die glaubhaft gemachten Tä- tigkeiten des Gesuchstellers nicht massgeblich sein sollen, wie dies die Vo- rinstanz festhält (Urk. 18 S. 17), bleibt unklar. In tatsächlicher Hinsicht lässt sich aus diesen zwei letztlich unbestritten gebliebenen Tätigkeiten ableiten, dass es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich war, in beschränktem Umfang zu arbeiten. 3.6 Gesundheitliche Einschränkungen des Gesuchstellers 3.6.1 Die Vorinstanz erachtete als glaubhaft, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stark beein- trächtige (Urk. 18 S. 17). Zutreffend weist der Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass die vorgängig abgehandelten Tätigkeiten durch den Gesuchsteller nach seinem Unfall vom 9. September 2018 ausgeführt wurden (Urk. 17 S. 6). Diese Behauptung wird vom Gesuchsteller nicht bestritten (Urk. 29
- 13 - S. 5). Die vorstehende Feststellung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt daher trotz der unfallbedingten Ein- schränkungen des rechten Arms des Gesuchstellers. 3.6.2 Weiter wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers urkundlich nicht ausgewiesen und geht eine solche auch aus dem Kurzaustritts- bericht des Zentrums F._____ vom 28. Mai 2019 (Urk. 10/7) nicht hervor. Weitere Arztberichte oder dergleichen liegen trotz geltend gemachter intensiver ärztlicher Behandlung nicht vor. Die Aussage des Gesuchstellers, er habe vor drei Wochen erfahren, dass er oft krank sei, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gehe (Prot. VI S. 20), ist derart vage, dass gestützt darauf ein die Erwerbstätigkeit beeinträchti- gender Umstand nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. Dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Folge betonte, der Gesuchsteller sei häufig müde und anfällig für Grippeerkrankungen (Prot. VI S. 29), ändert daran nichts. Die Ausführungen des Gesuchstellers zu den medikamentösen Nebenwir- kungen (Prot. VI S. 20) stehen in Widerspruch zum Austrittsbericht des Zentrums F._____ (Urk. 10/7) und sind damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu Unrecht ist die Vorinstanz demnach von einer gesundheitsbedingten starken Beeinträchti- gung der Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen. 3.7 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsteller mög- lich erscheint. Im weiteren sind auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die grundsätzliche Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers sprechen. Den tatsächlichen Gegebenheiten (u.a. fehlende abgeschlossene Ausbildung, fehlenden Deutschkenntnisse) ist im Rahmen der nachfolgenden Bemessung des hypothetischen Einkommens Rechnung zu tragen. 3.8 Bemessung des hypothetischen Einkommens 3.8.1 Zur Ermittlung der Höhe des zumutbaren Einkommens sind die Lohnstruk- turerhebungen des Bundesamts für Statistik heranziehen. Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der be-
- 14 - treffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 3.2; BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 3.2.2.1). 3.8.2 Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung verfügt und kein Deutsch spricht (Urk. 18 S. 15 f.). Hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist auf die gemachten Erörterungen zu verweisen. Entgegen der Vorinstanz ist folglich nicht von einer gesundheitlich bedingten Ein- schränkung auszugehen, welche die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit stark beeinträchtigen würde. Aufgrund der unfallbedingten Läsion des Ner- vus radialis des rechten Arms (vgl. Urk. 10/7) fallen allerdings gewisse Tätigkeiten ausser Betracht. Da es dem Gesuchsteller in der Vergangenheit trotz seiner Ver- letzung möglich war, als Reinigungskraft tätig zu sein, ist von einer Tätigkeit in dieser Branche auszugehen. 3.8.3 Der Medianlohn für Reinigungspersonal und Hilfskräfte in der Altersgruppe des Gesuchstellers liegt in der Region Zürich gemäss Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) bei monatlich Fr. 3'362.– brutto (angewandte Kriterien: Region: Zürich, Branche: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, Berufsgruppe: Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Stellung im Betrieb: Stufe 5 [ohne Kaderfunktion], Wochenstunden: 40, ohne abgeschlossene Berufsausbil- dung, Alter: 33, Dienstjahre: 0, Unternehmensgrösse: Weniger als 20 Beschäftig- te, Aufenthaltsbewilligung Kat. B). Aufgrund der geringen Berufserfahrung und un- ter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist beim Gesuchsteller von einem etwas geringeren monatlichen Einkommen auszugehen. Das vom Gesuchsgeg- ner in der Berufungsbegründung behauptete monatliche Nettoeinkommen von Fr. 2'800.– (Urk. 17 S. 9; im vorinstanzlichen Verfahren war der Gesuchsgegner noch von Fr. 3'400.– ausgegangen: Urk. 12 S. 6) erscheint aber als lebensnah und erzielbar. Hiervon ist demnach auszugehen. 3.9 Übergangsfrist Dem Gesuchsteller ist hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer der Übergangsfrist muss in Anbetracht des
- 15 - Zwecks und der Umstände angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2). Unter Be- rücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten muss davon ausgegangen wer- den, dass es dem Gesuchsteller nicht umgehend gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden bzw. Kunden für seine Reinigungstätigkeit zu akquirieren. Es erweist sich deshalb als notwendig, ihm eine Übergangsfrist von rund sechs Monaten zu gewähren, um dann in einem Arbeitspensum von zunächst 30 % monatlich netto Fr. 840.– zu erwirtschaften. Dies erscheint als zumutbar und realistisch. In dieser zweiten Phase wird der Gesuchsteller gehalten sein, das Arbeitspensum auszu- bauen, weshalb nach weiteren sechs Monaten mit einem Pensum von 60 % und einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'680.– zu rechnen ist. Darüberhin- ausgehende Regelungen erscheinen angesichts der mutmasslichen Geltungs- dauer einer Partnerschaftsschutzmassnahme als nicht notwendig. 3.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berufung mit Bezug auf das Einkommen des Gesuchstellers als teilweise begründet erweist. Es ist diesem gemäss den vorstehenden Erwägungen ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen und, ausgehend von einer Tätigkeit als Reinigungskraft, für die Phase ab
1. Oktober 2020 von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 840.– netto pro Monat sowie für die für die Phase ab 1. April 2021 von einem solchen von Fr. 1'680.– pro Monat auszugehen.
4. Einkommen des Gesuchsgegners 4.1 Die vorinstanzliche Berechnung des Einkommens des Gesuchsgegners wird von diesem nur hinsichtlich der berücksichtigten Gehaltsnebenleistung 'GA FVP' bemängelt und im Übrigen nicht in Zweifel gezogen (Urk. 17 S. 9). 4.2 Die Vorinstanz zog die Gehaltsnebenleistung GA FVP, welche auf der Lohnabrechnung des Gesuchsgegners mit Fr. 134.15 pro Monat erscheint (Urk. 8/4), nicht von dessen ausgewiesenen Nettolohn ab. Dies wird vom Ge- suchsgegner zu Recht bemängelt. Der genannte Betrag steht im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter-Generalabonnement, das er von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt erhält, und erscheint aus steuer- und sozialversicherungsrecht- lichen Gründen in seinen Lohnabrechnungen; zur Verfügung steht ihm dieser Be-
- 16 - trag nicht. Ein Verzicht auf das Generalabonnement würde dem Gesuchsteller nichts bringen – der Gesuchsgegner erhielte deswegen nicht mehr Lohn (vgl. Prot. VI S. 27). Verwertbar dürfte es auch nicht sein, handelt es sich doch wie gesagt um ein Mitarbeiter-Generalabonnement. Dies hat zur Folge, dass auf seiner Seite nicht von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'300.–, sondern, wie von ihm beantragt (Urk. 17 S. 10), von einem solchen von Fr. 6'200.– pro Monat aus- zugehen ist. 4.3 Der Gesuchsteller vertritt in seiner Berufungsantwort die Ansicht, das vom Gesuchsgegner bei der E._____ AG erzielte Einkommen wäre korrekterweise für die Monate März 2019 bis Oktober 2019 anzurechnen gewesen. Zugleich betont er, die Einkommensberechnung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden (Urk. 29 S. 11). Wollte der Gesuchsteller entgegen dem Wortlaut seiner Ausführungen gel- tend machen, das Einkommen aus dem Nebenerwerb sei für die fraglichen Mona- te anzurechnen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz erörterte die spe- ziellen Hintergründe dieses Arbeitsverhältnisses zutreffend. Auch die daraus ge- zogene Konsequenz ist einleuchtend und nachvollziehbar (Urk. 18 S. 18). Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht auseinander. Es hat daher dabei zu bleiben, dass dieser vorübergehende Nebenverdienst nicht zu berücksichtigen ist.
5. Bedarf des Gesuchstellers 5.1 Der Gesuchsgegner moniert die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz an- gerechnete Höhe des Grundbetrags und der Wohnkosten, die Höhe der Kranken- kassenkosten, der weiteren Gesundheitskosten, der Kommunikationskosten so- wie der Kosten für den öffentlichen Verkehr (Urk. 17 S. 7 ff.). 5.2 Wohnkosten 5.2.1 Der Gesuchsgegner lässt ausführen, es sei bei den Wohnkosten des Ge- suchstellers von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Ein Zimmer in ei- ner Wohngemeinschaft sei angesichts des Alters und Standes des Gesuchstellers angemessen. In D._____ und Umgebung seien (Stand 25. November 2019) 64 Zimmer für Fr. 750.– oder weniger verfügbar (Urk. 17 S. 8).
- 17 - 5.2.2 Die Behauptung betreffend Wohngemeinschaft wurde erstmals in der Beru- fungsschrift aufgestellt und ist deshalb als Novum zu qualifizieren. Es ist nicht er- sichtlich und wird nicht dargelegt, weshalb es dem Gesuchsgegner nicht möglich gewesen wäre, entsprechende Ausführungen bereits vorinstanzlich vorzubringen. Folglich hat diese Behauptung entsprechend der Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben. 5.2.3 Der Gesuchsgegner argumentiert ferner widersprüchlich, wenn er einerseits unbesehen der tatsächlichen Gegebenheiten ein Zimmer in einer Wohngemein- schaft für angemessen hält, andererseits aber die tatsächlichen Wohnkosten be- rücksichtigt haben will. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller in ei- nem Notzimmer untergebracht war und das Sozialamt der Stadt D._____ hierfür monatlich Fr. 2'573.– bezahlte (Prot. VI S. 8 und Urk. 10/8-9). Dieser Betrag kann zur Bestimmung der Wohnkosten namentlich aufgrund des vorläufigen Charakters (http://www.G._____.ch/….html) nicht massgeblich sein. Folglich kann nicht von den tatsächlichen Wohnkosten ausgegangen werden und es ist eine entspre- chende Schätzung angezeigt. Die nachvollziehbaren Überlegungen der Vo- rinstanz, welche zur Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 1'300.– pro Monat führen (Urk. 18 S. 20), wurden vom Gesuchsgegner berufungsweise nicht weiter beanstandet. Es ist deshalb auch in vorliegendem Verfahren von diesem Betrag auszugehen. 5.3 Grundbetrag 5.3.1 Der Gesuchsgegner macht beim Gesuchsteller wie vor erster Instanz einen Grundbetrag von Fr. 1'100.– geltend. Die damals unbegründet gebliebene Höhe wird in der Berufungsschrift mit dem Umstand begründet, dass beim Gesuchstel- ler der Einzug in eine Wohngemeinschaft angemessen sei (Urk. 17 S. 8). 5.3.2 Die Begründung des Grundbetrags für alleinstehende Personen in einer Haushaltsgemeinschaft ist als Novum zu qualifizieren und der Gesuchsgegner aufgrund der Einschränkungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren damit nicht zu hören. Es ist gerade Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass die Parteien Tatsachenbehauptungen vor Erstinstanz vorbringen und dadurch der
- 18 - Prozess zweitinstanzlich nicht im Gesamten wiederholt werden muss (KU- KO ZPO-Brunner, Art. 317 N 4). 5.4 Krankenkassenkosten 5.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, der Gesuchsteller habe Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, was bedarfsreduzierend zu berücksichtigen sei. Weiter habe er in den Monaten März 2019 bis Mai 2019 die Krankenkassenprä- mien für den Gesuchsteller bezahlt, was ebenso berücksichtigt werden müsse (Urk. 17 S. 8). 5.4.2 Diese Behauptungen bringt der Gesuchsgegner erstmals im Berufungsver- fahren vor, weshalb sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt wer- den können. Es wird weder ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss der er- wähnten Bestimmung seien erfüllt, noch ist dies ersichtlich. 5.5 Gesundheitskosten 5.5.1 Der Gesuchsgegner moniert, die vorinstanzlich im Bedarf des Gesuchstel- lers berücksichtigten Gesundheitskosten seien nicht ausgewiesen. Die auf den Unfall zurückzuführenden Kosten würden im Übrigen von der Unfallversicherung getragen. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Krank- heit des Gesuchstellers sei glaubhaft gemacht worden (Urk. 18 S. 20). 5.5.2 Zutreffend führt der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang aus, der Ge- suchsgegner habe vorinstanzlich selbst ausgeführt, die Franchise des Gesuch- stellers von Fr. 2'500.– sei im Jahr 2018 aufgebraucht worden und zudem seien Kosten für den Selbstbehalt von Fr. 700.– hinzugekommen (Urk. 29 S. 8 und Prot. VI S. 25 f.). Weshalb in Anbetracht dieses Umstands die Anrechnung der Franchise von Fr. 300.– und eines Selbstbehaltes von Fr. 700.– falsch sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es kann offen bleiben, auf welchen Umständen diese Gesundheitskosten gründen, zumal der Betrag explizit auch vom Gesuchsgegner bestätigt wurde. Die vorinstanzlich angerechneten Gesundheitskosten sind dem- nach zu belassen.
- 19 - 5.6 Kommunikation Sowohl die von der Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigten Kommunikationskosten und Serafe-Gebühren als auch die Kosten für die Haus- rat- und Haftpflichtversicherung (Urk. 18 S. 20 f.) liegen unter den gerichtsübli- chen Ansätzen. Dennoch werden sie vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 17 S. 8). Soweit dies mit dem möglichen Einzug in eine Wohngemeinschaft begrün- det wird, ist der Gesuchsgegner aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO damit nicht zu hören (vgl. vorstehende Erwägung C. 5.2). Die weiter vorgebrachte Behauptung hinsichtlich eines günstigeren Mobilfunkvertrags bleibt von pauschaler Natur. Es wird weder ein konkreter Vertrag genannt, noch wird der Grund erklärt, der in vor- liegendem Fall eine Abweichung von den gerichtsüblichen Pauschalen rechtferti- gen würde. Mangels rechtsgenügender Rüge ist auf diese Thematik nicht weiter einzugehen. 5.7 Mobilität 5.7.1 Der Gesuchsgegner beanstandet die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz angerechneten Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 85.–, da dieser nicht arbeitstätig sei (Urk. 17 S. 9). 5.7.2 Es ist zutreffend, dass Mobilitätskosten als unumgängliche Berufsauslagen grundsätzlich nur bei erwerbstätigen Personen berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, nachfolgend: Kreisschreiben). Die geltend gemachten Therapiebesuche vermögen für sich genommen ein Abonnement nicht zu rechtfertigen, zumal die Kadenz und die weiteren Modalitäten gänzlich unklar bleiben und auch weder dargetan wurde noch ersichtlich ist, weshalb der Gesuchsteller nicht an seinem Wohnort zum Arzt oder in die Therapie gehen kann. Die Behauptung wonach ein ZVV-Abonnement zum partnerschaftlichen Standard gehört habe (Urk. 29 S. 9),
- 20 - ist aufgrund des resultierenden Mankos (vgl. nachfolgende Erwägung C. 7.4) ebenfalls nicht weiterführend, denn in erster Linie ist der partnerschaftsrechtliche Notbedarf der Parteien massgeblich und erst danach der gelebte Lebensstandard (FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 17 N 9 f.). Beim Ge- suchsteller sind mithin für die Phase vor Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweist sich die Berufung als begründet. 5.7.3 Nachdem beim Gesuchsteller ab 1. Oktober 2020 von einem hypotheti- schen Arbeitspensum von 30 % und ab 1. April 2021 von einem solchen von 60 % auszugehen ist, sind vom 1. Oktober 2020 an auch Mobilitätskosten zu berück- sichtigen. Aufgrund des Umstands, dass Reinigungseinsätze zumeist nicht so ko- ordiniert werden können, dass sie sich nahtlos aneinanderreihen, und da vermu- tungsweise auch Haushalte ausserhalb von D._____ bedient werden sollen, er- scheinen die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 85.– für Mobilitätskosten für den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 als angemessen. Hingegen ist auf die Berück- sichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zu verzichten. Zum einen wurden solche nicht geltend gemacht – auch nicht in einem Eventualstand- punkt –, zum anderen ist von einem Teilzeitpensum auszugehen, bei welchem Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend anfallen. 5.8 Im Lichte der gemachten Erwägungen ist die vorinstanzliche Bedarfsaufstel- lung (Urk. 18 S. 22) einzig hinsichtlich der Position Mobilität und nur für die Phase bis 30. September 2020 zu ändern. Es ist demnach bis zum 30. September 2020 von einem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 3'077.40 (Fr. 1'200.– [Grund- betrag] + Fr. 1'300.– [Wohnkosten] + Fr. 394.10 [Krankenkasse] + Fr. 83.30 [Zu- sätzliche Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation inkl. Serafe-Gebühr] + Fr. 20.– [Versicherung]) auszugehen. Für die Phase ab 1. Oktober 2020 ist dieser Grundbedarf mit Mobilitätskosten von Fr. 85.– zu ergänzen und beläuft sich dem- nach auf die vorinstanzlich errechneten Fr. 3'162.40.
6. Bedarf des Gesuchsgegners 6.1 Mobilitätskosten
- 21 - 6.1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die berücksichtigten Kosten für sein Au- to seien zu tief ausgefallen. Nebst Parkplatz und Benzinkosten würden auch Be- triebskosten (Versicherung, Steuern, Autobahnabgabe, Unterhalt, Ersatzreifen, Reparaturen, Service) anfallen. Bei 12'384 km pro Jahr sei zumindest eine Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 angemessen. Es seien ihm deshalb gemäss Kreis- schreiben Fr. 600.– anzurechnen. Alleine die Fahrzeugversicherung seines BMW 220 D koste jährlich Fr. 1'586.– (Urk. 17 S. 10). 6.1.2 Vorinstanzlich wurden vom Gesuchsgegner Fr. 812.– als Mobilitätskosten und Fr. 130.– für den Parkplatz geltend gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte Fahrtkosten von Fr. 170.– pro Monat sowie die Parkplatzkosten in Höhe von Fr. 130.– monatlich (Urk. 18 S. 24). Dabei ging sie davon aus, dass der Gesuchs- gegner für seinen Arbeitsweg 48 km pro Arbeitstag zurücklegt. Geht man wie die Steuerbehörden von 240 Arbeitstagen pro Jahr aus und zieht man geschätzte 10 Tage pro Jahr ab, an denen der Gesuchsgegner mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zur Arbeit fahren kann (vgl. Prot. VI S. 25), sind dies 11'040 km pro Jahr. Al- lerdings ist der Kilometeransatz, mit dem die Vorinstanz rechnete, klar zu tief (vgl. BGer 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016, E. 5.3), und die Kritik des Gesuchs- gegners insoweit berechtigt. Unter Berücksichtigung der vom Gesuchsgegner gel- tend gemachten, ebenfalls unter den gerichtsüblichen Ansätzen liegenden Kilo- meterpauschale von Fr. 0.62 belaufen sich seine Arbeitswegskosten auf (gerun- det) Fr. 570.– pro Monat und liegen somit innerhalb des vom Kreisschreiben vor- gegebenen Rahmens. Dass diese Kosten beim Gesuchsgegner tatsächlich anfal- len, hat die Vorinstanz angesichts dessen Berufs und der damit verbundenen Schichtarbeit zu Recht als glaubhaft betrachtet. Dem Gesuchsgegner sind dem- zufolge Mobilitätskosten in Höhe von Fr. 570.– pro Monat und private Parkplatz- kosten in Höhe von Fr. 130.– pro Monat im Bedarf anzurechnen. 6.2 Verpflegungskosten des Gesuchsgegners 6.2.1 Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner Fr. 220.– für auswärti- ge Verpflegung (Urk. 18 S. 24 und S. 26).
- 22 - 6.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er sei beruflich im ganzen Land unter- wegs und könne keine Esssachen mit sich tragen. Er sei auf die Verpflegung in den Kantinen der H._____ angewiesen. Hierfür seien ihm zumindest die Fr. 360.– anzurechnen, die ihm sein Arbeitgeber hierfür, als "Regionalzulage" in der Lohn- abrechnung deklariert, zur Verfügung stelle (Urk. 17 S. 10). Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass der Gesuchsgegner sein Essen von zuhause mitnehmen könne und stellt in Abrede, dass dieser vom Arbeitgeber für das Es- sen eine als "Regionalzulage" in der Lohnabrechnung deklarierte Entschädigung erhalte (Urk. 29 S. 12). 6.2.3 Ob der Gesuchsgegner von seinem Arbeitgeber eine in der Lohnabrech- nung als "Regionalzulage" deklarierte Essensentschädigung erhält oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Die Regionalzulage wurde von der Vorinstanz und wird auch im vorliegenden Verfahren als Einkommensbestandteil auf Seiten des Gesuchsgegners berücksichtigt. Auf die Berücksichtigung von Mehrkosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf hat derjenige Anrecht, dem aufgrund der Be- rufsausübung tatsächlich entsprechende Mehrkosten entstehen (Kreisschreiben III./3.2.). Dass solche Mehrkosten die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat übersteigen würden, macht der Gesuchsgegner nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anderseits besteht aber auch kein Raum für die vom Gesuchsteller vorgebrachte Argumentation. Dass der Gesuchsgegner sich wäh- rend seiner Arbeitstätigkeit auswärtig verpflegt, wird vom Gesuchsteller nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen hat er einen Anspruch darauf, dass Mehrkosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf berücksichtigt werden und muss er sich nicht damit begnügen, Esswaren von zuhause mitzunehmen. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass andernfalls die entsprechende Regelung im Kreisschreiben entbehrlich wäre. Es bleibt daher bei den von der Vorinstanz für auswärtige Verpflegung berücksichtigten Fr. 220.– pro Monat. 6.3 Gesundheitskosten des Gesuchsgegners 6.3.1 Die Rüge des Gesuchsgegners, die Vorinstanz habe es unterlassen, von ihm behauptete Gesundheitskosten zu berücksichtigen (Urk. 17 S. 11), ist unbe- gründet. Anlässlich der Verhandlung vom 5. September 2019 wurden von seinem
- 23 - Rechtsvertreter einzig die Krankenkassenprämien als im Bedarf zu berücksichti- gende Gesundheitskosten aufgeführt (Prot. VI S. 11 ff. i.V.m. Urk. 12 S. 9). Die durch eine Frage des Gerichts veranlasste Angabe des Gesuchsgegners persön- lich, dass von den in der Steuererklärung 2018 aufgeführten Gesundheitskosten für das Jahr 2018 ca. Fr. 1'500.– auf ihn entfallen seien (Prot. VI S. 25), stellt kei- ne Behauptung dar, solche Kosten würden während des Getrenntlebens, das erst im März des Folgejahres begonnen hat, anfallen und seien im Bedarf zu berück- sichtigen. In der Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner zwar Ausführungen zu einer Zahnbehandlung (dazu nachfolgend unter Erw. C. 6.3.2. ff.), konkrete Angaben zu anderweitigen Gesundheitskosten fehlen aber. Aus dem alleinigen Hinweis, der Gesuchsteller sei "mitunter" hospitalisiert gewesen (Urk. 17 S. 11), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3.2 Der Gesuchsgegner macht weiter mit Verweis auf drei Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 (Urk. 21/7) zwar monatliche Kosten von über Fr. 1'000.– für eine Zahnbehandlung geltend, führt aber in seiner nachfolgenden Bedarfsauf- stellung nur Fr. 900.– auf (Urk. 17 S. 11 und S. 13). 6.3.3 Mit Bezug auf Zahnbehandlungen verhält es sich so, dass nur die üblichen Kontrolluntersuchungen aus dem Grundbetrag zu leisten sind. Weitere Kosten für Zahnarztbehandlungen sind praxisgemäss separat zu berücksichtigen, wenn sie gegenwärtig oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007 S. 1236). 6.3.4 Der Gesuchsteller wendet vorab ein, es handle sich bei den behaupteten Kosten und den Kostenvoranschlägen um unechte Noven, welche nicht berück- sichtigt werden dürften (Urk. 29 S. 13). Angesichts dessen, dass die Kostenvor- anschläge vom 18. November 2019 datieren und somit nach Erlass des erstin- stanzlichen Entscheids erstellt wurden (Urk. 21/7), handelt es sich bei den geltend gemachten Zahnarztkosten offensichtlich um echte Noven, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO einzig ohne Verzug vorgebracht werden müssen. Ohne Verzug bedeutet, dass die Partei das Novum bei der ersten Gelegenheit, nach- dem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend machen muss. Hat sich die neue
- 24 - Tatsache vor Beginn oder während laufender Berufungsfrist verwirklicht oder wurde das neue Beweismittel in dieser Zeitspanne entdeckt, ist es mit der Beru- fungsschrift bzw. in der Berufungsantwort geltend zu machen (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7). Da die vorgelegten Kostenvoranschläge vom 18. November 2019 mit der Berufungsschrift eingereicht wurden, wurden sie im genannten Sinne un- verzüglich vorgebracht, weshalb sie zu berücksichtigen sind. 6.3.5 Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (Urk. 29 S. 13) liess der Gesuchsgegner bereits erstinstanzlich vorbringen, eine Zahnbehandlung sei an- stehend und dringend nötig (Urk. 12 S. 8). Soweit die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung in Frage gestellt wird (Urk. 29 S. 13), erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner sich einer derart kostenintensiven und umfassenden Behandlung unterziehen würde, wenn dies nicht seine Notwendig- keit hätte. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesuchsgegner sich Zähne ersetzen lassen würde, um seinen Bedarf in die Höhe zu treiben, wie dies der Gesuchstel- ler behauptet (Urk. 29 S. 13). Auch die Offerte durch die Zahnärztin und den Zahntechniker sprechen hiergegen (Urk. 21/7). Im Übrigen fanden erste Behand- lungen bereits in einem Zeitpunkt statt, in dem der Vertreter des Gesuchsgegners das vorinstanzliche Urteil noch gar nicht entgegengenommen hatte (Urk. 16 S. 2; Urk. 21/7 S. 1 und S. 2) 6.3.6 Die eingereichten Kostenvoranschläge belaufen sich auf gesamthaft Fr. 41'451.90 (vgl. Urk. 21/7). Gemäss Angaben auf dem Kostenvoranschlag in der Höhe von Fr. 21'433.35 wurde mit der Vorbereitungsphase bereits begonnen (Urk. 21/7 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass zumindest diese Kosten si- cherlich anfallen werden. Allerdings weisen auch die weiteren zwei Kostenvoran- schläge Zahnbehandlungen und Zahntechnikarbeiten aus, deren Notwendigkeit glaubhaft erscheint (Urk. 21/7 S. 2 f.). Der vom Gesuchsgegner in der Bedarfs- aufstellung geltend gemachte Betrag von monatlich Fr. 900.– (Urk. 17 S. 13) ist daher zu berücksichtigen, allerdings erst ab dem Zeitraum vom 1. Dezember 2019 an, weil er vorher nicht anfiel. Eine befristete Anrechnung dieses Betrags erweist sich aufgrund der Gesamthöhe und der beschränkten Wirkungsdauer der vorliegenden Massnahme nicht als angezeigt.
- 25 - 6.4 Steuern 6.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, es sei stossend, dass die Steuern nicht in seinem Bedarf berücksichtigt worden seien. Aufgrund der erwarteten hohen Ei- genständigkeit der Partner könnten diese, anders als im Eheschutz, im Partner- schaftsschutz nicht verpflichtet werden, sich zugunsten ihres Partners beim Fis- kus zu verschulden. Entsprechend seien ihm monatlich Fr. 550.– für die Steuern anzurechnen (Urk. 17 S. 11 f.). 6.4.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhalts- verpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung zum Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum zu belassen, mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Daraus folgt aber auch, dass dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zu belassen ist als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so- lange die betreibungsrechtlichen Existenzminima der unterhaltsberechtigten Per- sonen nicht gedeckt sind. Wenn die Mittel sehr eingeschränkt sind, ist mithin zu- nächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten und alsdann jenes des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen. Je knapper die fi- nanziellen Verhältnisse also sind, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen. Dies bedeutet, dass vorliegend die klare Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG zum Tragen kommt und folglich Steuern unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 140 III 337 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll. Diesem Anliegen ist auch im Partnerschaftsrecht Geltung zu ver- schaffen, ungeachtet der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Unterschiede des Partnerschaftsrechts (vgl. Urk. 17 S. 11 f.). Da vorliegend ein Manko besteht
- 26 - (dazu nachfolgende Erwägung C. 7.4), können im Bedarf des Gesuchsgegners keine Steuern berücksichtigt werden. 6.5 Einbürgerungskosten und Wehrpflichtersatz Der Gesuchsgegner spricht zwar Einbürgerungskosten an, leitet daraus aber nichts ab (Urk. 17 S. 12). Zudem wurden sie gemäss den eingereichten Belegen (Urk. 21/8) allesamt vor der Fällung des angefochtenen Entscheids bezahlt, wes- halb sie als unechte Noven zu gelten haben. Das Schreiben des Amts für Militär und Zivilschutz datiert vom 7. Oktober 2019 und ist deshalb ebenfalls als unech- tes Novum zu qualifizieren (Urk. 21/9). Da es der Gesuchsgegner unterlässt dar- zulegen, weshalb die Einreichung der erwähnten Urkunden und das Aufstellen der damit zusammenhängenden Behauptungen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre, haben diese Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben (BK ZPO-Sterchi, Art. 317 N 7). 6.6 Nach den vorstehenden Erwägungen sind in der Bedarfsaufstellung der Vor- instanz beim Gesuchsgegner (Urk. 18 S. 25 f.) die Mobilitätskosten von Fr. 170.– auf Fr. 570.– zu erhöhen und ist diese für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 mit Zahnarztkosten von Fr. 900.– zu ergänzen. Für den Zeitraum vom 8. März bis
30. November 2019 resultiert demnach beim Gesuchsgegner ein monatlicher Grundbedarf von Fr. 4'129.30 (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 1'495.– [Wohnkos- ten] + Fr. 384.30 [Krankenkasse] + Fr. 50.– [Versicherung] + Fr. 80.– [Kommuni- kation] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 130.– [Parkplatz] + Fr. 570.– [Mobilitätskosten], für den Zeitraum ab 1. Dezember 2019 liegt er aufgrund der zu berücksichtigenden Zahnarztkosten um Fr. 900.– höher und beträgt Fr. 5'029.30.
7. Unterhaltsberechnung 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kommen die Art. 163 - 165 ZGB im Partnerschaftsschutz sinngemäss zur Anwendung (vgl. Art. 13 Abs. 1 PartG und Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG; Urk. 18 S. 10). Es wird vom Gesuchsgegner ver- schiedentlich auf die Unterschiede zum Eheschutz hingewiesen (Urk. 17 S. 7 und S. 11) und auch von der Vorinstanz ausgeführt, getrenntlebende Partner würden
- 27 - nicht mehr eine Versorgungsgemeinschaft bilden, jedoch noch in einer Solidar- gemeinschaft stehen (Urk. 18 S. 11 f.). Ungeachtet der in diesem Zusammenhang in der Literatur vielfach als massgeblich erachteten Vereinbarung der Partner über die Aufgabenteilung (vgl. u.a. FamKomm Eingetragene Partner- schaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 6 und N 9; Tuor/ Schnyder/Jungo, ZGB - Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, S. 326; ZK-Freiburghaus, Art. 17 PartG N 16) kann der Grundsatz des Vorrangs der partnerschaftlichen Un- terhaltspflicht gegenüber den Sozialdiensten nicht ernstlich in Frage gestellt wer- den (vgl. Grütter/Summermatter, Das Partnerschaftsgesetz, in: FamPra.ch 2014, S. 452 und FamKomm Eingetragene Partnerschaft/Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Dies hat unabhängig davon zu gelten, ob nun eine Versorgungs- oder Solidarge- meinschaft anzunehmen ist und wie die Aufgabenteilung konkret vereinbart wur- de. Wäre dem nicht so, stünde es den Partnern frei, einvernehmlich die persönli- che Unterhaltspflicht auf die Sozialdienste abzuwälzen. Wie im Scheidungsrecht (vgl. KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 279 N 10) kann dies auch unter dem PartG nicht zulässig sein. Es kann folglich für die vorliegenden Verhältnisse festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner verpflichtet ist, mit den nach Deckung seines Existenzminimums verfügbaren Mitteln den Gesuchsteller durch Unterhaltszah- lungen zumindest im Umfang einer resultierenden Unterdeckung zu unterstützen. 7.2 Beim Gesuchsgegner resultiert nach der Deckung seines Grundbedarfs für die Zeitspanne vom 8. März bis 30. November 2019 ein Überschuss von Fr. 2'070.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 4'129.30), und für die Zeitspanne ab 1. Dezember 2019 ein solcher von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30). 7.3 Da dem Gesuchsteller erst ab dem 1. Oktober 2020 ein hypothetisches Ein- kommen von Fr. 840.– anzurechnen ist und zuvor kein Einkommen berücksichtigt werden kann, resultiert bei ihm in der Phase bis 30. September 2020 eine dem Grundbedarf entsprechende Unterdeckung von Fr. 3'077.40. Ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 reduziert sich die Unterdeckung aufgrund des hypo- thetischen Einkommens auf Fr. 2'322.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 840.–). Schliesslich ist in der Phase ab 1. April 2021 unter Berücksichtigung des höheren hypothetischen
- 28 - Einkommens von einer Unterdeckung von Fr. 1'482.40 (Fr. 3'162.40 - Fr. 1'680.–) auszugehen. 7.4 Die Gegenüberstellung der Gesamteinkommen und der Grundbedarfe macht deutlich, dass vorliegend in sämtlichen Phasen ein Manko besteht. In der ersten Phase vom 8. März 2019 bis 30. November 2019 beläuft sich dieses mo- natlich auf Fr. 1'006.70, in der zweiten Phase vom 1. Dezember 2019 bis 30. Sep- tember 2020 monatlich auf Fr. 1'906.70, in der dritten Phase vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 monatlich auf Fr. 1'151.70 und in der letzten Phase ab 1. April 2021 monatlich auf Fr. 311.70. 7.5 Der Gesuchsgegner ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend für die Phase vom 8. März bis 30. November 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'070.– und sodann für die Phase ab 1. Dezem- ber 2019 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'170.– zu bezahlen. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da die Berufung teilweise gutzuheissen ist, ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO sowohl über die erstinstanzlichen als auch über die zweitinstanzlichen Prozess- kosten zu entscheiden. Dabei sind die nicht weiter begründeten Berufungsanträge Ziffer 2 und 3 des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 2) mangels anderweitiger Hinwei- se als Anträge zu den Kostenfolgen zu interpretieren.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 1'800.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 457.50 Dolmetscherkosten dem Gesuchsteller zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen (Urk. 18 S. 33).
- 29 - 2.2 Vor erster Instanz verlangte der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von min- destens Fr. 3'730.– pro Monat (Urk. 1 und Prot. VI S. 7). Der Gesuchsgegner ver- langte im Hauptstandpunkt die Abweisung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 12 S. 1). 2.3 Die mit vorliegendem Urteil zu sprechenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'070.– pro Monat für die Phase vom 8. März bis 30 November 2019 und von Fr. 1'170.– für die Phase ab 1. Dezember 2019 liegen Fr. 1'660.– respektive Fr. 2'560.– unter dem Antrag des Gesuchstellers, weshalb er diesbezüglich bei einer mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren zu rund 3/5 unterliegt. Da der Gesuchsteller hinsichtlich der Anträge auf Herausgabe des Passes, der Iden- titätskarte und der Logindaten (Urk. 1 S. 2 und Prot. VI S. 7) vollumfänglich ob- siegt, erweist sich eine hälftige Kostenauflage als angemessen. Entsprechend ist auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. Da dem Gesuch- steller für das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 18 S. 32), ist der auf ihn entfal- lende Teil einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen. 3.2 Der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren im Hauptstandpunkt die Abwei- sung des Antrags auf Unterhaltsleistung (Urk. 17 S. 2). Der Gesuchsteller ver- langte die Abweisung der Berufung (Urk. 29 S. 2). 3.3 Angesichts der dem Gesuchsteller mit nachfolgendem Erkenntnis zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge obsiegt der Gesuchsgegner, ausgehend von einer
- 30 - mutmasslichen Geltungsdauer von zwei Jahren, zu rund 41 %, weshalb im zweit- instanzlichen Verfahren die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 106 ZPO zu 3/5 dem Gesuchsgegner und zu 2/5 dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind. Ferner ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 11 und § 13 Anw- GebV auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die vom Gesuchsgegner an den Rechtsvertre- ter des Gesuchstellers zu leistende Parteientschädigung ist mithin auf Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, somit auf Fr. 646.20, zu beziffern.
4. Progzesskostenbeitrag 4.1 Der Gesuchsteller ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspfleg, eventualiter um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags von Fr. 6'000.–, zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14). 4.2 Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt der Gesuchsstellung voraus. Auf zukünftige Verhältnisse darf nur ausnahmsweise abgestellt werden (Maier, Die Finanzierung von familienrechtli- chen Prozessen, FamPra.ch 2019, S. 818, 843 und 845). Es sind die für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts entwickelten Grundsätze – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – analog anzuwenden, wobei nach dem Effektivitäts- grundsatz nur effektiv erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist und demnach noch im Streit liegende Unterhaltsbeiträge ausser Acht zu lassen sind (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635, 655) . 4.3 Unter Verweis auf vorstehende Erwägung C. 7.2 kann festgehalten werden, dass der Gesuchsgegner zum relevanten Zeitpunkt einen Überschuss von Fr. 1'170.70 (Fr. 6'200.– - Fr. 5'029.30) erzielte und über kein liquides Vermögen
- 31 - verfügte (Urk. 21/3). Unter Berücksichtigung eines Zuschlags auf den Grundbe- trag von Fr. 300.– (Fr. 1'200 x 0.25; vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1 und BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6), der glaubhaft er- scheinenden Steuerlast von monatlich Fr. 550.– (Urk. 21/3) und der eigenen Pro- zess- und Anwaltskosten ist der Gesuchsgegner als nicht leistungsfähig einzu- schätzen und das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrags ohne weitere Erwägungen abzuweisen.
5. Unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 17 S. 2) als auch der Gesuchsteller (Urk. 24 S. 3 und Urk. 29 S. 14) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. 5.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die aus der partnerschaftlichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Leistung ei- nes Prozesskostenbeitrags an den anderen Partner geht jedoch der unentgeltli- chen Rechtspflege vor (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom 6. Janu- ar 2016, E. 2.1; FamKomm Eingetragene Partnerschaft/ Büchler/Vetterli, Art. 13 N 11). Einem bedürftigen Partner kann somit im Partnerschaftsschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Partner nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen. Eine gesuchstel- lende Partei hat daher entweder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskos- tenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar- zulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf die Beantragung eines Prozesskosten- beitrages verzichtet werden kann. Fehlt diese Begründung, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann nicht ohne weiteres abzuweisen, wenn die Mittellosigkeit der Gegenpartei evident ist (BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4). In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass aufgrund des vom Gesuchsteller vorgelegten
- 32 - Leistungsentscheids des Sozialamts D._____ Stadt vom 18. Juni 2019 (Urk. 10/9) die Mittellosigkeit des Gesuchstellers als offensichtlich zu qualifizieren ist, wes- halb dennoch über das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechts- pflege zu befinden ist. Auch die grundsätzlich falsche Reihenfolge der Anträge des Gesuchstellers (Antrag auf Prozesskostenbeitrag als Eventualbegehren zum Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege) schadet vorliegend nicht weiter. 5.3 Im Anschluss an das soeben Ausgeführte erübrigen sich weitere Ausführun- gen zur Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Zudem ist angesichts der unter den Erwägungen C. 7.2 ff. und D. 4.3 gemachten Ausführungen auch die Mittellosig- keit des Gesuchsgegners ausgewiesen. 5.4 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos war und die Par- teien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch einen Rechts- vertreter angewiesen waren, ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen, dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____. Weiter sind die den Parteien auferlegten Gerichtskos- ten unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Win- terthur vom 31. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ und dem Gesuchsgegner Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt.
- 33 - Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'070.– rückwirkend ab 8. März 2019 bis 30. November 2019; − Fr. 1'170.– ab 1. Dezember 2019. Die Unterhaltsbeiträge sind an den Gesuchsteller zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'257.50 wer- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 3/5 und dem Gesuchsteller zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vor- behalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.
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7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. April 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Schinz versandt am: mc