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LE190060

Eheschutz

Zürich OG · 2020-05-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben aktuell getrennt (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 2).

- 7 -

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 1.2 Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Angelegenheit. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts bildet das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Auskünften (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Auskunftsbegehren wurde im Hinblick auf eine strittige Auseinandersetzung der Parteien betreffend Unterhalt gestellt (vgl. oben Ziff. II.5.2). Dabei wurden die Unterhaltsforderungen nicht beziffert. Angesichts der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Parteien (vgl. oben Ziff. II.5.2.4), dürfte das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin an den ver- langten Auskünften entsprechend hoch ausfallen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, den Streitwert für das Auskunftsbegehren auf mindestens Fr. 100'000.– festzusetzen.

E. 1.3 In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzu- sprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gesuchsgegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/2-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc

E. 2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB (Urk. 1), welches sie im Rahmen ihrer Novenstellung- nahme vom 6. September 2019 ergänzte (Urk. 23). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 37 E. 1). Am 4. November 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 37).

E. 3 Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

18. November 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 35/1) Berufung mit den obgenannten An- trägen (Urk. 36). Der von ihr einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 41; Urk. 42). Da sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 3.1 Ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen werde es ihr ver- unmöglicht, den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder voll- ständig zu definieren. Denn insbesondere bezüglich der zu edierenden, detaillier- ten Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners ergäben sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht nur die Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners, sondern vielmehr auch ein grosser Teil derjenigen der Ge- suchstellerin und der drei Kinder. Die Gesuchstellerin besitze z.B. keine Belege über Ausgaben wie Krankenkassenbeiträge der Kinder, Versicherungen, Zahn- arzt- und Gesundheitskosten, Ferien mit den Kindern, Ausgaben für Gärtner, Handwerker, Putzpersonal usw. Solche Zahlungen seien jeweils vom Gesuchs- gegner veranlasst worden bzw. würden von diesem veranlasst. Entsprechende Belege befänden sich in der Buchhaltung des Gesuchsgegners, zu der die Ge- suchstellerin keinen Zugang habe. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt. Für den detaillierten Nachweis des gebührenden Unterhalts sei es nach dem Gesagten notwendig, die beantragte Edition gutzuheissen (Urk. 36 Rz 4 f.).

E. 3.2 Auch im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass diese unbestritten sei und habe gestützt darauf die Re- levanz des konkreten Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners verneint. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien einen sehr hohen Lebens- standard gelebt hätten, der mit dem in der Steuererklärung deklarierten Einkom- men des Gesuchsgegners nicht finanzierbar (gewesen) wäre. So ergäben sich al- leine unter Berücksichtigung der Kosten für die Privatschule der Kinder, der Hypo- thekarzinsen für das von der Familie bewohnte Haus, der Jahresmiete für das vom Gesuchsgegner bewohnte Haus, der Steuern und des "ungenügende[n] Un- terhaltsanteil[s] für die Familie" jährliche Ausgaben von über Fr. 300'000.–, dies noch ohne Berücksichtigung des täglichen Lebensbedarfs, der Auto-, Ferien- und Kommunikationskosten. Ferner gebe der Gesuchsgegner mindestens

- 13 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– pro Monat "privat" aus, was pro Jahr über Fr. 400'000.– ergäbe. Der Gesuchsgegner beharre aber auf dem von ihm ver- steuerten Betrag von rund Fr. 400'000.–. Damit bestreite er sinngemäss seine Leistungsfähigkeit, was die Vorinstanz nicht weiter beachtet habe (Urk. 36 Rz 9 f.).

E. 3.3 Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners verfüge die Gesuch- stellerin mit der Steuererklärung nicht über alle nötigen Informationen. Diese sei nämlich sowohl bezüglich der Einkünfte wie auch der Vermögenswerte des Ge- suchsgegners unvollständig. Dennoch habe die Vorinstanz die vom Gesuchsgeg- ner behaupteten Zahlen akzeptiert, anstatt ihn zur Offenlegung seines effektiven Einkommens zu verpflichten. Damit habe sie die Untersuchungs- und Offizialma- xime verletzt (Urk. 36 Rz 11). Die Gesuchstellerin habe im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten dar- getan, dass der Gesuchsgegner über zusätzliche, verheimlichte Einkommens- quellen verfüge und private Ausgaben für sich und die Familie zum Teil über Fir- menkonti bezahle. Es sei für sie sehr schwierig, langwierig und oft aussichtslos, überhaupt an relevante Informationen zu gelangen. Ihr Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Auskünften sei damit im Rahmen einer einstufigen Berech- nungsmethode gegeben (Urk. 36 Rz 14).

E. 3.4 Angesichts der fehlenden Transparenz seitens des Gesuchsgegners müsse zurzeit aber offenbleiben, ob das Gericht dereinst zur Berechnung des Un- terhalts die ein- oder zweistufige Methode anwenden werde. Diese Beurteilung werde erst nach Vorliegen der entsprechenden Auskünfte des Gesuchsgegners möglich sein. Der Gesuchsgegner selbst äussere sich widersprüchlich, zumal er einerseits von der Anwendbarkeit der einstufigen Methode ausgehe, andererseits aber sinngemäss seine Leistungsfähigkeit bestreite. Die Vorinstanz habe diesbe- züglich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Sie habe trotz geltender Un- tersuchungsmaxime vorschnell auf die einstufige Berechnungsmethode geschlos- sen und das Editionsbegehren nur unter diesem Aspekt geprüft. Aus den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin ergebe sich aber, dass die zuletzt gelebte Lebenshal- tung ohne die verlangten Unterlagen nicht zuverlässig ermittelt werden könne.

- 14 - Zudem lasse sich der eingereichten Steuererklärung entnehmen, dass Vermö- genswerte von insgesamt Fr. 2'825'388.– Schulden in der Höhe von Fr. 3'245'145.– gegenüberstünden, woraus ein Minussaldo von über Fr. 400'000.– resultiere. In Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz un- schwer feststellen müssen, dass trotz des hohen Einkommens nichts angespart worden sei. Daraus folge, dass vorliegend ebenso die zweistufige Berechnungs- methode zur Anwendung gelangen könnte, bei welcher auch das Einkommen und der Bedarf des Gesuchsgegners relevant seien. Auch unter diesem Gesichts- punkt sei das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Einsicht in die genannten Dokumente gegeben (vgl. Urk. 36 Rz 15-17).

4. Umfang der Auskunftspflicht / Rechtsschutzinteresse Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkre- ten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5C.219/2005 vom

1. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Um- fang des Auskunftsanspruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher da- rauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsan- sprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I- Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegat- ten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu ma- chen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.). Zur entsprechenden Substantiierungs- last hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses gehört nach der bundesgerichtlichen

- 15 - Rechtsprechung, dass der ansprechende Ehegatte in seinem Auskunftsbegehren die gewünschten Auskünfte oder Dokumente auflistet und präzis darlegt, welche Tatsachen zu klären sind und welche Personen (bzw. welche Dokumente) die entsprechenden Informationen beizubringen vermögen (BGer 5C.308/2001 vom

22. Januar 2001, E. 4a-b).

5. Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin 5.1 Die Gesuchstellerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, das Auskunftsrecht des Ehegatten bestehe voraussetzungslos wäh- rend der ganzen Ehedauer und sei nicht an eine strittige Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gebunden (Urk. 23 Rz 8). Sie machte gel- tend, sie wolle die verlangten Angaben über das Einkommen, das Vermögen und die Ausgaben des Gesuchsgegners kennen, weil sie gemäss Art. 170 ZGB einen Anspruch darauf habe (Urk. 23 Rz 9). Auch im Berufungsverfahren beruft sie sich darauf, dass selbst bei einem unbegründeten Auskunftsbegehren zumindest ein Anspruch auf Bekanntgabe des aktuellen Einkommens- und Vermögensstandes bestehe (vgl. Urk. 36 Rz 3). Wie die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4) zeigen, reicht aber die blosse Berufung auf Art. 170 ZGB zur Begründung eines schutz- würdigen Interesses nicht aus. 5.2 In Bezug auf ihren mit dem Auskunftsbegehren verfolgten Zweck machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend, sie sei im Hinblick auf die strit- tige Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend Unterhalt auf die ver- langten Informationen angewiesen, zumal ohne Einblick in die relevanten Unter- lagen keine realistischen Verhandlungen geführt werden könnten und sie ihre be- rechtigten Ansprüche nicht fundiert geltend machen könne (Urk. 1 Rz 4). 5.2.1 Hinsichtlich der zu klärenden Tatsachen berief sich die Gesuchstelle- rin im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich darauf, dass der Gesuchsgegner über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfüge, welche er ihr verschweige. Sie führte verschiedene Gründe auf, aufgrund welcher darauf zu schliessen sei, dass die Angaben des Gesuchsgegners in der Steuererklärung unvollständig und unrealistisch seien. Dabei machte sie insbesondere geltend, es

- 16 - wäre nicht möglich bzw. nicht möglich gewesen, nur mit dem deklarierten Ein- kommen und Vermögen des Gesuchsgegners den gelebten ehelichen Lebens- standard, die hohen Kosten des vom Gesuchsgegner gepflegten luxuriösen Le- bensstils, alle weiteren Ausgaben sowie die hauptsächlich in den letzten fünf Jah- ren erworbenen Immobilien und hochpreisigen Fahrzeuge zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 4; Urk. 23 Rz 2-7). Auch die Vorbringen der Gesuchstelle- rin zu den einzelnen herausverlangten Unterlagen zeigen, dass es ihr darum ging, die tatsächliche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln und dabei allenfalls auch noch nicht deklarierte Vermögenswerte aufzudecken: Sie führte nämlich aus, die mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b verlangten Kon- to- und Kreditkartenauszüge liessen Rückschlüsse auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners zu. Daher würden derartige Auskünfte vom Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB miterfasst. Dasselbe gelte für ihre Rechts- begehren Ziff. 1c und 1d, welche sowohl nicht deklariertes Einkommen als auch Vermögen beträfen. Auch das Rechtsbegehren Ziff. 1e zu den Buchungen über das Reisebüro betreffe zusätzliche Ausgaben aus nicht deklariertem Einkommen in unbekannter Höhe, da der Gesuchsgegner seit Jahren auf diese Weise zahlrei- che Ferien- und Freizeitreisen abwickle. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 1f verlang- ten Unterlagen stünden im Zusammenhang mit der Vermutung der Gesuchstelle- rin, dass der Gesuchsgegner massgeblich an Bezügen aus den Unternehmen (z.B. Dividendenzahlungen) oder direkten Abwicklungen über die Unternehmen (z.B. Wohnungsmiete, Privatreisen) beteiligt sei. Daher gehörten auch diese Aus- künfte zum Informationsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 ZGB. Lohnbuchhaltungen – wie sie die Gesuchstellerin mit Rechtsbegehren Ziff. 1g herausverlange – könnten u.a. Auskunft über die Höhe der finanziellen Unterstüt- zungen geben, welche der Gesuchsgegner seinen Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester) und allfälligen weiteren Personen (Freundin AN._____) seit Jahren über "diese Unternehmen" zukommen lasse, obwohl keine dieser Personen für die Unternehmen arbeite. Diese freiwilligen privaten Zahlungen des Gesuchsgegners seien ebenfalls als Bestandteile seines effektiven Einkommens zu werten. Der Grundbesitz in D._____, über welchen sie mit ihrem Rechtsbegeh- ren Ziff. 1h Auskunft verlange, sei in den Steuererklärungen nicht deklariert. Die-

- 17 - ser sei aber im Rahmen von Art. 170 ZGB sowohl bezüglich der Erträge (z.B. Miet- und Pachteinnahmen) als auch der aus Einkommen erworbenen Vermö- genswerte relevant (vgl. zum Ganzen Urk. 23 Rz 12-16). 5.2.2 Entgegen ihrer Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. oben Ziff. 3.1) verlangte die Gesuchstellerin die Einsicht in die Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners nicht, um den Bedarf für sich und die Kinder zu ermitteln, sondern, weil sie daraus auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners schliessen wollte (vgl. oben Ziff. 5.2.1). Zwar machte sie vor Vorinstanz geltend, dass die Edition aller angeführten Urkunden zudem erforder- lich sei, weil der Gesuchsgegner zahlreiche private Ausgaben für sich, für die Ge- suchstellerin und für die drei Kinder jeweils über Firmenkonti abgewickelt hätte bzw. abwickeln würde, und weil er der Gesuchstellerin und den Kindern den An- spruch auf die Weiterführung des üblichen ehelichen Lebensstandards trotz le- bensprägender Ehe abspreche (Urk. 1 Rz 5). Damit hat die Gesuchstellerin aber nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder nicht definieren könne. Solches geht – entgegen der gesuchstelle- rischen Ansicht (vgl. Urk. 36 Rz 16 sowie oben Ziff. 3.4) – auch nicht implizit aus ihren vorinstanzlichen Ausführungen hervor. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Behauptungen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 37 E. 6.8-6.9) – unsubstantiiert, zumal sie weder ausführte, welche Bedarfspositio- nen vom Gesuchsgegner beglichen worden sein sollen, noch betreffend welchen Ausgaben sie über keine eigenen Belege verfügen soll. Soweit die Gesuchstelle- rin dies im Berufungsverfahren nachholt (vgl. Urk. 36 Rz 5 sowie oben Ziff. 3.1), sind ihre Vorbringen verspätet und haben entsprechend unberücksichtigt zu blei- ben (vgl. oben Ziff. 1.2). Insofern ist nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Die diesbezügliche Rüge der Verlet- zung der Untersuchungsmaxime (vgl. oben Ziff. 3.1) ist unbegründet. Soweit die Gesuchstellerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kre- ditkartenabrechnung des Gesuchsgegners aktenwidrige Feststellungen vorwirft (vgl. Urk. 36 Rz 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Ge-

- 18 - suchstellerin hat die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Erwägungen die im Recht liegende Kreditkartenabrechnung nämlich nicht als unwesentlich beurteilt (Urk. 37 E. 6.9). Vielmehr hat sie an besagter Stelle ausgeführt, es sei weder er- sichtlich, noch habe die Gesuchstellerin dargelegt, inwiefern die in der Kreditkar- tenabrechnung aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt seien. Die ent- sprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 36 Rz 12) gehen damit an der Sache vorbei. 5.2.3 Auch den Standpunkt, wonach die Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners bestritten sein soll (vgl. oben Ziff. 3.2), nimmt die Gesuchstellerin erst- mals im Berufungsverfahren ein. Vor Vorinstanz stellte sie nämlich nicht in Frage, dass der Gesuchsgegner nach wie vor über genügend Mittel verfügt, um den Ge- samtbedarf der Familie zu decken. Im Gegenteil, sie machte selbst geltend, dass er sämtliche Ausgaben (namentlich die Kosten des gelebten ehelichen Lebens- standards und des von ihm gepflegten luxuriösen Lebensstils) nach wie vor tat- sächlich zu decken vermöge (Urk. 23 Rz 10). Soweit die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren ergänzende Behauptungen betreffend die Ausgaben der Familie aufstellt (vgl. Urk. 36 Rz 10), ist sie mit ihren Vorbringen ausgeschlossen, zumal sie deren Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO in keiner Weise darlegt (vgl. oben E. 1.2). Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesuchsgegner an- erkennt im vorliegenden Verfahren die in der Steuererklärung 2017 deklarierten Jahreseinkünfte der Parteien (vgl. Urk. 15 Rz 5-9 und Rz 18). Darin aufgeführt sind Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners von Fr. 394'187.–, Erwerbseinkünfte der Gesuchstellerin von Fr. 77'864.–, Vermögenserträge von Fr. 412.– aus Wert- schriften und von Fr. 35'040.– aus Liegenschaften sowie weitere Einkünfte ohne nähere Bezeichnung von Fr. 1'764.– und mithin Gesamteinkünfte der Parteien von Fr. 509'267.– (vgl. Urk. 24/2). Zu seinen Ausgaben hat sich der Gesuchsgeg- ner zwar nicht geäussert (vgl. Urk. 15 und Urk. 30), doch hat er das gesuchstelle- rische Vorbringen, wonach er sämtliche Ausgaben der Familie nach wie vor zu decken vermöge, nicht bestritten (vgl. Urk. 30 Rz 9 f.). Insofern kann – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht davon ausgegangen werden, der Ge- suchsgegner habe seine Leistungsfähigkeit sinngemäss bestritten. Alles in allem sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Ge-

- 19 - suchsgegners damit nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Untersuchungs- maxime ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 5.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, werden Unterhaltsbeiträge in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der einstufig- konkreten Methode berechnet (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). Bei dieser Methode sind die bisherigen Ausgaben bzw. ist der bisherige Lebens- standard der unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bildet die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaf- tet. Der Bedarfsanspruch ist von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermag und die verpflichtete Partei dazu in der Lage ist. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, sind weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse (Langner/Arndt, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch, Achte Schweizer Fami- lienrecht§Tage, S. 180). Bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine ge- rechte Aufteilung des Einkommensüberschusses. Vielmehr ist bei dieser Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb; OGer ZH LY160007 vom

24. August 2016, E. 5.4.3; LY150036 vom 19. Oktober 2015, E. 1.6). Bereits angesichts der in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkünfte der Parteien von monatlich rund Fr. 42'000.– (vgl. oben Ziff. 5.2.3) ist vorliegend von überdurchschnittlich guten Verhältnissen auszugehen, welche ein gewichti- ges Indiz für die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode darstellen. Inwiefern die genaue Höhe des dem Gesuchsgegner anzurechnenden Einkom- mens für die Wahl der Berechnungsmethode relevant sein soll, wurde weder dar- getan, noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn der Gesuchsgegner tatsächlich über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfügen würde – wie es die Gesuchstellerin behauptet –, wäre dies kein Argument für die Anwendbar- keit der zweistufigen Berechnungsmethode.

- 20 - Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung de- klarierten Einkünfte sowie angesichts der unbestrittenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners annahm, die Unterhaltsberechnung werde in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren wahrscheinlich nach der einstufigen Me- thode erfolgen, ist nicht zu beanstanden. Denn obwohl es – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 4) – Sache der Gesuchstellerin ist, ihr Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen, hat sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den Berech- nungsmethoden in keiner Weise geäussert. Selbst nachdem der Gesuchsgegner vorgebracht hatte, dass die Gesuchstellerin wohl die einstufige Unterhaltsberech- nung für geboten halte (vgl. Urk. 15 Rz 10), hat die Gesuchstellerin dies nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 23 Rz 12 ff.). Genauso wenig hat sie vor Vorinstanz Umstände dargetan, aufgrund welcher auf eine Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode zu schliessen gewesen wäre. Ihre Ausführungen im Beru- fungsverfahren zur angeblich fehlenden Sparquote sind verspätet (vgl. oben Ziff. 1.3). Ohnedies lässt aber der in einer einzigen Steuererklärung verzeichnete Negativsaldo – resultierend aus der Gegenüberstellung der deklarierten Vermö- genswerte und Schulden – nicht per se auf eine fehlende Sparquote schliessen. Mitnichten kann daher gesagt werden, die Vorinstanz hätte unter Geltung der Un- tersuchungsmaxime gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung eine feh- lende Sparquote annehmen müssen. Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses auch die Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode hätte in Erwägung ziehen müssen (vgl. oben Ziff. 3.5), kann daher nicht gefolgt werden. 5.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die genaue Höhe des gesuchsgegne- rischen Einkommens sowie dessen Bedarf nicht relevant sind. Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2.1), zielen aber sämtliche Auskunftsbegehren darauf ab, die tatsäch- liche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln. Dass die ver- langten Auskünfte auch für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Gesuch- stellerin und der Kinder erforderlich seien sollen, hat die Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz nicht hinreichend dargetan (vgl. oben Ziff. 5.2.2). Auch mit ihren Ausfüh- rungen zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners, welche teilweise über

- 21 - "die Firmen" abgewickelt worden sein sollen (Urk. 36 Rz 6), vermag die Gesuch- stellerin bei dieser Ausgangslage nichts auszurichten. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinte- resse an den verlangten Auskünften glaubhaft gemacht hat. Die Berufung ist da- her abzuweisen und die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung zu bestätigen. III.

E. 7 September 2004 die Gütertrennung vereinbart hätten. Bei der Gütertrennung beschränke sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden. Die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass einzelne Vermögenswerte im Miteigentum der Parteien stünden oder etwaige Schulden zu regeln seien. Inwiefern sich eines ihrer gestellten Aus- kunftsbegehren – trotz vereinbarter Gütertrennung – auf einen güterrechtlichen Anspruch stützen liesse, sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den ehe- lichen Unterhalt könne sich bei Uneinigkeit der Parteien über die entsprechenden Beiträge zwar ein Rechtsschutzinteresse ergeben, zumal die Ehegatten ein recht- lich geschütztes Interesse daran hätten, Auskünfte über relevante Tatsachen und Umstände zu erhalten und entsprechende Urkunden einzusehen, die einer allfälli- gen Unterhaltsberechnung zugrunde lägen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der Gesuchstellerin über ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 400'000.– verfüge. Dies werde durch die im Recht liegende Steuererklärung aus dem Jahre 2017 bekräftigt, ge- mäss welcher der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 394'187.– versteuert habe. Mithin sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner überdurchschnittlich gut verdiene. In wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen, in welchen das vorhan- dene Einkommen mehr ausmache, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordere, erfolge die Ermittlung des Unterhalts grundsätzlich nach der sog. einstufigen Berechnungsmethode. Bei die- ser Methode erlange ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des un- terhaltsberechtigten Ehegatten Bedeutung. Zwar sei bei der Frage, nach welcher Methode der eheliche Unterhalt zu berechnen sei, nicht einzig die Einkommens- höhe entscheidend. Allerdings habe die Gesuchstellerin vorliegend weder darge- tan, dass sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lasse,

- 11 - noch, dass die Ehegatten trotz der guten finanziellen Verhältnisse nichts ange- spart hätten bzw. die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten auf- gebraucht worden sei. Zudem habe der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfah- ren seine Leistungsfähigkeit mit keinem Wort bestritten. Erkläre sich der Unter- haltspflichtige als leistungsfähig, seien weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse. Insgesamt sei daher im jetzigen Zeitpunkt wahrschein- lich, dass eine allfällige Unterhaltsberechnung nach der einstufigen Methode er- folgen werde. Die von der Gesuchstellerin gestellten Auskunftsbegehren beträfen fast ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des Gesuchsgegners. Da diese Bemessungsgrundlagen bei der einstufigen Methode nicht relevant seien, vermöge die Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen. Einzig mit ihrer Behauptung, der Gesuchsgegner habe über seine Firmenkreditkarten private Ausgaben für sich, die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder getätigt sowie Privatreisen als Geschäftsreisen deklariert, habe die Gesuchstellerin einen Umstand vorgebracht, welcher im Rahmen einer einstufig-konkreten Berechnungsmethode die relevante Lebenshaltung der Ge- suchstellerin betreffen könnte. Allerdings genüge eine solch pauschale Behaup- tung – ohne auch nur ein einziges Beispiel einer Transaktion zu nennen – nicht, um ein solches Gebaren glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der von der Gesuchstellerin eingereichte Auszug aus einer Kreditkartenabrechnung nichts, bringe die Gesuchstellerin doch nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern die darin aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt gewesen sein sollten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB dürfe nicht dazu führen, dass "ins Blaue hinaus" und ohne jegliche Anhaltspunkte geschäftliche Unterlagen der letz- ten fünf Jahren ediert werden müssten. Mangels Rechtsschutzinteresses aus gü- ter- wie auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei auf das Begehren der Gesuch- stellerin somit nicht einzutreten (Urk. 37 E. 5-6).

3. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 170 ZGB ver- letzt, indem sie das Rechtsschutzinteresse unter Hinweis auf die – nach vor- instanzlicher Auffassung – wahrscheinliche Anwendung der einstufigen Unter-

- 12 - haltsberechnungsmethode verneint habe (Urk. 36 Rz 3 ff.). Zusammengefasst macht sie dabei Folgendes geltend:

Dispositiv
  1. Auf die Auskunftsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 750.–.
  3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– bezogen.
  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 1'500.– (MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.
  5. [Schriftliche Mitteilung]
  6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie gegen die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 36 S. 2-4): "1. Der Entscheid des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. November 2019 im Verfahren EE190043-G sei aufzuheben und auf das Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei einzutreten.
  7. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte sei unter Fristanset- zung zur umfassenden Auskunftserteilung an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin über sein Einkommen während der letzten fünf Jahre in der Schweiz, in C._____, in D._____ und allfälligen weiteren Ländern sowie über seine Vermögenswerte in der - 5 - Schweiz, in C._____, in D._____ und allfälligen weiteren Ländern zu verpflichten. Namentlich sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zur Erteilung von Auskünften und zur Edition der entsprechenden Un- terlagen für nachfolgend angeführte Bereiche sowie alle weiteren, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin nicht bekannten Ein- künfte und Vermögenswerte, an die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin zu verpflichten: a) detaillierte Kontoauszüge aller Konti des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten, u.a. bei der − E._____: Konto-Nrn. 1, 2, 3, 4 − F._____: Konto-Nr. 5 − G._____: Konto-Nr. 6 b) detaillierte Kontoauszüge aller privaten sowie aller Firmen- Kreditkarten (Haupt- und Nebenkarten) des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten, u.a.: − H._____ (I._____) − J._____, K._____ etc. c) Vermögensausweis über die vermutlich bei der L._____ Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung des Ge- suchsgegners und Berufungsbeklagten d) Vermögensausweis über die Sammlung hochpreisiger Fahr- zeuge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: u.a. mehrere Land-Rover und Aston Martin, zum Teil Oldtimer e) alle über das Reisebüro M._____, N._____-Strasse …, O._____, abgewickelten privaten und geschäftlichen Bu- chungen des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten; korrekte Adresse: AL._____ GmbH M._____ Travel Service, AM._____-Strasse .../..., ... O._____ f) Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Revisionsberichte, General- versammlungsprotokolle, alle detaillierten Kontoblätter der Kontokorrentauszüge sowie aller Einzelkonti des Gesuchs- gegners und Berufungsbeklagten persönlich der folgenden, vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten als operati- vem Chef sowie Allein- oder Mehrheitseigentümer kontrol- lierten Unternehmen, u.a.: − P._____ AG, Q._____ − P._____ Export AG, Q._____ − P._____ Group AG, R._____ − P._____ Holding AG, R._____ − S._____ Holding AG, R._____ − T._____ AG, U._____ - 6 - − P._____ International GmbH, V._____ − W._____ AA._____ (inzwischen allenfalls unter neuem Namen tätig) g) Lohnbuchhaltungen der folgenden, vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten als operativem Chef und Mehrheitsei- gentümer kontrollierten Unternehmen: − P._____ AG, Q._____ − P._____ International GmbH, V._____ h) Vermögens- und Ertragsausweise für den vollständigen Grundbesitz des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in D._____, u.a.: − Familienbesitz AB._____, in AB._____-AC._____ − Wohnung, AD._____, AE._____, in AF._____ − Grundstück in AC._____, Gemeinde AG._____ − Villa, AH._____, in AA._____-AF._____ − wertvolle Nutzwälder, in AI._____ i) Mietvertrag der Liegenschaft AJ._____-Strasse ... in AK._____ und Zahlungsbelege für den monatlichen Mietzins k) aktuelle Aktionärsverzeichnisse aller Unternehmen mit Be- teiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f l) Dividendenabrechnungen der letzten fünf Jahre aller Unter- nehmen mit Beteiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f
  8. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei im Säumnisfall anzudrohen, dass die gemäss Ziff. 1 verlangten Auskünfte und Urkunden bei den betroffenen Unternehmen, Institutionen und Amtsstellen gerichtlich eingefordert würden.
  9. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei im Unterlas- sungsfall eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
  10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter neuer Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungsfol- gen zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
  11. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben aktuell getrennt (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 2). - 7 -
  12. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB (Urk. 1), welches sie im Rahmen ihrer Novenstellung- nahme vom 6. September 2019 ergänzte (Urk. 23). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 37 E. 1). Am 4. November 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 37).
  13. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom
  14. November 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 35/1) Berufung mit den obgenannten An- trägen (Urk. 36). Der von ihr einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 41; Urk. 42). Da sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). II.
  15. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 E. 2.1), kann das aus Art. 170 ZGB fliessende Auskunftsrecht eines Ehegatten in einem unab- hängigen Hauptsachenverfahren geltend gemacht werden. Dieser separate Pro- zess untersteht den Regeln über das summarische Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). In der Sache handelt es sich bei einem solchen Begehren um eine Ehe- schutzmassnahme (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 3 und N 18). 1.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was - 8 - am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Auch hat sie mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen der Vor- instanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 ). Ebenso wenig ist die Berufungs- instanz gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss - 9 - Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblie- ben waren, ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 44). 1.3 Die Gesuchstellerin reicht im Berufungsverfahren diverse neue Ur- kunden ins Recht, welche allesamt vor dem angefochtenen Entscheid datieren (vgl. Urk. 39/2-8) und mithin unechte Noven darstellen. Ausführungen dazu, wes- halb diese Urkunden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz einge- bracht werden konnten, lässt die Gesuchstellerin vermissen. Der blosse Hinweis darauf, dass inzwischen neue Belege verfügbar geworden seien (vgl. Urk. 36 Rz 7 f. und Rz 13), genügt zum Nachweis der Zulässigkeit unechter Noven nicht. Entsprechend haben sämtliche neu eingereichten Urkunden (Urk. 39/2-8) unbe- rücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang gemach- ten neuen Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 36 Rz 7 f., Rz 12 f. und Rz 18). Auch soweit sich die Gesuchstellerin ohne Bezugnahme auf den angefoch- tenen Entscheid zu den Vorbringen des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Ver- fahren äussert (Urk. 36 Rz 13 und Rz 18 f.), ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen, zumal sie damit den Begründungsanforderungen nicht genügt.
  16. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, auf das Auskunftsbe- gehren der Gesuchstellerin sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dabei erwog sie im Wesentlichen, das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB sei in- sofern beschränkt, als dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Er- teilung derjenigen Auskünfte verpflichtet werden könne, welche für die Beurteilung oder Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüche nötig seien oder geeignet erschienen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen seien, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Ehegatten zu erhalten, ha- be das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend mache, - 10 - festzulegen. Das Rechtsschutzinteresse sei jeweils dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder Schikane gestellt werde (Urk. 37 E. 2.3). Vorliegend fehle es sowohl aus güterrechtlicher wie auch aus unterhalts- rechtlicher Sicht an einem Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin. In Bezug auf das Güterrecht sei zu berücksichtigen, dass die Parteien mit Ehevertrag vom
  17. September 2004 die Gütertrennung vereinbart hätten. Bei der Gütertrennung beschränke sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden. Die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass einzelne Vermögenswerte im Miteigentum der Parteien stünden oder etwaige Schulden zu regeln seien. Inwiefern sich eines ihrer gestellten Aus- kunftsbegehren – trotz vereinbarter Gütertrennung – auf einen güterrechtlichen Anspruch stützen liesse, sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den ehe- lichen Unterhalt könne sich bei Uneinigkeit der Parteien über die entsprechenden Beiträge zwar ein Rechtsschutzinteresse ergeben, zumal die Ehegatten ein recht- lich geschütztes Interesse daran hätten, Auskünfte über relevante Tatsachen und Umstände zu erhalten und entsprechende Urkunden einzusehen, die einer allfälli- gen Unterhaltsberechnung zugrunde lägen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der Gesuchstellerin über ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 400'000.– verfüge. Dies werde durch die im Recht liegende Steuererklärung aus dem Jahre 2017 bekräftigt, ge- mäss welcher der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 394'187.– versteuert habe. Mithin sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner überdurchschnittlich gut verdiene. In wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen, in welchen das vorhan- dene Einkommen mehr ausmache, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordere, erfolge die Ermittlung des Unterhalts grundsätzlich nach der sog. einstufigen Berechnungsmethode. Bei die- ser Methode erlange ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des un- terhaltsberechtigten Ehegatten Bedeutung. Zwar sei bei der Frage, nach welcher Methode der eheliche Unterhalt zu berechnen sei, nicht einzig die Einkommens- höhe entscheidend. Allerdings habe die Gesuchstellerin vorliegend weder darge- tan, dass sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lasse, - 11 - noch, dass die Ehegatten trotz der guten finanziellen Verhältnisse nichts ange- spart hätten bzw. die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten auf- gebraucht worden sei. Zudem habe der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfah- ren seine Leistungsfähigkeit mit keinem Wort bestritten. Erkläre sich der Unter- haltspflichtige als leistungsfähig, seien weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse. Insgesamt sei daher im jetzigen Zeitpunkt wahrschein- lich, dass eine allfällige Unterhaltsberechnung nach der einstufigen Methode er- folgen werde. Die von der Gesuchstellerin gestellten Auskunftsbegehren beträfen fast ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des Gesuchsgegners. Da diese Bemessungsgrundlagen bei der einstufigen Methode nicht relevant seien, vermöge die Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen. Einzig mit ihrer Behauptung, der Gesuchsgegner habe über seine Firmenkreditkarten private Ausgaben für sich, die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder getätigt sowie Privatreisen als Geschäftsreisen deklariert, habe die Gesuchstellerin einen Umstand vorgebracht, welcher im Rahmen einer einstufig-konkreten Berechnungsmethode die relevante Lebenshaltung der Ge- suchstellerin betreffen könnte. Allerdings genüge eine solch pauschale Behaup- tung – ohne auch nur ein einziges Beispiel einer Transaktion zu nennen – nicht, um ein solches Gebaren glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der von der Gesuchstellerin eingereichte Auszug aus einer Kreditkartenabrechnung nichts, bringe die Gesuchstellerin doch nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern die darin aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt gewesen sein sollten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB dürfe nicht dazu führen, dass "ins Blaue hinaus" und ohne jegliche Anhaltspunkte geschäftliche Unterlagen der letz- ten fünf Jahren ediert werden müssten. Mangels Rechtsschutzinteresses aus gü- ter- wie auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei auf das Begehren der Gesuch- stellerin somit nicht einzutreten (Urk. 37 E. 5-6).
  18. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 170 ZGB ver- letzt, indem sie das Rechtsschutzinteresse unter Hinweis auf die – nach vor- instanzlicher Auffassung – wahrscheinliche Anwendung der einstufigen Unter- - 12 - haltsberechnungsmethode verneint habe (Urk. 36 Rz 3 ff.). Zusammengefasst macht sie dabei Folgendes geltend: 3.1 Ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen werde es ihr ver- unmöglicht, den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder voll- ständig zu definieren. Denn insbesondere bezüglich der zu edierenden, detaillier- ten Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners ergäben sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht nur die Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners, sondern vielmehr auch ein grosser Teil derjenigen der Ge- suchstellerin und der drei Kinder. Die Gesuchstellerin besitze z.B. keine Belege über Ausgaben wie Krankenkassenbeiträge der Kinder, Versicherungen, Zahn- arzt- und Gesundheitskosten, Ferien mit den Kindern, Ausgaben für Gärtner, Handwerker, Putzpersonal usw. Solche Zahlungen seien jeweils vom Gesuchs- gegner veranlasst worden bzw. würden von diesem veranlasst. Entsprechende Belege befänden sich in der Buchhaltung des Gesuchsgegners, zu der die Ge- suchstellerin keinen Zugang habe. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt. Für den detaillierten Nachweis des gebührenden Unterhalts sei es nach dem Gesagten notwendig, die beantragte Edition gutzuheissen (Urk. 36 Rz 4 f.). 3.2 Auch im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass diese unbestritten sei und habe gestützt darauf die Re- levanz des konkreten Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners verneint. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien einen sehr hohen Lebens- standard gelebt hätten, der mit dem in der Steuererklärung deklarierten Einkom- men des Gesuchsgegners nicht finanzierbar (gewesen) wäre. So ergäben sich al- leine unter Berücksichtigung der Kosten für die Privatschule der Kinder, der Hypo- thekarzinsen für das von der Familie bewohnte Haus, der Jahresmiete für das vom Gesuchsgegner bewohnte Haus, der Steuern und des "ungenügende[n] Un- terhaltsanteil[s] für die Familie" jährliche Ausgaben von über Fr. 300'000.–, dies noch ohne Berücksichtigung des täglichen Lebensbedarfs, der Auto-, Ferien- und Kommunikationskosten. Ferner gebe der Gesuchsgegner mindestens - 13 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– pro Monat "privat" aus, was pro Jahr über Fr. 400'000.– ergäbe. Der Gesuchsgegner beharre aber auf dem von ihm ver- steuerten Betrag von rund Fr. 400'000.–. Damit bestreite er sinngemäss seine Leistungsfähigkeit, was die Vorinstanz nicht weiter beachtet habe (Urk. 36 Rz 9 f.). 3.3 Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners verfüge die Gesuch- stellerin mit der Steuererklärung nicht über alle nötigen Informationen. Diese sei nämlich sowohl bezüglich der Einkünfte wie auch der Vermögenswerte des Ge- suchsgegners unvollständig. Dennoch habe die Vorinstanz die vom Gesuchsgeg- ner behaupteten Zahlen akzeptiert, anstatt ihn zur Offenlegung seines effektiven Einkommens zu verpflichten. Damit habe sie die Untersuchungs- und Offizialma- xime verletzt (Urk. 36 Rz 11). Die Gesuchstellerin habe im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten dar- getan, dass der Gesuchsgegner über zusätzliche, verheimlichte Einkommens- quellen verfüge und private Ausgaben für sich und die Familie zum Teil über Fir- menkonti bezahle. Es sei für sie sehr schwierig, langwierig und oft aussichtslos, überhaupt an relevante Informationen zu gelangen. Ihr Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Auskünften sei damit im Rahmen einer einstufigen Berech- nungsmethode gegeben (Urk. 36 Rz 14). 3.4 Angesichts der fehlenden Transparenz seitens des Gesuchsgegners müsse zurzeit aber offenbleiben, ob das Gericht dereinst zur Berechnung des Un- terhalts die ein- oder zweistufige Methode anwenden werde. Diese Beurteilung werde erst nach Vorliegen der entsprechenden Auskünfte des Gesuchsgegners möglich sein. Der Gesuchsgegner selbst äussere sich widersprüchlich, zumal er einerseits von der Anwendbarkeit der einstufigen Methode ausgehe, andererseits aber sinngemäss seine Leistungsfähigkeit bestreite. Die Vorinstanz habe diesbe- züglich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Sie habe trotz geltender Un- tersuchungsmaxime vorschnell auf die einstufige Berechnungsmethode geschlos- sen und das Editionsbegehren nur unter diesem Aspekt geprüft. Aus den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin ergebe sich aber, dass die zuletzt gelebte Lebenshal- tung ohne die verlangten Unterlagen nicht zuverlässig ermittelt werden könne. - 14 - Zudem lasse sich der eingereichten Steuererklärung entnehmen, dass Vermö- genswerte von insgesamt Fr. 2'825'388.– Schulden in der Höhe von Fr. 3'245'145.– gegenüberstünden, woraus ein Minussaldo von über Fr. 400'000.– resultiere. In Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz un- schwer feststellen müssen, dass trotz des hohen Einkommens nichts angespart worden sei. Daraus folge, dass vorliegend ebenso die zweistufige Berechnungs- methode zur Anwendung gelangen könnte, bei welcher auch das Einkommen und der Bedarf des Gesuchsgegners relevant seien. Auch unter diesem Gesichts- punkt sei das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Einsicht in die genannten Dokumente gegeben (vgl. Urk. 36 Rz 15-17).
  19. Umfang der Auskunftspflicht / Rechtsschutzinteresse Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkre- ten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5C.219/2005 vom
  20. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Um- fang des Auskunftsanspruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher da- rauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsan- sprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I- Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegat- ten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu ma- chen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.). Zur entsprechenden Substantiierungs- last hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses gehört nach der bundesgerichtlichen - 15 - Rechtsprechung, dass der ansprechende Ehegatte in seinem Auskunftsbegehren die gewünschten Auskünfte oder Dokumente auflistet und präzis darlegt, welche Tatsachen zu klären sind und welche Personen (bzw. welche Dokumente) die entsprechenden Informationen beizubringen vermögen (BGer 5C.308/2001 vom
  21. Januar 2001, E. 4a-b).
  22. Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin 5.1 Die Gesuchstellerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, das Auskunftsrecht des Ehegatten bestehe voraussetzungslos wäh- rend der ganzen Ehedauer und sei nicht an eine strittige Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gebunden (Urk. 23 Rz 8). Sie machte gel- tend, sie wolle die verlangten Angaben über das Einkommen, das Vermögen und die Ausgaben des Gesuchsgegners kennen, weil sie gemäss Art. 170 ZGB einen Anspruch darauf habe (Urk. 23 Rz 9). Auch im Berufungsverfahren beruft sie sich darauf, dass selbst bei einem unbegründeten Auskunftsbegehren zumindest ein Anspruch auf Bekanntgabe des aktuellen Einkommens- und Vermögensstandes bestehe (vgl. Urk. 36 Rz 3). Wie die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4) zeigen, reicht aber die blosse Berufung auf Art. 170 ZGB zur Begründung eines schutz- würdigen Interesses nicht aus. 5.2 In Bezug auf ihren mit dem Auskunftsbegehren verfolgten Zweck machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend, sie sei im Hinblick auf die strit- tige Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend Unterhalt auf die ver- langten Informationen angewiesen, zumal ohne Einblick in die relevanten Unter- lagen keine realistischen Verhandlungen geführt werden könnten und sie ihre be- rechtigten Ansprüche nicht fundiert geltend machen könne (Urk. 1 Rz 4). 5.2.1 Hinsichtlich der zu klärenden Tatsachen berief sich die Gesuchstelle- rin im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich darauf, dass der Gesuchsgegner über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfüge, welche er ihr verschweige. Sie führte verschiedene Gründe auf, aufgrund welcher darauf zu schliessen sei, dass die Angaben des Gesuchsgegners in der Steuererklärung unvollständig und unrealistisch seien. Dabei machte sie insbesondere geltend, es - 16 - wäre nicht möglich bzw. nicht möglich gewesen, nur mit dem deklarierten Ein- kommen und Vermögen des Gesuchsgegners den gelebten ehelichen Lebens- standard, die hohen Kosten des vom Gesuchsgegner gepflegten luxuriösen Le- bensstils, alle weiteren Ausgaben sowie die hauptsächlich in den letzten fünf Jah- ren erworbenen Immobilien und hochpreisigen Fahrzeuge zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 4; Urk. 23 Rz 2-7). Auch die Vorbringen der Gesuchstelle- rin zu den einzelnen herausverlangten Unterlagen zeigen, dass es ihr darum ging, die tatsächliche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln und dabei allenfalls auch noch nicht deklarierte Vermögenswerte aufzudecken: Sie führte nämlich aus, die mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b verlangten Kon- to- und Kreditkartenauszüge liessen Rückschlüsse auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners zu. Daher würden derartige Auskünfte vom Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB miterfasst. Dasselbe gelte für ihre Rechts- begehren Ziff. 1c und 1d, welche sowohl nicht deklariertes Einkommen als auch Vermögen beträfen. Auch das Rechtsbegehren Ziff. 1e zu den Buchungen über das Reisebüro betreffe zusätzliche Ausgaben aus nicht deklariertem Einkommen in unbekannter Höhe, da der Gesuchsgegner seit Jahren auf diese Weise zahlrei- che Ferien- und Freizeitreisen abwickle. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 1f verlang- ten Unterlagen stünden im Zusammenhang mit der Vermutung der Gesuchstelle- rin, dass der Gesuchsgegner massgeblich an Bezügen aus den Unternehmen (z.B. Dividendenzahlungen) oder direkten Abwicklungen über die Unternehmen (z.B. Wohnungsmiete, Privatreisen) beteiligt sei. Daher gehörten auch diese Aus- künfte zum Informationsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 ZGB. Lohnbuchhaltungen – wie sie die Gesuchstellerin mit Rechtsbegehren Ziff. 1g herausverlange – könnten u.a. Auskunft über die Höhe der finanziellen Unterstüt- zungen geben, welche der Gesuchsgegner seinen Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester) und allfälligen weiteren Personen (Freundin AN._____) seit Jahren über "diese Unternehmen" zukommen lasse, obwohl keine dieser Personen für die Unternehmen arbeite. Diese freiwilligen privaten Zahlungen des Gesuchsgegners seien ebenfalls als Bestandteile seines effektiven Einkommens zu werten. Der Grundbesitz in D._____, über welchen sie mit ihrem Rechtsbegeh- ren Ziff. 1h Auskunft verlange, sei in den Steuererklärungen nicht deklariert. Die- - 17 - ser sei aber im Rahmen von Art. 170 ZGB sowohl bezüglich der Erträge (z.B. Miet- und Pachteinnahmen) als auch der aus Einkommen erworbenen Vermö- genswerte relevant (vgl. zum Ganzen Urk. 23 Rz 12-16). 5.2.2 Entgegen ihrer Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. oben Ziff. 3.1) verlangte die Gesuchstellerin die Einsicht in die Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners nicht, um den Bedarf für sich und die Kinder zu ermitteln, sondern, weil sie daraus auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners schliessen wollte (vgl. oben Ziff. 5.2.1). Zwar machte sie vor Vorinstanz geltend, dass die Edition aller angeführten Urkunden zudem erforder- lich sei, weil der Gesuchsgegner zahlreiche private Ausgaben für sich, für die Ge- suchstellerin und für die drei Kinder jeweils über Firmenkonti abgewickelt hätte bzw. abwickeln würde, und weil er der Gesuchstellerin und den Kindern den An- spruch auf die Weiterführung des üblichen ehelichen Lebensstandards trotz le- bensprägender Ehe abspreche (Urk. 1 Rz 5). Damit hat die Gesuchstellerin aber nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder nicht definieren könne. Solches geht – entgegen der gesuchstelle- rischen Ansicht (vgl. Urk. 36 Rz 16 sowie oben Ziff. 3.4) – auch nicht implizit aus ihren vorinstanzlichen Ausführungen hervor. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Behauptungen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 37 E. 6.8-6.9) – unsubstantiiert, zumal sie weder ausführte, welche Bedarfspositio- nen vom Gesuchsgegner beglichen worden sein sollen, noch betreffend welchen Ausgaben sie über keine eigenen Belege verfügen soll. Soweit die Gesuchstelle- rin dies im Berufungsverfahren nachholt (vgl. Urk. 36 Rz 5 sowie oben Ziff. 3.1), sind ihre Vorbringen verspätet und haben entsprechend unberücksichtigt zu blei- ben (vgl. oben Ziff. 1.2). Insofern ist nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Die diesbezügliche Rüge der Verlet- zung der Untersuchungsmaxime (vgl. oben Ziff. 3.1) ist unbegründet. Soweit die Gesuchstellerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kre- ditkartenabrechnung des Gesuchsgegners aktenwidrige Feststellungen vorwirft (vgl. Urk. 36 Rz 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Ge- - 18 - suchstellerin hat die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Erwägungen die im Recht liegende Kreditkartenabrechnung nämlich nicht als unwesentlich beurteilt (Urk. 37 E. 6.9). Vielmehr hat sie an besagter Stelle ausgeführt, es sei weder er- sichtlich, noch habe die Gesuchstellerin dargelegt, inwiefern die in der Kreditkar- tenabrechnung aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt seien. Die ent- sprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 36 Rz 12) gehen damit an der Sache vorbei. 5.2.3 Auch den Standpunkt, wonach die Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners bestritten sein soll (vgl. oben Ziff. 3.2), nimmt die Gesuchstellerin erst- mals im Berufungsverfahren ein. Vor Vorinstanz stellte sie nämlich nicht in Frage, dass der Gesuchsgegner nach wie vor über genügend Mittel verfügt, um den Ge- samtbedarf der Familie zu decken. Im Gegenteil, sie machte selbst geltend, dass er sämtliche Ausgaben (namentlich die Kosten des gelebten ehelichen Lebens- standards und des von ihm gepflegten luxuriösen Lebensstils) nach wie vor tat- sächlich zu decken vermöge (Urk. 23 Rz 10). Soweit die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren ergänzende Behauptungen betreffend die Ausgaben der Familie aufstellt (vgl. Urk. 36 Rz 10), ist sie mit ihren Vorbringen ausgeschlossen, zumal sie deren Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO in keiner Weise darlegt (vgl. oben E. 1.2). Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesuchsgegner an- erkennt im vorliegenden Verfahren die in der Steuererklärung 2017 deklarierten Jahreseinkünfte der Parteien (vgl. Urk. 15 Rz 5-9 und Rz 18). Darin aufgeführt sind Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners von Fr. 394'187.–, Erwerbseinkünfte der Gesuchstellerin von Fr. 77'864.–, Vermögenserträge von Fr. 412.– aus Wert- schriften und von Fr. 35'040.– aus Liegenschaften sowie weitere Einkünfte ohne nähere Bezeichnung von Fr. 1'764.– und mithin Gesamteinkünfte der Parteien von Fr. 509'267.– (vgl. Urk. 24/2). Zu seinen Ausgaben hat sich der Gesuchsgeg- ner zwar nicht geäussert (vgl. Urk. 15 und Urk. 30), doch hat er das gesuchstelle- rische Vorbringen, wonach er sämtliche Ausgaben der Familie nach wie vor zu decken vermöge, nicht bestritten (vgl. Urk. 30 Rz 9 f.). Insofern kann – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht davon ausgegangen werden, der Ge- suchsgegner habe seine Leistungsfähigkeit sinngemäss bestritten. Alles in allem sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Ge- - 19 - suchsgegners damit nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Untersuchungs- maxime ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 5.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, werden Unterhaltsbeiträge in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der einstufig- konkreten Methode berechnet (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). Bei dieser Methode sind die bisherigen Ausgaben bzw. ist der bisherige Lebens- standard der unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bildet die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaf- tet. Der Bedarfsanspruch ist von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermag und die verpflichtete Partei dazu in der Lage ist. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, sind weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse (Langner/Arndt, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch, Achte Schweizer Fami- lienrecht§Tage, S. 180). Bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine ge- rechte Aufteilung des Einkommensüberschusses. Vielmehr ist bei dieser Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb; OGer ZH LY160007 vom
  23. August 2016, E. 5.4.3; LY150036 vom 19. Oktober 2015, E. 1.6). Bereits angesichts der in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkünfte der Parteien von monatlich rund Fr. 42'000.– (vgl. oben Ziff. 5.2.3) ist vorliegend von überdurchschnittlich guten Verhältnissen auszugehen, welche ein gewichti- ges Indiz für die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode darstellen. Inwiefern die genaue Höhe des dem Gesuchsgegner anzurechnenden Einkom- mens für die Wahl der Berechnungsmethode relevant sein soll, wurde weder dar- getan, noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn der Gesuchsgegner tatsächlich über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfügen würde – wie es die Gesuchstellerin behauptet –, wäre dies kein Argument für die Anwendbar- keit der zweistufigen Berechnungsmethode. - 20 - Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung de- klarierten Einkünfte sowie angesichts der unbestrittenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners annahm, die Unterhaltsberechnung werde in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren wahrscheinlich nach der einstufigen Me- thode erfolgen, ist nicht zu beanstanden. Denn obwohl es – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 4) – Sache der Gesuchstellerin ist, ihr Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen, hat sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den Berech- nungsmethoden in keiner Weise geäussert. Selbst nachdem der Gesuchsgegner vorgebracht hatte, dass die Gesuchstellerin wohl die einstufige Unterhaltsberech- nung für geboten halte (vgl. Urk. 15 Rz 10), hat die Gesuchstellerin dies nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 23 Rz 12 ff.). Genauso wenig hat sie vor Vorinstanz Umstände dargetan, aufgrund welcher auf eine Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode zu schliessen gewesen wäre. Ihre Ausführungen im Beru- fungsverfahren zur angeblich fehlenden Sparquote sind verspätet (vgl. oben Ziff. 1.3). Ohnedies lässt aber der in einer einzigen Steuererklärung verzeichnete Negativsaldo – resultierend aus der Gegenüberstellung der deklarierten Vermö- genswerte und Schulden – nicht per se auf eine fehlende Sparquote schliessen. Mitnichten kann daher gesagt werden, die Vorinstanz hätte unter Geltung der Un- tersuchungsmaxime gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung eine feh- lende Sparquote annehmen müssen. Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses auch die Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode hätte in Erwägung ziehen müssen (vgl. oben Ziff. 3.5), kann daher nicht gefolgt werden. 5.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die genaue Höhe des gesuchsgegne- rischen Einkommens sowie dessen Bedarf nicht relevant sind. Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2.1), zielen aber sämtliche Auskunftsbegehren darauf ab, die tatsäch- liche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln. Dass die ver- langten Auskünfte auch für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Gesuch- stellerin und der Kinder erforderlich seien sollen, hat die Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz nicht hinreichend dargetan (vgl. oben Ziff. 5.2.2). Auch mit ihren Ausfüh- rungen zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners, welche teilweise über - 21 - "die Firmen" abgewickelt worden sein sollen (Urk. 36 Rz 6), vermag die Gesuch- stellerin bei dieser Ausgangslage nichts auszurichten. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinte- resse an den verlangten Auskünften glaubhaft gemacht hat. Die Berufung ist da- her abzuweisen und die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung zu bestätigen. III. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Angelegenheit. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts bildet das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Auskünften (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Auskunftsbegehren wurde im Hinblick auf eine strittige Auseinandersetzung der Parteien betreffend Unterhalt gestellt (vgl. oben Ziff. II.5.2). Dabei wurden die Unterhaltsforderungen nicht beziffert. Angesichts der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Parteien (vgl. oben Ziff. II.5.2.4), dürfte das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin an den ver- langten Auskünften entsprechend hoch ausfallen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, den Streitwert für das Auskunftsbegehren auf mindestens Fr. 100'000.– festzusetzen. 1.3 In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
  24. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzu- sprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gesuchsgegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. - 22 - Es wird erkannt:
  25. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019 wird bestätigt.
  26. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  27. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  28. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  29. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/2-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  30. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 23 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190060-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 5. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019 (EE190043-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 f. i.V.m. Urk. 23 S. 2):

1. Der Gesuchsgegner sei unter Fristansetzung zur umfassenden Auskunftserteilung an die Gesuchstellerin über sein Einkommen während der letzten fünf Jahre in der Schweiz, in C._____ [Land], in D._____ [Land] und allfälligen weiteren Ländern sowie über seine Vermögenswerte in der Schweiz, in C._____, in D._____ und allfälligen weiteren Ländern zu verpflichten. Namentlich sei der Gesuchsgegner zur Erteilung von Auskünften und zur Edition der entsprechenden Unterlagen für nachfolgend angeführte Bereiche sowie alle weiteren, der Gesuchstellerin nicht bekannten Einkünfte und Vermögenswerte, an die Gesuch- stellerin zu verpflichten:

a) detaillierte Kontoauszüge aller Konti des Gesuchsgegners, u.a. bei der − E._____: Konto-Nrn. 1, 2, 3, 4 − F._____: Konto-Nr. 5 − G._____: Konto-Nr. 6

b) detaillierte Kontoauszüge aller privaten sowie aller Firmen- Kreditkarten (Haupt- und Nebenkarten) des Gesuchsgeg- ners, u.a.: − H._____ (I._____) − J._____, K._____ etc.

c) Vermögensausweis über die vermutlich bei der L._____ Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung des Ge- suchsgegners

d) Vermögensausweis über die Sammlung hochpreisiger Fahr- zeuge des Gesuchsgegners: u.a. mehrere Land-Rover und Aston Martin, zum Teil Oldtimer

e) alle über das Reisebüro M._____, N._____-Strasse …, O._____ [Ort], abgewickelten privaten und geschäftlichen Buchungen des Gesuchsgegners

f) Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Revisionsberichte, General- versammlungsprotokolle, alle detaillierten Kontoblätter der Kontokorrentauszüge sowie aller Einzelkonti des Gesuchs- gegners persönlich der folgenden, vom Gesuchsgegner als operativem Chef sowie Allein- oder Mehrheitseigentümer kontrollierten Unternehmen, u.a.: − P._____ AG, Q._____ [Ort] − P._____ Export AG, Q._____ − P._____ Group AG, R._____ [Ort]

- 3 - − P._____ Holding AG, R._____ − S._____ Holding AG, R._____ − T._____ AG, U._____ [Ort] − P._____ International GmbH, V._____ [Ort] − W._____, AA._____ [Ort] (inzwischen allenfalls unter neuem Namen tätig)

g) Lohnbuchhaltungen der folgenden, vom Gesuchsgegner als operativem Chef und Mehrheitseigentümer kontrollierten Un- ternehmen: − P._____ AG, Q._____ − P._____ International GmbH, V._____

h) Vermögens- und Ertragsausweise für den vollständigen Grundbesitz des Gesuchsgegners in D._____, u.a.: − Familienbesitz AB._____, in AB._____ [Gemeinde]- AC._____ [Stadt] − Wohnung, AD._____ [Strasse], AE._____ [Block], in AF._____ [Stadt] − Grundstück in AC._____, Gemeinde AG._____ − Villa, AH._____ [Wald], in AA._____-AF._____ − wertvolle Nutzwälder, in AI._____ [Ort]

i) Mietvertrag der Liegenschaft AJ._____-Strasse ... in AK._____ [Ort]

k) aktuelle Aktionärsverzeichnisse aller Unternehmen mit Be- teiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f

l) Dividendenabrechnungen der letzten fünf Jahre aller Unter- nehmen mit Beteiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f

2. Dem Gesuchsgegner sei im Säumnisfall anzudrohen, dass die gemäss Ziff. 1 verlangten Auskünfte und Urkunden bei den be- troffenen Unternehmen, Institutionen und Amtsstellen gerichtlich eingefordert würden.

3. Dem Gesuchsgegner sei im Unterlassungsfall eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners.

- 4 - des Gesuchsgegners (Urk. 15 S. 2): "Es sei das Editionsbegehren abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019: (Urk. 34 S. 13 = Urk. 37 S. 13)

1. Auf die Auskunftsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 750.–.

3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von CHF 1'500.– (MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie gegen die Nichtge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 36 S. 2-4): "1. Der Entscheid des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Meilen vom 4. November 2019 im Verfahren EE190043-G sei aufzuheben und auf das Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei einzutreten.

2. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte sei unter Fristanset- zung zur umfassenden Auskunftserteilung an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin über sein Einkommen während der letzten fünf Jahre in der Schweiz, in C._____, in D._____ und allfälligen weiteren Ländern sowie über seine Vermögenswerte in der

- 5 - Schweiz, in C._____, in D._____ und allfälligen weiteren Ländern zu verpflichten. Namentlich sei der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte zur Erteilung von Auskünften und zur Edition der entsprechenden Un- terlagen für nachfolgend angeführte Bereiche sowie alle weiteren, der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin nicht bekannten Ein- künfte und Vermögenswerte, an die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin zu verpflichten:

a) detaillierte Kontoauszüge aller Konti des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten, u.a. bei der − E._____: Konto-Nrn. 1, 2, 3, 4 − F._____: Konto-Nr. 5 − G._____: Konto-Nr. 6

b) detaillierte Kontoauszüge aller privaten sowie aller Firmen- Kreditkarten (Haupt- und Nebenkarten) des Gesuchsgeg- ners und Berufungsbeklagten, u.a.: − H._____ (I._____) − J._____, K._____ etc.

c) Vermögensausweis über die vermutlich bei der L._____ Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung des Ge- suchsgegners und Berufungsbeklagten

d) Vermögensausweis über die Sammlung hochpreisiger Fahr- zeuge des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten: u.a. mehrere Land-Rover und Aston Martin, zum Teil Oldtimer

e) alle über das Reisebüro M._____, N._____-Strasse …, O._____, abgewickelten privaten und geschäftlichen Bu- chungen des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten; korrekte Adresse: AL._____ GmbH M._____ Travel Service, AM._____-Strasse .../..., ... O._____

f) Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Revisionsberichte, General- versammlungsprotokolle, alle detaillierten Kontoblätter der Kontokorrentauszüge sowie aller Einzelkonti des Gesuchs- gegners und Berufungsbeklagten persönlich der folgenden, vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten als operati- vem Chef sowie Allein- oder Mehrheitseigentümer kontrol- lierten Unternehmen, u.a.: − P._____ AG, Q._____ − P._____ Export AG, Q._____ − P._____ Group AG, R._____ − P._____ Holding AG, R._____ − S._____ Holding AG, R._____ − T._____ AG, U._____

- 6 - − P._____ International GmbH, V._____ − W._____ AA._____ (inzwischen allenfalls unter neuem Namen tätig)

g) Lohnbuchhaltungen der folgenden, vom Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten als operativem Chef und Mehrheitsei- gentümer kontrollierten Unternehmen: − P._____ AG, Q._____ − P._____ International GmbH, V._____

h) Vermögens- und Ertragsausweise für den vollständigen Grundbesitz des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten in D._____, u.a.: − Familienbesitz AB._____, in AB._____-AC._____ − Wohnung, AD._____, AE._____, in AF._____ − Grundstück in AC._____, Gemeinde AG._____ − Villa, AH._____, in AA._____-AF._____ − wertvolle Nutzwälder, in AI._____

i) Mietvertrag der Liegenschaft AJ._____-Strasse ... in AK._____ und Zahlungsbelege für den monatlichen Mietzins

k) aktuelle Aktionärsverzeichnisse aller Unternehmen mit Be- teiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f

l) Dividendenabrechnungen der letzten fünf Jahre aller Unter- nehmen mit Beteiligung des Gesuchsgegners gemäss Ziff. 1 lit. f

3. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei im Säumnisfall anzudrohen, dass die gemäss Ziff. 1 verlangten Auskünfte und Urkunden bei den betroffenen Unternehmen, Institutionen und Amtsstellen gerichtlich eingefordert würden.

4. Dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten sei im Unterlas- sungsfall eine Strafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie unter neuer Festsetzung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungsfol- gen zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2004 verheiratet, haben drei gemeinsame Kinder und leben aktuell getrennt (Urk. 1 S. 4; Urk. 15 S. 2).

- 7 -

2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 stellte die Gesuchstellerin und Beru- fungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB (Urk. 1), welches sie im Rahmen ihrer Novenstellung- nahme vom 6. September 2019 ergänzte (Urk. 23). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 37 E. 1). Am 4. November 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung (Urk. 37).

3. Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom

18. November 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 35/1) Berufung mit den obgenannten An- trägen (Urk. 36). Der von ihr einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 41; Urk. 42). Da sich die Berufung als offensichtlich un- begründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-35). II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 37 E. 2.1), kann das aus Art. 170 ZGB fliessende Auskunftsrecht eines Ehegatten in einem unab- hängigen Hauptsachenverfahren geltend gemacht werden. Dieser separate Pro- zess untersteht den Regeln über das summarische Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO). In der Sache handelt es sich bei einem solchen Begehren um eine Ehe- schutzmassnahme (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 3 und N 18). 1.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was

- 8 - am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Auch hat sie mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen der Vor- instanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Be- streitungen und Einreden erhoben hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat (Hungerbüh- ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 ). Ebenso wenig ist die Berufungs- instanz gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen ein- zugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungs- instanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einflies- sen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven gel- tend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss

- 9 - Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Das Nachbringen von Behauptungen, welche im erstinstanzlichen Verfahren unsubstantiiert geblie- ben waren, ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (ZK ZPO-Reetz, Vorbe- merkungen zu Art. 308-318 N 44). 1.3 Die Gesuchstellerin reicht im Berufungsverfahren diverse neue Ur- kunden ins Recht, welche allesamt vor dem angefochtenen Entscheid datieren (vgl. Urk. 39/2-8) und mithin unechte Noven darstellen. Ausführungen dazu, wes- halb diese Urkunden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Vorinstanz einge- bracht werden konnten, lässt die Gesuchstellerin vermissen. Der blosse Hinweis darauf, dass inzwischen neue Belege verfügbar geworden seien (vgl. Urk. 36 Rz 7 f. und Rz 13), genügt zum Nachweis der Zulässigkeit unechter Noven nicht. Entsprechend haben sämtliche neu eingereichten Urkunden (Urk. 39/2-8) unbe- rücksichtigt zu bleiben. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang gemach- ten neuen Ausführungen der Gesuchstellerin (Urk. 36 Rz 7 f., Rz 12 f. und Rz 18). Auch soweit sich die Gesuchstellerin ohne Bezugnahme auf den angefoch- tenen Entscheid zu den Vorbringen des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Ver- fahren äussert (Urk. 36 Rz 13 und Rz 18 f.), ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen, zumal sie damit den Begründungsanforderungen nicht genügt.

2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, auf das Auskunftsbe- gehren der Gesuchstellerin sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Dabei erwog sie im Wesentlichen, das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB sei in- sofern beschränkt, als dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Er- teilung derjenigen Auskünfte verpflichtet werden könne, welche für die Beurteilung oder Geltendmachung materiell-rechtlicher Ansprüche nötig seien oder geeignet erschienen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln. Welche Auskünfte er- forderlich und welche Urkunden vorzulegen seien, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Ehegatten zu erhalten, ha- be das Gericht im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend mache,

- 10 - festzulegen. Das Rechtsschutzinteresse sei jeweils dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder Schikane gestellt werde (Urk. 37 E. 2.3). Vorliegend fehle es sowohl aus güterrechtlicher wie auch aus unterhalts- rechtlicher Sicht an einem Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin. In Bezug auf das Güterrecht sei zu berücksichtigen, dass die Parteien mit Ehevertrag vom

7. September 2004 die Gütertrennung vereinbart hätten. Bei der Gütertrennung beschränke sich die güterrechtliche Auseinandersetzung auf die Rücknahme der Vermögenswerte und die Regelung der Schulden. Die Gesuchstellerin bringe nicht vor, dass einzelne Vermögenswerte im Miteigentum der Parteien stünden oder etwaige Schulden zu regeln seien. Inwiefern sich eines ihrer gestellten Aus- kunftsbegehren – trotz vereinbarter Gütertrennung – auf einen güterrechtlichen Anspruch stützen liesse, sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Hinblick auf den ehe- lichen Unterhalt könne sich bei Uneinigkeit der Parteien über die entsprechenden Beiträge zwar ein Rechtsschutzinteresse ergeben, zumal die Ehegatten ein recht- lich geschütztes Interesse daran hätten, Auskünfte über relevante Tatsachen und Umstände zu erhalten und entsprechende Urkunden einzusehen, die einer allfälli- gen Unterhaltsberechnung zugrunde lägen. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu be- rücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der Gesuchstellerin über ein jährliches Nettoeinkommen von über Fr. 400'000.– verfüge. Dies werde durch die im Recht liegende Steuererklärung aus dem Jahre 2017 bekräftigt, ge- mäss welcher der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 394'187.– versteuert habe. Mithin sei offensichtlich, dass der Gesuchsgegner überdurchschnittlich gut verdiene. In wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen, in welchen das vorhan- dene Einkommen mehr ausmache, als es die Wahrung der von beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordere, erfolge die Ermittlung des Unterhalts grundsätzlich nach der sog. einstufigen Berechnungsmethode. Bei die- ser Methode erlange ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des un- terhaltsberechtigten Ehegatten Bedeutung. Zwar sei bei der Frage, nach welcher Methode der eheliche Unterhalt zu berechnen sei, nicht einzig die Einkommens- höhe entscheidend. Allerdings habe die Gesuchstellerin vorliegend weder darge- tan, dass sich die zuletzt gelebte Lebenshaltung nicht zuverlässig ermitteln lasse,

- 11 - noch, dass die Ehegatten trotz der guten finanziellen Verhältnisse nichts ange- spart hätten bzw. die Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten auf- gebraucht worden sei. Zudem habe der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfah- ren seine Leistungsfähigkeit mit keinem Wort bestritten. Erkläre sich der Unter- haltspflichtige als leistungsfähig, seien weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse. Insgesamt sei daher im jetzigen Zeitpunkt wahrschein- lich, dass eine allfällige Unterhaltsberechnung nach der einstufigen Methode er- folgen werde. Die von der Gesuchstellerin gestellten Auskunftsbegehren beträfen fast ausschliesslich die Einkommens- und Bedarfsseite des Gesuchsgegners. Da diese Bemessungsgrundlagen bei der einstufigen Methode nicht relevant seien, vermöge die Gesuchstellerin im jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen. Einzig mit ihrer Behauptung, der Gesuchsgegner habe über seine Firmenkreditkarten private Ausgaben für sich, die Gesuchstellerin und die gemeinsamen Kinder getätigt sowie Privatreisen als Geschäftsreisen deklariert, habe die Gesuchstellerin einen Umstand vorgebracht, welcher im Rahmen einer einstufig-konkreten Berechnungsmethode die relevante Lebenshaltung der Ge- suchstellerin betreffen könnte. Allerdings genüge eine solch pauschale Behaup- tung – ohne auch nur ein einziges Beispiel einer Transaktion zu nennen – nicht, um ein solches Gebaren glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der von der Gesuchstellerin eingereichte Auszug aus einer Kreditkartenabrechnung nichts, bringe die Gesuchstellerin doch nicht hervor und sei auch nicht ersichtlich, inwie- fern die darin aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt gewesen sein sollten. Das Auskunftsrecht nach Art. 170 ZGB dürfe nicht dazu führen, dass "ins Blaue hinaus" und ohne jegliche Anhaltspunkte geschäftliche Unterlagen der letz- ten fünf Jahren ediert werden müssten. Mangels Rechtsschutzinteresses aus gü- ter- wie auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht sei auf das Begehren der Gesuch- stellerin somit nicht einzutreten (Urk. 37 E. 5-6).

3. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe Art. 170 ZGB ver- letzt, indem sie das Rechtsschutzinteresse unter Hinweis auf die – nach vor- instanzlicher Auffassung – wahrscheinliche Anwendung der einstufigen Unter-

- 12 - haltsberechnungsmethode verneint habe (Urk. 36 Rz 3 ff.). Zusammengefasst macht sie dabei Folgendes geltend: 3.1 Ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen werde es ihr ver- unmöglicht, den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder voll- ständig zu definieren. Denn insbesondere bezüglich der zu edierenden, detaillier- ten Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners ergäben sich – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht nur die Lebenshaltungskosten des Gesuchsgegners, sondern vielmehr auch ein grosser Teil derjenigen der Ge- suchstellerin und der drei Kinder. Die Gesuchstellerin besitze z.B. keine Belege über Ausgaben wie Krankenkassenbeiträge der Kinder, Versicherungen, Zahn- arzt- und Gesundheitskosten, Ferien mit den Kindern, Ausgaben für Gärtner, Handwerker, Putzpersonal usw. Solche Zahlungen seien jeweils vom Gesuchs- gegner veranlasst worden bzw. würden von diesem veranlasst. Entsprechende Belege befänden sich in der Buchhaltung des Gesuchsgegners, zu der die Ge- suchstellerin keinen Zugang habe. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt und damit die Untersuchungsmaxime verletzt. Für den detaillierten Nachweis des gebührenden Unterhalts sei es nach dem Gesagten notwendig, die beantragte Edition gutzuheissen (Urk. 36 Rz 4 f.). 3.2 Auch im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners habe die Vorinstanz die Untersuchungsmaxime verletzt. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass diese unbestritten sei und habe gestützt darauf die Re- levanz des konkreten Einkommens und Bedarfs des Gesuchsgegners verneint. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien einen sehr hohen Lebens- standard gelebt hätten, der mit dem in der Steuererklärung deklarierten Einkom- men des Gesuchsgegners nicht finanzierbar (gewesen) wäre. So ergäben sich al- leine unter Berücksichtigung der Kosten für die Privatschule der Kinder, der Hypo- thekarzinsen für das von der Familie bewohnte Haus, der Jahresmiete für das vom Gesuchsgegner bewohnte Haus, der Steuern und des "ungenügende[n] Un- terhaltsanteil[s] für die Familie" jährliche Ausgaben von über Fr. 300'000.–, dies noch ohne Berücksichtigung des täglichen Lebensbedarfs, der Auto-, Ferien- und Kommunikationskosten. Ferner gebe der Gesuchsgegner mindestens

- 13 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– pro Monat "privat" aus, was pro Jahr über Fr. 400'000.– ergäbe. Der Gesuchsgegner beharre aber auf dem von ihm ver- steuerten Betrag von rund Fr. 400'000.–. Damit bestreite er sinngemäss seine Leistungsfähigkeit, was die Vorinstanz nicht weiter beachtet habe (Urk. 36 Rz 9 f.). 3.3 Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners verfüge die Gesuch- stellerin mit der Steuererklärung nicht über alle nötigen Informationen. Diese sei nämlich sowohl bezüglich der Einkünfte wie auch der Vermögenswerte des Ge- suchsgegners unvollständig. Dennoch habe die Vorinstanz die vom Gesuchsgeg- ner behaupteten Zahlen akzeptiert, anstatt ihn zur Offenlegung seines effektiven Einkommens zu verpflichten. Damit habe sie die Untersuchungs- und Offizialma- xime verletzt (Urk. 36 Rz 11). Die Gesuchstellerin habe im Rahmen ihrer beschränkten Möglichkeiten dar- getan, dass der Gesuchsgegner über zusätzliche, verheimlichte Einkommens- quellen verfüge und private Ausgaben für sich und die Familie zum Teil über Fir- menkonti bezahle. Es sei für sie sehr schwierig, langwierig und oft aussichtslos, überhaupt an relevante Informationen zu gelangen. Ihr Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Auskünften sei damit im Rahmen einer einstufigen Berech- nungsmethode gegeben (Urk. 36 Rz 14). 3.4 Angesichts der fehlenden Transparenz seitens des Gesuchsgegners müsse zurzeit aber offenbleiben, ob das Gericht dereinst zur Berechnung des Un- terhalts die ein- oder zweistufige Methode anwenden werde. Diese Beurteilung werde erst nach Vorliegen der entsprechenden Auskünfte des Gesuchsgegners möglich sein. Der Gesuchsgegner selbst äussere sich widersprüchlich, zumal er einerseits von der Anwendbarkeit der einstufigen Methode ausgehe, andererseits aber sinngemäss seine Leistungsfähigkeit bestreite. Die Vorinstanz habe diesbe- züglich unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Sie habe trotz geltender Un- tersuchungsmaxime vorschnell auf die einstufige Berechnungsmethode geschlos- sen und das Editionsbegehren nur unter diesem Aspekt geprüft. Aus den Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin ergebe sich aber, dass die zuletzt gelebte Lebenshal- tung ohne die verlangten Unterlagen nicht zuverlässig ermittelt werden könne.

- 14 - Zudem lasse sich der eingereichten Steuererklärung entnehmen, dass Vermö- genswerte von insgesamt Fr. 2'825'388.– Schulden in der Höhe von Fr. 3'245'145.– gegenüberstünden, woraus ein Minussaldo von über Fr. 400'000.– resultiere. In Anwendung der Untersuchungsmaxime hätte die Vorinstanz un- schwer feststellen müssen, dass trotz des hohen Einkommens nichts angespart worden sei. Daraus folge, dass vorliegend ebenso die zweistufige Berechnungs- methode zur Anwendung gelangen könnte, bei welcher auch das Einkommen und der Bedarf des Gesuchsgegners relevant seien. Auch unter diesem Gesichts- punkt sei das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Einsicht in die genannten Dokumente gegeben (vgl. Urk. 36 Rz 15-17).

4. Umfang der Auskunftspflicht / Rechtsschutzinteresse Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Gericht kann den anderen Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung des konkre- ten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind (BGer 5C.219/2005 vom

1. September 2006, E. 2; 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1). Der Um- fang des Auskunftsanspruchs ist auf das Rechtsschutzinteresse des auskunftsbe- rechtigten Ehegatten beschränkt (BGE 132 III 291 E. 4.2; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.) und hängt somit vom Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen ab. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es daher da- rauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglicher Rechtsan- sprüche der eine Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt (BSK ZGB I- Schwander, Art. 170 N 15). Dabei obliegt es dem auskunftsbegehrenden Ehegat- ten, ein berechtigtes Rechtschutzinteresse nachzuweisen bzw. glaubhaft zu ma- chen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 170 ZGB N 22; ZK-Bräm, Art. 170 ZGB N 19; BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006, E. 2.1; ZR 89/1990 Nr. 46 S. 84 f.). Zur entsprechenden Substantiierungs- last hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses gehört nach der bundesgerichtlichen

- 15 - Rechtsprechung, dass der ansprechende Ehegatte in seinem Auskunftsbegehren die gewünschten Auskünfte oder Dokumente auflistet und präzis darlegt, welche Tatsachen zu klären sind und welche Personen (bzw. welche Dokumente) die entsprechenden Informationen beizubringen vermögen (BGer 5C.308/2001 vom

22. Januar 2001, E. 4a-b).

5. Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin 5.1 Die Gesuchstellerin stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, das Auskunftsrecht des Ehegatten bestehe voraussetzungslos wäh- rend der ganzen Ehedauer und sei nicht an eine strittige Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens gebunden (Urk. 23 Rz 8). Sie machte gel- tend, sie wolle die verlangten Angaben über das Einkommen, das Vermögen und die Ausgaben des Gesuchsgegners kennen, weil sie gemäss Art. 170 ZGB einen Anspruch darauf habe (Urk. 23 Rz 9). Auch im Berufungsverfahren beruft sie sich darauf, dass selbst bei einem unbegründeten Auskunftsbegehren zumindest ein Anspruch auf Bekanntgabe des aktuellen Einkommens- und Vermögensstandes bestehe (vgl. Urk. 36 Rz 3). Wie die vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4) zeigen, reicht aber die blosse Berufung auf Art. 170 ZGB zur Begründung eines schutz- würdigen Interesses nicht aus. 5.2 In Bezug auf ihren mit dem Auskunftsbegehren verfolgten Zweck machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz geltend, sie sei im Hinblick auf die strit- tige Auseinandersetzung zwischen den Parteien betreffend Unterhalt auf die ver- langten Informationen angewiesen, zumal ohne Einblick in die relevanten Unter- lagen keine realistischen Verhandlungen geführt werden könnten und sie ihre be- rechtigten Ansprüche nicht fundiert geltend machen könne (Urk. 1 Rz 4). 5.2.1 Hinsichtlich der zu klärenden Tatsachen berief sich die Gesuchstelle- rin im vorinstanzlichen Verfahren hauptsächlich darauf, dass der Gesuchsgegner über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfüge, welche er ihr verschweige. Sie führte verschiedene Gründe auf, aufgrund welcher darauf zu schliessen sei, dass die Angaben des Gesuchsgegners in der Steuererklärung unvollständig und unrealistisch seien. Dabei machte sie insbesondere geltend, es

- 16 - wäre nicht möglich bzw. nicht möglich gewesen, nur mit dem deklarierten Ein- kommen und Vermögen des Gesuchsgegners den gelebten ehelichen Lebens- standard, die hohen Kosten des vom Gesuchsgegner gepflegten luxuriösen Le- bensstils, alle weiteren Ausgaben sowie die hauptsächlich in den letzten fünf Jah- ren erworbenen Immobilien und hochpreisigen Fahrzeuge zu finanzieren (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 4; Urk. 23 Rz 2-7). Auch die Vorbringen der Gesuchstelle- rin zu den einzelnen herausverlangten Unterlagen zeigen, dass es ihr darum ging, die tatsächliche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln und dabei allenfalls auch noch nicht deklarierte Vermögenswerte aufzudecken: Sie führte nämlich aus, die mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1a und 1b verlangten Kon- to- und Kreditkartenauszüge liessen Rückschlüsse auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners zu. Daher würden derartige Auskünfte vom Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB miterfasst. Dasselbe gelte für ihre Rechts- begehren Ziff. 1c und 1d, welche sowohl nicht deklariertes Einkommen als auch Vermögen beträfen. Auch das Rechtsbegehren Ziff. 1e zu den Buchungen über das Reisebüro betreffe zusätzliche Ausgaben aus nicht deklariertem Einkommen in unbekannter Höhe, da der Gesuchsgegner seit Jahren auf diese Weise zahlrei- che Ferien- und Freizeitreisen abwickle. Die mit Rechtsbegehren Ziff. 1f verlang- ten Unterlagen stünden im Zusammenhang mit der Vermutung der Gesuchstelle- rin, dass der Gesuchsgegner massgeblich an Bezügen aus den Unternehmen (z.B. Dividendenzahlungen) oder direkten Abwicklungen über die Unternehmen (z.B. Wohnungsmiete, Privatreisen) beteiligt sei. Daher gehörten auch diese Aus- künfte zum Informationsanspruch der Gesuchstellerin gemäss Art. 170 ZGB. Lohnbuchhaltungen – wie sie die Gesuchstellerin mit Rechtsbegehren Ziff. 1g herausverlange – könnten u.a. Auskunft über die Höhe der finanziellen Unterstüt- zungen geben, welche der Gesuchsgegner seinen Familienangehörigen (Vater, Mutter und Schwester) und allfälligen weiteren Personen (Freundin AN._____) seit Jahren über "diese Unternehmen" zukommen lasse, obwohl keine dieser Personen für die Unternehmen arbeite. Diese freiwilligen privaten Zahlungen des Gesuchsgegners seien ebenfalls als Bestandteile seines effektiven Einkommens zu werten. Der Grundbesitz in D._____, über welchen sie mit ihrem Rechtsbegeh- ren Ziff. 1h Auskunft verlange, sei in den Steuererklärungen nicht deklariert. Die-

- 17 - ser sei aber im Rahmen von Art. 170 ZGB sowohl bezüglich der Erträge (z.B. Miet- und Pachteinnahmen) als auch der aus Einkommen erworbenen Vermö- genswerte relevant (vgl. zum Ganzen Urk. 23 Rz 12-16). 5.2.2 Entgegen ihrer Darstellung im Berufungsverfahren (vgl. oben Ziff. 3.1) verlangte die Gesuchstellerin die Einsicht in die Kreditkartenabrechnungen und Bankauszüge des Gesuchsgegners nicht, um den Bedarf für sich und die Kinder zu ermitteln, sondern, weil sie daraus auf das insgesamt verfügbare Einkommen des Gesuchsgegners schliessen wollte (vgl. oben Ziff. 5.2.1). Zwar machte sie vor Vorinstanz geltend, dass die Edition aller angeführten Urkunden zudem erforder- lich sei, weil der Gesuchsgegner zahlreiche private Ausgaben für sich, für die Ge- suchstellerin und für die drei Kinder jeweils über Firmenkonti abgewickelt hätte bzw. abwickeln würde, und weil er der Gesuchstellerin und den Kindern den An- spruch auf die Weiterführung des üblichen ehelichen Lebensstandards trotz le- bensprägender Ehe abspreche (Urk. 1 Rz 5). Damit hat die Gesuchstellerin aber nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie ohne den Zugang zu den beantragten Unterlagen den vor der Trennung gelebten Bedarf für sich und die Kinder nicht definieren könne. Solches geht – entgegen der gesuchstelle- rischen Ansicht (vgl. Urk. 36 Rz 16 sowie oben Ziff. 3.4) – auch nicht implizit aus ihren vorinstanzlichen Ausführungen hervor. Vielmehr sind ihre diesbezüglichen Behauptungen – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte (vgl. Urk. 37 E. 6.8-6.9) – unsubstantiiert, zumal sie weder ausführte, welche Bedarfspositio- nen vom Gesuchsgegner beglichen worden sein sollen, noch betreffend welchen Ausgaben sie über keine eigenen Belege verfügen soll. Soweit die Gesuchstelle- rin dies im Berufungsverfahren nachholt (vgl. Urk. 36 Rz 5 sowie oben Ziff. 3.1), sind ihre Vorbringen verspätet und haben entsprechend unberücksichtigt zu blei- ben (vgl. oben Ziff. 1.2). Insofern ist nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Die diesbezügliche Rüge der Verlet- zung der Untersuchungsmaxime (vgl. oben Ziff. 3.1) ist unbegründet. Soweit die Gesuchstellerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kre- ditkartenabrechnung des Gesuchsgegners aktenwidrige Feststellungen vorwirft (vgl. Urk. 36 Rz 12), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Ge-

- 18 - suchstellerin hat die Vorinstanz mit ihren diesbezüglichen Erwägungen die im Recht liegende Kreditkartenabrechnung nämlich nicht als unwesentlich beurteilt (Urk. 37 E. 6.9). Vielmehr hat sie an besagter Stelle ausgeführt, es sei weder er- sichtlich, noch habe die Gesuchstellerin dargelegt, inwiefern die in der Kreditkar- tenabrechnung aufgeführten Transaktionen nicht geschäftsbedingt seien. Die ent- sprechenden Vorbringen der Gesuchstellerin (Urk. 36 Rz 12) gehen damit an der Sache vorbei. 5.2.3 Auch den Standpunkt, wonach die Leistungsfähigkeit des Gesuchs- gegners bestritten sein soll (vgl. oben Ziff. 3.2), nimmt die Gesuchstellerin erst- mals im Berufungsverfahren ein. Vor Vorinstanz stellte sie nämlich nicht in Frage, dass der Gesuchsgegner nach wie vor über genügend Mittel verfügt, um den Ge- samtbedarf der Familie zu decken. Im Gegenteil, sie machte selbst geltend, dass er sämtliche Ausgaben (namentlich die Kosten des gelebten ehelichen Lebens- standards und des von ihm gepflegten luxuriösen Lebensstils) nach wie vor tat- sächlich zu decken vermöge (Urk. 23 Rz 10). Soweit die Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren ergänzende Behauptungen betreffend die Ausgaben der Familie aufstellt (vgl. Urk. 36 Rz 10), ist sie mit ihren Vorbringen ausgeschlossen, zumal sie deren Zulässigkeit im Sinne von Art. 317 ZPO in keiner Weise darlegt (vgl. oben E. 1.2). Ausserdem ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesuchsgegner an- erkennt im vorliegenden Verfahren die in der Steuererklärung 2017 deklarierten Jahreseinkünfte der Parteien (vgl. Urk. 15 Rz 5-9 und Rz 18). Darin aufgeführt sind Erwerbseinkünfte des Gesuchsgegners von Fr. 394'187.–, Erwerbseinkünfte der Gesuchstellerin von Fr. 77'864.–, Vermögenserträge von Fr. 412.– aus Wert- schriften und von Fr. 35'040.– aus Liegenschaften sowie weitere Einkünfte ohne nähere Bezeichnung von Fr. 1'764.– und mithin Gesamteinkünfte der Parteien von Fr. 509'267.– (vgl. Urk. 24/2). Zu seinen Ausgaben hat sich der Gesuchsgeg- ner zwar nicht geäussert (vgl. Urk. 15 und Urk. 30), doch hat er das gesuchstelle- rische Vorbringen, wonach er sämtliche Ausgaben der Familie nach wie vor zu decken vermöge, nicht bestritten (vgl. Urk. 30 Rz 9 f.). Insofern kann – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin – nicht davon ausgegangen werden, der Ge- suchsgegner habe seine Leistungsfähigkeit sinngemäss bestritten. Alles in allem sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Leistungsfähigkeit des Ge-

- 19 - suchsgegners damit nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Untersuchungs- maxime ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 5.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, werden Unterhaltsbeiträge in wirtschaftlich sehr günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der einstufig- konkreten Methode berechnet (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb). Bei dieser Methode sind die bisherigen Ausgaben bzw. ist der bisherige Lebens- standard der unterhaltsberechtigten Partei konkret zu ermitteln. Dieser Standard bildet die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Einkommen, welches nicht der Befriedigung der Lebenshaltung diente, verbleibt demjenigen, der es erwirtschaf- tet. Der Bedarfsanspruch ist von der unterhaltsverpflichteten Partei zu decken, soweit die berechtigte Partei dies nicht aus eigenen Kräften zu tun vermag und die verpflichtete Partei dazu in der Lage ist. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige als leistungsfähig, sind weder sein konkretes Einkommen noch sein Bedarf von Interesse (Langner/Arndt, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: FamPra.ch, Achte Schweizer Fami- lienrecht§Tage, S. 180). Bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode geht es nicht um eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen und um eine ge- rechte Aufteilung des Einkommensüberschusses. Vielmehr ist bei dieser Methode ausschliesslich die Seite des unterhaltsberechtigten Ehegatten von Bedeutung (BGer 5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb; OGer ZH LY160007 vom

24. August 2016, E. 5.4.3; LY150036 vom 19. Oktober 2015, E. 1.6). Bereits angesichts der in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkünfte der Parteien von monatlich rund Fr. 42'000.– (vgl. oben Ziff. 5.2.3) ist vorliegend von überdurchschnittlich guten Verhältnissen auszugehen, welche ein gewichti- ges Indiz für die Anwendbarkeit der einstufigen Berechnungsmethode darstellen. Inwiefern die genaue Höhe des dem Gesuchsgegner anzurechnenden Einkom- mens für die Wahl der Berechnungsmethode relevant sein soll, wurde weder dar- getan, noch ist dies ersichtlich. Selbst wenn der Gesuchsgegner tatsächlich über weitere, in der Steuererklärung nicht deklarierte Einkünfte verfügen würde – wie es die Gesuchstellerin behauptet –, wäre dies kein Argument für die Anwendbar- keit der zweistufigen Berechnungsmethode.

- 20 - Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung de- klarierten Einkünfte sowie angesichts der unbestrittenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners annahm, die Unterhaltsberechnung werde in einem allfälligen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren wahrscheinlich nach der einstufigen Me- thode erfolgen, ist nicht zu beanstanden. Denn obwohl es – wie gesehen (vgl. oben Ziff. 4) – Sache der Gesuchstellerin ist, ihr Rechtsschutzinteresse glaubhaft zu machen, hat sie sich im vorinstanzlichen Verfahren zu den Berech- nungsmethoden in keiner Weise geäussert. Selbst nachdem der Gesuchsgegner vorgebracht hatte, dass die Gesuchstellerin wohl die einstufige Unterhaltsberech- nung für geboten halte (vgl. Urk. 15 Rz 10), hat die Gesuchstellerin dies nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 23 Rz 12 ff.). Genauso wenig hat sie vor Vorinstanz Umstände dargetan, aufgrund welcher auf eine Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode zu schliessen gewesen wäre. Ihre Ausführungen im Beru- fungsverfahren zur angeblich fehlenden Sparquote sind verspätet (vgl. oben Ziff. 1.3). Ohnedies lässt aber der in einer einzigen Steuererklärung verzeichnete Negativsaldo – resultierend aus der Gegenüberstellung der deklarierten Vermö- genswerte und Schulden – nicht per se auf eine fehlende Sparquote schliessen. Mitnichten kann daher gesagt werden, die Vorinstanz hätte unter Geltung der Un- tersuchungsmaxime gestützt auf die im Recht liegende Steuererklärung eine feh- lende Sparquote annehmen müssen. Der Ansicht der Gesuchstellerin, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses auch die Anwendbarkeit der zweistufigen Berechnungsmethode hätte in Erwägung ziehen müssen (vgl. oben Ziff. 3.5), kann daher nicht gefolgt werden. 5.2.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass bei der einstufigen Berechnungsmethode die genaue Höhe des gesuchsgegne- rischen Einkommens sowie dessen Bedarf nicht relevant sind. Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 5.2.1), zielen aber sämtliche Auskunftsbegehren darauf ab, die tatsäch- liche Höhe des gesuchsgegnerischen Einkommens zu ermitteln. Dass die ver- langten Auskünfte auch für die Ermittlung des gebührenden Bedarfs der Gesuch- stellerin und der Kinder erforderlich seien sollen, hat die Gesuchstellerin vor Vo- rinstanz nicht hinreichend dargetan (vgl. oben Ziff. 5.2.2). Auch mit ihren Ausfüh- rungen zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners, welche teilweise über

- 21 - "die Firmen" abgewickelt worden sein sollen (Urk. 36 Rz 6), vermag die Gesuch- stellerin bei dieser Ausgangslage nichts auszurichten. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin kein Rechtsschutzinte- resse an den verlangten Auskünften glaubhaft gemacht hat. Die Berufung ist da- her abzuweisen und die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung zu bestätigen. III. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 1.2. Beim Informationsanspruch handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Angelegenheit. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts bildet das wirtschaftliche Interesse an den anbegehrten Auskünften (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Auskunftsbegehren wurde im Hinblick auf eine strittige Auseinandersetzung der Parteien betreffend Unterhalt gestellt (vgl. oben Ziff. II.5.2). Dabei wurden die Unterhaltsforderungen nicht beziffert. Angesichts der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der Parteien (vgl. oben Ziff. II.5.2.4), dürfte das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin an den ver- langten Auskünften entsprechend hoch ausfallen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, den Streitwert für das Auskunftsbegehren auf mindestens Fr. 100'000.– festzusetzen. 1.3 In Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

2. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzu- sprechen: Der Gesuchstellerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gesuchsgegner nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 22 - Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 36, Urk. 38 und Urk. 39/2-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 5. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc