Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2002 verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 10/1 S. 4). Mit Urteil vom 21. August 2017 des Be- zirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE170064-L) wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Der Kläger wurde in Dispositivziffer 3 zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet (Urk. 10/38 S. 37 f.).
- 8 -
E. 1.1 In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, für die Beklagte persönlich und – bis 13. August 2018 – deren volljährigen, vorehelichen Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Feb- ruar 2018), von monatlich Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), von Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018), von Fr. 492.30 (14. August 2018 bis 31. August 2018), von Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), von Fr. 0.– (1. Oktober 2019 bis 31. März 2019), von Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019) sowie von Fr. 1'161.85 (ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen.
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E. 1.2 Der Kläger verlangt mit seiner Berufung die Reduktion seiner Unterhaltsver- pflichtung auf insgesamt Fr. 982.25 für die Periode vom 1. November 2017 bis
14. Februar 2018 und auf insgesamt Fr. 5'945.05 für die Zeit vom 14. Februar 2018 bis 30. September 2019. Berufungsantrag 3 des Klägers, womit er verlangt, dass er zu verpflichten sei, der Beklagten für die Zeit vom 14. August 2018 bis
31. August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.40 zu bezahlen, kommt inso- fern keine eigenständige Bedeutung zu (Urk. 73 S. 2 und S. 8 f.). Betreffend die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 beantragt er, die Unter- haltsverpflichtung auf monatlich Fr. 120.10 zu reduzieren und ihn weiter zu ver- pflichten, die Hälfte von weiteren Provisionszahlungen, die über Fr. 1'500.– mo- natlich brutto liegen, an die Beklagte zu überweisen. Ab 1. Oktober 2020 sei er zu verpflichten, die Hälfte der über Fr. 1'132.20 liegenden Provisionszahlungen als Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 9). Der Kläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen. Weiter rügt er einzelne Positionen bei seinem Bedarf und demjenigen der Beklagten. Sodann kritisiert er, dass die Vorinstanz keine über den Zeitpunkt der Klageeinreichung am
14. Februar 2018 hinausgehende rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge per 1. November 2017 vorgenommen hat (Urk. 73 S. 3 ff.).
2. Zeitpunkt der Abänderung
E. 2 Mit Gesuch vom 14. Februar 2018 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und machte das vorliegende Abänderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2019 seinen Abschluss fand (Urk. 70 = Urk. 74), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 4 f.).
E. 2.1 Der Kläger machte mit Klage vom 14. Februar 2018 die rückwirkende Re- duktion der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. November 2017 geltend. Die Vorinstanz sah von einer rückwirkenden Abänderung des Eheschutzurteils vom
21. August 2017 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Abänderung grundsätzlich ab Rechtshän- gigkeit des Abänderungsbegehrens erfolge und eine rückwirkende Anpassung nur bei besonderen Gründen, beispielsweise bei schwerer Krankheit des Berechtig- ten, in Betracht komme. Da der Kläger mit seiner Rechtsvertreterin wegen hängi- gen Betreibungen am 6. Dezember 2017 trotz stationärem Klinikaufenthalt Kon- takt aufgenommen habe und er entsprechend ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, seine Rechtsvertreterin zu instruieren, liege kein besonderer Umstand
- 15 - vor, der eine über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinausgehende Abände- rung rechtfertige (Urk. 74 S. 11).
E. 2.2 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge verneint habe. Er lässt aus- führen, das Schreiben vom 6. Dezember 2017 belege, dass seine Rechtsvertrete- rin aufgrund der schweren Depression, in welcher er sich damals befunden habe, ungenügend instruiert gewesen sei. So sei sie nicht im Besitz der Einkommensbe- lege der Monate November und Dezember 2017 gewesen. Er habe seiner Rechtsvertreterin den Lohn der genannten Monate lediglich telefonisch mitgeteilt (Urk. 73 S. 11).
E. 2.3 Inwiefern der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Rechtsver- treterin genügend zu instruieren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2017 der Rechtsvertreterin des Klägers an die Be- klagte, dass Erstere von einer massiven Einkommenseinbusse auf Seiten des Klägers ausgegangen ist (vgl. Urk. 24/14). Für die Frage einer rückwirkenden Ab- änderung von Unterhaltsbeiträgen ist unerheblich, ob die Rechtsvertreterin des Klägers damals bereits im Besitz der Einkommensbelege der Monate November und Dezember 2017 war, hätte sie in ihrem Abänderungsbegehren doch ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass sie gewisse Belege angesichts der Hos- pitalisierung ihres Klienten sobald wie möglich nachreichen werde.
E. 2.4 Die Vorinstanz ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass keine beson- deren Umstände vorgelegen seien, welche eine über den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit hinausgehende Abänderung rechtfertigen würden. Entsprechend prüfte sie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Recht erst ab 14. Februar 2018 (Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens).
3. Einkommen Kläger
E. 3 Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Urk. 73) erhob der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend Kläger) gegen das Eheschutzurteil innert Frist Beru- fung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde auf sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (Urk. 79). Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) erstattete am 16. Dezember 2019 (Urk. 81) innert der ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 80) angesetzten Frist ihre Berufungsantwort (Urk. 81). Am
23. Dezember 2019 reichte die Beklagte weitere Belege ein (Urk. 84 und 86/7- 16). Diese Belege und die Berufungsantwort wurden dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 87) Am 26. Januar 2020 reichte der Kläger eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 88 und 90/1-2), welche der Gegenseite mit vor- liegendem Entscheid zugestellt werden.
E. 3.1 Phase I (14. Februar 2018 bis 30. September 2019) Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen des Klägers in der Phase vom
14. Februar 2018 bis 31. August 2018 auf Fr. 5'003.25 und in der Phase vom
- 16 -
1. September 2018 bis 30. September 2019 auf Fr. 4'705.35 (Urk. 74 S. 13 und S. 15). Diese Einkommensberechnung wird vom Kläger nicht beanstandet (vgl. Urk. 73 S. 8 f.), weshalb es dabei bleibt.
E. 3.2 Phase II (ab 1. Oktober 2019)
E. 3.2.1 Der Kläger trat am 1. Oktober 2019 bei der D._____ Ltd. eine Vollzeitstelle als Sales Manager an (vgl. Urk. 64/3; Prot. I S. 32). Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 6'374.25 (Urk. 74 S. 16). Dabei ging sie von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'080.– (Fixum von Fr. 3'500.– + garantierte Akontozahlung von Fr. 1'500.– + Netto-Bonus von Fr. 2'080.–; Urk. 64/3 S. 4) aus. Vom errechneten Bruttoeinkommen wurden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 440.75 (6.225%) in Abzug gebracht. Der BVG- Abzug wurde auf Fr. 265.– (Basis: Jahreslohn von Fr. 60'000.–; Koordinationsab- zug von Fr. 24'885.–; Arbeitnehmerbeitrag 9%) geschätzt (Urk. 74 S. 16).
E. 3.2.2 Der Kläger beziffert sein Einkommen auf Fr. 4'290.75 netto (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Er lässt ausführen, aus der Lohnabrechnung Oktober 2019 gehe hervor, dass er keinen Umsatz generiere. Allfällige über den Grundlohn hinaus- gehenden Provisionszahlungen seien nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Da die Lohnabrechnung von Oktober 2019 erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstand, fliesst diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein (vgl. Erw. III./A./2). Gleiches gilt für die bereits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen (samt eingereichter Beilagen), wonach sich der Kläger vom 10. bis 25. Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung befunden habe und krank geschrieben sei (Urk. 73 S. 6 und Urk. 76/4+5) sowie für die Kün- digung der D._____ Ltd. vom 20. November 2019 und das Arbeitsunfähigkeits- zeugnis der E._____ AG vom 7. Januar 2020 (Urk. 90/1+2), zumal sich die Kün- digung und die neuerliche Krankschreibung erst nach Einleitung des Massnah- meverfahrens ereignet haben bzw. wirksam wurden.
E. 3.2.3 Weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Scheidungseinleitung erst neun Tage bei seiner neuen Arbeitgeberin angestellt war, kann zur Ermittlung des variablen Provisionsanteils nicht auf Erfahrungswerte in der Vergangenheit abgestellt wer-
- 17 - den, sondern es ist unabhängig von solchen eine Prognose über die Höhe des Provisionsanspruchs zu treffen. Gemäss der Vereinbarung über die Provisions- leistungen soll der Kläger in der Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Umsatz von Fr. 10'400.– erzielen, woraus ein Provisi- onsanspruch von Fr. 2'080.– pro Monat resultiert (Urk. 64/3 S. 4). Der Kläger führ- te anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 aus, dass dieses Umsatzziel sehr realistisch sei, da er ein sehr guter Verkäufer sei. Er denke, dass sogar eine monatliche Provision von Fr. 4'000.– machbar sei (Prot. I S. 33). Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid zu Recht nicht auf die optimistische Umsatzprognose des Klägers gestützt, zumal sich dieser im Zeitpunkt der Verhandlung gemäss seinen eigenen Ausführungen in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befand (vgl. Prot. I S. 34), sondern ist bei der Einkommensermittlung von einem normalen Geschäftsgang ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger das Provisionsziel nicht übertreffen werde (Urk. 74 S. 16). Weil der Kläger über langjährige Berufserfahrung als Sales Manager verfügt (vgl. Prot. I S. 34 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als realistisch erachtete, dass der Kläger das Umsatzziel von monatlich Fr. 10'400.– erreichen werde, und sie des- halb der Einkommensberechnung monatliche Provisionsleistungen von Fr. 2'080.– zu Grunde legte (Urk. 73 S. 16). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Verfassung des Klägers ausser acht gelassen (Urk. 37 S. 5), zielt nach dem Gesagten ins Leere. Da Unterhaltsbeiträge nur bis 28. November 2019 zugesprochen werden und weil Tatsachen, welche sich erst nach Scheidungsein- leitung ergeben, nicht in den Entscheid einfliessen dürfen, scheidet das vom Klä- ger beantragte Vorgehen, wonach der Provisionsanteil erst nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen sei, von vornherein aus. Aus demselben Grund erüb- rigt es sich, auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach ab dem
1. Oktober 2020 lediglich das Fixum von Fr. 3'500.– pro Monat garantiert sei, weshalb keine festen Unterhaltsbeiträge festzusetzen seien, sondern er zu ver- pflichten sei, die Hälfte der monatlich Fr. 1'132.20 übersteigenden Provisionszah- lungen an die Beklagte als Unterhaltsbeiträge zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 4).
- 18 -
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab
1. Oktober 2019 von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'374.25 auszugehen.
E. 4 Bedarf Kläger
E. 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu sub- sidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung
- 27 - muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.).
E. 4.2 Nachdem der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Ebenso ist mit Bezug auf ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfahren, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht. Das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürfti- gen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleis- tet bleiben, dass die Vertretung der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. nachstehende Erw. IV./B./4.3.) und sich dessen Zahlungsfähigkeit entsprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch der Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Der Beklagten ver- bleibt nach Deckung ihres Bedarfs kein Überschuss, mit welchem sie ihre An- waltskosten decken könnte. Sodann ergibt sich aus der Steuererklärung 2018, dass die Beklagte über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt (Urk. 83/6). Damit ist die Mittellosigkeit der Beklagten zu bejahen. Ihre Rechtsmittelanträge waren sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und der Beklagten ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben.
- 28 -
E. 4.3 Wie ausgeführt, verfügt die Beklagte nicht über finanzielle Mittel, um einen Prozesskostenbeitrag an den Kläger zu leisten, weshalb der entsprechende An- trag des Klägers abzuweisen ist. Dem Kläger verbleibt nach Deckung seines Be- darfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge kein Überschuss. Dass der Kläger über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, ergibt sich zu- dem aus der vor Vorinstanz eingereichten Steuererklärung 2018, aus welcher ein Barvermögen von Fr. 15'295.– hervorgeht, welches ihm als Notgroschen zu be- lassen ist (Urk. 64/5 S. 7). Die Mittellosigkeit des Klägers ist damit ebenfalls zu bejahen. Seine im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren waren sodann nicht aussichtslos. Eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klä- gers war für die Wahrung seiner Rechte vor Berufungsinstanz notwendig. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und dem Kläger ist für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte Rechtsvertre- tung beizugeben. Es wird beschlossen:
1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
2. Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 4'000.– wird abgeschrieben.
3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
4. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 3 des Urteils vom 21. August 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich wird mit Wirkung per 14. Februar 2018 wie folgt abgeändert: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich und de- ren Sohn C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmäs- sig), − Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig), − Fr. 243.40 (14. August 2018 bis 31. August 2018, anteilsmässig,) (ab dieser Phase nur noch für die Beklagte persönlich), − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 0.– (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 mangels Leistungsfä- higkeit des Klägers), − Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteils- mässig), Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2-4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- 30 -
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
6. Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 88 und 90/1+2, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 5 Einkommen Beklagte
E. 5.1 Auf Seiten der Beklagten stellte die Vorinstanz auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen von Fr. 4'786.– (14. Februar 2018 bis 13. August 2018) bzw. Fr. 4'102.– (ab 14. August 2018) ab, da der Kläger geltend gemacht habe,
- 19 - bei der Beklagten seien keine erheblichen und dauerhaften Änderungen eingetre- ten, und weil die Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Erwägungen im Eheschutzurteil betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach- träglich als unrichtig erwiesen haben sollten (Urk. 74 S. 22 f.).
E. 5.2 Der Kläger macht geltend, er habe mit der Klagebegründung vom
20. August 2018 gefordert, dass die Beklagte Belege zu ihrem Einkommen einrei- che. Sie habe ihre Einkommenssituation für das Jahr 2019 jedoch nicht offenge- legt. Es fehlten Grundlagen für die Ermittlung des Einkommens der Beklagten. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und das Recht auf Beweis ver- letzt (Urk. 73 S. 10).
E. 5.3 Die Vorbringen des Klägers erweisen sich als unbegründet. In der Klagebe- gründung hat der Kläger die Edition der Belege betreffend sämtliche Einkünfte der Beklagten seit Januar 2018 verlangt und beantragt, dass ihm nach Auskunftsertei- lung Frist anzusetzen sei, um zu beziffern, in welchem Ausmass die Unterhalts- beiträge zu reduzieren seien (Urk. 23 S. 2). Die Beklagte reichte mit der Kla- geantwort vom 3. Dezember 2018 die Lohnabrechnungen von Januar bis Okto- ber 2018 ein (Urk. 32/2-11). In der Novenstellungnahme vom 18. März 2019 bezif- ferte der Kläger den Umfang, in welchem die Unterhaltsbeiträge gemäss Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 zu reduzieren seien (Urk. 38 S. 2). Er führte mit Bezug auf die von der Beklagten eingereichten Einkommensbelege aus, dass die tatsächlichen Einkünfte der Beklagten ab Januar 2018 nicht relevant seien. Viel- mehr sei auf das der Beklagten im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 ange- rechnete (hypothetische) Einkommen abzustellen, zumal die Beklagte keine ver- änderten Verhältnisse geltend gemacht habe (Urk. 38 S. 15). Weil der Kläger nicht behauptete, dass das Einkommen der Beklagten seit November 2018 mehr betrage als das ihr im Eheschutzurteil angerechnete (hypothetische) Einkommen von Fr. 4'102.– (vgl. Urk. 10/38 S. 25), musste die Vorinstanz das Einkommen der Beklagten im Jahre 2019 nicht weiter abklären. Der Vorinstanz ist weder eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime noch des Rechts auf Beweis vorzuwerfen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den von der Beklagten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Urk. 85) eingereichten Lohnabrechnungen von
- 20 - Januar bis September 2019 hervorgeht, dass ihr Einkommen in der genannten Zeitspanne deutlich weniger betragen hat als das im Eheschutzurteil vom
21. August 2017 angerechnete (hypothetische) Einkommen (vgl. Urk. 86/7-15). Die Beklagte macht in der Berufungsantwort nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie das ihr im Eheschutzurteil angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielt habe. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Beklagte damit zutreffend auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen abgestellt.
E. 6 Bedarf Beklagte
E. 6.1 Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Werte abgestellt, da der Kläger geltend gemacht ha- be, bei der Beklagten seien zwischenzeitlich keine erheblichen und dauerhaften Veränderungen auszumachen, und weil die von der Beklagten behauptete Erhö- hung ihres Bedarfs nicht als erheblich eingestuft werden könne (Urk. 74 S. 22 f.).
E. 6.2 Mit Bezug auf den Bedarf der Beklagten macht der Kläger geltend, die Be- klagte habe offenzulegen, ob sie nach wie vor mit ihrem erwerbstätigen Sohn zu- sammenwohne, was Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrags und die Wohnkosten hätte. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen. Es sei unzulässig, den Kläger für das Jahr 2019 zu Unter- haltsbeiträgen zu verpflichten, ohne dass die finanzielle Lage der Beklagten durch die Vorinstanz erhoben worden sei (Urk. 73 S. 10).
E. 6.3 Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, die Beklagte habe unter Ein- reichung entsprechender Belege Auskunft darüber zu geben, ob der volljährige voreheliche Sohn der Beklagten weiterhin mit dieser zusammenwohne (Urk. 23 S. 9). Die Beklagte reichte mit der Klageantwort vom 3. Dezember 2018 ihren Mietvertrag ein, welcher auf sie und den Sohn C._____ lautet, wobei dessen Na- me durchgestrichen ist (vgl. Urk. 32/12). In der Novenstellungnahme vom
18. März 2019 (Urk. 38) nahm der Kläger nur zu den Vorbringen der Beklagten bezüglich deren Bedarf Stellung, indem er ausführte, die von der Beklagten be- haupteten Änderungen seien nur marginal und damit nicht zu berücksichtigen
- 21 - (Urk. 38 Rz. 42). Darüber hinaus machte er keine Ausführungen zum Bedarf der Beklagten. Er behauptete insbesondere nicht, dass aufgrund des Mietvertrags davon auszugehen sei, dass der Sohn C._____ nicht mehr bei der Beklagten wohne. Entsprechend machte er auch keine Ausführungen dazu, in welchem Um- fang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Auch anlässlich der Ver- handlung vom 22. Oktober 2019 stellte der Kläger keine Behauptungen zum Be- darf der Beklagten auf. Wie erwähnt, entbindet der im vorliegenden Verfahren gel- tende eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO) die Partei- en nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vor- zutragen. Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat nicht ausgeführt, in welchem Umfang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Die beantragte Par- teibefragung und Edition sämtlicher Belege über die Bedarfskosten der Beklagten (vgl. Urk. 23 Rz. 20) hätte nur dann erfolgen müssen, wenn substantiierte Be- hauptungen zum Bedarf der Beklagten vorgelegen hätten. Mangels hinreichend konkreter Behauptungen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe Beweismittel nicht abgenommen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Wer- te abzustellen.
E. 7 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 7.1 Im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 wurde im Bedarf der Beklagten der Bedarf ihres volljährigen vorehelichen Sohns, C._____ (geboren am tt. August
1997) bis 13. August 2018 (Lehrabschluss von C._____) angerechnet (vgl. Urk. 10/38 S. 16). Der Kläger wurde gemäss Dispositivziffer 3 des vorgenannten Ur- teils in der Phase vom 1. Januar 2017 bis 13. August 2018 zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Beklagte für sich persönlich sowie C._____ verpflichtet (vgl. Urk. 10/38 S. 37). Im vorliegenden Abänderungsverfahren bleibt kein Raum, diesen Wertungsentscheid des Eheschutzverfahrens zu überprüfen. Vielmehr hät- te der Kläger diese Verpflichtung gegebenenfalls mit Berufung gegen das Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 anfechten können, was er nicht getan hat. Die Vorinstanz übernahm entsprechend zu Recht die Formulierung gemäss Disposi- tivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 und sprach die Unterhalts-
- 22 - beiträge bis 13. August 2018 der Beklagten für sich persönlich und deren Sohn C._____ zu. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist diese Verpflichtung zu übernehmen.
E. 7.2 Das vorinstanzliche Urteil erfährt hinsichtlich der Einkommen und Bedarfe der Parteien keine Anpassung. Entsprechend unverändert bleibt auch der Über- schuss bzw. das Manko in den jeweiligen Phasen.
E. 7.3 Phase I (14. Februar 2018 bis 13. August 2018), Phase III (1. September 2018 bis 30. September 2018), Phase V (1. April 2019 bis 30. September 2019), Phase VI (1. Oktober 2019 bis 28. November 2019)
E. 7.3.1 Die Verteilung des Gesamtüberschusses auf die Parteien erfolgte in den obgenannten Phasen im Verhältnis 50% zu 50%, ausser in der Phase I, in wel- cher der Gesamtüberschuss in Beibehaltung der Wertung des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 im Verhältnis 40% (Kläger) und 60% (Beklagte) aufgeteilt wurde. Die Überschussverteilung blieb von den Parteien in diesen Phasen unan- gefochten. Damit bleibt es in den genannten Phasen bei den vorinstanzlich fest- gesetzten Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 74 S. 30).
E. 7.3.2 Die Phase VI dauert im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid nicht während der weiteren Dauer des Getrenntlebens an, sondern endet am
28. November 2019, da am 29. November 2019 ein Massnahmeverfahren einge- leitet wurde. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'161.85 ab 1. Oktober 2019 (vgl. Urk. 74 S. 25) ergibt sich für die 28 Tage im November 2019 eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'084.40 (= Fr. 1'161.85 / 30 Tage x 28 Tage).
E. 7.3.3 Zusammenfassend ist der Kläger in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für sich per- sönlich und – bis 13. August 2018 – deren Sohn C._____ wie folgt monatliche Un- terhaltsbeiträge zu leisten: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmässig),
- 23 - − Fr. 578.15 pro Monat (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig) − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 414.90 pro Monat (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteilsmäs- sig)
E. 7.4 Phase II (14. bis 31. August 2018) Mit Bezug auf die Überschussverteilung betreffend die Phase vom 14. bis
31. August 2018 macht der Kläger geltend, der Vorinstanz sei ein Fehler unterlau- fen. Sie habe der Beklagten den gesamten Überschuss zugewiesen, obwohl die- ser gemäss Erwägungen der Vorinstanz im Verhältnis 50% zu 50% auf die Par- teien zu verteilen gewesen wäre (Urk. 73 S. 8). Diese Rüge ist zutreffend. Entge- gen der Beklagten gelangt in dieser Phase keine 60 % zu 40 % Aufteilung des Überschusses zur Anwendung (vgl. Urk. 81 Rz 22, 24 und 39), zumal bereits das Eheschutzgericht nach dem Ausbildungsabschluss von C._____ eine hälftige Überschussverteilung anordnete (Urk. 10/38 S. 26 f.). Dies ist im Abänderungs- entscheid beizubehalten. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Unterhalts- anspruchs der Beklagten den gesamten Überschuss (Fr. 857.45) anstatt die Hälf- te davon (Fr. 428.70) als Ausgangspunkt genommen. Unter Berücksichtigung des Überschusses der Beklagten von Fr. 9.55 beträgt der hälftige Überschuss Fr. 419.20 (1/2 von Fr. 857.45 abzüglich Fr. 9.55). Anteilsmässig für 18 Tage be- trägt der Unterhaltsanspruch der Beklagten damit Fr. 243.40 (= Fr. 419.20 / 31 Tage x 18 Tage).
- 24 -
E. 7.5 Phase IV (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019)
E. 7.5.1 In dieser Periode resultiert auf Seiten der Beklagten ein Überschuss von Fr. 9.55 und beim Kläger ein Manko von Fr. 69.–, wobei der Berechnung – in Bei- behaltung der Wertungen des Eheschutzurteils – das um die VVG-Prämie und die Steuern erweiterte Existenzminimum zugrunde gelegt wurde. Mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers wurden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 74 S. 25).
E. 7.5.2 Der Kläger möchte die Hälfte seines Mankos von der für die vorangegan- genen Phasen berechneten Unterhaltspflicht abziehen. Weiter möchte er am Überschuss der Beklagten partizipieren, indem er die Hälfte davon ebenfalls von seinen für die Vorperiode errechneten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringt (Urk. 73 S. 9).
E. 7.5.3 Unterhaltsbeiträge werden periodenspezifisch festgesetzt, weshalb es kei- ne Verrechnungsmöglichkeit mit Mankos oder Überschüssen aus anderen Perio- den gibt. Angesichts der Geringfügigkeit des Mankos des Klägers von Fr. 69.– ist nicht zu beanstanden, dass die Wertungen des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 beibehalten wurden, welches beidseitig auf das um die VVG-Prämien und Steuern erweiterten Existenzminimum abstellte. Damit erfährt die Unterhaltsbe- rechnung auch in dieser Phase keine Anpassung. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers entfällt eine Unterhaltsverpflichtung.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 31 - Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Dispositiv
- Der Antrag des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
- (Mitteilungssatz.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) Es wird erkannt:
- Dispositivziffer 3 des Urteils vom 21. August 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich wird mit Wirkung per 14. Februar 2018 wie folgt abgeändert: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich und de- ren Sohn C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 309.25 anteilmässig ab 14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, − Fr. 578.15 ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2018, − Fr. 242.45 anteilmässig ab 1. August 2018 bis 13. August 2018, - 5 - − Fr. 492.30 anteilmässig ab 14. August 2018 bis 31. August 2018 (ab dieser Phase sowie für die weiteren Phasen nur noch für die Gesuchstellerin persönlich), − Fr. 370.70 ab 1. September 2018 bis 30. September 2018, − Fr. 0.– ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2019 mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers, − Fr. 414.90 ab 1. April 2019 bis 30. September 2019, − Fr. 1'161.85 ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltseiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Mitteilungssatz.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) - 6 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 73 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Oktober 2019 bis
- September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 120.10 zu bezahlen. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, die Hälfte von weiteren Provisionszahlungen, die über Fr. 1'500.– monatlich brutto liegen, an die Beklagte zu überweisen.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, ab 1. Oktober 2020 die Hälfte der Provisi- onszahlungen, die über monatlich Fr. 1'132.20 liegen, als Unter- haltsbeitrag an die Beklagte zu überweisen.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit vom 14. August 2018 bis 31. August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.40 zu bezahlen.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend für die Zeit von
- Februar 2018 bis 30. September 2019 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'945.05 zu bezahlen.
- Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend für die Monate November 2017 bis 14. Februar 2018 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 982.25 zu bezahlen.
- Es seien Dispositiv-Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen. Ausser- dem sei die Parteientschädigung für den Kläger angemessen zu erhöhen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." - 7 - Prozessuale Anträge (Urk. 73 S. 3, sinngemäss):
- […]
- Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozess- kostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutre- ten ist.
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessuale Anträge (Urk. 81 S. 2): "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 4'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungskläger als nicht leis- tungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenbeitrag nicht einbringlich sein sollte, sei der Berufungsbeklagten die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen." Erwägungen: I.
- Die Parteien sind seit dem tt. September 2002 verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 10/1 S. 4). Mit Urteil vom 21. August 2017 des Be- zirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE170064-L) wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Der Kläger wurde in Dispositivziffer 3 zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet (Urk. 10/38 S. 37 f.). - 8 -
- Mit Gesuch vom 14. Februar 2018 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und machte das vorliegende Abänderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2019 seinen Abschluss fand (Urk. 70 = Urk. 74), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 4 f.).
- Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Urk. 73) erhob der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend Kläger) gegen das Eheschutzurteil innert Frist Beru- fung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde auf sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (Urk. 79). Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) erstattete am 16. Dezember 2019 (Urk. 81) innert der ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 80) angesetzten Frist ihre Berufungsantwort (Urk. 81). Am
- Dezember 2019 reichte die Beklagte weitere Belege ein (Urk. 84 und 86/7- 16). Diese Belege und die Berufungsantwort wurden dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 87) Am 26. Januar 2020 reichte der Kläger eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 88 und 90/1-2), welche der Gegenseite mit vor- liegendem Entscheid zugestellt werden.
- Da zur Berechnung des erforderlichen Streitwertes für eine Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten auf die vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren abgestellt wird (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens, erweist sich der Antrag der Beklagten, mangels Streitwerts nicht auf die Berufung einzutreten (Urk. 81 S. 5 f.), als unbe- gründet. Auch die übrigen Voraussetzungen sind gegeben; auf die Berufung ist einzutreten. II.
- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Ehegattenunter- haltsbeiträge. - 9 -
- Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt hierbei, soweit – wie vorliegend – keine Kinderbelange zu regeln sind, die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime. Auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrund- satzes ist es grundsätzlich Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Die Parteien haben aktiv bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dies bedeutet, dass die Parteien wie unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last tragen, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Behauptungslast), zu bestreiten (Bestrei- tungslast) und wenn nötig zu substantiieren (Substantiierungslast). Der Tatsa- chenvortrag muss auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungs- grundsatzes schlüssig sein (BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 64 mit weiteren Hinwei- sen). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegat- ten untereinander die Dispositionsmaxime (Baumann, in: Brunner/Gasser/ Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 272 N 2; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N 1.03). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist das Gericht an den insgesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen. Es kann somit für ei- ne Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden als verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Beru- - 10 - fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
- September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfin- dung relevant sind.
- Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). - 11 - III. A. Sachliche Zuständigkeit
- Der Kläger hat am 9. Oktober 2019 während des laufenden erstinstanzlichen Eheschutzabänderungsverfahrens am Bezirksgericht Uster eine Scheidungsklage anhängig gemacht (vgl. Urk. 62). Die Vorinstanz bejahte die Zuständigkeit für die vorliegende Abänderungsklage in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Eheschutzgericht für den Erlass von Eheschutz- massnahmen bzw. für die Abänderung von solchen bis zum Eintritt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens zuständig ist, während das Scheidungsge- richt (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Ab- grenzung der sachlichen Zuständigkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Ein- tritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getrof- fen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während eines laufenden Ehe- schutzverfahrens anhängig gemacht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Eheschutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnah- men bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Urteil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Feb- ruar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1). - 12 -
- Dies bedeutet, dass das Eheschutzgericht zur Regelung der Unterhaltsbei- träge, vorbehältlich eines – in casu bis zum 29. November 2019 (vgl. hierzu nach- stehend Erw. III./A./3.) nicht bestehenden – Zuständigkeitskonfliktes (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. II), zuständig bleibt. Gemäss ständiger Praxis der Kammer werden Unterhaltsbeiträge – auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird – für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeit- punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Die Vorinstanz liess in Übereinstimmung mit der Kammerpraxis Tatsachen, die sich erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung ein- fliessen (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14. März 2018, E. II./3.1 f.). Möchte eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid be- reits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsrichter stellen (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. C.4; OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II.B.2.3.2). Weil die Parteien die Möglichkeit haben, neue Tatsachen und Beweismittel im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfah- ren vorzubringen, ändert daran – entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 73 S. 7) – auch nichts, dass das erstinstanzliche Gericht bei Geltung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Das bedeutet, dass sämtliche Umstände, wel- che sich nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 9. Oktober 2019 ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht Bestandteil des ehe- schutzrichterlichen Abänderungsverfahren sein können. Entsprechend hat die Vorinstanz die Vorbringen des Klägers anlässlich der Verhandlung vom
- Oktober 2019, wonach er seit 10. Oktober 2019 wieder in stationärer Behand- lung sei, und ihm in der Probezeit gekündigt werde, wenn er bis am 1. November 2019 nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehre (Prot. I S. 34 f.), zu Recht nicht be- rücksichtigt. Wenn der Kläger in der Berufungsschrift vorbringt, er habe kein Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, da er eine Zweiteilung - 13 - und Verzettelung des Verfahrens habe vermeiden wollen (Urk. 73 S. 7), scheint er zu verkennen, dass er bei vorliegender Verfahrenskonstellation nicht wählen kann, in welchem Verfahren er neue Tatsachenbehauptungen vorbringt. Er hat – wie erwähnt – im Scheidungsverfahren ein Massnahmebegehren einzureichen, damit Tatsachen, welche sich nach dem 9. Oktober 2019 ereignet haben, bei der Unterhaltsregelung Berücksichtigung finden können. Insofern zielt die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe rechtskonform vorgebrachte tatsächliche Umstände unberücksichtigt gelassen (Urk. 73 S. 7), ins Leere.
- Der Kläger hat im Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 29. November 2019 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt und beantragt, die Unter- haltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil angemessen zu reduzieren (Urk. 83/3). Folglich besteht vorliegend seit dem 29. November 2019 ein sachlicher Zustän- digkeitskonflikt, weshalb Unterhaltsbeiträge bis zum 28. November 2019 zuge- sprochen werden können (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II.3.2; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. II). Hernach entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. B. Unterhalt
- Ausgangslage 1.1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, für die Beklagte persönlich und – bis 13. August 2018 – deren volljährigen, vorehelichen Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Feb- ruar 2018), von monatlich Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), von Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018), von Fr. 492.30 (14. August 2018 bis 31. August 2018), von Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), von Fr. 0.– (1. Oktober 2019 bis 31. März 2019), von Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019) sowie von Fr. 1'161.85 (ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen. - 14 - 1.2. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung die Reduktion seiner Unterhaltsver- pflichtung auf insgesamt Fr. 982.25 für die Periode vom 1. November 2017 bis
- Februar 2018 und auf insgesamt Fr. 5'945.05 für die Zeit vom 14. Februar 2018 bis 30. September 2019. Berufungsantrag 3 des Klägers, womit er verlangt, dass er zu verpflichten sei, der Beklagten für die Zeit vom 14. August 2018 bis
- August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.40 zu bezahlen, kommt inso- fern keine eigenständige Bedeutung zu (Urk. 73 S. 2 und S. 8 f.). Betreffend die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 beantragt er, die Unter- haltsverpflichtung auf monatlich Fr. 120.10 zu reduzieren und ihn weiter zu ver- pflichten, die Hälfte von weiteren Provisionszahlungen, die über Fr. 1'500.– mo- natlich brutto liegen, an die Beklagte zu überweisen. Ab 1. Oktober 2020 sei er zu verpflichten, die Hälfte der über Fr. 1'132.20 liegenden Provisionszahlungen als Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 9). Der Kläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen. Weiter rügt er einzelne Positionen bei seinem Bedarf und demjenigen der Beklagten. Sodann kritisiert er, dass die Vorinstanz keine über den Zeitpunkt der Klageeinreichung am
- Februar 2018 hinausgehende rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge per 1. November 2017 vorgenommen hat (Urk. 73 S. 3 ff.).
- Zeitpunkt der Abänderung 2.1. Der Kläger machte mit Klage vom 14. Februar 2018 die rückwirkende Re- duktion der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. November 2017 geltend. Die Vorinstanz sah von einer rückwirkenden Abänderung des Eheschutzurteils vom
- August 2017 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Abänderung grundsätzlich ab Rechtshän- gigkeit des Abänderungsbegehrens erfolge und eine rückwirkende Anpassung nur bei besonderen Gründen, beispielsweise bei schwerer Krankheit des Berechtig- ten, in Betracht komme. Da der Kläger mit seiner Rechtsvertreterin wegen hängi- gen Betreibungen am 6. Dezember 2017 trotz stationärem Klinikaufenthalt Kon- takt aufgenommen habe und er entsprechend ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, seine Rechtsvertreterin zu instruieren, liege kein besonderer Umstand - 15 - vor, der eine über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinausgehende Abände- rung rechtfertige (Urk. 74 S. 11). 2.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge verneint habe. Er lässt aus- führen, das Schreiben vom 6. Dezember 2017 belege, dass seine Rechtsvertrete- rin aufgrund der schweren Depression, in welcher er sich damals befunden habe, ungenügend instruiert gewesen sei. So sei sie nicht im Besitz der Einkommensbe- lege der Monate November und Dezember 2017 gewesen. Er habe seiner Rechtsvertreterin den Lohn der genannten Monate lediglich telefonisch mitgeteilt (Urk. 73 S. 11). 2.3. Inwiefern der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Rechtsver- treterin genügend zu instruieren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2017 der Rechtsvertreterin des Klägers an die Be- klagte, dass Erstere von einer massiven Einkommenseinbusse auf Seiten des Klägers ausgegangen ist (vgl. Urk. 24/14). Für die Frage einer rückwirkenden Ab- änderung von Unterhaltsbeiträgen ist unerheblich, ob die Rechtsvertreterin des Klägers damals bereits im Besitz der Einkommensbelege der Monate November und Dezember 2017 war, hätte sie in ihrem Abänderungsbegehren doch ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass sie gewisse Belege angesichts der Hos- pitalisierung ihres Klienten sobald wie möglich nachreichen werde. 2.4. Die Vorinstanz ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass keine beson- deren Umstände vorgelegen seien, welche eine über den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit hinausgehende Abänderung rechtfertigen würden. Entsprechend prüfte sie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Recht erst ab 14. Februar 2018 (Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens).
- Einkommen Kläger 3.1. Phase I (14. Februar 2018 bis 30. September 2019) Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen des Klägers in der Phase vom
- Februar 2018 bis 31. August 2018 auf Fr. 5'003.25 und in der Phase vom - 16 -
- September 2018 bis 30. September 2019 auf Fr. 4'705.35 (Urk. 74 S. 13 und S. 15). Diese Einkommensberechnung wird vom Kläger nicht beanstandet (vgl. Urk. 73 S. 8 f.), weshalb es dabei bleibt. 3.2. Phase II (ab 1. Oktober 2019) 3.2.1. Der Kläger trat am 1. Oktober 2019 bei der D._____ Ltd. eine Vollzeitstelle als Sales Manager an (vgl. Urk. 64/3; Prot. I S. 32). Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 6'374.25 (Urk. 74 S. 16). Dabei ging sie von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'080.– (Fixum von Fr. 3'500.– + garantierte Akontozahlung von Fr. 1'500.– + Netto-Bonus von Fr. 2'080.–; Urk. 64/3 S. 4) aus. Vom errechneten Bruttoeinkommen wurden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 440.75 (6.225%) in Abzug gebracht. Der BVG- Abzug wurde auf Fr. 265.– (Basis: Jahreslohn von Fr. 60'000.–; Koordinationsab- zug von Fr. 24'885.–; Arbeitnehmerbeitrag 9%) geschätzt (Urk. 74 S. 16). 3.2.2. Der Kläger beziffert sein Einkommen auf Fr. 4'290.75 netto (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Er lässt ausführen, aus der Lohnabrechnung Oktober 2019 gehe hervor, dass er keinen Umsatz generiere. Allfällige über den Grundlohn hinaus- gehenden Provisionszahlungen seien nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Da die Lohnabrechnung von Oktober 2019 erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstand, fliesst diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein (vgl. Erw. III./A./2). Gleiches gilt für die bereits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen (samt eingereichter Beilagen), wonach sich der Kläger vom 10. bis 25. Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung befunden habe und krank geschrieben sei (Urk. 73 S. 6 und Urk. 76/4+5) sowie für die Kün- digung der D._____ Ltd. vom 20. November 2019 und das Arbeitsunfähigkeits- zeugnis der E._____ AG vom 7. Januar 2020 (Urk. 90/1+2), zumal sich die Kün- digung und die neuerliche Krankschreibung erst nach Einleitung des Massnah- meverfahrens ereignet haben bzw. wirksam wurden. 3.2.3. Weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Scheidungseinleitung erst neun Tage bei seiner neuen Arbeitgeberin angestellt war, kann zur Ermittlung des variablen Provisionsanteils nicht auf Erfahrungswerte in der Vergangenheit abgestellt wer- - 17 - den, sondern es ist unabhängig von solchen eine Prognose über die Höhe des Provisionsanspruchs zu treffen. Gemäss der Vereinbarung über die Provisions- leistungen soll der Kläger in der Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Umsatz von Fr. 10'400.– erzielen, woraus ein Provisi- onsanspruch von Fr. 2'080.– pro Monat resultiert (Urk. 64/3 S. 4). Der Kläger führ- te anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 aus, dass dieses Umsatzziel sehr realistisch sei, da er ein sehr guter Verkäufer sei. Er denke, dass sogar eine monatliche Provision von Fr. 4'000.– machbar sei (Prot. I S. 33). Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid zu Recht nicht auf die optimistische Umsatzprognose des Klägers gestützt, zumal sich dieser im Zeitpunkt der Verhandlung gemäss seinen eigenen Ausführungen in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befand (vgl. Prot. I S. 34), sondern ist bei der Einkommensermittlung von einem normalen Geschäftsgang ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger das Provisionsziel nicht übertreffen werde (Urk. 74 S. 16). Weil der Kläger über langjährige Berufserfahrung als Sales Manager verfügt (vgl. Prot. I S. 34 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als realistisch erachtete, dass der Kläger das Umsatzziel von monatlich Fr. 10'400.– erreichen werde, und sie des- halb der Einkommensberechnung monatliche Provisionsleistungen von Fr. 2'080.– zu Grunde legte (Urk. 73 S. 16). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Verfassung des Klägers ausser acht gelassen (Urk. 37 S. 5), zielt nach dem Gesagten ins Leere. Da Unterhaltsbeiträge nur bis 28. November 2019 zugesprochen werden und weil Tatsachen, welche sich erst nach Scheidungsein- leitung ergeben, nicht in den Entscheid einfliessen dürfen, scheidet das vom Klä- ger beantragte Vorgehen, wonach der Provisionsanteil erst nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen sei, von vornherein aus. Aus demselben Grund erüb- rigt es sich, auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach ab dem
- Oktober 2020 lediglich das Fixum von Fr. 3'500.– pro Monat garantiert sei, weshalb keine festen Unterhaltsbeiträge festzusetzen seien, sondern er zu ver- pflichten sei, die Hälfte der monatlich Fr. 1'132.20 übersteigenden Provisionszah- lungen an die Beklagte als Unterhaltsbeiträge zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 4). - 18 - 3.2.4. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab
- Oktober 2019 von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'374.25 auszugehen.
- Bedarf Kläger 4.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers in fünf Phasen berechnet. Sie ging von folgenden Bedarfen aus: Fr. 4'155.35 (14. Februar 2018 bis 31. August 2018), Fr. 3'954.35 (1. September 2018 bis 30. September 2018), Fr. 4'774.35 (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019), Fr. 3'865.95 (1. April 2019 bis
- September 2019) und Fr. 4'040.95 (ab 1. Oktober 2019; Urk. 74 S. 21 ff.). 4.2. Der Kläger beanstandet, dass in seinem Bedarf ab 1. September 2018 die geltend gemachten Mietkosten seines Garagenplatzes nicht berücksichtigt wur- den (Urk. 73 S. 8). Massgeblich für die Frage, ob die Kosten für einen Garagen- platz im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen sind, ist einzig, ob dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass einem arbeitslosen Ehegatten für die Stellensuche kein Auto zugestanden werden müsse, wenn sein Wohnort einigermassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- schlossen sei (Urk. 74 S. 19). Entgegen dem Kläger ist es für die Frage der Kom- petenzqualität eines Autos nicht von Bedeutung, ob der Besitz eines Fahrzeugs zum ehelichen Standard gehörte oder ob ein potentieller Arbeitgeber von ihm ver- langt, dass er über ein eigenes Auto verfügt (vgl. Urk. 73 S. 8). Die Vorinstanz hat die Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Klägers zutreffend verneint und ent- sprechend die Garagekosten im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt. 4.3. Die restlichen Positionen seines Bedarfs liess der Kläger unbestritten. Damit erfährt die Bedarfsberechnung der Vorinstanz mit Bezug auf den Kläger keine Anpassung und es ist von vorgenannten Bedarfen auszugehen.
- Einkommen Beklagte 5.1. Auf Seiten der Beklagten stellte die Vorinstanz auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen von Fr. 4'786.– (14. Februar 2018 bis 13. August 2018) bzw. Fr. 4'102.– (ab 14. August 2018) ab, da der Kläger geltend gemacht habe, - 19 - bei der Beklagten seien keine erheblichen und dauerhaften Änderungen eingetre- ten, und weil die Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Erwägungen im Eheschutzurteil betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach- träglich als unrichtig erwiesen haben sollten (Urk. 74 S. 22 f.). 5.2. Der Kläger macht geltend, er habe mit der Klagebegründung vom
- August 2018 gefordert, dass die Beklagte Belege zu ihrem Einkommen einrei- che. Sie habe ihre Einkommenssituation für das Jahr 2019 jedoch nicht offenge- legt. Es fehlten Grundlagen für die Ermittlung des Einkommens der Beklagten. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und das Recht auf Beweis ver- letzt (Urk. 73 S. 10). 5.3. Die Vorbringen des Klägers erweisen sich als unbegründet. In der Klagebe- gründung hat der Kläger die Edition der Belege betreffend sämtliche Einkünfte der Beklagten seit Januar 2018 verlangt und beantragt, dass ihm nach Auskunftsertei- lung Frist anzusetzen sei, um zu beziffern, in welchem Ausmass die Unterhalts- beiträge zu reduzieren seien (Urk. 23 S. 2). Die Beklagte reichte mit der Kla- geantwort vom 3. Dezember 2018 die Lohnabrechnungen von Januar bis Okto- ber 2018 ein (Urk. 32/2-11). In der Novenstellungnahme vom 18. März 2019 bezif- ferte der Kläger den Umfang, in welchem die Unterhaltsbeiträge gemäss Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 zu reduzieren seien (Urk. 38 S. 2). Er führte mit Bezug auf die von der Beklagten eingereichten Einkommensbelege aus, dass die tatsächlichen Einkünfte der Beklagten ab Januar 2018 nicht relevant seien. Viel- mehr sei auf das der Beklagten im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 ange- rechnete (hypothetische) Einkommen abzustellen, zumal die Beklagte keine ver- änderten Verhältnisse geltend gemacht habe (Urk. 38 S. 15). Weil der Kläger nicht behauptete, dass das Einkommen der Beklagten seit November 2018 mehr betrage als das ihr im Eheschutzurteil angerechnete (hypothetische) Einkommen von Fr. 4'102.– (vgl. Urk. 10/38 S. 25), musste die Vorinstanz das Einkommen der Beklagten im Jahre 2019 nicht weiter abklären. Der Vorinstanz ist weder eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime noch des Rechts auf Beweis vorzuwerfen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den von der Beklagten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Urk. 85) eingereichten Lohnabrechnungen von - 20 - Januar bis September 2019 hervorgeht, dass ihr Einkommen in der genannten Zeitspanne deutlich weniger betragen hat als das im Eheschutzurteil vom
- August 2017 angerechnete (hypothetische) Einkommen (vgl. Urk. 86/7-15). Die Beklagte macht in der Berufungsantwort nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie das ihr im Eheschutzurteil angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielt habe. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Beklagte damit zutreffend auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen abgestellt.
- Bedarf Beklagte 6.1. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Werte abgestellt, da der Kläger geltend gemacht ha- be, bei der Beklagten seien zwischenzeitlich keine erheblichen und dauerhaften Veränderungen auszumachen, und weil die von der Beklagten behauptete Erhö- hung ihres Bedarfs nicht als erheblich eingestuft werden könne (Urk. 74 S. 22 f.). 6.2. Mit Bezug auf den Bedarf der Beklagten macht der Kläger geltend, die Be- klagte habe offenzulegen, ob sie nach wie vor mit ihrem erwerbstätigen Sohn zu- sammenwohne, was Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrags und die Wohnkosten hätte. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen. Es sei unzulässig, den Kläger für das Jahr 2019 zu Unter- haltsbeiträgen zu verpflichten, ohne dass die finanzielle Lage der Beklagten durch die Vorinstanz erhoben worden sei (Urk. 73 S. 10). 6.3. Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, die Beklagte habe unter Ein- reichung entsprechender Belege Auskunft darüber zu geben, ob der volljährige voreheliche Sohn der Beklagten weiterhin mit dieser zusammenwohne (Urk. 23 S. 9). Die Beklagte reichte mit der Klageantwort vom 3. Dezember 2018 ihren Mietvertrag ein, welcher auf sie und den Sohn C._____ lautet, wobei dessen Na- me durchgestrichen ist (vgl. Urk. 32/12). In der Novenstellungnahme vom
- März 2019 (Urk. 38) nahm der Kläger nur zu den Vorbringen der Beklagten bezüglich deren Bedarf Stellung, indem er ausführte, die von der Beklagten be- haupteten Änderungen seien nur marginal und damit nicht zu berücksichtigen - 21 - (Urk. 38 Rz. 42). Darüber hinaus machte er keine Ausführungen zum Bedarf der Beklagten. Er behauptete insbesondere nicht, dass aufgrund des Mietvertrags davon auszugehen sei, dass der Sohn C._____ nicht mehr bei der Beklagten wohne. Entsprechend machte er auch keine Ausführungen dazu, in welchem Um- fang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Auch anlässlich der Ver- handlung vom 22. Oktober 2019 stellte der Kläger keine Behauptungen zum Be- darf der Beklagten auf. Wie erwähnt, entbindet der im vorliegenden Verfahren gel- tende eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO) die Partei- en nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vor- zutragen. Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat nicht ausgeführt, in welchem Umfang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Die beantragte Par- teibefragung und Edition sämtlicher Belege über die Bedarfskosten der Beklagten (vgl. Urk. 23 Rz. 20) hätte nur dann erfolgen müssen, wenn substantiierte Be- hauptungen zum Bedarf der Beklagten vorgelegen hätten. Mangels hinreichend konkreter Behauptungen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe Beweismittel nicht abgenommen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Wer- te abzustellen.
- Konkrete Unterhaltsberechnung 7.1. Im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 wurde im Bedarf der Beklagten der Bedarf ihres volljährigen vorehelichen Sohns, C._____ (geboren am tt. August 1997) bis 13. August 2018 (Lehrabschluss von C._____) angerechnet (vgl. Urk. 10/38 S. 16). Der Kläger wurde gemäss Dispositivziffer 3 des vorgenannten Ur- teils in der Phase vom 1. Januar 2017 bis 13. August 2018 zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Beklagte für sich persönlich sowie C._____ verpflichtet (vgl. Urk. 10/38 S. 37). Im vorliegenden Abänderungsverfahren bleibt kein Raum, diesen Wertungsentscheid des Eheschutzverfahrens zu überprüfen. Vielmehr hät- te der Kläger diese Verpflichtung gegebenenfalls mit Berufung gegen das Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 anfechten können, was er nicht getan hat. Die Vorinstanz übernahm entsprechend zu Recht die Formulierung gemäss Disposi- tivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 und sprach die Unterhalts- - 22 - beiträge bis 13. August 2018 der Beklagten für sich persönlich und deren Sohn C._____ zu. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist diese Verpflichtung zu übernehmen. 7.2. Das vorinstanzliche Urteil erfährt hinsichtlich der Einkommen und Bedarfe der Parteien keine Anpassung. Entsprechend unverändert bleibt auch der Über- schuss bzw. das Manko in den jeweiligen Phasen. 7.3. Phase I (14. Februar 2018 bis 13. August 2018), Phase III (1. September 2018 bis 30. September 2018), Phase V (1. April 2019 bis 30. September 2019), Phase VI (1. Oktober 2019 bis 28. November 2019) 7.3.1. Die Verteilung des Gesamtüberschusses auf die Parteien erfolgte in den obgenannten Phasen im Verhältnis 50% zu 50%, ausser in der Phase I, in wel- cher der Gesamtüberschuss in Beibehaltung der Wertung des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 im Verhältnis 40% (Kläger) und 60% (Beklagte) aufgeteilt wurde. Die Überschussverteilung blieb von den Parteien in diesen Phasen unan- gefochten. Damit bleibt es in den genannten Phasen bei den vorinstanzlich fest- gesetzten Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 74 S. 30). 7.3.2. Die Phase VI dauert im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid nicht während der weiteren Dauer des Getrenntlebens an, sondern endet am
- November 2019, da am 29. November 2019 ein Massnahmeverfahren einge- leitet wurde. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'161.85 ab 1. Oktober 2019 (vgl. Urk. 74 S. 25) ergibt sich für die 28 Tage im November 2019 eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'084.40 (= Fr. 1'161.85 / 30 Tage x 28 Tage). 7.3.3. Zusammenfassend ist der Kläger in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für sich per- sönlich und – bis 13. August 2018 – deren Sohn C._____ wie folgt monatliche Un- terhaltsbeiträge zu leisten: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmässig), - 23 - − Fr. 578.15 pro Monat (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig) − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 414.90 pro Monat (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteilsmäs- sig) 7.4. Phase II (14. bis 31. August 2018) Mit Bezug auf die Überschussverteilung betreffend die Phase vom 14. bis
- August 2018 macht der Kläger geltend, der Vorinstanz sei ein Fehler unterlau- fen. Sie habe der Beklagten den gesamten Überschuss zugewiesen, obwohl die- ser gemäss Erwägungen der Vorinstanz im Verhältnis 50% zu 50% auf die Par- teien zu verteilen gewesen wäre (Urk. 73 S. 8). Diese Rüge ist zutreffend. Entge- gen der Beklagten gelangt in dieser Phase keine 60 % zu 40 % Aufteilung des Überschusses zur Anwendung (vgl. Urk. 81 Rz 22, 24 und 39), zumal bereits das Eheschutzgericht nach dem Ausbildungsabschluss von C._____ eine hälftige Überschussverteilung anordnete (Urk. 10/38 S. 26 f.). Dies ist im Abänderungs- entscheid beizubehalten. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Unterhalts- anspruchs der Beklagten den gesamten Überschuss (Fr. 857.45) anstatt die Hälf- te davon (Fr. 428.70) als Ausgangspunkt genommen. Unter Berücksichtigung des Überschusses der Beklagten von Fr. 9.55 beträgt der hälftige Überschuss Fr. 419.20 (1/2 von Fr. 857.45 abzüglich Fr. 9.55). Anteilsmässig für 18 Tage be- trägt der Unterhaltsanspruch der Beklagten damit Fr. 243.40 (= Fr. 419.20 / 31 Tage x 18 Tage). - 24 - 7.5. Phase IV (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019) 7.5.1. In dieser Periode resultiert auf Seiten der Beklagten ein Überschuss von Fr. 9.55 und beim Kläger ein Manko von Fr. 69.–, wobei der Berechnung – in Bei- behaltung der Wertungen des Eheschutzurteils – das um die VVG-Prämie und die Steuern erweiterte Existenzminimum zugrunde gelegt wurde. Mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers wurden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 74 S. 25). 7.5.2. Der Kläger möchte die Hälfte seines Mankos von der für die vorangegan- genen Phasen berechneten Unterhaltspflicht abziehen. Weiter möchte er am Überschuss der Beklagten partizipieren, indem er die Hälfte davon ebenfalls von seinen für die Vorperiode errechneten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringt (Urk. 73 S. 9). 7.5.3. Unterhaltsbeiträge werden periodenspezifisch festgesetzt, weshalb es kei- ne Verrechnungsmöglichkeit mit Mankos oder Überschüssen aus anderen Perio- den gibt. Angesichts der Geringfügigkeit des Mankos des Klägers von Fr. 69.– ist nicht zu beanstanden, dass die Wertungen des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 beibehalten wurden, welches beidseitig auf das um die VVG-Prämien und Steuern erweiterten Existenzminimum abstellte. Damit erfährt die Unterhaltsbe- rechnung auch in dieser Phase keine Anpassung. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers entfällt eine Unterhaltsverpflichtung.
- Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Klägers am angefochtenen Ur- teil bis auf den erwähnten Rechnungsfehler (Erw. III./C./7.4.) als unbegründet, weshalb das vorinstanzliche Urteil bis auf den genannten Punkt zu bestätigen ist, indes Unterhaltsbeiträge angesichts des in der Scheidung angehobenen Mass- nahmeverfahrens lediglich bis 28. November 2019 zuzusprechen sind. - 25 - IV. A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Da der erstinstanzliche Entscheid weitestgehend bestätigt wird, ist auch die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
- Betreffend die Bemessung der dem Kläger zugesprochenen, auf 2/5 redu- zierten Partei entschädigung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) hat die Vor- instanz ausgeführt, dass sich die Entschädigung bei Eheschutzverfahren – als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit – nach dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles bemesse und in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– betrage. In Anwendung dieser Bemessungskriterien erwog sie weiter, dass das erstinstanzliche Verfahren zwar aufwändig geführt worden sei, sich je- doch nicht als allzu kompliziert erwiesen habe, weshalb sich eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen erweise. Damit sei sowohl der Aufwand für die Klagebegründung als auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt. Die Stellungnahme vom 18. März 2019 zur Klageantwort berücksichtigte sie mit einem Zuschlag von Fr. 1'000.– (Urk. 74 S. 28). Der Kläger beantragt, die Partei- entschädigung angemessen zu erhöhen. Er lässt ausführen, dass mit der festge- setzten Parteientschädigung die anwaltlichen Bemühungen nicht abgedeckt wor- den seien, zumal drei Rechtsschriften (Klagebegründung vom 20. August 2018, Stellungnahme vom 18. März 2019 zur Klageantwort sowie Eingabe vom
- Oktober 2019) erfolgt seien und eine halbtägige Gerichtsverhandlung stattge- funden habe (Urk. 73 S. 12). Es ist zutreffend, dass die Eingabe vom 14. Oktober 2019 bei der Entschä- digungsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, was jedoch nicht zu beanstanden ist. Die genannte Eingabe stellt ein neuerliches Gesuch um Verpflichtung der Be- klagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags bzw. ein Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar. Es handelt sich damit nicht um eine notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV, zumal der Kläger nicht darleg- te, inwiefern sich die Verhältnisse in den weniger als zwei Monaten zwischen Ab- weisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und erneuter Ge- - 26 - suchseinreichung geändert haben sollen. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigungsfestset- zung auseinander. Zusammenfassend bleibt es damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
- Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 GebV OG der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- Der vorinstanzliche Entscheid wird bis auf einen kleinen Rechnungsfehler bestätigt. Der Kläger unterliegt damit im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 Anw- GebV auf Fr. 2'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen.
- Sowohl der Kläger als auch die Beklagte ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73 S. 3 und Urk. 74 S. 2). 4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu sub- sidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung - 27 - muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). 4.2. Nachdem der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Ebenso ist mit Bezug auf ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfahren, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht. Das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürfti- gen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleis- tet bleiben, dass die Vertretung der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. nachstehende Erw. IV./B./4.3.) und sich dessen Zahlungsfähigkeit entsprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch der Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Der Beklagten ver- bleibt nach Deckung ihres Bedarfs kein Überschuss, mit welchem sie ihre An- waltskosten decken könnte. Sodann ergibt sich aus der Steuererklärung 2018, dass die Beklagte über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt (Urk. 83/6). Damit ist die Mittellosigkeit der Beklagten zu bejahen. Ihre Rechtsmittelanträge waren sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und der Beklagten ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben. - 28 - 4.3. Wie ausgeführt, verfügt die Beklagte nicht über finanzielle Mittel, um einen Prozesskostenbeitrag an den Kläger zu leisten, weshalb der entsprechende An- trag des Klägers abzuweisen ist. Dem Kläger verbleibt nach Deckung seines Be- darfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge kein Überschuss. Dass der Kläger über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, ergibt sich zu- dem aus der vor Vorinstanz eingereichten Steuererklärung 2018, aus welcher ein Barvermögen von Fr. 15'295.– hervorgeht, welches ihm als Notgroschen zu be- lassen ist (Urk. 64/5 S. 7). Die Mittellosigkeit des Klägers ist damit ebenfalls zu bejahen. Seine im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren waren sodann nicht aussichtslos. Eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klä- gers war für die Wahrung seiner Rechte vor Berufungsinstanz notwendig. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und dem Kläger ist für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte Rechtsvertre- tung beizugeben. Es wird beschlossen:
- Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 4'000.– wird abgeschrieben.
- Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 29 - Es wird erkannt:
- Dispositivziffer 3 des Urteils vom 21. August 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich wird mit Wirkung per 14. Februar 2018 wie folgt abgeändert: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich und de- ren Sohn C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmäs- sig), − Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig), − Fr. 243.40 (14. August 2018 bis 31. August 2018, anteilsmässig,) (ab dieser Phase nur noch für die Beklagte persönlich), − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 0.– (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 mangels Leistungsfä- higkeit des Klägers), − Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteils- mässig), Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2-4) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. - 30 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
- Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 88 und 90/1+2, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 31 - Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Oktober 2019 (EE180021-C)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Berufungsklägers: Vom 14. Februar 2018 (Urk. 1 S. 2): "In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2017 sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich und für deren Sohn C._____ an- gemessene reduzierte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab 1. November 2017; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Vom 20. August 2018 (Urk. 23 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für sich persönlich und für deren Sohn C._____ angemessene reduzierte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezah- len, rückwirkend ab 1. November 2017.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen und folgende Unterlagen einzureichen:
- sämtliche vertraglichen Abreden mit allen aktuellen Arbeit- gebern samt allen Nebenabreden wie Spesen- und Dienst- Reglemente seit Januar 2018
- sämtliche Einkünfte der Beklagten seit Januar 2018.
3. Nach Auskunftserteilung der Beklagten bzw. nach Abschluss des Beweisverfahrens sei dem Kläger Frist anzusetzen, um zu bezif- fern, in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag Ziff. 1 vorstehend zu reduzieren seien. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Vom 18. März 2019 (Urk. 38 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten reduzierte monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Für November 2017 und Dezember 2017 je Fr. 447.–
- Ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2018 monatlich je Fr. 376.–.
- 3 -
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. Oktober 2018 aufzuheben.
3. Es sei festzustellen, dass der Kläger Fr. 3'300.– auf Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2017 gemäss Antrag Ziff. 1 bezahlt hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Vom 22. Oktober 2019 (Prot. I S. 19): "1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit vom 1. November 2017 bis 30. Sep- tember 2019 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 2'805.– zu bezahlen.
2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 sei die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ab 1. Oktober 2019 aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten und Berufungsbeklagten: vom 3. Dezember 2018 (Urk. 30 S. 2): "1. Die Abänderungsanträge des Beklagten [recte: des Klägers] be- treffend Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. August 2017 seien für die Zeitperio- de ab 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 (Datum der Klage- einreichung 14. Februar 2018) abzuweisen, sofern überhaupt da- rauf einzutreten ist.
2. Die Abänderungsanträge des Beklagten [recte: des Klägers] be- treffend Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 21. August 2017 seien für die Zeitperio- de ab 1. Februar 2018 für die weitere Zeit des Getrenntlebens sei [sic] abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Klägers."
- 4 - vom 24. April 2019 (Urk. 43 S. 2): "1. Der Antrag, es sei festzustellen, dass der Kläger CHF 3'300.00 auf Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ab 1. November 2017 bezahlt hat, sei abzuweisen sofern darauf einzutreten ist. [2. entfällt]
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Klägers." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Oktober 2019 (Urk. 74 S. 29 ff.): Es wird verfügt:
1. Der Antrag des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
3. (Mitteilungssatz.)
4. (Rechtsmittelbelehrung.) Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 3 des Urteils vom 21. August 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich wird mit Wirkung per 14. Februar 2018 wie folgt abgeändert: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich und de- ren Sohn C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 309.25 anteilmässig ab 14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, − Fr. 578.15 ab 1. März 2018 bis 31. Juli 2018, − Fr. 242.45 anteilmässig ab 1. August 2018 bis 13. August 2018,
- 5 - − Fr. 492.30 anteilmässig ab 14. August 2018 bis 31. August 2018 (ab dieser Phase sowie für die weiteren Phasen nur noch für die Gesuchstellerin persönlich), − Fr. 370.70 ab 1. September 2018 bis 30. September 2018, − Fr. 0.– ab 1. Oktober 2019 bis 31. März 2019 mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers, − Fr. 414.90 ab 1. April 2019 bis 30. September 2019, − Fr. 1'161.85 ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens. Diese Unterhaltseiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30% und der Beklagten zu 70% auferlegt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. (Mitteilungssatz.)
6. (Rechtsmittelbelehrung.)
- 6 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 73 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Oktober 2019 bis
30. September 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 120.10 zu bezahlen. Der Kläger sei weiter zu verpflichten, die Hälfte von weiteren Provisionszahlungen, die über Fr. 1'500.– monatlich brutto liegen, an die Beklagte zu überweisen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, ab 1. Oktober 2020 die Hälfte der Provisi- onszahlungen, die über monatlich Fr. 1'132.20 liegen, als Unter- haltsbeitrag an die Beklagte zu überweisen.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Zeit vom 14. August 2018 bis 31. August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.40 zu bezahlen.
4. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend für die Zeit von
14. Februar 2018 bis 30. September 2019 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'945.05 zu bezahlen.
5. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten rückwirkend für die Monate November 2017 bis 14. Februar 2018 Unterhaltsbeiträge von total Fr. 982.25 zu bezahlen.
6. Es seien Dispositiv-Ziff. 2 bis Ziff. 4 des Urteils des Bezirksge- richts Bülach, Einzelgericht, vom 28. Oktober 2019 abzuändern und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Ausgang des Verfahrens auf die Parteien zu verlegen. Ausser- dem sei die Parteientschädigung für den Kläger angemessen zu erhöhen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
- 7 - Prozessuale Anträge (Urk. 73 S. 3, sinngemäss):
1. […]
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Prozess- kostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
3. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutre- ten ist.
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers." Prozessuale Anträge (Urk. 81 S. 2): "1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 4'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Eventualiter für den Fall, dass der Berufungskläger als nicht leis- tungsfähig erachtet werden muss oder der Prozesskostenbeitrag nicht einbringlich sein sollte, sei der Berufungsbeklagten die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2002 verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder (Urk. 10/1 S. 4). Mit Urteil vom 21. August 2017 des Be- zirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EE170064-L) wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt. Der Kläger wurde in Dispositivziffer 3 zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen an die Beklagte verpflichtet (Urk. 10/38 S. 37 f.).
- 8 -
2. Mit Gesuch vom 14. Februar 2018 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und machte das vorliegende Abänderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 28. Oktober 2019 seinen Abschluss fand (Urk. 70 = Urk. 74), kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 4 f.).
3. Mit Eingabe vom 18. November 2019 (Urk. 73) erhob der Kläger und Beru- fungskläger (nachfolgend Kläger) gegen das Eheschutzurteil innert Frist Beru- fung, wobei er oben angeführte Anträge stellte. Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde auf sein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten (Urk. 79). Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) erstattete am 16. Dezember 2019 (Urk. 81) innert der ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 80) angesetzten Frist ihre Berufungsantwort (Urk. 81). Am
23. Dezember 2019 reichte die Beklagte weitere Belege ein (Urk. 84 und 86/7- 16). Diese Belege und die Berufungsantwort wurden dem Kläger zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 87) Am 26. Januar 2020 reichte der Kläger eine weitere Eingabe samt Beilagen ein (Urk. 88 und 90/1-2), welche der Gegenseite mit vor- liegendem Entscheid zugestellt werden.
4. Da zur Berechnung des erforderlichen Streitwertes für eine Berufung in ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten auf die vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren abgestellt wird (Art. 308 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens, erweist sich der Antrag der Beklagten, mangels Streitwerts nicht auf die Berufung einzutreten (Urk. 81 S. 5 f.), als unbe- gründet. Auch die übrigen Voraussetzungen sind gegeben; auf die Berufung ist einzutreten. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Ehegattenunter- haltsbeiträge.
- 9 -
2. Gemäss Art. 272 ZPO stellt das Gericht in eherechtlichen Summarverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt hierbei, soweit – wie vorliegend – keine Kinderbelange zu regeln sind, die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime. Auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungsgrund- satzes ist es grundsätzlich Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen. Die Parteien haben aktiv bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dies bedeutet, dass die Parteien wie unter der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last tragen, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen (Behauptungslast), zu bestreiten (Bestrei- tungslast) und wenn nötig zu substantiieren (Substantiierungslast). Der Tatsa- chenvortrag muss auch unter der Geltung des beschränkten Untersuchungs- grundsatzes schlüssig sein (BK ZPO I-Hurni, Art. 55 N 64 mit weiteren Hinwei- sen). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegat- ten untereinander die Dispositionsmaxime (Baumann, in: Brunner/Gasser/ Schwander, DIKE-Komm-ZPO, 2011, Art. 272 N 2; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Ge- richt darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, N 1.03). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist das Gericht an den insgesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen. Es kann somit für ei- ne Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden als verlangt oder anerkannt wird (BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3; BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Beru-
- 10 - fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rah- men ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfin- dung relevant sind.
4. Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).
- 11 - III. A. Sachliche Zuständigkeit
1. Der Kläger hat am 9. Oktober 2019 während des laufenden erstinstanzlichen Eheschutzabänderungsverfahrens am Bezirksgericht Uster eine Scheidungsklage anhängig gemacht (vgl. Urk. 62). Die Vorinstanz bejahte die Zuständigkeit für die vorliegende Abänderungsklage in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Eheschutzgericht für den Erlass von Eheschutz- massnahmen bzw. für die Abänderung von solchen bis zum Eintritt der Rechts- hängigkeit des Scheidungsverfahrens zuständig ist, während das Scheidungsge- richt (als Massnahmegericht) ab diesem Zeitpunkt zuständig wird. Für die Ab- grenzung der sachlichen Zuständigkeit ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend. Sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren oder die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können daher Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Ein- tritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen durch das Scheidungsgericht angeordnet werden. Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getrof- fen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens allerdings in Kraft, solange sie nicht durch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO abgeändert werden. Wird somit das Scheidungsverfahren während eines laufenden Ehe- schutzverfahrens anhängig gemacht, wird Letzteres nicht einfach gegenstandslos, sondern bleibt das Eheschutzgericht für die Anordnung von Eheschutzmassnah- men bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn es aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des Dossiers in Anspruch nimmt, sein Urteil erst nach diesem Zeitpunkt fällen kann (OGer ZH LE170051 vom 06.04.2018, E. 2.3.1; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 102 [2013] Nr. 34; BGE 137 III 614 E. 3.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 74; BGE 129 III 60 E. 2 und E. 3 = Pra 2003 Nr. 102; BGE 115 II 201 E. 4a; BGer 5A_701/2012 vom 18. Feb- ruar 2013, E. 2.1; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013, E. 5; BGer 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004, E. 2.1).
- 12 -
2. Dies bedeutet, dass das Eheschutzgericht zur Regelung der Unterhaltsbei- träge, vorbehältlich eines – in casu bis zum 29. November 2019 (vgl. hierzu nach- stehend Erw. III./A./3.) nicht bestehenden – Zuständigkeitskonfliktes (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. II), zuständig bleibt. Gemäss ständiger Praxis der Kammer werden Unterhaltsbeiträge – auch wenn über sie erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden wird – für die weitere Dauer des Getrenntlebens und damit nicht beschränkt bis zum Zeit- punkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zugesprochen. Die Vorinstanz liess in Übereinstimmung mit der Kammerpraxis Tatsachen, die sich erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam werden, nicht mehr in die materielle Beurteilung ein- fliessen (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14. März 2018, E. II./3.1 f.). Möchte eine Partei solche Tatsachen berücksichtigt haben, muss sie nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Eheschutzentscheid be- reits ergangen ist oder nicht, ein Begehren um Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen beim sachlich zuständigen Scheidungsrichter stellen (OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. C.4; OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II.B.2.3.2). Weil die Parteien die Möglichkeit haben, neue Tatsachen und Beweismittel im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfah- ren vorzubringen, ändert daran – entgegen dem Kläger (vgl. Urk. 73 S. 7) – auch nichts, dass das erstinstanzliche Gericht bei Geltung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt. Das bedeutet, dass sämtliche Umstände, wel- che sich nach Einleitung des Scheidungsverfahrens am 9. Oktober 2019 ereignet haben oder nach diesem Datum wirksam werden, nicht Bestandteil des ehe- schutzrichterlichen Abänderungsverfahren sein können. Entsprechend hat die Vorinstanz die Vorbringen des Klägers anlässlich der Verhandlung vom
22. Oktober 2019, wonach er seit 10. Oktober 2019 wieder in stationärer Behand- lung sei, und ihm in der Probezeit gekündigt werde, wenn er bis am 1. November 2019 nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehre (Prot. I S. 34 f.), zu Recht nicht be- rücksichtigt. Wenn der Kläger in der Berufungsschrift vorbringt, er habe kein Ge- such um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, da er eine Zweiteilung
- 13 - und Verzettelung des Verfahrens habe vermeiden wollen (Urk. 73 S. 7), scheint er zu verkennen, dass er bei vorliegender Verfahrenskonstellation nicht wählen kann, in welchem Verfahren er neue Tatsachenbehauptungen vorbringt. Er hat – wie erwähnt – im Scheidungsverfahren ein Massnahmebegehren einzureichen, damit Tatsachen, welche sich nach dem 9. Oktober 2019 ereignet haben, bei der Unterhaltsregelung Berücksichtigung finden können. Insofern zielt die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe rechtskonform vorgebrachte tatsächliche Umstände unberücksichtigt gelassen (Urk. 73 S. 7), ins Leere.
3. Der Kläger hat im Scheidungsverfahren mit Eingabe vom 29. November 2019 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt und beantragt, die Unter- haltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil angemessen zu reduzieren (Urk. 83/3). Folglich besteht vorliegend seit dem 29. November 2019 ein sachlicher Zustän- digkeitskonflikt, weshalb Unterhaltsbeiträge bis zum 28. November 2019 zuge- sprochen werden können (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II.3.2; OGer ZH LE160012 vom 15.11.2016, E. II). Hernach entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. B. Unterhalt
1. Ausgangslage 1.1. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 21. August 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, für die Beklagte persönlich und – bis 13. August 2018 – deren volljährigen, vorehelichen Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Feb- ruar 2018), von monatlich Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), von Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018), von Fr. 492.30 (14. August 2018 bis 31. August 2018), von Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), von Fr. 0.– (1. Oktober 2019 bis 31. März 2019), von Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019) sowie von Fr. 1'161.85 (ab 1. Oktober 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) zu bezahlen.
- 14 - 1.2. Der Kläger verlangt mit seiner Berufung die Reduktion seiner Unterhaltsver- pflichtung auf insgesamt Fr. 982.25 für die Periode vom 1. November 2017 bis
14. Februar 2018 und auf insgesamt Fr. 5'945.05 für die Zeit vom 14. Februar 2018 bis 30. September 2019. Berufungsantrag 3 des Klägers, womit er verlangt, dass er zu verpflichten sei, der Beklagten für die Zeit vom 14. August 2018 bis
31. August 2018 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 243.40 zu bezahlen, kommt inso- fern keine eigenständige Bedeutung zu (Urk. 73 S. 2 und S. 8 f.). Betreffend die Periode vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 beantragt er, die Unter- haltsverpflichtung auf monatlich Fr. 120.10 zu reduzieren und ihn weiter zu ver- pflichten, die Hälfte von weiteren Provisionszahlungen, die über Fr. 1'500.– mo- natlich brutto liegen, an die Beklagte zu überweisen. Ab 1. Oktober 2020 sei er zu verpflichten, die Hälfte der über Fr. 1'132.20 liegenden Provisionszahlungen als Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 9). Der Kläger beanstandet das ihm angerechnete Einkommen. Weiter rügt er einzelne Positionen bei seinem Bedarf und demjenigen der Beklagten. Sodann kritisiert er, dass die Vorinstanz keine über den Zeitpunkt der Klageeinreichung am
14. Februar 2018 hinausgehende rückwirkende Abänderung der Unterhaltsbeiträ- ge per 1. November 2017 vorgenommen hat (Urk. 73 S. 3 ff.).
2. Zeitpunkt der Abänderung 2.1. Der Kläger machte mit Klage vom 14. Februar 2018 die rückwirkende Re- duktion der Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. November 2017 geltend. Die Vorinstanz sah von einer rückwirkenden Abänderung des Eheschutzurteils vom
21. August 2017 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung eine Abänderung grundsätzlich ab Rechtshän- gigkeit des Abänderungsbegehrens erfolge und eine rückwirkende Anpassung nur bei besonderen Gründen, beispielsweise bei schwerer Krankheit des Berechtig- ten, in Betracht komme. Da der Kläger mit seiner Rechtsvertreterin wegen hängi- gen Betreibungen am 6. Dezember 2017 trotz stationärem Klinikaufenthalt Kon- takt aufgenommen habe und er entsprechend ohne Weiteres in der Lage gewe- sen sei, seine Rechtsvertreterin zu instruieren, liege kein besonderer Umstand
- 15 - vor, der eine über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit hinausgehende Abände- rung rechtfertige (Urk. 74 S. 11). 2.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine rückwirkende Anpassung der Unterhaltsbeiträge verneint habe. Er lässt aus- führen, das Schreiben vom 6. Dezember 2017 belege, dass seine Rechtsvertrete- rin aufgrund der schweren Depression, in welcher er sich damals befunden habe, ungenügend instruiert gewesen sei. So sei sie nicht im Besitz der Einkommensbe- lege der Monate November und Dezember 2017 gewesen. Er habe seiner Rechtsvertreterin den Lohn der genannten Monate lediglich telefonisch mitgeteilt (Urk. 73 S. 11). 2.3. Inwiefern der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Rechtsver- treterin genügend zu instruieren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 6. Dezember 2017 der Rechtsvertreterin des Klägers an die Be- klagte, dass Erstere von einer massiven Einkommenseinbusse auf Seiten des Klägers ausgegangen ist (vgl. Urk. 24/14). Für die Frage einer rückwirkenden Ab- änderung von Unterhaltsbeiträgen ist unerheblich, ob die Rechtsvertreterin des Klägers damals bereits im Besitz der Einkommensbelege der Monate November und Dezember 2017 war, hätte sie in ihrem Abänderungsbegehren doch ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass sie gewisse Belege angesichts der Hos- pitalisierung ihres Klienten sobald wie möglich nachreichen werde. 2.4. Die Vorinstanz ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass keine beson- deren Umstände vorgelegen seien, welche eine über den Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit hinausgehende Abänderung rechtfertigen würden. Entsprechend prüfte sie die Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu Recht erst ab 14. Februar 2018 (Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens).
3. Einkommen Kläger 3.1. Phase I (14. Februar 2018 bis 30. September 2019) Die Vorinstanz bezifferte das Einkommen des Klägers in der Phase vom
14. Februar 2018 bis 31. August 2018 auf Fr. 5'003.25 und in der Phase vom
- 16 -
1. September 2018 bis 30. September 2019 auf Fr. 4'705.35 (Urk. 74 S. 13 und S. 15). Diese Einkommensberechnung wird vom Kläger nicht beanstandet (vgl. Urk. 73 S. 8 f.), weshalb es dabei bleibt. 3.2. Phase II (ab 1. Oktober 2019) 3.2.1. Der Kläger trat am 1. Oktober 2019 bei der D._____ Ltd. eine Vollzeitstelle als Sales Manager an (vgl. Urk. 64/3; Prot. I S. 32). Die Vorinstanz bezifferte das Nettoeinkommen ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 6'374.25 (Urk. 74 S. 16). Dabei ging sie von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 7'080.– (Fixum von Fr. 3'500.– + garantierte Akontozahlung von Fr. 1'500.– + Netto-Bonus von Fr. 2'080.–; Urk. 64/3 S. 4) aus. Vom errechneten Bruttoeinkommen wurden die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge von Fr. 440.75 (6.225%) in Abzug gebracht. Der BVG- Abzug wurde auf Fr. 265.– (Basis: Jahreslohn von Fr. 60'000.–; Koordinationsab- zug von Fr. 24'885.–; Arbeitnehmerbeitrag 9%) geschätzt (Urk. 74 S. 16). 3.2.2. Der Kläger beziffert sein Einkommen auf Fr. 4'290.75 netto (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Er lässt ausführen, aus der Lohnabrechnung Oktober 2019 gehe hervor, dass er keinen Umsatz generiere. Allfällige über den Grundlohn hinaus- gehenden Provisionszahlungen seien nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen (Urk. 73 S. 4 und Urk. 76/2). Da die Lohnabrechnung von Oktober 2019 erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entstand, fliesst diese nicht in die vorliegende Beurteilung ein (vgl. Erw. III./A./2). Gleiches gilt für die bereits vor Vorinstanz gemachten Vorbringen (samt eingereichter Beilagen), wonach sich der Kläger vom 10. bis 25. Oktober 2019 wieder in stationärer Behandlung befunden habe und krank geschrieben sei (Urk. 73 S. 6 und Urk. 76/4+5) sowie für die Kün- digung der D._____ Ltd. vom 20. November 2019 und das Arbeitsunfähigkeits- zeugnis der E._____ AG vom 7. Januar 2020 (Urk. 90/1+2), zumal sich die Kün- digung und die neuerliche Krankschreibung erst nach Einleitung des Massnah- meverfahrens ereignet haben bzw. wirksam wurden. 3.2.3. Weil der Kläger bis zum Zeitpunkt der Scheidungseinleitung erst neun Tage bei seiner neuen Arbeitgeberin angestellt war, kann zur Ermittlung des variablen Provisionsanteils nicht auf Erfahrungswerte in der Vergangenheit abgestellt wer-
- 17 - den, sondern es ist unabhängig von solchen eine Prognose über die Höhe des Provisionsanspruchs zu treffen. Gemäss der Vereinbarung über die Provisions- leistungen soll der Kläger in der Periode vom 1. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2020 einen monatlichen Umsatz von Fr. 10'400.– erzielen, woraus ein Provisi- onsanspruch von Fr. 2'080.– pro Monat resultiert (Urk. 64/3 S. 4). Der Kläger führ- te anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2019 aus, dass dieses Umsatzziel sehr realistisch sei, da er ein sehr guter Verkäufer sei. Er denke, dass sogar eine monatliche Provision von Fr. 4'000.– machbar sei (Prot. I S. 33). Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid zu Recht nicht auf die optimistische Umsatzprognose des Klägers gestützt, zumal sich dieser im Zeitpunkt der Verhandlung gemäss seinen eigenen Ausführungen in einer sehr schlechten psychischen Verfassung befand (vgl. Prot. I S. 34), sondern ist bei der Einkommensermittlung von einem normalen Geschäftsgang ausgegangen und hat angenommen, dass der Kläger das Provisionsziel nicht übertreffen werde (Urk. 74 S. 16). Weil der Kläger über langjährige Berufserfahrung als Sales Manager verfügt (vgl. Prot. I S. 34 f.), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es als realistisch erachtete, dass der Kläger das Umsatzziel von monatlich Fr. 10'400.– erreichen werde, und sie des- halb der Einkommensberechnung monatliche Provisionsleistungen von Fr. 2'080.– zu Grunde legte (Urk. 73 S. 16). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Verfassung des Klägers ausser acht gelassen (Urk. 37 S. 5), zielt nach dem Gesagten ins Leere. Da Unterhaltsbeiträge nur bis 28. November 2019 zugesprochen werden und weil Tatsachen, welche sich erst nach Scheidungsein- leitung ergeben, nicht in den Entscheid einfliessen dürfen, scheidet das vom Klä- ger beantragte Vorgehen, wonach der Provisionsanteil erst nach der Auszahlung auf die Parteien zu verteilen sei, von vornherein aus. Aus demselben Grund erüb- rigt es sich, auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, wonach ab dem
1. Oktober 2020 lediglich das Fixum von Fr. 3'500.– pro Monat garantiert sei, weshalb keine festen Unterhaltsbeiträge festzusetzen seien, sondern er zu ver- pflichten sei, die Hälfte der monatlich Fr. 1'132.20 übersteigenden Provisionszah- lungen an die Beklagte als Unterhaltsbeiträge zu überweisen (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 4).
- 18 - 3.2.4. Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ab
1. Oktober 2019 von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'374.25 auszugehen.
4. Bedarf Kläger 4.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Klägers in fünf Phasen berechnet. Sie ging von folgenden Bedarfen aus: Fr. 4'155.35 (14. Februar 2018 bis 31. August 2018), Fr. 3'954.35 (1. September 2018 bis 30. September 2018), Fr. 4'774.35 (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019), Fr. 3'865.95 (1. April 2019 bis
30. September 2019) und Fr. 4'040.95 (ab 1. Oktober 2019; Urk. 74 S. 21 ff.). 4.2. Der Kläger beanstandet, dass in seinem Bedarf ab 1. September 2018 die geltend gemachten Mietkosten seines Garagenplatzes nicht berücksichtigt wur- den (Urk. 73 S. 8). Massgeblich für die Frage, ob die Kosten für einen Garagen- platz im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen sind, ist einzig, ob dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass einem arbeitslosen Ehegatten für die Stellensuche kein Auto zugestanden werden müsse, wenn sein Wohnort einigermassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln er- schlossen sei (Urk. 74 S. 19). Entgegen dem Kläger ist es für die Frage der Kom- petenzqualität eines Autos nicht von Bedeutung, ob der Besitz eines Fahrzeugs zum ehelichen Standard gehörte oder ob ein potentieller Arbeitgeber von ihm ver- langt, dass er über ein eigenes Auto verfügt (vgl. Urk. 73 S. 8). Die Vorinstanz hat die Kompetenzqualität des Fahrzeugs des Klägers zutreffend verneint und ent- sprechend die Garagekosten im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt. 4.3. Die restlichen Positionen seines Bedarfs liess der Kläger unbestritten. Damit erfährt die Bedarfsberechnung der Vorinstanz mit Bezug auf den Kläger keine Anpassung und es ist von vorgenannten Bedarfen auszugehen.
5. Einkommen Beklagte 5.1. Auf Seiten der Beklagten stellte die Vorinstanz auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen von Fr. 4'786.– (14. Februar 2018 bis 13. August 2018) bzw. Fr. 4'102.– (ab 14. August 2018) ab, da der Kläger geltend gemacht habe,
- 19 - bei der Beklagten seien keine erheblichen und dauerhaften Änderungen eingetre- ten, und weil die Beklagte nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Erwägungen im Eheschutzurteil betreffend Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nach- träglich als unrichtig erwiesen haben sollten (Urk. 74 S. 22 f.). 5.2. Der Kläger macht geltend, er habe mit der Klagebegründung vom
20. August 2018 gefordert, dass die Beklagte Belege zu ihrem Einkommen einrei- che. Sie habe ihre Einkommenssituation für das Jahr 2019 jedoch nicht offenge- legt. Es fehlten Grundlagen für die Ermittlung des Einkommens der Beklagten. Die Vorinstanz habe die Untersuchungsmaxime und das Recht auf Beweis ver- letzt (Urk. 73 S. 10). 5.3. Die Vorbringen des Klägers erweisen sich als unbegründet. In der Klagebe- gründung hat der Kläger die Edition der Belege betreffend sämtliche Einkünfte der Beklagten seit Januar 2018 verlangt und beantragt, dass ihm nach Auskunftsertei- lung Frist anzusetzen sei, um zu beziffern, in welchem Ausmass die Unterhalts- beiträge zu reduzieren seien (Urk. 23 S. 2). Die Beklagte reichte mit der Kla- geantwort vom 3. Dezember 2018 die Lohnabrechnungen von Januar bis Okto- ber 2018 ein (Urk. 32/2-11). In der Novenstellungnahme vom 18. März 2019 bezif- ferte der Kläger den Umfang, in welchem die Unterhaltsbeiträge gemäss Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 zu reduzieren seien (Urk. 38 S. 2). Er führte mit Bezug auf die von der Beklagten eingereichten Einkommensbelege aus, dass die tatsächlichen Einkünfte der Beklagten ab Januar 2018 nicht relevant seien. Viel- mehr sei auf das der Beklagten im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 ange- rechnete (hypothetische) Einkommen abzustellen, zumal die Beklagte keine ver- änderten Verhältnisse geltend gemacht habe (Urk. 38 S. 15). Weil der Kläger nicht behauptete, dass das Einkommen der Beklagten seit November 2018 mehr betrage als das ihr im Eheschutzurteil angerechnete (hypothetische) Einkommen von Fr. 4'102.– (vgl. Urk. 10/38 S. 25), musste die Vorinstanz das Einkommen der Beklagten im Jahre 2019 nicht weiter abklären. Der Vorinstanz ist weder eine Ver- letzung der Untersuchungsmaxime noch des Rechts auf Beweis vorzuwerfen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass aus den von der Beklagten mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 (Urk. 85) eingereichten Lohnabrechnungen von
- 20 - Januar bis September 2019 hervorgeht, dass ihr Einkommen in der genannten Zeitspanne deutlich weniger betragen hat als das im Eheschutzurteil vom
21. August 2017 angerechnete (hypothetische) Einkommen (vgl. Urk. 86/7-15). Die Beklagte macht in der Berufungsantwort nicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie das ihr im Eheschutzurteil angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielt habe. Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Beklagte damit zutreffend auf das im Eheschutzurteil festgesetzte Einkommen abgestellt.
6. Bedarf Beklagte 6.1. Die Vorinstanz hat auch hinsichtlich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Werte abgestellt, da der Kläger geltend gemacht ha- be, bei der Beklagten seien zwischenzeitlich keine erheblichen und dauerhaften Veränderungen auszumachen, und weil die von der Beklagten behauptete Erhö- hung ihres Bedarfs nicht als erheblich eingestuft werden könne (Urk. 74 S. 22 f.). 6.2. Mit Bezug auf den Bedarf der Beklagten macht der Kläger geltend, die Be- klagte habe offenzulegen, ob sie nach wie vor mit ihrem erwerbstätigen Sohn zu- sammenwohne, was Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrags und die Wohnkosten hätte. Die Vorinstanz habe seine diesbezüglichen Beweisanträge nicht abgenommen. Es sei unzulässig, den Kläger für das Jahr 2019 zu Unter- haltsbeiträgen zu verpflichten, ohne dass die finanzielle Lage der Beklagten durch die Vorinstanz erhoben worden sei (Urk. 73 S. 10). 6.3. Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, die Beklagte habe unter Ein- reichung entsprechender Belege Auskunft darüber zu geben, ob der volljährige voreheliche Sohn der Beklagten weiterhin mit dieser zusammenwohne (Urk. 23 S. 9). Die Beklagte reichte mit der Klageantwort vom 3. Dezember 2018 ihren Mietvertrag ein, welcher auf sie und den Sohn C._____ lautet, wobei dessen Na- me durchgestrichen ist (vgl. Urk. 32/12). In der Novenstellungnahme vom
18. März 2019 (Urk. 38) nahm der Kläger nur zu den Vorbringen der Beklagten bezüglich deren Bedarf Stellung, indem er ausführte, die von der Beklagten be- haupteten Änderungen seien nur marginal und damit nicht zu berücksichtigen
- 21 - (Urk. 38 Rz. 42). Darüber hinaus machte er keine Ausführungen zum Bedarf der Beklagten. Er behauptete insbesondere nicht, dass aufgrund des Mietvertrags davon auszugehen sei, dass der Sohn C._____ nicht mehr bei der Beklagten wohne. Entsprechend machte er auch keine Ausführungen dazu, in welchem Um- fang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Auch anlässlich der Ver- handlung vom 22. Oktober 2019 stellte der Kläger keine Behauptungen zum Be- darf der Beklagten auf. Wie erwähnt, entbindet der im vorliegenden Verfahren gel- tende eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO) die Partei- en nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vor- zutragen. Dies hat der Kläger unterlassen. Er hat nicht ausgeführt, in welchem Umfang sich der Bedarf der Beklagten reduziert haben soll. Die beantragte Par- teibefragung und Edition sämtlicher Belege über die Bedarfskosten der Beklagten (vgl. Urk. 23 Rz. 20) hätte nur dann erfolgen müssen, wenn substantiierte Be- hauptungen zum Bedarf der Beklagten vorgelegen hätten. Mangels hinreichend konkreter Behauptungen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe Beweismittel nicht abgenommen. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bezüglich des Bedarfs der Beklagten auf die im Eheschutzurteil festgelegten Wer- te abzustellen.
7. Konkrete Unterhaltsberechnung 7.1. Im Eheschutzurteil vom 21. August 2017 wurde im Bedarf der Beklagten der Bedarf ihres volljährigen vorehelichen Sohns, C._____ (geboren am tt. August
1997) bis 13. August 2018 (Lehrabschluss von C._____) angerechnet (vgl. Urk. 10/38 S. 16). Der Kläger wurde gemäss Dispositivziffer 3 des vorgenannten Ur- teils in der Phase vom 1. Januar 2017 bis 13. August 2018 zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen an die Beklagte für sich persönlich sowie C._____ verpflichtet (vgl. Urk. 10/38 S. 37). Im vorliegenden Abänderungsverfahren bleibt kein Raum, diesen Wertungsentscheid des Eheschutzverfahrens zu überprüfen. Vielmehr hät- te der Kläger diese Verpflichtung gegebenenfalls mit Berufung gegen das Ehe- schutzurteil vom 21. August 2017 anfechten können, was er nicht getan hat. Die Vorinstanz übernahm entsprechend zu Recht die Formulierung gemäss Disposi- tivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 und sprach die Unterhalts-
- 22 - beiträge bis 13. August 2018 der Beklagten für sich persönlich und deren Sohn C._____ zu. Auch im vorliegenden Berufungsverfahren ist diese Verpflichtung zu übernehmen. 7.2. Das vorinstanzliche Urteil erfährt hinsichtlich der Einkommen und Bedarfe der Parteien keine Anpassung. Entsprechend unverändert bleibt auch der Über- schuss bzw. das Manko in den jeweiligen Phasen. 7.3. Phase I (14. Februar 2018 bis 13. August 2018), Phase III (1. September 2018 bis 30. September 2018), Phase V (1. April 2019 bis 30. September 2019), Phase VI (1. Oktober 2019 bis 28. November 2019) 7.3.1. Die Verteilung des Gesamtüberschusses auf die Parteien erfolgte in den obgenannten Phasen im Verhältnis 50% zu 50%, ausser in der Phase I, in wel- cher der Gesamtüberschuss in Beibehaltung der Wertung des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 im Verhältnis 40% (Kläger) und 60% (Beklagte) aufgeteilt wurde. Die Überschussverteilung blieb von den Parteien in diesen Phasen unan- gefochten. Damit bleibt es in den genannten Phasen bei den vorinstanzlich fest- gesetzten Unterhaltsbeiträgen (vgl. Urk. 74 S. 30). 7.3.2. Die Phase VI dauert im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid nicht während der weiteren Dauer des Getrenntlebens an, sondern endet am
28. November 2019, da am 29. November 2019 ein Massnahmeverfahren einge- leitet wurde. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'161.85 ab 1. Oktober 2019 (vgl. Urk. 74 S. 25) ergibt sich für die 28 Tage im November 2019 eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 1'084.40 (= Fr. 1'161.85 / 30 Tage x 28 Tage). 7.3.3. Zusammenfassend ist der Kläger in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 zu verpflichten, der Beklagten für sich per- sönlich und – bis 13. August 2018 – deren Sohn C._____ wie folgt monatliche Un- terhaltsbeiträge zu leisten: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmässig),
- 23 - − Fr. 578.15 pro Monat (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig) − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 414.90 pro Monat (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteilsmäs- sig) 7.4. Phase II (14. bis 31. August 2018) Mit Bezug auf die Überschussverteilung betreffend die Phase vom 14. bis
31. August 2018 macht der Kläger geltend, der Vorinstanz sei ein Fehler unterlau- fen. Sie habe der Beklagten den gesamten Überschuss zugewiesen, obwohl die- ser gemäss Erwägungen der Vorinstanz im Verhältnis 50% zu 50% auf die Par- teien zu verteilen gewesen wäre (Urk. 73 S. 8). Diese Rüge ist zutreffend. Entge- gen der Beklagten gelangt in dieser Phase keine 60 % zu 40 % Aufteilung des Überschusses zur Anwendung (vgl. Urk. 81 Rz 22, 24 und 39), zumal bereits das Eheschutzgericht nach dem Ausbildungsabschluss von C._____ eine hälftige Überschussverteilung anordnete (Urk. 10/38 S. 26 f.). Dies ist im Abänderungs- entscheid beizubehalten. Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Unterhalts- anspruchs der Beklagten den gesamten Überschuss (Fr. 857.45) anstatt die Hälf- te davon (Fr. 428.70) als Ausgangspunkt genommen. Unter Berücksichtigung des Überschusses der Beklagten von Fr. 9.55 beträgt der hälftige Überschuss Fr. 419.20 (1/2 von Fr. 857.45 abzüglich Fr. 9.55). Anteilsmässig für 18 Tage be- trägt der Unterhaltsanspruch der Beklagten damit Fr. 243.40 (= Fr. 419.20 / 31 Tage x 18 Tage).
- 24 - 7.5. Phase IV (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019) 7.5.1. In dieser Periode resultiert auf Seiten der Beklagten ein Überschuss von Fr. 9.55 und beim Kläger ein Manko von Fr. 69.–, wobei der Berechnung – in Bei- behaltung der Wertungen des Eheschutzurteils – das um die VVG-Prämie und die Steuern erweiterte Existenzminimum zugrunde gelegt wurde. Mangels Leistungs- fähigkeit des Klägers wurden keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 74 S. 25). 7.5.2. Der Kläger möchte die Hälfte seines Mankos von der für die vorangegan- genen Phasen berechneten Unterhaltspflicht abziehen. Weiter möchte er am Überschuss der Beklagten partizipieren, indem er die Hälfte davon ebenfalls von seinen für die Vorperiode errechneten Unterhaltsbeiträgen in Abzug bringt (Urk. 73 S. 9). 7.5.3. Unterhaltsbeiträge werden periodenspezifisch festgesetzt, weshalb es kei- ne Verrechnungsmöglichkeit mit Mankos oder Überschüssen aus anderen Perio- den gibt. Angesichts der Geringfügigkeit des Mankos des Klägers von Fr. 69.– ist nicht zu beanstanden, dass die Wertungen des Eheschutzurteils vom 21. August 2017 beibehalten wurden, welches beidseitig auf das um die VVG-Prämien und Steuern erweiterten Existenzminimum abstellte. Damit erfährt die Unterhaltsbe- rechnung auch in dieser Phase keine Anpassung. Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers entfällt eine Unterhaltsverpflichtung.
8. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Klägers am angefochtenen Ur- teil bis auf den erwähnten Rechnungsfehler (Erw. III./C./7.4.) als unbegründet, weshalb das vorinstanzliche Urteil bis auf den genannten Punkt zu bestätigen ist, indes Unterhaltsbeiträge angesichts des in der Scheidung angehobenen Mass- nahmeverfahrens lediglich bis 28. November 2019 zuzusprechen sind.
- 25 - IV. A. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Da der erstinstanzliche Entscheid weitestgehend bestätigt wird, ist auch die Verlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.
2. Betreffend die Bemessung der dem Kläger zugesprochenen, auf 2/5 redu- zierten Partei entschädigung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) hat die Vor- instanz ausgeführt, dass sich die Entschädigung bei Eheschutzverfahren – als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit – nach dem notwendigen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles bemesse und in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– betrage. In Anwendung dieser Bemessungskriterien erwog sie weiter, dass das erstinstanzliche Verfahren zwar aufwändig geführt worden sei, sich je- doch nicht als allzu kompliziert erwiesen habe, weshalb sich eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– als angemessen erweise. Damit sei sowohl der Aufwand für die Klagebegründung als auch die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt. Die Stellungnahme vom 18. März 2019 zur Klageantwort berücksichtigte sie mit einem Zuschlag von Fr. 1'000.– (Urk. 74 S. 28). Der Kläger beantragt, die Partei- entschädigung angemessen zu erhöhen. Er lässt ausführen, dass mit der festge- setzten Parteientschädigung die anwaltlichen Bemühungen nicht abgedeckt wor- den seien, zumal drei Rechtsschriften (Klagebegründung vom 20. August 2018, Stellungnahme vom 18. März 2019 zur Klageantwort sowie Eingabe vom
14. Oktober 2019) erfolgt seien und eine halbtägige Gerichtsverhandlung stattge- funden habe (Urk. 73 S. 12). Es ist zutreffend, dass die Eingabe vom 14. Oktober 2019 bei der Entschä- digungsfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, was jedoch nicht zu beanstanden ist. Die genannte Eingabe stellt ein neuerliches Gesuch um Verpflichtung der Be- klagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags bzw. ein Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege dar. Es handelt sich damit nicht um eine notwendige Rechtsschrift im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV, zumal der Kläger nicht darleg- te, inwiefern sich die Verhältnisse in den weniger als zwei Monaten zwischen Ab- weisung des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und erneuter Ge-
- 26 - suchseinreichung geändert haben sollen. Im Übrigen setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Entschädigungsfestset- zung auseinander. Zusammenfassend bleibt es damit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 1'723.– (inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 GebV OG der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
3. Der vorinstanzliche Entscheid wird bis auf einen kleinen Rechnungsfehler bestätigt. Der Kläger unterliegt damit im Berufungsverfahren fast vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten- und Entschädigungspflichten in vollem Umfang aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 Anw- GebV auf Fr. 2'800.– (inkl. 7.7% MwSt.) festzusetzen.
4. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte ersuchen im Berufungsverfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags; eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 73 S. 3 und Urk. 74 S. 2). 4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenbeitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu sub- sidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Als weitere Voraussetzung
- 27 - muss es dem angesprochenen Ehegatten möglich sein, dem anderen die Kosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2 m.w.H.). 4.2. Nachdem der Beklagten im Rechtsmittelverfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben. Ebenso ist mit Bezug auf ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verfahren, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht. Das Gesuch um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der bedürfti- gen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss gewährleis- tet bleiben, dass die Vertretung der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. nachstehende Erw. IV./B./4.3.) und sich dessen Zahlungsfähigkeit entsprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch der Beklagten um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Der Beklagten ver- bleibt nach Deckung ihres Bedarfs kein Überschuss, mit welchem sie ihre An- waltskosten decken könnte. Sodann ergibt sich aus der Steuererklärung 2018, dass die Beklagte über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt (Urk. 83/6). Damit ist die Mittellosigkeit der Beklagten zu bejahen. Ihre Rechtsmittelanträge waren sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundige Beklagte war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte vor Berufungsinstanz auf anwaltlichen Bei- stand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und der Beklagten ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizugeben.
- 28 - 4.3. Wie ausgeführt, verfügt die Beklagte nicht über finanzielle Mittel, um einen Prozesskostenbeitrag an den Kläger zu leisten, weshalb der entsprechende An- trag des Klägers abzuweisen ist. Dem Kläger verbleibt nach Deckung seines Be- darfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge kein Überschuss. Dass der Kläger über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, ergibt sich zu- dem aus der vor Vorinstanz eingereichten Steuererklärung 2018, aus welcher ein Barvermögen von Fr. 15'295.– hervorgeht, welches ihm als Notgroschen zu be- lassen ist (Urk. 64/5 S. 7). Die Mittellosigkeit des Klägers ist damit ebenfalls zu bejahen. Seine im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren waren sodann nicht aussichtslos. Eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klä- gers war für die Wahrung seiner Rechte vor Berufungsinstanz notwendig. Damit sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und dem Kläger ist für das Berufungsverfahren die von ihm beantragte Rechtsvertre- tung beizugeben. Es wird beschlossen:
1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Dr. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
2. Das Gesuch der Beklagten auf Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 4'000.– wird abgeschrieben.
3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
4. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 3 des Urteils vom 21. August 2017 des Bezirksgerichts Zü- rich wird mit Wirkung per 14. Februar 2018 wie folgt abgeändert: "Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich und de- ren Sohn C._____ wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: − Fr. 309.25 (14. Februar 2018 bis 28. Februar 2018, anteilsmäs- sig), − Fr. 578.15 (1. März 2018 bis 31. Juli 2018), − Fr. 242.45 (1. August 2018 bis 13. August 2018, anteilsmässig), − Fr. 243.40 (14. August 2018 bis 31. August 2018, anteilsmässig,) (ab dieser Phase nur noch für die Beklagte persönlich), − Fr. 370.70 (1. September 2018 bis 30. September 2018), − Fr. 0.– (1. Oktober 2018 bis 31. März 2019 mangels Leistungsfä- higkeit des Klägers), − Fr. 414.90 (1. April 2019 bis 30. September 2019), − Fr. 1'161.85 (1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2019), − Fr. 1'084.40 (1. November 2019 bis 28. November 2019, anteils- mässig), Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats."
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2-4) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- 30 -
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zu bezahlen.
6. Das Gesuch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.– wird abgewiesen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 88 und 90/1+2, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 31 - Zürich, 3. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am