Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind seit dem tt. Juni 2009 verheiratet (Urk. 3/2 S. 1). Aus ihrer Ehe ging der Sohn F._____, geboren am tt. mm. 2010, hervor (Urk. 3/2 S. 4).
E. 1.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. II.2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün-
- 13 - dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1).
E. 1.2 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Beru- fungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Al- les, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der einge- schränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unver- schuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsant- wort, vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätz- lich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).
E. 2 Ausgangslage / Gegenstand des Berufungsverfahrens
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Gesuchstelle- rin geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Nicht angefochten sind demgegenüber die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 9, 12, 13 und 16 des vorinstanzlichen Urteils. Da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Um-
- 14 - fang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die unangefochtenen Dispo- sitiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
E. 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatli- cher Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'310.– mit Wirkung ab 21. Januar 2019. Die Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge erfolgte nach der sog. zweistufigen Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung; Urk. 92 E. VIII.1.4-1.6). Zur Ermittlung des Einkom- mens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Einkünfte der Gesuchstellerin ab, woraus sich ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'465.75 ergab. Da die Gesuchstellerin ihr monatliches Gesamteinkommen – bestehend aus Lohnzahlungen des Ge- suchsgegners bzw. dessen Unternehmens (A'._____ GmbH) für die Tätigkeit der Gesuchstellerin in ihrer Polsterei und Einkünften aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit für die L._____ AG – auf rund Fr. 1'580.– bezifferte, ging auch die Vorinstanz von diesem höheren Betrag aus. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens, wie es der Gesuchsgegner verlangte, wurde verzichtet (Urk. 92 E. VIII.3.2). Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4'253.–. Dazu hinzugerechnet wurden Wertschriftenerträge von monatlich Fr. 417.– und Liegenschaftserträge von mo- natlich Fr. 5'218.–, womit auf Seiten des Gesuchsgegners ein monatliches Ge- samteinkommen von netto Fr. 9'889.– resultierte (Urk. 92 E. VIII.3.3). Den erwei- terten monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 3'888.–, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 3'755.–, den Barbedarf von F._____ auf Fr. 681.– (Urk. 92 E. VIII.2). Entsprechend der gewählten Berech- nungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Ge- samteinkommen gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'345.– resultierte. Allerdings verneinte die Vorinstanz einen Anspruch der Gesuchstelle- rin auf Partizipation am Überschuss. Stattdessen wurde der persönliche Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin aus der Differenz zwischen ihrem erweiterten Bedarf von monatlich Fr. 3'888.– und ihrem Einkommen von monatlich Fr. 1'580.– errechnet. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 2'310.– wurde der Gesuchstel- lerin ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, d.h. rückwir-
- 15 - kend ab 21. Januar 2019, als monatlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen (Urk. 92 E. VIII.4).
E. 2.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe keinen Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge, da sie unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eine genügende Eigenversorgungskapazität erzielen könne. Im Weiteren beanstandet er die von der Vorinstanz angerechneten Be- rufsauslagen der Gesuchstellerin (Kosten für auswärtige Verpflegung und Mobili- tät) sowie die Anrechnung der Liegenschaftserträge bei seinem Einkommen (Urk. 91 S. 2 und S. 4 ff.). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen (je hälftige Kostenauflage und wettgeschlagene Parteienschädi- gungen, vgl. Urk. 92 E. XI sowie Dispositiv-Ziffern 14 und 15) verlangt er ferner, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 5'654.25 zu Lasten der Gesuchstellerin zuzusprechen (Urk. 91 S. 2 und S. 11 f.).
E. 3 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 3.1 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf ei- ne während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vor- übergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkun- gen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 19a zu Art. 176 ZGB, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH
- 16 - LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II.3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B.4.3.). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspen- sums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Massgebend sind so- mit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsbe- rechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu ver- teilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob der betroffenen Person zuzu- muten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Ar- beitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei ef- fektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m. H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei zwar grundsätzlich selb- ständig in ihrer eigenen Polsterei arbeitstätig, ihr Lohn werde jedoch vom Unter- nehmen des Gesuchsgegners, der A'._____ GmbH, ausbezahlt. Zudem sei der Gesuchsgegner bzw. dessen GmbH nicht bloss Vermieter der Räumlichkeiten der Polsterei in der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Küsnacht, vielmehr würden die gesamten Finanzen des Betriebes der Gesuchstellerin über das Un- ternehmen des Gesuchsgegners abgewickelt. Wie der Polstereibetrieb – in Anbe- tracht der Trennungssituation der Parteien – in Zukunft weitergeführt werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich unklar. Selbst wenn der Betrieb konstant weiter- geführt würde, sei fraglich, ob es der Gesuchstellerin möglich sei, durch Werbung etc. neue Aufträge zu akquirieren und ihre Tätigkeit in der Polsterei auszudehnen. Auch betreffend den Nebenerwerb der Seniorenbetreuung, welchen die Gesuch- stellerin bei der L._____AG ausübe, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausseh-
- 17 - bar, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Tätigkeit ausdehnen könne. Diesbezüglich könne auch den gesuchsgegnerischen Eingaben nichts entnommen werden. Der Gesuchstellerin seien zwar weitere Anstrengungen zur Ausdehnung ihrer Tätigkeiten durchaus zuzumuten, doch könne unter den gege- benen Umständen nicht gesagt werden, ob es ihr auch möglich sei, ihr Einkom- men aufgrund dieser Anstrengungen zu erhöhen. Da die vorliegenden finanziellen Mittel zur Finanzierung zweier getrennter Haushalte ausreichen würden und es sich insbesondere nicht um knappe finanzielle Verhältnisse handle, rechtfertige es sich auch unter diesem Gesichtspunkt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin zu verzichten (Urk. 92 E.VIII.3.2.3-3.2.6).
E. 3.3 Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich berufungsweise im Wesentli- chen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Parteien "bisher" in ge- genseitiger Absprache eine Aufgabenteilung gelebt hätten, bei welcher beide Ehegatten erwerbstätig gewesen seien, die Gesuchstellerin zu 80% und der Ge- suchsgegner zu 100%. Die Gesuchstellerin habe ihr Arbeitspensum aus reiner Bequemlichkeit und ohne Einverständnis des Gesuchsgegners auf 50% reduziert, als der gemeinsame Sohn F._____ eingeschult worden sei. Die Betreuung von F._____ sei in der Folge zu einem kleineren Teil von der Grossmutter väterlicher- seits sowie "restlich zu gemeinsamen Teilen" durch die Eltern übernommen wor- den. Da die Gesuchstellerin immer gearbeitet und ihr Arbeitspensum ohne Not reduziert habe, müsse sie ihre Erwerbstätigkeit nun wieder aufnehmen. Sie besit- ze eine eigene Polsterei und könne ihre Tätigkeit mit einem Bruttostundenansatz von Fr. 84.– abrechnen. Sobald sie einfache Marketingmassnahmen ergreife (z.B. Flyer drucke und versende), bekomme sie ohne weiteres Zutun gute Aufträge, habe sie doch bereits im September 2018 nach einer Flyer-Aktion innert kürzester Zeit Fr. 8'000.– Umsatz erzielt. Aufgrund der "nun steuerlich getrennten Veranla- gung" habe die Gesuchstellerin ihre Polsterei vom Unternehmen des Gesuchs- gegners losgelöst und sei jetzt in allen Bereichen selbst verantwortlich. Die für die Werkstatt zu bezahlende Monatsmiete betrage nur Fr. 223.–. Alleine mit einem Pensum von 50% – d.h. mit etwa 4.45 Stunden Arbeit pro Tag – könne die Ge- suchstellerin mit ihrer Polsterei monatlich rund Fr. 6'720.– brutto verdienen (Fr. 84.– x 4 verrechenbare Stunden x 5 Tage x 4 Wochen). Nach Abzug der So- zialabgaben von 10%, der Miete von Fr. 223.–, Geschäftsfahrzeugkosten von
- 18 - Fr. 500.– und eines Betrages von Fr. 200.– für diverse Kosten ergebe sich aus ei- ner 50%-Tätigkeit ein Nettoertrag von Fr. 5'125.– pro Monat. Sollte die Polsterei defizitär sein, wäre es der Gesuchstellerin auch möglich und zumutbar, eine an- dere bezahlte Festanstellung anzutreten. Neben der Tätigkeit in der Polsterei könnte sie aber auch ihre bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit bei "J._____" (Senio- renbetreuung) wieder aufnehmen und hätte zusätzlich die Möglichkeit, Hauswar- tungsarbeiten in und um das Mehrfamilienhaus an der D._____-strasse in E._____ zu leisten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin zufolge des vorinstanzlichen Obhutentscheids mehrheitlich von der Betreuung des ge- meinsamen Sohnes entbunden sei, dass sie keinen Familienhaushalt mehr zu be- treuen habe, mithin während den Bürostunden frei sei und demzufolge mehr ver- dienen könne. Da die Gesuchstellerin trotz der verschiedenen Möglichkeiten ak- tuell praktisch gar nicht mehr arbeite, scheine es so, als ob sie schlicht nicht mehr arbeiten wolle. Mit ein wenig mehr Anstrengung, die ihr durchaus zuzumuten sei, wäre es ihr jedoch möglich, mit einem 50% Pensum "weit mehr als ihre Eigenvor- sorgungskapazität abzudecken". Unter den konkreten Umständen müsste ihr so- gar ein Arbeitspensum von 85-90% angerechnet werden. Entsprechend seien die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Ein- kommen ihren Bedarf nicht zu decken vermöge, falsch und die Ausführungen be- treffend die künftige Entwicklung der beruflichen Situation nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ihr Ermes- sen missbraucht und klares Recht unrichtig angewandt. Ferner habe die Vorin- stanz mit der nicht nachvollziehbaren Rücksichtnahme auf die Gesuchstellerin das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) und mithin auch das Gleichstellungsgesetz verletzt (Urk. 91 S. 6 ff.).
E. 3.4 Bereits vor Vorinstanz vertraten die Parteien in Bezug auf das vor der Trennung gelebte Rollenmodell unterschiedliche Standpunkte (vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 26 S. 4 ff.). Diesbezüglich erachtete es die Vorinstanz allerdings als erstellt, dass die Gesuchstellerin früher die Hauptbetreuungsperson des gemeinsamen Sohnes gewesen sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass auch der Ge- suchsgegner und die Grosseltern väterlicherseits in der Vergangenheit einen überdurchschnittlichen Betreuungseinsatz geleistet hätten, zumal die Gesuchstel- lerin früher bereits in einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sei und
- 19 - F._____ schon während dem Kindergarten im Hort gewesen sei. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Gesuchsgegner seit dem Sommer 2018 für F._____ viel präsenter gewesen sei, sich an dessen Betreuung mehr beteiligt und eine Fremd- betreuung im Schülerhort der Schule E._____ organisiert habe, welche zu einer Stabilität im Alltag und in der Erziehung von F._____ geführt habe (Urk. 92 E. IV.4.1). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Vielmehr begnügt er sich damit, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Darstellung zur Rollenverteilung zu wiederholen (vgl. Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 91 S. 7). Mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der früheren Aufgabenverteilung der Parteien zu wenig Rechnung getragen haben soll, hat sie die Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit der Gesuchstellerin doch ausdrücklich als zumutbar erachtet. Auf die pau- schale Kritik des Gesuchsgegners ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 3.5 Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Gesuchstel- lerin bis anhin in einem Arbeitspensum von 40% eine Polsterei betrieb, wobei die Finanzen dieses Betriebes über das Einzelunternehmen des Gesuchsgegners, die A'._____ GmbH, abgewickelt wurden (Urk. 1 S. 9; Urk. 26 S. 6; Urk. 43 S. 5 f.). Unbestritten und mit einer Lohnabrechnung vom Juli 2018 belegt ist fer- ner, dass die Gesuchstellerin für dieses 40%-Pensum vom Gesuchsgegner über die A'._____ GmbH mit einem Bruttolohn von Fr. 1'600.– entlöhnt wurde (Urk. 1 S. 9; Urk. 3/4; Urk. 26 S. 6; Urk. 43 S. 5 f.). Ausführungen dazu, wie der Polste- reibetrieb nach der Trennung der Parteien weitergeführt werden soll, liessen bei- de Parteien vorinstanzlich vermissen. Indem die Gesuchstellerin im Rahmen der Vorbringen zum eigenen Erwerbseinkommen die Lohnzahlungen durch die A'._____ GmbH von monatlich netto Fr. 1'262.70 anführte (vgl. Urk. 1 S. 9), hat sie zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin mit Lohn- zahlungen der A'._____ GmbH im genannten Umfang rechnet und mithin auch künftig beabsichtigt, in einem 40%-Pensum in der Polsterei tätig zu sein. Die Fra- ge des Vorderrichters im Rahmen der persönlichen Befragung vom 21. Januar 2019, ob sie die vom Gesuchsgegner entlohnte Tätigkeit in der Polsterei ausdeh- nen könne, bejahte die Gesuchstellerin grundsätzlich, wobei sie auf Nachfrage ausführte, sie müsste, um genügend Aufträge zu erhalten, Werbung machen und schauen, dass wieder etwas reinkomme (Urk. 43 S. 5 f.). Ob der Gesuchsgegner
- 20 - trotz der Trennung der Parteien weiterhin bereit sein würde, den Betrieb der Pols- terei über die A'._____ GmbH abzuwickeln und der Gesuchstellerin einen Netto- lohn von Fr. 1'262.70 auszuzahlen, lässt sich seinen vorinstanzlichen Ausführun- gen nicht entnehmen. So führte er diesbezüglich einzig aus, die Gesuchstellerin werde im Minimum ein 50%-Arbeitspensum ausüben müssen. "Neben ihrer Pols- terei, der Tätigkeit im Unternehmen des Gesuchsgegners, Hauswartarbeiten in ih- rer Wohnsiedlung und ihrer Tätigkeit bei der L._____ AG" sei es ihr möglich, ei- nen Mindest-Nettoverdienst von Fr. 3'800.– pro Monat zu erzielen. Im Falle einer geteilten Obhut sei es ihr sogar möglich, einen Nettoverdienst basierend auf ei- nem 80%-Arbeitspensum zu erzielen. Das von der Gesuchstellerin behauptete erzielbare monatliche Gesamteinkommen werde bestritten (Urk. 26 S. 6). Wie ge- sehen, ging die Vorinstanz im angefochtenen Urteil alsdann ohne eingehende Begründung davon aus, dass die Gesuchstellerin für ihre Tätigkeit in der Polsterei weiterhin monatlich Fr. 1'262.70 netto einnehmen werde. Die Ausdehnung dieser Tätigkeit erachtete die Vorinstanz – bei Beibehaltung der Geschäftsführung über die A'._____ GmbH – zwar als zumutbar, doch wurde die tatsächliche Möglichkeit zur Einkommenssteigerung bezweifelt. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren geht nunmehr hervor, dass er offenbar nicht mehr bereit ist, die Polsterei der Gesuch- stellerin über die A'._____ GmbH weiterzuführen (vgl. oben E. II.3.3). Mithin kann die Gesuchstellerin künftig nicht mehr mit regelmässigen Lohnzahlungen des Ge- suchsgegners rechnen, weshalb zu prüfen ist, ob es ihr zumutbar und möglich ist, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und allfälligen weiteren Nebenerwerbstä- tigkeiten ein die bisher erzielten Gesamteinkünfte von monatlich rund Fr. 1'580.– übersteigendes hypothetisches Nettoeinkommen zu erzielen, wie es der Ge- suchsgegner behauptet.
E. 3.6 In Bezug auf die Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz und dem Ge- suchsgegner davon auszugehen, dass der mittlerweile 45-jährigen Gesuchstelle- rin, welche den 9-jährigen Sohn F._____ gemäss der vorinstanzlichen Obhuts- und Besuchsrechtsregelung vorwiegend abends, mittwochnachmittags sowie an den Wochenenden betreut (vgl. Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 3), eine Ausdehnung des bisher geleisteten 40%-Pensums grundsätzlich zuzumuten ist. Die Gesuchstelle- rin hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Umstände vorgetragen,
- 21 - aufgrund welcher auf eine Unzumutbarkeit zu schliessen wäre. Zudem hat sie in der persönlichen Befragung auf Nachfrage selbst angegeben, dass sie mehr als 40-50% arbeiten könnte (Urk. 43 S. 6). Die Zumutbarkeit einer Pensumerhöhung ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Zu bezweifeln ist demgegenüber, dass es der Gesuchstellerin bei gutem Willen und ausreichenden Bemühungen auch tatsächlich möglich sein wird, ein Einkommen in der vom Gesuchsgegner behaupteten Grössenordnung zu errei- chen. Insbesondere die Vorstellung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin könne mit einem rund vierstündigen Arbeitseinsatz pro Tag als selbständige Pols- terin per sofort einen regelmässigen monatlichen Nettoertrag von Fr. 5'150.– er- wirtschaften, erscheint wenig realistisch. Dies steht in keinem Verhältnis zur Ent- schädigung von netto Fr. 1'262.70, welche die A'._____ GmbH der Gesuchstelle- rin bis anhin für eine 40%-Tätigkeit in der Polsterei ausbezahlt hat. Eine nachvoll- ziehbare Begründung für die grosse Differenz zwischen den beiden Beträgen wird vom Gesuchsgegner nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Wie gesehen, kann die Gesuchstellerin fortan nicht mehr auf die Unterstützung ihres in der Ge- schäftsführung erfahrenen Ehemannes zählen, sondern wird die gesamte Ge- schäftsabwicklung alleine bewältigen und insbesondere das finanzielle Risiko ih- res Betriebes selber tragen müssen. Die Loslösung des Polstereibetriebes vom gesuchsgegnerischen Unternehmen hat für die Gesuchstellerin weitreichende Konsequenzen. Ob ihr der Schritt in die vollständige Selbständigkeit gelingen wird, ist derzeit noch ungewiss. So ist – mangels entsprechender Vorbringen des Gesuchsgegners – weder bekannt, in welcher Höhe die A'._____ GmbH mit dem Polstereibetrieb in den vergangenen Jahren Umsatz erzielte, noch, ob aus der Tä- tigkeit der Gesuchstellerin jeweils ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Dass die Nachfrage nach Polsterei-Dienstleistungen so gross ist, dass damit bei entspre- chendem Arbeitseinsatz sowie mittels einfacher Marketingmassnahmen wie Flyer- Aktionen sofort ein lukratives Geschäft mit derart hohen monatlichen Durch- schnittserträgen betrieben werden kann, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufbau der vollständigen Selbständigkeit und die Positionierung im Markt einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch ist anzuneh- men, dass eine erfolgreiche Verwirklichung der Selbständigkeit die vollen Res- sourcen und Kapazitäten der Gesuchstellerin beanspruchen wird, sodass es ihr
- 22 - während dieser Umstellungszeit – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners
– weder zumutbar noch möglich ist, gleichzeitig ihre Nebenerwerbstätigkeiten auszudehnen oder eine andere Festanstellung zu suchen. Nachdem der Ge- suchsgegner das Projekt der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe massge- blich mitgetragen und finanziert hat, war und ist er auch nach der Trennung in der Pflicht, die Gesuchstellerin bei der Umsetzung des Entschlusses, sich selbständig zu machen, zu unterstützen. Bei dieser Ausgangslage sowie unter Berücksichti- gung der guten finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Gesuchsgegners (zum Einkommen vgl. unten E. II.5; zu den Vermögensverhältnissen vgl. Urk. 28/7-9) kann der Gesuchstellerin gegenwärtig und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens kein die bisher erzielten Einkünfte übersteigendes hypothetisches Einkom- men angerechnet werden. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Entsprechend bleibt es auf Seiten der Gesuchstellerin bei dem von ihr zugestan- denen Nettoeinkommen von Fr. 1'580.– pro Monat.
E. 4 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 4.1 Mobilitätskosten Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Mobilitätskosten von Fr. 500.– pro Monat an und erwog dazu im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei zur Aus- übung ihres Nebenerwerbs bei der L._____ AG auf ein Auto angewiesen, zumal die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Hausbesuche bei den Senio- ren unzumutbar erscheine. Die Gesuchstellerin übe diese Tätigkeit auf stündlicher Basis aus und habe damit im Jahr 2017 netto Fr. 3'803.– verdient. Im Rahmen der persönlichen Befragung habe sie allerdings angegeben, dass es möglich wä- re, künftig mehr Einsätze für die L._____ AG zu leisten. Mithin sei der Kompe- tenzcharakter des Autos vorliegend zu bejahen. Da gemäss Kreisschreiben für ein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu be- rechnen seien, erscheine der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 500.– angemessen; dies insbesondere auch, weil ihr zukünftiger Wohnort noch unklar sei (Urk. 92 E. VIII.2.8).
- 23 - Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe der "nach dem Eheschutzverfahren eingetretenen Lebenssituation" keine Beachtung geschenkt und den Bedarf der Gesuchstellerin entsprechend falsch berechnet. Mobilitätskos- ten von Fr. 500.– seien "zum Zeitpunkt der Urteilsfällung allenfalls nur für eine kurze Zeit von zwei Monaten" angebracht gewesen, da die Gesuchstellerin unmit- telbar nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus der Familienwohnung in E._____ ausgezogen sei und eine andere Wohnung in K._____ bezogen habe. Solange die Gesuchstellerin für die Arbeit in ihrer Polsterei von K._____ nach E._____ habe reisen müssen, seien die berücksichtigten Mobilitätskosten ausge- wiesen. "Heute" aber seien keine Fahrten zur Arbeit mehr nötig, da die Gesuch- stellerin in die Wohnung "oberhalb ihrer Polsterei" umgezogen sei. Auch Einkäufe könne die Gesuchstellerin zu Fuss in unmittelbarer Umgebung tätigen. Zudem sei der öffentliche Verkehr in E._____ hervorragend ausgebaut und die nächste Bus- station für die Gesuchstellerin in zwei Gehminuten erreichbar. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin die Seniorenbetreuung heute fast nicht mehr wahrnehme, obwohl sie die Ausdehnung dieser Tätigkeit an der Hauptver- handlung noch als möglich erachtet habe. Selbst wenn die Gesuchstellerin diesen Nebenerwerb noch ausübe, könne sie dafür die öffentlichen Verkehrsmittel benüt- zen, zumal viele Senioren an der Goldküste wohnten und entsprechend gut er- reicht werden könnten. Insofern komme dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu, weshalb dafür keine Kosten mehr zu berücksichtigen seien. Zwar wären grundsätzlich Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berück- sichtigen. Auch davon sei jedoch vorliegend abzusehen, da die Gesuchstellerin diese Tätigkeit beinahe aufgegeben habe (Urk. 91 S. 5 f.). Da die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs vorliegend – wie gesehen – nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesuchstellerin im Pols- tereibetrieb bejahte, zielen die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners ins Leere. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gesuchstellerin nicht zur Ausdehnung ihrer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet wird. Stattdessen werden ihr bloss die bis anhin erzielten Einkünfte von gesamthaft Fr. 1'580.– (nämlich Fr. 1'262.70 für die Tätigkeit im Polstereibetrieb und Fr. 317.– für die Seniorenbe- treuung) angerechnet (vgl. oben E. II.3.6). Angesichts dessen, dass lediglich Fr. 317.– als Einkommen aus dem Nebenerwerb der Seniorenbetreuung berück-
- 24 - sichtigt werden, erweisen sich die dafür eingesetzten Mobilitätskosten von Fr. 500.– pro Monat als offensichtlich unangemessen. Dieser Betrag wurde vom Gesuchsgegner denn auch bereits vor Vorinstanz bestritten (vgl. Urk. 26 S. 7). Zwar hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auf Nachfrage hin be- stätigt, dass sie für die Seniorenbetreuung ein Auto benötige (Urk. 43 S. 6). Sub- stantiierte Ausführungen zu ihren Arbeitszeiten, der Anzahl Fahrten, den zurück- zulegenden Strecken und den damit verbundenen Kosten liess sie – trotz anwalt- licher Vertretung – jedoch vermissen. Mithin ist entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht ersichtlich, weshalb ihr zur Ausübung dieser Tätigkeit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten wäre. Dem Gesuchsgegner ist demnach im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Kompe- tenzqualität des Fahrzeugs zu Unrecht bejahte. Mangels entsprechender Vorbrin- gen seitens der Gesuchstellerin kann nicht beurteilt werden, welche Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, weshalb auch dafür kein Auslagenersatz in ihrem Bedarf einzusetzen ist. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jedoch für eine beschränkte Zeit (ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung und mithin ab Beginn der Unterhaltspflicht bis maxi- mal zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Urteilsspruch) monatlich Fr. 500.– für ihren damaligen Arbeitsweg von K._____ nach E._____ zugesteht, ist in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis und mit Mai 2019 mit diesem Betrag zu rechnen. Ab Juni 2019 sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Berufsausübung keine Mo- bilitätskosten mehr zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Noveneingabe vom 3. Januar 2020 gel- tend macht, es seien ihr zusätzlich monatliche Fahrkosten von mindestens Fr. 100.– für die Besuchsrechtsausübung anzurechnen, zumal der Gesuchsgeg- ner mit F._____ nach L._____ umgezogen sei und sie F._____ im Rahmen der gegenwärtig geltenden zweiten Phase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsrege- lung mindestens zweimal morgens zur Schule bringen müsse (vgl. Urk. 112 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Besuchsrechtskosten im Rahmen der familienrechtli- chen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position darstellen. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtig- ten Elternteils auszuüben (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit wei- teren Hinweisen). Ob der Sachrichter ausnahmsweise einen gewissen Betrag zu-
- 25 - gestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zu- kommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4;5A_226/2010 vom 14. Juli 2010, E. 6.1.2; 5P.280/2006 vom
E. 4.2 Auswärtige Verpflegung Zu den Verpflegungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Ge- suchstellerin habe unter diesem Titel monatlich Fr. 95.70 für sich selbst geltend gemacht und dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 239.– zugestanden, wobei sie bei beiden Beträgen von Fr. 11.– pro Mahlzeit und 21.75 Arbeitstagen pro Monat für ein 100%-Pensum ausgegangen sei (mit Verweis auf Urk. 1 Rz 29). Da der Gesuchsgegner die entsprechenden Beträge anerkannt habe, sei der Gesuchstel- lerin ein Betrag von Fr. 95.70 und dem Gesuchsgegner ein solcher von Fr. 239.– für auswärtige Verpflegung im monatlichen Bedarf anzurechnen (Urk. 92 E. VIII.2.7). Der Gesuchsgegner macht auch in diesem Zusammenhang geltend, die be- rücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung seien angesichts der neuen Wohnsituation der Gesuchstellerin nicht mehr ausgewiesen, zumal der Weg zwi-
- 26 - schen Polsterei und Wohnung innert zwei Gehminuten zurückzulegen sei und die Gesuchstellerin sich demzufolge zu Hause verpflegen könne (Urk. 91 S. 5). Gemäss Ziff. III/3.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 werden Kos- ten für auswärtige Verpflegung grundsätzlich nur bei Nachweis von Mehrauslagen (mit Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit) berücksichtigt. Vorliegend hat die Vor- instanz bei beiden Parteien infolge gegenseitiger Anerkennung auf den Nachweis von Mehrauslagen verzichtet, was durchaus zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser vorinstanzlichen Erwägungen greifen die Vorbringen des Gesuchsgegners zu kurz. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien kann es nämlich nicht an- gehen, die Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf der Gesuchstellerin mangels Nachweis effektiver Mehrauslagen zu streichen, dem Gesuchsgegner aber gleichzeitig weiterhin Fr. 239.– anzurechnen, obwohl auch er weder darlegt noch belegt, dass ihm solche Kosten effektiv anfallen. Vielmehr ist der Gesuchs- gegner bei dieser Ausgangslage auf sein vorinstanzliches Zugeständnis zu behaf- ten, womit trotz Umzug der Gesuchstellerin weiterhin Verpflegungskosten von Fr. 95.70 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind.
E. 4.3 Total Die übrigen vorinstanzlich aufgerechneten Bedarfspositionen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 92 E. VIII.2.1-2.6) blieben im Berufungsverfahren unangefochten. Demgemäss ist – unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung – auf Sei- ten der Gesuchstellerin bis und mit Mai 2019 mit dem vorinstanzlich errechneten Gesamtbedarf von monatlich Fr. 3'888.– (einschliesslich Mobilitätskosten von Fr. 500.–) sowie ab Juni 2019 zufolge Nichtanrechnung der Mobilitätskosten mit einem solchen von Fr. 3'388.– zu rechnen.
E. 5 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 5.1 Zur Berechnung des gesuchsgegnerischen Einkommens stellte die Vorinstanz auf die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Einkünfte ab. Dazu erwog sie zusammengefasst, dass bei Selbständigerwerbenden grundsätz- lich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen sei, was
- 27 - sich aufgrund der Einkommensschwankungen auch beim Gesuchsgegner recht- fertige. Der geltend gemachte Minderverdienst im Jahr 2018 sei demnach nicht weiter zu berücksichtigen. Aus den genannten Steuererklärungen ergäben sich – nach Abzug der Kinderzulagen – durchschnittliche Monatseinkünfte von Fr. 4'253.– aus beruflicher Tätigkeit, durchschnittliche Wertschriftenerträge von Fr. 417.– pro Monat und durchschnittliche Liegenschaftserträge von Fr. 5'218.– pro Monat. Hinsichtlich Letzteren habe der Gesuchsgegner zwar geltend ge- macht, dass diese Erträge nicht effektiv vorlägen, da er sie jeweils wieder wert- und substanzerhaltend in alte, marode Liegenschaften investiere. In den Steuer- erklärungen 2015-2017 habe der Gesuchsgegner jedoch keine solchen, für wert- erhaltende Massnahmen zulässigen Abzüge im Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht. Dieser Umstand spreche gegen die behauptete werterhaltende Investi- tion der entsprechenden Erträge, zumal davon auszugehen sei, dass der Ge- suchsgegner allfällige abzugsfähige Investitionen, welche die Erträge geschmälert hätten, in den Steuererklärungen aufgeführt hätte. Wertvermehrende Investitionen in Immobilien seien gleich zu behandeln wie allgemeine Geldanlagen und Investi- tionen, womit unerheblich sei, ob die Erträge effektiv vorlägen oder – nicht wert- erhaltend – in die Liegenschaften investiert worden seien. Demnach seien die in den Steuererklärungen angegebenen Liegenschaftserträge von durchschnittlich Fr. 5'218.– pro Monat (Fr. 53'024.– im Jahr 2015, Fr. 57'679.– im Jahr 2016 und Fr. 77'160.– im Jahr 2017) als tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Immobi- lien dem Einkommen hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ein- kommensbestandteile ergebe sich somit ein monatliches Gesamteinkommen von netto Fr. 9'889.– (Urk. 92 E. VIII.3.3).
E. 5.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise erneut geltend, er habe die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Vermögenserträge jeweils rein- vestiert, um Umbauarbeiten für gekaufte Abbruchliegenschaften und marode Ge- bäude zu finanzieren. Beim Ausfüllen der Steuererklärung sei er insofern zu sei- nen Ungunsten nicht korrekt vorgegangen, als dass er die in N._____ (D) getätig- ten und abzugsfähigen Investitionen nur in der deutschen Steuererklärung und nicht auch in der schweizerischen Steuererklärung in Abzug gebracht habe, obschon dies grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dieses Versäumnis, welches sich erst gegen Ende 2018 anlässlich einer "Aussprache" mit dem kantonalen
- 28 - Steueramt geklärt habe, sei nun korrigiert worden (mit Verweis auf Urk. 95/4-5). In der Steuererklärung 2018, welche entsprechend angepasst worden sei, werde nur noch ein korrekter Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 2'404.– ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 95/6). Damit seien die in den Steuererklärungen 2015-2017 de- klarierten Erträge aus Liegenschaften zu relativieren und nicht als tatsächlich er- zielte Vermögenserträge aus Immobilien dem Einkommen hinzuzurechnen. Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners habe sich nie in der ange- nommenen Höhe bewegt. Stattdessen verfüge er, wie aus der Steuererklärung 2018 hervorgehe, nunmehr lediglich über ein Jahreseinkommen von Fr. 43'623.–. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er im Jahr 2018 die Betreuung für den ge- meinsamen Sohn F._____ praktisch alleine habe übernehmen müssen und ent- sprechend viel weniger verdient habe. Auch für das Jahr 2019 seien grössere Verdiensteinbussen zu verzeichnen, zumal der Gesuchsgegner aufgrund seines Aufwandes im Zusammenhang mit der Betreuung von F._____ mit seinem Unter- nehmen nicht mehr einen Ertrag erwirtschaften könne, welcher die Auszahlung eines ordentlichen Lohnes zulasse. Die beiden Mitarbeiter, welche die A'._____ GmbH beschäftige, hätten Lohnvorrang. Insgesamt erweise sich das Abstellen auf die Steuererklärungen 2015-2017 somit als falsch. Zudem habe die Vorin- stanz die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Gesuchsgegners weder ge- hört noch berücksichtigt. Damit habe sie auch ihr Ermessen überschritten (Urk. 91 S. 10 f.).
E. 5.3 Die Behauptung, wonach die Steuererklärungen 2015-2017 jeweils feh- lerhaft ausgefüllt worden seien, wird im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Wie der Gesuchsgegner selbst einräumt, wurde dieser angebliche Fehler bereits Ende 2018 – d.h. noch bevor im vorinstanzlichen Verfahren das Urteil erging – entdeckt. Da in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO) und neue Behauptungen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren mithin bis zur Urteilsberatung zulässig sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hätte der Gesuchsgegner die entsprechenden Behauptungen be- reits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können. Dass dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, wird vom Gesuchsgegner nicht darge- legt. Entsprechend sind seine neuen Behauptungen betreffend die unrichtig aus- gefüllten Steuererklärungen zufolge verspäteter Einbringung im Berufungsverfah-
- 29 - ren nicht zulässig (vgl. dazu oben E. II.1.2). Auch die als Urk. 95/4-6 eingereich- ten neuen Beweismittel haben – soweit sie die unzulässigen Tatsachenbehaup- tungen betreffen – unberücksichtigt zu bleiben, zumal mit neuen Beweismitteln nur zulässige Tatsachenbehauptungen bewiesen werden können. Zudem unter- lässt es der Gesuchsgegner auch in Bezug auf die im Berufungsverfahren erst- mals bezifferten Liegenschaftserträge des Jahres 2018 zu behaupten und glaub- haft zumachen, dass die Bezifferung ohne Verzug geschieht. Entsprechend ist diesbezüglich ebenfalls davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Liegen- schaftserträge 2018 bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beziffern können, womit auch diese Vorbringen vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. Im Übrigen vermöchte die in diesem Zusammenhang neu eingereichte Steuererklä- rung 2018, welche offenbar erst am 1. Mai 2019 ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 95/6 S. 4), ohnehin nicht glaubhaft zu machen, dass sich die Liegenschaftserträge im Jahr 2018 nur noch auf Fr. 2'404.– beliefen. So hat der Gesuchsgegner in der be- sagten Steuererklärung zwar die Zeile "6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften" mit "Fr. 2'404.–" ausgefüllt. Angesichts dessen, dass die übrigen Zeilen – insbe- sondere diejenige betreffend Abzüge für Unterhalt und Abgaben – jedoch leer ge- lassen wurden (vgl. Urk. 95/6 S. 2) und überdies das zur Steuererklärung gehö- rende Liegenschaftsverzeichnis nicht beiliegt (vgl. Urk. 95/6), ist der vom Ge- suchsgegner angegebene Betrag in keiner Weise nachvollziehbar. Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Liegenschaftserträge von durchschnittlich Fr. 5'218.– pro Monat zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet hat.
E. 5.4 Auch die gesuchsgegnerischen Beanstandungen betreffend die Be- rechnung seines Erwerbseinkommens für das Jahr 2018 sowie ab 2019 zielen ins Leere. Bereits vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner diesbezüglich geltend, er habe sich wegen der Kinderbetreuung nicht mehr voll in seinem Unternehmen einbringen können, weshalb für das Jahr 2018 mit einem Minderverdienst zu rechnen sei (Urk. 26 S. 7). Substantiierte Ausführungen zu seinem in dieser Zeit erzielten Erwerbseinkommen liess der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vermissen, obwohl ihm die entsprechenden Zahlen aufgrund des Salärs, welches er sich jeweils monatlich auszahlen liess (vgl. dazu Urk. 92 E. VIII.3.3.3 mit Verweis auf Urk. 28/3), bereits damals bekannt gewesen
- 30 - sein mussten. Soweit er die Bezifferung des im Jahr 2018 erzielten Einkommens im Berufungsverfahren unter Verweis auf die nunmehr vorliegende Steuererklä- rung nachzuholen versucht, sind seine Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem auch die im Berufungsverfahren behaupteten Ver- diensteinbussen für das Jahr 2019 unbeziffert, unsubstantiiert und unbelegt blie- ben, kommt eine Neuberechnung seiner Erwerbseinkünfte auch ab 2019 nicht in Frage.
E. 5.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz – entge- gen der Auffassung des Gesuchsgegners – bei der Berechnung seines Einkom- mens mangels entsprechender Parteivorbringen zu Recht auf die Steuererklärun- gen 2015-2017 abgestellt hat. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach genauso unbegründet wie der pauschal erhobene Vorwurf der Er- messensüberschreitung. Damit bleibt es dabei, dass auf Seiten des Gesuchsgeg- ners mit einem monatlichen Gesamteinkommen von netto Fr. 9'889.– zu rechnen ist.
E. 6 Unterhaltsberechnung
E. 6.1 Da die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 92 E. VIII.4) im Übrigen unbeanstandet blieb, ergeben sich unter Anpassung der Bedarfszahlen der Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge: ab 21.01.2019 ab 01.06.2019 bis 31.05.2019 Erweiterter Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'888.– Fr. 3'388.–
- Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'580.– Fr. 1'580.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 2'310.– Fr. 1'810.– Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im obgenannten Umfang zu bezahlen.
- 31 -
E. 6.2 Die in Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind hinsichtlich des Bedarfs der Gesuch- stellerin anzupassen. Insgesamt präsentieren sich diese demnach wie folgt: Bedarf pro Monat und Phase:
- Gesuchstellerin:
- bis 31. Mai 2019 Fr. 3'888.–
- ab 1. Juni 2019 Fr. 3'388.–
- Gesuchsgegner: Fr. 3'755.–
- F._____ (Barbedarf): Fr. 681.– Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) und Phase:
- Gesuchstellerin: Fr. 1'580.–
- Gesuchsgegner: Fr. 9'889.–
- F._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Vermögen:
- Gesuchstellerin: Fr. 62'000.– + AUD 34'000.–
- Gesuchsgegner: Fr. 1'400'000.– (Liegenschaften)
E. 7 Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 7.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 7'500.– und die Entschädigung der Kinderbeiständin unangefochten auf Fr. 5'053.40 fest (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 13). Hinsichtlich der Verteilung der Pro- zesskosten erwog sie, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens auferlegt würden, wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich sei. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange würden die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Entsprechend sei auch vorliegend zu verfahren. Darüber hinaus sei im gegebe-
- 32 - nen Fall zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in Bezug auf die aufwand- mässig stark ins Gewicht fallende Unterhaltsfrage grossmehrheitlich unterliege. Auch mit ihrem – aufwandmässig weniger stark ins Gewicht fallenden – Antrag um Zuweisung der ehelichen Wohnung unterliege die Gesuchstellerin, wobei die- ses Unterliegen gesamthaft auf den Entscheid über die Kinderbelange zurückzu- führen sei. Schliesslich gelte die Gesuchstellerin auch betreffend Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses als unterliegend, dies falle aber nur wenig ins Gewicht. In Anwendung der genannten Praxis betreffend Kinderbelange sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs rechtfertige es sich, die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen (Urk. 92 E. XI).
E. 7.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe "ganz si- cher nicht" unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur An- tragstellung gehabt (Urk. 91 S. 11). In diesem Zusammenhang wirft er der Ge- suchstellerin mitunter vor, sie übe nach wie vor physische und psychische Gewalt gegenüber dem Sohn aus und Letzterer habe nur als Mittel zum Zweck gedient, um vom Gesuchsgegner horrende Unterhaltszahlungen erwirken zu können (vgl. Urk. 91 S. 11). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um reine Behauptungen, welche unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und mithin weder nachvoll- ziehbar noch glaubhaft sind. Entsprechend vermag der Gesuchsgegner daraus entgegen seiner Auffassung mit Bezug auf die Kostenverteilung des erstinstanzli- chen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Einleitung des Ehe- schutzverfahrens, mit welchen er wiederum ohne Verweis auf entsprechende Be- lege bloss seine subjektive Sicht der Dinge wiedergibt (vgl. Urk. 91 S. 11 f.). Auch mit seiner weiteren Behauptung, die Gesuchstellerin lüge permanent, habe sie doch insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege ihr Gesamt- vermögen von mehr als Fr. 100'000.– verschwiegen (vgl. Urk. 91 S. 12), hat der Gesuchsgegner keine nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Kostenauflage betreffend nicht vermögensrechtliche Kin- derbelange dargetan. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz davon ausging, die Gesuchstellerin habe gute Gründe für ihren Rechts-
- 33 - standpunkt hinsichtlich der Kinderbelange gehabt. Unbegründet ist ferner die ge- suchsgegnerische Rüge, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO un- richtig angewandt und ihr Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO überschrit- ten (vgl. Urk. 91 S. 12). Wie gesehen, hat die Vorinstanz nämlich durchaus be- rücksichtigt, dass die Gesuchstellerin mit ihren übrigen Anträgen grossmehrheit- lich unterlegen ist. Sie wies aber zu Recht auch darauf hin, dass von der Kosten- verteilung nach Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in familienrechtlichen Verfahren abgewichen und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Verteilung nach Er- messen vorgenommen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass letztge- nannte Bestimmung insbesondere erlaubt, in familienrechtlichen Prozessen auch Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Ent- scheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Wie aus dem vorliegenden Entscheid hervorgeht, ist der Gesuchs- gegner einkommens- und vermögensmässig sehr viel besser gestellt als die Ge- suchstellerin (vgl. oben E. II.3, II.5 und II.6.2). Unter diesem Gesichtspunkt er- scheint es – trotz des Unterliegens der Gesuchstellerin hinsichtlich der übrigen Streitpunkte – im Ergebnis angemessen, sämtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Entspre- chend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 14 und 15 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf- wandmässig sind Letztere jedoch vernachlässigbar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang be- treffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Die Vorinstanz sprach der Gesuch- stellerin – bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren – Unterhaltsbeiträge von gesamthaft
- 34 - Fr. 55'440.– zu (Fr. 2'310.– x 24 Monate). Der Gesuchsgegner beantragt im Beru- fungsverfahren, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf Seiten der Gesuchstellerin ist zufolge ihres Versäumnisses kein Rechtsstandpunkt zu be- rücksichtigen. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 45'440.– (Fr. 2'310.– x 4 Monate + Fr. 1'810.– x 20 Monate). Ausgehend von seinem Antrag obsiegt der Gesuchsgegner damit im Berufungsverfahren zu rund 20%, weshalb die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 4/5 dem Ge- suchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss wäre der Gesuchsgegner grundsätzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Gesuchstellerin mit ihrer Berufungsantwort zufolge verspäte- ter Einbringung jedoch säumig blieb, ist der dafür angefallene Aufwand nicht ent- schädigungspflichtig. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 9, 12, 13 und 16 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 3. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt. - 35 - "10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'310.– ab 21. Januar 2019 bis 31. Mai 2019; - Fr. 1'810.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
- Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Bedarf pro Monat und Phase: - Gesuchstellerin: - bis 31. Mai 2019 Fr. 3'888.– - ab 1. Juni 2019 Fr. 3'388.– - Gesuchsgegner: Fr. 3'755.– - F._____ (Barbedarf): Fr. 681.– Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) und Phase: - Gesuchstellerin: Fr. 1'580.– - Gesuchsgegner: Fr. 9'889.– - F._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Vermögen: - Gesuchstellerin: Fr. 62'000.– + AUD 34'000.– - Gesuchsgegner: Fr. 1'400'000.– (Liegenschaften)"
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 14 und 15 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019) wird be- stätigt
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm von der Gesuchstellerin jedoch im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 36 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner und an die Kindsvertreterin unter Beilage der Doppel von Urk. 112, 113 und 114/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019 (EE180055-G)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2-4): " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben be- rechtigt sind, und es sei ihnen die Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in ... E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der GSin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Der GG sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens
1. Oktober 2018 zu verlassen.
4. Der gemeinsame Sohn, F._____, geb. tt. mm. 2010, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige elterliche Obhut der GSin zu stellen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien über das dem GG zustehende Besuchsrecht untereinander einigen. Kommt keine Einigung zustande, sei der GG berechtigt zu erklä- ren, den Sohn F._____ auf eigene Kosten wie folgt zu überneh- men:
- an jedem Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahres- zahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Ferner sei ihm das Recht einzuräumen, den Sohn jährlich wäh- rend den Schulferien für die Dauer von 2 Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem GG in Jahren mit gerader Jah- reszahl und der GSin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien einzu- räumen.
6. Der GG sei für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der GSin auf den Ersten eines jeden Monats angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu bezahlen. Die Beiträge (exkl. Familienzulagen) seien jedoch mindestens in der folgenden Höhe festzusetzen:
- CHF 4'300.00 ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis
31. Juli 2020 (davon CHF 481.00 als Barunterhalt, CHF 3'153.00 als Betreuungsunterhalt und CHF 666.00 Anspruch aus Über- schuss);
- 3 -
- CHF 4'460.00 ab 1. August 2020 bis 31. Juli 2026 (davon CHF 681.00 als Barunterhalt, CHF 3'154.00 als Betreuungsun- terhalt und CHF 625.00 Anspruch aus Überschuss);
- CHF 1'306.00 ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der GSin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem GG stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet (davon CHF 681.00 als Barunterhalt und CHF 625.00 Anspruch aus Überschuss).
7. Es sei der GG zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkos- ten (mehr als CHF 300.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkos- ten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) nach vorgängiger Einigung über die ausserordentliche Ausgabe die Hälfte der Kosten der GSin zu übernehmen. Kommt keine Eini- gung zustande, so sei die gerichtliche Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung vorzubehalten.
8. Der GG sei zu verpflichten, der GSin persönlich ab Aufhebung des gemeinsamen Haushalts monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats angemessene Unterhaltsbeiträge, jedoch mindestens CHF 1'330.00 pro Monat, zu bezahlen.
9. Der GG sei gestützt auf Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO zu verpflichten, der GSin Auskunft über sein Einkommen, Vermögen und seine Schulden insbesondere im Zusammenhang mit den Liegenschaf- ten durch Vorlage aller entsprechenden Dokumente zu erteilen.
10. Der GG sei zu verpflichten, der GSin einen Prozesskostenvor- schuss in Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der GSin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei ihr der unterzeichnete Rechtsanwalt als unent- geltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des GG." des Gesuchsgegners (Urk. 26 S. 2 i.V.m. Urk. 61 S. 8 f.):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 25. Juli 2018 ge- trennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der D._____-strasse … in ... E._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. Die Gesuchstellerin sei anzuweisen, therapeutische Unterstüt- zung in Anspruch zu nehmen. Die Gesuchstellerin sei weiter an- zuweisen, die zuständigen Fachpersonen (Therapeut und Bei- standsperson) von der Schweigepflicht zu entbinden.
4. Der gemeinsame Sohn, F._____, geb. tt. mm. 2010, sei in einer ersten Phase, bis sich ein nachhaltiger Therapieerfolg bei der
- 4 - Gesuchstellerin eingestellt hat, unter die alleinige Obhut des Ge- suchsgegners zu stellen.
5. Der Gesuchstellerin sei es erlaubt, dreimal wöchentlich am Mor- gen vom Frühstück bis zum Schulbeginn und am Abend, ab Schulende (…) bis zum Bettgehen von F._____ in der Familien- wohnung des Gesuchsgegners an der Betreuung von F._____ aktiv teilzunehmen. Zudem soll die Gesuchstellerin F._____ alter- nierend jeden zweiten Mittwochnachmittag sowie jeden zweiten Sonntagnachmittag in Begleitung des Gesuchsgegners oder einer anderen Person betreuen dürfen.
6. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB einzurichten.
7. Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung des gemeinsamen Sohnes, F._____, geb. tt. mm. 2010 aufzukommen. Dabei übernehmen die Parteien dieje- nigen Kosten für das Kind, die während der Zeit anfallen, die F._____ beim betreuenden Elternteil verbringt jeweils selber (ins- besondere Verpflegung, Anteile Miete, Alltagsbekleidung etc.). Regelmässig anfallende Kinderkosten wie Krankenkasse, Ge- sundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbe- kleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- kosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc. werden von den Parteien je zur Hälfte begli- chen.
8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin. der Kinderprozessbeiständin (Urk. 64 S. 2-4): " 1. Es sei F._____, geb. tt. mm. 2010, unter die alleinige elterliche Obhut des Kindsvaters zu stellen.
2. Es sei der Kindsmutter ein angemessenes Besuchsrecht einzu- räumen.
3. Es sei der Kindsmutter vorläufig das Recht einzuräumen, F._____ in geraden Wochen am Montag-Abend von 1800 Uhr bis 2000 Uhr und am Mittwoch-Nachmittag von 1200 Uhr bis 2000 Uhr so- wie in ungeraden Wochen am Montag- und Dienstag-Abend von 1800 Uhr bis 2000 Uhr und von Freitag-Abend 1800 Uhr bis Sonntag-Abend 1800 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
4. Ab Installation der sozialpädagogischen Familienbegleitung und Aufnahme einer psychotherapeutischen Begleitung für die Kindsmutter sei der Kindsmutter sodann das Recht einzuräumen, F._____ wie folgt zu betreuen:
- 5 -
- Wöchentlich von Montag-Abend, 1800 Uhr bis Dienstag-Morgen, Schulbeginn, Dienstag-Abend, 1800 Uhr bis Mittwoch-Morgen Schulbeginn, sowie in geraden Wochen am Mittwoch- Nachmittag von 1200 Uhr bis 2000 Uhr und in ungeraden Wo- chen von Freitag-Abend, 1800 Uhr, bis Montag-Morgen Schul- beginn.
- Im gerichtsüblichen Umfang alternierend an den Feiertagen.
- Während 5 Wochen Ferien pro Jahr unter 3monatiger vorheriger Absprache mit dem Kindsvater.
5. Es sei den Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung zu erteilen, F._____ weiterhin am Montag, Dienstag, Don- nerstag und Freitag über Mittag und nach Schulschluss bis 1800 Uhr durch den Schülerhort der Schule E._____, G._____, be- treuen zu lassen. Ferner sei ihnen die Weisung zu erteilen, alles zu unterlassen, was die Beziehung von F._____ zum anderen El- ternteil erschwert oder behindert oder seinen Loyalitätskonflikt verstärken könnte, insbesondere jegliche Streitgespräche in Ge- genwart von F._____ zu unterlassen sowie mit ihm über den In- halt der elterlichen Konfliktthemen zu reden und ihn so darin mit einzubeziehen. Zudem sei den Kindseltern die Weisung zu ertei- len, den nächstmöglichen Kurs der Kinder- und Jugendzentren des Kantons Zürich (kjz) zum Thema „Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum" zu absolvieren.
6. Es sei der Kindsmutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Wei- sung zu erteilen, sich psychotherapeutisch begleiten zu lassen und den Therapeuten sowie den eingesetzten Erziehungsbei- stand gegenseitig vom Berufs-/Amtsgeheimnis zu entbinden.
7. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen und dem Beistand den Auftrag zu erteilen, die Kindseltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unter- stützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Be- teiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Betreu- ungsrechts festzulegen.
8. Es sei eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen und dem Beistand folgende Aufträge zu ertei- len:
- die Eltern in der Erziehung und Betreuung von F._____ zu bera- ten und zu unterstützen,
- die persönliche und schulische Entwicklung von F._____ zu be- gleiten und zu überwachen und diesbezüglich mit den involvier- ten Fachpersonen in Kontakt und Austausch zu stehen und die allfällig notwendigen Massnahmen zugunsten der Entwicklung von F._____ einzuleiten,
- eine psychotherapeutische Begleitung für F._____ bei einer ge- eigneten Fachperson zu installieren und zu überwachen,
- 6 -
- eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit dem Auftrag, mit den Eltern adäquate und gewaltfreie Erziehungsmethoden zu erarbeiten und umzusetzen sowie die Eltern beim Erkennen der altersadäquaten Bedürfnisse von F._____ und der Alltags- gestaltung zu unterstützen, zu installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein, und
- die den Kindseltern auferlegten Weisungen zu überwachen." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019: (Urk. 76 S. 7 ff.; Urk. 88 S. 55 ff. = Urk. 92 S. 55 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt. Auf das Ersuchen, es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 25. Juli 2018 getrennt leben, wird nicht eingetreten.
2. Der gemeinsame Sohn der Parteien, F._____, geboren am tt. mm. 2010, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Ge- suchsgegners gestellt.
3. Die Gesuchstellerin und der Sohn der Parteien haben vorläufig gegenseitig folgenden Anspruch auf persönlichen Verkehr:
a) In geraden Wochen von Montag 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Mitt- woch von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, sowie
b) In ungeraden Wochen jeweils am Montag und Dienstag von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Ab Installation der sozialpädagogischen Familienbegleitung und Aufnahme einer psychotherapeutischen Begleitung für die Gesuchstellerin haben die Gesuchstellerin und der Sohn der Parteien gegenseitig folgenden Anspruch auf persönlichen Verkehr:
a) Wöchentlich von Montag 18.00 Uhr bis Dienstag Schulbeginn, Diens- tag 18.00 Uhr bis Mittwoch Schulbeginn, sowie in geraden Wochen am Mittwoch von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und in ungeraden Wochen von Freitag 18.00 Uhr bis Montag Schulbeginn;
b) In Jahren mit ungerader Jahreszahl von Weihnachten bis und mit Neu- jahr (d.h. bis und mit 3. Januar des Folgejahres). In Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und Pfingsten. Die Osterbesuche beginnen am Gründonnerstag 18.00 Uhr und dauern bis Ostermontag 17.30 Uhr; die Besuche über Pfingsten dauern von Freitag vor Pfingsten 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 17.30 Uhr;
c) Während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das
- 7 - Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.
d) Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
4. Den Kindseltern wird die Weisung erteilt,
a) den Sohn F._____ weiterhin am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag über Mittag und nach Schulschluss bis 18.00 Uhr durch den Schülerhort der Schule E._____, G._____, betreuen zu lassen.
b) alles zu unterlassen, was die Beziehung von F._____ zum anderen Elternteil erschwert oder behindert oder seinen Loyalitätskonflikt ver- stärken könnte, insbesondere jegliche Streitgespräche in Gegenwart von F._____ zu unterlassen sowie mit ihm über den Inhalt der elterli- chen Konfliktthemen zu reden und ihn so darin mit einzubeziehen.
c) den nächstmöglichen Kurs der Kinder- und Jugendzentren des Kan- tons Zürich (kjz) zum Thema „Eltern bleiben - Mein Kind im Zentrum" zu absolvieren.
5. Der Gesuchstellerin wird die Weisung erteilt, sich psychotherapeutisch be- gleiten zu lassen und den Therapeuten sowie den eingesetzten Erziehungs- beistand gegenseitig vom Berufs-/Amtsgeheimnis zu entbinden.
6. Für den Sohn der Parteien, F._____, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin wer- den die Aufgaben übertragen, die Kindseltern bei der Umsetzung der Be- treuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Betreuungsrechts festzulegen.
7. Für den Sohn der Parteien, F._____, wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand bzw. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:
a) Die Eltern in der Erziehung und Betreuung von F._____ zu beraten und zu unterstützen,
b) die persönliche und schulische Entwicklung von F._____ zu begleiten und zu überwachen und diesbezüglich mit den involvierten Fachperso- nen in Kontakt und Austausch zu stehen und die allfällig notwendigen Massnahmen zugunsten der Entwicklung von F._____ einzuleiten,
c) eine psychotherapeutische Begleitung für F._____ bei einer geeigneten Fachperson zu installieren und zu überwachen,
d) eine sozialpädagogische Familienbegleitung mit dem Auftrag, mit den Eltern adäquate und gewaltfreie Erziehungsmethoden zu erarbeiten und umzusetzen sowie die Eltern beim Erkennen der altersadäquaten Bedürfnisse von F._____ und der Alltagsgestaltung zu unterstützen, zu
- 8 - installieren und zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein, und
e) die den Kindseltern auferlegten Weisungen zu überwachen.
8. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen wird er- sucht, den oder die Beistände im Sinne der vorstehenden Dispositivziffer 6 und 7 zu ernennen und die Anordnungen zu vollziehen.
9. Die bisherige eheliche Wohnung der Parteien an der D._____-strasse … in E._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und dem Sohn F._____ zur alleinigen Benützung zu- gewiesen.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche mo- natliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'310.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 21. Januar 2019.
11. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Bedarf pro Monat und Phase:
- Gesuchstellerin: CHF 3'888.–
- Gesuchsgegner: CHF 3'755.–
- F._____ (Barbedarf): CHF 681.– Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) und Phase:
- Gesuchstellerin: CHF 1'580.–
- Gesuchsgegner: CHF 9'889.–
- F._____: CHF 200.– (Kinderzulage) Vermögen:
- Gesuchstellerin: CHF 62'000.– + AUD 34'000.–
- Gesuchsgegner: CHF 1'400'000.– (Liegenschaften)
12. Rechtsbegehren Ziff. 9 der Gesuchstellerin wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. Alle weiteren oder von vorgehenden Anordnungen abweichenden bzw. dar- über hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen CHF 5'053.40 Entschädigung Kinderbeiständin CHF 12'553.40 Kosten total.
14. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- 9 -
15. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
16. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen und Auslagen als Beiständin des Kindes F._____ mit CHF 5'053.40 (7,7% MwSt in diesem Betrag eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
17. [Schriftliche Mitteilung]
18. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge des Gesuchsgegners und Berufungsklägers: (Urk. 91 S. 2) "1. Dispositiv-Ziffer 10 und 11 des Urteils vom 03. April 2019 des Be- zirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Geschäfts-Nr.: EE180055) seien aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Unterhalt schuldet.
2. Dispositiv-Ziffer 14 und 15 des Urteils vom 03. April 2019 des Be- zirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Geschäfts-Nr.: EE180055) seien aufzuheben und die Berufungs- beklagte sei zu verpflichten, die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 12'553.40 zu übernehmen sowie dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung von CHF 5'654.25 inkl. Spe- sen und MwSt. zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner sind seit dem tt. Juni 2009 verheiratet (Urk. 3/2 S. 1). Aus ihrer Ehe ging der Sohn F._____, geboren am tt. mm. 2010, hervor (Urk. 3/2 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 13. September 2018 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren mit den obgenannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstin- stanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 92 E. I). Am 3. April 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Verfügung und Urteil, un-
- 10 - begründete Fassung, Urk. 76). Nachdem der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 79/1) um eine Begründung des Urteils ersucht hatte (Urk. 77), wurde den Parteien am 3. Juli 2019 die begründete Fassung der Entscheide zugestellt (Urk. 88; Urk. 89/1-2; Urk. 90/1). 3.1 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 12. Juli 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 90/1) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 91). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 96; Urk. 97). 3.2 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 102). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 16. Oktober 2019 zugestellt (Urk. 102). Die Berufungsantwortfrist lief demnach – unter Berücksichtigung des Wochenen- des – am 28. Oktober 2019 ab (Art. 142 ZPO). Die Berufungsantwort ging hierorts erst am 30. Oktober 2019 ein (vgl. Urk. 103). Das Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag ist unleserlich (Briefumschlag von Urk. 103-105/1-2); die Ge- suchstellerin behauptet jedoch unter Verweis auf die beigelegte Zeugenerklärung, mit ihrer Eingabe die angesetzte Frist gewahrt zu haben (Urk. 103 S. 2; Urk. 105/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort Stellung zu nehmen (Urk. 106). Die innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 107) eingereichte Stellungnahme des Gesuchsgegners, in welcher er die Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort be- stritt, datiert vom 27. November 2019 (Urk. 108) und wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 111). Die Gesuchstellerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post am letzten Tag genügt, auch wenn der Einwurf nach der letzten Leerung erfolgt (ZR 107 [2008] Nr. 1; KUKO-Hoffmann-Nowotny, Art. 143 N 7). Die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung von Fristen ist von Amtes wegen zu beachten (BK ZPO-Frei, Art. 143 N 3). Wer eine fristgebundene Prozesshandlung ausüben muss, trägt die Beweislast für die fristgerechte Ausübung (BK ZPO-Frei, Art. 143 N 23 m.w.H.).
- 11 - In der eingereichten Zeugenerklärung vom 28. Oktober 2019 bestätigen die Zeuginnen H._____ und I._____ mit ihren Unterschriften, dass der Rechtsvertre- ter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, die fragliche Eingabe an das hiesige Gericht am 28. Oktober 2019 um 19.15 Uhr in den Briefeinwurf der Post am J._____-rain ... in ... K._____ eingeworfen habe (Urk. 105/1). Die Zeu- generklärung ist computergeschrieben, wobei lediglich die Zeitangabe hand- schriftlich eingefügt wurde. Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 108 S. 3 ff.), wirft der Umstand, dass die Zeuginnen nicht auf dem Briefum- schlag, sondern auf einem vorgefertigten Schriftsatz unterzeichnet haben, Fragen auf. Insbesondere bleibt unklar, ob sich die beiden Zeuginnen zusammen mit Rechtanwalt lic. iur. Y._____ zum Briefkasten begeben haben und ob sie anläss- lich des Briefeinwurfs auch tatsächlich anwesend waren, wurden die handschriftli- che Zeitangabe und die Unterschriften doch offensichtlich mindestens einige Mi- nuten vor dem Briefeinwurf angebracht (so auch der Gesuchsgegner in Urk. 108 S. 3). Mangels entsprechender Ausführungen der Gesuchstellerin ist zu den Um- ständen des Briefeinwurfs nichts Näheres bekannt. Auch die Zeuginnen äussern sich in ihrer schriftlichen Bestätigung in keiner Weise dazu, was genau sie beo- bachtet bzw. wahrgenommen haben. Unklar bleibt zudem, wer die Zeuginnen sind und in welcher Beziehung sie zum Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ste- hen. Auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Briefeinwurfs – um 19.15 Uhr – in einer Distanz von 5.6 Kilometer resp. von 124 Meter zur Kanzlei von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ noch zwei Postfilialen geöffnet hatten (vgl. Urk. 110/2-5), an welchen die fragliche Sendung rechtzeitig eingeschrieben hätte aufgegeben werden können, weckt Zweifel daran, dass sich die Sache tatsächlich so abgespielt hat, wie es die Zeuginnen in ihrer Erklärung wiedergeben. Aus all diesen Gründen lässt sich die behauptete Rechtzeitigkeit der Rechtsvorkehr mit der Zeugenerklärung nicht rechtsgenügend beweisen. Da die anwaltlich vertrete- ne Gesuchstellerin einzig die schriftliche Erklärung, aber keine weiteren Beweis- mittel offerierte (vgl. Urk. 103 S. 3), ist ihr der strikte Beweis für die Fristwahrung nicht gelungen. Selbst auf den Hinweis des Gesuchsgegners in seiner Stellung- nahme, dass "schriftliche Zeugenerklärungen" für einen strikten Beweis untaug- lich seien (Urk. 108 S. 4) liess sich die Gesuchstellerin nicht vernehmen und ihr bisheriges Vorbringen bspw. dahingehend vervollständigen, dass für die Erbrin- gung des Beweises der Rechtzeitigkeit eine Zeugeneinvernahme vor Gericht offe-
- 12 - riert wurde. Entsprechend ist von Säumnis im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO auszugehen, womit die Berufungsantwort vom 28. Oktober 2019 samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen (Urk. 103-105/1-2) aus dem Recht zu weisen ist. Das Verfahren ist ohne Berücksichtigung der Berufungsantwort weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). 3.3 Am 6. Januar 2019 ging hierorts eine weitere (Noven-)Eingabe der Ge- suchstellerin ein (Urk. 112; Urk. 113; Urk. 114/1-2). Da der in dieser Stellungnah- me vertretene Standpunkt zu verwerfen ist (vgl. dazu unten E. II.4.1), ist diese Eingabe dem Gesuchsgegner und der Kindsvertreterin mit dem vorliegenden Ent- scheid zuzustellen. 3.4 Auf eine Stellungnahme der Kindsvertreterin zur Berufung kann ver- zichtet werden, zumal die Kinderbelange nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sind. 3.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-90). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. II.2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün-
- 13 - dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). 1.2 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Beru- fungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Al- les, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der einge- schränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unver- schuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsant- wort, vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätz- lich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).
2. Ausgangslage / Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die der Gesuchstelle- rin geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Nicht angefochten sind demgegenüber die Dis- positiv-Ziffern 1 bis 9, 12, 13 und 16 des vorinstanzlichen Urteils. Da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Um-
- 14 - fang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die unangefochtenen Dispo- sitiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken. 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner zur Leistung monatli- cher Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'310.– mit Wirkung ab 21. Januar 2019. Die Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge erfolgte nach der sog. zweistufigen Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung; Urk. 92 E. VIII.1.4-1.6). Zur Ermittlung des Einkom- mens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Einkünfte der Gesuchstellerin ab, woraus sich ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 1'465.75 ergab. Da die Gesuchstellerin ihr monatliches Gesamteinkommen – bestehend aus Lohnzahlungen des Ge- suchsgegners bzw. dessen Unternehmens (A'._____ GmbH) für die Tätigkeit der Gesuchstellerin in ihrer Polsterei und Einkünften aus ihrer Nebenerwerbstätigkeit für die L._____ AG – auf rund Fr. 1'580.– bezifferte, ging auch die Vorinstanz von diesem höheren Betrag aus. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens, wie es der Gesuchsgegner verlangte, wurde verzichtet (Urk. 92 E. VIII.3.2). Das monatliche Einkommen des Gesuchsgegners aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4'253.–. Dazu hinzugerechnet wurden Wertschriftenerträge von monatlich Fr. 417.– und Liegenschaftserträge von mo- natlich Fr. 5'218.–, womit auf Seiten des Gesuchsgegners ein monatliches Ge- samteinkommen von netto Fr. 9'889.– resultierte (Urk. 92 E. VIII.3.3). Den erwei- terten monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 3'888.–, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 3'755.–, den Barbedarf von F._____ auf Fr. 681.– (Urk. 92 E. VIII.2). Entsprechend der gewählten Berech- nungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Ge- samteinkommen gegenüber, woraus ein monatlicher Überschuss von Fr. 3'345.– resultierte. Allerdings verneinte die Vorinstanz einen Anspruch der Gesuchstelle- rin auf Partizipation am Überschuss. Stattdessen wurde der persönliche Unter- haltsanspruch der Gesuchstellerin aus der Differenz zwischen ihrem erweiterten Bedarf von monatlich Fr. 3'888.– und ihrem Einkommen von monatlich Fr. 1'580.– errechnet. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 2'310.– wurde der Gesuchstel- lerin ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, d.h. rückwir-
- 15 - kend ab 21. Januar 2019, als monatlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen (Urk. 92 E. VIII.4). 2.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe keinen Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge, da sie unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens eine genügende Eigenversorgungskapazität erzielen könne. Im Weiteren beanstandet er die von der Vorinstanz angerechneten Be- rufsauslagen der Gesuchstellerin (Kosten für auswärtige Verpflegung und Mobili- tät) sowie die Anrechnung der Liegenschaftserträge bei seinem Einkommen (Urk. 91 S. 2 und S. 4 ff.). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen (je hälftige Kostenauflage und wettgeschlagene Parteienschädi- gungen, vgl. Urk. 92 E. XI sowie Dispositiv-Ziffern 14 und 15) verlangt er ferner, die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 5'654.25 zu Lasten der Gesuchstellerin zuzusprechen (Urk. 91 S. 2 und S. 11 f.).
3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.1 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung ei- ner Erwerbstätigkeit nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf ei- ne während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vor- übergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkun- gen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 19a zu Art. 176 ZGB, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH
- 16 - LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II.3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B.4.3.). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspen- sums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Massgebend sind so- mit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, vielmehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsbe- rechtigten sicherzustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu ver- teilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob der betroffenen Person zuzu- muten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Ar- beitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei ef- fektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m. H.). 3.2 Hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei zwar grundsätzlich selb- ständig in ihrer eigenen Polsterei arbeitstätig, ihr Lohn werde jedoch vom Unter- nehmen des Gesuchsgegners, der A'._____ GmbH, ausbezahlt. Zudem sei der Gesuchsgegner bzw. dessen GmbH nicht bloss Vermieter der Räumlichkeiten der Polsterei in der Liegenschaft an der D._____-strasse … in Küsnacht, vielmehr würden die gesamten Finanzen des Betriebes der Gesuchstellerin über das Un- ternehmen des Gesuchsgegners abgewickelt. Wie der Polstereibetrieb – in Anbe- tracht der Trennungssituation der Parteien – in Zukunft weitergeführt werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich unklar. Selbst wenn der Betrieb konstant weiter- geführt würde, sei fraglich, ob es der Gesuchstellerin möglich sei, durch Werbung etc. neue Aufträge zu akquirieren und ihre Tätigkeit in der Polsterei auszudehnen. Auch betreffend den Nebenerwerb der Seniorenbetreuung, welchen die Gesuch- stellerin bei der L._____AG ausübe, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausseh-
- 17 - bar, ob und in welchem Ausmass die Gesuchstellerin ihre Tätigkeit ausdehnen könne. Diesbezüglich könne auch den gesuchsgegnerischen Eingaben nichts entnommen werden. Der Gesuchstellerin seien zwar weitere Anstrengungen zur Ausdehnung ihrer Tätigkeiten durchaus zuzumuten, doch könne unter den gege- benen Umständen nicht gesagt werden, ob es ihr auch möglich sei, ihr Einkom- men aufgrund dieser Anstrengungen zu erhöhen. Da die vorliegenden finanziellen Mittel zur Finanzierung zweier getrennter Haushalte ausreichen würden und es sich insbesondere nicht um knappe finanzielle Verhältnisse handle, rechtfertige es sich auch unter diesem Gesichtspunkt, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin zu verzichten (Urk. 92 E.VIII.3.2.3-3.2.6). 3.3 Der Gesuchsgegner macht diesbezüglich berufungsweise im Wesentli- chen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Parteien "bisher" in ge- genseitiger Absprache eine Aufgabenteilung gelebt hätten, bei welcher beide Ehegatten erwerbstätig gewesen seien, die Gesuchstellerin zu 80% und der Ge- suchsgegner zu 100%. Die Gesuchstellerin habe ihr Arbeitspensum aus reiner Bequemlichkeit und ohne Einverständnis des Gesuchsgegners auf 50% reduziert, als der gemeinsame Sohn F._____ eingeschult worden sei. Die Betreuung von F._____ sei in der Folge zu einem kleineren Teil von der Grossmutter väterlicher- seits sowie "restlich zu gemeinsamen Teilen" durch die Eltern übernommen wor- den. Da die Gesuchstellerin immer gearbeitet und ihr Arbeitspensum ohne Not reduziert habe, müsse sie ihre Erwerbstätigkeit nun wieder aufnehmen. Sie besit- ze eine eigene Polsterei und könne ihre Tätigkeit mit einem Bruttostundenansatz von Fr. 84.– abrechnen. Sobald sie einfache Marketingmassnahmen ergreife (z.B. Flyer drucke und versende), bekomme sie ohne weiteres Zutun gute Aufträge, habe sie doch bereits im September 2018 nach einer Flyer-Aktion innert kürzester Zeit Fr. 8'000.– Umsatz erzielt. Aufgrund der "nun steuerlich getrennten Veranla- gung" habe die Gesuchstellerin ihre Polsterei vom Unternehmen des Gesuchs- gegners losgelöst und sei jetzt in allen Bereichen selbst verantwortlich. Die für die Werkstatt zu bezahlende Monatsmiete betrage nur Fr. 223.–. Alleine mit einem Pensum von 50% – d.h. mit etwa 4.45 Stunden Arbeit pro Tag – könne die Ge- suchstellerin mit ihrer Polsterei monatlich rund Fr. 6'720.– brutto verdienen (Fr. 84.– x 4 verrechenbare Stunden x 5 Tage x 4 Wochen). Nach Abzug der So- zialabgaben von 10%, der Miete von Fr. 223.–, Geschäftsfahrzeugkosten von
- 18 - Fr. 500.– und eines Betrages von Fr. 200.– für diverse Kosten ergebe sich aus ei- ner 50%-Tätigkeit ein Nettoertrag von Fr. 5'125.– pro Monat. Sollte die Polsterei defizitär sein, wäre es der Gesuchstellerin auch möglich und zumutbar, eine an- dere bezahlte Festanstellung anzutreten. Neben der Tätigkeit in der Polsterei könnte sie aber auch ihre bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit bei "J._____" (Senio- renbetreuung) wieder aufnehmen und hätte zusätzlich die Möglichkeit, Hauswar- tungsarbeiten in und um das Mehrfamilienhaus an der D._____-strasse in E._____ zu leisten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin zufolge des vorinstanzlichen Obhutentscheids mehrheitlich von der Betreuung des ge- meinsamen Sohnes entbunden sei, dass sie keinen Familienhaushalt mehr zu be- treuen habe, mithin während den Bürostunden frei sei und demzufolge mehr ver- dienen könne. Da die Gesuchstellerin trotz der verschiedenen Möglichkeiten ak- tuell praktisch gar nicht mehr arbeite, scheine es so, als ob sie schlicht nicht mehr arbeiten wolle. Mit ein wenig mehr Anstrengung, die ihr durchaus zuzumuten sei, wäre es ihr jedoch möglich, mit einem 50% Pensum "weit mehr als ihre Eigenvor- sorgungskapazität abzudecken". Unter den konkreten Umständen müsste ihr so- gar ein Arbeitspensum von 85-90% angerechnet werden. Entsprechend seien die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerin mit ihrem eigenen Ein- kommen ihren Bedarf nicht zu decken vermöge, falsch und die Ausführungen be- treffend die künftige Entwicklung der beruflichen Situation nicht nachvollziehbar. Insgesamt habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ihr Ermes- sen missbraucht und klares Recht unrichtig angewandt. Ferner habe die Vorin- stanz mit der nicht nachvollziehbaren Rücksichtnahme auf die Gesuchstellerin das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV) und mithin auch das Gleichstellungsgesetz verletzt (Urk. 91 S. 6 ff.). 3.4 Bereits vor Vorinstanz vertraten die Parteien in Bezug auf das vor der Trennung gelebte Rollenmodell unterschiedliche Standpunkte (vgl. Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 26 S. 4 ff.). Diesbezüglich erachtete es die Vorinstanz allerdings als erstellt, dass die Gesuchstellerin früher die Hauptbetreuungsperson des gemeinsamen Sohnes gewesen sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass auch der Ge- suchsgegner und die Grosseltern väterlicherseits in der Vergangenheit einen überdurchschnittlichen Betreuungseinsatz geleistet hätten, zumal die Gesuchstel- lerin früher bereits in einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen sei und
- 19 - F._____ schon während dem Kindergarten im Hort gewesen sei. Berücksichtigt wurde zudem, dass der Gesuchsgegner seit dem Sommer 2018 für F._____ viel präsenter gewesen sei, sich an dessen Betreuung mehr beteiligt und eine Fremd- betreuung im Schülerhort der Schule E._____ organisiert habe, welche zu einer Stabilität im Alltag und in der Erziehung von F._____ geführt habe (Urk. 92 E. IV.4.1). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Vielmehr begnügt er sich damit, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragene Darstellung zur Rollenverteilung zu wiederholen (vgl. Urk. 26 S. 5 f.; Urk. 91 S. 7). Mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz der früheren Aufgabenverteilung der Parteien zu wenig Rechnung getragen haben soll, hat sie die Ausdehnung der Erwerbstä- tigkeit der Gesuchstellerin doch ausdrücklich als zumutbar erachtet. Auf die pau- schale Kritik des Gesuchsgegners ist daher nicht weiter einzugehen. 3.5 Im vorinstanzlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Gesuchstel- lerin bis anhin in einem Arbeitspensum von 40% eine Polsterei betrieb, wobei die Finanzen dieses Betriebes über das Einzelunternehmen des Gesuchsgegners, die A'._____ GmbH, abgewickelt wurden (Urk. 1 S. 9; Urk. 26 S. 6; Urk. 43 S. 5 f.). Unbestritten und mit einer Lohnabrechnung vom Juli 2018 belegt ist fer- ner, dass die Gesuchstellerin für dieses 40%-Pensum vom Gesuchsgegner über die A'._____ GmbH mit einem Bruttolohn von Fr. 1'600.– entlöhnt wurde (Urk. 1 S. 9; Urk. 3/4; Urk. 26 S. 6; Urk. 43 S. 5 f.). Ausführungen dazu, wie der Polste- reibetrieb nach der Trennung der Parteien weitergeführt werden soll, liessen bei- de Parteien vorinstanzlich vermissen. Indem die Gesuchstellerin im Rahmen der Vorbringen zum eigenen Erwerbseinkommen die Lohnzahlungen durch die A'._____ GmbH von monatlich netto Fr. 1'262.70 anführte (vgl. Urk. 1 S. 9), hat sie zumindest sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin mit Lohn- zahlungen der A'._____ GmbH im genannten Umfang rechnet und mithin auch künftig beabsichtigt, in einem 40%-Pensum in der Polsterei tätig zu sein. Die Fra- ge des Vorderrichters im Rahmen der persönlichen Befragung vom 21. Januar 2019, ob sie die vom Gesuchsgegner entlohnte Tätigkeit in der Polsterei ausdeh- nen könne, bejahte die Gesuchstellerin grundsätzlich, wobei sie auf Nachfrage ausführte, sie müsste, um genügend Aufträge zu erhalten, Werbung machen und schauen, dass wieder etwas reinkomme (Urk. 43 S. 5 f.). Ob der Gesuchsgegner
- 20 - trotz der Trennung der Parteien weiterhin bereit sein würde, den Betrieb der Pols- terei über die A'._____ GmbH abzuwickeln und der Gesuchstellerin einen Netto- lohn von Fr. 1'262.70 auszuzahlen, lässt sich seinen vorinstanzlichen Ausführun- gen nicht entnehmen. So führte er diesbezüglich einzig aus, die Gesuchstellerin werde im Minimum ein 50%-Arbeitspensum ausüben müssen. "Neben ihrer Pols- terei, der Tätigkeit im Unternehmen des Gesuchsgegners, Hauswartarbeiten in ih- rer Wohnsiedlung und ihrer Tätigkeit bei der L._____ AG" sei es ihr möglich, ei- nen Mindest-Nettoverdienst von Fr. 3'800.– pro Monat zu erzielen. Im Falle einer geteilten Obhut sei es ihr sogar möglich, einen Nettoverdienst basierend auf ei- nem 80%-Arbeitspensum zu erzielen. Das von der Gesuchstellerin behauptete erzielbare monatliche Gesamteinkommen werde bestritten (Urk. 26 S. 6). Wie ge- sehen, ging die Vorinstanz im angefochtenen Urteil alsdann ohne eingehende Begründung davon aus, dass die Gesuchstellerin für ihre Tätigkeit in der Polsterei weiterhin monatlich Fr. 1'262.70 netto einnehmen werde. Die Ausdehnung dieser Tätigkeit erachtete die Vorinstanz – bei Beibehaltung der Geschäftsführung über die A'._____ GmbH – zwar als zumutbar, doch wurde die tatsächliche Möglichkeit zur Einkommenssteigerung bezweifelt. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners im Berufungsverfahren geht nunmehr hervor, dass er offenbar nicht mehr bereit ist, die Polsterei der Gesuch- stellerin über die A'._____ GmbH weiterzuführen (vgl. oben E. II.3.3). Mithin kann die Gesuchstellerin künftig nicht mehr mit regelmässigen Lohnzahlungen des Ge- suchsgegners rechnen, weshalb zu prüfen ist, ob es ihr zumutbar und möglich ist, mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und allfälligen weiteren Nebenerwerbstä- tigkeiten ein die bisher erzielten Gesamteinkünfte von monatlich rund Fr. 1'580.– übersteigendes hypothetisches Nettoeinkommen zu erzielen, wie es der Ge- suchsgegner behauptet. 3.6 In Bezug auf die Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz und dem Ge- suchsgegner davon auszugehen, dass der mittlerweile 45-jährigen Gesuchstelle- rin, welche den 9-jährigen Sohn F._____ gemäss der vorinstanzlichen Obhuts- und Besuchsrechtsregelung vorwiegend abends, mittwochnachmittags sowie an den Wochenenden betreut (vgl. Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 3), eine Ausdehnung des bisher geleisteten 40%-Pensums grundsätzlich zuzumuten ist. Die Gesuchstelle- rin hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Umstände vorgetragen,
- 21 - aufgrund welcher auf eine Unzumutbarkeit zu schliessen wäre. Zudem hat sie in der persönlichen Befragung auf Nachfrage selbst angegeben, dass sie mehr als 40-50% arbeiten könnte (Urk. 43 S. 6). Die Zumutbarkeit einer Pensumerhöhung ist damit ohne Weiteres zu bejahen. Zu bezweifeln ist demgegenüber, dass es der Gesuchstellerin bei gutem Willen und ausreichenden Bemühungen auch tatsächlich möglich sein wird, ein Einkommen in der vom Gesuchsgegner behaupteten Grössenordnung zu errei- chen. Insbesondere die Vorstellung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin könne mit einem rund vierstündigen Arbeitseinsatz pro Tag als selbständige Pols- terin per sofort einen regelmässigen monatlichen Nettoertrag von Fr. 5'150.– er- wirtschaften, erscheint wenig realistisch. Dies steht in keinem Verhältnis zur Ent- schädigung von netto Fr. 1'262.70, welche die A'._____ GmbH der Gesuchstelle- rin bis anhin für eine 40%-Tätigkeit in der Polsterei ausbezahlt hat. Eine nachvoll- ziehbare Begründung für die grosse Differenz zwischen den beiden Beträgen wird vom Gesuchsgegner nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Wie gesehen, kann die Gesuchstellerin fortan nicht mehr auf die Unterstützung ihres in der Ge- schäftsführung erfahrenen Ehemannes zählen, sondern wird die gesamte Ge- schäftsabwicklung alleine bewältigen und insbesondere das finanzielle Risiko ih- res Betriebes selber tragen müssen. Die Loslösung des Polstereibetriebes vom gesuchsgegnerischen Unternehmen hat für die Gesuchstellerin weitreichende Konsequenzen. Ob ihr der Schritt in die vollständige Selbständigkeit gelingen wird, ist derzeit noch ungewiss. So ist – mangels entsprechender Vorbringen des Gesuchsgegners – weder bekannt, in welcher Höhe die A'._____ GmbH mit dem Polstereibetrieb in den vergangenen Jahren Umsatz erzielte, noch, ob aus der Tä- tigkeit der Gesuchstellerin jeweils ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Dass die Nachfrage nach Polsterei-Dienstleistungen so gross ist, dass damit bei entspre- chendem Arbeitseinsatz sowie mittels einfacher Marketingmassnahmen wie Flyer- Aktionen sofort ein lukratives Geschäft mit derart hohen monatlichen Durch- schnittserträgen betrieben werden kann, ist jedenfalls nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufbau der vollständigen Selbständigkeit und die Positionierung im Markt einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Auch ist anzuneh- men, dass eine erfolgreiche Verwirklichung der Selbständigkeit die vollen Res- sourcen und Kapazitäten der Gesuchstellerin beanspruchen wird, sodass es ihr
- 22 - während dieser Umstellungszeit – entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners
– weder zumutbar noch möglich ist, gleichzeitig ihre Nebenerwerbstätigkeiten auszudehnen oder eine andere Festanstellung zu suchen. Nachdem der Ge- suchsgegner das Projekt der Gesuchstellerin während ungetrennter Ehe massge- blich mitgetragen und finanziert hat, war und ist er auch nach der Trennung in der Pflicht, die Gesuchstellerin bei der Umsetzung des Entschlusses, sich selbständig zu machen, zu unterstützen. Bei dieser Ausgangslage sowie unter Berücksichti- gung der guten finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Gesuchsgegners (zum Einkommen vgl. unten E. II.5; zu den Vermögensverhältnissen vgl. Urk. 28/7-9) kann der Gesuchstellerin gegenwärtig und für die weitere Dauer des Getrenntle- bens kein die bisher erzielten Einkünfte übersteigendes hypothetisches Einkom- men angerechnet werden. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Entsprechend bleibt es auf Seiten der Gesuchstellerin bei dem von ihr zugestan- denen Nettoeinkommen von Fr. 1'580.– pro Monat.
4. Bedarf der Gesuchstellerin 4.1 Mobilitätskosten Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin Mobilitätskosten von Fr. 500.– pro Monat an und erwog dazu im Wesentlichen, die Gesuchstellerin sei zur Aus- übung ihres Nebenerwerbs bei der L._____ AG auf ein Auto angewiesen, zumal die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Hausbesuche bei den Senio- ren unzumutbar erscheine. Die Gesuchstellerin übe diese Tätigkeit auf stündlicher Basis aus und habe damit im Jahr 2017 netto Fr. 3'803.– verdient. Im Rahmen der persönlichen Befragung habe sie allerdings angegeben, dass es möglich wä- re, künftig mehr Einsätze für die L._____ AG zu leisten. Mithin sei der Kompe- tenzcharakter des Autos vorliegend zu bejahen. Da gemäss Kreisschreiben für ein Fahrzeug mit Kompetenzcharakter Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu be- rechnen seien, erscheine der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag von Fr. 500.– angemessen; dies insbesondere auch, weil ihr zukünftiger Wohnort noch unklar sei (Urk. 92 E. VIII.2.8).
- 23 - Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe der "nach dem Eheschutzverfahren eingetretenen Lebenssituation" keine Beachtung geschenkt und den Bedarf der Gesuchstellerin entsprechend falsch berechnet. Mobilitätskos- ten von Fr. 500.– seien "zum Zeitpunkt der Urteilsfällung allenfalls nur für eine kurze Zeit von zwei Monaten" angebracht gewesen, da die Gesuchstellerin unmit- telbar nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus der Familienwohnung in E._____ ausgezogen sei und eine andere Wohnung in K._____ bezogen habe. Solange die Gesuchstellerin für die Arbeit in ihrer Polsterei von K._____ nach E._____ habe reisen müssen, seien die berücksichtigten Mobilitätskosten ausge- wiesen. "Heute" aber seien keine Fahrten zur Arbeit mehr nötig, da die Gesuch- stellerin in die Wohnung "oberhalb ihrer Polsterei" umgezogen sei. Auch Einkäufe könne die Gesuchstellerin zu Fuss in unmittelbarer Umgebung tätigen. Zudem sei der öffentliche Verkehr in E._____ hervorragend ausgebaut und die nächste Bus- station für die Gesuchstellerin in zwei Gehminuten erreichbar. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin die Seniorenbetreuung heute fast nicht mehr wahrnehme, obwohl sie die Ausdehnung dieser Tätigkeit an der Hauptver- handlung noch als möglich erachtet habe. Selbst wenn die Gesuchstellerin diesen Nebenerwerb noch ausübe, könne sie dafür die öffentlichen Verkehrsmittel benüt- zen, zumal viele Senioren an der Goldküste wohnten und entsprechend gut er- reicht werden könnten. Insofern komme dem Fahrzeug kein Kompetenzcharakter zu, weshalb dafür keine Kosten mehr zu berücksichtigen seien. Zwar wären grundsätzlich Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berück- sichtigen. Auch davon sei jedoch vorliegend abzusehen, da die Gesuchstellerin diese Tätigkeit beinahe aufgegeben habe (Urk. 91 S. 5 f.). Da die Vorinstanz den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs vorliegend – wie gesehen – nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesuchstellerin im Pols- tereibetrieb bejahte, zielen die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners ins Leere. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Gesuchstellerin nicht zur Ausdehnung ihrer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet wird. Stattdessen werden ihr bloss die bis anhin erzielten Einkünfte von gesamthaft Fr. 1'580.– (nämlich Fr. 1'262.70 für die Tätigkeit im Polstereibetrieb und Fr. 317.– für die Seniorenbe- treuung) angerechnet (vgl. oben E. II.3.6). Angesichts dessen, dass lediglich Fr. 317.– als Einkommen aus dem Nebenerwerb der Seniorenbetreuung berück-
- 24 - sichtigt werden, erweisen sich die dafür eingesetzten Mobilitätskosten von Fr. 500.– pro Monat als offensichtlich unangemessen. Dieser Betrag wurde vom Gesuchsgegner denn auch bereits vor Vorinstanz bestritten (vgl. Urk. 26 S. 7). Zwar hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auf Nachfrage hin be- stätigt, dass sie für die Seniorenbetreuung ein Auto benötige (Urk. 43 S. 6). Sub- stantiierte Ausführungen zu ihren Arbeitszeiten, der Anzahl Fahrten, den zurück- zulegenden Strecken und den damit verbundenen Kosten liess sie – trotz anwalt- licher Vertretung – jedoch vermissen. Mithin ist entgegen der Auffassung der Vor- instanz nicht ersichtlich, weshalb ihr zur Ausübung dieser Tätigkeit die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zuzumuten wäre. Dem Gesuchsgegner ist demnach im Ergebnis darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz die Kompe- tenzqualität des Fahrzeugs zu Unrecht bejahte. Mangels entsprechender Vorbrin- gen seitens der Gesuchstellerin kann nicht beurteilt werden, welche Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen würden, weshalb auch dafür kein Auslagenersatz in ihrem Bedarf einzusetzen ist. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jedoch für eine beschränkte Zeit (ab Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung und mithin ab Beginn der Unterhaltspflicht bis maxi- mal zwei Monate nach dem vorinstanzlichen Urteilsspruch) monatlich Fr. 500.– für ihren damaligen Arbeitsweg von K._____ nach E._____ zugesteht, ist in der Zeit vom 21. Januar 2019 bis und mit Mai 2019 mit diesem Betrag zu rechnen. Ab Juni 2019 sind demgegenüber im Zusammenhang mit der Berufsausübung keine Mo- bilitätskosten mehr zu berücksichtigen. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Noveneingabe vom 3. Januar 2020 gel- tend macht, es seien ihr zusätzlich monatliche Fahrkosten von mindestens Fr. 100.– für die Besuchsrechtsausübung anzurechnen, zumal der Gesuchsgeg- ner mit F._____ nach L._____ umgezogen sei und sie F._____ im Rahmen der gegenwärtig geltenden zweiten Phase der vorinstanzlichen Besuchsrechtsrege- lung mindestens zweimal morgens zur Schule bringen müsse (vgl. Urk. 112 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Besuchsrechtskosten im Rahmen der familienrechtli- chen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position darstellen. Vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtig- ten Elternteils auszuüben (FamKomm Scheidung/Büchler, Art. 273 N 31 mit wei- teren Hinweisen). Ob der Sachrichter ausnahmsweise einen gewissen Betrag zu-
- 25 - gestehen will, ist eine Frage der Ausübung des ihm in Unterhaltsbelangen zu- kommenden weiten Ermessens (Art. 4 ZGB; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4;5A_226/2010 vom 14. Juli 2010, E. 6.1.2; 5P.280/2006 vom
5. Dezember 2006, E. 4.4; 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 3.2). Vorlie- gend hielt der Vorderrichter unangefochten fest, dass die Kosten für die Aus- übung des Besuchsrechts zu Lasten der Gesuchstellerin gehen (vgl. Urk. 92 E. V.5 sowie Dispositiv-Ziffer 3d). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin recht- fertigt auch die veränderte Wohnsituation keine Aufrechnung besonderer Be- suchsrechtskosten. Denn einerseits liegen die Wohnorte der Parteien nach wie vor nicht weit auseinander, sodass F._____ den Schulweg von E._____ nach L._____ /M._____ auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen kann. Andererseits wäre es unangemessen, dem Gesuchsgegner über die Verpflichtung zur Leistung entsprechend höherer persönlicher Unterhaltsbeiträge auch noch solche Kosten aufzubürden, zumal er unter der geltenden Obhuts- und Betreu- ungsregelung nicht nur die überwiegende Betreuungsverantwortung für F._____ innehat, sondern auch sämtliche Barbedarfskosten des Kindes übernimmt. Ent- sprechend sind der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Besuchsrechts- ausübung keine Mobilitätskosten anzurechnen. 4.2 Auswärtige Verpflegung Zu den Verpflegungskosten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Ge- suchstellerin habe unter diesem Titel monatlich Fr. 95.70 für sich selbst geltend gemacht und dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 239.– zugestanden, wobei sie bei beiden Beträgen von Fr. 11.– pro Mahlzeit und 21.75 Arbeitstagen pro Monat für ein 100%-Pensum ausgegangen sei (mit Verweis auf Urk. 1 Rz 29). Da der Gesuchsgegner die entsprechenden Beträge anerkannt habe, sei der Gesuchstel- lerin ein Betrag von Fr. 95.70 und dem Gesuchsgegner ein solcher von Fr. 239.– für auswärtige Verpflegung im monatlichen Bedarf anzurechnen (Urk. 92 E. VIII.2.7). Der Gesuchsgegner macht auch in diesem Zusammenhang geltend, die be- rücksichtigten Kosten für auswärtige Verpflegung seien angesichts der neuen Wohnsituation der Gesuchstellerin nicht mehr ausgewiesen, zumal der Weg zwi-
- 26 - schen Polsterei und Wohnung innert zwei Gehminuten zurückzulegen sei und die Gesuchstellerin sich demzufolge zu Hause verpflegen könne (Urk. 91 S. 5). Gemäss Ziff. III/3.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 werden Kos- ten für auswärtige Verpflegung grundsätzlich nur bei Nachweis von Mehrauslagen (mit Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit) berücksichtigt. Vorliegend hat die Vor- instanz bei beiden Parteien infolge gegenseitiger Anerkennung auf den Nachweis von Mehrauslagen verzichtet, was durchaus zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser vorinstanzlichen Erwägungen greifen die Vorbringen des Gesuchsgegners zu kurz. Im Sinne der Gleichbehandlung der Parteien kann es nämlich nicht an- gehen, die Kosten für auswärtige Verpflegung im Bedarf der Gesuchstellerin mangels Nachweis effektiver Mehrauslagen zu streichen, dem Gesuchsgegner aber gleichzeitig weiterhin Fr. 239.– anzurechnen, obwohl auch er weder darlegt noch belegt, dass ihm solche Kosten effektiv anfallen. Vielmehr ist der Gesuchs- gegner bei dieser Ausgangslage auf sein vorinstanzliches Zugeständnis zu behaf- ten, womit trotz Umzug der Gesuchstellerin weiterhin Verpflegungskosten von Fr. 95.70 in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. 4.3 Total Die übrigen vorinstanzlich aufgerechneten Bedarfspositionen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 92 E. VIII.2.1-2.6) blieben im Berufungsverfahren unangefochten. Demgemäss ist – unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderung – auf Sei- ten der Gesuchstellerin bis und mit Mai 2019 mit dem vorinstanzlich errechneten Gesamtbedarf von monatlich Fr. 3'888.– (einschliesslich Mobilitätskosten von Fr. 500.–) sowie ab Juni 2019 zufolge Nichtanrechnung der Mobilitätskosten mit einem solchen von Fr. 3'388.– zu rechnen.
5. Einkommen des Gesuchsgegners 5.1 Zur Berechnung des gesuchsgegnerischen Einkommens stellte die Vorinstanz auf die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Einkünfte ab. Dazu erwog sie zusammengefasst, dass bei Selbständigerwerbenden grundsätz- lich auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen sei, was
- 27 - sich aufgrund der Einkommensschwankungen auch beim Gesuchsgegner recht- fertige. Der geltend gemachte Minderverdienst im Jahr 2018 sei demnach nicht weiter zu berücksichtigen. Aus den genannten Steuererklärungen ergäben sich – nach Abzug der Kinderzulagen – durchschnittliche Monatseinkünfte von Fr. 4'253.– aus beruflicher Tätigkeit, durchschnittliche Wertschriftenerträge von Fr. 417.– pro Monat und durchschnittliche Liegenschaftserträge von Fr. 5'218.– pro Monat. Hinsichtlich Letzteren habe der Gesuchsgegner zwar geltend ge- macht, dass diese Erträge nicht effektiv vorlägen, da er sie jeweils wieder wert- und substanzerhaltend in alte, marode Liegenschaften investiere. In den Steuer- erklärungen 2015-2017 habe der Gesuchsgegner jedoch keine solchen, für wert- erhaltende Massnahmen zulässigen Abzüge im Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht. Dieser Umstand spreche gegen die behauptete werterhaltende Investi- tion der entsprechenden Erträge, zumal davon auszugehen sei, dass der Ge- suchsgegner allfällige abzugsfähige Investitionen, welche die Erträge geschmälert hätten, in den Steuererklärungen aufgeführt hätte. Wertvermehrende Investitionen in Immobilien seien gleich zu behandeln wie allgemeine Geldanlagen und Investi- tionen, womit unerheblich sei, ob die Erträge effektiv vorlägen oder – nicht wert- erhaltend – in die Liegenschaften investiert worden seien. Demnach seien die in den Steuererklärungen angegebenen Liegenschaftserträge von durchschnittlich Fr. 5'218.– pro Monat (Fr. 53'024.– im Jahr 2015, Fr. 57'679.– im Jahr 2016 und Fr. 77'160.– im Jahr 2017) als tatsächlich erzielte Vermögenserträge aus Immobi- lien dem Einkommen hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Ein- kommensbestandteile ergebe sich somit ein monatliches Gesamteinkommen von netto Fr. 9'889.– (Urk. 92 E. VIII.3.3). 5.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise erneut geltend, er habe die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Vermögenserträge jeweils rein- vestiert, um Umbauarbeiten für gekaufte Abbruchliegenschaften und marode Ge- bäude zu finanzieren. Beim Ausfüllen der Steuererklärung sei er insofern zu sei- nen Ungunsten nicht korrekt vorgegangen, als dass er die in N._____ (D) getätig- ten und abzugsfähigen Investitionen nur in der deutschen Steuererklärung und nicht auch in der schweizerischen Steuererklärung in Abzug gebracht habe, obschon dies grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dieses Versäumnis, welches sich erst gegen Ende 2018 anlässlich einer "Aussprache" mit dem kantonalen
- 28 - Steueramt geklärt habe, sei nun korrigiert worden (mit Verweis auf Urk. 95/4-5). In der Steuererklärung 2018, welche entsprechend angepasst worden sei, werde nur noch ein korrekter Ertrag aus Liegenschaften von Fr. 2'404.– ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 95/6). Damit seien die in den Steuererklärungen 2015-2017 de- klarierten Erträge aus Liegenschaften zu relativieren und nicht als tatsächlich er- zielte Vermögenserträge aus Immobilien dem Einkommen hinzuzurechnen. Das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners habe sich nie in der ange- nommenen Höhe bewegt. Stattdessen verfüge er, wie aus der Steuererklärung 2018 hervorgehe, nunmehr lediglich über ein Jahreseinkommen von Fr. 43'623.–. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er im Jahr 2018 die Betreuung für den ge- meinsamen Sohn F._____ praktisch alleine habe übernehmen müssen und ent- sprechend viel weniger verdient habe. Auch für das Jahr 2019 seien grössere Verdiensteinbussen zu verzeichnen, zumal der Gesuchsgegner aufgrund seines Aufwandes im Zusammenhang mit der Betreuung von F._____ mit seinem Unter- nehmen nicht mehr einen Ertrag erwirtschaften könne, welcher die Auszahlung eines ordentlichen Lohnes zulasse. Die beiden Mitarbeiter, welche die A'._____ GmbH beschäftige, hätten Lohnvorrang. Insgesamt erweise sich das Abstellen auf die Steuererklärungen 2015-2017 somit als falsch. Zudem habe die Vorin- stanz die zu Protokoll gegebenen Ausführungen des Gesuchsgegners weder ge- hört noch berücksichtigt. Damit habe sie auch ihr Ermessen überschritten (Urk. 91 S. 10 f.). 5.3 Die Behauptung, wonach die Steuererklärungen 2015-2017 jeweils feh- lerhaft ausgefüllt worden seien, wird im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Wie der Gesuchsgegner selbst einräumt, wurde dieser angebliche Fehler bereits Ende 2018 – d.h. noch bevor im vorinstanzlichen Verfahren das Urteil erging – entdeckt. Da in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gilt (Art. 272 ZPO) und neue Behauptungen und Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren mithin bis zur Urteilsberatung zulässig sind (Art. 229 Abs. 3 ZPO), hätte der Gesuchsgegner die entsprechenden Behauptungen be- reits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können. Dass dies trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, wird vom Gesuchsgegner nicht darge- legt. Entsprechend sind seine neuen Behauptungen betreffend die unrichtig aus- gefüllten Steuererklärungen zufolge verspäteter Einbringung im Berufungsverfah-
- 29 - ren nicht zulässig (vgl. dazu oben E. II.1.2). Auch die als Urk. 95/4-6 eingereich- ten neuen Beweismittel haben – soweit sie die unzulässigen Tatsachenbehaup- tungen betreffen – unberücksichtigt zu bleiben, zumal mit neuen Beweismitteln nur zulässige Tatsachenbehauptungen bewiesen werden können. Zudem unter- lässt es der Gesuchsgegner auch in Bezug auf die im Berufungsverfahren erst- mals bezifferten Liegenschaftserträge des Jahres 2018 zu behaupten und glaub- haft zumachen, dass die Bezifferung ohne Verzug geschieht. Entsprechend ist diesbezüglich ebenfalls davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Liegen- schaftserträge 2018 bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte beziffern können, womit auch diese Vorbringen vorliegend unberücksichtigt zu bleiben haben. Im Übrigen vermöchte die in diesem Zusammenhang neu eingereichte Steuererklä- rung 2018, welche offenbar erst am 1. Mai 2019 ausgefüllt wurde (vgl. Urk. 95/6 S. 4), ohnehin nicht glaubhaft zu machen, dass sich die Liegenschaftserträge im Jahr 2018 nur noch auf Fr. 2'404.– beliefen. So hat der Gesuchsgegner in der be- sagten Steuererklärung zwar die Zeile "6.4 Ertrag aus anderen Liegenschaften" mit "Fr. 2'404.–" ausgefüllt. Angesichts dessen, dass die übrigen Zeilen – insbe- sondere diejenige betreffend Abzüge für Unterhalt und Abgaben – jedoch leer ge- lassen wurden (vgl. Urk. 95/6 S. 2) und überdies das zur Steuererklärung gehö- rende Liegenschaftsverzeichnis nicht beiliegt (vgl. Urk. 95/6), ist der vom Ge- suchsgegner angegebene Betrag in keiner Weise nachvollziehbar. Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die in den Steuererklärungen 2015-2017 deklarierten Liegenschaftserträge von durchschnittlich Fr. 5'218.– pro Monat zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzugerechnet hat. 5.4 Auch die gesuchsgegnerischen Beanstandungen betreffend die Be- rechnung seines Erwerbseinkommens für das Jahr 2018 sowie ab 2019 zielen ins Leere. Bereits vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner diesbezüglich geltend, er habe sich wegen der Kinderbetreuung nicht mehr voll in seinem Unternehmen einbringen können, weshalb für das Jahr 2018 mit einem Minderverdienst zu rechnen sei (Urk. 26 S. 7). Substantiierte Ausführungen zu seinem in dieser Zeit erzielten Erwerbseinkommen liess der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren vermissen, obwohl ihm die entsprechenden Zahlen aufgrund des Salärs, welches er sich jeweils monatlich auszahlen liess (vgl. dazu Urk. 92 E. VIII.3.3.3 mit Verweis auf Urk. 28/3), bereits damals bekannt gewesen
- 30 - sein mussten. Soweit er die Bezifferung des im Jahr 2018 erzielten Einkommens im Berufungsverfahren unter Verweis auf die nunmehr vorliegende Steuererklä- rung nachzuholen versucht, sind seine Vorbringen verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem auch die im Berufungsverfahren behaupteten Ver- diensteinbussen für das Jahr 2019 unbeziffert, unsubstantiiert und unbelegt blie- ben, kommt eine Neuberechnung seiner Erwerbseinkünfte auch ab 2019 nicht in Frage. 5.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz – entge- gen der Auffassung des Gesuchsgegners – bei der Berechnung seines Einkom- mens mangels entsprechender Parteivorbringen zu Recht auf die Steuererklärun- gen 2015-2017 abgestellt hat. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist demnach genauso unbegründet wie der pauschal erhobene Vorwurf der Er- messensüberschreitung. Damit bleibt es dabei, dass auf Seiten des Gesuchsgeg- ners mit einem monatlichen Gesamteinkommen von netto Fr. 9'889.– zu rechnen ist.
6. Unterhaltsberechnung 6.1 Da die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 92 E. VIII.4) im Übrigen unbeanstandet blieb, ergeben sich unter Anpassung der Bedarfszahlen der Gesuchstellerin folgende Unterhaltsbeiträge: ab 21.01.2019 ab 01.06.2019 bis 31.05.2019 Erweiterter Bedarf Gesuchstellerin Fr. 3'888.– Fr. 3'388.–
- Einkommen Gesuchstellerin Fr. 1'580.– Fr. 1'580.– Unterhaltsanspruch (gerundet) Fr. 2'310.– Fr. 1'810.– Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge im obgenannten Umfang zu bezahlen.
- 31 - 6.2 Die in Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung sind hinsichtlich des Bedarfs der Gesuch- stellerin anzupassen. Insgesamt präsentieren sich diese demnach wie folgt: Bedarf pro Monat und Phase:
- Gesuchstellerin:
- bis 31. Mai 2019 Fr. 3'888.–
- ab 1. Juni 2019 Fr. 3'388.–
- Gesuchsgegner: Fr. 3'755.–
- F._____ (Barbedarf): Fr. 681.– Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) und Phase:
- Gesuchstellerin: Fr. 1'580.–
- Gesuchsgegner: Fr. 9'889.–
- F._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Vermögen:
- Gesuchstellerin: Fr. 62'000.– + AUD 34'000.–
- Gesuchsgegner: Fr. 1'400'000.– (Liegenschaften)
7. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.2 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr unangefochten auf Fr. 7'500.– und die Entschädigung der Kinderbeiständin unangefochten auf Fr. 5'053.40 fest (Urk. 92 Dispositiv-Ziffer 13). Hinsichtlich der Verteilung der Pro- zesskosten erwog sie, dass diese grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfah- rens auferlegt würden, wobei in familienrechtlichen Verfahren eine Verteilung nach Ermessen möglich sei. In Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange würden die Kosten des Verfahrens gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt des Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Entsprechend sei auch vorliegend zu verfahren. Darüber hinaus sei im gegebe-
- 32 - nen Fall zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin in Bezug auf die aufwand- mässig stark ins Gewicht fallende Unterhaltsfrage grossmehrheitlich unterliege. Auch mit ihrem – aufwandmässig weniger stark ins Gewicht fallenden – Antrag um Zuweisung der ehelichen Wohnung unterliege die Gesuchstellerin, wobei die- ses Unterliegen gesamthaft auf den Entscheid über die Kinderbelange zurückzu- führen sei. Schliesslich gelte die Gesuchstellerin auch betreffend Zusprechung ei- nes Prozesskostenvorschusses als unterliegend, dies falle aber nur wenig ins Gewicht. In Anwendung der genannten Praxis betreffend Kinderbelange sowie unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs rechtfertige es sich, die Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen (Urk. 92 E. XI). 7.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe "ganz si- cher nicht" unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur An- tragstellung gehabt (Urk. 91 S. 11). In diesem Zusammenhang wirft er der Ge- suchstellerin mitunter vor, sie übe nach wie vor physische und psychische Gewalt gegenüber dem Sohn aus und Letzterer habe nur als Mittel zum Zweck gedient, um vom Gesuchsgegner horrende Unterhaltszahlungen erwirken zu können (vgl. Urk. 91 S. 11). Bei diesen Vorbringen handelt es sich um reine Behauptungen, welche unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind und mithin weder nachvoll- ziehbar noch glaubhaft sind. Entsprechend vermag der Gesuchsgegner daraus entgegen seiner Auffassung mit Bezug auf die Kostenverteilung des erstinstanzli- chen Verfahrens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für die vom Gesuchsgegner vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Einleitung des Ehe- schutzverfahrens, mit welchen er wiederum ohne Verweis auf entsprechende Be- lege bloss seine subjektive Sicht der Dinge wiedergibt (vgl. Urk. 91 S. 11 f.). Auch mit seiner weiteren Behauptung, die Gesuchstellerin lüge permanent, habe sie doch insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtspflege ihr Gesamt- vermögen von mehr als Fr. 100'000.– verschwiegen (vgl. Urk. 91 S. 12), hat der Gesuchsgegner keine nachvollziehbaren Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Kostenauflage betreffend nicht vermögensrechtliche Kin- derbelange dargetan. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz davon ausging, die Gesuchstellerin habe gute Gründe für ihren Rechts-
- 33 - standpunkt hinsichtlich der Kinderbelange gehabt. Unbegründet ist ferner die ge- suchsgegnerische Rüge, die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO un- richtig angewandt und ihr Ermessen gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO überschrit- ten (vgl. Urk. 91 S. 12). Wie gesehen, hat die Vorinstanz nämlich durchaus be- rücksichtigt, dass die Gesuchstellerin mit ihren übrigen Anträgen grossmehrheit- lich unterlegen ist. Sie wies aber zu Recht auch darauf hin, dass von der Kosten- verteilung nach Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in familienrechtlichen Verfahren abgewichen und gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine Verteilung nach Er- messen vorgenommen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass letztge- nannte Bestimmung insbesondere erlaubt, in familienrechtlichen Prozessen auch Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Ent- scheid über die Kostenverlegung einzubeziehen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6). Wie aus dem vorliegenden Entscheid hervorgeht, ist der Gesuchs- gegner einkommens- und vermögensmässig sehr viel besser gestellt als die Ge- suchstellerin (vgl. oben E. II.3, II.5 und II.6.2). Unter diesem Gesichtspunkt er- scheint es – trotz des Unterliegens der Gesuchstellerin hinsichtlich der übrigen Streitpunkte – im Ergebnis angemessen, sämtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Entspre- chend ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 14 und 15 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. III.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzuset- zen.
2. Im Berufungsverfahren umstritten waren die Unterhaltsbeiträge sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens. Auf- wandmässig sind Letztere jedoch vernachlässigbar, weshalb für die Verteilung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einzig auf den Verfahrensausgang be- treffend den Unterhaltsstreit abzustellen ist. Die Vorinstanz sprach der Gesuch- stellerin – bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von zwei Jahren – Unterhaltsbeiträge von gesamthaft
- 34 - Fr. 55'440.– zu (Fr. 2'310.– x 24 Monate). Der Gesuchsgegner beantragt im Beru- fungsverfahren, es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf Seiten der Gesuchstellerin ist zufolge ihres Versäumnisses kein Rechtsstandpunkt zu be- rücksichtigen. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 45'440.– (Fr. 2'310.– x 4 Monate + Fr. 1'810.– x 20 Monate). Ausgehend von seinem Antrag obsiegt der Gesuchsgegner damit im Berufungsverfahren zu rund 20%, weshalb die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu 4/5 dem Ge- suchsgegner und zu 1/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
3. Ausgangsgemäss wäre der Gesuchsgegner grundsätzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da die Gesuchstellerin mit ihrer Berufungsantwort zufolge verspäte- ter Einbringung jedoch säumig blieb, ist der dafür angefallene Aufwand nicht ent- schädigungspflichtig. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 bis 9, 12, 13 und 16 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Meilen vom 3. April 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt.
- 35 - "10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönliche monatliche, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'310.– ab 21. Januar 2019 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 1'810.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
11. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zu Grunde: Bedarf pro Monat und Phase:
- Gesuchstellerin:
- bis 31. Mai 2019 Fr. 3'888.–
- ab 1. Juni 2019 Fr. 3'388.–
- Gesuchsgegner: Fr. 3'755.–
- F._____ (Barbedarf): Fr. 681.– Einkommen netto pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat) und Phase:
- Gesuchstellerin: Fr. 1'580.–
- Gesuchsgegner: Fr. 9'889.–
- F._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) Vermögen:
- Gesuchstellerin: Fr. 62'000.– + AUD 34'000.–
- Gesuchsgegner: Fr. 1'400'000.– (Liegenschaften)"
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 14 und 15 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 3. April 2019) wird be- stätigt
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner zu 4/5 und der Gesuchstellerin zu 1/5 auferlegt. Sie werden mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind ihm von der Gesuchstellerin jedoch im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner und an die Kindsvertreterin unter Beilage der Doppel von Urk. 112, 113 und 114/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: mc