Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 86) schloss das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das am 16. September 2018 eingeleitete Eheschutzverfahren ab. Dabei wurde (u.a.) die Obhut für die am tt.mm.2017 geborene Tochter der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter (Dispositiv-Ziffer 6) und für sie persönlich (Dispositiv-Ziffer 7) je zeitlich abgestufte und indexierte Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Im Verfahren vor Vorinstanz waren beide Parteien anwaltlich vertreten.
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin, nunmehr unvertreten, am 27. Ju- ni 2019 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 85 S. 2): "1. Das anrechenbare Einkommen der Gesuchstellerin sei wie folgt zu re- duzieren:
– Phase 1 und 2: Um jeweils Fr. 902.60 pro Monat.
– Phase 3: Um mindestens Fr. 1'779.90 pro Monat.
E. 2 Eventualiter seien die Kosten für auswärtige Verpflegung um Fr. 44.-- pro Monat zu erhöhen.
E. 3 Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sei mindestens um Fr. 2'846.85 pro Jahr zu erhöhen.
E. 4 Die Betreuungskosten von C._____ sei in deren Bedarf für alle 3 Pha- sen um insgesamt Fr. 92.-- zu erhöhen.
E. 5 Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen aus dem laufenden Jahr sowie seine bisherigen Telefonkosten offen zu legen.
E. 6 Eventualiter sei das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners zu erhöhen und die Pauschale für die Kommunikationskosten entspre- chend zu reduzieren."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
d) Gegen das Urteil vom 4. Juni 2019 hat auch der Gesuchsgegner, nun- mehr ebenfalls unvertreten, am 27. Juni 2019 Berufung erhoben. Diese ist am Obergericht unter der Geschäfts-Nr. LE190037-O pendent.
- 3 -
2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufung konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 86 Dispositiv- Ziffer 14). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird; die Anträge müssen sich auf das Dis- positiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie der Entscheid stattdessen zu lau- ten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen genau beziffert sein. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutre- ten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine ge- nügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Gesuchstellerin gibt in ihren oben aufgeführten Berufungsanträgen nicht an, welche konkreten Unterhaltsbeiträge ihr (für die drei Zeitperioden) für die Tochter und für sich persönlich zugesprochen werden sollen. In den Anträgen werden nur einzelne Berechnungselemente genannt (teilweise eventualiter). Auch in der Berufungsbegründung wird nirgends dargelegt, wie hoch die der Gesuch- stellerin zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge – aufgrund der neuen Berech- nungsgrundlagen – ausfallen sollen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es der Berufungsinstanz zumutbar gewesen wäre, die berufungsweise verlangten Unter- haltsbeiträge selber auszurechnen, wenn in der Berufungsbegründung alle not- wendigen Grundlagen (Einkommen und Bedarf der Parteien und des Kindes) vor- getragen worden wären, denn in der Berufung wird nicht einmal dargetan, wie hoch Einkommen und Bedarf der Parteien aufgrund der beanstandeten Punkte sein sollen. Schon gar nichts errechnen kann die Berufungsinstanz aufgrund des Antrages auf (unbezifferte) Erhöhung des Einkommens des Gesuchsgegners.
- 4 -
c) Nach dem Gesagten enthält die Berufung der Gesuchstellerin keine genügenden Berufungsanträge. Demgemäss kann auf die Berufung nicht einge- treten werden.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben (Urk. 85 S. 16). Sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beru- fung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), wes- halb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 85, 87 und 88/2-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LE190037-O.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juli 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019 (EE180073-I)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 86) schloss das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) das am 16. September 2018 eingeleitete Eheschutzverfahren ab. Dabei wurde (u.a.) die Obhut für die am tt.mm.2017 geborene Tochter der Parteien der Gesuchstellerin zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Tochter (Dispositiv-Ziffer 6) und für sie persönlich (Dispositiv-Ziffer 7) je zeitlich abgestufte und indexierte Unterhaltsbei- träge zu bezahlen. Im Verfahren vor Vorinstanz waren beide Parteien anwaltlich vertreten.
b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin, nunmehr unvertreten, am 27. Ju- ni 2019 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 85 S. 2): "1. Das anrechenbare Einkommen der Gesuchstellerin sei wie folgt zu re- duzieren:
– Phase 1 und 2: Um jeweils Fr. 902.60 pro Monat.
– Phase 3: Um mindestens Fr. 1'779.90 pro Monat.
2. Eventualiter seien die Kosten für auswärtige Verpflegung um Fr. 44.-- pro Monat zu erhöhen.
3. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sei mindestens um Fr. 2'846.85 pro Jahr zu erhöhen.
4. Die Betreuungskosten von C._____ sei in deren Bedarf für alle 3 Pha- sen um insgesamt Fr. 92.-- zu erhöhen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Lohnabrechnungen aus dem laufenden Jahr sowie seine bisherigen Telefonkosten offen zu legen.
6. Eventualiter sei das anrechenbare Einkommen des Gesuchsgegners zu erhöhen und die Pauschale für die Kommunikationskosten entspre- chend zu reduzieren."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
d) Gegen das Urteil vom 4. Juni 2019 hat auch der Gesuchsgegner, nun- mehr ebenfalls unvertreten, am 27. Juni 2019 Berufung erhoben. Diese ist am Obergericht unter der Geschäfts-Nr. LE190037-O pendent.
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2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufung konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 86 Dispositiv- Ziffer 14). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil angefochten wird; die Anträge müssen sich auf das Dis- positiv (den eigentlichen Entscheid) des angefochtenen Urteils beziehen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO) und präzise angeben, wie der Entscheid stattdessen zu lau- ten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen genau beziffert sein. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutre- ten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine ge- nügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Gesuchstellerin gibt in ihren oben aufgeführten Berufungsanträgen nicht an, welche konkreten Unterhaltsbeiträge ihr (für die drei Zeitperioden) für die Tochter und für sich persönlich zugesprochen werden sollen. In den Anträgen werden nur einzelne Berechnungselemente genannt (teilweise eventualiter). Auch in der Berufungsbegründung wird nirgends dargelegt, wie hoch die der Gesuch- stellerin zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge – aufgrund der neuen Berech- nungsgrundlagen – ausfallen sollen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob es der Berufungsinstanz zumutbar gewesen wäre, die berufungsweise verlangten Unter- haltsbeiträge selber auszurechnen, wenn in der Berufungsbegründung alle not- wendigen Grundlagen (Einkommen und Bedarf der Parteien und des Kindes) vor- getragen worden wären, denn in der Berufung wird nicht einmal dargetan, wie hoch Einkommen und Bedarf der Parteien aufgrund der beanstandeten Punkte sein sollen. Schon gar nichts errechnen kann die Berufungsinstanz aufgrund des Antrages auf (unbezifferte) Erhöhung des Einkommens des Gesuchsgegners.
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c) Nach dem Gesagten enthält die Berufung der Gesuchstellerin keine genügenden Berufungsanträge. Demgemäss kann auf die Berufung nicht einge- treten werden.
3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 GebV OG auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Gesuchstellerin hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben (Urk. 85 S. 16). Sie hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Dadurch entsteht ihr allerdings kein Nachteil, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beru- fung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), wes- halb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.
d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 85, 87 und 88/2-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LE190037-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc