Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2017, hervor. Seit 1. Februar 2018 le- ben die Parteien getrennt (Prot. I S. 8, 54; Urk. 11; Urk. 25 S. 15 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2018 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 86 S. 4-7). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit vorstehend wiedergegebe- nem Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 82 = Urk. 86). Mit gleichzeitiger Verfügung wies
- 9 - sie das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags sowie deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 77).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, es könne von der Gesuchstellerin, welche Mutter ei- nes Kleinkindes sei und dieses auch persönlich betreue, nicht verlangt werden, ein derart hohes Nettoeinkommen, wie sie es im Jahr 2017 erwirtschaftet habe, beizubehalten, zumal sie glaubhaft dargelegt und mit Arztzeugnissen belegt habe, aufgrund der Dreifachbelastung (Anstellung bei der G._____ Zürich, selbstständi- ge Erwerbstätigkeit mit zwei Firmen und Kleinkindbetreuung) eine Erschöpfungs- depression erlitten zu haben, welche im Jahr 2018 in einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit gemündet habe. Gleichwohl sei keine klassische Hausgatten- ehe gelebt worden. Tatsächlich sei denn auch die Gesuchstellerin bereits rund sechs Wochen nach der Geburt der Tochter C._____ einen Arbeitsvertrag mit ih- rer Mutter betreffend die Betreuung von C._____ und die Besorgung des Haus- halts an drei Tagen pro Woche eingegangen. Es sei daher nicht unwahrschein- lich, dass die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner geltend mache, nach der Geburt mindestens 50 % gearbeitet habe. Folglich sei der Gesuchstellerin auch für die Zukunft grundsätzlich ein Erwerbseinkommen anzurechnen, sofern dies auch inskünftig möglich und zumutbar erscheine (Urk. 86 S. 35). Alsdann nahm
- 16 - die Vorinstanz - mit Blick auf die Kündigungen und Krankschreibung der Gesuch- stellerin - eine Aufteilung in drei Phasen vor (Urk. 86 S. 36). Diese Aufteilung erscheint sinnvoll und wurde von den Parteien nicht in Frage ge- stellt, ausgenommen dass die Gesuchstellerin für den Eventualfall hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine vierte Phase für angezeigt hält (Urk. 85 S. 1; Urk. 97 S. 2) und später mit Blick auf ihren stationären Klinikau- fenthalt im Oktober/November 2019 noch drei weitere Zeitphasen ausscheiden will (Urk. 126).
E. 1.2 Erste Phase vom 1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018 (Getrenntleben bis zur Auflösung des einen Arbeitsverhältnisses der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich)
a) Diesbezüglich rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin insgesamt ein Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. 3'545.– (Fr. 3'295.– Anstellung 40 %-Pensum G._____ Zürich + Fr. 250.– selbstständige Erwerbstätigkeit H._____, vormals H'._____, vgl. Urk. 20 S. 2) pro Monat an (Urk. 86 S. 38). Der Gesuchsgegner fordert die An- rechnung von Einkünften der Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 5'795.– (Urk. 85 S. 5). Demgegenüber will die Gesuchstellerin sich Fr. 3'371.– anrechnen lassen (Urk. 97 S. 12).
b) Nicht strittig sind die Einnahmen der Gesuchstellerin aus dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich von rund Fr. 3'295.– netto, einschliesslich des Anteils am
13. Monatslohn (Urk. 86 S. 37; Urk. 97 S. 12; vgl. auch Urk. 24/3).
c) Einkünfte aus der H._____ (…; www.H._____.ch) aa) Weil betreffend das Jahr 2018 keine Abschlüsse der Einzelfirma H._____ der Gesuchstellerin vorlagen, berechnete die Vorinstanz aufgrund der Agendaein- träge der Gesuchstellerin betreffend deren Seminare und Referate im Jahr 2018 sowie deren Angaben betreffend die entsprechenden Vergütungsansätze ein mo- natliches Einkommen von rund Fr. 500.– brutto. Dieses reduzierte sie mit Blick auf
- 17 - die ebenfalls zu vergütende Vorbereitungszeit und die Auslagen auf rund die Hälf- te bzw. Fr. 250.– netto pro Monat (Urk. 86 S. 37 f.). bb) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit der Gesuchstellerin mit ihrer Firma H._____ einseitig be- trachtet sowie einen willkürlichen Abzug, insbesondere im Hinblick auf die Vorbe- reitungszeit, vorgenommen. Mit Blick auf die Einnahmen in den Vorjahren (2017: Fr. 20'300.–; 2016: Fr. 15'915.–), das stetige Wachstum der Firma sowie keinerlei bzw. höchstens geringfügig (10 %) geltend zu machende Abzüge sei es dabei ge- rechtfertigt, für die selbstständige Tätigkeit mit der H._____ von einem grosszügig abgerundeten Einkommen von rund Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Die Ge- suchstellerin sei denn auch nie arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich in dieser Phase keine Reduktion der Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten rechtferti- ge (Urk. 85 S. 3 f.). cc) Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, es sei betreffend das mit der H._____ erwirtschaftete Einkommen auf die in den Abschlüssen 2016 und 2017 ausgewiesenen Gewinne von Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.–, mithin durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat abzustellen und nicht auf die Agendaeinträge, zumal mehrere Referate eine reine Marketingmassnahme dargestellt hätten. Zwischenzeitlich lä- ge der Abschluss 2018 der H._____ vor. Danach habe im Jahr 2018 ein auf das Rebranding der Firma zurückzuführender Verlust von Fr. 7'830.– (ohne den bis- her berücksichtigten Mietzins) resultiert (Urk. 97 S. 8-10). dd) Neu wurde nunmehr der Abschluss 2018 der H._____ ins Recht gelegt. Da- nach resultierte im Jahr 2018 ein Verlust von rund Fr. 7'830.–, wobei die Gesuch- stellerin den bisher als Betriebsaufwand berücksichtigten Mietzins für das Büro der H._____ in ihrer Privatwohnung im Umfang von Fr. 7'200.– jährlich unberück- sichtigt liess, ansonsten der Verlust noch höher ausgefallen wäre (Urk. 97 S. 9; Urk. 99/1). Mit Blick auf das kostenintensive Rebranding der Firma (vgl. Prot. I S. 37-40; Urk. 109 S. 6; Urk. 99/1), wobei die Gesuchstellerin selber einräumt, der Verlust sei darauf zurückzuführen (vgl. Urk. 97 S. 9), ist dieser Verlust jedoch ausser Acht zu lassen (vgl. auch Urk. 97 S. 9; Urk. 109 S. 6). Dieser hat nichts mit dem ordentlichen bisherigen Geschäftsgang zu tun und die Gesuchstellerin legte
- 18 - auch nicht dar, weshalb ein Rebranding (von einer Rechts- zu einer Strategiebe- ratung; ein neues Gebiet mit neuen Kunden, ohne die Möglichkeit auf einen Rückgriff auf die vorherigen Ressourcen [Prot. I S. 38]) gerade im Zeitraum der Trennung der Parteien im Februar 2018 vonnöten war, nachdem die Firma im Jahr 2017 erfolgreich gewesen war (Prot. I S. 37 f.). Allerdings spricht nichts da- gegen, mit der Gesuchstellerin (Urk. 97 S. 8) auf die vorhandenen Jahresab- schlüsse 2016 und 2017 abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese nicht ordnungsgemäss erstellt wurden. Zudem bezog sich die im Laufe des Jahres 2018 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht auf ihre selbstständige, sondern lediglich auf ihre Angestelltentätigkeit bei der G._____ Zürich (vgl. Prot. I S. 25, 40). Aus den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 der H._____ (bzw. H'._____) ergibt sich ein Jahresertrag von rund Fr. 15'916.– bzw. Fr. 20'312.–. Die ausgewiesenen jährlichen Gewinne belaufen sich demgegenüber auf gerundet lediglich Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.– (vgl. Urk. 2/3a-b) und damit durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat. Dazu ist der ver- buchte Mietaufwand von Fr. 600.– pro Monat (Urk. 2/3a-b, je S. 2; vgl. auch Prot. I S. 14) aufzurechnen, denn dieser schmälerte den effektiv mit der H._____ erziel- ten Gewinn. Es wurden der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf bzw. dem Barbedarf der Tochter die vollen Mietkosten angerechnet und kein Geschäftsaufwand aus- geschieden. Insgesamt ist somit von Einkünften bei der H._____ in der Höhe von Fr. 676.– pro Monat auszugehen. Die Agendaeinträge (Urk. 26/5), auf welche die Vorinstanz abstellte, ergeben demgegenüber kein vollständiges Bild (vgl. z.B. nur Referate, keine Beratungs- dienstleistungen [Urk. 85 S. 3; Urk. 97 S. 8; demgegenüber: Urk. 99/1; Urk. 2/3a- b]). Die Einnahmen können gestützt darauf nur grob abgeschätzt werden. Zudem machte die Vorinstanz einen pauschalen Abzug von 50 % für die Vorbereitungs- zeit und weitere anfallenden Kosten (Urk. 86 S. 38). Die Vorbereitungszeit für die Referate ist jedoch üblicherweise Teil des Honorars/Stundenansatzes (Prot. I S. 42), welches von den Kunden zu bezahlen ist. Die Vorbereitungszeit kann nicht wie Spesen als finanzieller Aufwand von den Bruttoeinnahmen abgezogen wer- den (Urk. 109 S. 7), wie die Vorinstanz dies getan hat (Urk. 86 S. 37 f.). Die Be- hauptung der Gesuchstellerin, laut kaufmännischem Verband werde eine Work-
- 19 - shopleitung pauschal mit Fr. 600.– vergütet (Prot. I S. 42), blieb im Übrigen unbe- legt und ist bestritten (Prot. I S. 51). Die von der Vorinstanz geschätzten Bruttoeinnahmen für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 6'000.– brutto (8 Seminare und 2 Referate je à Fr. 600.–; Urk. 86 S. 37) liegen im Übrigen in der Grössenordnung der von der Gesuchstellerin unter "Events und Kurse" im Jahr 2018 verbuchten Erträge von Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 99/1). Dabei führte die Gesuchstellerin glaubhaft aus, dass die Referate zumindest teilweise der Sichtbarkeit gedient hätten, mithin zu blossen Werbe- zwecken kostenlos erfolgt seien (Prot. I S. 25, 40). Auch dies spricht mithin für ei- ne korrekte Verbuchung durch die Gesuchstellerin. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann auch nicht einfach auf die Jah- resumsätze als massgebliche Grösse abgestellt werden, weil im Bedarf der Ge- suchstellerin bereits die vollen Abzüge für Mobilität, Wohnen, Kommunikation etc. gewährt und beim steuerlich ausgewiesenen Gewinn zusätzlich diverse weitere private Auslagen in Abzug gebracht worden seien (Restaurantbesuche, Möbel, etc.; vgl. Urk. 109 S. 6). Einerseits fallen der Gesuchstellerin durchaus auch pri- vate Mobilitäts- und Kommunikationskosten an (vgl. Urk. 86 S. 50 ff.), welche sie in der Buchhaltung ihrer Firma nicht geltend macht (Prot. I S. 27). Andererseits vermag der Gesuchsgegner konkrete verdeckte private Auslagen in der Erfolgs- rechnung nicht näher zu substantiieren, geschweige denn zu beziffern. Hinsichtlich der Autokosten ist zu sagen, dass die Gesuchstellerin dafür rund Fr. 790.– geltend machte und auch belegte (Urk. 25 S. 21; Urk. 12/7). Die Vor- instanz rechnete ihr den gemäss Kreisschreiben vorgesehenen Maximalbetrag von Fr. 600.– an, dies mit Blick auf ihre Mehrbelastung als Mutter und berufstäti- ge, teilweise selbstständig arbeitende Person und die damit verbundene notwen- dige Flexibilität (Urk. 86 S. 50 f.). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten (vgl. Urk. 85 S. 3, 11 f., 16; Urk. 109 S. 7). Wenn in den Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 darüber hinaus unter dem Titel Reisespesen Beträge von jährlich Fr. 1'023.60 bzw. Fr. 2'564.62 und damit durchschnittlich monatliche Kosten von rund Fr. 150.– verbucht werden (Urk. 3/2a-b je S. 2), ist solches nicht unange- messen. Die von der Vorinstanz veranschlagten (privaten) Mehrauslagen der Ge-
- 20 - suchstellerin für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 38.– pro Monat für diese Zeitphase beziehen sich auf deren Arbeitsverhältnis als Angestellte der G._____ Zürich (Urk. 86 S. 51; Urk. 97 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, welche Posi- tionen in den Erfolgsrechnungen der H._____ damit kollidieren sollten (Urk. 2/3a- b; Urk. 99/1; Urk. 85 S. 3 unten). Die Fr. 120.– für die privaten Kommunikations- kosten sind im Übrigen gerichtsnotorisch (Urk. 86 S. 50).
d) Einkünfte aus der I._____ AG aa) Weil die Gesuchstellerin habe glaubhaft machen können, dass sie für ihre weitere Firma, die I._____ AG, schon lange nicht mehr gearbeitet habe und diese Firma faktisch stillgelegt sei, klammerte die Vorinstanz diese Firma für die Ein- kommensberechnung aus, zumal der Gesuchsgegner keine konkreten diesbezüg- lichen Einkommenszahlen habe nennen können und lediglich geltend gemacht habe, es sei unverständlich, dass eine nicht rentierende Firma so lange nicht auf- gegeben werde (Urk. 86 S. 38). bb) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei weiterhin von einem versteckten Ein- kommen über die I._____ AG in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen. Zudem seien der Gesuchstellerin die jährlichen Mieteinnahmen für die Raummie- te der I._____ AG in ihrer Wohnung in E._____ (Firmensitz) in der Höhe von Fr. 300.– monatlich anzurechnen (Urk. 85 S. 4 f.). cc) Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass die I._____ AG nicht rentabel sei, was durch den Jahresabschluss 2017 bestätigt werde, weshalb die Vorinstanz ihr daraus zu Recht keine Einnahmen angerechnet habe. Sie erziele auch auf priva- ter Ebene keine Mietzinserträge aus der I._____ AG herkommend (Urk. 97 S. 10 f.). dd) Bei der I._____ AG ist die Gesuchstellerin (einziges) Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. 21/1 sowie online-Auszug). Die Firma wur- de offenbar im Zusammenhang mit einem Grossauftrag für den als Architekt täti- gen Vater der Gesuchstellerin gegründet. Es kamen jedoch keine weiteren Pro- jekte dazu (Prot. I S. 25, 27; Urk. 97 S. 11). Gemäss dem Jahresabschluss 2017
- 21 - resultierte ein Verlust von Fr. 16'399.– (Urk. 24/1). Vom 1. Mai 2017 bis Ende 2017 wurden der Gesuchstellerin Fr. 25'950.– netto von der I._____ AG vergütet (Urk. 12/3 2c; Prot. I S. 27). Die Gesuchstellerin führte glaubhaft aus, für diese Firma schon lange nicht mehr gearbeitet zu haben. Diese sei faktisch stillgelegt. Ihre Minusstunden habe sie mit ihren Stunden aus dem Jahr 2018 kompensiert und sich keinen Lohn ausbezahlt (Prot. I S. 24 f. und 27). Allfällige versteckte Ein- nahmen der Gesuchstellerin über die sichtlich nicht rentable I._____ AG in der Höhe von (im Berufungsverfahren pauschal bezifferten) Fr. 1'500.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mithin nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren sah die Vorinstanz denn auch zu Recht von weiteren Editionen seitens dieser Firma ab (vgl. Urk. 85 S. 4). Die vom Gesuchsgegner neu eingereichte kurze Whatsapp-Konversation, wonach sich die Gesuchstellerin anfangs April 2019 bereit erklärt haben solle, sich über die I._____ AG monatlich Fr. 500.– auszuzahlen (Urk. 88/2), vermag am Gesag- ten nichts zu ändern. Es kann daraus insbesondere nicht gefolgert werden, die Gesuchstellerin tätige mutwillig keine Auszahlungen mehr an sich über die I._____ AG (Urk. 85 S. 4 unten), sind doch die Hintergründe dieser Nachrichten bzw. allfälliger aussergerichtlicher Mediationsgespräche (vgl. Urk. 97 S. 11) nicht bekannt. Belege, wonach die I._____ AG der Gesuchstellerin Raumkosten im Umfang von Fr. 4'000.– tatsächlich vergüten soll (vgl. Urk. 85 S. 4 unten; Urk. 24/1; Prot. I S. 25 oben), liegen sodann keine vor. Auch in der Steuererklä- rung 2017 der Gesuchstellerin wurden keine solchen Einnahmen deklariert (Urk. 2/1b; Urk. 97 S. 11; Urk. 109 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner scheint zu ver- kennen, dass er diesbezüglich die Last der Glaubhaftmachung trägt (Art. 8 ZGB analog) und nicht die Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 5). Dass die I._____ AG per 1. Januar 2018 noch über ein Umlaufvermögen in der Höhe von Fr. 39'210.– sowie über liquide Mittel im Umfang von Fr. 27'706.95 verfügte (Urk. 24/1), ändert nichts daran, dass keine weiteren Aufträge akquiriert wurden und die Gesuchstellerin nicht mehr für die Firma tätig war und sich entsprechend auch keinen Lohn mehr auszahlte. Insbesondere ist die I._____ AG nicht gehalten, der Gesuchstellerin ohne Neuaufträge monatliche Auszahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.– noch über 20 Monate zu tätigen (Urk. 85 S. 5). Dies widerspräche nicht zuletzt den
- 22 - buchhalterischen Grundsätzen. Zudem verfügt die I._____ AG auch über Passi- ven (Urk. 97 S. 11). Und schliesslich sind bei der Unterhaltsberechnung in erster Linie die Einkommens- und nicht die Vermögensverhältnisse relevant. Das Ver- mögen ist nur in Ausnahmefällen anzuzehren. Ein solcher liegt, nicht zuletzt in Anbetracht der Einkünfte des Gesuchsgegners, nicht vor. Es leuchtet im Übrigen auch ein, dass die Gesuchstellerin nebst ihrem 40 %- Pensum bei der G._____ Zürich und der Betreuung des im Juli 2017 geborenen Kindes nicht mehr die Kapazität hatte, mit zwei Firmen namhaft Geld zu verdie- nen. Ihr gesundheitlicher Zusammenbruch bahnte sich bereits im Jahr 2018 an und mündete in einem zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt von Oktober bis November 2019 (vgl. Urk. 123/23).
e) Der Gesuchsgegner will auch der Gesuchstellerin, wie die Vorinstanz dies bei ihm gemacht habe, (hypothetische) Einnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von Fr. 130.– monatlich anrechnen. Zunächst habe sich die Gesuch- stellerin geweigert, den zweiten Parkplatz zu vermieten. Seit zirka einem Jahr werde der Parkplatz nunmehr regelmässig von ihrem Lebenspartner genutzt. Bei- de Parteien hätten einen Parkplatz zur Verfügung, den sie vermieten könnten. Er tue dies, die Gesuchstellerin stelle den Parkplatz ihrem Lebenspartner zur Verfü- gung (Urk. 85 S. 2). Die Gesuchstellerin hält entgegen, sie erziele keine Mietzins- einnahmen im Hinblick auf den Parkplatz (Urk. 97 S. 5). Rückwirkend können der Gesuchstellerin ohnehin keine hypothetischen Einnahmen aus der tatsächlich nicht erfolgten Parkplatzvermietung angerechnet werden, weshalb sich jedenfalls an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
f) Zusammengefasst belaufen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin in der Phase I somit auf Fr. 3'971.– netto (Fr. 3'295.– + Fr. 676.–).
E. 1.3 Zweite Phase vom 1. Mai 2018 bis zum 31. März 2019 (20 %-Pensum der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich)
a) In dieser Zeitspanne rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Einkünfte von insgesamt Fr. 1'897.– (Fr. 1'647.– 20 % Anstellung G._____ + Fr. 250.–
- 23 - selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____) netto an (Urk. 86 S. 40). Der Gesuchsgegner geht von Gesamteinnahmen in der Höhe von Fr. 4'147.– aus (Urk. 85 S. 6), während die Gesuchstellerin ihre Einkünfte mit Fr. 1'723.50 bezif- fert (Urk. 97 S. 14).
b) Nicht umstritten sind die Einkünfte bei der G._____ Zürich für das 20 %- Pensum von gerundet Fr. 1'647.– netto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn; Urk. 2/2; Urk. 86 S. 40; Urk. 97 S. 14; Urk. 85 S. 5 f.).
c) Einkünfte aus der H._____ aa) Die Vorinstanz stellte auch hier auf die Agenda der H._____ ab, welche auch für diese zweite Zeitphase verschiedene Seminare und Referate aufweise. Es rechtfertige sich vorliegend, analog zur Phase I, Fr. 250.– als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu veranschlagen, zumal sich die teilweise Krankschrei- bung der Gesuchstellerin nur auf deren unselbstständige Tätigkeit bezogen habe. Dass die Gesuchstellerin die unselbstständige Tätigkeit zu Gunsten der selbst- ständigen Tätigkeit aufgegeben habe und aus dieser auch tatsächlich in der
2. Phase ein höheres Einkommen habe erzielt werden können, habe der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft machen können (Urk. 86 S. 40). bb) Die Reduktion des Arbeitspensums bei der G._____ Zürich um 20 % war mit dem Gesuchsgegner abgesprochen (Prot. I S. 31). Zwar war vorgesehen, dass die Gesuchstellerin im Gegenzug ihre selbstständige Tätigkeit ausbauen sollte (Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Wenngleich sich ihre mindestens teilweise Krank- schreibung in der Zeit vom März 2018 bis September 2018 (Urk. 12/4) lediglich auf ihre unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog (Prot. I S. 40), erscheint allerdings doch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in dieser Zeit gesundheitlich angeschla- gen war, indem sie weiterhin Medikamente einnahm und sich in Behandlung be- fand (Prot. I S. 26, 40 f., 44; Urk. 86 S. 39). Sie hielt zwar noch immer Referate, welche jedoch häufig nicht bezahlt wurden, weil sie einzig der Sichtbarkeit dienten (Prot. I S. 25, 40; Urk. 26/5). Die Erträge brachen im Jahr 2018 auf fast die Hälfte ein (Urk. 99/1). Es kann der Gesuchstellerin daher auch betreffend diese Zeitpha- se lediglich der durchschnittliche Reingewinn der Jahre 2016 und 2017 in der Hö-
- 24 - he von Fr. 76.– pro Monat, wiederum unter Aufrechnung des verbuchten Mietauf- wandes von Fr. 600.–, und damit ein Betrag von Fr. 676.– als Einkommen ange- rechnet werden.
d) Einkünfte aus der I._____ AG Unter Verweis auf die Begründung bezüglich der Phase I können der Gesuchstel- lerin diesbezüglich keine Einnahmen angerechnet werden, zumal der Gesuchs- gegner nicht plausibilisieren konnte, dass die Gesuchstellerin effektiv solche Ein- künfte erzielt (Urk. 85 S. 4-6; Urk. 109 S. 7 f.; Prot. I S. 20 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin von März 2018 bis Oktober 2018 zumindest teilweise krankgeschrieben war (Urk. 12/4) und auch darüber hinaus noch Medi- kamente bezog und in Behandlung war (Urk. 86 S. 39), erscheint denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie nebst der Betreuung des Kleinkindes nicht mehr viel Zeit und Energie in die sich ohnehin noch im Aufbau befindende Firma (Eintragung im Handelsregister per tt.mm.2017 [21/1]) stecken konnte. Dass sich die Krankschreibung nur auf die unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog, ändert daran nichts.
e) Insgesamt sind der Gesuchstellerin in der Phase 2 somit Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'323.– (Fr. 1'647.– + Fr. 676.–) anzurechnen.
E. 1.4 Dritte Phase ab 1. April 2019
a) Diese Phase beginnt ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin in keinem Angestelltenverhältnis mehr steht und arbeitslos ist (Urk. 86 S. 36). Hier zog die Vorinstanz in Betracht, es rechtfertige sich die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens, weil die Gesuchstellerin während der Ehe unbestrittener- massen berufstätig gewesen sei und bereits sechs Wochen nach der Geburt der Tochter Anstalten getroffen habe, mindestens 50 % zu arbeiten. Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung im Januar 2019 habe die Gesuchstellerin gesagt, dass ihre ärztliche Behandlung zu Ende gehe. Aufgrund der eingereichten diver- sen Arztzeugnisse ergebe sich keine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei ersichtlich, dass die Schlafstörungen unter der Therapie deutlich
- 25 - nachgelassen hätten und tagsüber (bei therapeutischer Behandlung) keine rele- vanten Nebenwirkungen mehr angegeben worden seien, sodass die Therapie progressiv abgesetzt werden könne, nachdem die alltäglichen Belastungen gelöst (sein) würden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass per 1. April 2019 keine gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Gesuch- stellerin bestünden (Urk. 86 S. 40 ff.). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstelle- rin alsdann ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'545.– gleich ihrem Einkommen in der ersten Phase an. Einerseits sei glaubhaft, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Gesuchstellerin aktuell noch bestünden. Andererseits dürfe von einer Mutter eines so kleinen Kindes nicht ver- langt werden, dass sie sich so verausgabe, wie sie glaubhaft gemacht habe, dies im Jahr 2017 getan zu haben. Nehme man das (nach Angabe der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrer Ausbildung zu tiefe) Einkommen der G._____ Zürich als Be- rechnungsgrundlage, würde sie das ihr anzurechnende hypothetische Einkom- men von Fr. 3'545.– mit einem Pensum von 50 % bereits mit fast Fr. 886.25 über- schreiten. Sie könne dieses Einkommen daher wohl schon mit einem geringeren Pensum erreichen. Zudem seien laut Agenda der H._____ für das erste Halbjahr 2019 einige Weiterbildungen geplant. Die selbstständigen Erwerbsaussichten ab April 2019 seien somit durchaus keine schlechten. Ob sie das hypothetische mo- natliche Einkommen von Fr. 3'545.– in einem Angestelltenverhältnis verdiene o- der durch ihre selbstständige Arbeitstätigkeit erwirtschafte, sei vorliegend nicht entscheidend (Urk. 86 S. 41 f.).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe das hypothetische Ein- kommen willkürlich angesetzt. Es sei mindestens von einem hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 4'431.25 entsprechend einem 50 %-Pensum auszu- gehen. Ein solches Einkommen sei mit Blick auf die Ausbildung und Berufserfah- rung der Gesuchstellerin immer noch tief bemessen. Im Zeitpunkt der Trennung (nach der Geburt der Tochter) habe die Gesuchstellerin zirka 80 % gearbeitet und Fr. 6'980.– verdient. Mittelfristig habe die Gesuchstellerin wieder ein solches Ein- kommen zu erzielen. Die Aufgabenteilung während der gelebten Ehe sei beizu- behalten (Urk. 85 S. 6 f.; Urk. 109 S. 4).
- 26 -
c) Demgegenüber will sich die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge des Alters der gemeinsamen Tochter und des Umstands, dass auf- grund der kurzen zeitlichen Abfolge (Heirat, Geburt Tochter und Trennung) nicht auf die vor der Trennung gelebte Aufgabenteilung abgestellt werden könne, über- haupt kein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Der Umstand, dass sie nur neun Monate nach der Geburt der Tochter derart gesundheitlich angeschla- gen gewesen sei, dass sie von März 2018 bis September 2018 nachweislich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, zeige, dass diese Doppelbelastung (Arbeitstä- tigkeit teilweise als Selbstständige und Kinderbetreuung) nicht zumutbar sei. Zu- dem erstaune der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die neue bundes- gerichtliche Schulstufenregel (Urk. 97 S. 4; 6 f., 14 f.; Urk. 117 S. 7). Selbst wenn ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei ihr ab vorinstanzlicher Ur- teilsfällung ein Jahr Zeit bis Ende Juni 2020 einzuräumen. Dabei könne sie höchs- tens in einem 20 %-Pensum erwerbstätig sein. Basierend auf dem zuletzt bei der G._____ Zürich erzielten Lohn entspreche dies Fr. 1'647.50 netto. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit mit der H._____ werde sie ab 2019 kein Einkommen generieren können (Urk. 97 S. 17).
d) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Hausgattenehe, bei welcher eine Partei zu Hause bleibt und auf ein Erwerbseinkommen verzichtet, um sich vollständig der Kinderbetreu- ung und dem Haushalt zu widmen. Es ist nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin kurz nach der Geburt der Tochter (tt.mm.2017) ihre Arbeit wieder aufnahm und insgesamt mindestens 50 % erwerbstätig war (Urk. 86 S. 35; Urk. 2/7 [Arbeitsver- trag mit der Grossmutter betreffend Betreuung der Tochter vom 30. August 2017]; Prot. I S. 24, 36; Urk. 97 S. 4). Die bundesgerichtliche Schulstufenregel (vgl. BGE 144 III 481), wonach ein 50 %-Pensum (erst) ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes, mithin dem Kindergarteneintritt nach Vollendung des 4. Al- tersjahres, zuzumuten ist, greift vorliegend somit nicht. Vielmehr ist der Gesuch- stellerin trotz des Alters der Tochter (im mm.2020 dreijährig) mit Blick auf die bis- herige Rollenverteilung grundsätzlich auch für die Zukunft ein Teilzeitpensum zu- zumuten und ein entsprechendes Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Erzie-
- 27 - lung eines solchen hypothetischen Einkommens muss jedoch nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich sein. Die Doppelbelastung der Gesuchstellerin mit Kindsbetreuung und Erwerbstätig- keit beeinträchtigte offensichtlich ihre Gesundheit. Von März 2018 bis September 2018 war sie zufolge Erschöpfungserscheinungen und Depressionen mindestens teilweise arbeitsunfähig (Urk. 12/4; Urk. 65/2-4; Urk. 86 S. 35 f.). Auch in der Fol- ge blieb sie gesundheitlich angeschlagen, nahm weiterhin Medikamente und war weiterhin in ärztlicher Behandlung (Urk. 86 S. 39-41; Urk. 65/2, /4). Ein hypotheti- sches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Zwar musste die Ge- suchstellerin spätestens seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 da- mit rechnen, dass sie einen höheren Verdienst wird erzielen müssen. Allerdings vermag sie glaubhaft darzutun, dass sie auch per 1. April 2019 gesundheitlich zumindest angeschlagen war (Urk. 97 S. 15; Urk. 65/2 [Arztzeugnis von Dr. med. J._____, Fachärztin für FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. April 2019]; Urk. 65/4 und Urk. 99/2 [Arztzeugnisse von Dr. med. K._____, …-Arzt …- Medizin am G._____sspital Basel und Lebenspartner der Gesuchstellerin, vom
15. April 2019 und 26. Juni 2019]). Auch die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass glaubhaft sei, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ge- suchstellerin aktuell noch bestünden (Urk. 85 S. 41). Trotz angeschlagener Ge- sundheit bewarb sich die Gesuchstellerin im Zeitraum Mai bis Juli 2019 auf ver- schiedene Stellen, allerdings ohne Erfolg (vgl. Urk. 99/3). Laut dem ärztlichen At- test von Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2019 war die Gesuchstellerin aufgrund der depressiven Störung seit dem 26. August 2019 nur noch zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 106/13). In der Folge musste sie vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. November 2019 in der Seeklinik Brunnen stationär behandelt werden und war dementsprechend zu 100 % ar- beitsunfähig (Urk. 106/12; Urk. 112 S. 1; Urk. 114/17; Urk. 123/24-25). Per Ende November 2019 konnte sie die Klinik verlassen. Sie wird jedoch weiterhin ambu- lant ärztlich betreut und durch die psychiatrische Spitex begleitet. Bis zum 11. De- zember 2019 wurde sie durch die Klinikärzte weiterhin für 100 % arbeitsunfähig befunden (Urk. 121 S. 1; Urk. 123/23). Ihre Psychiaterin Dr. med. L._____ attes-
- 28 - tierte ihr in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 11. Dezember 2019 bis insgesamt 30. April 2020 (Urk. 123/26, Urk. 135/39, /40). Mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung der Gesuchstellerin und ihre nun- mehr wiederum ärztlich ausgewiesene erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist ihr hinreichend Zeit einzuräumen, um sich gesundheitlich vollständig zu erho- len und danach eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit auf- zunehmen. Es rechtfertigt sich daher, ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 97 S. 2; Urk. 126 S. 2) ab Juli 2020 (rund ein Jahr ab dem erstinstanzlichen Urteil) ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen. Zuvor, nämlich betreffend die Zeit von April 2019 bis und mit Juni 2020 ist demgegenüber auf die tatsächlichen Verhält- nisse abzustellen. Per 31. März 2019 verlor die Gesuchstellerin ihre 20 %- Anstellung bei der G._____ Zürich (Urk. 77/3). Hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit für die H._____ vermochte die Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft zu machen, dass sie daraus ab 2019 einstweilen kein Einkommen mehr generiert. So mussten von neun angebotenen Seminaren bereits sechs infolge mangelnder Anmeldungen abgesagt werden (vgl. Urk. 97 S. 17; Urk. 99/4; vgl. auch Urk. 99/1 [Jahresabschluss 2018 mit einem Umsatzeinbruch auf die Hälfte und einem auf das Rebranding der Firma zurückzuführenden Verlust]). Es leuchtet ein, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____ durch die gesundheitlichen Prob- leme der Gesuchstellerin und dem damit einhergehenden zweimonatigen statio- nären Klinikaufenthalt ins Stocken geriet. Somit können der Gesuchstellerin in dieser Zeitphase keinerlei Einkünfte angerechnet werden. Erst recht kann der Gesuchstellerin weiter zurückwirkend, nämlich ab der Tren- nung im Februar 2018, kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wie dies dem Gesuchsgegner vorschwebt (Urk. 109 S. 8). Die Kündigung der einen Stelle bei der G._____ Zürich per Ende April 2018 erfolgte nach Absprache mit dem Gesuchsgegner im Hinblick auf einen Ausbau der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Die andere Anstellung wurde der ge- sundheitlich angeschlagenen Gesuchstellerin durch die G._____ Zürich per Ende März 2019 gekündigt (Urk. 47/1; Urk. 77/3; Prot. I S. 25). Von einer mutwilligen Reduktion ihres Einkommens (Urk. 109 S. 8) ist somit nicht auszugehen.
- 29 - Was das Arbeitspensum anbelangt, welches per Juli 2020 durch die Gesuchstel- lerin zu erfüllen sein wird, soll die Gesuchstellerin mit der Doppelbelastung einer- seits nicht überfordert werden, andererseits ist der Aufgabenteilung vor der Tren- nung gebührend Rechnung zu tragen. Ein blosses 20 %-Pensum, wie die Ge- suchstellerin sich dies vorstellt (Urk. 97 S. 17), erscheint daher zu gering. Viel- mehr ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, nebst der Kinderbetreuung mindes- tens ein 30 bis 40 %-Pensum anzutreten (vgl. auch Prot. I S. 36). Es dürfte auf dem Stellenmarkt auch einfacher sein, ein solches Arbeitspensum zu erhalten. Die Gesuchstellerin besuchte in M._____ [Ort] das Gymnasium mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht und schloss anschliessend im Jahr … das Jurastudium an der G._____ Bern erfolgreich ab. In der Folge absolvierte sie ein Rechtspraktikum am Obergericht Aarau und war danach als wissenschaftliche Mitarbeiterin der G._____ Zürich tätig. Ab … besuchte sie das PhD-Programm "Biomedical Ethics and Law" und trägt heute den Doktortitel. Im Jahr 2011 war sie Geschäftsführerin der N._____ AG, danach Projektleiterin der O._____ des Kantons Zürich, dann Projektmanagerin des P._____-Programms der G._____ Zürich und anschlies- send Studiengangleiterin des Q._____ der G._____ Zürich (Urk. 25 S. 11; Prot. I S. 10). Daneben betrieb sie die beiden vorstehend erwähnten Firmen. Zuletzt verdiente die Gesuchstellerin mit dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich Fr. 3'295.– netto monatlich (einschliesslich 13. Monatslohn; Urk. 86 S. 37; Urk. 24/3). Es rechtfertigt sich daher, ihr ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkom- men in der Höhe von Fr. 3'000.– netto pro Monat anzurechnen, welches sie mit Blick auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang mit einem 30 bis 40 %-Pensum erreichen sollte. Die vom Gesuchsgegner eingereichten theoreti- schen Vergütungsanalysen der R._____ (Urk. 88/3-4) vermögen daran nichts zu ändern. Praktikabilitätshalber und weil die Unterhaltsbeiträge vorliegend grossmehrheitlich rückwirkend festzulegen sind, rechtfertigt es sich, von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 1'292.– (3 x Fr. 3'971.– + 11 x Fr. 2'323.– + 15 x Fr. 0.– = Fr. 37'466.– : 29 Monate) auszugehen.
- 30 - In Zukunft käme die Anrechnung von hypothetischen Vermietungskosten hinsicht- lich des zweiten Parkplatzes der ehelichen Wohnung grundsätzlich in Frage. Al- lerdings erscheint glaubhaft, dass die Nachbarn keinen Parkplatz der ehelichen Wohnung anmieten wollen (Urk. 109 S. 2; Prot. I S. 56). Der vom Gesuchsgegner bislang zu Fr. 130.– vermietete dritte Parkplatz der ehelichen Wohnung wurde ihm per Ende September 2019 gekündigt (Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner hält dafür, beiden Parteien ab Oktober 2019 keine Mieteinnahmen aus den Parkplät- zen mehr anzurechnen (Urk. 109 S. 2), dies obschon der Lebenspartner der Ge- suchstellerin den zweiten Parkplatz offenbar unentgeltlich benutzt (Prot. I S. 56). Vor diesem Hintergrund sind der Gesuchstellerin inskünftig keine solchen Park- platzmieteinnahmen zu veranschlagen.
2. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der (nicht mehr anwaltlich vertretene) Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 83) Berufung gegen das vorgenannte Eheschutzurteil mit den eingangs auf- geführten Rechtsbegehren (Urk. 85; Urk. 88/1-6). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde die Gesuchstellerin vom Eingang der gegnerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 89). Den ihm mittels Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– bezahlte der Gesuchsgegner recht- zeitig (Urk. 90 und Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. August 2019 liess die Gesuchstellerin die Berufung rechtzei- tig beantworten und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 97; Urk. 99/1-11). Mit Zuschrift vom 28. August 2019 stellte der Gesuchsgegner einen neuen Antrag betreffend das Besuchsrecht (Urk. 100; Urk. 101/1-2). Mit Präsidialverfügung vom
E. 2.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'661.75 (Fr. 10'511.75 [Fixeinkommen bei der R._____ AG ohne 13. Monatslohn und Kinderzulagen, einschliesslich Fr. 950.– Autospesen] + Fr. 1'020.– [durchschnittlicher monatlicher Nettobonus der Jahre 2016, 2017 und 2018] + Fr. 1'000.– [Nettomieteinnahmen aus der Vermietung seiner 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____] + Fr. 130.– aus der Parkplatz- vermietung der ehelichen Wohnung) an (Urk. 86 S. 46).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt eine Ungleichbehandlung von Bonus und Mietein- nahmen. Beim Bonus werde eine Langzeitperspektive eingenommen, welche da- zu führe, dass er hypothetische Einnahmen abgeben müsse, welche er nicht rea- lisiert habe. Die tiefere Auszahlung im Jahr 2019 (Bonus 2018) sei dem weiterhin schlechten Geschäftsgang geschuldet, welchen er nicht beeinflussen könne. Demzufolge sei mit dem aktuellen Bonus von Fr. 8'108.65 (netto) geteilt durch 12 zu rechnen. Sodann habe die Vorinstanz die Unterhaltskosten seiner Eigentums- wohnung unbegründet gesenkt. Er habe den minimalen Wert für Liegenschaften- Unterhalt gemäss HEV angegeben und dies begründet (Urk. 14/3b). Es seien dementsprechend die geltend gemachten Unterhaltskosten zu belassen und die Nettomieteinnahmen auf Fr. 949.– zu senken (Urk. 85 S. 8).
- 31 -
E. 2.3 Die Gesuchstellerin hält dafür, der Gesuchsgegner habe jedes Jahr einen Bonus erzielt. Weil er angeblich keinen 13. Monatslohn erhalte, seien die Bonus- zahlungen erst recht als fixer Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Unklar bleibe bloss, weshalb im Jahr 2019 nur ein reduzierter Bonus berücksichtigt wor- den sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2019 noch zusätzliche Leistungen erhalten werde und somit insgesamt den gleichen Bonus wie in den Vorjahren erzielen werde. Er habe sämtliche Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2019 zu den Akten zu reichen, wobei die allenfalls höhere Einkom- mensbasis vom Obergericht im Rahmen der Offizialmaxime festzulegen sein wer- de. Im Minimum sei jedoch auf die von der Vorinstanz berechneten Bonusanteile abzustellen. Die Mietobjekte seien vermietet, weshalb aktuell kein Leerbestand bestehe (Urk. 97 S. 18 f. ).
E. 2.4 In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifi- kationen, zum Beispiel weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern (Six, a.a.O., N 2.130 S. 133). Nicht beanstandet wurden die von der Vorinstanz ermittelten Nettobonusbeträge in der Höhe von Fr. 14'085.– (2016, auf das ganze Jahr auf- gerechnet; Urk. 14/2b; Urk. 43/2), Fr. 14'522.– (2017; Urk. 43/3) und Fr. 8'108.65 (2018; Urk. 86 S. 43 f.; Urk. 56/1). Die ergebnisabhängige Zusatzvergütung ent- spricht der jeweils in der R._____ AG geltenden Richtlinie. Bei 100 %-iger Zieler- reichung (Geschäftsergebnis und individuelle Zielerreichung) entspricht dies einer Zusatzvergütung in der Höhe von brutto Fr. 15'000.–. Sie wird jeweils im Folge- jahr mit der Märzlohnabrechnung vergütet (Urk. 43/2; Prot. I S. 29; Urk. 14/2b; Urk. 56/1; Urk. 27/2). Nach der herkömmlichen Terminologie und offenbar auch gemäss Auffassung der R._____ AG sind "Zusatzvergütung" und "Bonus" das Gleiche (vgl. Urk. 14/2b [Lohnausweis 2017] und Urk. 43/3 [Lohnausweis 2018]; Urk. 54/1 [Schreiben R._____ AG betr. Bonusausschüttung vom 12. März 2019]; vgl. auch Urk. 86 S. 45). Es erscheint somit mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Gesuchsgegner im März 2019 für das Jahr 2018 lediglich eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 8'108.65 ausbezahlt erhielt (vgl. auch Urk. 27/2 [E-Mail der R._____ AG vom 22. Januar 2019, wonach sich eine vorläufige Bonusausschüt-
- 32 - tungsquote von 36 % ergibt]). Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Gesuchsgegner im Jahr 2019 weitere Bonuszahlungen hätte erhalten sollen, wel- che er nicht offenlegte. Im Übrigen vermochte er auch glaubhaft darzutun, dass der ursprünglich vereinbarte 13. Monatslohn (vgl. Urk. 43/1 [Arbeitsvertrag vom 6. April 2016]) nicht mehr ausbezahlt, sondern ab dem Jahr 2017 auf 12 Monatslöh- ne umgestellt wurde (vgl. Prot. I S. 48; Urk. 43/1 [Fr. 9'00.– brutto x 13]; Urk. 43/4 und Urk. 56/1 [Fr. 10'800.– Bruttolohn]). Eine Edition sämtlicher Lohnabrechnun- gen 2019 seitens des Gesuchsgegners (Urk. 97 S. 18) erübrigt sich im vorliegen- den summarischen Verfahren damit. Allerdings sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Geschäfts- gang weiterhin schlecht sein soll (Urk. 85 S. 8) und der Gesuchsgegner für das Jahr 2019 (Bonusauszahlung März 2020) nicht wieder einen Bruttobonus in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, wie in den Vorjahren 2017 und 2018, erhalten sollte. Insbesondere wurde kein entsprechendes Schreiben der R._____ AG ins Recht gereicht, obschon solches ohne weiteres möglich und dem Gesuchsgegner denn auch zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urk. 27/2 E-Mail der R._____ AG vom
22. Januar 2019 betreffend die voraussichtliche Bonuszahlung 2019 [Perfor- mance 2018 mit Märzsalär 2019]). Es ist daher nicht auf den aktuell tieferen Bo- nus 2018, sondern praxisgemäss mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen und dementsprechend von durchschnittlichen mo- natlichen Bonuszahlungen in der Höhe von rund Fr. 1'020.– pro Monat auszuge- hen (Fr. 36'715.65 : 3 = Fr. 12'238.55 : 12). Wie es sich mit Blick auf die Coronavi- rus-Krise mit Bonuszahlungen für das Jahr 2020, Auszahlung im Frühjahr 2021, verhält (vgl. Urk. 137 S. 2), kann und muss im vorliegenden spruchreifen Ehe- schutzverfahren dahingestellt bleiben. Solches ist gegebenenfalls im Scheidungs- verfahren (vgl. Urk. 137 S. 3 f.) zu prüfen. Es ist keine Ungleichbehandlung des Bonus mit den Mieteinnahmen des Ge- suchsgegners zu erblicken. Die Bonuszahlungen sind abhängig vom Geschäfts- gang sowie der individuellen Zielerreichung und variieren dementsprechend. Die Mietobjekte des Gesuchsgegners in F._____ (Wohnung und Einstellplatz) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vermietet. Es bestanden keinerlei
- 33 - Hinweise, dass in absehbarer Zeit allfällige Leerstandskosten anfallen würden. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz daher keinerlei solche Kosten (Urk. 86 S. 45 unten sowie nachstehend).
E. 2.5 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner rund Fr. 1'000.– Nettomietein- nahmen an. Sie erwog dabei, es falle auf, dass der Gesuchsgegner den monatli- chen Unterhalt seiner Eigentumswohnung in F._____ mit Fr. 910.– eher hoch ein- schätze. Leerstandskosten seien sodann nicht zu berücksichtigen, weil die Miet- objekte aktuell offensichtlich vermietet seien (Urk. 86 S. 45). Mit der Vermietung der 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____ (inkl. Einstell- platz) sowie eines weiteren Parkplatzes und eines Kellerabteils/Bastelraums ver- dient der Gesuchsgegner Fr. 3'350.– brutto pro Monat (vgl. Urk. 14/3a-d). Nicht beanstandet werden die geltend gemachten und von der Vorinstanz veranschlag- ten Hypothekarkosten der Migros Bank (Fr. 1'209.–), die Kosten für die Verwal- tung der Umgebung (Fr. 56.–) und die Kosten der Liegenschaftsverwaltung (Fr. 226.–; Urk. 86 S. 45; Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8; Urk. 97 S. 19). Umstritten sind die vom Gesuchsgegner angenommenen Kosten des Unterhalts der Wohnung (Fr. 910.–) sowie die angenommenen Leerstandskosten (Fr. 352.–; Urk. 14/3d). Betreffend die Wohnungsunterhaltskosten stützt sich der Gesuchsgegner auf den minimalen Wert für Liegenschaften-Unterhalt gemäss HEV (Hauseigentümerver- band Schweiz) in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwerts und damit Fr. 10'914.– pro Jahr bzw. rund Fr. 910.– monatlich. Es handle sich um eine Wohnung mit überdurchschnittlichem Ausbau mit entsprechend höherem Unter- haltsaufwand. Die Vorinstanz habe diesen gerichtsüblichen Minimalwert ohne Be- gründung willkürlich reduziert (Urk. 85 S. 8; Urk. 14/3d). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es genüge nicht, auf Pauschalbeträge des HEV zu verweisen. Der Gesuchsgegner habe nicht nachgewiesen, dass ihm diese Kosten in den letzten Jahren effektiv entstanden seien. Es sei deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass keine Investitionen notwendig seien. Ein Ab- zug für Unterhaltskosten sei demnach nicht angezeigt (Urk. 97 S. 19).
- 34 - Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Ein- familienhauses mit 1 % und diejenigen einer Stockwerkeigentumswohnung mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt (Six, a.a.O., N 2.94 S. 118). Laut der Steuererklärung 2017 hat die (Stockwerk-)Eigentumswohnung des Gesuchs- gegners in F._____ einen Verkehrswert von Fr. 751'000.– (Urk. 14/1, gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2016 betrug der Verkehrswert noch Fr. 756'000.– [Urk. 2/1a]). Etwas anderes belegt der Gesuchsgegner nicht (vgl. Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8). Damit sind Fr. 5'257.– pro Jahr bzw. Fr. 438.– pro Monat Wohnungsun- terhaltskosten zu veranschlagen. Belege betreffend höhere tatsächliche Unter- haltskosten reicht der Gesuchsgegner nicht ein. Die Anrechnung der geltend gemachten, auf fünf Jahre angenommenen Leer- standskosten in der Höhe von Fr. 352.– pro Monat (Urk. 14/3d) lehnte der Vorder- richter richtigerweise ab, weil das Mietobjekt zurzeit vermietet sei und allfällige in Zukunft anfallende Leerstände im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht beacht- lich seien (Urk. 86 S. 45). Neu macht der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
21. Januar 2020 allerdings geltend, die Mieter der Eigentumswohnung in F._____ hätten mündlich per Ende Juni 2020 gekündigt (eine schriftliche Bestätigung wer- de nachgereicht; Urk. 129 S. 1 f.). Selbst wenn das Mietverhältnis per Ende Juni 2020 formgültig (Urk. 14/3a, Ziffer 3.3) gekündigt worden wäre, hätte der Ge- suchsgegner hinreichend Zeit, seine Wohnung nahtlos weiterzuvermieten. Er tut denn auch nicht dar, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. Solches wäre mit Blick auf die Wohnungsknappheit im Raum Zug auch nicht glaubhaft. Es rechtfer- tigt sich daher nicht, pauschal von einem Leerstand von einem Monat auszuge- hen. Die geltend gemachten Maklerkosten von Fr. 3'991.– (Urk. 129 S. 2) sind nicht notwendig (vgl. auch Urk. 133 S. 3). Der Gesuchsgegner ist Senior Consul- tant (Urk. 43/1) und dürfte in der Lage sein, seine Wohnung selber online zu inse- rieren und weiterzuvermieten, zumal es lediglich um eine einzige Wohnung und bloss um eine Vermietung und nicht um einen Verkauf geht. Es ist notorisch, dass solche Onlineinserate auch gratis getätigt werden können (z.B. bei urbanhome.ch oder auch tutti.ch etc.). Die Insertionskosten über Fr. 323.10 im Januar 2020 bzw. Fr. 161.55 im Februar 2020 durch die S._____ AG sind daher als unnötige und einmalige Kosten nicht zu berücksichtigen. Dass es sich um ein reines Renditeob-
- 35 - jekt handelt (vgl. Prot. I S. 30), ändert im Übrigen nichts. Das nachträglich beige- brachte "Maklermandat Standard (Miete)", worin der Gesuchsgegner die S._____ AG mit der Vermietung seiner Wohnung in F._____ beauftragt, datiert vom 30. September 2017 (Urk. 139/1) und ist daher ohnehin unbeachtlich. Zudem ist darin von Insertionskosten nirgends die Rede. Die blosse Absicht des Gesuchsgegners, die Wohnung alsbald zu verkaufen (Urk. 137 S. 3), ändert an den momentan an- zurechnenden Mieterträgen nichts. Solches wird gegebenenfalls im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Insgesamt könnten somit vom Bruttomietertrag von Fr. 3'350.– Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'929.– abgezogen werden. Weil die Gesuchstellerin jedoch nach wie vor Nettomietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 1'000.– anerkennt (Urk. 97 S. 19; Urk. 25 S. 24), hat es dabei sein Bewenden. Aus diesem Grund können die geltend gemachten Leerstandskosten von Fr. 352.– ohnehin offen- bleiben. Zudem kann auch dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Kos- ten von Fr. 1'890.– (bzw. Fr. 53.– auf den Monat umgerechnet bei einer dreijähri- gen Geltungsdauer der Trennung) für das Streichen der 4-5-Zimmer-Wohnung zufolge des Mieterwechsels (Urk. 129 S. 2) als Aufwand abzuziehen oder als werterhaltende Aufwendungen bzw. periodisch anfallende Instandhaltungskosten bereits im Pauschalabzug für die durchschnittlichen Unterhaltskosten enthalten sind. Mit der Vorinstanz sind dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 130.– für die effektive Vermietung seines Parkplatzes der ehelichen Wohnung als Einkünfte anzurech- nen (Urk. 86 S. 46; Prot. I S. 56). Der vermietete Parkplatz wurde jedoch per En- de September 2019 durch die Mieterin gekündigt (Urk. 109 S. 2, Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner führte wie schon die Gesuchstellerin (vgl. Prot. I S. 56) aus, dass sämtliche Nachbarn kein Interesse an der Miete dieses Parkplatzes hätten, weil ihr Verhältnis zur Gesuchstellerin völlig zerstritten sei. Entsprechend seien ab Ok- tober 2019 für beide Parteien keine Mieteinnahmen aus den Parkplätzen mehr zu berücksichtigen (Urk. 109 S. 2). Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, der Ge- suchsgegner habe nicht nachgewiesen, inwiefern er sich um eine Weitervermie- tung bemüht habe. Er sei unterhaltspflichtig und somit auch verpflichtet, sein Ein-
- 36 - kommen in der bisherigen Höhe sicherzustellen, weshalb weiterhin die Mietein- nahmen aus der Parkplatzvermietung von monatlich Fr. 130.– als Einkommen zu berücksichtigen seien (Urk. 117 S. 1). Es erscheint glaubhaft, dass der Parkplatz nicht an die Nachbarn vermietet werden kann. Wer den Parkplatz denn sonst mie- ten sollte, ist nicht ersichtlich. Ab Oktober 2019 sind diese Mieteinnahmen beim Gesuchsgegner somit wegzulassen.
E. 2.6 Zusammengefasst beläuft sich das Einkommen des Gesuchsgegner somit auf gerundet Fr. 12'662.– und ab Oktober 2019 auf rund Fr. 12'532.–.
3. Einkommen der Tochter Das Einkommen der Tochter besteht aus den vom Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 56/1; Urk. 86 S. 46).
4. Bedarf der Gesuchstellerin
E. 3 September 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Berufungsantwort zu äusseren, und der Ge- suchstellerin wurde Frist anberaumt, um zum neuen Antrag der Gegenseite Stel- lung zu nehmen (Urk. 102). Mit Zuschrift vom 16. September 2019 beantwortete die Gesuchstellerin fristgerecht die Noveneingabe des Gesuchsgegners und reichte ihrerseits eine neue Eingabe und neue Urkunden ein (Urk. 103, Urk. 104, Urk. 105 und Urk. 106/12-16). Mit Brief vom 18. September 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Berufungsant- wort bis zum 30. September 2019 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 19. Sep- tember 2019 wurde die Frist antragsgemäss erstreckt und es wurde gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 30. September 2019 zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. September 2019 samt Begleitschreiben und Beilagen zu äussern. (Urk. 108). Mit Eingaben vom 29. und 30. September 2019 bezog der Gesuchsgegner fristwahrend Stellung (Urk. 109, Urk. 110/1 und Urk. 111). Mit Zuschrift vom 8. Oktober 2019 machte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe (Urk. 112, Urk. 113 und Urk. 114/17-21). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
- 10 - 2019 wurde den Parteien je Frist anberaumt, sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Gegenseite zu äussern (Urk. 115). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 äusserte sich der Gesuchsgegner fristwahrend und mit Eingabe vom
28. Oktober 2019 (Urk. 116) samt Beilage bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung (Urk. 117, Urk. 118 und Urk. 119/22). Die Stellungnahmen (samt Beilage) wurden je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 9; Urk. 120/1- 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess die Gesuchstellerin diverse neuen Beilagen sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichen, wobei sie den beantragten Parteikostenbeitrag neu bezifferte (Urk. 121, Urk. 122, Urk. 123/23- 31 und Urk. 124). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Ge- suchsgegner Frist anberaumt, um hiezu Stellung zu nehmen (Urk. 125). Mittels Eingabe vom 21. Januar 2020 äusserte er sich rechtzeitig, wobei er einen neuen Antrag betreffend die anrechenbaren Nettomieteinnahmen stellte (Urk. 129). Mit Zuschrift vom 20. Januar 2010 machte die Gesuchstellerin erneut eine Novenein- gabe (Urk. 126, Urk. 127 und Urk. 128/32-38). Mit Präsidialverfügung vom
13. Februar 2020 wurde beiden Parteien je Frist angesetzt, um sich zur jeweiligen Noveneingabe der Gegenseite zu äussern (Urk. 131). Mittels Zuschrift vom
24. Februar 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung (Urk. 132). Die Gesuchstellerin liess sich mittels Eingabe vom 28. Februar 2020 fristwahrend vernehmen, wobei sie wiederum fünf neue Beilagen ins Recht reichen liess (Urk. 133, Urk. 134 und Urk. 135/39-43). Mittels Präsidialverfügung vom 2. März 2020 wurde die Eingabe des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme zugestellt. Ferner wurde dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuch- stellerin zugesandt und Frist zur Stellungnahme zu den neuen Beilagen anbe- raumt (Urk. 136). Mittels Zuschrift vom 12. März 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung, wobei er wiederum weitere Unterlagen einreichte (Urk. 137, Urk. 138 und Urk. 139/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 wurde die- se Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Urteilsberatungs- phase eröffnet (Urk. 140). Diese Verfügung hat der Gesuchsgegner am 21. März 2020 empfangen (vgl. Urk. 140 Anhang). Mit Zuschrift vom 23. März 2020 (Datum Poststempel: 24. März 2020) reichte er gleichwohl ein neues Beweismittel zu den
- 11 - Akten (Urk. 141 und Urk. 142 [Kündigungsschreiben betreffend die Wohnung in F._____ [Ort] vom 21. März 2020]). Dieses findet nach Eröffnung der Urteilsbera- tungsphase keine Berücksichtigung mehr und ist der Gesuchstellerin lediglich mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. Nachdem auch die Ge- suchstellerin innert praxisgemäss zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung vom 17. März 2020 am 20. März 2020 von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif. Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 hatte die Ge- suchstellerin ebenfalls Berufung erhoben, auf welche jedoch mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LE190038: Urk. 92). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der im Berufungsverfahren nicht mehr anwalt- lich vertretene Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung die vorinstanzli- che Festlegung der Kinderunterhalts- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Höhe der an die Unterhaltsbeiträge anzurechnenden bereits geleisteten Zahlun- gen (Urk. 85 S. 1). Damit gelten die Dispositivziffern 6, 7, 8 (Indexklausel betref- fend die Kinderunterhaltsbeiträge) und 9 des vorinstanzlichen Entscheides vom
E. 4 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.4.2.1). Es sind daher vorliegend (vgl. nachstehende Ziffer 5) weder Eingaben noch Beilagen der Parteien aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 97 S. 4).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des Armen- rechts bzw. den unter denselben Voraussetzungen zu leistenden Prozesskosten-
- 62 - beitrag - fehlende Aussichtslosigkeit und Mittellosigkeit (Art. 117 ZPO) - richtig dargetan. Ebenso wies sie zu Recht auf die Subsidiarität der staatlichen Einrich- tung gegenüber der familienrechtlichen Unterstützungspflicht (Prozesskostenbei- trag) hin. Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen kann darauf verwie- sen werden (Urk. 86 S. 74 f.). Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist Folgendes zu bemerken: Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Pro- zesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Es ist dabei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). Dabei ist es der an- sprechenden Person durchaus zuzumuten, ihren Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für ihre Prozesskosten aufzukommen. Solange ein Ehegatte den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann, ohne bedürftig zu werden, bedarf er keines Vorschusses, auch wenn der andere Teil zu dessen Leistung in der Lage wäre oder sogar wirtschaftlich besser gestellt ist (BK- Bühler/Spühler, aArt. 145 ZGB N 269, S. 291). Die prozessuale Bedürftigkeit be- urteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Recht- suchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht bzw. nicht mehr be- dürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Urteil 5A_58/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines obhutsberechtigten Eltern- teils - ausser in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berück- sichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben haben, in der Notbedarfsberechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Dies gilt auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleis- tet werden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinausgehen, da die Über- schüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausserordentlicher Umstände zu- gunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Ausnahmen hierzu sind allen-
- 63 - falls denkbar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.4.2 mit Hinweisen auf BGE 115 Ia 325 E. 3b und c; BGE 142 III 36 E. 2.3). Weil der Gesuchsgegner bislang stets Akontounterhaltsbeiträge bezahlte und gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin zurzeit Fr. 6'348.– monatliche Un- terhaltsbeiträge akonto bezahlt (Urk. 97 S. 30), kann davon ausgegangen werden, dass auch die mit dem vorliegenden Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge bezahlt werden. Diese Unterhaltsbeiträge sind daher bei der Ermittlung der Prozessarmut der Gesuchstellerin mitzuberücksichtigen. Die Kinderunterhaltsbei- träge und Kinderkosten sind demgegenüber wegzulassen, zumal die (aktuellen) Kinderalimente das übliche Mass nicht bei weitem übersteigen (Fr. 2'707.– Barun- terhalt + Fr. 200.– Kinderzulagen, bei einem Barbedarf von Fr. 2'475.–). Dem Ein- kommen der Gesuchstellerin ist somit lediglich der für den Betreuungsunterhalt bestimmte Betrag anzurechnen, da dieser zwar rechtlich einen Anspruch des Kin- des darstellt, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zukommen soll (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.4.3 m.H.). Ein eigenes Einkommen erzielt die Gesuchstellerin zurzeit nicht. Es kann daher im vorliegenden Zusammenhang das ihr von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 durchschnittlich angerechnete tatsächliche Einkommen in der Höhe von Fr. 1'292.– nicht miteinbezogen werden, ebenso wenig dürfen hypothetische Ein- künfte bei der Beurteilung der Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Die gegenwärtigen Einkünfte der Gesuchstellerin bestehen somit aus dem Be- treuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'847.– und den nachehelichen Unterhalts- beiträgen im Betrag von Fr. 859.–. Damit ist von monatlich Fr. 3'706.– verfügba- ren Einkünften der Gesuchstellerin auszugehen. Ihr monatlicher Bedarf beläuft sich (ohne einen zu berücksichtigenden Betrag für die mutmasslich geschuldeten Steuern) auf Fr. 4'158.– (Fr. 1'688.– [um 25 % erweiterter] Grundbetrag + Fr. 1'407.– Wohnkostenanteil + Fr. 371.– Krankenkassenbeiträge KVG + Fr. 101.– Krankenkassenbeiträge VVG + Fr. 100.– zusätzliche Gesundheitskos- ten + Fr. 41.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 120.– Kommunikations-
- 64 - kosten + Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren + Fr. 300.– Mobilitätskosten). Damit gilt die Gesuchstellerin einkommensmässig als prozessarm. Was das Vermögen anbelangt, blieb unbestritten, dass die beiden Parteien gehö- rende eheliche Eigentumswohnung, welche die Gesuchstellerin mit der Tochter weiterhin bewohnt, hypothekarisch bereits hoch belastet ist. Es erscheint glaub- haft, dass eine weitere Belastung ausser Betracht fällt (Urk. 97 S. 31; Urk. 117 S. 9; Urk. 109 S. 14 f.; vgl. auch Urk. 12/6 [hypothekarische Belastung von Fr. 1'300'000.–]; Urk. 2/1a [Verkehrswert Fr. 1'386'000.– gemäss Steuererklärung 2016]). Mit Blick auf die gegenwärtigen Einnahmen der Gesuchstellerin ist dabei insbesondere auch die Tragbarkeit fraglich, insofern die Kinderalimente konse- quenterweise auch hier nicht mitberücksichtigt werden. Glaubhaft ist darüber hin- aus auch, dass die Firmen keinen Ertrag abwerfen und wertlos sind (Urk. 117 S. 10). Die Gesuchstellerin vermochte sodann glaubhaft darzutun, dass sie aus dem Verkauf bzw. Tausch des Porsche Cayenne Turbo gegen einen (im Unterhalt günstigeren) Audi S5 Cabrio (über 8-jährig, 150'000 km Laufleistung; Urk. 117 S. 9) keinen Gewinn erzielte (Urk. 121 S. 1; Urk. 123/31 [angeblicher Verkaufs- preis Fr. 20'500.–]; Urk. 135/43). Auf ein Auto ist sie angewiesen. Im Übrigen hat sie mit der Tochter auch Anspruch auf einen Notgroschen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 10'000.–, weshalb der Vorwurf, sie hätte sich ein günstigeres Fahrzeug anschaffen sollen, nichts ändert. Es ist somit festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin auch vermögensmässig als bedürftig zu gelten hat. Was die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners anbelangt, verfügt er bei einem Einkommen von Fr. 12'532.– und einem Bedarf von Fr. 5'256.– sowie zu bezah- lenden Kinderunterhaltsbeiträgen von aktuell Fr. 5'554.– (Bar- und Betreuungsun- terhalt) und Ehegattenalimenten von Fr. 859.– über einen monatlichen Über- schuss von Fr. 863.–. Daraus wird er jedoch die laufenden Steuern (geschätzt rund Fr. 600.– pro Monat) sowie seine eigenen Verfahrenskosten zu bezahlen haben. Ein gewisser Freibetrag ist dabei auch ihm zu belassen. Die einkom- mensmässige Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist daher zu verneinen. Was das Vermögen anbelangt, ist die Eigentumswohnung in F._____ bereits hoch belastet (vgl. Fr. 818'000.– Hypotheken bei der Migrosbank; Verkehrswert
- 65 - Fr. 751'000.– [Urk. 2/1a gemeinsame Steuererklärung 2016 und Urk. 14/1 Steu- ererklärung Gesuchsgegner 2017]), ebenso wie die gemeinsame Eigentumswoh- nung in E._____. Per Ende 2017 versteuerte der Gesuchsgegner zwar noch ein Barvermögen (Wertschriften und Guthaben) in der Höhe von Fr. 152'591.–, worin allerdings Darlehen an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 74'000.– enthalten waren (Urk. 14/1). Zudem erscheint glaubhaft, dass er sein liquides Vermögen mittlerweile aufbrauchen musste, um sämtliche Kosten (insbesondere auch vo- rinstanzliche Anwalts- und Gerichtskosten, Steuerrechnungen etc.) zu bezahlen (Urk. 109 S. 15). Dass er darüber hinaus Darlehen im Umfang von Fr. 30'000.– bzw. Fr. 60'000.– aufnehmen musste (Urk. 109 S. 15, Urk. 111 S. 4 und Urk. 129 S. 3) blieb hingegen unbelegt, ist aber auch nicht weiter von Bedeutung. Seine Leistungsfähigkeit ist jedenfalls auch vermögensmässig zu verneinen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen.
E. 4.2 Weil ihre Bedürftigkeit jedoch ausgewiesen ist und nachdem ihr Prozess- standpunkt nicht aussichtlos erscheint und sie überdies auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.
E. 4.3 Nachdem die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin ihre Ho- norarnote bereits eingereicht hat (vgl. Urk. 99/10, Urk. 106/16 und Urk. 124), ist sie im Rahmen dieses Entscheides aus der Gerichtskasse angemessen zu ent- schädigen. Geltend gemacht wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'009.60 gemäss abschliessender Kostennote (vgl. Urk. 121 S. 2; Urk. 124; vgl. auch Urk. 99/10 und Urk. 106/16). Die Parteientschädigung bemisst sich nach der AnwGebV (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt. Sie
- 66 - beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Schei- dungs- und Eheschutzverfahren werden wie nicht vermögensrechtliche Verfahren behandelt (§ 6 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (exklusive Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Anw- GebV) abdeckt. Die vorliegende Streitigkeit gestaltete sich mittelschwierig bei einem überdurch- schnittlichen Aufwand. Es rechtfertigt sich dementsprechend, von einer Grundge- bühr von Fr. 8'500.– auszugehen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Weil es sich um ein (summarisches) Eheschutzverfahren handelt, ist diese Gebühr auf zwei Drittel herabzusetzen (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). In Anbetracht der sechs kürzeren bzw. teilweise sehr kurzen zusätzlichen Stellungnahmen/Noveneingaben der Gesuch- stellerin (vgl. Urk. 103, 104, 112, 117, 126 und 133) erscheint ein pauschaler Zu- schlag von insgesamt rund 60 % angemessen, womit eine Pauschalentschädi- gung von rund Fr. 9'000.– resultiert. Von einer Gebührenherabsetzung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist abzusehen, weil die Vertretung der Gesuchstelle- rin durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ erst im Berufungsverfahren übernom- men wurde (§ 12 Abs. 3 AnwGebV). Dass die Gesuchstellerin einen Anwalts- wechsel vorgenommen hat (vor Vorinstanz war sie noch durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten, vgl. Urk. 10), ist nicht zu beanstanden. Ein solcher einma- liger Wechsel ist nicht unüblich und hinzunehmen. Nachdem auf die von ihr per- sönlich verfasste Berufung mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (vgl. LE190038: Urk. 91), kann der Gesuchstellerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich nicht an die angebliche Vereinbarung der Parteien hielt, aus Kostengründen im Rechtsmittelverfahren auf anwaltliche Ver- tretung zu verzichten. Eine solche Vereinbarung widerspräche im Übrigen dem Persönlichkeitsschutz. Zur Gebühr sind die notwendigen Barauslagen zu zählen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Im Rahmen ihrer drei Honorarnoten macht die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 721.– geltend (Fr. 654.10 + Fr. 21.10 + Fr. 45.80; Urk. 99/10, Urk. 106/16 und Urk. 124). Wenngleich die auf- geführten Kopien (insgesamt 1'298 Stück) ins Auge springen, kann insbesondere
- 67 - mit Blick auf den vorinstanzlichen Aktenumfang nicht gesagt werden, diese seien nicht notwendig gewesen. Die geltend gemachten Barauslagen sind daher zu vergüten. Ebenso ist ein Mehrwertsteuerzuschlag zu gewähren (Urk. 97 S. 31 i.V.m. Urk. 99/10 S. 2). Insgesamt erscheint somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 10'500.– (ein- schliesslich Barauslagen und 7.7 % MwSt.) angemessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der notwendige Stundenaufwand bei der Be- messung der Entschädigung nur ein Kriterium darstellt. Angesichts des vorliegend geltend gemachten Aufwands von total 44.20 Stunden (Urk. 99/10 S. 2, Urk. 106/16 S. 1 und Urk. 124 S. 2) ergibt die festgesetzte Pauschale von Fr. 9'000.– einen Stundenansatz von Fr. 203.60. Dies ist mit Blick auf die gelten- de verfassungsmässige Minimalgarantie (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 und BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3) nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 143 IV 453, wonach die pauschale Entschädigung keine systematische Kon- trollrechnung mit einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzt). Es wird beschlossen:
E. 4.4 Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Auslagen für Katze und Putz- frau (Fr. 150.– bzw. Fr. 367.–; Urk. 25 S. 21) seien weder näher dargelegt noch belegt worden und daher nicht zu veranschlagen (Urk. 86 S. 52). Die Gesuchstel- lerin rügt, die Parteien hätten seit jeher eine Reinigungskraft. Diese Reinigungs- arbeiten seien zunächst durch ihre Mutter (als Angestellte) und später durch W._____ erbracht worden. Diese Kosten seien in der ersten und zweiten Phase zu berücksichtigen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass man eine Reinigungskraft hatte. Er hält lediglich dafür, die Aufgabenteilung sei wegen der kurzen zeitlichen Abfolge der Ehe nicht ausschlaggebend. Zudem sei die Ge- suchstellerin diesbezüglich auf den Freibetrag zu verweisen, woraus sie sich die Annehmlichkeit einer Putzfrau leisten könne (Urk. 109 S. 13). Gemäss Lohnausweis 2017 erhielt die Putzfrau der Parteien, W._____, für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 Fr. 1'818.– bzw. Fr. 303.– pro Monat ausbezahlt (Urk. 2/6b). Ab August 2017 übernahm die Mutter der Gesuchstellerin nebst der Betreuung der Tochter C._____ auch einen Anteil an den Haushaltsar- beiten (Urk. 2/7). Laut den aktenkundigen Lohnabrechnungen 2018 verdiente W._____ im Februar 2018 Fr. 268.– netto, im März 2018 Fr. 359.10 netto und im April 2018 Fr. 348.85 netto (Urk. 2/6b). Es erscheint damit hinreichend glaubhaft,
- 40 - dass die Gesuchstellerin während der gelebten Ehe eine Reinigungskraft bean- spruchte (vgl. auch Prot. I S. 46), womit dies zu ihrem gebührenden Bedarf ge- hört. Zudem ist ausgewiesen, dass sie auch nach der Trennung jedenfalls eine Zeitlang tatsächlich weiterhin eine Putzhilfe beschäftigte. Es rechtfertigt sich so- mit, der Gesuchstellerin für die Putzfrau den vor der Trennung im Februar 2018 ausgegebenen Betrag von gerundet durchschnittlich Fr. 300.– pro Monat im Be- darf anzurechnen. Dies aber nur, wie verlangt (vgl. Urk. 97 S. 27), für die erste und zweite Zeitphase gemäss Vorinstanz, d.h. von Februar 2018 bis und mit März 2019.
E. 4.5 Die Gesuchstellerin beanspruchte zusätzliche Gesundheitskosten in der Hö- he von Fr. 267.– pro Monat (Urk. 25 S. 21). Die Vorinstanz rechnete ihr jedoch le- diglich den vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 100.– monatlich an. Die Kosten der Augenlaseroperation, Kontaktlinsen, Korrekturbrille, Zahnpasta etc. seien abzuziehen, da diese einmalig gewesen seien bzw. nicht mehr anfielen bzw. aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Ebenso fielen die Behandlungskosten bei der Psychiaterin Dr. J._____ nicht mehr an. Belege über aktuelle, regelmässig anfallende Gesundheitskosten lägen keine im Recht. Zu den Zahnarztkosten (Zahnarztrechnung und Kostenvoranschlag für eine zahnärzt- liche Behandlung) seien von der Gesuchstellerin keine Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei nicht ausgeführt worden, inwiefern es sich um notwen- dige Auslagen handle (Urk. 86 S. 48-50). Im Berufungsverfahren liess die Gesuchstellerin neu mittels Eingabe vom 20. Ja- nuar 2020 einen Auszug der Krankheitskosten der AA._____ [Versicherung] für das Jahr 2019 nachreichen. Die ihrerseits selbst getragenen Gesundheitskosten lägen bei rund Fr. 5'000.– pro Jahr 2019 bzw. bei Fr. 415.– pro Monat. Diese Aus- lagen würden sich auch mit dem Steuerauszug der Krankenkasse für das Jahr 2018 decken. Demnach seien die von der Vorinstanz eingerechneten monatlichen Krankheitskosten von Fr. 100.– bei weitem ungenügend. Vielmehr sei monatlich ein Betrag von Fr. 415.– zu berücksichtigen (Urk. 126; Urk. 128/32). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfassten Gesundheitskosten nicht zu berücksichtigen.
- 41 - Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien aus- ser Betracht (Urk. 86 S. 48 mit Hinweis auf Six, a.a.O., N 2.110). Fallen bei einem Ehegatten regelmässig Franchise und Selbstbehalt an (z.B. bei chronischen Er- krankungen), sind diese im familienrechtlichen Bedarf zusätzlich zur KVG-Prämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Weil die Gesuchstellerin gesundheitlich an- geschlagen ist und ihr regelmässige zusätzliche Gesundheitskosten anfallen (vgl. Urk. 12/5; Urk. 128/32 [Fr. 5'096.80 von ihr im Jahr 2018 zu tragende Krankheits- kosten, Fr. 4'914.80 von ihr im Jahr 2019 zu tragende Krankheitskosten]; Prot. I S. 43, 45), rechtfertigt es sich, ihr die Jahresfranchise (Fr. 2'500.– bis Ende 2019; Urk. 2/8a; Urk. 123/27) und den maximalen jährlichen Selbstbehalt (Fr. 700.–; Art. 103 KVV; Urk. 2/8a) und damit durchschnittlich Fr. 267.– pro Monat unter die- sem Titel in Anrechnung zu bringen. Die nicht versicherten Kosten (Leistungen, die weder von der Grund- noch von der Zusatzversicherung bezahlt werden; Fr. 879.70 im Jahr 2019 [Urk. 128/32]) gehören demgegenüber nicht in den fami- lienrechtlichen Bedarf und auch nicht zum gebührenden Bedarf, zumal diese Kos- ten nach der Trennung anfielen. Ab 2020 liess die Gesuchstellerin ihre Franchise auf die minimalen Fr. 300.– herabsetzen (Urk. 123/27). Dementsprechend wären ihr nunmehr Gesundheitskosten von monatlich Fr. 83.– anzurechnen (Fr. 300.– + Fr. 700.– : 12). Weil der Gesuchsgegner jedoch Fr. 100.– anerkannte, bleibt es dabei.
E. 4.6 Die von der Vorinstanz veranschlagten Krankenkassenprämien von rund Fr. 242.– für die obligatorische Grundversicherung und rund Fr. 80.– für die Zu- satzversicherung bei der AA._____ (Urk. 86 S. 48) sind belegt (Urk. 2/8a) und blieben unangefochten. Ab Januar 2020 belaufen sich ihre Krankenkassenprä- mien auf rund Fr. 371.– (KVG). Hinsichtlich der Zusatzversicherungen (VVG) sind weiterhin die bisherigen Versicherungen (AB._____ und AC._____) im Umfang von nunmehr insgesamt Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen, nicht hingegen die offenbar neu während laufendem Berufungsverfahren abgeschlossene AD._____ Spitalgeldversicherung im Betrag von Fr. 20.– pro Monat (Urk. 123/27). Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin auf ihren Freibetrag zu verweisen (vgl. auch Urk. 129 S. 5 unten).
- 42 -
E. 4.7 Zwar wurden die von der Vorinstanz in sämtlichen Zeitphasen veranschlag- ten Fr. 600.– Mobilitätskosten nicht beanstandet (vgl. Urk. 86 S. 50-43; Urk. 85 S. 11 f. und Urk. 109 S. 12 f.). Allerdings rechtfertigt es sich von Amtes wegen, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen Gel- tung hat, diesen maximalen Betrag zumindest während der Zeit zwischen April 2019 bis Ende Juni 2020 pauschal auf die Hälfte (Fr. 300.–) zu reduzieren, weil die Gesuchstellerin in dieser Zeit arbeitslos war und zudem während zweier Mo- nate in stationärer Behandlung weilte. Ausserdem hat sie sich Ende Juli 2019 ein im Unterhalt im Vergleich zum kostenintensiven Porsche Cayenne Turbo etwas günstigeres Auto (Audi S5 Cabrio, Jahrgang 2011) angeschafft (vgl. Urk. 117 S. 9 unten; Urk. 119/22; Urk. 121 S. 1; Urk. 123/31). Ein solcher Betrag erscheint aus- reichend für die Wahrnehmung von Terminen und den Transport der Tochter zur Kita (Urk. 97 S. 30 unten). Das Auto an sich gehört zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin.
E. 4.8 Für die laufenden Steuern berücksichtigte die Vorinstanz bei der Gesuch- stellerin, welche Fr. 800.– pro Monat geltend machte (Urk. 25 S. 21), monatlich Fr. 1'043.– (Phase 1), Fr. 834.– (Phase 2) und Fr. 1'036.– (Phase 3; Urk. 86 S. 52). Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz spreche der Gesuchstel- lerin mehr zu, als diese verlange, was nicht statthaft sei. Zudem begründe die ers- te Instanz nicht ansatzweise, wie sie auf die höheren Beträge komme. Der Hin- weis auf ein Berechnungsprogramm alleine genüge nicht. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von maximal Fr. 90'000.– seien die Steuern in allen Phasen auf Fr. 675.– pro Monat festzule- gen (Urk. 85 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber an der vorinstanzli- chen Vorgehensweise fest (Urk. 97 S. 21). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Er- messens zu schätzen. Ob die Steuern im Rahmen der Notbedarfsberechnung oder der Überschussaufteilung einbezogen werden, ist unerheblich, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten gewahrt bleibt (ZK-Bräm/ Hasenböhler, N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Da-
- 43 - bei darf das Gericht ohne weiteres auch höhere als die geltend gemachten Steu- erbetreffnisse berücksichtigen. Die Dispositionsmaxime darf nur im Ergebnis, d.h. im Hinblick auf die zuzusprechenden Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht verletzt werden. Im Unterhaltskontext bezieht sich das Verschlechterungsverbot nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.1; BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbei- träge gelten demgegenüber ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb das Gericht auch über die Anträge der Par- teien hinausgehen kann. Angesichts der verschiedenen Zeitphasen rechtfertigt es sich vorliegend, die lau- fenden Steuern bei der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen.
E. 4.9 Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin somit fol- gendermassen: Fr. 1'350.– Grundbetrag Fr. 1'407.– Anteil Wohn- inkl. Nebenkosten (2/3) Fr. 242.– Krankenkassenprämien (KVG), ab 1.01.2020 Fr. 371.– Fr. 80.– Krankenkassenprämien (VVG), ab 1.01.2020 Fr. 101.– Fr. 267.– zusätzliche Gesundheitskosten, ab 1.01.2020 Fr. 100.– Fr. 41.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 120.– Kommunikation Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 600.– Mobilitätskosten (Auto); von 1.04.2019 bis 30.06.2020 Fr. 300.– Fr. 11.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung bis 30.06.2020, ab 1.07.2020 Fr. 88.– Fr. 300.– Putzfrau, ab 1.4.2019 Fr. 0.– Fr. 4'448.– total Fr. 3'848.– total von 1.04.2019 bis 31.12.2019 Fr. 3'831.– total von 1.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 4'208.– total ab 1.07.2020 Zwecks Vereinfachung ist von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von ge- rundet Fr. 4'134.– (14 x Fr. 4'448.– + 9 x Fr. 3'848.– + 6 x Fr. 3'831.– = Fr. 119'890.–: 29 Monate) auszugehen. Ab Juli 2020 beläuft sich ihr Bedarf auf Fr. 4'208.–.
- 44 -
5. Bedarf der Tochter
E. 5 Sind, wie vorliegend (Urk. 85 S. 1), sowohl Kinder- als auch Ehegattenun- terhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunter- haltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsver- fahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (vgl. demgegenüber: Urk. 97 S. 3 f.).
- 15 -
E. 5.1 Nicht strittig sind der monatliche Kindergrundbetrag von Fr. 400.– und der Wohnkostenanteil von rund Fr. 703.–. Anerkannt wurden sodann Krankenkassen- prämien in der Höhe von Fr. 105.– monatlich (Urk. 86 S. 58). Per 1. Januar 2020 belaufen sich die Prämien auf insgesamt rund Fr. 132.– (Fr. 95.– KVG und Fr. 37.– VVG; Urk. 123/27).
E. 5.2 In der Phase 1 (Februar bis April 2018) veranschlagte die Vorinstanz durch- schnittliche Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 2'198.50 pro Monat. Im Februar und März 2018 fielen dabei Fr. 2'478.75 Fremdbetreuungskosten an, nämlich Fr. 2'100.– brutto für die vertraglich geregelte Betreuung durch die Mutter der Gesuchstellerin (Urk. 2/7) und Fr. 378.75 durchschnittliche Kosten der zusätz- lichen flexiblen Betreuung durch die Kinderbetreuung an der G._____ Zürich (AF._____; Urk. 2/7a). Im April 2018 wurde die Tochter nicht mehr durch die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Die Vorinstanz berechnete hier Kosten für zwei Betreuungstage in der AE._____ Kinderkrippe bei einem unter 18-monatigen Kind in der Höhe von Fr. 1'260.– (Urk. 26/14) zuzüglich Fr. 378.75 für die zusätz- lich beanspruchte flexible Kinderbetreuung der AF._____ (Urk. 86 S. 59). Laut den Ausführungen der Gesuchstellerin und dem verbindlichen Betreuungsvertrag der AE._____ Kinderkrippen wurde die Tochter, nachdem die Grossmutter mütter- licherseits per Ende März 2018 ausgestiegen war, im April 2018 jedoch nur an ei- nem Tag pro Woche (Donnerstag) dort fremdbetreut (Prot. I S. 25, 55; Urk. 2/7b). Dementsprechend fielen im April 2018 lediglich Kosten von Fr. 630.– zuzüglich die Fr. 378.75 durchschnittliche flexible Betreuungskosten AF._____ und damit insgesamt Fr. 1'008.75 an. Dies ist mit Blick auf die Untersuchungsmaxime, wel- che auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (welcher die vorinstanzlich an- gerechneten Fremdbetreuungskosten in dieser Phase nicht beanstandete [Urk. 85 S. 11 f., 16]), von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die durchschnittlichen Betreuungskosten in der Phase 1 auf rund Fr. 1'989.– (2 x Fr. 2'478.75 + Fr. 1'008.75 : 3). Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Ehemann die von die- sem direkt bezahlten Fremdbetreuungskosten an die ausstehenden Alimente an-
- 45 - gerechnet, diese jedoch beim Bedarf der Tochter nicht aufgerechnet. An die in den Phasen 1 und 2 durchschnittlich berechneten Betreuungskosten seien die vom Gesuchsgegner bezahlten Anteile von monatlich durchschnittlich Fr. 105.– hinzuzurechnen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin habe in Urk. 2/7a die gesamten Betreuungskosten der Tochter angegeben. Dies ungeachtet davon, wer diese bezahlt habe. Es seien daher keine Beträge mehr aufzurechnen (Urk. 109 S. 13). Von Februar 2018 bis August 2018 bezahlte der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 736.– für die flexible Kinderbetreuung, welche die Vorinstanz mit den geschuldeten Kinderalimenten verrechnete (Urk. 26/20; Urk. 86 S. 70 f.). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die von ihm jeweils direkt bezahlten Beträge in der Aufstellung und den Belegen der Gesuchstellerin bereits enthalten sind (vgl. Urk. 2/7a, z.B. Fr. 70.– für die Betreuung vom 13.02.2018, vom Gesuchsgegner an diesem Tag bezahlt) und damit auch im durchschnittlich einberechneten Betrag von Fr. 378.75 pro Monat. Es sind daher keine zusätzlichen Betreuungskosten im Bedarf der Tochter einzurechnen. Bezüglich der Phase 2 (Mai 2018 bis Ende März 2019) ging die Vorinstanz von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten der AE._____ Kinderkrippe für einen Betreuungstag pro Woche von Fr. 610.– aus (9 x Fr. 630.– + 2 x Fr. 525.– : 11). Zusätzlich veranschlagte sie weiterhin Fr. 378.75 durchschnittliche flexible Be- treuungskosten für die AF._____. Insgesamt wurden somit Fremdbetreuungskos- ten von rund Fr. 989.– in Anrechnung gebracht (Urk. 86 S. 59 f.). Ab Mai 2018 bis Ende November 2018 wurde die Tochter jedoch an zwei Tagen in der AE._____ Kinderkrippe betreut, weshalb hier monatlich Fr. 1'260.– anfielen (Urk. 26/14; Urk. 2/7b; Prot. I S. 25). Ab Dezember 2018 wurde sie wiederum nur an einem Tag pro Woche dort fremdbetreut, womit Kosten von monatlich Fr. 630.– und ab Februar 2019 solche von Fr. 525.– (Vollendung 18. Altersmonat) entstanden (Prot. I S. 25 f.; Urk. 2/7b; Urk. 26/14). Damit fielen insgesamt durchschnittliche Betreuungskosten der AE._____ Kinderkrippe in der Höhe von Fr. 1'012.– pro Monat an (7 x Fr. 1'260.– + 2 x Fr. 630.– + 2 x Fr. 525.– = Fr. 11'130.– : 11). Mit der Vorinstanz ist dazu auch in dieser Phase zusätzlich ein durchschnittlicher Be- trag für eine flexible Betreuung in der Höhe von Fr. 378.75 monatlich zu veran-
- 46 - schlagen. Damit resultieren in dieser Phase Fremdbetreuungskosten von ge- samthaft rund Fr. 1'391.–. Seit April 2019 (Phase 3) ist die Gesuchstellerin arbeitslos. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr, wie dargetan, erst per 1. Juli 2020 anzurechnen. Wie die Vor- instanz richtig ausführte, können grundsätzlich keine Fremdbetreuungskosten an- gerechnet werden, wenn ein Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Ehegatte kann die Kinder vollumfänglich selber betreuen (Urk. 86 S. 58 f. mit Hinweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.127 S. 132). Die Gesuchstellerin macht jedoch gel- tend, sie benötige die Entlastung durch die Kita, um an diesem freien Tag Bewer- bungen zu schreiben, Arztbesuche für sich selbst oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen, Referate oder Seminare zu halten, zumal sie als alleinerziehende Mutter die Betreuung der Tochter selber sicherstellen müsse und die Tochter nicht an jeden Termin mitnehmen könne. Die monatlichen Auslagen beliefen sich in der dritten und vierten Phase daher auf Fr. 626.75 (Durchschnitt Mai bis August 2019, wobei die Tochter ein bis zwei Tage pro Woche in der Kita verbringe; Urk. 97 S. 28). Ab April 2019 hatte und hat sich die Gesuchstellerin um die Stellensuche bzw. den Wiederaufbau ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu kümmern. Auch ist sie alleinerziehend mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind und daher auf eine gewisse Entlastung angewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Fremdbetreu- ungskosten der Kinderkrippe AG._____ für einen Tag pro Woche in der Höhe von Fr. 483.– (vgl. Urk. 99/9) anzurechnen (vgl. auch Urk. 109 S. 14). Darüber hin- ausgehende Kosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht einzuse- hen, weshalb die Tochter zwei Tage pro Woche fremdbetreut werden soll, wenn die Gesuchstellerin kein Einkommen generiert (Urk. 109 S. 14). Dass die Ge- suchstellerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine solche weitergehende Fremdbetreuung angewiesen gewesen wäre, wurde jedenfalls bis zu ihrem Klini- kaufenthalt per Oktober 2019 nicht dargetan. Von April 2019 bis und mit Septem- ber 2019 sind ihr daher Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 483.– pro Monat anzurechnen.
- 47 - Während der Dauer des stationären Aufenthalts der Gesuchstellerin in der See- klinik Brunnen (Oktober und November 2019) wurde die Tochter an drei Tagen der Woche (entsprechend einem 60 %-Pensum) wiederum von der Grossmutter mütterlicherseits betreut. Zudem verbrachte sie ein bis zwei Tage in der Woche in der Krippe. Bezüglich der wiederum mit einem Arbeitsvertrag geregelten Betreu- ung der Tochter durch die Grossmutter mütterlicherseits sind zusätzliche Fremd- betreuungskosten im Umfang von rund Fr. 2'128.– (Fr. 4'256.50 : 2) pro Monat ausgewiesen (Urk. 114/19, /20 [Lohnabrechnung Oktober 2019]; Urk. 123/29 [Ar- beitgeberbeiträge Sozialversicherung]). Wenngleich die Betreuung durch Fami- lienangehörige in aller Regel unentgeltlich erfolgt, vermochte die Gesuchstellerin vorliegend glaubhaft darzutun und zu belegen, dass sie ihrer Mutter, wie schon in früheren Jahren und insbesondere während der gelebten Ehe (vgl. Urk. 2/7; Urk. 133 S. 5), ein Entgelt zu entrichten hat. Dass es sich dabei, im Unterschied zur grossmütterlichen Betreuung im Jahr 2017, um eine kurzfristige Notlage han- delte (vgl. Urk. 137 S. 3), ist irrelevant. Die Vergütung erscheint im Übrigen auch nicht unangemessen (vgl. Fr. 3'500.– brutto, hochgerechnet auf ein Vollzeitpen- sum [Urk. 114/19]). Von einem blossen Gefälligkeitsvertrag zwischen Mutter und Tochter, allein um höhere Unterhaltsbeiträge zu erlangen (vgl. Urk. 116 S. 2), ist dabei nicht auszugehen, andernfalls der Gesuchstellerin eine strafbare Falschbe- urkundung zu unterstellen wäre. Betreffend die Krippe fielen im Oktober 2019 und November 2019, nebst der Monatspauschale von Fr. 483.– (Urk. 99/9) für einen Tag pro Woche, Kosten für zwei Zusatztage à Fr. 230.– bzw. einen Zusatztag à Fr. 115.– an (Urk. 123/30). Gesamthaft belaufen sich die Fremdbetreuungskosten während Oktober und November 2019 somit auf durchschnittlich Fr. 2'784.– mo- natlich (2 x Fr. 2'128.– + 2 x Fr. 483.– + Fr. 345.– : 2). Im Dezember 2019, nach dem Klinikaustritt, war die Gesuchstellerin zunächst noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, ab 11. Dezember 2019 dann noch zu 80 % (Urk. 123/25, /26). Nebst der Monatspauschale von Fr. 483.– wurden im Dezember 2019 sechs Krippenzusatztage à Fr. 115.– gebucht (Urk. 123/30; Urk. 135/41). Weil der Gesuchstellerin nach dem Klinikaustritt eine gewisse Schonzeit zuzugestehen ist, rechtfertigt es sich, die glaubhaft gemachten Fremd- betreuungskosten von insgesamt Fr. 1'173.– zu veranschlagen.
- 48 - Von Januar 2020 bis und mit Juni 2020 ist der Gesuchstellerin wiederum die Mo- natspauschale von Fr. 483.– für einen wöchentlichen Krippentag anzurechnen. Im Januar und Februar 2020 buchte die Gesuchstellerin darüber hinaus je vier zu- sätzliche Krippentage à insgesamt Fr. 460.– pro Monat (Urk. 135/42). Angesichts der psychischen Erkrankung der alleinerziehenden Gesuchstellerin und der ihr nach wie vor attestierten 80 %-igen Arbeitsunfähigkeit erscheint es gerechtfertigt, ihr in dieser Zeitspanne zwei wöchentliche Krippentage für die ausserhäusliche Betreuung des Kleinkindes C._____ zuzugestehen und damit gesamthaft einen Betrag von Fr. 943.–, damit ihr insbesondere hinreichend Zeit verbleibt, um Ter- mine (auch ohne Beisein der Tochter) wahrzunehmen und den beruflichen Wie- dereinstieg vorzubereiten. Zwecks Vereinfachung der Unterhaltsberechnung und weil die Unterhaltsbeiträge nun grossmehrheitlich rückwirkend festzulegen sind, erscheint es angebracht, für die in der Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten einen monatlichen Durchschnittswert von rund Fr. 1'261.– festzulegen (3 x Fr. 1'989.– + 11 x Fr. 1'391.– + 6 x Fr. 483.– + 2 x Fr. 2'784.– + 1 x Fr. 1'173.– + 6 x Fr. 943.– = Fr. 36'565.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 wird der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen im Rahmen eines Arbeitspensums von 30 bis 40 % angerechnet. Es rechtfertigt sich daher, ihr Fremdbetreuungskosten für zwei Tage wöchentlich in der Kinderkrippe AG._____ in der Höhe von Fr. 966.– (vgl. Urk. 99/9 [2 mal Fr. 483.–]) pro Monat anzurech- nen.
E. 5.3 Zusammengefasst ist von folgendem Barbedarf der Tochter auszugehen: Fr. 400.– Grundbetrag Fr. 703.– Wohn- inklusive Nebenkostenanteil Fr. 105.– Krankenkasse, ab 1.01.2020 Fr. 132.– Fr. 1'261.– Fremdbetreuungskosten, ab 1.07.2020 Fr. 966.– Fr. 2'469.– total, Fr. 2'496.– total ab 1.01.2020 Fr. 2'201.– total ab 1.07.2020 Zur Vereinfachung ist bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen Bedarf der Tochter in der Höhe von rund Fr. 2'475.– auszugehen (23 x Fr. 2'469.– + 6 x
- 49 - Fr. 2'496.– = Fr. 71'763.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 2'201.–.
E. 6 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 6.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner in sämtlichen Phasen einen Notbedarf von rund Fr. 4'552.– an. Den erweiterten Bedarf bezifferte sie (zufolge unterschiedlicher Steuerbetreffnisse) mit rund Fr. 5'216.– (1. Phase), Fr. 5'119.– (2. Phase) und Fr. 5'212.– (3. Phase; vgl. Urk. 86 S. 57 f.).
E. 6.2 Der Gesuchsgegner beansprucht ebenfalls Kosten für den Unterhalt der Tochter von minimal Fr. 200.– pro Monat, weil er für 5/21 der Verpflegung der Tochter aufkomme und aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Gesuchstel- lerin, welche sich weigere, ihm irgendwelche Sachen für die Tochter mitzugeben, ähnlich hohe Kosten für die Kinderbetreuung trage wie diese. Zudem werde der Gesuchstellerin der volle Kindergrundbetrag angerechnet, obschon die Verpfle- gung in der Krippe inkludiert sei (Urk. 85 S. 12). Die Gesuchstellerin hält entge- gen, weil sie die Obhut über die Tochter habe, stehe ihr auch der volle Kinder- grundbetrag zu. Bei einem gerichtsüblich festgelegten Besuchsrecht, wie vorlie- gend, erfolge keine Reduktion des Kindergrundbetrages. Die Tochter nehme fer- ner nur eine Mahlzeit wöchentlich in der Krippe ein. Dies führe noch nicht zu einer Reduktion des Grundbetrages. Solches erschiene mit Blick auf die guten finanzi- ellen Verhältnisse des Gesuchsgegners auch nicht gerechtfertigt. Was die Aus- rüstung der Tochter anbelange, hätten die Parteien am 28. Februar 2019 eine Teilvereinbarung unterzeichnet, wonach unter anderem die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sei. Darin einge- schlossen sei die gesamte Einrichtung mitsamt Kinderzimmer. Es obliege dem Gesuchsgegner, für die gemeinsame Tochter gewisse Neuanschaffungen zu täti- gen. Mit Blick auf sein Vermögen sei ihm dies auch ohne weiteres möglich und es erscheine kleinlich, nun noch einen zusätzlichen Betrag in seinem Bedarf geltend zu machen. Weil die mitgegebenen Gegenstände für die Tochter defekt oder überhaupt nicht zurückgegeben worden seien, sei sie nicht mehr bereit, die ent- sprechende Ausstattung jedes Mal erneut mitzuliefern (Urk. 97 S. 22 f.).
- 50 - Die Fr. 400.– Kindergrundbetrag sind im Barbedarf der Tochter zu berücksichti- gen (vgl. vorstehend). Ein Abzug für die inbegriffene Verpflegung in der Kinder- krippe rechtfertigt sich mit Blick auf die vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht beziffert. Kosten für die Aus- übung des Besuchsrechts sind nach Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB) nur bei einem sehr ausgedehnten Besuchsrecht oder besonderen Verhältnissen (wie z.B. ein sehr weiter Besuchsweg oder äusserst knappe finanzielle Verhältnisse etc.) zu veranschlagen. Vorliegend ist beides nicht ersichtlich. Beim Eheschutzverfah- ren handelt es sich im Übrigen um ein summarisches Verfahren, weshalb gewisse Pauschalisierungen hinzunehmen sind und nicht auf den Franken genau zu eruie- ren ist, welcher Betrag bei wem genau angefallen ist.
E. 6.3 Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner tatsächliche Wohn- und Neben- kosten für seine 2-5-Zimmerwohnung im Zürcher AH._____ (inkl. Parkplatz) in der Höhe von Fr. 2'720.– monatlich geltend. Die Vorinstanz stufte diese Kosten als sehr hoch ein und rechnete dem Gesuchsgegner lediglich Wohnkosten in der Hö- he der ehelichen Eigentumswohnung, welche offensichtlich dem gelebten Stan- dard und Komfort entspreche, im Betrag von Fr. 2'110.– an. Die Differenz habe er aus seinem Überschussanteil zu bezahlen (Urk. 86 S. 54 f.). Der Gesuchsgegner moniert, der eheliche Standard, welcher von der Gesuchstel- lerin nach wie vor gelebt werde, sei mit einer Mietwohnung für monatlich Fr. 2'110.– nicht annähernd zu erreichen (240 m2 Attikawohnung, 150 m2 Balkon mit Springbrunnen, zwei Whirlpools etc.). Sein Eigenkapital sei in der bewohnten Wohnung der Gesuchstellerin gebunden. Auch mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'720.– (aktuelle Wohnung) verfüge er keineswegs über den gleichen Standard. Mit dieser nicht gerechtfertigten Reduktion habe die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus zeige sich, dass das erstin- stanzliche Urteil unter Betrachtung der ihm angerechneten Mieteinnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in F._____ nicht angemessen sei. Er würde besser gestellt, wenn er die deutlich grössere und luxuriöse Eigentums- wohnung selber bewohnen und gleichzeitig seine Mietwohnung kündigen würde. Stattdessen leiste er aktuell einen zusätzlichen Beitrag zur finanziellen Situation
- 51 - (Urk. 85 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Wohnkos- ten des Gesuchsgegners seien bei Fr. 2'110.– zu belassen. Seine fiktiven Szena- rien im Hinblick auf die Benützung seiner Eigentumswohnung in F._____ seien nicht beachtlich. Er habe extra eine überteuerte Wohnung angemietet, was nicht zu schützen sei. Die Gesuchstellerin wohne mit der Tochter zudem in einem Zweipersonenhaushalt und der Gesuchsgegner alleine (Urk. 97 S. 20). Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, er habe Anspruch auf den gleichen Wohnkomfort wie die Gesuchstellerin, so ist zunächst festzuhalten, dass er die 6,5-Zimmer-Eigentumswohnung in E._____ vor der Trennung zusammen mit der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Tochter bewohnte. Alleine hat er jedenfalls keinen Anspruch auf eine Wohnung dieser Grösse. Der Mietzins von monatlich Fr. 2'720.– (einschliesslich Parkplatz) für die von ihm neu per März 2019 gemiete- te 2,5-Zimmerwohnung im AH._____-Quartier der Stadt Zürich (Urk. 27/1; zuvor wohnte er in einem Studio an der nämlichen Adresse für Fr. 2'590.– [einschliess- lich Parkplatz; Urk. 14/6a]) ist zwar relativ hoch. Allerdings hat auch der Gesuchs- gegner Anspruch auf den ihm gebührenden Bedarf gemessen am bisherigen ehe- lichen Standard. Für den Betrag von Fr. 2'110.– kann er im Grossraum Zürich je- doch keine schöne, luxuriöse 3,5- bis 4,5-Zimmerwohnung mieten. Zudem ist es schwierig, in Zürich eine neue Wohnung zu finden. Es rechtfertigt sich daher, ihm den tatsächlichen Mietzins von Fr. 2'720.– anzurechnen. Dies gilt ohne weiteres auch rückwirkend für die Zeit, als er noch das Studio bewohnte, da er sich in sei- nem Wohnkomfort einschränken musste und entsprechend Anspruch hat, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden (vgl. ZR 87 [1988] Nr. 114). Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner durch die Vermietung seiner Eigen- tumswohnung in F._____ einen zusätzlichen Beitrag zur ehelichen finanziellen Si- tuation leistet, kann er mit Blick auf die eheliche Beistands- und Unterstützungs- pflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und den Kontinuitätsgedanken im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.4 Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsgegner die von diesem geltend ge- machten monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 100.– nicht zu. Sie
- 52 - erwog, der Gesuchsgegner habe unter anderem geltend gemacht, bei ihm bahne sich ein Bandscheibenvorfall an. Er sei deshalb in Behandlung und künftig dürften wohl mehr Kosten anfallen. Gemäss Aufstellung der AA._____ über die selbstge- tragenen Krankheits- und Unfallkosten 2018 (Urk. 26/16) habe der Gesuchsgeg- ner die aufgrund der Durchführung eines MRIs entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 408.20 selber getragen. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von Fr. 34.–. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein MRI nicht jährlich durchge- führt werde, zumal die Diagnose nun bekannt sei. Gemäss Rückforderungsbele- gen seien die Kosten für den Chiropraktiker von der obligatorischen Krankenkas- se gedeckt (Urk. 26/17). Entsprechend sei dem Gesuchsgegner kein Betrag für zusätzliche Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 86 S. 55). Der Gesuchsgegner kritisiert, die Annahme der Vorinstanz sei falsch. In Anbe- tracht seiner Jahresfranchise von Fr. 2'500.– habe er die Kosten selber getragen. Normale Medikamente für Krankheit, Heuschnupfen etc. seien wie bei der Ge- suchstellerin bei ihm ebenfalls zu berücksichtigen. Ein MRI müsse periodisch wiederholt werden, um den Verlauf der Diskushernie zu überprüfen. Die Diagnose sei schon lange bekannt. Es gehe darum, die Behandlung an die neuen Bege- benheiten optimal anzupassen. Es sei daher angezeigt, ihm die gleichen zusätzli- chen Gesundheitskosten wie der Gesuchstellerin (Fr. 100.–) einzusetzen (Urk. 85 S. 13). Demgegenüber lässt die Gesuchstellerin ausführen, MRIs würden praxis- gemäss nur selten bzw. einmalig durchgeführt. Die blosse Wahrscheinlichkeit ei- nes weiteren MRIs genüge nicht, weshalb auch diese Kosten unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die Kosten für den Chiro- praktiker von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt seien. Ohnehin sei davon auszugehen, dass diese Behandlungen nunmehr abgeschlossen seien. Folglich seien keine zusätzlichen Gesundheitskosten im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen (Urk. 97 S. 24). Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2018 nebst den Krankenkassen- prämien zusätzliche Kosten von Fr. 408.20 für ein MRI zu bezahlen hatte (Urk. 26/16). Diese sind ihm für das Jahr 2018 auf den Monat umgerechnet mit Fr. 34.– zu veranschlagen. Die Kosten für den Chiropraktiker (Behandlung vom
- 53 - 12.11.2018 bis 12.12.2018) wurden von der Krankenkasse offenbar direkt begli- chen (Urk. 26/17). Allerdings wird diese die bezahlten Kosten vom Gesuchsgeg- ner, welcher eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.– hat (Urk. 14/7), zurückfordern. Dass die Kosten für den Chiropraktiker (Fr. 562.45), welche unter die obligatori- sche Grundversicherung fallen, nicht im Auszug für die Steuererklärung 2018 der AA._____ vom Januar 2019 enthalten sind (Urk. 26/16), ändert daran nichts, weil für die Steuererklärung das Abrechnungsdatum und nicht das Behandlungsdatum zählt. Für die Steuerperiode 2018 wurden nur Rechnungen berücksichtigt, die die AA._____ zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2018 abgerechnet hat. Allfäl- lige spätere Abrechnungen erscheinen auf dem Auszug für das Folgejahr (Urk. 26/16 S. 2). Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner auch die von ihm letztlich zu tragenden Kosten für den Chiropraktiker in der Höhe von rund Fr. 47.– pro Monat anzurechnen. Insgesamt sind ihm somit 2018 ausgewiesene zusätzliche Gesundheitskosten von rund Fr. 81.– pro Monat anzurechnen. Hin- sichtlich der Jahre 2019 und 2020 liegen keine Belege im Recht (vgl. Urk. 85 S. 13; Urk. 109 S. 13). Dass in nächster Zeit erneut ein MRI ansteht, vermochte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft darzutun, obschon ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, ein entsprechendes Schreiben seines Arztes bei- zubringen. Belege betreffend Gesundheitskosten des Jahres 2019 sind keine ak- tenkundig. Dass die Behandlung beim Chiropraktiker abgeschlossen sei (Urk. 97 S. 24), hat der Gesuchsgegner sodann nicht bestritten (Urk. 109 S. 13). Es er- scheint somit nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesund- heitskosten anfielen, geschweige denn in Zukunft Franchise und Selbstbehalt jährlich anfallen.
E. 6.5 Somit ist von folgendem Bedarf des Gesuchsgegners auszugehen: Fr. 1'200.– Grundbetrag Fr. 2'720.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 242.– Krankenkasse (KVG) Fr. 63.– Krankenkasse (VVG) Fr. 81.– zusätzliche Gesundheitskosten 2018, Fr. 0.– ab 1.1.2019 Fr. 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 120.– Kommunikationskosten Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 220.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung Fr. 600.– Mobilitätskosten
- 54 - Fr. 5'306.– total Fr. 5'225.– ab 1.01.2019 Aus Gründen der Praktikabilität bei der folgenden Gesamtunterhaltsberechnung (Vermeidung weiterer Phasen) ist für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 von einem durchschnittlichen Bedarf des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 5'256.– auszugehen (11 x Fr. 5'306.– + 18 x Fr. 5'225.– = Fr. 152'416.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 ist auf den Bedarf von Fr. 5'225.– abzustellen.
E. 7 Unterhaltsberechnung Feb. 2018 bis Okt. 2019 bis ab Juli 2020 Sept. 2019 Juni 2020 Einkommen Fr. 12'662 Fr. 12'532 Fr. 12'532 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 1'292 Fr. 1'292 Fr. 3'000 Gesuchstellerin Einkommen Kind Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Gesamteinkommen Fr. 14'154 Fr. 14'024 Fr. 15'732 Bedarf Fr. 5'256 Fr. 5'256 Fr. 5'225 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 4'134 Fr. 4'134 Fr. 4'208 Gesuchstellerin Bedarf Kind Fr. 2'475 Fr. 2'475 Fr. 2'201 Gesamtbedarf Fr. 11'865 Fr. 11'865 Fr. 11'634 Überschuss Fr. 2'289 Fr. 2'159 Fr. 4'098 20 % Überschuss Fr. 457 Fr. 432 Fr. 820 40 % Überschuss Fr. 916 Fr. 864 Fr. 1'639 Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 64) rechtfertigt es sich, der gemeinsamen Tochter 20 % des Überschusses (als Teil des Barunterhalts) und den Elternteilen je 40 % des Überschusses zuzuteilen. Die laufenden Steuern können die Parteien aus ih- ren Überschussanteilen tilgen. Eine Reduktion des verbleibenden Überschussan- teils der Gesuchstellerin ab Juli 2020 drängt sich dabei mangels einer Sparquote nicht auf. Zunächst sind die Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die zu deckenden Barunterhaltsbeiträge belaufen sich von Februar 2018 bis Ende September 2019 auf Fr. 2'732.– (Fr. 2'475.– Bedarf - Fr. 200.– Kinder- zulagen [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3] + Fr. 457.– Überschussanteil), von Oktober
- 55 - 2019 bis Ende Juni 2020 auf Fr. 2'707.– (Fr. 2'475.– Bedarf - Fr. 200.– Kinderzu- lagen + Fr. 432.– Überschussanteil) und ab Juli 2020 auf Fr. 2'821.– (Fr. 2'201.– Bedarf - Fr. 200.– Kinderzulagen + Fr. 820.– Überschussanteil). Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) besteht aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Die Lebenshaltungskosten beinhalten den familienrechtlichen Existenzbedarf zuzüglich einer Steuerpauschale von rund Fr. 150.– auf diesen Kosten und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen die VVG-Prämien (BGE 144 III 377 E. 7; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfa- den neues Unterhaltsrecht, S. 8; Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsun- terhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 01/2017 S. 236 ff., 238; vgl. auch Urk. 86 S. 62 m.w.H.). Vorliegend bestehen die massgeblichen Le- benshaltungskosten der betreuenden Gesuchstellerin in ihrem vorstehend be- rechneten Bedarf ohne die Kosten der Putzfrau, zuzüglich der Steuerpauschale. Sie belaufen sich damit von Februar 2018 bis und mit März 2019 auf Fr. 4'298.–, von April 2019 bis Ende Dezember 2019 auf Fr. 3'998.– und von Januar 2020 bis und mit Juni 2020 auf Fr. 3'981.–. Durchschnittlich betragen die Lebenshaltungs- kosten von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 somit Fr. 4'139.– (14 x Fr. 4'298.– + 9 x Fr. 3'998.– + 6 x Fr. 3'981.– = Fr. 120'040.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 ma- chen sie Fr. 4'358.– aus. Daran sind die durchschnittlichen eigenen Einkünfte der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'292.– pro Monat bzw. (ab Juli 2020) deren hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– anzurechnen. Es verbleibt ein unge- deckter Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'847.– (von Februar 2018 bis Ende Juni 2020) bzw. Fr. 1'358.– (ab Juli 2020). Nicht angefochten wurde die Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 86 S. 71, 79, Dispositivziffer 8; Urk. 85 S. 1). Sie ist lediglich an den ak- tuellen Indexwert anzupassen. Unter dem neuen Unterhaltsrecht hat eine Verschiebung des ehelichen Unterhalts in den Kindsunterhalt (Betreuungsunterhalt) stattgefunden (Urk. 86 S. 63 m.H.). Vom gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin zuzüglich Überschussanteil ist (nebst ihren eigenen Einkünften) rechnerisch auch der wirtschaftlich der betreu-
- 56 - enden Gesuchstellerin zugedachte Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Es ergeben sich somit folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge: Feb. 2018 bis Okt. 2019 bis Juni ab Juli 2020 Sept. 2019 2020 Bedarf Gesuchstel- Fr. 4'134 Fr. 4'134 Fr. 4'208 lerin + Überschussanteil Fr. 916 Fr. 864 Fr. 1'639 Gesuchstellerin
- Einkommen Ge- Fr. 1'292 Fr. 1'292 Fr. 3'000 suchstellerin
- Betreuungsunter- Fr. 2'847 Fr. 2'847 Fr. 1'358 halt Ehegattenunterhalt Fr. 911 Fr. 859 Fr. 1'489
E. 8 Zusammengefasst ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von Fr. 5'579.– (1. Februar 2018 bis 30. September 2019, inkl. Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt), Fr. 5'554.– (1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020, inkl. Fr. 2'847.– Betreuungsunter- halt) und Fr. 4'179.– (ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, inkl. Fr. 1'358.– Betreuungsunterhalt) sowie der Gesuchstellerin persönlich für dieselben Zeitperioden monatlich Fr. 911.– bzw. Fr. 859.– bzw. Fr. 1'489.– zu be- zahlen.
E. 9 Anrechnung bereits bezahlter Leistungen
E. 9.1 Die Vorinstanz merkte vor, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'826.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet habe, die an seine Unterhaltspflicht anzurechnen seien (Urk. 86 S. 80, Dispositivziffer 9). Es handelt sich dabei um monatliche Akontoun- terhaltsbeiträge à Fr. 6'000.– von Februar 2018 bis Dezember 2018 sowie à Fr. 3'045.– für Januar und Februar 2019 und Fr. 736.– vom Gesuchsgegner direkt beglichene Fremdbetreuungskosten. Betreffend die übrigen Positionen, so die Vorinstanz, habe der Gesuchsgegner weder in der Verhandlung noch in der Ein- gabe vom 6. Mai 2019 konkrete Ausführungen gemacht. So habe er unter ande- rem auch nicht ausgeführt und sei auch aus den Belegen nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um Zahlungen des Gesuchsgegners für die Tochter oder die
- 57 - Gesuchstellerin gehandelt habe. Aus der durch den Gesuchsgegner eingereich- ten E-Mail-Korrespondenz werde ersichtlich, dass die Gesuchstellerin alle Forde- rungen in pauschaler Weise bestreite (Urk. 86 S. 69 ff. m.w.H.).
E. 9.2 Mit seiner Berufung ficht der Gesuchsgegner die Dispositivziffer 9 mit an und beantragt, es seien weitere Fr. 24'425.– mit den noch zu zahlenden Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen (Urk. 85 S. 1). Dieser Antrag ist zulässig (vgl. demgegen- über: Urk. 97 S. 3). Aus seiner Sicht seien die Forderungen genügend gut doku- mentiert gewesen und seien daher nicht weiter kommentiert worden (Urk. 26/20 und Urk. 74/2). Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz sämtliche Forderungen pauschal bestreiten (Urk. 74/2), ebenso in ihrer Berufungsantwort. Selbst wenn die Forderungen berechtigt wären, seien sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen und nicht im Eheschutz. Wie die Vorinstanz korrekt festhalte, sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich um Zahlungen zugunsten von C._____ oder der Gesuchstellerin gehandelt habe (Urk. 97 S. 25). Hinsichtlich der bestrittenen hälftigen Rückforderung des von der Gesuchstellerin angeblich beanspruchten ganzen Vermögens auf den beiden gemeinsamen Konti im Umfang von Fr. 10'802.73 sowie seines angeblichen Guthabens aus dem Jahr 2017 bei der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'503.– (Urk. 26/20; Urk. 85 S. 13) ist der Gesuchsgegner auf das im Rahmen der Scheidung zu regelnde eheliche Güterrecht zu verweisen. Die Regelung von Schulden zwischen Ehegat- ten und die Aufteilung von deren Vermögen ist nicht Gegenstand des Eheschutz- verfahrens. Der Gesuchsgegner substantiiert nicht näher, woraus sich der aufge- listete Betrag von Fr. 78.– betreffend den Kauf von Kinderutensilien aus Deutsch- land genau zusammensetzt (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14). Es kann nicht Sache des Eheschutzgerichts sein, die vor Vorinstanz eingereichte Quittung dm vom 7. April 2018 über den Totalbetrag von Euro 89.50 auf das Kind betref- fende Positionen zu durchforsten. Die AA._____-Rechnung über den Betrag von Fr. 23.20 lautet auf den Namen des Gesuchsgegners (Urk. 26/20, Sammelbeila- ge). Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrag für die Gesuchstellerin beglichen wurde, wie er behauptet (Urk. 85 S. 14). Die vom Gesuchsgegner offenbar be-
- 58 - zahlte Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge der Grossmutter, welche die Tochter betreute, betrifft das Jahr 2017 (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14). Sie beschlägt somit nicht die Zeitspanne der Unterhaltsfestlegung ab Februar 2018, weshalb dieser Betrag ohnehin nicht an die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden kann. Auch die vom Gesuchsgegner bezahlten gemeinsamen Mediati- onskosten (Fr. 420.–; Urk. 26/20) sind Gegenstand des Güterrechts. Betreffend die vom Gesuchsgegner angeblich für die Gesuchstellerin an die AA._____ be- zahlten Fr. 178.– (Urk. 85 S. 14) liegt kein Beleg im Recht. Der handschriftliche Vermerk des Gesuchsgegners genügt nicht (Urk. 26/20, Sammelbeilage). Sodann sind auch die hälftige Beteiligungsforderung des Gesuchsgegners an einer Steu- errückvergütung über Fr. 1'640.55 und seine interne Regressforderung gegen- über der Gesuchstellerin betreffend die Hälfte der von ihm allein bezahlten direk- ten Bundessteuer 2017 im Betrag von Fr. 4'986.– (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14) auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zu verweisen. Neu vermag der Gesuchsgegner allerdings von ihm am 1. März 2019 direkt bezahlte Kinderbetreuungskosten im Umfang von Fr. 100.– zu belegen (Urk. 85 S. 14; Urk. 88/6). Diese sind in Ergänzung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Ur- teils an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es ist vorzumerken, dass der Ge- suchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'926.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unter- haltspflichten gegenüber der Gesuchstellerin und der Tochter anzurechnen sind. Bezüglich der weiteren neu geltend gemachten Forderungen räumt der Gesuchs- gegner selbst ein, aktuell über keine Belege zu verfügen (Urk. 85 S. 14). Mangels einer Anerkennung durch die Gesuchstellerin erübrigen sich Weiterungen. Die Parteien sind jedenfalls auch diesbezüglich auf die güterrechtliche Auseinander- setzung zu verweisen.
- 59 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 86 S. 80, Dispositivziffern 11 und 12). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten (Urk. 85 S. 1). Die vorinstanzliche gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Praxis, wonach in erstinstanzlichen Eheschutzverfahren regel- mässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, weil einem Eheschutzverfah- ren ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde liege, für welchen in den meisten Fäl- len beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung trügen (Urk. 86 S. 73 f. m.H.), ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb die erstinstanzliche Regelung unabhängig von der zweitinstanzlichen Unterhaltsregelung ohne weiteres zu be- stätigen ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren, wo den Parteien bereits ein Entscheid zu den ma- teriellen Streitfragen vorliegt, sind die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Prozessausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO; Six, a.a.O., N 168). Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der Trennungsregelung von drei Jahren verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlun- gen von insgesamt rund Fr. 225‘000.–. Er beantragte im Berufungsverfahren eine Reduktion auf rund Fr. 150‘000.– und wollte, dass ihm zusätzlich rund Fr. 25‘000.– als bereits bezahlt angerechnet würden. Gemäss Gesuchstellerin sollten die von der Vorinstanz festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge be- stätigt und der Kinderunterhalt erhöht werden; insgesamt hätte sich eine Unter- haltspflicht von rund Fr. 310‘000.– ergeben. Die nun zugesprochenen Unterhalts- beiträge summieren sich auf Fr. 190‘000.– und eine weitere Anrechnung von be- reits geleisteten Zahlungen erfolgt praktisch nicht. Der Gesuchsgegner unterliegt zudem mit seinem neuen Antrag auf Änderung des Besuchsrechts. Insgesamt er-
- 60 - scheint es angemessen, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. E. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Vorinstanz wies die Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 7'000.– bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung man- gels Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ab. Mit einem Überschussanteil von Fr. 739.65 pro Monat (wobei auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 25 % vorge- nommen und von tatsächlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 6'000.– bei Gesuchseinreichung im September 2018 ausgegangen wurde) sei ihr die Be- zahlung ihres Anteils der Prozesskosten sowie einer Parteientschädigung in ein bis zwei Jahren möglich (Urk. 85 S. 76 f., Verfügung, Dispositivziffer 1). Dies wur- de nicht angefochten.
2. Auch im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr eine Parteikostenentschädigung (eventualiter einen Prozesskostenbeitrag) von Fr. 10'440.55 zu bezahlen. Subeventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 97 S. 2, Antrag Ziffer 7). Was ihre finanzielle Situation anbelange, sei sie seit April 2019 arbeitslos und erziele keinerlei Einnahmen. Sie lebe von den Unterhaltsbei- trägen des Gesuchsgegners, welche pro Monat total Fr. 6'348.– betragen würden (Fr. 3'831.– für C._____, Kinderzulagen von Fr. 200.– und Fr. 2'317.– für sie sel- ber). Demgegenüber belaufe sich ihr Bedarf auf Fr. 6'496.10. Sie vermöge mithin mit den Einnahmen ihre Auslagen nicht zu decken. Es sei ihr daher nicht möglich, die Verfahrenskosten alleine zu tragen. Genauso wenig verfüge sie über Vermö- gen. Angesichts ihrer Einkommenssituation und der bereits bestehenden Hypo- thekarlast sei es ihr nicht möglich, die Hypothek zwecks Finanzierung des Pro- zesses zu erhöhen. Der auf ihrem Konto ausgewiesene Saldo von aktuell rund Fr. 10'000.– sei ihr und der Tochter als Notgroschen zu belassen (Urk. 97 S. 29 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 zum neuen Antrag des Gesuchsgegners betreffend dessen Besuchsrecht verlangte sie eine (zusätz- liche) Parteientschädigung für diese Eingabe bzw. einen Parteikostenbeitrag in
- 61 - der Höhe von Fr. 1'315.10 (Urk. 104 S. 2). In ihrer Noveneingabe vom 19. De- zember 2019 bezifferte sie die Parteientschädigung bzw. den Parteikostenbeitrag mit nunmehr Fr. 16'009.60 gemäss abschliessender Kostennote (Urk. 121 S. 2).
3. Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin habe ihr Wort nicht gehal- ten, wonach die Parteien explizit festgelegt hätten, für das Berufungsverfahren angesichts der finanziell angespannten Situation auf Anwälte zu verzichten. Sie sei daher unabhängig vom Verfahrensausgang zu verpflichten, für ihre Anwalts- kosten selber einzustehen. Eventualiter sei eine Parteikostenentschädigung in minimaler Höhe festzulegen, zumal sie nun schon zum zweiten Mal und ohne Be- gründung einen Anwaltswechsel vorgenommen habe. Es gehe nicht an, dass der juristische Aufwand in die Höhe getrieben werde. Die Gesuchstellerin verfüge über mehr als genügend Vermögen (Wohnung, Firmen, Auto), um die Verfah- renskosten selber tragen zu können. Zudem verfüge sie über einen Freibetrag, welcher den seinen übersteige. Er selbst habe in den vergangenen 18 Monaten sein liquides Vermögen aufgebraucht sowie Fr. 30'000.– bzw. Fr. 60'000.– Darle- hen aufnehmen müssen, um sämtliche Kosten begleichen zu können. Allein der neulich getätigte Kauf des Audi S5 Cabriolets verdeutliche, dass nicht ansatzwei- se von einer mittellosen Person gesprochen werden könne. Mit Blick auf die Exis- tenzminimumsberechnung seien die Mobilitätskosten zu hoch angesetzt, weil sich die Kinderkrippe 700 Meter vom Wohnort entfernt befinde und darüber hinaus bei der aufgelisteten Erwerbsuntätigkeit keine weiteren Mobilitätskosten anfielen. Weiter könnten auch keine Betreuungskosten geltend gemacht werden, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliege. Es sei noch einmal hervorgehoben, dass die Ge- suchstellerin bereits vor Vorinstanz vergeblich versucht habe, den Eindruck einer Mittellosen zu vermitteln. Damals habe aufgezeigt werden können, dass sie just nach dem Antrag über Fr. 6'000.– in die Säule 3a einbezahlt sowie Fr. 20'000.– Darlehen an ihren Vater zurückbezahlt habe, wenngleich sie vertraglich explizit nicht dazu verpflichtet gewesen sei. Entsprechend sei erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen (Urk. 109 S. 14; Urk. 129 S. 3).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
- Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Antrag des Gesuchsgegners betreffend Abänderung seines Be- suchsrechts (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides) wird nicht eingetreten.
- Das Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. - 68 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'579.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. Septem- ber 2019 (davon Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 5'554.– ab 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020 (davon Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt); - Fr. 4'179.– ab 1. Juli 2020 (davon Fr. 1'358.– Betreuungsunterhalt) für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 911.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. Septem- ber 2019; - Fr. 859.– ab 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020; - Fr. 1'489.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende März 2020 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). - 69 - Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2021. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 101.7
- Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'926.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffern 1 und 2 anzurechnen sind.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 bis 12) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgelegt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners (Fr. 3'000.–) wird mit seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– verrechnet. Die ver- bleibenden Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsgegner aus der Obergerichts- kasse erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Der Anteil der Gesuchstellerin (Fr. 3'000.–) wird einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - auf die Obergerichtskas- se genommen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren mit Fr. 10'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. - 70 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 141 und 142, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. M. Kriech und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin MLaw X1._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019 (EE180073-I)
- 2 - Modifiziertes Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 25) "1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. Februar 2018 voneinander ge- trennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017 unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen, aber unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen mit Wohnsitz bei ihr.
3. Es sei dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht von jedem zweiten Wochen- ende, beginnend am Freitagabend um 18.00 Uhr und endend am Sonntag- abend um 18.00 Uhr einzuräumen.
4. Es sei den Gesuchsgegner zu verpflichten, an die Erziehung, den Unterhalt und die Pflege der Tochter C._____ den nachfolgenden Unterhalt zu zahlen: a.) Barunterhalt von Fr. 2'600.– pro Monat, zahlbar jeweils am Ersten ei- nes jeden Monats im Voraus zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Kinderzulagen und dies mit Wirkung ab 1. Februar 2018; b.) Betreuungsunterhalt von Fr. 5'000.– pro Monat, zahlbar jeweils am ers- ten eines jeden Monats im Voraus und ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2018.
5. Es seien diese Kinderunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner seit dem Aus- zug aus der ehelichen Wohnung (1. Februar 2018) an diesen Kinderunter- halt Fr. 6'000.– pro Monat bezahlt und erst seit kurzem Kinderzulagen von Fr. 200.– zusätzlich überwiesen hat, wobei diese Zahlungen an die obge- nannte Unterhaltsverpflichtung anzurechnen seien.
7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin einen angemessenen, im Nachgang zu begründenden persönlichen Unterhalt zu entrichten, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, erstmals ebenfalls per 1. Februar 2018.
8. Es sei die eheliche Eigentumswohnung am D._____-Weg ... in E._____ [Ort] samt Inventar und Mobiliar der Gesuchstellerin und der Tochter C._____ zur alleinigen Nutzung zuzusprechen und es sei der Gesuchsgegner zu ver- pflichten, allenfalls noch vorhandene Schlüssel auf erstes Verlangen her- auszugeben.
9. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für dieses Verfahren einen angemessenen Prozesskostenbeitrag, mindestens jedoch
- 3 - Fr. 7'000.–, zu bezahlen. Falls diesem Antrag nicht entsprochen werden soll- te, wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
10. Es seien alle anderslautenden Anträge des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit und sofern sie sich nicht mit den Anträgen der Gesuchstellerin de- cken.
11. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Prot. I S. 8 ff.) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustel- len, dass die Parteien seit 1. Februar 2018 getrennt leben.
2. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2017, un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.
3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, unter die alleinige Obhut der Ge- suchstellerin zu stellen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner als Besuchsrecht zuzusprechen, die gemein- same Tochter, C._____ jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, unter der Woche einmal wöchentlich ab 18.00 Uhr bzw. ab Krippenschluss bis zum nächsten Morgen, 7.00 Uhr, sowie während 2 Wochen Ferien im Jahr bei sich zu haben.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, für seine Tochter angemessenen monatlichen Barunterhalt zu bezahlen.
6. Es sei davon abzusehen, den Gesuchsgegner zur Bezahlung eines Betreu- ungsunterhalts zu verpflichten.
7. Es sei der Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt abzuweisen.
8. Es sei auf den Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens die Güter- trennung anzuordnen.
9. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die eheliche Wohnung in E._____ spätestens per 31. August 2019 zu verlassen.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstelle- rin."
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2019: (Urk. 86 S. 77 ff.) "1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie bereits getrennt leben.
2. Die Obhut für die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 28. Februar 2019 wird in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bereits getrennt leben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2017. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pfle- ge, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthalt- sortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Tochter hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Gesuchstellerin zuzu- teilen.
3. Eheliche Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstelle- rin die eheliche Wohnung an der D._____-Weg ..., E._____ zur alleinigen Benüt- zung.
4. Strittige Punkte Im Übrigen ersuchen die Parteien das Gericht, über die strittigen Punkte zu ent- scheiden."
- 5 -
4. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ je- des zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie wöchentlich von Dienstagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Krip- penschluss bis Mittwochmorgen, 7.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Anordnung der Gütertrennung wird ab- gewiesen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 4'236.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 (da- von Fr. 483.– Betreuungsunterhalt und Fr. 547.– Überschussanteil) (Phase 1)
- Fr. 4'633.– ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon Fr. 2'112.– Be- treuungsunterhalt und Fr. 524.– Überschussanteil) (Phase 2)
- Fr. 3'831.– ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 533.– Betreuungsunterhalt und Fr. 651.– Überschussanteil) (Phase 3) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'116.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 (da- von Fr. 1'093.– Überschussanteil) (Phase 1)
- Fr. 1'862.– ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon Fr. 1'048.– Über- schussanteil) (Phase 2)
- Fr. 2'317.– ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 1'301.– Überschussanteil) (Phase 3)
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende April 2019 mit 102.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2020. Berechnungsart:
- 6 - (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.4
9. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Februar 2018 Zah- lungen im Umfang von Fr. 72'826.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 6 und 7 anzurechnen sind.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
11. Die Kosten für den Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
13. [Schriftliche Mitteilung]
14. [Berufung]" Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 85 S. 1): "S. 79, Ziff. 7: Unterhaltsbeiträge C._____ Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 auf CHF 3'863 (wovon CHF 730 Überschussanteil, zzgl. Familienzulagen) festzu- legen (Phase 1). Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 auf CHF 2'658 (wo- von CHF 661 Überschussanteil, zzgl. Familienzulagen) festzulegen (Phase 2). Der Unterhaltsbeitrag sei ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf CHF 3'217 (wovon CHF 570 Überschussanteil zzgl. Familienzulagen) festzu- legen. S. 79, Ziff. 7: Unterhaltsbeiträge Gesuchstellerin Der Unterhaltsbeitrag sei rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 zu streichen. (Phase 1) Der Unterhaltsbeitrag sei ab 1. Mai 2018 bis 31. März 2019 auf CHF 1'438 (wo- von CHF 1'223 Überschussanteil) festzulegen (Phase 2)
- 7 - Der Unterhaltbeitrag sei ab April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens auf CHF 970 (Überschussanteil) festzulegen. S. 70, unten, Ziff. 7.8: Nicht berücksichtigte Forderungen Es seien zusätzlich zur Verrechnung mit den bezahlten Unterhaltsbeiträgen CHF 24'425 mit den noch zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen." Neuer Antrag Besuchsrecht (Urk. 100 S. 1): "Es sei die alte Handhabung (Wochenende - Donnerstag - Dienstag - Wochenen- de - usw.) festzulegen, weil so ein möglichst regelmässiger Austausch zwischen Tochter und Vater ermöglicht wird und dies der alten Handhabung entspricht." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 97 S. 2 i.V.m. Urk. 121 S. 2 und Urk. 126 S. 2): "1. Auf den Antrag des Berufungsklägers betreffend Verrechnung weiterer For- derungen sei nicht einzutreten.
2. Im Übrigen sei die Berufung vom 27.06.2019 vollumfänglich abzuweisen.
3. Die vom Berufungskläger eingereichten Anhänge 1-6 seien vollumfänglich aus den Akten zu weisen.
4. Es seien die von der Berufungsbeklagten eingereichten Urkunden 1 bis 12 zu den Akten zu erkennen.
5. In Abänderung von Ziff. 6 des Urteilsdispositivs vom 04.06.2019 sei der Be- rufungskläger zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatlich vor- auszahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu be- zahlen: CHF 6'341.00 rückwirkend auf den 01. Februar 2018 bis 30. April 2018 (davon CHF 2'571.00 Betreuungsunterhalt und CHF 312.00 Überschussanteil) (Phase 1 - Ehefrau 40 % Pensum) CHF 6'383.00 Ab 01. Mai 2018 bis 31. März 2019 (davon CHF 3'833.00 Betreuungsunterhalt und CHF 303.00 Überschussanteil) (Phase 2 - Ehefrau Pensum 20 %) CHF 6'892.00 Ab April 2019 bis 30.09.2019 (davon CHF 4'923.00 Betreu- ungsunterhalt und CHF 189.00 Überschussanteil (Phase 3 - Ehefrau keine Arbeitstätigkeit) CHF 8'048.00 Ab Oktober 2019 bis November 2019 (davon CHF 4'343.00 Betreuungsunterhalt, CHF 3'705.00 Barunterhalt und
- 8 - CHF 00.00 Überschussanteil) (Phase 4 - Ehefrau stationärer Klinikaufenthalt) CHF 6'892.00 Ab Dezember 2019 bis 30.06.2020 (davon CHF 4'923.00 Betreuungsunterhalt und CHF 189.00 Überschussanteil (Phase 3 - Ehefrau keine Arbeitstätigkeit) CHF 5'731.00 Ab 01. Juli 2020 und bis auf weiteres (davon CHF 3'503.00 Betreuungsunterhalt und CHF 448.00 Überschussanteil) (Phase 5 - Ehefrau Pensum 20 %).
6. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.
7. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteikostenentschädigung (eventualiter: Partei- kostenbeitrag) von CHF 16'009.60 zu bezahlen. Sub-Eventualiter: Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren (Geschäftsnummer LE190037-0/Z02) das Recht auf unentgeltliche Rechts- pflege, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2016 verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter, C._____, geboren am tt.mm.2017, hervor. Seit 1. Februar 2018 le- ben die Parteien getrennt (Prot. I S. 8, 54; Urk. 11; Urk. 25 S. 15 f.). Mit Eingabe vom 16. September 2018 machte die Gesuchstellerin und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Uster das vorliegende Eheschutzverfahren rechtshängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 86 S. 4-7). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit vorstehend wiedergegebe- nem Urteil vom 4. Juni 2019 (Urk. 82 = Urk. 86). Mit gleichzeitiger Verfügung wies
- 9 - sie das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags sowie deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 86 S. 77).
2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 erhob der (nicht mehr anwaltlich vertretene) Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 83) Berufung gegen das vorgenannte Eheschutzurteil mit den eingangs auf- geführten Rechtsbegehren (Urk. 85; Urk. 88/1-6). Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 wurde die Gesuchstellerin vom Eingang der gegnerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 89). Den ihm mittels Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– bezahlte der Gesuchsgegner recht- zeitig (Urk. 90 und Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 96). Mit Eingabe vom 19. August 2019 liess die Gesuchstellerin die Berufung rechtzei- tig beantworten und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 97; Urk. 99/1-11). Mit Zuschrift vom 28. August 2019 stellte der Gesuchsgegner einen neuen Antrag betreffend das Besuchsrecht (Urk. 100; Urk. 101/1-2). Mit Präsidialverfügung vom
3. September 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Berufungsantwort zu äusseren, und der Ge- suchstellerin wurde Frist anberaumt, um zum neuen Antrag der Gegenseite Stel- lung zu nehmen (Urk. 102). Mit Zuschrift vom 16. September 2019 beantwortete die Gesuchstellerin fristgerecht die Noveneingabe des Gesuchsgegners und reichte ihrerseits eine neue Eingabe und neue Urkunden ein (Urk. 103, Urk. 104, Urk. 105 und Urk. 106/12-16). Mit Brief vom 18. September 2019 ersuchte der Gesuchsgegner um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Berufungsant- wort bis zum 30. September 2019 (Urk. 107). Mit Präsidialverfügung vom 19. Sep- tember 2019 wurde die Frist antragsgemäss erstreckt und es wurde gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 30. September 2019 zur Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. September 2019 samt Begleitschreiben und Beilagen zu äussern. (Urk. 108). Mit Eingaben vom 29. und 30. September 2019 bezog der Gesuchsgegner fristwahrend Stellung (Urk. 109, Urk. 110/1 und Urk. 111). Mit Zuschrift vom 8. Oktober 2019 machte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe (Urk. 112, Urk. 113 und Urk. 114/17-21). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober
- 10 - 2019 wurde den Parteien je Frist anberaumt, sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der Gegenseite zu äussern (Urk. 115). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 äusserte sich der Gesuchsgegner fristwahrend und mit Eingabe vom
28. Oktober 2019 (Urk. 116) samt Beilage bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung (Urk. 117, Urk. 118 und Urk. 119/22). Die Stellungnahmen (samt Beilage) wurden je der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 9; Urk. 120/1- 2). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 liess die Gesuchstellerin diverse neuen Beilagen sowie die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichen, wobei sie den beantragten Parteikostenbeitrag neu bezifferte (Urk. 121, Urk. 122, Urk. 123/23- 31 und Urk. 124). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 wurde dem Ge- suchsgegner Frist anberaumt, um hiezu Stellung zu nehmen (Urk. 125). Mittels Eingabe vom 21. Januar 2020 äusserte er sich rechtzeitig, wobei er einen neuen Antrag betreffend die anrechenbaren Nettomieteinnahmen stellte (Urk. 129). Mit Zuschrift vom 20. Januar 2010 machte die Gesuchstellerin erneut eine Novenein- gabe (Urk. 126, Urk. 127 und Urk. 128/32-38). Mit Präsidialverfügung vom
13. Februar 2020 wurde beiden Parteien je Frist angesetzt, um sich zur jeweiligen Noveneingabe der Gegenseite zu äussern (Urk. 131). Mittels Zuschrift vom
24. Februar 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung (Urk. 132). Die Gesuchstellerin liess sich mittels Eingabe vom 28. Februar 2020 fristwahrend vernehmen, wobei sie wiederum fünf neue Beilagen ins Recht reichen liess (Urk. 133, Urk. 134 und Urk. 135/39-43). Mittels Präsidialverfügung vom 2. März 2020 wurde die Eingabe des Gesuchsgegners der Gesuchstellerin zur Kenntnis- nahme zugestellt. Ferner wurde dem Gesuchsgegner die Eingabe der Gesuch- stellerin zugesandt und Frist zur Stellungnahme zu den neuen Beilagen anbe- raumt (Urk. 136). Mittels Zuschrift vom 12. März 2020 bezog der Gesuchsgegner rechtzeitig Stellung, wobei er wiederum weitere Unterlagen einreichte (Urk. 137, Urk. 138 und Urk. 139/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2020 wurde die- se Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien die Urteilsberatungs- phase eröffnet (Urk. 140). Diese Verfügung hat der Gesuchsgegner am 21. März 2020 empfangen (vgl. Urk. 140 Anhang). Mit Zuschrift vom 23. März 2020 (Datum Poststempel: 24. März 2020) reichte er gleichwohl ein neues Beweismittel zu den
- 11 - Akten (Urk. 141 und Urk. 142 [Kündigungsschreiben betreffend die Wohnung in F._____ [Ort] vom 21. März 2020]). Dieses findet nach Eröffnung der Urteilsbera- tungsphase keine Berücksichtigung mehr und ist der Gesuchstellerin lediglich mit dem vorliegenden Endentscheid zur Kenntnis zu bringen. Nachdem auch die Ge- suchstellerin innert praxisgemäss zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung vom 17. März 2020 am 20. März 2020 von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht hat, erweist sich das Verfahren nunmehr als spruchreif. Gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 hatte die Ge- suchstellerin ebenfalls Berufung erhoben, auf welche jedoch mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (vgl. Prozess-Nr. LE190038: Urk. 92). B. Vorbemerkungen / Prozessuales
1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der im Berufungsverfahren nicht mehr anwalt- lich vertretene Gesuchsgegner beanstandet mit seiner Berufung die vorinstanzli- che Festlegung der Kinderunterhalts- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die Höhe der an die Unterhaltsbeiträge anzurechnenden bereits geleisteten Zahlun- gen (Urk. 85 S. 1). Damit gelten die Dispositivziffern 6, 7, 8 (Indexklausel betref- fend die Kinderunterhaltsbeiträge) und 9 des vorinstanzlichen Entscheides vom
4. Juni 2019 als angefochten. Die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 sind dementspre- chend nicht angefochten. Die (Teil-)Rechtskraft der nicht angefochtenen Disposi- tivziffern ist vorzumerken. Auf den neuen Antrag des Gesuchsgegners betreffend das Besuchsrecht (Dispositivziffer 4) im Rahmen seiner Noveneingabe vom
28. August 2019 (Urk. 100) ist nicht einzutreten (vgl. auch Urk. 104 S. 2). Die Kin- derbelange im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Daran ändert auch die hin- sichtlich der Kinderbelange geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nichts, nachdem die Parteien den Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens im Rah- men ihrer Berufungsanträge selbst festlegen (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 11.2). Es handelt sich hier auch nicht etwa um eine Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO), welche zur Durchbrechung der Teilrechtskraft führen könn-
- 12 - te (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 317 N 75), sondern vielmehr um eine nicht mehr zulässige Erweiterung des Berufungsgegenstandes. Demzufolge hätte der Gesuchsgegner beim erstinstanz- lichen Gericht die Abänderung des (bezüglich des Besuchsrechts in Rechtskraft erwachsenen) Eheschutzentscheides wegen veränderter Verhältnisse zu verlan- gen, wenn er das Besuchsrecht neu geregelt haben möchte (Art. 134 ZGB). Die Berufungsinstanz ist dafür nicht zuständig. Im Übrigen bestünde auch gestützt auf die Offizialmaxime und im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen keine Veranlassung, auf das erstinstanzlich geregelte Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonn- tagabend, 18.00 Uhr, sowie wöchentlich von Dienstagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Krippenschluss bis Mittwochmorgen, 7.00 Uhr; Urk. 86 S. 78, Dispositivziffer 4) zurückzukommen, zumal eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ersichtlich ist. Ein Besuchsrecht unter der Woche je alternierend am Dienstag und die nächste Woche am Donnerstag, damit die Abstände weniger lange sind, wie dies der Ge- suchsgegner neu beantragt (Urk. 100 S. 1), drängt sich im Übrigen nicht auf. Sol- ches bringt eher Unruhe und Unübersichtlichkeit, zumal die Besuchstage in der Vergangenheit häufig verschoben werden mussten (z.B. Urk. 106/15). Mit der Gesuchstellerin ist dabei davon auszugehen, dass sich die von der Vorinstanz erwähnte Kontinuität auf die Tatsache bezieht, dass zusätzlich an einem Wochen- tag ein Besuchskontakt stattfinden soll (Urk. 104 S. 4; Urk. 86 S. 21). Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Dispositivziffern 10 bis 12) erfolgt keine Vormerknahme der (Teil-)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO):
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)- verfahrens und die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien kann vorweg auf die zu- treffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 86 S. 7 f.). Weil die betreffenden Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zu- lässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaub- würdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Hand- buch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwir-
- 13 - kungsobliegenheit gilt im Übrigen verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Partei- en (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2).
3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisie- ren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinander- setzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestell- te Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom
17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des
- 14 - erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Ver- fahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG- Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).
4. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.4.2.1). Es sind daher vorliegend (vgl. nachstehende Ziffer 5) weder Eingaben noch Beilagen der Parteien aus dem Recht zu weisen (vgl. Urk. 97 S. 4).
5. Sind, wie vorliegend (Urk. 85 S. 1), sowohl Kinder- als auch Ehegattenun- terhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist. Somit schlägt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunter- haltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsver- fahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können (vgl. demgegenüber: Urk. 97 S. 3 f.).
- 15 -
6. Der Gesuchsgegner vertritt die Ansicht, die Leistungsfähigkeit bzw. Arbeits- fähigkeit der Gesuchstellerin sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, zu- mal eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren nicht zulässig sei (Urk. 109 S. 3 f.; Urk. 132 S. 1; Urk. 137 S. 4). Mit Blick auf die Dispositionsmaxi- me (Art. 58 Abs. 1 ZPO) können der Gesuchstellerin im Ergebnis zwar nicht höhe- re persönliche Unterhaltsbeiträge, als die von der Vorinstanz festgelegten zuge- sprochen werden. Hinsichtlich der Unterhaltsberechnung steht es der Gesuchstel- lerin jedoch frei, die vorinstanzliche Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit zu be- anstanden, und dabei insbesondere Ausführungen zu ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Bedarf zu machen. Zudem hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen bzw. zu erforschen (Art. 272 und Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Kin- derunterhaltsbeiträge können demgegenüber auch von Amtes wegen erhöht wer- den (Art. 296 Abs. 3 ZPO). C. Unterhaltsbeiträge
1. Einkommen der Gesuchstellerin 1.1. Die Vorinstanz erwog, es könne von der Gesuchstellerin, welche Mutter ei- nes Kleinkindes sei und dieses auch persönlich betreue, nicht verlangt werden, ein derart hohes Nettoeinkommen, wie sie es im Jahr 2017 erwirtschaftet habe, beizubehalten, zumal sie glaubhaft dargelegt und mit Arztzeugnissen belegt habe, aufgrund der Dreifachbelastung (Anstellung bei der G._____ Zürich, selbstständi- ge Erwerbstätigkeit mit zwei Firmen und Kleinkindbetreuung) eine Erschöpfungs- depression erlitten zu haben, welche im Jahr 2018 in einer mindestens teilweisen Arbeitsunfähigkeit gemündet habe. Gleichwohl sei keine klassische Hausgatten- ehe gelebt worden. Tatsächlich sei denn auch die Gesuchstellerin bereits rund sechs Wochen nach der Geburt der Tochter C._____ einen Arbeitsvertrag mit ih- rer Mutter betreffend die Betreuung von C._____ und die Besorgung des Haus- halts an drei Tagen pro Woche eingegangen. Es sei daher nicht unwahrschein- lich, dass die Gesuchstellerin, wie der Gesuchsgegner geltend mache, nach der Geburt mindestens 50 % gearbeitet habe. Folglich sei der Gesuchstellerin auch für die Zukunft grundsätzlich ein Erwerbseinkommen anzurechnen, sofern dies auch inskünftig möglich und zumutbar erscheine (Urk. 86 S. 35). Alsdann nahm
- 16 - die Vorinstanz - mit Blick auf die Kündigungen und Krankschreibung der Gesuch- stellerin - eine Aufteilung in drei Phasen vor (Urk. 86 S. 36). Diese Aufteilung erscheint sinnvoll und wurde von den Parteien nicht in Frage ge- stellt, ausgenommen dass die Gesuchstellerin für den Eventualfall hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine vierte Phase für angezeigt hält (Urk. 85 S. 1; Urk. 97 S. 2) und später mit Blick auf ihren stationären Klinikau- fenthalt im Oktober/November 2019 noch drei weitere Zeitphasen ausscheiden will (Urk. 126). 1.2. Erste Phase vom 1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018 (Getrenntleben bis zur Auflösung des einen Arbeitsverhältnisses der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich)
a) Diesbezüglich rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin insgesamt ein Einkommen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. 3'545.– (Fr. 3'295.– Anstellung 40 %-Pensum G._____ Zürich + Fr. 250.– selbstständige Erwerbstätigkeit H._____, vormals H'._____, vgl. Urk. 20 S. 2) pro Monat an (Urk. 86 S. 38). Der Gesuchsgegner fordert die An- rechnung von Einkünften der Gesuchstellerin in der Höhe von insgesamt Fr. 5'795.– (Urk. 85 S. 5). Demgegenüber will die Gesuchstellerin sich Fr. 3'371.– anrechnen lassen (Urk. 97 S. 12).
b) Nicht strittig sind die Einnahmen der Gesuchstellerin aus dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich von rund Fr. 3'295.– netto, einschliesslich des Anteils am
13. Monatslohn (Urk. 86 S. 37; Urk. 97 S. 12; vgl. auch Urk. 24/3).
c) Einkünfte aus der H._____ (…; www.H._____.ch) aa) Weil betreffend das Jahr 2018 keine Abschlüsse der Einzelfirma H._____ der Gesuchstellerin vorlagen, berechnete die Vorinstanz aufgrund der Agendaein- träge der Gesuchstellerin betreffend deren Seminare und Referate im Jahr 2018 sowie deren Angaben betreffend die entsprechenden Vergütungsansätze ein mo- natliches Einkommen von rund Fr. 500.– brutto. Dieses reduzierte sie mit Blick auf
- 17 - die ebenfalls zu vergütende Vorbereitungszeit und die Auslagen auf rund die Hälf- te bzw. Fr. 250.– netto pro Monat (Urk. 86 S. 37 f.). bb) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit der Gesuchstellerin mit ihrer Firma H._____ einseitig be- trachtet sowie einen willkürlichen Abzug, insbesondere im Hinblick auf die Vorbe- reitungszeit, vorgenommen. Mit Blick auf die Einnahmen in den Vorjahren (2017: Fr. 20'300.–; 2016: Fr. 15'915.–), das stetige Wachstum der Firma sowie keinerlei bzw. höchstens geringfügig (10 %) geltend zu machende Abzüge sei es dabei ge- rechtfertigt, für die selbstständige Tätigkeit mit der H._____ von einem grosszügig abgerundeten Einkommen von rund Fr. 1'000.– pro Monat auszugehen. Die Ge- suchstellerin sei denn auch nie arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich in dieser Phase keine Reduktion der Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten rechtferti- ge (Urk. 85 S. 3 f.). cc) Die Gesuchstellerin meint demgegenüber, es sei betreffend das mit der H._____ erwirtschaftete Einkommen auf die in den Abschlüssen 2016 und 2017 ausgewiesenen Gewinne von Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.–, mithin durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat abzustellen und nicht auf die Agendaeinträge, zumal mehrere Referate eine reine Marketingmassnahme dargestellt hätten. Zwischenzeitlich lä- ge der Abschluss 2018 der H._____ vor. Danach habe im Jahr 2018 ein auf das Rebranding der Firma zurückzuführender Verlust von Fr. 7'830.– (ohne den bis- her berücksichtigten Mietzins) resultiert (Urk. 97 S. 8-10). dd) Neu wurde nunmehr der Abschluss 2018 der H._____ ins Recht gelegt. Da- nach resultierte im Jahr 2018 ein Verlust von rund Fr. 7'830.–, wobei die Gesuch- stellerin den bisher als Betriebsaufwand berücksichtigten Mietzins für das Büro der H._____ in ihrer Privatwohnung im Umfang von Fr. 7'200.– jährlich unberück- sichtigt liess, ansonsten der Verlust noch höher ausgefallen wäre (Urk. 97 S. 9; Urk. 99/1). Mit Blick auf das kostenintensive Rebranding der Firma (vgl. Prot. I S. 37-40; Urk. 109 S. 6; Urk. 99/1), wobei die Gesuchstellerin selber einräumt, der Verlust sei darauf zurückzuführen (vgl. Urk. 97 S. 9), ist dieser Verlust jedoch ausser Acht zu lassen (vgl. auch Urk. 97 S. 9; Urk. 109 S. 6). Dieser hat nichts mit dem ordentlichen bisherigen Geschäftsgang zu tun und die Gesuchstellerin legte
- 18 - auch nicht dar, weshalb ein Rebranding (von einer Rechts- zu einer Strategiebe- ratung; ein neues Gebiet mit neuen Kunden, ohne die Möglichkeit auf einen Rückgriff auf die vorherigen Ressourcen [Prot. I S. 38]) gerade im Zeitraum der Trennung der Parteien im Februar 2018 vonnöten war, nachdem die Firma im Jahr 2017 erfolgreich gewesen war (Prot. I S. 37 f.). Allerdings spricht nichts da- gegen, mit der Gesuchstellerin (Urk. 97 S. 8) auf die vorhandenen Jahresab- schlüsse 2016 und 2017 abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese nicht ordnungsgemäss erstellt wurden. Zudem bezog sich die im Laufe des Jahres 2018 eingetretene Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht auf ihre selbstständige, sondern lediglich auf ihre Angestelltentätigkeit bei der G._____ Zürich (vgl. Prot. I S. 25, 40). Aus den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 der H._____ (bzw. H'._____) ergibt sich ein Jahresertrag von rund Fr. 15'916.– bzw. Fr. 20'312.–. Die ausgewiesenen jährlichen Gewinne belaufen sich demgegenüber auf gerundet lediglich Fr. 764.– bzw. Fr. 1'070.– (vgl. Urk. 2/3a-b) und damit durchschnittlich Fr. 76.– pro Monat. Dazu ist der ver- buchte Mietaufwand von Fr. 600.– pro Monat (Urk. 2/3a-b, je S. 2; vgl. auch Prot. I S. 14) aufzurechnen, denn dieser schmälerte den effektiv mit der H._____ erziel- ten Gewinn. Es wurden der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf bzw. dem Barbedarf der Tochter die vollen Mietkosten angerechnet und kein Geschäftsaufwand aus- geschieden. Insgesamt ist somit von Einkünften bei der H._____ in der Höhe von Fr. 676.– pro Monat auszugehen. Die Agendaeinträge (Urk. 26/5), auf welche die Vorinstanz abstellte, ergeben demgegenüber kein vollständiges Bild (vgl. z.B. nur Referate, keine Beratungs- dienstleistungen [Urk. 85 S. 3; Urk. 97 S. 8; demgegenüber: Urk. 99/1; Urk. 2/3a- b]). Die Einnahmen können gestützt darauf nur grob abgeschätzt werden. Zudem machte die Vorinstanz einen pauschalen Abzug von 50 % für die Vorbereitungs- zeit und weitere anfallenden Kosten (Urk. 86 S. 38). Die Vorbereitungszeit für die Referate ist jedoch üblicherweise Teil des Honorars/Stundenansatzes (Prot. I S. 42), welches von den Kunden zu bezahlen ist. Die Vorbereitungszeit kann nicht wie Spesen als finanzieller Aufwand von den Bruttoeinnahmen abgezogen wer- den (Urk. 109 S. 7), wie die Vorinstanz dies getan hat (Urk. 86 S. 37 f.). Die Be- hauptung der Gesuchstellerin, laut kaufmännischem Verband werde eine Work-
- 19 - shopleitung pauschal mit Fr. 600.– vergütet (Prot. I S. 42), blieb im Übrigen unbe- legt und ist bestritten (Prot. I S. 51). Die von der Vorinstanz geschätzten Bruttoeinnahmen für das Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 6'000.– brutto (8 Seminare und 2 Referate je à Fr. 600.–; Urk. 86 S. 37) liegen im Übrigen in der Grössenordnung der von der Gesuchstellerin unter "Events und Kurse" im Jahr 2018 verbuchten Erträge von Fr. 5'600.– (vgl. Urk. 99/1). Dabei führte die Gesuchstellerin glaubhaft aus, dass die Referate zumindest teilweise der Sichtbarkeit gedient hätten, mithin zu blossen Werbe- zwecken kostenlos erfolgt seien (Prot. I S. 25, 40). Auch dies spricht mithin für ei- ne korrekte Verbuchung durch die Gesuchstellerin. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann auch nicht einfach auf die Jah- resumsätze als massgebliche Grösse abgestellt werden, weil im Bedarf der Ge- suchstellerin bereits die vollen Abzüge für Mobilität, Wohnen, Kommunikation etc. gewährt und beim steuerlich ausgewiesenen Gewinn zusätzlich diverse weitere private Auslagen in Abzug gebracht worden seien (Restaurantbesuche, Möbel, etc.; vgl. Urk. 109 S. 6). Einerseits fallen der Gesuchstellerin durchaus auch pri- vate Mobilitäts- und Kommunikationskosten an (vgl. Urk. 86 S. 50 ff.), welche sie in der Buchhaltung ihrer Firma nicht geltend macht (Prot. I S. 27). Andererseits vermag der Gesuchsgegner konkrete verdeckte private Auslagen in der Erfolgs- rechnung nicht näher zu substantiieren, geschweige denn zu beziffern. Hinsichtlich der Autokosten ist zu sagen, dass die Gesuchstellerin dafür rund Fr. 790.– geltend machte und auch belegte (Urk. 25 S. 21; Urk. 12/7). Die Vor- instanz rechnete ihr den gemäss Kreisschreiben vorgesehenen Maximalbetrag von Fr. 600.– an, dies mit Blick auf ihre Mehrbelastung als Mutter und berufstäti- ge, teilweise selbstständig arbeitende Person und die damit verbundene notwen- dige Flexibilität (Urk. 86 S. 50 f.). Dies blieb im Berufungsverfahren unangefoch- ten (vgl. Urk. 85 S. 3, 11 f., 16; Urk. 109 S. 7). Wenn in den Erfolgsrechnungen 2016 und 2017 darüber hinaus unter dem Titel Reisespesen Beträge von jährlich Fr. 1'023.60 bzw. Fr. 2'564.62 und damit durchschnittlich monatliche Kosten von rund Fr. 150.– verbucht werden (Urk. 3/2a-b je S. 2), ist solches nicht unange- messen. Die von der Vorinstanz veranschlagten (privaten) Mehrauslagen der Ge-
- 20 - suchstellerin für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 38.– pro Monat für diese Zeitphase beziehen sich auf deren Arbeitsverhältnis als Angestellte der G._____ Zürich (Urk. 86 S. 51; Urk. 97 S. 9). Es ist nicht ersichtlich, welche Posi- tionen in den Erfolgsrechnungen der H._____ damit kollidieren sollten (Urk. 2/3a- b; Urk. 99/1; Urk. 85 S. 3 unten). Die Fr. 120.– für die privaten Kommunikations- kosten sind im Übrigen gerichtsnotorisch (Urk. 86 S. 50).
d) Einkünfte aus der I._____ AG aa) Weil die Gesuchstellerin habe glaubhaft machen können, dass sie für ihre weitere Firma, die I._____ AG, schon lange nicht mehr gearbeitet habe und diese Firma faktisch stillgelegt sei, klammerte die Vorinstanz diese Firma für die Ein- kommensberechnung aus, zumal der Gesuchsgegner keine konkreten diesbezüg- lichen Einkommenszahlen habe nennen können und lediglich geltend gemacht habe, es sei unverständlich, dass eine nicht rentierende Firma so lange nicht auf- gegeben werde (Urk. 86 S. 38). bb) Der Gesuchsgegner bringt vor, es sei weiterhin von einem versteckten Ein- kommen über die I._____ AG in der Höhe von Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen. Zudem seien der Gesuchstellerin die jährlichen Mieteinnahmen für die Raummie- te der I._____ AG in ihrer Wohnung in E._____ (Firmensitz) in der Höhe von Fr. 300.– monatlich anzurechnen (Urk. 85 S. 4 f.). cc) Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass die I._____ AG nicht rentabel sei, was durch den Jahresabschluss 2017 bestätigt werde, weshalb die Vorinstanz ihr daraus zu Recht keine Einnahmen angerechnet habe. Sie erziele auch auf priva- ter Ebene keine Mietzinserträge aus der I._____ AG herkommend (Urk. 97 S. 10 f.). dd) Bei der I._____ AG ist die Gesuchstellerin (einziges) Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift (Urk. 21/1 sowie online-Auszug). Die Firma wur- de offenbar im Zusammenhang mit einem Grossauftrag für den als Architekt täti- gen Vater der Gesuchstellerin gegründet. Es kamen jedoch keine weiteren Pro- jekte dazu (Prot. I S. 25, 27; Urk. 97 S. 11). Gemäss dem Jahresabschluss 2017
- 21 - resultierte ein Verlust von Fr. 16'399.– (Urk. 24/1). Vom 1. Mai 2017 bis Ende 2017 wurden der Gesuchstellerin Fr. 25'950.– netto von der I._____ AG vergütet (Urk. 12/3 2c; Prot. I S. 27). Die Gesuchstellerin führte glaubhaft aus, für diese Firma schon lange nicht mehr gearbeitet zu haben. Diese sei faktisch stillgelegt. Ihre Minusstunden habe sie mit ihren Stunden aus dem Jahr 2018 kompensiert und sich keinen Lohn ausbezahlt (Prot. I S. 24 f. und 27). Allfällige versteckte Ein- nahmen der Gesuchstellerin über die sichtlich nicht rentable I._____ AG in der Höhe von (im Berufungsverfahren pauschal bezifferten) Fr. 1'500.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mithin nicht hinreichend glaubhaft zu machen. Im vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren sah die Vorinstanz denn auch zu Recht von weiteren Editionen seitens dieser Firma ab (vgl. Urk. 85 S. 4). Die vom Gesuchsgegner neu eingereichte kurze Whatsapp-Konversation, wonach sich die Gesuchstellerin anfangs April 2019 bereit erklärt haben solle, sich über die I._____ AG monatlich Fr. 500.– auszuzahlen (Urk. 88/2), vermag am Gesag- ten nichts zu ändern. Es kann daraus insbesondere nicht gefolgert werden, die Gesuchstellerin tätige mutwillig keine Auszahlungen mehr an sich über die I._____ AG (Urk. 85 S. 4 unten), sind doch die Hintergründe dieser Nachrichten bzw. allfälliger aussergerichtlicher Mediationsgespräche (vgl. Urk. 97 S. 11) nicht bekannt. Belege, wonach die I._____ AG der Gesuchstellerin Raumkosten im Umfang von Fr. 4'000.– tatsächlich vergüten soll (vgl. Urk. 85 S. 4 unten; Urk. 24/1; Prot. I S. 25 oben), liegen sodann keine vor. Auch in der Steuererklä- rung 2017 der Gesuchstellerin wurden keine solchen Einnahmen deklariert (Urk. 2/1b; Urk. 97 S. 11; Urk. 109 S. 7 f.). Der Gesuchsgegner scheint zu ver- kennen, dass er diesbezüglich die Last der Glaubhaftmachung trägt (Art. 8 ZGB analog) und nicht die Gesuchstellerin (Urk. 85 S. 5). Dass die I._____ AG per 1. Januar 2018 noch über ein Umlaufvermögen in der Höhe von Fr. 39'210.– sowie über liquide Mittel im Umfang von Fr. 27'706.95 verfügte (Urk. 24/1), ändert nichts daran, dass keine weiteren Aufträge akquiriert wurden und die Gesuchstellerin nicht mehr für die Firma tätig war und sich entsprechend auch keinen Lohn mehr auszahlte. Insbesondere ist die I._____ AG nicht gehalten, der Gesuchstellerin ohne Neuaufträge monatliche Auszahlungen in der Höhe von Fr. 1'500.– noch über 20 Monate zu tätigen (Urk. 85 S. 5). Dies widerspräche nicht zuletzt den
- 22 - buchhalterischen Grundsätzen. Zudem verfügt die I._____ AG auch über Passi- ven (Urk. 97 S. 11). Und schliesslich sind bei der Unterhaltsberechnung in erster Linie die Einkommens- und nicht die Vermögensverhältnisse relevant. Das Ver- mögen ist nur in Ausnahmefällen anzuzehren. Ein solcher liegt, nicht zuletzt in Anbetracht der Einkünfte des Gesuchsgegners, nicht vor. Es leuchtet im Übrigen auch ein, dass die Gesuchstellerin nebst ihrem 40 %- Pensum bei der G._____ Zürich und der Betreuung des im Juli 2017 geborenen Kindes nicht mehr die Kapazität hatte, mit zwei Firmen namhaft Geld zu verdie- nen. Ihr gesundheitlicher Zusammenbruch bahnte sich bereits im Jahr 2018 an und mündete in einem zweimonatigen stationären Klinikaufenthalt von Oktober bis November 2019 (vgl. Urk. 123/23).
e) Der Gesuchsgegner will auch der Gesuchstellerin, wie die Vorinstanz dies bei ihm gemacht habe, (hypothetische) Einnahmen aus der Parkplatzvermietung in der Höhe von Fr. 130.– monatlich anrechnen. Zunächst habe sich die Gesuch- stellerin geweigert, den zweiten Parkplatz zu vermieten. Seit zirka einem Jahr werde der Parkplatz nunmehr regelmässig von ihrem Lebenspartner genutzt. Bei- de Parteien hätten einen Parkplatz zur Verfügung, den sie vermieten könnten. Er tue dies, die Gesuchstellerin stelle den Parkplatz ihrem Lebenspartner zur Verfü- gung (Urk. 85 S. 2). Die Gesuchstellerin hält entgegen, sie erziele keine Mietzins- einnahmen im Hinblick auf den Parkplatz (Urk. 97 S. 5). Rückwirkend können der Gesuchstellerin ohnehin keine hypothetischen Einnahmen aus der tatsächlich nicht erfolgten Parkplatzvermietung angerechnet werden, weshalb sich jedenfalls an dieser Stelle Weiterungen erübrigen.
f) Zusammengefasst belaufen sich die Einnahmen der Gesuchstellerin in der Phase I somit auf Fr. 3'971.– netto (Fr. 3'295.– + Fr. 676.–). 1.3. Zweite Phase vom 1. Mai 2018 bis zum 31. März 2019 (20 %-Pensum der Gesuchstellerin an der G._____ Zürich)
a) In dieser Zeitspanne rechnete die Vorinstanz der Gesuchstellerin Einkünfte von insgesamt Fr. 1'897.– (Fr. 1'647.– 20 % Anstellung G._____ + Fr. 250.–
- 23 - selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____) netto an (Urk. 86 S. 40). Der Gesuchsgegner geht von Gesamteinnahmen in der Höhe von Fr. 4'147.– aus (Urk. 85 S. 6), während die Gesuchstellerin ihre Einkünfte mit Fr. 1'723.50 bezif- fert (Urk. 97 S. 14).
b) Nicht umstritten sind die Einkünfte bei der G._____ Zürich für das 20 %- Pensum von gerundet Fr. 1'647.– netto (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn; Urk. 2/2; Urk. 86 S. 40; Urk. 97 S. 14; Urk. 85 S. 5 f.).
c) Einkünfte aus der H._____ aa) Die Vorinstanz stellte auch hier auf die Agenda der H._____ ab, welche auch für diese zweite Zeitphase verschiedene Seminare und Referate aufweise. Es rechtfertige sich vorliegend, analog zur Phase I, Fr. 250.– als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu veranschlagen, zumal sich die teilweise Krankschrei- bung der Gesuchstellerin nur auf deren unselbstständige Tätigkeit bezogen habe. Dass die Gesuchstellerin die unselbstständige Tätigkeit zu Gunsten der selbst- ständigen Tätigkeit aufgegeben habe und aus dieser auch tatsächlich in der
2. Phase ein höheres Einkommen habe erzielt werden können, habe der Ge- suchsgegner nicht glaubhaft machen können (Urk. 86 S. 40). bb) Die Reduktion des Arbeitspensums bei der G._____ Zürich um 20 % war mit dem Gesuchsgegner abgesprochen (Prot. I S. 31). Zwar war vorgesehen, dass die Gesuchstellerin im Gegenzug ihre selbstständige Tätigkeit ausbauen sollte (Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Wenngleich sich ihre mindestens teilweise Krank- schreibung in der Zeit vom März 2018 bis September 2018 (Urk. 12/4) lediglich auf ihre unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog (Prot. I S. 40), erscheint allerdings doch glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in dieser Zeit gesundheitlich angeschla- gen war, indem sie weiterhin Medikamente einnahm und sich in Behandlung be- fand (Prot. I S. 26, 40 f., 44; Urk. 86 S. 39). Sie hielt zwar noch immer Referate, welche jedoch häufig nicht bezahlt wurden, weil sie einzig der Sichtbarkeit dienten (Prot. I S. 25, 40; Urk. 26/5). Die Erträge brachen im Jahr 2018 auf fast die Hälfte ein (Urk. 99/1). Es kann der Gesuchstellerin daher auch betreffend diese Zeitpha- se lediglich der durchschnittliche Reingewinn der Jahre 2016 und 2017 in der Hö-
- 24 - he von Fr. 76.– pro Monat, wiederum unter Aufrechnung des verbuchten Mietauf- wandes von Fr. 600.–, und damit ein Betrag von Fr. 676.– als Einkommen ange- rechnet werden.
d) Einkünfte aus der I._____ AG Unter Verweis auf die Begründung bezüglich der Phase I können der Gesuchstel- lerin diesbezüglich keine Einnahmen angerechnet werden, zumal der Gesuchs- gegner nicht plausibilisieren konnte, dass die Gesuchstellerin effektiv solche Ein- künfte erzielt (Urk. 85 S. 4-6; Urk. 109 S. 7 f.; Prot. I S. 20 f.). Mit Blick auf den Umstand, dass die Gesuchstellerin von März 2018 bis Oktober 2018 zumindest teilweise krankgeschrieben war (Urk. 12/4) und auch darüber hinaus noch Medi- kamente bezog und in Behandlung war (Urk. 86 S. 39), erscheint denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie nebst der Betreuung des Kleinkindes nicht mehr viel Zeit und Energie in die sich ohnehin noch im Aufbau befindende Firma (Eintragung im Handelsregister per tt.mm.2017 [21/1]) stecken konnte. Dass sich die Krankschreibung nur auf die unselbstständige Arbeitstätigkeit bezog, ändert daran nichts.
e) Insgesamt sind der Gesuchstellerin in der Phase 2 somit Einkünfte in der Höhe von Fr. 2'323.– (Fr. 1'647.– + Fr. 676.–) anzurechnen. 1.4. Dritte Phase ab 1. April 2019
a) Diese Phase beginnt ab dem Zeitpunkt, in welchem die Gesuchstellerin in keinem Angestelltenverhältnis mehr steht und arbeitslos ist (Urk. 86 S. 36). Hier zog die Vorinstanz in Betracht, es rechtfertige sich die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens, weil die Gesuchstellerin während der Ehe unbestrittener- massen berufstätig gewesen sei und bereits sechs Wochen nach der Geburt der Tochter Anstalten getroffen habe, mindestens 50 % zu arbeiten. Anlässlich der ersten Eheschutzverhandlung im Januar 2019 habe die Gesuchstellerin gesagt, dass ihre ärztliche Behandlung zu Ende gehe. Aufgrund der eingereichten diver- sen Arztzeugnisse ergebe sich keine aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vielmehr sei ersichtlich, dass die Schlafstörungen unter der Therapie deutlich
- 25 - nachgelassen hätten und tagsüber (bei therapeutischer Behandlung) keine rele- vanten Nebenwirkungen mehr angegeben worden seien, sodass die Therapie progressiv abgesetzt werden könne, nachdem die alltäglichen Belastungen gelöst (sein) würden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass per 1. April 2019 keine gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Gesuch- stellerin bestünden (Urk. 86 S. 40 ff.). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstelle- rin alsdann ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 3'545.– gleich ihrem Einkommen in der ersten Phase an. Einerseits sei glaubhaft, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Gesuchstellerin aktuell noch bestünden. Andererseits dürfe von einer Mutter eines so kleinen Kindes nicht ver- langt werden, dass sie sich so verausgabe, wie sie glaubhaft gemacht habe, dies im Jahr 2017 getan zu haben. Nehme man das (nach Angabe der Gesuchstellerin im Verhältnis zu ihrer Ausbildung zu tiefe) Einkommen der G._____ Zürich als Be- rechnungsgrundlage, würde sie das ihr anzurechnende hypothetische Einkom- men von Fr. 3'545.– mit einem Pensum von 50 % bereits mit fast Fr. 886.25 über- schreiten. Sie könne dieses Einkommen daher wohl schon mit einem geringeren Pensum erreichen. Zudem seien laut Agenda der H._____ für das erste Halbjahr 2019 einige Weiterbildungen geplant. Die selbstständigen Erwerbsaussichten ab April 2019 seien somit durchaus keine schlechten. Ob sie das hypothetische mo- natliche Einkommen von Fr. 3'545.– in einem Angestelltenverhältnis verdiene o- der durch ihre selbstständige Arbeitstätigkeit erwirtschafte, sei vorliegend nicht entscheidend (Urk. 86 S. 41 f.).
b) Der Gesuchsgegner kritisiert, die Vorinstanz habe das hypothetische Ein- kommen willkürlich angesetzt. Es sei mindestens von einem hypothetischen Ein- kommen in der Höhe von Fr. 4'431.25 entsprechend einem 50 %-Pensum auszu- gehen. Ein solches Einkommen sei mit Blick auf die Ausbildung und Berufserfah- rung der Gesuchstellerin immer noch tief bemessen. Im Zeitpunkt der Trennung (nach der Geburt der Tochter) habe die Gesuchstellerin zirka 80 % gearbeitet und Fr. 6'980.– verdient. Mittelfristig habe die Gesuchstellerin wieder ein solches Ein- kommen zu erzielen. Die Aufgabenteilung während der gelebten Ehe sei beizu- behalten (Urk. 85 S. 6 f.; Urk. 109 S. 4).
- 26 -
c) Demgegenüber will sich die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen sowie infolge des Alters der gemeinsamen Tochter und des Umstands, dass auf- grund der kurzen zeitlichen Abfolge (Heirat, Geburt Tochter und Trennung) nicht auf die vor der Trennung gelebte Aufgabenteilung abgestellt werden könne, über- haupt kein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen. Der Umstand, dass sie nur neun Monate nach der Geburt der Tochter derart gesundheitlich angeschla- gen gewesen sei, dass sie von März 2018 bis September 2018 nachweislich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, zeige, dass diese Doppelbelastung (Arbeitstä- tigkeit teilweise als Selbstständige und Kinderbetreuung) nicht zumutbar sei. Zu- dem erstaune der angefochtene Entscheid auch im Hinblick auf die neue bundes- gerichtliche Schulstufenregel (Urk. 97 S. 4; 6 f., 14 f.; Urk. 117 S. 7). Selbst wenn ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei ihr ab vorinstanzlicher Ur- teilsfällung ein Jahr Zeit bis Ende Juni 2020 einzuräumen. Dabei könne sie höchs- tens in einem 20 %-Pensum erwerbstätig sein. Basierend auf dem zuletzt bei der G._____ Zürich erzielten Lohn entspreche dies Fr. 1'647.50 netto. Aus ihrer selbstständigen Tätigkeit mit der H._____ werde sie ab 2019 kein Einkommen generieren können (Urk. 97 S. 17).
d) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Hausgattenehe, bei welcher eine Partei zu Hause bleibt und auf ein Erwerbseinkommen verzichtet, um sich vollständig der Kinderbetreu- ung und dem Haushalt zu widmen. Es ist nicht bestritten, dass die Gesuchstellerin kurz nach der Geburt der Tochter (tt.mm.2017) ihre Arbeit wieder aufnahm und insgesamt mindestens 50 % erwerbstätig war (Urk. 86 S. 35; Urk. 2/7 [Arbeitsver- trag mit der Grossmutter betreffend Betreuung der Tochter vom 30. August 2017]; Prot. I S. 24, 36; Urk. 97 S. 4). Die bundesgerichtliche Schulstufenregel (vgl. BGE 144 III 481), wonach ein 50 %-Pensum (erst) ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes, mithin dem Kindergarteneintritt nach Vollendung des 4. Al- tersjahres, zuzumuten ist, greift vorliegend somit nicht. Vielmehr ist der Gesuch- stellerin trotz des Alters der Tochter (im mm.2020 dreijährig) mit Blick auf die bis- herige Rollenverteilung grundsätzlich auch für die Zukunft ein Teilzeitpensum zu- zumuten und ein entsprechendes Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Erzie-
- 27 - lung eines solchen hypothetischen Einkommens muss jedoch nicht nur zumutbar, sondern auch tatsächlich möglich sein. Die Doppelbelastung der Gesuchstellerin mit Kindsbetreuung und Erwerbstätig- keit beeinträchtigte offensichtlich ihre Gesundheit. Von März 2018 bis September 2018 war sie zufolge Erschöpfungserscheinungen und Depressionen mindestens teilweise arbeitsunfähig (Urk. 12/4; Urk. 65/2-4; Urk. 86 S. 35 f.). Auch in der Fol- ge blieb sie gesundheitlich angeschlagen, nahm weiterhin Medikamente und war weiterhin in ärztlicher Behandlung (Urk. 86 S. 39-41; Urk. 65/2, /4). Ein hypotheti- sches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Zwar musste die Ge- suchstellerin spätestens seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2019 da- mit rechnen, dass sie einen höheren Verdienst wird erzielen müssen. Allerdings vermag sie glaubhaft darzutun, dass sie auch per 1. April 2019 gesundheitlich zumindest angeschlagen war (Urk. 97 S. 15; Urk. 65/2 [Arztzeugnis von Dr. med. J._____, Fachärztin für FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 15. April 2019]; Urk. 65/4 und Urk. 99/2 [Arztzeugnisse von Dr. med. K._____, …-Arzt …- Medizin am G._____sspital Basel und Lebenspartner der Gesuchstellerin, vom
15. April 2019 und 26. Juni 2019]). Auch die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass glaubhaft sei, dass gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Ge- suchstellerin aktuell noch bestünden (Urk. 85 S. 41). Trotz angeschlagener Ge- sundheit bewarb sich die Gesuchstellerin im Zeitraum Mai bis Juli 2019 auf ver- schiedene Stellen, allerdings ohne Erfolg (vgl. Urk. 99/3). Laut dem ärztlichen At- test von Dr. med. L._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2019 war die Gesuchstellerin aufgrund der depressiven Störung seit dem 26. August 2019 nur noch zu 20 % arbeitsfähig (Urk. 106/13). In der Folge musste sie vom 1. Oktober 2019 bis zum 27. November 2019 in der Seeklinik Brunnen stationär behandelt werden und war dementsprechend zu 100 % ar- beitsunfähig (Urk. 106/12; Urk. 112 S. 1; Urk. 114/17; Urk. 123/24-25). Per Ende November 2019 konnte sie die Klinik verlassen. Sie wird jedoch weiterhin ambu- lant ärztlich betreut und durch die psychiatrische Spitex begleitet. Bis zum 11. De- zember 2019 wurde sie durch die Klinikärzte weiterhin für 100 % arbeitsunfähig befunden (Urk. 121 S. 1; Urk. 123/23). Ihre Psychiaterin Dr. med. L._____ attes-
- 28 - tierte ihr in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 11. Dezember 2019 bis insgesamt 30. April 2020 (Urk. 123/26, Urk. 135/39, /40). Mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung der Gesuchstellerin und ihre nun- mehr wiederum ärztlich ausgewiesene erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist ihr hinreichend Zeit einzuräumen, um sich gesundheitlich vollständig zu erho- len und danach eine (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit auf- zunehmen. Es rechtfertigt sich daher, ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 97 S. 2; Urk. 126 S. 2) ab Juli 2020 (rund ein Jahr ab dem erstinstanzlichen Urteil) ein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen. Zuvor, nämlich betreffend die Zeit von April 2019 bis und mit Juni 2020 ist demgegenüber auf die tatsächlichen Verhält- nisse abzustellen. Per 31. März 2019 verlor die Gesuchstellerin ihre 20 %- Anstellung bei der G._____ Zürich (Urk. 77/3). Hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit für die H._____ vermochte die Gesuchstellerin hinreichend glaubhaft zu machen, dass sie daraus ab 2019 einstweilen kein Einkommen mehr generiert. So mussten von neun angebotenen Seminaren bereits sechs infolge mangelnder Anmeldungen abgesagt werden (vgl. Urk. 97 S. 17; Urk. 99/4; vgl. auch Urk. 99/1 [Jahresabschluss 2018 mit einem Umsatzeinbruch auf die Hälfte und einem auf das Rebranding der Firma zurückzuführenden Verlust]). Es leuchtet ein, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit mit der H._____ durch die gesundheitlichen Prob- leme der Gesuchstellerin und dem damit einhergehenden zweimonatigen statio- nären Klinikaufenthalt ins Stocken geriet. Somit können der Gesuchstellerin in dieser Zeitphase keinerlei Einkünfte angerechnet werden. Erst recht kann der Gesuchstellerin weiter zurückwirkend, nämlich ab der Tren- nung im Februar 2018, kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wie dies dem Gesuchsgegner vorschwebt (Urk. 109 S. 8). Die Kündigung der einen Stelle bei der G._____ Zürich per Ende April 2018 erfolgte nach Absprache mit dem Gesuchsgegner im Hinblick auf einen Ausbau der selbstständigen Erwerbs- tätigkeit (vgl. Prot. I S. 31; Urk. 86 S. 39). Die andere Anstellung wurde der ge- sundheitlich angeschlagenen Gesuchstellerin durch die G._____ Zürich per Ende März 2019 gekündigt (Urk. 47/1; Urk. 77/3; Prot. I S. 25). Von einer mutwilligen Reduktion ihres Einkommens (Urk. 109 S. 8) ist somit nicht auszugehen.
- 29 - Was das Arbeitspensum anbelangt, welches per Juli 2020 durch die Gesuchstel- lerin zu erfüllen sein wird, soll die Gesuchstellerin mit der Doppelbelastung einer- seits nicht überfordert werden, andererseits ist der Aufgabenteilung vor der Tren- nung gebührend Rechnung zu tragen. Ein blosses 20 %-Pensum, wie die Ge- suchstellerin sich dies vorstellt (Urk. 97 S. 17), erscheint daher zu gering. Viel- mehr ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, nebst der Kinderbetreuung mindes- tens ein 30 bis 40 %-Pensum anzutreten (vgl. auch Prot. I S. 36). Es dürfte auf dem Stellenmarkt auch einfacher sein, ein solches Arbeitspensum zu erhalten. Die Gesuchstellerin besuchte in M._____ [Ort] das Gymnasium mit Schwerpunkt Wirtschaft und Recht und schloss anschliessend im Jahr … das Jurastudium an der G._____ Bern erfolgreich ab. In der Folge absolvierte sie ein Rechtspraktikum am Obergericht Aarau und war danach als wissenschaftliche Mitarbeiterin der G._____ Zürich tätig. Ab … besuchte sie das PhD-Programm "Biomedical Ethics and Law" und trägt heute den Doktortitel. Im Jahr 2011 war sie Geschäftsführerin der N._____ AG, danach Projektleiterin der O._____ des Kantons Zürich, dann Projektmanagerin des P._____-Programms der G._____ Zürich und anschlies- send Studiengangleiterin des Q._____ der G._____ Zürich (Urk. 25 S. 11; Prot. I S. 10). Daneben betrieb sie die beiden vorstehend erwähnten Firmen. Zuletzt verdiente die Gesuchstellerin mit dem 40 %-Pensum bei der G._____ Zürich Fr. 3'295.– netto monatlich (einschliesslich 13. Monatslohn; Urk. 86 S. 37; Urk. 24/3). Es rechtfertigt sich daher, ihr ab Juli 2020 ein hypothetisches Einkom- men in der Höhe von Fr. 3'000.– netto pro Monat anzurechnen, welches sie mit Blick auf ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang mit einem 30 bis 40 %-Pensum erreichen sollte. Die vom Gesuchsgegner eingereichten theoreti- schen Vergütungsanalysen der R._____ (Urk. 88/3-4) vermögen daran nichts zu ändern. Praktikabilitätshalber und weil die Unterhaltsbeiträge vorliegend grossmehrheitlich rückwirkend festzulegen sind, rechtfertigt es sich, von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Gesuchstellerin in der Höhe von gerundet Fr. 1'292.– (3 x Fr. 3'971.– + 11 x Fr. 2'323.– + 15 x Fr. 0.– = Fr. 37'466.– : 29 Monate) auszugehen.
- 30 - In Zukunft käme die Anrechnung von hypothetischen Vermietungskosten hinsicht- lich des zweiten Parkplatzes der ehelichen Wohnung grundsätzlich in Frage. Al- lerdings erscheint glaubhaft, dass die Nachbarn keinen Parkplatz der ehelichen Wohnung anmieten wollen (Urk. 109 S. 2; Prot. I S. 56). Der vom Gesuchsgegner bislang zu Fr. 130.– vermietete dritte Parkplatz der ehelichen Wohnung wurde ihm per Ende September 2019 gekündigt (Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner hält dafür, beiden Parteien ab Oktober 2019 keine Mieteinnahmen aus den Parkplät- zen mehr anzurechnen (Urk. 109 S. 2), dies obschon der Lebenspartner der Ge- suchstellerin den zweiten Parkplatz offenbar unentgeltlich benutzt (Prot. I S. 56). Vor diesem Hintergrund sind der Gesuchstellerin inskünftig keine solchen Park- platzmieteinnahmen zu veranschlagen.
2. Einkommen des Gesuchsgegners 2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'661.75 (Fr. 10'511.75 [Fixeinkommen bei der R._____ AG ohne 13. Monatslohn und Kinderzulagen, einschliesslich Fr. 950.– Autospesen] + Fr. 1'020.– [durchschnittlicher monatlicher Nettobonus der Jahre 2016, 2017 und 2018] + Fr. 1'000.– [Nettomieteinnahmen aus der Vermietung seiner 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____] + Fr. 130.– aus der Parkplatz- vermietung der ehelichen Wohnung) an (Urk. 86 S. 46). 2.2. Der Gesuchsgegner rügt eine Ungleichbehandlung von Bonus und Mietein- nahmen. Beim Bonus werde eine Langzeitperspektive eingenommen, welche da- zu führe, dass er hypothetische Einnahmen abgeben müsse, welche er nicht rea- lisiert habe. Die tiefere Auszahlung im Jahr 2019 (Bonus 2018) sei dem weiterhin schlechten Geschäftsgang geschuldet, welchen er nicht beeinflussen könne. Demzufolge sei mit dem aktuellen Bonus von Fr. 8'108.65 (netto) geteilt durch 12 zu rechnen. Sodann habe die Vorinstanz die Unterhaltskosten seiner Eigentums- wohnung unbegründet gesenkt. Er habe den minimalen Wert für Liegenschaften- Unterhalt gemäss HEV angegeben und dies begründet (Urk. 14/3b). Es seien dementsprechend die geltend gemachten Unterhaltskosten zu belassen und die Nettomieteinnahmen auf Fr. 949.– zu senken (Urk. 85 S. 8).
- 31 - 2.3. Die Gesuchstellerin hält dafür, der Gesuchsgegner habe jedes Jahr einen Bonus erzielt. Weil er angeblich keinen 13. Monatslohn erhalte, seien die Bonus- zahlungen erst recht als fixer Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Unklar bleibe bloss, weshalb im Jahr 2019 nur ein reduzierter Bonus berücksichtigt wor- den sei. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2019 noch zusätzliche Leistungen erhalten werde und somit insgesamt den gleichen Bonus wie in den Vorjahren erzielen werde. Er habe sämtliche Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2019 zu den Akten zu reichen, wobei die allenfalls höhere Einkom- mensbasis vom Obergericht im Rahmen der Offizialmaxime festzulegen sein wer- de. Im Minimum sei jedoch auf die von der Vorinstanz berechneten Bonusanteile abzustellen. Die Mietobjekte seien vermietet, weshalb aktuell kein Leerbestand bestehe (Urk. 97 S. 18 f. ). 2.4. In der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifi- kationen, zum Beispiel weil sie von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis abhängig sind, sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern (Six, a.a.O., N 2.130 S. 133). Nicht beanstandet wurden die von der Vorinstanz ermittelten Nettobonusbeträge in der Höhe von Fr. 14'085.– (2016, auf das ganze Jahr auf- gerechnet; Urk. 14/2b; Urk. 43/2), Fr. 14'522.– (2017; Urk. 43/3) und Fr. 8'108.65 (2018; Urk. 86 S. 43 f.; Urk. 56/1). Die ergebnisabhängige Zusatzvergütung ent- spricht der jeweils in der R._____ AG geltenden Richtlinie. Bei 100 %-iger Zieler- reichung (Geschäftsergebnis und individuelle Zielerreichung) entspricht dies einer Zusatzvergütung in der Höhe von brutto Fr. 15'000.–. Sie wird jeweils im Folge- jahr mit der Märzlohnabrechnung vergütet (Urk. 43/2; Prot. I S. 29; Urk. 14/2b; Urk. 56/1; Urk. 27/2). Nach der herkömmlichen Terminologie und offenbar auch gemäss Auffassung der R._____ AG sind "Zusatzvergütung" und "Bonus" das Gleiche (vgl. Urk. 14/2b [Lohnausweis 2017] und Urk. 43/3 [Lohnausweis 2018]; Urk. 54/1 [Schreiben R._____ AG betr. Bonusausschüttung vom 12. März 2019]; vgl. auch Urk. 86 S. 45). Es erscheint somit mit der Vorinstanz glaubhaft, dass der Gesuchsgegner im März 2019 für das Jahr 2018 lediglich eine Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 8'108.65 ausbezahlt erhielt (vgl. auch Urk. 27/2 [E-Mail der R._____ AG vom 22. Januar 2019, wonach sich eine vorläufige Bonusausschüt-
- 32 - tungsquote von 36 % ergibt]). Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach der Gesuchsgegner im Jahr 2019 weitere Bonuszahlungen hätte erhalten sollen, wel- che er nicht offenlegte. Im Übrigen vermochte er auch glaubhaft darzutun, dass der ursprünglich vereinbarte 13. Monatslohn (vgl. Urk. 43/1 [Arbeitsvertrag vom 6. April 2016]) nicht mehr ausbezahlt, sondern ab dem Jahr 2017 auf 12 Monatslöh- ne umgestellt wurde (vgl. Prot. I S. 48; Urk. 43/1 [Fr. 9'00.– brutto x 13]; Urk. 43/4 und Urk. 56/1 [Fr. 10'800.– Bruttolohn]). Eine Edition sämtlicher Lohnabrechnun- gen 2019 seitens des Gesuchsgegners (Urk. 97 S. 18) erübrigt sich im vorliegen- den summarischen Verfahren damit. Allerdings sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Geschäfts- gang weiterhin schlecht sein soll (Urk. 85 S. 8) und der Gesuchsgegner für das Jahr 2019 (Bonusauszahlung März 2020) nicht wieder einen Bruttobonus in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, wie in den Vorjahren 2017 und 2018, erhalten sollte. Insbesondere wurde kein entsprechendes Schreiben der R._____ AG ins Recht gereicht, obschon solches ohne weiteres möglich und dem Gesuchsgegner denn auch zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urk. 27/2 E-Mail der R._____ AG vom
22. Januar 2019 betreffend die voraussichtliche Bonuszahlung 2019 [Perfor- mance 2018 mit Märzsalär 2019]). Es ist daher nicht auf den aktuell tieferen Bo- nus 2018, sondern praxisgemäss mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen und dementsprechend von durchschnittlichen mo- natlichen Bonuszahlungen in der Höhe von rund Fr. 1'020.– pro Monat auszuge- hen (Fr. 36'715.65 : 3 = Fr. 12'238.55 : 12). Wie es sich mit Blick auf die Coronavi- rus-Krise mit Bonuszahlungen für das Jahr 2020, Auszahlung im Frühjahr 2021, verhält (vgl. Urk. 137 S. 2), kann und muss im vorliegenden spruchreifen Ehe- schutzverfahren dahingestellt bleiben. Solches ist gegebenenfalls im Scheidungs- verfahren (vgl. Urk. 137 S. 3 f.) zu prüfen. Es ist keine Ungleichbehandlung des Bonus mit den Mieteinnahmen des Ge- suchsgegners zu erblicken. Die Bonuszahlungen sind abhängig vom Geschäfts- gang sowie der individuellen Zielerreichung und variieren dementsprechend. Die Mietobjekte des Gesuchsgegners in F._____ (Wohnung und Einstellplatz) waren zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vermietet. Es bestanden keinerlei
- 33 - Hinweise, dass in absehbarer Zeit allfällige Leerstandskosten anfallen würden. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz daher keinerlei solche Kosten (Urk. 86 S. 45 unten sowie nachstehend). 2.5. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner rund Fr. 1'000.– Nettomietein- nahmen an. Sie erwog dabei, es falle auf, dass der Gesuchsgegner den monatli- chen Unterhalt seiner Eigentumswohnung in F._____ mit Fr. 910.– eher hoch ein- schätze. Leerstandskosten seien sodann nicht zu berücksichtigen, weil die Miet- objekte aktuell offensichtlich vermietet seien (Urk. 86 S. 45). Mit der Vermietung der 4-5-Zimmer-Eigentumswohnung in F._____ (inkl. Einstell- platz) sowie eines weiteren Parkplatzes und eines Kellerabteils/Bastelraums ver- dient der Gesuchsgegner Fr. 3'350.– brutto pro Monat (vgl. Urk. 14/3a-d). Nicht beanstandet werden die geltend gemachten und von der Vorinstanz veranschlag- ten Hypothekarkosten der Migros Bank (Fr. 1'209.–), die Kosten für die Verwal- tung der Umgebung (Fr. 56.–) und die Kosten der Liegenschaftsverwaltung (Fr. 226.–; Urk. 86 S. 45; Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8; Urk. 97 S. 19). Umstritten sind die vom Gesuchsgegner angenommenen Kosten des Unterhalts der Wohnung (Fr. 910.–) sowie die angenommenen Leerstandskosten (Fr. 352.–; Urk. 14/3d). Betreffend die Wohnungsunterhaltskosten stützt sich der Gesuchsgegner auf den minimalen Wert für Liegenschaften-Unterhalt gemäss HEV (Hauseigentümerver- band Schweiz) in der Höhe von 1 % des Liegenschaftenwerts und damit Fr. 10'914.– pro Jahr bzw. rund Fr. 910.– monatlich. Es handle sich um eine Wohnung mit überdurchschnittlichem Ausbau mit entsprechend höherem Unter- haltsaufwand. Die Vorinstanz habe diesen gerichtsüblichen Minimalwert ohne Be- gründung willkürlich reduziert (Urk. 85 S. 8; Urk. 14/3d). Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es genüge nicht, auf Pauschalbeträge des HEV zu verweisen. Der Gesuchsgegner habe nicht nachgewiesen, dass ihm diese Kosten in den letzten Jahren effektiv entstanden seien. Es sei deshalb auch weiterhin davon auszugehen, dass keine Investitionen notwendig seien. Ein Ab- zug für Unterhaltskosten sei demnach nicht angezeigt (Urk. 97 S. 19).
- 34 - Gemäss Praxis im Kanton Zürich werden die jährlichen Nebenkosten eines Ein- familienhauses mit 1 % und diejenigen einer Stockwerkeigentumswohnung mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt (Six, a.a.O., N 2.94 S. 118). Laut der Steuererklärung 2017 hat die (Stockwerk-)Eigentumswohnung des Gesuchs- gegners in F._____ einen Verkehrswert von Fr. 751'000.– (Urk. 14/1, gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2016 betrug der Verkehrswert noch Fr. 756'000.– [Urk. 2/1a]). Etwas anderes belegt der Gesuchsgegner nicht (vgl. Urk. 14/3d; Urk. 85 S. 8). Damit sind Fr. 5'257.– pro Jahr bzw. Fr. 438.– pro Monat Wohnungsun- terhaltskosten zu veranschlagen. Belege betreffend höhere tatsächliche Unter- haltskosten reicht der Gesuchsgegner nicht ein. Die Anrechnung der geltend gemachten, auf fünf Jahre angenommenen Leer- standskosten in der Höhe von Fr. 352.– pro Monat (Urk. 14/3d) lehnte der Vorder- richter richtigerweise ab, weil das Mietobjekt zurzeit vermietet sei und allfällige in Zukunft anfallende Leerstände im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht beacht- lich seien (Urk. 86 S. 45). Neu macht der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
21. Januar 2020 allerdings geltend, die Mieter der Eigentumswohnung in F._____ hätten mündlich per Ende Juni 2020 gekündigt (eine schriftliche Bestätigung wer- de nachgereicht; Urk. 129 S. 1 f.). Selbst wenn das Mietverhältnis per Ende Juni 2020 formgültig (Urk. 14/3a, Ziffer 3.3) gekündigt worden wäre, hätte der Ge- suchsgegner hinreichend Zeit, seine Wohnung nahtlos weiterzuvermieten. Er tut denn auch nicht dar, dass ihm dies nicht möglich sein sollte. Solches wäre mit Blick auf die Wohnungsknappheit im Raum Zug auch nicht glaubhaft. Es rechtfer- tigt sich daher nicht, pauschal von einem Leerstand von einem Monat auszuge- hen. Die geltend gemachten Maklerkosten von Fr. 3'991.– (Urk. 129 S. 2) sind nicht notwendig (vgl. auch Urk. 133 S. 3). Der Gesuchsgegner ist Senior Consul- tant (Urk. 43/1) und dürfte in der Lage sein, seine Wohnung selber online zu inse- rieren und weiterzuvermieten, zumal es lediglich um eine einzige Wohnung und bloss um eine Vermietung und nicht um einen Verkauf geht. Es ist notorisch, dass solche Onlineinserate auch gratis getätigt werden können (z.B. bei urbanhome.ch oder auch tutti.ch etc.). Die Insertionskosten über Fr. 323.10 im Januar 2020 bzw. Fr. 161.55 im Februar 2020 durch die S._____ AG sind daher als unnötige und einmalige Kosten nicht zu berücksichtigen. Dass es sich um ein reines Renditeob-
- 35 - jekt handelt (vgl. Prot. I S. 30), ändert im Übrigen nichts. Das nachträglich beige- brachte "Maklermandat Standard (Miete)", worin der Gesuchsgegner die S._____ AG mit der Vermietung seiner Wohnung in F._____ beauftragt, datiert vom 30. September 2017 (Urk. 139/1) und ist daher ohnehin unbeachtlich. Zudem ist darin von Insertionskosten nirgends die Rede. Die blosse Absicht des Gesuchsgegners, die Wohnung alsbald zu verkaufen (Urk. 137 S. 3), ändert an den momentan an- zurechnenden Mieterträgen nichts. Solches wird gegebenenfalls im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu berücksichtigen sein. Insgesamt könnten somit vom Bruttomietertrag von Fr. 3'350.– Aufwendungen in der Höhe von Fr. 1'929.– abgezogen werden. Weil die Gesuchstellerin jedoch nach wie vor Nettomietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 1'000.– anerkennt (Urk. 97 S. 19; Urk. 25 S. 24), hat es dabei sein Bewenden. Aus diesem Grund können die geltend gemachten Leerstandskosten von Fr. 352.– ohnehin offen- bleiben. Zudem kann auch dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Kos- ten von Fr. 1'890.– (bzw. Fr. 53.– auf den Monat umgerechnet bei einer dreijähri- gen Geltungsdauer der Trennung) für das Streichen der 4-5-Zimmer-Wohnung zufolge des Mieterwechsels (Urk. 129 S. 2) als Aufwand abzuziehen oder als werterhaltende Aufwendungen bzw. periodisch anfallende Instandhaltungskosten bereits im Pauschalabzug für die durchschnittlichen Unterhaltskosten enthalten sind. Mit der Vorinstanz sind dem Gesuchsgegner monatlich Fr. 130.– für die effektive Vermietung seines Parkplatzes der ehelichen Wohnung als Einkünfte anzurech- nen (Urk. 86 S. 46; Prot. I S. 56). Der vermietete Parkplatz wurde jedoch per En- de September 2019 durch die Mieterin gekündigt (Urk. 109 S. 2, Urk. 110/1). Der Gesuchsgegner führte wie schon die Gesuchstellerin (vgl. Prot. I S. 56) aus, dass sämtliche Nachbarn kein Interesse an der Miete dieses Parkplatzes hätten, weil ihr Verhältnis zur Gesuchstellerin völlig zerstritten sei. Entsprechend seien ab Ok- tober 2019 für beide Parteien keine Mieteinnahmen aus den Parkplätzen mehr zu berücksichtigen (Urk. 109 S. 2). Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, der Ge- suchsgegner habe nicht nachgewiesen, inwiefern er sich um eine Weitervermie- tung bemüht habe. Er sei unterhaltspflichtig und somit auch verpflichtet, sein Ein-
- 36 - kommen in der bisherigen Höhe sicherzustellen, weshalb weiterhin die Mietein- nahmen aus der Parkplatzvermietung von monatlich Fr. 130.– als Einkommen zu berücksichtigen seien (Urk. 117 S. 1). Es erscheint glaubhaft, dass der Parkplatz nicht an die Nachbarn vermietet werden kann. Wer den Parkplatz denn sonst mie- ten sollte, ist nicht ersichtlich. Ab Oktober 2019 sind diese Mieteinnahmen beim Gesuchsgegner somit wegzulassen. 2.6. Zusammengefasst beläuft sich das Einkommen des Gesuchsgegner somit auf gerundet Fr. 12'662.– und ab Oktober 2019 auf rund Fr. 12'532.–.
3. Einkommen der Tochter Das Einkommen der Tochter besteht aus den vom Gesuchsgegner bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– pro Monat (Urk. 56/1; Urk. 86 S. 46).
4. Bedarf der Gesuchstellerin 4.1. In der 1. Phase (1. Februar 2018 bis zum 30. April 2018) bezifferte die Vor- instanz den Notbedarf der Gesuchstellerin mit rund Fr. 3'928.– und den erweiter- ten Bedarf mit rund Fr. 5'051.–. In der 2. Phase (1. Mai 2018 bis 31. März 2019) ging sie von einem Notbedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'909.– und einem erweiterten Bedarf von gerundet Fr. 4'823.– aus. In der 3. Phase (ab 1. Ap- ril 2019) wurde der Gesuchstellerin ein Notbedarf von rund Fr. 3'978.– sowie ein erweiterter Bedarf von rund Fr. 5'094.– veranschlagt (Urk. 86 S. 52 f.). 4.2. Die Vorinstanz brachte der Gesuchstellerin für die Mehrauslagen auswärtige Verpflegung in der 1. Phase (basierend auf dem 40 %-Pensum) Fr. 88.– (Fr. 220.– für ein 100 %-Pensum) in Anrechnung, wovon sie Fr. 50.– für die von der G._____ gewährte Verbilligung ("Lunch-Checks"; vgl. Urk. 24/3) abzog und dementsprechend der Gesuchstellerin noch Fr. 38.– anrechnete. In der 2. Phase (basierend auf dem 20 %-Pensum) betrage der anrechenbare Anteil Mehrausla- gen auswärtige Verpflegung grundsätzlich Fr. 44.–, abzüglich Fr. 25.– Lunch- Check Verbilligung (Urk. 2/2) resultiere ein massgeblicher Betrag von Fr. 19.–. Für die 3. Phase (hypothetisches Einkommen) rechtfertige es sich, den gleichen
- 37 - Anteil wie bei der 1. Phase zu berücksichtigen, jedoch ohne Abzug der Lunch- Check Verbilligung, also Fr. 88.– (Urk. 86 S. 51). Der Gesuchsgegner moniert, wenn als Grundlage für das hypothetische Einkom- men schon auf das tiefe Salär bei der G._____ Zürich abgestellt und somit die Gesuchstellerin bevorteilt werde, müssten auch die gleichen Lohnnebenleistun- gen (bspw. Vergünstigungen für Verpflegung) berücksichtigt werden. Daher sei es korrekt, der Gesuchstellerin für die Phase 3 nur Fr. 47.50 anzurechnen (entspre- chend einem 50 %-Pensum an der G._____ Zürich (Urk. 85 S. 11). Die Gesuch- stellerin meint demgegenüber, der Gesuchsgegner verkenne, dass ihr die Anstel- lung bei der G._____ Zürich gekündigt worden sei und sie folglich auch nicht mehr von den Lunch-Checks profitieren würde (Urk. 97 S. 21). Wie dargetan, wird der Gesuchstellerin erst per 1. Juli 2020 ein hypothetisches Einkommen, basierend auf einem 30 bis 40 %-Pensum, angerechnet. Dement- sprechend rechtfertigen sich Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in der Hö- he von Fr. 88.– ab diesem Zeitpunkt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin erneut beim Staat eine Teilzeitstelle mit Lunch-Check Verbilligung antreten wird. In der Zeit ab 1. April 2019 war die Gesuchstellerin, wie dargetan, in keinem Anstellungsverhältnis. Dementsprechend fielen ihr auch kei- ne Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung mehr an. Das Büro der H._____ be- findet sich im Übrigen am Wohnort der Gesuchstellerin. Von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 erscheint es aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt, von durchschnittlichen Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung in der Höhe von gerundet Fr. 11.– pro Monat auszugehen (3 x Fr. 38.– + 11 x Fr. 19.– + 15 x Fr. 0.– = Fr. 323.– : 29 Monate). 4.3. Die Vorinstanz kürzte die seitens der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'485.15 (Urk. 25 S. 22; Urk. 12/6) auf Fr. 2'110.– (Urk. 86 S. 47). Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz habe die ihrerseits nachgewiesenen und zu den Akten gereichten Unterhaltskosten für die von ihr bewohnte eheliche Wohnung nicht im Bedarf eingerechnet. Es handle sich um die Positionen T._____ (Fr. 277.85 [Urk. 24/8]) und U._____ (Fr. 173.00 [Urk. 24/9]), was pro Monat total Fr. 38.– ausmache. Sodann seien von der ersten
- 38 - Instanz die Kosten für den Liftservice (Fr. 234.– auf den Monat umgerechnet) ge- strichen worden, weil es sich um einmalige Kosten handle. Der Liftservice müsse jedoch jährlich durchgeführt werden. Selbst der Gesuchsgegner habe eingeräumt, dass dafür Rückstellungen zu bilden seien. Sofern diese Kosten nicht im Bedarf der Gesuchstellerin einberechnet würden, hätten die Eigentümer und damit auch der Gesuchsgegner diese je hälftig zu tragen (Urk. 97 S. 19 f., 27). Der Gesuchs- gegner vertritt die - falsche - Auffassung, die Kosten für die Wohnung in E._____ seien nicht Gegenstand der Berufung (Urk. 109 S. 11; vgl. vorn E. B/6). Vor Vor- instanz bestritt er, dass die Kosten für den Liftservice jährlich in der geltend ge- machten Höhe anfielen. Eine Position für Rückstellungen müsse man wahrschein- lich machen, nicht aber in dieser Höhe (Prot. I S. 17). Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypo- thekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist. Hilfsweise ist von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen (Six, a.a.O., N 2.94 S. 118). Der Eigenmietwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 16'200.– (Urk. 2/1b S. 2). Damit würde sich ein durchschnittlicher Unterhalts- aufwand von Fr. 270.– monatlich ergeben (Fr. 3'240.– : 12). Die Gesuchstellerin macht Unterhaltskosten (Lift, Storen, Gartenarbeiten) in der Höhe von rund Fr. 201.– sowie Heiz- -und Betriebskosten von Fr. 6.– auf den Monat umgerech- net geltend. Ausserdem werden rund Fr. 917.– für die V._____ AG betreffend die anteilsmässig zu tragenden Gemeinschaftskosten der Stockwerk- eigentümergemeinschaft aufgelistet (Urk. 25 S. 22; Urk. 12/6). Die Stromkosten sind mit der Vorinstanz bereits im Grundbetrag enthalten und die Kosten für die Hausratsversicherung 2018 im Bedarf separat zu veranschlagen (Urk. 86 S. 47). Es ist der Vorinstanz sodann dahingehend beizupflichten, dass es sich bei den Kosten für den Liftservice 2017 in der Höhe von Fr. 2'811.60 (vgl. Urk. 12/6) um einmalige, in der Vergangenheit angefallene Kosten handelt, die im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der gewöhnliche Liftun- terhalt wird bereits im Rahmen der geltend gemachten und von der Vorinstanz zu Recht einberechneten Unterhaltskosten von Fr. 201.– pro Monat (Urk. 12/6 S. 1;
- 39 - Urk. 25 S. 22) berücksichtigt. Dass zurzeit oder in näherer Zukunft erneut ein Liftservice fällig wird, liess die Gesuchstellerin nicht behaupten. Allfällige Rück- stellungen, welche die Gesuchstellerin nicht zu beziffern vermochte, erübrigen sich somit. Die in ihrer vorinstanzlichen Aufstellung (vgl. Urk. 12/6 und Urk. 25 S. 22) nicht separat aufgeführten Kosten T._____ in der Höhe von Fr. 277.85 (Urk. 24/8) und die Rechnung U._____ (betreffend die Reparatur eines Kühl- schranks) in der Höhe von Fr. 173.– (Urk. 24/9; Urk. 24/5) gelten als in den Un- terhaltskosten inbegriffen. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von Wohnkosten der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 2'110.– auszugehen (Fr. 986.– Hypothekar- zinsen, Fr. 917.– Kosten V._____, Fr. 6.– Heiz- und Betriebskosten und Fr. 201.– Unterhaltskosten). Davon sind ihr zwei Drittel und damit rund Fr. 1'407.– im Be- darf anzurechnen. 4.4. Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Auslagen für Katze und Putz- frau (Fr. 150.– bzw. Fr. 367.–; Urk. 25 S. 21) seien weder näher dargelegt noch belegt worden und daher nicht zu veranschlagen (Urk. 86 S. 52). Die Gesuchstel- lerin rügt, die Parteien hätten seit jeher eine Reinigungskraft. Diese Reinigungs- arbeiten seien zunächst durch ihre Mutter (als Angestellte) und später durch W._____ erbracht worden. Diese Kosten seien in der ersten und zweiten Phase zu berücksichtigen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass man eine Reinigungskraft hatte. Er hält lediglich dafür, die Aufgabenteilung sei wegen der kurzen zeitlichen Abfolge der Ehe nicht ausschlaggebend. Zudem sei die Ge- suchstellerin diesbezüglich auf den Freibetrag zu verweisen, woraus sie sich die Annehmlichkeit einer Putzfrau leisten könne (Urk. 109 S. 13). Gemäss Lohnausweis 2017 erhielt die Putzfrau der Parteien, W._____, für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 Fr. 1'818.– bzw. Fr. 303.– pro Monat ausbezahlt (Urk. 2/6b). Ab August 2017 übernahm die Mutter der Gesuchstellerin nebst der Betreuung der Tochter C._____ auch einen Anteil an den Haushaltsar- beiten (Urk. 2/7). Laut den aktenkundigen Lohnabrechnungen 2018 verdiente W._____ im Februar 2018 Fr. 268.– netto, im März 2018 Fr. 359.10 netto und im April 2018 Fr. 348.85 netto (Urk. 2/6b). Es erscheint damit hinreichend glaubhaft,
- 40 - dass die Gesuchstellerin während der gelebten Ehe eine Reinigungskraft bean- spruchte (vgl. auch Prot. I S. 46), womit dies zu ihrem gebührenden Bedarf ge- hört. Zudem ist ausgewiesen, dass sie auch nach der Trennung jedenfalls eine Zeitlang tatsächlich weiterhin eine Putzhilfe beschäftigte. Es rechtfertigt sich so- mit, der Gesuchstellerin für die Putzfrau den vor der Trennung im Februar 2018 ausgegebenen Betrag von gerundet durchschnittlich Fr. 300.– pro Monat im Be- darf anzurechnen. Dies aber nur, wie verlangt (vgl. Urk. 97 S. 27), für die erste und zweite Zeitphase gemäss Vorinstanz, d.h. von Februar 2018 bis und mit März 2019. 4.5. Die Gesuchstellerin beanspruchte zusätzliche Gesundheitskosten in der Hö- he von Fr. 267.– pro Monat (Urk. 25 S. 21). Die Vorinstanz rechnete ihr jedoch le- diglich den vom Gesuchsgegner anerkannten Betrag in der Höhe von Fr. 100.– monatlich an. Die Kosten der Augenlaseroperation, Kontaktlinsen, Korrekturbrille, Zahnpasta etc. seien abzuziehen, da diese einmalig gewesen seien bzw. nicht mehr anfielen bzw. aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Ebenso fielen die Behandlungskosten bei der Psychiaterin Dr. J._____ nicht mehr an. Belege über aktuelle, regelmässig anfallende Gesundheitskosten lägen keine im Recht. Zu den Zahnarztkosten (Zahnarztrechnung und Kostenvoranschlag für eine zahnärzt- liche Behandlung) seien von der Gesuchstellerin keine Ausführungen gemacht worden. Insbesondere sei nicht ausgeführt worden, inwiefern es sich um notwen- dige Auslagen handle (Urk. 86 S. 48-50). Im Berufungsverfahren liess die Gesuchstellerin neu mittels Eingabe vom 20. Ja- nuar 2020 einen Auszug der Krankheitskosten der AA._____ [Versicherung] für das Jahr 2019 nachreichen. Die ihrerseits selbst getragenen Gesundheitskosten lägen bei rund Fr. 5'000.– pro Jahr 2019 bzw. bei Fr. 415.– pro Monat. Diese Aus- lagen würden sich auch mit dem Steuerauszug der Krankenkasse für das Jahr 2018 decken. Demnach seien die von der Vorinstanz eingerechneten monatlichen Krankheitskosten von Fr. 100.– bei weitem ungenügend. Vielmehr sei monatlich ein Betrag von Fr. 415.– zu berücksichtigen (Urk. 126; Urk. 128/32). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfassten Gesundheitskosten nicht zu berücksichtigen.
- 41 - Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien aus- ser Betracht (Urk. 86 S. 48 mit Hinweis auf Six, a.a.O., N 2.110). Fallen bei einem Ehegatten regelmässig Franchise und Selbstbehalt an (z.B. bei chronischen Er- krankungen), sind diese im familienrechtlichen Bedarf zusätzlich zur KVG-Prämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Weil die Gesuchstellerin gesundheitlich an- geschlagen ist und ihr regelmässige zusätzliche Gesundheitskosten anfallen (vgl. Urk. 12/5; Urk. 128/32 [Fr. 5'096.80 von ihr im Jahr 2018 zu tragende Krankheits- kosten, Fr. 4'914.80 von ihr im Jahr 2019 zu tragende Krankheitskosten]; Prot. I S. 43, 45), rechtfertigt es sich, ihr die Jahresfranchise (Fr. 2'500.– bis Ende 2019; Urk. 2/8a; Urk. 123/27) und den maximalen jährlichen Selbstbehalt (Fr. 700.–; Art. 103 KVV; Urk. 2/8a) und damit durchschnittlich Fr. 267.– pro Monat unter die- sem Titel in Anrechnung zu bringen. Die nicht versicherten Kosten (Leistungen, die weder von der Grund- noch von der Zusatzversicherung bezahlt werden; Fr. 879.70 im Jahr 2019 [Urk. 128/32]) gehören demgegenüber nicht in den fami- lienrechtlichen Bedarf und auch nicht zum gebührenden Bedarf, zumal diese Kos- ten nach der Trennung anfielen. Ab 2020 liess die Gesuchstellerin ihre Franchise auf die minimalen Fr. 300.– herabsetzen (Urk. 123/27). Dementsprechend wären ihr nunmehr Gesundheitskosten von monatlich Fr. 83.– anzurechnen (Fr. 300.– + Fr. 700.– : 12). Weil der Gesuchsgegner jedoch Fr. 100.– anerkannte, bleibt es dabei. 4.6. Die von der Vorinstanz veranschlagten Krankenkassenprämien von rund Fr. 242.– für die obligatorische Grundversicherung und rund Fr. 80.– für die Zu- satzversicherung bei der AA._____ (Urk. 86 S. 48) sind belegt (Urk. 2/8a) und blieben unangefochten. Ab Januar 2020 belaufen sich ihre Krankenkassenprä- mien auf rund Fr. 371.– (KVG). Hinsichtlich der Zusatzversicherungen (VVG) sind weiterhin die bisherigen Versicherungen (AB._____ und AC._____) im Umfang von nunmehr insgesamt Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen, nicht hingegen die offenbar neu während laufendem Berufungsverfahren abgeschlossene AD._____ Spitalgeldversicherung im Betrag von Fr. 20.– pro Monat (Urk. 123/27). Diesbezüglich ist die Gesuchstellerin auf ihren Freibetrag zu verweisen (vgl. auch Urk. 129 S. 5 unten).
- 42 - 4.7. Zwar wurden die von der Vorinstanz in sämtlichen Zeitphasen veranschlag- ten Fr. 600.– Mobilitätskosten nicht beanstandet (vgl. Urk. 86 S. 50-43; Urk. 85 S. 11 f. und Urk. 109 S. 12 f.). Allerdings rechtfertigt es sich von Amtes wegen, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen Gel- tung hat, diesen maximalen Betrag zumindest während der Zeit zwischen April 2019 bis Ende Juni 2020 pauschal auf die Hälfte (Fr. 300.–) zu reduzieren, weil die Gesuchstellerin in dieser Zeit arbeitslos war und zudem während zweier Mo- nate in stationärer Behandlung weilte. Ausserdem hat sie sich Ende Juli 2019 ein im Unterhalt im Vergleich zum kostenintensiven Porsche Cayenne Turbo etwas günstigeres Auto (Audi S5 Cabrio, Jahrgang 2011) angeschafft (vgl. Urk. 117 S. 9 unten; Urk. 119/22; Urk. 121 S. 1; Urk. 123/31). Ein solcher Betrag erscheint aus- reichend für die Wahrnehmung von Terminen und den Transport der Tochter zur Kita (Urk. 97 S. 30 unten). Das Auto an sich gehört zum gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin. 4.8. Für die laufenden Steuern berücksichtigte die Vorinstanz bei der Gesuch- stellerin, welche Fr. 800.– pro Monat geltend machte (Urk. 25 S. 21), monatlich Fr. 1'043.– (Phase 1), Fr. 834.– (Phase 2) und Fr. 1'036.– (Phase 3; Urk. 86 S. 52). Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz spreche der Gesuchstel- lerin mehr zu, als diese verlange, was nicht statthaft sei. Zudem begründe die ers- te Instanz nicht ansatzweise, wie sie auf die höheren Beträge komme. Der Hin- weis auf ein Berechnungsprogramm alleine genüge nicht. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin von maximal Fr. 90'000.– seien die Steuern in allen Phasen auf Fr. 675.– pro Monat festzule- gen (Urk. 85 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber an der vorinstanzli- chen Vorgehensweise fest (Urk. 97 S. 21). Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Er- messens zu schätzen. Ob die Steuern im Rahmen der Notbedarfsberechnung oder der Überschussaufteilung einbezogen werden, ist unerheblich, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten gewahrt bleibt (ZK-Bräm/ Hasenböhler, N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Da-
- 43 - bei darf das Gericht ohne weiteres auch höhere als die geltend gemachten Steu- erbetreffnisse berücksichtigen. Die Dispositionsmaxime darf nur im Ergebnis, d.h. im Hinblick auf die zuzusprechenden Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht verletzt werden. Im Unterhaltskontext bezieht sich das Verschlechterungsverbot nicht auf einzelne Einkommens- oder Bedarfspositionen, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (vgl. BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.1; BGer 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3). Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbei- träge gelten demgegenüber ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb das Gericht auch über die Anträge der Par- teien hinausgehen kann. Angesichts der verschiedenen Zeitphasen rechtfertigt es sich vorliegend, die lau- fenden Steuern bei der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen. 4.9. Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin somit fol- gendermassen: Fr. 1'350.– Grundbetrag Fr. 1'407.– Anteil Wohn- inkl. Nebenkosten (2/3) Fr. 242.– Krankenkassenprämien (KVG), ab 1.01.2020 Fr. 371.– Fr. 80.– Krankenkassenprämien (VVG), ab 1.01.2020 Fr. 101.– Fr. 267.– zusätzliche Gesundheitskosten, ab 1.01.2020 Fr. 100.– Fr. 41.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 120.– Kommunikation Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 600.– Mobilitätskosten (Auto); von 1.04.2019 bis 30.06.2020 Fr. 300.– Fr. 11.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung bis 30.06.2020, ab 1.07.2020 Fr. 88.– Fr. 300.– Putzfrau, ab 1.4.2019 Fr. 0.– Fr. 4'448.– total Fr. 3'848.– total von 1.04.2019 bis 31.12.2019 Fr. 3'831.– total von 1.01.2020 bis 30.06.2020 Fr. 4'208.– total ab 1.07.2020 Zwecks Vereinfachung ist von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von ge- rundet Fr. 4'134.– (14 x Fr. 4'448.– + 9 x Fr. 3'848.– + 6 x Fr. 3'831.– = Fr. 119'890.–: 29 Monate) auszugehen. Ab Juli 2020 beläuft sich ihr Bedarf auf Fr. 4'208.–.
- 44 -
5. Bedarf der Tochter 5.1. Nicht strittig sind der monatliche Kindergrundbetrag von Fr. 400.– und der Wohnkostenanteil von rund Fr. 703.–. Anerkannt wurden sodann Krankenkassen- prämien in der Höhe von Fr. 105.– monatlich (Urk. 86 S. 58). Per 1. Januar 2020 belaufen sich die Prämien auf insgesamt rund Fr. 132.– (Fr. 95.– KVG und Fr. 37.– VVG; Urk. 123/27). 5.2. In der Phase 1 (Februar bis April 2018) veranschlagte die Vorinstanz durch- schnittliche Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 2'198.50 pro Monat. Im Februar und März 2018 fielen dabei Fr. 2'478.75 Fremdbetreuungskosten an, nämlich Fr. 2'100.– brutto für die vertraglich geregelte Betreuung durch die Mutter der Gesuchstellerin (Urk. 2/7) und Fr. 378.75 durchschnittliche Kosten der zusätz- lichen flexiblen Betreuung durch die Kinderbetreuung an der G._____ Zürich (AF._____; Urk. 2/7a). Im April 2018 wurde die Tochter nicht mehr durch die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Die Vorinstanz berechnete hier Kosten für zwei Betreuungstage in der AE._____ Kinderkrippe bei einem unter 18-monatigen Kind in der Höhe von Fr. 1'260.– (Urk. 26/14) zuzüglich Fr. 378.75 für die zusätz- lich beanspruchte flexible Kinderbetreuung der AF._____ (Urk. 86 S. 59). Laut den Ausführungen der Gesuchstellerin und dem verbindlichen Betreuungsvertrag der AE._____ Kinderkrippen wurde die Tochter, nachdem die Grossmutter mütter- licherseits per Ende März 2018 ausgestiegen war, im April 2018 jedoch nur an ei- nem Tag pro Woche (Donnerstag) dort fremdbetreut (Prot. I S. 25, 55; Urk. 2/7b). Dementsprechend fielen im April 2018 lediglich Kosten von Fr. 630.– zuzüglich die Fr. 378.75 durchschnittliche flexible Betreuungskosten AF._____ und damit insgesamt Fr. 1'008.75 an. Dies ist mit Blick auf die Untersuchungsmaxime, wel- che auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (welcher die vorinstanzlich an- gerechneten Fremdbetreuungskosten in dieser Phase nicht beanstandete [Urk. 85 S. 11 f., 16]), von Amtes wegen zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die durchschnittlichen Betreuungskosten in der Phase 1 auf rund Fr. 1'989.– (2 x Fr. 2'478.75 + Fr. 1'008.75 : 3). Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Ehemann die von die- sem direkt bezahlten Fremdbetreuungskosten an die ausstehenden Alimente an-
- 45 - gerechnet, diese jedoch beim Bedarf der Tochter nicht aufgerechnet. An die in den Phasen 1 und 2 durchschnittlich berechneten Betreuungskosten seien die vom Gesuchsgegner bezahlten Anteile von monatlich durchschnittlich Fr. 105.– hinzuzurechnen (Urk. 97 S. 27). Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin habe in Urk. 2/7a die gesamten Betreuungskosten der Tochter angegeben. Dies ungeachtet davon, wer diese bezahlt habe. Es seien daher keine Beträge mehr aufzurechnen (Urk. 109 S. 13). Von Februar 2018 bis August 2018 bezahlte der Gesuchsgegner insgesamt Fr. 736.– für die flexible Kinderbetreuung, welche die Vorinstanz mit den geschuldeten Kinderalimenten verrechnete (Urk. 26/20; Urk. 86 S. 70 f.). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die von ihm jeweils direkt bezahlten Beträge in der Aufstellung und den Belegen der Gesuchstellerin bereits enthalten sind (vgl. Urk. 2/7a, z.B. Fr. 70.– für die Betreuung vom 13.02.2018, vom Gesuchsgegner an diesem Tag bezahlt) und damit auch im durchschnittlich einberechneten Betrag von Fr. 378.75 pro Monat. Es sind daher keine zusätzlichen Betreuungskosten im Bedarf der Tochter einzurechnen. Bezüglich der Phase 2 (Mai 2018 bis Ende März 2019) ging die Vorinstanz von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten der AE._____ Kinderkrippe für einen Betreuungstag pro Woche von Fr. 610.– aus (9 x Fr. 630.– + 2 x Fr. 525.– : 11). Zusätzlich veranschlagte sie weiterhin Fr. 378.75 durchschnittliche flexible Be- treuungskosten für die AF._____. Insgesamt wurden somit Fremdbetreuungskos- ten von rund Fr. 989.– in Anrechnung gebracht (Urk. 86 S. 59 f.). Ab Mai 2018 bis Ende November 2018 wurde die Tochter jedoch an zwei Tagen in der AE._____ Kinderkrippe betreut, weshalb hier monatlich Fr. 1'260.– anfielen (Urk. 26/14; Urk. 2/7b; Prot. I S. 25). Ab Dezember 2018 wurde sie wiederum nur an einem Tag pro Woche dort fremdbetreut, womit Kosten von monatlich Fr. 630.– und ab Februar 2019 solche von Fr. 525.– (Vollendung 18. Altersmonat) entstanden (Prot. I S. 25 f.; Urk. 2/7b; Urk. 26/14). Damit fielen insgesamt durchschnittliche Betreuungskosten der AE._____ Kinderkrippe in der Höhe von Fr. 1'012.– pro Monat an (7 x Fr. 1'260.– + 2 x Fr. 630.– + 2 x Fr. 525.– = Fr. 11'130.– : 11). Mit der Vorinstanz ist dazu auch in dieser Phase zusätzlich ein durchschnittlicher Be- trag für eine flexible Betreuung in der Höhe von Fr. 378.75 monatlich zu veran-
- 46 - schlagen. Damit resultieren in dieser Phase Fremdbetreuungskosten von ge- samthaft rund Fr. 1'391.–. Seit April 2019 (Phase 3) ist die Gesuchstellerin arbeitslos. Ein hypothetisches Einkommen ist ihr, wie dargetan, erst per 1. Juli 2020 anzurechnen. Wie die Vor- instanz richtig ausführte, können grundsätzlich keine Fremdbetreuungskosten an- gerechnet werden, wenn ein Ehegatte keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Ehegatte kann die Kinder vollumfänglich selber betreuen (Urk. 86 S. 58 f. mit Hinweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.127 S. 132). Die Gesuchstellerin macht jedoch gel- tend, sie benötige die Entlastung durch die Kita, um an diesem freien Tag Bewer- bungen zu schreiben, Arztbesuche für sich selbst oder Vorstellungsgespräche wahrzunehmen, Referate oder Seminare zu halten, zumal sie als alleinerziehende Mutter die Betreuung der Tochter selber sicherstellen müsse und die Tochter nicht an jeden Termin mitnehmen könne. Die monatlichen Auslagen beliefen sich in der dritten und vierten Phase daher auf Fr. 626.75 (Durchschnitt Mai bis August 2019, wobei die Tochter ein bis zwei Tage pro Woche in der Kita verbringe; Urk. 97 S. 28). Ab April 2019 hatte und hat sich die Gesuchstellerin um die Stellensuche bzw. den Wiederaufbau ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu kümmern. Auch ist sie alleinerziehend mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind und daher auf eine gewisse Entlastung angewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Fremdbetreu- ungskosten der Kinderkrippe AG._____ für einen Tag pro Woche in der Höhe von Fr. 483.– (vgl. Urk. 99/9) anzurechnen (vgl. auch Urk. 109 S. 14). Darüber hin- ausgehende Kosten sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht einzuse- hen, weshalb die Tochter zwei Tage pro Woche fremdbetreut werden soll, wenn die Gesuchstellerin kein Einkommen generiert (Urk. 109 S. 14). Dass die Ge- suchstellerin aus gesundheitlichen Gründen auf eine solche weitergehende Fremdbetreuung angewiesen gewesen wäre, wurde jedenfalls bis zu ihrem Klini- kaufenthalt per Oktober 2019 nicht dargetan. Von April 2019 bis und mit Septem- ber 2019 sind ihr daher Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 483.– pro Monat anzurechnen.
- 47 - Während der Dauer des stationären Aufenthalts der Gesuchstellerin in der See- klinik Brunnen (Oktober und November 2019) wurde die Tochter an drei Tagen der Woche (entsprechend einem 60 %-Pensum) wiederum von der Grossmutter mütterlicherseits betreut. Zudem verbrachte sie ein bis zwei Tage in der Woche in der Krippe. Bezüglich der wiederum mit einem Arbeitsvertrag geregelten Betreu- ung der Tochter durch die Grossmutter mütterlicherseits sind zusätzliche Fremd- betreuungskosten im Umfang von rund Fr. 2'128.– (Fr. 4'256.50 : 2) pro Monat ausgewiesen (Urk. 114/19, /20 [Lohnabrechnung Oktober 2019]; Urk. 123/29 [Ar- beitgeberbeiträge Sozialversicherung]). Wenngleich die Betreuung durch Fami- lienangehörige in aller Regel unentgeltlich erfolgt, vermochte die Gesuchstellerin vorliegend glaubhaft darzutun und zu belegen, dass sie ihrer Mutter, wie schon in früheren Jahren und insbesondere während der gelebten Ehe (vgl. Urk. 2/7; Urk. 133 S. 5), ein Entgelt zu entrichten hat. Dass es sich dabei, im Unterschied zur grossmütterlichen Betreuung im Jahr 2017, um eine kurzfristige Notlage han- delte (vgl. Urk. 137 S. 3), ist irrelevant. Die Vergütung erscheint im Übrigen auch nicht unangemessen (vgl. Fr. 3'500.– brutto, hochgerechnet auf ein Vollzeitpen- sum [Urk. 114/19]). Von einem blossen Gefälligkeitsvertrag zwischen Mutter und Tochter, allein um höhere Unterhaltsbeiträge zu erlangen (vgl. Urk. 116 S. 2), ist dabei nicht auszugehen, andernfalls der Gesuchstellerin eine strafbare Falschbe- urkundung zu unterstellen wäre. Betreffend die Krippe fielen im Oktober 2019 und November 2019, nebst der Monatspauschale von Fr. 483.– (Urk. 99/9) für einen Tag pro Woche, Kosten für zwei Zusatztage à Fr. 230.– bzw. einen Zusatztag à Fr. 115.– an (Urk. 123/30). Gesamthaft belaufen sich die Fremdbetreuungskosten während Oktober und November 2019 somit auf durchschnittlich Fr. 2'784.– mo- natlich (2 x Fr. 2'128.– + 2 x Fr. 483.– + Fr. 345.– : 2). Im Dezember 2019, nach dem Klinikaustritt, war die Gesuchstellerin zunächst noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, ab 11. Dezember 2019 dann noch zu 80 % (Urk. 123/25, /26). Nebst der Monatspauschale von Fr. 483.– wurden im Dezember 2019 sechs Krippenzusatztage à Fr. 115.– gebucht (Urk. 123/30; Urk. 135/41). Weil der Gesuchstellerin nach dem Klinikaustritt eine gewisse Schonzeit zuzugestehen ist, rechtfertigt es sich, die glaubhaft gemachten Fremd- betreuungskosten von insgesamt Fr. 1'173.– zu veranschlagen.
- 48 - Von Januar 2020 bis und mit Juni 2020 ist der Gesuchstellerin wiederum die Mo- natspauschale von Fr. 483.– für einen wöchentlichen Krippentag anzurechnen. Im Januar und Februar 2020 buchte die Gesuchstellerin darüber hinaus je vier zu- sätzliche Krippentage à insgesamt Fr. 460.– pro Monat (Urk. 135/42). Angesichts der psychischen Erkrankung der alleinerziehenden Gesuchstellerin und der ihr nach wie vor attestierten 80 %-igen Arbeitsunfähigkeit erscheint es gerechtfertigt, ihr in dieser Zeitspanne zwei wöchentliche Krippentage für die ausserhäusliche Betreuung des Kleinkindes C._____ zuzugestehen und damit gesamthaft einen Betrag von Fr. 943.–, damit ihr insbesondere hinreichend Zeit verbleibt, um Ter- mine (auch ohne Beisein der Tochter) wahrzunehmen und den beruflichen Wie- dereinstieg vorzubereiten. Zwecks Vereinfachung der Unterhaltsberechnung und weil die Unterhaltsbeiträge nun grossmehrheitlich rückwirkend festzulegen sind, erscheint es angebracht, für die in der Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten einen monatlichen Durchschnittswert von rund Fr. 1'261.– festzulegen (3 x Fr. 1'989.– + 11 x Fr. 1'391.– + 6 x Fr. 483.– + 2 x Fr. 2'784.– + 1 x Fr. 1'173.– + 6 x Fr. 943.– = Fr. 36'565.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 wird der Gesuchstellerin ein hypothetisches Einkommen im Rahmen eines Arbeitspensums von 30 bis 40 % angerechnet. Es rechtfertigt sich daher, ihr Fremdbetreuungskosten für zwei Tage wöchentlich in der Kinderkrippe AG._____ in der Höhe von Fr. 966.– (vgl. Urk. 99/9 [2 mal Fr. 483.–]) pro Monat anzurech- nen. 5.3. Zusammengefasst ist von folgendem Barbedarf der Tochter auszugehen: Fr. 400.– Grundbetrag Fr. 703.– Wohn- inklusive Nebenkostenanteil Fr. 105.– Krankenkasse, ab 1.01.2020 Fr. 132.– Fr. 1'261.– Fremdbetreuungskosten, ab 1.07.2020 Fr. 966.– Fr. 2'469.– total, Fr. 2'496.– total ab 1.01.2020 Fr. 2'201.– total ab 1.07.2020 Zur Vereinfachung ist bis Ende Juni 2020 von einem durchschnittlichen Bedarf der Tochter in der Höhe von rund Fr. 2'475.– auszugehen (23 x Fr. 2'469.– + 6 x
- 49 - Fr. 2'496.– = Fr. 71'763.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 beläuft sich der Bedarf auf Fr. 2'201.–.
6. Bedarf des Gesuchsgegners 6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner in sämtlichen Phasen einen Notbedarf von rund Fr. 4'552.– an. Den erweiterten Bedarf bezifferte sie (zufolge unterschiedlicher Steuerbetreffnisse) mit rund Fr. 5'216.– (1. Phase), Fr. 5'119.– (2. Phase) und Fr. 5'212.– (3. Phase; vgl. Urk. 86 S. 57 f.). 6.2. Der Gesuchsgegner beansprucht ebenfalls Kosten für den Unterhalt der Tochter von minimal Fr. 200.– pro Monat, weil er für 5/21 der Verpflegung der Tochter aufkomme und aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Gesuchstel- lerin, welche sich weigere, ihm irgendwelche Sachen für die Tochter mitzugeben, ähnlich hohe Kosten für die Kinderbetreuung trage wie diese. Zudem werde der Gesuchstellerin der volle Kindergrundbetrag angerechnet, obschon die Verpfle- gung in der Krippe inkludiert sei (Urk. 85 S. 12). Die Gesuchstellerin hält entge- gen, weil sie die Obhut über die Tochter habe, stehe ihr auch der volle Kinder- grundbetrag zu. Bei einem gerichtsüblich festgelegten Besuchsrecht, wie vorlie- gend, erfolge keine Reduktion des Kindergrundbetrages. Die Tochter nehme fer- ner nur eine Mahlzeit wöchentlich in der Krippe ein. Dies führe noch nicht zu einer Reduktion des Grundbetrages. Solches erschiene mit Blick auf die guten finanzi- ellen Verhältnisse des Gesuchsgegners auch nicht gerechtfertigt. Was die Aus- rüstung der Tochter anbelange, hätten die Parteien am 28. Februar 2019 eine Teilvereinbarung unterzeichnet, wonach unter anderem die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden sei. Darin einge- schlossen sei die gesamte Einrichtung mitsamt Kinderzimmer. Es obliege dem Gesuchsgegner, für die gemeinsame Tochter gewisse Neuanschaffungen zu täti- gen. Mit Blick auf sein Vermögen sei ihm dies auch ohne weiteres möglich und es erscheine kleinlich, nun noch einen zusätzlichen Betrag in seinem Bedarf geltend zu machen. Weil die mitgegebenen Gegenstände für die Tochter defekt oder überhaupt nicht zurückgegeben worden seien, sei sie nicht mehr bereit, die ent- sprechende Ausstattung jedes Mal erneut mitzuliefern (Urk. 97 S. 22 f.).
- 50 - Die Fr. 400.– Kindergrundbetrag sind im Barbedarf der Tochter zu berücksichti- gen (vgl. vorstehend). Ein Abzug für die inbegriffene Verpflegung in der Kinder- krippe rechtfertigt sich mit Blick auf die vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht beziffert. Kosten für die Aus- übung des Besuchsrechts sind nach Ermessen des Gerichts (Art. 4 ZGB) nur bei einem sehr ausgedehnten Besuchsrecht oder besonderen Verhältnissen (wie z.B. ein sehr weiter Besuchsweg oder äusserst knappe finanzielle Verhältnisse etc.) zu veranschlagen. Vorliegend ist beides nicht ersichtlich. Beim Eheschutzverfah- ren handelt es sich im Übrigen um ein summarisches Verfahren, weshalb gewisse Pauschalisierungen hinzunehmen sind und nicht auf den Franken genau zu eruie- ren ist, welcher Betrag bei wem genau angefallen ist. 6.3. Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner tatsächliche Wohn- und Neben- kosten für seine 2-5-Zimmerwohnung im Zürcher AH._____ (inkl. Parkplatz) in der Höhe von Fr. 2'720.– monatlich geltend. Die Vorinstanz stufte diese Kosten als sehr hoch ein und rechnete dem Gesuchsgegner lediglich Wohnkosten in der Hö- he der ehelichen Eigentumswohnung, welche offensichtlich dem gelebten Stan- dard und Komfort entspreche, im Betrag von Fr. 2'110.– an. Die Differenz habe er aus seinem Überschussanteil zu bezahlen (Urk. 86 S. 54 f.). Der Gesuchsgegner moniert, der eheliche Standard, welcher von der Gesuchstel- lerin nach wie vor gelebt werde, sei mit einer Mietwohnung für monatlich Fr. 2'110.– nicht annähernd zu erreichen (240 m2 Attikawohnung, 150 m2 Balkon mit Springbrunnen, zwei Whirlpools etc.). Sein Eigenkapital sei in der bewohnten Wohnung der Gesuchstellerin gebunden. Auch mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'720.– (aktuelle Wohnung) verfüge er keineswegs über den gleichen Standard. Mit dieser nicht gerechtfertigten Reduktion habe die Vorinstanz den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus zeige sich, dass das erstin- stanzliche Urteil unter Betrachtung der ihm angerechneten Mieteinnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in F._____ nicht angemessen sei. Er würde besser gestellt, wenn er die deutlich grössere und luxuriöse Eigentums- wohnung selber bewohnen und gleichzeitig seine Mietwohnung kündigen würde. Stattdessen leiste er aktuell einen zusätzlichen Beitrag zur finanziellen Situation
- 51 - (Urk. 85 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Wohnkos- ten des Gesuchsgegners seien bei Fr. 2'110.– zu belassen. Seine fiktiven Szena- rien im Hinblick auf die Benützung seiner Eigentumswohnung in F._____ seien nicht beachtlich. Er habe extra eine überteuerte Wohnung angemietet, was nicht zu schützen sei. Die Gesuchstellerin wohne mit der Tochter zudem in einem Zweipersonenhaushalt und der Gesuchsgegner alleine (Urk. 97 S. 20). Wenn der Gesuchsgegner geltend macht, er habe Anspruch auf den gleichen Wohnkomfort wie die Gesuchstellerin, so ist zunächst festzuhalten, dass er die 6,5-Zimmer-Eigentumswohnung in E._____ vor der Trennung zusammen mit der Gesuchstellerin und der gemeinsamen Tochter bewohnte. Alleine hat er jedenfalls keinen Anspruch auf eine Wohnung dieser Grösse. Der Mietzins von monatlich Fr. 2'720.– (einschliesslich Parkplatz) für die von ihm neu per März 2019 gemiete- te 2,5-Zimmerwohnung im AH._____-Quartier der Stadt Zürich (Urk. 27/1; zuvor wohnte er in einem Studio an der nämlichen Adresse für Fr. 2'590.– [einschliess- lich Parkplatz; Urk. 14/6a]) ist zwar relativ hoch. Allerdings hat auch der Gesuchs- gegner Anspruch auf den ihm gebührenden Bedarf gemessen am bisherigen ehe- lichen Standard. Für den Betrag von Fr. 2'110.– kann er im Grossraum Zürich je- doch keine schöne, luxuriöse 3,5- bis 4,5-Zimmerwohnung mieten. Zudem ist es schwierig, in Zürich eine neue Wohnung zu finden. Es rechtfertigt sich daher, ihm den tatsächlichen Mietzins von Fr. 2'720.– anzurechnen. Dies gilt ohne weiteres auch rückwirkend für die Zeit, als er noch das Studio bewohnte, da er sich in sei- nem Wohnkomfort einschränken musste und entsprechend Anspruch hat, den dadurch eingesparten Betrag anderweitig zu verwenden (vgl. ZR 87 [1988] Nr. 114). Aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner durch die Vermietung seiner Eigen- tumswohnung in F._____ einen zusätzlichen Beitrag zur ehelichen finanziellen Si- tuation leistet, kann er mit Blick auf die eheliche Beistands- und Unterstützungs- pflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) und den Kontinuitätsgedanken im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4. Die Vorinstanz gestand dem Gesuchsgegner die von diesem geltend ge- machten monatlichen Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 100.– nicht zu. Sie
- 52 - erwog, der Gesuchsgegner habe unter anderem geltend gemacht, bei ihm bahne sich ein Bandscheibenvorfall an. Er sei deshalb in Behandlung und künftig dürften wohl mehr Kosten anfallen. Gemäss Aufstellung der AA._____ über die selbstge- tragenen Krankheits- und Unfallkosten 2018 (Urk. 26/16) habe der Gesuchsgeg- ner die aufgrund der Durchführung eines MRIs entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 408.20 selber getragen. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von Fr. 34.–. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein MRI nicht jährlich durchge- führt werde, zumal die Diagnose nun bekannt sei. Gemäss Rückforderungsbele- gen seien die Kosten für den Chiropraktiker von der obligatorischen Krankenkas- se gedeckt (Urk. 26/17). Entsprechend sei dem Gesuchsgegner kein Betrag für zusätzliche Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 86 S. 55). Der Gesuchsgegner kritisiert, die Annahme der Vorinstanz sei falsch. In Anbe- tracht seiner Jahresfranchise von Fr. 2'500.– habe er die Kosten selber getragen. Normale Medikamente für Krankheit, Heuschnupfen etc. seien wie bei der Ge- suchstellerin bei ihm ebenfalls zu berücksichtigen. Ein MRI müsse periodisch wiederholt werden, um den Verlauf der Diskushernie zu überprüfen. Die Diagnose sei schon lange bekannt. Es gehe darum, die Behandlung an die neuen Bege- benheiten optimal anzupassen. Es sei daher angezeigt, ihm die gleichen zusätzli- chen Gesundheitskosten wie der Gesuchstellerin (Fr. 100.–) einzusetzen (Urk. 85 S. 13). Demgegenüber lässt die Gesuchstellerin ausführen, MRIs würden praxis- gemäss nur selten bzw. einmalig durchgeführt. Die blosse Wahrscheinlichkeit ei- nes weiteren MRIs genüge nicht, weshalb auch diese Kosten unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass die Kosten für den Chiro- praktiker von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckt seien. Ohnehin sei davon auszugehen, dass diese Behandlungen nunmehr abgeschlossen seien. Folglich seien keine zusätzlichen Gesundheitskosten im Bedarf des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen (Urk. 97 S. 24). Es ist belegt, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2018 nebst den Krankenkassen- prämien zusätzliche Kosten von Fr. 408.20 für ein MRI zu bezahlen hatte (Urk. 26/16). Diese sind ihm für das Jahr 2018 auf den Monat umgerechnet mit Fr. 34.– zu veranschlagen. Die Kosten für den Chiropraktiker (Behandlung vom
- 53 - 12.11.2018 bis 12.12.2018) wurden von der Krankenkasse offenbar direkt begli- chen (Urk. 26/17). Allerdings wird diese die bezahlten Kosten vom Gesuchsgeg- ner, welcher eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.– hat (Urk. 14/7), zurückfordern. Dass die Kosten für den Chiropraktiker (Fr. 562.45), welche unter die obligatori- sche Grundversicherung fallen, nicht im Auszug für die Steuererklärung 2018 der AA._____ vom Januar 2019 enthalten sind (Urk. 26/16), ändert daran nichts, weil für die Steuererklärung das Abrechnungsdatum und nicht das Behandlungsdatum zählt. Für die Steuerperiode 2018 wurden nur Rechnungen berücksichtigt, die die AA._____ zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2018 abgerechnet hat. Allfäl- lige spätere Abrechnungen erscheinen auf dem Auszug für das Folgejahr (Urk. 26/16 S. 2). Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsgegner auch die von ihm letztlich zu tragenden Kosten für den Chiropraktiker in der Höhe von rund Fr. 47.– pro Monat anzurechnen. Insgesamt sind ihm somit 2018 ausgewiesene zusätzliche Gesundheitskosten von rund Fr. 81.– pro Monat anzurechnen. Hin- sichtlich der Jahre 2019 und 2020 liegen keine Belege im Recht (vgl. Urk. 85 S. 13; Urk. 109 S. 13). Dass in nächster Zeit erneut ein MRI ansteht, vermochte der Gesuchsgegner nicht glaubhaft darzutun, obschon ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, ein entsprechendes Schreiben seines Arztes bei- zubringen. Belege betreffend Gesundheitskosten des Jahres 2019 sind keine ak- tenkundig. Dass die Behandlung beim Chiropraktiker abgeschlossen sei (Urk. 97 S. 24), hat der Gesuchsgegner sodann nicht bestritten (Urk. 109 S. 13). Es er- scheint somit nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesund- heitskosten anfielen, geschweige denn in Zukunft Franchise und Selbstbehalt jährlich anfallen. 6.5. Somit ist von folgendem Bedarf des Gesuchsgegners auszugehen: Fr. 1'200.– Grundbetrag Fr. 2'720.– Wohn- inkl. Nebenkosten Fr. 242.– Krankenkasse (KVG) Fr. 63.– Krankenkasse (VVG) Fr. 81.– zusätzliche Gesundheitskosten 2018, Fr. 0.– ab 1.1.2019 Fr. 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 120.– Kommunikationskosten Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren Fr. 220.– Mehrauslagen auswärtige Verpflegung Fr. 600.– Mobilitätskosten
- 54 - Fr. 5'306.– total Fr. 5'225.– ab 1.01.2019 Aus Gründen der Praktikabilität bei der folgenden Gesamtunterhaltsberechnung (Vermeidung weiterer Phasen) ist für die Zeit von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 von einem durchschnittlichen Bedarf des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 5'256.– auszugehen (11 x Fr. 5'306.– + 18 x Fr. 5'225.– = Fr. 152'416.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 ist auf den Bedarf von Fr. 5'225.– abzustellen.
7. Unterhaltsberechnung Feb. 2018 bis Okt. 2019 bis ab Juli 2020 Sept. 2019 Juni 2020 Einkommen Fr. 12'662 Fr. 12'532 Fr. 12'532 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 1'292 Fr. 1'292 Fr. 3'000 Gesuchstellerin Einkommen Kind Fr. 200 Fr. 200 Fr. 200 Gesamteinkommen Fr. 14'154 Fr. 14'024 Fr. 15'732 Bedarf Fr. 5'256 Fr. 5'256 Fr. 5'225 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 4'134 Fr. 4'134 Fr. 4'208 Gesuchstellerin Bedarf Kind Fr. 2'475 Fr. 2'475 Fr. 2'201 Gesamtbedarf Fr. 11'865 Fr. 11'865 Fr. 11'634 Überschuss Fr. 2'289 Fr. 2'159 Fr. 4'098 20 % Überschuss Fr. 457 Fr. 432 Fr. 820 40 % Überschuss Fr. 916 Fr. 864 Fr. 1'639 Mit der Vorinstanz (Urk. 86 S. 64) rechtfertigt es sich, der gemeinsamen Tochter 20 % des Überschusses (als Teil des Barunterhalts) und den Elternteilen je 40 % des Überschusses zuzuteilen. Die laufenden Steuern können die Parteien aus ih- ren Überschussanteilen tilgen. Eine Reduktion des verbleibenden Überschussan- teils der Gesuchstellerin ab Juli 2020 drängt sich dabei mangels einer Sparquote nicht auf. Zunächst sind die Kinderunterhaltsbeiträge festzulegen (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Die zu deckenden Barunterhaltsbeiträge belaufen sich von Februar 2018 bis Ende September 2019 auf Fr. 2'732.– (Fr. 2'475.– Bedarf - Fr. 200.– Kinder- zulagen [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3] + Fr. 457.– Überschussanteil), von Oktober
- 55 - 2019 bis Ende Juni 2020 auf Fr. 2'707.– (Fr. 2'475.– Bedarf - Fr. 200.– Kinderzu- lagen + Fr. 432.– Überschussanteil) und ab Juli 2020 auf Fr. 2'821.– (Fr. 2'201.– Bedarf - Fr. 200.– Kinderzulagen + Fr. 820.– Überschussanteil). Der Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) besteht aus den Lebenshal- tungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Die Lebenshaltungskosten beinhalten den familienrechtlichen Existenzbedarf zuzüglich einer Steuerpauschale von rund Fr. 150.– auf diesen Kosten und bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen die VVG-Prämien (BGE 144 III 377 E. 7; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfa- den neues Unterhaltsrecht, S. 8; Arndt/Brändli, Berechnung des Betreuungsun- terhalts - ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 01/2017 S. 236 ff., 238; vgl. auch Urk. 86 S. 62 m.w.H.). Vorliegend bestehen die massgeblichen Le- benshaltungskosten der betreuenden Gesuchstellerin in ihrem vorstehend be- rechneten Bedarf ohne die Kosten der Putzfrau, zuzüglich der Steuerpauschale. Sie belaufen sich damit von Februar 2018 bis und mit März 2019 auf Fr. 4'298.–, von April 2019 bis Ende Dezember 2019 auf Fr. 3'998.– und von Januar 2020 bis und mit Juni 2020 auf Fr. 3'981.–. Durchschnittlich betragen die Lebenshaltungs- kosten von Februar 2018 bis und mit Juni 2020 somit Fr. 4'139.– (14 x Fr. 4'298.– + 9 x Fr. 3'998.– + 6 x Fr. 3'981.– = Fr. 120'040.– : 29 Monate). Ab Juli 2020 ma- chen sie Fr. 4'358.– aus. Daran sind die durchschnittlichen eigenen Einkünfte der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 1'292.– pro Monat bzw. (ab Juli 2020) deren hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.– anzurechnen. Es verbleibt ein unge- deckter Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'847.– (von Februar 2018 bis Ende Juni 2020) bzw. Fr. 1'358.– (ab Juli 2020). Nicht angefochten wurde die Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 86 S. 71, 79, Dispositivziffer 8; Urk. 85 S. 1). Sie ist lediglich an den ak- tuellen Indexwert anzupassen. Unter dem neuen Unterhaltsrecht hat eine Verschiebung des ehelichen Unterhalts in den Kindsunterhalt (Betreuungsunterhalt) stattgefunden (Urk. 86 S. 63 m.H.). Vom gebührenden Bedarf der Gesuchstellerin zuzüglich Überschussanteil ist (nebst ihren eigenen Einkünften) rechnerisch auch der wirtschaftlich der betreu-
- 56 - enden Gesuchstellerin zugedachte Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Es ergeben sich somit folgende Ehegattenunterhaltsbeiträge: Feb. 2018 bis Okt. 2019 bis Juni ab Juli 2020 Sept. 2019 2020 Bedarf Gesuchstel- Fr. 4'134 Fr. 4'134 Fr. 4'208 lerin + Überschussanteil Fr. 916 Fr. 864 Fr. 1'639 Gesuchstellerin
- Einkommen Ge- Fr. 1'292 Fr. 1'292 Fr. 3'000 suchstellerin
- Betreuungsunter- Fr. 2'847 Fr. 2'847 Fr. 1'358 halt Ehegattenunterhalt Fr. 911 Fr. 859 Fr. 1'489
8. Zusammengefasst ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) von Fr. 5'579.– (1. Februar 2018 bis 30. September 2019, inkl. Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt), Fr. 5'554.– (1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020, inkl. Fr. 2'847.– Betreuungsunter- halt) und Fr. 4'179.– (ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, inkl. Fr. 1'358.– Betreuungsunterhalt) sowie der Gesuchstellerin persönlich für dieselben Zeitperioden monatlich Fr. 911.– bzw. Fr. 859.– bzw. Fr. 1'489.– zu be- zahlen.
9. Anrechnung bereits bezahlter Leistungen 9.1. Die Vorinstanz merkte vor, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'826.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet habe, die an seine Unterhaltspflicht anzurechnen seien (Urk. 86 S. 80, Dispositivziffer 9). Es handelt sich dabei um monatliche Akontoun- terhaltsbeiträge à Fr. 6'000.– von Februar 2018 bis Dezember 2018 sowie à Fr. 3'045.– für Januar und Februar 2019 und Fr. 736.– vom Gesuchsgegner direkt beglichene Fremdbetreuungskosten. Betreffend die übrigen Positionen, so die Vorinstanz, habe der Gesuchsgegner weder in der Verhandlung noch in der Ein- gabe vom 6. Mai 2019 konkrete Ausführungen gemacht. So habe er unter ande- rem auch nicht ausgeführt und sei auch aus den Belegen nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um Zahlungen des Gesuchsgegners für die Tochter oder die
- 57 - Gesuchstellerin gehandelt habe. Aus der durch den Gesuchsgegner eingereich- ten E-Mail-Korrespondenz werde ersichtlich, dass die Gesuchstellerin alle Forde- rungen in pauschaler Weise bestreite (Urk. 86 S. 69 ff. m.w.H.). 9.2. Mit seiner Berufung ficht der Gesuchsgegner die Dispositivziffer 9 mit an und beantragt, es seien weitere Fr. 24'425.– mit den noch zu zahlenden Unterhaltsbei- trägen zu verrechnen (Urk. 85 S. 1). Dieser Antrag ist zulässig (vgl. demgegen- über: Urk. 97 S. 3). Aus seiner Sicht seien die Forderungen genügend gut doku- mentiert gewesen und seien daher nicht weiter kommentiert worden (Urk. 26/20 und Urk. 74/2). Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz sämtliche Forderungen pauschal bestreiten (Urk. 74/2), ebenso in ihrer Berufungsantwort. Selbst wenn die Forderungen berechtigt wären, seien sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen und nicht im Eheschutz. Wie die Vorinstanz korrekt festhalte, sei nicht nachgewiesen worden, dass es sich um Zahlungen zugunsten von C._____ oder der Gesuchstellerin gehandelt habe (Urk. 97 S. 25). Hinsichtlich der bestrittenen hälftigen Rückforderung des von der Gesuchstellerin angeblich beanspruchten ganzen Vermögens auf den beiden gemeinsamen Konti im Umfang von Fr. 10'802.73 sowie seines angeblichen Guthabens aus dem Jahr 2017 bei der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'503.– (Urk. 26/20; Urk. 85 S. 13) ist der Gesuchsgegner auf das im Rahmen der Scheidung zu regelnde eheliche Güterrecht zu verweisen. Die Regelung von Schulden zwischen Ehegat- ten und die Aufteilung von deren Vermögen ist nicht Gegenstand des Eheschutz- verfahrens. Der Gesuchsgegner substantiiert nicht näher, woraus sich der aufge- listete Betrag von Fr. 78.– betreffend den Kauf von Kinderutensilien aus Deutsch- land genau zusammensetzt (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14). Es kann nicht Sache des Eheschutzgerichts sein, die vor Vorinstanz eingereichte Quittung dm vom 7. April 2018 über den Totalbetrag von Euro 89.50 auf das Kind betref- fende Positionen zu durchforsten. Die AA._____-Rechnung über den Betrag von Fr. 23.20 lautet auf den Namen des Gesuchsgegners (Urk. 26/20, Sammelbeila- ge). Es ist nicht ersichtlich, dass der Betrag für die Gesuchstellerin beglichen wurde, wie er behauptet (Urk. 85 S. 14). Die vom Gesuchsgegner offenbar be-
- 58 - zahlte Rechnung für die Sozialversicherungsbeiträge der Grossmutter, welche die Tochter betreute, betrifft das Jahr 2017 (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14). Sie beschlägt somit nicht die Zeitspanne der Unterhaltsfestlegung ab Februar 2018, weshalb dieser Betrag ohnehin nicht an die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden kann. Auch die vom Gesuchsgegner bezahlten gemeinsamen Mediati- onskosten (Fr. 420.–; Urk. 26/20) sind Gegenstand des Güterrechts. Betreffend die vom Gesuchsgegner angeblich für die Gesuchstellerin an die AA._____ be- zahlten Fr. 178.– (Urk. 85 S. 14) liegt kein Beleg im Recht. Der handschriftliche Vermerk des Gesuchsgegners genügt nicht (Urk. 26/20, Sammelbeilage). Sodann sind auch die hälftige Beteiligungsforderung des Gesuchsgegners an einer Steu- errückvergütung über Fr. 1'640.55 und seine interne Regressforderung gegen- über der Gesuchstellerin betreffend die Hälfte der von ihm allein bezahlten direk- ten Bundessteuer 2017 im Betrag von Fr. 4'986.– (Urk. 26/20, Sammelbeilage; Urk. 85 S. 14) auf die güterrechtliche Auseinandersetzung zu verweisen. Neu vermag der Gesuchsgegner allerdings von ihm am 1. März 2019 direkt bezahlte Kinderbetreuungskosten im Umfang von Fr. 100.– zu belegen (Urk. 85 S. 14; Urk. 88/6). Diese sind in Ergänzung von Dispositivziffer 9 des angefochtenen Ur- teils an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es ist vorzumerken, dass der Ge- suchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'926.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unter- haltspflichten gegenüber der Gesuchstellerin und der Tochter anzurechnen sind. Bezüglich der weiteren neu geltend gemachten Forderungen räumt der Gesuchs- gegner selbst ein, aktuell über keine Belege zu verfügen (Urk. 85 S. 14). Mangels einer Anerkennung durch die Gesuchstellerin erübrigen sich Weiterungen. Die Parteien sind jedenfalls auch diesbezüglich auf die güterrechtliche Auseinander- setzung zu verweisen.
- 59 - D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Verfahrenskosten je zur Hälfte und schlug die Parteientschädigungen wett (Urk. 86 S. 80, Dispositivziffern 11 und 12). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner hat die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten (Urk. 85 S. 1). Die vorinstanzliche gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO bestehende Praxis, wonach in erstinstanzlichen Eheschutzverfahren regel- mässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden, weil einem Eheschutzverfah- ren ein familienrechtlicher Konflikt zugrunde liege, für welchen in den meisten Fäl- len beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung trügen (Urk. 86 S. 73 f. m.H.), ist denn auch nicht zu beanstanden, weshalb die erstinstanzliche Regelung unabhängig von der zweitinstanzlichen Unterhaltsregelung ohne weiteres zu be- stätigen ist.
2. Im Rechtsmittelverfahren, wo den Parteien bereits ein Entscheid zu den ma- teriellen Streitfragen vorliegt, sind die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Prozessausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO; Six, a.a.O., N 168). Ausgehend von einer mutmasslichen Geltungsdauer der Trennungsregelung von drei Jahren verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zu Unterhaltszahlun- gen von insgesamt rund Fr. 225‘000.–. Er beantragte im Berufungsverfahren eine Reduktion auf rund Fr. 150‘000.– und wollte, dass ihm zusätzlich rund Fr. 25‘000.– als bereits bezahlt angerechnet würden. Gemäss Gesuchstellerin sollten die von der Vorinstanz festgesetzten persönlichen Unterhaltsbeiträge be- stätigt und der Kinderunterhalt erhöht werden; insgesamt hätte sich eine Unter- haltspflicht von rund Fr. 310‘000.– ergeben. Die nun zugesprochenen Unterhalts- beiträge summieren sich auf Fr. 190‘000.– und eine weitere Anrechnung von be- reits geleisteten Zahlungen erfolgt praktisch nicht. Der Gesuchsgegner unterliegt zudem mit seinem neuen Antrag auf Änderung des Besuchsrechts. Insgesamt er-
- 60 - scheint es angemessen, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. E. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Vorinstanz wies die Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 7'000.– bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung man- gels Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ab. Mit einem Überschussanteil von Fr. 739.65 pro Monat (wobei auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 25 % vorge- nommen und von tatsächlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 6'000.– bei Gesuchseinreichung im September 2018 ausgegangen wurde) sei ihr die Be- zahlung ihres Anteils der Prozesskosten sowie einer Parteientschädigung in ein bis zwei Jahren möglich (Urk. 85 S. 76 f., Verfügung, Dispositivziffer 1). Dies wur- de nicht angefochten.
2. Auch im Berufungsverfahren ersucht die Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr eine Parteikostenentschädigung (eventualiter einen Prozesskostenbeitrag) von Fr. 10'440.55 zu bezahlen. Subeventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 97 S. 2, Antrag Ziffer 7). Was ihre finanzielle Situation anbelange, sei sie seit April 2019 arbeitslos und erziele keinerlei Einnahmen. Sie lebe von den Unterhaltsbei- trägen des Gesuchsgegners, welche pro Monat total Fr. 6'348.– betragen würden (Fr. 3'831.– für C._____, Kinderzulagen von Fr. 200.– und Fr. 2'317.– für sie sel- ber). Demgegenüber belaufe sich ihr Bedarf auf Fr. 6'496.10. Sie vermöge mithin mit den Einnahmen ihre Auslagen nicht zu decken. Es sei ihr daher nicht möglich, die Verfahrenskosten alleine zu tragen. Genauso wenig verfüge sie über Vermö- gen. Angesichts ihrer Einkommenssituation und der bereits bestehenden Hypo- thekarlast sei es ihr nicht möglich, die Hypothek zwecks Finanzierung des Pro- zesses zu erhöhen. Der auf ihrem Konto ausgewiesene Saldo von aktuell rund Fr. 10'000.– sei ihr und der Tochter als Notgroschen zu belassen (Urk. 97 S. 29 ff.). Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. September 2019 zum neuen Antrag des Gesuchsgegners betreffend dessen Besuchsrecht verlangte sie eine (zusätz- liche) Parteientschädigung für diese Eingabe bzw. einen Parteikostenbeitrag in
- 61 - der Höhe von Fr. 1'315.10 (Urk. 104 S. 2). In ihrer Noveneingabe vom 19. De- zember 2019 bezifferte sie die Parteientschädigung bzw. den Parteikostenbeitrag mit nunmehr Fr. 16'009.60 gemäss abschliessender Kostennote (Urk. 121 S. 2).
3. Der Gesuchsgegner führt aus, die Gesuchstellerin habe ihr Wort nicht gehal- ten, wonach die Parteien explizit festgelegt hätten, für das Berufungsverfahren angesichts der finanziell angespannten Situation auf Anwälte zu verzichten. Sie sei daher unabhängig vom Verfahrensausgang zu verpflichten, für ihre Anwalts- kosten selber einzustehen. Eventualiter sei eine Parteikostenentschädigung in minimaler Höhe festzulegen, zumal sie nun schon zum zweiten Mal und ohne Be- gründung einen Anwaltswechsel vorgenommen habe. Es gehe nicht an, dass der juristische Aufwand in die Höhe getrieben werde. Die Gesuchstellerin verfüge über mehr als genügend Vermögen (Wohnung, Firmen, Auto), um die Verfah- renskosten selber tragen zu können. Zudem verfüge sie über einen Freibetrag, welcher den seinen übersteige. Er selbst habe in den vergangenen 18 Monaten sein liquides Vermögen aufgebraucht sowie Fr. 30'000.– bzw. Fr. 60'000.– Darle- hen aufnehmen müssen, um sämtliche Kosten begleichen zu können. Allein der neulich getätigte Kauf des Audi S5 Cabriolets verdeutliche, dass nicht ansatzwei- se von einer mittellosen Person gesprochen werden könne. Mit Blick auf die Exis- tenzminimumsberechnung seien die Mobilitätskosten zu hoch angesetzt, weil sich die Kinderkrippe 700 Meter vom Wohnort entfernt befinde und darüber hinaus bei der aufgelisteten Erwerbsuntätigkeit keine weiteren Mobilitätskosten anfielen. Weiter könnten auch keine Betreuungskosten geltend gemacht werden, wenn keine Erwerbstätigkeit vorliege. Es sei noch einmal hervorgehoben, dass die Ge- suchstellerin bereits vor Vorinstanz vergeblich versucht habe, den Eindruck einer Mittellosen zu vermitteln. Damals habe aufgezeigt werden können, dass sie just nach dem Antrag über Fr. 6'000.– in die Säule 3a einbezahlt sowie Fr. 20'000.– Darlehen an ihren Vater zurückbezahlt habe, wenngleich sie vertraglich explizit nicht dazu verpflichtet gewesen sei. Entsprechend sei erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzulehnen (Urk. 109 S. 14; Urk. 129 S. 3). 4.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des Armen- rechts bzw. den unter denselben Voraussetzungen zu leistenden Prozesskosten-
- 62 - beitrag - fehlende Aussichtslosigkeit und Mittellosigkeit (Art. 117 ZPO) - richtig dargetan. Ebenso wies sie zu Recht auf die Subsidiarität der staatlichen Einrich- tung gegenüber der familienrechtlichen Unterstützungspflicht (Prozesskostenbei- trag) hin. Zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen kann darauf verwie- sen werden (Urk. 86 S. 74 f.). Zur Verdeutlichung und Ergänzung ist Folgendes zu bemerken: Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Pro- zesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die De- ckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Es ist dabei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). Dabei ist es der an- sprechenden Person durchaus zuzumuten, ihren Lebensstandard während einer gewissen Zeit einzuschränken, um für ihre Prozesskosten aufzukommen. Solange ein Ehegatte den Prozess aus eigenen Mitteln finanzieren kann, ohne bedürftig zu werden, bedarf er keines Vorschusses, auch wenn der andere Teil zu dessen Leistung in der Lage wäre oder sogar wirtschaftlich besser gestellt ist (BK- Bühler/Spühler, aArt. 145 ZGB N 269, S. 291). Die prozessuale Bedürftigkeit be- urteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Recht- suchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Steht aber fest, dass die gesuchstellende Partei im Zeitpunkt des Entscheides nicht bzw. nicht mehr be- dürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden (Urteil 5A_58/2014 vom
17. Oktober 2014 E. 3.3.2 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung darf bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines obhutsberechtigten Eltern- teils - ausser in wenigen Ausnahmefällen - nur sein eigenes Einkommen berück- sichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Kinderunterhaltsbeiträge, abgesehen von einem angemessenen Beitrag an die Familienunterhaltskosten, ausser Acht zu bleiben haben, in der Notbedarfsberechnung aber auch die Kinderzuschläge wegzulassen sind. Dies gilt auch dort, wo infolge der guten wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Unterhaltspflichtigen höhere als die üblichen Kinderalimente geleis- tet werden, welche über die erweiterten Bedürfnisse hinausgehen, da die Über- schüsse grundsätzlich für den allfälligen Eintritt ausserordentlicher Umstände zu- gunsten der Kinder zurückgelegt werden müssen. Ausnahmen hierzu sind allen-
- 63 - falls denkbar, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge das übliche Mass bei weitem übersteigen (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.4.2 mit Hinweisen auf BGE 115 Ia 325 E. 3b und c; BGE 142 III 36 E. 2.3). Weil der Gesuchsgegner bislang stets Akontounterhaltsbeiträge bezahlte und gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin zurzeit Fr. 6'348.– monatliche Un- terhaltsbeiträge akonto bezahlt (Urk. 97 S. 30), kann davon ausgegangen werden, dass auch die mit dem vorliegenden Entscheid zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge bezahlt werden. Diese Unterhaltsbeiträge sind daher bei der Ermittlung der Prozessarmut der Gesuchstellerin mitzuberücksichtigen. Die Kinderunterhaltsbei- träge und Kinderkosten sind demgegenüber wegzulassen, zumal die (aktuellen) Kinderalimente das übliche Mass nicht bei weitem übersteigen (Fr. 2'707.– Barun- terhalt + Fr. 200.– Kinderzulagen, bei einem Barbedarf von Fr. 2'475.–). Dem Ein- kommen der Gesuchstellerin ist somit lediglich der für den Betreuungsunterhalt bestimmte Betrag anzurechnen, da dieser zwar rechtlich einen Anspruch des Kin- des darstellt, wirtschaftlich aber dem betreuenden Elternteil zukommen soll (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018, E. 4.4.3 m.H.). Ein eigenes Einkommen erzielt die Gesuchstellerin zurzeit nicht. Es kann daher im vorliegenden Zusammenhang das ihr von Februar 2018 bis Ende Juni 2020 durchschnittlich angerechnete tatsächliche Einkommen in der Höhe von Fr. 1'292.– nicht miteinbezogen werden, ebenso wenig dürfen hypothetische Ein- künfte bei der Beurteilung der Bedürftigkeit berücksichtigt werden. Die gegenwärtigen Einkünfte der Gesuchstellerin bestehen somit aus dem Be- treuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'847.– und den nachehelichen Unterhalts- beiträgen im Betrag von Fr. 859.–. Damit ist von monatlich Fr. 3'706.– verfügba- ren Einkünften der Gesuchstellerin auszugehen. Ihr monatlicher Bedarf beläuft sich (ohne einen zu berücksichtigenden Betrag für die mutmasslich geschuldeten Steuern) auf Fr. 4'158.– (Fr. 1'688.– [um 25 % erweiterter] Grundbetrag + Fr. 1'407.– Wohnkostenanteil + Fr. 371.– Krankenkassenbeiträge KVG + Fr. 101.– Krankenkassenbeiträge VVG + Fr. 100.– zusätzliche Gesundheitskos- ten + Fr. 41.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung + Fr. 120.– Kommunikations-
- 64 - kosten + Fr. 30.– Radio- und Fernsehgebühren + Fr. 300.– Mobilitätskosten). Damit gilt die Gesuchstellerin einkommensmässig als prozessarm. Was das Vermögen anbelangt, blieb unbestritten, dass die beiden Parteien gehö- rende eheliche Eigentumswohnung, welche die Gesuchstellerin mit der Tochter weiterhin bewohnt, hypothekarisch bereits hoch belastet ist. Es erscheint glaub- haft, dass eine weitere Belastung ausser Betracht fällt (Urk. 97 S. 31; Urk. 117 S. 9; Urk. 109 S. 14 f.; vgl. auch Urk. 12/6 [hypothekarische Belastung von Fr. 1'300'000.–]; Urk. 2/1a [Verkehrswert Fr. 1'386'000.– gemäss Steuererklärung 2016]). Mit Blick auf die gegenwärtigen Einnahmen der Gesuchstellerin ist dabei insbesondere auch die Tragbarkeit fraglich, insofern die Kinderalimente konse- quenterweise auch hier nicht mitberücksichtigt werden. Glaubhaft ist darüber hin- aus auch, dass die Firmen keinen Ertrag abwerfen und wertlos sind (Urk. 117 S. 10). Die Gesuchstellerin vermochte sodann glaubhaft darzutun, dass sie aus dem Verkauf bzw. Tausch des Porsche Cayenne Turbo gegen einen (im Unterhalt günstigeren) Audi S5 Cabrio (über 8-jährig, 150'000 km Laufleistung; Urk. 117 S. 9) keinen Gewinn erzielte (Urk. 121 S. 1; Urk. 123/31 [angeblicher Verkaufs- preis Fr. 20'500.–]; Urk. 135/43). Auf ein Auto ist sie angewiesen. Im Übrigen hat sie mit der Tochter auch Anspruch auf einen Notgroschen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 10'000.–, weshalb der Vorwurf, sie hätte sich ein günstigeres Fahrzeug anschaffen sollen, nichts ändert. Es ist somit festzuhalten, dass die Ge- suchstellerin auch vermögensmässig als bedürftig zu gelten hat. Was die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners anbelangt, verfügt er bei einem Einkommen von Fr. 12'532.– und einem Bedarf von Fr. 5'256.– sowie zu bezah- lenden Kinderunterhaltsbeiträgen von aktuell Fr. 5'554.– (Bar- und Betreuungsun- terhalt) und Ehegattenalimenten von Fr. 859.– über einen monatlichen Über- schuss von Fr. 863.–. Daraus wird er jedoch die laufenden Steuern (geschätzt rund Fr. 600.– pro Monat) sowie seine eigenen Verfahrenskosten zu bezahlen haben. Ein gewisser Freibetrag ist dabei auch ihm zu belassen. Die einkom- mensmässige Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist daher zu verneinen. Was das Vermögen anbelangt, ist die Eigentumswohnung in F._____ bereits hoch belastet (vgl. Fr. 818'000.– Hypotheken bei der Migrosbank; Verkehrswert
- 65 - Fr. 751'000.– [Urk. 2/1a gemeinsame Steuererklärung 2016 und Urk. 14/1 Steu- ererklärung Gesuchsgegner 2017]), ebenso wie die gemeinsame Eigentumswoh- nung in E._____. Per Ende 2017 versteuerte der Gesuchsgegner zwar noch ein Barvermögen (Wertschriften und Guthaben) in der Höhe von Fr. 152'591.–, worin allerdings Darlehen an die Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 74'000.– enthalten waren (Urk. 14/1). Zudem erscheint glaubhaft, dass er sein liquides Vermögen mittlerweile aufbrauchen musste, um sämtliche Kosten (insbesondere auch vo- rinstanzliche Anwalts- und Gerichtskosten, Steuerrechnungen etc.) zu bezahlen (Urk. 109 S. 15). Dass er darüber hinaus Darlehen im Umfang von Fr. 30'000.– bzw. Fr. 60'000.– aufnehmen musste (Urk. 109 S. 15, Urk. 111 S. 4 und Urk. 129 S. 3) blieb hingegen unbelegt, ist aber auch nicht weiter von Bedeutung. Seine Leistungsfähigkeit ist jedenfalls auch vermögensmässig zu verneinen. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leis- tung eines Prozesskostenbeitrages ist daher abzuweisen. 4.2. Weil ihre Bedürftigkeit jedoch ausgewiesen ist und nachdem ihr Prozess- standpunkt nicht aussichtlos erscheint und sie überdies auf anwaltlichen Beistand angewiesen war, ist ihr im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4.3. Nachdem die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin ihre Ho- norarnote bereits eingereicht hat (vgl. Urk. 99/10, Urk. 106/16 und Urk. 124), ist sie im Rahmen dieses Entscheides aus der Gerichtskasse angemessen zu ent- schädigen. Geltend gemacht wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 16'009.60 gemäss abschliessender Kostennote (vgl. Urk. 121 S. 2; Urk. 124; vgl. auch Urk. 99/10 und Urk. 106/16). Die Parteientschädigung bemisst sich nach der AnwGebV (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falles festgesetzt. Sie
- 66 - beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Schei- dungs- und Eheschutzverfahren werden wie nicht vermögensrechtliche Verfahren behandelt (§ 6 AnwGebV). Die Gebühr versteht sich als Pauschalentschädigung, die sämtliche Aufwendungen (exklusive Auslagen im Sinne von § 22 Abs. 1 Anw- GebV) abdeckt. Die vorliegende Streitigkeit gestaltete sich mittelschwierig bei einem überdurch- schnittlichen Aufwand. Es rechtfertigt sich dementsprechend, von einer Grundge- bühr von Fr. 8'500.– auszugehen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Weil es sich um ein (summarisches) Eheschutzverfahren handelt, ist diese Gebühr auf zwei Drittel herabzusetzen (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). In Anbetracht der sechs kürzeren bzw. teilweise sehr kurzen zusätzlichen Stellungnahmen/Noveneingaben der Gesuch- stellerin (vgl. Urk. 103, 104, 112, 117, 126 und 133) erscheint ein pauschaler Zu- schlag von insgesamt rund 60 % angemessen, womit eine Pauschalentschädi- gung von rund Fr. 9'000.– resultiert. Von einer Gebührenherabsetzung gemäss § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist abzusehen, weil die Vertretung der Gesuchstelle- rin durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ erst im Berufungsverfahren übernom- men wurde (§ 12 Abs. 3 AnwGebV). Dass die Gesuchstellerin einen Anwalts- wechsel vorgenommen hat (vor Vorinstanz war sie noch durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ vertreten, vgl. Urk. 10), ist nicht zu beanstanden. Ein solcher einma- liger Wechsel ist nicht unüblich und hinzunehmen. Nachdem auf die von ihr per- sönlich verfasste Berufung mit Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten wurde (vgl. LE190038: Urk. 91), kann der Gesuchstellerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich nicht an die angebliche Vereinbarung der Parteien hielt, aus Kostengründen im Rechtsmittelverfahren auf anwaltliche Ver- tretung zu verzichten. Eine solche Vereinbarung widerspräche im Übrigen dem Persönlichkeitsschutz. Zur Gebühr sind die notwendigen Barauslagen zu zählen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Im Rahmen ihrer drei Honorarnoten macht die Rechtsvertreterin der Gesuchstel- lerin Barauslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 721.– geltend (Fr. 654.10 + Fr. 21.10 + Fr. 45.80; Urk. 99/10, Urk. 106/16 und Urk. 124). Wenngleich die auf- geführten Kopien (insgesamt 1'298 Stück) ins Auge springen, kann insbesondere
- 67 - mit Blick auf den vorinstanzlichen Aktenumfang nicht gesagt werden, diese seien nicht notwendig gewesen. Die geltend gemachten Barauslagen sind daher zu vergüten. Ebenso ist ein Mehrwertsteuerzuschlag zu gewähren (Urk. 97 S. 31 i.V.m. Urk. 99/10 S. 2). Insgesamt erscheint somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 10'500.– (ein- schliesslich Barauslagen und 7.7 % MwSt.) angemessen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der notwendige Stundenaufwand bei der Be- messung der Entschädigung nur ein Kriterium darstellt. Angesichts des vorliegend geltend gemachten Aufwands von total 44.20 Stunden (Urk. 99/10 S. 2, Urk. 106/16 S. 1 und Urk. 124 S. 2) ergibt die festgesetzte Pauschale von Fr. 9'000.– einen Stundenansatz von Fr. 203.60. Dies ist mit Blick auf die gelten- de verfassungsmässige Minimalgarantie (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2 und BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3) nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 143 IV 453, wonach die pauschale Entschädigung keine systematische Kon- trollrechnung mit einem minimalen Stundenansatz von Fr. 180.– voraussetzt). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
4. Juni 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Antrag des Gesuchsgegners betreffend Abänderung seines Be- suchsrechts (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides) wird nicht eingetreten.
3. Das Begehren der Gesuchstellerin um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- 68 -
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 5'579.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. Septem- ber 2019 (davon Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 5'554.– ab 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020 (davon Fr. 2'847.– Betreuungsunterhalt);
- Fr. 4'179.– ab 1. Juli 2020 (davon Fr. 1'358.– Betreuungsunterhalt) für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 911.– rückwirkend auf den 1. Februar 2018 bis 30. Septem- ber 2019;
- Fr. 859.– ab 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2020;
- Fr. 1'489.– ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende März 2020 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).
- 69 - Sie sind jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2021. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 101.7
4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner seit dem 1. Februar 2018 Zahlungen im Umfang von Fr. 72'926.–, zzgl. Kinderzulagen im Umfang von Fr. 2'200.–, geleistet hat, die an seine Unterhaltspflicht gemäss Ziffern 1 und 2 anzurechnen sind.
5. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 10 bis 12) wird bestätigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgelegt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchsgegners (Fr. 3'000.–) wird mit seinem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– verrechnet. Die ver- bleibenden Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsgegner aus der Obergerichts- kasse erstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Der Anteil der Gesuchstellerin (Fr. 3'000.–) wird einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO - auf die Obergerichtskas- se genommen.
8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
9. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im Berufungsverfah- ren mit Fr. 10'500.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- 70 -
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 141 und 142, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: am