Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Februar 1999 verheiratet (Urk. 24/1 S. 1). Sie haben einen gemeinsamen Sohn E._____, geboren am tt. Januar 1999 (Urk. 1 S. 6; Urk. 23 S. 3). Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) führt seit 1988 ein Kosmetik-Studio in F._____ [Staat], das un- ter dem Namen "G._____" von der F._____ Gesellschaft H._____ betrieben wird. Im Herbst 2015 gründete die Gesuchsgegnerin eine weitere Gesellschaft, die I._____ SA mit Sitz in J._____ [Ort], welche mitunter die Fabrikation von Kosme- tikprodukten bezweckt. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Ge- suchsteller) figurierte bis August 2018 als Verwaltungsratspräsident dieser Ge- sellschaft und beteiligte sich – über die Gewährung von Krediten – sowohl an der H._____ wie auch an der I._____ SA. Seit dem Ausscheiden des Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der I._____ SA ist die Gesuchsgegnerin deren einzige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift. Der Gesuchsteller seinerseits hatte bei der Heirat der Parteien gerade mit drei Partnern in der Schweiz die Gesellschaft K._____ AG gegründet. Seit dem Verkauf dieser Gesellschaft im Jahr 2015, mit welchem der Gesuchsteller einen Anteil am Nettoerlös von rund 15 Mio. Franken erzielte, ist er nicht mehr erwerbstätig. Die Parteien erwarben im Jahr 2006 die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ zu je hälftigem Mit- eigentum (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 7; Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 35 S. 3 ff.; Urk. 36/3; Urk. 60 S. 3 ff.; Urk. 76 S. 3 ff.).
- 7 -
E. 1.1 Die Vorinstanz erachtete es im vorliegenden Fall als angemessen, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode vorzunehmen, bei welcher der tatsächliche Bedarf direkt – durch Addition einzelner, zum eheli- chen Lebensstandard gehörender Budgetposten – zu ermitteln ist (Urk. 107 E. VI.3 S. 26 f.). Die Anwendbarkeit dieser Methode blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend die Behauptung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des konkreten Bedarfs der Gesuchsgegnerin – als unterhaltsansprechender Ehegattin – obliegt.
E. 1.2 Zur Abweisung des gesuchsgegnerischen Antrags auf Zusprechung persönlicher monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'000.– führte die Vorinstanz zwei Begründungen an. Zum einen verneinte sie einen entsprechenden Anspruch bereits damit, dass die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten nicht sub- stantiiert behauptet und mithin auch nicht glaubhaft gemacht habe. Zum andern ging die Vorinstanz – im Sinne einer Eventualbegründung – davon aus, dass die Gesuchsgegnerin auch in Zukunft aus den Tätigkeiten für ihre beiden Gesell- schaften I._____ SA und H._____ über monatliche Einkünfte von gesamthaft rund Fr. 17'322.– verfüge und somit in der Lage sei, den bisher gelebten Lebensstan- dard aus ihrem eigenen Einkommen zu finanzieren (Urk. 107 E. VI.4-6 S. 27 ff.). Mit Verweis auf dieselben Begründungen wies die Vorinstanz auch den gesuchs- gegnerischen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 30'000.– ab (vgl. Urk. 107 E. VII.3.2). Zudem wurde das von der Gesuchsgeg- nerin gestellte Editionsbegehren, mit welchem diese die Herausgabe der vom Gesuchsteller geführten Buchhaltung über die Lebenshaltungskosten der Familie
- 27 - für die Jahre 2017 und 2018 verlangt hatte, als gegenstandslos geworden abge- schrieben (Urk. 107 E. V.1-5 S. 21 ff.).
E. 1.3 Die Gesuchsgegnerin beanstandet in Bezug auf den Unterhalt sowohl die Haupt- wie auch die Eventualbegründung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 16 ff.). Zudem ist sie der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die beantragte Edition verworfen und die offerierten Beweismittel (Parteibefragungen zu den Bedarfspo- sitionen und der Eigenversorgungskapazität der Gesuchsgegnerin) nicht abge- nommen (Urk. 106 S. 22 f.). In ihrem Hauptantrag beantragt sie daher die Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung des Editionsverfah- rens und der persönlichen Befragung sowie zur neuen Entscheidung bezüglich Unterhalt (vgl. Urk. 106 S. 2 f. und S. 23; zu den Eventualanträgen vgl. auch oben S. 5).
2. Behauptungs- und Substantiierungspflicht
E. 2 Mit Eingabe vom 2. August 2018 machte der Gesuchsteller bei der Vor- instanz ein Eheschutzverfahren anhängig und ersuchte gleichzeitig um (super-) provisorische Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sich (Urk. 1). Sein Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 abgewiesen (Urk. 5). Nach eingeholter Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 23) wurde auch seinem Begehren um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn nicht entsprochen (Verfügung vom 18. Oktober 2018, Urk. 45). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 107 E. I S. 3 ff.). Am 16. Mai 2019 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid ("Verfügung und Urteil", Urk. 107).
E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'500.– festzuset- zen.
E. 2.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, der Ehegattenunterhalt sowie der Prozesskostenbei- trag. Es erweist sich als angemessen, den Streit um die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mit 35%, die Unterhaltsfrage mit 60% und den Prozesskostenbeitrag mit 5% zu gewichten. Die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den stritti- gen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft sind den Parteien vorlie- gend definitiv aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (Streit betreffend Unterhalt und Prozesskostenbeitrag) ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO).
E. 2.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in Bezug auf die strittigen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft in der Höhe von Fr. 2'625.– (35% von Fr. 7'500.–) der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 47 - Zudem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit um Zuweisung der ehe- lichen Liegenschaft entstandenen Kosten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung für das gesamte Berufungsver- fahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 An- wGebV auf Fr. 8'500.– anzusetzen. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die im Berufungsverfahren betreffend Zuwei- sungsstreit entstandenen Kosten eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 114 S. 2), mithin auf Fr. 3'231.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
E. 2.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so ausführlich, dass die Gegenpartei dazu mit substantiiertem Bestreiten oder Ge- genbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann. Die Substantiierung ist vor allem in komple- xen Verhältnissen von Bedeutung (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.; BGE 127 III 365 E. 2; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi- gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5).
- 31 - Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsoblie- genheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen). Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Verfahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebe- gründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 107 E. VI.2.1), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungs- grundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten
- 32 - Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). Zwar erfolgt die Sammlung des Prozessstoffes in solchen Fällen unter Anleitung des Gerichts (sog. ausgedehnte gerichtliche Fra- gepflicht, vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO), doch bleibt zu beachten, dass die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime nur zum Ausgleich eines Machtgefäl- les zwischen den Parteien greift. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei an- waltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im or- dentlichen Prozess zurückzuhalten hat (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 14; so auch OGer ZH LE130026 vom 17. September 2013, E. 2).
E. 2.5 Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten in der Rechtsschrift tabellarisch dargestellt. Dabei werden 17 Hauptpositionen aufge- führt, beziffert und nummeriert (1-17). Die meisten dieser Hauptpositionen sind in Unterpositionen eingeteilt, wobei Letztere wiederum mit einem Betrag und einer Nummer (1.1, 1.2, 1.3 etc.) aufgeführt werden. Am Ende der 2-seitigen Tabelle hat die Gesuchsgegnerin folgenden Beweis offeriert (vgl. zum Ganzen Urk. 35 Rz 27 S. 11 f.): "BO: - Belege zu den Lebenshaltungskosten gemäss Übersicht (Beilage 15)". Zu einzelnen der in der Tabelle aufgeführten Hauptpositionen finden sich in der Rechtsschrift der Gesuchsgegnerin kurze Ausführungen, zu welchen jeweils die persönliche Befragung der Parteien als Beweis offeriert wird (vgl. Urk. 35 Rz 28- 38 S. 13 ff.). Die als Beilage 15 – Urk. 36/15/1-2 – eingereichten Belege sind in zwei Ordnern zusammengestellt und durch Registereinlagen unterteilt. Vor der ersten Registereinlage findet sich eine Registerübersicht, welche die in der Rechtsschrift wiedergegebene Nummerierung aufnimmt (1.1 Register 1, 1.2 Register 2, etc., vgl. Urk. 36/15/1 3. Blatt). Den in den Registern eingeordneten Belegen ist jeweils eine Detailübersicht vorangestellt, aus welcher die Zusam- mensetzung der jeweiligen Haupt-/ bzw. Unterpositionen hervorgeht (z.B. zu 1.1: Zins Liegenschaft pro Jahr Fr. 29'909.75, Zins Garage pro Jahr Fr. 2'400.–, Park- platz pro Jahr Fr. 360.–, Gesamtbetrag "Mortage/Rent" Fr. 32'669.75; vgl. Urk. 36/15/1 Register 1). In den einzelnen Belegen sind die relevanten Zahlen zu-
- 33 - dem jeweils farblich hervorgehoben (vgl. z.B. die in Urk. 36/15/1 Register 1 ein- geordneten Belege, in welchen die Beträge Fr. 29'909.75, Fr. 2'400.– und Fr. 360.– gelb markiert sind). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, beruht die Zusammenstellung der Beilagen damit auf einem selbsterklärenden System, welches keinen Interpre- tationsspielraum zulässt. Denn einerseits lassen sich die in der Rechtsschrift auf- geführten Haupt- und Unterpositionen aufgrund der Nummerierung und der Re- gisterübersicht klar den einzelnen Belegen zuordnen, sodass der in Urk. 35 Rz 27 genannte Verweis – entgegen der von der Vorinstanz und vom Gesuchsteller ver- tretenen Ansicht – nicht als pauschal qualifiziert werden kann. Andererseits er- laubt der Verweis auch einen problemlosen Zugriff auf die in der Rechtsschrift be- zeichneten Informationen, zumal durch die in den einzelnen Registern vorhande- nen Detailübersichten und die in den Belegen markierten Ausga- ben/Überweisungen sofort klar und überprüfbar wird, wie sich die behaupteten Beträge zusammensetzen und berechnen. Insofern versteht sich auch von selbst, dass die Angaben in den einzelnen Detailübersichten als Parteibehauptungen und die dazugehörigen Belege als Beweismittel gelten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche Detailinformati- onen zu den Haupt- und Unterpositionen in ihre Rechtsschrift übernahm. Die In- formationen waren – angesichts der selbsterklärenden Beilage – auch so ohne weiteres zugänglich, sodass weder die Vorinstanz noch der Gesuchsteller die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin hätten zusammensuchen müssen. Bereits damit ist gesagt, dass die Gesuchsgegnerin den Substantiierungsanforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung beim Verweis auf Beilagen fordern, genügend nachgekommen ist. Erläuterungen oder Konkretisierungen in den Rechtsschriften waren demnach nicht notwendig. Dennoch hat die Gesuchsgegnerin die Zusam- menstellung ihrer Belege bereits vor Vorinstanz erläutert (vgl. Urk. 76 Rz 43 S. 12), womit ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift (Urk. 106 Rz 49-51 S. 17 f.) – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 114 Rz 117 S. 30 und Rz 130 S. 34) – keine unzulässigen neuen Behaup- tungen darstellen. Auch soweit die Gesuchsgegnerin die Verknüpfung von Be- hauptung und Beweis im Berufungsverfahren anhand von Beispielen erläutert
- 34 - (vgl. etwa zu den Kommunikations- und Gesundheitskosten Urk. 106 Rz 52 f. S. 18 f.), sind ihre Ausführungen nicht als unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers Urk. 114 Rz 126 f. S. 33). Vielmehr wird damit bloss veranschaulicht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von ungenügenden Ausführungen bzw. einem ungenügenden Verweis ausging, was zur Begründung der entsprechenden Rüge durchaus zulässig ist. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsschrift zur Mehrheit der tabellarisch aufgeführten Bedarfspositionen weitere Ausführungen gemacht hat (vgl. Urk. 35 Rz 28-38 S. 13-15). Da sie die einzelnen Positionen bereits in Urk. 35 Rz 27 beziffert und mit einem präzisen Verweis versehen hatte, war – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. im Einzelnen Urk. 114 Rz 99-101 S. 26, Rz 108-110 S. 28 f., Rz 116 S. 30, Rz 126 S. 33) – eine neuerliche Beziffe- rung und Verknüpfung von Behauptung und Beweismittel an dieser Stelle ent- behrlich. Dass es für den Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen er- kennbar war, mit welchen Angaben er sich auseinanderzusetzen hatte, zeigt denn auch der Umstand, dass er die einzelnen Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 im Detail – über rund 40 Seiten
– kommentiert und bestritten hat (vgl. Urk. 60 Rz 105-221 S. 31-70). Eine "Nach- besserung" der gesuchsgegnerischen Ausführungen in der Stellungnahme vom
15. Februar 2019 (Urk. 76) – wie sie der Gesuchsteller offenbar erwartet hätte (vgl. Urk. 114 Rz 102-112 S. 27 ff.) – war damit nicht notwendig. Vielmehr ist mit der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 57 S. 20) davon auszugehen, dass bei Aktenschluss die meisten Bedarfspositionen von beiden Parteien abgehandelt und – soweit bestritten oder ursprünglich unklar – näher substantiiert worden wa- ren (vgl. Urk. 35 Rz 27-38 S. 11 ff.; Urk. 60 Rz 105-221 S. 31 ff.; Urk. 76 Rz 60- 145 S. 16 ff.; Urk. 82 Rz 72-122 S. 15 ff.; Urk. 92 Rz 81-98 S. 24 ff.). Wenn bei ei- ner solchen Ausgangslage einzelne – bestrittene – Positionen unklar bzw. unsub- stantiiert bleiben, kann dies zwar zur Folge haben, dass die betreffenden Positio- nen im Gesamtbedarf keine Berücksichtigung finden. Jedoch kann daraus – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht geschlussfolgert werden, der Gesamt- bedarf sei nicht genügend substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden.
- 35 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Substantiierung von derjenigen des Glaubhaftmachens zu unterscheiden ist. Die Glaubhaftmachung schwebt zwischen Behauptung und Beweis. Die behauptungs- und beweisbelas- tete Partei hat demzufolge die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens anspruchsbe- gründender Tatsachen darzulegen. Der Richter ist seinerseits gehalten, wenigs- tens summarisch zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den dar- gelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 25; BGE 130 III 321 E. 3.3). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 106 Rz 61 und Rz 64 S. 21 f.), hat sie zu den meisten Bedarfspo- sitionen nebst dem Urkundenbeweis (samt Edition) die persönliche Befragung der Parteien als Beweismittel offeriert (vgl. Urk. 35 Rz 28-38 S. 13 ff.). Damit kann nur die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO gemeint sein. Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt, sofern es nicht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür an- nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung, die auch in der Unterschungsmaxi- me unterliegenden Eheschutzverfahren zulässig ist: BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2014 mit weiteren Hinweisen). Die im Rahmen der Parteibefragung ge- machten Aussagen der Gesuchsgegnerin und des Gesuchstellers stellen ein zu- lässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar (BK ZPO- Spycher, Art. 273 N 4; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 273 N 9; BK ZPO-Güngerich, Art. 254 N 5). Indem keine Parteibefragung zu den umstrittenen Bedarfspositionen erfolgte, wurde ein wesentliches Beweismittel nicht abgenom- men. Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweis- bzw. Glaubhaftma- chungslast. Soweit keine Parteibefragung zu den umstrittenen Bedarfspositionen stattgefunden hat, wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukommen. Damit wurde einerseits das Recht der Gesuchsgegnerin auf Beweis verletzt und andererseits der Sachverhalt durch die
- 36 - Vorinstanz in wesentlichen Teilen unvollständig festgestellt (vgl. dazu auf unten E. 6). Nach dem Gesagten kann der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen nicht mit dem Argument der fehlenden Substanti- ierung der Lebenshaltungskosten abgewiesen werden. Die Hauptbegründung der Vorinstanz hält damit nicht stand.
3. Eigenversorgungskapazität
E. 3 Juni 2019 abgewiesen (Urk. 110). Der von der Gesuchsgegnerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 7'500.– ging innert erstreckter Frist bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 110; Urk. 111; Urk. 112). Mit Eingabe vom 19. August 2019 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 113) seine Berufungsantwort (Urk. 114). Dazu liess sich die Gesuchsgegnerin mit einer weiteren Stellungnah- me vom 21. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 119). Am 22. November 2019 legte auch der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 129). Mit Ver- fügung vom 27. November 2019 wurde diese Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 130). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgeg- nerin – nachdem diese in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2019 um Anpassung des Rubrums (Streichung ihrer darin angeführten F._____ Wohnadresse) ersucht hatte (Urk. 119 S. 1) – Frist angesetzt, um eine Wohnsitzbestätigung ihrer Wohn- gemeinde einzureichen (Urk. 130). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die Gesuchsgegnerin eine Kopie ihrer F._____ "CARTE de RESIDENT" (ausge- stellt am 16. März 2011, gültig bis 23. März 2021) ins Recht (Urk. 131; Urk. 132), auf welcher die im Rubrum aufgeführte F._____ Adresse der Gesuchsgegnerin
- 8 - vermerkt ist (… L._____ [Strasse], F._____; vgl. Urk. 132). Unbestrittenermassen ist die Gesuchsgegnerin an der C._____-strasse … in D._____ nicht gemeldet (vgl. Urk. 122 und Urk. 125). Zudem hat sie sich gemäss eigenen Angaben bis anhin nicht um eine neue Wohnadresse – in F._____ – gekümmert (vgl. Urk. 131). Daher, sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur Zuteilung der ehelichen Liegenschaft (vgl. unten E. III.A), besteht aktuell kein Anlass, ihre Adresse entsprechend ihrem Ersuchen im Rubrum anzupassen. Die letzte gesuchsgegnerische Eingabe vom 16. Dezember 2019 (Urk. 131; Urk. 132) ist dem Gesuchsteller daher mit den vorliegenden Entscheiden zuzustellen.
E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin hatte vor Vorinstanz mitunter geltend gemacht, sie habe früher von ihren beiden Gesellschaften I._____ SA und H._____ Geld bezogen, mit dem sie auch einen "rechten" Teil der Lebenshaltungskosten der Familie getragen habe. Diese Bezüge seien jedoch letztlich indirekt durch Kredite des Gesuchstellers an die Gesellschaften ermöglicht worden, hätten die Gesell- schaften ansonsten die Liquidität zur Auszahlung von Geldern gar nie gehabt. Aus diesem Grund sei sie schon seit Jahren vom Gesuchsteller finanziell abhän- gig. Heute nun, da es so aussehe, wie wenn diese Konstruktion zumindest in die- ser Form nicht mehr länger zu halten sei, sei sie auf "direkten Unterhalt" des Ge- suchstellers angewiesen (Urk. 35 Rz 19 S. 9). Überdies sei zu berücksichtigen, dass die H._____ aufgrund des gesuchstellerischen Kredits von EUR 1 Mio. längst vollkommen überschuldet und daher akut konkursgefährdet sei. Auch die I._____ SA sei bereits Ende 2017 überschuldet gewesen. Aktuell befinde sich diese Gesellschaft in einer Überschuldungssituation im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR, was aus der eingereichten Analyse der Wirtschaftsprüfer (U._____) vom
22. März 2019 deutlich hervorgehe (vgl. im Einzelnen Urk. 92 Rz 26 ff. S. 9 ff.). Insofern drohe bei beiden Gesellschaften ein Fiasko, womit das einstige gemein- same Ziel der Parteien – die Geschäfte gemeinsam auszubauen, damit die Ge- sellschaften mittelfristig zu einem guten Preis hätten verkauft werden können – nicht habe erreicht werden können. Da die Gesellschaften nicht mehr in der Lage seien, die offenen und zumeist fälligen Rechnungen zu begleichen, sei es nur ei- ne Frage der Zeit, bis irgendein Gläubiger ein Konkursbegehren stelle. Seit der Gesuchsteller nicht mehr aktiv bei den Geschäften mitwirke und sich seine Inte- ressen verändert hätten, liefen die Zahlen der bezüglich Aufwand hochgetrimmten
- 37 - Gesellschaften aus dem Ruder. Vor diesem Hintergrund könne die Gesuchsgeg- nerin keine Entschädigungen für ihre Tätigkeiten in den beiden Gesellschaften mehr beziehen (Urk. 35 Rz 16 ff. S. 8).
E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft, dass die I._____ SA il- liquid sei und nicht mehr weiterbestehen könne. Entsprechend sei auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin aus ihrer Tätigkeit für diese Gesellschaft keine Einkünfte mehr erzielen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin auch in Zukunft Einkünfte im Umfang des Durchschnitts der letzten drei Jahre (2016-2018) erzielen werde. Dies entspreche – unter Berück- sichtigung der Lohn- und Kontokorrentbezüge der Gesuchsgegnerin – jährlich Fr. 71'024.80. Auch hinsichtlich der H._____ habe die Gesuchsgegnerin nichts glaubhaft dargetan, was einen seit 1988 existierenden Schönheitssalon massge- blich tangieren könnte. Die Gesuchsgegnerin habe diesen alleine aufgebaut und sie scheine in der Lage zu sein, diesen nach der Trennung der Parteien und dem verminderten Engagement des Gesuchstellers weiterhin erfolgreich zu führen. Hinsichtlich der geltend gemachten Überschuldung sei überdies zu berücksichti- gen, dass es sich beim vom Gesuchsteller gewährten Darlehen in der Höhe von EUR 1 Mio. um ein solches an die Gesellschaft selbst handle, welches der Ge- suchsteller nicht eingefordert habe und welches demnach von den persönlichen Differenzen der Parteien nicht betroffen sei. Es sei somit anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin aus ihrer Tätigkeit für die H._____ auch künftig ein Einkommen erzielen werde. Dabei sei wiederum vom Durchschnitt der Lohn- und Kontokor- rentbezüge der letzten drei Jahre (2016-2018) auszugehen. Dieser belaufe sich auf jährlich Fr. 136'840.–. Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 aus den beiden Gesellschaften mithin durchschnittlich rund Fr. 17'322.– pro Monat (Fr. 71'024.80 + Fr. 136'840.– geteilt durch 12 Monate) eingenommen. Dieses Einkommen sei ihr auch für die Zukunft anzurechnen (Urk. 107 E. VI.5.4 S. 35-39). Wie gesehen – so die Vorinstanz weiter – habe es die Gesuchsgegnerin un- terlassen, ihre Lebenshaltungskosten glaubhaft darzulegen. Sie sei aber leis- tungsfähig und vermöge mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten eigen-
- 38 - ständig zu decken, zumal die von ihr geltend gemachten Zahlen "aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom
29. November 2018 (Urk. 60) sowie den eingereichten Belegen" wohl stark zu re- duzieren wären. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchsgegnerin gemäss eigenen (widersprüchlichen) Aussagen mit dem von den Gesellschaften ausbezahlten Lohn jeweils einen "rechten Teil der Lebenshal- tungskosten der Familie" getragen habe und sie künftig nur noch ihre eigenen Le- benshaltungskosten zu tragen habe. Zudem führe die Gesuchsgegnerin selbst aus, sie wolle ihre eigene Versorgungskapazität weiter ausschöpfen, so wie sie es in den letzten 20 Jahren der Beziehung getan habe. Damit sei anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstä- tig gewesen sei. Sie sei auch in Zukunft in der Lage, den "bisher gelebten Le- bensstandard" aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Insofern wäre ihr Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen auch bei "glaubhaft gemach- ten Lebenshaltungskosten" aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit abzuweisen (Urk. 107 E. VI.5.5 S. 39).
E. 3.3 Die Gesuchsgegnerin bringt hiergegen insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz bezüglich der Lebenshaltungskosten zum Schluss komme, die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers seien glaubhaft, habe sich dieser doch im Wesentlichen darauf beschränkt, die Belege bzw. die Zuordnung für die bewiesenen Auslagen zu bestreiten. Überdies gebe es gar keine eingereichten Belege, welche die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten reduzieren könnten. Auch soweit die Vorin- stanz in diesem Zusammenhang von widersprüchlichen Aussagen der Gesuchs- gegnerin spreche, habe sie nicht präzisiert, wie sie zu dieser Annahme komme (Urk. 106 Rz 99 f.).
E. 3.4 Der Gesuchsteller hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen ihre eigenen Lebenshaltungskosten decken könne (Urk. 114 Rz 255 S. 64).
E. 3.5 Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, geht aus der vor- instanzlichen Begründung nicht hervor, welche Ausführungen des Gesuchstellers
- 39 - zum Bedarf der Gesuchsgegnerin glaubhaft sein sollen. Unklar bleibt auch, um welche Positionen der gesuchsgegnerische Bedarf nach Ansicht der Vorinstanz zu reduzieren wäre. Aus der Begründung der Vorinstanz kann einzig darauf ge- schlossen werden, dass sie offenbar einen Gesamtbedarf von höchstens Fr. 17'322.– pro Monat als angemessen erachtet. Ausgehend von dem von der Gesuchsgegnerin behaupteten Gesamtbedarf von Fr. 30'000.– wäre dieser mithin
– nach Ansicht der Vorinstanz – um mehr als Fr. 12'500.– zu reduzieren gewe- sen. Bei einer solchen Differenz einfach pauschal auf angeblich glaubhafte Aus- führungen des Gesuchstellers und eingereichte Belege zu verweisen, genügt nicht. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz – nach Durchführung der Parteibefra- gungen zum ehelichen Lebensstandard (vgl. dazu oben E. 2.5) – mit den einzel- nen Ausführungen der Parteien auseinandersetzen und unter Hinweis auf konkre- te Aktenstellen darlegen müssen, welche der umstrittenen Bedarfspositionen in welchem Umfang und weshalb glaubhaft erscheinen. Da die Vorinstanz jedoch gänzlich offen lässt, wie sie auf einen Gesamtbedarf von höchstens Fr. 17'322.– kommt, sind ihre Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit und Eigenversor- gungskapazität der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar. Daran vermögen auch die ergänzenden Hinweise auf angeblich widersprüchliche Aussagen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Zwar führte die Gesuchsgegnerin im vor- instanzlichen Verfahren aus, sie habe einen "rechten" Teil der Lebenshaltungs- kosten der Familie getragen. Sie wies jedoch – wie gesehen – auch darauf hin, dass dies letztlich bloss aufgrund der vom Gesuchsteller an die Gesellschaften gewährten Darlehen möglich gewesen sei, mit welchen sie künftig wohl nicht mehr rechnen könne. Inwiefern die gesuchsgegnerischen Ausführungen in die- sem Zusammenhang widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der blosse Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unbestrittenermassen erwerbstätig war und gemäss eigenen Angaben künftig weiterhin für ihre Gesellschaften arbeiten möchte, vermag – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht per se eine genügende Eigenversorgungska- pazität der Gesuchsgegnerin zu begründen. Bei dieser Ausgangslage zu schluss- folgern, die Gesuchsgegnerin sei auch künftig in der Lage, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren, ohne zu begrün-
- 40 - den, welches der bisher gelebte Lebensstandard gewesen sein soll, kann nicht angehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich bereits angesichts der unzulässi- gen Schlussfolgerungen der Vorinstanz auch ihre Eventualbegründung nicht hal- ten lässt. Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Entscheide ist deshalb antrags- gemäss aufzuheben.
4. Editionsbegehren
E. 4 Februar 2009, E. 3.3; 5P.336/2004 vom 10. März 2005, E. 2; 5A_344/2008 vom
28. Juli 2008, E. 5).
E. 4.1 Die Gesuchsgegnerin verlangte vor Vorinstanz, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die von ihm geführte Buchhaltung über die Lebenshaltungskosten der Familie für die Jahre 2017 und 2018 mitsamt der Belege zu edieren (Urk. 76 S. 2). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, sie sei – sofern der Gesuchsteller einzelne der von ihr geltend gemachten Bedarfspositionen bestreite
– zur Glaubhaftmachung ihrer diesbezüglichen Behauptungen auf diese Buchhal- tung bzw. die dazugehörigen Belege angewiesen (vgl. Urk. 35 Rz 25 f., Urk. 76 Rz 44).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat dieses Editionsbegehren als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben (Urk. 107 Dispositiv-Ziffer 6 S. 45). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die von den Parteien beigebrachten Informationen seien vorliegend – wie die Erwägungen zum Unterhalt zeigten – ausreichend, um über die anzuordnenden Eheschutzmassnahmen, insbesondere die Unterhaltsbeiträ- ge, zu befinden, selbst wenn der Gesuchsteller nicht sämtliche von der Gesuchs- gegnerin verlangten Unterlagen ediert habe. Es könne somit über die entspre- chenden Massnahmen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung entschieden werden, ohne dass der Gesuchsteller zur Herausgabe weiterer Informationen verpflichtet werde (Urk. 107 E. V.5-6).
E. 4.3 Nachdem die Vorinstanz – wie gesehen (vgl. oben E. 2) – zu Unrecht von einer ungenügenden Substantiierung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin aus- gegangen ist, lässt sich auch die Abschreibung des gesuchsgegnerischen Editi- onsbegehrens nicht halten. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt
- 41 - (vgl. Urk. 106 Rz 64 S. 22), stellt die Edition von Unterlagen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar. Bei der gegebenen Ausgangs- lage – d.h. nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf hinreichend substantiiert hatte – wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, über die Abnahme dieses Be- weismittels materiell zu befinden. Indem sie dies unterliess, hat sie erneut das ge- suchsgegnerische Recht auf Beweis verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auch die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist daher antragsgemäss aufzuheben.
5. Prozesskostenbeitrag 5.1 Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 30'000.– las- se sich bereits deshalb nicht halten, weil die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang auf ihre – unhaltbaren – Begründungen zum Unterhalt verweise (Urk. 106 Rz 103 S. 36). 5.2 Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Prozesskostenbeitrag seien nicht zu beanstanden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin es nicht nur unterlassen habe, ihren Bedarf substantiiert darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, sondern auch ih- re Vermögensverhältnisse genügend darzustellen. Da sie unbestrittenermassen über Vermögen (Miteigentum in D._____, Liegenschaft im T._____ [Region in Frankreich], zwei Gesellschaften) verfüge, sei sie nicht mittellos und habe ent- sprechend auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag (Urk. 114 Rz 264 S. 65 f.). 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Urk. 107 E. VII.2-3 S. 41 ff.), dass bei der Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages in erster Linie die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, womit es sowohl deren Einkommens- und Vermögenssitua- tion wie auch deren Bedarf zu analysieren gilt. Allerdings hat sich die Vorinstanz alsdann nur zur Einkommens- und Bedarfssituation der Gesuchsgegnerin geäus- sert und das Gesuch unter Hinweis auf den nicht glaubhaft gemachten Bedarf und
- 42 - das in den Steuererklärungen 2016 und 2017 deklarierte bzw. im Jahr 2018 be- zogene Einkommen abgewiesen (vgl. Urk. 107 E. VII.3.2 S. 43). Wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht vorbringt, lässt sich diese Begründung auch im Zusam- menhang mit dem Prozesskostenbeitrag nicht halten, zumal – wie gesehen (vgl. oben E. 2-3) – in Bezug auf die Bedarfssituation der Gesuchsgegnerin der Sach- verhalt unvollständig festgestellt worden ist. Zudem hat die Gesuchsgegnerin – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – bereits vor Vorinstanz substantiierte Ausführungen zu ihrer Vermögenssituation gemacht und dazu diverse Unterlagen ins Recht gelegt (vgl. insb. Urk. 76 Rz 146-163 S. 35 ff.; Urk. 77/11-33). Insofern kann ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages auch nicht mit dem blossen Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht (ohne Prüfung ih- rer Einkommens-, Bedarfs- und Vermögenssituation) abgewiesen werden. Da die Vorinstanz über die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin noch nicht be- funden hat und sie auch die Bedarfs- und Einkommenssituation der Gesuchsgeg- nerin nochmals zu prüfen haben wird (vgl. sogleich E. 6), sind auch die Dispositiv- Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids antragsgemäss aufzuheben.
6. Rückweisung 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Un- terhalt und Prozesskostenbeitrag nicht spruchreif ist, sondern die Parteien zu den umstrittenen Bedarfspositionen bzw. zum ehelichen Lebensstandard zu befragen sind. Weiter ist das von der Gesuchsgegnerin gestellte Editionsbegehren zu be- handeln. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachver- halt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Durch eine nachträgliche Parteibefragung im Berufungsverfahren würde die Beru- fungsinstanz faktisch die Aufgabe der Vorinstanz übernehmen. Zudem würde die Berufungsinstanz damit als erste Instanz über wichtige Tatfragen entscheiden, wodurch den Parteien im Ergebnis eine Instanz verloren ginge. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung über den Unterhalt und Prozesskostenbeitrag (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
- 43 - 6.2 Im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen sich zu- dem die folgenden Bemerkungen: 6.2.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet mit ihrer Berufung auch die An- rechnung des Einkommens in der Höhe von Fr. 17'322.– in verschiedenster Hin- sicht (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 68-96 S. 23-32). Sie ist der Ansicht, dass ein- zig die Anrechnung eines Einkommens aus der H._____ in der Grössenordnung des effektiven operativen Gewinns des letzten Geschäftsjahres 2018 von Fr. 23'000.– in Frage käme (Urk. 106 Rz 96, Rz 98 S. 32 ff.). Mitunter macht sie geltend, die Vorinstanz habe sich betreffend die geltend gemachten Entwicklun- gen der beiden Gesellschaften nicht mit den eingereichten Berichten und Zahlen- übersichten des Treuhänders in Frankreich (Urk. 36/12), der Berater in der Schweiz (Urk. 93/4) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft U._____ (Urk. 93/6) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 106 Rz 69, Rz 72, Rz 93, Rz 95 S. 24 ff.); sie habe im Jahr 2018 – im Gegensatz zu den Jahren 2016 und 2017 – zu Unrecht auch die bezogenen Kontokorrentkredite zum Einkommen hinzugezählt (Urk. 107 Rz 79, Rz 86, Rz 94 S. 26 ff.) und ferner die Umstände im Zusammenhang mit den vom Gesuchsteller gewährten Darlehen und die veränderte Situation seit dessen Austritt aus dem Verwaltungsrat der I._____ SA nicht bzw. falsch gewür- digt (vgl. Urk. 106 Rz 70, Rz 73-76). Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Parteibefragung zur Eigenversorgungskapa- zität verzichtet, was im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls nachzuholen sei (Urk. 106 Rz 61 f. und Rz 66 S. 21 ff.). 6.2.2 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Anrechnung ei- nes Durchschnittseinkommens, berechnet auf der Basis der aus den Gesellschaf- ten bezogenen Beträge der letzten drei Jahre, entspreche der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, weshalb die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu be- anstanden sei (Urk. 114 Rz 168 f. S. 42). 6.2.3 Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 106 Rz 79 und Rz 85 f. S. 26 ff.), ist die Vorinstanz bei der Errechnung des 3-Jahres- Durchschnittseinkommens (vgl. Urk. 107 E. IV.5.4 S. 35 f.) von unterschiedlichen Ansätzen ausgegangen. So wurden in den Jahren 2016 und 2017 einzig die von
- 44 - der Gesuchsgegnerin aus den Gesellschaften bezogenen Löhne berücksichtigt (vgl. nämlich für die H._____ im Jahr 2016 die in Urk. 36/13 3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 189'821.22, welche in der Steuererklä- rung 2016 [Urk. 3/15 S. 2] mit Fr. 206'922.– als Lohn deklariert ist, ohne Hinzu- rechnung der in Urk. 36/13 4. Blatt aufgeführten "Provisions diverses" von EUR 99'981.70; sowie im Jahr 2017 für die H._____ wiederum die in Urk. 36/14
3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 107'687.66, welche in der Steuererklärung 2017 [Urk. 61/2 S. 2] mit Fr. 119'702.– deklariert ist), wohin- gegen im Jahr 2018 sowohl Lohn- wie auch Kontokorrentbezüge als Einkommen aufgerechnet wurden (nämlich für die H._____ sowohl die in Urk. 93/13 3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 24'244.55 unter Hinzurech- nung der in Urk. 93/13 Blatt 4 aufgeführten "Provisions diverses" von EUR 50'000.–; für die I._____ SA vgl. die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Urk. 92 Rz 16-18 S. 7 und Rz 46 S. 14 f., auf welche die Vorinstanz verweist). Aufgrund dieses Umstandes erscheint bereits fraglich, ob das von der Vorinstanz ange- nommene Durchschnittseinkommen von Fr. 136'840.– pro Jahr resp. von Fr. 17'322.– pro Monat richtig errechnet wurde. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die vom Gesuchsteller gewährten Dar- lehen von Fr. 800'000.– an die I._____ SA und von Fr. 1'000'000.– an die H._____ per Ende 2019 zur Rückzahlung fällig wurden (vgl. Urk. 93/3 S. 2 und Urk. 93/10 S. 2). Überdies wird sowohl im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der I._____ SA vom 22. März 2019 (Urk. 93/3) wie auch in der Analyse der U._____ vom 29. März 2019 (Urk. 93/6) festgehalten, dass die I._____ SA sich in einer Überschuldungssituation im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR befinde. Die Wirt- schaftsprüfer der U._____ führen in ihrem Bericht weiter aus, dass die I._____ SA aufgrund der Liquiditätssituation weder die Lieferanten bezahlen noch das Darle- hen des Gesuchstellers von Fr. 800'000.– zurückzahlen und ausserdem auch keine zusätzlichen Gehaltsbelastungen tragen könne (Urk. 93/6 S. 3). Betreffend die H._____ ist aktenkundig, dass die Hausbank, V._____ [Bank], anfangs 2019 einerseits ein Darlehensgesuch der Gesuchsgegnerin auf Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft im T._____ ablehnte und andererseits wegen Überschrei- tung der Kreditlimite weitere Bezüge ab dem Gesellschaftskonto verweigerte (vgl.
- 45 - Urk. 77/27-28). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – welchen die Vorin- stanz in ihrem Entscheid, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 106 Rz 72 ff., Rz 88, Rz 92 f. S. 24 ff.; Urk. 119 Rz 49 S. 14), offenbar keine besondere Bedeutung zumass – erscheint in der Tat fraglich, ob die beiden Ge- sellschaften über genügend Liquidität verfügen, um weiterhin derart hohe Bezüge zuzulassen wie früher, als der Gesuchsteller die Gesellschaften regelmässig mit hohen Krediten unterstützt hatte. Insofern wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin auch erneut über das der Gesuchs- gegnerin anrechenbare Einkommen zu befinden haben. Nachdem die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2019 (Urk. 92; Urk. 93/1-24) dem Gesuch- steller erst mit dem angefochtenen Urteil zugestellt worden war (vgl. Urk. 107 S. 46), und sich dieser daher erstmals im Berufungsverfahren dazu äussern konn- te (vgl. Urk. 114 Rz 117 ff. S. 44 ff.), stellen seine neuen Vorbringen zulässige Noven dar, welche im neuen Entscheid der Vorinstanz zu berücksichtigen sein werden. Dasselbe gilt für die nach dem vorinstanzlichen Aktenschluss entstande- nen Noven, welche die Gesuchsgegnerin rechtzeitig ins Berufungsverfahren ein- gebracht hat (so insbesondere Urk. 106 Rz 89 i.V.m. Urk. 109/6). 6.3 Soweit die Gesuchsgegnerin die Berufungsinstanz darum ersucht, bei einer Rückweisung an die erste Instanz die erforderlichen zusätzlichen Anwei- sungen zu erteilen, damit die Gesuchsgegnerin auf eine andere Besetzung des Gerichts und auf ein faires Verfahren zählen dürfe (Urk. 106 Rz 67 S. 23), ist da- rauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe im Sinne von Art. 47 ZPO grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen sind (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wer- den (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend macht die Gesuchsgeg- nerin zwar geltend, dass namentlich aufgrund der Einseitigkeit der angefochtenen Entscheide auf eine Voreingenommenheit des Vorderrichters zu schliessen sei (vgl. Urk. 106 Rz 67 S. 23). Da sie jedoch gestützt auf die in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Umstände weder explizit (mit einem entsprechenden Beru-
- 46 - fungsantrag) noch sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide ver- langt, sondern lediglich um Einsetzung eines anderen Richters nach Rückweisung an die Vorinstanz ersucht, ist ihr Ersuchen nicht als Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO zu qualifizieren. Nachdem für die Erteilung der verlangten An- weisungen danebst keine Rechtsgrundlage besteht, ist auf ihr Ersuchen nicht wei- ter einzugehen. IV.
1. Zufolge Rückweisung des Verfahrens ist auch die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9) und die angefochtene Kostenverteilung (Dis- positiv-Ziffern 10 bis 12) aufzuheben. Die Neufestsetzung der Kosten und die Ver- teilung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorzubehalten.
E. 4.4 Alles in allem ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufstätigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegend kein ausschlaggebendes Kriterium und auch kein zusätzlicher Grund für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin darstellt.
- 20 - 5.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Weiteren in verschiedenster Hinsicht die Erwägungen der Vorinstanz zu den alternativen Wohnmöglichkeiten der Parteien (Urk. 106 S. 23-43 S. 9 ff.).
a) Betreffend die Umstände auf Seiten des Gesuchstellers macht sie insbesondere geltend, es sei unberücksichtigt gelassen worden, dass sich der Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit innert kürzester Zeit eine angemessene Wohnung an seinem Wunschort mieten oder kaufen könne (aa). Ferner müsse in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Vorin- stanz – durchaus eine Rolle spielen, dass der Gesuchsteller spätestens seit dem
1. August 2018 nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft wohne und alle seine persönlichen Effekten bereits abtransportiert habe, zumal damit bewiesen sei, dass er problemlos eine alternative Wohnmöglichkeit finden könne und auch effektiv gefunden habe (bb). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass ein wegen Eigenbedarf gekündigtes Mietverhältnis nicht erstreckt werden könne. Insofern überzeuge auch die Argumentation der Vorinstanz betreffend die vermietete Liegenschaft an der N._____-strasse in D._____ nicht (cc). Schliesslich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz damit argumentiert habe, dem Gesuchsteller würde bei seiner Ausweisung aus der ehelichen Liegenschaft eine entsprechende Basis in unmittelbarer Nähe seines geographischen Schwerpunktes fehlen. Denn der Gesuchsteller habe eine Nutzung der Liegenschaft D._____ aufgrund des "geographischen Schwerpunktes" gar nicht verlangt (dd; vgl. zum Ganzen Urk. 106 Rz 24-26 und Rz 28 S. 9 ff.). aa) Soweit ersichtlich, argumentiert die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren erstmals damit, dass der Gesuchsteller angesichts der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel innert kürzester Zeit eine alternative Wohnmöglichkeit in D._____ erwerben könnte. Jedenfalls legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, wo vor Vorinstanz sie solches bereits vorgebracht hat (vgl. Urk. 106 Rz 25 S. 10). Bereits aus diesem Grund sind ihre diesbezüglichen Einwände nicht zu hören (vgl. oben E. II.2). bb) Die Gesuchsgegnerin geht ferner fehl in der Annahme, sie könne aus ihrem bisherigen Verbleiben in der ehelichen Liegenschaft etwas zu ihren
- 21 - Gunsten ableiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verwirkt selbst ein Ehegatte, der aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist, seinen Anspruch auf Benützung derselben nicht (BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.2). Dies bedeutet nichts anderes, als dass durch während laufendem Verfahren geschaffene Fakten kein besseres Recht an der Liegenschaft ersessen werden kann. Dass sich der Gesuchsteller in den letzten Monaten nur noch selten in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten hat, erscheint aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen und dem damit einhergehenden Konfliktpotential nicht bloss sinnvoll (so der Gesuchsteller, vgl. Urk. 114 Rz 51 S. 13), sondern unbedingt notwendig, um weitere Eskalationen zwischen den Eheleuten zu verhindern. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 114 Rz 56 S. 15), kann es nicht angehen, ein solches Verhalten zu bestrafen, indem das vorübergehende Verlassen der Liegenschaft oder ein entsprechender Auszug beim Ermessensentscheid über die Zuteilung der Nutzung derselben zu Gunsten des anderen Ehegatten gewürdigt würde. Diese Argumentation ist – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – vorliegend durchaus stichhaltig, zumal die Gesuchsgegnerin selber einräumt, dass beide Parteien zu den früheren (teils handgreiflichen) Streitigkeiten beigetragen haben (vgl. Urk. 119 Rz 13 S. 4) und mithin nicht alleine der Gesuchsteller für den Paarkonflikt verantwortlich gemacht werden kann. Da überdies unbestritten ist, dass der Gesuchsteller über alternative Wohnmöglichkeiten – ausserhalb seines Lebensmittelpunkts – verfügt, gehen auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend den in diesem Zusammenhang erbrachten Beweis (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 24 f. S. 9 f.) an der Sache vorbei. cc) Falsch ist überdies die Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 26 S. 10), wonach die Erstreckung eines gekündigten Mietverhältnisses bei Eigenbedarf des Vermieters ausgeschlossen sei (vgl. Art. 272a OR e contrario). Vielmehr stellt ein dringender Eigenbedarf des Vermieters (für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte) ein Umstand dar, welcher bei der Interessenabwägung im Rahmen eines Erstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist (Art. 272 Abs. 2 lit. d OR). Insofern hat die Vorinstanz in Bezug auf die vermietete Liegenschaft des Gesuchstellers an der N._____-strasse in
- 22 - D._____ zu Recht auf die Erstreckungsmöglichkeiten der Mieter hingewiesen. Da solche Erstreckungsverfahren regelmässig zum Zeitpunkt, auf welchen der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat, noch nicht rechtskräftig erledigt sind und das Mietverhältnis während der Dauer des Verfahrens faktisch fortbesteht (sog. "kalte Erstreckung"), ist die Möglichkeit eines zeitnahen Bezugs dieser Liegenschaft durch den Gesuchsteller zu verneinen. Daran vermögen auch die neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend den angeblich per 1. Oktober 2019 erfolgten Auszug der Mieterschaft (vgl. im Einzelnen Urk. 119 Rz 14 S. 4) nichts zu ändern. Denn diese sind unsubstantiiert, unbelegt und vom Gesuchsteller bestritten (vgl. Urk. 129 Rz 7 f. S. 3) und erweisen sich vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin nicht erklärt, aufgrund welcher Umstände sie auf einen – "dem Vernehmen nach" seit 1. Oktober 2019 bestehenden – Leerstand dieses Einfamilienhauses schliesst, nicht als glaubhaft. dd) Unbegründet ist schliesslich auch der Willkürvorwurf der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz betreffend die Zuteilungsfrage mehrmals dargelegt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in D._____ befinde, wo er stark verwurzelt sei (Urk. 1 Rz 12 f. S. 7; Urk. 32 Rz 18 S. 7). Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch künftig in D._____ wohnen bleiben will. Zudem führte die Gesuchsgegnerin selbst aus, dass beide Parteien in den letzten 19 Jahren gleichermassen ihren Lebensmittelpunkt in D._____ gehabt hätten (Urk. 23 Rz 31 S. 11). Aus diesen Parteivorbringen durfte die Vorinstanz im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens ohne Weiteres schlussfolgern, dass die Beibehaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes als wichtiges Anliegen beider Parteien erscheine, welchem bei der Zuteilungsfrage eine massgebende Bedeutung beizumessen sei. Entsprechend ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 119 Rz 16 S. 4 f.) – auch weder eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich.
b) Mit Bezug auf ihre eigene Situation macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe vor Vorinstanz mehrmals ausgeführt, dass die Wohnung
- 23 - O._____-strasse als Büro gemietet und auch als solche eingerichtet worden sei. Trotzdem habe die Vorinstanz angenommen, es sei ihr (der Gesuchsgegnerin) ohne grösseren Aufwand möglich, sich in der Wohnung O._____-strasse einzurichten. Diesbezüglich lasse die Vorinstanz allerdings offen, wie dies denn geschehen solle, nachdem die Wohnung unbestrittenermassen bisher als Büro möbliert sei (aa). Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, die Vorinstanz habe die E-Mail an ihren Vermieter zu Unrecht als prozesstaktische Massnahme qualifiziert und daraus falsche Schlüsse gezogen, was sich anhand der neuen Unterlagen zur Kündigung (Urk. 109/2-3) belegen lasse (bb; vgl. zum Ganzen Urk. 106 Rz 27 ff. S. 10-14). aa) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermochte die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich in ihrer Wohnung O._____-strasse nicht gleichzeitig arbeiten und wohnen liesse. Insbesondere aus ihren Antworten im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung (vgl. Urk. 85 S. 3 f.) lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, weshalb die bis anhin ausschliesslich als Büro bzw. zum Empfang von Kunden genutzte, 130-150m2 grosse 3.5- Zimmerwohnung – mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnraum und einer mindestens 120m2 grossen Terrasse – nicht auch zusätzlich zu Wohnzwecken benutzt werden könnte. Da die Gesuchsgegnerin zudem selbst ausführte, sie hätte der Vormieterin der Wohnung O._____-strasse Fr. 35'000.– für Wohn- und Büromöbel bezahlt (vgl. Urk. 92 Rz 56 S. 17), durfte die Vorinstanz ohne Weiteres annehmen, dass die Wohnung bereits über gewisse Möbel verfügt und sich entsprechend ohne grösseren Aufwand auch als Wohnung nutzbar machen lässt. Dass Letzteres – etwa aufgrund der Platzverhältnisse bzw. der bestehenden Möblierung – nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, obwohl sich solches – wenn dem tatsächlich so wäre – unter Einreichung des im Mietvertrag erwähnten Plans (vgl. Urk. 33/3) und entsprechender Fotos der Räumlichkeiten leicht hätte belegen lassen. Soweit sie dies im Berufungsverfahren nachzuholen versucht (vgl. Urk. 119 Rz 25 f. S. 7 i.V.m. Urk. 121/2), sind ihre Vorbringen verspätet. Zudem geht die Gesuchsgegnerin fehl in der Annahme, die Vorinstanz hätte in der Urteilsbegründung ausführen müssen, wie sich die Räumlichkeiten als Wohnung
- 24 - (und Büro) einrichten liessen. Denn es wäre – wie gesehen – vielmehr Sache der Gesuchsgegnerin gewesen, durch substantiierte Behauptungen und geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, dass dies vorliegend nicht möglich sei. bb) An der Sache vorbei gehen schliesslich sämtliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der umstrittenen Kündigung der Wohnung O._____-strasse (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 29 ff. S. 11-14). Wie aus den neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 21. Oktober 2019 hervorgeht, blieb das Mietverhältnis für diese Räumlichkeiten nämlich ununterbrochen bestehen und läuft nach wie vor unbefristet weiter, nachdem die Gesuchsgegnerin und der Vermieter die – von der Vorinstanz in Frage gestellte – Kündigung offenbar stillschweigend aufgehoben haben (vgl. Urk. 119 Rz 25 f. S. 7). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die kurz vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Kündigungsthematik bloss prozesstaktisch motiviert gewesen war oder nicht. Massgebend ist einzig, dass die Gesuchsgegnerin mit der Wohnung O._____-strasse nach wie vor über eine entsprechende Ausweichmöglichkeit in C._____ verfügt, welche – wie gesehen – sowohl zum Arbeiten wie auch zum Wohnen geeignet und nutzbar ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den alternativen Wohnmöglichkeiten der Parteien als unbegründet erweisen. 6.1 Da die von der Gesuchsgegnerin ins Feld geführten Argumente – Zusammenleben mit dem Sohn und Berufstätigkeit der Gesuchsgegnerin – für den Zuteilungsentscheid nicht entscheidend sind (vgl. oben insb. E. 3.2 und E. 4.4), ist – mit der Vorinstanz – als ausschlaggebend zu werten, dass die Gesuchsgegnerin – im Gegensatz zum Gesuchsteller – mit der Wohnung O._____-strasse über eine Ausweichmöglichkeit in der Nähe ihres bisherigen Lebensmittelpunkts verfügt, welche sich zeitnah und ohne grösseren Aufwand zusätzlich als Wohnung einrichten und nutzen lässt. Entsprechend hat die Vorin- stanz zu Recht erwogen, dass angesichts dieses Umstandes ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft der Gesuchsgegnerin eher zuzumuten ist als dem Gesuchsteller.
- 25 - 6.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin auch die zwei letztgenannten Argumente der Vorinstanz (Parkmöglichkeiten bei der ehelichen Liegenschaft sowie finanzielle Mittel zur Fertigstellung der Renovationen, vgl. oben E. 2.3) beanstandet. Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten bei der ehelichen Liegenschaft ist der Gesuchsgegnerin zwar insofern zuzustimmen, als dass sich aus den von der Vorinstanz angegebenen Aktenstellen (Urk. 35 S. 14; Urk. 60 S. 44; Urk. 76 S. 22) tatsächlich nicht ergibt, ob sich die Fahrzeuge des Gesuchstellers "in der ehelichen Liegenschaft" bzw. auf einem zusätzlich gemieteten Parkplatz (bei der Liegenschaft) befinden (vgl. zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin Urk. 106 Rz 40; vgl. zu den Erwägungen der Vorinstanz Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Damit vermag die Gesuchsgegnerin jedoch nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, zumal die Vorinstanz diesem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst (vgl. Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Dasselbe gilt für das zweite – ebenfalls bloss am Rande erwähnte – Argument der Vorinstanz betreffend die für die Fertigstellung der Innen- und Aussenrenovation erforderlichen finanziellen Mittel (vgl. Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Auch auf diese Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 42 S. 15) ist daher nicht näher einzugehen.
E. 7 Nach dem Gesagten verfangen sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin gegen den vorinstanzlichen Zuweisungsentscheid nicht, womit sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Auszugsfrist des Gesuchstellers und zum Mobiliar und Hausrat (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 44 f. S. 16), werden die diesbezüglichen Berufungsanträge doch lediglich für den Fall der Gutheissung des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin gestellt (vgl. Urk. 106 S. 2). Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob es sich beim Berufungsantrag Ziffer 2 um einen – wie der Gesuchsteller geltend macht (vgl. Urk. 114 Rz 9 ff. S. 4 f.) – neuen, erweiterten und daher unzulässigen Antrag handelt.
- 26 - In Bezug auf die eheliche Liegenschaft bleibt es demnach bei den vor- instanzlichen Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. B) Unterhaltsbeiträge / Prozesskostenbeitrag
1. Ausgangslage
Dispositiv
- Die Berufung betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Beru- fungsanträge I.2-3) wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
- Mai 2019 werden bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Bezug auf die strit- tigen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft im Umfang von Fr. 2'625.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die im Beru- fungsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit um Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft entstandenen Kosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 131 und Urk. 132, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 48 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Weiter wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019 rechts- kräftig ist.
- Die Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 und 9 bis 12 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019 werden aufgeho- ben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Die Verteilung der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'875.– sowie die Re- gelung der Parteientschädigung des vorliegenden Berufungsverfahrens hin- sichtlich der Unterhalts- und der Prozesskostenbeitragsstreitigkeit werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 131 und Urk. 132, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 49 - Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Beschwerde- frist an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi (Teil-)Urteil und Beschluss vom 27. März 2020 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019 (EE180046-G)
- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers (Urk. 32 S. 2 f.):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien ab dem
3. August 2018 auf unbestimmte Zeit getrennt leben werden.
2. Es sei die im Miteigentum je zur Hälfte der Parteien stehende Lie- genschaft C._____-strasse …, D._____ [Ort], inkl. Mobiliar und Hausrat mit Wirkung ab 3. August 2018, 12 Uhr, für die weitere Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Be- nutzung zuzuweisen.
3. Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ spätestens am 15. Oktober 2018, 12.00 Uhr, unter Mit- nahme ihrer persönlichen Effekten definitiv zu verlassen bzw. es sei ihr zu verbieten, die Liegenschaft C._____-strasse …, D._____, nach 15. Oktober 2018, 12.00 Uhr, wieder zu betreten. Es sei das Gemeindeammannamt D._____ gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO anzuweisen, die Räu- mung der ehelichen Liegenschaft durch die Gesuchsgegnerin ab
15. Oktober 2018, 12.00 Uhr, auf erstes Ersuchen des Gesuchstel- lers durchzuführen.
4. Es sei von der Zusprechung von Unterhaltszahlungen an die Ge- suchsgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin. der Gesuchsgegnerin (Urk. 35 S. 2): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die eheliche Liegenschaft C._____-strasse … in D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benüt- zung für sich und den Sohn E._____ zuzuweisen.
3. Dem Gesuchsteller sei eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzentscheides anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen und er sei zu verpflichten, alle Schlüssel der ehelichen Liegenschaft und der Garage der Gesuchsgegnerin zu übergeben;
4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 30'000 zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monates; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers."
- 3 - Prozessuale Anträge (Urk. 76 S. 2): "1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 30'000 zu bezahlen;
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, seine Buchhaltung über die Lebenshaltungskosten der Familie für das Jahr 2017 und 2018 mit- samt der Belege zu edieren." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019: (Urk. 95 S. 44 ff. = Urk. 107 S. 44 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft der Parteien an der C._____-strasse …, D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Ge- suchsteller zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft von vorliegendem Entscheid zu verlas- sen und dem Gesuchsteller sämtliche die Liegenschaft sowie Nebenräume (Keller, Garage etc.) betreffenden Schlüssel auszuhändigen.
4. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, die Räumung der ehelichen Liegenschaft durch die Gesuchsgegnerin ab 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft von vorliegendem Entscheid auf erstes Ersuchen des Ge- suchstellers durchzuführen.
5. Das Rechtsbegehren Ziffer 4 der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchstel- ler zu verpflichten sei, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab 1. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 30'000.– zu bezahlen, wird abge- wiesen.
6. Das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin (prozessualer Antrag Ziffer 2) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von CHF 30'000.– zu bezahlen, wird abge- wiesen.
8. Die von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hin- ausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
- 4 -
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 262.50 Übersetzungskosten CHF 7'762.50 Kosten total.
10. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
11. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Gesuchsteller geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 7'500.– bezogen, sind ihm jedoch von der Gesuchsgeg- nerin zu ersetzen.
12. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteient- schädigung von CHF 8'000.– (MWST darin enthalten) zu bezahlen.
13. [Schriftliche Mitteilung]
14. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand; gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 106 S. 2 f.): "I. In Aufhebung der Dispositiv Ziffer 2 bis 4 der angefochtenen Ver- fügung bzw. des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu entschei- den:
2. Die eheliche Liegenschaft der Parteien an der C._____- strasse …, D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin zur Benützung für sich und den Sohn E._____ zuzuweisen.
3. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Beru- fungsentscheides der Gesuchsgegnerin und Berufungsklä- gerin sämtliche, die Liegenschaft sowie Nebenräume (Keller, Garage, etc.) betreffenden Schlüssel auszuhändigen. II. In Aufhebung der Dispositiv Ziffer 5 bis 8 sowie Ziffer 10 bis 12 der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Urteils sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Durchfüh- rung des Editionsverfahrens bezüglich der Herausgabe der Buch- haltung der Lebenshaltungskosten der Familie für die Jahre 2017 und 2018 mitsamt der Belege durch den Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagten, zur persönlichen Befragung zum Bedarf und zur
- 5 - Eigenversorgungskapazität und zur neuen Entscheidung bezüg- lich Unterhalt und der Kosten- und Entschädigungsfolgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge- suchstellers und Berufungsbeklagten. Eventualiter III. Dispositiv Ziffer 5 bis 8 sowie Ziffer 10 bis 12 der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden:
5. Das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin und Beru- fungsklägerin sei gutzuheissen und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, seine Buchhaltung über die Lebenshal- tungskosten der Familie für das Jahr 2017 und 2018 mitsamt der Belege zu edieren.
6. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei gestützt auf das bisherige Vorbringen und die edierten Unterlagen zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab 1. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 28'000 zu bezahlen.
7. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin einen Pro- zesskostenbeitrag von CHF 30'000 zu bezahlen. 8 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Gesuchsteller und Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
9. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei zu verpflich- ten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000 (inkl. MwSt.) zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge- suchstellers und Berufungsbeklagten." Prozessualer Antrag (Urk. 106 S. 3): "Es sei der Berufung bezüglich den Dispositiv Ziffern 2 (Zuweisung der Liegenschaft an den Gesuchsteller), Ziffer 3 (Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin zum Auszug innert 30 Tagen) und Ziffer 4 (Anweisung der Räumung an das Gemeindeammannamt D._____) der angefoch- tenen Verfügung bzw. des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen." des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 114 S. 2): "1. Es sei auf den neuen, erweiterten Antrag Ziffer 2 der Berufung nicht einzutreten; eventualiter sei der neue, erweiterte Antrag Zif- fer 2 abzuweisen;
- 6 -
2. es seien sämtliche weiteren Berufungsanträge, nämlich die An- träge Ziff. I. 1-3, II. und der Eventualantrag Ziffer III. 5 bis 9, voll- umfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
3. bezüglich des prozessualen Antrages gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO (aufschiebende Wirkung betreffend den Entscheid über die Zuweisung der Liegenschaft) sei vorzumerken, dass dieser be- reits mit Verfügung des Obergerichts vom 3. Juni 2019 abgewie- sen worden ist;
4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Februar 1999 verheiratet (Urk. 24/1 S. 1). Sie haben einen gemeinsamen Sohn E._____, geboren am tt. Januar 1999 (Urk. 1 S. 6; Urk. 23 S. 3). Die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) führt seit 1988 ein Kosmetik-Studio in F._____ [Staat], das un- ter dem Namen "G._____" von der F._____ Gesellschaft H._____ betrieben wird. Im Herbst 2015 gründete die Gesuchsgegnerin eine weitere Gesellschaft, die I._____ SA mit Sitz in J._____ [Ort], welche mitunter die Fabrikation von Kosme- tikprodukten bezweckt. Der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Ge- suchsteller) figurierte bis August 2018 als Verwaltungsratspräsident dieser Ge- sellschaft und beteiligte sich – über die Gewährung von Krediten – sowohl an der H._____ wie auch an der I._____ SA. Seit dem Ausscheiden des Gesuchstellers aus dem Verwaltungsrat der I._____ SA ist die Gesuchsgegnerin deren einzige Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift. Der Gesuchsteller seinerseits hatte bei der Heirat der Parteien gerade mit drei Partnern in der Schweiz die Gesellschaft K._____ AG gegründet. Seit dem Verkauf dieser Gesellschaft im Jahr 2015, mit welchem der Gesuchsteller einen Anteil am Nettoerlös von rund 15 Mio. Franken erzielte, ist er nicht mehr erwerbstätig. Die Parteien erwarben im Jahr 2006 die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ zu je hälftigem Mit- eigentum (vgl. zum Ganzen Urk. 1 S. 7; Urk. 23 S. 8 f.; Urk. 35 S. 3 ff.; Urk. 36/3; Urk. 60 S. 3 ff.; Urk. 76 S. 3 ff.).
- 7 -
2. Mit Eingabe vom 2. August 2018 machte der Gesuchsteller bei der Vor- instanz ein Eheschutzverfahren anhängig und ersuchte gleichzeitig um (super-) provisorische Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sich (Urk. 1). Sein Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 abgewiesen (Urk. 5). Nach eingeholter Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 23) wurde auch seinem Begehren um vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn nicht entsprochen (Verfügung vom 18. Oktober 2018, Urk. 45). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 107 E. I S. 3 ff.). Am 16. Mai 2019 erliess die Vor- instanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid ("Verfügung und Urteil", Urk. 107).
3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 31. Mai 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 98/2) Berufung mit den eingangs zitierten Berufungsanträgen (Urk. 106). Das mit der Berufung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfü- gung bzw. des angefochtenen Urteils (Urk. 106 S. 3) wurde mit Verfügung vom
3. Juni 2019 abgewiesen (Urk. 110). Der von der Gesuchsgegnerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 7'500.– ging innert erstreckter Frist bei der Oberge- richtskasse ein (Urk. 110; Urk. 111; Urk. 112). Mit Eingabe vom 19. August 2019 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 113) seine Berufungsantwort (Urk. 114). Dazu liess sich die Gesuchsgegnerin mit einer weiteren Stellungnah- me vom 21. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 119). Am 22. November 2019 legte auch der Gesuchsteller eine weitere Stellungnahme ins Recht (Urk. 129). Mit Ver- fügung vom 27. November 2019 wurde diese Stellungnahme der Gesuchsgegne- rin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 130). Gleichzeitig wurde der Gesuchsgeg- nerin – nachdem diese in ihrer Eingabe vom 21. Oktober 2019 um Anpassung des Rubrums (Streichung ihrer darin angeführten F._____ Wohnadresse) ersucht hatte (Urk. 119 S. 1) – Frist angesetzt, um eine Wohnsitzbestätigung ihrer Wohn- gemeinde einzureichen (Urk. 130). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 reichte die Gesuchsgegnerin eine Kopie ihrer F._____ "CARTE de RESIDENT" (ausge- stellt am 16. März 2011, gültig bis 23. März 2021) ins Recht (Urk. 131; Urk. 132), auf welcher die im Rubrum aufgeführte F._____ Adresse der Gesuchsgegnerin
- 8 - vermerkt ist (… L._____ [Strasse], F._____; vgl. Urk. 132). Unbestrittenermassen ist die Gesuchsgegnerin an der C._____-strasse … in D._____ nicht gemeldet (vgl. Urk. 122 und Urk. 125). Zudem hat sie sich gemäss eigenen Angaben bis anhin nicht um eine neue Wohnadresse – in F._____ – gekümmert (vgl. Urk. 131). Daher, sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zur Zuteilung der ehelichen Liegenschaft (vgl. unten E. III.A), besteht aktuell kein Anlass, ihre Adresse entsprechend ihrem Ersuchen im Rubrum anzupassen. Die letzte gesuchsgegnerische Eingabe vom 16. Dezember 2019 (Urk. 131; Urk. 132) ist dem Gesuchsteller daher mit den vorliegenden Entscheiden zuzustellen.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-105). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Mit der vorliegenden Berufung wehrt sich die Gesuchsgegnerin gegen die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft, gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge und eines Prozesskostenbeitrages, gegen die Abschreibung ihres Editionsbegehrens sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens. Nicht angefochten ist demgegenüber die Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids. Da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), ist Dispositiv-Ziffer 1 in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit. Dies bedeutet, dass die berufungführende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der
- 9 - Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Auch hat sie mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2). Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 39 f.). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich die Berufungsklägerin mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., Art. 311 N 42 f.). Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. II.4.1). Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und
- 10 - beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort, vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.). III. A) Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats/Mobiliars
1. Hinsichtlich der rechtlichen Prämissen in Bezug auf die Kriterien zur Zuteilung der ehelichen Liegenschaft kann vorweg auf die zutreffenden vor- instanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 107 E. IV.1 S. 7 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fallbezogen auf die verschiedenen Zuteilungskriterien verweist, dabei aber stets betont, dass im Streitfall das Eheschutzgericht über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Betroffenen entscheidet (BGer 5A_766/2008 vom
4. Februar 2009, E. 3.3; 5P.336/2004 vom 10. März 2005, E. 2; 5A_344/2008 vom
28. Juli 2008, E. 5). 2.1 In ihrem Zuteilungsentscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass vorliegend weder die Interessen des gemeinsamen Sohnes noch berufliche
- 11 - Gründe eines Ehegatten von entscheidender Bedeutung seien. Der Sohn E._____, welcher gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin gerne bei ihr bzw. in "seinem Reich" in der ehelichen Liegenschaft wohnen bleiben wolle, sei nämlich bereits volljährig, womit sein Wunsch nicht massgebend sei. Nichtsdestotrotz könne seinem Anliegen – in der ehelichen Liegenschaft zu verbleiben – auch bei einer Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsteller entsprochen werden, zumal die eheliche Liegenschaft über eine voll ausgestattete Einliegerwohnung mit separatem Eingang verfüge und E._____ somit in D._____ wohnen bleiben könnte, ohne mit dem Gesuchsteller zusammenleben zu müssen. Auch sei vorliegend keine Partei aus beruflichen Gründen auf die eheliche Liegenschaft angewiesen: Der Gesuchsteller sei gemäss eigenen Angaben zurzeit nicht erwerbstätig. Die Gesuchsgegnerin habe in diesem Zusammenhang widersprüchlich argumentiert. Sie habe einerseits vorgebracht, sie arbeite bereits jetzt teilweise von D._____ aus und würde dies – im Falle einer Zuteilung der Liegenschaft an sie – künftig auch weiterhin tun. Andererseits habe sie selbst ausgeführt, die eheliche Liegenschaft sei im Moment aufgrund der noch nicht abgeschlossenen bzw. nicht ordnungsgemäss ausgeführten Innen- und Aussenrenovationen für ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht nutzbar. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin vermöge denn auch der blosse Umstand, dass sie noch berufstätig und daher auf eine gut eingerichtete "Homebase" angewiesen sei, eine Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sie nicht zu begründen (Urk. 107 E. IV.3.2-3.3 S. 13 ff.). 2.2 Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass beide Parteien für den Fall der Verpflichtung zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft über luxuriöse Ausweichmöglichkeiten verfügten. Der Gesuchsteller sei Eigentümer eines Ferienhauses in J._____ und an einem weiteren Ferienhaus in M._____ [Staat] beteiligt. Zwar könnten beide Ferienhäuser im Falle einer Verpflichtung zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft sofort bezogen werden, doch sei anzumerken, dass sich beide Wohnmöglichkeiten nicht an jenem Ort befänden, an welchem der Gesuchsteller seinen Lebensmittelpunkt habe. Die weitere Liegenschaft an der N._____-strasse in D._____, welche der Gesuchsteller als Eigentümer besitze, sei vermietet, womit diese – unter Berücksichtigung der
- 12 - Erstreckungsmöglichkeiten der Mieter – nicht zeitnah beziehbar sei. Auch die Gesuchsgegnerin verfüge im Falle der Verpflichtung zum Auszug über eine Ausweichmöglichkeit. Sie bzw. die von ihr gehaltene Gesellschaft I._____ SA sei Mieterin einer Wohnung an der O._____-strasse in C._____ (fortan Wohnung O._____-strasse), welche zwischen 130m2 und 150m2 gross sei und aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnraum und einer grossen Terrasse bestehe. Weshalb diese Wohnung nicht zum Arbeiten und Wohnen geeignet sei, sei nicht ersichtlich und von der Gesuchsgegnerin auch nicht glaubhaft dargelegt worden. Alsdann habe die Gesuchsgegnerin in ihrer letzten Eingabe vom 25. März 2019 zwar geltend gemacht, die Wohnung hätte aufgrund der "gesetzlich notwendigen Sanierungsmassnahmen" der angeschlagenen Gesellschaft per Ende September 2019 gekündigt werden müssen. Diese Kündigung sei aber nicht effektiv belegt worden, habe die Gesuchsgegnerin doch lediglich ein E-Mail an ihren Vermieter und weder ein offizielles Kündigungsschreiben noch einen Sendungsnachweis eines entsprechenden Schreibens eingereicht. Es mache daher den Anschein, als hätte die Gesuchsgegnerin – veranlasst durch die persönliche Befragung an der Hauptverhandlung – das E-Mail an ihren Vermieter bloss aus prozesstaktischen Gründen verfasst, um zu belegen, dass sie nicht doch über eine Ausweichmöglichkeit verfüge. Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin die Kündigung der Wohnung O._____-strasse somit nicht glaubhaft gemacht, weshalb davon auszugehen sei, dass auch sie nach wie vor über eine Ausweichmöglichkeit verfüge (Urk. 107 E. IV.3.4 S. 15 f.). 2.3 Letztlich sei vorliegend ausschlaggebend, dass beide Parteien in D._____ verwurzelt seien und ihren Lebensmittelpunkt oder zumindest einen "geographischen Schwerpunkt in ihrem Leben" in D._____ bzw. im Grossraum C._____ sähen. Damit beide Parteien in ihrem gewohnten geographischen Umfeld bleiben könnten, erscheine es vorliegend angezeigt, die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zuzuteilen. Denn die Gesuchsgegnerin verfüge mit ihrer Wohnung O._____-strasse bereits über eine entsprechende Ausweichmöglichkeit "innerhalb ihres geographischen Schwerpunktes", welche zeitnah bzw. sofort beziehbar sei und ohne grösseren Aufwand auch als Wohnung eingerichtet werden könne. Demgegenüber würde
- 13 - dem Gesuchsteller bei seiner Ausweisung aus der ehelichen Liegenschaft – wie gesehen – eine entsprechende Basis in unmittelbarer Nähe "seines geographischen Schwerpunktes" fehlen. Insgesamt sei ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft daher der Gesuchsgegnerin eher zuzumuten als dem Gesuchsteller. Für eine Zuteilung an den Gesuchsteller sprächen ferner zwei weitere – bloss untergeordnet relevante – Umstände: Zum einen verfügten die Parteien über diverse Personenwagen, welche sich grösstenteils in der ehelichen Liegenschaft bzw. auf einem vom Gesuchsteller zusätzlich gemieteten Parkplatz befänden. Da zumindest die teureren dieser Fahrzeuge offenbar dem Gesuchsteller gehörten und von ihm benützt würden, diene die eheliche Liegenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt dem Gesuchsteller besser. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass sich die eheliche Liegenschaft aktuell offenbar in nicht fertiggestelltem Zustand befinde und gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin erst wieder bewohn- und nutzbar gemacht werden müsse. Der Gesuchsteller verfüge unbestrittenermassen über genügend finanzielle Mittel, um den Unterhalt und eine allfällige Renovation der ehelichen Liegenschaft besorgen zu können. Die Gesuchsgegnerin demgegenüber führe aus, ihre finanzielle Situation habe sich zwischenzeitlich derart verschlechtert, dass sie keine andere Wohnmöglichkeit finden würde. Es sei somit unklar, mit welchen finanziellen Mitteln sie die Innen- und Aussenrenovation der ehelichen Liegenschaft besorgen könnte, was gegen eine Zuteilung an sie spreche. Alles in allem sei die eheliche Liegenschaft demnach für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Urk. 107 E. IV.3.5-3.7 S. 17 f.). 2.4 Der Gesuchsgegnerin sei eine angemessene Frist einzuräumen, um die eheliche Liegenschaft zu verlassen und dem Gesuchsteller die dazugehörigen Schlüssel auszuhändigen. Da sie gemäss eigenen Angaben der Vormieterin der Wohnung O._____-strasse Fr. 35'000.– für Wohn- und Büromöbel bezahlt habe, sei davon auszugehen, dass diese Wohnung bereits über gewisse Möbel verfüge. Auch befänden sich gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin bereits Betten im Keller der Wohnung O._____-strasse. Angemessen erscheine daher eine Auszugsfrist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (Urk. 107 E. IV.4 S. 19).
- 14 - 2.5 Zweckmässig erscheine ausserdem, dem Gesuchsteller mit der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zur alleinigen Nutzung auch die Nutzung des Hausrates und Mobiliars zuzuteilen. Dies einerseits vor dem Hintergrund, dass die praktisch täglich genutzte Wohnung O._____-strasse – wie gesehen – bereits möbliert sei und andererseits auch, weil die Gesuchsgegnerin weder in ihren Anträgen noch in ihren Ausführungen Gegenstände bezeichnet habe, auf welche sie bei einem Auszug Anspruch erhebe (Urk. 107 E. IV.5 S. 19 f.). 3.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet zunächst die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach den Interessen des mündigen Sohnes bei der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft keine Rechnung zu tragen sei. Zusammengefasst macht sie dabei geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihren diesbezüglichen Erwägungen diametral in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom
18. Oktober 2018 gesetzt, seien die Pläne und Interessen von E._____ damals doch – zu Recht – ausschlaggebend für die Abweisung der vom Gesuchsteller beantragten vorsorglichen Zuweisung der ehelichen Wohnung gewesen. Auch habe die Vorinstanz in der Verfügung vom 18. Oktober 2018 festgehalten, dass für eine Zuteilung der Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin und den Sohn allein schon der Umstand spreche, dass die Liegenschaft dadurch künftig zwei Personen als Unterkunft dienen werde und nicht, wie beim gegenteiligen Entscheid, nur dem Gesuchsteller alleine. An dieser Ausgangslage habe sich grundsätzlich nichts geändert. Angesichts der Tatsache, dass E._____ mit seinem Vater gebrochen habe, sei die Annahme, E._____ könnte auch bei einer Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsteller in seiner Einliegerwohnung im gleichen Haus bleiben, völlig unrealistisch. Dass die Vorin- stanz einer solchen Argumentation vorrangige Bedeutung zumesse, erstaune insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller diese Möglichkeit bloss in Urk. 60 genannt habe, ohne einen Antrag auf Nutzung der Liegenschaft zusammen mit dem Sohn zu stellen (Urk. 106 Rz 10-16 S. 6 f.). 3.2 Diese Beanstandungen sind allesamt unbegründet. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2018 den Antrag auf
- 15 - vorsorgliche Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Gesuchsteller bereits deshalb als chancenlos erachtete, weil die Pläne von E._____ – nach seinem Austritt aus dem Institut P._____ auf dem Q._____ [Ort] in C._____ zu studieren und dabei mit seiner Mutter in D._____ zu wohnen, wo er noch Kontakt zu Freunden aus der Kindergartenzeit habe – miteinbezogen wurden (vgl. Urk. 45 S. 6 f.). Allerdings begründete die Vorinstanz ihren damaligen Massnahmenentscheid im Weiteren auch damit, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht dargelegt worden sei und mithin nicht ersichtlich sei, weshalb dem Gesuchsteller die eheliche Liegenschaft nicht erst mit dem Endentscheid zugewiesen werden könne (vgl. Urk. 45 S. 7 f.). Entsprechend waren nicht einzig die Interessen des Sohnes ausschlaggebend für den vorsorglichen Massnahmenentscheid. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dieser Entscheid keine präjudizierende Wirkung hatte und die Vorinstanz im Eheschutzentscheid nicht an die Erwägungen in der entsprechenden Verfügung gebunden war. Dies ergibt sich bereits aus der beschränkten Bestandeskraft vorsorglicher Massnahmen: Solche Massnahmen schaffen bloss einen vorübergehenden Rechtszustand. Bis zum Ergehen des Hauptsachenurteil können neue Erkenntnisse auftauchen oder sich die Bedürfnisse verändern (BK ZPO-Güngerich, Art. 268 N 2). Vorliegend präsentierte sich die Ausgangslage in Bezug auf die Wohnsituation und Lebensumstände von E._____ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides – am 16. Mai 2019 – denn auch tatsächlich anders als der Sachverhalt, welcher dem vorsorglichen Massnahmenentscheid vom 18. Oktober 2018 zugrunde lag: Zum einen wurde erst aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 29. November 2018 (vgl. Urk. 60 Rz 107-109 S. 33 f.) bzw. auf entsprechende Bestätigung der Gesuchsgegnerin im Rahmen der Befragung vom
25. Februar 2019 (vgl. Urk. 85 S. 6) bekannt, dass E._____ in der ehelichen Liegenschaft über eine voll ausgestattete Einliegerwohnung mit separatem Eingang verfügt und mithin ein Verbleiben des Sohnes in dieser Wohnung auch bei einer Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsteller möglich wäre. Dass die Vorinstanz ihre frühere Erwägung – eine Zuteilung an die Gesuchsgegnerin erscheine zweckmässiger, zumal die Liegenschaft dadurch
- 16 - künftig zwei Personen und nicht bloss dem Gesuchsteller alleine als Unterkunft dienen könnte (vgl. Urk. 45 S. 6 f.) – im angefochtenen Eheschutzentscheid verwarf, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und plausibel. Ausserdem ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als dass den Bedürfnissen und Wünschen des mittlerweile 21-jährigen Sohnes im Rahmen des Zuweisungsentscheides je länger umso weniger Bedeutung zuzumessen ist. Angesichts dessen erscheint – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 13 f. S. 6 f.) – auch gerechtfertigt, dass die Vorinstanz auf die Zumutbarkeit eines Zusammen- resp. Nebeneinanderlebens von Sohn und Vater in derselben Liegenschaft nicht weiter einging und mithin auch nicht prüfte, ob sich eine solche Lösung tatsächlich umsetzen liesse. Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich vorliegend, zumal die Gesuchsgegnerin bezüglich ihrer Behauptung, E._____ habe sich schon vor der Trennung sehr oft in den gemeinschaftlichen Räumen der ehelichen Liegenschaft aufgehalten (vgl. Urk. 106 Rz 12 S. 6), nicht aufzeigt, wo vor Vorinstanz sie dies – allenfalls – behauptet hat bzw. weshalb sie die entsprechende Behauptung – andernfalls – nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich erst im weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens abzeichnete, wie unbeständig die Zukunftspläne des volljährigen Sohnes sind. Nachdem E._____ im Zeitpunkt des Massnahmenentscheides offenbar noch das Institut P._____ auf dem Q._____ besucht, kurz vor der Matura gestanden und gemäss Angaben der Gesuchsgegnerin ein Studium in C._____ geplant hatte (vgl. Urk. 45 S. 6 mit weiteren Verweisen), führte die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 25. März 2019 aus, dass es E._____ "derzeit" sehr schlecht gehe, er offenbar täglich "Mittel" zu sich nehme, "über die er keine Klarheit schafft", er öfters depressive Phasen habe und zurzeit nicht arbeite, jedoch immer noch gedenke, im Sommer [wohl 2019] einen letzten Anlauf für die Maturität in einer Schule in C._____ zu unternehmen (Urk. 92 Rz 72 S. 22 f.). Dass die Vorinstanz bei dieser – neuen – Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes den Interessen E._____s im Eheschutzentscheid vom 16. Mai 2019 nicht mehr dieselbe Bedeutung zumass wie noch im Zeitpunkt des vorsorglichen
- 17 - Massnahmenentscheides, ist nachvollziehbar, zumal die genannten Entwicklungen Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines ursprünglich geäusserten Wunsches, zusammen mit der Gesuchsgegnerin in D._____ zu wohnen, hervorzurufen vermögen. Nicht zuletzt aufgrund der im Berufungsverfahren neu vorgetragenen aktuellen Lebensumstände und Pläne des Sohnes (vgl. Urk. 106 Rz 15 S. 7 und Urk. 119 Rz 6 S. 2) wird deutlich, dass das gesuchsgegnerische Argument "Zusammenleben mit dem Sohn E._____" für den Entscheid betreffend Zuweisung der ehelichen Liegenschaft nicht (mehr) tauglich ist, führt die Gesuchsgegnerin doch selbst aus, E._____ habe im Jahr 2019 ein Semester an einer privaten High School in R._____ [Bundesstaat in den USA] absolviert, welches ihm insbesondere den Zugang zu einem US-College für ein Musikstudium ermögliche. Selbst wenn E._____ aktuell (wieder) mit der Gesuchsgegnerin in D._____ leben sollte – was der Gesuchsteller bestreitet (vgl. Urk. 129 Rz 3 S. 2) –, ist davon auszugehen, dass sich dies aufgrund der neuen Studienpläne in Amerika wohl in naher Zukunft ändern wird. Auch vor diesem Hintergrund erweist es sich im Ergebnis als richtig, den Interessen des mündigen Sohnes im vorliegenden Eheschutzverfahren bei der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft keine Rechnung (mehr) zu tragen. 4.1 Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach keine Partei aus beruflichen Gründen auf die eheliche Liegenschaft angewiesen sei, beanstandet die Gesuchsgegnerin zum einen die Art und Weise der vorderrichterlichen Parteibefragung und zum andern die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Ferner macht sie geltend, der Umstand, dass sie – im Gegensatz zum Gesuchsteller – noch berufstätig und deshalb auf eine gut eingerichtete "Homebase" angewiesen sei, sei – wenn nicht als ausreichendes Kriterium dann doch zumindest – als zusätzlichen Grund für eine Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sie zu berücksichtigen (Urk. 106 Rz 17-22 S. 7 ff.). 4.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Gesuchsgegnerin ihre Wohnungen in J._____, welche sie mitunter zu Geschäftszwecken für ihr Unternehmen I._____ SA gemietet hatte, per Ende September 2018 kündigte und
- 18 - stattdessen im Namen dieser Gesellschaft per 1. August 2018 die Wohnung O._____-strasse sowie per 1. Oktober 2018 bzw. per 1. Januar 2019 weitere Räumlichkeiten (Büros, Lager, Werkstatt) in S._____ [Ort] mietete (Urk. 23 Rz 22 S. 8; Urk. 32 Rz 28 ff. S. 9; Urk. 33/1-3; Urk. 51 Rz 12 S. 4). Im vorinstanzlichen Verfahren liess die Gesuchsgegnerin ausserdem ausführen, sie werde – sofern ihr die eheliche Liegenschaft zugewiesen werde – nach der Fertigstellung der Innenrenovation und Instandstellung des Gartens auch ihre geschäftlichen Aktivitäten wieder von D._____ aus erledigen können (Urk. 23 Rz 39 S. 12). Weiter erklärte sie in ihrer Eingabe vom 2. November 2018, sie könne ihre Berufstätigkeit vom "Büro O._____-strasse" aus ausüben. Sobald die eheliche Liegenschaft von ihr wieder bewohn- und nutzbar gemacht worden sei, werde sie aus finanziellen Gründen von D._____ aus arbeiten. Die Arbeiten würden zum allergrössten Teil am Laptop und am Telefon erledigt und dies mache sie in C._____ oder jetzt schon zu Hause in D._____ (Urk. 51 Rz 18 S. 5). Auf die Frage des Vorderrichters im Rahmen der persönlichen Befragung vom
25. Februar 2019, ob es korrekt sei, dass sie ihre geschäftlichen Aktivitäten bis anhin von J._____ aus erledigt habe, erwiderte die Gesuchsgegnerin, sie habe ihre geschäftlichen Tätigkeiten nicht nur von J._____ aus erledigt, sondern auch viel über Skype von zu Hause aus gearbeitet. Die Frage, ob sie damit das Haus in D._____ meine, beantwortete die Gesuchsgegnerin mit "Das kann von D._____ aus erledigt werden." und ergänzte, dass sie jedoch, seit sie die Wohnung O._____-strasse gemietet habe, jeden Morgen dorthin gehe, so wie jemand, der jeden Tag ins Büro gehe. Den Vorhalt, ob es somit richtig sei, dass sie für die geschäftliche Tätigkeit nicht auf die Liegenschaft in D._____ angewiesen sei, bestätigte die Gesuchsgegnerin mit "Für meine geschäftliche Tätigkeit nicht, aber für mein persönliches Leben." (vgl. zum Ganzen Urk. 85 S. 4 f.). 4.3 Bereits aus diesem Teil der Befragung – welcher zu Recht nicht beanstandet wird – geht unmissverständlich hervor, dass die Gesuchsgegnerin für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit nicht auf die eheliche Liegenschaft in D._____ angewiesen ist. Die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz ist daher naheliegend und erscheint auch deshalb plausibel, weil nicht ersichtlich ist, weshalb Arbeiten am Laptop und Telefon nicht auch woanders als in der
- 19 - ehelichen Liegenschaft ausgeübt werden könnten. Vor diesem Hintergrund zielt der Vorwurf der Gesuchsgegnerin, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 106 Rz 20 S. 8 f.), ins Leere. Da die Wohnung O._____-strasse der Gesuchsgegnerin weiterhin zur Verfügung steht (vgl. dazu unten E. 5.1.b.bb), ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchsgegnerin künftig zum Empfang von Kunden (aus finanziellen Gründen) auf die eheliche Liegenschaft angewiesen sein soll. Mit ihren Beanstandungen betreffend die nachfolgenden Fragen des Vorderrichters (vgl. Urk. 106 Rz 18 S. 8 mit Verweis auf Urk. 85 S. 5 Mitte; siehe auch Urk. 106 Rz 41 S. 14 f.) vermag die Gesuchsgegnerin bei dieser Ausgangslage genauso wenig durchzudringen wie mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu Unrecht als widersprüchlich qualifiziert (vgl. Urk. 106 Rz 20 S. 8 f.). Zudem hat die Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb sich die Wohnung O._____-strasse nicht auch als "Homebase" einrichten liesse (vgl. dazu auch unten E. 5.1.b.aa). Da es sich dabei unbestrittenermassen nicht um bescheidene Räumlichkeiten handelt, ist davon auszugehen, dass auch die Wohnung O._____-strasse über ein "gut ausgerüstetes Bad" und genügend Platz für eine Business-Kleidersammlung verfügt und als Rückzugsort nach strapaziösen Reisen genutzt werden kann. Insofern kann die Gesuchsgegnerin auch nichts für ihren Standpunkt gewinnen, soweit sie vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Gesuchsteller ohne Berufstätigkeit kein gut ausgerüstetes Bad, keine Business-Kleider-Sammlung und keinen Rückzugsort nach strapaziösen Reisen benötige, wohingegen sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit und der damit verbundenen Reisen viel eher auf eine solchermassen gut eingerichtete "Homebase" angewiesen sei (vgl. Urk. 106 Rz 21 f. S. 9). 4.4 Alles in allem ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufstätigkeit der Gesuchsgegnerin vorliegend kein ausschlaggebendes Kriterium und auch kein zusätzlicher Grund für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin darstellt.
- 20 - 5.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet im Weiteren in verschiedenster Hinsicht die Erwägungen der Vorinstanz zu den alternativen Wohnmöglichkeiten der Parteien (Urk. 106 S. 23-43 S. 9 ff.).
a) Betreffend die Umstände auf Seiten des Gesuchstellers macht sie insbesondere geltend, es sei unberücksichtigt gelassen worden, dass sich der Gesuchsteller aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit innert kürzester Zeit eine angemessene Wohnung an seinem Wunschort mieten oder kaufen könne (aa). Ferner müsse in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Vorin- stanz – durchaus eine Rolle spielen, dass der Gesuchsteller spätestens seit dem
1. August 2018 nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft wohne und alle seine persönlichen Effekten bereits abtransportiert habe, zumal damit bewiesen sei, dass er problemlos eine alternative Wohnmöglichkeit finden könne und auch effektiv gefunden habe (bb). Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass ein wegen Eigenbedarf gekündigtes Mietverhältnis nicht erstreckt werden könne. Insofern überzeuge auch die Argumentation der Vorinstanz betreffend die vermietete Liegenschaft an der N._____-strasse in D._____ nicht (cc). Schliesslich sei es willkürlich, dass die Vorinstanz damit argumentiert habe, dem Gesuchsteller würde bei seiner Ausweisung aus der ehelichen Liegenschaft eine entsprechende Basis in unmittelbarer Nähe seines geographischen Schwerpunktes fehlen. Denn der Gesuchsteller habe eine Nutzung der Liegenschaft D._____ aufgrund des "geographischen Schwerpunktes" gar nicht verlangt (dd; vgl. zum Ganzen Urk. 106 Rz 24-26 und Rz 28 S. 9 ff.). aa) Soweit ersichtlich, argumentiert die Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren erstmals damit, dass der Gesuchsteller angesichts der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel innert kürzester Zeit eine alternative Wohnmöglichkeit in D._____ erwerben könnte. Jedenfalls legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, wo vor Vorinstanz sie solches bereits vorgebracht hat (vgl. Urk. 106 Rz 25 S. 10). Bereits aus diesem Grund sind ihre diesbezüglichen Einwände nicht zu hören (vgl. oben E. II.2). bb) Die Gesuchsgegnerin geht ferner fehl in der Annahme, sie könne aus ihrem bisherigen Verbleiben in der ehelichen Liegenschaft etwas zu ihren
- 21 - Gunsten ableiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verwirkt selbst ein Ehegatte, der aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen ist, seinen Anspruch auf Benützung derselben nicht (BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.2). Dies bedeutet nichts anderes, als dass durch während laufendem Verfahren geschaffene Fakten kein besseres Recht an der Liegenschaft ersessen werden kann. Dass sich der Gesuchsteller in den letzten Monaten nur noch selten in der ehelichen Liegenschaft aufgehalten hat, erscheint aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Differenzen und dem damit einhergehenden Konfliktpotential nicht bloss sinnvoll (so der Gesuchsteller, vgl. Urk. 114 Rz 51 S. 13), sondern unbedingt notwendig, um weitere Eskalationen zwischen den Eheleuten zu verhindern. Wie der Gesuchsteller zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 114 Rz 56 S. 15), kann es nicht angehen, ein solches Verhalten zu bestrafen, indem das vorübergehende Verlassen der Liegenschaft oder ein entsprechender Auszug beim Ermessensentscheid über die Zuteilung der Nutzung derselben zu Gunsten des anderen Ehegatten gewürdigt würde. Diese Argumentation ist – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – vorliegend durchaus stichhaltig, zumal die Gesuchsgegnerin selber einräumt, dass beide Parteien zu den früheren (teils handgreiflichen) Streitigkeiten beigetragen haben (vgl. Urk. 119 Rz 13 S. 4) und mithin nicht alleine der Gesuchsteller für den Paarkonflikt verantwortlich gemacht werden kann. Da überdies unbestritten ist, dass der Gesuchsteller über alternative Wohnmöglichkeiten – ausserhalb seines Lebensmittelpunkts – verfügt, gehen auch die Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend den in diesem Zusammenhang erbrachten Beweis (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 24 f. S. 9 f.) an der Sache vorbei. cc) Falsch ist überdies die Auffassung der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 26 S. 10), wonach die Erstreckung eines gekündigten Mietverhältnisses bei Eigenbedarf des Vermieters ausgeschlossen sei (vgl. Art. 272a OR e contrario). Vielmehr stellt ein dringender Eigenbedarf des Vermieters (für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte) ein Umstand dar, welcher bei der Interessenabwägung im Rahmen eines Erstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist (Art. 272 Abs. 2 lit. d OR). Insofern hat die Vorinstanz in Bezug auf die vermietete Liegenschaft des Gesuchstellers an der N._____-strasse in
- 22 - D._____ zu Recht auf die Erstreckungsmöglichkeiten der Mieter hingewiesen. Da solche Erstreckungsverfahren regelmässig zum Zeitpunkt, auf welchen der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hat, noch nicht rechtskräftig erledigt sind und das Mietverhältnis während der Dauer des Verfahrens faktisch fortbesteht (sog. "kalte Erstreckung"), ist die Möglichkeit eines zeitnahen Bezugs dieser Liegenschaft durch den Gesuchsteller zu verneinen. Daran vermögen auch die neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin betreffend den angeblich per 1. Oktober 2019 erfolgten Auszug der Mieterschaft (vgl. im Einzelnen Urk. 119 Rz 14 S. 4) nichts zu ändern. Denn diese sind unsubstantiiert, unbelegt und vom Gesuchsteller bestritten (vgl. Urk. 129 Rz 7 f. S. 3) und erweisen sich vor dem Hintergrund, dass die Gesuchsgegnerin nicht erklärt, aufgrund welcher Umstände sie auf einen – "dem Vernehmen nach" seit 1. Oktober 2019 bestehenden – Leerstand dieses Einfamilienhauses schliesst, nicht als glaubhaft. dd) Unbegründet ist schliesslich auch der Willkürvorwurf der Gesuchsgegnerin. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz betreffend die Zuteilungsfrage mehrmals dargelegt, dass sich sein Lebensmittelpunkt in D._____ befinde, wo er stark verwurzelt sei (Urk. 1 Rz 12 f. S. 7; Urk. 32 Rz 18 S. 7). Damit hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er auch künftig in D._____ wohnen bleiben will. Zudem führte die Gesuchsgegnerin selbst aus, dass beide Parteien in den letzten 19 Jahren gleichermassen ihren Lebensmittelpunkt in D._____ gehabt hätten (Urk. 23 Rz 31 S. 11). Aus diesen Parteivorbringen durfte die Vorinstanz im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens ohne Weiteres schlussfolgern, dass die Beibehaltung des bisherigen Lebensmittelpunktes als wichtiges Anliegen beider Parteien erscheine, welchem bei der Zuteilungsfrage eine massgebende Bedeutung beizumessen sei. Entsprechend ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 119 Rz 16 S. 4 f.) – auch weder eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes noch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts ersichtlich.
b) Mit Bezug auf ihre eigene Situation macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie habe vor Vorinstanz mehrmals ausgeführt, dass die Wohnung
- 23 - O._____-strasse als Büro gemietet und auch als solche eingerichtet worden sei. Trotzdem habe die Vorinstanz angenommen, es sei ihr (der Gesuchsgegnerin) ohne grösseren Aufwand möglich, sich in der Wohnung O._____-strasse einzurichten. Diesbezüglich lasse die Vorinstanz allerdings offen, wie dies denn geschehen solle, nachdem die Wohnung unbestrittenermassen bisher als Büro möbliert sei (aa). Im Weiteren ist die Gesuchsgegnerin der Ansicht, die Vorinstanz habe die E-Mail an ihren Vermieter zu Unrecht als prozesstaktische Massnahme qualifiziert und daraus falsche Schlüsse gezogen, was sich anhand der neuen Unterlagen zur Kündigung (Urk. 109/2-3) belegen lasse (bb; vgl. zum Ganzen Urk. 106 Rz 27 ff. S. 10-14). aa) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, vermochte die Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich in ihrer Wohnung O._____-strasse nicht gleichzeitig arbeiten und wohnen liesse. Insbesondere aus ihren Antworten im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung (vgl. Urk. 85 S. 3 f.) lässt sich nicht nachvollziehbar ableiten, weshalb die bis anhin ausschliesslich als Büro bzw. zum Empfang von Kunden genutzte, 130-150m2 grosse 3.5- Zimmerwohnung – mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnraum und einer mindestens 120m2 grossen Terrasse – nicht auch zusätzlich zu Wohnzwecken benutzt werden könnte. Da die Gesuchsgegnerin zudem selbst ausführte, sie hätte der Vormieterin der Wohnung O._____-strasse Fr. 35'000.– für Wohn- und Büromöbel bezahlt (vgl. Urk. 92 Rz 56 S. 17), durfte die Vorinstanz ohne Weiteres annehmen, dass die Wohnung bereits über gewisse Möbel verfügt und sich entsprechend ohne grösseren Aufwand auch als Wohnung nutzbar machen lässt. Dass Letzteres – etwa aufgrund der Platzverhältnisse bzw. der bestehenden Möblierung – nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich und wurde von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, obwohl sich solches – wenn dem tatsächlich so wäre – unter Einreichung des im Mietvertrag erwähnten Plans (vgl. Urk. 33/3) und entsprechender Fotos der Räumlichkeiten leicht hätte belegen lassen. Soweit sie dies im Berufungsverfahren nachzuholen versucht (vgl. Urk. 119 Rz 25 f. S. 7 i.V.m. Urk. 121/2), sind ihre Vorbringen verspätet. Zudem geht die Gesuchsgegnerin fehl in der Annahme, die Vorinstanz hätte in der Urteilsbegründung ausführen müssen, wie sich die Räumlichkeiten als Wohnung
- 24 - (und Büro) einrichten liessen. Denn es wäre – wie gesehen – vielmehr Sache der Gesuchsgegnerin gewesen, durch substantiierte Behauptungen und geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, dass dies vorliegend nicht möglich sei. bb) An der Sache vorbei gehen schliesslich sämtliche Vorbringen der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der umstrittenen Kündigung der Wohnung O._____-strasse (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 29 ff. S. 11-14). Wie aus den neuen Vorbringen der Gesuchsgegnerin in der Eingabe vom 21. Oktober 2019 hervorgeht, blieb das Mietverhältnis für diese Räumlichkeiten nämlich ununterbrochen bestehen und läuft nach wie vor unbefristet weiter, nachdem die Gesuchsgegnerin und der Vermieter die – von der Vorinstanz in Frage gestellte – Kündigung offenbar stillschweigend aufgehoben haben (vgl. Urk. 119 Rz 25 f. S. 7). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die kurz vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Kündigungsthematik bloss prozesstaktisch motiviert gewesen war oder nicht. Massgebend ist einzig, dass die Gesuchsgegnerin mit der Wohnung O._____-strasse nach wie vor über eine entsprechende Ausweichmöglichkeit in C._____ verfügt, welche – wie gesehen – sowohl zum Arbeiten wie auch zum Wohnen geeignet und nutzbar ist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den alternativen Wohnmöglichkeiten der Parteien als unbegründet erweisen. 6.1 Da die von der Gesuchsgegnerin ins Feld geführten Argumente – Zusammenleben mit dem Sohn und Berufstätigkeit der Gesuchsgegnerin – für den Zuteilungsentscheid nicht entscheidend sind (vgl. oben insb. E. 3.2 und E. 4.4), ist – mit der Vorinstanz – als ausschlaggebend zu werten, dass die Gesuchsgegnerin – im Gegensatz zum Gesuchsteller – mit der Wohnung O._____-strasse über eine Ausweichmöglichkeit in der Nähe ihres bisherigen Lebensmittelpunkts verfügt, welche sich zeitnah und ohne grösseren Aufwand zusätzlich als Wohnung einrichten und nutzen lässt. Entsprechend hat die Vorin- stanz zu Recht erwogen, dass angesichts dieses Umstandes ein Auszug aus der ehelichen Liegenschaft der Gesuchsgegnerin eher zuzumuten ist als dem Gesuchsteller.
- 25 - 6.2 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gesuchsgegnerin auch die zwei letztgenannten Argumente der Vorinstanz (Parkmöglichkeiten bei der ehelichen Liegenschaft sowie finanzielle Mittel zur Fertigstellung der Renovationen, vgl. oben E. 2.3) beanstandet. Hinsichtlich der Parkmöglichkeiten bei der ehelichen Liegenschaft ist der Gesuchsgegnerin zwar insofern zuzustimmen, als dass sich aus den von der Vorinstanz angegebenen Aktenstellen (Urk. 35 S. 14; Urk. 60 S. 44; Urk. 76 S. 22) tatsächlich nicht ergibt, ob sich die Fahrzeuge des Gesuchstellers "in der ehelichen Liegenschaft" bzw. auf einem zusätzlich gemieteten Parkplatz (bei der Liegenschaft) befinden (vgl. zu den Vorbringen der Gesuchsgegnerin Urk. 106 Rz 40; vgl. zu den Erwägungen der Vorinstanz Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Damit vermag die Gesuchsgegnerin jedoch nichts für ihren Standpunkt zu gewinnen, zumal die Vorinstanz diesem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst (vgl. Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Dasselbe gilt für das zweite – ebenfalls bloss am Rande erwähnte – Argument der Vorinstanz betreffend die für die Fertigstellung der Innen- und Aussenrenovation erforderlichen finanziellen Mittel (vgl. Urk. 107 E. IV.3.6 S. 18). Auch auf diese Vorbringen der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 42 S. 15) ist daher nicht näher einzugehen.
7. Nach dem Gesagten verfangen sämtliche Einwände der Gesuchsgegnerin gegen den vorinstanzlichen Zuweisungsentscheid nicht, womit sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet erweist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Gesuchsgegnerin zur Auszugsfrist des Gesuchstellers und zum Mobiliar und Hausrat (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 44 f. S. 16), werden die diesbezüglichen Berufungsanträge doch lediglich für den Fall der Gutheissung des Antrags auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchsgegnerin gestellt (vgl. Urk. 106 S. 2). Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob es sich beim Berufungsantrag Ziffer 2 um einen – wie der Gesuchsteller geltend macht (vgl. Urk. 114 Rz 9 ff. S. 4 f.) – neuen, erweiterten und daher unzulässigen Antrag handelt.
- 26 - In Bezug auf die eheliche Liegenschaft bleibt es demnach bei den vor- instanzlichen Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 2-4 des angefochtenen Urteils. B) Unterhaltsbeiträge / Prozesskostenbeitrag
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz erachtete es im vorliegenden Fall als angemessen, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge nach der einstufigen Methode vorzunehmen, bei welcher der tatsächliche Bedarf direkt – durch Addition einzelner, zum eheli- chen Lebensstandard gehörender Budgetposten – zu ermitteln ist (Urk. 107 E. VI.3 S. 26 f.). Die Anwendbarkeit dieser Methode blieb im Berufungsverfahren unbeanstandet. Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend die Behauptung, Substantiierung und Glaubhaftmachung des konkreten Bedarfs der Gesuchsgegnerin – als unterhaltsansprechender Ehegattin – obliegt. 1.2 Zur Abweisung des gesuchsgegnerischen Antrags auf Zusprechung persönlicher monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 30'000.– führte die Vorinstanz zwei Begründungen an. Zum einen verneinte sie einen entsprechenden Anspruch bereits damit, dass die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten nicht sub- stantiiert behauptet und mithin auch nicht glaubhaft gemacht habe. Zum andern ging die Vorinstanz – im Sinne einer Eventualbegründung – davon aus, dass die Gesuchsgegnerin auch in Zukunft aus den Tätigkeiten für ihre beiden Gesell- schaften I._____ SA und H._____ über monatliche Einkünfte von gesamthaft rund Fr. 17'322.– verfüge und somit in der Lage sei, den bisher gelebten Lebensstan- dard aus ihrem eigenen Einkommen zu finanzieren (Urk. 107 E. VI.4-6 S. 27 ff.). Mit Verweis auf dieselben Begründungen wies die Vorinstanz auch den gesuchs- gegnerischen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 30'000.– ab (vgl. Urk. 107 E. VII.3.2). Zudem wurde das von der Gesuchsgeg- nerin gestellte Editionsbegehren, mit welchem diese die Herausgabe der vom Gesuchsteller geführten Buchhaltung über die Lebenshaltungskosten der Familie
- 27 - für die Jahre 2017 und 2018 verlangt hatte, als gegenstandslos geworden abge- schrieben (Urk. 107 E. V.1-5 S. 21 ff.). 1.3 Die Gesuchsgegnerin beanstandet in Bezug auf den Unterhalt sowohl die Haupt- wie auch die Eventualbegründung der Vorinstanz (Urk. 106 S. 16 ff.). Zudem ist sie der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht die beantragte Edition verworfen und die offerierten Beweismittel (Parteibefragungen zu den Bedarfspo- sitionen und der Eigenversorgungskapazität der Gesuchsgegnerin) nicht abge- nommen (Urk. 106 S. 22 f.). In ihrem Hauptantrag beantragt sie daher die Rück- weisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung des Editionsverfah- rens und der persönlichen Befragung sowie zur neuen Entscheidung bezüglich Unterhalt (vgl. Urk. 106 S. 2 f. und S. 23; zu den Eventualanträgen vgl. auch oben S. 5).
2. Behauptungs- und Substantiierungspflicht 2.1 In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe sich bei der Begründung ihres Unterhaltsanspruchs bzw. der Lebenshaltungskosten darauf beschränkt, eine Übersicht ihrer "Living Expen- ses" und ordnerweise Belege einzureichen (mit Verweis auf Urk. 35 S. 11 f.; Urk. 36/15/1-2). Dabei habe sie es unterlassen, detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Positionen – d.h. insbesondere zu deren Zusammensetzung sowie da- zu, aus welchem Beleg sich diese genau ergäben – zu machen. Die vereinzelten, teils sehr kurzen Ausführungen zu ein paar wenigen Positionen reichten nicht aus, um ihre "Living Expenses" glaubhaft darzulegen. Die Gesuchsgegnerin verkenne, dass auch im summarischen Verfahren Behauptungen bestimmt und vollständig in den Rechtsschriften oder Parteivorträgen aufzustellen seien. Sie verweise auf die zahlreichen Belege in den zwei Bundesordnern nicht einzeln, sondern pau- schal im Anschluss an die Übersicht der Kosten. Dabei werde weder spezifisch ein bestimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung genannt, noch werde aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehaup- tung gelten sollen. Ein solch pauschaler Verweis ohne Begründung reiche zur ge- nügenden Substantiierung nicht aus. Ausserdem seien die Belege bzw. die ein- zelnen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert worden.
- 28 - Es reiche daher auch nicht aus, dass die Bundesordner mit der Übersicht der "Living Expenses" als "Inhaltsverzeichnis" aufbereitet, entsprechend nummeriert und mit Registern unterteilt worden seien, zumal das Gericht die Lebenshaltungs- kosten gemäss Übersicht aus den Belegen zusammensuchen müsste. Es sei aber nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten, um festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ablei- ten lasse. Insofern genüge die Gesuchsgegnerin der Last des Glaubhaftmachens mit ihrer Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen bei Weitem nicht. Sie, als mit der Substantiie- rungsobliegenheit belastete Partei, habe die prozessualen Folgen ihres Versäum- nisses zu tragen, weshalb ihr Antrag um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen ohne Weiteres durch Sachurteil abzuweisen sei (Urk. 107 E. VI.4.4 S. 29 f.). 2.2 Die Gesuchsgegnerin macht hiergegen zusammengefasst geltend, sie sei ihrer Substantiierungsobliegenheit durch Verweis auf eine Beilage genügend nachgekommen. Sie habe nämlich sämtliche Bedarfspositionen in der Rechts- schrift vom 8. Oktober 2018 in einer Tabelle aufgelistet, diese zwecks Konkretisie- rung in 52 Unterpositionen aufgeteilt und zu den Bedarfspositionen und Unterpo- sitionen eindeutig zuzuordnende Bankbelege derart zusammengestellt, dass die einzelnen Ausgaben samt Datum, Betrag und Buchungstext farblich hervorgeho- ben seien. Ferner habe sie bei jeder Bedarfsposition zusätzlich eine Übersicht bzw. Auflistung der einzelnen, sich aus den Bankauszügen ergebenden Ausga- ben inkl. deren Gesamtsumme vorangestellt. Dadurch werde auf den ersten Blick ersichtlich, welche Bedarfsposition jährlich wie viel koste, und die einzelnen Aus- gaben seien sofort überprüfbar. Entsprechend müssten weder die Gegenpartei noch das Gericht Informationen zusammensuchen. Vielmehr werde durch den Verweis in die Beilage jede in der Rechtsschrift bzw. der Lebenshaltungskosten- Tabelle aufgeführte Bedarfsposition eindeutig begründet und belegt. Die aufberei- teten Beweisordner seien vollständig, überschaubar und selbsterklärend, weshalb deren "Integration" bzw. eine Verschriftlichung der Tabellen in der Rechtsschrift lediglich ein aufwendiger und kostspieliger Leerlauf gewesen wäre. Auch sei der Verweis in der Rechtsschrift auf die beiden Ordner – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht pauschal, zumal die einzelnen Bedarfspositionen in der Über-
- 29 - sicht nummeriert seien und sich auch die Zusammenstellung der Belege und der vorangestellten Übersichten in den Ordnern an diese Nummerierung anlehne. Insgesamt erweise sich die Darstellung des Bedarfs mitsamt den Beweisbelegen als ausreichend. Dies zeige sich auch darin, dass der Gesuchsteller die einzelnen Positionen im Detail kommentiert und bestritten habe. Wenn sich die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage weigere, die Zahlen zum Bedarf anzuschauen, sei dies überspitzt formalistisch und damit willkürlich (Urk. 107 Rz 46 ff. S. 16-21). 2.3 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz sei seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand betreffend un- genügende Substantiierung zu Recht gefolgt, habe die Gesuchsgegnerin in Urk. 35 Rz 27 doch einzig eine Zusammenstellung der angeblichen "Living Ex- penses" präsentiert und darunter pauschal auf die "Belege zu den Lebenshal- tungskosten gemäss Übersicht" – Urk. 36/15 – verwiesen. In ihren weiteren Aus- führungen – Urk. 35 Rz 28-38 – habe die Gesuchsgegnerin zu einigen Positionen zwar Behauptungen aufgestellt, doch seien auch diese ungenügend substantiiert, zumal sich darin z.T. weder konkrete Angaben zur Höhe der behaupteten Kosten noch konkrete Verweise auf einzelne, genau bezeichnete Belege in den Beilagen fänden. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin könne der Substantiierungs- und Behauptungslast auch nicht lediglich mit der persönlichen Befragung nachge- kommen werden. Vielmehr gehöre der massgebende Sachverhalt in die Rechts- schriften, damit sich die Gegenpartei bereits vor Abnahme der Beweise verteidi- gen und zum behaupteten Tatsachenfundament Stellung nehmen könne. Auch nachdem der Gesuchsteller auf die ungenügende Substantiierung hingewiesen hätte, habe die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2019 – Urk. 76 – keine genügend substantiierten Ausführungen zum behaupteten Bedarf "nachgeliefert". Genauso wenig fänden sich in Urk. 76 konkrete Verweise auf ein- gereichte Beilagen. Damit habe die Gesuchsgegnerin die vom Bundesgericht vor- gegebenen Minimalanforderungen an die Substantiierung des Klagefundaments nicht erfüllt, weshalb der Willkürvorwurf und die Rüge des überspitzten Formalis- mus "deplatziert" und nicht zu hören seien (Urk. 114 Rz 96 ff. S. 25-37).
- 30 - 2.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tat- sachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Die Vorbringen müssen zunächst der Behauptungslast genügen. Das ist dann der Fall, wenn der Tatsa- chenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so ausführlich, dass die Gegenpartei dazu mit substantiiertem Bestreiten oder Ge- genbeweis Stellung nehmen und das Gericht Bestrittenes rechtlich einordnen und darüber effizient Beweis führen kann. Die Substantiierung ist vor allem in komple- xen Verhältnissen von Bedeutung (Leu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 150 N 65 ff.; BGE 127 III 365 E. 2; BGer 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013, E. 2.1). Grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazugehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi- gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien er- kennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stützt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechts- schriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelaste- ten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5).
- 31 - Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsoblie- genheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art er- halten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusam- mengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlang- ten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein prob- lemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspiel- raum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein prob- lemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die In- formationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusam- mengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verwei- sen). Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Verfahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklären hat, ob die klagebe- gründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 107 E. VI.2.1), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungs- grundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten
- 32 - Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128 III 411 E. 3.2.1). Zwar erfolgt die Sammlung des Prozessstoffes in solchen Fällen unter Anleitung des Gerichts (sog. ausgedehnte gerichtliche Fra- gepflicht, vgl. Art. 247 Abs. 1 ZPO), doch bleibt zu beachten, dass die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime nur zum Ausgleich eines Machtgefäl- les zwischen den Parteien greift. Daraus folgt, dass sich das Gericht bei zwei an- waltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im or- dentlichen Prozess zurückzuhalten hat (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 14; so auch OGer ZH LE130026 vom 17. September 2013, E. 2). 2.5 Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin ihre Lebenshaltungskosten in der Rechtsschrift tabellarisch dargestellt. Dabei werden 17 Hauptpositionen aufge- führt, beziffert und nummeriert (1-17). Die meisten dieser Hauptpositionen sind in Unterpositionen eingeteilt, wobei Letztere wiederum mit einem Betrag und einer Nummer (1.1, 1.2, 1.3 etc.) aufgeführt werden. Am Ende der 2-seitigen Tabelle hat die Gesuchsgegnerin folgenden Beweis offeriert (vgl. zum Ganzen Urk. 35 Rz 27 S. 11 f.): "BO: - Belege zu den Lebenshaltungskosten gemäss Übersicht (Beilage 15)". Zu einzelnen der in der Tabelle aufgeführten Hauptpositionen finden sich in der Rechtsschrift der Gesuchsgegnerin kurze Ausführungen, zu welchen jeweils die persönliche Befragung der Parteien als Beweis offeriert wird (vgl. Urk. 35 Rz 28- 38 S. 13 ff.). Die als Beilage 15 – Urk. 36/15/1-2 – eingereichten Belege sind in zwei Ordnern zusammengestellt und durch Registereinlagen unterteilt. Vor der ersten Registereinlage findet sich eine Registerübersicht, welche die in der Rechtsschrift wiedergegebene Nummerierung aufnimmt (1.1 Register 1, 1.2 Register 2, etc., vgl. Urk. 36/15/1 3. Blatt). Den in den Registern eingeordneten Belegen ist jeweils eine Detailübersicht vorangestellt, aus welcher die Zusam- mensetzung der jeweiligen Haupt-/ bzw. Unterpositionen hervorgeht (z.B. zu 1.1: Zins Liegenschaft pro Jahr Fr. 29'909.75, Zins Garage pro Jahr Fr. 2'400.–, Park- platz pro Jahr Fr. 360.–, Gesamtbetrag "Mortage/Rent" Fr. 32'669.75; vgl. Urk. 36/15/1 Register 1). In den einzelnen Belegen sind die relevanten Zahlen zu-
- 33 - dem jeweils farblich hervorgehoben (vgl. z.B. die in Urk. 36/15/1 Register 1 ein- geordneten Belege, in welchen die Beträge Fr. 29'909.75, Fr. 2'400.– und Fr. 360.– gelb markiert sind). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, beruht die Zusammenstellung der Beilagen damit auf einem selbsterklärenden System, welches keinen Interpre- tationsspielraum zulässt. Denn einerseits lassen sich die in der Rechtsschrift auf- geführten Haupt- und Unterpositionen aufgrund der Nummerierung und der Re- gisterübersicht klar den einzelnen Belegen zuordnen, sodass der in Urk. 35 Rz 27 genannte Verweis – entgegen der von der Vorinstanz und vom Gesuchsteller ver- tretenen Ansicht – nicht als pauschal qualifiziert werden kann. Andererseits er- laubt der Verweis auch einen problemlosen Zugriff auf die in der Rechtsschrift be- zeichneten Informationen, zumal durch die in den einzelnen Registern vorhande- nen Detailübersichten und die in den Belegen markierten Ausga- ben/Überweisungen sofort klar und überprüfbar wird, wie sich die behaupteten Beträge zusammensetzen und berechnen. Insofern versteht sich auch von selbst, dass die Angaben in den einzelnen Detailübersichten als Parteibehauptungen und die dazugehörigen Belege als Beweismittel gelten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin nicht sämtliche Detailinformati- onen zu den Haupt- und Unterpositionen in ihre Rechtsschrift übernahm. Die In- formationen waren – angesichts der selbsterklärenden Beilage – auch so ohne weiteres zugänglich, sodass weder die Vorinstanz noch der Gesuchsteller die Sachdarstellung der Gesuchsgegnerin hätten zusammensuchen müssen. Bereits damit ist gesagt, dass die Gesuchsgegnerin den Substantiierungsanforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung beim Verweis auf Beilagen fordern, genügend nachgekommen ist. Erläuterungen oder Konkretisierungen in den Rechtsschriften waren demnach nicht notwendig. Dennoch hat die Gesuchsgegnerin die Zusam- menstellung ihrer Belege bereits vor Vorinstanz erläutert (vgl. Urk. 76 Rz 43 S. 12), womit ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift (Urk. 106 Rz 49-51 S. 17 f.) – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 114 Rz 117 S. 30 und Rz 130 S. 34) – keine unzulässigen neuen Behaup- tungen darstellen. Auch soweit die Gesuchsgegnerin die Verknüpfung von Be- hauptung und Beweis im Berufungsverfahren anhand von Beispielen erläutert
- 34 - (vgl. etwa zu den Kommunikations- und Gesundheitskosten Urk. 106 Rz 52 f. S. 18 f.), sind ihre Ausführungen nicht als unzulässige Noven zu qualifizieren (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchstellers Urk. 114 Rz 126 f. S. 33). Vielmehr wird damit bloss veranschaulicht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von ungenügenden Ausführungen bzw. einem ungenügenden Verweis ausging, was zur Begründung der entsprechenden Rüge durchaus zulässig ist. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Rechtsschrift zur Mehrheit der tabellarisch aufgeführten Bedarfspositionen weitere Ausführungen gemacht hat (vgl. Urk. 35 Rz 28-38 S. 13-15). Da sie die einzelnen Positionen bereits in Urk. 35 Rz 27 beziffert und mit einem präzisen Verweis versehen hatte, war – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers (vgl. im Einzelnen Urk. 114 Rz 99-101 S. 26, Rz 108-110 S. 28 f., Rz 116 S. 30, Rz 126 S. 33) – eine neuerliche Beziffe- rung und Verknüpfung von Behauptung und Beweismittel an dieser Stelle ent- behrlich. Dass es für den Gesuchsteller unter den gegebenen Umständen er- kennbar war, mit welchen Angaben er sich auseinanderzusetzen hatte, zeigt denn auch der Umstand, dass er die einzelnen Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin in seiner Stellungnahme vom 29. November 2018 im Detail – über rund 40 Seiten
– kommentiert und bestritten hat (vgl. Urk. 60 Rz 105-221 S. 31-70). Eine "Nach- besserung" der gesuchsgegnerischen Ausführungen in der Stellungnahme vom
15. Februar 2019 (Urk. 76) – wie sie der Gesuchsteller offenbar erwartet hätte (vgl. Urk. 114 Rz 102-112 S. 27 ff.) – war damit nicht notwendig. Vielmehr ist mit der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 106 Rz 57 S. 20) davon auszugehen, dass bei Aktenschluss die meisten Bedarfspositionen von beiden Parteien abgehandelt und – soweit bestritten oder ursprünglich unklar – näher substantiiert worden wa- ren (vgl. Urk. 35 Rz 27-38 S. 11 ff.; Urk. 60 Rz 105-221 S. 31 ff.; Urk. 76 Rz 60- 145 S. 16 ff.; Urk. 82 Rz 72-122 S. 15 ff.; Urk. 92 Rz 81-98 S. 24 ff.). Wenn bei ei- ner solchen Ausgangslage einzelne – bestrittene – Positionen unklar bzw. unsub- stantiiert bleiben, kann dies zwar zur Folge haben, dass die betreffenden Positio- nen im Gesamtbedarf keine Berücksichtigung finden. Jedoch kann daraus – ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht geschlussfolgert werden, der Gesamt- bedarf sei nicht genügend substantiiert bzw. glaubhaft gemacht worden.
- 35 - Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Substantiierung von derjenigen des Glaubhaftmachens zu unterscheiden ist. Die Glaubhaftmachung schwebt zwischen Behauptung und Beweis. Die behauptungs- und beweisbelas- tete Partei hat demzufolge die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens anspruchsbe- gründender Tatsachen darzulegen. Der Richter ist seinerseits gehalten, wenigs- tens summarisch zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den dar- gelegten Tatsachen und Beweisen ergibt bzw. ob für das Vorhandensein dieser Tatsachen gewisse Elemente sprechen, selbst wenn aus Sicht des Gerichts noch die Möglichkeit der Nichtverwirklichung dieser Tatsachen besteht (ZK ZPO-Huber, Art. 261 N 25; BGE 130 III 321 E. 3.3). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 106 Rz 61 und Rz 64 S. 21 f.), hat sie zu den meisten Bedarfspo- sitionen nebst dem Urkundenbeweis (samt Edition) die persönliche Befragung der Parteien als Beweismittel offeriert (vgl. Urk. 35 Rz 28-38 S. 13 ff.). Damit kann nur die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO gemeint sein. Nach Art. 152 Abs. 1 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt, sofern es nicht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür an- nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung, die auch in der Unterschungsmaxi- me unterliegenden Eheschutzverfahren zulässig ist: BGer 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2014 mit weiteren Hinweisen). Die im Rahmen der Parteibefragung ge- machten Aussagen der Gesuchsgegnerin und des Gesuchstellers stellen ein zu- lässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar (BK ZPO- Spycher, Art. 273 N 4; Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 273 N 9; BK ZPO-Güngerich, Art. 254 N 5). Indem keine Parteibefragung zu den umstrittenen Bedarfspositionen erfolgte, wurde ein wesentliches Beweismittel nicht abgenom- men. Das Recht auf Beweis bildet das Korrelat zur Beweis- bzw. Glaubhaftma- chungslast. Soweit keine Parteibefragung zu den umstrittenen Bedarfspositionen stattgefunden hat, wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit verwehrt, ihrer Glaubhaftmachungspflicht nachzukommen. Damit wurde einerseits das Recht der Gesuchsgegnerin auf Beweis verletzt und andererseits der Sachverhalt durch die
- 36 - Vorinstanz in wesentlichen Teilen unvollständig festgestellt (vgl. dazu auf unten E. 6). Nach dem Gesagten kann der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen nicht mit dem Argument der fehlenden Substanti- ierung der Lebenshaltungskosten abgewiesen werden. Die Hauptbegründung der Vorinstanz hält damit nicht stand.
3. Eigenversorgungskapazität 3.1 Die Gesuchsgegnerin hatte vor Vorinstanz mitunter geltend gemacht, sie habe früher von ihren beiden Gesellschaften I._____ SA und H._____ Geld bezogen, mit dem sie auch einen "rechten" Teil der Lebenshaltungskosten der Familie getragen habe. Diese Bezüge seien jedoch letztlich indirekt durch Kredite des Gesuchstellers an die Gesellschaften ermöglicht worden, hätten die Gesell- schaften ansonsten die Liquidität zur Auszahlung von Geldern gar nie gehabt. Aus diesem Grund sei sie schon seit Jahren vom Gesuchsteller finanziell abhän- gig. Heute nun, da es so aussehe, wie wenn diese Konstruktion zumindest in die- ser Form nicht mehr länger zu halten sei, sei sie auf "direkten Unterhalt" des Ge- suchstellers angewiesen (Urk. 35 Rz 19 S. 9). Überdies sei zu berücksichtigen, dass die H._____ aufgrund des gesuchstellerischen Kredits von EUR 1 Mio. längst vollkommen überschuldet und daher akut konkursgefährdet sei. Auch die I._____ SA sei bereits Ende 2017 überschuldet gewesen. Aktuell befinde sich diese Gesellschaft in einer Überschuldungssituation im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR, was aus der eingereichten Analyse der Wirtschaftsprüfer (U._____) vom
22. März 2019 deutlich hervorgehe (vgl. im Einzelnen Urk. 92 Rz 26 ff. S. 9 ff.). Insofern drohe bei beiden Gesellschaften ein Fiasko, womit das einstige gemein- same Ziel der Parteien – die Geschäfte gemeinsam auszubauen, damit die Ge- sellschaften mittelfristig zu einem guten Preis hätten verkauft werden können – nicht habe erreicht werden können. Da die Gesellschaften nicht mehr in der Lage seien, die offenen und zumeist fälligen Rechnungen zu begleichen, sei es nur ei- ne Frage der Zeit, bis irgendein Gläubiger ein Konkursbegehren stelle. Seit der Gesuchsteller nicht mehr aktiv bei den Geschäften mitwirke und sich seine Inte- ressen verändert hätten, liefen die Zahlen der bezüglich Aufwand hochgetrimmten
- 37 - Gesellschaften aus dem Ruder. Vor diesem Hintergrund könne die Gesuchsgeg- nerin keine Entschädigungen für ihre Tätigkeiten in den beiden Gesellschaften mehr beziehen (Urk. 35 Rz 16 ff. S. 8). 3.2 Die Vorinstanz erachtete es nicht als glaubhaft, dass die I._____ SA il- liquid sei und nicht mehr weiterbestehen könne. Entsprechend sei auch nicht glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin aus ihrer Tätigkeit für diese Gesellschaft keine Einkünfte mehr erzielen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin auch in Zukunft Einkünfte im Umfang des Durchschnitts der letzten drei Jahre (2016-2018) erzielen werde. Dies entspreche – unter Berück- sichtigung der Lohn- und Kontokorrentbezüge der Gesuchsgegnerin – jährlich Fr. 71'024.80. Auch hinsichtlich der H._____ habe die Gesuchsgegnerin nichts glaubhaft dargetan, was einen seit 1988 existierenden Schönheitssalon massge- blich tangieren könnte. Die Gesuchsgegnerin habe diesen alleine aufgebaut und sie scheine in der Lage zu sein, diesen nach der Trennung der Parteien und dem verminderten Engagement des Gesuchstellers weiterhin erfolgreich zu führen. Hinsichtlich der geltend gemachten Überschuldung sei überdies zu berücksichti- gen, dass es sich beim vom Gesuchsteller gewährten Darlehen in der Höhe von EUR 1 Mio. um ein solches an die Gesellschaft selbst handle, welches der Ge- suchsteller nicht eingefordert habe und welches demnach von den persönlichen Differenzen der Parteien nicht betroffen sei. Es sei somit anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin aus ihrer Tätigkeit für die H._____ auch künftig ein Einkommen erzielen werde. Dabei sei wiederum vom Durchschnitt der Lohn- und Kontokor- rentbezüge der letzten drei Jahre (2016-2018) auszugehen. Dieser belaufe sich auf jährlich Fr. 136'840.–. Insgesamt habe die Gesuchsgegnerin in den Jahren 2016, 2017 und 2018 aus den beiden Gesellschaften mithin durchschnittlich rund Fr. 17'322.– pro Monat (Fr. 71'024.80 + Fr. 136'840.– geteilt durch 12 Monate) eingenommen. Dieses Einkommen sei ihr auch für die Zukunft anzurechnen (Urk. 107 E. VI.5.4 S. 35-39). Wie gesehen – so die Vorinstanz weiter – habe es die Gesuchsgegnerin un- terlassen, ihre Lebenshaltungskosten glaubhaft darzulegen. Sie sei aber leis- tungsfähig und vermöge mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten eigen-
- 38 - ständig zu decken, zumal die von ihr geltend gemachten Zahlen "aufgrund der glaubhaften Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom
29. November 2018 (Urk. 60) sowie den eingereichten Belegen" wohl stark zu re- duzieren wären. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Ge- suchsgegnerin gemäss eigenen (widersprüchlichen) Aussagen mit dem von den Gesellschaften ausbezahlten Lohn jeweils einen "rechten Teil der Lebenshal- tungskosten der Familie" getragen habe und sie künftig nur noch ihre eigenen Le- benshaltungskosten zu tragen habe. Zudem führe die Gesuchsgegnerin selbst aus, sie wolle ihre eigene Versorgungskapazität weiter ausschöpfen, so wie sie es in den letzten 20 Jahren der Beziehung getan habe. Damit sei anerkannt, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwerbstä- tig gewesen sei. Sie sei auch in Zukunft in der Lage, den "bisher gelebten Le- bensstandard" aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren. Insofern wäre ihr Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen auch bei "glaubhaft gemach- ten Lebenshaltungskosten" aufgrund ihrer eigenen Leistungsfähigkeit abzuweisen (Urk. 107 E. VI.5.5 S. 39). 3.3 Die Gesuchsgegnerin bringt hiergegen insbesondere vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz bezüglich der Lebenshaltungskosten zum Schluss komme, die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchstellers seien glaubhaft, habe sich dieser doch im Wesentlichen darauf beschränkt, die Belege bzw. die Zuordnung für die bewiesenen Auslagen zu bestreiten. Überdies gebe es gar keine eingereichten Belege, welche die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten reduzieren könnten. Auch soweit die Vorin- stanz in diesem Zusammenhang von widersprüchlichen Aussagen der Gesuchs- gegnerin spreche, habe sie nicht präzisiert, wie sie zu dieser Annahme komme (Urk. 106 Rz 99 f.). 3.4 Der Gesuchsteller hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen ihre eigenen Lebenshaltungskosten decken könne (Urk. 114 Rz 255 S. 64). 3.5 Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, geht aus der vor- instanzlichen Begründung nicht hervor, welche Ausführungen des Gesuchstellers
- 39 - zum Bedarf der Gesuchsgegnerin glaubhaft sein sollen. Unklar bleibt auch, um welche Positionen der gesuchsgegnerische Bedarf nach Ansicht der Vorinstanz zu reduzieren wäre. Aus der Begründung der Vorinstanz kann einzig darauf ge- schlossen werden, dass sie offenbar einen Gesamtbedarf von höchstens Fr. 17'322.– pro Monat als angemessen erachtet. Ausgehend von dem von der Gesuchsgegnerin behaupteten Gesamtbedarf von Fr. 30'000.– wäre dieser mithin
– nach Ansicht der Vorinstanz – um mehr als Fr. 12'500.– zu reduzieren gewe- sen. Bei einer solchen Differenz einfach pauschal auf angeblich glaubhafte Aus- führungen des Gesuchstellers und eingereichte Belege zu verweisen, genügt nicht. Vielmehr hätte sich die Vorinstanz – nach Durchführung der Parteibefra- gungen zum ehelichen Lebensstandard (vgl. dazu oben E. 2.5) – mit den einzel- nen Ausführungen der Parteien auseinandersetzen und unter Hinweis auf konkre- te Aktenstellen darlegen müssen, welche der umstrittenen Bedarfspositionen in welchem Umfang und weshalb glaubhaft erscheinen. Da die Vorinstanz jedoch gänzlich offen lässt, wie sie auf einen Gesamtbedarf von höchstens Fr. 17'322.– kommt, sind ihre Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit und Eigenversor- gungskapazität der Gesuchsgegnerin nicht nachvollziehbar. Daran vermögen auch die ergänzenden Hinweise auf angeblich widersprüchliche Aussagen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Zwar führte die Gesuchsgegnerin im vor- instanzlichen Verfahren aus, sie habe einen "rechten" Teil der Lebenshaltungs- kosten der Familie getragen. Sie wies jedoch – wie gesehen – auch darauf hin, dass dies letztlich bloss aufgrund der vom Gesuchsteller an die Gesellschaften gewährten Darlehen möglich gewesen sei, mit welchen sie künftig wohl nicht mehr rechnen könne. Inwiefern die gesuchsgegnerischen Ausführungen in die- sem Zusammenhang widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Auch der blosse Umstand, dass die Gesuchsgegnerin bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unbestrittenermassen erwerbstätig war und gemäss eigenen Angaben künftig weiterhin für ihre Gesellschaften arbeiten möchte, vermag – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht per se eine genügende Eigenversorgungska- pazität der Gesuchsgegnerin zu begründen. Bei dieser Ausgangslage zu schluss- folgern, die Gesuchsgegnerin sei auch künftig in der Lage, den bisher gelebten Lebensstandard aus dem eigenen Einkommen zu finanzieren, ohne zu begrün-
- 40 - den, welches der bisher gelebte Lebensstandard gewesen sein soll, kann nicht angehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich bereits angesichts der unzulässi- gen Schlussfolgerungen der Vorinstanz auch ihre Eventualbegründung nicht hal- ten lässt. Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Entscheide ist deshalb antrags- gemäss aufzuheben.
4. Editionsbegehren 4.1 Die Gesuchsgegnerin verlangte vor Vorinstanz, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die von ihm geführte Buchhaltung über die Lebenshaltungskosten der Familie für die Jahre 2017 und 2018 mitsamt der Belege zu edieren (Urk. 76 S. 2). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, sie sei – sofern der Gesuchsteller einzelne der von ihr geltend gemachten Bedarfspositionen bestreite
– zur Glaubhaftmachung ihrer diesbezüglichen Behauptungen auf diese Buchhal- tung bzw. die dazugehörigen Belege angewiesen (vgl. Urk. 35 Rz 25 f., Urk. 76 Rz 44). 4.2 Die Vorinstanz hat dieses Editionsbegehren als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben (Urk. 107 Dispositiv-Ziffer 6 S. 45). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die von den Parteien beigebrachten Informationen seien vorliegend – wie die Erwägungen zum Unterhalt zeigten – ausreichend, um über die anzuordnenden Eheschutzmassnahmen, insbesondere die Unterhaltsbeiträ- ge, zu befinden, selbst wenn der Gesuchsteller nicht sämtliche von der Gesuchs- gegnerin verlangten Unterlagen ediert habe. Es könne somit über die entspre- chenden Massnahmen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung entschieden werden, ohne dass der Gesuchsteller zur Herausgabe weiterer Informationen verpflichtet werde (Urk. 107 E. V.5-6). 4.3 Nachdem die Vorinstanz – wie gesehen (vgl. oben E. 2) – zu Unrecht von einer ungenügenden Substantiierung des Bedarfs der Gesuchsgegnerin aus- gegangen ist, lässt sich auch die Abschreibung des gesuchsgegnerischen Editi- onsbegehrens nicht halten. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt
- 41 - (vgl. Urk. 106 Rz 64 S. 22), stellt die Edition von Unterlagen ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung von Parteivorbringen dar. Bei der gegebenen Ausgangs- lage – d.h. nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Bedarf hinreichend substantiiert hatte – wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, über die Abnahme dieses Be- weismittels materiell zu befinden. Indem sie dies unterliess, hat sie erneut das ge- suchsgegnerische Recht auf Beweis verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Auch die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist daher antragsgemäss aufzuheben.
5. Prozesskostenbeitrag 5.1 Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 30'000.– las- se sich bereits deshalb nicht halten, weil die Vorinstanz in diesem Zusammen- hang auf ihre – unhaltbaren – Begründungen zum Unterhalt verweise (Urk. 106 Rz 103 S. 36). 5.2 Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen zum Prozesskostenbeitrag seien nicht zu beanstanden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin es nicht nur unterlassen habe, ihren Bedarf substantiiert darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, sondern auch ih- re Vermögensverhältnisse genügend darzustellen. Da sie unbestrittenermassen über Vermögen (Miteigentum in D._____, Liegenschaft im T._____ [Region in Frankreich], zwei Gesellschaften) verfüge, sei sie nicht mittellos und habe ent- sprechend auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag (Urk. 114 Rz 264 S. 65 f.). 5.3 Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen (vgl. Urk. 107 E. VII.2-3 S. 41 ff.), dass bei der Beurteilung des Gesuchs um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages in erster Linie die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person zu prüfen ist, womit es sowohl deren Einkommens- und Vermögenssitua- tion wie auch deren Bedarf zu analysieren gilt. Allerdings hat sich die Vorinstanz alsdann nur zur Einkommens- und Bedarfssituation der Gesuchsgegnerin geäus- sert und das Gesuch unter Hinweis auf den nicht glaubhaft gemachten Bedarf und
- 42 - das in den Steuererklärungen 2016 und 2017 deklarierte bzw. im Jahr 2018 be- zogene Einkommen abgewiesen (vgl. Urk. 107 E. VII.3.2 S. 43). Wie die Ge- suchsgegnerin zu Recht vorbringt, lässt sich diese Begründung auch im Zusam- menhang mit dem Prozesskostenbeitrag nicht halten, zumal – wie gesehen (vgl. oben E. 2-3) – in Bezug auf die Bedarfssituation der Gesuchsgegnerin der Sach- verhalt unvollständig festgestellt worden ist. Zudem hat die Gesuchsgegnerin – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – bereits vor Vorinstanz substantiierte Ausführungen zu ihrer Vermögenssituation gemacht und dazu diverse Unterlagen ins Recht gelegt (vgl. insb. Urk. 76 Rz 146-163 S. 35 ff.; Urk. 77/11-33). Insofern kann ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages auch nicht mit dem blossen Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht (ohne Prüfung ih- rer Einkommens-, Bedarfs- und Vermögenssituation) abgewiesen werden. Da die Vorinstanz über die Vermögensverhältnisse der Gesuchsgegnerin noch nicht be- funden hat und sie auch die Bedarfs- und Einkommenssituation der Gesuchsgeg- nerin nochmals zu prüfen haben wird (vgl. sogleich E. 6), sind auch die Dispositiv- Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids antragsgemäss aufzuheben.
6. Rückweisung 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Un- terhalt und Prozesskostenbeitrag nicht spruchreif ist, sondern die Parteien zu den umstrittenen Bedarfspositionen bzw. zum ehelichen Lebensstandard zu befragen sind. Weiter ist das von der Gesuchsgegnerin gestellte Editionsbegehren zu be- handeln. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachver- halt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Durch eine nachträgliche Parteibefragung im Berufungsverfahren würde die Beru- fungsinstanz faktisch die Aufgabe der Vorinstanz übernehmen. Zudem würde die Berufungsinstanz damit als erste Instanz über wichtige Tatfragen entscheiden, wodurch den Parteien im Ergebnis eine Instanz verloren ginge. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung über den Unterhalt und Prozesskostenbeitrag (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).
- 43 - 6.2 Im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen sich zu- dem die folgenden Bemerkungen: 6.2.1 Die Gesuchsgegnerin beanstandet mit ihrer Berufung auch die An- rechnung des Einkommens in der Höhe von Fr. 17'322.– in verschiedenster Hin- sicht (vgl. im Einzelnen Urk. 106 Rz 68-96 S. 23-32). Sie ist der Ansicht, dass ein- zig die Anrechnung eines Einkommens aus der H._____ in der Grössenordnung des effektiven operativen Gewinns des letzten Geschäftsjahres 2018 von Fr. 23'000.– in Frage käme (Urk. 106 Rz 96, Rz 98 S. 32 ff.). Mitunter macht sie geltend, die Vorinstanz habe sich betreffend die geltend gemachten Entwicklun- gen der beiden Gesellschaften nicht mit den eingereichten Berichten und Zahlen- übersichten des Treuhänders in Frankreich (Urk. 36/12), der Berater in der Schweiz (Urk. 93/4) und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft U._____ (Urk. 93/6) auseinandergesetzt (vgl. Urk. 106 Rz 69, Rz 72, Rz 93, Rz 95 S. 24 ff.); sie habe im Jahr 2018 – im Gegensatz zu den Jahren 2016 und 2017 – zu Unrecht auch die bezogenen Kontokorrentkredite zum Einkommen hinzugezählt (Urk. 107 Rz 79, Rz 86, Rz 94 S. 26 ff.) und ferner die Umstände im Zusammenhang mit den vom Gesuchsteller gewährten Darlehen und die veränderte Situation seit dessen Austritt aus dem Verwaltungsrat der I._____ SA nicht bzw. falsch gewür- digt (vgl. Urk. 106 Rz 70, Rz 73-76). Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Parteibefragung zur Eigenversorgungskapa- zität verzichtet, was im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls nachzuholen sei (Urk. 106 Rz 61 f. und Rz 66 S. 21 ff.). 6.2.2 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, die Anrechnung ei- nes Durchschnittseinkommens, berechnet auf der Basis der aus den Gesellschaf- ten bezogenen Beträge der letzten drei Jahre, entspreche der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, weshalb die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu be- anstanden sei (Urk. 114 Rz 168 f. S. 42). 6.2.3 Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt (Urk. 106 Rz 79 und Rz 85 f. S. 26 ff.), ist die Vorinstanz bei der Errechnung des 3-Jahres- Durchschnittseinkommens (vgl. Urk. 107 E. IV.5.4 S. 35 f.) von unterschiedlichen Ansätzen ausgegangen. So wurden in den Jahren 2016 und 2017 einzig die von
- 44 - der Gesuchsgegnerin aus den Gesellschaften bezogenen Löhne berücksichtigt (vgl. nämlich für die H._____ im Jahr 2016 die in Urk. 36/13 3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 189'821.22, welche in der Steuererklä- rung 2016 [Urk. 3/15 S. 2] mit Fr. 206'922.– als Lohn deklariert ist, ohne Hinzu- rechnung der in Urk. 36/13 4. Blatt aufgeführten "Provisions diverses" von EUR 99'981.70; sowie im Jahr 2017 für die H._____ wiederum die in Urk. 36/14
3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 107'687.66, welche in der Steuererklärung 2017 [Urk. 61/2 S. 2] mit Fr. 119'702.– deklariert ist), wohin- gegen im Jahr 2018 sowohl Lohn- wie auch Kontokorrentbezüge als Einkommen aufgerechnet wurden (nämlich für die H._____ sowohl die in Urk. 93/13 3. Blatt aufgeführte "Rémunération de la Gérante" von EUR 24'244.55 unter Hinzurech- nung der in Urk. 93/13 Blatt 4 aufgeführten "Provisions diverses" von EUR 50'000.–; für die I._____ SA vgl. die Vorbringen der Gesuchsgegnerin in Urk. 92 Rz 16-18 S. 7 und Rz 46 S. 14 f., auf welche die Vorinstanz verweist). Aufgrund dieses Umstandes erscheint bereits fraglich, ob das von der Vorinstanz ange- nommene Durchschnittseinkommen von Fr. 136'840.– pro Jahr resp. von Fr. 17'322.– pro Monat richtig errechnet wurde. Des Weiteren ist aktenkundig, dass die vom Gesuchsteller gewährten Dar- lehen von Fr. 800'000.– an die I._____ SA und von Fr. 1'000'000.– an die H._____ per Ende 2019 zur Rückzahlung fällig wurden (vgl. Urk. 93/3 S. 2 und Urk. 93/10 S. 2). Überdies wird sowohl im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der I._____ SA vom 22. März 2019 (Urk. 93/3) wie auch in der Analyse der U._____ vom 29. März 2019 (Urk. 93/6) festgehalten, dass die I._____ SA sich in einer Überschuldungssituation im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR befinde. Die Wirt- schaftsprüfer der U._____ führen in ihrem Bericht weiter aus, dass die I._____ SA aufgrund der Liquiditätssituation weder die Lieferanten bezahlen noch das Darle- hen des Gesuchstellers von Fr. 800'000.– zurückzahlen und ausserdem auch keine zusätzlichen Gehaltsbelastungen tragen könne (Urk. 93/6 S. 3). Betreffend die H._____ ist aktenkundig, dass die Hausbank, V._____ [Bank], anfangs 2019 einerseits ein Darlehensgesuch der Gesuchsgegnerin auf Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft im T._____ ablehnte und andererseits wegen Überschrei- tung der Kreditlimite weitere Bezüge ab dem Gesellschaftskonto verweigerte (vgl.
- 45 - Urk. 77/27-28). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – welchen die Vorin- stanz in ihrem Entscheid, wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 106 Rz 72 ff., Rz 88, Rz 92 f. S. 24 ff.; Urk. 119 Rz 49 S. 14), offenbar keine besondere Bedeutung zumass – erscheint in der Tat fraglich, ob die beiden Ge- sellschaften über genügend Liquidität verfügen, um weiterhin derart hohe Bezüge zuzulassen wie früher, als der Gesuchsteller die Gesellschaften regelmässig mit hohen Krediten unterstützt hatte. Insofern wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch der Gesuchsgegnerin auch erneut über das der Gesuchs- gegnerin anrechenbare Einkommen zu befinden haben. Nachdem die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2019 (Urk. 92; Urk. 93/1-24) dem Gesuch- steller erst mit dem angefochtenen Urteil zugestellt worden war (vgl. Urk. 107 S. 46), und sich dieser daher erstmals im Berufungsverfahren dazu äussern konn- te (vgl. Urk. 114 Rz 117 ff. S. 44 ff.), stellen seine neuen Vorbringen zulässige Noven dar, welche im neuen Entscheid der Vorinstanz zu berücksichtigen sein werden. Dasselbe gilt für die nach dem vorinstanzlichen Aktenschluss entstande- nen Noven, welche die Gesuchsgegnerin rechtzeitig ins Berufungsverfahren ein- gebracht hat (so insbesondere Urk. 106 Rz 89 i.V.m. Urk. 109/6). 6.3 Soweit die Gesuchsgegnerin die Berufungsinstanz darum ersucht, bei einer Rückweisung an die erste Instanz die erforderlichen zusätzlichen Anwei- sungen zu erteilen, damit die Gesuchsgegnerin auf eine andere Besetzung des Gerichts und auf ein faires Verfahren zählen dürfe (Urk. 106 Rz 67 S. 23), ist da- rauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe im Sinne von Art. 47 ZPO grundsätzlich bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen sind (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht wer- den (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Vorliegend macht die Gesuchsgeg- nerin zwar geltend, dass namentlich aufgrund der Einseitigkeit der angefochtenen Entscheide auf eine Voreingenommenheit des Vorderrichters zu schliessen sei (vgl. Urk. 106 Rz 67 S. 23). Da sie jedoch gestützt auf die in diesem Zusammen- hang vorgebrachten Umstände weder explizit (mit einem entsprechenden Beru-
- 46 - fungsantrag) noch sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide ver- langt, sondern lediglich um Einsetzung eines anderen Richters nach Rückweisung an die Vorinstanz ersucht, ist ihr Ersuchen nicht als Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO zu qualifizieren. Nachdem für die Erteilung der verlangten An- weisungen danebst keine Rechtsgrundlage besteht, ist auf ihr Ersuchen nicht wei- ter einzugehen. IV.
1. Zufolge Rückweisung des Verfahrens ist auch die erstinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 9) und die angefochtene Kostenverteilung (Dis- positiv-Ziffern 10 bis 12) aufzuheben. Die Neufestsetzung der Kosten und die Ver- teilung der erstinstanzlichen Prozesskosten ist dem neuen Entscheid der Vorin- stanz vorzubehalten. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 7'500.– festzuset- zen. 2.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, der Ehegattenunterhalt sowie der Prozesskostenbei- trag. Es erweist sich als angemessen, den Streit um die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft mit 35%, die Unterhaltsfrage mit 60% und den Prozesskostenbeitrag mit 5% zu gewichten. Die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den stritti- gen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft sind den Parteien vorlie- gend definitiv aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (Streit betreffend Unterhalt und Prozesskostenbeitrag) ist der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Endentscheid der Vorinstanz vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO). 2.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in Bezug auf die strittigen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft in der Höhe von Fr. 2'625.– (35% von Fr. 7'500.–) der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 47 - Zudem ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit um Zuweisung der ehe- lichen Liegenschaft entstandenen Kosten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung für das gesamte Berufungsver- fahren wäre in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 Abs. 1 An- wGebV auf Fr. 8'500.– anzusetzen. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für die im Berufungsverfahren betreffend Zuwei- sungsstreit entstandenen Kosten eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 3'000.– zuzüglich 7.7% MwSt. (vgl. Urk. 114 S. 2), mithin auf Fr. 3'231.– zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft (Beru- fungsanträge I.2-3) wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom
16. Mai 2019 werden bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren in Bezug auf die strit- tigen Anordnungen betreffend die eheliche Liegenschaft im Umfang von Fr. 2'625.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvor- schuss verrechnet.
4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für die im Beru- fungsverfahren im Zusammenhang mit dem Streit um Zuweisung der eheli- chen Liegenschaft entstandenen Kosten eine Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 131 und Urk. 132, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 48 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Weiter wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung und des Ur- teils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019 rechts- kräftig ist.
2. Die Dispositiv-Ziffern 5 bis 8 und 9 bis 12 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Mai 2019 werden aufgeho- ben und die Sache wird zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
3. Die Verteilung der Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'875.– sowie die Re- gelung der Parteientschädigung des vorliegenden Berufungsverfahrens hin- sichtlich der Unterhalts- und der Prozesskostenbeitragsstreitigkeit werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 131 und Urk. 132, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 49 - Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Beschwerde- frist an die Vorinstanz.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: am