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LE190032

Eheschutz

Zürich OG · 2019-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 28 März 2017 angeordnet und im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vom

7. Dezember 2017 genehmigt (Urk. 4/1).

- 4 - 1.2 Am 24. November 2017 hatte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) eingereicht, mit welcher sie von diesem Fr. 85'860.45 netto – unter Vorbehalt des Nachklage- rechts – für ausstehende Teillöhne für den Zeitraum von Dezember 2013 bis De- zember 2016 verlangte (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig hatte sie den prozessualen Antrag gestellt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 18'000.– als Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten zzgl. 8% MwSt. zu überweisen, eventualiter sei ihr ab dem 26. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 4/3 S. 2). Am 2. Mai 2018 be- schloss das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter anderem Folgendes (Urk. 4/3 S. 13 f.): 1.-3. […].

4. Der Klägerin wird rückwirkend ab 26. September 2017 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt unter der Bedingung, dass die Klägerin innert spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides beim zuständigen Ehegericht den Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses seitens des Beklagten für das vorliegende Verfahren stellt und dem Arbeitsgericht umgehend die rechtzeitige Antragsstellung belegt. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Entscheid um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rück- wirkend widerrufen würde für den Fall, dass

- die Klägerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Beklagten nicht rechtzeitig stellt;

- die Klägerin dem Arbeitsgericht die rechtzeitige Antragsstellung nicht umge- hend belegt (spätestens innert 7 Tagen ab Einreichung);

- der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird (jedenfalls in dem Umfange, in welchem der Vorschuss zur Deckung der Gerichts- und Anwalts- kosten genügt).

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 5 - 1.3 Am 13. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1-4/1-3). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie ihr Begehren mit Eingabe vom 25. Juni 2018 und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 12/4-18). Dabei erhöhte sie den ur- sprünglich beantragten Prozesskostenvorschuss für das arbeitsrechtliche Verfah- ren von Fr. 20'000.– auf Fr. 22'000.– sowie denjenigen für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.– auf Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 1 S. 2 f. mit Urk. 11 S. 2 f.). 1.4 Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 widerrief das Arbeitsgericht Zürich die der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 2. Mai 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 26. September 2017 mit der Begründung, diese habe ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der Vor- instanz verspätet eingereicht (Urk. 25 S. 6). 1.5 Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz verzichteten die Parteien mit Schreiben vom 5. bzw. 12. September 2018 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 37 S. 2; Urk. 39 S. 2). 1.6 Am 5. November 2018 erging folgendes Teilurteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 11 f.):

1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchsgegner unter Androhung der Ungehor- samsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstelle- rin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die nachfolgend genannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder inwiefern er dieser Verpflichtung bereits nachgekom- men ist:

- Steuerklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen;

- sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018;

- Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblät- tern (ohne Belege);

- Aufstellung über sämtliche Beteiligungen;

- sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Aus- land.

- 6 - Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Festsetzung und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem End- entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss vorbehalten.

3. (Schriftliche Mitteilung).

4. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Dispositivziffer 1, Frist: 10 Tage; Beschwer- de gegen Dispositivziffer 2, Frist 10 Tage). 1.7 Die dagegen gerichtete Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ab- gewiesen und das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018 wurde bestä- tigt (Urk. 50 S. 10 f.). 1.8 Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte die Vorinstanz das Statthal- teramt Bezirk Meilen um entsprechende Verfolgung und Ahndung des Gesuchs- gegners (Urk. 51). Hierauf liess sich der neue Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners – zunächst telefonisch, hernach schriftlich – mit Eingabe vom 3. April 2019 vernehmen und reichte einen Teil der mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. Novem- ber 2018 geforderten Unterlagen ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 58/1-2). 1.9 Am 4. April 2019 erging das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz in unbegründeter Form (Urk. 60). Hierauf ersuchte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2019 um Folgendes (Urk. 63 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufgrund der vorliegenden Akten aufzuheben bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei zudem dem Unterzeichnenden Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Unterlagen NACH SEINER ANGEKÜNDIGTEN AUS- LANDSABWESENHEIT einzureichen und es sei neu gestützt auf diese Unterlagen zu entscheiden.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 04. April 2019 zu begründen (Ziffer 6. des Dispositivs) und es sei der begründete Entscheid NICHT VOR DEM 24. APRIL 2019 ZU VER- SENDEN, WEIL DER UNTERZEICHNETE BIS DANN AUSLANDSABWESEND IST.

3. Es sei der Strafverfolgungsauftrag vom 29. März 2019 zurückzuziehen." Hierzu liess der Gesuchsgegner weitere Unterlagen einreichen (Urk. 64/1-6).

- 7 - 1.10 Mit Verfügung vom 11. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 4. April 2019 nicht ein, nahm das Gesuch als Aufforderung zur Begründung des Urteils entgegen und leitete die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. April 2019 zuständigkeitshalber an das Statthalter- amt Bezirk Meilen weiter (Urk. 66 S. 3 f.). Schliesslich wurde das begründete Ur- teil am 8. Mai 2019 versandt (Urk. 68). 1.11 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2019) innert Frist Be- schwerde [recte: Berufung] mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 70 S. 1). 2.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit ist – wie von der Vorinstanz zutreffend angegeben (Urk. 71 S. 23) – nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern dasjenige der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Damit ist die vorliegende Be- schwerde als Berufung entgegenzunehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 zeigte das Konkursamt Küsnacht der angerufenen Kammer an, dass mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2019 über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 74; Urk. 75). Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf familienrechtliche Prozesse wie den vorliegenden (Art. 207 Abs. 4 SchKG; BSK SchKG-II-Wohlfahrt/Meyer, Art. 207 N 37). Dement- sprechend zeitigt die Konkurseröffnung auf das vorliegende Verfahren keine Wir- kung. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der hier anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die Begründungspflicht. Demzufolge hat die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Ent- scheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzei- gen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese

- 8 - wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprü- fen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfah- ren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 317 N 10 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsa- chen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend ma- chen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzu- bringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).

- 9 - 3.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz zuletzt beurteilte Begehren um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses. Soweit sich der Gesuchsgegner zu den übrigen (hängigen/abge- schlossenen) Verfahren zwischen den Parteien äussert oder generell Kritik am gegnerischen Prozessverhalten äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig hat sich die angerufene Instanz mit den Ausführungen auseinan- derzusetzen, wer von den Parteien die ehelichen Schulden massgeblich verur- sacht hat. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, das Gericht habe die Annahme sei- ner mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen mit der Begründung verweigert, diese seien nach Aktenschluss eingereicht worden. Indessen werde der Aktenschluss nicht begründet. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 229 Abs. 3 ZPO verstossen. Da die Vorinstanz das Urteil am 4. April 2019 gefällt ha- be, hätte sie alle Tatsachen und Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt zwingend berücksichtigen müssen, mithin auch die Eingabe vom 3. April 2019. Allein schon deshalb sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Dabei habe das Gericht selbstredend alle bis zur neuen Urteilsbe- ratung eingereichten Tatsachen und Beweismittel, auch diejenigen vom 8. April 2019, zu berücksichtigen. Des Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und weder aus seinen Ausführungen noch eingereichten Unterlagen ein klares und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Gesamtsituation hervorgehe. So ergebe sich aus der Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2019, dass der Ge- suchsgegner lediglich über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'621.– brutto bzw. Fr. 5'431.– netto verfüge. Damit erhelle, dass er nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die von der Vor- instanz berücksichtigten Unterlagen zeigten ein Bild der Vergangenheit, als die beiden Parteien einen grosszügigen Lebensstil pflegten. Diese seien zur Beurtei- lung der Situation über die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ungeeignet. Bereits bei Gesuchseinreichung habe die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners

- 10 - festgestanden. Entsprechend sei auf die vollständigen Akten abzustellen und neu zu entscheiden (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2 Den Ausführungen des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Eheschutzverfahren der beschränkten Untersuchungs- maxime unterliegt (Art. 272 ZPO). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 272 ZPO wird durch den Umstand relativiert, dass – mit Ausnahme allfällig zu regelnder Kinderbelange – das Eheschutzverfahren vom Dispositions- grundsatz beherrscht ist: Der Verfahrensgegenstand wird von den Parteien be- stimmt. In diesem Rahmen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen; darüber hinaus ist es weder verpflichtet, noch berechtigt, den Sach- verhalt abzuklären. Mit anderen Worten bestimmt die Parteidisposition die Trag- weite des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wegen des mit der Postulierung des Untersuchungsgrundsatzes angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der unbeholfenen Partei, bei anwaltlich vertretenen Parteien seitens des Gerichtes – gleich wie im ordentlichen Prozess – Zurückhaltung zu üben ist. So bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudi- um behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Parteien, die entscheidrele- vanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sut- ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N 6 ff., insbesondere N 12 - 14 m.w.H.). Sodann muss derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, zu- nächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaup- teten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. De- zember 2012, E. 2.2.1).

- 11 - 4.3.1 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht: Der Ge- suchsgegner beschränkt sich darauf zu beanstanden, die Vorinstanz hätte seine mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen – bei der Vorinstanz am

4. April 2019 zeitgleich mit dem Erlass des angefochtenen Urteils eingegangen – berücksichtigen müssen. Indes zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, welche Tatsa- chen die Vorinstanz festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Ein solcher Vorwurf ginge ohnehin mit Blick auf das vorinstanzliche Teilurteil vom 5. Novem- ber 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, fehl, da die Vor- instanz mit diesem nicht nur dem Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin folgte, sondern gleichermassen auch die Unterlagen verlangte, welche für die Beurtei- lung der Frage der Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses und der damit einhergehenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners notwendig sind. Diesbe- züglich aber war es der Gesuchsgegner seinerseits, welcher die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht verletzte, indem er die verlangten Unterlagen weder fristgerecht noch vollständig einreichte. Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner, aufzuzei- gen, inwiefern die Berücksichtigung der von ihm mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen (Handelsregisterauszug D._____ und Steuererklärung 2016 ohne Beilagen; Urk. 58/1-2) für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären. Damit ist der Berufung allein schon aus diesem Grunde kein Er- folg beschieden. 4.3.2 Selbst wenn aber die Vorinstanz besagte Unterlagen berücksichtigt hätte, hätte sich am Ausgang des Verfahrens nichts geändert: Zum einen war le- diglich die Steuererklärung betreffend das Jahr 2016 eingereicht worden und da- mit nicht sämtliche mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, geforderten Unterlagen. So fehlten die Beilagen der Steuererklärung 2016; die Steuererklärung 2017, die Lohnaus- weise/-abrechnungen der Jahre 2017 und 2018, die Jahresrechnung der C._____ GmbH samt Kontoblätter für das Jahr 2017 und die Kontoauszüge sämtlicher Konti in der Schweiz und im Ausland fehlten gänzlich. Kommt hinzu, dass die Steuererklärung 2016 nicht unterzeichnet ist. Damit ist nicht ersichtlich, ob diese in vorliegender Form überhaupt beim zuständigen Steueramt eingereicht worden war, zumal sie noch handschriftliche Anmerkungen (so u.a. Fragezeichen) ent-

- 12 - hält, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht in endgültiger Form vorliegt (vgl. Urk. 58/2). 4.3.3 Sodann wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass zur Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners eine Offenlegung seiner gesam- ten finanziellen Verhältnisse erforderlich sei. Die Einreichung eines Arbeitsvertra- ges reiche hierzu von vornherein nicht aus, da sich dieser nicht über die gesamte finanzielle Situation des Arbeitnehmers (bspw. Privatbezüge, Nebenverdienste, Vermögen, etc.) äussere. Davon unabhängig sei zu bemerken, dass der Ge- suchsgegner als Geschäftsführer einer Unternehmung angestellt sei, welche er nach Darstellung der Gesuchstellerin selber gegründet und finanziert habe. Die Gesuchstellerin habe ausführen lassen, der Gesuchsgegner sei alleiniger Ge- schäftsführer der C._____ GmbH und wirtschaftlich allein Berechtigter an der Un- ternehmung. Bei der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin handle es sich um die Mutter des Gesuchsgegners, welche mit der Unternehmung weder finanziell noch anderweitig zu tun habe und bloss als Strohfrau auftrete. Diese Darstellung habe der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren unwiderspro- chen gelassen. Er distanziere sich auch im Berufungsverfahren nicht von der Rol- le als wirtschaftlich Berechtigter. Unter diesen Umständen sei zur Klärung der fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners die Einreichung des Arbeitsvertra- ges nicht ausreichend. Weiter wurde im damaligen Entscheid festgehalten, der Gesuchsgegner habe gegen die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzig vorgebracht, diese seien teilweise noch nicht erstellt, was er indes vor Vorinstanz vorzutragen habe (OGer ZH LE180062 vom 29.01.2019, E. 3, S. 8, und E. 4, S. 8 f.). Damit steht fest, dass allein das Einreichen eines Arbeitsvertrages oder einer unvollständigen Steuererklärung den geforderten Auskünften nicht zu genügen vermag. Demzufolge greift die Berufungsbegründung zu kurz, wenn sie sich da- rauf beschränkt zu behaupten, die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ergebe sich (unter anderem) aus dem Arbeitsvertrag (Urk. 70 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27/31) und es existierten keine weiteren Einkünfte. Mit diesem Vorbringen kam der Gesuchsgegner – selbst wenn die Vorinstanz die Eingabe vom 3. April 2019 berücksichtigt hätte – der ihm mit Urteil vom 5. November 2018, bestätigt mit Ur-

- 13 - teil der Kammer vom 29. Januar 2019, auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Weder reichte der Gesuchsgegner die unterzeichnete Steuererklärung 2016 vollständig samt Beilagen ein, noch die Steuererklärung 2017 und sämtliche Lohnausweise und -abrechnungen 2017 bis und mit September 2018. Schliess- lich teilte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter ausdrücklich mit, weder Jah- resrechnung noch Kontoblätter der C._____ GmbH auszuhändigen (Urk. 55 S. 1). 4.3.4 Bei der im Berufungsverfahren eingereichten Pfändungsurkunde vom

18. Januar 2019 (Urk. 73/2) handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Beilage bereits bei der Vor- instanz eingereicht, indes erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils mit Einga- be vom 8. April 2019 (Urk. 64/6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ge- suchsgegner nicht möglich hätte sein sollen, diese Urkunde bereits vor Vorinstanz

– notabene vor Erlass des Urteils vom 4. April 2019 – einzureichen. Hierzu äus- sert sich der Gesuchsgegner nicht einmal. Selbst wenn die Pfändungsurkunde in- des berücksichtigt worden wäre, änderte dies nichts am vorliegenden Ergebnis. Der Pfändungsurkunde lässt sich lediglich entnehmen, dass gegen den Gesuchs- gegner eine Lohnpfändung bis zum 13. April 2020 läuft (Urk. 64/6 = Urk. 73/2). Diese Urkunde ist lediglich ein Beleg dafür, dass der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6'500.–, für welche gegen ihn die Betreibung angehoben wurde – nicht bezahlt hat, nicht aber, dass er zur Bezahlung dieser Forderung tatsächlich nicht in der Lage (gewesen) wäre. Die Pfändung lässt demzufolge bloss und allenfalls auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen, beweist aber noch keine Zah- lungsunfähigkeit. 4.3.5 Damit hat der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenüglicher Weise auf- gezeigt, inwiefern die Berücksichtigung seiner Eingabe am Ergebnis etwas geän- dert hätte. Ohnehin aber hätte sich – wäre die unvollständige Steuererklärung 2016 beachtet worden – wie aufgezeigt am Ergebnis nichts geändert. 4.4 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht hinreichend genau auf, welche der von der Vorinstanz berücksichtigten Unterlagen seiner Ansicht nach veraltet sind und damit nicht hätten zur Entscheidfindung herangezogen werden dürfen. Es fehlt an der notwendigen Substantiierung.

- 14 - 4.5 Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner auf das Wiederholen seines vor Vorinstanz eingenommen Standpunktes, wonach er von Beginn des Verfahrens an mittellos gewesen sei. Dies vermag den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. 4.6 Damit erweist sich die Berufung als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2019 ist zu bestätigen. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren ist den Parteien keine Parteientschädi- gung zuzusprechen: der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe im Beru- fungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 74 und Urk. 75, an die Gesuchstellerin zudem unter Beilage je eines

- 15 - Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

E. 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfah- ren vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss un- ter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu be- zahlen. - 3 -
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'700.–.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– (7.7 % MWST darin enthalten) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Ent- scheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen.
  7. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. EE170027-F) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Gütertrennung mit Wirkung per
  9. März 2017 angeordnet und im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vom
  10. Dezember 2017 genehmigt (Urk. 4/1). - 4 - 1.2 Am 24. November 2017 hatte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) eingereicht, mit welcher sie von diesem Fr. 85'860.45 netto – unter Vorbehalt des Nachklage- rechts – für ausstehende Teillöhne für den Zeitraum von Dezember 2013 bis De- zember 2016 verlangte (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig hatte sie den prozessualen Antrag gestellt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 18'000.– als Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten zzgl. 8% MwSt. zu überweisen, eventualiter sei ihr ab dem 26. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 4/3 S. 2). Am 2. Mai 2018 be- schloss das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter anderem Folgendes (Urk. 4/3 S. 13 f.): 1.-3. […].
  11. Der Klägerin wird rückwirkend ab 26. September 2017 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt unter der Bedingung, dass die Klägerin innert spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides beim zuständigen Ehegericht den Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses seitens des Beklagten für das vorliegende Verfahren stellt und dem Arbeitsgericht umgehend die rechtzeitige Antragsstellung belegt. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Entscheid um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rück- wirkend widerrufen würde für den Fall, dass - die Klägerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Beklagten nicht rechtzeitig stellt; - die Klägerin dem Arbeitsgericht die rechtzeitige Antragsstellung nicht umge- hend belegt (spätestens innert 7 Tagen ab Einreichung); - der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird (jedenfalls in dem Umfange, in welchem der Vorschuss zur Deckung der Gerichts- und Anwalts- kosten genügt).
  12. (Schriftliche Mitteilung).
  13. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 5 - 1.3 Am 13. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1-4/1-3). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie ihr Begehren mit Eingabe vom 25. Juni 2018 und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 12/4-18). Dabei erhöhte sie den ur- sprünglich beantragten Prozesskostenvorschuss für das arbeitsrechtliche Verfah- ren von Fr. 20'000.– auf Fr. 22'000.– sowie denjenigen für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.– auf Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 1 S. 2 f. mit Urk. 11 S. 2 f.). 1.4 Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 widerrief das Arbeitsgericht Zürich die der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 2. Mai 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 26. September 2017 mit der Begründung, diese habe ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der Vor- instanz verspätet eingereicht (Urk. 25 S. 6). 1.5 Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz verzichteten die Parteien mit Schreiben vom 5. bzw. 12. September 2018 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 37 S. 2; Urk. 39 S. 2). 1.6 Am 5. November 2018 erging folgendes Teilurteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 11 f.):
  14. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchsgegner unter Androhung der Ungehor- samsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstelle- rin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die nachfolgend genannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder inwiefern er dieser Verpflichtung bereits nachgekom- men ist: - Steuerklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen; - sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018; - Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblät- tern (ohne Belege); - Aufstellung über sämtliche Beteiligungen; - sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Aus- land. - 6 - Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.
  15. Die Festsetzung und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem End- entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss vorbehalten.
  16. (Schriftliche Mitteilung).
  17. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Dispositivziffer 1, Frist: 10 Tage; Beschwer- de gegen Dispositivziffer 2, Frist 10 Tage). 1.7 Die dagegen gerichtete Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ab- gewiesen und das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018 wurde bestä- tigt (Urk. 50 S. 10 f.). 1.8 Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte die Vorinstanz das Statthal- teramt Bezirk Meilen um entsprechende Verfolgung und Ahndung des Gesuchs- gegners (Urk. 51). Hierauf liess sich der neue Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners – zunächst telefonisch, hernach schriftlich – mit Eingabe vom 3. April 2019 vernehmen und reichte einen Teil der mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. Novem- ber 2018 geforderten Unterlagen ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 58/1-2). 1.9 Am 4. April 2019 erging das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz in unbegründeter Form (Urk. 60). Hierauf ersuchte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2019 um Folgendes (Urk. 63 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufgrund der vorliegenden Akten aufzuheben bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei zudem dem Unterzeichnenden Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Unterlagen NACH SEINER ANGEKÜNDIGTEN AUS- LANDSABWESENHEIT einzureichen und es sei neu gestützt auf diese Unterlagen zu entscheiden.
  18. Eventualiter sei das Urteil vom 04. April 2019 zu begründen (Ziffer 6. des Dispositivs) und es sei der begründete Entscheid NICHT VOR DEM 24. APRIL 2019 ZU VER- SENDEN, WEIL DER UNTERZEICHNETE BIS DANN AUSLANDSABWESEND IST.
  19. Es sei der Strafverfolgungsauftrag vom 29. März 2019 zurückzuziehen." Hierzu liess der Gesuchsgegner weitere Unterlagen einreichen (Urk. 64/1-6). - 7 - 1.10 Mit Verfügung vom 11. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 4. April 2019 nicht ein, nahm das Gesuch als Aufforderung zur Begründung des Urteils entgegen und leitete die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. April 2019 zuständigkeitshalber an das Statthalter- amt Bezirk Meilen weiter (Urk. 66 S. 3 f.). Schliesslich wurde das begründete Ur- teil am 8. Mai 2019 versandt (Urk. 68). 1.11 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2019) innert Frist Be- schwerde [recte: Berufung] mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 70 S. 1). 2.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit ist – wie von der Vorinstanz zutreffend angegeben (Urk. 71 S. 23) – nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern dasjenige der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Damit ist die vorliegende Be- schwerde als Berufung entgegenzunehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 zeigte das Konkursamt Küsnacht der angerufenen Kammer an, dass mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2019 über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 74; Urk. 75). Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf familienrechtliche Prozesse wie den vorliegenden (Art. 207 Abs. 4 SchKG; BSK SchKG-II-Wohlfahrt/Meyer, Art. 207 N 37). Dement- sprechend zeitigt die Konkurseröffnung auf das vorliegende Verfahren keine Wir- kung. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der hier anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die Begründungspflicht. Demzufolge hat die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Ent- scheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzei- gen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese - 8 - wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprü- fen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfah- ren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 317 N 10 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsa- chen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend ma- chen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzu- bringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.). - 9 - 3.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz zuletzt beurteilte Begehren um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses. Soweit sich der Gesuchsgegner zu den übrigen (hängigen/abge- schlossenen) Verfahren zwischen den Parteien äussert oder generell Kritik am gegnerischen Prozessverhalten äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig hat sich die angerufene Instanz mit den Ausführungen auseinan- derzusetzen, wer von den Parteien die ehelichen Schulden massgeblich verur- sacht hat. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, das Gericht habe die Annahme sei- ner mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen mit der Begründung verweigert, diese seien nach Aktenschluss eingereicht worden. Indessen werde der Aktenschluss nicht begründet. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 229 Abs. 3 ZPO verstossen. Da die Vorinstanz das Urteil am 4. April 2019 gefällt ha- be, hätte sie alle Tatsachen und Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt zwingend berücksichtigen müssen, mithin auch die Eingabe vom 3. April 2019. Allein schon deshalb sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Dabei habe das Gericht selbstredend alle bis zur neuen Urteilsbe- ratung eingereichten Tatsachen und Beweismittel, auch diejenigen vom 8. April 2019, zu berücksichtigen. Des Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und weder aus seinen Ausführungen noch eingereichten Unterlagen ein klares und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Gesamtsituation hervorgehe. So ergebe sich aus der Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2019, dass der Ge- suchsgegner lediglich über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'621.– brutto bzw. Fr. 5'431.– netto verfüge. Damit erhelle, dass er nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die von der Vor- instanz berücksichtigten Unterlagen zeigten ein Bild der Vergangenheit, als die beiden Parteien einen grosszügigen Lebensstil pflegten. Diese seien zur Beurtei- lung der Situation über die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ungeeignet. Bereits bei Gesuchseinreichung habe die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners - 10 - festgestanden. Entsprechend sei auf die vollständigen Akten abzustellen und neu zu entscheiden (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2 Den Ausführungen des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Eheschutzverfahren der beschränkten Untersuchungs- maxime unterliegt (Art. 272 ZPO). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 272 ZPO wird durch den Umstand relativiert, dass – mit Ausnahme allfällig zu regelnder Kinderbelange – das Eheschutzverfahren vom Dispositions- grundsatz beherrscht ist: Der Verfahrensgegenstand wird von den Parteien be- stimmt. In diesem Rahmen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen; darüber hinaus ist es weder verpflichtet, noch berechtigt, den Sach- verhalt abzuklären. Mit anderen Worten bestimmt die Parteidisposition die Trag- weite des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wegen des mit der Postulierung des Untersuchungsgrundsatzes angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der unbeholfenen Partei, bei anwaltlich vertretenen Parteien seitens des Gerichtes – gleich wie im ordentlichen Prozess – Zurückhaltung zu üben ist. So bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudi- um behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Parteien, die entscheidrele- vanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sut- ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N 6 ff., insbesondere N 12 - 14 m.w.H.). Sodann muss derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, zu- nächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaup- teten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. De- zember 2012, E. 2.2.1). - 11 - 4.3.1 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht: Der Ge- suchsgegner beschränkt sich darauf zu beanstanden, die Vorinstanz hätte seine mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen – bei der Vorinstanz am
  20. April 2019 zeitgleich mit dem Erlass des angefochtenen Urteils eingegangen – berücksichtigen müssen. Indes zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, welche Tatsa- chen die Vorinstanz festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Ein solcher Vorwurf ginge ohnehin mit Blick auf das vorinstanzliche Teilurteil vom 5. Novem- ber 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, fehl, da die Vor- instanz mit diesem nicht nur dem Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin folgte, sondern gleichermassen auch die Unterlagen verlangte, welche für die Beurtei- lung der Frage der Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses und der damit einhergehenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners notwendig sind. Diesbe- züglich aber war es der Gesuchsgegner seinerseits, welcher die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht verletzte, indem er die verlangten Unterlagen weder fristgerecht noch vollständig einreichte. Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner, aufzuzei- gen, inwiefern die Berücksichtigung der von ihm mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen (Handelsregisterauszug D._____ und Steuererklärung 2016 ohne Beilagen; Urk. 58/1-2) für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären. Damit ist der Berufung allein schon aus diesem Grunde kein Er- folg beschieden. 4.3.2 Selbst wenn aber die Vorinstanz besagte Unterlagen berücksichtigt hätte, hätte sich am Ausgang des Verfahrens nichts geändert: Zum einen war le- diglich die Steuererklärung betreffend das Jahr 2016 eingereicht worden und da- mit nicht sämtliche mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, geforderten Unterlagen. So fehlten die Beilagen der Steuererklärung 2016; die Steuererklärung 2017, die Lohnaus- weise/-abrechnungen der Jahre 2017 und 2018, die Jahresrechnung der C._____ GmbH samt Kontoblätter für das Jahr 2017 und die Kontoauszüge sämtlicher Konti in der Schweiz und im Ausland fehlten gänzlich. Kommt hinzu, dass die Steuererklärung 2016 nicht unterzeichnet ist. Damit ist nicht ersichtlich, ob diese in vorliegender Form überhaupt beim zuständigen Steueramt eingereicht worden war, zumal sie noch handschriftliche Anmerkungen (so u.a. Fragezeichen) ent- - 12 - hält, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht in endgültiger Form vorliegt (vgl. Urk. 58/2). 4.3.3 Sodann wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass zur Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners eine Offenlegung seiner gesam- ten finanziellen Verhältnisse erforderlich sei. Die Einreichung eines Arbeitsvertra- ges reiche hierzu von vornherein nicht aus, da sich dieser nicht über die gesamte finanzielle Situation des Arbeitnehmers (bspw. Privatbezüge, Nebenverdienste, Vermögen, etc.) äussere. Davon unabhängig sei zu bemerken, dass der Ge- suchsgegner als Geschäftsführer einer Unternehmung angestellt sei, welche er nach Darstellung der Gesuchstellerin selber gegründet und finanziert habe. Die Gesuchstellerin habe ausführen lassen, der Gesuchsgegner sei alleiniger Ge- schäftsführer der C._____ GmbH und wirtschaftlich allein Berechtigter an der Un- ternehmung. Bei der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin handle es sich um die Mutter des Gesuchsgegners, welche mit der Unternehmung weder finanziell noch anderweitig zu tun habe und bloss als Strohfrau auftrete. Diese Darstellung habe der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren unwiderspro- chen gelassen. Er distanziere sich auch im Berufungsverfahren nicht von der Rol- le als wirtschaftlich Berechtigter. Unter diesen Umständen sei zur Klärung der fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners die Einreichung des Arbeitsvertra- ges nicht ausreichend. Weiter wurde im damaligen Entscheid festgehalten, der Gesuchsgegner habe gegen die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzig vorgebracht, diese seien teilweise noch nicht erstellt, was er indes vor Vorinstanz vorzutragen habe (OGer ZH LE180062 vom 29.01.2019, E. 3, S. 8, und E. 4, S. 8 f.). Damit steht fest, dass allein das Einreichen eines Arbeitsvertrages oder einer unvollständigen Steuererklärung den geforderten Auskünften nicht zu genügen vermag. Demzufolge greift die Berufungsbegründung zu kurz, wenn sie sich da- rauf beschränkt zu behaupten, die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ergebe sich (unter anderem) aus dem Arbeitsvertrag (Urk. 70 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27/31) und es existierten keine weiteren Einkünfte. Mit diesem Vorbringen kam der Gesuchsgegner – selbst wenn die Vorinstanz die Eingabe vom 3. April 2019 berücksichtigt hätte – der ihm mit Urteil vom 5. November 2018, bestätigt mit Ur- - 13 - teil der Kammer vom 29. Januar 2019, auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Weder reichte der Gesuchsgegner die unterzeichnete Steuererklärung 2016 vollständig samt Beilagen ein, noch die Steuererklärung 2017 und sämtliche Lohnausweise und -abrechnungen 2017 bis und mit September 2018. Schliess- lich teilte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter ausdrücklich mit, weder Jah- resrechnung noch Kontoblätter der C._____ GmbH auszuhändigen (Urk. 55 S. 1). 4.3.4 Bei der im Berufungsverfahren eingereichten Pfändungsurkunde vom
  21. Januar 2019 (Urk. 73/2) handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Beilage bereits bei der Vor- instanz eingereicht, indes erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils mit Einga- be vom 8. April 2019 (Urk. 64/6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ge- suchsgegner nicht möglich hätte sein sollen, diese Urkunde bereits vor Vorinstanz – notabene vor Erlass des Urteils vom 4. April 2019 – einzureichen. Hierzu äus- sert sich der Gesuchsgegner nicht einmal. Selbst wenn die Pfändungsurkunde in- des berücksichtigt worden wäre, änderte dies nichts am vorliegenden Ergebnis. Der Pfändungsurkunde lässt sich lediglich entnehmen, dass gegen den Gesuchs- gegner eine Lohnpfändung bis zum 13. April 2020 läuft (Urk. 64/6 = Urk. 73/2). Diese Urkunde ist lediglich ein Beleg dafür, dass der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6'500.–, für welche gegen ihn die Betreibung angehoben wurde – nicht bezahlt hat, nicht aber, dass er zur Bezahlung dieser Forderung tatsächlich nicht in der Lage (gewesen) wäre. Die Pfändung lässt demzufolge bloss und allenfalls auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen, beweist aber noch keine Zah- lungsunfähigkeit. 4.3.5 Damit hat der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenüglicher Weise auf- gezeigt, inwiefern die Berücksichtigung seiner Eingabe am Ergebnis etwas geän- dert hätte. Ohnehin aber hätte sich – wäre die unvollständige Steuererklärung 2016 beachtet worden – wie aufgezeigt am Ergebnis nichts geändert. 4.4 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht hinreichend genau auf, welche der von der Vorinstanz berücksichtigten Unterlagen seiner Ansicht nach veraltet sind und damit nicht hätten zur Entscheidfindung herangezogen werden dürfen. Es fehlt an der notwendigen Substantiierung. - 14 - 4.5 Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner auf das Wiederholen seines vor Vorinstanz eingenommen Standpunktes, wonach er von Beginn des Verfahrens an mittellos gewesen sei. Dies vermag den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. 4.6 Damit erweist sich die Berufung als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2019 ist zu bestätigen. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren ist den Parteien keine Parteientschädi- gung zuzusprechen: der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe im Beru- fungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  22. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 wird bestätigt.
  23. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  24. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  25. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  26. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 74 und Urk. 75, an die Gesuchstellerin zudem unter Beilage je eines - 15 - Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter D. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 17. Dezember 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 (EE180038-G)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1; Urk. 11) "1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Ver- fahren gegen ihn vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskosten- vorschuss von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu bezahlen.

2. Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und vollständigen Edition folgender Unterlagen zu verpflichten:

- Steuererklärung 2016 und 2017 inkl. sämtlicher Beilagen

- Sämtliche Lohnausweise 2017 vollständig

- Sämtliche Lohnabrechnungen ab Januar 2018

- Offenlegung sämtlicher Beteiligungen mit unterzeichneter Vollständigkeitserklärung

- Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblättern und Belegen

- Sämtliche aktuelle Kontoauszüge über all seine Konti in der Schweiz und im Ausland mit unterzeichneter Vollständigkeitserklärung

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfah- ren einen Prozesskostenbeitrag für Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von CHF 8'000.– (zuzüglich 7.7 % MWST) zu bezahlen, eventualiter sei der Gesuchstellerin für das eherechtliche Verfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019: (Urk. 71 S. 23 f.)

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das arbeitsrechtliche Verfah- ren vor Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr. AN170073) einen Prozesskostenvorschuss un- ter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche von CHF 22'000.– (zzgl. MWST) zu be- zahlen.

- 3 -

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'700.–.

3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'500.– (7.7 % MWST darin enthalten) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je ei- nem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Ent- scheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Bei- lage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um Prozesskostenvorschuss sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr. EE170027-F) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Gütertrennung mit Wirkung per

28. März 2017 angeordnet und im Übrigen die Vereinbarung der Parteien vom

7. Dezember 2017 genehmigt (Urk. 4/1).

- 4 - 1.2 Am 24. November 2017 hatte die Gesuchstellerin und Berufungsbe- klagte (fortan Gesuchstellerin) beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen den Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) eingereicht, mit welcher sie von diesem Fr. 85'860.45 netto – unter Vorbehalt des Nachklage- rechts – für ausstehende Teillöhne für den Zeitraum von Dezember 2013 bis De- zember 2016 verlangte (Urk. 4/3 S. 2). Gleichzeitig hatte sie den prozessualen Antrag gestellt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 18'000.– als Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten zzgl. 8% MwSt. zu überweisen, eventualiter sei ihr ab dem 26. September 2017 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 4/3 S. 2). Am 2. Mai 2018 be- schloss das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, unter anderem Folgendes (Urk. 4/3 S. 13 f.): 1.-3. […].

4. Der Klägerin wird rückwirkend ab 26. September 2017 die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsvertreterin bestellt unter der Bedingung, dass die Klägerin innert spätestens 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheides beim zuständigen Ehegericht den Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses seitens des Beklagten für das vorliegende Verfahren stellt und dem Arbeitsgericht umgehend die rechtzeitige Antragsstellung belegt. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Entscheid um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rück- wirkend widerrufen würde für den Fall, dass

- die Klägerin den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Beklagten nicht rechtzeitig stellt;

- die Klägerin dem Arbeitsgericht die rechtzeitige Antragsstellung nicht umge- hend belegt (spätestens innert 7 Tagen ab Einreichung);

- der Klägerin ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen wird (jedenfalls in dem Umfange, in welchem der Vorschuss zur Deckung der Gerichts- und Anwalts- kosten genügt).

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).

- 5 - 1.3 Am 13. Juni 2018 reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch mit eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1-4/1-3). Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ergänzte sie ihr Begehren mit Eingabe vom 25. Juni 2018 und reichte entsprechende Unterlagen ein (Urk. 11; Urk. 12/4-18). Dabei erhöhte sie den ur- sprünglich beantragten Prozesskostenvorschuss für das arbeitsrechtliche Verfah- ren von Fr. 20'000.– auf Fr. 22'000.– sowie denjenigen für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 4'000.– auf Fr. 8'000.– (vgl. Urk. 1 S. 2 f. mit Urk. 11 S. 2 f.). 1.4 Mit Beschluss vom 27. Juli 2018 widerrief das Arbeitsgericht Zürich die der Gesuchstellerin mit Beschluss vom 2. Mai 2018 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 26. September 2017 mit der Begründung, diese habe ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bei der Vor- instanz verspätet eingereicht (Urk. 25 S. 6). 1.5 Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz verzichteten die Parteien mit Schreiben vom 5. bzw. 12. September 2018 auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Urk. 37 S. 2; Urk. 39 S. 2). 1.6 Am 5. November 2018 erging folgendes Teilurteil der Vorinstanz (Urk. 48 S. 11 f.):

1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchsgegner unter Androhung der Ungehor- samsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Gesuchstelle- rin (sowie im Doppel zuhanden des Einzelgerichts) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die nachfolgend genannten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen respektive darzulegen, inwiefern er dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann oder inwiefern er dieser Verpflichtung bereits nachgekom- men ist:

- Steuerklärungen 2016 und 2017 inkl. Beilagen;

- sämtliche Lohnausweise 2017 sowie bis und mit September 2018;

- Jahresrechnung der C._____ GmbH 2017 vollständig mit sämtlichen Kontoblät- tern (ohne Belege);

- Aufstellung über sämtliche Beteiligungen;

- sämtliche aktuellen Kontoauszüge über alle Konti in der Schweiz und im Aus- land.

- 6 - Im Übrigen wird das Begehren abgewiesen.

2. Die Festsetzung und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem End- entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss vorbehalten.

3. (Schriftliche Mitteilung).

4. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Dispositivziffer 1, Frist: 10 Tage; Beschwer- de gegen Dispositivziffer 2, Frist 10 Tage). 1.7 Die dagegen gerichtete Berufung des Gesuchsgegners wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ab- gewiesen und das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018 wurde bestä- tigt (Urk. 50 S. 10 f.). 1.8 Mit Schreiben vom 29. März 2019 ersuchte die Vorinstanz das Statthal- teramt Bezirk Meilen um entsprechende Verfolgung und Ahndung des Gesuchs- gegners (Urk. 51). Hierauf liess sich der neue Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners – zunächst telefonisch, hernach schriftlich – mit Eingabe vom 3. April 2019 vernehmen und reichte einen Teil der mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. Novem- ber 2018 geforderten Unterlagen ein (Urk. 54; Urk. 55; Urk. 58/1-2). 1.9 Am 4. April 2019 erging das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz in unbegründeter Form (Urk. 60). Hierauf ersuchte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2019 um Folgendes (Urk. 63 S. 2): "1. Das Urteil vom 04. April 2019 sei aufgrund der vorliegenden Akten aufzuheben bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei zudem dem Unterzeichnenden Gelegenheit zu geben, die noch fehlenden Unterlagen NACH SEINER ANGEKÜNDIGTEN AUS- LANDSABWESENHEIT einzureichen und es sei neu gestützt auf diese Unterlagen zu entscheiden.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 04. April 2019 zu begründen (Ziffer 6. des Dispositivs) und es sei der begründete Entscheid NICHT VOR DEM 24. APRIL 2019 ZU VER- SENDEN, WEIL DER UNTERZEICHNETE BIS DANN AUSLANDSABWESEND IST.

3. Es sei der Strafverfolgungsauftrag vom 29. März 2019 zurückzuziehen." Hierzu liess der Gesuchsgegner weitere Unterlagen einreichen (Urk. 64/1-6).

- 7 - 1.10 Mit Verfügung vom 11. April 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 4. April 2019 nicht ein, nahm das Gesuch als Aufforderung zur Begründung des Urteils entgegen und leitete die Eingabe des Gesuchsgegners vom 8. April 2019 zuständigkeitshalber an das Statthalter- amt Bezirk Meilen weiter (Urk. 66 S. 3 f.). Schliesslich wurde das begründete Ur- teil am 8. Mai 2019 versandt (Urk. 68). 1.11 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 28. Mai 2019) innert Frist Be- schwerde [recte: Berufung] mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 70 S. 1). 2.1 Bei der vorliegenden Streitigkeit ist – wie von der Vorinstanz zutreffend angegeben (Urk. 71 S. 23) – nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern dasjenige der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Damit ist die vorliegende Be- schwerde als Berufung entgegenzunehmen. 2.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 zeigte das Konkursamt Küsnacht der angerufenen Kammer an, dass mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Juli 2019 über den Gesuchsgegner der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 74; Urk. 75). Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf familienrechtliche Prozesse wie den vorliegenden (Art. 207 Abs. 4 SchKG; BSK SchKG-II-Wohlfahrt/Meyer, Art. 207 N 37). Dement- sprechend zeitigt die Konkurseröffnung auf das vorliegende Verfahren keine Wir- kung. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt auch im Bereich der hier anwendbaren eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) die Begründungspflicht. Demzufolge hat die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Ent- scheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzei- gen, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese

- 8 - wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 3.2 Des Weiteren ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprü- fen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfah- ren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 317 N 10 m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsa- chen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend ma- chen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, DIKE-Komm- ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzu- bringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 1 ff.).

- 9 - 3.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig das von der Vorinstanz zuletzt beurteilte Begehren um Zusprechung eines Prozesskos- tenvorschusses. Soweit sich der Gesuchsgegner zu den übrigen (hängigen/abge- schlossenen) Verfahren zwischen den Parteien äussert oder generell Kritik am gegnerischen Prozessverhalten äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig hat sich die angerufene Instanz mit den Ausführungen auseinan- derzusetzen, wer von den Parteien die ehelichen Schulden massgeblich verur- sacht hat. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung not- wendig ist. 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, das Gericht habe die Annahme sei- ner mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen mit der Begründung verweigert, diese seien nach Aktenschluss eingereicht worden. Indessen werde der Aktenschluss nicht begründet. Damit habe die Vorinstanz gegen Art. 229 Abs. 3 ZPO verstossen. Da die Vorinstanz das Urteil am 4. April 2019 gefällt ha- be, hätte sie alle Tatsachen und Beweismittel bis zu diesem Zeitpunkt zwingend berücksichtigen müssen, mithin auch die Eingabe vom 3. April 2019. Allein schon deshalb sei das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. Dabei habe das Gericht selbstredend alle bis zur neuen Urteilsbe- ratung eingereichten Tatsachen und Beweismittel, auch diejenigen vom 8. April 2019, zu berücksichtigen. Des Weiteren beanstandet der Gesuchsgegner die Feststellung der Vorinstanz als unzutreffend, wonach er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und weder aus seinen Ausführungen noch eingereichten Unterlagen ein klares und nachprüfbares Bild seiner finanziellen Gesamtsituation hervorgehe. So ergebe sich aus der Pfändungsurkunde vom 18. Januar 2019, dass der Ge- suchsgegner lediglich über ein monatliches Einkommen von Fr. 6'621.– brutto bzw. Fr. 5'431.– netto verfüge. Damit erhelle, dass er nicht in der Lage sei, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Die von der Vor- instanz berücksichtigten Unterlagen zeigten ein Bild der Vergangenheit, als die beiden Parteien einen grosszügigen Lebensstil pflegten. Diese seien zur Beurtei- lung der Situation über die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ungeeignet. Bereits bei Gesuchseinreichung habe die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners

- 10 - festgestanden. Entsprechend sei auf die vollständigen Akten abzustellen und neu zu entscheiden (Urk. 70 S. 2 ff.). 4.2 Den Ausführungen des Gesuchsgegners kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das Eheschutzverfahren der beschränkten Untersuchungs- maxime unterliegt (Art. 272 ZPO). Die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 272 ZPO wird durch den Umstand relativiert, dass – mit Ausnahme allfällig zu regelnder Kinderbelange – das Eheschutzverfahren vom Dispositions- grundsatz beherrscht ist: Der Verfahrensgegenstand wird von den Parteien be- stimmt. In diesem Rahmen muss das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen; darüber hinaus ist es weder verpflichtet, noch berechtigt, den Sach- verhalt abzuklären. Mit anderen Worten bestimmt die Parteidisposition die Trag- weite des Untersuchungsgrundsatzes. Weiter ist zu beachten, dass wegen des mit der Postulierung des Untersuchungsgrundsatzes angestrebten Zieles, nämlich des Schutzes der unbeholfenen Partei, bei anwaltlich vertretenen Parteien seitens des Gerichtes – gleich wie im ordentlichen Prozess – Zurückhaltung zu üben ist. So bedeutet der Untersuchungsgrundsatz konkret, dass das Gericht den Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes durch Befragung und genaues Aktenstudi- um behilflich ist; es ist aber nach wie vor Sache der Parteien, die entscheidrele- vanten Tatsachen in das Verfahren einzubringen. Das Gericht erforscht den Sachverhalt in diesem Sinne nicht, sondern stellt ihn fest (vgl. zum Ganzen Sut- ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 272 N 6 ff., insbesondere N 12 - 14 m.w.H.). Sodann muss derjenige, der sich auf die Untersuchungsmaxime beruft bzw. eine Verletzung derselben geltend macht, zu- nächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Ausserdem sind die Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat, und schliesslich ist darzutun, inwiefern diese behaup- teten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 5A_513/2014 vom 1. Oktober 2015, E. 4.1, und BGer 5A_574/2012 vom 17. De- zember 2012, E. 2.2.1).

- 11 - 4.3.1 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift nicht: Der Ge- suchsgegner beschränkt sich darauf zu beanstanden, die Vorinstanz hätte seine mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen – bei der Vorinstanz am

4. April 2019 zeitgleich mit dem Erlass des angefochtenen Urteils eingegangen – berücksichtigen müssen. Indes zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, welche Tatsa- chen die Vorinstanz festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Ein solcher Vorwurf ginge ohnehin mit Blick auf das vorinstanzliche Teilurteil vom 5. Novem- ber 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, fehl, da die Vor- instanz mit diesem nicht nur dem Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin folgte, sondern gleichermassen auch die Unterlagen verlangte, welche für die Beurtei- lung der Frage der Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses und der damit einhergehenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners notwendig sind. Diesbe- züglich aber war es der Gesuchsgegner seinerseits, welcher die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht verletzte, indem er die verlangten Unterlagen weder fristgerecht noch vollständig einreichte. Zudem unterlässt es der Gesuchsgegner, aufzuzei- gen, inwiefern die Berücksichtigung der von ihm mit Eingabe vom 3. April 2019 eingereichten Unterlagen (Handelsregisterauszug D._____ und Steuererklärung 2016 ohne Beilagen; Urk. 58/1-2) für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wären. Damit ist der Berufung allein schon aus diesem Grunde kein Er- folg beschieden. 4.3.2 Selbst wenn aber die Vorinstanz besagte Unterlagen berücksichtigt hätte, hätte sich am Ausgang des Verfahrens nichts geändert: Zum einen war le- diglich die Steuererklärung betreffend das Jahr 2016 eingereicht worden und da- mit nicht sämtliche mit Teilurteil der Vorinstanz vom 5. November 2018, bestätigt mit Urteil der Kammer vom 29. Januar 2019, geforderten Unterlagen. So fehlten die Beilagen der Steuererklärung 2016; die Steuererklärung 2017, die Lohnaus- weise/-abrechnungen der Jahre 2017 und 2018, die Jahresrechnung der C._____ GmbH samt Kontoblätter für das Jahr 2017 und die Kontoauszüge sämtlicher Konti in der Schweiz und im Ausland fehlten gänzlich. Kommt hinzu, dass die Steuererklärung 2016 nicht unterzeichnet ist. Damit ist nicht ersichtlich, ob diese in vorliegender Form überhaupt beim zuständigen Steueramt eingereicht worden war, zumal sie noch handschriftliche Anmerkungen (so u.a. Fragezeichen) ent-

- 12 - hält, was darauf schliessen lässt, dass sie nicht in endgültiger Form vorliegt (vgl. Urk. 58/2). 4.3.3 Sodann wurde mit Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass zur Beurtei- lung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners eine Offenlegung seiner gesam- ten finanziellen Verhältnisse erforderlich sei. Die Einreichung eines Arbeitsvertra- ges reiche hierzu von vornherein nicht aus, da sich dieser nicht über die gesamte finanzielle Situation des Arbeitnehmers (bspw. Privatbezüge, Nebenverdienste, Vermögen, etc.) äussere. Davon unabhängig sei zu bemerken, dass der Ge- suchsgegner als Geschäftsführer einer Unternehmung angestellt sei, welche er nach Darstellung der Gesuchstellerin selber gegründet und finanziert habe. Die Gesuchstellerin habe ausführen lassen, der Gesuchsgegner sei alleiniger Ge- schäftsführer der C._____ GmbH und wirtschaftlich allein Berechtigter an der Un- ternehmung. Bei der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin handle es sich um die Mutter des Gesuchsgegners, welche mit der Unternehmung weder finanziell noch anderweitig zu tun habe und bloss als Strohfrau auftrete. Diese Darstellung habe der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren unwiderspro- chen gelassen. Er distanziere sich auch im Berufungsverfahren nicht von der Rol- le als wirtschaftlich Berechtigter. Unter diesen Umständen sei zur Klärung der fi- nanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners die Einreichung des Arbeitsvertra- ges nicht ausreichend. Weiter wurde im damaligen Entscheid festgehalten, der Gesuchsgegner habe gegen die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen einzig vorgebracht, diese seien teilweise noch nicht erstellt, was er indes vor Vorinstanz vorzutragen habe (OGer ZH LE180062 vom 29.01.2019, E. 3, S. 8, und E. 4, S. 8 f.). Damit steht fest, dass allein das Einreichen eines Arbeitsvertrages oder einer unvollständigen Steuererklärung den geforderten Auskünften nicht zu genügen vermag. Demzufolge greift die Berufungsbegründung zu kurz, wenn sie sich da- rauf beschränkt zu behaupten, die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners ergebe sich (unter anderem) aus dem Arbeitsvertrag (Urk. 70 S. 3 mit Verweis auf Urk. 27/31) und es existierten keine weiteren Einkünfte. Mit diesem Vorbringen kam der Gesuchsgegner – selbst wenn die Vorinstanz die Eingabe vom 3. April 2019 berücksichtigt hätte – der ihm mit Urteil vom 5. November 2018, bestätigt mit Ur-

- 13 - teil der Kammer vom 29. Januar 2019, auferlegten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach. Weder reichte der Gesuchsgegner die unterzeichnete Steuererklärung 2016 vollständig samt Beilagen ein, noch die Steuererklärung 2017 und sämtliche Lohnausweise und -abrechnungen 2017 bis und mit September 2018. Schliess- lich teilte der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter ausdrücklich mit, weder Jah- resrechnung noch Kontoblätter der C._____ GmbH auszuhändigen (Urk. 55 S. 1). 4.3.4 Bei der im Berufungsverfahren eingereichten Pfändungsurkunde vom

18. Januar 2019 (Urk. 73/2) handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 3.2 hiervor). Zwar hatte der Gesuchsgegner diese Beilage bereits bei der Vor- instanz eingereicht, indes erst nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils mit Einga- be vom 8. April 2019 (Urk. 64/6). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Ge- suchsgegner nicht möglich hätte sein sollen, diese Urkunde bereits vor Vorinstanz

– notabene vor Erlass des Urteils vom 4. April 2019 – einzureichen. Hierzu äus- sert sich der Gesuchsgegner nicht einmal. Selbst wenn die Pfändungsurkunde in- des berücksichtigt worden wäre, änderte dies nichts am vorliegenden Ergebnis. Der Pfändungsurkunde lässt sich lediglich entnehmen, dass gegen den Gesuchs- gegner eine Lohnpfändung bis zum 13. April 2020 läuft (Urk. 64/6 = Urk. 73/2). Diese Urkunde ist lediglich ein Beleg dafür, dass der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 6'500.–, für welche gegen ihn die Betreibung angehoben wurde – nicht bezahlt hat, nicht aber, dass er zur Bezahlung dieser Forderung tatsächlich nicht in der Lage (gewesen) wäre. Die Pfändung lässt demzufolge bloss und allenfalls auf einen fehlenden Zahlungswillen schliessen, beweist aber noch keine Zah- lungsunfähigkeit. 4.3.5 Damit hat der Gesuchsgegner nicht in rechtsgenüglicher Weise auf- gezeigt, inwiefern die Berücksichtigung seiner Eingabe am Ergebnis etwas geän- dert hätte. Ohnehin aber hätte sich – wäre die unvollständige Steuererklärung 2016 beachtet worden – wie aufgezeigt am Ergebnis nichts geändert. 4.4 Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht hinreichend genau auf, welche der von der Vorinstanz berücksichtigten Unterlagen seiner Ansicht nach veraltet sind und damit nicht hätten zur Entscheidfindung herangezogen werden dürfen. Es fehlt an der notwendigen Substantiierung.

- 14 - 4.5 Im Übrigen beschränkt sich der Gesuchsgegner auf das Wiederholen seines vor Vorinstanz eingenommen Standpunktes, wonach er von Beginn des Verfahrens an mittellos gewesen sei. Dies vermag den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. 4.6 Damit erweist sich die Berufung als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Vorinstanz vom 4. April 2019 ist zu bestätigen. 5.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Berufungsverfahren ist den Parteien keine Parteientschädi- gung zuzusprechen: der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe im Beru- fungsverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. April 2019 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie der Urk. 74 und Urk. 75, an die Gesuchstellerin zudem unter Beilage je eines

- 15 - Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 70, Urk. 72 und Urk. 73/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc