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LE190031

Abänderung Eheschutz

Zürich OG · 2019-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder D._____, geb. am tt.mm.2006, und C._____, geb. am tt.mm.2002. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr. EE170023-A, Urk. 11/33) wurde das Getrenntle- ben der Parteien bewilligt und die (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom

23. August 2017, wonach insbesondere die elterliche Sorge für die beiden Kinder

- 8 - D._____ und C._____ beiden Eltern gemeinsam belassen wird und diese unter die Obhut der Kindsmutter gestellt werden, vorgemerkt und genehmigt. Sodann wurde basierend auf der (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11/30) hinsichtlich des Unterhalts Folgendes geregelt (Urk. 11/33, Disposi- tiv-Ziffer 3b des Urteils): "3.b.1. Kinderunterhalt

a) Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Für D._____:

- Fr. 845.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. August 2018,

- Fr. 795.- ab 1. September 2018. Für C._____: Fr. 795.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien halten fest, dass die Familienzulagen von der Mutter bezogen wer- den. Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie All- tagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sport- bekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 9 - Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnen.

b) Zusätzlich verpflichtet sich der Vater, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ einen monatlichen Betreuungsunterhalt in der Höhe von je Fr. 231.- zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. Juli 2017 bis 31. August 2022.

c) Diese Kinderunterhaltsregelung basiert auf dem von den Eltern vereinbarten Be- treuungsplan gemäss Teilvereinbarung vom 23. August 2017, Ziff. 2, sowie auf den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Die Eltern sind sich bewusst, dass die Kinderunterhaltsregelung neu festzusetzen ist, sollte sich der Betreuungsplan und/oder die finanziellen Verhältnisse wesentlich verändern. Die Parteien streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an.

d) Die Unterhaltszahlungen reduzieren sich um den hälftigen Betrag einer allfällig rückwirkend ausbezahlten IV-Leistungen ab 1. Juli 2017 an die Gesuchstellerin.

E. 2 Ehegattenunterhalt Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 165.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Juli 2017.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 28 E. 2.2). Hervorzu- heben ist Folgendes: So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbe- dürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Ei- nigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragwei- te vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabän- derlich. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung be- ruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsver- fahren abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGE 142 III 518 E. 2.5 f. mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachver- halts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zu- mal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, wel- che aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutref- fender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit defi-

- 15 - nitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtser- heblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als ge- geben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwie- sen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abge- schlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum Tragen. Im Bereich des caput controversum besteht oh- nehin kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgül- tigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.05.2017, E. II.1.2; OGer ZH LY180008 vom 3. Oktober 2018, E. III.A.3.1).

E. 2.2 Die im Eheschutzverfahren von den Parteien abgeschlossene und vom Ge- richt genehmigte Übereinkunft der Parteien, dem Gesuchsteller ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 6'000.– anzurechnen (vgl. Urk. 11/30; Urk. 11/33), stellt ein sog. caput controversum dar, womit eine diesbezügliche Abänderung nach dem Gesagten ausser Frage steht, wie auch die Vorinstanz zu Recht fest- gestellt hat (Urk. 28 E. 3.4.2.3). Dies hat – entgegen der Gesuchsgegnerin – auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ zu gelten (vgl. OGer ZH LY170003 vom 17. Mai 2017, E. II). Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob der Gesuchsteller vor Vorinstanz, wie die Gesuchsgegnerin berufungsweise vorbringt, neben dem Umzug der Tochter C._____ zu ihm auch das von ihm geltend ge- machte tiefere Einkommen von nicht einmal Fr. 5'000.– als Abänderungsgrund aufgeführt hat, hat die Vorinstanz nämlich auf den Umzug der Tochter C._____ als Abänderungsgrund abgestellt (vgl. Urk. 28 E. 3.1.3). Die Frage, ob die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach im Bereich des caput controversum kein Raum für einen Irrtum i.S.v. Art. 23 ff. OR besteht, auch auf den Tatbestand der Täuschung i.S.v. Art. 28

- 16 - OR anwendbar ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller in beiden vorinstanzlichen Verfah- ren unwahre Auskünfte über seine Einkommenssituation erteilt und unwahre Ur- kunden eingereicht habe, handelt es sich um eine blosse, unsubstantiierte Be- hauptung. Inwiefern der Gesuchsteller im vorangegangenen Eheschutzverfahren konkret ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, zeigt die Gesuchs- gegnerin nämlich nicht auf. Augenfällig ist, dass anlässlich der Verhandlung vom

25. Oktober 2017 neben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F._____ GmbH 01.01.2017-31.07.2017 (Urk. 11/20/6) auch die Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F._____ GmbH 01.01.2017- 30.09.2017 (Urk. 11/27/6-7) im Recht lag. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich da- zu eingehend und hielt ausdrücklich fest, der Gesuchsteller habe seinen Fehler korrigiert und die Unterlagen jetzt doch vollständig und wahr zugestellt. Unter Verweis auf den Buchhaltungsabschluss 2016, die Bilanz per 30. September 2017 sowie das Kontoblatt 2017 von Konto … (Lohnkonto), machte die Gesuchs- gegnerin im Weiteren ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'400.– netto monatlich geltend (Urk. 11/28 S. 3 f.). Nichtsdestotrotz hat die Gesuchsgegnerin anschliessend die Vereinbarung vom 25. Oktober 2017, in welcher der Unter- haltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'000.– netto zu- grunde gelegt wurde, unterzeichnet (vgl. Urk. 11/30). Eine allfällige Diskrepanz zwischen der Zwischenbilanz bzw. den Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH (Urk. 11/20/6; Urk. 11/27/6-7) und dem erstmals im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz ins Recht gelegten Buchhaltungsabschluss der F._____ GmbH 2017 (Urk. 23/6) vermag für sich alleine den Tatbestand der Täuschung ohnehin nicht zu erfüllen, kann diese nämlich auch einzig auf den (üblichen) Verlauf der Wirt- schaft zurückzuführen sein. Da im Abänderungsverfahren somit nicht auf das Ein- kommen des Gesuchstellers zurückzukommen ist, ist vorliegend auch nicht ent- scheidend, ob die Behauptung des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach sein Einkommen 2017 nicht einmal mehr Fr. 5'000.– betragen habe (Prot. I. S. 9), im Widerspruch zum Jahresabschluss der F._____ GmbH 2017 (Urk. 23/6) steht, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wird.

- 17 - Angesichts dessen, dass das dem Gesuchsteller als alleinigem Gesellschafter der F._____ GmbH (zu der er in einem Anstellungsverhältnis steht) anzurechnende Einkommen einer der Hauptstreitpunkte der Parteien im vorangegangenen Ehe- schutzverfahren darstellte (vgl. insb. Urk. 11/18 S. 5 f.; Urk. 11/19 S. 4 ff.; Urk. 11/28 S. 3 f.; Prot. I S. 13, 19 f., 22) und vergleichsweise definiert wurde, gerade um diese ungewisse Sachlage zu bewältigen, geht die Gesuchsgegnerin auch fehl in der Annahme, es liege in casu eine nicht vorhersehbare beträchtliche Ein- kommenssteigerung des Gesuchstellers vor.

E. 2.3 Die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Unrecht auch im Abänderungsverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'000.– anrechne, ist daher unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e des angefochtenen Ur- teils sind daher zu bestätigen. B) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Gerichtskosten aus, es sei über die el- terliche Sorge, die Obhut und die Unterhaltsbeiträge zu befinden gewesen. An- gemessen erscheine daher grundsätzlich eine (in Anwendung von § 1 Abs. 1 lit. c und d [recte § 2 Abs. 1 lit. c und d] und § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzende so- wie gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte zu reduzierende) Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.–. Zu berücksichtigen sei, dass zusätzlich ein Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen erfolgt sei, aufgrund dessen die Gerichtsgebühr um Fr. 2'000.– auf Fr. 6'000.– zu erhöhen sei. Der Gesuchsteller sei im superpro- visorischen Massnahmeverfahren vollständig unterlegen, weshalb die dafür ent- standenen Gebühren ihm aufzuerlegen seien. Im Übrigen obsiege der Gesuch- steller nur teilweise, weshalb die übrigen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälf- te aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– sei somit zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller sei im Rahmen des superprovisorischen Massnahmeverfahrens vollständig unterlegen. Der Gesuchs- gegnerin seien hierfür jedoch keine Aufwendungen entstanden, da keine Stel-

- 18 - lungnahme zum Massnahmebegehren erforderlich gewesen und auch keine sol- che erfolgt sei. Im Übrigen habe keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen seien (Urk. 28 E. 4.1.2 ff. und 4.2.2).

2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Parteien hätten vor Vorinstanz praktisch identische Anträge gestellt (Obhutsumteilung betr. C._____, Verzicht auf Rege- lung des Umgangsrechtes, Weiterleitung der Kinderrente für C._____ an den Ge- suchsteller, Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für C._____). Strittig seien nur drei Anträge des Gesuchstellers gewesen, nämlich: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____, Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für C._____, Abänderung der vom Gesuchsteller geschuldeten Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und D._____. Den Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2018 lasse sich sinngemäss entnehmen, dass er rückwirkend ab 1. Januar 2018 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihr und D._____ habe fordern wollen. Sie habe beantragt, dass die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 1'200.– und diejenigen für sie persönlich auf Fr. 1'690.– zu erhöhen seien. Der Gesuchsteller sei mit den von ihm in Bezug auf die strittigen Punkte gestellten Anträgen voll- ständig unterlegen, nämlich mit dem Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen, Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____, Zuspre- chung von Unterhaltszahlungen der Gesuchsgegnerin für C._____, rückwirkende Aufhebung der vom Gesuchsteller gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Un- terhaltsbeiträge. Sie sei mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an sie und D._____ zwar nicht vollständig, aber grösstenteils durchgedrungen. Nicht nur habe die Vorinstanz vom Grundsatz her die Unterhaltsbeiträge für sie und D._____ bestätigt, sondern auch ihrem Antrag auf Erhöhung dieser Beiträge teil- weise entsprochen, indem der Unterhaltsbeitrag für D._____ auf Fr. 811.– und der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 655.30 angehoben worden sei. Damit stehe die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – selbst oh- ne Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrektur der Unterhaltsbeiträge – nicht im Einklang mit der Regelung gemäss Art. 105 ff. ZPO, weil der Gesuchsteller auch im eigentlichen Abänderungsverfahren mit seinen An- trägen weitestgehend unterlegen sei. Entsprechend dürfe ihr die Entscheidgebühr

- 19 - für das eigentliche Abänderungsverfahren von Fr. 4'000.– höchstens zu 1/4 bzw. die Gesamtgebühr von Fr. 6'000.– höchstens zu 1/6 auferlegt werden. Dement- sprechend habe sie auch Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wel- che bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage (§ 5 AnwGebV). Gewichte man den Schwierig- keitsgrad analog der Festsetzung der Gerichtsgebühr, so ergebe sich eine volle Anwaltsentschädigung von Fr. 5'000.– bzw. eine um die Hälfte gekürzte Entschä- digung von Fr. 2'500.– (Urk. 33 S. 11 f.).

E. 3 Verrechnung Die Parteien kommen überein, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, von den rückwirkenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder für die Periode vom 1. Juli bis und mit 31. Oktober 2017 sämtliche bereits von ihm in dieser Periode bezahlte Rechnungen für die Gesuchstellerin sowie die Kinder (z.B. Hypothekarzinsen, Versicherungen, Nebenkosten, Krankenkassenprämien usw.) abzuziehen.

- 10 -

E. 3.1 Die Festsetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 2'000.– für das Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, mithin von ins- gesamt Fr. 6'000.– (Urk. 28, Dispositiv-Ziffer 4), wurde von der Gesuchsgegnerin nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt.

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin geht berufungsweise mit der Vorinstanz einig, dass der Gesuchsgegner im superprovisorischen Massnahmenverfahren vollständig unterlegen ist (Urk. 33 S. 12) und insofern die dafür entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.– zu tragen hat, womit es sein Bewenden hat.

E. 3.3 Thematik des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bildeten im Wesentlichen die Obhutszuteilung bzw. die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuchsteller für die Tochter C._____, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der von der Ge- suchsgegnerin vom Gesuchsteller verlangte Prozesskostenbeitrag. Es erscheint angemessen, die Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, elterliche Sorge) mit 30%, den Unterhaltsstreit mit 60% und den Prozesskostenbeitrag mit 10% zu gewichten. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf

- 20 - die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Un- terliegen. Nach dem Gesagten sind die Parteien vorliegend – entgegen der von der Ge- suchsgegnerin in ihrer Berufung vertretenen Auffassung (Urk. 33 S. 11) – nicht nur in Bezug auf die Obhutszuteilung und den Verzicht auf die Regelung des per- sönlichen Verkehrs betreffend C._____, sondern auch in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend C._____ je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin per

1. Januar 2018 (Urk. 19 S. 3; Prot. I S. 9 und 11 f.). In Bezug auf die Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ erklärte er sich sodann dazu bereit, weiterhin den Be- trag gemäss Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 an die Gesuchsgegne- rin zu bezahlen, mithin Fr. 845.– bis 31. August 2018 und Fr. 795.– ab 1. Sep- tember 2018 (Urk. 19 S. 1; Prot. I S. 8 f.). Einen bezifferten Antrag betreffend Kin- derunterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin für C._____ stellte er nicht. Die Ge- suchsgegnerin beantragte die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 1'200.– und der Unterhaltsbeiträge für sie persönlich auf Fr. 1'690.– per

1. Februar 2018 (Urk. 21 S. 1 f.). Übereinstimmende Anträge stellten die Parteien dahingehend, als dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die für C._____ bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse … von derzeit Fr. 155.– an den Gesuchsteller weiterzuleiten und, dass die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sowie der Betreuungsunterhalt gemäss den Dispositiv-Ziffern 3b/1a) und b) des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 aufzuheben seien (Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 21 S. 1 f.; Prot. I. S. 12). Diesen Anträgen wurde im ange- fochtenen Urteil entsprochen (vgl. Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. d und 3). So- dann wurden darin in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 b/1a und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 die Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ auf Fr. 811.– sowie die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 655.30 festgesetzt und zwar per 1. September 2018 (Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e). Insofern drangen beide Parteien mit ihren Anträgen auf (rückwirkende) Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2018 bzw. 1. Februar 2018 nicht durch. In Bezug auf die Unterhaltsfrage ist vor diesem Hintergrund von einem Obsiegen

- 21 - des Gesuchstellers zu 2/3 und einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin zu 1/3 aus- zugehen. Die Gesuchsgegnerin unterliegt des Weiteren vollumfänglich hinsichtlich des von ihr vom Gesuchsteller verlangten Prozesskostenbeitrages, was sie in ih- rer Berufung nicht erwähnt. Insgesamt ist somit von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von lediglich rund 1/3 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von 1/2 auszugehen, was es rechtfertigen würde, der Gesuchstellerin 2/3 der übrigen Gerichtskosten von Fr. 4'000.–, d.h. Fr. 2'666.– aufzuerlegen. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. IV.

E. 4 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:

- Erwerbseinkommen Gesuchsteller (exkl. Familienzulagen): durchschnittlich ca. Fr. 6'000.- netto inkl. Gewinnanteil;

- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzu- lage): Fr. 2'680.- netto (davon Fr. 1 '700.- netto aus ihrer Anstellung bei E._____ sowie Fr. 980.- PK-Rente);

- Fr. 200.- Familienzulage für D._____ bis 31. August 2018 und Fr. 250.- ab

1. September 2018;

- Fr. 250.- Familienzulage für C._____;

- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'141.-;

- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'619.-;

- Barbedarf D._____: Fr. 1'045.-;

- Barbedarf C._____: Fr. 1'045.-. 5./6./7./8. (…)"

2. Mit Eingabe vom 24. August 2018 begehrte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Abänderung des obge- nannten Entscheides, indem er neben der Obhutsumteilung und der Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes für die Tochter C._____ an ihn die Neuregelung sei- ner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin und Berufungskläge- rin (fortan Gesuchsgegnerin) und dem gemeinsamen Sohn D._____ sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an C._____ verlangte (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Die Vor-instanz fällte am 16. Mai 2019 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 28).

3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2019 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 33 S. 2). Für die vom Gesuchsteller gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2019 erho- bene Berufung wurde ein eigenes Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr.

- 11 - LE190030-O eröffnet, welches mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 39 in Geschäfts-Nr. LE190030-O). Da die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort vom Gesuchsteller eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzu- merken.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom

E. 6 September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist im Folgenden nur insoweit einzu- gehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A) Unterhaltsbeiträge

1. Die Gesuchsgegnerin moniert, das angefochtene Urteil erweise sich bezüg- lich des für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Einkommens des Gesuch- stellers als widersprüchlich, aktenwidrig und willkürlich. Sie habe im Abände-

- 12 - rungsprozess beantragt, dass nicht mehr auf das dem Eheschutzentscheid vom

13. November 2017 zugrunde gelegte hypothetische Einkommen des Gesuchstel- lers von Fr. 6'000.– monatlich abzustellen sei und als Beweis den Buchhaltungs- abschluss seiner F._____ GmbH vorgelegt, aus welchem sich für 2017 ein effek- tiv erzieltes Einkommen von Fr. 8'450.– ergebe. Die Vorinstanz bestätige in ihrer Begründung denn auch, dass der Gesuchsteller 2017 ein Einkommen von Fr. 8'452.43 erzielt habe und führe aus, dass beim Gesuchsteller als Selbständiger- werbendem vom Durchschnittseinkommen der letzten Jahre auszugehen sei. Weiter lege die Vorinstanz dar, dass der Gesuchsteller 2016 ein Einkommen von Fr. 9'785.55 erzielt habe und mangels Vorliegen des Abschlusses 2018 auf den Durchschnitt dieser beiden Jahre abzustellen sei. Die Vorinstanz hätte der Unter- haltsberechnung somit ein Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 9'119.– (Durchschnittseinkommen 2016/2017) oder zumindest das von ihr gel- tend gemachte Einkommen von Fr. 8'452.43 zugrunde legen müssen. Stattdes- sen habe die Vorinstanz ihrer Berechnung lediglich ein Einkommen des Gesuch- stellers von Fr. 6'000.– zugrunde gelegt. Als Begründung hierfür habe die Vor- instanz angeführt, die Parteien hätten sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf dieses Einkommen geeinigt, weshalb davon auszugehen sei. Diese Begrün- dung überzeuge nicht, weil Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren ergingen und entsprechend leichter abzuändern seien. Bezüglich aller anderen Berechnungsgrundlagen (Einkommen der Gesuchsgegnerin und der Kinder, Be- darf der Parteien) habe die Vorinstanz zudem auch nicht auf die Einigung der Par- teien abgestellt, sondern diese Zahlen aktualisiert. Warum sie dies beim Einkom- men des Gesuchstellers, das sich gegenüber den Annahmen im Eheschutzent- scheid am meisten verändert habe, nicht getan habe, sei unerklärlich. Zumindest in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für D._____ gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Parteivereinbarung gebunden. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass der Gesuchsteller im Eheschutzverfahren anlässlich der Ver- handlung vom 23. August 2017 geltend gemacht habe, auf sein noch 2016 mit seiner GmbH erzieltes Einkommen dürfe nicht abgestellt werden, weil er in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 einen massiven Umsatzeinbruch erlitten habe. Konkret sei sein Umsatz gegenüber der Vorjahresperiode von Fr.

- 13 - 182'663.55 auf Fr. 72'228.– gesunken. Untermauert habe der Gesuchsteller dies mit einer Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung per Ende Juli 2017 sowie einer Gewinnwarnung seines Treuhänders. Anlässlich der zweiten Verhandlung vom

25. Oktober 2017 habe der Gesuchsteller nachgedoppelt und weitere Buchhal- tungsunterlagen eingereicht, die den Umsatzeinbruch hätten belegen sollen. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, er komme 2017 höchstens auf ein Einkommen von Fr. 4'500.– monatlich. Das Gericht habe den Parteien im Sinne eines Verglei- ches vorgeschlagen, von einem durchschnittlich erzielbaren Einkommen des Ge- suchstellers von Fr. 6'000.– monatlich auszugehen, und die Unterhaltsbeiträge auf dieser Basis berechnet. Gestützt darauf sei das Eheschutzverfahren mit Urteil vom 13. November 2017 abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe als Ab- änderungsgrund nicht nur geltend gemacht, dass die Tochter C._____ entgegen dem Eheschutzentscheid seit Dezember 2017 bei ihm lebe, sondern auch, dass er das im Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 angerechnete Einkom- men nie erzielt habe. Konkret habe sein Einkommen 2017 nicht einmal Fr. 5'000.– betragen, was er mit seiner Steuererklärung 2017 habe untermauern lassen. Sie sei aber im Rahmen ihrer Akteneinsicht im Strafverfahren an den Buchhaltungs- abschluss 2017 des Gesuchstellers gelangt, welcher belege, dass der Gesuch- steller zwar nur einen bescheidenen Lohn bezogen, die GmbH aber einen erheb- lichen Gewinn erzielt habe. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, habe der Gesuchsteller 2017 insgesamt Fr. 8'452.30 monatlich verdient, d.h. 70% mehr, als von ihm geltend gemacht, bzw. 40% mehr, als dem Eheschutzentscheid vom

13. November 2017 zugrunde gelegt worden sei. Dies habe sie dargelegt und ausgeführt, sie bitte um Verständnis, dass sie nicht mehr bereit sei, von einem anderen als dem effektiven Einkommen auszugehen. Die für sie und das Gericht nicht vorhersehbare beträchtliche Einkommenssteigerung des Gesuchstellers würde schon für sich alleine einen Abänderungsgrund darstellen und sei im Ab- änderungsverfahren zu berücksichtigen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Gesuchsteller in Verletzung von Art. 170 ZGB in beiden vorinstanzlichen Verfahren unwahre Auskünfte über seine effektive Einkommenssituation erteilt habe. Mit der Einreichung von unwahren Urkunden und Schriftstücken habe er ein das Gericht und sie täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Korrigiere man

- 14 - das Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 8'450.–, gehe aber sonst von den von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen aus, ergäben sich monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'272.– und für sie persönlich von Fr. 1'473.– (Urk. 33 S. 6 ff.).

Dispositiv
  1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen.
  3. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungs- verfahren (Urk. 33 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). - 22 - Es wird beschlossen:
  4. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Af- foltern vom 16. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  5. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e sowie 4-6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 16. Mai 2019 werden bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  11. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, unter Beilage der Doppel von Urk. 33, 35 sowie 36/2-7; − die Gesuchsgegnerin; − die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 23 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 14. August 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019 (EE180026-A)

- 2 - Rechtsbegehren: I. des Gesuchstellers (Urk. 1): "Es sei das Urteil des BG Affoltern vom 13.11.2017 wie folgt abzuändern: Es sei die Tochter C._____, tt.mm.2002 unter die Obhut des Vaters zu stel- len. Es sei das alleinige Sorgerecht über C._____ dem Vater zuzuweisen. Es seien die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin sowie an den unter ihrer Obhut lebenden Sohn D._____ neu zu regeln. Es seien die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller für die Tochter C._____ zu leistenden Unterhaltszahlungen zu regeln. Es sei das Besuchsrecht der Kindsmutter gegenüber der Tochter C._____ zu regeln (allenfalls dieses der Tochter zu überlassen). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (inkl. MWSt)." II. der Gesuchsgegnerin: Urk. 16: "1. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. November 2017 die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2002, unter die Obhut des Vaters zu stellen.

2. Auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts von C._____ mit ihrer Mutter sei angesichts des Alters von C._____ zu verzichten und dieses in Belieben von Mutter und Tochter zu stellen.

3. Es seien die gemäss Teilkonvention vom 25. Oktober 2017 vereinbar- ten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Februar 2018, eventualiter ab

1. September 2018 wie folgt abzuändern, bzw. neu zu regeln: Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Ge- trenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für seinen Sohn D._____: Fr. 1'345.–

- für seine Ehefrau persönlich: Fr. 1'495.–

4. […].

5. Darüber hinausgehende Anträge des Gesuchstellers seien abzuwei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers." Urk. 21 S. 1 f.:

- 3 - "1. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. November 2017 die Tochter C._____, geboren tt.mm.2002 unter die Obhut des Ge- suchstellers zu stellen.

2. Auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes von C._____ mit ihrer Mutter sei angesichts des Alters von C._____ zu verzichten und diese ins Belieben von Mutter und Tochter zu stellen.

3. Es seien Ziff. 1 a) Abs. 1, b) und c) der 2. Teilkonvention vom

25. Oktober 2017 (genehmigt mit dem Eheschutzurteil vom

13. November 2017) mit Wirkung ab 1. Februar 2018 aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: "Ziff. 1 a) Abs. 1 (= Kinderunterhalt) (neu) "a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer des Ge- trenntlebens zur Deckung des Barbedarfes seines Sohnes D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen." Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Tochter C._____ keinen Unterhalt mehr schuldet. Weiter sei festzustellen, dass Ziff. 1 b) (= Betreuungsunterhalt) und Ziff. 1 c) (= Basis der Unterhaltszahlungen) dahinfallen.

4. Es sei Ziff. 2 der 2. Teilkonvention vom 25. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2018 durch folgende Neuregelung zu ersetzen: Ziff. 2 (= Ehegattenunterhalt) (neu) "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dau- er des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'690.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats."

5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin zeitgleich mit der angeordneten Abänderung gemäss vorstehend Ziff. 3 und 4 verpflichtet, die für C._____ bezogene Zusatzrente aus der Pen- sionskasse … (aktuell Fr. 155.– monatlich) an den Kindsvater weiterzu- leiten.

6. Eventualiter seien die Abänderungen der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3, 4 und 5 erst mit Wirkung ab 1. September 2018, subeventualiter mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 anzuordnen.

7. […].

8. Darüber hinausgehende und/oder abweichende Anträge des Gesuch- stellers seien abzuweisen. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers."

- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019: (Urk. 28 = Urk. 34)

1. In Gutheissung der Abänderungsbegehren wird:

a) Dispositiv-Ziffer 3 a) 2 b) [Obhut] des Urteils des Bezirksgerichts Affol- tern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert: "Die Obhut für die Tochter C._____ wird dem Vater zugeteilt. Der Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohnsitz des Vaters. Die Ob- hut für den Sohn D._____ wird der Mutter zugeteilt. Der Wohnsitz von D._____ befindet sich am Wohnsitz der Mutter."

b) Dispositiv-Ziffer 3 a) 2 c) [Persönlicher Verkehr] des Urteils des Be- zirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt ergänzt: "Die genannte Regelung betrifft den Sohn D._____. Angesichts des Al- ters von C._____ wird sie betreffend auf eine Regelung des persönli- chen Verkehrs verzichtet."

c) Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 a) [Kinderunterhalt] des Urteils des Bezirksge- richts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer des Getrennt- lebens zur Deckung des Barbedarfs von D._____ rückwirkend per 1. September 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 811.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Ge- suchsgegnerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Familienzulagen für den Sohn D._____ sind von der Gesuchsgeg- nerin zu beziehen.

- 5 - Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, ab 1. September 2018 für den Unterhalt der Tochter C._____ in der Höhe von monatlich Fr. 950.– aufzukommen. Allfällige für die Zeit ab 1. September 2018 für C._____ an die Ge- suchsgegnerin geleistete Unterhaltsbeiträge sowie von der Gesuchs- gegnerin bezogenen Familienzulagen für C._____ für die Zeit ab 1. September 2018 hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zu überweisen. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin die Differenz der geschul- deten zu den tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge für D._____ für den Zeitraum ab 1. September 2018 zu überweisen. Die Parteien werden je verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kin- derkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschen- geld, etc.) für das unter ihrer Obhut stehende Kind zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposi- tion, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Aus- gabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehal- ten. Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchs-

- 6 - gegnerin bzw. dem Gesuchsteller leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchsgegnerin stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen."

d) Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 b) und Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 c) [Kinderunterhalt] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Ge- schäfts-Nr.: EE170023-A) aufgehoben.

e) Dispositiv-Ziffer 3 b) 2 [Ehegattenunterhalt] des Urteils des Bezirksge- richts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert: "Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dau- er des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 655.30 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwir- kend auf den 1. September 2018."

2. Im Übrigen werden die Abänderungsbegehren abgewiesen.

3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, die für C._____ bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse … von derzeit monatlich Fr. 155.– für die Zeit ab 1. September 2018 an den Gesuchsteller weiterzuleiten.

4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

5. Die Kosten werden zu zwei Drittel vom Gesuchsteller und zu einem Drittel von der Gesuchsgegnerin bezogen.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. (Schriftliche Mitteilung)

8. (Rechtsmittelbelehrung)

- 7 - Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 33 S. 2): "1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 lit. c) und lit. e) des Urteils der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 die vom Berufungs- beklagten ab 1. September 2018 der Berufungsklägerin geschul- deten Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:

- Barunterhaltsbeitrag für D._____ Fr. 1'272.– monatlich (an- stelle von Fr. 811.–)

- persönlicher Unterhaltsbeitrag für Berufungsklägerin Fr. 1'473.– (anstelle von Fr. 655.30).

2. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils die Entscheidkosten dem Berufungsbeklagten und Ge- suchsteller zu 5/6 und der Berufungsklägerin und Gesuchsgegne- rin zu 1/6 aufzuerlegen; zudem sei der Berufungsbeklagte und Gesuchsteller in Abände- rung von Dispositiv Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

3. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuge- ben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder D._____, geb. am tt.mm.2006, und C._____, geb. am tt.mm.2002. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr. EE170023-A, Urk. 11/33) wurde das Getrenntle- ben der Parteien bewilligt und die (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom

23. August 2017, wonach insbesondere die elterliche Sorge für die beiden Kinder

- 8 - D._____ und C._____ beiden Eltern gemeinsam belassen wird und diese unter die Obhut der Kindsmutter gestellt werden, vorgemerkt und genehmigt. Sodann wurde basierend auf der (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11/30) hinsichtlich des Unterhalts Folgendes geregelt (Urk. 11/33, Disposi- tiv-Ziffer 3b des Urteils): "3.b.1. Kinderunterhalt

a) Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Für D._____:

- Fr. 845.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. August 2018,

- Fr. 795.- ab 1. September 2018. Für C._____: Fr. 795.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Parteien halten fest, dass die Familienzulagen von der Mutter bezogen wer- den. Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie All- tagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sport- bekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 9 - Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnen.

b) Zusätzlich verpflichtet sich der Vater, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D._____ und C._____ einen monatlichen Betreuungsunterhalt in der Höhe von je Fr. 231.- zu bezahlen. Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. Juli 2017 bis 31. August 2022.

c) Diese Kinderunterhaltsregelung basiert auf dem von den Eltern vereinbarten Be- treuungsplan gemäss Teilvereinbarung vom 23. August 2017, Ziff. 2, sowie auf den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Die Eltern sind sich bewusst, dass die Kinderunterhaltsregelung neu festzusetzen ist, sollte sich der Betreuungsplan und/oder die finanziellen Verhältnisse wesentlich verändern. Die Parteien streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an.

d) Die Unterhaltszahlungen reduzieren sich um den hälftigen Betrag einer allfällig rückwirkend ausbezahlten IV-Leistungen ab 1. Juli 2017 an die Gesuchstellerin.

2. Ehegattenunterhalt Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 165.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Juli 2017.

3. Verrechnung Die Parteien kommen überein, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, von den rückwirkenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder für die Periode vom 1. Juli bis und mit 31. Oktober 2017 sämtliche bereits von ihm in dieser Periode bezahlte Rechnungen für die Gesuchstellerin sowie die Kinder (z.B. Hypothekarzinsen, Versicherungen, Nebenkosten, Krankenkassenprämien usw.) abzuziehen.

- 10 -

4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de:

- Erwerbseinkommen Gesuchsteller (exkl. Familienzulagen): durchschnittlich ca. Fr. 6'000.- netto inkl. Gewinnanteil;

- Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzu- lage): Fr. 2'680.- netto (davon Fr. 1 '700.- netto aus ihrer Anstellung bei E._____ sowie Fr. 980.- PK-Rente);

- Fr. 200.- Familienzulage für D._____ bis 31. August 2018 und Fr. 250.- ab

1. September 2018;

- Fr. 250.- Familienzulage für C._____;

- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'141.-;

- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'619.-;

- Barbedarf D._____: Fr. 1'045.-;

- Barbedarf C._____: Fr. 1'045.-. 5./6./7./8. (…)"

2. Mit Eingabe vom 24. August 2018 begehrte der Gesuchsteller und Beru- fungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Abänderung des obge- nannten Entscheides, indem er neben der Obhutsumteilung und der Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes für die Tochter C._____ an ihn die Neuregelung sei- ner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin und Berufungskläge- rin (fortan Gesuchsgegnerin) und dem gemeinsamen Sohn D._____ sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an C._____ verlangte (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Die Vor-instanz fällte am 16. Mai 2019 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 28).

3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2019 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 33 S. 2). Für die vom Gesuchsteller gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2019 erho- bene Berufung wurde ein eigenes Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr.

- 11 - LE190030-O eröffnet, welches mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 39 in Geschäfts-Nr. LE190030-O). Da die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort vom Gesuchsteller eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ und die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, wes- halb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzu- merken.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist im Folgenden nur insoweit einzu- gehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist. III. A) Unterhaltsbeiträge

1. Die Gesuchsgegnerin moniert, das angefochtene Urteil erweise sich bezüg- lich des für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Einkommens des Gesuch- stellers als widersprüchlich, aktenwidrig und willkürlich. Sie habe im Abände-

- 12 - rungsprozess beantragt, dass nicht mehr auf das dem Eheschutzentscheid vom

13. November 2017 zugrunde gelegte hypothetische Einkommen des Gesuchstel- lers von Fr. 6'000.– monatlich abzustellen sei und als Beweis den Buchhaltungs- abschluss seiner F._____ GmbH vorgelegt, aus welchem sich für 2017 ein effek- tiv erzieltes Einkommen von Fr. 8'450.– ergebe. Die Vorinstanz bestätige in ihrer Begründung denn auch, dass der Gesuchsteller 2017 ein Einkommen von Fr. 8'452.43 erzielt habe und führe aus, dass beim Gesuchsteller als Selbständiger- werbendem vom Durchschnittseinkommen der letzten Jahre auszugehen sei. Weiter lege die Vorinstanz dar, dass der Gesuchsteller 2016 ein Einkommen von Fr. 9'785.55 erzielt habe und mangels Vorliegen des Abschlusses 2018 auf den Durchschnitt dieser beiden Jahre abzustellen sei. Die Vorinstanz hätte der Unter- haltsberechnung somit ein Einkommen des Gesuchstellers von monatlich Fr. 9'119.– (Durchschnittseinkommen 2016/2017) oder zumindest das von ihr gel- tend gemachte Einkommen von Fr. 8'452.43 zugrunde legen müssen. Stattdes- sen habe die Vorinstanz ihrer Berechnung lediglich ein Einkommen des Gesuch- stellers von Fr. 6'000.– zugrunde gelegt. Als Begründung hierfür habe die Vor- instanz angeführt, die Parteien hätten sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf dieses Einkommen geeinigt, weshalb davon auszugehen sei. Diese Begrün- dung überzeuge nicht, weil Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren ergingen und entsprechend leichter abzuändern seien. Bezüglich aller anderen Berechnungsgrundlagen (Einkommen der Gesuchsgegnerin und der Kinder, Be- darf der Parteien) habe die Vorinstanz zudem auch nicht auf die Einigung der Par- teien abgestellt, sondern diese Zahlen aktualisiert. Warum sie dies beim Einkom- men des Gesuchstellers, das sich gegenüber den Annahmen im Eheschutzent- scheid am meisten verändert habe, nicht getan habe, sei unerklärlich. Zumindest in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für D._____ gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Parteivereinbarung gebunden. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass der Gesuchsteller im Eheschutzverfahren anlässlich der Ver- handlung vom 23. August 2017 geltend gemacht habe, auf sein noch 2016 mit seiner GmbH erzieltes Einkommen dürfe nicht abgestellt werden, weil er in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 einen massiven Umsatzeinbruch erlitten habe. Konkret sei sein Umsatz gegenüber der Vorjahresperiode von Fr.

- 13 - 182'663.55 auf Fr. 72'228.– gesunken. Untermauert habe der Gesuchsteller dies mit einer Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung per Ende Juli 2017 sowie einer Gewinnwarnung seines Treuhänders. Anlässlich der zweiten Verhandlung vom

25. Oktober 2017 habe der Gesuchsteller nachgedoppelt und weitere Buchhal- tungsunterlagen eingereicht, die den Umsatzeinbruch hätten belegen sollen. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, er komme 2017 höchstens auf ein Einkommen von Fr. 4'500.– monatlich. Das Gericht habe den Parteien im Sinne eines Verglei- ches vorgeschlagen, von einem durchschnittlich erzielbaren Einkommen des Ge- suchstellers von Fr. 6'000.– monatlich auszugehen, und die Unterhaltsbeiträge auf dieser Basis berechnet. Gestützt darauf sei das Eheschutzverfahren mit Urteil vom 13. November 2017 abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe als Ab- änderungsgrund nicht nur geltend gemacht, dass die Tochter C._____ entgegen dem Eheschutzentscheid seit Dezember 2017 bei ihm lebe, sondern auch, dass er das im Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 angerechnete Einkom- men nie erzielt habe. Konkret habe sein Einkommen 2017 nicht einmal Fr. 5'000.– betragen, was er mit seiner Steuererklärung 2017 habe untermauern lassen. Sie sei aber im Rahmen ihrer Akteneinsicht im Strafverfahren an den Buchhaltungs- abschluss 2017 des Gesuchstellers gelangt, welcher belege, dass der Gesuch- steller zwar nur einen bescheidenen Lohn bezogen, die GmbH aber einen erheb- lichen Gewinn erzielt habe. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, habe der Gesuchsteller 2017 insgesamt Fr. 8'452.30 monatlich verdient, d.h. 70% mehr, als von ihm geltend gemacht, bzw. 40% mehr, als dem Eheschutzentscheid vom

13. November 2017 zugrunde gelegt worden sei. Dies habe sie dargelegt und ausgeführt, sie bitte um Verständnis, dass sie nicht mehr bereit sei, von einem anderen als dem effektiven Einkommen auszugehen. Die für sie und das Gericht nicht vorhersehbare beträchtliche Einkommenssteigerung des Gesuchstellers würde schon für sich alleine einen Abänderungsgrund darstellen und sei im Ab- änderungsverfahren zu berücksichtigen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Gesuchsteller in Verletzung von Art. 170 ZGB in beiden vorinstanzlichen Verfahren unwahre Auskünfte über seine effektive Einkommenssituation erteilt habe. Mit der Einreichung von unwahren Urkunden und Schriftstücken habe er ein das Gericht und sie täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Korrigiere man

- 14 - das Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 8'450.–, gehe aber sonst von den von der Vorinstanz ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen aus, ergäben sich monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ von Fr. 1'272.– und für sie persönlich von Fr. 1'473.– (Urk. 33 S. 6 ff.). 2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 28 E. 2.2). Hervorzu- heben ist Folgendes: So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbe- dürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Ei- nigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragwei- te vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabän- derlich. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung be- ruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsver- fahren abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGE 142 III 518 E. 2.5 f. mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachver- halts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zu- mal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, wel- che aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutref- fender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit defi-

- 15 - nitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtser- heblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als ge- geben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwie- sen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abge- schlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum Tragen. Im Bereich des caput controversum besteht oh- nehin kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgül- tigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.05.2017, E. II.1.2; OGer ZH LY180008 vom 3. Oktober 2018, E. III.A.3.1). 2.2. Die im Eheschutzverfahren von den Parteien abgeschlossene und vom Ge- richt genehmigte Übereinkunft der Parteien, dem Gesuchsteller ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 6'000.– anzurechnen (vgl. Urk. 11/30; Urk. 11/33), stellt ein sog. caput controversum dar, womit eine diesbezügliche Abänderung nach dem Gesagten ausser Frage steht, wie auch die Vorinstanz zu Recht fest- gestellt hat (Urk. 28 E. 3.4.2.3). Dies hat – entgegen der Gesuchsgegnerin – auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ zu gelten (vgl. OGer ZH LY170003 vom 17. Mai 2017, E. II). Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob der Gesuchsteller vor Vorinstanz, wie die Gesuchsgegnerin berufungsweise vorbringt, neben dem Umzug der Tochter C._____ zu ihm auch das von ihm geltend ge- machte tiefere Einkommen von nicht einmal Fr. 5'000.– als Abänderungsgrund aufgeführt hat, hat die Vorinstanz nämlich auf den Umzug der Tochter C._____ als Abänderungsgrund abgestellt (vgl. Urk. 28 E. 3.1.3). Die Frage, ob die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach im Bereich des caput controversum kein Raum für einen Irrtum i.S.v. Art. 23 ff. OR besteht, auch auf den Tatbestand der Täuschung i.S.v. Art. 28

- 16 - OR anwendbar ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller in beiden vorinstanzlichen Verfah- ren unwahre Auskünfte über seine Einkommenssituation erteilt und unwahre Ur- kunden eingereicht habe, handelt es sich um eine blosse, unsubstantiierte Be- hauptung. Inwiefern der Gesuchsteller im vorangegangenen Eheschutzverfahren konkret ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, zeigt die Gesuchs- gegnerin nämlich nicht auf. Augenfällig ist, dass anlässlich der Verhandlung vom

25. Oktober 2017 neben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F._____ GmbH 01.01.2017-31.07.2017 (Urk. 11/20/6) auch die Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F._____ GmbH 01.01.2017- 30.09.2017 (Urk. 11/27/6-7) im Recht lag. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich da- zu eingehend und hielt ausdrücklich fest, der Gesuchsteller habe seinen Fehler korrigiert und die Unterlagen jetzt doch vollständig und wahr zugestellt. Unter Verweis auf den Buchhaltungsabschluss 2016, die Bilanz per 30. September 2017 sowie das Kontoblatt 2017 von Konto … (Lohnkonto), machte die Gesuchs- gegnerin im Weiteren ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'400.– netto monatlich geltend (Urk. 11/28 S. 3 f.). Nichtsdestotrotz hat die Gesuchsgegnerin anschliessend die Vereinbarung vom 25. Oktober 2017, in welcher der Unter- haltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'000.– netto zu- grunde gelegt wurde, unterzeichnet (vgl. Urk. 11/30). Eine allfällige Diskrepanz zwischen der Zwischenbilanz bzw. den Erfolgsrechnungen der F._____ GmbH (Urk. 11/20/6; Urk. 11/27/6-7) und dem erstmals im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz ins Recht gelegten Buchhaltungsabschluss der F._____ GmbH 2017 (Urk. 23/6) vermag für sich alleine den Tatbestand der Täuschung ohnehin nicht zu erfüllen, kann diese nämlich auch einzig auf den (üblichen) Verlauf der Wirt- schaft zurückzuführen sein. Da im Abänderungsverfahren somit nicht auf das Ein- kommen des Gesuchstellers zurückzukommen ist, ist vorliegend auch nicht ent- scheidend, ob die Behauptung des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach sein Einkommen 2017 nicht einmal mehr Fr. 5'000.– betragen habe (Prot. I. S. 9), im Widerspruch zum Jahresabschluss der F._____ GmbH 2017 (Urk. 23/6) steht, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wird.

- 17 - Angesichts dessen, dass das dem Gesuchsteller als alleinigem Gesellschafter der F._____ GmbH (zu der er in einem Anstellungsverhältnis steht) anzurechnende Einkommen einer der Hauptstreitpunkte der Parteien im vorangegangenen Ehe- schutzverfahren darstellte (vgl. insb. Urk. 11/18 S. 5 f.; Urk. 11/19 S. 4 ff.; Urk. 11/28 S. 3 f.; Prot. I S. 13, 19 f., 22) und vergleichsweise definiert wurde, gerade um diese ungewisse Sachlage zu bewältigen, geht die Gesuchsgegnerin auch fehl in der Annahme, es liege in casu eine nicht vorhersehbare beträchtliche Ein- kommenssteigerung des Gesuchstellers vor. 2.3. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Unrecht auch im Abänderungsverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkom- men von Fr. 6'000.– anrechne, ist daher unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e des angefochtenen Ur- teils sind daher zu bestätigen. B) Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Gerichtskosten aus, es sei über die el- terliche Sorge, die Obhut und die Unterhaltsbeiträge zu befinden gewesen. An- gemessen erscheine daher grundsätzlich eine (in Anwendung von § 1 Abs. 1 lit. c und d [recte § 2 Abs. 1 lit. c und d] und § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzende so- wie gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte zu reduzierende) Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.–. Zu berücksichtigen sei, dass zusätzlich ein Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen erfolgt sei, aufgrund dessen die Gerichtsgebühr um Fr. 2'000.– auf Fr. 6'000.– zu erhöhen sei. Der Gesuchsteller sei im superpro- visorischen Massnahmeverfahren vollständig unterlegen, weshalb die dafür ent- standenen Gebühren ihm aufzuerlegen seien. Im Übrigen obsiege der Gesuch- steller nur teilweise, weshalb die übrigen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälf- te aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– sei somit zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller sei im Rahmen des superprovisorischen Massnahmeverfahrens vollständig unterlegen. Der Gesuchs- gegnerin seien hierfür jedoch keine Aufwendungen entstanden, da keine Stel-

- 18 - lungnahme zum Massnahmebegehren erforderlich gewesen und auch keine sol- che erfolgt sei. Im Übrigen habe keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen seien (Urk. 28 E. 4.1.2 ff. und 4.2.2).

2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Parteien hätten vor Vorinstanz praktisch identische Anträge gestellt (Obhutsumteilung betr. C._____, Verzicht auf Rege- lung des Umgangsrechtes, Weiterleitung der Kinderrente für C._____ an den Ge- suchsteller, Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für C._____). Strittig seien nur drei Anträge des Gesuchstellers gewesen, nämlich: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____, Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen für C._____, Abänderung der vom Gesuchsteller geschuldeten Un- terhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und D._____. Den Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2018 lasse sich sinngemäss entnehmen, dass er rückwirkend ab 1. Januar 2018 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihr und D._____ habe fordern wollen. Sie habe beantragt, dass die Unterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 1'200.– und diejenigen für sie persönlich auf Fr. 1'690.– zu erhöhen seien. Der Gesuchsteller sei mit den von ihm in Bezug auf die strittigen Punkte gestellten Anträgen voll- ständig unterlegen, nämlich mit dem Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen, Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C._____, Zuspre- chung von Unterhaltszahlungen der Gesuchsgegnerin für C._____, rückwirkende Aufhebung der vom Gesuchsteller gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Un- terhaltsbeiträge. Sie sei mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an sie und D._____ zwar nicht vollständig, aber grösstenteils durchgedrungen. Nicht nur habe die Vorinstanz vom Grundsatz her die Unterhaltsbeiträge für sie und D._____ bestätigt, sondern auch ihrem Antrag auf Erhöhung dieser Beiträge teil- weise entsprochen, indem der Unterhaltsbeitrag für D._____ auf Fr. 811.– und der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 655.30 angehoben worden sei. Damit stehe die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – selbst oh- ne Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrektur der Unterhaltsbeiträge – nicht im Einklang mit der Regelung gemäss Art. 105 ff. ZPO, weil der Gesuchsteller auch im eigentlichen Abänderungsverfahren mit seinen An- trägen weitestgehend unterlegen sei. Entsprechend dürfe ihr die Entscheidgebühr

- 19 - für das eigentliche Abänderungsverfahren von Fr. 4'000.– höchstens zu 1/4 bzw. die Gesamtgebühr von Fr. 6'000.– höchstens zu 1/6 auferlegt werden. Dement- sprechend habe sie auch Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, wel- che bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage (§ 5 AnwGebV). Gewichte man den Schwierig- keitsgrad analog der Festsetzung der Gerichtsgebühr, so ergebe sich eine volle Anwaltsentschädigung von Fr. 5'000.– bzw. eine um die Hälfte gekürzte Entschä- digung von Fr. 2'500.– (Urk. 33 S. 11 f.). 3.1. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– zuzüglich Fr. 2'000.– für das Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, mithin von ins- gesamt Fr. 6'000.– (Urk. 28, Dispositiv-Ziffer 4), wurde von der Gesuchsgegnerin nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt. 3.2. Die Gesuchsgegnerin geht berufungsweise mit der Vorinstanz einig, dass der Gesuchsgegner im superprovisorischen Massnahmenverfahren vollständig unterlegen ist (Urk. 33 S. 12) und insofern die dafür entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.– zu tragen hat, womit es sein Bewenden hat. 3.3. Thematik des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung von Ehe- schutzmassnahmen bildeten im Wesentlichen die Obhutszuteilung bzw. die Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuchsteller für die Tochter C._____, die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der von der Ge- suchsgegnerin vom Gesuchsteller verlangte Prozesskostenbeitrag. Es erscheint angemessen, die Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, elterliche Sorge) mit 30%, den Unterhaltsstreit mit 60% und den Prozesskostenbeitrag mit 10% zu gewichten. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) – unabhängig vom Verfahrensausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf

- 20 - die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Un- terliegen. Nach dem Gesagten sind die Parteien vorliegend – entgegen der von der Ge- suchsgegnerin in ihrer Berufung vertretenen Auffassung (Urk. 33 S. 11) – nicht nur in Bezug auf die Obhutszuteilung und den Verzicht auf die Regelung des per- sönlichen Verkehrs betreffend C._____, sondern auch in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend C._____ je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin per

1. Januar 2018 (Urk. 19 S. 3; Prot. I S. 9 und 11 f.). In Bezug auf die Kinderunter- haltsbeiträge für D._____ erklärte er sich sodann dazu bereit, weiterhin den Be- trag gemäss Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 an die Gesuchsgegne- rin zu bezahlen, mithin Fr. 845.– bis 31. August 2018 und Fr. 795.– ab 1. Sep- tember 2018 (Urk. 19 S. 1; Prot. I S. 8 f.). Einen bezifferten Antrag betreffend Kin- derunterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin für C._____ stellte er nicht. Die Ge- suchsgegnerin beantragte die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ auf Fr. 1'200.– und der Unterhaltsbeiträge für sie persönlich auf Fr. 1'690.– per

1. Februar 2018 (Urk. 21 S. 1 f.). Übereinstimmende Anträge stellten die Parteien dahingehend, als dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die für C._____ bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse … von derzeit Fr. 155.– an den Gesuchsteller weiterzuleiten und, dass die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ sowie der Betreuungsunterhalt gemäss den Dispositiv-Ziffern 3b/1a) und b) des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 aufzuheben seien (Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 21 S. 1 f.; Prot. I. S. 12). Diesen Anträgen wurde im ange- fochtenen Urteil entsprochen (vgl. Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. d und 3). So- dann wurden darin in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 b/1a und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 die Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D._____ auf Fr. 811.– sowie die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 655.30 festgesetzt und zwar per 1. September 2018 (Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e). Insofern drangen beide Parteien mit ihren Anträgen auf (rückwirkende) Anpas- sung der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2018 bzw. 1. Februar 2018 nicht durch. In Bezug auf die Unterhaltsfrage ist vor diesem Hintergrund von einem Obsiegen

- 21 - des Gesuchstellers zu 2/3 und einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin zu 1/3 aus- zugehen. Die Gesuchsgegnerin unterliegt des Weiteren vollumfänglich hinsichtlich des von ihr vom Gesuchsteller verlangten Prozesskostenbeitrages, was sie in ih- rer Berufung nicht erwähnt. Insgesamt ist somit von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von lediglich rund 1/3 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von 1/2 auszugehen, was es rechtfertigen würde, der Gesuchstellerin 2/3 der übrigen Gerichtskosten von Fr. 4'000.–, d.h. Fr. 2'666.– aufzuerlegen. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. IV.

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen.

3. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungs- verfahren (Urk. 33 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

- 22 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Af- foltern vom 16. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e sowie 4-6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Affoltern vom 16. Mai 2019 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Ge- suchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, unter Beilage der Doppel von Urk. 33, 35 sowie 36/2-7; − die Gesuchsgegnerin; − die Vorinstanz; je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 23 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: bz