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LE190028

Eheschutz

Zürich OG · 2019-09-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. April 1993 miteinander verheiratet. Aus der Verbindung sind die beiden Kinder K._____, geboren am tt. Juli 1996, und L._____, geboren am tt. Mai 1998, hervorgegangen (vgl. Urk. 34/2 S. 4). Am

24. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens ein. Dieses wurde als Eheschutzverfahren angelegt (Geschäfts-Nr. EE150186; Urk. 1).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners verneint. Zur Begründung führt sie mit Verweis auf die beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholte bibliographische Auskunft betreffend das portu- giesische Unterhaltsrecht aus, Unterhalt sei gemäss Art. 1676 CCP nur geschul-

- 22 - det, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Möglichkeiten verfüge. Die Gesuchstellerin habe zu Recht nicht geltend gemacht, bedürftig zu sein, zumal sie seit der güterrechtlichen Auseinandersetzung nachweislich und anerkanntermas- sen über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Damit sei sie mit dem aufgeteilten Vermögen selber in der Lage, ihren ehelichen Lebensstandard fortzuführen. Hin- zu komme, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung nachweislich und aner- kanntermassen Unterhalt an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 60 S. 25 f.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von € 2'400.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 1.3 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Disposi- tiv-Ziffer 1.1 und 1.2 bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen ist."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil be- stätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 41 - Zürich, 25. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: am

E. 2 Nach Durchführung der Hauptverhandlung, an welcher die Gesuchstellerin, nicht aber der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) teilnahm, fällte die Vorinstanz am 25. Januar 2016 einen unbegründeten Säum- nisentscheid (Urk. 12). Das am 24. März 2016 vom Gesuchsgegner eingereichte Begehren um Begründung resp. Fristwiederherstellung - für welches die Vor- instanz ein neues Verfahren angelegt hatte (Geschäfts-Nr. EE160169) - wies Letztere mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ab (Urk. 14). Hiergegen erhob der Ge- suchsgegner mit Erfolg Beschwerde und erwirkte, dass die Verfügung vom 8. Juli 2016 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, den Eheschutzent- scheid zu begründen (Urk. 15). Dieser Anweisung kam die Vorinstanz nach und stellte den Parteien die begründete Fassung des Eheschutzentscheides am

28. März 2017 zu (Urk. 16).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 6'000.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 823.75 Dolmetscherkosten, Fr. 39.– für Kopien und Fr. 500.– Gut- achtenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Urk. 60, Dispositiv-Ziffer 3-5). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist.

E. 2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren eine Kostenverteilung nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen und demnach eine vollumfängli- che Kostenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer Parteient- schädigung von mindestens Fr. 6'000.– mit der Begründung, nach Korrektur des Urteils entsprechend ihren Berufungsanträgen obsiege sie vollumfänglich (vgl. Urk. 59 S. 19).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner begehrt ebenfalls eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und führt aus, eine Abweichung im Sinne von Art. 107 ZPO sei nicht angezeigt, da sich die Gesuchstellerin im gesamten Verfahren treuwidrig verhalten habe. Dadurch seien ihm hohe Kosten entstanden, zumal er über zwei Instanzen habe prozessieren müssen, um sein Recht auf Gehör zu erlangen. Schon alleine diese Verfahren wären vermeidbar gewesen, wenn die Gesuchstel- lerin ihn nur über die Einleitung des Verfahrens in der Schweiz informiert hätte. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (Urk. 68 S. 27 f.).

E. 2.4 Wie die gemachten Ausführungen zeigen, unterliegt die Gesuchstellerin auch nach Korrektur des Urteils grossmehrheitlich. Eine vollumfängliche Kosten- auflage an den Gesuchsgegner mit entsprechender Entschädigungsregelung fällt damit ausser Betracht. Nachdem der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten hat, besteht kein

- 39 - Anlass, diese abzuändern. Es bleibt damit dabei, dass die erstinstanzlichen Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen sind.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kinder- und Ehegattenunterhalts- beiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf Letztere unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, ist von einem weitestgehenden Unterliegen der Gesuchstellerin aus- zugehen, nachdem Unterhalt lediglich für rund drei Monate zugesprochen wird und nur im Umfang von gesamthaft € 3'690.– pro Monat anstelle der beantragten € 9'000.– pro Monat. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Gesuchsgegner in diesem Betrag zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Toch- ter L._____ rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von € 1'290.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 40 -

E. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass hieran der Um- stand nichts zu ändern vermag, dass das Scheidungsverfahren in Portugal mit ei- nem "nackten" Scheidungsurteil erledigt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass ehelicher Unterhalt - wie von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren be- antragt - begriffsnotwendig maximal für die Dauer der Ehe zugesprochen werden kann. Weshalb der Eheschutzrichter trotz rechtskräftig geschiedener Ehe weiter- hin auch während der Dauer eines Ergänzungsverfahrens zur Regelung des Un- terhaltes zuständig sein sollte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Gesuchstellerin entsteht ihr dadurch keine Lücke im Rechtsschutz. Vielmehr hätte sie es in der Hand gehabt, entweder im ausländischen Scheidungsverfahren um Regelung der Unterhaltsfrage zu ersuchen oder aber nach Erlass des Scheidungsurteils ein Er- gänzungsverfahren in der Schweiz anhängig zu machen und in diesem Rahmen um vorsorgliche Festsetzung der Unterhaltspflicht zu ersuchen. Dass sie dies un- terlassen hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung.

E. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens am 24. Juni 2015 eine Zuständigkeit der Vorinstanz als schweizerisches Eheschutzgericht bestand. Es besteht daher kein Anlass, auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin zufolge fehlender sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens in Portugal am

28. September 2015 ist diese Zuständigkeit entfallen. Mit anderen Worten war die

- 17 - Vorinstanz für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nur bis zum 28. Sep- tember 2015 zuständig.

3. Rechtsschutzinteresse / Einrede der abgeurteilten Sache

E. 3 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Berufung, worauf die hiesi- ge Kammer mit Beschluss vom 25. September 2017 die Nichtigkeit der Verfügung und des Urteils im Verfahren EE150186 feststellte und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 17). Diese legte wiederum ein neues Ver- fahren an und führte das Eheschutzverfahren fortan unter der Geschäfts-Nr. EE170380.

- 10 -

E. 3.1 In inhaltlicher Hinsicht ist mit Verweis auf die bibliographische Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu bemerken, dass gemäss Art. 1675 CCP die Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft einander wechselseitig verpflichtet sind, für den Unterhalt zu sorgen. Die Beistandspflicht bleibt während der faktischen Trennung bestehen, wenn diese keinem der Ehe- gatten anzulasten ist. Wenn die tatsächliche Trennung einem der Ehegatten oder beiden anzulasten ist, obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen; das Gericht kann jedoch ausnahmsweise und aufgrund der Bil- ligkeit diese Pflicht dem unschuldigen oder weniger schuldigen Ehegatten aufer- legen, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Mitarbeit, die der andere Ehegatte dem ehelichen Unternehmen geleistet hat, berücksichtigt (vgl. Urk. 56 S. 2). Gemäss Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird im portugiesischen Recht zwischen dem ehelichen und nachehelichen Un- terhalt unterschieden. Ersterer soll eine Fortführung des Lebensstandards der Familie ermöglichen. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist keine ausdrück- liche Voraussetzung für den ehelichen Unterhalt (Urk. 56 S. 5). Der Unterhalt wird gemäss Art. 2006 CCP von der Klageerhebung an geschuldet.

E. 3.2 Im Lichte dieser Ausführungen ist klar, dass die Gesuchstellerin während der faktischen Trennung Anspruch auf die Fortführung des ehelichen Standards hat. Massgebend ist damit - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 68 S. 14 mit Verweis auf Urk. 44 S. 23 ff.) - der während der Ehe zuletzt ge- meinsam gelebte Lebensstandard. Dieser ist in der Folge zu bestimmen. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit der Gesuchstellerin zugemutet werden kann, dafür selber aufzukommen, und in welchem Umfang der Gesuchsgegner zur Deckung des nicht schon durch die Gesuchstellerin selbst gedeckten Unterhaltes in der Lage bzw. leistungsfähig ist. Klar ist auch, dass der Unterhalt entgegen den Aus-

- 25 - führungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 42 S. 6) nicht für ein Jahr vor der Klage- einreichung eingefordert werden kann, sondern erst ab der Klageanhebung ge- schuldet ist. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ist damit für die Zeitdauer vom 25. Juni 2015 (Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens) bis 28. Sep- tember 2015 (Anhängigmachung der Scheidungsklage in Portugal) zu prüfen.

4. Ehelicher Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ Der massgebende Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ präsen- tiert sich wie folgt: Gesuchstellerin L._____

1) Grundbetrag € 628.- € 279.-

2) Wohnkosten - -

3) Nebenkosten (Wasser/ € 38.- € 19.- Elektrisch/Gas)

4) Krankenkasse € 76.- € 46.-

5) Kommunikation € 231.-

6) Haushaltshilfe (inkl. Unfallversi- € 893.- cherung)

7) Mobilität € 445.-

8) Haustier € 91.-

9) Schulgeld inkl. Material € 384.-

10) Nachhilfe € 200.-

11) auswärtige Verpflegung € 160.-

12) Taschengeld L._____ € 200.-

13) Steuern/Freizeit/Ferien - Total (gerundet) € 2'400.- € 1'290.-

E. 3.3 Die Vorinstanz hat die von den Parteien getroffene Teilungsvereinbarung im Hinblick auf die Frage geprüft, ob sich die Parteien damit auch über die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners auseinandergesetzt haben. Sie hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dem Gesuchsgegner gelinge es, glaubhaft zu ma- chen, dass die Parteien eine vollständige Regelung betreffend alle ihre Vermö- genswerte getroffen hätten. Das Vorliegen einer vollständigen Regelung im Güter- recht bedeute aber nicht, dass mit der Vereinbarung auch die Unterhaltsansprü- che der Parteien geregelt worden seien. Der Vereinbarung sei nichts dergleichen zu entnehmen. Zudem fehle eine Saldoklausel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Parteien über sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Schei- dung auseinandergesetzt seien (Urk. 60 S. 17-19). Dieser Ansicht ist zuzustim- men. Die Frage nach dem Umfang der Teilungsvereinbarung wird von den Partei- en im Berufungsverfahren entsprechend auch nicht mehr thematisiert. Damit steht fest, dass mit der Teilungsvereinbarung die Unterhaltsfrage nicht geregelt wurde. Auch das Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 enthält keinerlei Regelung zur Unterhaltspflicht zwischen den Parteien. Inwiefern unter diesen Umständen mit Blick auf die Unterhaltsfrage eine abgeurteilte Sache vorliegen soll, ist damit nicht ersichtlich.

E. 3.4 Da die Unterhaltsfrage weder im Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 noch in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 geregelt wurde, kann der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage nicht abgesprochen werden. Ob die Gesuchstellerin aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung keines Unterhalts mehr bedarf, ist bei der materiellen Beurtei- lung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu prüfen und beschlägt nicht die Thematik des Rechtsschutzinteresses. Dem Gesuchsgegner ist zwar zuzustim- men, dass dies zur Folge haben könnte, dass die güterrechtliche Auseinanderset- zung in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 auf falschen Grundla- gen zustande gekommen ist, weil das vom Gesuchsgegner zu teilende Vermögen

- 19 - aufgrund einer allenfalls bestehenden, aber noch nicht erfüllten Unterhaltspflicht zu hoch bemessen war. Diesem Problem ist aber nicht im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens zu begegnen, sondern kann Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Teilungsvereinbarung aufwerfen.

E. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Urteilszeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Unterhaltsfrage hatte und keine abgeurteilte Sache vorlag.

4. Litispendenz

E. 4 Nach Durchführung des Hauptverfahrens mit zwei mündlichen Verhandlun- gen am 5. April 2018 (VI-Prot. S. 25-40; Urk. 42; Urk. 44) sowie am 10. Oktober 2018 (VI-Prot. S. 43-64) sowie zahlreichen von den Parteien erstatteten schriftli- chen Eingaben (Urk. 33; Urk. 35; Urk. 37; Urk. 40; Urk. 47; Urk. 50; Urk. 54) holte die Vorinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine biblio- graphische Auskunft inkl. Übersetzung zum portugiesischen Unterhaltsrecht ein (Urk. 55), welche am 16. Januar 2019 erstattet wurde (Urk. 56).

E. 4.1 Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die Gesuchstellerin als al-

- 26 - leinerziehende Mutter ein Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Hinsichtlich der Tochter L._____ beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 600.–. Unter Beachtung der im Ver- gleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal (vgl. Urk. 45/6 S. 18, UBS Preise und Löhne 2015: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ver- hältnis Lebenshaltungskosten Schweiz : Lissabon = 51.1%) und ausgehend von einem Wechselkurs von 0.91 CHF - EUR (www.postfinance.ch, zuletzt besucht am 3. September 2019) ist der Grundbetrag bei der Gesuchstellerin auf Fr. 689.85 resp. € 628.-, bei der Tochter L._____ auf Fr. 306.60 bzw. € 279.– zu reduzieren.

E. 4.2 Die Gesuchstellerin bewohnte bis Ende September 2015 zusammen mit ih- ren beiden Kindern eine Mietwohnung in Portugal (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 7). Im Rahmen der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2018 gab diese an, der Gesuchsgegner habe die Kosten der Wohnung bis und mit Sep- tember 2015 bezahlt (VI-Prot. S. 53). Der Gesuchstellerin sind mithin in der mas- sgebenden Zeit keine Mietkosten angefallen.

E. 4.3 Für die massgebende Zeit vom 25. Juni bis 28. September 2015 wurden seinerzeit bei Einreichung des Eheschutzbegehrens am 24. Juni 2015 im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Kosten von € 56.71 für Wasser, € 450.– für Strom und € 100.– für Gas eingesetzt. In der Berufungsbegründung verlangt sie aller- dings die Einsetzung eines Betrages von € 73.24 monatlich für Wasser, von € 328.50 monatlich für Gas und von € 220.80 für Elektrizität (Urk. 59 S. 6 f.). Der Gesuchsteller bestritt die Wasserkosten nicht substantiiert. Es ist indes auf den Betrag abzustellen, den die Gesuchstellerin für die Zeit in der alten Wohnung gel- tend machte, weshalb € 56.71 in die Bedarfsrechnung einzusetzen sind. Hinsicht- lich der Energiekosten machte der Gesuchsteller einerseits geltend, diese seien exorbitant hoch, und andererseits, sie würden von der Gesuchstellerin sowohl im Grundbetrag als auch als einzelne Position geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Vi-Prot. S. 32; Urk. 68 Rz. 54). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 die Energiekosten, ausgenommen die Heizkosten, im Grundbetrag enthal-

- 27 - ten sind. Die Gesuchstellerin führte zur von ihr ab 1. Oktober 2015 bewohnten Wohnung aus, diese werde im Gegensatz zur alten Wohnung mit Gas geheizt, da Strom in Portugal sehr teuer sei (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die zuvor bewohnte und für die hier interessierende Zeit mass- gebende Wohnung mit Elektrizität geheizt wurde. Die Heizkosten für die neue, etwas kleinere und mit Gas geheizte Wohnung quantifizierte die Gesuchstellerin auf ca. € 400.– pro Monat (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.); die Heizkosten für die etwas grössere Wohnung, die mit Elektrizität geheizt wurde, müssen demnach höher gewesen sein. Als Belege für die von ihr geltend gemachten (hohen) Elekt- rizitätskosten reichte die Gesuchstellerin Rechnungen betreffend die Perioden Dezember 2014/Januar 2015 sowie Februar/März 2015 ein (Urk. 3/7), in denen gemäss ihren eigenen Angaben geheizt wird, während in der Zeit von Juni bis September gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben nicht geheizt wird (Vi-Prot. S. 11). Demnach ist davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeit keine Heizkos- ten anfielen und die Elektrizitätsrechnungen deshalb deutlich tiefer ausfielen. Nimmt man Heizkosten aus, sind Energiekosten wie dargelegt vom Grundbetrag abgedeckt, weshalb die Kosten für Elektrizität und Gas nicht im Bedarf aufge- nommen werden können. Die zu berücksichtigenden Wasserkosten sind zu 2/3 in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin und zu 1/3 in der Bedarfsrechnung der Tochter L._____ einzusetzen.

E. 4.4 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Krankenkassenprämien von € 76.– für sich und € 46.– für L._____ geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Die entsprechenden Aus- lagen sind ausgewiesen (Urk. 3/14). Der Gesuchsgegner bestreitet diese auch nicht substantiiert, macht aber geltend, die Auslagen für die Krankenversicherung der Tochter L._____ bereits bezahlt zu haben, weshalb diese nicht mehr im Be- darf zu berücksichtigen seien (Urk. 68 S. 17). Er verweist zum Nachweis auf Zah- lungsbelege über von ihm übernommene Gesundheitskosten von L._____ (Urk. 45/9). Diese betreffen aber allesamt die Jahre 2016 und 2017, weshalb dar- aus für die massgebende Zeitperiode vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts hergeleitet werden kann.

- 28 -

E. 4.5 Die Gesuchstellerin macht Kommunikationskosten von € 169.45 (Telefon) bzw. € 61.82 (TV/Internet) geltend (Urk. 59 S. 6). Diese Beträge wurden vom Ge- suchsgegner nicht substantiiert bestritten, weshalb sie in der Bedarfsrechnung einzusetzen sind.

E. 4.6 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für eine Haushaltshilfe von € 875.– zu- züglich Versicherungskosten von € 17.68 pro Monat geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beschäftigt hatten. Er bestreitet einzig, dass die Gesuchstellerin heute auf eine solche angewiesen sei (Urk. 68 S. 18). Dies ist aber nicht ent- scheidend, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beanspruchten und die entsprechenden Auslagen daher zum ehelichen Standard gehörten. Dies wird vom Gesuchsteller nicht bestritten. Die Höhe der Kosten für die Haushaltshilfe liess der Gesuchsgegner ebenfalls unbestritten. Sie sind darüber hinaus aktenkundig (Urk. 3/12-13).

E. 4.7 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für einen Jeep Wrangler im Betrag von € 445.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, ihr sei stets ein Auto zur Verfügung gestanden, weshalb es zum ehelichen Standard gehöre (Urk. 59 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, er habe diese Kosten über- nommen, weshalb sie keine Berücksichtigung im Bedarf der Gesuchstellerin fin- den könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür reicht er nicht ein. Da damit unbestrit- ten blieb, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Fahrzeugkosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Auslagen von € 445.– im Bedarf zu berücksichti- gen.

E. 4.8 Die Gesuchstellerin begehrt weiter die Berücksichtigung von € 90.89 für ih- ren Hund. Sie macht geltend, die Familie habe schon immer Haustiere gehabt, weshalb der Hund zum ehelichen Standard gehöre. Der Betrag setze sich zu- sammen aus den Kosten für den Tierarzt von monatlich € 40.89 und den üblichen Futterkosten von erfahrungsgemäss rund € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bringt wiederum vor, er habe diese Auslagen bereits übernom- men, weshalb sie im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung finden

- 29 - könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür liegen keine vor. Da damit unbestritten blieb, dass das Haustier zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Kosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Auslagen von gerundet € 91.– im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 4.9 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe die Schule "M._____ - … [Stadt in Portugal]" besucht, wobei ein jährliches Schulgeld von € 4'012.55 angefallen sei. Hinzu komme das in Portugal von den Eltern zu finan- zierende Schulmaterial von schätzungsweise € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der geltend gemachten Auslagen nicht, wen- det jedoch ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf ein Bündel an Rechnungen zur Ausbil- dung der Kinder (Urk. 45/8). Diese Rechnungen betreffen aber - mit Ausnahme einer einzigen Rechnung - entweder die Ausbildungskosten von L._____ aus ei- ner anderen als der massgeblichen Zeitspanne oder die Ausbildungskosten für den Sohn K._____. Mit Blick auf die Rechnung für das M._____ vom

12. September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 334.– für das Schulgeld zuzüglich € 50.– für das Schulmaterial zu berücksichtigen.

E. 4.10 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, L._____ habe in Portugiesisch und Englisch Nachhilfe von Frau N._____ erhalten, wofür pro Monat € 200.- auf- gewendet worden seien (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet wiederum ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ bereits übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf eine Zusammenstellung von Rechnungen und Zahlungsnachweisen für Nachhilfe und Gesundheitskosten der Kinder (Urk. 45/9). Diese Belege betreffen aber allesamt das Jahr 2016, womit sie über die massge- bliche Zeit nichts aussagen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaub- haft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe un- bestritten gebliebenen und im Übrigen ausgewiesenen Nachhilfekosten für L._____ (Urk. 3/16) bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Nach- hilfe zu berücksichtigen.

- 30 -

E. 4.11 Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von € 160.– pro Monat für die Verpflegung von L._____ in der Schulkantine. L._____ habe täglich das Mit- tagessen und den Znüni/Zvieri in der Schule eingenommen, wofür sie € 8 zur Ver- fügung gehabt habe (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er wiederum auf gesammelte Rechnungen (Urk. 45/8-10). Diesen ist bezüglich der Kantinenverpflegung von L._____ oder deren Übernahme durch den Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebe- nen Verpflegungskosten von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 160.– für die auswärtige Verpflegung in der Schulkantine zu berücksichtigen.

E. 4.12 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe ein Taschen- geld von € 200.– pro Monat erhalten (Urk. 59 S. 9). Auch diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, er habe das Taschengeld von L._____ bereits bezahlt, weshalb es in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 68 S. 17). Den von ihm zum Beleg eingereichten Unterlagen (Urk. 45 S. 8-10) ist diesbezüglich aber nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebenen Kosten für das Taschengeld von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Taschengeld zu berücksichtigen.

E. 4.13 Die Gesuchstellerin macht für Steuern, Ferien und Freizeitaktivitäten einen Pauschalbetrag von € 2'000.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, die Parteien hätten bis zur Trennung einen äusserst hohen Standard gelebt. Die Feri- en seien sehr luxuriös gewesen. Die Familie habe jedes Jahr Ferien in Übersee verbracht, Städtereisen unternommen und die besten Restaurants besucht. Im Jahr 2013 hätten die Parteien zum Beispiel Ferien in New York und St. Moritz gemacht. Neben dem luxuriös ausgestatteten ehelichen Haus hätten die Parteien ein äusserst luxuriöses Ferienhaus besessen und teure Fahrzeuge gefahren. Es sei damit klar, dass die Parteien Ausgaben für kostspielige Ferien und Freizeitak- tivitäten gehabt hätten. Da der Gesuchsgegner alleine für die finanziellen Angele-

- 31 - genheiten zuständig gewesen sei, verfüge sie über keine Belege, weshalb sie die Edition der detaillierten Bankkontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners verlangt habe. Die Vorinstanz habe dieses Editionsbegehren aber nicht behandelt (Urk. 59 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Ge- suchstellerin habe in keiner Weise belegt, inwiefern sie für Hobbies, Freizeit und Ferien € 2'000.– bedürfe. Sie habe kein einziges Hobby und keine Freizeitaktivität bezeichnet, welche für den genannten Betrag ins Gewicht fallen könnte. Ferien hätten die Parteien sodann zum grössten Teil in der Algarve im Haus des Onkels des Gesuchsgegners verbracht (Urk. 68 S. 17 f.). Noch im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin ihren Bedarf ohne Be- rücksichtigung von Freizeit-, Ferien- und Steuerkosten berechnet (vgl. Urk. 42 S. 9 f.). Zwar hat sie Ausführungen zum gehobenen Lebensstandard der Parteien gemacht (vgl. Urk. 42 S. 7 und VI-Prot. S. 27). Eine entsprechende Position wur- de aber nicht in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, die von der Gesuchstellerin zur Behauptung des gehobenen Lebensstils verlangte Edition (Urk. 42 S. 7) nicht vorgenommen zu haben, da die der Edition zu Grunde liegende Behauptung nicht rechtserheblich war. Im Berufungsverfahren rechnet die Gesuchstellerin neu einen Pauschalbe- trag von € 2'000.– in ihrem Bedarf ein. Sie gibt dabei aber weder an, für welche dieser drei Positionen ungefähr welche Kosten angefallen seien, noch benennt sie auch nur eine einzige Freizeitaktivität, welche sie auszuüben gepflegt habe. Viel- mehr verweist sie auf die Sammelleidenschaft des Gesuchsgegners im Zusam- menhang mit luxuriösen Fahrzeugen, was aber vielmehr seine Freizeitkosten be- gründen würde und nicht diejenigen der Gesuchstellerin. Zu den Steuerkosten macht sie keinerlei Ausführungen, obwohl diese Auslagen für die Gesuchstellerin betragsmässig einfach zu bestimmen wären. Damit erweist sich die Behauptung als viel zu generell, als darüber Beweis abgenommen werden könnte. Der im vor- liegenden Verfahren geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vorzutragen. Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Sie beschränkt sich darauf, mit dem Verweis auf den gehobenen Lebensstandard der Parteien für drei verschiedene Bedarfspositionen einen nicht näher aufgeteil-

- 32 - ten Gesamtbetrag zu verlangen, ohne sich inhaltlich zu allen Positionen zu äus- sern. Es fehlt damit an einer substantiierten Behauptung. Mangels Vorliegen von hinreichend konkreten Behauptungen kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag nicht angerechnet werden.

E. 4.14 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin für die massgebliche Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen Bedarf für sich persönlich von monatlich € 2'400.– und einen solchen der Tochter L._____ von monatlich € 1'290.– glaubhaft gemacht hat.

5. Einkommen der Gesuchstellerin

E. 5 Unter dem Datum vom 20. März 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 58). Gegen das Urteil erhob die Gesuchstelle- rin innert Frist Berufung (Urk. 59). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners da- tiert vom 27. Juni 2019 (Urk. 68) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 71). Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien unter dem Datum vom 31. Juli 2019 (Urk. 74) sowie dem 14. August 2019 (Urk. 77), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 76; Urk. 80).

E. 5.1 Einkommensseitig ist auf Seiten der Gesuchstellerin unbestritten, dass sie in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist und daher kein Einkommen erzielt hat. Zwar ist der Gesuchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin sei es möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men (vgl. Urk. 68 S. 19). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens fordert er aber zu Recht nicht. Bei der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist dem Betroffenen nämlich eine angemessene Übergangs- frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühes- tens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Aus- nahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebens- verhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 mit weite- ren Hinweisen). Dass der Gesuchstellerin ein solches unredliches Verhalten vor- zuwerfen wäre, wird weder vom Gesuchsgegner geltend gemacht, noch ist sol- ches aus den Akten ersichtlich. Damit ist auf Seiten der Gesuchstellerin davon

- 33 - auszugehen, dass sie in der massgebenden Zeitspanne kein Einkommen erzielt hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen, welches sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung er- halten hat, verwiesen. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, die Gesuchstellerin ver- füge über ein beträchtliches Vermögen aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung, weshalb sie selber in der Lage sei, ihren ehelichen Standard zu decken. Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Zum einen kann es nicht angehen, die Ge- suchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen zu verwei- sen, ohne die entsprechenden Parameter zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil finden sich weder Ausführungen zur konkreten Höhe des Vermögens noch zum zu deckenden Bedarf. Ob ein allfälliges Vermögen der Gesuchstellerin zur De- ckung ihres Bedarfs ausreicht und wenn ja, für wie lange, kann damit gar nicht beurteilt werden. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz in ihrem Urteil noch davon ausging, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf unbestimmte Zeit anordnen zu können. Zum andern ist erneut darauf hinzuweisen, dass für die Be- urteilung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die Zeitspanne vom

25. Juni 2015 bis 28. September 2015 die finanziellen Verhältnisse der Parteien in dieser Zeit massgebend sind. Vermögen, welches der Gesuchstellerin im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den Jahren 2017 und 2018 an- gefallen ist, kann nicht in die Unterhaltsberechnung für das Jahr 2015 einbezogen werden. Die Anrechnung eines rückwirkenden Vermögensverzehrs ist ausge- schlossen. Dass die Gesuchstellerin in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis

28. September 2015 über finanzielle Mittel aus Vermögen verfügt hat, wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersicht- lich.

E. 5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 weder Mittel aus einer Erwerbstätig- keit noch aus Vermögen zur Verfügung hatte, um ihren ehelichen Standard zu decken.

- 34 -

E. 6 Einkommen des Gesuchsgegners

E. 6.1 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners sei nicht bekannt, da er sich stets geweigert habe, hierüber Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Editionsbegehren nicht behandelt. Sie gehe von einem monatlichen Verdienst von rund Fr. 30'000.– aus. Die Parteien hätten immer sehr gut gelebt und der Ge- suchsgegner habe ihr während gelebter Ehe jeweils € 8'000.– pro Monat zur Ver- fügung gestellt (Urk. 59 S. 13).

E. 6.2 Der Gesuchsgegner führt aus, die für die Beurteilung des Eheschutzgesuchs relevante Einkommenshöhe sei im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Aus diesen Belege gehe klar hervor, dass er die von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne (Urk. 68 S. 21).

E. 6.3 Der Gesuchsgegner ist Aktionär und einziger Verwaltungsrat der E._____ AG mit Sitz in Zürich (Urk. 3/2). Zur konkreten Höhe seines Einkommens hat er sich im gesamten Verfahren nie geäussert. Vor Vorinstanz hat er in dieser Hin- sicht einzig den Lohnausweis des Jahres 2016 mit einem jährlichen Nettolohn von Fr. 141'606.– (Urk. 45/11) sowie eine Lohnübersicht aus dem Jahr 2017 mit ei- nem Jahresnettolohn von Fr. 86'244.79 (Urk. 45/12) ins Recht gereicht. Ausser- dem liegt ein Versicherungsnachweis des Gesuchsgegners vom 1. Januar 2014 im Recht, aus welchem ein versicherter Jahreslohn von Fr. 360'000.– hervorgeht (Urk. 3/25). Woher diese massiven Lohnunterschiede herrühren, ist nicht klar und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt. Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Den Bedarf der Gesuchstel- lerin und der Tochter L._____ von gesamthaft € 3'690.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mit den ausgewiesenen Einkommen jedenfalls zu decken. Im- merhin macht er selber geltend, der Gesuchstellerin auch nach der Trennung bis und mit Juli 2015 monatlich € 4'000.– überwiesen zu haben (Urk. 44 S. 25). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 in der Lage war, den ehelichen Bedarf der Gesuchstelle- rin und der Tochter L._____ zu finanzieren.

- 35 -

E. 7 Verschulden

E. 7.1 Im Gegensatz zur schweizerischen Rechtsordnung kennt das portugiesische Eherecht teilweise nach wie vor das Verschuldensprinzip, welches in Art. 1675 CCP Bedeutung erlangt. Danach besteht die eheliche Beistandspflicht bei einer faktischen Trennung unverändert fort, wenn diese keinem der Ehegatten angelas- tet werden darf (Abs. 2); umgekehrt obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen, wenn einem oder beiden Ehegatten der Eintritt der tatsächlichen Trennung vorzuwerfen ist, wobei das Gericht unter bestimmten Um- ständen nach Billigkeit hiervon abweichen kann (Abs. 3).

E. 7.2 In diesem Zusammenhang führte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Gesuchsgegner seit Mitte des Jahres 2014 eine ausser- eheliche Beziehung mit einer Mitarbeiterin der E._____ AG unterhalte (Urk. 1 S. 6), womit ihn die Haupt- bzw. Alleinschuld an der ehelichen Zerrüttung treffe (Urk. 1 S. 6).

E. 7.3 Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, das portugiesische Schei- dungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 ausdrücklich festgehal- ten, dass die Ehe der Parteien unabhängig von der Schuld des Gesuchsgegners oder der Gesuchstellerin unheilbar zerrüttet sei. Damit fehle es an einer Voraus- setzung für die Zusprechung von Unterhalt während der Trennungsphase (Urk. 68 S. 26).

E. 7.4 In der Tat wurde die Scheidung zwischen den Parteien vom Familiengericht Lissabon auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüt- tung der Ehe unabhängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen (Urk. 43/2). Ebenso ist dem Scheidungsurteil aber zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner ab April 2014 ein Liebesverhältnis mit seiner Sekretärin O._____ un- terhalten hat. Ende Juni 2014 habe die Gesuchstellerin bei einem gemeinsamen Urlaub mit den Kindern auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners Kurznachrich- ten amourösen Inhalts entdeckt, weshalb sie das Ferienhaus mit den Kindern ver- lassen habe. Der Gesuchsgegner habe den gesamten August im Ferienhaus ver- bracht und danach im September in Lissabon in einem Hotel gewohnt. Die Entde-

- 36 - ckung der Kurznachrichten habe zur Zerrüttung der Ehe zwischen den Parteien geführt. Es besteht damit kein Zweifel, dass die faktische Trennung der Parteien dem Gesuchsgegner anzulasten ist. Der Umstand, dass die Scheidung auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe unab- hängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen wurde, rührt daher, dass das Gesetz 61/2008 vom 31. Oktober 2008 die Schuld als Grundlage der "Schei- dung ohne Zustimmung des Ehepartners" beseitigt hat. Mit anderen Worten ist ei- ne Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten auch ohne Schuldnach- weis möglich, wenn eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt (vgl. Urk. 43/2). Über die Umstände, die die Zusprechung von ehelichem Unterhalt während der Zeit der faktischen Trennung rechtfertigen, ist damit noch nichts gesagt.

E. 8 Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge

E. 8.1 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Ha- senböhler, Art. 163 ZGB N 150). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässi- gen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs führen.

E. 8.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe der Gesuchstellerin in der Zeit vom Januar 2015 bis Oktober 2015 freiwillig einen Betrag von € 55'950.– bezahlt und sei darüber hinaus für die Auslagen der Kinder aufgekommen. Konkret habe er die Miete der Gesuchstellerin bis Oktober 2015 im Betrag von monatlich € 2'700.– bezahlt und ihr von Januar bis Juli 2015 € 4'000.– pro Monat überwie- sen. Darüber hinaus habe er der Gesuchstellerin eine Bankkarte mit einer Limite von € 4'000.– zur Verfügung gestellt, welche sie für dringende Anschaffungen ha- be benützen können (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 68 S. 20).

E. 8.3 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Miete der Gesuchstellerin aner- kanntermassen bis und mit September 2015 bezahlt hat (vgl. VI-Prot. S. 53), wur- de bereits in der Bedarfsaufstellung berücksichtigt. Aus den Akten geht darüber

- 37 - hinaus hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2015 bis 4. Juni 2015 insgesamt € 26'594.07 überwiesen hat (Urk. 3/4). Dies betrifft in- des nicht die relevante Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015. Für den Monat Juli 2015 haben die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aner- kannt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Betrag von € 4'000.– hat zukommen lassen (Urk. 10 S. 8; VI-Prot. S. 46). Mit Blick auf die Kinderkos- ten, welche der Gesuchsgegner übernommen haben will, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür - mit einer Ausnahme (vgl. hierzu nachstehend) - einzig Belege aus den Jahren 2016 und 2017 vorliegen (Urk. 45/8 und Urk. 45/9). Mit Blick auf die Rechnung für das von der Tochter L._____ besuchte M._____ vom

E. 12 September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Gesamthaft ist daher festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner neben den bereits berücksichtigten Wohnungskosten gelungen ist, von ihm geleistete Unter- haltszahlungen im Betrag von € 4'000.– glaubhaft zu machen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsgegner als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag anzurechnen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners durch Til- gung untergegangen.

9. Fazit 9.1 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin ab 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von € 2'400.– pro Monat zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag für L._____ ist vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 auf € 1'290.– pro Monat festzusetzen. Seiner Unterhaltspflicht ist der Gesuchsgegner bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen. 9.2 Ihren Antrag um Verzinsung der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 59 S. 2) begründet die Gesuchstellerin nicht, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Es gilt die gesetzliche Regelung.

- 38 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner zurückgezogen hat.
  2. Auf die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Anordnung der Gütertren- nung, Auskunfterteilung und öffentliches Inventar (Ziff. 3 bis 5) wird nicht eingetreten.
  3. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Leistung von Kindesunterhalt für die Tochter ab deren Mündigkeit zurückgezogen hat.
  4. (Mitteilung)
  5. (Rechtsmittel) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2019:
  6. Die Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt wird abgewiesen.
  7. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird – soweit er nicht zurückgezogen wurde – ebenfalls abgewiesen. - 7 -
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 823.75 Dolmetscherkosten 39.00 Kopien Fr. 500.00 Gutachten Fr. 7362.75 Total
  9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  11. (Mitteilung)
  12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 59): " 1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 20. März 2019 des Be- zirksgerichts Zürich (EE170380) seien aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte vorsorglich zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin rückwirkend seit 1. Juni 2015 bis zur Rechtskraft eines Ur- teils in einem Ergänzungsverfahren zum Scheidungsurteil; eventualiter: bis zur Rechtskraft des ausländischen Scheidungs- urteils in diesem Verfahren (1. November 2017); sub-eventualiter: bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens bei der Comarca de Lisboa, Instancia Central de Lisboa, 1a Seccao Familia e Menores de Lisboa in Portugal, nachfolgend Familiengericht Lissabon genannt, d.h. am 28. September 2015; an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Tochter und für sie persönlich angemessene, monatlich im Voraus zahlbare und zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nämlich EUR 2'000 monatlich an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bis zur Volljährigkeit und EUR 7'000 monatlich an den persönli- chen Unterhalt der Berufungsklägerin.
  13. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 20. März 2019 des Bezirksge- richts Zürich (EE170380) sei aufzuheben und es seien die Kosten - 8 - des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen.
  14. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 20. März 2019 des Bezirksge- richts Zürich (EE170380) sei aufzuheben und es sei der Beru- fungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung von CHF 6'000 zuzusprechen.
  15. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Berufungsbeklagten." Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 68): " 1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- rufung abzuweisen.
  17. Die Akten des Eheschutzverfahrens vor Bezirks- und Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. EE 150186-L/U (Bezirksgericht Zürich) und Geschäfts-Nr. LE170022-O/Z01 (Obergericht Zürich) und Ge- schäfts-Nr. EE160169-L (Bezirksgericht Zürich), seien vollständig beizuziehen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin zuzüglich MwSt." - 9 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
  19. Die Parteien sind seit dem tt. April 1993 miteinander verheiratet. Aus der Verbindung sind die beiden Kinder K._____, geboren am tt. Juli 1996, und L._____, geboren am tt. Mai 1998, hervorgegangen (vgl. Urk. 34/2 S. 4). Am
  20. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens ein. Dieses wurde als Eheschutzverfahren angelegt (Geschäfts-Nr. EE150186; Urk. 1).
  21. Nach Durchführung der Hauptverhandlung, an welcher die Gesuchstellerin, nicht aber der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) teilnahm, fällte die Vorinstanz am 25. Januar 2016 einen unbegründeten Säum- nisentscheid (Urk. 12). Das am 24. März 2016 vom Gesuchsgegner eingereichte Begehren um Begründung resp. Fristwiederherstellung - für welches die Vor- instanz ein neues Verfahren angelegt hatte (Geschäfts-Nr. EE160169) - wies Letztere mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ab (Urk. 14). Hiergegen erhob der Ge- suchsgegner mit Erfolg Beschwerde und erwirkte, dass die Verfügung vom 8. Juli 2016 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, den Eheschutzent- scheid zu begründen (Urk. 15). Dieser Anweisung kam die Vorinstanz nach und stellte den Parteien die begründete Fassung des Eheschutzentscheides am
  22. März 2017 zu (Urk. 16).
  23. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Berufung, worauf die hiesi- ge Kammer mit Beschluss vom 25. September 2017 die Nichtigkeit der Verfügung und des Urteils im Verfahren EE150186 feststellte und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 17). Diese legte wiederum ein neues Ver- fahren an und führte das Eheschutzverfahren fortan unter der Geschäfts-Nr. EE170380. - 10 -
  24. Nach Durchführung des Hauptverfahrens mit zwei mündlichen Verhandlun- gen am 5. April 2018 (VI-Prot. S. 25-40; Urk. 42; Urk. 44) sowie am 10. Oktober 2018 (VI-Prot. S. 43-64) sowie zahlreichen von den Parteien erstatteten schriftli- chen Eingaben (Urk. 33; Urk. 35; Urk. 37; Urk. 40; Urk. 47; Urk. 50; Urk. 54) holte die Vorinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine biblio- graphische Auskunft inkl. Übersetzung zum portugiesischen Unterhaltsrecht ein (Urk. 55), welche am 16. Januar 2019 erstattet wurde (Urk. 56).
  25. Unter dem Datum vom 20. März 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 58). Gegen das Urteil erhob die Gesuchstelle- rin innert Frist Berufung (Urk. 59). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners da- tiert vom 27. Juni 2019 (Urk. 68) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 71). Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien unter dem Datum vom 31. Juli 2019 (Urk. 74) sowie dem 14. August 2019 (Urk. 77), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 76; Urk. 80).
  26. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen
  27. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). - 11 -
  28. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden (Urk. 62/2-3; Urk. 70/1-3; Urk. 75; Urk. 79/1-2) sowie die daraus abgelei- teten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichti- gen. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, das die pauschale Ab- streitung des Gesuchsgegners betreffend den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf, die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte (Urk. 68 Rz. 54 Satz 1), unbeachtlich ist, da die beklagte Partei im Einzelnen darzulegen hat, wel- che Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei anerkannt oder bestritten wer- den (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substanziiert zu erfolgen, pau- schale Erklärungen genügen nicht (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17 m.w.H.). C. Prozessuales
  29. Ausgangslage Der Gesuchsgegner vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz hätte auf das Ehe- schutzbegehren der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen. Es fehle sowohl an der Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters als auch an den Prozessvo- raussetzungen des schutzwürdigen Interesses und der nicht anderweitigen Rechtshängigkeit. Mit Blick auf die geforderten Kinderunterhaltsbeiträge fehle es der Gesuchstellerin sodann an der gehörigen Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. Urk. 68 S. 7-13).
  30. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters 2.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen mit Ver- weis auf BGE 129 III 63 begründet und festgehalten, dass die Zuständigkeit des Eheschutzrichters für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung erhalten - 12 - bleibe und mit Einreichung der Scheidungsklage nicht einfach dahinfalle. Diese Rechtsprechung sei aber vorliegend nicht anwendbar. Die Scheidungsklage sei im Entscheidzeitpunkt nämlich nicht rechtshängig gewesen, sondern die Ehe der Parteien sei bereits rechtskräftig geschieden gewesen. Sofern die Gesuchstellerin selber die Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 10 IPRG stütze, sei dies verfehlt. Die Gesuchstellerin habe bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens ge- stellt, obwohl noch kein ausländisches Scheidungsverfahren bestanden habe. Dieses sei erst rund drei Monate später in Portugal eingeleitet worden. Mittlerwei- le sei im portugiesischen Scheidungsverfahren ein Urteil ergangen, welches in Rechtskraft erwachsen sei. Die Parteien seien mithin rechtskräftig geschieden. Eine Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters gestützt auf die allge- meinen Regeln zur Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen im internationalen Kontext bestehe damit nicht, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Vor- instanz noch kein ausländisches Scheidungsverfahren bestanden habe und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides auch kein solches mehr pendent ge- wesen sei (Urk. 68 S. 7 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, der schweizerische Ehe- schutzrichter sei für die Regelung des ehelichen Unterhalts zuständig, zumal bei Einreichen des Eheschutzbegehrens vom 24. Juni 2015 kein ausländisches Scheidungsverfahren pendent gewesen sei. Dass in der Folge am 28. September 2015 in Portugal ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, ändere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts an der Zuständigkeit des schweizeri- schen Eheschutzrichters. Diese entfalle erst, wenn der ausländische Richter vor- sorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet habe und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden seien. Ohne die Anordnung von Unterhalt bis zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch den ausländi- schen Scheidungsrichter würde der unterhaltsberechtigten Person ein Zeitraum entstehen, in dem sie keinen Unterhalt erhalte. Vorliegend habe sich der auslän- dische Scheidungsrichter weder im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen noch im Scheidungsurteil zum Unterhalt geäussert. Vielmehr sei ein nacktes Scheidungsurteil erlassen worden, das einem Ergänzungsverfahren in der - 13 - Schweiz offenstehe. Zur Gewährleistung des lückenlosen Rechtsschutzes im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der schweizerische Eheschutz- richter den laufenden Unterhalt festzulegen, bis ein allfälliges Ergänzungsurteil in einem Ergänzungsverfahren rechtskräftig werde (Urk. 59 S. 16-18; Urk. 74 S. 2 f.). 2.3 Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 25. Juni 2015 (Klageein- gang) ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen während laufendem Schei- dungsverfahren ein (Urk. 1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, war zu diesem Zeitpunkt kein ausländisches Scheidungsverfahren pendent, weshalb die Vorinstanz dieses Begehren korrekterweise als Eheschutzbegehren entgegen- nahm (vgl. Urk. 60 S. 16). Angesichts des Wohnsitzes des Gesuchsgegners in Zürich bestand bei Einleitung des Eheschutzverfahrens am 25. Juni 2015 eine Zuständigkeit der Vorinstanz als schweizerisches Eheschutzgericht gestützt auf Art. 46 IPRG. Am 28. September 2015 leitete die Gesuchstellerin beim 'Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa' ein Scheidungsverfahren ein (Urk. 10 S. 6 mit Verweis auf Urk. 11/20). Zwischenzeitlich ist in diesem Verfahren am 13. Oktober 2017 ein Scheidungsurteil ergangen (Urk. 24 und Urk. 34/1 [dt. Übersetzung]), welches am
  31. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 36). Es stellt sich damit die Frage, ob und wenn ja, wann die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutz- gerichts aufgrund der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfallen ist. 2.4 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Ehe- schutzmassnahmen entfällt grundsätzlich mit der Einleitung eines Scheidungsver- fahrens im Ausland, ausser wenn offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergange- nes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 E. 3.3; ZR 101/2002 E. 3; BSK IPRG-Courvoisier, N 12 zu Art. 46 IPRG) oder eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 10 IPRG besteht (BGE 104 II 246, E. 3). Eine Zuständigkeit zufolge fehlender Anerkennungsfähigkeit des portugiesischen Scheidungsurteils hat die Vorinstanz zu Recht nicht geprüft, da die Anerken- nungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 IPRG (Zuständigkeit des ausländischen - 14 - Gerichts, Endgültigkeit der Entscheidung, Fehlen von Verweigerungsgründen) of- fensichtlich erfüllt sind, zumal das portugiesische Scheidungsgericht seine Zu- ständigkeit auf den Wohnsitz der Gesuchstellerin in Portugal und die portugiesi- sche Staatsangehörigkeit beider Parteien stützen kann, das Scheidungsurteil am
  32. November 2017 in Rechtskraft erwachsen und damit endgültig ist (Urk. 36) und Verweigerungsgründe weder geltend gemacht wurden noch aus den Akten ersichtlich sind. Das Argument der Gesuchstellerin, die Zuständigkeit des schwei- zerischen Eheschutzrichters bestehe fort, weil eine Anerkennung des portugiesi- schen Scheidungsurteils in der Schweiz noch nicht erfolgt sei (Urk. 59 S. 18), geht fehl. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entfällt nicht erst im Falle einer erfolgreichen Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils. Vielmehr genügt die blosse Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entschei- des an sich. Wie ausgeführt liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des portugiesischen Scheidungsurteils fraglos vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass von Eheschutzmassnahmen trotz Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kann sich damit ein- zig auf die Kompetenz zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im internatio- nalen Kontext gemäss Art. 10 IPRG stützen. Nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung bleibt der schweizerische Eheschutzrichter auch nach Einleitung der Scheidungsklage im Ausland zum Erlass von Eheschutzmassnahmen zuständig, solange der ausländische Richter keine vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat, welche in der Schweiz vollstreckbar erklärt wor- den sind (BGE 104 II 246, E. 3). Es obliegt mithin der schweizerischen Rechts- ordnung, für einen lückenlosen Rechtsschutz zu sorgen. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, in welchen in Bezug auf Scheidungssachen ein Rechts- schutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG besteht. Dies ist der Fall, wenn (1) das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 137 ZGB vergleichbare Regelung kennt, (2) Massnahmeentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizeri- schen Wohnsitz der Parteien nicht vollstreckt werden können, (3) Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz ange- ordnet werden sollen, (4) Gefahr in Verzug ist, oder (5) man nicht damit rechnen - 15 - kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (vgl. BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 5a; SJ 1991 465 f.; BGE 134 III 326, E. 3.5.1). Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, dass im portugiesischen Scheidungsver- fahren vorsorgliche Massnahmen weder beantragt noch angeordnet worden sei- en. Damit sei es ausgeschlossen, dass das portugiesische Gericht zeitgerecht über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners entscheide, da es in dieser Sache faktisch gar keinen Entscheid treffen werde (Urk. 59 S. 18). Die Gesuchstellerin verkennt mit dieser Argumentation, dass es im internationalen Kontext nicht da- rauf ankommt, ob im ausländischen Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnah- men beantragt und erlassen worden sind. Entscheidend ist einzig, ob vorsorgliche Massnahmen hätten beantragt werden können. Nur wenn dies nicht möglich ist oder ausländische Massnahmeentscheide nicht innert angemessener Frist erge- hen oder vollstreckt werden können, besteht im Falle einer entfallenden Zustän- digkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nach der Einleitung eines auslän- dischen Scheidungsverfahrens kein lückenloser Rechtsschutz (vgl. BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 5a). Vorliegend sieht das portugiesische Recht in Art. 2007 Código Civil vom 25. November 1966 (fortan CCP) die Mög- lichkeit vor, einen Ehegatten während laufendem Scheidungsverfahren zu vor- sorglichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten (Bergmann/Ferid/Henrich, Interna- tionales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, Frankfurt a. M. 2017, S. 120; https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_claims-47-pt- de.do?clang=en#toc_1). Die Gesuchstellerin hätte mithin nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Portugal um eine vorsorgliche Regelung der Unterhalts- frage ersuchen können. Dass ein solcher Massnahmeentscheid des portugiesi- schen Scheidungsgerichts in der Schweiz nicht vollstreckbar (gewesen) wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Auch die Darstellung der Gesuchstelle- rin, dass ein diesbezüglicher Entscheid des portugiesischen Scheidungsgerichts nicht innert angemessener Frist ergehen würde, geht fehl. Die Gesuchstellerin begründet ihren Standpunkt einzig damit, dass aufgrund des fehlenden Antrages ihrerseits gar kein Unterhaltsentscheid ergehen werde (Urk. 59 S. 18). Hierauf kann es - wie bereits erwähnt - nicht ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob - 16 - beantragte Massnahmebegehren innert nützlicher Frist behandelt werden. Es be- stehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das portugiesische Scheidungsgericht ein Begehren der Gesuchstellerin um vorläufigen Unterhalt nicht innert nützlicher Frist behandelt hätte. Damit besteht kein Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 10 IPRG begründet. Ein lückenloser Rechtsschutz im ausländischen Verfahren wäre gewährleistet gewe- sen, weshalb keine Notwendigkeit für eine Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bestand. Mit Einleitung des Scheidungs- verfahrens in Portugal am 28. September 2015 ist die Zuständigkeit der Vor- instanz zum Erlass von Eheschutzmassnahmen demzufolge entfallen. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass hieran der Um- stand nichts zu ändern vermag, dass das Scheidungsverfahren in Portugal mit ei- nem "nackten" Scheidungsurteil erledigt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass ehelicher Unterhalt - wie von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren be- antragt - begriffsnotwendig maximal für die Dauer der Ehe zugesprochen werden kann. Weshalb der Eheschutzrichter trotz rechtskräftig geschiedener Ehe weiter- hin auch während der Dauer eines Ergänzungsverfahrens zur Regelung des Un- terhaltes zuständig sein sollte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Gesuchstellerin entsteht ihr dadurch keine Lücke im Rechtsschutz. Vielmehr hätte sie es in der Hand gehabt, entweder im ausländischen Scheidungsverfahren um Regelung der Unterhaltsfrage zu ersuchen oder aber nach Erlass des Scheidungsurteils ein Er- gänzungsverfahren in der Schweiz anhängig zu machen und in diesem Rahmen um vorsorgliche Festsetzung der Unterhaltspflicht zu ersuchen. Dass sie dies un- terlassen hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens am 24. Juni 2015 eine Zuständigkeit der Vorinstanz als schweizerisches Eheschutzgericht bestand. Es besteht daher kein Anlass, auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin zufolge fehlender sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens in Portugal am
  33. September 2015 ist diese Zuständigkeit entfallen. Mit anderen Worten war die - 17 - Vorinstanz für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nur bis zum 28. Sep- tember 2015 zuständig.
  34. Rechtsschutzinteresse / Einrede der abgeurteilten Sache 3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe im Urteilszeit- punkt über genügend finanzielle Mittel verfügt, um selbst für ihren Unterhalt auf- zukommen. Die Parteien hätten sich nämlich am 1. Dezember 2017 im Rahmen eines sogenannten 'Acordo de Partilha e Promessa de Partilha' (fortan Teilungs- vereinbarung) über sämtliche finanziellen Belange im Zusammenhang mit der Scheidung geeinigt. Danach habe die Gesuchstellerin liquide Mittel im Betrag von € 319'070.– sowie Vermögenswerte in Millionenhöhe erhalten. Sie habe den von ihr im vorliegenden Verfahren beantragten Unterhalt entsprechend bereits durch die von ihr in Portugal initiierte Teilung der Vermögenswerte erhalten. Der Saldo der geteilten Vermögenswerte wäre nämlich entsprechend geschmälert worden, wären die für die Zeitdauer des Eheschutzverfahrens relevanten Unterhaltszah- lungen geleistet worden. Da das schutzwürdige Interesse während der ganzen Dauer des Prozesses, insbesondere aber bei Einleitung des Verfahrens und im Urteilszeitpunkt vorzuliegen habe, rechtfertige sich ein Nichteintreten. Hinzu komme, dass Eheschutzmassnahmen nur während der Dauer der Ehe angeord- net werden könnten. Die Vorinstanz habe aber erstmals über Eheschutzmass- nahmen entschieden, als die Parteien ihr Leben bereits seit vier Jahren unabhän- gig voneinander gelebt hätten, sie als seit vier Jahren geschieden gegolten und sich finanziell auseinandergesetzt gehabt hätten. Aufgrund des ergangenen Scheidungsurteils vom 13. Oktober 2017 sowie der Unterzeichnung der Teilungs- vereinbarung vom 1. Dezember 2018 durch beide Parteien liege im Entscheid- zeitpunkt eine abgeurteilte Sache vor (Urk. 68 S. 9 f., 12). 3.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, das Unterhaltsrecht basiere auf dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz von Unterhalt und Bedürftigkeit. Sei ein un- terhaltsberechtigter Ehegatte bis zum Eintreffen von zukünftigem Einkommen oder Vermögen bedürftig und benötige für diesen Zeitraum Unterhalt, könne ein später erzieltes Einkommen oder ein späterer Vermögenszuwachs nicht dazu füh- ren, dass in der früheren Periode kein Unterhalt zugesprochen werde. Die im Jahr - 18 - 2018 erfolgte güterrechtliche Ausgleichszahlung sei daher kein Grund, den eheli- chen Unterhalt wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse zu negieren (Urk. 74 S. 3 f.). 3.3 Die Vorinstanz hat die von den Parteien getroffene Teilungsvereinbarung im Hinblick auf die Frage geprüft, ob sich die Parteien damit auch über die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners auseinandergesetzt haben. Sie hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dem Gesuchsgegner gelinge es, glaubhaft zu ma- chen, dass die Parteien eine vollständige Regelung betreffend alle ihre Vermö- genswerte getroffen hätten. Das Vorliegen einer vollständigen Regelung im Güter- recht bedeute aber nicht, dass mit der Vereinbarung auch die Unterhaltsansprü- che der Parteien geregelt worden seien. Der Vereinbarung sei nichts dergleichen zu entnehmen. Zudem fehle eine Saldoklausel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Parteien über sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Schei- dung auseinandergesetzt seien (Urk. 60 S. 17-19). Dieser Ansicht ist zuzustim- men. Die Frage nach dem Umfang der Teilungsvereinbarung wird von den Partei- en im Berufungsverfahren entsprechend auch nicht mehr thematisiert. Damit steht fest, dass mit der Teilungsvereinbarung die Unterhaltsfrage nicht geregelt wurde. Auch das Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 enthält keinerlei Regelung zur Unterhaltspflicht zwischen den Parteien. Inwiefern unter diesen Umständen mit Blick auf die Unterhaltsfrage eine abgeurteilte Sache vorliegen soll, ist damit nicht ersichtlich. 3.4 Da die Unterhaltsfrage weder im Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 noch in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 geregelt wurde, kann der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage nicht abgesprochen werden. Ob die Gesuchstellerin aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung keines Unterhalts mehr bedarf, ist bei der materiellen Beurtei- lung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu prüfen und beschlägt nicht die Thematik des Rechtsschutzinteresses. Dem Gesuchsgegner ist zwar zuzustim- men, dass dies zur Folge haben könnte, dass die güterrechtliche Auseinanderset- zung in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 auf falschen Grundla- gen zustande gekommen ist, weil das vom Gesuchsgegner zu teilende Vermögen - 19 - aufgrund einer allenfalls bestehenden, aber noch nicht erfüllten Unterhaltspflicht zu hoch bemessen war. Diesem Problem ist aber nicht im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens zu begegnen, sondern kann Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Teilungsvereinbarung aufwerfen. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Urteilszeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Unterhaltsfrage hatte und keine abgeurteilte Sache vorlag.
  35. Litispendenz 4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe vor der An- hängigmachung des vorliegenden Eheschutzverfahrens bereits in Portugal ein Verfahren zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen eingeleitet. Das portugiesi- sche Recht kenne wie das schweizerische Recht verschiedene Arten von einst- weiligen Verfügungen, welche bedeutend schneller als die üblichen Verfahren be- handelt und ein vorübergehendes Recht gewähren würden, bis die Hauptsache entschieden sei. Konkret habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um Inventarisie- rung der ehelichen Güter gestützt auf Art. 409 des Código Processual Civil vom
  36. Juni 2013 (fortan CPC) eingereicht. Dieses Verfahren sei dem Scheidungsver- fahren analog zum Eheschutz in der Schweiz vorgelagert. Die Einleitung der Ver- fahrensschritte gemäss Art. 409 CPC komme der Einleitung von Eheschutzmass- nahmen in der Schweiz gleich. Zwar habe die Gesuchstellerin im portugiesischen Verfahren - wohl aufgrund der fehlenden Erfolgschancen - nicht um Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltszahlungen ersucht, obwohl dies gestützt auf Art. 385 CPC i.V.m. Art. 1675 CCP und Art. 2003 ff. CCP möglich gewesen wäre. Es kön- ne aber nicht angehen, dass die Gesuchstellerin sowohl in der Schweiz wie auch in Portugal ein Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz einleite und das zur Ver- fügung stehende Bündel an Massnahmen zerpflücke. Aufgrund des am 24. Juni 2015 bereits laufenden portugiesischen Inventarisierungsverfahrens fehle es an der negativen Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängig- keit, weshalb auf das Eheschutzgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 68 S. 10-12). - 20 - 4.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Einrede der Litispen- denz stelle ein unzulässiges Novum dar. Unabhängig davon sei ein allfälliger An- trag auf Inventarisierung mit dem Antrag auf Zusprechung von ehelichem Unter- halt nicht identisch, so dass die Einrede der Rechtshängigkeit nicht stichhaltig sei (Urk. 74 S. 4). 4.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin stellt das Vorbringen des Ge- suchsgegners kein unzulässiges Novum dar. Zum einen hatte er bereits vor Vor- instanz vorgebracht, dass das in Portugal eingeleitete Inventarisierungsverfahren einer Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entgegenstehe (Urk. 44 S. 17 f.). Zum anderen können Noven aufgrund des geltenden unbe- schränkten Untersuchungsgrundsatzes auch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. Erw. B.2). Ab- gesehen davon ist der Gesuchstellerin aber zuzustimmen, dass ein Verfahren zur Inventarisierung der ehelichen Güter nicht denselben Verfahrensgegenstand zum Inhalt hat wie das vor Vorinstanz eingeleitete Eheschutzverfahren. Nach dem ein- schlägigen Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren nur aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist. Nach der sogenannten Kernpunkttheorie ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes darauf ab- zustellen, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Ziel die- ser Streitgegenstandskonzeption ist die Vermeidung widersprüchlicher Entschei- de über verschiedenenorts eingereichte Begehren (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 15a). Das in Portugal eingeleitete Inventarisierungsverfahren betrifft klarerweise nicht die vorliegend zu beurteilende Unterhaltsfrage, womit nicht dieselbe Rechts- frage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Es besteht keine Gefahr sich wi- dersprechender Urteile und kein Anlass, auf das Eheschutzverfahren zufolge an- derweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten.
  37. Fehlende Partei- und Prozessfähigkeit 5.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter zusammengefasst ein, die Gesuchstelle- rin verlange unter anderem Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter, wel- che mittlerweile 21 Jahre alt sei. Die Vorinstanz habe auf die Unterhaltsforderung - 21 - der Tochter, welche von der Gesuchstellerin vertretungsweise geltend gemacht werde, nicht eintreten dürfen (Urk. 68 S. 12 f.). 5.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei zumindest bis zur Mündigkeit der gemeinsamen Tochter am tt. Mai 2016 zur Geltendmachung der Kinderunterhaltsbeiträgen berechtigt (Urk. 74 S. 4). 5.3 Wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens mündig wird, darf der Eheschutzrichter für die Zeit ab Volljährigkeit keine Unterhaltsbeiträge für das Kind mehr festsetzen, ausser das volljährige Kind erteilt hierzu seine Zustimmung (vgl. BGE 129 III 55). Hingegen bleibt der Eheschutzrichter zuständig für die Un- terhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Kindes, welche der obhutsberechtigte El- ternteil als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend machen kann. Die Gesuchstellerin begehrt einzig Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter L._____ bis zur Erreichung der Mündigkeit (vgl. Urk. 59 S. 2). Ihren darüber hinausgehen- den Antrag hatte sie bereits vor Vorinstanz zurückgezogen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 20. März 2019). Es besteht damit kein Anlass, auf das Ehe- schutzbegehren der Gesuchstellerin mit Blick auf den Kinderunterhalt vor Errei- chen der Mündigkeit nicht einzutreten.
  38. Fazit Weitere Einwendungen in prozessualer Hinsicht bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Mit Verweis auf die gemachten Ausführungen ist daher auf das Eheschutz- begehren einzutreten und die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bis zur Ein- leitung des Scheidungsverfahrens in Portugal zu beurteilen. D. Kinder- und Ehegattenunterhalt
  39. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz hat eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners verneint. Zur Begründung führt sie mit Verweis auf die beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholte bibliographische Auskunft betreffend das portu- giesische Unterhaltsrecht aus, Unterhalt sei gemäss Art. 1676 CCP nur geschul- - 22 - det, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Möglichkeiten verfüge. Die Gesuchstellerin habe zu Recht nicht geltend gemacht, bedürftig zu sein, zumal sie seit der güterrechtlichen Auseinandersetzung nachweislich und anerkanntermas- sen über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Damit sei sie mit dem aufgeteilten Vermögen selber in der Lage, ihren ehelichen Lebensstandard fortzuführen. Hin- zu komme, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung nachweislich und aner- kanntermassen Unterhalt an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 60 S. 25 f.). 1.2 Die Gesuchstellerin rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe das beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholte Gutachten den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitet, womit sie das rechtliche Gehör ver- letzt habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz das portugiesische Recht falsch angewendet und entgegen den Ausführungen im Gutachten für die Zusprechung von ehelichem Unterhalt die Voraussetzung der Bedürftigkeit miteinbezogen. Zu beurteilen seien eben keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge, sondern solche für die Dauer der faktischen Trennung. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unter- haltsberechtigte bedürftig sei. Für die Bemessung massgebend sei der eheliche Lebensstandard. Zu diesem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert und damit den Sachverhalt mangelhaft bzw. gar nicht festgestellt. Die Gesuchstel- lerin weise einen ehelichen Bedarf von € 7'783.70 und die Tochter L._____ einen solchen von € 1'387.37 auf. Diesen Lebensstandard könne die Gesuchstellerin nicht aus eigener Kraft decken, zumal sie seit 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin fälschlicher- weise das Anzehren ihres Vermögens zugemutet. Dies sei in zweierlei Hinsicht falsch. Zum einen könne von einem Ehegatten mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch von der anderen Seite gefordert werde. Nach der Rechtsprechung werde die Substanz des Vermögens normalerweise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehe- gatten ausreichen würden. Beides treffe auf den vorliegenden Fall zu, da der Ge- suchsgegner ebenfalls über Vermögen verfüge, welches er nicht anzuzehren ha- be, und sein Einkommen ohne Weiteres zur Deckung (auch) des Bedarfs der Ge- suchstellerin und von L._____ ausreiche. Zum anderen habe die Gesuchstellerin - 23 - bis zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2017 über kein Vermögen verfügt, sodass die Vorinstanz ihr faktisch rückwirkend einen Vermögensverzehr zumute, was geradezu willkürlich erscheine (Urk. 59 S. 5-12). 1.3 Der Gesuchsgegner hält demgegenüber zusammenfassend dafür, dass die Gesuchstellerin weder Anspruch auf ehelichen noch nachehelichen Unterhalt ha- be. Es sei falsch, dass die Gesuchstellerin nach portugiesischem Recht während der Trennungsphase bedingungslos Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards habe. Maximal könne der Gesuchstellerin Unterhalt in der Höhe ihres Existenzminimums nach portugiesischen Massstäben zugesprochen werden. Dieses liege bei maximal Fr. 1'250.– pro Monat. Unabhängig davon habe die Ge- suchstellerin vom Gesuchsgegner auf freiwilliger Basis bereits mehr erhalten, als sie beantragt habe (Urk. 68 S. 13 ff.).
  40. Verletzung des rechtlichen Gehörs Vorab ist zur gerügten Gehörsverletzung Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine bibliographische Auskunft über die Gesetzesbestimmungen und relevante Quellen zum portugiesi- schen Unterhaltsrecht mit deutscher Übersetzung eingeholt (vgl. Urk. 55 und 56). Das hierauf erstellte Avis 18-168 des Schweizerischen Instituts für Rechtsverglei- chung wurde den Parteien nicht zugestellt. Damit hat die Vorinstanz - wie von der Gesuchstellerin zu Recht moniert - den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnah- me im vorinstanzlichen Verfahren vereitelt und damit den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Zudem darf der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, kein Nachteil durch die Heilung erwachsen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; BGE 126 I 68 E. 2 S. 7; BGE 122 II 274 E. 6 S. 285). Das Obergericht verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 310 N 6), mithin über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der Be- rufungsinstanz steht daher im Rahmen der Berufungsanträge eine uneinge- - 24 - schränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Berufung umfassend zum Avis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. Januar 2019 Stellung nehmen können. Die Gehörs- verletzung kann mithin als im Rechtsmittelverfahren geheilt gewertet werden.
  41. Berechnung des ehelichen Unterhalts 3.1 In inhaltlicher Hinsicht ist mit Verweis auf die bibliographische Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu bemerken, dass gemäss Art. 1675 CCP die Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft einander wechselseitig verpflichtet sind, für den Unterhalt zu sorgen. Die Beistandspflicht bleibt während der faktischen Trennung bestehen, wenn diese keinem der Ehe- gatten anzulasten ist. Wenn die tatsächliche Trennung einem der Ehegatten oder beiden anzulasten ist, obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen; das Gericht kann jedoch ausnahmsweise und aufgrund der Bil- ligkeit diese Pflicht dem unschuldigen oder weniger schuldigen Ehegatten aufer- legen, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Mitarbeit, die der andere Ehegatte dem ehelichen Unternehmen geleistet hat, berücksichtigt (vgl. Urk. 56 S. 2). Gemäss Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird im portugiesischen Recht zwischen dem ehelichen und nachehelichen Un- terhalt unterschieden. Ersterer soll eine Fortführung des Lebensstandards der Familie ermöglichen. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist keine ausdrück- liche Voraussetzung für den ehelichen Unterhalt (Urk. 56 S. 5). Der Unterhalt wird gemäss Art. 2006 CCP von der Klageerhebung an geschuldet. 3.2. Im Lichte dieser Ausführungen ist klar, dass die Gesuchstellerin während der faktischen Trennung Anspruch auf die Fortführung des ehelichen Standards hat. Massgebend ist damit - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 68 S. 14 mit Verweis auf Urk. 44 S. 23 ff.) - der während der Ehe zuletzt ge- meinsam gelebte Lebensstandard. Dieser ist in der Folge zu bestimmen. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit der Gesuchstellerin zugemutet werden kann, dafür selber aufzukommen, und in welchem Umfang der Gesuchsgegner zur Deckung des nicht schon durch die Gesuchstellerin selbst gedeckten Unterhaltes in der Lage bzw. leistungsfähig ist. Klar ist auch, dass der Unterhalt entgegen den Aus- - 25 - führungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 42 S. 6) nicht für ein Jahr vor der Klage- einreichung eingefordert werden kann, sondern erst ab der Klageanhebung ge- schuldet ist. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ist damit für die Zeitdauer vom 25. Juni 2015 (Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens) bis 28. Sep- tember 2015 (Anhängigmachung der Scheidungsklage in Portugal) zu prüfen.
  42. Ehelicher Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ Der massgebende Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ präsen- tiert sich wie folgt: Gesuchstellerin L._____ 1) Grundbetrag € 628.- € 279.- 2) Wohnkosten - - 3) Nebenkosten (Wasser/ € 38.- € 19.- Elektrisch/Gas) 4) Krankenkasse € 76.- € 46.- 5) Kommunikation € 231.- 6) Haushaltshilfe (inkl. Unfallversi- € 893.- cherung) 7) Mobilität € 445.- 8) Haustier € 91.- 9) Schulgeld inkl. Material € 384.- 10) Nachhilfe € 200.- 11) auswärtige Verpflegung € 160.- 12) Taschengeld L._____ € 200.- 13) Steuern/Freizeit/Ferien - Total (gerundet) € 2'400.- € 1'290.- 4.1 Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
  43. September 2009. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die Gesuchstellerin als al- - 26 - leinerziehende Mutter ein Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Hinsichtlich der Tochter L._____ beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 600.–. Unter Beachtung der im Ver- gleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal (vgl. Urk. 45/6 S. 18, UBS Preise und Löhne 2015: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ver- hältnis Lebenshaltungskosten Schweiz : Lissabon = 51.1%) und ausgehend von einem Wechselkurs von 0.91 CHF - EUR (www.postfinance.ch, zuletzt besucht am 3. September 2019) ist der Grundbetrag bei der Gesuchstellerin auf Fr. 689.85 resp. € 628.-, bei der Tochter L._____ auf Fr. 306.60 bzw. € 279.– zu reduzieren. 4.2 Die Gesuchstellerin bewohnte bis Ende September 2015 zusammen mit ih- ren beiden Kindern eine Mietwohnung in Portugal (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 7). Im Rahmen der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2018 gab diese an, der Gesuchsgegner habe die Kosten der Wohnung bis und mit Sep- tember 2015 bezahlt (VI-Prot. S. 53). Der Gesuchstellerin sind mithin in der mas- sgebenden Zeit keine Mietkosten angefallen. 4.3 Für die massgebende Zeit vom 25. Juni bis 28. September 2015 wurden seinerzeit bei Einreichung des Eheschutzbegehrens am 24. Juni 2015 im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Kosten von € 56.71 für Wasser, € 450.– für Strom und € 100.– für Gas eingesetzt. In der Berufungsbegründung verlangt sie aller- dings die Einsetzung eines Betrages von € 73.24 monatlich für Wasser, von € 328.50 monatlich für Gas und von € 220.80 für Elektrizität (Urk. 59 S. 6 f.). Der Gesuchsteller bestritt die Wasserkosten nicht substantiiert. Es ist indes auf den Betrag abzustellen, den die Gesuchstellerin für die Zeit in der alten Wohnung gel- tend machte, weshalb € 56.71 in die Bedarfsrechnung einzusetzen sind. Hinsicht- lich der Energiekosten machte der Gesuchsteller einerseits geltend, diese seien exorbitant hoch, und andererseits, sie würden von der Gesuchstellerin sowohl im Grundbetrag als auch als einzelne Position geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Vi-Prot. S. 32; Urk. 68 Rz. 54). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 die Energiekosten, ausgenommen die Heizkosten, im Grundbetrag enthal- - 27 - ten sind. Die Gesuchstellerin führte zur von ihr ab 1. Oktober 2015 bewohnten Wohnung aus, diese werde im Gegensatz zur alten Wohnung mit Gas geheizt, da Strom in Portugal sehr teuer sei (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die zuvor bewohnte und für die hier interessierende Zeit mass- gebende Wohnung mit Elektrizität geheizt wurde. Die Heizkosten für die neue, etwas kleinere und mit Gas geheizte Wohnung quantifizierte die Gesuchstellerin auf ca. € 400.– pro Monat (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.); die Heizkosten für die etwas grössere Wohnung, die mit Elektrizität geheizt wurde, müssen demnach höher gewesen sein. Als Belege für die von ihr geltend gemachten (hohen) Elekt- rizitätskosten reichte die Gesuchstellerin Rechnungen betreffend die Perioden Dezember 2014/Januar 2015 sowie Februar/März 2015 ein (Urk. 3/7), in denen gemäss ihren eigenen Angaben geheizt wird, während in der Zeit von Juni bis September gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben nicht geheizt wird (Vi-Prot. S. 11). Demnach ist davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeit keine Heizkos- ten anfielen und die Elektrizitätsrechnungen deshalb deutlich tiefer ausfielen. Nimmt man Heizkosten aus, sind Energiekosten wie dargelegt vom Grundbetrag abgedeckt, weshalb die Kosten für Elektrizität und Gas nicht im Bedarf aufge- nommen werden können. Die zu berücksichtigenden Wasserkosten sind zu 2/3 in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin und zu 1/3 in der Bedarfsrechnung der Tochter L._____ einzusetzen. 4.4 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Krankenkassenprämien von € 76.– für sich und € 46.– für L._____ geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Die entsprechenden Aus- lagen sind ausgewiesen (Urk. 3/14). Der Gesuchsgegner bestreitet diese auch nicht substantiiert, macht aber geltend, die Auslagen für die Krankenversicherung der Tochter L._____ bereits bezahlt zu haben, weshalb diese nicht mehr im Be- darf zu berücksichtigen seien (Urk. 68 S. 17). Er verweist zum Nachweis auf Zah- lungsbelege über von ihm übernommene Gesundheitskosten von L._____ (Urk. 45/9). Diese betreffen aber allesamt die Jahre 2016 und 2017, weshalb dar- aus für die massgebende Zeitperiode vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts hergeleitet werden kann. - 28 - 4.5 Die Gesuchstellerin macht Kommunikationskosten von € 169.45 (Telefon) bzw. € 61.82 (TV/Internet) geltend (Urk. 59 S. 6). Diese Beträge wurden vom Ge- suchsgegner nicht substantiiert bestritten, weshalb sie in der Bedarfsrechnung einzusetzen sind. 4.6 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für eine Haushaltshilfe von € 875.– zu- züglich Versicherungskosten von € 17.68 pro Monat geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beschäftigt hatten. Er bestreitet einzig, dass die Gesuchstellerin heute auf eine solche angewiesen sei (Urk. 68 S. 18). Dies ist aber nicht ent- scheidend, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beanspruchten und die entsprechenden Auslagen daher zum ehelichen Standard gehörten. Dies wird vom Gesuchsteller nicht bestritten. Die Höhe der Kosten für die Haushaltshilfe liess der Gesuchsgegner ebenfalls unbestritten. Sie sind darüber hinaus aktenkundig (Urk. 3/12-13). 4.7 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für einen Jeep Wrangler im Betrag von € 445.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, ihr sei stets ein Auto zur Verfügung gestanden, weshalb es zum ehelichen Standard gehöre (Urk. 59 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, er habe diese Kosten über- nommen, weshalb sie keine Berücksichtigung im Bedarf der Gesuchstellerin fin- den könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür reicht er nicht ein. Da damit unbestrit- ten blieb, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Fahrzeugkosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Auslagen von € 445.– im Bedarf zu berücksichti- gen. 4.8 Die Gesuchstellerin begehrt weiter die Berücksichtigung von € 90.89 für ih- ren Hund. Sie macht geltend, die Familie habe schon immer Haustiere gehabt, weshalb der Hund zum ehelichen Standard gehöre. Der Betrag setze sich zu- sammen aus den Kosten für den Tierarzt von monatlich € 40.89 und den üblichen Futterkosten von erfahrungsgemäss rund € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bringt wiederum vor, er habe diese Auslagen bereits übernom- men, weshalb sie im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung finden - 29 - könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür liegen keine vor. Da damit unbestritten blieb, dass das Haustier zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Kosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Auslagen von gerundet € 91.– im Bedarf zu berücksichtigen. 4.9 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe die Schule "M._____ - … [Stadt in Portugal]" besucht, wobei ein jährliches Schulgeld von € 4'012.55 angefallen sei. Hinzu komme das in Portugal von den Eltern zu finan- zierende Schulmaterial von schätzungsweise € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der geltend gemachten Auslagen nicht, wen- det jedoch ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf ein Bündel an Rechnungen zur Ausbil- dung der Kinder (Urk. 45/8). Diese Rechnungen betreffen aber - mit Ausnahme einer einzigen Rechnung - entweder die Ausbildungskosten von L._____ aus ei- ner anderen als der massgeblichen Zeitspanne oder die Ausbildungskosten für den Sohn K._____. Mit Blick auf die Rechnung für das M._____ vom
  44. September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 334.– für das Schulgeld zuzüglich € 50.– für das Schulmaterial zu berücksichtigen. 4.10 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, L._____ habe in Portugiesisch und Englisch Nachhilfe von Frau N._____ erhalten, wofür pro Monat € 200.- auf- gewendet worden seien (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet wiederum ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ bereits übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf eine Zusammenstellung von Rechnungen und Zahlungsnachweisen für Nachhilfe und Gesundheitskosten der Kinder (Urk. 45/9). Diese Belege betreffen aber allesamt das Jahr 2016, womit sie über die massge- bliche Zeit nichts aussagen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaub- haft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe un- bestritten gebliebenen und im Übrigen ausgewiesenen Nachhilfekosten für L._____ (Urk. 3/16) bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Nach- hilfe zu berücksichtigen. - 30 - 4.11 Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von € 160.– pro Monat für die Verpflegung von L._____ in der Schulkantine. L._____ habe täglich das Mit- tagessen und den Znüni/Zvieri in der Schule eingenommen, wofür sie € 8 zur Ver- fügung gehabt habe (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er wiederum auf gesammelte Rechnungen (Urk. 45/8-10). Diesen ist bezüglich der Kantinenverpflegung von L._____ oder deren Übernahme durch den Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebe- nen Verpflegungskosten von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 160.– für die auswärtige Verpflegung in der Schulkantine zu berücksichtigen. 4.12 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe ein Taschen- geld von € 200.– pro Monat erhalten (Urk. 59 S. 9). Auch diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, er habe das Taschengeld von L._____ bereits bezahlt, weshalb es in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 68 S. 17). Den von ihm zum Beleg eingereichten Unterlagen (Urk. 45 S. 8-10) ist diesbezüglich aber nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebenen Kosten für das Taschengeld von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Taschengeld zu berücksichtigen. 4.13 Die Gesuchstellerin macht für Steuern, Ferien und Freizeitaktivitäten einen Pauschalbetrag von € 2'000.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, die Parteien hätten bis zur Trennung einen äusserst hohen Standard gelebt. Die Feri- en seien sehr luxuriös gewesen. Die Familie habe jedes Jahr Ferien in Übersee verbracht, Städtereisen unternommen und die besten Restaurants besucht. Im Jahr 2013 hätten die Parteien zum Beispiel Ferien in New York und St. Moritz gemacht. Neben dem luxuriös ausgestatteten ehelichen Haus hätten die Parteien ein äusserst luxuriöses Ferienhaus besessen und teure Fahrzeuge gefahren. Es sei damit klar, dass die Parteien Ausgaben für kostspielige Ferien und Freizeitak- tivitäten gehabt hätten. Da der Gesuchsgegner alleine für die finanziellen Angele- - 31 - genheiten zuständig gewesen sei, verfüge sie über keine Belege, weshalb sie die Edition der detaillierten Bankkontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners verlangt habe. Die Vorinstanz habe dieses Editionsbegehren aber nicht behandelt (Urk. 59 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Ge- suchstellerin habe in keiner Weise belegt, inwiefern sie für Hobbies, Freizeit und Ferien € 2'000.– bedürfe. Sie habe kein einziges Hobby und keine Freizeitaktivität bezeichnet, welche für den genannten Betrag ins Gewicht fallen könnte. Ferien hätten die Parteien sodann zum grössten Teil in der Algarve im Haus des Onkels des Gesuchsgegners verbracht (Urk. 68 S. 17 f.). Noch im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin ihren Bedarf ohne Be- rücksichtigung von Freizeit-, Ferien- und Steuerkosten berechnet (vgl. Urk. 42 S. 9 f.). Zwar hat sie Ausführungen zum gehobenen Lebensstandard der Parteien gemacht (vgl. Urk. 42 S. 7 und VI-Prot. S. 27). Eine entsprechende Position wur- de aber nicht in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, die von der Gesuchstellerin zur Behauptung des gehobenen Lebensstils verlangte Edition (Urk. 42 S. 7) nicht vorgenommen zu haben, da die der Edition zu Grunde liegende Behauptung nicht rechtserheblich war. Im Berufungsverfahren rechnet die Gesuchstellerin neu einen Pauschalbe- trag von € 2'000.– in ihrem Bedarf ein. Sie gibt dabei aber weder an, für welche dieser drei Positionen ungefähr welche Kosten angefallen seien, noch benennt sie auch nur eine einzige Freizeitaktivität, welche sie auszuüben gepflegt habe. Viel- mehr verweist sie auf die Sammelleidenschaft des Gesuchsgegners im Zusam- menhang mit luxuriösen Fahrzeugen, was aber vielmehr seine Freizeitkosten be- gründen würde und nicht diejenigen der Gesuchstellerin. Zu den Steuerkosten macht sie keinerlei Ausführungen, obwohl diese Auslagen für die Gesuchstellerin betragsmässig einfach zu bestimmen wären. Damit erweist sich die Behauptung als viel zu generell, als darüber Beweis abgenommen werden könnte. Der im vor- liegenden Verfahren geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vorzutragen. Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Sie beschränkt sich darauf, mit dem Verweis auf den gehobenen Lebensstandard der Parteien für drei verschiedene Bedarfspositionen einen nicht näher aufgeteil- - 32 - ten Gesamtbetrag zu verlangen, ohne sich inhaltlich zu allen Positionen zu äus- sern. Es fehlt damit an einer substantiierten Behauptung. Mangels Vorliegen von hinreichend konkreten Behauptungen kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag nicht angerechnet werden. 4.14 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin für die massgebliche Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen Bedarf für sich persönlich von monatlich € 2'400.– und einen solchen der Tochter L._____ von monatlich € 1'290.– glaubhaft gemacht hat.
  45. Einkommen der Gesuchstellerin 5.1 Einkommensseitig ist auf Seiten der Gesuchstellerin unbestritten, dass sie in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist und daher kein Einkommen erzielt hat. Zwar ist der Gesuchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin sei es möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men (vgl. Urk. 68 S. 19). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens fordert er aber zu Recht nicht. Bei der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist dem Betroffenen nämlich eine angemessene Übergangs- frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühes- tens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Aus- nahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebens- verhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 mit weite- ren Hinweisen). Dass der Gesuchstellerin ein solches unredliches Verhalten vor- zuwerfen wäre, wird weder vom Gesuchsgegner geltend gemacht, noch ist sol- ches aus den Akten ersichtlich. Damit ist auf Seiten der Gesuchstellerin davon - 33 - auszugehen, dass sie in der massgebenden Zeitspanne kein Einkommen erzielt hat. 5.2 Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen, welches sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung er- halten hat, verwiesen. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, die Gesuchstellerin ver- füge über ein beträchtliches Vermögen aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung, weshalb sie selber in der Lage sei, ihren ehelichen Standard zu decken. Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Zum einen kann es nicht angehen, die Ge- suchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen zu verwei- sen, ohne die entsprechenden Parameter zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil finden sich weder Ausführungen zur konkreten Höhe des Vermögens noch zum zu deckenden Bedarf. Ob ein allfälliges Vermögen der Gesuchstellerin zur De- ckung ihres Bedarfs ausreicht und wenn ja, für wie lange, kann damit gar nicht beurteilt werden. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz in ihrem Urteil noch davon ausging, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf unbestimmte Zeit anordnen zu können. Zum andern ist erneut darauf hinzuweisen, dass für die Be- urteilung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die Zeitspanne vom
  46. Juni 2015 bis 28. September 2015 die finanziellen Verhältnisse der Parteien in dieser Zeit massgebend sind. Vermögen, welches der Gesuchstellerin im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den Jahren 2017 und 2018 an- gefallen ist, kann nicht in die Unterhaltsberechnung für das Jahr 2015 einbezogen werden. Die Anrechnung eines rückwirkenden Vermögensverzehrs ist ausge- schlossen. Dass die Gesuchstellerin in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis
  47. September 2015 über finanzielle Mittel aus Vermögen verfügt hat, wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersicht- lich. 5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 weder Mittel aus einer Erwerbstätig- keit noch aus Vermögen zur Verfügung hatte, um ihren ehelichen Standard zu decken. - 34 -
  48. Einkommen des Gesuchsgegners 6.1 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners sei nicht bekannt, da er sich stets geweigert habe, hierüber Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Editionsbegehren nicht behandelt. Sie gehe von einem monatlichen Verdienst von rund Fr. 30'000.– aus. Die Parteien hätten immer sehr gut gelebt und der Ge- suchsgegner habe ihr während gelebter Ehe jeweils € 8'000.– pro Monat zur Ver- fügung gestellt (Urk. 59 S. 13). 6.2 Der Gesuchsgegner führt aus, die für die Beurteilung des Eheschutzgesuchs relevante Einkommenshöhe sei im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Aus diesen Belege gehe klar hervor, dass er die von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne (Urk. 68 S. 21). 6.3 Der Gesuchsgegner ist Aktionär und einziger Verwaltungsrat der E._____ AG mit Sitz in Zürich (Urk. 3/2). Zur konkreten Höhe seines Einkommens hat er sich im gesamten Verfahren nie geäussert. Vor Vorinstanz hat er in dieser Hin- sicht einzig den Lohnausweis des Jahres 2016 mit einem jährlichen Nettolohn von Fr. 141'606.– (Urk. 45/11) sowie eine Lohnübersicht aus dem Jahr 2017 mit ei- nem Jahresnettolohn von Fr. 86'244.79 (Urk. 45/12) ins Recht gereicht. Ausser- dem liegt ein Versicherungsnachweis des Gesuchsgegners vom 1. Januar 2014 im Recht, aus welchem ein versicherter Jahreslohn von Fr. 360'000.– hervorgeht (Urk. 3/25). Woher diese massiven Lohnunterschiede herrühren, ist nicht klar und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt. Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Den Bedarf der Gesuchstel- lerin und der Tochter L._____ von gesamthaft € 3'690.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mit den ausgewiesenen Einkommen jedenfalls zu decken. Im- merhin macht er selber geltend, der Gesuchstellerin auch nach der Trennung bis und mit Juli 2015 monatlich € 4'000.– überwiesen zu haben (Urk. 44 S. 25). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 in der Lage war, den ehelichen Bedarf der Gesuchstelle- rin und der Tochter L._____ zu finanzieren. - 35 -
  49. Verschulden 7.1 Im Gegensatz zur schweizerischen Rechtsordnung kennt das portugiesische Eherecht teilweise nach wie vor das Verschuldensprinzip, welches in Art. 1675 CCP Bedeutung erlangt. Danach besteht die eheliche Beistandspflicht bei einer faktischen Trennung unverändert fort, wenn diese keinem der Ehegatten angelas- tet werden darf (Abs. 2); umgekehrt obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen, wenn einem oder beiden Ehegatten der Eintritt der tatsächlichen Trennung vorzuwerfen ist, wobei das Gericht unter bestimmten Um- ständen nach Billigkeit hiervon abweichen kann (Abs. 3). 7.2 In diesem Zusammenhang führte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Gesuchsgegner seit Mitte des Jahres 2014 eine ausser- eheliche Beziehung mit einer Mitarbeiterin der E._____ AG unterhalte (Urk. 1 S. 6), womit ihn die Haupt- bzw. Alleinschuld an der ehelichen Zerrüttung treffe (Urk. 1 S. 6). 7.3 Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, das portugiesische Schei- dungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 ausdrücklich festgehal- ten, dass die Ehe der Parteien unabhängig von der Schuld des Gesuchsgegners oder der Gesuchstellerin unheilbar zerrüttet sei. Damit fehle es an einer Voraus- setzung für die Zusprechung von Unterhalt während der Trennungsphase (Urk. 68 S. 26). 7.4 In der Tat wurde die Scheidung zwischen den Parteien vom Familiengericht Lissabon auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüt- tung der Ehe unabhängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen (Urk. 43/2). Ebenso ist dem Scheidungsurteil aber zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner ab April 2014 ein Liebesverhältnis mit seiner Sekretärin O._____ un- terhalten hat. Ende Juni 2014 habe die Gesuchstellerin bei einem gemeinsamen Urlaub mit den Kindern auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners Kurznachrich- ten amourösen Inhalts entdeckt, weshalb sie das Ferienhaus mit den Kindern ver- lassen habe. Der Gesuchsgegner habe den gesamten August im Ferienhaus ver- bracht und danach im September in Lissabon in einem Hotel gewohnt. Die Entde- - 36 - ckung der Kurznachrichten habe zur Zerrüttung der Ehe zwischen den Parteien geführt. Es besteht damit kein Zweifel, dass die faktische Trennung der Parteien dem Gesuchsgegner anzulasten ist. Der Umstand, dass die Scheidung auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe unab- hängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen wurde, rührt daher, dass das Gesetz 61/2008 vom 31. Oktober 2008 die Schuld als Grundlage der "Schei- dung ohne Zustimmung des Ehepartners" beseitigt hat. Mit anderen Worten ist ei- ne Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten auch ohne Schuldnach- weis möglich, wenn eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt (vgl. Urk. 43/2). Über die Umstände, die die Zusprechung von ehelichem Unterhalt während der Zeit der faktischen Trennung rechtfertigen, ist damit noch nichts gesagt.
  50. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 8.1 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Ha- senböhler, Art. 163 ZGB N 150). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässi- gen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs führen. 8.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe der Gesuchstellerin in der Zeit vom Januar 2015 bis Oktober 2015 freiwillig einen Betrag von € 55'950.– bezahlt und sei darüber hinaus für die Auslagen der Kinder aufgekommen. Konkret habe er die Miete der Gesuchstellerin bis Oktober 2015 im Betrag von monatlich € 2'700.– bezahlt und ihr von Januar bis Juli 2015 € 4'000.– pro Monat überwie- sen. Darüber hinaus habe er der Gesuchstellerin eine Bankkarte mit einer Limite von € 4'000.– zur Verfügung gestellt, welche sie für dringende Anschaffungen ha- be benützen können (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 68 S. 20). 8.3 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Miete der Gesuchstellerin aner- kanntermassen bis und mit September 2015 bezahlt hat (vgl. VI-Prot. S. 53), wur- de bereits in der Bedarfsaufstellung berücksichtigt. Aus den Akten geht darüber - 37 - hinaus hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2015 bis 4. Juni 2015 insgesamt € 26'594.07 überwiesen hat (Urk. 3/4). Dies betrifft in- des nicht die relevante Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015. Für den Monat Juli 2015 haben die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aner- kannt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Betrag von € 4'000.– hat zukommen lassen (Urk. 10 S. 8; VI-Prot. S. 46). Mit Blick auf die Kinderkos- ten, welche der Gesuchsgegner übernommen haben will, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür - mit einer Ausnahme (vgl. hierzu nachstehend) - einzig Belege aus den Jahren 2016 und 2017 vorliegen (Urk. 45/8 und Urk. 45/9). Mit Blick auf die Rechnung für das von der Tochter L._____ besuchte M._____ vom
  51. September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Gesamthaft ist daher festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner neben den bereits berücksichtigten Wohnungskosten gelungen ist, von ihm geleistete Unter- haltszahlungen im Betrag von € 4'000.– glaubhaft zu machen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsgegner als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag anzurechnen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners durch Til- gung untergegangen.
  52. Fazit 9.1 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin ab 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von € 2'400.– pro Monat zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag für L._____ ist vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 auf € 1'290.– pro Monat festzusetzen. Seiner Unterhaltspflicht ist der Gesuchsgegner bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen. 9.2 Ihren Antrag um Verzinsung der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 59 S. 2) begründet die Gesuchstellerin nicht, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Es gilt die gesetzliche Regelung. - 38 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  53. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 6'000.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 823.75 Dolmetscherkosten, Fr. 39.– für Kopien und Fr. 500.– Gut- achtenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Urk. 60, Dispositiv-Ziffer 3-5). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren eine Kostenverteilung nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen und demnach eine vollumfängli- che Kostenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer Parteient- schädigung von mindestens Fr. 6'000.– mit der Begründung, nach Korrektur des Urteils entsprechend ihren Berufungsanträgen obsiege sie vollumfänglich (vgl. Urk. 59 S. 19). 2.3 Der Gesuchsgegner begehrt ebenfalls eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und führt aus, eine Abweichung im Sinne von Art. 107 ZPO sei nicht angezeigt, da sich die Gesuchstellerin im gesamten Verfahren treuwidrig verhalten habe. Dadurch seien ihm hohe Kosten entstanden, zumal er über zwei Instanzen habe prozessieren müssen, um sein Recht auf Gehör zu erlangen. Schon alleine diese Verfahren wären vermeidbar gewesen, wenn die Gesuchstel- lerin ihn nur über die Einleitung des Verfahrens in der Schweiz informiert hätte. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (Urk. 68 S. 27 f.). 2.4 Wie die gemachten Ausführungen zeigen, unterliegt die Gesuchstellerin auch nach Korrektur des Urteils grossmehrheitlich. Eine vollumfängliche Kosten- auflage an den Gesuchsgegner mit entsprechender Entschädigungsregelung fällt damit ausser Betracht. Nachdem der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten hat, besteht kein - 39 - Anlass, diese abzuändern. Es bleibt damit dabei, dass die erstinstanzlichen Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen sind.
  54. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kinder- und Ehegattenunterhalts- beiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf Letztere unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, ist von einem weitestgehenden Unterliegen der Gesuchstellerin aus- zugehen, nachdem Unterhalt lediglich für rund drei Monate zugesprochen wird und nur im Umfang von gesamthaft € 3'690.– pro Monat anstelle der beantragten € 9'000.– pro Monat. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Gesuchsgegner in diesem Betrag zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Es wird erkannt:
  55. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Toch- ter L._____ rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von € 1'290.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. - 40 - 1.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von € 2'400.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 1.3 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Disposi- tiv-Ziffer 1.1 und 1.2 bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen ist."
  56. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil be- stätigt.
  57. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  58. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
  59. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.– zu bezahlen.
  60. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  61. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 41 - Zürich, 25. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 25. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2019 (EE170380-L)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Gesuchstellerin (Urk. 42 S. 1 f.; VI-Prot. S. 26, 39 und 62):

1. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Abschreibung des Verfah- rens sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend seit 1. Juni 2015 und bis zur Rechtskraft eines Urteils in einem Ergänzungsverfahren zum Scheidungsurteil; eventualiter: bis zur Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils in diesem Vefahren (1. November 2017); sub-eventualiter: bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens bei der Comarca de Lisboa, Instância Central de Lisboa, 1a Secção Família e Menores de Lisboa in Portugal, nachfolgend Familiengericht Lissabon genannt, d.h. am 28. September 2015; an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Tochter und für sie persönlich angemessene, monatlich im Voraus zahlbare und zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nämlich € 2'000.– monat- lich an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bis zur Volljährig- keit und € 7'000.– monatlich an den persönlichen Unterhalt der Ge- suchstellerin.

3. Es sei die Gütertrennung per 24. Juni 2015 anzuordnen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen über:

- Mietkautionskonto der Wohnung an der C._____-Gasse …, … Zürich, unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges per 31.12.2014;

- aktuellen Verkehrswert des Fahrzeuges Ferrari, Modell F12, Ber- linetta, mit dem Nummernschild ZH …, unter Vorlage einer ent- sprechenden aktuellen Verkehrswertschätzung der Garage D._____ AG, … [Adresse];

- aktuellen Verkehrswert des Fahrzeuges Ferrari, Modell F40 unter Vorlage einer entsprechenden aktuellen Verkehrswertschätzung der Garage D._____ AG, … [Adresse];

- Bezüglich der Kapitalgesellschaft E._____ AG,

- Anzahl Aktien, die er von der E._____ AG und weiteren Beteili- gungen der E._____ AG besitzt;

- den Lohn des Gesuchsgegners, unter Vorlage des Lohnauswei- ses 2014, der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2015 sowie der privaten Steuererklärungen des Gesuchsgegners;

- ausbezahlte oder thesaurierte Verwaltungsratshonorare oder an- dere Beratungshonorare, unter Vorlage des Lohnausweises 2014,

- 3 - der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2015 sowie der privaten Steuererklärung des Gesuchsgegners;

- Privatanteil des Gesuchsgegners am Geschäftsfahrzeug bzw. an Geschäftsfahrzeugen;

- Privatanteil des Gesuchsgegners an den Telefonkosten;

- Privatanteil des Gesuchsgegners an der Verpflegung, Repräsen- tationsspesen und Reisespesen;

- Vermögensertrag der E._____ AG;

- alles unter Vorlage des Jahresabschlusses der E._____ AG der Jahre 2013 und 2014 und der Kontiblätter der vorgenannten Posi- tionen;

- eventualiter sei die Revisionsstelle F._____ GmbH in G._____ zur Auskunftserteilung und Edition der vorgenannten Unterlagen zu verpflichten,

- subeventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entspre- chende Auskunft und Einsicht in die genannten Unterlagen einem vom Gericht zu bezeichnenden Revisor zu gewähren,

- sub-subeventualiter sei eine Verkehrswertschätzung der Aktien der E._____ AG anzuordnen;

- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bankkontos, IBAN CH1 bei der H._____ AG, unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs;

- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bankkontos IBAN CH2 bei der I._____ Ltd. unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs;

- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bankkontos IBAN LU3 bei der J._____ SA. unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs;

- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bankkontos IBAN LU4 bei der J._____ SA. unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs.

5. Es sei ein öffentliches Inventar gemäss Art. 195a ZGB aufzunehmen.

6. Allfällige widersprechende Anträge des Gesuchsgegners seien abzu- weisen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zulasten des Gesuchsgegners.

- 4 - B. Des Gesuchsgegners (Urk. 44 S. 2 ff.):

1. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner vorsorglich zu verpflichten, ihr seit dem 1. Januar 2015 bzw. jetzt

1. Dezember 2014 und während der Dauer des Scheidungsver- fahrens sowie fortlaufend, eventualiter bis zur Rechtskraft des ausländischen Ehescheidungsurteils in diesem Verfahren, sube- ventualiter bis am 28. September 2015 Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzu- weisen.

2. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu verpflichten, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu erteilen über das Mietkautionskonto der Wohnung an der C._____-Gasse …, … Zürich, unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges per 31.12.2014, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

3. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu verpflichten, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu er- teilen über den aktuellen Verkehrswert des Fahrzeuges Ferrari, Modell F12, Berlinetta, mit dem Nummernschild ZH …, unter Vor- lage einer entsprechenden aktuellen Verkehrswertschätzung der Garage D._____ AG, … [Adresse], nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen.

4. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu verpflichten, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu erteilen über die Kapitalgesellschaft E._____ AG, namentlich be- treffend:

a) Anzahl Aktien, die er von der E._____ AG und weiterer Beteili- gungen der E._____ AG besitzt,

b) seinen Lohn unter Vorlage des Lohnausweises 2014, der Lohnab- rechnung Januar bis Mai 2015 sowie der privaten Steuererklärung des Gesuchgegners,

c) ausbezahlte oder thesaurierte Verwaltungsrats- oder andere Be- ratungshonorare, unter Vorlage des Lohnausweises 2014, der Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2015 sowie der privaten Steu- ererklärung des Gesuchgegners,

d) ausbezahlte oder thesaurierte Dividenden des Gesuchgegners,

e) allfällige Kontokorrent in der E._____ AG zu Gunsten des Ge- suchgegners,

f) Privatanteil des Gesuchgegners am Geschäftsfahrzeug,

g) Privatanteil des Gesuchgegners an den Telefonkosten,

h) Privatanteil des Gesuchgegners an der Verpflegung, Repräsenta- tionsspesen und Reisespesen,

- 5 -

i) Vermögensertrag der E._____ AG,

j) Alles unter Vorlage des Jahresabschlusses der E._____ AG der Jahre 2013 und 2014 und der Kontenblätter der vorgenannten Positionen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

5. Es sei auf den Eventualantrag der Gesuchstellerin, die Revisionsstelle F._____ GmbH in G._____ zur Auskunftserteilung und Edition der vor- genannten Unterlagen betreffend die E._____ AG zu verpflichten, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

6. Es sei auf den Subeventualantrag der Gesuchstellerin, entsprechende Auskunft und Einsicht in die genannten Unterlagen der E._____ AG ei- nem vom Gericht zu bezeichnenden Revisor zu gewähren, nicht einzu- treten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

7. Es sei auf den Sub-Subeventualantrag der Gesuchstellerin, eine Ver- kehrswertschätzung der Aktien der E._____ AG zu veranlassen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

8. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu ver- pflichten, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu erteilen über Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bankkontos, IBAN CH1 bei H._____ AG, unter Vorlage eines detaillier- ten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einrei- chung des vorliegenden Gesuchs nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

9. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu ver- pflichten unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen über Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bank- kontos, IBAN CH2 bei der I._____ Ltd. unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

10. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu ver- pflichten unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen über Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bank- kontos, IBAN LU3 bei der J._____ unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

11. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu ver- pflichten unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen über Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate des Bank- kontos, IBAN-LU4 bei der J._____ unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieses Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

- 6 -

12. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, ein öffentliches Inventar gemäss Art. 195a ZGB aufzunehmen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieses Gesuch abzuweisen.

13. Es sei auf das Gesuch der Gesuchstellerin, die Gütertrennung anzu- ordnen, nicht einzutreten.

14. (…)

15. (…) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Lasten der Gesuchstellerin. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2019:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses durch den Gesuchsgegner zurückgezogen hat.

2. Auf die Anträge der Gesuchstellerin betreffend Anordnung der Gütertren- nung, Auskunfterteilung und öffentliches Inventar (Ziff. 3 bis 5) wird nicht eingetreten.

3. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin ihren Antrag auf Leistung von Kindesunterhalt für die Tochter ab deren Mündigkeit zurückgezogen hat.

4. (Mitteilung)

5. (Rechtsmittel) Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. März 2019:

1. Die Antrag der Gesuchstellerin auf Ehegattenunterhalt wird abgewiesen.

2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen wird – soweit er nicht zurückgezogen wurde – ebenfalls abgewiesen.

- 7 -

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 823.75 Dolmetscherkosten 39.00 Kopien Fr. 500.00 Gutachten Fr. 7362.75 Total

4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6. (Mitteilung)

7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 59): " 1. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Urteils vom 20. März 2019 des Be- zirksgerichts Zürich (EE170380) seien aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte vorsorglich zu verpflichten, der Berufungsklä- gerin rückwirkend seit 1. Juni 2015 bis zur Rechtskraft eines Ur- teils in einem Ergänzungsverfahren zum Scheidungsurteil; eventualiter: bis zur Rechtskraft des ausländischen Scheidungs- urteils in diesem Verfahren (1. November 2017); sub-eventualiter: bis zur Einreichung des Scheidungsbegehrens bei der Comarca de Lisboa, Instancia Central de Lisboa, 1a Seccao Familia e Menores de Lisboa in Portugal, nachfolgend Familiengericht Lissabon genannt, d.h. am 28. September 2015; an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Tochter und für sie persönlich angemessene, monatlich im Voraus zahlbare und zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, nämlich EUR 2'000 monatlich an den Unterhalt und die Erziehung des Kindes bis zur Volljährigkeit und EUR 7'000 monatlich an den persönli- chen Unterhalt der Berufungsklägerin.

2. Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 20. März 2019 des Bezirksge- richts Zürich (EE170380) sei aufzuheben und es seien die Kosten

- 8 - des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen.

3. Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils vom 20. März 2019 des Bezirksge- richts Zürich (EE170380) sei aufzuheben und es sei der Beru- fungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung von CHF 6'000 zuzusprechen.

4. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Berufungsbeklagten." Des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 68): " 1. Es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sei die Be- rufung abzuweisen.

2. Die Akten des Eheschutzverfahrens vor Bezirks- und Obergericht Zürich, Geschäfts-Nr. EE 150186-L/U (Bezirksgericht Zürich) und Geschäfts-Nr. LE170022-O/Z01 (Obergericht Zürich) und Ge- schäfts-Nr. EE160169-L (Bezirksgericht Zürich), seien vollständig beizuziehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuch- stellerin und Berufungsklägerin zuzüglich MwSt."

- 9 - Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien sind seit dem tt. April 1993 miteinander verheiratet. Aus der Verbindung sind die beiden Kinder K._____, geboren am tt. Juli 1996, und L._____, geboren am tt. Mai 1998, hervorgegangen (vgl. Urk. 34/2 S. 4). Am

24. Juni 2015 reichte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuch- stellerin) bei der Vorinstanz ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens ein. Dieses wurde als Eheschutzverfahren angelegt (Geschäfts-Nr. EE150186; Urk. 1).

2. Nach Durchführung der Hauptverhandlung, an welcher die Gesuchstellerin, nicht aber der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) teilnahm, fällte die Vorinstanz am 25. Januar 2016 einen unbegründeten Säum- nisentscheid (Urk. 12). Das am 24. März 2016 vom Gesuchsgegner eingereichte Begehren um Begründung resp. Fristwiederherstellung - für welches die Vor- instanz ein neues Verfahren angelegt hatte (Geschäfts-Nr. EE160169) - wies Letztere mit Verfügung vom 8. Juli 2016 ab (Urk. 14). Hiergegen erhob der Ge- suchsgegner mit Erfolg Beschwerde und erwirkte, dass die Verfügung vom 8. Juli 2016 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wurde, den Eheschutzent- scheid zu begründen (Urk. 15). Dieser Anweisung kam die Vorinstanz nach und stellte den Parteien die begründete Fassung des Eheschutzentscheides am

28. März 2017 zu (Urk. 16).

3. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner innert Frist Berufung, worauf die hiesi- ge Kammer mit Beschluss vom 25. September 2017 die Nichtigkeit der Verfügung und des Urteils im Verfahren EE150186 feststellte und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 17). Diese legte wiederum ein neues Ver- fahren an und führte das Eheschutzverfahren fortan unter der Geschäfts-Nr. EE170380.

- 10 -

4. Nach Durchführung des Hauptverfahrens mit zwei mündlichen Verhandlun- gen am 5. April 2018 (VI-Prot. S. 25-40; Urk. 42; Urk. 44) sowie am 10. Oktober 2018 (VI-Prot. S. 43-64) sowie zahlreichen von den Parteien erstatteten schriftli- chen Eingaben (Urk. 33; Urk. 35; Urk. 37; Urk. 40; Urk. 47; Urk. 50; Urk. 54) holte die Vorinstanz beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine biblio- graphische Auskunft inkl. Übersetzung zum portugiesischen Unterhaltsrecht ein (Urk. 55), welche am 16. Januar 2019 erstattet wurde (Urk. 56).

5. Unter dem Datum vom 20. März 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 58). Gegen das Urteil erhob die Gesuchstelle- rin innert Frist Berufung (Urk. 59). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners da- tiert vom 27. Juni 2019 (Urk. 68) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 71). Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien unter dem Datum vom 31. Juli 2019 (Urk. 74) sowie dem 14. August 2019 (Urk. 77), welche der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 76; Urk. 80).

6. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

- 11 -

2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden (Urk. 62/2-3; Urk. 70/1-3; Urk. 75; Urk. 79/1-2) sowie die daraus abgelei- teten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichti- gen. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, das die pauschale Ab- streitung des Gesuchsgegners betreffend den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bedarf, die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte (Urk. 68 Rz. 54 Satz 1), unbeachtlich ist, da die beklagte Partei im Einzelnen darzulegen hat, wel- che Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei anerkannt oder bestritten wer- den (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Die Bestreitung hat substanziiert zu erfolgen, pau- schale Erklärungen genügen nicht (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 17 m.w.H.). C. Prozessuales

1. Ausgangslage Der Gesuchsgegner vertritt den Standpunkt, die Vorinstanz hätte auf das Ehe- schutzbegehren der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen. Es fehle sowohl an der Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters als auch an den Prozessvo- raussetzungen des schutzwürdigen Interesses und der nicht anderweitigen Rechtshängigkeit. Mit Blick auf die geforderten Kinderunterhaltsbeiträge fehle es der Gesuchstellerin sodann an der gehörigen Partei- und Prozessfähigkeit (vgl. Urk. 68 S. 7-13).

2. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters 2.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Eheschutzmassnahmen mit Ver- weis auf BGE 129 III 63 begründet und festgehalten, dass die Zuständigkeit des Eheschutzrichters für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung erhalten

- 12 - bleibe und mit Einreichung der Scheidungsklage nicht einfach dahinfalle. Diese Rechtsprechung sei aber vorliegend nicht anwendbar. Die Scheidungsklage sei im Entscheidzeitpunkt nämlich nicht rechtshängig gewesen, sondern die Ehe der Parteien sei bereits rechtskräftig geschieden gewesen. Sofern die Gesuchstellerin selber die Zuständigkeit der Vorinstanz auf Art. 10 IPRG stütze, sei dies verfehlt. Die Gesuchstellerin habe bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens ge- stellt, obwohl noch kein ausländisches Scheidungsverfahren bestanden habe. Dieses sei erst rund drei Monate später in Portugal eingeleitet worden. Mittlerwei- le sei im portugiesischen Scheidungsverfahren ein Urteil ergangen, welches in Rechtskraft erwachsen sei. Die Parteien seien mithin rechtskräftig geschieden. Eine Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters gestützt auf die allge- meinen Regeln zur Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen im internationalen Kontext bestehe damit nicht, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Vor- instanz noch kein ausländisches Scheidungsverfahren bestanden habe und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides auch kein solches mehr pendent ge- wesen sei (Urk. 68 S. 7 f.). 2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, der schweizerische Ehe- schutzrichter sei für die Regelung des ehelichen Unterhalts zuständig, zumal bei Einreichen des Eheschutzbegehrens vom 24. Juni 2015 kein ausländisches Scheidungsverfahren pendent gewesen sei. Dass in der Folge am 28. September 2015 in Portugal ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, ändere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts an der Zuständigkeit des schweizeri- schen Eheschutzrichters. Diese entfalle erst, wenn der ausländische Richter vor- sorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens angeordnet habe und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden seien. Ohne die Anordnung von Unterhalt bis zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen durch den ausländi- schen Scheidungsrichter würde der unterhaltsberechtigten Person ein Zeitraum entstehen, in dem sie keinen Unterhalt erhalte. Vorliegend habe sich der auslän- dische Scheidungsrichter weder im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen noch im Scheidungsurteil zum Unterhalt geäussert. Vielmehr sei ein nacktes Scheidungsurteil erlassen worden, das einem Ergänzungsverfahren in der

- 13 - Schweiz offenstehe. Zur Gewährleistung des lückenlosen Rechtsschutzes im Sin- ne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe der schweizerische Eheschutz- richter den laufenden Unterhalt festzulegen, bis ein allfälliges Ergänzungsurteil in einem Ergänzungsverfahren rechtskräftig werde (Urk. 59 S. 16-18; Urk. 74 S. 2 f.). 2.3 Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 25. Juni 2015 (Klageein- gang) ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen während laufendem Schei- dungsverfahren ein (Urk. 1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht ausführt, war zu diesem Zeitpunkt kein ausländisches Scheidungsverfahren pendent, weshalb die Vorinstanz dieses Begehren korrekterweise als Eheschutzbegehren entgegen- nahm (vgl. Urk. 60 S. 16). Angesichts des Wohnsitzes des Gesuchsgegners in Zürich bestand bei Einleitung des Eheschutzverfahrens am 25. Juni 2015 eine Zuständigkeit der Vorinstanz als schweizerisches Eheschutzgericht gestützt auf Art. 46 IPRG. Am 28. September 2015 leitete die Gesuchstellerin beim 'Tribunal Judicial da Comarca de Lisboa' ein Scheidungsverfahren ein (Urk. 10 S. 6 mit Verweis auf Urk. 11/20). Zwischenzeitlich ist in diesem Verfahren am 13. Oktober 2017 ein Scheidungsurteil ergangen (Urk. 24 und Urk. 34/1 [dt. Übersetzung]), welches am

20. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 36). Es stellt sich damit die Frage, ob und wenn ja, wann die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutz- gerichts aufgrund der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfallen ist. 2.4 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von Ehe- schutzmassnahmen entfällt grundsätzlich mit der Einleitung eines Scheidungsver- fahrens im Ausland, ausser wenn offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergange- nes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann (BGE 134 III 326 E. 3.3; ZR 101/2002 E. 3; BSK IPRG-Courvoisier, N 12 zu Art. 46 IPRG) oder eine Zuständigkeit gestützt auf Art. 10 IPRG besteht (BGE 104 II 246, E. 3). Eine Zuständigkeit zufolge fehlender Anerkennungsfähigkeit des portugiesischen Scheidungsurteils hat die Vorinstanz zu Recht nicht geprüft, da die Anerken- nungsvoraussetzungen gemäss Art. 25 IPRG (Zuständigkeit des ausländischen

- 14 - Gerichts, Endgültigkeit der Entscheidung, Fehlen von Verweigerungsgründen) of- fensichtlich erfüllt sind, zumal das portugiesische Scheidungsgericht seine Zu- ständigkeit auf den Wohnsitz der Gesuchstellerin in Portugal und die portugiesi- sche Staatsangehörigkeit beider Parteien stützen kann, das Scheidungsurteil am

20. November 2017 in Rechtskraft erwachsen und damit endgültig ist (Urk. 36) und Verweigerungsgründe weder geltend gemacht wurden noch aus den Akten ersichtlich sind. Das Argument der Gesuchstellerin, die Zuständigkeit des schwei- zerischen Eheschutzrichters bestehe fort, weil eine Anerkennung des portugiesi- schen Scheidungsurteils in der Schweiz noch nicht erfolgt sei (Urk. 59 S. 18), geht fehl. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entfällt nicht erst im Falle einer erfolgreichen Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils. Vielmehr genügt die blosse Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Entschei- des an sich. Wie ausgeführt liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung des portugiesischen Scheidungsurteils fraglos vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass von Eheschutzmassnahmen trotz Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens kann sich damit ein- zig auf die Kompetenz zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im internatio- nalen Kontext gemäss Art. 10 IPRG stützen. Nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung bleibt der schweizerische Eheschutzrichter auch nach Einleitung der Scheidungsklage im Ausland zum Erlass von Eheschutzmassnahmen zuständig, solange der ausländische Richter keine vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat, welche in der Schweiz vollstreckbar erklärt wor- den sind (BGE 104 II 246, E. 3). Es obliegt mithin der schweizerischen Rechts- ordnung, für einen lückenlosen Rechtsschutz zu sorgen. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, in welchen in Bezug auf Scheidungssachen ein Rechts- schutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 10 IPRG besteht. Dies ist der Fall, wenn (1) das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 137 ZGB vergleichbare Regelung kennt, (2) Massnahmeentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizeri- schen Wohnsitz der Parteien nicht vollstreckt werden können, (3) Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz ange- ordnet werden sollen, (4) Gefahr in Verzug ist, oder (5) man nicht damit rechnen

- 15 - kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (vgl. BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 5a; SJ 1991 465 f.; BGE 134 III 326, E. 3.5.1). Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, dass im portugiesischen Scheidungsver- fahren vorsorgliche Massnahmen weder beantragt noch angeordnet worden sei- en. Damit sei es ausgeschlossen, dass das portugiesische Gericht zeitgerecht über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners entscheide, da es in dieser Sache faktisch gar keinen Entscheid treffen werde (Urk. 59 S. 18). Die Gesuchstellerin verkennt mit dieser Argumentation, dass es im internationalen Kontext nicht da- rauf ankommt, ob im ausländischen Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnah- men beantragt und erlassen worden sind. Entscheidend ist einzig, ob vorsorgliche Massnahmen hätten beantragt werden können. Nur wenn dies nicht möglich ist oder ausländische Massnahmeentscheide nicht innert angemessener Frist erge- hen oder vollstreckt werden können, besteht im Falle einer entfallenden Zustän- digkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nach der Einleitung eines auslän- dischen Scheidungsverfahrens kein lückenloser Rechtsschutz (vgl. BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 5a). Vorliegend sieht das portugiesische Recht in Art. 2007 Código Civil vom 25. November 1966 (fortan CCP) die Mög- lichkeit vor, einen Ehegatten während laufendem Scheidungsverfahren zu vor- sorglichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten (Bergmann/Ferid/Henrich, Interna- tionales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, Frankfurt a. M. 2017, S. 120; https://e-justice.europa.eu/content_maintenance_claims-47-pt- de.do?clang=en#toc_1). Die Gesuchstellerin hätte mithin nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens in Portugal um eine vorsorgliche Regelung der Unterhalts- frage ersuchen können. Dass ein solcher Massnahmeentscheid des portugiesi- schen Scheidungsgerichts in der Schweiz nicht vollstreckbar (gewesen) wäre, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Auch die Darstellung der Gesuchstelle- rin, dass ein diesbezüglicher Entscheid des portugiesischen Scheidungsgerichts nicht innert angemessener Frist ergehen würde, geht fehl. Die Gesuchstellerin begründet ihren Standpunkt einzig damit, dass aufgrund des fehlenden Antrages ihrerseits gar kein Unterhaltsentscheid ergehen werde (Urk. 59 S. 18). Hierauf kann es - wie bereits erwähnt - nicht ankommen. Massgebend ist vielmehr, ob

- 16 - beantragte Massnahmebegehren innert nützlicher Frist behandelt werden. Es be- stehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das portugiesische Scheidungsgericht ein Begehren der Gesuchstellerin um vorläufigen Unterhalt nicht innert nützlicher Frist behandelt hätte. Damit besteht kein Anwendungsfall der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 10 IPRG begründet. Ein lückenloser Rechtsschutz im ausländischen Verfahren wäre gewährleistet gewe- sen, weshalb keine Notwendigkeit für eine Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters bestand. Mit Einleitung des Scheidungs- verfahrens in Portugal am 28. September 2015 ist die Zuständigkeit der Vor- instanz zum Erlass von Eheschutzmassnahmen demzufolge entfallen. 2.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bemerkt, dass hieran der Um- stand nichts zu ändern vermag, dass das Scheidungsverfahren in Portugal mit ei- nem "nackten" Scheidungsurteil erledigt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass ehelicher Unterhalt - wie von der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren be- antragt - begriffsnotwendig maximal für die Dauer der Ehe zugesprochen werden kann. Weshalb der Eheschutzrichter trotz rechtskräftig geschiedener Ehe weiter- hin auch während der Dauer eines Ergänzungsverfahrens zur Regelung des Un- terhaltes zuständig sein sollte, leuchtet nicht ein. Entgegen der Gesuchstellerin entsteht ihr dadurch keine Lücke im Rechtsschutz. Vielmehr hätte sie es in der Hand gehabt, entweder im ausländischen Scheidungsverfahren um Regelung der Unterhaltsfrage zu ersuchen oder aber nach Erlass des Scheidungsurteils ein Er- gänzungsverfahren in der Schweiz anhängig zu machen und in diesem Rahmen um vorsorgliche Festsetzung der Unterhaltspflicht zu ersuchen. Dass sie dies un- terlassen hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. 2.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung des vorliegenden Verfahrens am 24. Juni 2015 eine Zuständigkeit der Vorinstanz als schweizerisches Eheschutzgericht bestand. Es besteht daher kein Anlass, auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin zufolge fehlender sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens in Portugal am

28. September 2015 ist diese Zuständigkeit entfallen. Mit anderen Worten war die

- 17 - Vorinstanz für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen nur bis zum 28. Sep- tember 2015 zuständig.

3. Rechtsschutzinteresse / Einrede der abgeurteilten Sache 3.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe im Urteilszeit- punkt über genügend finanzielle Mittel verfügt, um selbst für ihren Unterhalt auf- zukommen. Die Parteien hätten sich nämlich am 1. Dezember 2017 im Rahmen eines sogenannten 'Acordo de Partilha e Promessa de Partilha' (fortan Teilungs- vereinbarung) über sämtliche finanziellen Belange im Zusammenhang mit der Scheidung geeinigt. Danach habe die Gesuchstellerin liquide Mittel im Betrag von € 319'070.– sowie Vermögenswerte in Millionenhöhe erhalten. Sie habe den von ihr im vorliegenden Verfahren beantragten Unterhalt entsprechend bereits durch die von ihr in Portugal initiierte Teilung der Vermögenswerte erhalten. Der Saldo der geteilten Vermögenswerte wäre nämlich entsprechend geschmälert worden, wären die für die Zeitdauer des Eheschutzverfahrens relevanten Unterhaltszah- lungen geleistet worden. Da das schutzwürdige Interesse während der ganzen Dauer des Prozesses, insbesondere aber bei Einleitung des Verfahrens und im Urteilszeitpunkt vorzuliegen habe, rechtfertige sich ein Nichteintreten. Hinzu komme, dass Eheschutzmassnahmen nur während der Dauer der Ehe angeord- net werden könnten. Die Vorinstanz habe aber erstmals über Eheschutzmass- nahmen entschieden, als die Parteien ihr Leben bereits seit vier Jahren unabhän- gig voneinander gelebt hätten, sie als seit vier Jahren geschieden gegolten und sich finanziell auseinandergesetzt gehabt hätten. Aufgrund des ergangenen Scheidungsurteils vom 13. Oktober 2017 sowie der Unterzeichnung der Teilungs- vereinbarung vom 1. Dezember 2018 durch beide Parteien liege im Entscheid- zeitpunkt eine abgeurteilte Sache vor (Urk. 68 S. 9 f., 12). 3.2 Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, das Unterhaltsrecht basiere auf dem Grundsatz der zeitlichen Kongruenz von Unterhalt und Bedürftigkeit. Sei ein un- terhaltsberechtigter Ehegatte bis zum Eintreffen von zukünftigem Einkommen oder Vermögen bedürftig und benötige für diesen Zeitraum Unterhalt, könne ein später erzieltes Einkommen oder ein späterer Vermögenszuwachs nicht dazu füh- ren, dass in der früheren Periode kein Unterhalt zugesprochen werde. Die im Jahr

- 18 - 2018 erfolgte güterrechtliche Ausgleichszahlung sei daher kein Grund, den eheli- chen Unterhalt wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse zu negieren (Urk. 74 S. 3 f.). 3.3 Die Vorinstanz hat die von den Parteien getroffene Teilungsvereinbarung im Hinblick auf die Frage geprüft, ob sich die Parteien damit auch über die Unter- haltspflicht des Gesuchsgegners auseinandergesetzt haben. Sie hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dem Gesuchsgegner gelinge es, glaubhaft zu ma- chen, dass die Parteien eine vollständige Regelung betreffend alle ihre Vermö- genswerte getroffen hätten. Das Vorliegen einer vollständigen Regelung im Güter- recht bedeute aber nicht, dass mit der Vereinbarung auch die Unterhaltsansprü- che der Parteien geregelt worden seien. Der Vereinbarung sei nichts dergleichen zu entnehmen. Zudem fehle eine Saldoklausel, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Parteien über sämtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Schei- dung auseinandergesetzt seien (Urk. 60 S. 17-19). Dieser Ansicht ist zuzustim- men. Die Frage nach dem Umfang der Teilungsvereinbarung wird von den Partei- en im Berufungsverfahren entsprechend auch nicht mehr thematisiert. Damit steht fest, dass mit der Teilungsvereinbarung die Unterhaltsfrage nicht geregelt wurde. Auch das Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 enthält keinerlei Regelung zur Unterhaltspflicht zwischen den Parteien. Inwiefern unter diesen Umständen mit Blick auf die Unterhaltsfrage eine abgeurteilte Sache vorliegen soll, ist damit nicht ersichtlich. 3.4 Da die Unterhaltsfrage weder im Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 noch in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 geregelt wurde, kann der Gesuchstellerin das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Frage nicht abgesprochen werden. Ob die Gesuchstellerin aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung keines Unterhalts mehr bedarf, ist bei der materiellen Beurtei- lung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners zu prüfen und beschlägt nicht die Thematik des Rechtsschutzinteresses. Dem Gesuchsgegner ist zwar zuzustim- men, dass dies zur Folge haben könnte, dass die güterrechtliche Auseinanderset- zung in der Teilungsvereinbarung vom 1. Dezember 2017 auf falschen Grundla- gen zustande gekommen ist, weil das vom Gesuchsgegner zu teilende Vermögen

- 19 - aufgrund einer allenfalls bestehenden, aber noch nicht erfüllten Unterhaltspflicht zu hoch bemessen war. Diesem Problem ist aber nicht im Rahmen des Ehe- schutzverfahrens zu begegnen, sondern kann Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Teilungsvereinbarung aufwerfen. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin im Urteilszeitpunkt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Unterhaltsfrage hatte und keine abgeurteilte Sache vorlag.

4. Litispendenz 4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe vor der An- hängigmachung des vorliegenden Eheschutzverfahrens bereits in Portugal ein Verfahren zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen eingeleitet. Das portugiesi- sche Recht kenne wie das schweizerische Recht verschiedene Arten von einst- weiligen Verfügungen, welche bedeutend schneller als die üblichen Verfahren be- handelt und ein vorübergehendes Recht gewähren würden, bis die Hauptsache entschieden sei. Konkret habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um Inventarisie- rung der ehelichen Güter gestützt auf Art. 409 des Código Processual Civil vom

26. Juni 2013 (fortan CPC) eingereicht. Dieses Verfahren sei dem Scheidungsver- fahren analog zum Eheschutz in der Schweiz vorgelagert. Die Einleitung der Ver- fahrensschritte gemäss Art. 409 CPC komme der Einleitung von Eheschutzmass- nahmen in der Schweiz gleich. Zwar habe die Gesuchstellerin im portugiesischen Verfahren - wohl aufgrund der fehlenden Erfolgschancen - nicht um Zusprechung von vorsorglichen Unterhaltszahlungen ersucht, obwohl dies gestützt auf Art. 385 CPC i.V.m. Art. 1675 CCP und Art. 2003 ff. CCP möglich gewesen wäre. Es kön- ne aber nicht angehen, dass die Gesuchstellerin sowohl in der Schweiz wie auch in Portugal ein Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz einleite und das zur Ver- fügung stehende Bündel an Massnahmen zerpflücke. Aufgrund des am 24. Juni 2015 bereits laufenden portugiesischen Inventarisierungsverfahrens fehle es an der negativen Prozessvoraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängig- keit, weshalb auf das Eheschutzgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 68 S. 10-12).

- 20 - 4.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, die Einrede der Litispen- denz stelle ein unzulässiges Novum dar. Unabhängig davon sei ein allfälliger An- trag auf Inventarisierung mit dem Antrag auf Zusprechung von ehelichem Unter- halt nicht identisch, so dass die Einrede der Rechtshängigkeit nicht stichhaltig sei (Urk. 74 S. 4). 4.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin stellt das Vorbringen des Ge- suchsgegners kein unzulässiges Novum dar. Zum einen hatte er bereits vor Vor- instanz vorgebracht, dass das in Portugal eingeleitete Inventarisierungsverfahren einer Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts entgegenstehe (Urk. 44 S. 17 f.). Zum anderen können Noven aufgrund des geltenden unbe- schränkten Untersuchungsgrundsatzes auch vorgebracht werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. Erw. B.2). Ab- gesehen davon ist der Gesuchstellerin aber zuzustimmen, dass ein Verfahren zur Inventarisierung der ehelichen Güter nicht denselben Verfahrensgegenstand zum Inhalt hat wie das vor Vorinstanz eingeleitete Eheschutzverfahren. Nach dem ein- schlägigen Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren nur aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist. Nach der sogenannten Kernpunkttheorie ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes darauf ab- zustellen, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Ziel die- ser Streitgegenstandskonzeption ist die Vermeidung widersprüchlicher Entschei- de über verschiedenenorts eingereichte Begehren (BSK IPRG-Berti/Droese, Art. 9 N 15a). Das in Portugal eingeleitete Inventarisierungsverfahren betrifft klarerweise nicht die vorliegend zu beurteilende Unterhaltsfrage, womit nicht dieselbe Rechts- frage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Es besteht keine Gefahr sich wi- dersprechender Urteile und kein Anlass, auf das Eheschutzverfahren zufolge an- derweitiger Rechtshängigkeit nicht einzutreten.

5. Fehlende Partei- und Prozessfähigkeit 5.1 Der Gesuchsgegner wendet weiter zusammengefasst ein, die Gesuchstelle- rin verlange unter anderem Unterhaltsbeiträge für die gemeinsame Tochter, wel- che mittlerweile 21 Jahre alt sei. Die Vorinstanz habe auf die Unterhaltsforderung

- 21 - der Tochter, welche von der Gesuchstellerin vertretungsweise geltend gemacht werde, nicht eintreten dürfen (Urk. 68 S. 12 f.). 5.2 Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei zumindest bis zur Mündigkeit der gemeinsamen Tochter am tt. Mai 2016 zur Geltendmachung der Kinderunterhaltsbeiträgen berechtigt (Urk. 74 S. 4). 5.3 Wenn ein Kind während des Eheschutzverfahrens mündig wird, darf der Eheschutzrichter für die Zeit ab Volljährigkeit keine Unterhaltsbeiträge für das Kind mehr festsetzen, ausser das volljährige Kind erteilt hierzu seine Zustimmung (vgl. BGE 129 III 55). Hingegen bleibt der Eheschutzrichter zuständig für die Un- terhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Kindes, welche der obhutsberechtigte El- ternteil als Prozessstandschafter in eigenem Namen geltend machen kann. Die Gesuchstellerin begehrt einzig Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter L._____ bis zur Erreichung der Mündigkeit (vgl. Urk. 59 S. 2). Ihren darüber hinausgehen- den Antrag hatte sie bereits vor Vorinstanz zurückgezogen (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 20. März 2019). Es besteht damit kein Anlass, auf das Ehe- schutzbegehren der Gesuchstellerin mit Blick auf den Kinderunterhalt vor Errei- chen der Mündigkeit nicht einzutreten.

6. Fazit Weitere Einwendungen in prozessualer Hinsicht bringt der Gesuchsgegner nicht vor. Mit Verweis auf die gemachten Ausführungen ist daher auf das Eheschutz- begehren einzutreten und die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners bis zur Ein- leitung des Scheidungsverfahrens in Portugal zu beurteilen. D. Kinder- und Ehegattenunterhalt

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz hat eine Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners verneint. Zur Begründung führt sie mit Verweis auf die beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholte bibliographische Auskunft betreffend das portu- giesische Unterhaltsrecht aus, Unterhalt sei gemäss Art. 1676 CCP nur geschul-

- 22 - det, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht über eigene Möglichkeiten verfüge. Die Gesuchstellerin habe zu Recht nicht geltend gemacht, bedürftig zu sein, zumal sie seit der güterrechtlichen Auseinandersetzung nachweislich und anerkanntermas- sen über ein beträchtliches Vermögen verfüge. Damit sei sie mit dem aufgeteilten Vermögen selber in der Lage, ihren ehelichen Lebensstandard fortzuführen. Hin- zu komme, dass der Gesuchsgegner seit der Trennung nachweislich und aner- kanntermassen Unterhalt an die Gesuchstellerin bezahlt habe (Urk. 60 S. 25 f.). 1.2 Die Gesuchstellerin rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe das beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eingeholte Gutachten den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitet, womit sie das rechtliche Gehör ver- letzt habe. Darüber hinaus habe die Vorinstanz das portugiesische Recht falsch angewendet und entgegen den Ausführungen im Gutachten für die Zusprechung von ehelichem Unterhalt die Voraussetzung der Bedürftigkeit miteinbezogen. Zu beurteilen seien eben keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge, sondern solche für die Dauer der faktischen Trennung. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Unter- haltsberechtigte bedürftig sei. Für die Bemessung massgebend sei der eheliche Lebensstandard. Zu diesem habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort geäussert und damit den Sachverhalt mangelhaft bzw. gar nicht festgestellt. Die Gesuchstel- lerin weise einen ehelichen Bedarf von € 7'783.70 und die Tochter L._____ einen solchen von € 1'387.37 auf. Diesen Lebensstandard könne die Gesuchstellerin nicht aus eigener Kraft decken, zumal sie seit 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Die Vorinstanz habe der Gesuchstellerin fälschlicher- weise das Anzehren ihres Vermögens zugemutet. Dies sei in zweierlei Hinsicht falsch. Zum einen könne von einem Ehegatten mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch von der anderen Seite gefordert werde. Nach der Rechtsprechung werde die Substanz des Vermögens normalerweise auch dann nicht angegriffen, wenn die Erträge aus Arbeit und Vermögen zur Deckung des Unterhalts der Ehe- gatten ausreichen würden. Beides treffe auf den vorliegenden Fall zu, da der Ge- suchsgegner ebenfalls über Vermögen verfüge, welches er nicht anzuzehren ha- be, und sein Einkommen ohne Weiteres zur Deckung (auch) des Bedarfs der Ge- suchstellerin und von L._____ ausreiche. Zum anderen habe die Gesuchstellerin

- 23 - bis zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2017 über kein Vermögen verfügt, sodass die Vorinstanz ihr faktisch rückwirkend einen Vermögensverzehr zumute, was geradezu willkürlich erscheine (Urk. 59 S. 5-12). 1.3 Der Gesuchsgegner hält demgegenüber zusammenfassend dafür, dass die Gesuchstellerin weder Anspruch auf ehelichen noch nachehelichen Unterhalt ha- be. Es sei falsch, dass die Gesuchstellerin nach portugiesischem Recht während der Trennungsphase bedingungslos Anspruch auf Fortführung des ehelichen Standards habe. Maximal könne der Gesuchstellerin Unterhalt in der Höhe ihres Existenzminimums nach portugiesischen Massstäben zugesprochen werden. Dieses liege bei maximal Fr. 1'250.– pro Monat. Unabhängig davon habe die Ge- suchstellerin vom Gesuchsgegner auf freiwilliger Basis bereits mehr erhalten, als sie beantragt habe (Urk. 68 S. 13 ff.).

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs Vorab ist zur gerügten Gehörsverletzung Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung eine bibliographische Auskunft über die Gesetzesbestimmungen und relevante Quellen zum portugiesi- schen Unterhaltsrecht mit deutscher Übersetzung eingeholt (vgl. Urk. 55 und 56). Das hierauf erstellte Avis 18-168 des Schweizerischen Instituts für Rechtsverglei- chung wurde den Parteien nicht zugestellt. Damit hat die Vorinstanz - wie von der Gesuchstellerin zu Recht moniert - den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnah- me im vorinstanzlichen Verfahren vereitelt und damit den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Diese Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Zudem darf der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, kein Nachteil durch die Heilung erwachsen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; BGE 126 I 68 E. 2 S. 7; BGE 122 II 274 E. 6 S. 285). Das Obergericht verfügt im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 310 N 6), mithin über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Der Be- rufungsinstanz steht daher im Rahmen der Berufungsanträge eine uneinge-

- 24 - schränkte Überprüfung des angefochtenen Entscheides zu. Die Gesuchstellerin hat in ihrer Berufung umfassend zum Avis des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. Januar 2019 Stellung nehmen können. Die Gehörs- verletzung kann mithin als im Rechtsmittelverfahren geheilt gewertet werden.

3. Berechnung des ehelichen Unterhalts 3.1 In inhaltlicher Hinsicht ist mit Verweis auf die bibliographische Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung zu bemerken, dass gemäss Art. 1675 CCP die Ehegatten während der ehelichen Gemeinschaft einander wechselseitig verpflichtet sind, für den Unterhalt zu sorgen. Die Beistandspflicht bleibt während der faktischen Trennung bestehen, wenn diese keinem der Ehe- gatten anzulasten ist. Wenn die tatsächliche Trennung einem der Ehegatten oder beiden anzulasten ist, obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen; das Gericht kann jedoch ausnahmsweise und aufgrund der Bil- ligkeit diese Pflicht dem unschuldigen oder weniger schuldigen Ehegatten aufer- legen, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Mitarbeit, die der andere Ehegatte dem ehelichen Unternehmen geleistet hat, berücksichtigt (vgl. Urk. 56 S. 2). Gemäss Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird im portugiesischen Recht zwischen dem ehelichen und nachehelichen Un- terhalt unterschieden. Ersterer soll eine Fortführung des Lebensstandards der Familie ermöglichen. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist keine ausdrück- liche Voraussetzung für den ehelichen Unterhalt (Urk. 56 S. 5). Der Unterhalt wird gemäss Art. 2006 CCP von der Klageerhebung an geschuldet. 3.2. Im Lichte dieser Ausführungen ist klar, dass die Gesuchstellerin während der faktischen Trennung Anspruch auf die Fortführung des ehelichen Standards hat. Massgebend ist damit - entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 68 S. 14 mit Verweis auf Urk. 44 S. 23 ff.) - der während der Ehe zuletzt ge- meinsam gelebte Lebensstandard. Dieser ist in der Folge zu bestimmen. Weiter ist zu untersuchen, inwieweit der Gesuchstellerin zugemutet werden kann, dafür selber aufzukommen, und in welchem Umfang der Gesuchsgegner zur Deckung des nicht schon durch die Gesuchstellerin selbst gedeckten Unterhaltes in der Lage bzw. leistungsfähig ist. Klar ist auch, dass der Unterhalt entgegen den Aus-

- 25 - führungen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 42 S. 6) nicht für ein Jahr vor der Klage- einreichung eingefordert werden kann, sondern erst ab der Klageanhebung ge- schuldet ist. Die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ist damit für die Zeitdauer vom 25. Juni 2015 (Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens) bis 28. Sep- tember 2015 (Anhängigmachung der Scheidungsklage in Portugal) zu prüfen.

4. Ehelicher Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ Der massgebende Bedarf der Gesuchstellerin und der Tochter L._____ präsen- tiert sich wie folgt: Gesuchstellerin L._____

1) Grundbetrag € 628.- € 279.-

2) Wohnkosten - -

3) Nebenkosten (Wasser/ € 38.- € 19.- Elektrisch/Gas)

4) Krankenkasse € 76.- € 46.-

5) Kommunikation € 231.-

6) Haushaltshilfe (inkl. Unfallversi- € 893.- cherung)

7) Mobilität € 445.-

8) Haustier € 91.-

9) Schulgeld inkl. Material € 384.-

10) Nachhilfe € 200.-

11) auswärtige Verpflegung € 160.-

12) Taschengeld L._____ € 200.-

13) Steuern/Freizeit/Ferien - Total (gerundet) € 2'400.- € 1'290.- 4.1 Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die Gesuchstellerin als al-

- 26 - leinerziehende Mutter ein Grundbetrag von Fr. 1'350.–. Hinsichtlich der Tochter L._____ beläuft sich der Grundbetrag auf Fr. 600.–. Unter Beachtung der im Ver- gleich zur Schweiz tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal (vgl. Urk. 45/6 S. 18, UBS Preise und Löhne 2015: Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ver- hältnis Lebenshaltungskosten Schweiz : Lissabon = 51.1%) und ausgehend von einem Wechselkurs von 0.91 CHF - EUR (www.postfinance.ch, zuletzt besucht am 3. September 2019) ist der Grundbetrag bei der Gesuchstellerin auf Fr. 689.85 resp. € 628.-, bei der Tochter L._____ auf Fr. 306.60 bzw. € 279.– zu reduzieren. 4.2 Die Gesuchstellerin bewohnte bis Ende September 2015 zusammen mit ih- ren beiden Kindern eine Mietwohnung in Portugal (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 7). Im Rahmen der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2018 gab diese an, der Gesuchsgegner habe die Kosten der Wohnung bis und mit Sep- tember 2015 bezahlt (VI-Prot. S. 53). Der Gesuchstellerin sind mithin in der mas- sgebenden Zeit keine Mietkosten angefallen. 4.3 Für die massgebende Zeit vom 25. Juni bis 28. September 2015 wurden seinerzeit bei Einreichung des Eheschutzbegehrens am 24. Juni 2015 im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Kosten von € 56.71 für Wasser, € 450.– für Strom und € 100.– für Gas eingesetzt. In der Berufungsbegründung verlangt sie aller- dings die Einsetzung eines Betrages von € 73.24 monatlich für Wasser, von € 328.50 monatlich für Gas und von € 220.80 für Elektrizität (Urk. 59 S. 6 f.). Der Gesuchsteller bestritt die Wasserkosten nicht substantiiert. Es ist indes auf den Betrag abzustellen, den die Gesuchstellerin für die Zeit in der alten Wohnung gel- tend machte, weshalb € 56.71 in die Bedarfsrechnung einzusetzen sind. Hinsicht- lich der Energiekosten machte der Gesuchsteller einerseits geltend, diese seien exorbitant hoch, und andererseits, sie würden von der Gesuchstellerin sowohl im Grundbetrag als auch als einzelne Position geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Vi-Prot. S. 32; Urk. 68 Rz. 54). Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass gemäss dem Kreisschreiben des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 die Energiekosten, ausgenommen die Heizkosten, im Grundbetrag enthal-

- 27 - ten sind. Die Gesuchstellerin führte zur von ihr ab 1. Oktober 2015 bewohnten Wohnung aus, diese werde im Gegensatz zur alten Wohnung mit Gas geheizt, da Strom in Portugal sehr teuer sei (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.). Dies lässt darauf schliessen, dass die zuvor bewohnte und für die hier interessierende Zeit mass- gebende Wohnung mit Elektrizität geheizt wurde. Die Heizkosten für die neue, etwas kleinere und mit Gas geheizte Wohnung quantifizierte die Gesuchstellerin auf ca. € 400.– pro Monat (Urk. 10 S. 7; Vi-Prot. S. 10 f.); die Heizkosten für die etwas grössere Wohnung, die mit Elektrizität geheizt wurde, müssen demnach höher gewesen sein. Als Belege für die von ihr geltend gemachten (hohen) Elekt- rizitätskosten reichte die Gesuchstellerin Rechnungen betreffend die Perioden Dezember 2014/Januar 2015 sowie Februar/März 2015 ein (Urk. 3/7), in denen gemäss ihren eigenen Angaben geheizt wird, während in der Zeit von Juni bis September gemäss ihren nachvollziehbaren Angaben nicht geheizt wird (Vi-Prot. S. 11). Demnach ist davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeit keine Heizkos- ten anfielen und die Elektrizitätsrechnungen deshalb deutlich tiefer ausfielen. Nimmt man Heizkosten aus, sind Energiekosten wie dargelegt vom Grundbetrag abgedeckt, weshalb die Kosten für Elektrizität und Gas nicht im Bedarf aufge- nommen werden können. Die zu berücksichtigenden Wasserkosten sind zu 2/3 in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin und zu 1/3 in der Bedarfsrechnung der Tochter L._____ einzusetzen. 4.4 Die Gesuchstellerin macht Kosten für die Krankenkassenprämien von € 76.– für sich und € 46.– für L._____ geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Die entsprechenden Aus- lagen sind ausgewiesen (Urk. 3/14). Der Gesuchsgegner bestreitet diese auch nicht substantiiert, macht aber geltend, die Auslagen für die Krankenversicherung der Tochter L._____ bereits bezahlt zu haben, weshalb diese nicht mehr im Be- darf zu berücksichtigen seien (Urk. 68 S. 17). Er verweist zum Nachweis auf Zah- lungsbelege über von ihm übernommene Gesundheitskosten von L._____ (Urk. 45/9). Diese betreffen aber allesamt die Jahre 2016 und 2017, weshalb dar- aus für die massgebende Zeitperiode vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts hergeleitet werden kann.

- 28 - 4.5 Die Gesuchstellerin macht Kommunikationskosten von € 169.45 (Telefon) bzw. € 61.82 (TV/Internet) geltend (Urk. 59 S. 6). Diese Beträge wurden vom Ge- suchsgegner nicht substantiiert bestritten, weshalb sie in der Bedarfsrechnung einzusetzen sind. 4.6 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für eine Haushaltshilfe von € 875.– zu- züglich Versicherungskosten von € 17.68 pro Monat geltend (Urk. 59 S. 6, 8). Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beschäftigt hatten. Er bestreitet einzig, dass die Gesuchstellerin heute auf eine solche angewiesen sei (Urk. 68 S. 18). Dies ist aber nicht ent- scheidend, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Parteien während gelebter Ehe eine Haushaltshilfe beanspruchten und die entsprechenden Auslagen daher zum ehelichen Standard gehörten. Dies wird vom Gesuchsteller nicht bestritten. Die Höhe der Kosten für die Haushaltshilfe liess der Gesuchsgegner ebenfalls unbestritten. Sie sind darüber hinaus aktenkundig (Urk. 3/12-13). 4.7 Die Gesuchstellerin macht Auslagen für einen Jeep Wrangler im Betrag von € 445.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, ihr sei stets ein Auto zur Verfügung gestanden, weshalb es zum ehelichen Standard gehöre (Urk. 59 S. 8 f.). Der Gesuchsgegner führt diesbezüglich aus, er habe diese Kosten über- nommen, weshalb sie keine Berücksichtigung im Bedarf der Gesuchstellerin fin- den könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür reicht er nicht ein. Da damit unbestrit- ten blieb, dass ein Fahrzeug zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Fahrzeugkosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Ge- suchstellerin geltend gemachten Auslagen von € 445.– im Bedarf zu berücksichti- gen. 4.8 Die Gesuchstellerin begehrt weiter die Berücksichtigung von € 90.89 für ih- ren Hund. Sie macht geltend, die Familie habe schon immer Haustiere gehabt, weshalb der Hund zum ehelichen Standard gehöre. Der Betrag setze sich zu- sammen aus den Kosten für den Tierarzt von monatlich € 40.89 und den üblichen Futterkosten von erfahrungsgemäss rund € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bringt wiederum vor, er habe diese Auslagen bereits übernom- men, weshalb sie im Bedarf der Gesuchstellerin keine Berücksichtigung finden

- 29 - könnten (Urk. 68 S. 18). Belege hierfür liegen keine vor. Da damit unbestritten blieb, dass das Haustier zum ehelichen Standard gehört hat und auch gegen die Höhe der Kosten nichts eingewendet wurde, sind die von der Gesuchstellerin gel- tend gemachten Auslagen von gerundet € 91.– im Bedarf zu berücksichtigen. 4.9 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe die Schule "M._____ - … [Stadt in Portugal]" besucht, wobei ein jährliches Schulgeld von € 4'012.55 angefallen sei. Hinzu komme das in Portugal von den Eltern zu finan- zierende Schulmaterial von schätzungsweise € 50.– pro Monat (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe der geltend gemachten Auslagen nicht, wen- det jedoch ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf ein Bündel an Rechnungen zur Ausbil- dung der Kinder (Urk. 45/8). Diese Rechnungen betreffen aber - mit Ausnahme einer einzigen Rechnung - entweder die Ausbildungskosten von L._____ aus ei- ner anderen als der massgeblichen Zeitspanne oder die Ausbildungskosten für den Sohn K._____. Mit Blick auf die Rechnung für das M._____ vom

12. September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 334.– für das Schulgeld zuzüglich € 50.– für das Schulmaterial zu berücksichtigen. 4.10 Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, L._____ habe in Portugiesisch und Englisch Nachhilfe von Frau N._____ erhalten, wofür pro Monat € 200.- auf- gewendet worden seien (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet wiederum ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ bereits übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er auf eine Zusammenstellung von Rechnungen und Zahlungsnachweisen für Nachhilfe und Gesundheitskosten der Kinder (Urk. 45/9). Diese Belege betreffen aber allesamt das Jahr 2016, womit sie über die massge- bliche Zeit nichts aussagen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaub- haft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe un- bestritten gebliebenen und im Übrigen ausgewiesenen Nachhilfekosten für L._____ (Urk. 3/16) bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Nach- hilfe zu berücksichtigen.

- 30 - 4.11 Die Gesuchstellerin verlangt die Berücksichtigung von € 160.– pro Monat für die Verpflegung von L._____ in der Schulkantine. L._____ habe täglich das Mit- tagessen und den Znüni/Zvieri in der Schule eingenommen, wofür sie € 8 zur Ver- fügung gehabt habe (Urk. 59 S. 9). Der Gesuchsgegner wendet ein, er habe sämtliche Auslagen für die Tochter L._____ übernommen (Urk. 68 S. 17). Zum Beleg verweist er wiederum auf gesammelte Rechnungen (Urk. 45/8-10). Diesen ist bezüglich der Kantinenverpflegung von L._____ oder deren Übernahme durch den Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebe- nen Verpflegungskosten von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 160.– für die auswärtige Verpflegung in der Schulkantine zu berücksichtigen. 4.12 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Tochter L._____ habe ein Taschen- geld von € 200.– pro Monat erhalten (Urk. 59 S. 9). Auch diesbezüglich wendet der Gesuchsgegner ein, er habe das Taschengeld von L._____ bereits bezahlt, weshalb es in der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk. 68 S. 17). Den von ihm zum Beleg eingereichten Unterlagen (Urk. 45 S. 8-10) ist diesbezüglich aber nichts zu entnehmen. Dem Gesuchsgegner gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, er habe in der zu beurteilenden Zeitperiode die in der Höhe unbestritten gebliebenen Kosten für das Taschengeld von L._____ bezahlt. Im Bedarf von L._____ sind damit € 200.– für Taschengeld zu berücksichtigen. 4.13 Die Gesuchstellerin macht für Steuern, Ferien und Freizeitaktivitäten einen Pauschalbetrag von € 2'000.– pro Monat geltend. Sie führt diesbezüglich aus, die Parteien hätten bis zur Trennung einen äusserst hohen Standard gelebt. Die Feri- en seien sehr luxuriös gewesen. Die Familie habe jedes Jahr Ferien in Übersee verbracht, Städtereisen unternommen und die besten Restaurants besucht. Im Jahr 2013 hätten die Parteien zum Beispiel Ferien in New York und St. Moritz gemacht. Neben dem luxuriös ausgestatteten ehelichen Haus hätten die Parteien ein äusserst luxuriöses Ferienhaus besessen und teure Fahrzeuge gefahren. Es sei damit klar, dass die Parteien Ausgaben für kostspielige Ferien und Freizeitak- tivitäten gehabt hätten. Da der Gesuchsgegner alleine für die finanziellen Angele-

- 31 - genheiten zuständig gewesen sei, verfüge sie über keine Belege, weshalb sie die Edition der detaillierten Bankkontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen des Gesuchsgegners verlangt habe. Die Vorinstanz habe dieses Editionsbegehren aber nicht behandelt (Urk. 59 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Ge- suchstellerin habe in keiner Weise belegt, inwiefern sie für Hobbies, Freizeit und Ferien € 2'000.– bedürfe. Sie habe kein einziges Hobby und keine Freizeitaktivität bezeichnet, welche für den genannten Betrag ins Gewicht fallen könnte. Ferien hätten die Parteien sodann zum grössten Teil in der Algarve im Haus des Onkels des Gesuchsgegners verbracht (Urk. 68 S. 17 f.). Noch im vorinstanzlichen Verfahren hat die Gesuchstellerin ihren Bedarf ohne Be- rücksichtigung von Freizeit-, Ferien- und Steuerkosten berechnet (vgl. Urk. 42 S. 9 f.). Zwar hat sie Ausführungen zum gehobenen Lebensstandard der Parteien gemacht (vgl. Urk. 42 S. 7 und VI-Prot. S. 27). Eine entsprechende Position wur- de aber nicht in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, die von der Gesuchstellerin zur Behauptung des gehobenen Lebensstils verlangte Edition (Urk. 42 S. 7) nicht vorgenommen zu haben, da die der Edition zu Grunde liegende Behauptung nicht rechtserheblich war. Im Berufungsverfahren rechnet die Gesuchstellerin neu einen Pauschalbe- trag von € 2'000.– in ihrem Bedarf ein. Sie gibt dabei aber weder an, für welche dieser drei Positionen ungefähr welche Kosten angefallen seien, noch benennt sie auch nur eine einzige Freizeitaktivität, welche sie auszuüben gepflegt habe. Viel- mehr verweist sie auf die Sammelleidenschaft des Gesuchsgegners im Zusam- menhang mit luxuriösen Fahrzeugen, was aber vielmehr seine Freizeitkosten be- gründen würde und nicht diejenigen der Gesuchstellerin. Zu den Steuerkosten macht sie keinerlei Ausführungen, obwohl diese Auslagen für die Gesuchstellerin betragsmässig einfach zu bestimmen wären. Damit erweist sich die Behauptung als viel zu generell, als darüber Beweis abgenommen werden könnte. Der im vor- liegenden Verfahren geltende strenge Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits substantiiert vorzutragen. Dies hat die Gesuchstellerin unterlassen. Sie beschränkt sich darauf, mit dem Verweis auf den gehobenen Lebensstandard der Parteien für drei verschiedene Bedarfspositionen einen nicht näher aufgeteil-

- 32 - ten Gesamtbetrag zu verlangen, ohne sich inhaltlich zu allen Positionen zu äus- sern. Es fehlt damit an einer substantiierten Behauptung. Mangels Vorliegen von hinreichend konkreten Behauptungen kann der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Betrag nicht angerechnet werden. 4.14 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gesuchstellerin für die massgebliche Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen Bedarf für sich persönlich von monatlich € 2'400.– und einen solchen der Tochter L._____ von monatlich € 1'290.– glaubhaft gemacht hat.

5. Einkommen der Gesuchstellerin 5.1 Einkommensseitig ist auf Seiten der Gesuchstellerin unbestritten, dass sie in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 keiner Erwerbstätigkeit nach- gegangen ist und daher kein Einkommen erzielt hat. Zwar ist der Gesuchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin sei es möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzuneh- men (vgl. Urk. 68 S. 19). Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens fordert er aber zu Recht nicht. Bei der Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens ist dem Betroffenen nämlich eine angemessene Übergangs- frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühes- tens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens ist nur in Aus- nahmefällen möglich, wenn der betroffenen Person ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebens- verhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsan- sprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff.. S. 342 mit weite- ren Hinweisen). Dass der Gesuchstellerin ein solches unredliches Verhalten vor- zuwerfen wäre, wird weder vom Gesuchsgegner geltend gemacht, noch ist sol- ches aus den Akten ersichtlich. Damit ist auf Seiten der Gesuchstellerin davon

- 33 - auszugehen, dass sie in der massgebenden Zeitspanne kein Einkommen erzielt hat. 5.2 Die Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen, welches sie aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung er- halten hat, verwiesen. Sie hat diesbezüglich ausgeführt, die Gesuchstellerin ver- füge über ein beträchtliches Vermögen aus der güterrechtlichen Auseinanderset- zung, weshalb sie selber in der Lage sei, ihren ehelichen Standard zu decken. Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Zum einen kann es nicht angehen, die Ge- suchstellerin zur Deckung ihres ehelichen Bedarfs auf ihr Vermögen zu verwei- sen, ohne die entsprechenden Parameter zu bestimmen. Im angefochtenen Urteil finden sich weder Ausführungen zur konkreten Höhe des Vermögens noch zum zu deckenden Bedarf. Ob ein allfälliges Vermögen der Gesuchstellerin zur De- ckung ihres Bedarfs ausreicht und wenn ja, für wie lange, kann damit gar nicht beurteilt werden. Dies gilt umso mehr, als dass die Vorinstanz in ihrem Urteil noch davon ausging, Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge auf unbestimmte Zeit anordnen zu können. Zum andern ist erneut darauf hinzuweisen, dass für die Be- urteilung der Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners für die Zeitspanne vom

25. Juni 2015 bis 28. September 2015 die finanziellen Verhältnisse der Parteien in dieser Zeit massgebend sind. Vermögen, welches der Gesuchstellerin im Rah- men der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den Jahren 2017 und 2018 an- gefallen ist, kann nicht in die Unterhaltsberechnung für das Jahr 2015 einbezogen werden. Die Anrechnung eines rückwirkenden Vermögensverzehrs ist ausge- schlossen. Dass die Gesuchstellerin in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis

28. September 2015 über finanzielle Mittel aus Vermögen verfügt hat, wird vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersicht- lich. 5.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin in der Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 weder Mittel aus einer Erwerbstätig- keit noch aus Vermögen zur Verfügung hatte, um ihren ehelichen Standard zu decken.

- 34 -

6. Einkommen des Gesuchsgegners 6.1 Die Gesuchstellerin macht im Berufungsverfahren geltend, die Höhe des Einkommens des Gesuchsgegners sei nicht bekannt, da er sich stets geweigert habe, hierüber Auskunft zu erteilen. Die Vorinstanz habe ihre diesbezüglichen Editionsbegehren nicht behandelt. Sie gehe von einem monatlichen Verdienst von rund Fr. 30'000.– aus. Die Parteien hätten immer sehr gut gelebt und der Ge- suchsgegner habe ihr während gelebter Ehe jeweils € 8'000.– pro Monat zur Ver- fügung gestellt (Urk. 59 S. 13). 6.2 Der Gesuchsgegner führt aus, die für die Beurteilung des Eheschutzgesuchs relevante Einkommenshöhe sei im Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen. Er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Aus diesen Belege gehe klar hervor, dass er die von der Gesuchstellerin geforderten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne (Urk. 68 S. 21). 6.3 Der Gesuchsgegner ist Aktionär und einziger Verwaltungsrat der E._____ AG mit Sitz in Zürich (Urk. 3/2). Zur konkreten Höhe seines Einkommens hat er sich im gesamten Verfahren nie geäussert. Vor Vorinstanz hat er in dieser Hin- sicht einzig den Lohnausweis des Jahres 2016 mit einem jährlichen Nettolohn von Fr. 141'606.– (Urk. 45/11) sowie eine Lohnübersicht aus dem Jahr 2017 mit ei- nem Jahresnettolohn von Fr. 86'244.79 (Urk. 45/12) ins Recht gereicht. Ausser- dem liegt ein Versicherungsnachweis des Gesuchsgegners vom 1. Januar 2014 im Recht, aus welchem ein versicherter Jahreslohn von Fr. 360'000.– hervorgeht (Urk. 3/25). Woher diese massiven Lohnunterschiede herrühren, ist nicht klar und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt. Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit dieser Frage kann aber unterbleiben. Den Bedarf der Gesuchstel- lerin und der Tochter L._____ von gesamthaft € 3'690.– pro Monat vermag der Gesuchsgegner mit den ausgewiesenen Einkommen jedenfalls zu decken. Im- merhin macht er selber geltend, der Gesuchstellerin auch nach der Trennung bis und mit Juli 2015 monatlich € 4'000.– überwiesen zu haben (Urk. 44 S. 25). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Zeit vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 in der Lage war, den ehelichen Bedarf der Gesuchstelle- rin und der Tochter L._____ zu finanzieren.

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7. Verschulden 7.1 Im Gegensatz zur schweizerischen Rechtsordnung kennt das portugiesische Eherecht teilweise nach wie vor das Verschuldensprinzip, welches in Art. 1675 CCP Bedeutung erlangt. Danach besteht die eheliche Beistandspflicht bei einer faktischen Trennung unverändert fort, wenn diese keinem der Ehegatten angelas- tet werden darf (Abs. 2); umgekehrt obliegt die Beistandspflicht grundsätzlich dem Allein- oder Hauptschuldigen, wenn einem oder beiden Ehegatten der Eintritt der tatsächlichen Trennung vorzuwerfen ist, wobei das Gericht unter bestimmten Um- ständen nach Billigkeit hiervon abweichen kann (Abs. 3). 7.2 In diesem Zusammenhang führte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Gesuchsgegner seit Mitte des Jahres 2014 eine ausser- eheliche Beziehung mit einer Mitarbeiterin der E._____ AG unterhalte (Urk. 1 S. 6), womit ihn die Haupt- bzw. Alleinschuld an der ehelichen Zerrüttung treffe (Urk. 1 S. 6). 7.3 Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, das portugiesische Schei- dungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Oktober 2017 ausdrücklich festgehal- ten, dass die Ehe der Parteien unabhängig von der Schuld des Gesuchsgegners oder der Gesuchstellerin unheilbar zerrüttet sei. Damit fehle es an einer Voraus- setzung für die Zusprechung von Unterhalt während der Trennungsphase (Urk. 68 S. 26). 7.4 In der Tat wurde die Scheidung zwischen den Parteien vom Familiengericht Lissabon auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüt- tung der Ehe unabhängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen (Urk. 43/2). Ebenso ist dem Scheidungsurteil aber zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner ab April 2014 ein Liebesverhältnis mit seiner Sekretärin O._____ un- terhalten hat. Ende Juni 2014 habe die Gesuchstellerin bei einem gemeinsamen Urlaub mit den Kindern auf dem Mobiltelefon des Gesuchsgegners Kurznachrich- ten amourösen Inhalts entdeckt, weshalb sie das Ferienhaus mit den Kindern ver- lassen habe. Der Gesuchsgegner habe den gesamten August im Ferienhaus ver- bracht und danach im September in Lissabon in einem Hotel gewohnt. Die Entde-

- 36 - ckung der Kurznachrichten habe zur Zerrüttung der Ehe zwischen den Parteien geführt. Es besteht damit kein Zweifel, dass die faktische Trennung der Parteien dem Gesuchsgegner anzulasten ist. Der Umstand, dass die Scheidung auf der Grundlage von Art. 1781 lit. d CCP wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe unab- hängig vom Verschulden der Ehegatten ausgesprochen wurde, rührt daher, dass das Gesetz 61/2008 vom 31. Oktober 2008 die Schuld als Grundlage der "Schei- dung ohne Zustimmung des Ehepartners" beseitigt hat. Mit anderen Worten ist ei- ne Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten auch ohne Schuldnach- weis möglich, wenn eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt (vgl. Urk. 43/2). Über die Umstände, die die Zusprechung von ehelichem Unterhalt während der Zeit der faktischen Trennung rechtfertigen, ist damit noch nichts gesagt.

8. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge 8.1 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Ha- senböhler, Art. 163 ZGB N 150). Folglich müssen in Erfüllung der Unterhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Beitragshöhe, zu de- ren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu einer betragsmässi- gen Reduktion des grundsätzlichen Unterhaltsanspruchs führen. 8.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe der Gesuchstellerin in der Zeit vom Januar 2015 bis Oktober 2015 freiwillig einen Betrag von € 55'950.– bezahlt und sei darüber hinaus für die Auslagen der Kinder aufgekommen. Konkret habe er die Miete der Gesuchstellerin bis Oktober 2015 im Betrag von monatlich € 2'700.– bezahlt und ihr von Januar bis Juli 2015 € 4'000.– pro Monat überwie- sen. Darüber hinaus habe er der Gesuchstellerin eine Bankkarte mit einer Limite von € 4'000.– zur Verfügung gestellt, welche sie für dringende Anschaffungen ha- be benützen können (Urk. 44 S. 7 f.; Urk. 68 S. 20). 8.3 Der Umstand, dass der Gesuchsgegner die Miete der Gesuchstellerin aner- kanntermassen bis und mit September 2015 bezahlt hat (vgl. VI-Prot. S. 53), wur- de bereits in der Bedarfsaufstellung berücksichtigt. Aus den Akten geht darüber

- 37 - hinaus hervor, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin vom 1. Januar 2015 bis 4. Juni 2015 insgesamt € 26'594.07 überwiesen hat (Urk. 3/4). Dies betrifft in- des nicht die relevante Zeitspanne vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015. Für den Monat Juli 2015 haben die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aner- kannt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Betrag von € 4'000.– hat zukommen lassen (Urk. 10 S. 8; VI-Prot. S. 46). Mit Blick auf die Kinderkos- ten, welche der Gesuchsgegner übernommen haben will, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür - mit einer Ausnahme (vgl. hierzu nachstehend) - einzig Belege aus den Jahren 2016 und 2017 vorliegen (Urk. 45/8 und Urk. 45/9). Mit Blick auf die Rechnung für das von der Tochter L._____ besuchte M._____ vom

12. September 2015 liegt kein Zahlungsnachweis im Recht, sodass es dem Ge- suchsgegner nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er habe diese Rechnung be- zahlt. Gesamthaft ist daher festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner neben den bereits berücksichtigten Wohnungskosten gelungen ist, von ihm geleistete Unter- haltszahlungen im Betrag von € 4'000.– glaubhaft zu machen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsgegner als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag anzurechnen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchsgegners durch Til- gung untergegangen.

9. Fazit 9.1 Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin ab 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbei- trag von € 2'400.– pro Monat zu bezahlen. Der Kinderunterhaltsbeitrag für L._____ ist vom 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 auf € 1'290.– pro Monat festzusetzen. Seiner Unterhaltspflicht ist der Gesuchsgegner bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen. 9.2 Ihren Antrag um Verzinsung der festzusetzenden Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 59 S. 2) begründet die Gesuchstellerin nicht, weshalb darauf nicht weiter ein- zugehen ist. Es gilt die gesetzliche Regelung.

- 38 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. 2.1 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 6'000.– festgesetzten Kosten des Verfahrens zuzüglich Fr. 823.75 Dolmetscherkosten, Fr. 39.– für Kopien und Fr. 500.– Gut- achtenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Urk. 60, Dispositiv-Ziffer 3-5). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 2.2 Die Gesuchstellerin beantragt im Berufungsverfahren eine Kostenverteilung nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen und demnach eine vollumfängli- che Kostenauflage an den Gesuchsgegner und die Zusprechung einer Parteient- schädigung von mindestens Fr. 6'000.– mit der Begründung, nach Korrektur des Urteils entsprechend ihren Berufungsanträgen obsiege sie vollumfänglich (vgl. Urk. 59 S. 19). 2.3 Der Gesuchsgegner begehrt ebenfalls eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und führt aus, eine Abweichung im Sinne von Art. 107 ZPO sei nicht angezeigt, da sich die Gesuchstellerin im gesamten Verfahren treuwidrig verhalten habe. Dadurch seien ihm hohe Kosten entstanden, zumal er über zwei Instanzen habe prozessieren müssen, um sein Recht auf Gehör zu erlangen. Schon alleine diese Verfahren wären vermeidbar gewesen, wenn die Gesuchstel- lerin ihn nur über die Einleitung des Verfahrens in der Schweiz informiert hätte. Aus diesem Grund verlangt der Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– (Urk. 68 S. 27 f.). 2.4 Wie die gemachten Ausführungen zeigen, unterliegt die Gesuchstellerin auch nach Korrektur des Urteils grossmehrheitlich. Eine vollumfängliche Kosten- auflage an den Gesuchsgegner mit entsprechender Entschädigungsregelung fällt damit ausser Betracht. Nachdem der Gesuchsgegner die vorinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht angefochten hat, besteht kein

- 39 - Anlass, diese abzuändern. Es bleibt damit dabei, dass die erstinstanzlichen Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigun- gen wettzuschlagen sind.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Kinder- und Ehegattenunterhalts- beiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Blick auf Letztere unterliegt die Gesuchstellerin vollumfänglich. Was die Unterhaltsfrage anbelangt, ist von einem weitestgehenden Unterliegen der Gesuchstellerin aus- zugehen, nachdem Unterhalt lediglich für rund drei Monate zugesprochen wird und nur im Umfang von gesamthaft € 3'690.– pro Monat anstelle der beantragten € 9'000.– pro Monat. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Kosten sind mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 7'000.– festzusetzen und die Gesuchstellerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, den Gesuchsgegner in diesem Betrag zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird die Disposi- tiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Toch- ter L._____ rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von € 1'290.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 40 - 1.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 25. Juni 2015 bis 28. September 2015 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von € 2'400.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 1.3 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht gemäss Disposi- tiv-Ziffer 1.1 und 1.2 bereits im Umfang von € 4'000.– nachgekommen ist."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil be- stätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'539.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorg- liche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 41 - Zürich, 25. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: am