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LE190025

Eheschutz

Zürich OG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1995 verheiratet (Urk. 11/1) und leben seit dem 1. Dezember 2018 getrennt. Die Gesuchstellerin ist philippinische

- 6 - Staatsangehörige und kam im Jahre 1991 zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter E._____, geb. 1991, in die Schweiz. Der Gesuchsgegner hat zwei er- wachsene voreheliche Kinder. Gemeinsame Kinder haben die Parteien keine (vgl. zum Ganzen, Urk. 10 S. 1; Urk. 11/1; Urk. 12 S. 4 und S. 7).

E. 1.1 Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung

- 12 - Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz die sog. zweistufige Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung) an (Urk. 17 E. 4.4.1 und E. 4.4.4, S. 10 ff.). Auf Seiten der Ge- suchstellerin, welche in einem Vollzeitpensum beschäftigt ist, berücksichtigte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4'940.– pro Monat. Dem pensionierten Gesuchsgeg- ner wurden monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 7'326.– angerechnet, be- stehend aus Fr. 2'350.– AHV-Rente und Fr. 4'976.40 BVG-Rente (Urk. 17 E. 4.4.2, S. 11). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'458.– pro Monat, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'268.– pro Monat (Ur. 17 E. 4.4.3, S. 12 ff.). Entsprechend der gewählten Be- rechnungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus ein Freibetrag von Fr. 1'540.– resultierte. Dieser wurde den Parteien je zur Hälfte zugewiesen. Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie von deren Bedarf zuzüglich hälftigem Überschussanteil deren Einkommen abzog (Fr. 5'458.– zuzüglich Fr. 770.– abzüglich Fr. 4'940.– ergibt Fr. 1'288.–). Entspre- chend wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft, d.h. rückwirkend ab 1. Dezember 2018, monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21).

E. 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung die Reduktion der Unter- haltsbeiträge auf Fr. 295.95 pro Monat, erstmals zahlbar ab 1. Dezember 2019 und unter Anrechnung der für die Monate Dezember 2018 bis August 2019 be- reits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 11'592.– (Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.). Im Einzelnen beanstandet er die Berechnung des Einkommens der Gesuchstellerin sowie diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Par- teien (vgl. Urk. 16 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin, welche selber keine Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil erhoben hat, macht im Rahmen ihrer Berufungsantwort geltend, ihr Un- terhaltsanspruch würde eigentlich Fr. 2'417.– pro Monat betragen (Urk. 25 S. 17).

- 13 - Auch sie beanstandet diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Parteien und zudem die Einkommensberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 25 S. 7 ff.).

E. 1.3 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz stellte auf die Angaben der Gesuchstellerin ab, wonach sich ihr Nettoeinkommen auf monatlich (gerundet) Fr. 4'940.– belaufe und erwog dazu, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag mit Ausnahme des Abzugs der Kranken- taggeld-Beiträge (nachfolgend KTB) und der nun höheren Nichtberufungsunfall- Versicherung (nachfolgend NBU) nicht bestritten habe. In Bezug auf die KTB und NBU-Beiträge seien die Ausführungen der Gesuchstellerin glaubhaft und durch die Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin ihrer Arbeitgeberin belegt, weshalb auf die Einkommensberechnung der Gesuchstellerin abzustellen sei (Urk. 17 E. 4.4.2.1, S. 11). Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Berufungsverfahren, dass der Bei- tragssatz der NBU-Versicherung tatsächlich gestiegen sei. Er macht geltend, es lägen weder eine Police noch aktuelle Lohnabrechnungen im Recht. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherungswechsel erst im März 2019 vollzogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das monatliche Ein- kommen Fr. 4'956.40 betrage. Falls vom tieferen Betrag gemäss vorinstanzlicher Rechnung ausgegangen werde, sei dieser erst ab April 2019 zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 13). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 7), wurde mit der eingereichten Arbeitgeber-Bestätigung vom 13. März 2019 (Urk. 11/2e) glaubhaft gemacht, dass der NBU-Beitragssatz von 0.953 % auf 1.24 % gestiegen ist. Aus den neu eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate März bis Mai 2019, welche allesamt nach dem vorinstanzli- chen Entscheid entstanden und damit im vorliegenden Verfahren als echte Noven zuzulassen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Parteivorbringen Urk. 31 S. 7 und Urk. 35 S. 2), geht zudem hervor, dass der höhere Beitragssatz von 1.24 % be- reits ab März 2019 zur Anwendung kam (vgl. Urk. 27/2). Die Einreichung der ent-

- 14 - sprechenden Police ist damit obsolet. Da im Eheschutzverfahren keine auf den Franken genaue Berechnungen vorzunehmen, sondern gewisse Pauschalisierun- gen vorzunehmen sind, ist beim Einkommen der Gesuchstellerin für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit dem aktuellen Beitragssatz von 1.24 % zu rech- nen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in der vor- instanzlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass sie für das Hüten ihres Enkels keine Entschädigung erhalte (vgl. Prot. I S. 7). Insofern bestand – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 16 S. 13 f.) – kein Anlass, zur Ermittlung ihres Einkommens weitere Unterlagen zu edieren. Alles in allem hat die Vorinstanz das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin somit zu Recht auf Fr. 4'940.– pro Monat beziffert.

E. 1.4 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz erwog, dass sich die monatlichen Einnahmen des Gesuchs- gegners auf insgesamt Fr. 7'326.– beliefen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei (Urk. 17 E. 4.4.2.2, S. 11 mit Verweis auf Urk. 10 S. 4 und Urk. 12 S. 8). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor, sie habe in ihrer Gesuchsbegründung ein Gesamteinkommen von Fr. 7'346.40 geltend gemacht und mithin den Betrag von Fr. 7'326.– nicht aner- kannt (vgl. Urk. 25 S. 7 i.V.m. Urk. 10 S. 4). Wie aus den im Recht liegenden Un- terlagen hervorgeht, ist die monatliche AHV-Rente des Gesuchsgegners per

1. Januar 2019 um Fr. 20.– auf Fr. 2'370.– gestiegen (Urk. 7/3). Unter Hinzurech- nung der BVG-Rente von Fr. 4'976.– (vgl. Urk. 7/2) belaufen sich die aktuellen Einkünfte des Gesuchsgegners damit auf Fr. 7'346.–. Gestützt auf vorerwähnte Überlegungen (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) rechtfertigt es sich, auch auf Seiten des Gesuchsgegners für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit diesem aktuellen Betrag zu rechnen.

E. 1.5 Bedarf der Gesuchstellerin

a) Grundbetrag

- 15 - Der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

b) Wohnkosten Auf Seiten der Gesuchstellerin, welche die im hälftigem Eigentum der Par- teien stehende Liegenschaft bewohnt, berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'923.–, davon Fr. 1'163.– für den Hypothekarzins, Fr. 406.– für Nebenkosten, Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturen und Fr. 54.– für die Gebäu- deversicherung (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13 f.). Weiter wurden der Gesuchstellerin monatliche Kosten von Fr. 167.– für die Amortisation der Hypothekarschulden an- gerechnet (Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19 f.). Der angerechnete Hypothekarzins von Fr. 1'163.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet und ist demnach ohne Weiteres zu übernehmen. Mit Bezug auf die Nebenkosten von Fr. 406.– pro Monat macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von der Gesuchstel- lerin eingereichte Betriebskostenrechnung abgestellt, welche undatiert sei und auch bloss eine provisorische Kosteneinschätzung darstellen könnte. Massge- bend sei vielmehr die von ihm eingereichte Abrechnung vom 5. März 2018, wel- che Gesamtkosten von Fr. 3'725.80, d.h. einen monatlichen Betrag von Fr. 310.– ausweise. Die höheren Kosten könnten insbesondere auch deshalb nicht berück- sichtigt werden, da selbst die Vorinstanz festhalte, dass die Differenz zwischen den in den beiden Abrechnungen aufgeführten Beträgen nicht genau nachvoll- ziehbar sei und sie mit ihrer Formulierung überdies erhebliche Zweifel an den Kosten zum Ausdruck bringe (Urk. 16 S. 14 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13), betreffen sowohl der von der Gesuch- stellerin eingereichte Beleg (Urk. 11/19) wie auch derjenige des Gesuchsgegners (Urk. 13/33) die Zeitperiode Januar bis Dezember 2017. Dass es sich bei dem von der Verwaltung ausgestellten Beleg der Gesuchstellerin bloss um eine provi- sorische Kosteneinschätzung handeln soll, ist nicht glaubhaft, zumal dieser mit "Betriebskosten-Abrechnung" betitelt ist und überdies den Hinweis enthält, dass "die Originalbelege zur vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung […] gegen tele-

- 16 - fonische Voranmeldung […] eingesehen werden [können]" (vgl. Urk. 11/19). Plau- sibel ist vielmehr, dass – wie bereits von der Gesuchstellerin und der Vorinstanz angenommen (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13) – im vom Gesuchs- gegner eingereichten Beleg nicht sämtliche Nebenkosten aufgeführt sind, da es sich dabei nicht um eine eigentliche Abrechnung, sondern um eine "Aufstellung über effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten zur Steuererklärung" handelt (vgl. Urk. 13/33). Ein Vergleich der beiden Belege zeigt denn auch – wie die Ge- suchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 8) –, dass verschiedene Positio- nen, wie beispielsweise "Nebenkosten nach Wohnungen" sowie "Wasser- /Abwasserkosten nach Verbrauch", welche in der Betriebskosten-Abrechnung enthalten sind (vgl. Urk. 11/19), in der Aufstellung für die Steuererklärung (Urk. 13/33) nicht aufgeführt sind. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den höhe- ren Betrag gemäss Betriebskosten-Abrechnung 2017 (Urk. 11/19) berücksichtigt. Die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Akontozahlungen im Jahr 2018 monatlich Fr. 461.– betragen und mithin den Betrag von Fr. 406.– überstie- gen hätten (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 27/3c), haben im vorliegenden Verfahren un- berücksichtigt zu bleiben, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. II/1.2). Entgegen ihrem entsprechenden Hinweis (vgl. Urk. 35 S. 2) ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Noven erst durch die vorinstanzli- che Urteilsbegründung veranlasst worden sein sollten. Alles in allem bleibt es damit bei Nebenkosten von gerundet Fr. 406.– pro Monat. Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren die Anrechnung von Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturkosten. Diese Kosten seien nicht ausgewiesen und bereits vorinstanzlich bestritten worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass bei Stockwerkeigentum 0.7 % des Verkehrswertes für Repara- tur- und Unterhaltskosten veranschlagt würden. Diese Berechnungsweise habe sie dann jedoch nicht angewandt, zumal dies unter Berücksichtigung des Kauf- preises der Liegenschaft von Fr. 665'000.– einen Betrag von jährlich Fr. 4'655.– resp. von monatlich Fr. 387.90 ergeben hätte. In diesem Betrag wären alsdann sämtliche Kosten (Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen) enthalten, womit maximal Fr. 387.90 pro Monat anzurechnen gewesen wären. Indem die Vorin-

- 17 - stanz den Pauschalbetrag von Fr. 300.– jedoch zusätzlich zu den Nebenkosten von Fr. 406.– berücksichtigt habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 16 S. 15 f.). Der Einwand der unzuläs- sigen Mischrechnung erfolgt zu Recht, zumal es nicht angehen kann, dass zu- nächst die konkreten Nebenkosten in den Bedarf eingesetzt werden und hernach zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschaftswerts als jährlicher Unterhaltsauf- wand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Stattdessen sind die Nebenkosten entweder konkret zu bestim- men oder aber mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1 % des Liegenschafts- werts (bei Einfamilienhäusern) resp. von 0.7 % (bei Stockwerkeigentum) zu ver- anschlagen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, Ausführungen zum Zustand der ehelichen Liegenschaft bzw. zu an- stehenden Unterhalts- oder Reparaturarbeiten zu machen oder den Liegen- schaftswert auch nur annähernd zu beziffern, verwies sie in Bezug auf die geltend gemachten Fr. 300.– für wohnungsinterne Unterhalts- und Reparaturkosten doch einzig auf das Alter der ehelichen Liegenschaft von fast 9 Jahren (Urk. 10 S. 5). Ihre erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft belaufe sich gemäss einer vom Gesuchsgegner Ende Oktober 2018 eingeholten "Parteieinschätzung" der F._____ Immobilien AG auf Fr. 850'000.– (Urk. 25 S. 9), erweist sich damit als verspätet und kann demnach nicht mehr berücksichtigt werden. Einziger Anhaltspunkt ist daher der von der Vorinstanz herangezogene Kaufpreis von Fr. 665'000.– (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 i.V.m. Urk. 11/3a). Unter Berücksichtigung des für Stockwerkeigentumslie- genschaften vorgesehenen Ansatzes von 0.7 % ergibt sich somit eine Pauschale von jährlich Fr. 4'655.– bzw. von monatlich Fr. 388.–. Da die effektiven Nebenkos- ten diesen Betrag bereits übersteigen, bleibt für die Anrechnung weiterer Repara- tur- und Unterhaltskosten kein Raum. Hinsichtlich der Kosten für die Gebäudeversicherung macht der Gesuchs- gegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten von jährlich Fr. 651.16

- 18 - resp. von monatlich Fr. 54.– angerechnet. Soweit er vorbringt, die Gebäudeversi- cherung betrage gemäss der eingereichten Police lediglich Fr. 77.15 pro Jahr, wohingegen die übrigen Kosten insbesondere die Hausrat- und Privathaftpflicht- versicherung beträfen (Urk. 16 S. 15), ist ihm zuzustimmen (vgl. Urk. 11/5). Aller- dings weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz Gebäudeversicherungskosten von Fr. 15.– pro Monat anerkannt hatte (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 12 S. 9). Entsprechend sind statt der vorinstanzlich ange- rechneten Fr. 54.– pro Monat Fr. 15.– pro Monat zu berücksichtigen. Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach zu den anrechenbaren Neben- kosten auch die individuellen EWZ-Kosten von monatlich Fr. 40.– gehören wür- den (vgl. Urk. 25 S. 8), geht ins Leere, zumal Energiekosten (ohne Heizung) be- reits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 mit Verweis auf Ziffer II des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben]). Dass es sich bei dem EWZ- Kosten nicht um Heizkosten handelt, geht zudem aus dem Umstand hervor, dass Heiz- und Warmwasserkosten bereits in der Betriebskosten-Abrechnung 2017 enthalten sind (vgl. Urk. 11/19). Hinsichtlich der Amortisationen von monatlich Fr. 167.– macht der Gesuchs- gegner – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5) – geltend, dass solche Kos- ten im Bedarf nicht hinzuzurechnen seien, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienten (Urk. 16 S. 22). Überdies sei zu berück- sichtigen, dass mit dem Eheschutzurteil die Gütertrennung angeordnet worden sei, womit die Vermögensbildung einseitig zu Gunsten der Gesuchstellerin gehen würde (Urk. 16 S. 22 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19), ist die Amortisation von Grundpfandschulden bei der Be- rechnung von Unterhaltsbeiträgen im Bedarf nur ausnahmsweise zu berücksichti- gen, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es bei Abzahlungsschulden auch darauf ankommen muss, ob die Darlehensver-

- 19 - pflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 104 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; siehe auch BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Vorliegend haben sich die Parteien im Darlehensvertrag vom 16. August 2010 gemeinsam gegenüber der G._____-Bank dazu verpflichtet, ihre auf der ehelichen Liegenschaft lastende Festhypothek von Fr. 510'000.– mit jährlich Fr. 2'000.– zu amortisieren (vgl. Urk. 11/3a). Die Hypothekarschuld wurde damit vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet. Zudem liegt es auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Amortisation nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterhin vertrags- gemäss bezahlt wird, zumal damit die gemeinsame Darlehensschuld gegenüber der G._____-Bank verringert wird. Die Anordnung der Gütertrennung hat zwar zur Folge, dass sämtliche ab 29. Januar 2019 geleisteten Amortisationen nicht mehr als Leistungen aus Errungenschaft sondern als solche aus Eigengut zu qualifizie- ren sind. Ob solche von der Gesuchstellerin geleisteten, aber über den Unterhalt des Gesuchsgegners finanzierten Abzahlungen bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung als variable Ersatzforderung des Eigenguts der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB), steht jedoch im heutigen Zeit- punkt noch nicht fest, sondern wird im Rahmen des Güterrechts bei der Schei- dung zu klären sein. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Rückzahlung der Darlehensschuld resp. die Anrechnung der entsprechenden Amortisations- zahlungen einzig im Interesse der Gesuchstellerin liegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 1.7), resultiert aus der Gegenüberstellung der Gesamtein- kommen und Gesamtbedarfe der Parteien ein Überschuss, sodass auch die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amortisationszah- lung von Fr. 167.– ohne Weiteres erlauben. Alles in allem erfolgte die Anrechnung dieses Betrages somit zu Recht. Mit derselben Argumentation sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 15) – auch die Prämien der verpfändeten Lebensversiche- rung von Fr. 562.– pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen: Gemäss dem im Recht liegenden Verpfändungsvertrag vom 16. August 2010 hat die Gesuch- stellerin ihre Ansprüche aus der gebundenen Lebensversicherung bei der

- 20 - H._____ Versicherung der G._____-Bank verpfändet und sich damit verpflichtet, die Prämien für die verpfändete Lebensversicherung gemäss Police Nr. ... pünkt- lich zu entrichten (Urk. 11/11a Ziff. 1 und Ziff. 3). Dass diese Verpfändung an die Hypothekarbank der Parteien zur Sicherstellung der auf der ehelichen Liegen- schaft lastenden Grundpfandschuld erforderlich war, blieb vorinstanzlich genauso unbestritten wie die geltend gemachte Dauer der Verpflichtung bis 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10 S. 6; Urk. 12 S. 8 ff.; Prot. I S. 5 und S. 14). Damit erfolgte die mit der Verpfändung einhergehende Schuldverpflichtung der Gesuchstellerin ebenfalls zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten. Da das Pfand auch für Forderungen der Bank gegenüber dem Gesuchsgegner haftet (vgl. Urk. 11/11a Ziff. 2) und die Hypothekarschuld durch Einzahlung der verpfändeten Versiche- rungsprämien indirekt amortisiert wird, liegt es auch im Interesse des Gesuchs- gegners, dass die Lebensversicherungsprämien weiterhin bezahlt werden. Die Frage, wie die nach dem Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung einbezahl- ten Prämien güterrechtlich zu behandeln sind, ist – wie erwähnt – nicht im vorlie- genden Verfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/11, S. 20) erscheint es damit nicht gerechtfertigt, die sog. indi- rekte Amortisation im Rahmen der Bedarfsberechnung anders zu behandeln wie die direkte Amortisation. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Wohnkosten der Gesuch- stellerin auf gesamthaft Fr. 2'313.– belaufen (Fr. 1'163.– Hypothekarzinsen, Fr. 406.– Nebenkosten, Fr. 15.– Gebäudeversicherung, Fr. 167.– direkte Amorti- sation, Fr. 562.– Lebensversicherungsprämien bzw. indirekte Amortisation).

c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf die im Recht liegende Haushaltsver- sicherungs-Police der H._____ Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Mai 2016 ab, gemäss welcher eine Jahresprämie von Fr. 584.70 und mithin eine Monats- prämie von Fr. 49.– ausgewiesen sei (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Soweit der Ge- suchsgegner im Berufungsverfahren erneut vorbringt, es sei lediglich mit dem ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 30.– gemäss Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" zu rechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), kann auf die zutreffenden Aus-

- 21 - führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Sein weiterer Einwand, wonach gemäss neuerer Aufstellung der Gesuchstellerin lediglich Fr. 45.– ausgewiesen seien (Urk. 16 S. 18 mit Verweis auf Urk. 11/5), er- folgt verspätet, zumal die undatierte Police der L._____ (Urk. 11/5) bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorlag, der Gesuchsgegner dannzumal jedoch nicht gel- tend gemacht hatte, dass es sich dabei um eine aktuellere Police handeln soll. In- sofern bleibt es beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 49.– pro Mo- nat.

d) Kommunikationskosten Die Vorinstanz berücksichtigte bei beiden Parteien Kommunikationskosten von je Fr. 200.– pro Monat und erwog dazu, dass dieser Aufwand zwar über dem gerichtsüblichen Betrag liege. Angesichts des Umstandes, dass beide Parteien Verbindungen ins Ausland hätten und die finanziellen Verhältnisse der Parteien zudem ausreichend seien, rechtfertige sich jedoch bei beiden Parteien eine Erhö- hung der gerichtsüblichen Pauschale auf Fr. 200.– pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/4, S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in sei- ner Berufungsschrift nicht auseinander. Er hält lediglich daran fest, dass gemäss der Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" Billaggebühren von Fr. 40.– und Kommunikationskosten von Fr. 120.– gerichtsüblich seien (Urk. 16 S. 18; so bereits in Urk. 12 S. 9). Seine weiteren Ausführungen betreffend Man- kosituation (vgl. Urk. 16 S. 18) sind zudem nicht einschlägig, zumal weder ge- mäss vorinstanzlicher noch gemäss vorliegender Unterhaltsberechnung ein Man- ko resultiert (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 sowie unten Ziff. 1.7). Unbegründet ist auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach ihr die effektiven und belegten Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat zuzüglich Radio- und Fernseh- gebühr von Fr. 30.– anzurechnen seien (vgl. dazu Urk. 25 S. 10). Dass die Vorin- stanz nicht die effektiven Kommunikationskosten, sondern lediglich eine erhöhte Pauschale eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der zweistufigen Berechnungsmethode grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der tatsächli- chen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Ausgaben besteht (vgl. OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. II/4.1 und E. III/2.1 m.w.H.). So-

- 22 - weit die effektiven Kommunikationskosten der Gesuchstellerin den angemesse- nen Pauschalbetrag von Fr. 200.– übersteigen, hat sie diese somit aus ihrem Überschuss zu bezahlen.

e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin die in der Police der I._____ vom 26. Oktober 2018 ausgewiesenen Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 337.–, nämlich Fr. 305.– KVG und Fr. 31.60 VVG an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16 i.V.m. Urk. 11/9). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Gesuchsgegner vor- instanzlich anerkannt (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5). Bereits aus diesem Grund zielt sein in der Berufungsschrift erhobener Einwand, es seien Fr. 2.40 für die Unfallversicherung abzuziehen und mithin lediglich Fr. 334.20 anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), ins Leere.

f) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 200.– zu, welche vom Gesuchsgegner bestritten wurden (vgl. dazu Urk. 12 S. 10; Prot. I S. 5). Dazu erwog sie, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2017 Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'040.10 und im Jahr 2018 solche von Fr. 273.45 selbst tragen müssen. Für das Jahr 2019 seien zwei ärztliche Zeugnisse und eine Untersuchungsaufforderung der Radiologie des ... Spitals J._____ beigebracht worden, die zumindest zeigen würden, dass auch im laufen- den Jahr wieder Arztbesuche anstehen würden. Da die Gesuchstellerin gemäss Arztzeugnis an einer rezidivierenden Pneumonie leide, erscheine der von ihr gel- tend gemachte Betrag von Fr. 200.– pro Monat für Selbstbehalt und Franchise durchaus angemessen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/10a- 10d). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, es seien bloss die be- legten Durchschnittskosten der Jahre 2017 und 2018 und mithin monatlich Fr. 96.40 (Fr. 170.– im Jahr 2017 sowie Fr. 22.80 im Jahr 2018) anzurechnen, zumal Kosten im Hinblick auf die Pneumonie nicht belegt worden seien (Urk. 16 S. 19 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchstellerin mit Bezug auf künftig anfallende Gesundheitskosten aus, sie sei aufgrund ihrer phasenweise

- 23 - wiederkehrenden Lungenentzündung im Jahr 2019 bereits zweimal zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen und habe medikamentös behandelt werden müssen. Auch habe sie sich deswegen einer Abklärung im ... Spital J._____ unterzogen. Die Er- gebnisse der Abklärung und die Arztrechnungen 2019 seien ausstehend, weshalb dazu noch keine Unterlagen eingereicht werden könnten (Urk. 10 S. 5). Im Beru- fungsverfahren reicht die Gesuchstellerin schliesslich zwei Leistungsabrechnun- gen der I._____ sowie einen Radiologiebefund des ... Spitals J._____ nach (Urk. 27/6-7). Die erste Leistungsabrechnung datiert vom 9. März 2019 (Urk. 27/6 Blatt 2) und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil. Da die Gesuchstellerin nicht dargelegt hat, weshalb sie dieses unechte Novum nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren nachreichen konnte (vgl. Urk. 25 S. 11; Urk. 35 S. 2), hat die erste Leistungsabrechnung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für den Radiologiebefund vom 25. Februar 2019 (Urk. 27/7). Als echtes und zulässiges Novum zu berücksichtigen ist demgegenüber die Leistungsabrechnung vom

E. 1.6 Bedarf des Gesuchsgegners

a) Grundbetrag Auch auf Seiten des Gesuchsgegners blieb der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

b) Wohnkosten Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass die aktuellen Miet- zinse von brutto Fr. 2'210.– pro Monat – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin

– dem Gesuchsgegner vollumfänglich zuzugestehen seien, zumal diese dem bis anhin gelebten ehelichen Standard entsprächen und sich in einem ähnlichen Rahmen wie diejenigen der Gesuchstellerin bewegen würden. Zudem seien auch die Kosten des Parkplatzes von monatlich Fr. 140.– anzurechnen. Da der Ge- suchsgegner nicht mehr berufstätig sei, komme dem Fahrzeug zwar an sich keine Kompetenzqualität im Sinne des Kreisschreibens zu. Das Fahrzeug gehöre je- doch zum ehelichen Standard, hätten die Parteien doch während vieler Jahre über zwei Fahrzeuge verfügt. Alles in allem seien somit die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'350.– in der Bedarfsrechnung einzu- setzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14). In seiner Berufungsschrift beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fahrzeug und macht unter

- 27 - Hinweis auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er auf ein Fahrzeug ange- wiesen sei (vgl. Urk. 16 S. 16 ff.). Da er die Wohnkosten an sich jedoch nicht be- streitet, ist auf seine Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. zu den Mobilitätskosten unten lit. g). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von monatlich Fr. 2'350.– nach wie vor für unangemessen und macht geltend, die Par- teien hätten bisher zu zweit in der ehelichen Wohnung gelebt, die weniger Kosten verursache. Der Gesuchsgegner habe keinen Anspruch auf Anrechnung von hö- heren Wohnkosten als die Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 9). Da der Gesuchstellerin zur Finanzierung der ehelichen Eigentumsliegenschaft – in welcher sie im Übrigen ebenfalls alleine wohnt – zusätzlich die Kosten der direkten und indirekten Amor- tisation und mithin gesamthaft monatlich Fr. 2'313.– angerechnet werden (vgl. oben Ziff. 1.5/b), zielt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Lee- re. Auch ihre Beanstandungen in Bezug auf die Parkplatzkosten (vgl. dazu Urk. 25 S. 9) sind unbegründet, zumal dem Gesuchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten lit. g) – ein Fahrzeug zuzugestehen ist.

c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf die im Recht lie- gende Police der L._____ monatlich Fr. 24.– für die Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Die Kritik des Gesuchsgegners, wonach monatlich Fr. 25.– ausgewiesen seien, zumal die Police erst ab dem 15. Januar 2019 gelte (vgl. Urk. 16 S. 18), ist unbegründet. Bei dem in der Police aufgeführ- ten Betrag von Fr. 287.96 handelt es sich um eine Jahresprämie (vgl. Urk. 7/15), weshalb der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht von Relevanz ist.

d) Kommunikationskosten Soweit der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kommunikationskosten von Fr. 200.– in seinem Bedarf beanstandet, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.5/d). Da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners anerkannte (vgl. Urk. 10 Anhang), sind ihre neuen Vorbringen in der Berufungsantwort (vgl. Urk. 25 S. 10) vorliegend

- 28 - nicht mehr zu hören. Es bleibt damit bei Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat.

e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz kürzte die in der Police der I._____ ausgewiesenen Kranken- kassenprämien von gesamthaft monatlich Fr. 566.20 (KVG und VVG) auf Fr. 488.–. Sie erwog dazu, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner über eine Lohnausfall-Taggeldversicherung – die sog. M._____ Taggeldversicherung für Fr. 11.– pro Monat – verfüge, welche er infolge Pensio- nierung gar nicht benötige. Auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Abzug für die sog. N._____ Spitalgeldversicherung von monatlich Fr. 67.50 sei berechtigt, da eine solche bezwecke, anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe, für die Betreuung von Kindern oder für allfällige Einkommensausfälle auszuglei- chen, was der Gesuchsgegner ebenfalls nicht benötige (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner diese beiden Ab- züge (Urk. 16 S. 19). Da er vor Vorinstanz nicht bestritt, dass er die M._____- Taggeldversicherung nicht benötige (vgl. Prot. I S. 6), kann er aus seinem Vor- bringen, es handle sich dabei um eine KVG- und nicht um eine VVG- Versicherung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch soweit er vorbringt, die Prämien dieser Taggeldversicherung seien ihm bis mindestens zum nächstmögli- chen Kündigungstermin Ende 2019 anzurechnen, zumal er diese bis dahin zu be- zahlen habe (Urk. 16 S. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat vorinstanzlich dargelegt, dass der Gesuchsgegner die Möglichkeit habe, diese Versicherung sofort aufzulösen, weil er die Voraussetzungen für deren Abschluss (Nichterreichen des AHV-Alters) nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 10 S. 8; Prot. I S. 13). Dies wurde weder bestritten, noch hat der Gesuchsgegner dargelegt geschweige denn belegt, dass es ihm nicht möglich wäre, die Versicherung per sofort aufzulö- sen (vgl. Prot. I S. 6 und S. 15). Überdies rechtfertigt es sich auch aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages (Fr. 11.– pro Monat) nicht, diese während einer kur-

- 29 - zen Übergangsfrist anzurechnen, könnte der Gesuchsgegner diesen Betrag doch ohne Weiteres aus seinem Überschuss decken, sofern eine sofortige Auflösung der Versicherung denn nicht möglich sein sollte. Auch die im Berufungsverfahren erhobene Kritik an der Nichtberücksichtigung der Prämien der N._____ Spital- geldversicherung von Fr. 67.50 pro Monat (vgl. dazu Urk. 16 S. 19) ist unbegrün- det. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz glaubhaft dargelegt und unter Einrei- chung eines entsprechenden Internet-Auszugs belegt, dass der Zweck einer sol- chen Versicherung darin bestehe, während den Aufenthaltstagen im Spital allfälli- ge zu Hause anfallende Kosten für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder andere Einkommensausfälle abzudecken (Urk. 10 S. 8 i.V.m. Urk. 11/16c). Da der Ge- suchsgegner vorinstanzlich nicht dargelegt hat, inwiefern ihm im Falle eines Spi- talaufenthalts solche Kosten anfallen würden, schloss die Vorinstanz zu Recht da- rauf, dass er keine solche Versicherung benötige. Soweit er nunmehr Ausführun- gen zur Notwendigkeit einer solchen Versicherung macht und sich insbesondere darauf beruft, diese Versicherung ermögliche auch die freie Spitalwahl, die Zim- merwahl und einen schnellen Zugang zu Spezialisten sowie Zweitbeurteilungen (vgl. Urk. 16 S. 19), erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Mithin sind die angerechneten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 488.– zu bestätigen.

f) Zusätzliche Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskos- ten von Fr. 206.– pro Monat an und stellte dabei auf den Durchschnittswert der belegten Kosten der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 7/13-14) ab. Sie erwog zudem, dass aus den eingereichten Berichten verschiedener Ärzte keine konkreten Zah- len hervorgingen, weshalb diese bei der Feststellung der genauen Höhe der Ge- sundheitskosten wenig hilfreich seien (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 13/28-31). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass ihm mindestens Fr. 300.– pro Monat anzurechnen seien, zumal er gesundheitlich schwer ange- schlagen sei. Insbesondere habe er sich am 19. März 2019 einem operativen Eingriff am Fuss unterziehen müssen, da sich nach der operativen Korrektur des Hallux valgus eine therapieresistente Wunde sowie Zysten gebildet hätten. Der

- 30 - operative Eingriff an der Wunde sei Voraussetzung für die anschliessend drin- gend erforderliche Operation eines Aneurysmas der Bauchschlagader gewesen. Die Wunde am Fuss sei mittlerweile zwar erfolgreich operiert worden, doch sei beim Gesuchsgegner nunmehr Lungenkrebs diagnostiziert worden. Insofern wür- den weitere die Gesundheit sehr belastende Behandlungen und allenfalls Opera- tionen anstehen. Zudem benötige er in grösserem Masse pflegerischen Aufwand. Es sei daher davon auszugehen, dass die ungedeckten Krankheitskosten zusätz- lich steigen würden, was auch sein Hausarzt Dr. med. O._____ in seinem Arztbe- richt festhalte (vgl. zum Ganzen Urk. 16 S. 6 f. und S. 20). Dem entgegnet die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass nach wie vor keine konkreten Zahlen zur Höhe der Arztkosten bekannt seien. Im neu eingereichten Arztbericht vom 4. April 2019 werde zudem keine weitere Behandlung und/oder Operation bestätigt. Aus- serdem habe der Gesuchsgegner weder Spitex noch Haushaltshilfe. Da davon auszugehen sei, dass sämtliche noch bestehenden Gesundheitsprobleme von der Grundversicherung KVG übernommen würden, sei künftig nicht mit ungedeckten Kosten zu rechnen. Gemäss eigenen Angaben des Gesuchsgegners belaufe sich der maximale Selbstbehalt auf Fr. 700.– und die Franchise auf Fr. 1'500.– pro Jahr, was monatlichen Kosten von Fr. 183.– entspreche (Urk. 25 S. 12 mit Ver- weis auf Prot. I S. 8). Zwar hat der Gesuchsgegner mit dem im Berufungsverfah- ren neu eingereichten Entlassungsbericht der P._____-Klinik … vom 9. Juli 2019 (Urk. 33/7) rechtsgenügend belegt, dass insbesondere wegen seinem Aorten- aneurysma und seiner verschiedenen Lungenerkrankungen weitere stationäre Behandlungen und Operationen erfolgten bzw. weitere Arztbesuche und Behand- lungen anfallen werden. Allerdings ist mit der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass die hierfür anfallenden Behandlungs-, Operations-, und Spitalkosten von der Krankenkasse gedeckt werden, soweit sie Franchise und Selbstbehalt überstei- gen. Der Gesuchsgegner hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Beru- fungsinstanz dargelegt, inwiefern in Zukunft nicht versicherte Kosten auf ihn zu- kommen werden. Der blosse Hinweis auf die Bestätigung des Hausarztes Dr. med. O._____, wonach aufgrund verschiedener ernsthafter Erkrankungen künftig von einem erhöhten pflegerischen Aufwand auszugehen sei (vgl. Urk. 13/31), genügt diesbezüglich nicht, zumal der Gesuchsgegner auch im Beru-

- 31 - fungsverfahren keine konkreten Pflege-, Betreuungs-, Haushaltshilfekosten oder Ähnliches behauptet, geschweige denn belegt hat. Bei dieser Ausgangslage er- scheint es – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – als angemessen, hin- sichtlich der ungedeckten Gesundheitskosten auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre abzustellen (vgl. Urk. 7/13-14) und dem Gesuchsgegner Fr. 206.– pro Monat anzurechnen.

g) Mobilitätskosten Wie bereits erwähnt (vgl. oben lit. b), sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Gesuchsgegners die Kompetenzqualität ab, gestand dem Gesuchsgegner aber dennoch – unter Hinweis auf den bisherigen Lebensstandard – Fahrzeug- kosten zu. Dabei erwog sie, dass lediglich die Kosten der Privatnutzung, nicht je- doch diejenigen, welche im Zusammenhang mit dem freiwillig und unentgeltlich ausgeübtem "Q._____"-Fahrdienst (Fahrdienst für behinderte Personen) entstün- den, zu berücksichtigen seien. Da der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, wie vie- le Kilometer er tatsächlich pro Monat zurücklege, sei ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 200.– anzurechnen, was in etwa einer Tankfüllung pro Monat sowie einem monatlichem Anteil an die Kosten für die Strassenverkehrsabgabe und die Motor- fahrzeugversicherung entspreche. Darüber hinausgehende Fahrzeugkosten habe der Gesuchsgegner über seinen Frei- oder Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm nicht die geltend gemachten Fr. 369.90 angerechnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 21). Seine Kritik an der Nichtberücksichtigung der "Q._____"-Fahrdienstkosten (vgl. dazu Urk. 16 S. 21) ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die diesbe- züglich anfallenden Kosten gerade deshalb nicht im familienrechtlichen Notbedarf anzurechnen, weil der Gesuchsgegner diese Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. So- weit der Gesuchsgegner weiterhin "Q._____"-Fahrdienste leistet, was angesichts seines derzeitigen Gesundheitszustands fraglich ist, so hat er die damit zusam- menhängenden Kosten aus seinem Freibetrag zu decken. Dies erscheint auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen gerechtfertigt, werden doch auf Seiten der Gesuchstellerin gar keine Kosten für Privatfahrten angerechnet (vgl. oben Ziff. 1.5/g). Damit ist bereits gesagt, dass das Fahrzeug auch dem Gesuchsgeg-

- 32 - ner nicht zur Beibehaltung des Lebensstandards zuzugestehen ist, sondern viel- mehr weil er gemäss ärztlicher Bestätigung (vgl. Urk. 13/31) wegen seiner ge- sundheitlichen Beschwerden zum Erhalt der Selbständigkeit und Mobilität auf ein solches angewiesen ist. Der Gesuchsgegner hat denn auch – entgegen der An- sicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – glaubhaft dargetan, dass er trotz der bereits erfolgten Fuss-Operationen (Hallux und Wunde) aufgrund weiterbe- stehender Leiden (starke Schmerzen beim Gehen insbesondere wegen periphe- rer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit und therapierefrak- tärem Lumbovertebralsyndrom, vgl. dazu Urk. 13/28) zur Erledigung von Existen- ziellem (Einkäufe, Arzttermine etc.) ein Fahrzeug benötigt (vgl. Urk. 16 S. 7 und S. 21). Dass der Gesuchsgegner keinen aktuellen Fahrtauglichkeitstest einge- reicht hat, vermag – entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – keine Zweifel an seiner Fahrfähigkeit zu begründen, zumal der Gesuchs- gegner bereits im Rahmen der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass er sich alle zwei Jahre einer Kontrolle unterziehen müsse und den letzten Test im Februar oder Mai 2018 bestanden habe (vgl. Prot. I S. 8). Genauso wenig kann aus dem Umstand, dass im Garagen-Mietvertrag keine Autonummer eines Autos aufgeführt ist (vgl. Urk. 7/8 S. 3), darauf ge- schlossen werden, dass der Gesuchsgegner gar kein Fahrzeug mehr besitze (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 25 S. 14). So ist es nicht unüblich, keine Autonummer im Garagenmietvertrag aufzunehmen. Über- dies hat der Gesuchsgegner diese neue Behauptung der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren widerlegt, indem er einen aktuellen Verkehrsregisterauszug ins Recht gelegt hat (vgl. Urk. 33/13). Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten für die Benützung sei- nes Fahrzeuges angerechnet hat. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten macht der Gesuchsgegner geltend, er habe vorinstanzlich sehr wohl dargelegt, welche Fahr- ten er zurücklege und dazu entsprechende Auszüge aus "google-maps" einge- reicht. Es seien Fahrten zu seinen Ärzten in Zürich und Umgebung, zur "Q._____"-Station in Dübendorf und zum Einkaufen. Insgesamt fielen dabei mo- natlich etwa 400 Kilometer an, was unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 0.70 pro Kilometer Kosten von monatlich Fr. 280.– verursache. Hinzuzurech-

- 33 - nen seien sodann die Kosten für Verkehrssteuern (Fr. 18.15 pro Monat) und Mo- torfahrzeugversicherung (Fr. 71.75 pro Monat), woraus monatliche Kosten von Fr. 369.90 resultieren würden (Urk. 16 S. 21). Wie bereits erwähnt, sind die Fahr- ten zur "Q._____"-Station nach Dübendorf nicht zu berücksichtigen. Da diese gemäss Angaben des Gesuchsgegners bereits 240 Kilometer pro Monat ausma- chen (einmal pro Woche 55 Kilometer, vgl. Urk. 12 S. 14 und Prot. I S. 9), ist mo- natlich mit deutlich weniger als 400 Kilometern zu rechnen. Für die Fahrten zum Einkaufen und zum Hausarzt in D._____ dürften monatlich wohl maximal 100 Ki- lometer anfallen (vgl. Urk. 13/36 Blatt 2). Hinzuzurechnen sind Fahrten zu Fach- ärzten insbesondere in Zürich (vgl. Urk. 13/36 Blatt 3-5), deren Häufigkeit nicht genau abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er- scheint der vorinstanzlich angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 200.– pro Monat jedenfalls weder als zu tief noch als zu hoch angesetzt.

h) Steuern Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast des Gesuchsgegners auf Fr. 600.– pro Monat. Dabei erwog sie insbesondere, dass der Gesuchsgegner bei seiner Steuerberechnung 2018 die inskünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht abgezogen habe, weshalb sich die von ihm budgetierte Steuerlast von mo- natlich Fr. 926.65 als zu hoch erweise (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12 S. 20 f.). Die vom Gesuchsgegner erhobene Kritik, es seien selbst nach Abzug der Unterhaltsbei- träge "ermessensweise" immer noch monatlich Fr. 750.– und nicht bloss Fr. 600.– anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 23), ist unsubstantiiert und zudem auch unbegrün- det. Ausgehend von den Steuergrundlagen der Steuerberechnung 2018 (Urk. 7/25) und nach Abzug der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 15'456.– (Fr. 1'288.– pro Monat, vgl. unten Ziff. 1.7) ergibt sich unter Zuhilfe- nahme des kantonalen Steuerrechners sogar eine noch tiefere Steuerbelastung als vorinstanzlich angenommen. Da die Gesuchstellerin ihrerseits die Steuerposi- tion jedoch nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 S. 15), ist mit dem vorinstanzlich zuge- standenen Betrag von Fr. 600.– zu rechnen.

- 34 -

i) Zusammenfassung Alles in allem sind sämtliche Beanstandungen der Parteien mit Bezug auf die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners unbegründet. Sein Bedarf beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 5'268.– pro Monat.

E. 1.7 Konkrete Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten beläuft sich das Gesamteinkommen der Parteien auf Fr. 12'286.– (Fr. 4'940.– Einkommen Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.3; Fr. 7'346.– Einkommen Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.4) und ihr Gesamtbedarf auf Fr. 10'722.– (Fr. 5'454.– Bedarf Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.5; Fr. 5'268.– Bedarf Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.6). Aus der Gegenüberstellung von Ge- samteinkommen und Gesamtbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'564.–. Entsprechend dem im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebe- nen Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21) ist dieser den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hätte somit Anspruch auf Deckung eines Betrages von Fr. 6'236.–, nämlich ihres Bedarfs von Fr. 5'454.– sowie des hälftigen Überschussanteils von Fr. 782.–. Mit ihrem Einkommen kann sie Fr. 4'940.– selbst decken. Entsprechend ergäbe sich ein Fehlbetrag bzw. eine monatliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von Fr. 1'296.–. Da der Ge- suchsgegner mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt und die Gesuchstellerin selber keine Berufung erhoben hat, dürfen die vorinstanz- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren jedoch nicht erhöht werden (Dispositionsmaxime und Verbot der reformatio in peius, vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1). Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'288.– pro Monat, weshalb die Berufung abzuweisen ist.

E. 1.8 Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen Gemäss vorinstanzlichem Urteil sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– rückwirkend ab 1. Dezember 2018 geschuldet (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfah- ren, die Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2019 festzusetzen (vgl. Urk. 16

- 35 - S. 2). Da dieser Antrag nicht weiter begründet wird (vgl. Urk. 16 S. 4 ff.), ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen anzurechnen sind (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Un- terhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- beiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Un- terhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Im vorinstanzlichen Entscheid wurden bereits bezahlte Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– berücksichtigt (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3), was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wird (vgl. Urk. 16 S. 3 und S. 25 f.; Urk. 25 S. 17). Ent- gegen der Vormerkung im vorinstanzlichen Dispositiv betreffen diese bereits ge- leisteten Zahlungen unbestrittenermassen nicht die Zeitperiode von Januar 2018 bis April 2019 sondern von Dezember 2018 bis April 2019 (vgl. Urk. 12 S. 16; Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 orientierte die Gesuchstellerin das hiesige Gericht sodann darüber, dass sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge inzwischen beglichen worden seien (vgl. Urk. 28). Alsdann beantragte der Ge- suchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019, es seien für die Zeitperi- ode Dezember 2018 bis August 2019 – neben den bereits vorinstanzlich vorge- merkten Zahlungen – weitere nachweislich bezahlte Unterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 7'857.– anzurechnen (Urk. 31 S. 2 und S. 14). Diese Zahlungen sind allesamt durch entsprechende Kontobuchungsunterlagen belegt (vgl. Urk. 33/8- 12). Da die Zahlungen nach dem vorinstanzlichen Urteil getätigt worden sind, handelt es sich bei diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln um echte und zulässige Noven. Es sind somit auch die weiteren Zahlungen von Fr. 7'857.– an

- 36 - die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen. Insgesamt ist der Gesuchsgeg- ner seiner Unterhaltspflicht bis und mit August 2019 damit bereits vollumfänglich nachgekommen (Gesamtzahlungen von Fr. 11'592.– geteilt durch Fr. 1'288.– ergibt 9 Monate). Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 17 E. 1.2, S. 3). Am 14. März 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergege- benen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 17).

E. 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 5'000.– fest (Urk. 17 E. 5.1, S. 22; Urk. 16 S. 2 und S. 26 ff.). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner mit seinem Hauptantrag (Nichteintreten) vollumfänglich unterliege. Bei den Unterhaltsbeiträ- gen obsiege die Gesuchstellerin teilweise, da die festgelegten Unterhaltsbeiträge näher bei ihrem Antrag lägen als bei demjenigen des Gesuchsgegners. Bei den übrigen Belangen – welche von untergeordneter Bedeutung gewesen seien – hät- ten die Parteien übereinstimmende Anträge gestellt. Alles in allem rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 1/4 der Gesuchstellerin und zu 3/4 dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sei der Gesuchsgeg- ner überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 17 E. 5.4 f., S. 23).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Gerichtskos- ten hätten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden sollen (vgl. Urk. 16 S. 3). Zusammengefasst macht er geltend, dass sein Nichteintretensantrag bei der Kostenverteilung hätte unberücksichtigt bleiben müssen, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien und es somit nicht darauf ankommen könne, ob diesbezüglich ein formeller Antrag gestellt werde oder nicht. Dass für die Abklärung der Prozessvorausset-

- 37 - zungen keine Kosten zu verteilen seien, ergebe sich auch daraus, dass die Vorin- stanz nur beim Urteil, nicht jedoch bei der Verfügung Kosten festgesetzt habe. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz den Antrag auf Nichteintreten im Rahmen des Urteils jedoch trotzdem beachtet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es dem Gesuchsgegner aufgrund der unbezifferten Forderungsklage der Gesuchstellerin im Vornherein nicht möglich gewesen sei, genaue Unterhaltsbeitragsforderungen zu stellen und er den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Annahmen habe beantragen müssen. Da die Bezifferung äusserst schwierig gewesen und die Höhe der Unter- haltsbeiträge zum Teil auch vom Ermessen des Gerichts abhängig sei, wäre zu- mindest von einer hälftigen Verteilung auszugehen gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in familienrechtlichen Fällen in der Regel von der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werde. Aufgrund der gleichlautenden An- träge der Parteien betreffend Trennung, Wohnung, Hausrat und Gütertrennung wäre dies vorliegend denn auch angemessen gewesen (Urk. 16 S. 26 ff.).

E. 2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 17), geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass auch die Eintretensverfü- gung Teil der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesamtentscheides war. Dies wurde auch mit der Verwendung des Begriffs "Entscheidgebühr" im Urteils- dispositiv zum Ausdruck gebracht. Insofern erweist sich die Rüge der Wider- sprüchlichkeit als unbegründet. Dass der Nichteintretensantrag im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt wurde, ist denn auch gerechtfertigt. So hätte die Vorinstanz ohne die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners ihr Eintre- ten nicht gesondert begründen müssen, sondern implizit durch Fällung eines Ur- teils in der Sache zum Ausdruck bringen können. Insofern ist durch den Hauptan- trag des Gesuchsgegners ein zusätzlicher Aufwand entstanden, was bei der Kos- tenverteilung Berücksichtigung finden darf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung anlässlich der Ver- handlung die geforderten Unterhaltsbeiträge beziffert und unter Einreichung ent- sprechender Unterlagen dargelegt hat, wie sich die vorgetragenen Zahlen zu- sammensetzen. Der Gesuchsgegner war demnach – entgegen seiner Annahme – nicht mit einer unbezifferten Forderungsklage konfrontiert. Die Verhältnisse waren denn auch nicht besonders komplex, die eingereichten Unterlagen überdies über-

- 38 - schaubar. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, die Bezifferung sei vorliegend äusserst schwierig gewesen (vgl. Urk. 16 S. 27). Unter Verweis auf diese Umstände lässt sich eine hälftige Kostenvertei- lung daher nicht begründen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrem Kostenentscheid in Bezug auf den Unterhaltsstreit das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt hat (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), zumal sich dies- bezüglich nicht wie bei den nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen eine hälf- tige Kostenauflage unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbei- trägen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 10 S. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren gesamt- haft Fr. 72'000.– entspricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 80.– pro Monat festzusetzen (vgl. Urk. 12 S. 2; entsprechend gesamthaft Fr. 2'880.–). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 43'500.– (Fr. 1'288.– x 36 Monate). Ausgehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin damit in Bezug auf den Unterhaltsstreit zu rund 2/3. Da die Parteien hinsichtlich der übrigen Belange gleichlautende Anträge gestellt haben, erwies sich der diesbezügliche Aufwand als geringfügig, weshalb die Vorinstanz diesen Belangen beim Kostenentscheid zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Unterliegens des Gesuchsgegners in Bezug auf seinen Nichtein- tretensantrag und sein Unterliegen zu 2/3 in Bezug auf den Unterhaltsstreit er- scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 1/4 (Gesuchstellerin) zu 3/4 (Gesuchsgegner) als angemessen. Entsprechend ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

- 39 -

2. Da die Änderung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils lediglich infolge Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erfolgt, die Berufung jedoch im Ergebnis abgewiesen wird (vgl. oben E. III/1.7-1.8), sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 25 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 wird bestätigt.

2. Infolge der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil be- stätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

- 40 -

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.– zu bezahlen.

E. 3 Gegen diese Entscheide erhob der Gesuchsgegner am 18. April 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Berufung mit den eingangs zitierten Berufungsanträgen (Urk. 16). Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 16 S. 3), welches mit Verfügung vom 26. April 2019 abgewiesen wurde (Urk. 21). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 21; Urk. 22). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (vgl. Urk. 23) ihre Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 25-27/1-9). Am 13. Juni 2019 ging beim hiesigen Gericht ein weiteres Schreiben der Gesuchstellerin ein (Urk. 28). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 29). Der Gesuchsgegner reichte am

25. Juli 2019 – innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 30) – eine Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 31-33/7-13). Auf die Zustellung dieser Eingabe reagierte die Gesuchstellerin mit einer Stellungnahme, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 35). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz

Dispositiv
  1. Auf das Eheschutzgesuch wird eingetreten.
  2. [Schriftliche Mitteilung]
  3. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 (Urk. 14 S. 24 f. = Urk. 17 S. 24 f.):
  4. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 1. Dezember 2018 getrennt leben.
  5. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in ... D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobili- ar zur alleinigen Benützung zugewiesen.
  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Dezember 2018. Die vom Gesuchsgegner für die entsprechende Periode nachweislich bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sind auf diese Unterhaltspflicht anzurechnen. Insbesondere wird vorgemerkt, dass die Parteien übereinstimmend ausführ- ten, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von Januar 2018 bis April 2019 be- reits Unterhalt von Fr. 3'735.– an die Gesuchstellerin bezahlt hat.
  7. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 29. Januar 2019 die Güter- trennung angeordnet.
  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'412.50 Total
  9. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt. - 4 -
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  11. [Schriftliche Mitteilung]
  12. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand; gegen die Zusprechung des Prozesskostenvorschusses sowie die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 16 S. 2 f. und Urk. 31 S. 1 f.): Hauptanträge
  13. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben und auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2019 sei nicht einzutreten.
  14. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– auszurichten.
  15. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz. Eventualanträge:
  17. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens an deren Unterhalt einen je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen- den, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5%- verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 295.95, erstmals ab
  18. Dezember 2019, zu bezahlen. Folgende vom Berufungskläger nachweislich bezahlten Unter- haltsbeiträge seien dabei anzurechnen: - 5 - - Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt April 2019 vom 11.03.2019 - Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt März 2019 vom 28.02.2019 - Zahlung Fr. 2'235.00 Akonto Unterhalt für die Monate Dezem- ber 2018, Januar 2019 und Februar 2019 vom 25.01.2019 - Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt Mai 2019 vom 24.04.2019 - Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juni 2019 vom 31.05.2019 - Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juli 2019 vom 28.06.2019 - Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt August 2019 26.07.2019 - Zahlung Fr. 3'243.00 Akonto Fehlbetrag rückwirkender Un- terhalt für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 vom
  19. Mai 2019
  20. Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien aufzuhe- ben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzu- legen, mithin seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen.
  21. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007- E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angele- genheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.
  22. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2): "Die Berufung (Hauptanträge, Eventualanträge, Subeventualanträge und Prozessanträge) sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
  23. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1995 verheiratet (Urk. 11/1) und leben seit dem 1. Dezember 2018 getrennt. Die Gesuchstellerin ist philippinische - 6 - Staatsangehörige und kam im Jahre 1991 zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter E._____, geb. 1991, in die Schweiz. Der Gesuchsgegner hat zwei er- wachsene voreheliche Kinder. Gemeinsame Kinder haben die Parteien keine (vgl. zum Ganzen, Urk. 10 S. 1; Urk. 11/1; Urk. 12 S. 4 und S. 7).
  24. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 17 E. 1.2, S. 3). Am 14. März 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergege- benen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 17).
  25. Gegen diese Entscheide erhob der Gesuchsgegner am 18. April 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Berufung mit den eingangs zitierten Berufungsanträgen (Urk. 16). Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 16 S. 3), welches mit Verfügung vom 26. April 2019 abgewiesen wurde (Urk. 21). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 21; Urk. 22). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (vgl. Urk. 23) ihre Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 25-27/1-9). Am 13. Juni 2019 ging beim hiesigen Gericht ein weiteres Schreiben der Gesuchstellerin ein (Urk. 28). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 29). Der Gesuchsgegner reichte am
  26. Juli 2019 – innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 30) – eine Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 31-33/7-13). Auf die Zustellung dieser Eingabe reagierte die Gesuchstellerin mit einer Stellungnahme, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 35). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
  27. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. - 7 - II.
  28. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom
  29. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Beru- fungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Al- les, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger, - 8 - DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der einge- schränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unver- schuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO- Spühler, Art. 317 N 1 ff.).
  30. Eintretensentscheid 2.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin eingetreten (Urk. 16 S. 9 ff.). Bereits vorinstanzlich machte er in diesem Zusammenhang geltend, für den Inhalt des Gesuchs im summarischen Verfahren seien mangels abweichender Spezialbe- stimmungen die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend. Entspre- chend müssten im Gesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten sein. Die Möglichkeit, ein unbegründetes Rechtsbegehren einzureichen und Tat- sachen und Beweismittel erst an der folgenden Verhandlung vorzubringen, sei in der ZPO nicht vorgesehen. Sofern ein Kläger überhaupt keine Tatsachenbehaup- tungen aufstelle und eine Klage ohne jegliche Begründung eingereicht habe, fehle dem Prozess jede Grundlage, weshalb auf die entsprechende Klage nicht einzu- treten sei. Da die Gesuchstellerin ihr schriftliches Eheschutzgesuch vom
  31. Januar 2019 – wohl aus taktischen Gründen – überhaupt nicht begründet und den Unterhaltsbeitrag nicht beziffert habe, sei sie ihrer Begründungs- und Be- hauptungslast nicht nachgekommen. Erstmalige Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten anlässlich der mündlichen Verhandlung seien nicht mehr zulässig, sofern das Gesuch unbegründet eingereicht worden sei. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urk. 12 S. 6 f.). Im Berufungsver- fahren hält der Gesuchsgegner an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 16 S. 10 ff.). Ergänzend macht er geltend, es sei mit dem Grundsatz der Waffen- - 9 - gleichheit und der Verfahrensfairness nicht vereinbar, wenn bei der Gesuchsein- reichung – wie vorliegend – keine Beweismittel offeriert würden. Der Gesuchs- gegner sei an der Verhandlung mit Belegen und Behauptungen "überfahren" wor- den, zumal die Gesuchstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung vor der Verhand- lung keinerlei Beweismittel eingereicht und er nicht einmal gewusst habe, wie hoch ihre Unterhaltsforderungen seien. Da die Gesuchstellerin über die finanziel- len Verhältnisse des Gesuchsgegners Bescheid wisse, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Anträge entsprechend zu begründen und zu beziffern. Überdies seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu Laieneingaben einerseits falsch und andererseits gar nicht einschlägig. So sei die Gesuchstellerin anwalt- lich vertreten und ihre Rechtsvertreterin hätte wissen müssen, dass sie in einem Eheschutzgesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen bei der Gesuchsein- reichung hätte vorbringen, die Beweismittel hätte offerieren und ihren Unterhalts- anspruch wenigstens – gemäss den Vorschriften zur unbezifferten Forderungs- klage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO – in einem Mindestbetrag hätte beziffern müssen. Da die Gesuchstellerin all dies unterlassen habe, die Vorinstanz aber dennoch auf das Gesuch eingetreten sei, sei das Recht unrichtig angewandt worden (Urk. 16 S. 11-13). 2.2 Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet. Das Ehe- schutzverfahren bezweckt die Vermittlung in der ersten Stunde. Dieser Grundauf- trag prägt die Interpretation der prozessualen Vorschriften. Entsprechend muss das Eheschutzgericht – unabhängig davon, ob die Parteien anwaltlich vertreten sind oder nicht – einen einfachen Zugang zum Verfahren öffnen und baldmög- lichst persönlichen Kontakt zu den Ehegatten aufnehmen (FamKomm Schei- dung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 1 m.w.Hinw.). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren angeordnet, für welche die Grundsätze der Schnel- ligkeit und Flexibilität gelten. Beschleunigt wird das Verfahren insbesondere durch das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens und durch das strenge Fristenregime. Beweglich ist das Verfahren, weil die Freiheit besteht, den Ablauf zweckmässig zu gestalten (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 4 ff.). Die Parteien können insbesondere wählen, ob sie ihr Begehren schriftlich einreichen oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu Protokoll geben - 10 - (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten auf- grund des allgemeinen Verweises in Art. 219 ZPO zwar auch für andere Verfah- ren, wenn das Gesetz nichts Besonderes vorsieht. Das streng dialektische Grundmuster des klassischen Zivilprozesses kann allerdings aufgrund der beson- deren Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens als laienfreundliches und lösungs- orientiertes Verfahren gerade nicht direkt übernommen werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 14; so im Ergebnis auch Baum- gartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzü- gen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, § 51 Rz 226). Das Eheschutzgesuch muss ein Rechtsbegehren enthalten. Als Verfahrens- anstoss genügt praxisgemäss jedoch ein Antrag auf "Regelung der Folgen des Getrenntlebens", wie er beispielsweise im Formular der Zürcher Gerichte durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes gestellt werden kann (www.gerichte- zh.ch, "Themen", "Ehe und Familie", "Eheschutz", "Formular"). Da Anträge in ei- nem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren noch bis zur Urteils- beratung präzisiert und modifiziert werden können (BGE 140 III 231 E. 3.5; BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 7), kann insbesondere ein Antrag auf Zusprechung "angemessener Unterhaltsbeiträge" im Laufe des Verfahrens noch beziffert wer- den. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Begründung des Eheschutzgesuches: Die Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind, wird im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – d.h. auch im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – durch die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verdrängt (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 16). Demgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig, weshalb ein allgemein gehaltenes Gesuch keine prozessualen Nachteile bewirkt (Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 9). Diese Grundsätze gelten un- abhängig davon, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Aufgrund der Flexibilität des Verfahrens steht es nämlich jedem Ehegatten frei, ob er eine ei- gentliche Rechtsschrift mit exakten Anträgen und einer detaillierten Begründung oder lediglich ein Formular einreichen oder gar ein mündliches Gesuch stellen möchte (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 11). - 11 - Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit Eingabe vom
  32. Januar 2019 ein kurz begründetes Eheschutzgesuch samt Anträgen in der Sache (Feststellung des Getrenntlebens, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar, Zusprechung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen sowie Anordnung der Gütertrennung) gestellt (Urk. 1). Dass die detaillierte Be- gründung des Gesuchs, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge und die Nennung bzw. Einreichung von Beweismitteln erst anlässlich der Verhandlung vom
  33. März 2019 erfolgte (vgl. Prot. I S. 4 i.V.m. Urk. 10 und Urk. 11/1-20), ist nach dem Gesagten genauso wenig zu beanstanden wie das Vorgehen der Vorinstanz. Letztere hat die Eingabe vom 25. Januar 2019 zu Recht als genügenden Verfah- rensanstoss qualifiziert und die Parteien in Anwendung von Art. 273 ZPO sogleich zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). An derselben wurde dem an- waltlich vertretenen Gesuchsgegner nach der mündlichen Gesuchsbegründung ein Verhandlungsunterbruch gewährt, in welchem die Gesuchsantwort vorbereitet werden konnte (Prot. I S. 4). Bei drohender Verletzung des Grundsatzes der Waf- fengleichheit wäre es dem Gesuchsgegner freigestanden, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Insofern ist seine nachträgliche Berufung auf den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waf- fengleichheit unbehelflich. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zielen zu- dem sowohl die gesuchsgegnerischen Vorbringen in Bezug auf die fehlende Grundlage des Prozesses wie auch diejenigen betreffend mangelnde Begrün- dung, Behauptung und Bezifferung durch die Gesuchstellerin ins Leere. Demge- mäss ist die Vorinstanz zu Recht auf das Eheschutzgesuch eingetreten, womit die Hauptberufungsanträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind. III.
  34. Unterhalt 1.1 Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung - 12 - Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz die sog. zweistufige Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung) an (Urk. 17 E. 4.4.1 und E. 4.4.4, S. 10 ff.). Auf Seiten der Ge- suchstellerin, welche in einem Vollzeitpensum beschäftigt ist, berücksichtigte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4'940.– pro Monat. Dem pensionierten Gesuchsgeg- ner wurden monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 7'326.– angerechnet, be- stehend aus Fr. 2'350.– AHV-Rente und Fr. 4'976.40 BVG-Rente (Urk. 17 E. 4.4.2, S. 11). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'458.– pro Monat, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'268.– pro Monat (Ur. 17 E. 4.4.3, S. 12 ff.). Entsprechend der gewählten Be- rechnungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus ein Freibetrag von Fr. 1'540.– resultierte. Dieser wurde den Parteien je zur Hälfte zugewiesen. Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie von deren Bedarf zuzüglich hälftigem Überschussanteil deren Einkommen abzog (Fr. 5'458.– zuzüglich Fr. 770.– abzüglich Fr. 4'940.– ergibt Fr. 1'288.–). Entspre- chend wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft, d.h. rückwirkend ab 1. Dezember 2018, monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung die Reduktion der Unter- haltsbeiträge auf Fr. 295.95 pro Monat, erstmals zahlbar ab 1. Dezember 2019 und unter Anrechnung der für die Monate Dezember 2018 bis August 2019 be- reits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 11'592.– (Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.). Im Einzelnen beanstandet er die Berechnung des Einkommens der Gesuchstellerin sowie diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Par- teien (vgl. Urk. 16 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin, welche selber keine Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil erhoben hat, macht im Rahmen ihrer Berufungsantwort geltend, ihr Un- terhaltsanspruch würde eigentlich Fr. 2'417.– pro Monat betragen (Urk. 25 S. 17). - 13 - Auch sie beanstandet diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Parteien und zudem die Einkommensberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 25 S. 7 ff.). 1.3 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz stellte auf die Angaben der Gesuchstellerin ab, wonach sich ihr Nettoeinkommen auf monatlich (gerundet) Fr. 4'940.– belaufe und erwog dazu, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag mit Ausnahme des Abzugs der Kranken- taggeld-Beiträge (nachfolgend KTB) und der nun höheren Nichtberufungsunfall- Versicherung (nachfolgend NBU) nicht bestritten habe. In Bezug auf die KTB und NBU-Beiträge seien die Ausführungen der Gesuchstellerin glaubhaft und durch die Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin ihrer Arbeitgeberin belegt, weshalb auf die Einkommensberechnung der Gesuchstellerin abzustellen sei (Urk. 17 E. 4.4.2.1, S. 11). Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Berufungsverfahren, dass der Bei- tragssatz der NBU-Versicherung tatsächlich gestiegen sei. Er macht geltend, es lägen weder eine Police noch aktuelle Lohnabrechnungen im Recht. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherungswechsel erst im März 2019 vollzogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das monatliche Ein- kommen Fr. 4'956.40 betrage. Falls vom tieferen Betrag gemäss vorinstanzlicher Rechnung ausgegangen werde, sei dieser erst ab April 2019 zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 13). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 7), wurde mit der eingereichten Arbeitgeber-Bestätigung vom 13. März 2019 (Urk. 11/2e) glaubhaft gemacht, dass der NBU-Beitragssatz von 0.953 % auf 1.24 % gestiegen ist. Aus den neu eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate März bis Mai 2019, welche allesamt nach dem vorinstanzli- chen Entscheid entstanden und damit im vorliegenden Verfahren als echte Noven zuzulassen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Parteivorbringen Urk. 31 S. 7 und Urk. 35 S. 2), geht zudem hervor, dass der höhere Beitragssatz von 1.24 % be- reits ab März 2019 zur Anwendung kam (vgl. Urk. 27/2). Die Einreichung der ent- - 14 - sprechenden Police ist damit obsolet. Da im Eheschutzverfahren keine auf den Franken genaue Berechnungen vorzunehmen, sondern gewisse Pauschalisierun- gen vorzunehmen sind, ist beim Einkommen der Gesuchstellerin für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit dem aktuellen Beitragssatz von 1.24 % zu rech- nen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in der vor- instanzlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass sie für das Hüten ihres Enkels keine Entschädigung erhalte (vgl. Prot. I S. 7). Insofern bestand – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 16 S. 13 f.) – kein Anlass, zur Ermittlung ihres Einkommens weitere Unterlagen zu edieren. Alles in allem hat die Vorinstanz das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin somit zu Recht auf Fr. 4'940.– pro Monat beziffert. 1.4 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz erwog, dass sich die monatlichen Einnahmen des Gesuchs- gegners auf insgesamt Fr. 7'326.– beliefen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei (Urk. 17 E. 4.4.2.2, S. 11 mit Verweis auf Urk. 10 S. 4 und Urk. 12 S. 8). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor, sie habe in ihrer Gesuchsbegründung ein Gesamteinkommen von Fr. 7'346.40 geltend gemacht und mithin den Betrag von Fr. 7'326.– nicht aner- kannt (vgl. Urk. 25 S. 7 i.V.m. Urk. 10 S. 4). Wie aus den im Recht liegenden Un- terlagen hervorgeht, ist die monatliche AHV-Rente des Gesuchsgegners per
  35. Januar 2019 um Fr. 20.– auf Fr. 2'370.– gestiegen (Urk. 7/3). Unter Hinzurech- nung der BVG-Rente von Fr. 4'976.– (vgl. Urk. 7/2) belaufen sich die aktuellen Einkünfte des Gesuchsgegners damit auf Fr. 7'346.–. Gestützt auf vorerwähnte Überlegungen (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) rechtfertigt es sich, auch auf Seiten des Gesuchsgegners für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit diesem aktuellen Betrag zu rechnen. 1.5 Bedarf der Gesuchstellerin a) Grundbetrag - 15 - Der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. b) Wohnkosten Auf Seiten der Gesuchstellerin, welche die im hälftigem Eigentum der Par- teien stehende Liegenschaft bewohnt, berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'923.–, davon Fr. 1'163.– für den Hypothekarzins, Fr. 406.– für Nebenkosten, Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturen und Fr. 54.– für die Gebäu- deversicherung (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13 f.). Weiter wurden der Gesuchstellerin monatliche Kosten von Fr. 167.– für die Amortisation der Hypothekarschulden an- gerechnet (Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19 f.). Der angerechnete Hypothekarzins von Fr. 1'163.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet und ist demnach ohne Weiteres zu übernehmen. Mit Bezug auf die Nebenkosten von Fr. 406.– pro Monat macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von der Gesuchstel- lerin eingereichte Betriebskostenrechnung abgestellt, welche undatiert sei und auch bloss eine provisorische Kosteneinschätzung darstellen könnte. Massge- bend sei vielmehr die von ihm eingereichte Abrechnung vom 5. März 2018, wel- che Gesamtkosten von Fr. 3'725.80, d.h. einen monatlichen Betrag von Fr. 310.– ausweise. Die höheren Kosten könnten insbesondere auch deshalb nicht berück- sichtigt werden, da selbst die Vorinstanz festhalte, dass die Differenz zwischen den in den beiden Abrechnungen aufgeführten Beträgen nicht genau nachvoll- ziehbar sei und sie mit ihrer Formulierung überdies erhebliche Zweifel an den Kosten zum Ausdruck bringe (Urk. 16 S. 14 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13), betreffen sowohl der von der Gesuch- stellerin eingereichte Beleg (Urk. 11/19) wie auch derjenige des Gesuchsgegners (Urk. 13/33) die Zeitperiode Januar bis Dezember 2017. Dass es sich bei dem von der Verwaltung ausgestellten Beleg der Gesuchstellerin bloss um eine provi- sorische Kosteneinschätzung handeln soll, ist nicht glaubhaft, zumal dieser mit "Betriebskosten-Abrechnung" betitelt ist und überdies den Hinweis enthält, dass "die Originalbelege zur vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung […] gegen tele- - 16 - fonische Voranmeldung […] eingesehen werden [können]" (vgl. Urk. 11/19). Plau- sibel ist vielmehr, dass – wie bereits von der Gesuchstellerin und der Vorinstanz angenommen (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13) – im vom Gesuchs- gegner eingereichten Beleg nicht sämtliche Nebenkosten aufgeführt sind, da es sich dabei nicht um eine eigentliche Abrechnung, sondern um eine "Aufstellung über effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten zur Steuererklärung" handelt (vgl. Urk. 13/33). Ein Vergleich der beiden Belege zeigt denn auch – wie die Ge- suchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 8) –, dass verschiedene Positio- nen, wie beispielsweise "Nebenkosten nach Wohnungen" sowie "Wasser- /Abwasserkosten nach Verbrauch", welche in der Betriebskosten-Abrechnung enthalten sind (vgl. Urk. 11/19), in der Aufstellung für die Steuererklärung (Urk. 13/33) nicht aufgeführt sind. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den höhe- ren Betrag gemäss Betriebskosten-Abrechnung 2017 (Urk. 11/19) berücksichtigt. Die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Akontozahlungen im Jahr 2018 monatlich Fr. 461.– betragen und mithin den Betrag von Fr. 406.– überstie- gen hätten (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 27/3c), haben im vorliegenden Verfahren un- berücksichtigt zu bleiben, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. II/1.2). Entgegen ihrem entsprechenden Hinweis (vgl. Urk. 35 S. 2) ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Noven erst durch die vorinstanzli- che Urteilsbegründung veranlasst worden sein sollten. Alles in allem bleibt es damit bei Nebenkosten von gerundet Fr. 406.– pro Monat. Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren die Anrechnung von Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturkosten. Diese Kosten seien nicht ausgewiesen und bereits vorinstanzlich bestritten worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass bei Stockwerkeigentum 0.7 % des Verkehrswertes für Repara- tur- und Unterhaltskosten veranschlagt würden. Diese Berechnungsweise habe sie dann jedoch nicht angewandt, zumal dies unter Berücksichtigung des Kauf- preises der Liegenschaft von Fr. 665'000.– einen Betrag von jährlich Fr. 4'655.– resp. von monatlich Fr. 387.90 ergeben hätte. In diesem Betrag wären alsdann sämtliche Kosten (Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen) enthalten, womit maximal Fr. 387.90 pro Monat anzurechnen gewesen wären. Indem die Vorin- - 17 - stanz den Pauschalbetrag von Fr. 300.– jedoch zusätzlich zu den Nebenkosten von Fr. 406.– berücksichtigt habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 16 S. 15 f.). Der Einwand der unzuläs- sigen Mischrechnung erfolgt zu Recht, zumal es nicht angehen kann, dass zu- nächst die konkreten Nebenkosten in den Bedarf eingesetzt werden und hernach zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschaftswerts als jährlicher Unterhaltsauf- wand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Stattdessen sind die Nebenkosten entweder konkret zu bestim- men oder aber mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1 % des Liegenschafts- werts (bei Einfamilienhäusern) resp. von 0.7 % (bei Stockwerkeigentum) zu ver- anschlagen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, Ausführungen zum Zustand der ehelichen Liegenschaft bzw. zu an- stehenden Unterhalts- oder Reparaturarbeiten zu machen oder den Liegen- schaftswert auch nur annähernd zu beziffern, verwies sie in Bezug auf die geltend gemachten Fr. 300.– für wohnungsinterne Unterhalts- und Reparaturkosten doch einzig auf das Alter der ehelichen Liegenschaft von fast 9 Jahren (Urk. 10 S. 5). Ihre erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft belaufe sich gemäss einer vom Gesuchsgegner Ende Oktober 2018 eingeholten "Parteieinschätzung" der F._____ Immobilien AG auf Fr. 850'000.– (Urk. 25 S. 9), erweist sich damit als verspätet und kann demnach nicht mehr berücksichtigt werden. Einziger Anhaltspunkt ist daher der von der Vorinstanz herangezogene Kaufpreis von Fr. 665'000.– (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 i.V.m. Urk. 11/3a). Unter Berücksichtigung des für Stockwerkeigentumslie- genschaften vorgesehenen Ansatzes von 0.7 % ergibt sich somit eine Pauschale von jährlich Fr. 4'655.– bzw. von monatlich Fr. 388.–. Da die effektiven Nebenkos- ten diesen Betrag bereits übersteigen, bleibt für die Anrechnung weiterer Repara- tur- und Unterhaltskosten kein Raum. Hinsichtlich der Kosten für die Gebäudeversicherung macht der Gesuchs- gegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten von jährlich Fr. 651.16 - 18 - resp. von monatlich Fr. 54.– angerechnet. Soweit er vorbringt, die Gebäudeversi- cherung betrage gemäss der eingereichten Police lediglich Fr. 77.15 pro Jahr, wohingegen die übrigen Kosten insbesondere die Hausrat- und Privathaftpflicht- versicherung beträfen (Urk. 16 S. 15), ist ihm zuzustimmen (vgl. Urk. 11/5). Aller- dings weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz Gebäudeversicherungskosten von Fr. 15.– pro Monat anerkannt hatte (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 12 S. 9). Entsprechend sind statt der vorinstanzlich ange- rechneten Fr. 54.– pro Monat Fr. 15.– pro Monat zu berücksichtigen. Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach zu den anrechenbaren Neben- kosten auch die individuellen EWZ-Kosten von monatlich Fr. 40.– gehören wür- den (vgl. Urk. 25 S. 8), geht ins Leere, zumal Energiekosten (ohne Heizung) be- reits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 mit Verweis auf Ziffer II des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
  36. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben]). Dass es sich bei dem EWZ- Kosten nicht um Heizkosten handelt, geht zudem aus dem Umstand hervor, dass Heiz- und Warmwasserkosten bereits in der Betriebskosten-Abrechnung 2017 enthalten sind (vgl. Urk. 11/19). Hinsichtlich der Amortisationen von monatlich Fr. 167.– macht der Gesuchs- gegner – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5) – geltend, dass solche Kos- ten im Bedarf nicht hinzuzurechnen seien, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienten (Urk. 16 S. 22). Überdies sei zu berück- sichtigen, dass mit dem Eheschutzurteil die Gütertrennung angeordnet worden sei, womit die Vermögensbildung einseitig zu Gunsten der Gesuchstellerin gehen würde (Urk. 16 S. 22 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19), ist die Amortisation von Grundpfandschulden bei der Be- rechnung von Unterhaltsbeiträgen im Bedarf nur ausnahmsweise zu berücksichti- gen, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es bei Abzahlungsschulden auch darauf ankommen muss, ob die Darlehensver- - 19 - pflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 104 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; siehe auch BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Vorliegend haben sich die Parteien im Darlehensvertrag vom 16. August 2010 gemeinsam gegenüber der G._____-Bank dazu verpflichtet, ihre auf der ehelichen Liegenschaft lastende Festhypothek von Fr. 510'000.– mit jährlich Fr. 2'000.– zu amortisieren (vgl. Urk. 11/3a). Die Hypothekarschuld wurde damit vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet. Zudem liegt es auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Amortisation nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterhin vertrags- gemäss bezahlt wird, zumal damit die gemeinsame Darlehensschuld gegenüber der G._____-Bank verringert wird. Die Anordnung der Gütertrennung hat zwar zur Folge, dass sämtliche ab 29. Januar 2019 geleisteten Amortisationen nicht mehr als Leistungen aus Errungenschaft sondern als solche aus Eigengut zu qualifizie- ren sind. Ob solche von der Gesuchstellerin geleisteten, aber über den Unterhalt des Gesuchsgegners finanzierten Abzahlungen bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung als variable Ersatzforderung des Eigenguts der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB), steht jedoch im heutigen Zeit- punkt noch nicht fest, sondern wird im Rahmen des Güterrechts bei der Schei- dung zu klären sein. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Rückzahlung der Darlehensschuld resp. die Anrechnung der entsprechenden Amortisations- zahlungen einzig im Interesse der Gesuchstellerin liegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 1.7), resultiert aus der Gegenüberstellung der Gesamtein- kommen und Gesamtbedarfe der Parteien ein Überschuss, sodass auch die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amortisationszah- lung von Fr. 167.– ohne Weiteres erlauben. Alles in allem erfolgte die Anrechnung dieses Betrages somit zu Recht. Mit derselben Argumentation sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 15) – auch die Prämien der verpfändeten Lebensversiche- rung von Fr. 562.– pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen: Gemäss dem im Recht liegenden Verpfändungsvertrag vom 16. August 2010 hat die Gesuch- stellerin ihre Ansprüche aus der gebundenen Lebensversicherung bei der - 20 - H._____ Versicherung der G._____-Bank verpfändet und sich damit verpflichtet, die Prämien für die verpfändete Lebensversicherung gemäss Police Nr. ... pünkt- lich zu entrichten (Urk. 11/11a Ziff. 1 und Ziff. 3). Dass diese Verpfändung an die Hypothekarbank der Parteien zur Sicherstellung der auf der ehelichen Liegen- schaft lastenden Grundpfandschuld erforderlich war, blieb vorinstanzlich genauso unbestritten wie die geltend gemachte Dauer der Verpflichtung bis 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10 S. 6; Urk. 12 S. 8 ff.; Prot. I S. 5 und S. 14). Damit erfolgte die mit der Verpfändung einhergehende Schuldverpflichtung der Gesuchstellerin ebenfalls zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten. Da das Pfand auch für Forderungen der Bank gegenüber dem Gesuchsgegner haftet (vgl. Urk. 11/11a Ziff. 2) und die Hypothekarschuld durch Einzahlung der verpfändeten Versiche- rungsprämien indirekt amortisiert wird, liegt es auch im Interesse des Gesuchs- gegners, dass die Lebensversicherungsprämien weiterhin bezahlt werden. Die Frage, wie die nach dem Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung einbezahl- ten Prämien güterrechtlich zu behandeln sind, ist – wie erwähnt – nicht im vorlie- genden Verfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/11, S. 20) erscheint es damit nicht gerechtfertigt, die sog. indi- rekte Amortisation im Rahmen der Bedarfsberechnung anders zu behandeln wie die direkte Amortisation. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Wohnkosten der Gesuch- stellerin auf gesamthaft Fr. 2'313.– belaufen (Fr. 1'163.– Hypothekarzinsen, Fr. 406.– Nebenkosten, Fr. 15.– Gebäudeversicherung, Fr. 167.– direkte Amorti- sation, Fr. 562.– Lebensversicherungsprämien bzw. indirekte Amortisation). c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf die im Recht liegende Haushaltsver- sicherungs-Police der H._____ Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Mai 2016 ab, gemäss welcher eine Jahresprämie von Fr. 584.70 und mithin eine Monats- prämie von Fr. 49.– ausgewiesen sei (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Soweit der Ge- suchsgegner im Berufungsverfahren erneut vorbringt, es sei lediglich mit dem ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 30.– gemäss Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" zu rechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), kann auf die zutreffenden Aus- - 21 - führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Sein weiterer Einwand, wonach gemäss neuerer Aufstellung der Gesuchstellerin lediglich Fr. 45.– ausgewiesen seien (Urk. 16 S. 18 mit Verweis auf Urk. 11/5), er- folgt verspätet, zumal die undatierte Police der L._____ (Urk. 11/5) bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorlag, der Gesuchsgegner dannzumal jedoch nicht gel- tend gemacht hatte, dass es sich dabei um eine aktuellere Police handeln soll. In- sofern bleibt es beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 49.– pro Mo- nat. d) Kommunikationskosten Die Vorinstanz berücksichtigte bei beiden Parteien Kommunikationskosten von je Fr. 200.– pro Monat und erwog dazu, dass dieser Aufwand zwar über dem gerichtsüblichen Betrag liege. Angesichts des Umstandes, dass beide Parteien Verbindungen ins Ausland hätten und die finanziellen Verhältnisse der Parteien zudem ausreichend seien, rechtfertige sich jedoch bei beiden Parteien eine Erhö- hung der gerichtsüblichen Pauschale auf Fr. 200.– pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/4, S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in sei- ner Berufungsschrift nicht auseinander. Er hält lediglich daran fest, dass gemäss der Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" Billaggebühren von Fr. 40.– und Kommunikationskosten von Fr. 120.– gerichtsüblich seien (Urk. 16 S. 18; so bereits in Urk. 12 S. 9). Seine weiteren Ausführungen betreffend Man- kosituation (vgl. Urk. 16 S. 18) sind zudem nicht einschlägig, zumal weder ge- mäss vorinstanzlicher noch gemäss vorliegender Unterhaltsberechnung ein Man- ko resultiert (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 sowie unten Ziff. 1.7). Unbegründet ist auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach ihr die effektiven und belegten Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat zuzüglich Radio- und Fernseh- gebühr von Fr. 30.– anzurechnen seien (vgl. dazu Urk. 25 S. 10). Dass die Vorin- stanz nicht die effektiven Kommunikationskosten, sondern lediglich eine erhöhte Pauschale eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der zweistufigen Berechnungsmethode grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der tatsächli- chen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Ausgaben besteht (vgl. OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. II/4.1 und E. III/2.1 m.w.H.). So- - 22 - weit die effektiven Kommunikationskosten der Gesuchstellerin den angemesse- nen Pauschalbetrag von Fr. 200.– übersteigen, hat sie diese somit aus ihrem Überschuss zu bezahlen. e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin die in der Police der I._____ vom 26. Oktober 2018 ausgewiesenen Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 337.–, nämlich Fr. 305.– KVG und Fr. 31.60 VVG an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16 i.V.m. Urk. 11/9). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Gesuchsgegner vor- instanzlich anerkannt (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5). Bereits aus diesem Grund zielt sein in der Berufungsschrift erhobener Einwand, es seien Fr. 2.40 für die Unfallversicherung abzuziehen und mithin lediglich Fr. 334.20 anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), ins Leere. f) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 200.– zu, welche vom Gesuchsgegner bestritten wurden (vgl. dazu Urk. 12 S. 10; Prot. I S. 5). Dazu erwog sie, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2017 Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'040.10 und im Jahr 2018 solche von Fr. 273.45 selbst tragen müssen. Für das Jahr 2019 seien zwei ärztliche Zeugnisse und eine Untersuchungsaufforderung der Radiologie des ... Spitals J._____ beigebracht worden, die zumindest zeigen würden, dass auch im laufen- den Jahr wieder Arztbesuche anstehen würden. Da die Gesuchstellerin gemäss Arztzeugnis an einer rezidivierenden Pneumonie leide, erscheine der von ihr gel- tend gemachte Betrag von Fr. 200.– pro Monat für Selbstbehalt und Franchise durchaus angemessen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/10a- 10d). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, es seien bloss die be- legten Durchschnittskosten der Jahre 2017 und 2018 und mithin monatlich Fr. 96.40 (Fr. 170.– im Jahr 2017 sowie Fr. 22.80 im Jahr 2018) anzurechnen, zumal Kosten im Hinblick auf die Pneumonie nicht belegt worden seien (Urk. 16 S. 19 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchstellerin mit Bezug auf künftig anfallende Gesundheitskosten aus, sie sei aufgrund ihrer phasenweise - 23 - wiederkehrenden Lungenentzündung im Jahr 2019 bereits zweimal zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen und habe medikamentös behandelt werden müssen. Auch habe sie sich deswegen einer Abklärung im ... Spital J._____ unterzogen. Die Er- gebnisse der Abklärung und die Arztrechnungen 2019 seien ausstehend, weshalb dazu noch keine Unterlagen eingereicht werden könnten (Urk. 10 S. 5). Im Beru- fungsverfahren reicht die Gesuchstellerin schliesslich zwei Leistungsabrechnun- gen der I._____ sowie einen Radiologiebefund des ... Spitals J._____ nach (Urk. 27/6-7). Die erste Leistungsabrechnung datiert vom 9. März 2019 (Urk. 27/6 Blatt 2) und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil. Da die Gesuchstellerin nicht dargelegt hat, weshalb sie dieses unechte Novum nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren nachreichen konnte (vgl. Urk. 25 S. 11; Urk. 35 S. 2), hat die erste Leistungsabrechnung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für den Radiologiebefund vom 25. Februar 2019 (Urk. 27/7). Als echtes und zulässiges Novum zu berücksichtigen ist demgegenüber die Leistungsabrechnung vom
  37. April 2019 (Urk. 27/6 Blatt 1). Gemäss Police der I._____ 2019 beträgt die Jah- resfranchise der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– und ihr Selbstbehalt Fr. 700.– pro Jahr (Urk. 11/9). Da mit der Leistungsabrechnung vom 6. April 2019 bereits unge- deckte Gesundheitskosten für die Behandlung vom 4. Januar bis 15. März 2019 in der Höhe von Fr. 1'137.55 ausgewiesen sind (Urk. 27/6 Blatt 1), erscheint glaub- haft, dass die Gesuchstellerin ihre Franchise auch im Jahr 2019 ausschöpfen wird. Unter Hinzurechnung des Selbstbehalts ergeben sich somit monatliche Kos- ten von rund Fr. 183.– (Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 700.– geteilt durch 12 Monate). Insofern erweist sich der zuletzt erhobene Einwand des Gesuchsgegners, es sei- en anstatt der monatlichen Kosten von Fr. 200.– maximal Fr. 183.– anzurechnen (vgl. Urk. 31 S. 10), als berechtigt. g) Mobilitätskosten Die Vorinstanz ging mit der Gesuchstellerin davon aus, dass diese für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sei, zumal sie mit den öffentlichen Ver- kehrsmittel pro Wegstrecke über eine Stunde benötigen würde, was nicht zumut- bar sei. Für den Arbeitsweg wurden daher Kosten von Fr. 411.60 (Fr. 0.70 x 28 km x 21 Arbeitstage) berücksichtigt. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, - 24 - dass darüber hinausgehende Kosten für das Fahrzeug "keinen Kompetenzcha- rakter" hätten. Nichtsdestotrotz wurden der Gesuchstellerin für die privat gefahre- nen Kilometer zusätzlich Fr. 100.– pro Monat angerechnet, dies mit der Begrün- dung, die Benützung des eigenen Fahrzeugs habe seit vielen Jahren zum eheli- chen Standard gehört (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 17 f.). Soweit der Gesuchsgegner den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs in Bezug auf den Arbeitsweg bestreitet (vgl. Urk. 16 S. 20 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin vor- instanzlich glaubhaft dargelegt und mittels entsprechender Internet-Auszügen be- legt hat (Urk. 10 S. 6 i.V.m. Urk. 11/12b-12c), würde die Gesuchstellerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für ihren Arbeitsweg etwas mehr als eine Stunde be- nötigen, wohingegen sie die 14 Kilometer lange Strecke von D._____ nach K._____ mit dem Auto innert 12 Minuten zurücklegen kann. Daraus ergibt sich pro Arbeitstag eine Zeitersparnis von über eineinhalb Stunden, was die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einem 100 %-Pensum als unzumutbar er- scheinen lässt. Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner jedoch darin, dass für Pri- vatfahrten keine weiteren Kosten im Notbedarf der Gesuchstellerin anzurechnen sind (vgl. Urk. 16 S. 21). Solche Kosten sind bei der zweistufigen Berechnungs- methode nämlich grundsätzlich auch dann aus dem Überschuss zu bezahlen, wenn sie bis anhin zum ehelichen Lebensstandard gehört haben. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 12 f.) sind daher auch für die zusätzli- chen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Enkel-Betreuung keine weiteren Kosten anzurechnen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für den Rad- wechsel – wie sie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 25 S. 13 i.V.m. Urk. 27/8) – bereits in der Kilometerpauschale von Fr. 0.70 enthalten sind. Alles in allem sind somit lediglich Mobilitätskosten von Fr. 412.– zu berücksichtigen. h) Kosten für auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, für die auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 10.– pro Arbeitstag bzw. von Fr. 220.– pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/8, S. 18 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe keinerlei Kosten für auswärtige Verpfle- - 25 - gung nachgewiesen, weshalb auch keine solchen zu berücksichtigen seien (Urk. 16 S. 22). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 14), blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit- ten, dass ihre Mittagspause kurz ist, dass sie am Arbeitsort über keine Kantine verfügt und dass sie vom Arbeitgeber auch keine Spesenentschädigung für die Mittagsverpflegung erhält (vgl. Urk. 10 S. 6; Prot. I S. 5). Bereits daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin ihr Mittagessen weder vergünstigt beziehen, noch zu Hause einnehmen kann. In der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 hat die Gesuchstellerin zudem glaubhaft dargelegt, dass sie derzeit aufgrund der Un- terstützung ihrer kranken Tochter sowie wegen der vielen eigenen Arzttermine nicht dazu komme, jeden Abend etwas vorzukochen, sodass sie für die Mittags- verpflegung manchmal auf ein Restaurant angewiesen sei (vgl. Prot. I S. 7). Ent- sprechend fallen ihr effektiv Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung an, welche mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Der von der Vorinstanz an- gewandte Ansatz von Fr. 10.– pro Mittagessen erscheint dabei als angemessen (vgl. dazu auch Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz 2.122). Da die Gesuchstellerin jedoch selbst angab, sich nicht jeden Mittag, sondern nur manchmal im Restaurant zu verpflegen (vgl. Prot. I S. 7), rechtfertigt es sich, nur für jeden zweiten Arbeitstag Mehrkosten von Fr. 10.– aufzurechnen. Insgesamt sind daher nur monatlich Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung einzusetzen. i) Verwandtenbesuche Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort beanstandet, dass die Vorinstanz ihr keine Kosten für die Reisen zu ihren Verwandten in Kanada und auf den Philippinen angerechnet hat (vgl. Urk. 25 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Solche Reisen sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode – selbst wenn sie zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten – aus dem Überschuss zu finanzieren und somit nicht im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE170003 vom
  38. November 2017, E. III/2.1 m.w.H.). j) Steuern - 26 - Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast der Gesuchstellerin auf mo- natlich Fr. 650.– pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12, S. 20 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei lediglich mit Fr. 500.– pro Monat zu rechnen. Dies begrün- det er lediglich damit, dass nach seiner Berechnung tiefere Unterhaltsbeiträge ge- schuldet seien (vgl. Urk. 16 S. 23). Da die Höhe der Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht geändert wird (vgl. unten Ziff. 1.7), zielen seine Vorbringen ins Leere. k) Total Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beläuft sich der Ge- samtbedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'454.– pro Monat. 1.6 Bedarf des Gesuchsgegners a) Grundbetrag Auch auf Seiten des Gesuchsgegners blieb der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. b) Wohnkosten Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass die aktuellen Miet- zinse von brutto Fr. 2'210.– pro Monat – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – dem Gesuchsgegner vollumfänglich zuzugestehen seien, zumal diese dem bis anhin gelebten ehelichen Standard entsprächen und sich in einem ähnlichen Rahmen wie diejenigen der Gesuchstellerin bewegen würden. Zudem seien auch die Kosten des Parkplatzes von monatlich Fr. 140.– anzurechnen. Da der Ge- suchsgegner nicht mehr berufstätig sei, komme dem Fahrzeug zwar an sich keine Kompetenzqualität im Sinne des Kreisschreibens zu. Das Fahrzeug gehöre je- doch zum ehelichen Standard, hätten die Parteien doch während vieler Jahre über zwei Fahrzeuge verfügt. Alles in allem seien somit die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'350.– in der Bedarfsrechnung einzu- setzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14). In seiner Berufungsschrift beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fahrzeug und macht unter - 27 - Hinweis auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er auf ein Fahrzeug ange- wiesen sei (vgl. Urk. 16 S. 16 ff.). Da er die Wohnkosten an sich jedoch nicht be- streitet, ist auf seine Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. zu den Mobilitätskosten unten lit. g). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von monatlich Fr. 2'350.– nach wie vor für unangemessen und macht geltend, die Par- teien hätten bisher zu zweit in der ehelichen Wohnung gelebt, die weniger Kosten verursache. Der Gesuchsgegner habe keinen Anspruch auf Anrechnung von hö- heren Wohnkosten als die Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 9). Da der Gesuchstellerin zur Finanzierung der ehelichen Eigentumsliegenschaft – in welcher sie im Übrigen ebenfalls alleine wohnt – zusätzlich die Kosten der direkten und indirekten Amor- tisation und mithin gesamthaft monatlich Fr. 2'313.– angerechnet werden (vgl. oben Ziff. 1.5/b), zielt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Lee- re. Auch ihre Beanstandungen in Bezug auf die Parkplatzkosten (vgl. dazu Urk. 25 S. 9) sind unbegründet, zumal dem Gesuchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten lit. g) – ein Fahrzeug zuzugestehen ist. c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf die im Recht lie- gende Police der L._____ monatlich Fr. 24.– für die Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Die Kritik des Gesuchsgegners, wonach monatlich Fr. 25.– ausgewiesen seien, zumal die Police erst ab dem 15. Januar 2019 gelte (vgl. Urk. 16 S. 18), ist unbegründet. Bei dem in der Police aufgeführ- ten Betrag von Fr. 287.96 handelt es sich um eine Jahresprämie (vgl. Urk. 7/15), weshalb der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht von Relevanz ist. d) Kommunikationskosten Soweit der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kommunikationskosten von Fr. 200.– in seinem Bedarf beanstandet, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.5/d). Da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners anerkannte (vgl. Urk. 10 Anhang), sind ihre neuen Vorbringen in der Berufungsantwort (vgl. Urk. 25 S. 10) vorliegend - 28 - nicht mehr zu hören. Es bleibt damit bei Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat. e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz kürzte die in der Police der I._____ ausgewiesenen Kranken- kassenprämien von gesamthaft monatlich Fr. 566.20 (KVG und VVG) auf Fr. 488.–. Sie erwog dazu, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner über eine Lohnausfall-Taggeldversicherung – die sog. M._____ Taggeldversicherung für Fr. 11.– pro Monat – verfüge, welche er infolge Pensio- nierung gar nicht benötige. Auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Abzug für die sog. N._____ Spitalgeldversicherung von monatlich Fr. 67.50 sei berechtigt, da eine solche bezwecke, anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe, für die Betreuung von Kindern oder für allfällige Einkommensausfälle auszuglei- chen, was der Gesuchsgegner ebenfalls nicht benötige (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner diese beiden Ab- züge (Urk. 16 S. 19). Da er vor Vorinstanz nicht bestritt, dass er die M._____- Taggeldversicherung nicht benötige (vgl. Prot. I S. 6), kann er aus seinem Vor- bringen, es handle sich dabei um eine KVG- und nicht um eine VVG- Versicherung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch soweit er vorbringt, die Prämien dieser Taggeldversicherung seien ihm bis mindestens zum nächstmögli- chen Kündigungstermin Ende 2019 anzurechnen, zumal er diese bis dahin zu be- zahlen habe (Urk. 16 S. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat vorinstanzlich dargelegt, dass der Gesuchsgegner die Möglichkeit habe, diese Versicherung sofort aufzulösen, weil er die Voraussetzungen für deren Abschluss (Nichterreichen des AHV-Alters) nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 10 S. 8; Prot. I S. 13). Dies wurde weder bestritten, noch hat der Gesuchsgegner dargelegt geschweige denn belegt, dass es ihm nicht möglich wäre, die Versicherung per sofort aufzulö- sen (vgl. Prot. I S. 6 und S. 15). Überdies rechtfertigt es sich auch aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages (Fr. 11.– pro Monat) nicht, diese während einer kur- - 29 - zen Übergangsfrist anzurechnen, könnte der Gesuchsgegner diesen Betrag doch ohne Weiteres aus seinem Überschuss decken, sofern eine sofortige Auflösung der Versicherung denn nicht möglich sein sollte. Auch die im Berufungsverfahren erhobene Kritik an der Nichtberücksichtigung der Prämien der N._____ Spital- geldversicherung von Fr. 67.50 pro Monat (vgl. dazu Urk. 16 S. 19) ist unbegrün- det. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz glaubhaft dargelegt und unter Einrei- chung eines entsprechenden Internet-Auszugs belegt, dass der Zweck einer sol- chen Versicherung darin bestehe, während den Aufenthaltstagen im Spital allfälli- ge zu Hause anfallende Kosten für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder andere Einkommensausfälle abzudecken (Urk. 10 S. 8 i.V.m. Urk. 11/16c). Da der Ge- suchsgegner vorinstanzlich nicht dargelegt hat, inwiefern ihm im Falle eines Spi- talaufenthalts solche Kosten anfallen würden, schloss die Vorinstanz zu Recht da- rauf, dass er keine solche Versicherung benötige. Soweit er nunmehr Ausführun- gen zur Notwendigkeit einer solchen Versicherung macht und sich insbesondere darauf beruft, diese Versicherung ermögliche auch die freie Spitalwahl, die Zim- merwahl und einen schnellen Zugang zu Spezialisten sowie Zweitbeurteilungen (vgl. Urk. 16 S. 19), erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Mithin sind die angerechneten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 488.– zu bestätigen. f) Zusätzliche Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskos- ten von Fr. 206.– pro Monat an und stellte dabei auf den Durchschnittswert der belegten Kosten der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 7/13-14) ab. Sie erwog zudem, dass aus den eingereichten Berichten verschiedener Ärzte keine konkreten Zah- len hervorgingen, weshalb diese bei der Feststellung der genauen Höhe der Ge- sundheitskosten wenig hilfreich seien (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 13/28-31). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass ihm mindestens Fr. 300.– pro Monat anzurechnen seien, zumal er gesundheitlich schwer ange- schlagen sei. Insbesondere habe er sich am 19. März 2019 einem operativen Eingriff am Fuss unterziehen müssen, da sich nach der operativen Korrektur des Hallux valgus eine therapieresistente Wunde sowie Zysten gebildet hätten. Der - 30 - operative Eingriff an der Wunde sei Voraussetzung für die anschliessend drin- gend erforderliche Operation eines Aneurysmas der Bauchschlagader gewesen. Die Wunde am Fuss sei mittlerweile zwar erfolgreich operiert worden, doch sei beim Gesuchsgegner nunmehr Lungenkrebs diagnostiziert worden. Insofern wür- den weitere die Gesundheit sehr belastende Behandlungen und allenfalls Opera- tionen anstehen. Zudem benötige er in grösserem Masse pflegerischen Aufwand. Es sei daher davon auszugehen, dass die ungedeckten Krankheitskosten zusätz- lich steigen würden, was auch sein Hausarzt Dr. med. O._____ in seinem Arztbe- richt festhalte (vgl. zum Ganzen Urk. 16 S. 6 f. und S. 20). Dem entgegnet die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass nach wie vor keine konkreten Zahlen zur Höhe der Arztkosten bekannt seien. Im neu eingereichten Arztbericht vom 4. April 2019 werde zudem keine weitere Behandlung und/oder Operation bestätigt. Aus- serdem habe der Gesuchsgegner weder Spitex noch Haushaltshilfe. Da davon auszugehen sei, dass sämtliche noch bestehenden Gesundheitsprobleme von der Grundversicherung KVG übernommen würden, sei künftig nicht mit ungedeckten Kosten zu rechnen. Gemäss eigenen Angaben des Gesuchsgegners belaufe sich der maximale Selbstbehalt auf Fr. 700.– und die Franchise auf Fr. 1'500.– pro Jahr, was monatlichen Kosten von Fr. 183.– entspreche (Urk. 25 S. 12 mit Ver- weis auf Prot. I S. 8). Zwar hat der Gesuchsgegner mit dem im Berufungsverfah- ren neu eingereichten Entlassungsbericht der P._____-Klinik … vom 9. Juli 2019 (Urk. 33/7) rechtsgenügend belegt, dass insbesondere wegen seinem Aorten- aneurysma und seiner verschiedenen Lungenerkrankungen weitere stationäre Behandlungen und Operationen erfolgten bzw. weitere Arztbesuche und Behand- lungen anfallen werden. Allerdings ist mit der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass die hierfür anfallenden Behandlungs-, Operations-, und Spitalkosten von der Krankenkasse gedeckt werden, soweit sie Franchise und Selbstbehalt überstei- gen. Der Gesuchsgegner hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Beru- fungsinstanz dargelegt, inwiefern in Zukunft nicht versicherte Kosten auf ihn zu- kommen werden. Der blosse Hinweis auf die Bestätigung des Hausarztes Dr. med. O._____, wonach aufgrund verschiedener ernsthafter Erkrankungen künftig von einem erhöhten pflegerischen Aufwand auszugehen sei (vgl. Urk. 13/31), genügt diesbezüglich nicht, zumal der Gesuchsgegner auch im Beru- - 31 - fungsverfahren keine konkreten Pflege-, Betreuungs-, Haushaltshilfekosten oder Ähnliches behauptet, geschweige denn belegt hat. Bei dieser Ausgangslage er- scheint es – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – als angemessen, hin- sichtlich der ungedeckten Gesundheitskosten auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre abzustellen (vgl. Urk. 7/13-14) und dem Gesuchsgegner Fr. 206.– pro Monat anzurechnen. g) Mobilitätskosten Wie bereits erwähnt (vgl. oben lit. b), sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Gesuchsgegners die Kompetenzqualität ab, gestand dem Gesuchsgegner aber dennoch – unter Hinweis auf den bisherigen Lebensstandard – Fahrzeug- kosten zu. Dabei erwog sie, dass lediglich die Kosten der Privatnutzung, nicht je- doch diejenigen, welche im Zusammenhang mit dem freiwillig und unentgeltlich ausgeübtem "Q._____"-Fahrdienst (Fahrdienst für behinderte Personen) entstün- den, zu berücksichtigen seien. Da der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, wie vie- le Kilometer er tatsächlich pro Monat zurücklege, sei ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 200.– anzurechnen, was in etwa einer Tankfüllung pro Monat sowie einem monatlichem Anteil an die Kosten für die Strassenverkehrsabgabe und die Motor- fahrzeugversicherung entspreche. Darüber hinausgehende Fahrzeugkosten habe der Gesuchsgegner über seinen Frei- oder Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm nicht die geltend gemachten Fr. 369.90 angerechnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 21). Seine Kritik an der Nichtberücksichtigung der "Q._____"-Fahrdienstkosten (vgl. dazu Urk. 16 S. 21) ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die diesbe- züglich anfallenden Kosten gerade deshalb nicht im familienrechtlichen Notbedarf anzurechnen, weil der Gesuchsgegner diese Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. So- weit der Gesuchsgegner weiterhin "Q._____"-Fahrdienste leistet, was angesichts seines derzeitigen Gesundheitszustands fraglich ist, so hat er die damit zusam- menhängenden Kosten aus seinem Freibetrag zu decken. Dies erscheint auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen gerechtfertigt, werden doch auf Seiten der Gesuchstellerin gar keine Kosten für Privatfahrten angerechnet (vgl. oben Ziff. 1.5/g). Damit ist bereits gesagt, dass das Fahrzeug auch dem Gesuchsgeg- - 32 - ner nicht zur Beibehaltung des Lebensstandards zuzugestehen ist, sondern viel- mehr weil er gemäss ärztlicher Bestätigung (vgl. Urk. 13/31) wegen seiner ge- sundheitlichen Beschwerden zum Erhalt der Selbständigkeit und Mobilität auf ein solches angewiesen ist. Der Gesuchsgegner hat denn auch – entgegen der An- sicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – glaubhaft dargetan, dass er trotz der bereits erfolgten Fuss-Operationen (Hallux und Wunde) aufgrund weiterbe- stehender Leiden (starke Schmerzen beim Gehen insbesondere wegen periphe- rer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit und therapierefrak- tärem Lumbovertebralsyndrom, vgl. dazu Urk. 13/28) zur Erledigung von Existen- ziellem (Einkäufe, Arzttermine etc.) ein Fahrzeug benötigt (vgl. Urk. 16 S. 7 und S. 21). Dass der Gesuchsgegner keinen aktuellen Fahrtauglichkeitstest einge- reicht hat, vermag – entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – keine Zweifel an seiner Fahrfähigkeit zu begründen, zumal der Gesuchs- gegner bereits im Rahmen der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass er sich alle zwei Jahre einer Kontrolle unterziehen müsse und den letzten Test im Februar oder Mai 2018 bestanden habe (vgl. Prot. I S. 8). Genauso wenig kann aus dem Umstand, dass im Garagen-Mietvertrag keine Autonummer eines Autos aufgeführt ist (vgl. Urk. 7/8 S. 3), darauf ge- schlossen werden, dass der Gesuchsgegner gar kein Fahrzeug mehr besitze (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 25 S. 14). So ist es nicht unüblich, keine Autonummer im Garagenmietvertrag aufzunehmen. Über- dies hat der Gesuchsgegner diese neue Behauptung der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren widerlegt, indem er einen aktuellen Verkehrsregisterauszug ins Recht gelegt hat (vgl. Urk. 33/13). Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten für die Benützung sei- nes Fahrzeuges angerechnet hat. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten macht der Gesuchsgegner geltend, er habe vorinstanzlich sehr wohl dargelegt, welche Fahr- ten er zurücklege und dazu entsprechende Auszüge aus "google-maps" einge- reicht. Es seien Fahrten zu seinen Ärzten in Zürich und Umgebung, zur "Q._____"-Station in Dübendorf und zum Einkaufen. Insgesamt fielen dabei mo- natlich etwa 400 Kilometer an, was unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 0.70 pro Kilometer Kosten von monatlich Fr. 280.– verursache. Hinzuzurech- - 33 - nen seien sodann die Kosten für Verkehrssteuern (Fr. 18.15 pro Monat) und Mo- torfahrzeugversicherung (Fr. 71.75 pro Monat), woraus monatliche Kosten von Fr. 369.90 resultieren würden (Urk. 16 S. 21). Wie bereits erwähnt, sind die Fahr- ten zur "Q._____"-Station nach Dübendorf nicht zu berücksichtigen. Da diese gemäss Angaben des Gesuchsgegners bereits 240 Kilometer pro Monat ausma- chen (einmal pro Woche 55 Kilometer, vgl. Urk. 12 S. 14 und Prot. I S. 9), ist mo- natlich mit deutlich weniger als 400 Kilometern zu rechnen. Für die Fahrten zum Einkaufen und zum Hausarzt in D._____ dürften monatlich wohl maximal 100 Ki- lometer anfallen (vgl. Urk. 13/36 Blatt 2). Hinzuzurechnen sind Fahrten zu Fach- ärzten insbesondere in Zürich (vgl. Urk. 13/36 Blatt 3-5), deren Häufigkeit nicht genau abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er- scheint der vorinstanzlich angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 200.– pro Monat jedenfalls weder als zu tief noch als zu hoch angesetzt. h) Steuern Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast des Gesuchsgegners auf Fr. 600.– pro Monat. Dabei erwog sie insbesondere, dass der Gesuchsgegner bei seiner Steuerberechnung 2018 die inskünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht abgezogen habe, weshalb sich die von ihm budgetierte Steuerlast von mo- natlich Fr. 926.65 als zu hoch erweise (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12 S. 20 f.). Die vom Gesuchsgegner erhobene Kritik, es seien selbst nach Abzug der Unterhaltsbei- träge "ermessensweise" immer noch monatlich Fr. 750.– und nicht bloss Fr. 600.– anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 23), ist unsubstantiiert und zudem auch unbegrün- det. Ausgehend von den Steuergrundlagen der Steuerberechnung 2018 (Urk. 7/25) und nach Abzug der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 15'456.– (Fr. 1'288.– pro Monat, vgl. unten Ziff. 1.7) ergibt sich unter Zuhilfe- nahme des kantonalen Steuerrechners sogar eine noch tiefere Steuerbelastung als vorinstanzlich angenommen. Da die Gesuchstellerin ihrerseits die Steuerposi- tion jedoch nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 S. 15), ist mit dem vorinstanzlich zuge- standenen Betrag von Fr. 600.– zu rechnen. - 34 - i) Zusammenfassung Alles in allem sind sämtliche Beanstandungen der Parteien mit Bezug auf die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners unbegründet. Sein Bedarf beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 5'268.– pro Monat. 1.7 Konkrete Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten beläuft sich das Gesamteinkommen der Parteien auf Fr. 12'286.– (Fr. 4'940.– Einkommen Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.3; Fr. 7'346.– Einkommen Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.4) und ihr Gesamtbedarf auf Fr. 10'722.– (Fr. 5'454.– Bedarf Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.5; Fr. 5'268.– Bedarf Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.6). Aus der Gegenüberstellung von Ge- samteinkommen und Gesamtbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'564.–. Entsprechend dem im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebe- nen Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21) ist dieser den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hätte somit Anspruch auf Deckung eines Betrages von Fr. 6'236.–, nämlich ihres Bedarfs von Fr. 5'454.– sowie des hälftigen Überschussanteils von Fr. 782.–. Mit ihrem Einkommen kann sie Fr. 4'940.– selbst decken. Entsprechend ergäbe sich ein Fehlbetrag bzw. eine monatliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von Fr. 1'296.–. Da der Ge- suchsgegner mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt und die Gesuchstellerin selber keine Berufung erhoben hat, dürfen die vorinstanz- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren jedoch nicht erhöht werden (Dispositionsmaxime und Verbot der reformatio in peius, vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1). Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'288.– pro Monat, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 1.8 Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen Gemäss vorinstanzlichem Urteil sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– rückwirkend ab 1. Dezember 2018 geschuldet (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfah- ren, die Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2019 festzusetzen (vgl. Urk. 16 - 35 - S. 2). Da dieser Antrag nicht weiter begründet wird (vgl. Urk. 16 S. 4 ff.), ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen anzurechnen sind (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Un- terhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- beiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Un- terhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Im vorinstanzlichen Entscheid wurden bereits bezahlte Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– berücksichtigt (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3), was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wird (vgl. Urk. 16 S. 3 und S. 25 f.; Urk. 25 S. 17). Ent- gegen der Vormerkung im vorinstanzlichen Dispositiv betreffen diese bereits ge- leisteten Zahlungen unbestrittenermassen nicht die Zeitperiode von Januar 2018 bis April 2019 sondern von Dezember 2018 bis April 2019 (vgl. Urk. 12 S. 16; Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 orientierte die Gesuchstellerin das hiesige Gericht sodann darüber, dass sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge inzwischen beglichen worden seien (vgl. Urk. 28). Alsdann beantragte der Ge- suchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019, es seien für die Zeitperi- ode Dezember 2018 bis August 2019 – neben den bereits vorinstanzlich vorge- merkten Zahlungen – weitere nachweislich bezahlte Unterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 7'857.– anzurechnen (Urk. 31 S. 2 und S. 14). Diese Zahlungen sind allesamt durch entsprechende Kontobuchungsunterlagen belegt (vgl. Urk. 33/8- 12). Da die Zahlungen nach dem vorinstanzlichen Urteil getätigt worden sind, handelt es sich bei diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln um echte und zulässige Noven. Es sind somit auch die weiteren Zahlungen von Fr. 7'857.– an - 36 - die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen. Insgesamt ist der Gesuchsgeg- ner seiner Unterhaltspflicht bis und mit August 2019 damit bereits vollumfänglich nachgekommen (Gesamtzahlungen von Fr. 11'592.– geteilt durch Fr. 1'288.– ergibt 9 Monate). Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
  39. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  40. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 5'000.– fest (Urk. 17 E. 5.1, S. 22; Urk. 16 S. 2 und S. 26 ff.). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner mit seinem Hauptantrag (Nichteintreten) vollumfänglich unterliege. Bei den Unterhaltsbeiträ- gen obsiege die Gesuchstellerin teilweise, da die festgelegten Unterhaltsbeiträge näher bei ihrem Antrag lägen als bei demjenigen des Gesuchsgegners. Bei den übrigen Belangen – welche von untergeordneter Bedeutung gewesen seien – hät- ten die Parteien übereinstimmende Anträge gestellt. Alles in allem rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 1/4 der Gesuchstellerin und zu 3/4 dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sei der Gesuchsgeg- ner überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 17 E. 5.4 f., S. 23). 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Gerichtskos- ten hätten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden sollen (vgl. Urk. 16 S. 3). Zusammengefasst macht er geltend, dass sein Nichteintretensantrag bei der Kostenverteilung hätte unberücksichtigt bleiben müssen, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien und es somit nicht darauf ankommen könne, ob diesbezüglich ein formeller Antrag gestellt werde oder nicht. Dass für die Abklärung der Prozessvorausset- - 37 - zungen keine Kosten zu verteilen seien, ergebe sich auch daraus, dass die Vorin- stanz nur beim Urteil, nicht jedoch bei der Verfügung Kosten festgesetzt habe. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz den Antrag auf Nichteintreten im Rahmen des Urteils jedoch trotzdem beachtet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es dem Gesuchsgegner aufgrund der unbezifferten Forderungsklage der Gesuchstellerin im Vornherein nicht möglich gewesen sei, genaue Unterhaltsbeitragsforderungen zu stellen und er den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Annahmen habe beantragen müssen. Da die Bezifferung äusserst schwierig gewesen und die Höhe der Unter- haltsbeiträge zum Teil auch vom Ermessen des Gerichts abhängig sei, wäre zu- mindest von einer hälftigen Verteilung auszugehen gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in familienrechtlichen Fällen in der Regel von der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werde. Aufgrund der gleichlautenden An- träge der Parteien betreffend Trennung, Wohnung, Hausrat und Gütertrennung wäre dies vorliegend denn auch angemessen gewesen (Urk. 16 S. 26 ff.). 2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 17), geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass auch die Eintretensverfü- gung Teil der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesamtentscheides war. Dies wurde auch mit der Verwendung des Begriffs "Entscheidgebühr" im Urteils- dispositiv zum Ausdruck gebracht. Insofern erweist sich die Rüge der Wider- sprüchlichkeit als unbegründet. Dass der Nichteintretensantrag im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt wurde, ist denn auch gerechtfertigt. So hätte die Vorinstanz ohne die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners ihr Eintre- ten nicht gesondert begründen müssen, sondern implizit durch Fällung eines Ur- teils in der Sache zum Ausdruck bringen können. Insofern ist durch den Hauptan- trag des Gesuchsgegners ein zusätzlicher Aufwand entstanden, was bei der Kos- tenverteilung Berücksichtigung finden darf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung anlässlich der Ver- handlung die geforderten Unterhaltsbeiträge beziffert und unter Einreichung ent- sprechender Unterlagen dargelegt hat, wie sich die vorgetragenen Zahlen zu- sammensetzen. Der Gesuchsgegner war demnach – entgegen seiner Annahme – nicht mit einer unbezifferten Forderungsklage konfrontiert. Die Verhältnisse waren denn auch nicht besonders komplex, die eingereichten Unterlagen überdies über- - 38 - schaubar. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, die Bezifferung sei vorliegend äusserst schwierig gewesen (vgl. Urk. 16 S. 27). Unter Verweis auf diese Umstände lässt sich eine hälftige Kostenvertei- lung daher nicht begründen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrem Kostenentscheid in Bezug auf den Unterhaltsstreit das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt hat (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), zumal sich dies- bezüglich nicht wie bei den nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen eine hälf- tige Kostenauflage unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbei- trägen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 10 S. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren gesamt- haft Fr. 72'000.– entspricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 80.– pro Monat festzusetzen (vgl. Urk. 12 S. 2; entsprechend gesamthaft Fr. 2'880.–). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 43'500.– (Fr. 1'288.– x 36 Monate). Ausgehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin damit in Bezug auf den Unterhaltsstreit zu rund 2/3. Da die Parteien hinsichtlich der übrigen Belange gleichlautende Anträge gestellt haben, erwies sich der diesbezügliche Aufwand als geringfügig, weshalb die Vorinstanz diesen Belangen beim Kostenentscheid zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Unterliegens des Gesuchsgegners in Bezug auf seinen Nichtein- tretensantrag und sein Unterliegen zu 2/3 in Bezug auf den Unterhaltsstreit er- scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 1/4 (Gesuchstellerin) zu 3/4 (Gesuchsgegner) als angemessen. Entsprechend ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. IV.
  41. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. - 39 -
  42. Da die Änderung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils lediglich infolge Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erfolgt, die Berufung jedoch im Ergebnis abgewiesen wird (vgl. oben E. III/1.7-1.8), sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  43. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 25 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzusetzen. Es wird erkannt:
  44. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 wird bestätigt.
  45. Infolge der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil be- stätigt.
  46. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.
  47. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. - 40 -
  48. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.– zu bezahlen.
  49. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  50. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Urteil vom 5. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 (EE190007-E)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 10 S. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1.12.2018 getrennt le- ben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in ... D._____ sei während der Dauer des Getrenntlebens samt Haus- rat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen.

3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1.12.2018 während der Dauer des Getrenntlebens monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

4. Es sei die Gütertrennung anzuordnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners." des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2 f.): Hauptanträge: "1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 25. Januar 2019 sei nicht einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin." Eventualanträge: "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben ab 1. Dezember 2018 zu bewilligen.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur al- leinigen Benützung zuzuteilen.

3. Der Gesuchstellerin sei das gesamte Mobiliar und sämtliche Ein- richtungsgegenstände der Wohnung an der C._____-Strasse ... in ... D._____ für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleini- gen Benutzung zuzuweisen.

4. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an deren Unterhalt einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu be- zahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5%- verzinslichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 80.00 zu bezahlen. Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

b) Folgende vom Gesuchsgegner geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltspflicht anzurechnen:

- Fr. 750.00 Akonto Unterhalt April 2019 vom 11.03.2019

- 3 -

- Fr. 750.00 Akonto Unterhalt März 2019 vom 28.02.2019

- Fr. 2'235.00 Akonto Unterhalt für die Monate Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 vom 25.01.2019

5. Die Gütertrennung sei anzuordnen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin." Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil vom 14. März 2019 (Urk. 14 S. 23 f. = Urk. 17 S. 23 f.):

1. Auf das Eheschutzgesuch wird eingetreten.

2. [Schriftliche Mitteilung]

3. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand] Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 (Urk. 14 S. 24 f. = Urk. 17 S. 24 f.):

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 1. Dezember 2018 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in ... D._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobili- ar zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Dezember 2018. Die vom Gesuchsgegner für die entsprechende Periode nachweislich bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sind auf diese Unterhaltspflicht anzurechnen. Insbesondere wird vorgemerkt, dass die Parteien übereinstimmend ausführ- ten, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von Januar 2018 bis April 2019 be- reits Unterhalt von Fr. 3'735.– an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 29. Januar 2019 die Güter- trennung angeordnet.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 5'412.50 Total

6. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.

- 4 -

7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8. [Schriftliche Mitteilung]

9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand; gegen die Zusprechung des Prozesskostenvorschusses sowie die Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 16 S. 2 f. und Urk. 31 S. 1 f.): Hauptanträge

1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben und auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2019 sei nicht einzutreten.

2. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollum- fänglich aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.– auszurichten.

3. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksge- richts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz. Eventualanträge:

1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens an deren Unterhalt einen je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen- den, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5%- verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 295.95, erstmals ab

1. Dezember 2019, zu bezahlen. Folgende vom Berufungskläger nachweislich bezahlten Unter- haltsbeiträge seien dabei anzurechnen:

- 5 -

- Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt April 2019 vom 11.03.2019

- Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt März 2019 vom 28.02.2019

- Zahlung Fr. 2'235.00 Akonto Unterhalt für die Monate Dezem- ber 2018, Januar 2019 und Februar 2019 vom 25.01.2019

- Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt Mai 2019 vom 24.04.2019

- Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juni 2019 vom 31.05.2019

- Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juli 2019 vom 28.06.2019

- Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt August 2019 26.07.2019

- Zahlung Fr. 3'243.00 Akonto Fehlbetrag rückwirkender Un- terhalt für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 vom

31. Mai 2019

2. Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Ge- schäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien aufzuhe- ben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien neu festzu- legen, mithin seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Ver- fahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen.

3. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007- E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angele- genheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz. der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2): "Die Berufung (Hauptanträge, Eventualanträge, Subeventualanträge und Prozessanträge) sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1995 verheiratet (Urk. 11/1) und leben seit dem 1. Dezember 2018 getrennt. Die Gesuchstellerin ist philippinische

- 6 - Staatsangehörige und kam im Jahre 1991 zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter E._____, geb. 1991, in die Schweiz. Der Gesuchsgegner hat zwei er- wachsene voreheliche Kinder. Gemeinsame Kinder haben die Parteien keine (vgl. zum Ganzen, Urk. 10 S. 1; Urk. 11/1; Urk. 12 S. 4 und S. 7).

2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 17 E. 1.2, S. 3). Am 14. März 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergege- benen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 17).

3. Gegen diese Entscheide erhob der Gesuchsgegner am 18. April 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Berufung mit den eingangs zitierten Berufungsanträgen (Urk. 16). Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 16 S. 3), welches mit Verfügung vom 26. April 2019 abgewiesen wurde (Urk. 21). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 21; Urk. 22). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (vgl. Urk. 23) ihre Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 25-27/1-9). Am 13. Juni 2019 ging beim hiesigen Gericht ein weiteres Schreiben der Gesuchstellerin ein (Urk. 28). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 29). Der Gesuchsgegner reichte am

25. Juli 2019 – innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 30) – eine Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 31-33/7-13). Auf die Zustellung dieser Eingabe reagierte die Gesuchstellerin mit einer Stellungnahme, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 35). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II.

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzver- fahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.2 Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt wer- den, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Beru- fungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Al- les, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte No- ven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger,

- 8 - DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der einge- schränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unver- schuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO- Spühler, Art. 317 N 1 ff.).

2. Eintretensentscheid 2.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin eingetreten (Urk. 16 S. 9 ff.). Bereits vorinstanzlich machte er in diesem Zusammenhang geltend, für den Inhalt des Gesuchs im summarischen Verfahren seien mangels abweichender Spezialbe- stimmungen die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend. Entspre- chend müssten im Gesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten sein. Die Möglichkeit, ein unbegründetes Rechtsbegehren einzureichen und Tat- sachen und Beweismittel erst an der folgenden Verhandlung vorzubringen, sei in der ZPO nicht vorgesehen. Sofern ein Kläger überhaupt keine Tatsachenbehaup- tungen aufstelle und eine Klage ohne jegliche Begründung eingereicht habe, fehle dem Prozess jede Grundlage, weshalb auf die entsprechende Klage nicht einzu- treten sei. Da die Gesuchstellerin ihr schriftliches Eheschutzgesuch vom

25. Januar 2019 – wohl aus taktischen Gründen – überhaupt nicht begründet und den Unterhaltsbeitrag nicht beziffert habe, sei sie ihrer Begründungs- und Be- hauptungslast nicht nachgekommen. Erstmalige Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten anlässlich der mündlichen Verhandlung seien nicht mehr zulässig, sofern das Gesuch unbegründet eingereicht worden sei. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urk. 12 S. 6 f.). Im Berufungsver- fahren hält der Gesuchsgegner an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 16 S. 10 ff.). Ergänzend macht er geltend, es sei mit dem Grundsatz der Waffen-

- 9 - gleichheit und der Verfahrensfairness nicht vereinbar, wenn bei der Gesuchsein- reichung – wie vorliegend – keine Beweismittel offeriert würden. Der Gesuchs- gegner sei an der Verhandlung mit Belegen und Behauptungen "überfahren" wor- den, zumal die Gesuchstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung vor der Verhand- lung keinerlei Beweismittel eingereicht und er nicht einmal gewusst habe, wie hoch ihre Unterhaltsforderungen seien. Da die Gesuchstellerin über die finanziel- len Verhältnisse des Gesuchsgegners Bescheid wisse, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Anträge entsprechend zu begründen und zu beziffern. Überdies seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu Laieneingaben einerseits falsch und andererseits gar nicht einschlägig. So sei die Gesuchstellerin anwalt- lich vertreten und ihre Rechtsvertreterin hätte wissen müssen, dass sie in einem Eheschutzgesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen bei der Gesuchsein- reichung hätte vorbringen, die Beweismittel hätte offerieren und ihren Unterhalts- anspruch wenigstens – gemäss den Vorschriften zur unbezifferten Forderungs- klage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO – in einem Mindestbetrag hätte beziffern müssen. Da die Gesuchstellerin all dies unterlassen habe, die Vorinstanz aber dennoch auf das Gesuch eingetreten sei, sei das Recht unrichtig angewandt worden (Urk. 16 S. 11-13). 2.2 Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet. Das Ehe- schutzverfahren bezweckt die Vermittlung in der ersten Stunde. Dieser Grundauf- trag prägt die Interpretation der prozessualen Vorschriften. Entsprechend muss das Eheschutzgericht – unabhängig davon, ob die Parteien anwaltlich vertreten sind oder nicht – einen einfachen Zugang zum Verfahren öffnen und baldmög- lichst persönlichen Kontakt zu den Ehegatten aufnehmen (FamKomm Schei- dung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 1 m.w.Hinw.). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren angeordnet, für welche die Grundsätze der Schnel- ligkeit und Flexibilität gelten. Beschleunigt wird das Verfahren insbesondere durch das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens und durch das strenge Fristenregime. Beweglich ist das Verfahren, weil die Freiheit besteht, den Ablauf zweckmässig zu gestalten (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 4 ff.). Die Parteien können insbesondere wählen, ob sie ihr Begehren schriftlich einreichen oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu Protokoll geben

- 10 - (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten auf- grund des allgemeinen Verweises in Art. 219 ZPO zwar auch für andere Verfah- ren, wenn das Gesetz nichts Besonderes vorsieht. Das streng dialektische Grundmuster des klassischen Zivilprozesses kann allerdings aufgrund der beson- deren Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens als laienfreundliches und lösungs- orientiertes Verfahren gerade nicht direkt übernommen werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 14; so im Ergebnis auch Baum- gartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzü- gen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, § 51 Rz 226). Das Eheschutzgesuch muss ein Rechtsbegehren enthalten. Als Verfahrens- anstoss genügt praxisgemäss jedoch ein Antrag auf "Regelung der Folgen des Getrenntlebens", wie er beispielsweise im Formular der Zürcher Gerichte durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes gestellt werden kann (www.gerichte- zh.ch, "Themen", "Ehe und Familie", "Eheschutz", "Formular"). Da Anträge in ei- nem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren noch bis zur Urteils- beratung präzisiert und modifiziert werden können (BGE 140 III 231 E. 3.5; BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 7), kann insbesondere ein Antrag auf Zusprechung "angemessener Unterhaltsbeiträge" im Laufe des Verfahrens noch beziffert wer- den. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Begründung des Eheschutzgesuches: Die Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind, wird im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime – d.h. auch im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) – durch die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verdrängt (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 16). Demgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig, weshalb ein allgemein gehaltenes Gesuch keine prozessualen Nachteile bewirkt (Fam- Komm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 9). Diese Grundsätze gelten un- abhängig davon, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Aufgrund der Flexibilität des Verfahrens steht es nämlich jedem Ehegatten frei, ob er eine ei- gentliche Rechtsschrift mit exakten Anträgen und einer detaillierten Begründung oder lediglich ein Formular einreichen oder gar ein mündliches Gesuch stellen möchte (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 11).

- 11 - Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit Eingabe vom

25. Januar 2019 ein kurz begründetes Eheschutzgesuch samt Anträgen in der Sache (Feststellung des Getrenntlebens, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar, Zusprechung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen sowie Anordnung der Gütertrennung) gestellt (Urk. 1). Dass die detaillierte Be- gründung des Gesuchs, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge und die Nennung bzw. Einreichung von Beweismitteln erst anlässlich der Verhandlung vom

14. März 2019 erfolgte (vgl. Prot. I S. 4 i.V.m. Urk. 10 und Urk. 11/1-20), ist nach dem Gesagten genauso wenig zu beanstanden wie das Vorgehen der Vorinstanz. Letztere hat die Eingabe vom 25. Januar 2019 zu Recht als genügenden Verfah- rensanstoss qualifiziert und die Parteien in Anwendung von Art. 273 ZPO sogleich zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). An derselben wurde dem an- waltlich vertretenen Gesuchsgegner nach der mündlichen Gesuchsbegründung ein Verhandlungsunterbruch gewährt, in welchem die Gesuchsantwort vorbereitet werden konnte (Prot. I S. 4). Bei drohender Verletzung des Grundsatzes der Waf- fengleichheit wäre es dem Gesuchsgegner freigestanden, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Insofern ist seine nachträgliche Berufung auf den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waf- fengleichheit unbehelflich. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zielen zu- dem sowohl die gesuchsgegnerischen Vorbringen in Bezug auf die fehlende Grundlage des Prozesses wie auch diejenigen betreffend mangelnde Begrün- dung, Behauptung und Bezifferung durch die Gesuchstellerin ins Leere. Demge- mäss ist die Vorinstanz zu Recht auf das Eheschutzgesuch eingetreten, womit die Hauptberufungsanträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind. III.

1. Unterhalt 1.1 Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung

- 12 - Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz die sog. zweistufige Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Über- schussverteilung) an (Urk. 17 E. 4.4.1 und E. 4.4.4, S. 10 ff.). Auf Seiten der Ge- suchstellerin, welche in einem Vollzeitpensum beschäftigt ist, berücksichtigte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4'940.– pro Monat. Dem pensionierten Gesuchsgeg- ner wurden monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 7'326.– angerechnet, be- stehend aus Fr. 2'350.– AHV-Rente und Fr. 4'976.40 BVG-Rente (Urk. 17 E. 4.4.2, S. 11). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'458.– pro Monat, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'268.– pro Monat (Ur. 17 E. 4.4.3, S. 12 ff.). Entsprechend der gewählten Be- rechnungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus ein Freibetrag von Fr. 1'540.– resultierte. Dieser wurde den Parteien je zur Hälfte zugewiesen. Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie von deren Bedarf zuzüglich hälftigem Überschussanteil deren Einkommen abzog (Fr. 5'458.– zuzüglich Fr. 770.– abzüglich Fr. 4'940.– ergibt Fr. 1'288.–). Entspre- chend wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft, d.h. rückwirkend ab 1. Dezember 2018, monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21). 1.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung die Reduktion der Unter- haltsbeiträge auf Fr. 295.95 pro Monat, erstmals zahlbar ab 1. Dezember 2019 und unter Anrechnung der für die Monate Dezember 2018 bis August 2019 be- reits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 11'592.– (Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.). Im Einzelnen beanstandet er die Berechnung des Einkommens der Gesuchstellerin sowie diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Par- teien (vgl. Urk. 16 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin, welche selber keine Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil erhoben hat, macht im Rahmen ihrer Berufungsantwort geltend, ihr Un- terhaltsanspruch würde eigentlich Fr. 2'417.– pro Monat betragen (Urk. 25 S. 17).

- 13 - Auch sie beanstandet diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Parteien und zudem die Einkommensberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 25 S. 7 ff.). 1.3 Einkommen der Gesuchstellerin Die Vorinstanz stellte auf die Angaben der Gesuchstellerin ab, wonach sich ihr Nettoeinkommen auf monatlich (gerundet) Fr. 4'940.– belaufe und erwog dazu, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag mit Ausnahme des Abzugs der Kranken- taggeld-Beiträge (nachfolgend KTB) und der nun höheren Nichtberufungsunfall- Versicherung (nachfolgend NBU) nicht bestritten habe. In Bezug auf die KTB und NBU-Beiträge seien die Ausführungen der Gesuchstellerin glaubhaft und durch die Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin ihrer Arbeitgeberin belegt, weshalb auf die Einkommensberechnung der Gesuchstellerin abzustellen sei (Urk. 17 E. 4.4.2.1, S. 11). Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Berufungsverfahren, dass der Bei- tragssatz der NBU-Versicherung tatsächlich gestiegen sei. Er macht geltend, es lägen weder eine Police noch aktuelle Lohnabrechnungen im Recht. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherungswechsel erst im März 2019 vollzogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das monatliche Ein- kommen Fr. 4'956.40 betrage. Falls vom tieferen Betrag gemäss vorinstanzlicher Rechnung ausgegangen werde, sei dieser erst ab April 2019 zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 13). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 7), wurde mit der eingereichten Arbeitgeber-Bestätigung vom 13. März 2019 (Urk. 11/2e) glaubhaft gemacht, dass der NBU-Beitragssatz von 0.953 % auf 1.24 % gestiegen ist. Aus den neu eingereichten Lohnabrech- nungen der Monate März bis Mai 2019, welche allesamt nach dem vorinstanzli- chen Entscheid entstanden und damit im vorliegenden Verfahren als echte Noven zuzulassen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Parteivorbringen Urk. 31 S. 7 und Urk. 35 S. 2), geht zudem hervor, dass der höhere Beitragssatz von 1.24 % be- reits ab März 2019 zur Anwendung kam (vgl. Urk. 27/2). Die Einreichung der ent-

- 14 - sprechenden Police ist damit obsolet. Da im Eheschutzverfahren keine auf den Franken genaue Berechnungen vorzunehmen, sondern gewisse Pauschalisierun- gen vorzunehmen sind, ist beim Einkommen der Gesuchstellerin für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit dem aktuellen Beitragssatz von 1.24 % zu rech- nen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in der vor- instanzlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass sie für das Hüten ihres Enkels keine Entschädigung erhalte (vgl. Prot. I S. 7). Insofern bestand – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 16 S. 13 f.) – kein Anlass, zur Ermittlung ihres Einkommens weitere Unterlagen zu edieren. Alles in allem hat die Vorinstanz das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin somit zu Recht auf Fr. 4'940.– pro Monat beziffert. 1.4 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz erwog, dass sich die monatlichen Einnahmen des Gesuchs- gegners auf insgesamt Fr. 7'326.– beliefen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei (Urk. 17 E. 4.4.2.2, S. 11 mit Verweis auf Urk. 10 S. 4 und Urk. 12 S. 8). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor, sie habe in ihrer Gesuchsbegründung ein Gesamteinkommen von Fr. 7'346.40 geltend gemacht und mithin den Betrag von Fr. 7'326.– nicht aner- kannt (vgl. Urk. 25 S. 7 i.V.m. Urk. 10 S. 4). Wie aus den im Recht liegenden Un- terlagen hervorgeht, ist die monatliche AHV-Rente des Gesuchsgegners per

1. Januar 2019 um Fr. 20.– auf Fr. 2'370.– gestiegen (Urk. 7/3). Unter Hinzurech- nung der BVG-Rente von Fr. 4'976.– (vgl. Urk. 7/2) belaufen sich die aktuellen Einkünfte des Gesuchsgegners damit auf Fr. 7'346.–. Gestützt auf vorerwähnte Überlegungen (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) rechtfertigt es sich, auch auf Seiten des Gesuchsgegners für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit diesem aktuellen Betrag zu rechnen. 1.5 Bedarf der Gesuchstellerin

a) Grundbetrag

- 15 - Der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

b) Wohnkosten Auf Seiten der Gesuchstellerin, welche die im hälftigem Eigentum der Par- teien stehende Liegenschaft bewohnt, berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'923.–, davon Fr. 1'163.– für den Hypothekarzins, Fr. 406.– für Nebenkosten, Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturen und Fr. 54.– für die Gebäu- deversicherung (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13 f.). Weiter wurden der Gesuchstellerin monatliche Kosten von Fr. 167.– für die Amortisation der Hypothekarschulden an- gerechnet (Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19 f.). Der angerechnete Hypothekarzins von Fr. 1'163.– pro Monat wird von keiner Partei beanstandet und ist demnach ohne Weiteres zu übernehmen. Mit Bezug auf die Nebenkosten von Fr. 406.– pro Monat macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von der Gesuchstel- lerin eingereichte Betriebskostenrechnung abgestellt, welche undatiert sei und auch bloss eine provisorische Kosteneinschätzung darstellen könnte. Massge- bend sei vielmehr die von ihm eingereichte Abrechnung vom 5. März 2018, wel- che Gesamtkosten von Fr. 3'725.80, d.h. einen monatlichen Betrag von Fr. 310.– ausweise. Die höheren Kosten könnten insbesondere auch deshalb nicht berück- sichtigt werden, da selbst die Vorinstanz festhalte, dass die Differenz zwischen den in den beiden Abrechnungen aufgeführten Beträgen nicht genau nachvoll- ziehbar sei und sie mit ihrer Formulierung überdies erhebliche Zweifel an den Kosten zum Ausdruck bringe (Urk. 16 S. 14 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13), betreffen sowohl der von der Gesuch- stellerin eingereichte Beleg (Urk. 11/19) wie auch derjenige des Gesuchsgegners (Urk. 13/33) die Zeitperiode Januar bis Dezember 2017. Dass es sich bei dem von der Verwaltung ausgestellten Beleg der Gesuchstellerin bloss um eine provi- sorische Kosteneinschätzung handeln soll, ist nicht glaubhaft, zumal dieser mit "Betriebskosten-Abrechnung" betitelt ist und überdies den Hinweis enthält, dass "die Originalbelege zur vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung […] gegen tele-

- 16 - fonische Voranmeldung […] eingesehen werden [können]" (vgl. Urk. 11/19). Plau- sibel ist vielmehr, dass – wie bereits von der Gesuchstellerin und der Vorinstanz angenommen (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13) – im vom Gesuchs- gegner eingereichten Beleg nicht sämtliche Nebenkosten aufgeführt sind, da es sich dabei nicht um eine eigentliche Abrechnung, sondern um eine "Aufstellung über effektive Unterhalts- und Verwaltungskosten zur Steuererklärung" handelt (vgl. Urk. 13/33). Ein Vergleich der beiden Belege zeigt denn auch – wie die Ge- suchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 8) –, dass verschiedene Positio- nen, wie beispielsweise "Nebenkosten nach Wohnungen" sowie "Wasser- /Abwasserkosten nach Verbrauch", welche in der Betriebskosten-Abrechnung enthalten sind (vgl. Urk. 11/19), in der Aufstellung für die Steuererklärung (Urk. 13/33) nicht aufgeführt sind. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den höhe- ren Betrag gemäss Betriebskosten-Abrechnung 2017 (Urk. 11/19) berücksichtigt. Die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Akontozahlungen im Jahr 2018 monatlich Fr. 461.– betragen und mithin den Betrag von Fr. 406.– überstie- gen hätten (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 27/3c), haben im vorliegenden Verfahren un- berücksichtigt zu bleiben, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. II/1.2). Entgegen ihrem entsprechenden Hinweis (vgl. Urk. 35 S. 2) ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Noven erst durch die vorinstanzli- che Urteilsbegründung veranlasst worden sein sollten. Alles in allem bleibt es damit bei Nebenkosten von gerundet Fr. 406.– pro Monat. Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren die Anrechnung von Fr. 300.– für Unterhalt/Reparaturkosten. Diese Kosten seien nicht ausgewiesen und bereits vorinstanzlich bestritten worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass bei Stockwerkeigentum 0.7 % des Verkehrswertes für Repara- tur- und Unterhaltskosten veranschlagt würden. Diese Berechnungsweise habe sie dann jedoch nicht angewandt, zumal dies unter Berücksichtigung des Kauf- preises der Liegenschaft von Fr. 665'000.– einen Betrag von jährlich Fr. 4'655.– resp. von monatlich Fr. 387.90 ergeben hätte. In diesem Betrag wären alsdann sämtliche Kosten (Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen) enthalten, womit maximal Fr. 387.90 pro Monat anzurechnen gewesen wären. Indem die Vorin-

- 17 - stanz den Pauschalbetrag von Fr. 300.– jedoch zusätzlich zu den Nebenkosten von Fr. 406.– berücksichtigt habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 16 S. 15 f.). Der Einwand der unzuläs- sigen Mischrechnung erfolgt zu Recht, zumal es nicht angehen kann, dass zu- nächst die konkreten Nebenkosten in den Bedarf eingesetzt werden und hernach zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschaftswerts als jährlicher Unterhaltsauf- wand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Stattdessen sind die Nebenkosten entweder konkret zu bestim- men oder aber mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1 % des Liegenschafts- werts (bei Einfamilienhäusern) resp. von 0.7 % (bei Stockwerkeigentum) zu ver- anschlagen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, Ausführungen zum Zustand der ehelichen Liegenschaft bzw. zu an- stehenden Unterhalts- oder Reparaturarbeiten zu machen oder den Liegen- schaftswert auch nur annähernd zu beziffern, verwies sie in Bezug auf die geltend gemachten Fr. 300.– für wohnungsinterne Unterhalts- und Reparaturkosten doch einzig auf das Alter der ehelichen Liegenschaft von fast 9 Jahren (Urk. 10 S. 5). Ihre erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft belaufe sich gemäss einer vom Gesuchsgegner Ende Oktober 2018 eingeholten "Parteieinschätzung" der F._____ Immobilien AG auf Fr. 850'000.– (Urk. 25 S. 9), erweist sich damit als verspätet und kann demnach nicht mehr berücksichtigt werden. Einziger Anhaltspunkt ist daher der von der Vorinstanz herangezogene Kaufpreis von Fr. 665'000.– (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 i.V.m. Urk. 11/3a). Unter Berücksichtigung des für Stockwerkeigentumslie- genschaften vorgesehenen Ansatzes von 0.7 % ergibt sich somit eine Pauschale von jährlich Fr. 4'655.– bzw. von monatlich Fr. 388.–. Da die effektiven Nebenkos- ten diesen Betrag bereits übersteigen, bleibt für die Anrechnung weiterer Repara- tur- und Unterhaltskosten kein Raum. Hinsichtlich der Kosten für die Gebäudeversicherung macht der Gesuchs- gegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten von jährlich Fr. 651.16

- 18 - resp. von monatlich Fr. 54.– angerechnet. Soweit er vorbringt, die Gebäudeversi- cherung betrage gemäss der eingereichten Police lediglich Fr. 77.15 pro Jahr, wohingegen die übrigen Kosten insbesondere die Hausrat- und Privathaftpflicht- versicherung beträfen (Urk. 16 S. 15), ist ihm zuzustimmen (vgl. Urk. 11/5). Aller- dings weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz Gebäudeversicherungskosten von Fr. 15.– pro Monat anerkannt hatte (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 12 S. 9). Entsprechend sind statt der vorinstanzlich ange- rechneten Fr. 54.– pro Monat Fr. 15.– pro Monat zu berücksichtigen. Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach zu den anrechenbaren Neben- kosten auch die individuellen EWZ-Kosten von monatlich Fr. 40.– gehören wür- den (vgl. Urk. 25 S. 8), geht ins Leere, zumal Energiekosten (ohne Heizung) be- reits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 mit Verweis auf Ziffer II des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben]). Dass es sich bei dem EWZ- Kosten nicht um Heizkosten handelt, geht zudem aus dem Umstand hervor, dass Heiz- und Warmwasserkosten bereits in der Betriebskosten-Abrechnung 2017 enthalten sind (vgl. Urk. 11/19). Hinsichtlich der Amortisationen von monatlich Fr. 167.– macht der Gesuchs- gegner – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5) – geltend, dass solche Kos- ten im Bedarf nicht hinzuzurechnen seien, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienten (Urk. 16 S. 22). Überdies sei zu berück- sichtigen, dass mit dem Eheschutzurteil die Gütertrennung angeordnet worden sei, womit die Vermögensbildung einseitig zu Gunsten der Gesuchstellerin gehen würde (Urk. 16 S. 22 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19), ist die Amortisation von Grundpfandschulden bei der Be- rechnung von Unterhaltsbeiträgen im Bedarf nur ausnahmsweise zu berücksichti- gen, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es bei Abzahlungsschulden auch darauf ankommen muss, ob die Darlehensver-

- 19 - pflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 104 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; siehe auch BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Vorliegend haben sich die Parteien im Darlehensvertrag vom 16. August 2010 gemeinsam gegenüber der G._____-Bank dazu verpflichtet, ihre auf der ehelichen Liegenschaft lastende Festhypothek von Fr. 510'000.– mit jährlich Fr. 2'000.– zu amortisieren (vgl. Urk. 11/3a). Die Hypothekarschuld wurde damit vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet. Zudem liegt es auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Amortisation nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterhin vertrags- gemäss bezahlt wird, zumal damit die gemeinsame Darlehensschuld gegenüber der G._____-Bank verringert wird. Die Anordnung der Gütertrennung hat zwar zur Folge, dass sämtliche ab 29. Januar 2019 geleisteten Amortisationen nicht mehr als Leistungen aus Errungenschaft sondern als solche aus Eigengut zu qualifizie- ren sind. Ob solche von der Gesuchstellerin geleisteten, aber über den Unterhalt des Gesuchsgegners finanzierten Abzahlungen bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung als variable Ersatzforderung des Eigenguts der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB), steht jedoch im heutigen Zeit- punkt noch nicht fest, sondern wird im Rahmen des Güterrechts bei der Schei- dung zu klären sein. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Rückzahlung der Darlehensschuld resp. die Anrechnung der entsprechenden Amortisations- zahlungen einzig im Interesse der Gesuchstellerin liegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 1.7), resultiert aus der Gegenüberstellung der Gesamtein- kommen und Gesamtbedarfe der Parteien ein Überschuss, sodass auch die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amortisationszah- lung von Fr. 167.– ohne Weiteres erlauben. Alles in allem erfolgte die Anrechnung dieses Betrages somit zu Recht. Mit derselben Argumentation sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht vor- bringt (vgl. Urk. 25 S. 15) – auch die Prämien der verpfändeten Lebensversiche- rung von Fr. 562.– pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen: Gemäss dem im Recht liegenden Verpfändungsvertrag vom 16. August 2010 hat die Gesuch- stellerin ihre Ansprüche aus der gebundenen Lebensversicherung bei der

- 20 - H._____ Versicherung der G._____-Bank verpfändet und sich damit verpflichtet, die Prämien für die verpfändete Lebensversicherung gemäss Police Nr. ... pünkt- lich zu entrichten (Urk. 11/11a Ziff. 1 und Ziff. 3). Dass diese Verpfändung an die Hypothekarbank der Parteien zur Sicherstellung der auf der ehelichen Liegen- schaft lastenden Grundpfandschuld erforderlich war, blieb vorinstanzlich genauso unbestritten wie die geltend gemachte Dauer der Verpflichtung bis 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10 S. 6; Urk. 12 S. 8 ff.; Prot. I S. 5 und S. 14). Damit erfolgte die mit der Verpfändung einhergehende Schuldverpflichtung der Gesuchstellerin ebenfalls zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten. Da das Pfand auch für Forderungen der Bank gegenüber dem Gesuchsgegner haftet (vgl. Urk. 11/11a Ziff. 2) und die Hypothekarschuld durch Einzahlung der verpfändeten Versiche- rungsprämien indirekt amortisiert wird, liegt es auch im Interesse des Gesuchs- gegners, dass die Lebensversicherungsprämien weiterhin bezahlt werden. Die Frage, wie die nach dem Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung einbezahl- ten Prämien güterrechtlich zu behandeln sind, ist – wie erwähnt – nicht im vorlie- genden Verfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/11, S. 20) erscheint es damit nicht gerechtfertigt, die sog. indi- rekte Amortisation im Rahmen der Bedarfsberechnung anders zu behandeln wie die direkte Amortisation. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Wohnkosten der Gesuch- stellerin auf gesamthaft Fr. 2'313.– belaufen (Fr. 1'163.– Hypothekarzinsen, Fr. 406.– Nebenkosten, Fr. 15.– Gebäudeversicherung, Fr. 167.– direkte Amorti- sation, Fr. 562.– Lebensversicherungsprämien bzw. indirekte Amortisation).

c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf die im Recht liegende Haushaltsver- sicherungs-Police der H._____ Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Mai 2016 ab, gemäss welcher eine Jahresprämie von Fr. 584.70 und mithin eine Monats- prämie von Fr. 49.– ausgewiesen sei (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Soweit der Ge- suchsgegner im Berufungsverfahren erneut vorbringt, es sei lediglich mit dem ge- richtsüblichen Betrag von Fr. 30.– gemäss Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" zu rechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), kann auf die zutreffenden Aus-

- 21 - führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Sein weiterer Einwand, wonach gemäss neuerer Aufstellung der Gesuchstellerin lediglich Fr. 45.– ausgewiesen seien (Urk. 16 S. 18 mit Verweis auf Urk. 11/5), er- folgt verspätet, zumal die undatierte Police der L._____ (Urk. 11/5) bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorlag, der Gesuchsgegner dannzumal jedoch nicht gel- tend gemacht hatte, dass es sich dabei um eine aktuellere Police handeln soll. In- sofern bleibt es beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 49.– pro Mo- nat.

d) Kommunikationskosten Die Vorinstanz berücksichtigte bei beiden Parteien Kommunikationskosten von je Fr. 200.– pro Monat und erwog dazu, dass dieser Aufwand zwar über dem gerichtsüblichen Betrag liege. Angesichts des Umstandes, dass beide Parteien Verbindungen ins Ausland hätten und die finanziellen Verhältnisse der Parteien zudem ausreichend seien, rechtfertige sich jedoch bei beiden Parteien eine Erhö- hung der gerichtsüblichen Pauschale auf Fr. 200.– pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/4, S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in sei- ner Berufungsschrift nicht auseinander. Er hält lediglich daran fest, dass gemäss der Empfehlung der "Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht" Billaggebühren von Fr. 40.– und Kommunikationskosten von Fr. 120.– gerichtsüblich seien (Urk. 16 S. 18; so bereits in Urk. 12 S. 9). Seine weiteren Ausführungen betreffend Man- kosituation (vgl. Urk. 16 S. 18) sind zudem nicht einschlägig, zumal weder ge- mäss vorinstanzlicher noch gemäss vorliegender Unterhaltsberechnung ein Man- ko resultiert (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 sowie unten Ziff. 1.7). Unbegründet ist auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach ihr die effektiven und belegten Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat zuzüglich Radio- und Fernseh- gebühr von Fr. 30.– anzurechnen seien (vgl. dazu Urk. 25 S. 10). Dass die Vorin- stanz nicht die effektiven Kommunikationskosten, sondern lediglich eine erhöhte Pauschale eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der zweistufigen Berechnungsmethode grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der tatsächli- chen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Ausgaben besteht (vgl. OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. II/4.1 und E. III/2.1 m.w.H.). So-

- 22 - weit die effektiven Kommunikationskosten der Gesuchstellerin den angemesse- nen Pauschalbetrag von Fr. 200.– übersteigen, hat sie diese somit aus ihrem Überschuss zu bezahlen.

e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin die in der Police der I._____ vom 26. Oktober 2018 ausgewiesenen Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 337.–, nämlich Fr. 305.– KVG und Fr. 31.60 VVG an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16 i.V.m. Urk. 11/9). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Gesuchsgegner vor- instanzlich anerkannt (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5). Bereits aus diesem Grund zielt sein in der Berufungsschrift erhobener Einwand, es seien Fr. 2.40 für die Unfallversicherung abzuziehen und mithin lediglich Fr. 334.20 anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), ins Leere.

f) Ungedeckte Gesundheitskosten Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 200.– zu, welche vom Gesuchsgegner bestritten wurden (vgl. dazu Urk. 12 S. 10; Prot. I S. 5). Dazu erwog sie, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2017 Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'040.10 und im Jahr 2018 solche von Fr. 273.45 selbst tragen müssen. Für das Jahr 2019 seien zwei ärztliche Zeugnisse und eine Untersuchungsaufforderung der Radiologie des ... Spitals J._____ beigebracht worden, die zumindest zeigen würden, dass auch im laufen- den Jahr wieder Arztbesuche anstehen würden. Da die Gesuchstellerin gemäss Arztzeugnis an einer rezidivierenden Pneumonie leide, erscheine der von ihr gel- tend gemachte Betrag von Fr. 200.– pro Monat für Selbstbehalt und Franchise durchaus angemessen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/10a- 10d). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, es seien bloss die be- legten Durchschnittskosten der Jahre 2017 und 2018 und mithin monatlich Fr. 96.40 (Fr. 170.– im Jahr 2017 sowie Fr. 22.80 im Jahr 2018) anzurechnen, zumal Kosten im Hinblick auf die Pneumonie nicht belegt worden seien (Urk. 16 S. 19 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchstellerin mit Bezug auf künftig anfallende Gesundheitskosten aus, sie sei aufgrund ihrer phasenweise

- 23 - wiederkehrenden Lungenentzündung im Jahr 2019 bereits zweimal zu 100 % ar- beitsunfähig gewesen und habe medikamentös behandelt werden müssen. Auch habe sie sich deswegen einer Abklärung im ... Spital J._____ unterzogen. Die Er- gebnisse der Abklärung und die Arztrechnungen 2019 seien ausstehend, weshalb dazu noch keine Unterlagen eingereicht werden könnten (Urk. 10 S. 5). Im Beru- fungsverfahren reicht die Gesuchstellerin schliesslich zwei Leistungsabrechnun- gen der I._____ sowie einen Radiologiebefund des ... Spitals J._____ nach (Urk. 27/6-7). Die erste Leistungsabrechnung datiert vom 9. März 2019 (Urk. 27/6 Blatt 2) und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil. Da die Gesuchstellerin nicht dargelegt hat, weshalb sie dieses unechte Novum nicht bereits im vorinstanzli- chen Verfahren nachreichen konnte (vgl. Urk. 25 S. 11; Urk. 35 S. 2), hat die erste Leistungsabrechnung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für den Radiologiebefund vom 25. Februar 2019 (Urk. 27/7). Als echtes und zulässiges Novum zu berücksichtigen ist demgegenüber die Leistungsabrechnung vom

6. April 2019 (Urk. 27/6 Blatt 1). Gemäss Police der I._____ 2019 beträgt die Jah- resfranchise der Gesuchstellerin Fr. 1'500.– und ihr Selbstbehalt Fr. 700.– pro Jahr (Urk. 11/9). Da mit der Leistungsabrechnung vom 6. April 2019 bereits unge- deckte Gesundheitskosten für die Behandlung vom 4. Januar bis 15. März 2019 in der Höhe von Fr. 1'137.55 ausgewiesen sind (Urk. 27/6 Blatt 1), erscheint glaub- haft, dass die Gesuchstellerin ihre Franchise auch im Jahr 2019 ausschöpfen wird. Unter Hinzurechnung des Selbstbehalts ergeben sich somit monatliche Kos- ten von rund Fr. 183.– (Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 700.– geteilt durch 12 Monate). Insofern erweist sich der zuletzt erhobene Einwand des Gesuchsgegners, es sei- en anstatt der monatlichen Kosten von Fr. 200.– maximal Fr. 183.– anzurechnen (vgl. Urk. 31 S. 10), als berechtigt.

g) Mobilitätskosten Die Vorinstanz ging mit der Gesuchstellerin davon aus, dass diese für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sei, zumal sie mit den öffentlichen Ver- kehrsmittel pro Wegstrecke über eine Stunde benötigen würde, was nicht zumut- bar sei. Für den Arbeitsweg wurden daher Kosten von Fr. 411.60 (Fr. 0.70 x 28 km x 21 Arbeitstage) berücksichtigt. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin,

- 24 - dass darüber hinausgehende Kosten für das Fahrzeug "keinen Kompetenzcha- rakter" hätten. Nichtsdestotrotz wurden der Gesuchstellerin für die privat gefahre- nen Kilometer zusätzlich Fr. 100.– pro Monat angerechnet, dies mit der Begrün- dung, die Benützung des eigenen Fahrzeugs habe seit vielen Jahren zum eheli- chen Standard gehört (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 17 f.). Soweit der Gesuchsgegner den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs in Bezug auf den Arbeitsweg bestreitet (vgl. Urk. 16 S. 20 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin vor- instanzlich glaubhaft dargelegt und mittels entsprechender Internet-Auszügen be- legt hat (Urk. 10 S. 6 i.V.m. Urk. 11/12b-12c), würde die Gesuchstellerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für ihren Arbeitsweg etwas mehr als eine Stunde be- nötigen, wohingegen sie die 14 Kilometer lange Strecke von D._____ nach K._____ mit dem Auto innert 12 Minuten zurücklegen kann. Daraus ergibt sich pro Arbeitstag eine Zeitersparnis von über eineinhalb Stunden, was die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einem 100 %-Pensum als unzumutbar er- scheinen lässt. Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner jedoch darin, dass für Pri- vatfahrten keine weiteren Kosten im Notbedarf der Gesuchstellerin anzurechnen sind (vgl. Urk. 16 S. 21). Solche Kosten sind bei der zweistufigen Berechnungs- methode nämlich grundsätzlich auch dann aus dem Überschuss zu bezahlen, wenn sie bis anhin zum ehelichen Lebensstandard gehört haben. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 12 f.) sind daher auch für die zusätzli- chen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Enkel-Betreuung keine weiteren Kosten anzurechnen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für den Rad- wechsel – wie sie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 25 S. 13 i.V.m. Urk. 27/8) – bereits in der Kilometerpauschale von Fr. 0.70 enthalten sind. Alles in allem sind somit lediglich Mobilitätskosten von Fr. 412.– zu berücksichtigen.

h) Kosten für auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, für die auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 10.– pro Arbeitstag bzw. von Fr. 220.– pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/8, S. 18 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe keinerlei Kosten für auswärtige Verpfle-

- 25 - gung nachgewiesen, weshalb auch keine solchen zu berücksichtigen seien (Urk. 16 S. 22). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 14), blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestrit- ten, dass ihre Mittagspause kurz ist, dass sie am Arbeitsort über keine Kantine verfügt und dass sie vom Arbeitgeber auch keine Spesenentschädigung für die Mittagsverpflegung erhält (vgl. Urk. 10 S. 6; Prot. I S. 5). Bereits daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin ihr Mittagessen weder vergünstigt beziehen, noch zu Hause einnehmen kann. In der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 hat die Gesuchstellerin zudem glaubhaft dargelegt, dass sie derzeit aufgrund der Un- terstützung ihrer kranken Tochter sowie wegen der vielen eigenen Arzttermine nicht dazu komme, jeden Abend etwas vorzukochen, sodass sie für die Mittags- verpflegung manchmal auf ein Restaurant angewiesen sei (vgl. Prot. I S. 7). Ent- sprechend fallen ihr effektiv Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung an, welche mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Der von der Vorinstanz an- gewandte Ansatz von Fr. 10.– pro Mittagessen erscheint dabei als angemessen (vgl. dazu auch Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz 2.122). Da die Gesuchstellerin jedoch selbst angab, sich nicht jeden Mittag, sondern nur manchmal im Restaurant zu verpflegen (vgl. Prot. I S. 7), rechtfertigt es sich, nur für jeden zweiten Arbeitstag Mehrkosten von Fr. 10.– aufzurechnen. Insgesamt sind daher nur monatlich Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung einzusetzen.

i) Verwandtenbesuche Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort beanstandet, dass die Vorinstanz ihr keine Kosten für die Reisen zu ihren Verwandten in Kanada und auf den Philippinen angerechnet hat (vgl. Urk. 25 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Solche Reisen sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode – selbst wenn sie zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten – aus dem Überschuss zu finanzieren und somit nicht im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE170003 vom

22. November 2017, E. III/2.1 m.w.H.).

j) Steuern

- 26 - Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast der Gesuchstellerin auf mo- natlich Fr. 650.– pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12, S. 20 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei lediglich mit Fr. 500.– pro Monat zu rechnen. Dies begrün- det er lediglich damit, dass nach seiner Berechnung tiefere Unterhaltsbeiträge ge- schuldet seien (vgl. Urk. 16 S. 23). Da die Höhe der Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht geändert wird (vgl. unten Ziff. 1.7), zielen seine Vorbringen ins Leere.

k) Total Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beläuft sich der Ge- samtbedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'454.– pro Monat. 1.6 Bedarf des Gesuchsgegners

a) Grundbetrag Auch auf Seiten des Gesuchsgegners blieb der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.– pro Monat unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

b) Wohnkosten Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass die aktuellen Miet- zinse von brutto Fr. 2'210.– pro Monat – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin

– dem Gesuchsgegner vollumfänglich zuzugestehen seien, zumal diese dem bis anhin gelebten ehelichen Standard entsprächen und sich in einem ähnlichen Rahmen wie diejenigen der Gesuchstellerin bewegen würden. Zudem seien auch die Kosten des Parkplatzes von monatlich Fr. 140.– anzurechnen. Da der Ge- suchsgegner nicht mehr berufstätig sei, komme dem Fahrzeug zwar an sich keine Kompetenzqualität im Sinne des Kreisschreibens zu. Das Fahrzeug gehöre je- doch zum ehelichen Standard, hätten die Parteien doch während vieler Jahre über zwei Fahrzeuge verfügt. Alles in allem seien somit die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'350.– in der Bedarfsrechnung einzu- setzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14). In seiner Berufungsschrift beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fahrzeug und macht unter

- 27 - Hinweis auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er auf ein Fahrzeug ange- wiesen sei (vgl. Urk. 16 S. 16 ff.). Da er die Wohnkosten an sich jedoch nicht be- streitet, ist auf seine Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. zu den Mobilitätskosten unten lit. g). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von monatlich Fr. 2'350.– nach wie vor für unangemessen und macht geltend, die Par- teien hätten bisher zu zweit in der ehelichen Wohnung gelebt, die weniger Kosten verursache. Der Gesuchsgegner habe keinen Anspruch auf Anrechnung von hö- heren Wohnkosten als die Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 9). Da der Gesuchstellerin zur Finanzierung der ehelichen Eigentumsliegenschaft – in welcher sie im Übrigen ebenfalls alleine wohnt – zusätzlich die Kosten der direkten und indirekten Amor- tisation und mithin gesamthaft monatlich Fr. 2'313.– angerechnet werden (vgl. oben Ziff. 1.5/b), zielt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Lee- re. Auch ihre Beanstandungen in Bezug auf die Parkplatzkosten (vgl. dazu Urk. 25 S. 9) sind unbegründet, zumal dem Gesuchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten lit. g) – ein Fahrzeug zuzugestehen ist.

c) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf die im Recht lie- gende Police der L._____ monatlich Fr. 24.– für die Hausrat- und Haftpflichtversi- cherung an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Die Kritik des Gesuchsgegners, wonach monatlich Fr. 25.– ausgewiesen seien, zumal die Police erst ab dem 15. Januar 2019 gelte (vgl. Urk. 16 S. 18), ist unbegründet. Bei dem in der Police aufgeführ- ten Betrag von Fr. 287.96 handelt es sich um eine Jahresprämie (vgl. Urk. 7/15), weshalb der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht von Relevanz ist.

d) Kommunikationskosten Soweit der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kommunikationskosten von Fr. 200.– in seinem Bedarf beanstandet, kann auf das bereits Ausgeführte ver- wiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.5/d). Da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Fr. 200.– im Bedarf des Gesuchsgegners anerkannte (vgl. Urk. 10 Anhang), sind ihre neuen Vorbringen in der Berufungsantwort (vgl. Urk. 25 S. 10) vorliegend

- 28 - nicht mehr zu hören. Es bleibt damit bei Kommunikationskosten von Fr. 200.– pro Monat.

e) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz kürzte die in der Police der I._____ ausgewiesenen Kranken- kassenprämien von gesamthaft monatlich Fr. 566.20 (KVG und VVG) auf Fr. 488.–. Sie erwog dazu, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner über eine Lohnausfall-Taggeldversicherung – die sog. M._____ Taggeldversicherung für Fr. 11.– pro Monat – verfüge, welche er infolge Pensio- nierung gar nicht benötige. Auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Abzug für die sog. N._____ Spitalgeldversicherung von monatlich Fr. 67.50 sei berechtigt, da eine solche bezwecke, anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe, für die Betreuung von Kindern oder für allfällige Einkommensausfälle auszuglei- chen, was der Gesuchsgegner ebenfalls nicht benötige (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5, S. 16). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner diese beiden Ab- züge (Urk. 16 S. 19). Da er vor Vorinstanz nicht bestritt, dass er die M._____- Taggeldversicherung nicht benötige (vgl. Prot. I S. 6), kann er aus seinem Vor- bringen, es handle sich dabei um eine KVG- und nicht um eine VVG- Versicherung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch soweit er vorbringt, die Prämien dieser Taggeldversicherung seien ihm bis mindestens zum nächstmögli- chen Kündigungstermin Ende 2019 anzurechnen, zumal er diese bis dahin zu be- zahlen habe (Urk. 16 S. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat vorinstanzlich dargelegt, dass der Gesuchsgegner die Möglichkeit habe, diese Versicherung sofort aufzulösen, weil er die Voraussetzungen für deren Abschluss (Nichterreichen des AHV-Alters) nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 10 S. 8; Prot. I S. 13). Dies wurde weder bestritten, noch hat der Gesuchsgegner dargelegt geschweige denn belegt, dass es ihm nicht möglich wäre, die Versicherung per sofort aufzulö- sen (vgl. Prot. I S. 6 und S. 15). Überdies rechtfertigt es sich auch aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages (Fr. 11.– pro Monat) nicht, diese während einer kur-

- 29 - zen Übergangsfrist anzurechnen, könnte der Gesuchsgegner diesen Betrag doch ohne Weiteres aus seinem Überschuss decken, sofern eine sofortige Auflösung der Versicherung denn nicht möglich sein sollte. Auch die im Berufungsverfahren erhobene Kritik an der Nichtberücksichtigung der Prämien der N._____ Spital- geldversicherung von Fr. 67.50 pro Monat (vgl. dazu Urk. 16 S. 19) ist unbegrün- det. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz glaubhaft dargelegt und unter Einrei- chung eines entsprechenden Internet-Auszugs belegt, dass der Zweck einer sol- chen Versicherung darin bestehe, während den Aufenthaltstagen im Spital allfälli- ge zu Hause anfallende Kosten für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder andere Einkommensausfälle abzudecken (Urk. 10 S. 8 i.V.m. Urk. 11/16c). Da der Ge- suchsgegner vorinstanzlich nicht dargelegt hat, inwiefern ihm im Falle eines Spi- talaufenthalts solche Kosten anfallen würden, schloss die Vorinstanz zu Recht da- rauf, dass er keine solche Versicherung benötige. Soweit er nunmehr Ausführun- gen zur Notwendigkeit einer solchen Versicherung macht und sich insbesondere darauf beruft, diese Versicherung ermögliche auch die freie Spitalwahl, die Zim- merwahl und einen schnellen Zugang zu Spezialisten sowie Zweitbeurteilungen (vgl. Urk. 16 S. 19), erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Mithin sind die angerechneten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 488.– zu bestätigen.

f) Zusätzliche Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskos- ten von Fr. 206.– pro Monat an und stellte dabei auf den Durchschnittswert der belegten Kosten der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 7/13-14) ab. Sie erwog zudem, dass aus den eingereichten Berichten verschiedener Ärzte keine konkreten Zah- len hervorgingen, weshalb diese bei der Feststellung der genauen Höhe der Ge- sundheitskosten wenig hilfreich seien (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 13/28-31). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass ihm mindestens Fr. 300.– pro Monat anzurechnen seien, zumal er gesundheitlich schwer ange- schlagen sei. Insbesondere habe er sich am 19. März 2019 einem operativen Eingriff am Fuss unterziehen müssen, da sich nach der operativen Korrektur des Hallux valgus eine therapieresistente Wunde sowie Zysten gebildet hätten. Der

- 30 - operative Eingriff an der Wunde sei Voraussetzung für die anschliessend drin- gend erforderliche Operation eines Aneurysmas der Bauchschlagader gewesen. Die Wunde am Fuss sei mittlerweile zwar erfolgreich operiert worden, doch sei beim Gesuchsgegner nunmehr Lungenkrebs diagnostiziert worden. Insofern wür- den weitere die Gesundheit sehr belastende Behandlungen und allenfalls Opera- tionen anstehen. Zudem benötige er in grösserem Masse pflegerischen Aufwand. Es sei daher davon auszugehen, dass die ungedeckten Krankheitskosten zusätz- lich steigen würden, was auch sein Hausarzt Dr. med. O._____ in seinem Arztbe- richt festhalte (vgl. zum Ganzen Urk. 16 S. 6 f. und S. 20). Dem entgegnet die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass nach wie vor keine konkreten Zahlen zur Höhe der Arztkosten bekannt seien. Im neu eingereichten Arztbericht vom 4. April 2019 werde zudem keine weitere Behandlung und/oder Operation bestätigt. Aus- serdem habe der Gesuchsgegner weder Spitex noch Haushaltshilfe. Da davon auszugehen sei, dass sämtliche noch bestehenden Gesundheitsprobleme von der Grundversicherung KVG übernommen würden, sei künftig nicht mit ungedeckten Kosten zu rechnen. Gemäss eigenen Angaben des Gesuchsgegners belaufe sich der maximale Selbstbehalt auf Fr. 700.– und die Franchise auf Fr. 1'500.– pro Jahr, was monatlichen Kosten von Fr. 183.– entspreche (Urk. 25 S. 12 mit Ver- weis auf Prot. I S. 8). Zwar hat der Gesuchsgegner mit dem im Berufungsverfah- ren neu eingereichten Entlassungsbericht der P._____-Klinik … vom 9. Juli 2019 (Urk. 33/7) rechtsgenügend belegt, dass insbesondere wegen seinem Aorten- aneurysma und seiner verschiedenen Lungenerkrankungen weitere stationäre Behandlungen und Operationen erfolgten bzw. weitere Arztbesuche und Behand- lungen anfallen werden. Allerdings ist mit der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass die hierfür anfallenden Behandlungs-, Operations-, und Spitalkosten von der Krankenkasse gedeckt werden, soweit sie Franchise und Selbstbehalt überstei- gen. Der Gesuchsgegner hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Beru- fungsinstanz dargelegt, inwiefern in Zukunft nicht versicherte Kosten auf ihn zu- kommen werden. Der blosse Hinweis auf die Bestätigung des Hausarztes Dr. med. O._____, wonach aufgrund verschiedener ernsthafter Erkrankungen künftig von einem erhöhten pflegerischen Aufwand auszugehen sei (vgl. Urk. 13/31), genügt diesbezüglich nicht, zumal der Gesuchsgegner auch im Beru-

- 31 - fungsverfahren keine konkreten Pflege-, Betreuungs-, Haushaltshilfekosten oder Ähnliches behauptet, geschweige denn belegt hat. Bei dieser Ausgangslage er- scheint es – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – als angemessen, hin- sichtlich der ungedeckten Gesundheitskosten auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre abzustellen (vgl. Urk. 7/13-14) und dem Gesuchsgegner Fr. 206.– pro Monat anzurechnen.

g) Mobilitätskosten Wie bereits erwähnt (vgl. oben lit. b), sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Gesuchsgegners die Kompetenzqualität ab, gestand dem Gesuchsgegner aber dennoch – unter Hinweis auf den bisherigen Lebensstandard – Fahrzeug- kosten zu. Dabei erwog sie, dass lediglich die Kosten der Privatnutzung, nicht je- doch diejenigen, welche im Zusammenhang mit dem freiwillig und unentgeltlich ausgeübtem "Q._____"-Fahrdienst (Fahrdienst für behinderte Personen) entstün- den, zu berücksichtigen seien. Da der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, wie vie- le Kilometer er tatsächlich pro Monat zurücklege, sei ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 200.– anzurechnen, was in etwa einer Tankfüllung pro Monat sowie einem monatlichem Anteil an die Kosten für die Strassenverkehrsabgabe und die Motor- fahrzeugversicherung entspreche. Darüber hinausgehende Fahrzeugkosten habe der Gesuchsgegner über seinen Frei- oder Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm nicht die geltend gemachten Fr. 369.90 angerechnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 21). Seine Kritik an der Nichtberücksichtigung der "Q._____"-Fahrdienstkosten (vgl. dazu Urk. 16 S. 21) ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die diesbe- züglich anfallenden Kosten gerade deshalb nicht im familienrechtlichen Notbedarf anzurechnen, weil der Gesuchsgegner diese Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. So- weit der Gesuchsgegner weiterhin "Q._____"-Fahrdienste leistet, was angesichts seines derzeitigen Gesundheitszustands fraglich ist, so hat er die damit zusam- menhängenden Kosten aus seinem Freibetrag zu decken. Dies erscheint auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen gerechtfertigt, werden doch auf Seiten der Gesuchstellerin gar keine Kosten für Privatfahrten angerechnet (vgl. oben Ziff. 1.5/g). Damit ist bereits gesagt, dass das Fahrzeug auch dem Gesuchsgeg-

- 32 - ner nicht zur Beibehaltung des Lebensstandards zuzugestehen ist, sondern viel- mehr weil er gemäss ärztlicher Bestätigung (vgl. Urk. 13/31) wegen seiner ge- sundheitlichen Beschwerden zum Erhalt der Selbständigkeit und Mobilität auf ein solches angewiesen ist. Der Gesuchsgegner hat denn auch – entgegen der An- sicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – glaubhaft dargetan, dass er trotz der bereits erfolgten Fuss-Operationen (Hallux und Wunde) aufgrund weiterbe- stehender Leiden (starke Schmerzen beim Gehen insbesondere wegen periphe- rer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit und therapierefrak- tärem Lumbovertebralsyndrom, vgl. dazu Urk. 13/28) zur Erledigung von Existen- ziellem (Einkäufe, Arzttermine etc.) ein Fahrzeug benötigt (vgl. Urk. 16 S. 7 und S. 21). Dass der Gesuchsgegner keinen aktuellen Fahrtauglichkeitstest einge- reicht hat, vermag – entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) – keine Zweifel an seiner Fahrfähigkeit zu begründen, zumal der Gesuchs- gegner bereits im Rahmen der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass er sich alle zwei Jahre einer Kontrolle unterziehen müsse und den letzten Test im Februar oder Mai 2018 bestanden habe (vgl. Prot. I S. 8). Genauso wenig kann aus dem Umstand, dass im Garagen-Mietvertrag keine Autonummer eines Autos aufgeführt ist (vgl. Urk. 7/8 S. 3), darauf ge- schlossen werden, dass der Gesuchsgegner gar kein Fahrzeug mehr besitze (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 25 S. 14). So ist es nicht unüblich, keine Autonummer im Garagenmietvertrag aufzunehmen. Über- dies hat der Gesuchsgegner diese neue Behauptung der Gesuchstellerin im Beru- fungsverfahren widerlegt, indem er einen aktuellen Verkehrsregisterauszug ins Recht gelegt hat (vgl. Urk. 33/13). Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten für die Benützung sei- nes Fahrzeuges angerechnet hat. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten macht der Gesuchsgegner geltend, er habe vorinstanzlich sehr wohl dargelegt, welche Fahr- ten er zurücklege und dazu entsprechende Auszüge aus "google-maps" einge- reicht. Es seien Fahrten zu seinen Ärzten in Zürich und Umgebung, zur "Q._____"-Station in Dübendorf und zum Einkaufen. Insgesamt fielen dabei mo- natlich etwa 400 Kilometer an, was unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 0.70 pro Kilometer Kosten von monatlich Fr. 280.– verursache. Hinzuzurech-

- 33 - nen seien sodann die Kosten für Verkehrssteuern (Fr. 18.15 pro Monat) und Mo- torfahrzeugversicherung (Fr. 71.75 pro Monat), woraus monatliche Kosten von Fr. 369.90 resultieren würden (Urk. 16 S. 21). Wie bereits erwähnt, sind die Fahr- ten zur "Q._____"-Station nach Dübendorf nicht zu berücksichtigen. Da diese gemäss Angaben des Gesuchsgegners bereits 240 Kilometer pro Monat ausma- chen (einmal pro Woche 55 Kilometer, vgl. Urk. 12 S. 14 und Prot. I S. 9), ist mo- natlich mit deutlich weniger als 400 Kilometern zu rechnen. Für die Fahrten zum Einkaufen und zum Hausarzt in D._____ dürften monatlich wohl maximal 100 Ki- lometer anfallen (vgl. Urk. 13/36 Blatt 2). Hinzuzurechnen sind Fahrten zu Fach- ärzten insbesondere in Zürich (vgl. Urk. 13/36 Blatt 3-5), deren Häufigkeit nicht genau abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er- scheint der vorinstanzlich angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 200.– pro Monat jedenfalls weder als zu tief noch als zu hoch angesetzt.

h) Steuern Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast des Gesuchsgegners auf Fr. 600.– pro Monat. Dabei erwog sie insbesondere, dass der Gesuchsgegner bei seiner Steuerberechnung 2018 die inskünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht abgezogen habe, weshalb sich die von ihm budgetierte Steuerlast von mo- natlich Fr. 926.65 als zu hoch erweise (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12 S. 20 f.). Die vom Gesuchsgegner erhobene Kritik, es seien selbst nach Abzug der Unterhaltsbei- träge "ermessensweise" immer noch monatlich Fr. 750.– und nicht bloss Fr. 600.– anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 23), ist unsubstantiiert und zudem auch unbegrün- det. Ausgehend von den Steuergrundlagen der Steuerberechnung 2018 (Urk. 7/25) und nach Abzug der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 15'456.– (Fr. 1'288.– pro Monat, vgl. unten Ziff. 1.7) ergibt sich unter Zuhilfe- nahme des kantonalen Steuerrechners sogar eine noch tiefere Steuerbelastung als vorinstanzlich angenommen. Da die Gesuchstellerin ihrerseits die Steuerposi- tion jedoch nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 S. 15), ist mit dem vorinstanzlich zuge- standenen Betrag von Fr. 600.– zu rechnen.

- 34 -

i) Zusammenfassung Alles in allem sind sämtliche Beanstandungen der Parteien mit Bezug auf die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners unbegründet. Sein Bedarf beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 5'268.– pro Monat. 1.7 Konkrete Unterhaltsberechnung Nach dem Gesagten beläuft sich das Gesamteinkommen der Parteien auf Fr. 12'286.– (Fr. 4'940.– Einkommen Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.3; Fr. 7'346.– Einkommen Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.4) und ihr Gesamtbedarf auf Fr. 10'722.– (Fr. 5'454.– Bedarf Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.5; Fr. 5'268.– Bedarf Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.6). Aus der Gegenüberstellung von Ge- samteinkommen und Gesamtbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'564.–. Entsprechend dem im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebe- nen Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21) ist dieser den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hätte somit Anspruch auf Deckung eines Betrages von Fr. 6'236.–, nämlich ihres Bedarfs von Fr. 5'454.– sowie des hälftigen Überschussanteils von Fr. 782.–. Mit ihrem Einkommen kann sie Fr. 4'940.– selbst decken. Entsprechend ergäbe sich ein Fehlbetrag bzw. eine monatliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von Fr. 1'296.–. Da der Ge- suchsgegner mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt und die Gesuchstellerin selber keine Berufung erhoben hat, dürfen die vorinstanz- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren jedoch nicht erhöht werden (Dispositionsmaxime und Verbot der reformatio in peius, vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1). Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'288.– pro Monat, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 1.8 Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen Gemäss vorinstanzlichem Urteil sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– rückwirkend ab 1. Dezember 2018 geschuldet (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfah- ren, die Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2019 festzusetzen (vgl. Urk. 16

- 35 - S. 2). Da dieser Antrag nicht weiter begründet wird (vgl. Urk. 16 S. 4 ff.), ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen anzurechnen sind (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Un- terhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhalts- beiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Un- terhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Be- hauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Im vorinstanzlichen Entscheid wurden bereits bezahlte Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.– berücksichtigt (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3), was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wird (vgl. Urk. 16 S. 3 und S. 25 f.; Urk. 25 S. 17). Ent- gegen der Vormerkung im vorinstanzlichen Dispositiv betreffen diese bereits ge- leisteten Zahlungen unbestrittenermassen nicht die Zeitperiode von Januar 2018 bis April 2019 sondern von Dezember 2018 bis April 2019 (vgl. Urk. 12 S. 16; Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 orientierte die Gesuchstellerin das hiesige Gericht sodann darüber, dass sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge inzwischen beglichen worden seien (vgl. Urk. 28). Alsdann beantragte der Ge- suchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019, es seien für die Zeitperi- ode Dezember 2018 bis August 2019 – neben den bereits vorinstanzlich vorge- merkten Zahlungen – weitere nachweislich bezahlte Unterhaltsbeiträge von ge- samthaft Fr. 7'857.– anzurechnen (Urk. 31 S. 2 und S. 14). Diese Zahlungen sind allesamt durch entsprechende Kontobuchungsunterlagen belegt (vgl. Urk. 33/8- 12). Da die Zahlungen nach dem vorinstanzlichen Urteil getätigt worden sind, handelt es sich bei diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln um echte und zulässige Noven. Es sind somit auch die weiteren Zahlungen von Fr. 7'857.– an

- 36 - die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen. Insgesamt ist der Gesuchsgeg- ner seiner Unterhaltspflicht bis und mit August 2019 damit bereits vollumfänglich nachgekommen (Gesamtzahlungen von Fr. 11'592.– geteilt durch Fr. 1'288.– ergibt 9 Monate). Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 5'000.– fest (Urk. 17 E. 5.1, S. 22; Urk. 16 S. 2 und S. 26 ff.). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner mit seinem Hauptantrag (Nichteintreten) vollumfänglich unterliege. Bei den Unterhaltsbeiträ- gen obsiege die Gesuchstellerin teilweise, da die festgelegten Unterhaltsbeiträge näher bei ihrem Antrag lägen als bei demjenigen des Gesuchsgegners. Bei den übrigen Belangen – welche von untergeordneter Bedeutung gewesen seien – hät- ten die Parteien übereinstimmende Anträge gestellt. Alles in allem rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 1/4 der Gesuchstellerin und zu 3/4 dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sei der Gesuchsgeg- ner überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 17 E. 5.4 f., S. 23). 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Gerichtskos- ten hätten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettge- schlagen werden sollen (vgl. Urk. 16 S. 3). Zusammengefasst macht er geltend, dass sein Nichteintretensantrag bei der Kostenverteilung hätte unberücksichtigt bleiben müssen, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien und es somit nicht darauf ankommen könne, ob diesbezüglich ein formeller Antrag gestellt werde oder nicht. Dass für die Abklärung der Prozessvorausset-

- 37 - zungen keine Kosten zu verteilen seien, ergebe sich auch daraus, dass die Vorin- stanz nur beim Urteil, nicht jedoch bei der Verfügung Kosten festgesetzt habe. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz den Antrag auf Nichteintreten im Rahmen des Urteils jedoch trotzdem beachtet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es dem Gesuchsgegner aufgrund der unbezifferten Forderungsklage der Gesuchstellerin im Vornherein nicht möglich gewesen sei, genaue Unterhaltsbeitragsforderungen zu stellen und er den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Annahmen habe beantragen müssen. Da die Bezifferung äusserst schwierig gewesen und die Höhe der Unter- haltsbeiträge zum Teil auch vom Ermessen des Gerichts abhängig sei, wäre zu- mindest von einer hälftigen Verteilung auszugehen gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in familienrechtlichen Fällen in der Regel von der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werde. Aufgrund der gleichlautenden An- träge der Parteien betreffend Trennung, Wohnung, Hausrat und Gütertrennung wäre dies vorliegend denn auch angemessen gewesen (Urk. 16 S. 26 ff.). 2.3 Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 17), geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass auch die Eintretensverfü- gung Teil der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesamtentscheides war. Dies wurde auch mit der Verwendung des Begriffs "Entscheidgebühr" im Urteils- dispositiv zum Ausdruck gebracht. Insofern erweist sich die Rüge der Wider- sprüchlichkeit als unbegründet. Dass der Nichteintretensantrag im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt wurde, ist denn auch gerechtfertigt. So hätte die Vorinstanz ohne die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners ihr Eintre- ten nicht gesondert begründen müssen, sondern implizit durch Fällung eines Ur- teils in der Sache zum Ausdruck bringen können. Insofern ist durch den Hauptan- trag des Gesuchsgegners ein zusätzlicher Aufwand entstanden, was bei der Kos- tenverteilung Berücksichtigung finden darf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung anlässlich der Ver- handlung die geforderten Unterhaltsbeiträge beziffert und unter Einreichung ent- sprechender Unterlagen dargelegt hat, wie sich die vorgetragenen Zahlen zu- sammensetzen. Der Gesuchsgegner war demnach – entgegen seiner Annahme – nicht mit einer unbezifferten Forderungsklage konfrontiert. Die Verhältnisse waren denn auch nicht besonders komplex, die eingereichten Unterlagen überdies über-

- 38 - schaubar. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, die Bezifferung sei vorliegend äusserst schwierig gewesen (vgl. Urk. 16 S. 27). Unter Verweis auf diese Umstände lässt sich eine hälftige Kostenvertei- lung daher nicht begründen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrem Kostenentscheid in Bezug auf den Unterhaltsstreit das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt hat (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), zumal sich dies- bezüglich nicht wie bei den nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen eine hälf- tige Kostenauflage unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbei- trägen von Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 10 S. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren gesamt- haft Fr. 72'000.– entspricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 80.– pro Monat festzusetzen (vgl. Urk. 12 S. 2; entsprechend gesamthaft Fr. 2'880.–). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 43'500.– (Fr. 1'288.– x 36 Monate). Ausgehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin damit in Bezug auf den Unterhaltsstreit zu rund 2/3. Da die Parteien hinsichtlich der übrigen Belange gleichlautende Anträge gestellt haben, erwies sich der diesbezügliche Aufwand als geringfügig, weshalb die Vorinstanz diesen Belangen beim Kostenentscheid zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Unterliegens des Gesuchsgegners in Bezug auf seinen Nichtein- tretensantrag und sein Unterliegen zu 2/3 in Bezug auf den Unterhaltsstreit er- scheint die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 1/4 (Gesuchstellerin) zu 3/4 (Gesuchsgegner) als angemessen. Entsprechend ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

- 39 -

2. Da die Änderung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils lediglich infolge Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erfolgt, die Berufung jedoch im Ergebnis abgewiesen wird (vgl. oben E. III/1.7-1.8), sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 25 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 wird bestätigt.

2. Infolge der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'288.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil be- stätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

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5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz