Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2008 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 3, 5 und 6/3/2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Noch bevor die Eheschutz- verhandlung stattfinden konnte, reichten die Parteien am 15. Februar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (vgl. Urk. 19 und 20; Geschäfts-Nr.: FE180108-L). Am 28. März 2018 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. An diesem Termin wurde gleichzeitig auch über die zwischenzeitlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen ver- handelt (Prot. I S. 4; Urk. 24/1-5; Urk. 26). Die Parteien einigten sich anlässlich der erwähnten Verhandlung bezüglich Obhut, Besuchsrecht und Familienwoh- nung und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine entsprechende Teilver- einbarung, welche zu den Akten des Scheidungsverfahrens genommen wurde (vgl. Urk. 6/25 im parallelen Berufungsverfahren LY190016-O). Somit blieben im vorliegenden Eheschutzverfahren lediglich noch die Kinderunterhaltsbeiträge strit-
- 7 - tig. Am 6. August 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil. Der Entscheid erging zunächst in unbegründeter (Urk. 35), hernach auf Be- gehren der Parteien (Urk. 36 und 37) in begründeter Form (Urk. 38) und wurde am 27. März 2019 versandt (Urk. 41 und 42).
E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristge- recht Berufung und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 44 und 56/44). Mit Eingaben vom 23. April und 5. Mai 2019 reichte die Gesuchstellerin als Ergänzung zu ihrer Berufungsschrift neue Beilagen ins Recht (Urk. 49-52). Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 wurde die Zweitberufung (LE190026-O) des Ge- suchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Ge- suchsgegner) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als da- durch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um jeweils die Berufung der Gegenpartei schriftlich zu beantworten (Urk. 58). Unterm
15. Juli 2019 erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort (Urk. 59). Die- jenige des Gesuchsgegners ging am 19. Juli 2019 hierorts ein (Urk. 60). Mit Ver- fügung vom 30. Juli 2019 wurden die Berufungsantwortschriften jeweils der Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 16. August 2019 nahm die Gesuchstellerin zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stel- lung (Urk. 62). Am 26. August 2019 ging eine entsprechende Stellungnahme des Gesuchsgegners ein (Urk. 65). Gleichentags wurden die beiden letzten Stellung- nahmen der jeweiligen Gegenpartei wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 66/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
E. 1.3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-43).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wur- den die Dispositivziffern 1 und 2 sowie die Ziffern 3b, 3c und 4. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ge-
- 8 - genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind somit einzig die Unterhalts- beiträge für den Sohn D._____.
E. 2.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
E. 2.3 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
E. 3 des Hilfsblatts A). Auch diese Aufwandposition ist nicht belegt, zumal der Ge- suchsgegner nie behauptet hat, dass er zusätzliches Personal beschäftige. Es bestehen folglich Hinweise, dass das steuerrechtlich ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers übereinstimmt. Nach Angaben der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner einen Treu- händer, welcher "alljährlich seine Steuern erledigt" und demnach auch über die entsprechenden Kassabücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen verfüge (Urk. 59 S. 6). Diese Sachdarstellung hat der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. Juli [recte: August] 2019 nicht bestritten (Urk. 65). Den Steuererklärungen liegt zwar jeweils am Ende eine Aufstellung über Umsätze und Aufwände bei. Doch auch diese "Abschlüsse" sind teilweise unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht aus der Aufstellung, welche der Steuer- erklärung 2017 beiliegt, kein Jahresgewinn hervor (Urk. 6/47/1 im Parallelverfah- ren LY190016-O). Auch der in der Steuererklärung angegebene Aufwand für "Üb- rige Geschäftsunkosten gemäss separater Aufstellung" von Fr. 15'574.– (Seite 3 des Hilfsblattes A) ist auf ebendieser "separaten Aufstellung" nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das Jahr 2018. In der entsprechenden Steuererklärung macht der Gesuchsgegner einen Abzug für Geschäftsunkosten im Gesamtbetrag von Fr. 17'800.– geltend (Urk. 56/47/3, Seite 3 des Hilfsblattes A). In der beigelegten Aufstellung mit der Überschrift "TAXI B'._____ Abschluss 2018" ist ein solcher Be- trag allerdings nicht aufgeführt und ergibt sich auch nicht aus der Addition sämtli- cher Aufwände. Überdies beinhaltet die Aufstellung offensichtlich Rechenfehler. Beispielsweise betrug der Bruttoumsatz im Februar 2018 gemäss Aufstellung Fr. 3'760.–. Nach Abzug der geltend gemachten Aufwände im Gesamtbetrag von Fr. 1'269.35 (Fr. 220.– [Benzinkosten] + Fr. 103.60 ["Auto-Repp."] + Fr. 945.75 [Div. Kosten]) ergäbe dies einen Nettoumsatz von Fr. 2'490.65. In der vom Ge- suchsgegner beigelegten Aufstellung ist allerdings für den Februar 2018 ein Net- to-Betrag von Fr. 3'699.15 angegeben. Schliesslich kann den Aufstellungen des
- 14 - Gesuchsgegners auch nicht entnommen werden, ob bei den angegebenen Brut- toumsätzen die Einkünfte aus der Tätigkeit als G._____-Fahrer (vgl. nachfolgend E. 3.2.6) bereits miteingerechnet wurden oder nicht. Nach dem Gesagten lassen sich weder aus den Steuererklärungen noch aus den beiliegenden Aufstellungen aussagekräftige und verlässliche Einkom- menszahlen eruieren. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchsgegners gestützt auf statistische Werte und Gesamtarbeitsverträge bzw. Lohnempfehlungen auf Fr. 3'400.– festgelegt (Urk. 45 S. 11). Dieses Vorgehen ist aufgrund der fehlenden Buchhaltungsunterlagen nicht zu beanstanden. Der Ge- suchsgegner macht denn auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz geltend. Entgegen dem Verständnis der Parteien stellt das von der Vorinstanz festgesetzte Einkommen allerdings kein hypothetisches (fikti- ves) Einkommen dar. Die Vorinstanz hat explizit festgehalten, dass es sich bei diesen Einkünften um eine "Schätzung des (tatsächlichen) Einkommens" handelt (Urk. 45 S. 12). Die Vorinstanz ging somit im Rahmen der Sachverhaltserstellung davon aus, dass der Gesuchsgegner in der vorliegend relevanten Unterhaltsperi- ode vom 1. Dezember 2017 bis 14. Februar 2018 ein (tatsächliches) Erwerbsein- kommen von Fr. 3'400.– erwirtschaftet hat. Dass es sich dabei um ein angemes- senes und realistisches Einkommen für einen Taxichauffeur handelt, hat selbst der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. März 2018 bestätigt. Damals liess er ausführen, der Durchschnittslohn gemäss "ver- schiedenen Lohnanalysen" betrage im fünften Anstellungsjahr Fr. 3'400.– pro Monat. Aus diesem Grund könne auch dem Gesuchsgegner nicht mehr als ein durchschnittlicher Lohn von Fr. 3'400.– als hypothetisches Einkommen angerech- net werden (Urk. 26 S. 19; vgl. auch Urk. 6/47/2 im Parallelverfahren LY190016- O). In seiner Berufungsschrift führt der Gesuchsgegner abermals aus, dass dem Lohnbuch 2018 des Zürcher Amtes für Wirtschaft zu entnehmen sei, dass ein Ta- xifahrer ab dem fünften Anstellungsjahr durchschnittlich Fr. 3'400.– im Monat ver- diene. Es sei aber wegen des starken Wettbewerbsdrucks und der fortgesetzten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in der Taxibranche bei der Berücksich- tigung des Einkommens auf jeden Fall der "effektive Verdienst" des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen (Urk. 56/44 S. 5). Wie soeben ausgeführt, lässt sich die-
- 15 - ser aus den eingereichten Steuererklärungen bzw. den beigelegten Umsatzauf- stellungen nicht eruieren.
E. 3.1 Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ im vorlie- genden Eheschutzverfahren lediglich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 (Datum der Anhängigmachung der Scheidung) fest (Dispo- sitivziffer 3 lit. a). Für die Zeit danach sei der Scheidungsrichter im Rahmen von
- 9 - vorsorglichen Massnahmen zuständig (Urk. 45 S. 4). Entsprechend erliess die Vorinstanz zeitgleich eine zweite Verfügung, mit welcher sie die Unterhaltsbeiträ- ge für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens regelte. Auch diesen Entscheid haben beide Parteien angefochten, und es wurde diesbezüglich ein separates Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. LY190016-O angelegt. Die vorerwähnte (intertemporale) Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Die Parteien rügen allerdings die von der Vorinstanz vorgenomme- ne Einkommens- und Bedarfsberechnung und damit den festgesetzten Unter- haltsbeitrag für den Sohn D._____ in der Höhe von Fr. 1'614.– pro Monat.
E. 3.2 Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners
E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ge- suchsgegners im Wesentlichen was folgt: Der Gesuchsgegner sei selbstständiger Taxifahrer und gelegentlich im Auftrag von G._____ tätig. Gemäss Steuererklä- rungen habe er in den Jahren 2015 bis 2017 im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'860.– pro Monat erwirtschaftet. Allerdings könne hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners nicht allein auf die Steuererklärungen abge- stellt werden. Im Rahmen der Steuererklärung dürfe ein Selbständigerwerbender seinen Geschäftsertrag (legitimerweise) konservativ ausweisen. Bei der Berech- nung des Kinderunterhalts sei jedoch ein strengerer Massstab anzulegen. Wenn wie hier gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Zahlen der Steuererklärung nicht der Realität entsprächen oder nicht schlüssig seien, so dür- fe davon abgewichen werden. Dass der Gesuchsgegner tatsächlich nur gerade Fr. 2'883.– monatlich verdiene, wie er ausführen lasse, sei nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass er selber angebe, er arbeite ausserordentlich viel, an sechs Tagen pro Woche und oft auch nachts. Gemäss aktuellen Erhebungen des Lohnbuches Schweiz 2018 verdiene ein Taxifahrer ab dem 5. Anstellungsjahr Fr. 3'400.– pro Monat. Dieses Einkommen entspreche dem GAV-Lohn (Kanton Basel-Stadt) bzw. der Lohnempfehlung aus der Grossregion Nordwestschweiz. Wie bereits erwogen, sei bei der Schätzung des (tatsächlichen) Einkommens zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner – wie er selbst ausgeführt habe – aus-
- 10 - serordentlich viel und vor allem oft nachts arbeite und dass er zusätzlich für G._____ tätig sei. Letzteres bringe ihm eine weitere Quelle an Kunden und Fahr- ten. Es rechtfertige sich daher, dem Gesuchsgegner ein geschätztes Einkommen von insgesamt Fr. 3'800.– anzurechnen (Urk. 45 E. III.2.3.1).
E. 3.2.2 Der Gesuchsgegner kritisiert vor Obergericht die vorstehende Einkom- mensberechnung. Die Vorinstanz sei von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.– ausgegangen, was nicht nur aktenwidrig, sondern auch unangemessen und willkürlich sei. Die angebliche Aussage des Gesuchsgegners, dass er viel arbeite, könne nicht dazu führen, dass ihm ein übermässig hoher Lohn angerechnet werde. Er arbeite ausschliesslich nachts von 19:30 Uhr bis 05:00 Uhr in einem Vollzeitpensum und habe dadurch seine Arbeitskapazität voll ausgeschöpft. Die Tatsache, dass er während fünf bis sechs Abenden in der Wo- che einsatzbereit sei, heisse noch nicht, dass er während dieser Zeit durchge- hend ein Einkommen erziele. Wie allgemein bekannt sei, müssten Taxifahrer lan- ge auf ihre Kundschaft warten und könnten während dieser Präsenzzeit keinen Verdienst erzielen. Die Konkurrenz in dieser Branche sei ausserordentlich gross und es komme oft vor, dass der Gesuchsgegner trotz Fahrbereitschaft kaum Kundschaft bekomme. Für G._____ arbeite er, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, seit einem Jahr nicht mehr. Das lasse sich mit dem beigelegten Kon- toauszug nachweisen. Der Gesuchsgegner erziele gemäss den eingereichten Steuererklärungen aus den Jahren 2015 bis 2018 ein durchschnittliches Nettoein- kommen von monatlich Fr. 2'649.–. Es sei überdies dem Lohnbuch 2018 des Zür- cher Amtes für Wirtschaft zu entnehmen, dass Taxifahrer im Vergleich zu anderen Branchen ganz unten stünden. Demnach verdiene ein Taxifahrer ab dem 5. An- stellungsjahr durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat. Es sei aber gerade wegen des starken Wettbewerbsdrucks und einer fortgesetzten Verschlechterung der Ar- beitsbedingungen in der Taxibranche bei der Berücksichtigung des Einkommens in casu auf jeden Fall der effektive Verdienst des Gesuchsgegners zu berücksich- tigen. Es solle ausserdem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Gesuchsgegner 50 Jahre alt sei. Er arbeite seit 15 Jahren ausschliesslich als Ta- xifahrer, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, einen anderen bzw. einen besser bezahlten Job zu finden. Ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von
- 11 - Fr. 3'800.– könne dem Gesuchsgegner unter diesen Umständen auf keinen Fall angerechnet werden (Urk. 56/44 S. 4-6).
E. 3.2.3 Die Gesuchstellerin bringt im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchsgegners vor Obergericht zusammengefasst Folgendes vor: Der Ge- suchsgegner versäume es nach wie vor, die erforderlichen Kassabücher, Bilan- zen und Erfolgsrechnungen vorzulegen. Diese seien bei einem Selbstständiger- werbenden allerdings von Nöten, wolle er ein konkretes Einkommen geltend ma- chen. Diesbezüglich habe die Gesuchstellerin schon vorinstanzlich verschiedene Editionsbegehren gestellt, welchen der Gesuchsgegner aber ungenügend nach- gekommen sei. Da der Gesuchsgegner die entsprechenden Buchhaltungsunter- lagen der letzten Jahre bisher nicht beigebracht habe, obwohl sich diese Urkun- den bei seinem Treuhänder befänden, welcher alljährlich seine Steuern erledige, vermöge er seine Behauptung, er verdiene kaum etwas, nicht rechtsgenügend zu substantiieren bzw. zu belegen. In einem solchen Fall sei gemäss Gerichtspraxis auf die Lohnstrukturtabellen des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen bzw. seien hypothetische Einkünfte festzulegen. Dies habe die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren getan, indem sie dem Gesuchsgegner gemäss Lohn- strukturtabellen 2015 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.– angerechnet ha- be. Vor Obergericht verzichte die Gesuchstellerin nun aber wegen der aktuell zu- gegebenermassen schwierigen Wirtschaftslage im Taxigewerbe darauf, auf die- sem Betrag zu beharren, bzw. akzeptiere sie das durch die Vorinstanz festgelegte hypothetische Monatssalär von Fr. 3'800.– netto (Urk. 59 S. 6 f.).
E. 3.2.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechnet sich das Einkommen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Reingewinn, der entweder als Ver- mögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufen- den und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in ei- ner ordnungsgemässen Erfolgsrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermas- sen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwan- kungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehre- rer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. be- sonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen
- 12 - ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1, m.w.H.; BGer 5A_127/2016 vom
18. Mai 2016, E. 5.2; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5). Insbesondere im summarischen Ver- fahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung abzustellen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. III.3, mit Verweis auf ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76).
E. 3.2.5 In casu liegen keine verwertbaren bzw. ordnungsgemässen Buchhal- tungsunterlagen des Gesuchsgegners vor. Sowohl in der Vorladung vom 22. De- zember 2017 als auch in derjenigen vom 7. März 2018 wurde der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, Lohnabrechnungen bzw. bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit "die beiden letzten Geschäftsabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnung, sowie eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge" einzu- reichen (Urk. 8/1 und 24/1). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsgegner (bis heu- te) nicht nachgekommen. In den Akten liegen einzig die Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 (Urk. 15/1+2, Urk. 56/47/3 sowie Urk. 6/47/1 im Parallelver- fahren LY190016-O). Wie die Vorinstanz allerdings bereits zu Recht ausgeführt hat, kann bei Selbständigerwerbenden nicht alleine auf die Steuererklärungen ab- gestellt werden, da ein Unternehmer steuerrechtlich seinen Geschäftsertrag (legi- timerweise) konservativ ausweisen darf. Bei der Berechnung von familienrechtli- chen Unterhaltsbeiträgen sei jedoch ein strengerer Massstab anzulegen, so die Vorinstanz weiter (Urk. 45 S. 10). Mit diesen nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht ausei- nander. Die in den Steuererklärungen ausgewiesenen "Einkünfte aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit" beruhen allesamt lediglich auf Angaben des Gesuchsgeg- ners, die weder belegt noch überprüfbar sind. Zudem nimmt der Gesuchsgegner in seinen Steuererklärungen regelmässig Abzüge vor, die steuerrechtlich durch- aus zulässig sein mögen, im Rahmen von familienrechtlichen Unterhaltsberech- nungen allerdings nicht zu berücksichtigen sind. So machte der Gesuchsgegner beispielsweise in den letzten drei Jahren jeweils einen Mietanteil in der Höhe von Fr. 2'400.– für die "geschäftliche Nutzung eigener privater oder privat gemieteter Liegenschaften" geltend (Urk. 15/1, Urk. 56/47/3 und Urk. 6/47/1 im Parallelver- fahren LY190016-O, jeweils Seite 3 des Hilfsblatts A). Diese (angeblichen) Auf-
- 13 - wände sind nicht belegt und stellen auch keine tatsächlich gewinnschmälernden Auslagen dar. Dasselbe gilt für den vom Gesuchsgegner in der Steuererklärung 2018 aufgeführten "Personalaufwand ohne persönliche AHV- und BVG-Beiträge sowie ohne Eigensalär" in der Höhe von ebenfalls Fr. 2'400.– (Urk. 56/47/3, Seite
E. 3.2.6 Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen aus der Tätigkeit für G._____ in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat angerechnet (vgl. Urk. 45 S. 12). Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, dass er "seit ei- nem Jahr" (d.h. seit ca. April 2018) nicht mehr für G._____ arbeite. Dies lasse sich mit dem beigelegten Kontoauszug nachweisen. Die Entschädigungen für die Tätigkeit als G._____-Fahrer seien in der Vergangenheit direkt dem Konto des Gesuchsgegners gutgeschrieben worden. Diese Überweisungen seien im Konto- auszug der letzten vier Monate nicht mehr ersichtlich, woraus sich schliessen las- se, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe (Urk. 56/44 S. 5). Im vorliegenden Eheschutzverfahren geht es lediglich um die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 (vgl. Urk. 45 Dispositivziffer 3 lit. a des Urteils). Zu dieser Zeit war der Gesuchsgegner nachweislich noch für G._____ tätig, was sich aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (Urk. 6/5/4 und 6/19/1 im Parallelverfahren LY190016-O). Die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszüge betreffen hingegen die Zeit- spanne vom 13. November 2018 bis 12. März 2019 (Urk. 56/47/5) und sind dem- entsprechend für das vorliegende Eheschutzverfahren nicht von Relevanz. Ge- mäss Kontoauszug der H._____ vom 22. März 2018 hat der Gesuchsgegner im hier interessierenden Zeitraum von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2018 re- gelmässig (teils beträchtliche) Gutschriften von "G._____" erhalten (Urk. 6/19/1 im Parallelverfahren LY190016-O, S. 22-27). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner im vorliegenden Eheschutzverfahren ein Zu- satzeinkommen aus seiner (damaligen) Tätigkeit als G._____-Fahrer angerechnet hat.
E. 3.2.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Gesuchsgegner mit seiner Berufung weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO darge- tan. Das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz angerechnete Gesamteinkom-
- 16 - men von Fr. 3'800.– erscheint nach dem Gesagten angemessen und ist entspre- chend nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Bedarfsberechnung
E. 3.3.1 Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 3'043.– und beim Gesuchsgegner von einem solchen von Fr. 2'186.– aus (Urk. 45 S. 9 und S. 12).
E. 3.3.2 Die Gesuchstellerin beanstandet mit ihrer Berufung, dass in ihrem Bedarf kein Betrag für den öffentlichen Verkehr eingerechnet worden sei. Sie sei seit dem Auszug des Gesuchsgegners im November 2017 alleinerziehende Mutter und auf Stellensuche, welche bis heute andauere. Ferner müsse sie für sich und D._____ Wocheneinkäufe tätigen, mit dem Sohn zu Ärzten fahren und ihn zur Schule begleiten. Diese Mobilitätskosten seien auch betreffend die Zeit von De- zember 2017 bis Mitte Februar 2018 in der Höhe von Fr. 84.– monatlich ausge- wiesen und in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen (Urk. 44 S. 3). Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum lediglich die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der un- umgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich "Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom 16. September 2009, Ziff. III.3.4; fortan "Kreisschreiben"). Darüber hinausgehende Verkehrskos- ten sind im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für weitere Fahrten (z.B. an Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen oder für Besuche bei Freunden und Verwandten, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu finan- zieren (OGer ZH LE160027 vom 09.11.2016, E. C.5; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.114). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der (nicht erwerbstätigen) Gesuchstellerin im vorliegenden (Manko-) Fall keine Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet hat.
- 17 -
E. 3.3.3 Weiter beanstandet die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrem Be- darf, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Ratenzahlungen aus Kreditkarten- schulden betreffend Einkäufe bei I._____ von Fr. 25.– pro Monat nicht angerech- net habe, obwohl diese Schulden familiärer Natur und durch die Parteien während des Zusammenlebens gemeinsam verursacht worden seien. Seit der Trennung im November 2017 bezahle die Gesuchstellerin diese Schulden mit monatlich Fr. 59.– bzw. Fr. 60.– alleine ab, weshalb diese in der Höhe von Fr. 25.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 44 S. 3). Gemäss Rechtsprechung werden Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufge- nommen haben oder für welche sie solidarisch haften, nur dann im Bedarf be- rücksichtigt, wenn sie regelmässig abbezahlt werden resp. bereits vor der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt wurden (OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019 E. III.4.6.4, mit Hinweisen auf die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Berücksichtigt werden somit nur regelmässig abbezahlte Schulden, weil sie den Bedarf des Zahlenden erhöhen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.3). Nachweise für regelmässige Abzahlun- gen fehlen vorliegend. In ihrer Berufungsschrift verweist die Gesuchstellerin dies- bezüglich lediglich auf "Kopien Ratenzahlungsbestätigung Schulden I._____ / J._____ sowie Abrechnung I._____" in den Vorakten (Urk. 44 S. 3). Die entspre- chenden Aktoren bzw. Aktenstellen, woraus sich die angebliche Schuldentilgung ergibt, bezeichnet die Gesuchstellerin allerdings nicht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Soweit ersichtlich, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Einzah- lungsschein der "J'._____ AG" sowie eine Kopie ihrer I._____ "Shopping Card" eingereicht (Urk. 21/8). Mit diesen Urkunden lässt sich eine regelmässige Schul- dentilgung nicht belegen. Auch mit den im Parallelverfahren eingereichten Kopien des "Quittungsbüchleins" lassen sich keine regelmässigen Abzahlungen während der hier interessierenden Zeitperiode von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2018 nachweisen (Urk. 4/4 im Parallelverfahren LY190016-O). Unter diesen Umstän- den kommt eine Berücksichtigung von Abzahlungsraten im Existenzminimum der Gesuchstellerin im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht in Frage.
- 18 -
E. 3.3.4 Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, es seien zu ihren Gunsten ausgewiesene EWZ-Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 10.– anzurechnen, da diese schon immer nebst den Brutto-Mietzinsen angefallen seien und durch die Gesuchstellerin gedeckt werden müssten (Urk. 44 S. 3). Sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) sind gemäss Ziff. II des Kreisschreibens bereits im Grundbetrag enthalten und daher nicht separat im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. auch OGer ZH LE170070 vom 12.07.2018, E. III.C.5.3). Demnach ist der Gesuchstellerin für die von ihr geltend gemachten Stromkosten – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – kein zusätzlicher Betrag im Grundbedarf einzurechnen.
E. 3.3.5 Was den Bedarf des Gesuchsgegners anbelangt, beanstandet die Ge- suchstellerin den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag für Wohnkosten von Fr. 765.– (inkl. Parkplatz für Fr. 65.–). Der Gesuchsgegner habe bezüglich Miet- kosten einen Untermietvertrag vom 15. November 2017 betreffend die 3.5- Zimmer-Wohnung im ersten Stock der C._____-strasse … in Zürich eingereicht, wonach er monatlich Fr. 550.– Untermiete bezahle. Dementsprechend sei ihm – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – dieser Betrag anzurechnen (Urk. 44 S. 4). Der Gesuchsgegner bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien ihm an- gemessene Wohnkosten von mindestens Fr. 1'200.– anzurechnen. Die Tatsache, dass er vorübergehend bei seinem Sohn lebe und dadurch seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig senke, solle den anderen Ehegatten nicht begünsti- gen (Urk. 60 S. 4). Grundsätzlich sind im familienrechtlichen Bedarf die effektiven Wohnkos- ten zu berücksichtigten. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Da- bei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vor- übergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist der Unterhaltsanspruch lediglich für einen beschränkten (in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum von rund zwei-
- 19 - einhalb Monaten zu beurteilen. Es geht nicht darum, dem Gesuchsgegner im Hin- blick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzurechnen, weil er sich vor- übergehend "wohnmässig" einschränkt. Damit ist für die abgeschlossene Periode vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 von den tatsächlichen Gege- benheiten auszugehen und es sind dem Gesuchsgegner – entgegen der Vor- instanz (Urk. 45 S. 12) – (rückwirkend) keine höheren hypothetischen Mietkosten anzurechnen. Gemäss dem in den Akten liegenden Untermietvertrag vom
15. November 2017 beträgt der monatliche Mietzins Fr. 550.– (Urk. 47/8). Weiter sind die Parkplatzkosten von Fr. 65.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 12; Urk. 6/6/1). Der Gesuchsgegner ist von Beruf Taxifahrer und entsprechend auf ein Fahrzeug und somit auch auf einen Parkplatz angewiesen. Da es sich beim festgesetzten Einkommen des Gesuchsgegners, wie vorstehend erwogen, um eine Schätzung handelt, spielt es auch keine Rolle, ob er die Kosten für den Abstellplatz in seiner "Buchhaltung" als Geschäftsauslagen abzieht, wie von der Gesuchstellerin behauptet (vgl. Urk. 44 S. 4). Zusammenfassend ist beim Ge- suchsgegner von Mietkosten von insgesamt Fr. 615.– (inkl. Parkplatz) auszuge- hen.
E. 3.3.6 Betreffend Steuern bringt der Gesuchsgegner vor Obergericht schliesslich vor, die Vorinstanz habe bei der erwerbslosen Gesuchstellerin die Steuern mit ei- nem Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt. Dagegen würden beim erwerbstätigen Gesuchsgegner keine Steuern anerkannt, was eine Ungleichbehandlung der Par- teien bedeute. Im Sinne der Gleichbehandlung seien auch dem Gesuchsgegner mindestens Fr. 250.– an Steuerauslagen anzurechnen (Urk. 60 S. 4). Die Ge- suchstellerin bestreitet diese Ausführungen und beantragt, dass die Steuern ent- weder bei beiden oder bei keinem Ehegatten berücksichtigt würden (Urk. 62 S. 3). Bei knappen finanziellen Verhältnissen – wie sie in casu eindeutig vorliegen – sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfer- tigt es sich somit, dass in Mankofällen die Steuern bei beiden Ehegatten unbe- rücksichtigt bleiben.
- 20 -
E. 3.3.7 Zusammenfassend reduzieren sich die Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 45 S. 9) um Fr. 100.– (Steuern) auf insgesamt Fr. 2'943.–. Da die Gesuchstellerin während der relevanten Unterhaltsperiode kein eigenes Einkommen erwirtschaftete, han- delt es sich beim Betrag von Fr. 2'943.– gleichzeitig um den Anspruch des Soh- nes auf Betreuungsunterhalt (vgl. Urk. 45 S. 9). Zusammen mit dem Barbedarf des Sohnes von Fr. 961.– (Urk. 45 S. 8) hat D._____ einen Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 3'704.– (Fr. 2'943.– + Fr. 961.– ./. Fr. 200.– [Familienzulagen]). Beim Existenzminimum des Gesuchsgegners reduzieren sich gemäss vorstehen- den Erwägungen die Wohnkosten um Fr. 150.–, was einen Gesamtbedarf von Fr. 2'036.– ergibt (vgl. Urk. 45 S. 12). Aus den vorstehend wiedergegebenen Ein- kommens- und Bedarfszahlen ergibt sich im Unterschied zum angefochtenen Entscheid folgende Unterhaltssituation (vgl. Urk. 45 S. 13): Einkommen Gesuchsgegner Fr. 3'800.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 2'036.– Leistungsfähigkeit Fr. 1'764.– Unterhaltsanspruch Kind Fr. 3'704.– davon gedeckt Fr. 1'764.– davon ungedeckt Fr. 1'940.–
E. 3.3.8 Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'764.– kann der Barbedarf des Sohnes vollständig gedeckt werden. Beim Betreuungsunterhalt besteht hingegen ein Fehlbetrag bzw. ein Manko von Fr. 1'940.– pro Monat, was im Entscheiddispositiv entsprechend festzuhalten ist (vgl. Art. 301a lit. c ZPO).
E. 3.4 Bemessungsfaktoren
E. 3.4.1 Die Vorinstanz hielt in Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen im Dispositiv fest, dass bei beiden Parteien kein Vermögen vorhanden sei (Urk. 45 Dispositivziffer 3 lit. d des Urteils). Nach Ansicht der Gesuchstellerin sei diese Feststellung nicht korrekt, weshalb der entsprechende Vermerk zu entfer-
- 21 - nen bzw. eine Leerstelle oder der Vermerk «in Abklärung» einzufügen sei. Der Gesuchsgegner finanziere mittels eines (zu) teuren Leasings, welches u.a. auch die Amortisation einschliesse, sein (luxuriöses) Geschäftsfahrzeug der Marke Mercedes-Benz aus Errungenschaft, woraus eine güterrechtliche Forderung der Ehefrau resultiere. Ferner gebe es eine Lebensversicherungspolice bei der K._____, ein Mietkautionsdepot sowie Bankguthaben etc., welche zu klären und zu teilen seien (Urk. 44 S. 4 f.).
E. 3.4.2 Nach Art. 59 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Grundlegende Prozessvorausset- zung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinte- resse der Beschwer. Vorausgesetzt ist entweder eine formelle oder eine materiel- le Beschwer. Während die formelle Beschwer darin gründet, dass das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, bedeutet materielle Beschwer, dass sich der erstinstanzliche Entscheid in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig auswirkt und daher ein Inte- resse an seiner Abänderung verschafft. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung zum Vermögen der Parteien nachteilige Auswir- kungen auf die Rechtsstellung der Gesuchstellerin haben sollte. Diesbezüglich führt die Gesuchstellerin lediglich aus, sie habe den erwähnten Antrag gestellt, weil sie eine präjudizierende Wirkung aufgrund des Vermerks "Vermögen je (<) Fr. 0.–" nicht riskieren möchte (Urk. 62 S. 5). Eine solche präjudizierende Wirkung besteht nicht. Der Scheidungsrichter ist nicht an die Feststellungen des Ehe- schutzrichters betreffend das Vermögen der Parteien gebunden. Für die güter- rechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 sowie Art. 55 und 58 ZPO). Damit ist es im Rahmen des Schei- dungsverfahrens Sache der antragstellenden Partei, ihre güterrechtlichen An- sprüche rechtsgenügend zu beziffern, zu substantiieren und zu belegen. Die Feststellungen des Eheschutzrichters im Zusammenhang mit dem Vermögen der Ehegatten haben diesbezüglich keinen Einfluss. Der Scheidungsrichter hat unab- hängig davon zu beurteilen, ob die geltend gemachten güterrechtlichen Ansprü- che Bestand haben oder nicht. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin in Be-
- 22 - zug auf ihren Berufungsantrag Ziff. 2 (Urk. 44 S. 2) nicht beschwert, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist.
E. 3.5 Erstinstanzliches Kostendispositiv Die vorinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Dispositivziffern 5 und 6 des an- gefochtenen Urteils (Urk. 45 S. 17) blieb unangefochten und erscheint nach wie vor angemessen und sachgerecht, weshalb sie zu bestätigen ist.
E. 4 Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts, der Schwierigkeit des Falles sowie mit Blick auf den Umstand, dass das vorliegende Eheschutzverfahren und das Parallelverfahren LY190016-O zwar un- terschiedliche Zeitperioden betreffen, die umstrittenen Punkte jedoch bis auf das Einkommen der Gesuchstellerin dieselben waren, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– angemessen.
E. 4.2 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Beru- fungsverfahren lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom
1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018. Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Berufung die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von insgesamt Fr. 4'572.– (Fr. 1'829.– x 2.5 Monate; Urk. 44 S. 2). Der Gesuchsgegner seiner- seits verlangt vor Obergericht eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 463.– monatlich (Urk. 56/44 S. 2) bzw. total Fr. 1'158.– für die relevante Unterhaltsperi- ode von zweieinhalb Monaten. Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Ge- suchsgegner im vorliegenden Eheschutzverfahren verpflichtet, einen Kinderunter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 1'764.– zu leisten, was einen Gesamtbetrag von
- 23 - Fr. 4'410.– ergibt. Damit entspricht der vorliegend festgesetzte Unterhaltsbeitrag bis auf Fr. 162.– dem Antrag der Gesuchstellerin. Aufgrund dieser vernachlässig- baren Differenz rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.
E. 4.3 Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner sodann zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu be- zahlen. Die Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) bzw. der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu. Die Parteient- schädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Parallelverfah- rens LY190016-O bis auf die unterschiedlichen Zeitperioden und das Einkommen der Gesuchstellerin identisch war, auf Fr. 1'500.– festzusetzen, mangels eines entsprechenden Antrages ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 44 und 59, je S. 2).
E. 4.4 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 44 S. 2; Urk. 56/44 S. 2). Die Gesuchstellerin stellt überdies sinngemäss ei- nen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 44 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finan- zielle Mittel, um einen solchen Prozesskostenbeitrag zu leisten, weshalb der ent- sprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen ist.
E. 4.4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 4.4.2 Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Gerichts- kosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch gegenstandslos und entsprechend abzu-
- 24 - schreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. dazu nachstehende E. 4.4.3) und sich dessen Zahlungsfä- higkeit entsprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Die Gesuchstellerin wird nach wie vor vom Sozialamt un- terstützt (Urk. 44 S. 5; Urk. 50). Überdies besteht im Zusammenhang mit dem Be- treuungsunterhalt weiterhin ein Manko, was bedeutet, dass die Gesuchstellerin auch mit den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ihren Bedarf und denjenigen von D._____ nicht vollumfänglich decken kann. Insgesamt ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin damit zu bejahen. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundi- ge Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Be- rufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Vorausset- zungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und der Gesuchstelle- rin ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizu- geben.
E. 4.4.3 Im vorliegenden Mankofall verbleibt dem Gesuchsgegner nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten des Berufungsverfahrens beglei-
- 25 - chen könnte. Dass der Gesuchsgegner über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, geht zudem aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 56/47/5) sowie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen der beiden letzten Jahre (Urk. 56/47/3 und Urk. 6/47/1 im Parallelverfahren LY190016-O) hervor. Demnach ist auch der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten, und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Ge- suchsgegners erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Ge- suchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3b, 3c sowie Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 3. Abteilung, vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin betreffend die finanzi- ellen Bemessungsfaktoren wird nicht eingetreten.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. - 26 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'764.–, zuzüglich der erhaltenen Kinderzulagen, zu bezahlen.
- Es wird festgestellt, dass mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen zwar der gebührende Barunterhalt (Fr. 761.–) des Sohnes D._____ gedeckt ist, nicht aber sein Betreuungsunterhalt (Fr. 2'943.–). Hierfür fehlen Fr. 1'940.– pro Monat.
- Dispositivziffer 3d des vorinstanzlichen Urteils wird bestätigt.
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 27 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 1. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE190021-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE190026-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 1. November 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. August 2018 (EE170411-L)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 27 S. 2 f.): "1. Es sei den Parteien die Trennung zu genehmigen.
2. Die Familien-Wohnung an der C._____-strasse … in Zürich … sowie das sich darin befindliche Mobiliar und Inventar sei der Klägerin und D._____ zur Benutzung zuzuweisen. […] 3.a. Die Obhut betreffend den gemeinsamen Sohn D._____ sei der Klägerin zuzuweisen.
b. Dem Beklagten sei betreffend D._____ das Recht zur Betreuung jeweils Sonntagnachmittags von 13.30 Uhr bis 17 Uhr einzuräumen. […] Von einem Ferienbetreuungsrecht sei bis zum Abschluss des 2. Schul- jahrs von D._____ abzusehen. Ab der 3. Primarklasse sei der Vater be- rechtigt zu erklären, D._____ während zwei Wochen jährlich mit sich in die die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich bis Ende Januar des in Frage stehenden Jahres über die Festlegung der beiden Ferien- wochen ab. Ein Feiertagsbesuchsrecht sei nicht vorzusehen. 4.a. Der Beklagte sei, solange er bei seinem Sohn in dessen 2.5-Zimmer- Wohnung, 1. Stock, C._____-strasse … in … Zürich wohnt, und rück- wirkend seit 1. Dezember 2017 zu monatlichen, zum Voraus zu leisten- den und indexierten Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin zu Handen von D._____ in der Höhe von Fr. 2'500.– zuzüglich Kinderzulagen zu ver- pflichten. Nach Umzug in eine eigene Wohnung sei der Beklagte zu monatlichen, zum Voraus zu bezahlenden und indexierte Unterhalts- beiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich Kinderzulagen an die Klägerin zu Handen von D._____ zu verpflichten. b.- d. [im Eheschutzverfahren ohne Bedeutung]
5. Die seit der Trennung per Dezember 2017 (01.12.2017) an den Beklag- ten geflossenen Kinderzulagen seien an die Klägerin zu erstatten.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, in Bezug auf das/die Kont/-o/-i von D._____ bzw. das dort befindliche Guthaben Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Kontoauszüge seit Kontoeröffnung bis heute zu edieren. Es sei anzuordnen, das Guthaben auf ein auf den Namen von D._____ lautendes Sperrkonto (Zugang mit 18 Jahren) bei der E._____ zu übertragen. Sollte kein solches Konto mehr existieren bzw. ist dieses saldiert worden, so hat der Beklagte die entsprechenden Belege zu edieren. Sollte es sich hierbei um die von Mai bis Juni 2017 ausgezahl- ten Vergütungen durch die F._____ handeln, so sei der Beklagte zu verpflichten, Fr. 9'551.20 zu Handen von D._____ einzuzahlen (4.5.2017: Fr. 3'698.55, 9.6.17 und 13.6.17: je Fr. 1'315.20 und Fr. 3'222.25).
- 3 -
7. Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 6. August 2018: (Urk. 38 = Urk. 45)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien getrennt leben.
2. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 (betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung, Obhutszuteilung und Betreuungsregelung) wird nicht eingetreten.
3. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis zum 14. Februar 2018 an den Un- terhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 1'614.–, zuzüglich der erhaltenen Kinderzula- gen, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind fortan jeweils auf den Ersten eines jeden Monats fällig.
b) Folgende Leistungen des Gesuchsgegners werden an die festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge angerechnet: Fr. 3'028.– (2 x Fr. 1'514.–, Miete eheliche Wohnung) für den Monat Dezember 2017 und im Restbetrag für den Monat Januar 2018;
c) Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
d) Die vorstehende Unterhaltsregelung basiert auf den nachstehenden Bemessungsfaktoren: − Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn): Gesuchstellerin: Fr. 0.– Gesuchsgegner: Fr. 3'800.– Sohn D._____: Fr. 200.– (Kinderzulage) − Vermögen: je ( Fr. 0.–» eine Leerstelle oder der Vermerk «in Abklärung» vorzu- merken.
3. Dispositivziffer 3 lit. e) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Au- gust 2018 sei aufzuheben und es sei das Manko betreffend Betreu- ungsunterhalt auf Fr. 2'271.– festzulegen.
4. Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei."
- 5 - Prozessualer Antrag: "Es sei die Gegenpartei zur Leistung von Kostenvorschüssen betreffend Prozesskosten und Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualiter seien der Berufungsklägerin allfällige Kostenvorschüsse betreffend Prozesskosten und Parteientschädigungen zu erlassen und die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu gewähren." des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 60 S. 2): "1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin betreffend Eheschutz um- fassend abzuweisen.
2. Es sei Ziff. 3 a) des Urteils der Vorinstanz vom 6. August 2018 aufzu- heben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis zum 14. Februar 2018, an den Unter- halt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 463.–, zuzüglich der erhaltenen Kinderzulagen, zu bezahlen.
3. Es sei Ziff. 3 d) des Urteils der Vorinstanz vom 6. August 2018 dahin abzuändern, dass das Nettoeinkommen des Beklagten CHF 2'649.– beträgt.
4. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung für das zweit- instanzliche Verfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungs- klägerin." Berufungsanträge der Zweitberufung: des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 56/44 S. 2): "1. Es sei Ziff. 3 a) des Urteils der Vorinstanz vom 6. August 2018 aufzu- heben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis zum 14. Februar 2018, an den Unter- halt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von CHF 463.–, zuzüglich der erhaltenen Kinderzulagen, zu bezahlen.
2. Es sei Ziff. 3 d) des Urteils der Vorinstanz vom 6. August 2018 dahin abzuändern, dass das Nettoeinkommen des Berufungsklägers CHF 2'649.– beträgt.
3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung für das zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len;
- 6 - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten." der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweiberufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2) "1. Die Anträge obbezeichneter Berufung des Berufungsklägers gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 seien abzuweisen. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, rückwirkend für den Zeitraum
1. Dezember 2017 bis 14. Februar 2018 an die Berufungsklägerin zu Handen von D._____, dem gemeinsamen Sohn der Parteien, monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'829.– indexiert zzgl. Kinderzulagen von Fr. 200.– zu bezahlen. Hiervon seien Fr. 804.– als Betreuungsunterhalt vorzumerken. Eventualiter sei der Berufungskläger aufzufordern, die umfassenden Kassabücher, Erfolgsrechnungen und Bilanzen der Jahre 2013-2018 betreffend seinen/-e Taxibetriebe zu edieren.
2. Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei." Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 2008 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D._____, geboren am tt.mm.2010 (Urk. 3, 5 und 6/3/2). Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklä- gerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Ehe- schutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Noch bevor die Eheschutz- verhandlung stattfinden konnte, reichten die Parteien am 15. Februar 2018 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (vgl. Urk. 19 und 20; Geschäfts-Nr.: FE180108-L). Am 28. März 2018 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. An diesem Termin wurde gleichzeitig auch über die zwischenzeitlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragten vorsorglichen Massnahmen ver- handelt (Prot. I S. 4; Urk. 24/1-5; Urk. 26). Die Parteien einigten sich anlässlich der erwähnten Verhandlung bezüglich Obhut, Besuchsrecht und Familienwoh- nung und schlossen unter Mitwirkung des Gerichts eine entsprechende Teilver- einbarung, welche zu den Akten des Scheidungsverfahrens genommen wurde (vgl. Urk. 6/25 im parallelen Berufungsverfahren LY190016-O). Somit blieben im vorliegenden Eheschutzverfahren lediglich noch die Kinderunterhaltsbeiträge strit-
- 7 - tig. Am 6. August 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ur- teil. Der Entscheid erging zunächst in unbegründeter (Urk. 35), hernach auf Be- gehren der Parteien (Urk. 36 und 37) in begründeter Form (Urk. 38) und wurde am 27. März 2019 versandt (Urk. 41 und 42). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristge- recht Berufung und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 44 und 56/44). Mit Eingaben vom 23. April und 5. Mai 2019 reichte die Gesuchstellerin als Ergänzung zu ihrer Berufungsschrift neue Beilagen ins Recht (Urk. 49-52). Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 wurde die Zweitberufung (LE190026-O) des Ge- suchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (fortan Ge- suchsgegner) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als da- durch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um jeweils die Berufung der Gegenpartei schriftlich zu beantworten (Urk. 58). Unterm
15. Juli 2019 erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort (Urk. 59). Die- jenige des Gesuchsgegners ging am 19. Juli 2019 hierorts ein (Urk. 60). Mit Ver- fügung vom 30. Juli 2019 wurden die Berufungsantwortschriften jeweils der Ge- genpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 16. August 2019 nahm die Gesuchstellerin zur Berufungsantwort des Gesuchsgegners Stel- lung (Urk. 62). Am 26. August 2019 ging eine entsprechende Stellungnahme des Gesuchsgegners ein (Urk. 65). Gleichentags wurden die beiden letzten Stellung- nahmen der jeweiligen Gegenpartei wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 66/1-2). Weitere Eingaben erfolgten nicht. 1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 1-43).
2. Prozessuales 2.1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wur- den die Dispositivziffern 1 und 2 sowie die Ziffern 3b, 3c und 4. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Ge-
- 8 - genstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind somit einzig die Unterhalts- beiträge für den Sohn D._____. 2.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 2.3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz legte die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D._____ im vorlie- genden Eheschutzverfahren lediglich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 (Datum der Anhängigmachung der Scheidung) fest (Dispo- sitivziffer 3 lit. a). Für die Zeit danach sei der Scheidungsrichter im Rahmen von
- 9 - vorsorglichen Massnahmen zuständig (Urk. 45 S. 4). Entsprechend erliess die Vorinstanz zeitgleich eine zweite Verfügung, mit welcher sie die Unterhaltsbeiträ- ge für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens regelte. Auch diesen Entscheid haben beide Parteien angefochten, und es wurde diesbezüglich ein separates Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. LY190016-O angelegt. Die vorerwähnte (intertemporale) Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Die Parteien rügen allerdings die von der Vorinstanz vorgenomme- ne Einkommens- und Bedarfsberechnung und damit den festgesetzten Unter- haltsbeitrag für den Sohn D._____ in der Höhe von Fr. 1'614.– pro Monat. 3.2. Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners 3.2.1. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ge- suchsgegners im Wesentlichen was folgt: Der Gesuchsgegner sei selbstständiger Taxifahrer und gelegentlich im Auftrag von G._____ tätig. Gemäss Steuererklä- rungen habe er in den Jahren 2015 bis 2017 im Durchschnitt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 2'860.– pro Monat erwirtschaftet. Allerdings könne hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners nicht allein auf die Steuererklärungen abge- stellt werden. Im Rahmen der Steuererklärung dürfe ein Selbständigerwerbender seinen Geschäftsertrag (legitimerweise) konservativ ausweisen. Bei der Berech- nung des Kinderunterhalts sei jedoch ein strengerer Massstab anzulegen. Wenn wie hier gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Zahlen der Steuererklärung nicht der Realität entsprächen oder nicht schlüssig seien, so dür- fe davon abgewichen werden. Dass der Gesuchsgegner tatsächlich nur gerade Fr. 2'883.– monatlich verdiene, wie er ausführen lasse, sei nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass er selber angebe, er arbeite ausserordentlich viel, an sechs Tagen pro Woche und oft auch nachts. Gemäss aktuellen Erhebungen des Lohnbuches Schweiz 2018 verdiene ein Taxifahrer ab dem 5. Anstellungsjahr Fr. 3'400.– pro Monat. Dieses Einkommen entspreche dem GAV-Lohn (Kanton Basel-Stadt) bzw. der Lohnempfehlung aus der Grossregion Nordwestschweiz. Wie bereits erwogen, sei bei der Schätzung des (tatsächlichen) Einkommens zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner – wie er selbst ausgeführt habe – aus-
- 10 - serordentlich viel und vor allem oft nachts arbeite und dass er zusätzlich für G._____ tätig sei. Letzteres bringe ihm eine weitere Quelle an Kunden und Fahr- ten. Es rechtfertige sich daher, dem Gesuchsgegner ein geschätztes Einkommen von insgesamt Fr. 3'800.– anzurechnen (Urk. 45 E. III.2.3.1). 3.2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert vor Obergericht die vorstehende Einkom- mensberechnung. Die Vorinstanz sei von einem hypothetischen Einkommen in der Höhe von Fr. 3'800.– ausgegangen, was nicht nur aktenwidrig, sondern auch unangemessen und willkürlich sei. Die angebliche Aussage des Gesuchsgegners, dass er viel arbeite, könne nicht dazu führen, dass ihm ein übermässig hoher Lohn angerechnet werde. Er arbeite ausschliesslich nachts von 19:30 Uhr bis 05:00 Uhr in einem Vollzeitpensum und habe dadurch seine Arbeitskapazität voll ausgeschöpft. Die Tatsache, dass er während fünf bis sechs Abenden in der Wo- che einsatzbereit sei, heisse noch nicht, dass er während dieser Zeit durchge- hend ein Einkommen erziele. Wie allgemein bekannt sei, müssten Taxifahrer lan- ge auf ihre Kundschaft warten und könnten während dieser Präsenzzeit keinen Verdienst erzielen. Die Konkurrenz in dieser Branche sei ausserordentlich gross und es komme oft vor, dass der Gesuchsgegner trotz Fahrbereitschaft kaum Kundschaft bekomme. Für G._____ arbeite er, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, seit einem Jahr nicht mehr. Das lasse sich mit dem beigelegten Kon- toauszug nachweisen. Der Gesuchsgegner erziele gemäss den eingereichten Steuererklärungen aus den Jahren 2015 bis 2018 ein durchschnittliches Nettoein- kommen von monatlich Fr. 2'649.–. Es sei überdies dem Lohnbuch 2018 des Zür- cher Amtes für Wirtschaft zu entnehmen, dass Taxifahrer im Vergleich zu anderen Branchen ganz unten stünden. Demnach verdiene ein Taxifahrer ab dem 5. An- stellungsjahr durchschnittlich Fr. 3'400.– pro Monat. Es sei aber gerade wegen des starken Wettbewerbsdrucks und einer fortgesetzten Verschlechterung der Ar- beitsbedingungen in der Taxibranche bei der Berücksichtigung des Einkommens in casu auf jeden Fall der effektive Verdienst des Gesuchsgegners zu berücksich- tigen. Es solle ausserdem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Gesuchsgegner 50 Jahre alt sei. Er arbeite seit 15 Jahren ausschliesslich als Ta- xifahrer, weshalb von ihm nicht erwartet werden könne, einen anderen bzw. einen besser bezahlten Job zu finden. Ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von
- 11 - Fr. 3'800.– könne dem Gesuchsgegner unter diesen Umständen auf keinen Fall angerechnet werden (Urk. 56/44 S. 4-6). 3.2.3. Die Gesuchstellerin bringt im Zusammenhang mit dem Einkommen des Gesuchsgegners vor Obergericht zusammengefasst Folgendes vor: Der Ge- suchsgegner versäume es nach wie vor, die erforderlichen Kassabücher, Bilan- zen und Erfolgsrechnungen vorzulegen. Diese seien bei einem Selbstständiger- werbenden allerdings von Nöten, wolle er ein konkretes Einkommen geltend ma- chen. Diesbezüglich habe die Gesuchstellerin schon vorinstanzlich verschiedene Editionsbegehren gestellt, welchen der Gesuchsgegner aber ungenügend nach- gekommen sei. Da der Gesuchsgegner die entsprechenden Buchhaltungsunter- lagen der letzten Jahre bisher nicht beigebracht habe, obwohl sich diese Urkun- den bei seinem Treuhänder befänden, welcher alljährlich seine Steuern erledige, vermöge er seine Behauptung, er verdiene kaum etwas, nicht rechtsgenügend zu substantiieren bzw. zu belegen. In einem solchen Fall sei gemäss Gerichtspraxis auf die Lohnstrukturtabellen des Bundesamtes für Statistik zurückzugreifen bzw. seien hypothetische Einkünfte festzulegen. Dies habe die Gesuchstellerin im vor- instanzlichen Verfahren getan, indem sie dem Gesuchsgegner gemäss Lohn- strukturtabellen 2015 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'500.– angerechnet ha- be. Vor Obergericht verzichte die Gesuchstellerin nun aber wegen der aktuell zu- gegebenermassen schwierigen Wirtschaftslage im Taxigewerbe darauf, auf die- sem Betrag zu beharren, bzw. akzeptiere sie das durch die Vorinstanz festgelegte hypothetische Monatssalär von Fr. 3'800.– netto (Urk. 59 S. 6 f.). 3.2.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechnet sich das Einkommen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Reingewinn, der entweder als Ver- mögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufen- den und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in ei- ner ordnungsgemässen Erfolgsrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermas- sen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwan- kungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehre- rer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. be- sonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen
- 12 - ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1, m.w.H.; BGer 5A_127/2016 vom
18. Mai 2016, E. 5.2; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5). Insbesondere im summarischen Ver- fahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung abzustellen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. III.3, mit Verweis auf ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). 3.2.5. In casu liegen keine verwertbaren bzw. ordnungsgemässen Buchhal- tungsunterlagen des Gesuchsgegners vor. Sowohl in der Vorladung vom 22. De- zember 2017 als auch in derjenigen vom 7. März 2018 wurde der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, Lohnabrechnungen bzw. bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit "die beiden letzten Geschäftsabschlüsse, Bilanz und Erfolgsrechnung, sowie eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge" einzu- reichen (Urk. 8/1 und 24/1). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsgegner (bis heu- te) nicht nachgekommen. In den Akten liegen einzig die Steuererklärungen der Jahre 2015 bis 2018 (Urk. 15/1+2, Urk. 56/47/3 sowie Urk. 6/47/1 im Parallelver- fahren LY190016-O). Wie die Vorinstanz allerdings bereits zu Recht ausgeführt hat, kann bei Selbständigerwerbenden nicht alleine auf die Steuererklärungen ab- gestellt werden, da ein Unternehmer steuerrechtlich seinen Geschäftsertrag (legi- timerweise) konservativ ausweisen darf. Bei der Berechnung von familienrechtli- chen Unterhaltsbeiträgen sei jedoch ein strengerer Massstab anzulegen, so die Vorinstanz weiter (Urk. 45 S. 10). Mit diesen nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht ausei- nander. Die in den Steuererklärungen ausgewiesenen "Einkünfte aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit" beruhen allesamt lediglich auf Angaben des Gesuchsgeg- ners, die weder belegt noch überprüfbar sind. Zudem nimmt der Gesuchsgegner in seinen Steuererklärungen regelmässig Abzüge vor, die steuerrechtlich durch- aus zulässig sein mögen, im Rahmen von familienrechtlichen Unterhaltsberech- nungen allerdings nicht zu berücksichtigen sind. So machte der Gesuchsgegner beispielsweise in den letzten drei Jahren jeweils einen Mietanteil in der Höhe von Fr. 2'400.– für die "geschäftliche Nutzung eigener privater oder privat gemieteter Liegenschaften" geltend (Urk. 15/1, Urk. 56/47/3 und Urk. 6/47/1 im Parallelver- fahren LY190016-O, jeweils Seite 3 des Hilfsblatts A). Diese (angeblichen) Auf-
- 13 - wände sind nicht belegt und stellen auch keine tatsächlich gewinnschmälernden Auslagen dar. Dasselbe gilt für den vom Gesuchsgegner in der Steuererklärung 2018 aufgeführten "Personalaufwand ohne persönliche AHV- und BVG-Beiträge sowie ohne Eigensalär" in der Höhe von ebenfalls Fr. 2'400.– (Urk. 56/47/3, Seite 3 des Hilfsblatts A). Auch diese Aufwandposition ist nicht belegt, zumal der Ge- suchsgegner nie behauptet hat, dass er zusätzliches Personal beschäftige. Es bestehen folglich Hinweise, dass das steuerrechtlich ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen des Gesuchstellers übereinstimmt. Nach Angaben der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner einen Treu- händer, welcher "alljährlich seine Steuern erledigt" und demnach auch über die entsprechenden Kassabücher, Bilanzen und Erfolgsrechnungen verfüge (Urk. 59 S. 6). Diese Sachdarstellung hat der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. Juli [recte: August] 2019 nicht bestritten (Urk. 65). Den Steuererklärungen liegt zwar jeweils am Ende eine Aufstellung über Umsätze und Aufwände bei. Doch auch diese "Abschlüsse" sind teilweise unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar. Insbesondere geht aus der Aufstellung, welche der Steuer- erklärung 2017 beiliegt, kein Jahresgewinn hervor (Urk. 6/47/1 im Parallelverfah- ren LY190016-O). Auch der in der Steuererklärung angegebene Aufwand für "Üb- rige Geschäftsunkosten gemäss separater Aufstellung" von Fr. 15'574.– (Seite 3 des Hilfsblattes A) ist auf ebendieser "separaten Aufstellung" nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für das Jahr 2018. In der entsprechenden Steuererklärung macht der Gesuchsgegner einen Abzug für Geschäftsunkosten im Gesamtbetrag von Fr. 17'800.– geltend (Urk. 56/47/3, Seite 3 des Hilfsblattes A). In der beigelegten Aufstellung mit der Überschrift "TAXI B'._____ Abschluss 2018" ist ein solcher Be- trag allerdings nicht aufgeführt und ergibt sich auch nicht aus der Addition sämtli- cher Aufwände. Überdies beinhaltet die Aufstellung offensichtlich Rechenfehler. Beispielsweise betrug der Bruttoumsatz im Februar 2018 gemäss Aufstellung Fr. 3'760.–. Nach Abzug der geltend gemachten Aufwände im Gesamtbetrag von Fr. 1'269.35 (Fr. 220.– [Benzinkosten] + Fr. 103.60 ["Auto-Repp."] + Fr. 945.75 [Div. Kosten]) ergäbe dies einen Nettoumsatz von Fr. 2'490.65. In der vom Ge- suchsgegner beigelegten Aufstellung ist allerdings für den Februar 2018 ein Net- to-Betrag von Fr. 3'699.15 angegeben. Schliesslich kann den Aufstellungen des
- 14 - Gesuchsgegners auch nicht entnommen werden, ob bei den angegebenen Brut- toumsätzen die Einkünfte aus der Tätigkeit als G._____-Fahrer (vgl. nachfolgend E. 3.2.6) bereits miteingerechnet wurden oder nicht. Nach dem Gesagten lassen sich weder aus den Steuererklärungen noch aus den beiliegenden Aufstellungen aussagekräftige und verlässliche Einkom- menszahlen eruieren. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz das Einkommen des Gesuchsgegners gestützt auf statistische Werte und Gesamtarbeitsverträge bzw. Lohnempfehlungen auf Fr. 3'400.– festgelegt (Urk. 45 S. 11). Dieses Vorgehen ist aufgrund der fehlenden Buchhaltungsunterlagen nicht zu beanstanden. Der Ge- suchsgegner macht denn auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz geltend. Entgegen dem Verständnis der Parteien stellt das von der Vorinstanz festgesetzte Einkommen allerdings kein hypothetisches (fikti- ves) Einkommen dar. Die Vorinstanz hat explizit festgehalten, dass es sich bei diesen Einkünften um eine "Schätzung des (tatsächlichen) Einkommens" handelt (Urk. 45 S. 12). Die Vorinstanz ging somit im Rahmen der Sachverhaltserstellung davon aus, dass der Gesuchsgegner in der vorliegend relevanten Unterhaltsperi- ode vom 1. Dezember 2017 bis 14. Februar 2018 ein (tatsächliches) Erwerbsein- kommen von Fr. 3'400.– erwirtschaftet hat. Dass es sich dabei um ein angemes- senes und realistisches Einkommen für einen Taxichauffeur handelt, hat selbst der Gesuchsgegner anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 28. März 2018 bestätigt. Damals liess er ausführen, der Durchschnittslohn gemäss "ver- schiedenen Lohnanalysen" betrage im fünften Anstellungsjahr Fr. 3'400.– pro Monat. Aus diesem Grund könne auch dem Gesuchsgegner nicht mehr als ein durchschnittlicher Lohn von Fr. 3'400.– als hypothetisches Einkommen angerech- net werden (Urk. 26 S. 19; vgl. auch Urk. 6/47/2 im Parallelverfahren LY190016- O). In seiner Berufungsschrift führt der Gesuchsgegner abermals aus, dass dem Lohnbuch 2018 des Zürcher Amtes für Wirtschaft zu entnehmen sei, dass ein Ta- xifahrer ab dem fünften Anstellungsjahr durchschnittlich Fr. 3'400.– im Monat ver- diene. Es sei aber wegen des starken Wettbewerbsdrucks und der fortgesetzten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen in der Taxibranche bei der Berücksich- tigung des Einkommens auf jeden Fall der "effektive Verdienst" des Gesuchsgeg- ners zu berücksichtigen (Urk. 56/44 S. 5). Wie soeben ausgeführt, lässt sich die-
- 15 - ser aus den eingereichten Steuererklärungen bzw. den beigelegten Umsatzauf- stellungen nicht eruieren. 3.2.6. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner ein zusätzliches Einkommen aus der Tätigkeit für G._____ in der Höhe von Fr. 400.– pro Monat angerechnet (vgl. Urk. 45 S. 12). Der Gesuchsgegner bringt berufungsweise vor, dass er "seit ei- nem Jahr" (d.h. seit ca. April 2018) nicht mehr für G._____ arbeite. Dies lasse sich mit dem beigelegten Kontoauszug nachweisen. Die Entschädigungen für die Tätigkeit als G._____-Fahrer seien in der Vergangenheit direkt dem Konto des Gesuchsgegners gutgeschrieben worden. Diese Überweisungen seien im Konto- auszug der letzten vier Monate nicht mehr ersichtlich, woraus sich schliessen las- se, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe (Urk. 56/44 S. 5). Im vorliegenden Eheschutzverfahren geht es lediglich um die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 (vgl. Urk. 45 Dispositivziffer 3 lit. a des Urteils). Zu dieser Zeit war der Gesuchsgegner nachweislich noch für G._____ tätig, was sich aus den entsprechenden Kontoauszügen ergibt (Urk. 6/5/4 und 6/19/1 im Parallelverfahren LY190016-O). Die vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren eingereichten Kontoauszüge betreffen hingegen die Zeit- spanne vom 13. November 2018 bis 12. März 2019 (Urk. 56/47/5) und sind dem- entsprechend für das vorliegende Eheschutzverfahren nicht von Relevanz. Ge- mäss Kontoauszug der H._____ vom 22. März 2018 hat der Gesuchsgegner im hier interessierenden Zeitraum von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2018 re- gelmässig (teils beträchtliche) Gutschriften von "G._____" erhalten (Urk. 6/19/1 im Parallelverfahren LY190016-O, S. 22-27). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner im vorliegenden Eheschutzverfahren ein Zu- satzeinkommen aus seiner (damaligen) Tätigkeit als G._____-Fahrer angerechnet hat. 3.2.7 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat der Gesuchsgegner mit seiner Berufung weder eine falsche Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO darge- tan. Das dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz angerechnete Gesamteinkom-
- 16 - men von Fr. 3'800.– erscheint nach dem Gesagten angemessen und ist entspre- chend nicht zu beanstanden. 3.3. Bedarfsberechnung 3.3.1. Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin von einem Bedarf von Fr. 3'043.– und beim Gesuchsgegner von einem solchen von Fr. 2'186.– aus (Urk. 45 S. 9 und S. 12). 3.3.2. Die Gesuchstellerin beanstandet mit ihrer Berufung, dass in ihrem Bedarf kein Betrag für den öffentlichen Verkehr eingerechnet worden sei. Sie sei seit dem Auszug des Gesuchsgegners im November 2017 alleinerziehende Mutter und auf Stellensuche, welche bis heute andauere. Ferner müsse sie für sich und D._____ Wocheneinkäufe tätigen, mit dem Sohn zu Ärzten fahren und ihn zur Schule begleiten. Diese Mobilitätskosten seien auch betreffend die Zeit von De- zember 2017 bis Mitte Februar 2018 in der Höhe von Fr. 84.– monatlich ausge- wiesen und in den Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen (Urk. 44 S. 3). Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum lediglich die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der un- umgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich "Richtlinien für die Be- rechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" vom 16. September 2009, Ziff. III.3.4; fortan "Kreisschreiben"). Darüber hinausgehende Verkehrskos- ten sind im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für weitere Fahrten (z.B. an Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen oder für Besuche bei Freunden und Verwandten, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu finan- zieren (OGer ZH LE160027 vom 09.11.2016, E. C.5; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.114). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der (nicht erwerbstätigen) Gesuchstellerin im vorliegenden (Manko-) Fall keine Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet hat.
- 17 - 3.3.3. Weiter beanstandet die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihrem Be- darf, dass die Vorinstanz die ausgewiesenen Ratenzahlungen aus Kreditkarten- schulden betreffend Einkäufe bei I._____ von Fr. 25.– pro Monat nicht angerech- net habe, obwohl diese Schulden familiärer Natur und durch die Parteien während des Zusammenlebens gemeinsam verursacht worden seien. Seit der Trennung im November 2017 bezahle die Gesuchstellerin diese Schulden mit monatlich Fr. 59.– bzw. Fr. 60.– alleine ab, weshalb diese in der Höhe von Fr. 25.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 44 S. 3). Gemäss Rechtsprechung werden Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufge- nommen haben oder für welche sie solidarisch haften, nur dann im Bedarf be- rücksichtigt, wenn sie regelmässig abbezahlt werden resp. bereits vor der Aufhe- bung des gemeinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt wurden (OGer ZH LE180050 vom 08.02.2019 E. III.4.6.4, mit Hinweisen auf die entsprechende bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Berücksichtigt werden somit nur regelmässig abbezahlte Schulden, weil sie den Bedarf des Zahlenden erhöhen (BGer 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.3). Nachweise für regelmässige Abzahlun- gen fehlen vorliegend. In ihrer Berufungsschrift verweist die Gesuchstellerin dies- bezüglich lediglich auf "Kopien Ratenzahlungsbestätigung Schulden I._____ / J._____ sowie Abrechnung I._____" in den Vorakten (Urk. 44 S. 3). Die entspre- chenden Aktoren bzw. Aktenstellen, woraus sich die angebliche Schuldentilgung ergibt, bezeichnet die Gesuchstellerin allerdings nicht. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durch- forsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Soweit ersichtlich, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich einen Einzah- lungsschein der "J'._____ AG" sowie eine Kopie ihrer I._____ "Shopping Card" eingereicht (Urk. 21/8). Mit diesen Urkunden lässt sich eine regelmässige Schul- dentilgung nicht belegen. Auch mit den im Parallelverfahren eingereichten Kopien des "Quittungsbüchleins" lassen sich keine regelmässigen Abzahlungen während der hier interessierenden Zeitperiode von Dezember 2017 bis Mitte Februar 2018 nachweisen (Urk. 4/4 im Parallelverfahren LY190016-O). Unter diesen Umstän- den kommt eine Berücksichtigung von Abzahlungsraten im Existenzminimum der Gesuchstellerin im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht in Frage.
- 18 - 3.3.4. Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, es seien zu ihren Gunsten ausgewiesene EWZ-Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 10.– anzurechnen, da diese schon immer nebst den Brutto-Mietzinsen angefallen seien und durch die Gesuchstellerin gedeckt werden müssten (Urk. 44 S. 3). Sämtliche Energiekosten (ohne Heizung) sind gemäss Ziff. II des Kreisschreibens bereits im Grundbetrag enthalten und daher nicht separat im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. auch OGer ZH LE170070 vom 12.07.2018, E. III.C.5.3). Demnach ist der Gesuchstellerin für die von ihr geltend gemachten Stromkosten – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – kein zusätzlicher Betrag im Grundbedarf einzurechnen. 3.3.5. Was den Bedarf des Gesuchsgegners anbelangt, beanstandet die Ge- suchstellerin den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag für Wohnkosten von Fr. 765.– (inkl. Parkplatz für Fr. 65.–). Der Gesuchsgegner habe bezüglich Miet- kosten einen Untermietvertrag vom 15. November 2017 betreffend die 3.5- Zimmer-Wohnung im ersten Stock der C._____-strasse … in Zürich eingereicht, wonach er monatlich Fr. 550.– Untermiete bezahle. Dementsprechend sei ihm – entgegen der vorinstanzlichen Annahme – dieser Betrag anzurechnen (Urk. 44 S. 4). Der Gesuchsgegner bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien ihm an- gemessene Wohnkosten von mindestens Fr. 1'200.– anzurechnen. Die Tatsache, dass er vorübergehend bei seinem Sohn lebe und dadurch seinen Wohnkomfort und die Wohnkosten freiwillig senke, solle den anderen Ehegatten nicht begünsti- gen (Urk. 60 S. 4). Grundsätzlich sind im familienrechtlichen Bedarf die effektiven Wohnkos- ten zu berücksichtigten. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Da- bei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vor- übergehende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und demnächst geändert werden soll (vgl. ZR 87/1988 Nr. 114; ZR 104/2005 Nr. 54 S. 207 E. 2.c.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, Rz. 02.34). Im vorliegenden Eheschutzverfahren ist der Unterhaltsanspruch lediglich für einen beschränkten (in der Vergangenheit liegenden) Zeitraum von rund zwei-
- 19 - einhalb Monaten zu beurteilen. Es geht nicht darum, dem Gesuchsgegner im Hin- blick auf die Zukunft hypothetische Wohnkosten anzurechnen, weil er sich vor- übergehend "wohnmässig" einschränkt. Damit ist für die abgeschlossene Periode vom 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 von den tatsächlichen Gege- benheiten auszugehen und es sind dem Gesuchsgegner – entgegen der Vor- instanz (Urk. 45 S. 12) – (rückwirkend) keine höheren hypothetischen Mietkosten anzurechnen. Gemäss dem in den Akten liegenden Untermietvertrag vom
15. November 2017 beträgt der monatliche Mietzins Fr. 550.– (Urk. 47/8). Weiter sind die Parkplatzkosten von Fr. 65.– pro Monat zu berücksichtigen (Urk. 45 S. 12; Urk. 6/6/1). Der Gesuchsgegner ist von Beruf Taxifahrer und entsprechend auf ein Fahrzeug und somit auch auf einen Parkplatz angewiesen. Da es sich beim festgesetzten Einkommen des Gesuchsgegners, wie vorstehend erwogen, um eine Schätzung handelt, spielt es auch keine Rolle, ob er die Kosten für den Abstellplatz in seiner "Buchhaltung" als Geschäftsauslagen abzieht, wie von der Gesuchstellerin behauptet (vgl. Urk. 44 S. 4). Zusammenfassend ist beim Ge- suchsgegner von Mietkosten von insgesamt Fr. 615.– (inkl. Parkplatz) auszuge- hen. 3.3.6. Betreffend Steuern bringt der Gesuchsgegner vor Obergericht schliesslich vor, die Vorinstanz habe bei der erwerbslosen Gesuchstellerin die Steuern mit ei- nem Betrag von Fr. 100.– berücksichtigt. Dagegen würden beim erwerbstätigen Gesuchsgegner keine Steuern anerkannt, was eine Ungleichbehandlung der Par- teien bedeute. Im Sinne der Gleichbehandlung seien auch dem Gesuchsgegner mindestens Fr. 250.– an Steuerauslagen anzurechnen (Urk. 60 S. 4). Die Ge- suchstellerin bestreitet diese Ausführungen und beantragt, dass die Steuern ent- weder bei beiden oder bei keinem Ehegatten berücksichtigt würden (Urk. 62 S. 3). Bei knappen finanziellen Verhältnissen – wie sie in casu eindeutig vorliegen – sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtfer- tigt es sich somit, dass in Mankofällen die Steuern bei beiden Ehegatten unbe- rücksichtigt bleiben.
- 20 - 3.3.7. Zusammenfassend reduzieren sich die Lebenshaltungskosten der Ge- suchstellerin im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 45 S. 9) um Fr. 100.– (Steuern) auf insgesamt Fr. 2'943.–. Da die Gesuchstellerin während der relevanten Unterhaltsperiode kein eigenes Einkommen erwirtschaftete, han- delt es sich beim Betrag von Fr. 2'943.– gleichzeitig um den Anspruch des Soh- nes auf Betreuungsunterhalt (vgl. Urk. 45 S. 9). Zusammen mit dem Barbedarf des Sohnes von Fr. 961.– (Urk. 45 S. 8) hat D._____ einen Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 3'704.– (Fr. 2'943.– + Fr. 961.– ./. Fr. 200.– [Familienzulagen]). Beim Existenzminimum des Gesuchsgegners reduzieren sich gemäss vorstehen- den Erwägungen die Wohnkosten um Fr. 150.–, was einen Gesamtbedarf von Fr. 2'036.– ergibt (vgl. Urk. 45 S. 12). Aus den vorstehend wiedergegebenen Ein- kommens- und Bedarfszahlen ergibt sich im Unterschied zum angefochtenen Entscheid folgende Unterhaltssituation (vgl. Urk. 45 S. 13): Einkommen Gesuchsgegner Fr. 3'800.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 2'036.– Leistungsfähigkeit Fr. 1'764.– Unterhaltsanspruch Kind Fr. 3'704.– davon gedeckt Fr. 1'764.– davon ungedeckt Fr. 1'940.– 3.3.8. Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'764.– kann der Barbedarf des Sohnes vollständig gedeckt werden. Beim Betreuungsunterhalt besteht hingegen ein Fehlbetrag bzw. ein Manko von Fr. 1'940.– pro Monat, was im Entscheiddispositiv entsprechend festzuhalten ist (vgl. Art. 301a lit. c ZPO). 3.4. Bemessungsfaktoren 3.4.1. Die Vorinstanz hielt in Zusammenhang mit den finanziellen Verhältnissen im Dispositiv fest, dass bei beiden Parteien kein Vermögen vorhanden sei (Urk. 45 Dispositivziffer 3 lit. d des Urteils). Nach Ansicht der Gesuchstellerin sei diese Feststellung nicht korrekt, weshalb der entsprechende Vermerk zu entfer-
- 21 - nen bzw. eine Leerstelle oder der Vermerk «in Abklärung» einzufügen sei. Der Gesuchsgegner finanziere mittels eines (zu) teuren Leasings, welches u.a. auch die Amortisation einschliesse, sein (luxuriöses) Geschäftsfahrzeug der Marke Mercedes-Benz aus Errungenschaft, woraus eine güterrechtliche Forderung der Ehefrau resultiere. Ferner gebe es eine Lebensversicherungspolice bei der K._____, ein Mietkautionsdepot sowie Bankguthaben etc., welche zu klären und zu teilen seien (Urk. 44 S. 4 f.). 3.4.2. Nach Art. 59 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Grundlegende Prozessvorausset- zung ist das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinte- resse der Beschwer. Vorausgesetzt ist entweder eine formelle oder eine materiel- le Beschwer. Während die formelle Beschwer darin gründet, dass das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, bedeutet materielle Beschwer, dass sich der erstinstanzliche Entscheid in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig auswirkt und daher ein Inte- resse an seiner Abänderung verschafft. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung zum Vermögen der Parteien nachteilige Auswir- kungen auf die Rechtsstellung der Gesuchstellerin haben sollte. Diesbezüglich führt die Gesuchstellerin lediglich aus, sie habe den erwähnten Antrag gestellt, weil sie eine präjudizierende Wirkung aufgrund des Vermerks "Vermögen je (<) Fr. 0.–" nicht riskieren möchte (Urk. 62 S. 5). Eine solche präjudizierende Wirkung besteht nicht. Der Scheidungsrichter ist nicht an die Feststellungen des Ehe- schutzrichters betreffend das Vermögen der Parteien gebunden. Für die güter- rechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 sowie Art. 55 und 58 ZPO). Damit ist es im Rahmen des Schei- dungsverfahrens Sache der antragstellenden Partei, ihre güterrechtlichen An- sprüche rechtsgenügend zu beziffern, zu substantiieren und zu belegen. Die Feststellungen des Eheschutzrichters im Zusammenhang mit dem Vermögen der Ehegatten haben diesbezüglich keinen Einfluss. Der Scheidungsrichter hat unab- hängig davon zu beurteilen, ob die geltend gemachten güterrechtlichen Ansprü- che Bestand haben oder nicht. Nach dem Gesagten ist die Gesuchstellerin in Be-
- 22 - zug auf ihren Berufungsantrag Ziff. 2 (Urk. 44 S. 2) nicht beschwert, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. 3.5. Erstinstanzliches Kostendispositiv Die vorinstanzliche Kostenauferlegung gemäss Dispositivziffern 5 und 6 des an- gefochtenen Urteils (Urk. 45 S. 17) blieb unangefochten und erscheint nach wie vor angemessen und sachgerecht, weshalb sie zu bestätigen ist.
4. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Ge- richts, der Schwierigkeit des Falles sowie mit Blick auf den Umstand, dass das vorliegende Eheschutzverfahren und das Parallelverfahren LY190016-O zwar un- terschiedliche Zeitperioden betreffen, die umstrittenen Punkte jedoch bis auf das Einkommen der Gesuchstellerin dieselben waren, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– angemessen. 4.2 Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO). Umstritten waren im vorliegenden Beru- fungsverfahren lediglich die Kinderunterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom
1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018. Die Gesuchstellerin beantragt mit ihrer Berufung die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von insgesamt Fr. 4'572.– (Fr. 1'829.– x 2.5 Monate; Urk. 44 S. 2). Der Gesuchsgegner seiner- seits verlangt vor Obergericht eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 463.– monatlich (Urk. 56/44 S. 2) bzw. total Fr. 1'158.– für die relevante Unterhaltsperi- ode von zweieinhalb Monaten. Gemäss vorstehenden Erwägungen wird der Ge- suchsgegner im vorliegenden Eheschutzverfahren verpflichtet, einen Kinderunter- haltsbeitrag von monatlich Fr. 1'764.– zu leisten, was einen Gesamtbetrag von
- 23 - Fr. 4'410.– ergibt. Damit entspricht der vorliegend festgesetzte Unterhaltsbeitrag bis auf Fr. 162.– dem Antrag der Gesuchstellerin. Aufgrund dieser vernachlässig- baren Differenz rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich dem unter- liegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner sodann zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu be- zahlen. Die Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) bzw. der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu. Die Parteient- schädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 und § 11 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen des Parallelverfah- rens LY190016-O bis auf die unterschiedlichen Zeitperioden und das Einkommen der Gesuchstellerin identisch war, auf Fr. 1'500.– festzusetzen, mangels eines entsprechenden Antrages ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 44 und 59, je S. 2). 4.4. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 44 S. 2; Urk. 56/44 S. 2). Die Gesuchstellerin stellt überdies sinngemäss ei- nen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (Urk. 44 S. 2). Wie sich nachfolgend zeigen wird, verfügt der Gesuchsgegner nicht über genügend finan- zielle Mittel, um einen solchen Prozesskostenbeitrag zu leisten, weshalb der ent- sprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen ist. 4.4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.4.2. Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Gerichts- kosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch gegenstandslos und entsprechend abzu-
- 24 - schreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist (vgl. dazu nachstehende E. 4.4.3) und sich dessen Zahlungsfä- higkeit entsprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Die Gesuchstellerin wird nach wie vor vom Sozialamt un- terstützt (Urk. 44 S. 5; Urk. 50). Überdies besteht im Zusammenhang mit dem Be- treuungsunterhalt weiterhin ein Manko, was bedeutet, dass die Gesuchstellerin auch mit den vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ihren Bedarf und denjenigen von D._____ nicht vollumfänglich decken kann. Insgesamt ist die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin damit zu bejahen. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann nicht aussichtslos, und die rechtsunkundi- ge Gesuchstellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Be- rufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Vorausset- zungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und der Gesuchstelle- rin ist für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsvertretung beizu- geben. 4.4.3. Im vorliegenden Mankofall verbleibt dem Gesuchsgegner nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge kein Überschuss, mit welchem er die Prozesskosten des Berufungsverfahrens beglei-
- 25 - chen könnte. Dass der Gesuchsgegner über keine nennenswerten liquiden Mittel verfügt, geht zudem aus dem eingereichten Kontoauszug (Urk. 56/47/5) sowie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen der beiden letzten Jahre (Urk. 56/47/3 und Urk. 6/47/1 im Parallelverfahren LY190016-O) hervor. Demnach ist auch der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten, und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Ge- suchsgegners erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Ge- suchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3b, 3c sowie Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 3. Abteilung, vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin betreffend die finanzi- ellen Bemessungsfaktoren wird nicht eingetreten.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 26 -
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 bis zum 14. Februar 2018 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'764.–, zuzüglich der erhaltenen Kinderzulagen, zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen zwar der gebührende Barunterhalt (Fr. 761.–) des Sohnes D._____ gedeckt ist, nicht aber sein Betreuungsunterhalt (Fr. 2'943.–). Hierfür fehlen Fr. 1'940.– pro Monat.
3. Dispositivziffer 3d des vorinstanzlichen Urteils wird bestätigt.
4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbei- trags wird abgewiesen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestä- tigt.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 27 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 1. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: sf