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LE180070

Eheschutz

Zürich OG · 2019-09-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 30. September 2016 getrennt leben. Zuweisung Ferienwohnung

E. 2 Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. Die Begründungsan- forderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsie- gende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/ 2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. De- zember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 11).

E. 2.1 Der Gesuchsgegner verweist in seiner Berufungsantwort mehrfach auf die (aussergerichtliche) Trennungsvereinbarung vom 17. August 2016, in welcher die Parteien ihren gebührenden Bedarf sowie die minimal zu erzielenden Einkünfte der Gesuchstellerin sowie die Einkünfte des Gesuchsgegners festgehalten hätten (Urk. 48 S. 8 und S. 12). Er ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, inwiefern sich bei den Parteien in den zurückliegenden zwei Jahren ein- kommens- und/oder bedarfsseitige Veränderungen ergeben hätten. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Bedarf ausgehend von den damals festgelegten Be- darfszahlen unter Berücksichtigung ebendieser Veränderungen festlegen müssen (vgl. Urk. 48 S. 23 ff., siehe auch S. 29, S. 32, S. 33, S. 35 und S. 37).

E. 2.2 Der Eheschutzrichter hat im Streitfalle die angemessenen Unterhaltsbei- träge festzusetzen, auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einver- nehmlich getrennt leben und in diesem Zusammenhang eine Übereinkunft betref- fend die Höhe des zu leistenden Unterhaltes geschlossen haben. Dabei hat die eheschutzrichterliche Instanz die Unterhaltsleistung originär aufgrund der aktuel- len Verhältnisse festzusetzen, mithin ist nicht wie in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft geändert haben (ZR 2005 Nr. 58 mit Verweis auf ZR 97 Nr. 55; siehe auch Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zu- grunde lagen, sind aber dennoch zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 158 und Art. 179 ZGB N 9). Änderungen, die seither eingetreten sind, müssen

- 9 - von der eheschutzrichterlichen Instanz in ihren Entscheid miteinbezogen werden (ZK-Bräm, Art. 179 ZGB N 9). Eine nicht genehmigte Vereinbarung wird in einem späteren Verfahren bloss als Indiz für einen gebührenden Unterhalt betrachtet, über den das Gericht im Übrigen aber frei entscheidet oder den es zumindest auf Angemessenheit überprüft (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,

2. Aufl., 2010, Fn 226 zu Rz. 03.214 m.w.H.).

E. 2.3 Vor Vorinstanz war bereits strittig, ob die Trennungsvereinbarung unter- zeichnet und damit gültig zustande gekommen war (siehe Prot. I S. 12 f.). Dies kann jedoch offenbleiben. Denn auch unter der Annahme, dass diese gültig zu- stande gekommen war, kann der Gesuchsgegner nichts daraus zu seinen Guns- ten ableiten: Die eingereichte Trennungsvereinbarung hält lediglich den Gesamt- bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 5'450.–) und denjenigen des Gesuchsgegners (Fr. 9'800.–) fest. Wie sich diese zusammensetzten und von welchen Verhältnis- sen die Parteien in Bezug auf die einzelnen Bedarfspositionen damals ausgegan- gen sind, lässt sich der Trennungsvereinbarung hingegen nicht entnehmen (vgl. Urk. 16/2). Die vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung zur Zusammensetzung dieser Gesamtbedarfe (vgl. Urk. 13 S. 13) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar und wurde seitens der Gesuchstellerin bestritten (Prot. I S. 15; vgl. auch Urk. 24, Urk. 26/25-27 sowie Urk. 30 S. 3 f.). Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bedarfe neu beurteilte und festsetzte.

E. 3 Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode

E. 3.1 Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts schreibt das Gesetz keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufig konkreten Berechnungsmethode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstan- dards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom

20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die massge- benden Einkommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen

- 10 - familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum setzt sich dabei zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgängliche Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtli- che Existenzminimum wird – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Par- teien – anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für weitere Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Ge- samteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.27 ff.; BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Bei der er- wähnten Aufnahme von zusätzlichen Positionen in den familienrechtlichen Grund- bedarf ist jedoch Vorsicht geboten. Es handelt sich hierbei um eine Art "Numerus clausus" an Bedarfspositionen, bei welchem in der Regel nur Versicherungen, Steuern und Schulden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzu- rechnen sind. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kleider, Haushaltsangestellte, Kultur, Freizeit oder Ferien sind bei der zweistufigen Methode aus dem Über- schuss zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze würde eine unzuläs- sige Vermischung der beiden Berechnungsmethoden stattfinden (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien- recht§Tage, Bern 2016, S. 181 FN 15; BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1; 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.3; 5A_267/2014 vom

15. September 2014, E. 5.2; OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. 1.4 und 2.1). Der Streit über die Wahl der Berechnungsmethode sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.2.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall für die Berechnung der Unterhalts- beiträge – wie bereits erwähnt – die zweistufige Berechnungsmethode angewandt (vgl. Urk. 39 E. V./5.1.). Dies wird vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 48 S. 24; siehe auch Urk. 48 S. 33). Soweit er dabei die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Verweis auf die Trennungsvereinbarung moniert, kann auf das zuvor unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte verwiesen werden. Die Anwendung

- 11 - der zweistufigen Berechnungsmethode erweist sich im vorliegenden Fall denn auch als zulässig: Praxisgemäss wird nur bei sehr guten wirtschaftlichen Verhält- nissen, von welchen bei einem Familieneinkommen von rund Fr. 13'000.– netto pro Monat noch nicht gesprochen werden kann, die einstufig konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht die absolute Einkommenshöhe, nach welcher sich die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungs-/Bemessungsmethode richtet. Vielmehr ist in erster Linie abzuklären, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Dies ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert dar- zulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft (Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Rz. 2.68; vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner weder geltend, dass – auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten – eine Sparquote verbleibt, noch ist dies offensichtlich.

E. 4 Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2015 und 2016 sei die Gesuchstellerin eine kaufmännische Assistentin. Voraussichtlich am

21. Januar 2019 werde sie zudem eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin abschliessen, die ihr einen Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen dürfte. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihr eine Ar- beitstätigkeit von 100 % verunmöglichen würden, habe sie nicht ausreichend be- legt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass es einem 57-Jährigen, bei dem die gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien, zumutbar sei, wieder in den Be- ruf zurückzukehren (mit Hinweis auf BGer 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 5). Entsprechend sei es daher auch der 57-jährigen Gesuchstellerin zumutbar, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Der Einwand der Gesuchstellerin, sie finde keine Arbeitsstelle, überzeuge ebenfalls nicht. Gemäss Statistik der SECO belau- fe sich die Zahl der Arbeitslosen nach der Berufsgruppe "Kaufmännische und administrative Berufe" auf 3.1 % im September 2018 mit einer sinkenden Tendenz von -19.8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Gemäss der genannten Statistik

- 12 - seien 2.2 % der Frauen im Alter zwischen 55 und 59 Jahren als arbeitslos regis- triert. Dass die Gesuchstellerin aktuell nur Absagen erhalte, sei darauf zurückzu- führen, dass ihre Zusatzausbildung im Zeitpunkt der Bewerbungen noch nicht ab- geschlossen gewesen sei und diese für die angeschriebenen Stellen in Kranken- häusern Voraussetzung sein dürfte. Es sei der Gesuchstellerin zudem zumutbar, sich für Stellen zu bewerben, die für kaufmännische Assistentinnen ausgeschrie- ben seien. Folglich müsse es der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zu- mutbar sein, in ihrem Alter und mit ihrem beruflichen Hintergrund im kaufmänni- schen Bereich als Arzt- oder Spitalsekretärin oder als kaufmännische Assistentin eine Erwerbstätigkeit zu finden (Urk. 39 E. V./1.3. ff.).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, sie verfüge über keine ab- geschlossene KV-Ausbildung, sie sei gelernte Verkäuferin. In diesen Beruf könne sie nicht mehr zurückkehren, zumal sie seit Jahren nicht mehr als Verkäuferin tä- tig gewesen sei. Sie habe das Glück gehabt, wiederholt Stellen als Assistentin ge- funden zu haben, obschon sie sich "nur" mit einzelnen fachspezifischen Kursen weitergebildet habe. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_750/2011) sei auf die vorliegende Situation nicht anwendbar und be- treffe ein Ehescheidungs- und nicht ein Eheschutzverfahren. Seit April 2016 habe sich die Gesuchstellerin intensiv um eine neue Stelle im Bereich "Assistentin" bemüht. Da sie in diesem Bereich während 1.5 Jahren keine Stelle habe finden können, habe sie sich zu einer Weiterbildung entschlossen. Mit einer Anstellung als Arzt- und Spitalsekretärin sei jedoch frühestens mit Abschluss der entspre- chenden Ausbildung zu rechnen. Dennoch seien die bisher erfolgten Absagen nicht voraussehbar gewesen, da die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Bewer- bungen die wesentlichen medizinischen Fächer bereits erfolgreich abgeschlossen gehabt habe. Auch treffe nicht zu, dass die Arbeitslosigkeit der Frauen zwischen 55 und 59 eine sinkende Tendenz habe. Wer mit über 55 Jahren seine Arbeits- stelle verliere, finde nur schwerlich in den Arbeitsmarkt zurück. Auch zögen sich über 55-Jährige deutlich häufiger als andere aus dem Arbeitsmarkt zurück und verschwänden aus den Statistiken. Die Vorinstanz dürfe sich denn auch nicht auf selbst erhobene Beweise abstützen, die sie offensichtlich im Internet gefunden haben wolle. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Gehörsverletzung

- 13 - dar, zumal die Parteien keine Gelegenheit erhalten hätten, hierzu Stellung zu nehmen. Je älter der Ehegatte sei, desto genauer müsse das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhalte (mit Verweis auf BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.4.2.). Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 58 Jahre alt werde, habe sie das Recht, dass die konkreten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse und der Arbeitsmarktlage genau beurteilt würden. Dies sei im Ehe- schutzverfahren aufgrund dessen summarischen Charakters nicht möglich gewe- sen und sei im Scheidungsverfahren näher abzuklären. Entsprechend dürften im vorliegenden Verfahren keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Parteien seien nach wie vor verheiratet und die Unterhaltspflicht stütze sich für die nur noch kurze Trennungsfrist auf Art. 163 ZGB. Zudem spreche auch die gelebte Rollenteilung (zeitweise "Zuverdienerehe", Ehemann habe aber klar den Unterhalt der Familie finanziert), die persönliche Situation der Gesuchstellerin (schwierige Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, lange Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Beein- trächtigungen) und die Tatsache, dass gute finanzielle Verhältnisse vorlägen, welche die Finanzierung zweier Haushalte und die Generierung eines Freibetrags erlaubten, gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 38 Rz. 4 ff.).

E. 4.3 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden und allenfalls kinderbetreuenden – und damit unterhaltsbe- rechtigten – Ehegatten ist im Eheschutzverfahren indes nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen –

- 14 - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 19a zu Art. 176 ZGB, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II/3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B./4.3.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grund- satz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflich- ten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten

45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, son- dern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspen- sums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Massgebend sind so- mit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3).

E. 4.4 Keine Partei behauptet, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes sei noch ernsthaft zu rechnen. Vielmehr führten beide Parteien aus, dass bereits ein Scheidungsverfahren anhängig sei (vgl. Urk. 38 Rz. 27; Urk. 48 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 33).

E. 4.5 Die Parteien sind seit dem tt. August 1987 – und damit seit rund 32 Jahren

– verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde am tt. Januar 1988 geboren. Im Zeit- punkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, am 30. September 2016, war

- 15 - die Gesuchstellerin 55-jährig. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Verkauf (Urk. 13 Rz. 7; vgl. auch Prot. I S. 14; Urk. 38 Rz. 4; Urk. 34 Blatt 6). Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Januar 1988 blieb die Gesuchstel- lerin zunächst zu Hause, nahm jedoch nach zehn Jahren wieder eine Erwerbstä- tigkeit in einem Teilzeitpensum auf (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 11; Urk. 34 Blatt 5). Von 1997 bis 2016 war die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben fast durchge- hend erwerbstätig, wobei ihr Erwerbspensum jeweils zwischen 40 % und 70 % betrug (Urk. 34 Blatt 5 und 6). Seit Mai 2016 ist die Gesuchstellerin arbeitslos und seit Juni 2017 ausgesteuert (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 5; vgl. auch Prot. I S. 34). Im Januar 2018 begann sie eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin, die sie offenbar im Januar 2019 abgeschlossen hat (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 13 Rz. 7; Prot. I S. 25 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 6; Urk. 53/7). Nach dem zuvor Ausgeführten handelt es sich vorliegend weder um eine Aus- dehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit noch um einen klassischen Wieder- einstieg nach einer jahrelangen Hausgattenehe mit Erwerbsunterbruch. Vielmehr ist von einer Zuverdienerehe auszugehen (vgl. auch Urk. 38 Rz. 14, wonach auch die Gesuchstellerin zumindest von einer zeitweisen Zuverdienerehe ausgeht). Die Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben auch gewillt, in einem Pensum von 50 % bis 60 % zu arbeiten (Prot. I S. 23 und S. 34). Zudem ist sie frei von Kinder- betreuungspflichten. Dass die Gesuchstellerin tageweise ihr Enkelkind betreut (Urk. 13 Rz. 7), vermag die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin macht zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalls geltend (Urk. 38 Rz. 6

f. und Rz. 14), hält die Ausübung eines Pensums von 60 % aber ungeachtet des- sen für möglich (Urk. 38 Rz. 6) bzw. beanstandet eine Anrechnung in diesem Um- fang nicht (Urk. 38 Rz. 24). Es ist ihr daher mit Blick auf ihre bisherigen Tätigkei- ten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzumuten, bereits im Rahmen des Getrenntlebens eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 60 % wieder auf- zunehmen. Eine solche Erwerbstätigkeit erscheint denn auch möglich: Die Ge- suchstellerin verfügt unbestrittenermassen über eine langährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich (vgl. insbesondere Urk. 34 Blatt 5), auch wenn sie dies- bezüglich keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Darüber hin-

- 16 - aus hat sie im Januar 2019 eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zusatzausbildung ihre Chancen auf eine neue Anstellung deutlich erhöht. Auch ihr Ausbildungs- bzw. Weiterbildungswille ist der Gesuchstellerin positiv anzurechnen. Unter diesen Umständen dürfte auch das Alter einer erneuten Erwerbstätigkeit im kaufmänni- schen Bereich, insbesondere auch in einem Spital oder einer Arztpraxis, nicht entgegenstehen. Im Übrigen führte die Gesuchstellerin vorinstanzlich selbst aus, dass in Spitälern statistisch gesehen vorzugsweise Arbeitnehmer im Alter von rund 50 Jahren eingestellt würden. Es gebe Abteilungen, in denen "eine gewisse Ruhe" bewahrt werden müsse. Meistens sehe man dort keine 20-Jährigen und es gebe in diesem Bereich auch viele Teilzeitjobs (Prot. I S. 25). Dies erscheint plau- sibel. Zudem finden sich im Raum Zürich viele Stellenangebote mit einem Ar- beitspensum von bis zu 60 % für kaufmännische Assistentinnen sowie auch für Arzt- und Spitalsekretärinnen (vgl. www.jobs.ch). Soweit die Gesuchstellerin gel- tend machen will, sie habe bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung trotz ent- sprechender Bemühungen keine Anstellung finden können (vgl. Urk. 38 Rz. 20 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuchstellerin lediglich erfolglose Bewerbungen für ausgeschriebene Stellen als Arzt- und Spitalsekretärin einge- reicht hatte und diese Absagen auf den damals noch fehlenden Abschluss ihrer Ausbildung zurückzuführen sein dürften. Die Gesuchstellerin führte im vor- instanzlichen Verfahren selbst aus, dass ihr auf entsprechende Nachfrage diverse Spitäler mitgeteilt hätten, dass sie keine Chance auf eine Stelle habe, solange sie kein Zeugnis vorweisen könne und ihre Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe (Prot. I S. 15). Dass die Gesuchstellerin seit dem Abschluss ihrer Zu- satzausbildung keine Anstellung zu finden vermag, wird von ihr weder ausdrück- lich behauptet noch rechtsgenügend belegt. Was die mit Eingabe vom 18. März 2019 ohne weitere Ausführungen (siehe Urk. 51) eingereichten (erfolglosen) Be- werbungen zur Arzt- und Spitalsekretärin (Urk. 53/7) betrifft, ist Folgendes festzu- halten: Zwar datieren diese allesamt nach dem erstinstanzlichen Entscheid, womit es sich offensichtlich um echte Noven handelt. Indes ist in Bezug auf deren vier (Absage vom 22. Februar 2019, vom 30. Januar 2019, vom 14. Januar 2019 und vom 3. Januar 2019; siehe Urk. 53/7) davon auszugehen, dass sie nicht ohne

- 17 - Verzug ins Verfahren eingebracht worden sind (siehe vorstehende Ziffer II./3.). Entsprechend haben sie als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. Un- geachtet dessen ist aber festzuhalten, dass weit mehr als lediglich fünf Bewer- bungen erforderlich sind, um eine Anstellung zu erhalten. Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es der Gesuch- stellerin sowohl möglich als auch zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum im kaufmännischen Bereich, als kaufmännische Assistentin (oder allenfalls als Arzt- oder Spitalsekretärin), wieder aufzunehmen.

E. 4.6 Der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners ausreicht, um die (höheren) Kosten beider Haushalte zu finanzieren (Urk. 38 Rz. 15; siehe auch Ziffer III./8.2.), rechtfertigt sodann mit Blick auf die von den Parteien gemeinsam gewählten und während fast zwei Jahrzehnten gelebten Rollenverteilung (Zuver- dienerehe) ebenfalls nicht, die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zu entbinden.

E. 4.7 Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser, Lohnbuch Schweiz 2019, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2019, fortan Lohnbuch 2019) abgestellt werden. Die Vorinstanz stellte auf den Lohn einer 55- bis 59-jährigen kaufmännischen An- gestellten mit 2-jähriger Bürolehre im Bereich "Versicherungen, Rückversicherun- gen und Pensionskassen" ab (Urk. 39 E. V./2.5.). Dieser beträgt gemäss Lohn- buch bei einem 100 %-Pensum Fr. 6'164.– bzw. – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – bei einem 60 %-Pensum Fr. 3'698.40 (siehe Lohnbuch 2019, S. 367). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, dass es sich hierbei um ei- nen Bruttolohn handle und sie über keine kaufmännische Ausbildung verfüge (Urk. 38 Rz. 25; siehe Lohnbuch 2019 S. 33, wonach es sich bei den ausgewie- senen Löhnen um Bruttolöhne handelt). Auch war die Gesuchstellerin bisher –

- 18 - soweit ersichtlich – nicht im Bereich "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen" tätig, in welchem erfahrungsgemäss etwas höhere Löhne aus- bezahlt werden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich die Gesuchstellerin sowohl im Kanton Aargau als auch im Kanton Zürich bewirbt, wobei für den Kan- ton Aargau von tieferen Löhne auszugehen ist als für den Kanton Zürich (siehe Lohnbuch 2019, S. 37, S. 41 und S. 367). Dennoch ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass die Gesuchstellerin über eine langjährige Arbeitserfahrung im kaufmän- nischen Bereich und nunmehr über eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spital- sekretärin verfügt. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, das hy- pothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'250.– brutto festzusetzen. Abzuziehen sind hiervon noch die Sozialabgaben. Ein Abzug im Umfang von 17 % – wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 38 Rz. 26) – erscheint ange- messen, zumal die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO sowie ALV bei einem Jahreseinkommen von bis zu Fr. 148'200.– 6.225 % betragen (siehe hierzu- www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html, zuletzt besucht am 31.07.2019) und die BVG-Arbeitnehmerbeiträge bei Arbeit- nehmenden im Alter der Gesuchstellerin grundsätzlich bei rund 10 % zu liegen kommen dürften. Insgesamt ist damit das hypothetisch anzurechnende Nettoein- kommen bei einem Pensum von 60 % auf (gerundet) Fr. 2'700.– festzusetzen. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Lohnberechnungen der Gesuchstellerin gestützt auf das Salarium 2016 nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 38 Rz. 26; Urk. 48 S. 19 f.).

E. 4.8 Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit be- jaht, ist dem Unterhaltsberechtigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangs- frist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem ge- zeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Ein- kommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das

- 19 - Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; 5P.79/2004 vom

10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen sechs Monaten ab Abschluss der Weiterbildung an, mithin per 1. August 2019. Dabei wies sie darauf hin, es sei hierbei berücksichtigt worden, dass es für die Gesuch- stellerin im Alter von 57 Jahren nicht einfach sein werde, innert Kürze eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstelle zu finden. In der angesetzten Über- gangsfrist von sechs Monaten sollte es der Gesuchstellerin aber möglich sein und werde auch von ihr verlangt, bei entsprechenden intensiven Bemühungen eine neue Stelle zu finden (Urk. 39 E. V./2.4.). Die Gesuchstellerin erachtet die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist als zu kurz bemessen (Urk. 38 Rz. 22 f.). Soweit sie eine Ausdehnung der ihr bereits gewährten Frist mit ihrem Alter und der fehlenden beruflichen Erfahrung begrün- det (Urk. 38 Rz. 22), kann auf das vorstehend unter Ziffer III./4.5. Ausgeführte verwiesen werden: Es dürfte der Gesuchstellerin bei entsprechenden Suchbemü- hungen möglich sein, innert nützlicher Frist trotz ihres Alters eine entsprechende Anstellung als kaufmännische Assistentin oder allenfalls als Spital- oder Arztsek- retärin zu finden. Weshalb die Gesuchstellerin – wie sie vorbringt (Urk. 38 Rz. 23)

– vor einer allfälligen Anstellung zunächst ein Praktikum absolvieren müsste, ist nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchstellerin wie erwähnt bereits über eine lang- jährige Arbeitserfahrung im kaufmännischem Bereich verfügt. Insofern kann of- fenbleiben, ob es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin

– wie der Gesuchsgegner vorbringt (Urk. 48 S. 18) – um unzulässige Noven han- delt. Nichts zu ihren Gunsten kann die Gesuchstellerin aus dem von ihr angerufe- nen Entscheid (OGer ZH LE180003 vom 2. Juli 2018, siehe Urk. 38 Rz. 23) ablei- ten, zumal dem von ihr zitierten Entscheid – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 48 S. 18) – ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Gesuchstellerin musste spätestens mit Zustellung des angefochtenen Ent- scheids am 18. Dezember 2018 (vgl. Urk. 37/1) mit der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens rechnen. Dass sie zwischenzeitlich entsprechende Such-

- 20 - bemühungen (erfolglos) unternommen habe, hat sie im Berufungsverfahren wie erwähnt weder ausdrücklich behauptet noch rechtsgenügend belegt (siehe vor- stehend Ziffer III./4.5.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Gesuchstellerin bereits ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

E. 4.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin ab

1. August 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.– monatlich anzurechnen ist.

E. 5 Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von ge- rundet Fr. 13'163.– pro Monat aus (Urk. 39 E. V./4). Nachdem dieses Einkommen von keiner Partei beanstandet wird (siehe Urk. 38 Rz. 28; Urk. 48 S. 22), bleibt es dabei.

E. 6 Bedarf der Gesuchstellerin

E. 6.1 Ausgangslage Strittig sind die Positionen "unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg)", "Aus- wärtige Verpflegung", "Sport und Freizeit" und "Steuern" (Urk. 38 Rz. 31 ff.; Urk. 48 S. 26 ff.). Der Gesuchsgegner macht zudem Ausführungen zum Grundbe- trag (Urk. 48 S. 26).

E. 6.2 Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in einer Haushaltsgemeinschaft mit erwachse- nen Personen in Höhe von Fr. 1'100.–, da ihrer Ansicht nach glaubhaft sei, dass die Wohngemeinschaft der Gesuchstellerin mit ihrem Partner lediglich eine Zwi- schenlösung darstelle (Urk. 39 E. V./ 5.3. S. 13 und E. V./5.4. S. 18). Der Ge- suchsgegner führt aus, es sei einstweilen ein Grundbetrag von Fr. 1'000.– einzu- setzen. Es sei im Scheidungsverfahren zu thematisieren, ob die Wohngemein- schaft lediglich eine Zwischenlösung oder ein gefestigtes Konkubinat darstelle (Urk. 48 S. 26). Weshalb lediglich Fr. 1'000.– eingesetzt werden sollen, ist nicht

- 21 - nachvollziehbar. Entsprechend bleibt es bei einem zu berücksichtigenden Grund- betrag von Fr. 1'100.–.

E. 6.3 Unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg/Autokosten)

a) Die Vorinstanz ging für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 in Be- zug auf das Fahrzeug der Gesuchstellerin von einem Kompetenzstück aus, zumal die Gesuchstellerin mit ihrem Wohnsitz in H._____/AG aufgrund der Distanz und der schlechten Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf dieses angewiesen sei. Zudem entspreche dies dem ehelichen Standard, da die Gesuchstellerin seit Be- ginn der Ausbildung stets mit dem Auto zur "Samstagsschule" gefahren sei. In der Folge rechnete die Vorinstanz ihr Fr. 224.– (40 [km] x 0.70 [Fr. pro km] x 8 [Fahr- ten]) für Fahrten mit dem Auto zur Schule in Zürich, Fr. 302.60 für Leasingkosten, Fr. 101.90 für die Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabga- ben im Bedarf an. Im erweiterten Bedarf berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich noch Gebühren von Fr. 34.– pro Schultag, mithin Fr. 136.– pro Monat, für das Parken beim Hauptbahnhof Zürich (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16 f.). Die Gesuchstellerin will berufungsweise zusätzliche Autokosten in Höhe von Fr. 238.– monatlich für das Hüten ihres Enkels angerechnet wissen (Urk. 38 Rz. 38). Diese Kosten stellen indes – wie die Gesuchstellerin im Übrigen selbst einräumt (Urk. 38 Rz. 38) – keine Berufsauslagen dar, zumal sie für das Hüten des Enkels auch nicht entschädigt wird (vgl. Prot. I S. 27). Eine Anrechnung fällt ausser Betracht. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten aus ihrem Grundbetrag oder Überschuss zu finanzieren. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin hätte die Fahrtstrecke zur Schu- le samstags ohne Weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können (Urk. 48 S. 27). Dem ist beizupflichten: Sowohl ihr Wohnort (H._____) als auch der Schulort (I._____-strasse bzw. J._____-strasse in … Zürich, siehe Prot. I S. 26) sind ohne Weiteres mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Auch ist von keiner relevanten Zeitersparnis auszugehen, nachdem sowohl mit dem öffentli- chen Verkehr als auch mit dem Auto von einer Fahrtdauer von rund 50 Minuten auszugehen ist (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter

- 22 - www.google.ch/maps). Dass die Gesuchstellerin den Schulweg zu Zeiten hatte zurücklegen müssen, zu welchen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr ver- kehrten, macht sie mit Blick auf ihre Schulzeiten (vgl. Prot. I S. 26) zu Recht nicht geltend. Es ist damit weder von einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglich- keit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für ihren Schulweg auszugehen. Ihr Fahrzeug ist somit weder unentbehrlich noch notwendig (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Entsprechend sind ihr für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis Januar 2019 (Abschluss der Ausbildung) lediglich die monatlichen Kosten eines Jahres- abonnements anzurechnen. Ein Streckenabonnement von H._____/AG, K._____- strasse, nach Zürich HB kostet jährlich Fr. 3'213.– (siehe sbb.ch → Abos und Bil- lette → Strecke). Unter Berücksichtigung, dass sich die Schule nicht direkt am Hauptbahnhof Zürich, sondern an der J._____-strasse befindet und die Gesuch- stellerin damit auch auf den öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich angewiesen gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für ein Generalabonne- ment für die zweite Klasse von Fr. 3'860.– jährlich, mithin Fr. 320.– pro Monat, im Bedarf anzurechnen. Der Gesuchsgegner bemängelt, die Vorinstanz habe die Kosten für den Schulweg bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf berücksichtigt, obschon die Gesuchstellerin ihre Ausbildung bereits im Januar 2019 abgeschlossen habe (Urk. 48 S. 27). Zutref- fend ist, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im Januar 2019 abgeschlossen hat, womit ihr ab 1. Februar 2019 diese Kosten nicht mehr anfallen. Dennoch ist ihr auch für diese Zeit ein Betrag für die Stellensuche zuzugestehen. Dieser dürfte zwar etwas tiefer zu liegen kommen, indes rechtfertigt es sich – im Rahmen des dem Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung zuzukommenden grossen Ermessens

– nicht, für diese kurze Zeitspanne und der geringfügigen Differenz eine weitere Unterhaltsphase vorzusehen. Der Betrag von Fr. 320.– ist daher auch für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen.

b) Für die Zeit ab 1. August 2019 berücksichtigte die Vorinstanz folgende Kos- ten:

• Kosten von Fr. 130.05 pro Monat für das Abonnement für den öffentlichen Ver- kehr: Der Arbeitsweg der Gesuchstellerin sei nicht "bezifferbar". Sie wolle je-

- 23 - doch in die Nähe ihres Arbeitsortes ziehen. Da sie zudem eine Arbeitsstelle als kaufmännische Assistentin suche und sich unter anderem als Arzt- und Spital- sekretärin bewerbe, sei nicht von Spät- oder Nachtschichten auszugehen. Ent- sprechend werde die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein. Die Gesuchstellerin bewerbe sich im Kanton Aargau sowie im Kanton Zürich. Ein Jahresabonnement für den Kanton Zürich koste Fr. 2'226.–, für den Kanton Aargau Fr. 2'601.–. Da der zukünftige Arbeitsort unbekannt und zudem davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein werde, sei vom höheren Betrag auszugehen. Entsprechend seien der Ge- suchstellerin monatlich Fr. 130.05 bei einem 60 %-Pensum anzurechnen.

• Fr. 302.60 für Leasinggebühren im erweiterten Bedarf.

• Fr. 101.90 für die Prämien der Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabgaben im erweiterten Bedarf. Soweit die Gesuchstellerin diesbezüglich moniert, es seien ihr sämtliche im Zu- sammenhang mit dem Auto anfallende Kosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 48 ff.), gehen ihre Einwände ins Leere: Die Vorinstanz stellte Überlegungen zum künftigen Arbeitsweg sowie den voraussichtlichen Arbeitszeiten an. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin mit ihrem pauschalen Einwand, dass zum heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht absehbar sei, wo die Gesuchstellerin eine Stelle finden, was für Arbeitszeiten sie haben und wie lange ihr Arbeitsweg sein werde (vgl. Urk. 38 Rz. 48), nicht rechtsgenügend auseinan- der. Auch der weitere Einwand, sie habe während der gesamten Ehe auf die Be- nützung des Fahrzeugs zählen können (Urk. 38 Rz. 48), hilft ihr nicht weiter. Bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode sind die Kosten für ein Auto nur dann im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn das Auto ein Kompetenzstück darstellt. Dass dies vorliegend der Fall ist, vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun. Der Umstand, dass gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, führt – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 38 Rz. 48) – ebenfalls nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtlichen Existenzmini- mum ohne Weiteres zu berücksichtigen wären (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114). Ent-

- 24 - sprechend bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berücksichtigen sind. Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin jedoch insofern, als dass ihr die vollen Kosten eines Jahresabon- nements im Bedarf einzusetzen sind, zumal – wie sie zu Recht bemängelt (Urk. 38 Rz. 49) – kein Abonnement für 60 % erworben werden kann. Damit wäre ihr grundsätzlich der von ihr verlangte Betrag von gerundet Fr. 185.– pro Monat im Bedarf einzusetzen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jedoch ein "Mobilitätsbudget" von Fr. 300.– zugesteht (Urk. 48 S. 32), ist ab 1. August 2019 unter dem Titel "Mobilität" dieser Betrag in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Dies erweist sich im Übrigen auch im Lichte der Gleichbehandlung mit dem Gesuchs- gegner als gerechtfertigt (siehe nachfolgend Ziffer III./7.9.). Die im erweiterten Bedarf angerechneten Autokosten sind unter Hinweis auf das unter Ziffer III./3.1. Ausgeführte aus dem Bedarf zu streichen. Dies würde andern- falls zu einer unzulässigen Vermischung der Berechnungsmethoden führen.

E. 6.4 Auswärtige Verpflegung

a) Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr während der Ausbildung Ver- pflegungskosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit angefallen seien. Es entstünden ihr daher Mehrkosten in Höhe von Fr. 5.– pro Woche, was einem Betrag von Fr. 20.– monatlich entspreche (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, sie habe vorinstanzlich zu- sätzliche Kosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit geltend gemacht (siehe Urk. 13 Rz. 20). Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind jedoch grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen wurden (Six, a.a.O., Rz. 2.122). Die Gesuchstellerin brachte vorinstanzlich vor, dass sie sich an den Schultagen über Mittag jeweils im italienischen Restaurant gegenüber der Schule verpflegt habe (Urk. 38 Rz. 39 und Prot. I S. 27). Angesichts ihrer Mittagspause von 12 Uhr bis 13 Uhr (Prot. I S. 26) musste sich die Gesuchstellerin offensichtlich in der Nä- he der Schule verpflegen. Da in den Restaurants grundsätzlich Mittagsmenüs zu günstigeren Preisen angeboten werden, ist von einem durchschnittlichen Betrag

- 25 - von Fr. 25.– inklusive Getränk für ein Mittagessen auszugehen. Unter Berücksich- tigung, dass die Hälfte des Grundbetrags für Nahrung vorgesehen ist und damit auf eine Hauptmahlzeit knapp Fr. 10.– entfallen, ist vorliegend daher von Mehr- kosten von Fr. 15.– pro Schultag auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 60.– entspricht. Auf die Vornahme eines Abzugs für die unterrichtsfreien Wo- chen während der Schulferien – wie der Gesuchsgegner bemängelt (Urk. 48 S. 28) – hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Gerichte von vornherein gewisse Annahmen zu treffen haben und es nicht Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, auf den Franken genau zu eruieren, welcher Betrag angefallen ist. Ei- ne gewisse Pauschalisierung ist hinzunehmen. Dem Gesuchsgegner ist aber bei- zupflichten, dass diese Kosten mit Abschluss der Ausbildung im Januar 2019 gänzlich entfallen sind, weshalb sie ab Februar 2019 grundsätzlich nicht mehr an- gerechnet werden dürften (Urk. 48 S. 28). Angesichts des geringfügigen Betrags, dessen geringe Auswirkung auf den zuzusprechenden Unterhaltsbeitrag sowie der kurzen Zeitspanne der Berücksichtigung rechtfertigt es sich indessen, den Be- trag von Fr. 60.– bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen.

b) Für die Zeit ab 1. August 2019 führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin werde entweder bei einem Arzt oder in einer Privatklinik, welche wohl über keine Kantine verfügten, oder in einem Krankenhaus, welches wohl über eine Kantine verfüge, arbeiten. Da dies ungewiss sei, sei der Gesuchstellerin ein Betrag von maximal Fr. 20.– anzurechnen, was einem durchschnittlichen Mehrbetrag von Fr. 5.– entspreche und folglich bei einem 60 %-Pensum monatliche Mehrkosten von Fr. 60.– nach sich ziehe (Urk. 39 E. V./5.5. S. 19). Die Gesuchstellerin moniert, es sei noch offen, ob sie in den Genuss einer Kanti- ne kommen werde. Da die wenigsten Betriebe über eine Kantine verfügen wür- den, sei nicht von einer Verbilligung der Mittagsverpflegung auszugehen. Es seien der Gesuchstellerin daher unter diesem Titel monatlich Fr. 132.– (60 % von ge- richtsüblichen Fr. 220.–) anzurechnen (Urk. 38 Rz. 50). Angesichts dessen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt wer- den kann, ob der Gesuchstellerin an ihrem zukünftigen Arbeitsort eine Kantine zur

- 26 - Verfügung stehen wird, rechtfertigt es sich, vom gerichtsüblichen Betrag für aus- wärtige Verpflegung, d.h. Fr. 220.– pro Monat, auszugehen. Unter Berücksichti- gung des 60 %-Pensums ist der Gesuchstellerin ein Betrag von gerundet Fr. 130.– (60 % von Fr. 220.–) im Bedarf anzurechnen.

E. 6.5 Sport und Freizeit Die Gesuchstellerin führt aus, Ausgaben für Sport und Freizeit seien bei der zwei- stufigen Berechnungsmethode grundsätzlich mit dem Überschuss zu finanzieren und sollten daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (Urk. 38 Rz. 45; siehe auch Urk. 38 Rz. 69). Dem ist zuzustimmen (siehe vorstehend Zif- fer III./3.1.). Entsprechend sind die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Ausgaben für Sport und Freizeit (vgl. Urk. 39 E. V./5.4. S. 18) bereits aus diesem Grund aus dem Bedarf zu streichen. Auf den weiteren Einwand des Gesuchsgeg- ners (siehe Urk. 48 S. 30 f.) braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.

E. 6.6 Steuern Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei für beide Phasen von einem fal- schen Steuerbetrag ausgegangen. Unter Berücksichtigung des von der Vor- instanz festgestellten Unterhalts resultierten Steuern von monatlich Fr. 640.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019, Phase 1) bzw. Fr. 710.– (ab 1. August 2019, Phase 2; Urk. 38 Rz. 46 und 54). Angesichts der vorzunehmenden Korrekturen im Bedarf und den damit resultie- renden neuen Unterhaltszahlen (vgl. Ziffer III./8.2.) ist eine neue Steuerberech- nung vorzunehmen. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 66'100.– (12 x Fr. 5'700.– [Unterhalt] abzüglich Versicherungsprämien von durchschnittlich Fr. 2'300.– [Fr. 2'000.– Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 2'550.– Direkte Bundesteuern]) ist gestützt auf den Steuerrechner des Kan- tons Aargau für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem Steuer- betrag von gerundet Fr. 690.– monatlich auszugehen (Tarif für Alleinstehende oh- ne Kinder, keine Feuerwehrsteuerpflicht). Der Gesuchsgegner macht geltend, die

- 27 - "neuen Behauptungen" der Gesuchstellerin seien unzulässige Noven (Urk. 48 S. 31). Soweit er damit den von ihr geltend gemachten Pauschalabzug für Versi- cherungen meint, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser ohne Weiteres der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau entnehmen lässt und noto- risch ist (siehe S. 22 und S. 32 der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau, abrufbar unter www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steu- ern/natuerliche_personen/easytax_doku/AG_Wegleitung_2018_Steuerer- klaerung.pdf, zuletzt aufgerufen am 23. Juli 2019; vgl. im Übrigen auch Urk. 12/20 S. 6 und S. 8). Für die Zeit ab August 2019 ist hingegen von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 66'600.– (12 x Fr. 4'100.– [Unterhalt] + 12 x Fr. 2'700.– [Einkommen] mi- nus allgemeine Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, vgl. auch Urk. 38 Rz. 54) auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Aargau resultiert dabei ein Steuerbetrag von rund Fr. 700.– pro Monat. Mit Noveneingabe vom 18. März 2019 machte die Gesuchstellerin unter Beilage von Steuerrechnungen des Kantons Graubünden (Urk. 53/8-10) zusätzliche Steu- ern im Umfang von Fr. 80.– pro Monat für die Ferienwohnung in F._____ geltend (Urk. 51). Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich

– worauf im Übrigen auch der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (Urk. 57 S. 2) –, inwiefern es sich hierbei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln soll, zumal die eingereichten Rechnungen vom 18. Februar 2019 (Urk. 53/8) bzw. vom 21. Januar 2019 (Urk. 53/10) sowie die Steuerveranlagung vom 29. Januar 2019 datieren und die Gesuchstellerin diese erst am 18. März 2019 – und damit nicht unverzüglich (vgl. vorstehend Ziffer II./3.) – ins Verfahren einbrachte. Die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel haben damit unbeachtlich zu bleiben. Abgesehen davon wären die im Zusammenhang mit der Ferienwohnung anfallenden Kosten bei Anwendung der zweistufigen Berech- nungsmethode ohnehin nicht im familienrechtlichen Grundbedarf zu berücksichti- gen (siehe vorstehend Ziffer III./3.1.). Zudem erscheint glaubhaft, dass diese Kos- ten vom Gesuchsgegner übernommen wurden (Urk. 57 S. 3). Es ist damit kein

- 28 - Steuerbetrag für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen.

E. 6.7 Zusammenfassung Nach dem Ausgeführten präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin wie folgt:

a) Für die Zeit von 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 gerundet Fr. 4'300.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Billag bzw. Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 320.– [Mobilität] + Fr. 60.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 290.– [Ausbildung]) + Fr. 690.– [Steuern]).

b) Ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflicht- versicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 130.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 700.– [Steuern]).

E. 7 Bedarf des Gesuchsgegners

E. 7.1 Strittig sind die folgenden Positionen: Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Kommunikation, unumgänglichen Berufskosten, Autokosten, Rechtsschutzversicherung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Auswärtige Verpflegung, Berufskleidung, Sport und Freizeit, Ferienwohnung in F._____ sowie Steuern (Urk. 38 Rz. 56 ff. und Urk. 48 S. 33 ff.).

E. 7.2 Wohnkosten Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Wohnkosten" zu Unrecht die Mietkosten für zwei Parkplätze zu je Fr. 130.– pro Monat berücksichtigt (vgl. Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Zwei Parkplätze hätten nicht zum Lebensstandard der Parteien gehört, einer der Parkplätze sei stets von der Gesuchstellerin genutzt worden. Dieser sei daher zu kündigen oder unterzuvermieten, womit unter dem Titel "Wohnkosten" lediglich Fr. 2'489.– an- statt Fr. 2'619.– im Bedarf anzurechnen sind (Urk. 38 Rz. 56).

- 29 - Entgegen der Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 33) bestritt die Ge- suchstellerin bereits vor Vorinstanz, dass zwei Parkplätze nötig seien (Prot. I S. 15). Der Gesuchsgegner führte hierzu vorinstanzlich aus, er habe bisher keine Veranlassung dafür gehabt, die Parkplätze [bzw. einen Parkplatz] zu kündigen, da die Gesuchstellerin den Kontakt erst 2018 abgebrochen habe. Zuvor hätten sie sowie Besucher diese Parkplätze benutzt. Die Parkplätze seien auch relativ eng. Deshalb habe er beide Parkplätze behalten (Prot. I S. 31). Unter diesen Umstän- den rechtfertigt sich die Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Parkplatzes nicht. Dies umso mehr, als dass dem Fahrzeug des Gesuchsgegners ohnehin kein Kompetenzcharakter zuzuerkennen ist (nachfolgend Ziffer III./7.9.). Entspre- chend sind Wohnkosten von lediglich Fr. 2'490.– (Fr. 2'619.– abzüglich Fr. 130.–; vgl. auch Urk. 16/3 S. 2) im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 7.3 Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner monatliche Krankenkassenprämien (KVG und VVG) in Höhe von Fr. 386.05 an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Der Ge- suchsgegner macht geltend, die Krankenkassenprämien würden ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 581.85 (recte: Fr. 515.85, vgl. dessen eigene Berechnung in Urk. 48 S. 33) betragen, und reicht hierzu einen Beleg seiner Krankenkasse datie- rend vom 20. November 2018 ins Recht (Urk. 50/29). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 48 S. 33 f.), handelt es sich hierbei um ein zulässiges und damit beachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es sind ihm daher ab 1. Januar 2019 monatlich (gerundet) Fr. 515.– im Bedarf anzurechnen.

E. 7.4 Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Gesundheitskos- ten" einen Betrag von Fr. 114.55 monatlich an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Die Ge- suchstellerin will dem Gesuchsgegner lediglich Gesundheitskosten von Fr. 85.– pro Monat zubilligen. Die Kosten für den Spitalaufenthalt im Stadtspital Waid im Mai 2017 seien einmalig gewesen und nicht wiederkehrend. Eine dauerhafte ge- sundheitliche Beeinträchtigung habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, weshalb die Kosten nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 38 Rz. 58).

- 30 - Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ("Gesundheitskosten") hätten sich im Jahr 2018 auf Fr. 2'557.10 belaufen, was Fr. 213.10 pro Monat ergebe. Es sei daher dieser höhere Betrag im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 48 S. 34). Dazu reicht er eine Bestätigung der Krankenkasse ins Recht, welche vom Januar 2019 datiert und vom Gesuchsgegner selbst getra- gene Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'557.10 ausweist (Urk. 50/30). Nachdem es sich hierbei um zulässige und damit beachtliche Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt und die von ihm geltend gemachten Kosten ausge- wiesen sind, sind ihm unter dem Titel "Gesundheitskosten" gerundet Fr. 215.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 7.5 Kommunikation Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für Kommunikation Fr. 160.90 im Bedarf an. Dieser Betrag sei durch Urkunden belegt (Urk. 39 E. V./5.5. S. 21). Die Gesuchstellerin führt einzig aus, dem Gesuchsgegner seien lediglich die gerichts- üblichen Fr. 120.– pro Monat im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 59). Nachdem sie jedoch nicht weiter darlegt, weshalb der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag nicht angemessen sein soll, und dies auch nicht ersichtlich ist, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von gerundet Fr. 160.– pro Mo- nat.

E. 7.6 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz berücksichtigte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag von Fr. 51.45 monatlich und damit lediglich die Hälfte der vom Gesuchs- gegner hierfür geltend gemachten Kosten, da – so die Vorinstanz – die "Kombi- Haushaltsversicherung" auch die Versicherungsdeckung für die Ferienwohnung in F._____ miteinschliesse und im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur die "eigentliche Wohnung" zu berücksichtigen sei (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Der Ge- suchsgegner will die vollen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von Fr. 1'235.10 pro Jahr bzw. Fr. 102.90 pro Monat angerechnet wis- sen (Urk. 48 S. 35). Soweit er vorbringt, die Parteien hätten in Ziffer 5 der Tren-

- 31 - nungsvereinbarung vom 17. August 2016 "stipuliert", dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntlebens für die Ferienwohnung in F._____ aufzu- kommen habe, und er dieser Verpflichtung während der letzten 2.5 Jahre des Ge- trenntlebens unbestrittenermassen nachgekommen sei (Urk. 48 S. 35), kann auf das unter Ziffer III./3.1. und Ziffer III./7.12. Ausgeführte verwiesen werden. Ent- sprechend bleibt es beim Betrag von gerundet Fr. 50.–.

E. 7.7 Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz ging von Kosten von durchschnittlich Fr. 15.– pro Mahlzeit aus und rechnete dem Gesuchsgegner in der Folge Fr. 10.– an Mehrkosten pro Mahlzeit im Bedarf an, was monatlich Fr. 200.– ergebe (Urk. 39 E. V./5.7 S. 22). Der Ge- suchsgegner moniert, er habe im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass er sich über die Mittagszeit in Restaurants in der Umgebung seines Arbeit- sortes verpflege. Die Auslagen würden "günstige" Fr. 25.– pro Mittagessen betra- gen, wodurch ihm pro Mittagessen Mehrkosten von Fr. 17.– anfielen. Unter Be- rücksichtigung des maximal anrechenbaren Betrags von Fr. 15.– pro Tag und Mahlzeit gemäss Kreisschreiben seien ihm Fr. 310.– pro Monat (20.7 x Fr. 15.–) im Bedarf anzurechnen. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 220.– anerkannt (Urk. 48 S. 35 f.). Für auswärtige Verpflegung werden bei einem 100 %-Pensum – wie es der Gesuchsgegner versieht – gerichtsüblich Mehrkosten von Fr. 220.– berücksichtigt. Dieser Betrag wurde von der Gesuch- stellerin im vorinstanzlichen Verfahren auch anerkannt (Urk. 13 Rz. 24). Dass dem Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht höhere (Mehr-)Kosten entstehen, hat er nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Er begnügt sich lediglich mit dem pauschalen Hinweis, er müsse sich in der Umgebung seines Arbeitsortes in der Zürcher Innenstadt verpflegen und diese Restaurants seien freilich hochpreisig (Urk. 14 S. 18). Dies genügt nicht. Entsprechend ist ihm der gerichtsübliche Be- trag von Fr. 220.– monatlich im Bedarf anzurechnen.

E. 7.8 Berufskleidung Die Vorinstanz erwog, ein Zuschlag zum familienrechtlichen Existenzminimum sei ausgeschlossen, wenn die Kleidung lediglich dem Erscheinungsbild diene (mit

- 32 - Verweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.123). Demzufolge seien dem Gesuchsgegner keine Auslagen für Berufskleidung anzurechnen. Diese Kosten seien aus dem Grundbe- trag oder einem allfälligen Überschuss zu bestreiten (Urk. 39 E. V./5.7. S. 22). Der Gesuchsgegner moniert im Wesentlichen, als Angehöriger des Kaders und Mitarbeiter mit Kundenkontakt bei einer Privatbank müsse er seinen Dienst täglich im wertigen und gepflegten Business-Anzug antreten, weshalb ihm zusätzliche Aufwendungen von Fr. 350.– monatlich erwachsen würden. Es könne keine Rede davon sein, dass seine ausgewiesenen zusätzlichen Auslagen für Berufskleider "quasi freiwillig" und bloss "dem Erscheinungsbild dienend" getätigt werden müss- ten (Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18). Angesichts dessen, dass bei der Berechnung des relevanten Einkommens des Gesuchsgegners auch die ihm von der Arbeitgeberin ausbezahlten Repräsentati- onsspesen berücksichtigt wurden (Urk. 48 S. 22; Urk. 39 E. 4.V./S. 12) und es überdies notorisch ist, dass im Bankensektor – insbesondere als Angehöriger des Kaders – ein gepflegtes Auftreten im Businessanzug erwartet wird, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Berufskleidung" einen Betrag von Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. Dieser Betrag dürfte es dem Gesuchsgeg- ner erlauben, jährlich zwei Anzüge inklusive Schuhe zu erwerben sowie die che- mische Reinigung zu finanzieren (vgl. hierzu die Berechnung des Gesuchsgeg- ners in Urk. 14 S. 18). Inwiefern er jährlich auf drei neue Businessanzüge ange- wiesen sein soll (siehe Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18), ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt.

E. 7.9 Unumgängliche Berufskosten/"Autokosten" Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners den Betrag von Fr. 185.50 für unumgängliche Berufskosten (monatliche Kosten für ein Abonne- ment für den öffentlichen Verkehr im Kanton Zürich). Im erweiterten Bedarf rech- nete sie im Zusammenhang mit der Benützung des Autos folgende Kosten an: Fr. 209.45 für den Arbeitsweg (Fr. 394.95 [21.7 Tage x 26 Kilometer Fahrt x Fr. 0.70 pro Kilometer] abzüglich der bereits berücksichtigten Kosten für das Abonnement für den öffentlichen Verkehr von Fr. 185.50), Fr. 180.50 für die Prä-

- 33 - mien der Motorfahrzeugversicherung und Fr. 47.– für Verkehrsabgaben (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 und E. V./5.8. S. 23). Insgesamt rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner damit unter dem Titel "Mobilität" Fr. 622.45 pro Monat an. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner monieren diese Positio- nen. Während die Gesuchstellerin im Wesentlichen dafür hält, dass grundsätzlich nicht Kosten für den öffentlichen Verkehr und zusätzlich Kosten für das Auto im Bedarf anzurechnen und dem Gesuchsgegner nicht mehr als Fr. 300.– für die Mobilität zuzugestehen seien (Urk. 38 Rz. 62 und Rz. 66), will der Gesuchsgegner seine gesamten im Zusammenhang mit dem Auto anfallenden Kosten von Fr. 1'076.60 pro Monat im Bedarf angerechnet wissen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, er habe rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass sein Auto ein Kompe- tenzstück darstelle (Urk. 48 S. 35 ff.). Die Vorinstanz erwog, dem Fahrzeug des Gesuchsgegners komme kein Kompe- tenzcharakter zu (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 f. und E. V./5.8. S. 23). Dies ist nicht zu beanstanden: Der Arbeitsort des Gesuchsgegners in Zürich ist von seinem Wohn- ort ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (vgl. Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Zwar ist bei Benützung des Fahrzeugs bei wenig Verkehr von einer Zeitersparnis von rund einer halben Stunde auszugehen (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Indes führt die blosse Zeitersparnis – und insbesondere nicht eine solche von maximal einer halben Stunde – nicht per se dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Auch macht der Gesuchsgegner nicht gel- tend, dass er den Arbeitsweg zu Zeiten zurücklegen muss, zu welchen die öffent- lichen Verkehrsmittel nicht mehr verkehren. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er müsse auch tagsüber Fahrten zu Kunden seiner Arbeitgeberin bewerkstelligen (Urk. 48 S. 36; Urk. 14 S. 16). Inwiefern und wie oft er jedoch hierzu in tatsächli- cher Hinsicht auf das Auto angewiesen ist, legt er nicht näher dar. Er führte – so- weit ersichtlich – einzig aus, er brauche das Auto für Kundenanlässe vier oder fünf Mal im Jahr (vgl. Prot. I S. 30). Zudem brachte er vorinstanzlich selbst vor, er lege kürzere Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Prot. I S. 4). Soweit er sich bei seiner Argumentation schliesslich auf die Trennungsvereinba-

- 34 - rung vom 17. August 2016 stützt (Urk. 48 S. 37), ist auf das unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte zu verweisen. Damit würde es grundsätzlich bei den von der Vor- instanz berücksichtigen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat bleiben. Nachdem je- doch die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Mobilitätsbudget von Fr. 300.– zugesteht und dies auch im Lichte der Gleichbehandlung mit der Gesuchstellerin angezeigt erscheint (siehe vorstehend Ziffer III./6.3. Litera B), sind dem Gesuchs- gegner unter dem Titel "Mobilität" Fr. 300.– pro Monat im Bedarf zu berücksichti- gen. Für die Berücksichtigung von zusätzlichen Autokosten im erweiterten Bedarf be- steht bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode kein Raum (vgl. Zif- fer III./3.1.). Diese Kosten sind aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchsgegner hat sie aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bestreiten.

E. 7.10 Rechtsschutzversicherung Der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass die Kosten für die Rechtsschutzversi- cherung nicht im (erweiterten) Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 38 Rz. 68), son- dern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Daran ändert nichts, dass die Parteien angeblich bereits während des ehelichen Zusammenlebens ei- ne Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen haben (Urk. 48 S. 37). Ent- sprechend sind diese – von der Vorinstanz berücksichtigten – Kosten (Fr. 32.80; vgl. Urk. 39 E. V./5.8. S. 23) aus dem Bedarf zu streichen.

E. 7.11 Sport und Freizeit Wie bei der Gesuchstellerin (vorstehend Ziffer III./6.5.) sind auch beim Gesuchs- gegner keine Kosten für Sport und Freizeit im Bedarf anzurechnen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von Fr. 85.– sind aus dem Bedarf zu strei- chen. Der Gesuchsgegner hat die diesbezüglichen Kosten aus seinem Grundbe- trag bzw. seinem Überschuss zu bestreiten.

- 35 -

E. 7.12 Ferienwohnung F._____ Die Vorinstanz rechnete im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in F._____ folgende Kosten im erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners an: Fr. 54.85 für Strom, Fr. 77.60 für Gäste- und Sporttaxe, Fr. 22.55 für Betriebskosten, Fr. 51.50 für die "Haushaltsversicherung" und Fr. 95.35 für Steuern, insgesamt damit Fr. 301.85 pro Monat (Urk. 39 E. V./5.8. S. 24 f.). Die Gesuchstellerin moniert, es seien keine Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Vielmehr habe der Gesuchsgegner diese Kosten aus seinem Freibetrag zu bezahlen (Urk. 38 Rz. 70). Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsschrift hingegen im Wesentlichen vor, dass die Kosten für die Ferienwohnung in F._____ aktuell mindestens Fr. 15'173.62 jährlich bzw. Fr. 1'264.45 im Monat betragen würden. Nach Abzug der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Kosten für Unterhalts- und Reparaturarbeiten (Fr. 2'500.– pro Jahr bzw. Fr. 208.33 pro Monat) betrügen die im Bedarf vom Gesuchsgegner zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Ferienwohnung in F._____ Fr. 1'056.15 pro Monat (Urk. 48 S. 39 f.). Bei der vorliegend angewandten zweistufigen Berechnungsmethode besteht kein Raum für eine separate Anrechnung der Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im erweiterten Bedarf. Dies würde vielmehr zu einer unzulässigen Ver- mischung der Berechnungsmethoden führen (siehe hierzu vorstehend Zif- fer III./3.1.). Sie sind daher gänzlich aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat diese Kosten aus seinem Grundbetrag bzw. seinem Überschuss zu bezahlen.

E. 7.13 Steuern Beim Gesuchsgegner ist für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 55'600.– (Fr. 158'000.– [Ein- kommen] abzüglich Fr. 68'400.– [12 x Fr. 5'700.–; Unterhaltsbeiträge] minus all- gemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. Urk. 16/24 S. 2]) sowie einem steu- erbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 16/24 S. 1 und Urk. 16/25-26)

- 36 - auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Tarif für Allein- stehende, Konfession römisch-katholisch) resultiert ein monatlicher Betrag von Fr. 470.– für Kantons- und Gemeindesteuern sowie (unter Berücksichtigung der tieferen Berufsauslagen von Fr. 9'100.– und des Versicherungsabzugs von Fr. 1'700.–, vgl. Urk. 16/23 S. 3) ein Betrag von Fr. 120.– für die direkte Bundes- steuer, insgesamt Fr. 590.– pro Monat. Ab August 2019 ist beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Jahreseinkom- men von rund Fr. 74'800.– (Fr. 158'000.– [Einkommen] abzüglich rund Fr. 49'200.– [12 x Fr. 4'100.– Unterhaltsbeiträge] und allgemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. vorstehend] ) sowie einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– auszugehen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag für Kantons- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 770.– sowie (unter Berücksichtigung der tiefe- ren Berufsauslagen und des tieferen Versicherungsabzugs) für die direkte Bun- dessteuer einen solchen von gerundet Fr. 230.–, insgesamt damit Fr. 1'000.– pro Monat.

E. 7.14 Zusammenfassung Der Bedarf des Gesuchsgegner beträgt damit nach dem Ausgeführten

a) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018 insgesamt Fr. 5'850.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 385.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Billag] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung]) + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]).

b) in der Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 5'980.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswär- tige Verpflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]).

c) in der Zeit ab 1. August 2019 insgesamt Fr. 6'390.– (Fr. 1'200.– [Grundbe- trag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesund-

- 37 - heitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Ver- pflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 1'000.– [Steuern]).

E. 8 Konkrete Unterhaltsberechnung

E. 8.1 Überschussverteilung Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ih- ren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn die Ehegatten keine unmündigen Kinder haben (Six, a.a.O., Rz. 2.171 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz ging diesem Grundsatz folgend von einer hälfti- gen Überschussverteilung aus (Urk. 39 E. V./7 S. 28). Diese hälftige Überschuss- verteilung wird für die Phasen 1 und 2 (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019) von kei- ner Partei beanstandet (vgl. Urk. 38 Rz. 79 ff.; Urk. 48 S. 44) und erweist sich denn – insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Gesuchsgegner die Ferienwohnung allein benützt, unter der entsprechender Kostentragung – auch als angemessen. In Bezug auf die Phase 3 (ab 1. August 2019) ist der Ge- suchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin stehe kein Fr. 750.– übersteigender Anteil am Freibetrag zu, andernfalls ihre Gesamteinkünfte deutlich höher lägen als ihr gebührender Bedarf (Urk. 48 S. 45). Der Gesuchsgegner macht indes nicht rechtsgenügend glaubhaft, wie hoch der Bedarf der Gesuchstellerin – und damit der bisherige Lebensstandard – vor der Trennung in tatsächlicher Hinsicht gewe- sen sein soll. Auch liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass dieser mit einer hälftigen Überschussverteilung deutlich überschritten wird. Entsprechend ist auch für die Zeitspanne ab 1. August 2019 eine hälftige Überschussverteilung vorzu- nehmen.

- 38 -

E. 8.2 Unterhaltsanspruch Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich für die verschiedenen Phasen damit folgender Unterhaltsanspruch:

1. Feb. bis 31. 1. Januar bis Ab 1. August Dez. 2018 31. Juli 2019 2019 Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 00'000.– Fr. 00'000.– Fr. 02'700.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Einkommen Total Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 15'863.– Bedarf Gesuchstellerin inkl. Steuern Fr. 04'300.– Fr. 04'300.– Fr. 04'070.– Bedarf Gesuchsgegner inkl. Steuern Fr. 05'850.– Fr. 05'980.– Fr. 06'390.– Bedarf Total Fr. 10'150.– Fr. 10'280.– Fr. 10'460.– Überschuss Total Fr. 03'013.– Fr. 02'883.– Fr. 05'403.– Überschussanteil je 50 % Fr. 01'506.– Fr. 01'441.– Fr. 02'700.– Unterhaltsanspruch GSin (gerundet) Fr. 05'805.– Fr. 05'740.– Fr. 04'070.– In den Phasen 1 und 2 resultiert nach dem Ausgeführten ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 5'805.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'506.–) bzw. Fr. 5'740.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'441.–). In der Phase 3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 4'070.– (Fr. 4'070.– zuzüglich Fr. 2'700.– abzüglich Fr. 2'700.–). Die Gesuchstellerin rügt, der Vorinstanz sei in Bezug auf die ab 1. August 2019 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ein Rechnungsfehler unterlaufen. Bei Be- rücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin vergrössere sich automatisch auch der Überschuss. Der hälftige Überschuss ge- mäss den Zahlen der Vorinstanz betrage damit ab 1. August 2019 Fr. 2'599.25 und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten – Fr. 750.–. Entsprechend resultiere für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'191.50 (Fr. 4'290.65 + Fr. 2'599.25 - Fr. 3'698.40; siehe Urk. 38 Rz. 81). Die Kritik der Gesuchstellerin mag berechtigt sein. Da gemäss vorstehender Unter- haltsberechnung der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– pro Monat beträgt, kann offenbleiben, wie es sich mit diesem monier- ten Rechnungsfehler verhält.

- 39 -

E. 8.3 Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu verpflichten, der Ge- suchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 5'805.– für die Zeit von 1. Februar bis 31. Dezember 2018, Fr. 5'740.– für die Zeit von

1. Januar bis 31. Juli 2019 und Fr. 4'070.– für die Zeit ab 1. August 2019.

E. 9 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9.1 Die Höhe der Gerichtsgebühren wurde mit der Berufung nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei.

E. 9.2 Die Gesuchstellerin moniert, eine hälftige Kostenauferlegung und Wett- schlagung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das Gericht Kin- derbelange zu regeln habe. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Demzufolge seien die Kosten aufgrund des Ergebnisses zu 90 % dem Gesuchsgegner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zudem sei der Gesuchstellerin eine angemes- sene Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 38 Rz. 85 f.).

E. 9.3 Hinsichtlich des Getrenntlebens sowie der Zuweisung der Ferienwohnung in F._____ konnten sich die Parteien einvernehmlich einigen (vgl. Urk. 39 Disp. Ziff. 3). Entsprechend erscheint es angemessen, diese bei der Kostenverle- gung beiseite zu lassen, zumal sie aufwandsmässig kaum ins Gewicht fielen. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anträge der Parteien (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 1 und Rz. 26 f.; Urk. 14 S. 1 f.) sowie den Berufungsentscheid, wobei für die Bestim- mung der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss von einer rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltsbeiträge zu rund 47 % und der Gesuchsgegner zu rund 53 %. Die vorinstanzliche Kostenverteilung von je 50 % sowie das Wettschlagen der Partei- entschädigungen ist damit nicht zu beanstanden. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

- 40 -

2. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren zuzusprechenden Unterhaltsbeiträ- ge, die Anträge der Parteien sowie ausgehend von einer praxisgemäss rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen unterliegt die Gesuchstellerin im Berufungsvefahren im Ergebnis zu rund 44 % und der Gesuchsgegner zu rund 56 %. Es rechtfertigt sich, den Parteien auch die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: In der 1. Phase (ab 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018) Fr. 5'805.–; in der 2. Phase (ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019) Fr. 5'740.–; in der 3. Phase (ab 1. August 2019): Fr. 4'070.–. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 5-7) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vor- schuss bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'250.– zurückzuerstatten. Für den Mehrbetrag von Fr. 1'500.– stellt die Obergerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung.

- 41 -

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben be- rechtigt sind und dass sie seit dem 30. September 2016 getrennt leben.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: In der 1. Phase (ab 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019): Fr. 5'425.–; in der 2. Phase (ab 1. August 2019): Fr. 1'342.–.
  3. Es wird festgestellt, dass eine Einigung über die eheliche Wohnung, den Hausrat und das Mobiliar bereits aussergerichtlich erfolgte.
  4. Von der Eheschutzvereinbarung vom 17. Oktober 2018 wird im Übrigen Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben
  5. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 30. September 2016 getrennt leben. Zuweisung Ferienwohnung
  6. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, dem Gesuchsgegner die Ferienwoh- nung "E._____" an der G._____-strasse in F._____ zur alleinigen Benützung und Kostentragung zu überlassen."
  7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.
  8. Die Kosten für den begründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.
  9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  10. [Schriftliche Mitteilung.]
  11. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage].
  12. [Rechtsmittel gegen Disp. Ziff. 5 bis 7: Beschwerde, Frist 10 Tage.]
  13. [Kein Fristenstillstand.] - 4 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 2 f.):
  14. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'056.– zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Februar
  15. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 6'056.– in der 1. Phase (ab 01.02.18 bis 31.12.19) − Fr. 4'195.– in der 2. Phase (ab 1. Januar 2020)
  16. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es seien die Kosten für den erstinstanzlichen Entscheid zu 90 % dem Berufungsbeklagten und zu 10 % der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
  17. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es sei der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2):
  19. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
  20. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine nach der AnwGebV zu berechnende Partei- entschädigung, zzgl. 7.7 % Mwst., zu bezahlen. Erwägungen: I.
  21. Die Parteien haben am tt. August 1987 geheiratet. Aus der Ehe ging ein mittlerweile volljähriger Sohn hervor (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens mit den eingangs aufgeführten bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2018 - 5 - modifizierten Begehren (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) nahm an der Verhandlung zum Gesuch Stellung und stellte die vorstehend zitierten Rechtsbegehren (Prot. I S. 2 ff. i.V.m. Urk. 14 S. 1 f.). An der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Getrenntleben (Urk. 17). An der (Instruktions-)Verhandlung vom
  22. Oktober 2018 schlossen die Parteien eine weitere (Teil-)Vereinbarung mit fol- gendem Wortlaut (Prot. I S. 35 i.V.m. Urk. 33): Getrenntleben
  23. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 30. September 2016 getrennt leben. Zuweisung Ferienwohnung
  24. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, dem Gesuchsgegner die Ferienwoh- nung "E._____" an der G._____-strasse in F._____ zur alleinigen Benützung und Kostentragung zu überlassen. Am 23. Oktober 2018 fällte die Vorinstanz den Endentscheid (Urk. 35 = Urk. 39; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
  25. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Dezember 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 37/1) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 38). Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 45 und Urk. 46). Die Berufungsantwort datiert vom 25. Februar 2019 (Urk. 48; s.a. Urk. 47). Am 18. März 2019 ging eine Noveneingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 51). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners sowie die Eingabe der Ge- suchstellerin wurden mit Verfügung vom 19. März 2019 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 1. April 2019 zur Noveneingabe Stellung (Urk. 57). Diese wurde der Gesuch- stellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge liess sich keine der Parteien mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivor- bringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. - 6 - II.
  26. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtser- heblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 E. III.).
  27. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom
  28. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. Die Begründungsan- forderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsie- gende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/ 2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. De- zember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 11).
  29. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor - 7 - erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Beide Voraussetzungen sind von derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, darzutun (BGer 5A_500/2013 vom
  30. Januar 2014, E. 2.2.2.; OGer ZH LC130005, Beschluss und Urteil vom
  31. Juni 2014, E. 3.5.2.). Noven können bis zum Schluss des Berufungsverfah- rens in den Prozess eingeführt werden. "Ohne Verzug" geschieht dies aber nur, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel innert einer oder zweier Wochen nach ihrer Entdeckung ins Verfahren eingebracht werden (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7). III.
  32. Ausgangslage Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Berech- nungsmethode. Dabei ging sie auf Seiten des Gesuchsgegners für die Zeit ab
  33. Februar 2018 von einem Nettoeinkommen von Fr. 13'162.70 aus, seinen Be- darf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 6'982.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019; Phase 1) bzw. Fr. 7'372.– (ab 1. August 2019; Phase 2). Der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'698.40 an, den Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 4'670.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019; Phase 1) bzw. Fr. 4'290.65 (ab 1. August 2019; Phase 2) fest. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'425.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019) sowie von Fr. 1'342.– (ab 1. August 2019) zu bezahlen (siehe Urk. 39 E. V./7. S. 29 und Disp. Ziff. 2). Für die Zeit vor Einleitung des Eheschutzverfahrens, d.h. vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018, sprach die Vorinstanz – entgegen dem Begehren der Gesuchstellerin – keine Unterhaltsbeiträge zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die für die Phasen 1 und 2 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Die Gesuchstellerin moniert dabei das ihr angerechnete hypothetische Einkommen sowie mehrere Positionen in ihrem Be- darf sowie in demjenigen des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner kritisiert die Ausserachtlassung der in der (aussergerichtlichen) Trennungsvereinbarung vom
  34. August 2016 "stipulierten" Einkommens- und Bedarfszahlen. Zudem moniert - 8 - er – insbesondere unter Hinweis auf die Trennungsvereinbarung – die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Und schliesslich bemängelt auch er mehrere Positionen in seinem Bedarf sowie in demjenigen der Gesuchstellerin. Nicht beanstandet wird, dass die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis
  35. Januar 2018 keine Unterhaltsbeiträge zusprach. Entsprechend bleibt es da- bei.
  36. Trennungsvereinbarung vom 17. August 2016 2.1. Der Gesuchsgegner verweist in seiner Berufungsantwort mehrfach auf die (aussergerichtliche) Trennungsvereinbarung vom 17. August 2016, in welcher die Parteien ihren gebührenden Bedarf sowie die minimal zu erzielenden Einkünfte der Gesuchstellerin sowie die Einkünfte des Gesuchsgegners festgehalten hätten (Urk. 48 S. 8 und S. 12). Er ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, inwiefern sich bei den Parteien in den zurückliegenden zwei Jahren ein- kommens- und/oder bedarfsseitige Veränderungen ergeben hätten. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Bedarf ausgehend von den damals festgelegten Be- darfszahlen unter Berücksichtigung ebendieser Veränderungen festlegen müssen (vgl. Urk. 48 S. 23 ff., siehe auch S. 29, S. 32, S. 33, S. 35 und S. 37). 2.2. Der Eheschutzrichter hat im Streitfalle die angemessenen Unterhaltsbei- träge festzusetzen, auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einver- nehmlich getrennt leben und in diesem Zusammenhang eine Übereinkunft betref- fend die Höhe des zu leistenden Unterhaltes geschlossen haben. Dabei hat die eheschutzrichterliche Instanz die Unterhaltsleistung originär aufgrund der aktuel- len Verhältnisse festzusetzen, mithin ist nicht wie in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft geändert haben (ZR 2005 Nr. 58 mit Verweis auf ZR 97 Nr. 55; siehe auch Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zu- grunde lagen, sind aber dennoch zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 158 und Art. 179 ZGB N 9). Änderungen, die seither eingetreten sind, müssen - 9 - von der eheschutzrichterlichen Instanz in ihren Entscheid miteinbezogen werden (ZK-Bräm, Art. 179 ZGB N 9). Eine nicht genehmigte Vereinbarung wird in einem späteren Verfahren bloss als Indiz für einen gebührenden Unterhalt betrachtet, über den das Gericht im Übrigen aber frei entscheidet oder den es zumindest auf Angemessenheit überprüft (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
  37. Aufl., 2010, Fn 226 zu Rz. 03.214 m.w.H.). 2.3. Vor Vorinstanz war bereits strittig, ob die Trennungsvereinbarung unter- zeichnet und damit gültig zustande gekommen war (siehe Prot. I S. 12 f.). Dies kann jedoch offenbleiben. Denn auch unter der Annahme, dass diese gültig zu- stande gekommen war, kann der Gesuchsgegner nichts daraus zu seinen Guns- ten ableiten: Die eingereichte Trennungsvereinbarung hält lediglich den Gesamt- bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 5'450.–) und denjenigen des Gesuchsgegners (Fr. 9'800.–) fest. Wie sich diese zusammensetzten und von welchen Verhältnis- sen die Parteien in Bezug auf die einzelnen Bedarfspositionen damals ausgegan- gen sind, lässt sich der Trennungsvereinbarung hingegen nicht entnehmen (vgl. Urk. 16/2). Die vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung zur Zusammensetzung dieser Gesamtbedarfe (vgl. Urk. 13 S. 13) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar und wurde seitens der Gesuchstellerin bestritten (Prot. I S. 15; vgl. auch Urk. 24, Urk. 26/25-27 sowie Urk. 30 S. 3 f.). Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bedarfe neu beurteilte und festsetzte.
  38. Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode 3.1. Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts schreibt das Gesetz keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufig konkreten Berechnungsmethode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstan- dards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom
  39. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die massge- benden Einkommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen - 10 - familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum setzt sich dabei zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgängliche Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtli- che Existenzminimum wird – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Par- teien – anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für weitere Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Ge- samteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.27 ff.; BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Bei der er- wähnten Aufnahme von zusätzlichen Positionen in den familienrechtlichen Grund- bedarf ist jedoch Vorsicht geboten. Es handelt sich hierbei um eine Art "Numerus clausus" an Bedarfspositionen, bei welchem in der Regel nur Versicherungen, Steuern und Schulden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzu- rechnen sind. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kleider, Haushaltsangestellte, Kultur, Freizeit oder Ferien sind bei der zweistufigen Methode aus dem Über- schuss zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze würde eine unzuläs- sige Vermischung der beiden Berechnungsmethoden stattfinden (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien- recht§Tage, Bern 2016, S. 181 FN 15; BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1; 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.3; 5A_267/2014 vom
  40. September 2014, E. 5.2; OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. 1.4 und 2.1). Der Streit über die Wahl der Berechnungsmethode sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.2.). 3.2. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall für die Berechnung der Unterhalts- beiträge – wie bereits erwähnt – die zweistufige Berechnungsmethode angewandt (vgl. Urk. 39 E. V./5.1.). Dies wird vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 48 S. 24; siehe auch Urk. 48 S. 33). Soweit er dabei die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Verweis auf die Trennungsvereinbarung moniert, kann auf das zuvor unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte verwiesen werden. Die Anwendung - 11 - der zweistufigen Berechnungsmethode erweist sich im vorliegenden Fall denn auch als zulässig: Praxisgemäss wird nur bei sehr guten wirtschaftlichen Verhält- nissen, von welchen bei einem Familieneinkommen von rund Fr. 13'000.– netto pro Monat noch nicht gesprochen werden kann, die einstufig konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht die absolute Einkommenshöhe, nach welcher sich die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungs-/Bemessungsmethode richtet. Vielmehr ist in erster Linie abzuklären, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Dies ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert dar- zulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft (Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Rz. 2.68; vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner weder geltend, dass – auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten – eine Sparquote verbleibt, noch ist dies offensichtlich.
  41. Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2015 und 2016 sei die Gesuchstellerin eine kaufmännische Assistentin. Voraussichtlich am
  42. Januar 2019 werde sie zudem eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin abschliessen, die ihr einen Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen dürfte. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihr eine Ar- beitstätigkeit von 100 % verunmöglichen würden, habe sie nicht ausreichend be- legt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass es einem 57-Jährigen, bei dem die gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien, zumutbar sei, wieder in den Be- ruf zurückzukehren (mit Hinweis auf BGer 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 5). Entsprechend sei es daher auch der 57-jährigen Gesuchstellerin zumutbar, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Der Einwand der Gesuchstellerin, sie finde keine Arbeitsstelle, überzeuge ebenfalls nicht. Gemäss Statistik der SECO belau- fe sich die Zahl der Arbeitslosen nach der Berufsgruppe "Kaufmännische und administrative Berufe" auf 3.1 % im September 2018 mit einer sinkenden Tendenz von -19.8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Gemäss der genannten Statistik - 12 - seien 2.2 % der Frauen im Alter zwischen 55 und 59 Jahren als arbeitslos regis- triert. Dass die Gesuchstellerin aktuell nur Absagen erhalte, sei darauf zurückzu- führen, dass ihre Zusatzausbildung im Zeitpunkt der Bewerbungen noch nicht ab- geschlossen gewesen sei und diese für die angeschriebenen Stellen in Kranken- häusern Voraussetzung sein dürfte. Es sei der Gesuchstellerin zudem zumutbar, sich für Stellen zu bewerben, die für kaufmännische Assistentinnen ausgeschrie- ben seien. Folglich müsse es der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zu- mutbar sein, in ihrem Alter und mit ihrem beruflichen Hintergrund im kaufmänni- schen Bereich als Arzt- oder Spitalsekretärin oder als kaufmännische Assistentin eine Erwerbstätigkeit zu finden (Urk. 39 E. V./1.3. ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, sie verfüge über keine ab- geschlossene KV-Ausbildung, sie sei gelernte Verkäuferin. In diesen Beruf könne sie nicht mehr zurückkehren, zumal sie seit Jahren nicht mehr als Verkäuferin tä- tig gewesen sei. Sie habe das Glück gehabt, wiederholt Stellen als Assistentin ge- funden zu haben, obschon sie sich "nur" mit einzelnen fachspezifischen Kursen weitergebildet habe. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_750/2011) sei auf die vorliegende Situation nicht anwendbar und be- treffe ein Ehescheidungs- und nicht ein Eheschutzverfahren. Seit April 2016 habe sich die Gesuchstellerin intensiv um eine neue Stelle im Bereich "Assistentin" bemüht. Da sie in diesem Bereich während 1.5 Jahren keine Stelle habe finden können, habe sie sich zu einer Weiterbildung entschlossen. Mit einer Anstellung als Arzt- und Spitalsekretärin sei jedoch frühestens mit Abschluss der entspre- chenden Ausbildung zu rechnen. Dennoch seien die bisher erfolgten Absagen nicht voraussehbar gewesen, da die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Bewer- bungen die wesentlichen medizinischen Fächer bereits erfolgreich abgeschlossen gehabt habe. Auch treffe nicht zu, dass die Arbeitslosigkeit der Frauen zwischen 55 und 59 eine sinkende Tendenz habe. Wer mit über 55 Jahren seine Arbeits- stelle verliere, finde nur schwerlich in den Arbeitsmarkt zurück. Auch zögen sich über 55-Jährige deutlich häufiger als andere aus dem Arbeitsmarkt zurück und verschwänden aus den Statistiken. Die Vorinstanz dürfe sich denn auch nicht auf selbst erhobene Beweise abstützen, die sie offensichtlich im Internet gefunden haben wolle. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Gehörsverletzung - 13 - dar, zumal die Parteien keine Gelegenheit erhalten hätten, hierzu Stellung zu nehmen. Je älter der Ehegatte sei, desto genauer müsse das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhalte (mit Verweis auf BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.4.2.). Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 58 Jahre alt werde, habe sie das Recht, dass die konkreten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse und der Arbeitsmarktlage genau beurteilt würden. Dies sei im Ehe- schutzverfahren aufgrund dessen summarischen Charakters nicht möglich gewe- sen und sei im Scheidungsverfahren näher abzuklären. Entsprechend dürften im vorliegenden Verfahren keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Parteien seien nach wie vor verheiratet und die Unterhaltspflicht stütze sich für die nur noch kurze Trennungsfrist auf Art. 163 ZGB. Zudem spreche auch die gelebte Rollenteilung (zeitweise "Zuverdienerehe", Ehemann habe aber klar den Unterhalt der Familie finanziert), die persönliche Situation der Gesuchstellerin (schwierige Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, lange Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Beein- trächtigungen) und die Tatsache, dass gute finanzielle Verhältnisse vorlägen, welche die Finanzierung zweier Haushalte und die Generierung eines Freibetrags erlaubten, gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 38 Rz. 4 ff.). 4.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden und allenfalls kinderbetreuenden – und damit unterhaltsbe- rechtigten – Ehegatten ist im Eheschutzverfahren indes nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – - 14 - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 19a zu Art. 176 ZGB, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II/3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B./4.3.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grund- satz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflich- ten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten
  43. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, son- dern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspen- sums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Massgebend sind so- mit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). 4.4. Keine Partei behauptet, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes sei noch ernsthaft zu rechnen. Vielmehr führten beide Parteien aus, dass bereits ein Scheidungsverfahren anhängig sei (vgl. Urk. 38 Rz. 27; Urk. 48 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 33). 4.5. Die Parteien sind seit dem tt. August 1987 – und damit seit rund 32 Jahren – verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde am tt. Januar 1988 geboren. Im Zeit- punkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, am 30. September 2016, war - 15 - die Gesuchstellerin 55-jährig. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Verkauf (Urk. 13 Rz. 7; vgl. auch Prot. I S. 14; Urk. 38 Rz. 4; Urk. 34 Blatt 6). Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Januar 1988 blieb die Gesuchstel- lerin zunächst zu Hause, nahm jedoch nach zehn Jahren wieder eine Erwerbstä- tigkeit in einem Teilzeitpensum auf (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 11; Urk. 34 Blatt 5). Von 1997 bis 2016 war die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben fast durchge- hend erwerbstätig, wobei ihr Erwerbspensum jeweils zwischen 40 % und 70 % betrug (Urk. 34 Blatt 5 und 6). Seit Mai 2016 ist die Gesuchstellerin arbeitslos und seit Juni 2017 ausgesteuert (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 5; vgl. auch Prot. I S. 34). Im Januar 2018 begann sie eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin, die sie offenbar im Januar 2019 abgeschlossen hat (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 13 Rz. 7; Prot. I S. 25 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 6; Urk. 53/7). Nach dem zuvor Ausgeführten handelt es sich vorliegend weder um eine Aus- dehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit noch um einen klassischen Wieder- einstieg nach einer jahrelangen Hausgattenehe mit Erwerbsunterbruch. Vielmehr ist von einer Zuverdienerehe auszugehen (vgl. auch Urk. 38 Rz. 14, wonach auch die Gesuchstellerin zumindest von einer zeitweisen Zuverdienerehe ausgeht). Die Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben auch gewillt, in einem Pensum von 50 % bis 60 % zu arbeiten (Prot. I S. 23 und S. 34). Zudem ist sie frei von Kinder- betreuungspflichten. Dass die Gesuchstellerin tageweise ihr Enkelkind betreut (Urk. 13 Rz. 7), vermag die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin macht zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalls geltend (Urk. 38 Rz. 6 f. und Rz. 14), hält die Ausübung eines Pensums von 60 % aber ungeachtet des- sen für möglich (Urk. 38 Rz. 6) bzw. beanstandet eine Anrechnung in diesem Um- fang nicht (Urk. 38 Rz. 24). Es ist ihr daher mit Blick auf ihre bisherigen Tätigkei- ten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzumuten, bereits im Rahmen des Getrenntlebens eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 60 % wieder auf- zunehmen. Eine solche Erwerbstätigkeit erscheint denn auch möglich: Die Ge- suchstellerin verfügt unbestrittenermassen über eine langährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich (vgl. insbesondere Urk. 34 Blatt 5), auch wenn sie dies- bezüglich keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Darüber hin- - 16 - aus hat sie im Januar 2019 eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zusatzausbildung ihre Chancen auf eine neue Anstellung deutlich erhöht. Auch ihr Ausbildungs- bzw. Weiterbildungswille ist der Gesuchstellerin positiv anzurechnen. Unter diesen Umständen dürfte auch das Alter einer erneuten Erwerbstätigkeit im kaufmänni- schen Bereich, insbesondere auch in einem Spital oder einer Arztpraxis, nicht entgegenstehen. Im Übrigen führte die Gesuchstellerin vorinstanzlich selbst aus, dass in Spitälern statistisch gesehen vorzugsweise Arbeitnehmer im Alter von rund 50 Jahren eingestellt würden. Es gebe Abteilungen, in denen "eine gewisse Ruhe" bewahrt werden müsse. Meistens sehe man dort keine 20-Jährigen und es gebe in diesem Bereich auch viele Teilzeitjobs (Prot. I S. 25). Dies erscheint plau- sibel. Zudem finden sich im Raum Zürich viele Stellenangebote mit einem Ar- beitspensum von bis zu 60 % für kaufmännische Assistentinnen sowie auch für Arzt- und Spitalsekretärinnen (vgl. www.jobs.ch). Soweit die Gesuchstellerin gel- tend machen will, sie habe bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung trotz ent- sprechender Bemühungen keine Anstellung finden können (vgl. Urk. 38 Rz. 20 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuchstellerin lediglich erfolglose Bewerbungen für ausgeschriebene Stellen als Arzt- und Spitalsekretärin einge- reicht hatte und diese Absagen auf den damals noch fehlenden Abschluss ihrer Ausbildung zurückzuführen sein dürften. Die Gesuchstellerin führte im vor- instanzlichen Verfahren selbst aus, dass ihr auf entsprechende Nachfrage diverse Spitäler mitgeteilt hätten, dass sie keine Chance auf eine Stelle habe, solange sie kein Zeugnis vorweisen könne und ihre Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe (Prot. I S. 15). Dass die Gesuchstellerin seit dem Abschluss ihrer Zu- satzausbildung keine Anstellung zu finden vermag, wird von ihr weder ausdrück- lich behauptet noch rechtsgenügend belegt. Was die mit Eingabe vom 18. März 2019 ohne weitere Ausführungen (siehe Urk. 51) eingereichten (erfolglosen) Be- werbungen zur Arzt- und Spitalsekretärin (Urk. 53/7) betrifft, ist Folgendes festzu- halten: Zwar datieren diese allesamt nach dem erstinstanzlichen Entscheid, womit es sich offensichtlich um echte Noven handelt. Indes ist in Bezug auf deren vier (Absage vom 22. Februar 2019, vom 30. Januar 2019, vom 14. Januar 2019 und vom 3. Januar 2019; siehe Urk. 53/7) davon auszugehen, dass sie nicht ohne - 17 - Verzug ins Verfahren eingebracht worden sind (siehe vorstehende Ziffer II./3.). Entsprechend haben sie als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. Un- geachtet dessen ist aber festzuhalten, dass weit mehr als lediglich fünf Bewer- bungen erforderlich sind, um eine Anstellung zu erhalten. Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es der Gesuch- stellerin sowohl möglich als auch zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum im kaufmännischen Bereich, als kaufmännische Assistentin (oder allenfalls als Arzt- oder Spitalsekretärin), wieder aufzunehmen. 4.6. Der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners ausreicht, um die (höheren) Kosten beider Haushalte zu finanzieren (Urk. 38 Rz. 15; siehe auch Ziffer III./8.2.), rechtfertigt sodann mit Blick auf die von den Parteien gemeinsam gewählten und während fast zwei Jahrzehnten gelebten Rollenverteilung (Zuver- dienerehe) ebenfalls nicht, die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zu entbinden. 4.7. Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser, Lohnbuch Schweiz 2019, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2019, fortan Lohnbuch 2019) abgestellt werden. Die Vorinstanz stellte auf den Lohn einer 55- bis 59-jährigen kaufmännischen An- gestellten mit 2-jähriger Bürolehre im Bereich "Versicherungen, Rückversicherun- gen und Pensionskassen" ab (Urk. 39 E. V./2.5.). Dieser beträgt gemäss Lohn- buch bei einem 100 %-Pensum Fr. 6'164.– bzw. – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – bei einem 60 %-Pensum Fr. 3'698.40 (siehe Lohnbuch 2019, S. 367). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, dass es sich hierbei um ei- nen Bruttolohn handle und sie über keine kaufmännische Ausbildung verfüge (Urk. 38 Rz. 25; siehe Lohnbuch 2019 S. 33, wonach es sich bei den ausgewie- senen Löhnen um Bruttolöhne handelt). Auch war die Gesuchstellerin bisher – - 18 - soweit ersichtlich – nicht im Bereich "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen" tätig, in welchem erfahrungsgemäss etwas höhere Löhne aus- bezahlt werden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich die Gesuchstellerin sowohl im Kanton Aargau als auch im Kanton Zürich bewirbt, wobei für den Kan- ton Aargau von tieferen Löhne auszugehen ist als für den Kanton Zürich (siehe Lohnbuch 2019, S. 37, S. 41 und S. 367). Dennoch ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass die Gesuchstellerin über eine langjährige Arbeitserfahrung im kaufmän- nischen Bereich und nunmehr über eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spital- sekretärin verfügt. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, das hy- pothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'250.– brutto festzusetzen. Abzuziehen sind hiervon noch die Sozialabgaben. Ein Abzug im Umfang von 17 % – wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 38 Rz. 26) – erscheint ange- messen, zumal die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO sowie ALV bei einem Jahreseinkommen von bis zu Fr. 148'200.– 6.225 % betragen (siehe hierzu- www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html, zuletzt besucht am 31.07.2019) und die BVG-Arbeitnehmerbeiträge bei Arbeit- nehmenden im Alter der Gesuchstellerin grundsätzlich bei rund 10 % zu liegen kommen dürften. Insgesamt ist damit das hypothetisch anzurechnende Nettoein- kommen bei einem Pensum von 60 % auf (gerundet) Fr. 2'700.– festzusetzen. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Lohnberechnungen der Gesuchstellerin gestützt auf das Salarium 2016 nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 38 Rz. 26; Urk. 48 S. 19 f.). 4.8. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit be- jaht, ist dem Unterhaltsberechtigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangs- frist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem ge- zeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Ein- kommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das - 19 - Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; 5P.79/2004 vom
  44. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen sechs Monaten ab Abschluss der Weiterbildung an, mithin per 1. August 2019. Dabei wies sie darauf hin, es sei hierbei berücksichtigt worden, dass es für die Gesuch- stellerin im Alter von 57 Jahren nicht einfach sein werde, innert Kürze eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstelle zu finden. In der angesetzten Über- gangsfrist von sechs Monaten sollte es der Gesuchstellerin aber möglich sein und werde auch von ihr verlangt, bei entsprechenden intensiven Bemühungen eine neue Stelle zu finden (Urk. 39 E. V./2.4.). Die Gesuchstellerin erachtet die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist als zu kurz bemessen (Urk. 38 Rz. 22 f.). Soweit sie eine Ausdehnung der ihr bereits gewährten Frist mit ihrem Alter und der fehlenden beruflichen Erfahrung begrün- det (Urk. 38 Rz. 22), kann auf das vorstehend unter Ziffer III./4.5. Ausgeführte verwiesen werden: Es dürfte der Gesuchstellerin bei entsprechenden Suchbemü- hungen möglich sein, innert nützlicher Frist trotz ihres Alters eine entsprechende Anstellung als kaufmännische Assistentin oder allenfalls als Spital- oder Arztsek- retärin zu finden. Weshalb die Gesuchstellerin – wie sie vorbringt (Urk. 38 Rz. 23) – vor einer allfälligen Anstellung zunächst ein Praktikum absolvieren müsste, ist nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchstellerin wie erwähnt bereits über eine lang- jährige Arbeitserfahrung im kaufmännischem Bereich verfügt. Insofern kann of- fenbleiben, ob es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin – wie der Gesuchsgegner vorbringt (Urk. 48 S. 18) – um unzulässige Noven han- delt. Nichts zu ihren Gunsten kann die Gesuchstellerin aus dem von ihr angerufe- nen Entscheid (OGer ZH LE180003 vom 2. Juli 2018, siehe Urk. 38 Rz. 23) ablei- ten, zumal dem von ihr zitierten Entscheid – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 48 S. 18) – ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Gesuchstellerin musste spätestens mit Zustellung des angefochtenen Ent- scheids am 18. Dezember 2018 (vgl. Urk. 37/1) mit der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens rechnen. Dass sie zwischenzeitlich entsprechende Such- - 20 - bemühungen (erfolglos) unternommen habe, hat sie im Berufungsverfahren wie erwähnt weder ausdrücklich behauptet noch rechtsgenügend belegt (siehe vor- stehend Ziffer III./4.5.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Gesuchstellerin bereits ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin ab
  45. August 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.– monatlich anzurechnen ist.
  46. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von ge- rundet Fr. 13'163.– pro Monat aus (Urk. 39 E. V./4). Nachdem dieses Einkommen von keiner Partei beanstandet wird (siehe Urk. 38 Rz. 28; Urk. 48 S. 22), bleibt es dabei.
  47. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1. Ausgangslage Strittig sind die Positionen "unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg)", "Aus- wärtige Verpflegung", "Sport und Freizeit" und "Steuern" (Urk. 38 Rz. 31 ff.; Urk. 48 S. 26 ff.). Der Gesuchsgegner macht zudem Ausführungen zum Grundbe- trag (Urk. 48 S. 26). 6.2. Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in einer Haushaltsgemeinschaft mit erwachse- nen Personen in Höhe von Fr. 1'100.–, da ihrer Ansicht nach glaubhaft sei, dass die Wohngemeinschaft der Gesuchstellerin mit ihrem Partner lediglich eine Zwi- schenlösung darstelle (Urk. 39 E. V./ 5.3. S. 13 und E. V./5.4. S. 18). Der Ge- suchsgegner führt aus, es sei einstweilen ein Grundbetrag von Fr. 1'000.– einzu- setzen. Es sei im Scheidungsverfahren zu thematisieren, ob die Wohngemein- schaft lediglich eine Zwischenlösung oder ein gefestigtes Konkubinat darstelle (Urk. 48 S. 26). Weshalb lediglich Fr. 1'000.– eingesetzt werden sollen, ist nicht - 21 - nachvollziehbar. Entsprechend bleibt es bei einem zu berücksichtigenden Grund- betrag von Fr. 1'100.–. 6.3. Unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg/Autokosten) a) Die Vorinstanz ging für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 in Be- zug auf das Fahrzeug der Gesuchstellerin von einem Kompetenzstück aus, zumal die Gesuchstellerin mit ihrem Wohnsitz in H._____/AG aufgrund der Distanz und der schlechten Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf dieses angewiesen sei. Zudem entspreche dies dem ehelichen Standard, da die Gesuchstellerin seit Be- ginn der Ausbildung stets mit dem Auto zur "Samstagsschule" gefahren sei. In der Folge rechnete die Vorinstanz ihr Fr. 224.– (40 [km] x 0.70 [Fr. pro km] x 8 [Fahr- ten]) für Fahrten mit dem Auto zur Schule in Zürich, Fr. 302.60 für Leasingkosten, Fr. 101.90 für die Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabga- ben im Bedarf an. Im erweiterten Bedarf berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich noch Gebühren von Fr. 34.– pro Schultag, mithin Fr. 136.– pro Monat, für das Parken beim Hauptbahnhof Zürich (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16 f.). Die Gesuchstellerin will berufungsweise zusätzliche Autokosten in Höhe von Fr. 238.– monatlich für das Hüten ihres Enkels angerechnet wissen (Urk. 38 Rz. 38). Diese Kosten stellen indes – wie die Gesuchstellerin im Übrigen selbst einräumt (Urk. 38 Rz. 38) – keine Berufsauslagen dar, zumal sie für das Hüten des Enkels auch nicht entschädigt wird (vgl. Prot. I S. 27). Eine Anrechnung fällt ausser Betracht. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten aus ihrem Grundbetrag oder Überschuss zu finanzieren. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin hätte die Fahrtstrecke zur Schu- le samstags ohne Weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können (Urk. 48 S. 27). Dem ist beizupflichten: Sowohl ihr Wohnort (H._____) als auch der Schulort (I._____-strasse bzw. J._____-strasse in … Zürich, siehe Prot. I S. 26) sind ohne Weiteres mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Auch ist von keiner relevanten Zeitersparnis auszugehen, nachdem sowohl mit dem öffentli- chen Verkehr als auch mit dem Auto von einer Fahrtdauer von rund 50 Minuten auszugehen ist (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter - 22 - www.google.ch/maps). Dass die Gesuchstellerin den Schulweg zu Zeiten hatte zurücklegen müssen, zu welchen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr ver- kehrten, macht sie mit Blick auf ihre Schulzeiten (vgl. Prot. I S. 26) zu Recht nicht geltend. Es ist damit weder von einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglich- keit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für ihren Schulweg auszugehen. Ihr Fahrzeug ist somit weder unentbehrlich noch notwendig (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Entsprechend sind ihr für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis Januar 2019 (Abschluss der Ausbildung) lediglich die monatlichen Kosten eines Jahres- abonnements anzurechnen. Ein Streckenabonnement von H._____/AG, K._____- strasse, nach Zürich HB kostet jährlich Fr. 3'213.– (siehe sbb.ch → Abos und Bil- lette → Strecke). Unter Berücksichtigung, dass sich die Schule nicht direkt am Hauptbahnhof Zürich, sondern an der J._____-strasse befindet und die Gesuch- stellerin damit auch auf den öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich angewiesen gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für ein Generalabonne- ment für die zweite Klasse von Fr. 3'860.– jährlich, mithin Fr. 320.– pro Monat, im Bedarf anzurechnen. Der Gesuchsgegner bemängelt, die Vorinstanz habe die Kosten für den Schulweg bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf berücksichtigt, obschon die Gesuchstellerin ihre Ausbildung bereits im Januar 2019 abgeschlossen habe (Urk. 48 S. 27). Zutref- fend ist, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im Januar 2019 abgeschlossen hat, womit ihr ab 1. Februar 2019 diese Kosten nicht mehr anfallen. Dennoch ist ihr auch für diese Zeit ein Betrag für die Stellensuche zuzugestehen. Dieser dürfte zwar etwas tiefer zu liegen kommen, indes rechtfertigt es sich – im Rahmen des dem Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung zuzukommenden grossen Ermessens – nicht, für diese kurze Zeitspanne und der geringfügigen Differenz eine weitere Unterhaltsphase vorzusehen. Der Betrag von Fr. 320.– ist daher auch für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen. b) Für die Zeit ab 1. August 2019 berücksichtigte die Vorinstanz folgende Kos- ten: • Kosten von Fr. 130.05 pro Monat für das Abonnement für den öffentlichen Ver- kehr: Der Arbeitsweg der Gesuchstellerin sei nicht "bezifferbar". Sie wolle je- - 23 - doch in die Nähe ihres Arbeitsortes ziehen. Da sie zudem eine Arbeitsstelle als kaufmännische Assistentin suche und sich unter anderem als Arzt- und Spital- sekretärin bewerbe, sei nicht von Spät- oder Nachtschichten auszugehen. Ent- sprechend werde die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein. Die Gesuchstellerin bewerbe sich im Kanton Aargau sowie im Kanton Zürich. Ein Jahresabonnement für den Kanton Zürich koste Fr. 2'226.–, für den Kanton Aargau Fr. 2'601.–. Da der zukünftige Arbeitsort unbekannt und zudem davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein werde, sei vom höheren Betrag auszugehen. Entsprechend seien der Ge- suchstellerin monatlich Fr. 130.05 bei einem 60 %-Pensum anzurechnen. • Fr. 302.60 für Leasinggebühren im erweiterten Bedarf. • Fr. 101.90 für die Prämien der Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabgaben im erweiterten Bedarf. Soweit die Gesuchstellerin diesbezüglich moniert, es seien ihr sämtliche im Zu- sammenhang mit dem Auto anfallende Kosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 48 ff.), gehen ihre Einwände ins Leere: Die Vorinstanz stellte Überlegungen zum künftigen Arbeitsweg sowie den voraussichtlichen Arbeitszeiten an. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin mit ihrem pauschalen Einwand, dass zum heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht absehbar sei, wo die Gesuchstellerin eine Stelle finden, was für Arbeitszeiten sie haben und wie lange ihr Arbeitsweg sein werde (vgl. Urk. 38 Rz. 48), nicht rechtsgenügend auseinan- der. Auch der weitere Einwand, sie habe während der gesamten Ehe auf die Be- nützung des Fahrzeugs zählen können (Urk. 38 Rz. 48), hilft ihr nicht weiter. Bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode sind die Kosten für ein Auto nur dann im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn das Auto ein Kompetenzstück darstellt. Dass dies vorliegend der Fall ist, vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun. Der Umstand, dass gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, führt – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 38 Rz. 48) – ebenfalls nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtlichen Existenzmini- mum ohne Weiteres zu berücksichtigen wären (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114). Ent- - 24 - sprechend bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berücksichtigen sind. Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin jedoch insofern, als dass ihr die vollen Kosten eines Jahresabon- nements im Bedarf einzusetzen sind, zumal – wie sie zu Recht bemängelt (Urk. 38 Rz. 49) – kein Abonnement für 60 % erworben werden kann. Damit wäre ihr grundsätzlich der von ihr verlangte Betrag von gerundet Fr. 185.– pro Monat im Bedarf einzusetzen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jedoch ein "Mobilitätsbudget" von Fr. 300.– zugesteht (Urk. 48 S. 32), ist ab 1. August 2019 unter dem Titel "Mobilität" dieser Betrag in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Dies erweist sich im Übrigen auch im Lichte der Gleichbehandlung mit dem Gesuchs- gegner als gerechtfertigt (siehe nachfolgend Ziffer III./7.9.). Die im erweiterten Bedarf angerechneten Autokosten sind unter Hinweis auf das unter Ziffer III./3.1. Ausgeführte aus dem Bedarf zu streichen. Dies würde andern- falls zu einer unzulässigen Vermischung der Berechnungsmethoden führen. 6.4. Auswärtige Verpflegung a) Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr während der Ausbildung Ver- pflegungskosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit angefallen seien. Es entstünden ihr daher Mehrkosten in Höhe von Fr. 5.– pro Woche, was einem Betrag von Fr. 20.– monatlich entspreche (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, sie habe vorinstanzlich zu- sätzliche Kosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit geltend gemacht (siehe Urk. 13 Rz. 20). Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind jedoch grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen wurden (Six, a.a.O., Rz. 2.122). Die Gesuchstellerin brachte vorinstanzlich vor, dass sie sich an den Schultagen über Mittag jeweils im italienischen Restaurant gegenüber der Schule verpflegt habe (Urk. 38 Rz. 39 und Prot. I S. 27). Angesichts ihrer Mittagspause von 12 Uhr bis 13 Uhr (Prot. I S. 26) musste sich die Gesuchstellerin offensichtlich in der Nä- he der Schule verpflegen. Da in den Restaurants grundsätzlich Mittagsmenüs zu günstigeren Preisen angeboten werden, ist von einem durchschnittlichen Betrag - 25 - von Fr. 25.– inklusive Getränk für ein Mittagessen auszugehen. Unter Berücksich- tigung, dass die Hälfte des Grundbetrags für Nahrung vorgesehen ist und damit auf eine Hauptmahlzeit knapp Fr. 10.– entfallen, ist vorliegend daher von Mehr- kosten von Fr. 15.– pro Schultag auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 60.– entspricht. Auf die Vornahme eines Abzugs für die unterrichtsfreien Wo- chen während der Schulferien – wie der Gesuchsgegner bemängelt (Urk. 48 S. 28) – hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Gerichte von vornherein gewisse Annahmen zu treffen haben und es nicht Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, auf den Franken genau zu eruieren, welcher Betrag angefallen ist. Ei- ne gewisse Pauschalisierung ist hinzunehmen. Dem Gesuchsgegner ist aber bei- zupflichten, dass diese Kosten mit Abschluss der Ausbildung im Januar 2019 gänzlich entfallen sind, weshalb sie ab Februar 2019 grundsätzlich nicht mehr an- gerechnet werden dürften (Urk. 48 S. 28). Angesichts des geringfügigen Betrags, dessen geringe Auswirkung auf den zuzusprechenden Unterhaltsbeitrag sowie der kurzen Zeitspanne der Berücksichtigung rechtfertigt es sich indessen, den Be- trag von Fr. 60.– bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen. b) Für die Zeit ab 1. August 2019 führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin werde entweder bei einem Arzt oder in einer Privatklinik, welche wohl über keine Kantine verfügten, oder in einem Krankenhaus, welches wohl über eine Kantine verfüge, arbeiten. Da dies ungewiss sei, sei der Gesuchstellerin ein Betrag von maximal Fr. 20.– anzurechnen, was einem durchschnittlichen Mehrbetrag von Fr. 5.– entspreche und folglich bei einem 60 %-Pensum monatliche Mehrkosten von Fr. 60.– nach sich ziehe (Urk. 39 E. V./5.5. S. 19). Die Gesuchstellerin moniert, es sei noch offen, ob sie in den Genuss einer Kanti- ne kommen werde. Da die wenigsten Betriebe über eine Kantine verfügen wür- den, sei nicht von einer Verbilligung der Mittagsverpflegung auszugehen. Es seien der Gesuchstellerin daher unter diesem Titel monatlich Fr. 132.– (60 % von ge- richtsüblichen Fr. 220.–) anzurechnen (Urk. 38 Rz. 50). Angesichts dessen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt wer- den kann, ob der Gesuchstellerin an ihrem zukünftigen Arbeitsort eine Kantine zur - 26 - Verfügung stehen wird, rechtfertigt es sich, vom gerichtsüblichen Betrag für aus- wärtige Verpflegung, d.h. Fr. 220.– pro Monat, auszugehen. Unter Berücksichti- gung des 60 %-Pensums ist der Gesuchstellerin ein Betrag von gerundet Fr. 130.– (60 % von Fr. 220.–) im Bedarf anzurechnen. 6.5. Sport und Freizeit Die Gesuchstellerin führt aus, Ausgaben für Sport und Freizeit seien bei der zwei- stufigen Berechnungsmethode grundsätzlich mit dem Überschuss zu finanzieren und sollten daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (Urk. 38 Rz. 45; siehe auch Urk. 38 Rz. 69). Dem ist zuzustimmen (siehe vorstehend Zif- fer III./3.1.). Entsprechend sind die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Ausgaben für Sport und Freizeit (vgl. Urk. 39 E. V./5.4. S. 18) bereits aus diesem Grund aus dem Bedarf zu streichen. Auf den weiteren Einwand des Gesuchsgeg- ners (siehe Urk. 48 S. 30 f.) braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 6.6. Steuern Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei für beide Phasen von einem fal- schen Steuerbetrag ausgegangen. Unter Berücksichtigung des von der Vor- instanz festgestellten Unterhalts resultierten Steuern von monatlich Fr. 640.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019, Phase 1) bzw. Fr. 710.– (ab 1. August 2019, Phase 2; Urk. 38 Rz. 46 und 54). Angesichts der vorzunehmenden Korrekturen im Bedarf und den damit resultie- renden neuen Unterhaltszahlen (vgl. Ziffer III./8.2.) ist eine neue Steuerberech- nung vorzunehmen. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 66'100.– (12 x Fr. 5'700.– [Unterhalt] abzüglich Versicherungsprämien von durchschnittlich Fr. 2'300.– [Fr. 2'000.– Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 2'550.– Direkte Bundesteuern]) ist gestützt auf den Steuerrechner des Kan- tons Aargau für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem Steuer- betrag von gerundet Fr. 690.– monatlich auszugehen (Tarif für Alleinstehende oh- ne Kinder, keine Feuerwehrsteuerpflicht). Der Gesuchsgegner macht geltend, die - 27 - "neuen Behauptungen" der Gesuchstellerin seien unzulässige Noven (Urk. 48 S. 31). Soweit er damit den von ihr geltend gemachten Pauschalabzug für Versi- cherungen meint, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser ohne Weiteres der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau entnehmen lässt und noto- risch ist (siehe S. 22 und S. 32 der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau, abrufbar unter www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steu- ern/natuerliche_personen/easytax_doku/AG_Wegleitung_2018_Steuerer- klaerung.pdf, zuletzt aufgerufen am 23. Juli 2019; vgl. im Übrigen auch Urk. 12/20 S. 6 und S. 8). Für die Zeit ab August 2019 ist hingegen von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 66'600.– (12 x Fr. 4'100.– [Unterhalt] + 12 x Fr. 2'700.– [Einkommen] mi- nus allgemeine Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, vgl. auch Urk. 38 Rz. 54) auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Aargau resultiert dabei ein Steuerbetrag von rund Fr. 700.– pro Monat. Mit Noveneingabe vom 18. März 2019 machte die Gesuchstellerin unter Beilage von Steuerrechnungen des Kantons Graubünden (Urk. 53/8-10) zusätzliche Steu- ern im Umfang von Fr. 80.– pro Monat für die Ferienwohnung in F._____ geltend (Urk. 51). Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich – worauf im Übrigen auch der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (Urk. 57 S. 2) –, inwiefern es sich hierbei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln soll, zumal die eingereichten Rechnungen vom 18. Februar 2019 (Urk. 53/8) bzw. vom 21. Januar 2019 (Urk. 53/10) sowie die Steuerveranlagung vom 29. Januar 2019 datieren und die Gesuchstellerin diese erst am 18. März 2019 – und damit nicht unverzüglich (vgl. vorstehend Ziffer II./3.) – ins Verfahren einbrachte. Die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel haben damit unbeachtlich zu bleiben. Abgesehen davon wären die im Zusammenhang mit der Ferienwohnung anfallenden Kosten bei Anwendung der zweistufigen Berech- nungsmethode ohnehin nicht im familienrechtlichen Grundbedarf zu berücksichti- gen (siehe vorstehend Ziffer III./3.1.). Zudem erscheint glaubhaft, dass diese Kos- ten vom Gesuchsgegner übernommen wurden (Urk. 57 S. 3). Es ist damit kein - 28 - Steuerbetrag für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen. 6.7. Zusammenfassung Nach dem Ausgeführten präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin wie folgt: a) Für die Zeit von 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 gerundet Fr. 4'300.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Billag bzw. Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 320.– [Mobilität] + Fr. 60.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 290.– [Ausbildung]) + Fr. 690.– [Steuern]). b) Ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflicht- versicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 130.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 700.– [Steuern]).
  48. Bedarf des Gesuchsgegners 7.1. Strittig sind die folgenden Positionen: Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Kommunikation, unumgänglichen Berufskosten, Autokosten, Rechtsschutzversicherung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Auswärtige Verpflegung, Berufskleidung, Sport und Freizeit, Ferienwohnung in F._____ sowie Steuern (Urk. 38 Rz. 56 ff. und Urk. 48 S. 33 ff.). 7.2. Wohnkosten Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Wohnkosten" zu Unrecht die Mietkosten für zwei Parkplätze zu je Fr. 130.– pro Monat berücksichtigt (vgl. Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Zwei Parkplätze hätten nicht zum Lebensstandard der Parteien gehört, einer der Parkplätze sei stets von der Gesuchstellerin genutzt worden. Dieser sei daher zu kündigen oder unterzuvermieten, womit unter dem Titel "Wohnkosten" lediglich Fr. 2'489.– an- statt Fr. 2'619.– im Bedarf anzurechnen sind (Urk. 38 Rz. 56). - 29 - Entgegen der Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 33) bestritt die Ge- suchstellerin bereits vor Vorinstanz, dass zwei Parkplätze nötig seien (Prot. I S. 15). Der Gesuchsgegner führte hierzu vorinstanzlich aus, er habe bisher keine Veranlassung dafür gehabt, die Parkplätze [bzw. einen Parkplatz] zu kündigen, da die Gesuchstellerin den Kontakt erst 2018 abgebrochen habe. Zuvor hätten sie sowie Besucher diese Parkplätze benutzt. Die Parkplätze seien auch relativ eng. Deshalb habe er beide Parkplätze behalten (Prot. I S. 31). Unter diesen Umstän- den rechtfertigt sich die Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Parkplatzes nicht. Dies umso mehr, als dass dem Fahrzeug des Gesuchsgegners ohnehin kein Kompetenzcharakter zuzuerkennen ist (nachfolgend Ziffer III./7.9.). Entspre- chend sind Wohnkosten von lediglich Fr. 2'490.– (Fr. 2'619.– abzüglich Fr. 130.–; vgl. auch Urk. 16/3 S. 2) im Bedarf zu berücksichtigen. 7.3. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner monatliche Krankenkassenprämien (KVG und VVG) in Höhe von Fr. 386.05 an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Der Ge- suchsgegner macht geltend, die Krankenkassenprämien würden ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 581.85 (recte: Fr. 515.85, vgl. dessen eigene Berechnung in Urk. 48 S. 33) betragen, und reicht hierzu einen Beleg seiner Krankenkasse datie- rend vom 20. November 2018 ins Recht (Urk. 50/29). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 48 S. 33 f.), handelt es sich hierbei um ein zulässiges und damit beachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es sind ihm daher ab 1. Januar 2019 monatlich (gerundet) Fr. 515.– im Bedarf anzurechnen. 7.4. Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Gesundheitskos- ten" einen Betrag von Fr. 114.55 monatlich an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Die Ge- suchstellerin will dem Gesuchsgegner lediglich Gesundheitskosten von Fr. 85.– pro Monat zubilligen. Die Kosten für den Spitalaufenthalt im Stadtspital Waid im Mai 2017 seien einmalig gewesen und nicht wiederkehrend. Eine dauerhafte ge- sundheitliche Beeinträchtigung habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, weshalb die Kosten nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 38 Rz. 58). - 30 - Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ("Gesundheitskosten") hätten sich im Jahr 2018 auf Fr. 2'557.10 belaufen, was Fr. 213.10 pro Monat ergebe. Es sei daher dieser höhere Betrag im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 48 S. 34). Dazu reicht er eine Bestätigung der Krankenkasse ins Recht, welche vom Januar 2019 datiert und vom Gesuchsgegner selbst getra- gene Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'557.10 ausweist (Urk. 50/30). Nachdem es sich hierbei um zulässige und damit beachtliche Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt und die von ihm geltend gemachten Kosten ausge- wiesen sind, sind ihm unter dem Titel "Gesundheitskosten" gerundet Fr. 215.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. 7.5. Kommunikation Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für Kommunikation Fr. 160.90 im Bedarf an. Dieser Betrag sei durch Urkunden belegt (Urk. 39 E. V./5.5. S. 21). Die Gesuchstellerin führt einzig aus, dem Gesuchsgegner seien lediglich die gerichts- üblichen Fr. 120.– pro Monat im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 59). Nachdem sie jedoch nicht weiter darlegt, weshalb der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag nicht angemessen sein soll, und dies auch nicht ersichtlich ist, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von gerundet Fr. 160.– pro Mo- nat. 7.6. Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz berücksichtigte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag von Fr. 51.45 monatlich und damit lediglich die Hälfte der vom Gesuchs- gegner hierfür geltend gemachten Kosten, da – so die Vorinstanz – die "Kombi- Haushaltsversicherung" auch die Versicherungsdeckung für die Ferienwohnung in F._____ miteinschliesse und im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur die "eigentliche Wohnung" zu berücksichtigen sei (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Der Ge- suchsgegner will die vollen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von Fr. 1'235.10 pro Jahr bzw. Fr. 102.90 pro Monat angerechnet wis- sen (Urk. 48 S. 35). Soweit er vorbringt, die Parteien hätten in Ziffer 5 der Tren- - 31 - nungsvereinbarung vom 17. August 2016 "stipuliert", dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntlebens für die Ferienwohnung in F._____ aufzu- kommen habe, und er dieser Verpflichtung während der letzten 2.5 Jahre des Ge- trenntlebens unbestrittenermassen nachgekommen sei (Urk. 48 S. 35), kann auf das unter Ziffer III./3.1. und Ziffer III./7.12. Ausgeführte verwiesen werden. Ent- sprechend bleibt es beim Betrag von gerundet Fr. 50.–. 7.7. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz ging von Kosten von durchschnittlich Fr. 15.– pro Mahlzeit aus und rechnete dem Gesuchsgegner in der Folge Fr. 10.– an Mehrkosten pro Mahlzeit im Bedarf an, was monatlich Fr. 200.– ergebe (Urk. 39 E. V./5.7 S. 22). Der Ge- suchsgegner moniert, er habe im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass er sich über die Mittagszeit in Restaurants in der Umgebung seines Arbeit- sortes verpflege. Die Auslagen würden "günstige" Fr. 25.– pro Mittagessen betra- gen, wodurch ihm pro Mittagessen Mehrkosten von Fr. 17.– anfielen. Unter Be- rücksichtigung des maximal anrechenbaren Betrags von Fr. 15.– pro Tag und Mahlzeit gemäss Kreisschreiben seien ihm Fr. 310.– pro Monat (20.7 x Fr. 15.–) im Bedarf anzurechnen. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 220.– anerkannt (Urk. 48 S. 35 f.). Für auswärtige Verpflegung werden bei einem 100 %-Pensum – wie es der Gesuchsgegner versieht – gerichtsüblich Mehrkosten von Fr. 220.– berücksichtigt. Dieser Betrag wurde von der Gesuch- stellerin im vorinstanzlichen Verfahren auch anerkannt (Urk. 13 Rz. 24). Dass dem Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht höhere (Mehr-)Kosten entstehen, hat er nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Er begnügt sich lediglich mit dem pauschalen Hinweis, er müsse sich in der Umgebung seines Arbeitsortes in der Zürcher Innenstadt verpflegen und diese Restaurants seien freilich hochpreisig (Urk. 14 S. 18). Dies genügt nicht. Entsprechend ist ihm der gerichtsübliche Be- trag von Fr. 220.– monatlich im Bedarf anzurechnen. 7.8. Berufskleidung Die Vorinstanz erwog, ein Zuschlag zum familienrechtlichen Existenzminimum sei ausgeschlossen, wenn die Kleidung lediglich dem Erscheinungsbild diene (mit - 32 - Verweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.123). Demzufolge seien dem Gesuchsgegner keine Auslagen für Berufskleidung anzurechnen. Diese Kosten seien aus dem Grundbe- trag oder einem allfälligen Überschuss zu bestreiten (Urk. 39 E. V./5.7. S. 22). Der Gesuchsgegner moniert im Wesentlichen, als Angehöriger des Kaders und Mitarbeiter mit Kundenkontakt bei einer Privatbank müsse er seinen Dienst täglich im wertigen und gepflegten Business-Anzug antreten, weshalb ihm zusätzliche Aufwendungen von Fr. 350.– monatlich erwachsen würden. Es könne keine Rede davon sein, dass seine ausgewiesenen zusätzlichen Auslagen für Berufskleider "quasi freiwillig" und bloss "dem Erscheinungsbild dienend" getätigt werden müss- ten (Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18). Angesichts dessen, dass bei der Berechnung des relevanten Einkommens des Gesuchsgegners auch die ihm von der Arbeitgeberin ausbezahlten Repräsentati- onsspesen berücksichtigt wurden (Urk. 48 S. 22; Urk. 39 E. 4.V./S. 12) und es überdies notorisch ist, dass im Bankensektor – insbesondere als Angehöriger des Kaders – ein gepflegtes Auftreten im Businessanzug erwartet wird, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Berufskleidung" einen Betrag von Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. Dieser Betrag dürfte es dem Gesuchsgeg- ner erlauben, jährlich zwei Anzüge inklusive Schuhe zu erwerben sowie die che- mische Reinigung zu finanzieren (vgl. hierzu die Berechnung des Gesuchsgeg- ners in Urk. 14 S. 18). Inwiefern er jährlich auf drei neue Businessanzüge ange- wiesen sein soll (siehe Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18), ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt. 7.9. Unumgängliche Berufskosten/"Autokosten" Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners den Betrag von Fr. 185.50 für unumgängliche Berufskosten (monatliche Kosten für ein Abonne- ment für den öffentlichen Verkehr im Kanton Zürich). Im erweiterten Bedarf rech- nete sie im Zusammenhang mit der Benützung des Autos folgende Kosten an: Fr. 209.45 für den Arbeitsweg (Fr. 394.95 [21.7 Tage x 26 Kilometer Fahrt x Fr. 0.70 pro Kilometer] abzüglich der bereits berücksichtigten Kosten für das Abonnement für den öffentlichen Verkehr von Fr. 185.50), Fr. 180.50 für die Prä- - 33 - mien der Motorfahrzeugversicherung und Fr. 47.– für Verkehrsabgaben (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 und E. V./5.8. S. 23). Insgesamt rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner damit unter dem Titel "Mobilität" Fr. 622.45 pro Monat an. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner monieren diese Positio- nen. Während die Gesuchstellerin im Wesentlichen dafür hält, dass grundsätzlich nicht Kosten für den öffentlichen Verkehr und zusätzlich Kosten für das Auto im Bedarf anzurechnen und dem Gesuchsgegner nicht mehr als Fr. 300.– für die Mobilität zuzugestehen seien (Urk. 38 Rz. 62 und Rz. 66), will der Gesuchsgegner seine gesamten im Zusammenhang mit dem Auto anfallenden Kosten von Fr. 1'076.60 pro Monat im Bedarf angerechnet wissen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, er habe rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass sein Auto ein Kompe- tenzstück darstelle (Urk. 48 S. 35 ff.). Die Vorinstanz erwog, dem Fahrzeug des Gesuchsgegners komme kein Kompe- tenzcharakter zu (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 f. und E. V./5.8. S. 23). Dies ist nicht zu beanstanden: Der Arbeitsort des Gesuchsgegners in Zürich ist von seinem Wohn- ort ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (vgl. Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Zwar ist bei Benützung des Fahrzeugs bei wenig Verkehr von einer Zeitersparnis von rund einer halben Stunde auszugehen (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Indes führt die blosse Zeitersparnis – und insbesondere nicht eine solche von maximal einer halben Stunde – nicht per se dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Auch macht der Gesuchsgegner nicht gel- tend, dass er den Arbeitsweg zu Zeiten zurücklegen muss, zu welchen die öffent- lichen Verkehrsmittel nicht mehr verkehren. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er müsse auch tagsüber Fahrten zu Kunden seiner Arbeitgeberin bewerkstelligen (Urk. 48 S. 36; Urk. 14 S. 16). Inwiefern und wie oft er jedoch hierzu in tatsächli- cher Hinsicht auf das Auto angewiesen ist, legt er nicht näher dar. Er führte – so- weit ersichtlich – einzig aus, er brauche das Auto für Kundenanlässe vier oder fünf Mal im Jahr (vgl. Prot. I S. 30). Zudem brachte er vorinstanzlich selbst vor, er lege kürzere Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Prot. I S. 4). Soweit er sich bei seiner Argumentation schliesslich auf die Trennungsvereinba- - 34 - rung vom 17. August 2016 stützt (Urk. 48 S. 37), ist auf das unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte zu verweisen. Damit würde es grundsätzlich bei den von der Vor- instanz berücksichtigen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat bleiben. Nachdem je- doch die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Mobilitätsbudget von Fr. 300.– zugesteht und dies auch im Lichte der Gleichbehandlung mit der Gesuchstellerin angezeigt erscheint (siehe vorstehend Ziffer III./6.3. Litera B), sind dem Gesuchs- gegner unter dem Titel "Mobilität" Fr. 300.– pro Monat im Bedarf zu berücksichti- gen. Für die Berücksichtigung von zusätzlichen Autokosten im erweiterten Bedarf be- steht bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode kein Raum (vgl. Zif- fer III./3.1.). Diese Kosten sind aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchsgegner hat sie aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bestreiten. 7.10. Rechtsschutzversicherung Der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass die Kosten für die Rechtsschutzversi- cherung nicht im (erweiterten) Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 38 Rz. 68), son- dern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Daran ändert nichts, dass die Parteien angeblich bereits während des ehelichen Zusammenlebens ei- ne Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen haben (Urk. 48 S. 37). Ent- sprechend sind diese – von der Vorinstanz berücksichtigten – Kosten (Fr. 32.80; vgl. Urk. 39 E. V./5.8. S. 23) aus dem Bedarf zu streichen. 7.11. Sport und Freizeit Wie bei der Gesuchstellerin (vorstehend Ziffer III./6.5.) sind auch beim Gesuchs- gegner keine Kosten für Sport und Freizeit im Bedarf anzurechnen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von Fr. 85.– sind aus dem Bedarf zu strei- chen. Der Gesuchsgegner hat die diesbezüglichen Kosten aus seinem Grundbe- trag bzw. seinem Überschuss zu bestreiten. - 35 - 7.12. Ferienwohnung F._____ Die Vorinstanz rechnete im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in F._____ folgende Kosten im erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners an: Fr. 54.85 für Strom, Fr. 77.60 für Gäste- und Sporttaxe, Fr. 22.55 für Betriebskosten, Fr. 51.50 für die "Haushaltsversicherung" und Fr. 95.35 für Steuern, insgesamt damit Fr. 301.85 pro Monat (Urk. 39 E. V./5.8. S. 24 f.). Die Gesuchstellerin moniert, es seien keine Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Vielmehr habe der Gesuchsgegner diese Kosten aus seinem Freibetrag zu bezahlen (Urk. 38 Rz. 70). Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsschrift hingegen im Wesentlichen vor, dass die Kosten für die Ferienwohnung in F._____ aktuell mindestens Fr. 15'173.62 jährlich bzw. Fr. 1'264.45 im Monat betragen würden. Nach Abzug der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Kosten für Unterhalts- und Reparaturarbeiten (Fr. 2'500.– pro Jahr bzw. Fr. 208.33 pro Monat) betrügen die im Bedarf vom Gesuchsgegner zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Ferienwohnung in F._____ Fr. 1'056.15 pro Monat (Urk. 48 S. 39 f.). Bei der vorliegend angewandten zweistufigen Berechnungsmethode besteht kein Raum für eine separate Anrechnung der Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im erweiterten Bedarf. Dies würde vielmehr zu einer unzulässigen Ver- mischung der Berechnungsmethoden führen (siehe hierzu vorstehend Zif- fer III./3.1.). Sie sind daher gänzlich aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat diese Kosten aus seinem Grundbetrag bzw. seinem Überschuss zu bezahlen. 7.13. Steuern Beim Gesuchsgegner ist für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 55'600.– (Fr. 158'000.– [Ein- kommen] abzüglich Fr. 68'400.– [12 x Fr. 5'700.–; Unterhaltsbeiträge] minus all- gemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. Urk. 16/24 S. 2]) sowie einem steu- erbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 16/24 S. 1 und Urk. 16/25-26) - 36 - auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Tarif für Allein- stehende, Konfession römisch-katholisch) resultiert ein monatlicher Betrag von Fr. 470.– für Kantons- und Gemeindesteuern sowie (unter Berücksichtigung der tieferen Berufsauslagen von Fr. 9'100.– und des Versicherungsabzugs von Fr. 1'700.–, vgl. Urk. 16/23 S. 3) ein Betrag von Fr. 120.– für die direkte Bundes- steuer, insgesamt Fr. 590.– pro Monat. Ab August 2019 ist beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Jahreseinkom- men von rund Fr. 74'800.– (Fr. 158'000.– [Einkommen] abzüglich rund Fr. 49'200.– [12 x Fr. 4'100.– Unterhaltsbeiträge] und allgemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. vorstehend] ) sowie einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– auszugehen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag für Kantons- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 770.– sowie (unter Berücksichtigung der tiefe- ren Berufsauslagen und des tieferen Versicherungsabzugs) für die direkte Bun- dessteuer einen solchen von gerundet Fr. 230.–, insgesamt damit Fr. 1'000.– pro Monat. 7.14. Zusammenfassung Der Bedarf des Gesuchsgegner beträgt damit nach dem Ausgeführten a) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018 insgesamt Fr. 5'850.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 385.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Billag] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung]) + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]). b) in der Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 5'980.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswär- tige Verpflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]). c) in der Zeit ab 1. August 2019 insgesamt Fr. 6'390.– (Fr. 1'200.– [Grundbe- trag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesund- - 37 - heitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Ver- pflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 1'000.– [Steuern]).
  49. Konkrete Unterhaltsberechnung 8.1. Überschussverteilung Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ih- ren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn die Ehegatten keine unmündigen Kinder haben (Six, a.a.O., Rz. 2.171 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz ging diesem Grundsatz folgend von einer hälfti- gen Überschussverteilung aus (Urk. 39 E. V./7 S. 28). Diese hälftige Überschuss- verteilung wird für die Phasen 1 und 2 (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019) von kei- ner Partei beanstandet (vgl. Urk. 38 Rz. 79 ff.; Urk. 48 S. 44) und erweist sich denn – insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Gesuchsgegner die Ferienwohnung allein benützt, unter der entsprechender Kostentragung – auch als angemessen. In Bezug auf die Phase 3 (ab 1. August 2019) ist der Ge- suchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin stehe kein Fr. 750.– übersteigender Anteil am Freibetrag zu, andernfalls ihre Gesamteinkünfte deutlich höher lägen als ihr gebührender Bedarf (Urk. 48 S. 45). Der Gesuchsgegner macht indes nicht rechtsgenügend glaubhaft, wie hoch der Bedarf der Gesuchstellerin – und damit der bisherige Lebensstandard – vor der Trennung in tatsächlicher Hinsicht gewe- sen sein soll. Auch liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass dieser mit einer hälftigen Überschussverteilung deutlich überschritten wird. Entsprechend ist auch für die Zeitspanne ab 1. August 2019 eine hälftige Überschussverteilung vorzu- nehmen. - 38 - 8.2. Unterhaltsanspruch Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich für die verschiedenen Phasen damit folgender Unterhaltsanspruch:
  50. Feb. bis 31. 1. Januar bis Ab 1. August Dez. 2018 31. Juli 2019 2019 Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 00'000.– Fr. 00'000.– Fr. 02'700.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Einkommen Total Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 15'863.– Bedarf Gesuchstellerin inkl. Steuern Fr. 04'300.– Fr. 04'300.– Fr. 04'070.– Bedarf Gesuchsgegner inkl. Steuern Fr. 05'850.– Fr. 05'980.– Fr. 06'390.– Bedarf Total Fr. 10'150.– Fr. 10'280.– Fr. 10'460.– Überschuss Total Fr. 03'013.– Fr. 02'883.– Fr. 05'403.– Überschussanteil je 50 % Fr. 01'506.– Fr. 01'441.– Fr. 02'700.– Unterhaltsanspruch GSin (gerundet) Fr. 05'805.– Fr. 05'740.– Fr. 04'070.– In den Phasen 1 und 2 resultiert nach dem Ausgeführten ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 5'805.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'506.–) bzw. Fr. 5'740.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'441.–). In der Phase 3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 4'070.– (Fr. 4'070.– zuzüglich Fr. 2'700.– abzüglich Fr. 2'700.–). Die Gesuchstellerin rügt, der Vorinstanz sei in Bezug auf die ab 1. August 2019 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ein Rechnungsfehler unterlaufen. Bei Be- rücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin vergrössere sich automatisch auch der Überschuss. Der hälftige Überschuss ge- mäss den Zahlen der Vorinstanz betrage damit ab 1. August 2019 Fr. 2'599.25 und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten – Fr. 750.–. Entsprechend resultiere für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'191.50 (Fr. 4'290.65 + Fr. 2'599.25 - Fr. 3'698.40; siehe Urk. 38 Rz. 81). Die Kritik der Gesuchstellerin mag berechtigt sein. Da gemäss vorstehender Unter- haltsberechnung der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– pro Monat beträgt, kann offenbleiben, wie es sich mit diesem monier- ten Rechnungsfehler verhält. - 39 - 8.3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu verpflichten, der Ge- suchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 5'805.– für die Zeit von 1. Februar bis 31. Dezember 2018, Fr. 5'740.– für die Zeit von
  51. Januar bis 31. Juli 2019 und Fr. 4'070.– für die Zeit ab 1. August 2019.
  52. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Höhe der Gerichtsgebühren wurde mit der Berufung nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. 9.2. Die Gesuchstellerin moniert, eine hälftige Kostenauferlegung und Wett- schlagung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das Gericht Kin- derbelange zu regeln habe. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Demzufolge seien die Kosten aufgrund des Ergebnisses zu 90 % dem Gesuchsgegner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zudem sei der Gesuchstellerin eine angemes- sene Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 38 Rz. 85 f.). 9.3. Hinsichtlich des Getrenntlebens sowie der Zuweisung der Ferienwohnung in F._____ konnten sich die Parteien einvernehmlich einigen (vgl. Urk. 39 Disp. Ziff. 3). Entsprechend erscheint es angemessen, diese bei der Kostenverle- gung beiseite zu lassen, zumal sie aufwandsmässig kaum ins Gewicht fielen. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anträge der Parteien (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 1 und Rz. 26 f.; Urk. 14 S. 1 f.) sowie den Berufungsentscheid, wobei für die Bestim- mung der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss von einer rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltsbeiträge zu rund 47 % und der Gesuchsgegner zu rund 53 %. Die vorinstanzliche Kostenverteilung von je 50 % sowie das Wettschlagen der Partei- entschädigungen ist damit nicht zu beanstanden. IV.
  53. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). - 40 -
  54. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren zuzusprechenden Unterhaltsbeiträ- ge, die Anträge der Parteien sowie ausgehend von einer praxisgemäss rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen unterliegt die Gesuchstellerin im Berufungsvefahren im Ergebnis zu rund 44 % und der Gesuchsgegner zu rund 56 %. Es rechtfertigt sich, den Parteien auch die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:
  55. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  56. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: In der 1. Phase (ab 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018) Fr. 5'805.–; in der 2. Phase (ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019) Fr. 5'740.–; in der 3. Phase (ab 1. August 2019): Fr. 4'070.–. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
  57. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 5-7) wird bestätigt.
  58. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  59. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vor- schuss bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'250.– zurückzuerstatten. Für den Mehrbetrag von Fr. 1'500.– stellt die Obergerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung. - 41 -
  60. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  61. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  62. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 11. September 2019 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2018 (EE180009-D)

- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 1 und S. 9):

1. Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem 1. Januar 2017 ge- trennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse … in D._____ [Ort] sei für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen.

3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per

1. Februar 2017 Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'510.– monatlich zu bezahlen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenvorschuss von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuch- stellerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. des Gesuchsgegners (Urk. 14 S. 1 f.):

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 24. September 2016 getrennt leben und berechtigt sind, das Getrenntleben für unbestimmte Dauer fortzuführen.

2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönli- chen, jeweils per Ersten eines Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen: CHF 2'065.– erstmals per 1. Juli 2018 bis und mit 30. September 2018; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien mit Wirkung ab

1. Oktober 2018 gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.

3. Es sei dem Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens die 3½ - Zimmer-Ferienwohnung "E._____", F._____ [Ort], einschliesslich die dort be- findlichen Einrichtungs- und Hausratsgegenstände, zur alleinigen Nutzung und Kostentragung zuzuweisen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen an ihren güterrechtlichen Ausgleichsanspruch bei der Ehescheidung anzurechnenden Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.–, inklusive 7,7% MWST, zu bezah- len, zahlbar wie folgt: CHF 1'000.– innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides im vorliegenden Verfahren; CHF 1'000.– per 30. der ersten Ratenzahlung folgenden drei Monate.

5. Falls der Gesuchstellerin ein Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach dem 1. Oktober 2018 zugesprochen werden sollte, wäre kein Prozesskostenvorschuss ge- schuldet. Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

6. Alle übrigen Anträge der Gesuchstellerin, sowie jene, welche von den voran- stehenden Anträgen des Gesuchsgegners abweichen, seien vollumfänglich abzuweisen.

- 3 -

7. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen und dem Gesuchsgegner eine nach der AnwGebV zu berechnende Parteient- schädigung, zuzüglich 7,7 % MWST, zu bezahlen. Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 23. Oktober 2018: (Urk. 35 S. 33 f. = Urk. 39 S. 33 f.)

1. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben be- rechtigt sind und dass sie seit dem 30. September 2016 getrennt leben.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: In der 1. Phase (ab 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019): Fr. 5'425.–; in der 2. Phase (ab 1. August 2019): Fr. 1'342.–.

3. Es wird festgestellt, dass eine Einigung über die eheliche Wohnung, den Hausrat und das Mobiliar bereits aussergerichtlich erfolgte.

4. Von der Eheschutzvereinbarung vom 17. Oktober 2018 wird im Übrigen Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "Getrenntleben

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 30. September 2016 getrennt leben. Zuweisung Ferienwohnung

2. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, dem Gesuchsgegner die Ferienwoh- nung "E._____" an der G._____-strasse in F._____ zur alleinigen Benützung und Kostentragung zu überlassen."

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'800.– festgesetzt.

6. Die Kosten für den begründeten Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte aufer- legt.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. [Schriftliche Mitteilung.]

9. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage].

10. [Rechtsmittel gegen Disp. Ziff. 5 bis 7: Beschwerde, Frist 10 Tage.]

11. [Kein Fristenstillstand.]

- 4 - Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 38 S. 2 f.):

1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'056.– zu bezahlen, rückwirkend ab 1. Februar 2018.

2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 6'056.– in der 1. Phase (ab 01.02.18 bis 31.12.19) − Fr. 4'195.– in der 2. Phase (ab 1. Januar 2020)

3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es seien die Kosten für den erstinstanzlichen Entscheid zu 90 % dem Berufungsbeklagten und zu 10 % der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

4. Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils vom 23. Oktober 2018 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (EE180009-D) sei aufzu- heben und es sei der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten des Berufungsbeklagten. des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2):

1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Berufungsbeklagten eine nach der AnwGebV zu berechnende Partei- entschädigung, zzgl. 7.7 % Mwst., zu bezahlen. Erwägungen: I.

1. Die Parteien haben am tt. August 1987 geheiratet. Aus der Ehe ging ein mittlerweile volljähriger Sohn hervor (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 14 S. 3). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens mit den eingangs aufgeführten bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2018

- 5 - modifizierten Begehren (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 9 f.). Der Gesuchsgegner und Be- rufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) nahm an der Verhandlung zum Gesuch Stellung und stellte die vorstehend zitierten Rechtsbegehren (Prot. I S. 2 ff. i.V.m. Urk. 14 S. 1 f.). An der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Getrenntleben (Urk. 17). An der (Instruktions-)Verhandlung vom

17. Oktober 2018 schlossen die Parteien eine weitere (Teil-)Vereinbarung mit fol- gendem Wortlaut (Prot. I S. 35 i.V.m. Urk. 33): Getrenntleben

1. Es sei festzustellen, dass die Parteien auf unbestimmte Zeit zum Getrenntle- ben berechtigt sind, und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit 30. September 2016 getrennt leben. Zuweisung Ferienwohnung

2. Die Gesuchstellerin erklärt sich bereit, dem Gesuchsgegner die Ferienwoh- nung "E._____" an der G._____-strasse in F._____ zur alleinigen Benützung und Kostentragung zu überlassen. Am 23. Oktober 2018 fällte die Vorinstanz den Endentscheid (Urk. 35 = Urk. 39; Dispositiv eingangs wiedergegeben).

2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 28. Dezember 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 37/1) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 38). Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 45 und Urk. 46). Die Berufungsantwort datiert vom 25. Februar 2019 (Urk. 48; s.a. Urk. 47). Am 18. März 2019 ging eine Noveneingabe der Gesuchstellerin ein (Urk. 51). Die Berufungsantwort des Gesuchsgegners sowie die Eingabe der Ge- suchstellerin wurden mit Verfügung vom 19. März 2019 jeweils der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 56). Der Gesuchsgegner nahm mit Eingabe vom 1. April 2019 zur Noveneingabe Stellung (Urk. 57). Diese wurde der Gesuch- stellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge liess sich keine der Parteien mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivor- bringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

- 6 - II.

1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtser- heblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 E. III.).

2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeu- tet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wieder- holt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden. Die Begründungsan- forderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsie- gende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/ 2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. De- zember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 11).

3. Neue Tatsachen und Beweismittel können gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

- 7 - erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Beide Voraussetzungen sind von derjenigen Partei, die sich auf sie beruft, darzutun (BGer 5A_500/2013 vom

20. Januar 2014, E. 2.2.2.; OGer ZH LC130005, Beschluss und Urteil vom

26. Juni 2014, E. 3.5.2.). Noven können bis zum Schluss des Berufungsverfah- rens in den Prozess eingeführt werden. "Ohne Verzug" geschieht dies aber nur, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel innert einer oder zweier Wochen nach ihrer Entdeckung ins Verfahren eingebracht werden (BSK ZPO-Spühler, Art. 317 N 7). III.

1. Ausgangslage Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge nach der zweistufigen Berech- nungsmethode. Dabei ging sie auf Seiten des Gesuchsgegners für die Zeit ab

1. Februar 2018 von einem Nettoeinkommen von Fr. 13'162.70 aus, seinen Be- darf bezifferte sie auf insgesamt Fr. 6'982.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019; Phase 1) bzw. Fr. 7'372.– (ab 1. August 2019; Phase 2). Der Gesuchstellerin rechnete die Vorinstanz ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'698.40 an, den Bedarf setzte sie auf insgesamt Fr. 4'670.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019; Phase 1) bzw. Fr. 4'290.65 (ab 1. August 2019; Phase 2) fest. In der Folge verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'425.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019) sowie von Fr. 1'342.– (ab 1. August 2019) zu bezahlen (siehe Urk. 39 E. V./7. S. 29 und Disp. Ziff. 2). Für die Zeit vor Einleitung des Eheschutzverfahrens, d.h. vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2018, sprach die Vorinstanz – entgegen dem Begehren der Gesuchstellerin – keine Unterhaltsbeiträge zu. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die für die Phasen 1 und 2 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Die Gesuchstellerin moniert dabei das ihr angerechnete hypothetische Einkommen sowie mehrere Positionen in ihrem Be- darf sowie in demjenigen des Gesuchsgegners. Der Gesuchsgegner kritisiert die Ausserachtlassung der in der (aussergerichtlichen) Trennungsvereinbarung vom

17. August 2016 "stipulierten" Einkommens- und Bedarfszahlen. Zudem moniert

- 8 - er – insbesondere unter Hinweis auf die Trennungsvereinbarung – die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Und schliesslich bemängelt auch er mehrere Positionen in seinem Bedarf sowie in demjenigen der Gesuchstellerin. Nicht beanstandet wird, dass die Vorinstanz für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis

31. Januar 2018 keine Unterhaltsbeiträge zusprach. Entsprechend bleibt es da- bei.

2. Trennungsvereinbarung vom 17. August 2016 2.1. Der Gesuchsgegner verweist in seiner Berufungsantwort mehrfach auf die (aussergerichtliche) Trennungsvereinbarung vom 17. August 2016, in welcher die Parteien ihren gebührenden Bedarf sowie die minimal zu erzielenden Einkünfte der Gesuchstellerin sowie die Einkünfte des Gesuchsgegners festgehalten hätten (Urk. 48 S. 8 und S. 12). Er ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, inwiefern sich bei den Parteien in den zurückliegenden zwei Jahren ein- kommens- und/oder bedarfsseitige Veränderungen ergeben hätten. Insbesondere hätte die Vorinstanz den Bedarf ausgehend von den damals festgelegten Be- darfszahlen unter Berücksichtigung ebendieser Veränderungen festlegen müssen (vgl. Urk. 48 S. 23 ff., siehe auch S. 29, S. 32, S. 33, S. 35 und S. 37). 2.2. Der Eheschutzrichter hat im Streitfalle die angemessenen Unterhaltsbei- träge festzusetzen, auch wenn die Ehegatten schon seit geraumer Zeit einver- nehmlich getrennt leben und in diesem Zusammenhang eine Übereinkunft betref- fend die Höhe des zu leistenden Unterhaltes geschlossen haben. Dabei hat die eheschutzrichterliche Instanz die Unterhaltsleistung originär aufgrund der aktuel- len Verhältnisse festzusetzen, mithin ist nicht wie in einem Abänderungsverfahren zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich und dauerhaft geändert haben (ZR 2005 Nr. 58 mit Verweis auf ZR 97 Nr. 55; siehe auch Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Die Verhältnisse, die der früheren Vereinbarung zu- grunde lagen, sind aber dennoch zu berücksichtigen (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 158 und Art. 179 ZGB N 9). Änderungen, die seither eingetreten sind, müssen

- 9 - von der eheschutzrichterlichen Instanz in ihren Entscheid miteinbezogen werden (ZK-Bräm, Art. 179 ZGB N 9). Eine nicht genehmigte Vereinbarung wird in einem späteren Verfahren bloss als Indiz für einen gebührenden Unterhalt betrachtet, über den das Gericht im Übrigen aber frei entscheidet oder den es zumindest auf Angemessenheit überprüft (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,

2. Aufl., 2010, Fn 226 zu Rz. 03.214 m.w.H.). 2.3. Vor Vorinstanz war bereits strittig, ob die Trennungsvereinbarung unter- zeichnet und damit gültig zustande gekommen war (siehe Prot. I S. 12 f.). Dies kann jedoch offenbleiben. Denn auch unter der Annahme, dass diese gültig zu- stande gekommen war, kann der Gesuchsgegner nichts daraus zu seinen Guns- ten ableiten: Die eingereichte Trennungsvereinbarung hält lediglich den Gesamt- bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 5'450.–) und denjenigen des Gesuchsgegners (Fr. 9'800.–) fest. Wie sich diese zusammensetzten und von welchen Verhältnis- sen die Parteien in Bezug auf die einzelnen Bedarfspositionen damals ausgegan- gen sind, lässt sich der Trennungsvereinbarung hingegen nicht entnehmen (vgl. Urk. 16/2). Die vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung zur Zusammensetzung dieser Gesamtbedarfe (vgl. Urk. 13 S. 13) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar und wurde seitens der Gesuchstellerin bestritten (Prot. I S. 15; vgl. auch Urk. 24, Urk. 26/25-27 sowie Urk. 30 S. 3 f.). Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bedarfe neu beurteilte und festsetzte.

3. Unterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode 3.1. Zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts schreibt das Gesetz keine be- stimmte Berechnungsmethode vor. Dem Grundsatze nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Bei der einstufig konkreten Berechnungsmethode werden sämtliche Positionen des bisherigen Lebensstan- dards konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben ermittelt. Rele- vant ist die vor der Trennung gelebte Lebenshaltung (BGer 5A_610/2012 vom

20. März 2013, E. 3). Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die massge- benden Einkommen beider Ehegatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum die individuellen

- 10 - familienrechtlichen Grundbedürfnisse der Parteien festzulegen. Das betreibungs- rechtliche Existenzminimum setzt sich dabei zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zuschlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgängliche Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtli- che Existenzminimum wird – je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Par- teien – anschliessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für weitere Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Ge- samteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.27 ff.; BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Bei der er- wähnten Aufnahme von zusätzlichen Positionen in den familienrechtlichen Grund- bedarf ist jedoch Vorsicht geboten. Es handelt sich hierbei um eine Art "Numerus clausus" an Bedarfspositionen, bei welchem in der Regel nur Versicherungen, Steuern und Schulden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzu- rechnen sind. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kleider, Haushaltsangestellte, Kultur, Freizeit oder Ferien sind bei der zweistufigen Methode aus dem Über- schuss zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze würde eine unzuläs- sige Vermischung der beiden Berechnungsmethoden stattfinden (Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien- recht§Tage, Bern 2016, S. 181 FN 15; BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 5.1; 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.3; 5A_267/2014 vom

15. September 2014, E. 5.2; OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. 1.4 und 2.1). Der Streit über die Wahl der Berechnungsmethode sowie deren korrekte Anwendung betrifft eine Rechtsfrage (BGer 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015, E. 3.2.). 3.2. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall für die Berechnung der Unterhalts- beiträge – wie bereits erwähnt – die zweistufige Berechnungsmethode angewandt (vgl. Urk. 39 E. V./5.1.). Dies wird vom Gesuchsgegner beanstandet (Urk. 48 S. 24; siehe auch Urk. 48 S. 33). Soweit er dabei die Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode mit Verweis auf die Trennungsvereinbarung moniert, kann auf das zuvor unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte verwiesen werden. Die Anwendung

- 11 - der zweistufigen Berechnungsmethode erweist sich im vorliegenden Fall denn auch als zulässig: Praxisgemäss wird nur bei sehr guten wirtschaftlichen Verhält- nissen, von welchen bei einem Familieneinkommen von rund Fr. 13'000.– netto pro Monat noch nicht gesprochen werden kann, die einstufig konkrete Berech- nungsmethode angewandt. Ausschlaggebend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht die absolute Einkommenshöhe, nach welcher sich die für den Unterhaltsanspruch anwendbare Berechnungs-/Bemessungsmethode richtet. Vielmehr ist in erster Linie abzuklären, ob auch unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten eine Sparquote verbleibt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Dies ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert dar- zulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft (Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Rz. 2.68; vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner weder geltend, dass – auch unter Berück- sichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten – eine Sparquote verbleibt, noch ist dies offensichtlich.

4. Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin 4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Steuererklärungen der Jahre 2015 und 2016 sei die Gesuchstellerin eine kaufmännische Assistentin. Voraussichtlich am

21. Januar 2019 werde sie zudem eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin abschliessen, die ihr einen Wiedereinstieg ins Berufsleben ermöglichen dürfte. Die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, die ihr eine Ar- beitstätigkeit von 100 % verunmöglichen würden, habe sie nicht ausreichend be- legt. Das Bundesgericht habe entschieden, dass es einem 57-Jährigen, bei dem die gesundheitlichen Probleme nicht belegt seien, zumutbar sei, wieder in den Be- ruf zurückzukehren (mit Hinweis auf BGer 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 5). Entsprechend sei es daher auch der 57-jährigen Gesuchstellerin zumutbar, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Der Einwand der Gesuchstellerin, sie finde keine Arbeitsstelle, überzeuge ebenfalls nicht. Gemäss Statistik der SECO belau- fe sich die Zahl der Arbeitslosen nach der Berufsgruppe "Kaufmännische und administrative Berufe" auf 3.1 % im September 2018 mit einer sinkenden Tendenz von -19.8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Gemäss der genannten Statistik

- 12 - seien 2.2 % der Frauen im Alter zwischen 55 und 59 Jahren als arbeitslos regis- triert. Dass die Gesuchstellerin aktuell nur Absagen erhalte, sei darauf zurückzu- führen, dass ihre Zusatzausbildung im Zeitpunkt der Bewerbungen noch nicht ab- geschlossen gewesen sei und diese für die angeschriebenen Stellen in Kranken- häusern Voraussetzung sein dürfte. Es sei der Gesuchstellerin zudem zumutbar, sich für Stellen zu bewerben, die für kaufmännische Assistentinnen ausgeschrie- ben seien. Folglich müsse es der Gesuchstellerin sowohl möglich als auch zu- mutbar sein, in ihrem Alter und mit ihrem beruflichen Hintergrund im kaufmänni- schen Bereich als Arzt- oder Spitalsekretärin oder als kaufmännische Assistentin eine Erwerbstätigkeit zu finden (Urk. 39 E. V./1.3. ff.). 4.2. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, sie verfüge über keine ab- geschlossene KV-Ausbildung, sie sei gelernte Verkäuferin. In diesen Beruf könne sie nicht mehr zurückkehren, zumal sie seit Jahren nicht mehr als Verkäuferin tä- tig gewesen sei. Sie habe das Glück gehabt, wiederholt Stellen als Assistentin ge- funden zu haben, obschon sie sich "nur" mit einzelnen fachspezifischen Kursen weitergebildet habe. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_750/2011) sei auf die vorliegende Situation nicht anwendbar und be- treffe ein Ehescheidungs- und nicht ein Eheschutzverfahren. Seit April 2016 habe sich die Gesuchstellerin intensiv um eine neue Stelle im Bereich "Assistentin" bemüht. Da sie in diesem Bereich während 1.5 Jahren keine Stelle habe finden können, habe sie sich zu einer Weiterbildung entschlossen. Mit einer Anstellung als Arzt- und Spitalsekretärin sei jedoch frühestens mit Abschluss der entspre- chenden Ausbildung zu rechnen. Dennoch seien die bisher erfolgten Absagen nicht voraussehbar gewesen, da die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Bewer- bungen die wesentlichen medizinischen Fächer bereits erfolgreich abgeschlossen gehabt habe. Auch treffe nicht zu, dass die Arbeitslosigkeit der Frauen zwischen 55 und 59 eine sinkende Tendenz habe. Wer mit über 55 Jahren seine Arbeits- stelle verliere, finde nur schwerlich in den Arbeitsmarkt zurück. Auch zögen sich über 55-Jährige deutlich häufiger als andere aus dem Arbeitsmarkt zurück und verschwänden aus den Statistiken. Die Vorinstanz dürfe sich denn auch nicht auf selbst erhobene Beweise abstützen, die sie offensichtlich im Internet gefunden haben wolle. Dieses Vorgehen sei willkürlich und stelle eine Gehörsverletzung

- 13 - dar, zumal die Parteien keine Gelegenheit erhalten hätten, hierzu Stellung zu nehmen. Je älter der Ehegatte sei, desto genauer müsse das Gericht begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhalte (mit Verweis auf BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.4.2.). Angesichts dessen, dass die Gesuchstellerin im Sommer 2019 58 Jahre alt werde, habe sie das Recht, dass die konkreten Erwerbsmöglichkeiten aufgrund der persönlichen Ver- hältnisse und der Arbeitsmarktlage genau beurteilt würden. Dies sei im Ehe- schutzverfahren aufgrund dessen summarischen Charakters nicht möglich gewe- sen und sei im Scheidungsverfahren näher abzuklären. Entsprechend dürften im vorliegenden Verfahren keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Parteien seien nach wie vor verheiratet und die Unterhaltspflicht stütze sich für die nur noch kurze Trennungsfrist auf Art. 163 ZGB. Zudem spreche auch die gelebte Rollenteilung (zeitweise "Zuverdienerehe", Ehemann habe aber klar den Unterhalt der Familie finanziert), die persönliche Situation der Gesuchstellerin (schwierige Aussichten auf dem Arbeitsmarkt, lange Arbeitslosigkeit, gesundheitliche Beein- trächtigungen) und die Tatsache, dass gute finanzielle Verhältnisse vorlägen, welche die Finanzierung zweier Haushalte und die Generierung eines Freibetrags erlaubten, gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (Urk. 38 Rz. 4 ff.). 4.3. Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geld- leistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbst- ständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit des haushaltsführenden und allenfalls kinderbetreuenden – und damit unterhaltsbe- rechtigten – Ehegatten ist im Eheschutzverfahren indes nur dann zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen –

- 14 - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Ge- sichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Vor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 19a zu Art. 176 ZGB, mit Hinweisen; BGE 130 III 537 E. 3.2; vgl. auch OGer ZH LE170013 vom 27. Juni 2017, E. II/3.3; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. B./4.3.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt der Grund- satz, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflich- ten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbsarbeit bis zum vollendeten

45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei nicht um eine starre Regel, son- dern um eine Richtlinie handelt, und selbst für die Zumutbarkeit der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit heute eine klare Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGer 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017, E. 4.2; 5A_181/2017 vom 27. September 2017, E. 4.4; 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). Wie schnell und wie kategorisch sich der Ehegatte in den Arbeitsprozess eingliedern muss, hängt stark von den konkreten finanziellen Verhältnissen ab. Sodann ist zu unterscheiden, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch oder bloss um eine Ausdehnung einer be- reits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt, da eine Ausdehnung des Arbeitspen- sums einfacher ist als der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Massgebend sind so- mit stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3). 4.4. Keine Partei behauptet, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes sei noch ernsthaft zu rechnen. Vielmehr führten beide Parteien aus, dass bereits ein Scheidungsverfahren anhängig sei (vgl. Urk. 38 Rz. 27; Urk. 48 S. 4; vgl. auch Prot. I S. 33). 4.5. Die Parteien sind seit dem tt. August 1987 – und damit seit rund 32 Jahren

– verheiratet. Der gemeinsame Sohn wurde am tt. Januar 1988 geboren. Im Zeit- punkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, am 30. September 2016, war

- 15 - die Gesuchstellerin 55-jährig. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung im Verkauf (Urk. 13 Rz. 7; vgl. auch Prot. I S. 14; Urk. 38 Rz. 4; Urk. 34 Blatt 6). Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Januar 1988 blieb die Gesuchstel- lerin zunächst zu Hause, nahm jedoch nach zehn Jahren wieder eine Erwerbstä- tigkeit in einem Teilzeitpensum auf (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 11; Urk. 34 Blatt 5). Von 1997 bis 2016 war die Gesuchstellerin nach eigenen Angaben fast durchge- hend erwerbstätig, wobei ihr Erwerbspensum jeweils zwischen 40 % und 70 % betrug (Urk. 34 Blatt 5 und 6). Seit Mai 2016 ist die Gesuchstellerin arbeitslos und seit Juni 2017 ausgesteuert (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 5; vgl. auch Prot. I S. 34). Im Januar 2018 begann sie eine Ausbildung zur Arzt- und Spitalsek- retärin, die sie offenbar im Januar 2019 abgeschlossen hat (Urk. 1 Rz. 2; Urk. 13 Rz. 7; Prot. I S. 25 f.; Urk. 48 S. 9; Urk. 34 Blatt 6; Urk. 53/7). Nach dem zuvor Ausgeführten handelt es sich vorliegend weder um eine Aus- dehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit noch um einen klassischen Wieder- einstieg nach einer jahrelangen Hausgattenehe mit Erwerbsunterbruch. Vielmehr ist von einer Zuverdienerehe auszugehen (vgl. auch Urk. 38 Rz. 14, wonach auch die Gesuchstellerin zumindest von einer zeitweisen Zuverdienerehe ausgeht). Die Gesuchstellerin ist nach eigenen Angaben auch gewillt, in einem Pensum von 50 % bis 60 % zu arbeiten (Prot. I S. 23 und S. 34). Zudem ist sie frei von Kinder- betreuungspflichten. Dass die Gesuchstellerin tageweise ihr Enkelkind betreut (Urk. 13 Rz. 7), vermag die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht als unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen. Die Gesuchstellerin macht zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund eines Unfalls geltend (Urk. 38 Rz. 6

f. und Rz. 14), hält die Ausübung eines Pensums von 60 % aber ungeachtet des- sen für möglich (Urk. 38 Rz. 6) bzw. beanstandet eine Anrechnung in diesem Um- fang nicht (Urk. 38 Rz. 24). Es ist ihr daher mit Blick auf ihre bisherigen Tätigkei- ten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zuzumuten, bereits im Rahmen des Getrenntlebens eine Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 60 % wieder auf- zunehmen. Eine solche Erwerbstätigkeit erscheint denn auch möglich: Die Ge- suchstellerin verfügt unbestrittenermassen über eine langährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich (vgl. insbesondere Urk. 34 Blatt 5), auch wenn sie dies- bezüglich keine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Darüber hin-

- 16 - aus hat sie im Januar 2019 eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin abgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zusatzausbildung ihre Chancen auf eine neue Anstellung deutlich erhöht. Auch ihr Ausbildungs- bzw. Weiterbildungswille ist der Gesuchstellerin positiv anzurechnen. Unter diesen Umständen dürfte auch das Alter einer erneuten Erwerbstätigkeit im kaufmänni- schen Bereich, insbesondere auch in einem Spital oder einer Arztpraxis, nicht entgegenstehen. Im Übrigen führte die Gesuchstellerin vorinstanzlich selbst aus, dass in Spitälern statistisch gesehen vorzugsweise Arbeitnehmer im Alter von rund 50 Jahren eingestellt würden. Es gebe Abteilungen, in denen "eine gewisse Ruhe" bewahrt werden müsse. Meistens sehe man dort keine 20-Jährigen und es gebe in diesem Bereich auch viele Teilzeitjobs (Prot. I S. 25). Dies erscheint plau- sibel. Zudem finden sich im Raum Zürich viele Stellenangebote mit einem Ar- beitspensum von bis zu 60 % für kaufmännische Assistentinnen sowie auch für Arzt- und Spitalsekretärinnen (vgl. www.jobs.ch). Soweit die Gesuchstellerin gel- tend machen will, sie habe bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung trotz ent- sprechender Bemühungen keine Anstellung finden können (vgl. Urk. 38 Rz. 20 f.), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Gesuchstellerin lediglich erfolglose Bewerbungen für ausgeschriebene Stellen als Arzt- und Spitalsekretärin einge- reicht hatte und diese Absagen auf den damals noch fehlenden Abschluss ihrer Ausbildung zurückzuführen sein dürften. Die Gesuchstellerin führte im vor- instanzlichen Verfahren selbst aus, dass ihr auf entsprechende Nachfrage diverse Spitäler mitgeteilt hätten, dass sie keine Chance auf eine Stelle habe, solange sie kein Zeugnis vorweisen könne und ihre Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe (Prot. I S. 15). Dass die Gesuchstellerin seit dem Abschluss ihrer Zu- satzausbildung keine Anstellung zu finden vermag, wird von ihr weder ausdrück- lich behauptet noch rechtsgenügend belegt. Was die mit Eingabe vom 18. März 2019 ohne weitere Ausführungen (siehe Urk. 51) eingereichten (erfolglosen) Be- werbungen zur Arzt- und Spitalsekretärin (Urk. 53/7) betrifft, ist Folgendes festzu- halten: Zwar datieren diese allesamt nach dem erstinstanzlichen Entscheid, womit es sich offensichtlich um echte Noven handelt. Indes ist in Bezug auf deren vier (Absage vom 22. Februar 2019, vom 30. Januar 2019, vom 14. Januar 2019 und vom 3. Januar 2019; siehe Urk. 53/7) davon auszugehen, dass sie nicht ohne

- 17 - Verzug ins Verfahren eingebracht worden sind (siehe vorstehende Ziffer II./3.). Entsprechend haben sie als unzulässige Noven unberücksichtigt zu bleiben. Un- geachtet dessen ist aber festzuhalten, dass weit mehr als lediglich fünf Bewer- bungen erforderlich sind, um eine Anstellung zu erhalten. Im Ergebnis ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es der Gesuch- stellerin sowohl möglich als auch zumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum im kaufmännischen Bereich, als kaufmännische Assistentin (oder allenfalls als Arzt- oder Spitalsekretärin), wieder aufzunehmen. 4.6. Der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners ausreicht, um die (höheren) Kosten beider Haushalte zu finanzieren (Urk. 38 Rz. 15; siehe auch Ziffer III./8.2.), rechtfertigt sodann mit Blick auf die von den Parteien gemeinsam gewählten und während fast zwei Jahrzehnten gelebten Rollenverteilung (Zuver- dienerehe) ebenfalls nicht, die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zu entbinden. 4.7. Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) oder auf das jährlich erscheinende Lohnbuch des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Mülhauser, Lohnbuch Schweiz 2019, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, Zürich 2019, fortan Lohnbuch 2019) abgestellt werden. Die Vorinstanz stellte auf den Lohn einer 55- bis 59-jährigen kaufmännischen An- gestellten mit 2-jähriger Bürolehre im Bereich "Versicherungen, Rückversicherun- gen und Pensionskassen" ab (Urk. 39 E. V./2.5.). Dieser beträgt gemäss Lohn- buch bei einem 100 %-Pensum Fr. 6'164.– bzw. – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – bei einem 60 %-Pensum Fr. 3'698.40 (siehe Lohnbuch 2019, S. 367). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, dass es sich hierbei um ei- nen Bruttolohn handle und sie über keine kaufmännische Ausbildung verfüge (Urk. 38 Rz. 25; siehe Lohnbuch 2019 S. 33, wonach es sich bei den ausgewie- senen Löhnen um Bruttolöhne handelt). Auch war die Gesuchstellerin bisher –

- 18 - soweit ersichtlich – nicht im Bereich "Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen" tätig, in welchem erfahrungsgemäss etwas höhere Löhne aus- bezahlt werden. Zu berücksichtigen ist überdies, dass sich die Gesuchstellerin sowohl im Kanton Aargau als auch im Kanton Zürich bewirbt, wobei für den Kan- ton Aargau von tieferen Löhne auszugehen ist als für den Kanton Zürich (siehe Lohnbuch 2019, S. 37, S. 41 und S. 367). Dennoch ist nicht ausser Acht zu las- sen, dass die Gesuchstellerin über eine langjährige Arbeitserfahrung im kaufmän- nischen Bereich und nunmehr über eine Zusatzausbildung zur Arzt- und Spital- sekretärin verfügt. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, das hy- pothetische Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 3'250.– brutto festzusetzen. Abzuziehen sind hiervon noch die Sozialabgaben. Ein Abzug im Umfang von 17 % – wie die Gesuchstellerin geltend macht (Urk. 38 Rz. 26) – erscheint ange- messen, zumal die Arbeitnehmerbeiträge für AHV/IV/EO sowie ALV bei einem Jahreseinkommen von bis zu Fr. 148'200.– 6.225 % betragen (siehe hierzu- www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/beitraege.html, zuletzt besucht am 31.07.2019) und die BVG-Arbeitnehmerbeiträge bei Arbeit- nehmenden im Alter der Gesuchstellerin grundsätzlich bei rund 10 % zu liegen kommen dürften. Insgesamt ist damit das hypothetisch anzurechnende Nettoein- kommen bei einem Pensum von 60 % auf (gerundet) Fr. 2'700.– festzusetzen. Unter diesen Umständen braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Bezug auf die Lohnberechnungen der Gesuchstellerin gestützt auf das Salarium 2016 nicht weiter eingegangen zu werden (Urk. 38 Rz. 26; Urk. 48 S. 19 f.). 4.8. Wird die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit be- jaht, ist dem Unterhaltsberechtigten eine angemessene Frist einzuräumen, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Dabei muss die Übergangs- frist ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. BGer 5C.138/2006 vom 18. Juli 2006, E. 3 mit Hinweis auf BGE 129 III 417 E. 2.2). Ein von dem ge- zeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Ein- kommen ohne Umstellungsfrist sofort oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das

- 19 - Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie deutlich vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; 5P.79/2004 vom

10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.2). Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen sechs Monaten ab Abschluss der Weiterbildung an, mithin per 1. August 2019. Dabei wies sie darauf hin, es sei hierbei berücksichtigt worden, dass es für die Gesuch- stellerin im Alter von 57 Jahren nicht einfach sein werde, innert Kürze eine ihrer Qualifikation entsprechende Arbeitsstelle zu finden. In der angesetzten Über- gangsfrist von sechs Monaten sollte es der Gesuchstellerin aber möglich sein und werde auch von ihr verlangt, bei entsprechenden intensiven Bemühungen eine neue Stelle zu finden (Urk. 39 E. V./2.4.). Die Gesuchstellerin erachtet die von der Vorinstanz gewährte Übergangsfrist als zu kurz bemessen (Urk. 38 Rz. 22 f.). Soweit sie eine Ausdehnung der ihr bereits gewährten Frist mit ihrem Alter und der fehlenden beruflichen Erfahrung begrün- det (Urk. 38 Rz. 22), kann auf das vorstehend unter Ziffer III./4.5. Ausgeführte verwiesen werden: Es dürfte der Gesuchstellerin bei entsprechenden Suchbemü- hungen möglich sein, innert nützlicher Frist trotz ihres Alters eine entsprechende Anstellung als kaufmännische Assistentin oder allenfalls als Spital- oder Arztsek- retärin zu finden. Weshalb die Gesuchstellerin – wie sie vorbringt (Urk. 38 Rz. 23)

– vor einer allfälligen Anstellung zunächst ein Praktikum absolvieren müsste, ist nicht ersichtlich, nachdem die Gesuchstellerin wie erwähnt bereits über eine lang- jährige Arbeitserfahrung im kaufmännischem Bereich verfügt. Insofern kann of- fenbleiben, ob es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin

– wie der Gesuchsgegner vorbringt (Urk. 48 S. 18) – um unzulässige Noven han- delt. Nichts zu ihren Gunsten kann die Gesuchstellerin aus dem von ihr angerufe- nen Entscheid (OGer ZH LE180003 vom 2. Juli 2018, siehe Urk. 38 Rz. 23) ablei- ten, zumal dem von ihr zitierten Entscheid – wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 48 S. 18) – ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die Gesuchstellerin musste spätestens mit Zustellung des angefochtenen Ent- scheids am 18. Dezember 2018 (vgl. Urk. 37/1) mit der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens rechnen. Dass sie zwischenzeitlich entsprechende Such-

- 20 - bemühungen (erfolglos) unternommen habe, hat sie im Berufungsverfahren wie erwähnt weder ausdrücklich behauptet noch rechtsgenügend belegt (siehe vor- stehend Ziffer III./4.5.). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, der Gesuchstellerin bereits ab 1. August 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. 4.9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Gesuchstellerin ab

1. August 2019 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 2'700.– monatlich anzurechnen ist.

5. Einkommen des Gesuchsgegners Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Gesuchsgegners in Höhe von ge- rundet Fr. 13'163.– pro Monat aus (Urk. 39 E. V./4). Nachdem dieses Einkommen von keiner Partei beanstandet wird (siehe Urk. 38 Rz. 28; Urk. 48 S. 22), bleibt es dabei.

6. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1. Ausgangslage Strittig sind die Positionen "unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg)", "Aus- wärtige Verpflegung", "Sport und Freizeit" und "Steuern" (Urk. 38 Rz. 31 ff.; Urk. 48 S. 26 ff.). Der Gesuchsgegner macht zudem Ausführungen zum Grundbe- trag (Urk. 48 S. 26). 6.2. Grundbetrag Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner in einer Haushaltsgemeinschaft mit erwachse- nen Personen in Höhe von Fr. 1'100.–, da ihrer Ansicht nach glaubhaft sei, dass die Wohngemeinschaft der Gesuchstellerin mit ihrem Partner lediglich eine Zwi- schenlösung darstelle (Urk. 39 E. V./ 5.3. S. 13 und E. V./5.4. S. 18). Der Ge- suchsgegner führt aus, es sei einstweilen ein Grundbetrag von Fr. 1'000.– einzu- setzen. Es sei im Scheidungsverfahren zu thematisieren, ob die Wohngemein- schaft lediglich eine Zwischenlösung oder ein gefestigtes Konkubinat darstelle (Urk. 48 S. 26). Weshalb lediglich Fr. 1'000.– eingesetzt werden sollen, ist nicht

- 21 - nachvollziehbar. Entsprechend bleibt es bei einem zu berücksichtigenden Grund- betrag von Fr. 1'100.–. 6.3. Unumgängliche Berufsauslagen (Arbeitsweg/Autokosten)

a) Die Vorinstanz ging für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 in Be- zug auf das Fahrzeug der Gesuchstellerin von einem Kompetenzstück aus, zumal die Gesuchstellerin mit ihrem Wohnsitz in H._____/AG aufgrund der Distanz und der schlechten Anbindung an den öffentlichen Verkehr auf dieses angewiesen sei. Zudem entspreche dies dem ehelichen Standard, da die Gesuchstellerin seit Be- ginn der Ausbildung stets mit dem Auto zur "Samstagsschule" gefahren sei. In der Folge rechnete die Vorinstanz ihr Fr. 224.– (40 [km] x 0.70 [Fr. pro km] x 8 [Fahr- ten]) für Fahrten mit dem Auto zur Schule in Zürich, Fr. 302.60 für Leasingkosten, Fr. 101.90 für die Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabga- ben im Bedarf an. Im erweiterten Bedarf berücksichtigte die Vorinstanz zusätzlich noch Gebühren von Fr. 34.– pro Schultag, mithin Fr. 136.– pro Monat, für das Parken beim Hauptbahnhof Zürich (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16 f.). Die Gesuchstellerin will berufungsweise zusätzliche Autokosten in Höhe von Fr. 238.– monatlich für das Hüten ihres Enkels angerechnet wissen (Urk. 38 Rz. 38). Diese Kosten stellen indes – wie die Gesuchstellerin im Übrigen selbst einräumt (Urk. 38 Rz. 38) – keine Berufsauslagen dar, zumal sie für das Hüten des Enkels auch nicht entschädigt wird (vgl. Prot. I S. 27). Eine Anrechnung fällt ausser Betracht. Die Gesuchstellerin hat diese Kosten aus ihrem Grundbetrag oder Überschuss zu finanzieren. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin hätte die Fahrtstrecke zur Schu- le samstags ohne Weiteres auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen können (Urk. 48 S. 27). Dem ist beizupflichten: Sowohl ihr Wohnort (H._____) als auch der Schulort (I._____-strasse bzw. J._____-strasse in … Zürich, siehe Prot. I S. 26) sind ohne Weiteres mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar. Auch ist von keiner relevanten Zeitersparnis auszugehen, nachdem sowohl mit dem öffentli- chen Verkehr als auch mit dem Auto von einer Fahrtdauer von rund 50 Minuten auszugehen ist (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter

- 22 - www.google.ch/maps). Dass die Gesuchstellerin den Schulweg zu Zeiten hatte zurücklegen müssen, zu welchen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr ver- kehrten, macht sie mit Blick auf ihre Schulzeiten (vgl. Prot. I S. 26) zu Recht nicht geltend. Es ist damit weder von einer Unzumutbarkeit noch von einer Unmöglich- keit der Benützung des öffentlichen Verkehrs für ihren Schulweg auszugehen. Ihr Fahrzeug ist somit weder unentbehrlich noch notwendig (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Entsprechend sind ihr für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis Januar 2019 (Abschluss der Ausbildung) lediglich die monatlichen Kosten eines Jahres- abonnements anzurechnen. Ein Streckenabonnement von H._____/AG, K._____- strasse, nach Zürich HB kostet jährlich Fr. 3'213.– (siehe sbb.ch → Abos und Bil- lette → Strecke). Unter Berücksichtigung, dass sich die Schule nicht direkt am Hauptbahnhof Zürich, sondern an der J._____-strasse befindet und die Gesuch- stellerin damit auch auf den öffentlichen Verkehr in der Stadt Zürich angewiesen gewesen sein dürfte, rechtfertigt es sich, ihr die Kosten für ein Generalabonne- ment für die zweite Klasse von Fr. 3'860.– jährlich, mithin Fr. 320.– pro Monat, im Bedarf anzurechnen. Der Gesuchsgegner bemängelt, die Vorinstanz habe die Kosten für den Schulweg bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf berücksichtigt, obschon die Gesuchstellerin ihre Ausbildung bereits im Januar 2019 abgeschlossen habe (Urk. 48 S. 27). Zutref- fend ist, dass die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im Januar 2019 abgeschlossen hat, womit ihr ab 1. Februar 2019 diese Kosten nicht mehr anfallen. Dennoch ist ihr auch für diese Zeit ein Betrag für die Stellensuche zuzugestehen. Dieser dürfte zwar etwas tiefer zu liegen kommen, indes rechtfertigt es sich – im Rahmen des dem Gericht bei der Unterhaltsfestsetzung zuzukommenden grossen Ermessens

– nicht, für diese kurze Zeitspanne und der geringfügigen Differenz eine weitere Unterhaltsphase vorzusehen. Der Betrag von Fr. 320.– ist daher auch für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen.

b) Für die Zeit ab 1. August 2019 berücksichtigte die Vorinstanz folgende Kos- ten:

• Kosten von Fr. 130.05 pro Monat für das Abonnement für den öffentlichen Ver- kehr: Der Arbeitsweg der Gesuchstellerin sei nicht "bezifferbar". Sie wolle je-

- 23 - doch in die Nähe ihres Arbeitsortes ziehen. Da sie zudem eine Arbeitsstelle als kaufmännische Assistentin suche und sich unter anderem als Arzt- und Spital- sekretärin bewerbe, sei nicht von Spät- oder Nachtschichten auszugehen. Ent- sprechend werde die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein. Die Gesuchstellerin bewerbe sich im Kanton Aargau sowie im Kanton Zürich. Ein Jahresabonnement für den Kanton Zürich koste Fr. 2'226.–, für den Kanton Aargau Fr. 2'601.–. Da der zukünftige Arbeitsort unbekannt und zudem davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin nicht mehr auf ein Auto angewiesen sein werde, sei vom höheren Betrag auszugehen. Entsprechend seien der Ge- suchstellerin monatlich Fr. 130.05 bei einem 60 %-Pensum anzurechnen.

• Fr. 302.60 für Leasinggebühren im erweiterten Bedarf.

• Fr. 101.90 für die Prämien der Motorfahrzeugversicherung sowie Fr. 22.85 für Verkehrsabgaben im erweiterten Bedarf. Soweit die Gesuchstellerin diesbezüglich moniert, es seien ihr sämtliche im Zu- sammenhang mit dem Auto anfallende Kosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 48 ff.), gehen ihre Einwände ins Leere: Die Vorinstanz stellte Überlegungen zum künftigen Arbeitsweg sowie den voraussichtlichen Arbeitszeiten an. Mit den diesbezüglichen Erwägungen setzt sich die Gesuchstellerin mit ihrem pauschalen Einwand, dass zum heutigen Zeitpunkt noch überhaupt nicht absehbar sei, wo die Gesuchstellerin eine Stelle finden, was für Arbeitszeiten sie haben und wie lange ihr Arbeitsweg sein werde (vgl. Urk. 38 Rz. 48), nicht rechtsgenügend auseinan- der. Auch der weitere Einwand, sie habe während der gesamten Ehe auf die Be- nützung des Fahrzeugs zählen können (Urk. 38 Rz. 48), hilft ihr nicht weiter. Bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode sind die Kosten für ein Auto nur dann im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen, wenn das Auto ein Kompetenzstück darstellt. Dass dies vorliegend der Fall ist, vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun. Der Umstand, dass gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, führt – entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 38 Rz. 48) – ebenfalls nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtlichen Existenzmini- mum ohne Weiteres zu berücksichtigen wären (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.114). Ent-

- 24 - sprechend bleibt es dabei, dass lediglich die Kosten für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr im Bedarf zu berücksichtigen sind. Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin jedoch insofern, als dass ihr die vollen Kosten eines Jahresabon- nements im Bedarf einzusetzen sind, zumal – wie sie zu Recht bemängelt (Urk. 38 Rz. 49) – kein Abonnement für 60 % erworben werden kann. Damit wäre ihr grundsätzlich der von ihr verlangte Betrag von gerundet Fr. 185.– pro Monat im Bedarf einzusetzen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin jedoch ein "Mobilitätsbudget" von Fr. 300.– zugesteht (Urk. 48 S. 32), ist ab 1. August 2019 unter dem Titel "Mobilität" dieser Betrag in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Dies erweist sich im Übrigen auch im Lichte der Gleichbehandlung mit dem Gesuchs- gegner als gerechtfertigt (siehe nachfolgend Ziffer III./7.9.). Die im erweiterten Bedarf angerechneten Autokosten sind unter Hinweis auf das unter Ziffer III./3.1. Ausgeführte aus dem Bedarf zu streichen. Dies würde andern- falls zu einer unzulässigen Vermischung der Berechnungsmethoden führen. 6.4. Auswärtige Verpflegung

a) Für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 erwog die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe glaubhaft gemacht, dass ihr während der Ausbildung Ver- pflegungskosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit angefallen seien. Es entstünden ihr daher Mehrkosten in Höhe von Fr. 5.– pro Woche, was einem Betrag von Fr. 20.– monatlich entspreche (Urk. 39 E. V./5.3. S. 16). Die Gesuchstellerin moniert diesbezüglich zu Recht, sie habe vorinstanzlich zu- sätzliche Kosten von Fr. 20.– pro Mahlzeit geltend gemacht (siehe Urk. 13 Rz. 20). Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sind jedoch grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen wurden (Six, a.a.O., Rz. 2.122). Die Gesuchstellerin brachte vorinstanzlich vor, dass sie sich an den Schultagen über Mittag jeweils im italienischen Restaurant gegenüber der Schule verpflegt habe (Urk. 38 Rz. 39 und Prot. I S. 27). Angesichts ihrer Mittagspause von 12 Uhr bis 13 Uhr (Prot. I S. 26) musste sich die Gesuchstellerin offensichtlich in der Nä- he der Schule verpflegen. Da in den Restaurants grundsätzlich Mittagsmenüs zu günstigeren Preisen angeboten werden, ist von einem durchschnittlichen Betrag

- 25 - von Fr. 25.– inklusive Getränk für ein Mittagessen auszugehen. Unter Berücksich- tigung, dass die Hälfte des Grundbetrags für Nahrung vorgesehen ist und damit auf eine Hauptmahlzeit knapp Fr. 10.– entfallen, ist vorliegend daher von Mehr- kosten von Fr. 15.– pro Schultag auszugehen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 60.– entspricht. Auf die Vornahme eines Abzugs für die unterrichtsfreien Wo- chen während der Schulferien – wie der Gesuchsgegner bemängelt (Urk. 48 S. 28) – hat die Vorinstanz zu Recht verzichtet. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Gerichte von vornherein gewisse Annahmen zu treffen haben und es nicht Aufgabe des Eheschutzrichters sein kann, auf den Franken genau zu eruieren, welcher Betrag angefallen ist. Ei- ne gewisse Pauschalisierung ist hinzunehmen. Dem Gesuchsgegner ist aber bei- zupflichten, dass diese Kosten mit Abschluss der Ausbildung im Januar 2019 gänzlich entfallen sind, weshalb sie ab Februar 2019 grundsätzlich nicht mehr an- gerechnet werden dürften (Urk. 48 S. 28). Angesichts des geringfügigen Betrags, dessen geringe Auswirkung auf den zuzusprechenden Unterhaltsbeitrag sowie der kurzen Zeitspanne der Berücksichtigung rechtfertigt es sich indessen, den Be- trag von Fr. 60.– bis zum 31. Juli 2019 im Bedarf zu belassen.

b) Für die Zeit ab 1. August 2019 führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin werde entweder bei einem Arzt oder in einer Privatklinik, welche wohl über keine Kantine verfügten, oder in einem Krankenhaus, welches wohl über eine Kantine verfüge, arbeiten. Da dies ungewiss sei, sei der Gesuchstellerin ein Betrag von maximal Fr. 20.– anzurechnen, was einem durchschnittlichen Mehrbetrag von Fr. 5.– entspreche und folglich bei einem 60 %-Pensum monatliche Mehrkosten von Fr. 60.– nach sich ziehe (Urk. 39 E. V./5.5. S. 19). Die Gesuchstellerin moniert, es sei noch offen, ob sie in den Genuss einer Kanti- ne kommen werde. Da die wenigsten Betriebe über eine Kantine verfügen wür- den, sei nicht von einer Verbilligung der Mittagsverpflegung auszugehen. Es seien der Gesuchstellerin daher unter diesem Titel monatlich Fr. 132.– (60 % von ge- richtsüblichen Fr. 220.–) anzurechnen (Urk. 38 Rz. 50). Angesichts dessen, dass im heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt wer- den kann, ob der Gesuchstellerin an ihrem zukünftigen Arbeitsort eine Kantine zur

- 26 - Verfügung stehen wird, rechtfertigt es sich, vom gerichtsüblichen Betrag für aus- wärtige Verpflegung, d.h. Fr. 220.– pro Monat, auszugehen. Unter Berücksichti- gung des 60 %-Pensums ist der Gesuchstellerin ein Betrag von gerundet Fr. 130.– (60 % von Fr. 220.–) im Bedarf anzurechnen. 6.5. Sport und Freizeit Die Gesuchstellerin führt aus, Ausgaben für Sport und Freizeit seien bei der zwei- stufigen Berechnungsmethode grundsätzlich mit dem Überschuss zu finanzieren und sollten daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung finden (Urk. 38 Rz. 45; siehe auch Urk. 38 Rz. 69). Dem ist zuzustimmen (siehe vorstehend Zif- fer III./3.1.). Entsprechend sind die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Ausgaben für Sport und Freizeit (vgl. Urk. 39 E. V./5.4. S. 18) bereits aus diesem Grund aus dem Bedarf zu streichen. Auf den weiteren Einwand des Gesuchsgeg- ners (siehe Urk. 48 S. 30 f.) braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. 6.6. Steuern Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz sei für beide Phasen von einem fal- schen Steuerbetrag ausgegangen. Unter Berücksichtigung des von der Vor- instanz festgestellten Unterhalts resultierten Steuern von monatlich Fr. 640.– (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019, Phase 1) bzw. Fr. 710.– (ab 1. August 2019, Phase 2; Urk. 38 Rz. 46 und 54). Angesichts der vorzunehmenden Korrekturen im Bedarf und den damit resultie- renden neuen Unterhaltszahlen (vgl. Ziffer III./8.2.) ist eine neue Steuerberech- nung vorzunehmen. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 66'100.– (12 x Fr. 5'700.– [Unterhalt] abzüglich Versicherungsprämien von durchschnittlich Fr. 2'300.– [Fr. 2'000.– Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 2'550.– Direkte Bundesteuern]) ist gestützt auf den Steuerrechner des Kan- tons Aargau für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem Steuer- betrag von gerundet Fr. 690.– monatlich auszugehen (Tarif für Alleinstehende oh- ne Kinder, keine Feuerwehrsteuerpflicht). Der Gesuchsgegner macht geltend, die

- 27 - "neuen Behauptungen" der Gesuchstellerin seien unzulässige Noven (Urk. 48 S. 31). Soweit er damit den von ihr geltend gemachten Pauschalabzug für Versi- cherungen meint, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser ohne Weiteres der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau entnehmen lässt und noto- risch ist (siehe S. 22 und S. 32 der Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Aargau, abrufbar unter www.ag.ch/media/kanton_aargau/dfr/dokumente_3/steu- ern/natuerliche_personen/easytax_doku/AG_Wegleitung_2018_Steuerer- klaerung.pdf, zuletzt aufgerufen am 23. Juli 2019; vgl. im Übrigen auch Urk. 12/20 S. 6 und S. 8). Für die Zeit ab August 2019 ist hingegen von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 66'600.– (12 x Fr. 4'100.– [Unterhalt] + 12 x Fr. 2'700.– [Einkommen] mi- nus allgemeine Steuerabzüge in der Grössenordnung von Fr. 15'000.–, vgl. auch Urk. 38 Rz. 54) auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Aargau resultiert dabei ein Steuerbetrag von rund Fr. 700.– pro Monat. Mit Noveneingabe vom 18. März 2019 machte die Gesuchstellerin unter Beilage von Steuerrechnungen des Kantons Graubünden (Urk. 53/8-10) zusätzliche Steu- ern im Umfang von Fr. 80.– pro Monat für die Ferienwohnung in F._____ geltend (Urk. 51). Die Gesuchstellerin legt indes nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich

– worauf im Übrigen auch der Gesuchsgegner zu Recht hinweist (Urk. 57 S. 2) –, inwiefern es sich hierbei um zulässige Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln soll, zumal die eingereichten Rechnungen vom 18. Februar 2019 (Urk. 53/8) bzw. vom 21. Januar 2019 (Urk. 53/10) sowie die Steuerveranlagung vom 29. Januar 2019 datieren und die Gesuchstellerin diese erst am 18. März 2019 – und damit nicht unverzüglich (vgl. vorstehend Ziffer II./3.) – ins Verfahren einbrachte. Die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel haben damit unbeachtlich zu bleiben. Abgesehen davon wären die im Zusammenhang mit der Ferienwohnung anfallenden Kosten bei Anwendung der zweistufigen Berech- nungsmethode ohnehin nicht im familienrechtlichen Grundbedarf zu berücksichti- gen (siehe vorstehend Ziffer III./3.1.). Zudem erscheint glaubhaft, dass diese Kos- ten vom Gesuchsgegner übernommen wurden (Urk. 57 S. 3). Es ist damit kein

- 28 - Steuerbetrag für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen. 6.7. Zusammenfassung Nach dem Ausgeführten präsentiert sich der Bedarf der Gesuchstellerin wie folgt:

a) Für die Zeit von 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 gerundet Fr. 4'300.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Billag bzw. Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 320.– [Mobilität] + Fr. 60.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 290.– [Ausbildung]) + Fr. 690.– [Steuern]).

b) Ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– (Fr. 1'100.– [Grundbetrag] + Fr. 1'055.– [Wohnkosten] + Fr. 580.– [Krankenkasse] + Fr. 85.– [Gesundheitskosten] + Fr. 80.– [Kommunikation] + Fr. 20.– [Serafe] + Fr. 20.– [Hausrat- und Haftpflicht- versicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 130.– [auswärtige Verpflegung] + Fr. 700.– [Steuern]).

7. Bedarf des Gesuchsgegners 7.1. Strittig sind die folgenden Positionen: Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Kommunikation, unumgänglichen Berufskosten, Autokosten, Rechtsschutzversicherung, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Auswärtige Verpflegung, Berufskleidung, Sport und Freizeit, Ferienwohnung in F._____ sowie Steuern (Urk. 38 Rz. 56 ff. und Urk. 48 S. 33 ff.). 7.2. Wohnkosten Die Gesuchstellerin bemängelt, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Wohnkosten" zu Unrecht die Mietkosten für zwei Parkplätze zu je Fr. 130.– pro Monat berücksichtigt (vgl. Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Zwei Parkplätze hätten nicht zum Lebensstandard der Parteien gehört, einer der Parkplätze sei stets von der Gesuchstellerin genutzt worden. Dieser sei daher zu kündigen oder unterzuvermieten, womit unter dem Titel "Wohnkosten" lediglich Fr. 2'489.– an- statt Fr. 2'619.– im Bedarf anzurechnen sind (Urk. 38 Rz. 56).

- 29 - Entgegen der Vorbringen des Gesuchsgegners (Urk. 48 S. 33) bestritt die Ge- suchstellerin bereits vor Vorinstanz, dass zwei Parkplätze nötig seien (Prot. I S. 15). Der Gesuchsgegner führte hierzu vorinstanzlich aus, er habe bisher keine Veranlassung dafür gehabt, die Parkplätze [bzw. einen Parkplatz] zu kündigen, da die Gesuchstellerin den Kontakt erst 2018 abgebrochen habe. Zuvor hätten sie sowie Besucher diese Parkplätze benutzt. Die Parkplätze seien auch relativ eng. Deshalb habe er beide Parkplätze behalten (Prot. I S. 31). Unter diesen Umstän- den rechtfertigt sich die Berücksichtigung der Kosten eines zweiten Parkplatzes nicht. Dies umso mehr, als dass dem Fahrzeug des Gesuchsgegners ohnehin kein Kompetenzcharakter zuzuerkennen ist (nachfolgend Ziffer III./7.9.). Entspre- chend sind Wohnkosten von lediglich Fr. 2'490.– (Fr. 2'619.– abzüglich Fr. 130.–; vgl. auch Urk. 16/3 S. 2) im Bedarf zu berücksichtigen. 7.3. Krankenkassenprämien Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner monatliche Krankenkassenprämien (KVG und VVG) in Höhe von Fr. 386.05 an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 20). Der Ge- suchsgegner macht geltend, die Krankenkassenprämien würden ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 581.85 (recte: Fr. 515.85, vgl. dessen eigene Berechnung in Urk. 48 S. 33) betragen, und reicht hierzu einen Beleg seiner Krankenkasse datie- rend vom 20. November 2018 ins Recht (Urk. 50/29). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 48 S. 33 f.), handelt es sich hierbei um ein zulässiges und damit beachtliches Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Es sind ihm daher ab 1. Januar 2019 monatlich (gerundet) Fr. 515.– im Bedarf anzurechnen. 7.4. Gesundheitskosten Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Gesundheitskos- ten" einen Betrag von Fr. 114.55 monatlich an (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Die Ge- suchstellerin will dem Gesuchsgegner lediglich Gesundheitskosten von Fr. 85.– pro Monat zubilligen. Die Kosten für den Spitalaufenthalt im Stadtspital Waid im Mai 2017 seien einmalig gewesen und nicht wiederkehrend. Eine dauerhafte ge- sundheitliche Beeinträchtigung habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht, weshalb die Kosten nicht berücksichtigt werden dürften (Urk. 38 Rz. 58).

- 30 - Der Gesuchsgegner macht geltend, die Auslagen für Franchise und Selbstbehalte ("Gesundheitskosten") hätten sich im Jahr 2018 auf Fr. 2'557.10 belaufen, was Fr. 213.10 pro Monat ergebe. Es sei daher dieser höhere Betrag im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 48 S. 34). Dazu reicht er eine Bestätigung der Krankenkasse ins Recht, welche vom Januar 2019 datiert und vom Gesuchsgegner selbst getra- gene Krankheits- und Unfallkosten von Fr. 2'557.10 ausweist (Urk. 50/30). Nachdem es sich hierbei um zulässige und damit beachtliche Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handelt und die von ihm geltend gemachten Kosten ausge- wiesen sind, sind ihm unter dem Titel "Gesundheitskosten" gerundet Fr. 215.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. 7.5. Kommunikation Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für Kommunikation Fr. 160.90 im Bedarf an. Dieser Betrag sei durch Urkunden belegt (Urk. 39 E. V./5.5. S. 21). Die Gesuchstellerin führt einzig aus, dem Gesuchsgegner seien lediglich die gerichts- üblichen Fr. 120.– pro Monat im Bedarf anzurechnen (Urk. 38 Rz. 59). Nachdem sie jedoch nicht weiter darlegt, weshalb der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag nicht angemessen sein soll, und dies auch nicht ersichtlich ist, bleibt es bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von gerundet Fr. 160.– pro Mo- nat. 7.6. Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz berücksichtigte für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung einen Betrag von Fr. 51.45 monatlich und damit lediglich die Hälfte der vom Gesuchs- gegner hierfür geltend gemachten Kosten, da – so die Vorinstanz – die "Kombi- Haushaltsversicherung" auch die Versicherungsdeckung für die Ferienwohnung in F._____ miteinschliesse und im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur die "eigentliche Wohnung" zu berücksichtigen sei (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21). Der Ge- suchsgegner will die vollen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung im Umfang von Fr. 1'235.10 pro Jahr bzw. Fr. 102.90 pro Monat angerechnet wis- sen (Urk. 48 S. 35). Soweit er vorbringt, die Parteien hätten in Ziffer 5 der Tren-

- 31 - nungsvereinbarung vom 17. August 2016 "stipuliert", dass der Gesuchsgegner während der Dauer des Getrenntlebens für die Ferienwohnung in F._____ aufzu- kommen habe, und er dieser Verpflichtung während der letzten 2.5 Jahre des Ge- trenntlebens unbestrittenermassen nachgekommen sei (Urk. 48 S. 35), kann auf das unter Ziffer III./3.1. und Ziffer III./7.12. Ausgeführte verwiesen werden. Ent- sprechend bleibt es beim Betrag von gerundet Fr. 50.–. 7.7. Auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz ging von Kosten von durchschnittlich Fr. 15.– pro Mahlzeit aus und rechnete dem Gesuchsgegner in der Folge Fr. 10.– an Mehrkosten pro Mahlzeit im Bedarf an, was monatlich Fr. 200.– ergebe (Urk. 39 E. V./5.7 S. 22). Der Ge- suchsgegner moniert, er habe im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht, dass er sich über die Mittagszeit in Restaurants in der Umgebung seines Arbeit- sortes verpflege. Die Auslagen würden "günstige" Fr. 25.– pro Mittagessen betra- gen, wodurch ihm pro Mittagessen Mehrkosten von Fr. 17.– anfielen. Unter Be- rücksichtigung des maximal anrechenbaren Betrags von Fr. 15.– pro Tag und Mahlzeit gemäss Kreisschreiben seien ihm Fr. 310.– pro Monat (20.7 x Fr. 15.–) im Bedarf anzurechnen. Abgesehen davon habe die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 220.– anerkannt (Urk. 48 S. 35 f.). Für auswärtige Verpflegung werden bei einem 100 %-Pensum – wie es der Gesuchsgegner versieht – gerichtsüblich Mehrkosten von Fr. 220.– berücksichtigt. Dieser Betrag wurde von der Gesuch- stellerin im vorinstanzlichen Verfahren auch anerkannt (Urk. 13 Rz. 24). Dass dem Gesuchsgegner in tatsächlicher Hinsicht höhere (Mehr-)Kosten entstehen, hat er nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Er begnügt sich lediglich mit dem pauschalen Hinweis, er müsse sich in der Umgebung seines Arbeitsortes in der Zürcher Innenstadt verpflegen und diese Restaurants seien freilich hochpreisig (Urk. 14 S. 18). Dies genügt nicht. Entsprechend ist ihm der gerichtsübliche Be- trag von Fr. 220.– monatlich im Bedarf anzurechnen. 7.8. Berufskleidung Die Vorinstanz erwog, ein Zuschlag zum familienrechtlichen Existenzminimum sei ausgeschlossen, wenn die Kleidung lediglich dem Erscheinungsbild diene (mit

- 32 - Verweis auf Six, a.a.O., Rz. 2.123). Demzufolge seien dem Gesuchsgegner keine Auslagen für Berufskleidung anzurechnen. Diese Kosten seien aus dem Grundbe- trag oder einem allfälligen Überschuss zu bestreiten (Urk. 39 E. V./5.7. S. 22). Der Gesuchsgegner moniert im Wesentlichen, als Angehöriger des Kaders und Mitarbeiter mit Kundenkontakt bei einer Privatbank müsse er seinen Dienst täglich im wertigen und gepflegten Business-Anzug antreten, weshalb ihm zusätzliche Aufwendungen von Fr. 350.– monatlich erwachsen würden. Es könne keine Rede davon sein, dass seine ausgewiesenen zusätzlichen Auslagen für Berufskleider "quasi freiwillig" und bloss "dem Erscheinungsbild dienend" getätigt werden müss- ten (Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18). Angesichts dessen, dass bei der Berechnung des relevanten Einkommens des Gesuchsgegners auch die ihm von der Arbeitgeberin ausbezahlten Repräsentati- onsspesen berücksichtigt wurden (Urk. 48 S. 22; Urk. 39 E. 4.V./S. 12) und es überdies notorisch ist, dass im Bankensektor – insbesondere als Angehöriger des Kaders – ein gepflegtes Auftreten im Businessanzug erwartet wird, erscheint es angemessen, dem Gesuchsgegner unter dem Titel "Berufskleidung" einen Betrag von Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen. Dieser Betrag dürfte es dem Gesuchsgeg- ner erlauben, jährlich zwei Anzüge inklusive Schuhe zu erwerben sowie die che- mische Reinigung zu finanzieren (vgl. hierzu die Berechnung des Gesuchsgeg- ners in Urk. 14 S. 18). Inwiefern er jährlich auf drei neue Businessanzüge ange- wiesen sein soll (siehe Urk. 48 S. 36 mit Verweis auf Urk. 14 S. 18), ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht näher ausgeführt. 7.9. Unumgängliche Berufskosten/"Autokosten" Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Gesuchsgegners den Betrag von Fr. 185.50 für unumgängliche Berufskosten (monatliche Kosten für ein Abonne- ment für den öffentlichen Verkehr im Kanton Zürich). Im erweiterten Bedarf rech- nete sie im Zusammenhang mit der Benützung des Autos folgende Kosten an: Fr. 209.45 für den Arbeitsweg (Fr. 394.95 [21.7 Tage x 26 Kilometer Fahrt x Fr. 0.70 pro Kilometer] abzüglich der bereits berücksichtigten Kosten für das Abonnement für den öffentlichen Verkehr von Fr. 185.50), Fr. 180.50 für die Prä-

- 33 - mien der Motorfahrzeugversicherung und Fr. 47.– für Verkehrsabgaben (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 und E. V./5.8. S. 23). Insgesamt rechnete die Vorinstanz dem Ge- suchsgegner damit unter dem Titel "Mobilität" Fr. 622.45 pro Monat an. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner monieren diese Positio- nen. Während die Gesuchstellerin im Wesentlichen dafür hält, dass grundsätzlich nicht Kosten für den öffentlichen Verkehr und zusätzlich Kosten für das Auto im Bedarf anzurechnen und dem Gesuchsgegner nicht mehr als Fr. 300.– für die Mobilität zuzugestehen seien (Urk. 38 Rz. 62 und Rz. 66), will der Gesuchsgegner seine gesamten im Zusammenhang mit dem Auto anfallenden Kosten von Fr. 1'076.60 pro Monat im Bedarf angerechnet wissen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, er habe rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass sein Auto ein Kompe- tenzstück darstelle (Urk. 48 S. 35 ff.). Die Vorinstanz erwog, dem Fahrzeug des Gesuchsgegners komme kein Kompe- tenzcharakter zu (Urk. 39 E. V./5.7. S. 21 f. und E. V./5.8. S. 23). Dies ist nicht zu beanstanden: Der Arbeitsort des Gesuchsgegners in Zürich ist von seinem Wohn- ort ohne Weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar (vgl. Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Zwar ist bei Benützung des Fahrzeugs bei wenig Verkehr von einer Zeitersparnis von rund einer halben Stunde auszugehen (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Indes führt die blosse Zeitersparnis – und insbesondere nicht eine solche von maximal einer halben Stunde – nicht per se dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.115). Auch macht der Gesuchsgegner nicht gel- tend, dass er den Arbeitsweg zu Zeiten zurücklegen muss, zu welchen die öffent- lichen Verkehrsmittel nicht mehr verkehren. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er müsse auch tagsüber Fahrten zu Kunden seiner Arbeitgeberin bewerkstelligen (Urk. 48 S. 36; Urk. 14 S. 16). Inwiefern und wie oft er jedoch hierzu in tatsächli- cher Hinsicht auf das Auto angewiesen ist, legt er nicht näher dar. Er führte – so- weit ersichtlich – einzig aus, er brauche das Auto für Kundenanlässe vier oder fünf Mal im Jahr (vgl. Prot. I S. 30). Zudem brachte er vorinstanzlich selbst vor, er lege kürzere Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Prot. I S. 4). Soweit er sich bei seiner Argumentation schliesslich auf die Trennungsvereinba-

- 34 - rung vom 17. August 2016 stützt (Urk. 48 S. 37), ist auf das unter Ziffer III./2.3. Ausgeführte zu verweisen. Damit würde es grundsätzlich bei den von der Vor- instanz berücksichtigen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat bleiben. Nachdem je- doch die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner ein Mobilitätsbudget von Fr. 300.– zugesteht und dies auch im Lichte der Gleichbehandlung mit der Gesuchstellerin angezeigt erscheint (siehe vorstehend Ziffer III./6.3. Litera B), sind dem Gesuchs- gegner unter dem Titel "Mobilität" Fr. 300.– pro Monat im Bedarf zu berücksichti- gen. Für die Berücksichtigung von zusätzlichen Autokosten im erweiterten Bedarf be- steht bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode kein Raum (vgl. Zif- fer III./3.1.). Diese Kosten sind aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchsgegner hat sie aus dem Grundbetrag bzw. dem Überschuss zu bestreiten. 7.10. Rechtsschutzversicherung Der Gesuchstellerin ist beizupflichten, dass die Kosten für die Rechtsschutzversi- cherung nicht im (erweiterten) Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 38 Rz. 68), son- dern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Daran ändert nichts, dass die Parteien angeblich bereits während des ehelichen Zusammenlebens ei- ne Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen haben (Urk. 48 S. 37). Ent- sprechend sind diese – von der Vorinstanz berücksichtigten – Kosten (Fr. 32.80; vgl. Urk. 39 E. V./5.8. S. 23) aus dem Bedarf zu streichen. 7.11. Sport und Freizeit Wie bei der Gesuchstellerin (vorstehend Ziffer III./6.5.) sind auch beim Gesuchs- gegner keine Kosten für Sport und Freizeit im Bedarf anzurechnen. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten von Fr. 85.– sind aus dem Bedarf zu strei- chen. Der Gesuchsgegner hat die diesbezüglichen Kosten aus seinem Grundbe- trag bzw. seinem Überschuss zu bestreiten.

- 35 - 7.12. Ferienwohnung F._____ Die Vorinstanz rechnete im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in F._____ folgende Kosten im erweiterten Bedarf des Gesuchsgegners an: Fr. 54.85 für Strom, Fr. 77.60 für Gäste- und Sporttaxe, Fr. 22.55 für Betriebskosten, Fr. 51.50 für die "Haushaltsversicherung" und Fr. 95.35 für Steuern, insgesamt damit Fr. 301.85 pro Monat (Urk. 39 E. V./5.8. S. 24 f.). Die Gesuchstellerin moniert, es seien keine Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im Bedarf zu berücksichtigen. Vielmehr habe der Gesuchsgegner diese Kosten aus seinem Freibetrag zu bezahlen (Urk. 38 Rz. 70). Der Gesuchsgegner bringt in seiner Berufungsschrift hingegen im Wesentlichen vor, dass die Kosten für die Ferienwohnung in F._____ aktuell mindestens Fr. 15'173.62 jährlich bzw. Fr. 1'264.45 im Monat betragen würden. Nach Abzug der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Kosten für Unterhalts- und Reparaturarbeiten (Fr. 2'500.– pro Jahr bzw. Fr. 208.33 pro Monat) betrügen die im Bedarf vom Gesuchsgegner zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Ferienwohnung in F._____ Fr. 1'056.15 pro Monat (Urk. 48 S. 39 f.). Bei der vorliegend angewandten zweistufigen Berechnungsmethode besteht kein Raum für eine separate Anrechnung der Kosten für die Ferienwohnung in F._____ im erweiterten Bedarf. Dies würde vielmehr zu einer unzulässigen Ver- mischung der Berechnungsmethoden führen (siehe hierzu vorstehend Zif- fer III./3.1.). Sie sind daher gänzlich aus dem Bedarf zu streichen. Der Gesuchs- gegner hat diese Kosten aus seinem Grundbetrag bzw. seinem Überschuss zu bezahlen. 7.13. Steuern Beim Gesuchsgegner ist für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019 von einem steuerbaren Einkommen von gerundet Fr. 55'600.– (Fr. 158'000.– [Ein- kommen] abzüglich Fr. 68'400.– [12 x Fr. 5'700.–; Unterhaltsbeiträge] minus all- gemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. Urk. 16/24 S. 2]) sowie einem steu- erbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 16/24 S. 1 und Urk. 16/25-26)

- 36 - auszugehen. Gestützt auf den Steuerrechner des Kantons Zürich (Tarif für Allein- stehende, Konfession römisch-katholisch) resultiert ein monatlicher Betrag von Fr. 470.– für Kantons- und Gemeindesteuern sowie (unter Berücksichtigung der tieferen Berufsauslagen von Fr. 9'100.– und des Versicherungsabzugs von Fr. 1'700.–, vgl. Urk. 16/23 S. 3) ein Betrag von Fr. 120.– für die direkte Bundes- steuer, insgesamt Fr. 590.– pro Monat. Ab August 2019 ist beim Gesuchsgegner von einem steuerbaren Jahreseinkom- men von rund Fr. 74'800.– (Fr. 158'000.– [Einkommen] abzüglich rund Fr. 49'200.– [12 x Fr. 4'100.– Unterhaltsbeiträge] und allgemeine Abzüge von rund Fr. 34'000.– [vgl. vorstehend] ) sowie einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 15'000.– auszugehen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag für Kantons- und Gemeindesteuern von gerundet Fr. 770.– sowie (unter Berücksichtigung der tiefe- ren Berufsauslagen und des tieferen Versicherungsabzugs) für die direkte Bun- dessteuer einen solchen von gerundet Fr. 230.–, insgesamt damit Fr. 1'000.– pro Monat. 7.14. Zusammenfassung Der Bedarf des Gesuchsgegner beträgt damit nach dem Ausgeführten

a) in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2018 insgesamt Fr. 5'850.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 385.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Billag] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Verpflegung]) + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]).

b) in der Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 5'980.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesundheitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswär- tige Verpflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 590.– [Steuern]).

c) in der Zeit ab 1. August 2019 insgesamt Fr. 6'390.– (Fr. 1'200.– [Grundbe- trag] + Fr. 2'490.– [Wohnkosten] + Fr. 515.– [Krankenkasse] + Fr. 215.– [Gesund-

- 37 - heitskosten] + Fr. 160.– [Kommunikation] + Fr. 40.– [Serafe] + Fr. 50.– [Hausrat- und Haftpflichtversicherung] + Fr. 300.– [Mobilität] + Fr. 220.– [Auswärtige Ver- pflegung] + Fr. 200.– [Berufskleidung] + Fr. 1'000.– [Steuern]).

8. Konkrete Unterhaltsberechnung 8.1. Überschussverteilung Mit der Verteilung des Überschusses soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, ih- ren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Der nach Abzug von Steuern und Schuldzahlungen für den gemeinsamen Unterhalt verbleibende Überschuss ist deshalb grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn die Ehegatten keine unmündigen Kinder haben (Six, a.a.O., Rz. 2.171 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Vorinstanz ging diesem Grundsatz folgend von einer hälfti- gen Überschussverteilung aus (Urk. 39 E. V./7 S. 28). Diese hälftige Überschuss- verteilung wird für die Phasen 1 und 2 (1. Februar 2018 bis 31. Juli 2019) von kei- ner Partei beanstandet (vgl. Urk. 38 Rz. 79 ff.; Urk. 48 S. 44) und erweist sich denn – insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Gesuchsgegner die Ferienwohnung allein benützt, unter der entsprechender Kostentragung – auch als angemessen. In Bezug auf die Phase 3 (ab 1. August 2019) ist der Ge- suchsgegner der Ansicht, der Gesuchstellerin stehe kein Fr. 750.– übersteigender Anteil am Freibetrag zu, andernfalls ihre Gesamteinkünfte deutlich höher lägen als ihr gebührender Bedarf (Urk. 48 S. 45). Der Gesuchsgegner macht indes nicht rechtsgenügend glaubhaft, wie hoch der Bedarf der Gesuchstellerin – und damit der bisherige Lebensstandard – vor der Trennung in tatsächlicher Hinsicht gewe- sen sein soll. Auch liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass dieser mit einer hälftigen Überschussverteilung deutlich überschritten wird. Entsprechend ist auch für die Zeitspanne ab 1. August 2019 eine hälftige Überschussverteilung vorzu- nehmen.

- 38 - 8.2. Unterhaltsanspruch Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich für die verschiedenen Phasen damit folgender Unterhaltsanspruch:

1. Feb. bis 31. 1. Januar bis Ab 1. August Dez. 2018 31. Juli 2019 2019 Phase 1 Phase 2 Phase 3 Einkommen Gesuchstellerin Fr. 00'000.– Fr. 00'000.– Fr. 02'700.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Einkommen Total Fr. 13'163.– Fr. 13'163.– Fr. 15'863.– Bedarf Gesuchstellerin inkl. Steuern Fr. 04'300.– Fr. 04'300.– Fr. 04'070.– Bedarf Gesuchsgegner inkl. Steuern Fr. 05'850.– Fr. 05'980.– Fr. 06'390.– Bedarf Total Fr. 10'150.– Fr. 10'280.– Fr. 10'460.– Überschuss Total Fr. 03'013.– Fr. 02'883.– Fr. 05'403.– Überschussanteil je 50 % Fr. 01'506.– Fr. 01'441.– Fr. 02'700.– Unterhaltsanspruch GSin (gerundet) Fr. 05'805.– Fr. 05'740.– Fr. 04'070.– In den Phasen 1 und 2 resultiert nach dem Ausgeführten ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 5'805.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'506.–) bzw. Fr. 5'740.– (Fr. 4'300.– + Fr. 1'441.–). In der Phase 3 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 4'070.– (Fr. 4'070.– zuzüglich Fr. 2'700.– abzüglich Fr. 2'700.–). Die Gesuchstellerin rügt, der Vorinstanz sei in Bezug auf die ab 1. August 2019 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ein Rechnungsfehler unterlaufen. Bei Be- rücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Gesuchstellerin vergrössere sich automatisch auch der Überschuss. Der hälftige Überschuss ge- mäss den Zahlen der Vorinstanz betrage damit ab 1. August 2019 Fr. 2'599.25 und nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgehalten – Fr. 750.–. Entsprechend resultiere für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'191.50 (Fr. 4'290.65 + Fr. 2'599.25 - Fr. 3'698.40; siehe Urk. 38 Rz. 81). Die Kritik der Gesuchstellerin mag berechtigt sein. Da gemäss vorstehender Unter- haltsberechnung der Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ab 1. August 2019 Fr. 4'070.– pro Monat beträgt, kann offenbleiben, wie es sich mit diesem monier- ten Rechnungsfehler verhält.

- 39 - 8.3. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner damit zu verpflichten, der Ge- suchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 5'805.– für die Zeit von 1. Februar bis 31. Dezember 2018, Fr. 5'740.– für die Zeit von

1. Januar bis 31. Juli 2019 und Fr. 4'070.– für die Zeit ab 1. August 2019.

9. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Höhe der Gerichtsgebühren wurde mit der Berufung nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. 9.2. Die Gesuchstellerin moniert, eine hälftige Kostenauferlegung und Wett- schlagung der Parteientschädigung rechtfertige sich nur, wenn das Gericht Kin- derbelange zu regeln habe. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Demzufolge seien die Kosten aufgrund des Ergebnisses zu 90 % dem Gesuchsgegner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zudem sei der Gesuchstellerin eine angemes- sene Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer zuzusprechen (Urk. 38 Rz. 85 f.). 9.3. Hinsichtlich des Getrenntlebens sowie der Zuweisung der Ferienwohnung in F._____ konnten sich die Parteien einvernehmlich einigen (vgl. Urk. 39 Disp. Ziff. 3). Entsprechend erscheint es angemessen, diese bei der Kostenverle- gung beiseite zu lassen, zumal sie aufwandsmässig kaum ins Gewicht fielen. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anträge der Parteien (Urk. 1 S. 2; Urk. 13 S. 1 und Rz. 26 f.; Urk. 14 S. 1 f.) sowie den Berufungsentscheid, wobei für die Bestim- mung der Kosten- und Entschädigungsfolgen praxisgemäss von einer rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin betreffend die Unterhaltsbeiträge zu rund 47 % und der Gesuchsgegner zu rund 53 %. Die vorinstanzliche Kostenverteilung von je 50 % sowie das Wettschlagen der Partei- entschädigungen ist damit nicht zu beanstanden. IV.

1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

- 40 -

2. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren zuzusprechenden Unterhaltsbeiträ- ge, die Anträge der Parteien sowie ausgehend von einer praxisgemäss rund drei- jährigen Geltungsdauer (1. Februar 2017 bis 31. Januar 2020) der vorliegenden Eheschutzmassnahmen unterliegt die Gesuchstellerin im Berufungsvefahren im Ergebnis zu rund 44 % und der Gesuchsgegner zu rund 56 %. Es rechtfertigt sich, den Parteien auch die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerle- gen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin wird Dispositiv- Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: In der 1. Phase (ab 1. Februar 2018 bis 31. Dezember 2018) Fr. 5'805.–; in der 2. Phase (ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019) Fr. 5'740.–; in der 3. Phase (ab 1. August 2019): Fr. 4'070.–. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 5-7) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vor- schuss bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 1'250.– zurückzuerstatten. Für den Mehrbetrag von Fr. 1'500.– stellt die Obergerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung.

- 41 -

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. September 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc