Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III.
1. Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung 1.1 Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche wandte die Vorinstanz die sog. zweistufig-konkrete Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) an (Urk. 19 E. III/4.1.3 und E. III/4.5.4). Auf Seiten der Ge- suchstellerin, welche die Kinder zur Hauptsache betreue und derzeit nicht arbeits- tätig sei, erachtete die Vorinstanz ab Januar 2019 eine 50 %-Erwerbstätigkeit als zumutbar und rechnete ihr dafür ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 1'900.– pro Monat an. Dabei erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Hotelfachfrau verfüge und ihre Zusatz- ausbildung im kaufmännischen Bereich an der …schule in G._____ nach Wieder- holung des letzten Moduls spätestens im Verlaufe des Jahres 2019 definitiv ab- schliessen werde. Die Gesuchstellerin bringe ausserdem ausreichend Berufser- fahrung mit. Sie sei während der Ehe bzw. nach der Geburt der beiden Töchter zumindest teilweise arbeitstätig gewesen und habe einen – wenn auch geringen – Anteil am Gesamteinkommen der Familie durch eine eigene Erwerbstätigkeit bei- gesteuert (Urk. 19 E. III/4.2.2-4.2.3). Auf Seiten des Gesuchsgegners stellte die Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2017 auf ein monatliches Nettoeinkom-
- 11 - men von Fr. 8'674.– pro Monat (exkl. Familienzulagen, inkl. 13. Monatslohn) ab (Urk. 19 E. III/4.3). Berücksichtigt wurden zudem die Familienzulagen für die bei- den Töchter von je Fr. 200.– pro Monat bis Ende März 2018 sowie von je Fr. 220.– ab 1. April 2018 (Urk. 19 E. III/4.4). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin errechnete die Vorinstanz aufgrund von Veränderungen bei den Wohnkosten (Reduktion wegen Vermietung des Parkplatzes ab Januar 2019) und bei den Berufsauslagen (Kosten für auswärtige Verpflegung ab Januar 2019) in zwei Phasen. So betrage dieser bis 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 3'295.– und ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 3'250.– (Urk. 19 E. III/4.5.1). Der familien- rechtliche Notbedarf des Gesuchsgegners belaufe sich bis 31. März 2018 auf Fr. 3'676.55 pro Monat und für die nachfolgende Zeit – unter Berücksichtigung der erst ab April 2018 anfallenden Mobilitätskosten – auf Fr. 4'006.55 pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.3). Bei der Tochter C._____ berücksichtigte die Vorinstanz bis
31. Dezember 2018 einen Barbedarf von Fr. 930.80, wobei dieser ab Januar 2019 um die Fremdbetreuungskosten auf insgesamt Fr. 1'064.80 pro Monat erweitert und ab August 2019 infolge Erhöhung des Grundbetrages auf gesamthaft Fr. 1'264.80 beziffert wurde. Der Barbedarf der Tochter D._____ belaufe sich bis
31. Dezember 2018 auf monatlich Fr. 949.30 und für die nachfolgende Zeit – un- ter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2019 anfallenden Fremdbetreuungskosten
– auf Fr. 1'123.30 pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.2). Insgesamt legte die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die folgenden vier Phasen zu Grunde (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/a):
- 1. Phase: 1. September 2017 bis 31. März 2018
- 2. Phase: 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018
- 3. Phase: 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019
- 4. Phase: ab 1. August 2019. 1.2 Entsprechend der gewählten Berechnungsmethode stellte die Vorin- stanz in den einzelnen Phasen den ermittelten Gesamtbedarf der Familie ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus in den Phasen 1, 3 und 4 jeweils ein Überschuss resultierte, welcher nach dem Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe"
- 12 - den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Töchtern zu je einem Sechstel zugeteilt wurde (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/b). 1.3 Unter Berücksichtigung der so ermittelten Überschussanteile der Kin- der sowie nach Abzug der jeweiligen Familienzulagen in den einzelnen Phasen resultierten die von der Vorinstanz zugesprochenen Barunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____. Hinsichtlich des Betreuungsunterhalts erwog die Vorin- stanz sodann, dass zur Ermittlung des betreuungsbedingten Nachteils auf Seiten der Gesuchstellerin die Lebenshaltungskosten (erweiterter Bedarf der Gesuch- stellerin abzüglich erweiterte Bedarfspositionen betreffend Zusatzversicherung und Steuern) ihrem Einkommen gegenüberzustellen seien und alsdann der dar- aus resultierende Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Töchter zu verteilen sei. Demgemäss betrage der monatliche Betreuungsunterhaltsbeitrag in den Phasen 1 und 2 je Fr. 1'525.70 pro Kind sowie in den Phasen 3 und 4 je Fr. 553.20 pro Kind (Urk. 19 E. III/4.5.4/c-d). 1.4 Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie in den Phasen, in welchen ein Überschuss resultierte (Phase 1, 3 und 4), vom Einkommen des Gesuchsgegners dessen eigenen Be- darf zuzüglich Überschussanteil sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge (bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt) abzog. In der Phase 2, in welcher gemäss vorinstanzlicher Rechnung ein Manko resultierte, wurde demge- genüber unter Berücksichtigung der "Leistungsfähigkeiten der Parteien" (Ein- kommen abzüglich Notbedarf und Kinderunterhaltsbeiträge beim Gesuchsgegner resp. Lebenshaltungskosten abzüglich Notbedarf bei der Gesuchstellerin) der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ermittelt (Urk. 19 E. III/ 4.5.4/e). 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen verpflichtete die Vorinstanz den Ge- suchsgegner zur Leistung der im Urteil bezifferten Kinder- und Ehegattenunter- haltsbeiträge (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/f sowie Dispositiv-Ziffern 6 und 7, S. 54 ff.).
- 13 -
2. Rügen des Gesuchsgegners Hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnung beanstandet der Gesuchsgegner zunächst, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs in der Phase 2 gewisse Auslageposten zu Unrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt ha- be (Urk. 18 Rz 6 ff.). Ausserdem macht er diesbezüglich – unter Einreichung ei- nes neuen Arbeitsvertrages (Urk. 21/1) – geltend, sein Lohn sowie gewisse Be- darfspositionen hätten sich aufgrund seines Stellenwechsels verändert (Urk. 18 Rz 15 ff.). Sodann ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe auf Seiten der Gesuchstellerin – und entsprechend auch im Barbedarf der Kinder – zu hohe Wohnkosten berücksichtigt (vgl. Urk. 18 Rz 23 und Rz 30 ff.). Schliesslich beanstandet er im Bedarf der Gesuchstellerin die Positionen Krankenkasse und Mobilität (Urk. 18 Rz 24 ff.).
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, sein Gehalt habe sich seit seinem Stellenwechsel nicht wesentlich geändert. Er verdiene heute Fr. 9'200.– brutto pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben so- wie unter Einrechnung des 13. Monatslohns sei mit einem Nettolohn von rund Fr. 8'450.– pro Monat zu rechnen. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner demgegenüber gestützt auf den Lohnausweis 2017 rund Fr. 8'600.– pro Monat angerechnet (Urk. 18 Rz 16). 3.2 Die Gesuchstellerin macht mit Bezug auf die neue Arbeitsstelle des Gesuchsgegners zunächst geltend, der neue Arbeitsvertrag datiere vom
25. Januar 2018 und sehe als Vertragsbeginn den 1. April 2018 vor. Da vor Vorin- stanz die Hauptverhandlung am 11. April 2018 sowie deren Fortsetzung am
16. Mai 2018 stattgefunden habe, handle es sich dabei – entgegen der Darstel- lung des Gesuchsgegners – nicht um ein echtes Novum (Urk. 27 Rz 14). In der Sache bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner bei seiner neuen Arbeitgeberin, der H._____ AG, weniger verdiene als bei seiner früheren Arbeit- geberin, der I._____ AG. So sei bereits das Bruttoeinkommen bei der H._____ AG Fr. 200.– höher. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsver-
- 14 - trag mit der H._____ AG einen 13. Monatslohn und eine Gewinnbeteiligung sowie eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung des Privatfahr- zeugs (Urk. 27 Rz 18). Der Gesuchsgegner habe die Umstände betreffend Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses mit der I._____ AG offenzulegen. Ausserdem seien sämtliche Lohnabrechnungen seit März 2018 sowie sämtliche vertraglichen Abre- den zwischen dem Gesuchsgegner und der H._____ AG samt Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungsreglemente zu edieren (Urk. 27 Rz 19). 3.3. Wie bereits einleitend ausgeführt, sind Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbe- schränkt zulässig. Vorliegend sind mitunter Kinderunterhaltsbeiträge zu beurtei- len. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Entsprechend sind die Veränderungen beim Einkommen des Gesuchsgegners unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. 3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 ist der Gesuchsgegner seit dem 1. April 2018 zu 100 % bei der H._____ AG als System- und Projektin- genieur tätig. Dabei erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9'200.– zuzüglich 13. Monatslohn, welcher im Eintrittsjahr pro rata temporis ausbezahlt wird (Urk. 21/1). Aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung des Monats Juli 2018 geht ferner hervor, dass der Nettolohn des Gesuchsgegners – einschliess- lich Familienzulagen und Pauschalspesen – Fr. 9'269.90 beträgt (Urk. 24/1). Nach Abzug der Familienzulagen von gesamthaft monatlich Fr. 440.– und der Autospe- sen von Fr. 750.– pro Monat, welche auf der Bedarfsseite zu berücksichtigen sind (vgl. unten E. III/4.4), sowie unter Einbezug des 13. Monatslohns beträgt das ak- tuelle monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners somit Fr. 8'753.–. Da der Arbeitsvertrag – abgesehen von der Gewinnbeteiligung (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.5) – keine variablen Lohnbestandteile vorsieht, kann ohne Weiteres auf die eingereichte Lohnabrechnung abgestellt werden. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die von der Gesuchstellerin beantragte Edition weiterer Lohnabrechnun- gen.
- 15 - 3.5 Als weiteren Lohnbestandteil sieht der Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 eine Gewinnbeteiligung von jährlich 10 % des Reingewinns vor, welche an alle Mitarbeiter zu gleichen Teilen ausgeschüttet werde, sofern sich der Mitarbei- ter am 1. Januar des Folgejahres in ungekündigter Stellung befinde. Dabei wird gemäss Vertragswortlaut für die Berechnung des Anteils pro Mitarbeiter das Ar- beitspensum und das Eintrittsdatum pro rata berücksichtigt (Urk. 21/1). Effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni sowie Gewinnbeteiligun- gen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (vgl. OGer ZH LE170049 vom
22. November 2017, E. III/B/3.2.2; OGer ZH LC150019 vom 27. November 2015, E. III/1b; BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Dabei sind in der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen bei der Einkommensbe- rechnung entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern, wobei der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten ist, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen festgesetzten Anteil zu überweisen (OG ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. III/2.2.4). Vorliegend ist der Gesuchsgegner erst seit dem 1. April 2018 bei der H._____ AG angestellt. Ein Abstellen auf Durchschnittswerte der letzten Jahre kommt damit von vornherein nicht in Frage. Da Anteile am Geschäftsergebnis erst auszurichten sind, wenn dieses festgestellt ist, und die Zahlen des letzten Ge- schäftsjahres in der Regel erst anfangs Jahr ermittelt werden können, ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner derzeit die Höhe seiner Gewinnbeteili- gung für das Jahr 2018 noch nicht bekannt ist. Insofern ist eine anteilsmässige, d.h. auf den Monat umgerechnete Einrechnung der Gewinnbeteiligung vorliegend nicht möglich. Stattdessen ist der Gewinnbeteiligungsanspruch vom Einkommen des Gesuchsgegners auszuklammern und die Gewinnbeteiligung erst bei deren Auszahlung von Amtes wegen auch auf die Kinder aufzuteilen. Dabei rechtfertigt es sich, entsprechend dem von der Vorinstanz bei der Aufteilung des Überschus- ses angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den beiden Töchtern je einen Sechstel der Gewinnbeteiligung zuzuteilen. Demgemäss ist der Gesuchs-
- 16 - gegner zu verpflichten, sich bei der Gesuchstellerin jährlich bis spätestens am
30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuweisen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen. 3.6 Bei dieser Ausgangslage sind hinsichtlich der neuen Anstellung des Gesuchsgegners – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine weiteren Beweisabnahmen nötig. Auch die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses mit der I._____ AG sind nicht näher zu beleuchten, zumal sich die Ein- kommenssituation des Gesuchsgegners mit seiner neuen Anstellung – wie gese- hen – verbessert hat.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von folgenden Bedarfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.3/k): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität bis März 2018 Fr. 0.00 ab April 2018 Fr. 330.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. März 2018 Fr. 3'676.55 Total ab 1. April 2018 Fr. 4'006.55 4.2 Selbstbehalt/Franchise 4.2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm lediglich Fr. 50.– für den Selbstbehalt und die Franchise angerechnet worden seien, obwohl er für das Jahr 2017 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 1'087.– geltend gemacht und belegt habe. Da der Beleg für das letzte Jahr genüge und keine Aufstellung über mehre- re Jahre vorzulegen sei, sei ihm für die belegten Auslagen ein Betrag von Fr. 90.–
- 17 - pro Monat zuzugestehen. So habe der Gesuchsgegner denn auch in der Partei- befragung ausgesagt, dass er immer noch regelmässig zum Arzt und in die The- rapie gehe (Urk. 18 Rz 7). 4.2.2 Dem hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen entgegen, die hohen Gesundheitskosten im Jahr 2017 seien die Folge eines Unfalls im Jahr 2016. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass Kosten im gleichen oder ähnlichen Umfang auch in Zukunft anfielen. Einmalige Kosten seien nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen. Vielmehr sei praxisgemäss auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Da der Gesuchsgegner keine Belege für Krankheitskosten aus frühe- ren Jahren eingereicht und diesbezüglich keine Ausführungen gemacht habe, sei anzunehmen, dass damals keine nennenswerten Kosten entstanden seien. Indem die Vorinstanz die Gesundheitskosten des Jahres 2017 von monatlich Fr. 90.– auf zwei Jahre verteilt bzw. mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der Parteien auf monatlich Fr. 50.– aufgerundet habe, sei das Recht richtig angewandt worden. 4.2.3 Vorinstanzlich liess der Gesuchsgegner zur Begründung der geltend gemachten Gesundheitskosten ausführen, er habe – im Gegensatz zur Gesuch- stellerin, welche nicht krank sei – immer wieder Gelenkschmerzen und müsse deshalb regelmässig zum Arzt, dies bereits seit Jahren (Urk. 3 Rückseite von S. 8). In der Parteibefragung gab er diesbezüglich auf Nachfrage hin an, die chro- nischen Schmerzen seien eine Folge seines Unfalls; er müsse deswegen regel- mässig zum Arzt. Auf die Frage, was für Behandlungen oder notwendige Unter- suchungen in Zukunft anstünden, gab er lediglich an, er hoffe, dass es wieder besser werde. Der Unfall habe sich im Jahr 2016 ereignet. Zu Beginn sei die Be- handlung mit Physio- und Ergotherapie sehr intensiv gewesen. Es seien weitere Schmerzen entstanden und er habe wieder zum Arzt gehen müssen (Prot. I S. 15 f.). Die Gesuchstellerin vertrat bereits vor Vorinstanz die Auffassung, der Ge- suchsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm weiterhin regelmässige un- gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 90.– pro Monat entstünden (Urk. 11 Rz 17).
- 18 - 4.2.4 Unbestrittenermassen sind vorliegend lediglich die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Jahres 2017 belegt (vgl. Urk. 5/12/7 S. 2). Konkrete Hinwei- se dafür, dass der Gesuchsgegner auch im Jahr 2018 seine Franchise ausge- schöpft hat bzw. diese auch in Zukunft ausschöpfen wird, bestehen keine. So hat der Gesuchsgegner weder Arztrechnungen noch Abrechnungsbelege der Kran- kenkasse vorgelegt, welche anhaltende Behandlungs- oder Therapiekosten aus- weisen würden. Auch aus der Parteibefragung vor Vorinstanz hat sich nicht zwei- felsfrei ergeben, dass aufgrund des Unfalls weiterhin Kosten in demselben Aus- mass wie im Jahr 2017 anfallen. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner im Jahr 2018 ungedeckte Gesundheitskosten von rund Fr. 1'080.– angefallen sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner hierfür denselben Betrag wie der Ge- suchstellerin angerechnet hat. Es bleibt daher beim vorinstanzlich berücksichtig- ten Betrag von Fr. 50.– pro Monat. 4.3 Kommunikation inkl. Billag Die Vorinstanz berücksichtigte für Radio, Telefon, Fernsehen und Internet inklusive Billaggebühren einen gerichtsüblichen Pauschalbetrag von Fr. 150.– pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.3/f). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner gemäss Be- darfsaufstellung in seiner Berufungsschrift offenbar der Ansicht, neben den mo- natlichen Fr. 150.– für Kommunikationskosten sei ein weiterer Betrag von Fr. 38.– pro Monat für die Billaggebühren zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 21). Allerdings führt der Gesuchsgegner diesbezüglich in keiner Weise aus, weshalb der vor- instanzlich angerechnete Betrag nicht angemessen sein soll. Da er damit den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, erübrigen sich weitere Aus- führungen dazu. Für die Kommunikation inkl. Billag bzw. zukünftig Serafe anzu- rechnen sind somit Fr. 150.– pro Monat. 4.4 Mobilität 4.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, er fahre seit seinem Stellenwech- sel jeden Tag mit seinem Fahrzeug von G._____ nach J._____. Dabei lege er pro Arbeitstag eine Strecke von insgesamt 110 Kilometer zurück, was monatlich rund
- 19 - 2'420 Kilometer ausmache. Die effektiven berufsbedingten Auslagen würden sich damit bei einem Ansatz von 50 Rappen pro Kilometer auf monatlich Fr. 1'200.– belaufen. Entsprechend sei in seinem Bedarf ab 1. April 2018 der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat einzusetzen (Urk. 18 Rz 18). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 22. August 2018 bringt der Gesuchsgegner sodann mit Verweis auf die in seiner Lohnabrechnung aufgeführten Autospesen vor, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstünden, zumal er sein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten nutze und ihm hierfür Kosten (Benzin, Abwertung, Service etc.) entstünden. Sein Fahrzeug habe Jahrgang 2002 und be- reits 220'000 Kilometer, so dass er bei einem Ausfall dieses Fahrzeugs die Spe- senentschädigung für einen Leasingwagen einsetzen müsste (Urk. 23). 4.4.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, auch ab April 2018 seien dem Gesuchsgegner keine Mobilitätskosten anzurechnen, da er von seiner neuen Ar- beitgeberin eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung seines Privatfahrzeugs erhalte. Der Arbeitsweg – monatlich 2'420 Kilometer – verursache Benzinkosten von rund Fr. 310.– pro Monat (8 Liter für 100 Kilometer, 1 Liter à Fr. 1.60). Das "alte Privatauto", das der Gesuchsgegner gemäss eigenen Anga- ben benütze, sei bereits amortisiert. Entsprechend reiche die Autopauschale bei Weitem aus, um die Kosten des Fahrzeugs (Versicherung, Gebühren, Reparatu- ren) und des Arbeitswegs zu tilgen (Urk. 27 Rz 21). Ferner sei auch nicht zutref- fend, dass der Gesuchsgegner die Fahrzeugentschädigung benötige, um das Benzin für geschäftliche Fahrten zu bezahlen. Vielmehr werde dieses gemäss Ar- beitsvertrag zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet. Auch aus diesem Grund reiche die Fahrzeugentschädigung aus, um damit die Kosten für den Ar- beitsweg zu bezahlen (Urk. 30 S. 2). 4.4.3 Die pauschale Fahrzeugentschädigung von Fr. 750.–, welche der Ge- suchsgegner gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung monatlich ausbezahlt erhält, ist für die Nutzung des Privatfahrzeuges für geschäftliche Fahrten vorge- sehen (vgl. Urk. 21/1, Urk. 24/1). Im Arbeitsvertrag wird hierzu erläutert, dass der Betrag von Fr. 750.– pro Monat den Mietkosten eines Fremdfahrzeuges entspre- che und Benzinkosten zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet würden
- 20 - (Urk. 24/1). Effektiv fallen dem Gesuchsgegner aktuell allerdings keine Kosten für ein Miet- resp. Leasingfahrzeug an, da er gemäss eigenen Angaben sowohl für den Arbeitsweg als auch für Geschäftsfahrten sein eigenes Fahrzeug verwendet. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, kommt die Berücksichtigung hypothetischer Leasingkosten, welche bei einem Ausfall des Privatfahrzeugs in Zukunft womöglich anfallen könnten, vorliegend nicht in Frage. Zudem weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner aus der Spe- senentschädigung auch keine Benzinkosten für Geschäftsfahrten zu decken hat, zumal diese gemäss Vertrag zusätzlich nach Aufwand entschädigt werden. Dem- gemäss stehen den Pauschalspesen lediglich im Umfang der Positionen Fahr- zeugversicherung, Verkehrsabgaben und Serviceleistungen effektive Kosten ge- genüber. Die diesbezüglichen Kosten werden vom Gesuchsgegner nicht beziffert. Schätzungsweise ist mit einem Gesamtbetrag von Fr. 200.– pro Monat zu rech- nen. Der Differenzbetrag von Fr. 550.– steht dem Gesuchsgegner damit zur De- ckung seiner Arbeitswegkosten zur Verfügung. Unbestrittenermassen legt der Gesuchsgegner für seinen Arbeitsweg monatlich rund 2'420 Kilometer zurück. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass dies Benzinkosten von weniger als Fr. 550.– pro Monat verursacht. Dem Gesuchsgeg- ner sind damit auch ab 1. April 2018 keine Mobilitätskosten anzurechnen. 4.5 Auswärtige Verpflegung 4.5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für auswärtige Verpfle- gung monatlich Fr. 105.– an. Dabei erwog sie, dass die Mahlzeiten des Gesuchs- gegners wohl durch den Arbeitgeber verbilligt würden, da er sich in einer Kantine verpflegen könne und ein Mittagessen gemäss seinen glaubhaften Ausführungen täglich Fr. 5.– mehr als die vorgesehenen Fr. 10.– pro Tag koste (Urk. 19 E. III/4.5.3/f). 4.5.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, an seinem neuen Arbeitsplatz gebe es keine Kantine und damit keine Möglichkeit für verbilligte Ver- pflegung. Im Gegensatz zur vorherigen Stelle habe er nun keinen wesentlichen Kundenkontakt mehr, womit es auch keine Kundenessen mehr gebe. Da er sich
- 21 - jeden Tag im Restaurant verköstigen müsse, seien für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.– pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 20). 4.5.3 Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner bei der H._____ AG keinen Kundenkontakt mehr habe. Die H._____ AG nehme ihre An- lagen beim Kunden in Betrieb und betreue diese. Aufgabe des Gesuchsgegners sei es immer (auch bei der I._____ AG) gewesen, Projekte vor Ort zu betreuen. Es sei davon auszugehen, dass seine jetzige Arbeitstätigkeit weiterhin mit vielen Geschäftsreisen verbunden sei, zumal er gemäss Vertrag Reisespesen erhalte. Auch die hohe monatliche Autopauschale würde keinen Sinn machen, wenn der Gesuchsgegner immer am Arbeitsort J._____ wäre. Zwar sei nicht ausgeschlos- sen, dass der Gesuchsgegner gewisse Arbeitstage am Arbeitsort in J._____ ver- bringe. Allerdings habe der Gesuchsgegner die Aufteilung der Arbeitstätigkeit vor Ort und auswärts nicht dargetan, womit davon auszugehen sei, dass er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung habe. Auch sei nicht glaubhaft, dass ein grösseres KMU wie die H._____ AG über keine Kantine verfüge (Urk. 27 Rz 22). 4.5.4 Gemäss Ziff. III/3.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nach- folgend Kreisschreiben) werden Kosten für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen mit Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit berücksichtigt. Da der Arbeitsvertrag im Gegensatz zu den für Geschäftsfahrten und Reisekosten vorgesehenen Spesen keine Entschädigung für Kundenessen oder dergleichen vorsieht (vgl. Urk. 21/1), ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Mittagessen im Restaurant nicht mehr der Arbeitgeberin verrechnen kann. Nichtsdestotrotz blieben die vom Gesuchsgegner behaupteten Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat unbelegt. So liegen diesbezüglich weder entsprechende Quit- tungen noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin darüber vor, dass die H._____ AG über keine Kantine verfüge. Da die Gesuchstellerin Letzteres wie auch die Mehrauslagen an sich bestreitet, ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchs- gegner weiterhin in einer Kantine verbilligt verpflegen kann, weshalb lediglich die bisherigen Mehrkosten von Fr. 105.– pro Monat anzurechnen sind.
- 22 - 4.6 Steuern/Schuldentilgung 4.6.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die laufenden Steu- ern einen Betrag von Fr. 300.– pro Monat an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen "Schuldentilgung Mutter" und "Schuldentilgung gemeinsa- me Steuern 2016" im Gesamtbetrag von Fr. 270.– pro Monat fanden demgegen- über keinen Eingang in die Bedarfsberechnung. Dabei erwog die Vorinstanz, dass Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtli- chen Unterhaltspflicht nachgehen würden und insbesondere bei knappen finanzi- ellen Verhältnissen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner nicht belegt, dass er die geltend gemachten Schulden effektiv bezahle (Urk. 19 E. III/4.5.3/j). 4.6.2 Berufungsweise macht der Gesuchsgegner im Wesentlichen geltend, der auf Fr. 270.– pro Monat bezifferte Betrag für die Tilgung der (aktenkundigen) Steuerschuld für das Steuerjahr 2017 (recte: 2016) sei angemessen. So gehe aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. April 2018 hervor, dass noch Fr. 4'432.– offen seien, was bei einer rund 1.5-jährigen Dauer der Abzahlung Fr. 270.– pro Monat ausmache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien gemein- same Steuerschulden im Bedarf aufzunehmen, wenn kein Mankofall vorliege, da beide Ehegatten dafür haften und folglich von der Abzahlung profitieren würden (mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016, E. 3.3.1.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Bei korrekter Berech- nung der Existenzminima resultiere im gegebenen Fall kein Manko. Ferner werde der sehr pflichtbewusste Gesuchsgegner die gemeinsamen Steuern bezahlen, wenn ihm diese im Bedarf berücksichtigt würden. Er akzeptiere auch eine ent- sprechende Verpflichtung. Damit seien ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 270.– im Bedarf aufzunehmen (Urk. 18 Rz 12-14). 4.6.3 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Steuerschulden seien vom Gesuchsgegner aus seinem Überschussanteil zu be- zahlen. So handle es sich dabei nämlich nicht um gemeinsame Schulden. Viel- mehr würden diese vorwiegend auf dem Einkommen des Gesuchsgegners grün-
- 23 - den, womit der Gesuchsgegner eine eigene Schuld geltend mache (Urk. 27 Rz 12). 4.6.4 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handelt es sich bei Steuer- schulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung um gemeinsame Schulden, zumal die Ehegatten dafür solidarisch haften. Die Frage, wer in welchem Umfang für gemeinsame Schulden aufzukommen hat, beschlägt das Güterrecht und ist damit nicht im Eheschutzverfahren zu klären. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Steuerschulden im Existenzminimum unvollständig wiedergibt. So werden ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Schulden, welche die Ehe- gatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für wel- che sie solidarisch haften, im Falle eines Überschusses nur dann berücksichtigt, wenn sie regelmässig abbezahlt werden resp. bereits vor der Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt wurden (BGer 5A_780/2015 vom
10. Mai 2016, E. 2.7; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2; 5A_452/2010 vom
23. August 2010, E. 3.2; 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2). Nachweise für regelmässige Abzahlungen fehlen vor- liegend. Zudem wird aus den Vorbringen des Gesuchsgegners – er werde die gemeinsame Steuerschuld abbezahlen, sofern sie in seinem Bedarf berücksichtigt würde – denn auch deutlich, dass die Ratenzahlungen gemäss Vereinbarung vom
25. April 2018 (Urk. 13/2) bis anhin noch nicht geleistet wurden. Unter diesen Umständen kommt eine Berücksichtigung von Abzahlungsraten im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners nicht in Frage. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht lediglich die laufenden Steuern von Fr. 300.– pro Monat angerechnet. 4.7 Amortisation Hypothek 4.7.1 Schliesslich ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, in seinem Bedarf die Amortisation von monatlich Fr. 500.– zu berücksichtigen. So habe er bereits vorinstanzlich geltend gemacht, dass er die jährliche Amortisation von Fr. 5'500.– tragen müsse. Überdies liege ein Vertrag mit der Bank bei den Akten. Es bestehe somit eine Verpflichtung. Fer- ner sei unbestritten, dass die Amortisationszahlungen während des Zusammenle-
- 24 - bens der Parteien geleistet worden seien. Bei einer korrekten Bedarfsberechnung resultiere – sogar unter Einbezug der Amortisationszahlung von Fr. 500.– pro Monat – ein Überschuss und kein Manko. Selbst die Vorinstanz komme zum Schluss, dass ab 1. Januar 2019 ein Überschuss von monatlich Fr. 1'569.– resul- tiere. Entsprechend seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Amortisation zu be- rücksichtigen. In der Phase vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 sei hierfür – zur Verhinderung einer Mankosituation – ein reduzierter Betrag von monatlich Fr. 300.– einzusetzen. In der übrigen Zeit sei der volle Betrag von Fr. 500.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen. Da keine Gütertrennung an- geordnet worden sei, sei der Faktor der "Vermögensbildung" nicht relevant. Viel- mehr würden beide Parteien von der Reduktion der Hypothek profitieren. Die Ge- suchstellerin habe sich bis anhin geweigert, die Wohnkosten selber zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt hätte. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Amortisation zu bezahlen, womit diese auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Rz 8-11). 4.7.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang zunächst gel- tend, es sei nicht glaubhaft, dass eine "Amortisationspflicht" im Betrag von jährlich Fr. 5'500.– bestehe. Im Rahmenvertrag zwischen den Parteien und der K._____ AG vom 11./15. Juli 2013 sei vereinbart worden, dass pro Jahr bis auf weiteres Fr. 5'500.– zu amortisieren seien. Gemäss den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 habe der Gesuchsgegner jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a einbezahlt. Dieses Vorsorgekonto sei zugunsten der Hypothekenbank verpfändet worden. Somit habe der Gesuchsgegner seit Jahren weniger bezahlt, als im Rahmenvertrag vorgesehen worden sei. Es liege demnach offenbar keine ver- bindliche Verpflichtung der Parteien (mehr) vor, jährlich Fr. 5'500.– zu amortisie- ren. Aufgrund der Umstände sei naheliegend, dass die Amortisationspflicht abge- ändert worden sei. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Amortisa- tionspflicht aufgehoben oder sistiert worden sei oder werden könne. Im Rahmen- vertrag sei die Möglichkeit der Änderung des Amortisationsbetrages vorgesehen (Urk. 27 Rz 3).
- 25 - Weiter bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Amortisations- zahlung könne nicht berücksichtigt werden, weil dies in allen Phasen zu einer Mankosituation führen würde. Der effektiv geleistete Vorsorgebeitrag des Ge- suchsgegners habe in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– bzw. monatlich Fr. 417.– betragen. Der Einbezug dieses Betrages im Bedarf führe in den Phasen 1 und 2 automatisch zu einem (grösseren) Manko. In den Phasen 3 und 4 habe die Vorinstanz einen Überschuss von Fr. 1'569.35 bzw. Fr. 1'369.35 festgestellt. Dieser Überschuss habe seine Ursache darin, dass der Gesuchstellerin ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet worden sei. Dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin bereits ab dem Schuleintritt des jüngsten Kindes eine Teilzeiter- werbstätigkeit von 50 % zugemutet habe, sei mit Blick auf die Praxis in den ein- zelnen Kantonen nicht sachgerecht. Vielmehr sei für die Gesuchstellerin nur ein Arbeitspensum von 35 % zumutbar. Sodann sei auch die Übergangsfrist zur Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit von der Vorinstanz zu kurz bemessen worden. Da die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im kaufmännischen Bereich erst im Februar bzw. März 2019 abschliessen könne, sei erst ab 1. Juni 2019 mit einem hypothe- tischen Einkommen zu rechnen. Dieses Einkommen sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht gestützt auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen, son- dern ausgehend vom tatsächlichen Erwerb der Gesuchstellerin im Jahr 2015 zu ermitteln. Zu rechnen sei somit – bei einem Pensum von 35 % – mit netto Fr. 1'225.– pro Monat. Dieses hypothetische Einkommen sei erst ab 1. Juni 2019 anzurechnen, womit die vorinstanzliche Phase 3 (1. Januar bis 31. Juli 2019) wegfalle. Unter Berücksichtigung der dargelegten Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin resultiere ab 1. Juni 2019 ein monatlicher Überschuss von Fr. 694.35 (anstatt der vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'369.35). Da den Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf den angeblich genügen- den monatlichen Freibetrag verweigert worden sei, bestehe kein Raum, eine (freiwillige) Amortisationszahlung zu berücksichtigen. Mit der indirekten Amortisa- tion werde im Übrigen nicht die Hypothek reduziert, sondern das Vorsorgegutha- ben des Gesuchsgegners vermehrt (Urk. 27 Rz 4-10). Zuletzt bestreitet die Gesuchstellerin, dass sie sich bis anhin geweigert ha- be, die Wohnkosten selbst zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt habe.
- 26 - Vielmehr würden die vom Gesuchsgegner ausbezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– bzw. Fr. 2'300.– offenkundig nicht einmal ausreichen, um die Grundbeträge und die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und die zwei Töchter zu bezahlen (Urk. 27 Rz 11). 4.7.3 Bei der Amortisation von Grundpfandschulden handelt es sich um Vermögensbildung; sie ist deshalb bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (BGE 127 III 289 E. 2.7; BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7; OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015, E. 8.1.3; OGer ZH LE150007 vom 01.09.2015, E. III./B.5.2; OG ZH LE160014 vom 04.11.2016, E. III/3.7.4; ZK- Bräm, Art. 163 ZGB N 118A; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl., N 02.44; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprü- chen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit In- kraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 322 f.). Mit dem Rahmenvertrag vom 11./15. Juli 2013, welcher von beiden Parteien unterzeichnet wurde und "bis auf weiteres" Amortisationen von Fr. 5'500.– pro Jahr vorsieht (vgl. Urk. 12/3 S. 4), wurde glaubhaft gemacht, dass die Parteien ei- ne vertragliche Verpflichtung zur Leistung von indirekten Amortisationszahlungen eingegangen sind. Vor Vorinstanz wurde denn auch von Seiten der Gesuchstelle- rin vorgebracht, dass die Amortisation tatsächlich geschuldet und diesbezüglich ein "Aufschub" nicht möglich sei (Prot. I S. 20). Im Weiteren ist unbestritten und belegt, dass der Gesuchsgegner in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a überwies, welches zugunsten der Hypothekenbank ver- pfändet ist (Urk. 5/12/4, Urk. 12/4-6). Damit entspricht die indirekte Amortisation im Umfang von Fr. 5'000.– pro Jahr resp. von Fr. 417.– pro Monat aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung der Parteien. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in F._____ im Miteigentum der Parteien steht (Urk. 2/33). Da keine Gütertrennung angeordnet wurde (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 9), profitieren beide Ehegatten davon, wenn der Gesuchsgegner
- 27 - durch Einzahlung der bisherigen Säule 3a-Beiträge weiterhin indirekt die Hypo- thek amortisiert. Zudem kommt die Amortisation der Gesuchstellerin, welche die eheliche Wohnung zusammen mit den Kindern bewohnt, auch deshalb zugute, weil dadurch die Aufrechterhaltung des Kredits gesichert ist. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. III/7.1), erlauben im Übrigen auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amorti- sationszahlung von Fr. 417.– pro Monat. So resultiert in keiner Phase ein Manko. Soweit die Gesuchstellerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von Fr. 1'900.– ab 1. Januar 2019 beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden Elternteil – im Sinne einer Richtlinie – bereits ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstä- tigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom
21. September 2018, E. 4.7, zur amtlichen Publikation bestimmt). Insofern erweist sich vorliegend – die jüngere Tochter besucht seit August 2018 bereits die Pri- marschule – weder das Pensum von 50 % noch der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens als unangemessen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 6) ist es ihr keineswegs erst nach dem Abschluss ihrer Zusatzausbildung im Februar/März 2019 möglich, sich zu bewerben. Ihre Chancen auf dem Stellenmarkt sind angesichts ihrer abgeschlossenen Berufs- ausbildung als Hotelfachfrau und der ausreichenden Berufserfahrung intakt. Ge- genteiliges wurde weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren überzeu- gend dargelegt, geschweige denn – etwa durch Vorlage erfolgloser Suchbemü- hungen – belegt. Da ihr für den Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmänni- schen Bereich nur noch ein letztes Modul fehlt, ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 19 E. III/4.2.3/d) – auch nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich (möglicherweise in der Hotel- oder Gastgewerbebranche) eine administ- rative Anstellung finden kann, welche keine Schichtarbeit erfordert. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die von der Vorinstanz eingeräumte Über- gangsfrist von vier bis fünf Monaten nicht als zu kurz. Im Übrigen ist auch die vor- instanzliche Berechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin
- 28 - nicht zu beanstanden. So erscheint es aufgrund der beinahe abgeschlossenen Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich durchaus gerechtfertigt, das hypo- thetische Einkommen unter Einbezug der Angaben gemäss Lohnstrukturerhe- bung und nicht bloss gestützt auf die Lohnhöhe ihrer letzten Anstellung bei der L._____ AG zu berechnen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, Amortisationszahlungen von Fr. 417.– pro Monat im erweiterten (familienrechtlichen) Grundbedarf zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich wird der Amortisationsbetrag im Bedarf derjenigen Partei an- gerechnet, welche die Liegenschaft bewohnt (vgl. Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007, S. 1223, 1233). Da die Amortisation vorliegend indirekt über das Vorsorgekonto des Gesuchsgegners erfolgt und es bis anhin unbestrittenermassen stets der Gesuchsgegner war, wel- cher die Beiträge leistete, erscheint es aus praktischen Gründen sinnvoll, die Zah- lungen auf Seiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens weiterhin jährlich Fr. 5'000.– indirekt – durch Einzahlung entsprechender Beiträge auf sein zuguns- ten der Hypothekenbank verpfändetes 3a-Vorsorgekonto – zu amortisieren. 4.8 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als angemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist damit auf Seiten des Gesuchsgegners von folgendem Bedarf auszugehen:
- 29 - Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität Fr. 0.00 auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Amortisation Hypothek Fr. 417.00 Total Fr. 4'093.55
5. Einkommen der Gesuchstellerin Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/4.7.3), erweisen sich die von der Ge- suchstellerin vorgebrachten Einwände gegen das von der Vorinstanz angenom- mene hypothetische Nettoeinkommen für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 1'900.– pro Monat als unbegründet. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuch- stellerin bis 31. Dezember 2018 mit keinem Einkommen und ab 1. Januar 2019 mit Fr. 1'900.– netto pro Monat zu rechnen.
6. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von folgenden Be- darfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.1):
- 30 - Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Neben- und Verwaltungskosten, Unterhaltskosten) bis 31. Dezember 2018 Fr. 823.20 ab 1. Januar 2019 (Reduktion Vermietung Parkplatz) Fr. 673.20 Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Mobilität Fr. 185.50 Auswärtige Verpflegung bis 31. Dezember 2018 Fr. 0.00 ab 1. Januar 2019 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. Dezember 2018 Fr. 3'295.– Total ab 1. Januar 2019 Fr. 3'250.– 6.2 Wohnkosten 6.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die gesamten Wohnkosten der ehelichen Wohnung und Stockwerkeigentumsliegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____, in welcher die Gesuchstellerin gemeinsam mit den Kindern wohnt, auf Fr. 1'646.35 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus belegten Hypo- thekarzinsen von monatlich Fr. 820.75 (mit Verweis auf Urk. 2/9), aus Neben- und Verwaltungskosten von monatlich Fr. 525.60 (mit Verweis auf Urk. 12/5/14 [recte: Urk. 5/12/14] und Urk. 13/1) sowie aus einem Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat für die Unterhaltskosten der Liegenschaft. Von den gesamten Wohnkosten wies die Vorinstanz die Hälfte, mithin Fr. 823.20, der Gesuchstellerin und die an- dere Hälfte den Kindern zu (Urk. 19 E. III/4.5.1/b und E. III/4.5.2/b). Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin den Parkplatz der ehelichen Wohnung, welcher nunmehr freistehe, per 1. Januar 2019 vermieten könne. Da- bei sei der monatliche Mietzins auf Fr. 150.– festzusetzen. Entsprechend seien die Wohnkosten der Gesuchstellerin per 1. Januar 2019 in diesem Umfang zu re- duzieren (Urk. 19 E. III/4.5.1/c). 6.2.2 Unbestritten blieb die Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von Fr. 820.75 pro Monat. Allerdings wehrt sich der Gesuchsgegner mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für "Nebenkosten" aufgerechneten Pau- schalbetrag von Fr. 300.– pro Monat. So würden für solche Kosten jegliche Bele-
- 31 - ge fehlen. Ausserdem komme für die "Nebenkosten (Heizöl etc.)" die Stockwer- keigentümergemeinschaft auf. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Neben- kosten würden sich insgesamt auf Fr. 825.– belaufen, was sogar in sehr guten fi- nanziellen Verhältnissen ein absurd hoher Betrag sei. Der "hypothetische (mithin fiktive) Betrag" von Fr. 300.– für "zusätzliche Unterhaltskosten" sei geradezu will- kürlich eingesetzt worden, ohne dass dieser je substantiiert, geschweige denn be- legt worden sei. Gekürzt um die unbelegten und inexistenten Fr. 300.– würden sich die Wohnkosten effektiv auf Fr. 1'346.– (Hypothekarzinsen und Zahlungen der Nebenkosten an die Verwaltung) belaufen (Urk. 18 Rz 23). Entsprechend sei- en im Bedarf der Gesuchstellerin bis 31. Dezember 2018 Wohnkosten von Fr. 673.– pro Monat sowie ab 1. Januar 2019 solche von Fr. 523.– zu berücksich- tigen (Urk. 18 Rz 29). 6.2.3 Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass der von der Vor- instanz berücksichtigte Betrag für die Unterhaltskosten richtig und insbesondere nicht willkürlich veranschlagt worden sei. Beim Stockwerkeigentum werde praxis- gemäss mit Nebenkosten von 0.7 % gerechnet. Dies reiche vorliegend offenkun- dig nicht, wären bei einem mutmasslichen Wert der Liegenschaft von Fr. 900'000.– doch nur gerade die Neben- und Verwaltungskosten der Stockwer- keigentümergemeinschaft von monatlich Fr. 525.60 gedeckt. Der Unterhalt der Eigentumswohnung (inklusive Garten mit Sonderrecht) obliege alleine dem Stockwerkeigentümer resp. den Parteien. Belege über tatsächliche Kosten seien im Eheschutzverfahren nicht vorzulegen. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin die Unterhaltskosten in der Verhandlung vom 16. Mai 2018 glaubhaft dargelegt. Man- gels Vorliegens entsprechender Rechnungen habe sie sich damals nicht auswei- sen können. Mittlerweile seien Rechnungen für Unterhaltskosten eingegangen. Namentlich gehe es um Gartenarbeiten für den grossen Umschwung (Wiesen- bord), für dessen Pflege die Parteien kraft Sonderrechts zuständig seien. Gemäss Rechnungen der M._____ AG vom 16. und 28. Mai 2018 würden sich die Kosten auf total Fr. 896.20 belaufen (Urk. 27 Rz 23 f. mit Verweis auf Urk. 29/5). 6.2.4 Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation, vgl. hierzu oben
- 32 - E. III/4.7.3) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durchschnitt- lichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes auszugehen. Praxisge- mäss werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veran- schlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die kon- krete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können auch konkret be- stimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach. Nicht angehen kann jedenfalls, dass zunächst die konkreten Nebenkosten in den Be- darf eingesetzt und hernach noch zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschafts- werts als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Zusätzlich zu berücksichtigen sind allerdings die Kosten für Heizenergie (Philipp Maier, a.a.O.). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz vorliegend eine unzulässige Mischrechnung vorgenommen, indem sie neben den in den Ne- ben- und Verwaltungskostenabrechnungen der Stockwerkeigentümergemein- schaft ausgewiesenen Akontobeträgen von gesamthaft Fr. 6'307.15 für das Jahr 2018 (entsprechend Fr. 525.60 pro Monat, vgl. Urk. 5/12/14, Urk. 13/1) einen wei- teren Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat berücksichtigte. Da es sich bei den belegten Kosten lediglich um Akontobeträge handelt und diese im Übrigen den Unterhalt an der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung samt Garten – wie kleinere Reparaturen (Waschmaschine, etc.) und Unterhaltsarbeiten (Gärtner, Sanitär, etc.) – unberücksichtigt lassen, können die gesamten tatsächlich anfal- lenden Nebenkosten vorliegend nicht konkret bestimmt werden. Daran vermögen auch die im Berufungsverfahren nachgereichten Rechnungen bzw. Zahlungserin- nerungen der M._____ AG (Urk. 29/5) nichts zu ändern, zumal diese gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin lediglich Gartenarbeiten betreffen und zudem unklar blieb, für welchem Zeitraum diese Kosten anfielen. Entsprechend ist für die gesamten Unterhaltskosten eine Pauschale einzusetzen. Bei der ehelichen Lie-
- 33 - genschaft handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung, welche sich im Erdge- schoss eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus befindet und zu welcher ein Keller und ein Tiefgaragenparkplatz gehören (Urk. 12/7). In der Liegenschaftsbewertung vom 31. August 2015 wird festgehalten, die Wohnung befinde sich in einem sehr guten Zustand und könne als neuwertig bezeichnet werden (Urk. 12/7). Dass in nächster Zeit mit eigentlichen Renovationsarbeiten zu rechnen ist, wurde denn auch von keiner Partei behauptet. Es ist somit von einem eher tiefen Unterhaltsaufwand für die Liegenschaft auszugehen. Der für Stock- werkeigentumsliegenschaften vorgesehene Ansatz von 0.7 % des Verkehrswerts der Liegenschaft erweist sich demnach vorliegend als angemessen. Ausgehend von dem in der Liegenschaftsbewertung aus dem Jahre 2015 festgehaltenen Ver- kehrswert von Fr. 850'000.– ist damit mit einer Pauschale von jährlich rund Fr. 6'000.– bzw. monatlich rund Fr. 500.– zu rechnen. Zu diesem Betrag hinzuzu- schlagen sind alsdann die Kosten für Heizenergie. Diese werden von keiner Par- tei beziffert. Gemäss der im Recht liegenden Neben- und Verwaltungskostenab- rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden dafür im Jahr 2018 Akontobeträge von insgesamt ca. Fr. 480.– in Rechnung gestellt (Urk. 5/12/14, Urk. 13/1), weshalb es sich rechtfertigt, die Heizenergiekosten mit Fr. 40.– pro Monat zu veranschlagen. Zusammenfassend belaufen sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– (Fr. 820.75 Hypothekarzins, Fr. 500.– Unterhalts- kosten, Fr. 40.– Heizenergiekosten). Entsprechend der vorinstanzlichen Auftei- lung zwischen Gesuchstellerin und Kindern sind diese zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 680.50 im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. 6.2.5 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 25) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wohnkosten der Gesuchstellerin ab
1. Januar 2019 um Fr. 150.– pro Monat reduzierte. Die Behauptung der Gesuch- stellerin, wonach im fraglichen Wohnquartier in F._____ keine Nachfrage nach ei- nem Parkplatz bestehe, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn Besucher auf der Strasse gebührenfrei parkieren dürften (vgl. Urk 27 Rz 25), ist glaubhaft, dass jemand aus der Nachbarschaft Interesse an einem (zweiten) Parkplatz in der Tiefgarage an
- 34 - der E._____-Strasse … in F._____ hat. Mithin ist der Wohnkostenanteil der Ge- suchstellerin ab 1. Januar 2019 um Fr. 150.– auf Fr. 530.50 zu reduzieren. 6.3 Krankenkasse 6.3.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin monatliche Krankenkas- senprämien von Fr. 349.40 für die Grundversicherung (KVG) und von Fr. 43.60 für die Zusatzversicherung (VVG) an. Dabei erwog sie, dass diese Beträge aus- gewiesen seien und die Gesuchstellerin – entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners – glaubhaft dargelegt habe, dass sie persönlich keine Prämienverbilli- gung erhalte (Urk. 19 E. III/4.5.1/e). 6.3.2 Auch im Berufungsverfahren stellt sich der Gesuchsgegner hinsicht- lich der Kosten der Grundversicherung auf den Standpunkt, es sei unzutreffend, dass keine individuelle Prämienverbilligung (IPV) ausbezahlt werde. So sei noto- risch, dass Personen mit einem Jahreseinkommen unter Fr. 49'000.– IPV erhalten würden. Gemäss Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hät- ten insbesondere Alleinerziehende mit einem steuerbaren Gesamteinkommen bis Fr. 37'600.– und einem steuerbaren Gesamtvermögen bis Fr. 300'000.– Anspruch auf IPV. Da die Gesuchstellerin in der ersten Phase bzw. im Jahr 2018 kein Ein- kommen von Fr. 37'700.– erziele, erhalte sie eine Prämienverbilligung. Entspre- chend werde "unpräjudiziell" von leicht gekürzten Krankenkassenkosten von Fr. 300.– ausgegangen (Urk. 18 Rz 24 f.). 6.3.3 Diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet, zumal der Gesuchsgegner dabei ausser Acht lässt, dass auch Unterhaltsbeiträge zum steu- erbaren Einkommen gehören. Dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. III/7.6) über ein steuerbares Gesamteinkommen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Grenzen (vgl. dazu SVA-Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung 2018, abrufbar unter https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/praemienverbilligung. html, zuletzt besucht am 15. Januar 2019) verfügt, ist nicht ersichtlich. Entspre- chend sind die ausgewiesenen Krankenkassenkosten in keiner Phase zu kürzen.
- 35 - 6.4 Mobilität 6.4.1 Hinsichtlich der Mobilitätskosten erachtete es die Vorinstanz als ge- rechtfertigt, der Gesuchstellerin die Kosten eines ZVV-Netzpasses für alle Zonen im Kanton Zürich im Betrag von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht. So bringe die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass sie grundsätzlich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien demgegenüber die Kosten des Halbtaxabonnements (Urk. 19 E. 4.5.1/j). 6.4.2 Der Gesuchsgegner vertrat bereits vor Vorinstanz die Ansicht, der Gesuchstellerin seien erst ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten anzurechnen. Gelegentliche Fahrten mit den Kindern oder für Jobinterviews seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 3 S. 9; Prot. I S. 30). Im Berufungsver- fahren macht er wiederum geltend, angesichts der knappen Verhältnisse sei so- lange kein Betrag für den Transport zuzugestehen, bis die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehe. Gemäss Kreisschreiben und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung würden unter "Mobilität" nämlich nur Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung fallen. Da der Gesuchstellerin erst ab 1. Januar 2019 berufsbe- dingte Auslagen entstünden, habe sie ihre "ÖV-Kosten" bis 31. Dezember 2018 aus dem Überschuss zu bezahlen (Urk. 18 Rz 26-28). 6.4.3 Die Gesuchstellerin hält dafür, dass auch Personen ohne Erwerbstä- tigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen seien, zumal es nicht möglich und zumutbar sei, den Alltag zu Fuss zu bewältigen. Die Gesuchstellerin sei zur Erle- digung von Existenziellem (Einkäufe, Arzttermine insbesondere auch für die Kin- der, Stellensuche, Weiterbildung, etc.) auf die öffentlichen Verkehrsmittel ange- wiesen, weil sie im Gegensatz zum Gesuchsgegner über kein Auto verfüge und der Gesuchsgegner ihre Vespa nicht herausgebe. Kosten für Mobilität, insbeson- dere solche im Zusammenhang mit der Arbeitssuche, würden zum betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gehören (Urk. 27 Rz 28). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von monatlich Fr. 200.90 für Mobilitäts- kosten, wobei sich dieser Betrag aus den Kosten für ein Jahresabonnement des
- 36 - ZVV (F._____/G._____/Zürich) in der Höhe von Fr. 185.50 pro Monat und für das Halbtaxabonnement von Fr. 15.40 pro Monat zusammensetze (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8). 6.4.4 Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt, wozu namentlich die effektiven Ausgaben öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz gehören (Kreisschreiben Ziff. II/3.4a). Für die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum – sofern ein Überschuss verbleibt – um zusätzliche Auslagen zu einem familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern. Zu denken ist dabei an elementare Bedürfnisse, etwa an die Grundfähigkeiten, sich gesund zu erhalten, sich fortzubewegen und sich in- formieren zu können. Es können also namentlich neben Kommunikationskosten auch Auslagen für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 176 N 35). Da gemäss vorliegender Berechnung in allen Phasen ein Überschuss verbleibt (vgl. dazu unten E. III/7.1), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits für die Zeit, in welcher der Gesuchstellerin noch kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde, Mobilitätskosten berücksichtigte. Allerdings erscheint der Betrag von Fr. 185.50 pro Monat resp. die Berücksichtigung der Kosten eines ZVV-Abonnements für alle Zonen im Kanton Zürich für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 vorliegend nicht an- gemessen. So hat die Gesuchstellerin denn auch vor Vorinstanz weder dargelegt noch belegt, dass sie tatsächlich über ein solches Abonnement verfügt (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8, Prot. I. S. 9). Zur Erledigung alltäglicher Besorgungen ist die Gesuchstellerin jedenfalls nicht zwingend auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen, zumal sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort eine Coop-Filiale befindet (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Auch ist weder glaubhaft noch angebracht, dass die Gesuchstellerin für die Wahrnehmung ein- zelner Arztbesuche und Bewerbungsgespräche ein Jahresabonnement für alle ZVV-Zonen löst. Die Kosten eines Einzelbilletts (Hin- und Rückweg mit Halbtax) für die Strecke F._____-G._____ betragen Fr. 6.80, diejenigen für die Strecke F._____-Zürich Fr. 15.– und die Kosten eines Halbtaxabonnements Fr. 15.40 pro Monat. Unter Berücksichtigung dieser Preise rechtfertigt es sich, der Gesuchstel-
- 37 - lerin bis 31. Dezember 2018 Mobilitätskosten von Fr. 100.– pro Monat anzurech- nen. Ab dem 1. Januar 2019 sind demgegenüber die vom Gesuchsgegner zuge- standenen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen. 6.5 Die übrigen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wurden im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als an- gemessen. Insgesamt ist damit von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszu- gehen: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Ne- Fr. 680.50 Fr. 530.50 ben-/Unterhalskosten inkl. Heizung) Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Fr. 43.90 Mobilität Fr. 100.00 Fr. 185.50 auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Total Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30
7. Barbedarf der Kinder 7.1 Da sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– belaufen (vgl. oben E. III/6.2.4), sind auch die Wohnkostenanteile der Kinder anzupassen. Praxisgemäss werden bei zwei Kindern in einem Haus- halt jedem Kind 1/4 der gesamten Wohnkosten zugewiesen. Entsprechend be- trägt der Wohnkostenanteil vorliegend Fr. 340.25 je Kind. 7.2 Hinsichtlich der übrigen Bedarfspositionen der Kinder kann auf die zu- treffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 E. III/4.5.2). Zusammenfassend ist damit von folgenden Barbe- darfen der Kinder auszugehen:
- 38 - Barbedarf C._____: bis 31.12.2018 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.7.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 113.80 Fr. 113.80 Fr. 113.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 134.00 Fr. 134.00 Total Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 Barbedarf D._____: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 108.80 Fr. 108.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 28.90 Fr. 28.90 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 174.00 Total Fr. 877.95 Fr. 1'051.95
8. Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebende Grundlagen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 1'900.00 Fr. 1'900.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 8'674.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 C._____ Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 D._____ Total: Fr. 9'074.00 Fr. 9'193.00 Fr. 11'093.00 Fr. 11'093.00
- 39 - Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 C._____ Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 D._____ Total: Fr. 8'897.75 Fr. 8'897.75 Fr. 9'246.25 Fr. 9'446.25 Überschuss Fr. 176.25 Fr. 295.25 Fr. 1'846.75 Fr. 1'646.75 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist entsprechend dem von der Vorinstanz angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Töchtern zu je einem Sechstel zuzuteilen. Entspre- chend ergibt sich folgendes Bild: Phase 1 (1. September 2017 - 31. März 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 58.75 Überschussanteil je Tochter: Fr. 29.35 Phase 2 (1. April 2018 - 31. Dezember 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 98.40 Überschussanteil je Tochter: Fr. 49.20 Phase 3 (1. Januar 2019 - 31. Juli 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 615.60 Überschussanteil je Tochter: Fr. 307.80 Phase 4 (ab 1. August 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 548.90 Überschussanteil je Tochter: Fr. 274.50
- 40 - 8.3 Barunterhalt Töchter Der Barunterhalt der beiden Töchter ergibt sich aus ihrem Barbedarf inkl. Überschussanteil abzüglich der Familienzulagen. Es ergeben sich somit folgende Barunterhaltsansprüche der beiden Töchter: C._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 688.80 Fr. 688.65 Fr. 1'081.25 Fr. 1'247.95 D._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 707.30 Fr. 707.15 Fr. 1'139.75 Fr. 1'106.45 8.4 Betreuungsunterhalt Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/d) sind zur Berechnung der für die Festsetzung des Betreuungsunterhalts massgebenden Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin die erweiterten Bedarfspositionen (Zu- satzversicherung vollumfänglich, d.h. im Betrag von Fr. 43.60 und Steuern im Um- fang von Fr. 200.–) zu reduzieren. Die Gesuchstellerin hat demnach folgende Le- benshaltungskosten:
- 41 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Abzug Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 (VVG / Steuern) Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Den Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ist ihr Einkommen gegen- überzustellen und so den betreuungsbedingten Nachteil zu ermitteln, welcher durch den vom Gesuchsgegner zu leistenden Betreuungsunterhalt auszugleichen ist, wobei es sich vorliegend rechtfertigt, den Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Töchter zu verteilen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1'900.– Fr. 1'900.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 963.70 Fr. 963.70 insgesamt Betreuungsunterhalt Fr. 1'411.60 Fr. 1'411.60 Fr. 481.85 Fr. 481.85 je Tochter 8.5 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge abzuziehen. Was verbleibt, ist der Gesuchstellerin als persönlicher Un- terhalt zuzusprechen:
- 42 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 8'674.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner ./. Überschussanteil Ge- Fr. 58.75 Fr. 98.40 Fr. 615.60 Fr. 548.90 suchsgegner ./. Kinderunterhalts- Fr. 4'219.30 Fr. 4'219.00 Fr. 3'184.65 Fr. 3'318.10 beiträge Unterhalt Fr. 302.40 Fr. 342.05 Fr. 859.20 Fr. 792.45 Gesuchstellerin 8.6 Insgesamt sind damit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich Familienzulagen geschuldet (sämtliche Beträge gerundet): Phase 1 (1. September 2017 bis 31. März 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 302.– Total: Fr. 4'522.– Phase 2 (1. April 2018 bis 31. Dezember 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 342.– Total: Fr. 4'562.–
- 43 - Phase 3 (1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– Phase 4 (ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
9. Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen 9.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 1) – zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ab 1. September 2017 und hielt im Urteilsdis- positiv fest, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. September 2017 bis
28. Februar 2018 bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'300.– bezahlt habe (Urk. 19 Dispositiv-Ziffern 6-8). Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass eine rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mündlich oder schriftlich über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbei- träge geeinigt hätten. Vorliegend habe der Gesuchsgegner das Zustandekommen einer solchen mündlichen Vereinbarung der Parteien mit dem von ihm verfassten E-Mail vom 17. Juli 2017 nicht nachgewiesen. Dass sich die Gesuchstellerin nicht ausdrücklich gegen die Höhe der vom Gesuchsgegner nachweislich überwiese- nen Geldbeträge ausgesprochen habe, reiche zudem auch nicht aus, um eine konkludente Vereinbarung anzunehmen. Entsprechend seien die Unterhaltsbei-
- 44 - träge rückwirkend per 1. September 2017 festzusetzen und die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entsprechend anzurechnen. Durch den von der Gesuchstel- lerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 15. März 2018 seien Zahlungen im Umfang von Fr. 8'950.– nachgewiesen. Weitere Zahlungsbelege habe der Gesuchsgegner nicht eingereicht. Da die Gesuchstellerin allerdings anerkenne, dass der Ge- suchsgegner im Zeitraum 27. Oktober 2017 bis 27. Februar 2018 Unterhaltszah- lungen von insgesamt Fr. 10'300.– geleistet habe, sei dieser Betrag vorzumerken (Urk. 19 E. 4.6). 9.2 Der Gesuchsgegner hält auch im Berufungsverfahren dafür, dass er mit der Gesuchstellerin eine mündliche Vereinbarung über die zu leistenden Un- terhaltsbeiträge getroffen habe. Die Gesuchstellerin habe die Beträge "anstands- los" entgegengenommen. Sie mache nicht einmal geltend, dass sie vor Dezember 2017 überhaupt dagegen opponiert habe. Die mündliche Vereinbarung sei durch das Verhalten der Parteien bestätigt. Unter diesen Umständen liege zumindest ein konkludenter Vertrag vor. Eine "über längere Zeit etablierte Praxis von Unter- haltsüberweisungen" werde gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung als kon- kludente Unterhaltsvereinbarung qualifiziert. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vorbehaltslose Entgegennehmen von Zahlungen für eine konkludente Vereinbarung nicht ausreiche. Der Unterhaltsbe- ginn sei somit auf 17. Januar 2018 festzusetzen. Selbst wenn als Unterhaltsbe- ginn der 1. September 2017 festzulegen wäre, hätte die Vorinstanz im Dispositiv nicht feststellen dürfen, wie viel Unterhalt bezahlt worden sei. So habe vorliegend keine Partei den Antrag gestellt, dass Zahlungen des Gesuchsgegners seit der Trennung am 1. September 2018 (recte: 2017) betragsmässig festzustellen seien. Indem die Vorinstanz den gesamthaften Unterhalt (Kindes- und Ehegattenunter- halt) im Dispositiv aufgeführt habe, habe sie die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Namentlich die Zahlung des persönlichen Unterhalts seit
1. September 2017 habe nicht "ungefragt festgestellt werden" können. Mangels eines Antrages und angesichts von Art. 58 ZPO habe der Gesuchsgegner auch nicht damit rechnen müssen, dass seine effektiven Zahlungen substantiiert aufge-
- 45 - führt und belegt sein müssten. Die Feststellung, dass bloss Fr. 10'300.– bezahlt worden seien, sei "grundlos" erfolgt (Urk. 18 Rz 36-41). 9.3 Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens bereits auf Un- terhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertrag- licher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich eine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen nicht verlangt werden (ZR 104 Nr. 58, E. 4). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhalts- beiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB). Haben sich die Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner der möglicherweise rückwirkenden richterli- chen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Er hat diesen Umstand dement- sprechend bei seinen finanziellen Dispositionen miteinzubeziehen. Haben sich die Parteien hingegen im Rahmen der Privatautonomie aussergerichtlich auf eine Zahlungsverpflichtung geeinigt, muss sich sowohl der verpflichtete als auch der berechtigte Ehegatte in guten Treuen auf deren Bestand verlassen können, so- fern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich er- weist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte den Eheschutz- oder Scheidungsrichter anruft (ZR 104 Nr. 58, E. 4). 9.4 Vorliegend bestritt die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz den Be- stand einer aussergerichtlichen Vereinbarung; die Parteien hätten sich nie über die Höhe der Unterhaltsbeiträge geeinigt (Urk. 11 S. 4). Angesprochen auf die vom Gesuchsgegner behauptete Vereinbarung gab die Gesuchstellerin im Rah- men der persönlichen Befragung an, der Gesuchsgegner sei einmal mit einem Brief zu ihr gekommen und habe "alles" aufgelistet. Sie habe "es" aber nicht un- terschrieben, weil sie damals noch Geld vom RAV bekommen und der Gesuchs- gegner die Gelder vom RAV in die Zahlungen einberechnet habe. Da sie gewusst habe, dass sie ausgesteuert werde, habe sie diese Vereinbarung nicht unter- schrieben (Prot. I S. 10). Ferner machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz gel- tend, die Behauptung, wonach sie sich nie über die Höhe der geleisteten Unter- haltsbeiträge beklagt habe, erscheine geradezu zynisch, zumal der Unterhaltsbei-
- 46 - trag von insgesamt Fr. 2'000.– pro Monat nicht einmal die Grundbeträge der Ge- suchstellerin und der Kinder decke und sie damit nicht einmal die Krankenkas- senprämien der Kinder habe bezahlen können (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort hält die Gesuchstellerin schliesslich fest, dass sie die Zahlun- gen des Gesuchsgegners nicht vorbehaltlos entgegengenommen habe. Vielmehr habe sie dem Gesuchsgegner wiederholt mitgeteilt, dass seine Zahlungen nicht reichen und dass sie beispielsweise die Krankenkassenprämien für sich und die Kinder nicht bezahlen könne (Urk. 27 Rz 32). 9.5 Da der Bestand einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinba- rung damit bestritten ist, hat der Gesuchsgegner die Parteivereinbarung bzw. den konkludenten Verzicht der Gesuchstellerin auf einen Teilbetrag ihres Unterhalts- anspruchs glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm nicht, zumal regelmässige und über längere Zeit unwidersprochen entgegengenommene Zahlungen im behaup- teten Umfang von Fr. 3'900.– pro Monat (vgl. Urk. 3 S. 3) nicht belegt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchstellerin anerkannten Zah- lungen objektiv auch als Akonto-Zahlungen an den im Grundsatz unbestrittenen Unterhaltsanspruch verstanden werden können. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht keine verbindliche Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Unterhal- tes angenommen, die einer rückwirkenden Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht entgegenstehen würde. 9.6 Auch soweit der Gesuchsgegner vorbringt, es wäre der Vorinstanz unter Geltung der Dispositionsmaxime verwehrt gewesen, im Dispositiv festzuhal- ten, wie viel Unterhalt bereits geleistet wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzge- richt darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festset- zung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung un- tergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt von bereits begli-
- 47 - chenen Unterhaltsleistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzurteil hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen be- reits geleistet wurden, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszuge- hen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung be- standen hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden For- derung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt wor- den ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils be- haupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichti- gen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Demgemäss musste der Gesuchsgegner vorliegend aufgrund des gesuchstellerischen Antrages auf Leistung rückwirkender Unterhaltsbeiträge und der von ihm behaupteten Unter- haltszahlungen damit rechnen, dass er Letztere substantiiert zu behaupten und zu belegen hat. 9.7.1 Hinsichtlich des Umfangs der vorinstanzlich angerechneten Zahlun- gen macht der Gesuchsgegner schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich diesbezüglich einzig auf die eingereichten Bankkontobelege der Gesuchstellerin gestützt. Sie habe damit seine Vorbringen übersehen, wonach er nebst den "Bankkontoüberweisungen" auch die gesamten Wohnkosten (d.h. monatlich Fr. 1'346.– mit den Nebenkosten) bezahlt habe. Dies sei insofern glaubhaft, weil er es auch in seiner Parteiaussage unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe und weil es der Lebenswirklichkeit entspreche. Als Miteigentümer habe er denn auch ein Interesse daran, dass die Wohnkosten bezahlt würden, ansonsten die Pfän- dung oder zumindest die Betreibung gegen ihn persönlich drohe. Vorliegend habe
- 48 - die Bank oder die Verwaltung aber weder Mahnungen geschickt noch Betreibun- gen initiiert, geschweige denn den Hypothekarkredit gekündigt. Aus dem im Beru- fungsverfahren eingereichten Bankkontoauszug sei im Übrigen ersichtlich, dass er mit seinen Überweisungen vom 29. September 2017 und vom 3. Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 4'566.– sämtliche Hypothekarzinsen im Zeitraum vom
1. September 2017 bis 28. Februar 2018 bezahlt habe. Zudem seien weitere "ein- zelne Überweisungen" zu berücksichtigen. Diese seien durch die Bankkontobele- ge bzw. den "online-Excel-Auszug" des Gesuchsgegners belegt und würden ins- gesamt (inklusive Hypothekarzinsen, aber ohne Zahlungen an die Steuern) Fr. 23'712.– betragen, nämlich je Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017, Fr. 4'200.– im November 2017, Fr. 4'016.– im Januar 2018 und Fr. 3'796.– im Februar 2018. Schliesslich seien die Geldbeträge hinzuzu- rechnen, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der fraglichen Periode in bar übergeben haben, nämlich Fr. 1'000.– am 23. Dezember 2017 und "erneut Fr. 1'000.–". Somit habe der Gesuchsgegner insgesamt deutlich mehr bezahlt (Fr. 23'712.– plus Fr. 2'000.– in bar, entsprechend Fr. 25'712.–), als vorinstanzlich angenommen (Urk. 18 Rz 42-48). 9.7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Gesuchsgegner, er ha- be Zahlungen von Fr. 3'900.– pro Monat geleistet (vgl. Urk. 3 S. 3). In diesem Zu- sammenhang verwies er auf sein E-Mail vom 17. Juli 2017, in welchem er fest- hielt, der Gesuchstellerin und den Kindern monatlich Fr. 3'900.– zu bezahlen, nämlich monatlich Fr. 1'000.– durch Übernahme der Hypothekarzinsen, monatlich Fr. 500.– durch Bezahlung der Amortisation, monatlich Fr. 400.– durch Übernah- me der Verwaltungs- und Nebenkosten und monatlich Fr. 2'000.– durch Überwei- sung an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/1). Zudem reichte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz eine selbst erstellte Tabelle ins Recht, in welcher Zahlungen von mo- natlich Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017 und von Fr. 4'200.– im November 2017 aufgeführt sind (Urk. 4/2). Im Rahmen der per- sönlichen Befragung gab er an, er habe seit April 2017 jeweils Fr. 3'900.– bezahlt (Prot. I S. 18).
- 49 - 9.7.3 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, die Unterhalts- zahlungen des Gesuchsgegners seien dem Auszug aus ihrem Konto bei der Post- finance zu entnehmen (mit Verweis auf Urk. 2/7). Vereinzelt habe der Gesuchs- gegner auch Barzahlungen geleistet. Anerkannt würden die Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 2'000.– am 27. Oktober 2017, von Fr. 2'000.– am
29. November 2017, von Fr. 300.– am 11. Dezember 2017, die Barzahlungen von jeweils Fr. 1'000.– am 22. Dezember 2017 und am 29. Dezember 2017 sowie die Überweisungen von je Fr. 2'000.– am 30. Januar 2018 und am 27. Februar 2018 (Urk. 1 S. 11). Die in den Listen des Gesuchsgegners aufgeführten Zahlungen bestritt die Gesuchstellerin (Prot. I S. 22). Angesprochen auf die behaupteten Zahlungen von monatlich Fr. 3'900.– gab sie in der persönlichen Befragung vom
11. April 2018 an, sie wisse nicht, was der Gesuchsgegner bezahle. Sie wisse, dass er ihr zwischen Fr. 1'900.– und Fr. 2'000.– gebe. Auf die Frage, ob er auch die Hypothek bezahle, antwortete die Gesuchstellerin, dass er ihr nie aufgelistet habe, was er bezahle (Prot. I S. 10). 9.7.4 Durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance sind für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum
15. März 2018 Zahlungen des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 8'950.– nach- gewiesen (Urk. 2/7). Diese Zahlungen wurden von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 8'300.– anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 11). Einzig die Überweisung vom
9. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 650.– wird von der Gesuchstellerin nicht aner- kannt. Da diese mit dem Kontoauszug jedoch belegt ist (Urk. 2/7 S. 4), gilt es auch den Betrag von Fr. 650.– anzurechnen. Zu berücksichtigen sind ferner die von der Gesuchstellerin anerkannten Barzahlungen von insgesamt Fr. 2'000.–, welche bereits vorinstanzlich angerechnet wurden (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 19 E. III/4.6.4 und E. III/4.6.6). Angesichts der vorstehend zitierten Angaben der Ge- suchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2018 ist sodann glaubhaft, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch für März und April 2018 je- weils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlte, womit weitere Fr. 4'000.– anzurechnen sind. Die vom Gesuchsgegner behauptete Tilgung durch Bezahlung der Hypothe- karzinsen, Neben-/Verwaltungskosten und Amortisation für die eheliche Wohnung
- 50 - blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbelegt, zumal die vom Gesuchsgegner ein- gereichte Tabelle eine reine Parteibehauptung darstellt, welche von der Gesuch- stellerin bestritten wurde. Im Berufungsverfahren legt der Gesuchsgegner in die- sem Zusammenhang einen Auszug aus seinem Konto bei der acrevis Bank AG und einen Ausdruck aus seinem Postfinance-Konto ins Recht (Urk. 21/4, Urk. 21/6). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 34) sind diese Belege im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitun- ter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbe- reich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind. Aus dem Kontoauszug der acrevis Bank AG ist er- sichtlich, dass der Gesuchsgegner in den Monaten September 2017 bis Juli 2018 Zahlungen von gesamthaft Fr. 9'104.– an die K._____ AG – d.h. an die Hypothe- karbank der Parteien (vgl. Urk. 12/3) – leistete (Urk. 21/4). Des Weiteren sind durch den Ausdruck des Postfinance-Kontos Zahlungen für Neben- und Verwal- tungskosten an die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____-Strasse … im Gesamtbetrag von Fr. 3'446.60 belegt (Urk. 21/6; Zahlungen vom 27. Oktober 2017, vom 29. November 2017 und vom 27. Dezember 2017). Da die Hypothe- karzinsen sowie Verwaltungs- und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder angerechnet werden (vgl. oben E. III/6.2 und E. III/7.1), sind diese – soweit sie vom Gesuchsgegner nachweislich übernommen wurden – als erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Anzurechnen sind damit Fr. 9'104.– für die geleisteten Hypothekarzinsen und Fr. 3'446.60 für die geleisteten Neben- und Verwaltungskosten. Unberücksichtigt zu bleiben haben demgegenüber die geltend gemachten Zahlungen für die Amor- tisation der ehelichen Liegenschaft, zumal diese Position im Bedarf des Gesuchs- gegners berücksichtigt wird und entsprechend auch zusätzlich zu den zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen von ihm zu bezahlen sind (vgl. oben E. III/4.7.3). Weitere Zahlungen wurden vom Gesuchsgegner weder substantiiert behauptet noch be- legt. Nach dem Gesagten sind damit insgesamt Fr. 27'500.60 als tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen anzurechnen.
- 51 -
10. Zusammenfassung 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum
1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 (Phase 1 und Phase 2) gesamthaft Unterhaltsbeiträge von Fr. 72'712.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate]) und Familienzulagen von insgesamt Fr. 6'760.– ([Fr. 400.– x 7 Monate] + [Fr. 440.– x 9 Monate]), mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 79'472.– geschuldet. Hiervon abzuziehen sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 27'500.60. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 rückwirken- de Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen von insge- samt Fr. 51'971.40 zu bezahlen. 10.2 Des Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 3): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 4): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
- 52 - 10.3 Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich bei der Gesuch- stellerin jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuwei- sen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen.
11. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 11.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 2'500.– und die Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 3'500.– fest. Hin- sichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 80 % unterliege. Hinsichtlich der übrigen Belange sei demgegenüber von einem hälftigen Obsiegen beider Parteien auszu- gehen. Insgesamt rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 3/5 dem Ge- suchsgegner und zu 2/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen und den Gesuchsgeg- ner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 753.90 (inkl. 7.7. % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 19 E. III/7). 11.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass sich bei Gutheissung seiner Berufungsanträge eine hälftige Kostenverteilung rechtfertige (Urk. 1 Rz 49). 11.4 In Bezug auf den Unterhaltsstreit ist zu berücksichtigten, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 175'104.– verlangte und der Gesuchsgegner solche von insgesamt Fr. 85'145.– anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 11; Urk. 3. S. 1; Urk. 19 E. II/7.1.3). Zuge- sprochen werden der Gesuchstellerin gesamthaft rund Fr. 154'500.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate] + [Fr. 4'044.– x 7 Monate] + [Fr. 4'110.– x 13 Monate]; vgl. oben E. III/8.6). Demgemäss unterliegt der Gesuchsgegner in der Unterhaltsfrage – wie bereits die Vorinstanz annahm – zu rund 80 %. Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange rechtfertigt sich demgegenüber unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1
- 53 - lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Insgesamt ist die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 3/5 (Gesuchsgegner) zu 2/5 (Gesuchstellerin) sowie die Zusprechung einer auf 1/5 reduzierten Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchstellerin damit zu bestätigen. IV.
1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren einzig die Unterhaltsbeiträ- ge. Der Gesuchsgegner verlangte anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 160'530.– (vgl. Urk. 19 E. III/7.1.3) die Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 108'023.– (Fr. 3'857.– x 3 Monate] + [Fr. 3'843.– x 9 Monate] + [Fr. 2'585.– x 5 Monate] + [Fr. 2'745.– x 13 Monate] + Fr. 268 x 3 Monate] + [Fr. 243.– x 9 Monate] + [Fr. 628.– x 5 Monate] + [Fr. 548.– x 13 Monate]; vgl. Urk. 18 S. 1 f.). Die Ge- suchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 154'500.– (vgl. oben E. III/11.4). Damit unterliegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu rund 90 %, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Prozess- kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 1.3 Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Ur. 27 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzu- setzen. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin Dr. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 54 -
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungs- verfahren (Urk. 18 S. 3; Urk. 27 S. 2). 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). 2.3 Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. oben E. IV/1.2), ist ihr Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist – angesichts des Umstan- des, dass auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren ist (vgl. dazu nachstehende Ziff. 2.4) – über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchsstel- lung arbeitslos war bzw. nach wie vor ist und aufgrund ihrer Aussteuerung abge- sehen von den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners über keine Einkünfte verfügt (Urk. 27 Rz 39). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend, d.h. unter Ausklam- merung des hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2019, ist die Gesuchstelle- rin mit den zuzusprechenden Betreuungs- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab Januar 2019 nicht mehr in der Lage, ihren Notbedarf zu decken (vgl. dazu oben E. III/7.1 und E. III/7.6). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen (Urk. 29/6-9) ist zudem glaubhaft, dass die Gesuchstellerin verschuldet ist und
- 55 - über keine liquiden Mittel verfügt. Mit Bezug auf die eheliche Liegenschaft, welche im hälftigen Miteigentum der Parteien steht, erscheint des Weiteren glaubhaft, dass die Beschaffung liquider Mittel durch Erhöhung der Hypothek – wie beide Parteien vorbringen (Urk. 18 Rz 52; Urk. 27 Rz 40) – aktuell angesichts der engen finanziellen Verhältnisse nicht möglich ist. Insgesamt ist die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin damit zu bejahen. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbe- gehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuch- stellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungs- instanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Mehrumfang ist ihr Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. 2.4 Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab Januar 2019 ein Überschuss von rund Fr. 615.– (Fr. 8'753.– [Einkommen, vgl. oben E. III/3.4] - Fr. 4'094.– [Be- darf, vgl. oben E. III/4.8] - Fr. 4'044.– [Total Unterhaltsbeiträge, vgl. oben E. III/8.6]; ohne Berücksichtigung einer Erweiterung des Grundbetrags oder etwa der glaubhaft gemachten Steuerausstände). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 18 Rz 50), ist es ihm damit nicht möglich, innert nützlicher Frist ne- ben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr, Fr. 753.90 Parteientschädigung sowie eigene Anwaltskosten) auch noch diejeni- gen des Berufungsverfahrens (Fr. 3'000.– Gerichtsgebühr, Fr. 3'016.– Parteient- schädigung, vgl. oben E. IV/1, sowie eigene Anwaltskosten) zu begleichen. Dass der Gesuchsgegner über keine nennenswerte liquide Mittel verfügt, geht zudem aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 214; Urk. 21/6) sowie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/12/4; Urk. 12/5-6) hervor. Hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehende Ziff. 2.3). Demnach ist auch der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E.
- 56 - 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Gesuchsgeg- ners erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuch- stellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (87 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2009 verheiratet (Urk. 5/4 S. 1). Aus ihrer Ehe gingen die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____ , geboren am tt.mm.2011, hervor (Urk. 5/4 S. 4).
E. 1.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren einzig die Unterhaltsbeiträ- ge. Der Gesuchsgegner verlangte anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 160'530.– (vgl. Urk. 19 E. III/7.1.3) die Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 108'023.– (Fr. 3'857.– x 3 Monate] + [Fr. 3'843.– x 9 Monate] + [Fr. 2'585.– x 5 Monate] + [Fr. 2'745.– x 13 Monate] + Fr. 268 x 3 Monate] + [Fr. 243.– x 9 Monate] + [Fr. 628.– x 5 Monate] + [Fr. 548.– x 13 Monate]; vgl. Urk. 18 S. 1 f.). Die Ge- suchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 154'500.– (vgl. oben E. III/11.4). Damit unterliegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu rund 90 %, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Prozess- kosten vollumfänglich aufzuerlegen.
E. 1.3 Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Ur. 27 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzu- setzen. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin Dr. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 54 -
2. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 1.4 Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie in den Phasen, in welchen ein Überschuss resultierte (Phase 1, 3 und 4), vom Einkommen des Gesuchsgegners dessen eigenen Be- darf zuzüglich Überschussanteil sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge (bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt) abzog. In der Phase 2, in welcher gemäss vorinstanzlicher Rechnung ein Manko resultierte, wurde demge- genüber unter Berücksichtigung der "Leistungsfähigkeiten der Parteien" (Ein- kommen abzüglich Notbedarf und Kinderunterhaltsbeiträge beim Gesuchsgegner resp. Lebenshaltungskosten abzüglich Notbedarf bei der Gesuchstellerin) der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ermittelt (Urk. 19 E. III/ 4.5.4/e).
E. 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen verpflichtete die Vorinstanz den Ge- suchsgegner zur Leistung der im Urteil bezifferten Kinder- und Ehegattenunter- haltsbeiträge (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/f sowie Dispositiv-Ziffern 6 und 7, S. 54 ff.).
- 13 -
2. Rügen des Gesuchsgegners Hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnung beanstandet der Gesuchsgegner zunächst, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs in der Phase 2 gewisse Auslageposten zu Unrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt ha- be (Urk. 18 Rz 6 ff.). Ausserdem macht er diesbezüglich – unter Einreichung ei- nes neuen Arbeitsvertrages (Urk. 21/1) – geltend, sein Lohn sowie gewisse Be- darfspositionen hätten sich aufgrund seines Stellenwechsels verändert (Urk. 18 Rz 15 ff.). Sodann ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe auf Seiten der Gesuchstellerin – und entsprechend auch im Barbedarf der Kinder – zu hohe Wohnkosten berücksichtigt (vgl. Urk. 18 Rz 23 und Rz 30 ff.). Schliesslich beanstandet er im Bedarf der Gesuchstellerin die Positionen Krankenkasse und Mobilität (Urk. 18 Rz 24 ff.).
3. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz unter Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Par- teien ein Scheidungsverfahren anhängig. Gleichzeitig stellte sie ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/1, Urk. 5/3). Nachdem die Gesuch- stellerin an der vorinstanzlichen Anhörung vom 11. April 2018 ihren Scheidungs- willen widerrufen hatte, beantragten beide Parteien übereinstimmend, dass an- stelle des Scheidungsverfahrens mit vorsorglichen Massnahmen ein Eheschutz- verfahren durchzuführen sei (vgl. Prot. I S. 3 im Verfahren FE180018-K, Urk. 5). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 19 S. 4). Am 6. August 2018 erliess die Vorinstanz die ein- gangs wiedergegebenen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 19).
E. 2.1 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungs- verfahren (Urk. 18 S. 3; Urk. 27 S. 2).
E. 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5).
E. 2.3 Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. oben E. IV/1.2), ist ihr Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist – angesichts des Umstan- des, dass auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren ist (vgl. dazu nachstehende Ziff. 2.4) – über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchsstel- lung arbeitslos war bzw. nach wie vor ist und aufgrund ihrer Aussteuerung abge- sehen von den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners über keine Einkünfte verfügt (Urk. 27 Rz 39). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend, d.h. unter Ausklam- merung des hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2019, ist die Gesuchstelle- rin mit den zuzusprechenden Betreuungs- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab Januar 2019 nicht mehr in der Lage, ihren Notbedarf zu decken (vgl. dazu oben E. III/7.1 und E. III/7.6). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen (Urk. 29/6-9) ist zudem glaubhaft, dass die Gesuchstellerin verschuldet ist und
- 55 - über keine liquiden Mittel verfügt. Mit Bezug auf die eheliche Liegenschaft, welche im hälftigen Miteigentum der Parteien steht, erscheint des Weiteren glaubhaft, dass die Beschaffung liquider Mittel durch Erhöhung der Hypothek – wie beide Parteien vorbringen (Urk. 18 Rz 52; Urk. 27 Rz 40) – aktuell angesichts der engen finanziellen Verhältnisse nicht möglich ist. Insgesamt ist die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin damit zu bejahen. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbe- gehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuch- stellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungs- instanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Mehrumfang ist ihr Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 2.4 Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab Januar 2019 ein Überschuss von rund Fr. 615.– (Fr. 8'753.– [Einkommen, vgl. oben E. III/3.4] - Fr. 4'094.– [Be- darf, vgl. oben E. III/4.8] - Fr. 4'044.– [Total Unterhaltsbeiträge, vgl. oben E. III/8.6]; ohne Berücksichtigung einer Erweiterung des Grundbetrags oder etwa der glaubhaft gemachten Steuerausstände). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 18 Rz 50), ist es ihm damit nicht möglich, innert nützlicher Frist ne- ben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr, Fr. 753.90 Parteientschädigung sowie eigene Anwaltskosten) auch noch diejeni- gen des Berufungsverfahrens (Fr. 3'000.– Gerichtsgebühr, Fr. 3'016.– Parteient- schädigung, vgl. oben E. IV/1, sowie eigene Anwaltskosten) zu begleichen. Dass der Gesuchsgegner über keine nennenswerte liquide Mittel verfügt, geht zudem aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 214; Urk. 21/6) sowie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/12/4; Urk. 12/5-6) hervor. Hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehende Ziff. 2.3). Demnach ist auch der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E.
- 56 - 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Gesuchsgeg- ners erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuch- stellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner am
20. August 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 17) Berufung mit den vorne zitierten Beru- fungsanträgen (Urk. 18). Sodann reichte er mit Noveneingabe vom 22. August 2018 neue Unterlagen ins Recht (Urk. 23, Urk. 24/1-2). Daraufhin wurde der Ge- suchstellerin mit Verfügung vom 4. September 2018 Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten und zu den Noven Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2018 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht ihre Beru- fungsantwort (Urk. 27). Sodann nahm sie innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 26) zur Noveneingabe des Gesuchsgegners Stellung (Urk. 30). Die Doppel der Beru- fungsantwortschrift und der Novenstellungnahme wurden dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
- 9 -
E. 3.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, sein Gehalt habe sich seit seinem Stellenwechsel nicht wesentlich geändert. Er verdiene heute Fr. 9'200.– brutto pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben so- wie unter Einrechnung des 13. Monatslohns sei mit einem Nettolohn von rund Fr. 8'450.– pro Monat zu rechnen. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner demgegenüber gestützt auf den Lohnausweis 2017 rund Fr. 8'600.– pro Monat angerechnet (Urk. 18 Rz 16).
E. 3.2 Die Gesuchstellerin macht mit Bezug auf die neue Arbeitsstelle des Gesuchsgegners zunächst geltend, der neue Arbeitsvertrag datiere vom
25. Januar 2018 und sehe als Vertragsbeginn den 1. April 2018 vor. Da vor Vorin- stanz die Hauptverhandlung am 11. April 2018 sowie deren Fortsetzung am
16. Mai 2018 stattgefunden habe, handle es sich dabei – entgegen der Darstel- lung des Gesuchsgegners – nicht um ein echtes Novum (Urk. 27 Rz 14). In der Sache bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner bei seiner neuen Arbeitgeberin, der H._____ AG, weniger verdiene als bei seiner früheren Arbeit- geberin, der I._____ AG. So sei bereits das Bruttoeinkommen bei der H._____ AG Fr. 200.– höher. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsver-
- 14 - trag mit der H._____ AG einen 13. Monatslohn und eine Gewinnbeteiligung sowie eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung des Privatfahr- zeugs (Urk. 27 Rz 18). Der Gesuchsgegner habe die Umstände betreffend Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses mit der I._____ AG offenzulegen. Ausserdem seien sämtliche Lohnabrechnungen seit März 2018 sowie sämtliche vertraglichen Abre- den zwischen dem Gesuchsgegner und der H._____ AG samt Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungsreglemente zu edieren (Urk. 27 Rz 19).
E. 3.3 Wie bereits einleitend ausgeführt, sind Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbe- schränkt zulässig. Vorliegend sind mitunter Kinderunterhaltsbeiträge zu beurtei- len. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Entsprechend sind die Veränderungen beim Einkommen des Gesuchsgegners unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt.
E. 3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 ist der Gesuchsgegner seit dem 1. April 2018 zu 100 % bei der H._____ AG als System- und Projektin- genieur tätig. Dabei erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9'200.– zuzüglich 13. Monatslohn, welcher im Eintrittsjahr pro rata temporis ausbezahlt wird (Urk. 21/1). Aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung des Monats Juli 2018 geht ferner hervor, dass der Nettolohn des Gesuchsgegners – einschliess- lich Familienzulagen und Pauschalspesen – Fr. 9'269.90 beträgt (Urk. 24/1). Nach Abzug der Familienzulagen von gesamthaft monatlich Fr. 440.– und der Autospe- sen von Fr. 750.– pro Monat, welche auf der Bedarfsseite zu berücksichtigen sind (vgl. unten E. III/4.4), sowie unter Einbezug des 13. Monatslohns beträgt das ak- tuelle monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners somit Fr. 8'753.–. Da der Arbeitsvertrag – abgesehen von der Gewinnbeteiligung (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.5) – keine variablen Lohnbestandteile vorsieht, kann ohne Weiteres auf die eingereichte Lohnabrechnung abgestellt werden. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die von der Gesuchstellerin beantragte Edition weiterer Lohnabrechnun- gen.
- 15 -
E. 3.5 Als weiteren Lohnbestandteil sieht der Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 eine Gewinnbeteiligung von jährlich 10 % des Reingewinns vor, welche an alle Mitarbeiter zu gleichen Teilen ausgeschüttet werde, sofern sich der Mitarbei- ter am 1. Januar des Folgejahres in ungekündigter Stellung befinde. Dabei wird gemäss Vertragswortlaut für die Berechnung des Anteils pro Mitarbeiter das Ar- beitspensum und das Eintrittsdatum pro rata berücksichtigt (Urk. 21/1). Effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni sowie Gewinnbeteiligun- gen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (vgl. OGer ZH LE170049 vom
22. November 2017, E. III/B/3.2.2; OGer ZH LC150019 vom 27. November 2015, E. III/1b; BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Dabei sind in der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen bei der Einkommensbe- rechnung entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern, wobei der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten ist, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen festgesetzten Anteil zu überweisen (OG ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. III/2.2.4). Vorliegend ist der Gesuchsgegner erst seit dem 1. April 2018 bei der H._____ AG angestellt. Ein Abstellen auf Durchschnittswerte der letzten Jahre kommt damit von vornherein nicht in Frage. Da Anteile am Geschäftsergebnis erst auszurichten sind, wenn dieses festgestellt ist, und die Zahlen des letzten Ge- schäftsjahres in der Regel erst anfangs Jahr ermittelt werden können, ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner derzeit die Höhe seiner Gewinnbeteili- gung für das Jahr 2018 noch nicht bekannt ist. Insofern ist eine anteilsmässige, d.h. auf den Monat umgerechnete Einrechnung der Gewinnbeteiligung vorliegend nicht möglich. Stattdessen ist der Gewinnbeteiligungsanspruch vom Einkommen des Gesuchsgegners auszuklammern und die Gewinnbeteiligung erst bei deren Auszahlung von Amtes wegen auch auf die Kinder aufzuteilen. Dabei rechtfertigt es sich, entsprechend dem von der Vorinstanz bei der Aufteilung des Überschus- ses angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den beiden Töchtern je einen Sechstel der Gewinnbeteiligung zuzuteilen. Demgemäss ist der Gesuchs-
- 16 - gegner zu verpflichten, sich bei der Gesuchstellerin jährlich bis spätestens am
30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuweisen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen.
E. 3.6 Bei dieser Ausgangslage sind hinsichtlich der neuen Anstellung des Gesuchsgegners – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine weiteren Beweisabnahmen nötig. Auch die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses mit der I._____ AG sind nicht näher zu beleuchten, zumal sich die Ein- kommenssituation des Gesuchsgegners mit seiner neuen Anstellung – wie gese- hen – verbessert hat.
E. 4 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 4.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von folgenden Bedarfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.3/k): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität bis März 2018 Fr. 0.00 ab April 2018 Fr. 330.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. März 2018 Fr. 3'676.55 Total ab 1. April 2018 Fr. 4'006.55
E. 4.2 Selbstbehalt/Franchise
E. 4.2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm lediglich Fr. 50.– für den Selbstbehalt und die Franchise angerechnet worden seien, obwohl er für das Jahr 2017 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 1'087.– geltend gemacht und belegt habe. Da der Beleg für das letzte Jahr genüge und keine Aufstellung über mehre- re Jahre vorzulegen sei, sei ihm für die belegten Auslagen ein Betrag von Fr. 90.–
- 17 - pro Monat zuzugestehen. So habe der Gesuchsgegner denn auch in der Partei- befragung ausgesagt, dass er immer noch regelmässig zum Arzt und in die The- rapie gehe (Urk. 18 Rz 7).
E. 4.2.2 Dem hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen entgegen, die hohen Gesundheitskosten im Jahr 2017 seien die Folge eines Unfalls im Jahr 2016. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass Kosten im gleichen oder ähnlichen Umfang auch in Zukunft anfielen. Einmalige Kosten seien nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen. Vielmehr sei praxisgemäss auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Da der Gesuchsgegner keine Belege für Krankheitskosten aus frühe- ren Jahren eingereicht und diesbezüglich keine Ausführungen gemacht habe, sei anzunehmen, dass damals keine nennenswerten Kosten entstanden seien. Indem die Vorinstanz die Gesundheitskosten des Jahres 2017 von monatlich Fr. 90.– auf zwei Jahre verteilt bzw. mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der Parteien auf monatlich Fr. 50.– aufgerundet habe, sei das Recht richtig angewandt worden.
E. 4.2.3 Vorinstanzlich liess der Gesuchsgegner zur Begründung der geltend gemachten Gesundheitskosten ausführen, er habe – im Gegensatz zur Gesuch- stellerin, welche nicht krank sei – immer wieder Gelenkschmerzen und müsse deshalb regelmässig zum Arzt, dies bereits seit Jahren (Urk. 3 Rückseite von S. 8). In der Parteibefragung gab er diesbezüglich auf Nachfrage hin an, die chro- nischen Schmerzen seien eine Folge seines Unfalls; er müsse deswegen regel- mässig zum Arzt. Auf die Frage, was für Behandlungen oder notwendige Unter- suchungen in Zukunft anstünden, gab er lediglich an, er hoffe, dass es wieder besser werde. Der Unfall habe sich im Jahr 2016 ereignet. Zu Beginn sei die Be- handlung mit Physio- und Ergotherapie sehr intensiv gewesen. Es seien weitere Schmerzen entstanden und er habe wieder zum Arzt gehen müssen (Prot. I S. 15 f.). Die Gesuchstellerin vertrat bereits vor Vorinstanz die Auffassung, der Ge- suchsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm weiterhin regelmässige un- gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 90.– pro Monat entstünden (Urk. 11 Rz 17).
- 18 -
E. 4.2.4 Unbestrittenermassen sind vorliegend lediglich die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Jahres 2017 belegt (vgl. Urk. 5/12/7 S. 2). Konkrete Hinwei- se dafür, dass der Gesuchsgegner auch im Jahr 2018 seine Franchise ausge- schöpft hat bzw. diese auch in Zukunft ausschöpfen wird, bestehen keine. So hat der Gesuchsgegner weder Arztrechnungen noch Abrechnungsbelege der Kran- kenkasse vorgelegt, welche anhaltende Behandlungs- oder Therapiekosten aus- weisen würden. Auch aus der Parteibefragung vor Vorinstanz hat sich nicht zwei- felsfrei ergeben, dass aufgrund des Unfalls weiterhin Kosten in demselben Aus- mass wie im Jahr 2017 anfallen. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner im Jahr 2018 ungedeckte Gesundheitskosten von rund Fr. 1'080.– angefallen sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner hierfür denselben Betrag wie der Ge- suchstellerin angerechnet hat. Es bleibt daher beim vorinstanzlich berücksichtig- ten Betrag von Fr. 50.– pro Monat.
E. 4.3 Kommunikation inkl. Billag Die Vorinstanz berücksichtigte für Radio, Telefon, Fernsehen und Internet inklusive Billaggebühren einen gerichtsüblichen Pauschalbetrag von Fr. 150.– pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.3/f). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner gemäss Be- darfsaufstellung in seiner Berufungsschrift offenbar der Ansicht, neben den mo- natlichen Fr. 150.– für Kommunikationskosten sei ein weiterer Betrag von Fr. 38.– pro Monat für die Billaggebühren zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 21). Allerdings führt der Gesuchsgegner diesbezüglich in keiner Weise aus, weshalb der vor- instanzlich angerechnete Betrag nicht angemessen sein soll. Da er damit den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, erübrigen sich weitere Aus- führungen dazu. Für die Kommunikation inkl. Billag bzw. zukünftig Serafe anzu- rechnen sind somit Fr. 150.– pro Monat.
E. 4.4 Mobilität
E. 4.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, er fahre seit seinem Stellenwech- sel jeden Tag mit seinem Fahrzeug von G._____ nach J._____. Dabei lege er pro Arbeitstag eine Strecke von insgesamt 110 Kilometer zurück, was monatlich rund
- 19 - 2'420 Kilometer ausmache. Die effektiven berufsbedingten Auslagen würden sich damit bei einem Ansatz von 50 Rappen pro Kilometer auf monatlich Fr. 1'200.– belaufen. Entsprechend sei in seinem Bedarf ab 1. April 2018 der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat einzusetzen (Urk. 18 Rz 18). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 22. August 2018 bringt der Gesuchsgegner sodann mit Verweis auf die in seiner Lohnabrechnung aufgeführten Autospesen vor, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstünden, zumal er sein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten nutze und ihm hierfür Kosten (Benzin, Abwertung, Service etc.) entstünden. Sein Fahrzeug habe Jahrgang 2002 und be- reits 220'000 Kilometer, so dass er bei einem Ausfall dieses Fahrzeugs die Spe- senentschädigung für einen Leasingwagen einsetzen müsste (Urk. 23).
E. 4.4.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, auch ab April 2018 seien dem Gesuchsgegner keine Mobilitätskosten anzurechnen, da er von seiner neuen Ar- beitgeberin eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung seines Privatfahrzeugs erhalte. Der Arbeitsweg – monatlich 2'420 Kilometer – verursache Benzinkosten von rund Fr. 310.– pro Monat (8 Liter für 100 Kilometer, 1 Liter à Fr. 1.60). Das "alte Privatauto", das der Gesuchsgegner gemäss eigenen Anga- ben benütze, sei bereits amortisiert. Entsprechend reiche die Autopauschale bei Weitem aus, um die Kosten des Fahrzeugs (Versicherung, Gebühren, Reparatu- ren) und des Arbeitswegs zu tilgen (Urk. 27 Rz 21). Ferner sei auch nicht zutref- fend, dass der Gesuchsgegner die Fahrzeugentschädigung benötige, um das Benzin für geschäftliche Fahrten zu bezahlen. Vielmehr werde dieses gemäss Ar- beitsvertrag zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet. Auch aus diesem Grund reiche die Fahrzeugentschädigung aus, um damit die Kosten für den Ar- beitsweg zu bezahlen (Urk. 30 S. 2).
E. 4.4.3 Die pauschale Fahrzeugentschädigung von Fr. 750.–, welche der Ge- suchsgegner gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung monatlich ausbezahlt erhält, ist für die Nutzung des Privatfahrzeuges für geschäftliche Fahrten vorge- sehen (vgl. Urk. 21/1, Urk. 24/1). Im Arbeitsvertrag wird hierzu erläutert, dass der Betrag von Fr. 750.– pro Monat den Mietkosten eines Fremdfahrzeuges entspre- che und Benzinkosten zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet würden
- 20 - (Urk. 24/1). Effektiv fallen dem Gesuchsgegner aktuell allerdings keine Kosten für ein Miet- resp. Leasingfahrzeug an, da er gemäss eigenen Angaben sowohl für den Arbeitsweg als auch für Geschäftsfahrten sein eigenes Fahrzeug verwendet. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, kommt die Berücksichtigung hypothetischer Leasingkosten, welche bei einem Ausfall des Privatfahrzeugs in Zukunft womöglich anfallen könnten, vorliegend nicht in Frage. Zudem weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner aus der Spe- senentschädigung auch keine Benzinkosten für Geschäftsfahrten zu decken hat, zumal diese gemäss Vertrag zusätzlich nach Aufwand entschädigt werden. Dem- gemäss stehen den Pauschalspesen lediglich im Umfang der Positionen Fahr- zeugversicherung, Verkehrsabgaben und Serviceleistungen effektive Kosten ge- genüber. Die diesbezüglichen Kosten werden vom Gesuchsgegner nicht beziffert. Schätzungsweise ist mit einem Gesamtbetrag von Fr. 200.– pro Monat zu rech- nen. Der Differenzbetrag von Fr. 550.– steht dem Gesuchsgegner damit zur De- ckung seiner Arbeitswegkosten zur Verfügung. Unbestrittenermassen legt der Gesuchsgegner für seinen Arbeitsweg monatlich rund 2'420 Kilometer zurück. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass dies Benzinkosten von weniger als Fr. 550.– pro Monat verursacht. Dem Gesuchsgeg- ner sind damit auch ab 1. April 2018 keine Mobilitätskosten anzurechnen.
E. 4.5 Auswärtige Verpflegung
E. 4.5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für auswärtige Verpfle- gung monatlich Fr. 105.– an. Dabei erwog sie, dass die Mahlzeiten des Gesuchs- gegners wohl durch den Arbeitgeber verbilligt würden, da er sich in einer Kantine verpflegen könne und ein Mittagessen gemäss seinen glaubhaften Ausführungen täglich Fr. 5.– mehr als die vorgesehenen Fr. 10.– pro Tag koste (Urk. 19 E. III/4.5.3/f).
E. 4.5.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, an seinem neuen Arbeitsplatz gebe es keine Kantine und damit keine Möglichkeit für verbilligte Ver- pflegung. Im Gegensatz zur vorherigen Stelle habe er nun keinen wesentlichen Kundenkontakt mehr, womit es auch keine Kundenessen mehr gebe. Da er sich
- 21 - jeden Tag im Restaurant verköstigen müsse, seien für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.– pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 20).
E. 4.5.3 Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner bei der H._____ AG keinen Kundenkontakt mehr habe. Die H._____ AG nehme ihre An- lagen beim Kunden in Betrieb und betreue diese. Aufgabe des Gesuchsgegners sei es immer (auch bei der I._____ AG) gewesen, Projekte vor Ort zu betreuen. Es sei davon auszugehen, dass seine jetzige Arbeitstätigkeit weiterhin mit vielen Geschäftsreisen verbunden sei, zumal er gemäss Vertrag Reisespesen erhalte. Auch die hohe monatliche Autopauschale würde keinen Sinn machen, wenn der Gesuchsgegner immer am Arbeitsort J._____ wäre. Zwar sei nicht ausgeschlos- sen, dass der Gesuchsgegner gewisse Arbeitstage am Arbeitsort in J._____ ver- bringe. Allerdings habe der Gesuchsgegner die Aufteilung der Arbeitstätigkeit vor Ort und auswärts nicht dargetan, womit davon auszugehen sei, dass er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung habe. Auch sei nicht glaubhaft, dass ein grösseres KMU wie die H._____ AG über keine Kantine verfüge (Urk. 27 Rz 22).
E. 4.5.4 Gemäss Ziff. III/3.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nach- folgend Kreisschreiben) werden Kosten für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen mit Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit berücksichtigt. Da der Arbeitsvertrag im Gegensatz zu den für Geschäftsfahrten und Reisekosten vorgesehenen Spesen keine Entschädigung für Kundenessen oder dergleichen vorsieht (vgl. Urk. 21/1), ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Mittagessen im Restaurant nicht mehr der Arbeitgeberin verrechnen kann. Nichtsdestotrotz blieben die vom Gesuchsgegner behaupteten Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat unbelegt. So liegen diesbezüglich weder entsprechende Quit- tungen noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin darüber vor, dass die H._____ AG über keine Kantine verfüge. Da die Gesuchstellerin Letzteres wie auch die Mehrauslagen an sich bestreitet, ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchs- gegner weiterhin in einer Kantine verbilligt verpflegen kann, weshalb lediglich die bisherigen Mehrkosten von Fr. 105.– pro Monat anzurechnen sind.
- 22 -
E. 4.6 Steuern/Schuldentilgung
E. 4.6.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die laufenden Steu- ern einen Betrag von Fr. 300.– pro Monat an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen "Schuldentilgung Mutter" und "Schuldentilgung gemeinsa- me Steuern 2016" im Gesamtbetrag von Fr. 270.– pro Monat fanden demgegen- über keinen Eingang in die Bedarfsberechnung. Dabei erwog die Vorinstanz, dass Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtli- chen Unterhaltspflicht nachgehen würden und insbesondere bei knappen finanzi- ellen Verhältnissen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner nicht belegt, dass er die geltend gemachten Schulden effektiv bezahle (Urk. 19 E. III/4.5.3/j).
E. 4.6.2 Berufungsweise macht der Gesuchsgegner im Wesentlichen geltend, der auf Fr. 270.– pro Monat bezifferte Betrag für die Tilgung der (aktenkundigen) Steuerschuld für das Steuerjahr 2017 (recte: 2016) sei angemessen. So gehe aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. April 2018 hervor, dass noch Fr. 4'432.– offen seien, was bei einer rund 1.5-jährigen Dauer der Abzahlung Fr. 270.– pro Monat ausmache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien gemein- same Steuerschulden im Bedarf aufzunehmen, wenn kein Mankofall vorliege, da beide Ehegatten dafür haften und folglich von der Abzahlung profitieren würden (mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016, E. 3.3.1.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Bei korrekter Berech- nung der Existenzminima resultiere im gegebenen Fall kein Manko. Ferner werde der sehr pflichtbewusste Gesuchsgegner die gemeinsamen Steuern bezahlen, wenn ihm diese im Bedarf berücksichtigt würden. Er akzeptiere auch eine ent- sprechende Verpflichtung. Damit seien ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 270.– im Bedarf aufzunehmen (Urk. 18 Rz 12-14).
E. 4.6.3 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Steuerschulden seien vom Gesuchsgegner aus seinem Überschussanteil zu be- zahlen. So handle es sich dabei nämlich nicht um gemeinsame Schulden. Viel- mehr würden diese vorwiegend auf dem Einkommen des Gesuchsgegners grün-
- 23 - den, womit der Gesuchsgegner eine eigene Schuld geltend mache (Urk. 27 Rz 12).
E. 4.6.4 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handelt es sich bei Steuer- schulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung um gemeinsame Schulden, zumal die Ehegatten dafür solidarisch haften. Die Frage, wer in welchem Umfang für gemeinsame Schulden aufzukommen hat, beschlägt das Güterrecht und ist damit nicht im Eheschutzverfahren zu klären. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Steuerschulden im Existenzminimum unvollständig wiedergibt. So werden ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Schulden, welche die Ehe- gatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für wel- che sie solidarisch haften, im Falle eines Überschusses nur dann berücksichtigt, wenn sie regelmässig abbezahlt werden resp. bereits vor der Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt wurden (BGer 5A_780/2015 vom
10. Mai 2016, E. 2.7; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2; 5A_452/2010 vom
23. August 2010, E. 3.2; 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2). Nachweise für regelmässige Abzahlungen fehlen vor- liegend. Zudem wird aus den Vorbringen des Gesuchsgegners – er werde die gemeinsame Steuerschuld abbezahlen, sofern sie in seinem Bedarf berücksichtigt würde – denn auch deutlich, dass die Ratenzahlungen gemäss Vereinbarung vom
25. April 2018 (Urk. 13/2) bis anhin noch nicht geleistet wurden. Unter diesen Umständen kommt eine Berücksichtigung von Abzahlungsraten im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners nicht in Frage. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht lediglich die laufenden Steuern von Fr. 300.– pro Monat angerechnet.
E. 4.7 Amortisation Hypothek
E. 4.7.1 Schliesslich ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, in seinem Bedarf die Amortisation von monatlich Fr. 500.– zu berücksichtigen. So habe er bereits vorinstanzlich geltend gemacht, dass er die jährliche Amortisation von Fr. 5'500.– tragen müsse. Überdies liege ein Vertrag mit der Bank bei den Akten. Es bestehe somit eine Verpflichtung. Fer- ner sei unbestritten, dass die Amortisationszahlungen während des Zusammenle-
- 24 - bens der Parteien geleistet worden seien. Bei einer korrekten Bedarfsberechnung resultiere – sogar unter Einbezug der Amortisationszahlung von Fr. 500.– pro Monat – ein Überschuss und kein Manko. Selbst die Vorinstanz komme zum Schluss, dass ab 1. Januar 2019 ein Überschuss von monatlich Fr. 1'569.– resul- tiere. Entsprechend seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Amortisation zu be- rücksichtigen. In der Phase vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 sei hierfür – zur Verhinderung einer Mankosituation – ein reduzierter Betrag von monatlich Fr. 300.– einzusetzen. In der übrigen Zeit sei der volle Betrag von Fr. 500.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen. Da keine Gütertrennung an- geordnet worden sei, sei der Faktor der "Vermögensbildung" nicht relevant. Viel- mehr würden beide Parteien von der Reduktion der Hypothek profitieren. Die Ge- suchstellerin habe sich bis anhin geweigert, die Wohnkosten selber zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt hätte. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Amortisation zu bezahlen, womit diese auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Rz 8-11).
E. 4.7.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang zunächst gel- tend, es sei nicht glaubhaft, dass eine "Amortisationspflicht" im Betrag von jährlich Fr. 5'500.– bestehe. Im Rahmenvertrag zwischen den Parteien und der K._____ AG vom 11./15. Juli 2013 sei vereinbart worden, dass pro Jahr bis auf weiteres Fr. 5'500.– zu amortisieren seien. Gemäss den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 habe der Gesuchsgegner jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a einbezahlt. Dieses Vorsorgekonto sei zugunsten der Hypothekenbank verpfändet worden. Somit habe der Gesuchsgegner seit Jahren weniger bezahlt, als im Rahmenvertrag vorgesehen worden sei. Es liege demnach offenbar keine ver- bindliche Verpflichtung der Parteien (mehr) vor, jährlich Fr. 5'500.– zu amortisie- ren. Aufgrund der Umstände sei naheliegend, dass die Amortisationspflicht abge- ändert worden sei. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Amortisa- tionspflicht aufgehoben oder sistiert worden sei oder werden könne. Im Rahmen- vertrag sei die Möglichkeit der Änderung des Amortisationsbetrages vorgesehen (Urk. 27 Rz 3).
- 25 - Weiter bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Amortisations- zahlung könne nicht berücksichtigt werden, weil dies in allen Phasen zu einer Mankosituation führen würde. Der effektiv geleistete Vorsorgebeitrag des Ge- suchsgegners habe in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– bzw. monatlich Fr. 417.– betragen. Der Einbezug dieses Betrages im Bedarf führe in den Phasen 1 und 2 automatisch zu einem (grösseren) Manko. In den Phasen 3 und 4 habe die Vorinstanz einen Überschuss von Fr. 1'569.35 bzw. Fr. 1'369.35 festgestellt. Dieser Überschuss habe seine Ursache darin, dass der Gesuchstellerin ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet worden sei. Dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin bereits ab dem Schuleintritt des jüngsten Kindes eine Teilzeiter- werbstätigkeit von 50 % zugemutet habe, sei mit Blick auf die Praxis in den ein- zelnen Kantonen nicht sachgerecht. Vielmehr sei für die Gesuchstellerin nur ein Arbeitspensum von 35 % zumutbar. Sodann sei auch die Übergangsfrist zur Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit von der Vorinstanz zu kurz bemessen worden. Da die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im kaufmännischen Bereich erst im Februar bzw. März 2019 abschliessen könne, sei erst ab 1. Juni 2019 mit einem hypothe- tischen Einkommen zu rechnen. Dieses Einkommen sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht gestützt auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen, son- dern ausgehend vom tatsächlichen Erwerb der Gesuchstellerin im Jahr 2015 zu ermitteln. Zu rechnen sei somit – bei einem Pensum von 35 % – mit netto Fr. 1'225.– pro Monat. Dieses hypothetische Einkommen sei erst ab 1. Juni 2019 anzurechnen, womit die vorinstanzliche Phase 3 (1. Januar bis 31. Juli 2019) wegfalle. Unter Berücksichtigung der dargelegten Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin resultiere ab 1. Juni 2019 ein monatlicher Überschuss von Fr. 694.35 (anstatt der vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'369.35). Da den Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf den angeblich genügen- den monatlichen Freibetrag verweigert worden sei, bestehe kein Raum, eine (freiwillige) Amortisationszahlung zu berücksichtigen. Mit der indirekten Amortisa- tion werde im Übrigen nicht die Hypothek reduziert, sondern das Vorsorgegutha- ben des Gesuchsgegners vermehrt (Urk. 27 Rz 4-10). Zuletzt bestreitet die Gesuchstellerin, dass sie sich bis anhin geweigert ha- be, die Wohnkosten selbst zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt habe.
- 26 - Vielmehr würden die vom Gesuchsgegner ausbezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– bzw. Fr. 2'300.– offenkundig nicht einmal ausreichen, um die Grundbeträge und die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und die zwei Töchter zu bezahlen (Urk. 27 Rz 11).
E. 4.7.3 Bei der Amortisation von Grundpfandschulden handelt es sich um Vermögensbildung; sie ist deshalb bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (BGE 127 III 289 E. 2.7; BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7; OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015, E. 8.1.3; OGer ZH LE150007 vom 01.09.2015, E. III./B.5.2; OG ZH LE160014 vom 04.11.2016, E. III/3.7.4; ZK- Bräm, Art. 163 ZGB N 118A; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl., N 02.44; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprü- chen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit In- kraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 322 f.). Mit dem Rahmenvertrag vom 11./15. Juli 2013, welcher von beiden Parteien unterzeichnet wurde und "bis auf weiteres" Amortisationen von Fr. 5'500.– pro Jahr vorsieht (vgl. Urk. 12/3 S. 4), wurde glaubhaft gemacht, dass die Parteien ei- ne vertragliche Verpflichtung zur Leistung von indirekten Amortisationszahlungen eingegangen sind. Vor Vorinstanz wurde denn auch von Seiten der Gesuchstelle- rin vorgebracht, dass die Amortisation tatsächlich geschuldet und diesbezüglich ein "Aufschub" nicht möglich sei (Prot. I S. 20). Im Weiteren ist unbestritten und belegt, dass der Gesuchsgegner in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a überwies, welches zugunsten der Hypothekenbank ver- pfändet ist (Urk. 5/12/4, Urk. 12/4-6). Damit entspricht die indirekte Amortisation im Umfang von Fr. 5'000.– pro Jahr resp. von Fr. 417.– pro Monat aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung der Parteien. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in F._____ im Miteigentum der Parteien steht (Urk. 2/33). Da keine Gütertrennung angeordnet wurde (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 9), profitieren beide Ehegatten davon, wenn der Gesuchsgegner
- 27 - durch Einzahlung der bisherigen Säule 3a-Beiträge weiterhin indirekt die Hypo- thek amortisiert. Zudem kommt die Amortisation der Gesuchstellerin, welche die eheliche Wohnung zusammen mit den Kindern bewohnt, auch deshalb zugute, weil dadurch die Aufrechterhaltung des Kredits gesichert ist. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. III/7.1), erlauben im Übrigen auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amorti- sationszahlung von Fr. 417.– pro Monat. So resultiert in keiner Phase ein Manko. Soweit die Gesuchstellerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von Fr. 1'900.– ab 1. Januar 2019 beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden Elternteil – im Sinne einer Richtlinie – bereits ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstä- tigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom
21. September 2018, E. 4.7, zur amtlichen Publikation bestimmt). Insofern erweist sich vorliegend – die jüngere Tochter besucht seit August 2018 bereits die Pri- marschule – weder das Pensum von 50 % noch der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens als unangemessen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 6) ist es ihr keineswegs erst nach dem Abschluss ihrer Zusatzausbildung im Februar/März 2019 möglich, sich zu bewerben. Ihre Chancen auf dem Stellenmarkt sind angesichts ihrer abgeschlossenen Berufs- ausbildung als Hotelfachfrau und der ausreichenden Berufserfahrung intakt. Ge- genteiliges wurde weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren überzeu- gend dargelegt, geschweige denn – etwa durch Vorlage erfolgloser Suchbemü- hungen – belegt. Da ihr für den Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmänni- schen Bereich nur noch ein letztes Modul fehlt, ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 19 E. III/4.2.3/d) – auch nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich (möglicherweise in der Hotel- oder Gastgewerbebranche) eine administ- rative Anstellung finden kann, welche keine Schichtarbeit erfordert. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die von der Vorinstanz eingeräumte Über- gangsfrist von vier bis fünf Monaten nicht als zu kurz. Im Übrigen ist auch die vor- instanzliche Berechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin
- 28 - nicht zu beanstanden. So erscheint es aufgrund der beinahe abgeschlossenen Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich durchaus gerechtfertigt, das hypo- thetische Einkommen unter Einbezug der Angaben gemäss Lohnstrukturerhe- bung und nicht bloss gestützt auf die Lohnhöhe ihrer letzten Anstellung bei der L._____ AG zu berechnen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, Amortisationszahlungen von Fr. 417.– pro Monat im erweiterten (familienrechtlichen) Grundbedarf zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich wird der Amortisationsbetrag im Bedarf derjenigen Partei an- gerechnet, welche die Liegenschaft bewohnt (vgl. Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007, S. 1223, 1233). Da die Amortisation vorliegend indirekt über das Vorsorgekonto des Gesuchsgegners erfolgt und es bis anhin unbestrittenermassen stets der Gesuchsgegner war, wel- cher die Beiträge leistete, erscheint es aus praktischen Gründen sinnvoll, die Zah- lungen auf Seiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens weiterhin jährlich Fr. 5'000.– indirekt – durch Einzahlung entsprechender Beiträge auf sein zuguns- ten der Hypothekenbank verpfändetes 3a-Vorsorgekonto – zu amortisieren.
E. 4.8 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als angemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist damit auf Seiten des Gesuchsgegners von folgendem Bedarf auszugehen:
- 29 - Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität Fr. 0.00 auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Amortisation Hypothek Fr. 417.00 Total Fr. 4'093.55
E. 5 Einkommen der Gesuchstellerin Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/4.7.3), erweisen sich die von der Ge- suchstellerin vorgebrachten Einwände gegen das von der Vorinstanz angenom- mene hypothetische Nettoeinkommen für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 1'900.– pro Monat als unbegründet. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuch- stellerin bis 31. Dezember 2018 mit keinem Einkommen und ab 1. Januar 2019 mit Fr. 1'900.– netto pro Monat zu rechnen.
E. 6 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 6.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von folgenden Be- darfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.1):
- 30 - Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Neben- und Verwaltungskosten, Unterhaltskosten) bis 31. Dezember 2018 Fr. 823.20 ab 1. Januar 2019 (Reduktion Vermietung Parkplatz) Fr. 673.20 Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Mobilität Fr. 185.50 Auswärtige Verpflegung bis 31. Dezember 2018 Fr. 0.00 ab 1. Januar 2019 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. Dezember 2018 Fr. 3'295.– Total ab 1. Januar 2019 Fr. 3'250.–
E. 6.2 Wohnkosten
E. 6.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die gesamten Wohnkosten der ehelichen Wohnung und Stockwerkeigentumsliegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____, in welcher die Gesuchstellerin gemeinsam mit den Kindern wohnt, auf Fr. 1'646.35 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus belegten Hypo- thekarzinsen von monatlich Fr. 820.75 (mit Verweis auf Urk. 2/9), aus Neben- und Verwaltungskosten von monatlich Fr. 525.60 (mit Verweis auf Urk. 12/5/14 [recte: Urk. 5/12/14] und Urk. 13/1) sowie aus einem Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat für die Unterhaltskosten der Liegenschaft. Von den gesamten Wohnkosten wies die Vorinstanz die Hälfte, mithin Fr. 823.20, der Gesuchstellerin und die an- dere Hälfte den Kindern zu (Urk. 19 E. III/4.5.1/b und E. III/4.5.2/b). Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin den Parkplatz der ehelichen Wohnung, welcher nunmehr freistehe, per 1. Januar 2019 vermieten könne. Da- bei sei der monatliche Mietzins auf Fr. 150.– festzusetzen. Entsprechend seien die Wohnkosten der Gesuchstellerin per 1. Januar 2019 in diesem Umfang zu re- duzieren (Urk. 19 E. III/4.5.1/c).
E. 6.2.2 Unbestritten blieb die Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von Fr. 820.75 pro Monat. Allerdings wehrt sich der Gesuchsgegner mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für "Nebenkosten" aufgerechneten Pau- schalbetrag von Fr. 300.– pro Monat. So würden für solche Kosten jegliche Bele-
- 31 - ge fehlen. Ausserdem komme für die "Nebenkosten (Heizöl etc.)" die Stockwer- keigentümergemeinschaft auf. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Neben- kosten würden sich insgesamt auf Fr. 825.– belaufen, was sogar in sehr guten fi- nanziellen Verhältnissen ein absurd hoher Betrag sei. Der "hypothetische (mithin fiktive) Betrag" von Fr. 300.– für "zusätzliche Unterhaltskosten" sei geradezu will- kürlich eingesetzt worden, ohne dass dieser je substantiiert, geschweige denn be- legt worden sei. Gekürzt um die unbelegten und inexistenten Fr. 300.– würden sich die Wohnkosten effektiv auf Fr. 1'346.– (Hypothekarzinsen und Zahlungen der Nebenkosten an die Verwaltung) belaufen (Urk. 18 Rz 23). Entsprechend sei- en im Bedarf der Gesuchstellerin bis 31. Dezember 2018 Wohnkosten von Fr. 673.– pro Monat sowie ab 1. Januar 2019 solche von Fr. 523.– zu berücksich- tigen (Urk. 18 Rz 29).
E. 6.2.3 Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass der von der Vor- instanz berücksichtigte Betrag für die Unterhaltskosten richtig und insbesondere nicht willkürlich veranschlagt worden sei. Beim Stockwerkeigentum werde praxis- gemäss mit Nebenkosten von 0.7 % gerechnet. Dies reiche vorliegend offenkun- dig nicht, wären bei einem mutmasslichen Wert der Liegenschaft von Fr. 900'000.– doch nur gerade die Neben- und Verwaltungskosten der Stockwer- keigentümergemeinschaft von monatlich Fr. 525.60 gedeckt. Der Unterhalt der Eigentumswohnung (inklusive Garten mit Sonderrecht) obliege alleine dem Stockwerkeigentümer resp. den Parteien. Belege über tatsächliche Kosten seien im Eheschutzverfahren nicht vorzulegen. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin die Unterhaltskosten in der Verhandlung vom 16. Mai 2018 glaubhaft dargelegt. Man- gels Vorliegens entsprechender Rechnungen habe sie sich damals nicht auswei- sen können. Mittlerweile seien Rechnungen für Unterhaltskosten eingegangen. Namentlich gehe es um Gartenarbeiten für den grossen Umschwung (Wiesen- bord), für dessen Pflege die Parteien kraft Sonderrechts zuständig seien. Gemäss Rechnungen der M._____ AG vom 16. und 28. Mai 2018 würden sich die Kosten auf total Fr. 896.20 belaufen (Urk. 27 Rz 23 f. mit Verweis auf Urk. 29/5).
E. 6.2.4 Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation, vgl. hierzu oben
- 32 - E. III/4.7.3) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durchschnitt- lichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes auszugehen. Praxisge- mäss werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veran- schlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die kon- krete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können auch konkret be- stimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach. Nicht angehen kann jedenfalls, dass zunächst die konkreten Nebenkosten in den Be- darf eingesetzt und hernach noch zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschafts- werts als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Zusätzlich zu berücksichtigen sind allerdings die Kosten für Heizenergie (Philipp Maier, a.a.O.). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz vorliegend eine unzulässige Mischrechnung vorgenommen, indem sie neben den in den Ne- ben- und Verwaltungskostenabrechnungen der Stockwerkeigentümergemein- schaft ausgewiesenen Akontobeträgen von gesamthaft Fr. 6'307.15 für das Jahr 2018 (entsprechend Fr. 525.60 pro Monat, vgl. Urk. 5/12/14, Urk. 13/1) einen wei- teren Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat berücksichtigte. Da es sich bei den belegten Kosten lediglich um Akontobeträge handelt und diese im Übrigen den Unterhalt an der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung samt Garten – wie kleinere Reparaturen (Waschmaschine, etc.) und Unterhaltsarbeiten (Gärtner, Sanitär, etc.) – unberücksichtigt lassen, können die gesamten tatsächlich anfal- lenden Nebenkosten vorliegend nicht konkret bestimmt werden. Daran vermögen auch die im Berufungsverfahren nachgereichten Rechnungen bzw. Zahlungserin- nerungen der M._____ AG (Urk. 29/5) nichts zu ändern, zumal diese gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin lediglich Gartenarbeiten betreffen und zudem unklar blieb, für welchem Zeitraum diese Kosten anfielen. Entsprechend ist für die gesamten Unterhaltskosten eine Pauschale einzusetzen. Bei der ehelichen Lie-
- 33 - genschaft handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung, welche sich im Erdge- schoss eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus befindet und zu welcher ein Keller und ein Tiefgaragenparkplatz gehören (Urk. 12/7). In der Liegenschaftsbewertung vom 31. August 2015 wird festgehalten, die Wohnung befinde sich in einem sehr guten Zustand und könne als neuwertig bezeichnet werden (Urk. 12/7). Dass in nächster Zeit mit eigentlichen Renovationsarbeiten zu rechnen ist, wurde denn auch von keiner Partei behauptet. Es ist somit von einem eher tiefen Unterhaltsaufwand für die Liegenschaft auszugehen. Der für Stock- werkeigentumsliegenschaften vorgesehene Ansatz von 0.7 % des Verkehrswerts der Liegenschaft erweist sich demnach vorliegend als angemessen. Ausgehend von dem in der Liegenschaftsbewertung aus dem Jahre 2015 festgehaltenen Ver- kehrswert von Fr. 850'000.– ist damit mit einer Pauschale von jährlich rund Fr. 6'000.– bzw. monatlich rund Fr. 500.– zu rechnen. Zu diesem Betrag hinzuzu- schlagen sind alsdann die Kosten für Heizenergie. Diese werden von keiner Par- tei beziffert. Gemäss der im Recht liegenden Neben- und Verwaltungskostenab- rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden dafür im Jahr 2018 Akontobeträge von insgesamt ca. Fr. 480.– in Rechnung gestellt (Urk. 5/12/14, Urk. 13/1), weshalb es sich rechtfertigt, die Heizenergiekosten mit Fr. 40.– pro Monat zu veranschlagen. Zusammenfassend belaufen sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– (Fr. 820.75 Hypothekarzins, Fr. 500.– Unterhalts- kosten, Fr. 40.– Heizenergiekosten). Entsprechend der vorinstanzlichen Auftei- lung zwischen Gesuchstellerin und Kindern sind diese zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 680.50 im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.
E. 6.2.5 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 25) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wohnkosten der Gesuchstellerin ab
1. Januar 2019 um Fr. 150.– pro Monat reduzierte. Die Behauptung der Gesuch- stellerin, wonach im fraglichen Wohnquartier in F._____ keine Nachfrage nach ei- nem Parkplatz bestehe, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn Besucher auf der Strasse gebührenfrei parkieren dürften (vgl. Urk 27 Rz 25), ist glaubhaft, dass jemand aus der Nachbarschaft Interesse an einem (zweiten) Parkplatz in der Tiefgarage an
- 34 - der E._____-Strasse … in F._____ hat. Mithin ist der Wohnkostenanteil der Ge- suchstellerin ab 1. Januar 2019 um Fr. 150.– auf Fr. 530.50 zu reduzieren.
E. 6.3 Krankenkasse
E. 6.3.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin monatliche Krankenkas- senprämien von Fr. 349.40 für die Grundversicherung (KVG) und von Fr. 43.60 für die Zusatzversicherung (VVG) an. Dabei erwog sie, dass diese Beträge aus- gewiesen seien und die Gesuchstellerin – entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners – glaubhaft dargelegt habe, dass sie persönlich keine Prämienverbilli- gung erhalte (Urk. 19 E. III/4.5.1/e).
E. 6.3.2 Auch im Berufungsverfahren stellt sich der Gesuchsgegner hinsicht- lich der Kosten der Grundversicherung auf den Standpunkt, es sei unzutreffend, dass keine individuelle Prämienverbilligung (IPV) ausbezahlt werde. So sei noto- risch, dass Personen mit einem Jahreseinkommen unter Fr. 49'000.– IPV erhalten würden. Gemäss Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hät- ten insbesondere Alleinerziehende mit einem steuerbaren Gesamteinkommen bis Fr. 37'600.– und einem steuerbaren Gesamtvermögen bis Fr. 300'000.– Anspruch auf IPV. Da die Gesuchstellerin in der ersten Phase bzw. im Jahr 2018 kein Ein- kommen von Fr. 37'700.– erziele, erhalte sie eine Prämienverbilligung. Entspre- chend werde "unpräjudiziell" von leicht gekürzten Krankenkassenkosten von Fr. 300.– ausgegangen (Urk. 18 Rz 24 f.).
E. 6.3.3 Diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet, zumal der Gesuchsgegner dabei ausser Acht lässt, dass auch Unterhaltsbeiträge zum steu- erbaren Einkommen gehören. Dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. III/7.6) über ein steuerbares Gesamteinkommen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Grenzen (vgl. dazu SVA-Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung 2018, abrufbar unter https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/praemienverbilligung. html, zuletzt besucht am 15. Januar 2019) verfügt, ist nicht ersichtlich. Entspre- chend sind die ausgewiesenen Krankenkassenkosten in keiner Phase zu kürzen.
- 35 -
E. 6.4 Mobilität
E. 6.4.1 Hinsichtlich der Mobilitätskosten erachtete es die Vorinstanz als ge- rechtfertigt, der Gesuchstellerin die Kosten eines ZVV-Netzpasses für alle Zonen im Kanton Zürich im Betrag von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht. So bringe die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass sie grundsätzlich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien demgegenüber die Kosten des Halbtaxabonnements (Urk. 19 E. 4.5.1/j).
E. 6.4.2 Der Gesuchsgegner vertrat bereits vor Vorinstanz die Ansicht, der Gesuchstellerin seien erst ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten anzurechnen. Gelegentliche Fahrten mit den Kindern oder für Jobinterviews seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 3 S. 9; Prot. I S. 30). Im Berufungsver- fahren macht er wiederum geltend, angesichts der knappen Verhältnisse sei so- lange kein Betrag für den Transport zuzugestehen, bis die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehe. Gemäss Kreisschreiben und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung würden unter "Mobilität" nämlich nur Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung fallen. Da der Gesuchstellerin erst ab 1. Januar 2019 berufsbe- dingte Auslagen entstünden, habe sie ihre "ÖV-Kosten" bis 31. Dezember 2018 aus dem Überschuss zu bezahlen (Urk. 18 Rz 26-28).
E. 6.4.3 Die Gesuchstellerin hält dafür, dass auch Personen ohne Erwerbstä- tigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen seien, zumal es nicht möglich und zumutbar sei, den Alltag zu Fuss zu bewältigen. Die Gesuchstellerin sei zur Erle- digung von Existenziellem (Einkäufe, Arzttermine insbesondere auch für die Kin- der, Stellensuche, Weiterbildung, etc.) auf die öffentlichen Verkehrsmittel ange- wiesen, weil sie im Gegensatz zum Gesuchsgegner über kein Auto verfüge und der Gesuchsgegner ihre Vespa nicht herausgebe. Kosten für Mobilität, insbeson- dere solche im Zusammenhang mit der Arbeitssuche, würden zum betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gehören (Urk. 27 Rz 28). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von monatlich Fr. 200.90 für Mobilitäts- kosten, wobei sich dieser Betrag aus den Kosten für ein Jahresabonnement des
- 36 - ZVV (F._____/G._____/Zürich) in der Höhe von Fr. 185.50 pro Monat und für das Halbtaxabonnement von Fr. 15.40 pro Monat zusammensetze (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8).
E. 6.4.4 Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt, wozu namentlich die effektiven Ausgaben öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz gehören (Kreisschreiben Ziff. II/3.4a). Für die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum – sofern ein Überschuss verbleibt – um zusätzliche Auslagen zu einem familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern. Zu denken ist dabei an elementare Bedürfnisse, etwa an die Grundfähigkeiten, sich gesund zu erhalten, sich fortzubewegen und sich in- formieren zu können. Es können also namentlich neben Kommunikationskosten auch Auslagen für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 176 N 35). Da gemäss vorliegender Berechnung in allen Phasen ein Überschuss verbleibt (vgl. dazu unten E. III/7.1), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits für die Zeit, in welcher der Gesuchstellerin noch kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde, Mobilitätskosten berücksichtigte. Allerdings erscheint der Betrag von Fr. 185.50 pro Monat resp. die Berücksichtigung der Kosten eines ZVV-Abonnements für alle Zonen im Kanton Zürich für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 vorliegend nicht an- gemessen. So hat die Gesuchstellerin denn auch vor Vorinstanz weder dargelegt noch belegt, dass sie tatsächlich über ein solches Abonnement verfügt (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8, Prot. I. S. 9). Zur Erledigung alltäglicher Besorgungen ist die Gesuchstellerin jedenfalls nicht zwingend auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen, zumal sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort eine Coop-Filiale befindet (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Auch ist weder glaubhaft noch angebracht, dass die Gesuchstellerin für die Wahrnehmung ein- zelner Arztbesuche und Bewerbungsgespräche ein Jahresabonnement für alle ZVV-Zonen löst. Die Kosten eines Einzelbilletts (Hin- und Rückweg mit Halbtax) für die Strecke F._____-G._____ betragen Fr. 6.80, diejenigen für die Strecke F._____-Zürich Fr. 15.– und die Kosten eines Halbtaxabonnements Fr. 15.40 pro Monat. Unter Berücksichtigung dieser Preise rechtfertigt es sich, der Gesuchstel-
- 37 - lerin bis 31. Dezember 2018 Mobilitätskosten von Fr. 100.– pro Monat anzurech- nen. Ab dem 1. Januar 2019 sind demgegenüber die vom Gesuchsgegner zuge- standenen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen.
E. 6.5 Die übrigen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wurden im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als an- gemessen. Insgesamt ist damit von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszu- gehen: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Ne- Fr. 680.50 Fr. 530.50 ben-/Unterhalskosten inkl. Heizung) Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Fr. 43.90 Mobilität Fr. 100.00 Fr. 185.50 auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Total Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30
E. 7 Barbedarf der Kinder
E. 7.1 Da sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– belaufen (vgl. oben E. III/6.2.4), sind auch die Wohnkostenanteile der Kinder anzupassen. Praxisgemäss werden bei zwei Kindern in einem Haus- halt jedem Kind 1/4 der gesamten Wohnkosten zugewiesen. Entsprechend be- trägt der Wohnkostenanteil vorliegend Fr. 340.25 je Kind.
E. 7.2 Hinsichtlich der übrigen Bedarfspositionen der Kinder kann auf die zu- treffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 E. III/4.5.2). Zusammenfassend ist damit von folgenden Barbe- darfen der Kinder auszugehen:
- 38 - Barbedarf C._____: bis 31.12.2018 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.7.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 113.80 Fr. 113.80 Fr. 113.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 134.00 Fr. 134.00 Total Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 Barbedarf D._____: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 108.80 Fr. 108.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 28.90 Fr. 28.90 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 174.00 Total Fr. 877.95 Fr. 1'051.95
E. 8 Unterhaltsberechnung
E. 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebende Grundlagen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 1'900.00 Fr. 1'900.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 8'674.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 C._____ Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 D._____ Total: Fr. 9'074.00 Fr. 9'193.00 Fr. 11'093.00 Fr. 11'093.00
- 39 - Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 C._____ Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 D._____ Total: Fr. 8'897.75 Fr. 8'897.75 Fr. 9'246.25 Fr. 9'446.25 Überschuss Fr. 176.25 Fr. 295.25 Fr. 1'846.75 Fr. 1'646.75
E. 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist entsprechend dem von der Vorinstanz angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Töchtern zu je einem Sechstel zuzuteilen. Entspre- chend ergibt sich folgendes Bild: Phase 1 (1. September 2017 - 31. März 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 58.75 Überschussanteil je Tochter: Fr. 29.35 Phase 2 (1. April 2018 - 31. Dezember 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 98.40 Überschussanteil je Tochter: Fr. 49.20 Phase 3 (1. Januar 2019 - 31. Juli 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 615.60 Überschussanteil je Tochter: Fr. 307.80 Phase 4 (ab 1. August 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 548.90 Überschussanteil je Tochter: Fr. 274.50
- 40 -
E. 8.3 Barunterhalt Töchter Der Barunterhalt der beiden Töchter ergibt sich aus ihrem Barbedarf inkl. Überschussanteil abzüglich der Familienzulagen. Es ergeben sich somit folgende Barunterhaltsansprüche der beiden Töchter: C._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 688.80 Fr. 688.65 Fr. 1'081.25 Fr. 1'247.95 D._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 707.30 Fr. 707.15 Fr. 1'139.75 Fr. 1'106.45
E. 8.4 Betreuungsunterhalt Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/d) sind zur Berechnung der für die Festsetzung des Betreuungsunterhalts massgebenden Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin die erweiterten Bedarfspositionen (Zu- satzversicherung vollumfänglich, d.h. im Betrag von Fr. 43.60 und Steuern im Um- fang von Fr. 200.–) zu reduzieren. Die Gesuchstellerin hat demnach folgende Le- benshaltungskosten:
- 41 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Abzug Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 (VVG / Steuern) Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Den Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ist ihr Einkommen gegen- überzustellen und so den betreuungsbedingten Nachteil zu ermitteln, welcher durch den vom Gesuchsgegner zu leistenden Betreuungsunterhalt auszugleichen ist, wobei es sich vorliegend rechtfertigt, den Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Töchter zu verteilen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1'900.– Fr. 1'900.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 963.70 Fr. 963.70 insgesamt Betreuungsunterhalt Fr. 1'411.60 Fr. 1'411.60 Fr. 481.85 Fr. 481.85 je Tochter
E. 8.5 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge abzuziehen. Was verbleibt, ist der Gesuchstellerin als persönlicher Un- terhalt zuzusprechen:
- 42 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 8'674.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner ./. Überschussanteil Ge- Fr. 58.75 Fr. 98.40 Fr. 615.60 Fr. 548.90 suchsgegner ./. Kinderunterhalts- Fr. 4'219.30 Fr. 4'219.00 Fr. 3'184.65 Fr. 3'318.10 beiträge Unterhalt Fr. 302.40 Fr. 342.05 Fr. 859.20 Fr. 792.45 Gesuchstellerin
E. 8.6 Insgesamt sind damit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich Familienzulagen geschuldet (sämtliche Beträge gerundet): Phase 1 (1. September 2017 bis 31. März 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 302.– Total: Fr. 4'522.– Phase 2 (1. April 2018 bis 31. Dezember 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 342.– Total: Fr. 4'562.–
- 43 - Phase 3 (1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– Phase 4 (ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
E. 9 Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen
E. 9.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 1) – zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ab 1. September 2017 und hielt im Urteilsdis- positiv fest, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. September 2017 bis
28. Februar 2018 bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'300.– bezahlt habe (Urk. 19 Dispositiv-Ziffern 6-8). Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass eine rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mündlich oder schriftlich über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbei- träge geeinigt hätten. Vorliegend habe der Gesuchsgegner das Zustandekommen einer solchen mündlichen Vereinbarung der Parteien mit dem von ihm verfassten E-Mail vom 17. Juli 2017 nicht nachgewiesen. Dass sich die Gesuchstellerin nicht ausdrücklich gegen die Höhe der vom Gesuchsgegner nachweislich überwiese- nen Geldbeträge ausgesprochen habe, reiche zudem auch nicht aus, um eine konkludente Vereinbarung anzunehmen. Entsprechend seien die Unterhaltsbei-
- 44 - träge rückwirkend per 1. September 2017 festzusetzen und die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entsprechend anzurechnen. Durch den von der Gesuchstel- lerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 15. März 2018 seien Zahlungen im Umfang von Fr. 8'950.– nachgewiesen. Weitere Zahlungsbelege habe der Gesuchsgegner nicht eingereicht. Da die Gesuchstellerin allerdings anerkenne, dass der Ge- suchsgegner im Zeitraum 27. Oktober 2017 bis 27. Februar 2018 Unterhaltszah- lungen von insgesamt Fr. 10'300.– geleistet habe, sei dieser Betrag vorzumerken (Urk. 19 E. 4.6).
E. 9.2 Der Gesuchsgegner hält auch im Berufungsverfahren dafür, dass er mit der Gesuchstellerin eine mündliche Vereinbarung über die zu leistenden Un- terhaltsbeiträge getroffen habe. Die Gesuchstellerin habe die Beträge "anstands- los" entgegengenommen. Sie mache nicht einmal geltend, dass sie vor Dezember 2017 überhaupt dagegen opponiert habe. Die mündliche Vereinbarung sei durch das Verhalten der Parteien bestätigt. Unter diesen Umständen liege zumindest ein konkludenter Vertrag vor. Eine "über längere Zeit etablierte Praxis von Unter- haltsüberweisungen" werde gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung als kon- kludente Unterhaltsvereinbarung qualifiziert. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vorbehaltslose Entgegennehmen von Zahlungen für eine konkludente Vereinbarung nicht ausreiche. Der Unterhaltsbe- ginn sei somit auf 17. Januar 2018 festzusetzen. Selbst wenn als Unterhaltsbe- ginn der 1. September 2017 festzulegen wäre, hätte die Vorinstanz im Dispositiv nicht feststellen dürfen, wie viel Unterhalt bezahlt worden sei. So habe vorliegend keine Partei den Antrag gestellt, dass Zahlungen des Gesuchsgegners seit der Trennung am 1. September 2018 (recte: 2017) betragsmässig festzustellen seien. Indem die Vorinstanz den gesamthaften Unterhalt (Kindes- und Ehegattenunter- halt) im Dispositiv aufgeführt habe, habe sie die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Namentlich die Zahlung des persönlichen Unterhalts seit
1. September 2017 habe nicht "ungefragt festgestellt werden" können. Mangels eines Antrages und angesichts von Art. 58 ZPO habe der Gesuchsgegner auch nicht damit rechnen müssen, dass seine effektiven Zahlungen substantiiert aufge-
- 45 - führt und belegt sein müssten. Die Feststellung, dass bloss Fr. 10'300.– bezahlt worden seien, sei "grundlos" erfolgt (Urk. 18 Rz 36-41).
E. 9.3 Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens bereits auf Un- terhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertrag- licher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich eine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen nicht verlangt werden (ZR 104 Nr. 58, E. 4). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhalts- beiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB). Haben sich die Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner der möglicherweise rückwirkenden richterli- chen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Er hat diesen Umstand dement- sprechend bei seinen finanziellen Dispositionen miteinzubeziehen. Haben sich die Parteien hingegen im Rahmen der Privatautonomie aussergerichtlich auf eine Zahlungsverpflichtung geeinigt, muss sich sowohl der verpflichtete als auch der berechtigte Ehegatte in guten Treuen auf deren Bestand verlassen können, so- fern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich er- weist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte den Eheschutz- oder Scheidungsrichter anruft (ZR 104 Nr. 58, E. 4).
E. 9.4 Vorliegend bestritt die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz den Be- stand einer aussergerichtlichen Vereinbarung; die Parteien hätten sich nie über die Höhe der Unterhaltsbeiträge geeinigt (Urk. 11 S. 4). Angesprochen auf die vom Gesuchsgegner behauptete Vereinbarung gab die Gesuchstellerin im Rah- men der persönlichen Befragung an, der Gesuchsgegner sei einmal mit einem Brief zu ihr gekommen und habe "alles" aufgelistet. Sie habe "es" aber nicht un- terschrieben, weil sie damals noch Geld vom RAV bekommen und der Gesuchs- gegner die Gelder vom RAV in die Zahlungen einberechnet habe. Da sie gewusst habe, dass sie ausgesteuert werde, habe sie diese Vereinbarung nicht unter- schrieben (Prot. I S. 10). Ferner machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz gel- tend, die Behauptung, wonach sie sich nie über die Höhe der geleisteten Unter- haltsbeiträge beklagt habe, erscheine geradezu zynisch, zumal der Unterhaltsbei-
- 46 - trag von insgesamt Fr. 2'000.– pro Monat nicht einmal die Grundbeträge der Ge- suchstellerin und der Kinder decke und sie damit nicht einmal die Krankenkas- senprämien der Kinder habe bezahlen können (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort hält die Gesuchstellerin schliesslich fest, dass sie die Zahlun- gen des Gesuchsgegners nicht vorbehaltlos entgegengenommen habe. Vielmehr habe sie dem Gesuchsgegner wiederholt mitgeteilt, dass seine Zahlungen nicht reichen und dass sie beispielsweise die Krankenkassenprämien für sich und die Kinder nicht bezahlen könne (Urk. 27 Rz 32).
E. 9.5 Da der Bestand einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinba- rung damit bestritten ist, hat der Gesuchsgegner die Parteivereinbarung bzw. den konkludenten Verzicht der Gesuchstellerin auf einen Teilbetrag ihres Unterhalts- anspruchs glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm nicht, zumal regelmässige und über längere Zeit unwidersprochen entgegengenommene Zahlungen im behaup- teten Umfang von Fr. 3'900.– pro Monat (vgl. Urk. 3 S. 3) nicht belegt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchstellerin anerkannten Zah- lungen objektiv auch als Akonto-Zahlungen an den im Grundsatz unbestrittenen Unterhaltsanspruch verstanden werden können. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht keine verbindliche Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Unterhal- tes angenommen, die einer rückwirkenden Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht entgegenstehen würde.
E. 9.6 Auch soweit der Gesuchsgegner vorbringt, es wäre der Vorinstanz unter Geltung der Dispositionsmaxime verwehrt gewesen, im Dispositiv festzuhal- ten, wie viel Unterhalt bereits geleistet wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzge- richt darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festset- zung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung un- tergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt von bereits begli-
- 47 - chenen Unterhaltsleistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzurteil hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen be- reits geleistet wurden, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszuge- hen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung be- standen hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden For- derung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt wor- den ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils be- haupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichti- gen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Demgemäss musste der Gesuchsgegner vorliegend aufgrund des gesuchstellerischen Antrages auf Leistung rückwirkender Unterhaltsbeiträge und der von ihm behaupteten Unter- haltszahlungen damit rechnen, dass er Letztere substantiiert zu behaupten und zu belegen hat. 9.7.1 Hinsichtlich des Umfangs der vorinstanzlich angerechneten Zahlun- gen macht der Gesuchsgegner schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich diesbezüglich einzig auf die eingereichten Bankkontobelege der Gesuchstellerin gestützt. Sie habe damit seine Vorbringen übersehen, wonach er nebst den "Bankkontoüberweisungen" auch die gesamten Wohnkosten (d.h. monatlich Fr. 1'346.– mit den Nebenkosten) bezahlt habe. Dies sei insofern glaubhaft, weil er es auch in seiner Parteiaussage unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe und weil es der Lebenswirklichkeit entspreche. Als Miteigentümer habe er denn auch ein Interesse daran, dass die Wohnkosten bezahlt würden, ansonsten die Pfän- dung oder zumindest die Betreibung gegen ihn persönlich drohe. Vorliegend habe
- 48 - die Bank oder die Verwaltung aber weder Mahnungen geschickt noch Betreibun- gen initiiert, geschweige denn den Hypothekarkredit gekündigt. Aus dem im Beru- fungsverfahren eingereichten Bankkontoauszug sei im Übrigen ersichtlich, dass er mit seinen Überweisungen vom 29. September 2017 und vom 3. Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 4'566.– sämtliche Hypothekarzinsen im Zeitraum vom
1. September 2017 bis 28. Februar 2018 bezahlt habe. Zudem seien weitere "ein- zelne Überweisungen" zu berücksichtigen. Diese seien durch die Bankkontobele- ge bzw. den "online-Excel-Auszug" des Gesuchsgegners belegt und würden ins- gesamt (inklusive Hypothekarzinsen, aber ohne Zahlungen an die Steuern) Fr. 23'712.– betragen, nämlich je Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017, Fr. 4'200.– im November 2017, Fr. 4'016.– im Januar 2018 und Fr. 3'796.– im Februar 2018. Schliesslich seien die Geldbeträge hinzuzu- rechnen, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der fraglichen Periode in bar übergeben haben, nämlich Fr. 1'000.– am 23. Dezember 2017 und "erneut Fr. 1'000.–". Somit habe der Gesuchsgegner insgesamt deutlich mehr bezahlt (Fr. 23'712.– plus Fr. 2'000.– in bar, entsprechend Fr. 25'712.–), als vorinstanzlich angenommen (Urk. 18 Rz 42-48). 9.7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Gesuchsgegner, er ha- be Zahlungen von Fr. 3'900.– pro Monat geleistet (vgl. Urk. 3 S. 3). In diesem Zu- sammenhang verwies er auf sein E-Mail vom 17. Juli 2017, in welchem er fest- hielt, der Gesuchstellerin und den Kindern monatlich Fr. 3'900.– zu bezahlen, nämlich monatlich Fr. 1'000.– durch Übernahme der Hypothekarzinsen, monatlich Fr. 500.– durch Bezahlung der Amortisation, monatlich Fr. 400.– durch Übernah- me der Verwaltungs- und Nebenkosten und monatlich Fr. 2'000.– durch Überwei- sung an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/1). Zudem reichte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz eine selbst erstellte Tabelle ins Recht, in welcher Zahlungen von mo- natlich Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017 und von Fr. 4'200.– im November 2017 aufgeführt sind (Urk. 4/2). Im Rahmen der per- sönlichen Befragung gab er an, er habe seit April 2017 jeweils Fr. 3'900.– bezahlt (Prot. I S. 18).
- 49 - 9.7.3 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, die Unterhalts- zahlungen des Gesuchsgegners seien dem Auszug aus ihrem Konto bei der Post- finance zu entnehmen (mit Verweis auf Urk. 2/7). Vereinzelt habe der Gesuchs- gegner auch Barzahlungen geleistet. Anerkannt würden die Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 2'000.– am 27. Oktober 2017, von Fr. 2'000.– am
29. November 2017, von Fr. 300.– am 11. Dezember 2017, die Barzahlungen von jeweils Fr. 1'000.– am 22. Dezember 2017 und am 29. Dezember 2017 sowie die Überweisungen von je Fr. 2'000.– am 30. Januar 2018 und am 27. Februar 2018 (Urk. 1 S. 11). Die in den Listen des Gesuchsgegners aufgeführten Zahlungen bestritt die Gesuchstellerin (Prot. I S. 22). Angesprochen auf die behaupteten Zahlungen von monatlich Fr. 3'900.– gab sie in der persönlichen Befragung vom
E. 11 April 2018 an, sie wisse nicht, was der Gesuchsgegner bezahle. Sie wisse, dass er ihr zwischen Fr. 1'900.– und Fr. 2'000.– gebe. Auf die Frage, ob er auch die Hypothek bezahle, antwortete die Gesuchstellerin, dass er ihr nie aufgelistet habe, was er bezahle (Prot. I S. 10). 9.7.4 Durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance sind für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum
E. 11.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
E. 11.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 2'500.– und die Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 3'500.– fest. Hin- sichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 80 % unterliege. Hinsichtlich der übrigen Belange sei demgegenüber von einem hälftigen Obsiegen beider Parteien auszu- gehen. Insgesamt rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 3/5 dem Ge- suchsgegner und zu 2/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen und den Gesuchsgeg- ner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 753.90 (inkl. 7.7. % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 19 E. III/7).
E. 11.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass sich bei Gutheissung seiner Berufungsanträge eine hälftige Kostenverteilung rechtfertige (Urk. 1 Rz 49).
E. 11.4 In Bezug auf den Unterhaltsstreit ist zu berücksichtigten, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 175'104.– verlangte und der Gesuchsgegner solche von insgesamt Fr. 85'145.– anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 11; Urk. 3. S. 1; Urk. 19 E. II/7.1.3). Zuge- sprochen werden der Gesuchstellerin gesamthaft rund Fr. 154'500.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate] + [Fr. 4'044.– x 7 Monate] + [Fr. 4'110.– x 13 Monate]; vgl. oben E. III/8.6). Demgemäss unterliegt der Gesuchsgegner in der Unterhaltsfrage – wie bereits die Vorinstanz annahm – zu rund 80 %. Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange rechtfertigt sich demgegenüber unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1
- 53 - lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Insgesamt ist die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 3/5 (Gesuchsgegner) zu 2/5 (Gesuchstellerin) sowie die Zusprechung einer auf 1/5 reduzierten Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchstellerin damit zu bestätigen. IV.
1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung
E. 15 März 2018 Zahlungen des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 8'950.– nach- gewiesen (Urk. 2/7). Diese Zahlungen wurden von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 8'300.– anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 11). Einzig die Überweisung vom
9. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 650.– wird von der Gesuchstellerin nicht aner- kannt. Da diese mit dem Kontoauszug jedoch belegt ist (Urk. 2/7 S. 4), gilt es auch den Betrag von Fr. 650.– anzurechnen. Zu berücksichtigen sind ferner die von der Gesuchstellerin anerkannten Barzahlungen von insgesamt Fr. 2'000.–, welche bereits vorinstanzlich angerechnet wurden (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 19 E. III/4.6.4 und E. III/4.6.6). Angesichts der vorstehend zitierten Angaben der Ge- suchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2018 ist sodann glaubhaft, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch für März und April 2018 je- weils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlte, womit weitere Fr. 4'000.– anzurechnen sind. Die vom Gesuchsgegner behauptete Tilgung durch Bezahlung der Hypothe- karzinsen, Neben-/Verwaltungskosten und Amortisation für die eheliche Wohnung
- 50 - blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbelegt, zumal die vom Gesuchsgegner ein- gereichte Tabelle eine reine Parteibehauptung darstellt, welche von der Gesuch- stellerin bestritten wurde. Im Berufungsverfahren legt der Gesuchsgegner in die- sem Zusammenhang einen Auszug aus seinem Konto bei der acrevis Bank AG und einen Ausdruck aus seinem Postfinance-Konto ins Recht (Urk. 21/4, Urk. 21/6). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 34) sind diese Belege im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitun- ter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbe- reich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind. Aus dem Kontoauszug der acrevis Bank AG ist er- sichtlich, dass der Gesuchsgegner in den Monaten September 2017 bis Juli 2018 Zahlungen von gesamthaft Fr. 9'104.– an die K._____ AG – d.h. an die Hypothe- karbank der Parteien (vgl. Urk. 12/3) – leistete (Urk. 21/4). Des Weiteren sind durch den Ausdruck des Postfinance-Kontos Zahlungen für Neben- und Verwal- tungskosten an die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____-Strasse … im Gesamtbetrag von Fr. 3'446.60 belegt (Urk. 21/6; Zahlungen vom 27. Oktober 2017, vom 29. November 2017 und vom 27. Dezember 2017). Da die Hypothe- karzinsen sowie Verwaltungs- und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder angerechnet werden (vgl. oben E. III/6.2 und E. III/7.1), sind diese – soweit sie vom Gesuchsgegner nachweislich übernommen wurden – als erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Anzurechnen sind damit Fr. 9'104.– für die geleisteten Hypothekarzinsen und Fr. 3'446.60 für die geleisteten Neben- und Verwaltungskosten. Unberücksichtigt zu bleiben haben demgegenüber die geltend gemachten Zahlungen für die Amor- tisation der ehelichen Liegenschaft, zumal diese Position im Bedarf des Gesuchs- gegners berücksichtigt wird und entsprechend auch zusätzlich zu den zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen von ihm zu bezahlen sind (vgl. oben E. III/4.7.3). Weitere Zahlungen wurden vom Gesuchsgegner weder substantiiert behauptet noch be- legt. Nach dem Gesagten sind damit insgesamt Fr. 27'500.60 als tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen anzurechnen.
- 51 -
10. Zusammenfassung 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum
1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 (Phase 1 und Phase 2) gesamthaft Unterhaltsbeiträge von Fr. 72'712.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate]) und Familienzulagen von insgesamt Fr. 6'760.– ([Fr. 400.– x 7 Monate] + [Fr. 440.– x 9 Monate]), mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 79'472.– geschuldet. Hiervon abzuziehen sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 27'500.60. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 rückwirken- de Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen von insge- samt Fr. 51'971.40 zu bezahlen. 10.2 Des Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 3): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 4): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
- 52 - 10.3 Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich bei der Gesuch- stellerin jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuwei- sen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen.
11. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 9-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 6. August 2018 aufgehoben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum
- September 2017 bis 31. Dezember 2018 rückwirkende Kinder- und Ehe- - 57 - gattenunterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen von insgesamt Fr. 51'971.40 zu bezahlen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Töchter C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2011, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019: - Fr. 1'563.– für C._____ (davon Fr. 1'081.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt) - Fr. 1'622.– für D._____ (davon Fr. 1'140.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt) - ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: - Fr. 1'730.– für C._____ (davon Fr. 1'248.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt) - Fr. 1'588.– für D._____ (davon Fr. 1'106.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt).
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 859.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 - Fr. 792.– ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich bei der Gesuchstellerin jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin für das vorangehende Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuweisen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen. - 58 -
- Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Hypothek der ehelichen Liegenschaft weiter- hin mit jährlich Fr. 5'000.– indirekt – durch Einzahlung entsprechender Be- träge auf sein zugunsten der Hypothekenbank verpfändetes 3a- Vorsorgekonto – amortisiert.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin Dr. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Aus- zahlung auf den Kanton Zürich über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 59 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 8. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018 (EE180059-K)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1 und Urk. 11 S. 1):
1. Es sei die Obhut für die Kinder C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, geboren tt.mm.2011, der Gesuchstellerin zuzutei- len.
2. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht mit den Kindern C._____ und D._____ einzuräumen.
3. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familien- zulagen) für C._____ und D._____ zu bezahlen, rückwirkend ab
1. September 2017.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, rückwirkend ab 1. September 2017.
5. Es sei die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, F._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zur Benützung zuzu- weisen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Schlüssel für Haus und Garage auf erstes Verlangen der Ge- suchstellerin herauszugeben.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die alte Vespa der Ge- suchstellerin auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin herauszu- geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 1 f.):
1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 6'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellten. des Gesuchsgegners (Urk. 3 S. 1 f. und Prot. I S. 24):
1. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder, C._____, geb. tt.mm.2009 und D._____ , geb. tt.mm.2011, sei beiden Parteien zu belassen.
2. Die Obhut über die beiden Kinder sei der Gesuchstellerin zuzutei- len.
3. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend
- 3 - bis Sonntagabend zu betreuen, sowie während drei Wochen Fe- rien und an den gerichtsüblichen Feier- und Festtagen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab
17. Januar 2018 an die Auslagen der Kinder monatliche Unter- haltsbeiträge zzgl. allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezah- len:
- Fr. 1'680.– pro Kind bzw. für beide Kinder Fr. 3'680.– (davon 2 x Fr. 621.– Barunterhalt und 1 x Fr. 2'618.– Betreuungsun- terhalt) seit Antragsstellung (17.1.2018) bis und mit Juli 2018; und
- Fr. 2'325.– (davon Fr. 425.– Betreuungsunterhalt) ab August 2018 für die Dauer des weiteren Verfahrens; Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Hypothe- karzinsen und Nebenkosten (in Anrechnung an seine Unterhalts- pflichten) zu bezahlen, solange die Gesuchstellerin in der eheli- chen Liegenschaft wohnt.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegenseitig kein persön- licher Unterhalt geschuldet sei.
6. Es sei für die Dauer des vorliegenden Verfahrens die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse …, F._____, samt Hausrat der Gesuchstellerin zuzuweisen.
7. Der Gesuchsgegner beantragt die Herausgabe folgender Gegen- stände:
- Schul- und Prüfungsmaterial im Keller;
- CDs im Wohnzimmer.
8. Es sei die Gütertrennung per Antragsdatum anzuordnen.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- suchstellerin zzgl. MwSt. prozessualer Antrag (Urk. 3 S. 2 und Urk. 5/9 S. 2): Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren; es sei ihm in der Person von RA X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei die Gesuchstellerin zu ver- pflichten, ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- 4 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018: (Urk. 16 S. 53 ff. = Urk. 19 S. 53 ff.) "1. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren tt.mm.2009, und D._____, ge- boren tt.mm.2011, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend,
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr,
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag Morgen bis Ostermon- tag Abend und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag Morgen bis Pfingstmontag Abend, wobei die Töchter das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende bei der Gesuchstellerin ver- bringen, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem be- ginnt. Zudem ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die Töchter für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsgegner kündigt der Gesuchstellerin die Ferienwochen mindestens drei Monate im Voraus an. Weitergehende oder abweichende Besuchsrechtskontakte im Interesse der Kinder sowie nach Absprache zwischen den Parteien bleiben vorbehalten.
4. a) Die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in F._____ wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchstellerin und den Töchtern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
b) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Schlüssel zur ehelichen Wohnung und zur Garage auf erstes Verlangen heraus- zugeben.
5. a) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner das Schul- und Prüfungsmaterial im Keller auf erstes Verlangen herauszugeben.
b) Der Antrag des Gesuchsgegners auf Herausgabe der CDs wird abge- wiesen.
c) Der Antrag der Gesuchstellerin auf Herausgabe der alten Vespa wird abgewiesen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Töchter C._____ und D._____ im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:
- Phase 1 (rückwirkend von 1. September 2017 bis 31. März 2018):
- 5 -
• C._____: Barunterhalt: Fr. 767.85 Betreuungsunterhalt: Fr. 1'525.70
• D._____ Barunterhalt: Fr. 786.35 Betreuungsunterhalt: Fr. 1'525.70
- Phase 2 (rückwirkend ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018):
• C._____: Barunterhalt: Fr. 710.80 Betreuungsunterhalt: Fr. 1'525.70
• D._____ Barunterhalt: Fr. 729.30 Betreuungsunterhalt: Fr. 1'525.70
- Phase 3 (ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019):
• C._____: Barunterhalt: Fr. 1'106.35 Betreuungsunterhalt: Fr. 553.20
• D._____ Barunterhalt: Fr. 1'164.85 Betreuungsunterhalt: Fr. 553.20
- Phase 4 (ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
• C._____: Barunterhalt: Fr. 1'273.00 Betreuungsunterhalt: Fr. 553.20
• D._____ Barunterhalt: Fr. 1'131.50 Betreuungsunterhalt: Fr. 553.20
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 317.75 rückwirkend von 1. September bis 31. März 2018;
- Fr. 210.– rückwirkend ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018;
- Fr. 766.75 ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019;
- Fr. 700.10 ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 be- reits Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'300.– bezahlt hat. Die Unterhaltsschuld des Gesuchsgegners für die- sen Zeitraum beträgt noch Fr. 19'240.10.
9. Das Begehren des Gesuchsgegners um Anordnung des Gütertrennung wird abgewiesen.
10. Das Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird abgewiesen.
11. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskosten- beitrags wird abgewiesen.
- 6 -
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
13. Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu zwei Fünftel und dem Gesuchs- gegner zu drei Fünftel auferlegt.
14. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine auf einen Fünftel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 753.90 zu be- zahlen (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer).
15. [Schriftliche Mitteilung]
16. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]" Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 18 S. 1 ff.): "1. Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils (EE180059) vom 6. August 2018 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur sei aufzuheben. Stattdessen sei der Berufungsbeklagte [recte: Berufungskläger] zu verpflichten, der Berufungsklägerin [recte: Berufungsbeklag- ten] rückwirkend ab 17. Januar 2018 (in Anrechnung bezahlter Unterhaltsbeiträge und Rechnungen) wie folgt Kinderunterhalts- beiträge zu bezahlen:
a) Erste Phase (17. Januar 2018 bis 31. März 2018) Barunterhalt C._____: CHF 586 Barunterhalt D._____: CHF 605 Betreuungsunterhalt: CHF 2666 (dem Unter- halt des jüngeren Kindes D._____ zuzuschlagen)
b) Zweite Phase (ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018) Barunterhalt C._____: CHF 579 Barunterhalt D._____: CHF 598 Betreuungsunterhalt: CHF 2666
c) Dritte Phase (ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019) Barunterhalt C._____: CHF 810 Barunterhalt D._____: CHF 869 Betreuungsunterhalt: CHF 906
d) Vierte Phase (ab 1. August 2019) Barunterhalt C._____: CHF 990 Barunterhalt D._____: CHF 849 Betreuungsunterhalt: CHF 906
- 7 - Der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, die Wohnkos- ten der Gesuchstellerin (Hypothekarzinsen der ehelichen Liegen- schaft, Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft) selber zu be- zahlen und vom Unterhalt abzuziehen.
2. Dispositiv Ziff. 7 sei aufzuheben. Stattdessen sei zu erkennen, dass der Berufungskläger folgende monatliche Unterhaltsbeträge der Berufungsbeklagten schuldet:
a) Erste Phase (17. Januar 2018 bis 31. März 2018) Persönlicher Unterhalt: CHF 268
b) Zweite Phase (ab 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018) Persönlicher Unterhalt: CHF 243
c) Dritte Phase (ab 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2019) Persönlicher Unterhalt: CHF 628
d) Vierte Phase (ab 1. August 2019) Persönlicher Unterhalt: CHF 548
3. Dispositiv Ziff. 8 sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger einen Un- terhaltsbeitrag von insgesamt CHF 25'712 vom 1. September 2017 bis Ende Februar 2018 bezahlt hat.
4. Dispositiv Ziff. 13 und 14 seien aufzuheben. Stattdessen sei zu erkennen, dass die Gerichtskosten der Vorinstanz unter den Par- teien je zur Hälfte zu tragen seien und dass keine Partei der an- deren eine Parteientschädigung schuldet. prozessualer Antrag (Urk. 18 S. 3): "Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren; es sei ihm in der Person von RA X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 27 S. 2): "Es sei die Berufung vom 20. August 2018 abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. August 2018 zu bestätigen; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners." prozessualer Antrag (Urk. 27 S. 2): "Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
- 8 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2009 verheiratet (Urk. 5/4 S. 1). Aus ihrer Ehe gingen die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____ , geboren am tt.mm.2011, hervor (Urk. 5/4 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz unter Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Par- teien ein Scheidungsverfahren anhängig. Gleichzeitig stellte sie ein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/1, Urk. 5/3). Nachdem die Gesuch- stellerin an der vorinstanzlichen Anhörung vom 11. April 2018 ihren Scheidungs- willen widerrufen hatte, beantragten beide Parteien übereinstimmend, dass an- stelle des Scheidungsverfahrens mit vorsorglichen Massnahmen ein Eheschutz- verfahren durchzuführen sei (vgl. Prot. I S. 3 im Verfahren FE180018-K, Urk. 5). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil ent- nommen werden (Urk. 19 S. 4). Am 6. August 2018 erliess die Vorinstanz die ein- gangs wiedergegebenen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 19).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner am
20. August 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 17) Berufung mit den vorne zitierten Beru- fungsanträgen (Urk. 18). Sodann reichte er mit Noveneingabe vom 22. August 2018 neue Unterlagen ins Recht (Urk. 23, Urk. 24/1-2). Daraufhin wurde der Ge- suchstellerin mit Verfügung vom 4. September 2018 Frist angesetzt, die Berufung zu beantworten und zu den Noven Stellung zu nehmen (Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. September 2018 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht ihre Beru- fungsantwort (Urk. 27). Sodann nahm sie innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 26) zur Noveneingabe des Gesuchsgegners Stellung (Urk. 30). Die Doppel der Beru- fungsantwortschrift und der Novenstellungnahme wurden dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt (Urk. 31). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
- 9 -
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 9-12 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefoch- ten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzver- fahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 19 E. II). 3.1 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.2 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer
- 10 - Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.3 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Ange- legenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). III.
1. Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung 1.1 Zur Berechnung der Unterhaltsansprüche wandte die Vorinstanz die sog. zweistufig-konkrete Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) an (Urk. 19 E. III/4.1.3 und E. III/4.5.4). Auf Seiten der Ge- suchstellerin, welche die Kinder zur Hauptsache betreue und derzeit nicht arbeits- tätig sei, erachtete die Vorinstanz ab Januar 2019 eine 50 %-Erwerbstätigkeit als zumutbar und rechnete ihr dafür ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 1'900.– pro Monat an. Dabei erwog die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin über eine abgeschlossene Ausbildung als Hotelfachfrau verfüge und ihre Zusatz- ausbildung im kaufmännischen Bereich an der …schule in G._____ nach Wieder- holung des letzten Moduls spätestens im Verlaufe des Jahres 2019 definitiv ab- schliessen werde. Die Gesuchstellerin bringe ausserdem ausreichend Berufser- fahrung mit. Sie sei während der Ehe bzw. nach der Geburt der beiden Töchter zumindest teilweise arbeitstätig gewesen und habe einen – wenn auch geringen – Anteil am Gesamteinkommen der Familie durch eine eigene Erwerbstätigkeit bei- gesteuert (Urk. 19 E. III/4.2.2-4.2.3). Auf Seiten des Gesuchsgegners stellte die Vorinstanz gestützt auf den Lohnausweis 2017 auf ein monatliches Nettoeinkom-
- 11 - men von Fr. 8'674.– pro Monat (exkl. Familienzulagen, inkl. 13. Monatslohn) ab (Urk. 19 E. III/4.3). Berücksichtigt wurden zudem die Familienzulagen für die bei- den Töchter von je Fr. 200.– pro Monat bis Ende März 2018 sowie von je Fr. 220.– ab 1. April 2018 (Urk. 19 E. III/4.4). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin errechnete die Vorinstanz aufgrund von Veränderungen bei den Wohnkosten (Reduktion wegen Vermietung des Parkplatzes ab Januar 2019) und bei den Berufsauslagen (Kosten für auswärtige Verpflegung ab Januar 2019) in zwei Phasen. So betrage dieser bis 31. Dezember 2018 monatlich Fr. 3'295.– und ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 3'250.– (Urk. 19 E. III/4.5.1). Der familien- rechtliche Notbedarf des Gesuchsgegners belaufe sich bis 31. März 2018 auf Fr. 3'676.55 pro Monat und für die nachfolgende Zeit – unter Berücksichtigung der erst ab April 2018 anfallenden Mobilitätskosten – auf Fr. 4'006.55 pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.3). Bei der Tochter C._____ berücksichtigte die Vorinstanz bis
31. Dezember 2018 einen Barbedarf von Fr. 930.80, wobei dieser ab Januar 2019 um die Fremdbetreuungskosten auf insgesamt Fr. 1'064.80 pro Monat erweitert und ab August 2019 infolge Erhöhung des Grundbetrages auf gesamthaft Fr. 1'264.80 beziffert wurde. Der Barbedarf der Tochter D._____ belaufe sich bis
31. Dezember 2018 auf monatlich Fr. 949.30 und für die nachfolgende Zeit – un- ter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2019 anfallenden Fremdbetreuungskosten
– auf Fr. 1'123.30 pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.2). Insgesamt legte die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die folgenden vier Phasen zu Grunde (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/a):
- 1. Phase: 1. September 2017 bis 31. März 2018
- 2. Phase: 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018
- 3. Phase: 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019
- 4. Phase: ab 1. August 2019. 1.2 Entsprechend der gewählten Berechnungsmethode stellte die Vorin- stanz in den einzelnen Phasen den ermittelten Gesamtbedarf der Familie ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus in den Phasen 1, 3 und 4 jeweils ein Überschuss resultierte, welcher nach dem Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe"
- 12 - den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Töchtern zu je einem Sechstel zugeteilt wurde (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/b). 1.3 Unter Berücksichtigung der so ermittelten Überschussanteile der Kin- der sowie nach Abzug der jeweiligen Familienzulagen in den einzelnen Phasen resultierten die von der Vorinstanz zugesprochenen Barunterhaltsbeiträge für C._____ und D._____. Hinsichtlich des Betreuungsunterhalts erwog die Vorin- stanz sodann, dass zur Ermittlung des betreuungsbedingten Nachteils auf Seiten der Gesuchstellerin die Lebenshaltungskosten (erweiterter Bedarf der Gesuch- stellerin abzüglich erweiterte Bedarfspositionen betreffend Zusatzversicherung und Steuern) ihrem Einkommen gegenüberzustellen seien und alsdann der dar- aus resultierende Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Töchter zu verteilen sei. Demgemäss betrage der monatliche Betreuungsunterhaltsbeitrag in den Phasen 1 und 2 je Fr. 1'525.70 pro Kind sowie in den Phasen 3 und 4 je Fr. 553.20 pro Kind (Urk. 19 E. III/4.5.4/c-d). 1.4 Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie in den Phasen, in welchen ein Überschuss resultierte (Phase 1, 3 und 4), vom Einkommen des Gesuchsgegners dessen eigenen Be- darf zuzüglich Überschussanteil sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge (bestehend aus Bar- und Betreuungsunterhalt) abzog. In der Phase 2, in welcher gemäss vorinstanzlicher Rechnung ein Manko resultierte, wurde demge- genüber unter Berücksichtigung der "Leistungsfähigkeiten der Parteien" (Ein- kommen abzüglich Notbedarf und Kinderunterhaltsbeiträge beim Gesuchsgegner resp. Lebenshaltungskosten abzüglich Notbedarf bei der Gesuchstellerin) der persönliche Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ermittelt (Urk. 19 E. III/ 4.5.4/e). 1.5 Gestützt auf diese Erwägungen verpflichtete die Vorinstanz den Ge- suchsgegner zur Leistung der im Urteil bezifferten Kinder- und Ehegattenunter- haltsbeiträge (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/f sowie Dispositiv-Ziffern 6 und 7, S. 54 ff.).
- 13 -
2. Rügen des Gesuchsgegners Hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnung beanstandet der Gesuchsgegner zunächst, dass die Vorinstanz bei der Berechnung seines Bedarfs in der Phase 2 gewisse Auslageposten zu Unrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt ha- be (Urk. 18 Rz 6 ff.). Ausserdem macht er diesbezüglich – unter Einreichung ei- nes neuen Arbeitsvertrages (Urk. 21/1) – geltend, sein Lohn sowie gewisse Be- darfspositionen hätten sich aufgrund seines Stellenwechsels verändert (Urk. 18 Rz 15 ff.). Sodann ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe auf Seiten der Gesuchstellerin – und entsprechend auch im Barbedarf der Kinder – zu hohe Wohnkosten berücksichtigt (vgl. Urk. 18 Rz 23 und Rz 30 ff.). Schliesslich beanstandet er im Bedarf der Gesuchstellerin die Positionen Krankenkasse und Mobilität (Urk. 18 Rz 24 ff.).
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, sein Gehalt habe sich seit seinem Stellenwechsel nicht wesentlich geändert. Er verdiene heute Fr. 9'200.– brutto pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Unter Berücksichtigung der Sozialabgaben so- wie unter Einrechnung des 13. Monatslohns sei mit einem Nettolohn von rund Fr. 8'450.– pro Monat zu rechnen. Die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner demgegenüber gestützt auf den Lohnausweis 2017 rund Fr. 8'600.– pro Monat angerechnet (Urk. 18 Rz 16). 3.2 Die Gesuchstellerin macht mit Bezug auf die neue Arbeitsstelle des Gesuchsgegners zunächst geltend, der neue Arbeitsvertrag datiere vom
25. Januar 2018 und sehe als Vertragsbeginn den 1. April 2018 vor. Da vor Vorin- stanz die Hauptverhandlung am 11. April 2018 sowie deren Fortsetzung am
16. Mai 2018 stattgefunden habe, handle es sich dabei – entgegen der Darstel- lung des Gesuchsgegners – nicht um ein echtes Novum (Urk. 27 Rz 14). In der Sache bestreitet die Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner bei seiner neuen Arbeitgeberin, der H._____ AG, weniger verdiene als bei seiner früheren Arbeit- geberin, der I._____ AG. So sei bereits das Bruttoeinkommen bei der H._____ AG Fr. 200.– höher. Ausserdem erhalte der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsver-
- 14 - trag mit der H._____ AG einen 13. Monatslohn und eine Gewinnbeteiligung sowie eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung des Privatfahr- zeugs (Urk. 27 Rz 18). Der Gesuchsgegner habe die Umstände betreffend Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses mit der I._____ AG offenzulegen. Ausserdem seien sämtliche Lohnabrechnungen seit März 2018 sowie sämtliche vertraglichen Abre- den zwischen dem Gesuchsgegner und der H._____ AG samt Nebenabreden wie Spesen-, Dienst-, Bonus- und Mitarbeiterbeteiligungsreglemente zu edieren (Urk. 27 Rz 19). 3.3. Wie bereits einleitend ausgeführt, sind Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbe- schränkt zulässig. Vorliegend sind mitunter Kinderunterhaltsbeiträge zu beurtei- len. Diesbezüglich ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Entsprechend sind die Veränderungen beim Einkommen des Gesuchsgegners unabhängig von der Frage zu berücksichtigen, ob es sich dabei um echte oder unechte Noven handelt. 3.4 Gemäss Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 ist der Gesuchsgegner seit dem 1. April 2018 zu 100 % bei der H._____ AG als System- und Projektin- genieur tätig. Dabei erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9'200.– zuzüglich 13. Monatslohn, welcher im Eintrittsjahr pro rata temporis ausbezahlt wird (Urk. 21/1). Aus der im Recht liegenden Lohnabrechnung des Monats Juli 2018 geht ferner hervor, dass der Nettolohn des Gesuchsgegners – einschliess- lich Familienzulagen und Pauschalspesen – Fr. 9'269.90 beträgt (Urk. 24/1). Nach Abzug der Familienzulagen von gesamthaft monatlich Fr. 440.– und der Autospe- sen von Fr. 750.– pro Monat, welche auf der Bedarfsseite zu berücksichtigen sind (vgl. unten E. III/4.4), sowie unter Einbezug des 13. Monatslohns beträgt das ak- tuelle monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners somit Fr. 8'753.–. Da der Arbeitsvertrag – abgesehen von der Gewinnbeteiligung (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 3.5) – keine variablen Lohnbestandteile vorsieht, kann ohne Weiteres auf die eingereichte Lohnabrechnung abgestellt werden. Unter diesen Umständen erüb- rigt sich die von der Gesuchstellerin beantragte Edition weiterer Lohnabrechnun- gen.
- 15 - 3.5 Als weiteren Lohnbestandteil sieht der Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2018 eine Gewinnbeteiligung von jährlich 10 % des Reingewinns vor, welche an alle Mitarbeiter zu gleichen Teilen ausgeschüttet werde, sofern sich der Mitarbei- ter am 1. Januar des Folgejahres in ungekündigter Stellung befinde. Dabei wird gemäss Vertragswortlaut für die Berechnung des Anteils pro Mitarbeiter das Ar- beitspensum und das Eintrittsdatum pro rata berücksichtigt (Urk. 21/1). Effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni sowie Gewinnbeteiligun- gen gehören zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen (vgl. OGer ZH LE170049 vom
22. November 2017, E. III/B/3.2.2; OGer ZH LC150019 vom 27. November 2015, E. III/1b; BGer 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Dabei sind in der Höhe oder Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen bei der Einkommensbe- rechnung entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern, wobei der unterhaltspflichtige Ehegatte zu verpflichten ist, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung einen festgesetzten Anteil zu überweisen (OG ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. III/2.2.4). Vorliegend ist der Gesuchsgegner erst seit dem 1. April 2018 bei der H._____ AG angestellt. Ein Abstellen auf Durchschnittswerte der letzten Jahre kommt damit von vornherein nicht in Frage. Da Anteile am Geschäftsergebnis erst auszurichten sind, wenn dieses festgestellt ist, und die Zahlen des letzten Ge- schäftsjahres in der Regel erst anfangs Jahr ermittelt werden können, ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner derzeit die Höhe seiner Gewinnbeteili- gung für das Jahr 2018 noch nicht bekannt ist. Insofern ist eine anteilsmässige, d.h. auf den Monat umgerechnete Einrechnung der Gewinnbeteiligung vorliegend nicht möglich. Stattdessen ist der Gewinnbeteiligungsanspruch vom Einkommen des Gesuchsgegners auszuklammern und die Gewinnbeteiligung erst bei deren Auszahlung von Amtes wegen auch auf die Kinder aufzuteilen. Dabei rechtfertigt es sich, entsprechend dem von der Vorinstanz bei der Aufteilung des Überschus- ses angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den beiden Töchtern je einen Sechstel der Gewinnbeteiligung zuzuteilen. Demgemäss ist der Gesuchs-
- 16 - gegner zu verpflichten, sich bei der Gesuchstellerin jährlich bis spätestens am
30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuweisen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen. 3.6 Bei dieser Ausgangslage sind hinsichtlich der neuen Anstellung des Gesuchsgegners – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – keine weiteren Beweisabnahmen nötig. Auch die Umstände der Kündigung des Arbeitsverhält- nisses mit der I._____ AG sind nicht näher zu beleuchten, zumal sich die Ein- kommenssituation des Gesuchsgegners mit seiner neuen Anstellung – wie gese- hen – verbessert hat.
4. Bedarf des Gesuchsgegners 4.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten des Gesuchsgegners von folgenden Bedarfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.3/k): Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität bis März 2018 Fr. 0.00 ab April 2018 Fr. 330.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. März 2018 Fr. 3'676.55 Total ab 1. April 2018 Fr. 4'006.55 4.2 Selbstbehalt/Franchise 4.2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm lediglich Fr. 50.– für den Selbstbehalt und die Franchise angerechnet worden seien, obwohl er für das Jahr 2017 ungedeckte Gesundheitskosten von Fr. 1'087.– geltend gemacht und belegt habe. Da der Beleg für das letzte Jahr genüge und keine Aufstellung über mehre- re Jahre vorzulegen sei, sei ihm für die belegten Auslagen ein Betrag von Fr. 90.–
- 17 - pro Monat zuzugestehen. So habe der Gesuchsgegner denn auch in der Partei- befragung ausgesagt, dass er immer noch regelmässig zum Arzt und in die The- rapie gehe (Urk. 18 Rz 7). 4.2.2 Dem hält die Gesuchstellerin im Wesentlichen entgegen, die hohen Gesundheitskosten im Jahr 2017 seien die Folge eines Unfalls im Jahr 2016. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, dass Kosten im gleichen oder ähnlichen Umfang auch in Zukunft anfielen. Einmalige Kosten seien nicht im Bedarf zu be- rücksichtigen. Vielmehr sei praxisgemäss auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen. Da der Gesuchsgegner keine Belege für Krankheitskosten aus frühe- ren Jahren eingereicht und diesbezüglich keine Ausführungen gemacht habe, sei anzunehmen, dass damals keine nennenswerten Kosten entstanden seien. Indem die Vorinstanz die Gesundheitskosten des Jahres 2017 von monatlich Fr. 90.– auf zwei Jahre verteilt bzw. mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung der Parteien auf monatlich Fr. 50.– aufgerundet habe, sei das Recht richtig angewandt worden. 4.2.3 Vorinstanzlich liess der Gesuchsgegner zur Begründung der geltend gemachten Gesundheitskosten ausführen, er habe – im Gegensatz zur Gesuch- stellerin, welche nicht krank sei – immer wieder Gelenkschmerzen und müsse deshalb regelmässig zum Arzt, dies bereits seit Jahren (Urk. 3 Rückseite von S. 8). In der Parteibefragung gab er diesbezüglich auf Nachfrage hin an, die chro- nischen Schmerzen seien eine Folge seines Unfalls; er müsse deswegen regel- mässig zum Arzt. Auf die Frage, was für Behandlungen oder notwendige Unter- suchungen in Zukunft anstünden, gab er lediglich an, er hoffe, dass es wieder besser werde. Der Unfall habe sich im Jahr 2016 ereignet. Zu Beginn sei die Be- handlung mit Physio- und Ergotherapie sehr intensiv gewesen. Es seien weitere Schmerzen entstanden und er habe wieder zum Arzt gehen müssen (Prot. I S. 15 f.). Die Gesuchstellerin vertrat bereits vor Vorinstanz die Auffassung, der Ge- suchsgegner habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm weiterhin regelmässige un- gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 90.– pro Monat entstünden (Urk. 11 Rz 17).
- 18 - 4.2.4 Unbestrittenermassen sind vorliegend lediglich die ungedeckten Ge- sundheitskosten des Jahres 2017 belegt (vgl. Urk. 5/12/7 S. 2). Konkrete Hinwei- se dafür, dass der Gesuchsgegner auch im Jahr 2018 seine Franchise ausge- schöpft hat bzw. diese auch in Zukunft ausschöpfen wird, bestehen keine. So hat der Gesuchsgegner weder Arztrechnungen noch Abrechnungsbelege der Kran- kenkasse vorgelegt, welche anhaltende Behandlungs- oder Therapiekosten aus- weisen würden. Auch aus der Parteibefragung vor Vorinstanz hat sich nicht zwei- felsfrei ergeben, dass aufgrund des Unfalls weiterhin Kosten in demselben Aus- mass wie im Jahr 2017 anfallen. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner im Jahr 2018 ungedeckte Gesundheitskosten von rund Fr. 1'080.– angefallen sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner hierfür denselben Betrag wie der Ge- suchstellerin angerechnet hat. Es bleibt daher beim vorinstanzlich berücksichtig- ten Betrag von Fr. 50.– pro Monat. 4.3 Kommunikation inkl. Billag Die Vorinstanz berücksichtigte für Radio, Telefon, Fernsehen und Internet inklusive Billaggebühren einen gerichtsüblichen Pauschalbetrag von Fr. 150.– pro Monat (Urk. 19 E. III/4.5.3/f). Demgegenüber ist der Gesuchsgegner gemäss Be- darfsaufstellung in seiner Berufungsschrift offenbar der Ansicht, neben den mo- natlichen Fr. 150.– für Kommunikationskosten sei ein weiterer Betrag von Fr. 38.– pro Monat für die Billaggebühren zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 21). Allerdings führt der Gesuchsgegner diesbezüglich in keiner Weise aus, weshalb der vor- instanzlich angerechnete Betrag nicht angemessen sein soll. Da er damit den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, erübrigen sich weitere Aus- führungen dazu. Für die Kommunikation inkl. Billag bzw. zukünftig Serafe anzu- rechnen sind somit Fr. 150.– pro Monat. 4.4 Mobilität 4.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, er fahre seit seinem Stellenwech- sel jeden Tag mit seinem Fahrzeug von G._____ nach J._____. Dabei lege er pro Arbeitstag eine Strecke von insgesamt 110 Kilometer zurück, was monatlich rund
- 19 - 2'420 Kilometer ausmache. Die effektiven berufsbedingten Auslagen würden sich damit bei einem Ansatz von 50 Rappen pro Kilometer auf monatlich Fr. 1'200.– belaufen. Entsprechend sei in seinem Bedarf ab 1. April 2018 der Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat einzusetzen (Urk. 18 Rz 18). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 22. August 2018 bringt der Gesuchsgegner sodann mit Verweis auf die in seiner Lohnabrechnung aufgeführten Autospesen vor, dass diesen Spesen effektive Auslagen gegenüberstünden, zumal er sein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten nutze und ihm hierfür Kosten (Benzin, Abwertung, Service etc.) entstünden. Sein Fahrzeug habe Jahrgang 2002 und be- reits 220'000 Kilometer, so dass er bei einem Ausfall dieses Fahrzeugs die Spe- senentschädigung für einen Leasingwagen einsetzen müsste (Urk. 23). 4.4.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, auch ab April 2018 seien dem Gesuchsgegner keine Mobilitätskosten anzurechnen, da er von seiner neuen Ar- beitgeberin eine Spesenpauschale von monatlich Fr. 750.– für die Nutzung seines Privatfahrzeugs erhalte. Der Arbeitsweg – monatlich 2'420 Kilometer – verursache Benzinkosten von rund Fr. 310.– pro Monat (8 Liter für 100 Kilometer, 1 Liter à Fr. 1.60). Das "alte Privatauto", das der Gesuchsgegner gemäss eigenen Anga- ben benütze, sei bereits amortisiert. Entsprechend reiche die Autopauschale bei Weitem aus, um die Kosten des Fahrzeugs (Versicherung, Gebühren, Reparatu- ren) und des Arbeitswegs zu tilgen (Urk. 27 Rz 21). Ferner sei auch nicht zutref- fend, dass der Gesuchsgegner die Fahrzeugentschädigung benötige, um das Benzin für geschäftliche Fahrten zu bezahlen. Vielmehr werde dieses gemäss Ar- beitsvertrag zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet. Auch aus diesem Grund reiche die Fahrzeugentschädigung aus, um damit die Kosten für den Ar- beitsweg zu bezahlen (Urk. 30 S. 2). 4.4.3 Die pauschale Fahrzeugentschädigung von Fr. 750.–, welche der Ge- suchsgegner gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung monatlich ausbezahlt erhält, ist für die Nutzung des Privatfahrzeuges für geschäftliche Fahrten vorge- sehen (vgl. Urk. 21/1, Urk. 24/1). Im Arbeitsvertrag wird hierzu erläutert, dass der Betrag von Fr. 750.– pro Monat den Mietkosten eines Fremdfahrzeuges entspre- che und Benzinkosten zusätzlich nach Aufwand und Belegen vergütet würden
- 20 - (Urk. 24/1). Effektiv fallen dem Gesuchsgegner aktuell allerdings keine Kosten für ein Miet- resp. Leasingfahrzeug an, da er gemäss eigenen Angaben sowohl für den Arbeitsweg als auch für Geschäftsfahrten sein eigenes Fahrzeug verwendet. Da auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, kommt die Berücksichtigung hypothetischer Leasingkosten, welche bei einem Ausfall des Privatfahrzeugs in Zukunft womöglich anfallen könnten, vorliegend nicht in Frage. Zudem weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner aus der Spe- senentschädigung auch keine Benzinkosten für Geschäftsfahrten zu decken hat, zumal diese gemäss Vertrag zusätzlich nach Aufwand entschädigt werden. Dem- gemäss stehen den Pauschalspesen lediglich im Umfang der Positionen Fahr- zeugversicherung, Verkehrsabgaben und Serviceleistungen effektive Kosten ge- genüber. Die diesbezüglichen Kosten werden vom Gesuchsgegner nicht beziffert. Schätzungsweise ist mit einem Gesamtbetrag von Fr. 200.– pro Monat zu rech- nen. Der Differenzbetrag von Fr. 550.– steht dem Gesuchsgegner damit zur De- ckung seiner Arbeitswegkosten zur Verfügung. Unbestrittenermassen legt der Gesuchsgegner für seinen Arbeitsweg monatlich rund 2'420 Kilometer zurück. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, ist davon auszugehen, dass dies Benzinkosten von weniger als Fr. 550.– pro Monat verursacht. Dem Gesuchsgeg- ner sind damit auch ab 1. April 2018 keine Mobilitätskosten anzurechnen. 4.5 Auswärtige Verpflegung 4.5.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller für auswärtige Verpfle- gung monatlich Fr. 105.– an. Dabei erwog sie, dass die Mahlzeiten des Gesuchs- gegners wohl durch den Arbeitgeber verbilligt würden, da er sich in einer Kantine verpflegen könne und ein Mittagessen gemäss seinen glaubhaften Ausführungen täglich Fr. 5.– mehr als die vorgesehenen Fr. 10.– pro Tag koste (Urk. 19 E. III/4.5.3/f). 4.5.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, an seinem neuen Arbeitsplatz gebe es keine Kantine und damit keine Möglichkeit für verbilligte Ver- pflegung. Im Gegensatz zur vorherigen Stelle habe er nun keinen wesentlichen Kundenkontakt mehr, womit es auch keine Kundenessen mehr gebe. Da er sich
- 21 - jeden Tag im Restaurant verköstigen müsse, seien für die auswärtige Verpflegung Fr. 220.– pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 18 Rz 20). 4.5.3 Die Gesuchstellerin bestreitet, dass der Gesuchsgegner bei der H._____ AG keinen Kundenkontakt mehr habe. Die H._____ AG nehme ihre An- lagen beim Kunden in Betrieb und betreue diese. Aufgabe des Gesuchsgegners sei es immer (auch bei der I._____ AG) gewesen, Projekte vor Ort zu betreuen. Es sei davon auszugehen, dass seine jetzige Arbeitstätigkeit weiterhin mit vielen Geschäftsreisen verbunden sei, zumal er gemäss Vertrag Reisespesen erhalte. Auch die hohe monatliche Autopauschale würde keinen Sinn machen, wenn der Gesuchsgegner immer am Arbeitsort J._____ wäre. Zwar sei nicht ausgeschlos- sen, dass der Gesuchsgegner gewisse Arbeitstage am Arbeitsort in J._____ ver- bringe. Allerdings habe der Gesuchsgegner die Aufteilung der Arbeitstätigkeit vor Ort und auswärts nicht dargetan, womit davon auszugehen sei, dass er keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung habe. Auch sei nicht glaubhaft, dass ein grösseres KMU wie die H._____ AG über keine Kantine verfüge (Urk. 27 Rz 22). 4.5.4 Gemäss Ziff. III/3.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nach- folgend Kreisschreiben) werden Kosten für auswärtige Verpflegung bei Nachweis von Mehrauslagen mit Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Hauptmahlzeit berücksichtigt. Da der Arbeitsvertrag im Gegensatz zu den für Geschäftsfahrten und Reisekosten vorgesehenen Spesen keine Entschädigung für Kundenessen oder dergleichen vorsieht (vgl. Urk. 21/1), ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Mittagessen im Restaurant nicht mehr der Arbeitgeberin verrechnen kann. Nichtsdestotrotz blieben die vom Gesuchsgegner behaupteten Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat unbelegt. So liegen diesbezüglich weder entsprechende Quit- tungen noch eine Bestätigung der Arbeitgeberin darüber vor, dass die H._____ AG über keine Kantine verfüge. Da die Gesuchstellerin Letzteres wie auch die Mehrauslagen an sich bestreitet, ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchs- gegner weiterhin in einer Kantine verbilligt verpflegen kann, weshalb lediglich die bisherigen Mehrkosten von Fr. 105.– pro Monat anzurechnen sind.
- 22 - 4.6 Steuern/Schuldentilgung 4.6.1 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für die laufenden Steu- ern einen Betrag von Fr. 300.– pro Monat an. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Positionen "Schuldentilgung Mutter" und "Schuldentilgung gemeinsa- me Steuern 2016" im Gesamtbetrag von Fr. 270.– pro Monat fanden demgegen- über keinen Eingang in die Bedarfsberechnung. Dabei erwog die Vorinstanz, dass Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem Fiskus – der familienrechtli- chen Unterhaltspflicht nachgehen würden und insbesondere bei knappen finanzi- ellen Verhältnissen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner nicht belegt, dass er die geltend gemachten Schulden effektiv bezahle (Urk. 19 E. III/4.5.3/j). 4.6.2 Berufungsweise macht der Gesuchsgegner im Wesentlichen geltend, der auf Fr. 270.– pro Monat bezifferte Betrag für die Tilgung der (aktenkundigen) Steuerschuld für das Steuerjahr 2017 (recte: 2016) sei angemessen. So gehe aus der Ratenzahlungsvereinbarung vom 25. April 2018 hervor, dass noch Fr. 4'432.– offen seien, was bei einer rund 1.5-jährigen Dauer der Abzahlung Fr. 270.– pro Monat ausmache. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien gemein- same Steuerschulden im Bedarf aufzunehmen, wenn kein Mankofall vorliege, da beide Ehegatten dafür haften und folglich von der Abzahlung profitieren würden (mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; BGer 5A_1029/2015 vom 1. Juni 2016, E. 3.3.1.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7). Bei korrekter Berech- nung der Existenzminima resultiere im gegebenen Fall kein Manko. Ferner werde der sehr pflichtbewusste Gesuchsgegner die gemeinsamen Steuern bezahlen, wenn ihm diese im Bedarf berücksichtigt würden. Er akzeptiere auch eine ent- sprechende Verpflichtung. Damit seien ab 1. Januar 2019 monatlich Fr. 270.– im Bedarf aufzunehmen (Urk. 18 Rz 12-14). 4.6.3 Die Gesuchstellerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Steuerschulden seien vom Gesuchsgegner aus seinem Überschussanteil zu be- zahlen. So handle es sich dabei nämlich nicht um gemeinsame Schulden. Viel- mehr würden diese vorwiegend auf dem Einkommen des Gesuchsgegners grün-
- 23 - den, womit der Gesuchsgegner eine eigene Schuld geltend mache (Urk. 27 Rz 12). 4.6.4 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handelt es sich bei Steuer- schulden aus der Zeit der gemeinsamen Besteuerung um gemeinsame Schulden, zumal die Ehegatten dafür solidarisch haften. Die Frage, wer in welchem Umfang für gemeinsame Schulden aufzukommen hat, beschlägt das Güterrecht und ist damit nicht im Eheschutzverfahren zu klären. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Steuerschulden im Existenzminimum unvollständig wiedergibt. So werden ge- mäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts Schulden, welche die Ehe- gatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen hatten oder für wel- che sie solidarisch haften, im Falle eines Überschusses nur dann berücksichtigt, wenn sie regelmässig abbezahlt werden resp. bereits vor der Aufhebung des ge- meinsamen Haushalts regelmässig abbezahlt wurden (BGer 5A_780/2015 vom
10. Mai 2016, E. 2.7; 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007, E. 2.2; 5A_452/2010 vom
23. August 2010, E. 3.2; 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 3.1; 5A_816/2014 vom 3. März 2015, E. 4.2). Nachweise für regelmässige Abzahlungen fehlen vor- liegend. Zudem wird aus den Vorbringen des Gesuchsgegners – er werde die gemeinsame Steuerschuld abbezahlen, sofern sie in seinem Bedarf berücksichtigt würde – denn auch deutlich, dass die Ratenzahlungen gemäss Vereinbarung vom
25. April 2018 (Urk. 13/2) bis anhin noch nicht geleistet wurden. Unter diesen Umständen kommt eine Berücksichtigung von Abzahlungsraten im Existenzmini- mum des Gesuchsgegners nicht in Frage. Entsprechend hat die Vorinstanz zu Recht lediglich die laufenden Steuern von Fr. 300.– pro Monat angerechnet. 4.7 Amortisation Hypothek 4.7.1 Schliesslich ist der Gesuchsgegner der Ansicht, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, in seinem Bedarf die Amortisation von monatlich Fr. 500.– zu berücksichtigen. So habe er bereits vorinstanzlich geltend gemacht, dass er die jährliche Amortisation von Fr. 5'500.– tragen müsse. Überdies liege ein Vertrag mit der Bank bei den Akten. Es bestehe somit eine Verpflichtung. Fer- ner sei unbestritten, dass die Amortisationszahlungen während des Zusammenle-
- 24 - bens der Parteien geleistet worden seien. Bei einer korrekten Bedarfsberechnung resultiere – sogar unter Einbezug der Amortisationszahlung von Fr. 500.– pro Monat – ein Überschuss und kein Manko. Selbst die Vorinstanz komme zum Schluss, dass ab 1. Januar 2019 ein Überschuss von monatlich Fr. 1'569.– resul- tiere. Entsprechend seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Amortisation zu be- rücksichtigen. In der Phase vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 sei hierfür – zur Verhinderung einer Mankosituation – ein reduzierter Betrag von monatlich Fr. 300.– einzusetzen. In der übrigen Zeit sei der volle Betrag von Fr. 500.– pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners anzurechnen. Da keine Gütertrennung an- geordnet worden sei, sei der Faktor der "Vermögensbildung" nicht relevant. Viel- mehr würden beide Parteien von der Reduktion der Hypothek profitieren. Die Ge- suchstellerin habe sich bis anhin geweigert, die Wohnkosten selber zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt hätte. Entsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Amortisation zu bezahlen, womit diese auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Rz 8-11). 4.7.2 Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang zunächst gel- tend, es sei nicht glaubhaft, dass eine "Amortisationspflicht" im Betrag von jährlich Fr. 5'500.– bestehe. Im Rahmenvertrag zwischen den Parteien und der K._____ AG vom 11./15. Juli 2013 sei vereinbart worden, dass pro Jahr bis auf weiteres Fr. 5'500.– zu amortisieren seien. Gemäss den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 habe der Gesuchsgegner jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a einbezahlt. Dieses Vorsorgekonto sei zugunsten der Hypothekenbank verpfändet worden. Somit habe der Gesuchsgegner seit Jahren weniger bezahlt, als im Rahmenvertrag vorgesehen worden sei. Es liege demnach offenbar keine ver- bindliche Verpflichtung der Parteien (mehr) vor, jährlich Fr. 5'500.– zu amortisie- ren. Aufgrund der Umstände sei naheliegend, dass die Amortisationspflicht abge- ändert worden sei. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Amortisa- tionspflicht aufgehoben oder sistiert worden sei oder werden könne. Im Rahmen- vertrag sei die Möglichkeit der Änderung des Amortisationsbetrages vorgesehen (Urk. 27 Rz 3).
- 25 - Weiter bringt die Gesuchstellerin zusammengefasst vor, die Amortisations- zahlung könne nicht berücksichtigt werden, weil dies in allen Phasen zu einer Mankosituation führen würde. Der effektiv geleistete Vorsorgebeitrag des Ge- suchsgegners habe in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– bzw. monatlich Fr. 417.– betragen. Der Einbezug dieses Betrages im Bedarf führe in den Phasen 1 und 2 automatisch zu einem (grösseren) Manko. In den Phasen 3 und 4 habe die Vorinstanz einen Überschuss von Fr. 1'569.35 bzw. Fr. 1'369.35 festgestellt. Dieser Überschuss habe seine Ursache darin, dass der Gesuchstellerin ein hypo- thetisches Einkommen angerechnet worden sei. Dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin bereits ab dem Schuleintritt des jüngsten Kindes eine Teilzeiter- werbstätigkeit von 50 % zugemutet habe, sei mit Blick auf die Praxis in den ein- zelnen Kantonen nicht sachgerecht. Vielmehr sei für die Gesuchstellerin nur ein Arbeitspensum von 35 % zumutbar. Sodann sei auch die Übergangsfrist zur Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit von der Vorinstanz zu kurz bemessen worden. Da die Gesuchstellerin ihre Ausbildung im kaufmännischen Bereich erst im Februar bzw. März 2019 abschliessen könne, sei erst ab 1. Juni 2019 mit einem hypothe- tischen Einkommen zu rechnen. Dieses Einkommen sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht gestützt auf die abstrakten Lohnstrukturerhebungen, son- dern ausgehend vom tatsächlichen Erwerb der Gesuchstellerin im Jahr 2015 zu ermitteln. Zu rechnen sei somit – bei einem Pensum von 35 % – mit netto Fr. 1'225.– pro Monat. Dieses hypothetische Einkommen sei erst ab 1. Juni 2019 anzurechnen, womit die vorinstanzliche Phase 3 (1. Januar bis 31. Juli 2019) wegfalle. Unter Berücksichtigung der dargelegten Einkommensverhältnisse der Gesuchstellerin resultiere ab 1. Juni 2019 ein monatlicher Überschuss von Fr. 694.35 (anstatt der vorinstanzlich angenommenen Fr. 1'369.35). Da den Par- teien die unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf den angeblich genügen- den monatlichen Freibetrag verweigert worden sei, bestehe kein Raum, eine (freiwillige) Amortisationszahlung zu berücksichtigen. Mit der indirekten Amortisa- tion werde im Übrigen nicht die Hypothek reduziert, sondern das Vorsorgegutha- ben des Gesuchsgegners vermehrt (Urk. 27 Rz 4-10). Zuletzt bestreitet die Gesuchstellerin, dass sie sich bis anhin geweigert ha- be, die Wohnkosten selbst zu bezahlen, obwohl sie die Mittel dazu gehabt habe.
- 26 - Vielmehr würden die vom Gesuchsgegner ausbezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'000.– bzw. Fr. 2'300.– offenkundig nicht einmal ausreichen, um die Grundbeträge und die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und die zwei Töchter zu bezahlen (Urk. 27 Rz 11). 4.7.3 Bei der Amortisation von Grundpfandschulden handelt es sich um Vermögensbildung; sie ist deshalb bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Eine Anrechnung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (BGE 127 III 289 E. 2.7; BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013, E. 5.3; 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 2.7; OGer ZH LY150032 vom 15.09.2015, E. 8.1.3; OGer ZH LE150007 vom 01.09.2015, E. III./B.5.2; OG ZH LE160014 vom 04.11.2016, E. III/3.7.4; ZK- Bräm, Art. 163 ZGB N 118A; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl., N 02.44; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprü- chen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit In- kraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 322 f.). Mit dem Rahmenvertrag vom 11./15. Juli 2013, welcher von beiden Parteien unterzeichnet wurde und "bis auf weiteres" Amortisationen von Fr. 5'500.– pro Jahr vorsieht (vgl. Urk. 12/3 S. 4), wurde glaubhaft gemacht, dass die Parteien ei- ne vertragliche Verpflichtung zur Leistung von indirekten Amortisationszahlungen eingegangen sind. Vor Vorinstanz wurde denn auch von Seiten der Gesuchstelle- rin vorgebracht, dass die Amortisation tatsächlich geschuldet und diesbezüglich ein "Aufschub" nicht möglich sei (Prot. I S. 20). Im Weiteren ist unbestritten und belegt, dass der Gesuchsgegner in den Jahren 2015-2017 jährlich Fr. 5'000.– auf sein Vorsorgekonto 3a überwies, welches zugunsten der Hypothekenbank ver- pfändet ist (Urk. 5/12/4, Urk. 12/4-6). Damit entspricht die indirekte Amortisation im Umfang von Fr. 5'000.– pro Jahr resp. von Fr. 417.– pro Monat aktenkundig der bisherigen Lebenshaltung der Parteien. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die eheliche Wohnung an der E._____-Strasse … in F._____ im Miteigentum der Parteien steht (Urk. 2/33). Da keine Gütertrennung angeordnet wurde (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 9), profitieren beide Ehegatten davon, wenn der Gesuchsgegner
- 27 - durch Einzahlung der bisherigen Säule 3a-Beiträge weiterhin indirekt die Hypo- thek amortisiert. Zudem kommt die Amortisation der Gesuchstellerin, welche die eheliche Wohnung zusammen mit den Kindern bewohnt, auch deshalb zugute, weil dadurch die Aufrechterhaltung des Kredits gesichert ist. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten E. III/7.1), erlauben im Übrigen auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amorti- sationszahlung von Fr. 417.– pro Monat. So resultiert in keiner Phase ein Manko. Soweit die Gesuchstellerin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von Fr. 1'900.– ab 1. Januar 2019 beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden Elternteil – im Sinne einer Richtlinie – bereits ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstä- tigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom
21. September 2018, E. 4.7, zur amtlichen Publikation bestimmt). Insofern erweist sich vorliegend – die jüngere Tochter besucht seit August 2018 bereits die Pri- marschule – weder das Pensum von 50 % noch der Zeitpunkt der Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens als unangemessen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 6) ist es ihr keineswegs erst nach dem Abschluss ihrer Zusatzausbildung im Februar/März 2019 möglich, sich zu bewerben. Ihre Chancen auf dem Stellenmarkt sind angesichts ihrer abgeschlossenen Berufs- ausbildung als Hotelfachfrau und der ausreichenden Berufserfahrung intakt. Ge- genteiliges wurde weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren überzeu- gend dargelegt, geschweige denn – etwa durch Vorlage erfolgloser Suchbemü- hungen – belegt. Da ihr für den Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmänni- schen Bereich nur noch ein letztes Modul fehlt, ist im Übrigen – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 19 E. III/4.2.3/d) – auch nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerin bereits vor Abschluss der Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich (möglicherweise in der Hotel- oder Gastgewerbebranche) eine administ- rative Anstellung finden kann, welche keine Schichtarbeit erfordert. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die von der Vorinstanz eingeräumte Über- gangsfrist von vier bis fünf Monaten nicht als zu kurz. Im Übrigen ist auch die vor- instanzliche Berechnung des hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin
- 28 - nicht zu beanstanden. So erscheint es aufgrund der beinahe abgeschlossenen Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich durchaus gerechtfertigt, das hypo- thetische Einkommen unter Einbezug der Angaben gemäss Lohnstrukturerhe- bung und nicht bloss gestützt auf die Lohnhöhe ihrer letzten Anstellung bei der L._____ AG zu berechnen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich vorliegend, Amortisationszahlungen von Fr. 417.– pro Monat im erweiterten (familienrechtlichen) Grundbedarf zu be- rücksichtigen. Grundsätzlich wird der Amortisationsbetrag im Bedarf derjenigen Partei an- gerechnet, welche die Liegenschaft bewohnt (vgl. Philipp Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 2007, S. 1223, 1233). Da die Amortisation vorliegend indirekt über das Vorsorgekonto des Gesuchsgegners erfolgt und es bis anhin unbestrittenermassen stets der Gesuchsgegner war, wel- cher die Beiträge leistete, erscheint es aus praktischen Gründen sinnvoll, die Zah- lungen auf Seiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Gleichzeitig hat der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens weiterhin jährlich Fr. 5'000.– indirekt – durch Einzahlung entsprechender Beiträge auf sein zuguns- ten der Hypothekenbank verpfändetes 3a-Vorsorgekonto – zu amortisieren. 4.8 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als angemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist damit auf Seiten des Gesuchsgegners von folgendem Bedarf auszugehen:
- 29 - Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) Fr. 1'565.00 Krankenkasse (KVG) Fr. 241.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 45.65 Selbstbehalt/Franchise Fr. 50.00 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 19.50 Mobilität Fr. 0.00 auswärtige Verpflegung Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Amortisation Hypothek Fr. 417.00 Total Fr. 4'093.55
5. Einkommen der Gesuchstellerin Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/4.7.3), erweisen sich die von der Ge- suchstellerin vorgebrachten Einwände gegen das von der Vorinstanz angenom- mene hypothetische Nettoeinkommen für ein 50 %-Pensum im Betrag von Fr. 1'900.– pro Monat als unbegründet. Entsprechend ist auf Seiten der Gesuch- stellerin bis 31. Dezember 2018 mit keinem Einkommen und ab 1. Januar 2019 mit Fr. 1'900.– netto pro Monat zu rechnen.
6. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1 Die Vorinstanz ging auf Seiten der Gesuchstellerin von folgenden Be- darfspositionen aus (Urk. 19 E. III/4.5.1):
- 30 - Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Neben- und Verwaltungskosten, Unterhaltskosten) bis 31. Dezember 2018 Fr. 823.20 ab 1. Januar 2019 (Reduktion Vermietung Parkplatz) Fr. 673.20 Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Mobilität Fr. 185.50 Auswärtige Verpflegung bis 31. Dezember 2018 Fr. 0.00 ab 1. Januar 2019 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Total bis 31. Dezember 2018 Fr. 3'295.– Total ab 1. Januar 2019 Fr. 3'250.– 6.2 Wohnkosten 6.2.1 Die Vorinstanz bezifferte die gesamten Wohnkosten der ehelichen Wohnung und Stockwerkeigentumsliegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____, in welcher die Gesuchstellerin gemeinsam mit den Kindern wohnt, auf Fr. 1'646.35 pro Monat. Dieser Betrag setze sich zusammen aus belegten Hypo- thekarzinsen von monatlich Fr. 820.75 (mit Verweis auf Urk. 2/9), aus Neben- und Verwaltungskosten von monatlich Fr. 525.60 (mit Verweis auf Urk. 12/5/14 [recte: Urk. 5/12/14] und Urk. 13/1) sowie aus einem Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat für die Unterhaltskosten der Liegenschaft. Von den gesamten Wohnkosten wies die Vorinstanz die Hälfte, mithin Fr. 823.20, der Gesuchstellerin und die an- dere Hälfte den Kindern zu (Urk. 19 E. III/4.5.1/b und E. III/4.5.2/b). Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesuchstellerin den Parkplatz der ehelichen Wohnung, welcher nunmehr freistehe, per 1. Januar 2019 vermieten könne. Da- bei sei der monatliche Mietzins auf Fr. 150.– festzusetzen. Entsprechend seien die Wohnkosten der Gesuchstellerin per 1. Januar 2019 in diesem Umfang zu re- duzieren (Urk. 19 E. III/4.5.1/c). 6.2.2 Unbestritten blieb die Berücksichtigung des Hypothekarzinses in der Höhe von Fr. 820.75 pro Monat. Allerdings wehrt sich der Gesuchsgegner mit seiner Berufung gegen den zusätzlich für "Nebenkosten" aufgerechneten Pau- schalbetrag von Fr. 300.– pro Monat. So würden für solche Kosten jegliche Bele-
- 31 - ge fehlen. Ausserdem komme für die "Nebenkosten (Heizöl etc.)" die Stockwer- keigentümergemeinschaft auf. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Neben- kosten würden sich insgesamt auf Fr. 825.– belaufen, was sogar in sehr guten fi- nanziellen Verhältnissen ein absurd hoher Betrag sei. Der "hypothetische (mithin fiktive) Betrag" von Fr. 300.– für "zusätzliche Unterhaltskosten" sei geradezu will- kürlich eingesetzt worden, ohne dass dieser je substantiiert, geschweige denn be- legt worden sei. Gekürzt um die unbelegten und inexistenten Fr. 300.– würden sich die Wohnkosten effektiv auf Fr. 1'346.– (Hypothekarzinsen und Zahlungen der Nebenkosten an die Verwaltung) belaufen (Urk. 18 Rz 23). Entsprechend sei- en im Bedarf der Gesuchstellerin bis 31. Dezember 2018 Wohnkosten von Fr. 673.– pro Monat sowie ab 1. Januar 2019 solche von Fr. 523.– zu berücksich- tigen (Urk. 18 Rz 29). 6.2.3 Die Gesuchstellerin hält demgegenüber dafür, dass der von der Vor- instanz berücksichtigte Betrag für die Unterhaltskosten richtig und insbesondere nicht willkürlich veranschlagt worden sei. Beim Stockwerkeigentum werde praxis- gemäss mit Nebenkosten von 0.7 % gerechnet. Dies reiche vorliegend offenkun- dig nicht, wären bei einem mutmasslichen Wert der Liegenschaft von Fr. 900'000.– doch nur gerade die Neben- und Verwaltungskosten der Stockwer- keigentümergemeinschaft von monatlich Fr. 525.60 gedeckt. Der Unterhalt der Eigentumswohnung (inklusive Garten mit Sonderrecht) obliege alleine dem Stockwerkeigentümer resp. den Parteien. Belege über tatsächliche Kosten seien im Eheschutzverfahren nicht vorzulegen. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin die Unterhaltskosten in der Verhandlung vom 16. Mai 2018 glaubhaft dargelegt. Man- gels Vorliegens entsprechender Rechnungen habe sie sich damals nicht auswei- sen können. Mittlerweile seien Rechnungen für Unterhaltskosten eingegangen. Namentlich gehe es um Gartenarbeiten für den grossen Umschwung (Wiesen- bord), für dessen Pflege die Parteien kraft Sonderrechts zuständig seien. Gemäss Rechnungen der M._____ AG vom 16. und 28. Mai 2018 würden sich die Kosten auf total Fr. 896.20 belaufen (Urk. 27 Rz 23 f. mit Verweis auf Urk. 29/5). 6.2.4 Bei selbstbewohntem Wohneigentum setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (grundsätzlich ohne Amortisation, vgl. hierzu oben
- 32 - E. III/4.7.3) und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hilfsweise ist von einem durchschnitt- lichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwertes auszugehen. Praxisge- mäss werden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % und diejenigen von Stockwerkeigentum mit 0.7 % des Werts der Liegenschaft veran- schlagt (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die kon- krete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Die tatsächlich anfallenden Nebenkosten können auch konkret be- stimmt werden. Dies ist jedoch insbesondere in Bezug auf noch nicht absehbare, zukünftig nötig werdende Reparaturen und Unterhaltsarbeiten nicht einfach. Nicht angehen kann jedenfalls, dass zunächst die konkreten Nebenkosten in den Be- darf eingesetzt und hernach noch zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschafts- werts als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015, E. III/2.1, S. 9). Zusätzlich zu berücksichtigen sind allerdings die Kosten für Heizenergie (Philipp Maier, a.a.O.). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz vorliegend eine unzulässige Mischrechnung vorgenommen, indem sie neben den in den Ne- ben- und Verwaltungskostenabrechnungen der Stockwerkeigentümergemein- schaft ausgewiesenen Akontobeträgen von gesamthaft Fr. 6'307.15 für das Jahr 2018 (entsprechend Fr. 525.60 pro Monat, vgl. Urk. 5/12/14, Urk. 13/1) einen wei- teren Pauschalbetrag von Fr. 300.– pro Monat berücksichtigte. Da es sich bei den belegten Kosten lediglich um Akontobeträge handelt und diese im Übrigen den Unterhalt an der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnung samt Garten – wie kleinere Reparaturen (Waschmaschine, etc.) und Unterhaltsarbeiten (Gärtner, Sanitär, etc.) – unberücksichtigt lassen, können die gesamten tatsächlich anfal- lenden Nebenkosten vorliegend nicht konkret bestimmt werden. Daran vermögen auch die im Berufungsverfahren nachgereichten Rechnungen bzw. Zahlungserin- nerungen der M._____ AG (Urk. 29/5) nichts zu ändern, zumal diese gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin lediglich Gartenarbeiten betreffen und zudem unklar blieb, für welchem Zeitraum diese Kosten anfielen. Entsprechend ist für die gesamten Unterhaltskosten eine Pauschale einzusetzen. Bei der ehelichen Lie-
- 33 - genschaft handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung, welche sich im Erdge- schoss eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus befindet und zu welcher ein Keller und ein Tiefgaragenparkplatz gehören (Urk. 12/7). In der Liegenschaftsbewertung vom 31. August 2015 wird festgehalten, die Wohnung befinde sich in einem sehr guten Zustand und könne als neuwertig bezeichnet werden (Urk. 12/7). Dass in nächster Zeit mit eigentlichen Renovationsarbeiten zu rechnen ist, wurde denn auch von keiner Partei behauptet. Es ist somit von einem eher tiefen Unterhaltsaufwand für die Liegenschaft auszugehen. Der für Stock- werkeigentumsliegenschaften vorgesehene Ansatz von 0.7 % des Verkehrswerts der Liegenschaft erweist sich demnach vorliegend als angemessen. Ausgehend von dem in der Liegenschaftsbewertung aus dem Jahre 2015 festgehaltenen Ver- kehrswert von Fr. 850'000.– ist damit mit einer Pauschale von jährlich rund Fr. 6'000.– bzw. monatlich rund Fr. 500.– zu rechnen. Zu diesem Betrag hinzuzu- schlagen sind alsdann die Kosten für Heizenergie. Diese werden von keiner Par- tei beziffert. Gemäss der im Recht liegenden Neben- und Verwaltungskostenab- rechnungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft wurden dafür im Jahr 2018 Akontobeträge von insgesamt ca. Fr. 480.– in Rechnung gestellt (Urk. 5/12/14, Urk. 13/1), weshalb es sich rechtfertigt, die Heizenergiekosten mit Fr. 40.– pro Monat zu veranschlagen. Zusammenfassend belaufen sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– (Fr. 820.75 Hypothekarzins, Fr. 500.– Unterhalts- kosten, Fr. 40.– Heizenergiekosten). Entsprechend der vorinstanzlichen Auftei- lung zwischen Gesuchstellerin und Kindern sind diese zur Hälfte, mithin im Betrag von Fr. 680.50 im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. 6.2.5 Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 25) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Wohnkosten der Gesuchstellerin ab
1. Januar 2019 um Fr. 150.– pro Monat reduzierte. Die Behauptung der Gesuch- stellerin, wonach im fraglichen Wohnquartier in F._____ keine Nachfrage nach ei- nem Parkplatz bestehe, ist nicht glaubhaft. Selbst wenn Besucher auf der Strasse gebührenfrei parkieren dürften (vgl. Urk 27 Rz 25), ist glaubhaft, dass jemand aus der Nachbarschaft Interesse an einem (zweiten) Parkplatz in der Tiefgarage an
- 34 - der E._____-Strasse … in F._____ hat. Mithin ist der Wohnkostenanteil der Ge- suchstellerin ab 1. Januar 2019 um Fr. 150.– auf Fr. 530.50 zu reduzieren. 6.3 Krankenkasse 6.3.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin monatliche Krankenkas- senprämien von Fr. 349.40 für die Grundversicherung (KVG) und von Fr. 43.60 für die Zusatzversicherung (VVG) an. Dabei erwog sie, dass diese Beträge aus- gewiesen seien und die Gesuchstellerin – entgegen der Ansicht des Gesuchs- gegners – glaubhaft dargelegt habe, dass sie persönlich keine Prämienverbilli- gung erhalte (Urk. 19 E. III/4.5.1/e). 6.3.2 Auch im Berufungsverfahren stellt sich der Gesuchsgegner hinsicht- lich der Kosten der Grundversicherung auf den Standpunkt, es sei unzutreffend, dass keine individuelle Prämienverbilligung (IPV) ausbezahlt werde. So sei noto- risch, dass Personen mit einem Jahreseinkommen unter Fr. 49'000.– IPV erhalten würden. Gemäss Website der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich hät- ten insbesondere Alleinerziehende mit einem steuerbaren Gesamteinkommen bis Fr. 37'600.– und einem steuerbaren Gesamtvermögen bis Fr. 300'000.– Anspruch auf IPV. Da die Gesuchstellerin in der ersten Phase bzw. im Jahr 2018 kein Ein- kommen von Fr. 37'700.– erziele, erhalte sie eine Prämienverbilligung. Entspre- chend werde "unpräjudiziell" von leicht gekürzten Krankenkassenkosten von Fr. 300.– ausgegangen (Urk. 18 Rz 24 f.). 6.3.3 Diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet, zumal der Gesuchsgegner dabei ausser Acht lässt, dass auch Unterhaltsbeiträge zum steu- erbaren Einkommen gehören. Dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge (vgl. dazu unten E. III/7.6) über ein steuerbares Gesamteinkommen innerhalb der vom Regierungsrat festgelegten Grenzen (vgl. dazu SVA-Merkblatt Individuelle Prämienverbilligung 2018, abrufbar unter https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/praemienverbilligung. html, zuletzt besucht am 15. Januar 2019) verfügt, ist nicht ersichtlich. Entspre- chend sind die ausgewiesenen Krankenkassenkosten in keiner Phase zu kürzen.
- 35 - 6.4 Mobilität 6.4.1 Hinsichtlich der Mobilitätskosten erachtete es die Vorinstanz als ge- rechtfertigt, der Gesuchstellerin die Kosten eines ZVV-Netzpasses für alle Zonen im Kanton Zürich im Betrag von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit ausübe oder nicht. So bringe die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass sie grundsätzlich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei. Nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien demgegenüber die Kosten des Halbtaxabonnements (Urk. 19 E. 4.5.1/j). 6.4.2 Der Gesuchsgegner vertrat bereits vor Vorinstanz die Ansicht, der Gesuchstellerin seien erst ab Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mobilitätskosten anzurechnen. Gelegentliche Fahrten mit den Kindern oder für Jobinterviews seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen (Urk. 3 S. 9; Prot. I S. 30). Im Berufungsver- fahren macht er wiederum geltend, angesichts der knappen Verhältnisse sei so- lange kein Betrag für den Transport zuzugestehen, bis die Gesuchstellerin einer Arbeit nachgehe. Gemäss Kreisschreiben und bundesgerichtlicher Rechtspre- chung würden unter "Mobilität" nämlich nur Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausübung fallen. Da der Gesuchstellerin erst ab 1. Januar 2019 berufsbe- dingte Auslagen entstünden, habe sie ihre "ÖV-Kosten" bis 31. Dezember 2018 aus dem Überschuss zu bezahlen (Urk. 18 Rz 26-28). 6.4.3 Die Gesuchstellerin hält dafür, dass auch Personen ohne Erwerbstä- tigkeit auf eine gewisse Mobilität angewiesen seien, zumal es nicht möglich und zumutbar sei, den Alltag zu Fuss zu bewältigen. Die Gesuchstellerin sei zur Erle- digung von Existenziellem (Einkäufe, Arzttermine insbesondere auch für die Kin- der, Stellensuche, Weiterbildung, etc.) auf die öffentlichen Verkehrsmittel ange- wiesen, weil sie im Gegensatz zum Gesuchsgegner über kein Auto verfüge und der Gesuchsgegner ihre Vespa nicht herausgebe. Kosten für Mobilität, insbeson- dere solche im Zusammenhang mit der Arbeitssuche, würden zum betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gehören (Urk. 27 Rz 28). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von monatlich Fr. 200.90 für Mobilitäts- kosten, wobei sich dieser Betrag aus den Kosten für ein Jahresabonnement des
- 36 - ZVV (F._____/G._____/Zürich) in der Höhe von Fr. 185.50 pro Monat und für das Halbtaxabonnement von Fr. 15.40 pro Monat zusammensetze (Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8). 6.4.4 Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt, wozu namentlich die effektiven Ausgaben öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz gehören (Kreisschreiben Ziff. II/3.4a). Für die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum – sofern ein Überschuss verbleibt – um zusätzliche Auslagen zu einem familienrechtlichen Grundbedarf zu erweitern. Zu denken ist dabei an elementare Bedürfnisse, etwa an die Grundfähigkeiten, sich gesund zu erhalten, sich fortzubewegen und sich in- formieren zu können. Es können also namentlich neben Kommunikationskosten auch Auslagen für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli Art. 176 N 35). Da gemäss vorliegender Berechnung in allen Phasen ein Überschuss verbleibt (vgl. dazu unten E. III/7.1), ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bereits für die Zeit, in welcher der Gesuchstellerin noch kein Erwerbseinkommen angerechnet wurde, Mobilitätskosten berücksichtigte. Allerdings erscheint der Betrag von Fr. 185.50 pro Monat resp. die Berücksichtigung der Kosten eines ZVV-Abonnements für alle Zonen im Kanton Zürich für die Zeit vor dem 1. Januar 2019 vorliegend nicht an- gemessen. So hat die Gesuchstellerin denn auch vor Vorinstanz weder dargelegt noch belegt, dass sie tatsächlich über ein solches Abonnement verfügt (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 11 S. 8, Prot. I. S. 9). Zur Erledigung alltäglicher Besorgungen ist die Gesuchstellerin jedenfalls nicht zwingend auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen, zumal sich in Gehdistanz zu ihrem Wohnort eine Coop-Filiale befindet (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps). Auch ist weder glaubhaft noch angebracht, dass die Gesuchstellerin für die Wahrnehmung ein- zelner Arztbesuche und Bewerbungsgespräche ein Jahresabonnement für alle ZVV-Zonen löst. Die Kosten eines Einzelbilletts (Hin- und Rückweg mit Halbtax) für die Strecke F._____-G._____ betragen Fr. 6.80, diejenigen für die Strecke F._____-Zürich Fr. 15.– und die Kosten eines Halbtaxabonnements Fr. 15.40 pro Monat. Unter Berücksichtigung dieser Preise rechtfertigt es sich, der Gesuchstel-
- 37 - lerin bis 31. Dezember 2018 Mobilitätskosten von Fr. 100.– pro Monat anzurech- nen. Ab dem 1. Januar 2019 sind demgegenüber die vom Gesuchsgegner zuge- standenen Kosten von Fr. 185.50 pro Monat zu berücksichtigen. 6.5 Die übrigen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin wurden im Beru- fungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als an- gemessen. Insgesamt ist damit von folgendem Bedarf der Gesuchstellerin auszu- gehen: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1350.00 Wohnkosten (Hypothekarzins, Ne- Fr. 680.50 Fr. 530.50 ben-/Unterhalskosten inkl. Heizung) Krankenkasse (KVG) Fr. 349.40 Fr. 349.40 Krankenkasse (VVG) Fr. 43.60 Fr. 43.60 Selbstbehalt/Franchise Fr. 49.40 Fr. 49.40 Kommunikation inkl. Billag Fr. 150.00 Fr. 150.00 Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 43.90 Fr. 43.90 Mobilität Fr. 100.00 Fr. 185.50 auswärtige Verpflegung Fr. 0.00 Fr. 105.00 Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Total Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30
7. Barbedarf der Kinder 7.1 Da sich die Wohnkosten für die eheliche Wohnung auf insgesamt rund Fr. 1'361.– belaufen (vgl. oben E. III/6.2.4), sind auch die Wohnkostenanteile der Kinder anzupassen. Praxisgemäss werden bei zwei Kindern in einem Haus- halt jedem Kind 1/4 der gesamten Wohnkosten zugewiesen. Entsprechend be- trägt der Wohnkostenanteil vorliegend Fr. 340.25 je Kind. 7.2 Hinsichtlich der übrigen Bedarfspositionen der Kinder kann auf die zu- treffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 E. III/4.5.2). Zusammenfassend ist damit von folgenden Barbe- darfen der Kinder auszugehen:
- 38 - Barbedarf C._____: bis 31.12.2018 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.7.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Fr. 600.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 113.80 Fr. 113.80 Fr. 113.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fr. 5.40 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 134.00 Fr. 134.00 Total Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 Barbedarf D._____: bis 31.12.2018 ab 1.1.2019 Grundbetrag Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkostenanteil Fr. 340.25 Fr. 340.25 Krankenkasse Fr. 108.80 Fr. 108.80 (KVG + VVG) Selbstbehalt/Franchise Fr. 28.90 Fr. 28.90 Fremdbetreuungskosten Fr. 0.00 Fr. 174.00 Total Fr. 877.95 Fr. 1'051.95
8. Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebende Grundlagen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 1'900.00 Fr. 1'900.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 8'674.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Fr. 8'753.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 C._____ Einkommen Fr. 200.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 Fr. 220.00 D._____ Total: Fr. 9'074.00 Fr. 9'193.00 Fr. 11'093.00 Fr. 11'093.00
- 39 - Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 C._____ Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 D._____ Total: Fr. 8'897.75 Fr. 8'897.75 Fr. 9'246.25 Fr. 9'446.25 Überschuss Fr. 176.25 Fr. 295.25 Fr. 1'846.75 Fr. 1'646.75 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist entsprechend dem von der Vorinstanz angewandten Prinzip "grosse Köpfe - kleine Köpfe" den Parteien zu je einem Drittel und den beiden Töchtern zu je einem Sechstel zuzuteilen. Entspre- chend ergibt sich folgendes Bild: Phase 1 (1. September 2017 - 31. März 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 58.75 Überschussanteil je Tochter: Fr. 29.35 Phase 2 (1. April 2018 - 31. Dezember 2018): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 98.40 Überschussanteil je Tochter: Fr. 49.20 Phase 3 (1. Januar 2019 - 31. Juli 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 615.60 Überschussanteil je Tochter: Fr. 307.80 Phase 4 (ab 1. August 2019): Überschussanteil Gesuchstellerin / Gesuchsgegner: Fr. 548.90 Überschussanteil je Tochter: Fr. 274.50
- 40 - 8.3 Barunterhalt Töchter Der Barunterhalt der beiden Töchter ergibt sich aus ihrem Barbedarf inkl. Überschussanteil abzüglich der Familienzulagen. Es ergeben sich somit folgende Barunterhaltsansprüche der beiden Töchter: C._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 859.45 Fr. 859.45 Fr. 993.45 Fr. 1'193.45 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 688.80 Fr. 688.65 Fr. 1'081.25 Fr. 1'247.95 D._____ Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 877.95 Fr. 877.95 Fr. 1'051.95 Fr. 1'051.95 + Überschussanteil Fr. 29.35 Fr. 49.20 Fr. 307.80 Fr. 274.50 ./. Familienzulagen Fr. 200.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Barunterhalt Fr. 707.30 Fr. 707.15 Fr. 1'139.75 Fr. 1'106.45 8.4 Betreuungsunterhalt Entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 19 E. III/4.5.4/d) sind zur Berechnung der für die Festsetzung des Betreuungsunterhalts massgebenden Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin die erweiterten Bedarfspositionen (Zu- satzversicherung vollumfänglich, d.h. im Betrag von Fr. 43.60 und Steuern im Um- fang von Fr. 200.–) zu reduzieren. Die Gesuchstellerin hat demnach folgende Le- benshaltungskosten:
- 41 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Bedarf Fr. 3'066.80 Fr. 3'066.80 Fr. 3'107.30 Fr. 3'107.30 Gesuchstellerin Abzug Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 Fr. 243.60 (VVG / Steuern) Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Den Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ist ihr Einkommen gegen- überzustellen und so den betreuungsbedingten Nachteil zu ermitteln, welcher durch den vom Gesuchsgegner zu leistenden Betreuungsunterhalt auszugleichen ist, wobei es sich vorliegend rechtfertigt, den Betreuungsunterhalt gleichmässig auf die beiden Töchter zu verteilen: Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Lebenshaltungs- Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 2'863.70 Fr. 2'863.70 kosten Einkommen Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1'900.– Fr. 1'900.– Betreuungsunterhalt Fr. 2'823.20 Fr. 2'823.20 Fr. 963.70 Fr. 963.70 insgesamt Betreuungsunterhalt Fr. 1'411.60 Fr. 1'411.60 Fr. 481.85 Fr. 481.85 je Tochter 8.5 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie die an die Kinder zu leistenden Unterhalts- beiträge abzuziehen. Was verbleibt, ist der Gesuchstellerin als persönlicher Un- terhalt zuzusprechen:
- 42 - Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 1.9.2017 - 1.4.2018 - 1.1.2019 - ab 1.8.2019 31.3.2018 31.12.2018 31.7.2019 Einkommen Fr. 8'674.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Fr. 8'753.– Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Fr. 4'093.55 Gesuchsgegner ./. Überschussanteil Ge- Fr. 58.75 Fr. 98.40 Fr. 615.60 Fr. 548.90 suchsgegner ./. Kinderunterhalts- Fr. 4'219.30 Fr. 4'219.00 Fr. 3'184.65 Fr. 3'318.10 beiträge Unterhalt Fr. 302.40 Fr. 342.05 Fr. 859.20 Fr. 792.45 Gesuchstellerin 8.6 Insgesamt sind damit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüg- lich Familienzulagen geschuldet (sämtliche Beträge gerundet): Phase 1 (1. September 2017 bis 31. März 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 302.– Total: Fr. 4'522.– Phase 2 (1. April 2018 bis 31. Dezember 2018): C._____: Barunterhalt: Fr. 689.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– D._____ Barunterhalt: Fr. 707.– Betreuungsunterhalt: Fr. 1'412.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 342.– Total: Fr. 4'562.–
- 43 - Phase 3 (1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– Phase 4 (ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
9. Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen 9.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner – entsprechend dem Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 11 S. 1) – zur Leistung von rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ab 1. September 2017 und hielt im Urteilsdis- positiv fest, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. September 2017 bis
28. Februar 2018 bereits Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'300.– bezahlt habe (Urk. 19 Dispositiv-Ziffern 6-8). Sie erwog dabei im Wesentlichen, dass eine rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen nur dann ausgeschlossen sei, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mündlich oder schriftlich über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbei- träge geeinigt hätten. Vorliegend habe der Gesuchsgegner das Zustandekommen einer solchen mündlichen Vereinbarung der Parteien mit dem von ihm verfassten E-Mail vom 17. Juli 2017 nicht nachgewiesen. Dass sich die Gesuchstellerin nicht ausdrücklich gegen die Höhe der vom Gesuchsgegner nachweislich überwiese- nen Geldbeträge ausgesprochen habe, reiche zudem auch nicht aus, um eine konkludente Vereinbarung anzunehmen. Entsprechend seien die Unterhaltsbei-
- 44 - träge rückwirkend per 1. September 2017 festzusetzen und die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entsprechend anzurechnen. Durch den von der Gesuchstel- lerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum 15. März 2018 seien Zahlungen im Umfang von Fr. 8'950.– nachgewiesen. Weitere Zahlungsbelege habe der Gesuchsgegner nicht eingereicht. Da die Gesuchstellerin allerdings anerkenne, dass der Ge- suchsgegner im Zeitraum 27. Oktober 2017 bis 27. Februar 2018 Unterhaltszah- lungen von insgesamt Fr. 10'300.– geleistet habe, sei dieser Betrag vorzumerken (Urk. 19 E. 4.6). 9.2 Der Gesuchsgegner hält auch im Berufungsverfahren dafür, dass er mit der Gesuchstellerin eine mündliche Vereinbarung über die zu leistenden Un- terhaltsbeiträge getroffen habe. Die Gesuchstellerin habe die Beträge "anstands- los" entgegengenommen. Sie mache nicht einmal geltend, dass sie vor Dezember 2017 überhaupt dagegen opponiert habe. Die mündliche Vereinbarung sei durch das Verhalten der Parteien bestätigt. Unter diesen Umständen liege zumindest ein konkludenter Vertrag vor. Eine "über längere Zeit etablierte Praxis von Unter- haltsüberweisungen" werde gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung als kon- kludente Unterhaltsvereinbarung qualifiziert. Entsprechend sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vorbehaltslose Entgegennehmen von Zahlungen für eine konkludente Vereinbarung nicht ausreiche. Der Unterhaltsbe- ginn sei somit auf 17. Januar 2018 festzusetzen. Selbst wenn als Unterhaltsbe- ginn der 1. September 2017 festzulegen wäre, hätte die Vorinstanz im Dispositiv nicht feststellen dürfen, wie viel Unterhalt bezahlt worden sei. So habe vorliegend keine Partei den Antrag gestellt, dass Zahlungen des Gesuchsgegners seit der Trennung am 1. September 2018 (recte: 2017) betragsmässig festzustellen seien. Indem die Vorinstanz den gesamthaften Unterhalt (Kindes- und Ehegattenunter- halt) im Dispositiv aufgeführt habe, habe sie die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt. Namentlich die Zahlung des persönlichen Unterhalts seit
1. September 2017 habe nicht "ungefragt festgestellt werden" können. Mangels eines Antrages und angesichts von Art. 58 ZPO habe der Gesuchsgegner auch nicht damit rechnen müssen, dass seine effektiven Zahlungen substantiiert aufge-
- 45 - führt und belegt sein müssten. Die Feststellung, dass bloss Fr. 10'300.– bezahlt worden seien, sei "grundlos" erfolgt (Urk. 18 Rz 36-41). 9.3 Haben sich die Parteien während des Getrenntlebens bereits auf Un- terhaltszahlungen geeinigt, kann betreffend den Zeitraum, für welchen ein vertrag- licher Unterhaltsanspruch besteht, grundsätzlich eine rückwirkende richterliche Festsetzung von Unterhaltszahlungen nicht verlangt werden (ZR 104 Nr. 58, E. 4). Beweispflichtig für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Vereinbarung ist derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft, um eine Rückwirkung der Unterhalts- beiträge zu verhindern (Art. 8 ZGB). Haben sich die Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens (noch) nicht auf Unterhaltszahlungen geeinigt, muss sich der mutmassliche Unterhaltsschuldner der möglicherweise rückwirkenden richterli- chen Festsetzung von Beiträgen bewusst sein. Er hat diesen Umstand dement- sprechend bei seinen finanziellen Dispositionen miteinzubeziehen. Haben sich die Parteien hingegen im Rahmen der Privatautonomie aussergerichtlich auf eine Zahlungsverpflichtung geeinigt, muss sich sowohl der verpflichtete als auch der berechtigte Ehegatte in guten Treuen auf deren Bestand verlassen können, so- fern sich die Höhe der Zahlung nicht offensichtlich als rechtsmissbräuchlich er- weist und solange die Parteien keine anderslautende Regelung treffen oder ein Ehegatte den Eheschutz- oder Scheidungsrichter anruft (ZR 104 Nr. 58, E. 4). 9.4 Vorliegend bestritt die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz den Be- stand einer aussergerichtlichen Vereinbarung; die Parteien hätten sich nie über die Höhe der Unterhaltsbeiträge geeinigt (Urk. 11 S. 4). Angesprochen auf die vom Gesuchsgegner behauptete Vereinbarung gab die Gesuchstellerin im Rah- men der persönlichen Befragung an, der Gesuchsgegner sei einmal mit einem Brief zu ihr gekommen und habe "alles" aufgelistet. Sie habe "es" aber nicht un- terschrieben, weil sie damals noch Geld vom RAV bekommen und der Gesuchs- gegner die Gelder vom RAV in die Zahlungen einberechnet habe. Da sie gewusst habe, dass sie ausgesteuert werde, habe sie diese Vereinbarung nicht unter- schrieben (Prot. I S. 10). Ferner machte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz gel- tend, die Behauptung, wonach sie sich nie über die Höhe der geleisteten Unter- haltsbeiträge beklagt habe, erscheine geradezu zynisch, zumal der Unterhaltsbei-
- 46 - trag von insgesamt Fr. 2'000.– pro Monat nicht einmal die Grundbeträge der Ge- suchstellerin und der Kinder decke und sie damit nicht einmal die Krankenkas- senprämien der Kinder habe bezahlen können (Urk. 11 S. 4). Im Rahmen ihrer Berufungsantwort hält die Gesuchstellerin schliesslich fest, dass sie die Zahlun- gen des Gesuchsgegners nicht vorbehaltlos entgegengenommen habe. Vielmehr habe sie dem Gesuchsgegner wiederholt mitgeteilt, dass seine Zahlungen nicht reichen und dass sie beispielsweise die Krankenkassenprämien für sich und die Kinder nicht bezahlen könne (Urk. 27 Rz 32). 9.5 Da der Bestand einer mündlichen oder stillschweigenden Vereinba- rung damit bestritten ist, hat der Gesuchsgegner die Parteivereinbarung bzw. den konkludenten Verzicht der Gesuchstellerin auf einen Teilbetrag ihres Unterhalts- anspruchs glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihm nicht, zumal regelmässige und über längere Zeit unwidersprochen entgegengenommene Zahlungen im behaup- teten Umfang von Fr. 3'900.– pro Monat (vgl. Urk. 3 S. 3) nicht belegt wurden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die von der Gesuchstellerin anerkannten Zah- lungen objektiv auch als Akonto-Zahlungen an den im Grundsatz unbestrittenen Unterhaltsanspruch verstanden werden können. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht keine verbindliche Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Unterhal- tes angenommen, die einer rückwirkenden Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge durch das Gericht entgegenstehen würde. 9.6 Auch soweit der Gesuchsgegner vorbringt, es wäre der Vorinstanz unter Geltung der Dispositionsmaxime verwehrt gewesen, im Dispositiv festzuhal- ten, wie viel Unterhalt bereits geleistet wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleis- tungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK- Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzge- richt darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festset- zung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung un- tergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt von bereits begli-
- 47 - chenen Unterhaltsleistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzurteil hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen be- reits geleistet wurden, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszuge- hen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung be- standen hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden For- derung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt wor- den ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils be- haupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichti- gen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Demgemäss musste der Gesuchsgegner vorliegend aufgrund des gesuchstellerischen Antrages auf Leistung rückwirkender Unterhaltsbeiträge und der von ihm behaupteten Unter- haltszahlungen damit rechnen, dass er Letztere substantiiert zu behaupten und zu belegen hat. 9.7.1 Hinsichtlich des Umfangs der vorinstanzlich angerechneten Zahlun- gen macht der Gesuchsgegner schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich diesbezüglich einzig auf die eingereichten Bankkontobelege der Gesuchstellerin gestützt. Sie habe damit seine Vorbringen übersehen, wonach er nebst den "Bankkontoüberweisungen" auch die gesamten Wohnkosten (d.h. monatlich Fr. 1'346.– mit den Nebenkosten) bezahlt habe. Dies sei insofern glaubhaft, weil er es auch in seiner Parteiaussage unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe und weil es der Lebenswirklichkeit entspreche. Als Miteigentümer habe er denn auch ein Interesse daran, dass die Wohnkosten bezahlt würden, ansonsten die Pfän- dung oder zumindest die Betreibung gegen ihn persönlich drohe. Vorliegend habe
- 48 - die Bank oder die Verwaltung aber weder Mahnungen geschickt noch Betreibun- gen initiiert, geschweige denn den Hypothekarkredit gekündigt. Aus dem im Beru- fungsverfahren eingereichten Bankkontoauszug sei im Übrigen ersichtlich, dass er mit seinen Überweisungen vom 29. September 2017 und vom 3. Januar 2018 im Gesamtbetrag von Fr. 4'566.– sämtliche Hypothekarzinsen im Zeitraum vom
1. September 2017 bis 28. Februar 2018 bezahlt habe. Zudem seien weitere "ein- zelne Überweisungen" zu berücksichtigen. Diese seien durch die Bankkontobele- ge bzw. den "online-Excel-Auszug" des Gesuchsgegners belegt und würden ins- gesamt (inklusive Hypothekarzinsen, aber ohne Zahlungen an die Steuern) Fr. 23'712.– betragen, nämlich je Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017, Fr. 4'200.– im November 2017, Fr. 4'016.– im Januar 2018 und Fr. 3'796.– im Februar 2018. Schliesslich seien die Geldbeträge hinzuzu- rechnen, welche der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin in der fraglichen Periode in bar übergeben haben, nämlich Fr. 1'000.– am 23. Dezember 2017 und "erneut Fr. 1'000.–". Somit habe der Gesuchsgegner insgesamt deutlich mehr bezahlt (Fr. 23'712.– plus Fr. 2'000.– in bar, entsprechend Fr. 25'712.–), als vorinstanzlich angenommen (Urk. 18 Rz 42-48). 9.7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Gesuchsgegner, er ha- be Zahlungen von Fr. 3'900.– pro Monat geleistet (vgl. Urk. 3 S. 3). In diesem Zu- sammenhang verwies er auf sein E-Mail vom 17. Juli 2017, in welchem er fest- hielt, der Gesuchstellerin und den Kindern monatlich Fr. 3'900.– zu bezahlen, nämlich monatlich Fr. 1'000.– durch Übernahme der Hypothekarzinsen, monatlich Fr. 500.– durch Bezahlung der Amortisation, monatlich Fr. 400.– durch Übernah- me der Verwaltungs- und Nebenkosten und monatlich Fr. 2'000.– durch Überwei- sung an die Gesuchstellerin (vgl. Urk. 4/1). Zudem reichte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz eine selbst erstellte Tabelle ins Recht, in welcher Zahlungen von mo- natlich Fr. 3'900.– in den Monaten September, Oktober und Dezember 2017 und von Fr. 4'200.– im November 2017 aufgeführt sind (Urk. 4/2). Im Rahmen der per- sönlichen Befragung gab er an, er habe seit April 2017 jeweils Fr. 3'900.– bezahlt (Prot. I S. 18).
- 49 - 9.7.3 Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, die Unterhalts- zahlungen des Gesuchsgegners seien dem Auszug aus ihrem Konto bei der Post- finance zu entnehmen (mit Verweis auf Urk. 2/7). Vereinzelt habe der Gesuchs- gegner auch Barzahlungen geleistet. Anerkannt würden die Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners von Fr. 2'000.– am 27. Oktober 2017, von Fr. 2'000.– am
29. November 2017, von Fr. 300.– am 11. Dezember 2017, die Barzahlungen von jeweils Fr. 1'000.– am 22. Dezember 2017 und am 29. Dezember 2017 sowie die Überweisungen von je Fr. 2'000.– am 30. Januar 2018 und am 27. Februar 2018 (Urk. 1 S. 11). Die in den Listen des Gesuchsgegners aufgeführten Zahlungen bestritt die Gesuchstellerin (Prot. I S. 22). Angesprochen auf die behaupteten Zahlungen von monatlich Fr. 3'900.– gab sie in der persönlichen Befragung vom
11. April 2018 an, sie wisse nicht, was der Gesuchsgegner bezahle. Sie wisse, dass er ihr zwischen Fr. 1'900.– und Fr. 2'000.– gebe. Auf die Frage, ob er auch die Hypothek bezahle, antwortete die Gesuchstellerin, dass er ihr nie aufgelistet habe, was er bezahle (Prot. I S. 10). 9.7.4 Durch den von der Gesuchstellerin eingereichten Kontoauszug ihres Privatkontos bei der Postfinance sind für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum
15. März 2018 Zahlungen des Gesuchsgegners im Umfang von Fr. 8'950.– nach- gewiesen (Urk. 2/7). Diese Zahlungen wurden von der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 8'300.– anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 11). Einzig die Überweisung vom
9. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 650.– wird von der Gesuchstellerin nicht aner- kannt. Da diese mit dem Kontoauszug jedoch belegt ist (Urk. 2/7 S. 4), gilt es auch den Betrag von Fr. 650.– anzurechnen. Zu berücksichtigen sind ferner die von der Gesuchstellerin anerkannten Barzahlungen von insgesamt Fr. 2'000.–, welche bereits vorinstanzlich angerechnet wurden (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 19 E. III/4.6.4 und E. III/4.6.6). Angesichts der vorstehend zitierten Angaben der Ge- suchstellerin anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2018 ist sodann glaubhaft, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin auch für März und April 2018 je- weils Fr. 2'000.– pro Monat bezahlte, womit weitere Fr. 4'000.– anzurechnen sind. Die vom Gesuchsgegner behauptete Tilgung durch Bezahlung der Hypothe- karzinsen, Neben-/Verwaltungskosten und Amortisation für die eheliche Wohnung
- 50 - blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbelegt, zumal die vom Gesuchsgegner ein- gereichte Tabelle eine reine Parteibehauptung darstellt, welche von der Gesuch- stellerin bestritten wurde. Im Berufungsverfahren legt der Gesuchsgegner in die- sem Zusammenhang einen Auszug aus seinem Konto bei der acrevis Bank AG und einen Ausdruck aus seinem Postfinance-Konto ins Recht (Urk. 21/4, Urk. 21/6). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 27 Rz 34) sind diese Belege im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitun- ter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbe- reich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind. Aus dem Kontoauszug der acrevis Bank AG ist er- sichtlich, dass der Gesuchsgegner in den Monaten September 2017 bis Juli 2018 Zahlungen von gesamthaft Fr. 9'104.– an die K._____ AG – d.h. an die Hypothe- karbank der Parteien (vgl. Urk. 12/3) – leistete (Urk. 21/4). Des Weiteren sind durch den Ausdruck des Postfinance-Kontos Zahlungen für Neben- und Verwal- tungskosten an die Stockwerkeigentümergemeinschaft E._____-Strasse … im Gesamtbetrag von Fr. 3'446.60 belegt (Urk. 21/6; Zahlungen vom 27. Oktober 2017, vom 29. November 2017 und vom 27. Dezember 2017). Da die Hypothe- karzinsen sowie Verwaltungs- und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft im Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder angerechnet werden (vgl. oben E. III/6.2 und E. III/7.1), sind diese – soweit sie vom Gesuchsgegner nachweislich übernommen wurden – als erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Anzurechnen sind damit Fr. 9'104.– für die geleisteten Hypothekarzinsen und Fr. 3'446.60 für die geleisteten Neben- und Verwaltungskosten. Unberücksichtigt zu bleiben haben demgegenüber die geltend gemachten Zahlungen für die Amor- tisation der ehelichen Liegenschaft, zumal diese Position im Bedarf des Gesuchs- gegners berücksichtigt wird und entsprechend auch zusätzlich zu den zu leisten- den Unterhaltsbeiträgen von ihm zu bezahlen sind (vgl. oben E. III/4.7.3). Weitere Zahlungen wurden vom Gesuchsgegner weder substantiiert behauptet noch be- legt. Nach dem Gesagten sind damit insgesamt Fr. 27'500.60 als tatsächlich er- brachte Unterhaltsleistungen anzurechnen.
- 51 -
10. Zusammenfassung 10.1 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, sind im Zeitraum
1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 (Phase 1 und Phase 2) gesamthaft Unterhaltsbeiträge von Fr. 72'712.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate]) und Familienzulagen von insgesamt Fr. 6'760.– ([Fr. 400.– x 7 Monate] + [Fr. 440.– x 9 Monate]), mithin ein Gesamtbetrag von Fr. 79'472.– geschuldet. Hiervon abzuziehen sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von Fr. 27'500.60. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuch- stellerin für den Zeitraum 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 rückwirken- de Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen von insge- samt Fr. 51'971.40 zu bezahlen. 10.2 Des Weiteren ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 (Phase 3): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'081.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'140.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 859.– Total: Fr. 4'044.– ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Phase 4): C._____: Barunterhalt: Fr. 1'248.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– D._____ Barunterhalt: Fr. 1'106.– Betreuungsunterhalt: Fr. 482.– Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 792.– Total: Fr. 4'110.–
- 52 - 10.3 Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, sich bei der Gesuch- stellerin jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin im vorangehenden Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuwei- sen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen.
11. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens 11.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 11.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 2'500.– und die Parteientschädigung unangefochten auf Fr. 3'500.– fest. Hin- sichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner in Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 80 % unterliege. Hinsichtlich der übrigen Belange sei demgegenüber von einem hälftigen Obsiegen beider Parteien auszu- gehen. Insgesamt rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 3/5 dem Ge- suchsgegner und zu 2/5 der Gesuchstellerin aufzuerlegen und den Gesuchsgeg- ner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 753.90 (inkl. 7.7. % MwSt.) zu bezahlen (Urk. 19 E. III/7). 11.3 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass sich bei Gutheissung seiner Berufungsanträge eine hälftige Kostenverteilung rechtfertige (Urk. 1 Rz 49). 11.4 In Bezug auf den Unterhaltsstreit ist zu berücksichtigten, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 175'104.– verlangte und der Gesuchsgegner solche von insgesamt Fr. 85'145.– anerkannte (vgl. Urk. 1 S. 11; Urk. 3. S. 1; Urk. 19 E. II/7.1.3). Zuge- sprochen werden der Gesuchstellerin gesamthaft rund Fr. 154'500.– ([Fr. 4'522.– x 7 Monate] + [Fr. 4'562.– x 9 Monate] + [Fr. 4'044.– x 7 Monate] + [Fr. 4'110.– x 13 Monate]; vgl. oben E. III/8.6). Demgemäss unterliegt der Gesuchsgegner in der Unterhaltsfrage – wie bereits die Vorinstanz annahm – zu rund 80 %. Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange rechtfertigt sich demgegenüber unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1
- 53 - lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Insgesamt ist die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 3/5 (Gesuchsgegner) zu 2/5 (Gesuchstellerin) sowie die Zusprechung einer auf 1/5 reduzierten Parteientschädigung zu Gunsten der Gesuchstellerin damit zu bestätigen. IV.
1. Entscheidgebühr und Parteientschädigung 1.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2 Im Berufungsverfahren umstritten waren einzig die Unterhaltsbeiträ- ge. Der Gesuchsgegner verlangte anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 160'530.– (vgl. Urk. 19 E. III/7.1.3) die Ver- pflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von gesamthaft Fr. 108'023.– (Fr. 3'857.– x 3 Monate] + [Fr. 3'843.– x 9 Monate] + [Fr. 2'585.– x 5 Monate] + [Fr. 2'745.– x 13 Monate] + Fr. 268 x 3 Monate] + [Fr. 243.– x 9 Monate] + [Fr. 628.– x 5 Monate] + [Fr. 548.– x 13 Monate]; vgl. Urk. 18 S. 1 f.). Die Ge- suchstellerin beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Zugesprochen werden Unterhaltsbeiträge von gesamthaft rund Fr. 154'500.– (vgl. oben E. III/11.4). Damit unterliegt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren zu rund 90 %, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Prozess- kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 1.3 Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Ge- suchstellerin eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.– zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Ur. 27 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.– festzu- setzen. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Gesuchsgegner voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin Dr. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
- 54 -
2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungs- verfahren (Urk. 18 S. 3; Urk. 27 S. 2). 2.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. ZPO zu betrachten ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen, und zwar im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (Mohs, OFK-ZPO, ZPO 117 N 5). 2.3 Nachdem der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. oben E. IV/1.2), ist ihr Gesuch gegenstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist – angesichts des Umstan- des, dass auch dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren ist (vgl. dazu nachstehende Ziff. 2.4) – über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt der Gesuchsstel- lung arbeitslos war bzw. nach wie vor ist und aufgrund ihrer Aussteuerung abge- sehen von den Unterhaltsbeiträgen des Gesuchsgegners über keine Einkünfte verfügt (Urk. 27 Rz 39). Dem Effektivitätsgrundsatz folgend, d.h. unter Ausklam- merung des hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2019, ist die Gesuchstelle- rin mit den zuzusprechenden Betreuungs- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen ab Januar 2019 nicht mehr in der Lage, ihren Notbedarf zu decken (vgl. dazu oben E. III/7.1 und E. III/7.6). Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen (Urk. 29/6-9) ist zudem glaubhaft, dass die Gesuchstellerin verschuldet ist und
- 55 - über keine liquiden Mittel verfügt. Mit Bezug auf die eheliche Liegenschaft, welche im hälftigen Miteigentum der Parteien steht, erscheint des Weiteren glaubhaft, dass die Beschaffung liquider Mittel durch Erhöhung der Hypothek – wie beide Parteien vorbringen (Urk. 18 Rz 52; Urk. 27 Rz 40) – aktuell angesichts der engen finanziellen Verhältnisse nicht möglich ist. Insgesamt ist die Mittellosigkeit der Ge- suchstellerin damit zu bejahen. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbe- gehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuch- stellerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Berufungs- instanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchstellerin ist für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Im Mehrumfang ist ihr Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. 2.4 Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines Bedarfs sowie nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab Januar 2019 ein Überschuss von rund Fr. 615.– (Fr. 8'753.– [Einkommen, vgl. oben E. III/3.4] - Fr. 4'094.– [Be- darf, vgl. oben E. III/4.8] - Fr. 4'044.– [Total Unterhaltsbeiträge, vgl. oben E. III/8.6]; ohne Berücksichtigung einer Erweiterung des Grundbetrags oder etwa der glaubhaft gemachten Steuerausstände). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (Urk. 18 Rz 50), ist es ihm damit nicht möglich, innert nützlicher Frist ne- ben den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'500.– Gerichtsgebühr, Fr. 753.90 Parteientschädigung sowie eigene Anwaltskosten) auch noch diejeni- gen des Berufungsverfahrens (Fr. 3'000.– Gerichtsgebühr, Fr. 3'016.– Parteient- schädigung, vgl. oben E. IV/1, sowie eigene Anwaltskosten) zu begleichen. Dass der Gesuchsgegner über keine nennenswerte liquide Mittel verfügt, geht zudem aus den eingereichten Kontoauszügen (Urk. 214; Urk. 21/6) sowie aus den im Recht liegenden Steuererklärungen (Urk. 5/12/4; Urk. 12/5-6) hervor. Hinsichtlich der ehelichen Liegenschaft kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehende Ziff. 2.3). Demnach ist auch der Gesuchsgegner mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichts- los im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E.
- 56 - 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Gesuchsgeg- ners erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuch- stellerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsgegner ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 9-12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur vom 6. August 2018 aufgehoben.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den Zeitraum
1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 rückwirkende Kinder- und Ehe-
- 57 - gattenunterhaltsbeiträge sowie Familienzulagen von insgesamt Fr. 51'971.40 zu bezahlen.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Töchter C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2011, im Voraus auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019:
- Fr. 1'563.– für C._____ (davon Fr. 1'081.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt)
- Fr. 1'622.– für D._____ (davon Fr. 1'140.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt)
- ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens:
- Fr. 1'730.– für C._____ (davon Fr. 1'248.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt)
- Fr. 1'588.– für D._____ (davon Fr. 1'106.– an den Barunterhalt und Fr. 482.– an den Betreuungsun- terhalt).
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 859.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019
- Fr. 792.– ab 1. August 2019 für die weitere Dauer des Getrennt- lebens.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, sich bei der Gesuchstellerin jährlich bis spätestens am 30. Juni unaufgefordert über die von seiner Arbeitgeberin für das vorangehende Jahr ausbezahlte Gewinnbeteiligung auszuweisen und ihr gleichzeitig insgesamt 1/3 davon (Anteile der Kinder) zu überweisen.
- 58 -
6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens die Hypothek der ehelichen Liegenschaft weiter- hin mit jährlich Fr. 5'000.– indirekt – durch Einzahlung entsprechender Be- träge auf sein zugunsten der Hypothekenbank verpfändetes 3a- Vorsorgekonto – amortisiert.
7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffer 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. August 2018) wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsgegner auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin Dr. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Aus- zahlung auf den Kanton Zürich über.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 59 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz