Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. März 2001 verheiratet und haben eine ge- meinsame Tochter, E._____, geb. am tt.mm.2001 (Urk. 4/38). Im Jahr 2014 stan- den sich die Parteien bereits schon einmal in einem Eheschutzverfahren gegen- über (EE140029-H; Urk. 4/1-68). Nachdem die Parteien zwischenzeitlich wieder zusammengelebt haben, ist die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan "Kläge- rin") am 17. Oktober 2017 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 1 S. 2; Urk. 23 S. 2) und machte mit Eingabe vom 22. November 2017 das vorlie- gende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 4, E. A). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juli 2018 (Urk. 40).
E. 2 Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtser- heblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 5, E. B.2).
E. 2.1 Die Vorinstanz ging von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beklagten aus. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens stellte die Vorin- stanz grundsätzlich auf die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre (2014, 2015 und 2016) ab. Das Geschäftsjahr 2014 liess sie dann allerdings ausser Betracht, da es mit rund 50% weniger Reingewinn als besonders schlechtes Geschäftsjahr einzustufen sei. Demnach stützte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens des Beklagten schliesslich auf die Erfolgsrechnungen der beiden Jahre 2015 und 2016 (Urk. 40 S. 20 f., E. F.3.4 f.). Zur Eruierung des tatsächlichen Einkommens nahm die Vorinstanz sodann diverse Ergänzungen
- 16 - bzw. Korrekturen an den entsprechenden Erfolgsrechnungen vor (Aufrechnung von Abschreibungen, Abzug des Eigenmietwerts und der Familienzulagen, etc.; vgl. Urk. 40 S. 21-23). Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz noch zum Zu- satzverdienst des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr. Da die Un- terstützung durch die Klägerin bei den Hofarbeiten seit ihrem Auszug weggefallen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit seiner Arbeit als Landwirt sowie mit seinen verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten bereits ein Ar- beitspensum von 100% bewältige. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr stelle damit überobligatorisches Einkommen dar, weshalb der Beklagte nicht zur Weiterfüh- rung dieser Tätigkeit verpflichtet sei. Seine Entscheidung, die Tätigkeit bei der Feuerwehr aufzugeben, sei somit berechtigt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei unter Annahme einer üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten ab November 2018 nicht mehr mit dem Einkommen aus der Tätigkeit bei der Feuer- wehr zu rechnen (Urk. 40 S. 23 f., E. F.3.5e). Entsprechend ging die Vorinstanz beim Einkommen des Beklagten von zwei Phasen aus. Bis Oktober 2018 rechne- te sie mit einem Jahreseinkommen von netto Fr. 64'537.– bzw. Fr. 5'378.– pro Monat (inkl. Feuerwehr). Ab November 2018 reduzierte sie das Nettoeinkommen des Beklagten sodann unter Ausklammerung des Feuerwehrlohnes auf jährlich Fr. 59'225.– bzw. Fr. 4'935.– pro Monat (Urk. 40 S. 25, E. F.3.6).
E. 2.2 Vor Obergericht rügt der Beklagte zusammengefasst, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2014 bei der Ermittlung seines Einkommens unberücksichtigt lasse, nachdem sie selbst festhalte, dass auf die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre abzustellen sei. Die Argumentation, wo- nach das Geschäftsjahr 2014 als "besonders schlechtes Geschäftsjahr" nicht in die Berechnung miteinzubeziehen sei, sei willkürlich. Die Vorinstanz liefere keinen Grund, weshalb dieses nicht optimale Geschäftsjahr bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens unberücksichtigt bleiben sollte. Es entspreche nun ein- mal der Realität, dass es bei einem Landwirtschaftsbetrieb bessere und schlech- tere Geschäftsjahre gebe. Das tiefere Einkommen im Jahr 2014 sei nichts aus- sergewöhnliches und eine solche Situation könne sich auch in künftigen Jahren wieder ergeben. Indem die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2014 vollständig unbe- rücksichtigt lasse, erhöhe sich der Durchschnittslohn des Beklagten in einem rea-
- 17 - litätsfremden Umfang. Um dies zu korrigieren sei die sonst nachvollziehbare Be- rechnung der Vorinstanz entsprechend anzupassen. Nach Abzug der Familienzu- lagen, des Eigenmietwerts sowie des Feuerwehrlohnes ergebe sich ein "tatsächli- ches Einkommen im Jahr 2015 [recte: 2014]" von Fr. 14'615.78. Zusammen mit den Jahren 2015 und 2016 betrage das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten demnach pro Monat Fr. 4'125.– (inkl. Feuerwehr) bzw. ab November 2018 Fr. 3'696.– (exkl. Feuerwehr; Urk. 39 S. 9 f.).
E. 2.3 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechnet sich das Einkommen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Reingewinn, der ent- weder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Erfolgsrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Ein- kommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnetto- einkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können un- ter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1, mit Verweis auf BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; BGer 5A_127/2016 vom
18. Mai 2016, E. 5.2; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5). Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, wonach bei der Berechnung des Ein- kommens auf den "Privatverbrauch" bzw. die "Privatausgaben" abzustellen sei (Urk. 50 S. 9). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Literatur- stelle ist rund 40 Jahre alt und aufgrund der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Insbesondere im summarischen Verfahren ist zur Ermitt- lung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung ab- zustellen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. III.3). Ausnahmsweise kann bei der Einkommensberechnung eines Selbständigerwerbenden auf die Lebens- haltung der Ehegatten abgestellt werden, wenn nachvollziehbare Buchhaltungs- unterlagen fehlen. Diesfalls können Privatbezüge als Indiz für die entsprechende Lebenshaltung herangezogen werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 32; Hodel/Liatowitsch, Eherecht und KMU, in: Büchler/Schwenzer (Hrsg.),
- 18 - Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 227; ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 76; vgl. auch BGer 5A_24/2018 vom 21. September 2018, E. 4.1 [= ZKE 2019 S. 34 ff., S. 51 f.]). In casu liegen allerdings detaillierte und vollständige Erfolgs- rechnungen vor, weshalb das Einkommen des Beklagten, wie vorstehend ausge- führt, gestützt auf den Reingewinn zu berechnen ist. Schliesslich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie die entsprechenden Tatsachenvorbringen im Zu- sammenhang mit den Privatbezügen bereits form- und fristgerecht in das vorin- stanzliche Verfahren eingebracht hat.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid an die vorgenannten höchstrichterlichen Vorgaben gehalten. Insbesondere hat sie nachvollziehbar be- gründet, weshalb das Geschäftsjahr 2014 mit rund 50% weniger Reingewinn als "besonders schlechtes Geschäftsjahr" einzustufen und entsprechend nicht zu be- rücksichtigen sei (Urk. 40 S. 21). Ein Blick in die Buchhaltung des Beklagten be- stätigt diese Schlussfolgerung. Im Jahr 2015 erwirtschaftete der Beklagte ein "Gesamteinkommen" von Fr. 56'550.50 (Urk. 3/18 S. 7) und im Jahr 2016 ein sol- ches von Fr. 52'025.68 (Urk. 3/16 S. 7). Im Geschäftsjahr 2014 waren es hinge- gen lediglich Fr. 30'674.58 (Urk. 3/18 S. 7) und somit gut 40% weniger. Noch deutlicher wird das Bild, wenn man von den korrigierten Zahlen ausgeht. Nach Aufrechnung der Abschreibungen resp. nach Abzug der Familienzulagen und des Eigenmietwerts ergibt sich im Jahr 2015 ein "tatsächliches Einkommen" (ohne Feuerwehrlohn) von Fr. 62'556.20 und ihm Jahr 2016 ein solches von Fr. 55'894.88 (Urk. 40 S. 24). Von diesen Zahlen geht auch der Beklagte aus (Urk. 39 S. 10). Nach der grundsätzlich korrekten Berechnung des Beklagten be- trug dagegen das korrigierte Einkommen im Jahr 2014 nur gerade einmal Fr. 14'615.78 (vgl. Urk. 39 S. 10; in diesem Jahr wurden noch keine Abschreibun- gen für den Traktor und die Liegenschaft G._____ vorgenommen). Entsprechend war das tatsächliche Einkommen im Jahr 2014 nur rund einen Viertel so hoch wie in den beiden Folgejahren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelte es sich somit beim Geschäftsjahr 2014 ganz offensichtlich um ein auffällig schlechtes Geschäftsjahr. Nach dem Jahr 2014 ist das Einkommen des Beklagten um rund ein Vierfaches angestiegen und hat sich über zwei Jahre lang konstant auf die- sem Niveau gehalten. Entgegen der Ansicht des Beklagten erhöht sich der
- 19 - Durchschnittslohn durch die Ausklammerung des Jahres 2014 nicht "in einem rea- litätsfremden Umfang". Der von der Vorinstanz berechnete Durchschnittslohn wiederspiegelt lediglich die tatsächliche Einkommenssituation der beiden letzten Jahre vor der Trennung. Weshalb die Ausklammerung des Geschäftsjahres 2014 vor diesem Hintergrund "willkürlich" sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Ausfüh- rungen des Beklagten geht schliesslich auch nicht hervor, weshalb die vorerwähn- te Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausklammerung von besonders schlechten Geschäftsjahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen sollte.
E. 2.5 Überdies brachte der Beklagte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
26. Februar 2018 vor, es habe sich bei ihm in "betrieblicher und einkommens- mässiger Hinsicht" wenig verändert. Gemäss Buchhaltungsabschluss 2016 habe er ein Einkommen von insgesamt Fr. 52'025.– erzielt; im Jahr zuvor (2015) sei er auf Fr. 56'550.– gekommen (Urk. 23 S. 4). Im vorliegenden Verfahren sei auf die Steuerbuchhaltung 2016 abzustellen, weshalb grundsätzlich von einem Einkom- men von Fr. 52'025.– auszugehen sei (Urk. 23 S. 5). Mit keinem Wort hat der Be- klagte damals erwähnt, dass sein Einkommen im Jahr 2014 noch massiv tiefer gewesen sei und entsprechend der Geschäftsabschluss 2014 bei der Einkom- mensberechnung mitberücksichtigt werden müsse. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beklagte vor Erstinstanz explizit vorbringt, es sei bei der Einkommens- berechnung von den Jahresabschlüssen 2015 bzw. 2016 auszugehen und an- schliessend der Vorinstanz vorwirft, die Nichtberücksichtigung des Geschäftsjah- res 2014 sei willkürlich.
E. 2.6 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beklagten nicht zu hören, wonach der Verkauf der Sennerei im Jahr 2015 für Fr. 9'500.– als einmaliges und ausser- ordentliches Ereignis bei der Einkommensberechnung auszuklammern sei (Urk. 39 S. 10 und Urk. 56 S. 7). Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um ein un- echtes Novum, welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (und müssen). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er diese Tatsa- chen betreffend den Verkauf der Sennerei bereits vor Vorinstanz substantiiert vorgetragen hat. Er erklärt auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
- 20 - sein sollte, diese Behauptungen form- und fristgerecht in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit.
E. 2.7 Die Klägerin kritisiert ihrerseits die Einkommensberechnung der Vorinstanz bezüglich der Tätigkeit des Beklagten bei der Feuerwehr. Zu Unrecht sei dem Be- klagten das entsprechende Einkommen nicht angerechnet worden. Im Eheschutz- verfahren sei auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen, vor allem dann, wenn es sich um einen Mankofall handle (Urk. 50 S. 7 f.). Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung des Feuerwehrlohns damit, dass die Unterstützung durch die Klägerin bei den Hofarbeiten seit ihrem Auszug weggefallen sei, wes- halb davon auszugehen sei, dass der Beklagte seither bereits ein Arbeitspensum von 100% bewältige. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr stelle damit überobligatori- sches Einkommen dar, weshalb der Beklagte nicht zur Weiterführung dieser Tä- tigkeit verpflichtet sei (Urk. 40 S. 23 f., E. F.3.5e). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin in der Berufungsantwort nicht auseinander, weshalb auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden kann (vgl. einleitend E.II.3).
E. 2.8 Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz bei der Einkommensberech- nung des Beklagten an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Die Ausklammerung des Geschäftsjahres 2014 bei der Durchschnitts- berechnung des Einkommens ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
3. Einkommen der Klägerin
E. 3 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO)
- 8 - ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsant- wort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
E. 3.1 Die Vorinstanz rechnet der Klägerin ab dem 1. Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– an und begründet dies wie folgt: Aus den Ausführun- gen der Klägerin gehe hervor, dass sie aktuell kein Erwerbseinkommen erziele. Sicherlich sei es für sie nicht einfach, nach einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder ins Berufsleben einzusteigen. Dennoch scheine die Klägerin keine gesundheitlichen Probleme zu haben und grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sie habe bereits während der Ehe den Beklagten bei der Bewirtschaftung des Hofes unterstützt, weshalb es ihr insgesamt durchaus zumutbar sei, wieder
- 21 - eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Es könne allerdings nicht mit Sicherheit ange- nommen werden, dass die Klägerin im erlernten Beruf als Lebensmittelverkäuferin wieder eine Anstellung und somit einen Einstieg finden werde. Dies sei darauf zu- rückzuführen, dass die Klägerin insbesondere für ihr Alter nur sehr geringe Ar- beitserfahrung im erlernten Beruf mitbringe und zudem lange dem Arbeitsmarkt ferngeblieben sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie sich in einen an- deren Bereich, beispielsweise mit einem Bezug zur Landwirtschaft, einarbeiten könne, in welchem sie zwar keine Ausbildung habe, jedoch aufgrund ihrer Erfah- rung im Familienbetrieb bessere Einstiegschancen habe. Ausgehend von den sta- tistischen Werten und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei da- von auszugehen, dass die Erzielung eines Einkommens in der Grössenordnung von Fr. 3'200.– brutto bzw. Fr. 2'800.– netto realistisch sei. Damit die Klägerin das ihr zumutbare Einkommen auch effektiv erwirtschaften könne, sei ihr eine ange- messene Umstellungsfrist einzuräumen. In Anbetracht ihres Alters und den damit verbundenen tieferen Anstellungschancen sei der Klägerin demzufolge erst ab Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– anzurechnen (Urk. 40 S. 26 f., E. 4.4 f.).
E. 3.2 Der Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, die Klägerin habe eine Ausbildung, sei gesund und vollumfänglich arbeitsfähig. Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft helfe sie ihrem Bruder im landwirtschaftlichen Be- trieb oder arbeite auf dem Eierbetrieb ihres Vermieters. Der Klägerin sei korrekter- weise ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der zu berücksichti- gende Lohn sei jedoch höher, als der von der Vorinstanz ermittelte. So sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz der mögliche Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht allein auf die Landwirtschaft zu beschränken. Die Klägerin sei gelernte Le- bensmittelverkäuferin und könne auch auf diesem Beruf wieder eine Arbeit finden. Als Verkaufsangestellte würde sie gemäss "Salarium" einen Medianlohn von Fr. 4'450.– pro Monat verdienen. Unter Berücksichtigung der geringen Berufser- fahrung sei zumindest von einem monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'100.– netto auszugehen (Urk. 39 S. 10 f.). Weiter kritisiert der Beklagte, die von der Vorin- stanz angeordnete Übergangsfrist bis Juli 2019. So könne es nicht sein, dass der Beklagte vollumfänglich für die Klägerin aufkomme, weil diese es vorziehe, seit
- 22 - dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft unentgeltlich auf dem Hof ihres Bru- ders zu arbeiten. Die Klägerin wisse seit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft Mitte Oktober 2017, dass sie sich wieder um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Dass auch das Gericht so entscheiden werde, müsse für sie vorausseh- bar gewesen sein. Es stelle sich daher bereits grundsätzlich die Frage, ob ihr überhaupt eine Umstellungsfrist einzuräumen sei, so ändere sich an ihren bishe- rigen Lebensverhältnissen doch relativ wenig. Ein gewisses Einkommen sei der Klägerin jedenfalls schon für die Zeit seit dem Auszug aus der ehelichen Woh- nung anzurechnen. Die tägliche Arbeit auf dem Hof des Bruders habe dieser ihr zu entschädigen und sei zwingend anzurechnen. Der Klägerin sei deshalb ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.– netto seit dem Getrenntleben am 17. Ok- tober 2017 anzurechnen. Spätestens ab dem 1. November 2018 sei es ihr sodann möglich, eine Arbeitstätigkeit mit dem vorgenannten Lohn von Fr. 4'100.– netto aufzunehmen.
E. 3.3 Bei der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge- geben haben (Art. 163 Abs. 2 ZBG). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Bei- stand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor- gen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt und die sie tatsächlich gelebt haben. In die- sem Sinne geht es im Eheschutzverfahren nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhalts- anspruch (vgl. Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314, E. 4b/aa). Das Vertrauen in die Fortführung des zuvor gelebten ehelichen Standards findet seine Grenzen je- doch im Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Parteien (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Die Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität soll ins Auge gefasst werden, wenn nicht ernsthaft mit
- 23 - einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Es geht insbeson- dere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutz- verfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in wel- chem Umfang einem Ehegatten allenfalls schon während der Dauer der Ehe- schutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätig- keit und damit die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 130 III 537 E. 3.2; BGE 128 III 65 E. 4a; BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 25 f.). Hinsichtlich der Vorausset- zungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist auf die zutref- fenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verwiesen (Urk. 40 S. 25 f., E. F.4.1). Anzumerken ist, dass es sich bei der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB handelt, bei welchem dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3).
E. 3.4 Die Parteien sind seit gut 18 Jahren verheiratet (vgl. Urk. 4/38). Im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts war die Klägerin 47 Jahre alt. Sie ist gelernte "Detailhandelsverkäuferin", wobei sie allerdings nur rund zwei Jahre auf diesem Beruf gearbeitet hat (Prot. I S. 12). Nach eigenen Angaben habe sie wäh- rend der Ehe – neben der Betreuung der Tochter – auf dem Hof mitgearbeitet, sei jedoch keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 21 S. 2; vgl. auch Urk. 4/29 S. 5). Wie hoch das Arbeitspensum der Klägerin bezüglich ihrer Mitar- beit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb genau war, lässt sich dem angefochte- nen Urteil nicht entnehmen. Nach der Trennung der Parteien arbeitete die Kläge- rin zwischenzeitlich zur Probe auf dem Eierbetrieb ihres Vermieters und unter- stützte ihren Bruder bei der Versorgung seiner Rinder (Prot. I S. 19 f.). Zum Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils erzielte die Klägerin kein Erwerbseinkommen (Urk. 40 S. 26). Schliesslich ist bei der Festlegung des hypothetischen Einkom- mens auch die gesundheitliche Situation der Klägerin zu berücksichtigen. Die Vor- instanz erwog diesbezüglich, die Klägerin scheine keine gesundheitlichen Prob- leme zu haben (Urk. 40 S. 26, E. F.4.4). Auch der Beklagte geht davon aus, dass
- 24 - die Klägerin gesund und "vollumfänglich arbeitsfähig" sei (Urk. 39 S. 11). Demge- genüber bringt die Klägerin im Berufungsverfahren vor, sie sei aufgrund einer De- pression "bis auf weiteres nur 50% arbeitsfähig" und reicht diesbezüglich ein Arzt- zeugnis vom 5. Oktober 2018 ein (Urk. 50 S. 9 f.; Urk. 52/7). Anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 26. Februar 2018 gab die Klägerin bereits zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich bzw. psychisch nicht gut gehe. Gemäss ihren Aussa- gen hätten diese gesundheitlichen Probleme im Jahr 2003 mit Angstzuständen und Panikattacken angefangen. Seither nehme sie Medikamente und besuche ein- bis zweimal pro Monat eine Therapie (Prot. I S. 13 f.). Die psychischen Prob- leme der Klägerin waren bereits im ersten Eheschutzverfahren im Jahr 2014 ein Thema. Damals führte selbst der Beklagte aus, die Klägerin leide unter Panik- attacken und habe "über zehn Jahre andauernd Psychopharmaka eingenommen" (Urk. 4/31 S. 4). Das im Berufungsverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 5. Ok- tober 2018 bestätigt ebenfalls, dass sich die Klägerin seit November 2004 in psy- chiatrischer Behandlung befindet und zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeug- nisses an einer depressiven Episode mittleren Grades litt (Urk. 52/7).
E. 3.5 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, wie sie auf ein anrechenba- res hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– netto gekommen ist. Insbesonde- re hat sie ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob die Klägerin wieder eine Anstel- lung in ihrem erlernten Beruf als Lebensmittelverkäuferin finde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie für ihr Alter nur sehr geringe Arbeitserfahrung im ange- stammten Beruf mitbringe und zudem lange dem Arbeitsmarkt ferngeblieben sei. Entsprechend berechnete die Vorinstanz mit Hilfe des statistischen Lohnrechners "Salarium" das hypothetische Einkommen der Klägerin als Hilfskraft im Bereich Land- und Forstwirtschaft (Urk. 40 S. 27). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er führte diesbezüglich le- diglich aus, der zu berücksichtigende Lohn sei höher, als der von der Vorinstanz ermittelte. Die Klägerin sei gelernte Lebensmittelverkäuferin und könne auch auf diesem Beruf wieder eine Arbeit finden (Urk. 39 S. 10). Dass die Klägerin seit ih- rer Ausbildung zur Verkäuferin vor rund 30 Jahren nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. Urk. 21 S. 2 unten; Urk. 50 S. 10), bestreitet der Beklagte nicht und macht diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Auch zum Umstand,
- 25 - dass die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern le- diglich auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen hat, nimmt der Beklagte keine Stellung. Den Erwägungen der Vorinstanz stellt der Beklagte lediglich seine eige- ne Berechnung gemäss "Salarium" gegenüber, ohne dabei inhaltlich auf die Ar- gumente der Vorinstanz betreffend Alter, Arbeitserfahrung und Dauer des Er- werbsunterbruchs einzugehen. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- pflicht nicht nach (vgl. einleitend E. II.3). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte im Zusammenhang mit den Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin noch aus, sie sei eine "Allrounderin". Eine Büroanstellung werde sie zwar kaum finden. Eine Anstellung als Lageristin, Reinigungskraft oder Verkaufskraft sei aber inner- halb eines halben Jahres nach der Trennung realistisch (Prot. I S. 5). Somit ging der Beklagte vor Vorinstanz von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten im Niedrig- lohnbereich aus. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen auch ange- messen und realistisch. Die Klägerin ist mittlerweile 48 Jahre alt und hat in ihrem erlernten Beruf praktisch keine bzw. nur sehr geringe Berufserfahrung. Die Er- werbschancen älterer und beruflich unerfahrener Frauen dürfen nicht überschätzt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 34). Dazu kommt die nachweislich angeschlagene (psychische) Gesundheit der Klägerin, welche eben- falls gegen die Erhöhung des von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommens spricht. Es bleibt damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bei einer Tätigkeit im Tieflohnbereich. In vergleichbaren Fällen geht das Oberge- richt praxisgemäss von einem Einkommen zwischen Fr. 2'800.– und Fr. 3'200.– aus, beispielsweise im Detailhandel oder als Reinigungskraft (vgl. OGer ZH LC130032 vom 22.08.2014, E. 2.5.1; OGer ZH LC150041 vom 26.08.2016, E. 6.5.3; OGer ZH LC150026 vom 21.01.2016, E. 6.7; OGer ZH LE150060 vom 07.10.2016, E. III.D.4.8). Nach dem Gesagten erscheint das der Klägerin durch die Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'800.– durchaus angemessen. Die konkreten Umstände im vorliegenden Fall (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Dauer des Erwerbsunterbruchs, Gesundheitszustand) sprechen allesamt gegen eine weitere Erhöhung der Eigenversorgungskapazität der Kläge- rin. Die Berufung des Beklagten ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
- 26 -
E. 3.6 Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort vor, sie sei aufgrund ihrer psy- chischen Verfassung bis auf weiteres nicht voll arbeitsfähig. Sie beziffert aller- dings nicht, was ihrer Ansicht nach ein realistisches resp. angemessenes hypo- thetisches Einkommen wäre. Sie zeigt zudem nicht auf, dass sie ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte bzw. dass es sich bei diesen neuen Tatsachen um ein zulässiges Novum handelt. Überdies würde eine Reduktion des Einkommens auf Seiten der Klägerin zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge führen, was aufgrund des Verschlechterungs- verbotes (reformatio in peius) nicht zulässig wäre. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 2'800.–.
E. 3.7 Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichen- der Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhal- ten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewe- sen sind (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. 2.4b). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3; Six, Eheschutz,
2. A. 2014, S. 144). Vor Vorinstanz war das Einkommen der Klägerin noch höchst umstritten. Während der Beklagte von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'500.– ausging (Urk. 23 S. 6), bestritt die Klägerin, dass ihr überhaupt ein hy-
- 27 - pothetisches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 21 S. 2 unten). Inso- fern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Klägerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat. Für den beruflichen Wiedereinstieg hat die Vorinstanz der Klägerin somit zu Recht eine Übergangsfrist gewährt. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens – so wie vom Beklagten beantragt – kommt gemäss den vorstehenden Erwägungen in casu nicht in Frage.
E. 3.8 Das angefochtene Urteil wurde am 27. Juli 2018 an die Parteien versandt (Urk. 40 S. 47). Wie bereits ausgeführt, rechnet die Vorinstanz der Klägerin ab dem 1. Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen an, was einer Umstellungsfrist von rund elf Monaten entspricht. Als Begründung brachte die Vorinstanz das Alter der Klägerin und die damit verbundenen geringeren Anstellungschancen vor (Urk. 40 S. 27). Die von der Vorinstanz festgesetzte Übergangsfrist ist grosszügig berechnet, erscheint allerdings den vorliegenden Umständen angemessen. Ins- besondere aufgrund der gesundheitlichen Situation ist nicht zu erwarten, dass es der Klägerin gelingen wird, bereits vor dem 1. Juli 2019 eine neue Anstellung zu finden. Gemäss Arztzeugnis vom 5. Oktober 2018 war die Klägerin zum damali- gen Zeitpunkt "für die nächsten Monate" mindestens zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 52/7). Entsprechend eingeschränkt waren auch ihre Kapazitäten im Zu- sammenhang mit der Stellensuche. Unter Berücksichtigung der weiteren er- schwerenden Umstände (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Dauer des Erwerbs- unterbruchs) erscheint eine etwas längere Umstellungsfrist bis Ende Juni 2019 im vorliegenden Fall vertretbar. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Ent- scheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4. Wohnkosten der Klägerin und Überschussverteilung
E. 4 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime be- rücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Stehen – wie vorliegend – keine Kinderbelange, sondern nur die Belange der Ehegatten untereinander zur Diskus- sion, gilt überdies die Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Parteian- träge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime (wenn also keine Kin- derbelange im Streit liegen) im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. B.3), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie oh-
- 9 - ne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Jede Partei, welche Noven vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Im Fall unechter Noven hat die betreffende Partei überdies die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsachen oder Beweismitteln nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der angefochtene Entscheid datiert vom 9. Juli 2018 (Urk. 40; auch die Urteilsberatung fand an diesem Tag statt; vgl. Prot. I S. 30). Aufgrund der vorerwähnten Untersuchungsmaxime war der Sach- verhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und Noven waren da- her bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Zwischen der Eheschutzverhand- lung vom 26. Februar 2018 und der Urteilsberatung bzw. -fällung am 9. Juli 2018 vergingen in casu über vier Monate. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte er in dieser Phase bis zur Urteilsberatung durchaus noch "weitere Unterlagen" ein- reichen können (vgl. Urk 39 S. 4). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfah- rens eingereichten Urkunden vor dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids ergingen (unechte Noven), können sie nach dem Gesagten zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. III. Materielle Beurteilung A. Herausgabe des Fahrzeugs Subaru Impreza
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten im angefochtenen Urteil, der Klä- gerin – neben weiteren Gegenständen – auch den "Subaru Impreza blau" zur al- leinigen Benutzung herauszugeben (Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 6). Sie erwog dies- bezüglich, der Subaru Impreza sei als Ersatz für den Hyundai angeschafft wor- den. Bereits mit Eheschutzurteil vom 4. November 2014 habe die Klägerin den Hyundai zugesprochen erhalten, weshalb es naheliegend sei, den Subaru eben- falls der Klägerin zuzusprechen. Überdies besitze der Beklagte zurzeit zwei Fahr- zeuge, da er sich zwischenzeitlich ein neues Auto gekauft habe. Es seien aller- dings keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte beide Fahrzeuge benötige. Die Klägerin scheine zudem finanziell so schlecht dazustehen, dass ihre Schwes- ter ein Fahrzeug für sie geleast habe, für dessen Kosten die Klägerin allerdings
- 10 - nur schwer aufkommen könne. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin im Rahmen der Unterhaltsfrage wieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, werde sie spä- testens ab Antritt der Arbeitsstelle wieder auf ein Fahrzeug angewiesen sein, zu- mal an ihrem Wohnort keine Buslinie fahre. Alles in allem erscheine es ange- messen, den Subaru Impreza für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Nutzung zu überlassen (Urk. 40 S. 15 f., E. E.2.6 f.).
2. Der Beklagte rügt vor Obergericht im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Begründung auf falsche Tatsachen resp. interpretiere die Aussagen des Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2018 falsch. Es sei nicht korrekt, dass der Subaru als "1:1 Ersatz" für den Hyundai angeschafft wor- den sei. Dies mache bereits aus betrieblichen Überlegungen keinen Sinn, da der Subaru für den Einsatz auf dem Hof nicht geeignet sei. Deshalb habe der Beklag- te, nachdem der Hyundai im Jahr 2014 der Klägerin zugesprochen worden sei, ein neues Fahrzeug als Ersatz angeschafft (Urk. 39 S. 5). Während des Zusam- menlebens sei der Beklagte der alleinige Nutzer des Subarus gewesen. Überdies gehöre der von der Schwester der Klägerin geleaste "VW Amorak" faktisch der Klägerin. Da sie aus finanziellen Gründen selber keinen Leasingvertrag habe ab- schliessen können, habe dies ihre Schwester übernommen. Weder die Schwester noch ihr damaliger Freund hätten allerdings den VW jemals als eigenes Fahrzeug genutzt. Des Weiteren sei der Beklagte zurzeit dringend auf den Subaru angewie- sen. So stünden ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zwei Fahr- zeuge zur Verfügung. Das landwirtschaftliche Betriebsfahrzeug sei vor rund ei- nem Monat aufgrund eines Motorenschadens "abgelegen". Der Mechaniker habe das Fahrzeug bereits begutachtet und festgehalten, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohne. Aufgrund der Lage seines Hofes und seiner Arbeitstätigkeit sei der Beklagte jedoch auf mindestens ein betriebsfähiges Fahrzeug angewiesen (Urk. 39 S. 6 f.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beklagte im Ge- gensatz zur Klägerin zwingend auf den Subaru angewiesen sei. Ohne diesen wä- re er auf seinem Hof abgeschieden und könnte überhaupt nicht mehr arbeiten. Die Klägerin könne demgegenüber das Fahrzeug ihrer Schwester als faktische Eigentümerin benutzen und habe somit keinen Bedarf für den Subaru. Nach dem
- 11 - Gesagten sei der Subaru entgegen dem vorinstanzlichen Urteil dem Beklagten zuzuweisen (Urk. 39 S. 8).
3. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die "Benützung der Wohnung und des Hausrates" zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff des Hausrates ist in einem weiten Sinne zu ver- stehen und beschränkt sich dabei nicht nur auf Fahrnis, welches sich im eigentli- chen Haushalt befindet. Gehört ein Fahrzeug zur Lebenshaltung der Ehegatten, so kann dieses regelmässig zum Hausrat gerechnet werden (OGer ZH LE170061 vom 13.03.2018, E. III.1.5, mit Verweis auf BGE 114 II 18 E. 4). Bei der Zuteilung des Hausrates spielen in erster Linie Erwägungen der Zweckmässigkeit eine Rol- le. Es gilt zu beurteilen, wem das Fahrzeug besser dient; auf die Eigentumsver- hältnisse am Auto kommt es nicht an (OGer ZH LE120027 vom 30.01.2013, E. II.5.4, ebenfalls mit Verweis auf BGE 114 II 18 E. 4). Dabei soll der Hausrat möglichst so aufgeteilt werden, dass die Ehegatten ohne Neuanschaffungen aus- kommen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 19).
E. 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht hat eine gesuchstellende Partei in jedem Fall ent- weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer An- sicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht fak- tisch einer (antizipierten) Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften und Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 und 3.2). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, wes- halb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Armenrechtsgesuch ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1, m.w.H.).
E. 4.3 Vor Obergericht haben beide Parteien (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren; Urk. 1 S. 2; Urk. 23 S. 1) weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt noch dargelegt, weshalb sie auf einen solchen An-
- 31 - trag verzichten (vgl. Urk. 39 S. 15 f.; Urk. 50 S. 12). Bereits aus diesem Grund sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Armenrechtsge- suche der Parteien auch aus einem anderen Grund abzuweisen wären. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksich- tigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ih- re Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzu- rechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3).
E. 4.5 Zur Begründung seiner Mittellosigkeit bringt der Beklagte lediglich vor, seine finanziellen Verhältnisse würden nicht ausreichen, um einen Gerichtsprozess zu führen. Dies sei bereits von der Vorinstanz sowie vom Eheschutzgericht im Jahr 2014 festgestellt worden. Er habe diverse Schulden und wäre gemäss vorinstanz- lichem Urteil verpflichtet, der Klägerin massive Unterhaltszahlungen zu leisten, welche ihn auf das Existenzminimum setzen würden (Urk. 39 S. 15). Die Klägerin ihrerseits führt aus, sie verfüge über kein Einkommen, mit welchem sie ihren Le- bensunterhalt finanzieren könne; auch über Vermögen verfüge sie nicht. Dies ge- he aus dem Urteil der Vorinstanz und aus der Berufungsschrift bzw. -antwort ein- deutig hervor. Mit diesen Vorbringen vermögen die Parteien ihre Mittellosigkeit für das Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend darzutun. Sie begnügen sich mit pauschalen Hinweisen auf die Akten bzw. auf die Rechtsschriften, ohne konkrete Belegstellen zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den (vorinstanzli- chen) Akten die für die gesuchstellende Partei günstigen Behauptungen und Un-
- 32 - terlagen zusammenzusuchen. Insbesondere was ihre Vermögenssituation anbe- langt, hätten die Parteien wenigstens aktuelle Steuererklärungen oder zumindest aktuelle Kontoauszüge vorlegen müssen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kön- nen die Parteien im Übrigen aus dem Umstand, dass ihnen erstinstanzlich die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Im Rechtsmittelverfahren ist die un- entgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei ist auch die Mittellosigkeit erneut umfassend darzulegen (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 13). Im Ergebnis ist beiden anwaltlich vertretenen und in pro- zessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Parteien vorzuhalten, ihre finanzielle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt zu haben. Auch aus diesem Grund wären die Armenrechtsgesuche beider Parteien abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 5 Fazit Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und das ange- fochtene Urteil entsprechend zu bestätigen. C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz angeordnete hälftige Kostenauferlegung erscheint nach wie vor angemessen und ist nicht zu beanstanden. Überdies hat der Beklagte die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen seiner Berufung nicht angefochten, weshalb diese zu bestätigen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen.
2. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beru- fung des Beklagten vollumfänglich abgewiesen. Ausgangsgemäss sind die Ge- richtskosten somit dem Beklagten aufzuerlegen.
3. Als Folge der Kostenauferlegung hat der Beklagte die Klägerin antragsge- mäss für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010) ist der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, mangels eines ent- sprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 50 S. 2).
- 30 -
4. Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 39 S. 3; Urk. 50 S. 2).
E. 6 Januar 2016, E. 2.1).
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
- Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2018 wird – soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist – bestätigt. - 33 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer - 34 - versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180048-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 11. April 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2018 (EE170049-H)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 und Urk. 21):
1. Es sei die Klägerin zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei fest- zustellen, dass die Parteien seit dem 17. Oktober 2017 getrennt leben.
2. Es sei dem Beklagten die eheliche Liegenschaft an der C._____-Strasse …, D._____, zur Benützung zuzuweisen.
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Auto Subaru Impreza blau zur Verfügung zu stellen und folgende Gegenstände herauszugeben:
- Toyota Corolla inkl. allen Bestandteilen (nicht fahrbar)
- Motorrad Kawasaki GPZ 900, rot-silber (nicht fahrbar)
- Pferdeanhänger
- Div. Gartenpflanzen an der Strasse neben der Garage
- 1 Palette Steine für Gartenbepflanzung
- Insektenhotel
- Schafwagen
4. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung per 26. Februar 2018 anzuordnen.
5. Es sei über die Tochter E._____, geb. tt.mm.2001, die Obhut den Parteien je zu 50% zu erteilen und es sei festzustellen, dass die elterliche Sorge weiter- hin bei den Eltern verbleibt.
6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag ab dem 17. Oktober 2017 von Fr. 5'000.– pro Monat zu bezahlen, davon Fr. 400.– pro Monat für die Tochter E._____. Es seien ihm die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge anzurechnen im Betrag von: Fr. 3'000.– für Oktober 2017, Fr. 6'000.– für Dezember 2017 und Januar 2018 und Fr. 1'000.– für Februar 2018, total Fr. 10'000.–. Es sei der Beklagte zu verpflichten, von den Kinderzulagen die Krankenkasse und das GA für die Tochter E._____ zu bezahlen.
7. Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Vertreterin zu bestellen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. des Beklagten (Urk. 23):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntle- ben berechtigt sind und auch bereits seit dem 17. Oktober 2017 ge- trennt leben;
- 3 -
2. Dem Beklagten sei die eheliche Liegenschaft an der C._____- Strasse … in D._____ samt Hausrat und Mobiliar zur Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens für sich und die gemeinsame Tochter zuzu- weisen;
3. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten unverzüglich den Schlüssel zur ehelichen Liegenschaft zu übergeben; Die Klägerin sei sodann berechtigt und verpflichtet zu erklären, sämtli- che persönliche Effekten wie auch sämtliche in ihrem Eigentum stehen- de Gegenstände, namentlich den PW Toyota Corolla und das Motorrad Kawasaki innert angemessener Frist mitzunehmen, dies mit der Andro- hung, dass bei Fristsäumnis der Beklagte berechtigt sein soll, auf Kos- ten der Klägerin über die betreffenden Gegenstände zu verfügen;
4. Die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.2001, sei unter die Obhut des Beklagen zu stellen;
5. Der persönliche Verkehr zwischen E._____ und der Klägerin sei der Abspra- che von E._____ mit deren Eltern zu überlassen;
6. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten angemessenen Unterhalt für E._____ zu bezahlen;
7. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten einen Prozesskostenvor- schuss in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen; eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur X2._____ einen unent- geltlichen Rechtsvertreter zu bestellen; Unter Kosten und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2018: (Urk. 33 = Urk. 40)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 17. Oktober 2017 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Tochter E._____, geboren am tt.mm.2001, wird dem Beklagten zugeteilt.
3. Die Klägerin wird für berechtigt erklärt, die Tochter E._____
- jedes zweite Wochenende von Freitag (nach der Arbeit/Schule) bis Sonntag,
- in den Wochen, in denen E._____ das Wochenende beim Beklagten verbringt jeweils für eine Übernachtung (am Abend nach der Arbeit/Schule bis am nächsten Morgen vor der Schule/Arbeit) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 4 - Zudem wird die Klägerin für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat die Klägerin mindestens drei Monate im Voraus mit dem Beklagten abzusprechen.
4. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird, samt Hausrat und Mobiliar, abgesehen von den nachfolgenden Gegenständen gemäss Disposi- tivziffer 6, für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten alle Schlüssel der ehelichen Liegen- schaft umgehend herauszugeben.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin umgehend folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung herauszugeben:
- der Subaru Impreza blau,
- der Toyota Corolla inkl. allen Bestandteilen (nicht fahrbar),
- das Motorrad Kawasaki GPZ 900, rot-silber (nicht fahrbar),
- der Pferdeanhänger,
- diverse Gartenpflanzen an der Strasse neben der Garage,
- eine Palette Steine für die Gartenbepflanzung,
- das Insektenhotel,
- der Schafwagen.
7. Die Klägerin wird verpflichtet, die in Dispositivziffer 6 genannten Gegenstände in- nert einer Frist von 60 Tagen beim Beklagten abzuholen. Bei Säumnis der Klägerin wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die in Dispositiv- ziffer 6 genannten Gegenstände von der ehelichen Liegenschaft zu räumen und zu lagern unter Kostenfolgen zu Lasten der Klägerin.
8. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einstweilen keine Unterhaltsbeiträge für die Tochter E._____ fest- gesetzt werden können.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich Unterhalt von Fr. 13'332.– für die Zeit vom 17. Oktober 2017 bis Juli 2018 zu bezahlen.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 2'456.– ab August 2018 bis Oktober 2018, (Manko Klägerin: Fr. 993.–);
- Fr. 2'013.– ab November 2018 bis Juni 2019, (Manko Klägerin: Fr. 1'436.–);
- Fr. 1'562.– ab Juli 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;
- 5 - Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Ei- ne Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Mitteilungssatz].
15. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung; 10 Tage]. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 39 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 6 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, der Klägerin umgehend folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung herauszugeben:
- der Toyota Corolla inkl. aller Bestandteile (nicht fahrbar),
- das Motorrad Kawasaki GPZ 900, rot-silber (nicht fahrbar),
- der Pferdeanhänger,
- diverse Gartenpflanzen an der Strasse neben der Garage,
- eine Palette Steine für Gartenbepflanzung,
- das Insektenhotel,
- der Schafwagen.
2. Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 7 dahingehend abzuändern, dass der Beklag- ten zu verpflichten sei, der Klägerin das Fahrzeug Subaru Impreza blau auf den Beginn einer ordentlichen Festanstellung der Klägerin herauszugeben.
3. Es sei Dispositiv Ziff. 9 ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei Dispositiv Ziff. 10 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zu ver- pflichten sei, der Klägerin für sich persönlich vom 17. Oktober 2017 bis
31. Oktober 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 967.– zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
- 6 -
3. [Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. März 2001 verheiratet und haben eine ge- meinsame Tochter, E._____, geb. am tt.mm.2001 (Urk. 4/38). Im Jahr 2014 stan- den sich die Parteien bereits schon einmal in einem Eheschutzverfahren gegen- über (EE140029-H; Urk. 4/1-68). Nachdem die Parteien zwischenzeitlich wieder zusammengelebt haben, ist die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan "Kläge- rin") am 17. Oktober 2017 aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen (Urk. 1 S. 2; Urk. 23 S. 2) und machte mit Eingabe vom 22. November 2017 das vorlie- gende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstin- stanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 4, E. A). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 9. Juli 2018 (Urk. 40).
2. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan "Beklagter") innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Rechts- begehren. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 39 S. 3). Mit Eingabe vom 28. August 2018 (Urk. 46) nahm die Klägerin gemäss Verfügung vom 20. Au- gust 2018 (Urk. 45) zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stel- lung. Mit Verfügung vom 3. September 2018 wurde der Berufung des Beklagten hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 al. 1 (Herausgabe des Fahrzeugs Subaru Impreza) und Dispositiv-Ziffer 9 (rückwirkende Unterhaltsbeiträge bis Juli 2018) des ange- fochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 47). Am 19. Oktober 2018 erstattete die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Urk. 49) angesetzten Frist die Berufungsantwort (Urk. 50). Auch die Klägerin stellte bei dieser Gelegenheit ein Armenrechtsgesuch (Urk. 50 S. 2). Die Beru- fungsantwort wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 53). Am 6. November 2018 ging eine Novenein-
- 7 - gabe der Klägerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe des Fahr- zeugs ein (Urk. 54 und 55). Mit Eingabe vom 8. November 2018 nahm der Be- klagte unaufgefordert zur Berufungsantwort der Klägerin Stellung (Urk. 56). So- wohl diese Stellungnahme des Beklagten als auch die vorerwähnte Noveneinga- be der Klägerin wurden jeweils am 14. November 2018 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 58/1 und 58/2). Am 31. Januar 2019 reichte die Klägerin erneut eine Noveneingabe ein, worin sie erklärte, dass sie bei der Vorinstanz ein Abänderungsbegehren betreffend Obhutszuteilung eingereicht ha- be (Urk. 59 und 60). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 nahm der Beklagte zu die- sen neuen Vorbringen der Klägerin abermals Stellung (Urk. 62). Nachdem die letzte Stellungnahme des Beklagten der Gegenpartei am 19. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 63), gingen keine weiteren Eingaben seitens der Parteien mehr ein, weshalb sich das Verfahren als spruchreif erweist. II. Prozessuales
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind das an die Klägerin herauszugebende Fahrzeug "Subaru Impreza blau" (Dispositiv-Ziffer 6 al. 1 und 7) sowie die Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 9 und 10). Die Dispositiv- Ziffern 1-5 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefoch- ten und sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtser- heblichen Tatsachen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 5, E. B.2).
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom
26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO)
- 8 - ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsant- wort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom
11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen- den Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
4. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der (einge- schränkte) Untersuchungsgrundsatz, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime be- rücksichtigt das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) grundsätzlich bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Stehen – wie vorliegend – keine Kinderbelange, sondern nur die Belange der Ehegatten untereinander zur Diskus- sion, gilt überdies die Dispositionsmaxime, weshalb das Gericht an die Parteian- träge gebunden ist (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind in Verfahren mit eingeschränkter Untersuchungsmaxime (wenn also keine Kin- derbelange im Streit liegen) im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. B.3), d.h. sie dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie oh-
- 9 - ne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Jede Partei, welche Noven vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Im Fall unechter Noven hat die betreffende Partei überdies die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsachen oder Beweismitteln nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Der angefochtene Entscheid datiert vom 9. Juli 2018 (Urk. 40; auch die Urteilsberatung fand an diesem Tag statt; vgl. Prot. I S. 30). Aufgrund der vorerwähnten Untersuchungsmaxime war der Sach- verhalt durch die Vorinstanz von Amtes wegen abzuklären und Noven waren da- her bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen. Zwischen der Eheschutzverhand- lung vom 26. Februar 2018 und der Urteilsberatung bzw. -fällung am 9. Juli 2018 vergingen in casu über vier Monate. Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte er in dieser Phase bis zur Urteilsberatung durchaus noch "weitere Unterlagen" ein- reichen können (vgl. Urk 39 S. 4). Soweit die im Rahmen des Berufungsverfah- rens eingereichten Urkunden vor dem Datum des vorinstanzlichen Entscheids ergingen (unechte Noven), können sie nach dem Gesagten zufolge Verspätung grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden. III. Materielle Beurteilung A. Herausgabe des Fahrzeugs Subaru Impreza
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten im angefochtenen Urteil, der Klä- gerin – neben weiteren Gegenständen – auch den "Subaru Impreza blau" zur al- leinigen Benutzung herauszugeben (Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 6). Sie erwog dies- bezüglich, der Subaru Impreza sei als Ersatz für den Hyundai angeschafft wor- den. Bereits mit Eheschutzurteil vom 4. November 2014 habe die Klägerin den Hyundai zugesprochen erhalten, weshalb es naheliegend sei, den Subaru eben- falls der Klägerin zuzusprechen. Überdies besitze der Beklagte zurzeit zwei Fahr- zeuge, da er sich zwischenzeitlich ein neues Auto gekauft habe. Es seien aller- dings keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte beide Fahrzeuge benötige. Die Klägerin scheine zudem finanziell so schlecht dazustehen, dass ihre Schwes- ter ein Fahrzeug für sie geleast habe, für dessen Kosten die Klägerin allerdings
- 10 - nur schwer aufkommen könne. Im Hinblick darauf, dass der Klägerin im Rahmen der Unterhaltsfrage wieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, werde sie spä- testens ab Antritt der Arbeitsstelle wieder auf ein Fahrzeug angewiesen sein, zu- mal an ihrem Wohnort keine Buslinie fahre. Alles in allem erscheine es ange- messen, den Subaru Impreza für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Nutzung zu überlassen (Urk. 40 S. 15 f., E. E.2.6 f.).
2. Der Beklagte rügt vor Obergericht im Wesentlichen, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Begründung auf falsche Tatsachen resp. interpretiere die Aussagen des Beklagten anlässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2018 falsch. Es sei nicht korrekt, dass der Subaru als "1:1 Ersatz" für den Hyundai angeschafft wor- den sei. Dies mache bereits aus betrieblichen Überlegungen keinen Sinn, da der Subaru für den Einsatz auf dem Hof nicht geeignet sei. Deshalb habe der Beklag- te, nachdem der Hyundai im Jahr 2014 der Klägerin zugesprochen worden sei, ein neues Fahrzeug als Ersatz angeschafft (Urk. 39 S. 5). Während des Zusam- menlebens sei der Beklagte der alleinige Nutzer des Subarus gewesen. Überdies gehöre der von der Schwester der Klägerin geleaste "VW Amorak" faktisch der Klägerin. Da sie aus finanziellen Gründen selber keinen Leasingvertrag habe ab- schliessen können, habe dies ihre Schwester übernommen. Weder die Schwester noch ihr damaliger Freund hätten allerdings den VW jemals als eigenes Fahrzeug genutzt. Des Weiteren sei der Beklagte zurzeit dringend auf den Subaru angewie- sen. So stünden ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zwei Fahr- zeuge zur Verfügung. Das landwirtschaftliche Betriebsfahrzeug sei vor rund ei- nem Monat aufgrund eines Motorenschadens "abgelegen". Der Mechaniker habe das Fahrzeug bereits begutachtet und festgehalten, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohne. Aufgrund der Lage seines Hofes und seiner Arbeitstätigkeit sei der Beklagte jedoch auf mindestens ein betriebsfähiges Fahrzeug angewiesen (Urk. 39 S. 6 f.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beklagte im Ge- gensatz zur Klägerin zwingend auf den Subaru angewiesen sei. Ohne diesen wä- re er auf seinem Hof abgeschieden und könnte überhaupt nicht mehr arbeiten. Die Klägerin könne demgegenüber das Fahrzeug ihrer Schwester als faktische Eigentümerin benutzen und habe somit keinen Bedarf für den Subaru. Nach dem
- 11 - Gesagten sei der Subaru entgegen dem vorinstanzlichen Urteil dem Beklagten zuzuweisen (Urk. 39 S. 8).
3. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die "Benützung der Wohnung und des Hausrates" zu regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff des Hausrates ist in einem weiten Sinne zu ver- stehen und beschränkt sich dabei nicht nur auf Fahrnis, welches sich im eigentli- chen Haushalt befindet. Gehört ein Fahrzeug zur Lebenshaltung der Ehegatten, so kann dieses regelmässig zum Hausrat gerechnet werden (OGer ZH LE170061 vom 13.03.2018, E. III.1.5, mit Verweis auf BGE 114 II 18 E. 4). Bei der Zuteilung des Hausrates spielen in erster Linie Erwägungen der Zweckmässigkeit eine Rol- le. Es gilt zu beurteilen, wem das Fahrzeug besser dient; auf die Eigentumsver- hältnisse am Auto kommt es nicht an (OGer ZH LE120027 vom 30.01.2013, E. II.5.4, ebenfalls mit Verweis auf BGE 114 II 18 E. 4). Dabei soll der Hausrat möglichst so aufgeteilt werden, dass die Ehegatten ohne Neuanschaffungen aus- kommen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 19). 4.1 Der Beklagte bestreitet nicht, dass ein Fahrzeug zur Lebenshaltung der Ehegatten gehört hat. So gab er auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhand- lung zu Protokoll, die Klägerin habe insbesondere ein Auto gebraucht, "um E._____ fahren zu können" (Prot. I S. 26). Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass im letzten Eheschutzverfahren im Jahr 2014 das "Fahrzeug Hyundai" der Klägerin zugewiesen wurde (vgl. Urk. 4/50 S. 9; Prot. I S. 26; Urk. 39 S. 5). An- lässlich der Verhandlung vom 26. Februar 2018 sagte der Beklagte sodann aus, der Subaru sei als Privatwagen im Jahre 2011 gekauft worden, "um den Hyundai zu ersetzen". Aufgrund dieser Aussage ist die Erwägung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Subaru "als Ersatz für den Hyundai angeschafft" wor- den sei (Urk. 40 S. 15, E. E.2.6). Auf den Beizug der Audioaufnahme der damali- gen Verhandlung, mit dem Ziel die "Richtigkeit des Protokolls" überprüfen zu kön- nen – so wie vom Beklagten beantragt (Urk. 39 S. 6) – kann verzichtet werden. Zuständig für die Beurteilung eines allfälligen Protokollberichtigungsbegehrens ist das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll geführt wurde. Nur dieses Ge- richt kann aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen, ob das Protokoll korrekt
- 12 - geführt worden ist. Auf ein vor oberer Instanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls wäre somit mangels Zuständigkeit ohnehin nicht einzutreten (OGer ZH LA170017 vom 04.12.2017, E. II.4.5, m.w.H.). Nach dem Gesagten ist von der Richtigkeit des vorinstanzlichen Protokolls auszugehen, was bedeutet, dass auf die darin gemachten Aussagen der Parteien grundsätzlich ab- gestellt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Vorin- stanz beigepflichtet werden, dass es naheliegend ist, den Subaru Impreza, wel- cher als Ersatz für den Hyundai angeschafft wurde, "erneut" der Klägerin zuzu- sprechen. 4.2 Es gilt im folgenden allerdings zu prüfen, ob der Beklagte aus beruflichen Gründen – wie von ihm geltend gemacht – zwingend auf das streitgegenständli- che Fahrzeug angewiesen ist (vgl. Urk. 39 S. 8), was einer Herausgabe an die Klägerin entgegenstehen könnte. Nach eigenen Ausführungen des Beklagten sei der Subaru für den Einsatz auf dem Hof allerdings nicht geeignet, da er nicht in der Lage sei, landwirtschaftliche Anhänger zu ziehen (Urk. 39 S. 5). Ihm sei daher bewusst, dass er für seinen Landwirtschaftsbetrieb ohnehin ein neues Zugfahr- zeug benötige. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation sei der Kauf ei- nes neuen Fahrzeugs zurzeit allerdings nicht möglich (Urk. 39 S. 7). Für den Be- trieb seines Hofes ist der Beklagte somit offensichtlich nicht auf die Benutzung des Subarus angewiesen. 4.3 Neben der Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes führt der Beklagte im Rahmen eines Nebenerwerbs diverse Arbeiten für andere Unterneh- men, insbesondere für die Firma F._____, aus (vgl. Urk. 40 S. 19, E. F.3.3; Prot. I S. 23). Gemäss Vorinstanz ist der Beklagte für die Erledigung dieser auswärtigen Arbeiten auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 40 S. 15, E. E.2.6). Nach Angaben des Beklagten sei das landwirtschaftliche Betriebsfahrzeug ca. Mitte Juli 2018 "aufgrund eines Motorenschadens abgelegen", wobei sich eine Reparatur nicht mehr lohne. Entgegen der Vorinstanz stünden ihm somit nicht mehr zwei Fahr- zeuge zur Verfügung. Er habe einzig den Subaru Impreza, um seine berufliche Tätigkeit ausüben zu können (Urk. 39 S. 6 f.; Urk. 56 S. 4). Ob die Vorbringen des Beklagten betreffend den Motorenschaden am Betriebsfahrzeug glaubhaft sind –
- 13 - was von der Klägerin bestritten wird (Urk. 50 S. 6 f.) – kann aufgrund der nachfol- genden Erwägungen offenbleiben. 4.4 Im Rahmen der Noveneingabe vom 5. November 2018 brachte die Klägerin als neue Tatsache (echtes Novum) vor, sie habe vor wenigen Tagen erfahren, dass der Beklagte kürzlich einen Mercedes gekauft habe. Die Klägerin habe auf dem Betrieb des Beklagten ein Foto von diesem Fahrzeug gemacht. Dieses neue Auto sei mit derselben Autonummer versehen, wie zuvor der Subaru. Es sei damit noch klarer, dass der Beklagte in keiner Art und Weise auf den Subaru angewie- sen sei, da er nun zusätzlich noch über einen Mercedes verfüge (Urk. 54 und 55). Diese Noveneingabe wurde dem Beklagten zusammen mit den eingereichten Fo- tos am 14. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 58/1). Der Beklag- te hat sich daraufhin zu diesen neuen Vorbringen der Klägerin nicht mehr ver- nehmen lassen, obwohl ihm die Rechtslage bezüglich des sog. Replikrechts bes- tens bekannt war. In seiner (unaufgeforderten) Stellungnahme zur Berufungsant- wort vom 8. November 2018 führte der Beklagte mit Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung folgendes aus (Urk. 56 S. 2 f.): "Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK […] haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Par- teien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht. Die- ses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber erwartet, dass eine Partei, die eine Einga- be ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt; ansonsten wird angenom- men, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen)." Dem Beklagten war somit im Zeitpunkt, als ihm die Noveneingabe der Gegenpar- tei am 15. November 2018 zugestellt wurde, bewusst, dass er umgehend zu rea- gieren habe, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde. Auch im Summarverfahren sind Behauptungen und Vorbringen der Gegenpartei,
- 14 - die nicht anerkannt werden, substantiiert zu bestreiten. Es ist im Einzelnen darzu- legen, was bestritten wird (vgl. OGer ZH LY170028 vom 15.01.2018, E. 5.3.4). Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte die Vorbringen im Zusammenhang mit dem neuen Mercedes (Urk. 54 und 55) im Berufungsverfahren nicht bestritten hat, ist zumindest glaubhaft gemacht (vgl. einleitend E. II.2 und Urk. 40 S. 5, E. B.2), dass er wieder über zwei Fahrzeuge verfügt. Auf der von der Klägerin eingereichten Fotoaufnahme ist zudem ersichtlich, dass am abgebildeten Merce- des dasselbe Kennzeichen (ZH …) montiert ist, welches zuvor am streitgegen- ständlichen Subaru angebracht war (Urk. 55 und Urk. 43/6). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Klägerin im Berufungsverfahren glaubhaft ge- macht, dass der Beklagte über zwei Fahrzeuge verfügt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beklagte zwei Fahrzeuge benötigt (vgl. Urk. 40 S. 15, E. E.2.6). Entsprechend scheint es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid angemessen, den Subaru Impreza für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Nutzung zu überlas- sen, zumal der Beklagte nicht bestritten hat, dass auch die Klägerin aufgrund ih- res abgelegenen Wohnortes grundsätzlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Nicht ersichtlich ist, weshalb das Fahrzeug erst auf den "Beginn einer ordentlichen Festanstellung der Klägerin" herauszugeben sei, wie dies der Beklagte eventuali- ter beantragt (Urk. 39 S. 2 und S. 8). Da der Beklagte – unbestrittenermassen – über zwei Autos verfügt, spricht nichts gegen eine "umgehende" Herausgabe des Subarus, so wie dies die Vorinstanz bereits angeordnet hat (Urk. 40 Dispositiv- Ziffer 6). Zumindest bringt der Beklagte keine Gründe vor, weshalb er bis zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin auf ein zweites Fahrzeuge angewiesen ist.
5. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin zwischen- zeitlich das von ihrer Schwester geleaste Auto benutzen konnte. Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dieses Fahrzeug auch weiterhin gebrauchen zu können. Insbesondere trifft die Schwester keine Unterstützungspflicht gegen- über der Klägerin, und sie kann jederzeit anderweitig über das von ihr geleaste Auto verfügen. Diesbezüglich hat die Klägerin im Berufungsverfahren ein Schrei-
- 15 - ben ihrer Schwester eingereicht, woraus hervorgeht, dass diese aus finanziellen Gründen gezwungen sei, das Fahrzeug der Leasinggesellschaft zurückzugeben und den Vertrag aufzulösen (Urk. 52/8). Damit hat die Klägerin zumindest glaub- haft gemacht, dass ihr das Fahrzeug ihrer Schwester in Zukunft nicht mehr zur Verfügung steht. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten im Zusam- menhang mit der Herausgabe des Fahrzeugs "Subaru Impreza blau" (Berufungs- anträge Ziffer 1 und 2; Urk. 39 S. 2) abzuweisen und das angefochtene Urteil diesbezüglich zu bestätigen. B. Ehegattenunterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von folgenden mo- natlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin (Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 10):
- Fr. 2'456.– ab August 2018 bis Oktober 2018;
- Fr. 2'013.– ab November 2018 bis Juni 2019;
- Fr. 1'562.– ab Juli 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Überdies wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin rückwirkend Unterhalt von Fr. 13'332.– für die Zeit vom 17. Oktober 2017 bis Juli 2018 zu bezahlen (Urk. 40 Dispositiv-Ziffer 9). Den Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnete die Vorin- stanz dabei nach der zweistufigen Methode (Urk. 40 S. 18, E. F.2), was von kei- ner Partei kritisiert wurde. Im Folgenden ist auf die Einwände der Parteien gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung einzugehen.
2. Einkommen des Beklagten 2.1 Die Vorinstanz ging von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beklagten aus. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens stellte die Vorin- stanz grundsätzlich auf die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre (2014, 2015 und 2016) ab. Das Geschäftsjahr 2014 liess sie dann allerdings ausser Betracht, da es mit rund 50% weniger Reingewinn als besonders schlechtes Geschäftsjahr einzustufen sei. Demnach stützte sich die Vorinstanz bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens des Beklagten schliesslich auf die Erfolgsrechnungen der beiden Jahre 2015 und 2016 (Urk. 40 S. 20 f., E. F.3.4 f.). Zur Eruierung des tatsächlichen Einkommens nahm die Vorinstanz sodann diverse Ergänzungen
- 16 - bzw. Korrekturen an den entsprechenden Erfolgsrechnungen vor (Aufrechnung von Abschreibungen, Abzug des Eigenmietwerts und der Familienzulagen, etc.; vgl. Urk. 40 S. 21-23). Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz noch zum Zu- satzverdienst des Beklagten aus seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr. Da die Un- terstützung durch die Klägerin bei den Hofarbeiten seit ihrem Auszug weggefallen sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit seiner Arbeit als Landwirt sowie mit seinen verschiedenen Nebenerwerbstätigkeiten bereits ein Ar- beitspensum von 100% bewältige. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr stelle damit überobligatorisches Einkommen dar, weshalb der Beklagte nicht zur Weiterfüh- rung dieser Tätigkeit verpflichtet sei. Seine Entscheidung, die Tätigkeit bei der Feuerwehr aufzugeben, sei somit berechtigt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sei unter Annahme einer üblichen Kündigungsfrist von drei Monaten ab November 2018 nicht mehr mit dem Einkommen aus der Tätigkeit bei der Feuer- wehr zu rechnen (Urk. 40 S. 23 f., E. F.3.5e). Entsprechend ging die Vorinstanz beim Einkommen des Beklagten von zwei Phasen aus. Bis Oktober 2018 rechne- te sie mit einem Jahreseinkommen von netto Fr. 64'537.– bzw. Fr. 5'378.– pro Monat (inkl. Feuerwehr). Ab November 2018 reduzierte sie das Nettoeinkommen des Beklagten sodann unter Ausklammerung des Feuerwehrlohnes auf jährlich Fr. 59'225.– bzw. Fr. 4'935.– pro Monat (Urk. 40 S. 25, E. F.3.6). 2.2 Vor Obergericht rügt der Beklagte zusammengefasst, es sei nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2014 bei der Ermittlung seines Einkommens unberücksichtigt lasse, nachdem sie selbst festhalte, dass auf die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre abzustellen sei. Die Argumentation, wo- nach das Geschäftsjahr 2014 als "besonders schlechtes Geschäftsjahr" nicht in die Berechnung miteinzubeziehen sei, sei willkürlich. Die Vorinstanz liefere keinen Grund, weshalb dieses nicht optimale Geschäftsjahr bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens unberücksichtigt bleiben sollte. Es entspreche nun ein- mal der Realität, dass es bei einem Landwirtschaftsbetrieb bessere und schlech- tere Geschäftsjahre gebe. Das tiefere Einkommen im Jahr 2014 sei nichts aus- sergewöhnliches und eine solche Situation könne sich auch in künftigen Jahren wieder ergeben. Indem die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2014 vollständig unbe- rücksichtigt lasse, erhöhe sich der Durchschnittslohn des Beklagten in einem rea-
- 17 - litätsfremden Umfang. Um dies zu korrigieren sei die sonst nachvollziehbare Be- rechnung der Vorinstanz entsprechend anzupassen. Nach Abzug der Familienzu- lagen, des Eigenmietwerts sowie des Feuerwehrlohnes ergebe sich ein "tatsächli- ches Einkommen im Jahr 2015 [recte: 2014]" von Fr. 14'615.78. Zusammen mit den Jahren 2015 und 2016 betrage das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten demnach pro Monat Fr. 4'125.– (inkl. Feuerwehr) bzw. ab November 2018 Fr. 3'696.– (exkl. Feuerwehr; Urk. 39 S. 9 f.). 2.3 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung berechnet sich das Einkommen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Reingewinn, der ent- weder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Erfolgsrechnung ausgewiesen wird. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Ein- kommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittsnetto- einkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können un- ter Umständen ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 617 E. 5.1, mit Verweis auf BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; BGer 5A_127/2016 vom
18. Mai 2016, E. 5.2; BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018, E. 5.1.5). Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, wonach bei der Berechnung des Ein- kommens auf den "Privatverbrauch" bzw. die "Privatausgaben" abzustellen sei (Urk. 50 S. 9). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Literatur- stelle ist rund 40 Jahre alt und aufgrund der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts überholt. Insbesondere im summarischen Verfahren ist zur Ermitt- lung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz bzw. die Erfolgsrechnung ab- zustellen (OGer ZH LE180029 vom 06.09.2018, E. III.3). Ausnahmsweise kann bei der Einkommensberechnung eines Selbständigerwerbenden auf die Lebens- haltung der Ehegatten abgestellt werden, wenn nachvollziehbare Buchhaltungs- unterlagen fehlen. Diesfalls können Privatbezüge als Indiz für die entsprechende Lebenshaltung herangezogen werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 32; Hodel/Liatowitsch, Eherecht und KMU, in: Büchler/Schwenzer (Hrsg.),
- 18 - Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 227; ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 76; vgl. auch BGer 5A_24/2018 vom 21. September 2018, E. 4.1 [= ZKE 2019 S. 34 ff., S. 51 f.]). In casu liegen allerdings detaillierte und vollständige Erfolgs- rechnungen vor, weshalb das Einkommen des Beklagten, wie vorstehend ausge- führt, gestützt auf den Reingewinn zu berechnen ist. Schliesslich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie die entsprechenden Tatsachenvorbringen im Zu- sammenhang mit den Privatbezügen bereits form- und fristgerecht in das vorin- stanzliche Verfahren eingebracht hat. 2.4 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid an die vorgenannten höchstrichterlichen Vorgaben gehalten. Insbesondere hat sie nachvollziehbar be- gründet, weshalb das Geschäftsjahr 2014 mit rund 50% weniger Reingewinn als "besonders schlechtes Geschäftsjahr" einzustufen und entsprechend nicht zu be- rücksichtigen sei (Urk. 40 S. 21). Ein Blick in die Buchhaltung des Beklagten be- stätigt diese Schlussfolgerung. Im Jahr 2015 erwirtschaftete der Beklagte ein "Gesamteinkommen" von Fr. 56'550.50 (Urk. 3/18 S. 7) und im Jahr 2016 ein sol- ches von Fr. 52'025.68 (Urk. 3/16 S. 7). Im Geschäftsjahr 2014 waren es hinge- gen lediglich Fr. 30'674.58 (Urk. 3/18 S. 7) und somit gut 40% weniger. Noch deutlicher wird das Bild, wenn man von den korrigierten Zahlen ausgeht. Nach Aufrechnung der Abschreibungen resp. nach Abzug der Familienzulagen und des Eigenmietwerts ergibt sich im Jahr 2015 ein "tatsächliches Einkommen" (ohne Feuerwehrlohn) von Fr. 62'556.20 und ihm Jahr 2016 ein solches von Fr. 55'894.88 (Urk. 40 S. 24). Von diesen Zahlen geht auch der Beklagte aus (Urk. 39 S. 10). Nach der grundsätzlich korrekten Berechnung des Beklagten be- trug dagegen das korrigierte Einkommen im Jahr 2014 nur gerade einmal Fr. 14'615.78 (vgl. Urk. 39 S. 10; in diesem Jahr wurden noch keine Abschreibun- gen für den Traktor und die Liegenschaft G._____ vorgenommen). Entsprechend war das tatsächliche Einkommen im Jahr 2014 nur rund einen Viertel so hoch wie in den beiden Folgejahren. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelte es sich somit beim Geschäftsjahr 2014 ganz offensichtlich um ein auffällig schlechtes Geschäftsjahr. Nach dem Jahr 2014 ist das Einkommen des Beklagten um rund ein Vierfaches angestiegen und hat sich über zwei Jahre lang konstant auf die- sem Niveau gehalten. Entgegen der Ansicht des Beklagten erhöht sich der
- 19 - Durchschnittslohn durch die Ausklammerung des Jahres 2014 nicht "in einem rea- litätsfremden Umfang". Der von der Vorinstanz berechnete Durchschnittslohn wiederspiegelt lediglich die tatsächliche Einkommenssituation der beiden letzten Jahre vor der Trennung. Weshalb die Ausklammerung des Geschäftsjahres 2014 vor diesem Hintergrund "willkürlich" sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus den Ausfüh- rungen des Beklagten geht schliesslich auch nicht hervor, weshalb die vorerwähn- te Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausklammerung von besonders schlechten Geschäftsjahren im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen sollte. 2.5 Überdies brachte der Beklagte anlässlich der Eheschutzverhandlung vom
26. Februar 2018 vor, es habe sich bei ihm in "betrieblicher und einkommens- mässiger Hinsicht" wenig verändert. Gemäss Buchhaltungsabschluss 2016 habe er ein Einkommen von insgesamt Fr. 52'025.– erzielt; im Jahr zuvor (2015) sei er auf Fr. 56'550.– gekommen (Urk. 23 S. 4). Im vorliegenden Verfahren sei auf die Steuerbuchhaltung 2016 abzustellen, weshalb grundsätzlich von einem Einkom- men von Fr. 52'025.– auszugehen sei (Urk. 23 S. 5). Mit keinem Wort hat der Be- klagte damals erwähnt, dass sein Einkommen im Jahr 2014 noch massiv tiefer gewesen sei und entsprechend der Geschäftsabschluss 2014 bei der Einkom- mensberechnung mitberücksichtigt werden müsse. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beklagte vor Erstinstanz explizit vorbringt, es sei bei der Einkommens- berechnung von den Jahresabschlüssen 2015 bzw. 2016 auszugehen und an- schliessend der Vorinstanz vorwirft, die Nichtberücksichtigung des Geschäftsjah- res 2014 sei willkürlich. 2.6 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beklagten nicht zu hören, wonach der Verkauf der Sennerei im Jahr 2015 für Fr. 9'500.– als einmaliges und ausser- ordentliches Ereignis bei der Einkommensberechnung auszuklammern sei (Urk. 39 S. 10 und Urk. 56 S. 7). Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um ein un- echtes Novum, welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorgebracht werden können (und müssen). Der Beklagte zeigt nicht auf, dass er diese Tatsa- chen betreffend den Verkauf der Sennerei bereits vor Vorinstanz substantiiert vorgetragen hat. Er erklärt auch nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen
- 20 - sein sollte, diese Behauptungen form- und fristgerecht in das erstinstanzliche Ver- fahren einzubringen. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 2.7 Die Klägerin kritisiert ihrerseits die Einkommensberechnung der Vorinstanz bezüglich der Tätigkeit des Beklagten bei der Feuerwehr. Zu Unrecht sei dem Be- klagten das entsprechende Einkommen nicht angerechnet worden. Im Eheschutz- verfahren sei auf die bestehenden Verhältnisse abzustellen, vor allem dann, wenn es sich um einen Mankofall handle (Urk. 50 S. 7 f.). Die Vorinstanz begründete die Nichtberücksichtigung des Feuerwehrlohns damit, dass die Unterstützung durch die Klägerin bei den Hofarbeiten seit ihrem Auszug weggefallen sei, wes- halb davon auszugehen sei, dass der Beklagte seither bereits ein Arbeitspensum von 100% bewältige. Die Tätigkeit bei der Feuerwehr stelle damit überobligatori- sches Einkommen dar, weshalb der Beklagte nicht zur Weiterführung dieser Tä- tigkeit verpflichtet sei (Urk. 40 S. 23 f., E. F.3.5e). Mit diesen nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Klägerin in der Berufungsantwort nicht auseinander, weshalb auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden kann (vgl. einleitend E.II.3). 2.8 Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz bei der Einkommensberech- nung des Beklagten an die Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten. Die Ausklammerung des Geschäftsjahres 2014 bei der Durchschnitts- berechnung des Einkommens ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.
3. Einkommen der Klägerin 3.1 Die Vorinstanz rechnet der Klägerin ab dem 1. Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– an und begründet dies wie folgt: Aus den Ausführun- gen der Klägerin gehe hervor, dass sie aktuell kein Erwerbseinkommen erziele. Sicherlich sei es für sie nicht einfach, nach einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder ins Berufsleben einzusteigen. Dennoch scheine die Klägerin keine gesundheitlichen Probleme zu haben und grundsätzlich arbeitsfähig zu sein. Sie habe bereits während der Ehe den Beklagten bei der Bewirtschaftung des Hofes unterstützt, weshalb es ihr insgesamt durchaus zumutbar sei, wieder
- 21 - eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Es könne allerdings nicht mit Sicherheit ange- nommen werden, dass die Klägerin im erlernten Beruf als Lebensmittelverkäuferin wieder eine Anstellung und somit einen Einstieg finden werde. Dies sei darauf zu- rückzuführen, dass die Klägerin insbesondere für ihr Alter nur sehr geringe Ar- beitserfahrung im erlernten Beruf mitbringe und zudem lange dem Arbeitsmarkt ferngeblieben sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie sich in einen an- deren Bereich, beispielsweise mit einem Bezug zur Landwirtschaft, einarbeiten könne, in welchem sie zwar keine Ausbildung habe, jedoch aufgrund ihrer Erfah- rung im Familienbetrieb bessere Einstiegschancen habe. Ausgehend von den sta- tistischen Werten und unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei da- von auszugehen, dass die Erzielung eines Einkommens in der Grössenordnung von Fr. 3'200.– brutto bzw. Fr. 2'800.– netto realistisch sei. Damit die Klägerin das ihr zumutbare Einkommen auch effektiv erwirtschaften könne, sei ihr eine ange- messene Umstellungsfrist einzuräumen. In Anbetracht ihres Alters und den damit verbundenen tieferen Anstellungschancen sei der Klägerin demzufolge erst ab Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– anzurechnen (Urk. 40 S. 26 f., E. 4.4 f.). 3.2 Der Beklagte bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, die Klägerin habe eine Ausbildung, sei gesund und vollumfänglich arbeitsfähig. Seit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft helfe sie ihrem Bruder im landwirtschaftlichen Be- trieb oder arbeite auf dem Eierbetrieb ihres Vermieters. Der Klägerin sei korrekter- weise ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der zu berücksichti- gende Lohn sei jedoch höher, als der von der Vorinstanz ermittelte. So sei entge- gen den Ausführungen der Vorinstanz der mögliche Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht allein auf die Landwirtschaft zu beschränken. Die Klägerin sei gelernte Le- bensmittelverkäuferin und könne auch auf diesem Beruf wieder eine Arbeit finden. Als Verkaufsangestellte würde sie gemäss "Salarium" einen Medianlohn von Fr. 4'450.– pro Monat verdienen. Unter Berücksichtigung der geringen Berufser- fahrung sei zumindest von einem monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'100.– netto auszugehen (Urk. 39 S. 10 f.). Weiter kritisiert der Beklagte, die von der Vorin- stanz angeordnete Übergangsfrist bis Juli 2019. So könne es nicht sein, dass der Beklagte vollumfänglich für die Klägerin aufkomme, weil diese es vorziehe, seit
- 22 - dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft unentgeltlich auf dem Hof ihres Bru- ders zu arbeiten. Die Klägerin wisse seit ihrem Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft Mitte Oktober 2017, dass sie sich wieder um eine Arbeitsstelle bemühen müsse. Dass auch das Gericht so entscheiden werde, müsse für sie vorausseh- bar gewesen sein. Es stelle sich daher bereits grundsätzlich die Frage, ob ihr überhaupt eine Umstellungsfrist einzuräumen sei, so ändere sich an ihren bishe- rigen Lebensverhältnissen doch relativ wenig. Ein gewisses Einkommen sei der Klägerin jedenfalls schon für die Zeit seit dem Auszug aus der ehelichen Woh- nung anzurechnen. Die tägliche Arbeit auf dem Hof des Bruders habe dieser ihr zu entschädigen und sei zwingend anzurechnen. Der Klägerin sei deshalb ein monatliches Einkommen von Fr. 2'500.– netto seit dem Getrenntleben am 17. Ok- tober 2017 anzurechnen. Spätestens ab dem 1. November 2018 sei es ihr sodann möglich, eine Arbeitstätigkeit mit dem vorgenannten Lohn von Fr. 4'100.– netto aufzunehmen. 3.3 Bei der Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 176 Abs. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur ge- geben haben (Art. 163 Abs. 2 ZBG). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Bei- stand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor- gen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt und die sie tatsächlich gelebt haben. In die- sem Sinne geht es im Eheschutzverfahren nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhalts- anspruch (vgl. Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314, E. 4b/aa). Das Vertrauen in die Fortführung des zuvor gelebten ehelichen Standards findet seine Grenzen je- doch im Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit beider Parteien (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Die Erhöhung der Ei- genversorgungskapazität soll ins Auge gefasst werden, wenn nicht ernsthaft mit
- 23 - einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist. Es geht insbeson- dere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutz- verfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in wel- chem Umfang einem Ehegatten allenfalls schon während der Dauer der Ehe- schutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätig- keit und damit die Erzielung eines eigenen Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 130 III 537 E. 3.2; BGE 128 III 65 E. 4a; BGer 5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 25 f.). Hinsichtlich der Vorausset- zungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist auf die zutref- fenden rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verwiesen (Urk. 40 S. 25 f., E. F.4.1). Anzumerken ist, dass es sich bei der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB handelt, bei welchem dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3). 3.4 Die Parteien sind seit gut 18 Jahren verheiratet (vgl. Urk. 4/38). Im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts war die Klägerin 47 Jahre alt. Sie ist gelernte "Detailhandelsverkäuferin", wobei sie allerdings nur rund zwei Jahre auf diesem Beruf gearbeitet hat (Prot. I S. 12). Nach eigenen Angaben habe sie wäh- rend der Ehe – neben der Betreuung der Tochter – auf dem Hof mitgearbeitet, sei jedoch keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen (Urk. 21 S. 2; vgl. auch Urk. 4/29 S. 5). Wie hoch das Arbeitspensum der Klägerin bezüglich ihrer Mitar- beit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb genau war, lässt sich dem angefochte- nen Urteil nicht entnehmen. Nach der Trennung der Parteien arbeitete die Kläge- rin zwischenzeitlich zur Probe auf dem Eierbetrieb ihres Vermieters und unter- stützte ihren Bruder bei der Versorgung seiner Rinder (Prot. I S. 19 f.). Zum Zeit- punkt des vorinstanzlichen Urteils erzielte die Klägerin kein Erwerbseinkommen (Urk. 40 S. 26). Schliesslich ist bei der Festlegung des hypothetischen Einkom- mens auch die gesundheitliche Situation der Klägerin zu berücksichtigen. Die Vor- instanz erwog diesbezüglich, die Klägerin scheine keine gesundheitlichen Prob- leme zu haben (Urk. 40 S. 26, E. F.4.4). Auch der Beklagte geht davon aus, dass
- 24 - die Klägerin gesund und "vollumfänglich arbeitsfähig" sei (Urk. 39 S. 11). Demge- genüber bringt die Klägerin im Berufungsverfahren vor, sie sei aufgrund einer De- pression "bis auf weiteres nur 50% arbeitsfähig" und reicht diesbezüglich ein Arzt- zeugnis vom 5. Oktober 2018 ein (Urk. 50 S. 9 f.; Urk. 52/7). Anlässlich der Ehe- schutzverhandlung vom 26. Februar 2018 gab die Klägerin bereits zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich bzw. psychisch nicht gut gehe. Gemäss ihren Aussa- gen hätten diese gesundheitlichen Probleme im Jahr 2003 mit Angstzuständen und Panikattacken angefangen. Seither nehme sie Medikamente und besuche ein- bis zweimal pro Monat eine Therapie (Prot. I S. 13 f.). Die psychischen Prob- leme der Klägerin waren bereits im ersten Eheschutzverfahren im Jahr 2014 ein Thema. Damals führte selbst der Beklagte aus, die Klägerin leide unter Panik- attacken und habe "über zehn Jahre andauernd Psychopharmaka eingenommen" (Urk. 4/31 S. 4). Das im Berufungsverfahren eingereichte Arztzeugnis vom 5. Ok- tober 2018 bestätigt ebenfalls, dass sich die Klägerin seit November 2004 in psy- chiatrischer Behandlung befindet und zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zeug- nisses an einer depressiven Episode mittleren Grades litt (Urk. 52/7). 3.5 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, wie sie auf ein anrechenba- res hypothetisches Einkommen von Fr. 2'800.– netto gekommen ist. Insbesonde- re hat sie ausgeführt, dass es zweifelhaft sei, ob die Klägerin wieder eine Anstel- lung in ihrem erlernten Beruf als Lebensmittelverkäuferin finde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie für ihr Alter nur sehr geringe Arbeitserfahrung im ange- stammten Beruf mitbringe und zudem lange dem Arbeitsmarkt ferngeblieben sei. Entsprechend berechnete die Vorinstanz mit Hilfe des statistischen Lohnrechners "Salarium" das hypothetische Einkommen der Klägerin als Hilfskraft im Bereich Land- und Forstwirtschaft (Urk. 40 S. 27). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er führte diesbezüglich le- diglich aus, der zu berücksichtigende Lohn sei höher, als der von der Vorinstanz ermittelte. Die Klägerin sei gelernte Lebensmittelverkäuferin und könne auch auf diesem Beruf wieder eine Arbeit finden (Urk. 39 S. 10). Dass die Klägerin seit ih- rer Ausbildung zur Verkäuferin vor rund 30 Jahren nicht mehr auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. Urk. 21 S. 2 unten; Urk. 50 S. 10), bestreitet der Beklagte nicht und macht diesbezüglich auch keine weiteren Ausführungen. Auch zum Umstand,
- 25 - dass die Klägerin während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern le- diglich auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitgeholfen hat, nimmt der Beklagte keine Stellung. Den Erwägungen der Vorinstanz stellt der Beklagte lediglich seine eige- ne Berechnung gemäss "Salarium" gegenüber, ohne dabei inhaltlich auf die Ar- gumente der Vorinstanz betreffend Alter, Arbeitserfahrung und Dauer des Er- werbsunterbruchs einzugehen. Damit kommt der Beklagte seiner Begründungs- pflicht nicht nach (vgl. einleitend E. II.3). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte im Zusammenhang mit den Erwerbsmöglichkeiten der Klägerin noch aus, sie sei eine "Allrounderin". Eine Büroanstellung werde sie zwar kaum finden. Eine Anstellung als Lageristin, Reinigungskraft oder Verkaufskraft sei aber inner- halb eines halben Jahres nach der Trennung realistisch (Prot. I S. 5). Somit ging der Beklagte vor Vorinstanz von weniger anspruchsvollen Tätigkeiten im Niedrig- lohnbereich aus. Dies erscheint unter den gegebenen Umständen auch ange- messen und realistisch. Die Klägerin ist mittlerweile 48 Jahre alt und hat in ihrem erlernten Beruf praktisch keine bzw. nur sehr geringe Berufserfahrung. Die Er- werbschancen älterer und beruflich unerfahrener Frauen dürfen nicht überschätzt werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 34). Dazu kommt die nachweislich angeschlagene (psychische) Gesundheit der Klägerin, welche eben- falls gegen die Erhöhung des von der Vorinstanz angenommenen hypothetischen Einkommens spricht. Es bleibt damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – bei einer Tätigkeit im Tieflohnbereich. In vergleichbaren Fällen geht das Oberge- richt praxisgemäss von einem Einkommen zwischen Fr. 2'800.– und Fr. 3'200.– aus, beispielsweise im Detailhandel oder als Reinigungskraft (vgl. OGer ZH LC130032 vom 22.08.2014, E. 2.5.1; OGer ZH LC150041 vom 26.08.2016, E. 6.5.3; OGer ZH LC150026 vom 21.01.2016, E. 6.7; OGer ZH LE150060 vom 07.10.2016, E. III.D.4.8). Nach dem Gesagten erscheint das der Klägerin durch die Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 2'800.– durchaus angemessen. Die konkreten Umstände im vorliegenden Fall (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Dauer des Erwerbsunterbruchs, Gesundheitszustand) sprechen allesamt gegen eine weitere Erhöhung der Eigenversorgungskapazität der Kläge- rin. Die Berufung des Beklagten ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
- 26 - 3.6 Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort vor, sie sei aufgrund ihrer psy- chischen Verfassung bis auf weiteres nicht voll arbeitsfähig. Sie beziffert aller- dings nicht, was ihrer Ansicht nach ein realistisches resp. angemessenes hypo- thetisches Einkommen wäre. Sie zeigt zudem nicht auf, dass sie ihre behauptete Arbeitsunfähigkeit bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte bzw. dass es sich bei diesen neuen Tatsachen um ein zulässiges Novum handelt. Überdies würde eine Reduktion des Einkommens auf Seiten der Klägerin zu einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge führen, was aufgrund des Verschlechterungs- verbotes (reformatio in peius) nicht zulässig wäre. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 2'800.–. 3.7 Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichen- der Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhal- ten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Er- fordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewe- sen sind (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. 2.4b). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3; Six, Eheschutz,
2. A. 2014, S. 144). Vor Vorinstanz war das Einkommen der Klägerin noch höchst umstritten. Während der Beklagte von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'500.– ausging (Urk. 23 S. 6), bestritt die Klägerin, dass ihr überhaupt ein hy-
- 27 - pothetisches Einkommen angerechnet werden könne (Urk. 21 S. 2 unten). Inso- fern war der erstinstanzliche Verfahrensausgang entscheidend für die Frage, ob und in welchem Ausmass die Klägerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat. Für den beruflichen Wiedereinstieg hat die Vorinstanz der Klägerin somit zu Recht eine Übergangsfrist gewährt. Eine rückwirkende Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens – so wie vom Beklagten beantragt – kommt gemäss den vorstehenden Erwägungen in casu nicht in Frage. 3.8 Das angefochtene Urteil wurde am 27. Juli 2018 an die Parteien versandt (Urk. 40 S. 47). Wie bereits ausgeführt, rechnet die Vorinstanz der Klägerin ab dem 1. Juli 2019 ein hypothetisches Einkommen an, was einer Umstellungsfrist von rund elf Monaten entspricht. Als Begründung brachte die Vorinstanz das Alter der Klägerin und die damit verbundenen geringeren Anstellungschancen vor (Urk. 40 S. 27). Die von der Vorinstanz festgesetzte Übergangsfrist ist grosszügig berechnet, erscheint allerdings den vorliegenden Umständen angemessen. Ins- besondere aufgrund der gesundheitlichen Situation ist nicht zu erwarten, dass es der Klägerin gelingen wird, bereits vor dem 1. Juli 2019 eine neue Anstellung zu finden. Gemäss Arztzeugnis vom 5. Oktober 2018 war die Klägerin zum damali- gen Zeitpunkt "für die nächsten Monate" mindestens zu 50% arbeitsunfähig (Urk. 52/7). Entsprechend eingeschränkt waren auch ihre Kapazitäten im Zu- sammenhang mit der Stellensuche. Unter Berücksichtigung der weiteren er- schwerenden Umstände (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Dauer des Erwerbs- unterbruchs) erscheint eine etwas längere Umstellungsfrist bis Ende Juni 2019 im vorliegenden Fall vertretbar. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Ent- scheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4. Wohnkosten der Klägerin und Überschussverteilung 4.1 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Berufung die der Klägerin von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'600.–. Die Klägerin bedürfe ma- ximal einer 4-Zimmerwohnung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen einen 6.5-Zimmer-Hausteil für Fr. 1'815.– miete. Die Klägerin sei auch nicht zwingend auf eine Wohnung in D._____ ange- wiesen. Es seien aktuell 4-Zimmerwohnungen im Umkreis von D._____ für
- 28 - Fr. 1'500.– pro Monat erhältlich. Entsprechend sei der Bedarf der Klägerin ge- mäss Berechnung der Vorinstanz um Fr. 100.– zu reduzieren (Urk. 39 S. 12). 4.2 Die Vorinstanz hat die von der Klägerin geltend gemachten und auch aus- gewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'815.– (Urk. 3/1) bereits um über Fr. 200.– re- duziert, da das gemietete 6.5-Zimmerhaus über das Notwendige hinausgehe (Urk. 40 S. 31 f., E. F.6.3b). Dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Wohn- kosten das ihr zustehende Ermessen unrichtig ausgeübt haben soll, ist nicht er- sichtlich und wird vom Beklagten auch nicht substantiiert vorgebracht. Nur weil es in der Umgebung von D._____ möglicherweise auch günstigere Mietwohnungen gibt, bedeutet dies noch nicht, dass die von der Vorinstanz anerkannten Wohn- kosten unangemessen sind. Zudem bemessen sich die angebrachten Mietkosten nach dem während der Ehe gelebten Wohnstandard. Diesbezüglich bringt der Beklagte nicht vor, dass die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'600.– den gelebten ehelichen Standard übersteigen würden. Schliesslich hat die Klägerin im Rahmen ihrer Noveneingabe vom 31. Januar 2019 vorgebracht, dass die Tochter mittlerweile zu ihr umgezogen sei (Urk. 59 und 60). Dass E._____ somit wieder (vermehrt) bei der Klägerin wohnt, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 62). Die der Klägerin von der Vorinstanz ange- rechneten Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'600.– erweisen sich somit auch un- ter diesem Aspekt als durchaus angemessen und sind nicht zu beanstanden. 4.3 Aufgrund der neuen Wohnsituation der Tochter erscheint auch die vom Be- klagten kritisierte hälftige Überschussverteilung in der dritten Phase gemäss vor- instanzlicher Unterhaltsberechnung als angemessen (Urk. 40 S. 40, E. F.7.6). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in seiner Berufungsschrift wohnt die Tochter offensichtlich nicht mehr "grösstenteils bei ihm" (Urk. 39 S. 13; vgl. vor- stehende E. 4.2). Durch den Umzug von E._____ zur Klägerin rechtfertigt sich ei- ne hälftige Überschussverteilung. Die hälftige Freibetragsaufteilung zwischen den Parteien ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Berufung ist dies- bezüglich abzuweisen.
- 29 -
5. Fazit Zusammenfassend ist die Berufung des Beklagten abzuweisen und das ange- fochtene Urteil entsprechend zu bestätigen. C. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die von der Vorinstanz angeordnete hälftige Kostenauferlegung erscheint nach wie vor angemessen und ist nicht zu beanstanden. Überdies hat der Beklagte die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen seiner Berufung nicht angefochten, weshalb diese zu bestätigen sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 5'500.– als angemessen.
2. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerle- gen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird die Beru- fung des Beklagten vollumfänglich abgewiesen. Ausgangsgemäss sind die Ge- richtskosten somit dem Beklagten aufzuerlegen.
3. Als Folge der Kostenauferlegung hat der Beklagte die Klägerin antragsge- mäss für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. In Anwen- dung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 11 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010) ist der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, mangels eines ent- sprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 50 S. 2).
- 30 -
4. Im Berufungsverfahren ersuchen beide Parteien um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung (Urk. 39 S. 3; Urk. 50 S. 2). 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hin- aus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hervorzuheben ist jedoch, dass die aus der ehelichen Beistandspflicht fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unent- geltlichen Rechtspflege vorgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; BGer 5D_83/2015 vom
6. Januar 2016, E. 2.1). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht hat eine gesuchstellende Partei in jedem Fall ent- weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages zu stellen oder aber im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darzulegen, weshalb ihrer An- sicht nach auf die Beantragung eines Prozesskostenbeitrages verzichtet werden kann. Die Beurteilung, ob ein Prozesskostenbeitrag zu leisten ist, darf nicht fak- tisch einer (antizipierten) Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Fehlen die notwendigen Ausführungen zum Prozesskostenbeitrag, liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften und Akten nach Hinweisen und Anhaltspunkten zu suchen, die darauf schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf einen solchen besteht (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1 und 3.2). Es darf von einer anwaltlich vertretenen Partei erwartet werden, dass sie in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darlegt, wes- halb die Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch die Gegenpartei nicht in Frage kommt. Fehlt diese Begründung, ist das Armenrechtsgesuch ohne weiteres abzuweisen (BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017, E. 3.1, m.w.H.). 4.3 Vor Obergericht haben beide Parteien (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren; Urk. 1 S. 2; Urk. 23 S. 1) weder einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrags gestellt noch dargelegt, weshalb sie auf einen solchen An-
- 31 - trag verzichten (vgl. Urk. 39 S. 15 f.; Urk. 50 S. 12). Bereits aus diesem Grund sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. 4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Armenrechtsge- suche der Parteien auch aus einem anderen Grund abzuweisen wären. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation berücksich- tigt werden. Die gesuchstellende Partei hat sowohl ihre Einkommens- als auch ih- re Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Legt eine Partei ihre finanzielle Situation nicht von sich aus schlüssig dar, obwohl sie um diese Obliegenheit weiss oder wissen muss, kann ihr Gesuch ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden. Das gilt insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien, denen das Wissen ihres Rechtsvertreters anzu- rechnen ist und die deshalb nicht als prozessual unbeholfen gelten können (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 m.w.H.; BGer 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). 4.5 Zur Begründung seiner Mittellosigkeit bringt der Beklagte lediglich vor, seine finanziellen Verhältnisse würden nicht ausreichen, um einen Gerichtsprozess zu führen. Dies sei bereits von der Vorinstanz sowie vom Eheschutzgericht im Jahr 2014 festgestellt worden. Er habe diverse Schulden und wäre gemäss vorinstanz- lichem Urteil verpflichtet, der Klägerin massive Unterhaltszahlungen zu leisten, welche ihn auf das Existenzminimum setzen würden (Urk. 39 S. 15). Die Klägerin ihrerseits führt aus, sie verfüge über kein Einkommen, mit welchem sie ihren Le- bensunterhalt finanzieren könne; auch über Vermögen verfüge sie nicht. Dies ge- he aus dem Urteil der Vorinstanz und aus der Berufungsschrift bzw. -antwort ein- deutig hervor. Mit diesen Vorbringen vermögen die Parteien ihre Mittellosigkeit für das Berufungsverfahren nicht rechtsgenügend darzutun. Sie begnügen sich mit pauschalen Hinweisen auf die Akten bzw. auf die Rechtsschriften, ohne konkrete Belegstellen zu nennen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, in den (vorinstanzli- chen) Akten die für die gesuchstellende Partei günstigen Behauptungen und Un-
- 32 - terlagen zusammenzusuchen. Insbesondere was ihre Vermögenssituation anbe- langt, hätten die Parteien wenigstens aktuelle Steuererklärungen oder zumindest aktuelle Kontoauszüge vorlegen müssen. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kön- nen die Parteien im Übrigen aus dem Umstand, dass ihnen erstinstanzlich die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Im Rechtsmittelverfahren ist die un- entgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Dabei ist auch die Mittellosigkeit erneut umfassend darzulegen (Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 13). Im Ergebnis ist beiden anwaltlich vertretenen und in pro- zessualer Hinsicht somit nicht unbeholfenen Parteien vorzuhalten, ihre finanzielle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und insoweit ihre Mitwirkungspflicht ver- letzt zu haben. Auch aus diesem Grund wären die Armenrechtsgesuche beider Parteien abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
9. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 9. Juli 2018 wird – soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist – bestätigt.
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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer
- 34 - versandt am: am