Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Söhne D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 bis 11). Die Vorinstanz fällte am 4. Juli 2018 den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 62).
E. 1.1 Der Gesuchsteller stellt sich bezüglich des vorinstanzlich zugespro- chenen Prozesskostenbeitrags von Fr. 20'000.– auf den Standpunkt, mit einem Überschuss von Fr. 1'322.75 sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, ihre Anwalts- kosten innert 15 Monaten abzubezahlen, womit mangels Bedürftigkeit keine Not- wendigkeit für einen Prozesskostenbeitrag bestehe. Darüber hinaus sei er nicht leistungsfähig. Sein Guthaben im Zeitpunkt der Berufung habe Fr. 38'826.60 be- tragen, ihm stehe monatlich ein Drittel, mithin Fr. 12'942.20 zur Verfügung (der Lohn von Fr. 40'000.– werde ihm quartalsweise ausbezahlt). Davon zahle er nach wie vor die Miete der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'000.– pro Monat und überweise der Gesuchsgegnerin Fr. 2'000.– monatlich, womit ihm für seine Lebenshaltungs- kosten nur Fr. 4'942.20 zur Verfügung stünden. Dies reiche nicht einmal aus, um seinen Notbedarf von Fr. 5'069.– zu decken. Er könne auch keine Hypothek auf seiner unbelasteten Eigentumswohnung aufnehmen, da bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 13'186.50 und erstinstanzlich festgesetzten Barunterhaltsbei- trägen von Fr. 31'800.– ihm keine Bank eine Hypothek gewähren würde. Zu rügen sei schliesslich, dass die Gesuchsgegnerin die Höhe des Prozesskostenbeitrages mit keinem Wort begründet habe (unter Verweis auf Urk. 52 Rz. 38), weshalb die Vorinstanz auf das Begehren bereits aus diesem Grund nicht hätte eintreten dür- fen bzw. das Gesuch hätte abweisen müssen (Urk. 61 S. 38 f.).
E. 1.2 Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. – im Ehe- schutzverfahren – eines Prozesskostenbeitrages (vgl. ZR 85 Nr. 32; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136) setzt einerseits Bedürftigkeit des an-
- 77 - sprechenden und Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides. Ist die Gesuchsgegnerin in der Lage, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen, so besteht kein Anlass zur Gewährung eines Prozesskos- tenbeitrages resp. der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen sind entspre- chend gefestigter Praxis der Kammer bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
E. 1.3 Wie bereits erwähnt, ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom
10. August 2018 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Prozesskostenbeitrages (Urk. 69 S. 2). Diese wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass er seine Behauptung, wonach er von seiner (vermögenden) Mutter keinen Kredit mehr erhalte (Urk. 69 S. 5 f.), nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch die Zahlung des Prozesskostenbeitrags in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde (Urk. 82 S. 2). Der Gesuchsteller hat den zugesprochenen Prozesskostenbeitrag am 10. September 2018 bezahlt (Urk. 94 S. 29). Dies zeigt, dass er entgegen sei- nen Behauptungen nicht als mittellos gelten kann (ob er die Mittel aus dem bereits erwähnten Verkauf seines Porsches oder mittels Aufnahme von weiteren Darle- hen bei seiner Mutter auf die Liegenschaft in H._____ finanzierte, spielt keine Rol- le). Im Übrigen begründete die Gesuchsgegnerin die Erhöhung des Prozesskos- tenbeitrages vor Vorinstanz sehr wohl. Sie machte geltend, nachdem der Prozess vom Gesuchsteller derart aufwendig geführt worden sei, sei der beantragte Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– nicht mehr ausreichend. Der Antrag werde auf Fr. 20'000.– erhöht (Urk. 52 S. 9). Es bestand auch kein Grund für ein Nichteintre- ten, nachdem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages beziffert war. Im Übrigen besteht vorliegend kein Anlass, die Höhe des zugesprochenen Prozesskostenbeitrages zu prüfen, nachdem sich der Gesuchsteller mit den dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 54) nicht auseinandersetz- te. Der Gesuchsgegnerin ist damit für das erstinstanzliche Verfahren ein Prozess- kostenbeitrag von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Weiter ist davon Vormerk zu neh-
- 78 - men, dass der Gesuchsteller diesen Betrag am 10. September 2018 bereits be- glich.
E. 2 Obhut und Besuchsrecht
E. 2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.– angemessen. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend waren Unterhaltsbeiträge für 26 Monate zu be- urteilen. Davon ausgehend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und den Kindern Unterhaltsleistungen von Fr. 826'800.– ([26 x Fr. 11'800.– Kinderunterhalt = Fr. 306'800.–] + [26 x Fr. 20'000.– Ehegattenunterhalt = 520'000.–) zu. Hinzu kommen unbezifferte Fixkosten für die Kinder von rund Fr. 6'700.– monatlich (vgl. E. III/4.3.7 oben) bzw. für 26 Monate im Betrag von Fr. 174'200.–. Dies ergibt von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsleistungen von rund Fr. 1'000'000.–. Der Gesuchsteller beantragte mit der Berufung die Herabsetzung dieser Zahlungen auf rund Fr. 6'800.– pro Monat bzw. für 26 Monate auf Fr. 176'800.–. In der Beru- fung umstritten waren somit rund Fr. 825'000.–. Zugesprochen werden der Ge- suchsgegnerin und den Kindern nunmehr Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 444'000.–, nämlich Barunterhalt Kinder von Fr. 191'393.10 (Barunterhalt D._____: [10 x 5'537.60 = 55'376.–] + [1 x 5'637.60 = 5'637.60] + [4 x 2'625.65 = 10'502.60] + [11 x 2'625.30 = 28'878.30] zuzüglich Barunterhalt E._____: [10 x 5'160.45 = 51'604.50] + [1 x 5'370.45 = 5'370.45] + [4 x 2'268.50 = 9'074.–] + [11 x 2'268.15 = 24'949.65]) zuzüglich Betreuungsunterhalt für E._____ von Fr. 156'000.– (26 x 6'000.–) zuzüglich Ehegattenunterhalt von Fr. 96'606.90 ([8 x 4'898.70 = 39'189.60] + [7 x 4'018.70 = 28'130.90] + [11 x 2'662.40 = 29'286.40]). Der Gesuchsteller obsiegt somit zu rund zwei Dritteln. Abgesehen von den Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Israel konnten die vom Gesuchsteller bereits geleisteten (Unterhalts-)Zahlungen grossmehrheitlich berücksichtigt wer- den. Dagegen unterliegt der Gesuchsteller hinsichtlich der an die Gesuchsgegne-
- 79 - rin zuzusprechenden Prozesskostenbeiträge (s. dazu E. IV/1. und 3.). Zudem wa- ren zwei von drei Gesuchen um aufschiebende Wirkung des Gesuchstellers er- folglos und eines wurde nur für die rückständigen Unterhaltsbeiträge bewilligt. Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss oberge- richtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien un- ter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht ab- gesprochen. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die Gerichtskosten zu einem und der Gesuchsgegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
E. 2.2 Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchsgegnerin zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 7'539.– (Fr. 7'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt.) festzusetzen.
E. 2.3 Bedingte Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig. Rechtsbegeh- ren sowie deren Begründung sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 6 bis 8; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 16). Die Stellungnahme vom 17. September 2018 enthält keine formellen Rechtsbe- gehren. Aufgrund der vorstehend zitierten Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht von einem vollständigen bzw. bedingungslosen Rückzug seiner Berufungs- anträge betreffend Obhut und Betreuungsregelung ausgegangen werden. Obschon der Gesuchsteller am 30. November 2018 vor Vorinstanz eine Schei- dungsklage erhob, mit welcher er insbesondere die Obhut für die beiden Kinder beantragte (Urk. 100 S. 4), bleibt die urteilende Kammer für die Regelung der Ob- hut und des Besuchsrechts im Rahmen des Eheschutzverfahrens zuständig. Die zusammen mit der Scheidungsklage vor Vorinstanz anbegehrten vorsorglichen Massnahmen betreffen nämlich lediglich die eheliche Wohnung und die Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 100 S. 6 f.), womit es nur diesbezüglich zu einem Kompetenzkonflikt zwischen Scheidungs- und Eheschutzgericht kommt (siehe dazu mehr unter E. 3. unten; BGE 129 III 60, 138 III 646 E. 3.3.2, BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3 und 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 f.). Der Gesuchsteller möchte gemäss seinen letzten Ausführungen im Beru- fungsverfahren die Kinder nur noch alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn, betreuen, unter der erwähnten Bedin-
- 22 - gung, dass die Kinder ihn jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen. Da- mit möchte der Gesuchsteller sogar auf jedes zweite von der Vorinstanz festge- legte Besuchsrecht von Donnerstag auf Freitag verzichten. Klar ist, dass insbe- sondere den Wünschen des gut dreizehnjährigen D._____ zur Kontaktgestaltung zu seinem Vater eine immer wichtigere Rolle zukommt und auf die Wünsche der Kinder nach Kontakt zu ihrem Vater soweit möglich Rücksicht zu nehmen ist. Die Parteien befinden sich jedoch in einem hochstrittigen Eheschutzverfahren (neben einem strittig geführten Scheidungsverfahren und einem Vollstreckungsverfahren betreffend Unterhaltszahlungen, Urk. 110 bis 112/1-4). Es ist im Sinne des Kin- deswohls eine minimale Besuchsrechtsregelung festzusetzen, die für den Kon- fliktfall gilt (wobei es den Parteien unbenommen bleibt, dieses Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen abzuändern). Die Anordnung, wonach die Kinder den Vater jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen, ist nicht justiziabel. Es ist stattdessen an dem fixen wöchentlichen Besuchsrecht des Gesuchstellers von Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, gemäss vorinstanzlichem Entscheid festzuhalten. Da sich der Gesuchsteller im Übrigen mit der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsregelung nunmehr einverstanden erklärt, ist die vorinstanzlich angeordnete Obhuts- und Besuchsrechtsregelung vollumfänglich zu bestätigen. Es besteht damit auch kein Anlass, die Kinder er- neut anzuhören, womit der diesbezügliche prozessuale Antrag des Gesuchstel- lers abzuweisen ist.
E. 3 Zuteilung eheliche Wohnung Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, ist es Aufgabe des Gerichtes, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjeni- gen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 36 ff.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 29 ff.; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 9 f.; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und
- 23 - 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 81 f.). Die Wohnungszuteilung ist jedoch auch abhängig von den festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen. Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Reihenfolge der Zuteilungskriterien (Nutzen [Obhut über Kinder, Gesundheit, Beruf etc.], Zu- mutbarkeit, schliesslich Eigentumsverhältnisse etc.) kann selbstredend nur gelten, wenn die zuzuteilende Wohnung von den Parteien überhaupt finanziert werden kann (BGE 114 II 396, E. 6b). Die Wohnung ist jedoch nicht länger finanzierbar, wie unten zu zeigen sein wird (E. 4.1.). Damit wäre die Wohnung nur noch bis zum nächsten Kündigungstermin der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzutei- len. Die Berufungsinstanz ist jedoch zu einer diesbezüglichen Anordnung nicht mehr zuständig, nachdem der Gesuchsteller vor dem Scheidungsgericht bean- tragte, er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils per sofort, spätestens aber per 31. März 2019 aus der solidari- schen Haftung des Mietvertrages der vormals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich zu entlassen (Urk. 100 S. 6). Wie bereits erwähnt (E. 2.3. oben) besteht ein sogenannter sachlicher Zuständigkeitskonflikt, wenn im hängigen Scheidungsverfahren vor Erlass des Eheschutzentscheides ein Begeh- ren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen über dieselben Punkte gestellt wird, wie im gleichzeitig pendenten Eheschutzverfahren noch zu entscheiden sein wird (Duss, FamPra.ch 2013, S. 198, 202). Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist auf den Berufungsantrag Ziffer 5, es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich befristet, mithin längs- tens drei Monate seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen, nicht einzutreten.
E. 3.1 Die Gesuchsgegnerin verlangt für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 10'000.–. Zusätzlich fordert sie für den Fall der Auferle- gung von Prozesskosten an sie, der Gesuchsteller habe ihr in der nämlichen Hö- he einen zusätzlichen Prozesskostenbeitrag zu leisten (Urk. 73 S. 3). Sie macht geltend, mittellos zu sein. Sie habe sich bei AK._____ von H._____ im Betrag von Fr. 57'000.– verschulden müssen (Urk. 73 S. 27 und Urk. 75/10). Der Gesuchstel- ler bezeichnet diese Behauptung als falsch, zudem sei sie zu spät vorgebracht worden (Urk. 83 S. 16).
E. 3.2 Es ist nicht ersichtlich, wann früher als mit der Berufungsantwort die Gesuchsgegnerin Ausführungen zur ihrer Mittellosigkeit und der damit verbunde- nen Notwendigkeit eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren hät- te vorbringen können. Der Gesuchsteller selber behauptet nicht, dass die Ge- suchsgegnerin über Mittel zur Finanzierung des Berufungsprozesses verfügt (vgl. Urk. 75/9). Der Audi Q7 der Gesuchsgegnerin dürfte heute nicht mehr Wert sein als der Betrag des der Gesuchsgegnerin zu belassenden Notgroschens (vgl. Urk. 43 S. 8 f.). Dagegen verfügt der Gesuchsteller wie bereits mehrfach erwähnt
- 80 - über zwei unbelastete Liegenschaften, eine in Zürich und eine in H._____. Der Gesuchsteller selber macht bezüglich der anscheinend im Miteigentum gehalte- nen Wohnung in H._____ (Urk. 94 S. 7 f. und S. 30) geltend, dass diese seinem Eigengut zuzurechnen sei (vgl. Urk. 83 S. 12). Bereits im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde festgehalten (s. E. 4.1.11 lit. e oben), dass es unglaubhaft ist, dass der Gesuchsteller von seiner Mutter nicht einen wei- teren Kredit auf die Liegenschaft in H._____ aufnehmen kann, um seinen Unter- haltspflichten für die vorliegend relevante Periode nachzukommen. Gleiches gilt für die Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin für das Be- rufungsverfahren. Umstände, welche einen Verkauf der Liegenschaft in Israel zwecks Rückzahlung der Darlehen an seine Mutter unzumutbar machen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht.
E. 3.3 Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbei- trags ein Ermessen. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechen- den Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur ge- hörigen Führung des Prozesses benötigte. Es soll verhindert werden, dass die Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Es müssen also nur, aber immerhin alle Kosten, die für die ordentliche Führung eines Prozesses bezahlt werden müssen, gedeckt sein. Abzustellen ist auf die objektiv notwendi- gen Kosten. Als Massfigur kann dabei eine nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei herangezogen werden. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Anw- GebV zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. II/6.1.). Wie oben (E. 2.2.) dargelegt, ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 7'539.– festzusetzen. Zusätzlich hat die Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren Gerichtsgebühren von Fr. 5'567.– zu tragen und dem Gesuchsteller ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu bezahlen. Insgesamt ent- stehen ihr damit für das Berufungsverfahren Kosten von rund Fr. 15'620.–, für welche ihr der Gesuchsteller einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen hat.
- 81 - Es wird beschlossen:
E. 4 Kinder- und Ehegattenunterhalt
E. 4.1 Einkommen bzw. Leistungsfähigkeit Gesuchsteller
E. 4.1.1 Die Parteien hatten in ungetrennter Ehe Lebenshaltungskosten von durchschnittlich rund Fr. 780'000.– pro Jahr (bzw. Fr. 65'000.– monatlich; Urk. 62 S. 47). Dieser Lebensstil war nur möglich, weil die Mutter des Gesuchstellers (bzw. gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin der Grossvater des Gesuchstel-
- 24 - lers) erhebliche Schenkungen getätigt hatte (teilweise wurden diese offen in den Steuererklärungen deklariert, teilweise erfolgten die Zuwendungen durch Bezah- lung der Kreditkartenbezüge). Die Parteien haben so zu über 80 % auf Kosten der Mutter des Gesuchstellers bzw. dessen Familie gelebt (der Gesuchsteller geht von Schenkungen von gerundet Fr. 640'000.– jährlich aus; vgl. Urk. 61 S. 21). Die Vorinstanz rechnete nun für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers neben dessen Durchschnittseinkommen von jährlich rund Fr. 137'000.– (inkl. Mieteinnahmen) auch die von dessen Mutter freiwillig erbrachten Leistungen von rund Fr. 646'000.– jährlich an (Urk. 62 S. 47). Die Vorderrichterin kam so zum Schluss, dass es durchaus glaubhaft erscheine, was die Gesuchsgegnerin ausge- führt habe, nämlich dass dem Gesuchsteller das Familienvermögen (ob ursprüng- lich vom Grossvater oder der Mutter sei nicht relevant) zur Finanzierung des von ihm für die Familie gewählten Lebensstandards neben seinem Einkommen und seinen Mieteinnahmen zur Verfügung stehe (Urk. 62 S. 40).
E. 4.1.2 Der Gesuchsteller rügt, dass gemäss herrschender Lehre und Recht- sprechung Leistungen Dritter bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Er macht geltend, seine Mutter sei nicht länger bereit, Zuwendungen zu machen, welche der Gesuchsgegnerin zu- kämen. Die Mutter sei dazu nicht verpflichtet. Die Anrechnung würde ihrem Willen widersprechen. Damit sei dem Gesuchsteller nur das effektiv erzielte Einkommen
– bestehend aus dem Mietertrag seiner Eigentumswohnung und dem Einkommen aus seiner Tätigkeit für die N._____ AG (im Berufungszeitpunkt) – anzurechnen (Urk. 61 S. 15 f.). Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 beliefen sich seine anrechenbaren monatlichen Einnahmen auf Fr. 13'186.50 (Urk. 61 S. 17).
E. 4.1.3 Die Gesuchsgegnerin erwiderte in der Berufungsantwort, die Tätigkeit des Gesuchstellers bestehe nahezu ausschliesslich darin, das Vermögen seiner Mutter zu verwalten. Damit schöpfe er seine Leistungskraft keinesfalls voll aus, wozu er als unterhaltspflichtiger Familienvater aber verpflichtet wäre. Gehe man von seinem Einkommen des Jahres 2017 im Umfang von Fr. 105'000.– aus, so würde dies bedeuten, dass er bei einem Honorar von einem Prozent ein Vermö-
- 25 - gen der Mutter von rund zehn Millionen Franken verwalte. Nach Kenntnis der Ge- suchsgegnerin habe die Mutter des Gesuchstellers im Jahre 2015 beim Steuer- amt Zürich eine Selbstanzeige zufolge nicht deklarierter Vermögenserträge und allenfalls auch Vermögen erstattet und habe Nachsteuern im Umfang von 1,8 Mil- lionen Franken bezahlen müssen. Wer Nachsteuern in dieser Höhe bezahlen müsse, verfüge notorischerweise über erheblich mehr Vermögen als zehn Millio- nen Franken. Mithin sei klar, dass auf die in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünfte des Gesuchstellers nicht abgestellt werden könne, denn diese stellten willkürlich von ihm bestimmte Einkommenszahlen dar (Urk. 73 S. 11). Dem Ge- suchsteller sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 300'000.– netto aus Er- werbstätigkeit als Vermögensverwalter anzurechnen (Urk. 73 S. 12). Zuzüglich der Mietzinserträge aus seiner Eigentumswohnung sei ihm ein Einkommen von mindestens Fr. 27'166.– monatlich anzurechnen. Zusätzlich zu diesen Einkünften seien jedoch auch die von seiner Ursprungsfamilie, namentlich von seinem Grossvater O._____, welcher am tt.mm.2018 verstorben sei, erhaltenen Vermö- genswerte zu berücksichtigen. O._____ sei ein schwerreicher Mann gewesen. Er sei ab den 1950er Jahren Geschäftspartner von P._____ in den USA gewesen und habe das Design der weltbekannten Jeans Q._____ erfunden. Zudem habe er ebenfalls die Kleidermarke "R._____" erfunden. Er sei bis zu seinem Tod Mehrheitsaktionär der in …/Frankreich ansässigen Holding-Gesellschaft S._____, welche bis heute in aller Welt Bekleidung vertreibe, gewesen. Der Grossvater sei Eigentümer diverser Grundstücke in Israel gewesen und habe dort, in der Schweiz sowie in Frankreich je über Millionenvermögen in (mindestens) zweistel- liger Höhe verfügt. Er sei einer der reichsten Juden in … [Staat in Europa] gewe- sen. Ein Teil seines Vermögens in der Schweiz von Fr. 15 bis 20 Millionen sei un- gefähr in den Jahren 2010 und 2011 auf Konten transferiert worden, die auf den Namen der Mutter des Gesuchsstellers lauteten. Ein erheblicher Teil dieses Gel- des habe nach eigener Aussage des Grossvaters bereits vor dessen Ableben dem Gesuchsteller zugestanden. Er sei der wirtschaftlich Berechtigte (Urk. 73 S. 12 und 15). Bei den Zahlungen der Mutter habe es sich nicht um Schenkungen von ihr, sondern um Gelder des Grossvaters gehandelt, welche dem Gesuchstel- ler als wirtschaftlich Berechtigtem zugekommen seien, aber auf Konten von des-
- 26 - sen Mutter übertragen worden seien. Die Gesuchsgegnerin habe vorinstanzlich ausgeführt, dass diese Geldflüsse urkundlich nur nachgewiesen werden könnten, wenn ihrem Editionsbegehren hinsichtlich sämtlicher detaillierter Kontoauszüge und der Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers entsprochen werde. Die- ser Antrag werde erneuert. Erst nach Edition der im Rechtsbegehren aufgeführten Urkunden werde nachgewiesen werden können, welche sehr hohen Geldbeträge tatsächlich in den vergangenen Jahren über die Konten des Gesuchstellers zu- gunsten der Lebenshaltungskosten der Familie geflossen und welche Geldbeträ- ge für welche Auslagen ausgegeben worden seien (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.). Der Gesuchsteller werde nun einen namhaften Betrag erben, zufolge Testament oder anderweitiger Verfügungen von Todes wegen. Vor Vorinstanz sei die E-Mail des Stiefvaters des Gesuchstellers eingereicht worden, der entnommen werden kön- ne, dass die Mutter des Gesuchstellers mitgeteilt habe, letzterer sei finanziell ab- gesichert. Zudem sei T._____, die Tante des Gesuchstellers, als Zeugin zu befra- gen. Diese könne genau Auskunft über den Nachlass des Grossvaters des Ge- suchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche erteilen (Urk. 73 S. 14). Zu- sammenfassend sei festzuhalten, dass er als wirtschaftlich Berechtigter über ein namhaftes, der Gesuchsgegnerin in der Höhe nicht näher bekanntes Vermögen verfüge. Diese Vermögenswerte seien nach dem Ableben des Grossvaters wohl entweder weiterhin, wie dies vor Vorinstanz schon behauptet worden sei, auf Kon- ten, welche auf die Mutter des Gesuchstellers lauteten, oder aber in Stiftungen oder Gesellschaften, durch welche der Gesuchsteller begünstigt sei, vorhanden (Urk. 73 S. 15 f.). Zudem könne der Gesuchsteller auch seinen Porsche und seine Eigentumswohnung (in Zürich) veräussern, um die Unterhaltsbeiträge, welche dem gebührenden Lebensstandard entsprechen würden, zu bezahlen. Dass der Gesuchsteller bei seiner Mutter zwecks Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Darle- hen in sechsstelliger Höhe habe aufnehmen müssen, sei unglaubhaft (Urk. 73 S. 16). Zusammenfassend verfüge er über in monatliches (hypothetisches) Ein- kommen von mindestens Fr. 27'166.–, über Vermögen von Fr. 2'120'000.– in Form eines Porsches und einer Eigentumswohnung sowie über Vermögen von wohl mehreren Millionen Franken aus dem Nachlass seines Grossvaters. Sollte der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge lediglich aus seinem Einkommen zu be-
- 27 - zahlen haben, so sei dieses in seiner Gesamtheit der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzuteilen, und er habe seinen eigenen Bedarf weiterhin aus seinem Vermögen oder Zuwendungen der Mutter zu bestreiten (Urk. 73 S. 17).
E. 4.1.4 In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort führte der Gesuchstel- ler aus, den Jahresrechnungen der N._____ AG 2014 bis 2016 könne entnom- men werden, dass in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 Verluste in der Höhe von Fr. 37'466.– bzw. von Fr. 51'409.– resultiert hätten. Hätte er sich im Ge- schäftsjahr 2016 einen höheren Lohn ausbezahlt, hätte erneut ein massiver Ver- lust resultiert, welcher bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Konkurs der Gesell- schaft geführt hätte. Im Geschäftsjahr 2017 habe bei einem höheren Umsatz von Fr. 210'642.– und reduzierten Gesamtkosten von Fr. 68'923.– der höhere Lohn resultiert. In den vergangenen Jahren habe damit sein durchschnittlicher Lohn Fr. 118'271.20 betragen. Obschon seine Mutter stets seine weitgehend einzige Kundin gewesen sei, habe er immer im Vollzeitpensum gearbeitet (Urk. 83 S. 7 f. unter Verweis auf Urk. 27/9+12+15). Seit Ende August 2018 habe sich das Ver- hältnis zwischen ihm und seiner Mutter stark verschlechtert. So habe die Mutter nicht nur die Rückzahlung der für den Unterhalt der Familie gewährten Darlehen verlangt, sondern ihm auch sein Vermögensverwaltungsmandat entzogen. Dies führe dazu, dass er seither faktisch über keinerlei Einkünfte mehr verfüge und seine selbständige Erwerbstätigkeit werde aufgeben müssen. Darüber hinaus ha- be ihm die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gesuchsgegnerin vor Vor- instanz derart stark zugesetzt, dass er wegen Verdachts eines Burn-Outs derzeit krankgeschrieben sei. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit während einiger Monate anhalten werde. Es würden ihm derzeit noch keine Kran- kentaggelder ausgerichtet (Urk. 83 S. 9 f. unter Verweis auf Urk. 23/2 und 86/2-4 und 27/21). Sein verstorbener Grossvater O._____ sei durchaus wohlhabend ge- wesen, wobei sein Nachlass ausschliesslich seinen Kindern zustehe. Ihm stehe folglich aus Erbe kein Vermögen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfü- gung (Urk. 83 S. 10 f. unter Verweis auf Urk. 86/5 und 23/2; vgl. bereits Urk. 61 S. 23 unter Verweis auf Urk. 65/4+5).
- 28 -
E. 4.1.5 Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2019 aus, Recherchen nach der Vergleichsverhandlung hätten ergeben, dass der Ge- suchsteller Ende September 2018 eine neue Gesellschaft gegründet habe, die U._____ AG mit Sitz in …. Der Zweck der Gesellschaft sei die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie, Betrieb von Food Trucks, mobilen Take Aways, Restaurants und artverwandten Unternehmen sowie die Herstellung und der Handel mit Lebensmitteln, Getränken und Genussmitteln. Dem Handels- registerauszug sei zu entnehmen, dass am tt.mm.2018 der Eintrag im Schweize- rischen Handelsregister erfolgt sei. Gemäss Handelsregister sei das Aktienkapital von Fr. 100'000.– voll liberiert worden. Der Gesuchsteller sei Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Sein Partner, V._____, der bisher in der Bar des Hotels … an- gestellt gewesen sei, habe lediglich Kollektivunterschriftsberechtigung zu Zweien. Der Gesuchsteller habe kurz vor der Vergleichsverhandlung Fr. 100'000.– für die Gründung einer Aktiengesellschaft einbezahlt. Das zeige einmal mehr, dass er sehr wohl über liquide Mittel verfüge, welche er verschweige (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/1). Zudem habe der Gesuchsteller am 31. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Markeneintragungsge- such für die Wortbildmarke "W._____" eingereicht (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/2). Unter dem Domain-Name www.W._____.ch habe er eine hochprofes- sionelle Website erstellen lassen, welche notorisch viele tausend Franken koste (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/3). Der Gesuchsteller habe bereits vor Vo- rinstanz unter Strafandrohung in seiner Beweisaussage hinsichtlich der Vermö- genswerte, welche er in der Vergangenheit von seinem Grossvater erhalten habe, aktenkundig unwahre Angaben gemacht. Die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller über Vermögen seiner Ursprungsfamilie verfü- ge, welches zwar nicht auf seinen Namen laute, aber zu welchem er nach wie vor Zugang habe. Andernfalls hätte er das Aktienkapital von Fr. 100'000.– für seine neu gegründete Gesellschaft nicht einzahlen können, er könnte den Mietzins von Fr. 6'000.– für die Wohnung der Gesuchsgegnerin nicht bezahlen, was er aber nach wie vor tue, und er hätte seine eigene Wohnung in AA._____ zu einem Mietzins von Fr. 3'960.– pro Monat, welche er bis Ende November 2018 bewohnt habe, nicht bezahlen können. Er hätte auch nicht Fr. 524'256.50 für den Zeitraum
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1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2018 zahlen können. Des Weiteren habe der Gesuchsteller die erste Weihnachts- ferienwoche mit den Kindern und seiner Mutter im Fünfsternhotel Kulm in Arosa verbracht (Urk. 94 S. 3). Es werde zudem bestritten, dass die Gesellschaft N._____ AG in Konkurs geraten wäre, wenn sich der Gesuchsteller einen höhe- ren Lohn ausgezahlt hätte. Die Darlehnsverträge mit seiner Mutter seien aus- schliesslich aus prozesstaktischen Überlegungen erstellt worden. Zuvor habe er nie davon gesprochen, seine Mutter gewähre ihm Darlehen. Jemand, der arbeits- unfähig und wegen Verdachts eines Burn-Outs krankgeschrieben sei, zahle nicht Fr. 100'000.– ein, gründe eine neue Gesellschaft, betätige sich unternehmerisch und hinterlege Wortbildmarken beim IGE (Urk. 94 S. 5). Seine Formulierung "Es liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die Privatschulen sowie die sehr teure Wohnung der Gesuchs- gegnerin zu bezahlen" spreche eine eindeutige Sprache. Der Gesuchsteller gehe selber davon aus, dass er aktuell (noch) in der Lage sei, diese Kosten zu bezah- len. Dennoch behaupte er im Prozess, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen (Urk. 94 S. 6).
E. 4.1.6 Daraufhin machte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
24. Januar 2019 geltend, die Noven zu seiner beruflichen Neuausrichtung seien von der Gegenseite verspätet vorgebracht worden und damit aus dem Recht zu weisen. Noven, die ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt würden, seien un- verzüglich einzureichen, wobei grundsätzlich von einer Frist zur Einreichung von maximal zehn Tagen auszugehen sei. Vorliegend sei der Gesuchsgegnerin erst mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 Frist angesetzt worden, um zu den Ein- gaben des Gesuchstellers vom 17. September 2018 sowie vom 10. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Vor Erhalt der Verfügung vom 13. Dezember 2018 sei der Gesuchsgegnerin keine Frist gelaufen. Gemäss Ausführungen der Gesuchs- gegnerin sei diese im Zuge von nach der Vergleichsverhandlung vom
16. November 2018 durchgeführten Recherchen auf die nun geltend gemachten Noven gestossen. Sie habe somit bereits im Anschluss an die Vergleichsverhand- lung Kenntnis der Noven erhalten und wäre verpflichtet gewesen, diese allerspä-
- 30 - testens am 30. November 2018 vorzubringen (Urk. 100 S. 8 f. unter Verweis auf Urk. 96/2). Inhaltlich führte der Gesuchsteller aus, er habe auch während der Zeit, in welcher es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, das Ziel nicht aus den Au- gen verloren, sein Leben soweit zu regeln, dass eine berufliche Tätigkeit wieder möglich werde, doch er habe dafür zunächst keine Möglichkeiten gesehen. Für eine selbständige Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet als Vermögensverwalter hätten ihm die Kunden und Kontakte gefehlt und um erneut eine Anstellung bei einer Bank zu erlangen, habe ihm die Berufserfahrung gefehlt, da er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Bankingbereich tätig gewesen sei. Im Septem- ber/Oktober 2018 habe er sich bei mehreren Banken und Vermögensverwal- tungsunternehmen, auch bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der M._____, be- worben. Wegen fehlender Kundschaft habe er jedoch abschlägige Antworten er- halten. Im September 2018 sei ein Bekannter, der in der Gastrobranche tätig ge- wesen sei, mit der Idee auf ihn zugekommen, sie könnten zusammen einen Foodtruck mit verschiedenen …-Varianten betreiben. Um die Nachfrage auf dem Markt zu eruieren, habe V._____ in Zusammenarbeit mit der Partnerin des Ge- suchstellers sodann selbst eine Website aufgesetzt. Es sei auf teure Graphik- und Websitedesigner verzichtet worden (Urk. 100 S. 10). Der Markeneintragung habe Fr. 500.– gekostet und sei nicht von ihm bezahlt worden. Die Tätigkeiten der U._____ AG im Jahr 2018 hätten sich somit auf wenige planerische Handlungen, die allesamt von V._____ getätigt worden seien, beschränkt. Er selber sei krank gewesen und habe auch nicht über das entsprechende Know-How verfügt (Urk. 100 S. 11). Aktionärin der U._____ AG sei die N._____ AG (unter Hinweis auf Art. 680 Abs. 2 OR). Zwar sei der Gesuchsteller Aktionär dieser Gesellschaft und habe seine Tätigkeit als Vermögensverwalter über diese Gesellschaft abge- wickelt. Seit Mitte 2018 bestehe indessen keine operative Tätigkeit mehr. Es sei ihm entweder die Möglichkeit geblieben, mit der Gesellschaft nichts zu machen und auf neue Kundschaft zu warten oder aber das bisschen Kapital, das davon übriggeblieben sei, sinnvoll in seine berufliche Zukunft zu investieren (Urk. 100 S. 11 f.). Die U._____ AG habe ihre operative Tätigkeit erst im Januar 2019 auf- genommen (Urk. 100 S. 13). Die Mutter des Gesuchstellers habe bis im August
- 31 - 2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Die Fr. 524'256.50 an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin und der Kinder stammten somit grösstenteils von ihr, was auch bereits die Vorinstanz bestätigt habe. Seit September 2018 habe der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt sowie die Un- terhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bestritten, indem er sein noch übrig gebliebenes Vermögen aufgebraucht und seinen Porsche verkauft habe (Urk. 102/5) und indem er sich Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der N._____ AG als Lohn habe ausbezahlen können, die erzielt worden seien, als die Gesellschaft noch Umsatz generiert habe. Zudem seien Leistungen aus Krankentaggeldversi- cherungen erbracht worden (Urk. 100 S. 14 unter Verweis auf Urk. 102/4). Der Aufenthalt in Arosa über die Weihnachtsferien sei auf Einladung seiner Mutter er- folgt. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Gesuchsteller habe sich seit der Ver- gleichsverhandlung etwas verbessert (Urk. 100 S. 14). In Bezug auf das Einkom- men des Gesuchstellers sei dargelegt worden, dass er unter gewöhnlichen Um- ständen nie ein jährliches Einkommen von Fr. 200'000.– erzielt habe (Urk. 100 S. 16). Ein Einkommen von Fr. 300'000.– sei nicht nachvollziehbar und werde be- stritten. Wenn es ihm bereits in den vergangenen Jahren nicht möglich gewesen sei, durchschnittlich mehr als rund Fr. 100'000.– zu verdienen, könne er unmög- lich ohne Kundschaft sein Einkommen plötzlich verdreifachen. Selbst wenn er bei einer Bank arbeiten und über genügend Kundschaft verfügen würde, könnte er maximal Fr. 120'000.– im Jahr verdienen. Er sei bis 2010 Börsenhändler bei der M._____ AG gewesen, wobei diese Tätigkeit heute nicht mehr gefragt sei. Ange- sichts der neuen gesetzlichen und regulatorischen Grundlagen würden die Kosten für Vermögensverwalter steigen, so dass sich für einen einzelnen Vermögens- verwalter ohne Kundschaft eine Aufrechterhaltung des Betriebs nicht lohnen wür- de. Betreffend seinen Verdienst bei der U._____ AG sei es notorisch, dass Start- ups eine gewisse Zeit brauchten, bis sie Gewinn abwerfen würden. Nichtsdestot- rotz sei er bereit, sich einstweilen ein Einkommen von jährlich Fr. 100'000.– an- rechnen zu lassen, womit er auch signalisiere, dass er an den Erfolg der Gesell- schaft glaube und motiviert sei, alles zu geben, damit die Gesellschaft so bald wie möglich profitabel sei (Urk. 100 S. 19).
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E. 4.1.7 Die Gesuchsgegnerin erwiderte mit Eingabe vom 21. Februar 2019, dass aus den vom Gesuchsteller neu eingereichten Urkunden (Urk. 102/4) er- sichtlich sei, dass er auf sein M._____-Privatkonto immer wieder Bareinzahlungen tätige, insgesamt Fr. 26'896.80 innerhalb von knapp fünf Monaten. Die Quelle dieses Geldes sei unbekannt. Zu diesen Bareinzahlungen kämen noch die Über- weisungen der N._____ AG von Fr. 24'514.– hinzu. Damit seien alleine für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 mehr als Fr. 50'000.– "Einnahmen" über ein einziges Konto des Gesuchstellers zu verzeichnen. Damit sei einmal mehr glaubhaft gemacht, dass die Aussagen des Gesuchstellers hinsichtlich sei- ner Leistungsfähigkeit nicht stimmten (Urk. 107 S. 3 f.).
E. 4.1.8 Entgegen dem Gesuchsteller sind die vorgebrachten Noven der Ge- suchsgegnerin im Zusammenhang mit seiner neuen beruflichen Tätigkeit grund- sätzlich beachtlich (zum vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht s. E. 4.1.10. unten). Der Gesuchsgegnerin wurde mit Be- schluss vom 4. Oktober 2018 im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung die Stel- lungnahme des Gesuchstellers vom 17. September 2018 mit dem Hinweis zuge- stellt, dass diese noch nicht zu beantworten sei (Urk. 87 Dispositiv-Ziffer 4). Nach den erfolglosen gerichtlichen Vergleichsgesprächen dauerten die aussergerichtli- chen Vergleichsgespräche bis Ende November 2018 (Urk. 89A). Von der Ge- suchsgegnerin konnte währenddessen nicht erwartet werden, Noven vorzubrin- gen. Nach dem Scheitern der gerichtlichen wie auch der aussergerichtlichen Ver- gleichsgespräche wusste die Gesuchsgegnerin, dass ihr noch Frist angesetzt werden würde, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 17. September 2018 Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen ist ihr Vorgehen, die Stellungnahme und Noveneingabe zu verbinden, nicht zu beanstanden. Es ist da- ran zu erinnern, dass der Gesuchsteller selber am 10. Dezember 2018 eine äus- serst umfangreiche Noveneingabe einreichte – mit grösstenteils unechten Noven. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend auch Kinderunterhalt zu beurteilen ist, sind Noven jedoch zudem unabhängig von den eben gemachten Ausführungen bis zur Urteilsberatung zu beachten (s. E. 1 oben).
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E. 4.1.9 Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundes- rechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwilli- ge Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten wider- spricht und die Zuwendung überdies auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beruht (z.B. Art. 328 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 161 E. 2c und BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 3.4; OGer ZH LQ100086 vom 19. September 2012, E. III/6.2; Handbuch Unterhalts- recht, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 N 53; FamKomm Scheidung-Schwenzer, Art. 125 N 28). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Mutter des Gesuchstellers ist nicht länger bereit, dessen Familie (im bisherigen Umfang) finanziell zu unterstützen. Es kann von ihr entgegen der Vorinstanz und der Gesuchsgegnerin nicht erwartet werden, dass sie die Gesuchsgegnerin und die Kinder auch in Zukunft unterstützt. Des- halb sind auch die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin, welche sie mit der Be- rufung erneuert (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.), abzuweisen. Es ist glaubhaft, dass die Parteien ihren hohen Lebensstandard grösstenteils mit Geldern der Familie des Gesuchstellers bestritten haben (ob die Gelder ursprünglich vom Grossvater stammen, spielt keine Rolle; vgl. Urk. 73 S. 13 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 71 bis 79). Darauf besteht jedoch kein Anspruch, weshalb die Geldflüsse betreffend diese Schenkungen nicht weiter abzuklären sind. Auch wenn der Gesuchsteller und seine Familie von seiner Mutter bzw. seinem Grossvater in den letzten Jah- ren äusserst grosszügig unterstützt wurden, so besteht auf diese Unterstützung in Zukunft kein Rechtsanspruch. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Ge- suchsteller von seinem Grossvater in erheblichem Umfang geerbt hätte. Dann wä- re es ihm zumutbar, mindestens während der Dauer des Eheschutzes, den bishe- rigen Lebensstandard der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiter zu finanzieren. Dies macht aber die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert geltend. Die Gesuchs- gegnerin führte aus, sie habe vor Vorinstanz die Einvernahme von T._____, der Tante des Gesuchstellers, als Zeugin beantragt. Über diesen Antrag sei nicht be- funden worden, sie erneuere ihn. T._____ könne genau über den Nachlass des Grossvaters des Gesuchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche Auskunft
- 34 - erteilen (Urk. 73 S. 14; vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Zeugenbefragungen dazu da sind, bestrittene Behauptungen zu beweisen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und nicht dazu, den Sachverhalt zu erforschen, um danach gestützt darauf die Behauptungen aufzustellen. Die Gesuchsgegnerin macht nicht substantiiert geltend, der Gesuchsteller sei von seinem Grossvater mit einem Er- be bzw. Vermächtnis bedacht worden. Ihre Ausführungen in diesem Zusammen- hang gehen nicht über blosse Spekulationen hinaus (vgl. bereits Urk. 68 S. 4; E. 4.1.3. oben). Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass es eher un- wahrscheinlich ist, dass ein wohlhabender Unternehmer, wie es O._____ war, kein Testament verfasst haben soll (vgl. Urk. 61 S. 23 und Urk. 63/4-5; Urk. 73 S. 15). Der Grossvater hinterlässt aber zwei Töchter als seine gesetzlichen Erbin- nen, die Mutter des Gesuchstellers und dessen Tante T._____. Damit ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keine Erbschaft des Grossvaters zur Verfü- gung steht und die bisherigen Zuwendungen der (Schwieger-)Mutter künftig nicht bei der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden können. Der Gesuchsteller schilderte seine Situation anlässlich seiner Beweisaussage vor Vo- rinstanz am 21. November 2017 prägnant, wonach ihm seine Mutter "den Hahn zugedreht" habe, seit sie ins Eheschutzverfahren der Parteien involviert worden sei (Urk. 42 S. 5). Dies hat für die Gesuchsgegnerin einschneidende finanzielle Folgen. Die Mutter des Gesuchstellers ist aber nicht dazu verpflichtet, ihren Sohn und dessen Familie auch zukünftig finanziell zu unterstützten, da er selber in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Demnach sind die Editionsbe- gehren der Gesuchsgegnerin betreffend Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnun- gen und Kontokorrentkontoblätter abzuweisen. Einerseits bedarf es keiner weite- ren Beweise dafür, dass die Parteien ihren hohen ehelichen Lebensstandard zu einem sehr grossen Teil mittels Schenkungen aus dem Vermögen der Mutter (bzw. des Grossvaters) des Gesuchstellers bestritten. Andererseits bestehen kei- ne konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller von seinem Grossvater ein Erbe erhalten hätte, welches ihm die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ermögli- chen würde.
E. 4.1.10 Damit bleibt die Frage zu beantworten, welches Einkommen dem Gesuchsteller künftig anzurechnen ist. Der Gesuchsteller ist dazu verpflichtet,
- 35 - seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen. Es geht in Anbetracht der festzusetzenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht an, sich zu einem zum bisher er- zielten Einkommen tieferen Lohn zu betätigen, um sich seinen persönlichen luxu- riösen Lebensstil nach wie vor – wenn auch nicht mehr im bisherigen Ausmass (vgl. Urk. 61 S. 18) – von seiner Mutter finanzieren zu lassen. Es gelingt dem Ge- suchsteller dabei nicht, glaubhaft zu machen, dass er sich im Herbst 2018 bei verschiedenen Banken und Vermögensverwaltern bewarb. Für diese Behauptung reichte er keinerlei Bewerbungen und Absagen ins Recht. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf statt vom effektiv erzielten Einkommen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu ver- dienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit ei- ner Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Der Gesuchsteller absolvierte eine Banklehre (Urk. 83 S. 15) bei der M._____ AG und war dort von 1993 bis 2008 tätig. 2008 bis 2010 arbeitete er für die AB._____ Bank Schweiz. Ab September 2010 wechselte er zur N._____ AG, deren Alleinaktionär er Ende 2013 wurde (Urk. 30 S. 36). Der Ge- suchsteller erklärte vor Vorinstanz anlässlich seiner Beweisaussage, dass sein während der Ehe erzieltes höchstes Nettoeinkommen Fr. 200'000.– betragen ha- be (Steuererklärung 2010, Urk. 53/61; Beweisaussage: Urk. 42 S. 6). Das von der Gesuchsgegnerin geforderte hypothetische Einkommen von Fr. 300'000.– aus Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter erscheint unrealistisch. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller grossmehrheitlich das Vermögen seiner Mutter verwaltete und damit höchstens über einen sehr bescheidenen eigenen Kunden- stamm verfügte (Prot. I S. 16). Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (und dessen Höhe) wird jedoch die Vorinstanz im Scheidungsver- fahren zu prüfen haben, nachdem der Gesuchsteller dort mit Eingabe vom
30. November 2018 eine Scheidungsklage anhängig machte, verbunden mit vor- sorglichen Massnahmebegehren betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (Urk. 100 S. 6 f.; s. zum Ganzen E. 2.3. und E. 3. oben). Da im vorliegenden Verfahren damit nur Un- terhaltsbeiträge rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 festzu-
- 36 - setzen sind (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II/A/3.2., BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.3.), ist im Folgenden die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für diesen Zeitraum zu beleuchten.
E. 4.1.11 a) Das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Firma N._____ AG be- trug in den Jahren 2013 bis 2016 durchschnittlich rund Fr. 9'260.– pro Monat (Urk. 62 S. 47 und Urk. 27/1-3). Im Jahr 2017 bezog er einen Lohn von Fr. 104'821.– (Urk. 61 S. 17 und Urk. 46/116), d.h. monatlich Fr. 8'735.10. 2018 bezog er am 2. März und am 6. Juli 2018 je Fr. 40'000.– (Urk. 65/13) sowie am
3. Dezember 2018 Fr. 19'514.35 (Urk. 102/4 S. 5/19). In der Berufungsschrift machte er noch geltend, das nächste Salär werde ihm erst wieder Ende Septem- ber/Anfang Oktober 2018 ausgerichtet (Urk 61 S. 38). Ob der von der N._____ AG bezogene Lohn im Jahr 2018 mehr als Fr. 99'514.35 betragen hat, muss je- doch – aus den sogleich darzulegenden Gründen (s. lit. c und e unten) – nicht weiter abgeklärt werden.
b) Zudem sind dem Gesuchsteller bis Ende November 2018 die unbestrit- tenen Nettoeinkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Zürich von Fr. 2'170.– pro Monat (Urk. 62 S. 30 und 34) anzurechnen. Seither bewohnt er die Wohnung selber, was sich aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr auswirkt.
c) Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Ehegatten beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbsein- kommen und Vermögenserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestrei- tung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss ei- nem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermö- gen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekar- darlehen aufzunehmen oder aufzustocken (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB
- 37 - N 104; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 ZGB N 22; BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar er- scheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich ein- geschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom
15. Januar 2007, E. 3.2). In erster Linie ist der Familienunterhalt durch die Errun- genschaft zu bestreiten. Nur in Ausnahmefällen ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts, namentlich auf Erbschaften zurückzugreifen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Substanz des Eigen- guts stets unantastbar bleiben müsste. Die güterrechtliche Zuordnung des Ver- mögens, das angezehrt werden muss, ist somit nur ein Aspekt unter anderen, der in die Abwägung einzufliessen hat (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, N 03.146; OGer ZH LE120041 vom 8.3.2013, E. III/1.3.3.). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Neben dem Einkommen und den Mieterträgen wurde der Lebensunterhalt der Parteien vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 vorwiegend aus Schenkungen und damit aus Eigengut des Gesuchstellers finanziert (Urk. 45 S. 15; Urk. 73 S. 13). Es kam im relevanten Zeitraum zu folgenden Schenkungen durch die Mutter des Gesuchstellers: 2016 Fr. 388'000.– und erstes Halbjahr 2017 Fr. 195'000.– (Urk. 62 S. 36 f. und Urk. 27/63 und Urk. 46/114). Die Ge- suchsgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller 2016 eine weitere Schen- kung von Fr. 900'000.– aus dem Vermögen des Grossvaters erhalten habe. Dies scheine der Gesuchsteller spätestens in seiner Berufungsschrift auch zuzugeben, wenn er von "geschenktem Geld von CHF 2 Mio." spreche (Urk. 73 S. 13 unter Verweis auf Urk. 32 N 60 ff. und N 65 ff.). Der Gesuchsteller sprach aber von Schenkungen von zwei Millionen Franken, die mit der ersten Schenkung im Jahr 2011 im Betrag von Fr. 925'000.– begonnen hätten. Damit berief er sich auf das
- 38 - Total der Schenkungen (Urk. 61 S. 26). Selbst die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, dass von der (angeblichen) Schenkung von Fr. 900'000.– im Jahr 2016 bislang lediglich Fr. 306'000.– geflossen seien (Urk. 32 N 65). Diese Fr. 306'000.– sind aber in der oben erwähnten Schenkungssumme von Fr. 388'000.– für das Jahr 2016 enthalten (vgl. Urk. 40/3). Die Mutter des Ge- suchstellers bestätigte zudem, ab 2013 bis 2017 zusätzlich zu den in den Steuer- erklärungen deklarierten Schenkungen auch die Kreditkartenabrechnungen der Parteien bezahlt zu haben (Urk. 46/115). Damit wurde der Familienunterhalt der Jahre 2016 und 2017 neben dem als Schenkungen betitelten Betrag von total Fr. 583'000.– durch Bezahlung von Kreditkartenschulden durch die Mutter des Gesuchstellers bestritten. Darüber hinaus machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz geltend, da sich das Eheschutzverfahren in die Länge ziehe, habe er zur Finanzierung der hohen Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin bereits zwei Darlehen (am 26. September 2017 und 28. Dezember 2017 über je Fr. 45'000.–) bei seiner Mutter aufnehmen müssen (Urk. 45 S. 15 und Urk. 46/102-105). Diese Darlehen muss der Gesuchsteller gemäss Darlehensver- trägen aus dem Verkauf einer Wohnung in H._____ zurückzahlen (Urk. 42 S. 5 f. [Beweisaussage des Gesuchstellers vor Vorinstanz] und Urk. 46/102+103). Die Vorinstanz hielt die Darlehensverträge als für das Eheschutzverfahren konstruiert (und es müsse nicht beurteilt werden, ob die vom Gesuchsteller in den Steuerer- klärungen deklarierten Schenkungen seiner Mutter als Entgelt und damit als Ein- kommen für die Vermögensverwaltungstätigkeit geflossen sei; Urk. 62 S. 40 f.). Ob die Darlehensverträge konstruiert sind, kann vorliegend offen gelassen wer- den, denn selbst wenn es sich um Darlehen handelt, bezahlte der Gesuchsteller damit die Unterhaltsbeiträge an seine Familie, indem die Liegenschaft in Israel – die sich die Parteien mit ihrem Einkommen nicht länger werden leisten können und die deshalb baldmöglichst wird verkauft werden müssen – "belehnt" wurde. Diese Liegenschaft hat gemäss einer Selbstanzeige beim Steueramt des Kantons Zürich einen Vermögenssteuerwert von Fr. 500'000.– (Urk. 31/91) und weist folg- lich notorischerweise einen erheblich höheren Verkehrswert auf. Bei einem Ver- kauf der Liegenschaft – welche dem Eigengut des Gesuchstellers zuzurechnen sein dürfte (vgl. Urk. 83 S. 12) – wird es dem Gesuchsteller somit möglich sein,
- 39 - selbst allfällige Darlehen seiner Mutter zurückzubezahlen. Wenn die Mutter des Gesuchstellers darüber hinaus in einem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 83 S. 13 und Urk. 86/2) erklärt, sie habe entschieden, dass ihr der Gesuchsteller alle Darlehen und direkten Zahlungen, welche sie für den Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin und die Kinder geleistet habe, zurückzubezahlen habe, so erscheint der Inhalt dieses Schreibens un- glaubhaft (Urk. 94 S. 6). Das Schreiben nennt erstens keinen Betrag, der zurück- zubezahlen ist. Zweitens können vollzogene Schenkungen (in Urk. 46/114 ist bei den Überweisungen von der Mutter des Gesuchstellers von Schenkungen und nicht von Darlehen die Rede; siehe insbesondere: 10. Juni 2016 Fr. 70'000.–,
22. September 2016 Fr. 306'000.–, 31. Oktober 2016 Fr. 12'000.–, 24. Januar 2017 Fr. 65'000.–, 7. März 2017 Fr. 60'000.–, 12. April 2017 Fr. 25'000.–, 16. Juni 2017 Fr. 40'000.–, 29. Juni 2017 Fr. 5'000.– "Ferien"; vgl. auch Urk. 27/63) nicht nachträglich mit einseitiger Parteierklärung in Darlehen umgedeutet werden bzw. können Schenkungen nur unter den in Art. 249 OR angeführten Bedingungen zu- rückgefordert werden, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen (zudem müsste der Gesuchsteller diesbezüglich noch bereichert sein). Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch geltend machte, dass seine Mutter die Kinder der Parteien weiterhin grosszügig finanziell unterstützen werde, so dass sich deren Lebensstandard nicht wesentlich verändern werde (Urk. 45 S. 22). Selbst in der Berufungsschrift machte der Gesuchsteller noch geltend, sei- ne Mutter werde ihn weiterhin wie die letzten Jahre vor der Trennung in die Ferien einladen und die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). Damit wurde der Unter- halt der Gesuchsgegnerin und der Kinder seit der Trennung nebst dem Erwerbs- einkommen und dem Liegenschaftsertrag entweder aus Schenkungen der Mutter des Gesuchstellers oder (allenfalls) in geringerem Umfang aus Darlehen auf die israelische Liegenschaft des Gesuchstellers bezahlt. Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller nicht mehr über nennenswer- tes liquides Vermögen verfügt (Urk. 27/1-3; Urk. 62 S. 38 oben; vgl. Urk. 73 S. 16). Die Mutter des Gesuchstellers hat diesem ihre Schenkungen (bzw. dieje- nigen des Grossvaters) nach und nach zukommen lassen. Die Schenkungen der Vorjahre wurden durch die Parteien verbraucht (Urk. 27/1-3, vgl. Urk. 27/4+22,
- 40 - Urk. 31/94, Urk. 65/12, Urk. 71/24). Dass der Gesuchsteller seine Unterhaltszah- lungen seit September 2018 neben seinem Lohn von der N._____ AG aus seinem restlichen Vermögen sowie aus dem Erlös des Verkaufs seines Porsches unter Zeitdruck für Fr. 85'000.– (Urk. 83 S. 11; Urk. 100 S. 18 und Urk. 102/4 S. 17) so- weit möglich bezahlt hat und dass ihm derzeit kein weiteres liquides Vermögen zur Verfügung steht, erscheint plausibel. Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizu- pflichten, dass aus den Bankauszügen des Gesuchstellers für diese Zeit Bar- überweisungen hervorgehen, deren Herkunft unklar ist. Es handelt sich dabei um folgende Überweisungen: 15. Dezember 2018 Fr. 4'000.– "Einzahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 2/19), 16. November 2018 Fr. 3'000.– "Einzahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 8/19), 25. September 2018 Fr. 4'000.– "Ein- zahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 14/19). Dies ergibt für fünf Monate Einzahlungen im Betrag von Fr. 11'000.–, für die der Gesuchsteller keine Erklä- rungen liefert. Bei der Buchung vom 12. Dezember 2018 handelt es sich entge- gen der Gesuchsgegnerin nicht um eine Gutschrift sondern um ein Tausch von Fremdwährung (Urk. 102/4 S. 2/19) und bei den monatlichen Auszahlungen des Gesuchstellers im Betrag von je Fr. 2'500.– um dessen Bruttoeinnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung (Urk. 30 S. 39 und Urk. 69 S. 5). In Relati- on zu den Lebenshaltungskosten der Parteien in der Vergangenheit handelt es sich jedoch bei den Fr. 11'000.– um einen kleinen Betrag. Nichtsdestotrotz er- scheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nach wie vor nicht rest- los geklärt. Bereits die Vorinstanz hielt bezüglich der Einnahmen des Gesuchstel- lers fest, zuerst habe er glauben machen wollen, dass die Parteien den Lebens- unterhalt allein aus den in den Steuererklärungen deklarierten Schenkungen, sei- nem Erwerbseinkommen und den Mieteinnahmen finanziert hätten (unter Verweis auf Urk. 30 S. 38 ff.; siehe auch Prot. I S. 18). Als sich dies mit den Zahlen für das Jahr 2015 nicht kohärent erwiesen habe, habe der Gesuchsteller erklärt und dies schriftlich von seiner Mutter bestätigen lassen, dass seit dem Jahr 2013 auch sämtliche Kreditkartenrechnungen von ihr bezahlt worden seien. Zudem habe er spitzfindig behauptet, er habe im Jahr 2011 keine Million auf das von der Ge- suchsgegnerin angegebene Konto erhalten (Urk. 22 S. 8), obwohl er später ein- gestanden habe, im Jahr 2011 eine Schenkung von Fr. 925'000.– erhalten zu ha-
- 41 - ben. Weiter habe er ausgeführt, es seien alle Schenkungen in der Steuererklä- rung deklariert worden; weitere Schenkungen habe er nicht erhalten (Urk. 22 S. 9). Diese Behauptung habe sich als nachweislich falsch herausgestellt, wie die Ausführungen des Gesuchstellers zur Bezahlung der Kreditkarten belegen wür- den (Urk. 62 S. 39). Es erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsteller neben seinem Erwerbseinkommen und den Mietzinseinnahmen aus seiner Eigentums- wohnung selber nicht leistungsfähig, sondern vielmehr – wie bereits während der ungetrennten Ehe – von den sukzessiven Geldüberweisungen seiner Mutter ab- hängig ist. Da die Parteien einen luxuriösen Lebensstil führten und zweitweise of- fenbar auch hohe Geldsummen im Casino verspielten (vgl. E. 4.3.2. f. unten), er- scheinen die sukzessiven Schenkungen indes nachvollziehbar. Unterdessen hat der Gesuchsteller seinen Porsche verkauft und muss derzeit die Pfändung seiner Wohnung in Zürich befürchten, da er von der Gesuchsgegnerin für ausstehende Unterhaltsbeträge von August 2018 bis Januar 2019 über insgesamt Fr. 135'050.– (Fr. 190'800.– abzüglich bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 55'749.60) betrieben wurde, für welche dieser mit Urteil vom
12. März 2019 die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde (Urk. 112/1). Dies sind weitere Indizien dafür, dass der Gesuchsteller finanziell vom guten Willen seiner Mutter abhängig ist. Aufgrund des bisherigen ausserordentlich hohen Lebensstandards der Par- teien, der über Jahre hinweg grösstenteils aus dem Vermögen der Familie des Gesuchstellers und damit letztlich aus dessen Eigengut bestritten und weil dies selbst nach der Trennung so gehandhabt wurde, ist es dem Gesuchsteller zumut- bar, die rückständigen Unterhaltszahlungen auch aus den Schenkungen (bzw. den zusätzlichen Darlehen aus dem Jahr 2017 über Fr. 90'000.– [Urk. 46/102- 105, Überweisung des zweiten Darlehens über Fr. 45'000.– am 5. Januar 2018] und aus dem Jahr 2018 über Fr. 30'000.– [Urk. 61 S. 42 und Urk. 65/7]) zu leis- ten. Es braucht damit an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ob dem Gesuch- steller für zukünftige Unterhaltszahlungen der Verkauf seiner unterdessen von ihm bewohnten Eigentumswohnung zugemutet werden kann (über deren Wert sich die Parteien uneinig sind; die Gesuchsgegnerin beruft sich auf einen Wert von Fr. 2'000'000.–; Urk. 83 S. 12).
- 42 -
d) Gemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller vom 22. August bis
30. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 102/2). Einem Schreiben sei- ner Psychiaterin an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom
E. 4.2 Einkommen Gesuchsgegnerin
E. 4.2.1 Die Vorinstanz rechnete der nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen an. Zur Begründung führte die Vorderrichterin an, die beiden Söhne seien knapp 13 und acht Jahre alt und besuchten die G._____ Tagesschule, womit die Gesuchsgegnerin in der Lage wäre, einer 50 %- Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens dürfe sich die Gesuchsgegnerin jedoch auf die von den Parteien gewählte Aufgabenteilung berufen, sofern der Gesuchsteller in der Lage sei, den bisher gelebten Lebens- standard für nunmehr zwei Haushalte weiterhin zu finanzieren. Dies sei vorlie- gend der Fall (Urk. 62 S. 33 f.).
- 43 -
E. 4.2.2 Da aus dem (hypothetischen) Einkommen des Gesuchstellers der bisherige Lebensstandard nicht annähernd deckbar ist, wird die 42-jährige und gesunde Gesuchsgegnerin nach Aufhebung der 10/16-Regel durch die bundesge- richtliche Rechtsprechung unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % aufzunehmen müssen (BGE 144 III 481; vgl. Urk. 61 S. 22). Wie beim Gesuchsteller wird auch bei der Gesuchsgeg- nerin die Frage der Anrechnung des hypothetischen Einkommens und der ange- messenen Übergangsfrist vom Scheidungsgericht als Massnahmegericht zu prü- fen sein. Die urteilende Kammer ist dazu wegen des bereits erwähnten Kompe- tenzkonflikts sachlich nicht mehr zuständig (s. E. 4.1.10. oben). Für den vorlie- gend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 kann der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
E. 4.3 Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder vom 1. Oktober 2016 bis
30. November 2018
E. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der gebührende Bedarf der Gesuchsgeg- nerin und der Kinder nach der einstufigen Methode zu ermitteln sei. Es erscheine angemessen, den Lebensstandard der Parteien anhand der von ihnen verbrauch- ten Mitteln pauschalisiert zu ermitteln, soweit es sich nicht um die feststehenden Fixkosten handle (Urk. 62 S. 42 unter Verweis auf Urk. 30 S. 55 ff., Urk. 32 N 80 ff.). Aus einer E-Mail des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin vom
25. September 2016 (Urk. 46/120) ergebe sich, dass der Gesuchsteller vor sei- nem Auszug ohne Weiteres davon ausgegangen sei, dass er in der Lage sein werde, für die Fixkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiterhin aufzu- kommen, und er auch weiterhin dafür aufkommen werde. Darauf sei er zu behaf- ten. Er habe die von ihm bezahlten Auslagen in einer Aufstellung ab seinem Aus- zug bis Juni 2017 festgehalten (Urk. 27/53). Die Vorinstanz verpflichtete den Ge- suchsteller verschiedene Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubi- ger zu bezahlen (und sie in der Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen; Urk. 62 S. 43; s. Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Gesuch- steller, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Oktober
- 44 - 2016 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu be- zahlen: Fr. 3'000.– für D._____ und Fr. 8'800.– für E._____ (davon Fr. 6'000.– als Betreuungsunterhalt; Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 14). Weiter wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2016 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 20'000.– pro Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15).
E. 4.3.2 Der Gesuchsteller fordert die Unterhaltsberechnung nach der zweistu- figen Methode. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, den hohen Lebensstan- dard, der auf dem Verbrauch von Eigengut (Schenkungen) basiert habe, auch in Zukunft zu gewährleisten. Er habe gegenüber seiner Mutter keinen Anspruch auf Geschenke im Betrag von rund Fr. 640'000.– pro Jahr. Er habe auch keine Mög- lichkeit, ein solches Einkommen durch Erwerb zu erzielen. Das höchste Einkom- men, das er je erzielt habe, habe Fr. 202'600.– inkl. Kinderzulagen betragen (Urk. 61 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 53/61 und Urk. 59 S. 30). Wie im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend festgehalten worden sei, seien die liquiden Mittel durch die Schenkungen aufgebraucht. Zur Finanzierung des hohen Lebensstandards der Gesuchsgegnerin habe er bereits Darlehen in sechsstelliger Höhe aufnehmen müssen (Urk. 61 S. 22). Es sei von seinem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 13'168.– auszugehen (Urk. 61 S. 23). Bis im Sommer 2017 habe er sein Ver- mögen aus Schenkungen im Betrag von insgesamt zwei Millionen Franken zur Bestreitung des Familienunterhaltes aufbrauchen können und habe deshalb erst ab dem 1. September 2017 seinem Einkommen angepasste Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 61 S. 25). Gemäss Vorinstanz hätten beide Parteien in etwa den gleichen Betrag der Kreditkartenrechnungen gebraucht. Wie der vom Gesuchstel- ler angefertigten Aufstellung über die Kreditkartenausgaben entnommen werden könne, habe er jedoch mit seinen drei Kreditkarten im Jahr 2015 insgesamt Fr. 346'700.– verbraucht, während die Gesuchsgegnerin für sich mit ihrer Kredit- karte nur Fr. 39'600.– verbraucht habe (Urk. 61 S. 28 unter Verweis auf Urk. 27/59). Weshalb die Vorinstanz die hohen verspielten Geldbeträge nicht vom Familienbudget ausklammere (gemäss Gesuchsgegnerin einmal Fr. 200'000.– im Monat), sei nirgends dargelegt worden (Urk. 61 S. 28). Die Gesuchsgegnerin sei auf ihrer Aussage zu behaften, wonach der Gesuchsteller in den drei Jahren vor
- 45 - der Trennung häufig ohne sie und die Kinder Ferien gemacht und jeweils in Lu- xushotels übernachtet habe. In die gemeinsamen Ferien seien die Parteien zu- dem häufig von der Mutter des Gesuchstellers eingeladen worden, wie das beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten. Die Gesuchsgegnerin habe viel we- niger Geld als der Gesuchsteller benötigt, was auch die von ihr eingereichten Rechnungen und Quittungen einiger weniger Einkäufe im Luxussegment aufzeig- ten (Urk. 61 S. 29). Seit dem August 2017 seien Direktzahlungen für die Privat- schulen der beiden Kinder und sämtliche mit der Schulbildung der Kinder im Zu- sammenhang stehenden Kosten, wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial etc. so- wie die Kosten der Hobbies der beiden Kinder durch die Mutter des Gesuchstel- lers bezahlt worden. Er erwarte, dass seine Mutter für die erwähnten Kosten auf- kommen werde (Urk. 61 S. 30). Die übrigen Positionen des Barunterhalts, insbe- sondere die Krankenkassenprämien der Kinder, die Selbstbehalte und Franchisen sowie die Handykosten und das ZVV-Abonnement seien im Bedarf der Kinder aufzunehmen. Zudem sei die Verpflichtung des Gesuchstellers, sämtliche direkt an die Gläubiger bezahlten Kinderkosten in seiner Steuererklärung nicht als Kin- derunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen, willkürlich (Urk. 61 S. 31). In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Gesuch- steller dann geltend, seine Mutter sei nicht gewillt, unter welchem Titel auch im- mer, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Ge- suchstellers und von dessen Familie aufzukommen (Urk. 83 S. 13). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu fi- nanzieren, entsprechende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rechnungen habe insbesondere die G._____ Schule, welche E._____ derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100 S. 18). Der Gesuchsteller will der Gesuchsgegnerin und den Kindern ab
1. September 2017 nur noch einen angepassten Lebensstandard von insgesamt Fr. 5'472.90 zugestehen (Urk. 61 S. 31 bis 35).
E. 4.3.3 Die Gesuchsgegnerin erwiderte, beide Parteien hätten vor Vorinstanz ausgeführt, "ein Leben wie Multimillionäre" geführt zu haben; darauf sei der Ge- suchsteller zu behaften. Zudem habe die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ihren gebührenden Bedarf substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Gesuch-
- 46 - steller habe in Urk. 27/59 selber zusammengetragen und in seiner Berufung be- stätigt (Urk. 61 S. 20), dass in den für den gebührenden Bedarf der Gesuchsgeg- nerin und der Kinder massgebenden zwei Jahren vor Auflösung des gemeinsa- men Haushaltes, 1. September 2014 bis 1. Oktober 2016, über die drei Kreditkar- ten Mastercard, VISA und AMEX insgesamt Fr. 734'686.87, d.h. monatlich Fr. 30'611.95, für die Familie ausgegeben worden seien. Darauf sei abzustellen (Urk. 73 S. 17 f.). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach ein Grossteil die- ser Auslagen seine eigene Person betroffen hätten, sei unzutreffend und stelle ein unzulässiges Novum dar. Der Gesuchsteller habe als Herrscher über die Finan- zen nahezu sämtliche Ausgaben der gesamten Familie bestritten. Die Gesuchs- gegnerin habe immer nur über Partnerkarten verfügt. Der Gesuchsteller habe vor Vorinstanz trotz Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin seine detaillierten Aus- züge der Kreditkarten nicht ausgehändigt (Urk. 27/60-62). Da die Vorinstanz das Editionsbegehren nicht gutgeheissen habe, habe im Rahmen der Substantiie- rungs- und Behauptungspflicht der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kreditkar- tenauslagen nur eine gewisse – prozessual zulässige – Pauschalisierung der Auf- teilung auf die Köpfe (2/3 zu 1/3) vorgenommen werden können. Zudem habe sie glaubhaft gemacht (Urk. 32 N 89 ff.), dass über das Bankkonto des Gesuchstel- lers zusätzlich namentlich aber nicht abschliessend die Kosten der Privatschule, Förderunterricht für E._____, Hobbies der Kinder, die Wohnungsmiete, die Kran- kenkassenprämien, Mobilitätskosten, Kommunikationskosten, die Putzfrau im Be- trag von monatlich Fr. 1'200.–, die Rechtsschutzversicherung, die koschere Metz- gerei, der Personal-Trainer im Betrag von monatlich Fr. 2000.– sowie alle Kosten der Wohnung in Israel und die Steuern beglichen worden seien. Auch diese Be- hauptung sei vom Gesuchsteller weitestgehend unbestritten geblieben. Bezüglich seiner Bankkonten habe der Gesuchsteller die Edition verweigert, was zu seinem Nachteil zu gereichen habe (S. 73 S. 18 f.). Die Gesuchsgegnerin beziffert ihren persönlichen Bedarf auf monatlich Fr. 31'057.– (Urk. 73 S. 20 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 83 bis 108) und macht geltend, der Gesuchsteller gebe immer noch viel Geld aus, für sich und seine neue Freundin (Urk. 73 S. 21 f.). Die Spielsucht habe das Jahr 2013 betroffen und sei vom Gesuchsteller vor Vorinstanz vehement be- stritten worden. Die Vorinstanz habe die – nicht näher substantiierten – Ausgaben
- 47 - von Spielwetten des Gesuchstellers zu Recht nicht bei den Familienausgaben via Kreditkarten der massgebenden Jahre berücksichtigt (Urk. 73 S. 22 f.).
E. 4.3.4 Der jeweilige Bedarf ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumvertei- lung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zu- fliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemach- ten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiter- zuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substanti- iert darlegen, beziffern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 283, S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten im Eheschutzverfah- ren lediglich glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Ehe- schutzverfahren nach der einstufig-konkreten Methode vorzugehen. Zwar lässt die Rechtsprechung in bestimmten Situationen auch die zweistufige Berech- nungsmethode zu, zum Beispiel bei Einkommen im mittleren Bereich (BGE 134 III 577 E. 3) oder bei hohen Einkommen, wenn keine Sparquote bestand oder eine allfällige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3). Im vorliegenden Fall führt die einstufige Berechnung je- doch zu einer sachgerechteren Lösung: Einerseits ist für die Vergangenheit von gehobenen finanziellen Verhältnissen auszugehen, bei denen die einstufige Be- rechnungsmethode im Vordergrund steht; andererseits wäre die genaue Bestim- mung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend inte- ressierende Unterhaltsperiode vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 als Grundlage einer Freibetragsaufteilung schwierig, so dass sich die Berufungs- instanz darauf beschränkt hat, die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend interessierende Unterhaltsperiode zu prüfen (s. E. 4.1.11 oben). Auch die Bedarfsermittlung anhand der einstufig-konkreten Methode kommt jedoch nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus, da es nahezu unmöglich ist, für Aus- lagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zah- len zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubringen, und der Prozessstoff
- 48 - sonst (noch weiter) ausufern würde (vgl. Bähler, a.a.O., S. 306). Es besteht vor- liegend bereits so die Besonderheit einer rein vergangenheitsorientierten Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf umfangreiche Direktzahlungen durch den Gesuchsteller.
E. 4.3.5 Bedarf Gesuchsgegnerin
1. Okt. 2016 bis 1. Juni 2017 bis 1. Jan. 2018 bis
31. Mai 2017 31. Dez. 2017 30. Nov. 2018
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.–
2) Koschere Metzgerei Fr. 261.60 Fr. 261.60 Fr. 261.60
3) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.–
4) Elektrizitätskosten Fr. 133.40 Fr. 133.40 Fr. 133.40
5) Haushaltshilfe Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
6) Krankenkasse (KVG + VVG) Fr. 833.75 Fr. 833.75 Fr. 856.60
7) Gesundheitskosten Fr. 112.85 Fr. 112.85 Fr. 112.85
8) Telefon, TV, Internet Fr. 320.15 Fr. 320.15 Fr. 320.15 Billag Fr. 37.60 Fr. 37.60 Fr. 37.60
9) Rechtsschutzversicherung Fr. 29.15 Fr. 29.15 Fr. 0.–
10) Autokosten Fr. 550.– Fr. 550.– Fr. 550.–
11) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 135.95 Fr. 135.95 Fr. 135.95
12) Hobbies: Personal Trainer Fr. 880.– Fr. 0.– Fr. 0.–
13) Ferien Fr. 104.25 Fr. 104.25 Fr. 104.25
14) Kreditkarten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
15) Steuern Fr. 3'150.– Fr. 3'150.– Fr. 1'800.– Total Fr. 10'898.70 Fr. 10'018.70 Fr. 8'662.40
1. Der Grundbetrag stützt sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.; fortan Kreisschreiben). Da bei der vorliegenden, vergangenheitsorientier- ten Unterhaltsberechnung zusätzliche Kosten für die koschere Metzgerei zu berück- sichtigen sein werden (s. Ziffer 2 unten), besteht kein Anlass den Grundbetrag zu
- 49 - verdoppeln, wie dies die Gesuchsgegnerin (zumindest für die Kinder) fordert (Urk. 73 S.19 f.; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 6.4.4.; Maier, FamPra.ch 2014, S. 302, 312).
2. Die Gesuchsgegnerin macht Fr. 500.– monatlich für Kosten der koscheren Metzge- rei geltend (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass diese Kosten fort- an aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt Rechnungen für Fr. 6'801.50 (525.10 + 536.45 + 564.20 + 300.35 + 312.30 + 449.90 + 1'023.80 + 245.55 + 587.75 + 533.15 + 473.80 + 162.50 + 620.15 + 466.50) der Gesuchsgegnerin von der AC._____ AG Metzgerei Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Ge- suchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Während der vorliegend relevan- ten Unterhaltsperiode von 26 Monaten wurde damit im Durchschnitt monatlich ein Betrag von Fr. 261.60 für die Bezahlung der Rechnungen der koscheren Metzgerei ausgegeben, was zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen ist, da es den bis- her gelebten Verhältnissen entspricht.
3. Der von der Gesuchsgegnerin geforderte auf sie entfallende Mietzinsanteil von Fr. 3'000.– (Urk. 73 S. 20) ist ausgewiesen. Gemäss Urk. 27/43 beträgt der monatli- che Mietzins der von der Gesuchsgegnerin und den Kindern bewohnten Wohnung Fr. 6'000.–. Praxisgemäss beträgt der Mietanteil bei zwei Kindern pro Kind je ein Viertel, womit der Mietanteil der Gesuchsgegnerin die Hälfte bzw. Fr. 3'000.– ist. Wie bereits erwähnt, werden sich die Parteien die teure Mietwohnung zukünftig nicht mehr leisten können. Der Gesuchsteller fordert bereits seit anfangs des Eheschutz- verfahrens, die eheliche Wohnung sollte zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt werden, da die Kosten von monatlich Fr. 6'000.– auf die Dauer nicht mehr tragbar seien (Urk. 1 S. 2). Er machte geltend, dass die Mietkosten unter Ansetzung einer kurzen Übergangsfrist drastisch auf Fr. 2'200.–, bzw. einen Anteil der Ge- suchsgegnerin von Fr. 1'400.–, zu reduzieren seien. Er habe die Gesuchsgegnerin bereits am 6. Dezember 2016 erstmals dazu aufgefordert (Urk. 61 S. 31 unter Ver- weis auf Urk. 30 S. 62 f. und Urk. 31/66). Er habe seine Wohnkosten auch reduziert und verzichte auf repräsentative Büroräume und lasse sich von der N._____ AG mo- natlich insbesondere Fr. 1'000.– als Mietanteil überweisen. Es rechtfertige sich nicht, bei der Gesuchsgegnerin die effektiven Wohnkosten im Bedarf aufzunehmen. Ent- gegen der Vorinstanz seien beim Betreuungsunterhalt nicht die effektiven Wohnkos-
- 50 - ten, sondern nur "angemessene Wohnkosten" zu berücksichtigen (unter Verweis auf den "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" des Obergericht des Kantons Zürich, fortan: Leitfaden neues Unterhaltsrecht; Urk. 61 S. 31 ff.). Gemäss seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 bezahlte er die Wohnung jedoch – wenn auch notgedrun- gen (vgl. Urk. 48/58) – bis Ende Oktober 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52). Gemäss Ge- suchsgegnerin wurde die Wohnung auch im November 2018 bezahlt (s. E. 4.1.5 oben). Es stellt sich somit die Frage, ob der Gesuchsgegnerin der hohe Mietzins be- reits rückwirkend nicht mehr anzurechnen ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Die Wohnung entsprach dem ehelichen Standard (wenn auch für vier statt drei Per- sonen). Es war dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich, die Wohnung zu fi- nanzieren. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine Mittel dazu und sie durfte auf- grund des vorinstanzlichen Urteils – zumindest bis zu den obergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen – darauf vertrauen, in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dür- fen. Damit sind die bisherigen Mietkosten bzw. der Anteil der Gesuchsgegnerin im Betrag von Fr. 3'000.– für die ganze vorliegend relevante Unterhaltsperiode in den Bedarf der Gesuchgegnerin aufzunehmen.
4. Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung von monatlichen Elektrizitäts- kosten von Fr. 189.– (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller macht geltend, dass diese aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Hingegen macht der Ge- suchsteller mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt für Fr. 3'468.70 (379.– + 658.75 + 394.95 + 301.– + 302.– + 303.– + 304.– + 274.– + 275.– + 277.–) Rechnungen der Ge- suchsgegnerin der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die Zahlun- gen sind für jeden relevanten Monat gesondert ausgewiesen und belegt. Der Ge- suchsteller macht zu Recht geltend, dass es auf der Hand liege, dass die Zahlungen nicht zugunsten irgendwelcher anderer Personen geleistet worden seien. Er erklärt, dass Zahlungen, welche er zu seinen eigenen Gunsten bezahlt habe, selbstver- ständlich nicht aufgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Eine Bestreitung wäre von der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die einzelnen Positionen zu substantiieren gewe- sen. Zum Beispiel hätte sie anführen können, sie habe die entsprechende Position selber bezahlt bzw. habe keine Leistungen von einem bestimmten Drittgläubiger bzw. in einem bestimmten Betrag bezogen. Damit sind die bisher erbrachten Unter- haltsleistungen betreffend Strom im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen
- 51 - (auch wenn dies für die Zukunft anders zu handhaben sein wird, da Stromkosten gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind). Umgerechnet auf 26 Monate ergibt sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von Fr. 133.40.
5. Weiter fordert die Gesuchsgegnerin die Anrechnung von monatlich Fr. 1'200.– für ei- ne Haushaltshilfe, ohne dies zu belegen (Urk. 73 S. 20). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Putzfrau vom Konto des Gesuchstellers bezahlt worden sei (Urk. 73 S. 18). Der Gesuchsteller erwidert, es habe sich um die im Vollzeitpensum bei seiner Mutter arbeitende portugiesische Haushälterin gehandelt, welche auf Kos- ten der Mutter auch im Haushalt der Parteien eingesetzt worden sei. Seine Mutter habe aber ab Juni 2017 diese Leistungen eingestellt (Urk. 61 S. 16 und 23/2). Damit ist glaubhaft, dass eine Haushaltshilfe zwar zum ehelichen Standard der Parteien gehörte. Da diese jedoch von der Mutter des Gesuchstellers bezahlt wurde, besteht darauf mangels genügender eigener finanzieller Ressourcen des Gesuchstellers kein Anspruch. Im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist kein entsprechender Betrag zu be- rücksichtigen.
6. Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) von monatlich Fr. 833.75 (bis
31. Dezember 2017) bzw. Fr. 856.60 (ab 1. Januar 2018) sind ausgewiesen (Urk. 92/3+49). Der Gesuchsteller hat die Kosten gemäss seiner Noveneingabe vom
E. 4.3.6 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass entgegen der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin der vom Gesuchsteller vor Vorinstanz auf
- 58 - Fr. 12'954.– geschätzte Bedarf mit Blick auf die Unterhaltsfestlegung nicht einfach als zugestanden betrachtet werden kann (Urk. 73 S. 24 unter Verweis auf Urk. 30 S. 55), da der Gesuchsteller davon ausging, dieser Bedarf lasse sich von ihm bzw. von den Ehegatten gar nicht finanzieren, da der Unterhalt in erheblichem Umfang durch Zuwendungen seiner Mutter bestritten worden war (Urk. 30 S. 40, S. 61). In der Folge (Urk. 30 S. 62 f.) ging er mangels eigener Leistungsfähigkeit von einem viel tieferen Notbedarf (mit Freibetragsaufteilung) aus.
E. 4.3.7 Bedarf Kinder D._____ E._____ ab Okt. 2016 ab Sept. 2017 ab Okt. 2016 ab Sept. 2017
1) Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. 400.–
2) Wohnkostenanteil Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Fr. 1'500.–
3) Privatschule Fr. 2'540.– Fr. 0.– Fr. 2'400.– Fr. 0.– (August 2017) (Fr. 2'640.–) (Fr. 2'610.–) Schule allgemein Fr. 39.10 Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 17.– (Klassenlager, El- ternbeiträge etc.) Sprachförderung Fr. 210.45 Fr. 16.– E._____ Klavierunterricht Fr. 207.25 Fr. 0.– Fr. 201.80 Fr. 0.– Jüdische Erziehung Fr. 39.10 Fr. 16.65 Fr. 0.– Fr. 0.– Tennis Fr. 115.– Fr. 0.– Fr. 92.10 Fr. 18.65 Schwimmen Fr. 76.35 Fr. 0.– E._____
- 59 - Karate bzw. Kickbo- Fr. 50.90 Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 17.35 xen Fussball Fr. 27.25 Fr. 40.– Fr. 0.– Fr. 36.65
4) Handy Fr. 88.35 Fr. 88.35 Fr. 0.– Fr. 33.10
5) VBZ Fr. 43.05 Fr. 43.05 Fr. 0.– Fr. 0.–
6) Krankenkasse KVG Fr. 206.65 Fr. 206.65 Fr. 206.65 Fr. 206.65 und VVG Fr. 206.30 Fr. 206.30 (ab Jan. 2018) (ab Jan. 2018)
7) Gesundheitskosten Fr. 80.95 Fr. 80.95 Fr. 23.10 Fr. 23.10 Total Fr. 5'537.60 Fr. 2'625.65 Fr. 5'160.45 Fr. 2'268.50 (Fr. 5'637.60 Fr. 2'625.30 (Fr. 5'370.45 Fr. 2'268.15 August 2017) ab Jan. 2018 August 2017) ab Jan. 2018
1. Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben. Angesichts der übrigen ho- hen Lebenshaltungskosten der Kinder besteht auch bei diesen kein Anlass, den Grundbetrag zu verdoppeln.
2. Praxisgemäss sind bei zwei Kindern diesen in ihrem Barunterhalt je ein Viertel der Wohnkosten zuzuweisen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Wohnung der Ge- suchsgegnerin und der Kinder künftig nicht mehr finanzierbar sein wird, für die Ver- gangenheit ist jedoch auf die effektiven Wohnkosten von insgesamt monatlich Fr. 6'000.– abzustellen.
3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, unter anderem sämtliche Kosten der Privatschule G._____ (inkl. jährlicher Elternbeitrag, Förderunterricht für E._____, Einschreibegebühr, Lager etc.); sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, etc.; Auslagen für K._____ sowie sämtliche Kosten für die aktuellen Hobbies von D._____ und E._____ (für höhere Kosten der Hobbies der Kinder habe der Gesuch- steller nur dann aufzukommen, wenn er ausdrücklich sein Einverständnis dazu er- klärt habe) direkt zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13 Spiegelstriche 1 - 3 und 8). Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung, es sei die Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass seine Mutter seit dem 1. September 2017 die Kosten für die Privatschule bei- der Kinder und sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang
- 60 - stehenden Kosten sowie sämtliche Spesen für die Hobbies der Kinder und Auslagen für K._____ auf Zusehen hin bezahlt habe (Urk. 61 S. 3). Seine Mutter werde weiter- hin die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). In seiner Stellungnahme vom
E. 4.4 Konkrete Unterhaltsberechnung Gestützt auf die gemachten Ausführungen zum Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehe- gatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist.
E. 4.4.1 Barunterhalt der Kinder Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Bar- bedarf abzüglich der Kinderzulagen (vgl. BGE 137 III 59). Vorliegend kann den Akten jedoch nicht entnommen werden, ob und in welcher Höhe der Gesuchstel- ler für die vorliegend relevante Periode Kinderzulagen bezog. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die Vorinstanz die angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträ- ge inklusive Kinderzulagen zusprach (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 14). Daran ist fest- zuhalten. Es ergibt sich ein Barunterhalt von D._____ von Fr. 5'537.60 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017, von Fr. 5'637.60 für August 2017, von Fr. 2'625.65 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 und von Fr. 2'625.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2018. Auf Seiten von E._____ resultiert ein Barbedarf von Fr. 5'160.45 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017, von Fr. 5'370.45 für August 2017, von Fr. 2'268.50 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 und von Fr. 2'268.15 für die Zeit vom
1. Januar bis 30. November 2018.
E. 4.4.2 Betreuungsunterhalt
a) Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be-
- 66 - treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551 ff.; BGE 144 III 377).
b) Die Vorinstanz hat den Betreuungsunterhalt mit Fr. 6'000.– beziffert und dem Kinderunterhaltsbeitrag von E._____ zugerechnet (Urk. 62 S. 49). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin setzen sich praxisgemäss wie folgt zusammen (vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht): Grundbetrag; angemessene Wohnkosten inkl. Nebenkosten (abzüglich Kinderanteile); Hausrat- und Haft- pflichtversicherung; konkrete Kosten KVG inkl. (bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen) VVG; notwendige und regelmässig anfallende Gesundheitskosten; Kommunikationskosten; berufsbedingte, notwendige Auslagen; Steuern (berech- net auf das fiktive Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten bzw. Pau- schale von Fr. 100.–). Wie die obenstehende Aufstellung zum Bedarf der Ge- suchsgegnerin (E. 4.3.5.) zeigt, entsprechen die genannten Positionen ungefähr einem Betrag von Fr. 6'000.– (unter Annahme eines Steuerbetreffnisses von knapp Fr. 200.–). Damit ist am vorinstanzlich festgesetzten Betreuungsunterhalt für E._____ von Fr. 6'000.– festzuhalten, zumal sich an der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers dadurch gesamthaft nichts ändert. Die vorliegende vergangen- heitsorientierte Unterhaltsberechnung hat sich entgegen dem Gesuchsteller nach den konkreten Mietkosten und den konkreten Krankenkassenprämien der betreu- enden Person zu richten (es kann hierzu auf die korrekten vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden; Urk. 62 S. 48 f.).
E. 4.4.3 Persönlicher Unterhalt Gesuchsgegnerin Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu errech- nen. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 10'898.70 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017, von Fr. 10'018.70 für die Zeit vom
1. Juni bis 31. Dezember 2017 sowie von Fr. 8'662.40 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2018 sowie einem Betreuungsunterhalt von Fr. 6'000.– resul-
- 67 - tiert ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'898.70 für die erste Phase, von Fr. 4'018.70 für die zweite Phase sowie von Fr. 2'662.40 für die dritte Phase.
E. 4.5 Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem der Ge- suchsteller verpflichtet wurde, umfangreiche Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubiger zu bezahlen, ist ersatzlos aufzuheben. Die Kosten wurden
– soweit vom Gesuchsteller bezahlt – im Barunterhalt der Kinder berücksichtigt.
5. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz nahm davon Vormerk, dass die Gesuchsgegnerin die folgenden, durch den Gesuchsteller vom 1. Oktober 2016 bis und mit Januar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anerkenne (Urk. 62 S. 50 f. und Disposi- tiv-Ziffer 16 des angefochtenen Urteils):
- Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder
- Mietzins der ehelichen Wohnung
- ZVV-Abo für D._____
- Motorfahrzeugversicherung und Strassenverkehrsabgaben für das Fahr- zeug der Gesuchsgegnerin
- die Rechnungen für die koschere Metzgerei
- monatlich Fr. 5'000.– an die Gesuchsgegnerin (ab 1. Oktober 2016 bis und mit März 2017)
- monatlich Fr. 2'000.- an die Gesuchsgegnerin (ab April 2017). 5.2. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe bis zum 1. Januar 2018 Unterhaltszahlungen von Fr. 360'600.– geleistet und damit sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchsgegnerin und der Kinder bis dann abgegolten (vgl. Urk. 62 S. 50). Er reichte mit der Berufung die bis Anfang Juli 2018 ergänzte Auflistung der von ihm bezahlten Rechnungen zu den Akten, aus welcher sich für den Zeitraum Oktober 2016 bis und mit Juli 2018 Zahlungen von insgesamt Fr. 393'554.80 ergeben würden (Urk. 61 S. 38, Urk. 65/8-11). In seiner "Eingabe betreffend Abänderung Berufungsantrag Ziffer 9" vom 10. Dezember 2018 beantragt der Gesuchsteller, es sei Ziffer 16 des vorinstanzlichen Ehe- schutzurteils aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er erstens in der Zeit vom
1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 Unterhaltsbeiträge im Sinne von Dispositiv-
- 68 - Ziffer 14 und 15 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils im Umfang von insgesamt Fr. 366'871.95 geleistet habe sowie dass er zweitens in derselben Zeit Direktzah- lungen an den Unterhalt der Kinder im Sinne von Dispositiv-Ziffer 13 des erstin- stanzlichen Eheschutzurteils im Umfang von insgesamt Fr. 157'384.55 geleistet habe (Urk. 90 S. 2 und Urk. 92/1-93). 5.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die gesamte Eingabe des Ge- suchstellers vom 10. Dezember 2018 aus dem Recht zu weisen sei. Das vom Gesuchsteller zitierte Urteil BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 (= BGE 144 III 349), E. 4.2.1 in fine, ermögliche nicht in genereller Hinsicht, prozessuale Ver- säumnisse nachzuholen. Aus den Erwägungen gehe hervor, dass es bei der Er- forschung des Sachverhaltes von Amtes wegen gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht darum gehe, dass der Gesuchsteller seine eigenen Interessen durch Nach- schieben von Versäumtem wahren könne, sondern vielmehr, "d'ordonner d'office l'administration de tous les moyens de preuve propres et nécessaires à établir les faits pertinants pour rendre une décision conforme à l'intérêt de l'enfant". Vorlie- gend gehe es mitnichten um die Interessen der Kinder, sondern einzig um Inte- ressen des Gesuchstellers. Mithin komme Art. 317 Abs. 1 ZPO zum Tragen. Der Gesuchsteller könne nicht beliebig Neues vorbringen, vielmehr greife für Fragen, die nicht einzig dem Interesse der Kinder dienten, die Novenschranke des Beru- fungsverfahrens. Eventualiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, als für sie und die Kinder bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge könnten nur jene Zahlungen über- haupt berücksichtigt werden, welche Bedarfspositionen betreffen würden, welche die Berufungsinstanz der Gesuchsgegnerin und den Kindern tatsächlich zuspre- che. Sämtliche für den Unterhalt der im Miteigentum beider Parteien stehenden Wohnung in H._____ verwendeten Mittel stellten keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und die Kinder dar und seien daher nicht als geleistete Unter- haltsbeiträge festzusetzen. Die Kostentragung resultiere aus dem Miteigentums- verhältnis (Urk. 94 S. 7 f. und S. 30). Sämtliche in ihrer Eingabe in blauer Schrift geschriebene Zahlen würden bestritten. Aus den eingereichten Belegen Urk. 92/1-93 werde nicht ersichtlich und sei damit nicht glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Zahlungen zugunsten der Gesuchsgegnerin oder der Kinder ge- macht worden seien. Dies treffe bereits auf die ersten beiden Zahlungen an die
- 69 - Stadtpolizei Zürich über Fr. 40.– und die UPC über Fr. 53.10 zu. Es werde viel- mehr davon ausgegangen, dass all diese Zahlungen zugunsten des Gesuchstel- lers selber, seiner Lebenspartnerin oder einer anderen Drittperson erfolgt seien (Urk. 94 S. 9 ff.). Die Überweisung vom 10. September 2018 von Fr. 20'000.– (Urk. 92/77) betreffe nicht Unterhaltsbeiträge, sondern den erstinstanzlich festge- legten Prozesskostenbeitrag (Urk. 94 S. 29). 5.4.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksich- tigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reus- ser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhalts- leistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzurteil hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen bereits geleistet wurden, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Ur- teil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung er- teilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszugehen, dass die ge- richtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung ei- ner auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur so- weit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils behaupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichtigen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass das Eheschutzgericht über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1).
- 70 - 5.4.2. Entgegen der Gesuchsgegnerin sind die Belege betreffend bereits ge- leistete Unterhaltszahlungen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitunter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind. Obwohl die Untersuchungsmaxime in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, muss sie auch dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge zugute kommen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 5.4.3. Anhand des oben ermittelten Bedarfs der Gesuchsgegnerin (E. 4.3.5.) wird klar, dass der Gesuchsteller für die vorliegende Unterhaltsperiode vom
1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 folgende Bedarfspositionen bereits voll- umfänglich beglichen hat: Koschere Metzgerei, Wohnkostenanteil inkl. Nebenkos- ten, Elektrizitätskosten, Krankenkasse KVG und VVG, Gesundheitskosten, Tele- fon/TV/Internet, Rechtsschutzversicherung, Hobbies: Personal Trainer, Ferien.
a) Beim Grundbetrag schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für sie persönlich für 26 Monate den Betrag von Fr. 35'100.– (26 x 1'350.–). Für den Sohn D._____ schuldet er für 26 Monate den Betrag von Fr. 15'600.– (26 x 600.–). Für den jüngeren Sohn E._____ schuldet er für dieselbe Position Fr. 10'400.– (26 x 400.–). Der Gesuchsteller überwies der Gesuchsgegnerin vom Oktober 2016 bis November 2018 folgende Barbeträge, was von ihr anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 29): bis März 2017 pro Monat je Fr. 5'000.–, d.h. Fr. 30'000.– (6 x 5'000.–). Ab April 2017 überwies er ihr monatlich je Fr. 2'000.–, d.h. Fr. 40'000.– (20 x 2'000; vgl. für November 2018 Urk. 104 und 112/1). Zudem überwies er ihr am 25. November 2016 Fr. 638.36, was von ihr ebenfalls aner- kannt wird (Urk. 94 S. 10). Schliesslich macht er geltend, drei Mal Rechnungen von Nestlé für Nespressokapseln bezahlt zu haben, insgesamt Fr. 261.90 (09.02.2017 Fr. 77.10, 19.07.2017 Fr. 76.40, 12.09.2017 Fr. 108.40). Diese Zah- lungen werden von der Gesuchsgegnerin nur unsubstantiiert und damit ungenü- gend bestritten (Urk. 94 S. 13 und S. 18 f.). Diese Zahlungen wurden für Bedürf- nisse des Grundbedarfs bezahlt, weshalb sie ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für vom Gesuchsteller geltend gemachte und belegte Einkäufe für Kinderkleider bei Zara (14.06.2017 Fr. 883.60; Urk. 90 S. 21 und Urk. 92/29) und
- 71 - Sommerkleider der Kinder (20.04.2018 Fr. 1'224.10; Urk. 90 S. 40 und Urk. 92/60). Auch diese Zahlungen werden von der Gesuchsgegnerin lediglich unsubstantiiert bestritten (Urk. 94 S. 17, 19 und 25). Dagegen kann eine vom Ge- suchteller für den 25. September 2017 geltend gemachte Zahlung für Kinderklei- der im Betrag von Fr. 404.– nicht berücksichtigt werden, da sie unbelegt ist (Urk. 90 S. 27). Insgesamt sind damit unter dem Titel Kinderkleider Fr. 2'107.70 anzurechnen. Geschuldet ist aus den Grundbeträgen insgesamt Fr. 61'100.–, be- zahlt wurden insgesamt Fr. 73'007.96. Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchs- gegnerin damit keine Zahlungen für Grundbeträge mehr. Vielmehr resultiert ein Plus von Fr. 11'907.96.
b) Die Billag kostet monatlich Fr. 37.60, d.h. für 26 Monate Fr. 977.60. Der Gesuchsteller bezahlte am 26. Oktober 2016 die Billag Jahresrechnung im Betrag von Fr. 451.10, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9). Mit dem Überschuss von Fr. 11'907.96 (s. oben) konnte die Gesuchsgegne- rin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 526.50 bezahlen. Es re- sultiert ein Plus von Fr. 11'381.46.
c) Für Autokosten wurden der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 550.– bzw. für 26 Monate Fr. 14'300.– zugestanden. Davon bezahlte der Gesuchsteller nachweislich bereits die folgenden Kosten: zweimal Strassenverkehrsabgaben von jährlich Fr. 1'288.– und zweimal Motorfahrzeugversicherung von jährlich Fr. 2'330.20. Zudem bezahlte der Gesuchsteller Rechnungen für Fahrzeugunter- halt im Gesamtbetrag von Fr. 5'562.20 (s. E. 4.3.5 Ziffer 10) . Damit wurden für die Autokosten vom Gesuchsteller insgesamt bereits Fr. 12'798.60 bezahlt. Mit dem Überschuss von Fr. 11'381.46 (s. oben) konnte die Gesuchsgegnerin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 1'501.40 bezahlen. Es resultiert ein Plus von Fr. 9'880.06.
d) Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung kostet monatlich Fr. 135.95, d.h. für 26 Monate Fr. 3'534.70. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuch- steller am 30. November 2016 Fr. 1'631.30 und am 3. Juli 2018 Fr. 937.20 für die Hausratversicherung Juni bis Dezember 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52) bezahlt, d.h. insgesamt Fr. 2'568.50. Mit dem Überschuss von Fr. 9'880.06 (s. oben) konnte
- 72 - die Gesuchsgegnerin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 966.20 bezahlen. Es resultiert ein Plus von Fr. 8'913.86.
e) Für Steuern wurden der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2017 monatlich Fr. 3'150.– (15 x 3'150.– = 47'250.–) und danach monatlich Fr. 1'800.– (11 x 1'800.– = 19'800.–) zugestanden; d.h. insgesamt Fr. 67'050.–. Der Gesuchsteller macht geltend, am 28. November 2016 Fr. 1'033.60 ("Steuer- amt Zürich Steuerrechnung provisorisch 2017") und am 6. März 2017 denselben Betrag ("Steueramt Stadt Zürich, 2016 provisorisch") bezahlt zu haben, was von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal und damit ungenügend bestritten wird (Urk. 94 S. 10 und S. 14). Damit wurden für die Bedarfsposition Steuern Fr. 2'067.20 bezahlt. Mit dem Überschuss von Fr. 8'913.86 (s. oben) konnte die Gesuchsgegnerin einen Teil der Steuern bezahlen. Der Gesuchsteller schuldet ihr noch Fr. 56'068.95. 5.4.4. Der vom Gesuchsteller zu leistende Barunterhalt der beiden Kinder (E. 4.4.1.) wurde vom Gesuchsteller bis November 2018 bereits geleistet (s. E. 4.3.7; die Grundbeträge wurde oben unter E. 5.4.3. bei der Gesuchsgegnerin berücksichtigt). Die einzige monatlich wiederkehrende Bedarfsposition der Kinder, welcher der Gesuchsteller gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2018 nicht geleistet hat, sind die Krankenkassenkosten für den Monat November 2018 (Urk. 90 S. 52). Da es vorliegend um die Bezahlung von Kinderunterhalt geht, ist eine Tilgung nicht leichthin anzunehmen. Damit schuldet der Gesuchsteller für den vorliegend relevanten Zeitraum noch Kinderunterhalt im Betrag von Fr. 412.60 (zweimal Fr. 206.30, S. E. 4.3.7. oben). 5.4.5. Bereits geleistet wurde auch der Betreuungsunterhalt von E._____, der als Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin Teil ihres unter E. 4.3.5. festgesetzten Bedarfs darstellt. 5.4.6. Nachdem die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen angerechnet wurden, ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 16 ersatzlos aufzuheben.
- 73 - 5.5. Folgende vom Gesuchsteller zur Verrechnung gebrachten Positionen (Urk. 90 S. 5 bis 52) wurden nicht angerechnet, da sie keine Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin darstellen:
a) Überweisungen an die UPC (10.10.2016 Fr. 53.10, 10.01.2017 Fr. 81.15, 01.03.2017 Fr. 53.10, 18.05.2017 Fr. 134.20, 06.06.2017 Fr. 145.50, 06.10.2017 Fr. 44.55, 25.10.2017 Fr. 28.–, 20.11.2017 Fr. 28.05, 05.02.2018 Fr. 25.05; Urk. 90 S. 5 bis 52): diese Position wurde von der Gesuchsgegnerin (zumindest) nicht (explizit) als Bedarfsposition geltend gemacht. Zudem macht der Gesuchsteller Zahlungen für Swisscom-TV geltend, womit fraglich erscheint, ob die UPC-Zahlungen tatsächlich den Bedarf der Gesuchsgegnerin betreffen.
b) Zahlungen an die Stadtpolizei (10.10.2016 Fr. 40.–, 26.10.2016 Fr. 40.–, 14.11.2016 Fr. 40.–, 31.01.2017 Fr. 40.–, 01.03.2017 Fr. 40.–, 03.04.2017 Fr. 40.–, 18.05.2017 Fr. 40.–), an die Stadtpolizei wegen falschen Alarms (12.09.2017 Fr. 270.–, 17.05.2018 Fr. 538.50) und an die Kantonspolizei (18.05.2017 Fr. 120.–) stellen keine Bedarfsposition dar und können damit nicht als Unterhaltszahlungen (Urk. 90 S. 5 bis 52) angerechnet werden.
c) Bei einer Überweisung an die Stadtkasse Zürich (28.11.2016 Fr. 300.–; Urk. 90 S. 8) wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, unter welche Bedarfsposition die Zahlung anzurechnen ist. Damit muss sie unbe- rücksichtigt bleiben.
d) Eine Überweisung an den TCS (28.11.2016 Fr. 99.–; Urk. 90 S. 8): die- se Position wurde von der Gesuchsgegnerin (zumindest) nicht (explizit) als Be- darfsposition geltend gemacht und in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, womit sie auch nicht zur Verrechnung gebracht werden kann.
e) Zahlungen an die AI._____ S.A. (Alarmanlage; 17.01.2017 Fr. 336.95, 18.07.2017 Fr. 336.95, 05.02.2018 Fr. 339.25) und für "AJ._____ Alarmanlage Check" (30.05.2018 Fr. 408.20) stellen keine Bedarfsposition dar und können damit nicht als Unterhaltszahlungen (Urk. 90 S. 5 bis 52) angerechnet werden.
- 74 -
f) Überweisungen an die Swisscom (je 25.10.2017 Fr. 257.50 und Fr. 326.60): den vom Gesuchsteller angerufenen Urkunden (Urk. 90 S. 29 in Ver- bindung mit Urk. 92/42) sind an besagtem Datum keine entsprechenden Zahlun- gen zu entnehmen.
g) Velos E._____ (02.05.2017 Fr. 350.–; Urk. 90 S. 19) und D._____ (02.05.2017 Fr. 750.–; Urk. 90 S. 19): die Zahlungen werden von der Gesuchs- gegnerin bestritten (Urk. 94 S. 16). Es handelt sich bei den Fahrrädern nicht um eine Unterhaltsposition, sondern entweder um ausserordentliche Kinderkosten (die gemäss gerichtsüblicher Vergleichsformulierung von den Eltern hälftig getra- gen werden, sofern beide Elternteile der Ausgabe ausdrücklich zugestimmt ha- ben) oder um Geschenke.
h) Kreditkartenabrechnungen Oktober 2016 bis Mai 2017 über Fr. 23'387.45 (11'678.90 + 2'851.60 + 1'216.80 + 1'556.20 + 2'507.90 + 585.08 + 2'990.95; Urk. 90 S. 5 bis 20 unter Verweis auf Urk. 92/2+7+10+13+16+19+22+ 25). Wie bereits oben dargelegt (E. 4.3.5. Ziff. 14) können die als Beilagen offe- rierten Urkunden nicht nachvollzogen und damit nicht berücksichtigt werden.
i) Prozesskostenbeitrag von Fr. 20'000.– (Urk. 90 S. 49): Der Prozess- kostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abgestützt. Es handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Ge- richts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozesskostenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht auslöst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages hängt insofern nicht von einer allfälli- gen Möglichkeit der Rückerstattung (insbesondere im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung) ab. Ob dereinst eine Anrechnung an allfällige güter- rechtliche Ansprüche erfolgen kann, braucht daher im Rahmen des Eheschutzver- fahrens nicht geprüft zu werden. Massgeblich ist einzig, dass der ansprechende Ehepartner im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides mangels eigener Leistungs- fähigkeit eines Prozesskostenbeitrages des angesprochenen Ehepartners, der zur
- 75 - Leistung eines solchen in der Lage ist, bedarf. Dies ist vorliegend der Fall (s. E. IV/1. unten). Auf die Rückerstattungsfähigkeit der Empfängerin und insbeson- dere die (konkreten) güterrechtlichen Anwartschaften kann es dabei nicht an- kommen. Der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht ist – soweit möglich – im Rahmen der Scheidung Rechnung zu tragen. Praxisgemäss ist darauf zu verzich- ten, die Verrechenbarkeit bzw. die Rückerstattungspflicht im Dispositiv festzuhal- ten (ZR 85 Nr. 32; OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4 mit Hinweisen). Eine Verrechnung des bezahlten Prozesskostenbeitrages mit geschuldetem Ehe- gattenunterhalt – wie sich dies der Gesuchsteller vorstellt – kommt nach dem Ge- sagten nicht in Frage.
j) Der Gesuchsteller macht darüber hinaus geltend, es seien Fr. 25'817.90 anzurechnen, welche er für den Unterhalt der Liegenschaft in Israel geleistet habe (Urk. 90 S. 52 bis 59). Da diese Zahlungen keine Unterhaltspositi- onen umfassen, können auch sie nicht mit geschuldetem Unterhalt verrechnet werden.
6. Der Gesuchsteller fordert mit seiner Berufung eine Zeugenbefragung seiner Mutter (betreffend Kindeswille [Urk. 61 S. 9], Bezahlung der Kreditkarten- rechnungen seit Sommer 2017 [Urk. 61 S. 18 f.], Familienvermögen und weitere Zahlungsbereitschaft seiner Mutter [Urk. 61 S. 16, 23 bis 25 und 27]) sowie seine Parteibefragung (betreffend Voreingenommenheit der Vorderrichterin [Urk. 61 S. 9 f.], Kinderbelange [Urk. 61 S. 9 und 12 f.], Bezahlung der Kreditkartenrech- nungen seit Sommer 2017 [Urk. 61 S. 18 f.]). Das Eheschutzverfahren ist summa- rischer Natur (Art. 271 ZPO), es bezweckt eine vorläufige Friedensregelung. Cha- rakteristisch für das summarische Verfahren ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz im summarischen Verfahren vor, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweis- mittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfah-
- 76 - rens jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieli- gen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entschei- den, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zent- rale Bedeutung zukommen muss. Die prozessualen Anträge des Gesuchstellers betreffend die Zeugenbefragung seiner Mutter sowie seine Parteibefragung sind nach dem Ausgeführten abzuweisen. IV.
E. 7 November 2018 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller an einem depressiv bestehenden Zustandsbild mit Angstzuständen hinsichtlich der weiteren Zukunft, manifesten Schlafstörungen, Insuffizienzgefühlen sowie einer starken Verunsiche- rung leide (Urk. 102/3 S. 1; Urk. 100 S. 9). Der Gesuchsteller hat keine Urkunden bezüglich der Höhe seiner Krankentaggelder zu den Akten gereicht. Auch dem eingereichten Kontoauszug sind keine Zahlungseingänge der Versicherung zu entnehmen. Angesichts der erst am 7. November 2018 erfolgten Beantwortung der Fragen eines Schreibens der Versicherung vom 11. September 2018 ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vor Ende November 2018 Taggeld- zahlungen seiner Versicherung erhielt, die er für die Bestreitung des Lebensun- terhaltes der Gesuchsgegnerin und der Kinder hätte verwenden können.
e) Wie unten zu zeigen sein wird, schuldet der Gesuchsteller der Ge- suchsgegnerin für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode (inklusive Prozess- kostenbeiträge) noch gut Fr. 70'000.–. Es erscheint unglaubhaft, dass der Ge- suchsteller kein weiteres Darlehen in dieser Höhe von seiner Mutter auf die Lie- genschaft in H._____ erhältlich machen kann. Damit ist der Gesuchsteller für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode in der Lage, die unten festzusetzenden Unterhaltsbeiträge – soweit er sie noch nicht beglichen hat – zu bezahlen.
E. 10 Für die Motorfahrzeugversicherung fordert die Gesuchsgegnerin einen monatli- chen Betrag von Fr. 194.–. Für die Strassenverkehrsabgaben weitere Fr. 107.– sowie für Benzin und Unterhalt Fahrzeug Fr. 250.– (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchstel- ler macht geltend, es seien keine Fahrzeugspesen zu berücksichtigen bzw. seien diese aus einem allfälligem Überschuss zu bezahlen bzw. es seien Fr. 200.– für Fahrzeugspesen zwecks Begleitung von E._____ zur Schule bzw. Fr. 79.– für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht je- doch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Okto- ber 2016 bis Oktober 2018 zweimal Strassenverkehrsabgaben von jährlich Fr. 1'288.– für die Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von ihr wiederum nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit der von ihr geforderte monatliche Betrag für Strassenverkehrsabgaben von Fr. 107.– zu berück- sichtigen. Bezüglich Motorfahrzeugversicherung macht der Gesuchsteller geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 zweimal die Motorfahrzeugversicherung
- 54 - von jährlich Fr. 2'330.20 der Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit ein monatlicher Betrag von Fr. 194.– für die Versicherung zu berücksichti- gen. Betreffend Fahrzeugunterhalt erklärt der Gesuchsteller, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'562.20 (876.45 + 143.40 + 1'679.65 + 2'180.35 + 500.– + 182.35) bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin auch lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es sind damit monatliche Autoreparatur- und -unterhaltskosten von Fr. 213.95 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Inklusive Benzin sind der Gesuchsgegnerin monatlich insgesamt Fr. 550.– in ihrem Bedarf für Mobilität an- zurechnen. Zum ehelichen Standard der Parteien gehörte auf der einen Seite ein Porsche und auf der anderen Seite ein Audi Q7, womit die soeben festgesetzten Kosten für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind.
E. 11 Von der Gesuchsgegnerin werden unter dem Titel Hausrat- /Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 136.– gefordert (Urk. 73 S. 20). Der Ge- suchsteller findet diese Kosten zu hoch und möchte der Gesuchsgegnerin diesbe- züglich Fr. 40.– anrechnen (Urk. 61 S. 32 f.). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 30. November 2016 Fr. 1'631.30 und am 3. Juli 2018 Fr. 937.20 für die Hausratversicherung Juni bis Dezember 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52) bezahlt habe, was von der Gesuchsgegne- rin nicht substantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, nicht bei der Zürich Versicherung hausratversichert zu sein. Zu- dem stimmt der bezahlte Jahresbetrag mit dem von der Gesuchsgegnerin geforder- ten Monatsbetreffnissen überein. Der Gesuchsgegnerin ist somit monatlich ein Be- trag von Fr. 135.95 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. Der Gesuchsteller wiederum macht nicht geltend, dass eine teure Hausratversicherung nicht zum ehelichen Standard gehört habe. Wenn die Gesuchsgegnerin künftig nur noch Anspruch auf eine der Leistungsfähigkeit der Parteien angemessene Wohnung hat, dann wird auch die Hausrat- und Haftpflichtversicherung entsprechend nach un- ten anzupassen sein.
E. 12 Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf monatlich Fr. 880.– für den Personaltrai- ner berücksichtigt haben (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller bestreitet die Berück- sichtigung dieser Kosten (Urk. 61 S. 33), macht aber in seiner Noveneingabe gel- tend, er habe den Personaltrainer der Gesuchsgegnerin im Betrag von monatlich
- 55 - Fr. 880.– bis im Mai 2017 bezahlt (Urk. 90 S. 6 bis 19). Dies erklärt sich vor dem Hin- tergrund, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsfestsetzung erst ab September 2017 verlangt (s. seine eingangs erwähnten erstinstanzlichen Rechtsbegehren). Da die Gesuchsgegnerin wiederum Unterhaltsforderungen ab dem 1. Oktober 2016 fordert, sind die bis Mai 2017 gemachten Zahlungen (welche von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten werden) in ihrem Unterhalt zu berücksichtigen. Danach überstei- gen sie die finanziellen Möglichkeiten des Gesuchstellers.
E. 13 Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 1'000.– für Ferien (Urk. 73 S. 20). Vor Vorinstanz führte sie aus, die Parteien hätten häufig teure Ferien verbracht und in Fünfsternehotels genächtigt und seien auf Langstreckenflüge Businessclass geflogen. Sie verfüge über sehr wenige Rechnungen. Allein die ein- wöchigen Sommerferien 2015 auf Sardinien hätten Fr. 14'605.– gekostet (Urk. 29/20). Der einwöchige Aufenthalt auf Sardinien im Sommer 2016 habe Fr. 17'837.– gekostet (Urk. 29/21). In den Skiferien sei häufig eine teure Ferienwoh- nung gemietet worden. So sei im Jahr 2015 für eine Woche eine 5 ½- Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 4'345.– gemietet worden. Im Jahr 2016 sei für ei- ne Woche eine 4 ½-Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 2'975.– gemietet worden (Urk. 29/22). Im Mai 2016 habe die Familie ein Wochenende im Europapark in Rust verbracht. Die Übernachtung in der Hotelsuite habe EUR 1'570.– für zwei Nächte gekostet (Urk. 29/23). Im März 2016 sei die Gesuchsgegnerin für eine Woche nach Hongkong in der Businessclass geflogen und habe im Fünfsterne-Luxushotel "Four Seasons" für rund Fr. 900.– pro Nacht übernachtet (Urk. 29/24+24a). Die Familie sei im Durchschnitt fünfmal pro Jahr nach Israel geflogen und habe meistens in ihrer 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung gewohnt (Urk. 32 S. 24). Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien von seiner Mut- ter in die Ferien auf Sardinien im Sommer 2015 und 2016 eingeladen worden seien (Urk. 45 S. 36). Dasselbe gelte für die Skiferien in Klosters zum Beispiel im Jahr 2015 und die Reise der Gesuchsgegnerin nach Hongkong im März 2016 (Urk. 45 S. 37 und vgl. Urk. 83 S. 15). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 18. Februar 2017 Fr. 1'373.– für Skiferien der Gesuchsgegnerin in Kloster bezahlt habe, was von ihr anerkannt wird (Urk. 94 S. 13). Am 21. August 2017 habe die Gesuchsgegnerin ein Mietauto in Israel im Betrag von Fr. 1'337.48 mit
- 56 - seiner Kreditkarte bezahlt, ohne ihn zu informieren, was von der Gesuchsgegnerin lediglich unsubstantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 19). Damit ergibt sich umgerech- net auf 26 Monate Fr. 104.25 für Ferien, die anzurechnen sind. Mangels eigener Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers sind keine darüberhinausgehenden Kosten für Ferien zu berücksichtigen.
E. 14 Vor Vorinstanz machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass über die Kreditkarten beider Parteien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mindestens Fr. 21'333.– monatlich für Essen, Bekleidung, Accessoires, Auslagen während den Ferien (ohne Flüge) ausgegeben worden seien – nebst den Auslagen, die über die Bankkonten des Gesuchstellers bezahlt worden seien (Urk. 32 S. 24). Darauf verweist die Ge- suchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 73 S. 20). Vom Gesuchsteller wird die Anrechnung von Kreditkartenkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin bestritten (Urk. 61 S. 33). Jedoch macht er mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Mai 2017 insgesamt für Fr. 23'387.45 (11'678.90 + 2'851.60 + 1'216.80 + 1'556.20 + 2'507.90 + 585.08 + 2'990.95) Kredit- kartenrechnungen der Gesuchsgegnerin bezahlt habe, was von ihr lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 16). Einerseits lässt es die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht zu, dass er für die Kreditkartenkosten der Gesuchsgegnerin aufkommt. Es ist daran zu erinnern, dass es offenbar die Mutter des Gesuchstellers war, welche in den Jahren 2013 bis 2017 für die Kreditkartenkosten der Parteien auf- kam (Urk. 46/115). Andererseits sind die eingereichten Abrechnungen aber auch nicht nachvollziehbar (Urk. 92/2+7+10+13+16+19+22+25). Es sind keine pauschalen monatlichen Kosten zur Bezahlung von Kreditkartenabrechnungen im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen.
E. 15 Die Gesuchsgegnerin schätzt ihre monatliche Steuerbelastung auf Fr. 9'000.–, so- fern die Direktzahlungen für die Kinder nicht als Unterhalt berücksichtigt werden (Urk. 73 S. 20). Die steuerliche Belastung der unterhaltsberechtigten Person steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest. Sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Im summarischen Ehe- schutzverfahren kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Dennoch werden die mutmasslichen Steuern oftmals mittels der von den Verwaltungen zur Verfügung ge-
- 57 - stellten Steuerrechnern ermittelt. Dabei ist bezüglich des zu veranschlagenden Ein- kommens vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung auszuge- hen. Ausgehend von den neu festzusetzenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbei- trägen (s. E. 4.4.1. bis 4.4.3. unten), ist für das Jahr 2017 – inklusive der vom Ge- suchsteller indirekt geleisteten Zahlungen wie Miete etc. (vgl. § 23 lit. f StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 23 N 63) – von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von ungefähr Fr. 230'000.– ([7 x 5'537.60 = 38'763.20] + [1 x 5'637.60 = 5'637.60] + [4 x 2'625.65 = 10'502.60] + [7 x 5'160.45 = 36'123.15] + [1 x 5'370.45 = 5'370.45] + [4 x 2'268.50 = 9'074.–] + [5 x 10'898.70 = 54'493.50] + [7 x 10'018.70 = 70'130.90]) auszugehen. Beim Steuer- rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden folgende Parameter ausge- wählt: Zivilstand - Einelternfamilie; Kinder - zwei; Konfession - keine; Gemeinde - Zü- rich. Unter Berücksichtigung der Kinder- und Versicherungsabzüge auf Bundes- und Kantonsebene resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 13'607.– und Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 31'829.– (http://www.estv2.admin.ch/d/dienst- leistungen/steuerrechner/2017/zh.php). Damit ergibt sich eine jährliche Steuerbelas- tung von Fr. 45'436.–. Zu beachten ist, dass bei Scheidung oder Trennung die Ehe- gatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 DBG). Im Jahr 2016 haben die Gesuchsgegnerin und die Kinder für drei Monate ab Oktober 2016 einen Unterhaltsanspruchs von rund Fr. 65'000.– ([3 x 5'537.60 = 16'612.80] + [3 x 5'160.45 = 15'481.35] + [3 x 10'898.70 = 32'696.10]). Dies ergibt Bundessteuern von Fr. 0.– und Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 1'930.–, was eine jährlich Steuerbelastung von rund Fr. 1'930.– ergibt. Zwecks Vermeidung weiterer Unter- haltsperioden ist die durchschnittliche Steuerbelastung vom 1. Oktober 2016 bis
31. Dezember 2017 auf monatlich rund Fr. 3'150.– zu schätzen ([Fr. 1'930.– + 45'436.–] : 15). Für das Jahr 2018 ist von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von unge- fähr Fr. 160'000.– ([12 x 2'635.30 = 31'623.60] + [12 x 2'268.15 = 27'217.80] + [12 x 8'662.40 = 103'948.80]) auszugehen. Es resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 4'550.– und Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 17'057.– (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2018/zh.php). Damit ergibt sich eine jährli- che Steuerbelastung von Fr. 21'607.– bzw. von monatlich rund Fr. 1'800.–.
E. 17 September 2018 erklärte der Gesuchsteller noch, es liege auf der Hand, dass er in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, u.a. die Privatschulen zu bezah- len (Urk. 83 S. 12). Seine Mutter treffe keinerlei Pflicht zur Leistung von Direktzah- lungen und sie sei auch nicht gewillt, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Gesuchstellers und seiner Familie aufzukommen (Urk. 83 S. 13). Am 24. Januar 2019 machte der Gesuchsteller dann geltend, seine Mutter habe bis im August 2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Seit September 2018 habe er seinen Lebensunterhalt sowie die Unterhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bezahlt (Urk. 100 S. 14). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu finanzieren, entspre- chende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rech- nungen habe insbesondere die G'._____ Schule, welche E._____ derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100 S. 18). Es sind vorliegend die folgenden zwei Phasen zu unterscheiden: Oktober 2016 bis August 2017 (11 Monate): Von Oktober 2016 bis Juli 2017 bezahlte der Gesuchsteller für die G._____ Schule von D._____ Fr. 2'540.– und für diejenige von E._____ Fr. 2'400.– pro Monat, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 18). Am 31. Juli 2017 be- zahlte er für D._____ Fr. 2'640.– und für E._____ Fr. 2'610.– (beides wohl für August 2017), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 19). Ab September 2017 bis August 2018 bezahlte die Mutter des Gesuchstellers die Privat- schulen nachweislich direkt (Urk. 92/38+39: je für 13 Monate), weshalb sie nicht im vom Gesuchsteller zu deckenden Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind. Ab Sep- tember 2018 wurden die Schulkosten nicht vom Gesuchsteller bezahlt (Urk. 90 S. 50 ff.). Die vom Gesuchsteller behaupteten Zahlungsrückstände bei der G'._____ Schule sind unbelegt und damit nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grossmutter diese Kosten – wie in der Berufungsschrift noch geltend ge- macht – mindestens für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode weiterhin bezahl- te.
- 61 - Zusätzlich bezahlte der Gesuchsteller am 5. Oktober 2016 einen jährlichen Elternbei- trag der G._____ Schule für D._____ von Fr. 50.– und am 19. Juli 2017 Fr. 380.– fürs Klassenlager von D._____, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt ist (Urk. 94 S. 9 und 18). Dies ergibt weitere Schulkosten von D._____ für die massgebliche Periode von monatlich Fr. 39.10. Für die Sprachförderung E._____s an der G._____ Schule bezahlte der Gesuch- steller im selben Zeitraum insgesamt Fr. 2'315.– bzw. monatlich Fr. 210.45 (640.– + 180.– + 720.– + 400.– + 375.–), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 19). Für den Klavierunterricht von D._____ an der G._____ Schule bezahlte der Ge- suchsteller im massgeblichen Zeitraum Fr. 2'280.– (1'140.– + 1'140.–) bzw. monat- lich Fr. 207.25, für denjenigen von E._____ Fr. 2'220.– (Fr. 1'140.– + 1'080.–) bzw. monatlich Fr. 201.80. Beides wird von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 19). Für das Tennis von D._____ (AD._____ GmbH) bezahlte der Gesuchsteller Fr. 1'180.– (780.– + [800/2]). Für dasjenige von E._____ wurden Fr. 928.– (528.– + [800/2]) bezahlt. Beides wird von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 19). Zusätzlich bezahlte der Gesuchsteller für die Mitgliedschaft von D._____ und E._____ im Tennis-Club AE._____ am 6. Juni 2017 Fr. 170.–, was von der Ge- suchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 17). Damit sind bei D._____ Fr. 115.– und bei E._____ Fr. 92.10 pro Monat für Tennis einzusetzen. Für den Schwimmunterricht von E._____ (AF._____) bezahlte der Gesuchsteller Fr. 840.– (385.– + 280.– + 175.–) bzw. monatlich Fr. 76.35, was von der Gesuchs- gegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 19). Am 12. Juli 2017 bezahlte der Gesuchsteller für das Karate von E._____ Fr. 550.– und für dasjenige von D._____ Fr. 560.–. Beides wird von der Gesuchsgegnerin an- erkannt (Urk. 94 S. 18), womit monatliche Beträge bei D._____ von Fr. 50.90 und bei E._____ von Fr. 50.– anzurechnen sind. Am 30. August 2017 bezahlte der Gesuchsteller für den Fussball-Mitgliederausweis von D._____ Fr. 300.–, was von der Gegenseite anerkannt wird (Urk. 94 S. 19), wo-
- 62 - mit in der vorliegend relevanten Unterhaltsperiode Fr. 27.25 monatlich für Fussball zu berücksichtigen ist. Für K._____ wurde für D._____ am 30. November 2016 Fr. 180.– bezahlt, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 11). Für den Jüdischen Unterricht von D._____ bezahlte der Gesuchsteller am 3. April 2017 Fr. 250.–, was die Ge- suchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 15). Damit resultiert ein monatlich Betrag von Fr. 39.10 für jüdische Erziehung von D._____. Ab September 2017 (15 Monate): Ab September 2017 bis (mindestens) August 2018 wurden folgende Kosten von der Grossmutter bezahlt: G._____ Schule von D._____ und E._____, G._____ Sprach- förderung E._____ Einzel und Gruppe, Tennis von D._____ und E._____, G._____ Klavierunterricht D._____ und E._____, Schwimmen E._____, AG._____ Januar bis Juli D._____ und E._____, Fussballkleider und Tasche D._____ (Urk. 90 S. 27 bis 47 und Urk. 92/38-41+43+53+56). Sie gehören nicht zum vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhalt. Ab September 2017 wurden vom Gesuchsteller nachweislich die folgenden Positio- nen selber bezahlt: "G._____ Klasse …" am 13. September 2017 Fr. 70.– + Beitrag Klassenkasse E._____ am 30. Oktober 2017 Fr. 50.– + Fahrkarten Turnen E._____ am
3. September 2018 Fr. 65.– + Klassenkasse E._____ am 7. September 2018 Fr. 70.–. Die Zahlungen werden von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 20
f. und 29). Dies ergibt insgesamt Fr. 255.– bzw. monatlich Fr. 17.– unter dem Titel "Schule allgemein" bei E._____ zu berücksichtigende Kosten. Für die Sprachförderung von E._____ im 3. Quartal bezahlte der Gesuchsteller am
15. Juni 2018 Fr. 240.–, d.h. monatlich Fr. 16.–, was von der Gesuchsgegnerin aner- kannt wird (Urk. 94 S. 27). Am 5. April 2018 leistete der Gesuchsteller für D._____ einen Vorschuss für die AH._____ Schule von Fr. 750.–, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 26). Es sind für die relevante Unterhaltsperiode monatlich Fr. 50.– unter dem Titel "Schule allgemein" bei D._____ zu berücksichtigen.
- 63 - Für den Fussball von E._____ wurden vom Gesuchsteller anerkanntermassen (Urk. 94 S. 20 und 30) Fr. 550.– (300.– + 250.–) bezahlt, d.h. monatlich Fr. 36.65. Für das Kickboxen von E._____ wurden vom Gesuchsteller anerkannterweise (Urk. 94 S. 27) am 11. Mai 2018 Fr. 260.– bezahlt. Dies entspricht einem monatli- chen Betrag von Fr. 17.35. Die Gesuchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 28), dass der Gesuchsteller für das Tennis von E._____ am 13. Juli 2018 Fr. 280.– bezahlte. Dies entspricht einem mo- natlich Betrag von Fr. 18.65. Für den Fussball von D._____ bezahlte der Gesuchsteller während der relevanten Periode Fr. 600.– (Fr. 300.– + 300.–), was die Gesuchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 24 und 30). Dies ergibt einen monatlichen Betrag von Fr. 40.–. Unter dem Titel "AG._____ September bis Oktober E._____ und D._____" bezahlte der Gesuchsteller am 20. Dezember 2017 Fr. 250.–, was die Gesuchsgegnerin aner- kennt (Urk. 94 S. 23). Der Einfachheit halber wird der ganze Betrag von monatlich Fr. 16.65 unter dem Titel Jüdische Erziehung bei D._____ berücksichtigt.
4. Der Gesuchsteller gesteht D._____ Kommunikationskosten von Fr. 20.– zu, für E._____ sieht er keine entsprechende Position vor (Urk. 61 S. 34). Die Gesuchsgeg- nerin fordert die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, gemäss welchem der Gesuchsteller verpflichtet wurde, die Handykosten für D._____ und E._____ wie bis- her direkt an die Gläubiger zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13). Die für D._____ vom Gesuchsteller beantragten Kommunikationskosten erscheinen für die Zukunft als angemessen. In der Vergangenheit hat er jedoch Zahlungen für D._____ im Um- fang von Fr. 2'296.90 (118.– + 118.– + 210.05 + 211.10 + 144.80 + 118.80 + 128.40 + 64.– + 75.45 + 141.95 + 120.30 + 628.25 + 137.80 + 80.–; Urk. 90 S. 5 bis 52), d.h. umgerechnet auf 26 Monate von Fr. 88.35 monatlich, getätigt. Für E._____ wurden ab Januar 2018 insgesamt Fr. 496.55 (84.80 + 43.85 + 80.– + 80.– + 87.90 + 120.–; Urk. 90 S. 35 bis 52), d.h. umgerechnet auf die Unterhaltsperi- ode ab September 2017 monatlich Fr. 33.10, geleistet. Die soeben errechneten Kosten sind für die Vergangenheit zu berücksichtigen, obschon sie unangemessen hoch (und bei E._____ ganz unnötig) sind, was auch die Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 94 S. 30). Die Bestreitung der Gesuchsgegne- rin betreffend die Bezahlung der Kosten ist wiederum nur unsubstantiiert (Urk. 94
- 64 - S. 9 bis 30), weshalb auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kommunikati- onskosten für die Kinder abzustellen ist.
5. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, das ZVV-Jahresabonnement für D._____ direkt zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13). In der Vergangenheit be- zahlte der Gesuchsteller dafür Fr. 1'119.– (549.– + 570.–), d.h. pro Monat Fr. 43.05, was – da die Gesuchsgegnerin die erste Zahlung vom 21. November 2016 nur un- substantiiert bestreitet (Urk. 94 S. 11) – entsprechend im Bedarf von D._____ zu be- rücksichtigen ist.
6. Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) von monatlich Fr. 206.65 (bis
31. Dezember 2017) bzw. Fr. 206.30 pro Kind (ab 1. Januar 2018) sind ausgewiesen (Urk. 92/5+51) und werden von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 30). Der Gesuchsteller bezahlte die Kosten gemäss seiner Noveneingabe vom
10. Dezember 2018 von Oktober 2016 bis Oktober 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Der Gesuchsteller gesteht den Kindern die Kosten fürs KVG und VVG zu (Urk. 61 S. 34), womit sie ent- sprechend zu berücksichtigen sind.
7. Der Gesuchsteller macht geltend, Gesundheitskosten von D._____ von insgesamt Fr. 2'104.20 (80.05 + 772.05 + 129.20 + 147.– + 98.– + 188.10 + 390.– + 117.40 + 182.40) bezahlt zu haben (Urk. 90 S. 5 bis 52). Dies ergibt umgerechnet auf 26 Mo- nate einen monatlichen Betrag von Fr. 80.95. Wie bereits erwähnt, bestreitet die Ge- suchsgegnerin die Bezahlung der vom Gesuchsteller aufgeführten Arztrechnungen (Urk. 94 S. 30; vgl. Urk. 100 S. 22). Analog zur Berechnung des Ehegattenunterhalts genügt die Bestreitung den prozessualen Erfordernissen nicht. Damit sind die vom Gesuchsteller angeführten Gesundheitskosten von D._____ zu berücksichtigen. Für E._____ wird die Bezahlung von Gesundheitskosten von Fr. 600.40 geltend gemacht (129.20 + 342.– + 129.20; Urk. 90 S. 5 bis 52). Dies entspricht zu berück- sichtigenden monatlichen Kosten von Fr. 23.10. Damit wurden – neben den von der Grossmutter bezahlten Unterhaltspositi- onen – bis auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Position für Bar ... Ge- betssachen von D._____ im Betrag von Fr. 728.97 (Bezahlung vom 22. Septem- ber 2018; Urk. 90 S. 50) alle von ihm bezüglich der angefochtenen Dispositiv- Ziffer 13 behaupteten Positionen berücksichtigt. Es handelt sich bei den Gebets-
- 65 - sachen nicht um eine Unterhaltsposition, sondern entweder um ausserordentliche Kinderkosten (die gemäss gerichtsüblicher Vergleichsformulierung von den Eltern hälftig getragen werden, sofern beide Elternteile der Ausgabe ausdrücklich zuge- stimmt haben) oder um ein Geschenk.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 bis 12, 17, 18 sowie 20 bis 22 am 20. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers, es sei eine zweite Kinder- anhörung von D._____ und E._____ durchzuführen, wird abgewiesen.
- Auf den Berufungsantrag Ziffer 5, es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, vom 4. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich befristet, mithin längstens drei Monate seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen, wird nicht eingetreten.
- Die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss ihrem Antrag Ziffer 2 der Berufungsantwort vom 23. August 2018 werden vollumfänglich abgewie- sen.
- Die prozessualen Begehren des Gesuchstellers, es sei seine Mutter, L._____, als Zeugin zu befragen sowie es sei eine Parteibefragung des Gesuchstellers durchzuführen, werden abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung betreffend Obhut und Besuchsrecht wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 werden vollumfänglich bestätigt. - 82 -
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird die Disposi- tiv-Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 ersatzlos aufgehoben.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kin- der für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 Barunterhalt von insgesamt Fr. 412.60 zu bezahlen. Für dieselbe Unterhaltsperiode ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 56'068.95 zu bezahlen.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird die Disposi- tiv-Ziffer 16 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 ersatzlos aufgehoben.
- Der Gesuchsgegnerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Prozess- kostenbeitrag von Fr. 20'000.– zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller diesen Betrag am 10. September 2018 beglich.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu einem Drittel und der Gesuchsgegnerin zu zwei Dritteln aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgeg- nerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss von Fr. 5'567.– zu ersetzen.
- Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu be- zahlen. - 83 -
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'620.– zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 (EE170107-L)
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (Urk. 45 S. 2 bis 6) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien bereits seit dem
1. Oktober 2016 das Getrenntleben aufgenommen haben;
2. Es sei die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zü- rich samt Hausrat und Mobiliar, der Gesuchsgegnerin zum
30. Juni 2018, aller längstens bis zum 30. September 2018, zuzu- teilen; Eventualiter sei der Gesuchsteller aus der solidarischen Haftung für den Mietvertrag gestützt auf Art. 121 ZGB zu entlassen und es sei der Mietvertrag für die Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich auf die Gesuchsgegnerin alleine übertragen werden;
3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen ca. 3 Bronzestatuen (Geschenke seiner Grossmutter) herauszugeben; Weiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchstel- ler das Mobiliar und den Hausrat, den sie nicht in eine neue Woh- nung mitnimmt, zur Übernahme anzubieten; Es sei ein allfälliger Verkaufserlös für nicht mehr benötigten Haus- rat und Mobiliar zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen;
4. Es sei die alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorge- gangenen Kinder, D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchstel- ler wie folgt zu betreuen: Alternierend in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Mittwochabend, aktuell ab dem Fussballplatz in F._____ (sonst ab Schulschluss) bis Freitagmorgen, Schulbeginn sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils vom Mittwochabend, aktuell ab Fussballplatz in F._____ (sonst ab Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);
5. Eventualiter sei eine alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchsteller wie folgt zu betreuen: Jede Woche am Mittwochabend, aktuell ab Fussballplatz in F._____ bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) sowie jeden Don- nerstag ab 16.00 Uhr (Schulschluss) bis Freitagmorgen Schulbe- ginn sowie jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn);
- 3 -
6. Subeventualiter sei eine alternierende Obhut über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D._____, geb. tt.mm.2005 und E._____, geb. tt.mm.2010 anzuordnen und es seien die Kinder vom Gesuchsteller wie folgt zu betreuen: Jede Woche am Mittwoch über den Mittag (Schulschluss) sowie jeden Donnerstag ab 16.00 Uhr (Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) sowie jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn); Subsubeventualiter seien D._____ und E._____ je eine Woche vom Gesuchsteller respektive von der Gesuchsgegnerin zu be- treuen, wobei die Übergabe der Kinder jeweils am Sonntagabend um 18.00 Uhr stattfinden soll;
7. Es sei der Gesuchsteller weiter für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen oder deren Betreuung je- weils von Freitagabend bis Sonntag zu organisieren; Erste Woche der Sportferien (jeweils im Februar) Erste und zweite Woche der Sommerferien (jeweils im Juli) Erste und zweite Woche der Weihnachtsferien
8. Es sei die Gesuchsgegnerin für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien wie folgt zu betreuen oder deren Betreu- ung zu organisieren; Zweite Woche der Sportferien (jeweils im Februar) Erste und zweite Woche der Frühlingsferien (April/Mai) Dritte, vierte und fünfte Woche der Sommerferien (Juli/August) Erste und zweite Woche der Herbstferien (Oktober) Es sei weiter festzuhalten, dass die Ferien der Kinder mit der Ge- suchsgegnerin jeweils von Sonntag ebenfalls bis Sonntag dauern;
9. Es sei der Gesuchsteller zudem für berechtigt zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ an sämtlichen Feier- und Brücken- tagen gemäss Ferienplan der G._____ Schule Zürich (nach Schulschluss) oder dem jeweiligen Ferienplan der Schule, welche die Kinder besuchen, nach Schulschluss in der Schule abzuholen und sie bis zum Schulbeginn nach den Feier- und Brückentagen, insbesondere über Ostern, Pfingsten, 1. Mai, Auffahrt, Sechseläu- ten, Knabenschiessen, Weiterbildungen der Lehrer, Brückentage etc., zu betreuen;
10. Es sei festzuhalten, dass das Ferienbesuchsrecht des Gesuch- stellers jeweils gemäss dem Ferienplan der G._____ Schule Zü- rich nach Schulschluss oder einem anderen allfälligen Ferienplan der Schule, die die Kinder besuchen, nach Schulschluss begin- nen und jeweils am Sonntagabend enden soll und der Gesuch- steller die Kinder im Kanton Zürich in der Schule in Empfang
- 4 - nimmt und im Kanton Zürich am Wohnort der Gesuchsgegnerin übergibt;
11. Es sei der Gesuchteller berechtigt zu erklären, die beiden Identi- tätskarten von D._____ und E._____ in seinem Besitz zu haben, während die Gesuchsgegnerin die schweizerischen und israeli- schen Reisepässe in ihrem Besitz haben soll; Es seien die Parteien gegenseitig zu verpflichten, sich die in ih- rem Besitz befindlichen Reisepässe respektive Identitätskarten von D._____ und E._____ bei Bedarf auf erstes Verlangen her- auszugeben und diese nach Beendigung des Bedarfs wieder an den anderen Elternteil zurückzugeben; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass jeweils jeder Elternteil im Besitz eines rechtsgültigen Ausweises der Kinder D._____ und E._____ sein soll und damit ein Tausch gegen die Identitätskarten gegen die schweizerischen Pässe bei Bedarf erfolgen soll; Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Ge- suchsteller im Hinblick auf Besuchswochenenden, Feiertage oder Ferien auf erstes Verlangen die Identitätskarten oder Reisepässe sowie die Krankenkassenkarten herauszugeben und der Gesuch- steller (sei) zu verpflichten, die ihm überlassenen Dokumente bei der Übergabe der Kinder zu retournieren;
12. Es sei festzustellen, dass die Regelung betreffend Ferien der Re- gelung betreffend Feiertage sowie die Regelung betreffend Feier- tage der Regelung betreffend Wochenbetreuung vorgehen;
13. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien eine anderslautende Vereinbarung bezüglich Ferien-, Feiertag- und Wochenbetreuung jederzeit vorbehalten;
14. Es seien die Parteien anzuweisen, gestützt auf Art. 274 Abs. 1 ZGB alles zu unterlassen, was deren Verhältnis zu den Kindern beeinträchtigt oder ihre Aufgabe als erziehende Person er- schwert;
15. Es sei die Nutzung der Ferienwohnung in Israel keiner der Partei- en zu gewähren und es sei die Wohnung ab sofort zum bestmög- lichen Mietzins zu vermieten oder die Wohnung gemeinsam frei- händig zu verkaufen und der Nettoverkaufserlös auf ein gemein- sames Sperrkonto zu überweisen; Es sei der Antrag der Gesuchgegnerin auf Nutzung der Wohnung in Israel generell und insbesondere während 25 Wochen pro Jahr, unter Übernahme sämtlicher Wohn- und Wohnnebenkosten durch den Gesuchsteller, vollumfänglich abzuweisen, eventualiter sei die Gesuchgegnerin berechtigt zu erklären, die Wohnung in den Sommerschulferien 3 Wochen zu nutzen, subeventualiter 7 Wo- chen pro Jahr mit den Kindern während der Schulferien;
- 5 - Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller unverzüglich einen Wohnungsschlüssel für die Wohnung in H._____ [Ort in Israel] auszuhändigen;
16. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin ab dem 1. September 2017 bis zum 30. Juni 2018, eventualiter für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 5'472.00, inkl. Kinderzulagen, zu bezahlen: Für D._____ CHF 1'006.00, inkl. Kinderzulagen Für E._____ CHF 886.00, inkl. Kinderzulagen Betreuungsunterhalt für D._____ und E._____ CHF 3'580.00
17. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchgegnerin ab dem 1. Juli 2018 oder ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 4'500.00 pro Mo- nat für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge von ins- gesamt CHF 3'275.00, inkl. Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: Für D._____ CHF 1'206.00, inkl. Kinderzulagen Für E._____ CHF 1'086.00, inkl. Kinderzulagen Für die Gesuchgegnerin CHF 989.00 als Ehegattenunter- haltsbeitrag
18. Es seien allfällige Nettoeinnahmen aus der Vermietung der Woh- nung in Israel, nach Abzug von mutmasslichen Kosten von CHF 1'500.00 pro Monat, einschliesslich Steuern, den Parteien je zur Hälfte als Einkommen anzurechnen;
19. Es seien die Parteien gemeinsam zu verpflichten, die Kosten der Wohnung in Israel bis zur Vermietung oder zum Verkauf je zur Hälfte zu bezahlen; Eventualiter gewährt der Gesuchsteller der Gesuchgegnerin für ihren bevorschussten Kostenanteil ein verzinsliches und kündba- res Darlehen;
20. Es sei die Gütertrennung per Eingang des Eheschutzbegehrens am Gericht anzuordnen;
22. Es sei der Antrag auf Zusprechung eines ersten Prozesskosten- vorschusses von CHF 15'000.00 abzuweisen, eventualiter sei er zu verpflichten, einmalig CHF 5'000.00 zu bezahlen;
23. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller seit der Aufnahme des Getrenntlebens am 1. Oktober 2016 bis zum 1. Januar 2018 Unterhaltszahlungen an die Gesuchgegnerin und die Kinder im Betrag von CHF 360'600.00 (inkl. Direktzahlungen des Gesuch- stellers sowie seiner Mutter) geleistet hat und damit sämtliche Un- terhaltsansprüche der Gesuchgegnerin und der Kinder mit den bereits geleisteten Zahlungen abgegolten sind;
- 6 -
24. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens das Fahrzeug der Marke Porsche sowie der Gesuchgegnerin das Fahrzeug der Marke Audi Q7 zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
25. Es sei das Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin vollumfänglich abzuweisen;
26. Es seien sämtliche Anträge der Gesuchgegnerin abzuweisen, soweit sie mit den Anträgen des Gesuchstellers nicht überein- stimmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Gesuchgegnerin." Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (Urk. 32 S. 1 bis 3) "1. Den Parteien sei die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie bereits seit dem 1. Oktober 2016 getrennt le- ben;
2. Die beiden Kinder D._____, geboren tt.mm.2005, und E._____, geboren tt.mm.2010, seien unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen;
3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die beiden Söhne wie folgt zu betreuen: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 19.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, sowie zusätzlich einen Abend mit Übernachtung unter der Woche; Weiterhin sei der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder insgesamt 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Feri- enwünsche des Gesuchstellers seien 3 Monate im Voraus mit der Gesuchsgegnerin abzusprechen;
4. Die ehemals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den beiden Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuteilen;
5. Die 4½-Zimmer-Wohnung der Parteien in H._____, … [Adresse], sei der Gesuchsgegnerin für insgesamt 25 Wochen pro Jahr nach Wahl zur alleinigen Benutzung zuzuteilen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wohnung stehenden Kosten zu übernehmen;
6. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder jeweils einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhalts- beitrag von je CHF 2'750.- (zuzüglich Kinderzulagen) pro Kind als
- 7 - Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar rückwirkend ab 1. Oktober 2016. Des Weiteren sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin für den Sohn E._____ einen monatlichen Betreuungsun- terhalt von CHF 6'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Oktober 2016. Sodann sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sämtliche Fixkosten der Kinder, namentlich – aber nicht nur – die Kosten der G._____ Schule (Schulgebühr, Nachhilfeunterricht, Förderunterricht, Kla- vierunterricht etc.), Transportkosten, Kosten der Jüdischen Schu- le, sämtliche Kosten für Sportaktivitäten (Tennis, Schwimmen, Karate, etc.), Krankenkassenprämien und sämtliche Arztrechnun- gen sowie Selbstbehalte und Franchisen direkt an die Gläubiger zu bezahlen. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die für die Kinder erbrach- ten Direktzahlungen an die Gläubiger nicht als Unterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in seiner Steuererklärung in Abzug zu bringen. Eventualantrag: Sollte der Gesuchsteller nicht verpflichtet wer- den, diese Direktzahlungen für die Kinder an die Gläubiger vorzu- nehmen, sei er zusätzlich zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für D._____ einen zusätzlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'750.– und für E._____ einen solchen von CHF 4'050.– zu leisten;
7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin per- sönlich einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu bezah- len, zahlbar rückwirkend ab 1. Oktober 2016; Eventualantrag: Sollte der Betreuungsunterhalt tiefer als CHF 6'000 ausfallen, so sei der Differenzbetrag als persönlicher Unterhaltsbeitrag an die Gesuchsgegnerin zusätzlich zu Abs. 1 hiervor zu bezahlen. Eventualantrag: Sollte der Gesuchsteller nicht verpflichtet wer- den, die unter Ziff. 6. genannten Direktzahlungen für die Kinder zu erbringen und sollte er nicht verpflichtet werden, diese Zahlungen in seiner Steuererklärung nicht in Abzug zu bringen, so sei der persönliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin gemäss Abs. 1 hier- vor auf CHF 25'000.– festzusetzen;
8. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die Urkunden gemäss Aus- kunfts- und Editionsbegehren vom 9. Juni 2017 zu edieren, sofern er dem Auskunfts- und Editionsbegehren im Rahmen seiner Ein- gabe vom 14. August 2017 noch nicht nachgekommen ist, insbe- sondere
- 8 -
- detaillierte Auszüge aller Bankkonten sowie Depots im In- und Ausland für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 sowie
- detaillierte Auszüge sämtlicher auf ihn lautenden Kreditkarten für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 sowie
- Steuererklärungen der Mutter des Gesuchstellers für die Jah- re 2012 bis 2016 und detaillierte Kontoauszüge sämtlicher auf den Namen der Mutter des Gesuchstellers lautenden Bank- konten bei der I._____ in der Schweiz und bei der Bank J._____ in H._____ für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis
30. Juni 2017. Im Säumnisfall seien gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB die in der Eingabe vom 9. Juni 2017 genannten Kreditkarteninstitute und Banken zur Edition der erwähnten Urkunden zu verpflichten.
9. Der Gesuchsteller sei – im Sinne vorsorglicher Massnahmen – zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 15'000.- zu leisten;
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Gesuchstellers." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018: (Urk. 62)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 1. Oktober 2016 getrennt leben.
2. Die Obhut über die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren tt.mm.2010, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt.
3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreu- ungsverantwortung für die beiden Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, ab Schul- schluss, bis Montag, Schulbeginn;
- an jedem Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schul- beginn.
- 9 - Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, Schulschluss, und verlängert sich bis Dienstag nach Ostern, Schulbeginn. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchstellers auf Pfingsten, so ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Dienstag nach Pfingsten, Schulbeginn. Der Gesuchsteller wird zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für die Kinder für die Dauer von fünf Wochen Fe- rien pro Jahr wie folgt zu übernehmen:
- jeweils die ersten beiden Wochen der Sommerferien,
- die erste Woche der Sportferien,
- die erste Woche der Herbstferien,
- alternierend in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Ferien über Weihnachten/Neujahr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die zweite Woche der Ferien über Weihnachten/Neujahr. Die Ferienwochen dauern jeweils von Samstagmittag bis zum nächsten Samstagabend bzw. in den Sommerferien bis Samstagabend in zwei Wo- chen. Das erste Wochenende nach den Sport-, Sommer- und Herbstferi- en ist das Betreuungswochenende des Gesuchstellers, womit die alternie- rende Wochenendregelung wieder beginnt. Nach den Ferien über Weihnachten und Neujahr verbringen die Kinder das erste Wochenende nach diesen Ferien bei demjenigen Elternteil, der in der ersten Woche dieser Ferien die Betreuungsverantwortung hatte.
4. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die beiden Identitätskarten von D._____ und E._____ in seinem Besitz zu haben; die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, die schweizerischen und israelischen Reisepässe von D._____ und E._____ in ihrem Besitz zu haben. Die Parteien werden verpflichtet, sich die in ihrem Besitz befindlichen Aus- weise der Kinder bei Bedarf (Vorlage von Reiseunterlagen für eine Reise, für die das im eigenen Besitz befindliche Ausweispapier nicht ausreicht) auf ers- tes Verlangen der anderen Partei – gegen Übergabe der sich im Besitz der die Herausgabe verlangenden Partei befindlichen Ausweise der Kinder – auszuhändigen und nach Beendigung des Bedarfs sofort wieder an den an-
- 10 - deren Elternteil – gegen Übergabe der Ausweise zur Herstellung der in Abs. 1 dieser Ziffer erkannten Besitzverhältnisse – zurückzugeben.
5. Der Antrag Ziffer 14 des Gesuchstellers in seinem eingangs genannten Rechtsbegehren wird abgewiesen.
6. Die vormals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den Kindern unbefristet zur Benützung zugeteilt.
7. Der Eventualantrag des Gesuchstellers, er sei aus der solidarischen Haftung für den Mietvertrag zu entlassen, wird abgewiesen.
8. Der Eventualantrag des Gesuchstellers, der Mietvertrag für die Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich sei mit allen Rechten und Pflichten auf die Gesuchsgegnerin zu übertragen, wird abgewiesen.
9. Der Hausrat und das Mobiliar in der Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich wird für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegne- rin und den Kindern zur Benützung zugeteilt, mit Ausnahme der folgenden Gegenstände:
- zwei Bronzestatuen
- Pingpongtisch
- Fussballkasten
- Fernseher für Spielkonsolen
- Vasen
- Geschirr, sofern von der Gesuchsgegnerin und den Kindern nicht benötigt
- der grosse Grill
- das Sofa. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller diese Gegen- stände auf erstes Verlangen herauszugeben.
10. Auf die Anträge in Ziffer 3 Abs. 2 und 3 des eingangs genannten Rechtsbe- gehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- 11 -
11. Von der Einigung der Parteien, wonach der Gesuchsteller während der Dauer des Getrenntlebens das Fahrzeug der Marke Porsche benutzt und die Gesuchsgegnerin das Fahrzeug der Marke Audi Q7 wird Vormerk genom- men.
12. Die Anträge der Parteien zur Ferienwohnung in H._____ werden abgewie- sen.
13. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die folgenden Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubiger zu bezahlen:
- sämtliche Kosten der Privatschule G._____ (inkl. jährlicher Elternbeitrag, Förderunterricht für E._____, Einschreibegebühr, Lager etc.);
- sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, etc.;
- Auslagen für K._____;
- Krankenkassenprämien KVG und VVG für D._____ und E._____;
- sämtliche Gesundheitskosten für D._____ und E._____;
- Handykosten für D._____ und E._____;
- ZVV-Jahresabo für D._____ und sobald nötig auch für E._____;
- sämtliche Kosten für die aktuellen Hobbys von D._____ und E._____; für höhere Kosten der Hobbys der Kinder hat der Gesuchsteller nur dann aufzukommen, wenn er ausdrücklich sein Einverständnis dazu erklärt hat. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, sämtliche direkt an die Gläubiger bezahl- ten Kinderkosten in seiner Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträ- ge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen.
14. Der Gesuchsteller wird zusätzlich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder die folgenden Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu be- zahlen:
- CHF 3'000.- pro Monat für D._____
- CHF 8'800.- pro Monat für E._____ (davon CHF 6'000.- als Betreuungsunterhalt).
- 12 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. Oktober 2016.
15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 20'000.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, rückwir- kend ab 1. Oktober 2016.
16. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchsgegnerin die folgen- den, durch den Gesuchsteller für die Zeit ab 1. Oktober 2016 bis und mit Ja- nuar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anerkennt:
- Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder
- Mietzins der ehelichen Wohnung
- ZVV-Abo für D._____
- Motorfahrzeugversicherung und Strassenverkehrsabgaben für das Fahr- zeug der Gesuchsgegnerin
- die Rechnungen für die koschere Metzgerei
- monatlich CHF 5'000.– an die Gesuchsgegnerin (ab 1. Oktober 2016 bis und mit März 2017)
- monatlich CHF 2'000.- an die Gesuchsgegnerin (ab April 2017). Im Übrigen wird der Antrag Ziffer 23 im eingangs genannten Rechtsbegeh- ren des Gesuchstellers unter Hinweis auf die Erwägungen unter Zif- fer II.E.5.3 abgewiesen.
17. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung ab Rechtshängigkeit des Eheschutzgesuchs wird abgewiesen.
18. Die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss ihrem Antrag Ziffer 8 ih- res eingangs genannten Rechtsbegehrens sowie gemäss ihrer Eingabe vom
3. Juli 2018 werden abgewiesen.
19. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskos- tenbeitrag in der Höhe von CHF 20'000.– zu bezahlen.
- 13 -
20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 190.00 Dolmetscherkosten Fr. 8'190.00 Total
21. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
23. (Mitteilung)
24. (Berufung) Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 61 S. 2 bis 4): "1. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es seien die Kinder D._____, geb. tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2010, unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stel- len, wobei sie ihren Wohnsitz bei der Berufungsbeklagten haben sollen;
2. Es sei die Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Alternierend in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils am Mitt- wochabend bis Freitagmorgen (Schulbeginn) sowie in den Wochen mit ungerader Wochenzahl jeweils vom Mittwochabend bis Montagmorgen (Schulbeginn) respektive während der Schulferien oder sonstigen schulfreien Tagen in den Wochen mit gerader Wochenzahl bis Freitag- abend und in den Wochen mit ungerader Wochenzahl bis Montag- abend Eventualiter in den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Sonn- tagabend, 18.00 Uhr bis am darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr
3. Es sei die Ziff. 3 Abs. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären und zu verpflich- ten, die Betreuungsverantwortung der Kinder für die Dauer von fünf Wochen Ferien pro Jahr wie folgt zu übernehmen:
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- jeweils die ersten beiden Wochen der Sommerschulferien
- die erste Woche der Sportferien
- zwei Wochen der Weihnachtsferien, eventualiter
- alternierend in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zwei Wo- chen in den Herbst- respektive in den Jahren mit gerader Jahres- zahl in den Weihnachtsferien Es sei der Berufungskläger darüber hinaus für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, D._____ und E._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Oster- und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage zu betreuen, jeweils bis Dienstagmorgen Schulbeginn, sowie über das Auffahrtswochenende, jeweils von Mitt- wochabend (nach Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn); Es sei der Berufungskläger berechtigt zu erklären, an der Bar ... von D._____ am tt.mm.2018 in Zürich teilzunehmen;
4. Es sei die Ziff. 3 Abs. 5, Satz 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäft Nr. EE170107) aufzuheben und wie folgt abzuändern: Es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, das Ferienbe- suchsrecht jeweils ab Freitagabend (Schulschluss) bis am Samstag- abend auszuüben; Es sei die Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, jeweils den Donnerstagabend vor der Ausübung des Ferienbesuchsrechts des Be- rufungsklägers mit den Kindern zu verbringen;
5. Es sei die Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten und den Kindern die vormals eheliche Woh- nung an der C._____-Strasse … in … Zürich befristet, mithin längstens drei Monate, seit dem Eintreffen des Berufungsent- scheides, zur Benützung zuzuteilen;
6. Es sei die Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Mutter des Berufungsklä- gers, Frau L._____, seit dem 1. September 2017 die Kosten für die Privatschule beider Kinder sowie sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehende Kosten sowie sämtliche Spesen für die Hobbys der Kinder und Auslagen für K._____ auf Zusehen hin bezahlt hat;
7. Es sei die Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab dem
1. September 2017 für die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) von insgesamt CHF 5'475.00 wie folgt zu bezah- len;
- 15 - CHF 1'010.00 für D._____ (gerundet) CHF 4'465.00 für E._____ (gerundet, davon CHF 3'580.00 als Be- treuungsunterhalt)
8. Es sie die Ziff. 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen persönlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 1'325.00 zu bezah- len ab dem 1. September 2017;
9. Es sei die Ziff. 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seit dem 1. Oktober 2016 für die laufenden Lebenshaltungskosten der Berufungsbeklagten und der Kinder, insbesondere für die Miete der ehelichen Woh- nung, die Krankenkassenprämien, die Selbstbehalte und Franchi- sen, das ZVV Abonnent für D._____, die Motorfahrzeugversiche- rung und Strassenverkehrsabgaben, die Rechnungen für die ko- schere Metzgerei, sowie einen monatlichen Betrag von CHF 5'000.00 (vom 1. Oktober 2016 bis mit März 2017) sowie danach von CHF 2'000.00 sowie weitere Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 393'554.80 als Akontozahlung an den Unterhalt bezahlt hat;
10. Es sei die Ziff. 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom
4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und es sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf die Zusprechung eines Pro- zesskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren abzuwei- sen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;
11. Eventualiter sei die Ziff. 2, 3, 6, 13, 14, 15, 16 und 19 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, eine Zeu- genbefragung von Frau L._____, eine aktuelle Kinderanhörung sowie eine aktuelle Parteibefragung durchzuführen sowie den Be- rufungskläger aufzufordern, weitere Unterlagen über seine finan- ziellen Verhältnisse, mithin detaillierte Auszüge der Kreditkarten- abrechnungen, zu den Akten zu reichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten." prozessuale Anträge: "1. Es sei den Ziffer. 13, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2018 (Geschäfts Nr. EE170107) superproviso- risch die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO wieder zu erteilen;
2. Es sei die Mutter des Berufungsklägers, Frau L._____, als Zeugin zu befragen;
- 16 -
3. Es sei eine zweite Kinderanhörung von D._____ und E._____ durchzuführen;
4. Es sei eine Parteibefragung des Berufungsklägers durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulas- ten der Berufungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 1 bis 3) "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuwei- sen, inkl. der prozessualen Anträge 2. – 4.;
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, über sämtliche seiner im In- und Ausland vorhandenen Vermögenswerte vollständig Aus- kunft zu erteilen, namentlich durch Edition von
- detaillierten Auszügen aller Post- und Bankkonten sowie Depots im In- und Ausland, unabhängig davon, ob solche auf seinen Na- men lauten oder auf jenen von Dritten (an denen er aber wirt- schaftlich berechtigt ist), insbesondere – aber nicht nur – zu fol- genden Konten Bei der M._____: Kontonummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 alles für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 – 31. Juli 2018.
- detaillierte Auszüge sämtlicher auf den Berufungskläger lauten- den Kreditkarten, insbesondere – aber nicht nur: Mastercard 13 Mastercard 14 Mastercard 15 Visakarte 16 American Express, die letzten 4 Ziffern lauten: … aller weiteren Kreditkarten, welche er nach Auflösung des ge- meinsamen Haushaltes neu erhalten hat. alles für den Zeitraum 1. Januar 2015 – 31. Juli 2018
- 17 -
- Kontoblatt "Kontokorrent" des Gesuchstellers bei der N._____ AG für die Jahre 2015 – 2018
3. Der Antrag des Berufungsklägers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Berufungsbeklagte damit einverstanden ist, dass er an der Bar … von D._____ am Samstag tt.mm.2018 in Jerusalem teilnimmt;
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.– zu bezahlen; Eventualiter sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und in der Person der Schreibenden eine unentgelt- liche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sollten der Berufungsbeklagten Prozesskosten auferlegt werden, so sei in der nämlichen Höhe ein zusätzlicher Prozesskostenbeitrag durch den Berufungskläger an sie zu leisten." Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Söhne D._____, geboren am tt.mm.2005, und E._____, geboren am tt.mm.2010. Mit Eingabe vom 28. März 2017 gelangte der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan: Gesuchsteller) an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 8 bis 11). Die Vorinstanz fällte am 4. Juli 2018 den eingangs wiedergegebenen Ent- scheid (Urk. 62).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom
19. Juli 2018 Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 61). In der Folge leistete der Gesuchsteller den von ihm verlangten Kostenvorschuss recht- zeitig (vgl. Urk. 66 Dispositiv-Ziffer 1), und es wurde über zwei Gesuche um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung betreffend Unterhaltsleistungen und einen Pro-
- 18 - zesskostenbeitrag entschieden (Urk. 66 Dispositiv-Ziffer 2, Urk. 67, Urk. 68 Dis- positiv-Ziffer 1, Urk. 69, Urk. 72, Urk. 79, Urk. 82 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem er- stattete die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 68 Dispositiv-Ziffern 2 und 3) am
23. August 2018 die Berufungsantwort und nahm zum Gesuch um Erlass vorsorg- licher Massnahmen Stellung (Urk. 73). Weiter erfolgte auf Seiten des Gesuchstel- lers ein Wechsel seiner Rechtsvertretung (Urk. 76 bis Urk. 78). Mit Verfügung vom 5. September 2018 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den Noven in der Berufungsantwortschrift Stellung zu nehmen (Urk. 82 Dispositiv- Ziffer 2). Der Gesuchsteller erstattete die Stellungnahme am 17. September 2018 (Urk. 83 bis Urk. 86/2-7). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wurde das Mass- nahmenbegehren des Gesuchstellers vom 19. Juli 2018 betreffend seine Teil- nahme an der Bar-... des Sohnes D._____ in Zürich als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben, und es wurde vom Einverständnis der Gesuchsgegnerin Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller an der Bar-... von D._____ am Samstag, tt.mm.2018, in Jerusalem teilnehmen wird (Urk. 87 Dispositiv-Ziffer 1). Im Einverständnis mit den Parteien (Urk. 86A) wurden diese auf den
16. November 2018 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (Urk. 88 und Urk. 89/1+2), welche zu keiner Einigung führten (Prot. S. 11). In der Folge führten die Parteien bis am 30. November 2018 aussergerichtliche Vergleichsgespräche, die ebenfalls ergebnislos blieben (Urk. 89A). Unter dem 10. Dezember 2018 (Poststempel: 11. Dezember 2018) erstattete der Gesuchsteller eine Novenein- gabe (Urk. 90 bis 92/1-93). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde diese Noveneingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt (Urk. 93 Dispositiv-Ziffer 1) und ihr wurde eine nicht erstreckbare Frist bis 10. Januar 2019 angesetzt, um zur Stel- lungnahme des Gesuchstellers vom 17. September 2018 sowie zu dessen No- veneingabe vom 10. Dezember 2018 Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 2). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte am 10. Januar 2019 (Urk. 94 bis Urk. 96/1-3). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 wurde das Doppel der Stellung- nahme der Gesuchsgegnerin vom 10. Januar 2019 der Gegenpartei zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 98 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich dazu zu äussern,
- 19 - ob und falls ja wann er eine Scheidungsklage angehoben habe und wie die Rechtsbegehren inklusive allfälliger Massnahmenbegehren lauten (Dispositiv- Ziffer 2). Am 16. Januar 2019 ging eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein (Urk. 97). Diese wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 99). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 erstattete der Gesuchsteller seine Stellungnahme gemäss Verfügung vom 16. Januar 2019 sowie zu den Noven (Urk. 100 bis Urk. 102/1-5). Unter dem 29. Januar 2019 erfolgte eine weitere Ein- gabe des Gesuchstellers (Urk. 103 f.). Beide Eingaben wurden der Gesuchsgeg- nerin am 11. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugstellt (Urk. 105). Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 nahm die Gesuchsgegnerin ihr Replikrecht in Anspruch (Urk. 107). Die Eingabe wurde dem Gesuchsteller am 26. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 108). Mit Eingabe vom 25. März 2019 stellte der Gesuchsteller erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Zif- fern 14 und 15 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 110 bis Urk. 112/1-4). Mit Verfü- gung vom 28. März 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um sich zum Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 113). Mit Verfügung vom 10. April 2019 wurde die Frist zur Stellungnahme der Gesuchs- gegnerin auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 9. April 2019 hin (Urk. 114) letzt- mals erstreckt bis 25. April 2019 (Urk. 115). Nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 25. April 2019 (Urk. 116) wurde das Gesuch um rückwir- kende Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab August 2018 hinsichtlich Disposi- tiv-Ziffern 14 und 15 des angefochtenen Urteils vom 4. Juli 2018 abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (Urk. 117 Dispositiv-Ziffer 1). Die Parteien wurden zudem darauf hingewiesen, dass das vorliegende Verfahren in die Phase der Ur- teilsberatung übergeht (Dispositiv-Ziffer 2). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 bis 12, 17, 18 sowie 20 bis 22 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In die-
- 20 - sem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil am 20. Juli 2018 in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Urk. 60/1+2). Dies ist vorzumerken. III.
1. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zu- lässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, wie das vorliegende Verfahren zu den Kinderbelangen. Hier können die Parteien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Obhut und Besuchsrecht 2.1. Die Vorinstanz unterstellte die beiden Söhne der Obhut der Gesuchs- gegnerin (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 2) und erklärte den Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die beiden Kinder – neben einer Ferien- und Feiertagsbetreuungsregelung – an jedem zweiten Wochenende je- weils ab Freitagabend, ab Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie an je- dem Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, auf ei- gene Kosten zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 3). 2.2. Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung, es seien die beiden Söhne unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und forderte die ein- gangs erwähnte Betreuungsverantwortung (Urk. 61 S. 2 f. und S. 7 ff.). In seiner Stellungnahme vom 17. September 2018 zur Berufungsantwort erklärte der Ge- suchsteller dann, damit insbesondere das Leiden der beiden Kinder, zu denen er stets eine sehr gute Beziehung gepflegt habe, ein Ende finde, habe er sich dazu entschlossen, seine Berufungsanträge in Bezug auf die Obhut sowie den persön- lichen Verkehr faktisch zurückzuziehen (Hervorhebung durch das Gericht). Das Berufungsverfahren beziehe sich nunmehr ausschliesslich auf die von der Vor-
- 21 - instanz festgelegten Unterhaltsbeiträge (Urk. 83 S. 3). Der Gesuchsteller erklärte sich in der Stellungnahme zur Berufungsantwort damit einverstanden, dass die Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt wird. Er wäre mit einer dahingehenden Be- treuung, dass er die Kinder alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn, betreut, einverstanden. Dieses Zugeständnis erfolge aber unter der Bedingung, dass die Kinder ihn jederzeit sehen könnten, wenn sie dies wünschten und ein weitergehender Kontakt von der Gesuchsgegnerin nicht vereitelt werde (Hervorhebung durch das Gericht). Auch erklärte sich der Ge- suchsteller mit der Ferien-, Brücken- und Feiertagsregelung gemäss vor- instanzlichem Entscheid einverstanden (Urk. 83 S. 6). 2.3. Bedingte Rechtsbegehren sind grundsätzlich unzulässig. Rechtsbegeh- ren sowie deren Begründung sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 6 bis 8; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 16). Die Stellungnahme vom 17. September 2018 enthält keine formellen Rechtsbe- gehren. Aufgrund der vorstehend zitierten Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht von einem vollständigen bzw. bedingungslosen Rückzug seiner Berufungs- anträge betreffend Obhut und Betreuungsregelung ausgegangen werden. Obschon der Gesuchsteller am 30. November 2018 vor Vorinstanz eine Schei- dungsklage erhob, mit welcher er insbesondere die Obhut für die beiden Kinder beantragte (Urk. 100 S. 4), bleibt die urteilende Kammer für die Regelung der Ob- hut und des Besuchsrechts im Rahmen des Eheschutzverfahrens zuständig. Die zusammen mit der Scheidungsklage vor Vorinstanz anbegehrten vorsorglichen Massnahmen betreffen nämlich lediglich die eheliche Wohnung und die Ehegat- ten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 100 S. 6 f.), womit es nur diesbezüglich zu einem Kompetenzkonflikt zwischen Scheidungs- und Eheschutzgericht kommt (siehe dazu mehr unter E. 3. unten; BGE 129 III 60, 138 III 646 E. 3.3.2, BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 1.3 und 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2 f.). Der Gesuchsteller möchte gemäss seinen letzten Ausführungen im Beru- fungsverfahren die Kinder nur noch alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn, betreuen, unter der erwähnten Bedin-
- 22 - gung, dass die Kinder ihn jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen. Da- mit möchte der Gesuchsteller sogar auf jedes zweite von der Vorinstanz festge- legte Besuchsrecht von Donnerstag auf Freitag verzichten. Klar ist, dass insbe- sondere den Wünschen des gut dreizehnjährigen D._____ zur Kontaktgestaltung zu seinem Vater eine immer wichtigere Rolle zukommt und auf die Wünsche der Kinder nach Kontakt zu ihrem Vater soweit möglich Rücksicht zu nehmen ist. Die Parteien befinden sich jedoch in einem hochstrittigen Eheschutzverfahren (neben einem strittig geführten Scheidungsverfahren und einem Vollstreckungsverfahren betreffend Unterhaltszahlungen, Urk. 110 bis 112/1-4). Es ist im Sinne des Kin- deswohls eine minimale Besuchsrechtsregelung festzusetzen, die für den Kon- fliktfall gilt (wobei es den Parteien unbenommen bleibt, dieses Besuchsrecht im gegenseitigen Einvernehmen abzuändern). Die Anordnung, wonach die Kinder den Vater jederzeit sehen können, wenn sie dies wünschen, ist nicht justiziabel. Es ist stattdessen an dem fixen wöchentlichen Besuchsrecht des Gesuchstellers von Donnerstagabend, ab Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, gemäss vorinstanzlichem Entscheid festzuhalten. Da sich der Gesuchsteller im Übrigen mit der vorinstanzlichen Ferien- und Feiertagsregelung nunmehr einverstanden erklärt, ist die vorinstanzlich angeordnete Obhuts- und Besuchsrechtsregelung vollumfänglich zu bestätigen. Es besteht damit auch kein Anlass, die Kinder er- neut anzuhören, womit der diesbezügliche prozessuale Antrag des Gesuchstel- lers abzuweisen ist.
3. Zuteilung eheliche Wohnung Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Eheschutzrichter als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu können, ist es Aufgabe des Gerichtes, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjeni- gen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 36 ff.; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 29 ff.; Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 9 f.; Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und
- 23 - 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 81 f.). Die Wohnungszuteilung ist jedoch auch abhängig von den festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen. Die von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Reihenfolge der Zuteilungskriterien (Nutzen [Obhut über Kinder, Gesundheit, Beruf etc.], Zu- mutbarkeit, schliesslich Eigentumsverhältnisse etc.) kann selbstredend nur gelten, wenn die zuzuteilende Wohnung von den Parteien überhaupt finanziert werden kann (BGE 114 II 396, E. 6b). Die Wohnung ist jedoch nicht länger finanzierbar, wie unten zu zeigen sein wird (E. 4.1.). Damit wäre die Wohnung nur noch bis zum nächsten Kündigungstermin der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzutei- len. Die Berufungsinstanz ist jedoch zu einer diesbezüglichen Anordnung nicht mehr zuständig, nachdem der Gesuchsteller vor dem Scheidungsgericht bean- tragte, er sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils per sofort, spätestens aber per 31. März 2019 aus der solidari- schen Haftung des Mietvertrages der vormals ehelichen Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich zu entlassen (Urk. 100 S. 6). Wie bereits erwähnt (E. 2.3. oben) besteht ein sogenannter sachlicher Zuständigkeitskonflikt, wenn im hängigen Scheidungsverfahren vor Erlass des Eheschutzentscheides ein Begeh- ren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen über dieselben Punkte gestellt wird, wie im gleichzeitig pendenten Eheschutzverfahren noch zu entscheiden sein wird (Duss, FamPra.ch 2013, S. 198, 202). Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist auf den Berufungsantrag Ziffer 5, es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich befristet, mithin längs- tens drei Monate seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen, nicht einzutreten.
4. Kinder- und Ehegattenunterhalt 4.1. Einkommen bzw. Leistungsfähigkeit Gesuchsteller 4.1.1. Die Parteien hatten in ungetrennter Ehe Lebenshaltungskosten von durchschnittlich rund Fr. 780'000.– pro Jahr (bzw. Fr. 65'000.– monatlich; Urk. 62 S. 47). Dieser Lebensstil war nur möglich, weil die Mutter des Gesuchstellers (bzw. gemäss Darstellung der Gesuchsgegnerin der Grossvater des Gesuchstel-
- 24 - lers) erhebliche Schenkungen getätigt hatte (teilweise wurden diese offen in den Steuererklärungen deklariert, teilweise erfolgten die Zuwendungen durch Bezah- lung der Kreditkartenbezüge). Die Parteien haben so zu über 80 % auf Kosten der Mutter des Gesuchstellers bzw. dessen Familie gelebt (der Gesuchsteller geht von Schenkungen von gerundet Fr. 640'000.– jährlich aus; vgl. Urk. 61 S. 21). Die Vorinstanz rechnete nun für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Gesuchstel- lers neben dessen Durchschnittseinkommen von jährlich rund Fr. 137'000.– (inkl. Mieteinnahmen) auch die von dessen Mutter freiwillig erbrachten Leistungen von rund Fr. 646'000.– jährlich an (Urk. 62 S. 47). Die Vorderrichterin kam so zum Schluss, dass es durchaus glaubhaft erscheine, was die Gesuchsgegnerin ausge- führt habe, nämlich dass dem Gesuchsteller das Familienvermögen (ob ursprüng- lich vom Grossvater oder der Mutter sei nicht relevant) zur Finanzierung des von ihm für die Familie gewählten Lebensstandards neben seinem Einkommen und seinen Mieteinnahmen zur Verfügung stehe (Urk. 62 S. 40). 4.1.2. Der Gesuchsteller rügt, dass gemäss herrschender Lehre und Recht- sprechung Leistungen Dritter bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Er macht geltend, seine Mutter sei nicht länger bereit, Zuwendungen zu machen, welche der Gesuchsgegnerin zu- kämen. Die Mutter sei dazu nicht verpflichtet. Die Anrechnung würde ihrem Willen widersprechen. Damit sei dem Gesuchsteller nur das effektiv erzielte Einkommen
– bestehend aus dem Mietertrag seiner Eigentumswohnung und dem Einkommen aus seiner Tätigkeit für die N._____ AG (im Berufungszeitpunkt) – anzurechnen (Urk. 61 S. 15 f.). Gestützt auf die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2013 bis 2017 beliefen sich seine anrechenbaren monatlichen Einnahmen auf Fr. 13'186.50 (Urk. 61 S. 17). 4.1.3. Die Gesuchsgegnerin erwiderte in der Berufungsantwort, die Tätigkeit des Gesuchstellers bestehe nahezu ausschliesslich darin, das Vermögen seiner Mutter zu verwalten. Damit schöpfe er seine Leistungskraft keinesfalls voll aus, wozu er als unterhaltspflichtiger Familienvater aber verpflichtet wäre. Gehe man von seinem Einkommen des Jahres 2017 im Umfang von Fr. 105'000.– aus, so würde dies bedeuten, dass er bei einem Honorar von einem Prozent ein Vermö-
- 25 - gen der Mutter von rund zehn Millionen Franken verwalte. Nach Kenntnis der Ge- suchsgegnerin habe die Mutter des Gesuchstellers im Jahre 2015 beim Steuer- amt Zürich eine Selbstanzeige zufolge nicht deklarierter Vermögenserträge und allenfalls auch Vermögen erstattet und habe Nachsteuern im Umfang von 1,8 Mil- lionen Franken bezahlen müssen. Wer Nachsteuern in dieser Höhe bezahlen müsse, verfüge notorischerweise über erheblich mehr Vermögen als zehn Millio- nen Franken. Mithin sei klar, dass auf die in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkünfte des Gesuchstellers nicht abgestellt werden könne, denn diese stellten willkürlich von ihm bestimmte Einkommenszahlen dar (Urk. 73 S. 11). Dem Ge- suchsteller sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 300'000.– netto aus Er- werbstätigkeit als Vermögensverwalter anzurechnen (Urk. 73 S. 12). Zuzüglich der Mietzinserträge aus seiner Eigentumswohnung sei ihm ein Einkommen von mindestens Fr. 27'166.– monatlich anzurechnen. Zusätzlich zu diesen Einkünften seien jedoch auch die von seiner Ursprungsfamilie, namentlich von seinem Grossvater O._____, welcher am tt.mm.2018 verstorben sei, erhaltenen Vermö- genswerte zu berücksichtigen. O._____ sei ein schwerreicher Mann gewesen. Er sei ab den 1950er Jahren Geschäftspartner von P._____ in den USA gewesen und habe das Design der weltbekannten Jeans Q._____ erfunden. Zudem habe er ebenfalls die Kleidermarke "R._____" erfunden. Er sei bis zu seinem Tod Mehrheitsaktionär der in …/Frankreich ansässigen Holding-Gesellschaft S._____, welche bis heute in aller Welt Bekleidung vertreibe, gewesen. Der Grossvater sei Eigentümer diverser Grundstücke in Israel gewesen und habe dort, in der Schweiz sowie in Frankreich je über Millionenvermögen in (mindestens) zweistel- liger Höhe verfügt. Er sei einer der reichsten Juden in … [Staat in Europa] gewe- sen. Ein Teil seines Vermögens in der Schweiz von Fr. 15 bis 20 Millionen sei un- gefähr in den Jahren 2010 und 2011 auf Konten transferiert worden, die auf den Namen der Mutter des Gesuchsstellers lauteten. Ein erheblicher Teil dieses Gel- des habe nach eigener Aussage des Grossvaters bereits vor dessen Ableben dem Gesuchsteller zugestanden. Er sei der wirtschaftlich Berechtigte (Urk. 73 S. 12 und 15). Bei den Zahlungen der Mutter habe es sich nicht um Schenkungen von ihr, sondern um Gelder des Grossvaters gehandelt, welche dem Gesuchstel- ler als wirtschaftlich Berechtigtem zugekommen seien, aber auf Konten von des-
- 26 - sen Mutter übertragen worden seien. Die Gesuchsgegnerin habe vorinstanzlich ausgeführt, dass diese Geldflüsse urkundlich nur nachgewiesen werden könnten, wenn ihrem Editionsbegehren hinsichtlich sämtlicher detaillierter Kontoauszüge und der Kreditkartenabrechnungen des Gesuchstellers entsprochen werde. Die- ser Antrag werde erneuert. Erst nach Edition der im Rechtsbegehren aufgeführten Urkunden werde nachgewiesen werden können, welche sehr hohen Geldbeträge tatsächlich in den vergangenen Jahren über die Konten des Gesuchstellers zu- gunsten der Lebenshaltungskosten der Familie geflossen und welche Geldbeträ- ge für welche Auslagen ausgegeben worden seien (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.). Der Gesuchsteller werde nun einen namhaften Betrag erben, zufolge Testament oder anderweitiger Verfügungen von Todes wegen. Vor Vorinstanz sei die E-Mail des Stiefvaters des Gesuchstellers eingereicht worden, der entnommen werden kön- ne, dass die Mutter des Gesuchstellers mitgeteilt habe, letzterer sei finanziell ab- gesichert. Zudem sei T._____, die Tante des Gesuchstellers, als Zeugin zu befra- gen. Diese könne genau Auskunft über den Nachlass des Grossvaters des Ge- suchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche erteilen (Urk. 73 S. 14). Zu- sammenfassend sei festzuhalten, dass er als wirtschaftlich Berechtigter über ein namhaftes, der Gesuchsgegnerin in der Höhe nicht näher bekanntes Vermögen verfüge. Diese Vermögenswerte seien nach dem Ableben des Grossvaters wohl entweder weiterhin, wie dies vor Vorinstanz schon behauptet worden sei, auf Kon- ten, welche auf die Mutter des Gesuchstellers lauteten, oder aber in Stiftungen oder Gesellschaften, durch welche der Gesuchsteller begünstigt sei, vorhanden (Urk. 73 S. 15 f.). Zudem könne der Gesuchsteller auch seinen Porsche und seine Eigentumswohnung (in Zürich) veräussern, um die Unterhaltsbeiträge, welche dem gebührenden Lebensstandard entsprechen würden, zu bezahlen. Dass der Gesuchsteller bei seiner Mutter zwecks Bezahlung der Unterhaltsbeiträge Darle- hen in sechsstelliger Höhe habe aufnehmen müssen, sei unglaubhaft (Urk. 73 S. 16). Zusammenfassend verfüge er über in monatliches (hypothetisches) Ein- kommen von mindestens Fr. 27'166.–, über Vermögen von Fr. 2'120'000.– in Form eines Porsches und einer Eigentumswohnung sowie über Vermögen von wohl mehreren Millionen Franken aus dem Nachlass seines Grossvaters. Sollte der Gesuchsteller die Unterhaltsbeiträge lediglich aus seinem Einkommen zu be-
- 27 - zahlen haben, so sei dieses in seiner Gesamtheit der Gesuchsgegnerin und den Kindern zuzuteilen, und er habe seinen eigenen Bedarf weiterhin aus seinem Vermögen oder Zuwendungen der Mutter zu bestreiten (Urk. 73 S. 17). 4.1.4. In seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort führte der Gesuchstel- ler aus, den Jahresrechnungen der N._____ AG 2014 bis 2016 könne entnom- men werden, dass in den Geschäftsjahren 2014 und 2015 Verluste in der Höhe von Fr. 37'466.– bzw. von Fr. 51'409.– resultiert hätten. Hätte er sich im Ge- schäftsjahr 2016 einen höheren Lohn ausbezahlt, hätte erneut ein massiver Ver- lust resultiert, welcher bereits zum damaligen Zeitpunkt zum Konkurs der Gesell- schaft geführt hätte. Im Geschäftsjahr 2017 habe bei einem höheren Umsatz von Fr. 210'642.– und reduzierten Gesamtkosten von Fr. 68'923.– der höhere Lohn resultiert. In den vergangenen Jahren habe damit sein durchschnittlicher Lohn Fr. 118'271.20 betragen. Obschon seine Mutter stets seine weitgehend einzige Kundin gewesen sei, habe er immer im Vollzeitpensum gearbeitet (Urk. 83 S. 7 f. unter Verweis auf Urk. 27/9+12+15). Seit Ende August 2018 habe sich das Ver- hältnis zwischen ihm und seiner Mutter stark verschlechtert. So habe die Mutter nicht nur die Rückzahlung der für den Unterhalt der Familie gewährten Darlehen verlangt, sondern ihm auch sein Vermögensverwaltungsmandat entzogen. Dies führe dazu, dass er seither faktisch über keinerlei Einkünfte mehr verfüge und seine selbständige Erwerbstätigkeit werde aufgeben müssen. Darüber hinaus ha- be ihm die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gesuchsgegnerin vor Vor- instanz derart stark zugesetzt, dass er wegen Verdachts eines Burn-Outs derzeit krankgeschrieben sei. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit während einiger Monate anhalten werde. Es würden ihm derzeit noch keine Kran- kentaggelder ausgerichtet (Urk. 83 S. 9 f. unter Verweis auf Urk. 23/2 und 86/2-4 und 27/21). Sein verstorbener Grossvater O._____ sei durchaus wohlhabend ge- wesen, wobei sein Nachlass ausschliesslich seinen Kindern zustehe. Ihm stehe folglich aus Erbe kein Vermögen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zur Verfü- gung (Urk. 83 S. 10 f. unter Verweis auf Urk. 86/5 und 23/2; vgl. bereits Urk. 61 S. 23 unter Verweis auf Urk. 65/4+5).
- 28 - 4.1.5. Die Gesuchsgegnerin führte in ihrer Eingabe vom 10. Januar 2019 aus, Recherchen nach der Vergleichsverhandlung hätten ergeben, dass der Ge- suchsteller Ende September 2018 eine neue Gesellschaft gegründet habe, die U._____ AG mit Sitz in …. Der Zweck der Gesellschaft sei die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie, Betrieb von Food Trucks, mobilen Take Aways, Restaurants und artverwandten Unternehmen sowie die Herstellung und der Handel mit Lebensmitteln, Getränken und Genussmitteln. Dem Handels- registerauszug sei zu entnehmen, dass am tt.mm.2018 der Eintrag im Schweize- rischen Handelsregister erfolgt sei. Gemäss Handelsregister sei das Aktienkapital von Fr. 100'000.– voll liberiert worden. Der Gesuchsteller sei Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Sein Partner, V._____, der bisher in der Bar des Hotels … an- gestellt gewesen sei, habe lediglich Kollektivunterschriftsberechtigung zu Zweien. Der Gesuchsteller habe kurz vor der Vergleichsverhandlung Fr. 100'000.– für die Gründung einer Aktiengesellschaft einbezahlt. Das zeige einmal mehr, dass er sehr wohl über liquide Mittel verfüge, welche er verschweige (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/1). Zudem habe der Gesuchsteller am 31. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein Markeneintragungsge- such für die Wortbildmarke "W._____" eingereicht (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/2). Unter dem Domain-Name www.W._____.ch habe er eine hochprofes- sionelle Website erstellen lassen, welche notorisch viele tausend Franken koste (Urk. 94 S. 2 unter Verweis auf Urk. 96/3). Der Gesuchsteller habe bereits vor Vo- rinstanz unter Strafandrohung in seiner Beweisaussage hinsichtlich der Vermö- genswerte, welche er in der Vergangenheit von seinem Grossvater erhalten habe, aktenkundig unwahre Angaben gemacht. Die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller über Vermögen seiner Ursprungsfamilie verfü- ge, welches zwar nicht auf seinen Namen laute, aber zu welchem er nach wie vor Zugang habe. Andernfalls hätte er das Aktienkapital von Fr. 100'000.– für seine neu gegründete Gesellschaft nicht einzahlen können, er könnte den Mietzins von Fr. 6'000.– für die Wohnung der Gesuchsgegnerin nicht bezahlen, was er aber nach wie vor tue, und er hätte seine eigene Wohnung in AA._____ zu einem Mietzins von Fr. 3'960.– pro Monat, welche er bis Ende November 2018 bewohnt habe, nicht bezahlen können. Er hätte auch nicht Fr. 524'256.50 für den Zeitraum
- 29 -
1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2018 zahlen können. Des Weiteren habe der Gesuchsteller die erste Weihnachts- ferienwoche mit den Kindern und seiner Mutter im Fünfsternhotel Kulm in Arosa verbracht (Urk. 94 S. 3). Es werde zudem bestritten, dass die Gesellschaft N._____ AG in Konkurs geraten wäre, wenn sich der Gesuchsteller einen höhe- ren Lohn ausgezahlt hätte. Die Darlehnsverträge mit seiner Mutter seien aus- schliesslich aus prozesstaktischen Überlegungen erstellt worden. Zuvor habe er nie davon gesprochen, seine Mutter gewähre ihm Darlehen. Jemand, der arbeits- unfähig und wegen Verdachts eines Burn-Outs krankgeschrieben sei, zahle nicht Fr. 100'000.– ein, gründe eine neue Gesellschaft, betätige sich unternehmerisch und hinterlege Wortbildmarken beim IGE (Urk. 94 S. 5). Seine Formulierung "Es liegt auf der Hand, dass der Berufungskläger in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein wird, die Privatschulen sowie die sehr teure Wohnung der Gesuchs- gegnerin zu bezahlen" spreche eine eindeutige Sprache. Der Gesuchsteller gehe selber davon aus, dass er aktuell (noch) in der Lage sei, diese Kosten zu bezah- len. Dennoch behaupte er im Prozess, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen (Urk. 94 S. 6). 4.1.6. Daraufhin machte der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom
24. Januar 2019 geltend, die Noven zu seiner beruflichen Neuausrichtung seien von der Gegenseite verspätet vorgebracht worden und damit aus dem Recht zu weisen. Noven, die ausserhalb einer laufenden Frist entdeckt würden, seien un- verzüglich einzureichen, wobei grundsätzlich von einer Frist zur Einreichung von maximal zehn Tagen auszugehen sei. Vorliegend sei der Gesuchsgegnerin erst mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 Frist angesetzt worden, um zu den Ein- gaben des Gesuchstellers vom 17. September 2018 sowie vom 10. Dezember 2018 Stellung zu nehmen. Vor Erhalt der Verfügung vom 13. Dezember 2018 sei der Gesuchsgegnerin keine Frist gelaufen. Gemäss Ausführungen der Gesuchs- gegnerin sei diese im Zuge von nach der Vergleichsverhandlung vom
16. November 2018 durchgeführten Recherchen auf die nun geltend gemachten Noven gestossen. Sie habe somit bereits im Anschluss an die Vergleichsverhand- lung Kenntnis der Noven erhalten und wäre verpflichtet gewesen, diese allerspä-
- 30 - testens am 30. November 2018 vorzubringen (Urk. 100 S. 8 f. unter Verweis auf Urk. 96/2). Inhaltlich führte der Gesuchsteller aus, er habe auch während der Zeit, in welcher es ihm gesundheitlich schlecht gegangen sei, das Ziel nicht aus den Au- gen verloren, sein Leben soweit zu regeln, dass eine berufliche Tätigkeit wieder möglich werde, doch er habe dafür zunächst keine Möglichkeiten gesehen. Für eine selbständige Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet als Vermögensverwalter hätten ihm die Kunden und Kontakte gefehlt und um erneut eine Anstellung bei einer Bank zu erlangen, habe ihm die Berufserfahrung gefehlt, da er bereits seit mehreren Jahren nicht mehr im Bankingbereich tätig gewesen sei. Im Septem- ber/Oktober 2018 habe er sich bei mehreren Banken und Vermögensverwal- tungsunternehmen, auch bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der M._____, be- worben. Wegen fehlender Kundschaft habe er jedoch abschlägige Antworten er- halten. Im September 2018 sei ein Bekannter, der in der Gastrobranche tätig ge- wesen sei, mit der Idee auf ihn zugekommen, sie könnten zusammen einen Foodtruck mit verschiedenen …-Varianten betreiben. Um die Nachfrage auf dem Markt zu eruieren, habe V._____ in Zusammenarbeit mit der Partnerin des Ge- suchstellers sodann selbst eine Website aufgesetzt. Es sei auf teure Graphik- und Websitedesigner verzichtet worden (Urk. 100 S. 10). Der Markeneintragung habe Fr. 500.– gekostet und sei nicht von ihm bezahlt worden. Die Tätigkeiten der U._____ AG im Jahr 2018 hätten sich somit auf wenige planerische Handlungen, die allesamt von V._____ getätigt worden seien, beschränkt. Er selber sei krank gewesen und habe auch nicht über das entsprechende Know-How verfügt (Urk. 100 S. 11). Aktionärin der U._____ AG sei die N._____ AG (unter Hinweis auf Art. 680 Abs. 2 OR). Zwar sei der Gesuchsteller Aktionär dieser Gesellschaft und habe seine Tätigkeit als Vermögensverwalter über diese Gesellschaft abge- wickelt. Seit Mitte 2018 bestehe indessen keine operative Tätigkeit mehr. Es sei ihm entweder die Möglichkeit geblieben, mit der Gesellschaft nichts zu machen und auf neue Kundschaft zu warten oder aber das bisschen Kapital, das davon übriggeblieben sei, sinnvoll in seine berufliche Zukunft zu investieren (Urk. 100 S. 11 f.). Die U._____ AG habe ihre operative Tätigkeit erst im Januar 2019 auf- genommen (Urk. 100 S. 13). Die Mutter des Gesuchstellers habe bis im August
- 31 - 2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Die Fr. 524'256.50 an den Unterhalt der Gesuchsgegnerin und der Kinder stammten somit grösstenteils von ihr, was auch bereits die Vorinstanz bestätigt habe. Seit September 2018 habe der Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt sowie die Un- terhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bestritten, indem er sein noch übrig gebliebenes Vermögen aufgebraucht und seinen Porsche verkauft habe (Urk. 102/5) und indem er sich Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der N._____ AG als Lohn habe ausbezahlen können, die erzielt worden seien, als die Gesellschaft noch Umsatz generiert habe. Zudem seien Leistungen aus Krankentaggeldversi- cherungen erbracht worden (Urk. 100 S. 14 unter Verweis auf Urk. 102/4). Der Aufenthalt in Arosa über die Weihnachtsferien sei auf Einladung seiner Mutter er- folgt. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Gesuchsteller habe sich seit der Ver- gleichsverhandlung etwas verbessert (Urk. 100 S. 14). In Bezug auf das Einkom- men des Gesuchstellers sei dargelegt worden, dass er unter gewöhnlichen Um- ständen nie ein jährliches Einkommen von Fr. 200'000.– erzielt habe (Urk. 100 S. 16). Ein Einkommen von Fr. 300'000.– sei nicht nachvollziehbar und werde be- stritten. Wenn es ihm bereits in den vergangenen Jahren nicht möglich gewesen sei, durchschnittlich mehr als rund Fr. 100'000.– zu verdienen, könne er unmög- lich ohne Kundschaft sein Einkommen plötzlich verdreifachen. Selbst wenn er bei einer Bank arbeiten und über genügend Kundschaft verfügen würde, könnte er maximal Fr. 120'000.– im Jahr verdienen. Er sei bis 2010 Börsenhändler bei der M._____ AG gewesen, wobei diese Tätigkeit heute nicht mehr gefragt sei. Ange- sichts der neuen gesetzlichen und regulatorischen Grundlagen würden die Kosten für Vermögensverwalter steigen, so dass sich für einen einzelnen Vermögens- verwalter ohne Kundschaft eine Aufrechterhaltung des Betriebs nicht lohnen wür- de. Betreffend seinen Verdienst bei der U._____ AG sei es notorisch, dass Start- ups eine gewisse Zeit brauchten, bis sie Gewinn abwerfen würden. Nichtsdestot- rotz sei er bereit, sich einstweilen ein Einkommen von jährlich Fr. 100'000.– an- rechnen zu lassen, womit er auch signalisiere, dass er an den Erfolg der Gesell- schaft glaube und motiviert sei, alles zu geben, damit die Gesellschaft so bald wie möglich profitabel sei (Urk. 100 S. 19).
- 32 - 4.1.7. Die Gesuchsgegnerin erwiderte mit Eingabe vom 21. Februar 2019, dass aus den vom Gesuchsteller neu eingereichten Urkunden (Urk. 102/4) er- sichtlich sei, dass er auf sein M._____-Privatkonto immer wieder Bareinzahlungen tätige, insgesamt Fr. 26'896.80 innerhalb von knapp fünf Monaten. Die Quelle dieses Geldes sei unbekannt. Zu diesen Bareinzahlungen kämen noch die Über- weisungen der N._____ AG von Fr. 24'514.– hinzu. Damit seien alleine für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2018 mehr als Fr. 50'000.– "Einnahmen" über ein einziges Konto des Gesuchstellers zu verzeichnen. Damit sei einmal mehr glaubhaft gemacht, dass die Aussagen des Gesuchstellers hinsichtlich sei- ner Leistungsfähigkeit nicht stimmten (Urk. 107 S. 3 f.). 4.1.8. Entgegen dem Gesuchsteller sind die vorgebrachten Noven der Ge- suchsgegnerin im Zusammenhang mit seiner neuen beruflichen Tätigkeit grund- sätzlich beachtlich (zum vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht s. E. 4.1.10. unten). Der Gesuchsgegnerin wurde mit Be- schluss vom 4. Oktober 2018 im Hinblick auf die Vergleichsverhandlung die Stel- lungnahme des Gesuchstellers vom 17. September 2018 mit dem Hinweis zuge- stellt, dass diese noch nicht zu beantworten sei (Urk. 87 Dispositiv-Ziffer 4). Nach den erfolglosen gerichtlichen Vergleichsgesprächen dauerten die aussergerichtli- chen Vergleichsgespräche bis Ende November 2018 (Urk. 89A). Von der Ge- suchsgegnerin konnte währenddessen nicht erwartet werden, Noven vorzubrin- gen. Nach dem Scheitern der gerichtlichen wie auch der aussergerichtlichen Ver- gleichsgespräche wusste die Gesuchsgegnerin, dass ihr noch Frist angesetzt werden würde, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 17. September 2018 Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen ist ihr Vorgehen, die Stellungnahme und Noveneingabe zu verbinden, nicht zu beanstanden. Es ist da- ran zu erinnern, dass der Gesuchsteller selber am 10. Dezember 2018 eine äus- serst umfangreiche Noveneingabe einreichte – mit grösstenteils unechten Noven. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend auch Kinderunterhalt zu beurteilen ist, sind Noven jedoch zudem unabhängig von den eben gemachten Ausführungen bis zur Urteilsberatung zu beachten (s. E. 1 oben).
- 33 - 4.1.9. Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundes- rechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwilli- ge Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Anrechnung nicht dem Willen des zuwendenden Dritten wider- spricht und die Zuwendung überdies auf einer gesetzlichen Unterstützungspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten beruht (z.B. Art. 328 Abs. 1 ZGB; BGE 128 III 161 E. 2c und BGer 5C.27/2005 vom 23. November 2005, E. 3.4; OGer ZH LQ100086 vom 19. September 2012, E. III/6.2; Handbuch Unterhalts- recht, Rz. 01.44; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 125 N 53; FamKomm Scheidung-Schwenzer, Art. 125 N 28). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Mutter des Gesuchstellers ist nicht länger bereit, dessen Familie (im bisherigen Umfang) finanziell zu unterstützen. Es kann von ihr entgegen der Vorinstanz und der Gesuchsgegnerin nicht erwartet werden, dass sie die Gesuchsgegnerin und die Kinder auch in Zukunft unterstützt. Des- halb sind auch die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin, welche sie mit der Be- rufung erneuert (Urk. 73 S. 13 f. und 27 f.), abzuweisen. Es ist glaubhaft, dass die Parteien ihren hohen Lebensstandard grösstenteils mit Geldern der Familie des Gesuchstellers bestritten haben (ob die Gelder ursprünglich vom Grossvater stammen, spielt keine Rolle; vgl. Urk. 73 S. 13 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 71 bis 79). Darauf besteht jedoch kein Anspruch, weshalb die Geldflüsse betreffend diese Schenkungen nicht weiter abzuklären sind. Auch wenn der Gesuchsteller und seine Familie von seiner Mutter bzw. seinem Grossvater in den letzten Jah- ren äusserst grosszügig unterstützt wurden, so besteht auf diese Unterstützung in Zukunft kein Rechtsanspruch. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Ge- suchsteller von seinem Grossvater in erheblichem Umfang geerbt hätte. Dann wä- re es ihm zumutbar, mindestens während der Dauer des Eheschutzes, den bishe- rigen Lebensstandard der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiter zu finanzieren. Dies macht aber die Gesuchsgegnerin nicht substantiiert geltend. Die Gesuchs- gegnerin führte aus, sie habe vor Vorinstanz die Einvernahme von T._____, der Tante des Gesuchstellers, als Zeugin beantragt. Über diesen Antrag sei nicht be- funden worden, sie erneuere ihn. T._____ könne genau über den Nachlass des Grossvaters des Gesuchstellers und die daraus bestehenden Ansprüche Auskunft
- 34 - erteilen (Urk. 73 S. 14; vgl. Urk. 83 S. 16 f.). Es ist jedoch daran zu erinnern, dass Zeugenbefragungen dazu da sind, bestrittene Behauptungen zu beweisen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und nicht dazu, den Sachverhalt zu erforschen, um danach gestützt darauf die Behauptungen aufzustellen. Die Gesuchsgegnerin macht nicht substantiiert geltend, der Gesuchsteller sei von seinem Grossvater mit einem Er- be bzw. Vermächtnis bedacht worden. Ihre Ausführungen in diesem Zusammen- hang gehen nicht über blosse Spekulationen hinaus (vgl. bereits Urk. 68 S. 4; E. 4.1.3. oben). Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass es eher un- wahrscheinlich ist, dass ein wohlhabender Unternehmer, wie es O._____ war, kein Testament verfasst haben soll (vgl. Urk. 61 S. 23 und Urk. 63/4-5; Urk. 73 S. 15). Der Grossvater hinterlässt aber zwei Töchter als seine gesetzlichen Erbin- nen, die Mutter des Gesuchstellers und dessen Tante T._____. Damit ist davon auszugehen, dass dem Gesuchsteller keine Erbschaft des Grossvaters zur Verfü- gung steht und die bisherigen Zuwendungen der (Schwieger-)Mutter künftig nicht bei der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers berücksichtigt werden können. Der Gesuchsteller schilderte seine Situation anlässlich seiner Beweisaussage vor Vo- rinstanz am 21. November 2017 prägnant, wonach ihm seine Mutter "den Hahn zugedreht" habe, seit sie ins Eheschutzverfahren der Parteien involviert worden sei (Urk. 42 S. 5). Dies hat für die Gesuchsgegnerin einschneidende finanzielle Folgen. Die Mutter des Gesuchstellers ist aber nicht dazu verpflichtet, ihren Sohn und dessen Familie auch zukünftig finanziell zu unterstützten, da er selber in der Lage ist, für sich und seine Familie aufzukommen. Demnach sind die Editionsbe- gehren der Gesuchsgegnerin betreffend Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnun- gen und Kontokorrentkontoblätter abzuweisen. Einerseits bedarf es keiner weite- ren Beweise dafür, dass die Parteien ihren hohen ehelichen Lebensstandard zu einem sehr grossen Teil mittels Schenkungen aus dem Vermögen der Mutter (bzw. des Grossvaters) des Gesuchstellers bestritten. Andererseits bestehen kei- ne konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsteller von seinem Grossvater ein Erbe erhalten hätte, welches ihm die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ermögli- chen würde. 4.1.10. Damit bleibt die Frage zu beantworten, welches Einkommen dem Gesuchsteller künftig anzurechnen ist. Der Gesuchsteller ist dazu verpflichtet,
- 35 - seine Arbeitskraft voll auszuschöpfen. Es geht in Anbetracht der festzusetzenden Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht an, sich zu einem zum bisher er- zielten Einkommen tieferen Lohn zu betätigen, um sich seinen persönlichen luxu- riösen Lebensstil nach wie vor – wenn auch nicht mehr im bisherigen Ausmass (vgl. Urk. 61 S. 18) – von seiner Mutter finanzieren zu lassen. Es gelingt dem Ge- suchsteller dabei nicht, glaubhaft zu machen, dass er sich im Herbst 2018 bei verschiedenen Banken und Vermögensverwaltern bewarb. Für diese Behauptung reichte er keinerlei Bewerbungen und Absagen ins Recht. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf statt vom effektiv erzielten Einkommen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu ver- dienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit ei- ner Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). Der Gesuchsteller absolvierte eine Banklehre (Urk. 83 S. 15) bei der M._____ AG und war dort von 1993 bis 2008 tätig. 2008 bis 2010 arbeitete er für die AB._____ Bank Schweiz. Ab September 2010 wechselte er zur N._____ AG, deren Alleinaktionär er Ende 2013 wurde (Urk. 30 S. 36). Der Ge- suchsteller erklärte vor Vorinstanz anlässlich seiner Beweisaussage, dass sein während der Ehe erzieltes höchstes Nettoeinkommen Fr. 200'000.– betragen ha- be (Steuererklärung 2010, Urk. 53/61; Beweisaussage: Urk. 42 S. 6). Das von der Gesuchsgegnerin geforderte hypothetische Einkommen von Fr. 300'000.– aus Erwerbstätigkeit als Vermögensverwalter erscheint unrealistisch. Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller grossmehrheitlich das Vermögen seiner Mutter verwaltete und damit höchstens über einen sehr bescheidenen eigenen Kunden- stamm verfügte (Prot. I S. 16). Die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (und dessen Höhe) wird jedoch die Vorinstanz im Scheidungsver- fahren zu prüfen haben, nachdem der Gesuchsteller dort mit Eingabe vom
30. November 2018 eine Scheidungsklage anhängig machte, verbunden mit vor- sorglichen Massnahmebegehren betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (Urk. 100 S. 6 f.; s. zum Ganzen E. 2.3. und E. 3. oben). Da im vorliegenden Verfahren damit nur Un- terhaltsbeiträge rückwirkend vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 festzu-
- 36 - setzen sind (vgl. OGer ZH LE170039 vom 14.03.2018, E. II/A/3.2., BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.3.), ist im Folgenden die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für diesen Zeitraum zu beleuchten. 4.1.11.
a) Das Einkommen des Gesuchstellers aus seiner Firma N._____ AG be- trug in den Jahren 2013 bis 2016 durchschnittlich rund Fr. 9'260.– pro Monat (Urk. 62 S. 47 und Urk. 27/1-3). Im Jahr 2017 bezog er einen Lohn von Fr. 104'821.– (Urk. 61 S. 17 und Urk. 46/116), d.h. monatlich Fr. 8'735.10. 2018 bezog er am 2. März und am 6. Juli 2018 je Fr. 40'000.– (Urk. 65/13) sowie am
3. Dezember 2018 Fr. 19'514.35 (Urk. 102/4 S. 5/19). In der Berufungsschrift machte er noch geltend, das nächste Salär werde ihm erst wieder Ende Septem- ber/Anfang Oktober 2018 ausgerichtet (Urk 61 S. 38). Ob der von der N._____ AG bezogene Lohn im Jahr 2018 mehr als Fr. 99'514.35 betragen hat, muss je- doch – aus den sogleich darzulegenden Gründen (s. lit. c und e unten) – nicht weiter abgeklärt werden.
b) Zudem sind dem Gesuchsteller bis Ende November 2018 die unbestrit- tenen Nettoeinkünfte aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Zürich von Fr. 2'170.– pro Monat (Urk. 62 S. 30 und 34) anzurechnen. Seither bewohnt er die Wohnung selber, was sich aber im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr auswirkt.
c) Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Ehegatten beurteilen sich in erster Linie nach deren Erwerbsein- kommen und Vermögenserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestrei- tung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss ei- nem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermö- gen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekar- darlehen aufzunehmen oder aufzustocken (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB
- 37 - N 104; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 ZGB N 22; BGE 138 III 289 E. 11.1.2; 134 III 581 E. 3.3). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar er- scheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich ein- geschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom
15. Januar 2007, E. 3.2). In erster Linie ist der Familienunterhalt durch die Errun- genschaft zu bestreiten. Nur in Ausnahmefällen ist es einem Ehegatten zumutbar, auf die Substanz des Eigenguts, namentlich auf Erbschaften zurückzugreifen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Dies bedeutet aber nicht, dass die Substanz des Eigen- guts stets unantastbar bleiben müsste. Die güterrechtliche Zuordnung des Ver- mögens, das angezehrt werden muss, ist somit nur ein Aspekt unter anderen, der in die Abwägung einzufliessen hat (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhalts- rechts, N 03.146; OGer ZH LE120041 vom 8.3.2013, E. III/1.3.3.). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten sodann nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2). Neben dem Einkommen und den Mieterträgen wurde der Lebensunterhalt der Parteien vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 vorwiegend aus Schenkungen und damit aus Eigengut des Gesuchstellers finanziert (Urk. 45 S. 15; Urk. 73 S. 13). Es kam im relevanten Zeitraum zu folgenden Schenkungen durch die Mutter des Gesuchstellers: 2016 Fr. 388'000.– und erstes Halbjahr 2017 Fr. 195'000.– (Urk. 62 S. 36 f. und Urk. 27/63 und Urk. 46/114). Die Ge- suchsgegnerin macht geltend, dass der Gesuchsteller 2016 eine weitere Schen- kung von Fr. 900'000.– aus dem Vermögen des Grossvaters erhalten habe. Dies scheine der Gesuchsteller spätestens in seiner Berufungsschrift auch zuzugeben, wenn er von "geschenktem Geld von CHF 2 Mio." spreche (Urk. 73 S. 13 unter Verweis auf Urk. 32 N 60 ff. und N 65 ff.). Der Gesuchsteller sprach aber von Schenkungen von zwei Millionen Franken, die mit der ersten Schenkung im Jahr 2011 im Betrag von Fr. 925'000.– begonnen hätten. Damit berief er sich auf das
- 38 - Total der Schenkungen (Urk. 61 S. 26). Selbst die Gesuchsgegnerin führte vor Vorinstanz aus, dass von der (angeblichen) Schenkung von Fr. 900'000.– im Jahr 2016 bislang lediglich Fr. 306'000.– geflossen seien (Urk. 32 N 65). Diese Fr. 306'000.– sind aber in der oben erwähnten Schenkungssumme von Fr. 388'000.– für das Jahr 2016 enthalten (vgl. Urk. 40/3). Die Mutter des Ge- suchstellers bestätigte zudem, ab 2013 bis 2017 zusätzlich zu den in den Steuer- erklärungen deklarierten Schenkungen auch die Kreditkartenabrechnungen der Parteien bezahlt zu haben (Urk. 46/115). Damit wurde der Familienunterhalt der Jahre 2016 und 2017 neben dem als Schenkungen betitelten Betrag von total Fr. 583'000.– durch Bezahlung von Kreditkartenschulden durch die Mutter des Gesuchstellers bestritten. Darüber hinaus machte der Gesuchsteller bereits vor Vorinstanz geltend, da sich das Eheschutzverfahren in die Länge ziehe, habe er zur Finanzierung der hohen Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin bereits zwei Darlehen (am 26. September 2017 und 28. Dezember 2017 über je Fr. 45'000.–) bei seiner Mutter aufnehmen müssen (Urk. 45 S. 15 und Urk. 46/102-105). Diese Darlehen muss der Gesuchsteller gemäss Darlehensver- trägen aus dem Verkauf einer Wohnung in H._____ zurückzahlen (Urk. 42 S. 5 f. [Beweisaussage des Gesuchstellers vor Vorinstanz] und Urk. 46/102+103). Die Vorinstanz hielt die Darlehensverträge als für das Eheschutzverfahren konstruiert (und es müsse nicht beurteilt werden, ob die vom Gesuchsteller in den Steuerer- klärungen deklarierten Schenkungen seiner Mutter als Entgelt und damit als Ein- kommen für die Vermögensverwaltungstätigkeit geflossen sei; Urk. 62 S. 40 f.). Ob die Darlehensverträge konstruiert sind, kann vorliegend offen gelassen wer- den, denn selbst wenn es sich um Darlehen handelt, bezahlte der Gesuchsteller damit die Unterhaltsbeiträge an seine Familie, indem die Liegenschaft in Israel – die sich die Parteien mit ihrem Einkommen nicht länger werden leisten können und die deshalb baldmöglichst wird verkauft werden müssen – "belehnt" wurde. Diese Liegenschaft hat gemäss einer Selbstanzeige beim Steueramt des Kantons Zürich einen Vermögenssteuerwert von Fr. 500'000.– (Urk. 31/91) und weist folg- lich notorischerweise einen erheblich höheren Verkehrswert auf. Bei einem Ver- kauf der Liegenschaft – welche dem Eigengut des Gesuchstellers zuzurechnen sein dürfte (vgl. Urk. 83 S. 12) – wird es dem Gesuchsteller somit möglich sein,
- 39 - selbst allfällige Darlehen seiner Mutter zurückzubezahlen. Wenn die Mutter des Gesuchstellers darüber hinaus in einem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben vom 20. August 2018 (Urk. 83 S. 13 und Urk. 86/2) erklärt, sie habe entschieden, dass ihr der Gesuchsteller alle Darlehen und direkten Zahlungen, welche sie für den Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin und die Kinder geleistet habe, zurückzubezahlen habe, so erscheint der Inhalt dieses Schreibens un- glaubhaft (Urk. 94 S. 6). Das Schreiben nennt erstens keinen Betrag, der zurück- zubezahlen ist. Zweitens können vollzogene Schenkungen (in Urk. 46/114 ist bei den Überweisungen von der Mutter des Gesuchstellers von Schenkungen und nicht von Darlehen die Rede; siehe insbesondere: 10. Juni 2016 Fr. 70'000.–,
22. September 2016 Fr. 306'000.–, 31. Oktober 2016 Fr. 12'000.–, 24. Januar 2017 Fr. 65'000.–, 7. März 2017 Fr. 60'000.–, 12. April 2017 Fr. 25'000.–, 16. Juni 2017 Fr. 40'000.–, 29. Juni 2017 Fr. 5'000.– "Ferien"; vgl. auch Urk. 27/63) nicht nachträglich mit einseitiger Parteierklärung in Darlehen umgedeutet werden bzw. können Schenkungen nur unter den in Art. 249 OR angeführten Bedingungen zu- rückgefordert werden, wofür aber keine Anhaltspunkte vorliegen (zudem müsste der Gesuchsteller diesbezüglich noch bereichert sein). Es ist daran zu erinnern, dass der Gesuchsteller vor Vorinstanz noch geltend machte, dass seine Mutter die Kinder der Parteien weiterhin grosszügig finanziell unterstützen werde, so dass sich deren Lebensstandard nicht wesentlich verändern werde (Urk. 45 S. 22). Selbst in der Berufungsschrift machte der Gesuchsteller noch geltend, sei- ne Mutter werde ihn weiterhin wie die letzten Jahre vor der Trennung in die Ferien einladen und die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). Damit wurde der Unter- halt der Gesuchsgegnerin und der Kinder seit der Trennung nebst dem Erwerbs- einkommen und dem Liegenschaftsertrag entweder aus Schenkungen der Mutter des Gesuchstellers oder (allenfalls) in geringerem Umfang aus Darlehen auf die israelische Liegenschaft des Gesuchstellers bezahlt. Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller nicht mehr über nennenswer- tes liquides Vermögen verfügt (Urk. 27/1-3; Urk. 62 S. 38 oben; vgl. Urk. 73 S. 16). Die Mutter des Gesuchstellers hat diesem ihre Schenkungen (bzw. dieje- nigen des Grossvaters) nach und nach zukommen lassen. Die Schenkungen der Vorjahre wurden durch die Parteien verbraucht (Urk. 27/1-3, vgl. Urk. 27/4+22,
- 40 - Urk. 31/94, Urk. 65/12, Urk. 71/24). Dass der Gesuchsteller seine Unterhaltszah- lungen seit September 2018 neben seinem Lohn von der N._____ AG aus seinem restlichen Vermögen sowie aus dem Erlös des Verkaufs seines Porsches unter Zeitdruck für Fr. 85'000.– (Urk. 83 S. 11; Urk. 100 S. 18 und Urk. 102/4 S. 17) so- weit möglich bezahlt hat und dass ihm derzeit kein weiteres liquides Vermögen zur Verfügung steht, erscheint plausibel. Zwar ist der Gesuchsgegnerin beizu- pflichten, dass aus den Bankauszügen des Gesuchstellers für diese Zeit Bar- überweisungen hervorgehen, deren Herkunft unklar ist. Es handelt sich dabei um folgende Überweisungen: 15. Dezember 2018 Fr. 4'000.– "Einzahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 2/19), 16. November 2018 Fr. 3'000.– "Einzahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 8/19), 25. September 2018 Fr. 4'000.– "Ein- zahlung M._____ Bancomat" (Urk. 102/4 S. 14/19). Dies ergibt für fünf Monate Einzahlungen im Betrag von Fr. 11'000.–, für die der Gesuchsteller keine Erklä- rungen liefert. Bei der Buchung vom 12. Dezember 2018 handelt es sich entge- gen der Gesuchsgegnerin nicht um eine Gutschrift sondern um ein Tausch von Fremdwährung (Urk. 102/4 S. 2/19) und bei den monatlichen Auszahlungen des Gesuchstellers im Betrag von je Fr. 2'500.– um dessen Bruttoeinnahmen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung (Urk. 30 S. 39 und Urk. 69 S. 5). In Relati- on zu den Lebenshaltungskosten der Parteien in der Vergangenheit handelt es sich jedoch bei den Fr. 11'000.– um einen kleinen Betrag. Nichtsdestotrotz er- scheinen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers nach wie vor nicht rest- los geklärt. Bereits die Vorinstanz hielt bezüglich der Einnahmen des Gesuchstel- lers fest, zuerst habe er glauben machen wollen, dass die Parteien den Lebens- unterhalt allein aus den in den Steuererklärungen deklarierten Schenkungen, sei- nem Erwerbseinkommen und den Mieteinnahmen finanziert hätten (unter Verweis auf Urk. 30 S. 38 ff.; siehe auch Prot. I S. 18). Als sich dies mit den Zahlen für das Jahr 2015 nicht kohärent erwiesen habe, habe der Gesuchsteller erklärt und dies schriftlich von seiner Mutter bestätigen lassen, dass seit dem Jahr 2013 auch sämtliche Kreditkartenrechnungen von ihr bezahlt worden seien. Zudem habe er spitzfindig behauptet, er habe im Jahr 2011 keine Million auf das von der Ge- suchsgegnerin angegebene Konto erhalten (Urk. 22 S. 8), obwohl er später ein- gestanden habe, im Jahr 2011 eine Schenkung von Fr. 925'000.– erhalten zu ha-
- 41 - ben. Weiter habe er ausgeführt, es seien alle Schenkungen in der Steuererklä- rung deklariert worden; weitere Schenkungen habe er nicht erhalten (Urk. 22 S. 9). Diese Behauptung habe sich als nachweislich falsch herausgestellt, wie die Ausführungen des Gesuchstellers zur Bezahlung der Kreditkarten belegen wür- den (Urk. 62 S. 39). Es erscheint jedoch glaubhaft, dass der Gesuchsteller neben seinem Erwerbseinkommen und den Mietzinseinnahmen aus seiner Eigentums- wohnung selber nicht leistungsfähig, sondern vielmehr – wie bereits während der ungetrennten Ehe – von den sukzessiven Geldüberweisungen seiner Mutter ab- hängig ist. Da die Parteien einen luxuriösen Lebensstil führten und zweitweise of- fenbar auch hohe Geldsummen im Casino verspielten (vgl. E. 4.3.2. f. unten), er- scheinen die sukzessiven Schenkungen indes nachvollziehbar. Unterdessen hat der Gesuchsteller seinen Porsche verkauft und muss derzeit die Pfändung seiner Wohnung in Zürich befürchten, da er von der Gesuchsgegnerin für ausstehende Unterhaltsbeträge von August 2018 bis Januar 2019 über insgesamt Fr. 135'050.– (Fr. 190'800.– abzüglich bereits geleisteter Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 55'749.60) betrieben wurde, für welche dieser mit Urteil vom
12. März 2019 die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde (Urk. 112/1). Dies sind weitere Indizien dafür, dass der Gesuchsteller finanziell vom guten Willen seiner Mutter abhängig ist. Aufgrund des bisherigen ausserordentlich hohen Lebensstandards der Par- teien, der über Jahre hinweg grösstenteils aus dem Vermögen der Familie des Gesuchstellers und damit letztlich aus dessen Eigengut bestritten und weil dies selbst nach der Trennung so gehandhabt wurde, ist es dem Gesuchsteller zumut- bar, die rückständigen Unterhaltszahlungen auch aus den Schenkungen (bzw. den zusätzlichen Darlehen aus dem Jahr 2017 über Fr. 90'000.– [Urk. 46/102- 105, Überweisung des zweiten Darlehens über Fr. 45'000.– am 5. Januar 2018] und aus dem Jahr 2018 über Fr. 30'000.– [Urk. 61 S. 42 und Urk. 65/7]) zu leis- ten. Es braucht damit an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden, ob dem Gesuch- steller für zukünftige Unterhaltszahlungen der Verkauf seiner unterdessen von ihm bewohnten Eigentumswohnung zugemutet werden kann (über deren Wert sich die Parteien uneinig sind; die Gesuchsgegnerin beruft sich auf einen Wert von Fr. 2'000'000.–; Urk. 83 S. 12).
- 42 -
d) Gemäss Arztzeugnissen war der Gesuchsteller vom 22. August bis
30. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 102/2). Einem Schreiben sei- ner Psychiaterin an die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom
7. November 2018 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller an einem depressiv bestehenden Zustandsbild mit Angstzuständen hinsichtlich der weiteren Zukunft, manifesten Schlafstörungen, Insuffizienzgefühlen sowie einer starken Verunsiche- rung leide (Urk. 102/3 S. 1; Urk. 100 S. 9). Der Gesuchsteller hat keine Urkunden bezüglich der Höhe seiner Krankentaggelder zu den Akten gereicht. Auch dem eingereichten Kontoauszug sind keine Zahlungseingänge der Versicherung zu entnehmen. Angesichts der erst am 7. November 2018 erfolgten Beantwortung der Fragen eines Schreibens der Versicherung vom 11. September 2018 ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vor Ende November 2018 Taggeld- zahlungen seiner Versicherung erhielt, die er für die Bestreitung des Lebensun- terhaltes der Gesuchsgegnerin und der Kinder hätte verwenden können.
e) Wie unten zu zeigen sein wird, schuldet der Gesuchsteller der Ge- suchsgegnerin für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode (inklusive Prozess- kostenbeiträge) noch gut Fr. 70'000.–. Es erscheint unglaubhaft, dass der Ge- suchsteller kein weiteres Darlehen in dieser Höhe von seiner Mutter auf die Lie- genschaft in H._____ erhältlich machen kann. Damit ist der Gesuchsteller für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode in der Lage, die unten festzusetzenden Unterhaltsbeiträge – soweit er sie noch nicht beglichen hat – zu bezahlen. 4.2. Einkommen Gesuchsgegnerin 4.2.1. Die Vorinstanz rechnete der nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen an. Zur Begründung führte die Vorderrichterin an, die beiden Söhne seien knapp 13 und acht Jahre alt und besuchten die G._____ Tagesschule, womit die Gesuchsgegnerin in der Lage wäre, einer 50 %- Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens dürfe sich die Gesuchsgegnerin jedoch auf die von den Parteien gewählte Aufgabenteilung berufen, sofern der Gesuchsteller in der Lage sei, den bisher gelebten Lebens- standard für nunmehr zwei Haushalte weiterhin zu finanzieren. Dies sei vorlie- gend der Fall (Urk. 62 S. 33 f.).
- 43 - 4.2.2. Da aus dem (hypothetischen) Einkommen des Gesuchstellers der bisherige Lebensstandard nicht annähernd deckbar ist, wird die 42-jährige und gesunde Gesuchsgegnerin nach Aufhebung der 10/16-Regel durch die bundesge- richtliche Rechtsprechung unter Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist eine Erwerbstätigkeit von mindestens 50 % aufzunehmen müssen (BGE 144 III 481; vgl. Urk. 61 S. 22). Wie beim Gesuchsteller wird auch bei der Gesuchsgeg- nerin die Frage der Anrechnung des hypothetischen Einkommens und der ange- messenen Übergangsfrist vom Scheidungsgericht als Massnahmegericht zu prü- fen sein. Die urteilende Kammer ist dazu wegen des bereits erwähnten Kompe- tenzkonflikts sachlich nicht mehr zuständig (s. E. 4.1.10. oben). Für den vorlie- gend zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 kann der Gesuchsgegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. 4.3. Bedarf Gesuchsgegnerin und Kinder vom 1. Oktober 2016 bis
30. November 2018 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass der gebührende Bedarf der Gesuchsgeg- nerin und der Kinder nach der einstufigen Methode zu ermitteln sei. Es erscheine angemessen, den Lebensstandard der Parteien anhand der von ihnen verbrauch- ten Mitteln pauschalisiert zu ermitteln, soweit es sich nicht um die feststehenden Fixkosten handle (Urk. 62 S. 42 unter Verweis auf Urk. 30 S. 55 ff., Urk. 32 N 80 ff.). Aus einer E-Mail des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin vom
25. September 2016 (Urk. 46/120) ergebe sich, dass der Gesuchsteller vor sei- nem Auszug ohne Weiteres davon ausgegangen sei, dass er in der Lage sein werde, für die Fixkosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder weiterhin aufzu- kommen, und er auch weiterhin dafür aufkommen werde. Darauf sei er zu behaf- ten. Er habe die von ihm bezahlten Auslagen in einer Aufstellung ab seinem Aus- zug bis Juni 2017 festgehalten (Urk. 27/53). Die Vorinstanz verpflichtete den Ge- suchsteller verschiedene Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubi- ger zu bezahlen (und sie in der Steuererklärung nicht als Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen; Urk. 62 S. 43; s. Dispositiv-Ziffer 13 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich verpflichtete die Vorinstanz den Gesuch- steller, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kinder rückwirkend ab 1. Oktober
- 44 - 2016 die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) zu be- zahlen: Fr. 3'000.– für D._____ und Fr. 8'800.– für E._____ (davon Fr. 6'000.– als Betreuungsunterhalt; Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 14). Weiter wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Oktober 2016 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 20'000.– pro Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 15). 4.3.2. Der Gesuchsteller fordert die Unterhaltsberechnung nach der zweistu- figen Methode. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, den hohen Lebensstan- dard, der auf dem Verbrauch von Eigengut (Schenkungen) basiert habe, auch in Zukunft zu gewährleisten. Er habe gegenüber seiner Mutter keinen Anspruch auf Geschenke im Betrag von rund Fr. 640'000.– pro Jahr. Er habe auch keine Mög- lichkeit, ein solches Einkommen durch Erwerb zu erzielen. Das höchste Einkom- men, das er je erzielt habe, habe Fr. 202'600.– inkl. Kinderzulagen betragen (Urk. 61 S. 21 unter Hinweis auf Urk. 53/61 und Urk. 59 S. 30). Wie im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend festgehalten worden sei, seien die liquiden Mittel durch die Schenkungen aufgebraucht. Zur Finanzierung des hohen Lebensstandards der Gesuchsgegnerin habe er bereits Darlehen in sechsstelliger Höhe aufnehmen müssen (Urk. 61 S. 22). Es sei von seinem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 13'168.– auszugehen (Urk. 61 S. 23). Bis im Sommer 2017 habe er sein Ver- mögen aus Schenkungen im Betrag von insgesamt zwei Millionen Franken zur Bestreitung des Familienunterhaltes aufbrauchen können und habe deshalb erst ab dem 1. September 2017 seinem Einkommen angepasste Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 61 S. 25). Gemäss Vorinstanz hätten beide Parteien in etwa den gleichen Betrag der Kreditkartenrechnungen gebraucht. Wie der vom Gesuchstel- ler angefertigten Aufstellung über die Kreditkartenausgaben entnommen werden könne, habe er jedoch mit seinen drei Kreditkarten im Jahr 2015 insgesamt Fr. 346'700.– verbraucht, während die Gesuchsgegnerin für sich mit ihrer Kredit- karte nur Fr. 39'600.– verbraucht habe (Urk. 61 S. 28 unter Verweis auf Urk. 27/59). Weshalb die Vorinstanz die hohen verspielten Geldbeträge nicht vom Familienbudget ausklammere (gemäss Gesuchsgegnerin einmal Fr. 200'000.– im Monat), sei nirgends dargelegt worden (Urk. 61 S. 28). Die Gesuchsgegnerin sei auf ihrer Aussage zu behaften, wonach der Gesuchsteller in den drei Jahren vor
- 45 - der Trennung häufig ohne sie und die Kinder Ferien gemacht und jeweils in Lu- xushotels übernachtet habe. In die gemeinsamen Ferien seien die Parteien zu- dem häufig von der Mutter des Gesuchstellers eingeladen worden, wie das beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten. Die Gesuchsgegnerin habe viel we- niger Geld als der Gesuchsteller benötigt, was auch die von ihr eingereichten Rechnungen und Quittungen einiger weniger Einkäufe im Luxussegment aufzeig- ten (Urk. 61 S. 29). Seit dem August 2017 seien Direktzahlungen für die Privat- schulen der beiden Kinder und sämtliche mit der Schulbildung der Kinder im Zu- sammenhang stehenden Kosten, wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial etc. so- wie die Kosten der Hobbies der beiden Kinder durch die Mutter des Gesuchstel- lers bezahlt worden. Er erwarte, dass seine Mutter für die erwähnten Kosten auf- kommen werde (Urk. 61 S. 30). Die übrigen Positionen des Barunterhalts, insbe- sondere die Krankenkassenprämien der Kinder, die Selbstbehalte und Franchisen sowie die Handykosten und das ZVV-Abonnement seien im Bedarf der Kinder aufzunehmen. Zudem sei die Verpflichtung des Gesuchstellers, sämtliche direkt an die Gläubiger bezahlten Kinderkosten in seiner Steuererklärung nicht als Kin- derunterhaltsbeiträge an die Gesuchsgegnerin in Abzug zu bringen, willkürlich (Urk. 61 S. 31). In seiner Eingabe vom 17. September 2018 machte der Gesuch- steller dann geltend, seine Mutter sei nicht gewillt, unter welchem Titel auch im- mer, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Ge- suchstellers und von dessen Familie aufzukommen (Urk. 83 S. 13). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu fi- nanzieren, entsprechende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rechnungen habe insbesondere die G._____ Schule, welche E._____ derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100 S. 18). Der Gesuchsteller will der Gesuchsgegnerin und den Kindern ab
1. September 2017 nur noch einen angepassten Lebensstandard von insgesamt Fr. 5'472.90 zugestehen (Urk. 61 S. 31 bis 35). 4.3.3. Die Gesuchsgegnerin erwiderte, beide Parteien hätten vor Vorinstanz ausgeführt, "ein Leben wie Multimillionäre" geführt zu haben; darauf sei der Ge- suchsteller zu behaften. Zudem habe die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz ihren gebührenden Bedarf substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Gesuch-
- 46 - steller habe in Urk. 27/59 selber zusammengetragen und in seiner Berufung be- stätigt (Urk. 61 S. 20), dass in den für den gebührenden Bedarf der Gesuchsgeg- nerin und der Kinder massgebenden zwei Jahren vor Auflösung des gemeinsa- men Haushaltes, 1. September 2014 bis 1. Oktober 2016, über die drei Kreditkar- ten Mastercard, VISA und AMEX insgesamt Fr. 734'686.87, d.h. monatlich Fr. 30'611.95, für die Familie ausgegeben worden seien. Darauf sei abzustellen (Urk. 73 S. 17 f.). Die Behauptung des Gesuchstellers, wonach ein Grossteil die- ser Auslagen seine eigene Person betroffen hätten, sei unzutreffend und stelle ein unzulässiges Novum dar. Der Gesuchsteller habe als Herrscher über die Finan- zen nahezu sämtliche Ausgaben der gesamten Familie bestritten. Die Gesuchs- gegnerin habe immer nur über Partnerkarten verfügt. Der Gesuchsteller habe vor Vorinstanz trotz Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin seine detaillierten Aus- züge der Kreditkarten nicht ausgehändigt (Urk. 27/60-62). Da die Vorinstanz das Editionsbegehren nicht gutgeheissen habe, habe im Rahmen der Substantiie- rungs- und Behauptungspflicht der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Kreditkar- tenauslagen nur eine gewisse – prozessual zulässige – Pauschalisierung der Auf- teilung auf die Köpfe (2/3 zu 1/3) vorgenommen werden können. Zudem habe sie glaubhaft gemacht (Urk. 32 N 89 ff.), dass über das Bankkonto des Gesuchstel- lers zusätzlich namentlich aber nicht abschliessend die Kosten der Privatschule, Förderunterricht für E._____, Hobbies der Kinder, die Wohnungsmiete, die Kran- kenkassenprämien, Mobilitätskosten, Kommunikationskosten, die Putzfrau im Be- trag von monatlich Fr. 1'200.–, die Rechtsschutzversicherung, die koschere Metz- gerei, der Personal-Trainer im Betrag von monatlich Fr. 2000.– sowie alle Kosten der Wohnung in Israel und die Steuern beglichen worden seien. Auch diese Be- hauptung sei vom Gesuchsteller weitestgehend unbestritten geblieben. Bezüglich seiner Bankkonten habe der Gesuchsteller die Edition verweigert, was zu seinem Nachteil zu gereichen habe (S. 73 S. 18 f.). Die Gesuchsgegnerin beziffert ihren persönlichen Bedarf auf monatlich Fr. 31'057.– (Urk. 73 S. 20 f. unter Verweis auf Urk. 32 N 83 bis 108) und macht geltend, der Gesuchsteller gebe immer noch viel Geld aus, für sich und seine neue Freundin (Urk. 73 S. 21 f.). Die Spielsucht habe das Jahr 2013 betroffen und sei vom Gesuchsteller vor Vorinstanz vehement be- stritten worden. Die Vorinstanz habe die – nicht näher substantiierten – Ausgaben
- 47 - von Spielwetten des Gesuchstellers zu Recht nicht bei den Familienausgaben via Kreditkarten der massgebenden Jahre berücksichtigt (Urk. 73 S. 22 f.). 4.3.4. Der jeweilige Bedarf ist grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln, da sich keine Vermögensumvertei- lung ergeben darf, indem dem unterhaltsberechtigten Ehegatten mehr Mittel zu- fliessen, als er zur Finanzierung seines gebührenden Unterhalts benötigt (BGE 140 III 485 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 134 III 145 E. 4). Zu diesem Zweck hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemach- ten Betrag benötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiter- zuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substanti- iert darlegen, beziffern und belegen muss (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 283, S. 306). Die behaupteten Tatsachen sind vom ansprechenden Ehegatten im Eheschutzverfah- ren lediglich glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Ehe- schutzverfahren nach der einstufig-konkreten Methode vorzugehen. Zwar lässt die Rechtsprechung in bestimmten Situationen auch die zweistufige Berech- nungsmethode zu, zum Beispiel bei Einkommen im mittleren Bereich (BGE 134 III 577 E. 3) oder bei hohen Einkommen, wenn keine Sparquote bestand oder eine allfällige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird (BGE 140 III 485 E. 3.3). Im vorliegenden Fall führt die einstufige Berechnung je- doch zu einer sachgerechteren Lösung: Einerseits ist für die Vergangenheit von gehobenen finanziellen Verhältnissen auszugehen, bei denen die einstufige Be- rechnungsmethode im Vordergrund steht; andererseits wäre die genaue Bestim- mung der Höhe der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend inte- ressierende Unterhaltsperiode vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 als Grundlage einer Freibetragsaufteilung schwierig, so dass sich die Berufungs- instanz darauf beschränkt hat, die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die vorliegend interessierende Unterhaltsperiode zu prüfen (s. E. 4.1.11 oben). Auch die Bedarfsermittlung anhand der einstufig-konkreten Methode kommt jedoch nicht ohne gewisse Pauschalisierungen aus, da es nahezu unmöglich ist, für Aus- lagepositionen wie den täglichen Bedarf (Nahrung etc.) die entsprechenden Zah- len zu ermitteln, geschweige denn Belege beizubringen, und der Prozessstoff
- 48 - sonst (noch weiter) ausufern würde (vgl. Bähler, a.a.O., S. 306). Es besteht vor- liegend bereits so die Besonderheit einer rein vergangenheitsorientierten Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf umfangreiche Direktzahlungen durch den Gesuchsteller. 4.3.5. Bedarf Gesuchsgegnerin
1. Okt. 2016 bis 1. Juni 2017 bis 1. Jan. 2018 bis
31. Mai 2017 31. Dez. 2017 30. Nov. 2018
1) Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Fr. 1'350.–
2) Koschere Metzgerei Fr. 261.60 Fr. 261.60 Fr. 261.60
3) Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 3'000.– Fr. 3'000.– Fr. 3'000.–
4) Elektrizitätskosten Fr. 133.40 Fr. 133.40 Fr. 133.40
5) Haushaltshilfe Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
6) Krankenkasse (KVG + VVG) Fr. 833.75 Fr. 833.75 Fr. 856.60
7) Gesundheitskosten Fr. 112.85 Fr. 112.85 Fr. 112.85
8) Telefon, TV, Internet Fr. 320.15 Fr. 320.15 Fr. 320.15 Billag Fr. 37.60 Fr. 37.60 Fr. 37.60
9) Rechtsschutzversicherung Fr. 29.15 Fr. 29.15 Fr. 0.–
10) Autokosten Fr. 550.– Fr. 550.– Fr. 550.–
11) Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 135.95 Fr. 135.95 Fr. 135.95
12) Hobbies: Personal Trainer Fr. 880.– Fr. 0.– Fr. 0.–
13) Ferien Fr. 104.25 Fr. 104.25 Fr. 104.25
14) Kreditkarten Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–
15) Steuern Fr. 3'150.– Fr. 3'150.– Fr. 1'800.– Total Fr. 10'898.70 Fr. 10'018.70 Fr. 8'662.40
1. Der Grundbetrag stützt sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff.; fortan Kreisschreiben). Da bei der vorliegenden, vergangenheitsorientier- ten Unterhaltsberechnung zusätzliche Kosten für die koschere Metzgerei zu berück- sichtigen sein werden (s. Ziffer 2 unten), besteht kein Anlass den Grundbetrag zu
- 49 - verdoppeln, wie dies die Gesuchsgegnerin (zumindest für die Kinder) fordert (Urk. 73 S.19 f.; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010, E. 6.4.4.; Maier, FamPra.ch 2014, S. 302, 312).
2. Die Gesuchsgegnerin macht Fr. 500.– monatlich für Kosten der koscheren Metzge- rei geltend (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass diese Kosten fort- an aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt Rechnungen für Fr. 6'801.50 (525.10 + 536.45 + 564.20 + 300.35 + 312.30 + 449.90 + 1'023.80 + 245.55 + 587.75 + 533.15 + 473.80 + 162.50 + 620.15 + 466.50) der Gesuchsgegnerin von der AC._____ AG Metzgerei Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Ge- suchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Während der vorliegend relevan- ten Unterhaltsperiode von 26 Monaten wurde damit im Durchschnitt monatlich ein Betrag von Fr. 261.60 für die Bezahlung der Rechnungen der koscheren Metzgerei ausgegeben, was zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen ist, da es den bis- her gelebten Verhältnissen entspricht.
3. Der von der Gesuchsgegnerin geforderte auf sie entfallende Mietzinsanteil von Fr. 3'000.– (Urk. 73 S. 20) ist ausgewiesen. Gemäss Urk. 27/43 beträgt der monatli- che Mietzins der von der Gesuchsgegnerin und den Kindern bewohnten Wohnung Fr. 6'000.–. Praxisgemäss beträgt der Mietanteil bei zwei Kindern pro Kind je ein Viertel, womit der Mietanteil der Gesuchsgegnerin die Hälfte bzw. Fr. 3'000.– ist. Wie bereits erwähnt, werden sich die Parteien die teure Mietwohnung zukünftig nicht mehr leisten können. Der Gesuchsteller fordert bereits seit anfangs des Eheschutz- verfahrens, die eheliche Wohnung sollte zum nächstmöglichen Kündigungstermin gekündigt werden, da die Kosten von monatlich Fr. 6'000.– auf die Dauer nicht mehr tragbar seien (Urk. 1 S. 2). Er machte geltend, dass die Mietkosten unter Ansetzung einer kurzen Übergangsfrist drastisch auf Fr. 2'200.–, bzw. einen Anteil der Ge- suchsgegnerin von Fr. 1'400.–, zu reduzieren seien. Er habe die Gesuchsgegnerin bereits am 6. Dezember 2016 erstmals dazu aufgefordert (Urk. 61 S. 31 unter Ver- weis auf Urk. 30 S. 62 f. und Urk. 31/66). Er habe seine Wohnkosten auch reduziert und verzichte auf repräsentative Büroräume und lasse sich von der N._____ AG mo- natlich insbesondere Fr. 1'000.– als Mietanteil überweisen. Es rechtfertige sich nicht, bei der Gesuchsgegnerin die effektiven Wohnkosten im Bedarf aufzunehmen. Ent- gegen der Vorinstanz seien beim Betreuungsunterhalt nicht die effektiven Wohnkos-
- 50 - ten, sondern nur "angemessene Wohnkosten" zu berücksichtigen (unter Verweis auf den "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" des Obergericht des Kantons Zürich, fortan: Leitfaden neues Unterhaltsrecht; Urk. 61 S. 31 ff.). Gemäss seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 bezahlte er die Wohnung jedoch – wenn auch notgedrun- gen (vgl. Urk. 48/58) – bis Ende Oktober 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52). Gemäss Ge- suchsgegnerin wurde die Wohnung auch im November 2018 bezahlt (s. E. 4.1.5 oben). Es stellt sich somit die Frage, ob der Gesuchsgegnerin der hohe Mietzins be- reits rückwirkend nicht mehr anzurechnen ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Die Wohnung entsprach dem ehelichen Standard (wenn auch für vier statt drei Per- sonen). Es war dem Gesuchsteller in der Vergangenheit möglich, die Wohnung zu fi- nanzieren. Die Gesuchsgegnerin verfügt über keine Mittel dazu und sie durfte auf- grund des vorinstanzlichen Urteils – zumindest bis zu den obergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen – darauf vertrauen, in der ehelichen Wohnung verbleiben zu dür- fen. Damit sind die bisherigen Mietkosten bzw. der Anteil der Gesuchsgegnerin im Betrag von Fr. 3'000.– für die ganze vorliegend relevante Unterhaltsperiode in den Bedarf der Gesuchgegnerin aufzunehmen.
4. Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung von monatlichen Elektrizitäts- kosten von Fr. 189.– (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller macht geltend, dass diese aus dem Grundbetrag zu bezahlen seien (Urk. 61 S. 32). Hingegen macht der Ge- suchsteller mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt für Fr. 3'468.70 (379.– + 658.75 + 394.95 + 301.– + 302.– + 303.– + 304.– + 274.– + 275.– + 277.–) Rechnungen der Ge- suchsgegnerin der Elektrizitätswerke der Stadt Zürich bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die Zahlun- gen sind für jeden relevanten Monat gesondert ausgewiesen und belegt. Der Ge- suchsteller macht zu Recht geltend, dass es auf der Hand liege, dass die Zahlungen nicht zugunsten irgendwelcher anderer Personen geleistet worden seien. Er erklärt, dass Zahlungen, welche er zu seinen eigenen Gunsten bezahlt habe, selbstver- ständlich nicht aufgeführt worden seien (Urk. 100 S. 21). Eine Bestreitung wäre von der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die einzelnen Positionen zu substantiieren gewe- sen. Zum Beispiel hätte sie anführen können, sie habe die entsprechende Position selber bezahlt bzw. habe keine Leistungen von einem bestimmten Drittgläubiger bzw. in einem bestimmten Betrag bezogen. Damit sind die bisher erbrachten Unter- haltsleistungen betreffend Strom im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen
- 51 - (auch wenn dies für die Zukunft anders zu handhaben sein wird, da Stromkosten gemäss Kreisschreiben aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind). Umgerechnet auf 26 Monate ergibt sich ein monatlich zu berücksichtigender Betrag von Fr. 133.40.
5. Weiter fordert die Gesuchsgegnerin die Anrechnung von monatlich Fr. 1'200.– für ei- ne Haushaltshilfe, ohne dies zu belegen (Urk. 73 S. 20). Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass die Putzfrau vom Konto des Gesuchstellers bezahlt worden sei (Urk. 73 S. 18). Der Gesuchsteller erwidert, es habe sich um die im Vollzeitpensum bei seiner Mutter arbeitende portugiesische Haushälterin gehandelt, welche auf Kos- ten der Mutter auch im Haushalt der Parteien eingesetzt worden sei. Seine Mutter habe aber ab Juni 2017 diese Leistungen eingestellt (Urk. 61 S. 16 und 23/2). Damit ist glaubhaft, dass eine Haushaltshilfe zwar zum ehelichen Standard der Parteien gehörte. Da diese jedoch von der Mutter des Gesuchstellers bezahlt wurde, besteht darauf mangels genügender eigener finanzieller Ressourcen des Gesuchstellers kein Anspruch. Im Bedarf der Gesuchsgegnerin ist kein entsprechender Betrag zu be- rücksichtigen.
6. Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) von monatlich Fr. 833.75 (bis
31. Dezember 2017) bzw. Fr. 856.60 (ab 1. Januar 2018) sind ausgewiesen (Urk. 92/3+49). Der Gesuchsteller hat die Kosten gemäss seiner Noveneingabe vom
10. Dezember 2018 von Oktober 2016 bis Oktober 2018 bezahlt (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin sogar bis November 2018 anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30 und Urk. 104). Der Gesuchsteller gesteht der Gesuchsgegnerin lediglich die Kosten gemäss KVG zu; die Zusatzversicherung sei aus einem allfälli- gen Überschuss zu bezahlen (Urk. 61 S. 33). Vorliegend wird der Unterhalt für die Vergangenheit nach der einstufigen Methode berechnet. Die Zusatzversicherung gemäss VVG kann demnach nicht aus dem Überschuss bezahlt werden. Der Ge- suchsteller macht zu Recht nicht geltend, dass eine VVG-Versicherung nicht dem ehelichen Lebensstandard entsprochen habe. Da diese Kosten zudem bereits vom Gesuchsteller übernommen worden sind, sind die Krankenkassenkosten inklusive VVG zu berücksichtigen.
7. Die Gesuchsgegnerin macht für Franchise/Selbstbehalt Fr. 54.– monatlich geltend (Urk. 73 S. 20), der Gesuchsteller anerkennt Fr. 55.– (Urk. 61 S. 33). Die vom Ge- suchsteller während der relevanten Unterhaltsperiode bezahlten Gesundheitskos- ten der Gesuchsgegnerin betragen jedoch Fr. 2'934.60 (30.85 + 147.– + 28.85 +
- 52 - 393.95 + 583.50 + 455.25 + 60.30 + 41.40 + 570.– + 67.– + 192.90 + 194.70 + 168.90) bzw. umgerechnet auf 26 Monate Fr. 112.85 monatlich (Urk. 90 S. 5 bis 52). Damit ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO dieser Be- trag zu berücksichtigen. Damit wird die für Ehegattenunterhaltsbeiträge anzuwen- dende Dispositionsmaxime nicht verletzt, da der gesamte Unterhaltsbeitrag nicht hö- her zu liegen kommt, als von der Gesuchsgegnerin beantragt. Die Gesuchsgegnerin macht bezüglich der bezahlten Arztrechnungen geltend, dass der Gesuchsteller zwar tatsächlich gewisse Rechnungen beglichen habe, dafür habe er jedoch auch sämtli- che Rückerstattungen der Krankenkasse im Umfang von 90 % für sich behalten. Es gehe nicht an, dass er den gesamten Rechnungsbetrag zulasten der Gesuchsgegne- rin angerechnet haben wolle (Urk. 94 S. 30). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass er sämtliche Gesundheitskosten der Gesuchsgegnerin bezahlt ha- be. Die mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 geltend gemachten Gesundheitskosten umfassten lediglich Kosten, welche im Rahmen des Selbstbehalts nichts zurücker- stattet worden seien (Urk. 100 S. 22). Da die Gesuchsgegnerin nicht geltend macht, der Gesuchsteller habe auch Rückerstattungen von Arztrechnungen, die sie bezahlt habe, für sich behalten, steht der vollumfänglichen Anrechnung nichts entgegen.
8. Für Telefon/TV/Internet fordert die Gesuchsgegnerin die Berücksichtigung von Fr. 350.– pro Monat (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller gesteht ihr Fr. 120.– für Kommunikation sowie Fr. 40.– für die Billag zu (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 insgesamt Rechnungen für Fr. 8'299.65 (464.05 + 269.50 + 297.50 + 463.30 + 361.70 + 321.40 + 228.10 + 298.80 + 155.– + 119.– + 307.20 + 355.– + 123.80 + 204.10 + 417.40 + 143.30 + 312.90 + 326.60 + 333.25 + 292.60 + 260.85 + 341.95 + 300.20 + 324.– + 276.05 + 241.– + 252.20 + 264.90 + 244.–) der Gesuchsgegnerin von der Swisscom bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Auch diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Die Zahlungen sind jeweils gesondert ausgewiesen und belegt. Eine Bestreitung wäre von der Gesuchs- gegnerin in Bezug auf einzelne Positionen zu substantiieren gewesen. Zum Beispiel hätte sie geltend machen können, sie verfüge über kein Swisscom-Abo, habe die entsprechenden Kosten selber beglichen oder die Beträge würden nicht mit ihrem bzw. ihren Abonnement(s) bzw. Rechnungen übereinstimmen. Damit sind die bisher erbrachten Unterhaltsleistungen betreffend Swisscom im Bedarf der Gesuchsgegne- rin zu berücksichtigen (auch wenn für die Zukunft von einer tieferen Pauschale aus-
- 53 - zugehen wäre). Zudem anerkennt die Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller am
10. Januar 2017 den Betrag von Fr. 17.33 für "Extrafon Telefon" bezahlt hat (Urk. 94 S. 12), die Bezahlung von Fr. 7.32 für "Extrafon" vom 13. September 2017 bestreitet sie lediglich pauschal (Urk. 94 S. 19), womit diese Zahlungen zu den Kosten für Tele- fon/TV/Internet hinzuzurechnen sind. Umgerechnet auf 26 Monate ergibt sich ein Be- trag von Fr. 320.15. Zusätzlich ist für Kosten der Billag im Bedarf der Gesuchsgegnerin monatlich ein Be- trag von Fr. 37.60 zu berücksichtigen. Insgesamt ergeben sich Kommunikationskos- ten von Fr. 357.75.
9. Weiter will die Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 30.– für die … Rechtsschutzversi- cherung in ihrem Bedarf berücksichtigt haben (Urk. 73 S. 20). Diese Kosten werden vom Gesuchsteller bestritten (Urk. 61 S. 33). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 31. Januar 2017 Fr. 350.– für die … Rechtsschutzversicherung der Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 12), was von der Gesuchsgegnerin pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 12). Auch diese Bestreitung genügt den prozessualen Anforderungen nicht. Damit sind die Kosten von monatlich Fr. 29.15 bis 31. Dezember 2017 im Bedarf der Ge- suchsgegnerin zu berücksichtigen. Danach lässt die Leistungsfähigkeit des Gesuch- stellers eine entsprechende Berücksichtigung nicht mehr zu.
10. Für die Motorfahrzeugversicherung fordert die Gesuchsgegnerin einen monatli- chen Betrag von Fr. 194.–. Für die Strassenverkehrsabgaben weitere Fr. 107.– sowie für Benzin und Unterhalt Fahrzeug Fr. 250.– (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchstel- ler macht geltend, es seien keine Fahrzeugspesen zu berücksichtigen bzw. seien diese aus einem allfälligem Überschuss zu bezahlen bzw. es seien Fr. 200.– für Fahrzeugspesen zwecks Begleitung von E._____ zur Schule bzw. Fr. 79.– für den öffentlichen Verkehr zu berücksichtigen (Urk. 61 S. 32). Der Gesuchsteller macht je- doch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Okto- ber 2016 bis Oktober 2018 zweimal Strassenverkehrsabgaben von jährlich Fr. 1'288.– für die Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von ihr wiederum nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit der von ihr geforderte monatliche Betrag für Strassenverkehrsabgaben von Fr. 107.– zu berück- sichtigen. Bezüglich Motorfahrzeugversicherung macht der Gesuchsteller geltend, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 zweimal die Motorfahrzeugversicherung
- 54 - von jährlich Fr. 2'330.20 der Gesuchsgegnerin bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es ist damit ein monatlicher Betrag von Fr. 194.– für die Versicherung zu berücksichti- gen. Betreffend Fahrzeugunterhalt erklärt der Gesuchsteller, dass er von Oktober 2016 bis Oktober 2018 Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'562.20 (876.45 + 143.40 + 1'679.65 + 2'180.35 + 500.– + 182.35) bezahlt habe (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin auch lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Es sind damit monatliche Autoreparatur- und -unterhaltskosten von Fr. 213.95 im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen. Inklusive Benzin sind der Gesuchsgegnerin monatlich insgesamt Fr. 550.– in ihrem Bedarf für Mobilität an- zurechnen. Zum ehelichen Standard der Parteien gehörte auf der einen Seite ein Porsche und auf der anderen Seite ein Audi Q7, womit die soeben festgesetzten Kosten für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind.
11. Von der Gesuchsgegnerin werden unter dem Titel Hausrat- /Haftpflichtversicherung monatlich Fr. 136.– gefordert (Urk. 73 S. 20). Der Ge- suchsteller findet diese Kosten zu hoch und möchte der Gesuchsgegnerin diesbe- züglich Fr. 40.– anrechnen (Urk. 61 S. 32 f.). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 30. November 2016 Fr. 1'631.30 und am 3. Juli 2018 Fr. 937.20 für die Hausratversicherung Juni bis Dezember 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52) bezahlt habe, was von der Gesuchsgegne- rin nicht substantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, nicht bei der Zürich Versicherung hausratversichert zu sein. Zu- dem stimmt der bezahlte Jahresbetrag mit dem von der Gesuchsgegnerin geforder- ten Monatsbetreffnissen überein. Der Gesuchsgegnerin ist somit monatlich ein Be- trag von Fr. 135.95 für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung anzurechnen. Der Gesuchsteller wiederum macht nicht geltend, dass eine teure Hausratversicherung nicht zum ehelichen Standard gehört habe. Wenn die Gesuchsgegnerin künftig nur noch Anspruch auf eine der Leistungsfähigkeit der Parteien angemessene Wohnung hat, dann wird auch die Hausrat- und Haftpflichtversicherung entsprechend nach un- ten anzupassen sein.
12. Die Gesuchsgegnerin will in ihrem Bedarf monatlich Fr. 880.– für den Personaltrai- ner berücksichtigt haben (Urk. 73 S. 20). Der Gesuchsteller bestreitet die Berück- sichtigung dieser Kosten (Urk. 61 S. 33), macht aber in seiner Noveneingabe gel- tend, er habe den Personaltrainer der Gesuchsgegnerin im Betrag von monatlich
- 55 - Fr. 880.– bis im Mai 2017 bezahlt (Urk. 90 S. 6 bis 19). Dies erklärt sich vor dem Hin- tergrund, dass der Gesuchsteller die Unterhaltsfestsetzung erst ab September 2017 verlangt (s. seine eingangs erwähnten erstinstanzlichen Rechtsbegehren). Da die Gesuchsgegnerin wiederum Unterhaltsforderungen ab dem 1. Oktober 2016 fordert, sind die bis Mai 2017 gemachten Zahlungen (welche von der Gesuchsgegnerin nur pauschal bestritten werden) in ihrem Unterhalt zu berücksichtigen. Danach überstei- gen sie die finanziellen Möglichkeiten des Gesuchstellers.
13. Die Gesuchsgegnerin fordert die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 1'000.– für Ferien (Urk. 73 S. 20). Vor Vorinstanz führte sie aus, die Parteien hätten häufig teure Ferien verbracht und in Fünfsternehotels genächtigt und seien auf Langstreckenflüge Businessclass geflogen. Sie verfüge über sehr wenige Rechnungen. Allein die ein- wöchigen Sommerferien 2015 auf Sardinien hätten Fr. 14'605.– gekostet (Urk. 29/20). Der einwöchige Aufenthalt auf Sardinien im Sommer 2016 habe Fr. 17'837.– gekostet (Urk. 29/21). In den Skiferien sei häufig eine teure Ferienwoh- nung gemietet worden. So sei im Jahr 2015 für eine Woche eine 5 ½- Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 4'345.– gemietet worden. Im Jahr 2016 sei für ei- ne Woche eine 4 ½-Zimmerwohnung in Klosters für Fr. 2'975.– gemietet worden (Urk. 29/22). Im Mai 2016 habe die Familie ein Wochenende im Europapark in Rust verbracht. Die Übernachtung in der Hotelsuite habe EUR 1'570.– für zwei Nächte gekostet (Urk. 29/23). Im März 2016 sei die Gesuchsgegnerin für eine Woche nach Hongkong in der Businessclass geflogen und habe im Fünfsterne-Luxushotel "Four Seasons" für rund Fr. 900.– pro Nacht übernachtet (Urk. 29/24+24a). Die Familie sei im Durchschnitt fünfmal pro Jahr nach Israel geflogen und habe meistens in ihrer 4 ½-Zimmer-Eigentumswohnung gewohnt (Urk. 32 S. 24). Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz geltend, dass die Parteien von seiner Mut- ter in die Ferien auf Sardinien im Sommer 2015 und 2016 eingeladen worden seien (Urk. 45 S. 36). Dasselbe gelte für die Skiferien in Klosters zum Beispiel im Jahr 2015 und die Reise der Gesuchsgegnerin nach Hongkong im März 2016 (Urk. 45 S. 37 und vgl. Urk. 83 S. 15). Der Gesuchsteller macht jedoch mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er am 18. Februar 2017 Fr. 1'373.– für Skiferien der Gesuchsgegnerin in Kloster bezahlt habe, was von ihr anerkannt wird (Urk. 94 S. 13). Am 21. August 2017 habe die Gesuchsgegnerin ein Mietauto in Israel im Betrag von Fr. 1'337.48 mit
- 56 - seiner Kreditkarte bezahlt, ohne ihn zu informieren, was von der Gesuchsgegnerin lediglich unsubstantiiert bestritten wird (Urk. 94 S. 19). Damit ergibt sich umgerech- net auf 26 Monate Fr. 104.25 für Ferien, die anzurechnen sind. Mangels eigener Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers sind keine darüberhinausgehenden Kosten für Ferien zu berücksichtigen.
14. Vor Vorinstanz machte die Gesuchsgegnerin geltend, dass über die Kreditkarten beider Parteien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder mindestens Fr. 21'333.– monatlich für Essen, Bekleidung, Accessoires, Auslagen während den Ferien (ohne Flüge) ausgegeben worden seien – nebst den Auslagen, die über die Bankkonten des Gesuchstellers bezahlt worden seien (Urk. 32 S. 24). Darauf verweist die Ge- suchsgegnerin in ihrer Berufungsantwort (Urk. 73 S. 20). Vom Gesuchsteller wird die Anrechnung von Kreditkartenkosten im Bedarf der Gesuchsgegnerin bestritten (Urk. 61 S. 33). Jedoch macht er mit seiner Noveneingabe vom 10. Dezember 2018 geltend, dass er von Oktober 2016 bis Mai 2017 insgesamt für Fr. 23'387.45 (11'678.90 + 2'851.60 + 1'216.80 + 1'556.20 + 2'507.90 + 585.08 + 2'990.95) Kredit- kartenrechnungen der Gesuchsgegnerin bezahlt habe, was von ihr lediglich pauschal bestritten wird (Urk. 94 S. 9 bis 16). Einerseits lässt es die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht zu, dass er für die Kreditkartenkosten der Gesuchsgegnerin aufkommt. Es ist daran zu erinnern, dass es offenbar die Mutter des Gesuchstellers war, welche in den Jahren 2013 bis 2017 für die Kreditkartenkosten der Parteien auf- kam (Urk. 46/115). Andererseits sind die eingereichten Abrechnungen aber auch nicht nachvollziehbar (Urk. 92/2+7+10+13+16+19+22+25). Es sind keine pauschalen monatlichen Kosten zur Bezahlung von Kreditkartenabrechnungen im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen.
15. Die Gesuchsgegnerin schätzt ihre monatliche Steuerbelastung auf Fr. 9'000.–, so- fern die Direktzahlungen für die Kinder nicht als Unterhalt berücksichtigt werden (Urk. 73 S. 20). Die steuerliche Belastung der unterhaltsberechtigten Person steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest. Sie kann nur geschätzt oder im Rahmen der Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Im summarischen Ehe- schutzverfahren kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Dennoch werden die mutmasslichen Steuern oftmals mittels der von den Verwaltungen zur Verfügung ge-
- 57 - stellten Steuerrechnern ermittelt. Dabei ist bezüglich des zu veranschlagenden Ein- kommens vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung auszuge- hen. Ausgehend von den neu festzusetzenden Ehegatten- und Kinderunterhaltsbei- trägen (s. E. 4.4.1. bis 4.4.3. unten), ist für das Jahr 2017 – inklusive der vom Ge- suchsteller indirekt geleisteten Zahlungen wie Miete etc. (vgl. § 23 lit. f StG; Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 23 N 63) – von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von ungefähr Fr. 230'000.– ([7 x 5'537.60 = 38'763.20] + [1 x 5'637.60 = 5'637.60] + [4 x 2'625.65 = 10'502.60] + [7 x 5'160.45 = 36'123.15] + [1 x 5'370.45 = 5'370.45] + [4 x 2'268.50 = 9'074.–] + [5 x 10'898.70 = 54'493.50] + [7 x 10'018.70 = 70'130.90]) auszugehen. Beim Steuer- rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung wurden folgende Parameter ausge- wählt: Zivilstand - Einelternfamilie; Kinder - zwei; Konfession - keine; Gemeinde - Zü- rich. Unter Berücksichtigung der Kinder- und Versicherungsabzüge auf Bundes- und Kantonsebene resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 13'607.– und Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 31'829.– (http://www.estv2.admin.ch/d/dienst- leistungen/steuerrechner/2017/zh.php). Damit ergibt sich eine jährliche Steuerbelas- tung von Fr. 45'436.–. Zu beachten ist, dass bei Scheidung oder Trennung die Ehe- gatten für die ganze Steuerperiode separat veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 DBG). Im Jahr 2016 haben die Gesuchsgegnerin und die Kinder für drei Monate ab Oktober 2016 einen Unterhaltsanspruchs von rund Fr. 65'000.– ([3 x 5'537.60 = 16'612.80] + [3 x 5'160.45 = 15'481.35] + [3 x 10'898.70 = 32'696.10]). Dies ergibt Bundessteuern von Fr. 0.– und Staats- und Gemeindesteuern von rund Fr. 1'930.–, was eine jährlich Steuerbelastung von rund Fr. 1'930.– ergibt. Zwecks Vermeidung weiterer Unter- haltsperioden ist die durchschnittliche Steuerbelastung vom 1. Oktober 2016 bis
31. Dezember 2017 auf monatlich rund Fr. 3'150.– zu schätzen ([Fr. 1'930.– + 45'436.–] : 15). Für das Jahr 2018 ist von einem Jahreseinkommen der Gesuchsgegnerin von unge- fähr Fr. 160'000.– ([12 x 2'635.30 = 31'623.60] + [12 x 2'268.15 = 27'217.80] + [12 x 8'662.40 = 103'948.80]) auszugehen. Es resultieren direkte Bundessteuern von Fr. 4'550.– und Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 17'057.– (http://www.estv2.ad- min.ch/d/dienstleistungen/steuerrechner/2018/zh.php). Damit ergibt sich eine jährli- che Steuerbelastung von Fr. 21'607.– bzw. von monatlich rund Fr. 1'800.–. 4.3.6. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass entgegen der Auf- fassung der Gesuchsgegnerin der vom Gesuchsteller vor Vorinstanz auf
- 58 - Fr. 12'954.– geschätzte Bedarf mit Blick auf die Unterhaltsfestlegung nicht einfach als zugestanden betrachtet werden kann (Urk. 73 S. 24 unter Verweis auf Urk. 30 S. 55), da der Gesuchsteller davon ausging, dieser Bedarf lasse sich von ihm bzw. von den Ehegatten gar nicht finanzieren, da der Unterhalt in erheblichem Umfang durch Zuwendungen seiner Mutter bestritten worden war (Urk. 30 S. 40, S. 61). In der Folge (Urk. 30 S. 62 f.) ging er mangels eigener Leistungsfähigkeit von einem viel tieferen Notbedarf (mit Freibetragsaufteilung) aus. 4.3.7. Bedarf Kinder D._____ E._____ ab Okt. 2016 ab Sept. 2017 ab Okt. 2016 ab Sept. 2017
1) Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 400.– Fr. 400.–
2) Wohnkostenanteil Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Fr. 1'500.–
3) Privatschule Fr. 2'540.– Fr. 0.– Fr. 2'400.– Fr. 0.– (August 2017) (Fr. 2'640.–) (Fr. 2'610.–) Schule allgemein Fr. 39.10 Fr. 50.– Fr. 0.– Fr. 17.– (Klassenlager, El- ternbeiträge etc.) Sprachförderung Fr. 210.45 Fr. 16.– E._____ Klavierunterricht Fr. 207.25 Fr. 0.– Fr. 201.80 Fr. 0.– Jüdische Erziehung Fr. 39.10 Fr. 16.65 Fr. 0.– Fr. 0.– Tennis Fr. 115.– Fr. 0.– Fr. 92.10 Fr. 18.65 Schwimmen Fr. 76.35 Fr. 0.– E._____
- 59 - Karate bzw. Kickbo- Fr. 50.90 Fr. 0.– Fr. 50.– Fr. 17.35 xen Fussball Fr. 27.25 Fr. 40.– Fr. 0.– Fr. 36.65
4) Handy Fr. 88.35 Fr. 88.35 Fr. 0.– Fr. 33.10
5) VBZ Fr. 43.05 Fr. 43.05 Fr. 0.– Fr. 0.–
6) Krankenkasse KVG Fr. 206.65 Fr. 206.65 Fr. 206.65 Fr. 206.65 und VVG Fr. 206.30 Fr. 206.30 (ab Jan. 2018) (ab Jan. 2018)
7) Gesundheitskosten Fr. 80.95 Fr. 80.95 Fr. 23.10 Fr. 23.10 Total Fr. 5'537.60 Fr. 2'625.65 Fr. 5'160.45 Fr. 2'268.50 (Fr. 5'637.60 Fr. 2'625.30 (Fr. 5'370.45 Fr. 2'268.15 August 2017) ab Jan. 2018 August 2017) ab Jan. 2018
1. Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben. Angesichts der übrigen ho- hen Lebenshaltungskosten der Kinder besteht auch bei diesen kein Anlass, den Grundbetrag zu verdoppeln.
2. Praxisgemäss sind bei zwei Kindern diesen in ihrem Barunterhalt je ein Viertel der Wohnkosten zuzuweisen. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Wohnung der Ge- suchsgegnerin und der Kinder künftig nicht mehr finanzierbar sein wird, für die Ver- gangenheit ist jedoch auf die effektiven Wohnkosten von insgesamt monatlich Fr. 6'000.– abzustellen.
3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, unter anderem sämtliche Kosten der Privatschule G._____ (inkl. jährlicher Elternbeitrag, Förderunterricht für E._____, Einschreibegebühr, Lager etc.); sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang stehenden Kosten wie Nachhilfeunterricht, Schulmaterial, etc.; Auslagen für K._____ sowie sämtliche Kosten für die aktuellen Hobbies von D._____ und E._____ (für höhere Kosten der Hobbies der Kinder habe der Gesuch- steller nur dann aufzukommen, wenn er ausdrücklich sein Einverständnis dazu er- klärt habe) direkt zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13 Spiegelstriche 1 - 3 und 8). Der Gesuchsteller beantragte mit seiner Berufung, es sei die Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass seine Mutter seit dem 1. September 2017 die Kosten für die Privatschule bei- der Kinder und sämtliche übrigen mit der Schulbildung der Kinder im Zusammenhang
- 60 - stehenden Kosten sowie sämtliche Spesen für die Hobbies der Kinder und Auslagen für K._____ auf Zusehen hin bezahlt habe (Urk. 61 S. 3). Seine Mutter werde weiter- hin die Privatschulen bezahlen (Urk. 61 S. 25). In seiner Stellungnahme vom
17. September 2018 erklärte der Gesuchsteller noch, es liege auf der Hand, dass er in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sein werde, u.a. die Privatschulen zu bezah- len (Urk. 83 S. 12). Seine Mutter treffe keinerlei Pflicht zur Leistung von Direktzah- lungen und sie sei auch nicht gewillt, irgendwelche Direktzahlungen zu leisten oder für die Lebenskosten des Gesuchstellers und seiner Familie aufzukommen (Urk. 83 S. 13). Am 24. Januar 2019 machte der Gesuchsteller dann geltend, seine Mutter habe bis im August 2018 einen erheblichen Teil an den Unterhalt der Familie bezahlt. Seit September 2018 habe er seinen Lebensunterhalt sowie die Unterhaltskosten der Gesuchsgegnerin und der Kinder bezahlt (Urk. 100 S. 14). Er sei seit Sommer 2018 nicht mehr in der Lage, die teuren Privatschulen der Kinder zu finanzieren, entspre- chende Rechnungen seien unbezahlt geblieben. Aufgrund von unbezahlten Rech- nungen habe insbesondere die G'._____ Schule, welche E._____ derzeit besuche, die Vertragskündigung in Aussicht gestellt (Urk. 100 S. 18). Es sind vorliegend die folgenden zwei Phasen zu unterscheiden: Oktober 2016 bis August 2017 (11 Monate): Von Oktober 2016 bis Juli 2017 bezahlte der Gesuchsteller für die G._____ Schule von D._____ Fr. 2'540.– und für diejenige von E._____ Fr. 2'400.– pro Monat, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 18). Am 31. Juli 2017 be- zahlte er für D._____ Fr. 2'640.– und für E._____ Fr. 2'610.– (beides wohl für August 2017), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 19). Ab September 2017 bis August 2018 bezahlte die Mutter des Gesuchstellers die Privat- schulen nachweislich direkt (Urk. 92/38+39: je für 13 Monate), weshalb sie nicht im vom Gesuchsteller zu deckenden Bedarf der Kinder zu berücksichtigen sind. Ab Sep- tember 2018 wurden die Schulkosten nicht vom Gesuchsteller bezahlt (Urk. 90 S. 50 ff.). Die vom Gesuchsteller behaupteten Zahlungsrückstände bei der G'._____ Schule sind unbelegt und damit nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Grossmutter diese Kosten – wie in der Berufungsschrift noch geltend ge- macht – mindestens für die vorliegend relevante Unterhaltsperiode weiterhin bezahl- te.
- 61 - Zusätzlich bezahlte der Gesuchsteller am 5. Oktober 2016 einen jährlichen Elternbei- trag der G._____ Schule für D._____ von Fr. 50.– und am 19. Juli 2017 Fr. 380.– fürs Klassenlager von D._____, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt ist (Urk. 94 S. 9 und 18). Dies ergibt weitere Schulkosten von D._____ für die massgebliche Periode von monatlich Fr. 39.10. Für die Sprachförderung E._____s an der G._____ Schule bezahlte der Gesuch- steller im selben Zeitraum insgesamt Fr. 2'315.– bzw. monatlich Fr. 210.45 (640.– + 180.– + 720.– + 400.– + 375.–), was von der Gesuchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 19). Für den Klavierunterricht von D._____ an der G._____ Schule bezahlte der Ge- suchsteller im massgeblichen Zeitraum Fr. 2'280.– (1'140.– + 1'140.–) bzw. monat- lich Fr. 207.25, für denjenigen von E._____ Fr. 2'220.– (Fr. 1'140.– + 1'080.–) bzw. monatlich Fr. 201.80. Beides wird von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 19). Für das Tennis von D._____ (AD._____ GmbH) bezahlte der Gesuchsteller Fr. 1'180.– (780.– + [800/2]). Für dasjenige von E._____ wurden Fr. 928.– (528.– + [800/2]) bezahlt. Beides wird von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 19). Zusätzlich bezahlte der Gesuchsteller für die Mitgliedschaft von D._____ und E._____ im Tennis-Club AE._____ am 6. Juni 2017 Fr. 170.–, was von der Ge- suchsgegnerin ebenfalls anerkannt wird (Urk. 94 S. 17). Damit sind bei D._____ Fr. 115.– und bei E._____ Fr. 92.10 pro Monat für Tennis einzusetzen. Für den Schwimmunterricht von E._____ (AF._____) bezahlte der Gesuchsteller Fr. 840.– (385.– + 280.– + 175.–) bzw. monatlich Fr. 76.35, was von der Gesuchs- gegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 19). Am 12. Juli 2017 bezahlte der Gesuchsteller für das Karate von E._____ Fr. 550.– und für dasjenige von D._____ Fr. 560.–. Beides wird von der Gesuchsgegnerin an- erkannt (Urk. 94 S. 18), womit monatliche Beträge bei D._____ von Fr. 50.90 und bei E._____ von Fr. 50.– anzurechnen sind. Am 30. August 2017 bezahlte der Gesuchsteller für den Fussball-Mitgliederausweis von D._____ Fr. 300.–, was von der Gegenseite anerkannt wird (Urk. 94 S. 19), wo-
- 62 - mit in der vorliegend relevanten Unterhaltsperiode Fr. 27.25 monatlich für Fussball zu berücksichtigen ist. Für K._____ wurde für D._____ am 30. November 2016 Fr. 180.– bezahlt, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 11). Für den Jüdischen Unterricht von D._____ bezahlte der Gesuchsteller am 3. April 2017 Fr. 250.–, was die Ge- suchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 15). Damit resultiert ein monatlich Betrag von Fr. 39.10 für jüdische Erziehung von D._____. Ab September 2017 (15 Monate): Ab September 2017 bis (mindestens) August 2018 wurden folgende Kosten von der Grossmutter bezahlt: G._____ Schule von D._____ und E._____, G._____ Sprach- förderung E._____ Einzel und Gruppe, Tennis von D._____ und E._____, G._____ Klavierunterricht D._____ und E._____, Schwimmen E._____, AG._____ Januar bis Juli D._____ und E._____, Fussballkleider und Tasche D._____ (Urk. 90 S. 27 bis 47 und Urk. 92/38-41+43+53+56). Sie gehören nicht zum vom Gesuchsteller zu leisten- den Kinderunterhalt. Ab September 2017 wurden vom Gesuchsteller nachweislich die folgenden Positio- nen selber bezahlt: "G._____ Klasse …" am 13. September 2017 Fr. 70.– + Beitrag Klassenkasse E._____ am 30. Oktober 2017 Fr. 50.– + Fahrkarten Turnen E._____ am
3. September 2018 Fr. 65.– + Klassenkasse E._____ am 7. September 2018 Fr. 70.–. Die Zahlungen werden von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 20
f. und 29). Dies ergibt insgesamt Fr. 255.– bzw. monatlich Fr. 17.– unter dem Titel "Schule allgemein" bei E._____ zu berücksichtigende Kosten. Für die Sprachförderung von E._____ im 3. Quartal bezahlte der Gesuchsteller am
15. Juni 2018 Fr. 240.–, d.h. monatlich Fr. 16.–, was von der Gesuchsgegnerin aner- kannt wird (Urk. 94 S. 27). Am 5. April 2018 leistete der Gesuchsteller für D._____ einen Vorschuss für die AH._____ Schule von Fr. 750.–, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 26). Es sind für die relevante Unterhaltsperiode monatlich Fr. 50.– unter dem Titel "Schule allgemein" bei D._____ zu berücksichtigen.
- 63 - Für den Fussball von E._____ wurden vom Gesuchsteller anerkanntermassen (Urk. 94 S. 20 und 30) Fr. 550.– (300.– + 250.–) bezahlt, d.h. monatlich Fr. 36.65. Für das Kickboxen von E._____ wurden vom Gesuchsteller anerkannterweise (Urk. 94 S. 27) am 11. Mai 2018 Fr. 260.– bezahlt. Dies entspricht einem monatli- chen Betrag von Fr. 17.35. Die Gesuchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 28), dass der Gesuchsteller für das Tennis von E._____ am 13. Juli 2018 Fr. 280.– bezahlte. Dies entspricht einem mo- natlich Betrag von Fr. 18.65. Für den Fussball von D._____ bezahlte der Gesuchsteller während der relevanten Periode Fr. 600.– (Fr. 300.– + 300.–), was die Gesuchsgegnerin anerkennt (Urk. 94 S. 24 und 30). Dies ergibt einen monatlichen Betrag von Fr. 40.–. Unter dem Titel "AG._____ September bis Oktober E._____ und D._____" bezahlte der Gesuchsteller am 20. Dezember 2017 Fr. 250.–, was die Gesuchsgegnerin aner- kennt (Urk. 94 S. 23). Der Einfachheit halber wird der ganze Betrag von monatlich Fr. 16.65 unter dem Titel Jüdische Erziehung bei D._____ berücksichtigt.
4. Der Gesuchsteller gesteht D._____ Kommunikationskosten von Fr. 20.– zu, für E._____ sieht er keine entsprechende Position vor (Urk. 61 S. 34). Die Gesuchsgeg- nerin fordert die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, gemäss welchem der Gesuchsteller verpflichtet wurde, die Handykosten für D._____ und E._____ wie bis- her direkt an die Gläubiger zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13). Die für D._____ vom Gesuchsteller beantragten Kommunikationskosten erscheinen für die Zukunft als angemessen. In der Vergangenheit hat er jedoch Zahlungen für D._____ im Um- fang von Fr. 2'296.90 (118.– + 118.– + 210.05 + 211.10 + 144.80 + 118.80 + 128.40 + 64.– + 75.45 + 141.95 + 120.30 + 628.25 + 137.80 + 80.–; Urk. 90 S. 5 bis 52), d.h. umgerechnet auf 26 Monate von Fr. 88.35 monatlich, getätigt. Für E._____ wurden ab Januar 2018 insgesamt Fr. 496.55 (84.80 + 43.85 + 80.– + 80.– + 87.90 + 120.–; Urk. 90 S. 35 bis 52), d.h. umgerechnet auf die Unterhaltsperi- ode ab September 2017 monatlich Fr. 33.10, geleistet. Die soeben errechneten Kosten sind für die Vergangenheit zu berücksichtigen, obschon sie unangemessen hoch (und bei E._____ ganz unnötig) sind, was auch die Gesuchsgegnerin geltend macht (Urk. 94 S. 30). Die Bestreitung der Gesuchsgegne- rin betreffend die Bezahlung der Kosten ist wiederum nur unsubstantiiert (Urk. 94
- 64 - S. 9 bis 30), weshalb auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Kommunikati- onskosten für die Kinder abzustellen ist.
5. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, das ZVV-Jahresabonnement für D._____ direkt zu bezahlen (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 13). In der Vergangenheit be- zahlte der Gesuchsteller dafür Fr. 1'119.– (549.– + 570.–), d.h. pro Monat Fr. 43.05, was – da die Gesuchsgegnerin die erste Zahlung vom 21. November 2016 nur un- substantiiert bestreitet (Urk. 94 S. 11) – entsprechend im Bedarf von D._____ zu be- rücksichtigen ist.
6. Die Krankenkassenkosten (KVG und VVG) von monatlich Fr. 206.65 (bis
31. Dezember 2017) bzw. Fr. 206.30 pro Kind (ab 1. Januar 2018) sind ausgewiesen (Urk. 92/5+51) und werden von der Gesuchsgegnerin anerkannt (Urk. 94 S. 9 bis 30). Der Gesuchsteller bezahlte die Kosten gemäss seiner Noveneingabe vom
10. Dezember 2018 von Oktober 2016 bis Oktober 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52), was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 30). Der Gesuchsteller gesteht den Kindern die Kosten fürs KVG und VVG zu (Urk. 61 S. 34), womit sie ent- sprechend zu berücksichtigen sind.
7. Der Gesuchsteller macht geltend, Gesundheitskosten von D._____ von insgesamt Fr. 2'104.20 (80.05 + 772.05 + 129.20 + 147.– + 98.– + 188.10 + 390.– + 117.40 + 182.40) bezahlt zu haben (Urk. 90 S. 5 bis 52). Dies ergibt umgerechnet auf 26 Mo- nate einen monatlichen Betrag von Fr. 80.95. Wie bereits erwähnt, bestreitet die Ge- suchsgegnerin die Bezahlung der vom Gesuchsteller aufgeführten Arztrechnungen (Urk. 94 S. 30; vgl. Urk. 100 S. 22). Analog zur Berechnung des Ehegattenunterhalts genügt die Bestreitung den prozessualen Erfordernissen nicht. Damit sind die vom Gesuchsteller angeführten Gesundheitskosten von D._____ zu berücksichtigen. Für E._____ wird die Bezahlung von Gesundheitskosten von Fr. 600.40 geltend gemacht (129.20 + 342.– + 129.20; Urk. 90 S. 5 bis 52). Dies entspricht zu berück- sichtigenden monatlichen Kosten von Fr. 23.10. Damit wurden – neben den von der Grossmutter bezahlten Unterhaltspositi- onen – bis auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte Position für Bar ... Ge- betssachen von D._____ im Betrag von Fr. 728.97 (Bezahlung vom 22. Septem- ber 2018; Urk. 90 S. 50) alle von ihm bezüglich der angefochtenen Dispositiv- Ziffer 13 behaupteten Positionen berücksichtigt. Es handelt sich bei den Gebets-
- 65 - sachen nicht um eine Unterhaltsposition, sondern entweder um ausserordentliche Kinderkosten (die gemäss gerichtsüblicher Vergleichsformulierung von den Eltern hälftig getragen werden, sofern beide Elternteile der Ausgabe ausdrücklich zuge- stimmt haben) oder um ein Geschenk. 4.4. Konkrete Unterhaltsberechnung Gestützt auf die gemachten Ausführungen zum Bedarf der Gesuchsgegnerin und der Kinder ist die Unterhaltspflicht konkret zu berechnen. Dabei ist ein Ehe- gatten- und ein Kinderunterhaltsbeitrag zuzusprechen, wobei Letzterer wiederum in Bar- und Betreuungsunterhalt zu unterteilen ist. 4.4.1. Barunterhalt der Kinder Der Barunterhalt der beiden Kinder ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Bar- bedarf abzüglich der Kinderzulagen (vgl. BGE 137 III 59). Vorliegend kann den Akten jedoch nicht entnommen werden, ob und in welcher Höhe der Gesuchstel- ler für die vorliegend relevante Periode Kinderzulagen bezog. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass die Vorinstanz die angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträ- ge inklusive Kinderzulagen zusprach (Urk. 62 Dispositiv-Ziffer 14). Daran ist fest- zuhalten. Es ergibt sich ein Barunterhalt von D._____ von Fr. 5'537.60 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017, von Fr. 5'637.60 für August 2017, von Fr. 2'625.65 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 und von Fr. 2'625.30 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2018. Auf Seiten von E._____ resultiert ein Barbedarf von Fr. 5'160.45 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017, von Fr. 5'370.45 für August 2017, von Fr. 2'268.50 für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2017 und von Fr. 2'268.15 für die Zeit vom
1. Januar bis 30. November 2018. 4.4.2. Betreuungsunterhalt
a) Neben dem Barunterhalt steht dem Kind seit 1. Januar 2017 auch ein sog. Betreuungsunterhalt zu. Grundlage dafür bildet Art. 285 Abs. 2 ZGB. Danach dient der Unterhaltsbeitrag "auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte". Der Betreuungsunterhalt soll die bestmögliche Be-
- 66 - treuung (unter dem Blickwinkel des Kindeswohls) ermöglichen (Botschaft Kinder- unterhalt, in BBl 2014 S. 529; nachfolgend "Botschaft"). Der Betreuungsunterhalt soll die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils umfassen, soweit er aufgrund der Betreuung nicht selbst für diese Kosten aufkommen kann (Botschaft S. 551 ff.; BGE 144 III 377).
b) Die Vorinstanz hat den Betreuungsunterhalt mit Fr. 6'000.– beziffert und dem Kinderunterhaltsbeitrag von E._____ zugerechnet (Urk. 62 S. 49). Die Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin setzen sich praxisgemäss wie folgt zusammen (vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht): Grundbetrag; angemessene Wohnkosten inkl. Nebenkosten (abzüglich Kinderanteile); Hausrat- und Haft- pflichtversicherung; konkrete Kosten KVG inkl. (bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen) VVG; notwendige und regelmässig anfallende Gesundheitskosten; Kommunikationskosten; berufsbedingte, notwendige Auslagen; Steuern (berech- net auf das fiktive Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten bzw. Pau- schale von Fr. 100.–). Wie die obenstehende Aufstellung zum Bedarf der Ge- suchsgegnerin (E. 4.3.5.) zeigt, entsprechen die genannten Positionen ungefähr einem Betrag von Fr. 6'000.– (unter Annahme eines Steuerbetreffnisses von knapp Fr. 200.–). Damit ist am vorinstanzlich festgesetzten Betreuungsunterhalt für E._____ von Fr. 6'000.– festzuhalten, zumal sich an der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers dadurch gesamthaft nichts ändert. Die vorliegende vergangen- heitsorientierte Unterhaltsberechnung hat sich entgegen dem Gesuchsteller nach den konkreten Mietkosten und den konkreten Krankenkassenprämien der betreu- enden Person zu richten (es kann hierzu auf die korrekten vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden; Urk. 62 S. 48 f.). 4.4.3. Persönlicher Unterhalt Gesuchsgegnerin Schliesslich ist der persönliche Unterhalt der Gesuchsgegnerin zu errech- nen. Ausgehend von einem Bedarf der Gesuchsgegnerin von Fr. 10'898.70 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017, von Fr. 10'018.70 für die Zeit vom
1. Juni bis 31. Dezember 2017 sowie von Fr. 8'662.40 für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2018 sowie einem Betreuungsunterhalt von Fr. 6'000.– resul-
- 67 - tiert ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'898.70 für die erste Phase, von Fr. 4'018.70 für die zweite Phase sowie von Fr. 2'662.40 für die dritte Phase. 4.5. Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem der Ge- suchsteller verpflichtet wurde, umfangreiche Fixkosten für die Kinder wie bisher direkt an die Gläubiger zu bezahlen, ist ersatzlos aufzuheben. Die Kosten wurden
– soweit vom Gesuchsteller bezahlt – im Barunterhalt der Kinder berücksichtigt.
5. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge 5.1. Die Vorinstanz nahm davon Vormerk, dass die Gesuchsgegnerin die folgenden, durch den Gesuchsteller vom 1. Oktober 2016 bis und mit Januar 2018 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen anerkenne (Urk. 62 S. 50 f. und Disposi- tiv-Ziffer 16 des angefochtenen Urteils):
- Krankenkassenprämien für die Gesuchsgegnerin und die Kinder
- Mietzins der ehelichen Wohnung
- ZVV-Abo für D._____
- Motorfahrzeugversicherung und Strassenverkehrsabgaben für das Fahr- zeug der Gesuchsgegnerin
- die Rechnungen für die koschere Metzgerei
- monatlich Fr. 5'000.– an die Gesuchsgegnerin (ab 1. Oktober 2016 bis und mit März 2017)
- monatlich Fr. 2'000.- an die Gesuchsgegnerin (ab April 2017). 5.2. Der Gesuchsteller hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, er habe bis zum 1. Januar 2018 Unterhaltszahlungen von Fr. 360'600.– geleistet und damit sämtliche Unterhaltsansprüche der Gesuchsgegnerin und der Kinder bis dann abgegolten (vgl. Urk. 62 S. 50). Er reichte mit der Berufung die bis Anfang Juli 2018 ergänzte Auflistung der von ihm bezahlten Rechnungen zu den Akten, aus welcher sich für den Zeitraum Oktober 2016 bis und mit Juli 2018 Zahlungen von insgesamt Fr. 393'554.80 ergeben würden (Urk. 61 S. 38, Urk. 65/8-11). In seiner "Eingabe betreffend Abänderung Berufungsantrag Ziffer 9" vom 10. Dezember 2018 beantragt der Gesuchsteller, es sei Ziffer 16 des vorinstanzlichen Ehe- schutzurteils aufzuheben, und es sei festzustellen, dass er erstens in der Zeit vom
1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2018 Unterhaltsbeiträge im Sinne von Dispositiv-
- 68 - Ziffer 14 und 15 des erstinstanzlichen Eheschutzurteils im Umfang von insgesamt Fr. 366'871.95 geleistet habe sowie dass er zweitens in derselben Zeit Direktzah- lungen an den Unterhalt der Kinder im Sinne von Dispositiv-Ziffer 13 des erstin- stanzlichen Eheschutzurteils im Umfang von insgesamt Fr. 157'384.55 geleistet habe (Urk. 90 S. 2 und Urk. 92/1-93). 5.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass die gesamte Eingabe des Ge- suchstellers vom 10. Dezember 2018 aus dem Recht zu weisen sei. Das vom Gesuchsteller zitierte Urteil BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 (= BGE 144 III 349), E. 4.2.1 in fine, ermögliche nicht in genereller Hinsicht, prozessuale Ver- säumnisse nachzuholen. Aus den Erwägungen gehe hervor, dass es bei der Er- forschung des Sachverhaltes von Amtes wegen gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht darum gehe, dass der Gesuchsteller seine eigenen Interessen durch Nach- schieben von Versäumtem wahren könne, sondern vielmehr, "d'ordonner d'office l'administration de tous les moyens de preuve propres et nécessaires à établir les faits pertinants pour rendre une décision conforme à l'intérêt de l'enfant". Vorlie- gend gehe es mitnichten um die Interessen der Kinder, sondern einzig um Inte- ressen des Gesuchstellers. Mithin komme Art. 317 Abs. 1 ZPO zum Tragen. Der Gesuchsteller könne nicht beliebig Neues vorbringen, vielmehr greife für Fragen, die nicht einzig dem Interesse der Kinder dienten, die Novenschranke des Beru- fungsverfahrens. Eventualiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, als für sie und die Kinder bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge könnten nur jene Zahlungen über- haupt berücksichtigt werden, welche Bedarfspositionen betreffen würden, welche die Berufungsinstanz der Gesuchsgegnerin und den Kindern tatsächlich zuspre- che. Sämtliche für den Unterhalt der im Miteigentum beider Parteien stehenden Wohnung in H._____ verwendeten Mittel stellten keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und die Kinder dar und seien daher nicht als geleistete Unter- haltsbeiträge festzusetzen. Die Kostentragung resultiere aus dem Miteigentums- verhältnis (Urk. 94 S. 7 f. und S. 30). Sämtliche in ihrer Eingabe in blauer Schrift geschriebene Zahlen würden bestritten. Aus den eingereichten Belegen Urk. 92/1-93 werde nicht ersichtlich und sei damit nicht glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Zahlungen zugunsten der Gesuchsgegnerin oder der Kinder ge- macht worden seien. Dies treffe bereits auf die ersten beiden Zahlungen an die
- 69 - Stadtpolizei Zürich über Fr. 40.– und die UPC über Fr. 53.10 zu. Es werde viel- mehr davon ausgegangen, dass all diese Zahlungen zugunsten des Gesuchstel- lers selber, seiner Lebenspartnerin oder einer anderen Drittperson erfolgt seien (Urk. 94 S. 9 ff.). Die Überweisung vom 10. September 2018 von Fr. 20'000.– (Urk. 92/77) betreffe nicht Unterhaltsbeiträge, sondern den erstinstanzlich festge- legten Prozesskostenbeitrag (Urk. 94 S. 29). 5.4.1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbei- trägen sind die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen zu berücksich- tigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reus- ser/Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unter- haltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wird der Unterhaltsschuldner unter Vorbehalt von bereits beglichenen Unterhalts- leistungen zu rückwirkenden Unterhaltszahlungen verpflichtet, ohne dass aus dem Eheschutzurteil hervorgeht, welche Unterhaltszahlungen bereits geleistet wurden, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Ur- teil in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren keine definitive Rechtsöffnung er- teilt werden. So hat der Vollstreckungsrichter davon auszugehen, dass die ge- richtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung ei- ner auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruhenden Forderung nur so- weit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Sämtliche vor Erlass des Eheschutzurteils behaupteten Tilgungen sind demgegenüber vom Eheschutzrichter zu berücksichtigen. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass das Eheschutzgericht über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1).
- 70 - 5.4.2. Entgegen der Gesuchsgegnerin sind die Belege betreffend bereits ge- leistete Unterhaltszahlungen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, da es vorliegend mitunter um die Tilgung von Kinderunterhaltsbeiträgen geht und Noven im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zulässig sind. Obwohl die Untersuchungsmaxime in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, muss sie auch dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge zugute kommen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). 5.4.3. Anhand des oben ermittelten Bedarfs der Gesuchsgegnerin (E. 4.3.5.) wird klar, dass der Gesuchsteller für die vorliegende Unterhaltsperiode vom
1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 folgende Bedarfspositionen bereits voll- umfänglich beglichen hat: Koschere Metzgerei, Wohnkostenanteil inkl. Nebenkos- ten, Elektrizitätskosten, Krankenkasse KVG und VVG, Gesundheitskosten, Tele- fon/TV/Internet, Rechtsschutzversicherung, Hobbies: Personal Trainer, Ferien.
a) Beim Grundbetrag schuldet der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für sie persönlich für 26 Monate den Betrag von Fr. 35'100.– (26 x 1'350.–). Für den Sohn D._____ schuldet er für 26 Monate den Betrag von Fr. 15'600.– (26 x 600.–). Für den jüngeren Sohn E._____ schuldet er für dieselbe Position Fr. 10'400.– (26 x 400.–). Der Gesuchsteller überwies der Gesuchsgegnerin vom Oktober 2016 bis November 2018 folgende Barbeträge, was von ihr anerkannt wird (Urk. 94 S. 9 bis 29): bis März 2017 pro Monat je Fr. 5'000.–, d.h. Fr. 30'000.– (6 x 5'000.–). Ab April 2017 überwies er ihr monatlich je Fr. 2'000.–, d.h. Fr. 40'000.– (20 x 2'000; vgl. für November 2018 Urk. 104 und 112/1). Zudem überwies er ihr am 25. November 2016 Fr. 638.36, was von ihr ebenfalls aner- kannt wird (Urk. 94 S. 10). Schliesslich macht er geltend, drei Mal Rechnungen von Nestlé für Nespressokapseln bezahlt zu haben, insgesamt Fr. 261.90 (09.02.2017 Fr. 77.10, 19.07.2017 Fr. 76.40, 12.09.2017 Fr. 108.40). Diese Zah- lungen werden von der Gesuchsgegnerin nur unsubstantiiert und damit ungenü- gend bestritten (Urk. 94 S. 13 und S. 18 f.). Diese Zahlungen wurden für Bedürf- nisse des Grundbedarfs bezahlt, weshalb sie ebenfalls zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt für vom Gesuchsteller geltend gemachte und belegte Einkäufe für Kinderkleider bei Zara (14.06.2017 Fr. 883.60; Urk. 90 S. 21 und Urk. 92/29) und
- 71 - Sommerkleider der Kinder (20.04.2018 Fr. 1'224.10; Urk. 90 S. 40 und Urk. 92/60). Auch diese Zahlungen werden von der Gesuchsgegnerin lediglich unsubstantiiert bestritten (Urk. 94 S. 17, 19 und 25). Dagegen kann eine vom Ge- suchteller für den 25. September 2017 geltend gemachte Zahlung für Kinderklei- der im Betrag von Fr. 404.– nicht berücksichtigt werden, da sie unbelegt ist (Urk. 90 S. 27). Insgesamt sind damit unter dem Titel Kinderkleider Fr. 2'107.70 anzurechnen. Geschuldet ist aus den Grundbeträgen insgesamt Fr. 61'100.–, be- zahlt wurden insgesamt Fr. 73'007.96. Der Gesuchsteller schuldet der Gesuchs- gegnerin damit keine Zahlungen für Grundbeträge mehr. Vielmehr resultiert ein Plus von Fr. 11'907.96.
b) Die Billag kostet monatlich Fr. 37.60, d.h. für 26 Monate Fr. 977.60. Der Gesuchsteller bezahlte am 26. Oktober 2016 die Billag Jahresrechnung im Betrag von Fr. 451.10, was von der Gesuchsgegnerin anerkannt wird (Urk. 94 S. 9). Mit dem Überschuss von Fr. 11'907.96 (s. oben) konnte die Gesuchsgegne- rin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 526.50 bezahlen. Es re- sultiert ein Plus von Fr. 11'381.46.
c) Für Autokosten wurden der Gesuchsgegnerin monatlich Fr. 550.– bzw. für 26 Monate Fr. 14'300.– zugestanden. Davon bezahlte der Gesuchsteller nachweislich bereits die folgenden Kosten: zweimal Strassenverkehrsabgaben von jährlich Fr. 1'288.– und zweimal Motorfahrzeugversicherung von jährlich Fr. 2'330.20. Zudem bezahlte der Gesuchsteller Rechnungen für Fahrzeugunter- halt im Gesamtbetrag von Fr. 5'562.20 (s. E. 4.3.5 Ziffer 10) . Damit wurden für die Autokosten vom Gesuchsteller insgesamt bereits Fr. 12'798.60 bezahlt. Mit dem Überschuss von Fr. 11'381.46 (s. oben) konnte die Gesuchsgegnerin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 1'501.40 bezahlen. Es resultiert ein Plus von Fr. 9'880.06.
d) Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung kostet monatlich Fr. 135.95, d.h. für 26 Monate Fr. 3'534.70. Wie bereits erwähnt, hat der Gesuch- steller am 30. November 2016 Fr. 1'631.30 und am 3. Juli 2018 Fr. 937.20 für die Hausratversicherung Juni bis Dezember 2018 (Urk. 90 S. 5 bis 52) bezahlt, d.h. insgesamt Fr. 2'568.50. Mit dem Überschuss von Fr. 9'880.06 (s. oben) konnte
- 72 - die Gesuchsgegnerin den vom Gesuchsteller nicht bezahlten Betrag von Fr. 966.20 bezahlen. Es resultiert ein Plus von Fr. 8'913.86.
e) Für Steuern wurden der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2017 monatlich Fr. 3'150.– (15 x 3'150.– = 47'250.–) und danach monatlich Fr. 1'800.– (11 x 1'800.– = 19'800.–) zugestanden; d.h. insgesamt Fr. 67'050.–. Der Gesuchsteller macht geltend, am 28. November 2016 Fr. 1'033.60 ("Steuer- amt Zürich Steuerrechnung provisorisch 2017") und am 6. März 2017 denselben Betrag ("Steueramt Stadt Zürich, 2016 provisorisch") bezahlt zu haben, was von der Gesuchsgegnerin lediglich pauschal und damit ungenügend bestritten wird (Urk. 94 S. 10 und S. 14). Damit wurden für die Bedarfsposition Steuern Fr. 2'067.20 bezahlt. Mit dem Überschuss von Fr. 8'913.86 (s. oben) konnte die Gesuchsgegnerin einen Teil der Steuern bezahlen. Der Gesuchsteller schuldet ihr noch Fr. 56'068.95. 5.4.4. Der vom Gesuchsteller zu leistende Barunterhalt der beiden Kinder (E. 4.4.1.) wurde vom Gesuchsteller bis November 2018 bereits geleistet (s. E. 4.3.7; die Grundbeträge wurde oben unter E. 5.4.3. bei der Gesuchsgegnerin berücksichtigt). Die einzige monatlich wiederkehrende Bedarfsposition der Kinder, welcher der Gesuchsteller gemäss seiner Eingabe vom 10. Dezember 2018 nicht geleistet hat, sind die Krankenkassenkosten für den Monat November 2018 (Urk. 90 S. 52). Da es vorliegend um die Bezahlung von Kinderunterhalt geht, ist eine Tilgung nicht leichthin anzunehmen. Damit schuldet der Gesuchsteller für den vorliegend relevanten Zeitraum noch Kinderunterhalt im Betrag von Fr. 412.60 (zweimal Fr. 206.30, S. E. 4.3.7. oben). 5.4.5. Bereits geleistet wurde auch der Betreuungsunterhalt von E._____, der als Lebenshaltungskosten der Gesuchsgegnerin Teil ihres unter E. 4.3.5. festgesetzten Bedarfs darstellt. 5.4.6. Nachdem die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen angerechnet wurden, ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 16 ersatzlos aufzuheben.
- 73 - 5.5. Folgende vom Gesuchsteller zur Verrechnung gebrachten Positionen (Urk. 90 S. 5 bis 52) wurden nicht angerechnet, da sie keine Bedarfspositionen der Gesuchsgegnerin darstellen:
a) Überweisungen an die UPC (10.10.2016 Fr. 53.10, 10.01.2017 Fr. 81.15, 01.03.2017 Fr. 53.10, 18.05.2017 Fr. 134.20, 06.06.2017 Fr. 145.50, 06.10.2017 Fr. 44.55, 25.10.2017 Fr. 28.–, 20.11.2017 Fr. 28.05, 05.02.2018 Fr. 25.05; Urk. 90 S. 5 bis 52): diese Position wurde von der Gesuchsgegnerin (zumindest) nicht (explizit) als Bedarfsposition geltend gemacht. Zudem macht der Gesuchsteller Zahlungen für Swisscom-TV geltend, womit fraglich erscheint, ob die UPC-Zahlungen tatsächlich den Bedarf der Gesuchsgegnerin betreffen.
b) Zahlungen an die Stadtpolizei (10.10.2016 Fr. 40.–, 26.10.2016 Fr. 40.–, 14.11.2016 Fr. 40.–, 31.01.2017 Fr. 40.–, 01.03.2017 Fr. 40.–, 03.04.2017 Fr. 40.–, 18.05.2017 Fr. 40.–), an die Stadtpolizei wegen falschen Alarms (12.09.2017 Fr. 270.–, 17.05.2018 Fr. 538.50) und an die Kantonspolizei (18.05.2017 Fr. 120.–) stellen keine Bedarfsposition dar und können damit nicht als Unterhaltszahlungen (Urk. 90 S. 5 bis 52) angerechnet werden.
c) Bei einer Überweisung an die Stadtkasse Zürich (28.11.2016 Fr. 300.–; Urk. 90 S. 8) wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, unter welche Bedarfsposition die Zahlung anzurechnen ist. Damit muss sie unbe- rücksichtigt bleiben.
d) Eine Überweisung an den TCS (28.11.2016 Fr. 99.–; Urk. 90 S. 8): die- se Position wurde von der Gesuchsgegnerin (zumindest) nicht (explizit) als Be- darfsposition geltend gemacht und in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt, womit sie auch nicht zur Verrechnung gebracht werden kann.
e) Zahlungen an die AI._____ S.A. (Alarmanlage; 17.01.2017 Fr. 336.95, 18.07.2017 Fr. 336.95, 05.02.2018 Fr. 339.25) und für "AJ._____ Alarmanlage Check" (30.05.2018 Fr. 408.20) stellen keine Bedarfsposition dar und können damit nicht als Unterhaltszahlungen (Urk. 90 S. 5 bis 52) angerechnet werden.
- 74 -
f) Überweisungen an die Swisscom (je 25.10.2017 Fr. 257.50 und Fr. 326.60): den vom Gesuchsteller angerufenen Urkunden (Urk. 90 S. 29 in Ver- bindung mit Urk. 92/42) sind an besagtem Datum keine entsprechenden Zahlun- gen zu entnehmen.
g) Velos E._____ (02.05.2017 Fr. 350.–; Urk. 90 S. 19) und D._____ (02.05.2017 Fr. 750.–; Urk. 90 S. 19): die Zahlungen werden von der Gesuchs- gegnerin bestritten (Urk. 94 S. 16). Es handelt sich bei den Fahrrädern nicht um eine Unterhaltsposition, sondern entweder um ausserordentliche Kinderkosten (die gemäss gerichtsüblicher Vergleichsformulierung von den Eltern hälftig getra- gen werden, sofern beide Elternteile der Ausgabe ausdrücklich zugestimmt ha- ben) oder um Geschenke.
h) Kreditkartenabrechnungen Oktober 2016 bis Mai 2017 über Fr. 23'387.45 (11'678.90 + 2'851.60 + 1'216.80 + 1'556.20 + 2'507.90 + 585.08 + 2'990.95; Urk. 90 S. 5 bis 20 unter Verweis auf Urk. 92/2+7+10+13+16+19+22+ 25). Wie bereits oben dargelegt (E. 4.3.5. Ziff. 14) können die als Beilagen offe- rierten Urkunden nicht nachvollzogen und damit nicht berücksichtigt werden.
i) Prozesskostenbeitrag von Fr. 20'000.– (Urk. 90 S. 49): Der Prozess- kostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abgestützt. Es handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Ge- richts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozesskostenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht auslöst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages hängt insofern nicht von einer allfälli- gen Möglichkeit der Rückerstattung (insbesondere im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung) ab. Ob dereinst eine Anrechnung an allfällige güter- rechtliche Ansprüche erfolgen kann, braucht daher im Rahmen des Eheschutzver- fahrens nicht geprüft zu werden. Massgeblich ist einzig, dass der ansprechende Ehepartner im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides mangels eigener Leistungs- fähigkeit eines Prozesskostenbeitrages des angesprochenen Ehepartners, der zur
- 75 - Leistung eines solchen in der Lage ist, bedarf. Dies ist vorliegend der Fall (s. E. IV/1. unten). Auf die Rückerstattungsfähigkeit der Empfängerin und insbeson- dere die (konkreten) güterrechtlichen Anwartschaften kann es dabei nicht an- kommen. Der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht ist – soweit möglich – im Rahmen der Scheidung Rechnung zu tragen. Praxisgemäss ist darauf zu verzich- ten, die Verrechenbarkeit bzw. die Rückerstattungspflicht im Dispositiv festzuhal- ten (ZR 85 Nr. 32; OGer ZH LE150062 vom 15.02.2016, E. D.4 mit Hinweisen). Eine Verrechnung des bezahlten Prozesskostenbeitrages mit geschuldetem Ehe- gattenunterhalt – wie sich dies der Gesuchsteller vorstellt – kommt nach dem Ge- sagten nicht in Frage.
j) Der Gesuchsteller macht darüber hinaus geltend, es seien Fr. 25'817.90 anzurechnen, welche er für den Unterhalt der Liegenschaft in Israel geleistet habe (Urk. 90 S. 52 bis 59). Da diese Zahlungen keine Unterhaltspositi- onen umfassen, können auch sie nicht mit geschuldetem Unterhalt verrechnet werden.
6. Der Gesuchsteller fordert mit seiner Berufung eine Zeugenbefragung seiner Mutter (betreffend Kindeswille [Urk. 61 S. 9], Bezahlung der Kreditkarten- rechnungen seit Sommer 2017 [Urk. 61 S. 18 f.], Familienvermögen und weitere Zahlungsbereitschaft seiner Mutter [Urk. 61 S. 16, 23 bis 25 und 27]) sowie seine Parteibefragung (betreffend Voreingenommenheit der Vorderrichterin [Urk. 61 S. 9 f.], Kinderbelange [Urk. 61 S. 9 und 12 f.], Bezahlung der Kreditkartenrech- nungen seit Sommer 2017 [Urk. 61 S. 18 f.]). Das Eheschutzverfahren ist summa- rischer Natur (Art. 271 ZPO), es bezweckt eine vorläufige Friedensregelung. Cha- rakteristisch für das summarische Verfahren ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz im summarischen Verfahren vor, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweis- mittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfah-
- 76 - rens jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieli- gen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entschei- den, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zent- rale Bedeutung zukommen muss. Die prozessualen Anträge des Gesuchstellers betreffend die Zeugenbefragung seiner Mutter sowie seine Parteibefragung sind nach dem Ausgeführten abzuweisen. IV. 1.1. Der Gesuchsteller stellt sich bezüglich des vorinstanzlich zugespro- chenen Prozesskostenbeitrags von Fr. 20'000.– auf den Standpunkt, mit einem Überschuss von Fr. 1'322.75 sei die Gesuchsgegnerin in der Lage, ihre Anwalts- kosten innert 15 Monaten abzubezahlen, womit mangels Bedürftigkeit keine Not- wendigkeit für einen Prozesskostenbeitrag bestehe. Darüber hinaus sei er nicht leistungsfähig. Sein Guthaben im Zeitpunkt der Berufung habe Fr. 38'826.60 be- tragen, ihm stehe monatlich ein Drittel, mithin Fr. 12'942.20 zur Verfügung (der Lohn von Fr. 40'000.– werde ihm quartalsweise ausbezahlt). Davon zahle er nach wie vor die Miete der Gesuchsgegnerin von Fr. 6'000.– pro Monat und überweise der Gesuchsgegnerin Fr. 2'000.– monatlich, womit ihm für seine Lebenshaltungs- kosten nur Fr. 4'942.20 zur Verfügung stünden. Dies reiche nicht einmal aus, um seinen Notbedarf von Fr. 5'069.– zu decken. Er könne auch keine Hypothek auf seiner unbelasteten Eigentumswohnung aufnehmen, da bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 13'186.50 und erstinstanzlich festgesetzten Barunterhaltsbei- trägen von Fr. 31'800.– ihm keine Bank eine Hypothek gewähren würde. Zu rügen sei schliesslich, dass die Gesuchsgegnerin die Höhe des Prozesskostenbeitrages mit keinem Wort begründet habe (unter Verweis auf Urk. 52 Rz. 38), weshalb die Vorinstanz auf das Begehren bereits aus diesem Grund nicht hätte eintreten dür- fen bzw. das Gesuch hätte abweisen müssen (Urk. 61 S. 38 f.). 1.2. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. – im Ehe- schutzverfahren – eines Prozesskostenbeitrages (vgl. ZR 85 Nr. 32; ZK- Bräm/Hasenböhler, Art. 159 ZGB N 136) setzt einerseits Bedürftigkeit des an-
- 77 - sprechenden und Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (Berufungs-)Entscheides. Ist die Gesuchsgegnerin in der Lage, die bereits aufgelaufenen und die künftig zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist, gegebenenfalls in Raten, zu bezahlen, so besteht kein Anlass zur Gewährung eines Prozesskos- tenbeitrages resp. der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. ZR 90 Nr. 57; ZR 98 Nr. 35). Die einem Ehegatten zuerkannten Unterhaltsleistungen sind entspre- chend gefestigter Praxis der Kammer bei der Beurteilung zu berücksichtigen. 1.3. Wie bereits erwähnt, ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom
10. August 2018 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorinstanzlich zugesprochenen Prozesskostenbeitrages (Urk. 69 S. 2). Diese wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass er seine Behauptung, wonach er von seiner (vermögenden) Mutter keinen Kredit mehr erhalte (Urk. 69 S. 5 f.), nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch die Zahlung des Prozesskostenbeitrags in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten geraten würde (Urk. 82 S. 2). Der Gesuchsteller hat den zugesprochenen Prozesskostenbeitrag am 10. September 2018 bezahlt (Urk. 94 S. 29). Dies zeigt, dass er entgegen sei- nen Behauptungen nicht als mittellos gelten kann (ob er die Mittel aus dem bereits erwähnten Verkauf seines Porsches oder mittels Aufnahme von weiteren Darle- hen bei seiner Mutter auf die Liegenschaft in H._____ finanzierte, spielt keine Rol- le). Im Übrigen begründete die Gesuchsgegnerin die Erhöhung des Prozesskos- tenbeitrages vor Vorinstanz sehr wohl. Sie machte geltend, nachdem der Prozess vom Gesuchsteller derart aufwendig geführt worden sei, sei der beantragte Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 15'000.– nicht mehr ausreichend. Der Antrag werde auf Fr. 20'000.– erhöht (Urk. 52 S. 9). Es bestand auch kein Grund für ein Nichteintre- ten, nachdem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbeitrages beziffert war. Im Übrigen besteht vorliegend kein Anlass, die Höhe des zugesprochenen Prozesskostenbeitrages zu prüfen, nachdem sich der Gesuchsteller mit den dies- bezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 62 S. 54) nicht auseinandersetz- te. Der Gesuchsgegnerin ist damit für das erstinstanzliche Verfahren ein Prozess- kostenbeitrag von Fr. 20'000.– zuzusprechen. Weiter ist davon Vormerk zu neh-
- 78 - men, dass der Gesuchsteller diesen Betrag am 10. September 2018 bereits be- glich. 2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.– angemessen. Die Kosten sind von den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Vorliegend waren Unterhaltsbeiträge für 26 Monate zu be- urteilen. Davon ausgehend sprach die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und den Kindern Unterhaltsleistungen von Fr. 826'800.– ([26 x Fr. 11'800.– Kinderunterhalt = Fr. 306'800.–] + [26 x Fr. 20'000.– Ehegattenunterhalt = 520'000.–) zu. Hinzu kommen unbezifferte Fixkosten für die Kinder von rund Fr. 6'700.– monatlich (vgl. E. III/4.3.7 oben) bzw. für 26 Monate im Betrag von Fr. 174'200.–. Dies ergibt von der Vorinstanz zugesprochene Unterhaltsleistungen von rund Fr. 1'000'000.–. Der Gesuchsteller beantragte mit der Berufung die Herabsetzung dieser Zahlungen auf rund Fr. 6'800.– pro Monat bzw. für 26 Monate auf Fr. 176'800.–. In der Beru- fung umstritten waren somit rund Fr. 825'000.–. Zugesprochen werden der Ge- suchsgegnerin und den Kindern nunmehr Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 444'000.–, nämlich Barunterhalt Kinder von Fr. 191'393.10 (Barunterhalt D._____: [10 x 5'537.60 = 55'376.–] + [1 x 5'637.60 = 5'637.60] + [4 x 2'625.65 = 10'502.60] + [11 x 2'625.30 = 28'878.30] zuzüglich Barunterhalt E._____: [10 x 5'160.45 = 51'604.50] + [1 x 5'370.45 = 5'370.45] + [4 x 2'268.50 = 9'074.–] + [11 x 2'268.15 = 24'949.65]) zuzüglich Betreuungsunterhalt für E._____ von Fr. 156'000.– (26 x 6'000.–) zuzüglich Ehegattenunterhalt von Fr. 96'606.90 ([8 x 4'898.70 = 39'189.60] + [7 x 4'018.70 = 28'130.90] + [11 x 2'662.40 = 29'286.40]). Der Gesuchsteller obsiegt somit zu rund zwei Dritteln. Abgesehen von den Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft in Israel konnten die vom Gesuchsteller bereits geleisteten (Unterhalts-)Zahlungen grossmehrheitlich berücksichtigt wer- den. Dagegen unterliegt der Gesuchsteller hinsichtlich der an die Gesuchsgegne-
- 79 - rin zuzusprechenden Prozesskostenbeiträge (s. dazu E. IV/1. und 3.). Zudem wa- ren zwei von drei Gesuchen um aufschiebende Wirkung des Gesuchstellers er- folglos und eines wurde nur für die rückständigen Unterhaltsbeiträge bewilligt. Mit Bezug auf die Kinderbelange sind die Kosten des Verfahrens gemäss oberge- richtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzu- erlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien un- ter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht ab- gesprochen. Entsprechend sind dem Gesuchsteller die Gerichtskosten zu einem und der Gesuchsgegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen. 2.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist die Gesuchsgegnerin zu ver- pflichten, dem Gesuchsteller eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 7'539.– (Fr. 7'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt.) festzusetzen. 3.1. Die Gesuchsgegnerin verlangt für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenbeitrag von Fr. 10'000.–. Zusätzlich fordert sie für den Fall der Auferle- gung von Prozesskosten an sie, der Gesuchsteller habe ihr in der nämlichen Hö- he einen zusätzlichen Prozesskostenbeitrag zu leisten (Urk. 73 S. 3). Sie macht geltend, mittellos zu sein. Sie habe sich bei AK._____ von H._____ im Betrag von Fr. 57'000.– verschulden müssen (Urk. 73 S. 27 und Urk. 75/10). Der Gesuchstel- ler bezeichnet diese Behauptung als falsch, zudem sei sie zu spät vorgebracht worden (Urk. 83 S. 16). 3.2. Es ist nicht ersichtlich, wann früher als mit der Berufungsantwort die Gesuchsgegnerin Ausführungen zur ihrer Mittellosigkeit und der damit verbunde- nen Notwendigkeit eines Prozesskostenbeitrages für das Berufungsverfahren hät- te vorbringen können. Der Gesuchsteller selber behauptet nicht, dass die Ge- suchsgegnerin über Mittel zur Finanzierung des Berufungsprozesses verfügt (vgl. Urk. 75/9). Der Audi Q7 der Gesuchsgegnerin dürfte heute nicht mehr Wert sein als der Betrag des der Gesuchsgegnerin zu belassenden Notgroschens (vgl. Urk. 43 S. 8 f.). Dagegen verfügt der Gesuchsteller wie bereits mehrfach erwähnt
- 80 - über zwei unbelastete Liegenschaften, eine in Zürich und eine in H._____. Der Gesuchsteller selber macht bezüglich der anscheinend im Miteigentum gehalte- nen Wohnung in H._____ (Urk. 94 S. 7 f. und S. 30) geltend, dass diese seinem Eigengut zuzurechnen sei (vgl. Urk. 83 S. 12). Bereits im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde festgehalten (s. E. 4.1.11 lit. e oben), dass es unglaubhaft ist, dass der Gesuchsteller von seiner Mutter nicht einen wei- teren Kredit auf die Liegenschaft in H._____ aufnehmen kann, um seinen Unter- haltspflichten für die vorliegend relevante Periode nachzukommen. Gleiches gilt für die Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchsgegnerin für das Be- rufungsverfahren. Umstände, welche einen Verkauf der Liegenschaft in Israel zwecks Rückzahlung der Darlehen an seine Mutter unzumutbar machen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht vorgebracht. 3.3. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbei- trags ein Ermessen. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechen- den Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur ge- hörigen Führung des Prozesses benötigte. Es soll verhindert werden, dass die Partei aufgrund fehlender Mittel ihrer guten Rechte verlustig geht. Es müssen also nur, aber immerhin alle Kosten, die für die ordentliche Führung eines Prozesses bezahlt werden müssen, gedeckt sein. Abzustellen ist auf die objektiv notwendi- gen Kosten. Als Massfigur kann dabei eine nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei herangezogen werden. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf die Anw- GebV zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen (OGer ZH LE140010 vom 03.07.2014, E. II/6.1.). Wie oben (E. 2.2.) dargelegt, ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 7'539.– festzusetzen. Zusätzlich hat die Gesuchsgegnerin für das Berufungs- verfahren Gerichtsgebühren von Fr. 5'567.– zu tragen und dem Gesuchsteller ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu bezahlen. Insgesamt ent- stehen ihr damit für das Berufungsverfahren Kosten von rund Fr. 15'620.–, für welche ihr der Gesuchsteller einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen hat.
- 81 - Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5, 7 bis 12, 17, 18 sowie 20 bis 22 am 20. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der prozessuale Antrag des Gesuchstellers, es sei eine zweite Kinder- anhörung von D._____ und E._____ durchzuführen, wird abgewiesen.
3. Auf den Berufungsantrag Ziffer 5, es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin und den Kindern die vormals eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in … Zürich befristet, mithin längstens drei Monate seit dem Eintreffen des Berufungsentscheides, zur Benützung zuzuteilen, wird nicht eingetreten.
4. Die Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin gemäss ihrem Antrag Ziffer 2 der Berufungsantwort vom 23. August 2018 werden vollumfänglich abgewie- sen.
5. Die prozessualen Begehren des Gesuchstellers, es sei seine Mutter, L._____, als Zeugin zu befragen sowie es sei eine Parteibefragung des Gesuchstellers durchzuführen, werden abgewiesen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung betreffend Obhut und Besuchsrecht wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 werden vollumfänglich bestätigt.
- 82 -
2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird die Disposi- tiv-Ziffer 13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 ersatzlos aufgehoben.
3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die beiden Kin- der für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 Barunterhalt von insgesamt Fr. 412.60 zu bezahlen. Für dieselbe Unterhaltsperiode ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. November 2018 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 56'068.95 zu bezahlen.
5. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchstellers wird die Disposi- tiv-Ziffer 16 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Juli 2018 ersatzlos aufgehoben.
6. Der Gesuchsgegnerin wird für das erstinstanzliche Verfahren ein Prozess- kostenbeitrag von Fr. 20'000.– zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller diesen Betrag am 10. September 2018 beglich.
7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt.
8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller zu einem Drittel und der Gesuchsgegnerin zu zwei Dritteln aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgeg- nerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss von Fr. 5'567.– zu ersetzen.
9. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'513.– zu be- zahlen.
- 83 -
10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 15'620.– zu bezah- len.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am