Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zog der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan: Gesuchsteller) seine Berufung vom 12. Juli 2018 zurück (Urk. 94). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Parteien vereinbarten in der dem Rückzug zugrunde liegenden Scheidungskonvention vom 7. Mai 2019, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens LE180038 (für einen unbegründeten Ent- scheid) bis zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte übernehmen wür- den. Sollten die Gerichtskosten Fr. 2'000.– übersteigen, übernehme die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) Fr. 1'000.– und der Gesuchsteller den Rest. Beide Parteien würden gegenseitig auf eine Pro- zessentschädigung verzichten. Sollte eine Partei eine Begründung verlangen, so trage sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine (Urk. 92 und Urk. 93 S. 9 f.). 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– angemessen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.3. Vereinbarungsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchstel- ler den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 91B und 93A, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 91B, 92, 93A und des Doppels von Urk. 94, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich seit dem 2. Mai 2019 bei der Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180038-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. E. Iseli Beschluss vom 5. Juni 2019 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Juni 2018 (EE170082-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 zog der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (fortan: Gesuchsteller) seine Berufung vom 12. Juli 2018 zurück (Urk. 94). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2.1. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die Parteien vereinbarten in der dem Rückzug zugrunde liegenden Scheidungskonvention vom 7. Mai 2019, dass sie die Kosten des Berufungsverfahrens LE180038 (für einen unbegründeten Ent- scheid) bis zu den Gerichtskosten von Fr. 2'000.– je zur Hälfte übernehmen wür- den. Sollten die Gerichtskosten Fr. 2'000.– übersteigen, übernehme die Ge- suchsgegnerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchsgegnerin) Fr. 1'000.– und der Gesuchsteller den Rest. Beide Parteien würden gegenseitig auf eine Pro- zessentschädigung verzichten. Sollte eine Partei eine Begründung verlangen, so trage sie die dadurch entstehenden Mehrkosten alleine (Urk. 92 und Urk. 93 S. 9 f.). 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Un- ter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– angemessen. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.3. Vereinbarungsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchstel- ler den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 91B und 93A, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien von Urk. 91B, 92, 93A und des Doppels von Urk. 94, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten befinden sich seit dem 2. Mai 2019 bei der Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Juni 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: sf