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LE180035

Eheschutz

Zürich OG · 2018-09-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2007 verheiratet (Urk. 4 S. 1). Aus ih- rer Ehe gingen die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, ge- boren am tt.mm.2010, hervor (Urk. 4 S. 4).

E. 2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In der Folge schlossen die Parteien – damals beide noch nicht anwaltlich vertreten – anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung der Vorinstanz eine erste Teilvereinbarung, in welcher sie – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge – die Folgen des Getrenntlebens regelten (Urk. 12; Prot. I S. 32). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge legte die Vorinstanz den Parteien eine weitere Teilvereinba- rung vor, welche den Parteien erläutert und zur aussergerichtlichen Prüfung mit- gegeben wurde (Urk. 13; Prot. I S. 32 f.). Der Unterhaltsberechnung in diesem Vergleichsvorschlag wurde ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'000.– zu Grunde gelegt (Urk. 13 S. 2). Nachdem eine aussergerichtliche Einigung über den Unterhalt nicht zustande gekommen war, wurden die Parteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung auf den 3. April 2018 vorgeladen (Urk. 18). Anlässlich dieser Verhandlung, an welcher die Gesuchsgegnerin nun- mehr anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 34; Urk. 20 f.), schlossen die Parteien sodann eine zweite Teilvereinbarung betreffend Unterhalt (Urk. 34; Prot. I S. 48). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, während der Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft monatlich Fr. 3'385.– (davon Fr. 1'381.– an den Barunterhalt von C._____, Fr. 996.– an den Barunterhalt von D._____ sowie Fr. 1'008.– an den Betreuungsunterhalt von D._____), zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde festge- halten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von D._____ (Betreu-

- 5 - ungsunterhalt) monatlich ein Betrag von Fr. 1'091.– fehlt (Urk. 34 Ziff. 1). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urk. 34 Ziff. 2). Dieser Unterhaltsberechnung wurde auf Seiten des Gesuchstellers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– und ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 3'639.– zu Grunde gelegt (Urk. 34 Ziff. 3). Bereits am 5. April 2018 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch bei der Vorinstanz und erklärte, er könne die in der Vereinbarung festgesetzten Un- terhaltsbeiträge nicht bezahlen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 9. April 2018 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sodann seine Mandatierung durch den Gesuchstel- ler an und beantragte für die Dauer seiner Akteneinsicht eine Sistierung des Ver- fahrens (Urk. 37). Nachdem den Parteien die gerichtliche Unterhaltsberechnung vom 3. April 2018 zu Kenntnis zugestellt worden war (Urk. 39; Urk. 41), liess der Gesuchsteller beantragten, es sei die Unterhaltsberechnung nochmals vorzu- nehmen und den Parteien ein neuer Vergleichsvorschlag betreffend Unterhalt zu unterbreiten (Urk. 43). Die Gesuchsgegnerin beantragte demgegenüber, es sei die Teilvereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 zu genehmigen (Urk. 46). Am 18. Juni 2018 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Ent- scheide (Verfügung und Urteil, Urk. 54) und genehmigte damit mitunter die Teil- vereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils).

E. 2.1 Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 53 S. 2; Urk. 62 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.2 An der engen finanziellen Situation des Gesuchstellers, dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 54 S. 19), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert. Er ist somit nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sei- ne Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchstellers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller ist deshalb auch für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 2.3 Nachdem der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. vorstehende Ziffer 1), ist deren Gesuch ge- genstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlenden Solvenz des Gesuchstellers bzw. der zu erwartenden Uneinbringlich-

- 19 - keit der vom Gesuchsteller zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchsgegnerin und unter Berücksichtigung des Emails ihrer Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (Urk. 62 S. 14 und Urk. 65/2). Da ihre Lebenshaltungskosten damit nach wie vor nicht gedeckt sind und ein Manko im Betreuungsunterhalt resultiert (vgl. Urk. 54 E. II//2.3.7, S. 15), steht ihre Mittellosigkeit ausser Frage. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchsgegnerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Be- rufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Vorausset- zungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchs- gegnerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 4-7 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig ist.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

- 20 -

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 wird hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 21 - Zürich, 28. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz

E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 53) innert Frist (vgl. Urk. 52) Berufung mit den vorne zitier- ten Anträgen. Mit Eingabe vom 17. August 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 61) ihre Berufungsantwort (Urk. 62). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 66). Weite- re Eingaben der Parteien folgten nicht.

E. 4 Die Gesuchsgegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Zu- sammensetzung des Nettoeinkommens von Fr. 7'024.– sei anhand der Erwägun- gen der Vorinstanz nachvollziehbar. Die Nebenerwerbstätigkeiten des Gesuch- stellers seien anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2018 sowohl in der Befra- gung als auch in der Gesuchsantwort thematisiert und in den Vergleichsverhand- lungen besprochen worden. Der Gesuchsteller sei keinem Willensmangel unterle- gen. Der von ihm geforderte Aufklärungshinweis lasse sich ausdrücklich dem Pro- tokoll vom 3. April 2017 entnehmen. Die Gesuchsgegnerin habe für den Gesuch- steller unter Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeiten ein monatliches Net- toeinkommen von abgerundet Fr. 7'200.– errechnet. Im Rahmen der Vergleichs- gespräche habe die Vorinstanz vergleichsweise die Anrechnung des Einkommens von Fr. 7'024.– vorgeschlagen. Beide Parteien hätten diesen Betrag als ange- messen befunden. Es sei eine Kompromisslösung gewesen, welche beide Partei- en ausdrücklich akzeptiert hätten, ohne dass in der Folge auf die einzelnen Be- rechnungspositionen eingegangen worden sei. Es sei für den Gesuchsteller mög- lich und zumutbar gewesen, nachzuvollziehen, dass das Einkommen in seinem Haupterwerb nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 6'710.– pro Monat betrage und der vom Gericht vorgeschlagene Betrag von Fr. 7'024.– somit weitere Faktoren wie seine Nebenerwerbe einschliesse. Die Erhöung seines Einkommens sei kor- rekt und für den Abschluss einer angemessenen Vereinbarung notwendig gewe-

- 11 - sen. Die Vorinstanz habe die Vereinbarung zu Recht genehmigt, da keine offen- sichtliche Unangemessenheit vorliege (Urk. 62 S. 4 ff.).

E. 5 Der Gesuchsteller ist Kellermeister von Beruf (vgl. Urk. 1). Er hat Wein- technologie gelernt und im Sommer 2017 sein berufsbegleitendes Studium als Weinbautechniker abgeschlossen (Prot. I S. 12).

E. 5.1 Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse im Jahr 2015 ist akten- kundig, dass er von Januar bis und mit April 2015 bei F._____, F1._____, ange- stellt war und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 24'800.– erzielte (Urk. 11/24). Ab Mai bis und mit Dezember 2015 war der Gesuchsteller sodann für die G._____ tätig und generierte dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 74'562.– (Urk. 11/24). Zu- dem wurde er im Jahr 2015 für seine Einsätze als Prüfungsexperte mit Fr. 1'340.– netto entschädigt (Urk. 11/24). Sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen belief sich damit im Jahr 2015 auf insgesamt Fr. 100'702.–, was nach Abzug der Famili- enzulagen von Fr. 400.– pro Monat einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'992.– entspricht.

E. 5.2 Im Jahr 2016 erzielte der Gesuchsteller aus seinem Haupterwerb bei der E._____ gemäss Lohnausweis 2016 ein Einkommen von Fr. 76'473.– netto (Urk. 11/33). Für das Geschäftsjahr 2016 wurde ihm ausserdem im März 2017 ein Bonus von Fr. 3'200.– ausbezahlt (Prot. I S. 36; Urk. 31/4). Dieser ist gemäss An- gaben des Gesuchstellers um Fr. 800.– tiefer ausgefallen als der Bonus für das Jahr 2017, da die Probezeit für den Bonus nicht relevant gewesen sei (Prot. I S. 36). Sodann war der Gesuchsteller während der Monate Januar bis und mit März 2016 weiterhin für die G._____ tätig, wofür er mit Fr. 3'840.– netto entschä- digt wurde (Urk. 11/33). Für seine Einsätze als Prüfungsexperte erzielte er im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 700.– netto (Urk. 11/33). Sein Gesamteinkom- men im Jahr 2016 belief sich damit unter Berücksichtigung des Bonus von Fr. 3'200.– auf Fr. 84'213.– resp. nach Abzug der Familienzulagen von monatlich Fr. 400.– auf durchschnittlich Fr. 6'618.– netto pro Monat.

E. 5.3 Im Jahr 2017 erzielte der Gesuchsteller gemäss Lohnausweis 2017 aus seinem Haupterwerb bei der E._____ ein Nettoeinkommen von Fr. 85'325.– (Urk. 31/4). Darin enthalten ist auch der im März 2017 ausbezahlte Bonus von

- 12 - Fr. 3'200.– für das Geschäftsjahr 2016 (vgl. Urk. 31/4). Für das Geschäftsjahr 2017 wurde dem Gesuchsteller im März 2018 ein Bonus von Fr. 4'000.– ausbe- zahlt (Prot. I S. 36). Demgemäss belief sich sein aus dem Haupterwerb generier- tes Nettoeinkommen im Jahr 2017 unter Einbezug des Bonus von Fr. 4'000.– so- wie nach Abzug der Familienzulagen auf Fr. 81'325.– (Fr. 85'325.– abzgl. Fr. 3'200.– [Bonus 2016] zzgl. Fr. 4'000.– [Bonus 2017] abzgl. Fr. 4'800.– [Famili- enzulagen]). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 6'777.–. Weiter generierte der Gesuchsteller im Jahr 2017 Fr. 1'360.– netto aus seiner Tätigkeit als Prüfungsexperte (Urk. 31/5). Ausserdem führte der Ge- suchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 aus, er habe neu noch einen Lehrerjob mit einem Pensum von 3.2 % angenommen, wobei er pro Jahr rund 30-40 Lektionen à Fr. 100.– netto unterrichte (Prot. I S. 13 f.). Unter Berücksichtigung dieser beiden Nebenerwerbstätigkeiten belief sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahr 2017 somit insge- samt auf mindestens Fr. 7'140.– pro Monat (Fr. 6'777.– [Haupterwerb] zzgl. Fr. 113.– [Tätigkeit als Prüfungsexperte] zzgl. mindestens Fr. 250.– [Lehrertätig- keit]).

E. 5.4 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse im Jahr 2018 liegen keine Lohnabrechnungen im Recht. Während der Gesuchsteller anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 noch in Aussicht stellte, sein Monats- lohn aus dem Haupterwerb bei der E._____ werde sich in den nächsten sechs Monaten allenfalls um Fr. 50.– erhöhen (Prot. I S. 12), führte er anlässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 schliesslich aus, er erwarte hinsichtlich seines Haupterwerbs im Jahr 2018 keine Lohnveränderungen (Prot. I S. 36 f.). Im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit gab er anlässlich der zweiten Verhandlung an, er habe im Januar und Februar 2018 etwas dafür gearbeitet. Er wisse nicht, ob er diese Tätigkeit weiterführen werde, da die Arbeitstage oftmals auf einen Samstag fielen (Prot. I S. 37). Ferner hielt der Gesuchsteller in Bezug auf das mit einem Kollegen gegründete Weingeschäft fest, die Investitionen hätten noch nicht gedeckt werden können, dafür müssten sie mehr Zeit investieren, was momentan nicht möglich sei (Prot. I S. 37).

- 13 -

E. 6 Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Beim Arbeitnehmer ist das der Nettolohn mit allen Zulagen, wie 13. Monatslohn, Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen oder Spesen, soweit diese versteckten Lohn darstellen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32). Ferner wird ein bis anhin ausgeübter Nebenerwerb in die Einkommensberechnung miteinbezogen, falls die Zusatzbelastung fortan nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitspensum 100 % übersteigt (Urteil 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2008, S. 373 ff.). Bei Selbständigerwerbenden wird zur Ermittlung des Nettoeinkom- mens der Reingewinn im Durchschnitt mehrerer Jahre herangezogen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32; Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 7 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, unterlag das Einkommen des Gesuchstellers in den letzten Jahren einigen Schwankungen. Dies war wohl insbesondere bedingt durch den Stellenwechsel im Jahr 2016, die bis im Sommer 2017 andauernde berufsbegleitende Weiterbildung sowie die Aufnahme einer neuen Nebenerwerbstätigkeit als Berufschullehrer im Jahr 2017. Dabei erstaunt allerdings, dass der Gesuchsteller im Jahr 2015 gemäss der im Recht liegenden Unterlagen insbesondere hinsichtlich seines Haupterwerbs ein bedeutend höhe- res Einkommen aufwies, als nach Abschluss seines Weinbautechnik-Studiums. Dieser Umstand könnte durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Gesuchsteller seit seinem Stellenwechsel Anfang 2016 verstärkt auf seine Nebenerwerbszweige setzt, und – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (vgl. Urk. 62 S. 7 f. und S. 10) – insbesondere seit Abschluss des Studiums im Sommer 2017 freie Res- sourcen für das mit seinem Kollegen gegründete Weingeschäft H._____ sowie seine Lehrertätigkeit hat. Falls dem so wäre, so wären sämtliche Nebenerwerbs- einkommen ohne Weiteres anrechenbar, zumal im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind und die mit einem freiwilligen Stellen- oder Berufswechsel verbunde- ne Einkommenseinbusse für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich bleibt (BGE 137 III 118 E. 3.1; BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 56). Ob der Gesuchsteller mit seinem Weingeschäft H._____ bereits Gewinne erzielte bzw. erzielt, blieb im vorinstanzlichen Verfahren allerdings ungeklärt, zumal sich

- 14 - die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2018 auf ein ge- suchstellerisches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– pro Monat geeinigt haben. Auch hinsichtlich der Lehrertätigkeit und den daraus generierten Einnahmen des Gesuchstellers wurden keine näheren Abklärungen getätigt. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war ferner unklar, ob der Gesuchsteller im Jahr 2018 die (vormals) erwartete Lohnerhöhung erhalten hat, zumal ihm gemäss Kontoauszug vom 13. Februar 2018 am 26. Januar 2018 ein Betrag von Fr. 6'540.65 und mithin ein höheres Nettogehalt als gemäss Lohnabrechnungen 2017 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 28/2; Urk. 5/3). Wie die Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz zu Recht vorbrachte (Urk. 27 S. 4 f.; Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4), wären bei dieser Sachla- ge im Entscheidfall hinsichtlich des aktuellen Gesamteinkommens des Gesuch- stellers weitere Beweisabnahmen nötig gewesen. Damit bleibt letztlich offen, wel- ches Einkommen bzw. welche Einkommensbestandteile in welcher Höhe dem Gesuchsteller im Entscheidfall angerechnet worden wären. Die Anrechnung von Nebenerwerbstätigkeiten im Umfang, wie sie vorlie- gend zur Diskussion standen, erweisen sich allerdings unter den gegebenen Um- ständen nicht per se als unzulässig. Sowohl bei der Tätigkeit als Prüfungsexperte wie auch bei derjenigen als Berufschullehrer handelt es sich um sehr bescheide- ne Pensen. Ferner hat der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, diese Tätigkeiten wären nicht mit seinem Haupterwerb vereinbar. Wie gesehen, bestehen denn auch gewichtige Indizien dafür, dass der Gesuchsteller zur Aus- übung dieser Nebentätigkeiten über genügend Ressourcen verfügt. Mithin be- standen im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusatzverdienste fortan nicht mehr zumutbar und damit überpflichtig wären. Hin- sichtlich der Tätigkeit als Prüfungsexperte ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesuchsteller – nach dem Beizug eines Rechtsvertreters – anfänglich noch die Meinung vertrat, das daraus erzielte Einkommen von jährlich Fr. 1'360.– netto sei anrechenbar (vgl. Urk. 43 sowie nachstehende Ziffer 8). Insofern geht der Gesuchsteller einerseits fehl in der Annahme, die Berechnung des Unter- haltsbeitrages sei hinsichtlich seines Erwerbseinkommens falsch, da dabei das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigende Einkommen überschritten worden sei. Andererseits kann die vergleichsweise Anrechnung ei- nes Einkommens von Fr. 7'024.– unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

- 15 - auch nicht als offensichtlich unangemessen qualifiziert werden. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller gemäss dem im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Schreiben der Fachschule I._____ vom

19. Juni 2018 im Schuljahr 2018/2019 keine Lektionen übernehmen konnte (vgl. Urk. 57/3). Denn selbst bei einem vorübergehenden Wegfall dieser Tätigkeit bleibt das Existenzminimum des Gesuchstellers noch gewahrt, wurden in der vo- rinstanzlichen Unterhaltsberechnung doch auch Positionen des erweiterten Be- darfs (Kommunikationskosten und Versicherungsprämien) berücksichtigt (vgl. Urk. 39). Ferner wurden – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 62 S. 8) – insbesondere die Mobilitätskosten des Gesuchstellers mit Fr. 300.– pro Monat grosszügig bemessen, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zur Ausübung seines Berufs resp. zur Bewältigung seines Arbeitsweges nicht zwingend auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Prot. I S. 16 und S. 37 f.) und der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges von der Gesuchsgegnerin bestritten wurde (vgl. Prot. I S. 44 f.). Ferner kann – wie gesehen – nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller die wegfallenden Einnahmen aus der Lehrertätigkeit über allfällige Gewinne seines Weingeschäfts H._____ wieder wettmachen kann. Nach dem Gesagten weicht die von den Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 3. April 2018 abgeschlossene Teilvereinbarung betreffend Unterhalt nicht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise vom gesetzlichen Lösungsmodell ab. Selbst unter Berücksichtigung der Noven ist sie nicht offensichtlich unangemes- sen.

E. 8 Auch die Vorbringen des Gesuchstellers, er sei einem Willensmangel unterlegen, da ihm die Grundlagen der Unterhaltsberechnung mangels Aufklärung durch die Vorderrichterin nicht vollständig bekannt gewesen seien, zielen ins Lee- re. So wird ein Vergleich gerade geschlossen, um Ungewissheiten zu beseitigen. Indem die Parteien bezüglich beurteilungsrelevanter Tatsachen eine Übereinkunft treffen, verzichten sie also darauf, die tatsächlichen Verhältnisse und deren recht- liche Tragweite genauer abzuklären und endgültig zu bereinigen (BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2; Urteil 5A_187/2013 vom

4. Oktober 2013, E. 7.1; KGer SG, in: FamPra.ch 2008, S. 176, 177). Vorliegend waren die Unterhaltsbeiträge und insbesondere das dem Gesuchsteller anzu-

- 16 - rechnenden Einkommen bereits anlässlich der ersten Verhandlung vom

E. 12 Dezember 2017 streitig, sodass diesbezüglich zunächst keine Einigung erzielt werden konnte. Bereits im ersten Vergleichsvorschlag, welcher die Vorinstanz den Parteien unterbreitete, wurde der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Ge- suchstellers ein Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– pro Monat zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 13). Die einzelnen Bestandteile des Einkommens wurden dabei einge- hend besprochen (vgl. Prot. I S. 12 f.), sodass der Gesuchsteller zweifellos bereits damals erkennen konnte und musste, dass im vom Gericht vorgeschlagenen Be- trag von Fr. 7'000.– nicht bloss das aus dem Haupterwerb erzielte Einkommen berücksichtigt wurde. Eine besondere Aufklärung durch das Gericht war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Es sei in diesem Zusammenhang auch da- rauf hingewiesen, dass die ZPO keine generelle Aufklärungspflicht statuiert. So ist das Gericht nicht befugt, einer Partei Hinweise zu geben, damit diese ihre pro- zessuale Rechtsstellung wahren bzw. verbessern kann, ansonsten es die Unpar- teilichkeit verlöre (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 24 und 28). Zwischen der ersten und der zweiten Verhandlung lagen sodann knapp vier Monate, wobei es in dieser Zeit beiden Parteien offen gestanden hätte, hinsichtlich der strittigen Punkte in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge juristische Unterstützung beizuziehen. Dass die Gesuchsgegnerin dies tat und anlässlich der zweiten Verhandlung vom

3. April 2018 in Begleitung eines Anwalts erschienen ist, wurde dem Gesuchstel- ler sodann vorgängig mitgeteilt (vgl. Urk. 25). Er wurde demnach nicht überra- schend mit dieser Tatsache konfrontiert. Es hätte ihm offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsanwalt vor Gericht zu erscheinen oder sich zumindest vorgängig hinsichtlich der für ihn relevanten Tatsachen und Rechtsfragen mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass er bei der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen kon- frontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. An- lässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2017 wurden die einzelnen Ein- kommensbestandteile des Gesuchstellers sodann erneut ausführlich thematisiert (vgl. Prot. I S. 36 ff.). So machte die Gesuchsgegnerin insbesondere geltend, es sei auf Seiten des Gesuchstellers unter Berücksichtigung des Haupterwerbes samt Bonus von Fr. 4'000.– und der Nebenerwerbstätigkeit als Prüfungsexperte, welche der Gesuchsteller seit über sieben Jahren ausübe, sowie unter Einbezug der Tätigkeit als Berufsschullehrer mit einem Gesamteinkommen von rund

- 17 - Fr. 7'200.– netto pro Monat zu rechnen (Prot. I S. 40 f.). Auch aufgrund dieser Ausführungen musste dem Gesuchsteller bewusst sein, dass im vergleichsweise auf Fr. 7'024.– festgesetzten Nettoeinkommen nicht bloss das aus dem Haupter- werb erzielte Einkommen eingerechnet wurde. Die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 ist zwar diesbezüglich insofern missverständlich formuliert, als dass darin beim Einkommen des Gesuchstellers die Bemerkung "100 % Pensum" in Klam- mer eingefügt wurde (vgl. Urk. 34 S. 2). Trotzdem war dem Gesuchsteller beim Abschluss der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 aber zweifellos bewusst, dass ihm nicht bloss der Verdienst aus seiner Haupterwerbstätigkeit als Einkommen angerechnet wurde. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass selbst er in seiner Eingabe vom 26. April 2018 – nunmehr anwaltlich vertreten – den Nebenerwerb für die Abnahme der Lehrabschlussprüfungen in seiner Einkommensberechnung mitberücksichtigte, ohne geltend zu machen, er sei über die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von mehr als 100 % nicht ausreichend aufgeklärt worden (vgl. Urk. 43). Insofern erweisen sich die vom Gesuchsteller im Nachhinein beru- fungsweise erhobenen Rügen in Bezug auf den Willensmangel bzw. die man- gelnde Aufklärung durch das Gericht als unbegründet.

9. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner nicht erkennbar. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchstellers trifft die Erstinstanz keine Pflicht, im Ge- nehmigungsentscheid zu begründen, wie sich das vergleichsweise festgelegte Einkommen des Gesuchstellers im Einzelnen zusammensetzt. Vielmehr hatte die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid aufgrund einer summarischen, aber um- fassenden Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen, wie sie es vorliegend getan hat. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers sind daher unbegründet.

10. Alles in allem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 genehmigte. Die Berufung ist daher abzuwei- sen.

- 18 - IV.

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, sowie § 6 Abs. 2 lit. b der GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'150.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 8. Dezember 2017 getrennt leben.
  2. Die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
  3. Die Vereinbarungen der Parteien vom 12. Dezember 2017 bzw. vom 3. April 2018 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens werden im Übrigen vorge- merkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt.
  4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  6. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgeg- nerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltli- - 3 - chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.
  8. [Schriftliche Mitteilung]
  9. [Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2): "1. Es sei die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich Genehmigung der Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 aufzuheben und es sei die Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Unterhalt abzuändern und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, Unterhaltszahlun- gen wie folgt zu leisten: - für C._____: CHF 1'381.00 (Barunterhalt) - für D._____: CHF 996.00 (Barunterhalt) CHF 694.00 (Betreuungsunterhalt)
  10. Eventualiter sei die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich Genehmigung der Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 aufzuheben und im Umfang der angefochtenen Teilvereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Un- terhalt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten. Prozessualer Antrag
  12. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung einzuräumen und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 62 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu- lasten des Berufungsklägers." - 4 - Prozessualer Antrag "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.
  13. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2007 verheiratet (Urk. 4 S. 1). Aus ih- rer Ehe gingen die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, ge- boren am tt.mm.2010, hervor (Urk. 4 S. 4).
  14. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In der Folge schlossen die Parteien – damals beide noch nicht anwaltlich vertreten – anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung der Vorinstanz eine erste Teilvereinbarung, in welcher sie – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge – die Folgen des Getrenntlebens regelten (Urk. 12; Prot. I S. 32). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge legte die Vorinstanz den Parteien eine weitere Teilvereinba- rung vor, welche den Parteien erläutert und zur aussergerichtlichen Prüfung mit- gegeben wurde (Urk. 13; Prot. I S. 32 f.). Der Unterhaltsberechnung in diesem Vergleichsvorschlag wurde ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'000.– zu Grunde gelegt (Urk. 13 S. 2). Nachdem eine aussergerichtliche Einigung über den Unterhalt nicht zustande gekommen war, wurden die Parteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung auf den 3. April 2018 vorgeladen (Urk. 18). Anlässlich dieser Verhandlung, an welcher die Gesuchsgegnerin nun- mehr anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 34; Urk. 20 f.), schlossen die Parteien sodann eine zweite Teilvereinbarung betreffend Unterhalt (Urk. 34; Prot. I S. 48). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, während der Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft monatlich Fr. 3'385.– (davon Fr. 1'381.– an den Barunterhalt von C._____, Fr. 996.– an den Barunterhalt von D._____ sowie Fr. 1'008.– an den Betreuungsunterhalt von D._____), zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde festge- halten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von D._____ (Betreu- - 5 - ungsunterhalt) monatlich ein Betrag von Fr. 1'091.– fehlt (Urk. 34 Ziff. 1). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urk. 34 Ziff. 2). Dieser Unterhaltsberechnung wurde auf Seiten des Gesuchstellers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– und ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 3'639.– zu Grunde gelegt (Urk. 34 Ziff. 3). Bereits am 5. April 2018 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch bei der Vorinstanz und erklärte, er könne die in der Vereinbarung festgesetzten Un- terhaltsbeiträge nicht bezahlen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 9. April 2018 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sodann seine Mandatierung durch den Gesuchstel- ler an und beantragte für die Dauer seiner Akteneinsicht eine Sistierung des Ver- fahrens (Urk. 37). Nachdem den Parteien die gerichtliche Unterhaltsberechnung vom 3. April 2018 zu Kenntnis zugestellt worden war (Urk. 39; Urk. 41), liess der Gesuchsteller beantragten, es sei die Unterhaltsberechnung nochmals vorzu- nehmen und den Parteien ein neuer Vergleichsvorschlag betreffend Unterhalt zu unterbreiten (Urk. 43). Die Gesuchsgegnerin beantragte demgegenüber, es sei die Teilvereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 zu genehmigen (Urk. 46). Am 18. Juni 2018 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Ent- scheide (Verfügung und Urteil, Urk. 54) und genehmigte damit mitunter die Teil- vereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils).
  15. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 53) innert Frist (vgl. Urk. 52) Berufung mit den vorne zitier- ten Anträgen. Mit Eingabe vom 17. August 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 61) ihre Berufungsantwort (Urk. 62). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 66). Weite- re Eingaben der Parteien folgten nicht.
  16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-52). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.
  17. Der Gesuchsteller wehrt sich mit seiner Berufung einzig gegen die Ge- nehmigung der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Unterhaltsbeiträge. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des ange- - 6 - fochtenen Urteils hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom
  18. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner blieben die Dispositiv- Ziffern 1-2 und 4-7 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten, weshalb auch die- se in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist ebenfalls vorzu- merken.
  19. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
  20. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1 [wird publ.]). - 7 - III.
  21. Einigen sich die Parteien im Eheschutzverfahren vor Gericht in einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, so ist diese in Bezug auf die Kinderbelange gerichtlich zu genehmigen. Soweit es um Kinderbelange geht, ist die Bezeichnung als Einigung nicht ganz korrekt, weil die Ehegatten bzw. Eltern keinen Vergleich abschliessen, sondern lediglich gemeinsame Anträge unterbrei- ten können, welche vom Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen sind (BK ZPO-Spycher, Art. 273 N 14; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZBG N 5c; ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 17 f. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Genehmigung hat das Gericht die Trennungsvereinbarung in dreifa- cher Hinsicht zu prüfen, indem es eine Mängel-, Fairness- und Realitätskontrolle ausübt. Es muss sich also vergewissern, ob die Eheleute sich frei von Willens- mängeln auf eine nicht offensichtlich unangemessene Lösung einigten und ob diese der aktuellen Situation noch entspricht. Ein Ehegatte kann sich von einer Vereinbarung nicht einfach lossagen, er kann aber beantragen, sie nicht zu ge- nehmigen, weil eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Eine gerichtliche In- haltskontrolle bedeutet allerdings nicht, dass ein Verhandlungsergebnis schon deshalb zu verwerfen wäre, weil das Gericht anders urteilen würde (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 7). Offensichtliche Unangemessenheit liegt erst vor, wenn ein Vergleich in nicht mehr nachvollziehbarer Weise von ge- setzlichen Leitideen abweicht bzw. wenn daraus eine eklatante, sofort erkennbare Differenz zum Entscheid resultiert, den das Gericht getroffen hätte, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Das trifft namentlich dann zu, wenn eine Vereinbarung zum Unterhalt den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Ehegatten krass verletzt oder die Garantie des Existenzminimums missachtet. Ferner kann eine solche Konstellation vorliegen, wenn seit dem Ab- schluss der Vereinbarung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse einge- treten ist (FamKomm Scheidung/Vetterli, a.a.O.; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, aArt. 140 ZGB N 71; KGer SG, in: FamPra.ch 2008, S. 176, 177).
  22. Vorliegend hat die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt und dabei erwogen, die Ver- - 8 - einbarung, wonach der Gesuchsteller für C._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'381.– pro Monat und für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 996.– pro Mo- nat sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'008.– monatlich, je zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, leiste, sei den glaubhaft gemachten bzw. belegten fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen, entspreche dem Kindeswohl und greife nicht in das Existenzminimum des Gesuchstellers ein (Urk. 54 E. 2.3.2 und E. II/2.3.8, S. 12 ff.). So erweise sich – entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers – auch das durch das Gericht errechnete und der Vereinbarung zu Grunde gelegte Einkommen des Gesuchstellers als realistisch und angemessen. Im Jahr 2017 habe der Gesuchsteller bei der E._____ gemäss Lohnausweis – nach Ab- zug der Kinderzulagen sowie unter Einrechnung des 13. Monatslohnes und des Bonus von Fr. 3'200.– für das Jahr 2016 – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'710.40 erzielt. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 3. April 2018 ha- be der Gesuchsteller ausgeführt, er habe für das Jahr 2017 soeben ein Bonus von Fr. 4'000.– erhalten. Es könne für die Berechnung des Einkommens des Ge- suchstellers somit davon ausgegangen werden, dass er zusätzlich zu seinem Lohn einen jährlichen Bonus von Fr. 3'200.– bis Fr. 4'000.– erhalte, welcher als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sei. Weiter nehme der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben ein bis zwei Mal pro Jahr Lehrabschlussprüfungen ab. Dafür sei er im Jahr 2017 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 1'360.– netto entschädigt worden, was monatlich einen Betrag von rund Fr. 113.– ausmache. Sodann habe der Gesuchsteller angegeben, eine Lehrertätigkeit angenommen zu haben, wobei er jährlich ca. 30 bis 40 Stunden à Fr. 100.– netto unterrichten werde. Mit dieser Tätigkeit erziele der Gesuchsteller zusätzlich einen Betrag von jährlich Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bzw. von monatlich Fr. 250.– bis Fr. 330.–. Ferner habe der Ge- suchsteller gemeinsam mit einem Kollegen ein eigenes Weingeschäft gegründet, welches seinen Angaben zufolge derzeit jedoch noch keinen Gewinn abwerfe. Insgesamt sei damit auf Seiten des Gesuchstellers mit einem monatlichen Netto- einkommen von mindestens Fr. 6'710.40 und maximal Fr. 7'153.– zu rechnen – je nach dem, welche Einkommensbestandteile für die Errechnung der Leistungsfä- higkeit berücksichtigt würden. Insofern erweise sich die Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von Fr. 7'153.– [recte: Fr. 7'024.–], wie es das Gericht vergleichsweise getan habe, nicht als völlig unangemessen oder falsch. Die Ne- benerwerbstätigkeiten des Gesuchstellers könnten denn auch nicht ohne Weite- - 9 - res unberücksichtigt bleiben, da der Gesuchsteller diese während der Ehe ausge- übt und damit zumindest teilweise den ehelichen Standard finanziert habe. Der Bedarf des Gesuchstellers belaufe sich gemäss seinen Angaben und den einge- reichten Belegen auf gesamthaft Fr. 3'639.–. Seine Leistungsfähigkeit betrage demnach unter Berücksichtigung dieser vergleichsweise angenommenen und an- gemessenen Zahlen Fr. 3'385.– pro Monat (Urk. 54 E. II/2.3.4 und E. II/2.3.5, S. 13 f.).
  23. Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, bei der Unterzeich- nung der Teilvereinbarung betreffend Unterhalt vom 3. April 2018 einem Willens- mangel nach Art. 23 ff. OR unterlegen zu sein. So sei er anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 3. April 2018 nicht anwaltlich vertreten und daher nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob der gerichtliche Vorschlag den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. In der den Parteien vorgeschlagenen Vereinbarung habe die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein Erwerbseinkommen angerechnet, welches das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigende Einkommen übersteige. Die Vorinstanz hätte den Gesuchsteller über diesen Um- stand umfassend aufklären müssen. Die Aufklärung hätte beinhalten müssen, dass dem Gesuchsteller ein Einkommen angerechnet werde, das über einem 100 % Pensum liege und dass dies nur unter strengen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise möglich sei. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Ferner habe die Vorinstanz eine Verletzung der Rechtsanwendung begangen, indem sie eine Vereinbarung ge- nehmigt habe, welche etwas zum Inhalt habe, das nicht zulässig sei. Der Ge- suchsteller verdiene im 100 % Pensum – samt 13. Monatslohn und Bonus – nur Fr. 6'710.40. Die Nebeneinkommen aus der Lehrertätigkeit und für die Abnahme von Lehrabschlussprüfungen dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller für das Schuljahr 2018/2019 keinen Lehrauftrag mehr erhalten habe. Wie die Vor- instanz auf ein Einkommen von Fr. 7'024.– resp. von Fr. 7'153.– komme, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Nicht begründet habe die Vorinstanz ferner, warum vorliegend ein Verdienst für ein Pensum von mehr als 100 % angerechnet worden sei. Der Hinweis, dass der Gesuchsteller die Nebentätigkeiten auch während der - 10 - Ehe ausgeübt und zumindest teilweise davon den Lebensstandard finanziert ha- be, sei nicht ausreichend. Vielmehr hätte man prüfen müssen, ob das tatsächlich so sei, und ob er mehr als 100 % arbeiten müsse, um den Lebensunterhalt der Familie finanzieren zu können, sowie ob die Weiterführung möglich und zumutbar sei. Da das neben der Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Einkommen des Ge- suchstellers vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfe, sei der Unterhalt ledig- lich gestützt auf das Nettoeinkommen der E._____ Zürich, exklusiv Familienzula- gen, zu berechnen. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers belaufe sich dem- nach nur auf Fr. 3'071.–. Entsprechend sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Barunterhalt von C._____ Fr. 1'381.–, an den Barunterhalt von D._____ Fr. 996.– und an den Betreuungsunterhalt von D._____ Fr. 694.– zu bezahlen. Die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 sei daher aufzuheben und die Unterhalts- beiträge gemäss dieser Berechnung neu festzusetzen (Urk. 53 S. 4 ff.).
  24. Die Gesuchsgegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Zu- sammensetzung des Nettoeinkommens von Fr. 7'024.– sei anhand der Erwägun- gen der Vorinstanz nachvollziehbar. Die Nebenerwerbstätigkeiten des Gesuch- stellers seien anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2018 sowohl in der Befra- gung als auch in der Gesuchsantwort thematisiert und in den Vergleichsverhand- lungen besprochen worden. Der Gesuchsteller sei keinem Willensmangel unterle- gen. Der von ihm geforderte Aufklärungshinweis lasse sich ausdrücklich dem Pro- tokoll vom 3. April 2017 entnehmen. Die Gesuchsgegnerin habe für den Gesuch- steller unter Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeiten ein monatliches Net- toeinkommen von abgerundet Fr. 7'200.– errechnet. Im Rahmen der Vergleichs- gespräche habe die Vorinstanz vergleichsweise die Anrechnung des Einkommens von Fr. 7'024.– vorgeschlagen. Beide Parteien hätten diesen Betrag als ange- messen befunden. Es sei eine Kompromisslösung gewesen, welche beide Partei- en ausdrücklich akzeptiert hätten, ohne dass in der Folge auf die einzelnen Be- rechnungspositionen eingegangen worden sei. Es sei für den Gesuchsteller mög- lich und zumutbar gewesen, nachzuvollziehen, dass das Einkommen in seinem Haupterwerb nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 6'710.– pro Monat betrage und der vom Gericht vorgeschlagene Betrag von Fr. 7'024.– somit weitere Faktoren wie seine Nebenerwerbe einschliesse. Die Erhöung seines Einkommens sei kor- rekt und für den Abschluss einer angemessenen Vereinbarung notwendig gewe- - 11 - sen. Die Vorinstanz habe die Vereinbarung zu Recht genehmigt, da keine offen- sichtliche Unangemessenheit vorliege (Urk. 62 S. 4 ff.).
  25. Der Gesuchsteller ist Kellermeister von Beruf (vgl. Urk. 1). Er hat Wein- technologie gelernt und im Sommer 2017 sein berufsbegleitendes Studium als Weinbautechniker abgeschlossen (Prot. I S. 12). 5.1 Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse im Jahr 2015 ist akten- kundig, dass er von Januar bis und mit April 2015 bei F._____, F1._____, ange- stellt war und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 24'800.– erzielte (Urk. 11/24). Ab Mai bis und mit Dezember 2015 war der Gesuchsteller sodann für die G._____ tätig und generierte dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 74'562.– (Urk. 11/24). Zu- dem wurde er im Jahr 2015 für seine Einsätze als Prüfungsexperte mit Fr. 1'340.– netto entschädigt (Urk. 11/24). Sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen belief sich damit im Jahr 2015 auf insgesamt Fr. 100'702.–, was nach Abzug der Famili- enzulagen von Fr. 400.– pro Monat einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'992.– entspricht. 5.2 Im Jahr 2016 erzielte der Gesuchsteller aus seinem Haupterwerb bei der E._____ gemäss Lohnausweis 2016 ein Einkommen von Fr. 76'473.– netto (Urk. 11/33). Für das Geschäftsjahr 2016 wurde ihm ausserdem im März 2017 ein Bonus von Fr. 3'200.– ausbezahlt (Prot. I S. 36; Urk. 31/4). Dieser ist gemäss An- gaben des Gesuchstellers um Fr. 800.– tiefer ausgefallen als der Bonus für das Jahr 2017, da die Probezeit für den Bonus nicht relevant gewesen sei (Prot. I S. 36). Sodann war der Gesuchsteller während der Monate Januar bis und mit März 2016 weiterhin für die G._____ tätig, wofür er mit Fr. 3'840.– netto entschä- digt wurde (Urk. 11/33). Für seine Einsätze als Prüfungsexperte erzielte er im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 700.– netto (Urk. 11/33). Sein Gesamteinkom- men im Jahr 2016 belief sich damit unter Berücksichtigung des Bonus von Fr. 3'200.– auf Fr. 84'213.– resp. nach Abzug der Familienzulagen von monatlich Fr. 400.– auf durchschnittlich Fr. 6'618.– netto pro Monat. 5.3 Im Jahr 2017 erzielte der Gesuchsteller gemäss Lohnausweis 2017 aus seinem Haupterwerb bei der E._____ ein Nettoeinkommen von Fr. 85'325.– (Urk. 31/4). Darin enthalten ist auch der im März 2017 ausbezahlte Bonus von - 12 - Fr. 3'200.– für das Geschäftsjahr 2016 (vgl. Urk. 31/4). Für das Geschäftsjahr 2017 wurde dem Gesuchsteller im März 2018 ein Bonus von Fr. 4'000.– ausbe- zahlt (Prot. I S. 36). Demgemäss belief sich sein aus dem Haupterwerb generier- tes Nettoeinkommen im Jahr 2017 unter Einbezug des Bonus von Fr. 4'000.– so- wie nach Abzug der Familienzulagen auf Fr. 81'325.– (Fr. 85'325.– abzgl. Fr. 3'200.– [Bonus 2016] zzgl. Fr. 4'000.– [Bonus 2017] abzgl. Fr. 4'800.– [Famili- enzulagen]). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 6'777.–. Weiter generierte der Gesuchsteller im Jahr 2017 Fr. 1'360.– netto aus seiner Tätigkeit als Prüfungsexperte (Urk. 31/5). Ausserdem führte der Ge- suchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 aus, er habe neu noch einen Lehrerjob mit einem Pensum von 3.2 % angenommen, wobei er pro Jahr rund 30-40 Lektionen à Fr. 100.– netto unterrichte (Prot. I S. 13 f.). Unter Berücksichtigung dieser beiden Nebenerwerbstätigkeiten belief sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahr 2017 somit insge- samt auf mindestens Fr. 7'140.– pro Monat (Fr. 6'777.– [Haupterwerb] zzgl. Fr. 113.– [Tätigkeit als Prüfungsexperte] zzgl. mindestens Fr. 250.– [Lehrertätig- keit]). 5.4 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse im Jahr 2018 liegen keine Lohnabrechnungen im Recht. Während der Gesuchsteller anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 noch in Aussicht stellte, sein Monats- lohn aus dem Haupterwerb bei der E._____ werde sich in den nächsten sechs Monaten allenfalls um Fr. 50.– erhöhen (Prot. I S. 12), führte er anlässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 schliesslich aus, er erwarte hinsichtlich seines Haupterwerbs im Jahr 2018 keine Lohnveränderungen (Prot. I S. 36 f.). Im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit gab er anlässlich der zweiten Verhandlung an, er habe im Januar und Februar 2018 etwas dafür gearbeitet. Er wisse nicht, ob er diese Tätigkeit weiterführen werde, da die Arbeitstage oftmals auf einen Samstag fielen (Prot. I S. 37). Ferner hielt der Gesuchsteller in Bezug auf das mit einem Kollegen gegründete Weingeschäft fest, die Investitionen hätten noch nicht gedeckt werden können, dafür müssten sie mehr Zeit investieren, was momentan nicht möglich sei (Prot. I S. 37). - 13 -
  26. Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Beim Arbeitnehmer ist das der Nettolohn mit allen Zulagen, wie 13. Monatslohn, Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen oder Spesen, soweit diese versteckten Lohn darstellen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32). Ferner wird ein bis anhin ausgeübter Nebenerwerb in die Einkommensberechnung miteinbezogen, falls die Zusatzbelastung fortan nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitspensum 100 % übersteigt (Urteil 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2008, S. 373 ff.). Bei Selbständigerwerbenden wird zur Ermittlung des Nettoeinkom- mens der Reingewinn im Durchschnitt mehrerer Jahre herangezogen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32; Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
  27. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, unterlag das Einkommen des Gesuchstellers in den letzten Jahren einigen Schwankungen. Dies war wohl insbesondere bedingt durch den Stellenwechsel im Jahr 2016, die bis im Sommer 2017 andauernde berufsbegleitende Weiterbildung sowie die Aufnahme einer neuen Nebenerwerbstätigkeit als Berufschullehrer im Jahr 2017. Dabei erstaunt allerdings, dass der Gesuchsteller im Jahr 2015 gemäss der im Recht liegenden Unterlagen insbesondere hinsichtlich seines Haupterwerbs ein bedeutend höhe- res Einkommen aufwies, als nach Abschluss seines Weinbautechnik-Studiums. Dieser Umstand könnte durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Gesuchsteller seit seinem Stellenwechsel Anfang 2016 verstärkt auf seine Nebenerwerbszweige setzt, und – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (vgl. Urk. 62 S. 7 f. und S. 10) – insbesondere seit Abschluss des Studiums im Sommer 2017 freie Res- sourcen für das mit seinem Kollegen gegründete Weingeschäft H._____ sowie seine Lehrertätigkeit hat. Falls dem so wäre, so wären sämtliche Nebenerwerbs- einkommen ohne Weiteres anrechenbar, zumal im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind und die mit einem freiwilligen Stellen- oder Berufswechsel verbunde- ne Einkommenseinbusse für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich bleibt (BGE 137 III 118 E. 3.1; BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 56). Ob der Gesuchsteller mit seinem Weingeschäft H._____ bereits Gewinne erzielte bzw. erzielt, blieb im vorinstanzlichen Verfahren allerdings ungeklärt, zumal sich - 14 - die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2018 auf ein ge- suchstellerisches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– pro Monat geeinigt haben. Auch hinsichtlich der Lehrertätigkeit und den daraus generierten Einnahmen des Gesuchstellers wurden keine näheren Abklärungen getätigt. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war ferner unklar, ob der Gesuchsteller im Jahr 2018 die (vormals) erwartete Lohnerhöhung erhalten hat, zumal ihm gemäss Kontoauszug vom 13. Februar 2018 am 26. Januar 2018 ein Betrag von Fr. 6'540.65 und mithin ein höheres Nettogehalt als gemäss Lohnabrechnungen 2017 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 28/2; Urk. 5/3). Wie die Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz zu Recht vorbrachte (Urk. 27 S. 4 f.; Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4), wären bei dieser Sachla- ge im Entscheidfall hinsichtlich des aktuellen Gesamteinkommens des Gesuch- stellers weitere Beweisabnahmen nötig gewesen. Damit bleibt letztlich offen, wel- ches Einkommen bzw. welche Einkommensbestandteile in welcher Höhe dem Gesuchsteller im Entscheidfall angerechnet worden wären. Die Anrechnung von Nebenerwerbstätigkeiten im Umfang, wie sie vorlie- gend zur Diskussion standen, erweisen sich allerdings unter den gegebenen Um- ständen nicht per se als unzulässig. Sowohl bei der Tätigkeit als Prüfungsexperte wie auch bei derjenigen als Berufschullehrer handelt es sich um sehr bescheide- ne Pensen. Ferner hat der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, diese Tätigkeiten wären nicht mit seinem Haupterwerb vereinbar. Wie gesehen, bestehen denn auch gewichtige Indizien dafür, dass der Gesuchsteller zur Aus- übung dieser Nebentätigkeiten über genügend Ressourcen verfügt. Mithin be- standen im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusatzverdienste fortan nicht mehr zumutbar und damit überpflichtig wären. Hin- sichtlich der Tätigkeit als Prüfungsexperte ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesuchsteller – nach dem Beizug eines Rechtsvertreters – anfänglich noch die Meinung vertrat, das daraus erzielte Einkommen von jährlich Fr. 1'360.– netto sei anrechenbar (vgl. Urk. 43 sowie nachstehende Ziffer 8). Insofern geht der Gesuchsteller einerseits fehl in der Annahme, die Berechnung des Unter- haltsbeitrages sei hinsichtlich seines Erwerbseinkommens falsch, da dabei das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigende Einkommen überschritten worden sei. Andererseits kann die vergleichsweise Anrechnung ei- nes Einkommens von Fr. 7'024.– unter Berücksichtigung der gesamten Umstände - 15 - auch nicht als offensichtlich unangemessen qualifiziert werden. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller gemäss dem im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Schreiben der Fachschule I._____ vom
  28. Juni 2018 im Schuljahr 2018/2019 keine Lektionen übernehmen konnte (vgl. Urk. 57/3). Denn selbst bei einem vorübergehenden Wegfall dieser Tätigkeit bleibt das Existenzminimum des Gesuchstellers noch gewahrt, wurden in der vo- rinstanzlichen Unterhaltsberechnung doch auch Positionen des erweiterten Be- darfs (Kommunikationskosten und Versicherungsprämien) berücksichtigt (vgl. Urk. 39). Ferner wurden – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 62 S. 8) – insbesondere die Mobilitätskosten des Gesuchstellers mit Fr. 300.– pro Monat grosszügig bemessen, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zur Ausübung seines Berufs resp. zur Bewältigung seines Arbeitsweges nicht zwingend auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Prot. I S. 16 und S. 37 f.) und der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges von der Gesuchsgegnerin bestritten wurde (vgl. Prot. I S. 44 f.). Ferner kann – wie gesehen – nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller die wegfallenden Einnahmen aus der Lehrertätigkeit über allfällige Gewinne seines Weingeschäfts H._____ wieder wettmachen kann. Nach dem Gesagten weicht die von den Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 3. April 2018 abgeschlossene Teilvereinbarung betreffend Unterhalt nicht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise vom gesetzlichen Lösungsmodell ab. Selbst unter Berücksichtigung der Noven ist sie nicht offensichtlich unangemes- sen.
  29. Auch die Vorbringen des Gesuchstellers, er sei einem Willensmangel unterlegen, da ihm die Grundlagen der Unterhaltsberechnung mangels Aufklärung durch die Vorderrichterin nicht vollständig bekannt gewesen seien, zielen ins Lee- re. So wird ein Vergleich gerade geschlossen, um Ungewissheiten zu beseitigen. Indem die Parteien bezüglich beurteilungsrelevanter Tatsachen eine Übereinkunft treffen, verzichten sie also darauf, die tatsächlichen Verhältnisse und deren recht- liche Tragweite genauer abzuklären und endgültig zu bereinigen (BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2; Urteil 5A_187/2013 vom
  30. Oktober 2013, E. 7.1; KGer SG, in: FamPra.ch 2008, S. 176, 177). Vorliegend waren die Unterhaltsbeiträge und insbesondere das dem Gesuchsteller anzu- - 16 - rechnenden Einkommen bereits anlässlich der ersten Verhandlung vom
  31. Dezember 2017 streitig, sodass diesbezüglich zunächst keine Einigung erzielt werden konnte. Bereits im ersten Vergleichsvorschlag, welcher die Vorinstanz den Parteien unterbreitete, wurde der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Ge- suchstellers ein Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– pro Monat zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 13). Die einzelnen Bestandteile des Einkommens wurden dabei einge- hend besprochen (vgl. Prot. I S. 12 f.), sodass der Gesuchsteller zweifellos bereits damals erkennen konnte und musste, dass im vom Gericht vorgeschlagenen Be- trag von Fr. 7'000.– nicht bloss das aus dem Haupterwerb erzielte Einkommen berücksichtigt wurde. Eine besondere Aufklärung durch das Gericht war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Es sei in diesem Zusammenhang auch da- rauf hingewiesen, dass die ZPO keine generelle Aufklärungspflicht statuiert. So ist das Gericht nicht befugt, einer Partei Hinweise zu geben, damit diese ihre pro- zessuale Rechtsstellung wahren bzw. verbessern kann, ansonsten es die Unpar- teilichkeit verlöre (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 24 und 28). Zwischen der ersten und der zweiten Verhandlung lagen sodann knapp vier Monate, wobei es in dieser Zeit beiden Parteien offen gestanden hätte, hinsichtlich der strittigen Punkte in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge juristische Unterstützung beizuziehen. Dass die Gesuchsgegnerin dies tat und anlässlich der zweiten Verhandlung vom
  32. April 2018 in Begleitung eines Anwalts erschienen ist, wurde dem Gesuchstel- ler sodann vorgängig mitgeteilt (vgl. Urk. 25). Er wurde demnach nicht überra- schend mit dieser Tatsache konfrontiert. Es hätte ihm offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsanwalt vor Gericht zu erscheinen oder sich zumindest vorgängig hinsichtlich der für ihn relevanten Tatsachen und Rechtsfragen mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass er bei der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen kon- frontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. An- lässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2017 wurden die einzelnen Ein- kommensbestandteile des Gesuchstellers sodann erneut ausführlich thematisiert (vgl. Prot. I S. 36 ff.). So machte die Gesuchsgegnerin insbesondere geltend, es sei auf Seiten des Gesuchstellers unter Berücksichtigung des Haupterwerbes samt Bonus von Fr. 4'000.– und der Nebenerwerbstätigkeit als Prüfungsexperte, welche der Gesuchsteller seit über sieben Jahren ausübe, sowie unter Einbezug der Tätigkeit als Berufsschullehrer mit einem Gesamteinkommen von rund - 17 - Fr. 7'200.– netto pro Monat zu rechnen (Prot. I S. 40 f.). Auch aufgrund dieser Ausführungen musste dem Gesuchsteller bewusst sein, dass im vergleichsweise auf Fr. 7'024.– festgesetzten Nettoeinkommen nicht bloss das aus dem Haupter- werb erzielte Einkommen eingerechnet wurde. Die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 ist zwar diesbezüglich insofern missverständlich formuliert, als dass darin beim Einkommen des Gesuchstellers die Bemerkung "100 % Pensum" in Klam- mer eingefügt wurde (vgl. Urk. 34 S. 2). Trotzdem war dem Gesuchsteller beim Abschluss der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 aber zweifellos bewusst, dass ihm nicht bloss der Verdienst aus seiner Haupterwerbstätigkeit als Einkommen angerechnet wurde. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass selbst er in seiner Eingabe vom 26. April 2018 – nunmehr anwaltlich vertreten – den Nebenerwerb für die Abnahme der Lehrabschlussprüfungen in seiner Einkommensberechnung mitberücksichtigte, ohne geltend zu machen, er sei über die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von mehr als 100 % nicht ausreichend aufgeklärt worden (vgl. Urk. 43). Insofern erweisen sich die vom Gesuchsteller im Nachhinein beru- fungsweise erhobenen Rügen in Bezug auf den Willensmangel bzw. die man- gelnde Aufklärung durch das Gericht als unbegründet.
  33. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner nicht erkennbar. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchstellers trifft die Erstinstanz keine Pflicht, im Ge- nehmigungsentscheid zu begründen, wie sich das vergleichsweise festgelegte Einkommen des Gesuchstellers im Einzelnen zusammensetzt. Vielmehr hatte die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid aufgrund einer summarischen, aber um- fassenden Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen, wie sie es vorliegend getan hat. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers sind daher unbegründet.
  34. Alles in allem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 genehmigte. Die Berufung ist daher abzuwei- sen. - 18 - IV.
  35. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, sowie § 6 Abs. 2 lit. b der GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'150.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.1 Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 53 S. 2; Urk. 62 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. An der engen finanziellen Situation des Gesuchstellers, dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 54 S. 19), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert. Er ist somit nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sei- ne Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchstellers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller ist deshalb auch für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3. Nachdem der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. vorstehende Ziffer 1), ist deren Gesuch ge- genstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlenden Solvenz des Gesuchstellers bzw. der zu erwartenden Uneinbringlich- - 19 - keit der vom Gesuchsteller zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchsgegnerin und unter Berücksichtigung des Emails ihrer Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (Urk. 62 S. 14 und Urk. 65/2). Da ihre Lebenshaltungskosten damit nach wie vor nicht gedeckt sind und ein Manko im Betreuungsunterhalt resultiert (vgl. Urk. 54 E. II//2.3.7, S. 15), steht ihre Mittellosigkeit ausser Frage. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchsgegnerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Be- rufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Vorausset- zungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchs- gegnerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:
  36. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 4-7 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig ist.
  37. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  38. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege abgeschrieben. - 20 -
  39. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  40. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 wird hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 bestätigt.
  41. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  42. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  43. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.
  44. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  45. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 21 - Zürich, 28. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 28. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 (EE170143-K)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Es seien eheschutzrichterliche Massnahmen anzuordnen. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018: (Urk. 51 S. 19 = Urk. 54 S. 19) "1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. [Schriftliche Mitteilung]" Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018: (Urk. 51 S. 19 f. = Urk. 54 S. 19 f.)

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 8. Dezember 2017 getrennt leben.

2. Die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, geboren am tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

3. Die Vereinbarungen der Parteien vom 12. Dezember 2017 bzw. vom 3. April 2018 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens werden im Übrigen vorge- merkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt.

4. Das Begehren der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskos- tenbeitrags wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu zwei Drittel und der Gesuchsgeg- nerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltli-

- 3 - chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wird Vormerk genom- men.

8. [Schriftliche Mitteilung]

9. [Rechtmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand] Berufungsanträge: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2): "1. Es sei die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich Genehmigung der Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 aufzuheben und es sei die Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Unterhalt abzuändern und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, Unterhaltszahlun- gen wie folgt zu leisten:

- für C._____: CHF 1'381.00 (Barunterhalt)

- für D._____: CHF 996.00 (Barunterhalt) CHF 694.00 (Betreuungsunterhalt)

2. Eventualiter sei die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich Genehmigung der Teil- vereinbarung vom 3. April 2018 aufzuheben und im Umfang der angefochtenen Teilvereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Un- terhalt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- rufungsbeklagten. Prozessualer Antrag

4. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung einzuräumen und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltli- cher Rechtsvertreter zur Seite zu stellen." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 62 S. 2): "Die Berufung des Berufungsklägers sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu- lasten des Berufungsklägers."

- 4 - Prozessualer Antrag "Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind seit dem tt. Mai 2007 verheiratet (Urk. 4 S. 1). Aus ih- rer Ehe gingen die Töchter C._____, geboren am tt.mm.2007, und D._____, ge- boren am tt.mm.2010, hervor (Urk. 4 S. 4).

2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 machte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). In der Folge schlossen die Parteien – damals beide noch nicht anwaltlich vertreten – anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 unter Mitwirkung der Vorinstanz eine erste Teilvereinbarung, in welcher sie – mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge – die Folgen des Getrenntlebens regelten (Urk. 12; Prot. I S. 32). Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge legte die Vorinstanz den Parteien eine weitere Teilvereinba- rung vor, welche den Parteien erläutert und zur aussergerichtlichen Prüfung mit- gegeben wurde (Urk. 13; Prot. I S. 32 f.). Der Unterhaltsberechnung in diesem Vergleichsvorschlag wurde ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'000.– zu Grunde gelegt (Urk. 13 S. 2). Nachdem eine aussergerichtliche Einigung über den Unterhalt nicht zustande gekommen war, wurden die Parteien zu einer weiteren mündlichen Verhandlung auf den 3. April 2018 vorgeladen (Urk. 18). Anlässlich dieser Verhandlung, an welcher die Gesuchsgegnerin nun- mehr anwaltlich vertreten war (Prot. I S. 34; Urk. 20 f.), schlossen die Parteien sodann eine zweite Teilvereinbarung betreffend Unterhalt (Urk. 34; Prot. I S. 48). Mit dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Gesuchsteller, während der Dauer des Getrenntlebens Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft monatlich Fr. 3'385.– (davon Fr. 1'381.– an den Barunterhalt von C._____, Fr. 996.– an den Barunterhalt von D._____ sowie Fr. 1'008.– an den Betreuungsunterhalt von D._____), zzgl. Familienzulagen, zu bezahlen. In der Vereinbarung wurde festge- halten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts von D._____ (Betreu-

- 5 - ungsunterhalt) monatlich ein Betrag von Fr. 1'091.– fehlt (Urk. 34 Ziff. 1). Die Ge- suchsgegnerin verzichtete mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers auf Ehegattenunterhaltsbeiträge (Urk. 34 Ziff. 2). Dieser Unterhaltsberechnung wurde auf Seiten des Gesuchstellers ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– und ein familienrechtlicher Bedarf von Fr. 3'639.– zu Grunde gelegt (Urk. 34 Ziff. 3). Bereits am 5. April 2018 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch bei der Vorinstanz und erklärte, er könne die in der Vereinbarung festgesetzten Un- terhaltsbeiträge nicht bezahlen (Urk. 35). Mit Eingabe vom 9. April 2018 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sodann seine Mandatierung durch den Gesuchstel- ler an und beantragte für die Dauer seiner Akteneinsicht eine Sistierung des Ver- fahrens (Urk. 37). Nachdem den Parteien die gerichtliche Unterhaltsberechnung vom 3. April 2018 zu Kenntnis zugestellt worden war (Urk. 39; Urk. 41), liess der Gesuchsteller beantragten, es sei die Unterhaltsberechnung nochmals vorzu- nehmen und den Parteien ein neuer Vergleichsvorschlag betreffend Unterhalt zu unterbreiten (Urk. 43). Die Gesuchsgegnerin beantragte demgegenüber, es sei die Teilvereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 zu genehmigen (Urk. 46). Am 18. Juni 2018 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Ent- scheide (Verfügung und Urteil, Urk. 54) und genehmigte damit mitunter die Teil- vereinbarung zum Unterhalt vom 3. April 2018 (Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils).

3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 53) innert Frist (vgl. Urk. 52) Berufung mit den vorne zitier- ten Anträgen. Mit Eingabe vom 17. August 2018 erstattete die Gesuchsgegnerin innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 61) ihre Berufungsantwort (Urk. 62). Das Doppel dieser Eingabe wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis zugestellt (Urk. 66). Weite- re Eingaben der Parteien folgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-52). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Der Gesuchsteller wehrt sich mit seiner Berufung einzig gegen die Ge- nehmigung der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 betreffend Unterhaltsbeiträge. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des ange-

- 6 - fochtenen Urteils hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom

12. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner blieben die Dispositiv- Ziffern 1-2 und 4-7 des vorinstanzlichen Urteils unangefochten, weshalb auch die- se in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist ebenfalls vorzu- merken.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1 [wird publ.]).

- 7 - III.

1. Einigen sich die Parteien im Eheschutzverfahren vor Gericht in einer Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens, so ist diese in Bezug auf die Kinderbelange gerichtlich zu genehmigen. Soweit es um Kinderbelange geht, ist die Bezeichnung als Einigung nicht ganz korrekt, weil die Ehegatten bzw. Eltern keinen Vergleich abschliessen, sondern lediglich gemeinsame Anträge unterbrei- ten können, welche vom Gericht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen sind (BK ZPO-Spycher, Art. 273 N 14; BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZBG N 5c; ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 17 f. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Genehmigung hat das Gericht die Trennungsvereinbarung in dreifa- cher Hinsicht zu prüfen, indem es eine Mängel-, Fairness- und Realitätskontrolle ausübt. Es muss sich also vergewissern, ob die Eheleute sich frei von Willens- mängeln auf eine nicht offensichtlich unangemessene Lösung einigten und ob diese der aktuellen Situation noch entspricht. Ein Ehegatte kann sich von einer Vereinbarung nicht einfach lossagen, er kann aber beantragen, sie nicht zu ge- nehmigen, weil eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Eine gerichtliche In- haltskontrolle bedeutet allerdings nicht, dass ein Verhandlungsergebnis schon deshalb zu verwerfen wäre, weil das Gericht anders urteilen würde (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 7). Offensichtliche Unangemessenheit liegt erst vor, wenn ein Vergleich in nicht mehr nachvollziehbarer Weise von ge- setzlichen Leitideen abweicht bzw. wenn daraus eine eklatante, sofort erkennbare Differenz zum Entscheid resultiert, den das Gericht getroffen hätte, wenn keine entsprechende Vereinbarung vorliegen würde. Das trifft namentlich dann zu, wenn eine Vereinbarung zum Unterhalt den Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen den Ehegatten krass verletzt oder die Garantie des Existenzminimums missachtet. Ferner kann eine solche Konstellation vorliegen, wenn seit dem Ab- schluss der Vereinbarung eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse einge- treten ist (FamKomm Scheidung/Vetterli, a.a.O.; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, aArt. 140 ZGB N 71; KGer SG, in: FamPra.ch 2008, S. 176, 177).

2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt und dabei erwogen, die Ver-

- 8 - einbarung, wonach der Gesuchsteller für C._____ einen Barunterhalt von Fr. 1'381.– pro Monat und für D._____ einen Barunterhalt von Fr. 996.– pro Mo- nat sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'008.– monatlich, je zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, leiste, sei den glaubhaft gemachten bzw. belegten fi- nanziellen Verhältnissen der Parteien angemessen, entspreche dem Kindeswohl und greife nicht in das Existenzminimum des Gesuchstellers ein (Urk. 54 E. 2.3.2 und E. II/2.3.8, S. 12 ff.). So erweise sich – entgegen der Ansicht des Gesuchstel- lers – auch das durch das Gericht errechnete und der Vereinbarung zu Grunde gelegte Einkommen des Gesuchstellers als realistisch und angemessen. Im Jahr 2017 habe der Gesuchsteller bei der E._____ gemäss Lohnausweis – nach Ab- zug der Kinderzulagen sowie unter Einrechnung des 13. Monatslohnes und des Bonus von Fr. 3'200.– für das Jahr 2016 – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'710.40 erzielt. Anlässlich der persönlichen Befragung vom 3. April 2018 ha- be der Gesuchsteller ausgeführt, er habe für das Jahr 2017 soeben ein Bonus von Fr. 4'000.– erhalten. Es könne für die Berechnung des Einkommens des Ge- suchstellers somit davon ausgegangen werden, dass er zusätzlich zu seinem Lohn einen jährlichen Bonus von Fr. 3'200.– bis Fr. 4'000.– erhalte, welcher als Lohnbestandteil zu berücksichtigen sei. Weiter nehme der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben ein bis zwei Mal pro Jahr Lehrabschlussprüfungen ab. Dafür sei er im Jahr 2017 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 1'360.– netto entschädigt worden, was monatlich einen Betrag von rund Fr. 113.– ausmache. Sodann habe der Gesuchsteller angegeben, eine Lehrertätigkeit angenommen zu haben, wobei er jährlich ca. 30 bis 40 Stunden à Fr. 100.– netto unterrichten werde. Mit dieser Tätigkeit erziele der Gesuchsteller zusätzlich einen Betrag von jährlich Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– bzw. von monatlich Fr. 250.– bis Fr. 330.–. Ferner habe der Ge- suchsteller gemeinsam mit einem Kollegen ein eigenes Weingeschäft gegründet, welches seinen Angaben zufolge derzeit jedoch noch keinen Gewinn abwerfe. Insgesamt sei damit auf Seiten des Gesuchstellers mit einem monatlichen Netto- einkommen von mindestens Fr. 6'710.40 und maximal Fr. 7'153.– zu rechnen – je nach dem, welche Einkommensbestandteile für die Errechnung der Leistungsfä- higkeit berücksichtigt würden. Insofern erweise sich die Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von Fr. 7'153.– [recte: Fr. 7'024.–], wie es das Gericht vergleichsweise getan habe, nicht als völlig unangemessen oder falsch. Die Ne- benerwerbstätigkeiten des Gesuchstellers könnten denn auch nicht ohne Weite-

- 9 - res unberücksichtigt bleiben, da der Gesuchsteller diese während der Ehe ausge- übt und damit zumindest teilweise den ehelichen Standard finanziert habe. Der Bedarf des Gesuchstellers belaufe sich gemäss seinen Angaben und den einge- reichten Belegen auf gesamthaft Fr. 3'639.–. Seine Leistungsfähigkeit betrage demnach unter Berücksichtigung dieser vergleichsweise angenommenen und an- gemessenen Zahlen Fr. 3'385.– pro Monat (Urk. 54 E. II/2.3.4 und E. II/2.3.5, S. 13 f.).

3. Der Gesuchsteller macht berufungsweise geltend, bei der Unterzeich- nung der Teilvereinbarung betreffend Unterhalt vom 3. April 2018 einem Willens- mangel nach Art. 23 ff. OR unterlegen zu sein. So sei er anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 3. April 2018 nicht anwaltlich vertreten und daher nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob der gerichtliche Vorschlag den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. In der den Parteien vorgeschlagenen Vereinbarung habe die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein Erwerbseinkommen angerechnet, welches das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigende Einkommen übersteige. Die Vorinstanz hätte den Gesuchsteller über diesen Um- stand umfassend aufklären müssen. Die Aufklärung hätte beinhalten müssen, dass dem Gesuchsteller ein Einkommen angerechnet werde, das über einem 100 % Pensum liege und dass dies nur unter strengen Voraussetzungen und nur ausnahmsweise möglich sei. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Ferner habe die Vorinstanz eine Verletzung der Rechtsanwendung begangen, indem sie eine Vereinbarung ge- nehmigt habe, welche etwas zum Inhalt habe, das nicht zulässig sei. Der Ge- suchsteller verdiene im 100 % Pensum – samt 13. Monatslohn und Bonus – nur Fr. 6'710.40. Die Nebeneinkommen aus der Lehrertätigkeit und für die Abnahme von Lehrabschlussprüfungen dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller für das Schuljahr 2018/2019 keinen Lehrauftrag mehr erhalten habe. Wie die Vor- instanz auf ein Einkommen von Fr. 7'024.– resp. von Fr. 7'153.– komme, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar begründet, was wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Nicht begründet habe die Vorinstanz ferner, warum vorliegend ein Verdienst für ein Pensum von mehr als 100 % angerechnet worden sei. Der Hinweis, dass der Gesuchsteller die Nebentätigkeiten auch während der

- 10 - Ehe ausgeübt und zumindest teilweise davon den Lebensstandard finanziert ha- be, sei nicht ausreichend. Vielmehr hätte man prüfen müssen, ob das tatsächlich so sei, und ob er mehr als 100 % arbeiten müsse, um den Lebensunterhalt der Familie finanzieren zu können, sowie ob die Weiterführung möglich und zumutbar sei. Da das neben der Vollzeitbeschäftigung erwirtschaftete Einkommen des Ge- suchstellers vorliegend nicht berücksichtigt werden dürfe, sei der Unterhalt ledig- lich gestützt auf das Nettoeinkommen der E._____ Zürich, exklusiv Familienzula- gen, zu berechnen. Die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers belaufe sich dem- nach nur auf Fr. 3'071.–. Entsprechend sei der Gesuchsteller zu verpflichten, an den Barunterhalt von C._____ Fr. 1'381.–, an den Barunterhalt von D._____ Fr. 996.– und an den Betreuungsunterhalt von D._____ Fr. 694.– zu bezahlen. Die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 sei daher aufzuheben und die Unterhalts- beiträge gemäss dieser Berechnung neu festzusetzen (Urk. 53 S. 4 ff.).

4. Die Gesuchsgegnerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Zu- sammensetzung des Nettoeinkommens von Fr. 7'024.– sei anhand der Erwägun- gen der Vorinstanz nachvollziehbar. Die Nebenerwerbstätigkeiten des Gesuch- stellers seien anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2018 sowohl in der Befra- gung als auch in der Gesuchsantwort thematisiert und in den Vergleichsverhand- lungen besprochen worden. Der Gesuchsteller sei keinem Willensmangel unterle- gen. Der von ihm geforderte Aufklärungshinweis lasse sich ausdrücklich dem Pro- tokoll vom 3. April 2017 entnehmen. Die Gesuchsgegnerin habe für den Gesuch- steller unter Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeiten ein monatliches Net- toeinkommen von abgerundet Fr. 7'200.– errechnet. Im Rahmen der Vergleichs- gespräche habe die Vorinstanz vergleichsweise die Anrechnung des Einkommens von Fr. 7'024.– vorgeschlagen. Beide Parteien hätten diesen Betrag als ange- messen befunden. Es sei eine Kompromisslösung gewesen, welche beide Partei- en ausdrücklich akzeptiert hätten, ohne dass in der Folge auf die einzelnen Be- rechnungspositionen eingegangen worden sei. Es sei für den Gesuchsteller mög- lich und zumutbar gewesen, nachzuvollziehen, dass das Einkommen in seinem Haupterwerb nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 6'710.– pro Monat betrage und der vom Gericht vorgeschlagene Betrag von Fr. 7'024.– somit weitere Faktoren wie seine Nebenerwerbe einschliesse. Die Erhöung seines Einkommens sei kor- rekt und für den Abschluss einer angemessenen Vereinbarung notwendig gewe-

- 11 - sen. Die Vorinstanz habe die Vereinbarung zu Recht genehmigt, da keine offen- sichtliche Unangemessenheit vorliege (Urk. 62 S. 4 ff.).

5. Der Gesuchsteller ist Kellermeister von Beruf (vgl. Urk. 1). Er hat Wein- technologie gelernt und im Sommer 2017 sein berufsbegleitendes Studium als Weinbautechniker abgeschlossen (Prot. I S. 12). 5.1 Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse im Jahr 2015 ist akten- kundig, dass er von Januar bis und mit April 2015 bei F._____, F1._____, ange- stellt war und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 24'800.– erzielte (Urk. 11/24). Ab Mai bis und mit Dezember 2015 war der Gesuchsteller sodann für die G._____ tätig und generierte dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 74'562.– (Urk. 11/24). Zu- dem wurde er im Jahr 2015 für seine Einsätze als Prüfungsexperte mit Fr. 1'340.– netto entschädigt (Urk. 11/24). Sein tatsächlich erzieltes Nettoeinkommen belief sich damit im Jahr 2015 auf insgesamt Fr. 100'702.–, was nach Abzug der Famili- enzulagen von Fr. 400.– pro Monat einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'992.– entspricht. 5.2 Im Jahr 2016 erzielte der Gesuchsteller aus seinem Haupterwerb bei der E._____ gemäss Lohnausweis 2016 ein Einkommen von Fr. 76'473.– netto (Urk. 11/33). Für das Geschäftsjahr 2016 wurde ihm ausserdem im März 2017 ein Bonus von Fr. 3'200.– ausbezahlt (Prot. I S. 36; Urk. 31/4). Dieser ist gemäss An- gaben des Gesuchstellers um Fr. 800.– tiefer ausgefallen als der Bonus für das Jahr 2017, da die Probezeit für den Bonus nicht relevant gewesen sei (Prot. I S. 36). Sodann war der Gesuchsteller während der Monate Januar bis und mit März 2016 weiterhin für die G._____ tätig, wofür er mit Fr. 3'840.– netto entschä- digt wurde (Urk. 11/33). Für seine Einsätze als Prüfungsexperte erzielte er im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 700.– netto (Urk. 11/33). Sein Gesamteinkom- men im Jahr 2016 belief sich damit unter Berücksichtigung des Bonus von Fr. 3'200.– auf Fr. 84'213.– resp. nach Abzug der Familienzulagen von monatlich Fr. 400.– auf durchschnittlich Fr. 6'618.– netto pro Monat. 5.3 Im Jahr 2017 erzielte der Gesuchsteller gemäss Lohnausweis 2017 aus seinem Haupterwerb bei der E._____ ein Nettoeinkommen von Fr. 85'325.– (Urk. 31/4). Darin enthalten ist auch der im März 2017 ausbezahlte Bonus von

- 12 - Fr. 3'200.– für das Geschäftsjahr 2016 (vgl. Urk. 31/4). Für das Geschäftsjahr 2017 wurde dem Gesuchsteller im März 2018 ein Bonus von Fr. 4'000.– ausbe- zahlt (Prot. I S. 36). Demgemäss belief sich sein aus dem Haupterwerb generier- tes Nettoeinkommen im Jahr 2017 unter Einbezug des Bonus von Fr. 4'000.– so- wie nach Abzug der Familienzulagen auf Fr. 81'325.– (Fr. 85'325.– abzgl. Fr. 3'200.– [Bonus 2016] zzgl. Fr. 4'000.– [Bonus 2017] abzgl. Fr. 4'800.– [Famili- enzulagen]). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 6'777.–. Weiter generierte der Gesuchsteller im Jahr 2017 Fr. 1'360.– netto aus seiner Tätigkeit als Prüfungsexperte (Urk. 31/5). Ausserdem führte der Ge- suchsteller anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 aus, er habe neu noch einen Lehrerjob mit einem Pensum von 3.2 % angenommen, wobei er pro Jahr rund 30-40 Lektionen à Fr. 100.– netto unterrichte (Prot. I S. 13 f.). Unter Berücksichtigung dieser beiden Nebenerwerbstätigkeiten belief sich das durchschnittliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers im Jahr 2017 somit insge- samt auf mindestens Fr. 7'140.– pro Monat (Fr. 6'777.– [Haupterwerb] zzgl. Fr. 113.– [Tätigkeit als Prüfungsexperte] zzgl. mindestens Fr. 250.– [Lehrertätig- keit]). 5.4 Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse im Jahr 2018 liegen keine Lohnabrechnungen im Recht. Während der Gesuchsteller anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 noch in Aussicht stellte, sein Monats- lohn aus dem Haupterwerb bei der E._____ werde sich in den nächsten sechs Monaten allenfalls um Fr. 50.– erhöhen (Prot. I S. 12), führte er anlässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 schliesslich aus, er erwarte hinsichtlich seines Haupterwerbs im Jahr 2018 keine Lohnveränderungen (Prot. I S. 36 f.). Im Zusammenhang mit der Lehrertätigkeit gab er anlässlich der zweiten Verhandlung an, er habe im Januar und Februar 2018 etwas dafür gearbeitet. Er wisse nicht, ob er diese Tätigkeit weiterführen werde, da die Arbeitstage oftmals auf einen Samstag fielen (Prot. I S. 37). Ferner hielt der Gesuchsteller in Bezug auf das mit einem Kollegen gegründete Weingeschäft fest, die Investitionen hätten noch nicht gedeckt werden können, dafür müssten sie mehr Zeit investieren, was momentan nicht möglich sei (Prot. I S. 37).

- 13 -

6. Als Einkommen gelten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Beim Arbeitnehmer ist das der Nettolohn mit allen Zulagen, wie 13. Monatslohn, Gratifikationen und Erfolgsbeteiligungen oder Spesen, soweit diese versteckten Lohn darstellen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32). Ferner wird ein bis anhin ausgeübter Nebenerwerb in die Einkommensberechnung miteinbezogen, falls die Zusatzbelastung fortan nicht ausnahmsweise als überpflichtig erscheint. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitspensum 100 % übersteigt (Urteil 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2008, S. 373 ff.). Bei Selbständigerwerbenden wird zur Ermittlung des Nettoeinkom- mens der Reingewinn im Durchschnitt mehrerer Jahre herangezogen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 N 32; Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

7. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, unterlag das Einkommen des Gesuchstellers in den letzten Jahren einigen Schwankungen. Dies war wohl insbesondere bedingt durch den Stellenwechsel im Jahr 2016, die bis im Sommer 2017 andauernde berufsbegleitende Weiterbildung sowie die Aufnahme einer neuen Nebenerwerbstätigkeit als Berufschullehrer im Jahr 2017. Dabei erstaunt allerdings, dass der Gesuchsteller im Jahr 2015 gemäss der im Recht liegenden Unterlagen insbesondere hinsichtlich seines Haupterwerbs ein bedeutend höhe- res Einkommen aufwies, als nach Abschluss seines Weinbautechnik-Studiums. Dieser Umstand könnte durchaus ein Indiz dafür sein, dass der Gesuchsteller seit seinem Stellenwechsel Anfang 2016 verstärkt auf seine Nebenerwerbszweige setzt, und – wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (vgl. Urk. 62 S. 7 f. und S. 10) – insbesondere seit Abschluss des Studiums im Sommer 2017 freie Res- sourcen für das mit seinem Kollegen gegründete Weingeschäft H._____ sowie seine Lehrertätigkeit hat. Falls dem so wäre, so wären sämtliche Nebenerwerbs- einkommen ohne Weiteres anrechenbar, zumal im Verhältnis zu minderjährigen Kindern besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen sind und die mit einem freiwilligen Stellen- oder Berufswechsel verbunde- ne Einkommenseinbusse für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich unbeachtlich bleibt (BGE 137 III 118 E. 3.1; BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 56). Ob der Gesuchsteller mit seinem Weingeschäft H._____ bereits Gewinne erzielte bzw. erzielt, blieb im vorinstanzlichen Verfahren allerdings ungeklärt, zumal sich

- 14 - die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2018 auf ein ge- suchstellerisches Nettoeinkommen von Fr. 7'024.– pro Monat geeinigt haben. Auch hinsichtlich der Lehrertätigkeit und den daraus generierten Einnahmen des Gesuchstellers wurden keine näheren Abklärungen getätigt. Im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses war ferner unklar, ob der Gesuchsteller im Jahr 2018 die (vormals) erwartete Lohnerhöhung erhalten hat, zumal ihm gemäss Kontoauszug vom 13. Februar 2018 am 26. Januar 2018 ein Betrag von Fr. 6'540.65 und mithin ein höheres Nettogehalt als gemäss Lohnabrechnungen 2017 ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 28/2; Urk. 5/3). Wie die Gesuchsgegnerin vor der Vorinstanz zu Recht vorbrachte (Urk. 27 S. 4 f.; Urk. 32 S. 9 f.; Urk. 46 S. 4), wären bei dieser Sachla- ge im Entscheidfall hinsichtlich des aktuellen Gesamteinkommens des Gesuch- stellers weitere Beweisabnahmen nötig gewesen. Damit bleibt letztlich offen, wel- ches Einkommen bzw. welche Einkommensbestandteile in welcher Höhe dem Gesuchsteller im Entscheidfall angerechnet worden wären. Die Anrechnung von Nebenerwerbstätigkeiten im Umfang, wie sie vorlie- gend zur Diskussion standen, erweisen sich allerdings unter den gegebenen Um- ständen nicht per se als unzulässig. Sowohl bei der Tätigkeit als Prüfungsexperte wie auch bei derjenigen als Berufschullehrer handelt es sich um sehr bescheide- ne Pensen. Ferner hat der Gesuchsteller zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, diese Tätigkeiten wären nicht mit seinem Haupterwerb vereinbar. Wie gesehen, bestehen denn auch gewichtige Indizien dafür, dass der Gesuchsteller zur Aus- übung dieser Nebentätigkeiten über genügend Ressourcen verfügt. Mithin be- standen im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Zusatzverdienste fortan nicht mehr zumutbar und damit überpflichtig wären. Hin- sichtlich der Tätigkeit als Prüfungsexperte ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst der Gesuchsteller – nach dem Beizug eines Rechtsvertreters – anfänglich noch die Meinung vertrat, das daraus erzielte Einkommen von jährlich Fr. 1'360.– netto sei anrechenbar (vgl. Urk. 43 sowie nachstehende Ziffer 8). Insofern geht der Gesuchsteller einerseits fehl in der Annahme, die Berechnung des Unter- haltsbeitrages sei hinsichtlich seines Erwerbseinkommens falsch, da dabei das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu berücksichtigende Einkommen überschritten worden sei. Andererseits kann die vergleichsweise Anrechnung ei- nes Einkommens von Fr. 7'024.– unter Berücksichtigung der gesamten Umstände

- 15 - auch nicht als offensichtlich unangemessen qualifiziert werden. Daran vermag selbst der Umstand nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller gemäss dem im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Schreiben der Fachschule I._____ vom

19. Juni 2018 im Schuljahr 2018/2019 keine Lektionen übernehmen konnte (vgl. Urk. 57/3). Denn selbst bei einem vorübergehenden Wegfall dieser Tätigkeit bleibt das Existenzminimum des Gesuchstellers noch gewahrt, wurden in der vo- rinstanzlichen Unterhaltsberechnung doch auch Positionen des erweiterten Be- darfs (Kommunikationskosten und Versicherungsprämien) berücksichtigt (vgl. Urk. 39). Ferner wurden – wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 62 S. 8) – insbesondere die Mobilitätskosten des Gesuchstellers mit Fr. 300.– pro Monat grosszügig bemessen, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben zur Ausübung seines Berufs resp. zur Bewältigung seines Arbeitsweges nicht zwingend auf ein Auto angewiesen ist (vgl. Prot. I S. 16 und S. 37 f.) und der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges von der Gesuchsgegnerin bestritten wurde (vgl. Prot. I S. 44 f.). Ferner kann – wie gesehen – nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller die wegfallenden Einnahmen aus der Lehrertätigkeit über allfällige Gewinne seines Weingeschäfts H._____ wieder wettmachen kann. Nach dem Gesagten weicht die von den Parteien anlässlich der Verhand- lung vom 3. April 2018 abgeschlossene Teilvereinbarung betreffend Unterhalt nicht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise vom gesetzlichen Lösungsmodell ab. Selbst unter Berücksichtigung der Noven ist sie nicht offensichtlich unangemes- sen.

8. Auch die Vorbringen des Gesuchstellers, er sei einem Willensmangel unterlegen, da ihm die Grundlagen der Unterhaltsberechnung mangels Aufklärung durch die Vorderrichterin nicht vollständig bekannt gewesen seien, zielen ins Lee- re. So wird ein Vergleich gerade geschlossen, um Ungewissheiten zu beseitigen. Indem die Parteien bezüglich beurteilungsrelevanter Tatsachen eine Übereinkunft treffen, verzichten sie also darauf, die tatsächlichen Verhältnisse und deren recht- liche Tragweite genauer abzuklären und endgültig zu bereinigen (BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2; Urteil 5A_187/2013 vom

4. Oktober 2013, E. 7.1; KGer SG, in: FamPra.ch 2008, S. 176, 177). Vorliegend waren die Unterhaltsbeiträge und insbesondere das dem Gesuchsteller anzu-

- 16 - rechnenden Einkommen bereits anlässlich der ersten Verhandlung vom

12. Dezember 2017 streitig, sodass diesbezüglich zunächst keine Einigung erzielt werden konnte. Bereits im ersten Vergleichsvorschlag, welcher die Vorinstanz den Parteien unterbreitete, wurde der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Ge- suchstellers ein Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– pro Monat zu Grunde gelegt (vgl. Urk. 13). Die einzelnen Bestandteile des Einkommens wurden dabei einge- hend besprochen (vgl. Prot. I S. 12 f.), sodass der Gesuchsteller zweifellos bereits damals erkennen konnte und musste, dass im vom Gericht vorgeschlagenen Be- trag von Fr. 7'000.– nicht bloss das aus dem Haupterwerb erzielte Einkommen berücksichtigt wurde. Eine besondere Aufklärung durch das Gericht war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Es sei in diesem Zusammenhang auch da- rauf hingewiesen, dass die ZPO keine generelle Aufklärungspflicht statuiert. So ist das Gericht nicht befugt, einer Partei Hinweise zu geben, damit diese ihre pro- zessuale Rechtsstellung wahren bzw. verbessern kann, ansonsten es die Unpar- teilichkeit verlöre (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 24 und 28). Zwischen der ersten und der zweiten Verhandlung lagen sodann knapp vier Monate, wobei es in dieser Zeit beiden Parteien offen gestanden hätte, hinsichtlich der strittigen Punkte in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge juristische Unterstützung beizuziehen. Dass die Gesuchsgegnerin dies tat und anlässlich der zweiten Verhandlung vom

3. April 2018 in Begleitung eines Anwalts erschienen ist, wurde dem Gesuchstel- ler sodann vorgängig mitgeteilt (vgl. Urk. 25). Er wurde demnach nicht überra- schend mit dieser Tatsache konfrontiert. Es hätte ihm offen gestanden, ebenfalls mit einem Rechtsanwalt vor Gericht zu erscheinen oder sich zumindest vorgängig hinsichtlich der für ihn relevanten Tatsachen und Rechtsfragen mit einem Anwalt zu besprechen. Dem Umstand, dass er bei der zweiten Verhandlung vom 3. April 2018 alleine und ohne Rechtsbeistand mit juristisch geschulten Personen kon- frontiert gewesen ist, ist demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzugewinnen. An- lässlich der zweiten Verhandlung vom 3. April 2017 wurden die einzelnen Ein- kommensbestandteile des Gesuchstellers sodann erneut ausführlich thematisiert (vgl. Prot. I S. 36 ff.). So machte die Gesuchsgegnerin insbesondere geltend, es sei auf Seiten des Gesuchstellers unter Berücksichtigung des Haupterwerbes samt Bonus von Fr. 4'000.– und der Nebenerwerbstätigkeit als Prüfungsexperte, welche der Gesuchsteller seit über sieben Jahren ausübe, sowie unter Einbezug der Tätigkeit als Berufsschullehrer mit einem Gesamteinkommen von rund

- 17 - Fr. 7'200.– netto pro Monat zu rechnen (Prot. I S. 40 f.). Auch aufgrund dieser Ausführungen musste dem Gesuchsteller bewusst sein, dass im vergleichsweise auf Fr. 7'024.– festgesetzten Nettoeinkommen nicht bloss das aus dem Haupter- werb erzielte Einkommen eingerechnet wurde. Die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 ist zwar diesbezüglich insofern missverständlich formuliert, als dass darin beim Einkommen des Gesuchstellers die Bemerkung "100 % Pensum" in Klam- mer eingefügt wurde (vgl. Urk. 34 S. 2). Trotzdem war dem Gesuchsteller beim Abschluss der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 aber zweifellos bewusst, dass ihm nicht bloss der Verdienst aus seiner Haupterwerbstätigkeit als Einkommen angerechnet wurde. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass selbst er in seiner Eingabe vom 26. April 2018 – nunmehr anwaltlich vertreten – den Nebenerwerb für die Abnahme der Lehrabschlussprüfungen in seiner Einkommensberechnung mitberücksichtigte, ohne geltend zu machen, er sei über die Anrechnung eines Erwerbseinkommens von mehr als 100 % nicht ausreichend aufgeklärt worden (vgl. Urk. 43). Insofern erweisen sich die vom Gesuchsteller im Nachhinein beru- fungsweise erhobenen Rügen in Bezug auf den Willensmangel bzw. die man- gelnde Aufklärung durch das Gericht als unbegründet.

9. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ferner nicht erkennbar. Ent- gegen der Ansicht des Gesuchstellers trifft die Erstinstanz keine Pflicht, im Ge- nehmigungsentscheid zu begründen, wie sich das vergleichsweise festgelegte Einkommen des Gesuchstellers im Einzelnen zusammensetzt. Vielmehr hatte die Vorinstanz den Genehmigungsentscheid aufgrund einer summarischen, aber um- fassenden Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu erlassen, wie sie es vorliegend getan hat. Die entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers sind daher unbegründet.

10. Alles in allem ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Teilvereinbarung vom 3. April 2018 genehmigte. Die Berufung ist daher abzuwei- sen.

- 18 - IV.

1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1, sowie § 6 Abs. 2 lit. b der GebV OG). Sie sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Er ist zudem in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'150.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2.1 Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 53 S. 2; Urk. 62 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. An der engen finanziellen Situation des Gesuchstellers, dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. Urk. 54 S. 19), hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert. Er ist somit nach wie vor mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Sei- ne Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeistän- dung des rechtsunkundigen Gesuchstellers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig, zumal auch die Gesuchsgegnerin anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Gesuchsteller ist deshalb auch für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.3. Nachdem der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren keine Ge- richtskosten auferlegt werden (vgl. vorstehende Ziffer 1), ist deren Gesuch ge- genstandslos und abzuschreiben, soweit es sich auf die Befreiung von den Ge- richtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlenden Solvenz des Gesuchstellers bzw. der zu erwartenden Uneinbringlich-

- 19 - keit der vom Gesuchsteller zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden (vgl. Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. mit weiteren Hinweisen; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Diesbezüglich ist aufgrund der Angaben der Gesuchsgegnerin und unter Berücksichtigung des Emails ihrer Arbeitgeberin vom 19. Juni 2018 davon auszugehen, dass sich ihre finanziellen Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (Urk. 62 S. 14 und Urk. 65/2). Da ihre Lebenshaltungskosten damit nach wie vor nicht gedeckt sind und ein Manko im Betreuungsunterhalt resultiert (vgl. Urk. 54 E. II//2.3.7, S. 15), steht ihre Mittellosigkeit ausser Frage. Ihr im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann keineswegs aussichtslos, und die rechtsunkundige Gesuchsgegnerin war für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte (auch) vor Be- rufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Vorausset- zungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und der Gesuchs- gegnerin ist für das Berufungsverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziffern 1-2 und 4-7 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind. Ferner wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig ist.

2. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

- 20 -

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 18. Juni 2018 wird hinsichtlich der Genehmigung der Teilvereinbarung vom 3. April 2018 bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Ge- suchsteller auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 21 - Zürich, 28. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: bz