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LE180029

Eheschutz

Zürich OG · 2018-09-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Bülach (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betref- fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 3 bis 5). Die Vorinstanz fällte am 24. Ap- ril 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 71).

E. 1.1 Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung hielt die Vorderrich- terin fest, die Parteien hätten in ihrer Teilvereinbarung rund die Hälfte ihrer Be- gehren vergleichsweise geregelt. Da die Vereinbarung überwiegend die Regelung von Kinderbelangen betreffe, sei es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen, die Kosten von rund zwei Drittel der auf den Vergleich entfallenden Kosten von Fr. 660.–, mithin Fr. 440.– dem finanziell besser gestellten Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die restliche auf den Vergleich entfallende Gebühr von Fr. 220.– sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Betreffend die strittigen Be- gehren obsiege die Gesuchstellerin weitestgehend. Da betreffend dem Kinderun- terhalt weitgehend dem Antrag der Gesuchstellerin gefolgt worden sei, sei es an- gemessen, der Gesuchstellerin lediglich im Umfang ihres teilweisen Unterliegens betreffend den Ehegattenunterhalt einen Achtel der noch ausstehenden Gerichts- gebühr von Fr. 1'965.–, sprich Fr. 245.–, aufzuerlegen, zumal sie in sämtlichen weiteren Punkten obsiege. Insgesamt sei die Entscheidgebühr somit von der Ge- suchstellerin im Umfang von Fr. 355.– (Fr. 110.– aus Vergleich und Fr. 245.– aus

- 25 - strittigen Begehren) und vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'270.– (Fr. 550.– aus Vergleich und Fr. 1'720.– aus strittigen Punkten) zu tragen (Urk. 71 E. 8.4). Analog zur Verteilung der Gerichtskosten habe der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von sechs Ach- teln, d.h. inkl. MwSt. von Fr. 6'462.–, zu bezahlen (Urk. 71 E. 8.5).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner beanstandet, wie in familienrechtlichen Streitigkei- ten üblich, sei ein klares Obsiegen bzw. Unterliegen im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, zumal ein Grossteil der zu regelnden Punkte in einem Vergleich abgehandelt worden sei. Die Prozesskosten seien deshalb gemäss den finanziel- len Verhältnissen der Parteien und nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz habe bei der Auferlegung der Prozess- kosten ihr Ermessen unrichtig ausgeübt. Sie verkenne, dass die Parteien bei der Berechnung des Unterhalts nach der Lebenshaltungsmethode mit Überschuss- verteilung für die gesamte Dauer des Getrenntlebens finanziell gleichgestellt wür- den. Bei der Aufteilung des laufenden Einkommens entstehe kein finanzielles Un- gleichgewicht. Die Vorinstanz verkenne, dass sie per 18. Juli 2017 die Gütertren- nung angeordnet habe. Nach der Vornahme der güterrechtlichen Auseinander- setzung per Stichtag seien die Parteien auch vermögensmässig absolut gleichge- stellt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ehegatten mangels Eigenguts vo- raussichtlich ihr gesamtes Vermögen hälftig aufteilen würden. Die Parteien hätten deshalb – nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung – absolut identische finanzielle Möglichkeiten, um die Prozesskosten (je hälftig) zu bezahlen (Urk. 70 S. 13).

E. 1.3 Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO werden die Kosten nach den allge- meinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt, wenn die Vereinbarung der Par- teien diesbezüglich keine Regelung enthält. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich gemäss dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 ZPO). Hiervon kann in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familien- rechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist. Soweit das Verursacher-

- 26 - prinzip im Sinne von Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu ent- scheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12). In diesem Sinne sind die Kosten auch in einem Eheschutzverfah- ren der unterliegenden Partei aufzuerlegen, ausser es liegen besondere Umstän- de vor. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettge- schlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen, womit die Kosten betreffend die Kinder- belange (wegen Vergleichsabschluss gut eine Seite der gut 50-seitigen vor- instanzlichen Begründung; jedoch waren zwei Verhandlungen und ein ausformu- lierter Vergleichsvorschlag der Vorinstanz notwendig) den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. Auch hinsichtlich Zuteilung der ehelichen Wohnung und der Auf- teilung des Hausrats schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 71 S. 55 f.). Die Parteien regelten die Zuteilung der ehelichen Wohnung in Übereinstimmung mit ihren Rechtsbegehren. Den Vergleich betreffend rechtfertigt sich nach dem Ge- sagten eine je hälftige Kostenauferlegung. Was den Kinder- und Ehegattenunter- halt betrifft, obsiegt die Gesuchstellerin aufgrund des vorliegenden Urteils zu rund zwei Drittel. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Unterhalt machten den gröss- ten Teil des Entscheids aus (35 Seiten). Schliesslich unterlag der Gesuchsgegner bezüglich der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 71 S. 45). Beim Prozesskos- tenbeitrag unterlag die Gesuchstellerin dagegen grossmehrheitlich (Urk. 71 S. 45 bis 49). Insgesamt rechtfertigt es sich, die unangefochtenen vorinstanzlichen Ge- richtskosten von Fr. 2'625.– zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drit- teln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstel- lerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen; die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 8'000.– bzw. von Fr. 8'616.– inkl. 7,7 % MwSt. (Urk. 71 E. 8.5) blieb unbestritten.

- 27 -

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungsklä- ger (fortan: Gesuchsgegner) am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 70 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (Urk. 75). Der Gesuchsgegner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 77). Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 78). Mit Eingabe vom 12. Juli 2018

- 10 - teilte der Rechtsbeistand des Gesuchsgegners seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 79). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Juli 2018 (Urk. 80). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugesandt (Urk. 81). Der Gesuchsgegner holte die Verfügung nicht ab (Urk. 82). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aufgrund seiner Berufung musste der Gesuchsgegner mit einer Zu- stellung von der Rechtsmittelinstanz rechnen. Die Verfügung vom 8. August 2018 gilt damit als am 17. August 2018 zugestellt (sog. Zustellfiktion). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 69). Dies ist vorzumerken. Den Grundlagen für die Unterhaltsberechnung kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzli- chen Urteils auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend – unangefochten blieb. Dasselbe gilt für Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Entscheides. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu be- rücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 II 315 E. 2). Die Berufungsinstanz hat Behauptun- gen des Unterhaltsschuldners zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt zu haben, und darf diesen nur zur Leistung sol- cher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher gel- tend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107/2008 Nr. 60). Wie unten zu zeigen sein wird, wird aufgrund der Berufung des Gesuchs-

- 11 - gegners der Ehegattenunterhalt herabzusetzen sein, was Einfluss auf die bereits als geleistet geltenden Unterhaltszahlungen haben wird. III.

1. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Inhaber der F._____ GmbH. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sein Einkommen wie bei einem selbständig Er- werbenden anhand des Gewinns der Gesellschaft unter Zurechnung des nicht notwendigen Geschäftsaufwands sowie der offenen und verdeckten Privatbezüge in den vergangenen Jahren zu berechnen sei (Urk. 71 E. 3.3.5). Weiter stellte sie zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Geschäftsjahre 2014 (Gründungsjahr) bis 2017 ab (Urk. 71 E. 3.3.10). Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: 2014 Fr. 82'709.– bzw. monatlich (sieben Monate) Fr. 11'816.– netto, bestehend aus den beiden Löhnen der Gesellschaft an den Gesuchsgegner persönlich sowie den pro forma-Lohn der Gesuchstellerin von netto insgesamt Fr. 74'158.–, Fr. 7'501.– (nicht ausgeschütteter) Gewinn und Fr. 1'050.– Privatanteil Fahrzeug. 2015 Fr. 157'708.30 bzw. monatlich Fr. 13'142.– netto, bestehend aus Fr. 22'750.– Dividende für das Geschäftsjahr 2014 (exklusive Verrechnungssteu- er), Fr. 42'057.– Kontokorrent, Fr. 11'679.30 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatan- teil Kleinbus, Fr. 19'422.– Gewinn und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2016 Fr. 136'170.40 bzw. monatlich Fr. 11'348.– netto, bestehend aus Fr. 193.– Divi- dende für das Geschäftsjahr 2015, Fr. 37'385.– Kontokorrent, Fr. 15'970.– Ge- winn, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 5'250.– Mietzinseinnahmen und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2017 Fr. 114'833.72 bzw. monat- lich Fr. 9'570.– netto, bestehend aus Fr. 56'000.– Bonus, Fr. 17'351.28 Kontokor- rent, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 9'000.– Mietzinseinnahmen und Fr. 26'744.85 zu viel verbuchtem Sozialversicherungs- aufwand; abzüglich Fr. 11'634.81 Verlust. Gemäss Vorinstanz resultierte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 11'428.– (Urk. 71 E. 3.3.6 bis 3.3.10).

- 12 -

E. 2.1 Bezüglich Prozesskostenbeitrag erachtete die Vorinstanz die Parteien aufgrund ihrer Einkommen und der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als mittel- los und prüfte die Leistungsfähigkeit der Parteien anhand ihrer Vermögensver- hältnisse. Die Gesuchstellerin verfüge über kein wesentliches Vermögen. Der Ge- suchsgegner verfüge über Fr. 50'000.–, die es ihm ermöglichen würden, sowohl die vorliegenden Verfahrenskosten als auch einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten. Die Gesuchstellerin habe sich trotz Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert zur Höhe des geltend gemachten Beitrags von Fr. 17'300.– geäussert; eine Honorarnote sei nicht eingereicht worden. Der bean- tragte Prozesskostenbeitrag sei überhöht. Vorliegend sei eine (volle) Parteient- schädigung im Betrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt., insgesamt Fr. 8'616.–, angemessen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von Fr. 6'462.–, inkl. Mehrwertsteuer, zu leisten habe, umfasse der Prozesskostenbeitrag für die anwaltliche Vertretung noch Fr. 1'346.25. Zuzüg- lich des von der Gesuchstellerin zu tragenden Anteils an der Entscheidgebühr von Fr. 355.– ergebe sich ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'154.–. Vor diesem Hin- tergrund sei der Gesuchstellerin androhungsgemäss die mit Verfügung vom

10. November 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu wider- rufen (Urk. 71 E. 7.8 bis 7.12).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien seien auf der Ein- nahmenseite gleichgestellt und würden in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung mangels Eigenguts voraussichtlich ihr gesamtes Vermögen aufteilen. Ein Prozesskostenbeitrag sei deshalb ungerechtfertigt. Zudem sei der vorgeschosse- ne Betrag später zurückzuerstatten oder auf güterrechtliche Ansprüche anzurech- nen. Vorliegend könne der vorgeschossene Betrag bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung nicht mehr angerechnet werden und wirke sich daher unzulässi- gerweise lediglich zu seinen Lasten aus. Ein Prozesskostenbeitrag sei damit mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. wegen der Gleichstellung der Par- teien in ihren Vermögensverhältnissen nicht zuzusprechen (Urk. 70 S. 13 f.).

E. 2.3 Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennen- den Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abge-

- 28 - stützt. Es handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozesskos- tenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht auslöst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Ausei- nandersetzung erfolgt. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages hängt in- sofern nicht von einer allfälligen Möglichkeit der Rückerstattung (insbesondere im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung) ab. Ob dereinst eine Anrech- nung an allfällige güterrechtliche Ansprüche erfolgen kann, braucht daher im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht geprüft zu werden. Massgeblich ist ein- zig, dass der ansprechende Ehepartner im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides, mangels eigener Leistungsfähigkeit, eines Prozesskostenbeitrages des ange- sprochenen Ehepartners, der zur Leistung eines solchen in der Lage ist, bedarf. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches von Fr. 50'000.– in der Tür- kei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Auf die Rückerstattungsfähigkeit der Empfängerin und insbesondere die (konkreten) güterrechtlichen Anwartschaften kann es dabei nicht ankommen. Der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht ist – soweit möglich – im Rahmen der Scheidung Rechnung zu tragen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist darauf zu verzichten, die Verrechen- barkeit bzw. die Rückerstattungspflicht im Dispositiv festzuhalten (ZR 85 Nr. 32; OGer ZH LE150062 vom 15. Februar 2016, E. D.4 mit Hinweisen). Nach dem vor- liegenden Entscheid hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren je- doch einen Drittel der Gerichtskosten zu tragen und erhält lediglich eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung. Ausgehend von der vorinstanzlich festge- setzten vollen Parteientschädigung von Fr. 8'616.– (inkl. 7,7 % MwSt.) hätte die Gesuchstellerin aufgrund der vom Gesuchsgegner berufungsinstanzlich zu be- zahlenden Parteientschädigung von Fr. 2'872.– und dem neu zu tragenden Ge- richtskostenanteil von Fr. 875.– einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'619.– zu Gute (s. E. 4.3 unten; die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides und möchte insgesamt nicht schlechter gestellt wer-

- 29 - den). Da die Vorinstanz jedoch die Gerichtsgebühren – entgegen ihren anderslau- tenden Erwägungen – beim zugesprochenen Prozesskostenbeitrag im Ergebnis nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 71 E. 7.11) und die Gesuchstellerin dies nicht an- gefochten hat, hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Gesamtbetrag von Fr. 8'616.– zu bleiben. Zieht man davon die Parteientschädigung von Fr. 2'872.– ab, hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin neu einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'744.– zu bezahlen.

E. 3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 291.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.

E. 3.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Gesuchstel- lerin zu einem Fünftel und dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln aufzuerlegen.

E. 3.2 Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zzgl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen. 4.1. Die Gesuchstellerin verlangt für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenbeitrag von (einstweilen) Fr. 5'000.–, eventualiter unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 80 S. 2). Sie verweist auf ihre offensichtliche Mittellosigkeit. Sie erhalte bis heute keinen Unterhalt weder für sich noch für die Tochter C._____ und lebe von Sozialleistungen und ihrem knap- pen Einkommen. Aufgrund des Streitwertes und der hohen Verantwortung der Rechtsvertreterin rechtfertige sich eine Prozessentschädigung von einstweilen Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer für die anwaltliche Vertretung (Urk. 80 S. 11 f.). 4.2. Wie bereits erwähnt ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches

- 30 - von Fr. 50'000.– in der Türkei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Entgegen dem Gesuchsgegner wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht vorgenommen (sondern lediglich der Stichtag festgesetzt). Damit hat die Gesuch- stellerin keinen Zugriff auf das Vermögen in der Türkei von Fr. 50'000.– (vgl. Urk. 71 E. 7.9). 4.3. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbei- trags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, wel- che einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. 4.4. Gestützt auf die oben unter E. 3.2 festgesetzte volle Parteientschädi- gung von Fr. 3'231.– resultiert nach dem Gesagten eine maximale Beistandsleis- tung von Fr. 3'231.–. Hiervon erhält die Gesuchstellerin Fr. 1'938.60 (inklusive Mehrwertsteuer) vom Gesuchsgegner in Form einer Parteientschädigung. Sodann sind auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 600.– (vgl. E. 3.1) zu beachten. Für die Festsetzung des Prozesskostenbeitrages ist daher von durch die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten von total Fr. 1'892.40 auszu- gehen (Fr. 600.– + Fr. 1'292.40 [Fr. 3'231.– ./. Fr. 1'938.60]). 4.5. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezahlen. Dieser Beitrag unterliegt der Anrechenbarkeit im Rahmen der Abrech- nung allfälliger scheidungsrechtlicher Ansprüche bzw. der Rückerstattungspflicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 31 -

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ wird ab- gewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 (EE170098- C) wird bestätigt.

2. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Kindesunterhalt gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils bereits Fr. 7'467.90 leistete.

E. 4 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.

E. 5 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'872.– zu bezahlen.

E. 6 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanz- liche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'744.– zu bezahlen.

E. 7 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 8 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 1/5 und dem Gesuchsgegner im Umfang von 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss

- 32 - verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.

E. 9 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.

E. 10 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezah- len.

E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 33 - Zürich, 6. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 2'154.–, inkl. MwSt., zu bezahlen. - 4 -
  3. Die der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. November 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend widerrufen.
  4. (Mitteilung)
  5. (Beschwerde) Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. April 2018: (Urk. 71)
  6. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 5. April 2018 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, bereits seit 24. Juni 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
  7. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Auf- enthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Ehefrau zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Der Ehemann soll berechtigt sein, die Tochter jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 14:00 Uhr bzw. nach Schulschluss, sofern die Tochter am Nachmittag Unter- richt hat, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für fünf Wochen jährlich wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Ehemann ist weiter berechtigt, die Tochter einmal pro Woche zur Ausübung eines Hob- bies zu begleiten und er verpflichtet sich, die Tochter auch zu ihren Hobbies zu begleiten, wenn sie sich im Rahmen des obgenannten Besuchsrechts bei ihm aufhält. - 5 - Die Parteien vereinbaren, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus ge- genseitig abzusprechen und den jeweils anderen Elternteil, sofern die Ferien mit der Toch- ter im Ausland verbracht werden, über den genauen Aufenthaltsort und die Umstände der Unterbringung der Tochter während den Auslandsferien zu informieren. Die Parteien ver- einbaren weiter, dass keine der Parteien mehr als zwei Wochen Auslandferien am Stück mit der Tochter verbringen darf. Darüber wie und wo die Tochter ihren Geburtstag, tt.mm., verbringt, einigen sich die Partei- en nach gegenseitiger Absprache. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vor- behalten. Können die Parteien sich über die Ferien-, Geburtstags- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Ehemann in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ehefrau. Können die Parteien sich über die Geburtstagsplanung nicht einigen, so kommt ungeachtet des zweiwöchentlichen Besuchsrechts gemäss Ziffer 2.3. Absatz 1 dieser Vereinbarung dem Ehemann in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ehefrau. Verbringt die Tochter ihren Geburtstag nicht mit dem Ehemann und wird dadurch sein Besuchsrecht gemäss Ziffer 2.3. Absatz 1 dieser Vereinba- rung beschnitten, so muss der ausgefallene Tag nicht nachgeholt werden.
  8. Wohnung, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ wird samt Mobiliar und Haus- rat der Ehefrau während des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kündigung der ehelichen Wohnung erforderlichen Handlungen und Unterschriften auf erstes Verlangen der jeweils anderen Parteien zu leis- ten. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann sämtliche sich im Einbauschrank im Unterge- schoss der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ befindlichen Ge- genstände, ausgenommen diejenige in der Spalte ganz rechts von der Frontansicht aus be- trachtet, am 11. April 2018 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr (Eintreffen der Drittperson), herauszugeben, wobei die Gegenstände im genannten Zeitraum von einer Drittperson ab- zuholen sind. Lässt der Ehemann die Gegenstände im genannten Zeitraum nicht abholen, so ist die Ehefrau berechtigt, über diese frei zu verfügen. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau vorgängig die abholende Drittperson zu nennen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann zu den vorgenannten Bedingungen weiter die folgende Gegenstände herauszugeben: - der Massagestuhl - das Fernsehgerät (Marke LG) aus dem Spielzimmer der Tochter - den Bürostuhl - das Tablet aus dem Büro - den Drucker, inkl. Tintenpatronen (aus dem Büro) - die persönlichen Ordner des Ehemannes - den Holzkohlegrill - 6 - - den orangen Gasgrill (klein) - die 8 Ersatzreifen und 3 Ersatzschlüssel (Skoda, Mercedes und Renault) der Fahrzeuge - die Korrekturbrille - das schwarze Rollbrett aus der Waschküche - die Aluminiumleiter aus dem Garten - die Kabelrolle (Verlängerungskabel, schwarz) Die Ehefrau verpflichtet sich nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung dem Ehemann respektive einer von ihm bezeichneten Drittperson die folgenden Gegenstände herauszu- geben: - Gartenwerkzeuge (Akku-Rasenmäher, Akku-Gartenhagschneider, elektrische Schere, inkl. Ladegerät und Kabel) nach dem Auszug Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau die Kaufquittungen betreffend die vorstehenden Gegenstände zukommen zu lassen."
  9. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.
  10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 5'580.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 4'090.– als Betreu- ungsunterhalt) - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Ehefrau zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ehemann stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
  11. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'630.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.
  12. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Kindesunterhalt gemäss Dispositivziffer 3 dieses Urteils bereits Fr. 1'667.90 leistete. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Ehegattenunterhalt gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils bereits Fr. 10'393.10 leistete. - 7 -
  13. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von den folgenden finanziel- len Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: – Gesuchstellerin*:Fr. 733.– (Pensum von 20%) – Gesuchsgegner*:Fr. 11'428.– – C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarf: Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (je- doch ohne Stromkosten): Fr. 2'000.– Fr. 2'800.– Fr. 700.– Krankenkasse KVG: Fr. 349.– Fr. 349.– Fr. 138.– (inkl. VVG) Krankenkasse VVG: Fr. 35.– Fr. 41.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 64.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 100.– Fr. 0.– Fahrzeuge: Fr. 150.– Fr. 1'100.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 40.– Fr. 0.– Freizeit: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 180.– Katzen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 70.– Lebensversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200.– Steuern: Fr. 300.– Fr. 450.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 4'185.– Fr. 6'415.– Fr. 1'690.–
  14. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Juli 2017 angeordnet.
  15. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'625.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
  16. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 355.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'270.– auferlegt.
  17. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 6'462.–, inkl. MwSt., zu bezahlen.
  18. (Mitteilung)
  19. (Berufung) - 8 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2): "1. Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 seien aufzuheben und durch folgende Ziffer zu ersetzen:
  20. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Barunterhalt von CHF 898.10 - zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragli- che Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Ehefrau zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, sie keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ehemann stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegatten- und Betreuungsunterhalt schuldet. Es sei festzustellen, dass mit dem oben festgesetzten Unterhalt der gebührende Unterhalt der Tochter (inkl. Betreuungsunterhalt) nicht ge- deckt sei. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen CHF 5'347.90 (CHF 589.90 Barunterhalt; CHF 4'758.00 Betreuungsun- terhalt).
  21. Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 sowie Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 seien aufzuheben.
  22. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien hälftig, d.h. zu je CHF 1'312.50 aufzuerlegen.
  23. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
  24. Es sei festzustellen, dass kein Parteikostenbeitrag zu bezahlen ist.
  25. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2): "1. Es seien die Rechtsbegehren des Berufungsklägers in der Beru- fung vom 1. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen. - 9 -
  26. Es sei die Verfügung sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7,7 % zu Lasten des Gesuchsgegners und Beru- fungsklägers." prozessuales Gesuch: " Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen." Erwägungen: I.
  27. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Bülach (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betref- fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 3 bis 5). Die Vorinstanz fällte am 24. Ap- ril 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 71).
  28. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungsklä- ger (fortan: Gesuchsgegner) am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 70 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (Urk. 75). Der Gesuchsgegner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 77). Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 78). Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 - 10 - teilte der Rechtsbeistand des Gesuchsgegners seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 79). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Juli 2018 (Urk. 80). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugesandt (Urk. 81). Der Gesuchsgegner holte die Verfügung nicht ab (Urk. 82). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aufgrund seiner Berufung musste der Gesuchsgegner mit einer Zu- stellung von der Rechtsmittelinstanz rechnen. Die Verfügung vom 8. August 2018 gilt damit als am 17. August 2018 zugestellt (sog. Zustellfiktion). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 69). Dies ist vorzumerken. Den Grundlagen für die Unterhaltsberechnung kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzli- chen Urteils auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend – unangefochten blieb. Dasselbe gilt für Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Entscheides. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu be- rücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 II 315 E. 2). Die Berufungsinstanz hat Behauptun- gen des Unterhaltsschuldners zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt zu haben, und darf diesen nur zur Leistung sol- cher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher gel- tend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107/2008 Nr. 60). Wie unten zu zeigen sein wird, wird aufgrund der Berufung des Gesuchs- - 11 - gegners der Ehegattenunterhalt herabzusetzen sein, was Einfluss auf die bereits als geleistet geltenden Unterhaltszahlungen haben wird. III.
  29. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Inhaber der F._____ GmbH. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sein Einkommen wie bei einem selbständig Er- werbenden anhand des Gewinns der Gesellschaft unter Zurechnung des nicht notwendigen Geschäftsaufwands sowie der offenen und verdeckten Privatbezüge in den vergangenen Jahren zu berechnen sei (Urk. 71 E. 3.3.5). Weiter stellte sie zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Geschäftsjahre 2014 (Gründungsjahr) bis 2017 ab (Urk. 71 E. 3.3.10). Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: 2014 Fr. 82'709.– bzw. monatlich (sieben Monate) Fr. 11'816.– netto, bestehend aus den beiden Löhnen der Gesellschaft an den Gesuchsgegner persönlich sowie den pro forma-Lohn der Gesuchstellerin von netto insgesamt Fr. 74'158.–, Fr. 7'501.– (nicht ausgeschütteter) Gewinn und Fr. 1'050.– Privatanteil Fahrzeug. 2015 Fr. 157'708.30 bzw. monatlich Fr. 13'142.– netto, bestehend aus Fr. 22'750.– Dividende für das Geschäftsjahr 2014 (exklusive Verrechnungssteu- er), Fr. 42'057.– Kontokorrent, Fr. 11'679.30 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatan- teil Kleinbus, Fr. 19'422.– Gewinn und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2016 Fr. 136'170.40 bzw. monatlich Fr. 11'348.– netto, bestehend aus Fr. 193.– Divi- dende für das Geschäftsjahr 2015, Fr. 37'385.– Kontokorrent, Fr. 15'970.– Ge- winn, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 5'250.– Mietzinseinnahmen und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2017 Fr. 114'833.72 bzw. monat- lich Fr. 9'570.– netto, bestehend aus Fr. 56'000.– Bonus, Fr. 17'351.28 Kontokor- rent, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 9'000.– Mietzinseinnahmen und Fr. 26'744.85 zu viel verbuchtem Sozialversicherungs- aufwand; abzüglich Fr. 11'634.81 Verlust. Gemäss Vorinstanz resultierte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 11'428.– (Urk. 71 E. 3.3.6 bis 3.3.10). - 12 - 2.1. Der Gesuchsgegner rügt, es sei entgegen der Vorinstanz nicht auf sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2014 bis 2017 abzustellen, sondern we- gen stetig sinkenden Einkommens lediglich auf sein Einkommen des Jahres
  30. Er habe infolge der Turbulenzen aufgrund des Gewaltschutzes und der Trennung der Parteien zahlreiche Aufträge und Grosskunden verloren, welche al- lesamt das Vertrauen zu seinem Unternehmen verloren hätten. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich im Jahr 2014 nach der Grün- dung der GmbH befunden habe. Damals habe er diverse grosse Aufträge von seinem bisherigen Arbeitgeber als Selbständiger übernehmen und weiterführen können. Inzwischen stehe er mit wesentlich weniger Aufträgen da und habe eine finanziell ausgehöhlte Gesellschaft. Es sei für ihn kaum möglich, die Gesellschaft wieder innert kürzester Zeit gewinnbringend zu betreiben (Urk. 70 S. 4 f.). Die F._____ GmbH habe in den letzten Jahren für die Bezahlung von priva- ten Rechnungen finanziell völlig ausgehöhlt werden müssen. Die Vorinstanz habe sämtliche Bezüge vom Kontokorrentkonto dem Gesuchsgegner unmittelbar als Einkommen angerechnet. Dabei verkenne sie, dass diese Bezüge als Forderung ihm gegenüber in den Büchern der Gesellschaft stehen blieben und damit für ihn eine Schuld darstellten. Ein Betrag könne nicht als Einkommen angerechnet wer- den, wenn er zurückerstattet werden müsse. Die Kontokorrentforderung von in- zwischen Fr. 77'486.51 müsse dereinst an die Gesellschaft mittels Verrechnung von Lohn oder Dividendenausschüttungen zurückbezahlt werden (unter Verweis auf Urk. 14/11: Steuererklärung 2015 inkl. Belege). Da das Steueramt die Konto- korrentschuld genehmigt habe, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen sei, handle es sich erwiesenermassen um eine Schuld und folglich nicht um Einkom- men. Nur aufgrund dieser Kontokorrentforderung in den Aktiven der Bilanz der F._____ GmbH sei es der Gesellschaft möglich gewesen, einen Gewinn zu er- wirtschaften. Die Vorinstanz habe die Methoden für die Berechnung des Einkom- mens eines Selbständigerwerbenden vermischt (Urk. 70 S. 5 f.). Die Gesellschaft wäre ohne die Kontokorrentforderung überschuldet (Urk. 70 S. 7). Weiter habe die Vorinstanz fälschlicherweise die gesamten Leasingkosten des BMW X6 von monatlich Fr. 1'297.70 als Einkommen angerechnet. Der BMW - 13 - X6 sei jedoch auch für das Geschäft benutzt worden. Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 sei der Privatanteil des Fahrzeugs in der Höhe von Fr. 6'417.20 ver- bucht und schliesslich dem Kontokorrentkonto belastet worden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die gesamten Leasingkosten sowie sämtliche vom Konto- korrent bezogenen Beträge vollumfänglich als Einkommen angerechnet, weshalb diese Beträge doppelt berücksichtigt worden seien. Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 seien weder die vollen Leasingkosten zu berücksichtigen noch der kor- rekt berechnete Privatanteil von Fr. 6'417.20, da dieser als Privatschuld des Ge- suchsgegners dem Kontokorrentkonto belastet worden sei (Urk. 70 S. 7). Zudem rügt der Gesuchsgegner die Aufrechnung von Sozialversicherungs- aufwand für das Jahr 2017 (Urk. 70 S. 8). 2.2. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, sollte nicht nur auf das Ein- kommen aus dem Geschäftsjahr 2017 abgestellt werden, sei das korrekte Durch- schnittseinkommen zu berechnen. Das von der Vorinstanz errechnete totale Ein- kommen von Fr. 491'421.40 reduziere sich um folgende Beträge: Fr. 59'668.51 Differenz für das Jahr 2017 (Fr. 114'833.70 Einkommen gemäss Vorinstanz ab- züglich Fr. 55'165.19 Einkommen gemäss Gesuchsgegner); Fr. 60'135.23 Konto- korrentforderung per 31. Dezember 2016; Fr. 15'572.40 Leasing für den BMW X6 im Geschäftsjahr 2016; Fr. 12'250.– Verrechnungssteuer auf nicht korrekt dekla- rierten Dividenden für das Jahr 2015 sowie Fr. 11'679.30 Leasing für den BMW X6 im Geschäftsjahr 2015 (Urk. 70 S. 10 f.).
  31. Ein unterhaltspflichtiger Ehemann, der – wie der Gesuchsgegner als al- leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift seiner GmbH – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12. April 2013, E. III/3a). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmer- - 14 - haushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einiger- massen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommens- schwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbe- sondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbe- gründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 u.a. mit Hinweis auf BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a, und BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2). Im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung des Ein- kommens eines Selbständigerwerbstätigen kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berech- nungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettoge- winn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3 und BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3). Das Einkommen eines Einzelunternehmers kann, wie bereits erwähnt, auf- grund der Bilanz oder aufgrund der Erfolgsrechnung (Gewinn, das heisst Über- schuss des Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb über dem korrekt ermittelten Auf- wand; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 75) ermittelt werden. Privatbezüge verkürzen zwar die Bilanz und verringern das Eigenkapital, sind aber – sofern kor- rekt (und nicht verdeckt) verbucht – nicht erfolgsrelevant. Der anhand der Erfolgs- rechnung ermittelte Unternehmensgewinn kann daher nicht einfach um die Pri- vatbezüge erhöht werden. Einzig sogenannte verdeckte Privatbezüge sind aufzu- - 15 - rechnen. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zwar materiell als Privatent- nahmen zu qualifizieren wären, jedoch nicht als solche verbucht wurden. Etwas anderes kann auch das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid BGE 143 III 617 E. 5.1 nicht gemeint haben (so bereits OGer ZH LE120066 vom 12. April 2013, E. III/3c). 4.1. Nach dem Ausgeführten kann dem Gesuchsgegner in seinem Stand- punkt, es sei sein Einkommen einzig aufgrund des Jahresabschlusses 2017 fest- zusetzen, nicht gefolgt werden. Zwar sind die von der Vorinstanz ermittelten Ein- kommen der Jahre 2015 bis 2017 rückläufig. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner bislang im Jahr 2015 das beste Geschäftsergebnis erzielte. Dies nachdem er seine GmbH erst im Laufe des Jahres 2014 gegründet hatte. Das ist aussergewöhnlich, da nach dem Schritt in die Selbständigkeit erfahrungemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt wer- den kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3). Der Gesuchsgegner macht selber geltend, dass (nach einem problematischen Geschäftsjahr 2016; Prot. I S. 44) das Jahres- ergebnis 2017 trennungsbedingt schlecht ausgefallen sei. Zu Recht weist die Ge- suchstellerin auf die Befragung des Gesuchsgegners vor Vorinstanz hin (Urk. 80 S. 6), wo dieser ausführte, er sei momentan nicht bei der Sache (Prot. I S. 45). Weiter erklärte er, es sei schnell möglich, dass man gewinnbringende Aufträge erhalte. Zwar gebe es auch Aufträge, bei denen man einen durchschnittlichen oder gar keinen Gewinn mache. Er habe die Möglichkeit, eine Offerte für ein grosses Projekt vom Mai 2018 bis Ende 2019 zu erstellen. Er habe zwei Mitarbei- ter weniger, er könne das Projekt gar nicht mehr annehmen. Er hätte damit für zwei Personen eineinhalb Jahre sorgen können. Er müsse wieder Mitarbeiter su- chen. Zuerst müsse es ihm aber wieder gut gehen, damit er das verantworten könne (Prot. I S. 55). Er behaupte nicht, dass er keine Kontakte oder schlechte Beziehungen habe und keine Aufträge erhalte. Es liege an ihm (Prot. I S. 56). Damit kann es gerade nicht angehen, lediglich auf das Jahr 2017 abzustellen, als es dem Gesuchsgegner und seiner GmbH trennungsbedingt nicht gut ging und es zu Kündigungen von Mitarbeitern kam. Auf der anderen Seite wäre es aber auch verfehlt, das Jahr 2017 auszuklammern (wie dies die Gesuchstellerin unter Ver- weis auf eine mögliche Schattenbeteiligung des Gesuchsgegners an der G._____ - 16 - GmbH beantragt, Urk. 80 S. 5 f.), da der Gesuchsgegner zuerst wieder Mitarbeiter einstellen und Aufträge an Land holen muss(te) und die Unterhaltsbeiträge rück- wirkend ab 1. Juli 2017 zu bezahlen sind. Die Gesuchstellerin setzt sich denn auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einer möglichen Schattenbe- teiligung des Gesuchsgegners an der G._____ GmbH nicht weiter nach zu gehen sei (Urk. 71 E. 3.3.13), nicht auseinander. Es ist daher mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 abzustellen. 4.2. In der Folge ist anhand der Rügen des Gesuchsgegners auf die Ermitt- lung seines Einkommens einzugehen: a) In Anwendung der obigen Ausführungen sind die Kontokorrentforde- rungen der GmbH gegenüber dem Gesuchsgegner zwar ausser acht zu lassen, da es sich dabei um offene Privatbezüge handelt (Urk. 32/27 und Urk. 64/36+39). Die unbestrittenermassen unter anderem zur Bezahlung von Ferien und Schön- heitsoperationen getätigten Privatbezüge entsprechen wohl dem privaten Ver- brauch des Unternehmers und stellen insofern ein Indiz für eine gewisse Lebens- haltung dar. Liegen sie höher als der erwirtschaftete Gewinn, hat der Unterneh- mer allerdings von der Substanz seiner Unternehmung gezehrt, was langfristig nicht nachhaltig ist. Damit ist vorliegend dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise den aufgrund der Erfolgsrechnung ermittel- ten Unternehmensgewinn und offene Privatbezüge via das Kontokorrentkonto vermischte. Da die Kontokorrentforderungen der GmbH gegenüber dem Ge- suchsgegner jedoch ausser acht zu bleiben haben, ist wie grundsätzlich üblich auf die jeweils erzielten Jahresreingewinne (bzw. im Jahr 2017 auf den ausgewiese- nen Verlust) abzustellen. Die gesetzlichen Reserven gemäss Art. 801 OR in Ver- bindung mit Art. 671 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 OR sind in Anwendung der Recht- sprechung, wonach der Reingewinn (egal, ob er dem Geschäft entnommen oder reinvestiert wird; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 01.33) zu berücksichtigen ist, davon nicht abzuziehen. Ebenso wenig ist nur auf die ausge- schütteten Dividenden abzustellen. Zu Recht rügt der Gesuchsgegner die vor- instanzliche Vorgehensweise einer Hinzurechnung des nicht ausgeschütteten Gewinnes denn auch nicht. In Abweichung von der Vorinstanz ist zudem vom je- - 17 - weils pro Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinn auszugehen, unabhängig davon, wann dem Gesuchsgegner eine Dividende ausbezahlt bzw. die Verrechnungs- steuern zurückerstattet wurden. Schliesslich sind die Verrechnungssteuern nicht vom Gewinn (bzw. den ausgeschütteten Dividenden) in Abzug zu bringen, da der Gesuchsgegner diese bei ordnungsgemässer Deklaration zurückerstattet erhält. Auch wenn der Gesuchsgegner die Dividenden in der Steuererklärung 2015 nicht deklarierte (und deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer hätte), hat er dies mittlerweile gegenüber den Steuerbehörden nachgeholt (Urk. 20/21). Aus der von ihm eingereichten Urk. 20/21 geht hervor, dass der Ge- suchsgegner selber davon ausgeht, dass die Verrechnungssteuer mit der definiti- ven Steuerveranlagung 2015 zurückbezahlt wird. Selbst wenn dem im Übrigen nicht so wäre, geht es entgegen dem Gesuchsgegner vorliegend nicht um eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für das Jahr 2014 bzw. 2015. Die Reingewinne der F._____ GmbH präsentierten sich in den mass- geblichen Jahren wie folgt: 2014 Fr. 42'500.67 (Urk. 3/3), 2015 Fr. 84'422.09 (Urk. 14/6), 2016 Fr. 15'969.63 (Urk. 14/5); im Jahr 2017 resultierte ein Verlust von Fr. 11'634.81 (Urk. 64/36). b) Hinzu zu rechnen sind unbestrittenermassen die Einkommen des Ge- suchsgegners und für das Jahr 2014 der pro forma-Lohn der Gesuchstellerin. Im Jahr 2014 handelt es sich um Fr. 74'158.– netto (Einkommen Gesuchsgegner und pro forma-Lohn Gesuchstellerin; Urk. 3/1) und in den Jahren 2015 und 2016 um einen Nettolohn von je Fr. 60'000.– (Urk. 14/1+2). 2017 betrug der Netto- lohn/Bonus Fr. 56'000.– (Urk. 64/37+38). c) Weiter ist unbestritten, dass dem Einkommen des Gesuchsgegners der Privatanteil des Kleinbusses hinzuzurechnen ist, da er weder als offener Privatbe- zug auf dem Kontokorrentkonto noch in den Lohnabrechnungen des Gesuchs- gegners berücksichtigt wurde. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 1'050.– und in den Jahren 2015 bis 2017 je Fr. 1'800.– (Urk. 71 S. 15 ff. und Urk. 70 S. 8 und 10 f.). d) Der Gesuchsgegner beanstandet die Hinzurechnung der Leasingraten für den BMW X6 von monatlich Fr. 1'297.70 ab 1. April 2015 (Urk. 3/12). Die Vor- instanz rechnete dem Gesuchsgegner für das Jahr 2015 einen Betrag von - 18 - Fr. 11'679.30 (neun Monate) sowie in den Jahren 2016 und 2017 je Fr. 15'572.40 zum Einkommen hinzu. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, dass die Parteien den Personenwagen privat und geschäftlich benutzt hätten (Prot. I S. 62, Urk. 80 S. 8). Zwar wurde der BMW X6 von der GmbH des Gesuchsgegners ge- least (Urk. 3/12) und bezahlt. In der Buchhaltung wurde der entsprechende Auf- wand verbucht und ein Privatanteil vom Aufwand abgezogen und dem Kontokor- rentkonto belastet (Urk. 14/6 = Erfolgsrechnung 2015: Aufwand "Fahrzeug Lea- sing" Fr. 11'313.95 abzüglich "Privatanteil Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 14/5 = Erfolgsrechnung 2016: Aufwand "Fahrzeug Leasing" Fr. 14'418.84 abzüglich "Privatanteile Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 32/27 Kontokorrent- konto 2016 "PA 2016 Fahrzeug" "Fr. 417.20", Tausenderstelle nicht sichtbar, tat- sächlich: Fr. 6'417.20; Urk. 64/36 = Erfolgsrechnung 2017: Aufwand "Fahrzeug Leasing" Fr. 13'217.27 abzüglich "Privatanteile Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 64/39 Kontokorrentkonto 2017 "PA Fahrzeug 2017" Fr. 6'417.20). Damit stimmen die Aussagen des Gesuchsgegners und die Firmenbuchhaltung überein und es ist von korrekt verbuchten Privatanteilen auszugehen, welche dem Konto- korrent belastetet wurden. Da vorliegend das Einkommen des Gesuchsgegners aufgrund der Reingewinne und nicht der Privatbezüge berechnet wird (mithin also von einer grundsätzlich korrekten Buchhaltung der F._____ GmbH ausgegangen wird), sind dem Einkommen des Gesuchsgegners keine Leasingraten hinzuzu- rechnen. e) Ab dem Jahr 2016 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 750.– monatlich von seiner GmbH für sein Büro und den Lagerraum in der ehelichen Liegenschaft (Prot. I S. 44). Die Vorinstanz rechnete für das Jahr 2016 einen Mietzinsanteil von Fr. 5'250.– (Urk. 71 S. 20) und für das Jahr 2017 einen solchen von Fr. 9'000.– (Urk. 71 S. 21; vgl. Urk. 64/39) zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzu. Dies blieb unbeanstandet und erweist sich aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar. Die Mietzinsanteile sind damit aufzurechnen. f) Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners hätten im Laufe des Jahres 2017 verschiedene Angestellte sein Unterneh- men verlassen. Entsprechend hätten die Sozialversicherungsaufwände im Ver- - 19 - gleich zu den Vorjahren sinken müssen. Da der Gesuchsgegner für die massive Erhöhung des Sozialversicherungsaufwands keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern vermocht habe, wurde ihm von der Vorinstanz der im Vergleich zum Vor- jahr verbuchte Mehraufwand von Fr. 26'744.85 (Fr. 45'469.60 ./. Fr. 18'724.75) als Einkommen angerechnet (Urk. 71 S. 22; vgl. auch Urk. 80 S. 8 f.). Substantiierte Kritik an diesen Erwägungen blieb im Berufungsverfahren aus. Der Gesuchsgeg- ner vermochte auch im Berufungsverfahren keine Erklärung dafür zu geben, wes- halb der Lohnaufwand von Fr. 297'722.15 im Jahr 2016 auf Fr.132'886.05 im Jahr 2017 sank, gleichzeitig jedoch der Sozialversicherungsaufwand von Fr. 18'724.75 auf Fr. 45'469.60 stieg (Urk. 64/36). Sein in der Berufungsschrift geltend gemach- ter Standpunkt, im Geschäftsjahr 2017 zusätzliche Arbeitskräfte angestellt zu ha- ben, steht im Widerspruch zu den eben erwähnten rückläufigen Personalkosten. Entgegen seinen Darstellung in der Berufungsschrift (Urk. 70 S. 8) verliessen zwei von drei Mitarbeitern nicht erst Ende 2017 die GmbH, sondern einer Ende August 2017 und einer Ende September 2017 (Prot. I S. 45; einem weiteren Mit- arbeiter war bereits im Dezember 2016 gekündigt worden, Prot. I S. 44). Damit hat es bei der vorinstanzlich vorgenommenen Hinzurechnung von Fr. 26'744.85 zu bleiben. g) Die Berechnung des massgeblichen Einkommens des Gesuchsgeg- ners präsentiert sich somit (auf den nächsten Franken gerundet) wie folgt: 2014 2015 2016 2017 Gewinn/Verlust inkl. VST 42'501 84'422 15'970 - 11'635 ausbezahltes Einkommen 74'158 60'000 60'000 56'000 Privatanteil Kleinbus 1'050 1'800 1'800 1'800 BMW X6 0 0 0 0 Mietzinsanteil Geschäft 0 0 5'250 9'000 Sozialversicherungsaufwand 0 0 0 26'745 - 20 - Total 117'709 146'222 83'020 81'910 Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 428'861; geteilt durch 43.5 Monate entspricht dies Fr. 9'859.– (die F._____ GmbH wurde bereits am 21. Mai 2014 gegründet, Urk. 3/3). 5.1. Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe bei der Be- rechnung des Kinderunterhaltes den Bedarf der Gesuchstellerin falsch berechnet. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Gesuchstellerin auf ein Auto angewiesen sei. Selbst für den Fall, dass es ihr tatsächlich nicht möglich wäre, längere Strecken zu Fuss zurückzulegen, begründe dies keinen Kompetenzcharakter des privaten Fahrzeugs. Es sei ihr ohne weiteres zumutbar, die Strecke bis zur nächsten Bus- haltestelle und die kurze Strecke von der Bus-/Tramhaltestelle bis zum …- Zentrum, wo sie arbeite, zu Fuss zurückzulegen und somit den Weg zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Es handle sich dabei schliesslich um verhältnismässig kurze Strecken. Ausgehend von einem Arbeitsweg pro Wo- che seien ihr gerundet Fr. 35.– anzurechnen (Fr. 4.40 pro Fahrt). Der Gesamtbe- darf der Gesuchstellerin reduziere sich somit um Fr. 65.– auf Fr. 4'758.– (Urk. 70 S. 8 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Auch das Vorliegen guter finanzi- eller Verhältnisse führt zwar nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtli- chen Existenzminimum zu berücksichtigen wären. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfändbar ist (Art. 92 SchKG). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffent- lichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 100.– für den Arbeitsweg erweisen sich trotz- dem als sachgerecht. Die Gesuchstellerin macht glaubhaft geltend, sie habe beim Gehen längerer Strecken (infolge ihres während eines ehelichen Streits zugezo- - 21 - genen komplizierten Beinbruchs) Schmerzen und sei deshalb für ihren Arbeitsweg auf die Benutzung eines Autos angewiesen (Urk. 80 S. 9; vgl. Urk. 19/1-3). Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin als Verkäuferin einen Tag pro Woche ste- hend bzw. gehend verbringt. Gerade wegen dieser Tätigkeit soll sie sich auf dem Arbeitsweg schonen können. 5.2. Die Vorinstanz setzte den Barbedarf der Tochter auf Fr. 1'688.– bzw. unter Berücksichtigung der Familienzulagen auf Fr. 1'488.– fest, was unbean- standet blieb. Den Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4'823.– und ihr Einkommen auf Fr. 733.–, was einen Betreuungsunterhalt von Fr. 4'090.– ergibt. Auch dies rügt der Gesuchsgegner – mit Ausnahme der An- rechnung von Fr. 100.– für den Arbeitsweg – nicht. Der vorinstanzlich festgesetzte Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'699.– (Urk. 71 S. 34) blieb ebenfalls unbeanstandet. Damit ist der Gesuchsgegner mit seinem oben ermittelten Ein- kommen von Fr. 9'859.– in der Lage, sowohl den Barbedarf als auch den Betreu- ungsunterhalt der Tochter zu decken. Darüber hinaus verbleiben Fr. 582.– als aufzuteilender Freibetrag. 5.3. Der Gesuchsgegner beanstandet – für den Fall, dass die Einkom- mensberechnung der Vorinstanz gestützt werde und nach wie vor ein Überschuss resultiere – beim Ehegattenunterhalt die Berücksichtigung von Fr. 1'100.– Lea- singgebühren im Bedarf der Gesuchstellerin sowie die Steuerberechnung der Vor- instanz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin ein derart luxuriöses Automobil benötige, währendem dem Gesuchsgegner nur die Möglichkeit der pri- vaten Nutzung eines durchschnittlichen und typischen Geschäftsautos (Kleinbus), das nur bedingt für private Zwecke geeignet sei, verbleibe. Es seien der Gesuch- stellerin Leasingkosten von monatlich Fr. 500.– zuzugestehen (Urk. 70 S. 11 f.). Hinsichtlich Steuern rügt der Gesuchsgegner, er habe vor Vorinstanz die Berück- sichtigung von Fr. 450.– beantragt (unter Verweis auf Urk. 40/35). Zudem basiere die Steuerberechnung auf den von der Gesuchstellerin verlangten Unterhaltsbei- trägen, die ihr in der verlangten Höhe nicht zugesprochen worden seien. Es sei bei beiden Parteien ein Betrag von Fr. 450.– zu berücksichtigen (Urk. 70 S. 12). - 22 - Die Gesuchstellerin hingegen macht geltend, ein Leasing von monatlich Fr. 1'100.– habe zum ehelichen Standard gehört (Urk. 80 S. 10). Die Vorinstanz erweiterte den zur Berechnung des Kinderunterhalts ermittel- ten Bedarf der Parteien beim Ehegattenunterhalt um gewisse Positionen. Der Be- darf der Gesuchstellerin erhöhte sich somit von Fr. 4'823.– um Fr. 450.– für Steu- ern, Fr. 41.– für das VVG und Fr. 1'100.– für ein Fahrzeugleasing auf Fr. 6'414.– und derjenige des Gesuchsgegners von Fr. 3'699.– um Fr. 300.– für Steuern, Fr. 35.– für das VVG und Fr. 150.– für das Fahrzeug auf Fr. 4'184.–. Aufgrund des von der Vorinstanz berechneten Einkommens resultierte gemäss Vorinstanz auch nach der Deckung des erweiterten Bedarfs ein Überschuss, den die Vor- instanz auf beide Parteien gleichmässig verteilte (Urk. 71 S. 37). Zwar ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin ein zu teures Leasing zugestand. Insbesondere vor dem Hinter- grund, dass sich der Privatanteil des Leasings des BMW X6 auf jährlich Fr. 6'417.20 belief, wären der Gesuchstellerin monatliche Leasingkosten von höchstens Fr. 534.75 anzurechnen gewesen. Auf die Festsetzung eines erweiter- ten Bedarfs der Parteien ist jedoch aufgrund des oben ermittelten Einkommens des Gesuchsgegners zu verzichten. Bei einer praxisgemässen je hälftigen Über- schusszuteilung von Fr. 291.– werden die Parteien nur noch einen Teil ihres er- weiterten Bedarfs aus dem Freibetrag bezahlen können bzw. ihren Freibetragsan- teil zur Begleichung der Steuerforderungen verwenden müssen. Aufgrund der von der Gesuchstellerin zu versteuernden Einnahmen von monatlich Fr. 6'804.– (Fr. 733.– Einkommen Gesuchstellerin, Fr. 5'580.– Kinderunterhaltsbeiträge, Fr. 200.– Kinderzulagen und Fr. 291.– Freibetragsanteil) und des dem Gesuchs- gegner verbleibende Betrags von Fr. 3'990.– (Fr. 3'699.– Existenzminimum und Fr. 291.– Freibetragsanteil) ist im Übrigen auf seine (weitgehend unsubstantiierte) Rüge bezüglich gleicher Steuerlast nicht weiter einzugehen. 6.1. Zusammenfassend ist der vorinstanzlich festgesetzte Kinderunterhalts- beitrag von Fr. 5'580.– (davon Fr. 4'090.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bestätigen. Der Gesuchsgegner ist - 23 - zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 291.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. 6.2. Die Vorinstanz hielt in Dispositiv-Ziffer 5 fest, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zahlenden Kindesunterhalt bereits Fr. 1'667.90 und an den Ehegattenunterhalt bereits Fr. 10'393.10 geleistet habe (Urk. 71 S. 56). Da der Gesuchstellerin aufgrund des Berufungsentscheides weniger Ehegattenunterhalt zusteht, ist zu prüfen, ob sich diese Anrechnung als korrekt erweist. Die Vor- instanz erwog, dass der Gesuchsgegner an den Kinderunterhalt bislang Fr. 700.– für den Mietzins Juli 2017, Fr. 167.90 an die Krankenkassenprämien sowie eine Barzahlung von Fr. 800.–, mithin total Fr. 1'667.90, sowie an den Ehegattenunter- halt Fr. 2'750.– für den Mietzins Juli 2017, je Fr. 750.– für die Mietzinse Juli, Au- gust, September, Oktober und November 2017 und je Fr. 1'297.70 für die Lea- singraten des BMWs für Juli, August und September 2017, mithin total Fr. 10'393.10, geleistet habe (Urk. 71 E. 5.4). Diese Erwägungen erweisen sich bereits deshalb als unzutreffend, weil der gesamte Mietzins von Fr. 3'500.– dem Kindesunterhalt zuzurechnen ist, auch wenn nur Fr. 700.– dem Bedarf der Toch- ter (= Barbedarf) und Fr. 2'800.– dem Bedarf der Gesuchstellerin (= Betreuungs- unterhalt) zugerechnet wurden (Urk. 71 E. 3.4.1 lit. b). Auch der Mietzinsanteil von Fr. 2'800.– wurde aber letztlich unter dem Titel Betreuungsunterhalt vollumfäng- lich der Tochter zugesprochen (Urk. 71 E. 3.5). Kommt hinzu, dass aufgrund des vor Berufungsinstanz festgesetzten tieferen Einkommens des Gesuchsgegners kein Platz für die Berücksichtigung von Leasingraten im Betrag von Fr. 1'100.– beim Ehegattenunterhalt mehr bleibt (E. 5.3 oben). Damit können die Leasingzah- lungen nicht berücksichtigt werden, da sie nicht zum Ehegattenunterhalt gehören. Der Gesuchsgegner hat damit an den Ehegattenunterhalt noch keine Zahlungen erbracht. Dagegen erhöht sich der beim Kinderunterhalt zu berücksichtigende Be- trag in Folge der bereits bezahlten Mietzinse. Ausgehend vom vorinstanzlich gel- tend gemachten anzurechnenden Betrag gemäss Gesuchsgegner von Fr. 11'861.60 (recte: 11'861.–, Urk. 71 E. 5.1.) abzüglich der vorinstanzlich zu Recht nicht berücksichtigten Zahlung von Fr. 500.– auf ein Sparkonto der Tochter (Urk. 71 E. 5.3) abzüglich der Leasingraten von Fr. 3'893.10 [3 x Fr. 1'297.70] - 24 - ergibt dies bereits geleistete Unterhaltszahlungen von Fr. 7'467.90, die an den Kinderunterhalt anzurechnen sind. 6.3. Mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht wurden auch neue Deklarations- pflichten eingeführt. Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Kinderunter- haltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unter- halts jedes Kindes fehlt und ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Kinderunterhaltsbeiträge, (die in einem Eheschutzentscheid nicht vorzu- nehmende) Indexierung und ein allfälliges Manko müssen im Dispositiv festgehal- ten werden; die restlichen Punkte können sich auch aus den Urteilserwägungen ergeben (Botschaft vom 29. November 2013 zum neuen Kindesunterhaltsrecht, S. 581). Nach dem Gesagten erweist sich Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 als unnötig. IV. 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung hielt die Vorderrich- terin fest, die Parteien hätten in ihrer Teilvereinbarung rund die Hälfte ihrer Be- gehren vergleichsweise geregelt. Da die Vereinbarung überwiegend die Regelung von Kinderbelangen betreffe, sei es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen, die Kosten von rund zwei Drittel der auf den Vergleich entfallenden Kosten von Fr. 660.–, mithin Fr. 440.– dem finanziell besser gestellten Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die restliche auf den Vergleich entfallende Gebühr von Fr. 220.– sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Betreffend die strittigen Be- gehren obsiege die Gesuchstellerin weitestgehend. Da betreffend dem Kinderun- terhalt weitgehend dem Antrag der Gesuchstellerin gefolgt worden sei, sei es an- gemessen, der Gesuchstellerin lediglich im Umfang ihres teilweisen Unterliegens betreffend den Ehegattenunterhalt einen Achtel der noch ausstehenden Gerichts- gebühr von Fr. 1'965.–, sprich Fr. 245.–, aufzuerlegen, zumal sie in sämtlichen weiteren Punkten obsiege. Insgesamt sei die Entscheidgebühr somit von der Ge- suchstellerin im Umfang von Fr. 355.– (Fr. 110.– aus Vergleich und Fr. 245.– aus - 25 - strittigen Begehren) und vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'270.– (Fr. 550.– aus Vergleich und Fr. 1'720.– aus strittigen Punkten) zu tragen (Urk. 71 E. 8.4). Analog zur Verteilung der Gerichtskosten habe der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von sechs Ach- teln, d.h. inkl. MwSt. von Fr. 6'462.–, zu bezahlen (Urk. 71 E. 8.5). 1.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, wie in familienrechtlichen Streitigkei- ten üblich, sei ein klares Obsiegen bzw. Unterliegen im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, zumal ein Grossteil der zu regelnden Punkte in einem Vergleich abgehandelt worden sei. Die Prozesskosten seien deshalb gemäss den finanziel- len Verhältnissen der Parteien und nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz habe bei der Auferlegung der Prozess- kosten ihr Ermessen unrichtig ausgeübt. Sie verkenne, dass die Parteien bei der Berechnung des Unterhalts nach der Lebenshaltungsmethode mit Überschuss- verteilung für die gesamte Dauer des Getrenntlebens finanziell gleichgestellt wür- den. Bei der Aufteilung des laufenden Einkommens entstehe kein finanzielles Un- gleichgewicht. Die Vorinstanz verkenne, dass sie per 18. Juli 2017 die Gütertren- nung angeordnet habe. Nach der Vornahme der güterrechtlichen Auseinander- setzung per Stichtag seien die Parteien auch vermögensmässig absolut gleichge- stellt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ehegatten mangels Eigenguts vo- raussichtlich ihr gesamtes Vermögen hälftig aufteilen würden. Die Parteien hätten deshalb – nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung – absolut identische finanzielle Möglichkeiten, um die Prozesskosten (je hälftig) zu bezahlen (Urk. 70 S. 13). 1.3. Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO werden die Kosten nach den allge- meinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt, wenn die Vereinbarung der Par- teien diesbezüglich keine Regelung enthält. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich gemäss dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 ZPO). Hiervon kann in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familien- rechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist. Soweit das Verursacher- - 26 - prinzip im Sinne von Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu ent- scheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12). In diesem Sinne sind die Kosten auch in einem Eheschutzverfah- ren der unterliegenden Partei aufzuerlegen, ausser es liegen besondere Umstän- de vor. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettge- schlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen, womit die Kosten betreffend die Kinder- belange (wegen Vergleichsabschluss gut eine Seite der gut 50-seitigen vor- instanzlichen Begründung; jedoch waren zwei Verhandlungen und ein ausformu- lierter Vergleichsvorschlag der Vorinstanz notwendig) den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. Auch hinsichtlich Zuteilung der ehelichen Wohnung und der Auf- teilung des Hausrats schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 71 S. 55 f.). Die Parteien regelten die Zuteilung der ehelichen Wohnung in Übereinstimmung mit ihren Rechtsbegehren. Den Vergleich betreffend rechtfertigt sich nach dem Ge- sagten eine je hälftige Kostenauferlegung. Was den Kinder- und Ehegattenunter- halt betrifft, obsiegt die Gesuchstellerin aufgrund des vorliegenden Urteils zu rund zwei Drittel. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Unterhalt machten den gröss- ten Teil des Entscheids aus (35 Seiten). Schliesslich unterlag der Gesuchsgegner bezüglich der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 71 S. 45). Beim Prozesskos- tenbeitrag unterlag die Gesuchstellerin dagegen grossmehrheitlich (Urk. 71 S. 45 bis 49). Insgesamt rechtfertigt es sich, die unangefochtenen vorinstanzlichen Ge- richtskosten von Fr. 2'625.– zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drit- teln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstel- lerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen; die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 8'000.– bzw. von Fr. 8'616.– inkl. 7,7 % MwSt. (Urk. 71 E. 8.5) blieb unbestritten. - 27 - 2.1. Bezüglich Prozesskostenbeitrag erachtete die Vorinstanz die Parteien aufgrund ihrer Einkommen und der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als mittel- los und prüfte die Leistungsfähigkeit der Parteien anhand ihrer Vermögensver- hältnisse. Die Gesuchstellerin verfüge über kein wesentliches Vermögen. Der Ge- suchsgegner verfüge über Fr. 50'000.–, die es ihm ermöglichen würden, sowohl die vorliegenden Verfahrenskosten als auch einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten. Die Gesuchstellerin habe sich trotz Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert zur Höhe des geltend gemachten Beitrags von Fr. 17'300.– geäussert; eine Honorarnote sei nicht eingereicht worden. Der bean- tragte Prozesskostenbeitrag sei überhöht. Vorliegend sei eine (volle) Parteient- schädigung im Betrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt., insgesamt Fr. 8'616.–, angemessen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von Fr. 6'462.–, inkl. Mehrwertsteuer, zu leisten habe, umfasse der Prozesskostenbeitrag für die anwaltliche Vertretung noch Fr. 1'346.25. Zuzüg- lich des von der Gesuchstellerin zu tragenden Anteils an der Entscheidgebühr von Fr. 355.– ergebe sich ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'154.–. Vor diesem Hin- tergrund sei der Gesuchstellerin androhungsgemäss die mit Verfügung vom
  32. November 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu wider- rufen (Urk. 71 E. 7.8 bis 7.12). 2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien seien auf der Ein- nahmenseite gleichgestellt und würden in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung mangels Eigenguts voraussichtlich ihr gesamtes Vermögen aufteilen. Ein Prozesskostenbeitrag sei deshalb ungerechtfertigt. Zudem sei der vorgeschosse- ne Betrag später zurückzuerstatten oder auf güterrechtliche Ansprüche anzurech- nen. Vorliegend könne der vorgeschossene Betrag bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung nicht mehr angerechnet werden und wirke sich daher unzulässi- gerweise lediglich zu seinen Lasten aus. Ein Prozesskostenbeitrag sei damit mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. wegen der Gleichstellung der Par- teien in ihren Vermögensverhältnissen nicht zuzusprechen (Urk. 70 S. 13 f.). 2.3. Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennen- den Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abge- - 28 - stützt. Es handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozesskos- tenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht auslöst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Ausei- nandersetzung erfolgt. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages hängt in- sofern nicht von einer allfälligen Möglichkeit der Rückerstattung (insbesondere im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung) ab. Ob dereinst eine Anrech- nung an allfällige güterrechtliche Ansprüche erfolgen kann, braucht daher im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht geprüft zu werden. Massgeblich ist ein- zig, dass der ansprechende Ehepartner im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides, mangels eigener Leistungsfähigkeit, eines Prozesskostenbeitrages des ange- sprochenen Ehepartners, der zur Leistung eines solchen in der Lage ist, bedarf. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches von Fr. 50'000.– in der Tür- kei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Auf die Rückerstattungsfähigkeit der Empfängerin und insbesondere die (konkreten) güterrechtlichen Anwartschaften kann es dabei nicht ankommen. Der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht ist – soweit möglich – im Rahmen der Scheidung Rechnung zu tragen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist darauf zu verzichten, die Verrechen- barkeit bzw. die Rückerstattungspflicht im Dispositiv festzuhalten (ZR 85 Nr. 32; OGer ZH LE150062 vom 15. Februar 2016, E. D.4 mit Hinweisen). Nach dem vor- liegenden Entscheid hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren je- doch einen Drittel der Gerichtskosten zu tragen und erhält lediglich eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung. Ausgehend von der vorinstanzlich festge- setzten vollen Parteientschädigung von Fr. 8'616.– (inkl. 7,7 % MwSt.) hätte die Gesuchstellerin aufgrund der vom Gesuchsgegner berufungsinstanzlich zu be- zahlenden Parteientschädigung von Fr. 2'872.– und dem neu zu tragenden Ge- richtskostenanteil von Fr. 875.– einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'619.– zu Gute (s. E. 4.3 unten; die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides und möchte insgesamt nicht schlechter gestellt wer- - 29 - den). Da die Vorinstanz jedoch die Gerichtsgebühren – entgegen ihren anderslau- tenden Erwägungen – beim zugesprochenen Prozesskostenbeitrag im Ergebnis nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 71 E. 7.11) und die Gesuchstellerin dies nicht an- gefochten hat, hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Gesamtbetrag von Fr. 8'616.– zu bleiben. Zieht man davon die Parteientschädigung von Fr. 2'872.– ab, hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin neu einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'744.– zu bezahlen. 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Gesuchstel- lerin zu einem Fünftel und dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln aufzuerlegen. 3.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zzgl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen. 4.1. Die Gesuchstellerin verlangt für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenbeitrag von (einstweilen) Fr. 5'000.–, eventualiter unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 80 S. 2). Sie verweist auf ihre offensichtliche Mittellosigkeit. Sie erhalte bis heute keinen Unterhalt weder für sich noch für die Tochter C._____ und lebe von Sozialleistungen und ihrem knap- pen Einkommen. Aufgrund des Streitwertes und der hohen Verantwortung der Rechtsvertreterin rechtfertige sich eine Prozessentschädigung von einstweilen Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer für die anwaltliche Vertretung (Urk. 80 S. 11 f.). 4.2. Wie bereits erwähnt ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches - 30 - von Fr. 50'000.– in der Türkei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Entgegen dem Gesuchsgegner wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht vorgenommen (sondern lediglich der Stichtag festgesetzt). Damit hat die Gesuch- stellerin keinen Zugriff auf das Vermögen in der Türkei von Fr. 50'000.– (vgl. Urk. 71 E. 7.9). 4.3. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbei- trags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, wel- che einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. 4.4. Gestützt auf die oben unter E. 3.2 festgesetzte volle Parteientschädi- gung von Fr. 3'231.– resultiert nach dem Gesagten eine maximale Beistandsleis- tung von Fr. 3'231.–. Hiervon erhält die Gesuchstellerin Fr. 1'938.60 (inklusive Mehrwertsteuer) vom Gesuchsgegner in Form einer Parteientschädigung. Sodann sind auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 600.– (vgl. E. 3.1) zu beachten. Für die Festsetzung des Prozesskostenbeitrages ist daher von durch die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten von total Fr. 1'892.40 auszu- gehen (Fr. 600.– + Fr. 1'292.40 [Fr. 3'231.– ./. Fr. 1'938.60]). 4.5. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezahlen. Dieser Beitrag unterliegt der Anrechenbarkeit im Rahmen der Abrech- nung allfälliger scheidungsrechtlicher Ansprüche bzw. der Rückerstattungspflicht. Es wird beschlossen:
  33. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. - 31 -
  34. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  35. Die Berufung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ wird ab- gewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 (EE170098- C) wird bestätigt.
  36. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Kindesunterhalt gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils bereits Fr. 7'467.90 leistete.
  37. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 291.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.
  38. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.
  39. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'872.– zu bezahlen.
  40. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanz- liche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'744.– zu bezahlen.
  41. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  42. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 1/5 und dem Gesuchsgegner im Umfang von 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss - 32 - verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.
  43. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.
  44. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezah- len.
  45. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  46. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 33 - Zürich, 6. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 6. September 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 (EE170098-C)

- 2 - (modifizierte) Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (Urk. 44 S. 2 f.) "1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchsteller seit dem 24. Juni 2017 getrennt leben.

2. Es sei die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei zwischen dem Gesuchsgegner und dem Kind ein ange- messenes, vorerst begleitetes Besuchsrecht sowie eine Feier- tags- und Ferienregelung von maximal drei Wochen festzulegen.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes, C._____, auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzli- che Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Ab 1. Juli 2017:

- Barunterhalt (KZ bereits abgezogen) Fr. 1'600.–

- Betreuungsunterhalt: Fr. 5'000.–

- Gesamtunterhalt: Fr. 6'600.–

5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

1. Juli 2017 für die Dauer des Getrenntlebens angemessene Ehegattenunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'375.00 zu bezah- len. Die Unterhaltsbeiträge seien im Voraus, jeweils auf den Ers- ten eines Monats zu bezahlen.

6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

7. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse …, E._____, sei für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur alleinigen Be- nützung zuzuweisen. Die eheliche Wohnung sei per Ende Juni 2018 von den Parteien gemeinsam zu kündigen.

8. Der Gesuchsgegner ist aufzufordern, sämtliche Schlüssel der ehelichen Wohnung der Gesuchstellerin auszuhändigen.

9. Es sei die Gütertrennung per 18. Juli 2017 anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Gesuchsgegners." Prozessuales Begehren: (Urk. 1 i.V.m. Prot. I S. 72)

1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Kostenbeitrag von einstweilen Fr. 17'300.– zu leisten.

- 3 -

2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. (modifizierte) Rechtsbegehren des Gesuchsgegners: (Urk. 38 S. 2 f.) "1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 24. Juni 2017 getrennt leben.

2. Es sei das Kind C._____, geboren am tt.mm.2012, unter die Ob- hut der Gesuchstellerin zu stellen.

3. Es sei der persönliche Verkehr zwischen dem Gesuchsgegner und der Tochter so zu genehmigen, dass der Gesuchsgegner die Tochter unbegleitet jedes zweite Wochenende von Freitagnach- mittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 19:00 Uhr sowie ei- nen Nachmittag/Abend pro Woche nach Schulschluss bis zum darauf folgenden Morgen zu sich nehmen kann und der Vater mit seiner Tochter fünf Wochen Ferien pro Jahr miteinander verbrin- gen kann. Die Geburts- und Feiertage verbringt die Tochter hälftig sowie jährlich alternierend mit den Eltern.

4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Kinderunterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 837.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner keinen Ehegatten- unterhalt und keinen Betreuungsunterhalt schuldet.

6. Es sei die eheliche Wohnung vorübergehend der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung unverzüglich zu kündigen und eine angemessene und finanziell tragbare Wohnung zu mieten.

7. Es sei die beantragte Anordnung der Gütertrennung abzuweisen.

8. Es sei der Antrag auf Anordnung eines Kostenbeitrags von CHF 10'000.00 abzuweisen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. April 2018: (Urk. 71)

1. Der Antrag der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskos- tenbeitrag von Fr. 2'154.–, inkl. MwSt., zu bezahlen.

- 4 -

3. Die der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 10. November 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend widerrufen.

4. (Mitteilung)

5. (Beschwerde) Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. April 2018: (Urk. 71)

1. Die Teil-Trennungsvereinbarung der Parteien vom 5. April 2018 über die Nebenfolgen des Getrenntlebens wird vorgemerkt und in Bezug auf die Kinderbelange genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, bereits seit 24. Juni 2017 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 2.1. Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterli- chen Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Er- ziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Auf- enthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkun- gen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Ehefrau zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Der Ehemann soll berechtigt sein, die Tochter jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 14:00 Uhr bzw. nach Schulschluss, sofern die Tochter am Nachmittag Unter- richt hat, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für fünf Wochen jährlich wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Der Ehemann ist weiter berechtigt, die Tochter einmal pro Woche zur Ausübung eines Hob- bies zu begleiten und er verpflichtet sich, die Tochter auch zu ihren Hobbies zu begleiten, wenn sie sich im Rahmen des obgenannten Besuchsrechts bei ihm aufhält.

- 5 - Die Parteien vereinbaren, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus ge- genseitig abzusprechen und den jeweils anderen Elternteil, sofern die Ferien mit der Toch- ter im Ausland verbracht werden, über den genauen Aufenthaltsort und die Umstände der Unterbringung der Tochter während den Auslandsferien zu informieren. Die Parteien ver- einbaren weiter, dass keine der Parteien mehr als zwei Wochen Auslandferien am Stück mit der Tochter verbringen darf. Darüber wie und wo die Tochter ihren Geburtstag, tt.mm., verbringt, einigen sich die Partei- en nach gegenseitiger Absprache. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Ehemanns nach gegenseitiger Absprache bleibt vor- behalten. Können die Parteien sich über die Ferien-, Geburtstags- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt dem Ehemann in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ehefrau. Können die Parteien sich über die Geburtstagsplanung nicht einigen, so kommt ungeachtet des zweiwöchentlichen Besuchsrechts gemäss Ziffer 2.3. Absatz 1 dieser Vereinbarung dem Ehemann in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Ehefrau. Verbringt die Tochter ihren Geburtstag nicht mit dem Ehemann und wird dadurch sein Besuchsrecht gemäss Ziffer 2.3. Absatz 1 dieser Vereinba- rung beschnitten, so muss der ausgefallene Tag nicht nachgeholt werden.

3. Wohnung, Mobiliar und Hausrat Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse … in E._____ wird samt Mobiliar und Haus- rat der Ehefrau während des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen. Der Ehemann hat die eheliche Wohnung bereits verlassen. Die Parteien verpflichten sich, die für die Kündigung der ehelichen Wohnung erforderlichen Handlungen und Unterschriften auf erstes Verlangen der jeweils anderen Parteien zu leis- ten. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann sämtliche sich im Einbauschrank im Unterge- schoss der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse … in E._____ befindlichen Ge- genstände, ausgenommen diejenige in der Spalte ganz rechts von der Frontansicht aus be- trachtet, am 11. April 2018 zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr (Eintreffen der Drittperson), herauszugeben, wobei die Gegenstände im genannten Zeitraum von einer Drittperson ab- zuholen sind. Lässt der Ehemann die Gegenstände im genannten Zeitraum nicht abholen, so ist die Ehefrau berechtigt, über diese frei zu verfügen. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau vorgängig die abholende Drittperson zu nennen. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann zu den vorgenannten Bedingungen weiter die folgende Gegenstände herauszugeben:

- der Massagestuhl

- das Fernsehgerät (Marke LG) aus dem Spielzimmer der Tochter

- den Bürostuhl

- das Tablet aus dem Büro

- den Drucker, inkl. Tintenpatronen (aus dem Büro)

- die persönlichen Ordner des Ehemannes

- den Holzkohlegrill

- 6 -

- den orangen Gasgrill (klein)

- die 8 Ersatzreifen und 3 Ersatzschlüssel (Skoda, Mercedes und Renault) der Fahrzeuge

- die Korrekturbrille

- das schwarze Rollbrett aus der Waschküche

- die Aluminiumleiter aus dem Garten

- die Kabelrolle (Verlängerungskabel, schwarz) Die Ehefrau verpflichtet sich nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung dem Ehemann respektive einer von ihm bezeichneten Drittperson die folgenden Gegenstände herauszu- geben:

- Gartenwerkzeuge (Akku-Rasenmäher, Akku-Gartenhagschneider, elektrische Schere, inkl. Ladegerät und Kabel) nach dem Auszug Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau die Kaufquittungen betreffend die vorstehenden Gegenstände zukommen zu lassen."

2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012, wird der Ge- suchstellerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 5'580.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 4'090.– als Betreu- ungsunterhalt)

- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Ehefrau zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ehemann stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'630.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.

5. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Kindesunterhalt gemäss Dispositivziffer 3 dieses Urteils bereits Fr. 1'667.90 leistete. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Ehegattenunterhalt gemäss Dispositivziffer 4 dieses Urteils bereits Fr. 10'393.10 leistete.

- 7 -

6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird von den folgenden finanziel- len Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen:

– Gesuchstellerin*:Fr. 733.– (Pensum von 20%)

– Gesuchsgegner*:Fr. 11'428.–

– C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Bedarf: Gesuchsgegner: Gesuchstellerin: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (je- doch ohne Stromkosten): Fr. 2'000.– Fr. 2'800.– Fr. 700.– Krankenkasse KVG: Fr. 349.– Fr. 349.– Fr. 138.– (inkl. VVG) Krankenkasse VVG: Fr. 35.– Fr. 41.– Fr. 0.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 64.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 100.– Fr. 0.– Fahrzeuge: Fr. 150.– Fr. 1'100.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 40.– Fr. 0.– Freizeit: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 180.– Katzen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 70.– Lebensversicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 200.– Steuern: Fr. 300.– Fr. 450.– Fr. 0.– Total (gerundet): Fr. 4'185.– Fr. 6'415.– Fr. 1'690.–

7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 18. Juli 2017 angeordnet.

8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'625.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 355.– und dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'270.– auferlegt.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 6'462.–, inkl. MwSt., zu bezahlen.

11. (Mitteilung)

12. (Berufung)

- 8 - Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2): "1. Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 seien aufzuheben und durch folgende Ziffer zu ersetzen:

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Barunterhalt von CHF 898.10

- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragli- che Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Ehefrau zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, sie keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Ehemann stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger keinen Ehegatten- und Betreuungsunterhalt schuldet. Es sei festzustellen, dass mit dem oben festgesetzten Unterhalt der gebührende Unterhalt der Tochter (inkl. Betreuungsunterhalt) nicht ge- deckt sei. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen CHF 5'347.90 (CHF 589.90 Barunterhalt; CHF 4'758.00 Betreuungsun- terhalt).

3. Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 sowie Ziff. 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 seien aufzuheben.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien hälftig, d.h. zu je CHF 1'312.50 aufzuerlegen.

5. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

6. Es sei festzustellen, dass kein Parteikostenbeitrag zu bezahlen ist.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Berufungsbeklagten (Urk. 80 S. 2): "1. Es seien die Rechtsbegehren des Berufungsklägers in der Beru- fung vom 1. Juni 2018 vollumfänglich abzuweisen.

- 9 -

2. Es sei die Verfügung sowie das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7,7 % zu Lasten des Gesuchsgegners und Beru- fungsklägers." prozessuales Gesuch: " Es sei der Gesuchsgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.00 für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und Eltern der Tochter C._____, geboren am tt.mm.2012. Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Bülach (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betref- fend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 3 bis 5). Die Vorinstanz fällte am 24. Ap- ril 2018 den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 71).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Berufungsklä- ger (fortan: Gesuchsgegner) am 1. Juni 2018 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 70 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (Urk. 75). Der Gesuchsgegner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (Urk. 77). Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 78). Mit Eingabe vom 12. Juli 2018

- 10 - teilte der Rechtsbeistand des Gesuchsgegners seine Mandatsniederlegung mit (Urk. 79). Die Berufungsantwort datiert vom 31. Juli 2018 (Urk. 80). Mit Verfügung vom 8. August 2018 wurde die Berufungsantwort der Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugesandt (Urk. 81). Der Gesuchsgegner holte die Verfügung nicht ab (Urk. 82). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aufgrund seiner Berufung musste der Gesuchsgegner mit einer Zu- stellung von der Rechtsmittelinstanz rechnen. Die Verfügung vom 8. August 2018 gilt damit als am 17. August 2018 zugestellt (sog. Zustellfiktion). Es sind keine weiteren Eingaben der Parteien erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 69). Dies ist vorzumerken. Den Grundlagen für die Unterhaltsberechnung kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb Dispositiv-Ziffer 6 des erstinstanzli- chen Urteils auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft erwächst, wenn sie – wie vorliegend – unangefochten blieb. Dasselbe gilt für Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Entscheides. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu be- rücksichtigen bzw. anzurechnen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 II 315 E. 2). Die Berufungsinstanz hat Behauptun- gen des Unterhaltsschuldners zu prüfen, die Unterhaltspflicht bereits (zum Teil) durch Unterhaltszahlungen getilgt zu haben, und darf diesen nur zur Leistung sol- cher Unterhaltsbeiträge verpflichten, welche dieser nach Abzug sämtlicher gel- tend gemachten, geprüften und als begründet erkannten daran anrechenbaren Leistungen im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch schuldet (vgl. ZR 107/2008 Nr. 60). Wie unten zu zeigen sein wird, wird aufgrund der Berufung des Gesuchs-

- 11 - gegners der Ehegattenunterhalt herabzusetzen sein, was Einfluss auf die bereits als geleistet geltenden Unterhaltszahlungen haben wird. III.

1. Der Gesuchsgegner ist alleiniger Inhaber der F._____ GmbH. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sein Einkommen wie bei einem selbständig Er- werbenden anhand des Gewinns der Gesellschaft unter Zurechnung des nicht notwendigen Geschäftsaufwands sowie der offenen und verdeckten Privatbezüge in den vergangenen Jahren zu berechnen sei (Urk. 71 E. 3.3.5). Weiter stellte sie zur Ermittlung des Einkommens des Gesuchsgegners auf die Geschäftsjahre 2014 (Gründungsjahr) bis 2017 ab (Urk. 71 E. 3.3.10). Die Vorinstanz berechnete das Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt: 2014 Fr. 82'709.– bzw. monatlich (sieben Monate) Fr. 11'816.– netto, bestehend aus den beiden Löhnen der Gesellschaft an den Gesuchsgegner persönlich sowie den pro forma-Lohn der Gesuchstellerin von netto insgesamt Fr. 74'158.–, Fr. 7'501.– (nicht ausgeschütteter) Gewinn und Fr. 1'050.– Privatanteil Fahrzeug. 2015 Fr. 157'708.30 bzw. monatlich Fr. 13'142.– netto, bestehend aus Fr. 22'750.– Dividende für das Geschäftsjahr 2014 (exklusive Verrechnungssteu- er), Fr. 42'057.– Kontokorrent, Fr. 11'679.30 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatan- teil Kleinbus, Fr. 19'422.– Gewinn und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2016 Fr. 136'170.40 bzw. monatlich Fr. 11'348.– netto, bestehend aus Fr. 193.– Divi- dende für das Geschäftsjahr 2015, Fr. 37'385.– Kontokorrent, Fr. 15'970.– Ge- winn, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 5'250.– Mietzinseinnahmen und Fr. 60'000.– Nettolohn. 2017 Fr. 114'833.72 bzw. monat- lich Fr. 9'570.– netto, bestehend aus Fr. 56'000.– Bonus, Fr. 17'351.28 Kontokor- rent, Fr. 15'572.40 Leasing BMW, Fr. 1'800.– Privatanteil Kleinbus, Fr. 9'000.– Mietzinseinnahmen und Fr. 26'744.85 zu viel verbuchtem Sozialversicherungs- aufwand; abzüglich Fr. 11'634.81 Verlust. Gemäss Vorinstanz resultierte ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 11'428.– (Urk. 71 E. 3.3.6 bis 3.3.10).

- 12 - 2.1. Der Gesuchsgegner rügt, es sei entgegen der Vorinstanz nicht auf sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 2014 bis 2017 abzustellen, sondern we- gen stetig sinkenden Einkommens lediglich auf sein Einkommen des Jahres

2017. Er habe infolge der Turbulenzen aufgrund des Gewaltschutzes und der Trennung der Parteien zahlreiche Aufträge und Grosskunden verloren, welche al- lesamt das Vertrauen zu seinem Unternehmen verloren hätten. Die Situation sei nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich im Jahr 2014 nach der Grün- dung der GmbH befunden habe. Damals habe er diverse grosse Aufträge von seinem bisherigen Arbeitgeber als Selbständiger übernehmen und weiterführen können. Inzwischen stehe er mit wesentlich weniger Aufträgen da und habe eine finanziell ausgehöhlte Gesellschaft. Es sei für ihn kaum möglich, die Gesellschaft wieder innert kürzester Zeit gewinnbringend zu betreiben (Urk. 70 S. 4 f.). Die F._____ GmbH habe in den letzten Jahren für die Bezahlung von priva- ten Rechnungen finanziell völlig ausgehöhlt werden müssen. Die Vorinstanz habe sämtliche Bezüge vom Kontokorrentkonto dem Gesuchsgegner unmittelbar als Einkommen angerechnet. Dabei verkenne sie, dass diese Bezüge als Forderung ihm gegenüber in den Büchern der Gesellschaft stehen blieben und damit für ihn eine Schuld darstellten. Ein Betrag könne nicht als Einkommen angerechnet wer- den, wenn er zurückerstattet werden müsse. Die Kontokorrentforderung von in- zwischen Fr. 77'486.51 müsse dereinst an die Gesellschaft mittels Verrechnung von Lohn oder Dividendenausschüttungen zurückbezahlt werden (unter Verweis auf Urk. 14/11: Steuererklärung 2015 inkl. Belege). Da das Steueramt die Konto- korrentschuld genehmigt habe, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen sei, handle es sich erwiesenermassen um eine Schuld und folglich nicht um Einkom- men. Nur aufgrund dieser Kontokorrentforderung in den Aktiven der Bilanz der F._____ GmbH sei es der Gesellschaft möglich gewesen, einen Gewinn zu er- wirtschaften. Die Vorinstanz habe die Methoden für die Berechnung des Einkom- mens eines Selbständigerwerbenden vermischt (Urk. 70 S. 5 f.). Die Gesellschaft wäre ohne die Kontokorrentforderung überschuldet (Urk. 70 S. 7). Weiter habe die Vorinstanz fälschlicherweise die gesamten Leasingkosten des BMW X6 von monatlich Fr. 1'297.70 als Einkommen angerechnet. Der BMW

- 13 - X6 sei jedoch auch für das Geschäft benutzt worden. Für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 sei der Privatanteil des Fahrzeugs in der Höhe von Fr. 6'417.20 ver- bucht und schliesslich dem Kontokorrentkonto belastet worden. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die gesamten Leasingkosten sowie sämtliche vom Konto- korrent bezogenen Beträge vollumfänglich als Einkommen angerechnet, weshalb diese Beträge doppelt berücksichtigt worden seien. Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 seien weder die vollen Leasingkosten zu berücksichtigen noch der kor- rekt berechnete Privatanteil von Fr. 6'417.20, da dieser als Privatschuld des Ge- suchsgegners dem Kontokorrentkonto belastet worden sei (Urk. 70 S. 7). Zudem rügt der Gesuchsgegner die Aufrechnung von Sozialversicherungs- aufwand für das Jahr 2017 (Urk. 70 S. 8). 2.2. Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, sollte nicht nur auf das Ein- kommen aus dem Geschäftsjahr 2017 abgestellt werden, sei das korrekte Durch- schnittseinkommen zu berechnen. Das von der Vorinstanz errechnete totale Ein- kommen von Fr. 491'421.40 reduziere sich um folgende Beträge: Fr. 59'668.51 Differenz für das Jahr 2017 (Fr. 114'833.70 Einkommen gemäss Vorinstanz ab- züglich Fr. 55'165.19 Einkommen gemäss Gesuchsgegner); Fr. 60'135.23 Konto- korrentforderung per 31. Dezember 2016; Fr. 15'572.40 Leasing für den BMW X6 im Geschäftsjahr 2016; Fr. 12'250.– Verrechnungssteuer auf nicht korrekt dekla- rierten Dividenden für das Jahr 2015 sowie Fr. 11'679.30 Leasing für den BMW X6 im Geschäftsjahr 2015 (Urk. 70 S. 10 f.).

3. Ein unterhaltspflichtiger Ehemann, der – wie der Gesuchsgegner als al- leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift seiner GmbH – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. ZR 90/1991 Nr. 52; OGer ZH LE120066 vom 12. April 2013, E. III/3a). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der entweder als Vermögens- standsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ord- nungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist. Weil bei selb- ständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmer-

- 14 - haushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständigerwerbenden als äussert schwierig erweisen. Um ein einiger- massen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommens- schwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbe- sondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbe- gründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1 u.a. mit Hinweis auf BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a, und BGer 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009, E. 2). Im summarischen Verfahren ist zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abzustellen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 76). Sollten aufgrund der Bilanz und Erfolgsrechnung Indizien dafür bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern beispielsweise anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung des Ein- kommens eines Selbständigerwerbstätigen kann somit entweder aufgrund des Nettogewinns oder aufgrund der Privatbezüge erfolgen. Diese beiden Berech- nungsmethoden schliessen einander jedoch aus. Es ist nicht zulässig, Nettoge- winn und Privatbezüge zu addieren (BGer 5A_259/2012 vom 14. November 2012, E. 4.3 und BGer 5A_396/2013 vom 26. Februar 2014, E. 3.2.3). Das Einkommen eines Einzelunternehmers kann, wie bereits erwähnt, auf- grund der Bilanz oder aufgrund der Erfolgsrechnung (Gewinn, das heisst Über- schuss des Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb über dem korrekt ermittelten Auf- wand; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 75) ermittelt werden. Privatbezüge verkürzen zwar die Bilanz und verringern das Eigenkapital, sind aber – sofern kor- rekt (und nicht verdeckt) verbucht – nicht erfolgsrelevant. Der anhand der Erfolgs- rechnung ermittelte Unternehmensgewinn kann daher nicht einfach um die Pri- vatbezüge erhöht werden. Einzig sogenannte verdeckte Privatbezüge sind aufzu-

- 15 - rechnen. Dabei handelt es sich um Vorgänge, die zwar materiell als Privatent- nahmen zu qualifizieren wären, jedoch nicht als solche verbucht wurden. Etwas anderes kann auch das Bundesgericht im bereits erwähnten Entscheid BGE 143 III 617 E. 5.1 nicht gemeint haben (so bereits OGer ZH LE120066 vom 12. April 2013, E. III/3c). 4.1. Nach dem Ausgeführten kann dem Gesuchsgegner in seinem Stand- punkt, es sei sein Einkommen einzig aufgrund des Jahresabschlusses 2017 fest- zusetzen, nicht gefolgt werden. Zwar sind die von der Vorinstanz ermittelten Ein- kommen der Jahre 2015 bis 2017 rückläufig. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Gesuchsgegner bislang im Jahr 2015 das beste Geschäftsergebnis erzielte. Dies nachdem er seine GmbH erst im Laufe des Jahres 2014 gegründet hatte. Das ist aussergewöhnlich, da nach dem Schritt in die Selbständigkeit erfahrungemäss mit zwei bis drei Jahren zu rechnen ist, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt wer- den kann (BGE 143 III 617 E. 5.4.3). Der Gesuchsgegner macht selber geltend, dass (nach einem problematischen Geschäftsjahr 2016; Prot. I S. 44) das Jahres- ergebnis 2017 trennungsbedingt schlecht ausgefallen sei. Zu Recht weist die Ge- suchstellerin auf die Befragung des Gesuchsgegners vor Vorinstanz hin (Urk. 80 S. 6), wo dieser ausführte, er sei momentan nicht bei der Sache (Prot. I S. 45). Weiter erklärte er, es sei schnell möglich, dass man gewinnbringende Aufträge erhalte. Zwar gebe es auch Aufträge, bei denen man einen durchschnittlichen oder gar keinen Gewinn mache. Er habe die Möglichkeit, eine Offerte für ein grosses Projekt vom Mai 2018 bis Ende 2019 zu erstellen. Er habe zwei Mitarbei- ter weniger, er könne das Projekt gar nicht mehr annehmen. Er hätte damit für zwei Personen eineinhalb Jahre sorgen können. Er müsse wieder Mitarbeiter su- chen. Zuerst müsse es ihm aber wieder gut gehen, damit er das verantworten könne (Prot. I S. 55). Er behaupte nicht, dass er keine Kontakte oder schlechte Beziehungen habe und keine Aufträge erhalte. Es liege an ihm (Prot. I S. 56). Damit kann es gerade nicht angehen, lediglich auf das Jahr 2017 abzustellen, als es dem Gesuchsgegner und seiner GmbH trennungsbedingt nicht gut ging und es zu Kündigungen von Mitarbeitern kam. Auf der anderen Seite wäre es aber auch verfehlt, das Jahr 2017 auszuklammern (wie dies die Gesuchstellerin unter Ver- weis auf eine mögliche Schattenbeteiligung des Gesuchsgegners an der G._____

- 16 - GmbH beantragt, Urk. 80 S. 5 f.), da der Gesuchsgegner zuerst wieder Mitarbeiter einstellen und Aufträge an Land holen muss(te) und die Unterhaltsbeiträge rück- wirkend ab 1. Juli 2017 zu bezahlen sind. Die Gesuchstellerin setzt sich denn auch mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach einer möglichen Schattenbe- teiligung des Gesuchsgegners an der G._____ GmbH nicht weiter nach zu gehen sei (Urk. 71 E. 3.3.13), nicht auseinander. Es ist daher mit der Vorinstanz auf den Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2017 abzustellen. 4.2. In der Folge ist anhand der Rügen des Gesuchsgegners auf die Ermitt- lung seines Einkommens einzugehen:

a) In Anwendung der obigen Ausführungen sind die Kontokorrentforde- rungen der GmbH gegenüber dem Gesuchsgegner zwar ausser acht zu lassen, da es sich dabei um offene Privatbezüge handelt (Urk. 32/27 und Urk. 64/36+39). Die unbestrittenermassen unter anderem zur Bezahlung von Ferien und Schön- heitsoperationen getätigten Privatbezüge entsprechen wohl dem privaten Ver- brauch des Unternehmers und stellen insofern ein Indiz für eine gewisse Lebens- haltung dar. Liegen sie höher als der erwirtschaftete Gewinn, hat der Unterneh- mer allerdings von der Substanz seiner Unternehmung gezehrt, was langfristig nicht nachhaltig ist. Damit ist vorliegend dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise den aufgrund der Erfolgsrechnung ermittel- ten Unternehmensgewinn und offene Privatbezüge via das Kontokorrentkonto vermischte. Da die Kontokorrentforderungen der GmbH gegenüber dem Ge- suchsgegner jedoch ausser acht zu bleiben haben, ist wie grundsätzlich üblich auf die jeweils erzielten Jahresreingewinne (bzw. im Jahr 2017 auf den ausgewiese- nen Verlust) abzustellen. Die gesetzlichen Reserven gemäss Art. 801 OR in Ver- bindung mit Art. 671 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 OR sind in Anwendung der Recht- sprechung, wonach der Reingewinn (egal, ob er dem Geschäft entnommen oder reinvestiert wird; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, N 01.33) zu berücksichtigen ist, davon nicht abzuziehen. Ebenso wenig ist nur auf die ausge- schütteten Dividenden abzustellen. Zu Recht rügt der Gesuchsgegner die vor- instanzliche Vorgehensweise einer Hinzurechnung des nicht ausgeschütteten Gewinnes denn auch nicht. In Abweichung von der Vorinstanz ist zudem vom je-

- 17 - weils pro Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinn auszugehen, unabhängig davon, wann dem Gesuchsgegner eine Dividende ausbezahlt bzw. die Verrechnungs- steuern zurückerstattet wurden. Schliesslich sind die Verrechnungssteuern nicht vom Gewinn (bzw. den ausgeschütteten Dividenden) in Abzug zu bringen, da der Gesuchsgegner diese bei ordnungsgemässer Deklaration zurückerstattet erhält. Auch wenn der Gesuchsgegner die Dividenden in der Steuererklärung 2015 nicht deklarierte (und deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer hätte), hat er dies mittlerweile gegenüber den Steuerbehörden nachgeholt (Urk. 20/21). Aus der von ihm eingereichten Urk. 20/21 geht hervor, dass der Ge- suchsgegner selber davon ausgeht, dass die Verrechnungssteuer mit der definiti- ven Steuerveranlagung 2015 zurückbezahlt wird. Selbst wenn dem im Übrigen nicht so wäre, geht es entgegen dem Gesuchsgegner vorliegend nicht um eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für das Jahr 2014 bzw. 2015. Die Reingewinne der F._____ GmbH präsentierten sich in den mass- geblichen Jahren wie folgt: 2014 Fr. 42'500.67 (Urk. 3/3), 2015 Fr. 84'422.09 (Urk. 14/6), 2016 Fr. 15'969.63 (Urk. 14/5); im Jahr 2017 resultierte ein Verlust von Fr. 11'634.81 (Urk. 64/36).

b) Hinzu zu rechnen sind unbestrittenermassen die Einkommen des Ge- suchsgegners und für das Jahr 2014 der pro forma-Lohn der Gesuchstellerin. Im Jahr 2014 handelt es sich um Fr. 74'158.– netto (Einkommen Gesuchsgegner und pro forma-Lohn Gesuchstellerin; Urk. 3/1) und in den Jahren 2015 und 2016 um einen Nettolohn von je Fr. 60'000.– (Urk. 14/1+2). 2017 betrug der Netto- lohn/Bonus Fr. 56'000.– (Urk. 64/37+38).

c) Weiter ist unbestritten, dass dem Einkommen des Gesuchsgegners der Privatanteil des Kleinbusses hinzuzurechnen ist, da er weder als offener Privatbe- zug auf dem Kontokorrentkonto noch in den Lohnabrechnungen des Gesuchs- gegners berücksichtigt wurde. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 1'050.– und in den Jahren 2015 bis 2017 je Fr. 1'800.– (Urk. 71 S. 15 ff. und Urk. 70 S. 8 und 10 f.).

d) Der Gesuchsgegner beanstandet die Hinzurechnung der Leasingraten für den BMW X6 von monatlich Fr. 1'297.70 ab 1. April 2015 (Urk. 3/12). Die Vor- instanz rechnete dem Gesuchsgegner für das Jahr 2015 einen Betrag von

- 18 - Fr. 11'679.30 (neun Monate) sowie in den Jahren 2016 und 2017 je Fr. 15'572.40 zum Einkommen hinzu. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz aus, dass die Parteien den Personenwagen privat und geschäftlich benutzt hätten (Prot. I S. 62, Urk. 80 S. 8). Zwar wurde der BMW X6 von der GmbH des Gesuchsgegners ge- least (Urk. 3/12) und bezahlt. In der Buchhaltung wurde der entsprechende Auf- wand verbucht und ein Privatanteil vom Aufwand abgezogen und dem Kontokor- rentkonto belastet (Urk. 14/6 = Erfolgsrechnung 2015: Aufwand "Fahrzeug Lea- sing" Fr. 11'313.95 abzüglich "Privatanteil Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 14/5 = Erfolgsrechnung 2016: Aufwand "Fahrzeug Leasing" Fr. 14'418.84 abzüglich "Privatanteile Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 32/27 Kontokorrent- konto 2016 "PA 2016 Fahrzeug" "Fr. 417.20", Tausenderstelle nicht sichtbar, tat- sächlich: Fr. 6'417.20; Urk. 64/36 = Erfolgsrechnung 2017: Aufwand "Fahrzeug Leasing" Fr. 13'217.27 abzüglich "Privatanteile Fahrzeugaufwand" Fr. 6'417.20; Urk. 64/39 Kontokorrentkonto 2017 "PA Fahrzeug 2017" Fr. 6'417.20). Damit stimmen die Aussagen des Gesuchsgegners und die Firmenbuchhaltung überein und es ist von korrekt verbuchten Privatanteilen auszugehen, welche dem Konto- korrent belastetet wurden. Da vorliegend das Einkommen des Gesuchsgegners aufgrund der Reingewinne und nicht der Privatbezüge berechnet wird (mithin also von einer grundsätzlich korrekten Buchhaltung der F._____ GmbH ausgegangen wird), sind dem Einkommen des Gesuchsgegners keine Leasingraten hinzuzu- rechnen.

e) Ab dem Jahr 2016 bezahlte der Gesuchsgegner Fr. 750.– monatlich von seiner GmbH für sein Büro und den Lagerraum in der ehelichen Liegenschaft (Prot. I S. 44). Die Vorinstanz rechnete für das Jahr 2016 einen Mietzinsanteil von Fr. 5'250.– (Urk. 71 S. 20) und für das Jahr 2017 einen solchen von Fr. 9'000.– (Urk. 71 S. 21; vgl. Urk. 64/39) zum Einkommen des Gesuchsgegners hinzu. Dies blieb unbeanstandet und erweist sich aufgrund der Aktenlage als nachvollziehbar. Die Mietzinsanteile sind damit aufzurechnen.

f) Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen des Gesuchsgeg- ners hätten im Laufe des Jahres 2017 verschiedene Angestellte sein Unterneh- men verlassen. Entsprechend hätten die Sozialversicherungsaufwände im Ver-

- 19 - gleich zu den Vorjahren sinken müssen. Da der Gesuchsgegner für die massive Erhöhung des Sozialversicherungsaufwands keine nachvollziehbare Erklärung zu liefern vermocht habe, wurde ihm von der Vorinstanz der im Vergleich zum Vor- jahr verbuchte Mehraufwand von Fr. 26'744.85 (Fr. 45'469.60 ./. Fr. 18'724.75) als Einkommen angerechnet (Urk. 71 S. 22; vgl. auch Urk. 80 S. 8 f.). Substantiierte Kritik an diesen Erwägungen blieb im Berufungsverfahren aus. Der Gesuchsgeg- ner vermochte auch im Berufungsverfahren keine Erklärung dafür zu geben, wes- halb der Lohnaufwand von Fr. 297'722.15 im Jahr 2016 auf Fr.132'886.05 im Jahr 2017 sank, gleichzeitig jedoch der Sozialversicherungsaufwand von Fr. 18'724.75 auf Fr. 45'469.60 stieg (Urk. 64/36). Sein in der Berufungsschrift geltend gemach- ter Standpunkt, im Geschäftsjahr 2017 zusätzliche Arbeitskräfte angestellt zu ha- ben, steht im Widerspruch zu den eben erwähnten rückläufigen Personalkosten. Entgegen seinen Darstellung in der Berufungsschrift (Urk. 70 S. 8) verliessen zwei von drei Mitarbeitern nicht erst Ende 2017 die GmbH, sondern einer Ende August 2017 und einer Ende September 2017 (Prot. I S. 45; einem weiteren Mit- arbeiter war bereits im Dezember 2016 gekündigt worden, Prot. I S. 44). Damit hat es bei der vorinstanzlich vorgenommenen Hinzurechnung von Fr. 26'744.85 zu bleiben.

g) Die Berechnung des massgeblichen Einkommens des Gesuchsgeg- ners präsentiert sich somit (auf den nächsten Franken gerundet) wie folgt: 2014 2015 2016 2017 Gewinn/Verlust inkl. VST 42'501 84'422 15'970 - 11'635 ausbezahltes Einkommen 74'158 60'000 60'000 56'000 Privatanteil Kleinbus 1'050 1'800 1'800 1'800 BMW X6 0 0 0 0 Mietzinsanteil Geschäft 0 0 5'250 9'000 Sozialversicherungsaufwand 0 0 0 26'745

- 20 - Total 117'709 146'222 83'020 81'910 Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 428'861; geteilt durch 43.5 Monate entspricht dies Fr. 9'859.– (die F._____ GmbH wurde bereits am 21. Mai 2014 gegründet, Urk. 3/3). 5.1. Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe bei der Be- rechnung des Kinderunterhaltes den Bedarf der Gesuchstellerin falsch berechnet. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Gesuchstellerin auf ein Auto angewiesen sei. Selbst für den Fall, dass es ihr tatsächlich nicht möglich wäre, längere Strecken zu Fuss zurückzulegen, begründe dies keinen Kompetenzcharakter des privaten Fahrzeugs. Es sei ihr ohne weiteres zumutbar, die Strecke bis zur nächsten Bus- haltestelle und die kurze Strecke von der Bus-/Tramhaltestelle bis zum …- Zentrum, wo sie arbeite, zu Fuss zurückzulegen und somit den Weg zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Es handle sich dabei schliesslich um verhältnismässig kurze Strecken. Ausgehend von einem Arbeitsweg pro Wo- che seien ihr gerundet Fr. 35.– anzurechnen (Fr. 4.40 pro Fahrt). Der Gesamtbe- darf der Gesuchstellerin reduziere sich somit um Fr. 65.– auf Fr. 4'758.– (Urk. 70 S. 8 f.). Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Auch das Vorliegen guter finanzi- eller Verhältnisse führt zwar nicht dazu, dass die Autokosten im familienrechtli- chen Existenzminimum zu berücksichtigen wären. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfändbar ist (Art. 92 SchKG). Kann ein Ehegatte für seinen Arbeitsweg öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig. Die blosse Zeitersparnis führt noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Die Benützung der öffent- lichen Verkehrsmittel muss vielmehr unmöglich oder unzumutbar sein. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 100.– für den Arbeitsweg erweisen sich trotz- dem als sachgerecht. Die Gesuchstellerin macht glaubhaft geltend, sie habe beim Gehen längerer Strecken (infolge ihres während eines ehelichen Streits zugezo-

- 21 - genen komplizierten Beinbruchs) Schmerzen und sei deshalb für ihren Arbeitsweg auf die Benutzung eines Autos angewiesen (Urk. 80 S. 9; vgl. Urk. 19/1-3). Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin als Verkäuferin einen Tag pro Woche ste- hend bzw. gehend verbringt. Gerade wegen dieser Tätigkeit soll sie sich auf dem Arbeitsweg schonen können. 5.2. Die Vorinstanz setzte den Barbedarf der Tochter auf Fr. 1'688.– bzw. unter Berücksichtigung der Familienzulagen auf Fr. 1'488.– fest, was unbean- standet blieb. Den Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 4'823.– und ihr Einkommen auf Fr. 733.–, was einen Betreuungsunterhalt von Fr. 4'090.– ergibt. Auch dies rügt der Gesuchsgegner – mit Ausnahme der An- rechnung von Fr. 100.– für den Arbeitsweg – nicht. Der vorinstanzlich festgesetzte Notbedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'699.– (Urk. 71 S. 34) blieb ebenfalls unbeanstandet. Damit ist der Gesuchsgegner mit seinem oben ermittelten Ein- kommen von Fr. 9'859.– in der Lage, sowohl den Barbedarf als auch den Betreu- ungsunterhalt der Tochter zu decken. Darüber hinaus verbleiben Fr. 582.– als aufzuteilender Freibetrag. 5.3. Der Gesuchsgegner beanstandet – für den Fall, dass die Einkom- mensberechnung der Vorinstanz gestützt werde und nach wie vor ein Überschuss resultiere – beim Ehegattenunterhalt die Berücksichtigung von Fr. 1'100.– Lea- singgebühren im Bedarf der Gesuchstellerin sowie die Steuerberechnung der Vor- instanz. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin ein derart luxuriöses Automobil benötige, währendem dem Gesuchsgegner nur die Möglichkeit der pri- vaten Nutzung eines durchschnittlichen und typischen Geschäftsautos (Kleinbus), das nur bedingt für private Zwecke geeignet sei, verbleibe. Es seien der Gesuch- stellerin Leasingkosten von monatlich Fr. 500.– zuzugestehen (Urk. 70 S. 11 f.). Hinsichtlich Steuern rügt der Gesuchsgegner, er habe vor Vorinstanz die Berück- sichtigung von Fr. 450.– beantragt (unter Verweis auf Urk. 40/35). Zudem basiere die Steuerberechnung auf den von der Gesuchstellerin verlangten Unterhaltsbei- trägen, die ihr in der verlangten Höhe nicht zugesprochen worden seien. Es sei bei beiden Parteien ein Betrag von Fr. 450.– zu berücksichtigen (Urk. 70 S. 12).

- 22 - Die Gesuchstellerin hingegen macht geltend, ein Leasing von monatlich Fr. 1'100.– habe zum ehelichen Standard gehört (Urk. 80 S. 10). Die Vorinstanz erweiterte den zur Berechnung des Kinderunterhalts ermittel- ten Bedarf der Parteien beim Ehegattenunterhalt um gewisse Positionen. Der Be- darf der Gesuchstellerin erhöhte sich somit von Fr. 4'823.– um Fr. 450.– für Steu- ern, Fr. 41.– für das VVG und Fr. 1'100.– für ein Fahrzeugleasing auf Fr. 6'414.– und derjenige des Gesuchsgegners von Fr. 3'699.– um Fr. 300.– für Steuern, Fr. 35.– für das VVG und Fr. 150.– für das Fahrzeug auf Fr. 4'184.–. Aufgrund des von der Vorinstanz berechneten Einkommens resultierte gemäss Vorinstanz auch nach der Deckung des erweiterten Bedarfs ein Überschuss, den die Vor- instanz auf beide Parteien gleichmässig verteilte (Urk. 71 S. 37). Zwar ist dem Gesuchsgegner beizupflichten, dass die Vorinstanz der Ge- suchstellerin ein zu teures Leasing zugestand. Insbesondere vor dem Hinter- grund, dass sich der Privatanteil des Leasings des BMW X6 auf jährlich Fr. 6'417.20 belief, wären der Gesuchstellerin monatliche Leasingkosten von höchstens Fr. 534.75 anzurechnen gewesen. Auf die Festsetzung eines erweiter- ten Bedarfs der Parteien ist jedoch aufgrund des oben ermittelten Einkommens des Gesuchsgegners zu verzichten. Bei einer praxisgemässen je hälftigen Über- schusszuteilung von Fr. 291.– werden die Parteien nur noch einen Teil ihres er- weiterten Bedarfs aus dem Freibetrag bezahlen können bzw. ihren Freibetragsan- teil zur Begleichung der Steuerforderungen verwenden müssen. Aufgrund der von der Gesuchstellerin zu versteuernden Einnahmen von monatlich Fr. 6'804.– (Fr. 733.– Einkommen Gesuchstellerin, Fr. 5'580.– Kinderunterhaltsbeiträge, Fr. 200.– Kinderzulagen und Fr. 291.– Freibetragsanteil) und des dem Gesuchs- gegner verbleibende Betrags von Fr. 3'990.– (Fr. 3'699.– Existenzminimum und Fr. 291.– Freibetragsanteil) ist im Übrigen auf seine (weitgehend unsubstantiierte) Rüge bezüglich gleicher Steuerlast nicht weiter einzugehen. 6.1. Zusammenfassend ist der vorinstanzlich festgesetzte Kinderunterhalts- beitrag von Fr. 5'580.– (davon Fr. 4'090.– als Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zuzüglich allfällige ge- setzliche oder vertragliche Familienzulagen zu bestätigen. Der Gesuchsgegner ist

- 23 - zudem zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 291.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. 6.2. Die Vorinstanz hielt in Dispositiv-Ziffer 5 fest, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zahlenden Kindesunterhalt bereits Fr. 1'667.90 und an den Ehegattenunterhalt bereits Fr. 10'393.10 geleistet habe (Urk. 71 S. 56). Da der Gesuchstellerin aufgrund des Berufungsentscheides weniger Ehegattenunterhalt zusteht, ist zu prüfen, ob sich diese Anrechnung als korrekt erweist. Die Vor- instanz erwog, dass der Gesuchsgegner an den Kinderunterhalt bislang Fr. 700.– für den Mietzins Juli 2017, Fr. 167.90 an die Krankenkassenprämien sowie eine Barzahlung von Fr. 800.–, mithin total Fr. 1'667.90, sowie an den Ehegattenunter- halt Fr. 2'750.– für den Mietzins Juli 2017, je Fr. 750.– für die Mietzinse Juli, Au- gust, September, Oktober und November 2017 und je Fr. 1'297.70 für die Lea- singraten des BMWs für Juli, August und September 2017, mithin total Fr. 10'393.10, geleistet habe (Urk. 71 E. 5.4). Diese Erwägungen erweisen sich bereits deshalb als unzutreffend, weil der gesamte Mietzins von Fr. 3'500.– dem Kindesunterhalt zuzurechnen ist, auch wenn nur Fr. 700.– dem Bedarf der Toch- ter (= Barbedarf) und Fr. 2'800.– dem Bedarf der Gesuchstellerin (= Betreuungs- unterhalt) zugerechnet wurden (Urk. 71 E. 3.4.1 lit. b). Auch der Mietzinsanteil von Fr. 2'800.– wurde aber letztlich unter dem Titel Betreuungsunterhalt vollumfäng- lich der Tochter zugesprochen (Urk. 71 E. 3.5). Kommt hinzu, dass aufgrund des vor Berufungsinstanz festgesetzten tieferen Einkommens des Gesuchsgegners kein Platz für die Berücksichtigung von Leasingraten im Betrag von Fr. 1'100.– beim Ehegattenunterhalt mehr bleibt (E. 5.3 oben). Damit können die Leasingzah- lungen nicht berücksichtigt werden, da sie nicht zum Ehegattenunterhalt gehören. Der Gesuchsgegner hat damit an den Ehegattenunterhalt noch keine Zahlungen erbracht. Dagegen erhöht sich der beim Kinderunterhalt zu berücksichtigende Be- trag in Folge der bereits bezahlten Mietzinse. Ausgehend vom vorinstanzlich gel- tend gemachten anzurechnenden Betrag gemäss Gesuchsgegner von Fr. 11'861.60 (recte: 11'861.–, Urk. 71 E. 5.1.) abzüglich der vorinstanzlich zu Recht nicht berücksichtigten Zahlung von Fr. 500.– auf ein Sparkonto der Tochter (Urk. 71 E. 5.3) abzüglich der Leasingraten von Fr. 3'893.10 [3 x Fr. 1'297.70]

- 24 - ergibt dies bereits geleistete Unterhaltszahlungen von Fr. 7'467.90, die an den Kinderunterhalt anzurechnen sind. 6.3. Mit dem neuen Kindesunterhaltsrecht wurden auch neue Deklarations- pflichten eingeführt. Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Kinderunter- haltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unter- halts jedes Kindes fehlt und ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst werden (Art. 301a ZPO). Kinderunterhaltsbeiträge, (die in einem Eheschutzentscheid nicht vorzu- nehmende) Indexierung und ein allfälliges Manko müssen im Dispositiv festgehal- ten werden; die restlichen Punkte können sich auch aus den Urteilserwägungen ergeben (Botschaft vom 29. November 2013 zum neuen Kindesunterhaltsrecht, S. 581). Nach dem Gesagten erweist sich Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Be- zirksgerichts Bülach vom 24. April 2018 als unnötig. IV. 1.1. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung hielt die Vorderrich- terin fest, die Parteien hätten in ihrer Teilvereinbarung rund die Hälfte ihrer Be- gehren vergleichsweise geregelt. Da die Vereinbarung überwiegend die Regelung von Kinderbelangen betreffe, sei es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen, die Kosten von rund zwei Drittel der auf den Vergleich entfallenden Kosten von Fr. 660.–, mithin Fr. 440.– dem finanziell besser gestellten Gesuchs- gegner aufzuerlegen. Die restliche auf den Vergleich entfallende Gebühr von Fr. 220.– sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Betreffend die strittigen Be- gehren obsiege die Gesuchstellerin weitestgehend. Da betreffend dem Kinderun- terhalt weitgehend dem Antrag der Gesuchstellerin gefolgt worden sei, sei es an- gemessen, der Gesuchstellerin lediglich im Umfang ihres teilweisen Unterliegens betreffend den Ehegattenunterhalt einen Achtel der noch ausstehenden Gerichts- gebühr von Fr. 1'965.–, sprich Fr. 245.–, aufzuerlegen, zumal sie in sämtlichen weiteren Punkten obsiege. Insgesamt sei die Entscheidgebühr somit von der Ge- suchstellerin im Umfang von Fr. 355.– (Fr. 110.– aus Vergleich und Fr. 245.– aus

- 25 - strittigen Begehren) und vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'270.– (Fr. 550.– aus Vergleich und Fr. 1'720.– aus strittigen Punkten) zu tragen (Urk. 71 E. 8.4). Analog zur Verteilung der Gerichtskosten habe der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von sechs Ach- teln, d.h. inkl. MwSt. von Fr. 6'462.–, zu bezahlen (Urk. 71 E. 8.5). 1.2. Der Gesuchsgegner beanstandet, wie in familienrechtlichen Streitigkei- ten üblich, sei ein klares Obsiegen bzw. Unterliegen im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar, zumal ein Grossteil der zu regelnden Punkte in einem Vergleich abgehandelt worden sei. Die Prozesskosten seien deshalb gemäss den finanziel- len Verhältnissen der Parteien und nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz habe bei der Auferlegung der Prozess- kosten ihr Ermessen unrichtig ausgeübt. Sie verkenne, dass die Parteien bei der Berechnung des Unterhalts nach der Lebenshaltungsmethode mit Überschuss- verteilung für die gesamte Dauer des Getrenntlebens finanziell gleichgestellt wür- den. Bei der Aufteilung des laufenden Einkommens entstehe kein finanzielles Un- gleichgewicht. Die Vorinstanz verkenne, dass sie per 18. Juli 2017 die Gütertren- nung angeordnet habe. Nach der Vornahme der güterrechtlichen Auseinander- setzung per Stichtag seien die Parteien auch vermögensmässig absolut gleichge- stellt. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Ehegatten mangels Eigenguts vo- raussichtlich ihr gesamtes Vermögen hälftig aufteilen würden. Die Parteien hätten deshalb – nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung – absolut identische finanzielle Möglichkeiten, um die Prozesskosten (je hälftig) zu bezahlen (Urk. 70 S. 13). 1.3. Gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO werden die Kosten nach den allge- meinen Regeln von Art. 106 bis 108 ZPO verteilt, wenn die Vereinbarung der Par- teien diesbezüglich keine Regelung enthält. Die Prozesskosten werden grund- sätzlich gemäss dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 ZPO). Hiervon kann in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familien- rechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist. Soweit das Verursacher-

- 26 - prinzip im Sinne von Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu ent- scheiden (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 12). In diesem Sinne sind die Kosten auch in einem Eheschutzverfah- ren der unterliegenden Partei aufzuerlegen, ausser es liegen besondere Umstän- de vor. Solche sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sind Kinderbelange strittig, werden die Kosten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss obergerichtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettge- schlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorliegend nicht abgesprochen, womit die Kosten betreffend die Kinder- belange (wegen Vergleichsabschluss gut eine Seite der gut 50-seitigen vor- instanzlichen Begründung; jedoch waren zwei Verhandlungen und ein ausformu- lierter Vergleichsvorschlag der Vorinstanz notwendig) den Parteien je hälftig auf- zuerlegen sind. Auch hinsichtlich Zuteilung der ehelichen Wohnung und der Auf- teilung des Hausrats schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 71 S. 55 f.). Die Parteien regelten die Zuteilung der ehelichen Wohnung in Übereinstimmung mit ihren Rechtsbegehren. Den Vergleich betreffend rechtfertigt sich nach dem Ge- sagten eine je hälftige Kostenauferlegung. Was den Kinder- und Ehegattenunter- halt betrifft, obsiegt die Gesuchstellerin aufgrund des vorliegenden Urteils zu rund zwei Drittel. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Unterhalt machten den gröss- ten Teil des Entscheids aus (35 Seiten). Schliesslich unterlag der Gesuchsgegner bezüglich der Anordnung der Gütertrennung (Urk. 71 S. 45). Beim Prozesskos- tenbeitrag unterlag die Gesuchstellerin dagegen grossmehrheitlich (Urk. 71 S. 45 bis 49). Insgesamt rechtfertigt es sich, die unangefochtenen vorinstanzlichen Ge- richtskosten von Fr. 2'625.– zu einem Drittel der Gesuchstellerin und zu zwei Drit- teln dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstel- lerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen; die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung von Fr. 8'000.– bzw. von Fr. 8'616.– inkl. 7,7 % MwSt. (Urk. 71 E. 8.5) blieb unbestritten.

- 27 - 2.1. Bezüglich Prozesskostenbeitrag erachtete die Vorinstanz die Parteien aufgrund ihrer Einkommen und der zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als mittel- los und prüfte die Leistungsfähigkeit der Parteien anhand ihrer Vermögensver- hältnisse. Die Gesuchstellerin verfüge über kein wesentliches Vermögen. Der Ge- suchsgegner verfüge über Fr. 50'000.–, die es ihm ermöglichen würden, sowohl die vorliegenden Verfahrenskosten als auch einen Prozesskostenbeitrag an die Gesuchstellerin zu leisten. Die Gesuchstellerin habe sich trotz Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert zur Höhe des geltend gemachten Beitrags von Fr. 17'300.– geäussert; eine Honorarnote sei nicht eingereicht worden. Der bean- tragte Prozesskostenbeitrag sei überhöht. Vorliegend sei eine (volle) Parteient- schädigung im Betrag von Fr. 8'000.– zuzüglich 7,7 % MwSt., insgesamt Fr. 8'616.–, angemessen. Da der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine Par- teientschädigung von Fr. 6'462.–, inkl. Mehrwertsteuer, zu leisten habe, umfasse der Prozesskostenbeitrag für die anwaltliche Vertretung noch Fr. 1'346.25. Zuzüg- lich des von der Gesuchstellerin zu tragenden Anteils an der Entscheidgebühr von Fr. 355.– ergebe sich ein Prozesskostenbeitrag von Fr. 2'154.–. Vor diesem Hin- tergrund sei der Gesuchstellerin androhungsgemäss die mit Verfügung vom

10. November 2017 gewährte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu wider- rufen (Urk. 71 E. 7.8 bis 7.12). 2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien seien auf der Ein- nahmenseite gleichgestellt und würden in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung mangels Eigenguts voraussichtlich ihr gesamtes Vermögen aufteilen. Ein Prozesskostenbeitrag sei deshalb ungerechtfertigt. Zudem sei der vorgeschosse- ne Betrag später zurückzuerstatten oder auf güterrechtliche Ansprüche anzurech- nen. Vorliegend könne der vorgeschossene Betrag bei der güterrechtlichen Aus- einandersetzung nicht mehr angerechnet werden und wirke sich daher unzulässi- gerweise lediglich zu seinen Lasten aus. Ein Prozesskostenbeitrag sei damit mangels Bedürftigkeit der Gesuchstellerin bzw. wegen der Gleichstellung der Par- teien in ihren Vermögensverhältnissen nicht zuzusprechen (Urk. 70 S. 13 f.). 2.3. Der Prozesskostenbeitrag wird gemäss ständiger Praxis der erkennen- den Kammer auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB abge-

- 28 - stützt. Es handelt sich um eine Art Zwangsdarlehen unter Ehegatten, welches als Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten gleich den eigentlichen Prozesskos- tenvorschüssen als Vorschuss aufzufassen ist und eine Rückerstattungspflicht auslöst. Diese besteht unabhängig von allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen und wird nicht erst bzw. nicht nur dann aktuell, wenn eine güterrechtliche Ausei- nandersetzung erfolgt. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages hängt in- sofern nicht von einer allfälligen Möglichkeit der Rückerstattung (insbesondere im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung) ab. Ob dereinst eine Anrech- nung an allfällige güterrechtliche Ansprüche erfolgen kann, braucht daher im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht geprüft zu werden. Massgeblich ist ein- zig, dass der ansprechende Ehepartner im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides, mangels eigener Leistungsfähigkeit, eines Prozesskostenbeitrages des ange- sprochenen Ehepartners, der zur Leistung eines solchen in der Lage ist, bedarf. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches von Fr. 50'000.– in der Tür- kei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Auf die Rückerstattungsfähigkeit der Empfängerin und insbesondere die (konkreten) güterrechtlichen Anwartschaften kann es dabei nicht ankommen. Der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht ist – soweit möglich – im Rahmen der Scheidung Rechnung zu tragen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist darauf zu verzichten, die Verrechen- barkeit bzw. die Rückerstattungspflicht im Dispositiv festzuhalten (ZR 85 Nr. 32; OGer ZH LE150062 vom 15. Februar 2016, E. D.4 mit Hinweisen). Nach dem vor- liegenden Entscheid hat die Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren je- doch einen Drittel der Gerichtskosten zu tragen und erhält lediglich eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung. Ausgehend von der vorinstanzlich festge- setzten vollen Parteientschädigung von Fr. 8'616.– (inkl. 7,7 % MwSt.) hätte die Gesuchstellerin aufgrund der vom Gesuchsgegner berufungsinstanzlich zu be- zahlenden Parteientschädigung von Fr. 2'872.– und dem neu zu tragenden Ge- richtskostenanteil von Fr. 875.– einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 6'619.– zu Gute (s. E. 4.3 unten; die Gesuchstellerin beantragt die Bestätigung des vor- instanzlichen Entscheides und möchte insgesamt nicht schlechter gestellt wer-

- 29 - den). Da die Vorinstanz jedoch die Gerichtsgebühren – entgegen ihren anderslau- tenden Erwägungen – beim zugesprochenen Prozesskostenbeitrag im Ergebnis nicht berücksichtigte (vgl. Urk. 71 E. 7.11) und die Gesuchstellerin dies nicht an- gefochten hat, hat es beim vorinstanzlich zugesprochenen Gesamtbetrag von Fr. 8'616.– zu bleiben. Zieht man davon die Parteientschädigung von Fr. 2'872.– ab, hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin neu einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'744.– zu bezahlen. 3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Gesuchstel- lerin zu einem Fünftel und dem Gesuchsgegner zu vier Fünfteln aufzuerlegen. 3.2. Entsprechend der Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 3'231.– (Fr. 3'000.– zzgl. 7,7 % MwSt.) festzusetzen. 4.1. Die Gesuchstellerin verlangt für das Berufungsverfahren einen Pro- zesskostenbeitrag von (einstweilen) Fr. 5'000.–, eventualiter unentgeltliche Pro- zessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 80 S. 2). Sie verweist auf ihre offensichtliche Mittellosigkeit. Sie erhalte bis heute keinen Unterhalt weder für sich noch für die Tochter C._____ und lebe von Sozialleistungen und ihrem knap- pen Einkommen. Aufgrund des Streitwertes und der hohen Verantwortung der Rechtsvertreterin rechtfertige sich eine Prozessentschädigung von einstweilen Fr. 5'000.– inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer für die anwaltliche Vertretung (Urk. 80 S. 11 f.). 4.2. Wie bereits erwähnt ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass die Gesuchstellerin über kein Vermögen und der Gesuchsgegner über ein solches

- 30 - von Fr. 50'000.– in der Türkei verfügt (Urk. 71 E. 7.9, Urk. 70 S. 13 f.). Entgegen dem Gesuchsgegner wurde die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht vorgenommen (sondern lediglich der Stichtag festgesetzt). Damit hat die Gesuch- stellerin keinen Zugriff auf das Vermögen in der Türkei von Fr. 50'000.– (vgl. Urk. 71 E. 7.9). 4.3. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenbei- trags einen Ermessensspielraum. Die Höhe des Prozesskostenbeitrags muss aufgrund von dessen Zweck bestimmt werden. Ein Prozesskostenbeitrag soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen respektive ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Dabei kann auf die Entschädigung abgestellt werden, wel- che einer Partei gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV) zustehen würde. Die Gerichtskosten sind zusätzlich miteinzubeziehen. 4.4. Gestützt auf die oben unter E. 3.2 festgesetzte volle Parteientschädi- gung von Fr. 3'231.– resultiert nach dem Gesagten eine maximale Beistandsleis- tung von Fr. 3'231.–. Hiervon erhält die Gesuchstellerin Fr. 1'938.60 (inklusive Mehrwertsteuer) vom Gesuchsgegner in Form einer Parteientschädigung. Sodann sind auf Seiten der Gesuchstellerin anfallende Gerichtskosten von Fr. 600.– (vgl. E. 3.1) zu beachten. Für die Festsetzung des Prozesskostenbeitrages ist daher von durch die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten von total Fr. 1'892.40 auszu- gehen (Fr. 600.– + Fr. 1'292.40 [Fr. 3'231.– ./. Fr. 1'938.60]). 4.5. Der Gesuchsgegner ist entsprechend zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezahlen. Dieser Beitrag unterliegt der Anrechenbarkeit im Rahmen der Abrech- nung allfälliger scheidungsrechtlicher Ansprüche bzw. der Rückerstattungspflicht. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 hinsichtlich der Dis- positiv-Ziffern 1, 2, 7 und 8 am 5. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 31 -

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für C._____ wird ab- gewiesen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. April 2018 (EE170098- C) wird bestätigt.

2. Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner an den rückwirkend zu zah- lenden Kindesunterhalt gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieses Urteils bereits Fr. 7'467.90 leistete.

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 291.– rückwirkend ab 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt.

5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'872.– zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanz- liche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'744.– zu bezahlen.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin im Umfang von 1/5 und dem Gesuchsgegner im Umfang von 4/5 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss

- 32 - verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 600.– zu ersetzen.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.

10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 1'892.40 zu bezah- len.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 33 - Zürich, 6. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: mc