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LE180024

Eheschutz

Zürich OG · 2018-11-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2016. Seit dem 17. Januar 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 E. 1 = Urk. 91 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit zunächst unbegründetem Urteil vom 28. Februar 2018 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 9. März 2018 berichtigte sie das Urteil hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 7 (Urk. 82). Am 9. Mai 2018 wurde den Parteien – auf Verlangen des Be- klagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter; vgl. Urk. 84) – die begründete und zudem mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 berich- tigte Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 88 = Urk. 91).

E. 1.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'138.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zzgl. vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen an

- 10 - den Barunterhalt des Sohnes C._____ rückwirkend per 1. Dezember 2016 zu be- zahlen. Des Weiteren verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin für sie persön- lich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– rückwirkend per 1. September 2016 zu bezahlen (Urk. 91 Dispositiv- Ziffern 5 und 7).

E. 1.2 Der Beklagte beantragt, er sei rückwirkend per Dezember 2016 zu monatli- chen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'488.– für C._____ und von Fr. 932.– für die Klägerin zu verpflichten (Urk. 90 S. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist im Wesentlichen das Einkommen des Beklagten umstritten.

2. Einkommen des Beklagten

E. 2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

E. 2.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes (GebV OG) die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

E. 2.1.1 Die Vorinstanz stellte fest, das Einkommen des Beklagten aus seiner An- stellung beim …-Spital D._____ belaufe sich auf Fr. 12'200.– netto pro Monat. Der Beklagte habe diese Stelle allerdings per 2. April 2018 gekündigt. Aufgrund der Freiwilligkeit der Kündigung des Beklagten sei ihm ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seines bisherigen Einkommens am …- Spital D._____ anzurechnen. Keinesfalls sei auszuschliessen, dass der Beklagte nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2018 eine neue, gleich gut bezahlte Stelle finde, habe er anlässlich der Verhandlung vom 18. Ja- nuar 2018 doch angegeben, er sei bereits wieder auf Stellensuche und herrsche in der Schweiz doch akuter Ärztemangel, weshalb ihm eine Vielzahl von Stellen offen stehen dürften (Urk. 91 E. 5.3.7 f.). 2.1.2.1. Der Beklagte macht geltend, er sei seit dem 11. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig. Am 13. August 2018 sei die Diagnose "Mittelgradige depressive Episode" gestellt worden. Nachdem sich sein Gesundheitszustand weiter ver- schlechtert habe, habe der behandelnde Arzt am 16. August 2018 eine "Schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome" diagnostiziert. Gleichentags sei eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung erlassen worden. Am 29. Au- gust 2018 seien ihm Ortoton und Voltaren Resinat verschrieben und die Arbeits-

- 11 - unfähigkeit bis 21. September 2018 bescheinigt worden. Am 30. August 2018 sei schliesslich im Rahmen einer Röntgenuntersuchung eine alte Absplitterung im Bereich der Wirbelsäule entdeckt worden. Am 8. Oktober 2018 sei eine Arbeitsun- fähigkeit bis 30. Oktober 2018 festgestellt worden. Aus dem Bericht vom 28. Sep- tember 2018 gehe hervor, dass er eine schwere depressive Episode durchlebe und nach wie vor an einer Anhedonie leide. Es werde eine stationäre Behandlung empfohlen. Aus dem Bericht zur Untersuchung vom 3. September 2018 ergäben sich zudem die Details zu seinem Beckenleiden. Sein aktueller Gesundheitszu- stand zeige, dass er sich während Jahren beruflich massiv übernommen und während langer Zeit seine Belastungsgrenzen überschritten habe. Daran änder- ten auch seine von der Klägerin beanstandeten Ferienreisen nichts. Die Stelle beim Gesundheitszentrum in E._____ sei per 18. Juni 2018 gekündigt worden. Er habe die Kündigung nicht provoziert. Tatsache sei, dass er gegen die erhobenen Vorwürfe protestiert habe. Der wahre Grund für die Kündigung sei eine Rivalität von Seiten des Arbeitskollegen Dr. F._____ gewesen, der sich nicht habe damit abfinden können, dass er als leitender Facharzt für die allgemeine Medizin ange- stellt worden sei. Wegen den massiven gesundheitlichen Problemen sei es mo- mentan mehr als unklar, per wann er wieder arbeiten könne. Im Bericht vom

28. September 2018 werde von Dr. med. G._____ Folgendes festgehalten: "Auf- grund der Schwere der Erkrankung ist eine ambulante Behandlung derzeit nicht ausreichend, sondern ein stationäres Setting notwendig. Insofern habe ich dem Patienten aufgrund der Schwere angeraten, eine stationäre Behandlung anzu- streben. Die Indikation halte ich hierfür eindeutig gegeben". Das einzige Einkom- men, welches er aktuell erziele, sei das Krankentaggeld der SWICA von Fr. 427.40 (Urk. 107 S. 5 ff.; Urk. 119 S. 5 f.). 2.1.2.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte erziele seit April 2018 bei seiner neuen Arbeitsstelle einen monatlichen Nettolohn von Fr. 13'071.30 (inkl. 13. Mo- natslohn) zuzüglich eine monatliche Führungszulage von Fr. 1'000.– brutto bzw. Fr. 918.69 netto, was insgesamt einen Nettolohn von Fr. 13'989.90 (inkl. 13. Mo- natslohn und Führungszulage, vor Steuern) ergebe. Unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes von Fr. 8'370.– resultiere somit ein Gesamtnettoeinkommen

- 12 - des Beklagten seit April 2018 von Fr. 22'360.–. Die vom Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liessen keinerlei Rückschlüsse auf die Diag- nose zu, sondern bescheinigten lediglich die Arbeitsunfähigkeit. Dass diese daher auf eine berufliche Überlastung zurückzuführen sei, werde bestritten. Dies sei auch dem Überweisungsschein nicht zu entnehmen. Gründe für depressive Stö- rungen seien vielfältig, wie auch die akute Belastungssituation eine Vielzahl von Gründen aufweisen könne. Es werde daher auch diesbezüglich bestritten, dass die Arbeitssituation des Beklagten dafür ausschlaggebend gewesen sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu bezweifeln, dass der Beklagte mehrfach pro Jahr ausgedehnte Erholungsreisen unternommen habe. Der Beklagte sei bis anhin nicht stationär aufgenommen worden und habe auch keine Medikation im Hinblick auf seine psychische Konstitution erhalten. Den angegebenen Gründen des Kün- digungsschreibens könne man entnehmen, dass der Beklagte offensichtlich durch sein fehlerhaftes Verhalten die Kündigung selber herbeigeführt, wenn nicht sogar provoziert habe, da er aufgrund des erstinstanzlichen Urteils gelernt haben dürfte, dass eine selbstgewählte Einkommensminderung in Schädigungsabsicht nicht be- rücksichtigt werde. Hätte er nun wieder gekündigt, wäre dies noch deutlicher zu Tage getreten. Die Provokation einer Kündigung aufgrund derart schlechten Ver- haltens müsse dem aber gleichgestellt werden. Der Beklagte habe eine Verpflich- tung gegenüber seinem Sohn und könne sich dieser nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst aus einer Stelle "hinauspöble". Jedenfalls sei aber davon aus- zugehen, dass eine allfällige momentane Stellenlosigkeit nicht von Dauer sei und er auf dem für Ärzte hochkonjunkturellen Arbeitsmarkt zeitnah eine neue Arbeits- stelle finde. Es sei ihm daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen in der Hö- he seines letzten Salärs anzurechnen (Urk. 99 S. 14; Urk. 111 S. 9 und 11 f.; Urk. 127 S. 8 f.). 2.1.3.1. Das von der Vorinstanz errechnete Einkommen des Beklagten aus der Anstellung beim …-Spital D._____ bis 31. März 2018 von Fr. 12'200.– netto pro Monat (vgl. Urk. 91 E. 5.3.8) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 90 S. 3), weshalb für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen ist.

- 13 - 2.1.3.2. Im April 2018 hat der Beklagte eine neue Arbeitsstelle beim Gesund- heitszentrum E._____ AG angetreten. Der von der Klägerin geltend gemachte Nettolohn von Fr. 13'989.90 (inkl. 13. Monatslohn und Führungszulage, vor Steu- ern; vgl. Urk. 99 S. 14) erscheint unter Berücksichtigung des im Recht liegenden Arbeitsvertrages des Beklagten (Urk. 101/2) sowie der Lohnabrechnung per

25. April 2018 (Urk. 101/3) glaubhaft und wurde im Übrigen vom Beklagten nicht bestritten. Unter Beachtung des Quellensteuerabzuges von Fr. 731.25 (4.5% von Fr. 195'000.– :12; vgl. Urk. 101/3) ergibt sich ein Nettolohn des Beklagten von rund Fr. 13'528.–, welcher ab April 2018 zu berücksichtigen ist. 2.1.3.3. Der Beklagte macht geltend, seit 11. Juni 2018 zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt im Berufungsverfah- ren mittels entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos belegt (Urk. 109/2a-c; Urk. 121/5; Urk. 121/7; Urk. 125). Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund somit Ausführungen zur zeitgleich erfolgten Kündigung des Arbeits- verhältnisses mit dem Beklagten durch das Gesundheitszentrum E._____ AG (vgl. Urk. 109/6) und deren Gründe. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 reichte der Beklagte eine Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ein, aus welcher die ausbezahlten Entschädigungen für die Periode vom 11. Juni 2018 bis zum

29. August 2018 hervorgehen (Urk. 121/11). Aus dieser Leistungsabrechnung ist ersichtlich, dass sich ein Taggeld auf Fr. 427.40 beläuft. Bei durchschnittlich 30.42 Tagen pro Monat (365 : 12 = 30,42) ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Krankentaggeldern von gerundet Fr. 13'001.–. Aus der Leistungsabrechnung geht zudem hervor, dass eine Wartefrist von 23 Tagen bestand, während der noch keine Taggelder ausbezahlt wurden. Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens rechtfertigt es sich, der Einfachheit halber ab Anfang Juli 2018 beim Beklagten von einem Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 13'001.– auszugehen und bis zu diesem Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung das bisherige Einkommen des Beklagten von Fr. 13'528.– netto zugrunde zu le- gen, zumal der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 9. Juli 2018 (Urk. 121/10) – mangels Nennung eines Kündigungstermins im Kündigungs- schreiben – von einem Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2018 ausging

- 14 - und er es unterliess, für den Juni 2018 eine Lohnabrechnung einzureichen. Dr. med G._____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Geriatrie, Schlafmedizin und Akupunktur stellt dem Beklagten in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. August 2018 die Diagnose "Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" und hält fest, es bestehe die Indikation für eine stationäre Behandlung (Urk. 121/2). Im Rahmen der ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse vom 28. September 2018 hält derselbe darüber hinaus Folgendes fest (Urk. 121/8): "Hiermit wird bescheinigt, dass sich o.g. Pati- ent man ambulanten Behandlung befindet mit der Diagnose einer schweren de- pressiven Episode. Psychopathologisch gesehen haben im Rahmen der letzten Wochen die depressiven Stimmungsschwankungen deutlich zugenommen ein- hergehend mit Antriebsstörungen und am sozialen Rückzug. Weiterhin besteht eine Anhedonie. Aufgrund der Schwere der Erkrankung ist eine ambulante Be- handlung derzeit nicht ausreichen, sondern stationäres Setting notwendig. Inso- fern habe ich dem Patienten aufgrund der Schwere angeraten, eine stationäre Behandlung anzustreben. Die Indikation halte ich hierfür eindeutig gegeben". In Anbetracht der Schwere der Erkrankung des Beklagten, welche zu einer bereits über fünfmonatigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, und ihres völ- lig ungewissen weiteren Verlaufs rechtfertigt es sich, beim Beklagten für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens einkommensseitig von den ihm ausbezahlten Krankentaggeldern auszugehen. Ob der Beklagte stationär behandelt wird und welche Medikation er erhält, ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Kläge- rin – nicht ausschlaggebend.

E. 2.2 Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge. Die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen war vom Aufwand her marginal. Der Beklagte beantragt mit der Be- rufung die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab Dezember 2016 auf Fr. 3'488.– für C._____ und Fr. 932.– für die Klägerin (Urk. 90 S. 2). Die Klägerin verlangt in der Sache Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 5'160.– von Dezember 2016 bis und mit März 2018 und von Fr. 5'519.90 ab April 2018. Sodann verlangt sie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– von Dezember 2016 bis und mit März 2018 und von Fr. 4'995.80 ab April 2018 (Urk. 99 S. 15 f.). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt der Beklagte damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs von insgesamt Fr. 145'860.– (33 x Fr. 3'488.– + 33 x Fr. 932.–). Die Klägerin verlangt im Beru- fungsverfahren Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 342'551.90 (16 x Fr. 5'160.– + 17 x Fr. 5'519.90 + 19 x Fr. 4'275.– + 17 x Fr. 4'995.80). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vor- liegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren ab Aufnahme des Getrenntle- bens insgesamt rund Fr. 243'016.– (15 x Fr. 5'160.– + 1 x Fr. 3'487.– + 3 x Fr. 3'753.– + 14 x Fr. 3'648.– + 18 x Fr. 4'275.– + 1 x Fr. 931.– + 3 x Fr. 1'463.– + 14 x Fr. 1'252.–). Damit unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Nebenerwerb des Beklagten in Deutschland fest, der Beklagte habe die klägerischen Ausführungen dazu nicht bestritten, sondern die Ausübung des Nebenerwerbs als Notarzt in Deutschland anerkannt und sich im Weiteren lediglich auf den Standpunkt gestellt, dieser frei- willige Mehrverdienst dürfe bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Das neben einer Vollzeitbe- schäftigung erwirtschaftete Einkommen eines Ehegatten könne nach richterlichem

- 15 - Ermessen Berücksichtigung finden, wenn eine regelmässig ausgeübte Nebener- werbstätigkeit auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und den damit verbundenen Änderungen noch möglich und unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands und der bisherigen Lebensführung zumutbar sei. Der Beklagte übe die Nebenerwerbstätigkeit in Deutschland unbestrittenermassen re- gelmässig seit mehreren Jahren aus. Da er auch weiterhin sein Domizil in Deutschland habe, sei es ihm auch trotz der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts in der Schweiz möglich, dieser weiterhin nachzugehen. Zudem beabsichtige der Beklagte auch, diese Tätigkeit weiter auszuüben, zumindest habe er nichts Gegenteiliges vorgebracht. Entsprechend sei ihm das Einkommen aus seiner Ne- benerwerbstätigkeit als Notfallarzt in Deutschland anzurechnen (Urk. 91 E. 5.3.9). 2.2.2.1. Der Beklagte kritisiert, in Bezug auf die Berücksichtigung seines Neben- erwerbs könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Beim Begriff der Zumutbarkeit gehe es grundsätzlich um die Frage der noch tolerierbaren Belastung. Zumutbar sei demnach das, was bei einem Menschen zu einer Belastung führe, die noch akzeptabel sei. Damit schieden alle jene Belastungen aus, die dazu geeignet sei- en, die Gesundheit des Menschen zu schädigen. In diesem Zusammenhang kön- ne auf Art. 9 des Arbeitsgesetzes verwiesen werden. Dort habe der Gesetzgeber festgehalten, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 50 Stunden liege. Diese Norm bezwecke den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Er sei als Ober- arzt im …-Spital D._____ in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Gemäss Ziffer 4 des Gesamtarbeitsvertrags der … …-Spitäler solle die maximale Arbeits- zeit 46 bis 50 Wochenstunden betragen. Ferner ergebe sich aus Ziffer 5.3.4 i.V.m. 5.3.7 des Urteils der Vorinstanz, dass er unbestrittenermassen jährlich rund 100 Überstunden geleistet habe, was rund zwei Stunden pro Woche entspreche. Ge- mäss Ziffer 4.8 des vorgenannten GAV hätten Ärzte Anspruch auf 26 Ruhetage pro Quartal. Das bedeute, dass sie im Durchschnitt innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf zwei Ruhetage hätten. Hieraus ergebe sich eine Arbeitswoche von durchschnittlich fünf Arbeitstagen. Bei einer Arbeitsleistung von 52 Stunden führe dies zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von täglich 10.4 Stunden. Zusätzlich zu dieser bereits erheblichen Arbeitsbelastung habe ihm die Vorinstanz ein weiteres

- 16 - Einkommen als Notarzt in Deutschland angerechnet. Dabei gehe die Vorinstanz in Ziffer 5.3.10 ihres Urteils von durchschnittlich 9.5 Einsätzen pro Monat aus. Die Addition seiner vom 1. Januar bis 26. September 2017 geleisteten Notarzteinsät- zen ergebe einen Arbeitsaufwand von 498 Stunden. Bei einer Dauer von 38.5 Wochen führe dies zu einer zusätzlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 12.9 Stunden bzw. bei einer Fünftagewoche zu 2.58 Arbeitsstunden pro Tag. Zusam- men mit den 10.4 Arbeitsstunden, die er bereits im Spital in D._____ leiste, erge- be sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 12.9 bzw. 13 Stunden pro Tag, was einer 65 Arbeitsstundenwoche entspreche. Indem die Vorinstanz unter Ziffer 5.9.3 selber ausführe, dass die Erwirtschaftung des Zusatzeinkommens unter dem As- pekt des Gesundheitszustandes zumutbar sein müsse und gleichzeitig ignoriere, dass er sich mit der Ausübung des Zusatzverdienstes selber einer 65- Stundenwoche ausliefere, setze sie sich über die von ihr selbst genannten Vo- raussetzungen der Zumutbarkeit hinweg. Es sei notorisch, dass eine 65- Stundenwoche die Gesundheit schädige. Die von ihm geleisteten Notfalldienste seien daher keinesfalls zumutbar, weshalb die Anrechnung dieses Einkommens nicht rechtens sei. Diese Überlegungen seien der Vorinstanz bekannt gewesen. Sie habe ihn anlässlich der Hauptverhandlung ermahnt und darauf hingewiesen, dass die Freizeit bei einem 100%-Pensum dazu diene, sich zu erholen und nicht zusätzlich zu arbeiten. Ferner habe sie ihn darauf hingewiesen, dass der Arbeit- nehmer sogar die Pflicht habe, sich in der freien Zeit zu erholen. Indem sie ihn in Kenntnis der von ihm geleisteten Arbeitsstunden über seine Erholungspflicht auf- kläre und ihm dann gleichzeitig jenes Zusatzeinkommen anrechne, welches er un- ter Gefährdung seiner Gesundheit generiere, widerspreche sie sich selbst. Er ha- be seine notärztliche Tätigkeit in Deutschland per Anfang März 2018 aufgeben müssen. Der zeitliche Druck und die mangelnde Erholungszeit hätten dies nicht mehr zugelassen. Die H._____ (H._____) habe am 6. Juni 2018 bestätigt, dass er seit dem 4. März 2018 keinen Notfalldienst mehr geleistet habe. Da die Tätigkeit bei der H._____ eine freiberufliche gewesen sei, gebe es keine Kündigung im ei- gentlichen Sinne. Es sei daher verfehlt, hieraus eine nach wie vor bestehende Verbindung zwischen ihm und der H._____ zu konstruieren, die zur Wiederauf-

- 17 - nahme des Zusatzverdienstes führen solle (Urk. 90 S. 4 ff.; Urk. 107 S. 5; Urk. 119 S. 5). 2.2.2.2. Die Klägerin setzt dem im Wesentlichen entgegen, der Beklagte bestreite nicht, entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz durchschnittlich 9.5 Einsätze pro Monat als Notarzt getätigt zu haben. Ebenso wenig werde der durch die Vor- instanz berechnete Verdienst aus diesen Einsätzen bestritten. Darauf sei der Be- klagte zu behaften. Bei den bereits geleisteten Einsätzen handle es sich nicht um eine Frage der Zumutbarkeit, sondern allenfalls um die Frage der Zurechnung zum massgeblichen Einkommen. Die Einsätze seien aber bereits seit Januar 2015 regelmässig geleistet worden und seien daher bereits vor der Trennung der Parteien regelmässig, andauernd und prägend für die finanzielle Situation der Eheleute gewesen. Eine Einberechnung für die rückwirkend zu leistenden Unter- haltsbeiträge sei bereits aus diesem Grunde gerechtfertigt. Es sei daher lediglich fraglich, ob dem Beklagten weiterhin ein entsprechender Nebenverdienst ange- rechnet werden könne. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass sich die Arbeitszeit- berechnung des Beklagten auf seine Tätigkeit als Oberarzt am …-Spital D._____ beziehe. Der Beklagte habe diese Stelle aber per Ende März 2018 gekündigt. Be- reits am 27. Dezember 2017 habe der Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag unter- zeichnet. Der Beklagte habe zwar mit dem Arbeitsvertrag nicht die zugehörigen Anstellungsbedingungen und das Spesenreglement eingereicht, es sei aber da- von auszugehen, dass er im Gesundheitszentrum E._____ keine Arbeitszeiten wie im …-Spital D._____ habe, zumal der Homepage des Gesundheitszentrums Öffnungszeiten von Montag bis Freitag jeweils 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr zu entnehmen seien. Des Weiteren habe der Beklagte vor Vorinstanz auf die Frage, warum er zusätzlich gearbeitet habe, angegeben, dass er sich bei seiner Arbeit in der Schweiz "gelangweilt" habe und dass seine Nebentätigkeit seine vollzeitliche Haupterwerbstätigkeit nicht einschränke. Auch auf Hinweis der Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer sich in seiner Freizeit erholen solle, habe er wiederholt, er habe lieber gearbeitet als verrückt zu spielen oder depressiv zu werden. Insofern sei er darauf zu behaften und es sei ohnehin zu bezweifeln, dass die Tätigkeit gesundheitsgefährdend sein solle, wenn er vielmehr das Fehlen

- 18 - seiner Nebenerwerbstätigkeit als gefährdend für ihn aufgrund der Gefahr von De- pressionen etc. bezeichne. Die Anzahl der Notarzteinsätze sei durch den Beklag- ten des Weiteren frei wählbar gewesen. Er sei zwischen November 2014 bis An- fang 2018 sehr motiviert und bestrebt gewesen, dieser Tätigkeit nachzugehen und zusätzlich Geld zu verdienen. Dies sei an der Auflistung aller Notarzteinsätze zwischen 2014 und 2017 erkennbar. Der Beklagte könnte daher allenfalls nicht vollkommen neu zu einem über eine vollzeitliche Haupterwerbstätigkeit hinausge- henden Nebenerwerb verpflichtet werden. Anders verhalte es sich aber, wenn mit Blick auf die Unterhaltspflicht eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung aufge- geben oder reduziert werde. Dann sei dem Unterhaltsverpflichteten ein solcher Nebenerwerb weiterhin zuzumuten. Allenfalls wäre hier die Dauer der Unterhalts- pflicht zu beachten. Im Rahmen eines Eheschutzes sei aber von einer zumutba- ren Dauer der Unterhaltspflicht auszugehen. Dies gelte umso mehr, als auch die Klägerin einen ausserordentlichen Beitrag leiste und trotz der vollumfänglichen Betreuungsarbeit eines Kleinkindes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Dass der Be- klagte die Nebenerwerbstätigkeit aufgegeben habe, werde nachdrücklich bestrit- ten. Beim vorgelegten Schreiben handle es sich um keine Kündigung, die das endgültige Beenden der Arbeit bei der H._____ aufzeigen würde, sondern ledig- lich um eine Mitteilung, dass im Moment seit dem 4. März 2018 keine Dienste mehr geleistet würden. Der Beklagte habe diese Notarzttätigkeit anscheinend derzeit eingestellt, er sei aber nach wie vor bei der H._____ als Notarzt registriert und könne diese Arbeit jederzeit wieder aufnehmen. Es handle sich also nicht um einen Dauerzustand, sondern allenfalls um eine vorübergehende Pause. Mit Be- zug auf die vom Beklagten eingereichten ärztlichen Atteste sei festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit erst im Juni 2018 attestiert worden sei. Der Beklagte schei- ne die Notarzttätigkeit aber bereits im März 2018 eingestellt zu haben. Mit Blick auf die Unterhaltspflicht dürfe aber eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht aufgegeben oder reduziert werden. Das geltend gemachte Beckenleiden scheine im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zu ziehen (Urk. 99 S. 8 ff.; Urk. 111 S. 8 f.).

- 19 - 2.2.3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen über die Anrechenbarkeit eines bisher ausgeübten Nebenerwerbs hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 91 E. 5.3.9), dass eine bisherige, zur Erfüllung der finanziel- len Verpflichtungen notwendige Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden kann, wenn die Weiterführung derselbigen als zumutbar erachtet wird. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bis- herigen Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 6.2.2; BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,

2. Aufl., Rz 01.35; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.135; Sutter/Freiburghaus, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 43). 2.2.3.2. Mit der Klägerin ist einig zu gehen, dass der Beklagte weder die von der Vorinstanz errechneten durchschnittlichen 9.5 Diensteinsätze pro Monat noch die Höhe des von der Vorinstanz berechneten Verdienstes für die berücksichtigten 7.5 Diensteinsätze pro Monat von Fr. 8'370.– bestritten hat. Er macht auch nicht geltend, die Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100% sei nicht möglich gewesen. Vielmehr macht er geltend, er habe die Tätigkeit als Notfallarzt in Deutschland per Anfang März 2018 aufgeben müssen, da sie ihm – aus gesund- heitlichen Gründen – nicht mehr zumutbar sei. Für den Zeitraum bis März 2018 stellt sich die Frage, ob dem Beklagten die Tätigkeit als Notfallarzt in Deutschland neben seiner 100%-Anstellung als Oberarzt beim …-Spital D._____ zumutbar gewesen ist oder nicht, nicht, hat der Beklagte diese Nebenerwerbstätigkeit näm- lich unbestrittenermassen seit mehreren Jahren freiwillig und regelmässig ausge- übt und sind ihm die dadurch effektiv erzielten Einkünfte somit auch anzurechnen. Bis März 2018 ist seitens des Beklagten somit von einem Nebenerwerbseinkom- men von Fr. 8'370.– netto auszugehen. 2.2.3.3. Der Beklagte hat – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.1.3.3) – glaubhaft gemacht, dass er seit dem 11. Juni 2018 gesundheitlich schwer angeschlagen und zu 100% arbeitsunfähig ist. Die Berücksichtigung eines Einkommens aus der Nebenerwerbstätigkeit als Notarzt in Deutschland ist daher ab diesem Zeitpunkt ohnehin ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, wie dies die Klägerin vorbringt, dass

- 20 - die Gründe für depressive Störungen vielfältig sein können. Es darf jedoch als all- gemein bekannt gelten, dass berufliche Überlastung und mangelnde Erholungs- phasen dazu geeignet sind, jemanden an die Grenzen seiner physischen und psychischen Kräfte zu bringen. Der Beklagte hat neben seiner Vollzeitanstellung als Oberarzt bei der …-Spital D._____ AG, welche mit Überstunden und Nacht- diensten verbunden war (vgl. Urk. 64/4; Prot. I. S. 16, 37 und 39), unbestrittener- massen zusätzlich seit mehreren Jahren rund 9.5 Diensteinsätze pro Monat als Notarzt in Deutschland geleistet. Zudem hatte er aufgrund seines Wohnortes in I._____ (Deutschland) noch einen Arbeitsweg von 126 Kilometer pro Weg nach D._____ zurückzulegen (vgl. https://www.google.ch/maps/dir/; besucht am 8. No- vember 2018). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Lebens- und Arbeitssituation des Beklagten zumindest mitursächlich für seinen aktuellen Gesundheitszustand ist. Die Klägerin beschränkt sich denn auch darauf, pauschal zu bestreiten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten auf seine Arbeitssituation zurückzuführen sei, ohne substantiiert darzulegen, wo- rin ihrer Auffassung nach die Ursache liegen soll. Insbesondere hat sie nicht vor- gebracht, dass der Beklagte auch schon in der Vergangenheit an psychischen Problemen gelitten haben soll. In Anbetracht des gegenwärtigen Gesundheitszu- standes des Beklagten, erscheint eindeutig, dass ihm die bisher ausgeübte Ne- benerwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Dazu kommt, dass die Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeit des Beklagten zur Deckung des gebührenden Familienunterhalts nicht notwendig ist, was gegen die Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens spricht (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 82; Six, a.a.O., Rz 2.135; BK-Bühler/Spühler, Art. 145 ZGB N 148; OGer ZH LE120044 vom 17.09.2012, E. 3.3.a f.). Der vom Beklagten in der Berufung ausdrücklich anerkannte Notbedarf der Parteien (vgl. Urk. 90 S. 6 f. sowie nachfolgende E. 3) beträgt insgesamt Fr. 11'905.60 (Fr. 4'307.10 Klägerin, Fr. 4'376.20 Beklagter, Fr. 3'222.30 C._____), während der ebenfalls unbestritten gebliebene gebührende Bedarf der Parteien insgesamt Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin, Fr. 6'916.20 Beklagter, Fr. 3'222.30 C._____) ausmacht. Daraus erhellt, dass bereits mit dem unbestrittenen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'800.– net-

- 21 - to sowie dem Einkommen des Beklagten aus seiner Haupterwerbstätigkeit als Oberarzt in der Schweiz von Fr. 12'200.– (bis 28. Februar 2018) bzw. Fr. 13'528.– (ab 1. März 2018) netto der Bedarf der Familie gedeckt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten die Weiterführung seiner Nebenerwerbstätig- keit unzumutbar ist. Der Beklagte hat, wie aus dem Schreiben der H._____ her- vorgeht, seit dem 4. März 2018 keine Notfalldienste mehr geleistet (Urk. 109/1). Somit ist dem Beklagten ab März 2018 kein (hypothetisches) Einkommen aus ei- nem Nebenerwerb als Notarzt in Deutschland anzurechnen.

E. 2.3 Ergebnis Es ist somit von folgenden monatlichen Gesamteinkünften des Beklagten auszu- gehen: 01.09.2016 - 01.03.2018 - 01.04.2018 - ab 01.07.2018 28.02.2018 31.03.2018 30.06.2018 (Phase IV) (Phase I) (Phase II) (Phase III) Haupter- Fr. 12'200.– Fr. 12'200.– Fr. 13'528.– Fr. 13'001.– werbsein- kommen Nebener- Fr. 8'370.– – – – werbsein- kommen Total Fr. 20'570.– Fr. 12'200.– Fr. 13'528.– Fr. 13'001.–

E. 3 Bedarf des Beklagten

E. 3.1 Fahrkosten / Steuern Der Beklagte beanstandet auf den Seiten 8 und 9 seiner Berufungsschrift (Urk. 90) die Höhe der von der Vorinstanz in seinem Bedarf berücksichtigten Fahrkosten und Steuern ohne darzulegen, inwiefern sich die von ihm geltend ge- machten (höheren) Beträge konkret auf die Unterhaltsbeiträge auswirken sollen. Diese Ausführungen stehen im Übrigen im Gegensatz dazu, dass der Beklagte auf den Seiten 6 und 7 seiner Berufungsschrift (Urk. 90) sowohl die Berechnung seines Notbedarfs als auch seines gebührenden Bedarfs durch die Vorinstanz ausdrücklich als korrekt anerkennt. Der Beklagte folgt in seiner Berufungsbegrün-

- 22 - dung auf Seite 6 f. in der Konsequenz mit Ausnahme seines von ihm geltend ge- machten tieferen Einkommens denn auch der Unterhaltsberechnung der Vor- instanz, woraus sich die von ihm auf Seite 6 f. der Berufungsschrift errechneten und im Berufungsantrag 2 (vgl. Urk. 90 S. 2) beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'488.– für C._____ und von Fr. 932.– für die Klägerin persönlich ergeben. Die Berufungsbegründung erweist sich somit in Bezug auf diese beiden Bedarfsposi- tionen des Beklagten als widersprüchlich und damit ungenügend, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.

E. 3.2 Wohnkosten

a) Die Klägerin bringt vor, es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die neue Partnerin des Beklagten, J._____, mit ihm zusammenwohne, weshalb dem Beklagten hälftige, eventualiter verminderte Beiträge für den Grundbetrag, die Miete, die Nebenkosten, die Heizung und die Billag (resp. das deutsche Pendant) etc. anzurechnen seien (Urk. 111 S. 14).

b) Beim Vorbringen der Klägerin, aufgrund der Grösse der neuen Wohnung des Beklagten und aufgrund der Kürzel von zwei Personen auf dem Mietvertrag sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Wohnung zusammen mit seiner Partnerin J._____ bewohne, handelt es sich um eine blosse – vom Beklagten be- strittene (vgl. Urk. 107 S. 9 und Urk. 119 S. 8) – Behauptung (Urk. 99 S. 21). Auf der ersten Seite des neuen Mietvertrages des Beklagten (Urk. 101/4) ist – wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Urk. 99 S. 21) – als Mieter einzig der Beklagte aufgeführt, was gegen eine Mieterstellung von J._____ spricht. Konkrete Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei einem der beiden Kürzel auf dem Mietvertrag um dasjenige von J._____ handelt, gibt es keine. Die Kürzel auf dem Mietvertrag können genauso gut von der Vermieterschaft stammen. Auch aus den Umstän- den, dass ein (einziges) Mal ein dem Beklagten an seine neue Wohnadresse zu- gestellter Zahlungsbefehl von J._____ unterzeichnet wurde beziehungsweise dass diese mit dem Beklagten Ferien verbracht haben soll, kann – entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 111 S. 13) – nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beklagte mit J._____ in dauernder Wohngemeinschaft zusammenwohnt.

- 23 - Demnach ist keine Reduktion der von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten für den Grundbetrag, die Miete sowie die Billag berücksichtigten Beträge vorzuneh- men.

c) Der Beklagte führt zwar aus, der von der Klägerin eingereichte neue Miet- vertrag sei als Novum zu berücksichtigen (Urk. 107 S. 9). Er macht jedoch nicht substantiiert geltend, dass ihm – im Vergleich zum angefochtenen Entscheid – höhere Wohnkosten anzurechnen seien und legt auch nicht dar, inwiefern sich seine veränderten Mietkosten auf die Unterhaltsberechnung und die von ihm be- antragten Unterhaltsbeiträge auswirken sollten, weshalb es damit sein Bewenden hat.

E. 3.3 Fazit Es bleibt damit beim von der Vorinstanz berechneten Notbedarf des Beklagten von Fr. 4'376.20 und beim gebührenden Bedarf des Beklagten von Fr. 6'916.20 (vgl. Urk. 91 E. 5.5).

E. 4 Unterhaltsberechnung

E. 4.1 Vorbemerkung Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beklagte vollumfänglich für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat und dass beide Parteien mit ihrem eigenen Einkommen ihren Notbedarf und ihren gebührenden Bedarf decken kön- nen, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist und sich die Berechnung des Ehegattenunterhalts in der Aufteilung des Überschusses erschöpft (vgl. Urk. 91 E. 5.6.1 und 6.4), sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 90 S. 6 f.; Urk. 99 S. 14). Ebenso unbestritten (vgl. Urk. 90 S. 7; Urk. 99 S. 15) ist die Überschussverteilung im Verhältnis von je 40% für die Eltern und 20% für C._____ (vgl. Urk. 91 E. 6.5) geblieben.

E. 4.2 Phase I: 1. September 2016 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) bzw. 1. Dezem- ber 2016 (Kinderunterhaltsbeiträge) - 28. Februar 2018

- 24 - Das Einkommen des Beklagten beträgt in dieser Phase unverändert insgesamt Fr. 20'570.–. Daher ist bis zum 28. Februar 2018 die vorinstanzliche Unterhaltsbe- rechnung zu bestätigen und der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:

- für C._____: Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'139.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 4'275.–.

E. 4.3 Phase II: 1. März 2018 - 31. März 2018 Das Einkommen des Beklagten beträgt in dieser Phase insgesamt Fr. 12'200.–. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 18'200.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 12'200.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 2'329.60 resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 465.–, derjenige der Klägerin auf rund Fr. 931.–. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für den Monat März 2018 wie folgt zu bezahlen:

- für C._____: Fr. 3'487.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 465.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 931.–.

E. 4.4 Phase III: 1. April 2018 - 30. Juni 2018 Das Einkommen des Beklagten beläuft sich in dieser Phase auf insgesamt Fr. 13'528.–. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'528.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 13'528.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 3'657.60 resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 731.–, derjenige

- 25 - der Klägerin auf rund Fr. 1'463.–. Es ergeben sich damit für die Zeit von 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:

- für C._____: Fr. 3'753.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 731.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 1'463.–.

E. 4.5 Phase IV: ab 1. Juli 2018 Für die Periode ab 1. Juli 2018 ist von einem Erwerbsersatzeinkommen des Be- klagten von Fr. 13'001.– auszugehen. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'001.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 13'001.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 3'130.– resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 626.–, derjenige der Klägerin auf rund Fr. 1'252.–. Entsprechend ergeben sich ab 1. Juli 2018 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:

- für C._____: Fr. 3'648.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 626.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 1'252.–.

E. 4.6 Indexierung Nach ständiger Praxis der Kammer, sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzver- fahren nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 [2002], Nr. 60), weshalb die entsprechen- de Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides ersatzlos aufzuheben ist. B. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf

- 26 - Fr. 6'000.– festgesetzt (Urk. 91 Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unan- gefochten und ist zu bestätigen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-4, 6 und 10 des mit Verfügun- gen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2018 und vom 4. Mai 2018 berichtigten Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
  2. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Sohn C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge, zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen wie folgt zu leisten: a) vom 01.12.2016 bis 28.02.2018: Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'139.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) b) vom 01.03.2018 bis 31.03.2018: Fr. 3'487.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 465.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) c) vom 01.04.2018 bis 30.06.2018: Fr. 3'753.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 731.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) d) ab 01.07.2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 3'648.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 626.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) - 29 -
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, zu bezahlen: a) vom 01.09.2016 bis 28.02.2018: Fr. 4'275.– b) vom 01.03.2018 bis 31.03.2018: Fr. 931.– c) vom 01.04.2018 bis 30.06.2018: Fr. 1'463.– d) ab 01.07.2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'252.–
  6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen: – Klägerin: Fr. 5'800.–* – Beklagter: 01.09.2016 - 28.02.2018: Fr. 20'570.–* 01.03.2018 - 31.03.2018: Fr. 12'200.–* 01.04.2018 - 30.06.2018: Fr. 13'528. –* ab 01.07.2018: Fr. 13'001.– – C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.– * Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Vermögen: – Klägerin: ca. Fr. 50'000.–* – Beklagter: ca. Fr. 110'000.–** – C._____: Fr. 0.– * hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 ** hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 zzgl. Postfinance- Konto und … fonds - 30 - Bedarfsberechnung: Klägerin: Beklagter: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 720.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- Fr. 1'885.– Fr. 1'650.– Fr. 930.– benkosten (jedoch ohne Stromkosten): Zusätzliche Gesundheits- Fr. 220.30 Fr. 14.80 kosten: Billag: Fr. 38.– Fr. 23.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 18.– /Mobiliarversicherung: Krankenkasse (KVG): Fr. 223.80 Fr. 660.– Fr. 90.50 Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'500.– Kommunikation und Medi- Fr. 120.– Fr. 120.– ennutzung: Arbeitsweg/Mobilität: Fr. 300.– Fr. 960.– Zusätzliche berufsbedingte Fr. 32.20 Kosten: Auswärtige Verpflegung: Fr. 140.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.80 Fr. 220.– Fr. 87.– Weiterbildungskosten: Fr. 155.– Beiträge Berufsverbände: Fr. 33.– Arzthaftpflichtversicherung: Fr. 5.– Hobbies/Freizeit: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 100.– Steuern: Fr. 600.– Fr. 2'120.– Säule 3a: Fr. 564.– Ferien Kind: Fr. 100.– Total: Fr. 5'731.90 Fr. 6'916.20 Fr. 3'222.30
  7. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  8. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 31 -
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Klägerin Rechnung.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 32 - Zürich, 27. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 27. November 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Advokat Dr. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2018 (EE170009-C), berichtigt mit Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin (Urk. 62 S. 1 f.):

1. Es sei der Klägerin, respektive den Eheleuten das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien spätestens seit dem 19. September 2016 getrennt leben.

2. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, sei unter die Obhut der Klägerin zu stellen.

3. Es sei das Besuchsrecht des Beklagten zu regeln.

4. Es sei durch das Gericht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung an die Parteien zu erteilen, eine Mediation für mindes- tens 6 Monate wahrzunehmen, die vor allem die Kommunikation zwischen den Parteien mit Bezug auf eine kindeswohlorientierte Ausübung des Besuchsrechts durch den Beklagten zum Gegen- stand hat.

5. Der Beklagte sei zu verpflichten, für das Kind C._____ – rückwir- kend per 1. September 2016 – angemessene monatliche Unter- haltsbeiträge von mindestens Fr. 4'810.– (zzgl. allfälliger Famili- enzulagen; davon Fr. 3'090.– als Barunterhalt), jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an die Klägerin zu bezahlen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, 2/3 der ausserordentlichen Kosten von C._____ wie diejenigen für Schullager, Zahnsanie- rungen, etc. zu bezahlen.

7. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind C._____ gemäss Ziffer 5 hier- vor sei gerichtsüblich zu indexieren.

8. Der Beklagte sei zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 3'500.– (unter Anrechnung eines allfälligen Betreuungsunterhalts) für die Klägerin persönlich (Ehegattenun- terhalt), jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an die Klägerin, rückwirkend per 1. September 2016 zu bezahlen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Beklagten.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2018, berichtigt mit Verfügungen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2018 und 4. Mai 2018 (Urk. 88 = Urk. 91):

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

2. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird beiden Parteien belassen.

3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Klägerin zugeteilt.

4. Es wird die folgende Besuchsregelung festgelegt: − Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn C._____ einmal wöchentlich, an einem Tag nach freier Wahl, während vier Stunden auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte hat der Klä- gerin den wöchentlichen Besuchstag nach Wahl mindestens einen Mo- nat im Voraus anzukündigen beziehungsweise mit der Klägerin abzu- sprechen. − Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin seinen Dienstplan jeweils umgehend nach Erhalt in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit die Be- suchstage besprochen werden können. − Ein weitergehendes bzw. von dieser Regelung abweichendes Besuchs- recht in Absprache mit der Klägerin bleibt vorbehalten.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin während der Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'138.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt) an den Barunterhalt des Sohnes C._____ rückwirkend per

1. Dezember 2016 zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kin- der-, Familien- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbei-

- 4 - trag ist jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Beklagte zu entrichten, zahlbar seit dem 1. Dezember 2016.

6. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, die Hälfte der ausserordentlichen Kos- ten von C._____ (mehr als Fr. 500.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Schullager etc.) zu bezahlen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin während der Dauer des Ge- trenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– rückwirkend per

1. September 2016 für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus, zahlbar seit dem 1. September 2016.

8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen:

– Klägerin: Fr. 5'800.–*

– Beklagter: Fr. 20'570.–*

– C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Vermögen:

– Klägerin: ca. Fr. 50'000.–*

– Beklagter: ca. Fr. 110'000.–**

– C._____: Fr. 0.–

* hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 ** hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 zzgl. Postfinance- Konto und … fonds

- 5 - Bedarfsberechnung: Klägerin: Beklagter: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 720.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- Fr. 1'885.– Fr. 1'650.– Fr. 930.– benkosten (jedoch ohne Stromkosten): Zusätzliche Gesundheits- Fr. 220.30 Fr. 14.80 kosten: Billag: Fr. 38.– Fr. 23.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 18.– /Mobiliarversicherung: Krankenkasse (KVG): Fr. 223.80 Fr. 660.– Fr. 90.50 Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'500.– Kommunikation und Medi- Fr. 120.– Fr. 120.– ennutzung: Arbeitsweg/Mobilität: Fr. 300.– Fr. 960.– Zusätzliche berufsbedingte Fr. 32.20 Kosten: Auswärtige Verpflegung: Fr. 140.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.80 Fr. 220.– Fr. 87.– Weiterbildungskosten: Fr. 155.– Beiträge Berufsverbände: Fr. 33.– Arzthaftpflichtversicherung: Fr. 5.– Hobbies/Freizeit: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 100.– Steuern: Fr. 600.– Fr. 2'120.– Säule 3a: Fr. 564.– Ferien Kind: Fr. 100.– Total: Fr. 5'731.90 Fr. 6'916.20 Fr. 3'222.30

9. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und die Kinder- unterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Ja- nuar 2018 (100.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).

- 6 - Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

10. Im Übrigen werden die Anträge der Klägerin abgewiesen.

11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.

12. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu einem Viertel und dem Beklag- ten zu drei Vierteln auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt, vorliegend der Beklagte (Fr. 2'000.–).

13. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

14. (Mitteilungssatz)

15. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 90 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 5, 7, 8 und 13 des mit Verfügung vom 9. März 2018 berichtigten Urteils der Vorinstanz vom 28. Februar 2018 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger zu verurteilen, rückwirkend per Dezember 2016 monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 2.1. CHF 3'488.00 für den Sohn C._____ und 2.2. CHF 932.00 für die Berufungsgegnerin.

- 7 -

3. Es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Gerichtskosten der Vorinstanz hälftig zwischen den Parteien zu verteilen.

4. Es seien die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfah- rens der Berufungsgegnerin aufzuerlegen und es sei dem Berufungs- kläger eine Parteientschädigung zzgl. MWST zuzusprechen." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 99 S. 2): "1. Die Anträge des Beklagten und Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 9, 11 und 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 28. Februar 2018 (EE170009) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn: C._____, geboren am tt.mm.2016. Seit dem 17. Januar 2017 standen sie sich vor Vorinstanz in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 88 E. 1 = Urk. 91 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit zunächst unbegründetem Urteil vom 28. Februar 2018 (Urk. 77). Mit Verfügung vom 9. März 2018 berichtigte sie das Urteil hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 7 (Urk. 82). Am 9. Mai 2018 wurde den Parteien – auf Verlangen des Be- klagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter; vgl. Urk. 84) – die begründete und zudem mit Verfügung vom 4. Mai 2018 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5 berich- tigte Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 88 = Urk. 91).

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 erhob der Beklagte innert Frist Berufung, wo- bei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 90). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 96). Diesen bezahlte der Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 97). In der Folge erstattete die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Kläge-

- 8 - rin) innert der ihr mit Verfügung vom 14. Juni 2018 angesetzten Frist (Urk. 98) die Berufungsantwort (Urk. 99). Am 13. August 2018 nahm der Beklagte innert er- streckter Frist (vgl. Urk. 102 und Urk. 106) zu den in der Berufungsantwort neu aufgestellten Behauptungen und neu eingereichten Belegen Stellung (Urk. 107). Diese Stellungnahme vom 13. August 2018 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 16. August 2018 (Urk. 110) zur Stellungnahme zugestellt. Die Klägerin reich- te innert Frist am 31. August 2018 eine Stellungnahme / Duplik ein (Urk. 111). Am

15. Oktober 2018 nahm der Beklagte innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 115 und Urk. 118) zu den in der Stellungnahme / Duplik vom 31. August 2018 neu aufge- stellten Behauptungen und neu eingereichten Belegen Stellung (Urk. 119). Diese Eingabe wurde wiederum mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 122). Am 8. November 2018 reichte der Beklagte ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, welches der Klägerin zur Kenntnis- nahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 125). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 12. November 2018 (Urk. 127) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

13. November 2018 (Urk. 128) zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinder- und Ehegattenun- terhaltsbeiträge sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1-4, 6 und 10 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Gegen die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Dispositiv-Ziffer 9) wur- den zwar keine Einwände erhoben, diese hängt jedoch unmittelbar mit den ange- fochtenen Unterhaltsbeiträgen zusammen, weshalb sie ebenfalls nicht in Rechts- kraft erwachsen ist.

- 9 -

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur- kunden (Urk. 94/5, 6 und 8-10; Urk. 101/2-5; Urk. 109/1-8; Urk. 112/6-11; Urk. 121/1-13) sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. III. A. Unterhaltsbeiträge

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'138.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zzgl. vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen an

- 10 - den Barunterhalt des Sohnes C._____ rückwirkend per 1. Dezember 2016 zu be- zahlen. Des Weiteren verpflichtete sie den Beklagten, der Klägerin für sie persön- lich für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– rückwirkend per 1. September 2016 zu bezahlen (Urk. 91 Dispositiv- Ziffern 5 und 7). 1.2. Der Beklagte beantragt, er sei rückwirkend per Dezember 2016 zu monatli- chen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'488.– für C._____ und von Fr. 932.– für die Klägerin zu verpflichten (Urk. 90 S. 2). Im vorliegenden Berufungsverfahren ist im Wesentlichen das Einkommen des Beklagten umstritten.

2. Einkommen des Beklagten 2.1. Haupterwerbseinkommen des Beklagten 2.1.1. Die Vorinstanz stellte fest, das Einkommen des Beklagten aus seiner An- stellung beim …-Spital D._____ belaufe sich auf Fr. 12'200.– netto pro Monat. Der Beklagte habe diese Stelle allerdings per 2. April 2018 gekündigt. Aufgrund der Freiwilligkeit der Kündigung des Beklagten sei ihm ab diesem Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen in der Höhe seines bisherigen Einkommens am …- Spital D._____ anzurechnen. Keinesfalls sei auszuschliessen, dass der Beklagte nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2018 eine neue, gleich gut bezahlte Stelle finde, habe er anlässlich der Verhandlung vom 18. Ja- nuar 2018 doch angegeben, er sei bereits wieder auf Stellensuche und herrsche in der Schweiz doch akuter Ärztemangel, weshalb ihm eine Vielzahl von Stellen offen stehen dürften (Urk. 91 E. 5.3.7 f.). 2.1.2.1. Der Beklagte macht geltend, er sei seit dem 11. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig. Am 13. August 2018 sei die Diagnose "Mittelgradige depressive Episode" gestellt worden. Nachdem sich sein Gesundheitszustand weiter ver- schlechtert habe, habe der behandelnde Arzt am 16. August 2018 eine "Schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome" diagnostiziert. Gleichentags sei eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung erlassen worden. Am 29. Au- gust 2018 seien ihm Ortoton und Voltaren Resinat verschrieben und die Arbeits-

- 11 - unfähigkeit bis 21. September 2018 bescheinigt worden. Am 30. August 2018 sei schliesslich im Rahmen einer Röntgenuntersuchung eine alte Absplitterung im Bereich der Wirbelsäule entdeckt worden. Am 8. Oktober 2018 sei eine Arbeitsun- fähigkeit bis 30. Oktober 2018 festgestellt worden. Aus dem Bericht vom 28. Sep- tember 2018 gehe hervor, dass er eine schwere depressive Episode durchlebe und nach wie vor an einer Anhedonie leide. Es werde eine stationäre Behandlung empfohlen. Aus dem Bericht zur Untersuchung vom 3. September 2018 ergäben sich zudem die Details zu seinem Beckenleiden. Sein aktueller Gesundheitszu- stand zeige, dass er sich während Jahren beruflich massiv übernommen und während langer Zeit seine Belastungsgrenzen überschritten habe. Daran änder- ten auch seine von der Klägerin beanstandeten Ferienreisen nichts. Die Stelle beim Gesundheitszentrum in E._____ sei per 18. Juni 2018 gekündigt worden. Er habe die Kündigung nicht provoziert. Tatsache sei, dass er gegen die erhobenen Vorwürfe protestiert habe. Der wahre Grund für die Kündigung sei eine Rivalität von Seiten des Arbeitskollegen Dr. F._____ gewesen, der sich nicht habe damit abfinden können, dass er als leitender Facharzt für die allgemeine Medizin ange- stellt worden sei. Wegen den massiven gesundheitlichen Problemen sei es mo- mentan mehr als unklar, per wann er wieder arbeiten könne. Im Bericht vom

28. September 2018 werde von Dr. med. G._____ Folgendes festgehalten: "Auf- grund der Schwere der Erkrankung ist eine ambulante Behandlung derzeit nicht ausreichend, sondern ein stationäres Setting notwendig. Insofern habe ich dem Patienten aufgrund der Schwere angeraten, eine stationäre Behandlung anzu- streben. Die Indikation halte ich hierfür eindeutig gegeben". Das einzige Einkom- men, welches er aktuell erziele, sei das Krankentaggeld der SWICA von Fr. 427.40 (Urk. 107 S. 5 ff.; Urk. 119 S. 5 f.). 2.1.2.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte erziele seit April 2018 bei seiner neuen Arbeitsstelle einen monatlichen Nettolohn von Fr. 13'071.30 (inkl. 13. Mo- natslohn) zuzüglich eine monatliche Führungszulage von Fr. 1'000.– brutto bzw. Fr. 918.69 netto, was insgesamt einen Nettolohn von Fr. 13'989.90 (inkl. 13. Mo- natslohn und Führungszulage, vor Steuern) ergebe. Unter Berücksichtigung des Nebenverdienstes von Fr. 8'370.– resultiere somit ein Gesamtnettoeinkommen

- 12 - des Beklagten seit April 2018 von Fr. 22'360.–. Die vom Beklagten eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liessen keinerlei Rückschlüsse auf die Diag- nose zu, sondern bescheinigten lediglich die Arbeitsunfähigkeit. Dass diese daher auf eine berufliche Überlastung zurückzuführen sei, werde bestritten. Dies sei auch dem Überweisungsschein nicht zu entnehmen. Gründe für depressive Stö- rungen seien vielfältig, wie auch die akute Belastungssituation eine Vielzahl von Gründen aufweisen könne. Es werde daher auch diesbezüglich bestritten, dass die Arbeitssituation des Beklagten dafür ausschlaggebend gewesen sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu bezweifeln, dass der Beklagte mehrfach pro Jahr ausgedehnte Erholungsreisen unternommen habe. Der Beklagte sei bis anhin nicht stationär aufgenommen worden und habe auch keine Medikation im Hinblick auf seine psychische Konstitution erhalten. Den angegebenen Gründen des Kün- digungsschreibens könne man entnehmen, dass der Beklagte offensichtlich durch sein fehlerhaftes Verhalten die Kündigung selber herbeigeführt, wenn nicht sogar provoziert habe, da er aufgrund des erstinstanzlichen Urteils gelernt haben dürfte, dass eine selbstgewählte Einkommensminderung in Schädigungsabsicht nicht be- rücksichtigt werde. Hätte er nun wieder gekündigt, wäre dies noch deutlicher zu Tage getreten. Die Provokation einer Kündigung aufgrund derart schlechten Ver- haltens müsse dem aber gleichgestellt werden. Der Beklagte habe eine Verpflich- tung gegenüber seinem Sohn und könne sich dieser nicht dadurch entziehen, dass er sich selbst aus einer Stelle "hinauspöble". Jedenfalls sei aber davon aus- zugehen, dass eine allfällige momentane Stellenlosigkeit nicht von Dauer sei und er auf dem für Ärzte hochkonjunkturellen Arbeitsmarkt zeitnah eine neue Arbeits- stelle finde. Es sei ihm daher weiterhin ein hypothetisches Einkommen in der Hö- he seines letzten Salärs anzurechnen (Urk. 99 S. 14; Urk. 111 S. 9 und 11 f.; Urk. 127 S. 8 f.). 2.1.3.1. Das von der Vorinstanz errechnete Einkommen des Beklagten aus der Anstellung beim …-Spital D._____ bis 31. März 2018 von Fr. 12'200.– netto pro Monat (vgl. Urk. 91 E. 5.3.8) ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 90 S. 3), weshalb für die Unterhaltsberechnung davon auszugehen ist.

- 13 - 2.1.3.2. Im April 2018 hat der Beklagte eine neue Arbeitsstelle beim Gesund- heitszentrum E._____ AG angetreten. Der von der Klägerin geltend gemachte Nettolohn von Fr. 13'989.90 (inkl. 13. Monatslohn und Führungszulage, vor Steu- ern; vgl. Urk. 99 S. 14) erscheint unter Berücksichtigung des im Recht liegenden Arbeitsvertrages des Beklagten (Urk. 101/2) sowie der Lohnabrechnung per

25. April 2018 (Urk. 101/3) glaubhaft und wurde im Übrigen vom Beklagten nicht bestritten. Unter Beachtung des Quellensteuerabzuges von Fr. 731.25 (4.5% von Fr. 195'000.– :12; vgl. Urk. 101/3) ergibt sich ein Nettolohn des Beklagten von rund Fr. 13'528.–, welcher ab April 2018 zu berücksichtigen ist. 2.1.3.3. Der Beklagte macht geltend, seit 11. Juni 2018 zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Er hat seine Arbeitsunfähigkeit seit diesem Zeitpunkt im Berufungsverfah- ren mittels entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lückenlos belegt (Urk. 109/2a-c; Urk. 121/5; Urk. 121/7; Urk. 125). Es erübrigen sich vor diesem Hintergrund somit Ausführungen zur zeitgleich erfolgten Kündigung des Arbeits- verhältnisses mit dem Beklagten durch das Gesundheitszentrum E._____ AG (vgl. Urk. 109/6) und deren Gründe. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 reichte der Beklagte eine Abrechnung der Krankentaggeldversicherung ein, aus welcher die ausbezahlten Entschädigungen für die Periode vom 11. Juni 2018 bis zum

29. August 2018 hervorgehen (Urk. 121/11). Aus dieser Leistungsabrechnung ist ersichtlich, dass sich ein Taggeld auf Fr. 427.40 beläuft. Bei durchschnittlich 30.42 Tagen pro Monat (365 : 12 = 30,42) ergibt sich somit ein monatliches Durchschnittseinkommen aus Krankentaggeldern von gerundet Fr. 13'001.–. Aus der Leistungsabrechnung geht zudem hervor, dass eine Wartefrist von 23 Tagen bestand, während der noch keine Taggelder ausbezahlt wurden. Im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens rechtfertigt es sich, der Einfachheit halber ab Anfang Juli 2018 beim Beklagten von einem Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 13'001.– auszugehen und bis zu diesem Zeitpunkt der Unterhaltsberechnung das bisherige Einkommen des Beklagten von Fr. 13'528.– netto zugrunde zu le- gen, zumal der Beklagte selbst in seinem Schreiben vom 9. Juli 2018 (Urk. 121/10) – mangels Nennung eines Kündigungstermins im Kündigungs- schreiben – von einem Ende des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2018 ausging

- 14 - und er es unterliess, für den Juni 2018 eine Lohnabrechnung einzureichen. Dr. med G._____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Geriatrie, Schlafmedizin und Akupunktur stellt dem Beklagten in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 16. August 2018 die Diagnose "Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" und hält fest, es bestehe die Indikation für eine stationäre Behandlung (Urk. 121/2). Im Rahmen der ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse vom 28. September 2018 hält derselbe darüber hinaus Folgendes fest (Urk. 121/8): "Hiermit wird bescheinigt, dass sich o.g. Pati- ent man ambulanten Behandlung befindet mit der Diagnose einer schweren de- pressiven Episode. Psychopathologisch gesehen haben im Rahmen der letzten Wochen die depressiven Stimmungsschwankungen deutlich zugenommen ein- hergehend mit Antriebsstörungen und am sozialen Rückzug. Weiterhin besteht eine Anhedonie. Aufgrund der Schwere der Erkrankung ist eine ambulante Be- handlung derzeit nicht ausreichen, sondern stationäres Setting notwendig. Inso- fern habe ich dem Patienten aufgrund der Schwere angeraten, eine stationäre Behandlung anzustreben. Die Indikation halte ich hierfür eindeutig gegeben". In Anbetracht der Schwere der Erkrankung des Beklagten, welche zu einer bereits über fünfmonatigen vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, und ihres völ- lig ungewissen weiteren Verlaufs rechtfertigt es sich, beim Beklagten für die wei- tere Dauer des Getrenntlebens einkommensseitig von den ihm ausbezahlten Krankentaggeldern auszugehen. Ob der Beklagte stationär behandelt wird und welche Medikation er erhält, ist in diesem Zusammenhang – entgegen der Kläge- rin – nicht ausschlaggebend. 2.2. Nebenerwerbseinkommen des Beklagten 2.2.1. Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Nebenerwerb des Beklagten in Deutschland fest, der Beklagte habe die klägerischen Ausführungen dazu nicht bestritten, sondern die Ausübung des Nebenerwerbs als Notarzt in Deutschland anerkannt und sich im Weiteren lediglich auf den Standpunkt gestellt, dieser frei- willige Mehrverdienst dürfe bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Das neben einer Vollzeitbe- schäftigung erwirtschaftete Einkommen eines Ehegatten könne nach richterlichem

- 15 - Ermessen Berücksichtigung finden, wenn eine regelmässig ausgeübte Nebener- werbstätigkeit auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und den damit verbundenen Änderungen noch möglich und unter Berücksichtigung des Alters, des Gesundheitszustands und der bisherigen Lebensführung zumutbar sei. Der Beklagte übe die Nebenerwerbstätigkeit in Deutschland unbestrittenermassen re- gelmässig seit mehreren Jahren aus. Da er auch weiterhin sein Domizil in Deutschland habe, sei es ihm auch trotz der Aufhebung des gemeinsamen Haus- halts in der Schweiz möglich, dieser weiterhin nachzugehen. Zudem beabsichtige der Beklagte auch, diese Tätigkeit weiter auszuüben, zumindest habe er nichts Gegenteiliges vorgebracht. Entsprechend sei ihm das Einkommen aus seiner Ne- benerwerbstätigkeit als Notfallarzt in Deutschland anzurechnen (Urk. 91 E. 5.3.9). 2.2.2.1. Der Beklagte kritisiert, in Bezug auf die Berücksichtigung seines Neben- erwerbs könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Beim Begriff der Zumutbarkeit gehe es grundsätzlich um die Frage der noch tolerierbaren Belastung. Zumutbar sei demnach das, was bei einem Menschen zu einer Belastung führe, die noch akzeptabel sei. Damit schieden alle jene Belastungen aus, die dazu geeignet sei- en, die Gesundheit des Menschen zu schädigen. In diesem Zusammenhang kön- ne auf Art. 9 des Arbeitsgesetzes verwiesen werden. Dort habe der Gesetzgeber festgehalten, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 50 Stunden liege. Diese Norm bezwecke den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers. Er sei als Ober- arzt im …-Spital D._____ in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen. Gemäss Ziffer 4 des Gesamtarbeitsvertrags der … …-Spitäler solle die maximale Arbeits- zeit 46 bis 50 Wochenstunden betragen. Ferner ergebe sich aus Ziffer 5.3.4 i.V.m. 5.3.7 des Urteils der Vorinstanz, dass er unbestrittenermassen jährlich rund 100 Überstunden geleistet habe, was rund zwei Stunden pro Woche entspreche. Ge- mäss Ziffer 4.8 des vorgenannten GAV hätten Ärzte Anspruch auf 26 Ruhetage pro Quartal. Das bedeute, dass sie im Durchschnitt innerhalb von sieben Tagen Anspruch auf zwei Ruhetage hätten. Hieraus ergebe sich eine Arbeitswoche von durchschnittlich fünf Arbeitstagen. Bei einer Arbeitsleistung von 52 Stunden führe dies zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von täglich 10.4 Stunden. Zusätzlich zu dieser bereits erheblichen Arbeitsbelastung habe ihm die Vorinstanz ein weiteres

- 16 - Einkommen als Notarzt in Deutschland angerechnet. Dabei gehe die Vorinstanz in Ziffer 5.3.10 ihres Urteils von durchschnittlich 9.5 Einsätzen pro Monat aus. Die Addition seiner vom 1. Januar bis 26. September 2017 geleisteten Notarzteinsät- zen ergebe einen Arbeitsaufwand von 498 Stunden. Bei einer Dauer von 38.5 Wochen führe dies zu einer zusätzlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 12.9 Stunden bzw. bei einer Fünftagewoche zu 2.58 Arbeitsstunden pro Tag. Zusam- men mit den 10.4 Arbeitsstunden, die er bereits im Spital in D._____ leiste, erge- be sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 12.9 bzw. 13 Stunden pro Tag, was einer 65 Arbeitsstundenwoche entspreche. Indem die Vorinstanz unter Ziffer 5.9.3 selber ausführe, dass die Erwirtschaftung des Zusatzeinkommens unter dem As- pekt des Gesundheitszustandes zumutbar sein müsse und gleichzeitig ignoriere, dass er sich mit der Ausübung des Zusatzverdienstes selber einer 65- Stundenwoche ausliefere, setze sie sich über die von ihr selbst genannten Vo- raussetzungen der Zumutbarkeit hinweg. Es sei notorisch, dass eine 65- Stundenwoche die Gesundheit schädige. Die von ihm geleisteten Notfalldienste seien daher keinesfalls zumutbar, weshalb die Anrechnung dieses Einkommens nicht rechtens sei. Diese Überlegungen seien der Vorinstanz bekannt gewesen. Sie habe ihn anlässlich der Hauptverhandlung ermahnt und darauf hingewiesen, dass die Freizeit bei einem 100%-Pensum dazu diene, sich zu erholen und nicht zusätzlich zu arbeiten. Ferner habe sie ihn darauf hingewiesen, dass der Arbeit- nehmer sogar die Pflicht habe, sich in der freien Zeit zu erholen. Indem sie ihn in Kenntnis der von ihm geleisteten Arbeitsstunden über seine Erholungspflicht auf- kläre und ihm dann gleichzeitig jenes Zusatzeinkommen anrechne, welches er un- ter Gefährdung seiner Gesundheit generiere, widerspreche sie sich selbst. Er ha- be seine notärztliche Tätigkeit in Deutschland per Anfang März 2018 aufgeben müssen. Der zeitliche Druck und die mangelnde Erholungszeit hätten dies nicht mehr zugelassen. Die H._____ (H._____) habe am 6. Juni 2018 bestätigt, dass er seit dem 4. März 2018 keinen Notfalldienst mehr geleistet habe. Da die Tätigkeit bei der H._____ eine freiberufliche gewesen sei, gebe es keine Kündigung im ei- gentlichen Sinne. Es sei daher verfehlt, hieraus eine nach wie vor bestehende Verbindung zwischen ihm und der H._____ zu konstruieren, die zur Wiederauf-

- 17 - nahme des Zusatzverdienstes führen solle (Urk. 90 S. 4 ff.; Urk. 107 S. 5; Urk. 119 S. 5). 2.2.2.2. Die Klägerin setzt dem im Wesentlichen entgegen, der Beklagte bestreite nicht, entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz durchschnittlich 9.5 Einsätze pro Monat als Notarzt getätigt zu haben. Ebenso wenig werde der durch die Vor- instanz berechnete Verdienst aus diesen Einsätzen bestritten. Darauf sei der Be- klagte zu behaften. Bei den bereits geleisteten Einsätzen handle es sich nicht um eine Frage der Zumutbarkeit, sondern allenfalls um die Frage der Zurechnung zum massgeblichen Einkommen. Die Einsätze seien aber bereits seit Januar 2015 regelmässig geleistet worden und seien daher bereits vor der Trennung der Parteien regelmässig, andauernd und prägend für die finanzielle Situation der Eheleute gewesen. Eine Einberechnung für die rückwirkend zu leistenden Unter- haltsbeiträge sei bereits aus diesem Grunde gerechtfertigt. Es sei daher lediglich fraglich, ob dem Beklagten weiterhin ein entsprechender Nebenverdienst ange- rechnet werden könne. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass sich die Arbeitszeit- berechnung des Beklagten auf seine Tätigkeit als Oberarzt am …-Spital D._____ beziehe. Der Beklagte habe diese Stelle aber per Ende März 2018 gekündigt. Be- reits am 27. Dezember 2017 habe der Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag unter- zeichnet. Der Beklagte habe zwar mit dem Arbeitsvertrag nicht die zugehörigen Anstellungsbedingungen und das Spesenreglement eingereicht, es sei aber da- von auszugehen, dass er im Gesundheitszentrum E._____ keine Arbeitszeiten wie im …-Spital D._____ habe, zumal der Homepage des Gesundheitszentrums Öffnungszeiten von Montag bis Freitag jeweils 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr zu entnehmen seien. Des Weiteren habe der Beklagte vor Vorinstanz auf die Frage, warum er zusätzlich gearbeitet habe, angegeben, dass er sich bei seiner Arbeit in der Schweiz "gelangweilt" habe und dass seine Nebentätigkeit seine vollzeitliche Haupterwerbstätigkeit nicht einschränke. Auch auf Hinweis der Vorinstanz, dass der Arbeitnehmer sich in seiner Freizeit erholen solle, habe er wiederholt, er habe lieber gearbeitet als verrückt zu spielen oder depressiv zu werden. Insofern sei er darauf zu behaften und es sei ohnehin zu bezweifeln, dass die Tätigkeit gesundheitsgefährdend sein solle, wenn er vielmehr das Fehlen

- 18 - seiner Nebenerwerbstätigkeit als gefährdend für ihn aufgrund der Gefahr von De- pressionen etc. bezeichne. Die Anzahl der Notarzteinsätze sei durch den Beklag- ten des Weiteren frei wählbar gewesen. Er sei zwischen November 2014 bis An- fang 2018 sehr motiviert und bestrebt gewesen, dieser Tätigkeit nachzugehen und zusätzlich Geld zu verdienen. Dies sei an der Auflistung aller Notarzteinsätze zwischen 2014 und 2017 erkennbar. Der Beklagte könnte daher allenfalls nicht vollkommen neu zu einem über eine vollzeitliche Haupterwerbstätigkeit hinausge- henden Nebenerwerb verpflichtet werden. Anders verhalte es sich aber, wenn mit Blick auf die Unterhaltspflicht eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung aufge- geben oder reduziert werde. Dann sei dem Unterhaltsverpflichteten ein solcher Nebenerwerb weiterhin zuzumuten. Allenfalls wäre hier die Dauer der Unterhalts- pflicht zu beachten. Im Rahmen eines Eheschutzes sei aber von einer zumutba- ren Dauer der Unterhaltspflicht auszugehen. Dies gelte umso mehr, als auch die Klägerin einen ausserordentlichen Beitrag leiste und trotz der vollumfänglichen Betreuungsarbeit eines Kleinkindes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Dass der Be- klagte die Nebenerwerbstätigkeit aufgegeben habe, werde nachdrücklich bestrit- ten. Beim vorgelegten Schreiben handle es sich um keine Kündigung, die das endgültige Beenden der Arbeit bei der H._____ aufzeigen würde, sondern ledig- lich um eine Mitteilung, dass im Moment seit dem 4. März 2018 keine Dienste mehr geleistet würden. Der Beklagte habe diese Notarzttätigkeit anscheinend derzeit eingestellt, er sei aber nach wie vor bei der H._____ als Notarzt registriert und könne diese Arbeit jederzeit wieder aufnehmen. Es handle sich also nicht um einen Dauerzustand, sondern allenfalls um eine vorübergehende Pause. Mit Be- zug auf die vom Beklagten eingereichten ärztlichen Atteste sei festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit erst im Juni 2018 attestiert worden sei. Der Beklagte schei- ne die Notarzttätigkeit aber bereits im März 2018 eingestellt zu haben. Mit Blick auf die Unterhaltspflicht dürfe aber eine bisher ausgeübte Nebenbeschäftigung nicht aufgegeben oder reduziert werden. Das geltend gemachte Beckenleiden scheine im Übrigen keine Arbeitsunfähigkeit nach sich zu ziehen (Urk. 99 S. 8 ff.; Urk. 111 S. 8 f.).

- 19 - 2.2.3.1. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen über die Anrechenbarkeit eines bisher ausgeübten Nebenerwerbs hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt (vgl. Urk. 91 E. 5.3.9), dass eine bisherige, zur Erfüllung der finanziel- len Verpflichtungen notwendige Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden kann, wenn die Weiterführung derselbigen als zumutbar erachtet wird. Letzteres hängt von den persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bis- herigen Lebensführung der betreffenden Person (BGer 5P.469/2006 vom 4. Juli 2007, E. 3.2.1; BGer 5A_722/2007 vom 7. April 2008, E. 6.2.2; BGer 5P.418/2001 vom 7. März 2002, E. 5c; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,

2. Aufl., Rz 01.35; Six, Eheschutz, 2. Aufl., Rz 2.135; Sutter/Freiburghaus, Kom- mentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 125 ZGB N 43). 2.2.3.2. Mit der Klägerin ist einig zu gehen, dass der Beklagte weder die von der Vorinstanz errechneten durchschnittlichen 9.5 Diensteinsätze pro Monat noch die Höhe des von der Vorinstanz berechneten Verdienstes für die berücksichtigten 7.5 Diensteinsätze pro Monat von Fr. 8'370.– bestritten hat. Er macht auch nicht geltend, die Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100% sei nicht möglich gewesen. Vielmehr macht er geltend, er habe die Tätigkeit als Notfallarzt in Deutschland per Anfang März 2018 aufgeben müssen, da sie ihm – aus gesund- heitlichen Gründen – nicht mehr zumutbar sei. Für den Zeitraum bis März 2018 stellt sich die Frage, ob dem Beklagten die Tätigkeit als Notfallarzt in Deutschland neben seiner 100%-Anstellung als Oberarzt beim …-Spital D._____ zumutbar gewesen ist oder nicht, nicht, hat der Beklagte diese Nebenerwerbstätigkeit näm- lich unbestrittenermassen seit mehreren Jahren freiwillig und regelmässig ausge- übt und sind ihm die dadurch effektiv erzielten Einkünfte somit auch anzurechnen. Bis März 2018 ist seitens des Beklagten somit von einem Nebenerwerbseinkom- men von Fr. 8'370.– netto auszugehen. 2.2.3.3. Der Beklagte hat – wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.1.3.3) – glaubhaft gemacht, dass er seit dem 11. Juni 2018 gesundheitlich schwer angeschlagen und zu 100% arbeitsunfähig ist. Die Berücksichtigung eines Einkommens aus der Nebenerwerbstätigkeit als Notarzt in Deutschland ist daher ab diesem Zeitpunkt ohnehin ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, wie dies die Klägerin vorbringt, dass

- 20 - die Gründe für depressive Störungen vielfältig sein können. Es darf jedoch als all- gemein bekannt gelten, dass berufliche Überlastung und mangelnde Erholungs- phasen dazu geeignet sind, jemanden an die Grenzen seiner physischen und psychischen Kräfte zu bringen. Der Beklagte hat neben seiner Vollzeitanstellung als Oberarzt bei der …-Spital D._____ AG, welche mit Überstunden und Nacht- diensten verbunden war (vgl. Urk. 64/4; Prot. I. S. 16, 37 und 39), unbestrittener- massen zusätzlich seit mehreren Jahren rund 9.5 Diensteinsätze pro Monat als Notarzt in Deutschland geleistet. Zudem hatte er aufgrund seines Wohnortes in I._____ (Deutschland) noch einen Arbeitsweg von 126 Kilometer pro Weg nach D._____ zurückzulegen (vgl. https://www.google.ch/maps/dir/; besucht am 8. No- vember 2018). Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Lebens- und Arbeitssituation des Beklagten zumindest mitursächlich für seinen aktuellen Gesundheitszustand ist. Die Klägerin beschränkt sich denn auch darauf, pauschal zu bestreiten, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beklagten auf seine Arbeitssituation zurückzuführen sei, ohne substantiiert darzulegen, wo- rin ihrer Auffassung nach die Ursache liegen soll. Insbesondere hat sie nicht vor- gebracht, dass der Beklagte auch schon in der Vergangenheit an psychischen Problemen gelitten haben soll. In Anbetracht des gegenwärtigen Gesundheitszu- standes des Beklagten, erscheint eindeutig, dass ihm die bisher ausgeübte Ne- benerwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Dazu kommt, dass die Berücksichtigung der Nebenerwerbstätigkeit des Beklagten zur Deckung des gebührenden Familienunterhalts nicht notwendig ist, was gegen die Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens spricht (vgl. ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 82; Six, a.a.O., Rz 2.135; BK-Bühler/Spühler, Art. 145 ZGB N 148; OGer ZH LE120044 vom 17.09.2012, E. 3.3.a f.). Der vom Beklagten in der Berufung ausdrücklich anerkannte Notbedarf der Parteien (vgl. Urk. 90 S. 6 f. sowie nachfolgende E. 3) beträgt insgesamt Fr. 11'905.60 (Fr. 4'307.10 Klägerin, Fr. 4'376.20 Beklagter, Fr. 3'222.30 C._____), während der ebenfalls unbestritten gebliebene gebührende Bedarf der Parteien insgesamt Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin, Fr. 6'916.20 Beklagter, Fr. 3'222.30 C._____) ausmacht. Daraus erhellt, dass bereits mit dem unbestrittenen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'800.– net-

- 21 - to sowie dem Einkommen des Beklagten aus seiner Haupterwerbstätigkeit als Oberarzt in der Schweiz von Fr. 12'200.– (bis 28. Februar 2018) bzw. Fr. 13'528.– (ab 1. März 2018) netto der Bedarf der Familie gedeckt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten die Weiterführung seiner Nebenerwerbstätig- keit unzumutbar ist. Der Beklagte hat, wie aus dem Schreiben der H._____ her- vorgeht, seit dem 4. März 2018 keine Notfalldienste mehr geleistet (Urk. 109/1). Somit ist dem Beklagten ab März 2018 kein (hypothetisches) Einkommen aus ei- nem Nebenerwerb als Notarzt in Deutschland anzurechnen. 2.3. Ergebnis Es ist somit von folgenden monatlichen Gesamteinkünften des Beklagten auszu- gehen: 01.09.2016 - 01.03.2018 - 01.04.2018 - ab 01.07.2018 28.02.2018 31.03.2018 30.06.2018 (Phase IV) (Phase I) (Phase II) (Phase III) Haupter- Fr. 12'200.– Fr. 12'200.– Fr. 13'528.– Fr. 13'001.– werbsein- kommen Nebener- Fr. 8'370.– – – – werbsein- kommen Total Fr. 20'570.– Fr. 12'200.– Fr. 13'528.– Fr. 13'001.–

3. Bedarf des Beklagten 3.1. Fahrkosten / Steuern Der Beklagte beanstandet auf den Seiten 8 und 9 seiner Berufungsschrift (Urk. 90) die Höhe der von der Vorinstanz in seinem Bedarf berücksichtigten Fahrkosten und Steuern ohne darzulegen, inwiefern sich die von ihm geltend ge- machten (höheren) Beträge konkret auf die Unterhaltsbeiträge auswirken sollen. Diese Ausführungen stehen im Übrigen im Gegensatz dazu, dass der Beklagte auf den Seiten 6 und 7 seiner Berufungsschrift (Urk. 90) sowohl die Berechnung seines Notbedarfs als auch seines gebührenden Bedarfs durch die Vorinstanz ausdrücklich als korrekt anerkennt. Der Beklagte folgt in seiner Berufungsbegrün-

- 22 - dung auf Seite 6 f. in der Konsequenz mit Ausnahme seines von ihm geltend ge- machten tieferen Einkommens denn auch der Unterhaltsberechnung der Vor- instanz, woraus sich die von ihm auf Seite 6 f. der Berufungsschrift errechneten und im Berufungsantrag 2 (vgl. Urk. 90 S. 2) beantragten Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'488.– für C._____ und von Fr. 932.– für die Klägerin persönlich ergeben. Die Berufungsbegründung erweist sich somit in Bezug auf diese beiden Bedarfsposi- tionen des Beklagten als widersprüchlich und damit ungenügend, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 3.2. Wohnkosten

a) Die Klägerin bringt vor, es sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die neue Partnerin des Beklagten, J._____, mit ihm zusammenwohne, weshalb dem Beklagten hälftige, eventualiter verminderte Beiträge für den Grundbetrag, die Miete, die Nebenkosten, die Heizung und die Billag (resp. das deutsche Pendant) etc. anzurechnen seien (Urk. 111 S. 14).

b) Beim Vorbringen der Klägerin, aufgrund der Grösse der neuen Wohnung des Beklagten und aufgrund der Kürzel von zwei Personen auf dem Mietvertrag sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Wohnung zusammen mit seiner Partnerin J._____ bewohne, handelt es sich um eine blosse – vom Beklagten be- strittene (vgl. Urk. 107 S. 9 und Urk. 119 S. 8) – Behauptung (Urk. 99 S. 21). Auf der ersten Seite des neuen Mietvertrages des Beklagten (Urk. 101/4) ist – wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Urk. 99 S. 21) – als Mieter einzig der Beklagte aufgeführt, was gegen eine Mieterstellung von J._____ spricht. Konkrete Anhalts- punkte dafür, dass es sich bei einem der beiden Kürzel auf dem Mietvertrag um dasjenige von J._____ handelt, gibt es keine. Die Kürzel auf dem Mietvertrag können genauso gut von der Vermieterschaft stammen. Auch aus den Umstän- den, dass ein (einziges) Mal ein dem Beklagten an seine neue Wohnadresse zu- gestellter Zahlungsbefehl von J._____ unterzeichnet wurde beziehungsweise dass diese mit dem Beklagten Ferien verbracht haben soll, kann – entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 111 S. 13) – nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass der Beklagte mit J._____ in dauernder Wohngemeinschaft zusammenwohnt.

- 23 - Demnach ist keine Reduktion der von der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten für den Grundbetrag, die Miete sowie die Billag berücksichtigten Beträge vorzuneh- men.

c) Der Beklagte führt zwar aus, der von der Klägerin eingereichte neue Miet- vertrag sei als Novum zu berücksichtigen (Urk. 107 S. 9). Er macht jedoch nicht substantiiert geltend, dass ihm – im Vergleich zum angefochtenen Entscheid – höhere Wohnkosten anzurechnen seien und legt auch nicht dar, inwiefern sich seine veränderten Mietkosten auf die Unterhaltsberechnung und die von ihm be- antragten Unterhaltsbeiträge auswirken sollten, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.3. Fazit Es bleibt damit beim von der Vorinstanz berechneten Notbedarf des Beklagten von Fr. 4'376.20 und beim gebührenden Bedarf des Beklagten von Fr. 6'916.20 (vgl. Urk. 91 E. 5.5).

4. Unterhaltsberechnung 4.1. Vorbemerkung Die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Beklagte vollumfänglich für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat und dass beide Parteien mit ihrem eigenen Einkommen ihren Notbedarf und ihren gebührenden Bedarf decken kön- nen, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist und sich die Berechnung des Ehegattenunterhalts in der Aufteilung des Überschusses erschöpft (vgl. Urk. 91 E. 5.6.1 und 6.4), sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. Urk. 90 S. 6 f.; Urk. 99 S. 14). Ebenso unbestritten (vgl. Urk. 90 S. 7; Urk. 99 S. 15) ist die Überschussverteilung im Verhältnis von je 40% für die Eltern und 20% für C._____ (vgl. Urk. 91 E. 6.5) geblieben. 4.2. Phase I: 1. September 2016 (Ehegattenunterhaltsbeiträge) bzw. 1. Dezem- ber 2016 (Kinderunterhaltsbeiträge) - 28. Februar 2018

- 24 - Das Einkommen des Beklagten beträgt in dieser Phase unverändert insgesamt Fr. 20'570.–. Daher ist bis zum 28. Februar 2018 die vorinstanzliche Unterhaltsbe- rechnung zu bestätigen und der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen:

- für C._____: Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'139.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 4'275.–. 4.3. Phase II: 1. März 2018 - 31. März 2018 Das Einkommen des Beklagten beträgt in dieser Phase insgesamt Fr. 12'200.–. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 18'200.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 12'200.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 2'329.60 resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 465.–, derjenige der Klägerin auf rund Fr. 931.–. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für den Monat März 2018 wie folgt zu bezahlen:

- für C._____: Fr. 3'487.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 465.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 931.–. 4.4. Phase III: 1. April 2018 - 30. Juni 2018 Das Einkommen des Beklagten beläuft sich in dieser Phase auf insgesamt Fr. 13'528.–. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'528.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 13'528.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 3'657.60 resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 731.–, derjenige

- 25 - der Klägerin auf rund Fr. 1'463.–. Es ergeben sich damit für die Zeit von 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:

- für C._____: Fr. 3'753.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 731.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 1'463.–. 4.5. Phase IV: ab 1. Juli 2018 Für die Periode ab 1. Juli 2018 ist von einem Erwerbsersatzeinkommen des Be- klagten von Fr. 13'001.– auszugehen. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 19'001.– (Fr. 5'800.– Klägerin + Fr. 13'001.– Beklagter + Fr. 200.– C._____) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 15'870.40 (Fr. 5'731.90 Klägerin + Fr. 6'916.20 Beklagter + Fr. 3'222.30 C._____) gegenüber, woraus ein Überschuss von Fr. 3'130.– resultiert. Der Überschussanteil von C._____ beläuft sich demnach auf rund Fr. 626.–, derjenige der Klägerin auf rund Fr. 1'252.–. Entsprechend ergeben sich ab 1. Juli 2018 folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:

- für C._____: Fr. 3'648.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 626.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- für die Klägerin: Fr. 1'252.–. 4.6. Indexierung Nach ständiger Praxis der Kammer, sind die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzver- fahren nicht zu indexieren (vgl. ZR 101 [2002], Nr. 60), weshalb die entsprechen- de Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides ersatzlos aufzuheben ist. B. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf

- 26 - Fr. 6'000.– festgesetzt (Urk. 91 Dispositiv-Ziffer 11). Diese Regelung blieb unan- gefochten und ist zu bestätigen. 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin unterliege nur geringfügig betreffend ih- res Antrags auf Anordnung einer Mediation und betreffend die prozentuale Tra- gung der ausserordentlichen Kinderkosten, wobei es sich jedoch um Begehren von untergeordneter Bedeutung handle. Insgesamt obsiege somit die Klägerin, weshalb die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen seien und der Beklagte der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen habe (Urk. 91 E. 8.4). Dem- gegenüber auferlegte sie in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Entscheides die Gerichtskosten zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklag- ten und verpflichtete in Dispositiv-Ziffer 13 den Beklagten, der Klägerin eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 91 Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Der Beklagte beantragt berufungsweise, die erstinstanzlichen Kosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Urk. 90 S. 2 und 9). 2.2. Umstritten waren im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen die Ob- huts- bzw. Besuchsrechtsregelung, die Anordnung einer Mediation sowie die Un- terhaltsbeiträge. Gemäss ständiger Praxis der entscheidenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kin- derunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Verfahrensgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antrag- stellung hatten (vgl. ZR 84 [1985] Nr. 41). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Ob- siegen und Unterliegen. Nach dem Gesagten sind die Parteien mit Bezug auf die Obhuts- bzw. Besuchsrechtsregelung und die Anordnung einer Mediation je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Im Übrigen rechtfertigt es sich auch mit Bezug auf die Unterhaltsfrage von einem hälftigen Obsiegen der Parteien auszugehen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind den Parteien demnach je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind wettzu- schlagen.

- 27 - IV.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden. 2.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes (GebV OG) die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 2.2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge. Die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen war vom Aufwand her marginal. Der Beklagte beantragt mit der Be- rufung die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge ab Dezember 2016 auf Fr. 3'488.– für C._____ und Fr. 932.– für die Klägerin (Urk. 90 S. 2). Die Klägerin verlangt in der Sache Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 5'160.– von Dezember 2016 bis und mit März 2018 und von Fr. 5'519.90 ab April 2018. Sodann verlangt sie Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'275.– von Dezember 2016 bis und mit März 2018 und von Fr. 4'995.80 ab April 2018 (Urk. 99 S. 15 f.). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahmen von drei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt der Beklagte damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs von insgesamt Fr. 145'860.– (33 x Fr. 3'488.– + 33 x Fr. 932.–). Die Klägerin verlangt im Beru- fungsverfahren Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 342'551.90 (16 x Fr. 5'160.– + 17 x Fr. 5'519.90 + 19 x Fr. 4'275.– + 17 x Fr. 4'995.80). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vor- liegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren ab Aufnahme des Getrenntle- bens insgesamt rund Fr. 243'016.– (15 x Fr. 5'160.– + 1 x Fr. 3'487.– + 3 x Fr. 3'753.– + 14 x Fr. 3'648.– + 18 x Fr. 4'275.– + 1 x Fr. 931.– + 3 x Fr. 1'463.– + 14 x Fr. 1'252.–). Damit unterliegen die Parteien je zur Hälfte. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-4, 6 und 10 des mit Verfügun- gen des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2018 und vom 4. Mai 2018 berichtigten Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

28. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Sohn C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhalts- beiträge, zuzüglich allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen wie folgt zu leisten:

a) vom 01.12.2016 bis 28.02.2018: Fr. 5'160.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 2'139.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

b) vom 01.03.2018 bis 31.03.2018: Fr. 3'487.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 465.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

c) vom 01.04.2018 bis 30.06.2018: Fr. 3'753.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 731.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

d) ab 01.07.2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 3'648.– (davon Fr. 3'022.– Barbedarf, Fr. 626.– Überschussbeteiligung und Fr. 0.– Betreuungsunterhalt)

- 29 -

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats, zu bezahlen:

a) vom 01.09.2016 bis 28.02.2018: Fr. 4'275.–

b) vom 01.03.2018 bis 31.03.2018: Fr. 931.–

c) vom 01.04.2018 bis 30.06.2018: Fr. 1'463.–

d) ab 01.07.2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Fr. 1'252.–

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von den folgenden finan- ziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen:

– Klägerin: Fr. 5'800.–*

– Beklagter: 01.09.2016 - 28.02.2018: Fr. 20'570.–* 01.03.2018 - 31.03.2018: Fr. 12'200.–* 01.04.2018 - 30.06.2018: Fr. 13'528. –* ab 01.07.2018: Fr. 13'001.–

– C._____: Kinderzulagen von derzeit Fr. 200.–

* Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Vermögen:

– Klägerin: ca. Fr. 50'000.–*

– Beklagter: ca. Fr. 110'000.–**

– C._____: Fr. 0.–

* hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 ** hälftiger Betrag gemäss gemeinsamer Steuererklärung 2016 zzgl. Postfinance- Konto und … fonds

- 30 - Bedarfsberechnung: Klägerin: Beklagter: C._____: Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 720.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- Fr. 1'885.– Fr. 1'650.– Fr. 930.– benkosten (jedoch ohne Stromkosten): Zusätzliche Gesundheits- Fr. 220.30 Fr. 14.80 kosten: Billag: Fr. 38.– Fr. 23.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 18.– /Mobiliarversicherung: Krankenkasse (KVG): Fr. 223.80 Fr. 660.– Fr. 90.50 Fremdbetreuungskosten: Fr. 1'500.– Kommunikation und Medi- Fr. 120.– Fr. 120.– ennutzung: Arbeitsweg/Mobilität: Fr. 300.– Fr. 960.– Zusätzliche berufsbedingte Fr. 32.20 Kosten: Auswärtige Verpflegung: Fr. 140.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.80 Fr. 220.– Fr. 87.– Weiterbildungskosten: Fr. 155.– Beiträge Berufsverbände: Fr. 33.– Arzthaftpflichtversicherung: Fr. 5.– Hobbies/Freizeit: Fr. 200.– Fr. 200.– Fr. 100.– Steuern: Fr. 600.– Fr. 2'120.– Säule 3a: Fr. 564.– Ferien Kind: Fr. 100.– Total: Fr. 5'731.90 Fr. 6'916.20 Fr. 3'222.30

4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 6'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

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6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse der Klägerin Rechnung.

8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 32 - Zürich, 27. November 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc