Sachverhalt
von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). B) Prozessgegenstand
1. Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Kinderbelange Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge, gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf Errichtung einer Beistandschaft, gegen das Eintreten der Vorinstanz auf den gesuchstelleri- schen Antrag auf Ehegattenunterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft er-
- 12 - wachsen, was bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 vorgemerkt wurde (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 3).
2. Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher er verpflichtet wur- de, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken. Er beantragt, es sei stattdessen davon Vormerk zu neh- men, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten habe (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.5, S. 2 f.). Im Rahmen seiner Berufungs- begründung führt er diesbezüglich allerdings selber aus, dass sich "dieses Thema (…) erledigt" habe, da die Gesuchstellerin zwischenzeitlich alle von ihr gewünsch- ten Effekten erhalten habe (Urk. 80 Rz 53). Auch die Gesuchstellerin hält in die- sem Zusammenhang fest, sie habe den Transport ihrer Gegenstände von Eng- land in die Schweiz selber organisiert und die entsprechenden Kosten direkt be- zahlt, womit der Gesuchsgegner keine Kosten habe tragen müssen (Urk. 98 Rz 36). Damit verfügt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefoch- tenen Urteils. Auf seine diesbezüglichen Berufungsanträge ist daher nicht einzu- treten. C) Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
1. Dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt aufgrund der österreichi- schen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin, der britischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners sowie dessen Wohnsitzes in Grossbritannien ein Sachver- halt mit Auslandsbezug zugrunde. Daher richten sich Zuständigkeit und anwend- bares Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (nach- folgend IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völ- kerrechtlichen Verträgen.
2. Hinsichtlich sämtlicher Kinderbelange ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen und die dort aufgeführten einschlägigen Bestimmungen (Art. 5 Ziff. 2 lit. c und Art. 67 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
- 13 - und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 30. Oktober 2007, nachfolgend LugÜ; Art. 5 des Haager Kindes- schutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996, nachfolgend HKsÜ) zu bejahen (vgl. Urk. 81 E. II/A/2.1). 3.1. Die Vorinstanz bejahte auch ihre Zuständigkeit zur Regelung des Ehe- gattenunterhalts. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass hinsichtlich des Ehegat- tenunterhalts keine Staatsverträge vorlägen, womit sich die Zuständigkeit nach Art. 46 IPRG richte. Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (mit Verweis auf BGE 133 III 539 E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt hätten die Gesuch- stellerin und C._____ in Zürich gewohnt, was zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich genüge. Entsprechend könne offengelassen werden, wie es sich vorliegend mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bei Einlei- tung des Verfahrens verhalten habe (Urk. 81 E. II/A/2.2). 3.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Antrag betreffend persönlichen Unterhalt für die Gesuchstellerin eingetreten. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass erstens für die Frage der Zustän- digkeit betreffend Ehegattenunterhalt nicht Art. 46 IPRG, sondern das LugÜ an- wendbar sei. Zweitens sei der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Zu- ständigkeit bei der Einleitung einer "Eheschutzklage", analog zu einer Schei- dungsklage, nicht die Urteilsfällung, sondern die Rechtshängigkeit der Klage. So sei BGE 133 III 539, auf welchen sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Zu- ständigkeit stütze, vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr gelte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen – und entsprechend auch im Eheschutzverfahren – die Ausnahme, dass die Zuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage gegeben sein müsse (mit Verweis auf BGE 116 II 9 E. 5). Vorliegend habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens – am 3. Februar 2017 – weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Als sie im Herbst 2016 zum Gesuchsgegner nach England gezogen sei, habe sie zweifellos die Absicht dauernden Verblei- bens in England gehabt. Somit habe sie ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgege- ben. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich bereits
- 14 - nach wenigen Wochen in England entschieden habe, doch nicht dort zu bleiben. So sei sie nämlich nach ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in England nicht in die Schweiz, sondern in ihre alte Heimat nach Wien zurückgekehrt und habe dort für mehrere Monate gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Folglich sei die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Ehegattenunterhalts nicht zuständig und habe mit ih- rem Eintreten auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin gegen Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 lit. b LugÜ verstossen (Urk. 80 S. 4 f.). 3.3 Grundsätzlich sind die ehelichen Verhältnisse vom sachlichen Anwen- dungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Bezüglich des ehelichen Unterhalts besteht jedoch eine Ausnahme. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Unterhaltssachen nicht vom Negativkatalog des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ erfasst sind und andererseits auch explizit aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, der für Unter- haltssachen eine besondere Zuständigkeit vorsieht. Der Begriff der "Unterhaltssa- che" im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen; er beschlägt insbesondere Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern wie auch eheliche und nach- eheliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 380 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 5 LugÜ N 47). Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem IPRG, sondern nach dem LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ regelt die Zuständigkeit in den erfassten Unterhaltssachen abschliessend (Oberham- mer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl. 2011, Art. 5 N 99). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – als beklagte Partei – Wohnsitz in Grossbritannien und damit in einem Vertragsstaat des LugÜ. Insofern bestimmt sich die Zuständigkeit hinsichtlich des ehelichen Unterhalts – wie der Gesuchs- gegner zu Recht vorbringt – nach dem LugÜ und nicht nach dem IPRG. 3.4 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Zum Einen erlaubt Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ den Unterhaltsberechtigten, an seinem eigenen Wohnsitz oder an seinem ge- wöhnlichen Aufenthalt Klage einzuleiten. Zum Anderen werden mit Art. 5 Ziff. 2
- 15 - lit. b und c LugÜ Annexzuständigkeiten eröffnet. Diese ermöglichen, dass sich das mit Fragen des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung befasste Gericht gleichzeitig auch mit den damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen beschäftigen und damit die Streitigkeit umfassend beurteilen kann (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 5 N 366 ff., mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ lässt sich die Zuständigkeit der Schwei- zer Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts zwar nur bejahen, sofern die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 116 II 9 E. 5; 116 II 209 E. 2b/bb; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012, E. 5.1; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 20 IPRG N 17). Demgegenüber wird die Zuständigkeit für Unterhaltssachen bei Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ an der Zuständigkeit für die Hauptsache, d.h. für das Verfahren über den Personenstand (lit. b) bzw. die elterliche Verantwortung (lit. c) angeknüpft. Damit sind sämtliche Verfahren gemeint, in welchen über den personenrechtli- chen Status einer Person oder über elterliche Verpflichtungen entschieden wird, sei es im Rahmen eines Scheidungs- oder eines Eheschutzverfahrens. Von Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ erfasst wird demnach nicht nur der nacheheliche Unterhalt (gegenüber Ehegatten und Kindern), sondern auch der Unterhalt während beste- hender Ehe – etwa Trennungsunterhalt oder Unterhalt während eines hängigen Scheidungsverfahrens (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 423 f. und N 426). Aus Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ ergeben sich keine Einschränkungen zeitlicher Natur. Erforderlich ist einzig, dass der Hauptsachenprozess hängig ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 432). Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung vor, für welches hinsichtlich der Kinderbelange Ob- hut, Besuchsrecht und Beistandschaft gestützt auf Art. 5 HKsÜ in Zürich eine in- ternationale und örtliche Zuständigkeit besteht. Bereits deshalb ist die Annexzu- ständigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nicht nur für den Kinderunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt zu bejahen. Damit ist die Vorinstanz im
- 16 - Ergebnis zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Ge- suchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte bzw. ob vorliegend auch Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfüllt wäre. Entsprechend zielen die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners ins Leere.
4. In Bezug auf das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 81 E. II/A/3). III. A. Obhut
1. Zur Obhutszuteilung und dem vom Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang beantragten Gutachten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich im Eheschutzverfahren die Einholung eines Gutachtens nur dann rechtferti- ge, wenn aufgrund besonderer Umstände vertiefter Abklärungsbedarf bestehe, was im gegebenen Fall zu verneinen sei. So vermöge der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin mit Spiritualität und Yoga beschäftige, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Auch die vom Gesuchsgegner geäusserten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung von C._____ hätten vorliegend aus dem Weg geräumt werden können, indem die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass sie C._____ nicht vegan ernähre, mit ihm regelmässig zum Arzt gehe und die Impfungen nachgeholt worden seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgeg- ner auch nicht erwähnt, dass er während seines Besuches von C._____ gesund- heitliche Probleme festgestellt habe. Zu beachten sei ferner, dass C._____ auf- grund der begleiteten Besuche und der Fremdbetreuung in der Krippe regelmäs- sig in Kontakt mit verschiedenen Fachpersonen stehe. Diese könnten erkennen, wenn es C._____ an etwas fehlen würde und gegebenenfalls – im grundsätzlich nicht zu erwartenden Fall – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benach- richtigen.
- 17 - Der Gesuchsgegner habe C._____ während mehr als neun Monaten nicht gesehen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin von sich aus grosse Anstrengungen unternommen habe, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst schnell wieder aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien belastet sei. Ausserdem erscheine es aufgrund des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Rückführungsver- fahrens auch verständlich, dass die Gesuchstellerin gewisse "Ressentiments" ge- gen den Gesuchsgegner habe bzw. eine Entführung von C._____ befürchte. Nichtsdestotrotz habe sie der vorsorglichen Besuchsrechtsvereinbarung freiwillig zugestimmt, sodass der Gesuchsgegner C._____ in der Zwischenzeit habe besu- chen können. Dies indiziere zumindest eine genügende Bindungstoleranz der Gesuchstellerin, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines Gutachtens als unnötig erscheine. Insgesamt bestünden damit keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Diese sei seit der Geburt von C._____ unbestrittenermassen dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsper- son und habe im Übrigen zwecks Kinderbetreuung ihre Stelle aufgegeben sowie einen Umzug zum Gesuchsgegner nach England auf sich genommen, wohinge- gen die berufliche Situation des Gesuchsgegners stabil geblieben sei. Eine Um- stellung des – wenn auch nur für kurze Zeit – gelebten Betreuungsmodells in dem Sinne, dass der Gesuchsgegner neu 60 % und die Gesuchstellerin 100 % arbei- ten würde, käme vor diesem Hintergrund nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage. Zu berücksichtigen sei fer- ner, dass ein Rollentausch aus Anlass der Trennung auch ein tieferes Gesamt- einkommen der Parteien zur Folge hätte. Auch das wäre nur dann im Interesse von C._____ hinzunehmen, wenn gravierende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden. Wie gesehen, gebe es daran aber grundsätzlich keine Zweifel. Insofern sei nicht ersichtlich, wieso C._____ eine dermassen starke Änderung zuzumuten sei. Demgemäss sei die Obhut über C._____ ohne Weite- res der Gesuchstellerin zuzuteilen (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/D/3-7, S. 10 ff.).
2. Mit seiner Berufung verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Obhutsentscheids und in seinem Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.1, S. 2).
- 18 - Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ein- holung eines Erziehungsgutachtens der Parteien und zum Entscheid im Sinne seines Hauptantrags (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 3). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Obhutszuteilung auf die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und nament- lich auf die von ihm eingehend dargelegte fehlende Bindungstoleranz nur am Rande eingegangen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB sowie Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht richtig angewandt (Urk. 80 Rz 15, S. 6). Aufgrund der gesamten Umstände sei bei der Gesuchstellerin von einer stark eingeschränkten Bin- dungstoleranz auszugehen, welche ihre Erziehungsfähigkeit erheblich reduziere und die grosse Gefahr beinhalte, dass bei C._____ ein sog. Parental Alienation Syndrom auftrete. Dies zeige sich nicht nur in den bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren thematisierten Punkten, sondern insbesondere auch im weiteren Verhalten der Gesuchstellerin im Verlaufe des Verfahrens (Urk. 80 Rz 17, S. 6). So habe die Gesuchstellerin seit der Geburt von C._____ nicht zugelassen, dass sich der Ge- suchsgegner um das Kind kümmere. Sie habe sich lange geziert, mit dem Ge- suchsgegner zusammen zu leben, sei nach wenigen Wochen in England wieder abgereist und habe den Gesuchsgegner im Glauben lassen, sie werde nach Weihnachten zurückkehren. Daraufhin sei sie jedoch monatelang mit dem Kind in Wien geblieben, habe dem Gesuchsgegner das Kind vorenthalten und sodann ei- nem begleiteten Besuchsrecht nicht freiwillig, sondern erst im Rahmen und unter Druck des laufenden Verfahrens zugestimmt. In der Folge habe sie den Besuchs- beginn hinausgezögert bzw. vereitelt und sei sogar im laufenden Verfahren nicht in der Lage gewesen, das Kind im begleiteten Besuchstreff (nachfolgend BBT) al- leine dem Gesuchsgegner zu überlassen. Dieses Verhalten der Gesuchstellerin sei "pathologisch". Es lasse erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz und damit an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Wegen der Kombination der zahlreichen Faktoren bestehe vorliegend im Rahmen der Obhutszuteilung ein vertiefter Abklä- rungsbedarf (Urk. 80 Rz 27, S. 8 f.). Auch die gesundheitlichen Bedenken des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz zu leichtfertig übergangen (Urk. 80 Rz 28, S. 9). Insgesamt habe es sich die Vorinstanz beim Entscheid über die Obhutszu-
- 19 - teilung zu einfach gemacht. So gehe es nicht an, ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig seien und ge- stützt auf das von der Kindsmutter geschaffene fait-accompli über die Obhut zu entscheiden. Der Gesuchsgegner sei ein liebevoller Vater, der alle Bedürfnisse seines Kindes mit Hingabe erfülle, wenn man ihn denn liesse. Auch würde er den Kontakt des Kindes zur Mutter nicht einschränken. Es sei noch nicht zu spät, die Weichen für das zukünftige Leben des Sohnes richtig zu stellen. Indem die Vorin- stanz das eigenmächtige Handeln einer Mutter schütze, welche ihr Kind als ihr Eigentum und dessen Vater als lästige Drittperson betrachte, werde dem Kind massiv geschadet. Dies verletze Art. 8 EMRK sowie Art. 8, 9, 11 und 14 BV (Urk. 80 Rz 34, S. 10).
3. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die massgeblichen Kriterien zur Obhutszuteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 81 E. II/D/1, S. 8 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht für den Schei- dungsfall entwickelten Grundsätze durch die Besonderheiten des Eheschutzver- fahrens gewisse Modifizierungen erfahren. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist eine Eheschutzmassnahme. Sie bezweckt in erster Linie eine Be- wältigung der ehelichen Krise und ist als vorübergehende Massnahme gedacht (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 45). Das Bundesgericht hat für die Regelung der Obhut im Rahmen solcher Verfahren mit nur vorläufigem Cha- rakter deshalb den Grundsatz aufgestellt, dass derjenige Elternteil den Vorzug verdient, der in der Lage ist, das Kind – ohne dass dieses gefährdet wäre – weit- gehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (BGE 111 II 223 E. 3; BGer 5P.14/2004 vom 23. Februar 2004, E. 3.2; 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 6.2.4, in: FamPra.ch 2014 S. 1024). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kin- derpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die
- 20 - bessere Gewähr für stabile Verhältnisse bietet, in einem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. In der Regel ist im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohnehin noch offen, wie sich die Verhältnisse der Eheleute, d.h. der El- tern, in Zukunft entwickeln. Daher ist insbesondere auf das soziale Umfeld des Kindes besonderes Gewicht zu legen. Seine bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Insofern hat die eheschutzrichterliche Instanz diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von der Zu- wendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Krisen soweit als möglich schützen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Die (auch im summarischen Verfahren in Kinderbelangen geltende) Unter- suchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutach- tens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe oh- ne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutach- tens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden. Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur ein Fachmann abschliessend beurteilen kann (vgl. Hinder- ling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 486 f.; BK- Bühler/Spühler, Art. 156 ZGB N 68 f., und Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 69; ZR 90/1991 Nr. 82, E. II/2.8.1).
4. Der Gesuchsgegner ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, dass vor- liegend aufgrund des "pathologischen" Verhaltens der Gesuchstellerin und insbe- sondere wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die Einholung eines Gut- achtens erforderten. Dabei beanstandet er am angefochtenen Urteil im Wesentli- chen, dass die Vorinstanz bei der Frage der Bindungstoleranz sowohl die Um- stände betreffend das Zustandekommen des ersten begleiteten Besuches wie auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin – entgegen der Vereinbarung der
- 21 - Parteien – bis im Mai 2018 bei den Besuchen im BBT weiterhin renitent anwe- send geblieben sei, komplett ignoriert habe (vgl. Urk. 80 Rz 18-22, S. 6 f.). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Par- teien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 13. September 2017 abgeschlossen haben, einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches jeden zweiten Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr im Besuchstreff im Kinderhaus D._____ stattfinden sollte. Dabei erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Anwesenheit der Gesuch- stellerin beim ersten Besuch einverstanden. Für die weiteren Besuche war vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin je nach Empfehlung der betreuenden Person anwesend sein konnte (vgl. zum Ganzen Urk. 30 Ziffer 1 b). Dieser Vereinbarung haben beide Parteien – wenn auch beide unter dem Druck des laufenden Verfah- rens – freiwillig zugestimmt. Was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgesprä- che im Einzelnen besprochen wurde, resp. wer dabei aus welchen Motiven was in der Vereinbarung festgeschrieben haben wollte, spielt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 19 f.) – keine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht früher auf eine aussergerichtli- che vorsorgliche Besuchsrechtsvereinbarung eingelassen hat, kann der Ge- suchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies bei belasteten Ver- hältnissen zwischen Parteien nichts Aussergewöhnliches ist. Unbestrittenermas- sen fand am 5. November 2017, mithin rund sieben Wochen nach Abschluss der Vereinbarung, der erste begleitete Besuchstag statt (Urk. 80 Rz 21; Urk. 98 Rz 12). Selbst wenn es nach dem langem Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn wünschenswert gewesen wäre, das erste Treffen innert kürzerer Frist zu or- ganisieren, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem vereitelnden Verhal- ten der Gesuchstellerin gesprochen werden. So räumt selbst der Gesuchsgegner ein, dass die Organisation der Besuchstage beim BBT einen gewissen Vorlauf benötige (Urk. 103 Rz 37). Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Obhuts- zuteilung keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ist – wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 Rz 12) – nicht zu beanstanden.
- 22 - Sodann ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sich bis im Mai 2018 nicht dazu bewegen liess, C._____ im begleiteten Besuchstreff dem Gesuchsgegner alleine zu überlassen (Urk. 80 Rz 22; Urk. 98 Rz 11). Auf die Empfehlung der zu- ständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums F._____, wonach die Besuche ab Februar 2018 grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchstellerin stattzufinden hät- ten, da die Anwesenheit der Gesuchstellerin den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und seinem Vater erschwere (Urk. 54), reagierte die Gesuchstellerin mit einer umfassenden Stellungnahme, in welcher sie mitunter verlangte, in den kommenden acht Wochen weiterhin im Nebenraum des Besuchstreffs anwesend zu sein (Urk. 56). Die Vorinstanz hat diese Geschehnisse in ihrem Entscheid im Rahmen des Besuchsrechts ausführlich behandelt und dabei zutreffend festgehal- ten, dass die Gesuchstellerin kein Recht hat, bei den begleiteten Besuchen an- wesend zu sein (Urk. 81 E. II/E/3.2, S. 17-19). Berufungsweise macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Verhalten der Gesuchstellerin, welches den Verdacht der fehlenden Bindungstoleranz bekräfti- ge, bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und der Frage, ob ein Gutachten dazu einzuholen sei, in Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht berücksichtigt (Urk. 80 Rz 22). In seiner Noveneingabe vom 1. Oktober 2018 führt er dazu ausserdem aus, er habe C._____ am 10. und 24. Juni, am 8. Juli sowie am 19. und 26. August 2018 im BBT gesehen. Die Besuche seien – wie aus den eingereichten Tagesprotokollen des BBT hervorgehe – durchwegs positiv verlau- fen (Urk. 103 Rz 4 ff. mit Verweis auf Urk. 105/1-5 und Urk. 105/10-11). Nichts- destotrotz verweigere die Gesuchstellerin ihm nun die unbegleiteten Besuche im September 2018, welche gemäss – angefochtenem, aber sofort vollstreckbarem – Urteil der Vorinstanz erstmals am ersten Septemberwochenende hätten stattfin- den sollen. So habe der Gesuchsgegner C._____ am ersten Septemberwochen- ende gar nicht sehen können. Am dritten Septemberwochenende habe die Ge- suchstellerin einerseits wiederum darauf beharrt, bei den Besuchen anwesend zu sein, und andererseits die Besuchszeit am Sonntag eigenmächtig auf den Nach- mittag beschränkt (Urk. 103 Rz 4). Aufgrund der Renitenz der Gesuchstellerin ha- be er in Bezug auf das ihm zustehende Besuchsrecht ein Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht (Urk. 103 Rz 29 mit Verweis auf
- 23 - Urk. 105/21). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass bei ihr eine fehlende Bin- dungstoleranz bestehe. Sie ist der Ansicht, dass sie sich kooperativ verhalte und das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ fördere. Insbe- sondere habe sie, als Besuche im BBT wegen C._____s Krankheit nicht hätten stattfinden können, dem Gesuchsgegner ermöglicht, C._____ bei ihr zu Hause zu besuchen (Urk. 98 Rz 13 f.). Die Gesuchstellerin räumt sodann zwar ein, dass der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten seine Beziehung zu C._____ habe verbessern können. Gleichzeitig äussert sie aber auch Bedenken darüber, ob der Gesuchsgegner die zweitägige Betreuung des Sohnes ab September 2018 alleine bewerkstelligen könne (Urk. 98 Rz 21). In ihrer im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme, welche sie als Reaktion auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 auch im vorliegen- den Berufungsverfahren einreichte, bringt sie alsdann unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt ist, die ab September 2018 unbegleitet durchzu- führenden Besuche zu fördern, sondern stattdessen weiterhin die Durchführung begleiteter Besuche verlangt (Urk. 107; Urk. 108/19). Ihre diesbezüglichen Vor- bringen, wonach der Gesuchsgegner weiterhin nicht ausreichend auf die Bedürf- nisse von C._____ eingehe und insbesondere dessen Bedürfnis nach einem Mit- tagsschlaf oder sonstiger Erholung nicht respektiere, sodass C._____ an Be- suchstagen wegen Übermüdung häufig Blessuren davon trage (Urk. 108/19 Rz 24), stehen jedoch im Widerspruch zu den in den Tagesprotokollen des BBT wiedergegebenen Wahrnehmungen der Betreuungspersonen. Diese beschreiben den Umgang des Gesuchsgegners mit C._____ insbesondere als liebevoll, auf- munternd, altersgerecht und zugewandt und halten mitunter fest, dass der Ge- suchsgegner auf C._____s Bedürfnisse eingehe, sich fürsorglich und interessiert zeige, die von der Gesuchstellerin erwünschten Handlungen zeitgerecht und ge- schickt erledige, den Sohn nicht aus den Augen lasse und auch beim Mittagessen auf eine ausgewogene Ernährung C._____s achte (Urk. 83/3; Urk. 105/1; Urk. 105/3). Ferner geht aus den Tagesprotokollen des BBT hervor, dass C._____ seinen Vater seit Ende Juni 2018 bei den Besuchen jeweils erkannte und die Übergaben mit jedem Besuch besser verliefen (Urk. 105/4-5; Urk. 105/10- 11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin wird in den Protokollen erwähnt, dass diese
- 24 - Mühe habe, sich von C._____ zu lösen, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils ge- naue Vorschriften mache und ihm gegenüber in verschiedenen Situationen mehr- fach vorwurfsvoll und unwirsch reagiert habe (Urk. 62; Urk. 83/3; Urk. 105/1). Dass die Protokolle nicht immer wahrheitsgemäss und objektiv abgefasst worden seien – wie es die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. Urk. 108/19 Rz 16 und Rz 20) – ist nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund, die Einschätzungen der Betreuungs- personen des BBT in Zweifel zu ziehen. So ist entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuungspersonen ein Interesse daran haben sollten, die Protokolle bloss deshalb so zu verfassen, damit der Gesuchs- gegner in ein gutes Licht gerückt werde. Aufgrund all dieser vorstehend geschil- derten Umstände ist zwar glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwi- schen Vater und Kind weder begünstigt noch fördert. Dieser Aspekt für sich allein begründet jedoch noch kein pathologisches Verhalten und auch keine ausserge- wöhnlichen Verhältnisse, welche die Entwicklung C._____s ernsthaft gefährden würden. Insbesondere liegen bei C._____ auch keine Anzeichen einer Entfrem- dung vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner trotz der schwierigen Umstände gelang, eine Beziehung zu C._____ aufzubauen. Diese Beziehung gilt es künftig weiter zu festigen, wobei aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) da- von auszugehen ist, dass die Einhaltung des Besuchsrechts sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein vertiefter Abklärungsbedarf in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstelle- rin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Urk. 98 Rz 15) – nicht gewillt ist, C._____s Englisch- kenntnisse zu fördern. Da Kleinkinder bei regelmässigen Kontakten zum fremd- sprachigen Elternteil dessen Sprache grundsätzlich rasch erlernen, ist auch die- sem Umstand im Zusammenhang mit der Obhutsfrage keine besondere Bedeu- tung zuzumessen. Vielmehr genügt es auch hierbei, den regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn sicherzustellen, sodass C._____ dadurch die Sprache seines Vaters erlernen kann. Soweit der Gesuchsgegner im Übrigen zur Begrün- dung seiner Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin anführt, diese
- 25 - habe sich seit C._____s Geburt in einem schädlichen Mass an ihn geklammert und ihn vom Vater ferngehalten resp. nicht zugelassen, dass der Gesuchsgegner sich um C._____ kümmere, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien hinsichtlich der Zeitspanne seit Geburt von C._____ bis nach Abschluss des Rückführungs- verfahrens sehr unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben (vgl. Urk. 80 Rz 27 und 32; Urk. 98 Rz 16). Daraus wird deutlich, dass die Parteien in Bezug auf das Zusammenleben und den Umgang mit C._____ unterschiedliche Erwartungen und Ansichten hatten resp. haben. Rückschlüsse auf ihre Erzie- hungsfähigkeiten lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Insofern sind die entsprechenden Hintergründe im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beleuch- ten. Sie sind für die Frage der Obhut nicht von Belang, da diese losgelöst davon zu beantworten ist, welcher Elternteil für das Scheitern ihrer Beziehung die Ver- antwortung trägt. Des Weiteren hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 28 ff.) – seine gesundheitlichen Bedenken nicht leichtfertig übergangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche weder belegt noch glaubhaft sind (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10 f.). Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass C._____s Hautprobleme auf eine Mangelernährung durch die Gesuchstellerin zurückzufüh- ren wären. Da C._____ ausserdem unbestrittenermassen unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10), ist nicht anzuzweifeln, dass die Gesuchstellerin C._____s grundlegenden Bedürfnisse nach medizinischer Versorgung erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unter den gege- benen Umständen hinsichtlich sämtlicher vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Fragen nicht angezeigt war, einen Sachverständigen beizuziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens über die Obhutsfrage entschieden hat. Ferner hat die Vorinstanz auch die übrigen Umstände richtig gewürdigt. Ins- besondere hat sie berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen seit der Geburt von C._____ dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist und dass die bisherigen Lebensumstände des Kindes nicht ohne Not verändert werden sollten (vgl. Urk. 81 E. II/D/7, S. 12). Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin bestehen, wie ge-
- 26 - sehen, keine. Seit Juli 2017 leben C._____ und die Gesuchstellerin wieder in der Schweiz. Nach ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle beim Bund stieg die Gesuchstellerin im Dezember 2017 mit einem Pensum von 40 % wieder ins Berufsleben ein; aktuell arbeitet sie in einem 60 %- Pensum (Urk. 43/52; Urk. 80 Rz 84; Urk. 98 Rz 53). Während ihrer Erwerbstätig- keit – d.h. aktuell an drei vollen Tagen pro Woche – wird C._____ in der Kita be- treut (Urk. 98 Rz 63). Diese besucht er seit November 2017. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin C._____ persönlich (vgl. Prot. I S. 31). Zwar macht auch der Gesuchsgegner geltend, im Falle einer Obhutszuteilung an ihn sein Ar- beitspensum zwecks persönlicher Betreuung von C._____ auf 60 % reduzieren zu wollen (Urk. 28 Rz 42; Urk. 80 Rz 80). Aus den Tagesprotokollen des BBT geht im Übrigen – wie gesehen – hervor, dass auch er durchaus in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Nach dem Gesagten ist daher davon auszuge- hen, dass vorliegend beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Obhutszuteilung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. Letztere sprechen klar da- für, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen bzw. sie ihr zu belassen. So kann C._____ weiterhin die Kita der Stiftung G._____ besuchen, wo er sich mittlerweile eingewöhnt hat und sowohl die Betreuungspersonen wie auch die anderen Kinder kennt. Demgegenüber wäre C._____ in der Obhut seines Vaters nicht nur in örtli- cher, sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt, in der er sich zusätzlich an eine andere Sprache gewöhnen müsste. Einen sol- chen einschneidenden Wechsel bei der Betreuung des Kindes, das seit seiner Geburt immer bei der Gesuchstellerin gelebt hat, gilt es zu vermeiden. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, dass die Obhut aus Gründen des Kindeswohls ihm zuzuteilen sei. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. B. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht ein. Der persönliche
- 27 - Verkehr solle bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag begleitet und in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin im Kinderhaus D._____ stattfinden (1. Phase), und von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 in Form von je sechsstündi- gen Besuchen am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats (2. Phase), ab September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (3. Phase) sowie ab dem Eintritt C._____s in den Kindergarten zusätzlich zweimal jährlich für die Dauer von je einer Ferienwoche (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 81, Dispositiv-Ziffer 2).
2. Diese Besuchsrechtsregelung blieb in Bezug auf die Phasen 1-3 in den Grundzügen unangefochten (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner beantragt lediglich, dass diese Regelung ergänzt wird um eine Verpflichtung des obhutsbe- rechtigten Elternteils zur Herstellung von Skype-Kontakten sowie um ein Nachhol- recht des besuchsberechtigten Elternteils, wenn Besuche wegen Gründen, die bei C._____, dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung des BBT), nicht ausgeübt werden können (Urk. 80 S. 2). Hinsichtlich der 4. Phase beantragt der Gesuchsgegner ferner die Erhöhung der Ferien von zwei auf vier Einzelwochen pro Jahr (Urk. 80 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu den weiteren Besuchen und persönlichen Kontakten in den Plädoyernotizen vom 13. September 2017 überhaupt nicht berücksichtigt und keine Veranlassung gesehen, von der gerichtsüblichen Praxis abzuweichen. Da- bei habe sie sich nicht mit der internationalen Komponente des Falles auseinan- dergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass bei Familienverhältnissen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Ausland lebe, grosszügigere Fe- rienbesuche auszusprechen seien, um den fehlenden Kontakt zu kompensieren. Auch sei in diesem Spezialfall dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die Mög- lichkeit einzuräumen, Besuche, die wegen Krankheit des Kindes, Abwesenheiten des Obhutsinhabers oder ferienbedingter Schliessung des BBT ausfielen, nach- zuholen, um die ohnehin knapp bemessene gemeinsame Zeit nicht weiter einzu- schränken. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass
- 28 - andere Kontaktmöglichkeiten denkbar wären, wie z.B. über Skype (Urk. 80 Rz 39).
3. Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Gesuchsgegner noch die Meinung, Besuche jedes zweite Wochenende seien unter Berücksichtigung der Flug- und Unterkunftskosten für keinen Elternteil über längere Zeitdauer durchführbar und finanziell tragbar. Entsprechend komme ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorliegend aufgrund der Distanz der Wohnorte der Eltern nicht in Frage. Sinnvoll sei vielmehr, dass die Besuche bis zum Kindergartenalter C._____s an verlängerten Wochenenden stattfänden, wobei die Abstände nicht zu lang sein sollten (Urk. 28 Rz 59). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner hinsichtlich der ersten drei Phasen die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings nicht. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei der vorinstanzlichen Regelung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt (vgl. Urk. 80 Rz 39; Urk. 81 E. II/E/3.1- 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nunmehr – entgegen seiner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht – bereit und gewillt ist, künftig weiterhin zweimal monatlich in die Schweiz zu reisen, um seinen Sohn zu besuchen. Zwar ist es richtig, dass Ferienbesuche sowie die anderen Formen des persönlichen Verkehrs – wie beispielsweise Kontakte über Skype – umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen des besuchsberechtigten Elternteils ist (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67). Dabei kommt es allerdings nicht alleine auf die räumliche Distanz als solche an; vielmehr ist massgebend, ob periodische Wochenendbesuche wegen der Distanz denn auch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 99). Ein solcher Kompensationsbedarf besteht vorliegend aufgrund der Bereitschaft des Gesuchsgegners zur Wahrnehmung der zweimal monatlich in der Schweiz durchzuführenden Besuchswochenenden gerade nicht. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, vorliegend seien grosszügigere Ferienbesuche, andere Kontaktmöglichkeiten (via Skype) sowie ein Nachholrecht für ausgefallene Besuche nötig, um den "fehlenden Kontakt zu
- 29 - kompensieren". Seine gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Einwände sind damit unbegründet. In Bezug auf die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche ab September 2018 (vgl. Urk. 98 Rz 30) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. III/A/4). Wie zudem be- reits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 81 E. II/E/2.5, S. 14 f.), lässt sich aus den von der Gesuchstellerin geschilderten "Missgeschicken" des Gesuchsgegners keine grundsätzliche Pflichtvergessenheit ableiten. Auch im Vollstreckungsverfah- ren vermochte die Gesuchstellerin in Bezug auf die unbegleiteten Besuche keine Gründe vorzubringen, welche das Kindeswohl von C._____ ernsthaft gefährden würden (vgl. Urk. 111/1 E. 2.3, S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung nicht angefochten hat und die unbegleiteten Besuche – wenn allenfalls auch unter Druck des Voll- streckungsverfahrens – am ersten und zweiten Oktober- sowie am ersten No- vemberwochenende 2018 stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Be- denken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche nach einer Eingewöhnung und Überwindung der Anpassungsschwierigkeiten ablegen kann. Alles in allem bestehen vorliegend keine Gründe, um die vorinstanzliche Be- suchsrechtsregelung aufzuheben resp. abzuändern. Vielmehr erscheint das schrittweise aufzubauende Besuchsrecht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände als angemessen und im Sinne des Kindeswohls. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen. C. Beistandschaft
1. Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz beantragten Errichtung einer Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB samt Übertragung von besonderen Befugnissen an den Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB; Kontrolle der medizinischen Belange von C._____, Anordnung notwendiger Behandlungs- massnahmen) erwog die Vorinstanz, dass die Bedenken des Gesuchsgegners bei den Gesundheitsthemen übertrieben seien. So ernähre die Gesuchstellerin
- 30 - C._____ nicht vegan; sie sei wegen den Ekzemen beim Arzt gewesen und habe die üblichen Impfungen nachgeholt. Höchst bedenklich sei jedoch die Haltung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Besuchssonntage. Diese Haltung zeige sich er- neut in ihrem mehrseitigen E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie begründe, weshalb C._____ aus ihrer Sicht – selbst unter der Aufsicht der Fachpersonen in einem Besuchstreff – noch nicht mit dem Vater allein gelassen werden könne. Dabei schildere sie bloss alltägliche Probleme, mit welchen alle El- tern zu kämpfen hätten, auch solche, die mit ihren Kindern im selben Haushalt lebten. Wenn die Gesuchstellerin in diesen alltäglichen Situationen stets herbeiei- le und C._____ übernehme, hätten der Gesuchsgegner und C._____ keine Chan- ce, sich aneinander zu gewöhnen. Da jedoch eine Beistandschaft an dieser be- denklichen Haltung der Gesuchstellerin kaum etwas ändern könne, sei vorliegend von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB abzusehen. Auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei vorlie- gend nicht zu errichten. Zwar wäre eine solche geeignet, wenn es darum ginge, anstelle eines Elternteils für eine angemessene medizinische Versorgung des Kindes zu sorgen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht nötig, zumal die Ge- suchstellerin die Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Impfungen, vegane Ernährung und Ekzeme relativiert habe (Urk. 81 E. II/F/3, S. 21).
2. Berufungsweise macht der Gesuchsgegner zum Einen geltend, die Vorinstanz sei trotz seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Notwen- digkeit einer Erziehungsbeistandschaft bei fehlender Bindungstoleranz eingegan- gen, sondern habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, um für angemessene medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenso hätte die Vorinstanz alle zur fehlenden Bindungstoleranz vorgebrachten Noven – insbesondere die "Vereitelung der begleiteten Besuche bis am
5. November 2017" und "die Behinderung der Besuche im BBT" – auch im Rah- men der Errichtung einer Beistandschaft, würdigen sollen. Eine Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei vorliegend zu errichten, damit die Gesuchstellerin Rat und Tat erhalte, um ihre fehlende Bindungstoleranz abzu- bauen und um den Kontakt zum Vater zu erleichtern (Urk. 80 Rz 44).
- 31 - Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat die Vorinstanz die problematische Haltung der Gesuchstellerin im Zusam- menhang mit den Besuchen im BBT hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit ei- ner Erziehungsbeistandschaft sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt. Allerdings erachtet die Vorinstanz eine solche Kindesschutzmassnahme nicht als geeignet, um an der Haltung der Gesuchstellerin etwas zu ändern. Dieser Erwägung setzt der Gesuchsgegner nichts entgegen. Stattdessen weist er erneut auf die angebli- che "Vereitelung der begleiteten Besuche" der Gesuchstellerin hin. Diesbezüglich wurde bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich des verzögerten Beginns der begleite- ten Besuche nicht von einem vereitelnden Verhalten der Gesuchstellerin die Rede sein kann (vgl. oben E. III/A/4). Auch mit dem vom Gesuchsgegner erneut ins Feld geführten Verhalten der Gesuchstellerin bei den Besuchen im BBT geht – wie gesehen (vgl. oben E. III/A/4) – aktuell keine Gefährdung des Kindeswohls einher. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mitt- lerweile bereits mehrere unbegleitete Besuchstage stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Im Übrigen ist aufgrund der zwischenzeit- lich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstra- fe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin künftig auch ohne einen ent- sprechenden Rat einer Beistandsperson an die Besuchsrechtsregelung halten wird. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit der Anordnung der beantragten Er- ziehungsbeistandschaft zu verneinen. Alles in allen ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz keine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete.
3. Zum Anderen beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz seine Bedenken in Bezug auf C._____s Ernährung und dessen medizinische Ver- sorgung auch im Zusammenhang mit der beantragten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als übertrieben erachtete. Er ist der Ansicht, diese Be- denken seien aufgrund der gesamten Umstände des Falles und wegen des Ver- haltens der Gesuchstellerin nachvollziehbar und müssten zum Wohl des Kindes genauer untersucht werden (Urk. 80 Rz 45).
- 32 - Dass in diesem Zusammenhang vorliegend kein Abklärungsbedarf besteht, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/A/4). Da wie gesehen keine Hinweise dafür bestehen, dass C._____s Hautprobleme auf ein Fehlverhalten der Gesuch- stellerin zurückzuführen wären und C._____ ausserdem unter regelmässiger ärzt- licher Kontrolle steht, ist nicht erforderlich, dass ein Beistand die medizinischen Belange von C._____ überwacht bzw. anstelle der Gesuchstellerin die notwendi- gen Behandlungsmassnahmen anordnet. Daran vermögen auch die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Thema Impfungen nichts zu ändern, zumal gemäss glaubhafter und auch unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin die Impfungen nicht verpasst, sondern auf Empfehlung des Kinderarztes bei C._____ erst später vorgenommen wurden (vgl. Urk. 80 Rz 47; Urk. 98 Rz 34; Urk. 103 S. 12 f.). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus Kritik daran übt, dass die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils die Weisung erteilte, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anordnung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Ent- sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls von C._____ weder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB noch eine solche im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Kontrolle und Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung von C._____ nötig ist. Umso weniger stellt sich vorliegend – entgegen der Andeutung des Gesuchs- gegners (vgl. Urk. 80 Rz 48) – die Frage nach der Einschränkung der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin im Bereich der medizinischen Belange C._____s. Da- mit erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners auch in diesen Punkten als unbegründet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist.
- 33 - D. Unterhaltsbeiträge
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen fest, wobei die Berechnung in der ersten Phase von Januar bis und mit Juni 2017 nach Ös- terreichischem Recht erfolgte und diejenige in der zweiten Phase ab 1. Juli 2017 nach Schweizer Recht (Urk. 81 E. II/A/3.1-3.2, S. 6 und E. II/H/4 ff., S. 27 ff.). 1.2 Der Gesuchsgegner anerkennt den Kinderunterhaltsbeitrag der ersten Phase von Fr. 550.– pro Monat (Urk. 80 Rz 56). Zwar ging die Vorinstanz bei die- ser Berechnung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III/D/3) – von einem zu tiefen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus. Da der auf Basis die- ses Einkommens errechnete Unterhaltsbeitrag jedoch ohnehin die Angemessen- heitsgrenze nach Österreichischem Recht massiv überschritten hätte (vgl. Urk. 81 E. II/H/4, S. 27), ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der ersten Phase im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin bleibt es dabei, dass der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen. 1.3 Für den Fall des Eintretens auf die gesuchstellerischen Anträge betref- fend Ehegattenunterhalt verlangt der Gesuchsgegner die Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziff. 1.8, S. 3). Damit wehrt er sich grundsätzlich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung der per- sönlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase. Seine Vorbringen in der Beru- fungsschrift betreffen aber allesamt – wie er selbst festhält – lediglich die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung der zweiten Phase (vgl. Urk. 80 Rz 54 ff.). Damit fehlt es hinsichtlich des nach Österreichischem Recht festgesetzten Ehe- gattenunterhalts in der ersten Phase an konkreten Rügen. Mangels Begründung ist daher auf den Feststellungsantrag des Gesuchsgegners – soweit dieser den persönlichen Unterhalt in der ersten Phase betrifft – nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es demzufolge auch dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 persönliche Unter- haltsbeiträge von monatlich Fr. 2'560.– zu bezahlen.
- 34 - 1.4 Hinsichtlich der zweiten Phase beanstandet der Gesuchsgegner zu- nächst die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief angesetzt und auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Einkommen falsch be- rechnet. Zudem ist der Gesuchgegner mit den von der Vorinstanz im Barbedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten nicht einverstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 80 Rz 54 ff. S. 14 ff.).
2. Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin in der zweiten Phase nach der zweistufigen Methode. Sie errech- nete dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 10'962.– pro Monat (inkl. Steuern) und ein monatliches Einkommen von Fr. 17'797.– (vor Steuern). Die anrechenbaren Ausgaben im Haushalt der Ge- suchstellerin (erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin zusammen mit C._____) bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 6'834.– pro Monat, wobei sie den Anteil von C._____ mit Fr. 2'600.– pro Monat auswies. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz ausgehend von einem 60 %-Pensum auf ei- nen Betrag von Fr. 5'446.– pro Monat ab, wobei unklar bleibt, ob darin Familien- zulagen eingerechnet wurden. Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorin- stanz einen monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 5'447.–, welcher zu rund 2/3 (d.h. im Betrag von Fr. 3'650.–) der Gesuchstellerin und C._____ so- wie zu rund 1/3 (d.h. im Betrag von Fr. 1'798.–) dem Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Entsprechend ermittelte die Vorinstanz ein Zieleinkommen der Gesuch- stellerin (zusammen mit C._____) von monatlich Fr. 10'483.– (Fr. 6'834.– [anre- chenbare Ausgaben] + Fr. 3'650.– [Überschussanteil]), womit unter Berücksichti- gung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'446.– ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'000.– resultierte. Diesen sprach die Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat als Kinderun- terhalt und im Betrag von Fr. 3'000.– pro Monat als Ehegattenunterhalt zu (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/H/9, S. 28 ff.).
- 35 - 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass vorliegend nicht mit der zwei- stufigen Methode mit Überschussverteilung gerechnet werden könne, zumal le- diglich über den Kinderunterhalt, mangels örtlicher Zuständigkeit aber nicht über die persönlichen Unterhaltsbeiträge zu entscheiden sei. Stattdessen seien die be- legten effektiven Kosten des Kindes im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Entsprechend sei der Barbedarf von C._____ zu berechnen. Von einem Betreuungsunterhalt für C._____ sei abzusehen, da dieser einerseits offenbar teilweise in einer Krippe fremdbetreut werde – was beim Barunterhalt zu berücksichtigen sei – und beide Parteien netto mehr als Fr. 3'500.– pro Monat verdienen würden (Urk. 80 Rz 54 und 57). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass auch deshalb nicht zweistufig gerechnet werden dürfe, da es im gegebenen Fall gar keinen gemeinsam geleb- ten Standard vor der Trennung gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der vorliegende Fall atypisch sei, weil die Parteien nur während weniger Wochen Ende 2016 in einem Haushalt in Eng- land gelebt hätten und diese Phase zu kurz gewesen sei, um daraus etwas abzu- leiten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien in England zwar in einem Haushalt, aber in getrennten Schlafzimmern gelebt hätten. Die zweistufige Be- rechnungsmethode basiere auf der Annahme, dass es einen gemeinsam gelebten Standard vor der Trennung gegeben habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die zweistufige Berechnungsmethode dürfe deshalb in diesem atypischen Fall nicht angewandt werden. Weil es keinen gemeinsamen Lebensstandard gegeben habe, müsse der Gesuchsgegner auch nicht nachweisen, dass aufgrund des – nicht vorhandenen – gemeinsamen Lebensstandards eine Sparquote bestanden habe (Urk. 80 Rz 58). Zuletzt macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Ehe der Parteien – trotz des gemeinsamen Kindes – nicht lebensprägend gewesen sei. Sie habe bis zur "Trennung als Paar" lediglich rund ein Jahr gedauert, wobei die Parteien in die- sem Jahr nur wenige Wochen in England zusammen "unter einem Dach" ver- bracht hätten. Beide Parteien seien im gleichen Masse als internationale Steuer- experten hochqualifizierte Berufsleute. Sie hätten geplant, dass beide kurz nach
- 36 - der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen wür- den. Berücksichtige man die Einkünfte, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2016 erzielt habe, werde deutlich, dass sie denn auch keine ehebedingte Nachteile er- litten habe. Die Gesuchstellerin habe ihr Einkommen erst 2017 und mithin nach der Trennung reduziert. Auf diese von ihr erst nach der Trennung geschaffenen Fakten dürfe bei der Frage der Unterhaltsberechnung nicht abgestützt werden (Urk. 80 Rz 61 f.). 2.3 Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet. Sie schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten ver- ständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vor- ehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebens- prägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Wäh- rend mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während bestehender Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzver- fahrens – nach wie vor an. Die Gesuchstellerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemein- samen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorüber-
- 37 - gehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, kön- nen ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. So wurden ihre Lebensverhältnisse diesfalls durch die Ehe noch nicht geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es in solchen Fällen an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz 04.07 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme liegt hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Zwar ist unbestritten, dass die Parteien lediglich während weniger Wochen gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben. Allerdings hat die Vorinstanz hin- sichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards nicht auf diese kurze Phase des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt abgestellt. Vielmehr erwog sie, dass die vorherige Phase, in welcher die Parteien noch ein Paar mit zwei Haushalten gewesen seien, massgebend sei (Urk. 81 E. II/H/6, S. 29). Diese Phase endete am 28. Oktober 2016, als die Gesuchstellerin mit C._____ nach England abreiste, und dauerte damit rund neun Monate. Während dieser Zeit wa- ren die Gesuchstellerin und C._____ nicht auf finanzielle Unterstützung des Ge- suchsgegners angewiesen, weil die Gesuchstellerin auch nach ihrem Mutter- schaftsurlaub – dank Abgeltungsansprüchen aus Überstunden – bis zur Beendi- gung ihres Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2016 weiterhin über genügende Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 24/2; Urk. 80 Rz 62; Urk. 98 Rz 53). Entsprechend führten die Parteien in dieser Zeit nicht nur zwei getrennte Haushalte, sondern grundsätzlich auch getrennte Kassen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann aus diesen Umständen allerdings nicht abgeleitet werden, dass es vorlie- gend keine ehebedingten Nachteile auszugleichen gebe. Ebenso wenig kann sei- ner Auffassung gefolgt werden, wonach keine lebensprägende Ehe vorliege. Eine Ehe gilt in der Regel bereits als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind die Parteien kurz nach ihrer Heirat Eltern geworden. Der Gesuchstellerin, welche die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung des heute dreijährigen Sohnes trägt, kann keineswegs zugemutet werden, weiterhin ein Ein- kommen in dem Umfang zu erzielen, wie sie es noch vor der Geburt von C._____ in einem Vollzeitpensum konnte, weshalb sie ihre voreheliche Biographie nicht
- 38 - ungehindert fortsetzen kann. Insofern durfte der Gesuchsgegner nicht davon aus- gehen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ weiterhin über sol- che Einkünfte verfügen würde. Ferner kann es keine Rolle spielen, ob die Partei- en – wie der Gesuchsgegner vorbringt – während des Zusammenlebens gemein- sam entschieden haben, dass beide Ehegatten kurz nach der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen werden. Denn solche Entscheidungen werden unter der Prämisse des fortdauernden Zusammenlebens getroffen. Nach der Trennung ist demgegenüber einzig massgebend, ob die Le- bensverhältnisse der Gesuchstellerin durch die Ehe geprägt wurden, was vorlie- gend zweifellos zu bejahen ist. Bereits deshalb hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Teilhabe an der Lebenshaltung, auf welche sich die Ehegatten verständigt und welche sie tatsächlich gelebt haben. Da die Parteien bereits in der ersten Phase ihrer Ehe trotz getrennter Haushalte und getrennter Kassen eine Lebens- gemeinschaft begründeten und diese Form der Gemeinschaft immerhin rund neun Monate lang lebten, wohingegen der gemeinsame Haushalt in England le- diglich ein paar Wochen anhielt, erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards auf die Lebensverhältnisse der Parteien während der ersten Phase ihrer Ehe abstellte. 2.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der wäh- rend der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Ehe- leuten verteilt wird. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der zuletzt gelebte
- 39 - Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegat- ten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Spar- quote aufbrauchen. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenz- minimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisie- ren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages heran- gezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Ehe- leute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkom- men hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkos- ten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Spar- quote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des an- dern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwir- kungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu bezif- fern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.5 Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, die zweistufige Berechnung mit Überschussverteilung sei vorliegend "anzuzweifeln". In einem "normalen Eheschutzverfahren" komme diese zur Anwendung, wenn nicht nach- gewiesen werden könne, dass eine Sparquote bestehe. Vorliegend hätten beide Parteien in der Zeit vor der Trennung "gutes Einkommen" und eine Sparquote ge-
- 40 - habt. Die Gesuchstellerin habe damals über Fr. 10'000.– verdient. Entsprechend sei eine einstufige Berechnung vorzunehmen, womit die Gesuchstellerin darzule- gen habe, wieviel sie resp. das Kind effektiv brauche (Prot. I S. 24). Dem entgegnete die Gesuchstellerin, dass die Gegenseite "bis heute" keine Bankunterlagen eingereicht habe, aus denen eine Sparquote ersichtlich wäre. Es sei somit naheliegend, dass zweistufig zu rechnen sei. Da der Gesuchsgegner keine Sparquote dargelegt habe, sei anzunehmen, dass keine solche bestanden habe (Prot. I S. 36 f.). 2.6 Im Berufungsverfahren ergänzt der Gesuchsgegner seine Vorbringen in Bezug auf die behauptete Sparquote dahingehend, als dass er vorbringt, die Gesuchstellerin habe Ende 2016 erhebliche Ersparnisse von rund Fr. 216'000.– gehabt (mit Verweis auf Urk. 43/49), wohingegen es Ende 2014 lediglich rund Fr. 156'000.– gewesen seien (mit Verweis auf Urk. 27/38). Auch er selber habe bis Ende 2016 über erhebliche Ersparnisse verfügt, welche er "bis dorthin" durch seine Arbeitstätigkeit erworben und in das Haus in E._____ Wells investiert habe (mit Verweis auf Urk. 29/22). Die zweistufige Berechnungsmethode habe nach der Rechnung der Vorinstanz einen hohen Überschuss von Fr. 5'447.– ergeben. Werde der Gesuchstellerin ein entsprechend hoher Überschussanteil zugeteilt, könne sie mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Vermögen bilden, was nicht "Sinn von Unterhaltsbeiträgen" sei (Urk. 80 Rz 59 f.). 2.7 Weder mit seinen pauschalen Vorbringen vor Vorinstanz noch mit sei- nen ergänzenden Ausführungen im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner die behauptete Sparquote substantiiert dargelegt, geschweige denn beziffert. Un- behelflich sind in diesem Zusammenhang auch seine Verweise auf das steuerba- re Vermögen der Gesuchstellerin und der Vergleich der entsprechenden Vermö- gensstände Ende 2014 und Ende 2016. So ergibt sich aus den Vermögenszahlen der Gesuchstellerin nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ferner haben die Parteien erst am 4. Dezember 2015 geheiratet, weshalb ein Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2014 und 2016 auch vorehelich ent- standen sein kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einmalige grössere Aus-
- 41 - gaben nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. Diesbezüglich unterliess es der Gesuchsgegner, konkret aufzuzeigen, in welcher Zeit er welche Geldbeträge für den Hauskauf an- gespart haben soll. Da darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die dafür verwendeten Mittel zumindest teilweise durch einen anderen Vermögenszufluss bereit gestellt wurden, kann auch aus den pauschalen Behauptungen nicht ohne Weiteres auf eine Sparquote geschlossen werden. Ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag ist damit weder auf Seiten der Gesuchstellerin noch auf Seiten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht worden. Daran vermag auch der Hinweis auf den vorinstanzlich resultierenden Überschuss in der Höhe von Fr. 5'447.– nichts zu ändern, zumal es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung handelt, welche nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen ist. Da es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen ist, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat. 2.8 Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die effektiven Kosten C._____s seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen (Urk. 80 Rz 57), kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners diejenige der Gesuchstellerin bei Weitem übersteigt. Andererseits leistet der Ge- suchsgegner mit seinem gerichtsüblichen Besuchsrecht keinen Betreuungsanteil, der eine Verteilung von Barunterhaltskosten rechtfertigen würde (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 51 f.). Entsprechend ist der Barbe- darf von C._____ voll auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Dies gilt auch für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden El- ternteil – im Sinne einer Richtlinie – erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Um- stand, dass die Gesuchstellerin trotz des noch jungen Alters des Kindes bereits
- 42 - heute in einem 60 %-Pensum tätig ist und mit dem dabei erzielten Einkommen (vgl. dazu unten E. III/D/4) unbestrittenermassen in der Lage ist, ihren (erweiter- ten) Bedarf (vgl. dazu unten E. III/D/6) selber zu decken, hat zur Folge, dass vor- liegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Würde die Gesuchstellerin dage- gen – im Sinne der genannten Richtlinie – bis zur Einschulung C._____s auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, würden zwar keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Allerdings wäre der Gesuchsgegner diesfalls zweifellos zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. Ausgehend vom Bedarf der Gesuch- stellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist anzunehmen, dass ein solcher Betreuungsunterhalt um einiges höher ausfallen würde, als die Kos- ten, welche vorliegend entstehen, da die Gesuchstellerin C._____ während ihrer Erwerbstätigkeit in einer Krippe betreuen lässt (zu den Fremdbetreuungskosten siehe unten E. III/D/7.3). Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, von der Gesuchstellerin eine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten zu verlangen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner auch die Fremdbetreuungskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, dass sich dieses im Steuerjahr 2015/2016 auf GBP 163'422.– und im Steuerjahr 2016/2017 auf GBP 172'904.– belaufen habe. Durchschnittlich habe der Gesuchsgegner damit in den letzten beiden Steuerjahren ein monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– pro Monat erzielt, was bei ei- nem Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27 rund Fr. 18'000.– ergebe (Urk. 81 E. II/H/7, S. 30). Gemäss Arbeitsvertrag habe der Gesuchsgegner in den ersten drei Jahren seiner Anstellung Anspruch auf vertraglich fixierte Bonuszahlungen, danach stünden die Bonuszahlungen im Ermessen des Arbeitgebers. Damit sei das künftige Einkommen des Gesuchsgegners zwar ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich in ähnlicher Höhe bewegen werde, da mit zunehmen- der Erfahrung und zunehmenden Dienstjahren beim selben Arbeitgeber das Ein- kommen eher steige, als dass es abnehmen würde. Die Position des Gesuchs- gegners auf dem Arbeitsmarkt erscheine stark genug, um zukünftig beim jetzigen
- 43 - oder einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Ent- sprechend stellte die Vorinstanz in ihrer tabellarisch dargestellten Unterhaltsbe- rechnung auf den (nicht gerundeten) Betrag von Fr. 17'797.– ab (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). Die Steuerabzüge berücksichtigte sie nicht beim Einkommen, sondern im Bedarf des Gesuchsgegners. Dabei stellte sie wiederum auf die Steuerjahre 2015/2016 und 2016/2017 ab und errechnete eine durchschnittliche Steuerlast von GBP 61'896.– pro Jahr resp. von GBP 5'158.– pro Monat. Zudem berücksich- tigte die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss britischem Steuerrecht aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen jährlichen Steuerabzug von maximal GBP 326.– erhalten werde (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32 f.). Insgesamt ging die Vorinstanz damit von einer monatlichen Steuerbelastung von GBP 5'130.– ([GBP 61'896.– ./. GBP 326.–] geteilt durch 12 Monate) entsprechend Fr. 6'516.– aus (vgl. 81 E. II/H/9, S. 34). 3.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zunächst geltend, die Vor- instanz habe einerseits mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'548.– nach Abzug der Quellensteuer (mit Verweis auf Urk. 81 S. 27) und andererseits mit einem solchen von rund Fr. 18'000.– vor Steuern gerechnet (mit Verweis auf Urk. 81 S. 30 und S. 34). Die Differenz der beiden Beträge be- trage Fr. 7'452.–; letztlich habe die Vorinstanz jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich Fr. 6'516.– für Steuern eingesetzt. Damit habe sie sowohl das Einkommen wie auch den Steuerbetrag falsch berechnet. Das durchschnittliche Einkommen 2015-2017 nach Steuern sei ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 29/68-72) und betrage umgerechnet Fr. 10'548.– pro Monat. Mit diesem Be- trag sei für das Jahr 2017 zu rechnen (Urk. 80 Rz 63 f.). Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Einkommens vor Steuern auf die in den Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 ausgewiesenen Beträge abgestellt (vgl. Urk. 29/69; Urk. 29/71) und gestützt darauf ein durchschnittliches monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– berechnet (GBP 163'422.34 + GBP 172'904.48 geteilt durch 24 Monate ergibt GBP 14'013.60), was umgerechnet (mit dem vorinstanzlich an- gewandten Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27) einem Betrag von
- 44 - Fr. 17'797.– entspricht. Auch die durchschnittliche monatliche Steuerbelastung hat die Vorinstanz korrekt ermittelt. So ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Steuerbescheinigung 2015/2016 ausgewiesenen Betrages von GBP 65'369.– und in Abzug des zu viel bezahlten Betrages von GBP 5'825.– für das Steuerjahr 2015/2016 eine Steuerbelastung von GBP 59'544.– (vgl. Urk. 29/69-70). Im Steu- erjahr 2016/2017 betrug die Steuerbelastung sodann GBP 64'129.– (GBP 59'565.– [Urk. 29/71] + GBP 4'564.– [Urk. 29/72]). Dies ergibt eine durch- schnittliche Steuerbelastung von GBP 61'836.50 pro Jahr. Weiter berücksichtigt hat die Vorinstanz einen Steuerabzug von GBP 326.– pro Jahr, welche britische Steuerpflichtige für Unterhaltsbeiträge erhalten – was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Demgemäss reduziert sich die durchschnittliche Steuerbe- lastung auf GBP 61'510.50 pro Jahr bzw. auf GBP 5'126.– pro Monat. Dies ergibt umgerechnet rund Fr. 6'510.– pro Monat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners monatlich Fr. 6'516.– für Steuern anrechnete. Unter Berücksichtigung der nicht gerundeten Beträge beträgt das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern demnach Fr. 11'287.– (Fr. 17'797.– ./. Fr. 6'510.–), was im Übrigen auch die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an- erkennt (vgl. Urk. 98 Rz 42). Soweit der Gesuchsgegner – sowie im Zusammen- hang mit der Unterhaltsberechnung der 1. Phase auch die Vorinstanz – auf ein tieferes Nettoeinkommen abstellt (Fr. 10'548.–; vgl. Urk. 80 Rz 63 f.; Urk. 81 E. II/H/3, S. 26 f.), kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 3.3 Ferner macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, ab 2018 sei nur noch mit dem garantierten Einkommen von GBP 7'079.94, d.h. von umgerechnet Fr. 8'991.50 zu rechnen (mit Verweis auf Urk. 83/11). Er habe dies- bezüglich bereits vor Vorinstanz erklärt und belegt, dass ihm als Anreiz zum Stel- lenwechsel spezielle Einstiegsboni für die ersten drei Geschäftsjahre garantiert worden seien (mit Verweis auf Urk. 28 Rz 87; Urk. 29/29 Rz 6.4 f.). Aus dem Ar- beitsvertrag sei weiter ersichtlich, dass er ansonsten dem Bonusprogramm der Arbeitgeberin unterstehe, welches im Ermessen Letzterer liege und worauf kein Anspruch bestehe (mit Verweis auf Urk. 29/29 Rz 6.6 f.). Da seine Arbeitgeberin, H._____, bis heute kein allgemein gültiges Bonusreglement erlassen habe, könne er keine Unterlagen zum im Arbeitsvertrag erwähnten Bonusprogramm einrei-
- 45 - chen. Die Zahlen von H._____ in England seien schlecht; auch das würde die Ar- beitgeberin jedoch nie schriftlich bestätigen. Die fehlende Aussicht auf Boni sei der Grund, weshalb der bisherige Vorgesetzte des Gesuchsgegners, I._____, H._____ Ende März 2018 verlassen habe. I._____ bestätige mit Schreiben vom
17. Mai 2018, dass er – wie auch der Gesuchsgegner – neben dem vertraglich zugesicherten Einstiegsbonus, dem sog. "golden hello", keinen weiteren Bonus in diesem Jahr oder in mittlerer Zukunft erhalten werde. Demnach dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in Zukunft Boni in der Höhe der Einstiegsboni erhalten werde. Die letzte Tranche dieses Einstiegsbonus sei "An- fang 2018 für 2017" bezahlt worden (Urk. 80 Rz 65 ff.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners in Zukunft auf dem durchschnittlichen Ni- veau der Vorjahre bewegen werde. Insbesondere sei es gerade nicht so, dass der Gesuchsgegner völlig aus dem Bonusprogramm fallen werde. Vielmehr werde der Bonus künftig im Ermessen der Arbeitgeberin liegen. Mit grosser Wahrscheinlich- keit werde es auch inskünftig einen Bonus geben. Auch der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners im Steuerjahr 2016/2017 gegenüber demjeni- gen im Steuerjahr 2015/2016 einen nicht unwesentlichen Anstieg erfahren habe, spreche gegen die behauptete Senkung des Einkommens. Zudem habe der Ge- suchsgegner in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 zusätzlich zum vertraglich festgeschriebenen Bonus jeweils einen sog. "discretionary bonus" erhalten. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 nochmals den vertraglich zugesprochenen Bonus erhalten habe. Entsprechend wäre es falsch, ab 2018 nur noch von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'991.50 nach Abzug der Steuern auszugehen. Da das Gesamtjahresein- kommen mit allen vom Gesuchsgegner erhaltenen Bonuszahlungen entscheidend sei, könne – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht bloss auf eine be- liebige Monatslohnabrechnung des Jahres 2018 abgestellt werden (Urk. 98 Rz 43 f.). Im Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 resp. 5. November 2014 vorgese- hen ist neben dem nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres der Anstellung
- 46 - verdienten "Anniversary Bonus" von je GBP 32'500.– pro Jahr ein "one-time rest- ricted cash award" von GBP 65'000.– sowie ein "discretionary annual perfor- mance bonus" (vgl. Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6). Angesprochen auf diese verschiede- nen Boni gab der Gesuchsgegner im Rahmen der persönlichen Befragung vom
13. November 2017 an, die Barauszahlung über GBP 65'000.– sei eine Beloh- nung, welche er beim Eintritt in die Firma erhalten habe und welche ihn motivieren solle, drei Jahre in der Firma zu bleiben. Diese Belohnung sei ihm am Anfang versprochen worden. Sie werde aber erst nach Ablauf von drei Jahren ausbe- zahlt. Die beiden "Anniversary Boni" habe er im ersten und im zweiten Jahr erhal- ten. Im dritten Jahr werde er die Anfangsbelohnung erhalten. Danach bekomme er nichts mehr. Auch den "Discretionary Bonus" habe er in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 erhalten. Dies sei der normale Bonus, der jährlich ausbezahlt werden könne und von der erbrachten Leistung abhängig sei. Somit könne dieser GBP 0.– betragen oder auch relativ hoch ausfallen. Im ersten Jahr sei ihm – so- weit er sich erinnere – ein "Discretionary Bonus" von GBP 2'000.– und im zweiten Jahr ein solcher von GBP 8'000.– ausbezahlt worden. Dass dieser Bonus auch in Zukunft ausbezahlt werde, sei schon möglich. Die Vorgesetzten hätten sich aller- dings dahingehend geäussert, dass dieses Jahr das Ziel nicht erreicht worden sei, weshalb es dieses Jahr wahrscheinlich keinen Bonus geben werde (Prot. I S. 32 f.). In seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zusammenstellung sei- ner Einkünfte in den Steuerjahren 2015/2016 und 2016/2017 führte der Gesuchs- gegner im März 2016 eine Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 2'500.– auf. Im März 2017 ist wiederum die Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und zusätzlich eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 8'100.– aufgelistet (Urk. 29/68). Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Ltd begann am 16. Februar 2015 (Urk. 29/29 Ziff. 2.1). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragsklauseln (Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6) sowie der vorstehend wiedergegebenen Angaben des Gesuchsgegners im vor-instanzlichen Verfahren ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2018 keinen "Anniver- sary Bonus" von GBP 32'500.– mehr ausbezahlt erhält. Allerdings ist davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgeger im Jahr 2018 – seinem dritten Anstellungsjahr
- 47 -
– stattdessen die Barzahlung über GBP 65'000.– und damit den doppelten Betrag des "Anniversary Bonus" erhielt. Bereits aus diesem Grund ist ab 2018 keinesfalls lediglich mit dem in der Lohnabrechnung vom April 2018 ausgewiesene Einkom- men von GBP 7'079.94 zu rechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgeg- ner für das Jahr 2018 keine weiteren Lohnabrechnungen ins Recht legte, und ihm in den Jahren 2016 und 2017 jeweils im März zusätzlich zu den Einstiegsboni ein "Discretionary Bonus" ausbezahlt wurde, ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab 2018 gar keinen Bonus mehr erhalten wird. Daran vermag auch das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben von I._____ nichts zu än- dern. Zudem bringt die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass bereits das Basisbrut- toeinkommen des Gesuchsgegners im Laufe seiner Anstellung gestiegen ist. So betrug dieses im Jahr 2015 monatlich GBP 10'833.34, im Jahr 2016 monatlich GBP 11'083.34 sowie ab 2017 monatlich GBP 12'095.75 (Urk. 29/30; Urk. 29/68; Urk. 83/11). Zu diesen nicht unwesentlichen Lohnerhöhungen äusserte sich der Gesuchsgegner in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hinsichtlich des künftigen Ein- kommens des Gesuchsgegners – trotz gewisser unbestimmter Faktoren – auf die Durchschnittswerte gemäss Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 abstellte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist damit auch ab 2018 mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Steuern von Fr. 11'287.– zu rechnen.
4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ab, wonach sie künftig in einem 60 %- Pensum arbeiten wolle und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'446.– erzielen werde. Die Vorinstanz erwog, dass dieser Betrag realistisch erscheine, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass Teilzeitstellen verhältnismässig schlechter bezahlt seien als Vollzeitstellen (Urk. 81 E. II/H/7, S. 29). 4.2 Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe zu Unrecht auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be- trag abgestellt; dieser sei im Übrigen unbelegt geblieben. Belegt sei demgegen- über, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 113'515.–
- 48 - verdient habe, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'351.50 entspreche. Das Einkommen, welches die Gesuchstellerin in einem 60 %-Pensum erzielen könne, sei auf der Basis des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Zumut- bar und möglich sei demnach ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'811.– (Urk. 80 Rz 81-83). 4.3 Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Recht mit einem Einkommen von Fr. 5'446.– gerechnet. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Au- gust 2018 führt sie zudem aus, sie sei heute in einem 60 %-Pensum unbefristet bei der J._____ AG in Zürich angestellt (Urk. 98 Rz 54 f.). 4.4 Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai bis August 2018 geht hervor, dass die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 5'196.45 verdient (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–; Urk. 101/13). Da die Gesuchstellerin bereits während ihrer befristeten Anstellung bei der J._____ AG über einen anteilsmässigen
13. Monatslohn verfügte (Urk. 43/52 Ziffer 5.2), ist davon auszugehen, dass ihr der Betrag von Fr. 5'196.45 dreizehnmal jährlich ausbezahlt wird. Damit verfügt sie aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'630.– (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–). Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsant- wort stellt auch der Gesuchsgegner auf diesen Betrag ab (vgl. Urk. 103 Rz 53). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe seine Ausga- ben zu tief angesetzt. Konkret beanstandet er die von der Vorinstanz angerechne- ten Kosten für das Wohnen, den Arbeitsweg und das Besuchsrecht (vgl. Urk. 80 Rz 70 ff.). 5.2 In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Betrag sei mitsamt allen Reparaturen und Nebenkosten beinahe doppelt so hoch wie die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–. Das Haus in E._____ Wells sei einiges repräsentativer als die Wohnung der Ge-
- 49 - suchstellerin. Eine Einzelperson ohne Kind benötige jedoch eine kleinere Woh- nung, um denselben Lebensstandard zu haben "wie ein Einelternhaushalt mit ei- nem Kind". Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Lon- don rund anderthalbmal so hoch sei wie in Zürich. Es rechtfertige sich daher, beim Gesuchsgegner für die Wohnkosten denselben Betrag einzusetzen wie bei der Gesuchstellerin (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner bringt hiergegen vor, es seien ihm die effektiven Wohn- kosten ungekürzt im Bedarf anzurechnen. Immerhin gehe doch auch die Vorin- stanz davon aus, dass die Parteien die Anschaffung eines gemeinsamen Hauses in England zusammen geplant hätten. So lange die Frage der Obhut nicht geklärt sei, könne ihm auch nicht zugemutet werden, die "als Wohnhaus für die Familie geplante" Liegenschaft wieder zu verkaufen. Selbst wenn ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses als zumutbar erachtet würde, wäre ihm dafür eine ange- messene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils einzuräumen, lasse sich ein altes, grosses Haus auf dem Land erfahrungsgemäss nicht innert kurzer Zeit verkaufen oder vermieten (Urk. 80 Rz 72). Demgegenüber ist die Gesuchstellerin der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten einen angemessenen Betrag angerechnet (Urk. 98 Rz 48). Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) setzen sich die anrechenbaren Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen, den öffentlichen Abgaben und den Unterhaltskosten zu- sammen. Nicht im Bedarf aufzunehmen sind demgegenüber Amortisationszah- lungen für Hypothekardarlehen, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (OGer ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.5.2; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. 6.5; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.43 f.). Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu ent- sprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist auf ein Normalmass
- 50 - herabzusetzen (vgl. Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens mit Verweis auf BGE 129 III 526 E. 2; 116 III 15 E. 2 lit. d; 114 II 12 E. 2 und 4). Zwar bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass ihm zumindest während einer Übergangsfrist die effektiven Wohnkosten anzurechnen wären. Vor Vorin- stanz bezifferte er die Kosten für die Hypothek des Hauses – bestehend aus Zin- sen und Amortisationen – auf monatlich rund GBP 1'851.– (Urk. 28 Rz 91), was ca. Fr. 2'351.– entspricht. Für Unterhalt und Reparaturen – ohne "Council Tax" und Reinigungskosten (Urk. 28 Rz 94, 95 und 97) – machte er einen Betrag von gesamthaft GBP 569.– (entsprechend ca. Fr. 723.–) pro Monat geltend (Urk. 28 Rz 93 und 96), für Nebenkosten einen solchen von insgesamt GBP 226.50 (ent- sprechend ca. Fr. 288.–) pro Monat (Urk. 28 Rz 98-102). Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass die Hypothekarzinsbelastung monatlich lediglich rund GBP 547.– resp. Fr. 694.– beträgt (GBP 4'920.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32 S. 2), wohinge- gen die nicht im Bedarf anrechenbaren Amortisationsraten monatlich rund GBP 1'317.– resp. Fr. 1'672.– ausmachen (GBP 16'770.– ./. GBP 4'920.–, ent- sprechend GBP 11'850.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32). Unter Berücksichtigung der monatlichen Hypothekarzinsbelastung sowie der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Beträge für Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen resultiert ein ef- fektiver Liegenschaftenaufwand von rund Fr. 1'705.– (ohne Amortisation). Damit weichen die (behaupteten) effektiven Wohnkosten – soweit anrechenbar – nicht massgebend vom Betrag ab, welchen die Vorinstanz dem Gesuchsgegner als ortsüblichen Mietzins zugestanden hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, hinsichtlich der Wohnkosten mit zwei verschiedenen Beträgen resp. in zwei Pha- sen zu rechnen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechne- ten Betrag von Fr. 1'778.– pro Monat. 5.3 Für den Arbeitsweg berücksichtigte die Vorinstanz mit Verweis auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Kaufquittung seines ÖV-Abonnements einen Betrag von Fr. 455.– pro Monat (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34 mit Verweis auf Urk. 29/59). Dabei erwog sie, dem Gesuchsgegner seien keine Autokosten anzu- rechnen, zumal es ihm mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Betrag möglich wäre, so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei. Nur weil der Ge-
- 51 - suchsgegner von seinem Arbeitgeber für ein Auto eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– pro Monat erhalte, bedeute dies noch nicht, dass er zwingend da- rauf angewiesen sei (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er sei bei seiner aktuel- len Wohnsituation – welche auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien be- ruhe – zur Bewältigung seines Arbeitsweges neben dem Zug auch auf ein Auto angewiesen. Er fahre jeweils mit dem Zug nach London zur Arbeit. Sein Wohnort liege aber rund drei Kilometer vom Bahnhof "E._____ Station" entfernt und es ge- be keine öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen er den Weg vom Haus zum Bahn- hof bewältigen könne. Auch zur Erledigung von Einkäufen sei er auf ein Auto an- gewiesen, da sich auch die Einkaufsmöglichkeiten ca. drei Kilometer vom Haus entfernt befänden (Urk. 80 Rz 73). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsgegner hinsichtlich seiner Mobilitätskosten aus, er habe aktuell zwei Fahrzeuge. Dies deshalb, weil die Ge- suchstellerin insistiert habe, dass er für die Familie einen grösseren Wagen kaufe. Er brauche das Auto für Einkäufe und für den Arbeitsweg resp. den Weg vom Haus zum Bahnhof (Urk. 28 Rz 110). So fahre er jeweils mit dem Auto zum ca. 2.5 Kilometer entfernten Bahnhof und nehme dort den Zug in die Innenstadt von London (Urk. 28 Rz 117). Die Gesamtkosten beider Fahrzeuge, samt Steuern und Benzinkosten, bezifferte er auf rund GBP 296.– (entsprechend ca. Fr. 376.–) pro Monat (vgl. Urk. 28 Rz 111-116), die Kosten für sein ÖV-Abonnement auf GBP 365.– pro Monat (Urk. 28 Rz 118). Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt (Kreisschreiben Ziff. III/3). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufs oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür – je nach Grösse des Fahrzeugs und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderli- chen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Ar- beitsort ein Fahrzeug benützt, obwohl diesem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel eingesetzt werden (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e).
- 52 - Gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen erhält der Gesuchsgegner von seiner Arbeitgeberin monatlich eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– für Fahrspesen (Urk. 29/29 Ziff. 6.3; Urk. 29/30; Urk. 83/11). Da der Gesuchsgeg- ner nicht dargelegt hat, dass diesen Fahrspesen im Zusammenhang mit der Be- rufsausübung effektive Kosten gegenüberstünden, gilt die Pauschalentschädi- gung als Lohnbestandteil. Entsprechend wurde der Betrag von GBP 500.– bei der Berechnung des Nettomonatseinkommens des Gesuchsgegners zu Recht nicht in Abzug gebracht. Bei dieser Ausgangslage gilt es im Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurechnen. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners ist glaubhaft, dass er angesichts seines Wohnortes zur Be- wältigung seines Arbeitsweges sowohl auf ein Fahrzeug als auch auf die öffentli- chen Verkehrsmittel angewiesen ist. Der Argumentation der Vorinstanz, mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Beitrag wäre es dem Gesuchsgegner möglich so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 81 S. 31), ist nicht zu folgen. Tatsache ist, dass der Gesuchsgegner bis auf Weiteres an seinem heuti- gen Wohnort wohnhaft ist. Wird bei den Wohnkosten nicht mit zwei Phasen ge- rechnet (dazu vorne unter III/D/5.2), kann dies auch bei den Fahrtkosten nicht gemacht werden. Dass der Gesuchsgegner den Weg zum Bahnhof bei jeder Wit- terung mit dem Fahrrad oder zu Fuss bewältigt, ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 Rz 49) – nicht zumutbar. Da sich bereits die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel auf rund Fr. 455.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 29/59), rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner für die Fahrten zum Arbeits- platz den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat anzu- rechnen. 5.4 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner eine Besuchsrechtspau- schale von Fr. 800.– pro Monat an. Sie erwog dabei, dass das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des Besuchsberechtigten auszuüben sei. Dies sei angemessen, solange die Eltern höchstens ein paar Dutzend Kilometer ausei- nander wohnen und die Kinder den anderen Elternteil zu Hause besuchen wür- den. Vorliegend fliege der Gesuchsgegner jedoch zweimal pro Monat nach Zü- rich, um seinen Sohn zu sehen. Ausserdem werde ihm in absehbarer Zukunft ein Besuchsrecht an beiden Tagen des Wochenendes einzuräumen sein, womit nicht
- 53 - nur Flug- sondern auch Hotelkosten anfallen würden. In dieser Situation würden die Kosten ein Ausmass erreichen, das zu ignorieren nicht gerecht wäre. Da sich die Preise für Flüge und Hotels laufend ändern würden, liessen sich die Kosten nur abschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesuchsgegner in Zu- kunft ein wenig günstiger reisen könne, weil er früher und serienmässig buchen könne. Ermessensweise seien für die Reisen nach Zürich Fr. 800.– pro Monat anzurechnen (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31 f.). Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, mit dem von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrecht müsse er zweimal pro Monat von London nach Zürich und zurück reisen sowie während der Dauer des begleiteten Be- suchsrechts jeweils mindestens einmal, danach sogar mindestens zwei Mal pro Besuch in Zürich übernachten. Sodann sei er verpflichtet worden, weiterhin die Kosten des BBT zu übernehmen, welche sich auf Fr. 50.– pro Besuch beliefen. Die effektiven Besuchskosten würden damit bei den begleiteten Besuchen ge- samthaft Fr. 1'157.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 2 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 400.–; Kosten BBT: Fr. 100.–) betragen, bei unbegleiteten Besuchswochenenden insgesamt Fr. 1'457.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 4 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 800.–). Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die gesamte Dauer nur Fr. 800.– für Besuchskosten angerechnet habe, habe sie ihr Ermessen überschrit- ten und willkürlich entschieden. Der tiefere Betrag lasse sich auch nicht mit lau- fend ändernden Preisen rechtfertigen. Ausserdem handle es sich bereits bei den vom Gesuchsgegner angeführten Kosten um Durchschnittswerte (Urk. 80 Rz 74- 78). Dem hält die Gesuchstellerin zusammengefasst entgegen, der vorinstanzlich angerechnete Betrag von Fr. 800.– sei bereits sehr hoch. Der Gesuchsgegner gehe davon aus, dass ihm sämtliche geltend gemachten Kosten für das Besuchs- recht in Zürich zu erstatten seien. Darauf sei die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen. Die tieferen Kosten liessen sich neben den von der Vorinstanz erwähn- ten Umständen auch damit rechtfertigen, dass der Gesuchsgegner berufsbedingt ein "Vielflieger" sei, sodass er regelmässig Flugmeilen der British Airways einlö-
- 54 - sen könne. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Gesuchsgeg- ner nicht zwingend in Zürich übernachten müsse, zumal es Flugverbindungen ge- be, bei denen er morgens hin- und abends wieder zurückfliegen könne. Insofern seien auch an den unbegleiteten zweitägigen Besuchswochenenden nicht zwin- gend zwei Nächte in Zürich notwendig. Ausserdem seien die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 800.– überhöht. Es sei dem Gesuchsgegner zu- mutbar, Übernachtungsmöglichkeiten unter Fr. 200.– pro Nacht in Anspruch zu nehmen. In Zürich könne man auch für weniger als Fr. 100.– pro Nacht übernach- ten, beispielsweise in einem Zimmer über "Airbnb". Alles in allem seien die vo- rinstanzlich angerechneten Fr. 800.– sehr grosszügig bemessen. Dem Gesuchs- gegner könne nicht die Luxusvariante zugestanden werden. Solche Kosten habe er selber zu tragen (Urk. 98 Rz 50). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er aktuell ein "berufsbedingter Vielflie- ger" sei und regelmässig Flugmeilen der British Airways einlösen könne. Ausser- dem fliege er oft auch mit Swiss oder Easyjet nach Zürich, da diese Flüge zeitlich am günstigsten lägen. Er habe deshalb nie genug Meilen, um damit auch nur ei- nen einzigen Flug zu bezahlen (Urk. 103 Rz 52). Diese Vorbringen sind glaubhaft und werden von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Der für Flugkosten geltend gemachte Betrag von rund Fr. 567.– pro Monat erscheint im Übrigen für zwei Hin- und Rückflüge der Strecke London-Zürich auch nicht als übersetzt. Demgegenüber sind die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Flughafentrans- fer-Kosten bei den Besuchsrechtskosten nicht aufzurechnen. Solche Kosten, wel- che in der Schweiz mit rund Fr. 7.– pro Weg zu veranschlagen sind (ZVV-Billett für 3 Zonen), bewegen sich im Rahmen dessen, was besuchsberechtigte Eltern im Regelfall für die Ausübung ihres Besuchsrechts ausgeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden dafür im Kanton Zürich grundsätzlich keine Besuchs- rechtskosten im Bedarf berücksichtigt. Insofern sind vorliegend lediglich diejeni- gen Kosten aufzurechnen, welche dem Gesuchsgegner aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien entstehen. Dazu gehören spä- testens ab Beginn der unbegleiteten zweitägigen Besuche auch Übernachtungs- kosten. Dass der Gesuchsgegner immer am Betreuungstag sowohl hin- als auch zurückfliegen soll, wie es die Gesuchstellerin von ihm verlangen will, ist über län-
- 55 - gere Zeit nicht zumutbar. Mithin sind die Besuchsrechtskosten ab Beginn der un- begleiteten Besuchswochenenden so zu bemessen, dass es dem Gesuchsgegner möglich ist, zumindest einmal pro Monat für zwei Nächte in Zürich zu bleiben. Da- bei erscheint nicht glaubhaft, dass pro Übernachtung weniger als Fr. 100.– anfal- len sollen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, die Unterkunft müsse hinsichtlich Infrastruktur und Grösse angemessen sein, sodass er C._____ auch einmal dorthin mitnehmen könnte, wenn das Wetter schlecht sei (vgl. Urk. 103 Rz 52). Angemessen erscheint die Übernachtung in einem 3- Sterne-Hotel. Solche sind in gut erreichbarer Distanz zum Wohnort C._____s so- wie zum Flughafen für ca. Fr. 150.– pro Nacht verfügbar (vgl. www.booking.ch, zuletzt besucht am 21. Dezember 2018). Da mit dem von der Vorinstanz zuge- standenen Betrag von Fr. 800.– pro Monat neben den Flugkosten von monatlich Fr. 567.– keine drei Übernachtungen pro Monat finanziert werden können, sind ab Beginn der begleiteten Besuchswochenenden etwas höhere Besuchsrechtskos- ten anzurechnen. Nach dem Gesagten erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 1'000.– pro Monat als angemessen. Demgegenüber erweisen sich die vor- instanzlich angerechneten Fr. 800.– pro Monat für die Dauer der begleiteten Be- suche als ausreichend, zumal die Wahrnehmung des bloss fünf- bis sechsstündi- gen Besuchsrechts nicht zwingend eine Übernachtung in Zürich erfordert und dem Gesuchsgegner während dieser kurzen Phase einmal pro Monat auch ein Besuch ohne Übernachtung zugemutet werden kann. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass bis Ende August 2018 mit Besuchsrechtskosten von monatlich Fr. 800.– sowie ab September 2018 mit solchen von Fr. 1'000.– pro Monat zu rechnen ist. 5.5 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Berufungs- verfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als an- gemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist auf Seiten des Gesuchsgegners damit – ohne Einrechnung der Steuern, welche be- reits auf der Einkommensseite berücksichtigt wurden (vgl. oben E. III/D/3) – von folgendem Bedarf auszugehen:
- 56 - bis 31.08.2018 ab 01.09.2018 Grundbetrag Fr. 960.- Fr. 960.- Wohnkosten Fr. 1'778.- Fr. 1'778.- auswärtige Verpflegung Fr. 240.- Fr. 240.- Mobilitätskosten Fr. 600.- Fr. 600.- Berufsverbände Fr. 38.- Fr. 38.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 10.- Fr. 10.- Telefon/Internet Fr. 100.- Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 16.- Fr. 16.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Fr. 49.- Besuchsrechtskosten Fr. 800.- Fr. 1'000.- Total Fr. 4'591.- Fr. 4'791.-
6. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1 Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung einer eigenen Steuerbe- rechnung geltend, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für die Steuern von monatlich Fr. 778.– sei zu tief. Anzurechnen seien Fr. 1'046.– (Urk. 98 Rz 56 mit Verweis auf Urk. 101/18). Der Gesuchsgegner lässt sich zu diesen Ausführungen nicht vernehmen (vgl. Urk. 103). Die Steuerbelastung auf Seiten der Gesuchstellerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen. Ausgehend vom aktuel- len Nettojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 69'960.– (inkl.
13. Monatslohn, inkl. Familienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, vgl. oben E. D/III/4) und mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 51'400.– (geschätz- ter Mittelwert) pro Jahr sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerab- zügen von gesamthaft Fr. 33'039.– pro Jahr (Fr. 4'615.– für Berufsauslagen, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 5'124.– für Beiträge an die 3. Säule, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 3'900.– für Versicherungsprämien, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 10'100.– für Fremdbetreuungs- kosten, Maximalbetrag; keine Krankheits- und Unfallkosten wegen der 5 %- Schranke, Fr. 300.– für gemeinnützige Zuwendungen, vgl. Urk. 58 S. 3 sowie Kinderabzug von Fr. 9'000.–) beläuft sich das steuerbare Einkommen der Ge- suchstellerin auf ca. Fr. 88'321.–. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 130'654.– zu berücksichtigen
- 57 - (vgl. Urk. 58 S. 4). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge- meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 859.– pro Monat. Statt der vorinstanz- lich angerechneten Fr. 778.– sind der Gesuchstellerin somit Fr. 859.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. 6.2 Die übrigen Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin anrechnete, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich im Übrigen auch als angemessen. Bei der Gesuchstellerin ist damit von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34): Grundbetrag Fr. 1'350.- Wohnkosten (abzüglich 1/3-Anteil von C._____) Fr. 1'185.- Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 270.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 39.- auswärtige Verpflegung Fr. 180.- Mobilitätskosten Fr. 65.- Berufsverbände Fr. 15.- Telefon/Internet Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 38.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Steuern Fr. 859.- Total Fr. 4'150.-
7. Barbedarf von C._____ 7.1 Die Vorinstanz rechnete bei C._____ mit einem Barbedarf von rund Fr. 2'600.–. Dabei ging sie von einem Grundbetrag von Fr. 400.–, einem Wohn- kostenanteil von Fr. 593.–, Gesundheitskosten von Fr. 33.– sowie Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 1'575.– aus (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). 7.2. Aufgrund der angewandten Berechnungsmethode ist der Grundbetrag von Fr. 400.– nicht zu erhöhen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Ge- suchsgegners Urk. 80 Rz 90). Der Wohnkostenanteil im Umfang von einem Drittel der Gesamtwohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–, welche die Vorin- stanz C._____ zugewiesen hat, erweist sich als angemessen und wurde im Übri-
- 58 - gen auch vom Gesuchsgegner anerkannt (vgl. Urk. 80 Rz 96). Wie der Gesuchs- gegner ferner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 80 Rz 95), gehören auch die Kranken- kassenprämien zu den direkten Kinderkosten. Diese sind ausgewiesen und be- tragen monatlich Fr. 87.– für die Grundversicherung sowie Fr. 14.– für die Zusatz- versicherung (Urk. 43/51). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, im Barbedarf von C._____ auch die Kosten der Zusatzversi- cherung anzurechnen. Insgesamt sind damit Krankenkassenprämien von Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen. Belegt sind ferner weitere Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 33.– (Urk. 24/13). 7.3 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, dass bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60 % Krippen- kosten für drei Tage pro Woche anzurechnen seien. Dabei sei mit dem regulären Tarif zu rechnen. So seien nicht alle Krippenplätze subventioniert. Auch wenn die Gesuchstellerin vom Einkommen her die Subventionsvoraussetzungen erfülle, habe sie damit noch keinen subventionierten Krippenplatz (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Betrages von Fr. 1'575.– pro Monat auf ein nicht unterzeichnetes und nicht ausgefülltes Dokument mit dem Titel "Betreuungsvertrag" abgestellt habe (Urk. 80 Rz 92). Sodann hält er den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass in der Stadt Zürich wohnhafte Eltern bei Unterschreiten gewisser Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf Subventionen hätten. Mit dem in der Steu- ererklärung 2017 deklarierten Einkommen habe die Gesuchstellerin für das Jahr 2018 mit Sicherheit Anspruch auf erhebliche Subventionen. Die Vorinstanz habe sich auf willkürliche Annahmen gestützt, anstatt die notwendigen Belege einzuho- len. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, eine Kopie ihres Antrags um Subventionen für einen Krippenplatz, den Entscheid der Stadt Zürich betreffend Subventionen, Rechnungen der Kita und Belege über effektive Zahlungen an die Kita seit Anfang 2018 einzureichen, damit hinsichtlich der Kinderbetreuungskos- ten mit den effektiv belegten Zahlungen gerechnet werden könne (Urk. 80 Rz 92 f.).
- 59 - Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, die Betreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche koste regulär Fr. 1'575.– pro Monat. In der Steuererklärung 2017 sei lediglich das Einkommen der Gesuchstellerin ab August 2017 deklariert. Zusätzlich werde die Gesuchstellerin inskünftig Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat erhalten, womit sie kein Anrecht auf einen subventionierten Kitaplatz habe. Im Übrigen hätte der Gesuchsgegner seine Editionsbegehren be- reits im vorinstanzlichen Verfahren stellen können und müssen. Mit dem einge- reichten Betreuungsvertrag – welchen zu unterschreiben der Gesuchsgegner verweigert habe – habe die Gesuchstellerin die "Kinderkosten" im geltend ge- machten Umfang dargetan (Urk. 98 Rz 62 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass C._____ an drei Tagen pro Woche die Kita besucht. Ebenso wenig stellt er die Angemessenheit des Fremdbetreuungsumfangs in Frage. Wird die Betreuung des Kindes – wie vorliegend – bei Drittpersonen eingekauft, so sind solche Fremdbe- treuungskosten als direkte Kinder- oder Barunterhaltskosten Unterhaltsbestandteil (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 N 13 und N 30). Mithin gilt es zu klären, mit welchem Betrag vor- liegend für die Betreuung in der Kita an drei Tagen pro Woche zu rechnen ist. Dass die Vorinstanz dabei hinsichtlich des regulären Tarifs auf den nicht unter- zeichneten Betreuungsvertrag (Urk. 47) abstellte, ist an sich nicht zu beanstan- den. Dieser ist durchaus geeignet, um die regulären (nicht subventionierten) Be- treuungskosten glaubhaft zu machen. Mithin ist davon auszugehen, dass die re- gulären (nicht subventionierten) Kosten beim erwähnten Betreuungsumfang Fr. 1'575.– pro Monat betragen würden. Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über die familienergän- zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB, Stadtratsbeschluss vom
12. März 2008 mit Änderungen bis 12. Juli 2017) beteiligt sich die Stadt Zürich an den Betreuungskosten in Zürich wohnhafter und im kommunalen Einwohnerregis- ter eingetragener Kinder mit Beiträgen an die Eltern. Die Höhe dieser Beiträge ist einkommens- und vermögensabhängig (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 7 VO KB). Dabei wird die finanzielle Situation der Eltern resp. bei getrennt lebenden Eltern
- 60 - diejenige des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, in einen Beitragsfaktor umgerechnet. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird grundsätzlich auf die neuste definitive Gemeinde- und Staatssteuerrechnung ab- gestellt. Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind, haben demgegen- über aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen (vgl. Art. 11 VO KB). Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich des behaupteten Subventionsan- spruchs der Gesuchstellerin vorbringt, die Gesuchstellerin hätte mit dem in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkommen für das Jahr 2018 sicherlich Sub- ventionen erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist die Gesuchstellerin doch erst seit Dezember 2017 wieder berufstätig (vgl. Urk. 43/52), womit im Rahmen einer Subventionsanspruchsprüfung mangels Aktualität wohl nicht auf die Steuer- unterlagen des Jahres 2017 abgestellt worden wäre. Da auch die Vorinstanz da- von ausging, dass die Gesuchstellerin nicht zwingend Anspruch auf einen sub- ventionierten Krippenplatz habe, kann es der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bis anhin offenbar nicht um einen solchen Krip- penplatz bemüht hat. Angesichts der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 5'000.– pro Monat ist denn auch nicht offensichtlich, dass ein für das Jahr 2018 gestellter Subventionsantrag der Gesuchstellerin gut- geheissen worden wäre. Allerdings ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich künftig um einen subventionierten Krippenplatz zu bemühen. Der künftige Eltern- beitrag ist daher unter Zuhilfenahme des Beitragsrechners der Stadt Zürich (ab- rufbar unter www.stadt-zuerich.ch/beitragsrechner-betreuung) zu schätzen. Aus- gehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'321.– und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. 130'654.– (vgl. dazu oben E. III/D/6.1) resultiert unter An- wendung des Beitragsrechners ein monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 1'160.–. Entsprechend sind im Barbedarf von C._____ künftig nur noch Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'160.– pro Monat zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat sich umgehend um die Subventionierung zu bemühen. Da sie ihren Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe der Stiftung G._____ dafür aber allenfalls kündigen muss, sofern dieser durch die Stadt Zürich nicht anerkannt würde, erscheint es unter Berücksichtigung der Kündigungsmodalitäten (vgl. Urk. 47 S. 3) als ange-
- 61 - messen, die tieferen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 in Anrechnung zu bringen. 7.4 Alles in allem ist damit von folgendem Barbedarf C._____s auszuge- hen: bis 31.05.2019 ab 01.06.2019 Grundbetrag Fr. 400.- Fr. 400.- Wohnkostenanteil Fr. 593.- Fr. 593.- Krankenkasse inkl. VVG Fr. 101.- Fr. 101.- Gesundheitskosten Fr. 33.- Fr. 33.- Fremdbetreuungskosten Fr. 1'575.- Fr. 1'160.- Barbedarf ohne Fremdbetreuungskosten Fr. 1'127.- Fr. 1'127.- Barbedarf mit Fremdbetreuungskosten Fr. 2'702.- Fr. 2'287.-
8. Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebenden Grundlagen: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 C._____ Total Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00
- 62 - Bedarf Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 C._____ Total Fr. 11'443.00 Fr. 11'643.00 Fr. 11'228.00 Gesamtüberschuss Fr. 5'674.00 Fr. 5'474.00 Fr. 5'889.00 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Die bislang in der Praxis angewandte 2/3 zu 1/3-Lösung zu Gunsten des betreuenden Elternteils – wie sie vorliegend auch die Vorinstanz anwandte (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34) – ist unter Geltung des neuen Kinderunterhaltsrechts nicht mehr sachgerecht, da der Barbedarf des Kindes separat ausgewiesen wer- den muss. Der Überschuss ist entsprechend auf beide Elternteile und das Kind in Prozenten aufzuteilen, wobei es sich rechtfertigt, pro erwachsene Person den doppelten Prozentsatz eines Kindes einzusetzen (vgl. Leitfaden neues Unterhalts- recht des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte- zh.ch, S. 18 f.). Vorliegend erscheint es angemessen, den Parteien je 40 % und C._____ 20 % des Überschusses zuzuweisen. Entsprechend ergibt sich folgen- des Bild: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Überschussanteil Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 Gesuchstellerin / Gesuchsgegner Überschussanteil Fr. 1'135.00 Fr. 1'095.00 Fr. 1'178.00 C._____ Da die Gesuchstellerin nach Deckung ihres Bedarfs in allen Phasen über ei- ne Leistungsfähigkeit von Fr. 1'480.– verfügt (Fr. 5'630.– [Einkommen Gesuch- stellerin] - Fr. 4'150.– [Bedarf Gesuchstellerin]), sind zur Berechnung der vom Ge-
- 63 - suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Überschussanteile der Ge- suchstellerin und des Sohnes um gesamthaft Fr. 1'480.– zu kürzen. Bei der Ge- suchstellerin ist der Überschussanteil in den einzelnen Phasen jeweils um Fr. 987.– (2/3 von Fr. 1'480.–) zu kürzen, bei C._____ jeweils um Fr. 493.– (1/3 von Fr. 1'480.–). Demgemäss ergeben sich folgende Ansprüche zur Deckung der Überschussanteile: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Anspruch der Ge- Fr. 1'283.00 Fr. 1'203.00 Fr. 1'369.00 suchstellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch C._____s Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 zur Deckung sei- nes Überschussan- teils 8.3 Barunterhalt C._____ Vom ermittelten Barbedarf C._____s sind sodann dessen Familienzulagen abzuziehen, denn diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Ab- zug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; 128 III 305 E. 4b). Nach Abzug der Fami- lienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, welche vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen werden (vgl. Urk. 101/13), sowie unter Hinzurechnung des Anspruchs zur Deckung des Überschussanteils ergeben sich somit folgende Barunterhalts- beiträge:
- 64 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 + Anspruch zu De- Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 ckung des Über- schussanteils ./. Familienzulagen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Total Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 Wie bereits erwähnt, ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, an den Barunterhalt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 (Phase 1, vgl. oben E. III/D/1.2);
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018 (Phase 2);
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3);
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Phase 4). 8.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie der an C._____ zu leistende Unterhaltsbei- trag abzuziehen. Was verbleibt, entspricht dem Betrag, auf welchen die Gesuch- stellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch hat (vgl. oben E. III/D/8.2), und ist somit als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
- 65 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner ./. Überschussan- Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 teil Gesuchsgegner ./. Kinderunterhalt Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 persönlicher Un- Fr. 1'282.00 Fr. 1'202.00 Fr. 1'368.00 terhalt gerundet:
9. Zusammenfassung Insgesamt sind damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet:
- 66 - Phase 1 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, vgl. oben E. III/D/1.2-1.3):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 550.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 2'560.–
- Total: Fr. 3'110.– Phase 2 (1. Juli 2017 bis und 31. August 2018, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'144.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'282.–
- Total: Fr. 4'426.– Phase 3 (1. September 2018 bis 31. Mai 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'104.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'202.–
- Total: Fr. 4'306.– Phase 4 (ab 1. Juni 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 2'772.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'368.–
- Total: Fr. 4'140.– E. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'000.– fest und bezifferte die weiteren Auslagen auf Fr. 1'800.– (Dolmetscherkosten). Sie erwog, dass es sich hinsichtlich der streitigen Kinderbelange rechtfertige, die Kos- ten ungeachtet des Verfahrensausgangs hälftig aufzuerlegen. Vorliegend lasse sich nur grob schätzen, welcher Teil der Gerichtsgebühr auf die Kinderbelange und welcher Teil auf Fragen des Ehegattenunterhalts entfiele, wobei nur bei Letz- terem eine exakte Quantifizierung des Obsiegens und Unterliegens möglich wäre. Die Gesuchstellerin erhalte für die Zukunft etwas mehr als die Hälfte der geforder-
- 67 - ten Unterhaltsbeiträge zugesprochen, jedoch seien keine Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem Zusammenleben in England zuzusprechen. Je nachdem, ob die Parteien in ferner oder naher Zukunft geschieden würden, sei das "ein etwas mehr oder etwas weniger als hälftiges Obsiegen". Vor diesem Hintergrund seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 81 E. III/A, S. 35).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, rechtfertigt sich hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Anderes gilt demgegenüber in Bezug auf den Unterhaltsstreit. Diesbezüglich ist zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'862.– für die Zeit vom tt.mm. bis 1. November 2016 (d.h. für rund 9 Monate; entsprechend ca. Fr. 53'000.–), von Fr. 9'229.– für die Zeit vom 1. November 2016 bis 1. Juli 2017 (d.h. für 8 Monate; entsprechend ca. Fr. 74'000.–) sowie von Fr. 9'203.– ab 1. Juli 2017 verlangte (vgl. Urk. 26 S. 1). Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis 30. April 2020 forderte die Gesuchstellerin damit gesamthaft rund Fr. 440'000.– (Fr. 53'000.– + Fr. 74'000.– + Fr. 313'000.– [Fr. 9'203.– x 34 Mona- te]). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 165'000.– ([Fr. 3'110.– x 6 Monate] + [Fr. 4'426.– x 14 Monate] + [4'306.– x 9 Monate] + [Fr. 4'140.– x 11 Monate]; vgl. oben E. III/D/9). Ausgehend von ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt die Gesuchstellerin damit hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge lediglich zu rund 40 %. Aufwandmässig erweist es sich als angemessen, sowohl den Unter- haltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange mit je 50 % zu gewichten; die übrigen Belange (Getrenntleben und Wohnung/Mobiliar/Hausrat) erscheinen von ihrem Aufwand her vernachlässigbar. Gesamthaft betrachtet ist damit von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von rund 45 % auszugehen, wo- mit sich die vorinstanzliche Kostenverteilung als angemessen erweist. Demge- mäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten – bestehend aus Fr. 4'000.– Ent- scheidgebühr und Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten – den Parteien hälftig aufzuer-
- 68 - legen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.1 Im Berufungsverfahren umstritten waren die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange der Obhut, des Besuchsrechts und der Beistandschaft sowie die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an das Kind. Aufwandmässig erweist es sich auch im Berufungsverfahren als angemes- sen, sowohl den Unterhaltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange mit je 50 % zu gewichten. 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange sind die Parteien – wie bereits erwähnt – praxisgemäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 2.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner mit seiner Berufung anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- träge (Fr. 3'110.– pro Monat vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sowie Fr. 5'000.– pro Monat ab 1. Juli 2017; vgl. Urk. 81 Dispositiv-Ziffern 7 und 8, S. 37) die Zu- sprechung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 550.– pro Monat vom 1. Januar bis
30. Juni 2017, Fr. 586.– pro Monat zuzüglich 58 % der effektiv bezahlten Fremd- betreuungskosten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 und Fr. 434.– pro Monat zuzüglich 43 % der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten ab 1. Januar 2018 (Urk. 80 S. 3, Rechtsbegehren 1.7 und 1.8). Zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 165'000.– (vgl. oben E. III/E/3). Unter Berücksichti- gung der effektiv angerechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'575.– bis 31. Mai 2019 sowie von monatlich Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 so- wie unter Annahme einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahme bis 30. April 2020 ist damit hinsichtlich des Unterhaltsstreites
- 69 - im Berufungsverfahren von einem Obsiegen des Gesuchsgegners zu rund 1/6 auszugehen. 2.4 Gesamthaft betrachtet, obsiegt der Gesuchsgegner somit im vorliegen- den Berufungsverfahren zu rund 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 aufzuerlegen.
3. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 6'600.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 98 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird beschlossen:
1. Auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 sowie auf den Berufungsantrag Ziffer 1.5 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 17. April 2018 werden bestätigt.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 70 -
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'560.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 1'282.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 1'202.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 1'368.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 5'800.– (Fr. 4'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'833.– zu ersetzen.
- 71 -
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2015 und wurden am tt.mm.2016 Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 26 S. 2). Sie wohnten vor der Heirat nie zusammen; die Gesuchstellerin lebte in Zü- rich und der Gesuchsgegner in Grossbritannien. Auch nach der Geburt von C._____ wohnte die Gesuchstellerin mit dem Kind weiterhin in Zürich, wo der Ge- suchsgegner die beiden regelmässig besuchte. In der Folge erwarb der Gesuchs-
- 8 - gegner ein Haus in E._____ Wells / Grossbritannien. Vom 28. Oktober bis
17. Dezember 2016 lebten die Parteien zusammen mit C._____ in diesem Haus. Dabei traten Differenzen zwischen den Eheleuten auf. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge mit C._____ zu ihren Eltern nach Wien. Während ihres Aufenthalts in Wien strengte der Gesuchsgegner ein Rückführungsverfahren an, in welchem er verlangte, dass C._____ nach Grossbritannien zurück gebracht werde (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 2-4; Urk. 28 S. 3-8; Urk. 42 S. 3-5). Sein Antrag auf Rückfüh- rung wurde zweitinstanzlich vom Landesgericht Wien am 23. Mai 2017 abgewie- sen (Urk. 24/31). Im Juli 2017 kehrte die Gesuchstellerin zurück in ihre Wohnung in Zürich (Urk. 28 S. 8; Urk. 42 S. 5).
E. 1.1 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen fest, wobei die Berechnung in der ersten Phase von Januar bis und mit Juni 2017 nach Ös- terreichischem Recht erfolgte und diejenige in der zweiten Phase ab 1. Juli 2017 nach Schweizer Recht (Urk. 81 E. II/A/3.1-3.2, S. 6 und E. II/H/4 ff., S. 27 ff.).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner anerkennt den Kinderunterhaltsbeitrag der ersten Phase von Fr. 550.– pro Monat (Urk. 80 Rz 56). Zwar ging die Vorinstanz bei die- ser Berechnung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III/D/3) – von einem zu tiefen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus. Da der auf Basis die- ses Einkommens errechnete Unterhaltsbeitrag jedoch ohnehin die Angemessen- heitsgrenze nach Österreichischem Recht massiv überschritten hätte (vgl. Urk. 81 E. II/H/4, S. 27), ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der ersten Phase im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin bleibt es dabei, dass der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen.
E. 1.3 Für den Fall des Eintretens auf die gesuchstellerischen Anträge betref- fend Ehegattenunterhalt verlangt der Gesuchsgegner die Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziff. 1.8, S. 3). Damit wehrt er sich grundsätzlich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung der per- sönlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase. Seine Vorbringen in der Beru- fungsschrift betreffen aber allesamt – wie er selbst festhält – lediglich die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung der zweiten Phase (vgl. Urk. 80 Rz 54 ff.). Damit fehlt es hinsichtlich des nach Österreichischem Recht festgesetzten Ehe- gattenunterhalts in der ersten Phase an konkreten Rügen. Mangels Begründung ist daher auf den Feststellungsantrag des Gesuchsgegners – soweit dieser den persönlichen Unterhalt in der ersten Phase betrifft – nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es demzufolge auch dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 persönliche Unter- haltsbeiträge von monatlich Fr. 2'560.– zu bezahlen.
- 34 -
E. 1.4 Hinsichtlich der zweiten Phase beanstandet der Gesuchsgegner zu- nächst die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief angesetzt und auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Einkommen falsch be- rechnet. Zudem ist der Gesuchgegner mit den von der Vorinstanz im Barbedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten nicht einverstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 80 Rz 54 ff. S. 14 ff.).
2. Berechnungsmethode
E. 2 Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 81 S. 4). Am 17. April 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81).
E. 2.1 Im Berufungsverfahren umstritten waren die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange der Obhut, des Besuchsrechts und der Beistandschaft sowie die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an das Kind. Aufwandmässig erweist es sich auch im Berufungsverfahren als angemes- sen, sowohl den Unterhaltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange mit je 50 % zu gewichten.
E. 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange sind die Parteien – wie bereits erwähnt – praxisgemäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).
E. 2.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner mit seiner Berufung anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- träge (Fr. 3'110.– pro Monat vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sowie Fr. 5'000.– pro Monat ab 1. Juli 2017; vgl. Urk. 81 Dispositiv-Ziffern 7 und 8, S. 37) die Zu- sprechung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 550.– pro Monat vom 1. Januar bis
30. Juni 2017, Fr. 586.– pro Monat zuzüglich 58 % der effektiv bezahlten Fremd- betreuungskosten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 und Fr. 434.– pro Monat zuzüglich 43 % der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten ab 1. Januar 2018 (Urk. 80 S. 3, Rechtsbegehren 1.7 und 1.8). Zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 165'000.– (vgl. oben E. III/E/3). Unter Berücksichti- gung der effektiv angerechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'575.– bis 31. Mai 2019 sowie von monatlich Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 so- wie unter Annahme einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahme bis 30. April 2020 ist damit hinsichtlich des Unterhaltsstreites
- 69 - im Berufungsverfahren von einem Obsiegen des Gesuchsgegners zu rund 1/6 auszugehen.
E. 2.4 Gesamthaft betrachtet, obsiegt der Gesuchsgegner somit im vorliegen- den Berufungsverfahren zu rund 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 aufzuerlegen.
3. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 6'600.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 98 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird beschlossen:
1. Auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 sowie auf den Berufungsantrag Ziffer 1.5 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 17. April 2018 werden bestätigt.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 70 -
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'560.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 1'282.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 1'202.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 1'368.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 5'800.– (Fr. 4'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'833.– zu ersetzen.
- 71 -
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
E. 2.5 Kilometer entfernten Bahnhof und nehme dort den Zug in die Innenstadt von London (Urk. 28 Rz 117). Die Gesamtkosten beider Fahrzeuge, samt Steuern und Benzinkosten, bezifferte er auf rund GBP 296.– (entsprechend ca. Fr. 376.–) pro Monat (vgl. Urk. 28 Rz 111-116), die Kosten für sein ÖV-Abonnement auf GBP 365.– pro Monat (Urk. 28 Rz 118). Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt (Kreisschreiben Ziff. III/3). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufs oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür – je nach Grösse des Fahrzeugs und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderli- chen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Ar- beitsort ein Fahrzeug benützt, obwohl diesem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel eingesetzt werden (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e).
- 52 - Gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen erhält der Gesuchsgegner von seiner Arbeitgeberin monatlich eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– für Fahrspesen (Urk. 29/29 Ziff. 6.3; Urk. 29/30; Urk. 83/11). Da der Gesuchsgeg- ner nicht dargelegt hat, dass diesen Fahrspesen im Zusammenhang mit der Be- rufsausübung effektive Kosten gegenüberstünden, gilt die Pauschalentschädi- gung als Lohnbestandteil. Entsprechend wurde der Betrag von GBP 500.– bei der Berechnung des Nettomonatseinkommens des Gesuchsgegners zu Recht nicht in Abzug gebracht. Bei dieser Ausgangslage gilt es im Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurechnen. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners ist glaubhaft, dass er angesichts seines Wohnortes zur Be- wältigung seines Arbeitsweges sowohl auf ein Fahrzeug als auch auf die öffentli- chen Verkehrsmittel angewiesen ist. Der Argumentation der Vorinstanz, mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Beitrag wäre es dem Gesuchsgegner möglich so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 81 S. 31), ist nicht zu folgen. Tatsache ist, dass der Gesuchsgegner bis auf Weiteres an seinem heuti- gen Wohnort wohnhaft ist. Wird bei den Wohnkosten nicht mit zwei Phasen ge- rechnet (dazu vorne unter III/D/5.2), kann dies auch bei den Fahrtkosten nicht gemacht werden. Dass der Gesuchsgegner den Weg zum Bahnhof bei jeder Wit- terung mit dem Fahrrad oder zu Fuss bewältigt, ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 Rz 49) – nicht zumutbar. Da sich bereits die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel auf rund Fr. 455.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 29/59), rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner für die Fahrten zum Arbeits- platz den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat anzu- rechnen.
E. 2.6 Im Berufungsverfahren ergänzt der Gesuchsgegner seine Vorbringen in Bezug auf die behauptete Sparquote dahingehend, als dass er vorbringt, die Gesuchstellerin habe Ende 2016 erhebliche Ersparnisse von rund Fr. 216'000.– gehabt (mit Verweis auf Urk. 43/49), wohingegen es Ende 2014 lediglich rund Fr. 156'000.– gewesen seien (mit Verweis auf Urk. 27/38). Auch er selber habe bis Ende 2016 über erhebliche Ersparnisse verfügt, welche er "bis dorthin" durch seine Arbeitstätigkeit erworben und in das Haus in E._____ Wells investiert habe (mit Verweis auf Urk. 29/22). Die zweistufige Berechnungsmethode habe nach der Rechnung der Vorinstanz einen hohen Überschuss von Fr. 5'447.– ergeben. Werde der Gesuchstellerin ein entsprechend hoher Überschussanteil zugeteilt, könne sie mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Vermögen bilden, was nicht "Sinn von Unterhaltsbeiträgen" sei (Urk. 80 Rz 59 f.).
E. 2.7 Weder mit seinen pauschalen Vorbringen vor Vorinstanz noch mit sei- nen ergänzenden Ausführungen im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner die behauptete Sparquote substantiiert dargelegt, geschweige denn beziffert. Un- behelflich sind in diesem Zusammenhang auch seine Verweise auf das steuerba- re Vermögen der Gesuchstellerin und der Vergleich der entsprechenden Vermö- gensstände Ende 2014 und Ende 2016. So ergibt sich aus den Vermögenszahlen der Gesuchstellerin nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ferner haben die Parteien erst am 4. Dezember 2015 geheiratet, weshalb ein Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2014 und 2016 auch vorehelich ent- standen sein kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einmalige grössere Aus-
- 41 - gaben nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. Diesbezüglich unterliess es der Gesuchsgegner, konkret aufzuzeigen, in welcher Zeit er welche Geldbeträge für den Hauskauf an- gespart haben soll. Da darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die dafür verwendeten Mittel zumindest teilweise durch einen anderen Vermögenszufluss bereit gestellt wurden, kann auch aus den pauschalen Behauptungen nicht ohne Weiteres auf eine Sparquote geschlossen werden. Ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag ist damit weder auf Seiten der Gesuchstellerin noch auf Seiten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht worden. Daran vermag auch der Hinweis auf den vorinstanzlich resultierenden Überschuss in der Höhe von Fr. 5'447.– nichts zu ändern, zumal es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung handelt, welche nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen ist. Da es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen ist, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat.
E. 2.8 Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die effektiven Kosten C._____s seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen (Urk. 80 Rz 57), kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners diejenige der Gesuchstellerin bei Weitem übersteigt. Andererseits leistet der Ge- suchsgegner mit seinem gerichtsüblichen Besuchsrecht keinen Betreuungsanteil, der eine Verteilung von Barunterhaltskosten rechtfertigen würde (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 51 f.). Entsprechend ist der Barbe- darf von C._____ voll auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Dies gilt auch für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden El- ternteil – im Sinne einer Richtlinie – erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Um- stand, dass die Gesuchstellerin trotz des noch jungen Alters des Kindes bereits
- 42 - heute in einem 60 %-Pensum tätig ist und mit dem dabei erzielten Einkommen (vgl. dazu unten E. III/D/4) unbestrittenermassen in der Lage ist, ihren (erweiter- ten) Bedarf (vgl. dazu unten E. III/D/6) selber zu decken, hat zur Folge, dass vor- liegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Würde die Gesuchstellerin dage- gen – im Sinne der genannten Richtlinie – bis zur Einschulung C._____s auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, würden zwar keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Allerdings wäre der Gesuchsgegner diesfalls zweifellos zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. Ausgehend vom Bedarf der Gesuch- stellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist anzunehmen, dass ein solcher Betreuungsunterhalt um einiges höher ausfallen würde, als die Kos- ten, welche vorliegend entstehen, da die Gesuchstellerin C._____ während ihrer Erwerbstätigkeit in einer Krippe betreuen lässt (zu den Fremdbetreuungskosten siehe unten E. III/D/7.3). Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, von der Gesuchstellerin eine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten zu verlangen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner auch die Fremdbetreuungskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Einkommen des Gesuchsgegners
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 24. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 71) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 80). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum gesuchsgegnerischen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Ur- teils Stellung zu nehmen (Urk. 88, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde vom Ge- suchsgegner ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– einverlangt (Urk. 88, Dispositiv- Ziffer 4). Dieser ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 89). In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin, dass auf die Be- rufung nicht eingetreten, eventualiter dass das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen werde (Urk. 90 S. 2). Mit Beschluss vom
21. Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Nichteintreten abgewiesen und auf die Beru- fung des Gesuchsgegners eingetreten (Urk. 92). Ferner wurde der Berufung ge- gen Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils (persönliche Unterhaltsbeiträge) mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils (Kinderunterhaltsbeiträge) wurde das Gesuch um
- 9 - Erteilung der aufschiebenden Wirkung hingegen abgewiesen (Urk. 93). Mit Verfü- gung vom 20. August 2018 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 97). Die Berufungsantwort der Gesuchstel- lerin datiert vom 30. August 2018 (Urk. 98). Da die Gesuchstellerin mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 101/2-18) und neue Behaup- tungen aufstellte (vgl. Urk. 98), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
18. September 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 102). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess sich der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 103) und reichte seinerseits weite- re Unterlagen ins Recht (Urk. 105/1-22). Gleichzeitig ersuchte er – unter Beilage seines am 27. September 2018 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Vollstre- ckungsgesuchs betreffend die Besuchsrechtsregelung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 105/21) – um Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung betref- fend die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 (Urk. 103 S. 2). Da der Ge- suchsgegner im Rahmen seiner Berufung mitunter die Aufhebung der vorinstanz- lichen Besuchsrechtsregelung verlangt (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils, vgl. Urk. 80 S. 2) und dieser Teil des Urteils damit nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 betreffend Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wurde demgegenüber die Rechtskraftwirkung vorgemerkt (Urk. 106, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Mit demselben Beschluss wurde das Doppel der Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 samt Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge legte die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eine Kopie ihrer gleichentags im Voll- streckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme ins Recht (Urk. 107; Urk. 108/19). Darüber wurde der Gesuchsgegner durch Zustel- lung des Doppels dieser Eingabe orientiert (vgl. Urk. 107; Urk. 108/19). Mit Ent- scheid vom 8. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, das vom Gesuchsgegner gestellte Vollstreckungsbegehren gut und wies die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungs-
- 10 - fall an, dem Gesuchsgegner das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 zu gewähren (Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1). Diesen Vollstreckungsentscheid reichte der Ge- suchsgegner mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 16. November 2018 ins Recht (Urk. 110). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 110). Mit Eingabe vom 23. November 2018 orientier- te Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Gesuchstellerin darüber, dass die Gesuchstellerin ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (Urk. 113; Urk. 114). Am
30. November 2018 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, das Erlöschen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 116). Nach erfolgter Akteneinsicht durch ihren neuen Rechtsvertreter liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 angezeigt, dass das Berufungsverfah- ren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 117).
E. 3.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, dass sich dieses im Steuerjahr 2015/2016 auf GBP 163'422.– und im Steuerjahr 2016/2017 auf GBP 172'904.– belaufen habe. Durchschnittlich habe der Gesuchsgegner damit in den letzten beiden Steuerjahren ein monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– pro Monat erzielt, was bei ei- nem Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27 rund Fr. 18'000.– ergebe (Urk. 81 E. II/H/7, S. 30). Gemäss Arbeitsvertrag habe der Gesuchsgegner in den ersten drei Jahren seiner Anstellung Anspruch auf vertraglich fixierte Bonuszahlungen, danach stünden die Bonuszahlungen im Ermessen des Arbeitgebers. Damit sei das künftige Einkommen des Gesuchsgegners zwar ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich in ähnlicher Höhe bewegen werde, da mit zunehmen- der Erfahrung und zunehmenden Dienstjahren beim selben Arbeitgeber das Ein- kommen eher steige, als dass es abnehmen würde. Die Position des Gesuchs- gegners auf dem Arbeitsmarkt erscheine stark genug, um zukünftig beim jetzigen
- 43 - oder einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Ent- sprechend stellte die Vorinstanz in ihrer tabellarisch dargestellten Unterhaltsbe- rechnung auf den (nicht gerundeten) Betrag von Fr. 17'797.– ab (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). Die Steuerabzüge berücksichtigte sie nicht beim Einkommen, sondern im Bedarf des Gesuchsgegners. Dabei stellte sie wiederum auf die Steuerjahre 2015/2016 und 2016/2017 ab und errechnete eine durchschnittliche Steuerlast von GBP 61'896.– pro Jahr resp. von GBP 5'158.– pro Monat. Zudem berücksich- tigte die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss britischem Steuerrecht aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen jährlichen Steuerabzug von maximal GBP 326.– erhalten werde (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32 f.). Insgesamt ging die Vorinstanz damit von einer monatlichen Steuerbelastung von GBP 5'130.– ([GBP 61'896.– ./. GBP 326.–] geteilt durch 12 Monate) entsprechend Fr. 6'516.– aus (vgl. 81 E. II/H/9, S. 34).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zunächst geltend, die Vor- instanz habe einerseits mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'548.– nach Abzug der Quellensteuer (mit Verweis auf Urk. 81 S. 27) und andererseits mit einem solchen von rund Fr. 18'000.– vor Steuern gerechnet (mit Verweis auf Urk. 81 S. 30 und S. 34). Die Differenz der beiden Beträge be- trage Fr. 7'452.–; letztlich habe die Vorinstanz jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich Fr. 6'516.– für Steuern eingesetzt. Damit habe sie sowohl das Einkommen wie auch den Steuerbetrag falsch berechnet. Das durchschnittliche Einkommen 2015-2017 nach Steuern sei ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 29/68-72) und betrage umgerechnet Fr. 10'548.– pro Monat. Mit diesem Be- trag sei für das Jahr 2017 zu rechnen (Urk. 80 Rz 63 f.). Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Einkommens vor Steuern auf die in den Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 ausgewiesenen Beträge abgestellt (vgl. Urk. 29/69; Urk. 29/71) und gestützt darauf ein durchschnittliches monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– berechnet (GBP 163'422.34 + GBP 172'904.48 geteilt durch 24 Monate ergibt GBP 14'013.60), was umgerechnet (mit dem vorinstanzlich an- gewandten Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27) einem Betrag von
- 44 - Fr. 17'797.– entspricht. Auch die durchschnittliche monatliche Steuerbelastung hat die Vorinstanz korrekt ermittelt. So ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Steuerbescheinigung 2015/2016 ausgewiesenen Betrages von GBP 65'369.– und in Abzug des zu viel bezahlten Betrages von GBP 5'825.– für das Steuerjahr 2015/2016 eine Steuerbelastung von GBP 59'544.– (vgl. Urk. 29/69-70). Im Steu- erjahr 2016/2017 betrug die Steuerbelastung sodann GBP 64'129.– (GBP 59'565.– [Urk. 29/71] + GBP 4'564.– [Urk. 29/72]). Dies ergibt eine durch- schnittliche Steuerbelastung von GBP 61'836.50 pro Jahr. Weiter berücksichtigt hat die Vorinstanz einen Steuerabzug von GBP 326.– pro Jahr, welche britische Steuerpflichtige für Unterhaltsbeiträge erhalten – was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Demgemäss reduziert sich die durchschnittliche Steuerbe- lastung auf GBP 61'510.50 pro Jahr bzw. auf GBP 5'126.– pro Monat. Dies ergibt umgerechnet rund Fr. 6'510.– pro Monat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners monatlich Fr. 6'516.– für Steuern anrechnete. Unter Berücksichtigung der nicht gerundeten Beträge beträgt das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern demnach Fr. 11'287.– (Fr. 17'797.– ./. Fr. 6'510.–), was im Übrigen auch die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an- erkennt (vgl. Urk. 98 Rz 42). Soweit der Gesuchsgegner – sowie im Zusammen- hang mit der Unterhaltsberechnung der 1. Phase auch die Vorinstanz – auf ein tieferes Nettoeinkommen abstellt (Fr. 10'548.–; vgl. Urk. 80 Rz 63 f.; Urk. 81 E. II/H/3, S. 26 f.), kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
E. 3.3 Ferner macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, ab 2018 sei nur noch mit dem garantierten Einkommen von GBP 7'079.94, d.h. von umgerechnet Fr. 8'991.50 zu rechnen (mit Verweis auf Urk. 83/11). Er habe dies- bezüglich bereits vor Vorinstanz erklärt und belegt, dass ihm als Anreiz zum Stel- lenwechsel spezielle Einstiegsboni für die ersten drei Geschäftsjahre garantiert worden seien (mit Verweis auf Urk. 28 Rz 87; Urk. 29/29 Rz 6.4 f.). Aus dem Ar- beitsvertrag sei weiter ersichtlich, dass er ansonsten dem Bonusprogramm der Arbeitgeberin unterstehe, welches im Ermessen Letzterer liege und worauf kein Anspruch bestehe (mit Verweis auf Urk. 29/29 Rz 6.6 f.). Da seine Arbeitgeberin, H._____, bis heute kein allgemein gültiges Bonusreglement erlassen habe, könne er keine Unterlagen zum im Arbeitsvertrag erwähnten Bonusprogramm einrei-
- 45 - chen. Die Zahlen von H._____ in England seien schlecht; auch das würde die Ar- beitgeberin jedoch nie schriftlich bestätigen. Die fehlende Aussicht auf Boni sei der Grund, weshalb der bisherige Vorgesetzte des Gesuchsgegners, I._____, H._____ Ende März 2018 verlassen habe. I._____ bestätige mit Schreiben vom
17. Mai 2018, dass er – wie auch der Gesuchsgegner – neben dem vertraglich zugesicherten Einstiegsbonus, dem sog. "golden hello", keinen weiteren Bonus in diesem Jahr oder in mittlerer Zukunft erhalten werde. Demnach dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in Zukunft Boni in der Höhe der Einstiegsboni erhalten werde. Die letzte Tranche dieses Einstiegsbonus sei "An- fang 2018 für 2017" bezahlt worden (Urk. 80 Rz 65 ff.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners in Zukunft auf dem durchschnittlichen Ni- veau der Vorjahre bewegen werde. Insbesondere sei es gerade nicht so, dass der Gesuchsgegner völlig aus dem Bonusprogramm fallen werde. Vielmehr werde der Bonus künftig im Ermessen der Arbeitgeberin liegen. Mit grosser Wahrscheinlich- keit werde es auch inskünftig einen Bonus geben. Auch der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners im Steuerjahr 2016/2017 gegenüber demjeni- gen im Steuerjahr 2015/2016 einen nicht unwesentlichen Anstieg erfahren habe, spreche gegen die behauptete Senkung des Einkommens. Zudem habe der Ge- suchsgegner in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 zusätzlich zum vertraglich festgeschriebenen Bonus jeweils einen sog. "discretionary bonus" erhalten. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 nochmals den vertraglich zugesprochenen Bonus erhalten habe. Entsprechend wäre es falsch, ab 2018 nur noch von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'991.50 nach Abzug der Steuern auszugehen. Da das Gesamtjahresein- kommen mit allen vom Gesuchsgegner erhaltenen Bonuszahlungen entscheidend sei, könne – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht bloss auf eine be- liebige Monatslohnabrechnung des Jahres 2018 abgestellt werden (Urk. 98 Rz 43 f.). Im Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 resp. 5. November 2014 vorgese- hen ist neben dem nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres der Anstellung
- 46 - verdienten "Anniversary Bonus" von je GBP 32'500.– pro Jahr ein "one-time rest- ricted cash award" von GBP 65'000.– sowie ein "discretionary annual perfor- mance bonus" (vgl. Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6). Angesprochen auf diese verschiede- nen Boni gab der Gesuchsgegner im Rahmen der persönlichen Befragung vom
13. November 2017 an, die Barauszahlung über GBP 65'000.– sei eine Beloh- nung, welche er beim Eintritt in die Firma erhalten habe und welche ihn motivieren solle, drei Jahre in der Firma zu bleiben. Diese Belohnung sei ihm am Anfang versprochen worden. Sie werde aber erst nach Ablauf von drei Jahren ausbe- zahlt. Die beiden "Anniversary Boni" habe er im ersten und im zweiten Jahr erhal- ten. Im dritten Jahr werde er die Anfangsbelohnung erhalten. Danach bekomme er nichts mehr. Auch den "Discretionary Bonus" habe er in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 erhalten. Dies sei der normale Bonus, der jährlich ausbezahlt werden könne und von der erbrachten Leistung abhängig sei. Somit könne dieser GBP 0.– betragen oder auch relativ hoch ausfallen. Im ersten Jahr sei ihm – so- weit er sich erinnere – ein "Discretionary Bonus" von GBP 2'000.– und im zweiten Jahr ein solcher von GBP 8'000.– ausbezahlt worden. Dass dieser Bonus auch in Zukunft ausbezahlt werde, sei schon möglich. Die Vorgesetzten hätten sich aller- dings dahingehend geäussert, dass dieses Jahr das Ziel nicht erreicht worden sei, weshalb es dieses Jahr wahrscheinlich keinen Bonus geben werde (Prot. I S. 32 f.). In seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zusammenstellung sei- ner Einkünfte in den Steuerjahren 2015/2016 und 2016/2017 führte der Gesuchs- gegner im März 2016 eine Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 2'500.– auf. Im März 2017 ist wiederum die Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und zusätzlich eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 8'100.– aufgelistet (Urk. 29/68). Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Ltd begann am 16. Februar 2015 (Urk. 29/29 Ziff. 2.1). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragsklauseln (Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6) sowie der vorstehend wiedergegebenen Angaben des Gesuchsgegners im vor-instanzlichen Verfahren ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2018 keinen "Anniver- sary Bonus" von GBP 32'500.– mehr ausbezahlt erhält. Allerdings ist davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgeger im Jahr 2018 – seinem dritten Anstellungsjahr
- 47 -
– stattdessen die Barzahlung über GBP 65'000.– und damit den doppelten Betrag des "Anniversary Bonus" erhielt. Bereits aus diesem Grund ist ab 2018 keinesfalls lediglich mit dem in der Lohnabrechnung vom April 2018 ausgewiesene Einkom- men von GBP 7'079.94 zu rechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgeg- ner für das Jahr 2018 keine weiteren Lohnabrechnungen ins Recht legte, und ihm in den Jahren 2016 und 2017 jeweils im März zusätzlich zu den Einstiegsboni ein "Discretionary Bonus" ausbezahlt wurde, ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab 2018 gar keinen Bonus mehr erhalten wird. Daran vermag auch das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben von I._____ nichts zu än- dern. Zudem bringt die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass bereits das Basisbrut- toeinkommen des Gesuchsgegners im Laufe seiner Anstellung gestiegen ist. So betrug dieses im Jahr 2015 monatlich GBP 10'833.34, im Jahr 2016 monatlich GBP 11'083.34 sowie ab 2017 monatlich GBP 12'095.75 (Urk. 29/30; Urk. 29/68; Urk. 83/11). Zu diesen nicht unwesentlichen Lohnerhöhungen äusserte sich der Gesuchsgegner in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hinsichtlich des künftigen Ein- kommens des Gesuchsgegners – trotz gewisser unbestimmter Faktoren – auf die Durchschnittswerte gemäss Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 abstellte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist damit auch ab 2018 mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Steuern von Fr. 11'287.– zu rechnen.
4. Einkommen der Gesuchstellerin
E. 3.4 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Zum Einen erlaubt Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ den Unterhaltsberechtigten, an seinem eigenen Wohnsitz oder an seinem ge- wöhnlichen Aufenthalt Klage einzuleiten. Zum Anderen werden mit Art. 5 Ziff. 2
- 15 - lit. b und c LugÜ Annexzuständigkeiten eröffnet. Diese ermöglichen, dass sich das mit Fragen des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung befasste Gericht gleichzeitig auch mit den damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen beschäftigen und damit die Streitigkeit umfassend beurteilen kann (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 5 N 366 ff., mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ lässt sich die Zuständigkeit der Schwei- zer Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts zwar nur bejahen, sofern die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 116 II 9 E. 5; 116 II 209 E. 2b/bb; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012, E. 5.1; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 20 IPRG N 17). Demgegenüber wird die Zuständigkeit für Unterhaltssachen bei Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ an der Zuständigkeit für die Hauptsache, d.h. für das Verfahren über den Personenstand (lit. b) bzw. die elterliche Verantwortung (lit. c) angeknüpft. Damit sind sämtliche Verfahren gemeint, in welchen über den personenrechtli- chen Status einer Person oder über elterliche Verpflichtungen entschieden wird, sei es im Rahmen eines Scheidungs- oder eines Eheschutzverfahrens. Von Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ erfasst wird demnach nicht nur der nacheheliche Unterhalt (gegenüber Ehegatten und Kindern), sondern auch der Unterhalt während beste- hender Ehe – etwa Trennungsunterhalt oder Unterhalt während eines hängigen Scheidungsverfahrens (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 423 f. und N 426). Aus Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ ergeben sich keine Einschränkungen zeitlicher Natur. Erforderlich ist einzig, dass der Hauptsachenprozess hängig ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 432). Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung vor, für welches hinsichtlich der Kinderbelange Ob- hut, Besuchsrecht und Beistandschaft gestützt auf Art. 5 HKsÜ in Zürich eine in- ternationale und örtliche Zuständigkeit besteht. Bereits deshalb ist die Annexzu- ständigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nicht nur für den Kinderunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt zu bejahen. Damit ist die Vorinstanz im
- 16 - Ergebnis zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Ge- suchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte bzw. ob vorliegend auch Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfüllt wäre. Entsprechend zielen die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners ins Leere.
E. 4 Der Gesuchsgegner ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, dass vor- liegend aufgrund des "pathologischen" Verhaltens der Gesuchstellerin und insbe- sondere wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die Einholung eines Gut- achtens erforderten. Dabei beanstandet er am angefochtenen Urteil im Wesentli- chen, dass die Vorinstanz bei der Frage der Bindungstoleranz sowohl die Um- stände betreffend das Zustandekommen des ersten begleiteten Besuches wie auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin – entgegen der Vereinbarung der
- 21 - Parteien – bis im Mai 2018 bei den Besuchen im BBT weiterhin renitent anwe- send geblieben sei, komplett ignoriert habe (vgl. Urk. 80 Rz 18-22, S. 6 f.). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Par- teien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 13. September 2017 abgeschlossen haben, einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches jeden zweiten Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr im Besuchstreff im Kinderhaus D._____ stattfinden sollte. Dabei erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Anwesenheit der Gesuch- stellerin beim ersten Besuch einverstanden. Für die weiteren Besuche war vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin je nach Empfehlung der betreuenden Person anwesend sein konnte (vgl. zum Ganzen Urk. 30 Ziffer 1 b). Dieser Vereinbarung haben beide Parteien – wenn auch beide unter dem Druck des laufenden Verfah- rens – freiwillig zugestimmt. Was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgesprä- che im Einzelnen besprochen wurde, resp. wer dabei aus welchen Motiven was in der Vereinbarung festgeschrieben haben wollte, spielt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 19 f.) – keine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht früher auf eine aussergerichtli- che vorsorgliche Besuchsrechtsvereinbarung eingelassen hat, kann der Ge- suchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies bei belasteten Ver- hältnissen zwischen Parteien nichts Aussergewöhnliches ist. Unbestrittenermas- sen fand am 5. November 2017, mithin rund sieben Wochen nach Abschluss der Vereinbarung, der erste begleitete Besuchstag statt (Urk. 80 Rz 21; Urk. 98 Rz 12). Selbst wenn es nach dem langem Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn wünschenswert gewesen wäre, das erste Treffen innert kürzerer Frist zu or- ganisieren, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem vereitelnden Verhal- ten der Gesuchstellerin gesprochen werden. So räumt selbst der Gesuchsgegner ein, dass die Organisation der Besuchstage beim BBT einen gewissen Vorlauf benötige (Urk. 103 Rz 37). Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Obhuts- zuteilung keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ist – wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 Rz 12) – nicht zu beanstanden.
- 22 - Sodann ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sich bis im Mai 2018 nicht dazu bewegen liess, C._____ im begleiteten Besuchstreff dem Gesuchsgegner alleine zu überlassen (Urk. 80 Rz 22; Urk. 98 Rz 11). Auf die Empfehlung der zu- ständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums F._____, wonach die Besuche ab Februar 2018 grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchstellerin stattzufinden hät- ten, da die Anwesenheit der Gesuchstellerin den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und seinem Vater erschwere (Urk. 54), reagierte die Gesuchstellerin mit einer umfassenden Stellungnahme, in welcher sie mitunter verlangte, in den kommenden acht Wochen weiterhin im Nebenraum des Besuchstreffs anwesend zu sein (Urk. 56). Die Vorinstanz hat diese Geschehnisse in ihrem Entscheid im Rahmen des Besuchsrechts ausführlich behandelt und dabei zutreffend festgehal- ten, dass die Gesuchstellerin kein Recht hat, bei den begleiteten Besuchen an- wesend zu sein (Urk. 81 E. II/E/3.2, S. 17-19). Berufungsweise macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Verhalten der Gesuchstellerin, welches den Verdacht der fehlenden Bindungstoleranz bekräfti- ge, bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und der Frage, ob ein Gutachten dazu einzuholen sei, in Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht berücksichtigt (Urk. 80 Rz 22). In seiner Noveneingabe vom 1. Oktober 2018 führt er dazu ausserdem aus, er habe C._____ am 10. und 24. Juni, am 8. Juli sowie am 19. und 26. August 2018 im BBT gesehen. Die Besuche seien – wie aus den eingereichten Tagesprotokollen des BBT hervorgehe – durchwegs positiv verlau- fen (Urk. 103 Rz 4 ff. mit Verweis auf Urk. 105/1-5 und Urk. 105/10-11). Nichts- destotrotz verweigere die Gesuchstellerin ihm nun die unbegleiteten Besuche im September 2018, welche gemäss – angefochtenem, aber sofort vollstreckbarem – Urteil der Vorinstanz erstmals am ersten Septemberwochenende hätten stattfin- den sollen. So habe der Gesuchsgegner C._____ am ersten Septemberwochen- ende gar nicht sehen können. Am dritten Septemberwochenende habe die Ge- suchstellerin einerseits wiederum darauf beharrt, bei den Besuchen anwesend zu sein, und andererseits die Besuchszeit am Sonntag eigenmächtig auf den Nach- mittag beschränkt (Urk. 103 Rz 4). Aufgrund der Renitenz der Gesuchstellerin ha- be er in Bezug auf das ihm zustehende Besuchsrecht ein Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht (Urk. 103 Rz 29 mit Verweis auf
- 23 - Urk. 105/21). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass bei ihr eine fehlende Bin- dungstoleranz bestehe. Sie ist der Ansicht, dass sie sich kooperativ verhalte und das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ fördere. Insbe- sondere habe sie, als Besuche im BBT wegen C._____s Krankheit nicht hätten stattfinden können, dem Gesuchsgegner ermöglicht, C._____ bei ihr zu Hause zu besuchen (Urk. 98 Rz 13 f.). Die Gesuchstellerin räumt sodann zwar ein, dass der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten seine Beziehung zu C._____ habe verbessern können. Gleichzeitig äussert sie aber auch Bedenken darüber, ob der Gesuchsgegner die zweitägige Betreuung des Sohnes ab September 2018 alleine bewerkstelligen könne (Urk. 98 Rz 21). In ihrer im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme, welche sie als Reaktion auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 auch im vorliegen- den Berufungsverfahren einreichte, bringt sie alsdann unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt ist, die ab September 2018 unbegleitet durchzu- führenden Besuche zu fördern, sondern stattdessen weiterhin die Durchführung begleiteter Besuche verlangt (Urk. 107; Urk. 108/19). Ihre diesbezüglichen Vor- bringen, wonach der Gesuchsgegner weiterhin nicht ausreichend auf die Bedürf- nisse von C._____ eingehe und insbesondere dessen Bedürfnis nach einem Mit- tagsschlaf oder sonstiger Erholung nicht respektiere, sodass C._____ an Be- suchstagen wegen Übermüdung häufig Blessuren davon trage (Urk. 108/19 Rz 24), stehen jedoch im Widerspruch zu den in den Tagesprotokollen des BBT wiedergegebenen Wahrnehmungen der Betreuungspersonen. Diese beschreiben den Umgang des Gesuchsgegners mit C._____ insbesondere als liebevoll, auf- munternd, altersgerecht und zugewandt und halten mitunter fest, dass der Ge- suchsgegner auf C._____s Bedürfnisse eingehe, sich fürsorglich und interessiert zeige, die von der Gesuchstellerin erwünschten Handlungen zeitgerecht und ge- schickt erledige, den Sohn nicht aus den Augen lasse und auch beim Mittagessen auf eine ausgewogene Ernährung C._____s achte (Urk. 83/3; Urk. 105/1; Urk. 105/3). Ferner geht aus den Tagesprotokollen des BBT hervor, dass C._____ seinen Vater seit Ende Juni 2018 bei den Besuchen jeweils erkannte und die Übergaben mit jedem Besuch besser verliefen (Urk. 105/4-5; Urk. 105/10- 11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin wird in den Protokollen erwähnt, dass diese
- 24 - Mühe habe, sich von C._____ zu lösen, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils ge- naue Vorschriften mache und ihm gegenüber in verschiedenen Situationen mehr- fach vorwurfsvoll und unwirsch reagiert habe (Urk. 62; Urk. 83/3; Urk. 105/1). Dass die Protokolle nicht immer wahrheitsgemäss und objektiv abgefasst worden seien – wie es die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. Urk. 108/19 Rz 16 und Rz 20) – ist nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund, die Einschätzungen der Betreuungs- personen des BBT in Zweifel zu ziehen. So ist entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuungspersonen ein Interesse daran haben sollten, die Protokolle bloss deshalb so zu verfassen, damit der Gesuchs- gegner in ein gutes Licht gerückt werde. Aufgrund all dieser vorstehend geschil- derten Umstände ist zwar glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwi- schen Vater und Kind weder begünstigt noch fördert. Dieser Aspekt für sich allein begründet jedoch noch kein pathologisches Verhalten und auch keine ausserge- wöhnlichen Verhältnisse, welche die Entwicklung C._____s ernsthaft gefährden würden. Insbesondere liegen bei C._____ auch keine Anzeichen einer Entfrem- dung vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner trotz der schwierigen Umstände gelang, eine Beziehung zu C._____ aufzubauen. Diese Beziehung gilt es künftig weiter zu festigen, wobei aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) da- von auszugehen ist, dass die Einhaltung des Besuchsrechts sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein vertiefter Abklärungsbedarf in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstelle- rin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Urk. 98 Rz 15) – nicht gewillt ist, C._____s Englisch- kenntnisse zu fördern. Da Kleinkinder bei regelmässigen Kontakten zum fremd- sprachigen Elternteil dessen Sprache grundsätzlich rasch erlernen, ist auch die- sem Umstand im Zusammenhang mit der Obhutsfrage keine besondere Bedeu- tung zuzumessen. Vielmehr genügt es auch hierbei, den regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn sicherzustellen, sodass C._____ dadurch die Sprache seines Vaters erlernen kann. Soweit der Gesuchsgegner im Übrigen zur Begrün- dung seiner Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin anführt, diese
- 25 - habe sich seit C._____s Geburt in einem schädlichen Mass an ihn geklammert und ihn vom Vater ferngehalten resp. nicht zugelassen, dass der Gesuchsgegner sich um C._____ kümmere, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien hinsichtlich der Zeitspanne seit Geburt von C._____ bis nach Abschluss des Rückführungs- verfahrens sehr unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben (vgl. Urk. 80 Rz 27 und 32; Urk. 98 Rz 16). Daraus wird deutlich, dass die Parteien in Bezug auf das Zusammenleben und den Umgang mit C._____ unterschiedliche Erwartungen und Ansichten hatten resp. haben. Rückschlüsse auf ihre Erzie- hungsfähigkeiten lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Insofern sind die entsprechenden Hintergründe im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beleuch- ten. Sie sind für die Frage der Obhut nicht von Belang, da diese losgelöst davon zu beantworten ist, welcher Elternteil für das Scheitern ihrer Beziehung die Ver- antwortung trägt. Des Weiteren hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 28 ff.) – seine gesundheitlichen Bedenken nicht leichtfertig übergangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche weder belegt noch glaubhaft sind (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10 f.). Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass C._____s Hautprobleme auf eine Mangelernährung durch die Gesuchstellerin zurückzufüh- ren wären. Da C._____ ausserdem unbestrittenermassen unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10), ist nicht anzuzweifeln, dass die Gesuchstellerin C._____s grundlegenden Bedürfnisse nach medizinischer Versorgung erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unter den gege- benen Umständen hinsichtlich sämtlicher vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Fragen nicht angezeigt war, einen Sachverständigen beizuziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens über die Obhutsfrage entschieden hat. Ferner hat die Vorinstanz auch die übrigen Umstände richtig gewürdigt. Ins- besondere hat sie berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen seit der Geburt von C._____ dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist und dass die bisherigen Lebensumstände des Kindes nicht ohne Not verändert werden sollten (vgl. Urk. 81 E. II/D/7, S. 12). Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin bestehen, wie ge-
- 26 - sehen, keine. Seit Juli 2017 leben C._____ und die Gesuchstellerin wieder in der Schweiz. Nach ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle beim Bund stieg die Gesuchstellerin im Dezember 2017 mit einem Pensum von 40 % wieder ins Berufsleben ein; aktuell arbeitet sie in einem 60 %- Pensum (Urk. 43/52; Urk. 80 Rz 84; Urk. 98 Rz 53). Während ihrer Erwerbstätig- keit – d.h. aktuell an drei vollen Tagen pro Woche – wird C._____ in der Kita be- treut (Urk. 98 Rz 63). Diese besucht er seit November 2017. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin C._____ persönlich (vgl. Prot. I S. 31). Zwar macht auch der Gesuchsgegner geltend, im Falle einer Obhutszuteilung an ihn sein Ar- beitspensum zwecks persönlicher Betreuung von C._____ auf 60 % reduzieren zu wollen (Urk. 28 Rz 42; Urk. 80 Rz 80). Aus den Tagesprotokollen des BBT geht im Übrigen – wie gesehen – hervor, dass auch er durchaus in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Nach dem Gesagten ist daher davon auszuge- hen, dass vorliegend beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Obhutszuteilung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. Letztere sprechen klar da- für, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen bzw. sie ihr zu belassen. So kann C._____ weiterhin die Kita der Stiftung G._____ besuchen, wo er sich mittlerweile eingewöhnt hat und sowohl die Betreuungspersonen wie auch die anderen Kinder kennt. Demgegenüber wäre C._____ in der Obhut seines Vaters nicht nur in örtli- cher, sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt, in der er sich zusätzlich an eine andere Sprache gewöhnen müsste. Einen sol- chen einschneidenden Wechsel bei der Betreuung des Kindes, das seit seiner Geburt immer bei der Gesuchstellerin gelebt hat, gilt es zu vermeiden. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, dass die Obhut aus Gründen des Kindeswohls ihm zuzuteilen sei. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. B. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht ein. Der persönliche
- 27 - Verkehr solle bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag begleitet und in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin im Kinderhaus D._____ stattfinden (1. Phase), und von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 in Form von je sechsstündi- gen Besuchen am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats (2. Phase), ab September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (3. Phase) sowie ab dem Eintritt C._____s in den Kindergarten zusätzlich zweimal jährlich für die Dauer von je einer Ferienwoche (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 81, Dispositiv-Ziffer 2).
2. Diese Besuchsrechtsregelung blieb in Bezug auf die Phasen 1-3 in den Grundzügen unangefochten (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner beantragt lediglich, dass diese Regelung ergänzt wird um eine Verpflichtung des obhutsbe- rechtigten Elternteils zur Herstellung von Skype-Kontakten sowie um ein Nachhol- recht des besuchsberechtigten Elternteils, wenn Besuche wegen Gründen, die bei C._____, dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung des BBT), nicht ausgeübt werden können (Urk. 80 S. 2). Hinsichtlich der 4. Phase beantragt der Gesuchsgegner ferner die Erhöhung der Ferien von zwei auf vier Einzelwochen pro Jahr (Urk. 80 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu den weiteren Besuchen und persönlichen Kontakten in den Plädoyernotizen vom 13. September 2017 überhaupt nicht berücksichtigt und keine Veranlassung gesehen, von der gerichtsüblichen Praxis abzuweichen. Da- bei habe sie sich nicht mit der internationalen Komponente des Falles auseinan- dergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass bei Familienverhältnissen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Ausland lebe, grosszügigere Fe- rienbesuche auszusprechen seien, um den fehlenden Kontakt zu kompensieren. Auch sei in diesem Spezialfall dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die Mög- lichkeit einzuräumen, Besuche, die wegen Krankheit des Kindes, Abwesenheiten des Obhutsinhabers oder ferienbedingter Schliessung des BBT ausfielen, nach- zuholen, um die ohnehin knapp bemessene gemeinsame Zeit nicht weiter einzu- schränken. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass
- 28 - andere Kontaktmöglichkeiten denkbar wären, wie z.B. über Skype (Urk. 80 Rz 39).
3. Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Gesuchsgegner noch die Meinung, Besuche jedes zweite Wochenende seien unter Berücksichtigung der Flug- und Unterkunftskosten für keinen Elternteil über längere Zeitdauer durchführbar und finanziell tragbar. Entsprechend komme ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorliegend aufgrund der Distanz der Wohnorte der Eltern nicht in Frage. Sinnvoll sei vielmehr, dass die Besuche bis zum Kindergartenalter C._____s an verlängerten Wochenenden stattfänden, wobei die Abstände nicht zu lang sein sollten (Urk. 28 Rz 59). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner hinsichtlich der ersten drei Phasen die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings nicht. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei der vorinstanzlichen Regelung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt (vgl. Urk. 80 Rz 39; Urk. 81 E. II/E/3.1- 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nunmehr – entgegen seiner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht – bereit und gewillt ist, künftig weiterhin zweimal monatlich in die Schweiz zu reisen, um seinen Sohn zu besuchen. Zwar ist es richtig, dass Ferienbesuche sowie die anderen Formen des persönlichen Verkehrs – wie beispielsweise Kontakte über Skype – umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen des besuchsberechtigten Elternteils ist (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67). Dabei kommt es allerdings nicht alleine auf die räumliche Distanz als solche an; vielmehr ist massgebend, ob periodische Wochenendbesuche wegen der Distanz denn auch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 99). Ein solcher Kompensationsbedarf besteht vorliegend aufgrund der Bereitschaft des Gesuchsgegners zur Wahrnehmung der zweimal monatlich in der Schweiz durchzuführenden Besuchswochenenden gerade nicht. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, vorliegend seien grosszügigere Ferienbesuche, andere Kontaktmöglichkeiten (via Skype) sowie ein Nachholrecht für ausgefallene Besuche nötig, um den "fehlenden Kontakt zu
- 29 - kompensieren". Seine gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Einwände sind damit unbegründet. In Bezug auf die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche ab September 2018 (vgl. Urk. 98 Rz 30) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. III/A/4). Wie zudem be- reits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 81 E. II/E/2.5, S. 14 f.), lässt sich aus den von der Gesuchstellerin geschilderten "Missgeschicken" des Gesuchsgegners keine grundsätzliche Pflichtvergessenheit ableiten. Auch im Vollstreckungsverfah- ren vermochte die Gesuchstellerin in Bezug auf die unbegleiteten Besuche keine Gründe vorzubringen, welche das Kindeswohl von C._____ ernsthaft gefährden würden (vgl. Urk. 111/1 E. 2.3, S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung nicht angefochten hat und die unbegleiteten Besuche – wenn allenfalls auch unter Druck des Voll- streckungsverfahrens – am ersten und zweiten Oktober- sowie am ersten No- vemberwochenende 2018 stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Be- denken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche nach einer Eingewöhnung und Überwindung der Anpassungsschwierigkeiten ablegen kann. Alles in allem bestehen vorliegend keine Gründe, um die vorinstanzliche Be- suchsrechtsregelung aufzuheben resp. abzuändern. Vielmehr erscheint das schrittweise aufzubauende Besuchsrecht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände als angemessen und im Sinne des Kindeswohls. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen. C. Beistandschaft
1. Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz beantragten Errichtung einer Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB samt Übertragung von besonderen Befugnissen an den Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB; Kontrolle der medizinischen Belange von C._____, Anordnung notwendiger Behandlungs- massnahmen) erwog die Vorinstanz, dass die Bedenken des Gesuchsgegners bei den Gesundheitsthemen übertrieben seien. So ernähre die Gesuchstellerin
- 30 - C._____ nicht vegan; sie sei wegen den Ekzemen beim Arzt gewesen und habe die üblichen Impfungen nachgeholt. Höchst bedenklich sei jedoch die Haltung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Besuchssonntage. Diese Haltung zeige sich er- neut in ihrem mehrseitigen E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie begründe, weshalb C._____ aus ihrer Sicht – selbst unter der Aufsicht der Fachpersonen in einem Besuchstreff – noch nicht mit dem Vater allein gelassen werden könne. Dabei schildere sie bloss alltägliche Probleme, mit welchen alle El- tern zu kämpfen hätten, auch solche, die mit ihren Kindern im selben Haushalt lebten. Wenn die Gesuchstellerin in diesen alltäglichen Situationen stets herbeiei- le und C._____ übernehme, hätten der Gesuchsgegner und C._____ keine Chan- ce, sich aneinander zu gewöhnen. Da jedoch eine Beistandschaft an dieser be- denklichen Haltung der Gesuchstellerin kaum etwas ändern könne, sei vorliegend von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB abzusehen. Auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei vorlie- gend nicht zu errichten. Zwar wäre eine solche geeignet, wenn es darum ginge, anstelle eines Elternteils für eine angemessene medizinische Versorgung des Kindes zu sorgen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht nötig, zumal die Ge- suchstellerin die Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Impfungen, vegane Ernährung und Ekzeme relativiert habe (Urk. 81 E. II/F/3, S. 21).
2. Berufungsweise macht der Gesuchsgegner zum Einen geltend, die Vorinstanz sei trotz seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Notwen- digkeit einer Erziehungsbeistandschaft bei fehlender Bindungstoleranz eingegan- gen, sondern habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, um für angemessene medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenso hätte die Vorinstanz alle zur fehlenden Bindungstoleranz vorgebrachten Noven – insbesondere die "Vereitelung der begleiteten Besuche bis am
E. 4.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ab, wonach sie künftig in einem 60 %- Pensum arbeiten wolle und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'446.– erzielen werde. Die Vorinstanz erwog, dass dieser Betrag realistisch erscheine, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass Teilzeitstellen verhältnismässig schlechter bezahlt seien als Vollzeitstellen (Urk. 81 E. II/H/7, S. 29).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe zu Unrecht auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be- trag abgestellt; dieser sei im Übrigen unbelegt geblieben. Belegt sei demgegen- über, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 113'515.–
- 48 - verdient habe, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'351.50 entspreche. Das Einkommen, welches die Gesuchstellerin in einem 60 %-Pensum erzielen könne, sei auf der Basis des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Zumut- bar und möglich sei demnach ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'811.– (Urk. 80 Rz 81-83).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Recht mit einem Einkommen von Fr. 5'446.– gerechnet. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Au- gust 2018 führt sie zudem aus, sie sei heute in einem 60 %-Pensum unbefristet bei der J._____ AG in Zürich angestellt (Urk. 98 Rz 54 f.).
E. 4.4 Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai bis August 2018 geht hervor, dass die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 5'196.45 verdient (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–; Urk. 101/13). Da die Gesuchstellerin bereits während ihrer befristeten Anstellung bei der J._____ AG über einen anteilsmässigen
13. Monatslohn verfügte (Urk. 43/52 Ziffer 5.2), ist davon auszugehen, dass ihr der Betrag von Fr. 5'196.45 dreizehnmal jährlich ausbezahlt wird. Damit verfügt sie aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'630.– (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–). Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsant- wort stellt auch der Gesuchsgegner auf diesen Betrag ab (vgl. Urk. 103 Rz 53). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
E. 5 Bedarf des Gesuchsgegners
E. 5.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe seine Ausga- ben zu tief angesetzt. Konkret beanstandet er die von der Vorinstanz angerechne- ten Kosten für das Wohnen, den Arbeitsweg und das Besuchsrecht (vgl. Urk. 80 Rz 70 ff.).
E. 5.2 In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Betrag sei mitsamt allen Reparaturen und Nebenkosten beinahe doppelt so hoch wie die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–. Das Haus in E._____ Wells sei einiges repräsentativer als die Wohnung der Ge-
- 49 - suchstellerin. Eine Einzelperson ohne Kind benötige jedoch eine kleinere Woh- nung, um denselben Lebensstandard zu haben "wie ein Einelternhaushalt mit ei- nem Kind". Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Lon- don rund anderthalbmal so hoch sei wie in Zürich. Es rechtfertige sich daher, beim Gesuchsgegner für die Wohnkosten denselben Betrag einzusetzen wie bei der Gesuchstellerin (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner bringt hiergegen vor, es seien ihm die effektiven Wohn- kosten ungekürzt im Bedarf anzurechnen. Immerhin gehe doch auch die Vorin- stanz davon aus, dass die Parteien die Anschaffung eines gemeinsamen Hauses in England zusammen geplant hätten. So lange die Frage der Obhut nicht geklärt sei, könne ihm auch nicht zugemutet werden, die "als Wohnhaus für die Familie geplante" Liegenschaft wieder zu verkaufen. Selbst wenn ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses als zumutbar erachtet würde, wäre ihm dafür eine ange- messene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils einzuräumen, lasse sich ein altes, grosses Haus auf dem Land erfahrungsgemäss nicht innert kurzer Zeit verkaufen oder vermieten (Urk. 80 Rz 72). Demgegenüber ist die Gesuchstellerin der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten einen angemessenen Betrag angerechnet (Urk. 98 Rz 48). Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) setzen sich die anrechenbaren Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen, den öffentlichen Abgaben und den Unterhaltskosten zu- sammen. Nicht im Bedarf aufzunehmen sind demgegenüber Amortisationszah- lungen für Hypothekardarlehen, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (OGer ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.5.2; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. 6.5; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.43 f.). Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu ent- sprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist auf ein Normalmass
- 50 - herabzusetzen (vgl. Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens mit Verweis auf BGE 129 III 526 E. 2; 116 III 15 E. 2 lit. d; 114 II 12 E. 2 und 4). Zwar bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass ihm zumindest während einer Übergangsfrist die effektiven Wohnkosten anzurechnen wären. Vor Vorin- stanz bezifferte er die Kosten für die Hypothek des Hauses – bestehend aus Zin- sen und Amortisationen – auf monatlich rund GBP 1'851.– (Urk. 28 Rz 91), was ca. Fr. 2'351.– entspricht. Für Unterhalt und Reparaturen – ohne "Council Tax" und Reinigungskosten (Urk. 28 Rz 94, 95 und 97) – machte er einen Betrag von gesamthaft GBP 569.– (entsprechend ca. Fr. 723.–) pro Monat geltend (Urk. 28 Rz 93 und 96), für Nebenkosten einen solchen von insgesamt GBP 226.50 (ent- sprechend ca. Fr. 288.–) pro Monat (Urk. 28 Rz 98-102). Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass die Hypothekarzinsbelastung monatlich lediglich rund GBP 547.– resp. Fr. 694.– beträgt (GBP 4'920.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32 S. 2), wohinge- gen die nicht im Bedarf anrechenbaren Amortisationsraten monatlich rund GBP 1'317.– resp. Fr. 1'672.– ausmachen (GBP 16'770.– ./. GBP 4'920.–, ent- sprechend GBP 11'850.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32). Unter Berücksichtigung der monatlichen Hypothekarzinsbelastung sowie der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Beträge für Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen resultiert ein ef- fektiver Liegenschaftenaufwand von rund Fr. 1'705.– (ohne Amortisation). Damit weichen die (behaupteten) effektiven Wohnkosten – soweit anrechenbar – nicht massgebend vom Betrag ab, welchen die Vorinstanz dem Gesuchsgegner als ortsüblichen Mietzins zugestanden hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, hinsichtlich der Wohnkosten mit zwei verschiedenen Beträgen resp. in zwei Pha- sen zu rechnen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechne- ten Betrag von Fr. 1'778.– pro Monat.
E. 5.3 Für den Arbeitsweg berücksichtigte die Vorinstanz mit Verweis auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Kaufquittung seines ÖV-Abonnements einen Betrag von Fr. 455.– pro Monat (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34 mit Verweis auf Urk. 29/59). Dabei erwog sie, dem Gesuchsgegner seien keine Autokosten anzu- rechnen, zumal es ihm mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Betrag möglich wäre, so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei. Nur weil der Ge-
- 51 - suchsgegner von seinem Arbeitgeber für ein Auto eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– pro Monat erhalte, bedeute dies noch nicht, dass er zwingend da- rauf angewiesen sei (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er sei bei seiner aktuel- len Wohnsituation – welche auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien be- ruhe – zur Bewältigung seines Arbeitsweges neben dem Zug auch auf ein Auto angewiesen. Er fahre jeweils mit dem Zug nach London zur Arbeit. Sein Wohnort liege aber rund drei Kilometer vom Bahnhof "E._____ Station" entfernt und es ge- be keine öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen er den Weg vom Haus zum Bahn- hof bewältigen könne. Auch zur Erledigung von Einkäufen sei er auf ein Auto an- gewiesen, da sich auch die Einkaufsmöglichkeiten ca. drei Kilometer vom Haus entfernt befänden (Urk. 80 Rz 73). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsgegner hinsichtlich seiner Mobilitätskosten aus, er habe aktuell zwei Fahrzeuge. Dies deshalb, weil die Ge- suchstellerin insistiert habe, dass er für die Familie einen grösseren Wagen kaufe. Er brauche das Auto für Einkäufe und für den Arbeitsweg resp. den Weg vom Haus zum Bahnhof (Urk. 28 Rz 110). So fahre er jeweils mit dem Auto zum ca.
E. 5.4 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner eine Besuchsrechtspau- schale von Fr. 800.– pro Monat an. Sie erwog dabei, dass das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des Besuchsberechtigten auszuüben sei. Dies sei angemessen, solange die Eltern höchstens ein paar Dutzend Kilometer ausei- nander wohnen und die Kinder den anderen Elternteil zu Hause besuchen wür- den. Vorliegend fliege der Gesuchsgegner jedoch zweimal pro Monat nach Zü- rich, um seinen Sohn zu sehen. Ausserdem werde ihm in absehbarer Zukunft ein Besuchsrecht an beiden Tagen des Wochenendes einzuräumen sein, womit nicht
- 53 - nur Flug- sondern auch Hotelkosten anfallen würden. In dieser Situation würden die Kosten ein Ausmass erreichen, das zu ignorieren nicht gerecht wäre. Da sich die Preise für Flüge und Hotels laufend ändern würden, liessen sich die Kosten nur abschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesuchsgegner in Zu- kunft ein wenig günstiger reisen könne, weil er früher und serienmässig buchen könne. Ermessensweise seien für die Reisen nach Zürich Fr. 800.– pro Monat anzurechnen (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31 f.). Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, mit dem von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrecht müsse er zweimal pro Monat von London nach Zürich und zurück reisen sowie während der Dauer des begleiteten Be- suchsrechts jeweils mindestens einmal, danach sogar mindestens zwei Mal pro Besuch in Zürich übernachten. Sodann sei er verpflichtet worden, weiterhin die Kosten des BBT zu übernehmen, welche sich auf Fr. 50.– pro Besuch beliefen. Die effektiven Besuchskosten würden damit bei den begleiteten Besuchen ge- samthaft Fr. 1'157.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 2 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 400.–; Kosten BBT: Fr. 100.–) betragen, bei unbegleiteten Besuchswochenenden insgesamt Fr. 1'457.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 4 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 800.–). Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die gesamte Dauer nur Fr. 800.– für Besuchskosten angerechnet habe, habe sie ihr Ermessen überschrit- ten und willkürlich entschieden. Der tiefere Betrag lasse sich auch nicht mit lau- fend ändernden Preisen rechtfertigen. Ausserdem handle es sich bereits bei den vom Gesuchsgegner angeführten Kosten um Durchschnittswerte (Urk. 80 Rz 74- 78). Dem hält die Gesuchstellerin zusammengefasst entgegen, der vorinstanzlich angerechnete Betrag von Fr. 800.– sei bereits sehr hoch. Der Gesuchsgegner gehe davon aus, dass ihm sämtliche geltend gemachten Kosten für das Besuchs- recht in Zürich zu erstatten seien. Darauf sei die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen. Die tieferen Kosten liessen sich neben den von der Vorinstanz erwähn- ten Umständen auch damit rechtfertigen, dass der Gesuchsgegner berufsbedingt ein "Vielflieger" sei, sodass er regelmässig Flugmeilen der British Airways einlö-
- 54 - sen könne. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Gesuchsgeg- ner nicht zwingend in Zürich übernachten müsse, zumal es Flugverbindungen ge- be, bei denen er morgens hin- und abends wieder zurückfliegen könne. Insofern seien auch an den unbegleiteten zweitägigen Besuchswochenenden nicht zwin- gend zwei Nächte in Zürich notwendig. Ausserdem seien die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 800.– überhöht. Es sei dem Gesuchsgegner zu- mutbar, Übernachtungsmöglichkeiten unter Fr. 200.– pro Nacht in Anspruch zu nehmen. In Zürich könne man auch für weniger als Fr. 100.– pro Nacht übernach- ten, beispielsweise in einem Zimmer über "Airbnb". Alles in allem seien die vo- rinstanzlich angerechneten Fr. 800.– sehr grosszügig bemessen. Dem Gesuchs- gegner könne nicht die Luxusvariante zugestanden werden. Solche Kosten habe er selber zu tragen (Urk. 98 Rz 50). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er aktuell ein "berufsbedingter Vielflie- ger" sei und regelmässig Flugmeilen der British Airways einlösen könne. Ausser- dem fliege er oft auch mit Swiss oder Easyjet nach Zürich, da diese Flüge zeitlich am günstigsten lägen. Er habe deshalb nie genug Meilen, um damit auch nur ei- nen einzigen Flug zu bezahlen (Urk. 103 Rz 52). Diese Vorbringen sind glaubhaft und werden von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Der für Flugkosten geltend gemachte Betrag von rund Fr. 567.– pro Monat erscheint im Übrigen für zwei Hin- und Rückflüge der Strecke London-Zürich auch nicht als übersetzt. Demgegenüber sind die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Flughafentrans- fer-Kosten bei den Besuchsrechtskosten nicht aufzurechnen. Solche Kosten, wel- che in der Schweiz mit rund Fr. 7.– pro Weg zu veranschlagen sind (ZVV-Billett für 3 Zonen), bewegen sich im Rahmen dessen, was besuchsberechtigte Eltern im Regelfall für die Ausübung ihres Besuchsrechts ausgeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden dafür im Kanton Zürich grundsätzlich keine Besuchs- rechtskosten im Bedarf berücksichtigt. Insofern sind vorliegend lediglich diejeni- gen Kosten aufzurechnen, welche dem Gesuchsgegner aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien entstehen. Dazu gehören spä- testens ab Beginn der unbegleiteten zweitägigen Besuche auch Übernachtungs- kosten. Dass der Gesuchsgegner immer am Betreuungstag sowohl hin- als auch zurückfliegen soll, wie es die Gesuchstellerin von ihm verlangen will, ist über län-
- 55 - gere Zeit nicht zumutbar. Mithin sind die Besuchsrechtskosten ab Beginn der un- begleiteten Besuchswochenenden so zu bemessen, dass es dem Gesuchsgegner möglich ist, zumindest einmal pro Monat für zwei Nächte in Zürich zu bleiben. Da- bei erscheint nicht glaubhaft, dass pro Übernachtung weniger als Fr. 100.– anfal- len sollen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, die Unterkunft müsse hinsichtlich Infrastruktur und Grösse angemessen sein, sodass er C._____ auch einmal dorthin mitnehmen könnte, wenn das Wetter schlecht sei (vgl. Urk. 103 Rz 52). Angemessen erscheint die Übernachtung in einem 3- Sterne-Hotel. Solche sind in gut erreichbarer Distanz zum Wohnort C._____s so- wie zum Flughafen für ca. Fr. 150.– pro Nacht verfügbar (vgl. www.booking.ch, zuletzt besucht am 21. Dezember 2018). Da mit dem von der Vorinstanz zuge- standenen Betrag von Fr. 800.– pro Monat neben den Flugkosten von monatlich Fr. 567.– keine drei Übernachtungen pro Monat finanziert werden können, sind ab Beginn der begleiteten Besuchswochenenden etwas höhere Besuchsrechtskos- ten anzurechnen. Nach dem Gesagten erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 1'000.– pro Monat als angemessen. Demgegenüber erweisen sich die vor- instanzlich angerechneten Fr. 800.– pro Monat für die Dauer der begleiteten Be- suche als ausreichend, zumal die Wahrnehmung des bloss fünf- bis sechsstündi- gen Besuchsrechts nicht zwingend eine Übernachtung in Zürich erfordert und dem Gesuchsgegner während dieser kurzen Phase einmal pro Monat auch ein Besuch ohne Übernachtung zugemutet werden kann. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass bis Ende August 2018 mit Besuchsrechtskosten von monatlich Fr. 800.– sowie ab September 2018 mit solchen von Fr. 1'000.– pro Monat zu rechnen ist.
E. 5.5 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Berufungs- verfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als an- gemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist auf Seiten des Gesuchsgegners damit – ohne Einrechnung der Steuern, welche be- reits auf der Einkommensseite berücksichtigt wurden (vgl. oben E. III/D/3) – von folgendem Bedarf auszugehen:
- 56 - bis 31.08.2018 ab 01.09.2018 Grundbetrag Fr. 960.- Fr. 960.- Wohnkosten Fr. 1'778.- Fr. 1'778.- auswärtige Verpflegung Fr. 240.- Fr. 240.- Mobilitätskosten Fr. 600.- Fr. 600.- Berufsverbände Fr. 38.- Fr. 38.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 10.- Fr. 10.- Telefon/Internet Fr. 100.- Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 16.- Fr. 16.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Fr. 49.- Besuchsrechtskosten Fr. 800.- Fr. 1'000.- Total Fr. 4'591.- Fr. 4'791.-
E. 6 Bedarf der Gesuchstellerin
E. 6.1 Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung einer eigenen Steuerbe- rechnung geltend, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für die Steuern von monatlich Fr. 778.– sei zu tief. Anzurechnen seien Fr. 1'046.– (Urk. 98 Rz 56 mit Verweis auf Urk. 101/18). Der Gesuchsgegner lässt sich zu diesen Ausführungen nicht vernehmen (vgl. Urk. 103). Die Steuerbelastung auf Seiten der Gesuchstellerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen. Ausgehend vom aktuel- len Nettojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 69'960.– (inkl.
13. Monatslohn, inkl. Familienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, vgl. oben E. D/III/4) und mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 51'400.– (geschätz- ter Mittelwert) pro Jahr sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerab- zügen von gesamthaft Fr. 33'039.– pro Jahr (Fr. 4'615.– für Berufsauslagen, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 5'124.– für Beiträge an die 3. Säule, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 3'900.– für Versicherungsprämien, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 10'100.– für Fremdbetreuungs- kosten, Maximalbetrag; keine Krankheits- und Unfallkosten wegen der 5 %- Schranke, Fr. 300.– für gemeinnützige Zuwendungen, vgl. Urk. 58 S. 3 sowie Kinderabzug von Fr. 9'000.–) beläuft sich das steuerbare Einkommen der Ge- suchstellerin auf ca. Fr. 88'321.–. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 130'654.– zu berücksichtigen
- 57 - (vgl. Urk. 58 S. 4). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge- meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 859.– pro Monat. Statt der vorinstanz- lich angerechneten Fr. 778.– sind der Gesuchstellerin somit Fr. 859.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen.
E. 6.2 Die übrigen Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin anrechnete, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich im Übrigen auch als angemessen. Bei der Gesuchstellerin ist damit von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34): Grundbetrag Fr. 1'350.- Wohnkosten (abzüglich 1/3-Anteil von C._____) Fr. 1'185.- Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 270.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 39.- auswärtige Verpflegung Fr. 180.- Mobilitätskosten Fr. 65.- Berufsverbände Fr. 15.- Telefon/Internet Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 38.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Steuern Fr. 859.- Total Fr. 4'150.-
E. 7 Barbedarf von C._____
E. 7.1 Die Vorinstanz rechnete bei C._____ mit einem Barbedarf von rund Fr. 2'600.–. Dabei ging sie von einem Grundbetrag von Fr. 400.–, einem Wohn- kostenanteil von Fr. 593.–, Gesundheitskosten von Fr. 33.– sowie Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 1'575.– aus (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34).
E. 7.2 Aufgrund der angewandten Berechnungsmethode ist der Grundbetrag von Fr. 400.– nicht zu erhöhen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Ge- suchsgegners Urk. 80 Rz 90). Der Wohnkostenanteil im Umfang von einem Drittel der Gesamtwohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–, welche die Vorin- stanz C._____ zugewiesen hat, erweist sich als angemessen und wurde im Übri-
- 58 - gen auch vom Gesuchsgegner anerkannt (vgl. Urk. 80 Rz 96). Wie der Gesuchs- gegner ferner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 80 Rz 95), gehören auch die Kranken- kassenprämien zu den direkten Kinderkosten. Diese sind ausgewiesen und be- tragen monatlich Fr. 87.– für die Grundversicherung sowie Fr. 14.– für die Zusatz- versicherung (Urk. 43/51). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, im Barbedarf von C._____ auch die Kosten der Zusatzversi- cherung anzurechnen. Insgesamt sind damit Krankenkassenprämien von Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen. Belegt sind ferner weitere Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 33.– (Urk. 24/13).
E. 7.3 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, dass bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60 % Krippen- kosten für drei Tage pro Woche anzurechnen seien. Dabei sei mit dem regulären Tarif zu rechnen. So seien nicht alle Krippenplätze subventioniert. Auch wenn die Gesuchstellerin vom Einkommen her die Subventionsvoraussetzungen erfülle, habe sie damit noch keinen subventionierten Krippenplatz (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Betrages von Fr. 1'575.– pro Monat auf ein nicht unterzeichnetes und nicht ausgefülltes Dokument mit dem Titel "Betreuungsvertrag" abgestellt habe (Urk. 80 Rz 92). Sodann hält er den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass in der Stadt Zürich wohnhafte Eltern bei Unterschreiten gewisser Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf Subventionen hätten. Mit dem in der Steu- ererklärung 2017 deklarierten Einkommen habe die Gesuchstellerin für das Jahr 2018 mit Sicherheit Anspruch auf erhebliche Subventionen. Die Vorinstanz habe sich auf willkürliche Annahmen gestützt, anstatt die notwendigen Belege einzuho- len. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, eine Kopie ihres Antrags um Subventionen für einen Krippenplatz, den Entscheid der Stadt Zürich betreffend Subventionen, Rechnungen der Kita und Belege über effektive Zahlungen an die Kita seit Anfang 2018 einzureichen, damit hinsichtlich der Kinderbetreuungskos- ten mit den effektiv belegten Zahlungen gerechnet werden könne (Urk. 80 Rz 92 f.).
- 59 - Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, die Betreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche koste regulär Fr. 1'575.– pro Monat. In der Steuererklärung 2017 sei lediglich das Einkommen der Gesuchstellerin ab August 2017 deklariert. Zusätzlich werde die Gesuchstellerin inskünftig Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat erhalten, womit sie kein Anrecht auf einen subventionierten Kitaplatz habe. Im Übrigen hätte der Gesuchsgegner seine Editionsbegehren be- reits im vorinstanzlichen Verfahren stellen können und müssen. Mit dem einge- reichten Betreuungsvertrag – welchen zu unterschreiben der Gesuchsgegner verweigert habe – habe die Gesuchstellerin die "Kinderkosten" im geltend ge- machten Umfang dargetan (Urk. 98 Rz 62 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass C._____ an drei Tagen pro Woche die Kita besucht. Ebenso wenig stellt er die Angemessenheit des Fremdbetreuungsumfangs in Frage. Wird die Betreuung des Kindes – wie vorliegend – bei Drittpersonen eingekauft, so sind solche Fremdbe- treuungskosten als direkte Kinder- oder Barunterhaltskosten Unterhaltsbestandteil (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 N 13 und N 30). Mithin gilt es zu klären, mit welchem Betrag vor- liegend für die Betreuung in der Kita an drei Tagen pro Woche zu rechnen ist. Dass die Vorinstanz dabei hinsichtlich des regulären Tarifs auf den nicht unter- zeichneten Betreuungsvertrag (Urk. 47) abstellte, ist an sich nicht zu beanstan- den. Dieser ist durchaus geeignet, um die regulären (nicht subventionierten) Be- treuungskosten glaubhaft zu machen. Mithin ist davon auszugehen, dass die re- gulären (nicht subventionierten) Kosten beim erwähnten Betreuungsumfang Fr. 1'575.– pro Monat betragen würden. Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über die familienergän- zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB, Stadtratsbeschluss vom
E. 7.4 Alles in allem ist damit von folgendem Barbedarf C._____s auszuge- hen: bis 31.05.2019 ab 01.06.2019 Grundbetrag Fr. 400.- Fr. 400.- Wohnkostenanteil Fr. 593.- Fr. 593.- Krankenkasse inkl. VVG Fr. 101.- Fr. 101.- Gesundheitskosten Fr. 33.- Fr. 33.- Fremdbetreuungskosten Fr. 1'575.- Fr. 1'160.- Barbedarf ohne Fremdbetreuungskosten Fr. 1'127.- Fr. 1'127.- Barbedarf mit Fremdbetreuungskosten Fr. 2'702.- Fr. 2'287.-
8. Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebenden Grundlagen: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 C._____ Total Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00
- 62 - Bedarf Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 C._____ Total Fr. 11'443.00 Fr. 11'643.00 Fr. 11'228.00 Gesamtüberschuss Fr. 5'674.00 Fr. 5'474.00 Fr. 5'889.00 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Die bislang in der Praxis angewandte 2/3 zu 1/3-Lösung zu Gunsten des betreuenden Elternteils – wie sie vorliegend auch die Vorinstanz anwandte (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34) – ist unter Geltung des neuen Kinderunterhaltsrechts nicht mehr sachgerecht, da der Barbedarf des Kindes separat ausgewiesen wer- den muss. Der Überschuss ist entsprechend auf beide Elternteile und das Kind in Prozenten aufzuteilen, wobei es sich rechtfertigt, pro erwachsene Person den doppelten Prozentsatz eines Kindes einzusetzen (vgl. Leitfaden neues Unterhalts- recht des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte- zh.ch, S. 18 f.). Vorliegend erscheint es angemessen, den Parteien je 40 % und C._____ 20 % des Überschusses zuzuweisen. Entsprechend ergibt sich folgen- des Bild: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Überschussanteil Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 Gesuchstellerin / Gesuchsgegner Überschussanteil Fr. 1'135.00 Fr. 1'095.00 Fr. 1'178.00 C._____ Da die Gesuchstellerin nach Deckung ihres Bedarfs in allen Phasen über ei- ne Leistungsfähigkeit von Fr. 1'480.– verfügt (Fr. 5'630.– [Einkommen Gesuch- stellerin] - Fr. 4'150.– [Bedarf Gesuchstellerin]), sind zur Berechnung der vom Ge-
- 63 - suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Überschussanteile der Ge- suchstellerin und des Sohnes um gesamthaft Fr. 1'480.– zu kürzen. Bei der Ge- suchstellerin ist der Überschussanteil in den einzelnen Phasen jeweils um Fr. 987.– (2/3 von Fr. 1'480.–) zu kürzen, bei C._____ jeweils um Fr. 493.– (1/3 von Fr. 1'480.–). Demgemäss ergeben sich folgende Ansprüche zur Deckung der Überschussanteile: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Anspruch der Ge- Fr. 1'283.00 Fr. 1'203.00 Fr. 1'369.00 suchstellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch C._____s Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 zur Deckung sei- nes Überschussan- teils 8.3 Barunterhalt C._____ Vom ermittelten Barbedarf C._____s sind sodann dessen Familienzulagen abzuziehen, denn diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Ab- zug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; 128 III 305 E. 4b). Nach Abzug der Fami- lienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, welche vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen werden (vgl. Urk. 101/13), sowie unter Hinzurechnung des Anspruchs zur Deckung des Überschussanteils ergeben sich somit folgende Barunterhalts- beiträge:
- 64 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 + Anspruch zu De- Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 ckung des Über- schussanteils ./. Familienzulagen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Total Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 Wie bereits erwähnt, ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, an den Barunterhalt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 (Phase 1, vgl. oben E. III/D/1.2);
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018 (Phase 2);
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3);
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Phase 4). 8.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie der an C._____ zu leistende Unterhaltsbei- trag abzuziehen. Was verbleibt, entspricht dem Betrag, auf welchen die Gesuch- stellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch hat (vgl. oben E. III/D/8.2), und ist somit als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
- 65 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner ./. Überschussan- Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 teil Gesuchsgegner ./. Kinderunterhalt Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 persönlicher Un- Fr. 1'282.00 Fr. 1'202.00 Fr. 1'368.00 terhalt gerundet:
9. Zusammenfassung Insgesamt sind damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet:
- 66 - Phase 1 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, vgl. oben E. III/D/1.2-1.3):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 550.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 2'560.–
- Total: Fr. 3'110.– Phase 2 (1. Juli 2017 bis und 31. August 2018, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'144.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'282.–
- Total: Fr. 4'426.– Phase 3 (1. September 2018 bis 31. Mai 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'104.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'202.–
- Total: Fr. 4'306.– Phase 4 (ab 1. Juni 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 2'772.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'368.–
- Total: Fr. 4'140.– E. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'000.– fest und bezifferte die weiteren Auslagen auf Fr. 1'800.– (Dolmetscherkosten). Sie erwog, dass es sich hinsichtlich der streitigen Kinderbelange rechtfertige, die Kos- ten ungeachtet des Verfahrensausgangs hälftig aufzuerlegen. Vorliegend lasse sich nur grob schätzen, welcher Teil der Gerichtsgebühr auf die Kinderbelange und welcher Teil auf Fragen des Ehegattenunterhalts entfiele, wobei nur bei Letz- terem eine exakte Quantifizierung des Obsiegens und Unterliegens möglich wäre. Die Gesuchstellerin erhalte für die Zukunft etwas mehr als die Hälfte der geforder-
- 67 - ten Unterhaltsbeiträge zugesprochen, jedoch seien keine Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem Zusammenleben in England zuzusprechen. Je nachdem, ob die Parteien in ferner oder naher Zukunft geschieden würden, sei das "ein etwas mehr oder etwas weniger als hälftiges Obsiegen". Vor diesem Hintergrund seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 81 E. III/A, S. 35).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, rechtfertigt sich hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Anderes gilt demgegenüber in Bezug auf den Unterhaltsstreit. Diesbezüglich ist zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'862.– für die Zeit vom tt.mm. bis 1. November 2016 (d.h. für rund 9 Monate; entsprechend ca. Fr. 53'000.–), von Fr. 9'229.– für die Zeit vom 1. November 2016 bis 1. Juli 2017 (d.h. für 8 Monate; entsprechend ca. Fr. 74'000.–) sowie von Fr. 9'203.– ab 1. Juli 2017 verlangte (vgl. Urk. 26 S. 1). Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis 30. April 2020 forderte die Gesuchstellerin damit gesamthaft rund Fr. 440'000.– (Fr. 53'000.– + Fr. 74'000.– + Fr. 313'000.– [Fr. 9'203.– x 34 Mona- te]). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 165'000.– ([Fr. 3'110.– x 6 Monate] + [Fr. 4'426.– x 14 Monate] + [4'306.– x 9 Monate] + [Fr. 4'140.– x 11 Monate]; vgl. oben E. III/D/9). Ausgehend von ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt die Gesuchstellerin damit hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge lediglich zu rund 40 %. Aufwandmässig erweist es sich als angemessen, sowohl den Unter- haltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange mit je 50 % zu gewichten; die übrigen Belange (Getrenntleben und Wohnung/Mobiliar/Hausrat) erscheinen von ihrem Aufwand her vernachlässigbar. Gesamthaft betrachtet ist damit von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von rund 45 % auszugehen, wo- mit sich die vorinstanzliche Kostenverteilung als angemessen erweist. Demge- mäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten – bestehend aus Fr. 4'000.– Ent- scheidgebühr und Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten – den Parteien hälftig aufzuer-
- 68 - legen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen.
E. 12 März 2008 mit Änderungen bis 12. Juli 2017) beteiligt sich die Stadt Zürich an den Betreuungskosten in Zürich wohnhafter und im kommunalen Einwohnerregis- ter eingetragener Kinder mit Beiträgen an die Eltern. Die Höhe dieser Beiträge ist einkommens- und vermögensabhängig (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 7 VO KB). Dabei wird die finanzielle Situation der Eltern resp. bei getrennt lebenden Eltern
- 60 - diejenige des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, in einen Beitragsfaktor umgerechnet. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird grundsätzlich auf die neuste definitive Gemeinde- und Staatssteuerrechnung ab- gestellt. Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind, haben demgegen- über aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen (vgl. Art. 11 VO KB). Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich des behaupteten Subventionsan- spruchs der Gesuchstellerin vorbringt, die Gesuchstellerin hätte mit dem in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkommen für das Jahr 2018 sicherlich Sub- ventionen erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist die Gesuchstellerin doch erst seit Dezember 2017 wieder berufstätig (vgl. Urk. 43/52), womit im Rahmen einer Subventionsanspruchsprüfung mangels Aktualität wohl nicht auf die Steuer- unterlagen des Jahres 2017 abgestellt worden wäre. Da auch die Vorinstanz da- von ausging, dass die Gesuchstellerin nicht zwingend Anspruch auf einen sub- ventionierten Krippenplatz habe, kann es der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bis anhin offenbar nicht um einen solchen Krip- penplatz bemüht hat. Angesichts der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 5'000.– pro Monat ist denn auch nicht offensichtlich, dass ein für das Jahr 2018 gestellter Subventionsantrag der Gesuchstellerin gut- geheissen worden wäre. Allerdings ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich künftig um einen subventionierten Krippenplatz zu bemühen. Der künftige Eltern- beitrag ist daher unter Zuhilfenahme des Beitragsrechners der Stadt Zürich (ab- rufbar unter www.stadt-zuerich.ch/beitragsrechner-betreuung) zu schätzen. Aus- gehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'321.– und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. 130'654.– (vgl. dazu oben E. III/D/6.1) resultiert unter An- wendung des Beitragsrechners ein monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 1'160.–. Entsprechend sind im Barbedarf von C._____ künftig nur noch Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'160.– pro Monat zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat sich umgehend um die Subventionierung zu bemühen. Da sie ihren Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe der Stiftung G._____ dafür aber allenfalls kündigen muss, sofern dieser durch die Stadt Zürich nicht anerkannt würde, erscheint es unter Berücksichtigung der Kündigungsmodalitäten (vgl. Urk. 47 S. 3) als ange-
- 61 - messen, die tieferen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 in Anrechnung zu bringen.
Dispositiv
- Juni 2017; - Fr. 3'000.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbei- träge sind innert dreissig Tagen ab Zustellung dieses Urteils zahlbar.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand [Art. 145 Abs. 2 ZPO] und sofortige Vollstreckbarkeit [Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO]) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 80 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1-3 sowie 6-11 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzu- heben und im Sinne der folgenden Anträge zu entscheiden: 1.1. Es sei die Obhut für C._____, geb. tt.mm.2016, dem Gesuchs- gegner zuzuteilen. 1.2. Es sei der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht wie folgt zu gewäh- ren: - bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag während den gesamten Öffnungszeiten des begleiteten Besuchstreffs im Kinderhaus D._____ (10.00 bis 15.45 Uhr) auf eigene Kos- ten in Abwesenheit der Gesuchstellerin [recte: des Ge- suchsgegners]; - 6 - - von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 am ers- ten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Sams- tag und Sonntag jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten; - ab Anfang September 2020 am ersten und dritten Wochen- ende eines jeden Monats von Samstag 10.00 bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten; - ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von je einer Woche vier Mal pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien, unter Absprache mindestens drei Monate im Voraus; - die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, ein Besuchs- recht nachzuholen, falls es wegen Gründen, die bei C._____, dem Gesuchsgegner oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung BBT), nicht ausgeübt werden kann. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Wo- chenenden, an denen die Gesuchstellerin keinen Besuch bei C._____ hat, einen Kontakt per Skype herzustellen, damit C._____ die Gesuchstellerin sehen und sprechen kann. 1.3. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt wird, sei umgekehrt dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht gemäss Ziff. 1.2. hiervor zu gewähren. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner bei Antritt des Ferienbe- suchsrechts einen gültigen Reisepass von C._____ zu überge- ben. 1.4. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt wird, sei eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Zusätzlich seien der Beiständin oder dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die beson- deren Befugnisse zu übertragen, die medizinischen Belange von C._____ zu kontrollieren und allenfalls notwendige Behand- lungsmassnahmen anzuordnen. 1.5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten hat. 1.6. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft des Obhutsentscheids angemessene Unterhalts- beiträge für C._____ in Höhe von CHF 1'210.– pro Monat zuzüg- lich die effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 1.7. So lange C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin verbleibt, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Barunterhalt für C._____ wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten ei- nes jeden Monats: - 7 - - CHF 550.– pro Monat von 1. Januar 2017 bis und mit 1. Juni 2017; - ab 1. Juli 2017 bis und mit Dezember 2017 CHF 586.– pro Monat zuzüglich 58% der effektiv bezahlten Fremdbetreu- ungskosten; - ab 1. Januar 2018 CHF 434.– pro Monat zuzüglich 43% der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten, für die weitere Dauer der Obhut bei der Gesuchstellerin. 1.8. Es sei auf den Antrag betreffend Ehegattenunterhalt mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
- Eventualiter seien die Ziffern 1-3 und 6-11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens der Parteien sowie zum Ent- scheid im Sinne der Anträge des Gesuchsgegners zurückzuwei- sen.
- Es sei der Berufung für die Ziffern 7 bis 8 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2018 zu bestätigen.
- Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
- Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2015 und wurden am tt.mm.2016 Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 26 S. 2). Sie wohnten vor der Heirat nie zusammen; die Gesuchstellerin lebte in Zü- rich und der Gesuchsgegner in Grossbritannien. Auch nach der Geburt von C._____ wohnte die Gesuchstellerin mit dem Kind weiterhin in Zürich, wo der Ge- suchsgegner die beiden regelmässig besuchte. In der Folge erwarb der Gesuchs- - 8 - gegner ein Haus in E._____ Wells / Grossbritannien. Vom 28. Oktober bis
- Dezember 2016 lebten die Parteien zusammen mit C._____ in diesem Haus. Dabei traten Differenzen zwischen den Eheleuten auf. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge mit C._____ zu ihren Eltern nach Wien. Während ihres Aufenthalts in Wien strengte der Gesuchsgegner ein Rückführungsverfahren an, in welchem er verlangte, dass C._____ nach Grossbritannien zurück gebracht werde (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 2-4; Urk. 28 S. 3-8; Urk. 42 S. 3-5). Sein Antrag auf Rückfüh- rung wurde zweitinstanzlich vom Landesgericht Wien am 23. Mai 2017 abgewie- sen (Urk. 24/31). Im Juli 2017 kehrte die Gesuchstellerin zurück in ihre Wohnung in Zürich (Urk. 28 S. 8; Urk. 42 S. 5).
- Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 81 S. 4). Am 17. April 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81).
- Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 24. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 71) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 80). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum gesuchsgegnerischen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Ur- teils Stellung zu nehmen (Urk. 88, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde vom Ge- suchsgegner ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– einverlangt (Urk. 88, Dispositiv- Ziffer 4). Dieser ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 89). In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin, dass auf die Be- rufung nicht eingetreten, eventualiter dass das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen werde (Urk. 90 S. 2). Mit Beschluss vom
- Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Nichteintreten abgewiesen und auf die Beru- fung des Gesuchsgegners eingetreten (Urk. 92). Ferner wurde der Berufung ge- gen Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils (persönliche Unterhaltsbeiträge) mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils (Kinderunterhaltsbeiträge) wurde das Gesuch um - 9 - Erteilung der aufschiebenden Wirkung hingegen abgewiesen (Urk. 93). Mit Verfü- gung vom 20. August 2018 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 97). Die Berufungsantwort der Gesuchstel- lerin datiert vom 30. August 2018 (Urk. 98). Da die Gesuchstellerin mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 101/2-18) und neue Behaup- tungen aufstellte (vgl. Urk. 98), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
- September 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 102). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess sich der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 103) und reichte seinerseits weite- re Unterlagen ins Recht (Urk. 105/1-22). Gleichzeitig ersuchte er – unter Beilage seines am 27. September 2018 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Vollstre- ckungsgesuchs betreffend die Besuchsrechtsregelung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 105/21) – um Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung betref- fend die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 (Urk. 103 S. 2). Da der Ge- suchsgegner im Rahmen seiner Berufung mitunter die Aufhebung der vorinstanz- lichen Besuchsrechtsregelung verlangt (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils, vgl. Urk. 80 S. 2) und dieser Teil des Urteils damit nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 betreffend Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wurde demgegenüber die Rechtskraftwirkung vorgemerkt (Urk. 106, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Mit demselben Beschluss wurde das Doppel der Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 samt Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge legte die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eine Kopie ihrer gleichentags im Voll- streckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme ins Recht (Urk. 107; Urk. 108/19). Darüber wurde der Gesuchsgegner durch Zustel- lung des Doppels dieser Eingabe orientiert (vgl. Urk. 107; Urk. 108/19). Mit Ent- scheid vom 8. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, das vom Gesuchsgegner gestellte Vollstreckungsbegehren gut und wies die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungs- - 10 - fall an, dem Gesuchsgegner das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 zu gewähren (Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1). Diesen Vollstreckungsentscheid reichte der Ge- suchsgegner mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 16. November 2018 ins Recht (Urk. 110). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 110). Mit Eingabe vom 23. November 2018 orientier- te Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Gesuchstellerin darüber, dass die Gesuchstellerin ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (Urk. 113; Urk. 114). Am
- November 2018 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, das Erlöschen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 116). Nach erfolgter Akteneinsicht durch ihren neuen Rechtsvertreter liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 angezeigt, dass das Berufungsverfah- ren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 117).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-79). II. A) Prozessuale Vorbemerkungen
- Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 E. II/B/1).
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- - 11 - fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). B) Prozessgegenstand
- Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Kinderbelange Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge, gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf Errichtung einer Beistandschaft, gegen das Eintreten der Vorinstanz auf den gesuchstelleri- schen Antrag auf Ehegattenunterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft er- - 12 - wachsen, was bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 vorgemerkt wurde (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 3).
- Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher er verpflichtet wur- de, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken. Er beantragt, es sei stattdessen davon Vormerk zu neh- men, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten habe (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.5, S. 2 f.). Im Rahmen seiner Berufungs- begründung führt er diesbezüglich allerdings selber aus, dass sich "dieses Thema (…) erledigt" habe, da die Gesuchstellerin zwischenzeitlich alle von ihr gewünsch- ten Effekten erhalten habe (Urk. 80 Rz 53). Auch die Gesuchstellerin hält in die- sem Zusammenhang fest, sie habe den Transport ihrer Gegenstände von Eng- land in die Schweiz selber organisiert und die entsprechenden Kosten direkt be- zahlt, womit der Gesuchsgegner keine Kosten habe tragen müssen (Urk. 98 Rz 36). Damit verfügt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefoch- tenen Urteils. Auf seine diesbezüglichen Berufungsanträge ist daher nicht einzu- treten. C) Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
- Dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt aufgrund der österreichi- schen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin, der britischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners sowie dessen Wohnsitzes in Grossbritannien ein Sachver- halt mit Auslandsbezug zugrunde. Daher richten sich Zuständigkeit und anwend- bares Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (nach- folgend IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völ- kerrechtlichen Verträgen.
- Hinsichtlich sämtlicher Kinderbelange ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen und die dort aufgeführten einschlägigen Bestimmungen (Art. 5 Ziff. 2 lit. c und Art. 67 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit - 13 - und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 30. Oktober 2007, nachfolgend LugÜ; Art. 5 des Haager Kindes- schutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996, nachfolgend HKsÜ) zu bejahen (vgl. Urk. 81 E. II/A/2.1). 3.1. Die Vorinstanz bejahte auch ihre Zuständigkeit zur Regelung des Ehe- gattenunterhalts. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass hinsichtlich des Ehegat- tenunterhalts keine Staatsverträge vorlägen, womit sich die Zuständigkeit nach Art. 46 IPRG richte. Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (mit Verweis auf BGE 133 III 539 E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt hätten die Gesuch- stellerin und C._____ in Zürich gewohnt, was zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich genüge. Entsprechend könne offengelassen werden, wie es sich vorliegend mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bei Einlei- tung des Verfahrens verhalten habe (Urk. 81 E. II/A/2.2). 3.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Antrag betreffend persönlichen Unterhalt für die Gesuchstellerin eingetreten. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass erstens für die Frage der Zustän- digkeit betreffend Ehegattenunterhalt nicht Art. 46 IPRG, sondern das LugÜ an- wendbar sei. Zweitens sei der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Zu- ständigkeit bei der Einleitung einer "Eheschutzklage", analog zu einer Schei- dungsklage, nicht die Urteilsfällung, sondern die Rechtshängigkeit der Klage. So sei BGE 133 III 539, auf welchen sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Zu- ständigkeit stütze, vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr gelte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen – und entsprechend auch im Eheschutzverfahren – die Ausnahme, dass die Zuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage gegeben sein müsse (mit Verweis auf BGE 116 II 9 E. 5). Vorliegend habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens – am 3. Februar 2017 – weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Als sie im Herbst 2016 zum Gesuchsgegner nach England gezogen sei, habe sie zweifellos die Absicht dauernden Verblei- bens in England gehabt. Somit habe sie ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgege- ben. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich bereits - 14 - nach wenigen Wochen in England entschieden habe, doch nicht dort zu bleiben. So sei sie nämlich nach ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in England nicht in die Schweiz, sondern in ihre alte Heimat nach Wien zurückgekehrt und habe dort für mehrere Monate gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Folglich sei die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Ehegattenunterhalts nicht zuständig und habe mit ih- rem Eintreten auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin gegen Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 lit. b LugÜ verstossen (Urk. 80 S. 4 f.). 3.3 Grundsätzlich sind die ehelichen Verhältnisse vom sachlichen Anwen- dungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Bezüglich des ehelichen Unterhalts besteht jedoch eine Ausnahme. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Unterhaltssachen nicht vom Negativkatalog des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ erfasst sind und andererseits auch explizit aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, der für Unter- haltssachen eine besondere Zuständigkeit vorsieht. Der Begriff der "Unterhaltssa- che" im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen; er beschlägt insbesondere Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern wie auch eheliche und nach- eheliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 380 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 5 LugÜ N 47). Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem IPRG, sondern nach dem LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ regelt die Zuständigkeit in den erfassten Unterhaltssachen abschliessend (Oberham- mer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl. 2011, Art. 5 N 99). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – als beklagte Partei – Wohnsitz in Grossbritannien und damit in einem Vertragsstaat des LugÜ. Insofern bestimmt sich die Zuständigkeit hinsichtlich des ehelichen Unterhalts – wie der Gesuchs- gegner zu Recht vorbringt – nach dem LugÜ und nicht nach dem IPRG. 3.4 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Zum Einen erlaubt Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ den Unterhaltsberechtigten, an seinem eigenen Wohnsitz oder an seinem ge- wöhnlichen Aufenthalt Klage einzuleiten. Zum Anderen werden mit Art. 5 Ziff. 2 - 15 - lit. b und c LugÜ Annexzuständigkeiten eröffnet. Diese ermöglichen, dass sich das mit Fragen des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung befasste Gericht gleichzeitig auch mit den damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen beschäftigen und damit die Streitigkeit umfassend beurteilen kann (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 5 N 366 ff., mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ lässt sich die Zuständigkeit der Schwei- zer Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts zwar nur bejahen, sofern die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 116 II 9 E. 5; 116 II 209 E. 2b/bb; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012, E. 5.1; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 20 IPRG N 17). Demgegenüber wird die Zuständigkeit für Unterhaltssachen bei Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ an der Zuständigkeit für die Hauptsache, d.h. für das Verfahren über den Personenstand (lit. b) bzw. die elterliche Verantwortung (lit. c) angeknüpft. Damit sind sämtliche Verfahren gemeint, in welchen über den personenrechtli- chen Status einer Person oder über elterliche Verpflichtungen entschieden wird, sei es im Rahmen eines Scheidungs- oder eines Eheschutzverfahrens. Von Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ erfasst wird demnach nicht nur der nacheheliche Unterhalt (gegenüber Ehegatten und Kindern), sondern auch der Unterhalt während beste- hender Ehe – etwa Trennungsunterhalt oder Unterhalt während eines hängigen Scheidungsverfahrens (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 423 f. und N 426). Aus Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ ergeben sich keine Einschränkungen zeitlicher Natur. Erforderlich ist einzig, dass der Hauptsachenprozess hängig ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 432). Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung vor, für welches hinsichtlich der Kinderbelange Ob- hut, Besuchsrecht und Beistandschaft gestützt auf Art. 5 HKsÜ in Zürich eine in- ternationale und örtliche Zuständigkeit besteht. Bereits deshalb ist die Annexzu- ständigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nicht nur für den Kinderunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt zu bejahen. Damit ist die Vorinstanz im - 16 - Ergebnis zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Ge- suchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte bzw. ob vorliegend auch Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfüllt wäre. Entsprechend zielen die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners ins Leere.
- In Bezug auf das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 81 E. II/A/3). III. A. Obhut
- Zur Obhutszuteilung und dem vom Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang beantragten Gutachten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich im Eheschutzverfahren die Einholung eines Gutachtens nur dann rechtferti- ge, wenn aufgrund besonderer Umstände vertiefter Abklärungsbedarf bestehe, was im gegebenen Fall zu verneinen sei. So vermöge der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin mit Spiritualität und Yoga beschäftige, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Auch die vom Gesuchsgegner geäusserten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung von C._____ hätten vorliegend aus dem Weg geräumt werden können, indem die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass sie C._____ nicht vegan ernähre, mit ihm regelmässig zum Arzt gehe und die Impfungen nachgeholt worden seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgeg- ner auch nicht erwähnt, dass er während seines Besuches von C._____ gesund- heitliche Probleme festgestellt habe. Zu beachten sei ferner, dass C._____ auf- grund der begleiteten Besuche und der Fremdbetreuung in der Krippe regelmäs- sig in Kontakt mit verschiedenen Fachpersonen stehe. Diese könnten erkennen, wenn es C._____ an etwas fehlen würde und gegebenenfalls – im grundsätzlich nicht zu erwartenden Fall – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benach- richtigen. - 17 - Der Gesuchsgegner habe C._____ während mehr als neun Monaten nicht gesehen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin von sich aus grosse Anstrengungen unternommen habe, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst schnell wieder aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien belastet sei. Ausserdem erscheine es aufgrund des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Rückführungsver- fahrens auch verständlich, dass die Gesuchstellerin gewisse "Ressentiments" ge- gen den Gesuchsgegner habe bzw. eine Entführung von C._____ befürchte. Nichtsdestotrotz habe sie der vorsorglichen Besuchsrechtsvereinbarung freiwillig zugestimmt, sodass der Gesuchsgegner C._____ in der Zwischenzeit habe besu- chen können. Dies indiziere zumindest eine genügende Bindungstoleranz der Gesuchstellerin, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines Gutachtens als unnötig erscheine. Insgesamt bestünden damit keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Diese sei seit der Geburt von C._____ unbestrittenermassen dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsper- son und habe im Übrigen zwecks Kinderbetreuung ihre Stelle aufgegeben sowie einen Umzug zum Gesuchsgegner nach England auf sich genommen, wohinge- gen die berufliche Situation des Gesuchsgegners stabil geblieben sei. Eine Um- stellung des – wenn auch nur für kurze Zeit – gelebten Betreuungsmodells in dem Sinne, dass der Gesuchsgegner neu 60 % und die Gesuchstellerin 100 % arbei- ten würde, käme vor diesem Hintergrund nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage. Zu berücksichtigen sei fer- ner, dass ein Rollentausch aus Anlass der Trennung auch ein tieferes Gesamt- einkommen der Parteien zur Folge hätte. Auch das wäre nur dann im Interesse von C._____ hinzunehmen, wenn gravierende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden. Wie gesehen, gebe es daran aber grundsätzlich keine Zweifel. Insofern sei nicht ersichtlich, wieso C._____ eine dermassen starke Änderung zuzumuten sei. Demgemäss sei die Obhut über C._____ ohne Weite- res der Gesuchstellerin zuzuteilen (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/D/3-7, S. 10 ff.).
- Mit seiner Berufung verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Obhutsentscheids und in seinem Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.1, S. 2). - 18 - Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ein- holung eines Erziehungsgutachtens der Parteien und zum Entscheid im Sinne seines Hauptantrags (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 3). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Obhutszuteilung auf die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und nament- lich auf die von ihm eingehend dargelegte fehlende Bindungstoleranz nur am Rande eingegangen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB sowie Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht richtig angewandt (Urk. 80 Rz 15, S. 6). Aufgrund der gesamten Umstände sei bei der Gesuchstellerin von einer stark eingeschränkten Bin- dungstoleranz auszugehen, welche ihre Erziehungsfähigkeit erheblich reduziere und die grosse Gefahr beinhalte, dass bei C._____ ein sog. Parental Alienation Syndrom auftrete. Dies zeige sich nicht nur in den bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren thematisierten Punkten, sondern insbesondere auch im weiteren Verhalten der Gesuchstellerin im Verlaufe des Verfahrens (Urk. 80 Rz 17, S. 6). So habe die Gesuchstellerin seit der Geburt von C._____ nicht zugelassen, dass sich der Ge- suchsgegner um das Kind kümmere. Sie habe sich lange geziert, mit dem Ge- suchsgegner zusammen zu leben, sei nach wenigen Wochen in England wieder abgereist und habe den Gesuchsgegner im Glauben lassen, sie werde nach Weihnachten zurückkehren. Daraufhin sei sie jedoch monatelang mit dem Kind in Wien geblieben, habe dem Gesuchsgegner das Kind vorenthalten und sodann ei- nem begleiteten Besuchsrecht nicht freiwillig, sondern erst im Rahmen und unter Druck des laufenden Verfahrens zugestimmt. In der Folge habe sie den Besuchs- beginn hinausgezögert bzw. vereitelt und sei sogar im laufenden Verfahren nicht in der Lage gewesen, das Kind im begleiteten Besuchstreff (nachfolgend BBT) al- leine dem Gesuchsgegner zu überlassen. Dieses Verhalten der Gesuchstellerin sei "pathologisch". Es lasse erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz und damit an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Wegen der Kombination der zahlreichen Faktoren bestehe vorliegend im Rahmen der Obhutszuteilung ein vertiefter Abklä- rungsbedarf (Urk. 80 Rz 27, S. 8 f.). Auch die gesundheitlichen Bedenken des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz zu leichtfertig übergangen (Urk. 80 Rz 28, S. 9). Insgesamt habe es sich die Vorinstanz beim Entscheid über die Obhutszu- - 19 - teilung zu einfach gemacht. So gehe es nicht an, ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig seien und ge- stützt auf das von der Kindsmutter geschaffene fait-accompli über die Obhut zu entscheiden. Der Gesuchsgegner sei ein liebevoller Vater, der alle Bedürfnisse seines Kindes mit Hingabe erfülle, wenn man ihn denn liesse. Auch würde er den Kontakt des Kindes zur Mutter nicht einschränken. Es sei noch nicht zu spät, die Weichen für das zukünftige Leben des Sohnes richtig zu stellen. Indem die Vorin- stanz das eigenmächtige Handeln einer Mutter schütze, welche ihr Kind als ihr Eigentum und dessen Vater als lästige Drittperson betrachte, werde dem Kind massiv geschadet. Dies verletze Art. 8 EMRK sowie Art. 8, 9, 11 und 14 BV (Urk. 80 Rz 34, S. 10).
- Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die massgeblichen Kriterien zur Obhutszuteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 81 E. II/D/1, S. 8 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht für den Schei- dungsfall entwickelten Grundsätze durch die Besonderheiten des Eheschutzver- fahrens gewisse Modifizierungen erfahren. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist eine Eheschutzmassnahme. Sie bezweckt in erster Linie eine Be- wältigung der ehelichen Krise und ist als vorübergehende Massnahme gedacht (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 45). Das Bundesgericht hat für die Regelung der Obhut im Rahmen solcher Verfahren mit nur vorläufigem Cha- rakter deshalb den Grundsatz aufgestellt, dass derjenige Elternteil den Vorzug verdient, der in der Lage ist, das Kind – ohne dass dieses gefährdet wäre – weit- gehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (BGE 111 II 223 E. 3; BGer 5P.14/2004 vom 23. Februar 2004, E. 3.2; 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 6.2.4, in: FamPra.ch 2014 S. 1024). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kin- derpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die - 20 - bessere Gewähr für stabile Verhältnisse bietet, in einem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. In der Regel ist im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohnehin noch offen, wie sich die Verhältnisse der Eheleute, d.h. der El- tern, in Zukunft entwickeln. Daher ist insbesondere auf das soziale Umfeld des Kindes besonderes Gewicht zu legen. Seine bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Insofern hat die eheschutzrichterliche Instanz diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von der Zu- wendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Krisen soweit als möglich schützen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Die (auch im summarischen Verfahren in Kinderbelangen geltende) Unter- suchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutach- tens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe oh- ne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutach- tens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden. Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur ein Fachmann abschliessend beurteilen kann (vgl. Hinder- ling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 486 f.; BK- Bühler/Spühler, Art. 156 ZGB N 68 f., und Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 69; ZR 90/1991 Nr. 82, E. II/2.8.1).
- Der Gesuchsgegner ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, dass vor- liegend aufgrund des "pathologischen" Verhaltens der Gesuchstellerin und insbe- sondere wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die Einholung eines Gut- achtens erforderten. Dabei beanstandet er am angefochtenen Urteil im Wesentli- chen, dass die Vorinstanz bei der Frage der Bindungstoleranz sowohl die Um- stände betreffend das Zustandekommen des ersten begleiteten Besuches wie auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin – entgegen der Vereinbarung der - 21 - Parteien – bis im Mai 2018 bei den Besuchen im BBT weiterhin renitent anwe- send geblieben sei, komplett ignoriert habe (vgl. Urk. 80 Rz 18-22, S. 6 f.). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Par- teien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 13. September 2017 abgeschlossen haben, einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches jeden zweiten Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr im Besuchstreff im Kinderhaus D._____ stattfinden sollte. Dabei erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Anwesenheit der Gesuch- stellerin beim ersten Besuch einverstanden. Für die weiteren Besuche war vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin je nach Empfehlung der betreuenden Person anwesend sein konnte (vgl. zum Ganzen Urk. 30 Ziffer 1 b). Dieser Vereinbarung haben beide Parteien – wenn auch beide unter dem Druck des laufenden Verfah- rens – freiwillig zugestimmt. Was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgesprä- che im Einzelnen besprochen wurde, resp. wer dabei aus welchen Motiven was in der Vereinbarung festgeschrieben haben wollte, spielt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 19 f.) – keine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht früher auf eine aussergerichtli- che vorsorgliche Besuchsrechtsvereinbarung eingelassen hat, kann der Ge- suchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies bei belasteten Ver- hältnissen zwischen Parteien nichts Aussergewöhnliches ist. Unbestrittenermas- sen fand am 5. November 2017, mithin rund sieben Wochen nach Abschluss der Vereinbarung, der erste begleitete Besuchstag statt (Urk. 80 Rz 21; Urk. 98 Rz 12). Selbst wenn es nach dem langem Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn wünschenswert gewesen wäre, das erste Treffen innert kürzerer Frist zu or- ganisieren, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem vereitelnden Verhal- ten der Gesuchstellerin gesprochen werden. So räumt selbst der Gesuchsgegner ein, dass die Organisation der Besuchstage beim BBT einen gewissen Vorlauf benötige (Urk. 103 Rz 37). Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Obhuts- zuteilung keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ist – wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 Rz 12) – nicht zu beanstanden. - 22 - Sodann ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sich bis im Mai 2018 nicht dazu bewegen liess, C._____ im begleiteten Besuchstreff dem Gesuchsgegner alleine zu überlassen (Urk. 80 Rz 22; Urk. 98 Rz 11). Auf die Empfehlung der zu- ständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums F._____, wonach die Besuche ab Februar 2018 grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchstellerin stattzufinden hät- ten, da die Anwesenheit der Gesuchstellerin den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und seinem Vater erschwere (Urk. 54), reagierte die Gesuchstellerin mit einer umfassenden Stellungnahme, in welcher sie mitunter verlangte, in den kommenden acht Wochen weiterhin im Nebenraum des Besuchstreffs anwesend zu sein (Urk. 56). Die Vorinstanz hat diese Geschehnisse in ihrem Entscheid im Rahmen des Besuchsrechts ausführlich behandelt und dabei zutreffend festgehal- ten, dass die Gesuchstellerin kein Recht hat, bei den begleiteten Besuchen an- wesend zu sein (Urk. 81 E. II/E/3.2, S. 17-19). Berufungsweise macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Verhalten der Gesuchstellerin, welches den Verdacht der fehlenden Bindungstoleranz bekräfti- ge, bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und der Frage, ob ein Gutachten dazu einzuholen sei, in Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht berücksichtigt (Urk. 80 Rz 22). In seiner Noveneingabe vom 1. Oktober 2018 führt er dazu ausserdem aus, er habe C._____ am 10. und 24. Juni, am 8. Juli sowie am 19. und 26. August 2018 im BBT gesehen. Die Besuche seien – wie aus den eingereichten Tagesprotokollen des BBT hervorgehe – durchwegs positiv verlau- fen (Urk. 103 Rz 4 ff. mit Verweis auf Urk. 105/1-5 und Urk. 105/10-11). Nichts- destotrotz verweigere die Gesuchstellerin ihm nun die unbegleiteten Besuche im September 2018, welche gemäss – angefochtenem, aber sofort vollstreckbarem – Urteil der Vorinstanz erstmals am ersten Septemberwochenende hätten stattfin- den sollen. So habe der Gesuchsgegner C._____ am ersten Septemberwochen- ende gar nicht sehen können. Am dritten Septemberwochenende habe die Ge- suchstellerin einerseits wiederum darauf beharrt, bei den Besuchen anwesend zu sein, und andererseits die Besuchszeit am Sonntag eigenmächtig auf den Nach- mittag beschränkt (Urk. 103 Rz 4). Aufgrund der Renitenz der Gesuchstellerin ha- be er in Bezug auf das ihm zustehende Besuchsrecht ein Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht (Urk. 103 Rz 29 mit Verweis auf - 23 - Urk. 105/21). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass bei ihr eine fehlende Bin- dungstoleranz bestehe. Sie ist der Ansicht, dass sie sich kooperativ verhalte und das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ fördere. Insbe- sondere habe sie, als Besuche im BBT wegen C._____s Krankheit nicht hätten stattfinden können, dem Gesuchsgegner ermöglicht, C._____ bei ihr zu Hause zu besuchen (Urk. 98 Rz 13 f.). Die Gesuchstellerin räumt sodann zwar ein, dass der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten seine Beziehung zu C._____ habe verbessern können. Gleichzeitig äussert sie aber auch Bedenken darüber, ob der Gesuchsgegner die zweitägige Betreuung des Sohnes ab September 2018 alleine bewerkstelligen könne (Urk. 98 Rz 21). In ihrer im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme, welche sie als Reaktion auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 auch im vorliegen- den Berufungsverfahren einreichte, bringt sie alsdann unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt ist, die ab September 2018 unbegleitet durchzu- führenden Besuche zu fördern, sondern stattdessen weiterhin die Durchführung begleiteter Besuche verlangt (Urk. 107; Urk. 108/19). Ihre diesbezüglichen Vor- bringen, wonach der Gesuchsgegner weiterhin nicht ausreichend auf die Bedürf- nisse von C._____ eingehe und insbesondere dessen Bedürfnis nach einem Mit- tagsschlaf oder sonstiger Erholung nicht respektiere, sodass C._____ an Be- suchstagen wegen Übermüdung häufig Blessuren davon trage (Urk. 108/19 Rz 24), stehen jedoch im Widerspruch zu den in den Tagesprotokollen des BBT wiedergegebenen Wahrnehmungen der Betreuungspersonen. Diese beschreiben den Umgang des Gesuchsgegners mit C._____ insbesondere als liebevoll, auf- munternd, altersgerecht und zugewandt und halten mitunter fest, dass der Ge- suchsgegner auf C._____s Bedürfnisse eingehe, sich fürsorglich und interessiert zeige, die von der Gesuchstellerin erwünschten Handlungen zeitgerecht und ge- schickt erledige, den Sohn nicht aus den Augen lasse und auch beim Mittagessen auf eine ausgewogene Ernährung C._____s achte (Urk. 83/3; Urk. 105/1; Urk. 105/3). Ferner geht aus den Tagesprotokollen des BBT hervor, dass C._____ seinen Vater seit Ende Juni 2018 bei den Besuchen jeweils erkannte und die Übergaben mit jedem Besuch besser verliefen (Urk. 105/4-5; Urk. 105/10- 11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin wird in den Protokollen erwähnt, dass diese - 24 - Mühe habe, sich von C._____ zu lösen, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils ge- naue Vorschriften mache und ihm gegenüber in verschiedenen Situationen mehr- fach vorwurfsvoll und unwirsch reagiert habe (Urk. 62; Urk. 83/3; Urk. 105/1). Dass die Protokolle nicht immer wahrheitsgemäss und objektiv abgefasst worden seien – wie es die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. Urk. 108/19 Rz 16 und Rz 20) – ist nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund, die Einschätzungen der Betreuungs- personen des BBT in Zweifel zu ziehen. So ist entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuungspersonen ein Interesse daran haben sollten, die Protokolle bloss deshalb so zu verfassen, damit der Gesuchs- gegner in ein gutes Licht gerückt werde. Aufgrund all dieser vorstehend geschil- derten Umstände ist zwar glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwi- schen Vater und Kind weder begünstigt noch fördert. Dieser Aspekt für sich allein begründet jedoch noch kein pathologisches Verhalten und auch keine ausserge- wöhnlichen Verhältnisse, welche die Entwicklung C._____s ernsthaft gefährden würden. Insbesondere liegen bei C._____ auch keine Anzeichen einer Entfrem- dung vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner trotz der schwierigen Umstände gelang, eine Beziehung zu C._____ aufzubauen. Diese Beziehung gilt es künftig weiter zu festigen, wobei aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) da- von auszugehen ist, dass die Einhaltung des Besuchsrechts sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein vertiefter Abklärungsbedarf in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstelle- rin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Urk. 98 Rz 15) – nicht gewillt ist, C._____s Englisch- kenntnisse zu fördern. Da Kleinkinder bei regelmässigen Kontakten zum fremd- sprachigen Elternteil dessen Sprache grundsätzlich rasch erlernen, ist auch die- sem Umstand im Zusammenhang mit der Obhutsfrage keine besondere Bedeu- tung zuzumessen. Vielmehr genügt es auch hierbei, den regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn sicherzustellen, sodass C._____ dadurch die Sprache seines Vaters erlernen kann. Soweit der Gesuchsgegner im Übrigen zur Begrün- dung seiner Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin anführt, diese - 25 - habe sich seit C._____s Geburt in einem schädlichen Mass an ihn geklammert und ihn vom Vater ferngehalten resp. nicht zugelassen, dass der Gesuchsgegner sich um C._____ kümmere, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien hinsichtlich der Zeitspanne seit Geburt von C._____ bis nach Abschluss des Rückführungs- verfahrens sehr unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben (vgl. Urk. 80 Rz 27 und 32; Urk. 98 Rz 16). Daraus wird deutlich, dass die Parteien in Bezug auf das Zusammenleben und den Umgang mit C._____ unterschiedliche Erwartungen und Ansichten hatten resp. haben. Rückschlüsse auf ihre Erzie- hungsfähigkeiten lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Insofern sind die entsprechenden Hintergründe im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beleuch- ten. Sie sind für die Frage der Obhut nicht von Belang, da diese losgelöst davon zu beantworten ist, welcher Elternteil für das Scheitern ihrer Beziehung die Ver- antwortung trägt. Des Weiteren hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 28 ff.) – seine gesundheitlichen Bedenken nicht leichtfertig übergangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche weder belegt noch glaubhaft sind (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10 f.). Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass C._____s Hautprobleme auf eine Mangelernährung durch die Gesuchstellerin zurückzufüh- ren wären. Da C._____ ausserdem unbestrittenermassen unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10), ist nicht anzuzweifeln, dass die Gesuchstellerin C._____s grundlegenden Bedürfnisse nach medizinischer Versorgung erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unter den gege- benen Umständen hinsichtlich sämtlicher vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Fragen nicht angezeigt war, einen Sachverständigen beizuziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens über die Obhutsfrage entschieden hat. Ferner hat die Vorinstanz auch die übrigen Umstände richtig gewürdigt. Ins- besondere hat sie berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen seit der Geburt von C._____ dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist und dass die bisherigen Lebensumstände des Kindes nicht ohne Not verändert werden sollten (vgl. Urk. 81 E. II/D/7, S. 12). Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin bestehen, wie ge- - 26 - sehen, keine. Seit Juli 2017 leben C._____ und die Gesuchstellerin wieder in der Schweiz. Nach ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle beim Bund stieg die Gesuchstellerin im Dezember 2017 mit einem Pensum von 40 % wieder ins Berufsleben ein; aktuell arbeitet sie in einem 60 %- Pensum (Urk. 43/52; Urk. 80 Rz 84; Urk. 98 Rz 53). Während ihrer Erwerbstätig- keit – d.h. aktuell an drei vollen Tagen pro Woche – wird C._____ in der Kita be- treut (Urk. 98 Rz 63). Diese besucht er seit November 2017. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin C._____ persönlich (vgl. Prot. I S. 31). Zwar macht auch der Gesuchsgegner geltend, im Falle einer Obhutszuteilung an ihn sein Ar- beitspensum zwecks persönlicher Betreuung von C._____ auf 60 % reduzieren zu wollen (Urk. 28 Rz 42; Urk. 80 Rz 80). Aus den Tagesprotokollen des BBT geht im Übrigen – wie gesehen – hervor, dass auch er durchaus in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Nach dem Gesagten ist daher davon auszuge- hen, dass vorliegend beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Obhutszuteilung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. Letztere sprechen klar da- für, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen bzw. sie ihr zu belassen. So kann C._____ weiterhin die Kita der Stiftung G._____ besuchen, wo er sich mittlerweile eingewöhnt hat und sowohl die Betreuungspersonen wie auch die anderen Kinder kennt. Demgegenüber wäre C._____ in der Obhut seines Vaters nicht nur in örtli- cher, sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt, in der er sich zusätzlich an eine andere Sprache gewöhnen müsste. Einen sol- chen einschneidenden Wechsel bei der Betreuung des Kindes, das seit seiner Geburt immer bei der Gesuchstellerin gelebt hat, gilt es zu vermeiden. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, dass die Obhut aus Gründen des Kindeswohls ihm zuzuteilen sei. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. B. Besuchsrecht
- Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht ein. Der persönliche - 27 - Verkehr solle bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag begleitet und in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin im Kinderhaus D._____ stattfinden (1. Phase), und von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 in Form von je sechsstündi- gen Besuchen am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats (2. Phase), ab September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (3. Phase) sowie ab dem Eintritt C._____s in den Kindergarten zusätzlich zweimal jährlich für die Dauer von je einer Ferienwoche (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 81, Dispositiv-Ziffer 2).
- Diese Besuchsrechtsregelung blieb in Bezug auf die Phasen 1-3 in den Grundzügen unangefochten (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner beantragt lediglich, dass diese Regelung ergänzt wird um eine Verpflichtung des obhutsbe- rechtigten Elternteils zur Herstellung von Skype-Kontakten sowie um ein Nachhol- recht des besuchsberechtigten Elternteils, wenn Besuche wegen Gründen, die bei C._____, dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung des BBT), nicht ausgeübt werden können (Urk. 80 S. 2). Hinsichtlich der 4. Phase beantragt der Gesuchsgegner ferner die Erhöhung der Ferien von zwei auf vier Einzelwochen pro Jahr (Urk. 80 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu den weiteren Besuchen und persönlichen Kontakten in den Plädoyernotizen vom 13. September 2017 überhaupt nicht berücksichtigt und keine Veranlassung gesehen, von der gerichtsüblichen Praxis abzuweichen. Da- bei habe sie sich nicht mit der internationalen Komponente des Falles auseinan- dergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass bei Familienverhältnissen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Ausland lebe, grosszügigere Fe- rienbesuche auszusprechen seien, um den fehlenden Kontakt zu kompensieren. Auch sei in diesem Spezialfall dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die Mög- lichkeit einzuräumen, Besuche, die wegen Krankheit des Kindes, Abwesenheiten des Obhutsinhabers oder ferienbedingter Schliessung des BBT ausfielen, nach- zuholen, um die ohnehin knapp bemessene gemeinsame Zeit nicht weiter einzu- schränken. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass - 28 - andere Kontaktmöglichkeiten denkbar wären, wie z.B. über Skype (Urk. 80 Rz 39).
- Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Gesuchsgegner noch die Meinung, Besuche jedes zweite Wochenende seien unter Berücksichtigung der Flug- und Unterkunftskosten für keinen Elternteil über längere Zeitdauer durchführbar und finanziell tragbar. Entsprechend komme ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorliegend aufgrund der Distanz der Wohnorte der Eltern nicht in Frage. Sinnvoll sei vielmehr, dass die Besuche bis zum Kindergartenalter C._____s an verlängerten Wochenenden stattfänden, wobei die Abstände nicht zu lang sein sollten (Urk. 28 Rz 59). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner hinsichtlich der ersten drei Phasen die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings nicht. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei der vorinstanzlichen Regelung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt (vgl. Urk. 80 Rz 39; Urk. 81 E. II/E/3.1- 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nunmehr – entgegen seiner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht – bereit und gewillt ist, künftig weiterhin zweimal monatlich in die Schweiz zu reisen, um seinen Sohn zu besuchen. Zwar ist es richtig, dass Ferienbesuche sowie die anderen Formen des persönlichen Verkehrs – wie beispielsweise Kontakte über Skype – umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen des besuchsberechtigten Elternteils ist (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67). Dabei kommt es allerdings nicht alleine auf die räumliche Distanz als solche an; vielmehr ist massgebend, ob periodische Wochenendbesuche wegen der Distanz denn auch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 99). Ein solcher Kompensationsbedarf besteht vorliegend aufgrund der Bereitschaft des Gesuchsgegners zur Wahrnehmung der zweimal monatlich in der Schweiz durchzuführenden Besuchswochenenden gerade nicht. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, vorliegend seien grosszügigere Ferienbesuche, andere Kontaktmöglichkeiten (via Skype) sowie ein Nachholrecht für ausgefallene Besuche nötig, um den "fehlenden Kontakt zu - 29 - kompensieren". Seine gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Einwände sind damit unbegründet. In Bezug auf die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche ab September 2018 (vgl. Urk. 98 Rz 30) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. III/A/4). Wie zudem be- reits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 81 E. II/E/2.5, S. 14 f.), lässt sich aus den von der Gesuchstellerin geschilderten "Missgeschicken" des Gesuchsgegners keine grundsätzliche Pflichtvergessenheit ableiten. Auch im Vollstreckungsverfah- ren vermochte die Gesuchstellerin in Bezug auf die unbegleiteten Besuche keine Gründe vorzubringen, welche das Kindeswohl von C._____ ernsthaft gefährden würden (vgl. Urk. 111/1 E. 2.3, S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung nicht angefochten hat und die unbegleiteten Besuche – wenn allenfalls auch unter Druck des Voll- streckungsverfahrens – am ersten und zweiten Oktober- sowie am ersten No- vemberwochenende 2018 stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Be- denken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche nach einer Eingewöhnung und Überwindung der Anpassungsschwierigkeiten ablegen kann. Alles in allem bestehen vorliegend keine Gründe, um die vorinstanzliche Be- suchsrechtsregelung aufzuheben resp. abzuändern. Vielmehr erscheint das schrittweise aufzubauende Besuchsrecht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände als angemessen und im Sinne des Kindeswohls. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen. C. Beistandschaft
- Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz beantragten Errichtung einer Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB samt Übertragung von besonderen Befugnissen an den Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB; Kontrolle der medizinischen Belange von C._____, Anordnung notwendiger Behandlungs- massnahmen) erwog die Vorinstanz, dass die Bedenken des Gesuchsgegners bei den Gesundheitsthemen übertrieben seien. So ernähre die Gesuchstellerin - 30 - C._____ nicht vegan; sie sei wegen den Ekzemen beim Arzt gewesen und habe die üblichen Impfungen nachgeholt. Höchst bedenklich sei jedoch die Haltung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Besuchssonntage. Diese Haltung zeige sich er- neut in ihrem mehrseitigen E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie begründe, weshalb C._____ aus ihrer Sicht – selbst unter der Aufsicht der Fachpersonen in einem Besuchstreff – noch nicht mit dem Vater allein gelassen werden könne. Dabei schildere sie bloss alltägliche Probleme, mit welchen alle El- tern zu kämpfen hätten, auch solche, die mit ihren Kindern im selben Haushalt lebten. Wenn die Gesuchstellerin in diesen alltäglichen Situationen stets herbeiei- le und C._____ übernehme, hätten der Gesuchsgegner und C._____ keine Chan- ce, sich aneinander zu gewöhnen. Da jedoch eine Beistandschaft an dieser be- denklichen Haltung der Gesuchstellerin kaum etwas ändern könne, sei vorliegend von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB abzusehen. Auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei vorlie- gend nicht zu errichten. Zwar wäre eine solche geeignet, wenn es darum ginge, anstelle eines Elternteils für eine angemessene medizinische Versorgung des Kindes zu sorgen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht nötig, zumal die Ge- suchstellerin die Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Impfungen, vegane Ernährung und Ekzeme relativiert habe (Urk. 81 E. II/F/3, S. 21).
- Berufungsweise macht der Gesuchsgegner zum Einen geltend, die Vorinstanz sei trotz seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Notwen- digkeit einer Erziehungsbeistandschaft bei fehlender Bindungstoleranz eingegan- gen, sondern habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, um für angemessene medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenso hätte die Vorinstanz alle zur fehlenden Bindungstoleranz vorgebrachten Noven – insbesondere die "Vereitelung der begleiteten Besuche bis am
- November 2017" und "die Behinderung der Besuche im BBT" – auch im Rah- men der Errichtung einer Beistandschaft, würdigen sollen. Eine Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei vorliegend zu errichten, damit die Gesuchstellerin Rat und Tat erhalte, um ihre fehlende Bindungstoleranz abzu- bauen und um den Kontakt zum Vater zu erleichtern (Urk. 80 Rz 44). - 31 - Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat die Vorinstanz die problematische Haltung der Gesuchstellerin im Zusam- menhang mit den Besuchen im BBT hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit ei- ner Erziehungsbeistandschaft sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt. Allerdings erachtet die Vorinstanz eine solche Kindesschutzmassnahme nicht als geeignet, um an der Haltung der Gesuchstellerin etwas zu ändern. Dieser Erwägung setzt der Gesuchsgegner nichts entgegen. Stattdessen weist er erneut auf die angebli- che "Vereitelung der begleiteten Besuche" der Gesuchstellerin hin. Diesbezüglich wurde bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich des verzögerten Beginns der begleite- ten Besuche nicht von einem vereitelnden Verhalten der Gesuchstellerin die Rede sein kann (vgl. oben E. III/A/4). Auch mit dem vom Gesuchsgegner erneut ins Feld geführten Verhalten der Gesuchstellerin bei den Besuchen im BBT geht – wie gesehen (vgl. oben E. III/A/4) – aktuell keine Gefährdung des Kindeswohls einher. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mitt- lerweile bereits mehrere unbegleitete Besuchstage stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Im Übrigen ist aufgrund der zwischenzeit- lich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstra- fe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin künftig auch ohne einen ent- sprechenden Rat einer Beistandsperson an die Besuchsrechtsregelung halten wird. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit der Anordnung der beantragten Er- ziehungsbeistandschaft zu verneinen. Alles in allen ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz keine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete.
- Zum Anderen beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz seine Bedenken in Bezug auf C._____s Ernährung und dessen medizinische Ver- sorgung auch im Zusammenhang mit der beantragten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als übertrieben erachtete. Er ist der Ansicht, diese Be- denken seien aufgrund der gesamten Umstände des Falles und wegen des Ver- haltens der Gesuchstellerin nachvollziehbar und müssten zum Wohl des Kindes genauer untersucht werden (Urk. 80 Rz 45). - 32 - Dass in diesem Zusammenhang vorliegend kein Abklärungsbedarf besteht, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/A/4). Da wie gesehen keine Hinweise dafür bestehen, dass C._____s Hautprobleme auf ein Fehlverhalten der Gesuch- stellerin zurückzuführen wären und C._____ ausserdem unter regelmässiger ärzt- licher Kontrolle steht, ist nicht erforderlich, dass ein Beistand die medizinischen Belange von C._____ überwacht bzw. anstelle der Gesuchstellerin die notwendi- gen Behandlungsmassnahmen anordnet. Daran vermögen auch die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Thema Impfungen nichts zu ändern, zumal gemäss glaubhafter und auch unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin die Impfungen nicht verpasst, sondern auf Empfehlung des Kinderarztes bei C._____ erst später vorgenommen wurden (vgl. Urk. 80 Rz 47; Urk. 98 Rz 34; Urk. 103 S. 12 f.). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus Kritik daran übt, dass die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils die Weisung erteilte, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anordnung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Ent- sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls von C._____ weder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB noch eine solche im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Kontrolle und Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung von C._____ nötig ist. Umso weniger stellt sich vorliegend – entgegen der Andeutung des Gesuchs- gegners (vgl. Urk. 80 Rz 48) – die Frage nach der Einschränkung der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin im Bereich der medizinischen Belange C._____s. Da- mit erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners auch in diesen Punkten als unbegründet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist. - 33 - D. Unterhaltsbeiträge
- Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen fest, wobei die Berechnung in der ersten Phase von Januar bis und mit Juni 2017 nach Ös- terreichischem Recht erfolgte und diejenige in der zweiten Phase ab 1. Juli 2017 nach Schweizer Recht (Urk. 81 E. II/A/3.1-3.2, S. 6 und E. II/H/4 ff., S. 27 ff.). 1.2 Der Gesuchsgegner anerkennt den Kinderunterhaltsbeitrag der ersten Phase von Fr. 550.– pro Monat (Urk. 80 Rz 56). Zwar ging die Vorinstanz bei die- ser Berechnung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III/D/3) – von einem zu tiefen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus. Da der auf Basis die- ses Einkommens errechnete Unterhaltsbeitrag jedoch ohnehin die Angemessen- heitsgrenze nach Österreichischem Recht massiv überschritten hätte (vgl. Urk. 81 E. II/H/4, S. 27), ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der ersten Phase im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin bleibt es dabei, dass der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen. 1.3 Für den Fall des Eintretens auf die gesuchstellerischen Anträge betref- fend Ehegattenunterhalt verlangt der Gesuchsgegner die Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziff. 1.8, S. 3). Damit wehrt er sich grundsätzlich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung der per- sönlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase. Seine Vorbringen in der Beru- fungsschrift betreffen aber allesamt – wie er selbst festhält – lediglich die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung der zweiten Phase (vgl. Urk. 80 Rz 54 ff.). Damit fehlt es hinsichtlich des nach Österreichischem Recht festgesetzten Ehe- gattenunterhalts in der ersten Phase an konkreten Rügen. Mangels Begründung ist daher auf den Feststellungsantrag des Gesuchsgegners – soweit dieser den persönlichen Unterhalt in der ersten Phase betrifft – nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es demzufolge auch dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 persönliche Unter- haltsbeiträge von monatlich Fr. 2'560.– zu bezahlen. - 34 - 1.4 Hinsichtlich der zweiten Phase beanstandet der Gesuchsgegner zu- nächst die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief angesetzt und auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Einkommen falsch be- rechnet. Zudem ist der Gesuchgegner mit den von der Vorinstanz im Barbedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten nicht einverstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 80 Rz 54 ff. S. 14 ff.).
- Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin in der zweiten Phase nach der zweistufigen Methode. Sie errech- nete dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 10'962.– pro Monat (inkl. Steuern) und ein monatliches Einkommen von Fr. 17'797.– (vor Steuern). Die anrechenbaren Ausgaben im Haushalt der Ge- suchstellerin (erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin zusammen mit C._____) bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 6'834.– pro Monat, wobei sie den Anteil von C._____ mit Fr. 2'600.– pro Monat auswies. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz ausgehend von einem 60 %-Pensum auf ei- nen Betrag von Fr. 5'446.– pro Monat ab, wobei unklar bleibt, ob darin Familien- zulagen eingerechnet wurden. Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorin- stanz einen monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 5'447.–, welcher zu rund 2/3 (d.h. im Betrag von Fr. 3'650.–) der Gesuchstellerin und C._____ so- wie zu rund 1/3 (d.h. im Betrag von Fr. 1'798.–) dem Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Entsprechend ermittelte die Vorinstanz ein Zieleinkommen der Gesuch- stellerin (zusammen mit C._____) von monatlich Fr. 10'483.– (Fr. 6'834.– [anre- chenbare Ausgaben] + Fr. 3'650.– [Überschussanteil]), womit unter Berücksichti- gung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'446.– ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'000.– resultierte. Diesen sprach die Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat als Kinderun- terhalt und im Betrag von Fr. 3'000.– pro Monat als Ehegattenunterhalt zu (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/H/9, S. 28 ff.). - 35 - 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass vorliegend nicht mit der zwei- stufigen Methode mit Überschussverteilung gerechnet werden könne, zumal le- diglich über den Kinderunterhalt, mangels örtlicher Zuständigkeit aber nicht über die persönlichen Unterhaltsbeiträge zu entscheiden sei. Stattdessen seien die be- legten effektiven Kosten des Kindes im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Entsprechend sei der Barbedarf von C._____ zu berechnen. Von einem Betreuungsunterhalt für C._____ sei abzusehen, da dieser einerseits offenbar teilweise in einer Krippe fremdbetreut werde – was beim Barunterhalt zu berücksichtigen sei – und beide Parteien netto mehr als Fr. 3'500.– pro Monat verdienen würden (Urk. 80 Rz 54 und 57). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass auch deshalb nicht zweistufig gerechnet werden dürfe, da es im gegebenen Fall gar keinen gemeinsam geleb- ten Standard vor der Trennung gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der vorliegende Fall atypisch sei, weil die Parteien nur während weniger Wochen Ende 2016 in einem Haushalt in Eng- land gelebt hätten und diese Phase zu kurz gewesen sei, um daraus etwas abzu- leiten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien in England zwar in einem Haushalt, aber in getrennten Schlafzimmern gelebt hätten. Die zweistufige Be- rechnungsmethode basiere auf der Annahme, dass es einen gemeinsam gelebten Standard vor der Trennung gegeben habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die zweistufige Berechnungsmethode dürfe deshalb in diesem atypischen Fall nicht angewandt werden. Weil es keinen gemeinsamen Lebensstandard gegeben habe, müsse der Gesuchsgegner auch nicht nachweisen, dass aufgrund des – nicht vorhandenen – gemeinsamen Lebensstandards eine Sparquote bestanden habe (Urk. 80 Rz 58). Zuletzt macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Ehe der Parteien – trotz des gemeinsamen Kindes – nicht lebensprägend gewesen sei. Sie habe bis zur "Trennung als Paar" lediglich rund ein Jahr gedauert, wobei die Parteien in die- sem Jahr nur wenige Wochen in England zusammen "unter einem Dach" ver- bracht hätten. Beide Parteien seien im gleichen Masse als internationale Steuer- experten hochqualifizierte Berufsleute. Sie hätten geplant, dass beide kurz nach - 36 - der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen wür- den. Berücksichtige man die Einkünfte, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2016 erzielt habe, werde deutlich, dass sie denn auch keine ehebedingte Nachteile er- litten habe. Die Gesuchstellerin habe ihr Einkommen erst 2017 und mithin nach der Trennung reduziert. Auf diese von ihr erst nach der Trennung geschaffenen Fakten dürfe bei der Frage der Unterhaltsberechnung nicht abgestützt werden (Urk. 80 Rz 61 f.). 2.3 Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet. Sie schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten ver- ständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vor- ehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebens- prägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Wäh- rend mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während bestehender Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzver- fahrens – nach wie vor an. Die Gesuchstellerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemein- samen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorüber- - 37 - gehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, kön- nen ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. So wurden ihre Lebensverhältnisse diesfalls durch die Ehe noch nicht geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es in solchen Fällen an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz 04.07 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme liegt hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Zwar ist unbestritten, dass die Parteien lediglich während weniger Wochen gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben. Allerdings hat die Vorinstanz hin- sichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards nicht auf diese kurze Phase des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt abgestellt. Vielmehr erwog sie, dass die vorherige Phase, in welcher die Parteien noch ein Paar mit zwei Haushalten gewesen seien, massgebend sei (Urk. 81 E. II/H/6, S. 29). Diese Phase endete am 28. Oktober 2016, als die Gesuchstellerin mit C._____ nach England abreiste, und dauerte damit rund neun Monate. Während dieser Zeit wa- ren die Gesuchstellerin und C._____ nicht auf finanzielle Unterstützung des Ge- suchsgegners angewiesen, weil die Gesuchstellerin auch nach ihrem Mutter- schaftsurlaub – dank Abgeltungsansprüchen aus Überstunden – bis zur Beendi- gung ihres Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2016 weiterhin über genügende Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 24/2; Urk. 80 Rz 62; Urk. 98 Rz 53). Entsprechend führten die Parteien in dieser Zeit nicht nur zwei getrennte Haushalte, sondern grundsätzlich auch getrennte Kassen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann aus diesen Umständen allerdings nicht abgeleitet werden, dass es vorlie- gend keine ehebedingten Nachteile auszugleichen gebe. Ebenso wenig kann sei- ner Auffassung gefolgt werden, wonach keine lebensprägende Ehe vorliege. Eine Ehe gilt in der Regel bereits als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind die Parteien kurz nach ihrer Heirat Eltern geworden. Der Gesuchstellerin, welche die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung des heute dreijährigen Sohnes trägt, kann keineswegs zugemutet werden, weiterhin ein Ein- kommen in dem Umfang zu erzielen, wie sie es noch vor der Geburt von C._____ in einem Vollzeitpensum konnte, weshalb sie ihre voreheliche Biographie nicht - 38 - ungehindert fortsetzen kann. Insofern durfte der Gesuchsgegner nicht davon aus- gehen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ weiterhin über sol- che Einkünfte verfügen würde. Ferner kann es keine Rolle spielen, ob die Partei- en – wie der Gesuchsgegner vorbringt – während des Zusammenlebens gemein- sam entschieden haben, dass beide Ehegatten kurz nach der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen werden. Denn solche Entscheidungen werden unter der Prämisse des fortdauernden Zusammenlebens getroffen. Nach der Trennung ist demgegenüber einzig massgebend, ob die Le- bensverhältnisse der Gesuchstellerin durch die Ehe geprägt wurden, was vorlie- gend zweifellos zu bejahen ist. Bereits deshalb hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Teilhabe an der Lebenshaltung, auf welche sich die Ehegatten verständigt und welche sie tatsächlich gelebt haben. Da die Parteien bereits in der ersten Phase ihrer Ehe trotz getrennter Haushalte und getrennter Kassen eine Lebens- gemeinschaft begründeten und diese Form der Gemeinschaft immerhin rund neun Monate lang lebten, wohingegen der gemeinsame Haushalt in England le- diglich ein paar Wochen anhielt, erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards auf die Lebensverhältnisse der Parteien während der ersten Phase ihrer Ehe abstellte. 2.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der wäh- rend der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Ehe- leuten verteilt wird. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der zuletzt gelebte - 39 - Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegat- ten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Spar- quote aufbrauchen. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenz- minimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisie- ren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages heran- gezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Ehe- leute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkom- men hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkos- ten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Spar- quote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des an- dern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwir- kungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu bezif- fern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.5 Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, die zweistufige Berechnung mit Überschussverteilung sei vorliegend "anzuzweifeln". In einem "normalen Eheschutzverfahren" komme diese zur Anwendung, wenn nicht nach- gewiesen werden könne, dass eine Sparquote bestehe. Vorliegend hätten beide Parteien in der Zeit vor der Trennung "gutes Einkommen" und eine Sparquote ge- - 40 - habt. Die Gesuchstellerin habe damals über Fr. 10'000.– verdient. Entsprechend sei eine einstufige Berechnung vorzunehmen, womit die Gesuchstellerin darzule- gen habe, wieviel sie resp. das Kind effektiv brauche (Prot. I S. 24). Dem entgegnete die Gesuchstellerin, dass die Gegenseite "bis heute" keine Bankunterlagen eingereicht habe, aus denen eine Sparquote ersichtlich wäre. Es sei somit naheliegend, dass zweistufig zu rechnen sei. Da der Gesuchsgegner keine Sparquote dargelegt habe, sei anzunehmen, dass keine solche bestanden habe (Prot. I S. 36 f.). 2.6 Im Berufungsverfahren ergänzt der Gesuchsgegner seine Vorbringen in Bezug auf die behauptete Sparquote dahingehend, als dass er vorbringt, die Gesuchstellerin habe Ende 2016 erhebliche Ersparnisse von rund Fr. 216'000.– gehabt (mit Verweis auf Urk. 43/49), wohingegen es Ende 2014 lediglich rund Fr. 156'000.– gewesen seien (mit Verweis auf Urk. 27/38). Auch er selber habe bis Ende 2016 über erhebliche Ersparnisse verfügt, welche er "bis dorthin" durch seine Arbeitstätigkeit erworben und in das Haus in E._____ Wells investiert habe (mit Verweis auf Urk. 29/22). Die zweistufige Berechnungsmethode habe nach der Rechnung der Vorinstanz einen hohen Überschuss von Fr. 5'447.– ergeben. Werde der Gesuchstellerin ein entsprechend hoher Überschussanteil zugeteilt, könne sie mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Vermögen bilden, was nicht "Sinn von Unterhaltsbeiträgen" sei (Urk. 80 Rz 59 f.). 2.7 Weder mit seinen pauschalen Vorbringen vor Vorinstanz noch mit sei- nen ergänzenden Ausführungen im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner die behauptete Sparquote substantiiert dargelegt, geschweige denn beziffert. Un- behelflich sind in diesem Zusammenhang auch seine Verweise auf das steuerba- re Vermögen der Gesuchstellerin und der Vergleich der entsprechenden Vermö- gensstände Ende 2014 und Ende 2016. So ergibt sich aus den Vermögenszahlen der Gesuchstellerin nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ferner haben die Parteien erst am 4. Dezember 2015 geheiratet, weshalb ein Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2014 und 2016 auch vorehelich ent- standen sein kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einmalige grössere Aus- - 41 - gaben nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. Diesbezüglich unterliess es der Gesuchsgegner, konkret aufzuzeigen, in welcher Zeit er welche Geldbeträge für den Hauskauf an- gespart haben soll. Da darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die dafür verwendeten Mittel zumindest teilweise durch einen anderen Vermögenszufluss bereit gestellt wurden, kann auch aus den pauschalen Behauptungen nicht ohne Weiteres auf eine Sparquote geschlossen werden. Ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag ist damit weder auf Seiten der Gesuchstellerin noch auf Seiten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht worden. Daran vermag auch der Hinweis auf den vorinstanzlich resultierenden Überschuss in der Höhe von Fr. 5'447.– nichts zu ändern, zumal es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung handelt, welche nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen ist. Da es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen ist, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat. 2.8 Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die effektiven Kosten C._____s seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen (Urk. 80 Rz 57), kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners diejenige der Gesuchstellerin bei Weitem übersteigt. Andererseits leistet der Ge- suchsgegner mit seinem gerichtsüblichen Besuchsrecht keinen Betreuungsanteil, der eine Verteilung von Barunterhaltskosten rechtfertigen würde (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 51 f.). Entsprechend ist der Barbe- darf von C._____ voll auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Dies gilt auch für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden El- ternteil – im Sinne einer Richtlinie – erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Um- stand, dass die Gesuchstellerin trotz des noch jungen Alters des Kindes bereits - 42 - heute in einem 60 %-Pensum tätig ist und mit dem dabei erzielten Einkommen (vgl. dazu unten E. III/D/4) unbestrittenermassen in der Lage ist, ihren (erweiter- ten) Bedarf (vgl. dazu unten E. III/D/6) selber zu decken, hat zur Folge, dass vor- liegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Würde die Gesuchstellerin dage- gen – im Sinne der genannten Richtlinie – bis zur Einschulung C._____s auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, würden zwar keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Allerdings wäre der Gesuchsgegner diesfalls zweifellos zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. Ausgehend vom Bedarf der Gesuch- stellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist anzunehmen, dass ein solcher Betreuungsunterhalt um einiges höher ausfallen würde, als die Kos- ten, welche vorliegend entstehen, da die Gesuchstellerin C._____ während ihrer Erwerbstätigkeit in einer Krippe betreuen lässt (zu den Fremdbetreuungskosten siehe unten E. III/D/7.3). Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, von der Gesuchstellerin eine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten zu verlangen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner auch die Fremdbetreuungskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen.
- Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, dass sich dieses im Steuerjahr 2015/2016 auf GBP 163'422.– und im Steuerjahr 2016/2017 auf GBP 172'904.– belaufen habe. Durchschnittlich habe der Gesuchsgegner damit in den letzten beiden Steuerjahren ein monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– pro Monat erzielt, was bei ei- nem Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27 rund Fr. 18'000.– ergebe (Urk. 81 E. II/H/7, S. 30). Gemäss Arbeitsvertrag habe der Gesuchsgegner in den ersten drei Jahren seiner Anstellung Anspruch auf vertraglich fixierte Bonuszahlungen, danach stünden die Bonuszahlungen im Ermessen des Arbeitgebers. Damit sei das künftige Einkommen des Gesuchsgegners zwar ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich in ähnlicher Höhe bewegen werde, da mit zunehmen- der Erfahrung und zunehmenden Dienstjahren beim selben Arbeitgeber das Ein- kommen eher steige, als dass es abnehmen würde. Die Position des Gesuchs- gegners auf dem Arbeitsmarkt erscheine stark genug, um zukünftig beim jetzigen - 43 - oder einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Ent- sprechend stellte die Vorinstanz in ihrer tabellarisch dargestellten Unterhaltsbe- rechnung auf den (nicht gerundeten) Betrag von Fr. 17'797.– ab (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). Die Steuerabzüge berücksichtigte sie nicht beim Einkommen, sondern im Bedarf des Gesuchsgegners. Dabei stellte sie wiederum auf die Steuerjahre 2015/2016 und 2016/2017 ab und errechnete eine durchschnittliche Steuerlast von GBP 61'896.– pro Jahr resp. von GBP 5'158.– pro Monat. Zudem berücksich- tigte die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss britischem Steuerrecht aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen jährlichen Steuerabzug von maximal GBP 326.– erhalten werde (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32 f.). Insgesamt ging die Vorinstanz damit von einer monatlichen Steuerbelastung von GBP 5'130.– ([GBP 61'896.– ./. GBP 326.–] geteilt durch 12 Monate) entsprechend Fr. 6'516.– aus (vgl. 81 E. II/H/9, S. 34). 3.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zunächst geltend, die Vor- instanz habe einerseits mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'548.– nach Abzug der Quellensteuer (mit Verweis auf Urk. 81 S. 27) und andererseits mit einem solchen von rund Fr. 18'000.– vor Steuern gerechnet (mit Verweis auf Urk. 81 S. 30 und S. 34). Die Differenz der beiden Beträge be- trage Fr. 7'452.–; letztlich habe die Vorinstanz jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich Fr. 6'516.– für Steuern eingesetzt. Damit habe sie sowohl das Einkommen wie auch den Steuerbetrag falsch berechnet. Das durchschnittliche Einkommen 2015-2017 nach Steuern sei ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 29/68-72) und betrage umgerechnet Fr. 10'548.– pro Monat. Mit diesem Be- trag sei für das Jahr 2017 zu rechnen (Urk. 80 Rz 63 f.). Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Einkommens vor Steuern auf die in den Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 ausgewiesenen Beträge abgestellt (vgl. Urk. 29/69; Urk. 29/71) und gestützt darauf ein durchschnittliches monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– berechnet (GBP 163'422.34 + GBP 172'904.48 geteilt durch 24 Monate ergibt GBP 14'013.60), was umgerechnet (mit dem vorinstanzlich an- gewandten Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27) einem Betrag von - 44 - Fr. 17'797.– entspricht. Auch die durchschnittliche monatliche Steuerbelastung hat die Vorinstanz korrekt ermittelt. So ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Steuerbescheinigung 2015/2016 ausgewiesenen Betrages von GBP 65'369.– und in Abzug des zu viel bezahlten Betrages von GBP 5'825.– für das Steuerjahr 2015/2016 eine Steuerbelastung von GBP 59'544.– (vgl. Urk. 29/69-70). Im Steu- erjahr 2016/2017 betrug die Steuerbelastung sodann GBP 64'129.– (GBP 59'565.– [Urk. 29/71] + GBP 4'564.– [Urk. 29/72]). Dies ergibt eine durch- schnittliche Steuerbelastung von GBP 61'836.50 pro Jahr. Weiter berücksichtigt hat die Vorinstanz einen Steuerabzug von GBP 326.– pro Jahr, welche britische Steuerpflichtige für Unterhaltsbeiträge erhalten – was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Demgemäss reduziert sich die durchschnittliche Steuerbe- lastung auf GBP 61'510.50 pro Jahr bzw. auf GBP 5'126.– pro Monat. Dies ergibt umgerechnet rund Fr. 6'510.– pro Monat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners monatlich Fr. 6'516.– für Steuern anrechnete. Unter Berücksichtigung der nicht gerundeten Beträge beträgt das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern demnach Fr. 11'287.– (Fr. 17'797.– ./. Fr. 6'510.–), was im Übrigen auch die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an- erkennt (vgl. Urk. 98 Rz 42). Soweit der Gesuchsgegner – sowie im Zusammen- hang mit der Unterhaltsberechnung der 1. Phase auch die Vorinstanz – auf ein tieferes Nettoeinkommen abstellt (Fr. 10'548.–; vgl. Urk. 80 Rz 63 f.; Urk. 81 E. II/H/3, S. 26 f.), kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 3.3 Ferner macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, ab 2018 sei nur noch mit dem garantierten Einkommen von GBP 7'079.94, d.h. von umgerechnet Fr. 8'991.50 zu rechnen (mit Verweis auf Urk. 83/11). Er habe dies- bezüglich bereits vor Vorinstanz erklärt und belegt, dass ihm als Anreiz zum Stel- lenwechsel spezielle Einstiegsboni für die ersten drei Geschäftsjahre garantiert worden seien (mit Verweis auf Urk. 28 Rz 87; Urk. 29/29 Rz 6.4 f.). Aus dem Ar- beitsvertrag sei weiter ersichtlich, dass er ansonsten dem Bonusprogramm der Arbeitgeberin unterstehe, welches im Ermessen Letzterer liege und worauf kein Anspruch bestehe (mit Verweis auf Urk. 29/29 Rz 6.6 f.). Da seine Arbeitgeberin, H._____, bis heute kein allgemein gültiges Bonusreglement erlassen habe, könne er keine Unterlagen zum im Arbeitsvertrag erwähnten Bonusprogramm einrei- - 45 - chen. Die Zahlen von H._____ in England seien schlecht; auch das würde die Ar- beitgeberin jedoch nie schriftlich bestätigen. Die fehlende Aussicht auf Boni sei der Grund, weshalb der bisherige Vorgesetzte des Gesuchsgegners, I._____, H._____ Ende März 2018 verlassen habe. I._____ bestätige mit Schreiben vom
- Mai 2018, dass er – wie auch der Gesuchsgegner – neben dem vertraglich zugesicherten Einstiegsbonus, dem sog. "golden hello", keinen weiteren Bonus in diesem Jahr oder in mittlerer Zukunft erhalten werde. Demnach dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in Zukunft Boni in der Höhe der Einstiegsboni erhalten werde. Die letzte Tranche dieses Einstiegsbonus sei "An- fang 2018 für 2017" bezahlt worden (Urk. 80 Rz 65 ff.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners in Zukunft auf dem durchschnittlichen Ni- veau der Vorjahre bewegen werde. Insbesondere sei es gerade nicht so, dass der Gesuchsgegner völlig aus dem Bonusprogramm fallen werde. Vielmehr werde der Bonus künftig im Ermessen der Arbeitgeberin liegen. Mit grosser Wahrscheinlich- keit werde es auch inskünftig einen Bonus geben. Auch der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners im Steuerjahr 2016/2017 gegenüber demjeni- gen im Steuerjahr 2015/2016 einen nicht unwesentlichen Anstieg erfahren habe, spreche gegen die behauptete Senkung des Einkommens. Zudem habe der Ge- suchsgegner in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 zusätzlich zum vertraglich festgeschriebenen Bonus jeweils einen sog. "discretionary bonus" erhalten. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 nochmals den vertraglich zugesprochenen Bonus erhalten habe. Entsprechend wäre es falsch, ab 2018 nur noch von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'991.50 nach Abzug der Steuern auszugehen. Da das Gesamtjahresein- kommen mit allen vom Gesuchsgegner erhaltenen Bonuszahlungen entscheidend sei, könne – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht bloss auf eine be- liebige Monatslohnabrechnung des Jahres 2018 abgestellt werden (Urk. 98 Rz 43 f.). Im Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 resp. 5. November 2014 vorgese- hen ist neben dem nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres der Anstellung - 46 - verdienten "Anniversary Bonus" von je GBP 32'500.– pro Jahr ein "one-time rest- ricted cash award" von GBP 65'000.– sowie ein "discretionary annual perfor- mance bonus" (vgl. Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6). Angesprochen auf diese verschiede- nen Boni gab der Gesuchsgegner im Rahmen der persönlichen Befragung vom
- November 2017 an, die Barauszahlung über GBP 65'000.– sei eine Beloh- nung, welche er beim Eintritt in die Firma erhalten habe und welche ihn motivieren solle, drei Jahre in der Firma zu bleiben. Diese Belohnung sei ihm am Anfang versprochen worden. Sie werde aber erst nach Ablauf von drei Jahren ausbe- zahlt. Die beiden "Anniversary Boni" habe er im ersten und im zweiten Jahr erhal- ten. Im dritten Jahr werde er die Anfangsbelohnung erhalten. Danach bekomme er nichts mehr. Auch den "Discretionary Bonus" habe er in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 erhalten. Dies sei der normale Bonus, der jährlich ausbezahlt werden könne und von der erbrachten Leistung abhängig sei. Somit könne dieser GBP 0.– betragen oder auch relativ hoch ausfallen. Im ersten Jahr sei ihm – so- weit er sich erinnere – ein "Discretionary Bonus" von GBP 2'000.– und im zweiten Jahr ein solcher von GBP 8'000.– ausbezahlt worden. Dass dieser Bonus auch in Zukunft ausbezahlt werde, sei schon möglich. Die Vorgesetzten hätten sich aller- dings dahingehend geäussert, dass dieses Jahr das Ziel nicht erreicht worden sei, weshalb es dieses Jahr wahrscheinlich keinen Bonus geben werde (Prot. I S. 32 f.). In seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zusammenstellung sei- ner Einkünfte in den Steuerjahren 2015/2016 und 2016/2017 führte der Gesuchs- gegner im März 2016 eine Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 2'500.– auf. Im März 2017 ist wiederum die Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und zusätzlich eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 8'100.– aufgelistet (Urk. 29/68). Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Ltd begann am 16. Februar 2015 (Urk. 29/29 Ziff. 2.1). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragsklauseln (Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6) sowie der vorstehend wiedergegebenen Angaben des Gesuchsgegners im vor-instanzlichen Verfahren ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2018 keinen "Anniver- sary Bonus" von GBP 32'500.– mehr ausbezahlt erhält. Allerdings ist davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgeger im Jahr 2018 – seinem dritten Anstellungsjahr - 47 - – stattdessen die Barzahlung über GBP 65'000.– und damit den doppelten Betrag des "Anniversary Bonus" erhielt. Bereits aus diesem Grund ist ab 2018 keinesfalls lediglich mit dem in der Lohnabrechnung vom April 2018 ausgewiesene Einkom- men von GBP 7'079.94 zu rechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgeg- ner für das Jahr 2018 keine weiteren Lohnabrechnungen ins Recht legte, und ihm in den Jahren 2016 und 2017 jeweils im März zusätzlich zu den Einstiegsboni ein "Discretionary Bonus" ausbezahlt wurde, ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab 2018 gar keinen Bonus mehr erhalten wird. Daran vermag auch das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben von I._____ nichts zu än- dern. Zudem bringt die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass bereits das Basisbrut- toeinkommen des Gesuchsgegners im Laufe seiner Anstellung gestiegen ist. So betrug dieses im Jahr 2015 monatlich GBP 10'833.34, im Jahr 2016 monatlich GBP 11'083.34 sowie ab 2017 monatlich GBP 12'095.75 (Urk. 29/30; Urk. 29/68; Urk. 83/11). Zu diesen nicht unwesentlichen Lohnerhöhungen äusserte sich der Gesuchsgegner in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hinsichtlich des künftigen Ein- kommens des Gesuchsgegners – trotz gewisser unbestimmter Faktoren – auf die Durchschnittswerte gemäss Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 abstellte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist damit auch ab 2018 mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Steuern von Fr. 11'287.– zu rechnen.
- Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ab, wonach sie künftig in einem 60 %- Pensum arbeiten wolle und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'446.– erzielen werde. Die Vorinstanz erwog, dass dieser Betrag realistisch erscheine, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass Teilzeitstellen verhältnismässig schlechter bezahlt seien als Vollzeitstellen (Urk. 81 E. II/H/7, S. 29). 4.2 Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe zu Unrecht auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be- trag abgestellt; dieser sei im Übrigen unbelegt geblieben. Belegt sei demgegen- über, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 113'515.– - 48 - verdient habe, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'351.50 entspreche. Das Einkommen, welches die Gesuchstellerin in einem 60 %-Pensum erzielen könne, sei auf der Basis des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Zumut- bar und möglich sei demnach ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'811.– (Urk. 80 Rz 81-83). 4.3 Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Recht mit einem Einkommen von Fr. 5'446.– gerechnet. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Au- gust 2018 führt sie zudem aus, sie sei heute in einem 60 %-Pensum unbefristet bei der J._____ AG in Zürich angestellt (Urk. 98 Rz 54 f.). 4.4 Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai bis August 2018 geht hervor, dass die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 5'196.45 verdient (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–; Urk. 101/13). Da die Gesuchstellerin bereits während ihrer befristeten Anstellung bei der J._____ AG über einen anteilsmässigen
- Monatslohn verfügte (Urk. 43/52 Ziffer 5.2), ist davon auszugehen, dass ihr der Betrag von Fr. 5'196.45 dreizehnmal jährlich ausbezahlt wird. Damit verfügt sie aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'630.– (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–). Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsant- wort stellt auch der Gesuchsgegner auf diesen Betrag ab (vgl. Urk. 103 Rz 53). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
- Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe seine Ausga- ben zu tief angesetzt. Konkret beanstandet er die von der Vorinstanz angerechne- ten Kosten für das Wohnen, den Arbeitsweg und das Besuchsrecht (vgl. Urk. 80 Rz 70 ff.). 5.2 In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Betrag sei mitsamt allen Reparaturen und Nebenkosten beinahe doppelt so hoch wie die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–. Das Haus in E._____ Wells sei einiges repräsentativer als die Wohnung der Ge- - 49 - suchstellerin. Eine Einzelperson ohne Kind benötige jedoch eine kleinere Woh- nung, um denselben Lebensstandard zu haben "wie ein Einelternhaushalt mit ei- nem Kind". Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Lon- don rund anderthalbmal so hoch sei wie in Zürich. Es rechtfertige sich daher, beim Gesuchsgegner für die Wohnkosten denselben Betrag einzusetzen wie bei der Gesuchstellerin (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner bringt hiergegen vor, es seien ihm die effektiven Wohn- kosten ungekürzt im Bedarf anzurechnen. Immerhin gehe doch auch die Vorin- stanz davon aus, dass die Parteien die Anschaffung eines gemeinsamen Hauses in England zusammen geplant hätten. So lange die Frage der Obhut nicht geklärt sei, könne ihm auch nicht zugemutet werden, die "als Wohnhaus für die Familie geplante" Liegenschaft wieder zu verkaufen. Selbst wenn ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses als zumutbar erachtet würde, wäre ihm dafür eine ange- messene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils einzuräumen, lasse sich ein altes, grosses Haus auf dem Land erfahrungsgemäss nicht innert kurzer Zeit verkaufen oder vermieten (Urk. 80 Rz 72). Demgegenüber ist die Gesuchstellerin der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten einen angemessenen Betrag angerechnet (Urk. 98 Rz 48). Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) setzen sich die anrechenbaren Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen, den öffentlichen Abgaben und den Unterhaltskosten zu- sammen. Nicht im Bedarf aufzunehmen sind demgegenüber Amortisationszah- lungen für Hypothekardarlehen, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (OGer ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.5.2; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. 6.5; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.43 f.). Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu ent- sprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist auf ein Normalmass - 50 - herabzusetzen (vgl. Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens mit Verweis auf BGE 129 III 526 E. 2; 116 III 15 E. 2 lit. d; 114 II 12 E. 2 und 4). Zwar bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass ihm zumindest während einer Übergangsfrist die effektiven Wohnkosten anzurechnen wären. Vor Vorin- stanz bezifferte er die Kosten für die Hypothek des Hauses – bestehend aus Zin- sen und Amortisationen – auf monatlich rund GBP 1'851.– (Urk. 28 Rz 91), was ca. Fr. 2'351.– entspricht. Für Unterhalt und Reparaturen – ohne "Council Tax" und Reinigungskosten (Urk. 28 Rz 94, 95 und 97) – machte er einen Betrag von gesamthaft GBP 569.– (entsprechend ca. Fr. 723.–) pro Monat geltend (Urk. 28 Rz 93 und 96), für Nebenkosten einen solchen von insgesamt GBP 226.50 (ent- sprechend ca. Fr. 288.–) pro Monat (Urk. 28 Rz 98-102). Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass die Hypothekarzinsbelastung monatlich lediglich rund GBP 547.– resp. Fr. 694.– beträgt (GBP 4'920.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32 S. 2), wohinge- gen die nicht im Bedarf anrechenbaren Amortisationsraten monatlich rund GBP 1'317.– resp. Fr. 1'672.– ausmachen (GBP 16'770.– ./. GBP 4'920.–, ent- sprechend GBP 11'850.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32). Unter Berücksichtigung der monatlichen Hypothekarzinsbelastung sowie der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Beträge für Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen resultiert ein ef- fektiver Liegenschaftenaufwand von rund Fr. 1'705.– (ohne Amortisation). Damit weichen die (behaupteten) effektiven Wohnkosten – soweit anrechenbar – nicht massgebend vom Betrag ab, welchen die Vorinstanz dem Gesuchsgegner als ortsüblichen Mietzins zugestanden hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, hinsichtlich der Wohnkosten mit zwei verschiedenen Beträgen resp. in zwei Pha- sen zu rechnen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechne- ten Betrag von Fr. 1'778.– pro Monat. 5.3 Für den Arbeitsweg berücksichtigte die Vorinstanz mit Verweis auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Kaufquittung seines ÖV-Abonnements einen Betrag von Fr. 455.– pro Monat (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34 mit Verweis auf Urk. 29/59). Dabei erwog sie, dem Gesuchsgegner seien keine Autokosten anzu- rechnen, zumal es ihm mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Betrag möglich wäre, so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei. Nur weil der Ge- - 51 - suchsgegner von seinem Arbeitgeber für ein Auto eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– pro Monat erhalte, bedeute dies noch nicht, dass er zwingend da- rauf angewiesen sei (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er sei bei seiner aktuel- len Wohnsituation – welche auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien be- ruhe – zur Bewältigung seines Arbeitsweges neben dem Zug auch auf ein Auto angewiesen. Er fahre jeweils mit dem Zug nach London zur Arbeit. Sein Wohnort liege aber rund drei Kilometer vom Bahnhof "E._____ Station" entfernt und es ge- be keine öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen er den Weg vom Haus zum Bahn- hof bewältigen könne. Auch zur Erledigung von Einkäufen sei er auf ein Auto an- gewiesen, da sich auch die Einkaufsmöglichkeiten ca. drei Kilometer vom Haus entfernt befänden (Urk. 80 Rz 73). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsgegner hinsichtlich seiner Mobilitätskosten aus, er habe aktuell zwei Fahrzeuge. Dies deshalb, weil die Ge- suchstellerin insistiert habe, dass er für die Familie einen grösseren Wagen kaufe. Er brauche das Auto für Einkäufe und für den Arbeitsweg resp. den Weg vom Haus zum Bahnhof (Urk. 28 Rz 110). So fahre er jeweils mit dem Auto zum ca. 2.5 Kilometer entfernten Bahnhof und nehme dort den Zug in die Innenstadt von London (Urk. 28 Rz 117). Die Gesamtkosten beider Fahrzeuge, samt Steuern und Benzinkosten, bezifferte er auf rund GBP 296.– (entsprechend ca. Fr. 376.–) pro Monat (vgl. Urk. 28 Rz 111-116), die Kosten für sein ÖV-Abonnement auf GBP 365.– pro Monat (Urk. 28 Rz 118). Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt (Kreisschreiben Ziff. III/3). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufs oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür – je nach Grösse des Fahrzeugs und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderli- chen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Ar- beitsort ein Fahrzeug benützt, obwohl diesem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel eingesetzt werden (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e). - 52 - Gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen erhält der Gesuchsgegner von seiner Arbeitgeberin monatlich eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– für Fahrspesen (Urk. 29/29 Ziff. 6.3; Urk. 29/30; Urk. 83/11). Da der Gesuchsgeg- ner nicht dargelegt hat, dass diesen Fahrspesen im Zusammenhang mit der Be- rufsausübung effektive Kosten gegenüberstünden, gilt die Pauschalentschädi- gung als Lohnbestandteil. Entsprechend wurde der Betrag von GBP 500.– bei der Berechnung des Nettomonatseinkommens des Gesuchsgegners zu Recht nicht in Abzug gebracht. Bei dieser Ausgangslage gilt es im Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurechnen. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners ist glaubhaft, dass er angesichts seines Wohnortes zur Be- wältigung seines Arbeitsweges sowohl auf ein Fahrzeug als auch auf die öffentli- chen Verkehrsmittel angewiesen ist. Der Argumentation der Vorinstanz, mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Beitrag wäre es dem Gesuchsgegner möglich so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 81 S. 31), ist nicht zu folgen. Tatsache ist, dass der Gesuchsgegner bis auf Weiteres an seinem heuti- gen Wohnort wohnhaft ist. Wird bei den Wohnkosten nicht mit zwei Phasen ge- rechnet (dazu vorne unter III/D/5.2), kann dies auch bei den Fahrtkosten nicht gemacht werden. Dass der Gesuchsgegner den Weg zum Bahnhof bei jeder Wit- terung mit dem Fahrrad oder zu Fuss bewältigt, ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 Rz 49) – nicht zumutbar. Da sich bereits die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel auf rund Fr. 455.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 29/59), rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner für die Fahrten zum Arbeits- platz den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat anzu- rechnen. 5.4 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner eine Besuchsrechtspau- schale von Fr. 800.– pro Monat an. Sie erwog dabei, dass das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des Besuchsberechtigten auszuüben sei. Dies sei angemessen, solange die Eltern höchstens ein paar Dutzend Kilometer ausei- nander wohnen und die Kinder den anderen Elternteil zu Hause besuchen wür- den. Vorliegend fliege der Gesuchsgegner jedoch zweimal pro Monat nach Zü- rich, um seinen Sohn zu sehen. Ausserdem werde ihm in absehbarer Zukunft ein Besuchsrecht an beiden Tagen des Wochenendes einzuräumen sein, womit nicht - 53 - nur Flug- sondern auch Hotelkosten anfallen würden. In dieser Situation würden die Kosten ein Ausmass erreichen, das zu ignorieren nicht gerecht wäre. Da sich die Preise für Flüge und Hotels laufend ändern würden, liessen sich die Kosten nur abschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesuchsgegner in Zu- kunft ein wenig günstiger reisen könne, weil er früher und serienmässig buchen könne. Ermessensweise seien für die Reisen nach Zürich Fr. 800.– pro Monat anzurechnen (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31 f.). Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, mit dem von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrecht müsse er zweimal pro Monat von London nach Zürich und zurück reisen sowie während der Dauer des begleiteten Be- suchsrechts jeweils mindestens einmal, danach sogar mindestens zwei Mal pro Besuch in Zürich übernachten. Sodann sei er verpflichtet worden, weiterhin die Kosten des BBT zu übernehmen, welche sich auf Fr. 50.– pro Besuch beliefen. Die effektiven Besuchskosten würden damit bei den begleiteten Besuchen ge- samthaft Fr. 1'157.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 2 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 400.–; Kosten BBT: Fr. 100.–) betragen, bei unbegleiteten Besuchswochenenden insgesamt Fr. 1'457.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 4 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 800.–). Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die gesamte Dauer nur Fr. 800.– für Besuchskosten angerechnet habe, habe sie ihr Ermessen überschrit- ten und willkürlich entschieden. Der tiefere Betrag lasse sich auch nicht mit lau- fend ändernden Preisen rechtfertigen. Ausserdem handle es sich bereits bei den vom Gesuchsgegner angeführten Kosten um Durchschnittswerte (Urk. 80 Rz 74- 78). Dem hält die Gesuchstellerin zusammengefasst entgegen, der vorinstanzlich angerechnete Betrag von Fr. 800.– sei bereits sehr hoch. Der Gesuchsgegner gehe davon aus, dass ihm sämtliche geltend gemachten Kosten für das Besuchs- recht in Zürich zu erstatten seien. Darauf sei die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen. Die tieferen Kosten liessen sich neben den von der Vorinstanz erwähn- ten Umständen auch damit rechtfertigen, dass der Gesuchsgegner berufsbedingt ein "Vielflieger" sei, sodass er regelmässig Flugmeilen der British Airways einlö- - 54 - sen könne. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Gesuchsgeg- ner nicht zwingend in Zürich übernachten müsse, zumal es Flugverbindungen ge- be, bei denen er morgens hin- und abends wieder zurückfliegen könne. Insofern seien auch an den unbegleiteten zweitägigen Besuchswochenenden nicht zwin- gend zwei Nächte in Zürich notwendig. Ausserdem seien die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 800.– überhöht. Es sei dem Gesuchsgegner zu- mutbar, Übernachtungsmöglichkeiten unter Fr. 200.– pro Nacht in Anspruch zu nehmen. In Zürich könne man auch für weniger als Fr. 100.– pro Nacht übernach- ten, beispielsweise in einem Zimmer über "Airbnb". Alles in allem seien die vo- rinstanzlich angerechneten Fr. 800.– sehr grosszügig bemessen. Dem Gesuchs- gegner könne nicht die Luxusvariante zugestanden werden. Solche Kosten habe er selber zu tragen (Urk. 98 Rz 50). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er aktuell ein "berufsbedingter Vielflie- ger" sei und regelmässig Flugmeilen der British Airways einlösen könne. Ausser- dem fliege er oft auch mit Swiss oder Easyjet nach Zürich, da diese Flüge zeitlich am günstigsten lägen. Er habe deshalb nie genug Meilen, um damit auch nur ei- nen einzigen Flug zu bezahlen (Urk. 103 Rz 52). Diese Vorbringen sind glaubhaft und werden von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Der für Flugkosten geltend gemachte Betrag von rund Fr. 567.– pro Monat erscheint im Übrigen für zwei Hin- und Rückflüge der Strecke London-Zürich auch nicht als übersetzt. Demgegenüber sind die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Flughafentrans- fer-Kosten bei den Besuchsrechtskosten nicht aufzurechnen. Solche Kosten, wel- che in der Schweiz mit rund Fr. 7.– pro Weg zu veranschlagen sind (ZVV-Billett für 3 Zonen), bewegen sich im Rahmen dessen, was besuchsberechtigte Eltern im Regelfall für die Ausübung ihres Besuchsrechts ausgeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden dafür im Kanton Zürich grundsätzlich keine Besuchs- rechtskosten im Bedarf berücksichtigt. Insofern sind vorliegend lediglich diejeni- gen Kosten aufzurechnen, welche dem Gesuchsgegner aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien entstehen. Dazu gehören spä- testens ab Beginn der unbegleiteten zweitägigen Besuche auch Übernachtungs- kosten. Dass der Gesuchsgegner immer am Betreuungstag sowohl hin- als auch zurückfliegen soll, wie es die Gesuchstellerin von ihm verlangen will, ist über län- - 55 - gere Zeit nicht zumutbar. Mithin sind die Besuchsrechtskosten ab Beginn der un- begleiteten Besuchswochenenden so zu bemessen, dass es dem Gesuchsgegner möglich ist, zumindest einmal pro Monat für zwei Nächte in Zürich zu bleiben. Da- bei erscheint nicht glaubhaft, dass pro Übernachtung weniger als Fr. 100.– anfal- len sollen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, die Unterkunft müsse hinsichtlich Infrastruktur und Grösse angemessen sein, sodass er C._____ auch einmal dorthin mitnehmen könnte, wenn das Wetter schlecht sei (vgl. Urk. 103 Rz 52). Angemessen erscheint die Übernachtung in einem 3- Sterne-Hotel. Solche sind in gut erreichbarer Distanz zum Wohnort C._____s so- wie zum Flughafen für ca. Fr. 150.– pro Nacht verfügbar (vgl. www.booking.ch, zuletzt besucht am 21. Dezember 2018). Da mit dem von der Vorinstanz zuge- standenen Betrag von Fr. 800.– pro Monat neben den Flugkosten von monatlich Fr. 567.– keine drei Übernachtungen pro Monat finanziert werden können, sind ab Beginn der begleiteten Besuchswochenenden etwas höhere Besuchsrechtskos- ten anzurechnen. Nach dem Gesagten erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 1'000.– pro Monat als angemessen. Demgegenüber erweisen sich die vor- instanzlich angerechneten Fr. 800.– pro Monat für die Dauer der begleiteten Be- suche als ausreichend, zumal die Wahrnehmung des bloss fünf- bis sechsstündi- gen Besuchsrechts nicht zwingend eine Übernachtung in Zürich erfordert und dem Gesuchsgegner während dieser kurzen Phase einmal pro Monat auch ein Besuch ohne Übernachtung zugemutet werden kann. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass bis Ende August 2018 mit Besuchsrechtskosten von monatlich Fr. 800.– sowie ab September 2018 mit solchen von Fr. 1'000.– pro Monat zu rechnen ist. 5.5 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Berufungs- verfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als an- gemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist auf Seiten des Gesuchsgegners damit – ohne Einrechnung der Steuern, welche be- reits auf der Einkommensseite berücksichtigt wurden (vgl. oben E. III/D/3) – von folgendem Bedarf auszugehen: - 56 - bis 31.08.2018 ab 01.09.2018 Grundbetrag Fr. 960.- Fr. 960.- Wohnkosten Fr. 1'778.- Fr. 1'778.- auswärtige Verpflegung Fr. 240.- Fr. 240.- Mobilitätskosten Fr. 600.- Fr. 600.- Berufsverbände Fr. 38.- Fr. 38.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 10.- Fr. 10.- Telefon/Internet Fr. 100.- Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 16.- Fr. 16.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Fr. 49.- Besuchsrechtskosten Fr. 800.- Fr. 1'000.- Total Fr. 4'591.- Fr. 4'791.-
- Bedarf der Gesuchstellerin 6.1 Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung einer eigenen Steuerbe- rechnung geltend, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für die Steuern von monatlich Fr. 778.– sei zu tief. Anzurechnen seien Fr. 1'046.– (Urk. 98 Rz 56 mit Verweis auf Urk. 101/18). Der Gesuchsgegner lässt sich zu diesen Ausführungen nicht vernehmen (vgl. Urk. 103). Die Steuerbelastung auf Seiten der Gesuchstellerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen. Ausgehend vom aktuel- len Nettojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 69'960.– (inkl.
- Monatslohn, inkl. Familienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, vgl. oben E. D/III/4) und mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 51'400.– (geschätz- ter Mittelwert) pro Jahr sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerab- zügen von gesamthaft Fr. 33'039.– pro Jahr (Fr. 4'615.– für Berufsauslagen, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 5'124.– für Beiträge an die 3. Säule, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 3'900.– für Versicherungsprämien, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 10'100.– für Fremdbetreuungs- kosten, Maximalbetrag; keine Krankheits- und Unfallkosten wegen der 5 %- Schranke, Fr. 300.– für gemeinnützige Zuwendungen, vgl. Urk. 58 S. 3 sowie Kinderabzug von Fr. 9'000.–) beläuft sich das steuerbare Einkommen der Ge- suchstellerin auf ca. Fr. 88'321.–. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 130'654.– zu berücksichtigen - 57 - (vgl. Urk. 58 S. 4). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge- meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 859.– pro Monat. Statt der vorinstanz- lich angerechneten Fr. 778.– sind der Gesuchstellerin somit Fr. 859.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. 6.2 Die übrigen Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin anrechnete, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich im Übrigen auch als angemessen. Bei der Gesuchstellerin ist damit von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34): Grundbetrag Fr. 1'350.- Wohnkosten (abzüglich 1/3-Anteil von C._____) Fr. 1'185.- Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 270.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 39.- auswärtige Verpflegung Fr. 180.- Mobilitätskosten Fr. 65.- Berufsverbände Fr. 15.- Telefon/Internet Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 38.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Steuern Fr. 859.- Total Fr. 4'150.-
- Barbedarf von C._____ 7.1 Die Vorinstanz rechnete bei C._____ mit einem Barbedarf von rund Fr. 2'600.–. Dabei ging sie von einem Grundbetrag von Fr. 400.–, einem Wohn- kostenanteil von Fr. 593.–, Gesundheitskosten von Fr. 33.– sowie Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 1'575.– aus (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). 7.2. Aufgrund der angewandten Berechnungsmethode ist der Grundbetrag von Fr. 400.– nicht zu erhöhen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Ge- suchsgegners Urk. 80 Rz 90). Der Wohnkostenanteil im Umfang von einem Drittel der Gesamtwohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–, welche die Vorin- stanz C._____ zugewiesen hat, erweist sich als angemessen und wurde im Übri- - 58 - gen auch vom Gesuchsgegner anerkannt (vgl. Urk. 80 Rz 96). Wie der Gesuchs- gegner ferner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 80 Rz 95), gehören auch die Kranken- kassenprämien zu den direkten Kinderkosten. Diese sind ausgewiesen und be- tragen monatlich Fr. 87.– für die Grundversicherung sowie Fr. 14.– für die Zusatz- versicherung (Urk. 43/51). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, im Barbedarf von C._____ auch die Kosten der Zusatzversi- cherung anzurechnen. Insgesamt sind damit Krankenkassenprämien von Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen. Belegt sind ferner weitere Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 33.– (Urk. 24/13). 7.3 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, dass bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60 % Krippen- kosten für drei Tage pro Woche anzurechnen seien. Dabei sei mit dem regulären Tarif zu rechnen. So seien nicht alle Krippenplätze subventioniert. Auch wenn die Gesuchstellerin vom Einkommen her die Subventionsvoraussetzungen erfülle, habe sie damit noch keinen subventionierten Krippenplatz (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Betrages von Fr. 1'575.– pro Monat auf ein nicht unterzeichnetes und nicht ausgefülltes Dokument mit dem Titel "Betreuungsvertrag" abgestellt habe (Urk. 80 Rz 92). Sodann hält er den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass in der Stadt Zürich wohnhafte Eltern bei Unterschreiten gewisser Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf Subventionen hätten. Mit dem in der Steu- ererklärung 2017 deklarierten Einkommen habe die Gesuchstellerin für das Jahr 2018 mit Sicherheit Anspruch auf erhebliche Subventionen. Die Vorinstanz habe sich auf willkürliche Annahmen gestützt, anstatt die notwendigen Belege einzuho- len. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, eine Kopie ihres Antrags um Subventionen für einen Krippenplatz, den Entscheid der Stadt Zürich betreffend Subventionen, Rechnungen der Kita und Belege über effektive Zahlungen an die Kita seit Anfang 2018 einzureichen, damit hinsichtlich der Kinderbetreuungskos- ten mit den effektiv belegten Zahlungen gerechnet werden könne (Urk. 80 Rz 92 f.). - 59 - Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, die Betreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche koste regulär Fr. 1'575.– pro Monat. In der Steuererklärung 2017 sei lediglich das Einkommen der Gesuchstellerin ab August 2017 deklariert. Zusätzlich werde die Gesuchstellerin inskünftig Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat erhalten, womit sie kein Anrecht auf einen subventionierten Kitaplatz habe. Im Übrigen hätte der Gesuchsgegner seine Editionsbegehren be- reits im vorinstanzlichen Verfahren stellen können und müssen. Mit dem einge- reichten Betreuungsvertrag – welchen zu unterschreiben der Gesuchsgegner verweigert habe – habe die Gesuchstellerin die "Kinderkosten" im geltend ge- machten Umfang dargetan (Urk. 98 Rz 62 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass C._____ an drei Tagen pro Woche die Kita besucht. Ebenso wenig stellt er die Angemessenheit des Fremdbetreuungsumfangs in Frage. Wird die Betreuung des Kindes – wie vorliegend – bei Drittpersonen eingekauft, so sind solche Fremdbe- treuungskosten als direkte Kinder- oder Barunterhaltskosten Unterhaltsbestandteil (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 N 13 und N 30). Mithin gilt es zu klären, mit welchem Betrag vor- liegend für die Betreuung in der Kita an drei Tagen pro Woche zu rechnen ist. Dass die Vorinstanz dabei hinsichtlich des regulären Tarifs auf den nicht unter- zeichneten Betreuungsvertrag (Urk. 47) abstellte, ist an sich nicht zu beanstan- den. Dieser ist durchaus geeignet, um die regulären (nicht subventionierten) Be- treuungskosten glaubhaft zu machen. Mithin ist davon auszugehen, dass die re- gulären (nicht subventionierten) Kosten beim erwähnten Betreuungsumfang Fr. 1'575.– pro Monat betragen würden. Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über die familienergän- zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB, Stadtratsbeschluss vom
- März 2008 mit Änderungen bis 12. Juli 2017) beteiligt sich die Stadt Zürich an den Betreuungskosten in Zürich wohnhafter und im kommunalen Einwohnerregis- ter eingetragener Kinder mit Beiträgen an die Eltern. Die Höhe dieser Beiträge ist einkommens- und vermögensabhängig (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 7 VO KB). Dabei wird die finanzielle Situation der Eltern resp. bei getrennt lebenden Eltern - 60 - diejenige des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, in einen Beitragsfaktor umgerechnet. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird grundsätzlich auf die neuste definitive Gemeinde- und Staatssteuerrechnung ab- gestellt. Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind, haben demgegen- über aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen (vgl. Art. 11 VO KB). Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich des behaupteten Subventionsan- spruchs der Gesuchstellerin vorbringt, die Gesuchstellerin hätte mit dem in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkommen für das Jahr 2018 sicherlich Sub- ventionen erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist die Gesuchstellerin doch erst seit Dezember 2017 wieder berufstätig (vgl. Urk. 43/52), womit im Rahmen einer Subventionsanspruchsprüfung mangels Aktualität wohl nicht auf die Steuer- unterlagen des Jahres 2017 abgestellt worden wäre. Da auch die Vorinstanz da- von ausging, dass die Gesuchstellerin nicht zwingend Anspruch auf einen sub- ventionierten Krippenplatz habe, kann es der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bis anhin offenbar nicht um einen solchen Krip- penplatz bemüht hat. Angesichts der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 5'000.– pro Monat ist denn auch nicht offensichtlich, dass ein für das Jahr 2018 gestellter Subventionsantrag der Gesuchstellerin gut- geheissen worden wäre. Allerdings ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich künftig um einen subventionierten Krippenplatz zu bemühen. Der künftige Eltern- beitrag ist daher unter Zuhilfenahme des Beitragsrechners der Stadt Zürich (ab- rufbar unter www.stadt-zuerich.ch/beitragsrechner-betreuung) zu schätzen. Aus- gehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'321.– und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. 130'654.– (vgl. dazu oben E. III/D/6.1) resultiert unter An- wendung des Beitragsrechners ein monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 1'160.–. Entsprechend sind im Barbedarf von C._____ künftig nur noch Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'160.– pro Monat zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat sich umgehend um die Subventionierung zu bemühen. Da sie ihren Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe der Stiftung G._____ dafür aber allenfalls kündigen muss, sofern dieser durch die Stadt Zürich nicht anerkannt würde, erscheint es unter Berücksichtigung der Kündigungsmodalitäten (vgl. Urk. 47 S. 3) als ange- - 61 - messen, die tieferen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 in Anrechnung zu bringen. 7.4 Alles in allem ist damit von folgendem Barbedarf C._____s auszuge- hen: bis 31.05.2019 ab 01.06.2019 Grundbetrag Fr. 400.- Fr. 400.- Wohnkostenanteil Fr. 593.- Fr. 593.- Krankenkasse inkl. VVG Fr. 101.- Fr. 101.- Gesundheitskosten Fr. 33.- Fr. 33.- Fremdbetreuungskosten Fr. 1'575.- Fr. 1'160.- Barbedarf ohne Fremdbetreuungskosten Fr. 1'127.- Fr. 1'127.- Barbedarf mit Fremdbetreuungskosten Fr. 2'702.- Fr. 2'287.-
- Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebenden Grundlagen: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 C._____ Total Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00 - 62 - Bedarf Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 C._____ Total Fr. 11'443.00 Fr. 11'643.00 Fr. 11'228.00 Gesamtüberschuss Fr. 5'674.00 Fr. 5'474.00 Fr. 5'889.00 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Die bislang in der Praxis angewandte 2/3 zu 1/3-Lösung zu Gunsten des betreuenden Elternteils – wie sie vorliegend auch die Vorinstanz anwandte (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34) – ist unter Geltung des neuen Kinderunterhaltsrechts nicht mehr sachgerecht, da der Barbedarf des Kindes separat ausgewiesen wer- den muss. Der Überschuss ist entsprechend auf beide Elternteile und das Kind in Prozenten aufzuteilen, wobei es sich rechtfertigt, pro erwachsene Person den doppelten Prozentsatz eines Kindes einzusetzen (vgl. Leitfaden neues Unterhalts- recht des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte- zh.ch, S. 18 f.). Vorliegend erscheint es angemessen, den Parteien je 40 % und C._____ 20 % des Überschusses zuzuweisen. Entsprechend ergibt sich folgen- des Bild: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Überschussanteil Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 Gesuchstellerin / Gesuchsgegner Überschussanteil Fr. 1'135.00 Fr. 1'095.00 Fr. 1'178.00 C._____ Da die Gesuchstellerin nach Deckung ihres Bedarfs in allen Phasen über ei- ne Leistungsfähigkeit von Fr. 1'480.– verfügt (Fr. 5'630.– [Einkommen Gesuch- stellerin] - Fr. 4'150.– [Bedarf Gesuchstellerin]), sind zur Berechnung der vom Ge- - 63 - suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Überschussanteile der Ge- suchstellerin und des Sohnes um gesamthaft Fr. 1'480.– zu kürzen. Bei der Ge- suchstellerin ist der Überschussanteil in den einzelnen Phasen jeweils um Fr. 987.– (2/3 von Fr. 1'480.–) zu kürzen, bei C._____ jeweils um Fr. 493.– (1/3 von Fr. 1'480.–). Demgemäss ergeben sich folgende Ansprüche zur Deckung der Überschussanteile: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Anspruch der Ge- Fr. 1'283.00 Fr. 1'203.00 Fr. 1'369.00 suchstellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch C._____s Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 zur Deckung sei- nes Überschussan- teils 8.3 Barunterhalt C._____ Vom ermittelten Barbedarf C._____s sind sodann dessen Familienzulagen abzuziehen, denn diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Ab- zug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; 128 III 305 E. 4b). Nach Abzug der Fami- lienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, welche vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen werden (vgl. Urk. 101/13), sowie unter Hinzurechnung des Anspruchs zur Deckung des Überschussanteils ergeben sich somit folgende Barunterhalts- beiträge: - 64 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 + Anspruch zu De- Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 ckung des Über- schussanteils ./. Familienzulagen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Total Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 Wie bereits erwähnt, ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, an den Barunterhalt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 (Phase 1, vgl. oben E. III/D/1.2); - Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018 (Phase 2); - Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3); - Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Phase 4). 8.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie der an C._____ zu leistende Unterhaltsbei- trag abzuziehen. Was verbleibt, entspricht dem Betrag, auf welchen die Gesuch- stellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch hat (vgl. oben E. III/D/8.2), und ist somit als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. - 65 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner ./. Überschussan- Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 teil Gesuchsgegner ./. Kinderunterhalt Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 persönlicher Un- Fr. 1'282.00 Fr. 1'202.00 Fr. 1'368.00 terhalt gerundet:
- Zusammenfassung Insgesamt sind damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet: - 66 - Phase 1 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, vgl. oben E. III/D/1.2-1.3): - Kinderunterhalt C._____: Fr. 550.– - persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 2'560.– - Total: Fr. 3'110.– Phase 2 (1. Juli 2017 bis und 31. August 2018, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4): - Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'144.– - persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'282.– - Total: Fr. 4'426.– Phase 3 (1. September 2018 bis 31. Mai 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4): - Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'104.– - persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'202.– - Total: Fr. 4'306.– Phase 4 (ab 1. Juni 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4): - Kinderunterhalt C._____: Fr. 2'772.– - persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'368.– - Total: Fr. 4'140.– E. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
- Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
- Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'000.– fest und bezifferte die weiteren Auslagen auf Fr. 1'800.– (Dolmetscherkosten). Sie erwog, dass es sich hinsichtlich der streitigen Kinderbelange rechtfertige, die Kos- ten ungeachtet des Verfahrensausgangs hälftig aufzuerlegen. Vorliegend lasse sich nur grob schätzen, welcher Teil der Gerichtsgebühr auf die Kinderbelange und welcher Teil auf Fragen des Ehegattenunterhalts entfiele, wobei nur bei Letz- terem eine exakte Quantifizierung des Obsiegens und Unterliegens möglich wäre. Die Gesuchstellerin erhalte für die Zukunft etwas mehr als die Hälfte der geforder- - 67 - ten Unterhaltsbeiträge zugesprochen, jedoch seien keine Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem Zusammenleben in England zuzusprechen. Je nachdem, ob die Parteien in ferner oder naher Zukunft geschieden würden, sei das "ein etwas mehr oder etwas weniger als hälftiges Obsiegen". Vor diesem Hintergrund seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 81 E. III/A, S. 35).
- Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, rechtfertigt sich hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Anderes gilt demgegenüber in Bezug auf den Unterhaltsstreit. Diesbezüglich ist zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'862.– für die Zeit vom tt.mm. bis 1. November 2016 (d.h. für rund 9 Monate; entsprechend ca. Fr. 53'000.–), von Fr. 9'229.– für die Zeit vom 1. November 2016 bis 1. Juli 2017 (d.h. für 8 Monate; entsprechend ca. Fr. 74'000.–) sowie von Fr. 9'203.– ab 1. Juli 2017 verlangte (vgl. Urk. 26 S. 1). Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis 30. April 2020 forderte die Gesuchstellerin damit gesamthaft rund Fr. 440'000.– (Fr. 53'000.– + Fr. 74'000.– + Fr. 313'000.– [Fr. 9'203.– x 34 Mona- te]). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 165'000.– ([Fr. 3'110.– x 6 Monate] + [Fr. 4'426.– x 14 Monate] + [4'306.– x 9 Monate] + [Fr. 4'140.– x 11 Monate]; vgl. oben E. III/D/9). Ausgehend von ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt die Gesuchstellerin damit hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge lediglich zu rund 40 %. Aufwandmässig erweist es sich als angemessen, sowohl den Unter- haltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange mit je 50 % zu gewichten; die übrigen Belange (Getrenntleben und Wohnung/Mobiliar/Hausrat) erscheinen von ihrem Aufwand her vernachlässigbar. Gesamthaft betrachtet ist damit von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von rund 45 % auszugehen, wo- mit sich die vorinstanzliche Kostenverteilung als angemessen erweist. Demge- mäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten – bestehend aus Fr. 4'000.– Ent- scheidgebühr und Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten – den Parteien hälftig aufzuer- - 68 - legen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. IV.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.1 Im Berufungsverfahren umstritten waren die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange der Obhut, des Besuchsrechts und der Beistandschaft sowie die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an das Kind. Aufwandmässig erweist es sich auch im Berufungsverfahren als angemes- sen, sowohl den Unterhaltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange mit je 50 % zu gewichten. 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange sind die Parteien – wie bereits erwähnt – praxisgemäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 2.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner mit seiner Berufung anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- träge (Fr. 3'110.– pro Monat vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sowie Fr. 5'000.– pro Monat ab 1. Juli 2017; vgl. Urk. 81 Dispositiv-Ziffern 7 und 8, S. 37) die Zu- sprechung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 550.– pro Monat vom 1. Januar bis
- Juni 2017, Fr. 586.– pro Monat zuzüglich 58 % der effektiv bezahlten Fremd- betreuungskosten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 und Fr. 434.– pro Monat zuzüglich 43 % der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten ab 1. Januar 2018 (Urk. 80 S. 3, Rechtsbegehren 1.7 und 1.8). Zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 165'000.– (vgl. oben E. III/E/3). Unter Berücksichti- gung der effektiv angerechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'575.– bis 31. Mai 2019 sowie von monatlich Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 so- wie unter Annahme einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahme bis 30. April 2020 ist damit hinsichtlich des Unterhaltsstreites - 69 - im Berufungsverfahren von einem Obsiegen des Gesuchsgegners zu rund 1/6 auszugehen. 2.4 Gesamthaft betrachtet, obsiegt der Gesuchsgegner somit im vorliegen- den Berufungsverfahren zu rund 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 aufzuerlegen.
- Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 6'600.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 98 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird beschlossen:
- Auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 sowie auf den Berufungsantrag Ziffer 1.5 wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 17. April 2018 werden bestätigt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - 70 - - Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017; - Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018; - Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019; - Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2'560.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017; - Fr. 1'282.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018; - Fr. 1'202.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019; - Fr. 1'368.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 5'800.– (Fr. 4'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'833.– zu ersetzen. - 71 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 20. Februar 2019 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. rer. pol. Y1._____, betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036-L) ____________________________
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 1) " 1. Den Ehegatten sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei fest- zustellen, dass sie seit dem 4. Dezember 2015 getrennt leben.
2. Die Obhut über den Sohn C._____, geb. tt.mm.2016, sei der Ehefrau zuzuteilen.
3. Dem Ehemann sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren, wobei die Besuche ausschliesslich begleitet durchgeführt und vorerst auf maximal zwei Tage pro Monat beschränkt bleiben sollen; von einem Ferienrecht sei vorerst abzusehen;
4. Der Ehemann sei zu verpflichten, den britischen Reisepass des Soh- nes C._____ bei Gericht zu deponieren;
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Von tt.mm.2016 bis 1. November 2016: CHF 5'862.– Von 1. November 2016 bis 1. Juli 2017: CHF 9'229.– Ab 1. Juli 2017: CHF 9'203.– Jeweils zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern vom Ehemann bezogen;
6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre persönlichen Ef- fekten sowie diejenigen des Sohnes C._____ unverzüglich heraus- zugeben;
7. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes." des Gesuchsgegners (Urk. 28 S. 1 ff.; Urk. 30 Ziff. 4) " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien nie zusammenlebten, sondern seit der Heirat am tt. Dezember 2015 getrennt leben.
2. Es sei ein Gutachten bei einem/r Sachverständigen am Marie Meier- hofer Institut in Zürich oder einer vergleichbaren Institution einzuho- len zur Frage, in Obhut von welchem Elternteil das Wohl des ge- meinsamen Kindes C._____, geb. tt.mm.2016, besser gewahrt sei. Es sei die Obhut für C._____ sodann demjenigen Elternteil zuzutei- len.
3. Für den Fall, dass die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zuge- teilt wird, sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Es seien dem Beistand bzw. der Beiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die besonderen Befugnisse zu übertragen, die medizinischen Belange von C._____ zu kontrollieren und allen- falls notwendige Behandlungsmassnahmen anzuordnen.
- 3 -
4. Es sei ein Gutachten bei einem/r Sachverständigen am Marie Meier- hofer Institut in Zürich oder einer vergleichbaren Institution einzuho- len zur Frage, wie das Besuchs- und Kontaktrecht zum nicht obhuts- berechtigten Elternteil kindgerecht zu gestalten sei. Es sei den Par- teien nach Eingang des Gutachtens die Gelegenheit zu geben, ihre Anträge zur Ausgestaltung des Besuchs- und Kontaktrechts zu stel- len.
5. Es sei der nicht obhutsberechtigte Elternteil zu verpflichten, für die Dauer ab Oktober 2017 angemessene Bar- und Betreuungsunter- haltsbeiträge für C._____ zu bezahlen, deren Bezifferung bis zum Abschluss der Abklärungen betreffend Obhut und Besuchs- und Kon- taktrecht vorbehalten bleibt. Die Reisekosten des besuchsberechtig- ten Elternteils seien als notwendige Kinderkosten zu berücksichtigen. Für die Dauer von Geburt von C._____ bis und mit September 2017 sei festzustellen, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
6. Es sei auf die Forderung nach Ehegattenunterhalt mangels Zustän- digkeit nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018: (Urk. 69 S. 36 ff. = Urk. 81 S. 36 ff.)
1. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, C._____ bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag während den gesamten Öffnungszeiten des begleiteten Besuchstreffs im Kinderhaus D._____ (aktuell 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr) auf eigene Kosten in Abwesenheit der Gesuchstellerin zu besu- chen. Von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 wird der Gesuchsgeg- ner für berechtigt erklärt, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Samstag und am Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Ab Anfang September 2020 wird der Gesuchsteller [recte: Gesuchsgegner] für berechtigt erklärt, C._____ am ersten und dritten Wochenende eines je-
- 4 - den Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kos- ten mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, C._____ ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von je einer Woche zwei mal pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen.
3. Von der Errichtung einer Beistandschaft für C._____ wird abgesehen.
4. Der Gesuchstellerin wird die Weisung erteilt, dem Gesuchsgegner mitzutei- len, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird.
5. Der britische Reisepass von C._____ wird dem Gesuchsgegner sechzig Ta- ge nach Zustellung dieses Entscheids auf erstes Verlangen ausgehändigt.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich [recte: für den Sohn C._____] wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:
- Fr. 550.– pro Monat rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis und mit dem 1. Juni 2017;
- Fr. 2'000.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die laufenden Unterhaltsbeträge sind monatlich im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Un- terhaltsbeiträge sind innert dreissig Tagen seit Zustellung dieses Urteils zahlbar.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 5 -
- Fr. 2'560.– rückwirkend vom 1. Januar 2017 bis und mit dem
1. Juni 2017;
- Fr. 3'000.– rückwirkend ab dem 1. Juli 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die rückwirkend zugesprochenen Unterhaltsbei- träge sind innert dreissig Tagen ab Zustellung dieses Urteils zahlbar.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten
10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. (Schriftliche Mitteilung)
13. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand [Art. 145 Abs. 2 ZPO] und sofortige Vollstreckbarkeit [Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO]) Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 80 S. 2 f.): "1. Es seien die Ziffern 1-3 sowie 6-11 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzu- heben und im Sinne der folgenden Anträge zu entscheiden: 1.1. Es sei die Obhut für C._____, geb. tt.mm.2016, dem Gesuchs- gegner zuzuteilen. 1.2. Es sei der Gesuchstellerin ein Besuchsrecht wie folgt zu gewäh- ren:
- bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag während den gesamten Öffnungszeiten des begleiteten Besuchstreffs im Kinderhaus D._____ (10.00 bis 15.45 Uhr) auf eigene Kos- ten in Abwesenheit der Gesuchstellerin [recte: des Ge- suchsgegners];
- 6 -
- von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 am ers- ten und dritten Wochenende eines jeden Monats am Sams- tag und Sonntag jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten;
- ab Anfang September 2020 am ersten und dritten Wochen- ende eines jeden Monats von Samstag 10.00 bis Sonntag 18.00 Uhr auf eigene Kosten;
- ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von je einer Woche vier Mal pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien, unter Absprache mindestens drei Monate im Voraus;
- die Gesuchstellerin sei berechtigt zu erklären, ein Besuchs- recht nachzuholen, falls es wegen Gründen, die bei C._____, dem Gesuchsgegner oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung BBT), nicht ausgeübt werden kann. Zusätzlich sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Wo- chenenden, an denen die Gesuchstellerin keinen Besuch bei C._____ hat, einen Kontakt per Skype herzustellen, damit C._____ die Gesuchstellerin sehen und sprechen kann. 1.3. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt wird, sei umgekehrt dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht gemäss Ziff. 1.2. hiervor zu gewähren. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner bei Antritt des Ferienbe- suchsrechts einen gültigen Reisepass von C._____ zu überge- ben. 1.4. Eventualiter, falls die Obhut für C._____ der Gesuchstellerin zu- geteilt wird, sei eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Zusätzlich seien der Beiständin oder dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB die beson- deren Befugnisse zu übertragen, die medizinischen Belange von C._____ zu kontrollieren und allenfalls notwendige Behand- lungsmassnahmen anzuordnen. 1.5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten hat. 1.6. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ab Rechtskraft des Obhutsentscheids angemessene Unterhalts- beiträge für C._____ in Höhe von CHF 1'210.– pro Monat zuzüg- lich die effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats. 1.7. So lange C._____ in der Obhut der Gesuchstellerin verbleibt, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Barunterhalt für C._____ wie folgt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten ei- nes jeden Monats:
- 7 -
- CHF 550.– pro Monat von 1. Januar 2017 bis und mit 1. Juni 2017;
- ab 1. Juli 2017 bis und mit Dezember 2017 CHF 586.– pro Monat zuzüglich 58% der effektiv bezahlten Fremdbetreu- ungskosten;
- ab 1. Januar 2018 CHF 434.– pro Monat zuzüglich 43% der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten, für die weitere Dauer der Obhut bei der Gesuchstellerin. 1.8. Es sei auf den Antrag betreffend Ehegattenunterhalt mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
2. Eventualiter seien die Ziffern 1-3 und 6-11 des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 (EE170036) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens der Parteien sowie zum Ent- scheid im Sinne der Anträge des Gesuchsgegners zurückzuwei- sen.
3. Es sei der Berufung für die Ziffern 7 bis 8 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 98 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. April 2018 zu bestätigen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.
1. Die Parteien heirateten am tt. Dezember 2015 und wurden am tt.mm.2016 Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 26 S. 2). Sie wohnten vor der Heirat nie zusammen; die Gesuchstellerin lebte in Zü- rich und der Gesuchsgegner in Grossbritannien. Auch nach der Geburt von C._____ wohnte die Gesuchstellerin mit dem Kind weiterhin in Zürich, wo der Ge- suchsgegner die beiden regelmässig besuchte. In der Folge erwarb der Gesuchs-
- 8 - gegner ein Haus in E._____ Wells / Grossbritannien. Vom 28. Oktober bis
17. Dezember 2016 lebten die Parteien zusammen mit C._____ in diesem Haus. Dabei traten Differenzen zwischen den Eheleuten auf. Die Gesuchstellerin reiste in der Folge mit C._____ zu ihren Eltern nach Wien. Während ihres Aufenthalts in Wien strengte der Gesuchsgegner ein Rückführungsverfahren an, in welchem er verlangte, dass C._____ nach Grossbritannien zurück gebracht werde (vgl. zum Ganzen Urk. 26 S. 2-4; Urk. 28 S. 3-8; Urk. 42 S. 3-5). Sein Antrag auf Rückfüh- rung wurde zweitinstanzlich vom Landesgericht Wien am 23. Mai 2017 abgewie- sen (Urk. 24/31). Im Juli 2017 kehrte die Gesuchstellerin zurück in ihre Wohnung in Zürich (Urk. 28 S. 8; Urk. 42 S. 5).
2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 81 S. 4). Am 17. April 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 81).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Einga- be vom 24. Mai 2018 rechtzeitig (vgl. Urk. 71) Berufung mit den vorne zitierten Anträgen (Urk. 80). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zum gesuchsgegnerischen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des angefochtenen Ur- teils Stellung zu nehmen (Urk. 88, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde vom Ge- suchsgegner ein Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– einverlangt (Urk. 88, Dispositiv- Ziffer 4). Dieser ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 89). In ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 beantragte die Gesuchstellerin, dass auf die Be- rufung nicht eingetreten, eventualiter dass das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen werde (Urk. 90 S. 2). Mit Beschluss vom
21. Juni 2018 wurde ihr Antrag auf Nichteintreten abgewiesen und auf die Beru- fung des Gesuchsgegners eingetreten (Urk. 92). Ferner wurde der Berufung ge- gen Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils (persönliche Unterhaltsbeiträge) mit Verfügung vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt, hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils (Kinderunterhaltsbeiträge) wurde das Gesuch um
- 9 - Erteilung der aufschiebenden Wirkung hingegen abgewiesen (Urk. 93). Mit Verfü- gung vom 20. August 2018 wurde der Gesuchstellerin alsdann Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 97). Die Berufungsantwort der Gesuchstel- lerin datiert vom 30. August 2018 (Urk. 98). Da die Gesuchstellerin mit dieser Rechtsschrift neue Unterlagen ins Recht legte (Urk. 101/2-18) und neue Behaup- tungen aufstellte (vgl. Urk. 98), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
18. September 2018 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 102). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 liess sich der Gesuchsgegner zur Berufungsantwort und den Beilagen der Gegenseite vernehmen (Urk. 103) und reichte seinerseits weite- re Unterlagen ins Recht (Urk. 105/1-22). Gleichzeitig ersuchte er – unter Beilage seines am 27. September 2018 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Vollstre- ckungsgesuchs betreffend die Besuchsrechtsregelung gemäss angefochtenem Urteil (Urk. 105/21) – um Ausstellung einer Teilrechtskraftbescheinigung betref- fend die Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und 2 sowie Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 (Urk. 103 S. 2). Da der Ge- suchsgegner im Rahmen seiner Berufung mitunter die Aufhebung der vorinstanz- lichen Besuchsrechtsregelung verlangt (Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils, vgl. Urk. 80 S. 2) und dieser Teil des Urteils damit nicht in Rechtskraft erwachsen konnte, wurde mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 betreffend Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 und Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausgestellt (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 wurde demgegenüber die Rechtskraftwirkung vorgemerkt (Urk. 106, Dispositiv- Ziffern 2 und 3). Mit demselben Beschluss wurde das Doppel der Eingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 samt Beilagen der Gesuchstellerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1). In der Folge legte die Gesuch- stellerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 eine Kopie ihrer gleichentags im Voll- streckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme ins Recht (Urk. 107; Urk. 108/19). Darüber wurde der Gesuchsgegner durch Zustel- lung des Doppels dieser Eingabe orientiert (vgl. Urk. 107; Urk. 108/19). Mit Ent- scheid vom 8. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Au- dienz, das vom Gesuchsgegner gestellte Vollstreckungsbegehren gut und wies die Gesuchstellerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungs-
- 10 - fall an, dem Gesuchsgegner das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. April 2018 zu gewähren (Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1). Diesen Vollstreckungsentscheid reichte der Ge- suchsgegner mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 16. November 2018 ins Recht (Urk. 110). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 110). Mit Eingabe vom 23. November 2018 orientier- te Rechtsanwalt Dr. Y1._____ unter Beilage einer Vollmacht der Gesuchstellerin darüber, dass die Gesuchstellerin ihn mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht (Urk. 113; Urk. 114). Am
30. November 2018 teilte der frühere Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt Dr. Y2._____, das Erlöschen des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 116). Nach erfolgter Akteneinsicht durch ihren neuen Rechtsvertreter liess sich die Gesuchstellerin nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 angezeigt, dass das Berufungsverfah- ren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 117).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-79). II. A) Prozessuale Vorbemerkungen
1. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutzverfah- rens und insbesondere das Erfordernis der blossen Glaubhaftmachung der rechtserheblichen Tatsachen kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 81 E. II/B/1).
2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; Urteil 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru-
- 11 - fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwie- fern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tat- sachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.2. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). B) Prozessgegenstand
1. Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Kinderbelange Obhut, Besuchsrecht und Kinderunterhaltsbeiträge, gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf Errichtung einer Beistandschaft, gegen das Eintreten der Vorinstanz auf den gesuchstelleri- schen Antrag auf Ehegattenunterhalt sowie gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft er-
- 12 - wachsen, was bereits mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 vorgemerkt wurde (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 3).
2. Ferner verlangt der Gesuchsgegner mit seiner Berufung die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher er verpflichtet wur- de, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Effekten gegen nachträgliche Erstattung der Kosten zu schicken. Er beantragt, es sei stattdessen davon Vormerk zu neh- men, dass die Gesuchstellerin die gewünschten Effekten bereits erhalten habe (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.5, S. 2 f.). Im Rahmen seiner Berufungs- begründung führt er diesbezüglich allerdings selber aus, dass sich "dieses Thema (…) erledigt" habe, da die Gesuchstellerin zwischenzeitlich alle von ihr gewünsch- ten Effekten erhalten habe (Urk. 80 Rz 53). Auch die Gesuchstellerin hält in die- sem Zusammenhang fest, sie habe den Transport ihrer Gegenstände von Eng- land in die Schweiz selber organisiert und die entsprechenden Kosten direkt be- zahlt, womit der Gesuchsgegner keine Kosten habe tragen müssen (Urk. 98 Rz 36). Damit verfügt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren über kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 6 des angefoch- tenen Urteils. Auf seine diesbezüglichen Berufungsanträge ist daher nicht einzu- treten. C) Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht
1. Dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt aufgrund der österreichi- schen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin, der britischen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners sowie dessen Wohnsitzes in Grossbritannien ein Sachver- halt mit Auslandsbezug zugrunde. Daher richten sich Zuständigkeit und anwend- bares Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (nach- folgend IPRG) respektive nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völ- kerrechtlichen Verträgen.
2. Hinsichtlich sämtlicher Kinderbelange ist die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts unter Hinweis auf die diesbezüglichen zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen und die dort aufgeführten einschlägigen Bestimmungen (Art. 5 Ziff. 2 lit. c und Art. 67 Ziff. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
- 13 - und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen vom 30. Oktober 2007, nachfolgend LugÜ; Art. 5 des Haager Kindes- schutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996, nachfolgend HKsÜ) zu bejahen (vgl. Urk. 81 E. II/A/2.1). 3.1. Die Vorinstanz bejahte auch ihre Zuständigkeit zur Regelung des Ehe- gattenunterhalts. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dass hinsichtlich des Ehegat- tenunterhalts keine Staatsverträge vorlägen, womit sich die Zuständigkeit nach Art. 46 IPRG richte. Massgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils (mit Verweis auf BGE 133 III 539 E. 4.3). Zu diesem Zeitpunkt hätten die Gesuch- stellerin und C._____ in Zürich gewohnt, was zur Begründung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich genüge. Entsprechend könne offengelassen werden, wie es sich vorliegend mit dem Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bei Einlei- tung des Verfahrens verhalten habe (Urk. 81 E. II/A/2.2). 3.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf den Antrag betreffend persönlichen Unterhalt für die Gesuchstellerin eingetreten. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, dass erstens für die Frage der Zustän- digkeit betreffend Ehegattenunterhalt nicht Art. 46 IPRG, sondern das LugÜ an- wendbar sei. Zweitens sei der relevante Zeitpunkt für die Bestimmung der Zu- ständigkeit bei der Einleitung einer "Eheschutzklage", analog zu einer Schei- dungsklage, nicht die Urteilsfällung, sondern die Rechtshängigkeit der Klage. So sei BGE 133 III 539, auf welchen sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Zu- ständigkeit stütze, vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr gelte gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung für Scheidungsklagen – und entsprechend auch im Eheschutzverfahren – die Ausnahme, dass die Zuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage gegeben sein müsse (mit Verweis auf BGE 116 II 9 E. 5). Vorliegend habe die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einleitung des Eheschutzverfahrens – am 3. Februar 2017 – weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt. Als sie im Herbst 2016 zum Gesuchsgegner nach England gezogen sei, habe sie zweifellos die Absicht dauernden Verblei- bens in England gehabt. Somit habe sie ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgege- ben. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie sich bereits
- 14 - nach wenigen Wochen in England entschieden habe, doch nicht dort zu bleiben. So sei sie nämlich nach ihrem mehrwöchigen Aufenthalt in England nicht in die Schweiz, sondern in ihre alte Heimat nach Wien zurückgekehrt und habe dort für mehrere Monate gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Folglich sei die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Ehegattenunterhalts nicht zuständig und habe mit ih- rem Eintreten auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin gegen Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 lit. b LugÜ verstossen (Urk. 80 S. 4 f.). 3.3 Grundsätzlich sind die ehelichen Verhältnisse vom sachlichen Anwen- dungsbereich des LugÜ ausgeschlossen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Bezüglich des ehelichen Unterhalts besteht jedoch eine Ausnahme. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Unterhaltssachen nicht vom Negativkatalog des Art. 1 Ziff. 2 LugÜ erfasst sind und andererseits auch explizit aus Art. 5 Ziff. 2 LugÜ, der für Unter- haltssachen eine besondere Zuständigkeit vorsieht. Der Begriff der "Unterhaltssa- che" im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen; er beschlägt insbesondere Unterhaltsforderungen des Kindes gegen die Eltern wie auch eheliche und nach- eheliche Unterhaltsansprüche von Ehegatten (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 380 f.; Kren Kostkiewicz, OFK-IPRG/LugÜ, Art. 5 LugÜ N 47). Hat die beklagte Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem IPRG, sondern nach dem LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das LugÜ regelt die Zuständigkeit in den erfassten Unterhaltssachen abschliessend (Oberham- mer, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Lugano- Übereinkommen [LugÜ], 2. Aufl. 2011, Art. 5 N 99). Vorliegend hat der Gesuchsgegner – als beklagte Partei – Wohnsitz in Grossbritannien und damit in einem Vertragsstaat des LugÜ. Insofern bestimmt sich die Zuständigkeit hinsichtlich des ehelichen Unterhalts – wie der Gesuchs- gegner zu Recht vorbringt – nach dem LugÜ und nicht nach dem IPRG. 3.4 Art. 5 Ziff. 2 LugÜ stellt – neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) – zusätzliche Gerichtsstände für Unterhaltssachen zur Verfügung. Zum Einen erlaubt Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ den Unterhaltsberechtigten, an seinem eigenen Wohnsitz oder an seinem ge- wöhnlichen Aufenthalt Klage einzuleiten. Zum Anderen werden mit Art. 5 Ziff. 2
- 15 - lit. b und c LugÜ Annexzuständigkeiten eröffnet. Diese ermöglichen, dass sich das mit Fragen des Personenstands oder der elterlichen Verantwortung befasste Gericht gleichzeitig auch mit den damit zusammenhängenden Unterhaltsfragen beschäftigen und damit die Streitigkeit umfassend beurteilen kann (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 5 N 366 ff., mit weiteren Hinweisen). Gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ lässt sich die Zuständigkeit der Schwei- zer Gerichte zur Regelung des ehelichen Unterhalts zwar nur bejahen, sofern die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt hätte (zum massgeblichen Zeitpunkt vgl. BGE 116 II 9 E. 5; 116 II 209 E. 2b/bb; BGer 5A_235/2012 vom 31. August 2012, E. 5.1; Buhr/Gabriel/Schramm, in: Furrer/Girsberger/Müller-Chen, CHK- Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 20 IPRG N 17). Demgegenüber wird die Zuständigkeit für Unterhaltssachen bei Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ an der Zuständigkeit für die Hauptsache, d.h. für das Verfahren über den Personenstand (lit. b) bzw. die elterliche Verantwortung (lit. c) angeknüpft. Damit sind sämtliche Verfahren gemeint, in welchen über den personenrechtli- chen Status einer Person oder über elterliche Verpflichtungen entschieden wird, sei es im Rahmen eines Scheidungs- oder eines Eheschutzverfahrens. Von Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ erfasst wird demnach nicht nur der nacheheliche Unterhalt (gegenüber Ehegatten und Kindern), sondern auch der Unterhalt während beste- hender Ehe – etwa Trennungsunterhalt oder Unterhalt während eines hängigen Scheidungsverfahrens (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 423 f. und N 426). Aus Art. 5 Ziff. 2 lit. b und c LugÜ ergeben sich keine Einschränkungen zeitlicher Natur. Erforderlich ist einzig, dass der Hauptsachenprozess hängig ist (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 5 N 432). Mit dem vorliegenden Eheschutzverfahren liegt ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung vor, für welches hinsichtlich der Kinderbelange Ob- hut, Besuchsrecht und Beistandschaft gestützt auf Art. 5 HKsÜ in Zürich eine in- ternationale und örtliche Zuständigkeit besteht. Bereits deshalb ist die Annexzu- ständigkeit im Sinne von Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nicht nur für den Kinderunterhalt, sondern auch für den Ehegattenunterhalt zu bejahen. Damit ist die Vorinstanz im
- 16 - Ergebnis zu Recht auf die entsprechenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob die Ge- suchstellerin im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte bzw. ob vorliegend auch Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ erfüllt wäre. Entsprechend zielen die diesbezüglichen Rügen des Gesuchsgegners ins Leere.
4. In Bezug auf das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 81 E. II/A/3). III. A. Obhut
1. Zur Obhutszuteilung und dem vom Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang beantragten Gutachten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass sich im Eheschutzverfahren die Einholung eines Gutachtens nur dann rechtferti- ge, wenn aufgrund besonderer Umstände vertiefter Abklärungsbedarf bestehe, was im gegebenen Fall zu verneinen sei. So vermöge der Umstand, dass sich die Gesuchstellerin mit Spiritualität und Yoga beschäftige, ihre Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Auch die vom Gesuchsgegner geäusserten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung von C._____ hätten vorliegend aus dem Weg geräumt werden können, indem die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass sie C._____ nicht vegan ernähre, mit ihm regelmässig zum Arzt gehe und die Impfungen nachgeholt worden seien. Im Übrigen habe der Gesuchsgeg- ner auch nicht erwähnt, dass er während seines Besuches von C._____ gesund- heitliche Probleme festgestellt habe. Zu beachten sei ferner, dass C._____ auf- grund der begleiteten Besuche und der Fremdbetreuung in der Krippe regelmäs- sig in Kontakt mit verschiedenen Fachpersonen stehe. Diese könnten erkennen, wenn es C._____ an etwas fehlen würde und gegebenenfalls – im grundsätzlich nicht zu erwartenden Fall – die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benach- richtigen.
- 17 - Der Gesuchsgegner habe C._____ während mehr als neun Monaten nicht gesehen. Es könne nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin von sich aus grosse Anstrengungen unternommen habe, um den Kontakt zwischen Vater und Sohn möglichst schnell wieder aufzubauen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass das Verhältnis zwischen den Parteien belastet sei. Ausserdem erscheine es aufgrund des vom Gesuchsgegner eingeleiteten Rückführungsver- fahrens auch verständlich, dass die Gesuchstellerin gewisse "Ressentiments" ge- gen den Gesuchsgegner habe bzw. eine Entführung von C._____ befürchte. Nichtsdestotrotz habe sie der vorsorglichen Besuchsrechtsvereinbarung freiwillig zugestimmt, sodass der Gesuchsgegner C._____ in der Zwischenzeit habe besu- chen können. Dies indiziere zumindest eine genügende Bindungstoleranz der Gesuchstellerin, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines Gutachtens als unnötig erscheine. Insgesamt bestünden damit keine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Diese sei seit der Geburt von C._____ unbestrittenermassen dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsper- son und habe im Übrigen zwecks Kinderbetreuung ihre Stelle aufgegeben sowie einen Umzug zum Gesuchsgegner nach England auf sich genommen, wohinge- gen die berufliche Situation des Gesuchsgegners stabil geblieben sei. Eine Um- stellung des – wenn auch nur für kurze Zeit – gelebten Betreuungsmodells in dem Sinne, dass der Gesuchsgegner neu 60 % und die Gesuchstellerin 100 % arbei- ten würde, käme vor diesem Hintergrund nur bei schwerwiegenden Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin in Frage. Zu berücksichtigen sei fer- ner, dass ein Rollentausch aus Anlass der Trennung auch ein tieferes Gesamt- einkommen der Parteien zur Folge hätte. Auch das wäre nur dann im Interesse von C._____ hinzunehmen, wenn gravierende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden. Wie gesehen, gebe es daran aber grundsätzlich keine Zweifel. Insofern sei nicht ersichtlich, wieso C._____ eine dermassen starke Änderung zuzumuten sei. Demgemäss sei die Obhut über C._____ ohne Weite- res der Gesuchstellerin zuzuteilen (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/D/3-7, S. 10 ff.).
2. Mit seiner Berufung verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung des vorinstanzlichen Obhutsentscheids und in seinem Hauptantrag die Zuteilung der Obhut über C._____ an sich (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffern 1 und 1.1, S. 2).
- 18 - Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ein- holung eines Erziehungsgutachtens der Parteien und zum Entscheid im Sinne seines Hauptantrags (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziffer 2, S. 3). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Obhutszuteilung auf die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und nament- lich auf die von ihm eingehend dargelegte fehlende Bindungstoleranz nur am Rande eingegangen. Damit habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB sowie Art. 254 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO nicht richtig angewandt (Urk. 80 Rz 15, S. 6). Aufgrund der gesamten Umstände sei bei der Gesuchstellerin von einer stark eingeschränkten Bin- dungstoleranz auszugehen, welche ihre Erziehungsfähigkeit erheblich reduziere und die grosse Gefahr beinhalte, dass bei C._____ ein sog. Parental Alienation Syndrom auftrete. Dies zeige sich nicht nur in den bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren thematisierten Punkten, sondern insbesondere auch im weiteren Verhalten der Gesuchstellerin im Verlaufe des Verfahrens (Urk. 80 Rz 17, S. 6). So habe die Gesuchstellerin seit der Geburt von C._____ nicht zugelassen, dass sich der Ge- suchsgegner um das Kind kümmere. Sie habe sich lange geziert, mit dem Ge- suchsgegner zusammen zu leben, sei nach wenigen Wochen in England wieder abgereist und habe den Gesuchsgegner im Glauben lassen, sie werde nach Weihnachten zurückkehren. Daraufhin sei sie jedoch monatelang mit dem Kind in Wien geblieben, habe dem Gesuchsgegner das Kind vorenthalten und sodann ei- nem begleiteten Besuchsrecht nicht freiwillig, sondern erst im Rahmen und unter Druck des laufenden Verfahrens zugestimmt. In der Folge habe sie den Besuchs- beginn hinausgezögert bzw. vereitelt und sei sogar im laufenden Verfahren nicht in der Lage gewesen, das Kind im begleiteten Besuchstreff (nachfolgend BBT) al- leine dem Gesuchsgegner zu überlassen. Dieses Verhalten der Gesuchstellerin sei "pathologisch". Es lasse erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz und damit an ihrer Erziehungsfähigkeit aufkommen. Wegen der Kombination der zahlreichen Faktoren bestehe vorliegend im Rahmen der Obhutszuteilung ein vertiefter Abklä- rungsbedarf (Urk. 80 Rz 27, S. 8 f.). Auch die gesundheitlichen Bedenken des Gesuchsgegners habe die Vorinstanz zu leichtfertig übergangen (Urk. 80 Rz 28, S. 9). Insgesamt habe es sich die Vorinstanz beim Entscheid über die Obhutszu-
- 19 - teilung zu einfach gemacht. So gehe es nicht an, ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass beide Eltern gleichermassen erziehungsfähig seien und ge- stützt auf das von der Kindsmutter geschaffene fait-accompli über die Obhut zu entscheiden. Der Gesuchsgegner sei ein liebevoller Vater, der alle Bedürfnisse seines Kindes mit Hingabe erfülle, wenn man ihn denn liesse. Auch würde er den Kontakt des Kindes zur Mutter nicht einschränken. Es sei noch nicht zu spät, die Weichen für das zukünftige Leben des Sohnes richtig zu stellen. Indem die Vorin- stanz das eigenmächtige Handeln einer Mutter schütze, welche ihr Kind als ihr Eigentum und dessen Vater als lästige Drittperson betrachte, werde dem Kind massiv geschadet. Dies verletze Art. 8 EMRK sowie Art. 8, 9, 11 und 14 BV (Urk. 80 Rz 34, S. 10).
3. Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf die massgeblichen Kriterien zur Obhutszuteilung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 81 E. II/D/1, S. 8 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass die vom Bundesgericht für den Schei- dungsfall entwickelten Grundsätze durch die Besonderheiten des Eheschutzver- fahrens gewisse Modifizierungen erfahren. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist eine Eheschutzmassnahme. Sie bezweckt in erster Linie eine Be- wältigung der ehelichen Krise und ist als vorübergehende Massnahme gedacht (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 176 ZGB N 45). Das Bundesgericht hat für die Regelung der Obhut im Rahmen solcher Verfahren mit nur vorläufigem Cha- rakter deshalb den Grundsatz aufgestellt, dass derjenige Elternteil den Vorzug verdient, der in der Lage ist, das Kind – ohne dass dieses gefährdet wäre – weit- gehend persönlich und in der bisherigen Umgebung zu betreuen (BGE 111 II 223 E. 3; BGer 5P.14/2004 vom 23. Februar 2004, E. 3.2; 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 6.2.4, in: FamPra.ch 2014 S. 1024). Im Eheschutzverfahren geht es in erster Linie darum, möglichst rasch eine optimale Situation für die Kinder zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch kinderpsychologische oder kin- derpsychiatrische Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, son- dern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners steht die Frage, welcher Elternteil in Zukunft die
- 20 - bessere Gewähr für stabile Verhältnisse bietet, in einem Eheschutzverfahren nicht im Vordergrund. In der Regel ist im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ohnehin noch offen, wie sich die Verhältnisse der Eheleute, d.h. der El- tern, in Zukunft entwickeln. Daher ist insbesondere auf das soziale Umfeld des Kindes besonderes Gewicht zu legen. Seine bisherigen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Insofern hat die eheschutzrichterliche Instanz diejenigen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von der Zu- wendung und elterlicher Verantwortung geprägte Verhältnisse garantieren und das Kind vor Krisen soweit als möglich schützen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 176 ZGB N 90). Die (auch im summarischen Verfahren in Kinderbelangen geltende) Unter- suchungsmaxime gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Einholung eines Gutach- tens. In aller Regel hat und vermag das Gericht die ihm übertragene Aufgabe oh- ne Beizug eines Sachverständigen zu erfüllen. Ein Gutachten hat es nur dann einzuholen, wenn es an die Grenzen seiner Beurteilungsfähigkeit stösst, wobei ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukommt. Die Einholung eines Gutach- tens ist insbesondere in pathologischen Fällen in Betracht zu ziehen bzw. wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Entwicklung des Kindes ernstlich gefährden. Generell ist ein Gutachten dann angezeigt, wenn Fragen zu klären sind, die nur ein Fachmann abschliessend beurteilen kann (vgl. Hinder- ling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl. 1995, S. 486 f.; BK- Bühler/Spühler, Art. 156 ZGB N 68 f., und Ergänzungsband, Art. 156 ZGB N 69; ZR 90/1991 Nr. 82, E. II/2.8.1).
4. Der Gesuchsgegner ist – wie bereits erwähnt – der Ansicht, dass vor- liegend aufgrund des "pathologischen" Verhaltens der Gesuchstellerin und insbe- sondere wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sol- che aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die Einholung eines Gut- achtens erforderten. Dabei beanstandet er am angefochtenen Urteil im Wesentli- chen, dass die Vorinstanz bei der Frage der Bindungstoleranz sowohl die Um- stände betreffend das Zustandekommen des ersten begleiteten Besuches wie auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin – entgegen der Vereinbarung der
- 21 - Parteien – bis im Mai 2018 bei den Besuchen im BBT weiterhin renitent anwe- send geblieben sei, komplett ignoriert habe (vgl. Urk. 80 Rz 18-22, S. 6 f.). In der Vereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen, welche die Par- teien unter Mitwirkung der Vorinstanz am 13. September 2017 abgeschlossen haben, einigten sich die Parteien für die Dauer des Verfahrens auf ein begleitetes Besuchsrecht des Gesuchsgegners, welches jeden zweiten Sonntag im Monat von 10.00 Uhr bis 15.45 Uhr im Besuchstreff im Kinderhaus D._____ stattfinden sollte. Dabei erklärte sich der Gesuchsgegner mit der Anwesenheit der Gesuch- stellerin beim ersten Besuch einverstanden. Für die weiteren Besuche war vorge- sehen, dass die Gesuchstellerin je nach Empfehlung der betreuenden Person anwesend sein konnte (vgl. zum Ganzen Urk. 30 Ziffer 1 b). Dieser Vereinbarung haben beide Parteien – wenn auch beide unter dem Druck des laufenden Verfah- rens – freiwillig zugestimmt. Was im Rahmen der gerichtlichen Vergleichsgesprä- che im Einzelnen besprochen wurde, resp. wer dabei aus welchen Motiven was in der Vereinbarung festgeschrieben haben wollte, spielt – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 19 f.) – keine entscheidende Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin sich nicht früher auf eine aussergerichtli- che vorsorgliche Besuchsrechtsvereinbarung eingelassen hat, kann der Ge- suchsgegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies bei belasteten Ver- hältnissen zwischen Parteien nichts Aussergewöhnliches ist. Unbestrittenermas- sen fand am 5. November 2017, mithin rund sieben Wochen nach Abschluss der Vereinbarung, der erste begleitete Besuchstag statt (Urk. 80 Rz 21; Urk. 98 Rz 12). Selbst wenn es nach dem langem Kontaktunterbruch zwischen Vater und Sohn wünschenswert gewesen wäre, das erste Treffen innert kürzerer Frist zu or- ganisieren, kann in diesem Zusammenhang nicht von einem vereitelnden Verhal- ten der Gesuchstellerin gesprochen werden. So räumt selbst der Gesuchsgegner ein, dass die Organisation der Besuchstage beim BBT einen gewissen Vorlauf benötige (Urk. 103 Rz 37). Dass die Vorinstanz diesem Umstand bei der Obhuts- zuteilung keine besondere Bedeutung zugemessen hat, ist – wie die Gesuchstel- lerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 98 Rz 12) – nicht zu beanstanden.
- 22 - Sodann ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin sich bis im Mai 2018 nicht dazu bewegen liess, C._____ im begleiteten Besuchstreff dem Gesuchsgegner alleine zu überlassen (Urk. 80 Rz 22; Urk. 98 Rz 11). Auf die Empfehlung der zu- ständigen Sozialarbeiterin des Sozialzentrums F._____, wonach die Besuche ab Februar 2018 grundsätzlich in Abwesenheit der Gesuchstellerin stattzufinden hät- ten, da die Anwesenheit der Gesuchstellerin den Beziehungsaufbau zwischen C._____ und seinem Vater erschwere (Urk. 54), reagierte die Gesuchstellerin mit einer umfassenden Stellungnahme, in welcher sie mitunter verlangte, in den kommenden acht Wochen weiterhin im Nebenraum des Besuchstreffs anwesend zu sein (Urk. 56). Die Vorinstanz hat diese Geschehnisse in ihrem Entscheid im Rahmen des Besuchsrechts ausführlich behandelt und dabei zutreffend festgehal- ten, dass die Gesuchstellerin kein Recht hat, bei den begleiteten Besuchen an- wesend zu sein (Urk. 81 E. II/E/3.2, S. 17-19). Berufungsweise macht der Ge- suchsgegner geltend, die Vorinstanz habe dieses aktenkundige Verhalten der Gesuchstellerin, welches den Verdacht der fehlenden Bindungstoleranz bekräfti- ge, bei der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit und der Frage, ob ein Gutachten dazu einzuholen sei, in Verletzung der Untersuchungs- und Offizialmaxime nicht berücksichtigt (Urk. 80 Rz 22). In seiner Noveneingabe vom 1. Oktober 2018 führt er dazu ausserdem aus, er habe C._____ am 10. und 24. Juni, am 8. Juli sowie am 19. und 26. August 2018 im BBT gesehen. Die Besuche seien – wie aus den eingereichten Tagesprotokollen des BBT hervorgehe – durchwegs positiv verlau- fen (Urk. 103 Rz 4 ff. mit Verweis auf Urk. 105/1-5 und Urk. 105/10-11). Nichts- destotrotz verweigere die Gesuchstellerin ihm nun die unbegleiteten Besuche im September 2018, welche gemäss – angefochtenem, aber sofort vollstreckbarem – Urteil der Vorinstanz erstmals am ersten Septemberwochenende hätten stattfin- den sollen. So habe der Gesuchsgegner C._____ am ersten Septemberwochen- ende gar nicht sehen können. Am dritten Septemberwochenende habe die Ge- suchstellerin einerseits wiederum darauf beharrt, bei den Besuchen anwesend zu sein, und andererseits die Besuchszeit am Sonntag eigenmächtig auf den Nach- mittag beschränkt (Urk. 103 Rz 4). Aufgrund der Renitenz der Gesuchstellerin ha- be er in Bezug auf das ihm zustehende Besuchsrecht ein Vollstreckungsverfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht (Urk. 103 Rz 29 mit Verweis auf
- 23 - Urk. 105/21). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass bei ihr eine fehlende Bin- dungstoleranz bestehe. Sie ist der Ansicht, dass sie sich kooperativ verhalte und das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ fördere. Insbe- sondere habe sie, als Besuche im BBT wegen C._____s Krankheit nicht hätten stattfinden können, dem Gesuchsgegner ermöglicht, C._____ bei ihr zu Hause zu besuchen (Urk. 98 Rz 13 f.). Die Gesuchstellerin räumt sodann zwar ein, dass der Gesuchsgegner in den vergangenen Monaten seine Beziehung zu C._____ habe verbessern können. Gleichzeitig äussert sie aber auch Bedenken darüber, ob der Gesuchsgegner die zweitägige Betreuung des Sohnes ab September 2018 alleine bewerkstelligen könne (Urk. 98 Rz 21). In ihrer im Vollstreckungsverfahren vor Bezirksgericht Zürich eingereichten Stellungnahme, welche sie als Reaktion auf die Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 1. Oktober 2018 auch im vorliegen- den Berufungsverfahren einreichte, bringt sie alsdann unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht gewillt ist, die ab September 2018 unbegleitet durchzu- führenden Besuche zu fördern, sondern stattdessen weiterhin die Durchführung begleiteter Besuche verlangt (Urk. 107; Urk. 108/19). Ihre diesbezüglichen Vor- bringen, wonach der Gesuchsgegner weiterhin nicht ausreichend auf die Bedürf- nisse von C._____ eingehe und insbesondere dessen Bedürfnis nach einem Mit- tagsschlaf oder sonstiger Erholung nicht respektiere, sodass C._____ an Be- suchstagen wegen Übermüdung häufig Blessuren davon trage (Urk. 108/19 Rz 24), stehen jedoch im Widerspruch zu den in den Tagesprotokollen des BBT wiedergegebenen Wahrnehmungen der Betreuungspersonen. Diese beschreiben den Umgang des Gesuchsgegners mit C._____ insbesondere als liebevoll, auf- munternd, altersgerecht und zugewandt und halten mitunter fest, dass der Ge- suchsgegner auf C._____s Bedürfnisse eingehe, sich fürsorglich und interessiert zeige, die von der Gesuchstellerin erwünschten Handlungen zeitgerecht und ge- schickt erledige, den Sohn nicht aus den Augen lasse und auch beim Mittagessen auf eine ausgewogene Ernährung C._____s achte (Urk. 83/3; Urk. 105/1; Urk. 105/3). Ferner geht aus den Tagesprotokollen des BBT hervor, dass C._____ seinen Vater seit Ende Juni 2018 bei den Besuchen jeweils erkannte und die Übergaben mit jedem Besuch besser verliefen (Urk. 105/4-5; Urk. 105/10- 11). Hinsichtlich der Gesuchstellerin wird in den Protokollen erwähnt, dass diese
- 24 - Mühe habe, sich von C._____ zu lösen, dass sie dem Gesuchsgegner jeweils ge- naue Vorschriften mache und ihm gegenüber in verschiedenen Situationen mehr- fach vorwurfsvoll und unwirsch reagiert habe (Urk. 62; Urk. 83/3; Urk. 105/1). Dass die Protokolle nicht immer wahrheitsgemäss und objektiv abgefasst worden seien – wie es die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. Urk. 108/19 Rz 16 und Rz 20) – ist nicht glaubhaft. Es besteht kein Grund, die Einschätzungen der Betreuungs- personen des BBT in Zweifel zu ziehen. So ist entgegen der Ansicht der Gesuch- stellerin nicht ersichtlich, inwiefern die Betreuungspersonen ein Interesse daran haben sollten, die Protokolle bloss deshalb so zu verfassen, damit der Gesuchs- gegner in ein gutes Licht gerückt werde. Aufgrund all dieser vorstehend geschil- derten Umstände ist zwar glaubhaft, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwi- schen Vater und Kind weder begünstigt noch fördert. Dieser Aspekt für sich allein begründet jedoch noch kein pathologisches Verhalten und auch keine ausserge- wöhnlichen Verhältnisse, welche die Entwicklung C._____s ernsthaft gefährden würden. Insbesondere liegen bei C._____ auch keine Anzeichen einer Entfrem- dung vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner trotz der schwierigen Umstände gelang, eine Beziehung zu C._____ aufzubauen. Diese Beziehung gilt es künftig weiter zu festigen, wobei aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) da- von auszugehen ist, dass die Einhaltung des Besuchsrechts sichergestellt ist. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein vertiefter Abklärungsbedarf in Bezug auf die Bindungstoleranz der Gesuchstelle- rin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin – wie sie selbst einräumt (vgl. Urk. 98 Rz 15) – nicht gewillt ist, C._____s Englisch- kenntnisse zu fördern. Da Kleinkinder bei regelmässigen Kontakten zum fremd- sprachigen Elternteil dessen Sprache grundsätzlich rasch erlernen, ist auch die- sem Umstand im Zusammenhang mit der Obhutsfrage keine besondere Bedeu- tung zuzumessen. Vielmehr genügt es auch hierbei, den regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Sohn sicherzustellen, sodass C._____ dadurch die Sprache seines Vaters erlernen kann. Soweit der Gesuchsgegner im Übrigen zur Begrün- dung seiner Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin anführt, diese
- 25 - habe sich seit C._____s Geburt in einem schädlichen Mass an ihn geklammert und ihn vom Vater ferngehalten resp. nicht zugelassen, dass der Gesuchsgegner sich um C._____ kümmere, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien hinsichtlich der Zeitspanne seit Geburt von C._____ bis nach Abschluss des Rückführungs- verfahrens sehr unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen wiedergeben (vgl. Urk. 80 Rz 27 und 32; Urk. 98 Rz 16). Daraus wird deutlich, dass die Parteien in Bezug auf das Zusammenleben und den Umgang mit C._____ unterschiedliche Erwartungen und Ansichten hatten resp. haben. Rückschlüsse auf ihre Erzie- hungsfähigkeiten lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Insofern sind die entsprechenden Hintergründe im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu beleuch- ten. Sie sind für die Frage der Obhut nicht von Belang, da diese losgelöst davon zu beantworten ist, welcher Elternteil für das Scheitern ihrer Beziehung die Ver- antwortung trägt. Des Weiteren hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 80 Rz 28 ff.) – seine gesundheitlichen Bedenken nicht leichtfertig übergangen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es sich dabei um blosse Behauptungen handelt, welche weder belegt noch glaubhaft sind (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10 f.). Insbesondere bestehen keine Hinweise dafür, dass C._____s Hautprobleme auf eine Mangelernährung durch die Gesuchstellerin zurückzufüh- ren wären. Da C._____ ausserdem unbestrittenermassen unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht (vgl. Urk. 81 E. II/D/4, S. 10), ist nicht anzuzweifeln, dass die Gesuchstellerin C._____s grundlegenden Bedürfnisse nach medizinischer Versorgung erfüllt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es unter den gege- benen Umständen hinsichtlich sämtlicher vom Gesuchsgegner aufgeworfenen Fragen nicht angezeigt war, einen Sachverständigen beizuziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Einholung eines Gutachtens über die Obhutsfrage entschieden hat. Ferner hat die Vorinstanz auch die übrigen Umstände richtig gewürdigt. Ins- besondere hat sie berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin unbestrittenermassen seit der Geburt von C._____ dessen Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist und dass die bisherigen Lebensumstände des Kindes nicht ohne Not verändert werden sollten (vgl. Urk. 81 E. II/D/7, S. 12). Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls von C._____ unter der Obhut der Gesuchstellerin bestehen, wie ge-
- 26 - sehen, keine. Seit Juli 2017 leben C._____ und die Gesuchstellerin wieder in der Schweiz. Nach ihrem verlängerten Mutterschaftsurlaub und der Kündigung ihrer Arbeitsstelle beim Bund stieg die Gesuchstellerin im Dezember 2017 mit einem Pensum von 40 % wieder ins Berufsleben ein; aktuell arbeitet sie in einem 60 %- Pensum (Urk. 43/52; Urk. 80 Rz 84; Urk. 98 Rz 53). Während ihrer Erwerbstätig- keit – d.h. aktuell an drei vollen Tagen pro Woche – wird C._____ in der Kita be- treut (Urk. 98 Rz 63). Diese besucht er seit November 2017. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin C._____ persönlich (vgl. Prot. I S. 31). Zwar macht auch der Gesuchsgegner geltend, im Falle einer Obhutszuteilung an ihn sein Ar- beitspensum zwecks persönlicher Betreuung von C._____ auf 60 % reduzieren zu wollen (Urk. 28 Rz 42; Urk. 80 Rz 80). Aus den Tagesprotokollen des BBT geht im Übrigen – wie gesehen – hervor, dass auch er durchaus in der Lage ist, C._____ persönlich zu betreuen. Nach dem Gesagten ist daher davon auszuge- hen, dass vorliegend beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in der Lage sind, C._____ persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es im Eheschutzverfahren hinsichtlich der Obhutszuteilung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an. Letztere sprechen klar da- für, die Obhut der Gesuchstellerin zuzuteilen bzw. sie ihr zu belassen. So kann C._____ weiterhin die Kita der Stiftung G._____ besuchen, wo er sich mittlerweile eingewöhnt hat und sowohl die Betreuungspersonen wie auch die anderen Kinder kennt. Demgegenüber wäre C._____ in der Obhut seines Vaters nicht nur in örtli- cher, sondern auch in sozialer Hinsicht einer gänzlich neuen Situation ausgesetzt, in der er sich zusätzlich an eine andere Sprache gewöhnen müsste. Einen sol- chen einschneidenden Wechsel bei der Betreuung des Kindes, das seit seiner Geburt immer bei der Gesuchstellerin gelebt hat, gilt es zu vermeiden. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er verlangt, dass die Obhut aus Gründen des Kindeswohls ihm zuzuteilen sei. Die Berufung ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. B. Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz räumte dem Gesuchsgegner mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht ein. Der persönliche
- 27 - Verkehr solle bis Ende August 2018 jeden zweiten Sonntag begleitet und in Ab- wesenheit der Gesuchstellerin im Kinderhaus D._____ stattfinden (1. Phase), und von Anfang September 2018 bis Ende August 2020 in Form von je sechsstündi- gen Besuchen am ersten und dritten Samstag und Sonntag eines jeden Monats (2. Phase), ab September 2020 am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (3. Phase) sowie ab dem Eintritt C._____s in den Kindergarten zusätzlich zweimal jährlich für die Dauer von je einer Ferienwoche (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 81, Dispositiv-Ziffer 2).
2. Diese Besuchsrechtsregelung blieb in Bezug auf die Phasen 1-3 in den Grundzügen unangefochten (vgl. Urk. 80 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner beantragt lediglich, dass diese Regelung ergänzt wird um eine Verpflichtung des obhutsbe- rechtigten Elternteils zur Herstellung von Skype-Kontakten sowie um ein Nachhol- recht des besuchsberechtigten Elternteils, wenn Besuche wegen Gründen, die bei C._____, dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem BBT liegen (z.B. Krankheit, Ferienabwesenheit, ferienbedingte Schliessung des BBT), nicht ausgeübt werden können (Urk. 80 S. 2). Hinsichtlich der 4. Phase beantragt der Gesuchsgegner ferner die Erhöhung der Ferien von zwei auf vier Einzelwochen pro Jahr (Urk. 80 S. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine Ausführungen zu den weiteren Besuchen und persönlichen Kontakten in den Plädoyernotizen vom 13. September 2017 überhaupt nicht berücksichtigt und keine Veranlassung gesehen, von der gerichtsüblichen Praxis abzuweichen. Da- bei habe sie sich nicht mit der internationalen Komponente des Falles auseinan- dergesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass bei Familienverhältnissen, in denen der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Ausland lebe, grosszügigere Fe- rienbesuche auszusprechen seien, um den fehlenden Kontakt zu kompensieren. Auch sei in diesem Spezialfall dem nicht obhutsberechtigten Elternteil die Mög- lichkeit einzuräumen, Besuche, die wegen Krankheit des Kindes, Abwesenheiten des Obhutsinhabers oder ferienbedingter Schliessung des BBT ausfielen, nach- zuholen, um die ohnehin knapp bemessene gemeinsame Zeit nicht weiter einzu- schränken. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass
- 28 - andere Kontaktmöglichkeiten denkbar wären, wie z.B. über Skype (Urk. 80 Rz 39).
3. Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat der Gesuchsgegner noch die Meinung, Besuche jedes zweite Wochenende seien unter Berücksichtigung der Flug- und Unterkunftskosten für keinen Elternteil über längere Zeitdauer durchführbar und finanziell tragbar. Entsprechend komme ein gerichtsübliches Besuchsrecht vorliegend aufgrund der Distanz der Wohnorte der Eltern nicht in Frage. Sinnvoll sei vielmehr, dass die Besuche bis zum Kindergartenalter C._____s an verlängerten Wochenenden stattfänden, wobei die Abstände nicht zu lang sein sollten (Urk. 28 Rz 59). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner hinsichtlich der ersten drei Phasen die Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte gemäss vorinstanzlichem Urteil allerdings nicht. Auch stellt er nicht in Abrede, dass es sich bei der vorinstanzlichen Regelung um ein gerichtsübliches Besuchsrecht handelt (vgl. Urk. 80 Rz 39; Urk. 81 E. II/E/3.1- 3.4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nunmehr – entgegen seiner im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht – bereit und gewillt ist, künftig weiterhin zweimal monatlich in die Schweiz zu reisen, um seinen Sohn zu besuchen. Zwar ist es richtig, dass Ferienbesuche sowie die anderen Formen des persönlichen Verkehrs – wie beispielsweise Kontakte über Skype – umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und demjenigen des besuchsberechtigten Elternteils ist (BK- Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67). Dabei kommt es allerdings nicht alleine auf die räumliche Distanz als solche an; vielmehr ist massgebend, ob periodische Wochenendbesuche wegen der Distanz denn auch nicht möglich bzw. nicht zumutbar sind (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 99). Ein solcher Kompensationsbedarf besteht vorliegend aufgrund der Bereitschaft des Gesuchsgegners zur Wahrnehmung der zweimal monatlich in der Schweiz durchzuführenden Besuchswochenenden gerade nicht. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, vorliegend seien grosszügigere Ferienbesuche, andere Kontaktmöglichkeiten (via Skype) sowie ein Nachholrecht für ausgefallene Besuche nötig, um den "fehlenden Kontakt zu
- 29 - kompensieren". Seine gegen die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung erhobenen Einwände sind damit unbegründet. In Bezug auf die von der Gesuchstellerin geäusserten Bedenken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche ab September 2018 (vgl. Urk. 98 Rz 30) kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. III/A/4). Wie zudem be- reits die Vorinstanz ausführte (vgl. Urk. 81 E. II/E/2.5, S. 14 f.), lässt sich aus den von der Gesuchstellerin geschilderten "Missgeschicken" des Gesuchsgegners keine grundsätzliche Pflichtvergessenheit ableiten. Auch im Vollstreckungsverfah- ren vermochte die Gesuchstellerin in Bezug auf die unbegleiteten Besuche keine Gründe vorzubringen, welche das Kindeswohl von C._____ ernsthaft gefährden würden (vgl. Urk. 111/1 E. 2.3, S. 4 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung nicht angefochten hat und die unbegleiteten Besuche – wenn allenfalls auch unter Druck des Voll- streckungsverfahrens – am ersten und zweiten Oktober- sowie am ersten No- vemberwochenende 2018 stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Be- denken hinsichtlich der unbegleiteten Besuche nach einer Eingewöhnung und Überwindung der Anpassungsschwierigkeiten ablegen kann. Alles in allem bestehen vorliegend keine Gründe, um die vorinstanzliche Be- suchsrechtsregelung aufzuheben resp. abzuändern. Vielmehr erscheint das schrittweise aufzubauende Besuchsrecht unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände als angemessen und im Sinne des Kindeswohls. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demnach zu bestätigen. C. Beistandschaft
1. Hinsichtlich der bereits vor Vorinstanz beantragten Errichtung einer Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB samt Übertragung von besonderen Befugnissen an den Beistand (Art. 308 Abs. 2 ZGB; Kontrolle der medizinischen Belange von C._____, Anordnung notwendiger Behandlungs- massnahmen) erwog die Vorinstanz, dass die Bedenken des Gesuchsgegners bei den Gesundheitsthemen übertrieben seien. So ernähre die Gesuchstellerin
- 30 - C._____ nicht vegan; sie sei wegen den Ekzemen beim Arzt gewesen und habe die üblichen Impfungen nachgeholt. Höchst bedenklich sei jedoch die Haltung der Gesuchstellerin in Bezug auf die Besuchssonntage. Diese Haltung zeige sich er- neut in ihrem mehrseitigen E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin, in welchem sie begründe, weshalb C._____ aus ihrer Sicht – selbst unter der Aufsicht der Fachpersonen in einem Besuchstreff – noch nicht mit dem Vater allein gelassen werden könne. Dabei schildere sie bloss alltägliche Probleme, mit welchen alle El- tern zu kämpfen hätten, auch solche, die mit ihren Kindern im selben Haushalt lebten. Wenn die Gesuchstellerin in diesen alltäglichen Situationen stets herbeiei- le und C._____ übernehme, hätten der Gesuchsgegner und C._____ keine Chan- ce, sich aneinander zu gewöhnen. Da jedoch eine Beistandschaft an dieser be- denklichen Haltung der Gesuchstellerin kaum etwas ändern könne, sei vorliegend von der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB abzusehen. Auch eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sei vorlie- gend nicht zu errichten. Zwar wäre eine solche geeignet, wenn es darum ginge, anstelle eines Elternteils für eine angemessene medizinische Versorgung des Kindes zu sorgen. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht nötig, zumal die Ge- suchstellerin die Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Impfungen, vegane Ernährung und Ekzeme relativiert habe (Urk. 81 E. II/F/3, S. 21).
2. Berufungsweise macht der Gesuchsgegner zum Einen geltend, die Vorinstanz sei trotz seiner diesbezüglichen Ausführungen nicht auf die Notwen- digkeit einer Erziehungsbeistandschaft bei fehlender Bindungstoleranz eingegan- gen, sondern habe ihren Entscheid lediglich damit begründet, eine Beistandschaft sei nicht erforderlich, um für angemessene medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenso hätte die Vorinstanz alle zur fehlenden Bindungstoleranz vorgebrachten Noven – insbesondere die "Vereitelung der begleiteten Besuche bis am
5. November 2017" und "die Behinderung der Besuche im BBT" – auch im Rah- men der Errichtung einer Beistandschaft, würdigen sollen. Eine Erziehungsbei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei vorliegend zu errichten, damit die Gesuchstellerin Rat und Tat erhalte, um ihre fehlende Bindungstoleranz abzu- bauen und um den Kontakt zum Vater zu erleichtern (Urk. 80 Rz 44).
- 31 - Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz zeigen, hat die Vorinstanz die problematische Haltung der Gesuchstellerin im Zusam- menhang mit den Besuchen im BBT hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit ei- ner Erziehungsbeistandschaft sehr wohl berücksichtigt und gewürdigt. Allerdings erachtet die Vorinstanz eine solche Kindesschutzmassnahme nicht als geeignet, um an der Haltung der Gesuchstellerin etwas zu ändern. Dieser Erwägung setzt der Gesuchsgegner nichts entgegen. Stattdessen weist er erneut auf die angebli- che "Vereitelung der begleiteten Besuche" der Gesuchstellerin hin. Diesbezüglich wurde bereits aufgezeigt, dass hinsichtlich des verzögerten Beginns der begleite- ten Besuche nicht von einem vereitelnden Verhalten der Gesuchstellerin die Rede sein kann (vgl. oben E. III/A/4). Auch mit dem vom Gesuchsgegner erneut ins Feld geführten Verhalten der Gesuchstellerin bei den Besuchen im BBT geht – wie gesehen (vgl. oben E. III/A/4) – aktuell keine Gefährdung des Kindeswohls einher. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass mitt- lerweile bereits mehrere unbegleitete Besuchstage stattgefunden haben (vgl. Urk. 110 S. 1; Urk. 111/1 E. 2.3 S. 5). Im Übrigen ist aufgrund der zwischenzeit- lich angeordneten Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Ungehorsamsstra- fe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, vgl. Urk. 111/1, Dispositiv-Ziffer 1) davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellerin künftig auch ohne einen ent- sprechenden Rat einer Beistandsperson an die Besuchsrechtsregelung halten wird. Aus diesem Grund ist die Notwendigkeit der Anordnung der beantragten Er- ziehungsbeistandschaft zu verneinen. Alles in allen ist damit nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz keine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete.
3. Zum Anderen beanstandet der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz seine Bedenken in Bezug auf C._____s Ernährung und dessen medizinische Ver- sorgung auch im Zusammenhang mit der beantragten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als übertrieben erachtete. Er ist der Ansicht, diese Be- denken seien aufgrund der gesamten Umstände des Falles und wegen des Ver- haltens der Gesuchstellerin nachvollziehbar und müssten zum Wohl des Kindes genauer untersucht werden (Urk. 80 Rz 45).
- 32 - Dass in diesem Zusammenhang vorliegend kein Abklärungsbedarf besteht, wurde bereits ausgeführt (vgl. oben E. III/A/4). Da wie gesehen keine Hinweise dafür bestehen, dass C._____s Hautprobleme auf ein Fehlverhalten der Gesuch- stellerin zurückzuführen wären und C._____ ausserdem unter regelmässiger ärzt- licher Kontrolle steht, ist nicht erforderlich, dass ein Beistand die medizinischen Belange von C._____ überwacht bzw. anstelle der Gesuchstellerin die notwendi- gen Behandlungsmassnahmen anordnet. Daran vermögen auch die Vorbringen des Gesuchsgegners zum Thema Impfungen nichts zu ändern, zumal gemäss glaubhafter und auch unbestritten gebliebener Darstellung der Gesuchstellerin die Impfungen nicht verpasst, sondern auf Empfehlung des Kinderarztes bei C._____ erst später vorgenommen wurden (vgl. Urk. 80 Rz 47; Urk. 98 Rz 34; Urk. 103 S. 12 f.). Soweit der Gesuchsgegner darüber hinaus Kritik daran übt, dass die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin mit Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils die Weisung erteilte, dem Gesuchsgegner mitzuteilen, bei wem C._____ medizinisch behandelt und wo er betreut wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anordnung unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 2). Ent- sprechend erübrigen sich Weiterungen dazu.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend zur Wahrung des Kindeswohls von C._____ weder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB noch eine solche im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Kontrolle und Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung von C._____ nötig ist. Umso weniger stellt sich vorliegend – entgegen der Andeutung des Gesuchs- gegners (vgl. Urk. 80 Rz 48) – die Frage nach der Einschränkung der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin im Bereich der medizinischen Belange C._____s. Da- mit erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners auch in diesen Punkten als unbegründet, womit Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu bestätigen ist.
- 33 - D. Unterhaltsbeiträge
1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz setzte die Unterhaltsbeiträge in zwei Phasen fest, wobei die Berechnung in der ersten Phase von Januar bis und mit Juni 2017 nach Ös- terreichischem Recht erfolgte und diejenige in der zweiten Phase ab 1. Juli 2017 nach Schweizer Recht (Urk. 81 E. II/A/3.1-3.2, S. 6 und E. II/H/4 ff., S. 27 ff.). 1.2 Der Gesuchsgegner anerkennt den Kinderunterhaltsbeitrag der ersten Phase von Fr. 550.– pro Monat (Urk. 80 Rz 56). Zwar ging die Vorinstanz bei die- ser Berechnung – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend E. III/D/3) – von einem zu tiefen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners aus. Da der auf Basis die- ses Einkommens errechnete Unterhaltsbeitrag jedoch ohnehin die Angemessen- heitsgrenze nach Österreichischem Recht massiv überschritten hätte (vgl. Urk. 81 E. II/H/4, S. 27), ist die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der ersten Phase im Ergebnis nicht zu beanstanden. Mithin bleibt es dabei, dass der Gesuchsgeg- ner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 550.– zu bezahlen. 1.3 Für den Fall des Eintretens auf die gesuchstellerischen Anträge betref- fend Ehegattenunterhalt verlangt der Gesuchsgegner die Feststellung, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei (Urk. 80 Rechtsbegehren Ziff. 1.8, S. 3). Damit wehrt er sich grundsätzlich auch gegen die vorinstanzliche Festsetzung der per- sönlichen Unterhaltsbeiträge in der ersten Phase. Seine Vorbringen in der Beru- fungsschrift betreffen aber allesamt – wie er selbst festhält – lediglich die vor- instanzliche Unterhaltsberechnung der zweiten Phase (vgl. Urk. 80 Rz 54 ff.). Damit fehlt es hinsichtlich des nach Österreichischem Recht festgesetzten Ehe- gattenunterhalts in der ersten Phase an konkreten Rügen. Mangels Begründung ist daher auf den Feststellungsantrag des Gesuchsgegners – soweit dieser den persönlichen Unterhalt in der ersten Phase betrifft – nicht einzutreten. Im Ergebnis bleibt es demzufolge auch dabei, dass der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 persönliche Unter- haltsbeiträge von monatlich Fr. 2'560.– zu bezahlen.
- 34 - 1.4 Hinsichtlich der zweiten Phase beanstandet der Gesuchsgegner zu- nächst die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe sein Einkommen zu hoch und seinen Bedarf zu tief angesetzt und auch auf Seiten der Gesuchstellerin das Einkommen falsch be- rechnet. Zudem ist der Gesuchgegner mit den von der Vorinstanz im Barbedarf des Kindes angerechneten Fremdbetreuungskosten nicht einverstanden (vgl. zum Ganzen Urk. 80 Rz 54 ff. S. 14 ff.).
2. Berechnungsmethode 2.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge für C._____ und die Gesuchstellerin in der zweiten Phase nach der zweistufigen Methode. Sie errech- nete dabei auf Seiten des Gesuchsgegners ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 10'962.– pro Monat (inkl. Steuern) und ein monatliches Einkommen von Fr. 17'797.– (vor Steuern). Die anrechenbaren Ausgaben im Haushalt der Ge- suchstellerin (erweitertes Existenzminimum der Gesuchstellerin zusammen mit C._____) bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 6'834.– pro Monat, wobei sie den Anteil von C._____ mit Fr. 2'600.– pro Monat auswies. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz ausgehend von einem 60 %-Pensum auf ei- nen Betrag von Fr. 5'446.– pro Monat ab, wobei unklar bleibt, ob darin Familien- zulagen eingerechnet wurden. Gestützt auf diese Zahlen errechnete die Vorin- stanz einen monatlichen Gesamtüberschuss der Parteien von Fr. 5'447.–, welcher zu rund 2/3 (d.h. im Betrag von Fr. 3'650.–) der Gesuchstellerin und C._____ so- wie zu rund 1/3 (d.h. im Betrag von Fr. 1'798.–) dem Gesuchsgegner zugewiesen wurde. Entsprechend ermittelte die Vorinstanz ein Zieleinkommen der Gesuch- stellerin (zusammen mit C._____) von monatlich Fr. 10'483.– (Fr. 6'834.– [anre- chenbare Ausgaben] + Fr. 3'650.– [Überschussanteil]), womit unter Berücksichti- gung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 5'446.– ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 5'000.– resultierte. Diesen sprach die Vorinstanz im Betrag von Fr. 2'000.– pro Monat als Kinderun- terhalt und im Betrag von Fr. 3'000.– pro Monat als Ehegattenunterhalt zu (vgl. zum Ganzen Urk. 81 E. II/H/9, S. 28 ff.).
- 35 - 2.2 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, dass vorliegend nicht mit der zwei- stufigen Methode mit Überschussverteilung gerechnet werden könne, zumal le- diglich über den Kinderunterhalt, mangels örtlicher Zuständigkeit aber nicht über die persönlichen Unterhaltsbeiträge zu entscheiden sei. Stattdessen seien die be- legten effektiven Kosten des Kindes im Verhältnis der Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen. Entsprechend sei der Barbedarf von C._____ zu berechnen. Von einem Betreuungsunterhalt für C._____ sei abzusehen, da dieser einerseits offenbar teilweise in einer Krippe fremdbetreut werde – was beim Barunterhalt zu berücksichtigen sei – und beide Parteien netto mehr als Fr. 3'500.– pro Monat verdienen würden (Urk. 80 Rz 54 und 57). Weiter bringt der Gesuchsgegner vor, dass auch deshalb nicht zweistufig gerechnet werden dürfe, da es im gegebenen Fall gar keinen gemeinsam geleb- ten Standard vor der Trennung gegeben habe. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der vorliegende Fall atypisch sei, weil die Parteien nur während weniger Wochen Ende 2016 in einem Haushalt in Eng- land gelebt hätten und diese Phase zu kurz gewesen sei, um daraus etwas abzu- leiten. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien in England zwar in einem Haushalt, aber in getrennten Schlafzimmern gelebt hätten. Die zweistufige Be- rechnungsmethode basiere auf der Annahme, dass es einen gemeinsam gelebten Standard vor der Trennung gegeben habe, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die zweistufige Berechnungsmethode dürfe deshalb in diesem atypischen Fall nicht angewandt werden. Weil es keinen gemeinsamen Lebensstandard gegeben habe, müsse der Gesuchsgegner auch nicht nachweisen, dass aufgrund des – nicht vorhandenen – gemeinsamen Lebensstandards eine Sparquote bestanden habe (Urk. 80 Rz 58). Zuletzt macht der Gesuchsgegner geltend, dass die Ehe der Parteien – trotz des gemeinsamen Kindes – nicht lebensprägend gewesen sei. Sie habe bis zur "Trennung als Paar" lediglich rund ein Jahr gedauert, wobei die Parteien in die- sem Jahr nur wenige Wochen in England zusammen "unter einem Dach" ver- bracht hätten. Beide Parteien seien im gleichen Masse als internationale Steuer- experten hochqualifizierte Berufsleute. Sie hätten geplant, dass beide kurz nach
- 36 - der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen wür- den. Berücksichtige man die Einkünfte, welche die Gesuchstellerin im Jahr 2016 erzielt habe, werde deutlich, dass sie denn auch keine ehebedingte Nachteile er- litten habe. Die Gesuchstellerin habe ihr Einkommen erst 2017 und mithin nach der Trennung reduziert. Auf diese von ihr erst nach der Trennung geschaffenen Fakten dürfe bei der Frage der Unterhaltsberechnung nicht abgestützt werden (Urk. 80 Rz 61 f.). 2.3 Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet. Sie schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass – im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt – der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten ver- ständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vor- ehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebens- prägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Wäh- rend mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für den Unterhalt während bestehender Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 04.04; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Die Ehe der Parteien dauert – ungeachtet des vorliegenden Eheschutzver- fahrens – nach wie vor an. Die Gesuchstellerin hat daher grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemein- samen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben oder der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorüber-
- 37 - gehend, während einigen Wochen oder Monaten zusammengelebt haben, kön- nen ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. So wurden ihre Lebensverhältnisse diesfalls durch die Ehe noch nicht geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es in solchen Fällen an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Haus- heer/Spycher, a.a.O., Rz 04.07 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70). Eine solche Ausnahme liegt hier aus den nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Zwar ist unbestritten, dass die Parteien lediglich während weniger Wochen gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben. Allerdings hat die Vorinstanz hin- sichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards nicht auf diese kurze Phase des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt abgestellt. Vielmehr erwog sie, dass die vorherige Phase, in welcher die Parteien noch ein Paar mit zwei Haushalten gewesen seien, massgebend sei (Urk. 81 E. II/H/6, S. 29). Diese Phase endete am 28. Oktober 2016, als die Gesuchstellerin mit C._____ nach England abreiste, und dauerte damit rund neun Monate. Während dieser Zeit wa- ren die Gesuchstellerin und C._____ nicht auf finanzielle Unterstützung des Ge- suchsgegners angewiesen, weil die Gesuchstellerin auch nach ihrem Mutter- schaftsurlaub – dank Abgeltungsansprüchen aus Überstunden – bis zur Beendi- gung ihres Arbeitsverhältnisses Ende Oktober 2016 weiterhin über genügende Einkünfte verfügte (vgl. Urk. 24/2; Urk. 80 Rz 62; Urk. 98 Rz 53). Entsprechend führten die Parteien in dieser Zeit nicht nur zwei getrennte Haushalte, sondern grundsätzlich auch getrennte Kassen. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kann aus diesen Umständen allerdings nicht abgeleitet werden, dass es vorlie- gend keine ehebedingten Nachteile auszugleichen gebe. Ebenso wenig kann sei- ner Auffassung gefolgt werden, wonach keine lebensprägende Ehe vorliege. Eine Ehe gilt in der Regel bereits als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind die Parteien kurz nach ihrer Heirat Eltern geworden. Der Gesuchstellerin, welche die Hauptverantwortung für die Kinderbetreuung und -erziehung des heute dreijährigen Sohnes trägt, kann keineswegs zugemutet werden, weiterhin ein Ein- kommen in dem Umfang zu erzielen, wie sie es noch vor der Geburt von C._____ in einem Vollzeitpensum konnte, weshalb sie ihre voreheliche Biographie nicht
- 38 - ungehindert fortsetzen kann. Insofern durfte der Gesuchsgegner nicht davon aus- gehen, dass die Gesuchstellerin nach der Geburt von C._____ weiterhin über sol- che Einkünfte verfügen würde. Ferner kann es keine Rolle spielen, ob die Partei- en – wie der Gesuchsgegner vorbringt – während des Zusammenlebens gemein- sam entschieden haben, dass beide Ehegatten kurz nach der Geburt von C._____ wieder arbeiten und ihre Karriere weiterverfolgen werden. Denn solche Entscheidungen werden unter der Prämisse des fortdauernden Zusammenlebens getroffen. Nach der Trennung ist demgegenüber einzig massgebend, ob die Le- bensverhältnisse der Gesuchstellerin durch die Ehe geprägt wurden, was vorlie- gend zweifellos zu bejahen ist. Bereits deshalb hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Teilhabe an der Lebenshaltung, auf welche sich die Ehegatten verständigt und welche sie tatsächlich gelebt haben. Da die Parteien bereits in der ersten Phase ihrer Ehe trotz getrennter Haushalte und getrennter Kassen eine Lebens- gemeinschaft begründeten und diese Form der Gemeinschaft immerhin rund neun Monate lang lebten, wohingegen der gemeinsame Haushalt in England le- diglich ein paar Wochen anhielt, erscheint es sachgerecht, dass die Vorinstanz hinsichtlich des zuletzt gelebten Lebensstandards auf die Lebensverhältnisse der Parteien während der ersten Phase ihrer Ehe abstellte. 2.4 Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge hat der Gesetzgeber keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben und den Gerichten damit ein weites Ermessen zugestanden. Leben die Ehegatten in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der wäh- rend der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete Methode; vgl. BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 3 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_41/2011 vom 10. August 2011, E. 4.1). Zu zulässigen Ergebnissen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die zweistufige Methode der Berechnung des um gewisse Positionen erweiterten betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums mit Überschussverteilung führen, gemäss welcher der beidseitige Grundbedarf und das Gesamteinkommen einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend nach einem bestimmten Schlüssel unter den Ehe- leuten verteilt wird. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der zuletzt gelebte
- 39 - Standard nicht zuverlässig ermittelt werden kann bzw. feststeht, dass die Ehegat- ten während des Zusammenlebens das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht haben oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweist, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse anhäufen konnten, oder aber wenn die trennungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Spar- quote aufbrauchen. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenz- minimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisie- ren und daher für die Festsetzung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages heran- gezogen werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGer 5A_323/2012 vom 8. August 2012, E. 5.1; BGer 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016, E. 4.3). Haben die Ehe- leute während der Dauer des gemeinsamen Haushalts das verfügbare Einkom- men hingegen nicht gänzlich ausgegeben, sondern erwiesenermassen teilweise angespart, und übersteigt die Sparquote auch die trennungsbedingten Mehrkos- ten, so erweist sich die zweistufige Methode in der Regel als ungeeignet (BGer 5A_267/2014 vom 15. September 2014, E. 5.1). Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Spar- quote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des an- dern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB). Dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 272 ZPO), enthebt den Unterhaltsschuldner zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet ihn aber nicht von seiner Mitwir- kungspflicht, aufgrund derer er eine allfällige Sparquote zu behaupten, zu bezif- fern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3). 2.5 Vor Vorinstanz machte der Gesuchsgegner geltend, die zweistufige Berechnung mit Überschussverteilung sei vorliegend "anzuzweifeln". In einem "normalen Eheschutzverfahren" komme diese zur Anwendung, wenn nicht nach- gewiesen werden könne, dass eine Sparquote bestehe. Vorliegend hätten beide Parteien in der Zeit vor der Trennung "gutes Einkommen" und eine Sparquote ge-
- 40 - habt. Die Gesuchstellerin habe damals über Fr. 10'000.– verdient. Entsprechend sei eine einstufige Berechnung vorzunehmen, womit die Gesuchstellerin darzule- gen habe, wieviel sie resp. das Kind effektiv brauche (Prot. I S. 24). Dem entgegnete die Gesuchstellerin, dass die Gegenseite "bis heute" keine Bankunterlagen eingereicht habe, aus denen eine Sparquote ersichtlich wäre. Es sei somit naheliegend, dass zweistufig zu rechnen sei. Da der Gesuchsgegner keine Sparquote dargelegt habe, sei anzunehmen, dass keine solche bestanden habe (Prot. I S. 36 f.). 2.6 Im Berufungsverfahren ergänzt der Gesuchsgegner seine Vorbringen in Bezug auf die behauptete Sparquote dahingehend, als dass er vorbringt, die Gesuchstellerin habe Ende 2016 erhebliche Ersparnisse von rund Fr. 216'000.– gehabt (mit Verweis auf Urk. 43/49), wohingegen es Ende 2014 lediglich rund Fr. 156'000.– gewesen seien (mit Verweis auf Urk. 27/38). Auch er selber habe bis Ende 2016 über erhebliche Ersparnisse verfügt, welche er "bis dorthin" durch seine Arbeitstätigkeit erworben und in das Haus in E._____ Wells investiert habe (mit Verweis auf Urk. 29/22). Die zweistufige Berechnungsmethode habe nach der Rechnung der Vorinstanz einen hohen Überschuss von Fr. 5'447.– ergeben. Werde der Gesuchstellerin ein entsprechend hoher Überschussanteil zugeteilt, könne sie mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen Vermögen bilden, was nicht "Sinn von Unterhaltsbeiträgen" sei (Urk. 80 Rz 59 f.). 2.7 Weder mit seinen pauschalen Vorbringen vor Vorinstanz noch mit sei- nen ergänzenden Ausführungen im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner die behauptete Sparquote substantiiert dargelegt, geschweige denn beziffert. Un- behelflich sind in diesem Zusammenhang auch seine Verweise auf das steuerba- re Vermögen der Gesuchstellerin und der Vergleich der entsprechenden Vermö- gensstände Ende 2014 und Ende 2016. So ergibt sich aus den Vermögenszahlen der Gesuchstellerin nicht, inwiefern die Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ferner haben die Parteien erst am 4. Dezember 2015 geheiratet, weshalb ein Vermögenszuwachs zwischen den Jahren 2014 und 2016 auch vorehelich ent- standen sein kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass einmalige grössere Aus-
- 41 - gaben nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Ersparnisbildung im Sinne einer Sparquote schliessen lassen. Diesbezüglich unterliess es der Gesuchsgegner, konkret aufzuzeigen, in welcher Zeit er welche Geldbeträge für den Hauskauf an- gespart haben soll. Da darüber hinaus nicht ausgeschlossen ist, dass die dafür verwendeten Mittel zumindest teilweise durch einen anderen Vermögenszufluss bereit gestellt wurden, kann auch aus den pauschalen Behauptungen nicht ohne Weiteres auf eine Sparquote geschlossen werden. Ein regelmässiger monatlicher Sparbetrag ist damit weder auf Seiten der Gesuchstellerin noch auf Seiten des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht worden. Daran vermag auch der Hinweis auf den vorinstanzlich resultierenden Überschuss in der Höhe von Fr. 5'447.– nichts zu ändern, zumal es sich beim Überschuss um eine rein rechnerische Position bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung handelt, welche nicht mit einer Sparquote gleichzusetzen ist. Da es dem Gesuchsgegner demzufolge nicht gelungen ist, für die Zeit vor der Trennung eine Sparquote glaubhaft darzutun, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode angewandt hat. 2.8 Auch soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die effektiven Kosten C._____s seien im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien zu verteilen (Urk. 80 Rz 57), kann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners diejenige der Gesuchstellerin bei Weitem übersteigt. Andererseits leistet der Ge- suchsgegner mit seinem gerichtsüblichen Besuchsrecht keinen Betreuungsanteil, der eine Verteilung von Barunterhaltskosten rechtfertigen würde (vgl. dazu Fam- Komm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 N 51 f.). Entsprechend ist der Barbe- darf von C._____ voll auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Dies gilt auch für die Fremdbetreuungskosten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem hauptbetreuenden El- ternteil – im Sinne einer Richtlinie – erst ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten ist (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.7; zur amtlichen Publikation bestimmt). Der Um- stand, dass die Gesuchstellerin trotz des noch jungen Alters des Kindes bereits
- 42 - heute in einem 60 %-Pensum tätig ist und mit dem dabei erzielten Einkommen (vgl. dazu unten E. III/D/4) unbestrittenermassen in der Lage ist, ihren (erweiter- ten) Bedarf (vgl. dazu unten E. III/D/6) selber zu decken, hat zur Folge, dass vor- liegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Würde die Gesuchstellerin dage- gen – im Sinne der genannten Richtlinie – bis zur Einschulung C._____s auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, würden zwar keine Fremdbetreuungskosten anfallen. Allerdings wäre der Gesuchsgegner diesfalls zweifellos zur Bezahlung eines Betreuungsunterhalts zu verpflichten. Ausgehend vom Bedarf der Gesuch- stellerin und der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist anzunehmen, dass ein solcher Betreuungsunterhalt um einiges höher ausfallen würde, als die Kos- ten, welche vorliegend entstehen, da die Gesuchstellerin C._____ während ihrer Erwerbstätigkeit in einer Krippe betreuen lässt (zu den Fremdbetreuungskosten siehe unten E. III/D/7.3). Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, von der Gesuchstellerin eine Beteiligung an den Fremdbetreuungskosten zu verlangen. Vielmehr rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner auch die Fremdbetreuungskos- ten vollumfänglich aufzuerlegen.
3. Einkommen des Gesuchsgegners 3.1 Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchsgegners erwog die Vorin- stanz, dass sich dieses im Steuerjahr 2015/2016 auf GBP 163'422.– und im Steuerjahr 2016/2017 auf GBP 172'904.– belaufen habe. Durchschnittlich habe der Gesuchsgegner damit in den letzten beiden Steuerjahren ein monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– pro Monat erzielt, was bei ei- nem Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27 rund Fr. 18'000.– ergebe (Urk. 81 E. II/H/7, S. 30). Gemäss Arbeitsvertrag habe der Gesuchsgegner in den ersten drei Jahren seiner Anstellung Anspruch auf vertraglich fixierte Bonuszahlungen, danach stünden die Bonuszahlungen im Ermessen des Arbeitgebers. Damit sei das künftige Einkommen des Gesuchsgegners zwar ungewiss. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich in ähnlicher Höhe bewegen werde, da mit zunehmen- der Erfahrung und zunehmenden Dienstjahren beim selben Arbeitgeber das Ein- kommen eher steige, als dass es abnehmen würde. Die Position des Gesuchs- gegners auf dem Arbeitsmarkt erscheine stark genug, um zukünftig beim jetzigen
- 43 - oder einem anderen Arbeitgeber ein vergleichbares Einkommen zu erzielen. Ent- sprechend stellte die Vorinstanz in ihrer tabellarisch dargestellten Unterhaltsbe- rechnung auf den (nicht gerundeten) Betrag von Fr. 17'797.– ab (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). Die Steuerabzüge berücksichtigte sie nicht beim Einkommen, sondern im Bedarf des Gesuchsgegners. Dabei stellte sie wiederum auf die Steuerjahre 2015/2016 und 2016/2017 ab und errechnete eine durchschnittliche Steuerlast von GBP 61'896.– pro Jahr resp. von GBP 5'158.– pro Monat. Zudem berücksich- tigte die Vorinstanz, dass der Gesuchsgegner gemäss britischem Steuerrecht aufgrund der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen jährlichen Steuerabzug von maximal GBP 326.– erhalten werde (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32 f.). Insgesamt ging die Vorinstanz damit von einer monatlichen Steuerbelastung von GBP 5'130.– ([GBP 61'896.– ./. GBP 326.–] geteilt durch 12 Monate) entsprechend Fr. 6'516.– aus (vgl. 81 E. II/H/9, S. 34). 3.2 Der Gesuchsgegner macht berufungsweise zunächst geltend, die Vor- instanz habe einerseits mit einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'548.– nach Abzug der Quellensteuer (mit Verweis auf Urk. 81 S. 27) und andererseits mit einem solchen von rund Fr. 18'000.– vor Steuern gerechnet (mit Verweis auf Urk. 81 S. 30 und S. 34). Die Differenz der beiden Beträge be- trage Fr. 7'452.–; letztlich habe die Vorinstanz jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen lediglich Fr. 6'516.– für Steuern eingesetzt. Damit habe sie sowohl das Einkommen wie auch den Steuerbetrag falsch berechnet. Das durchschnittliche Einkommen 2015-2017 nach Steuern sei ausgewiesen (mit Verweis auf Urk. 29/68-72) und betrage umgerechnet Fr. 10'548.– pro Monat. Mit diesem Be- trag sei für das Jahr 2017 zu rechnen (Urk. 80 Rz 63 f.). Diese Vorbringen sind unbegründet. Die Vorinstanz hat zur Berechnung des Einkommens vor Steuern auf die in den Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 ausgewiesenen Beträge abgestellt (vgl. Urk. 29/69; Urk. 29/71) und gestützt darauf ein durchschnittliches monatliches Einkommen (vor Steuern) von rund GBP 14'000.– berechnet (GBP 163'422.34 + GBP 172'904.48 geteilt durch 24 Monate ergibt GBP 14'013.60), was umgerechnet (mit dem vorinstanzlich an- gewandten Umrechnungskurs von GBP 1.– = Fr. 1.27) einem Betrag von
- 44 - Fr. 17'797.– entspricht. Auch die durchschnittliche monatliche Steuerbelastung hat die Vorinstanz korrekt ermittelt. So ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Steuerbescheinigung 2015/2016 ausgewiesenen Betrages von GBP 65'369.– und in Abzug des zu viel bezahlten Betrages von GBP 5'825.– für das Steuerjahr 2015/2016 eine Steuerbelastung von GBP 59'544.– (vgl. Urk. 29/69-70). Im Steu- erjahr 2016/2017 betrug die Steuerbelastung sodann GBP 64'129.– (GBP 59'565.– [Urk. 29/71] + GBP 4'564.– [Urk. 29/72]). Dies ergibt eine durch- schnittliche Steuerbelastung von GBP 61'836.50 pro Jahr. Weiter berücksichtigt hat die Vorinstanz einen Steuerabzug von GBP 326.– pro Jahr, welche britische Steuerpflichtige für Unterhaltsbeiträge erhalten – was vom Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt wird. Demgemäss reduziert sich die durchschnittliche Steuerbe- lastung auf GBP 61'510.50 pro Jahr bzw. auf GBP 5'126.– pro Monat. Dies ergibt umgerechnet rund Fr. 6'510.– pro Monat. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchsgegners monatlich Fr. 6'516.– für Steuern anrechnete. Unter Berücksichtigung der nicht gerundeten Beträge beträgt das monatliche Nettoeinkommen nach Steuern demnach Fr. 11'287.– (Fr. 17'797.– ./. Fr. 6'510.–), was im Übrigen auch die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren an- erkennt (vgl. Urk. 98 Rz 42). Soweit der Gesuchsgegner – sowie im Zusammen- hang mit der Unterhaltsberechnung der 1. Phase auch die Vorinstanz – auf ein tieferes Nettoeinkommen abstellt (Fr. 10'548.–; vgl. Urk. 80 Rz 63 f.; Urk. 81 E. II/H/3, S. 26 f.), kann ihm nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. 3.3 Ferner macht der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren geltend, ab 2018 sei nur noch mit dem garantierten Einkommen von GBP 7'079.94, d.h. von umgerechnet Fr. 8'991.50 zu rechnen (mit Verweis auf Urk. 83/11). Er habe dies- bezüglich bereits vor Vorinstanz erklärt und belegt, dass ihm als Anreiz zum Stel- lenwechsel spezielle Einstiegsboni für die ersten drei Geschäftsjahre garantiert worden seien (mit Verweis auf Urk. 28 Rz 87; Urk. 29/29 Rz 6.4 f.). Aus dem Ar- beitsvertrag sei weiter ersichtlich, dass er ansonsten dem Bonusprogramm der Arbeitgeberin unterstehe, welches im Ermessen Letzterer liege und worauf kein Anspruch bestehe (mit Verweis auf Urk. 29/29 Rz 6.6 f.). Da seine Arbeitgeberin, H._____, bis heute kein allgemein gültiges Bonusreglement erlassen habe, könne er keine Unterlagen zum im Arbeitsvertrag erwähnten Bonusprogramm einrei-
- 45 - chen. Die Zahlen von H._____ in England seien schlecht; auch das würde die Ar- beitgeberin jedoch nie schriftlich bestätigen. Die fehlende Aussicht auf Boni sei der Grund, weshalb der bisherige Vorgesetzte des Gesuchsgegners, I._____, H._____ Ende März 2018 verlassen habe. I._____ bestätige mit Schreiben vom
17. Mai 2018, dass er – wie auch der Gesuchsgegner – neben dem vertraglich zugesicherten Einstiegsbonus, dem sog. "golden hello", keinen weiteren Bonus in diesem Jahr oder in mittlerer Zukunft erhalten werde. Demnach dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner in Zukunft Boni in der Höhe der Einstiegsboni erhalten werde. Die letzte Tranche dieses Einstiegsbonus sei "An- fang 2018 für 2017" bezahlt worden (Urk. 80 Rz 65 ff.). Die Gesuchstellerin hält demgegenüber mit der Vorinstanz dafür, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners in Zukunft auf dem durchschnittlichen Ni- veau der Vorjahre bewegen werde. Insbesondere sei es gerade nicht so, dass der Gesuchsgegner völlig aus dem Bonusprogramm fallen werde. Vielmehr werde der Bonus künftig im Ermessen der Arbeitgeberin liegen. Mit grosser Wahrscheinlich- keit werde es auch inskünftig einen Bonus geben. Auch der Umstand, dass das Einkommen des Gesuchsgegners im Steuerjahr 2016/2017 gegenüber demjeni- gen im Steuerjahr 2015/2016 einen nicht unwesentlichen Anstieg erfahren habe, spreche gegen die behauptete Senkung des Einkommens. Zudem habe der Ge- suchsgegner in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 zusätzlich zum vertraglich festgeschriebenen Bonus jeweils einen sog. "discretionary bonus" erhalten. Fer- ner sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben im Jahr 2018 nochmals den vertraglich zugesprochenen Bonus erhalten habe. Entsprechend wäre es falsch, ab 2018 nur noch von einem Nettoeinkommen von Fr. 8'991.50 nach Abzug der Steuern auszugehen. Da das Gesamtjahresein- kommen mit allen vom Gesuchsgegner erhaltenen Bonuszahlungen entscheidend sei, könne – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – nicht bloss auf eine be- liebige Monatslohnabrechnung des Jahres 2018 abgestellt werden (Urk. 98 Rz 43 f.). Im Arbeitsvertrag vom 27. Oktober 2014 resp. 5. November 2014 vorgese- hen ist neben dem nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres der Anstellung
- 46 - verdienten "Anniversary Bonus" von je GBP 32'500.– pro Jahr ein "one-time rest- ricted cash award" von GBP 65'000.– sowie ein "discretionary annual perfor- mance bonus" (vgl. Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6). Angesprochen auf diese verschiede- nen Boni gab der Gesuchsgegner im Rahmen der persönlichen Befragung vom
13. November 2017 an, die Barauszahlung über GBP 65'000.– sei eine Beloh- nung, welche er beim Eintritt in die Firma erhalten habe und welche ihn motivieren solle, drei Jahre in der Firma zu bleiben. Diese Belohnung sei ihm am Anfang versprochen worden. Sie werde aber erst nach Ablauf von drei Jahren ausbe- zahlt. Die beiden "Anniversary Boni" habe er im ersten und im zweiten Jahr erhal- ten. Im dritten Jahr werde er die Anfangsbelohnung erhalten. Danach bekomme er nichts mehr. Auch den "Discretionary Bonus" habe er in den Jahren 2015/2016 und 2016/2017 erhalten. Dies sei der normale Bonus, der jährlich ausbezahlt werden könne und von der erbrachten Leistung abhängig sei. Somit könne dieser GBP 0.– betragen oder auch relativ hoch ausfallen. Im ersten Jahr sei ihm – so- weit er sich erinnere – ein "Discretionary Bonus" von GBP 2'000.– und im zweiten Jahr ein solcher von GBP 8'000.– ausbezahlt worden. Dass dieser Bonus auch in Zukunft ausbezahlt werde, sei schon möglich. Die Vorgesetzten hätten sich aller- dings dahingehend geäussert, dass dieses Jahr das Ziel nicht erreicht worden sei, weshalb es dieses Jahr wahrscheinlich keinen Bonus geben werde (Prot. I S. 32 f.). In seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Zusammenstellung sei- ner Einkünfte in den Steuerjahren 2015/2016 und 2016/2017 führte der Gesuchs- gegner im März 2016 eine Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 2'500.– auf. Im März 2017 ist wiederum die Auszahlung des "Anniversary bonus" von GBP 32'500.– und zusätzlich eine Auszahlung des "Discretionary bonus" von GBP 8'100.– aufgelistet (Urk. 29/68). Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Ltd begann am 16. Februar 2015 (Urk. 29/29 Ziff. 2.1). Unter Berücksichtigung der entsprechenden Vertragsklauseln (Urk. 29/29 Ziff. 6.4-6.6) sowie der vorstehend wiedergegebenen Angaben des Gesuchsgegners im vor-instanzlichen Verfahren ist zwar glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab dem Jahr 2018 keinen "Anniver- sary Bonus" von GBP 32'500.– mehr ausbezahlt erhält. Allerdings ist davon aus- zugehen, dass der Gesuchsgeger im Jahr 2018 – seinem dritten Anstellungsjahr
- 47 -
– stattdessen die Barzahlung über GBP 65'000.– und damit den doppelten Betrag des "Anniversary Bonus" erhielt. Bereits aus diesem Grund ist ab 2018 keinesfalls lediglich mit dem in der Lohnabrechnung vom April 2018 ausgewiesene Einkom- men von GBP 7'079.94 zu rechnen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgeg- ner für das Jahr 2018 keine weiteren Lohnabrechnungen ins Recht legte, und ihm in den Jahren 2016 und 2017 jeweils im März zusätzlich zu den Einstiegsboni ein "Discretionary Bonus" ausbezahlt wurde, ist im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner ab 2018 gar keinen Bonus mehr erhalten wird. Daran vermag auch das vom Gesuchsgegner eingereichte Schreiben von I._____ nichts zu än- dern. Zudem bringt die Gesuchstellerin zu Recht vor, dass bereits das Basisbrut- toeinkommen des Gesuchsgegners im Laufe seiner Anstellung gestiegen ist. So betrug dieses im Jahr 2015 monatlich GBP 10'833.34, im Jahr 2016 monatlich GBP 11'083.34 sowie ab 2017 monatlich GBP 12'095.75 (Urk. 29/30; Urk. 29/68; Urk. 83/11). Zu diesen nicht unwesentlichen Lohnerhöhungen äusserte sich der Gesuchsgegner in keiner Weise. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hinsichtlich des künftigen Ein- kommens des Gesuchsgegners – trotz gewisser unbestimmter Faktoren – auf die Durchschnittswerte gemäss Steuerbescheinigungen 2015/2016 und 2016/2017 abstellte. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners ist damit auch ab 2018 mit einem monatlichen Nettoeinkommen nach Steuern von Fr. 11'287.– zu rechnen.
4. Einkommen der Gesuchstellerin 4.1 Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin stellte die Vorinstanz auf die Vorbringen der Gesuchstellerin ab, wonach sie künftig in einem 60 %- Pensum arbeiten wolle und dabei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'446.– erzielen werde. Die Vorinstanz erwog, dass dieser Betrag realistisch erscheine, zumal es nicht ungewöhnlich sei, dass Teilzeitstellen verhältnismässig schlechter bezahlt seien als Vollzeitstellen (Urk. 81 E. II/H/7, S. 29). 4.2 Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, die Vorin- stanz habe zu Unrecht auf den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be- trag abgestellt; dieser sei im Übrigen unbelegt geblieben. Belegt sei demgegen- über, dass die Gesuchstellerin im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 113'515.–
- 48 - verdient habe, was einem monatlichen Einkommen von Fr. 11'351.50 entspreche. Das Einkommen, welches die Gesuchstellerin in einem 60 %-Pensum erzielen könne, sei auf der Basis des bisher erzielten Einkommens anzurechnen. Zumut- bar und möglich sei demnach ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'811.– (Urk. 80 Rz 81-83). 4.3 Die Gesuchstellerin ist demgegenüber der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Recht mit einem Einkommen von Fr. 5'446.– gerechnet. Unter Verweis auf die im Berufungsverfahren eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Mai bis Au- gust 2018 führt sie zudem aus, sie sei heute in einem 60 %-Pensum unbefristet bei der J._____ AG in Zürich angestellt (Urk. 98 Rz 54 f.). 4.4 Aus den Lohnabrechnungen der Monate Mai bis August 2018 geht hervor, dass die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 5'196.45 verdient (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–; Urk. 101/13). Da die Gesuchstellerin bereits während ihrer befristeten Anstellung bei der J._____ AG über einen anteilsmässigen
13. Monatslohn verfügte (Urk. 43/52 Ziffer 5.2), ist davon auszugehen, dass ihr der Betrag von Fr. 5'196.45 dreizehnmal jährlich ausbezahlt wird. Damit verfügt sie aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 5'630.– (exkl. Fami- lienzulagen von Fr. 200.–). Im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsant- wort stellt auch der Gesuchsgegner auf diesen Betrag ab (vgl. Urk. 103 Rz 53). Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
5. Bedarf des Gesuchsgegners 5.1 Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz habe seine Ausga- ben zu tief angesetzt. Konkret beanstandet er die von der Vorinstanz angerechne- ten Kosten für das Wohnen, den Arbeitsweg und das Besuchsrecht (vgl. Urk. 80 Rz 70 ff.). 5.2 In Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Betrag sei mitsamt allen Reparaturen und Nebenkosten beinahe doppelt so hoch wie die Wohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–. Das Haus in E._____ Wells sei einiges repräsentativer als die Wohnung der Ge-
- 49 - suchstellerin. Eine Einzelperson ohne Kind benötige jedoch eine kleinere Woh- nung, um denselben Lebensstandard zu haben "wie ein Einelternhaushalt mit ei- nem Kind". Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass das Preisniveau in Lon- don rund anderthalbmal so hoch sei wie in Zürich. Es rechtfertige sich daher, beim Gesuchsgegner für die Wohnkosten denselben Betrag einzusetzen wie bei der Gesuchstellerin (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner bringt hiergegen vor, es seien ihm die effektiven Wohn- kosten ungekürzt im Bedarf anzurechnen. Immerhin gehe doch auch die Vorin- stanz davon aus, dass die Parteien die Anschaffung eines gemeinsamen Hauses in England zusammen geplant hätten. So lange die Frage der Obhut nicht geklärt sei, könne ihm auch nicht zugemutet werden, die "als Wohnhaus für die Familie geplante" Liegenschaft wieder zu verkaufen. Selbst wenn ein Verkauf oder eine Vermietung des Hauses als zumutbar erachtet würde, wäre ihm dafür eine ange- messene Übergangsfrist von mindestens einem Jahr nach Rechtskraft des Urteils einzuräumen, lasse sich ein altes, grosses Haus auf dem Land erfahrungsgemäss nicht innert kurzer Zeit verkaufen oder vermieten (Urk. 80 Rz 72). Demgegenüber ist die Gesuchstellerin der Ansicht, die Vorinstanz habe dem Gesuchsgegner für die Wohnkosten einen angemessenen Betrag angerechnet (Urk. 98 Rz 48). Gemäss Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) setzen sich die anrechenbaren Wohnkosten bei selbstbewohntem Wohneigentum aus den Hypothekarzinsen, den öffentlichen Abgaben und den Unterhaltskosten zu- sammen. Nicht im Bedarf aufzunehmen sind demgegenüber Amortisationszah- lungen für Hypothekardarlehen, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (OGer ZH LY170028 vom 15. Januar 2018, E. 2.3.5.2; OGer ZH LE170049 vom 22. November 2017, E. 6.5; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.43 f.). Der Liegenschaftenaufwand hat dem ortsüblichen Mietzins zu ent- sprechen. Sind die Hypothekarzinsbelastungen dagegen unangemessen hoch, so sind diese nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist auf ein Normalmass
- 50 - herabzusetzen (vgl. Ziff. III/1.3 des Kreisschreibens mit Verweis auf BGE 129 III 526 E. 2; 116 III 15 E. 2 lit. d; 114 II 12 E. 2 und 4). Zwar bringt der Gesuchsgegner zu Recht vor, dass ihm zumindest während einer Übergangsfrist die effektiven Wohnkosten anzurechnen wären. Vor Vorin- stanz bezifferte er die Kosten für die Hypothek des Hauses – bestehend aus Zin- sen und Amortisationen – auf monatlich rund GBP 1'851.– (Urk. 28 Rz 91), was ca. Fr. 2'351.– entspricht. Für Unterhalt und Reparaturen – ohne "Council Tax" und Reinigungskosten (Urk. 28 Rz 94, 95 und 97) – machte er einen Betrag von gesamthaft GBP 569.– (entsprechend ca. Fr. 723.–) pro Monat geltend (Urk. 28 Rz 93 und 96), für Nebenkosten einen solchen von insgesamt GBP 226.50 (ent- sprechend ca. Fr. 288.–) pro Monat (Urk. 28 Rz 98-102). Allerdings ist zu berück- sichtigen, dass die Hypothekarzinsbelastung monatlich lediglich rund GBP 547.– resp. Fr. 694.– beträgt (GBP 4'920.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32 S. 2), wohinge- gen die nicht im Bedarf anrechenbaren Amortisationsraten monatlich rund GBP 1'317.– resp. Fr. 1'672.– ausmachen (GBP 16'770.– ./. GBP 4'920.–, ent- sprechend GBP 11'850.– für 9 Monate, vgl. Urk. 29/32). Unter Berücksichtigung der monatlichen Hypothekarzinsbelastung sowie der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Beträge für Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen resultiert ein ef- fektiver Liegenschaftenaufwand von rund Fr. 1'705.– (ohne Amortisation). Damit weichen die (behaupteten) effektiven Wohnkosten – soweit anrechenbar – nicht massgebend vom Betrag ab, welchen die Vorinstanz dem Gesuchsgegner als ortsüblichen Mietzins zugestanden hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, hinsichtlich der Wohnkosten mit zwei verschiedenen Beträgen resp. in zwei Pha- sen zu rechnen. Entsprechend bleibt es bei dem von der Vorinstanz angerechne- ten Betrag von Fr. 1'778.– pro Monat. 5.3 Für den Arbeitsweg berücksichtigte die Vorinstanz mit Verweis auf die vom Gesuchsgegner eingereichte Kaufquittung seines ÖV-Abonnements einen Betrag von Fr. 455.– pro Monat (Urk. 81 E. II/H/9, S. 34 mit Verweis auf Urk. 29/59). Dabei erwog sie, dem Gesuchsgegner seien keine Autokosten anzu- rechnen, zumal es ihm mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Betrag möglich wäre, so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei. Nur weil der Ge-
- 51 - suchsgegner von seinem Arbeitgeber für ein Auto eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– pro Monat erhalte, bedeute dies noch nicht, dass er zwingend da- rauf angewiesen sei (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, er sei bei seiner aktuel- len Wohnsituation – welche auf einem gemeinsamen Entscheid der Parteien be- ruhe – zur Bewältigung seines Arbeitsweges neben dem Zug auch auf ein Auto angewiesen. Er fahre jeweils mit dem Zug nach London zur Arbeit. Sein Wohnort liege aber rund drei Kilometer vom Bahnhof "E._____ Station" entfernt und es ge- be keine öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen er den Weg vom Haus zum Bahn- hof bewältigen könne. Auch zur Erledigung von Einkäufen sei er auf ein Auto an- gewiesen, da sich auch die Einkaufsmöglichkeiten ca. drei Kilometer vom Haus entfernt befänden (Urk. 80 Rz 73). Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Gesuchsgegner hinsichtlich seiner Mobilitätskosten aus, er habe aktuell zwei Fahrzeuge. Dies deshalb, weil die Ge- suchstellerin insistiert habe, dass er für die Familie einen grösseren Wagen kaufe. Er brauche das Auto für Einkäufe und für den Arbeitsweg resp. den Weg vom Haus zum Bahnhof (Urk. 28 Rz 110). So fahre er jeweils mit dem Auto zum ca. 2.5 Kilometer entfernten Bahnhof und nehme dort den Zug in die Innenstadt von London (Urk. 28 Rz 117). Die Gesamtkosten beider Fahrzeuge, samt Steuern und Benzinkosten, bezifferte er auf rund GBP 296.– (entsprechend ca. Fr. 376.–) pro Monat (vgl. Urk. 28 Rz 111-116), die Kosten für sein ÖV-Abonnement auf GBP 365.– pro Monat (Urk. 28 Rz 118). Im Rahmen der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden lediglich unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt (Kreisschreiben Ziff. III/3). Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufs oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür – je nach Grösse des Fahrzeugs und der Entfernung vom Arbeitsort – die festen und veränderli- chen Kosten von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Ar- beitsort ein Fahrzeug benützt, obwohl diesem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Ver- kehrsmittel eingesetzt werden (Kreisschreiben Ziff. III/3.4/e).
- 52 - Gemäss Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen erhält der Gesuchsgegner von seiner Arbeitgeberin monatlich eine Pauschalentschädigung von GBP 500.– für Fahrspesen (Urk. 29/29 Ziff. 6.3; Urk. 29/30; Urk. 83/11). Da der Gesuchsgeg- ner nicht dargelegt hat, dass diesen Fahrspesen im Zusammenhang mit der Be- rufsausübung effektive Kosten gegenüberstünden, gilt die Pauschalentschädi- gung als Lohnbestandteil. Entsprechend wurde der Betrag von GBP 500.– bei der Berechnung des Nettomonatseinkommens des Gesuchsgegners zu Recht nicht in Abzug gebracht. Bei dieser Ausgangslage gilt es im Bedarf des Gesuchsgegners die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz anzurechnen. Aufgrund der Angaben des Gesuchsgegners ist glaubhaft, dass er angesichts seines Wohnortes zur Be- wältigung seines Arbeitsweges sowohl auf ein Fahrzeug als auch auf die öffentli- chen Verkehrsmittel angewiesen ist. Der Argumentation der Vorinstanz, mit dem für Wohnkosten anrechenbaren Beitrag wäre es dem Gesuchsgegner möglich so zu wohnen, dass er nicht auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 81 S. 31), ist nicht zu folgen. Tatsache ist, dass der Gesuchsgegner bis auf Weiteres an seinem heuti- gen Wohnort wohnhaft ist. Wird bei den Wohnkosten nicht mit zwei Phasen ge- rechnet (dazu vorne unter III/D/5.2), kann dies auch bei den Fahrtkosten nicht gemacht werden. Dass der Gesuchsgegner den Weg zum Bahnhof bei jeder Wit- terung mit dem Fahrrad oder zu Fuss bewältigt, ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 98 Rz 49) – nicht zumutbar. Da sich bereits die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel auf rund Fr. 455.– pro Monat belaufen (vgl. Urk. 29/59), rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner für die Fahrten zum Arbeits- platz den Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben von Fr. 600.– pro Monat anzu- rechnen. 5.4 Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner eine Besuchsrechtspau- schale von Fr. 800.– pro Monat an. Sie erwog dabei, dass das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des Besuchsberechtigten auszuüben sei. Dies sei angemessen, solange die Eltern höchstens ein paar Dutzend Kilometer ausei- nander wohnen und die Kinder den anderen Elternteil zu Hause besuchen wür- den. Vorliegend fliege der Gesuchsgegner jedoch zweimal pro Monat nach Zü- rich, um seinen Sohn zu sehen. Ausserdem werde ihm in absehbarer Zukunft ein Besuchsrecht an beiden Tagen des Wochenendes einzuräumen sein, womit nicht
- 53 - nur Flug- sondern auch Hotelkosten anfallen würden. In dieser Situation würden die Kosten ein Ausmass erreichen, das zu ignorieren nicht gerecht wäre. Da sich die Preise für Flüge und Hotels laufend ändern würden, liessen sich die Kosten nur abschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Gesuchsgegner in Zu- kunft ein wenig günstiger reisen könne, weil er früher und serienmässig buchen könne. Ermessensweise seien für die Reisen nach Zürich Fr. 800.– pro Monat anzurechnen (Urk. 81 E. II/H/8, S. 31 f.). Der Gesuchsgegner macht hierzu im Wesentlichen geltend, mit dem von der Vorinstanz eingeräumten Besuchsrecht müsse er zweimal pro Monat von London nach Zürich und zurück reisen sowie während der Dauer des begleiteten Be- suchsrechts jeweils mindestens einmal, danach sogar mindestens zwei Mal pro Besuch in Zürich übernachten. Sodann sei er verpflichtet worden, weiterhin die Kosten des BBT zu übernehmen, welche sich auf Fr. 50.– pro Besuch beliefen. Die effektiven Besuchskosten würden damit bei den begleiteten Besuchen ge- samthaft Fr. 1'157.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 2 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 400.–; Kosten BBT: Fr. 100.–) betragen, bei unbegleiteten Besuchswochenenden insgesamt Fr. 1'457.10 (Flugkosten: Fr. 566.85; Flughafentransfers: Fr. 90.25; 4 Hotelübernachtungen in Zürich: Fr. 800.–). Indem die Vorinstanz dem Gesuchsgegner für die gesamte Dauer nur Fr. 800.– für Besuchskosten angerechnet habe, habe sie ihr Ermessen überschrit- ten und willkürlich entschieden. Der tiefere Betrag lasse sich auch nicht mit lau- fend ändernden Preisen rechtfertigen. Ausserdem handle es sich bereits bei den vom Gesuchsgegner angeführten Kosten um Durchschnittswerte (Urk. 80 Rz 74- 78). Dem hält die Gesuchstellerin zusammengefasst entgegen, der vorinstanzlich angerechnete Betrag von Fr. 800.– sei bereits sehr hoch. Der Gesuchsgegner gehe davon aus, dass ihm sämtliche geltend gemachten Kosten für das Besuchs- recht in Zürich zu erstatten seien. Darauf sei die Vorinstanz zu Recht nicht einge- gangen. Die tieferen Kosten liessen sich neben den von der Vorinstanz erwähn- ten Umständen auch damit rechtfertigen, dass der Gesuchsgegner berufsbedingt ein "Vielflieger" sei, sodass er regelmässig Flugmeilen der British Airways einlö-
- 54 - sen könne. Ferner sei bereits darauf hingewiesen worden, dass der Gesuchsgeg- ner nicht zwingend in Zürich übernachten müsse, zumal es Flugverbindungen ge- be, bei denen er morgens hin- und abends wieder zurückfliegen könne. Insofern seien auch an den unbegleiteten zweitägigen Besuchswochenenden nicht zwin- gend zwei Nächte in Zürich notwendig. Ausserdem seien die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 800.– überhöht. Es sei dem Gesuchsgegner zu- mutbar, Übernachtungsmöglichkeiten unter Fr. 200.– pro Nacht in Anspruch zu nehmen. In Zürich könne man auch für weniger als Fr. 100.– pro Nacht übernach- ten, beispielsweise in einem Zimmer über "Airbnb". Alles in allem seien die vo- rinstanzlich angerechneten Fr. 800.– sehr grosszügig bemessen. Dem Gesuchs- gegner könne nicht die Luxusvariante zugestanden werden. Solche Kosten habe er selber zu tragen (Urk. 98 Rz 50). Der Gesuchsgegner bestreitet, dass er aktuell ein "berufsbedingter Vielflie- ger" sei und regelmässig Flugmeilen der British Airways einlösen könne. Ausser- dem fliege er oft auch mit Swiss oder Easyjet nach Zürich, da diese Flüge zeitlich am günstigsten lägen. Er habe deshalb nie genug Meilen, um damit auch nur ei- nen einzigen Flug zu bezahlen (Urk. 103 Rz 52). Diese Vorbringen sind glaubhaft und werden von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt. Der für Flugkosten geltend gemachte Betrag von rund Fr. 567.– pro Monat erscheint im Übrigen für zwei Hin- und Rückflüge der Strecke London-Zürich auch nicht als übersetzt. Demgegenüber sind die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Flughafentrans- fer-Kosten bei den Besuchsrechtskosten nicht aufzurechnen. Solche Kosten, wel- che in der Schweiz mit rund Fr. 7.– pro Weg zu veranschlagen sind (ZVV-Billett für 3 Zonen), bewegen sich im Rahmen dessen, was besuchsberechtigte Eltern im Regelfall für die Ausübung ihres Besuchsrechts ausgeben. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden dafür im Kanton Zürich grundsätzlich keine Besuchs- rechtskosten im Bedarf berücksichtigt. Insofern sind vorliegend lediglich diejeni- gen Kosten aufzurechnen, welche dem Gesuchsgegner aufgrund der grossen Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien entstehen. Dazu gehören spä- testens ab Beginn der unbegleiteten zweitägigen Besuche auch Übernachtungs- kosten. Dass der Gesuchsgegner immer am Betreuungstag sowohl hin- als auch zurückfliegen soll, wie es die Gesuchstellerin von ihm verlangen will, ist über län-
- 55 - gere Zeit nicht zumutbar. Mithin sind die Besuchsrechtskosten ab Beginn der un- begleiteten Besuchswochenenden so zu bemessen, dass es dem Gesuchsgegner möglich ist, zumindest einmal pro Monat für zwei Nächte in Zürich zu bleiben. Da- bei erscheint nicht glaubhaft, dass pro Übernachtung weniger als Fr. 100.– anfal- len sollen. Zu Recht bringt der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, die Unterkunft müsse hinsichtlich Infrastruktur und Grösse angemessen sein, sodass er C._____ auch einmal dorthin mitnehmen könnte, wenn das Wetter schlecht sei (vgl. Urk. 103 Rz 52). Angemessen erscheint die Übernachtung in einem 3- Sterne-Hotel. Solche sind in gut erreichbarer Distanz zum Wohnort C._____s so- wie zum Flughafen für ca. Fr. 150.– pro Nacht verfügbar (vgl. www.booking.ch, zuletzt besucht am 21. Dezember 2018). Da mit dem von der Vorinstanz zuge- standenen Betrag von Fr. 800.– pro Monat neben den Flugkosten von monatlich Fr. 567.– keine drei Übernachtungen pro Monat finanziert werden können, sind ab Beginn der begleiteten Besuchswochenenden etwas höhere Besuchsrechtskos- ten anzurechnen. Nach dem Gesagten erscheint ein Pauschalbetrag von Fr. 1'000.– pro Monat als angemessen. Demgegenüber erweisen sich die vor- instanzlich angerechneten Fr. 800.– pro Monat für die Dauer der begleiteten Be- suche als ausreichend, zumal die Wahrnehmung des bloss fünf- bis sechsstündi- gen Besuchsrechts nicht zwingend eine Übernachtung in Zürich erfordert und dem Gesuchsgegner während dieser kurzen Phase einmal pro Monat auch ein Besuch ohne Übernachtung zugemutet werden kann. Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass bis Ende August 2018 mit Besuchsrechtskosten von monatlich Fr. 800.– sowie ab September 2018 mit solchen von Fr. 1'000.– pro Monat zu rechnen ist. 5.5 Da die übrigen Bedarfspositionen des Gesuchsgegners im Berufungs- verfahren von keiner Partei beanstandet werden und sich diese überdies als an- gemessen erweisen, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Insgesamt ist auf Seiten des Gesuchsgegners damit – ohne Einrechnung der Steuern, welche be- reits auf der Einkommensseite berücksichtigt wurden (vgl. oben E. III/D/3) – von folgendem Bedarf auszugehen:
- 56 - bis 31.08.2018 ab 01.09.2018 Grundbetrag Fr. 960.- Fr. 960.- Wohnkosten Fr. 1'778.- Fr. 1'778.- auswärtige Verpflegung Fr. 240.- Fr. 240.- Mobilitätskosten Fr. 600.- Fr. 600.- Berufsverbände Fr. 38.- Fr. 38.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 10.- Fr. 10.- Telefon/Internet Fr. 100.- Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 16.- Fr. 16.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Fr. 49.- Besuchsrechtskosten Fr. 800.- Fr. 1'000.- Total Fr. 4'591.- Fr. 4'791.-
6. Bedarf der Gesuchstellerin 6.1 Die Gesuchstellerin macht unter Einreichung einer eigenen Steuerbe- rechnung geltend, der vorinstanzlich angerechnete Betrag für die Steuern von monatlich Fr. 778.– sei zu tief. Anzurechnen seien Fr. 1'046.– (Urk. 98 Rz 56 mit Verweis auf Urk. 101/18). Der Gesuchsgegner lässt sich zu diesen Ausführungen nicht vernehmen (vgl. Urk. 103). Die Steuerbelastung auf Seiten der Gesuchstellerin ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners annähernd zu berechnen. Ausgehend vom aktuel- len Nettojahreseinkommen der Gesuchstellerin von rund Fr. 69'960.– (inkl.
13. Monatslohn, inkl. Familienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, vgl. oben E. D/III/4) und mutmasslichen Unterhaltsbeiträgen von ca. Fr. 51'400.– (geschätz- ter Mittelwert) pro Jahr sowie unter Berücksichtigung von geschätzten Steuerab- zügen von gesamthaft Fr. 33'039.– pro Jahr (Fr. 4'615.– für Berufsauslagen, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 5'124.– für Beiträge an die 3. Säule, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 3'900.– für Versicherungsprämien, vgl. Urk. 58 S. 3; Fr. 10'100.– für Fremdbetreuungs- kosten, Maximalbetrag; keine Krankheits- und Unfallkosten wegen der 5 %- Schranke, Fr. 300.– für gemeinnützige Zuwendungen, vgl. Urk. 58 S. 3 sowie Kinderabzug von Fr. 9'000.–) beläuft sich das steuerbare Einkommen der Ge- suchstellerin auf ca. Fr. 88'321.–. Als steuerbares Vermögen ist sodann gestützt auf die Steuererklärung 2017 ein Betrag von Fr. 130'654.– zu berücksichtigen
- 57 - (vgl. Urk. 58 S. 4). Setzt man diese Berechnungsgrundlagen in den kantonalen Steuerrechner ein, so resultiert eine monatliche Steuerbelastung für Staats-, Ge- meinde- und Bundessteuern von rund Fr. 859.– pro Monat. Statt der vorinstanz- lich angerechneten Fr. 778.– sind der Gesuchstellerin somit Fr. 859.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen. 6.2 Die übrigen Bedarfspositionen, welche die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin anrechnete, wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich im Übrigen auch als angemessen. Bei der Gesuchstellerin ist damit von folgendem Bedarf auszugehen (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34): Grundbetrag Fr. 1'350.- Wohnkosten (abzüglich 1/3-Anteil von C._____) Fr. 1'185.- Krankenkasse (KVG/VVG) Fr. 270.- zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 39.- auswärtige Verpflegung Fr. 180.- Mobilitätskosten Fr. 65.- Berufsverbände Fr. 15.- Telefon/Internet Fr. 100.- Radio-/TV-Empfangsgebühr Fr. 38.- Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 49.- Steuern Fr. 859.- Total Fr. 4'150.-
7. Barbedarf von C._____ 7.1 Die Vorinstanz rechnete bei C._____ mit einem Barbedarf von rund Fr. 2'600.–. Dabei ging sie von einem Grundbetrag von Fr. 400.–, einem Wohn- kostenanteil von Fr. 593.–, Gesundheitskosten von Fr. 33.– sowie Fremdbetreu- ungskosten von Fr. 1'575.– aus (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34). 7.2. Aufgrund der angewandten Berechnungsmethode ist der Grundbetrag von Fr. 400.– nicht zu erhöhen (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen des Ge- suchsgegners Urk. 80 Rz 90). Der Wohnkostenanteil im Umfang von einem Drittel der Gesamtwohnkosten der Gesuchstellerin von Fr. 1'778.–, welche die Vorin- stanz C._____ zugewiesen hat, erweist sich als angemessen und wurde im Übri-
- 58 - gen auch vom Gesuchsgegner anerkannt (vgl. Urk. 80 Rz 96). Wie der Gesuchs- gegner ferner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 80 Rz 95), gehören auch die Kranken- kassenprämien zu den direkten Kinderkosten. Diese sind ausgewiesen und be- tragen monatlich Fr. 87.– für die Grundversicherung sowie Fr. 14.– für die Zusatz- versicherung (Urk. 43/51). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, im Barbedarf von C._____ auch die Kosten der Zusatzversi- cherung anzurechnen. Insgesamt sind damit Krankenkassenprämien von Fr. 101.– pro Monat zu berücksichtigen. Belegt sind ferner weitere Gesundheits- kosten von monatlich Fr. 33.– (Urk. 24/13). 7.3 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz im We- sentlichen, dass bei einem Arbeitspensum der Gesuchstellerin von 60 % Krippen- kosten für drei Tage pro Woche anzurechnen seien. Dabei sei mit dem regulären Tarif zu rechnen. So seien nicht alle Krippenplätze subventioniert. Auch wenn die Gesuchstellerin vom Einkommen her die Subventionsvoraussetzungen erfülle, habe sie damit noch keinen subventionierten Krippenplatz (Urk. 81 E. II/H/8, S. 32). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Anrechnung des Betrages von Fr. 1'575.– pro Monat auf ein nicht unterzeichnetes und nicht ausgefülltes Dokument mit dem Titel "Betreuungsvertrag" abgestellt habe (Urk. 80 Rz 92). Sodann hält er den Erwägungen der Vorinstanz entgegen, dass in der Stadt Zürich wohnhafte Eltern bei Unterschreiten gewisser Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anspruch auf Subventionen hätten. Mit dem in der Steu- ererklärung 2017 deklarierten Einkommen habe die Gesuchstellerin für das Jahr 2018 mit Sicherheit Anspruch auf erhebliche Subventionen. Die Vorinstanz habe sich auf willkürliche Annahmen gestützt, anstatt die notwendigen Belege einzuho- len. Die Gesuchstellerin sei daher zu verpflichten, eine Kopie ihres Antrags um Subventionen für einen Krippenplatz, den Entscheid der Stadt Zürich betreffend Subventionen, Rechnungen der Kita und Belege über effektive Zahlungen an die Kita seit Anfang 2018 einzureichen, damit hinsichtlich der Kinderbetreuungskos- ten mit den effektiv belegten Zahlungen gerechnet werden könne (Urk. 80 Rz 92 f.).
- 59 - Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, die Betreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche koste regulär Fr. 1'575.– pro Monat. In der Steuererklärung 2017 sei lediglich das Einkommen der Gesuchstellerin ab August 2017 deklariert. Zusätzlich werde die Gesuchstellerin inskünftig Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'000.– pro Monat erhalten, womit sie kein Anrecht auf einen subventionierten Kitaplatz habe. Im Übrigen hätte der Gesuchsgegner seine Editionsbegehren be- reits im vorinstanzlichen Verfahren stellen können und müssen. Mit dem einge- reichten Betreuungsvertrag – welchen zu unterschreiben der Gesuchsgegner verweigert habe – habe die Gesuchstellerin die "Kinderkosten" im geltend ge- machten Umfang dargetan (Urk. 98 Rz 62 f.). Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner nicht bestreitet, dass C._____ an drei Tagen pro Woche die Kita besucht. Ebenso wenig stellt er die Angemessenheit des Fremdbetreuungsumfangs in Frage. Wird die Betreuung des Kindes – wie vorliegend – bei Drittpersonen eingekauft, so sind solche Fremdbe- treuungskosten als direkte Kinder- oder Barunterhaltskosten Unterhaltsbestandteil (FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276-293 N 13 und N 30). Mithin gilt es zu klären, mit welchem Betrag vor- liegend für die Betreuung in der Kita an drei Tagen pro Woche zu rechnen ist. Dass die Vorinstanz dabei hinsichtlich des regulären Tarifs auf den nicht unter- zeichneten Betreuungsvertrag (Urk. 47) abstellte, ist an sich nicht zu beanstan- den. Dieser ist durchaus geeignet, um die regulären (nicht subventionierten) Be- treuungskosten glaubhaft zu machen. Mithin ist davon auszugehen, dass die re- gulären (nicht subventionierten) Kosten beim erwähnten Betreuungsumfang Fr. 1'575.– pro Monat betragen würden. Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über die familienergän- zende Kinderbetreuung in der Stadt Zürich (VO KB, Stadtratsbeschluss vom
12. März 2008 mit Änderungen bis 12. Juli 2017) beteiligt sich die Stadt Zürich an den Betreuungskosten in Zürich wohnhafter und im kommunalen Einwohnerregis- ter eingetragener Kinder mit Beiträgen an die Eltern. Die Höhe dieser Beiträge ist einkommens- und vermögensabhängig (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 7 VO KB). Dabei wird die finanzielle Situation der Eltern resp. bei getrennt lebenden Eltern
- 60 - diejenige des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, in einen Beitragsfaktor umgerechnet. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird grundsätzlich auf die neuste definitive Gemeinde- und Staatssteuerrechnung ab- gestellt. Eltern, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit von Trennung oder Scheidung steuerlich noch nicht geregelt sind, haben demgegen- über aktuelle Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen (vgl. Art. 11 VO KB). Soweit der Gesuchsgegner hinsichtlich des behaupteten Subventionsan- spruchs der Gesuchstellerin vorbringt, die Gesuchstellerin hätte mit dem in der Steuererklärung 2017 deklarierten Einkommen für das Jahr 2018 sicherlich Sub- ventionen erhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. So ist die Gesuchstellerin doch erst seit Dezember 2017 wieder berufstätig (vgl. Urk. 43/52), womit im Rahmen einer Subventionsanspruchsprüfung mangels Aktualität wohl nicht auf die Steuer- unterlagen des Jahres 2017 abgestellt worden wäre. Da auch die Vorinstanz da- von ausging, dass die Gesuchstellerin nicht zwingend Anspruch auf einen sub- ventionierten Krippenplatz habe, kann es der Gesuchstellerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bis anhin offenbar nicht um einen solchen Krip- penplatz bemüht hat. Angesichts der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge von gesamthaft Fr. 5'000.– pro Monat ist denn auch nicht offensichtlich, dass ein für das Jahr 2018 gestellter Subventionsantrag der Gesuchstellerin gut- geheissen worden wäre. Allerdings ist es der Gesuchstellerin zuzumuten, sich künftig um einen subventionierten Krippenplatz zu bemühen. Der künftige Eltern- beitrag ist daher unter Zuhilfenahme des Beitragsrechners der Stadt Zürich (ab- rufbar unter www.stadt-zuerich.ch/beitragsrechner-betreuung) zu schätzen. Aus- gehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 88'321.– und einem steuerba- ren Vermögen von Fr. 130'654.– (vgl. dazu oben E. III/D/6.1) resultiert unter An- wendung des Beitragsrechners ein monatlicher Elternbeitrag von rund Fr. 1'160.–. Entsprechend sind im Barbedarf von C._____ künftig nur noch Fremdbetreuungs- kosten von Fr. 1'160.– pro Monat zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin hat sich umgehend um die Subventionierung zu bemühen. Da sie ihren Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe der Stiftung G._____ dafür aber allenfalls kündigen muss, sofern dieser durch die Stadt Zürich nicht anerkannt würde, erscheint es unter Berücksichtigung der Kündigungsmodalitäten (vgl. Urk. 47 S. 3) als ange-
- 61 - messen, die tieferen Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 in Anrechnung zu bringen. 7.4 Alles in allem ist damit von folgendem Barbedarf C._____s auszuge- hen: bis 31.05.2019 ab 01.06.2019 Grundbetrag Fr. 400.- Fr. 400.- Wohnkostenanteil Fr. 593.- Fr. 593.- Krankenkasse inkl. VVG Fr. 101.- Fr. 101.- Gesundheitskosten Fr. 33.- Fr. 33.- Fremdbetreuungskosten Fr. 1'575.- Fr. 1'160.- Barbedarf ohne Fremdbetreuungskosten Fr. 1'127.- Fr. 1'127.- Barbedarf mit Fremdbetreuungskosten Fr. 2'702.- Fr. 2'287.-
8. Unterhaltsberechnung 8.1 Grundlagen Zusammenfassend ergeben sich folgende, für die Unterhaltsberechnung massgebenden Grundlagen: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Fr. 5'630.00 Gesuchstellerin Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner Einkommen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 C._____ Total Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00 Fr. 17'117.00
- 62 - Bedarf Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Fr. 4'150.00 Gesuchstellerin Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 C._____ Total Fr. 11'443.00 Fr. 11'643.00 Fr. 11'228.00 Gesamtüberschuss Fr. 5'674.00 Fr. 5'474.00 Fr. 5'889.00 8.2 Überschussverteilung Der Überschuss in den einzelnen Phasen ist nach richterlichem Ermessen zu verteilen. Die bislang in der Praxis angewandte 2/3 zu 1/3-Lösung zu Gunsten des betreuenden Elternteils – wie sie vorliegend auch die Vorinstanz anwandte (vgl. Urk. 81 E. II/H/9, S. 34) – ist unter Geltung des neuen Kinderunterhaltsrechts nicht mehr sachgerecht, da der Barbedarf des Kindes separat ausgewiesen wer- den muss. Der Überschuss ist entsprechend auf beide Elternteile und das Kind in Prozenten aufzuteilen, wobei es sich rechtfertigt, pro erwachsene Person den doppelten Prozentsatz eines Kindes einzusetzen (vgl. Leitfaden neues Unterhalts- recht des Obergerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte- zh.ch, S. 18 f.). Vorliegend erscheint es angemessen, den Parteien je 40 % und C._____ 20 % des Überschusses zuzuweisen. Entsprechend ergibt sich folgen- des Bild: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Überschussanteil Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 Gesuchstellerin / Gesuchsgegner Überschussanteil Fr. 1'135.00 Fr. 1'095.00 Fr. 1'178.00 C._____ Da die Gesuchstellerin nach Deckung ihres Bedarfs in allen Phasen über ei- ne Leistungsfähigkeit von Fr. 1'480.– verfügt (Fr. 5'630.– [Einkommen Gesuch- stellerin] - Fr. 4'150.– [Bedarf Gesuchstellerin]), sind zur Berechnung der vom Ge-
- 63 - suchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge die Überschussanteile der Ge- suchstellerin und des Sohnes um gesamthaft Fr. 1'480.– zu kürzen. Bei der Ge- suchstellerin ist der Überschussanteil in den einzelnen Phasen jeweils um Fr. 987.– (2/3 von Fr. 1'480.–) zu kürzen, bei C._____ jeweils um Fr. 493.– (1/3 von Fr. 1'480.–). Demgemäss ergeben sich folgende Ansprüche zur Deckung der Überschussanteile: Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Anspruch der Ge- Fr. 1'283.00 Fr. 1'203.00 Fr. 1'369.00 suchstellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch C._____s Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 zur Deckung sei- nes Überschussan- teils 8.3 Barunterhalt C._____ Vom ermittelten Barbedarf C._____s sind sodann dessen Familienzulagen abzuziehen, denn diese Leistungen sind ausschliesslich für den Unterhalt des Kindes bestimmt und werden nach der Rechtsprechung nicht zum Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils hinzugezählt, sondern sind bei der Ermittlung des durch den Unterhaltsbeitrag zu deckenden Bedarfs des Kindes vorweg in Ab- zug zu bringen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3; 128 III 305 E. 4b). Nach Abzug der Fami- lienzulagen von Fr. 200.– pro Monat, welche vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen werden (vgl. Urk. 101/13), sowie unter Hinzurechnung des Anspruchs zur Deckung des Überschussanteils ergeben sich somit folgende Barunterhalts- beiträge:
- 64 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Bedarf Fr. 2'702.00 Fr. 2'702.00 Fr. 2'287.00 + Anspruch zu De- Fr. 642.00 Fr. 602.00 Fr. 685.00 ckung des Über- schussanteils ./. Familienzulagen Fr. 200.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 Total Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 Wie bereits erwähnt, ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich auf den Gesuchsgegner zu verlegen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflich- ten, an den Barunterhalt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017 (Phase 1, vgl. oben E. III/D/1.2);
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018 (Phase 2);
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 (Phase 3);
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens (Phase 4). 8.4 Persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin Zur Errechnung des persönlichen Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin sind vom Einkommen des Gesuchsgegners sein eigener Bedarf unter Hinzuzäh- lung seines Überschussanteils sowie der an C._____ zu leistende Unterhaltsbei- trag abzuziehen. Was verbleibt, entspricht dem Betrag, auf welchen die Gesuch- stellerin zur Deckung ihres Überschussanteils Anspruch hat (vgl. oben E. III/D/8.2), und ist somit als persönlicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.
- 65 - Phase 2 Phase 3 Phase 4 01.07.2017 - 01.09.2018 - ab 01.06.2019 31.08.2018 31.05.2019 Einkommen Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Fr. 11'287.00 Gesuchsgegner ./. Bedarf Fr. 4'591.00 Fr. 4'791.00 Fr. 4'791.00 Gesuchsgegner ./. Überschussan- Fr. 2'270.00 Fr. 2'190.00 Fr. 2'356.00 teil Gesuchsgegner ./. Kinderunterhalt Fr. 3'144.00 Fr. 3'104.00 Fr. 2'772.00 persönlicher Un- Fr. 1'282.00 Fr. 1'202.00 Fr. 1'368.00 terhalt gerundet:
9. Zusammenfassung Insgesamt sind damit folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet:
- 66 - Phase 1 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017, vgl. oben E. III/D/1.2-1.3):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 550.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 2'560.–
- Total: Fr. 3'110.– Phase 2 (1. Juli 2017 bis und 31. August 2018, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'144.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'282.–
- Total: Fr. 4'426.– Phase 3 (1. September 2018 bis 31. Mai 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 3'104.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'202.–
- Total: Fr. 4'306.– Phase 4 (ab 1. Juni 2019, vgl. oben E. III/D/8.3-8.4):
- Kinderunterhalt C._____: Fr. 2'772.–
- persönlicher Unterhalt Gesuchstellerin: Fr. 1'368.–
- Total: Fr. 4'140.– E. Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten unangefochten auf Fr. 4'000.– fest und bezifferte die weiteren Auslagen auf Fr. 1'800.– (Dolmetscherkosten). Sie erwog, dass es sich hinsichtlich der streitigen Kinderbelange rechtfertige, die Kos- ten ungeachtet des Verfahrensausgangs hälftig aufzuerlegen. Vorliegend lasse sich nur grob schätzen, welcher Teil der Gerichtsgebühr auf die Kinderbelange und welcher Teil auf Fragen des Ehegattenunterhalts entfiele, wobei nur bei Letz- terem eine exakte Quantifizierung des Obsiegens und Unterliegens möglich wäre. Die Gesuchstellerin erhalte für die Zukunft etwas mehr als die Hälfte der geforder-
- 67 - ten Unterhaltsbeiträge zugesprochen, jedoch seien keine Unterhaltsbeiträge für die Zeit vor dem Zusammenleben in England zuzusprechen. Je nachdem, ob die Parteien in ferner oder naher Zukunft geschieden würden, sei das "ein etwas mehr oder etwas weniger als hälftiges Obsiegen". Vor diesem Hintergrund seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 81 E. III/A, S. 35).
3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, rechtfertigt sich hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang eine hälftige Kostenauflage (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Anderes gilt demgegenüber in Bezug auf den Unterhaltsstreit. Diesbezüglich ist zu berücksich- tigen, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'862.– für die Zeit vom tt.mm. bis 1. November 2016 (d.h. für rund 9 Monate; entsprechend ca. Fr. 53'000.–), von Fr. 9'229.– für die Zeit vom 1. November 2016 bis 1. Juli 2017 (d.h. für 8 Monate; entsprechend ca. Fr. 74'000.–) sowie von Fr. 9'203.– ab 1. Juli 2017 verlangte (vgl. Urk. 26 S. 1). Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmass- nahmen bis 30. April 2020 forderte die Gesuchstellerin damit gesamthaft rund Fr. 440'000.– (Fr. 53'000.– + Fr. 74'000.– + Fr. 313'000.– [Fr. 9'203.– x 34 Mona- te]). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 165'000.– ([Fr. 3'110.– x 6 Monate] + [Fr. 4'426.– x 14 Monate] + [4'306.– x 9 Monate] + [Fr. 4'140.– x 11 Monate]; vgl. oben E. III/D/9). Ausgehend von ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt die Gesuchstellerin damit hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge lediglich zu rund 40 %. Aufwandmässig erweist es sich als angemessen, sowohl den Unter- haltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange mit je 50 % zu gewichten; die übrigen Belange (Getrenntleben und Wohnung/Mobiliar/Hausrat) erscheinen von ihrem Aufwand her vernachlässigbar. Gesamthaft betrachtet ist damit von einem Obsiegen der Gesuchstellerin von rund 45 % auszugehen, wo- mit sich die vorinstanzliche Kostenverteilung als angemessen erweist. Demge- mäss sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten – bestehend aus Fr. 4'000.– Ent- scheidgebühr und Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten – den Parteien hälftig aufzuer-
- 68 - legen und sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. IV.
1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 2.1 Im Berufungsverfahren umstritten waren die nicht vermögensrechtli- chen Kinderbelange der Obhut, des Besuchsrechts und der Beistandschaft sowie die Unterhaltsleistungen des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin und an das Kind. Aufwandmässig erweist es sich auch im Berufungsverfahren als angemes- sen, sowohl den Unterhaltsstreit wie auch die nicht vermögensrechtlichen Kinder- belange mit je 50 % zu gewichten. 2.2 Hinsichtlich der nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange sind die Parteien – wie bereits erwähnt – praxisgemäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). 2.3 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsgegner mit seiner Berufung anstelle der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbei- träge (Fr. 3'110.– pro Monat vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 sowie Fr. 5'000.– pro Monat ab 1. Juli 2017; vgl. Urk. 81 Dispositiv-Ziffern 7 und 8, S. 37) die Zu- sprechung folgender Unterhaltsbeiträge: Fr. 550.– pro Monat vom 1. Januar bis
30. Juni 2017, Fr. 586.– pro Monat zuzüglich 58 % der effektiv bezahlten Fremd- betreuungskosten vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017 und Fr. 434.– pro Monat zuzüglich 43 % der effektiv bezahlten Fremdbetreuungskosten ab 1. Januar 2018 (Urk. 80 S. 3, Rechtsbegehren 1.7 und 1.8). Zugesprochen werden Unterhaltsbei- träge von gesamthaft rund Fr. 165'000.– (vgl. oben E. III/E/3). Unter Berücksichti- gung der effektiv angerechneten Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 1'575.– bis 31. Mai 2019 sowie von monatlich Fr. 1'160.– ab 1. Juni 2019 so- wie unter Annahme einer mutmasslichen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Ehe- schutzmassnahme bis 30. April 2020 ist damit hinsichtlich des Unterhaltsstreites
- 69 - im Berufungsverfahren von einem Obsiegen des Gesuchsgegners zu rund 1/6 auszugehen. 2.4 Gesamthaft betrachtet, obsiegt der Gesuchsgegner somit im vorliegen- den Berufungsverfahren zu rund 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher der Gesuchstellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 aufzuerlegen.
3. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist in An- wendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 6'600.– anzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags (vgl. Urk. 98 S. 2) ist kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, S. 3). Es wird beschlossen:
1. Auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 17. April 2018 sowie auf den Berufungsantrag Ziffer 1.5 wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1-3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
4. Abteilung, vom 17. April 2018 werden bestätigt.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunter- halt von C._____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- 70 -
- Fr. 550.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 3'144.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 3'104.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 2'772.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monat- liche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'560.– vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017;
- Fr. 1'282.– vom 1. Juli 2017 bis und 31. August 2018;
- Fr. 1'202.– vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019;
- Fr. 1'368.– ab 1. Juni 2019 für die weitere Dauer des Getrenntle- bens.
4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 5'800.– (Fr. 4'000.– Entscheidgebühr; Fr. 1'800.– Dolmetscherkosten) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin zu 1/3 und dem Gesuchsgegner zu 2/3 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'833.– zu ersetzen.
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8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Februar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw V. Stübi versandt am: sf