Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 13. November 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vo- rinstanz ein Eheschutzverfahren mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbe- gehren anhängig (Urk. 1). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) gelangte fast zeitgleich an die KESB Bülach Nord (siehe Urk. 6 und 9/5), woraufhin Letztere die Akten der Vorinstanz überwies (Urk. 8 und 9/3-7). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Ent- scheid entnommen werden (siehe hierzu Urk. 40 E. 1). Am 3. April 2018 erliess
- 5 - die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 37 = Urk. 40), welches beiden Parteien am 9. April 2018 zugestellt wurde (Urk. 38/1-2).
E. 1.1 Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen.
E. 1.2 Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge sprach die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von insgesamt Fr. 26'278.– (Fr. 0.– Juli bis September 2017, Fr. 6'353.– Oktober 2017 bis Februar 2018, Fr. 4'260.– März bis Mai 2018, Fr. 15'665.– Juni 2018 bis Juni 2019) zu. Der Gesuchsgegner beantragte im vor- liegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 39 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragte die Abwei- sung der Berufung (Urk. 50 S. 2). Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge (inklusi- ve Familienzulage) für eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren von insgesamt Fr. 22'555.– (Fr. 0.– Juli bis September 2017; Fr. 2'580.– Oktober 2017 bis November 2017; Fr. 715.– Dezember 2017; Fr. 1'130.– Januar und Februar 2018; Fr. 3'960.– März bis Mai 2018; Fr. 14'170.– Juni 2018 bis Juni 2019) fest- gesetzt. Gesamthaft unterliegt der Gesuchsgegner damit zu rund 5/6 und die Ge- suchstellerin zu rund 1/6. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
E. 1.3 Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Anw- GebV auf Fr. 1'500.– festzulegen. Mangels Antrags ist kein Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (vgl. Urk. 50 S. 2).
- 26 -
2. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
E. 2 Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2018 Beru- fung mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Das dazugehörige Couvert war mit einem Poststempel gleichen Datums versehen (Urk. 39). Am 20. April 2018 reich- te der Gesuchsgegner zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung unaufgefordert (vorab per Fax, danach per Post) eine "Einwurfsbestätigung" von D._____ (Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners) ins Recht (Urk. 44 und 45). Von der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung ist vorliegend auszugehen (vgl. hierzu auch Urk. 38/1). Die Eingabe vom 20. April 2018 wurde der Gegenseite jedoch noch nicht zugestellt (siehe insbesondere Urk. 46). Sie ist daher mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. Mit Verfügung vom
25. April 2018 wurde der Gesuchstellerin in der Folge Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 schloss sie auf Abweisung dieses Gesuchs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde der Berufung in Bezug auf die in Dispositivziffer 4 Absatz 1 des angefochtenen Urteils geregelten Unter- haltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit Februar 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 5'370.– die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 48). Die Beru- fungsantwort datiert vom 1. Juni 2018 (Urk. 49 und 50). Sie wurde dem Gesuchs- gegner in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51). Der Gesuchsgegner liess sich nicht mehr vernehmen.
E. 2.1 Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner ersuchen um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 39 S. 2 und Urk. 47 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwalt- lich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 2.2 Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. Auch waren beide Parteien auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen.
E. 2.3 Die Gesuchstellerin ist mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse offen- sichtlich mittellos, zumal sie auch über kein Vermögen verfügt (siehe hierzu vor- stehend Ziffer III./5.4.6., wobei zu beachten ist, dass auf der Einkommensseite ein zu berücksichtigendes hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.– angerechnet wurde, sowie Urk. 21/2). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind damit erfüllt. Entsprechend ist ihr für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen.
E. 2.4 Der Gesuchsgegner verfügt ab Juni 2018 zwar über einen Überschuss von rund Fr. 287.– pro Monat (siehe vorstehend Ziffer III./5.4.6.). Zu decken hat er aber die auf ihn entfallende Entscheidgebühr (Fr. 2'500.–) sowie seine Anwalts- kosten. Hinzu kommt die (reduzierte) Entschädigung an die Gegenpartei im Beru- fungsverfahren von Fr. 1'000.–, die der Gesuchsgegner aber ohnehin selber zu tragen hat (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend muss er ebenfalls als mittel- los im Sinne des Gesetzes gelten (vgl. zum Vermögen auch Urk. 21/2), zumal da- von auszugehen ist, dass er diese Kosten nicht innert eines Jahres zu tilgen ver- mag. Damit ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
- 27 - gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 3 Soweit der Gesuchsgegner in der vorliegenden Berufungsschrift einleitend ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid verschiedene Sachver- haltselemente aufzählt (Urk. 39 S. 3), genügt die Berufung den zuvor dargelegten
- 7 - formellen Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist nicht weiter darauf ein- zugehen. Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen unter dem Titel "keine Gesamtbetrachtung" (Urk. 39 S. 4). Auch diesbezüglich begnügt sich der Ge- suchsgegner lediglich mit einer Aufzählung verschiedener Sachverhaltselemente, ohne konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebli- chen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid konkret fehlerhaft sein soll.
E. 3.1 Das von der Vorinstanz errechnete Durchschnittseinkommen des Gesuchs- gegners wurde nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es bei einem anrechenba- ren monatlichen Einkommen für das Jahr 2017 von Fr. 5'383.45 sowie für das Jahr 2018 von Fr. 5'235.80 (vgl. Urk. 40 E. 3.3.2. lit. b).
E. 3.2 Gleiches gilt in Bezug auf die Einkünfte von C._____. Festzuhalten ist indes, dass die monatliche IV-Rente ab Oktober 2017 Fr. 314.– (und nicht Fr. 317.–, siehe Urk. 40 E. 3.3.2. lit. c und Urk. 28/9 S. 2) beträgt. Insgesamt sind ihm damit ab Oktober 2017 monatliche Einkünfte von Fr. 614.– (IV-Rente von Fr. 314.– zu- züglich Familienzulage von Fr. 300.–) anzurechnen (vgl. Urk. 40 E. 3.3.2. lit. c).
- 11 -
E. 4 Bedarf der Parteien sowie von C._____
E. 4.1 Allgemeines Strittig sind die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Krankenkassen- prämien sowie die Wohnkosten.
E. 4.2 Bedarf der Gesuchstellerin
a) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Kran- kenkassenprämien in Höhe von Fr. 400.35 (siehe Urk. 40 E. 3.3.3. lit. a). Der Ge- suchsgegner rügt, es sei aktenkundig und offensichtlich, dass die Parteien "prä- mienverbilligungsberechtigt" seien. Die Berücksichtigung des gesamten Betrags sei daher nicht statthaft (Urk. 39 S. 6). Die Gesuchstellerin äussert sich hierzu nicht (siehe Urk. 50). Hat ein Ehegatte Anspruch auf Prämienverbilligung, so ist diese unter Berücksich- tigung der kantonalen Anmeldefristen mit Wirkung ab dem nächstmöglichen Aus- zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.107). Hinsichtlich das Jahr 2017 ist bei der Gesuchstellerin angesichts eines steuerba- ren Einkommens von rund Fr. 32'000.– (volle IV-Rente von Januar bis September 2017; halbe IV-Rente für die Monate Oktober bis Dezember 2017; IV-Rente für C._____; Erwerbseinkommen bei der G._____ Genossenschaft und bei der F._____ GmbH sowie der Unterhaltsbeiträge abzüglich allgemeiner Steuerabzüge sowie des Kinderabzugs) von einem Anspruch auf Prämienverbilligung in der Hö- he von jährlich Fr. 552.– auszugehen (vgl. Merkblatt der SVA Zürich zur Höhe der jährlichen Prämienverbilligung 2017 auf https://www.svazurich.ch/ipv, zuletzt be- sucht am 26. September 2018). Nachdem der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 im Kanton Zürich erst Ende 2018 verjährt (siehe § 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG/ZH; LS 832.01), kann die Gesuchstellerin nach wie vor eine Prämienverbilligung für das Jahr 2017 beantragen und erhältlich machen. Es rechtfertigt sich daher, der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung einer monatlichen Prämienverbilligung von rund Fr. 45.– (Fr. 552.– dividiert durch 12) monatliche Krankenkassenprämien in
- 12 - der Höhe von gerundet Fr. 355.– (Fr. 400.35 [vgl. Urk. 4/5] abzüglich Fr. 45.–) im Bedarf anzurechnen. Für das Jahr 2018 ist von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 30'000.– (halbe IV-Rente von Januar bis Dezember 2018; Taggeld von Januar bis Mai 2018; Erwerbseinkommen ab Juni 2018; halbe Kinderrente C._____ Januar bis Dezember 2018 sowie die Unterhaltsbeiträge abzüglich all- gemeiner Steuerabzüge sowie des Kinderabzugs) auszugehen. Entsprechend ist von einem Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von insgesamt Fr. 864.– jährlich bzw. Fr. 72.– monatlich auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung einer monatlichen Prämienverbilligung von rund Fr. 72.– für das Jahr 2018 monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von gerundet Fr. 330.– (Fr. 400.35 abzüglich Fr. 72.–) im Bedarf anzurechnen.
b) Wohnkosten Mit Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin nach eigenen Angaben bis und mit Februar 2018 keine Wohnkosten entstanden seien. Während des Zusammenlebens mit der Mutter und ihrem Bruder habe sie sich durch die Erledigung von Hausarbeiten beteiligt. Soweit sie übergangsmässig bei Freunden logiert habe, sei davon auszugehen, dass sie dies kostenlos getan habe. Per Mitte März 2018 sei die Gesuchstellerin sodann mit C._____ in eine ei- gene 3.5-Zimmerwohnung in E._____ zu einem Mietzins von monatlich 1'400.– gezogen. Dies entspreche jedoch nicht dem ehelichen Lebensstandard, da die Parteien immer in Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen und entspre- chend kostengünstig gewohnt hätten. Demzufolge könne der Gesuchstellerin le- diglich ein Betrag von Fr. 1'000.– im Bedarf berücksichtigt werden. Im Mehrbetrag sei sie auf ihren Freibetrag zu verweisen (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. a). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwortschrift vor, sie könne für sich und C._____ eine angemessene Wohnung beanspruchen, C._____ brauche ein eigenes Zimmer. Entsprechend könne sie keine 2-Zimmer- wohnung anmieten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihr Wohnkosten von lediglich Fr. 1'000.– monatlich anzurechnen, wenn ihre tatsächlichen Kosten Fr. 1'400.– betrügen. Dadurch würden ihr monatlich Fr. 400.– fehlen, was letztlich zu einem Verlust der Wohnung führen würde. In der Zeit bis März 2018 habe sie zwar bei ihrer Mutter gewohnt. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie keinen Anteil an den
- 13 - Wohnkosten bezahlen müsse. Sie habe damals nur aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse noch keinen Anteil an den Wohnkosten bezahlen müssen (Urk. 50 S. 8). Wohnkosten sind grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berück- sichtigen. Sie setzen sich aus der monatlichen Miete sowie den gemäss Mietver- trag zu bezahlenden Nebenkosten zusammen. Erscheinen die effektiven Kosten mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse oder des örtlichen Wohnungsmarktes indes als übersetzt, so kann dieser Betrag unter Berücksichtigung einer ange- messenen Übergangsfrist (für die Kündigung) auf ein entsprechendes Normal- mass reduziert werden. Keine Umstellung ist zu gewähren, wenn der Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine offensichtlich zu teure Woh- nung mietet. Schränkt sich eine Person bezüglich des Wohnkomforts freiwillig ein, so ist ihr der (höhere) Betrag anzurechnen, der angemessenen Mietkosten ent- spricht (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, in: FamPra - Die Praxis des Familienrechts, S. 320 f.; Six, a.a.O., Rz. 2.93 ff.). Vorliegend erscheint eine 3.5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'400.– den per- sönlichen Verhältnissen sowie den örtlichen Gegebenheiten durchaus als ange- messen. Zu berücksichtigen (und abzuziehen) ist indes der auf C._____ entfal- lende Anteil an den Wohnkosten. Angesichts des Alters von C._____ sowie seiner reduzierten Anwesenheit aufgrund der 50 %-Betreuung erscheint ein auf ihn ent- fallender Wohnkostenanteil von einem Viertel der Gesamtmiete, mithin Fr. 350.–, als angemessen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin ab März 2018 die effek- tiven Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'050.– anzurechnen. Für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2018 wohnte die Gesuchstellerin (mit C._____) bei ihrer Mutter. Diesbezüglich räumt sie selbst ein, dass sie für die Zeit, während der sie vorübergehend bei ihrer Mutter wohnte, bis anhin keinen Mietzins bezahlt hat (Urk. 50 S. 7). Ausserdem legt sie auch nicht dar, in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten allfällig noch zu beteiligen hat. Insofern bleibt es dabei, dass ihr für diese Zeit keine Mietkosten im Bedarf anzurechnen sind.
- 14 -
c) Umzugskosten Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsantwortschrift im Weiteren aus, es sei- en ihr durch den Bezug der Wohnung in E._____ per Mitte März 2018 zusätzliche Kosten erwachsen. Dies müsse ebenfalls berücksichtigt werden (Urk. 50 S. 9). Die Gesuchstellerin führt aber weder aus noch legt sie dar, in welcher Höhe oder zu welchem Zeitpunkt ihr genau Kosten erwachsen sein sollen. Eine Anrechnung im Bedarf fällt daher bereits deshalb ausser Betracht. Weiterungen erübrigen sich.
d) Übersicht Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht bemängelt und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich für die Gesuchstellerin folgender monatli- cher Bedarf: − Oktober bis Dezember 2017: Fr. 1'650.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 0.– Wohnkosten, Fr. 355.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − Januar bis Februar 2018: Fr. 1'625.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 0.– Wohnkosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − März bis Mai 2018: Fr. 2'775.– (Fr. 1'275.– Grundbetrag, Fr. 1'050.– Wohn- kosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − Ab Juni 2018: Fr. 3'115.– (Fr. 1'275.– Grundbetrag, Fr. 1'050.– Wohnkosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation, Fr. 250.– Fahrtkosten, Fr. 90.– auswärtige Verpflegung).
E. 4.3 Bedarf des Gesuchsgegners
a) Krankenkassenprämien Unklar ist, ob der Gesuchsteller auch für sich einen Anspruch auf Prämienverbilli- gung moniert (siehe Urk. 39 S. 6, wonach die Parteien offensichtlich "prämienver- billigungsberechtigt" seien). Angesichts seines Jahreseinkommens von rund Fr. 68'000.– netto (vgl. Urk. 26/1-2; Urk. 40 E. 3.3.2. lit. b) und damit ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 49'500.– (2017) bzw. Fr. 41'000.– (2018; siehe hierzu auch nachfolgend Ziffer III./5.4.1.) ist nicht von einem ihm zustehenden Anspruch auf Prämienverbilligung auszugehen. Es bleibt damit bei einer anzurechnenden Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 355.– für das Jahr 2017 (Urk. 4/5) bzw. Fr. 300.– für das Jahr 2018 (Urk. 21/4).
- 15 -
b) Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die von ihm geltend gemachten Wohn- kosten von monatlich Fr. 750.– zugebilligt. Sie erwog, dies entspreche etwas mehr als den hälftigen Mietkosten der Gesamtmiete von Fr. 1'340.– und erschei- ne vor dem Hintergrund, dass auch seine Eltern dort wohnten und seine Mutter C._____ jeweils entschädigungslos betreue, gerechtfertigt (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. b). Dem hält die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwortschrift entgegen, ange- sichts des Umstands, dass in dieser Wohnung nebst dem Gesuchsgegner noch seine Eltern sowie seine Freundin lebten, könne nur ein Viertel des monatlichen Gesamtmietzinses, d.h. Fr. 335.–, im Bedarf berücksichtigt werden (Urk. 50 S. 8). Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Zwar lebt der Gesuchsgegner ak- tuell unbestrittenermassen in der Wohnung seiner Eltern (Prot. I S. 14). Die Be- hauptung, die Lebenspartnerin lebe ebenfalls in der Wohnung (Urk. 50 S. 8 Ziff. 6), blieb in der Folge unwidersprochen (vgl. bereits erstinstanzlich Urk. 31 S. 7 Ziff. 4 und Urk. 35). Es ist aber bei ihm von einer freiwilligen Einschränkung des Wohnkomforts auszugehen (vgl. vorstehend Ziffer 4.2. lit. a). Unter Berück- sichtigung dessen, dass er mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt und damit auch eine grössere Wohnung benötigt, rechtfertigt es sich daher, beim Gesuchs- gegner angemessene Wohnkosten von monatlich Fr. 750.– im Bedarf anzurech- nen. Der beim Gesuchsgegner anfallende Anteil an den Wohnkosten von C._____ ist auf monatlich Fr. 350.– zu beziffern.
c) Weitere Bedarfspositionen Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen im Bedarf des Ge- suchsgegners (Grundbetrag, Kommunikationskosten, auswärtige Verpflegung und Fahrtauslagen) wurden nicht bemängelt und sind nicht zu beanstanden. Entspre- chend bleibt es bei diesen. Der Gesamtbedarf des Gesuchsgegners ist damit im Jahr 2017 auf monatlich Fr. 3'220.– bzw. im Jahr 2018 auf Fr. 3'165.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 750.– Wohnkosten, Fr. 355.– Krankenkassenprämien 2017 bzw. Fr. 300.– Krankenkassenprämien 2018, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 220.– auswärtige Verpflegung, Fr. 600.– Fahrtauslagen) zu beziffern.
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E. 4.4 Bedarf von C._____
a) Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Bedarf von C._____, dass sich der Grundbetrag auf Fr. 400.– belaufe. Die im Bedarf zu berücksichtigenden Kran- kenkassenprämien würden im Jahr 2017 monatlich Fr. 140.– bzw. im Jahr 2018 monatlich Fr. 121.20 betragen. Auf eine Anrechnung von Wohnkosten sei ange- sichts der gemeinsamen Obhut zu verzichten. Diese seien jeweils von demjeni- gen Elternteil zu tragen, bei welchem C._____ sich gerade befinde. Entsprechend würden diese Kosten vollständig in deren Bedarf berücksichtigt (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c).
b) Allgemeines Seit Inkrafttretens des revidierten Kinderunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzu- rechnen, sondern jeweils separat auszuweisen. Vorliegend wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, die ihn zu je 50 % betreuen. In- sofern ist der beim jeweiligen Elternteil anfallende Bedarf von C._____ gesondert festzustellen. Entgegen der Vorinstanz ist für C._____ auch ein Anteil an den Wohnkosten auszuscheiden. Angesichts der hälftigen Betreuung rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von Fr. 400.– (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c) je zur Hälfte auf Sei- ten der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners im Bedarf von C._____ anzu- rechnen.
c) Krankenkassenprämien Mit Bezug auf die monierte Prämienverbilligung ist hinsichtlich C._____ festzuhal- ten, dass bei Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils massgebend sind, unter deren oder dessen elterlicher Sorge oder Obhut sie stehen (§ 11 Abs. 2 des EG KVG/ZH). Vorliegend steht C._____ unter gemeinsamer Obhut der Parteien (Urk. 40 Disp. Ziff. 2). Mit Blick auf die Gesamteinkünfte der Parteien ist nicht davon aus- zugehen, dass C._____ ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht. Damit bleibt es für das Jahr 2017 bei einer im Bedarf zu berücksichtigenden Kranken- kassenprämie von monatlich Fr. 140.– bzw. ab Januar 2018 von monatlich Fr. 121.– (vgl. Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c; Urk. 21/4).
- 17 - Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, ab Januar 2018 für die Kran- kenkassenprämien von C._____ aufzukommen (siehe Urk. 40 E. 3.3.4. lit. c und Dispositivziffer 3 Absatz 5). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. Demzufolge sind diese Kosten ab Januar 2018 im Bedarf von C._____ auf Seiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2017 sind sie auf Seiten der Gesuchstellerin im Bedarf von C._____ anzurechnen.
d) Wohnkosten Der Anteil von C._____ an den Wohnkosten beträgt sowohl bei der Gesuchstelle- rin als auch beim Gesuchsgegner grundsätzlich jeweils monatlich Fr. 350.–, mit- hin insgesamt Fr. 700.– (siehe hierzu vorstehend Ziffer III./4.2. lit. b und 4.3. lit. b). Für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2018 fallen auf Seiten der Gesuchstel- lerin keine Wohnkosten für C._____ an (vgl. hierzu vorstehend Ziffer 4.2. lit. b).
e) Übersicht Zusammenfassend ist somit bei C._____ von folgendem Bedarf auszugehen: C._____ bei der C._____ beim Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 200.– Fr. 200.–
2) Miete Okt.17 bis Feb.18 Fr. –.– Fr. 350.– ab März 2018 Fr. 350.– Fr. 350.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Okt. bis Dez. 2017 Fr. 140.– Fr. –.– ab Jan. 2018 Fr. –.– Fr. 121.– Total Okt. bis Dez. 2017 Fr. 340.– Fr. 550.– Jan. und Feb. 2018 Fr. 200.– Fr. 671.– ab März 2018 Fr. 550.– Fr. 671.–
E. 5 Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbei- träge grundsätzlich korrekt dargelegt (Urk. 40 E. 3.3.1.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wie erwähnt sind per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ge-
- 18 - mäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Be- treuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindes- unterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskos- ten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernäh- rung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schul- auslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuen- den Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson.
E. 5.2 Barbedarf C._____
a) Zeit bis Ende September 2017 Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer III./2.3. verwie- sen werden.
b) Zeit ab Oktober 2017 Die C._____ zustehende IV-Kinderrente wird der Gesuchstellerin ausbezahlt (sie- he Urk. 28/9 Ziff. 3). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, diese bei der Gesuchstellerin zu belassen (siehe hierzu auch nachstehend Zif- fer III./5.4.). Die Familienzulagen bezieht der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 26/1). Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichti- gen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
- 19 - Vorliegend erscheint es unter Berücksichtigung der hälftigen Betreuung von C._____ und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, den Gesuchsgegner zu verpflichten, die hälftige Familienzulage an die Gesuch- stellerin zu zahlen. Entsprechend ist sie je zur Hälfte (mithin im Umfang von je Fr. 150.–) auf Seiten der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners in der Be- darfsaufstellung von C._____ zu berücksichtigen. Damit ergibt sich für C._____ folgender Barbedarf (siehe hierzu vorstehend Ziffer III./3.2. und 4.4.): bei der GSin beim GG Okt. bis Dez. 17 Einkommen 464.– 150.– Bedarf -340.– -550.– Barbedarf 0.– 400.– Jan. und Feb. 18 Einkommen 464.– 150.– Bedarf 200.– 671.– Barbedarf 0.– 521.– Ab März 2018 Einkommen 464.– 150.– Bedarf -550.– -671.– Barbedarf 86.– 521.–
E. 5.3 Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ das bei ihr re- sultierende monatliche Eigenversorgungsmanko als Betreuungsunterhalt zu (vgl. Urk. 40 E. 3.3.4. lit. b und c). Der Gesuchsgegner moniert sinngemäss, die Vor- instanz habe zu Unrecht einen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Sollte die Ge- suchstellerin tatsächlich zu 50 % invalid sein, so beziehe sich diese Invalidität nicht auf die Betreuung des Sohnes. Für die 50 % der Betreuung werde die Ge- suchstellerin bereits durch die IV entschädigt. Es sei willkürlich, der Gesuchstelle- rin trotz hälftiger Obhutszuteilung zusätzlich noch einen Betreuungsunterhalt zu- zusprechen (Urk. 39 S. 5). Die Gesuchstellerin äussert sich hierzu nicht explizit. Sie führte lediglich allgemein aus, ab Sommer 2017 habe sich aufgrund der Tren- nung ein höherer Betreuungsbedarf ergeben (vgl. Urk. 50, insbesondere S. 6). Wie erwähnt, soll mit dem Betreuungsunterhalt die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Elternteil kompensiert werden. In Bezug auf die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 3. August 2017 im Rahmen der Rentenrevision ein Invaliditätsgrad von 53 % festgestellt und ihr auf- grund dessen eine halbe Rente als Erwerbsersatzeinkommen zugesprochen. Die
- 20 - Vorinstanz ging von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % aus und rechnete ihr – unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist – ab Juni 2018 ein hypotheti- sches Einkommen an (Urk. 40 E. 3.3.2. lit. a). Insgesamt ging die Vorinstanz da- mit von einem ("Erwerbs-") Pensum von 100 % aus. Ist bei der Gesuchstellerin aber von einem Pensum von 100 % auszugehen und entsteht dennoch ein Ei- genversorgungsmanko, so liegt keine betreuungsbedingte Einbusse vor. Mit an- deren Worten entsteht auf Seiten der Gesuchstellerin ab Oktober 2017 nicht des- halb ein Manko, weil sie aufgrund der Betreuung von C._____ nicht erwerbstätig sein kann, sondern einzig deshalb, weil sie mit ihrem Teilpensum und der Invali- denrente nicht genügend Einkommen zu erzielen vermag, um ihren Bedarf zu de- cken. Mangels betreuungsbedingter Einbusse ist der Gesuchstellerin daher kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen.
E. 5.4 Unterhaltsansprüche
E. 5.4.1 Berücksichtigung von laufenden Steuern/Überschussverteilung Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist er vorab für Steuerzahlun- gen zu verwenden. Werden die Steuern trotz Überschuss nicht berücksichtigt, ist dies willkürlich (Six, a.a.O., Rz. 2.116 mit Verweis auf BGer 5A_302/2011 vom
28. November 2011, E. 6.3.1.). Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von jährlich rund Fr. 32'000.– (2017) bzw. Fr. 30'000.– (2018; jeweils unter Be- rücksichtigung allgemeiner Steuerabzüge, des Kinderabzugs sowie der Unter- haltsbeiträge) rechtfertigt es sich vorliegend, der Gesuchstellerin für laufende Steuern einen Betrag von monatlich rund Fr. 90.– (vgl. Online-Steuerrechner für den Kanton Zürich) im Bedarf zu berücksichtigen. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners rechtfertigt es sich hingegen bei einem steuerbaren Einkommen von rund 49'500.– im Jahr 2017 bzw. Fr. 41'000.– im Jahr 2018 (jeweils unter Berücksichti- gung allgemeiner Steuerabzüge sowie der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge) von einem Betrag von monatlich rund Fr. 260.– für das Jahr 2017 bzw. rund Fr. 180.– für das Jahr 2018 (vgl. Online-Steuerrechner für den Kanton Zürich) für laufende Steuern auszugehen. Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drit- tel auf die Parteien und zu einem Drittel auf C._____ zu verteilen (vgl. BGE 126 III
E. 5.4.2 Oktober und November 2017 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 784.– 5'383.– 464.– 150.– 6'781.– Bedarf -1'650.– -3'220.– -340.– -550.– -5'760.– Steuern -90.– -260.– -350.– Überschuss/Manko -956.– 1'903.– 124.– -400.– 671.– Überschuss C._____ -124.– -124.– Total Überschuss 547.– Überschussanteil -182.– -182.– (-91.–) -91.– -546.– Unterhaltsanspruch 1'138.– 0.– 0.– 491.– Für die Monate Oktober und November 2017 resultiert auch nach Deckung des Eigenversorgungsmankos der Gesuchstellerin sowie des Barbedarfs von C._____ beim Gesuchsgegner ein Überschuss. Von daher sind zunächst die mutmassli- chen Steuern abzuziehen. Bei C._____ ergibt sich auf Seiten der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 124.–. Von einer Berücksichtigung dieses Überschusses für die Berechnung des Gesamtüberschusses ist indes abzusehen, da C._____ andernfalls – angesichts der Höhe seines Überschusses – für den Unterhalt der Parteien aufkommen würde. Es erscheint vorliegend jedoch angemessen, den ihm zustehenden Anteil am Gesamtüberschuss (Fr. 91.–) mit seinem Überschuss (Fr. 124.–) zu verrechnen, womit im Ergebnis kein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag resultiert. Der Gesuchsgegner ist daher für diese Zeitspanne zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ lediglich die hälftige Familienzulage (derzeit Fr. 150.– pro Monat) zu bezahlen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Gesuchsgegner für diese Zeitspanne zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich sowie für C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) zu be- zahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 1'140.–
b) für den Sohn C._____: Fr. 0' 00.–
- 22 -
E. 5.4.3 Dezember 2017 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'383.– 464.– 150.– 7'980.– Bedarf -1'650.– -3'220.– -340.– -550.– -5'760.– Steuern -90.– -260.– -350.– Überschussanteil -623.– -623.– -311.– -311.– -1'868.– Unterhaltsanspruch 380.– 0.– 187.– 711.– Im Dezember 2017 resultiert nach Deckung des Eigenversorgungsmankos der Gesuchstellerin ebenfalls ein Überschuss. Von daher sind ebenfalls zunächst die mutmasslichen Steuern abzuziehen. Des Weiteren rechtfertigt es sich vorliegend, den Überschuss von C._____ auf Seiten der Gesuchstellerin mit dem ihm zu- stehenden Anteil am Gesamtüberschuss zu verrechnen. Für den Monat Dezem- ber 2017 ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 380.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 185.–
E. 5.4.4 Januar und Februar 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'235.– 464.– 150.– 7'832.– Bedarf -1'625.– -3'165.– -200.– -671.– -5'661.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -633.– -633.– -316.– -316.– -1'898.– Unterhaltsanspruch 365.– 0.– 52.– 837.– Für die Zeitspanne Januar bis Februar 2018 gilt im Wesentlichen das unter Zif- fer III./5.4.3. Gesagte. Der Gesuchsgegner ist daher insgesamt zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüg- lich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 365.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 50.–
- 23 -
E. 5.4.5 März bis Mai 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'235.– 464.– 150.– 7'832.– Bedarf -2'775.– -3'165.– -550.– -671.– -7'161.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -133.– -133.– -67.– -67.– -400.– Unterhaltsanspruch 1'015.– 0.– 153.– 588.–
- davon Barunterhalt 0.– 521.– Auch in der Zeitspanne März bis Mai 2018 resultiert – nach Deckung des Ei- genversorgungsmankos der Gesuchstellerin und des Barbedarfs von C._____ bei beiden Parteien – insgesamt ein Überschuss. Von daher sind auch hier zunächst die mutmasslichen Steuern abzuziehen. Für die Monate März bis Mai 2018 ist der Gesuchsgegner daher insgesamt zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 1'015.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 0'155.–
E. 5.4.6 Ab Juni 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 2'784.– 5'235.– 464.– 150.– 8'633.– Bedarf -3'115.– -3'165.– -550.– -671.– -7'501.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -287.– -287.– -143.– -143.– -860.– Unterhaltsanspruch 708.– 0.– 229.– 664.– Ab Juni 2018 resultiert ebenfalls ein Überschuss. Der Gesuchsgegner ist ab Juni 2018 daher für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zu- züglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 710.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet) Fr. 230.–
- 24 -
E. 5.5 Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Oktober und November 2017: Fr. 1'140.– Dezember 2017: Fr. 0'380.– Januar und Februar 2018: Fr. 0'365.– März bis Mai 2018: Fr. 1'015.– Ab Juni 2018: Fr. 0'710.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet) Oktober und November 2017: Fr. 130.– Dezember 2017: Fr. 185.– Januar und Februar 2018: Fr. 050.– März bis Mai 2018: Fr. 155.– Ab Juni 2018: Fr. 230.– Das Existenzminimum des Gesuchsgegners bleibt jeweils gewahrt.
6. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 2'700.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 39 S. 2). Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Ausserdem ver- zichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 40 S. 27 Dispo- sitivziffern 8-10). 6.2. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos-
- 25 - tenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 40 S. 27 Dispositivziffern 8-10) ist daher zu bestätigen. IV.
1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8 E. 3c).
- 21 -
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemein- samen Sohn C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2017 monatliche, im Vo- raus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich ge- setzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage, wie folgt zu bezah- len: Oktober und November 2017: Fr. 130.– Dezember 2017: Fr. 185.– Januar und Februar 2018: Fr. 050.– März bis Mai 2018: Fr. 155.– Ab Juni 2018: Fr. 230.– - 28 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab 1. Januar 2018 die Krankenkas- senprämien von C._____ zu bezahlen. Im Übrigen betreuen die Parteien C._____ jeweils auf eigene Kosten. Die monatliche IV-Kinderrente von C._____ verbleibt bei der Gesuchstellerin. Die hälftige monatliche Familienzulage verleibt beim Gesuchsgegner.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus gemäss nachstehenden Pe- rioden zu bezahlen: Oktober und November 2017: Fr. 1'140.– Dezember 2017: Fr. 0'380.– Januar und Februar 2018: Fr. 0'365.– März bis Mai 2018: Fr. 1'015.– Ab Juni 2018: Fr. 0'710.–
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8-10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von 5/6 dem Gesuchsgegner und im Umfang von 1/6 der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 44A, 44B, 45A und 45B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 29 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2018 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. April 2018 (EE170115-M)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2 f.) "1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien gemäss Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 30. Juni 2017 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn C._____, geb. tt.mm.2015, sei unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Dem Gesuchsgegner sei für das Kind ein gerichtsübliches Besuchs- recht einzuräumen, wobei festzustellen ist, dass die Parteien ein wei- tergehendes oder abweichendes Besuchsrecht unter Wahrung des Kin- deswohls im gegenseitigen Einvernehmen regeln können.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2017 monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge für das Kind von min- destens Fr. 1'000, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, sowie für die Ge- suchstellerin persönlich von mindestens Fr. 2'000 zu bezahlen (abwei- chendes Beweisergebnis vorbehalten).
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Pro- zesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 5'000 zu bezahlen. Eventuell seien der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu er- nennen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht im summarischen Ver- fahren, vom 3. April 2018: (Urk. 40 S. 25 ff.)
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 30. Juni 2017 getrennt leben.
2. Die Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2015, wird bei- den Parteien gemeinsam belassen, mit wechselnder Betreuung. C._____ wird in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungeraden Kalenderwochen vom Vater betreut. Der Wechsel von einem Elternteil zum andern findet jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr, statt. Eine anderweitige Aufteilung in einvernehmlicher gegenseitiger Abspra- che (zum Beispiel zwecks Verbringung mehrwöchiger Ferien oder zur Regelung der Feiertage) bleibt vorbehalten.
3. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kinderkosten (Barbedarf), die während der Zeit anfallen, die C._____ bei ihnen verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selbst zu tragen. Zu diesem Zweck verbleiben die Kinderzulagen (rückwirkend ab Juli
2017) dem Gesuchsgegner und die IV-Kinderrente der Gesuchstellerin.
- 3 - Sodann wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit Februar 2018 insgesamt Fr. 983.– als Betreuungsunterhalt zu bezahlen. Weiter wird der Gesuchsgegner verpflichtet, ab März 2018 einen mo- natlichen Betreuungsunterhalt für C._____ wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 820.– für die Zeit von März bis Mai 2018;
- Fr. 370.– ab Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Betreuungsunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Schliesslich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, ab 1. Januar 2018 zusätzlich zum Betreuungsunterhalt die Krankenkassenprämien von C._____ zu bezahlen.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit Februar 2018 insgesamt Fr. 5'370.– als persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Sodann wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab März 2018 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 600.– für die Zeit von März 2018 bis und mit Mai 2018;
- Fr. 835.– ab Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Für die Zeit von Juli 2017 bis und mit September 2017 sind weder Kin- derunterhalts- noch persönliche Unterhaltsbeiträge geschuldet. Das entsprechende Begehren der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin auf deren Kosten für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Fahrzeug BMW 330Cd zur Benutzung zur Verfügung zu stellen.
7. Es wird mit Wirkung ab 2. Februar 2018 die Gütertrennung angeordnet.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'700.–.
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
10. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
11. [Schriftliche Mitteilung.]
12. [Rechtsmittel.]
- 4 - Berufungsanträge: des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 39 S. 2): "1. Ziff. 3 des Urteils sei aufzuheben und es sei auf die Zahlung von Be- treuungsunterhalt zu verzichten.
2. Ziff. 4 des Urteils sei aufzuheben und es sei auf die Zahlung von per- sönlichen Unterhaltsbeiträgen zu verzichten.
3. Der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zuzuweisen.
5. Ansonsten unter KEF zu Lasten der Gesuchstellerin." der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 50 S. 2):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2): Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten sei im Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltli- chen Rechtsvertreter zu bestellen. Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C._____, geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 13. November 2017 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) vor Vo- rinstanz ein Eheschutzverfahren mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbe- gehren anhängig (Urk. 1). Der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Ge- suchsgegner) gelangte fast zeitgleich an die KESB Bülach Nord (siehe Urk. 6 und 9/5), woraufhin Letztere die Akten der Vorinstanz überwies (Urk. 8 und 9/3-7). Der weitere Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Ent- scheid entnommen werden (siehe hierzu Urk. 40 E. 1). Am 3. April 2018 erliess
- 5 - die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 37 = Urk. 40), welches beiden Parteien am 9. April 2018 zugestellt wurde (Urk. 38/1-2).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. April 2018 Beru- fung mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Das dazugehörige Couvert war mit einem Poststempel gleichen Datums versehen (Urk. 39). Am 20. April 2018 reich- te der Gesuchsgegner zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung unaufgefordert (vorab per Fax, danach per Post) eine "Einwurfsbestätigung" von D._____ (Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners) ins Recht (Urk. 44 und 45). Von der Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung ist vorliegend auszugehen (vgl. hierzu auch Urk. 38/1). Die Eingabe vom 20. April 2018 wurde der Gegenseite jedoch noch nicht zugestellt (siehe insbesondere Urk. 46). Sie ist daher mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. Mit Verfügung vom
25. April 2018 wurde der Gesuchstellerin in der Folge Frist angesetzt, um zum Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 schloss sie auf Abweisung dieses Gesuchs und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 47 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde der Berufung in Bezug auf die in Dispositivziffer 4 Absatz 1 des angefochtenen Urteils geregelten Unter- haltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2017 bis und mit Februar 2018 im Umfang von insgesamt Fr. 5'370.– die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 48). Die Beru- fungsantwort datiert vom 1. Juni 2018 (Urk. 49 und 50). Sie wurde dem Gesuchs- gegner in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51). Der Gesuchsgegner liess sich nicht mehr vernehmen.
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-38) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind. II.
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 7. In diesem Umfang ist das Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist.
- 6 -
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintre- tensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die mass- gebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungs- grund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 11). Was nicht oder nicht in einer den gesetzli- chen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
3. Soweit der Gesuchsgegner in der vorliegenden Berufungsschrift einleitend ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid verschiedene Sachver- haltselemente aufzählt (Urk. 39 S. 3), genügt die Berufung den zuvor dargelegten
- 7 - formellen Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist nicht weiter darauf ein- zugehen. Gleiches gilt in Bezug auf seine Ausführungen unter dem Titel "keine Gesamtbetrachtung" (Urk. 39 S. 4). Auch diesbezüglich begnügt sich der Ge- suchsgegner lediglich mit einer Aufzählung verschiedener Sachverhaltselemente, ohne konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebli- chen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid konkret fehlerhaft sein soll.
4. Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Berufungsantwortschrift vor, sie habe von der Gemeinde E._____ bisher keine Ergänzungsleistungen erhalten. Es bestehe die grosse Gefahr, dass sie ihre Wohnung und die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlen könne und damit grosse Probleme auf sie zukommen würden (Urk. 50 S. 7). Was die Gesuchstellerin damit (allenfalls) geltend machen will, ist nicht klar. Auch unterlässt sie es, konkret auf den vorinstanzlichen Entscheid Be- zug zu nehmen. Insofern genügt auch ihre Berufungsantwortschrift nicht den Be- gründungsanforderungen (vgl. vorstehend Ziffer II./2.) und es ist nicht weiter da- rauf einzugehen. III.
1. Ausgangslage Die Vorinstanz stellte C._____ unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit je hälftiger Betreuung (vgl. Urk. 40 Disp. Ziff. 2). Sodann verpflichtete sie den Ge- suchsgegner für die Zeit ab Oktober 2017 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbei- trägen (Betreuungsunterhalt) sowie persönlichem Unterhalt an die Gesuchstelle- rin. Strittig ist vorliegend, inwiefern der Gesuchsgegner zur Leistung von Unterhalt zu verpflichten ist (vgl. Urk. 39 S. 4 f.).
2. Einkommen der Gesuchstellerin 2.1. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe bis und mit September 2017 über ein (Gesamt-) Einkommen von Fr. 6'626.– (IV-Rente über Fr. 1'567.– sowie das bis Ende September 2017 erzielte Erwerbseinkommen bei der F._____ GmbH von netto Fr. 5'059.–) verfügt. Für Oktober und November 2017 sei von einem Er-
- 8 - werbsersatzeinkommen von Fr. 784.– (halbe IV-Rente) auszugehen. Ab Dezem- ber 2017 erhalte sie zusätzlich zur halben IV-Rente Ergänzungsleistungen in Hö- he von monatlich Fr. 1'199.–. Da davon auszugehen sei, dass ihr gemäss "Ar- beitslosengesetz" ein Taggeldanspruch in mindestens gleicher Höhe zustehe, rechtfertige es sich, ihr den Betrag von Fr. 1'199.– – anders als dies bei reinen Ergänzungsleistungen zulässig wäre – als Erwerbsersatzeinkommen anzurech- nen, womit ab Dezember 2017 ein zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 1'983.– resultiere. Zu prüfen bleibe sodann die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens für die Zukunft. Diesbezüglich stehe fest, dass die Gesuch- stellerin im Umfang von 40 % arbeitsfähig sei. Da sie diese Arbeitsfähigkeit wäh- rend der Ehe ausgeschöpft habe, die Kinderbetreuung "bewährtermassen" gesi- chert sei (Gesuchsgegner, Tante) und es im Übrigen der ehelichen Lebensfüh- rung entspreche, sei der Gesuchstellerin nach einer angemessenen Übergangs- frist – zusätzlich zur Rente – ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'000.– aus Teilzeiterwerb anzurechnen. Dies entspreche ihren eigenen Erwartungen so- wie dem von März 2016 bis April 2017 bei G._____ im Rahmen eines ähnlichen Arbeitspensums erzielten monatlichen Einkommen. Damit stehe auch fest, dass die Erzielung eines solchen Einkommens nicht nur zumutbar, sondern auch mög- lich sei. Entsprechend sei der Gesuchstellerin ab Juni 2018 ein monatliches Ge- samteinkommen von Fr. 2'784.– netto anzurechnen (Urk. 40 E. 3.3.2. lit. a). 2.2. Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin habe vor der Trennung gearbeitet und die Stelle danach aus taktischen Gründen gekündigt. Entspre- chend liege kein Sachverhalt für die Gewährung einer Übergangsfrist bis zur An- rechnung eines hypothetischen Einkommens vor (mit Verweis auf "BGer 5A_224/2016, E. 3.3."). Der Gesuchstellerin wäre es durchaus möglich und zu- mutbar gewesen, während der gesamten Zeit ein Pensum von 50 % zu versehen. Die angeordnete hälftige Obhut sei voraussehbar gewesen und habe der (geleb- ten) Betreuungsregelung vor Einleitung des Eheschutzverfahrens entsprochen. Es könne nicht angehen, dass das "eigensinnige" Verhalten der Gesuchstellerin sowie deren "Druckausübung" mit Aussagen wie "ich arbeite nicht mehr" mit grosszügigen Übergangsfristen belohnt werde (Urk. 39 S. 5 f.).
- 9 - Grundsätzlich ist ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend anzurechnen, sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist. Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es für die verpflichtete Partei deutlich voraussehbar war, dass sie ihre Lebensumstände anpassen muss, oder wenn sie sich rechtsmissbräuchlich und unredlich verhalten hat (BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; je m.w.H.). Ob ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt, kann nicht schema- tisch nach fixen Regeln geprüft werden, sondern ist aufgrund aller konkreten Um- stände im Einzelfall zu entscheiden. Die Übergangsfrist muss sodann ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3). Vorliegend mag zutreffen, dass die hälftige Betreuung bereits vor Einleitung des Eheschutzverfahrens gelebt worden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gesuchstellerin im Verfahren die Zuteilung der alleinigen Obhut über den rund zweijährigen C._____ an sich beantragte und dies unter anderem auch mit ihrer höheren zeitlichen Verfügbarkeit begründete (siehe Urk. 31 S. 3 Ziff. 6). Insofern kann der Gesuchstellerin nicht vorgehalten werden, dass es für sie (deutlich) vo- raussehbar war, wieder einer Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen zu müssen. Ebenso wenig kann vorliegend ein unredliches Verhalten der Gesuch- stellerin ausgemacht werden. Insbesondere lässt die Bemerkung der Gesuchstel- lerin, wonach sie in absehbarer Zeit keiner Arbeit nachgehen werde, für sich allein nicht auf ein (insgesamt) unredliches Verhalten schliessen. Zudem erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit der im vorinstanzlichen Verfahren noch strittigen Obhutszuteilung (vgl. Urk. 31 S. 3) und ist daher in jenem Kontext zu verstehen. Dafür, dass die Gesuchstellerin ihre Stelle nur aus taktischen Gründen zulasten des Gesuchsgegners aufgegeben haben soll, sind ebenfalls keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich. Die Gesuchstellerin versah bis Ende September 2017 ein Arbeitspensum von 100 %. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung kann sie gemäss den Feststellungen des Gutachters lediglich ein Pensum von 50 % ausüben (siehe Urk. 28/10 S. 26, wobei auch diesbezüglich nicht sämtliche Tätigkeiten in Frage kommen). Gemäss Angaben der Gesuchstellerin hat sie ihre Stelle letztlich deshalb aufgegeben (siehe Prot. I S. 8). Die rückwirkende Anrech-
- 10 - nung eines hypothetischen Einkommens fällt daher ausser Betracht. Die Über- gangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Sie beginnt frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). Vorliegend betrug die Frist lediglich etwas mehr als einen Monat (vgl. Urk. 38/2). Angesichts dessen, dass sich die Gesuchstellerin nach eigenen Anga- ben bereits während des Verfahrens aktiv um eine Arbeitsstelle mit 50 %-Pensum bemüht hatte (Prot. I S. 13), ist dies in casu nicht zu beanstanden. Die Gesuch- stellerin beanstandet die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab Juni 2018 ebenfalls nicht. Es bleibt daher beim von der Vorinstanz angerechneten Ein- kommen der Gesuchstellerin. 2.3. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwortschrift das ihr für den Monat September 2017 angerechnete Einkommen monieren will (siehe Urk. 50 S. 6), ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils abschliessend über die im Monat September 2017 geschuldeten Kinder- sowie persönlichen Unterhaltsbeiträge entschieden hat (siehe Urk. 40 S. 26). Die- se Dispositivziffer blieb in der Folge unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen (siehe vorstehend Ziffer II./1.). Eine allfällige Korrektur fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ab Ok- tober 2017 ist das Einkommen der Gesuchstellerin im September 2017 grund- sätzlich irrelevant. Weiterungen erübrigen sich daher.
3. Einkommen des Gesuchstellers und von C._____ 3.1. Das von der Vorinstanz errechnete Durchschnittseinkommen des Gesuchs- gegners wurde nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es bei einem anrechenba- ren monatlichen Einkommen für das Jahr 2017 von Fr. 5'383.45 sowie für das Jahr 2018 von Fr. 5'235.80 (vgl. Urk. 40 E. 3.3.2. lit. b). 3.2. Gleiches gilt in Bezug auf die Einkünfte von C._____. Festzuhalten ist indes, dass die monatliche IV-Rente ab Oktober 2017 Fr. 314.– (und nicht Fr. 317.–, siehe Urk. 40 E. 3.3.2. lit. c und Urk. 28/9 S. 2) beträgt. Insgesamt sind ihm damit ab Oktober 2017 monatliche Einkünfte von Fr. 614.– (IV-Rente von Fr. 314.– zu- züglich Familienzulage von Fr. 300.–) anzurechnen (vgl. Urk. 40 E. 3.3.2. lit. c).
- 11 -
4. Bedarf der Parteien sowie von C._____ 4.1. Allgemeines Strittig sind die von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigten Krankenkassen- prämien sowie die Wohnkosten. 4.2. Bedarf der Gesuchstellerin
a) Krankenkassenprämien Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin monatliche Kran- kenkassenprämien in Höhe von Fr. 400.35 (siehe Urk. 40 E. 3.3.3. lit. a). Der Ge- suchsgegner rügt, es sei aktenkundig und offensichtlich, dass die Parteien "prä- mienverbilligungsberechtigt" seien. Die Berücksichtigung des gesamten Betrags sei daher nicht statthaft (Urk. 39 S. 6). Die Gesuchstellerin äussert sich hierzu nicht (siehe Urk. 50). Hat ein Ehegatte Anspruch auf Prämienverbilligung, so ist diese unter Berücksich- tigung der kantonalen Anmeldefristen mit Wirkung ab dem nächstmöglichen Aus- zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Pra- xis, 2. A., Bern 2014, Rz. 2.107). Hinsichtlich das Jahr 2017 ist bei der Gesuchstellerin angesichts eines steuerba- ren Einkommens von rund Fr. 32'000.– (volle IV-Rente von Januar bis September 2017; halbe IV-Rente für die Monate Oktober bis Dezember 2017; IV-Rente für C._____; Erwerbseinkommen bei der G._____ Genossenschaft und bei der F._____ GmbH sowie der Unterhaltsbeiträge abzüglich allgemeiner Steuerabzüge sowie des Kinderabzugs) von einem Anspruch auf Prämienverbilligung in der Hö- he von jährlich Fr. 552.– auszugehen (vgl. Merkblatt der SVA Zürich zur Höhe der jährlichen Prämienverbilligung 2017 auf https://www.svazurich.ch/ipv, zuletzt be- sucht am 26. September 2018). Nachdem der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2017 im Kanton Zürich erst Ende 2018 verjährt (siehe § 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz, EG KVG/ZH; LS 832.01), kann die Gesuchstellerin nach wie vor eine Prämienverbilligung für das Jahr 2017 beantragen und erhältlich machen. Es rechtfertigt sich daher, der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung einer monatlichen Prämienverbilligung von rund Fr. 45.– (Fr. 552.– dividiert durch 12) monatliche Krankenkassenprämien in
- 12 - der Höhe von gerundet Fr. 355.– (Fr. 400.35 [vgl. Urk. 4/5] abzüglich Fr. 45.–) im Bedarf anzurechnen. Für das Jahr 2018 ist von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 30'000.– (halbe IV-Rente von Januar bis Dezember 2018; Taggeld von Januar bis Mai 2018; Erwerbseinkommen ab Juni 2018; halbe Kinderrente C._____ Januar bis Dezember 2018 sowie die Unterhaltsbeiträge abzüglich all- gemeiner Steuerabzüge sowie des Kinderabzugs) auszugehen. Entsprechend ist von einem Anspruch auf Prämienverbilligung in Höhe von insgesamt Fr. 864.– jährlich bzw. Fr. 72.– monatlich auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, der Ge- suchstellerin unter Berücksichtigung einer monatlichen Prämienverbilligung von rund Fr. 72.– für das Jahr 2018 monatliche Krankenkassenprämien in der Höhe von gerundet Fr. 330.– (Fr. 400.35 abzüglich Fr. 72.–) im Bedarf anzurechnen.
b) Wohnkosten Mit Bezug auf die Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass der Gesuchstellerin nach eigenen Angaben bis und mit Februar 2018 keine Wohnkosten entstanden seien. Während des Zusammenlebens mit der Mutter und ihrem Bruder habe sie sich durch die Erledigung von Hausarbeiten beteiligt. Soweit sie übergangsmässig bei Freunden logiert habe, sei davon auszugehen, dass sie dies kostenlos getan habe. Per Mitte März 2018 sei die Gesuchstellerin sodann mit C._____ in eine ei- gene 3.5-Zimmerwohnung in E._____ zu einem Mietzins von monatlich 1'400.– gezogen. Dies entspreche jedoch nicht dem ehelichen Lebensstandard, da die Parteien immer in Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen und entspre- chend kostengünstig gewohnt hätten. Demzufolge könne der Gesuchstellerin le- diglich ein Betrag von Fr. 1'000.– im Bedarf berücksichtigt werden. Im Mehrbetrag sei sie auf ihren Freibetrag zu verweisen (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. a). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich in ihrer Berufungsantwortschrift vor, sie könne für sich und C._____ eine angemessene Wohnung beanspruchen, C._____ brauche ein eigenes Zimmer. Entsprechend könne sie keine 2-Zimmer- wohnung anmieten. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ihr Wohnkosten von lediglich Fr. 1'000.– monatlich anzurechnen, wenn ihre tatsächlichen Kosten Fr. 1'400.– betrügen. Dadurch würden ihr monatlich Fr. 400.– fehlen, was letztlich zu einem Verlust der Wohnung führen würde. In der Zeit bis März 2018 habe sie zwar bei ihrer Mutter gewohnt. Es treffe jedoch nicht zu, dass sie keinen Anteil an den
- 13 - Wohnkosten bezahlen müsse. Sie habe damals nur aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse noch keinen Anteil an den Wohnkosten bezahlen müssen (Urk. 50 S. 8). Wohnkosten sind grundsätzlich im effektiven Umfang im Grundbedarf zu berück- sichtigen. Sie setzen sich aus der monatlichen Miete sowie den gemäss Mietver- trag zu bezahlenden Nebenkosten zusammen. Erscheinen die effektiven Kosten mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse oder des örtlichen Wohnungsmarktes indes als übersetzt, so kann dieser Betrag unter Berücksichtigung einer ange- messenen Übergangsfrist (für die Kündigung) auf ein entsprechendes Normal- mass reduziert werden. Keine Umstellung ist zu gewähren, wenn der Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine offensichtlich zu teure Woh- nung mietet. Schränkt sich eine Person bezüglich des Wohnkomforts freiwillig ein, so ist ihr der (höhere) Betrag anzurechnen, der angemessenen Mietkosten ent- spricht (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen, in: FamPra - Die Praxis des Familienrechts, S. 320 f.; Six, a.a.O., Rz. 2.93 ff.). Vorliegend erscheint eine 3.5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 1'400.– den per- sönlichen Verhältnissen sowie den örtlichen Gegebenheiten durchaus als ange- messen. Zu berücksichtigen (und abzuziehen) ist indes der auf C._____ entfal- lende Anteil an den Wohnkosten. Angesichts des Alters von C._____ sowie seiner reduzierten Anwesenheit aufgrund der 50 %-Betreuung erscheint ein auf ihn ent- fallender Wohnkostenanteil von einem Viertel der Gesamtmiete, mithin Fr. 350.–, als angemessen. Entsprechend sind der Gesuchstellerin ab März 2018 die effek- tiven Wohnkosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'050.– anzurechnen. Für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2018 wohnte die Gesuchstellerin (mit C._____) bei ihrer Mutter. Diesbezüglich räumt sie selbst ein, dass sie für die Zeit, während der sie vorübergehend bei ihrer Mutter wohnte, bis anhin keinen Mietzins bezahlt hat (Urk. 50 S. 7). Ausserdem legt sie auch nicht dar, in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten allfällig noch zu beteiligen hat. Insofern bleibt es dabei, dass ihr für diese Zeit keine Mietkosten im Bedarf anzurechnen sind.
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c) Umzugskosten Die Gesuchstellerin führt in ihrer Berufungsantwortschrift im Weiteren aus, es sei- en ihr durch den Bezug der Wohnung in E._____ per Mitte März 2018 zusätzliche Kosten erwachsen. Dies müsse ebenfalls berücksichtigt werden (Urk. 50 S. 9). Die Gesuchstellerin führt aber weder aus noch legt sie dar, in welcher Höhe oder zu welchem Zeitpunkt ihr genau Kosten erwachsen sein sollen. Eine Anrechnung im Bedarf fällt daher bereits deshalb ausser Betracht. Weiterungen erübrigen sich.
d) Übersicht Die übrigen Bedarfspositionen wurden nicht bemängelt und sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich für die Gesuchstellerin folgender monatli- cher Bedarf: − Oktober bis Dezember 2017: Fr. 1'650.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 0.– Wohnkosten, Fr. 355.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − Januar bis Februar 2018: Fr. 1'625.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 0.– Wohnkosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − März bis Mai 2018: Fr. 2'775.– (Fr. 1'275.– Grundbetrag, Fr. 1'050.– Wohn- kosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation) − Ab Juni 2018: Fr. 3'115.– (Fr. 1'275.– Grundbetrag, Fr. 1'050.– Wohnkosten, Fr. 330.– Krankenkassenprämien, Fr. 120.– Kommunikation, Fr. 250.– Fahrtkosten, Fr. 90.– auswärtige Verpflegung). 4.3. Bedarf des Gesuchsgegners
a) Krankenkassenprämien Unklar ist, ob der Gesuchsteller auch für sich einen Anspruch auf Prämienverbilli- gung moniert (siehe Urk. 39 S. 6, wonach die Parteien offensichtlich "prämienver- billigungsberechtigt" seien). Angesichts seines Jahreseinkommens von rund Fr. 68'000.– netto (vgl. Urk. 26/1-2; Urk. 40 E. 3.3.2. lit. b) und damit ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 49'500.– (2017) bzw. Fr. 41'000.– (2018; siehe hierzu auch nachfolgend Ziffer III./5.4.1.) ist nicht von einem ihm zustehenden Anspruch auf Prämienverbilligung auszugehen. Es bleibt damit bei einer anzurechnenden Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 355.– für das Jahr 2017 (Urk. 4/5) bzw. Fr. 300.– für das Jahr 2018 (Urk. 21/4).
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b) Wohnkosten Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner die von ihm geltend gemachten Wohn- kosten von monatlich Fr. 750.– zugebilligt. Sie erwog, dies entspreche etwas mehr als den hälftigen Mietkosten der Gesamtmiete von Fr. 1'340.– und erschei- ne vor dem Hintergrund, dass auch seine Eltern dort wohnten und seine Mutter C._____ jeweils entschädigungslos betreue, gerechtfertigt (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. b). Dem hält die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwortschrift entgegen, ange- sichts des Umstands, dass in dieser Wohnung nebst dem Gesuchsgegner noch seine Eltern sowie seine Freundin lebten, könne nur ein Viertel des monatlichen Gesamtmietzinses, d.h. Fr. 335.–, im Bedarf berücksichtigt werden (Urk. 50 S. 8). Der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Zwar lebt der Gesuchsgegner ak- tuell unbestrittenermassen in der Wohnung seiner Eltern (Prot. I S. 14). Die Be- hauptung, die Lebenspartnerin lebe ebenfalls in der Wohnung (Urk. 50 S. 8 Ziff. 6), blieb in der Folge unwidersprochen (vgl. bereits erstinstanzlich Urk. 31 S. 7 Ziff. 4 und Urk. 35). Es ist aber bei ihm von einer freiwilligen Einschränkung des Wohnkomforts auszugehen (vgl. vorstehend Ziffer 4.2. lit. a). Unter Berück- sichtigung dessen, dass er mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt und damit auch eine grössere Wohnung benötigt, rechtfertigt es sich daher, beim Gesuchs- gegner angemessene Wohnkosten von monatlich Fr. 750.– im Bedarf anzurech- nen. Der beim Gesuchsgegner anfallende Anteil an den Wohnkosten von C._____ ist auf monatlich Fr. 350.– zu beziffern.
c) Weitere Bedarfspositionen Die weiteren von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen im Bedarf des Ge- suchsgegners (Grundbetrag, Kommunikationskosten, auswärtige Verpflegung und Fahrtauslagen) wurden nicht bemängelt und sind nicht zu beanstanden. Entspre- chend bleibt es bei diesen. Der Gesamtbedarf des Gesuchsgegners ist damit im Jahr 2017 auf monatlich Fr. 3'220.– bzw. im Jahr 2018 auf Fr. 3'165.– (Fr. 1'175.– Grundbetrag, Fr. 750.– Wohnkosten, Fr. 355.– Krankenkassenprämien 2017 bzw. Fr. 300.– Krankenkassenprämien 2018, Fr. 120.– Kommunikationskosten, Fr. 220.– auswärtige Verpflegung, Fr. 600.– Fahrtauslagen) zu beziffern.
- 16 - 4.4. Bedarf von C._____
a) Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den Bedarf von C._____, dass sich der Grundbetrag auf Fr. 400.– belaufe. Die im Bedarf zu berücksichtigenden Kran- kenkassenprämien würden im Jahr 2017 monatlich Fr. 140.– bzw. im Jahr 2018 monatlich Fr. 121.20 betragen. Auf eine Anrechnung von Wohnkosten sei ange- sichts der gemeinsamen Obhut zu verzichten. Diese seien jeweils von demjeni- gen Elternteil zu tragen, bei welchem C._____ sich gerade befinde. Entsprechend würden diese Kosten vollständig in deren Bedarf berücksichtigt (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c).
b) Allgemeines Seit Inkrafttretens des revidierten Kinderunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 sind die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzu- rechnen, sondern jeweils separat auszuweisen. Vorliegend wurde C._____ unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen, die ihn zu je 50 % betreuen. In- sofern ist der beim jeweiligen Elternteil anfallende Bedarf von C._____ gesondert festzustellen. Entgegen der Vorinstanz ist für C._____ auch ein Anteil an den Wohnkosten auszuscheiden. Angesichts der hälftigen Betreuung rechtfertigt es sich, den Grundbetrag von Fr. 400.– (Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c) je zur Hälfte auf Sei- ten der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners im Bedarf von C._____ anzu- rechnen.
c) Krankenkassenprämien Mit Bezug auf die monierte Prämienverbilligung ist hinsichtlich C._____ festzuhal- ten, dass bei Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils massgebend sind, unter deren oder dessen elterlicher Sorge oder Obhut sie stehen (§ 11 Abs. 2 des EG KVG/ZH). Vorliegend steht C._____ unter gemeinsamer Obhut der Parteien (Urk. 40 Disp. Ziff. 2). Mit Blick auf die Gesamteinkünfte der Parteien ist nicht davon aus- zugehen, dass C._____ ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht. Damit bleibt es für das Jahr 2017 bei einer im Bedarf zu berücksichtigenden Kranken- kassenprämie von monatlich Fr. 140.– bzw. ab Januar 2018 von monatlich Fr. 121.– (vgl. Urk. 40 E. 3.3.3. lit. c; Urk. 21/4).
- 17 - Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, ab Januar 2018 für die Kran- kenkassenprämien von C._____ aufzukommen (siehe Urk. 40 E. 3.3.4. lit. c und Dispositivziffer 3 Absatz 5). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht beanstandet. Entsprechend bleibt es dabei. Demzufolge sind diese Kosten ab Januar 2018 im Bedarf von C._____ auf Seiten des Gesuchsgegners zu berücksichtigen. Für die Zeit von Oktober bis Dezember 2017 sind sie auf Seiten der Gesuchstellerin im Bedarf von C._____ anzurechnen.
d) Wohnkosten Der Anteil von C._____ an den Wohnkosten beträgt sowohl bei der Gesuchstelle- rin als auch beim Gesuchsgegner grundsätzlich jeweils monatlich Fr. 350.–, mit- hin insgesamt Fr. 700.– (siehe hierzu vorstehend Ziffer III./4.2. lit. b und 4.3. lit. b). Für die Zeit von Oktober 2017 bis Februar 2018 fallen auf Seiten der Gesuchstel- lerin keine Wohnkosten für C._____ an (vgl. hierzu vorstehend Ziffer 4.2. lit. b).
e) Übersicht Zusammenfassend ist somit bei C._____ von folgendem Bedarf auszugehen: C._____ bei der C._____ beim Gesuchstellerin Gesuchsgegner
1) Grundbetrag Fr. 200.– Fr. 200.–
2) Miete Okt.17 bis Feb.18 Fr. –.– Fr. 350.– ab März 2018 Fr. 350.– Fr. 350.–
3) Krankenkasse (KVG und VVG) Okt. bis Dez. 2017 Fr. 140.– Fr. –.– ab Jan. 2018 Fr. –.– Fr. 121.– Total Okt. bis Dez. 2017 Fr. 340.– Fr. 550.– Jan. und Feb. 2018 Fr. 200.– Fr. 671.– ab März 2018 Fr. 550.– Fr. 671.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Rechtliches Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbei- träge grundsätzlich korrekt dargelegt (Urk. 40 E. 3.3.1.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wie erwähnt sind per 1. Januar 2017 die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ge-
- 18 - mäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Be- treuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindes- unterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskos- ten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 nZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernäh- rung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schul- auslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuen- den Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson. 5.2. Barbedarf C._____
a) Zeit bis Ende September 2017 Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziffer III./2.3. verwie- sen werden.
b) Zeit ab Oktober 2017 Die C._____ zustehende IV-Kinderrente wird der Gesuchstellerin ausbezahlt (sie- he Urk. 28/9 Ziff. 3). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, diese bei der Gesuchstellerin zu belassen (siehe hierzu auch nachstehend Zif- fer III./5.4.). Die Familienzulagen bezieht der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 26/1). Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem unterhaltspflichti- gen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
- 19 - Vorliegend erscheint es unter Berücksichtigung der hälftigen Betreuung von C._____ und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, den Gesuchsgegner zu verpflichten, die hälftige Familienzulage an die Gesuch- stellerin zu zahlen. Entsprechend ist sie je zur Hälfte (mithin im Umfang von je Fr. 150.–) auf Seiten der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners in der Be- darfsaufstellung von C._____ zu berücksichtigen. Damit ergibt sich für C._____ folgender Barbedarf (siehe hierzu vorstehend Ziffer III./3.2. und 4.4.): bei der GSin beim GG Okt. bis Dez. 17 Einkommen 464.– 150.– Bedarf -340.– -550.– Barbedarf 0.– 400.– Jan. und Feb. 18 Einkommen 464.– 150.– Bedarf 200.– 671.– Barbedarf 0.– 521.– Ab März 2018 Einkommen 464.– 150.– Bedarf -550.– -671.– Barbedarf 86.– 521.– 5.3. Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin für den Sohn C._____ das bei ihr re- sultierende monatliche Eigenversorgungsmanko als Betreuungsunterhalt zu (vgl. Urk. 40 E. 3.3.4. lit. b und c). Der Gesuchsgegner moniert sinngemäss, die Vor- instanz habe zu Unrecht einen Betreuungsunterhalt zugesprochen. Sollte die Ge- suchstellerin tatsächlich zu 50 % invalid sein, so beziehe sich diese Invalidität nicht auf die Betreuung des Sohnes. Für die 50 % der Betreuung werde die Ge- suchstellerin bereits durch die IV entschädigt. Es sei willkürlich, der Gesuchstelle- rin trotz hälftiger Obhutszuteilung zusätzlich noch einen Betreuungsunterhalt zu- zusprechen (Urk. 39 S. 5). Die Gesuchstellerin äussert sich hierzu nicht explizit. Sie führte lediglich allgemein aus, ab Sommer 2017 habe sich aufgrund der Tren- nung ein höherer Betreuungsbedarf ergeben (vgl. Urk. 50, insbesondere S. 6). Wie erwähnt, soll mit dem Betreuungsunterhalt die betreuungsbedingte Einbusse in der Eigenversorgung beim (haupt-)betreuenden Elternteil kompensiert werden. In Bezug auf die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 3. August 2017 im Rahmen der Rentenrevision ein Invaliditätsgrad von 53 % festgestellt und ihr auf- grund dessen eine halbe Rente als Erwerbsersatzeinkommen zugesprochen. Die
- 20 - Vorinstanz ging von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40 % aus und rechnete ihr – unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist – ab Juni 2018 ein hypotheti- sches Einkommen an (Urk. 40 E. 3.3.2. lit. a). Insgesamt ging die Vorinstanz da- mit von einem ("Erwerbs-") Pensum von 100 % aus. Ist bei der Gesuchstellerin aber von einem Pensum von 100 % auszugehen und entsteht dennoch ein Ei- genversorgungsmanko, so liegt keine betreuungsbedingte Einbusse vor. Mit an- deren Worten entsteht auf Seiten der Gesuchstellerin ab Oktober 2017 nicht des- halb ein Manko, weil sie aufgrund der Betreuung von C._____ nicht erwerbstätig sein kann, sondern einzig deshalb, weil sie mit ihrem Teilpensum und der Invali- denrente nicht genügend Einkommen zu erzielen vermag, um ihren Bedarf zu de- cken. Mangels betreuungsbedingter Einbusse ist der Gesuchstellerin daher kein Betreuungsunterhalt zuzusprechen. 5.4. Unterhaltsansprüche 5.4.1. Berücksichtigung von laufenden Steuern/Überschussverteilung Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist er vorab für Steuerzahlun- gen zu verwenden. Werden die Steuern trotz Überschuss nicht berücksichtigt, ist dies willkürlich (Six, a.a.O., Rz. 2.116 mit Verweis auf BGer 5A_302/2011 vom
28. November 2011, E. 6.3.1.). Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von jährlich rund Fr. 32'000.– (2017) bzw. Fr. 30'000.– (2018; jeweils unter Be- rücksichtigung allgemeiner Steuerabzüge, des Kinderabzugs sowie der Unter- haltsbeiträge) rechtfertigt es sich vorliegend, der Gesuchstellerin für laufende Steuern einen Betrag von monatlich rund Fr. 90.– (vgl. Online-Steuerrechner für den Kanton Zürich) im Bedarf zu berücksichtigen. Auf Seiten des Gesuchsgeg- ners rechtfertigt es sich hingegen bei einem steuerbaren Einkommen von rund 49'500.– im Jahr 2017 bzw. Fr. 41'000.– im Jahr 2018 (jeweils unter Berücksichti- gung allgemeiner Steuerabzüge sowie der zu zahlenden Unterhaltsbeiträge) von einem Betrag von monatlich rund Fr. 260.– für das Jahr 2017 bzw. rund Fr. 180.– für das Jahr 2018 (vgl. Online-Steuerrechner für den Kanton Zürich) für laufende Steuern auszugehen. Soweit ein Überschuss resultiert, ist dieser zu je einem Drit- tel auf die Parteien und zu einem Drittel auf C._____ zu verteilen (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c).
- 21 - 5.4.2. Oktober und November 2017 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 784.– 5'383.– 464.– 150.– 6'781.– Bedarf -1'650.– -3'220.– -340.– -550.– -5'760.– Steuern -90.– -260.– -350.– Überschuss/Manko -956.– 1'903.– 124.– -400.– 671.– Überschuss C._____ -124.– -124.– Total Überschuss 547.– Überschussanteil -182.– -182.– (-91.–) -91.– -546.– Unterhaltsanspruch 1'138.– 0.– 0.– 491.– Für die Monate Oktober und November 2017 resultiert auch nach Deckung des Eigenversorgungsmankos der Gesuchstellerin sowie des Barbedarfs von C._____ beim Gesuchsgegner ein Überschuss. Von daher sind zunächst die mutmassli- chen Steuern abzuziehen. Bei C._____ ergibt sich auf Seiten der Gesuchstellerin ein Überschuss von Fr. 124.–. Von einer Berücksichtigung dieses Überschusses für die Berechnung des Gesamtüberschusses ist indes abzusehen, da C._____ andernfalls – angesichts der Höhe seines Überschusses – für den Unterhalt der Parteien aufkommen würde. Es erscheint vorliegend jedoch angemessen, den ihm zustehenden Anteil am Gesamtüberschuss (Fr. 91.–) mit seinem Überschuss (Fr. 124.–) zu verrechnen, womit im Ergebnis kein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag resultiert. Der Gesuchsgegner ist daher für diese Zeitspanne zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C._____ lediglich die hälftige Familienzulage (derzeit Fr. 150.– pro Monat) zu bezahlen. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Gesuchsgegner für diese Zeitspanne zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich sowie für C._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) zu be- zahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 1'140.–
b) für den Sohn C._____: Fr. 0' 00.–
- 22 - 5.4.3. Dezember 2017 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'383.– 464.– 150.– 7'980.– Bedarf -1'650.– -3'220.– -340.– -550.– -5'760.– Steuern -90.– -260.– -350.– Überschussanteil -623.– -623.– -311.– -311.– -1'868.– Unterhaltsanspruch 380.– 0.– 187.– 711.– Im Dezember 2017 resultiert nach Deckung des Eigenversorgungsmankos der Gesuchstellerin ebenfalls ein Überschuss. Von daher sind ebenfalls zunächst die mutmasslichen Steuern abzuziehen. Des Weiteren rechtfertigt es sich vorliegend, den Überschuss von C._____ auf Seiten der Gesuchstellerin mit dem ihm zu- stehenden Anteil am Gesamtüberschuss zu verrechnen. Für den Monat Dezem- ber 2017 ist der Gesuchsgegner daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 380.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 185.– 5.4.4. Januar und Februar 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'235.– 464.– 150.– 7'832.– Bedarf -1'625.– -3'165.– -200.– -671.– -5'661.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -633.– -633.– -316.– -316.– -1'898.– Unterhaltsanspruch 365.– 0.– 52.– 837.– Für die Zeitspanne Januar bis Februar 2018 gilt im Wesentlichen das unter Zif- fer III./5.4.3. Gesagte. Der Gesuchsgegner ist daher insgesamt zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüg- lich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 365.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 50.–
- 23 - 5.4.5. März bis Mai 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 1'983.– 5'235.– 464.– 150.– 7'832.– Bedarf -2'775.– -3'165.– -550.– -671.– -7'161.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -133.– -133.– -67.– -67.– -400.– Unterhaltsanspruch 1'015.– 0.– 153.– 588.–
- davon Barunterhalt 0.– 521.– Auch in der Zeitspanne März bis Mai 2018 resultiert – nach Deckung des Ei- genversorgungsmankos der Gesuchstellerin und des Barbedarfs von C._____ bei beiden Parteien – insgesamt ein Überschuss. Von daher sind auch hier zunächst die mutmasslichen Steuern abzuziehen. Für die Monate März bis Mai 2018 ist der Gesuchsgegner daher insgesamt zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 1'015.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet): Fr. 0'155.– 5.4.6. Ab Juni 2018 GSin GG C._____ Total bei der GSin beim GG Einkommen 2'784.– 5'235.– 464.– 150.– 8'633.– Bedarf -3'115.– -3'165.– -550.– -671.– -7'501.– Steuern -90.– -180.– -270.– Überschussanteil -287.– -287.– -143.– -143.– -860.– Unterhaltsanspruch 708.– 0.– 229.– 664.– Ab Juni 2018 resultiert ebenfalls ein Überschuss. Der Gesuchsgegner ist ab Juni 2018 daher für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, der Ge- suchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zu- züglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Fr. 710.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet) Fr. 230.–
- 24 - 5.5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und den Sohn C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich hälftige Familienzulage) wie folgt zu bezahlen:
a) für die Gesuchstellerin persönlich (gerundet): Oktober und November 2017: Fr. 1'140.– Dezember 2017: Fr. 0'380.– Januar und Februar 2018: Fr. 0'365.– März bis Mai 2018: Fr. 1'015.– Ab Juni 2018: Fr. 0'710.–
b) für den Sohn C._____ (gerundet) Oktober und November 2017: Fr. 130.– Dezember 2017: Fr. 185.– Januar und Februar 2018: Fr. 050.– März bis Mai 2018: Fr. 155.– Ab Juni 2018: Fr. 230.– Das Existenzminimum des Gesuchsgegners bleibt jeweils gewahrt.
6. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 2'700.– fest, was unangefochten blieb (vgl. Urk. 39 S. 2). Diese Kosten auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte, nahm sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse. Ausserdem ver- zichtete sie auf die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 40 S. 27 Dispo- sitivziffern 8-10). 6.2. Auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren erfolgten Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids erweist sich der vorinstanzliche Kos-
- 25 - tenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 40 S. 27 Dispositivziffern 8-10) ist daher zu bestätigen. IV.
1. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.2. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge sprach die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin Unterhaltsleistungen – bei einer mutmasslichen Dauer der Regelung von zwei Jahren – von insgesamt Fr. 26'278.– (Fr. 0.– Juli bis September 2017, Fr. 6'353.– Oktober 2017 bis Februar 2018, Fr. 4'260.– März bis Mai 2018, Fr. 15'665.– Juni 2018 bis Juni 2019) zu. Der Gesuchsgegner beantragte im vor- liegenden Berufungsverfahren die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 39 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragte die Abwei- sung der Berufung (Urk. 50 S. 2). Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge (inklusi- ve Familienzulage) für eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren von insgesamt Fr. 22'555.– (Fr. 0.– Juli bis September 2017; Fr. 2'580.– Oktober 2017 bis November 2017; Fr. 715.– Dezember 2017; Fr. 1'130.– Januar und Februar 2018; Fr. 3'960.– März bis Mai 2018; Fr. 14'170.– Juni 2018 bis Juni 2019) fest- gesetzt. Gesamthaft unterliegt der Gesuchsgegner damit zu rund 5/6 und die Ge- suchstellerin zu rund 1/6. Entsprechend sind ihnen die Gerichtskosten in diesem Verhältnis aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). 1.3. Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädi- gung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Anw- GebV auf Fr. 1'500.– festzulegen. Mangels Antrags ist kein Mehrwertsteuerzu- schlag zuzusprechen (vgl. Urk. 50 S. 2).
- 26 -
2. Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner ersuchen um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren (Urk. 39 S. 2 und Urk. 47 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwalt- lich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbei- ständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Die fehlende Aussichtslosigkeit ihrer Prozessstandpunkte ist bei beiden Parteien zu bejahen. Auch waren beide Parteien auf anwaltlichen Beistand ange- wiesen. 2.3. Die Gesuchstellerin ist mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse offen- sichtlich mittellos, zumal sie auch über kein Vermögen verfügt (siehe hierzu vor- stehend Ziffer III./5.4.6., wobei zu beachten ist, dass auf der Einkommensseite ein zu berücksichtigendes hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.– angerechnet wurde, sowie Urk. 21/2). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sind damit erfüllt. Entsprechend ist ihr für das Berufungsver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Gesuchstellerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuwei- sen. 2.4. Der Gesuchsgegner verfügt ab Juni 2018 zwar über einen Überschuss von rund Fr. 287.– pro Monat (siehe vorstehend Ziffer III./5.4.6.). Zu decken hat er aber die auf ihn entfallende Entscheidgebühr (Fr. 2'500.–) sowie seine Anwalts- kosten. Hinzu kommt die (reduzierte) Entschädigung an die Gegenpartei im Beru- fungsverfahren von Fr. 1'000.–, die der Gesuchsgegner aber ohnehin selber zu tragen hat (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend muss er ebenfalls als mittel- los im Sinne des Gesetzes gelten (vgl. zum Vermögen auch Urk. 21/2), zumal da- von auszugehen ist, dass er diese Kosten nicht innert eines Jahres zu tilgen ver- mag. Damit ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
- 27 - gewähren und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Gesuchsgegner ist auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 5, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. April 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für den gemein- samen Sohn C._____ rückwirkend ab 1. Oktober 2017 monatliche, im Vo- raus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich ge- setzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage, wie folgt zu bezah- len: Oktober und November 2017: Fr. 130.– Dezember 2017: Fr. 185.– Januar und Februar 2018: Fr. 050.– März bis Mai 2018: Fr. 155.– Ab Juni 2018: Fr. 230.–
- 28 - Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab 1. Januar 2018 die Krankenkas- senprämien von C._____ zu bezahlen. Im Übrigen betreuen die Parteien C._____ jeweils auf eigene Kosten. Die monatliche IV-Kinderrente von C._____ verbleibt bei der Gesuchstellerin. Die hälftige monatliche Familienzulage verleibt beim Gesuchsgegner.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich folgen- de Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus gemäss nachstehenden Pe- rioden zu bezahlen: Oktober und November 2017: Fr. 1'140.– Dezember 2017: Fr. 0'380.– Januar und Februar 2018: Fr. 0'365.– März bis Mai 2018: Fr. 1'015.– Ab Juni 2018: Fr. 0'710.–
3. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8-10) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von 5/6 dem Gesuchsgegner und im Umfang von 1/6 der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beru- fungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu be- zahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 44A, 44B, 45A und 45B, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 29 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: mc