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LE180014

Eheschutz

Zürich OG · 2018-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) stehen seit

20. November 2014 in einem Eheschutzverfahren. Das zuständige Bezirksgericht Pfäffikon regelte das Getrenntleben mit Urteil vom 8. Mai 2015. Der Kläger erhob gegen die Unterhaltsverpflichtung Berufung. Die erkennende Kammer hob mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 die angefochtene Dispositivziff. 4 teilweise auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Pfäffikon zurück. Dieses regelte mit Urteil vom 15. Juli 2016 die Unterhaltsverpflichtung neu. Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde die Zweitberufung des Klägers (LE160047) mit der Erstberufung der Beklagten (LE160045) vereinigt und unter der Verfahrensnummer LE160045 wei- tergeführt (zum Ganzen vgl. die Erwägungen im Entscheid vom 10. November 2016; Urk. 148 S. 7 ff.).

E. 2 Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 10. November 2016 (Urk. 148 S. 39 ff.). Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die Beklagte am 16. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Sie bean- tragte, der Kläger sei in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Mai 2015 ab 1. Dezember 2016 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von

- 9 - Fr. 5'409.– (ausmachend insgesamt Fr. 6'750.–) zu verpflichten. Mit Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2018 wurden in Gutheissung der Beschwerde die Ziffer 1, 3. Lemma, sowie die Ziffern 2-6 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Die Sache wurde zur Neufestsetzung des der Beklagten ab dem 1. Dezember 2016 geschuldeten ehelichen Unterhalts so- wie der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen (Urk. 156 S. 12). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu allfällig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse zu äussern (Urk. 157). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Stellung, welche am

E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
  2. Mai 2015 am 7. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 4 des genannten Urteils am
  3. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 723.– für November 2014, Fr. 4'050.– für Dezember 2014 und Fr. 1'341.– ab dem 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezah- len.
  4. Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.
  6. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde ans Bundesgericht, Frist 30 Tage] - 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Juli 2016: (Urk. 121 = Urk. 126 S. 47 f.)
  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für November 2014 Fr. 723.–, - für Dezember 2014 Fr. 6'939.–, - ab 1. Januar 2015 bis und mit September 2015 Fr. 1'520.–, - ab 1. Oktober 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'440.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats.
  8. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'500.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht von Fr. 3'000.– wer- den dem Kläger auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 3'000.– bezo- gen, sind ihr aber vom Kläger zu ersetzen.
  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge Erstberufung (LE160045): der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 125 S. 2; Urk. 134): "1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils der Kläger zu verpflichten, der Beklagten folgende monatlichen Unterhaltsbei- träge zu bezahlen: - für November 2014 Fr. 723.– (rechtskräftig) - für Dezember 2014 Fr. 7'179.– - für Januar und Februar 2015 je Fr. 2'153.– - für März bis Juni 2015 je Fr. 1'160.– - für Juli 2015 Fr. 4'184.– - für August 2015 bis November 2016 je Fr. 4'880.– - ab Dezember 2016 je Fr. 8'000.–, - 6 - zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
  11. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.– dem Kläger aufzuerlegen.
  12. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das vormalige Beru- fungsverfahren LE150040 eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 135):
  13. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen.
  14. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten [recte: Berufungsklägerin], zuzüglich MWST. Berufungsanträge Zweitberufung (LE160047): des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 141/125 S. 2):
  15. Urteilsdispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für November 2014 Fr. 723.– - für Dezember 2014 Fr. 4'050.– - ab 1. Januar 2015 Fr. 1'341.– Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats.
  16. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten, alles zuzüglich MWST. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 141): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beru- fungsklägers." - 7 - Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2016: (Urk. 148 S. 38 ff.) Es wird beschlossen:
  17. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. Juli 2016 (EE150064-H) in Rechtskraft erwachsen ist.
  18. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  19. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer des Ge- trenntlebens zusätzlich zur rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Mai 2015 (EE140055- H) Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Dezember 2014 Fr. 1'880.– - 1. Oktober 2015 bis 30. November 2016 Fr. 2'289.– - ab 1. Dezember 2016 Fr. 2'409.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
  20. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'500.– wer- den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  21. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  22. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. - 8 -
  23. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrech- net.
  24. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7./8. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde ans Bundesgericht, Frist 30 Tage] Erwägungen: I.
  25. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) stehen seit
  26. November 2014 in einem Eheschutzverfahren. Das zuständige Bezirksgericht Pfäffikon regelte das Getrenntleben mit Urteil vom 8. Mai 2015. Der Kläger erhob gegen die Unterhaltsverpflichtung Berufung. Die erkennende Kammer hob mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 die angefochtene Dispositivziff. 4 teilweise auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Pfäffikon zurück. Dieses regelte mit Urteil vom 15. Juli 2016 die Unterhaltsverpflichtung neu. Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde die Zweitberufung des Klägers (LE160047) mit der Erstberufung der Beklagten (LE160045) vereinigt und unter der Verfahrensnummer LE160045 wei- tergeführt (zum Ganzen vgl. die Erwägungen im Entscheid vom 10. November 2016; Urk. 148 S. 7 ff.).
  27. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 10. November 2016 (Urk. 148 S. 39 ff.). Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die Beklagte am 16. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Sie bean- tragte, der Kläger sei in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Mai 2015 ab 1. Dezember 2016 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von - 9 - Fr. 5'409.– (ausmachend insgesamt Fr. 6'750.–) zu verpflichten. Mit Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2018 wurden in Gutheissung der Beschwerde die Ziffer 1, 3. Lemma, sowie die Ziffern 2-6 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Die Sache wurde zur Neufestsetzung des der Beklagten ab dem 1. Dezember 2016 geschuldeten ehelichen Unterhalts so- wie der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen (Urk. 156 S. 12). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu allfällig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse zu äussern (Urk. 157). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Stellung, welche am
  28. Mai 2018 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 158-160). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.
  29. Die vom Bundesgericht aufgehobene Dispositivziff. 1, 3. Lemma, beschlägt die Unterhaltspflicht des Klägers ab Dezember 2016. Kritisiert wurden die der Be- klagten angerechneten Einkünfte. 3.1 Dezember 2016 - Februar 2017 3.1.1 Die Kammer ging im Urteil vom 10. November 2016 davon aus, dass die Beklagte noch bis Ende November 2016 Krankentaggelder beziehen könne und alsdann der Leistungsanspruch erschöpft sei. Die Beklagte habe allerdings die Möglichkeit, infolge ihrer längeren Krankschreibung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 und 27 Abs. 4 AVIG eine auf maximal 90 Taggelder beschränk- te Pauschalentschädigung zu beziehen. Dabei belaufe sich die Arbeitslosenent- schädigung auf 80 % des Pauschalansatzes, der bei Abschluss einer Berufslehre Fr. 127.– pro Tag betrage (Art. 41 Abs. 1 AVIV). Entsprechend habe die Beklagte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung von maximal Fr. 9'144.–, was einer monatlichen Entschädigung von rund Fr. 3'050.– entspreche. Es wurde sodann angenommen, dass die Beklagte zwischenzeitlich wieder vermittlungsfähig sei und die Höhe des Arbeitslosentaggelds sich ungefähr in der gleichen Höhe wie die Krankentaggeldentschädigung bewegen werde. Daher wurde der Beklagten für Dezember 2016 bis Februar 2017 ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– pro Monat aus Arbeitslosentaggeld angerechnet (Urk. 148 S. 25 f.). - 10 - 3.1.2 Das Bundesgericht hält diese Auffassung für unhaltbar. Es erwog, eine Ent- schädigung der ALV sei der Beklagten von vornherein nur anzurechnen, wenn sie eine solche überhaupt erhältlich machen könne. Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung habe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AVIG, wer einen anrechenbaren Ar- beitsausfall erlitten habe. Dieser bestimme sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es komme aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollten oder könnten, die also bereit seien, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in re- duziertem Umfang, würden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall erleiden. Dies- falls geschehe die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Re- duktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Selbst wenn - so das Bundesgericht weiter - ein grundsätzlicher An- spruch der Beklagten auf eine Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, wäre ihr Taggeldanspruch daher in jenem Umfang zu kürzen, in dem sie nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab März 2017 habe das Oberge- richt es aufgrund der Umstände als möglich und zumutbar angesehen, dass die Beklagte zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem Urteil liessen sich kei- nerlei Hinweise darauf entnehmen, weshalb sich eine unterschiedliche Beurtei- lung rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach ALV beste- he nur im Umfang der Arbeitsmöglichkeiten im massgebenden Zeitraum. Unter den gegebenen Umständen könne der Beklagten von Dezember 2016 bis Febru- ar 2017 keine Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden, die sich auf eine andere Beschäftigung beziehe, als sie der Beklagten ab März 2017 möglich und zumutbar sei. Da der Beklagten in dieser Zeit (vgl. nachfolgend Erw. 3.2) kein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen sei, erweise es sich als offensichtlich un- haltbar, ihr gestützt auf die Überlegungen des Obergerichts eine Entschädigung der ALV anzurechnen (Urk. 156 S.9 ff.). - 11 - 3.2 Ab März 2017 3.2.1 Im Entscheid vom 10. November 2016 erachtete die Kammer zwar die For- derung des Klägers nach einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Beklagten als nicht re- alistisch. Die Beklagte stehe im Alter von 60 Jahren und sei erneut zwei Jahre krankgeschrieben gewesen. Zu berücksichtigen bleibe aber, dass die Beklagte zum einen über viel Berufserfahrung und zum andern über Kontakte verfüge. So übernehme die 80-jährige Mutter der Beklagten heute von zuhause aus für diver- se Unternehmen die Buchhaltungsarbeiten. Es sei daher davon auszugehen, dass dies in einem reduzierten Pensum von ca. 40 % auch der Beklagten möglich und zumutbar sein werde, zumal denkbar sei, dass sie die Mandate ihrer Mutter dereinst werde übernehmen können. Zuletzt sei die Beklagte 2010 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig gewesen, bevor sie 2011 ein Burnout erlitten habe. Dabei habe sie monatlich rund Fr. 7'300.– netto verdient. Daher wurde geschlos- sen, dass die Beklagte mit einer Erwerbstätigkeit von 40 % für Buchhaltungs- und allgemeine Büroarbeiten ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– erzielen kann (Urk. 148 S. 28 f.). 3.2.2 Das Bundesgericht hält auch die Auffassung, dass der Beklagten ab März 2017 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 40 Stellenprozenten möglich ist, als willkürlich. Es erwog, dass nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Be- klagte über Berufserfahrung verfüge. Es dürfe jedoch nicht vernachlässigt wer- den, dass sie bereits im Jahr 2011 - damals sei sie dem Pensionsalter noch nicht nahe gewesen - Mühe gehabt habe, eine Anstellung zu finden. Ihr Ehemann habe sie in der Folge in seiner Gesellschaft beschäftigt. Nach der Trennung der Partei- en Ende 2014 sei die Beklagte nicht mehr im Arbeitsleben gestanden. Ob sie un- ter diesen Umständen noch von ihrer Berufserfahrung zu profitieren vermöge, er- scheine zumindest fraglich. Die Vorinstanz führe nicht aus, um was für Kontakte es sich hierbei handle und inwieweit diese bei der Stellensuche hilfreich sein könnten. Vielmehr scheine sie diesbezüglich blosse Vermutungen anzustellen. Auch der Kläger äussere sich dazu nicht näher. Unmassgeblich bleibe der Hin- weis auf die andauernde Erwerbstätigkeit der Mutter der Beklagten. Aus diesem Umstand könne nicht auf das tatsächliche Bestehen von Erwerbsmöglichkeiten - 12 - geschlossen werden; schon nur, weil verschiedene Personen betroffen seien. Auch nicht zielführend sei der Hinweis, die Beklagte werde gegebenenfalls Man- date ihrer Mutter übernehmen können. Abgesehen davon, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehe, betreffe diese Aussage allein die künftige Erwerbs- tätigkeit der Beklagten und nicht ihre Erwerbsmöglichkeiten anfangs 2017. Der Einwand des Klägers, die Beklagte erledige diese Buchhaltungsarbeiten bereits heute selbst, finde in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stüt- ze (Urk. 156 S. 8 f.). 4.1 Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie die Vor- instanz (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2.1 mit Verweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zu- rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGer 4A_429/2017 vom 3. Januar 2018, E. 2.1). 4.2 Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Beklagten zwischen dem
  30. Dezember 2016 und dem 28. Februar 2017 keine (hypothetische) Arbeitslo- senentschädigung und ab dem 1. März 2017 kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Urk. 156 S. 11). Selbstverständlich habe die Beklage sich aber allfällig tatsächlich bezogene Leistungen der ALV an ihren Anspruch anrechnen zu lassen (Urk. 156 S. 11). Weisungsgemäss wurde deshalb die Beklagte aufge- fordert, die Kammer über tatsächlich bezogene Leistungen der Arbeitslosenkasse zu orientieren (Urk. 157). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie in der Zeit von Ende November 2016 bis Anfangs April 2017 Taggelder der Arbeitslosenkasse von insgesamt Fr. 8'436.– netto bezogen habe (Urk. 158).
  31. Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs im hier interessierenden Zeit- raum sind die folgenden Eckdaten miteinzubeziehen. 5.1 Im Urteil vom 10. November 2016 wurde das monatliche Einkommen des Klägers ab Juni 2015 mit Fr. 12'500.– beziffert (Urk. 148 S. 22). Dies blieb unan- - 13 - gefochten (Urk. 156 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 148 S. 14 ff.). 5.2 Der Bedarf des Klägers wurde ab Dezember 2014 mit Fr. 5'650.–, derjeni- ge der Beklagten nach der einstufig konkreten Methode mit Fr. 6'750.– ermittelt (Urk. 148 S. 33 f.). Auch dies blieb unangefochten (Urk. 156 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 148 S. 30 ff.). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist der Beklagten ab Dezember 2016 die tatsäch- lich bezogene Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Gemäss der Bescheini- gung der ... Arbeitslosenkasse vom 11. Januar 2018 wurden folgende Taggelder ausgerichtet: Dezember 2016: 22; Januar 2017: 22; Februar 2017: 20; März 2017: 23; April 2017: 5. Das Nettotaggeld betrug im Jahr 2016 Fr. 74.90, im Jahr 2017 Fr. 93.75 (Urk. 159). Demzufolge berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Be- klagten ab Dezember 2016 wie folgt: a) Dezember 2016 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 1'648.– Unterhaltsbeitrag Fr. 5'102.– b) Januar 2017 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 2'063.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'687.– c) Februar 2017 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 1'875.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'875.– d) März 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 2'156.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'594.– e) April 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 469.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'281.– - 14 - f) ab Mai 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'750.– 5.4 Der rechnerische Durchschnitt für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 beläuft sich auf Fr. 5'108.–. Davon zu subtrahieren sind Fr. 1'341.– gemäss teilrechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 (EE140055-H), weshalb ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 3'770.– resultiert. Ab Mai 2017 beläuft sich der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 6'750.– ./. Fr. 1'341.– ge- mäss teilrechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 (EE140055- H) = (gerundet) Fr. 5'410.– pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 5.5 Zum Unterhaltsbeitrag für Dezember 2016 ist zu ergänzen, dass die Be- klagte mit Eingabe vom 16. September 2016 der Kammer mitgeteilt hatte, dass der Taggeldanspruch gegenüber der ... per 26. November 2016 und nicht per En- de Dezember 2016 enden würde. Demzufolge änderte sie ihren Antrag von ur- sprünglich Fr. 4'880.– insoweit, als sie beantragte, es seien ab 27. November 2016 monatlich Fr. 8'000.– zuzusprechen (Urk. 132-134). Diese Klageänderung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO und ist daher zulässig. Demnach ist der Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 5'108.– auch von der Disposi- tionsmaxime gedeckt.
  32. Das Bundesgericht hat angeordnet, dass das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im neuen Erledigungsentscheid ausgangsgemäss neu zu befinden habe. Dabei sei auch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zu berücksichti- gen (Urk. 158 S. 11). - 15 - 6.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz 6.1.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 7'500.– fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälf- te mit der Begründung, dass beide Parteien an einer ausgewogenen Ordnung des Getrenntlebens, einschliesslich der Regelung der Unterhaltsbeiträge, interessiert seien. Eherechtlichen Verfahren liege in der Regel ein familiärer Konflikt zu Grun- de, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verant- wortung tragen würden. Sie sollten daher nicht im Kostenspruch zu moralischen Siegern oder Verlierern erklärt werden, weshalb es sich rechtfertige, dass jeder Ehegatte seinen Rechtsschutzaufwand selber trage (Urk. 126 S. 47). 6.1.2 Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als unhaltbar. In fa- milienrechtlichen Prozessen sei vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz nach Ob- siegen und Unterliegen nur dann abzuweichen, wenn es um Kinderbelange gehe. Vorliegend seien aber Unterhaltsbeiträge strittig. Die Beklagte habe monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– abzüglich bei ihr eingehender Ersatzleistungen beantragt. Die Vorinstanz sei von einem Totalbetrag von Fr. 7'760.– ausgegan- gen, welcher lediglich Fr. 240.– unter den geltend gemachten Fr. 8'000.– liege, weshalb die Beklagte lediglich zu 3 % unterliege. Entsprechend seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 125 S. 11). 6.1.3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte die Beklagte vor Vor- instanz monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– abzüglich allfälli- ger Ersatzleistungen (Urk. 28 S. 7). Da die Beklagte letztere nicht beziffert hat, ist für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Fr. 8'000.– ab- zustellen. Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutz- massnahmen von nunmehr vier Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (No- vember 2014, Urk. 31) verlangte sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 384'000.–. Der Kläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der beklagti- schen Begehren (Urk. 26). Nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Klägers über eine mutmassliche Gül- - 16 - tigkeitsdauer der Eheschutzmassnahmen von vier Jahren auf rund Fr. 216'600.– (1 x Fr. 723.– [November 2014]) + (1 x Fr. 5'930.– [Dezember 2014]) + (9 x Fr. 1'341.– [Januar bis September 2015]) + (14 x Fr. 3'630.– [Oktober 2015 bis No- vember 2016]) + (5 x Fr. 5'108.– [Dezember 2016 bis April 2017]) + (18 x Fr. 6'750.– [Mai 2017 bis Oktober 2018]). Die Beklagte obsiegt in der Unterhaltsfrage zu rund 60 %. Indessen war nicht nur die Unterhaltsfrage zu klären. Zu regeln wa- ren auch die übrigen Belange des Getrenntlebens, auch wenn sich die Parteien diesbezüglich einigen konnten (Urk. 73 S. 2 f.). Die Vorinstanz verwies auf ihre Praxis, wonach in eherechtlichen Verfahren die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien. Dieses Vorgehen ist vorliegend im Ergebnis vertretbar und zu bestätigen (vgl. auch BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. Bern 2014, Rz. 1.68). 6.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen II. Instanz 6.2.1 Das Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als umfangreich. Beide Parteien haben gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung er- hoben. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher in Anwen- dung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidge- bühr von Fr. 6'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 6'600.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). 6.2.2 Strittig war die Unterhaltspflicht. Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von nunmehr vier Jahren sprach die Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 148'600.– zu. Die Beklagte verlangt eine Erhöhung auf rund Fr. 283'000.– {Fr. 723.– [November 2014] + Fr. 7'179.– [Dezember 2014] + (2 x Fr. 2'153.– [Ja- nuar - Februar 2015]) + (4 x Fr. 1'160.– [März - Juni 2015]) + Fr. 4'184.– [Juli 2015] + (16 x 4'880.– [August 2015 - November 2016]) + (23 x Fr. 8'000.– [ab De- zember 2016 - Oktober 2018])}. Der Kläger hingegen beantragt, er sei zur Leis- tung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 723.– für Novem- ber 2014, von Fr. 4'050.– für Dezember 2014 und von Fr. 1'341.– ab Januar 2015 - 17 - zu verpflichten (Urk. 141/125 S. 2). Er strebt demnach eine Reduktion auf rund Fr. 66'500.– an. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Klägers über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer von vier Jahren wie dargelegt auf rund Fr. 216'600.–. Damit unterliegt der Kläger mit rund Fr. 150'000.– und die Beklagte mit rund Fr. 66'400.–. Zudem unterliegt die Beklagte mit der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- regelung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 5'500.– (Urk. 129 f.; Urk. 141/129) zu verrechnen. Ausserdem ist der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt:
  33. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich zusätzlich zur rechts- kräftigen Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 8. Mai 2015 (EE140055-H) und gemäss Ziff. 1, Lemma 1 und 2, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Novem- ber 2016 (LE160045-O) Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 Fr. 3'770.– - ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 5'410.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.
  34. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'500.– wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  35. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  36. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. - 18 -
  37. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.
  38. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.
  39. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  40. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LE180014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Notz Urteil vom 4. Juni 2018 in Sachen A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. Juli 2016 (EE150064-H) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2018 (vormaliges Verfahren LE160045-O)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 1): Es sei die Gütertrennung per Einreichung dieses Antrages (20. No- vember 2014) anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten, zu- züglich MWST. der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 7):

1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 10. November 2014 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse ... in D._____ sei dem Kläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ihre persönlichen Effek- ten, insbesondere ihre Kleider sowie ihre schriftlichen Unterlagen (in Ordnern und Sichtmäppchen), auf erstes Verlangen herauszugeben.

4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten mit Wirkung ab 10. No- vember 2014 angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klä- gers und Widerbeklagten. Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Mai 2015: (Urk. 67 S. 50 f., vgl. auch Urk. 31)

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit 10. November 2014 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

2. Es wird die Gütertrennung ab 19. November 2014 angeordnet.

3. Von der Teilvereinbarung der Parteien vom 8. April 2014 wird Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "1. Getrenntleben […]

2. Gütertrennung […]

- 3 -

3. Zuteilung der ehelichen Wohnung 3.1 Die Beklagte hat die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse ... in D._____ bereits verlassen. Sie wird dem Kläger zur Vermietung oder Eigen- benutzung zugewiesen. 3.2. Der Kläger übernimmt für die Dauer des Getrenntlebens alle in Zusammen- hang mit der ehelichen Liegenschaft anfallenden Kosten, wie insbesondere Unterhalts- und Nebenkosten.

4. Hausrat und persönliche Gegenstände Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten bis spätestens 10. Februar 2015 einen Schlüssel für die eheliche Liegenschaft zu übergeben. Die Beklagte verpflichtet sich, bis spätestens 28. Februar 2015 ihre sämtlichen sich noch in der ehelichen Wohnung befindlichen Gegenstände mitzunehmen. Der Kläger ist berechtigt, ab 1. März 2015 sich dann noch in der ehelichen Wohnung be- findliche Gegenstände zu entsorgen.

5. Benutzung des Audi S5 Der Audi S5 wird der Beklagten zur Benützung zugewiesen. Die Beklagte übernimmt sämtliche Kosten des Fahrzeugs, wie Unterhalts- und Reparatur- kosten und insbesondere Leasingraten.

6. Persönliche Unterhaltsbeiträge […]"

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 723.–, rückwirkend für November 2014

- Fr. 4'050.–, rückwirkend für Dezember 2014,

- Fr. 1'341.–, rückwirkend ab 1. Januar 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Mo- nats.

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

6. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 4 -

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8./9. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2015: (Urk. 73 S. 12 f.)

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom

8. Mai 2015 am 7. Juli 2015 in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 4 des genannten Urteils am

7. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Kläger verpflichtet wurde, der Beklagten monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 723.– für November 2014, Fr. 4'050.– für Dezember 2014 und Fr. 1'341.– ab dem 1. Januar 2015 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezah- len.

2. Im Übrigen wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 8. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 3'000.– festge- setzt.

4. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. Es wird vorgemerkt, dass die Beklagte einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– geleistet hat. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde ans Bundesgericht, Frist 30 Tage]

- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 15. Juli 2016: (Urk. 121 = Urk. 126 S. 47 f.)

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich folgende mo- natliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für November 2014 Fr. 723.–,

- für Dezember 2014 Fr. 6'939.–,

- ab 1. Januar 2015 bis und mit September 2015 Fr. 1'520.–,

- ab 1. Oktober 2015 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'440.–. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten des Monats.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'500.– werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor Obergericht von Fr. 3'000.– wer- den dem Kläger auferlegt. Sie werden aus dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 3'000.– bezo- gen, sind ihr aber vom Kläger zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage] Berufungsanträge Erstberufung (LE160045): der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 125 S. 2; Urk. 134): "1. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils der Kläger zu verpflichten, der Beklagten folgende monatlichen Unterhaltsbei- träge zu bezahlen:

- für November 2014 Fr. 723.– (rechtskräftig)

- für Dezember 2014 Fr. 7'179.–

- für Januar und Februar 2015 je Fr. 2'153.–

- für März bis Juni 2015 je Fr. 1'160.–

- für Juli 2015 Fr. 4'184.–

- für August 2015 bis November 2016 je Fr. 4'880.–

- ab Dezember 2016 je Fr. 8'000.–,

- 6 - zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.– dem Kläger aufzuerlegen.

3. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren sowie das vormalige Beru- fungsverfahren LE150040 eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Klägers. des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 135):

1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuwei- sen.

2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten [recte: Berufungsklägerin], zuzüglich MWST. Berufungsanträge Zweitberufung (LE160047): des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 141/125 S. 2):

1. Urteilsdispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 15. Juli 2016 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu ver- pflichten, der Berufungsbeklagten für sich persönlich folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- für November 2014 Fr. 723.–

- für Dezember 2014 Fr. 4'050.–

- ab 1. Januar 2015 Fr. 1'341.– Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten des Monats.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbe- klagten, alles zuzüglich MWST. der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 141): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Beru- fungsklägers."

- 7 - Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2016: (Urk. 148 S. 38 ff.) Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. Juli 2016 (EE150064-H) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich für die Dauer des Ge- trenntlebens zusätzlich zur rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Mai 2015 (EE140055- H) Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- Dezember 2014 Fr. 1'880.–

- 1. Oktober 2015 bis 30. November 2016 Fr. 2'289.–

- ab 1. Dezember 2016 Fr. 2'409.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'500.– wer- den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Berufungsverfah- ren wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

- 8 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrech- net.

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7./8. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittel: Beschwerde ans Bundesgericht, Frist 30 Tage] Erwägungen: I.

1. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) stehen seit

20. November 2014 in einem Eheschutzverfahren. Das zuständige Bezirksgericht Pfäffikon regelte das Getrenntleben mit Urteil vom 8. Mai 2015. Der Kläger erhob gegen die Unterhaltsverpflichtung Berufung. Die erkennende Kammer hob mit Beschluss vom 16. Oktober 2015 die angefochtene Dispositivziff. 4 teilweise auf und wies das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Pfäffikon zurück. Dieses regelte mit Urteil vom 15. Juli 2016 die Unterhaltsverpflichtung neu. Dagegen erhoben beide Parteien Berufung. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 wurde die Zweitberufung des Klägers (LE160047) mit der Erstberufung der Beklagten (LE160045) vereinigt und unter der Verfahrensnummer LE160045 wei- tergeführt (zum Ganzen vgl. die Erwägungen im Entscheid vom 10. November 2016; Urk. 148 S. 7 ff.).

2. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 10. November 2016 (Urk. 148 S. 39 ff.). Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die Beklagte am 16. Dezember 2016 an das Bundesgericht. Sie bean- tragte, der Kläger sei in Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Mai 2015 ab 1. Dezember 2016 zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von

- 9 - Fr. 5'409.– (ausmachend insgesamt Fr. 6'750.–) zu verpflichten. Mit Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2018 wurden in Gutheissung der Beschwerde die Ziffer 1, 3. Lemma, sowie die Ziffern 2-6 des obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Die Sache wurde zur Neufestsetzung des der Beklagten ab dem 1. Dezember 2016 geschuldeten ehelichen Unterhalts so- wie der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen (Urk. 156 S. 12). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu allfällig bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse zu äussern (Urk. 157). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 3. Mai 2018 Stellung, welche am

7. Mai 2018 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 158-160). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

3. Die vom Bundesgericht aufgehobene Dispositivziff. 1, 3. Lemma, beschlägt die Unterhaltspflicht des Klägers ab Dezember 2016. Kritisiert wurden die der Be- klagten angerechneten Einkünfte. 3.1 Dezember 2016 - Februar 2017 3.1.1 Die Kammer ging im Urteil vom 10. November 2016 davon aus, dass die Beklagte noch bis Ende November 2016 Krankentaggelder beziehen könne und alsdann der Leistungsanspruch erschöpft sei. Die Beklagte habe allerdings die Möglichkeit, infolge ihrer längeren Krankschreibung gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 und 27 Abs. 4 AVIG eine auf maximal 90 Taggelder beschränk- te Pauschalentschädigung zu beziehen. Dabei belaufe sich die Arbeitslosenent- schädigung auf 80 % des Pauschalansatzes, der bei Abschluss einer Berufslehre Fr. 127.– pro Tag betrage (Art. 41 Abs. 1 AVIV). Entsprechend habe die Beklagte Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung von maximal Fr. 9'144.–, was einer monatlichen Entschädigung von rund Fr. 3'050.– entspreche. Es wurde sodann angenommen, dass die Beklagte zwischenzeitlich wieder vermittlungsfähig sei und die Höhe des Arbeitslosentaggelds sich ungefähr in der gleichen Höhe wie die Krankentaggeldentschädigung bewegen werde. Daher wurde der Beklagten für Dezember 2016 bis Februar 2017 ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– pro Monat aus Arbeitslosentaggeld angerechnet (Urk. 148 S. 25 f.).

- 10 - 3.1.2 Das Bundesgericht hält diese Auffassung für unhaltbar. Es erwog, eine Ent- schädigung der ALV sei der Beklagten von vornherein nur anzurechnen, wenn sie eine solche überhaupt erhältlich machen könne. Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung habe nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AVIG, wer einen anrechenbaren Ar- beitsausfall erlitten habe. Dieser bestimme sich grundsätzlich im Vergleich zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es komme aber auch darauf an, in welchem zeitlichen Umfang die versicherte Person bereit und in der Lage sei, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollten oder könnten, die also bereit seien, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in re- duziertem Umfang, würden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall erleiden. Dies- falls geschehe die Kürzung des Taggeldanspruchs durch eine entsprechende Re- duktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes. Selbst wenn - so das Bundesgericht weiter - ein grundsätzlicher An- spruch der Beklagten auf eine Arbeitslosenentschädigung bestehen würde, wäre ihr Taggeldanspruch daher in jenem Umfang zu kürzen, in dem sie nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab März 2017 habe das Oberge- richt es aufgrund der Umstände als möglich und zumutbar angesehen, dass die Beklagte zu 40 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dem Urteil liessen sich kei- nerlei Hinweise darauf entnehmen, weshalb sich eine unterschiedliche Beurtei- lung rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach ALV beste- he nur im Umfang der Arbeitsmöglichkeiten im massgebenden Zeitraum. Unter den gegebenen Umständen könne der Beklagten von Dezember 2016 bis Febru- ar 2017 keine Arbeitslosenentschädigung angerechnet werden, die sich auf eine andere Beschäftigung beziehe, als sie der Beklagten ab März 2017 möglich und zumutbar sei. Da der Beklagten in dieser Zeit (vgl. nachfolgend Erw. 3.2) kein hy- pothetisches Einkommen anzurechnen sei, erweise es sich als offensichtlich un- haltbar, ihr gestützt auf die Überlegungen des Obergerichts eine Entschädigung der ALV anzurechnen (Urk. 156 S.9 ff.).

- 11 - 3.2 Ab März 2017 3.2.1 Im Entscheid vom 10. November 2016 erachtete die Kammer zwar die For- derung des Klägers nach einer Vollzeiterwerbstätigkeit der Beklagten als nicht re- alistisch. Die Beklagte stehe im Alter von 60 Jahren und sei erneut zwei Jahre krankgeschrieben gewesen. Zu berücksichtigen bleibe aber, dass die Beklagte zum einen über viel Berufserfahrung und zum andern über Kontakte verfüge. So übernehme die 80-jährige Mutter der Beklagten heute von zuhause aus für diver- se Unternehmen die Buchhaltungsarbeiten. Es sei daher davon auszugehen, dass dies in einem reduzierten Pensum von ca. 40 % auch der Beklagten möglich und zumutbar sein werde, zumal denkbar sei, dass sie die Mandate ihrer Mutter dereinst werde übernehmen können. Zuletzt sei die Beklagte 2010 in einem 100 %-Pensum erwerbstätig gewesen, bevor sie 2011 ein Burnout erlitten habe. Dabei habe sie monatlich rund Fr. 7'300.– netto verdient. Daher wurde geschlos- sen, dass die Beklagte mit einer Erwerbstätigkeit von 40 % für Buchhaltungs- und allgemeine Büroarbeiten ein Einkommen von rund Fr. 3'000.– erzielen kann (Urk. 148 S. 28 f.). 3.2.2 Das Bundesgericht hält auch die Auffassung, dass der Beklagten ab März 2017 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu 40 Stellenprozenten möglich ist, als willkürlich. Es erwog, dass nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Be- klagte über Berufserfahrung verfüge. Es dürfe jedoch nicht vernachlässigt wer- den, dass sie bereits im Jahr 2011 - damals sei sie dem Pensionsalter noch nicht nahe gewesen - Mühe gehabt habe, eine Anstellung zu finden. Ihr Ehemann habe sie in der Folge in seiner Gesellschaft beschäftigt. Nach der Trennung der Partei- en Ende 2014 sei die Beklagte nicht mehr im Arbeitsleben gestanden. Ob sie un- ter diesen Umständen noch von ihrer Berufserfahrung zu profitieren vermöge, er- scheine zumindest fraglich. Die Vorinstanz führe nicht aus, um was für Kontakte es sich hierbei handle und inwieweit diese bei der Stellensuche hilfreich sein könnten. Vielmehr scheine sie diesbezüglich blosse Vermutungen anzustellen. Auch der Kläger äussere sich dazu nicht näher. Unmassgeblich bleibe der Hin- weis auf die andauernde Erwerbstätigkeit der Mutter der Beklagten. Aus diesem Umstand könne nicht auf das tatsächliche Bestehen von Erwerbsmöglichkeiten

- 12 - geschlossen werden; schon nur, weil verschiedene Personen betroffen seien. Auch nicht zielführend sei der Hinweis, die Beklagte werde gegebenenfalls Man- date ihrer Mutter übernehmen können. Abgesehen davon, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehe, betreffe diese Aussage allein die künftige Erwerbs- tätigkeit der Beklagten und nicht ihre Erwerbsmöglichkeiten anfangs 2017. Der Einwand des Klägers, die Beklagte erledige diese Buchhaltungsarbeiten bereits heute selbst, finde in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stüt- ze (Urk. 156 S. 8 f.). 4.1 Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesge- richtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie die Vor- instanz (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; BGE 135 III 334 E. 2.1 mit Verweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zu- rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (BGer 4A_429/2017 vom 3. Januar 2018, E. 2.1). 4.2 Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Beklagten zwischen dem

1. Dezember 2016 und dem 28. Februar 2017 keine (hypothetische) Arbeitslo- senentschädigung und ab dem 1. März 2017 kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen ist (Urk. 156 S. 11). Selbstverständlich habe die Beklage sich aber allfällig tatsächlich bezogene Leistungen der ALV an ihren Anspruch anrechnen zu lassen (Urk. 156 S. 11). Weisungsgemäss wurde deshalb die Beklagte aufge- fordert, die Kammer über tatsächlich bezogene Leistungen der Arbeitslosenkasse zu orientieren (Urk. 157). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie in der Zeit von Ende November 2016 bis Anfangs April 2017 Taggelder der Arbeitslosenkasse von insgesamt Fr. 8'436.– netto bezogen habe (Urk. 158).

5. Für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs im hier interessierenden Zeit- raum sind die folgenden Eckdaten miteinzubeziehen. 5.1 Im Urteil vom 10. November 2016 wurde das monatliche Einkommen des Klägers ab Juni 2015 mit Fr. 12'500.– beziffert (Urk. 148 S. 22). Dies blieb unan-

- 13 - gefochten (Urk. 156 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 148 S. 14 ff.). 5.2 Der Bedarf des Klägers wurde ab Dezember 2014 mit Fr. 5'650.–, derjeni- ge der Beklagten nach der einstufig konkreten Methode mit Fr. 6'750.– ermittelt (Urk. 148 S. 33 f.). Auch dies blieb unangefochten (Urk. 156 S. 5). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im ersten Berufungsurteil verwiesen werden (Urk. 148 S. 30 ff.). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist der Beklagten ab Dezember 2016 die tatsäch- lich bezogene Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Gemäss der Bescheini- gung der ... Arbeitslosenkasse vom 11. Januar 2018 wurden folgende Taggelder ausgerichtet: Dezember 2016: 22; Januar 2017: 22; Februar 2017: 20; März 2017: 23; April 2017: 5. Das Nettotaggeld betrug im Jahr 2016 Fr. 74.90, im Jahr 2017 Fr. 93.75 (Urk. 159). Demzufolge berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Be- klagten ab Dezember 2016 wie folgt:

a) Dezember 2016 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 1'648.– Unterhaltsbeitrag Fr. 5'102.–

b) Januar 2017 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 2'063.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'687.–

c) Februar 2017 Bedarf Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 1'875.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'875.–

d) März 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 2'156.– Unterhaltsbeitrag Fr. 4'594.–

e) April 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– ./. Entschädigung ALV Fr. 469.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'281.–

- 14 -

f) ab Mai 2017 Bedarf Beklagte Fr. 6'750.– Unterhaltsbeitrag Fr. 6'750.– 5.4 Der rechnerische Durchschnitt für die Monate Dezember 2016 bis April 2017 beläuft sich auf Fr. 5'108.–. Davon zu subtrahieren sind Fr. 1'341.– gemäss teilrechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 (EE140055-H), weshalb ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 3'770.– resultiert. Ab Mai 2017 beläuft sich der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 6'750.– ./. Fr. 1'341.– ge- mäss teilrechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz vom 8. Mai 2015 (EE140055- H) = (gerundet) Fr. 5'410.– pro Monat. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats. 5.5 Zum Unterhaltsbeitrag für Dezember 2016 ist zu ergänzen, dass die Be- klagte mit Eingabe vom 16. September 2016 der Kammer mitgeteilt hatte, dass der Taggeldanspruch gegenüber der ... per 26. November 2016 und nicht per En- de Dezember 2016 enden würde. Demzufolge änderte sie ihren Antrag von ur- sprünglich Fr. 4'880.– insoweit, als sie beantragte, es seien ab 27. November 2016 monatlich Fr. 8'000.– zuzusprechen (Urk. 132-134). Diese Klageänderung erfüllt die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO und ist daher zulässig. Demnach ist der Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 5'108.– auch von der Disposi- tionsmaxime gedeckt.

6. Das Bundesgericht hat angeordnet, dass das Obergericht über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens im neuen Erledigungsentscheid ausgangsgemäss neu zu befinden habe. Dabei sei auch das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens zu berücksichti- gen (Urk. 158 S. 11).

- 15 - 6.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz 6.1.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 7'500.– fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälf- te mit der Begründung, dass beide Parteien an einer ausgewogenen Ordnung des Getrenntlebens, einschliesslich der Regelung der Unterhaltsbeiträge, interessiert seien. Eherechtlichen Verfahren liege in der Regel ein familiärer Konflikt zu Grun- de, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verant- wortung tragen würden. Sie sollten daher nicht im Kostenspruch zu moralischen Siegern oder Verlierern erklärt werden, weshalb es sich rechtfertige, dass jeder Ehegatte seinen Rechtsschutzaufwand selber trage (Urk. 126 S. 47). 6.1.2 Die Beklagte erachtet die Ausführungen der Vorinstanz als unhaltbar. In fa- milienrechtlichen Prozessen sei vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz nach Ob- siegen und Unterliegen nur dann abzuweichen, wenn es um Kinderbelange gehe. Vorliegend seien aber Unterhaltsbeiträge strittig. Die Beklagte habe monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– abzüglich bei ihr eingehender Ersatzleistungen beantragt. Die Vorinstanz sei von einem Totalbetrag von Fr. 7'760.– ausgegan- gen, welcher lediglich Fr. 240.– unter den geltend gemachten Fr. 8'000.– liege, weshalb die Beklagte lediglich zu 3 % unterliege. Entsprechend seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 125 S. 11). 6.1.3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte die Beklagte vor Vor- instanz monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 8'000.– abzüglich allfälli- ger Ersatzleistungen (Urk. 28 S. 7). Da die Beklagte letztere nicht beziffert hat, ist für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf Fr. 8'000.– ab- zustellen. Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutz- massnahmen von nunmehr vier Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens (No- vember 2014, Urk. 31) verlangte sie damit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 384'000.–. Der Kläger beantragte die vollumfängliche Abweisung der beklagti- schen Begehren (Urk. 26). Nach erfolgter Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Klägers über eine mutmassliche Gül-

- 16 - tigkeitsdauer der Eheschutzmassnahmen von vier Jahren auf rund Fr. 216'600.– (1 x Fr. 723.– [November 2014]) + (1 x Fr. 5'930.– [Dezember 2014]) + (9 x Fr. 1'341.– [Januar bis September 2015]) + (14 x Fr. 3'630.– [Oktober 2015 bis No- vember 2016]) + (5 x Fr. 5'108.– [Dezember 2016 bis April 2017]) + (18 x Fr. 6'750.– [Mai 2017 bis Oktober 2018]). Die Beklagte obsiegt in der Unterhaltsfrage zu rund 60 %. Indessen war nicht nur die Unterhaltsfrage zu klären. Zu regeln wa- ren auch die übrigen Belange des Getrenntlebens, auch wenn sich die Parteien diesbezüglich einigen konnten (Urk. 73 S. 2 f.). Die Vorinstanz verwies auf ihre Praxis, wonach in eherechtlichen Verfahren die Kosten in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen seien. Dieses Vorgehen ist vorliegend im Ergebnis vertretbar und zu bestätigen (vgl. auch BGer 5P.313/2004 vom 22. September 2004, E. 3.5; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. Bern 2014, Rz. 1.68). 6.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen II. Instanz 6.2.1 Das Berufungsverfahren erweist sich für ein summarisches Verfahren als umfangreich. Beide Parteien haben gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung er- hoben. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich daher in Anwen- dung von § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), eine pauschale Entscheidge- bühr von Fr. 6'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 6'600.– festzulegen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). 6.2.2 Strittig war die Unterhaltspflicht. Bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer von nunmehr vier Jahren sprach die Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 148'600.– zu. Die Beklagte verlangt eine Erhöhung auf rund Fr. 283'000.– {Fr. 723.– [November 2014] + Fr. 7'179.– [Dezember 2014] + (2 x Fr. 2'153.– [Ja- nuar - Februar 2015]) + (4 x Fr. 1'160.– [März - Juni 2015]) + Fr. 4'184.– [Juli 2015] + (16 x 4'880.– [August 2015 - November 2016]) + (23 x Fr. 8'000.– [ab De- zember 2016 - Oktober 2018])}. Der Kläger hingegen beantragt, er sei zur Leis- tung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 723.– für Novem- ber 2014, von Fr. 4'050.– für Dezember 2014 und von Fr. 1'341.– ab Januar 2015

- 17 - zu verpflichten (Urk. 141/125 S. 2). Er strebt demnach eine Reduktion auf rund Fr. 66'500.– an. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids beläuft sich die Unterhaltspflicht des Klägers über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer von vier Jahren wie dargelegt auf rund Fr. 216'600.–. Damit unterliegt der Kläger mit rund Fr. 150'000.– und die Beklagte mit rund Fr. 66'400.–. Zudem unterliegt die Beklagte mit der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- regelung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten dem Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit den jeweiligen Kostenvorschüssen der Parteien von je Fr. 5'500.– (Urk. 129 f.; Urk. 141/129) zu verrechnen. Ausserdem ist der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich zusätzlich zur rechts- kräftigen Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksge- richts Pfäffikon vom 8. Mai 2015 (EE140055-H) und gemäss Ziff. 1, Lemma 1 und 2, des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Novem- ber 2016 (LE160045-O) Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- 1. Dezember 2016 bis 30. April 2017 Fr. 3'770.–

- ab 1. Mai 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 5'410.– Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'500.– wer- den den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

- 18 -

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit den Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet.

6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Juni 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Notz versandt am: mc